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Info-Broschüre
Betreuung in Schaumburg
(Informationen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer in Schaumburg)
Herausgeber: Landkreis Schaumburg –Betreuungsstelle-
Betreuungsverein Schaumburg e.V.
Vorwort
Im Landkreis Schaumburg mit seinen ca. 164.000 Einwohnern leben etwa 3.000 Menschen, die persönliche Hilfe brauchen, sei es beispielsweise für die Organisation ambulanter Hilfen, die Erhaltung der eigenen Wohnung, die medizinische Versorgung, die Suche nach einem Heimplatz, die Verwaltung der Finanzen, Bankgeschäfte oder Behördengänge. Weil andere Hilfen nicht zur Verfügung standen, wurde für sie ein Betreuer bestellt.
Dieser Wegweiser richtet sich vornehmlich an ehrenamtliche Betreuer, aber auch an andere am Thema Interessierte.
Der Ratgeber wurde vom Betreuungsverein Schaumburg e. V. in Zusammenarbeit mit der Betreuungsstelle beim Landkreis Schaumburg erstellt und kann dort kostenlos angefordert werden.
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Inhaltsübersicht
1. Hinweise zum Thema Betreuung
2. Vorsorge
3. Finanzielle Hilfen
4. Checklisten, Musterschreiben und Merkblätter
5. Ansprechpartner Adressenverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis
1. Hinweise zum Thema Betreuung .................................................................5
Was bedeutet Betreuung?....................................................................................................5 Voraussetzungen einer Betreuung ......................................................................................5 Grundsätze des Betreuungsrechts.......................................................................................5 Auswirkungen der Betreuung..............................................................................................5 Wer wird Betreuer? .............................................................................................................6 Aufgaben des Betreuers.......................................................................................................6 Aufwendungsersatz .............................................................................................................6 Versicherungen....................................................................................................................7 Weitergehende Informationen............................................................................................7
2. Vorsorge .................................................................................................... 8
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung - rechtzeitig mitbestimmen......................8 Vorsorgevollmacht - eine Vertrauensperson als Stellvertreter ..........................................8 Betreuungsverfügung - liebgewonnene Gewohnheiten fortsetzen.....................................9 Patientenverfügung .............................................................................................................9
3. Finanzielle Hilfen...................................................................................... 10
Sozialhilfe...........................................................................................................................10 Wohngeld............................................................................................................................11 Pflegeversicherung ............................................................................................................ 12 Rente und Schwerbehinderung......................................................................................... 13 Arbeitslosengeld I .............................................................................................................. 14 Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) ................................................................ 14
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4. Checklisten, Musterschreiben und Merkblätter ........................................ 15
Checkliste für mögliche Aufgaben zu Beginn der Betreuung ........................................... 15 Vorblatt für eine Betreuungsakte ...................................................................................... 16 Mitteilung der Betreuung .................................................................................................. 18 Antrag auf Aufwendungsersatz ......................................................................................... 19 Merkblatt zur medizinischen Behandlung und ihrem Abbruch...................................... 20 Merkblatt zu Unterbringungen und unterbringungsähnlichen Maßnahmen („Fixierungsmaßnahmen“)................................................................................................22
5. Ansprechpartner - Adressenverzeichnis....................................................24
Betreuungsgerichte............................................................................................................24 Betreuungsstelle ................................................................................................................24 Betreuungsverein Schaumburg e. V. .................................................................................25 Beratungsstellen ................................................................................................................26 Werkstätten, Beschäftigung, Rehabilitation .....................................................................27 Tafeln ................................................................................................................................ 28 Sozialstationen.................................................................................................................. 28 Pflegedienste......................................................................................................................29 Allgemeine Krankenhäuser .............................................................................................. 30 Psychiatrische Krankenhäuser .......................................................................................... 31 Hospizarbeit.......................................................................................................................32 Ambulantes Betreutes Einzelwohnen ...............................................................................33 Wohnanlagen / Betreutes Wohnen...................................................................................33 Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe...........................................................33 Heime und Heimaufsicht ..................................................................................................34
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1. Hinweise zum Thema Betreuung
Was bedeutet Betreuung?
Betreuer sind gerichtlich bestellte Vertreter, die fremde Angelegenheiten wahrnehmen und denen die Fürsorge um das Wohl der von ihnen betreuten Menschen obliegt.
Voraussetzungen einer Betreuung
Das Vormundschaftsgericht kann einen Betreuer bestellen, wenn
- eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische
Behinderung vorliegt
- sofern diese dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht besorgen kann
- wenn diese Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder durch andere
Hilfen (z. B. soziale Dienste) nicht genauso gut besorgt werden können.
Grundsätze des Betreuungsrechts
- Die Entmündigung wurde abgeschafft.
- Das Rechtsinstitut Betreuung ersetzt Vormundschaft und Pflegschaft.
- In die Rechte des Betreuten soll nur soweit als unumgänglich eingegriffen
werden.
- Der Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen
der Betroffene der Betreuung bedarf.
- Die Anordnung der Betreuung wird stets befristet; längste Frist ist 7 Jahre.
- Wünsche des Betreuten sind zu beachten und gehen den Auffassungen des
Betreuers vor.
- Die Bedeutung der Personensorge wird gestärkt. Bei Wohnungsauflösung,
Heilbehandlung und Sterilisation werden die Rechte des Betreuten besser
geschützt.
Auswirkungen der Betreuung
- Die Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten
(Fähigkeit, im Rechtsverkehr bindende Erklärungen abgeben zu können).
- Der Betreuer ist in seinem Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter des Betreuten,
daher kann es vorkommen, dass widersprechende Erklärungen abgegeben
werden.
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- Bei erheblicher Selbstschädigung kann ausnahmsweise ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Bei einem Einwilligungsvorbehalt
sind Erklärungen des Betreuten vom Betreuer zu genehmigen, anderenfalls sind
sie nicht wirksam.
- Eheschließung und Testament sind grundsätzlich auch für Betreute zulässig. Der
Ausschluss der Betroffenen vom Wahlrecht entfällt, es sei denn, es besteht eine
Betreuung für "alle" Angelegenheiten.
Wer wird Betreuer?
- Zum Betreuer ist eine natürliche Person zu bestellen, die bereit und geeignet ist,
den Betreuten persönlich zu betreuen.
Bei der Betreuerauswahl
- sind die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen.
- sind auch verwandtschaftliche und sonstige enge soziale Beziehungen zu
berücksichtigen.
- ist auf die Gefahr von Interessenkonflikten (z.B. durch eine Erbschaft) ebenfalls
Rücksicht zu nehmen. Für einen Bewohner eines Heimes kann ein Mitarbeiter
dieser Einrichtung nicht Betreuer werden.
- Die Führung der Betreuung erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
- Bei besonders problematischen Fällen kann der Betreuer auch als freiberuflicher
Berufsbetreuer, als Vereinsbetreuer (bei einem anerkannten Betreuungsverein)
oder als Behördenbetreuer (bei der Betreuungsbehörde) tätig sein.
Aufgaben des Betreuers
- Die Betreuung soll dem Wohl des Betreuten dienen.
- Der Betreute soll befähigt werden, sein Leben nach den eigenen Wünschen und
Fähigkeiten selbst zu gestalten.
- Der Betreuer soll den Wünschen des Betreuten nachkommen.
- Der Betreuer soll wichtige Angelegenheiten vor ihrer Erledigung mit dem
Betreuten besprechen.
- Der Betreuer soll dazu beitragen, dass die Krankheit bzw. Behinderung beseitigt,
gelindert oder die Folgen gemindert werden.
Aufwendungsersatz
Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz für seine Aufwendungen (z. B. Fahrt-, Telefon- und Portokosten). Nach Ablauf eines Betreuungsjahres erhält er auf Antrag beim Gericht ohne Nachweis eine Pauschale von 323 Euro. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines Betreuungsjahres gestellt werden. Wenn die Aufwendungen höher sind,
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werden diese nach Vorlage von Belegen erstattet. Die Erstattung wird aus der Staatskasse oder - falls der Betreute Vermögen besitzt - aus diesem gezahlt.
Ausnahmsweise kann einem ehrenamtlichen Betreuer auch eine Vergütung gezahlt werden, wenn das Vermögen des Betreuten sowie Umfang und Bedeutung der Betreuung dies rechtfertigen.
Versicherungen
Ehrenamtliche Betreuer sind gegen Haftpflichtschäden versichert, die sich aus möglichen Pflichtverletzungen gegenüber dem Betreuten ergeben können. Das Land Niedersachsen hat bei der VGH Landschaftlichen Brandkasse Hannover eine entsprechende Sammel- versicherung abgeschlossen. Sollten Sie wegen der Führung der Betreuung in Anspruch genommen werden, zeigen Sie dies bitte umgehend dem Betreuungsgericht und der VGH Landschaftlichen Brandkasse Hannover, SHD, Schiffgraben 4, 30159 Hannover, Tel.: 0511/3622511 an.
Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung sind ehrenamtliche Betreuer versichert. Versichert sind alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Betreueramtes verbunden sind (z. B. Besuche beim Betreuten, Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen). Auch die Vorbereitungshandlungen, die mit den vorgenannten Aufgaben in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sind versichert. Vom Versicherungsschutz wird auch die Ausbildung für die ehrenamtliche Tätigkeit erfasst. Versichert sind ferner Wegeunfälle. Zuständiger Unfallversicherungsträger in Niedersachen ist der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover und die Landesunfallkasse Niedersachsen, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, Tel.: 0511 /8707-0.
Weitergehende Informationen
Näheres zum Thema Betreuung finden Sie in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Betreuungsrecht“ (beziehbar über den Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, Tel.: 01805 /778090) und die beim niedersächsischen Justizministerium herausgegebene Broschüre „Das Betreuungsrecht“ (beziehbar über das Niedersächsische Justizministerium, Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover und erhältlich im Niedersächsischem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2, 30159 Hannover).
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2. Vorsorge
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung - rechtzeitig mitbestimmen
Jeder kann einmal im Alter oder aus Gesundheitsgründen auf die Fürsorge anderer angewiesen sein. Aber wer werden diese anderen sein? Und wie werden sie in wichtigen Fragen entscheiden? Für häusliche Pflege oder für ein Altenheim? Um spätere Lebensentscheidungen auf jeden Fall mitzubestimmen, kann man im voraus Wünsche und Richtlinien festlegen. Das geht in Form von Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen. Das Gericht und der zukünftige Betreuer sind dann daran gebunden.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind formlos möglich, Schriftform ist aber
dringend zu empfehlen.
- Geldinstitute und Behörden erkennen die Vollmacht oftmals nur dann an, wenn
die Unterschrift von einer Behörde, einem Geldinstitut oder einem Notar
bestätigt worden ist.
- Eine notarielle Beurkundung ist z. B. bei Grundstücksangelegenheiten
notwendig und auch bei risikoreichen Heileingriffen, freiheitsentziehenden
Maßnahmen und umfangreichem Vermögen sinnvoll.
- Eine Verfügung kann z. B. beim Hausarzt, einer Bank oder einem Anwalt
hinterlegt werden.
- Jeder, der eine Betreuungsverfügung in seinem Besitz hat, muss diese dem
Vormundschaftsgericht abliefern, wenn ihm die Betreuungsbedürftigkeit
bekannt wird.
- Über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung informieren auch der
Betreuungsverein Schaumburg e. V. und die Betreuungsstelle beim Landkreis
Schaumburg.
- Die Betreuungsstelle beim Landkreis Schaumburg beglaubigt
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Hierfür wird eine Gebühr
von 10 Euro erhoben.
Vorsorgevollmacht - eine Vertrauensperson als Stellvertreter
Frau Meier ist beruhigt; wenn sie selbst nicht mehr geschäftsfähig sein sollte und ein Arzt dies bestätigt, wird ihr Patenkind die Bankgeschäfte für sie führen. Das ist so abgesprochen und in einer Vorsorgevollmacht schriftlich festgehalten.
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Über eine Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bestimmt, einzelne oder auch
alle entscheidenden Angelegenheiten stellvertretend zu regeln. Die Vorsorgevollmacht
macht in vielen Fällen eine Betreuung überflüssig. Im Vergleich zu einem Betreuer hat ein Vorsorgebevollmächtigter mehr Freiheiten. Das ist praktisch, denn er kann die Angelegenheiten des Betroffenen unbürokratisch erledigen. Das birgt eventuell aber auch Nachteile, denn er wird nicht durch weitere Personen oder eine unabhängige Stelle kontrolliert. Deshalb kann es ratsam sein, zwei Bevollmächtigte zu bestimmen oder die Vollmacht bewusst einzuschränken.
Frau Meier z. B. hat einen Verkauf ihrer Eigentumswohnung aus der Vollmacht ihres Patenkindes ausgeklammert. Sollte also ihr Wohnort einmal in Frage gestellt werden, würde sich das Vormundschaftsgericht als neutrale Stelle einschalten und einen Betreuer bestellen. Ein Betreuer kann auch zur Überwachung der Bevollmächtigten bestellt werden.
Betreuungsverfügung - liebgewonnene Gewohnheiten fortsetzen
Es ist ein gutes Gefühl, sich seinen zukünftigen Betreuer selbst auszusuchen. Wünsche nach einer bestimmten Person und Anweisungen für eine Betreuung können im voraus in einer Betreuungsverfügung festgeschrieben werden. Frau Müller z. B. hat in einer Betreuungsverfügung bestimmt, dass ihr Ehemann sie einmal betreuen soll. Das Gericht wird diesen Wunsch berücksichtigen. Es sei denn, Herr Müller lehnt eine Betreuung seiner Frau ab oder ist selbst nicht mehr dazu in der Lage. Ein Einwand anderer, z. B. der Kinder, die die Pflege ihrer Mutter selbst übernehmen würden, kann die Betreuungsverfügung nicht umstoßen. Nur wenn die Verfügung ganz offensichtlich nicht mehr den Wünschen von Frau Müller entspricht - weil sich das Ehepaar z.B. inzwischen getrennt hat - verliert sie an Wirkung.
Nicht nur ein Personenwunsch, auch bestimmte Gewohnheiten und Vorstellungen für ein späteres Leben können mit einer Betreuungsverfügung abgesichert werden.
Herr Schulze hat verfügt, dass auch im Falle einer Betreuung seine beträchtlichen jährlichen Spenden an den Heimatverein und sein aufwendiger Lebensstil fortgeführt werden sollen. Das ist nicht nur ein wichtiger Hinweis für seinen zukünftigen Betreuer. Diese Verfügung verhindert auch, dass ein Rechtspfleger Luxusaufwendungen für den Betreuten oder größere Geschenke an andere beanstandet. Nur wenn Herrn Schulzes Anweisungen sich später gegen sein eigenes Wohl richten, seinem Betreuer nicht zugemutet werden können oder offensichtlich nicht mehr erwünscht sind, werden sie hinfällig.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.
Auf diese Weise können Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die
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ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam. Sie kann sich zusätzlich an einen bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter richten und Anweisungen oder Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung enthalten.
Weitergehende Informationen:
Näheres zum Thema Vorsorge finden Sie in der vom Niedersächsischen Justizministerium herausgegebenen Broschüre „Vorsorgevollmacht für Unfall, Krankheit und Alter“ (beziehbar über das Niedersächsische Justizministerium, Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover) und in der Druckschrift „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz (erhältlich über den Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, Tel.: 01805 /778090).
3. Finanzielle Hilfen
Sozialhilfe
Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Sozialhilferecht (SGB XII) umfasst neben den Leistungen und Voraussetzungen der Sozialhilfe nunmehr auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Während bisher zwischen „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ unterschieden wurde, ist die Sozialhilfe nun in sieben Bereiche gegliedert, die jeweils die Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
Ausgenommen von Sozialhilfeleistungen sind erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 64 Jahren sowie deren Angehörige. Sind sie hilfebedürftig, erhalten sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Ausgenommen sind weiterhin Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung. Sie erhalten Leistungen nach
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dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen, insbesondere an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die angemessenen Kosten der Unterkunft und der Heizung (abzüglich der Kosten für Warmwasserbereitung). Der bisherige Anspruch auf Wohngeld für Sozialhilfebezieherinnen und -bezieher nach dem Wohngeldgesetz entfällt.
Zuständig für die Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) sind für die Stadt Rinteln, die Samtgemeinde Eilsen und die Gemeinde Auetal der Landkreis Schaumburg (Außenstelle Rinteln), Klosterstr. 20, 31737 Rinteln, Tel.: 05751 /403-0.
Für die übrigen Städte und Samtgemeinden ist der Landkreis Schaumburg, Breslauer Str. 2-4, 31655 Stadthagen, Tel.: 05721 /703-0 zuständig.
Wohngeld
Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen tragen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete bzw. Belastung. Die Wohngeldgewährung richtet sich nach:
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Familieneinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Seit dem 1. Januar 2005 erhalten kein Wohngeld u. a. die Empfänger von
- Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
SGB XII
Zuständig sind für das Stadtgebiet Rinteln ist die Stadt Rinteln, Klosterstr. 20, Tel.: 05751 /403-0. Für die Samtgemeinde Eilsen und die Gemeinde Auetal ist der Landkreis Schaumburg (Außenstelle Rinteln) Klosterstr. 20, 31737 Rinteln, Tel. : 05751 /403-0 Ansprechpartner.
Für allen anderen Städte und Samtgemeinden wenden Sie sich bitte an den Landkreis Schaumburg, Breslauer Str. 2-4, 31655 Stadthagen, Tel.: 05721 /703-0.
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Pflegeversicherung
Anspruchsberechtigt sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen sind.
Die häusliche Pflege hat dabei Vorrang vor einer stationären Unterbringung. Je nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (I, II oder III) werden als Sachleistungen Pflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste bis zum Wert von 420 (440 ab 2010, 450 ab 2012), 980 (1.040 ab 2010, 1.100 ab 2012), oder 1.470 (1.510 ab 2010, 1.550 ab 2012) Euro im Monat erbracht.
Anstelle der Sachleistungen kann ein Pflegegeld beansprucht werden. Dies setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je nach Pflegestufe 215 (225 ab 2010, 235 ab 2012), 420 (430 ab 2010, 440 ab 2012) oder 675 (685 ab 2010, 700 ab 2012) Euro monatlich.
Bei Verhinderung der pflegenden Person (Urlaub/Krankheit) übernimmt im Bedarfsfall die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzkraft für längstens vier Wochen jährlich. Dafür muss die pflegende Person den Betroffenen mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Im Rahmen der Kurzzeitpflege leistet die Pflegekasse je Kalenderjahr bis zu einem Zeitraum von vier Wochen.
Die Leistungen bei häuslicher Pflege werden ergänzt durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie nicht von der Krankenversicherung oder anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind, und um technische Hilfen im Haushalt, die der Erleichterung der Pflege dienen oder eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen. Ist eine ambulante Pflege nicht möglich und vollstationäre Pflege im Heim erforderlich, übernimmt die Pflegeversicherung die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.032 Euro in Pflegestufe I, bis zu 1.279 Euro in Pflegestufe II oder bis zu 1.470 Euro in Pflegestufe III (1.510 Euro ab 2010, 1.550 Euro ab 2012) monatlich. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige - wie bei der häuslichen Pflege auch - selbst tragen.
Für Menschen mit erheblich eingeschränkter „Alltagskompetenz“ - z. B. demenziell Erkrankte – werden bis zu 2.400 Euro pro Jahr gewährt.
In einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe erhalten Pflegebedürftige monatlich 10 % des Heimentgelts, maximal 256 Euro. Die Pflegekassen lassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe ggf. vorliegt. Träger der Pflegeversicherung ist die Pflegekasse, die bei der jeweiligen Krankenkasse eingerichtet wurde.
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Rente und Schwerbehinderung
Seit dem 01.10.2005 hat sich die Organisation der Rentenversicherung verändert. Die frühere Trennung zwischen Arbeiter- und Angestelltenversicherung ist aufgehoben worden. Die Träger der Rentenversicherung sind unterteilt in Bundesträger und Regionalträger. Ihre Namen bestehen jeweils aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ und einem Zusatz für die jeweilige Zuständigkeit. Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (entstanden aus dem Zusammenschluss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA – mit dem Verband deutscher Rentenversicherungsträger – VDR) sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse), welche auch für die Beschäftigten in den Branchen Bergbau, Bahn und See zuständig ist.
Rentenansprüche sind davon abhängig, dass bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgende Renten gezahlt:
- Renten wegen Alters
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Hinterbliebenenrenten (Renten wegen Todes).
Leistungen aus der Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn die Versicherten mindestens eine Zeit lang der Versicherung angehört haben. Diese Mindestversicherungszeit ist die Wartezeit. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente, die Renten wegen Erwerbsminderung und die Renten wegen Todes.
Bei Fragen zum Thema „Rente“ können Sie sich an die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger, die Versichertenberater bzw. Versichertenältesten oder an die Versicherungsämter beim Landkreises Schaumburg, Breslauer Str. 2-4, 31655 Stadthagen, Tel.: 05721 /703715 bzw. bei der Stadt Rinteln, Klosterstr. 20, 31737 Rinteln, Tel.: 05751 /403-0 wenden.
Bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht ist in der Regel folgende Stelle zuständig:
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, -Außenstelle Hannover- (abgekürzt LS) Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover, Tel.: 0511 /106-0.
Jeden 3. Montag im Monat hält ein Mitarbeiter des LS einen Sprechtag im Kreishaus, Jahnstr.20, 31655 Stadthagen von 9.00-13.00 Uhr, Tel.: 05721 /703-0 ab. Hier kann man z.B. Anträge abgeben, Schwerbehindertenausweise verlängern lassen, etc.
Formulare für Erst- und Folgeanträge können im Sozialamt des Landkreises Telefondurchwahl -712 oder Versicherungsamt Telefondurchwahl -715 bezogen werden.
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Arbeitslosengeld I
Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständig für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung aller Ratsuchenden und Arbeitslosen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.
Im Landkreis Schaumburg gibt es zwei Dienststellen der Agentur für Arbeit Hameln.
Für die Stadt Rinteln, die Gemeinde Auetal und die Samtgemeinde Eilsen ist die Dienststelle in 31737 Rinteln, Dauestr. 1a, zuständig. Für den übrigen Bereich des Landkreises ist die Dienststelle in 31655 Stadthagen, Enzer Str. 21, Ansprechpartner.
Beide sind unter der Rufnummer 01801 555111 telefonisch zu erreichen.
Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)
Zum 1. Januar 2005 sind die leistungsrechtlichen Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), das die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur neuen „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ beinhaltet, in Kraft getreten. Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist erstmals eine einheitliche Leistung für alle erwerbsfähigen Menschen geschaffen worden, die hilfebedürftig sind, weil sie entweder keine Arbeit haben oder kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen besitzen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und unter 65 Jahren erhalten Arbeitslosengeld II. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Hilfebedürftig ist, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit Arbeitslosengeld II-Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld.
Die Frage, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, können Sie im JobCenter Schaumburg klären, das im Landkreis Schaumburg an den Standorten Stadthagen und Rinteln vertreten ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Kunden. Für den Bereich der Stadt Rinteln, der Samtgemeinde Eilsen, und der Gemeinde Auetal ist das JobCenter in 31737 Rinteln, Dauestr. 1, Tel.: 05751 /9655-500 zuständig. Für die übrigen Bereiche wenden Sie sich an das JobCenter in 31655 Stadthagen, Breslauer Str. 2-4, Tel.: 05721 /982-4.
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4. Checklisten, Musterschreiben und Merkblätter
Checkliste für mögliche Aufgaben zu Beginn der Betreuung
Die Liste ist nicht vollständig. Sie ist abhängig vom Aufgabenkreis der Betreuung, außerdem befreit sie nicht von der jeweiligen Prüfung des Einzelfalls!
zu erledigende Aufgaben erledigt am
Gericht bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht informieren
Gericht bei Bestehen einer Betreuungsverfügung informieren
Existenz einer Patientenverfügung prüfen
Betreuung bei Behörden anzeigen
Betreuung bei Banken anzeigen
Daueraufträge prüfen
Freistellungsauftrag bei Banken prüfen
Gültigkeit der Ausweise prüfen
Postnachsendeantrag prüfen
Hausarzt informieren
Vermieter informieren
Ummeldung beim Einwohnermeldeamt prüfen
finanzielle Ansprüche prüfen (Rente, Pflegekasse, Sozialamt, pp.)
Schwerbehindertenausweis beantragen
Gebührenbefreiung bei GEZ beantragen
Sozialtarif bei Telekom beantragen
Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkasse prüfen
Beihilfeberechtigung prüfen
finanzielle Verpflichtungen prüfen (Miete, Versicherungen, pp.)
Steuerangelegenheiten prüfen
Gläubiger anschreiben
laufende Gerichtsverfahren prüfen
Existenz Bestattungsvorsorge prüfen
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Vorblatt für eine Betreuungsakte
Name, Geburtsname, Vorname Geburtsdatum, Geburtsort
Anschrif t seit Telef onnummer
Amtsgericht Geschäf tszeichen Erstbestellung Beginn Überprüf ungsf rist
Auf gabenkreis der Betreuung
Auf enthaltsbestimmung Gesundheitssorge Vermögenssorge alle Angelegenheiten
Rechte gegenüber Heim Umgang mit Behörden Wohnungsangelegenheiten Postv erkehr
Einwilligungsv orbehalt f ür
Familienstand Konf ession Schwerbehinderung Bef reiung Bef reiung Sozialtarif Staatsangehörigkeit Personalausw.
(seit) GdB, Zeichen, gültig bis Zuzahlung Rundf unkgeb. Telef .
Angehörige Name, Anschrif t Fax Telef onnummer
Arbeitgeber
Vermieter
Arzt
Pf legedienst
Krankheitsbild
Besonderheiten im Umgang
Problembereiche
Erbe/Bestattung
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V e r m ö g e n Bemerkungen Aktenzeichen
Krankenkasse
Pf legekasse
Arbeitsamt
Rente
Witwenrente
Zusatzrente
Sozialamt
Versicherung Bemerkungen
mtl.Einnahmen aus mtl. Ausgaben Zahlungsweise Euro
Vermögen (ohne Geld) Schulden Höhe
Konten 1 nur Betreuer 2 beide 3 nur Betreuter
Art Nr. BLZ Bank Ablauf v f g.ber. Telef onnummer
Giro
Sparb.
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Mitteilung der Betreuung
Erika Mustermann
Musterstraße 1
11111 Musterstadt
mein Zeichen dortiges Zeichen dortiges Schreiben vom Datum
Betreuung für
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde vom Amtsgericht zum Betreuer bestellt.
Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:
Um meiner Betreuertätigkeit nachzukommen, bitte ich Sie:
□ mich in allen Angelegenheiten, die für die Führung der Betreuung relevant sind,
umfassend zu informieren, ggf. durch Übersendung einer Zweitschrift Ihrer Mit-
teilung an die betreute Person.
□ künftig alle Schreiben direkt an mich zu senden, da mir der Aufgabenkreis
„Postangelegenheiten“ übertragen wurde.
Eine Kopie meines Betreuerausweises lege ich bei.
Mit freundlichen Grüßen
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Antrag auf Aufwendungsersatz
Erika Mustermann
Musterstraße 1
11111 Musterstadt
Amtsgericht
-Betreuungsgericht-
mein Zeichen dortiges Zeichen dortiges Schreiben vom Datum
Betreuung für
Sehr geehrte Damen und Herren,
□ ich bitte um Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung
für das abgelaufene Betreuungsjahr vom bis
□ ich bitte um Erstattung meiner Aufwendungen in Höhe von Euro
laut beiliegender Aufstellung.
□ ich bitte um Freigabe von einem Konto der betreuten Person.
□ da die betreute Person mittellos ist bzw. nicht über Vermögen verfügt, das die Frei-
grenze übersteigt, beantrage ich die Bewilligung aus der Staatskasse.
Um Überweisung auf mein Konto
wird gebeten.
Die Richtigkeit vorstehender Angaben wird versichert.
Mit freundlichen Grüßen
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Merkblatt zur medizinischen Behandlung und ihrem Abbruch
für Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge und hierzu ausdrücklich Bevollmächtigte
Eine ärztliche Behandlung bedarf immer der Einwilligung des Patienten. Nur in lebensbedrohlichen Notfällen, die sofortiges Handeln erfordern, ist ein Arzt aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung zur Behandlung berechtigt. Ein von der Einwilligung des Patienten unabhängiges Behandlungsrecht des Arztes gibt es nicht.
Wenn und solange der Patient über die Behandlung selbst entscheiden kann, also ihre Notwendigkeit und ihre Risiken und die Bedeutung seines Einverständnisses erkennt (Einwilligungs- und Einsichtsfähigkeit), entscheidet er selbst über alle ihn betreffenden medizinischen Maßnahmen (Diagnostik, Therapie, operative Eingriffe); auf seine Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht an, und auch eine eingerichtete Betreuung spricht als solche nicht gegen Einwilligungs- und Einsichtsfähigkeit. Er kann sich auch gegen eine medizinisch erforderliche Behandlung entscheiden. An diese Entscheidung sind Sie, eine Pflegeeinrichtung und der Arzt gebunden. Eine in Ihren Augen unvernünftige Entscheidung des Patienten kann allerdings Anlass bieten, seine Einwilligungs- und Einsichtsfähigkeit besonders kritisch zu hinterfragen. Andererseits ist nicht jede Ablehnung einer möglichen Behandlung schon für sich unvernünftig.
Versteht ein Patient nicht, dass er krank ist oder dass seine Krankheit behandelt werden muss, oder kann er den Behandlungsweg nicht nachvollziehen, Alternativen nicht abwägen oder die damit verbundenen Risiken nicht erfassen, kann er nicht rechtswirksam in die Behandlung einwilligen. In diesem Fall müssen Sie als Betreuer oder Bevollmächtigter entscheiden, ob eine bestimmte Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht.
Bei Ihrer Entscheidung müssen Sie im Sinne des Patienten handeln („Wie würde er sich jetzt entscheiden, wenn er es könnte?“). Das ist Ihnen vielleicht aus einer Patientenverfügung oder einem Gespräch bekannt, am aktuellen Verhalten des Patienten (z. B. Nahrungsverweigerung) zu erkennen oder kann aus bestimmten Umständen geschlossen werden (z. B. mutmaßliche Ablehnung einer Bluttransfusion durch einen Zeugen Jehovas). Auf Ihre eigenen Wünsche und Ihre Wertvorstellungen („Was würde ich wollen?“) kommt es nicht an.
In bestimmten Fällen muss das Vormundschaftsgericht Ihre Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme genehmigen. Das ist der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Patient auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Es muss sich um eine ernstliche und konkrete Erwartung solcher Folgen handeln, die entweder aufgrund der Umstände des Einzelfalls oder generell besteht; wenig wahrscheinliche, jedoch nicht auszuschließende Risiken oder seltene Nebenwirkungen führen nicht zur Genehmigungspflicht der Behandlung. Ihre Einwilligung können Sie trotz hohen Risikos ohne gerichtliche
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Genehmigung erklären, wenn so schnelles Handeln erforderlich ist, dass eine Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden kann; eine nachträgliche Genehmigung durch das Gericht ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Eine verbindlichen Liste mit Maßnahmen, bei denen Ihre Einwilligung der Genehmigung durch das Gericht (nicht) bedarf, können wir Ihnen aufgrund der Vielzahl der denkbaren Umstände nicht an die Hand geben und wollen nur einige recht häufige oder rechtlich schwierige Fälle erwähnen:
Die Anlage einer Ernährungssonde („PEG“) durch die Bauchdecke ist in aller Regel ein wenig belastender und risikoarmer Eingriff; das Gericht muss Ihre Einwilligung hierzu daher in der Regel nicht genehmigen. Überlegen Sie trotzdem sorgfältig, ob Sie die Einwilligung erteilen wollen. Arbeitserleichterung der Pflegeeinrichtung rechtfertigt die Maßnahme nicht. Zunächst sollten Ursachen für Schluckbeschwerden erforscht (z. B. Untersuchung auf Zahn- oder Kieferschmerzen) und mögliche Alternativen überprüft werden (Schlucktraining, hochkalorische Nahrung). Die Sonde nimmt dem Betreuten den durch geregelte Mahlzeiten vermittelten Rest an Tagesstruktur und ein Stück pflegerischer Zuwendung.
Für den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen gilt: die Weiterbehandlung bedarf der Legitimation, nicht der Abbruch! Widerrufen der Patient oder Sie als sein Vertreter die Einwilligung, muss die Behandlung beendet werden; der Arzt hat kein Recht mehr zur Weiterbehandlung.
Eine Genehmigung Ihrer Entscheidung durch das Gericht ist nur dann erforderlich, wenn a) der Arzt eine lebenserhaltende Behandlung für möglich und geboten (für indiziert) hält, b) Sie als Vertreter die Behandlung aber ablehnen möchten, und c) Sie und der Arzt unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ob der Patient der Behandlung zugestimmt hätte. Wenden Sie sich dann an das Gericht. Bis zur Entscheidung des Gerichts darf der Arzt die Behandlung fortsetzen.
Die ambulante Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten ist nicht zulässig. Im Rahmen einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten stationären Unterbringung kann die Zwangsbehandlung zulässig sein; in einem solchen Fall wird der Beschluss über die Genehmigung der Unterbringung Aussagen zu einer genehmigten Zwangsbehandlung enthalten.
Bei Zweifelsfragen oder Unsicherheiten nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Gericht oder dem Gesundheitsamt auf.
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Merkblatt zu Unterbringungen und unterbringungsähnlichen Maßnahmen („Fixierungsmaßnahmen“)
für Betreuer mit diesen Aufgabenkreisen und hierzu ausdrücklich Bevollmächtigte
Eine Unterbringung liegt vor, wenn der Betreute gegen seinen Willen oder bei
Willenlosigkeit in einem räumlich abgegrenzten Bereich eines geschlossenen
Krankenhauses für eine gewisse Dauer festgehalten und sein Aufenthalt ständig überwacht
und die Kontaktaufnahme mit anderen Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt
wird.
Eine unterbringungsähnliche Maßnahme liegt vor, „wenn dem Betreuten, der sich in
einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, (...) durch
mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren
Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll“ (§ 1906 Abs. 4 BGB).
Die Unterscheidung zwischen Unterbringung und unterbringungsähnlichen
Maßnahmen ist nicht immer einfach. In Betracht kommen
- als Unterbringung: Abschließen des Zimmers, der Station, des Hauses (tagsüber);
Trickschlösser oder Zahlenkombinationen an Türen oder Aufzügen; schwergängige Türen;
Täuschung (Tür ist angeblich verschlossen oder als Fenster getarnt);
- als unterbringungsähnliche Maßnahme: Schutz- oder Fixierdecke; Leibgurt im Bett
oder am Stuhl; Fixierung der Arme, Hände, Beine; Bettgitter; Stecktisch am Stuhl;
psychischer Druck (z.B. durch Drohung) oder psychischer Zwang; Verbot, das Zimmer, die
Station oder das Haus zu verlassen; Verabreichung von Medikamenten, die in erster
Linie das Weglaufen der Betroffenen verhindern sollen und damit freiheitsentziehend
wirken.
Unterbringungsähnliche Maßnahmen sind zu Hause stets erlaubt, soweit sie
notwendig sind.
Unterbringungsähnliche Maßnahmen sind auch in Anstalten, Heimen und sonstigen
Einrichtungen erlaubt, wenn sie nur für kurze Zeit (d. h. 2 bis 3 Tage) oder
unregelmäßig bei Bedarf angewendet werden (z. B. Bettgitter nach einer Operation
oder während eines Fieberanfalles).
Unterbringungsähnliche Maßnahmen sind ferner auch in Anstalten, Heimen und
sonstigen Einrichtungen erlaubt, wenn und solange der Betreute damit einverstanden
ist, also die Tragweite der Maßnahme und die seines Einverständnisses erkennt
(Einwilligungs- und Einsichtsfähigkeit); auf seine Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht
an, und auch eine eingerichtete Betreuung spricht als solche nicht gegen Einwilligungs-
und Einsichtsfähigkeit.
In diesen Fällen müssen Sie sich nicht an das Gericht wenden.
Ist der Betroffene nicht einwilligungs- oder einsichtsfähig, eine Unterbringung oder
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unterbringungsähnliche Maßnahme aber erforderlich, müssen Sie als Vertreter
entscheiden, ob Sie in die Maßnahme einwilligen wollen. Wollen Sie das nicht, muss die
Maßnahme unterbleiben. Auch in diesem Fall müssen Sie sich nicht an das
Gericht wenden.
Wenn Sie in die Maßnahme einwilligen wollen, muss das
Vormundschaftsgericht Ihre Einwilligung genehmigen. Wenden Sie sich dann an
das Gericht, das die Notwendigkeit der Maßnahme prüfen und hierzu ein ärztliches Attest
einholen und den Betreuten persönlich anhören wird. Genehmigt das Gericht die
Einwilligung nicht, muss die Maßnahme unterbleiben. Genehmigt das Gericht die
Einwilligung, ist die Maßnahme erlaubt; sie sollte von der Einrichtung sorgfältig
dokumentiert werden. Beachten Sie: Das Gericht ordnet die Maßnahme nicht an! Die
Entscheidung über die Maßnahme liegt weiterhin bei Ihnen; Sie können sie
jederzeit beenden und müssen dies tun, wenn die Maßnahme nicht mehr
notwendig ist. Hierzu müssen Sie sich nicht erneut an das Gericht wenden.
Wenn zum Schutz des Betroffenen sofort gehandelt werden muss und eine Entscheidung
des Gerichts nicht abgewartet werden kann („Gefahr im Verzug“, z. B. bei Sturzgefahr,
Suizidalität), dürfen Sie und unabhängig von Ihnen auch die Einrichtung, wenn
Sie nicht erreichbar sind, die erforderlichen Maßnahmen zunächst ohne Genehmigung
des Gerichts veranlassen. Dies wird bei unterbringungsähnlichen Maßnahmen der
Regelfall sein! Wenden Sie sich dann wegen einer Genehmigung so schnell wie möglich
nachträglich an das Gericht.
Beachten Sie bitte: Bettgitter, die nur als Schutz gegen ein unbeabsichtigtes
Herausfallen aus dem Bett angebracht werden, sind nicht freiheitsentziehend und stets
erlaubt. Die Beurteilung, ob eine Bewegung beabsichtigt ist oder nicht, ist allerdings
gelegentlich nicht einfach.
Beachten Sie außerdem: wenn Sie in die Unterbringung des Betroffenen in einer
geschlossenen Einrichtung (z. B. Landeskrankenhaus) eingewilligt und dafür eine
gerichtliche Genehmigung erhalten haben, muss Ihre Einwilligung in zusätzlich
erforderliche unterbringungsähnliche Maßnahmen trotzdem besonders genehmigt
werden, weil sie die Freiheit weiter einschränken.
Bei Zweifelsfragen oder Unsicherheiten nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen
Gericht oder dem Gesundheitsamt auf.
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5. Ansprechpartner - Adressenverzeichnis
Betreuungsgerichte
Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts. Im Landkreis Schaumburg gibt es folgende Amtsgerichte:
Amtsgericht Bückeburg
Herminenstr. 30, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722 /2900, Fax 05722 /290255
Bezirk: Städte Bückeburg und Obernkirchen, Gemeinde Auetal, Samtgemeinden Eilsen
und Nienstädt
Amtsgericht Rinteln
Ostertorstr. 3, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /95370, Fax 05751 /953736
Bezirk: Stadt Rinteln
Amtsgericht Stadthagen
Enzer Str. 12, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /7860, Fax 05721 /78684 Bezirk: Stadt Stadthagen, Samtgemeinden Lindhorst, Nenndorf, Niedernwöhren, Rodenberg und Sachsenhagen
Betreuungsstelle
Die Betreuungsstelle ist dem Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg in Stadthagen zugeordnet.
Sie nimmt die behördlichen Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz bzw. Betreuungsbehördengesetz wahr. Darüber hinaus koordiniert die Betreuungsstelle die Zusammenarbeit zwischen den ehrenamtlichen Betreuern, dem Betreuungsverein, den freiberuflichen Berufsbetreuern und den Vormundschaftsgerichten.
Sie berät und unterstützt Betreuer bei Fragen und Problemen, die vor Einleitung oder im Verlauf einer Betreuung auftreten, sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit organisiert sie u. a. auch Einführungsveranstaltungen für neu bestellte, ehrenamtliche Betreuer. Informationsmaterial ist dort ebenfalls erhältlich.
Auf Wunsch beglaubigt sie Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
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Als Ansprechpartner stehen Ihnen während der Geschäftszeiten Herr Jens Wittich und Herr Michael Koller zur Verfügung. Die Betreuungsstelle ist wie folgt zu erreichen:
Landkreis Schaumburg – Gesundheitsamt
- Betreuungsstelle -
Probsthäger Str. 6, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /97580, Fax 05721 /975899
e-mail: [email protected]
www.schaumburg.de
Betreuungsverein Schaumburg e. V.
Der 1993 gegründete Betreuungsverein Schaumburg e.V. hat den Zweck, psychisch Erkrankten sowie körperlich, geistig oder seelisch Behinderten bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu helfen. Dies geschieht durch:
- Übernahme von Betreuungen
- Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern
- Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern
- Hilfen bei Konfliktlagen zwischen Betreuer und Betreutem
- Vermittlung sozialer Dienste für den Betreuten
- Hilfestellung bei Sozialleistungsanträgen
- Unterstützung bei den Pflichten des Betreuers gegenüber dem
Betreuungsgericht
- Hilfen bei der Geltendmachung von Aufwendungsersatz
- Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern
- Förderung des Erfahrungsaustausches von Betreuern untereinander
- Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Beratung von Bevollmächtigten
- Information der Öffentlichkeit
Ansprechpartner für ehrenamtliche Betreuer sind Herr Gerald Sümenicht, der Geschäftsführer des Betreuungsvereins und die weiteren Mitarbeiter des Betreuungsvereins.
Der Betreuungsverein ist zu den Sprechzeiten (Montags 09.00-12.00 Uhr, Donnerstags 12.00-17.00 Uhr) oder nach Vereinbarung wie folgt erreichbar:
Börries-von-Münchhausen-Weg 2, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /918111, Fax: 05751 /917181
e-mail: [email protected]
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Beratungsstellen
Caritasverband für den Landkreis Schaumburg
Obernstraße 32, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721/924008
Diakonisches Werk Ev.-luth. Kirchenkreis Grafschaft Schaumburg
Bäckerstr. 8, 31737 Rinteln
Allgemeine Sozialberatung Tel.: 05751/9621-0
Schuldnerberatung Tel.: 05751/9621-0
Ehe- und Lebensberatung Tel.: 05751/9621-14
Suchtkrankenberatung Tel.: 05751/9621-18
Diakonisches Werk Schaumburg-Lippische Landeskirche
Bahnhofstr. 16, 31655 Stadthagen
Sozial- / Schuldnerberatung Tel.: 05721/9930-0
Ehe- und Lebensberatung Tel.: 05721/9930-0
Alkoholberatung Tel.: 05721/9930-0
Drogenberatung Tel.: 05721/9930-0
Landkreis Schaumburg - Gesundheitsamt -
Probsthäger Str. 6, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /97580
Nebenstelle Rinteln
Ostpreußenweg 1, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /96920
Sozialpsychatrischer Dienst
Landkreis Schaumburg - Gesundheitsamt -
Niedernstraße 14, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /97480
Kontaktstelle für Ehrenamt im Landkreis Schaumburg
Jahnstraße 20, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /703264
Landkreis Schaumburg
Fachdienst Altenhilfe
Breslauer Straße 2-4, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /703713 oder 703714
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Landkreis Schaumburg
Fachdienst Eingliederungshilfe
Breslauer Straße 2-4, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /703777 oder 703776
Werkstätten, Beschäftigung, Rehabilitation
Integra Gesellschaft zur beruflichen Integration
Obernhagen 7, 31702 Lüdersfeld
Tel.: 05725 /7068-0
Paritätische Gesellschaft Behindertenhilfe GmbH
Werkstatt für behinderte Menschen
Dieselstr. 3, 31737 Rinteln
Tel.: 05751/400100
Paritätische Gesellschaft Behindertenhilfe
Werkstatt für behinderte Menschen
Ostring 8a, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /700-0
Schaumburger Beschäftigungs GmbH
Schnatwinkel 4, 31688 Nienstädt
Tel.: 05721 /9724-0
SHG-Treff Begegnungsstätte für Psychiatrie-Erfahrene
Mühlenstraße 5, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /430870
SHG-Treff Begegnungsstätte für Psychiatrie-Erfahrene
Marienstr. 1a, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /1736
Schaumburger Tagesstätte
Marienstr. 1a, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /4525
Servicestelle für Rehabilitation
bei der AOK in Rinteln, Tel.: 05751 /1799-0
bei der AOK in Stadthagen, Tel.: 05721 /784-0
27
Tafeln
DRK Tafel Bad Nenndorf
Rodenberger Allee 13, 31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723 /9899469
Tafel Bückeburg
Dammstraße 11, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722 /905758
DRK Tafel Obernkirchen
Beeker Straße 3, 31683 Obernkirchen,
kein Telefon
DRK Tafel Rinteln
Klosterstraße 18b, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /964270
DRK Tafel Stadthagen
Am Stadtpark 4, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /975721
Sozialstationen
DRK-Sozialstation Nenndorf / Lindhorst
Erlengrund 2, 31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723 /913126
Diakonie- / Sozialstation Bückeburg / Eilsen
Petzer Str. 12, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722 /9559-0
DRK-Sozialstation Rodenberg / Lauenau
Rodenberger Str. 7, 31867 Lauenau
Tel.: 05043 /3929
Sozialstation Meerbeck/Sülbeck
Hauptstr. 14, 31715 Meerbeck
Tel.: 05721 /2412
28
DRK-Sozialstation Obernkirchen / Auetal
Rintelner Str. 4, 31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 /98138
Sozialstation Rinteln
Schulstraße 13. u. 14, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /965017
Diakonie- / Sozialstation Sachsenhagen
Obere Str. 10, 31553 Sachsenhagen
Tel.: 05725 /5380
Diakonie- / Sozialstation Stadthagen
Schulstr. 18, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /5818
Pflegedienste
Häuslicher Pflegedienst
Lauenauer Str. 4, 31552 Apelern
Tel.: 05043 /98083
Kranken- und Altenpflegedienst Insinger
Heinrich-Hofmeister-Promenade 1, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /81870
Pflegeteam Domicil
Friedrichstraße 2, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /286868
AmbuCare
Scheier Straße 48, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722 /909130
AmbuSan Krankenpflege
Neue Straße 27, 31675 Bückeburg
Tel.: 0800 /0063132
Ambulante Pflege Rosenblatt
Hauptstr. 9, 31559 Haste
Tel.: 05723 /82035
29
Evangelischer Pflegedienst Eilsen
Jahnstr. 11, 31707 Heeßen
Tel.: 05722 /981000
Ambulantes Pflegeteam Möller
Am Kuhlbergskamp 7, 31711 Luhden
Tel.: 05722 /2850038
Ambulanter Pflegedienst Sonnenhof
An der Stiftsmauer 5, 31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 /970060
KIWI-Pflegeteam
Brennerstraße 11, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /891092
Pflegedienst Rinteln
Bahnhofstraße 31, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /957006
Ambulanter Pflegedienst Sokrates
Mittelstraße 17, 31737 Rinteln / Exten
Tel.: 05751 /963455
DRK Pflegedienst
Am Stadtpark 4, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /9757-0
Kranken- und Pflegedienst Insinger
Am Krummen Bach 2, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /924092
Ambulante Pflege Rosenblatt
Hüttenstr. 13, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /71564
Allgemeine Krankenhäuser
Krankenhaus Bethel
Herminenstr. 12, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722 /2020
30
Klinikum Schaumburg, Kreiskrankenhaus Rinteln
Virchowstr. 5, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /930
Klinikum Schaumburg, Kreiskrankenhaus Stadthagen
Am Krankenhaus 1, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /7011
Psychiatrische Krankenhäuser
Burghof- Klinik
Ritterstraße 19, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /9400
Burghof- Klinik Abteilung 3.
Virchowstraße 9, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /940280
Tagesklinik Burghof- Klinik
Blumenwall 7, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /940260
Institutsambulanz Burghof- Klinik
Virchowstraße 5, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /940128
Klinikum Region Hannover Psychiatrie Wunstorf
Südstr. 25, 31515 Wunstorf
Tel.: 05031 /930
Institutambulanz Allgemeine Psychiatrie
Südstraße 21, 31515 Wunstorf
Tel.: 05031 /931379
Institutambulanz Gerontopsychiatrie
Rathausgasse 10, 31515 Wunstorf
Tel.: 05031 /932220
Institutambulanz Sucht
Rathausgasse 10, 31515 Wunstorf
Tel.: 05031/932311
31
Institutambulanz Maßregelvollzug
Südstraße 25, 31515 Wunstorf
Tel.: 05031 /931590
Hospizarbeit
Hospizverein Rinteln e.V.
c/o Klinikum Schaumburg, Virchowstraße 5, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /931013
oder c/o H.-J. Schumer, Iltispfad 2, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /41595
Hospizverein Schaumburg-Lippe e.V.
mit folgenden Gruppen:
Hospizgruppe Bad Eilsen – Obernkirchen
Ansprechpartnerin: Frau Helga Drinkuth
Jahnstraße 9-11, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /981002
Hospizgruppe Bückeburg
Petzer Straße 47, 31675 Bückeburg
Ansprechpartner: Frau Gisela Vogt
Tel.: 05722 /917242
und Herr Pastor Klaus Zastrow
Tel.: 05722 /21322
Hospizgruppe Großenheidorn
Ansprechpartner: Herr Superintendent Pastor Wilhelm Thürnau
Klosterstraße 22, 31515 Wunstorf/OT Großenheidorn
Tel.: 05033 /5230
Hospizgruppe Stadthagen
Ansprechpartnerin: Frau Christine Göbel
Glückaufstraße 22, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /1793
Hospizgruppe Bergkirchen
Ansprechpartner: Herr Pastor Reinhard Zoske
Bergkirchner Straße 30, 31556 Wölpinghausen
Tel.: 05037 /2387
32
Ambulantes Betreutes Einzelwohnen
Projekt Probsthagen Betreutes Wohnen
Mühlenstraße 5, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /891640
Marienstr. 1a, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /76009
DRK Betreutes Wohnen
Marktstraße 13, 31737 Rinteln/Steinbergen
Tel.: 05751 /96172
Ex und Job Betreutes Wohnen
Hindenburgstr. 1, 31515 Wunstorf
Tel.: 05031 /2983
PGB Betreutes Wohnen
Robert-Koch-Straße 1, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722 /89209-0
Perspektiven
Mühlenkampstraße 108, 31515 Wunstorf
Tel.: 05031 /690767
Wohnanlagen / Betreutes Wohnen
Wohnstift Lehnhast
Lehnhast 21, 31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723 /1220
DRK – Seniorenwohnanlage Rosengarten
Friedrich-Bach-Straße 13, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722 /25081
Orangerie GmbH
Schloßgarten 5, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722 /905580
Betreutes Wohnen für Suchtkranke
Wendthäger Str. 20, 31688 Nienstädt
Tel.: 05037 /3752
Alte Feuerwehr
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Schulstraße 13 u.14, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /965017
Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Haus Am Wald
Am Kreuzkamp 5, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /84601
Sozialtherapeutisches Zentrum
Friedrich-Ebert-Str. 1-3, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /982622
Haus Waldesruh
Waldgrundstr. 2, 31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 /95230
Ex und Job Wohnheim
Am Erdbeerbrink 12, 31718 Pollhagen
Tel.: 05721 /935315
Lebenshilfe Rinteln e.V.
Waldkaterallee 13, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /9646760
DRK- Psychiatrisches Wohnheim
Marktstr. 13, 31737 Rinteln/Steinbergen
Tel.: 05751 /96172
Ex und Job Wohnheim
Waldstraße 2, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /9329-0
Lebenshilfe-Wohnheim
Ostring 8, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /97030
Hof Windheim
Lüdersfelder Straße 10, 31655 Stadthagen/Probsthagen
Tel.: 05721 /72786
34
Ex und Job Wohnheim
Bergkirchener Straße 60/62, 31556 Wölpinghausen
Tel.: 05037 /960620
Heime und Heimaufsicht
MediCare Schäferhof
Auestraße 4, 31749 Auetal/Rehren
Tel.: 05752 /1804-0
Residenz Am Harrl
Fürst-Adolf-Str. 6-10, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /885-0
Haus Berlin
Theodor-Heuss-Str. 6, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /84520
Haus Desiree
Obernkirchener Str. 34, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /80010
Senioren Domicil Am Kurpark
Friedrichstr. 9-11, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /996-0
Alten- und Pflegeheim Hilaris
Herminenstr. 4, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /8002-0
Kurpark Residenz Stuckert
Bahnhofstraße 12 , 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /99999
Altersruhesitz und Pension Neithard von Stein
Parkstr. 1-3, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /9919-0
Parkresidenz an der Julianenstraße
Julianenstr. 24, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /84601
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Pro Geriatrie
Fürst-Adolf-Str. 13, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /85025
Senioren-Residenz
Bückeburger Str. 6a, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /901-0
Seniorenbetreuung Haus Frija 2
Rosenstr. 5-5a, 31707 Bad Eilsen
Tel.: 05722 /81613
Haus Abendsonne
Rudolf-Albrecht-Str. 8, 31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723 /916393
Seniorenresidenz Am Kurpark
Bahnhofstr. 7, 31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723 /913190 oder 914458
Haus Am Galenberg
Buchenallee 1a, 31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723 /98330
Curanum Residenz
Rudolf-Albrecht-Str. 44a, 31542 Bad Nenndorf
Tel. 05723 /7900
Haus Florali
Kramerstr.17, 31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723 /94420
Pflegeheim Kaiser
Wilhelmstr. 1, 31542 Bad Nenndorf
Tel. 05723 /3034
Lindenparkresidenz
Lindenallee 8-10, 31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723 /7090
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Paulus-Praetorius-Stift
Am Harrenhorst 4, 31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723 /79170
Haus Rastenburg
Wilhelmstraße 12a, 31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723 /3630
Seniorensitz Am Rathaus
Rodenberger Allee 18, 31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723 /740589
Altenheim Haus Struckmeier
Lindenallee 2, 31542 Bad Nenndorf
Tel.: 05723 /6798
Evangelisches Altersheim
Lulu-von-Strauß-u.-Torney-Str. 16/17, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722 /2000
Haus Kurt Partzsch
Am Hofgarten 16, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722 /209-0
MediCare Am Kirschgarten
Scheier Str. 13, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722 /2876-0
Sozialkonzept Herminenhof
Birkenallee 5, 31675 Bückeburg
Tel.: 05722 /286-0
Alten- und Pflegeheim Kaschube
Schierstr. 20, 31588 Hagenburg
Tel.: 05033 /7216
Kreisaltenzentrum Helpsen
Schachtstr. 40, 31691 Helpsen
Tel.: 05724 /399090
37
MediCare Seniorenresidenz Haste
Hauptstraße 1b, 31559 Haste
Tel.: 05723 /7983-0
Haus der Senioren
Am Schlierbach 4, 31867 Lauenau/Feggendorf
Tel.: 05043 /2336
Seniorenzentrum Nora
Danziger Str. 1, 31867 Lauenau
Tel.: 05043 /401311
Gümmerscher Hof
Bahnhofstraße 37 b, 31698 Lindhorst
Tel.: 05725 /7066-0
Haus Frija
Alter Postweg 3, 31711 Luhden
Tel.: 05722 /84647
Haus Bergfrieden
Bergamtstr. 10, 31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 /3990083
Kreisaltenzentrum Krainhagen
Winternstr. 39, 31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 /970111
Haus Sonnenhof
An der Stiftsmauer 5, 31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 /9610
Seniorenheim Reichsbund freier Schwestern
Landgrafenstr. 7, 31737 Rinteln
Tel.: 05751 /96770
Azurit Seniorenzentrum Berghof
Heringerloh 14, 31737 Rinteln/Friedrichshöhe
Tel.: 05754 /9264-0
38
Haus Marienhof
Bückeburger Str. 3, 31737 Rinteln/Steinbergen
Tel.: 05751 /75393
Pflege- und Betreuungszentrum Prosenia
Arensburger Str. 1, 31737 Rinteln/Steinbergen
Tel.: 05751 /918520
DRK- Pflegeheim
Auf der Mente 16, 31737 Rinteln/Steinbergen
Tel.: 05751 /979-0
ASB - Alten- und Pflegeheim Rodenberg
Allee 15, 31552 Rodenberg
Tel.: 05723 /9510
Haus Deisterblick
Suntalstr. 44, 31552 Rodenberg
Tel.: 05723 /942-00
Josua-Stegmann-Heim
Büschingstr. 12, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /975410
Kreisaltenzentrum Stadthagen
Am Krankenhaus 5-7, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /992-0
Seniorensitz Rosenhof
Hüttenstr. 13, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /3065
Seniorensitz Auf der Heide
Auf der Heide 1, 31556 Wölpinghausen
Tel.: 05037 /98660
Altes Forsthaus
Am Forst 4, 31556 Wölpinghausen
Tel.: 05037 /98784
39
Heimaufsicht
Landkreis Schaumburg - Sozialamt -
Breslauer Str. 2-4, 31655 Stadthagen
Tel.: 05721 /703716
40
Betreuungsverein Schaumburg e. V.
I n t e r e s s i e r t ?
Haben Sie Interesse, eine ehrenamtliche Betreuung zu übernehmen?
Wir bieten Ihnen die Vermittlung geeigneter Betreuungen, sowie Begleitung und Beratung
besonders für den Einstieg.
Wir fördern den Erfahrungsaustausch von Betreuerinnen und Betreuern untereinander.
Wir erleichtern die Begegnung mit den Ihnen anvertrauten Menschen.
Wir beraten die Betreuerinnen und Betreuer bei Krisen.
Wir bahnen Kontakte zu Behörden und Institutionen und unterstützen bei
Behördenangelegenheiten.
Wir stellen unsere Erfahrung zur Verfügung.
Börries-von-Münchhausen-Weg 2
31737 Rinteln
Tel.: 05751 /918111
Fax: 05751 /917181
Sprechzeiten:
Montag-Freitag 9.00-12.00 Uhr
Donnerstag 13.00-16.00 Uhr
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