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Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD

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Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD. Überblick. Ergebnisse der Tarifrunde 2005 Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst Entgelt und Überleitung Leistungselemente Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst Weitere Mantelfragen. TVöD. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Informationen  zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD

Informationen zum

Tarifabschluss 2005und zum neuen Tarifrecht öD

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ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

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Ergebnisse der Tarifrunde 2005

Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst

- Entgelt und Überleitung

- Leistungselemente

- Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst

- Weitere Mantelfragen

Überblick

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Übersicht über den Abschluss 05

TV öD tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft

Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte

Einigung bei der Arbeitszeit

- Bund: Generell 39 Stunden pro Woche

- VKA: Landesbezirkliche Öffnungsklauseln

Laufzeit: 35 Monate

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Einmalzahlung

Bund (West und Ost) und VKA (West)

- 2005: 1. April, 1. Juli, 1. Oktober je 100 Euro

- 2006: 1. April und 1. Juli je 150 Euro

- 2007: 1. April und 1. Juli je 150 Euro

- Auszubildende: 1. Juli (2005 -2007) je 100 Euro

Entscheidend ist das Beschäftigungsverhältnis im

Fälligkeitsmonat • mind. 1 Tag Anspruch auf Bezüge

• unschädlich sind Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6

Abs. 1 MuSchG und keine Zahlung Krankengeldzuschuss wegen

Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers

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Bemessungssatz

VKA (Ost)

Anhebung des Bemessungssatz jeweils zum 1. Juli um 1,5 %

einschließlich Auszubildende

- Juli 2005 94%

- Juli 2006 95,5 %

- Juli 2007 97 %

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JahressonderzahlungVKA

2005 (Weitergeltung TV Zuwendung und Urlaubsgeld)- Urlaubsgeld

- Sonderzuwendung in Höhe von 82,14 % (61,61 %)

Bund

2005- für „Alt“-Beschäftigte Zahlung auf Grundlage der nachwirkenden

Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld

- Neueingestellte Beschäftigte nach dem 31. Juli 2003 Zahlung einer

Zuwendung in gleicher Weise wie im Jahr 2004

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7

Jahressonderzahlung

VKA und Bund

2006

- eine Jahressonderzahlung im November

• Höhe 82,14 % bzw. 61,61%

• zzgl. kinderbezogene Entgeltbestandteile je 25,56 €

• zuzgl. Urlaubsgeld für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in Höhe von

332,34 € und für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in Höhe von 255,65 €

• Urlaubsgeld nicht zusatzversorgungspflichtig

• Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August,

September (kinderbezogener Anteil-September)

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Jahressonderzahlung

Ab 2007:

- Einmalige Jahressonderzahlung im November (Teilbetragszahlung früher

möglich)

- EG 1 - 8: 90 %

- EG 9 - 12: 80 %

- EG 13 - 15: 60 %

- Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen

Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West.

- Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September

- Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September

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Meistbegünstigungsklausel

weicht ver.di in einem Tarifvertrag

- mit einem Bundesland

- oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)– bei der Wochenarbeitszeit,

– bei der Jahressonderzahlung

– oder den Entgeltregelungen

von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab,

kommt dies einem Angebot an VKA und Bund

zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich

Angebot!

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Neugestaltung des Tarifrechts

Ergebnisse Entgelt/Leistung- 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15

• Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr

• Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe1 nach einem Jahr

• Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren

• Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren

• Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren

• Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren)

- Stufe 3 ab 1.01.2009 bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung

- Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen

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Ergebnisse Eck-Eingruppierungen

- E 2 – E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten undAusbildungen unter „3-jährig“

- ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung

- ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor

- ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master

Neugestaltung des Tarifrechts

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Neugestaltung des Tarifrechts

neue Entgeltgruppe 1• Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten

(Ergänzungsmöglichkeit durch Landesbezirklichen TV)

• Beginn in Stufe 2 (1.286 €)

• Stufenaufstieg alle 4 Jahre

• Stufe 6 1.440 €

1.394 € (Lebenserwerbseinkommen)

• Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2

EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der„Outsourcingbereiche“

• für an- ungelernte Tätigkeiten der EG 1 - 4

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Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung

1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen.

(Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.)

sowie

2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben

Protokollerklärung zu Ziffer 1:

Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt.

Für die Ausbildungsgänge in der DDR wird eine entsprechende Regelung vereinbart.

Neugestaltung des Tarifrechts

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Erarbeitung der endgültigen Entgeltordnung bis Ende 2006

- bisherige Eingruppierungssystematik bleibt bis dahin bestehen

- alle Neueinstellungen werden nach „altem“ System bewertet

und dann in die neue Entgelttabelle überführt

ab 2007:

- eine Rahmenregelung mit der Möglichkeit landesbezirklicher

Ausgestaltung

- Rahmenregelung unmittelbar eingruppierend

Neugestaltung des Tarifrechts

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Tabelle und Überleitung

Einheitliche Entgelt-tabelle TVöD

BAT-BundBAT-Bund BAT-VKABAT-VKA

BMT-GBMT-G

MTArb-BundMTArb-BundKrankenpflege (Kr)Krankenpflege (Kr)

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Grundentgelt

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

Bund Ib/Ia, Iazwingend Stufe 1, keine Stufe 6 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780

VKA Ib/Ia, IaIb/Ia zwingend Stufe 1, keine Stufe 6

3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.030

14II(a)/Ib, Ib

Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610

13II, IIa

Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280

12III/II

Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200

11IVa/III, III

Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835

10IVb/IVa; IVa

Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470

9 Vb/IVb, IVb VKA 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180

Vb, Vc-Vb VKA

7 6-7a,7-7a, 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375

6 6-6a, VII- VIb, VIb 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285

54-5a,5-5a

VIII/VII (3-jährige Ausbildung), VII-VIb 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185

4 3-4a, 4-4a 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.0813 2-3a, 3- 3a, VIII (Bund ohne Stufe 6) 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995

2a 1-2a, 2-2a 1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906

IX/Ixa, IXb/IXa 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935

X/IXb bzw. IX, 1-1a(keine Stufe 6 für derzeitig Beschäftigte und

bis in Kraft treten Entgeltordnung Neueingestellte)

1.449 1.610 1.660 1.710 1.820

nach 4 Jahren

nach 8 Jahren

nach 12 Jahren

nach 16 Jahren

1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440

Vb, Vc-Vb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 5 oder 6

Tabellenstruktur

2

8

Zuordnung VG/ LG/ KrEGEntwicklungsstufen

Lohngruppe 9Neueinstellungen zwingend Stufe 1

Vb/IVb, IVb Bundzwingend Stufe 1, keine Stufe 6

7-8a,8-8a,Vc, Vc-Vb

15

2.061 2.290 2.410

2.061 2.290 2.410 2.730

2.410

2.730 2.980

2.730

2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

2.061 2.290

2.430 2.4931.926 2.140 2.240 2.330

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Entgelttabelle - Kr-Bereich

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6nach 1 Jahr

nach 3 Jahren

nach 6 Jahren

nach 10 Jahren

nach 15 Jahren

EG 12 (Stufe 3 und 4 jeweils 1 Jahr kürzer)

Kr XII - XIII

3200 3550 4000 4200 EG 12

EG 11 ab Stufe 4Kr XI -

XII3200 3635 3835 EG 11

EG 11 ab Stufe 3 (Stufe 3 ein jahr kürzer, Stufe 4 ein

Jahr länger) / Stufe 5 = Endstufe

Kr X - XI 2900 3200 3635 EG 10

EG 10 (Stufe 3 und 4 ein Jahr

kürzer) Stufe 5 = Endstufe

Kr IX - X 2800 3000 3380 EG 9

EG 9 ab Stufe 4 Stufe 5 nur 2 Jahre

Kr VIII- IX

2730 2980 3180EG 9b

EG 9b ab Stufe 4 (ein Jahr länger)

Kr VII - VIII

2650 2840 30203b

24954b

2650

EG 9 (Stufen 3 + 4 jeweils 5

Jahre) / Stufe 5 9b-Wert = Endstufe

Kr VII 2410 2730 28405b

28406b

3020

EG 9 ab Stufe 3 (St.3 zwei Jahre, St.4 ein Jahr länger) / Stufe 5 EG 9b-

Wert = Endstufe

Kr VI - VII

2410 2730 2840 EG 8

EG 9 ab Stufe 3 (zwei Jahre länger) / ab Stufe 4 (ein Jahr länger) EG 9b-Werte (Stufe

5 = Endstufe)

Kr VI 2410 2495 2650 EG 7

EG 7 (St. 1u.2 entspr. St. 2- u. 3-Wert) / ab

Stufe 3 EG 8 / EG 9b Stufe 5 und 6

Kr V - VI 2000 2130 2240 2330 2495 2650 EG 6

neue Stufe 1 / EG 7/ ab Stufe 4 EG 8 /

neue Stufe 6Kr IV-Va 1850* 2000 2130 2330 2430 2533* EG 4

neue Stufe 1 / EG 4 / ab Stufe 4 EG 6 / neue

Stufe 6

Kr II- IV Kr II-IV

1652* 1780 1900 2155 2220 2340*EG 3

neue Stufe 1 / EG 3 / EG 4 ab Stufe 6

Kr I - II 1575 1750 1800 1880 1940 2081

Tabellenstruktur KR - Stand 8.2.2005 - noch unter Vorbehalt!

Zuordnung Entgeltgruppe

Kr - Verläufe

Grundentgelt Entwicklungsstufen

* Kr-spezifische Werte

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Leistungsorientierte Bezahlung

Start-Zielmodell

- Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des

Vorjahres- Zielgröße 8%

Finanzierung aus - Umwandlung Zuwendung- Rückflüssen aus Besitzstand

Zusätzlich zum regulären Entgelt

Auszahlungspflicht

Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung

(einvernehmliche Dienstvereinbarung)

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Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte;

die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d.h. mindestens in Stufe 2

Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht

die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit.

Überleitung ArbeiterInnen

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Lohngruppe 6/6a EG 6

Verlauf “Alt” Verlauf “Neu”

1 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 1 1.764 €

Zwischenstufe 1.902,83 €

2 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 2 1.960 €

3 Stufe 2 1.933,27 € Stufe 2 1.960 €

4 Stufe 2 2.020,27 € Stufe 3 2.060 €

5 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €

6 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €

7 Stufe 4 2.085,44 € Stufe 4 2.155 €

8 Stufe 4 2.132,35 € Stufe 4 2.155 €

9 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €

10 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €

Zwischenstufe 2.166,49

11 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €

12 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €

13 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €

14 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €

15 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 5 2.220 €

Zwischenstufe 2.236 /2.272 €

16 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 6 2.285 €

Überleitung ArbeiterInnen

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Stufe 3

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 3

und 4

Stufe 4

Stufe 5

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 5 und 6

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 4 und 5

Individuelle Endstufe

Entgelte höher als

die Stufe 6

Stufe 6

Nach 2 Jahren

Nach 2 Jahren

Nach 2 Jahren

Nach 3 Jahren

Nach 4 Jahren

Nach 5 Jahren

Erste Stufensteigerung nach Überleitung

Reguläre Stufensteigerungen

Überleitung Angestellte

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Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Individuelle Zwischenstufe

Keine Zuordnung

Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2

liegen

Alte Entgelte die niedriger oder gleich

mit Stufe 2 + 50%

Differenz zu Stufe 3 sind

Alte Entgelte die höher als Stufe 2

+ 50% Differenz zu Stufe 3 sind

Nach 2 Jahren

Überleitung Angestellte

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ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

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Vergleich BAT Vc VKA/Bund

2400

2500

2600

2700

2800

2900

3000

3100

3200

3300

Tabelle VKA

Tabelle Bund

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ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

24

2000

2200

2400

2600

2800

3000

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Alter

Euro

Alte Tabelle:Niedriger EinstiegSteiler Anstieg

Strukturausgleich (fiktiv)

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ver.di BundesverwaltungTarifsekretariat öffentlicher Dienst

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2000

2200

2400

2600

2800

3000

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Alter

Euro

Höherer Einstieg für

Jüngere

Niedrigeres Endgehalt für

Jüngere

Neue Tabelle nach der Neugestaltung

Strukturausgleich (fiktiv)

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2000

2200

2400

2600

2800

3000

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Alter

Euro

Strukturell Problematische Überleitungen

Strukturausgleich (fiktiv)

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2000

2200

2400

2600

2800

3000

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Alter

Euro

Strukturausgleich zur Abfederung

Strukturausgleich (fiktiv)

Page 28: Informationen  zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD

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Stufe 3

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 3 und 4

Überleitung für 2 Jahre in Überleitung für 2 Jahre in Stufe 3 bzw. ZwischenstufeStufe 3 bzw. Zwischenstufe

ab Stufe 4 Strukturausgleich + 130 €

(beide ö.D. + 65 €)

Stufe 4

Stufe 5

Individuelle Zwischenstufe

Individuelle Zwischenstufe

Individuelle Endstufe

Stufe 6

Überleitung in Stufe 4 und höher

ab 3. Jahr der Überleitung

Strukturausgleich + 130 €

(beide ö.D. + 65 €)

Strukturausgleich (EG 8 - VKA)

Page 29: Informationen  zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öD

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Überstunden- E1 - E9 30 von Hundert- E10 - E15 15 von Hundert

Nacht (21 - 6 Uhr) 20 von Hundert Samstag (13 - 21 Uhr) 20 von Hundert Sonntag 25 von Hundert Feiertage 35 von Hundert 24./31. Dezember (ab 6 Uhr) 35 von Hundert

Ständige Wechselschichtarbeit 105 € nicht ständige Wechselschichtarbeit0,63 €/je Stunde ständige Schichtarbeit 40 € nicht ständige Schichtarbeit 0,24 €/ je Stunde

- Definitionen TV-V

Zeitzuschläge Für Angestellte in Krankenhäusern gilt

bei Nacht-und Samstagsarbeit der

Status Quo

Für Angestellte in Krankenhäusern gilt

bei Nacht-und Samstagsarbeit der

Status Quo

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30

Anspruchsvoraussetzung: Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder

Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind

außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die

mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder

Strahlenbelastung oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden

sind Zuschlagshöhe = 5 - 15% (in besonderen Fällen abweichende

Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV

mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter

Erschwerniszuschläge

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Arbeitszeit

Ergebnisse Arbeitszeit

Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr

Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit Ausnahme Krankenhäuser

Nachtarbeit von 21.00 bis 06.00 definiert

Feiertage: Vorwegabzug Neu für (Wechsel-)Schicht

24./31.Dezember entsprechend Wochenfeiertage

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Arbeitszeit Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen

Arbeitszeitkorridor

bis zu 45h/Woche = überstundenzuschlagsfrei

Rahmenarbeitszeit

innerhalb 12h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei

nicht bei Schicht und Wechselschicht

Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität

verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und Rahmenarbeitszeitregelungen

Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung

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33

Arbeitszeit

TVöD-Regelung zu Dienstvereinbarung

Für einen Betrieb/ eine Verwaltung, in dem/der ein

Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine

Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den

Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden,

wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande

kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.

Niederschriftserklärung:

Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

.

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Arbeitszeitkonten

Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden:

Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums

Überstunden

in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge

„sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebs-vereinbarung geregelt

ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden

Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto!

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Bereitschaftsdienst

Nur in den Bereichen in denen unter Berücksichtigung

arbeitsorganisatorischer Maßnahmen ein entsprechender

Bereitschaftsdienstanfall notwendig ist

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BereitschaftsdienstTarifierung eines Standards als Grundsatz

Möglichkeit der Verlängerung der tägl. Arbeitszeit inkl. Pause mit Bereitschaftsdienst

auf bis zu 13 Stdn. in den Stufen C + D

(Arbeitsleistung 26% - 49%)

auf bis zu 16 Stdn. in den Stufen A + B

(Arbeitsleistung 0% - 25%)

Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr

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Bereitschaftsdienst

Im Rahmen § 7 ArbZG Öffnung für BV / DV unter folgenden Voraussetzungen

Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalyse gem. § 5 ArbSchG

Erarbeitung von Organisations- und Arbeitszeitmodellen

Maßnahmen zum Gesundheitsschutz

– Bedingungen ArbZG bleiben unberührt, z. B.• § 7 Abs. 7 individuelle schriftliche Zustimmung AN• § 16 Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers

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Bereitschaftsdienst

Mögliche abweichende Regelungen

Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch

Ableistung von Bereitschaftsdienst

in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche,

in den Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche

Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst bis zu 24 h

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Bereitschaftsdienst

Teilzeitkräfte proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit

Faktorisierung Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis 1:1 in

Freizeit umgewandelt werden

Informationspflicht Für die Betriebsparteien über Aufnahme und Ergebnis

der Verhandlungen an die jeweilige Tarifvertragspartei auf Landesebene

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Bereitschaftsdienst

Rufbereitschaft- Es gilt § 10 III TV-V

Pauschale: Montag - Freitag: Das 2-fache Sams-, Sonn- und

Feiertags: Das

4-fache

Bemessungsgrundlage ist das tarifliche Stundenentgelt

Ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger Beschäftigung

Bereitschaftsdienst- TVöD: bezirkliche Regelung- SR 2a,2b,2c,2eIII wie bisher

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Reisezeit als Arbeitszeit

Reisezeiten bei Dienstreisen:

nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen

Geschäftsort ist Arbeitszeit,

mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige

oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit

nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/Monat und mehr

werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt

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Unkündbarkeit / Befristete Beschäftigte

„Unkündbarkeit“ bei Angestellten (West) bleibt

erhalten

Regelungen bleiben bestehen und werden ggf.

redaktionell angepasst für:

- Rationalisierungsschutz-TV

- SR 2y (für das Tarifgebiet West)

- TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009)

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Entgeltfortzahlung

Einheitlicher Krankengeldzuschuss:- nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage -

längstens für 39 Wochen (bisher 26)

Bemessungsgrundlage: - Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate,- ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie

ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen• Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie

während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten

Für bisherige § 71 BAT:- Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld

• Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart

Für alle nach dem 1. Juli 1994 eingestellten:- Bruttokrankengeld

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Urlaub und Arbeitsbefreiung

Erholungsurlaub:- bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage- bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage- ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage

(Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten)

Arbeitsbefreiung: - § 52 BAT- Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien

• Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen

Zusatzurlaub:- Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung- bis zu 6 Tagen für Schicht- und Wechselschicht

Sonderurlaub- bei Vorliegen eines wichtigen Grund möglich

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Vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeiten

Grundsatz:Höherwertige Tätigkeit wird mindestens seit 1 Monat ausgeübt

- Rückwirkende Zahlung einer persönlichen Zulage- Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen jetziger

Eingruppierung und der Eingruppierung im Falle einer Höhergruppierung

Ausnahme:Zulagenanspruch nach 3 Arbeitstagen

- Beispielkatalog in landesbezirklichen TV bzw. TV beim Bund- Übergangsregelungen bis maximal 30.06.2007 für die übergeleiteten

Beschäftigten aus BMT-G oder MTArb

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VorarbeiterInnen-/TeamleiterInnen-Zulage

Bei Übertragung der Tätigkeit - „TeamleiterIn“ oder

- „VorarbeiterIn“

Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe Höhergruppierung ist jederzeit widerrufbar

Die bisherigen Definitionen gelten weiterhin Überprüfung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung Prüfvorbehalt bezgl. Auswirkungen und Besitzstände

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Weitere Regelungen

Vergütungsgruppenzulagen:- Soweit im Übergangszeitraum ein Anspruch auf Zahlung erworben wird, wird

diese auch ausgezahlt. Das weitere Verfahren ist in den Regelungen zur Entgeltordnung zu vereinbaren.

Jubiläumszuwendung:- 25 Jahre 350 Euro- 40 Jahre 500 EuroMindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel nach oben

Nebentätigkeit- gegen Entgelt, rechtzeitige vorherige schriftliche Anzeige - Untersagung oder Auflagen möglich, wenn die Erfüllung der

arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen

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Weitere Regelungen

Rationalisierungsschutz TV/ TV soziale Absicherung:- bleiben im jeweiligen Geltungsbereich bestehen- Verlängerung TV soziale Absicherung bis Ende 2009- nach Auslaufen Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung

Vermögenswirksame Leistungen:- tarifvertragliche Regelungen bleiben bestehen

Überstunden bei Führungskräften:- bei obersten Bundesbehörden

• in EG 15 durch Entgelt abgegolten • EG 13 und 14 nur wenn für alle Beschäftigten angeordnet

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