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Informationen für Rat und Verwaltung Heft 12 · 12. Dezember 2012 Stärkungspakt Stadtfinanzen: Quo vadis? Repräsentativerklärung von ÖPNV-Tarifverträgen wird für Kommunen teuer Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staats- vertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland Rechtsprechung in NRW: Anforderungen an die Sicherstellung eines gefährlichen Hundes

Informationen für Rat und Verwaltung · 2017. 12. 29. · Vernetzte PR – städtische Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Internet Von Dirk Furchert. Heft 79. 2000. 412 Seiten

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Informationen für Rat und Verwaltung

Heft 12 · 12. Dezember 2012

Stärkungspakt Stadtfinanzen: Quo vadis?

Repräsentativerklärung von ÖPNV-Tarifverträgen wird für Kommunen teuer

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staats-vertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland

Rechtsprechung in NRW:

Anforderungen an die Sicherstellung eines gefährlichen Hundes

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Beiträge des Deutschen Städtetages zur Stadtpolitikehemals Neue Schriften des Deutschen Städtetages

Bestellungen nimmt der Deutsche Städtetag, Hauptgeschäftsstelle Köln, Bereich wG, Gereonstraße 18 – 32, 50670 Köln, Tel. (02 21) 37 71-223, Fax (02 21) 37 71-128, entgegen.

Erstklassiger Service – zufriedene KundenDienstleistungsangebote in der modernen Stadtverwaltung.Von Erko Grömig (Hrsg.). 2012. 165 Seiten

Kommunales Zins- und Schuldenmanagement – Überarbeitete Musterdienstanweisungen, landes-rechtliche Regelungen und Praxisbeispiele Von Dr. Birgit Frischmuth (Hrsg.). 2011. 260 Seiten.

Zusammenhalt und Zukunft – nur mit starken Städten!Dokumentation der 36. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Stuttgart. Heft 95. 2011. 110 Seiten.

Die Gewerbesteuer – eine gute GemeindesteuerFakten und Analysen. Heft 94. 2010. 32 Seiten.

Sozialleistungen der Städte in NotZahlen und Fakten zur Entwicklung kommunaler Sozialausgaben. Heft 93. 2010. 32 Seiten.

Städtisches Handeln in Zeiten der KriseDokumentation der 35. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Bochum. Heft 92. 2009. 158 Seiten.

Erwartungen und Forderungen des Deutschen Städtetages an den neuen Bundestag und die neue BundesregierungHeft 91. 2009. 54 Seiten.

Städte schaffen Integration – Stadtpolitik in Zeiten der GlobalisierungDokumentation der 34. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in München. Heft 90. 2008. 152 Seiten.

Die Nutzungsordnung des öffentlichen RaumesZur Auflösung von Straßennutzungskonflikten durch den Aufenthalt sozialer Randgruppen im Stadtbereich. Von Maya Baußmann. Heft 88. 2007. 246 Seiten.

100 Jahre Deutscher Städtetag: Die Zukunft liegt in den Städten Dokumentation der 33. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Berlin. Heft 87. 2005. 196 Seiten.

Städte sind Zukunft Dokumentation der 32. Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Mannheim. Heft 86. 2003. 198 Seiten.

Die Zukunft unserer Städte gestalten – Chancen aus Krisen Von Utz I. Küpper, Dietrich Henckel, Erwin Rothgang und Folkert Kiepe (Hg.). Heft 85. 2003. 258 Seiten.

Städtefeindlichkeit in der deutschen GeschichteVon Dr. Bruno Weinberger, Heft 84. 2003. 176 Seiten.

Denkmalpflege in den Städten – Stadtbau- kunst, Stadtökologie, StadtentwicklungVon Dr. Helmut Lange (Hrsg.), Heft 83. 2003. 340 Seiten.

Der Rechtsschutz der Gemeinden gegen fachaufsichtliche WeisungenVon Bernhard Joachim Scholz. Heft 82. 2002. 188 Seiten.

Fachplanung im Sozialstaat Durchsetzungskraft fachplanerischer Vorhaben am Bei spiel des kommunalen Personennahverkehrs. Heft 80. 2000. 230 Seiten.

Vernetzte PR – städtische Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im InternetVon Dirk Furchert. Heft 79. 2000. 412 Seiten.

Die Bodenwertsteuer – eine praxisorientierte Untersuchung zur Reform der Grund steuer. Heft 78. 2000. 266 Seiten.

Stadtkonzeption liveErfahrungsberichte aus neun Städten. Heft 76. 1999. 132 Seiten.

Kultur in der StadtEmpfehlungen, Hinweise und Arbeitshilfen des Deutschen Städtetages 1987 bis 1998. Heft 75. 1998. 156 Seiten.

Die deutsche kommunale Selbst- verwaltung in der Europäischen UnionVon Dr. Thomas Schäfer. Heft 74. 1998. 412 Seiten.

Die kleinen kommunalen SteuernVon Kay-Uwe Rhein. Heft 72. 1997. 240 Seiten.

Gelebte Demokratie – Festschrift für Manfred RommelHeft 71. 1997. 404 Seiten.

Konfliktmanagement in der kommunalen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Von Dirk Furchert. Heft 70. 1996. 184 Seiten.

Städte in NotDokumentation der außerordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Bonn. Heft 67. 1993. 64 Sei ten.

Bauland durch städtebauliche EntwicklungsmaßnahmenVon Dr. Franz-Josef Lemmen. Heft 66. 1993. 292 Seiten.

Kommunale Baugestaltungssatzungen – rechtliche Bedeutung und praktischer EinsatzVon Dr. Martin Klein. Heft 64. 1992. 340 Seiten.

Die Einführung und Erhebung neuer Steuern aufgrund des kommunalen SteuererfindungsrechtsVon Helmut Mohl. Heft 63. 1992. 220 Seiten.

Städte und AltlastenhaftungVon Dr. Ralf Leinemann. Heft 61. 1991. 178 Seiten.

Die Konzessionsabgaben der Gemeinden als Lenkungs- und FinanzierungsinstrumentVon Christian Kastrop. Heft 60. 1991. 200 Seiten.

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In Heft 12 2012

Aufsätze und Berichte: Stärkungspakt Stadtfinanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Repräsentativerklärung von ÖPNV-Tarifverträgen wird für Kommunen teuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland . . . . . . . . . . . . 9

Mitteilungen:

Aus dem Landesverband 129/2012 Städtetag NRW zu den neuen Zahlen der strukturellen Lücke und zum Stärkungspakt Stadtfinanzen . . . . . . . . . . . . . 12

130/2012 Städtetag NRW zum Ausbaustand der Betreuungsplätze für unter Dreijährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Europa Ausland 131/2012 Ausschreibung für internationale Schul- und Jugendprojekte 14

132/2012 Deutsch-israelische Konferenz der Partnerstädte in Jerusalem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Finanzen 133/2012 Evaluation und Entfristung des Konnexitäts- ausführungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

134/2012 Orientierungsdaten 2013 – 2016: aktuelle Werte . . . . . . . . . . . 15

Arbeit, Jugend, Soziales 135/2012 Beschluss des Vorstandes des Städtetages NRW zum Anstieg der Asylbewerberzahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

136/2012 Landesprogramm „Jugend in Arbeit plus“ . . . . . . . . . . . . . . . . 16

137/2012 Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

138/2012 Forum Frühe Kindheit 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

Frauen und Gleichstellung 139/2012 Gleichstellungs-Studie „Es ist ein Geben und ein Nehmen“ . . . 17

Sport, Kultur, Freizeitwesen 140/2012 „Inklusion durch Sport – Forschung für Menschen mit Behinderungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

Stadtentwicklung, 141/2012 Wer ist der König der Stadt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Bauen und Wohnen

Verkehr 142/2012 ÖPNV-Änderungsgesetz beschlossen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

143/2012 Schulwegpläne leicht gemacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

144/2012 Mobilitätsverhalten der Zukunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

145/2012 Neue Kommunalrichtlinie Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Fortsetzung auf der nächsten Seite

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Personal und Organisation 146/2012 Stellungnahme zum Dienstrechtanpassungsgesetz . . . . . . . . . 21

147/2012 Seminarangebot des Studieninstituts Niederrhein für Januar und Februar 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

Informationstechnologie und 148/2012 Stellungnahme zur Open Government Strategie NRW . . . . . . . 23 Informationsmanagement

Brand- und Katastrophenschutz 150/2012 Feuerwehr: Höhere Beiträge an die Unfallkasse? . . . . . . . . . . . 23

Rechtsprechung in NRW: Anforderungen an die Sicherstellung eines gefährlichen Hundes . . . . . . . 25

NRW-Kaleidoskop

Ende des Jahrgangs 2012

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Aufsätze und Berichte

Stärkungspakt Stadtfinanzen: Quo vadis?Von Dr. Dörte Diemert, Hauptreferentin Städtetag NRW

„Korrekturverfahren zur Konsolidierungshilfe ab-geschlossen“ – mit dieser Überschrift veröffent-lichte das Ministerium für Inneres und Kommu-nales vor wenigen Tagen am 4. Dezember 2012 die Neuberechnung der Stärkungspakt-Hilfen.

Was sich so wenig spektakulär anhört, wird die Haushaltssanierungspläne der betroffenen Städte und Gemeinde jedoch vollständig um-krempeln. Während sich einige Kommunen dar-über freuen können, dass sie aufgrund neuer Zahlen zukünftig höhere Hilfen erhalten sollen, stehen die Entscheidungsträger von zahlreichen anderen Kommunen vor einem Scherbenhaufen. Die mühsam verhandelten Kompromisspakete, die das Ergebnis intensiver Debatten in den Räten und aufwändiger Überzeugungsarbeit sind, scheinen ihr Papier nicht mehr wert zu sein. Einige Städte und Gemeinden verlieren über 20 Prozent der bislang eingeplanten jährlichen Konsolidierungshilfe. Für Wuppertal weisen die neuen Listen rd. 11 Millionen Euro (–15 Prozent), in Oberhausen rd. 13 Millionen Euro (–19 Prozent) und in Essen rd. 18 Millionen (–16 Prozent) we-niger Hilfen aus.

Die Korrektur sei nötig geworden, weil etliche Kommunen falsche statistische Daten gemeldet hätten, so die Pressemitteilung des Ministeriums weiter. Wer nun aber meint, dass damit „alles in Ordnung“ ist, weil sich über Einbußen nicht wundern darf, wer falsche Angaben macht, sitzt einem gewaltigen Trugschluss auf: Die mas-siven Einbußen vieler Städte und Gemeinden haben ihre Ursache gerade nicht in falschen An-gaben dieser Städte. Sie resultieren im Gegenteil daraus, dass der nun festgestellte höhere Bedarf vieler Kommunen – anders als vom Städtetag gefordert – nicht aus neuem Landesgeld ge-deckt werden soll, sondern aus ursprünglich für andere Kommunen vorgesehenen Hilfsgeldern. Da man den Topf der Stärkungspakthilfen nicht aufstocken will, wird umverteilt.

Konsolidierungshilfen sind ein wichtiges Signal!

Mit dem vor einem Jahr verabschiedeten Stär-kungspakt Stadtfinanzen erhalten die über-schuldeten oder von Überschuldung bedrohten

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D ie Geschäftsstelle des Städtetages Nordrhein-Westfalen wünscht den Mitgliedsstädten,

allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Verwaltung sowie den Vertreterinnen und Ver tretern in den Stadträten ein friedvolles Weih nachtsfest sowie ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2013.

Wir bedanken uns herzlich für die erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 2012 und erbitten auch für das neue Jahr Unterstützung bei der Erfüllung un-serer Aufgaben.

Dr. Stephan ArticusGeschäftsführendes Vorstandsmitglied

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Kommunen Konsolidierungshilfen in einem Ge-samtumfang von 5,85 Mrd. Euro über eine Lauf-zeit bis 2020. Diese Hilfen hat der Städtetag Nordrhein-Westfalen als einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung begrüßt. An dieser Grundeinschätzung hat sich nichts geändert: Mit dem Stärkungspaktgesetz hat das Land deutlich seine Verantwortung für die Kommunen und damit das bündische Prinzip unterstrichen und ein deutliches Signal an die Bankenwelt ge-sendet.

Allerdings sind der Verabschiedung des Stär-kungspaktgesetzes schon damals intensive und teilweise hochkontroverse Diskussionen über den richtigen Zuschnitt des Hilfsprogramms, dessen Dotierung und eben auch die Zugangs- und Verteilungskriterien vorausgegangen. Im Ergebnis hat sich der Gesetzgeber bekannter-maßen für eine zweistufige Lösung entschieden: 350 Millionen Euro Landesmittel werden in einer ersten Hilfsstufe ab 2011 bereitgestellt. Für die zweite Stufe stehen aus kommunalen Mitteln im Jahr 2012 65 Millionen Euro, im Jahr 2013 115 Millionen Euro und in den Jahren 2014 bis 2020 jährlich 310 Millionen Euro zur Verfügung.

Die im Rahmen der Stufe 1 pflichtig teilneh-menden 34 Kommunen mussten bis zum 30. Juni 2012 einen vom Rat beschlossenen Haushalts-sanierungsplan vorlegen. Die 27 an der Stufe 2 auf Antrag teilnehmenden Kommunen mussten ihre Pläne bis zum 30. September 2012 vorlegen. Parallel wurde in den Städten und Gemeinden über die Fortschreibung der Haushaltssanie-rungspläne für das Jahr 2013 beraten. Die Fort-schreibung für das kommende Jahr musste bis Anfang Dezember diesen Jahres abgeschlossen werden. Für alle diese Pläne gilt, dass der Haus-haltsausgleich unter Einbeziehung der Konsoli-dierungshilfe zum nächstmöglichen Zeitpunkt und von diesem Zeitpunkt an jährlich, bei den pflichtig teilnehmenden Kommunen spätestens ab dem Jahr 2016, bei freiwillig teilnehmenden Kommunen spätestens ab 2018 erreicht wird. Spätestens im Jahr 2021 muss der Haushalts-ausgleich ohne die Konsolidierungshilfe des Landes erzielt werden.

Endlich Licht am Ende des Tunnels!?

Aus den Stärkungspaktkommunen ist in den letzten Wochen und Monaten berichtet worden, dass die Aussicht, nach Jahren des Nothaushalts-rechts wieder über einen genehmigten Haushalt zu verfügen und den Haushaltsausgleich in rea-listischen Zeiträumen darstellen zu können, po-sitive Auswirkungen auf die Entscheidungsträger auf allen Ebenen hatte. Diskussionsprozesse,

die in der Vergangenheit angesichts der Ver-geblichkeit des Haushaltsausgleichs kaum eine Chance hatten, wurden neu angestoßen. Die Aussicht, das rettende Ufer doch noch erreichen zu können, hat viele Kräfte mobilisiert und lang-jährige Tabus gebrochen.

Davon zeugen schmerzhafte Konsolidierungs-maßnahmen auf der Ausgaben- bzw. Aufwands-seite (z. B. durch Schließung von Schulstand-orten, Ausdünnung des Personennahverkehrs und weiteren Personalabbau) ebenso wie auf der Einnahmen- bzw. Ertragsseite. In der Umsetzung betrifft das sowohl den Kernhaushalt als auch die ausgegliederten Bereiche, die Beteiligungen und deren Beiträge zur Konsolidierung des kom-munalen Haushalts. In einer Vielzahl von Stär-kungspaktkommunen ist es außerdem zu deut-lichen Steuererhöhungen gekommen.

Kaum gewonnen, so zerronnen?

Vor vornherein war dabei allen Beteiligten klar, dass die Probleme der kommunalen Finanzaus-stattung mit dem Start des Konsolidierungs-programms „Stärkungspakt Stadtfinanzen“ und den jetzt beschlossenen Maßnahmen noch nicht gelöst sein werden. Im Ergebnis müssen die teil-nehmenden Kommunen die in ihren Haushalten klaffende strukturelle Lücke selbst schließen: Der Stärkungspakt Stadtfinanzen und die jähr-lichen Konsolidierungshilfen verschaffen ihnen dazu lediglich mehr Zeit und erweiterte Hand-lungsspielräume.

Angesichts veränderter konjunktureller Rahmen-bedingungen und weiterer Kostenbelastungen aus Bundes- und Landesgesetzen bestand daher in vielen Stärkungspakt-Gemeinden die Sorge, dass die gegenwärtigen Haushaltssanie-rungspläne bei einer massiven Verschlechterung der Ausgangslage und ohne weitere Hilfen des Bundes und des Landes auf Sand gebaut sein könnten. Die Konzeption des Hilfsprogramms sieht nämlich vor, dass die Kommune Einbrüche auf der Einnahme- bzw. Ertragsseite bzw. Stei-gerungen auf der Ausgaben- bzw. Aufwands-seite kompensieren müssen – selbst wenn diese nicht in ihrem originären Verantwortungsbereich liegen. Diese Sorge scheint die Kommunen mit der Neuberechnung der Konsolidierungshilfe nun viel schneller einzuholen, als sie befürchtet haben.

Neuberechnung der Hilfen

Im Zentrum der neuen Berechnungen der Konso-lidierungshilfe steht das Verteilungskriterium der sog. strukturellen Lücke. Neben einem für alle

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teilnehmenden Kommunen gleich hohen Sockel-betrag je Einwohner (sog. Grundbetrag), richtet sich die Verteilung der Konsolidierungshilfen nach der Höhe der sog. strukturellen Lücke (zu-züglich der Zinslast aus Liquiditätskrediten) der betreffenden Kommune – oder genauer, nach ihrem Anteil an der strukturellen Lücke (zuzüglich der Zinslast aus Liquiditätskrediten) aller teilneh-menden Gemeinden der jeweiligen Stufe.

Das Verteilungskriterium der strukturellen Lücke, das von den Gutachtern Prof. Junkernheinrich und Prof. Lenk auf der Basis von statistischen Daten erarbeitet worden ist, hatte erst kurz vor der abschließenden Lesung des Stärkungspakt-gesetzes Eingang in das Gesetz gefunden. Bis dahin hatte der Gesetzentwurf noch einen an-deren Parameter enthalten. Da die ursprünglich vorgesehenen Daten aber valide nicht zu ermit-teln waren, griff der Gesetzgeber kurz vor Tores-schluss doch auf den im Gutachten verwendeten Parameter zurück.

Schon die im Frühjahr 2011 zu diesem Gutachten geführte Diskussion hatte jedoch gezeigt, dass dieser Indikator alles andere als kritikfrei war. Mangels vermeintlicher Gesetzgebungsrelevanz war diese Kritik allerdings nicht näher aufgear-beitet worden. Nach der Verabschiedung des Gesetzes verdichteten sich diese Zweifel und es zeigte sich immer deutlicher, dass die struktu-relle Lücke einiger Kommunen deutlich zu gering ausgewiesen worden war.

Neben Meldefehlern von Kommunen spielten dabei auch Erfassungs- und Bearbeitungsfehler eine Rolle, die den Kommunen nicht angelastet werden können. Einer Antwort des Ministeriums für Inneres und Kommunales auf eine kleine par-lamentarische Anfrage kann entnommen werden, dass die Daten von 80 Gebietskörperschaften (Stärkungspaktgemeinden und Gemeindever-bände) vom Neuberechnungsverfahren betroffen waren. Und obwohl 18 Kommunen von der Durchführung eines Korrekturverfahrens abge-sehen haben, hat sich die strukturelle Lücke bei allen Stärkungspakt-Kommunen geändert.

Da die Hilfstöpfe für die erste und zweite Stufe gedeckelt sind, hat die inzwischen veröffentlichte Neuberechnung massive Umverteilungen zur Folge: Führt die Nachberechnung zu einer grö-ßeren strukturellen Lücke und damit Bedürftig-keit einer Kommune, erhalten die übrigen Kom-munen weniger Geld – mit erheblichen Folgen: Angesichts massiver Kürzungen sind die betrof-fenen Haushaltssanierungspläne in vielen Kom-munen Makulatur. Das gefährdet die Glaubwür-digkeit des gesamten Projekts und die mühsam

errungenen Konsolidierungskompromisse und -impulse.

Für den Städtetag Nordrhein-Westfalen steht daher fest: Soweit die Korrekturen zu Verschie-bungen bei der interkommunalen Verteilung der Konsolidierungshilfen führen, darf dies nicht zu Lasten der übrigen Gemeinden gehen und deren Sanierungspläne entwerten. Diese Positionen hat der Vorstand des Städtetags Nordrhein-Westfalen in seiner 291. Sitzung am 28.  No-vember 2012 jüngst bekräftigt und folgenden Beschluss gefasst:

1. Angesichts erster Erfahrungen mit der Um-setzung des Ende 2011 verabschiedeten Stär-kungspakts Stadtfinanzen erneuert der Vorstand des Städtetags Nordrhein-Westfalen seine Ein-schätzung, dass sich die langfristigen Folgen der Unterfinanzierung allein mit der Aufstockung des Gemeindefinanzierungsgesetzes um jährlich rd. 300 Millionen Euro, dem Stärkungspakt Stadt-finanzen sowie den flankierenden Änderungen im kommunalen Haushaltsrecht nicht beseitigen lassen. Angesichts der enormen Finanz- und Haushaltsprobleme erscheint eine strukturelle und damit nachhaltige Lösung für die Gesamtheit der Kommunen auf der Basis der gegenwärtigen Finanzierungsstrukturen noch nicht möglich.

2. Der Vorstand erachtet es als selbstverständ-lich, dass eine nachhaltige Konsolidierung der kommunalen Haushalte auch schmerzhafte Maßnahmen der betroffenen Kommunen selbst impliziert. Er warnt aber davor, Konsolidierungs-zwänge einseitig auf die kommunale Ebene zu verlagern. Zu einer nachhaltigen Konsolidierung der Haushalte ist es vielmehr auch erforderlich, Leistungsansprüche auf Bundes- und Landes-ebene zu begrenzen und sicherzustellen, dass diese aufgabenangemessen finanziert werden.

3. Der Vorstand hält es nach wie vor für dringend geboten, die Stärkungspakt-Hilfen über die ge-genwärtigen Ansätze im Gesetz hinaus deutlich aufzustocken, damit Hilfen auch für diejenigen Kommunen nach vergleichbaren und sachan-gemessenen Kriterien offen stehen, die derzeit nicht in der Lage sind, den Haushaltsausgleich aus eigener Kraft sicherzustellen.

4. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen hält es nach wie vor für nicht akzeptabel, dass die zweite Hilfsstufe des Stärkungspakts Stadtfi-nanzen – durch die Einführung einer GFG-Be-frachtung und einer Abundanzumlage – von den Kommunen selbst finanziert wird. Der Vorstand erwartet vielmehr, dass eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden dauerhaft und verlässlich gewährleistet wird.

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5. Der Vorstand des Städtetags Nordrhein-Westfalen fordert die Landesregierung auf, die Neuberechung der sog. strukturellen Lücke schnellstmöglich zu veröffentlichen und damit allen betroffenen Kommunen Planungssicher-heit zu geben. Sofern die vorzunehmenden Kor-rekturen zu Verschiebungen bei der interkom-munalen Verteilung der Konsolidierungs hilfen führen, dürfen diese nicht zu Lasten der übrigen Gemeinden gehen und die dortigen Sanierungs-pläne dauerhaft entwerten.

6. Der Vorstand des Städtetags Nordrhein-Westfalen sieht das Land in der Verpflichtung, in-terkommunale Verwerfungen bei der zukünftigen Neuverteilung der Konsolidierungshilfen durch die Bereitstellung zusätzlicher Landesmittel zu verhindern. Er erwartet vom Land schließlich zielgerichtete und passgenaue Antworten, wie sich etwaige Härtefälle in Folge der verzögerten Neuberechnung der strukturellen Lücke ver-meiden lassen.

Grundsätzliches

Aufgrund des seit Mai 2012 geltenden Tarift-reue- und Vergabegesetzes NRW kann das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW einen oder mehrere Tarifverträge im Be-reich des öffentlichen Personennahverkehrs für repräsentativ im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Tarif treue- und Vergabegesetzes erklären. Öffentliche Aufträge, zum Beispiel an private Omnibusunternehmen, dürften dann nur noch an Unternehmen vergeben werden, die ihre Be-schäftigten nach einem repräsentativen Tarifver-trag vergüten.

Entsprechend alarmiert waren die kommunalen Verkehrsunternehmen, die kommunalen Spitzen-verbände sowie der kommunale Arbeitgeberver-band, als aus dem Arbeitsministerium im Herbst zu vernehmen war, dass man im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße möglicherweise nur einen Tarifvertrag für reprä-sentativ erklären würde, obwohl mindestens zwei unterschiedliche Tarifverträge gebräuchlich sind. Die kommunalen Spitzenverbände forderten Ar-beitsminister Guntram Schneider am 4. Oktober 2012 pressewirksam auf, die unterschiedlichen Strukturen im ÖPNV zu respektieren und nicht nur einen Tarifvertrag anzuerkennen.

Obwohl die Kommunen voraussichtlich in zwei-stelliger Millionenhöhe von dem Verfahren zur Feststellung repräsentativer Tarifverträge im ÖPNV/SPNV betroffen sind, wurden die kommu-nalen Spitzenverbände über den beabsichtigten Erlass der Rechtsverordnung weder informiert, noch erhielten sie eine Gelegenheit zur Stel-lungnahme. Die kommunalen Spitzenverbände

erfuhren die Entscheidung letztendlich aus der Presse bzw. der Internetveröffentlichung des Mi-nisteriums. In Anbetracht der erheblichen finan-ziellen und organisatorischen Auswirkungen der Rechtsverordnung für die Ausschreibung von Verkehren, ist dies ein einmaliger Vorgang durch die Landesregierung. Die üblichen und in der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Minis-terien des Landes NRW vorgesehenen Verfahren wurden ignoriert.

Ungeachtet der deutlichen Kritik hat Arbeitsmi-nister Guntram Schneider die Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifver-trägen im Bereich des öffentlichen Personen-nahverkehrs (Repräsentative TarifverträgeVO – RepTVVO) am 31. Oktober 2012 gezeichnet. Die Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 2, 21 Abs. 1 TVgG ist zwischenzeitlich im Gesetz- und Verord-nungsblatt des Landes NRW (GW. 2012 Nr. 30, S. 552) vom 30. November 2012 veröffentlicht worden und tritt zum 1. Februar 2013 in Kraft.

Die Entscheidung stellt einen rechtlich höchst problematischen Eingriff in die Tarifautonomie dar. Die Arbeitgeberseite hatte im Vorfeld der Entscheidung geschlossen dafür votiert, dass als repräsentative Tarifverträge sowohl der TV-N NW als auch der NWO Anwendung finden müssen.

Für die kommunalen Nahverkehrsunternehmen hat die Entscheidung weitreichende Folgen. Die ausschließliche Anerkennung des TV-N NW entzieht die Grundlage der für die kommunalen Verkehrsbetriebe wirtschaftlich zwingend not-wendigen Mischkalkulation aus kommunaler Ei-genleistung nach TV-N und Fremdvergabe an pri-

Repräsentativerklärung von ÖPNV-Tarifverträgen wird für Kommunen teuerVon Kirsten Walsleben und Thomas Kiel, Referentin und Referent Städtetag NRW

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vate Busunternehmen nach NWO. Damit wären auch die entsprechenden Beschäftigungssiche-rungsvereinbarungen in Frage gestellt, für die diese Mischkalkulation ebenso Geschäftsgrund-lage war wie für den TV-N selbst.

Die durch den Abschluss des TV-N NW und der Beschäftigungssicherungsvereinbarung im kommunalen öffentlichen Nahverkehr bis 2019 befriedete Tarifsituation wird durch die Minister-entscheidung gefährdet. Eine Vergabe an mittel-ständische private Unternehmen ist künftig nur noch auf der Grundlage des TV-N möglich, was unweigerlich zu deutlichen Kostensteigerungen führt. Angesichts der ohnedies wirtschaftlich schwierigen Situation, in der sich die Unter-nehmen befinden, kann diese Kostensteigerung letztendlich nur durch Fahrpreiserhöhungen oder Angebotskürzungen aufgefangen werden.

Zudem gefährdet die Entscheidung insbeson-dere die kleinen und mittelständischen Busun-ternehmen, die den Tarifvertrag des privaten Omnibusgewerbes anwenden und im Auftrag kommunaler Unternehmen Verkehrsleistungen erbringen. Unmittelbar in diesem Bereich be-troffen sind ca. 10.000 Arbeitsplätze. Das selbst gesetzte Ziel der Landesregierung, den Mittel-stand zu fördern, wird dadurch konterkariert.

So hat der Vorstand des Städtetages mit Be-schluss vom 28. November 2012 die Entschei-dung des Arbeitsministers ausdrücklich kritisiert.

Drohende Mehrkosten

Anlage 1 der Verordnung bestimmt die für reprä-sentativ erklärten Tarifverträge. Dort wurde trotz erheblicher und wiederholt im Vorfeld geäußerter Kritik der kommunalen Spitzenverbände, der Verbände des Verkehrsgewerbes für den stra-ßengebundenen ÖPNV sowie des kommunalen Arbeitgeberverbands NRW nur der Tarifvertrag Spartentarif Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001, zuletzt geändert am 9. Mai 2012 – abgeschlossen zwischen Kommunalem Arbeitgeberverband NRW mit der Gewerkschaft Verdi sowie mit der Gewerkschaft DBB-Tarifunion jeweils in identischer Fassung – als repräsentativ erklärt. Nicht anerkannt wurde demgegenüber der Tarifvertrag für das private Omnibusgewerbe (TV-NWO), der vom Verband Nordrhein-Westfä-lischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und der christlichen Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) abgeschlossen worden war. Der NWO beziffert die Anzahl der betrof-fenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des nicht anerkannten Tarifvertrages auf 10.000 in NRW. Demgegenüber werden für den Bereich

des schienengebundenen Personennahverkehrs (SPNV) 13 Tarifverträge als repräsentativ erklärt.

Die Verkehrsunternehmen haben die drohenden Mehrkosten veranschlagt, die durch die Aner-kennung nur des teureren Tarifvertrages TV-N entstehen. Sind nur gut die Hälfte der Beschäf-tigten vom Anwendungsbereich betroffen, so be-laufen sich die Mehrkosten auf rund 40 Millionen Euro jährlich – eine Schätzung, die vom Verband der Deutschen Verkehrsunternehmen begründet vorgetragen wird. Die kommunalen Spitzenver-bände und der Kommunale Arbeitgeberverband NRW haben in Presseerklärungen ausdrücklich darauf hingewiesen. Mit der Bindung von Ver-gaben im Bereich des ÖPNV nach §  4 Abs. 2 TVgG NRW an den TV-N NW werden sich vor-aussichtlich mittelfristig die Kosten für Vergaben im Bereich des straßengebundenen ÖPNV in NRW um diesen Betrag verteuern. Dabei ist be-rücksichtigt, dass der Anwendungsbereich der Verordnung nur 50 % der bestehenden Arbeits-verträge erfassen wird.

Sogar der Arbeitsminister rechnet mit Mehr-kosten aufgrund seiner Entscheidung. Nach Schätzungen des Ministeriums belaufen sich die Mehrkosten auf „nur“ 25 Mio. Euro jährlich; Kosten, die aber jedenfalls nicht das Land be-lasten, sondern die von den kommunalen Ver-kehrsunternehmen und letztendlich von den Auf-gabenträgern aufgebracht werden müssen. So hat der Minister in einem Bericht an das Kabinett darauf verwiesen, dass Mehrkosten ggf. auf die Fahrpreise umgelegt werden müssten.

Die Kritik der Verkehrsunternehmen – insbeson-dere des NWO – richtet sich darauf, dass das Tariftreue- und Vergabegesetz ausdrücklich vor-sieht, mehrere Tarifverträge für repräsentativ zu erklären. Der Minister – selbst DGB Landesvor-sitzender von 2006 bis 2010 – habe allein dem Anliegen der Gewerkschaft Verdi entsprochen, nur ihren Spartentarifvertrag mit den kommu-nalen Verkehrsbetrieben für repräsentativ zu er-klären.

Ein Tarifvertrag ist nach § 21 Abs. 2 TVgG NRW repräsentativ, wenn er für die Arbeitsbedin-gungen bedeutend ist. Um festzustellen, ob das Kriterium „bedeutend“ erfüllt ist, kann der Ver-ordnungsgeber insbesondere Bezug nehmen auf die Zahl der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Beschäftigten oder auf die Zahl der unter den Tarifvertrag fallenden Ge-werkschaftsmitglieder. Hier hat sich der Minister allein auf das Kriterium Gewerkschaftsmitglieder beschränkt, und die Auffassung vertreten, dass der TV-NWO aufgrund der gleichzeitigen Ta-rifbindung durch den Arbeitgeber und der Ge-

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werkschaftsmitglieder nur für 4,9 % der entspre-chenden Beschäftigten gelte.

Rechtmäßigkeit der Verordnung

Bezüglich des konkreten Anwendungsbereichs der Verordnung sind darüber hinaus noch erheb-liche rechtliche Streitfragen zu klären. Erste juris-tische Prüfungen deuten auf die Europarechts- und Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Verordnungsbestimmung hin, so dass selbst über eine gerichtliche Feststellung der Nichtig-keit nachgedacht werden muss.

Die Rechtmäßigkeit der Verordnung erscheint in mehrfacher Hinsicht fraglich. Insbesondere ist zweifelhaft, ob der Arbeitsminister den Begriff des repräsentativen Tarifvertrages rechtmäßig angewandt und umgesetzt hat. Neben der Aus-führung, dass nur 4,9 Prozent der betroffenen Beschäftigten Mitglied der Gewerkschaft seien, die den Vertrag abgeschlossen hat, steht die Aussage des Ministers, der nicht anerkannte TV-NWO fände nur im Teilbereich der sogenannten Anmiet- bzw. Auftragsverkehre Anwendung. Dies erscheint weder sachlich richtig, noch ist es ein geeignetes Kriterium für die Frage der Repräsen-tativität eines Tarifvertrages.

Da mit dem Ausschluss des TV-NWO ein we-sentlicher Teil der im Wettbewerb stehenden Omnibusunternehmer nicht mehr am Markt be-rücksichtigt werden können und so das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterlaufen wird, fairen Wettbewerb im ÖPNV zu gewährleisten, ist auch die Europarechtskonformität der Ver-ordnung zweifelhaft. Die Repräsentativerklärung eines vergleichsweise teureren TV-N NRW ist im Übrigen auch nicht aus der Gewährleistung eines sozialen Mindestniveaus zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber des TVgG NRW hat hierzu in §  4 Abs. 3 TVGG NRW mit dem Betrag von 8,62 Euro einen als sozialen Mindeststandard fi-xierten unteren Stundenlohn gesetzt, der sowohl vom TV-N wie dem TV-NWO bei weitem über-schritten wird.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist zu be-merken, dass mit der einseitigen Festlegung repräsentativer Tarifverträge für den Bereich des straßengebundenen ÖPNV nur auf den Be-reich des Tarifvertrages TV-N sämtliche mittel-ständischen Omnibusunternehmen und deren Beschäftigte in Zukunft von der Möglichkeit ausgeschlossen sind, eigene Tarifverträge zu schließen. Dies dürfte im Gegensatz zu bishe-rigen gerichtlichen Entscheidungen zu Tarif-treuegesetzen nicht nur ein Eingriff in die so ge-nannte negative Koalitionsfreiheit sein, sondern

sogar einen Eingriff in den positiven Schutzbe-reich der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 GG darstellen. Daneben sticht die Ungleichbe-handlung verschiedener Verkehrsbereiche in der Anlage ins Auge: Während im ÖPNV/Straße nur der TV-N anerkannt ist, sind es für den Bereich SPNV/Schiene 13 Tarifverträge, die als repräsen-tativ festgestellt werden.

Der NWO hat eine Klage gegen die Entschei-dung des Arbeitsministers angekündigt. Auf der Grundlage eines Rechtsgutachtens kommt er zu dem Ergebnis, dass der TV-NWO nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen ebenfalls für repräsentativ erklärt werden muss.

Besondere Anwendungsbereiche

Daneben sind für verschiedene Bereiche Beson-derheiten bei der Anwendung der Verordnung zu beachten.

Zunächst gilt Besonderes für die Schülerver-kehre. Das TVgG NRW ist zwar gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 auch auf Verkehre im Sinne von §  1 Freistellungsverordnung anwendbar, also auch für die Schüler- und Behindertenbeförderung. Es handelt sich bei diesen Verträgen aber nicht um Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verord-nung (EG) Nr. 1370/2007, was Vorraussetzung ist für die Tariftreuepflichten des § 4 Abs. 2 und die Anwendung repräsentativer Tarifverträge. Folge davon ist, dass hier nur das Mindeststundenent-gelt in Höhe von 8,62 Euro gemäß §  4 Abs. 3 TVgG NRW zur Anwendung kommt.

Weitere Besonderheiten gelten für die Felder „Eigenwirtschaftliche Verkehre“, „InHouse-Ver-gaben“ und auch „Subunternehmeraufträge“ kommunaler Verkehrsunternehmen an dritte Ver-kehrsunternehmen. Insbesondere bei eigenwirt-schaftlichen Verkehren dürfte aus Sicht der Auf-gabenträger eine Bindung an die Vorgaben des TVgG NRW insgesamt nicht durchzusetzen sein.

Fazit

Durch die Aufnahme nur eines repräsentativen Tarifvertrages in den Anhang der Verordnung ist ein Tarifmonopol im Omnibusgewerbe begründet und wurde die bewährte Struktur bestehender Tarifverträge beendet. Dies ist eine einmaliger und rechtlich höchst problematischer Eingriff in die Tarifautonomie. Die Zeche zahlen am Ende die ÖPNV-Nutzer, denn die Folge ist eine Verteu-erung ausgeschriebener Busverkehrsangebote um bis zu 15 Prozent.

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Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland(Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV)

Von Regine Meißner, Hauptreferentin beim Städtetag Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidenten der Länder haben sich am 15. Dezember 2011 mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt, nachdem die Europäische Kommission im Rahmen des Rati-fizierungsverfahrens unter dem Vorbehalt einer abschließenden Bewertung hinsichtlich der An-forderungen an eine kohärente und systemati-sche Begrenzung von Wett- und Spielaktivitäten vorerst keine Bedenken gegen das Regelungs-werk erhoben hat. Dieser Erste Glücksspielände-rungsstaatsvertrag ist nach Ratifizierung in den einzelnen Landesparlamenten am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.

In Nordrhein-Westfalen konnte der Erste Glücks-spieländerungsstaatsvertrag vor dem Hinter-grund der Auflösung des vorherigen Landtages nicht rechtszeitig ratifiziert werden und wie ge-plant zum 1. Juli 2012 gemeinsam mit einem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz  in Kraft treten. Der Staatsvertrag mit dem ent-sprechenden Gesetzentwurf wurde dem neuen Landtag erst nach seiner Konstituierung zur Zu-stimmung vorgelegt und ist nach Beratung in den zuständigen Ausschüssen am 7. November vom Landtag verabschiedet worden. Das Gesetz wurde am 22. November im Gesetz- und Ver-ordnungsblatt des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und ist am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten.

Inhalte des Gesetzentwurfes

Neben der Zustimmung zum Ersten Glücksspiel-änderungsstaatsvertrages in Art.  1 sieht das Gesetz in Art. 2 nähere landesrechtliche Bestim-mungen zur Ausführung des Glücksspielstaats-vertrages vor, die in einem Ausführungsgesetz (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsver-trag – AG GlüStV NRW) enthalten sind.Kernpunkte des Ausführungsgesetzes sind: – Umsetzung der Ziele des Staatsvertrages zum

Glücksspielwesen in Deutschland, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe (§ 1), – Regelung des Erlaubnisverfahrens für Veran-

stalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 4), – Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen

(§ 5 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2),

– gewerbliche Spielvermittlung (§ 7),

– Suchtprävention und -hilfe sowie Suchtfor-schung (§§ 8, 9),

– Sportwetten und Sportwettenvermittlungs-stellen (§ 13),

– Spielhallen (§§ 16-18),

– Zuständigkeiten und Überleitungsvorschriften (§§ 20, 21),

– Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten (§ 23).

Hervorzuheben ist, dass der Entwurf des Aus-führungsgesetzes unter Bezug auf den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag auch erst-mals Regelungen zu dem Betrieb von Spielhallen enthält.

Bewertung des Gesetzes

Aus Sicht des Städtetages ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die glücksspielrechtlichen Rege-lungen angesichts ihrer Unvereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und den damit einhergehenden Rechtsfolgen überarbeitet wurden. Der Städtetag hat schon in der jüngeren Vergangenheit aus Anlass einer strukturierten Anhörung zum Thema „Zukunft des Glücks-spielwesens in Deutschland“, die im Jahre 2010 von der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz durchge-führt wurde, zu einem umfangreichen Fragen-katalog ausführlich Stellung genommen. Darin haben wir die Auffassung vertreten, dass ohne einschränkende Regelungen eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspiels zu befürchten ist und sich der Drang der Menschen, Glücksspiele zu spielen, leicht zu wirtschaftlichen Zwecken ausnutzen lässt. Glücksspiel ist aber kein „Wirt-schaftsprodukt“. Ziel darf es deshalb nicht sein, hier einen großen Markt mit hohen Umsätzen zu schaffen. Deshalb haben wir uns gerade in Bezug auf das Glücksspiel mit Spielautomaten in Spiel-hallen beispielsweise für eindeutige Regelungen zur Begrenzung und zur Verhinderung von Mehr-fachkonzessionen oder das Verbot der Werbung für Spielhallen in der Öffentlichkeit, vergleichbar der Zigarettenwerbung, ausgesprochen. Wir be-grüßen, dass diese Vorschläge im Gesetz nun auch entsprechend aufgegriffen wurden.

Fraglich ist allerdings, ob damit eine „Befrie-dung“ dieser komplexen und zum Teil streitigen

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Materie erwartet werden kann. Es ist vielmehr zu befürchten, dass die neuen Regelungen von denjenigen, die dadurch in ihrer beabsichtigten „freien“ Berufsausübung beschränkt werden, wie Spielhallenbetreiber und Automatenver-bände, weiterhin gerichtlich angegriffen werden.

Neue Aufgaben für die Ordnungsbehörden

Während in der Vergangenheit der Schwerpunkt der ordnungsbehördlichen Tätigkeit im Glücks-spielrecht im Bereich der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit dem unerlaubten Sportwet-tenbetrieb lag, ist davon auszugehen, dass sich dieser Tätigkeitsschwerpunkt vor dem Hinter-grund des Konzessionssystems voraussichtlich auf Maßnahmen bezüglich des Spielhallenbe-triebes verlagern wird. Denn im GlüStV und Aus-führungsgesetz NRW sind erstmals Regelungen zu dem Betrieb von Spielhallen enthalten. Im Vordergrund stehen dabei die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung und Abstandsrege-lungen, das Verbot der Mehrfachkonzessionen und Regelungen zur äußeren Gestaltung der Spielhallen (§§ 16 – 18 AG GlüStV NRW).

Der GlüStV und das Ausführungsgesetz NRW begründen neue Aufgaben für die örtlichen Ord-nungsbehörden im Bereich der Erteilung und Überwachung der für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle erforderlichen Erlaubnis. Zwar besteht für den Betrieb von Spielhallen und das gewerbliche Aufstellen von Geldspiel-geräten bereits eine Erlaubnispflicht nach § 33i Abs. 1 und § 33c Abs. 1 GewO. Es wird jedoch durch den § 24 Abs. 1 GlüStV und § 16 Ausfüh-rungsgesetz NRW ein neuer Erlaubnistatbestand geschaffen, der eine zusätzliche Überprüfung erforderlich macht. Diese Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spiel-halle liegt gemäß § 19 Abs. 5 AG GlüStV NRW bei den örtlichen Ordnungsbehörden. Nach den dort genannten Voraussetzungen für die Erlaubniser-teilung bei Spielhallen wird sich die Prüfung der Ordnungsbehörden künftig zum Beispiel auf die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, der Werbebeschränkungen, des Internetverbots, der Sicherstellung des Sozialkonzeptes, des Verbots der Mehrfachkonzessionen, der Einhaltung eines Mindestabstands zwischen Spielhallen oder der Sicherstellung eines räumlichen Abstands zu öf-fentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe beziehen.

Bei den vorgenannten Tatbeständen handelt es sich zum großen Teil um Prüfungen, die bislang nicht Gegenstand der auch weiterhin von den Ordnungsbehörden zu erteilenden Spielhallen-Erlaubnisse nach §  33i GewO waren. Die Prü-

fung nach §  33i GewO beabsichtigt vielmehr im Wesentlichen den Schutz von Gästen (zum Beispiel übermäßige Ausnutzung des Spiel-triebs) und von Bewohnern von Nachbargrund-stücken (zum Beispiel Lärmeinwirkungen). Diese Prüfung ist hinsichtlich ihres ordnungsrechtli-chen Ansatzpunktes anders zu beurteilen und weiterhin erforderlich (§  16 Abs. 2, Satz 2 AG GlüStV NRW). Es ist deshalb nicht nur mit einem erheblich höheren Verwaltungsaufwand bei der unmittelbaren Erlaubniserteilung zu rechnen. Auch der Aufwand, der zwangsläufig aus diesen neuen Vorschriften resultiert, wird sich deutlich erhöhen. Wir halten deshalb die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, bei den Kommunen entstehe dadurch kein wesentlicher, zusätzlicher, über die bisherige Rechtslage hinausgehender Verwaltungsaufwand, für nicht haltbar.

Dieser zusätzliche Aufwand muss im Rahmen einer erforderlichen Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW ange-mes sen berücksichtigt werden.

Da die Regelungen des Gesetzes auch einige unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind vo-raussichtlich sich daraus ergebene Fragestel-lungen in der täglichen Praxis der Ordnungs-behörden zu erwarten. Soweit zum Beispiel von der Maßgabe zum Mindestabstand gemäß § 16 Abs. 3, Satz 3 AG GlüStV NRW „unter Berück-sichtigung der Verhältnisse im Umfeld... und der Lage des Einzelfalles“ abgewichen werden darf, ist im Interesse einer rechtsklaren Anwendung der zügige Erlass von Richtlinien bzw. Verwal-tungsvorschriften wünschenswert.

Zu befürchten ist darüber hinaus, dass die in § 29 Abs. 4 GlüStV in Verbindung mit § 18 AG GlüStV NRW genannten Übergangsfristen, die eine abhängig von dem Zeitpunkt der Erlaubnis-erteilung gemäß § 33i GewO gestaffelte Anwen-dung der neuen Vorschriften bzw. Gewährung von Bestandsschutz beinhalten, in der Praxis Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen geben können.

Suchtprävention und Suchtbekämpfung

Soweit es den Spieler- und Jugendschutz mit Blick auf Suchtprävention und Suchtbekämp-fung anbelangt, sind die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausfüh-rungsgesetzes NRW zu begrüßen, da Glücks-spiel auf diesem Wege eine Regelung erfährt und private Anbieter von Glücksspiel und Wetten durch den Erwerb von Konzessionen kontrolliert werden können. Prävention und Hilfen für von Glücksspielsucht betroffene Menschen werden

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im Gesetz ausdrücklich benannt, wenn auch Art und Umfang nicht weiter ausgeführt sind. Nach unserer ersten Einschätzung wird der Glücks-spielstaatsvertrag zwar das Risiko einer Sucht-entwicklung im Einzelfall vermindern, allerdings nicht einer Sucht effektiv vorbeugen oder sie ausreichend bekämpfen können. Die Forderung nach weiterer Forschung zum Thema „Pathologi-sches Spielen“ und die Evaluation von möglichen Projekten ist deshalb eindeutig zu unterstützen.

Besondere Spielhallen-Problematik

Hinsichtlich der Spielhallen- und Automatenpro-blematik, reichen die derzeitigen gesetzlichen Grundlagen nach Auffassung des Städtetages allein nicht aus, um eine weitere Expansion der Spielhallen zu verhindern. Sofern nicht beson-dere Versagungsgründe, wie zum Beispiel Unzu-verlässigkeit des Betreibers oder Ungeeignetheit der Betriebsräume vorliegen, besteht auf die Er-teilung einer Spielhallenerlaubnis bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen letztlich ein Rechtsanspruch. Gesetzliche Bestimmungen, die nur eine begrenzte Anzahl von Spielhallen im Zuständigkeitsbereich einer Erlaubnisbehörde vorsehen, bestehen nicht. §  25 Abs. 3 GlüStV sieht deshalb vor, dass die Länder die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse für Spielhallen begrenzen können. Das Ausfüh-rungsgesetz Nordrhein-Westfalen enthält jedoch keine entsprechende Regelung. Es wäre deshalb notwendig, in der Verordnungsermächtigung des § 22 AG GlüStV NRW von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, durch Rechtsverordnung die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Spielhallenerlaubnisse zu begrenzen. Dies ist bedauerlicherweise nicht geschehen.

Darüber hinaus bedarf es auch einer dringenden Überarbeitung der Spielverordnung auf Bundes-ebene. Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neure-gelung für gewerbliche Automatenspiele durch die Spielverordnung ist vor allem bei Geldspiel-automaten ausweislich einschlägiger Studien ein erhebliches Wachstum hinsichtlich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Ins-besondere haben Lockerungen hinsichtlich der höchstzulässigen Zahl von Spielgeräten in Spiel-hallen und Gaststätten, der Mindestquadratme-terzahl pro Spielgerät und der Verkürzung der Mindestspieldauer zu einer enormen Ausweitung der Spielgelegenheiten und der Spielaktivitäten der Bevölkerung geführt. Eine Überarbeitung der Spielverordnung wird zurzeit vom Bundes-wirtschaftsministerium vorgenommen. Doch der zuletzt vorgelegte Entwurf ist einer starken Kritik unterworfen gewesen.

Soweit das Gesetz Regelungen zu den Mindest-abständen und das Verbot von Mehrfachkonzes-sionen vorsieht, ist grundsätzlich denkbar, dass diese Regelungen in § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW dazu beitragen, die Anzahl der Spielhallen und Geldspielgeräte einzudämmen. Insbesondere aus städtebaulicher Sicht sind diese Regelungen zur Verhinderung fortschreitender „Trading-Down-Effekte“ durch unerwünschte Häufung von Spielhallen zu begrüßen. Die Praxis hat gezeigt, dass der sich schnell wandelnden Angebots-struktur des Automatenspielangebots und dem Erfindungsreichtum der Spielhallenbetreiber/Automatenaufsteller mit dem sehr aufwändigen Instrument der Bauleitplanung nur mühsam ent-gegen gesteuert werden kann.

Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass mit der vorgesehenen Abstandsregelung ein Spielerschutz beabsichtigt ist. Es ist nicht aus-zuschließen, dass damit auch eine weitere Aus-breitung von Spielhallen erschwert wird. Zumin-dest könnte damit künftig verhindert werden, dass sich Spielhallen an Spielhallen reihen und diese somit einzelne Stadtbezirke prägen. Im Vergleich zum Entwurf wurde der Mindestab-stand von 250 auf 350 Meter heraufgesetzt. Al-lerdings sollten diese 350 Meter-Lücken nicht mit anderen Glücksspielbetrieben, wie zum Bei-spiel Wettbüros, wieder geschlossen werden können. Zwar hat der GlüStV vom 15. Dezember 2011 keine ausdrückliche Ermächtigung für eine entsprechende landesrechtliche Abstandsre-gelung auch bei Wettbüros statuiert, wir haben aber eine Überprüfung dahingehend angeregt, ob eine Übertragung der Abstandsregelung be-ziehungsweise des Verbots von Mehrfachkon-zessionen auch auf Wettvermittlungsstellen als weitergehende Anforderung durch landesrecht-liche Bestimmung nach § 28 Satz 2 des GlüStV erfolgen kann. Danach können die Länder wei-tergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermit-telns von Glücksspielen festlegen.

Soweit es die Sperrzeitregelung anbelangt, hat die bisherige Regelung zur Sperrzeit von Spiel-hallen die Möglichkeit von Ausnahmen vorge-sehen, die zu einer uneinheitlichen Behandlung durch die jeweilig zuständige Ordnungsbehörde geführt hat. Die jetzt verankerte einheitliche Regelung von 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist des-halb zu begrüßen. Sie ist auch sinnvoll, um der Spielsucht entgegen wirken zu können und den Spielhallentourismus in solche Nachbarstädte zu verhindern, die großzügige Ausnahmen von der üblichen Sperrzeit zugelassen haben. Darüber hinaus werden auch Wettbewerbsverzerrungen infolge unterschiedlicher Sperrzeiten vermieden.

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Dennoch muss die Frage erlaubt sein, warum eine Spielhalle bereits um 06:00 Uhr morgens geöffnet werden muss. Insoweit wäre eine län-gere Sperrzeit gerade aus suchtpräventiven Ge-sichtspunkten naheliegend und zu empfehlen.

Alle diese in den §§ 16 – 18 des Gesetzes ange-sprochenen Maßnahmen dienen insbesondere suchtpräventiven und -bekämpfenden Zielen, da sie die Zugangsschwelle zu Glücksspielen erhöhen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang auch das Verbot von Werbung bei der äußeren Gestaltung der Spielhalle besonders zu be-grüßen.

Schlussbemerkung

Nach alledem ist festzustellen, dass die Rege-lungen des Ausführungsgesetzes zum Glücks-spielstaatsvertrag ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung sind. Sie können dazu bei-tragen, die Entwicklung des Glücksspiels in ge-wissem Maße zu lenken und so einen Schutzme-chanismus gegen die Spielsucht der Menschen zu entfalten. Dies geht allerdings nicht ohne zusätzlichen Kontrollaufwand auf Seiten der zu-ständigen Behörden. Das Thema „Glücksspiel“ wird uns auch weiterhin beschäftigen.

Aus dem Landesverband

Städtetag NRW zu den 129/2012 neuen Zahlen der strukturellen Lücke„Städte im Stärkungspakt brauchen Vertrauensschutz – Konsolidierungshilfen aufstocken“

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen befürchtet angesichts der vorge legten Neuberechnungen des Landes über die Konsolidierungshilfen für die Stärkungspakt-Kommunen „erhebliche Ver-werfungen“ bei der Haushalts konsolidierung in einer Reihe von Städten. Allein von den sechs kreisfreien Städten in Stufe 1 des Stärkungs-paktes müssten nach den Tabellen des Innen-ministeriums vier Städte ab dem Jahr 2013 mit einer jährlichen Kürzung ihrer Konsolidierungs-hilfen von insgesamt mehr als 21 Millionen Euro rechnen.

Der Vorsitzende des Städtetages Nordrhein-Westfalen, der Mönchenglad bacher Oberbür-germeister Norbert Bude, erklärte dazu: „Die Städte im Stärkungspakt brauchen Vertrauens-schutz. Sie haben auf der Basis anderer Daten

in mühsamen Diskussionen vor Ort Haushalts-sanierungspläne erarbeitet und durchgesetzt, die jetzt nicht wieder aufgeschnürt werden können. Neue Sparrunden in Millionenhöhe sind im Anschluss an dieses Verfahren, das nach dem Stärkungspaktgesetz gerade stattgefunden hat, nicht möglich.“

Der Städtetag NRW fordert daher die Landes-regierung auf, Verlässlichkeit zu sichern und die Höhe der Stärkungspaktmittel insgesamt so aufzustocken, dass Verwerfungen verhindert werden. Erst kurz vor der abschließenden Le-sung des Stärkungspaktgesetzes sei die struk-turelle Lücke als Verteilungskriterium eingeführt worden, die allerdings nicht unum stritten war. Nach der Verabschiedung des Gesetzes sei es vermehrt zu Zweifeln an der Belastbarkeit dieser Daten gekommen, die sich jetzt bestä-tigen. Politisch könne es nun jedoch nicht mehr vertreten werden, die Zahlengrundlagen für die Haushaltskonsolidierung in den Stärkungspakt-Kommunen in Frage zu stellen. Denn langfristige Haushaltsplanung sei ohne Verlässlichkeit nicht zu bewerkstelligen.

Der Vorsitzende des NRW-Städtetages erin-nerte an die Grundposition der Städte zum Stärkungspakt. Norbert Bude: „Wir haben diese Konsolidie rungshilfen des Landes immer als wichtigen Schritt in die richtige Richtung begrüßt und bleiben bei dieser Einschätzung. Es gilt nun aber, Verwerfungen aufgrund der angestellten Neuberechnungen im Gesetzgebungsverfahren zu verhindern.“

Städtetag NRW: Betreuungsplätze 130/2012 für unter Dreijährige verdreifacht

„Übergangslösungen ermöglichen, mehr gegen Fachkräftemangel unternehmen – Rechtsanspruch ist nicht überall zu erfüllen“

Die Städte in Nordrhein-Westfalen haben seit 2006 eine beträchtliche Anzahl neuer Betreuungs-plätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen. Wurden im Jahr 2006 in den NRW-Kommunen noch 6,5 Prozent der unter Dreijährigen in Kin-dertagesstätten oder der Tagespflege betreut, so sind es inzwischen über 18 Prozent nach den zuletzt veröffentlichten Zahlen der Bundessta-tistik. Trotz dieser bemerkenswerten Bilanz und trotz der anhaltend großen Anstrengungen in den Städten erwartet der Städtetag Nordrhein-Westfalen, dass der Rechtsanspruch auf Be-treuung von unter Dreijährigen ab dem 1. August 2013 nicht flächendeckend erfüllt werden kann. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen fordert des-

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halb Bund und Länder auf, gemeinsam mit den Kommunen Lösungen für eine Übergangszeit zu finden, bis der tatsächliche Bedarf an Be-treuung gedeckt werden kann. Das Land sehen die Städte außerdem besonders gefordert, mehr gegen den Fachkräfte mangel bei der Kinderbe-treuung zu unternehmen.

Der Vorsitzende des Städtetages Nordrhein-Westfalen, Oberbürgermeister Norbert Bude aus Mönchengladbach, erklärte nach der heu-tigen Sitzung des Vorstandes in Düsseldorf: „Die nordrhein-westfälischen Städte haben beim Ausbau der Betreuungsplätze für unter Drei-jährige bis heute schon viel geleistet. Die Zahl der Kinder in Kindertagesstätten und der Ta-gespflege hat sich innerhalb von sechs Jahren nahezu verdreifacht – auf über 79 000. Dennoch ist unabweislich: Vor allem in den Städten su-chen weit mehr Eltern Betreuungsplätze für ihre Kinder und ist der Bedarf deutlich höher als der vom Land angenommene Durchschnitt von 32 Prozent. Viele Großstädte rechnen mit 40 bis 50 Prozent Bedarfsquoten, manche erwarten sogar eine noch höhere Nachfrage der Eltern. Den Städten helfen keine Durchschnitts werte, weil der Rechtsanspruch häufig viel mehr Plätze erforderlich macht. Darauf weist der Städtetag NRW seit langem hin.“

Zu den Zahlen: Das Statistische Bundesamt zählt betreute Kinder unter drei Jahren – dies waren in NRW im März 2012 über 79 000. Das Land dagegen zählt Plätze und argumentiert auf-grund dieser Zählweise, es gebe im laufenden Kindergartenjahr bereits 117 000 Plätze bzw. eine Versorgung von 26 Prozent, so dass noch 27 000 Plätze bis zu einer Betreuungsquote von 32 Pro-zent fehlen.

Ziel der Städte bleibt es, in den kommenden Monaten den Ausbau der Kinderbetreuung mit ganzer Kraft weiter voranzutreiben und mög-lichst viele weitere Plätze in Kindertagesstätten und der Tagespflege zu schaffen. Die nordrhein-westfälischen Städte sehen dabei aber auch Bund und Land als Urheber des Rechtsan-spruchs in der Pflicht, intensiv nach Übergangs-lösungen zu suchen.

„Die Städte in Nordrhein-Westfalen werden wei-terhin ihre ganze Kraft in den intensiven Ausbau der Betreuungsangebote für unter dreijährige Kinder stecken. Darüber hinaus müssen Bund und Land für eine begrenzte Zeit bürokratische Hürden abbauen, um den Ausbau in nächster Zeit zu erleichtern und Übergangslösungen zu ermöglichen. Vor allem brauchen die Städte Erleichterungen im Baurecht und größere An-strengungen des Landes, kurzfristig mehr Erzie-

herinnen und Erzieher für die Betreuung zu ge-winnen“, sagte Bude.

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen begrüßt die Zusage des NRW-Familien ministeriums, über vereinfachte baurechtliche Vorschriften zur Ge-nehmigung provisorischer Kindertagesstätten-Bauten für eine Übergangszeit zu sprechen und erwartet hierzu kurzfristige Ergebnisse. Gleich-zeitig sollte das Land Nordrhein-Westfalen vom Bund eine befristete Lockerung der generellen Vergabe vorschriften verlangen, wie das bei-spielsweise bei den Konjunkturpaketen schon einmal der Fall war. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen erkennt die wachsende Bereitschaft des Landes an, mit der Flexibilisierung von Stan-dards die Städte zu unterstützen, so hat das Land zum Beispiel – wie vom Städtetag gefordert – die vorgeschriebene Größe von Außenflächen in Kin-dertagesstätten flexibilisiert, da die Vorgaben in Innenstädten oft ein Problem darstellen. Sinnvoll und begrüßenswert ist die ebenfalls vom Städ-tetag angeregte Möglichkeit, Platzsharing-Mo-delle einzusetzen, bei denen ein Betreuungsplatz stundenweise und abwechselnd von mehreren Kindern in Anspruch genommen werden kann.

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen fordert das Land auf, mehr gegen den Fachkräftemangel im Bereich Kinderbetreuung zu unternehmen, um den wachsenden Bedarf in den Kindertages-einrichtungen baldmöglichst zu decken. Dazu ist es nach Ansicht der Städte dringend not-wendig, dass das Land ausreichend Gelder für die Ausbildung und Fortbildung von Personal zur Verfügung stellt und Umschulungen und Quer-einstiege erleichtert. Denkbar ist auch, eine pra-xisintegrierte Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher zu etablieren, wodurch die Auszubil-denden in den Einrichtungen selbst schon früh-zeitig unterstützend tätig werden könnten. Bei allen Anpassungen und Bemühungen für mehr Betreuungsangebote für die unter dreijährigen Kinder ist und bleibt es aus Sicht der Städte wichtig, die qualitativen Anforderungen an Bil-dung, Betreuung und Versorgung der Kinder in den Betreuungseinrichtungen ebenfalls im Blick zu behalten.

„Bund und Land dürfen die Städte beim Ausbau der Kinderbetreuung und bei der Suche nach flexiblen Lösungen für die Übergangszeit nicht alleine lassen. Zudem sind der Bund wie auch das Land in der Mitverantwortung, wenn es nach dem 1. August 2013 mit Inkrafttreten des Rechtsanspruchs zu Klagen gegen die Kom-munen kommen sollte. Das muss auch beim Ausgleich möglicher Schadenersatzforderungen zum Ausdruck kommen“, sagte Bude.

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Europa, Ausland

Ausschreibung für internationale 131/2012 Schul- und Jugendprojekte

Einreichfrist für Projektskizzen ist der 1. Januar 2013

Die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) fördert im Programm „Euro-peans for Peace“ internationale Schul- und Ju-gendprojekte zwischen Deutschland und den Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas sowie Israel. In den Projekten beschäftigen sich die Jugendlichen mit den Themen Diskriminierung und Verfolgung im Nationalsozialismus und/oder mit aktuellen Fragen von Diskriminierung. Schul- und Jugendgruppen sind aufgerufen, sich in internationaler Partnerschaft mit einer Schule oder einem außerschulischen Bildungsträger um die Förderung ihres gemeinsamen Projekt-vorhabens zu bewerben. Zentrales Anliegen des Programms ist es, das geschichtsbewusste En-gagement Jugendlicher für Menschenrechte und Völkerverständigung zu stärken.

Im Rahmen der Jugendbegegnungen werden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungs-kosten, Projektmittel sowie Honorare bis zu einem bestimmten Umfang finanziert. Die Pro-jekte können im Zeitraum von August 2013 bis August 2014 durchgeführt werden.

Bis zum 1. Januar 2013 können Projektskizzen zum Thema „Diskriminierung: Augen auf! Euer Projekt zu Ausgrenzung damals – und heute“ eingereicht werden. Nähere Details können dem Faltblatt oder auch den Informationen auf der Homepage unter www.europeans-for-peace.de entnommen werden.

Deutsch-israelische Konferenz 132/2012 der Partnerstädte in Jerusalem

Unter dem Motto „In Freundschaft verbundene Städte – Triebfeder für die lokale Entwicklung“ kamen 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus beiden Ländern zum Austausch zusammen.

Über 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer fanden sich in Jerusalem vom 11. bis 13. No-vember 2012 zusammen, um die Beziehung zwi-schen den israelischen und deutschen Partner-städten zu würdigen und neue Impulse für die Zusammenarbeit zu schaffen. Der israelische Städte- und Gemeindebund hatte erstmals in die israelische Hauptstadt geladen und viele an der Partnerschaftsarbeit Interessierte waren dieser Einladung gefolgt.

Im Mittelpunkt der Veranstaltung stand das Motto „In Freundschaft verbundene Städte – Triebfeder für die lokale Entwicklung“. Sechs Themen waren ausgewählt worden, über die die Vertreterinnen und Vertreter aus den Städten, Gemeinden und Landkreisen gemeinsam disku-tierten. Zu diesen Themen zählten Multikultura-lität, die Beziehungen zwischen Wirtschaft und Kultur, Grüne Städte, Krisenmanagement, Stadt-erneuerung sowie Jugend. Zur Einstimmung auf die Themen tauschten sich je ein Vertreter/eine Vertreterin der lokalen Ebene in Deutschland und in Israel zu einem hervorgehobenen Aspekt des jeweiligen Round Table in „Salongesprächen“ aus; im Anschluss waren jeweils drei bis vier deutsche bzw. israelische Repräsentanten/innen der lokalen Ebene gefragt, zunächst in einem kurzen Statement aus ihrer jeweiligen Kommune zu berichten, ein Moderator übernahm es dann, weitere elementare Fragen anzusprechen und so den Austausch innerhalb des Round Tables und auch mit dem Publikum zu befördern.

Die Konferenz schloss mit der Unterzeichung eines gemeinsamen Abkommens, das die Ver-stärkung der deutsch-israelischen Zusammenar-beit im Bereich der Aktivitäten junger Menschen auf kommunaler Ebene zum Ziel hat.

Das Abkommen finden Sie als Datei zum Down-load hinter folgendem Link: www.rgre.de/up-loads/media/Abkommen_Jugend.pdf

Finanzen

Evaluation und Entfristung 133/2012 des Konnexitätsausführungsgesetzes

Das Konnexitätsprinzip („Wer bestellt, bezahlt!“) ist in Artikel 78 Absatz 3 der nordrhein-west-fälischen Landesverfassung geregelt. Diese Vorschriften sehen vor, dass in einem (Ausfüh-rungs-) Gesetz nähere Regelungen (u.a. zu den Grundsätzen der Kostenfolgeabschätzung und zur Beteiligung der kommunalen Spitzenver-bände) zu treffen sind. Obwohl die Notwendig-keit eines Konnexitätsausführungsgesetz somit verfassungsrechtlich unbestritten ist, sahen die Schlussvorschriften dieses Gesetzes aus Gründen der Bürokratievermeidung und des Bü-rokratieabbaus ursprünglich eine Befristung (zu-letzt bis 31. Dezember 2012) vor.

I. Evaluationsverfahren

Vor diesem Hintergrund hat die Landesregie-rung Anfang dieses Jahres ein Evaluationsver-

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fahren eingeleitet. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat dazu in einem gemeinsamen Positionspapier Änderungs- und Weiterentwicklungsvorschläge formuliert. Au-ßerdem hat der Vorstand des Städtetags Nord-rhein-Westfalen in seiner 287. Sitzung am 15. Fe-bruar 2012 in Köln folgenden Beschluss gefasst:

1. Der Vorstand spricht sich dafür aus, das in Art. 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen statuierte strikte Konnexi-tätsprinzip zum Schutz der Kommunen auf der Grundlage der Evaluation des Konnexitätsaus-führungsgesetzes weiter zu entwickeln.

2. Maßstab für die Evaluation des Konnexitäts-ausführungsgesetzes muss sein, dass durch die nach dem Konnexitätsausführungsgesetz auf der Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung zu treffenden finanziellen Ausgleichsregelungen der Normzweck des Konnexitätsprinzips, die kom-munale Selbstverwaltung vor finanzieller Aus-höhlung zu schützen, künftig besser erfüllt wird.

3. Aufgrund des Konnexitätsprinzips ist im Rahmen des Konnexitätsausführungsgesetzes sicherzustellen, dass die Kommunen vor Aufga-benübertragungen oder Aufgabenänderungen jeglicher Art geschützt sind. In Ermangelung eines entsprechenden finanziellen Ausgleichs muss eine Aufgabenübertragung oder Aufga-benerweiterung notfalls unterbleiben.

4. Das Konnexitätsausführungsgesetz ist auch daraufhin zu überprüfen, wie Umgehungen unter Berufung auf völkerrechtliche, europarechtliche oder bundesgesetzliche Vorgaben, die dem Lan-desgesetzgeber (angeblich) keinen Gestaltungs-spielraum bei der Umsetzung belassen, künftig ausgeschlossen werden können.

5. Das Konnexitätsausführungsgesetz sollte ferner auch daraufhin überprüft werden, wie künftig – auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-West-falen – die Kostenfolgeabschätzung methodisch folgerichtig, transparent und überprüfbar an der tatsächlichen Kostenentwicklung systema-tisch weiterentwickelt werden kann. Die auf der Grundlage der Kostenfolgeabschätzung vorzu-nehmende Evaluation des Belastungsausgleichs sollte künftig nicht erst (spätestens) nach fünf Jahren, sondern in der Regel zwei Jahre nach Inkrafttreten des aufgabenübertragenden oder aufgabenerweiternden Gesetzes erfolgen.

6. Die Evaluation des Konnexitätsausführungs-gesetzes sollte insbesondere auch zum Anlass genommen werden, den prozessualen Schutz der Kommunen in diesem Bereich effektiver auszugestalten. Den kommunalen Spitzenver-

bänden sollte ferner ein Beitrittsrecht für Ver-fahren nach §  52 des Verfassungsgerichts-hof-gesetzes (Kommunalverfassungsbeschwerde) eingeräumt werden.

7. Zur effektiveren Ausgestaltung des Konnexi-tätsprinzips in der Landesverfassung schlägt der Vorstand vor, in Art. 78 Abs. 3 Satz 4 der Lan-desverfassung klarzustellen, dass bei nachträg-lich festgestellter wesentlicher Abweichung der tatsächlichen Kostenentwicklung von der Kos-tenfolgeabschätzung der finanzielle Ausgleich nicht erst für die Zukunft, sondern ab Eintritt des festgestellten Defizits – rückwirkend – angepasst werden muss.

II. Entfristung des Konnexitätsausführungs-gesetzes

Um die Verhandlungen über den Belastungs-ausgleich „KiföG“ und die Änderung der Ver-ordnung zur Durchführung „KiBiz“ noch in die Evaluation und die anschließende Novellierung des KonnexAG mit aufzunehmen, wurde die Be-fristung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständig-keitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Justizministeriums vom 23. Oktober 2012 aufgehoben. Dieses Gesetz ist durch Verkündung im Gesetz- und Verordnungs-blatt Ende Oktober 2012 in Kraft getreten. Das Konnexitätsausführungsgesetz wurde damit ent-fristet und gilt zunächst unverändert fort.

In der Begründung des Gesetzentwurfs (Druck-sache 16/178) findet sich die Zusage:

„Die Landesregierung sieht sich gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden verpflichtet, dem Landtag bis spätestens zum 30. Juni 2013 über ihre Folgerungen aus der Evaluation des Gesetzes zu berichten.“

Über den weiteren Fortgang der Evaluation und die Fortschreibung des Konnexitätsausfüh-rungsgesetzes wird die Hauptgeschäftsstelle berichten.

Aktuelle Werte zu 134/2012 Orientierungsdaten 2013 – 2016

Vom Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen (MIK) wurden uns die auf Basis der neuen Steuerschätzung und der landeseigenen Regionalisierung ermittelten Prognosen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer übermittelt. Das Finanzminis-terium merkt an, dass – wie auch im Orientie-rungsdatenerlasses ausgeführt – aufgrund der Abschlagszahlung im bzw. für das vierte Quartal

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in Höhe von 110 % der Zahlungen für das dritte Quartal nicht mehr mit hohen Abrechnungsbe-trägen im ersten Quartal des nächsten Jahres zu rechnen sei. Daher wird nur von einer geringen Abweichung von Einzahlungen und Erträgen ge-rechnet.

Arbeit, Jugend und Soziales

Beschluss des Vorstandes 135/2012 des Städtetages NRW zum Anstieg der Asylbewerberzahlen auf der 291. Sitzung des Vorstandes am 28. November 2012 in Düsseldorf

1. Der Vorstand des Städtetages Nordrhein-Westfalen sieht durch den Anstieg der Asylbe-werberzahlen (gegenwärtig aus Serbien und Ma-zedonien) einen hohen Handlungsbedarf für die Bundesregierung ausgelöst. Der Vorstand ap-pelliert an die Bundesregierung, sich gegenüber den Herkunftsländern mit Nachdruck für eine Lösung dieser Probleme vor Ort einzusetzen.

2. Der Vorstand appelliert an das Land, für ausreichende Aufnahmekapazitäten für die Asylbewerber Sorge zu tragen. In diesem Zu-sammenhang müssen auch die bestehenden Kostenerstattungsregelungen überprüft und nachgebessert werden.

3. Der Vorstand begrüßt die Zusage der Bun-desregierung, die Verfahrensdauer für die Ent-scheidung über entsprechende Asylanträge von bisher zwei auf einen Monat zu senken.

4. Der Vorstand fordert die Bundesregierung auf, Möglichkeiten zu einer Wiedereinführung der Visapflicht für Bürgerinnen und Bürger der Republiken Serbien und Mazedonien zu prüfen.

Landesprogramm 136/2012 „Jugend in Arbeit plus“

Im Rahmen der Evaluierung des ESF-Programms in NRW wurde auch das Landesprogramm „Ju-gend in Arbeit plus“ durch die Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (G.I.B.) untersucht. Die Ergebnisse dieser Unter-suchung wurden den Mitgliedern der Erweiterten Projektgruppe zu „Jugend in Arbeit plus“ am 30. Oktober 2012 vorgestellt. Die Untersuchung der G.I.B. stand unter der Fragestellung, welche Faktoren sich identifizieren lassen, die den Erfolg des Programms – die Erwerbsintegration – maß-geblich beeinflussen.

Im Rahmen der Sitzung der Erweiterten Pro-jektgruppe gab das Ministerium für Arbeit, In-tegration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) einen Ausblick auf die weitere Zukunft des Programms. Aktuell prüft das MAIS intern, ob und in welcher Weise die Vergütung der Beratungsleistungen angepasst werden kann. Erforderlich wäre eine Änderung der Förderricht-linie, wozu es der Zustimmung des Finanzminis-teriums bedarf. Das MAIS plant, das interne Prü-fungs- und ggf. Abstimmungsverfahren im Jahre 2013 abzuschließen.

Ebenfalls im Jahre 2013 solle eine Einbindung des Programms in den Zielsteuerungsprozess für die kommunalen Jobcenter und ggf. auch für die ge-meinsamen Einrichtungen über die Regionaldi-rektion erfolgen. Im Übrigen berichtete das MAIS über die Entscheidung, das Landesprogramm ab dem Jahre 2014 an das neue Übergangssystem Schule/Beruf anzubinden. Eine entsprechende Beschlussvorlage solle für die Sitzung des Aus-bildungskonsenses im Herbst 2013 vorbereitet werden. Als aktuelle nächste Schritte hat die G.I.B. für November 2012 alle Beraterinnen und Berater, alle Kammerkoordinatorinnen und Koor-dinatoren sowie alle ESF-Zuweisungsempfänger und die Regionaldirektion NRW zu drei Regio-nalkonferenzen in Bielefeld, Köln und Düsseldorf eingeladen. Dort sollen ebenfalls die Ergebnisse der Evaluation vorgestellt werden. Daneben soll es um die neue Online-Datenbank und das Mo-nitoring des Programms gehen. Die G.I.B. wird zudem einen sog. Entwicklungsworkshop orga-nisieren. Dort sollen eine grundlegende Überar-beitung des Programms angestoßen und Pers-pektiven für das Programm ab 2014 entwickelt werden. Die Ergebnisse der Evaluation sollen dabei als Anregungen und Eckpfeiler dienen. Sobald uns weitere Informationen zu Inhalten und Terminierung dieses Workshops vorliegen, werden wir Ihnen darüber berichten und um Ihre Anregungen bzw. Mitarbeit bitten.

Welche Faktoren sich identifizieren lassen, die die Erwerbsintegration maßgeblich beeinflussen, zeigt die Präsentation rs_k_4352_evaluation_an-lage_1.pdf im Extranet des Städtetages NRW.

Die Übersicht der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit zur Jugendarbeits-losigkeit in NRW mit dem Dokumententitel rs_k_4352_evaluation_anlage_2.pdf finden Sie ebenfalls im Extranet.

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Gesetz zur Regelung des 137/2012 Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belastungs-ausgleichsgesetz Jugendhilfe – BAG-JH) Bewilligungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Hinweis: Der Erlass setzt die aufgrund der In-tervention der kommunalen Spitzenverbände aufgenommene gesetzliche Regelung zur Aus-kehrung der Einmalzahlungen für die Kindergar-tenjahre 2011/2012 und 2012/2013 komplett in 2012 um und beziffert die jeweils auf die örtli-chen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entfal-lenden Beträge.

§  1 Abs. 4 BAG-JH Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2010 war die Landesregierung aufgefordert, das Verfahren zum Belastungsaus-gleich für die Investitions- und Betriebskosten des Ausbaus der U3-Betreuungsplätze nachzu-holen.

Die Landesregierung hat daraufhin einen ent-sprechenden Gesetzentwurf für eine Regelung des Kostenausgleichs vorgelegt; das Belas-tungsausgleichsgesetz Jugendhilfe (BAG-JH) wurde am 7. November 2012 vom nordrhein-westfälischen Landtag verabschiedet und ist am 21. November 2012 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die Kornraunen verlässlich und dauerhaft bei den investiven wie den laufenden Betriebskosten der U3-Betreuung von der Lan-desregierung unterstützt.

Auf Basis der Regelungen des BAG-JH gewährt das Land einen finanziellen Ausgleich für die we-sentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge der am 11. No-vember 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 1 a Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG). Für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/13 wird der Ausgleich gemäß §  1 Abs. 4 BAG-JH komplett in 2012 als Einmalzahlung geleistet.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhält von dem in der Kostenfolgeabschätzung für diese Jahre ausgewiesenen Betrag den Anteil, der seinem Anteil der Kindpauschalen nach §  20 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in diesem Kindergartenjahr für Kinder im Alter von unter drei Jahren an der Gesamtzahl der für dieses Kindergartenjahr am 15. März 2011 bzw. 15. März 2012 gemeldeten Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren entspricht.

Die Einmalzahlungen pro Jugendamtsbezirk finden Sie in der Übersicht (rs_k_4388_anlage_

liste_ausgleichszahlungen.pdf) im Extranet des Städtetages NRW unter Dezernat 4.

Forum Frühe Kindheit 2013 138/2012

Das Forum Frühe Kindheit 2013 ist eine Veran-staltungsreihe, die an der Universität zu Köln gegründet wurde und nun in Kooperation mit den Universitäten Siegen und Köln im zwei- bis dreijährigen Turnus zu aktuellen Fragen und Pro-blemkonstellationen der frühen Kindheit aus der interdisziplinären Perspektive fortgeführt wird. Im Rahmen des Forums Frühe Kindheit 2013 findet vom 25. bis 27. April 2013 im Gürzenich in Köln, Martinstr. 29 – 37, der Kongress „Trennung, Tod und Trauer in den ersten Lebensjahren“ statt (Vorkonferenz-Workshop: 25. April 2013). Der Kongress greift Fragestellungen auf, die sowohl in der fachwissenschaftlichen Diskussion als auch in den verschiedenen Praxisfeldern zuneh-mend an Bedeutung und Beachtung gewinnen.

Nähere Informationen und Anmeldung: Prof. Dr. Norbert Heinen, Universität zu Köln, Tel. 0221/470 7032, E-Mail: [email protected], www.forum-fruehe-kindheit.de.

51.71.33 D EildStNRW 12. 12. 2012

Frauen und Gleichstellung

Gleichstellungs-Studie 139/2012 „Es ist ein Geben und ein Nehmen“

Der Fachdienst Gleichstellung von Frau und Mann der Stadt Remscheid hat die Studie „Es ist ein Geben und ein Nehmen“ veröffentlicht.

Die Studie enthält eine detaillierte Darstellung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation in der Region unter geschlechtsspezifischen Aspekten. Insbesondere geht die Studie der Frage nach, ob Betriebe die Situation von Wiedereinsteigerinnen im Blick haben und ob sie sie als Potenzial zur Deckung künftigen Fachkräftebedarfs sehen. Im Mittelpunkt stehen dabei Porträts von un-terschiedlichen Unternehmen aus der Region. Konkrete Handlungsempfehlungen für Betriebe, Wiedereinsteigerinnen und Arbeitsmarktbetei-ligte schließen die Studie ab.

Interessierte können sich an den Fachdienst Gleichstellung von Frau und Mann der Stadt Remscheid, Theodor-Heuss-Platz 1, 42853 Rem-scheid, Tel. 02191 – 163959, [email protected], wenden.

15.08.13 N EildStNRW 12. 12. 2012

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Sport, Kultur, Freizeitwesen

Tagung „Inklusion durch Sport 140/2012 – Forschung für Menschen mit Behinderungen“

Das Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewe-gung und Sport e. V. führte gemeinsam mit dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen und der Goldkraemer Stiftung Ende Oktober in Köln die Tagung „Inklusion durch Sport – Forschung für Menschen mit Behinderungen“ durch. Mehr als 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus For-schung, Politik, Einrichtungen der Behinderten-hilfe, Sportverbänden sowie aus Sportvereinen und Schulen waren der Einladung gefolgt. Die hohe Teilnehmerzahl bestätigte die Aktualität und Relevanz des Themas in Politik und Zivilge-sellschaft. Darüber hinaus wurde der große Be-darf und die Bereitschaft zum Erfahrungs- und Informationsaustausch deutlich.

Ziel war, das Thema Sport im Kontext von Teil-habe und Inklusion vor dem Hintergrund der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonven-tion wissenschaftlich und praxisorientiert auf-zuarbeiten. Mehr selbstbestimmte und selbst-verständliche Teilhabe am Sport für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen muss das erklärte Ziel aller Akteure im Sport sein.

Die Beiträge der Referentinnen und Referenten sind jetzt online gestellt (www.fi-bs.de/fibs/Ta-gung). Die Ergebnisse der Tagung werden im Nachgang umfangreich aufbereitet und in der Schriftenreihe des Forschungsinstituts für Inklu-sion durch Bewegung und Sport an der Deut-schen Sporthochschule Köln publiziert.

Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Wer ist der König in der Stadt? 141/2012 Wirtschaft M/macht Stadt Terminhinweis/Einladung: Difu-Seminar 10. und 11. Januar 2013 in Berlin

In Metropolregionen lassen Unternehmen und Unternehmer Millionen Euro in Raumentwick-lungs- und Infrastrukturprojekte fließen. Sie-mens sieht sich mit der neuen Unternehmens-sparte „Smart Cities“ als Vorreiter intelligenter Stadtentwicklung. In Köln finanzieren Vertreter der lokalen Bürgerschaft und Wirtschaft einen

Masterplan für Teile der Innenstadt. Nicht-öffentliche Akteure scheinen ihr Interesse an Stadt(entwicklung) entdeckt zu haben und im Gegensatz zu beispielsweise Bürgerinitiativen besitzen sie auch die finanziellen Ressourcen, dieses Interesse umzusetzen.

Spenden und Sponsoring bergen für die Stadt si-cherlich Chancen, aber gerade in Zeiten knapper finanzieller Ressourcen auch Risiken: So besteht die Gefahr, von großen Sponsoren abhängig zu werden. Vor allem bei größeren Zuwendungen werden womöglich unzulässige Gegenleistungen erwartet und nicht selten auch gewährt.

Im Seminar werden zum einen Erfahrungen aus-getauscht: Mit welchen Anliegen und Projekten treten Wirtschaftsvertreter an die Städte heran? Zum anderen soll für die Notwendigkeit sensibili-siert werden, sich mit diesen Akteuren und ihren Interessen aktiv auseinanderzusetzen. Letztlich stellt sich die Frage, was finanzschwache Kom-munen einer finanzstarken Wirtschaft entgegen setzen können und wollen bzw. wo hier die Grenzen liegen.

Folgende Fragen werden daher in dem Seminar vertiefend aufgegriffen:

– Wer macht wie und mit welcher Motivation Stadtentwicklung?

– Wie transparent, nachhaltig, hilfreich oder not-wendig sind solche Akteure?

– Wie kann es gelingen, Stadt gemeinsam zu entwickeln und das Zepter nicht aus der Hand zu geben?

– Was ist, wenn an Sponsoring Bedingungen geknüpft werden?

Leitung: Dr. Elke Becker, Dipl.-Volkswirt Rüdiger Knipp, Deutsches Institut für Urbanistik

Teilnehmerkreis: Mitglieder der Verwaltungsfüh-rung, Fach- und Führungskräfte aus den Berei-chen Stadtentwicklung, Stadtplanung, Recht, Bauen, Wohnen, Wirtschaftsförderung, Schule, Sport, Kultur, Rechnungsprüfung, aus städti-schen Beteiligungen, aus den Serviceeinheiten Finanzen, Personal und Organisation sowie Ratsmitglieder

Veranstalter: Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH. Veranstaltungsort: Deutsches Institut für Urbanistik (Difu), Zimmerstr. 13-15, 10969 Berlin

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Verkehr

ÖPNV-Änderungsgesetz 142/2012 beschlossen

Ungeachtet der Kritik der Kommunalen Spit-zenverbände der Vertreter der Verkehrsunter-nehmen hat die Landesregierung das Gesetz zur Änderung des ÖPNVG NRW (LT-Drs. 16/57) am 28. November 2012 mit den Stimmen von SPD und GRÜNEN beschlossen. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen am Tag nach der Verkün-dung in Kraft. Das Änderungsgesetz sieht ins-besondere Neuregelungen bei der Förderung und Finanzierung des öffentlichen Personennah-verkehrs (ÖPNV-Pauschale, SPNV-Pauschale) vor. Die genaue Festlegung und Schlüsselung der SPNV-Pauschale erfolgt nicht unmittelbar durch das Gesetz selbst, sondern auf Grundlage einer Rechtsverordnung, der die Parlamentarier im Landtag noch zustimmen müssen. Der Aus-schuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird die Verordnung in einer Son-dersitzung am 13. Dezember 2012 beraten und voraussichtlich das erforderliche Einvernehmen herstellen.

Das Gesetz sieht eine Umschichtung von Mitteln aus der pauschalierten Investitionsförderung (§ 12) in die SPNV-Pauschale in Höhe von 30 Mil-lionen Euro vor. Der Städtetag NRW hatte be-reits im Vorfeld der Gesetzinitiative versucht, die Kürzung der jährlichen Mindestinvestitionspau-schale von 150 Millionen Euro auf 120 Millionen Euro abzuwenden. Der Vorstand des Städtetages NRW hatte sich zweimal ablehnend positioniert. Die kommunalen Spitzenverbände, die Zweck-verbände und die Verkehrsunternehmen haben sich geschlossen dagegen gewandt. Auch in der Sachverständigenanhörung am 1. Oktober 2012 wurde gegenüber dieser beabsichtigten Kürzung massive Kritik vorgebracht.

Die Kritikpunkte spiegeln sich bedauerlicher Weise allein in der Begründung abgelehnter Än-derungsanträge der Oppositionsparteien (vgl. LT-Drs. 16/1482, S. 15, S. 16) wider: „Es bestehen landesweit erhebliche Investitionsnotwendig-keiten, um die notwendigen Erneuerungsmaß-nahmen der Straßenbahn-/U-Bahn-Systeme zu finanzieren und damit die Substanz der heutigen Infrastruktur dauerhaft zu erhalten. Eine Studie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) in Nordrhein-Westfalen hat ergeben, dass Kommunen und Verkehrsbetriebe in Nordrhein-Westfalen bis 2016 rund 1,1 Milliarden Euro in die Erhaltung ihrer U-Bahn- und Straßenbahn-Sys-teme investieren müssen. Bis 2025 sind weitere

rund 2 Milliarden Euro für diese Erneuerungsin-vestitionen erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist die Kürzung der pauschalen Investitionsför-derung um 30 Millionen Euro auf lediglich 120 Millionen Euro unverantwortlich.“

Gleichwohl haben die Regierungsfraktionen un-beirrt an der Kürzung festgehalten und diese mehrheitlich verabschiedet. Mit der Mittelum-schichtung wird von den Regierungsfraktionen dem Verkehr zwischen den Städten mehr Be-deutung beigemessen als dem Verkehr in den Städten – SPNV geht vor ÖPNV, Betrieb erhält Vorrang vor Investition in die Infrastruktur. Dieser Logik folgt auch eine weitere Änderung im ÖPNVG: der „Verkehrsinfrastrukturbedarfsplan“ wird durch einen „ÖPNV-Bedarfsplan“ ersetzt.

Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2017. Es wird jetzt darauf ankommen, dennoch eine aus-kömmliche Investitionsförderung oberhalb des gesetzlichen Mindestbetrages einzufordern, im Rahmen der Revision des Regionalisierungsge-setzes auf Bundesebene 2015 die bisher defi-zitären Betriebsmittel des SPNV in NRW abzu-sichern und damit eine Korrektur der verfehlten Investitionskürzung am Ende dieser Legislatur-periode anzumahnen. Die ÖPNV-PauschalenVO tritt ebenfalls zum 31. Dezember 2017 wieder außer Kraft, die Höhe und Verteilung der SPNV-Pauschalen sind sogar nur bis zum Jahr 2015 bzw. die ÖPNV-Pauschalen bis Ende 2013 fest-legt. Die frisch verabschiedete Verordnung muss daher bezüglich §  3 im Laufe des Jahres 2013 bereits novelliert werden, und die Verkehrsunter-nehmen und Aufgabenträger werden zu den Be-triebsleistungsdaten 2011 voraussichtlich bereits Anfang des kommenden Jahres befragt.

66.05.09 N EildStNRW 12. 12. 2012

Schulwegpläne leicht gemacht 143/2012

Der Weg zur Schule soll für alle Kinder mög-lichst sicher sein. An vielen Orten gibt es auf dem Schulweg allerdings Gefahrenstellen, zum Beispiel unübersichtliche Kreuzungen, Ampeln mit langer Wartezeit oder sehr schmale Geh-wege. In solchen Fällen kann ein Schulwegplan die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler deutlich verbessern. Die Bundesanstalt für Stra-ßenwesen (BASt) hat in einem Forschungspro-jekt eine bundesweite Analyse zur Einrichtung, Verbreitung und Nutzung von solchen Schul-wegplänen durchgeführt und einen Leitfaden „Schulwegpläne leichtgemacht“ veröffentlicht. Er hilft, einen guten Schulwegplan selber und strukturiert zu erstellen.

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Das Projekt lieferte einen umfassenden, aktuellen Einblick in die Umsetzungspraxis von Schulweg-plänen in Deutschland. 52 Prozent der befragten Kommunen gaben an, Schulwegpläne oder ähn-liche Konzepte im Primärbereich zu erstellen. Für den Sekundarbereich waren es rund 19 Prozent. 47,3 Prozent der an der Befragung beteiligten Kommunen ohne Schulwegpläne oder ähnliche Konzepte gaben an, dass sie keinen Bedarf für Schulwegpläne sähen. Als weitere Ursachen wurden fehlende konkrete Hilfestellungen und Leitfäden sowie fehlende politische Beschlüsse/Erlasse genannt.

Der Schulwegplan ist eine kartografische Dar-stellung des Umfelds einer Schule, die sichere Querungsstellen, Gefahrenstellen und deren Be-wältigung sowie günstige Wege vom Wohnort der Kinder zur Schule aufzeigt. Er richtet sich an Eltern, Schulen, Kommunen, Polizei und alle, die einen Schulwegplan fertigen wollen. Der Leit-faden enthält wichtige Informationen und nütz-liche Quellen, um einen guten Schulwegplan mit vertretbarem Aufwand selbst erstellen zu können. Er soll helfen, den Weg zur Schule für Kinder sicherer zu gestalten.

Die BASt empfiehlt, Schulwegpläne in der schu-lischen Mobilitätsbildung angemessen zu veran-kern. Auf Landesebene wird den Bundesländern geraten, durch Runderlasse die Umsetzung von Schulwegplänen oder Schulwegratgebern zu fördern – sofern diese noch fehlen.

Der Leitfaden ist in gedruckter Form, kostenfrei erhältlich bei: Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach, E-Mail [email protected] oder als Download: www.bast.de/cln_032/nn_42244/DE/Publikationen/Bro-schueren/schulweg/schulwegplan.html

Das Mobilitätsverhalten 144/2012 der Zukunft: Nicht weniger unterwegs – sondern intelligenter?

Terminhinweis/Einladung: Difu-Seminar 18. und 19. Februar 2013 in Berlin

Unser Bild von der Mobilität muss und wird sich wandeln: Veränderte Rahmenbedingungen wie die sog. Energiewende, notwendige Klima-schutzanpassungen und der demografische Wandel stellen die Verkehrssysteme vor neue Herausforderungen. Neue technische Optionen erweitern die Handlungsspielräume aller Ver-kehrsteilnehmer. Vernetzung und Unterstützung durch Informations- und Kommunikationstech-nologien erweitern die Wahlmöglichkeiten. Auch das Aufkommen der Elektromobilität wirft neue Fragen auf. Ist diese technologische Option

„Heilsbringer“ oder „Wolf im Schafspelz“ bei der Lösung künftiger (städtischer) Verkehrspro-bleme?

Individuelle Mobilität wird also komplexer, spon-taner, situationsabhängiger und leichter hand-habbar. Diese Alltagsanforderungen verlangen zeitgemäße Mobilitätskonzepte für den Indivi-dual- wie für den Wirtschafts- und Güterverkehr.

Zukünftig ist folglich von vielfältigen Verände-rungen auszugehen: bei den mobilitäts- und verkehrsmittelbezogenen Präferenzen, den Ver-kehrsmittelausstattungen, der Verkehrsmittel-wahl und den Wegemustern. Die skizzierten Entwicklungen sollen vor dem Hintergrund der städtischen und regionalen Perspektive ana-lysiert werden. Auf der Grundlage empirischer Befunde und von Erfahrungsberichten aus den Städten und Regionen stehen dabei folgende Aspekte im Vordergrund:

• Veränderte Rahmenbedingungen – Welche Anforderungen muss zukünftige Mobilität er-füllen? Wie lässt sich nachhaltiger Stadtverkehr realisieren?

• Erweiterte Optionen durch technologischen Fortschritt – Wie wirken sich soziale Netzwerke und mobile Kommunikationsformen auf das individuelle Mobilitätsverhalten aus? Welche Chancen und Risiken birgt die Elektromobilität für den städtischen Verkehr?

• Wertewandel und individuelles Verkehrsver-halten – Schwindet tatsächlich die Dominanz des Automobils? Wie können Städte und Verkehrs-betriebe auf veränderte Anforderungen reagie-ren?

Leitung: Univ.-Prof. Dr.-Ing. Klaus J. Beckmann, Dipl.-Geogr. Anne Klein-Hitpaß, Deutsches Ins-titut für Urbanistik.

Teilnehmerkreis: Verwaltungsspitzen; Ratsmit-glieder; Führungs- und Fachpersonal aus den Bereichen Verkehrsplanung, Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz.

Veranstalter/Veranstaltungsort: Deutsches Ins-titut für Urbanistik (Difu), Zimmerstr. 13-15, 10969 Berlin.

Weitere Informationen: www.difu.de/veranstal-tungen/2013-02-18/das-mobilitaetsverhalten-der-zukunft-nicht-weniger.html

Ansprechpartnerin/Fragen zur Veranstaltung: Bettina Leute, Tel.: 030 / 39001-148, Fax: 030 / 39001-268, E-Mail: [email protected]

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Neue Kommunalrichtlinie 145/2012 Klimaschutz fördert klimafreundliche Mobilität

Die neue Kommunalrichtlinie zur Förderung aus dem Klimaschutzfonds der Bundesregierung wurde im November veröffentlicht. Darauf hat das Service- & Kompetenzzentrum Kommunaler Klimaschutz beim Difu hingewiesen. Das Thema Mobilität bekommt darin deutlich mehr Gewicht. Unter den investiven Maßnahmen werden nun auch erstmalig Maßnahmen zur nachhaltigen Mobilität gefördert.

Im Rahmen eines integrierten Klimaschutzkon-zepts oder Klimaschutzteilkonzepts „Mobilität“ können Kommunen nun investive Maßnahmen bis zu einer Förderhöchstsumme von maximal 250.000 Euro beantragen. Förderfähig im Bereich nachhaltiger Mobilität sind Umbaumaßnahmen im Straßenraum (Förderquote 50 %), die Errich-tung verkehrsmittelübergreifender Mobilitätssta-tionen (Förderquote 50 %) und Maßnahmen zur Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur (För-derquote 40 %). Dies kann beispielsweise der Lückenschluss von Fahrradwegen, aber auch eine fußgängerfreundliche Verkehrsgestaltung sein. Eine Übersicht über die Gesamtnovellie-rung finden Sie im Internetauftritt des Kompe-tenzzentrums: www.klimaschutz-in-kommunen.de/files/pdf/bersicht_Novellierung_KRL.pdf

Die neue „Richtlinie zur Förderung von Klima-schutzprojekten in sozialen, kulturellen und öf-fentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nati-onalen Klimaschutzinitiative“ vom 17. Oktober 2012 steht Ihnen unter dem nachfolgenden Link zum Download zur Verfügung: www.klimaschutz-in-kommunen.de/files/pdf/121025_kommunal-richtlinie_2013_bf.pdf

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Pro-jektanträge können ausschließlich innerhalb des Antragszeitraumes vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres eingereicht werden.

Personal und Organisation

Entwurf eines Dienstrechts- 146/2012 anpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Landeskabinett hat den Entwurf eines Dienstrechtsanpassungsgesetzes beschlossen und den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme übersandt. Inhaltlich konzentriert sich der Gesetzentwurf auf rechtlich zwingende

Anpassungen im Besoldungs-, Versorgungs- und Dienstrecht. Eine weitergehende Moderni-sierung des Landesbeamtenrechts soll erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Durch die Föderalismusreform I wurde die kon-kurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes aufge-hoben. Die Regelung des Besoldungs- und Ver-sorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Dienst-herren sowie der Richterinnen und Richter des Landes obliegt seit dem 1. September 2006 den Ländern. Im Gegensatz zu einer Reihe anderer Bundesländer hat das Land NRW von diesen neuen Befugnissen bislang keinen Gebrauch gemacht. Solange jedoch das fortgeltende Bun-desrecht nicht durch Landesrecht ersetzt ist, können einzelne Vorschriften nicht geändert werden, soweit sie keinen abgrenzbaren Teilbe-reich des Besoldungs- und Versorgungsrechts regeln. Insbesondere aufgrund geänderter Rechtsprechung besteht jedoch inzwischen dringender Änderungsbedarf.

Bereits in der Koalitionsvereinbarung wurde an-gekündigt, in der laufenden Legislaturperiode das Dienstrecht in zwei Stufen weiterzuentwi-ckeln. Während in einer ersten Stufe zunächst rechtlich zwingende Veränderungen vorge-nommen werden sollen, sollen im Rahmen einer zweiten Stufe grundlegende Novellierungen und Modernisierungen des Landesbeamtenrechts erfolgen.

Vor diesem Hintergrund hat das Landeskabinett am 18. September 2012 den als Anlage nebst Vorblatt und Begründung beigefügten Entwurf eines Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land NRW verabschiedet und den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme übersandt.

Inhaltlich konzentriert sich dieser Gesetzentwurf auf eine zeitnahe Umsetzung unabweisbarer und rechtlich zwingender Anpassungen im Be-soldungs-, Versorgungs- und Dienstrecht. Das bisher über Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 Grundge-setz in NRW fortgeltende Bundesrecht (in der Fassung vom 31. August 2006) soll in Landes-recht überführt werden, um vor allem die als not-wendig erachteten Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht vollziehen zu können. Insbesondere auf folgende Änderungen ist hin-zuweisen:

• Die Umstellung der Grundgehaltstabellen mit aufsteigenden Gehältern (Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppen R1 und R 2) von Dienst-

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alters- bzw. Lebensaltersstufen auf Erfahrungs-stufen.

• In Anlehnung an das Rentenrecht ist es zu-künftig möglich, ohne Abschläge mit Vollen-dung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, wenn 45 Jahre mit berücksichtigungsfä-higen Zeiten vorliegen.

• Festhalten an der bisherigen Antragsalters-grenze von 63 Jahren und dafür – wie im Ren-tenrecht – schrittweise Erhöhung des maximalen Versorgungsabschlags auf 14,4 % bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag.

• Einführung einer Familienpflegezeit für den Beamtenbereich.

• Verlängerung der befristeten Regelung zur Al-tersteilzeit über den 31. Dezember 2012 hinaus bis zum 31. Dezember 2015 unter gleichzeitiger Anhebung des zulässigen Arbeitsmaßes von zur-zeit bis zu 60 % auf bis zu 65 %.

• Die bisherige Möglichkeit des Hinausschie-bens der Altersgrenze auf Antrag eines Beamten gemäß § 32 Abs. 1 LBG soll mit dem Ziel einer stärkeren Gewichtung dienstlicher Belange da-hingehend geändert werden, dass ein dienstli-ches Interesse am Hinausschieben bestehen muss.

• Rückwirkende Gleichstellung der eingetra-genen Lebenspartnerschaften im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts zum 1. Au-gust 2001.

Auf der Grundlage der Rückmeldungen der Mit-glieder des Personal- und Organisationsaus-schusses ist gemeinsam mit dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen und dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen eine Stellung-nahme erarbeitet worden, die diesem Schreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme beigefügt ist. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungs-verfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Den Gesetzestext des Dienstrechtsanpassungs-gesetzes finden Sie als PDF (rs_k_8231_dienst-rechtsanpassungsgesetz_nrw_stellungnahme_anlage_1.pdf) unter den Fachinformationen in der Rubrik Personal und Organisation auf den Intranet-Seiten des Städtetages NRW.

Seminarangebote des Studien- 147/2012 instituts Niederrhein für Januar und Februar 2013

Das Studieninstitut Niederrhein hat seine Fort-bildungsangebote für Januar und Februar 2013 veröffentlicht:

• Kostenheranziehung bei ordnungsbehördlich veranlassten Bestattungen in Abgrenzung zum Sozialhilferecht und Friedhofsgebührenrecht am 15. Januar 2013

• Kindesunterhalt – Einführung am 17. Januar 2013

• Prüferschulung für die Praxismodule des Ba-chelors am 21./22. Januar 2013

• Vergabe aktuell: Das Tariftreue- und Verga-begsetz NRW (TVgG NRW) – Das neue Verga-berecht in NRW – praxisorientiert am 24. Januar 2013

• Gedächtnis-/Kreativitätstraining: Steigern Sie Ihre Gedächtnisleistung am 29. Januar 2013

• Zwischen allen Stühlen?! – Ein Training für die untere und mittlere Führungsebene am 4. und 5. Februar 2013

• Betriebs-/Neben- und Heizkosten und deren Abrechnung am 6. Februar 2013

• Deeskalation: Mit der Stimme führen – auch in zugespitzten Situationen am 14. Februar 2013

• Mit Zielen und Kennzahlen den kommunalen Haushalt steuern am 19. und 20. Februar 2013

• Sicherheitskonzepte für (Groß-)veranstal-tungen auf der Grundlage der Sonderbaube-triebsverordnung (SBauVO) am 26. Februar 2013

Bei diesen Angeboten handelt es sich um einen Auszug aus dem umfangreichen Seminaran-gebot des Studieninstituts Niederrhein. Weitere Seminarangebote sind erhältlich unter http://www.krefeld.de/sinn.

Bei Rückfragen steht das StudienInstitut Nieder-rheiN, Theaterplatz 1, 47798 Krefeld zur Verfü-gung. Informationen erhalten Sie bei Frau Krip-pendorf-Wust. Telefon: +49 2151 861372, Fax: +49 2151 861375, mailto:[email protected].

Sie erreichen Frau Krippendorf-Wust von mon-tags bis mittwochs von 7:00-16:00 Uhr, donners-tags von 7:00-17:30  Uhr und freitags von 7:00-13:00 Uhr.

87.10.22 N EildStNRW 12. 12. 2012

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Informationstechnologie und Informationsmanagement

Stellungnahme der Arbeits- 148/2012 gemeinschaft Kommunaler Spitzenverbände zur Open Government Strategie für Nordrhein-Westfalen

Antrag der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und der SPD – Drucksache 16/811

Die Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Spitzen-verbände bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem Antrag der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und der SPD zu einer Open Govern-ment Strategie für Nordrhein-Westfalen Stellung nehmen zu können. Im Hinblick auf die noch wenig konkreten Hinweise auf Handlungsop-tionen und Vorgehensweisen erlaubt sich die Arbeitsgemeinschaft, sich insgesamt zur Inten-tion des Antrages zu äußern. Die Arbeitsgemein-schaft Kommunaler Spitzenverbände begrüßt grundsätzlich die mit dem Antrag vorgetragene Absicht, die Bürgerinnen und Bürger über trans-parenteres und offeneres Regierungshandeln und das Bereitstellen offener Verwaltungsdaten stärker und unmittelbarer in den politischen Willensbildungsprozess einzubeziehen. Dabei gehen die Arbeitsgemeinschaft davon aus, dass die von den Kommunen bereits in vielfältiger Form angebotenen Möglichkeiten einer breiten Bürgerbeteiligung am kommunalen Geschehen anerkannt und ihnen mit der Open Government Strategie NRW keine grundsätzlich neuen Auf-gaben übertragen werden.

Ein erweitertes Zugänglichmachen von Verwal-tungsdaten wird einen beträchtlichen Aufwand erfordern, vor allem bei der erstmaligen Bereit-stellung und Aufbereitung solcher Daten. Alleine die Umwandlung vorhandener Datenbestände in maschinenlesbare, offene Dateiformate wird Zeit dauern und erhebliche Kosten verursachen

Mit Blick auf begrenzte personelle und zeitliche Ressourcen im öffentlichen Sektor sollten Ak-tivitäten zuerst dort entwickelt werden, wo mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand ein hoher Nutzen erzielt werden kann. Aus rechtli-cher Sicht sind Informations-, Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten von Behörden durch das Informationsweiterverwendungsgesetz und die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder bereits insgesamt befriedigend gere-gelt. Sie sind auch das Ergebnis zweier Empfeh-lungen zur Informationsfreiheit vom Ministerrat des Europarats (R81-19 und R2002-2) sowie mehrerer Richtlinien der Europäischen Union.

Bei allen Aktivitäten, die zu einer weiteren Öff-nung von Staat und Verwaltung beitragen, muss sichergestellt sein, dass öffentliche Belange, behördliche Entscheidungsprozesse, perso-nenbezogener Daten, geistiges Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben. Weitgehend unproblematisch sind Ver-öffentlichungen, die keinen Schutzbedarf be-gründen oder in welche die Betroffenen grund-sätzlich eingewilligt haben. Im Einzelfall sind von den zuständigen Stellen nach sachgerechter Abwägung Entscheidungen über eine Freigabe von Daten, Informationen und Werken zu treffen und zu begründen. Unbeschadet davon ist an-zuerkennen, dass Open Government die Chance eines neuen Dialogs und neuer politischer Par-tizipations- und Mitsprachemöglichkeiten bein-haltet. Allerdings dürfen diese neuen Möglich-keiten nach unserer Überzeugung nicht dazu führen, dass – zugespitzt formuliert – nur denje-nigen zu Gestaltungsmehrheiten verholfen wird, die ihre jeweiligen Partikularinteressen beson-ders gut artikulieren können. Insofern bedarf es einer sorgfältigen Abwägung unter Berücksichti-gung der Vorteile eines auch von uns begrüßten neuen Dialogs zwischen Politik, Verwaltung und Bürgerschaft sowie den Errungenschaften un-seres Systems der repräsentativen Demokratie und dessen verantwortlicher Weiterentwicklung.

Gerne stehen wir für weitere Erörterungen zur Verfügung.

Brand- und Katastrophenschutz

Städte sollen für die Feuerwehr 149/2012 höhere Beiträge an die Unfallkasse zahlen

Alle ehrenamtlichen Kräfte der kommunalen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen sind in der Unfallkasse NRW als gesetzlicher Unfallversi-cherungsträger versichert. Die Versicherungs-beiträge werden von den Kommunen für die in ihren Feuerwehren Tätigen an die Unfallkasse gezahlt. Bei der Bewertung der Unfallhäufigkeit und -gefahr wurde konstatiert, dass die Existenz einer Berufsfeuerwehr oder einer Feuerwehr mit hauptamtlichen, beamteten Kräften das Unfallri-siko der freiwilligen Feuerwehr reduziert – dies ist durch eine Rabattierung in den aktuellen Ver-sicherungstarifen abgebildet.

Die Unfallkasse NRW hat der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, diese Rabatte abzuschaffen. Dies wird vorrangig mit der Um-

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widmung einer bislang mit einer hauptamtlichen Wache geführten freiwilligen Feuerwehr in eine Berufsfeuerwehr in zwei Städten in NRW be-gründet. Motivation für die Umwidmung sei die Erzielung einer höheren Rabattierung der zu zah-lenden Beiträge.

Mit der Abschaffung des Rabattsystems würde eine Umverteilung der von den Kommunen – ge-samtheitlich betrachtet – zu leistenden Beiträge erfolgen. Die entsprechenden Mehrkosten hätten alle kreisfreien Städte sowie Iserlohn, Minden, Ratingen und Witten zu tragen, für die übrigen Kommunen ergäbe sich eine Beitragsentlastung. Die Höhe der Mehrkosten beträgt in der Spitze ca. 200.000 Euro pro Jahr.

Die Geschäftsstelle ist der Auffassung, dass das bestehende Rabattsystem nach wie vor gerecht-fertigt ist. Aus diesem Grunde wurde das Thema in der Konferenz der Zivil- und Brandschutzde-zernenten sowie im Personal- und Organisa-tionsausschuss NRW zur Diskussion gestellt.

Beide Gremien haben sich eindeutig ablehnend gegen die Abschaffung der Rabattierung ausge-sprochen. Es kann nicht in Frage stehen, dass die Existenz einer Berufsfeuerwehr oder einer hauptamtlichen Wache das Unfall risiko der frei-willigen Feuerwehr deutlich reduziert. Ein Ein-zelfall darf nicht ein bewährtes System in Frage stellen. Vielmehr sollten Kriterien bzw. eine De-finition für eine Berufsfeuerwehr geschaffen werden, die eine einfache Umwidmung einer freiwilligen Feuerwehr verhindern. Die Gelegen-heit hierfür bietet die anstehende Novellierung des FSHG, die nach unserer Information in 2013 erfolgen wird, eventuell in 2014.

Diese Position wurde der Unfallkasse NRW mit-geteilt und begründet. Gleichzeitig hat die Ge-schäftsstelle darum gebeten, im Sinne einer konsensualen Lösung im kommunalen Raum die beabsichtigte Änderung zu überdenken und die Auffassung des Städtetages NW in die Überle-gungen mit einzubeziehen.

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Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

Anforderungen an die Sicherstellung eines gefährlichen Hundes

OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2012 – 5 B 669/12 –

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin hielt einen gefährlichen Hund ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis. Ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären, gab die Ordnungs-behörde ihr mit einer formularmäßigen Standardver-fügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Hund innerhalb von fünf Tagen an ein Tier-heim abzugeben, und drohte seine Sicherstellung an. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung der gegen die behördliche Verfügung gerichteten Klage wieder her. Das OVG wies die Beschwerde der Ord-nungsbehörde zurück.

Aus den Gründen:

1. Das VG hat die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend beanstandet. Diese genügt nicht den Anforderungen des §  80 Abs.  3 VwGO. Danach bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hi-nausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfer-tigen. Geringere Begründungsan forderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfü gungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Be hörde nur die Anordnung der Vollziehung erheb-lichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das außer einem allgemeinen auch ein be-sonderes öffentliches Interesse zu belegen fähig ist

(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2009 – 5 B 1265/09 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.).

Gemessen daran kann die besondere Dringlichkeit nicht mit einem formularmäßigen Hinweis auf eine Hundehaltung ohne die erforderliche Erlaubnis in einem allgemeinen Vordruck dargelegt werden. Von diesem Sachverhalt gehen nicht notwendig so erhebli che Gefahren aus, dass eine einzelfall-bezogene Begründung der Anordnung der sofor-tigen Vollziehung entbehrlich wäre. Die gesetzliche Gefährlichkeitsvermutung bei ge fährlichen Hunden rechtfertigt für sich genommen bei einer Haltung ohne die erforderli che Erlaubnis keinen Rückschluss auf eine regelmäßig mit sofortiger Vollziehung zu bekämpfende erhebliche Gefahr. Hierfür müssen zusätzlich tatsächliche Anhaltspunkte für ein be-sonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Einzelfall benannt werden. Die bloße Ungewissheit über die

Gefährlichkeit der Hundehaltung erfordert zunächst eine Ermittlung in tatsächlicher Hinsicht. Erst auf dieser Grundlage ist darüber zu entschei den, ob für ordnungsbehördliche Maßnahmen die sofortige Voll-ziehung im Einzelfall anzuordnen ist.

2. Auch leidet die angegriffene Ordnungsverfügung an einem Anhörungsmangel. Weder der Vermerk über den Außentermin noch die Handlungsanwei-sung der Antragsgegnerin für den Ordnungsdienst, nach deren Nr. 3.3 hier vorgegangen werden sollte, lassen erkennen, dass die Antragstellerin entspre-chend den Anforderun gen des §  28 VwVfG NRW angehört worden ist. Die Dienstanweisung schreibt zwar eine Anhörung dazu vor, dass der Hund wegen der fehlenden Haltungserlaubnis abzu geben ist. Ob der zuständige Außendienstmitarbeiter tatsächlich entsprechend vorge gangen ist, lässt sich seinem Vermerk nicht entnehmen. Dies kann jedoch auf sich be ruhen. Dem in der Dienstanweisung vorgesehenen Hinweis kann nämlich nicht, wie es eine Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfordert, die Ankündigung ent nommen werden, dass der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist. Darin fehlt die Konkretisierung einer beabsichtigten behördlichen Maßnahme, ohne die der mit der Anhö-rung verfolgte Zweck ins Leere geht, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern

(Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 – 3 C 16.11 –, NJW 2012, 2823 = juris, Rn. 12).

Vor allem aber sieht die Dienstanweisung sche-matisch den Erlass einer vordruckmäßi gen Ord-nungsverfügung vor, ohne der Anhörung eine Be-deutung für die Entscheidung beizumessen. Dem entsprechend hat auch im konkreten Fall keine Auseinandersetzung mit dem erklärten Wunsch der Antragstellerin stattgefunden, ihren Hund be-halten und die Voraussetzungen für die Tierhaltung in einem ordnungsgemäßen Verfahren nach weisen zu wollen. Stattdessen erfolgte die Aushändigung der Standardordnungsverfü gung durch den Außen-dienstmitarbeiter gemäß einem ihm zuvor erteilten Auftrag. We gen der Erteilung einer Haltungser-laubnis wurde die Antragstellerin an den zuständigen Hundesachbearbeiter verwiesen.

Der Anhörungsmangel ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Eine Hei-lung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneinge-schränkt erreicht wird

(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 – 3 C 14.09 –, BVerwGE 137, 199 = juris, Rn. 37).

Diesen Anforderungen genügten die nachträglichen Vorsprachen der Antragstellerin bei dem zustän-digen Sachbearbeiter schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin ihre Entscheidung nicht ergebnis-offen überprüft hat. Eine Bereitschaft, den Inhalt

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der Stan dardverfügung anhand der Einwände der Antragstellerin zu überdenken, ist nicht er sichtlich. Vielmehr hat der Mitarbeiter der Antragsgegnerin die angeordnete Abgabe des Hundes unabhängig von ihren Einlassungen als zwingend angesehen.

3. Die auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Anord-nung zur Abgabe des Hundes unter Sicherstellungs-androhung war schließlich materiell ermessensfeh-lerhaft. Außer in den Fällen der Haltungsuntersagung, in denen ein Hund gemäß §  12 Abs.  2 Satz  4 LHundG NRW entzogen und seine Abgabe ange-ordnet werden kann, kommt die Si cherstellung eines Hundes als ordnungsrechtliche Standardmaßnahme nur unter den engeren Voraussetzungen nach §  15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW in Betracht. Neben dieser spe-zielleren Ermächtigung tritt die allgemeine hunde-rechtliche Generalklausel zurück

(Vgl. sinngemäß Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/2387, S.  32, wonach die §§  15  ff. OBG zu be-achten sind.)

Eine Sicherstellung kann danach unter anderem er-folgen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt stren-gere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Ge-genwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits be gonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Si-cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht

(Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1974 – I C 31.72 –, BVerwGE 45, 51, 58).

Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicher-heit liegt beispielsweise dann vor, wenn jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Er-laubnis hält und auch die materiellen Erlaubnisvor-aussetzungen nicht vorliegen

(Vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.10.2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 43; siehe auch OVG NRW, Be-schluss vom 5.12.2011 – 5 A 2813/10 – bei Haltung trotz bestandskräftiger Haltungsuntersagung).

Aber auch in einer Hundehaltung ohne die erforder-liche Erlaubnis liegt für sich gesehen ein schon ein-getretener formaler Rechtsverstoß, der eine Sicher-stellung rechtfertigen kann. Allerdings verlangt die Formulierung „kann“ in §  43 PolG NRW zusätzlich eine Ermessensausübung über ein Einschreiten im Einzelfall, die nach § 40 VwVfG NRW den strengeren Anforderungen des gesetzlichen Tatbestands Rech-nung tragen muss. Einer nachvollziehbaren Ermes-sensausübung bedarf es gerade in Fällen lediglich for maler Rechtsverstöße bei der Hundehaltung, weil aus ihnen nicht notwendig auf eine hohe Wahr-scheinlichkeit der Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Men schen und anderen Tieren geschlossen werden kann. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lassen sich der gesetzlichen Ermächtigung keine Anzeichen dafür ent nehmen, bei Fehlen der erforderlichen Erlaubnis sei das Er-messen regelmäßig dahin gehend reduziert, dass eine Sicherstellung des Hundes und Unterbringung in einem Tierheim erfolgen müsse.

Darüber hinaus erfordert der Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit gemäß § 15 Abs. 1 LHundG i. V. m. § 15 OBG NRW eine Prüfung, ob ein Rechtsverstoß durch eine weni ger belastende Maßnahme beseitigt werden kann. Bei Verstößen gegen ein Genehmi-gungserfordernis bietet sich insbesondere an zu klären, ob eine Erlaubnis kurzfristig erteilt werden kann. Eine derartige Prüfung nimmt auch das VG Düsseldorf vor, auf dessen Rechtsprechung sich die Antragsgegnerin bezieht

(Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9.5.2008 – 18 L 632/08 –, juris, Rn. 14).

Dies liegt gerade dann nahe, wenn der Betroffene signalisiert, er wolle und könne die Erlaubnisvor-aussetzungen kurzfristig nachweisen. In derartigen Fällen drängt es sich auf, dem betroffenen Hun-dehalter hierzu Gelegenheit zu geben, etwa indem gemäß §  12 Abs.  2 Satz  1 LHundG NRW eine an-gemessene Frist eingeräumt wird, innerhalb derer er die erforderliche Erlaubnis beantragen kann. Sofern nicht bereits andere be hördliche Erkennt-nisse über eine konkret gefährliche Hundehaltung vorliegen, lässt im allgemeinen erst das anschlie-ßende Verhalten des Hundehalters eine hinreichend ver lässliche Beurteilung zu, ob mildere Alternativen zu einer vorläufigen Sicherstellung nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.  V.  m. §  24 Nr.  13 OBG NRW und § 43 PolG NRW vorhanden sind oder ob nach dem ordnungsbehördlichen Opportunitätsprinzip für die Dauer des Genehmigungsverfahrens von einer Tier-heimunterbringung abgesehen wer den kann. Auch Gründe des Tierschutzes können dafür sprechen, stattdessen andere Unterbringungsmöglichkeiten bei einer Privatperson in Erwägung zu ziehen

(Vgl. Art. 20 a GG und Art. 29 a LV NRW sowie Geset-zesbegründung zu § 4 Abs. 2 LHundG NRW, LT-Drs. 13/2387, S. 22).

Im Sinne dieser rechtlichen Vorgaben sieht selbst die Handlungsanweisung der An tragsgegnerin für den Ordnungsdienst in Nr. 3.3 eine sofortige Sicherstel-lung von Hun den, die ohne erforderliche Erlaubnis gehalten werden, nur dann vor, wenn von dem Hund eine weitergehende konkrete Gefahr ausgeht (z. B. Beißvorfall, Beinahe-Beiß vorfall oder auffallende Ag-gressivität des Hundes) oder der Halter keinen festen Wohn sitz hat. Die Verletzung der Leinen- oder Maul-korbpflicht allein genügt danach aus drücklich nicht für eine sofortige Sicherstellung des Hundes.

Ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin ihre Abgabeanordnung und Sicherstel lungsandrohung zu Unrecht auf die hunderechtliche Generalklausel gestützt hat, ohne die engeren Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW zu prüfen, hat sie jedenfalls das ihr eingeräumte Er-messen fehlerhaft ausgeübt. Die Antragstellerin ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Sicher-stellung wegen einer Ermessensbindung erfolgen müsse. Ausgehend davon hat eine dem Zweck der Ermächtigung entsprechende Er messensausübung nicht stattgefunden. Auf der Grundlage der Dienst-anweisung war das ordnungsbehördliche Handeln einseitig an einer Verbringung des Hundes der An-tragstellerin in ein Tierheim ausgerichtet. Die An-

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tragsgegnerin hat weder die Möglichkeit einer kurz-fristigen Erlaubniserteilung geprüft noch erwogen, ob der Hund vorläufig bei der Antragstellerin verbleiben oder anderweitig untergebracht werden kann. Statt-dessen stand für die Antragsgegnerin ohne nähere Aufklärung des Sachverhalts von vornherein fest, dass eine nachträgliche Erlaubniserteilung auch langfristig nicht in Betracht kam. Obwohl die Antrag-stellerin bereits den Außendienstmitarbeiter nach den Voraussetzun gen für eine Haltungserlaubnis gefragt hatte, enthält die Standardverfügung statt der hier sachlich naheliegenden Fristsetzung für die Antrag-stellung eine Anhörung zur beabsichtigten Haltungs-untersagung. Dabei übersieht die Antragsgegne rin, dass für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz  1 LHundG NRW das bloße Fehlen der erfor-derlichen Erlaubnis zur Hundehaltung gerade nicht genügt

(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2010 – 5 B 159/10 u. a. –, NWVBl. 2010, 403 = juris, Rn. 6).

Damit stand entgegen der Darstellung der Antrags-gegnerin in der Beschwerdebegrün dung der Sache nach keine nur vorläufige Abgabe des Hundes in Rede, um anschlie ßend während der Tierheimun-terbringung die Gefährlichkeit des Hundes und der Hal tung prüfen zu können. Auch nach Erlass der Ordnungsverfügung hat die Antragsgeg nerin eine derartige Prüfung nicht für erforderlich gehalten. Sie hat im Gegenteil maß geblich darauf hingewirkt, dass gar nicht erst ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wird. Bei zwei Vorsprachen hat die Antragstellerin erfolglos um Mitteilung der Voraussetzungen für die Hundehaltung gebeten. Daraufhin wurde ihr er klärt, eine Haltungserlaubnis könne ihr nicht einmal dann erteilt werden, wenn sie die rechtlichen Vorausset-zungen dafür nachträglich erfüllte.

Die fehlende Ermessensausübung der Antragsgeg-nerin konnte auch nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachträglich geheilt werden. §  114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, defizitäre Ermessenserwägungen zu ergänzen, nicht dafür, dass das Ermessen erstmals ausgeübt wird

(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.9.2006 – 1 C 20.05 –, NVwZ 2007, 470).

Abgesehen davon liegt den Ausführungen der An-tragsgegnerin im gerichtlichen Verfah ren auch der

Sache nach keine fehlerfreie Ermessensausübung zu Grunde. In der An tragserwiderung geht sie zu Un-recht davon aus, gegenüber der Antragstellerin sei be reits eine Haltungsuntersagung verfügt worden, weil die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorlägen. Im Streit steht weder eine Haltungsuntersagung, noch hatte die Antrag stellerin auf Grund der Vor-festlegung der Antragsgegnerin eine faire Chance auf eine unvoreingenommene Prüfung der Erlaub-nisvoraussetzungen. In der Beschwerdebe gründung hat die Antragsgegnerin zwar geltend gemacht, die in Rede stehende Maß nahme sei nur vorläufig und beruhe allein auf der fehlenden Genehmigung für die Hun dehaltung. Allerdings entsprechen ihre Ausfüh-rungen weiterhin nicht den Anforderun gen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Die An-tragsgegnerin nimmt zu Unrecht eine Ermessens-reduzierung auf Null an. Auch bleiben die erhöhten gesetzli chen Anforderungen an eine Sicherstellung nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW weiterhin außer Be-tracht, wenn die An tragsgegnerin die Herausgabe des Hundes als „Gefahrerforschungsmaßnahme“ für gerechtfertigt hält. Erst ein mit hoher Wahrschein-lichkeit drohender Schadenseintritt rechtfertigt eine Sicherstellung und nur eine ergebnisoffene Prüfung kann erweisen, ob mildere Maßnahmen zur Gefah-renabwehr zur Verfügung stehen.

Die Anordnung der Abgabe des Hundes ist auch nicht deshalb im Einzelfall ermes sensfehlerfrei, weil der Lebensgefährte der Antragstellerin den Hund ohne Leine aus geführt hat. Den wenig konkreten Feststellungen zu diesem Vorfall lassen sich keine Anzeichen für eine derart unverantwortliche Hunde-haltung entnehmen, dass den er kennbaren Gefahren durch mildere Maßnahmen als eine Sicherstellung des Hundes wie eine Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs nicht begegnet werden könnte. Das gilt umso mehr, weil die Antragstellerin selbst bereits gegenüber dem Außen dienstmitarbeiter zum Ausdruck gebracht hat, an einer Legalisierung der Haltung inte ressiert zu sein. Dass die Antragstel-lerin um Rechtsschutz gegen die Ordnungsverfü-gung nachgesucht hat und deshalb der Verfügung nicht nachgekommen ist, bietet ebensowenig wie ihr nachlässiger Umgang mit der ausgehändigten Ver-fügung belastbare Erkenntnisse, die gegen eine ver-lässliche Hundehaltung sprechen.

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Der Eildienst erscheint zehn Mal pro Jahr im Selbstverlag des Städtetages Nordrhein-Westfalen, Gereonstraße 18 – 32, 50670 Köln, Ruf 0221/3771-0, Telefax 0221/3771204, Internet: www.staedtetag-nrw.de, E-Mail: [email protected].

Die Beiträge enthalten nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers. Geschäftsführendes Vorstandsmitglied: Dr. Stephan Articus · Pressesprecher: Volker Bästlein

Redaktion: Uwe Schippmann (verantwortlich) · Satzherstellung: Klaussner Medien Service GmbH, Köln

NRW-Kaleidoskop

Das Arbeitsvolumen in Nordrhein-West-falen lag mit 11,9 Milliarden Stunden um gut 2,1 Prozent über dem Wert des Krisen-jahres 2009. Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im gleichen Zeitraum um 0,4 Prozent auf 8,69 Millionen. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statisti-sches Landesamt mitteilt, erhöhte sich das Arbeitsvolumen in allen kreisfreien Städten und Kreisen des Landes. Spitzenreiter war Düsseldorf mit einer durchschnittlichen Jahresarbeitsleistung je Erwerbstätigen von 1 442 Stunden, gefolgt von Köln mit 1 410 und Leverkusen mit 1 405 Stunden. Lever-kusen verzeichnete die höchsten Steige-rungsraten bei den Erwerbstätigenzahlen (+2,6 Prozent) und beim Arbeitsvolumen (+4,9 Prozent) in der Gesamtwirtschaft sowie im Dienstleistungsbereich (Erwerbs-tätige +4,9 Prozent, Arbeitsvolumen +6,5 Prozent). Im Produzierenden Gewerbe wies Oberhausen den höchsten proportionalen Zuwachs der Erwerbstätigen (+3,5 Prozent) und des Arbeitsvolumens (+6,6 Prozent) auf. Die Zahl der Erwerbstätigen sank in acht kreisfreien Städten und zehn Kreisen Nordrhein-Westfalens. Im Produzierenden Gewerbe sank die Erwerbstätigenzahl in Duisburg (–4,9 Prozent) und Münster (–4,7) am stärksten – im Dienstleistungsbe-reich in Bonn (–0,4 Prozent) und im Kreis Warendorf (–0,3 Prozent).

Investitionen in die Verkehrsnetze der Met-ropole Ruhr erzielen größere wirtschaftliche Effekte als in anderen Ballungsräumen. Das ist das Ergebnis der Studie „Verkehrsleis-tungen des Ruhrgebiets im Metropolenver-gleich“, die die Wirtschaftsförderung me-tropoleruhr GmbH, der Initiativkreis Ruhr sowie die Industrie- und Handelskammern des Ruhrgebiets in Auftrag gegeben haben. Darin werden die Verkehrsentwicklungen und Herausforderungen der Metropole Ruhr

mit den Regionen Frankfurt/Rhein-Main, Berlin, Leipzig/Dresden sowie Stuttgart/Rhein-Neckar verglichen. Fazit: Von einer verbesserten Verkehrsinfrastruktur im Ruhr-gebiet profitieren nicht nur Unternehmen und Beschäftigte in NRW, sondern auch die Wirtschaft in anderen Bundesländern und im benachbarten Ausland. Investitionen in Straße und Schiene sowie ein besseres Management der Gütertransporte würden besonders große ökonomische Wirkungen zeigen. Vor diesem Hintergrund bemängelt die von der ptv AG in Karlsruhe erstellte Studie die vergleichsweise niedrigen Inves-titionen des Bundes in die Verkehrsinfra-struktur des Ruhrgebiet.

Übrigens …

… laut Bevölkerungsvorausberechnung nimmt die Zahl der Einwohner in NRW bis zum Jahr 2030 um 3,7 Prozent ab. Während in vier Regierungsbezirken ein Rückgang zu erwarten ist, wird die Bevölkerungszahl im Regierungsbezirk Köln um zwei Prozent ansteigen. Die kreisfreien Städte Münster (+16,8 Prozent), Bonn (+11,5 Prozent) und Köln (+10,4 Prozent) werden in den nächsten Jahren als Wohnort hoch im Kurs stehen.

… Ende September 1949 lebten in NRW 121 500 ausländische Mitmenschen (0,9 Prozent der Bevölkerung); den größten An-teil hatten die Niederländer mit 57 000. Ende 2011 hatten bereits 1,8 Millionen Personen (10,2 Prozent) einen ausländischen Pass; den höchsten Anteil stellten mit 541 000 Personen (3,0 Prozent) die türkischen Mit-bürgerinnen und Mitbürger.

… Ende 2011 waren etwa 519 300 Personen auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen; außerdem bezogen 132 000 behinderte Menschen Eingliederungshilfe und 84 600 Personen Hilfe zur Pflege.

Ende des Jahrgangs 2012

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Der Städtetag Nordrhein-Westfalen ist die Stimme der Städte im größten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland. In ihm haben sich 39 Städte – 23 kreisfreie und 16 kreisangehörige – mit neun Millionen Einwohnern zusammengeschlossen. Der kommunale Spitzenverband repräsentiert damit knapp die Hälfte der Bevölkerung des Landes.

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen vertritt die im Grundgesetz und der Nordrhein-Westfälischen Verfassung garantierte kommunale Selbstverwaltung. Er nimmt aktiv die Interessen der Städte gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und zahlreichen Organisationen wahr.

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen berät seine Mitgliedsstädte und informiert sie über alle kommunal bedeutsamen Vorgänge und Entwicklungen.

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen stellt den Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern her und fördert ihn in zahlreichen Gremien.