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manual EICHINGER | KREIL | SACHERER Basiswissen Arbeits- und Sozialrecht 2017 Beispiele, Web- und Praxistipps Grafiken und Tabellen Prüfungsfälle und -fragen mit Lösungen Arbeitsvertragsmuster Berechnungsbeispiele 12., überarbeitete Auflage

Informativ: Basiswissen Arbeits- und Sozialrecht · 2017. 10. 24. · Informativ: Alles was Studierende an Universitäten und Fachhochschulen brauchen. Alles was Praktiker/innen als

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Aktuell – Informativ – Praktisch

Aktuell: Jährlich neu und immer up to date. Mit der neu eingeführten Familienzeit („Papamonat“) und Wiedereingliederungsteilzeit, dem neuen Kinderbetreuungsgeld-Konto sowie Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Neuerungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung und den aktuellen Sozialversicherungswerten 2017.

Informativ: Alles was Studierende an Universitäten und Fachhochschulen brauchen. Alles was Praktiker/innen als rasche Entscheidungshilfe im beruflichen Arbeitsalltag brauchen. Rasches Erfassen der Materie durch kompakte Inhalte, modularen Aufbau sowie Beispiele, Grafiken und Tabellen. Lernfortschrittskontrolle durch Prüfungsfälle und -fragen mit Lösungen.

Praktisch: Verständlicher Stil, Web- und Praxistipps, Arbeitsvertragsmuster und Berech-nungsbeispiele für arbeitsrechtliche Ansprüche. Schnittstellen ua zum Steuer-, Verwal-tungs- und Strafrecht. Informationen zu Rechtsdurchsetzung, Behörden und Institutionen. Schnelles Auffinden gesuchter Themen durch Randziffern und Stichwortverzeichnis.

Mag. Dr. Julia Eichinger, Assistenzprofessorin am Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der WU Wien; Vortragende; zahlreiche Fach- publikationen.

Mag. Dr. Linda Kreil, Lektorin am Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der WU Wien, an der FH Wr. Neustadt und der FH des BFI Wien; zahlreiche Fachpublikationen.

Mag. Dr. Remo Sacherer, LL.M., Rechtsanwalt, Partner der Arbeitsrechtskanzlei MOSATI Rechtsanwälte in Wien (www.mosati.at); vormals Universitätsassistent und nun Lektor am Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der WU Wien sowie an der FH Wr. Neustadt; Seminartrainer ua beim WIFI Wien; zahlreiche Fachpubli-kationen.

EICHINGER | KREIL | SACHERER

BasiswissenArbeits- und

Sozialrecht2017

Beispiele, Web- und PraxistippsGrafiken und Tabellen

Prüfungsfälle und -fragen mit LösungenArbeitsvertragsmusterBerechnungsbeispiele

12., überarbeitete AuflageEICH

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facultas.at/verlag

ISBN 978-3-7089-1532-6

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Basiswissen Arbeits- und

Sozialrecht

Beispiele, Web- und PraxistippsGrafiken und Tabellen

Prüfungsfälle und -fragen mit LösungenArbeitsvertragsmusterBerechnungsbeispiele

Stand 1. 1. 2013

JULIA EICHINGER | LINDA KREIL | REMO SACHERER

8., überarbeitete Auflage

Titelei Eichinger 8_Titelei Eichinger 8 19.03.13 13:50 Seite 1

Julia EichingerLinda Kreil

Remo Sacherer

BasiswissenArbeits- und

Sozialrecht2010

Mit 145 gelöstenPraxisfällen und -fragen,

einem Arbeitsvertragsmuster sowieBerechnungsbeispielen

manual

Basiswissen Arbeits- und

Sozialrecht

Beispiele, Web- und PraxistippsGrafiken und Tabellen

Prüfungsfälle und -fragen mit LösungenArbeitsvertragsmusterBerechnungsbeispiele

Stand 1. 1. 2010

JULIA EICHINGER | LINDA KREIL | REMO SACHERER

5., überarbeitete Auflage

Titelei Eichinger 5_Titelei Eichinger 5 11.02.10 12:35 Seite 1

manual

Basiswissen Arbeits- und

Sozialrecht

Beispiele, Web- und PraxistippsGrafiken und Tabellen

Prüfungsfälle und -fragen mit LösungenArbeitsvertragsmusterBerechnungsbeispiele

Stand 1. . 201

JULIA EICHINGER | LINDA KREIL | REMO SACHERER

1 ., überarbeitete Auflage

AR_Buch_A12.book Seite 1 Dienstag, 4. April 2017 1:27 13

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WUV Universitätsverlag

Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

© 2010 Facultas Verlags- und Buchhandels AG, WienAlle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten.Druck: Facultas AGPrinted in AustriaISBN 978-3-7089-0575-4

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engenGrenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt, auch beinur auszugsweiser Verwertung, insbesondere für Vervielfältigungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungund Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in diesem Werk trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren oder des Verlages ausgeschlossen ist.

Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

© 201 Facultas Verlags- und Buchhandels AG, WienAlle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten.Satz: Auer Grafik Buch Web e.U. Gerhard Egger

Druck: Finidr, s.r.o., Ceskyy, Tésin

ISBN

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engenGrenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, insbesondere für Vervielfältigungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in diesem Werk trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren oder des Verlages ausgeschlossen ist.

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Vorwort

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VorwortWir freuen uns, Ihnen nunmehr die zwölfte Auflage unseres „Basiswissen“ in einer

aktualisierten Form mit dem Stand vom April 2017 vorlegen zu können. Die zahlreichenpositiven Rückmeldungen und die breite Akzeptanz in der Praxis bestärken uns, unserinnovatives Konzept eines kombinierten Lern- und Praxisbuches fortzuführen.

Dieses Buch ermöglicht Studierenden an Universitäten und Fachhochschulen ebenso denEinstieg in das Arbeits- und Sozialrecht wie Praktiker/inne/n, die über arbeits- und sozialrecht-liche Grundlagen Bescheid wissen wollen. Das Werk ist in sieben Teile gegliedert. DasArbeitsverhältnis wird von seiner Begründung bis zu seiner Beendigung dargestellt. Dabei wirdauch der kollektivvertragliche und betriebsverfassungsrechtliche Rahmen berücksichtigt, inden ein Arbeitsverhältnis typischerweise eingebunden ist. Besonderes Augenmerk wird aufArbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug gelegt. Darüber hinaus wird die Rechtsdurchsetzungvor den Arbeits- und Sozialgerichten beschrieben und auf wichtige Behördenzuständigkeiteneingegangen. Überall dort, wo es für das arbeitsrechtliche Verständnis notwendig ist, über den„Tellerrand“ in das Sozialrecht und in andere Rechtsgebiete (insb Steuer-, Datenschutz-,Patent- und Urheberrecht) zu schauen, haben wir diesen Blick ermöglicht.

Der Stoff wird durch zahlreiche Web- und Praxistipps, Grafiken und Beispiele aufgelockert.Das von den Leser/inne/n erarbeit ete Know-how kann anhand einer (gelösten) Fragen- undFallsammlung angewendet und vertieft werden. Abgerundet wird das Buch durch ein Arbeits-vertragsmuster, das zur Veranschaulichung der typischen Vertragsinhalte dient, und durch zweipraktische Berechnungsbeispiele für beendigungskausale Entgeltansprüche. Randziffernerleichtern das Auffinden von Querverweisen im Buch.

Die Kompaktheit des Buches erfordert es, dass die Darstellung erstens eine selektive bleibenmuss und zweitens auch nicht jene Tiefe aufweisen kann, die für eine Beantwortung jeder Frageaus der Praxis erforderlich wäre. Dies ist auch nicht unser vorrangiges Ziel. Wir wollen vorallem erreichen, dass sich die Leser/innen ein Basiswissen hinsichtlich dieser komplexenRechtsgebiete aneignen und ein Problembewusstsein für arbeitsrechtliche Fragen im betrieb-lichen Umfeld entwickeln. In unseren Praktikerseminaren und Lehrveranstaltungen hören wirimmer wieder von Teilnehmer/inne/n, dass das Arbeitsrecht im betrieblichen Alltag oft nichtausreichend beachtet wird. Dies geschieht meistens zum Nachteil der Arbeitnehmer/innen,nicht selten aber auch zum Nachteil der Arbeitgeber/innen. Die Folge sind – neben mangelnderMotivation der Mitarbeiter/innen – arbeits- und sozialrechtliche Konfliktsituationen, derenLösung in vielen Fällen nur noch über die Einschaltung der Arbeits- und Sozialgerichtemöglich ist. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Einhaltung der öffentlich-rechtlichenBestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts idR durch Verwaltungsbehörden überwacht wird,die im Falle eines Verstoßes auch Strafsanktionen verhängen (lassen) können.

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Vorwort

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Wir sind davon überzeugt, dass viele betriebliche Konflikte vermeidbar sind, wenn dieGrundregeln des Arbeits- und Sozialrechts beachtet und die diesbezüglichen Gestaltungs-möglichkeiten besser ausgeschöpft werden. Mit dem vorliegenden Buch wird den Leser/inne/ndas rechtliche „Grundwerkzeug“ für ein konfliktfreies Arbeiten zur Verfügung gestellt.Über Feedback jeder Art freuen wir uns.

Julia Eichinger

Linda Kreil

Remo Sacherer

Wien, April 2017

Kontaktadressen und nähere Informationen zu den Autor/inn/en unter: www.wu.ac.at/ars sowie www.mosati.at

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Inhaltsverzeichnis

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Inhaltsverzeichnis

Weiterführende Literatur und sonstige Arbeitshilfen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

1. TeilArbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger . . . . . . . . . . . . . . . . 23

I. Gliederung und Funktionen des Arbeitsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23II. Gliederung und Funktionen des Sozialversicherungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25III. Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

1. Wer ist Arbeitnehmer? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271.1. Vertragliche Verpflichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281.2. Arbeit in persönlicher Abhängigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281.3. Tätigkeit für eine gewisse Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291.4. Bedeutung des Entgelts? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291.5. Bedeutung der wirtschaftlichen Abhängigkeit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

2. Dienstnehmerbegriff im Sozialversicherungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30IV. Andere Beschäftigungsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

1. Werkvertrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312. Freier Dienstvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

2.1. Arbeitsrechtliche Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332.2. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

a) „Dienstnehmerähnlicher“ freier Dienstvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34b) Freie Dienstnehmer als Selbständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

3. Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354. Familienangehörige im Betrieb und sonstige Rechtsverhältnisse. . . . . . . . . . . . 36

V. Arbeitnehmerähnliche Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37VI. Einzelne Arbeitnehmergruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

1. Arbeiter und Angestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401.1. Angestelltenbegriff des Angestelltengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

a) Kaufmännische Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40b) Höhere, nicht kaufmännische Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41c) Kanzleidienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

1.2. Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411.3. Vertragsangestellte (Angestellte ex contractu) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

2. Ferialpraktikanten, Volontäre und Lehrlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42VII. Führungskräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

1. Leitende Angestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432. GmbH-Geschäftsführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

2. TeilAnbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

I. Anbahnungsphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472. Stellenausschreibung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

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Inhaltsverzeichnis

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3. Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483.1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483.2. Arbeitsmarktservice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493.3. Private Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

a) Gewerbliche Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49b) Sonstige Formen der privaten Arbeitsvermittlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

4. Vorvertragliches Schuldverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504.1. Interessenwahrungspflichten und Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504.2. Grenzen des „Fragerechts“ gegenüber Stellenbewerbern . . . . . . . . . . . . . . 504.3. Ersatz der Vorstellungskosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

II. Einstellungsphase. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521. Abschluss des Arbeitsvertrages. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

1.1. Übereinstimmende Willenserklärungen und sonstige Gültigkeitserfordernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

1.2. Vertragsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54a) Befristeter und unbefristeter Arbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54b) Probearbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55c) Arbeitsverträge zum vorübergehenden Bedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56d) Arbeitsvertrag auf Lebenszeit oder mit langer Befristungsdauer . . . . . . 56

1.3. Form . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561.4. Dienstzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

2. Besonderheiten bei der Einstellung von bestimmten Arbeitnehmergruppen . . . 572.1. Behinderte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572.2. Kinder und Jugendliche sowie Lehrlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582.3. Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

3. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593.1. Anmeldung von Dienstnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593.2. Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60b) Geringfügige Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62c) Fallweise Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63d) Dienstleistungsscheck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64e) Freie Dienstnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

4. Steuerrechtliche Aspekte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664.1. Einkommen- und Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

a) Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66b) Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

4.2. Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

3. TeilRechte und Pflichten im aufrechten Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . .69

I. Arbeitsvertragliche Hauptpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 691. Arbeitspflicht des Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 692. Entgeltpflicht des Arbeitgebers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

2.1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702.2. Entgeltformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

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Inhaltsverzeichnis

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II. Arbeitsvertragliche Nebenpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731. Treuepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

1.1. Unterlassungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731.2. Handlungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

2. Fürsorgepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75III. „ABC“ arbeitsrechtlicher Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

„A“ wie Arbeitskräfteüberlassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76„B“ wie Betriebsübergang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78„C“ wie Computersysteme am Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79

1. Zulässigkeit privater Internet- und E-Mail-Nutzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 802. Kontrolle der Nutzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803. Datenschutzrechtliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81

„D“ wie Dienstnehmer- und Dienstgeberhaftung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821. Haftungserleichterung für Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832. Haftungserleichterung für den Arbeitgeber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

„E“ wie Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851. Krankheiten und Unfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

1.1. Arbeitsrechtliche Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861.2. Sozialversicherungsrechtliche Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

a) Krankengeld und Krankenbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 b) Leistungen bei Dauerfolgen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

2. Sonstige persönliche Dienstverhinderungen auf Seiten des Arbeitnehmers. . . . 933. Umstände auf Seiten des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

„F“ wie Familie und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 941. Mutterschutz und Elternkarenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

1.1. Arbeitsrechtliche Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 951.2. Sozialrechtliche Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96

2. Elternteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 982.1. Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 982.2. Verfahren bei Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung . . . . . . . . . . . . 99

3. Familienhospizkarenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1004. Pflegefreistellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

„G“ wie Gleichbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042. Gleichbehandlungsgesetz – Antidiskriminierung in der Arbeitswelt . . . . . . . . 104

2.1. Unterscheidungsmerkmale und Formen von Diskriminierung . . . . . . . . . 1052.2. Rechtsfolgen einer Diskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1072.3. Diskriminierungsschutz im öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1072.4. Gleichbehandlungsgebote in und außerhalb der sonstigen Arbeitswelt . . 108

3. Spezielle gesetzliche Benachteiligungsverbote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1084. Verfassungsrechtlicher Gleichheitsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

„I“ wie Insolvenz-Entgeltsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109„K“ wie Konkurrenzklausel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111„P“ wie Patent- und Urheberrechte des Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

1. Patentrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

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2. Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133. Weitere Immaterialgüterrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114

„R“ wie Rückerstattung von Entgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141. Irrtümlich geleistete Zahlungen des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1142. Rückforderung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen . . . . . . . . . 115

„U“ wie Urlaubsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1161. Urlaubsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1162. Urlaubsverbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173. Urlaubsrechtliche Geldansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119

„Ü“ wie betriebliche Übung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120„V“ wie Versetzung sowie Verzicht und Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121

1. Versetzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212. Verzicht und Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122

2.1. Verzicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122a) Abdingbare Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122b) Unabdingbare Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123

2.2. Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124„Z“ wie Zeitablauf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125

1. Fälligkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1252. Verjährung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1263. Verfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127

IV. Arbeitnehmerschutzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1281. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1282. Technischer Arbeitnehmerschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1293. Verwendungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1304. Arbeitszeitrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131

4.1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131a) Regelungszweck und Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131b) Ausmaß und Lage der Normalarbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131c) Flexibilisierung der Normalarbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133d) Überstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134e) Ruhepausen, Ruhezeiten und Feiertage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136

4.2. Besondere Arbeitszeitformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137a) Teilzeitarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137b) Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft, Reisezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138c) Kurzarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139

4.3. Zeitguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139a) Abbau von Zeitguthaben bei aufrechtem Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . 140b) Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 140

4. TeilBeendigung des Arbeitsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .141

I. Beendigungsarten im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1411. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1412. Zugang und Form von Beendigungserklärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142

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II. Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1441. Kündigungsfristen und -termine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144

1.1. Angestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1451.2. Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145

2. Freizeit während der Kündigungsfrist. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473. Fristwidrige Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1474. Sonderfälle der Kündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148

4.1. Kündigung im Krankenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484.2. Änderungskündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484.3. Kündigung des Arbeitnehmers bei langer Vertragsbindung . . . . . . . . . . . 1494.4. Massenkündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494.5. Arbeitgeberkündigung wegen eines Betriebsüberganges . . . . . . . . . . . . . 1494.6. Kündigung bei Insolvenzverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150

III. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund (Entlassung, Austritt). . . . . . . . . . . . 1501. Unzumutbarkeitsgrundsatz und wichtiger Grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1512. Entlassungsgründe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152

2.1. Vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . 152a) Grobe Verletzungen der Arbeitspflicht und Nichtbefolgung

zulässiger Weisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152b) Vertrauensunwürdigkeit, Untreue und „verwandte“ Tatbestände . . . . . 152c) Tätlichkeiten und erhebliche Verletzungen der Ehre

oder der Sittlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153d) Begehung von Straftaten, Verbüßung längerer Haftstrafen und

Untersuchungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1532.2. Vom Arbeitnehmer unverschuldete Entlassungsgründe . . . . . . . . . . . . . . 154

a) Dauernde Unfähigkeit des Arbeitnehmers zur vereinbarten Arbeit . . . 154b) Vorliegen einer „abschreckenden Krankheit“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154

3. Austrittsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1553.1. Vom Arbeitgeber verschuldete Austrittsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155

a) Ungebührliche Schmälerung oder Vorenthaltung des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgelts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155

b) Nichtbeachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften . . . . . . . . . . . . . 155c) Tätlichkeiten und erhebliche Verletzungen der Ehre

oder der Sittlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1553.2. Vom Arbeitgeber unverschuldete Austrittsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155

a) Dauernde Unfähigkeit des Arbeitnehmers zur vereinbarten Arbeit . . . 155b) Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers bei Fortsetzung der

geschuldeten Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1554. Unverzüglichkeitsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1565. Rechtswirkungen und Rechtsfolgen der vorzeitigen Vertragsauflösung . . . . . 157

IV. Allgemeiner Kündigungs- und Entlassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1581. Allgemeiner Kündigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158

1.1. Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1581.2. Zeitlicher Ablauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159

a) Erste Phase: Betriebsverfassungsrechtliches Vorverfahren. . . . . . . . . . 159b) Zweite Phase: Anfechtungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160

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1.3. Anfechtungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161a) Anfechtung wegen eines verpönten Kündigungsmotivs . . . . . . . . . . . . 161b) Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit. . . . . . . . . . . . . . . 161

1.4. Rechtfertigungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . 162a) Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers . . . . . . . . 162b) Betriebliche Gründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163

2. Allgemeiner Entlassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164V. Besonderer Bestandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164

1. Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1642. Individueller Kündigungs- und Entlassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167

VI. Rechtsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1681. Arbeitszeugnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1682. Abfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168

2.1. Abfertigung „alt“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1692.2. Abfertigung „neu“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169

3. Betriebspension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1704. Ausbildungskosten-Rückersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1715. Weitere Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172

VII. Sozialrechtliche Aspekte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. . . . . . . . . . . 1721. Abmeldung von Dienstnehmern; Auflösungsabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1722. Leistungen bei Arbeitslosigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173

2.1. Arbeitslosengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1732.2. Notstandshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174

3. Gesetzliche Pensionsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1743.1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1743.2. Pensionsrecht nach dem ASVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176

a) Formale Voraussetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176b) Inhaltliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176

3.3. Pensionsrecht nach dem APG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1775. TeilKollektives Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179

I. Berufsverbandsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1791. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1792. Koalitionsfreiheit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1793. Freiwillige Interessenvertretungen (Koalitionen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180

3.1. Freiwillige Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften) . . . . . . . . . . . . . . . 1803.2. Freiwillige Arbeitgeberverbände. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182

4. Gesetzliche Interessenvertretungen (Kammern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1824.1. Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitgeber. . . . . . . . . . . . . . . . . 1824.2. Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . 183

5. Sozialpartnerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184II. Kollektivvertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185

1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1852. Begriff und Funktionen des Kollektivvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186

2.1. Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1862.2. Funktionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187

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3. Kollektivvertragsfähigkeit und Kollektivvertragsunterworfenheit . . . . . . . . . . 1883.1. Zum Kollektivvertragsabschluss befugte Institutionen. . . . . . . . . . . . . . . 1883.2. Dem Kollektivvertrag unterliegender Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . 189

4. Kollektivvertragsabschluss und Wirksamkeitsvoraussetzungen. . . . . . . . . . . . 1905. Zulässiger Inhalt und Rechtswirkungen des Kollektivvertrages. . . . . . . . . . . . 190

5.1. Schuldrechtlicher Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1905.2. Normativer Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191

a) Regelungsinhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191b) Stellung und Wirkung in der Rechtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191c) Ende der Rechtswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192d) Grenzen des Geltungsbereichs eines Kollektivvertrages. . . . . . . . . . . . 192

6. Kollision von Kollektivverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1936.1. Anwendung auf den Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1936.2. Anwendung auf zwischen Betrieben wechselnde Arbeitnehmer . . . . . . . 194

7. Substitutionsformen des Kollektivvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194III. Arbeitskampfrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195

1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1952. Arten des Arbeitskampfes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195

2.1. Streik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1952.2. Aussperrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1952.3. Boykott . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196

3. Rechtliche Auswirkungen von Arbeitskämpfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196IV. Betriebsverfassungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197

1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1972. Betrieb, Unternehmen, Konzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197

2.1. Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1972.2. Unternehmen und Konzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199

3. Belegschaft und Betriebsinhaber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2004. Belegschaftsorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202

4.1. Betriebsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2024.2. Betriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203

a) Zusammensetzung, Aufgaben und Willensbildung . . . . . . . . . . . . . . . . 203b) Wahl und Beendigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204c) Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205d) Betriebsratsloser Betrieb. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206

4.3. Zentralbetriebsrat und andere Belegschaftsorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2065. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Belegschaft . . . . . . . . . . . . . . . 207

5.1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2075.2. Allgemeine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte . . . . . . . . . . . . . . 2075.3. Besondere Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . 208

a) Mitwirkung und Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten . . . . . . 208b) Mitwirkung und Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten . . . . 209c) Mitwirkung und Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 209d) Einschränkungen der Belegschaftsbefugnisse in Tendenzbetrieben . . . 210

6. Betriebsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2106.1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210

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Inhaltsverzeichnis

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6.2. Arten und Inhalt der Betriebsvereinbarung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211a) Notwendige Betriebsvereinbarung (§ 96 ArbVG) . . . . . . . . . . . . . . . . 211b) Notwendig erzwingbare Betriebsvereinbarung (§ 96a ArbVG) . . . . . . 212c) Erzwingbare Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG). . . 212d) Fakultative oder freiwillige Betriebsvereinbarung

(§ 97 Abs 1 Z 7 bis 26 ArbVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2126.3. Rechtswirkung und Beendigung einer Betriebsvereinbarung. . . . . . . . . . 2136.4. „Freie Betriebsvereinbarung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2146.5. Betriebsvereinbarung und Umstrukturierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215

6. TeilArbeitsverhältnisse mit Auslandsberührung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219

I. Einstellung ausländischer Arbeitnehmer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2191. Aufenthaltsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2192. Ausländerbeschäftigungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221

2.1. Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2212.2. Zulassung als Schlüsselkraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224

a) Besonders Hochqualifizierte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225b) Fachkräfte in Mangelberufen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225c) Sonstige Schlüsselkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226d) Studienabsolventen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226e) Studienabsolventen iSd Blue-Card-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227

2.3. Beschäftigungsbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2282.4. Arbeitserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2282.5. Befreiungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2292.6. Entsendebewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2292.7. EU-Entsendebestätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230

3. Rechtsfolgen eines Gesetzesverstoßes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230II. Anwendbares Recht bei Auslandssachverhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232

1. Anwendbares Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2322. Anwendbares Sozialversicherungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234

7. TeilRechtsschutz und Kontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237

I. Arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2371. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2372. Besondere Verfahrensvorschriften für „Arbeits- und Sozialrechtssachen“ . . . 2373. Instanzenzug und Gerichtsbesetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238

3.1. Instanzen, Entscheidungen und Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2383.2. Gerichtsbesetzung mit „Laienbeteiligung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2403.3. Vertretung vor Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2403.4. Verfahrensgang, Beweisführung und Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2403.5. Besonderheiten bei sozialrechtlichen Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . 242

a) Leistungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242b) Verwaltungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242

4. Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof . . . . . . . . . 2435. Abgrenzung zur Durchsetzung von „Beamtensachen“ im „Dienstweg“ . . . . . 243

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Inhaltsverzeichnis

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II. Verfahren vor Verwaltungsbehörden und anderen Institutionen. . . . . . . . . . . . . . . 2441. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2442. Arbeitsinspektorate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2453. Bundessozialamt (Sozialministeriumservice) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2454. Schlichtungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2465. Arbeitsmarktservice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246

Anhang I – Vertragsmuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249Angestelltendienstvertrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249

I. Beginn und Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249II. Dienstverwendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249

III. Dienstort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250IV. Einstufung und Entlohnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250V. Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250

VI. Mehr- und Überstundenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251VII. Dienstverhinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251

VIII. Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252IX. Beendigung des Dienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252X. Nebentätigkeit/Konkurrenzverbot. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252

XI. Konkurrenzklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253XII. Verschwiegenheitspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253

XIII. Ausbildungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254XIV. Verfall von Ansprüchen, irrtümliche Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254XV. Betriebliche Vorsorgekasse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255

XVI. Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255

Anhang II Berechnungsbeispiele für beendigungskausale Entgeltansprüche. . . . . . . . 256

1. Offenes Entgelt und aliquote Sonderzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2562. Kündigungsentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2583. Urlaubsersatzleistung/Erstattungsbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2594. Abfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260

Anhang III – Kontrollfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262Kontrollfragen zum 1. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262Kontrollfragen zum 2. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267Kontrollfragen zum 3. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271Kontrollfragen zum 4. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279Kontrollfragen zum 5. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285Kontrollfragen zum 6. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291Kontrollfragen zum 7. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294Lösungen zu den Kontrollfragen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297

Stichwortverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .299

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Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger

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1. TeilArbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger

1Das österreichische Arbeitsrecht regelt nicht jede beliebige Form von Arbeit, wie dies derBegriff „Arbeitsrecht“ nahe legen könnte, sondern grundsätzlich nur die Arbeit inpersönlicher Abhängigkeit (siehe Rz 13 f). Hauptbezugspunkt für alle arbeitsrechtlichenRegelungen ist somit der Arbeitnehmer (AN)1, der seine Arbeitsleistung für denArbeitgeber (AG) „persönlich abhängig“ erbringt.

Beim Arbeitsrecht handelt es sich weitgehend um ein Teilgebiet des Privatrechts (einige Teile desArbeitsrechts wie zB das Arbeitnehmerschutzrecht sind aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen). Nachder verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist das Arbeitsrechtzum überwiegenden Teil Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung (vgl Art 10 Abs 1 Z 11B-VG). Für Landarbeiter (nur für Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, nicht für Angestellte; sieheRz 38) darf der Bund nur arbeitsrechtliche Grundsätze regeln; Details normieren die Länder inLandarbeitsordnungen. Zum öffentlichen Dienst siehe Rz 27 f.

I. Gliederung und Funktionen des Arbeitsrechts2Das Arbeitsrecht wird in der Literatur zumeist in zwei Teilbereiche, das Individual-

arbeitsrecht und das kollektive Arbeitsrecht unterteilt.Individualarbeitsrecht: Es regelt die Beziehungen zwischen dem einzelnen AN undseinem AG, insb die Anbahnung und den Abschluss des Arbeitsvertrages (siehe 2. Teil,Rz 61ff), die Rechte und Pflichten während des aufrechten Arbeitsverhältnisses (siehe3. Teil, Rz 121 ff) sowie die Beendigung der Arbeitsbeziehung (siehe 4. Teil,Rz 348 ff). Neben dem Arbeitsvertragsrecht wird dem Individualarbeitsrecht auchdas Arbeitnehmerschutzrecht (siehe 3. Teil, Rz 301 ff) zugeordnet. Dieses sichertdurch zwingende Schutzvorschriften hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsplatzbedin-gungen die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der abhängig Beschäftigten.Kollektives Arbeitsrecht (siehe 5. Teil, Rz 493 ff): Es umfasst das Berufsverbands-recht (dieses betrifft die überbetrieblichen Interessenvertretungen der AN und der AG,zB Gewerkschaften und Kammern), das Kollektivvertragsrecht, das Arbeitskampf-recht (zB „Streik“) und das Betriebsverfassungsrecht (dabei geht es um dieInteressenvertretung der AN in den einzelnen Unternehmungen und um die vielfältigen„Mitsprachemöglichkeiten“ der Belegschaftsorgane in betrieblichen Angelegenheiten;vor allem durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen).

3 Die wichtigsten Funktionen des Arbeitsrechts sind:Schutzfunktion: Hauptfunktion des Arbeitsrechts ist die Gewährleistung gerechterArbeitsbedingungen durch zwingende Mindestarbeitsbedingungen und Bestimmun-gen zum Schutz der AN vor arbeitsbezogenen Gefahren.

1 Auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise haben wir zugunsten der leichteren Lesbarkeitdes Textes verzichtet. Soweit die männliche Form verwendet wird, sind Männer undFrauen gleichermaßen gemeint.

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1. Teil

24

Ausgleichsfunktion: Das Arbeitsrecht dient ferner dem gerechten Ausgleich derInteressen von AN und AG. Unter Berücksichtigung der zumeist sozial und wirtschaft-lich schwächeren Stellung des AN („Verhandlungsungleichgewicht“) schränkenarbeitsrechtliche Sondervorschriften die Vertragsfreiheit des AG zu Gunsten des AN ein.Friedensfunktion: Schließlich trägt vor allem das kollektive Arbeitsrecht dazu bei, dasEntstehen sozialer Konflikte (zB Streiks) zu vermeiden und bestehende Konflikte zulösen.

4 Um der oben genannten Schutzfunktion gerecht zu werden, sind die meistenarbeitsrechtlichen Normen als einseitig zwingendes Recht ausgestaltet: Dh, sie können durchniedrigerrangiges Recht nur zum Vorteil, nicht aber zum Nachteil der AN abgeändert werden(unabdingbares Recht). Davon zu unterscheiden ist „nachgiebiges“ (dispositives) Recht.Darunter versteht man Rechtsnormen, die nicht mit zwingender Wirkung ausgestattet sind,dh die eine Regelung auf unterer Ebene sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des AN zu-lassen (zB wenn ein Gesetz zulässt, dass im Arbeitsvertrag nicht nur bessere, sondern auchschlechtere Arbeitsbedingungen als in diesem Gesetz vereinbart werden können). Manche Nor-men sind hingegen als zweiseitig zwingendes Recht ausgestaltet und können daher weder zumVorteil noch zum Nachteil des AN abgeändert werden (absolut zwingendes Recht; so zB dasBetriebsverfassungsrecht, siehe Rz 553 ff).

5 Aus diesem Grund kommt dem so genannten „Stufenbau“ der Rechtsquellen imArbeitsrecht (siehe Grafik) besondere Bedeutung zu.

Diese Grafik gibt den Stufenbau in etwas vereinfachender Form wieder. So ist zB der generelleVorrang von EU-Normen gegenüber innerstaatlichem Verfassungsrecht in der Literatur nichtunbestritten. Auch wurde die Landesgesetzgebung der österr Bundesländer außer Acht gelassen. Zu denSubstitutionsformen des KollV siehe Rz 544 ff.

Weisungen des Arbeitgebers

Nachgiebiges Bundesrecht

Arbeitsverträge

Betriebsvereinbarungen

Kollektivverträge(Substitutionsformen)

Verordnungen

Zwingende Bundesgesetze

Bundesverfassungsrecht

EU-Recht

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Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger

25

Beispiel: In § 12 UrlG wird dessen einseitig zwingender Charakter wie folgt festgelegt:„Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 10 zustehen, können durchArbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nichtanderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufge-hoben noch beschränkt werden.“ Nun bestimmt § 2 Abs 1 UrlG, dass einem AN proArbeitsjahr 30 Werktage bezahlter Urlaub gebührt. Demnach darf im Arbeitsvertragoder Kollektivvertrag ein Urlaubsanspruch von 31 Werktagen durchaus vereinbart wer-den, nicht aber ein Anspruch von bloß 29 Werktagen (dies auch nicht gegen Ausgleichin zusätzlichem Gehalt!), weil dies den AN gegenüber dem insofern einseitig zwingendenUrlG schlechter stellen würde (und das Gesetz hier übrigens auch keine konkrete Aus-nahme für den Kollektivvertrag festlegt). Ebenso sind Kollektivverträge und Betriebs-vereinbarungen grundsätzlich mit dieser einseitig zwingenden Wirkung ausgestattet.Wenn also zB der einschlägige KollV 31 Werktage an bezahltem Urlaub gewährt, somüsste sich wiederum der Arbeitsvertrag an diese „Untergrenze“ halten. Der Arbeits-vertrag seinerseits legt wiederum die Grenzen für das Weisungsrecht des AG fest.

II. Gliederung und Funktionen des Sozialversicherungsrechts6Der arbeitsrechtliche Schutz der Beschäftigten wird häufig durch sozialrechtliche

Vorschriften ergänzt. Das Sozialrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts. Es soll (nebenanderen Personen) den Beschäftigten und ihren Angehörigen bei ausgewähltenLebensrisiken (zB Krankheit, Arbeitsunfall, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit,Mutterschaft, Familienlasten, Alter, Behinderung, Tod) Schutz bieten. Ein wichtigesTeilgebiet des Sozialrechts ist das Sozialversicherungsrecht.

7Das österreichische Sozialversicherungsrecht kennt drei Versicherungszweige, die beimEintritt bestimmter Versicherungsfälle Schutz vorsehen. Es sind dies die

Unfallversicherung (UV): Hier werden im Wesentlichen Arbeitsunfälle (wozu kraftgesetzlicher Anordnung auch die Wegunfälle zählen) und Berufskrankheiten erfasst(siehe Rz 175). Krankenversicherung (KV): Diese gewährt Versicherungsschutz bei Krankheitenund bei (Freizeit-)Unfällen bzw vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld;Rz 185 ff) sowie bei Mutterschaft (Wochengeld; siehe Rz 206).Pensionsversicherung (PV): Die gesetzliche Pensionsversicherung sieht im Wesentli-chen Geldleistungen im Hinblick auf die Altersversorgung sowie die dauerndeMinderung der Arbeitsfähigkeit vor (ausführlich dazu Rz 480 ff).

8Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenschluss von Dienstnehmern und anderenErwerbstätigen zu jeweils großen Versichertengemeinschaften (System der Pflichtversiche-rung, die unmittelbar kraft Gesetzes eingreift) kann ein Risikoausgleich erreicht und den einzel-nen vom Eintritt eines Versicherungsfalles Betroffenen dadurch effektiver geholfen werden. Diesgeschieht entweder durch Geldleistungen (zB Pensionen; Krankengeld) oder durch Sachleistun-gen (zB ärztliche Hilfe im Krankheitsfall), die von den Sozialversicherungsträgern (zB von denKrankenkassen) entweder direkt (zB in Ambulatorien) erbracht oder (zumindest teilweise)finanziert werden. Eine Sonderstellung hat die Arbeitslosenversicherung (siehe Rz 473 ff).

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1. Teil

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Die Sozialversicherungsträger sind folgendermaßen organisiert:

Die Dienstnehmer sind durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von der Pflicht-versicherung erfasst. Daneben bestehen auch noch andere Versichertengemeinschaften. Es sind diesinsb selbständige Personen, wobei das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) nicht nur diegewerblich (dh im Rahmen einer Gewerbeberechtigung) Selbständigen erfasst, sondern auch „neueSelbständige“. Dazu gehören auch Personen, die im herkömmlichen Sinne als Freiberufler gelten(zB Schriftsteller; nicht aber Rechtsanwälte oder Notare, die in ein jeweils eigenes Versorgungssystemfallen; zur Pflichtversicherung nach GSVG siehe auch Rz 22, 26). Nur noch ganz bestimmte Gruppenvon Freiberuflern (zB selbständige Apotheker) fallen unter das FSVG. Die Pflichtversicherung für inder Land- und Forstwirtschaft tätige Personen wird im BSVG geregelt.

9 Das Sozialversicherungsrecht kennt einige wesentliche Prinzipien:Prinzip der Pflichtversicherung: Die Versicherungspflicht tritt kraft gesetzlichenTatbestandes und unabhängig vom Willen der Beteiligten ein. Eine freiwilligeVersicherung ist nur unter ganz bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich(zB freiwillige Weiterversicherung bzw Höherversicherung; „opting in“ fürgeringfügig Beschäftigte, siehe dazu Rz 19).Beispiel: Vergibt ein Unternehmer Arbeit, kann er sich nicht aussuchen, ob derBeschäftigte nach ASVG oder GSVG versichert sein soll. Entscheidend ist vielmehr, obdurch dessen Tätigkeit bestimmte gesetzliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind odernicht (siehe dazu Rz 18 f).Prinzip der Mehrfachversicherung: Eine Person kann aufgrund mehrerer, voneinan-der unabhängiger Tätigkeiten auch mehrfach pflichtversichert sein. Beispiel: X ist als angelernter Arbeiter im Chemiewerk W in persönlicher Abhängigkeittätig; er ist also DN im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG. Daneben betreibt er noch alsNebenerwerbsbauer die kleine elterliche Landwirtschaft. Aufgrund dieser Tätigkeit ister (grundsätzlich) ebenfalls pflichtversichert, und zwar nach dem Bauern-Sozial-versicherungsgesetz (vgl insb § 2 Abs 2 BSVG). Dies würde analog zB auch für Neben-tätigkeiten gelten, die als freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs 4 ASVG oder als „alte“oder „neue“ Selbständigkeit iS des GSVG einzustufen sind (dazu näher Rz 22, 26).Prinzip der Formalversicherung: Eine nicht pflichtversicherte Person gilt alsrechtsgültig pflichtversichert, wenn sie vorbehaltslos und nicht vorsätzlich unrichtig zur

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Pensionsversicherung Krankenversicherung Unfallversicherung

Pensionsversicherungs- anstalt (PVA)

9 Gebietskranken- kassen (GKK)

6 Betriebskranken- kassen

AllgemeineUnfallversicherungs-

anstalt (AUVA)

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats

Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA)

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Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger

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Sozialversicherung angemeldet wurde und der Sozialversicherungsträger die Beiträgeüber einen bestimmten Zeitraum (zB ununterbrochen drei Monate, siehe § 21 Abs 1ASVG) vorbehaltslos entgegengenommen hat. Beispiel: Ein Rechtsanwalt meldet einen bei ihm beschäftigten Berufsanwärterirrtümlich nach ASVG als vollversicherungspflichtigen Angestellten an. Tatsächlich istletzterer aber durch eine ausdrückliche Ausnahme im ASVG nur in der Unfall- und derKrankenversicherung erfasst, also teilversichert. Aufgrund der Formalversicherungkann dem Beschäftigten für den Zeitraum bis zur formalen Aufhebung seiner(unrichtigen) Versicherung durch den Sozialversicherungsträger der Sozialversiche-rungsschutz als AN nach ASVG zu Gute kommen. Auch bei versehentlich alsvollversichert gemeldeten geringfügig Beschäftigten kann es zur Formalversicherungkommen. Bei einem Scheindienstverhältnis, also wenn die Beteiligten gar keinenDienstvertrag abschließen wollten, ist die Formalversicherung ausgeschlossen. Territorialitätsprinzip: Grundsätzlich sind nur Sachverhalte mit Inlandsbezug vomösterreichischen Sozialversicherungsrecht erfasst (siehe dazu Rz 670).

10Ferner kennt das Sozialversicherungsrecht eine wichtige schadenersatzrechtlicheBestimmung: Soweit ein SV-Träger aufgrund eines Schadensereignisses leistungspflichtigwird (zB Ansprüche des Geschädigten als Pflichtversicherter oder Angehöriger aufKrankenbehandlung oder Pensionsleistung aus der gesetzlichen SV), gehen die entsprechendenSchadenersatzansprüche des Geschädigten kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträgerüber (Legalzession gem §§ 332 ASVG, 190 GSVG, 178 BSVG).

Eine Ausnahme besteht in den Fällen des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit betreffendallfällige Ansprüche des geschädigten AN gegenüber seinem AG (sog Dienstgeberhaftungsprivileg,dazu näher Rz 171). Hier unterbleibt die Legalzession. Auch im Rahmen der Arbeitskollegenhaftungfindet sie nur in bestimmten Fällen statt.

III. Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerbegriff

1. Wer ist Arbeitnehmer?

11Für die einzelnen Teilbereiche des Arbeitsrechts (siehe Rz 2) gelten unterschiedlicheArbeitnehmerbegriffe. Es gibt keinen „einheitlichen Arbeitnehmerbegriff“, der für das gesamteArbeitsrecht gilt. Der Arbeitnehmerbegriff, der für das Arbeitsvertragsrecht maßgebend ist,ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt. Es gibt also keine Legaldefinition diesesArbeitnehmerbegriffes. Der vertragsrechtliche Arbeitnehmerbegriff kann aber aus derDefinition des Dienstvertrages in § 1151 ABGB abgeleitet werden:

Danach entsteht ein Dienstvertrag (häufig auch Arbeitsvertrag genannt), wenn sich jemandauf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. AN ist also die Person,die sich in diesem Sinne verpflichtet.

Webtipp: Ausführliche und praxisrelevante Informationen zur Sozialversicherung sowiezu den einzelnen Sozialversicherungsträgern finden sich im Internet unterwww.sozialversicherung.at und unter www.hauptverband.at.

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Aus § 1151 ABGB lassen sich folgende Tatbestandsmerkmale des Arbeitsvertrages ableiten:das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung zu Dienstleistungen,die in persönlicher Abhängigkeit undfür eine gewisse Zeit zu erbringen sind.

Im Folgenden werden diese Tatbestandsmerkmale näher erläutert:

1.1. Vertragliche Verpflichtung

12 Wer nur aus Gefälligkeit (zB „Freundschaftsdienst“), auf Grund von Zwang (zB Strafge-fangene) oder eines Bescheides (Beamte) Arbeiten verrichtet, für den gilt das Arbeitsrechtnicht. Nur eine freiwillig eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Dienstleistungser-bringung begründet ein Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechts. Darunter muss nicht zwingend einvon beiden Parteien unterschriebenes Blatt Papier mit der Überschrift „Arbeitsvertrag“verstanden werden. Es genügt zB auch der mündliche Abschluss eines Arbeitsvertrages. Esbestehen also beim Abschluss des Arbeitsvertrages im Allgemeinen keine bestimmtenFormerfordernisse (Ausnahme: zB Schriftform beim Bühnenarbeitsvertrag und beimLehrvertrag). Zum Vertragsabschluss siehe Rz 73 ff.

1.2. Arbeit in persönlicher Abhängigkeit

13 Judikatur und Literatur haben folgende Kriterien herausgearbeitet, die für das Vorliegenvon Arbeit in persönlicher Abhängigkeit sprechen:

Einbindung in eine vom AG vorgegebene Betriebsorganisation und Unterwerfungunter die betrieblichen Ordnungsvorschriften: Darunter fällt vor allem die Verwen-dung der vom AG zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die Einhaltung derdurch Betriebsvereinbarung oder durch Weisung des AG gestalteten „formellenArbeitsbedingungen“ (darunter sind etwa betriebliche Arbeitszeitregelungen, Be-kleidungsvorschriften oder bestimmte Verhaltensregeln bei der Arbeit zu verstehen).Persönliche Weisungsgebundenheit: Bezieht sich vor allem auf die Zeit und den Ort derDiensterbringung sowie auf das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz. Solche Weisungensind abzugrenzen von den sog „sachlichen“ Weisungen, die sich auf das Arbeitsergebnisbeziehen und daher nicht zwingend auf persönliche Abhängigkeit hindeuten (zB „Weisung“an den Architekten hinsichtlich der Details des bestellten Dachbodenausbaus).Kontrollunterworfenheit: Besteht für die AN hinsichtlich ihrer Arbeits- undVerhaltensweise im Betrieb.„Disziplinäre Verantwortlichkeit“: Für ein Fehlverhalten im Betrieb müssen die ANeinstehen; dies kann auch mit Disziplinarmaßnahmen des AG (zB förmlicheVerwarnung) verbunden sein.Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung: Der AN hat die vereinbarten Dienstegrundsätzlich selbst zu erbringen (vgl § 1153 ABGB). Die Höchstpersönlichkeit derArbeitsleistung ist eines der wesentlichen Merkmale der Arbeit in persönlicherAbhängigkeit. Dennoch gibt es gesetzliche Ausnahmen (zB bei Hausbesorgern). Auchabweichende vertragliche Vereinbarungen sind denkbar.

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Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger

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14Der Begriff der persönlichen Abhängigkeit ist ein sog Typusbegriff, der sich aus mehrerenElementen zusammensetzt. Entscheidend für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit ist, dassdie Merkmale fremdbestimmter Arbeit, die persönliche Abhängigkeit begründen, imGesamtbild des Beschäftigungsverhältnisses nach Gewicht und Bedeutung gegenüberMerkmalen, die für persönliche Selbständigkeit sprechen, überwiegen.

Beispiel: Ein in einem Möbelhaus beschäftigter Tischler, der voll in die Betriebs-organisation eingebunden ist, vorgeschriebene Arbeitszeiten einzuhalten hat, weisungs-gebunden und unter der (disziplinären) Kontrolle des AG seiner Beschäftigung nachgehtund seine Dienste ausschließlich selbst erbringt, ist persönlich abhängig und damit AN.

1.3. Tätigkeit für eine gewisse Zeit

15Der Arbeitsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, in dem der AN nicht zu einembestimmten „Erfolg“, sondern nur zur kontinuierlichen und sorgfältigen Verrichtung dergeschuldeten Tätigkeit verpflichtet ist. Die Zuordnung des Arbeitsverhältnisses zu denDauerschuldverhältnissen bedeutet aber nicht, dass Arbeitsleistungen stets für eine bestimmtelängere Dauer vereinbart sein müssen. Auch kurzfristige Arbeiten schließen das Vorliegeneines Arbeitsvertrages nicht aus.

Ist die einzig vereinbarte Arbeitsleistung aber mit wenigen Handgriffen oder nach wenigenStunden erbracht, so liegt zumeist ein Zielschuldverhältnis (zB ein Werkvertrag, siehe Rz 21) vor, dasdie Annahme eines Arbeitsvertrages ausschließt. Freilich ist auch die Vereinbarung eines nur einigeStunden dauernden Arbeitsvertrages denkbar (zB Barkeeper für einen Abend). Letztlich ist maßgeblich,ob die Vereinbarung auf eine Leistung über einen gewissen Zeitraum (dh ein Dauerschuldverhältnis)abzielt oder auf die Erbringung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (und damit auf ein Zielschuld-verhältnis, insb einen Werkvertrag).

1.4. Bedeutung des Entgelts?

16Für den Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht (anders ist es im Sozialversicherungsrecht:siehe sogleich unter Rz 18 f) ist die Vereinbarung eines Entgelts nicht notwendig. § 1152ABGB lässt die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit sogar ausdrücklich zu. In der Praxisbestehen natürlich zumeist entgeltliche Arbeitsbeziehungen, häufig mit kollektivvertraglichnormierten Mindestentgelten. Ist aber im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nichtUnentgeltlichkeit vereinbart, so gilt nach § 1152 ABGB (vgl auch § 6 AngG) ein angemes-senes Entgelt als vereinbart.

Praxistipp: Als einfache Kontrollüberlegung mag zur ersten Orientierung helfen: WennArbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf inklusive persönlichem Verhalten (alsodas „Wann“, „Wo“ und „Wie“) in hohem Maß fremdbestimmt sind, so spricht dies fürpersönliche Abhängigkeit des Beschäftigten.

Hinweis: „Für eine gewisse Zeit“ bedeutet nicht, dass der Zeitraum des Vertragsverhält-nisses bereits vorherbestimmt, der Arbeitsvertrag also (zB auf ein Monat oder ein Jahr)befristet sein muss.

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1. Teil

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1.5. Bedeutung der wirtschaftlichen Abhängigkeit?

17 AN sind typischerweise – neben ihrer persönlichen Abhängigkeit – auch wirtschaftlich vonihrem AG abhängig. Dies zeigt sich faktisch insbesondere durch folgende Umstände:

Abhängigkeit von den Betriebsmitteln des AG und/oderAbhängigkeit vom Entgelt für den Lebensunterhalt.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist ein Hilfskriterium zur Feststellung der AN-Eigenschaft.Häufig gehen wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit miteinander einher. So ist mit derAbhängigkeit von den Betriebsmitteln (zB Produktionsmittel) in der Regel auch die Einbindung in dieBetriebsorganisation des AG verbunden und führt daher ohnehin zur persönlichen Abhängigkeit. Außer-dem spielt es für die Einordnung eines Beschäftigten als AN keine Rolle, ob diese konkrete Person aufdas Einkommen aus dieser Tätigkeit wirtschaftlich angewiesen ist (zB Lotto-Millionär).

Rechtliche Bedeutung hat die wirtschaftliche Abhängigkeit – allerdings in speziellenAusformungen – beim freien Dienstnehmer gem § 4 Abs 4 ASVG (siehe dazu unten Rz 25)sowie bei den arbeitnehmerähnlichen Personen (siehe unten Rz 31).

2. Dienstnehmerbegriff im Sozialversicherungsrecht

18 Anders als beim Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsvertragsrecht kommt es beimDienstnehmerbegriff des Sozialversicherungsrechts nicht auf einen gültigen Arbeitsvertragan (vgl § 4 Abs 2 ASVG). Ausschlaggebend für den sozialversicherungsrechtlichenDienstnehmerbegriff ist nämlich

die faktische Beschäftigung in persönlicher (und dadurch „indizierter“ wirtschaftlicher) Abhängigkeit gegen Entgelt.

Wirtschaftliche Abhängigkeit bedeutet hier nicht „Lohnabhängigkeit“, sondern wird heute als„Arbeit mit fremden Betriebsmitteln“ (also mit jenen des DG) verstanden. Bei Lohnsteuerpflicht nachdem EStG 1988 und bei Entlohnung mit Dienstleistungsscheck liegt jedenfalls auchDienstnehmereigenschaft iSd ASVG vor.

Treffen diese Tatbestandsmerkmale auf ein Beschäftigungsverhältnis zu, dann unterliegtes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).Dieses Gesetz regelt insb die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung(KV, UV und PV) der Arbeiter und Angestellten (zu dieser Unterscheidung Rz 39 ff). DieArbeitslosenversicherung ist hingegen im AlVG geregelt (ausführlich Rz 473 ff).

19 Hinsichtlich des Umfanges des Sozialversicherungsschutzes für DN ist zwischen Vollver-sicherung (dh Pflichtversicherung in der KV, UV und PV) und Teilversicherung in nur einemoder zwei dieser Versicherungszweige zu unterscheiden. So sind insb DN, deren Entgelt diesog sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl § 5 Abs 2 Z 2 ASVG; derjährlich neu festzusetzende Wert beträgt für das Jahr 2017 monatlich € 425,70; dazu näherRz 101, 110) nicht übersteigt, nur in der UV pflichtversichert. Geringfügig Beschäftigtehaben jedoch eine kostengünstige Möglichkeit zur Selbstversicherung in der KV und PV(monatlich € 60,09) gem § 19a ASVG (sog „opting in“).

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Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger

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Beispiel: A arbeitet aushilfsweise als Kellnerin 15 Stunden monatlich und verdientdabei € 180,-, ist also (arbeitsrechtlich gesehen) teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinund zugleich (sozialversicherungsrechtlich gesehen) eine geringfügig beschäftigte (unddaher nur in der UV teilversicherte!) DN nach ASVG. B arbeitet 20 Stunden pro Wochegegen ein monatliches Entgelt von € 690,-, ist also eine teilzeitbeschäftigteArbeitnehmerin und zugleich vollversicherte Dienstnehmerin nach ASVG.

IV. Andere Beschäftigungsverhältnisse20In der Praxis ist es manchmal sehr schwierig, Arbeitsverhältnisse juristisch korrekt von

anderen Beschäftigungsverhältnissen abzugrenzen. Im Folgenden werden zunächst derWerkvertrag und der freie Dienstvertrag dem Arbeitsvertrag gegenüber gestellt.

1. Werkvertrag

21Beim Werkvertrag (vgl § 1151 Abs 1 Satz 2, §§ 1165 ff ABGB) verpflichtet sich derWerkunternehmer für den Auftraggeber (Werkbesteller) „ein Werk“ in persönlicherSelbständigkeit herzustellen. Der Vertrag ist erst dann erfüllt, wenn das bestellte Werkvollendet, also der „Erfolg“ eingetreten ist (Zielschuldverhältnis). Erst dann gebührt demWerkunternehmer „Werklohn“.

Beispiel: Ein Tischler, der ein eigenes Unternehmen betreibt, stellt für einen Kundenauf Grund einer vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) ein Möbelstück her.

Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) ist somit darauf abzustellen, dass derWerkvertrag, wie gesagt, ein Zielschuldverhältnis darstellt, dh dass ein bestimmtesArbeitsergebnis (zB eine bestimmte Gartenmauer oder ein in seinen Funktionen definiertesEDV-Programm herzustellen) vereinbart ist, und nicht die Tätigkeit an sich (zB Tätigkeit alsMaurer oder als EDV-Programmierer). Zudem ist das Fehlen von persönlicherAbhängigkeit wesentlich. An sich schließen Zielschuldverhältnis und persönliche Abhän-gigkeit einander von vornherein aus, dh sie können nicht zusammen vorliegen.

Hinweis: In der Praxis wird oft verkannt, dass geringfügig Beschäftigte arbeitsrechtlichgesehen „ganz normale“ AN sind, dh grundsätzlich dieselben Ansprüche wie andere ANhaben, zB auf gesetzlichen Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kollektiv-vertragsentgelt mit darin vorgesehenen Sonderzahlungen usw; all dies aber bezogen auf einin der Regel wesentlich niedrigeres Grundentgelt. (Ein Unterschied besteht lediglich fürAngestellte, die eine bestimmte monatliche Arbeitszeit unterschreiten, in Bezug auf dieKündigungsfrist nach AngG, dazu Rz 364 f). Arbeitsrechtlich sind sie als Teil-zeitbeschäftigte zu qualifizieren (siehe Rz 334 f), wobei sich die Teilzeitbeschäftigung imSinne des Arbeitsrechts über die Arbeitszeit und die geringfügige Beschäftigung im Sinnedes ASVG über das Entgelt definiert. Die beiden Kategorien können also ohne weiteresauseinander laufen und tun dies in der Praxis meistens auch.

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1. Teil

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In der Praxis wird aber mitunter versucht, den Arbeitsvertrag (und damit die Anwendung desArbeitsrechts) durch entsprechende Vereinbarungen zu umgehen, sodass sich auch bei scheinbaremVorliegen eines Zielschuldverhältnisses der „Kontrollblick“ darauf lohnt, ob die näheren Umstände derLeistungserbringung auf persönliche Abhängigkeit hindeuten. Kennzeichnend kann hierfür der Gradder Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Vertrag sein. Also: Ist bereits durch den Vertrag klarbezeichnet, was konkret zu leisten ist? Dies deutet auf einen „echten“ Werkvertrag hin. Oder wird derLeistungsinhalt erst bei der Abwicklung durch Weisungen konkretisiert? Dies spricht für einen Dienst-vertrag (Arbeitsvertrag).

Das Unternehmerrisiko liegt ganz beim Werkunternehmer. Ihn kennzeichnet seinepersönliche und zumeist auch wirtschaftliche Selbständigkeit. Daher gelten diearbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für ihn nicht. Werkverträge können aberarbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen (siehe im Folgenden unter Rz 31 f) zuGrunde liegen.

22 Sozialversicherungsrechtlicher Schutz besteht für einen Werkunternehmer idR nachdem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dabei kommt es darauf an, ob seineTätigkeit auf einer Gewerbeberechtigung beruht (sog „alter“ Selbständiger) oder nicht(sog „neuer“ Selbständiger). Dabei gilt im Einzelnen:

„Alte“ Selbständige sind gewerblich selbständig Erwerbstätige, die infolge ihrerMitgliedschaft bei einer Wirtschaftskammer (WK) der Pflichtversicherung nachdem GSVG unterliegen (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG). Jeder Inhaber einerGewerbeberechtigung ist kraft Gesetzes Mitglied einer Wirtschaftskammer (siehedazu Rz 505). Die Bezeichnung „neue“ Selbständige wurde in der Literatur zur Abgrenzung von derGruppe der „alten“ Selbständigen entwickelt. Pflichtversicherung für „neue“Selbständige liegt vor, wenn der Selbständige nicht Mitglied einer Wirtschaftskammerist (also über keine Gewerbeberechtigung verfügt, etwa weil seine Tätigkeit nichtunter die Gewerbeordnung fällt), aber dennoch „auf Grund einer betrieblichenTätigkeit“ bestimmte Einkünfte iSd Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) erzielt(§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG). Hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeit bestehen nur geringeAnforderungen: Die Verbindung der Arbeitsleistung mit sachlichen Arbeitsmitteln zueiner organisatorischen Einheit genügt. Die Pflichtversicherung als „neuer“Selbständiger ist subsidiär zur ASVG-Pflichtversicherung und zu anderenVersicherungstatbeständen im GSVG und anderen Sozialversicherungsgesetzen(zB BSVG).

Hinweis: Der Werkunternehmer schuldet – anders als ein freier oder echterDienstnehmer – ein mangelfreies Ergebnis (zB Funktionieren eines EDV-Programmes).Tritt dieser „Erfolg“ nicht wie vereinbart ein, hat der Werkbesteller Ansprüche aus demGewährleistungsrecht der §§ 922 ff ABGB (Nachbesserung, Preisminderung oderWandlung des Vertrages).

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Arbeitsrecht – Sonderrecht unselbständig Erwerbstätiger

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2. Freier Dienstvertrag

2.1. Arbeitsrechtliche Beurteilung

23Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn sich jemand vertraglich verpflichtet, für eine anderePerson eine kontinuierliche (also laufende) Tätigkeit im Sinne eines Dauerschuld-verhältnisses (siehe Rz 15) ohne persönliche Abhängigkeit zu erbringen.

Bei diesen Begriffen ist zu beachten: Dienstvertrag und Arbeitsvertrag werden häufig synonym,also gleichlautend verwendet. Allerdings wird bei Angestellten häufiger vom „Dienstvertrag“ und beiArbeitern meistens vom „Arbeitsvertrag“ gesprochen. Beide Begriffe setzen persönliche Abhängigkeitvoraus. Der freie Dienstvertrag ist hingegen etwas anderes als der Dienstvertrag und nicht etwa bloßdessen Unterform! Aber man spricht sowohl im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag als auch (!) demfreien Dienstvertrag von Dauerschuldverhältnissen über Dienstleistungen; beim Werkvertrag von ei-nem Zielschuldverhältnis über eine Werkleistung.

Der freie DN ist somit – anders als der AN – nicht voll in die betriebliche Organisationeingebunden und verwendet idR eigene Betriebsmittel. Im Gegensatz zum Werkunternehmerschuldet aber auch der freie DN keinen bestimmten Erfolg, sondern – ebenso wie der AN –nur die sachgemäße und sorgfältige Tätigkeitsausübung.

Beispiele: Ein Tischler betreibt zwar ein eigenes Unternehmen, ist aber vertraglich ver-pflichtet, für einen Auftraggeber kontinuierlich Möbelstücke anzufertigen, die er nicht

Beachte: „Alte“ Selbständige sind grundsätzlich unabhängig von der Höhe ihrer Einkünftenach GSVG pflichtversichert und müssen entsprechende Beiträge leisten (siehe Rz 109).

Lediglich bestimmte Kleinunternehmer (nämlich Berufsanfänger und ältere Personen ab57 Jahren), die im Jahr nicht mehr als € 30.000,- Umsatz und nicht mehr als € 5.108,40 (2017) Einkom-men erzielen, können auf Antrag von der Pflichtversicherung in PV und KV ausgenommen werden.

Für „neue Selbständige“ gilt hingegen eine sog Versicherungsuntergrenze: Nur werdurch seine Tätigkeit als „neuer Selbständiger“ folgende – jährlich neu festgesetzte –Entgeltgrenze von € 5.108,40 (2017) überschreitet, fällt unter die Versicherungspflicht.Dabei spielt es seit 2016 keine Rolle mehr, ob er nur diese Erwerbstätigkeit ausübt oderdaneben noch eine andere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (also zB imRahmen des ASVG) bzw ein Erwerbsersatzeinkommen (zB Pension) bezieht. „Alte“ und „neue“ Selbständige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglich-keit, in die Arbeitslosenversicherung zu optieren (§ 3 AlVG). Außerdem haben sie, sofernsie als Kleinunternehmer bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, bei lang andau-ernder Krankheit ab dem 43. Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit einen gesetzlichen Anspruch aufeine einem Krankengeld entsprechende Unterstützungsleistung (§ 104a GSVG), die sieauch parallel zur Krankengeldleistung aus der im GSVG vorgesehenen freiwilligen Zusatz-versicherung beziehen können. Neue Selbständige haben überdies beim Unterschreitender Versicherungsuntergrenze ein „opting in“ in die UV (2017: mtl € 9,33) und die KV(2017: € 32,57 mtl).

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