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Volkswagen Bank GmbH | Girokonto Inhalt Geschäftsbedingungen der Volkswagen Bank direct • I. Volkswagen Bank GmbH – Sonderbedingungen für das Girokonto online ................. Seite 02 • II. Bedingungen für den Scheckverkehr zum Girokonto ........................................... Seite 03 • III. Bedingungen für die konto-/depotbezogene Nutzung des Online-Banking (Online-Banking-Bedingungen) Seite 04 • IV. Volkswagen Bank GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 09 • V. Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr Seite 18 • VI. Sonderbedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren Seite 26 • VII. Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA- Basislastschriftverfahren Seite 28 • VIII. Bedingungen für den Volkswagen Bank Card-Service Seite 33 • IX. Volkswagen Bank GmbH – Sonderbedingungen für die VISA Kreditkarte Seite 41 • X. Sonderbedingungen für die Direkt-Rabatte der VISA Kreditkarte .......................... Seite 48 • XI. Auszug aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu den Ausführungsfristen, Annahmefristen und Geschäftstagen im Zahlungsverkehr Seite 49 • XII. Volkswagen Bank GmbH – Vorvertragliche Informationen inkl. der Informationen nach den Vorschriften des Fernabsatzes Seite 57 • XIII. Widerrufsinformation .................................. Seite 60

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Volkswagen Bank GmbH | Girokonto Volkswagen Bank GmbH | Girokonto

Inhalt

Geschäftsbedingungen der Volkswagen Bank direct

• I. Volkswagen Bank GmbH – Sonder bedingungen für das Girokonto online . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 02

• I I. Bedingungen für den Scheckverkehr zum Girokonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 03

• III. Bedingungen für die konto-/depotbezogene Nutzung des Online-Banking (Online-Banking-Bedingungen) . . . . . . Seite 04

• IV. Volkswagen Bank GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 09

• V. Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr . . . . . . . . . . . . Seite 18

• VI. Sonderbedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 26

• VII. Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 28

• VIII. Bedingungen für den Volkswagen Bank Card-Service . . . . . . . . Seite 33

• IX. Volkswagen Bank GmbH – Sonderbedingungen für die VISA Kreditkarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 41

• X. Sonderbedingungen für die Direkt-Rabatte der VISA Kreditkarte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 48

• XI. Auszug aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu den Ausführungsfristen, Annahmefristen und Geschäftstagen im Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 49

• XII. Volkswagen Bank GmbH – Vorvertragliche Informationen inkl. der Informationen nach den Vorschriften des Fernabsatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 57

• XIII. Widerrufsinformation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 60

Volkswagen Bank GmbH | Girokonto

I. Volkswagen Bank GmbH – Sonder-bedingungen für das Girokonto online1. Allgemeines Das Girokonto der Volkswagen Bank GmbH bietet dem Kunden die Möglich-keit, die Bankgeschäfte online abzuwickeln. Die Bank führt das Girokonto als Privatkonto. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Werden über das Konto erkennbare Geschäftsumsätze getätigt, hat die Bank das Recht, das Girokonto unter Wahrung einer angemessenen Frist zu kündigen.

2. KontoführungDas Konto wird im Online-Dialog geführt, d. h., Transaktionen (Überweisun-gen, Einrichtung/Änderung/Löschung von Daueraufträgen) sind grundsätzlich nur online möglich.

3. KontokorrentabredeDas Konto wird in laufender Rechnung geführt. Für das Girokonto erstellt die Bank jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres einen Rechnungsabschluss. Die Rechtswirkungen eines Rechnungsabschlusses sowie die Pflichten, den Inhalt zu prüfen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, sind in Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

4. Zinsen und EntgelteDer Guthabenzinssatz ist variabel. Die Bank ist berechtigt, diesen Zinssatz nach billigem Ermessen (gemäß §315 BGB) zu ändern. Der Kontoinhaber kann den aktuellen Zinssatz jederzeit telefonisch bei den Kundenberatern der Bank abfragen. Zudem wird die jeweils aktuelle Guthabenverzinsung auch unter www.volkswagenbank.de bekannt gegeben.

Der Zinssatz bei Überziehungskrediten nach § 493 BGB sowie die Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichten zu Zahlungsdiensten – soweit solche Entgelte gesetzlich zugelassen sind – ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsver-zeichnis“. Änderungen dieser Entgelte oder des Zinssatzes bei Überziehungs-krediten werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rah-men der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg (z. B. das Online-Banking) vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwer-dens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Ände-rungen angeboten, kann er die Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Auf dieses Kündi-gungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Ergänzend gelten die Regelungen in Nummer 12 AGB-Banken sowie die übri-gen Sonderbedingungen.

Bei Entgelten und deren Änderung für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Erfüllung von Nebenpflichten zu Zahlungsdiensten– in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) oder– innerhalb Deutschlands oder in andere EWR-Staaten in Währungen eines

Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungen)verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 AGB-Banken.

5. Verfügungsrahmen (Nettodarlehensbetrag)Verfügungen können grundsätzlich im Rahmen des Guthabens bzw. der ein-geräumten Kreditlinie getätigt werden. Der Verfügungsrahmen gilt für alle aus-gegebenen Karten ein schließlich der Zusatzkarten insgesamt und gemeinsam. Er darf ohne vorherige Genehmigung der Bank nicht überschritten werden, die Bank ist jedoch berechtigt, Verfügungen über diesen Rahmen hinaus zuzulas-sen. Verfügungen über das Guthaben bzw. die eingeräumte Kreditlinie hinaus führen weder zur Einräumung eines Darlehens noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Darlehens. Die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu ver langen.

6. Scheckeinreichungen Für Scheckeinreichungen stellt die Bank dem Kunden Scheckeinreichungsfor-mulare zur Verfügung. Die Bank ist berechtigt, sich im Rahmen des Girover-trages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen und zur Einfor-derung der vom Kontoinhaber zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen.

7. Kontoauszüge Die Bank wird die Kontoauszüge online – d. h. über das Medium Internet (im .pdf-Format) – monatlich zur Verfügung stellen.

Stand: 11. Juni 2010

II. Bedingungen für den Scheckverkehr zum Girokonto1. ScheckvordruckeDie Bank gibt an den Kunden Scheckvordrucke zur Teilnahme am Scheckver-kehr aus. Für den Scheckverkehr dürfen nur die vom bezogenen Institut zuge-lassenen Scheck vordrucke verwendet werden.

2. SorgfaltspflichtenScheckvordrucke und Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Bank, mög-lichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich mitzuteilen. Die Scheckvordrucke sind deutlich lesbar auszufüllen. Der Scheckbetrag ist in Ziffern und in Buchstaben unter Angabe der Währung so einzusetzen, dass nichts hinzugeschrieben werden kann. Hat sich der Kunde beim Ausstellen eines Schecks verschrieben oder ist der Scheck auf andere Weise unbrauchbar geworden, so ist er zu vernichten. Bei Beendigung des Scheckvertrages sind nicht benutzte Vordrucke unverzüglich entweder an die Bank zurückzugeben oder entwertet zurückzusenden.

3. Haftung von Kunde und BankDie Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Scheckvertrag. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Ver-letzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Löst die Bank Schecks ein, die dem Kunden nach der Ausstellung abhanden gekommen sind, so kann sie das Konto des Kunden nur belasten, wenn sie bei der Einlösung nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

4. Verhalten der Bank bei mangelnder KontodeckungDie Bank ist berechtigt, Schecks auch bei mangelndem Guthaben oder über einen zuvor für das Konto eingeräumten Kredit hinaus einzulösen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Konto über zie-hung. Die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für gedulde-te Kontoüberziehungen zu verlangen.

5. ScheckwiderrufDer Scheck kann widerrufen werden, so lange er von der Bank nicht eingelöst ist. Der Widerruf kann nur beachtet werden, wenn er der Bank so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist.

Stand: 1. November 2001

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III. Bedingungen für die konto-/depot-bezogene Nutzung des Online-Banking (Online-Banking-Bedingungen)1. Leistungsangebot (1) Der Konto-/Depotinhaber kann Bankgeschäfte mittels Online-Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem kann er Informa-tionen der Bank mittels Online-Banking abrufen. (2) Konto-/Depotinhaber und Bevollmächtigte werden im Folgenden einheitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet und erhalten jeweils eigene Identifikations- und Legitimations medien. Konto und Depot werden im Folgenden einheitlich als „Konto“ bezeichnet. (3) Einzüge per Online-Banking sind pro Transaktion bis zu 1.000.000,– Euro möglich. Darüber hinausgehende Einzahlungen können telefonisch oder schriftlich erteilt werden. Verfügungen per Online-Banking sind in Höhe von 25.000,– Euro pro Tag möglich. Die mit der Bank für die Nutzung des Online-Banking vereinbarten Verfügungslimite können telefonisch oder schriftlich kon-tenindividuell geändert werden.

2. Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Banking Der Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften mittels Online-Banking die mit der Bank vereinbarten und von dieser zur Verfügung gestellten Personalisierten Sicherheitsmerkmale (z. B. Kundennummer und Einmalkenn-wort) und Authen ti fizierungs instrumente (z. B. Bankey bei Nutzung des Giro-kontos), um sich gegenüber der Bank als berechtigter Teilnehmer auszu weisen (siehe Nummer 3) und Aufträge zu autorisieren (siehe Nummer 4). Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei der ersten Anmeldung sein Einmalkennwort sofort zu ändern und sich ein neues, persönliches Kennwort zu vergeben. Das Kennwort sollte in regelmäßigen Abständen geändert werden. Das alte Kenn-wort verliert bei Änderung seine Gültigkeit.Im Rahmen der Bankey-Zuordnung überträgt der Teilnehmer die Seriennummer an die Bank und ordnet somit den betreffenden Bankey dem Teilnehmer definitiv zu.

2.1 Personalisierte Sicherheitsmerkmale Personalisierte Sicherheitsmerkmale, die auch alphanumerisch sein können, sind: – Kundennummer und persönliches Kennwort,– die persönliche Identifikationsnummer (PIN), – einmal verwendbare Transaktionsnummern (TAN), – der Nutzungscode für die elektronische Signatur.

2.2 Authentifizierungsinstrumente Die TAN beziehungsweise die elektronische Signatur können dem Teilnehmer auf folgenden Authentifizierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden: – auf einer Liste mit einmal verwendbaren TAN, – mittels eines TAN-Generators, der Bestandteil einer Chipkarte oder eines

anderen elektronischen Geräts zur Erzeugung von TAN ist, – mittels eines mobilen Endgerätes (z. B. Mobiltelefon) zum Empfang von TAN

per SMS (mobileTAN), – auf einer Chipkarte mit Signaturfunktion oder – auf einem sonstigen Authentifzierungsinstrument, auf dem sich Signatur-schlüssel befinden.

Für eine Chipkarte benötigt der Teilnehmer zusätzlich ein geeignetes Karten-lesegerät.

3. Zugang zum Online-BankingDer Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking, wenn – dieser die Kontonummer oder seine individuelle Kundenkennung (Kunden-

nummer und seine PIN oder sein persönliches Kennwort) oder elektronische Signatur übermittelt hat,

– die Prüfung dieser Daten bei der Bank eine Zugangsberechtigung des Teil-nehmers ergeben hat und

–keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 und 9) vorliegt.

Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann der Teilnehmer Infor-mationen abrufen oder Aufträge erteilen. In den von der Bank angegebenen Fällen hat der Teilnehmer jeweils eine Bankey-generierte TAN einzugeben.

4. Online-Banking-Aufträge 4.1 Auftragserteilung und Autorisierung

Der Teilnehmer muss Online-Banking-Aufträge (z. B. Überweisungen) in den von der Bank im Einzelnen angegebenen Fällen zu deren Wirk samkeit mit dem vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmal (TAN oder elektro nische Sig-natur) autorisieren und der Bank mittels Online-Banking übermitteln. Die Bank bestätigt mittels Online-Banking den Eingang des Auftrags.

4.2 Widerruf von Aufträgen Die Widerrufbarkeit eines Online-Banking-Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Über-weisungs verkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfolgen, es sei denn, die Bank sieht eine Widerrufmög-lichkeit im Online-Banking ausdrücklich vor.

5. Bearbeitung von Online-Banking-Aufträgen durch die Bank (1) Die Bearbeitung der Online-Banking-Aufträge erfolgt an den für die Abwick-lung der jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung) auf der Online-Banking-Sei-te der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitslaufes. Geht der Auf-trag nach dem auf der Online-Banking-Seite der Bank angegebenen oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ bestimmten Zeitpunkt (Annahmefrist) ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank, so gilt der Auftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt erst an diesem Tag. (2) Die Bank wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedin-gungen vorliegen: – Der Teilnehmer hat sich mit seinem Personalisierten Sicherheitsmerkmal legi-

timiert. – Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (z. B.

Wertpapier order) liegt vor. – Das Online-Banking-Datenformat ist eingehalten. – Das gesondert vereinbarte Online-Banking-Verfügungslimit ist nicht über-

schritten. – Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart

maßgeb lichen Sonderbedingungen (z. B. ausreichende Kontodeckung gemäß den Bedin gungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor.

Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Bank die Online-Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jewei-lige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Beding ungen für das Wertpapiergeschäft) aus.(3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor, wird die Bank den Online-Banking-Auftrag nicht ausführen und den Teilnehmer über die Nichtausführung und soweit möglich über deren Gründe und die Möglich-keiten, mit denen Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können, mittels Online-Banking eine Information zur Verfügung stellen.

6. Information des Kontoinhabers über Online-Banking-VerfügungenDie Bank unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich über die mittels Online-Banking getätigten Verfügungen auf dem für Kontoinformatio-nen vereinbarten Weg. Wählt der Kontoinhaber die ausschließliche Online-Kontoführung, so wird die Bank die Kontoauszüge online – d.h. über das Medium Internet (im .pdf-Format) – zur Verfügung stellen. Greift der Teilneh-mer auf das Online-Postfach, in welchem die Kontoauszüge bereitgestellt sind, länger als 90 Tage nicht zu, ist die Bank berechtigt, die Kontoauszüge in Papierform zu erstellen und dem Teilnehmer auf dem Postwege gegen Ausla-genersatz zuzusenden.

7. Sorgfaltspflichten des Teilnehmers 7.1 Technische Verbindung zum Online-Banking Der Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Online-Banking nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangs-kanäle (z. B. Internet adresse) herzustellen. Ein Zugriff auf das Online-Banking über andere Zugänge als dem Teilnehmer durch die Bank mitgeteilten direkten Zugang geschieht auf das Risiko des Teilnehmers. Wenn der Teilnehmer die Internetadresse der Bank nicht direkt eingibt, also z. B. über Links auf die Seiten des Online-Banking zugreift, besteht die Gefahr, dass die Identifizierungs- und Authentifizierungsdaten des Teilnehmers Dritten zugänglich werden.

7.2 Geheimhaltung der Personalisierten Sicherheitsmerkmale und sichere Auf-bewahrung der Authentifizierungsinstrumente (1) Der Teilnehmer hat – seine Personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer 2.1) geheim zu

halten und nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-Ban-king-Zugangskanäle an diese zu übermitteln sowie

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– sein Authentifizierungsinstrument (siehe Nummer 2.2) vor dem Zugriff ande-rer Personen sicher zu verwahren.

Denn jede andere Person, die im Besitz des Personalisierten Sicherheitsmerkmals und/oder Authentifizierungsinstruments ist, kann das Online-Banking-Verfahren im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes missbräuchlich nutzen. (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicherheits-merkmals sowie des Authentifizierungsinstruments zu beachten: – Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht elektronisch gespeichert

werden (z. B. im Kundensystem oder auf der Festplatte des PC) oder notiert werden.

– Bei Eingabe des Personalisierten Sicherheitsmerkmals ist sicherzustellen, dass andere Personen diese nicht ausspähen können.

– Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben werden (z. B. nicht auf Online-Händ-lerseiten).

– Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb des Online-Banking-Ver fahrens weitergegeben werden, also beispielsweise nicht per E-Mail.

– Die PIN und der Nutzungscode für die elektronische Signatur dürfen nicht zusammen mit dem Authentifizierungsinstrument verwahrt werden.

– Der Teilnehmer darf zur Autorisierung z. B. eines Auftrags, der Aufhebung einer Sperre oder zur Freischaltung einer neuen TAN-Liste nicht mehr als eine TAN ver wenden.

– Beim mobileTAN-Verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (z. B. Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für das Online-Banking genutzt werden.

– Die Identifikations- und Legitimationsmedien sind nach Beendigung der Online-Banking-Nutzung aus dem Lesegerät zu entnehmen, soweit ein sol-ches verwandt wird, und sicher zu verwahren.

7.3 Sicherheit des Kundensystems Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Internetseite der Bank zum Online-Banking, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten. Der Teilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verwendeten Systeme und Anwendungen (z. B. der PC und die dazugehörige Software) eine einwandfreie Abwicklung gewähr-leisten. Insbesondere ist dabei die regelmäßige Überprüfung mit aktuellen Ver-fahren/Werkzeugen auf Viren durchzu führen und der PC/die internetfähigen Endgeräte des Teilnehmers so zu schützen, dass kein unbefugter Zugang eines Dritten zu den Systemen des Teilnehmers möglich ist.

7.4 Kontrolle der Auftragsdaten mit von der Bank angezeigten Daten Soweit die Bank dem Teilnehmer Daten aus seinem Online-Banking-Auftrag (z. B. Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapierkennnum-mer) im Kunden system oder über ein anderes Gerät des Teilnehmers (z. B. Mobiltelefon, Chip kar tenlesegerät mit Display) zur Bestätigung anzeigt, ist der Teilnehmer verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung der ange-zeigten Daten mit den für die Transaktion vor gesehenen Daten zu prüfen.

8. Anzeige- und Unterrichtungspflichten 8.1 Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl des Authentifizierungsinstruments, die

missbräuch liche Verwendung oder – die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Authentifizierungsinstruments

oder seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperr-anzeige). Der Teilnehmer kann der Bank eine Sperranzeige jederzeit über die folgenden Kontaktdaten mitteilen:– Betrugsverdacht Hotline: (0531) 212 16 12– [email protected] kann der Teilnehmer im Online-Dialog eine selbstständige Sperre seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals und seines Authentifizierungsinstru-ments vornehmen.(2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt – den Besitz an seinem Authentifizierungsinstrument oder die Kenntnis seines

Perso nali sierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder – das Authentifizierungsinstrument oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal

verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.

8.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht auto-risierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

9. Nutzungssperre 9.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperr anzeige nach Nummer 8.1, – den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder – sein Authentifizierungsinstrument.

9.2 Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn – sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kün-digen; – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungs-

instruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder

– der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht;

– sich der Teilnehmer dreimal mit einem falschen Persönlichen Sicherheitsmerk-mal anmeldet.

Bei Transaktionen, die die Eingabe eines von einem Authentifizierungsinstru-ment zur Verfügung gestellten Sicherheitsmerkmals (z. B. Bankey-generierten TAN) erfordern, sperrt die Bank das Authentifizierungsinstrument (z. B. den Bankey) und den Online-Banking-Zugang, wenn dreimal hintereinander Trans-aktionen mit falschem Sicherheitsmerkmal übermittelt werden.(2) Die Bank wird dem Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür maß-geblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre eine Information über diese Sperre durch Anzeige im Online-Dialog zur Verfügung stellen.

9.3 Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder das Personalisierte Sicherheitsmerk-mal beziehungsweise das Authentifizierungsinstrument austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Konto-/Depotinhaber unverzüglich.

9.4 Automatische Sperre eines Chip-basierten Authentifizierungsinstruments (1) Die Chipkarte mit Signaturfunktion sperrt sich selbst, wenn dreimal in Folge der Nutzungscode für die elektronische Signatur falsch eingegeben wird. (2) Ein TAN-Generator, der die Eingabe eines eigenen Nutzungscodes erfor-dert, sperrt sich selbst, wenn dieser dreimal in Folge falsch eingegeben wird. (3) Ein TAN-Generator sperrt sich selbst, wenn dreimal in Folge eine falsche TAN eingegeben wird.(4) Die in Absätzen 1, 2 und 3 genannten Authentifizierungsinstrumente kön-nen dann nicht mehr für das Online-Banking genutzt werden. Der Teilnehmer kann sich mit der Bank in Verbindung setzen, um die Nutzungsmöglichkeiten des Online-Banking wiederherzustellen.

10. Haftung 10.1 Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung und einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten Online-Banking-Verfügung Die Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung und einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten Online-Banking-Verfügung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wert-papiergeschäft).

10.2 Haftung des Kontoinhabers bei missbräuchlicher Nutzung seines Authen-tifizierungsinstruments

10.2.1 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Authentifizierungsinstruments, haftet der Kontoinhaber für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 150,– Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Authentifizierungsinstruments ein Ver-schulden trifft.

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(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungsinstru-ments, ohne dass dieses verloren gegangen, gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist, haftet der Kontoinhaber für den der Bank hierdurch entstehen-den Schaden bis zu einem Betrag von 150,– Euro, wenn der Teilnehmer seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Personalisierten Sicherheitsmerkmale schuldhaft verletzt hat. (3) Ist der Kontoinhaber kein Verbraucher, haftet er für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 150,– Euro nach Absatz 1 und 2 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vor-sätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. (4) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 2 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (5) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vor-sätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er – den Verlust oder Diebstahl des Authentifizierungsinstruments oder die

missbräuch liche Nutzung des Authentifizierungsinstruments oder des Perso-nalisierten Sicherheits merkmals der Bank nicht unverzüglich anzeigt, nach-dem er hiervon Kenntnis erlangt hat (siehe Nummer 8.1, Absatz 1),

– das Personalisierte Sicherheitsmerkmal im Kundensystem gespeichert hat (siehe Nummer 7.2, Absatz 2, 1. Spiegelstrich),

– das Personalisierte Sicherheitsmerkmal einer anderen Person mitgeteilt und der Miss brauch dadurch verursacht wurde (siehe Nummer 7.2, Absatz 1, 2. Spiegelstrich),

– das Personalisierte Sicherheitsmerkmal erkennbar außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben hat (siehe Nummer 7.2, Absatz 2, 3. Spiegelstrich),

– das Personalisierte Sicherheitsmerkmal außerhalb des Online-Banking-Ver-fahrens, beispielsweise per E-Mail, weitergegeben hat (siehe Nummer 7.2, Absatz 2, 4. Spiegel strich),

– das Personalisierte Sicherheitsmerkmal auf dem Authentifizierungsinstrument vermerkt oder zusammen mit diesem verwahrt hat (siehe Nummer 7.2, Absatz 2, 5. Spiegelstrich),

– mehr als eine TAN zur Autorisierung eines Auftrags verwendet hat (siehe Nummer 7.2, Absatz 2, 6. Spiegelstrich),

– beim mobileTAN-Verfahren das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (z. B. Mobiltelefon), auch für das Online-Banking nutzt (siehe Nummer 7.2, Absatz 2, 7. Spiegelstrich).

(6) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungs rahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den vereinbarten Verfügungs rahmen.

10.2.2 Haftung bei nicht autorisierten Wertpapiertransaktionen vor der Sperr-anzeige Beruhen nicht autorisierte Wertpapiertransaktionen vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verloren gegangenen oder gestohlenen Authentifizierungs-instruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Personali-sierten Sicherheitsmerkmals oder des Authentifizierungsinstruments und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kontoinhaber und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens.

10.2.3 Haftung der Bank ab der Sperranzeige Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online-Banking-Verfügungen entste-henden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

10.2.4 Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begrün-denden Um stände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die jenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.

Stand: 31. Oktober 2009

IV. Volkswagen Bank GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäfts-bedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen1.1 GeltungsbereichDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Ge schäfts-verbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Ge schäftsstellen der Bank (im Folgenden Bank genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäfts-beziehungen (zum Beispiel für das Wertpapiergeschäft, für den Zahlungsver-kehr, für den Sparverkehr) Sonder bedin g ungen, die Abweichun gen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbeding ungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu aus-ländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nr. 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäfts-stellen.

1.2 ÄnderungenÄnderungen dieser Geschäftsbeziehungen und der Sonderbedingungen wer-den dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam werdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf die-sem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirk-samwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedin-gungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungs-diensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwer-dens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

2. Bankgeheimnis und Bankauskunft2.1 BankgeheimnisDie Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Infor-mationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetz liche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.

2.2 BankauskunftEine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkun-gen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungs fähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Spargut-haben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.

2.3 Voraussetzungen für die Erteilung einer BankauskunftDie Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetra-gene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zuge-stimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen.

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2.4 Empfänger von BankauskünftenBankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kredit-instituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.

3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden3.1 HaftungsgrundsätzeDie Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mit arbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Verein barungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Rege-lungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr. 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

3.2 Weitergeleitete AufträgeWenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kredit instituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

3.3 Störung des BetriebsDie Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Natur ereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vor-kommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des KundenDer Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des KundenNach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberech-tigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvoll-streckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglau-bigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zuge-höriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden6.1 Geltung deutschen RechtsFür die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deut-sches Recht.

6.2 Gerichtsstand für InlandskundenIst der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kun-den an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Per-son des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht ver klagt werden.

6.3 Gerichtsstand für AuslandskundenDie Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleich bare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutio-

nen, die mit in ländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

Kontoführung7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung)7.1 Erteilung der RechnungsabschlüsseDie Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes ver-einbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsab-schluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

7.2 Frist für Einwendungen; Genehmigung durch SchweigenEinwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungs-abschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach des-sen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Geneh migung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses ver-langen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.

8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank8.1 Vor RechnungsabschlussFehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belas tungs buchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzah-lungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat.

8.2 Nach RechnungsabschlussStellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungs buchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen.

8.3 Information des Kunden; ZinsberechnungÜber Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unver-züglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsbe-rechnung rück wirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durch-geführt wurde.

9. Einzugsaufträge9.1 Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der EinreichungSchreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Ein lösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen For-derungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Last-schriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischen zeit ein Rechnungsab-schluss erteilt wurde.

9.2 Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter SchecksEinzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragslastschriften sowie Schecks sind einge löst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten

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Geschäftstag 1 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Für Lastschrif-ten aus anderen Verfahren gelten die Einlösungsregeln in den hierfür verein-barten Sonderbedingungen. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden.

10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten10.1 Auftragsausführung bei FremdwährungskontenFremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Ver fügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Ein-schaltung von Banken im Heimat land der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

10.2 Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem KundenSchließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel ein De visen-termin geschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gut-schrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

10.3 Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die BankDie Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwähr ungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwährungs-verbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang und so lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbind-lichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und so lange diese Maßnahmen oder Ereignisse an dauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch An schaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht aus gesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Hause ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung mit einander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10.4 WechselkursDie Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

Mitwirkungspflichten des Kunden11. Mitwirkungspflichten des Kunden11.1 Mitteilung von ÄnderungenZur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbeson dere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffent-liches Register (zum Beispiel in das Handels register) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register ein ge tragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbeson-dere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.

11.2 Klarheit von AufträgenAufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig for-mulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleit-zahl oder IBAN2 und BIC3 sowie der Währung zu achten. Änderungen, Bestä-tigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeich-net sein.

11.3 Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrages Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrages besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig er teilten Auf-trägen oder Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen.

11.4 Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der BankDer Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisauf stellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausfüh-rung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sen-dungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu über-prüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu er heben.

11.5 Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von MitteilungenFalls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapier ab rechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet).

Kosten der Bankdienstleistungen12. Zinsen, Entgelte und Auslagen12.1 Zinsen und Entgelte im PrivatkundengeschäftDie Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kre-dite und Leistungen ergibt sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standar-disierten Privatkundengeschäft“ und ergänzend aus dem „Preis- und Leistungs-verzeichnis“. Wenn ein Kunde einen dort auf geführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Verein-barung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die Ver-gütung der darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umstän-den zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.

12.2 Zinsen und Entgelte außerhalb des PrivatkundengeschäftsAußerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht ent-gegen stehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

12.3 Nicht entgeltfähige LeistungFür eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interes-se wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetz-lich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.

12.4 Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei ErhöhungDie Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.

12.5 Änderungen von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen LeistungenÄnderungen von Entgelten für solche Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung) werden dem Kunden spätes-tens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäfts-beziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten

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werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angebo-ten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschla-genen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kos-tenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

12.6 AuslagenDie Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Inte-resse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notar-kosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).

12.7 Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungs-diensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Europä-ischen Wirtschaftsraums (EWR) in einer EWR-WährungBei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Ver-brauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums4 (EWR) in einer EWR-Währung5 richten sich die Zinsen und die Kosten (Ent-gelte und Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.

Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten13.1 Anspruch der Bank auf Bestellung von SicherheitenDie Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürg-schaft). Hat der Kunde gegen über der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Be stellung oder Verstärkung von Sicherheiten in Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.

13.2 Veränderungen des RisikosHat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu ver langen, kann sie auch später noch eine Besicherung for-dern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risiko bewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn– sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben

oder sich zu verändern drohen oder– sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu

verschlechtern drohen.

Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich verein-bart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000,– Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstär-kung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.

13.3 Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von SicherheitenFür die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine ange-messene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hin-weisen.

14. Vereinbarung eines Pfandrechts zu Gunsten der Bank14.1 Einigung über das PfandrechtDer Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfand recht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontogut haben).

14.2 Gesicherte AnsprücheDas Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und beding-ten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kun-den zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbind-lichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungs übernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.

14.3 Ausnahmen vom PfandrechtGelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungs-gewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genuss-rechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nach-rangigen Verbindlichkeiten der Bank.

14.4 Zins- und GewinnanteilscheineUnterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berech-tigt, die Her aus gabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnan-teilscheine zu verlangen.

15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontier-ten Wechseln15.1 SicherungsübereignungDie Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigen-tum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.

15.2 SicherungsabtretungMit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere).

15.3 Zweckgebundene EinzugspapiereWerden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Ge-genwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungs übereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

15.4 Gesicherte Ansprüche der BankDas Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller An sprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugs-papieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der Rück-belastung nicht einge löster Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel entste-hen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegangenen For-derungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt.

Fußnoten siehe Seite 57.

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16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung16.1 DeckungsgrenzeDie Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicher heiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

16.2 FreigabeFalls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicher-heiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgren-ze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben).

16.3 SondervereinbarungenIst für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der rea-lisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Gren-ze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

17. Verwertung von Sicherheiten17.1 Wahlrecht der BankWenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicher-heiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungs-gebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.

17.2 Erlösgutschrift nach dem UmsatzsteuerrechtWenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.

Kündigung18. Kündigungsrechte des Kunden18.1 Jederzeitiges KündigungsrechtDer Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

18.2 Kündigung aus wichtigem GrundIst für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungs re gelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

18.3 Gesetzliche KündigungsrechteGesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

19. Kündigungsrechte der Bank19.1 Kündigung unter Einhaltung einer KündigungsfristDie Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäfts-beziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündi-gungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemesse-nen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündi-gungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rück-sicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages

(z. B. laufendes Konto oder Kartenvertrag) und Depots beträgt die Kündi-gungsfrist mindestens zwei Monate.

19.2 Kündigung unbefristeter KrediteKredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abwei-chende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Aus-übung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.

19.3 Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer KündigungsfristEine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, – wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse

gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewäh-rung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (z.B. Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren, oder

– wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sons tigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter Ver-wertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist oder

– wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.

19.4 Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei VerzugSoweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines Verbraucherdar lehens vertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.

19.5 Abwicklung nach einer KündigungIm Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erfor-derlich ist (zum Beispiel bei der Kündigung des Scheckvertrages die Rück-gabe der Scheckvordrucke).

Schutz der Einlagen20. Einlagensicherungsfonds20.1 SchutzumfangDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbind-lichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließ-lich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläu-biger beträgt 30 % des für die Einlagensicherung jeweils maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden. Sofern es sich bei der Bank um eine Zweigniederlassung eines Instituts aus einem anderen Staat des Europä-ischen Wirtschaftsraumes handelt, erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungs leistungen nur, wenn und soweit diese Verbindlichkeiten nicht vom Schutzumfang der Heimatlandeinlagensicherung umfasst sind. Der

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Umfang der Heimatlandeinlagensicherung kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adres-se dem Kunden auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird.

20.2 Ausnahmen vom EinlegerschutzNicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere ausge-stellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifi-kate sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.

20.3 Ergänzende Geltung des Status des EinlagensicherungsfondsWegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfangs wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

20.4 ForderungsübergangSoweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in ent-sprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensiche-rungsfonds über.

20.5 AuskunftserteilungDie Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauf-tragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Ombudsmannverfahren21. Außergerichtliche StreitschlichtungFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Verbraucher die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich des Zah-lungsdiensterechts (§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die nicht Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Ban-ken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfü-gung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 02 07, 10062 Berlin, zu richten. Stand: 31. Oktober 2009

V. Sonderbedingungen für den ÜberweisungsverkehrFür die Ausführung von Überweisungsaufträgen von Kunden gelten die folgen-den Bedingungen:

1. Allgemein1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung einschließlich des Dauerauf-tragsDer Kunde kann die Bank beauftragen, durch eine Überweisung Geldbeträge bargeldlos zu Gunsten eines Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleis-ter des Zahlungsem pfängers zu übermitteln. Der Kunde kann die Bank auch beauftragen, jeweils zu einem bestimmten wiederkehrenden Termin einen gleichbleibenden Geldbetrag an das gleiche Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen (Dauerauftrag).

1.2 KundenkennungenFür das Verfahren hat der Kunde seine Kundenkennung (Kontonummer und Bankleitzahl seiner Bank oder IBAN2) und die ihm vom Zahlungsempfänger genannte Kundenkennung des Zahlungsempfängers (Kontonummer und Bank-leitzahl oder IBAN2 und BIC3 oder ande re Kennung des Zahlungsdienstleisters

des Zahlungsempfängers) zu verwenden. Die für die Ausführung der Überwei-sung erforderlichen Angaben bestimmen sich nach Nummern 2.1 und 3.1.

1.3 Erteilung des Überweisungsauftrages und Autorisierung(1) Der Kunde erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag mittels eines von der Bank zugelassenen Formulars oder in der mit der Bank anderweitig verein-barten Art und Weise (zum Beispiel per Online-Banking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1 bzw. 3.1 Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Voll-ständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständi-ge oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden ent stehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen (siehe auch Nr. 1.7). Hält der Kunde bei der Aus-führung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank geson-dert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außer-halb des Formulars erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht.(2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unterschrift oder in der anderweitig mit der Bank vereinbarten Art und Weise (z. B. per Online-Banking).(3) Auf Verlangen des Kunden teilt die Bank vor Ausführung eines einzelnen Überweisungsauftrags die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvor-gang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.

1.4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank(1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (z. B. mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gem. „Preis- und Leistungsver-zeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäfts-tag als zugegangen. (3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Annahmezeit-punkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nr. 2.2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.

1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags(1) Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nr. 1.4 Abs. 1 u. 2) kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen. Bis zu diesem Zeit-punkt ist ein Widerruf durch Erklärung gegenüber der Bank möglich. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nr. 2.2.2 Abs.2), kann der Kunde die Über-weisung bzw. den Dauerauftrag (siehe Nr. 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags der Bank widerrufen. Die Geschäfts-tage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauer-auftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überwei-sungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Aus-führung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuerlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

1.6 Ausführung des Überweisungsauftrags(1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe Nr. 2.1 und 3.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nr. 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autori-siert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein aus-reichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). (2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nr. 1.2) auszuführen.

Fußnoten siehe Seite 57.

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Volkswagen Bank GmbH | Girokonto

(3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden.

1.7 Ablehnung der Ausführung(1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nr. 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nr. 2.2.1 bzw. Nr. 3.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungs-dienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stellen und ihm gegebe-nenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

1.8 Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischen geschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zah-lungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungs daten, zu denen auch die Konto-nummer bzw. Internationale Bankkontonummer (IBAN) des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Über-weisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten über das Nachrichtenübermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungs-dienstleister des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA.

1.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Dauerauftrag bei Fälligkeit nicht ausge-führt wurde, teilt er dies der Bank unverzüglich mit.

1.10 Entgelte

1.10.1 Entgelte für Verbraucher als Kunden für Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 in Euro oder in eine andere EWR-Währung5

Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leis-tungsverzeichnis“.

Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kom-munikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er die Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

1.10.2 Entgelte für sonstige SachverhalteBei Entgelten und deren Änderung– für Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten7) oder – für Überweisungen innerhalb Deutschlands oder in andere EWR-Staaten in

Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungen5) und

– für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 1 bis 6 AGB-Banken.

1.11 Wechselkurs Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Konto währung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung belastet. Die Bestimmung des Wechselkurses bei solchen Überweisungen ergibt sich aus der Umrechnungsregelung im „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechsel-kurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Referenzwechselkurs wird von der Bank zugänglich gemacht oder stammt aus einer öffentlich zugäng lichen Quelle.

1.12 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

2. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums4 (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen5 2.1 Erforderliche AngabenDer Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: – Name des Zahlungsempfängers, – Kontonummer des Zahlungsempfängers sowie Bankleitzahl oder Name des

Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängersoder Internationale Bankkontonummer (IBAN) des Zahlungsempfängers und Bank-Identifizierungs-Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsemp-fängers, – Währung (ggf. In Kurzform gemäß Anlage 1), – Betrag, – Name des Kunden, – Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN des Kunden und– bei grenzüberschreitenden Überweisungen die Entgeltweisung „Entgeltei-

lung“ zwischen Kunde und Zahlungsempfänger

2.2 Maximale Ausführungsfrist 2.2.1 Fristlänge Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag spätes-tens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Ausfüh-rungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.

2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überwei-sungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Nr. 1.4).(2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überwei-sung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf fol-genden Geschäftstag. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Für Daueraufträge werden folgende Ausführungstermine vereinbart: Überweisungen durch Dauerauftrag führt die Bank in der vom Auftraggeber gewählten Ausführungsperiode aus. Als Ausführungstermin kann jeder Kalen-dertag bestimmt werden. Der Dauerauftrag kann jedoch nur an einem Geschäftstag ausgeführt werden. Fällt der Ausführungstermin nicht auf einen Geschäftstag, wird der Dauerauftrag am letzten Geschäftstag vor dem Termin ausgeführt. Bestimmt der Auftraggeber als Ausführungstermin den 29., 30. oder 31. Tag im Monat, wird in einem Monat mit weniger als den genannten Tagen der Ausführungstermin auf den letzten Kalendertag dieses Monats umgesetzt. Wird für einen Dauerauftrag der Ausführungstermin „Ultimo eines jeden Monats“ ausgewählt, gilt der letzte Geschäftstag eines Monats als Aus-führungstermin.

Fußnoten siehe Seite 57.

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(3) Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichenden Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Über-weisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt.

2.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden

2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten ÜberweisungIm Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas-tung mit der nicht autorisierten Überweisung befunden hätte.

2.3.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer auto-risierten Überweisung(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Über weisung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank oder zwischengeschalteten Stellen Ent-gelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zu Gunsten des Zah-lungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusam-menhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überwei-sung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. (3) Liegt die fehlerhafte Ausführung darin, dass die Überweisung beim Zah-lungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungs-frist gemäß Nummer 2.2.1 eingegangen ist (Verspätung), sind die Ansprüche nach Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Kunden durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Nummer 2.3.3, bei Kunden, die keine Verbraucher sind, nach Nummer 2.3.4. (4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kun-den über das Ergebnis unterrichten.

2.3.3 Schadensersatz(1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Über-weisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwi-schengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu dem Entstehen eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500,– Euro begrenzt. Diese betrags-mäßige Haftungsgrenze gilt nicht– für nicht autorisierte Überweisungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und – für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

2.3.4 Schadensersatzansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten autorisierten Überweisung, fehlerhaft ausgeführ-ten autorisierten Überweisung oder nicht autorisierten ÜberweisungAbweichend von den Erstattungsansprüchen in Nummer 2.3.2 und Schadens-ersatzansprüchen in Nummer 2.3.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Über-weisung oder nicht autorisierten Überweisung neben etwaigen Herausgabe-ansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzan-sprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuld-

haftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

– Für das Verschulden von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank nicht. In diesem Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die

sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stel-le (weitergeleiteter Auftrag).

– Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Über-weisungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500,– Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vor-satz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat.

2.3.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss(1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 ist ausgeschlossen, wenn die Bank gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Überweisungs-betrag recht zeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp-fängers eingegangen ist, oder soweit die Überweisung in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehler haften Kundenkennung des Zahlungs-empfängers ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für diese Wiederbeschaffung berech-net die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.(2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Über-weisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlos-sen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überwei-sung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monts nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.3.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das

die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebo-tenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

3. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaa-tenwährung)6 sowie Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten)7

3.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: – Name des Zahlungsempfängers, – Internationale Bankkontonummer (IBAN) beziehungsweise Kontonummer des

Zahlungsempfängers, – Bank-Identifierzungs-Code (BIC); ist der BIC unbekannt, ist bei Überweisun-

gen innerhalb Deutschlands die Bankleitzahl und bei Überweisungen in andere Staaten der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienst-leisters des Zahlungsempfängers anzugeben,

– Zielland (ggf. in Kurzform gemäß Anlage 1), – Währung (ggf. in Kurzform gemäß Anlage 1),– Betrag, – Name des Kunden, – Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN des Kunden.

3.2. AusführungsfristDie Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

3.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden

Fußnoten siehe Seite 57.

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3.3.1 Haftung der Bank für eine nicht autorisierte Überweisung(1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag unver-züglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. (2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resul-tieren, haftet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

3.3.2 Haftung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer Über-weisungBei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Überwei-sung hat der Kunde neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Rege-lungen: – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuld-

haftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

– Für das Verschulden zwischengeschalteter Stellen haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Aus-wahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergelei-teter Auftrag).

– Die Haftung der Bank ist auf höchstens 12.500,– Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernom-men hat.

3.3.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss(1) Ansprüche des Kunden wegen der fehlerhaften Ausführung einer Über-weisung nach Nummer 3.3.2 bestehen nicht, wenn – die Überweisung in Übereinstimmung mit der vom Kunden fehlerhaft ange-

gebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt wurde oder– die Bank gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Überweisungsbetrag

ordnungs gemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein-gegangen ist.

(2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 3.3.1 und 3.3.2 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Über-weisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlos-sen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überwei-sung hiervon schriftlich unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überwesung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzsansprüche kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das

die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebo-tenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

Stand: 31. Oktober 2009

Anlage 1Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und WährungZielland Kurzform Währung KurzformBelgien BE Euro EURBulgarien BG Bulgarischer Lew BGLDänemark DK Dänische Krone DKKEstland EE Estnische Krone EEKFinnland FI Euro EURFrankreich FR Euro EURGriechenland GR Euro EURGroßbritannien GB Britisches Pfund GBPIrland IE Euro EURIsland IS Isländische Krone ISKItalien IT Euro EURJapan JP Japanischer Yen JPYKanada CA Kanadischer Dollar CADKroatien HR Kroatischer Kuna HRKLettland LV Lettischer Lats LVLLiechtenstein LI Schweizer Franken* CHFLitauen LT Litauischer Litas LTLLuxemburg LU Euro EURMalta MT Euro EURNiederlande NL Euro EURNorwegen NO Norwegische Krone NOKÖsterreich AT Euro EURPolen PL Polnischer Zloty PLNPortugal PT Euro EURRumänien RO Rumänischer Leu ROLRussische Förderation RU Russischer Rubel RURSchweden SE Schwedische Krone SEKSchweiz CH Schweizer Franken CHFSlowakische Republik SK Slowakische Krone SKKSlowenien SI Euro EURSpanien ES Euro EURTschechische Republik CZ Tschechische Krone CZKTürkei TR Türkische Lira TRLUngarn HU Ungarischer Forint HUFUSA US US-Dollar USDZypern CY Euro EUR

* Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein.

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VI. Sonderbedingungen für Zahlungen mit-tels Lastschrift im Einzugsermächtigungs-verfahrenFür Zahlungen des Kunden an Zahlungsempfänger mittels Einzugs-ermächtigungs lastschrift über sein Konto bei der Bank gelten folgende Bedin-gungen:

1. Allgemein1.1 BegriffsbestimmungEine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zu Lasten des Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungs-betrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird.

1.2 Entgelte

1.2.1 Entgelte für VerbraucherDie Entgelte im Lastschriftverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsver-zeichnis“. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektroni-schen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf die-sem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirk-samwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungs-recht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

2. Einzugsermächtigungslastschrift2.1 Allgemein

2.1.1 Wesentliche Merkmale der EinzugsermächtigungslastschriftMit dem Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an einem Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro bewirken. Hierzu ermächtigt der Kunde den Zahlungsempfänger, Geldbeträge vom Konto des Kunden per Lastschriften einzuziehen (Einzugsermächtigung). Der Zahlungs-empfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinen Zahlungsdienstleister der Bank die Lastschrift vorlegt.

Der Kunde autorisiert die Zahlung nachträglich durch Genehmigung der ent-sprechenden Lastschriftbelastungsbuchung auf seinem Konto. Der Kunde kann der Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigungslastschrift widerspre-chen, bis er sie genehmigt hat.

2.1.2 KundenkennungenFür das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte Kontonummer und die Bankleitzahl der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungs-empfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der Einzugsermächtigungslastschrift ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren betei-ligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsem pfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als seine Kunden kennung ange-gebenen Kontonummer und Bankleitzahl aus.

2.2 Einzug der Einzugsermächtigungslastschrift durch den ZahlungsempfängerDer Zahlungsempfänger übermittelt die Einzugsermächtigungslastschrift unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleisters an die Bank des Kunden als Zahlstel-le, der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfänger angegeben.

2.3 Zahlungsvorgang aufgrund der Einzugermächtigungslastschrift

2.3.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem LastschriftbetragEingehende Einzugsermächtigungslastschriften des Zahlungsempfängers wer-den mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Lastschriftbetrag dem

Konto des Kunden belastet. Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spä-testens am zweiten Geschäftstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (siehe Nummer 2.3.2), wenn– die vom Zahlungsempfänger angegebene Kontonummer des Zahlungspflich-

tigen und die Bankleitzahl keinem Konto bei der Bank zuzuordnen sind oder

– der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Gutha-ben auf seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt; Teilein-lösungen nimmt die Bank nicht vor.

2.3.2 Einlösung von EinzugsermächtigungslastschriftenEinzugsermächtigungslastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am zweiten Geschäftstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird.

2.3.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der EinlösungÜber die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer 2.3.1) oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermäch-tigungslastschrift (siehe Nummer 2.3.2) wird die Bank den Kunden unterrichten. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe angeben.

2.3.4 Ausführung der Zahlung(1) Die Bank leitet den von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der Einzugs-ermächtigungslastschrift des Zahlungsempfängers belasteten Lastschriftbetrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu.(2) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten Häufigkeit.

2.4 Nachträgliche Autorisierung der Zahlung durch Genehmigung der Last-schriftbelastungsbuchungDie Autorisierung der Zahlung durch den Kunden erfolgt nachträglich über die Geneh mi gung der entsprechenden Lastschriftbelastungsbuchung auf seinem Konto.Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon geneh-migt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungs-abschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmi-gung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rech-nungsabschlusses besonders hinweisen.

2.5 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden

2.5.1 Erstattung bei Widerspruch gegen Lastschriftbelastungsbuchung(1) Widerspricht der Kunde einer noch nicht genehmigten Lastschriftbelastungs-buchung, ist die Bank verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abge-buchten Lastschriftbetrag unverzüglich zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte.(2) Der Kunde kann über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die die Bank ihm für die Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt oder mit denen sie das Konto des Kunden belastet hat.

2.5.2 Erstattung bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Zahlung(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisier-ten Zahlung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Lastschriftbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Die Bank bringt dann das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.(2) Der Kunde kann über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die die Bank ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt oder mit denen sie das Konto des Kunden belastet hat.

Fußnoten siehe Seite 57.

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(3) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten.

2.5.3 Schadensersatz(1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Zah-lung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummern 2.5.1 und 2.5.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwi-schengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschul-dens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.(2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500,– Euro begrenzt. Diese betrags-mäßige Haftungsgrenze gilt nicht– für nicht autorisierte Zahlungen,– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank,– für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und – für den dem Kunden entstandenen Zinsschaden, wenn der Kunde Verbrau-

cher ist.

2.5.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss(1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 2.5.2 bis 2.5.3 ist ausgeschlossen, – wenn die Bank gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Zahlungsbetrag

ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist oder

– soweit die Zahlung in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfänger angege benen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers aus-geführt wurde. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlan-gen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zah-lungsbetrag wiederzuerlangen.

(2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.5.1 bis 2.5.3 und Einwendun-gen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belas-tung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungs-buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.5.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das

die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebo-tenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können oder

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

Stand: 31. Oktober 2009

VII. Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-BasislastschriftverfahrenFür Zahlungen des Kunden an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Basislastschrift über sein Konto bei der Bank gelten folgende Bedingungen.

1 Allgemein1.1 BegriffsbestimmungEine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang-zu Lasten des Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungs-betrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird.

1.2 Entgelte

1.2.1 Entgelte für VerbraucherDie Entgelte im Lastschriftverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungs-verzeichnis“.Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kom-munikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungs-recht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

1.2.2 Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sindFür Entgelte und deren Änderung für Zahlungen von Kunden, die keine Ver-braucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 AGB-Banken.

1.3 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige BeschwerdemöglichkeitFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Kunden die Möglich-keit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerde-gegenstand eine Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich des Zahlungsdienst-erechts (§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbe-schwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwer-de ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, zu richten.Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, und Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren.

2 SEPA-Basislastschrift2.1 Allgemein

2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-BasislastschriftverfahrensMit dem SEPA-Basislastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA) bewirken. Zur SEPA gehören die im Anhang genannten Staaten und Gebiete.Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basislastschriften muss– der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Basis-

lastschriftverfahren nutzen und – der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-

Lastschriftmandat erteilen.Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinen Zahlungsdienstleister der Bank die Lastschriften vorlegt. Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basislast-schrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungs-buchung auf seinem Konto von der Bank die Erstattung des belasteten Last-schriftbetrages verlangen.

2.1.2 KundenkennungenFür das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN2 und den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu ver-wenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basislast-schrift ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung aus-zuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger an Hand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungs-empfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und BIC aus.

Fußnoten siehe Seite 57.

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Volkswagen Bank GmbH | Girokonto

2.1.3 Übermittlung von LastschriftdatenBei SEPA-Basislastschriften können die Lastschriftdaten über das Nachrichten-übermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecom-munication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA von dem Zahlungsdienstleister des Zah-lungsempfängers an die Bank weitergeleitet werden.

2.2 SEPA-Lastschriftmandat

2.2.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate)Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA-Basislastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen.In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein:– Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden

mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen, und– Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezoge-

nen SEPA-Basislastschriften einzulösen.

2.2.2 Widerruf des SEPA-LastschriftmandatsDas SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber seiner Bank widerrufen werden. Der Widerruf wird ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeich-nis“ wirksam. Der Widerruf sollte möglichst schriftlich und möglichst gegenüber der kontoführenden Stelle der Bank erfolgen. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden.

2.2.3 Zurückweisung einzelner SEPA-BasislastschriftenDer Kunde kann der Bank gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus bestimmten SEPA-Basislastschriften des Zahlungsempfängers nicht zu bewirken. Diese Weisung muss der Bank bis spätestens zum Ende des Geschäftstages gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ vor dem im Datensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstag zugehen. Diese Weisung sollte möglichst schriftlich und möglichst gegenüber der kontoführenden Stelle der Bank erfolgen. Zusätz-lich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden.

2.3 Einzug der SEPA-Basislastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschrift-mandats durch den Zahlungsempfänger(1) Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungs-empfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfänger angegeben.(2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Ein-ziehung der SEPA-Basislastschrift unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleis-ters an die Bank als Zahlstelle. Dieser Datensatz verkörpert auch die im SEPA-Lastschriftmandat enthaltene Weisung des Kunden an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Basislastschrift (siehe Nummer 2.2.1 Sätze 2 und 4). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats vereinbarte Form (siehe Nummer 2.2.1 Satz 3).

2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Basislastschrift

2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Lastschriftbetrag(1) Eingehende SEPA-Basislastschriften des Zahlungsempfängers werden am im Datensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungsempfänger ange-gebenen Lastschriftbetrag dem Konto des Kunden belastet. Fällt der Fälligkeits-tag nicht auf einen im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesenen Geschäftstag der Bank, erfolgt die Kontobelastung am nächsten Geschäftstag.(2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (siehe Nummer 2.4.2), wenn– der Bank ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats gemäß Nummer 2.2.2 zugegangen ist,

– der Bank eine Zurückweisung der Lastschrift des Kunden gemäß Nummer 2.2.3 zugegangen ist,

– der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Gutha-ben auf seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt; Teilein-lösungen nimmt die Bank nicht vor,

– die im Lastschriftdatensatz angegebene IBAN des Zahlungspflichtigen kei-nem Konto des Kunden bei der Bank zuzuordnen ist

oder

– die Lastschrift nicht von der Bank verarbeitbar ist, da im Lastschriftdaten-satz

– eine Gläubigeridentifikationsnummer fehlt oder für die Bank erkennbar feh-lerhaft ist,

– eine Mandatsreferenz fehlt,– ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder– kein Fälligkeitstag angegeben ist.

2.4.2 Einlösung von SEPA-BasislastschriftenSEPA-Basislastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am zweiten Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird.

2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der EinlösungÜber die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basislastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

2.4.4 Ausführung der Zahlung(1) Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basislastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp-fängers eingeht.(2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf fol-genden Geschäftstag.(3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten Häu-figkeit.

2.5 Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung(1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-lastschriftbinnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen.Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungsempfängers gegen den Kunden blei-ben hiervon unberührt.(2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist.(3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer 2.6.2.

2.6 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden

2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten ZahlungIm Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflich-tet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag unver-züglich zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte.

2.6.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung von auto-risierten Zahlungen(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisier-ten Zahlung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Lastschriftbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Die Bank bringt dann das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

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Volkswagen Bank GmbH | Girokonto

(2) Der Kunde kann über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die die Bank ihm im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zah-lung in Rechnung gestellt oder mit denen sie das Konto des Kunden belastet hat.(3) Liegt die fehlerhafte Ausführung darin, dass der Zahlungsbetrag beim Zah-lungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Ablauf der Ausführungsfrist gemäß Nummer 2.4.4 eingegangen ist (Verspätung), sind die Ansprüche nach Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Kunden durch die Verspätung ein 48.007 (11/09) Schaden entstanden, haftet die Bank nach Nummer 2.6.3, bei Kunden, die keine Verbraucher sind, nach Nummer 2.6.4.(4) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten.

2.6.3 Schadensersatz(1) Bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummern 2.6.1 und 2.6.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschal-teten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetra-gen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.(2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500,– Euro begrenzt. Diese betrags-mäßige Haftungsgrenze gilt nicht– für nicht autorisierte Zahlungen,– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank,– für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat,und– für den dem Kunden entstandenen Zinsschaden, wenn der Kunde Verbrau-

cher ist.

2.6.4 Schadensersatzansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten autorisierten Zahlung, fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung oder nicht autorisierten ZahlungAbweichend von den Erstattungsansprüchen in Nummer 2.6.2 und Schadens-ersatzansprüchen in Nummer 2.6.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelun-gen:Bei einer nicht erfolgten autorisierten Zahlung, fehlerhaft ausgeführten autori-sierten Zahlung oder nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde, der kein Verbraucher ist, von der Bank den Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschul-dens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Lastschrift-betrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500,– Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässig-keit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat.

2.6.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss(1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 2.6.2. bis 2.6.4 ist ausgeschlossen,– wenn die Bank gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-gers eingegangen ist, oder

– soweit die Zahlung in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfänger angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers aus-geführt wurde. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungs-betrag wiederzuerlangen. Für diese Wiederbeschaffung berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

(2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 2.6.1 bis 2.6.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zah-lungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über

die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungs-buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.6.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das

die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebo-tenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

Stand: 1. November 2010

VIII. Bedingungen für den Volkswagen Bank Card-Service

A. Garantierte Zahlungsformen

I. GeltungsbereichDer Karteninhaber kann die Karte, soweit diese entsprechend ausgestattet ist, für folgende Zahlungsdienste nutzen:

1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:

a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geld automatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.

b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen, an automatisier-ten Kassen im Rahmen des deutschen electronic cash-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.

c) Zum Aufladen der GeldKarte an Ladeterminals, die mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichnet sind.

2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkarten systemen:

a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomaten-Systems.

b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisier-ten Kassen im Rahmen eines fremden Systems. In einigen Ländern kann je nach System anstelle der PIN die Unterschrift gefordert werden.

Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. 3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):a) Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen an automatisierten Kassen des

Handels- und Dienstleistungsbereiches im Inland, die mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichnet sind (GeldKarte-Terminals).

b) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit der Funk-tion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzan-wendungen

– der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrages (bankge nerierte Zusatzanwendung) oder

– eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unternehmensge-nerierte Zusatzanwendung).

II. Allgemeine Regeln1. KarteninhaberDie Karte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwort-lich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene Karte an die Bank zurück-gegeben wird.

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Volkswagen Bank GmbH | Girokonto

Die Bank wird die Karte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen sowie für die Aufladung der Geld-Karte elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwen-dung der Bank kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. So lange die Rückgabe der Karte nicht erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, dass sie weiterhin zum Ver-brauch der noch in der GeldKarte gespeicherten Beträge verwendet wird. Auch eine Nutzung der auf der Karte gespeicherten Zusatzanwendungen ist weiterhin möglich.

2. Finanzielle NutzungsgrenzenDer Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Karte nur im Rahmen des Kon-toguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu ver-langen, die aus der Nutzung der Karte entstehen. Die Buchung solcher Verfü-gungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung.

3. Umrechnung von FremdwährungsbeträgenNutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremd-währungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam.

4. Rückgabe der KarteMit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung der Konto-verbindung oder des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Ein zum Zeitpunkt der Rückgabe noch in der GeldKarte gespeicherter Betrag wird dem Karteninhaber erstattet. Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der Bank.

5. Sperre und Einziehung der Karte

(1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geld-automaten) veranlassen,– wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies

rechtfertigen oder – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung

der Karte besteht.Die Bank wird den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.

(2) Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der GeldKarte gespeicherte Beträge werden dem Karteninhaber erstattet.

(3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwen-dung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatz-anwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karten-inhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlangen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.

6. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers

6.1 UnterschriftDer Karteninhaber hat die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unter-schriftsfeld zu unterschreiben.

6.2 Sorgfältige Aufbewahrung der KarteDie Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesonde-re nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, da sie (z. B. im Rahmen des girocard-Systems) missbräuchlich eingesetzt werden kann. Darü-ber hinaus kann jeder, der im Besitz der Karte ist, den in der GeldKarte gespei-cherten Betrag verbrauchen.

6.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kennt-nis von der persönlichen Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbeson-dere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die persönliche Geheimzahl kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (zum Beispiel Geld an Geldautomaten abzuheben).

6.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten

(1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die miss-bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahme-dienst abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angege-ben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninha-ber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Miss-brauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.

(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben.

(3) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag.

(4) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

7. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den KarteninhaberMit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisie-rung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Karten-zahlung nicht mehr widerrufen.

8. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die BankDie Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn – sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN identifiziert hat, – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen oder die finanzielle

Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder – die Karte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Karte einge-setzt wird, unterrichtet.

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Volkswagen Bank GmbH | Girokonto

9. AusführungsfristDer Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens an dem im „Preis- und Leistungsverzeich-nis“ angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-gers eingeht.

10. Entgelte

(1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank.

(2) Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens zwei Mona-te vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kontoinhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro-nischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kontoinhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorge-schlagenen Zeitpunkt des Wirksam werdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot beson-ders hinweisen.

(3) Werden dem Kontoinhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksam-werdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

(4) Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kontoinhabern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nr. 12 Abs. 2 bis 6 AGB-Banken.

11. Informationen des Kontoinhabers über den KartenzahlungsvorgangDie Bank unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich über die mit der Karte getätigten Zahlungsvorgänge auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kontoinhabern, die nicht Verbraucher sind, wird die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart. Über die mit der GeldKarte getätigten einzelnen Bezahlvorgänge und den Zahlungsempfänger unterrichtet die Bank den Konto inhaber nicht. Die mit der GeldKarte getätigten Bezahlvorgänge kann der Karteninhaber mit Hilfe eines Chipkartenlesers nachvollziehen.

12. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers

12.1 Erstattung bei nicht autorisierter KartenverfügungIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und

Dienstleistungs unternehmen,– Aufladen der GeldKarte

hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwen dungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag unver-züglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag seinem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befun-den hätte.

12.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer auto-risierten Kartenverfügung

(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisier-ten Kartenverfügung in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und

Dienstleistungs unternehmen,– Aufladen der GeldKarte

kann der Kontoinhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstat-tung der Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag seinem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte.

(2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden.

(3) Besteht die fehlerhafte Ausführung darin, dass die Kartenverfügung beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausfüh-rungsfrist in Nummer II.9 eingeht (Verspätung), sind die Ansprüche des Konto-inhabers nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Kunden durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Nr. 12.3.

(3.1) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank die Kartenverfügung auf Verlangen des Karteninhabers nachvoll-ziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.

12.3 Schadensersatzansprüche des KontoinhabersIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nr. 12.1 oder 12.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Die gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu ver-treten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Dritt-staatenwährungszahlung), beschränkt sich der Haftung die Bank für das Ver-schulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karten-inhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetra-gen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach dem Absatz ist auf 12.500,– Euro je Kartenverfügung begrenzt.

Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht– für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kartenin-

haber Verbraucher ist.

12.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss

(1) Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 12.1 bis 12.3 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung han-delt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Konto-inhaber über die aus der Kartenverfügung resul tierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens inner-halb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsan-sprüche nach Nummer 12.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.

(2) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das

die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebote-nen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können oder

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

13. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen

13.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige

(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie sonst abhanden und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen in Form der

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– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und

Dienstleistungs unternehmen,– Aufladung der GeldKarte,so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 150,– Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen ein Verschulden trifft.

(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen der Karte oder PIN vorliegt, haftet der Kontoinhaber für die hierdurch entstandenen Schä-den bis zu einem Betrag von maximal 150,– Euro, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Karte oder PIN schuldhaft verletzt hat.

(3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung), trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehen-den Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 150,– Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verlet-zung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mit-verschuldens.

(4) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Abs. 1 bis 3 ver-pflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sicherge-stellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.

(5) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karten inhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder

dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat,

– die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninha-ber mitgeteilt wurde),

– die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Miss-brauch dadurch verursacht wurde.

(6) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfü-gungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.

13.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und

Dienstleistungs unternehmen,– Aufladung der GeldKarteentstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schä-den.

13.3 Haftung des Kontoinhabers für den in der GeldKarte gespeicherten BetragEine Sperrung der GeldKarte für das Bezahlen an automatisierten Kassen ist nicht möglich. Bei Verlust, Diebstahl sowie im Falle der missbräuchliche Verwen-dung oder einer sonstigen nicht automatisierte Nutzung der GeldKarte zum Bezahlen an automatisierten Kassen, erstattet die Bank den in der GeldKarte gespeicherten Betrag nicht, denn jeder, der im Besitz der Karte ist, kann den in der GeldKarte gespeicherten Betrag ohne Einsatz der PIN verbrauchen.

III. Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten1. Geldautomaten-Service und bargeldloses Bezahlen an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen

1.1 Verfügungsrahmen der KarteVerfügungen an Geldautomaten, automatisierten Kassen und die Aufladung der GeldKarte sind für den Karteninhaber nur im Rahmen des für die Karte geltenden Verfügungsrahmens möglich. Bei jeder Nutzung der Karte an Geld-automaten und automatisierten Kassen wird geprüft, ob der Verführungsrah-men der Karte durch vor angegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen der Karte überschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf den Verfü-gungsrahmen der Karte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens der Karte für alle zu seinem Konto ausgegebenen Karten vereinbaren. Ein Bevoll-mächtigter, der eine Karte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung für diese Karte vereinbaren.

1.2 Zahlungsverpflichtung der Bank; ReklamationenDie Bank hat sich gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und auto-matisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Ver-wendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Karte verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten.Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos an einer auto-matisierten Kasse bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen.

2. GeldKarte

2.1 ServicebeschreibungDie mit einem Chip ausgestattete Karte kann auch als GeldKarte eingesetzt werden. Der Karteninhaber kann an GeldKarten-Terminals des Handels- und Dienstleistungsbereiches bargeldlos bezahlen.

2.2 Aufladen und Entladen der GeldKarteDer Karteninhaber kann seine GeldKarte an den mit dem GeldKarten-Logo gekennzeichneten Ladeterminals innerhalb des ihm von seiner Bank einge-räumten Verfügungsrahmen (Abschnitt III Nr. 1.1) zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos bis zu einem Betrag von maximal 200,– Euro aufladen. Vor dem Aufladevorgang muss er seine persönliche Geheimzahl (PIN) ein-geben. Der Karteninhaber kann seine GeldKarte auch gegen Bargeld sowie im Zusammenwirken mit einer anderen Karte zu Lasten des Kontos, über das die Umsätze mit dieser Karte abgerechnet werden, aufladen. Aufgeladene Beträge, über die der Karteninhaber nicht mehr mittels GeldKarte ver fügen möchte, können hier bei der kartenausgebenden Bank entladen werden. Die Entladung von Teilbeträgen ist nicht möglich. Bei einer Funktionsunfähigkeit der GeldKarte erstattet die kartenausgebende Bank dem Karteninhaber den nicht verbrauchten Betrag. Benutzt der Karteninhaber seine Karte, um seine GeldKarte oder die GeldKarte eines anderen aufzuladen, so ist die persönli-che Geheimzahl (PIN) am Ladeterminal einzugeben. Die Auflademöglichkeit besteht nicht mehr, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

2.3 Sofortige KontobelastungBenutzt der Karteninhaber seine Karte, um seine GeldKarte oder die Geld-Karte eines anderen aufzuladen, so wird der Ladebetrag dem Konto, das auf der Karte angegeben ist, belastet.

2.4 Zahlungsvorgang mittels GeldKarteBeim Bezahlen mit der GeldKarte ist die PIN nicht einzugeben. Bei jedem Bezahlvorgang vermindert sich der in der GeldKarte gespeicherte Betrag um den verfügten Betrag.

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B. Von der Bank angebotene andere Service-Leistungen1. Besondere BedingungenFür weitere von der Bank für die Karte bereitgestellte Service-Leistungen gelten beson dere Bedingungen, die vor Inanspruchnahme mit dem Kontoinhaber ver-einbart werden.

2. Vereinbarung über die NutzungsartenDie Bank vereinbart mit dem Kontoinhaber, welche Dienstleistungen er mit der Karte in Anspruch nehmen kann.

C. Zusatzanwendungen1. Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte

(1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unterneh-mensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektronischen Fahr-scheins) zu benutzen.

(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speiche-rung unternehmens generierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Spei-cherung einer unternehmens generierten Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karten-inhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis.

2. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unter-nehmensge nerierten ZusatzanwendungDie kartenausgebende Bank stellt mit dem Chip auf der Karte lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, in der Karte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über die unternehmensgenerierte Zusatzan-wendung gegenüber dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen.

3. Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwendungen

(1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzan-wendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die Karte ein-gespeichert hat. Das Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen.(2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der Bank geltend zu machen.

4. Keine Angabe der von der Bank an den Kunden ausgegebenen PIN bei unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensge nerierten Zusatzanwendung auf der Karte wird die von der kartenausgebenden Bank an den Karteninhaber ausgegebene PIN nicht ein-gegeben.

Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Zusatzanwendung mit einem separaten von ihm wähl-baren Legitimationsmedium abzusichern, so darf der Karteninhaber zur Absi-cherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die PIN ver-wenden, die ihm von der kartenausgebenden Bank für die Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist.

5. Sperrmöglichkeit von ZusatzanwendungenDie Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank geschlossenen Vertrag.

Stand: 31. Oktober 2009

IX. Volkswagen Bank GmbH – Sonder-bedingungen für die VISA Kreditkarte 1. Verwendungsmöglichkeiten der KreditkarteMit der Kreditkarte – VISA Card – nachfolgend Karte genannt, kann der Kar-teninhaber im In- und Ausland bei Vertragsunternehmen des VISA-Verbun-des– Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen. – an zugelassenen Geldausgabeautomaten sowie an bestimmten Bankschaltern –

dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers – Bargeld beziehen.

2. Persönliche Geheimzahl (PIN), persönliches PasswortFür die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen kann dem Karteninhaber eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt werden. Sofern beantragt, wird ihm diese mit getrennter Post seitens der Volks-wagen Bank – nach folgend Bank genannt – übermittelt. Für die Teilnahme am Verified by VISA-Verfahren benötigt der Karteninhaber ein persönliches Passwort, das er bei der Anmeldung zum Verified by VISA-Verfahren selbst bestimmt. Eine Änderung des persönlichen Passwortes ist jederzeit durch den Karteninhaber möglich.3. Dispositionsrahmen (Nettodarlehensbetrag)Der Karteninhaber darf seine Karte nur im Rahmen seiner Einkommens- und Ver mö gens verhältnisse verwenden, so dass ein Ausgleich der Umsätze gewähr-leistet ist. Dem Karteninhaber wird für den Einsatz der Kreditkarte ein Verfü-gungsrahmen eingeräumt, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Bei gesondert vereinbarter Rückzahlung des Soll saldos in Teilbeträgen kann der Verfügungs-rahmen auch durch Telebanking-Aufträge in Anspruch genommen werden. Der Verfügungsrahmen steht dem Karteninhaber der Hauptkarte und ggf. dem Karteninhaber der Zusatzkarte gemeinsam und insgesamt zu. Er darf ohne vorherige Genehmigung durch die Bank nicht überschritten werden. Ein schrän-kungen, welche die Bank nur aus wichtigem Grund vornimmt, werden dem Karten inhaber der Hauptkarte und ggf. dem Karteninhaber der Zusatzkarte mitgeteilt. Der Karteninhaber der Hauptkarte kann mit der Bank eine Änderung des Verfügungsrahmens der Karte/n vereinbaren.

4. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die BankDie Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn– sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN identifiziert hat.– der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der Karte oder die

finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder– die Karte gesperrt ist.Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Karte einge-setzt wird, unterrichtet.

5. KontoführungDie der Bank gegen den Karteninhaber zustehenden Zahlungsansprüche und die vom Karten inhaber an die Bank geleisteten Zahlungen werden auf dem Kreditkartenkonto verrechnet. Bei Transaktionen – wie Bareinzahlungen, Tele-banking und Überweisungsaufträgen – zu Gunsten des Kontos beginnt die Verzinsung am Tage des Zahlungseinganges. Bei Transaktionen zu Lasten des Kontos erfolgt die zinsmäßige Berücksichtigung einen Kalendertag nach Aus-führung der Buchung.Das Kreditkartenkonto ist für den allgemeinen Zahlungsverkehr nicht zugelassen.Für ausreichende Deckung auf dem Girokonto ist Sorge zu tragen.Die Bank erstellt, sofern Umsätze angefallen sind, monatlich einen gemeinsamen Konto auszug für Haupt- und Zusatzkarte, der ausschließlich an den Karteninha-ber der Hauptkarte versandt wird. Der Karteninhaber hat den Kontoauszug als Rech nungs abschluss sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Rich-tigkeit und Voll ständigkeit zu überprüfen. Einwen dun gen gegen Rechnungsab-

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schlüsse müssen der Bank schriftlich zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben, gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rech nungs abschlusses wider sprochen wird. Ziffer 17.5 bleibt hiervon unbe-rührt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen dung. Die Bank wird den Kunden bei Fristbeginn auf diese Folgen hinweisen. Stellt sich nach träglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Bank eine Richtig stellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.Schreibt die Bank den Gegenwert von Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhän-gig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

6. AbrechnungForderungen der Bank gegen den Karteninhaber werden monatlich zu Lasten des im Antrag be zeich neten Girokontos mittels Lastschrift eingezogen. Der Ein-zug mittels Last schrift erfolgt auch, sofern der Karteninhaber den Rechnungs-betrag in monatlichen Teilbe trägen ausgleicht. Eine gesonderte Vereinbarung über diese Rückzahlungs möglichkeit ist erforderlich. Der Kar ten inhaber hat die Möglichkeit, jederzeit seine Abrechnungsmodalitäten zu ändern.

7. TilgungsplanDer Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit unentgeltlich einen Tilgungsplan verlangen.

8. GesamtbetragDer Gesamtbetrag ist die Summe aus dem Betrag des Kreditrahmens und den Gesamtkosten. Die Gesamtkosten sind die Zinsen und sonstigen Kosten, die bei regulärem Vertragsablauf im Zusammenhang mit dem Kredit zu tragen sind. Die genaue Höhe des Gesamtbetrags kann derzeit nicht konkret angegeben werden, da sie von der jeweiligen Inanspruchnahme des Kreditrahmens und der jeweiligen Rückzahlung abhängt.

9. ZahlungsverzugFür ausbleibende Zahlungen werden wir Ihnen den uns dadurch entstandenen Schaden konkret in Rechnung stellen. Nach einer Vertragskündigung wird der gesetzliche Zinssatz in Rechnung gestellt. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredites erschweren.

10. BargeldauszahlungDie Karte berechtigt den Karteninhaber ferner, im Rahmen des Bar geld aus zah-lungs -Services im In- und Ausland Bargeld abzuheben. Die Bargeld-auszahlungs stellen werden als Vertragsunternehmen tätig. Die jeweiligen Höchstbeträge teilt die Bank dem Karten inhaber mit.An Geldautomaten ist die PIN als weiteres Berechtigungs merkmal neben der Karte einzugeben, bei Bargeldauszahlungen bei Banken o. Ä. ist ein gültiges Ausweis papier vorzulegen.

11. Sorgfaltspflichten und ObliegenheitenDer Karteninhaber hat die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem dazu vorge sehenen Unter schriftsfeld zu unterschreiben. Sie darf nur von ihm benutzt werden. Er hat die Karte mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren.Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter Kenntnis von der PIN und seinem persönlichen Passwort erlangt; insbesondere darf diese(s) Dritten nicht mitgeteilt und nicht auf der Karte vermerkt werden.Bei der Eingabe der PIN bzw. des persönlichen Passwortes ist sicherzustellen, dass Dritte diese(s) nicht ausspähen können. Denn jede Person, die im Besitz der Kreditkarte und der PIN ist bzw. die Kreditkartennummer und das persön-liche Passwort kennt, hat die Möglichkeit Verfügungen mit der Karte zu tätigen (z. B. Bargeld am Geldautomaten abzuheben oder Transaktionen im Rahmen des Verified by VISA-Verfahrens über das Internet zu veranlassen).Bei Kreditkartenzahlungen im Internet darf das persönliche Passwort nur ein-gegeben werden, wenn die Eingabemaske die persönliche Begrüßung korrekt aufführt. Sollte die persönliche Begrüßung nicht oder fehlerhaft angezeigt wer-den, wird der Karteninhaber dies der Bank unverzüglich mitteilen. Bei Abhandenkommen der Karte oder bei missbräuchlichen Verfügungen bzw. bei Verdacht darauf, hat der Karten inhaber unverzüglich die Bank zu unter-richten, damit die Karte gesperrt werden kann. Der Karteninhaber kann eine Sperranzeige gegenüber der Bank über die ihm gesondert mitgeteilten

Kontaktdaten abgeben. Der Kartenin haber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenver-fügung zu unterrichten.Änderungen der Anschrift, der Bankverbindung oder sonstige für die Geschäfts-ver bindung wesentliche Tatsachen sind der Bank unverzüglich anzuzeigen.Bei missbräuchlichem Einsatz der Karte ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

12. Abwicklung des ZahlungsvorgangesBei Verwendung der Karte ist entweder– ein vom Vertragsunternehmen ausgestellter Beleg zu unterschreiben, auf den

die Karten daten übertragen sind oder– bei elektronischer Nutzung der Karte als weiteres Berechtigungsmerkmal die

PIN einzugeben.Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunterneh-men kann der Kar ten inhaber – insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäfts vorfalles – ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unter-zeichnen, und stattdessen lediglich seine Kreditkarten nummer und das Verfall-datum der Karte bzw. im Rahmen des Verified by VISA-Verfahrens zusätzlich sein persönliches Passwort angeben. Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisie-rung) zur Ausführung der Kartenzahlung und somit gegenüber der Bank die unwiderrufliche Weisung, die unter Einsatz der Karte getätigten Umsätze zu honorieren. Soweit dafür zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.

13. Zahlungsverpflichtung des KundenDie Bank ist gegenüber den Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die VISA Card an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom Kunden mit der Karte ge tätigten Umsätze zu begleichen.Die Erstattungspflicht des Kunden besteht nur dann nicht, wenn von ihm im Zusammenhang mit dem Einsatz der Karte keine wirksame Weisung zur Beglei-chung des Umsatzes erteilt wurde. Reklamationen aus seinem Vertragsverhält-nis zu dem Vertragsunter nehmen, bei dem die Karte eingesetzt wurde, hat der Kunde unmittelbar mit dem Unternehmen zu klären.

14. AusführungsfristDer Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen, dass der Karten zahlungsbetrag spätestens an dem im „Preis- und Leistungsverzeich-nis“ angegebenen Zeitpunkt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-gers eingeht.

15. Umrechnung von Forderungen in fremder WährungNutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungs geschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeich-nis“. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenz-wechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Karteninhabers wirksam.

16. Zinsen und EntgelteDer Guthabenzinssatz ist variabel. Die Bank ist berechtigt, diesen Zinssatz nach billigem Ermessen (gemäß § 315 BGB) zu ändern. Der Karteninhaber kann den aktuellen Zinssatz jederzeit telefonisch bei den Kundenberatern der Bank abfragen. Zudem wird die jeweils aktuelle Guthabenverzinsung auch unter www.volkswagenbank.de bekannt gegeben.Wenn ein Karteninhaber eine im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt, gelten die zu diesem Zeitpunkt dort angegebenen Entgelte. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Karteninhabers oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.Die Bank ist berechtigt, für die Überlassung der Kreditkarte, für die Nutzung des Bargeldauszahlungs-Services und für den Einsatz der Karte im Ausland – ausgenommen Zahlungen in Euro – ein Entgelt zu erheben sowie der Bank von Dritten für die vorgenannten Tatbestände in Rechnung gestellte Entgelte dem Karteninhaber zu belasten.Folgende Entgelte sowie der Sollzinssatz bei gesondert vereinbarter Rückzah-lung des Sollsaldos in Teilbeträgen ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungs-verzeichnis“: – Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit

dem Kartenvertrag in Staaten innerhalb des EWR in EWR-Währungen. Die

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zum EWR gehörenden Staaten sowie die derzeitigen EWR-Währungen sind dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu entnehmen,

– Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichten zu solchen Zahlungsdiensten, soweit diese gesetzlich zugelassen sind.

Änderungen dieser Entgelte oder des Sollzinssatzes werden dem Karteninha-ber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Text-form angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg (z. B. das Online-Banking) vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksam-werdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kar-teninhaber Änderungen angeboten, kann er die Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Inter-esse wahrnimmt, wird die Bank Entgelte nur dann berechnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.

17. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers

17.1 Erstattung bei nicht autorisierter KartenverfügungIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen hat die Bank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auf-wendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Karteninhaber den Betrag unver-züglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag einem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte.

17.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer auto-risierten Kartenverfügung(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisier-ten Kartenverfügung in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwen-dung der Karte bei einem Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag einem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenver-fügung befunden hätte.(2) Der Karteninhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstat-tung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammen-hang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden.(3) Besteht die fehlerhafte Ausführung darin, dass eine autorisierte Kartenver-fügung beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Ziffer 14 eingeht (Verspätung), sind die Ansprüche des Karteninhabers nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Karten-inhaber durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Nr. 17.3.(4) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank die Kartenverfügung auf Verlangen des Karteninhabers nach-vollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.

17.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers aufgrund einer nicht autori sierten oder einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten KartenverfügungIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karten inhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nr. 17.1 und 17.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vert reten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschal-teten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirt-schaftsraumes (EWR) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwick-

lung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuld-haftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karten-inhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500,– Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungs-beschränkung gilt nicht– für nicht autorisierte Kartenverfügungen,– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank,– für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hatund– für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, wenn der Kartenin-

haber Verbraucher ist.

17.4 Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ziffer 17.1 – 17.3Ansprüche gegen die Bank nach Ziffer 17.1 – 17.3 sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninha-ber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung ent-sprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens inner-halb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsan-sprüche nach Ziffer 17.3 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.

17.5 Erstattungsanspruch bei autorisierter Kartenverfügung ohne genaue Betragsangabe und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs(1) Der Karteninhaber kann von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages verlangen, wenn er eine Kartenverfügung bei einem Vertragsunternehmen in der Weise autorisiert hat, dass– bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und– der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber ent-

sprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, dem Inhalt des Kartenver-trages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hätte erwarten kön-nen; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.

Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände dar-zulegen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet.(2) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird.

17.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss Ansprüche des Karteninhabers gegen die Bank nach Nr. 17.1 – 17.5 sind aus-geschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das

die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebo-tenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können oder

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

18. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen

18.1 Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie ihm sonst abhanden und kommt es dadurch zu nicht autori-sierten Kartenverfügungen in Form– der Abhebung von Bargeld oder– der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen,so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperran-zeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50,– Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen ein Verschulden trifft.(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen der Karte oder PIN vorliegt, haftet der Karteninhaber für die hierdurch entstandenen Schä-den bis zu einem Betrag von maximal 50,– Euro, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Karte oder PIN schuldhaft verletzt hat.(3) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des

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Volkswagen Bank GmbH | Girokonto

Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung) trägt der Kartenin-haber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Scha-den nach Abs. 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50,– Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflich-ten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.(4) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Abs. 1 bis 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.(5) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätz-lich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn– er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder

VISA schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat,– die persönliche Geheimzahl bzw. das persönliche Passwort auf der Karte

vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Origi-nalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde),

– die persönliche Geheimzahl bzw. das persönliche Passwort einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.

(6) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfü-gungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.

18.2 Haftung des Karteninhabers ab SperranzeigeSobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN gegenüber der Bank oder VISA angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in Form– der Abhebung von Bargeld oder– der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmenentstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden.

19. Haftung des KreditinstitutesDie Vertragsunternehmen sind vertraglich verpflichtet, die Karte zu akzeptie-ren. Wenn dieses im Einzelfall nicht geschehen sollte, haftet die Bank nur, wenn ihr grobes Verschulden zur Last fällt.

20. Zusatzkarte/Gesamtschuldnerische Haftung Ein Antragsteller kann zusammen mit dem Karteninhaber der Hauptkarte eine Zusatz karte be antragen.Für diese Zusatzkarte wird mit dem Antragsteller und dem Karteninhaber der Haupt-karte ein einheitlicher Vertrag mit allen in diesen Geschäftsbedingungen ent haltenen Rege lungen ge schlossen, die auch für den Karteninhaber der Zusatzkarte gelten.Der Inhaber der Hauptkarte und der Inhaber der Zusatzkarte haften für die mit der Zusatzkarte getätigten Umsätze als Gesamt schuld ner. Die Abwicklung der mit der Zusatzkarte getätigten Umsätze erfolgt über das Kreditkartenkonto des Karteninhabers der Hauptkarte.

21. Änderung oder Ergänzung der GeschäftsbedingungenÄnderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Karteninhaber spä-testens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwer-dens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg verein-bart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Karten inhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksam-werdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.Werden dem Kunden Änderungen dieser Bedingungen angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirk-samwerdens der Änderungen kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

22. Gültigkeit/KündigungDer Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Karteninhaber kann das Ver-tragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Die Bank darf das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Die Jahresgebühr wird jährlich erhoben. Sie ist zu Beginn eines jeden Laufzeitjahres fällig.Eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses seitens der Bank ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter angemessener Berück sichtigung der be rech ti gten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein solcher Grund liegt ins-besondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermö-genslage gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Vertragsverhältnisses gestützt hat oder wenn eine wesent-liche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenver-trag gegenüber der Bank gefährdet ist. Mit der Kündigung werden sämt-liche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.Mit Wirksamwerden der Kündigung darf/dürfen die Karte/n nicht mehr benutzt werden. Sie ist/sind un ver züglich und unaufgefordert sowie ent-wertet an die Bank zurückzusenden. Ein Zurück behaltungsrecht an der/den Karte/n ist ausgeschlossen.Der Inhaber der Zusatzkarte kann für sich alleine das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte jederzeit da durch beenden, dass er seine Karte an die Bank zurückgibt. Eine Kündigung des Ver tragsverhältnisses über die Zusatzkarte durch den Inhaber der Hauptkarte bzw. den Mit antragsteller wird erst mit Rückgabe der Zusatzkarte wirksam. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit der Zusatzkarte nach einer schriftlichen Erklärung der Kündigung zu unterbinden.Die Bank behält sich das Recht vor, das Verified by VISA-Verfahren mit einer Frist von zwei Monaten zu beenden.

23. Eigentum und Gültigkeit der KarteDie Karte/n bleibt/bleiben im Eigentum der Bank. Sie ist/sind nicht übertragbar.Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer Karte diese gegen eine neue auszutauschen; Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. Die Karte/n ist/sind nur für den auf der/den Karte/n angege-benen Zeitraum gültig.

24. Einziehung und Sperre der KarteDie Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldauto-maten) veranlassen,– wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.– wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies

recht fertigen oder– wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung

der Karte besteht.Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.

25. Einschaltung DritterDie Bank ist berechtigt, sich im Rahmen des Kreditkartenvertrages zur Bewir-kung der von ihr zu erbringenden Leistungen und zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen.

26. Einlagensicherungsfonds

26.1 Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbind-lichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ aus-zuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 30 % des für die Einlagensicherung jeweils maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden. Sofern es sich bei der Bank um eine Zweigniederlassung eines Instituts aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes handelt, erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädi-gungsleistungen nur, wenn und soweit diese Verbindlichkeiten nicht vom Schutzumfang der Heimatlandeinlagensicherung umfasst sind. Der Umfang der Heimatlandeinlagensicherung kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse dem Kunden auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird.

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Volkswagen Bank GmbH | Girokonto

26.2 Ausnahmen vom Einlegerschutz Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere ausge-stellt hat, wie z. B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifi-kate sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.

26.3 Ergänzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfangs wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

26.4 Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in ent-sprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensiche-rungsfonds über.

26.5 Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauf-tragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

27. Zuständige AufsichtsbehördeBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Grau rheindorferstraße 108, 53117 Bonn und Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt.

28. Außergerichtliches BeschwerdeverfahrenDer Darlehensnehmer hat Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde-verfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V., Burgstraße 28, 10178 Berlin. Die Verfahrensordnung ist dort Verband erhältlich und abrufbar unter www.bankenverband.de.

Stand: 11. Juni 2010

X. Sonderbedingungen für die Direkt-Rabatte der VISA Kreditkarte 1. Direkt-Rabatte beim TankenBezahlt der Kreditkarteninhaber seine Tankrechnung mit der VISA Kreditkarte, erstattet die Bank 1% des Rechnungsbetrages auf das Kreditkartenkonto. Dies gilt bis zu einem jährlichen Tankumsatz von max. 2.000,– Euro weltweit an allen Tankstellen, die eine VISA Card akzeptieren. Der Jahreszeitraum beginnt mit der Buchung des ersten Tankumsatzes.

2. Rückvergütung beim ReisenDer Kreditkarteninhaber kann über das Reise-Center der Bank Pauschalreisen aus einer Auswahl bekannter deutscher Reiseanbieter buchen. Die Abwicklung erfolgt über das Reise-Center. Zwischen der Bank und dem Kreditkarteninha-ber kommt kein Vertrag bzgl. der gebuchten Reise zustande. Zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem jeweiligen Reiseanbieter gelten die allgemeinen Bedingungen des jeweiligen Reiseanbieters.Bei Buchung über das Reise-Center der Bank erhält der Kreditkarteninhaber, sofern er die Buchung mittels der VISA Kreditkarte bezahlt, innerhalb von 12 Wochen nach seiner Reiserückkehr von der Bank eine Rückvergütung in Höhe von 5% des Buchungspreises direkt auf das Kreditkartenkonto gutgeschrieben. Im Falle der Stor-nierung der Buchung wird auf die Stornogebühren keine Rückvergütung gewährt.Die Rückvergütung gilt nicht für die Steuern, zusätzliche Gebühren und ver-gleichbare Aufschläge.

3. UmsatzbonusAm Ende eines Kartengültigkeitsjahres wird der Gesamtumsatz der Karte ohne Berück sichtigung der Bargeldverfügungen ermittelt und gemäß folgender Staf-fel ein Umsatzbonus gewährt. Ab 4.000,– Euro Jahresumsatz = 10,– EuroAb 6.000,– Euro Jahresumsatz = 20,– EuroAb 8.000,– Euro Jahresumsatz = 30,– EuroAb 12.000,– Euro Jahresumsatz = 45,– EuroNach Gewährung des Umsatzbonus wird die Umsatzsumme auf Null gesetzt. Gleiches gilt für den Zusatzkarteninhaber. Die Umsätze der Haupt- und even-tuellen Zusatzkarte werden getrennt berechnet.

4. Modifikation und Wegfall der DirektrabatteDie Bank behält sich vor, die Rabatte zu modifizieren. Das Recht zur Modifika-tion umfasst insbesondere auch den vollständigen Wegfall der Rabatte.Modifiziert die Bank die Rabatte zum Nachteil des Kunden, so gelten die Regelungen gemäß Ziffer 21. der Volkswagen Bank GmbH – Sonderbedin-gungen für die VISA Kreditkarte.

Stand: 31. Oktober 2009

XI. Auszug aus dem Preis- und Leistungs-verzeichnis zu den Ausführungsfristen, Annahmefristen und Geschäftstagen im Zahlungsverkehr

Konten & KartenGirokontoGrundausstattung Girokonto Folgende Leistungen sind im Girokonto als Grundausstattung enthalten:– Kontoführung:

· bei Gehaltseingang (Lohn/Gehalt/Rente) bzw. bei einem mtl. Gutschriftseingang von mind. 1.000,– Euro (in einer Summe) 0,00 Euro · sonst eine mtl. Gebühr von 4,50 Euro

– Volkswagen Bank Card 0,00 Euro

– Volkswagen Bank Zusatz Card 0,00 Euro

– Ein- und Auszahlungen an eigenen Bankschaltern (betragsunabhängig) und Kassen der VW AG/Audi AG ab 2.000,– Euro 0,00 Euro

– Abhebungen mit eigenen Karten an Geldautomaten der Volkswagen Bank 0,00 Euro

– Eingereichte Schecks (Inland) 0,00 Euro

– Online-Kontoauszug 0,00 Euro

– Kontoinformationen per Online-Banking 0,00 Euro

– Online-Service per Telefon 0,00 Euro · Unterstützung bei Fragen zur Technik · Informationen zu Softwareanwendungen der Volkswagen Bank

– Daueraufträge (Inland) 0,00 Euro · Ausführung per Online-Banking · Einrichtung, Änderung, Löschung per Online-Banking

– Überweisungsaufträge per Online-Banking 0,00 Euro

– SEPA-Überweisungsauftrag8 0,00 Euro

– Überweisungseingänge in Euro 0,00 Euro

– Verrechnungsscheckvordrucke 0,00 Euro

Young GiroMonatliche Kontoführungsgebühr 0,00 Euro

Oben, unter Grundausstattung Girokonto, aufgeführte Leistungen sind im „Young“-Konto enthalten (außer Volkswagen Bank Zusatz Card).

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Karten zum Girokonto– Jahresbeiträge

· Volkswagen Bank Card kostenfrei · Volkswagen Bank Zusatz Card kostenfrei

– Ersatzkartengebühr · Gebühr für Ersatzkarte (sofern Karteninhaber ein Verschulden trifft) 15,00 Euro · Gebühr für PIN-Ersatz (sofern Karteninhaber ein Verschulden trifft) 5,00 Euro

– Geldkartenfunktion, max. Ladebetrag 200,00 Euro an fremden Automaten mit der eigenen Volkswagen Bank Card siehe Preisaushang des

auszahl. Kreditinstitutes

– Gilt nur bei Young Giro: Geldkartenfunktion, max. Ladebetrag 100,00 Euro · an fremden Automaten mit der eigenen Volkswagen Bank Card siehe Preisaushang des

auszahl. Kreditinstitutes

– Ausführungsfrist für Zahlungen der Bank aus Volkswagen Bank Card-Verfügungen des Kunden an den Zahlungsempfänger Die Bank stellt sicher, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens innerhalb folgender Fristen beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.

Art der Kartenzahlung Maximale Ausführungsfrist inGeschäftstagen1

Kartenzahlung in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4

drei Geschäftstage1

Kartenzahlungen innerhalb des EWR4 in anderen EWR-Währun-gen5 als Euro

drei Geschäftstage1

Kartenzahlungen außerhalb des EWR4

Die Kartenzahlung wird baldmög-lichst bewirkt

Einsatz der Volkswagen Bank Card im Ausland – Euroland kostenfrei– Nicht-Euroland

(wenn Währung nicht Euro) 1,75 % des Auszahlungsbetrages

Umrechnung von Forderungen in fremder Währung: werden mit der Karte Forderungen begründet, die auf fremde Währung lauten, so werden diese zu dem im Referenzpreissystem „Euro FX“ festgelegten Geldkurs des dem Eingang vorangegangenen Börsentages in Euro umgerechnet. Fehlt ein solcher Kurs, so wird die fremde Währung zum entsprechenden Marktkurs umgerechnet.

Bargeld– Bargeldverfügungsbeträge am Geldausgabeautomaten/Bankschalter

Bei Verwendung der Volkswagen Bank Card mit PIN: · im Inland täglich bis zu 1.000,00 Euro · im Ausland täglich bis zu 500,00 Euro

– Gilt nur für Young Giro: Bargeldverfügungsbeträge am Geldausgabeautomaten/Bankschalter Bei Verwendung der Volkswagen Bank Card mit PIN: · im Inland täglich bis zu 250,00 Euro · im Ausland täglich bis zu 250,00 Euro

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Sonderleistungen/sonstige Preise Für diese Leistungen werden Einzelpreise berechnet:– Überweisungsaufträge in Euro9

· Beleghaft 2,00 Euro · Telefonische und formlose Auftragserteilung 2,00 Euro

Bei Ausführung als Eilüberweisung/Blitzgiro zusätzlich 20,00 Euro

– Einrichtung, Änderung und Löschung von Daueraufträgen durch Mitarbeiter des telefonischen Kundenservices oder schriftliche Anforderung1 2,00 Euro

– Bereitstellung und ggf. Versand des Kontoauszugs auf Verlangen des Kunden über die vereinbarte Art und Häufigkeit hinaus: · Tagesauszug (pro Versand) 1,00 Euro · Papierauszug (pro Versand) 1,00 Euro

– Ausfertigung von Duplikaten von Kontoauszügen und Belegen auf Verlangen des Kunden (soweit die Bank ihre Informationspflicht bereits erfüllt hatte) 5,00 Euro je Beleg

– Zusendung von Scheckvordrucken kostenfrei

– Überweisungsrückruf/Dauerauftragsrückruf 5,00 Euro– Nachforschungsauftrag, soweit der Grund für die Nach-

forschung nicht im Verantwortungsbereich der Bank liegt 5,00 Euro

– Rückscheck bei vom Kunden zum Einzug einge- reichten Schecks (abhängig vom Scheckbetrag) 1/3 % mind. 6,00 Euro

– Vormerkung einer Schecksperre kostenfrei

– 2. und 3. Mahnung bei Überziehung pro Mahnung: der Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist. Die Gebühr fällt nicht an, wenn bei einem Verbraucherkreditvertrag dem Kreditnehmer während seines Vertrages der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet wird 8,00 Euro

– Auflösung einer Kontoverbindung kostenfrei

– Zinsbescheinigungen 5,00 Euro

– Gebühr für die Zustellung eines Ersatzbankey wegen Beschädigung oder Verlust (pro Bankey), wenn nicht von der Bank zu vertreten 15,00 Euro

– Anfrage beim Einwohnermeldeamt (der Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist) 25,00 Euro

Reisezahlungsmittel (nur für Girokonto Kunden) – Sorten

Verkauf und Lieferung · bei Belieferungen bis 500,00 Euro Versicherungsgegenwert 10,50 Euro (pro Safebag) · bei Belieferungen ab 500,01 Euro Versicherungsgegenwert 25,00 Euro (pro Safebag) · bei Order </= 100,00 Euro zusätzlich 1,50 Euro

– Reiseschecks · Verkauf 1,25 % des Gegenwertes/mind. 7,67 Euro · Reiseschecks in US-Dollar für Zwei 1,75 % des Gegenwertes/mind. 7,67 Euro

– Lieferung · bei Belieferung bis 500,00 Euro Versicherungsgegenwert 10,50 Euro (pro Safebag) · bei Belieferung ab 500,01 Euro Versicherungsgegenwert 25,00 Euro (pro Safebag)

Volkswagen Bank GmbH | Girokonto

– Auszahlungen Mit der Volkswagen Bank Card: · an eigenen Geldausgabeautomaten kostenfrei · an fremden Geldausgabeautomaten im Inland

– falls der Geldautomaten betreibende Zahlungsdienstleister ein direktes Kundenentgelt erhebt*, berechnen wir zusätzlich 0,00 Euro

– falls der Geldautomaten betreibende Zahlungsdienstleister kein direktes Kundenentgelt erhebt** 1% vom Auszahlungsbetrag,

mind. 6,00 Euro· an fremden Geldausgabeautomaten im Ausland 1% vom Auszahlungsbetrag, mind. 6,00 Euro

** Die Höhe des direkten Entgelts, das der Geldautomaten betreibende Zahlungsdienstleister gegenüber dem Kunden erhebt, richtet sich nach der vor der Auszahlung des Verfügungsbetrages vom Geldautomaten betreibenden Zahlungsdienstleister mit dem Karteninhaber getroffenen Vereinbarung.

** In diesen Fällen wird uns als Kartenherausgeber vom Geldautomaten betreibenden Zahlungsdienstleister ein so genanntes Interbankenentgelt berechnet.

· Auszahlung an eigenen Bankschaltern (ohne betragliche Begrenzung) und Kassen der VW AG/Audi AG ab 2.000,– Euro mit der Volkswagen Bank Card kostenfrei

Mit der Volkswagen VISA Card: · an eigenen Geldausgabeautomaten kostenfrei

Wenn das Girokonto/Young Giro der Volkswagen Bank/Audi Bank als Einzugsbankverbindung beim VISA Card Kreditkartenkonto hinterlegt ist, dann gelten folgende Barauszahlungsgebühren für die VISA Card:

· an fremden Geldausgabeautomaten mit dem VISA Logo weltweit kostenfrei

· wenn Auszahlungswährung nicht Euro ist, beträgt das Auslandseinsatzentgelt 1,75 % des Auszahlungsbetrages · Auszahlung an eigenen Bankschaltern kostenfrei · Auszahlung an fremden Bankschaltern mit der

VISA Card (betragsunabhängig) 5,00 Euro

– Einzahlungen · Einzahlungen an eigenen Schaltern der Bank (betragsunabhängig) kostenfrei · Einzahlungen an Kassen der VW AG/Audi AG ab 2.000,– Euro (nur mit der Volkswagen Bank Card, früher ec-/Maestro-Karte) kostenfrei · Einzahlungen bei anderen Kreditinstituten siehe Preisaushang des

jeweiligen Kreditinstitutes

Annahmefristen für Überweisungsaufträge Annahmefristen für Überweisungsaufträge: 16 Uhr an den Geschäftstagen der Bank

Annahmefristen für Überweisungen in Deutschland und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 in Drittstaatenwährung6 sowie für Überweisungen in Drittstaaten in Drittstaatenwährung6: bis 12 Uhr an den Geschäftstagen1 der Bank und vier Geschäftstage1 vor dem gewünschten Ausführungstermin.

Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)4 in Euro oder in anderen EWR Währungen5

Überweisungsausgänge

– Ausführungsfristen Die Bank stellt sicher, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienst-leister der Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht:

· Überweisungsaufträge in Euro

Überweisungsart Maximale Ausführungsfrist inGeschäftstagen1

Belegloser Überweisungsauftrag drei Geschäftstage1

Beleghafter Überweisungsauftrag vier Geschäftstage1

SEPA-Überweisungsauftrag8

– der Überweisende hat die IBAN2 des Zahlungsempfängers und den BIC3 des Zahlungsdienst-leisters des Zahlungsempfängers angegeben

– das Kreditinstitut des Zahlungs-empfängers nimmt am SEPA-Überweisungsverfahren8 teil

zwei Geschäftstage1

Entgelte für Überweisungsaufträge ohne WährungsumrechnungDer Überweisende trägt Entgelte bei seiner Hausbank und Begünstigter trägt die übrigen Entgelte (SHARE-Überweisung).Überweisungen in Euro, die über das Online-Banking getätigt werden, sowie SEPA Überweisungen8, sind kostenfrei. Sonstige Preise ergeben Sie aus dem Kapitel 1 „Konten & Karten“; „Sonderleistungen/sonstige Preise“.

· Überweisungsaufträge in anderen EWR Währungen5

Überweisungsart Maximale Ausführungsfrist inGeschäftstagen1

Belegloser Überweisungsauftrag vier Geschäftstage1

Beleghafter Überweisungsauftrag vier Geschäftstage1

Entgelte für Überweisungsaufträge mit WährungsumrechnungDer Überweisende trägt alle Entgelte (OUR-Überweisung), sofern keine ab-weichende Vereinbarung getroffen wird. Folgende Vereinbarung ist möglich: · SHARE-Überweisung: Überweisender trägt alle Entgelte bei seiner Bank

und Begünstigter trägt die übrigen Entgelte

Hinweis:Bei einer SHARE-Überweisung können durch das Kreditinstitut des Begünstig-ten vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen werden.

· Höhe der Entgelte

Höhe der Entgelte für Überweisungsausgänge

Konventionelle Abwick-lung OUR (Zahlungsauf-trag im Außenwirtschafts-verkehr)

Bis 250,00 Euro 10,00 Euro

Über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro beiAusführungsart „eilig“

Fremdspesen 17,50 Euro

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zzgl. Devisenan- undverkaufsprovision

0,25 ‰, mind. 2,50 Euro

Konventionelle Abwick-lung SHARE (Zahlungs-auftrag im Außenwirt-schaftsverkehr)

Bis 250,00 Euro 10,00 Euro

Über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro beiAusführungsart „eilig“

zzgl. Devisenan- undverkaufsprovision

0,25 ‰, mind. 2,50 Euro

Überweisungseingänge– Höhe der Entgelte

· Überweisungseingänge in Euro: kostenfrei · Überweisungseingänge in anderen EWR Währungen5: Bei einer SHARE- oder BEN-Überweisung werden folgende Entgelte berechnet: · bis 5.000,– Euro 5,00 Euro · bis 15.000,– Euro 10,00 Euro · bis 25.000,– Euro 15,00 Euro · über 25.000,– Euro 1‰, max. 50,00 Euro

– Entgeltregelung Wer für die Ausführung der Überweisung die anfallenden Entgelte zu tragen hat, bestimmt sich danach, welche Entgeltregelung zwischen dem Überweisenden und dessen Kreditinstitut getroffen wurde. Folgende Verein-barungen sind möglich: · OUR-Überweisung Überweisender trägt alle Entgelte · SHARE-Überweisung Überweisender trägt alle Entgelte bei seiner Bank und Begünstigter trägt die übrigen Entgelte · BEN-Überweisung Begünstigter trägt alle Entgelte

Hinweis:Die Bank darf ihr Entgelt vor Erteilung der Gutschrift von dem übermittelten Überweisungsbetrag abziehen. In diesem Fall wird die Bank den vollständi-gen Überweisungsbetrag und ihr Entgelt getrennt ausweisen.

Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Euro-päischen Wirtschaftsraums (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung6) sowie Überweisungen in Staaten außer-halb des EWR (Drittstaaten)

Überweisungsausgänge– Ausführungsfristen

Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

Überweisungen in die Schweiz werden binnen zwei Geschäftstagen2 auf das Konto des Kreditinstitutes des Begünstigten bewirkt, wenn · die Überweisung auf Euro lautet, · keine OUR- oder BEN-Weisung vorliegt, · der Überweisende seine Adressdaten angegeben hat, · der Überweisende die IBAN3 des Begünstigten und den BIC4 des KI des Begünstigten angegeben hat und · das KI des Begünstigten am SEPA-Überweisungsverfahren5 teilnimmt.

– Entgeltregelung Der Überweisende trägt alle Entgelte (OUR-Überweisung), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Folgende Vereinbarungen sind möglich: · SHARE-Überweisung Überweisender trägt alle Entgelte bei seiner Bank und Begünstigter trägt die übrigen Entgelte.

· BEN-Überweisung Begünstigter trägt alle Entgelte (das von der Bank in Abzug gebrachte Entgelt entspricht dem Entgelt einer SHARE-Überweisung)

Hinweis:Bei einer SHARE-Überweisung können durch ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut und das Kreditinstitut des Begünstigten vom Überweisungsbe-trag ggf. Entgelte abgezogen werden. Bei einer BEN-Überweisung können von jedem der beteiligten Kreditinstitute (überweisendes, zwischengeschal-tetes oder begünstigtes Kreditinstitut) vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen werden.

– Höhe der Entgelte

Höhe der Entgelte für Überweisungsausgänge

Konventionelle Abwick-lung OUR (Zahlungsauf-trag imAußenwirtschaftsverkehr)

Bis 250,00 Euro 10,00 Euro

Über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro beiAusführungsart „eilig“

Fremdspesen 17,50 Euro

zzgl. Devisenan- undverkaufsprovision

0,25 ‰, mind. 2,50 Euro

Konventionelle Abwick-lung SHARE (Zahlungs-auftrag im Außenwirt-schaftsverkehr)

Bis 250,00 Euro 10,00 Euro

Über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro beiAusführungsart „eilig“

zzgl. Devisenan- undverkaufsprovision

0,25 ‰, mind. 2,50 Euro

Überweisungseingänge– Höhe der Entgelte

Bei einer SHARE- oder BEN-Überweisung werden folgende Entgelte be-rechnet: · bis 5.000,– Euro 5,00 Euro · bis 15.000,– Euro 10,00 Euro · bis 25.000,– Eruo 15,00 Euro · über 25.000,– Euro 1‰, max. 50,00 Euro

Hinweis: Die Bank darf ihr Entgelt vor Erteilung der Gutschrift von dem übermitteltenÜberweisungsbetrag abziehen. In diesem Fall wird die Bank den vollständi-gen Überweisungsbetrag und ihr Entgelt getrennt ausweisen.

– Entgeltregelung Wer für die Ausführung der Überweisung die anfallenden Entgelte zu tragen hat, bestimmt sich danach, welche Entgeltregelung zwischen dem Überweisenden und dessen Kreditinstitut getroffen wurde. Folgende Verein-barungen sind möglich: · OUR-Überweisung Überweisender trägt alle Entgelte · SHARE-Überweisung Überweisender trägt alle Entgelte bei seiner Bank und Begünstigter trägt die übrigen Entgelte · BEN-Überweisung Begünstigter trägt alle Entgelte

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Hinweis:· Bei der Entgeltweisung SHARE können durch zwischengeschaltete Zahlungs-dienstleister und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen worden sein.

· Bei der Entgeltweisung BEN können von jedem der vorgeschalteten Zahlungsdienstleister vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen worden sein. Gutschrift bei Überweisungseingängen

– Gutschrift auf Girokonto bei Überweisungseingängen in Währungen eines Staates außerhalb des EWR4 Maximal ein Geschäftstag2 nach Eingang des Überweisungsbetrages bei uns

SEPA-Basislastschrift

– Ausführungsfristen für Lastschriftzahlungen Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Lastschriftbetrag spätestens innerhalb von max. 3 Geschäftstagen, ab dem 01.01.2012 innerhalb von max. einem Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-gers eingeht.

Grenzüberschreitender Scheckverkehr

– Scheckzahlungen in das Ausland in Euro oder Fremdwährung · bis 250,00 Euro 10,00 Euro · über 250,00 Euro 1,5 ‰, mind. 15,00 Euro zzgl. Devisenan- und

verkaufsprovision11: 0,25 ‰, mind. 2,50 Euro

– Scheckzahlungen aus dem Ausland in Euro oder Fremdwährung (Gutschrift) 1,5 ‰, mind. 22,50 Euro zzgl. Devisenan- und verkaufsprovision11: 0,25 ‰, mind. 2,50 Euro zzgl. eventuell anfallender fremder Spesen

Wertstellungen (Inland)– Belastungen

· Schecks Tag der Vorlage

– Gutschriften · Scheckeinreichungen 1 Werktag nach Einreichung

Geschäftstage der Bank

Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvor-gangs beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungs-vorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.Die Bank unterhält den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforder-lichen Geschäftsbetrieb wie folgt:

– Alle Werktage außer Sonnabende, 24. und 31. Dezember

– Bargeldauszahlung am Geldausgabeautomat: Jeder Tag

Hinweise:· Die Geschäftstage können sich von den Öffnungszeiten der einzelnen Geschäftsstellen unterscheiden, die an der jeweiligen Geschäftsstelle aus-gehängt sind.

· Der Kunde kann seine Zahlungskarte jederzeit einsetzen. Die Festlegung der Geschäftstage betrifft nur die Verarbeitung des Zahlungsvorgangs durch die Bank.

Fußnoten

1 Geschäftstage sind alle Werktage außer: Sonnabende, 24. und 31. Dezember. 2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 3 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungscode). 4 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit die EU-Staaten Belgien,

Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Finnland, Griechen-land, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spa-nien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritan-nien und Nordirland sowie Zypern und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

5 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britisches Pfund Sterling, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Estnische Krone, Isländische Krone, Letti-scher Lats, Litauischer Litas, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumäni-scher Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarischer Forint.

6 Zum Beispiel US-Dollar. 7 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsrau-

mes (derzeit: Die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portu-gal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordir-land, Zypern und die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen).

8 Die Bank nimmt am SEPA-Überweisungsverfahren teil, wonach die Über-weisungsausführungsfrist maximal zwei Geschäftstage beträgt. SEPA steht für den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Pay-ments Area). Die angegebene Ausführungsfrist setzt aber voraus, dass auch das Kreditinstitut des Begünstigten am SEPA-Überweisungsverfahren teil-nimmt. Nähere Informationen erteilt die Bank auf Nachfrage.

9 Bei technischen Störungen bzw. Systemausfall des Online-Banking-Systems der Volkswagen Bank kostenfrei.

10 bis max. 75.000,– Euro oder Gegenwert in Fremdwährung.11 Entfällt bei EWU-Teilnehmerwährungen und Euro.

XII. Volkswagen Bank GmbH – Vorvertragliche Informationen inkl. der Informationen nach den Vorschriften des Fernabsatzes

A. Allgemeine Informationen

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen stellen wir Ihnen folgende Informa-tionen zur Verfügung:

Die Volkswagen Bank GmbH (künftig Bank), Gifhorner Str. 57, 38093 Braunschweig, eingetragen im Handelsregister Braunschweig HRB 1819, wird vertreten durch die Geschäftsführung Rainer Blank (Sprecher), Dr. Michael Reinhart und Torsten Zibell. Die E-Mail-Adresse der Bank lautet [email protected].

Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art und damit zusammenhängende Geschäfte. Die Bank unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht (Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn).Die Bank wird im Institutsregister der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter der ID 100178 geführt. Vertrags- und Korrespondenzsprache ist Deutsch. Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Kunden die Mög-lichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die

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Volkswagen Bank GmbH | Girokonto

„Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 02 07, 10062 Berlin, zu richten. Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, und Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt insbesondere über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Ein-führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren.

Die Bank ist Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

Der Kunde gibt gegenüber der Bank ein ihn bindendes Angebot auf Abschluss des Vertrages ab, indem er das ausgefüllte und unterzeichnete Formular für den Antrag auf Eröffnung des Kontos an die Bank übermittelt und dieses ihr zugeht. Der Kontovertrag kommt zustande, wenn die Bank dem Kunden die Annahme des Vertrages erklärt.Kapitalerträge sind einkommensteuerpflichtig.

Der Kontoinhaber kann während der Vertragslaufzeit jederzeit verlangen, dass ihm die Vertragsbedingungen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen vorver-traglichen Informationen in einer Urkunde in Textform zur Verfügung gestellt werden.

Soweit sich während des Vertragsverhältnisses unser Name, unsere für die Kundenkommunikation bedeutenden Anschriften oder E-Mail-Adressen, die Aufsichtsbehörden oder relevante öffentliche Register, in die wir eingetragen sind, sowie Registernummern oder gleichwertige in diesen Registern verwen-dete Kennungen ändern, werden wir unverzüglich auf unserer Internetseite darüber unterrichten.

Stand: 31. Oktober 2009

B. Informationen zum Produkt: Girokonto

1. Die Bank richtet für den Kunden ein Konto in laufender Rechnung (Kon-tokorrentkonto) ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Konto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisungen) zu Lasten dieses Kontos ab, soweit das Konto ausreichend Guthaben oder Kredit aufweist. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Dienstleistungen vom Girokontovertrag erfasst: Kontoführung; Auszahl ungen, auch an Geld-automaten; Überweisungen (vgl. hierzu im Einzelnen die „Bedingungen für den Überweisungsverkehr“); Daueraufträge; Lastschriftbelas tungen; Scheck-inkasso.

2. Zinsgutschriften, -belastungen und Gebühren erfolgen im Rahmen des Rech-nungsabschlusses am Ende eines Kalendervierteljahres.

3. Bargeldverfügungen an eigenen Geldautomaten sind kostenlos.

4. Das Girokonto ist bei Gehaltseingang bzw. bei einem monatlichen bargeldlosen Gutschriftsbetrag von 1.000,– Euro (in einer Summe) kostenfrei. Ist in einem Monat kein Gehalts-/Gutschriftseingang zu verzeichnen, berechnet die Bank eine monat liche Konto führungsgebühr von 4,50 Euro.

5. Verfügungen mit der Volkswagen Bank Card werden dem Girokonto direkt belastet.

C. Informationen zum Produkt: Kreditkartenkonto (Girokonto)

1. Über das Kreditkartenkonto kann mit der/den Kreditkarte/n im Rahmen des dem Kontoinhaber mitgeteilten persönlichen Kreditrahmens verfügt werden.

2. Guthaben können per Telefon- oder per Online-Banking auf das Kreditkar-tenkonto, bzw. zurück auf das Girokonto des Kunden, übertragen werden.

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3. Die Kreditkartenumsätze werden gesammelt einmal pro Monat (ohne Sollzinsen berechnung) dem Girokonto des Kunden in einem Gesamtbetrag belastet.

Bei gesondert vereinbarter Rückzahlung des Sollsaldos in monatlichen Teil-beträgen werden Sollzinsen berechnet.

Soweit ein Guthaben auf dem Kreditkartenkonto gehalten wird, erfolgt die Belastung von Kartenumsätzen mit sofortiger Wirkung.

4. Für Barabhebungen mit der Kreditkarte entstehen Kosten in Höhe von zzt. 3% mindestens 5,– Euro vom Auszahlungsbetrag.

5. Umsatzbezogene Rabatte bzw. Boni entnehmen Sie bitte den „Sonderbedin-gungen für die Direkt-Rabatte der VISA Kreditkarte“.

6. Die Jahresgebühr für die Kreditkarte beträgt zzt. 20,– Euro, für die Zusatzkarte werden zzt. 15,– Euro berechnet. Bei Auswahl eines Galerie-Motives werden zzt. zusätzlich 5,– Euro Jahresgebühr berechnet.

7. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Karteninhaber kann das Ver-tragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Bank darf das Ver-tragsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten kündigen.

D. Informationen zum Produkt: Young Giro

1. Die Bank richtet für den Kunden ein Konto in laufender Rechnung (Kon-tokorrentkonto) ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Konto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisungen) zu Lasten dieses Kontos ab, soweit das Konto ausreichend Guthaben oder Kredit aufweist. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Dienstleistungen vom Girokontovertrag erfasst: Kontoführung; Auszahl ungen, auch an Geld-automaten; Überweisungen (vgl. hierzu im Einzelnen die „Bedingungen für den Überweisungsverkehr“); Daueraufträge; Lastschriftbelas tungen; Scheck-inkasso.

2. Zinsgutschriften, -belastungen und Gebühren erfolgen im Rahmen des Rech-nungsabschlusses am Ende eines Kalendervierteljahres.

3. Bargeldverfügungen an eigenen Geldautomaten sind kostenlos.

4. Verfügungen mit der Volkswagen Bank Card werden dem Girokonto direkt belastet.

5. Das Girokonto ist für Auszubildende und Studenten im Alter von 18 bis 27 Jahren kostenlos

D. Informationen zum Produkt: Kreditkartenkonto (Young Giro)

1. Über das Kreditkartenkonto kann mit der/den Kreditkarte/n im Rahmen des dem Kontoinhaber mitgeteilten persönlichen Kreditrahmens verfügt werden.

2. Guthaben können per Online-Banking auf das Kreditkarten konto, bzw. zurück auf das Girokonto des Kunden, übertragen werden.

3. Die Kreditkartenumsätze werden gesammelt einmal pro Monat (ohne Sollzinsen berechnung) dem Girokonto des Kunden in einem Gesamtbetrag belastet.

Bei gesondert vereinbarter Rückzahlung des Sollsaldos in monatlichen Teil-beträgen werden Sollzinsen berechnet.

Soweit ein Guthaben auf dem Kreditkartenkonto gehalten wird, erfolgt die Belastung von Kartenumsätzen mit sofortiger Wirkung.

4. Mit der Kreditkarte sind 2 Bargeldverfügungen pro Monat innerhalb Deutschlands und im Euroland betragsunabhängig kostenfrei, wenn bei dem Kreditkartenkonto als Einzugsbankverbindung das Girokonto der Volkswa-gen Bank/Audi Bank hinterlegt ist. Darüber hinaus wird jede weitere Bargel-verfügung mit 2, – Euro fix belastet.

5. Umsatzbezogene Rabatte bzw. Boni entnehmen Sie bitte den „Sonderbedin-gungen für die Direktrabatte der VISA Kreditkarte“.

6. Es fällt keine Jahresgebühr für die Kreditkarte an, wenn bei dem Kreditkar-tenkonto als Einzugsbankverbindung das Girokonto der Volkswagen Bank/Audi Bank hinterlegt ist.

7. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Karteninhaber kann das Ver-tragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Bank darf das Ver-tragsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten kündigen.

Stand: 31. Oktober 2009

XIII. WiderrufsinformationWiderrufsrechtDer Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehens-nehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslauf-zeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertrags-urkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertrags-text nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nach-träglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben noch-mals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Wider-rufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Volkswagen Bank GmbH, Gifhorner Straße 57, 38112 Braunschweig, Telefax-Nr. (0531) 212 28 36, E-Mail-Adresse: [email protected]

WiderrufsfolgenDer Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inan-spruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

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