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INSOLVENZRECHT Univ.- Prof. Dr. Walter Buchegger [email protected]

INSOLVENZRECHT - JKU · gen mit Ende des Monats der IVE; wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. eröffnet, dann mit Ablauf des Folgemonats (§ 12d IO) Hintergrund: Erträge einer

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INSOLVENZRECHT

Univ.- Prof. Dr. Walter Buchegger

[email protected]

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Die Insolvenzverfahren der IO

© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

Insolvenzverfahren

als Sanierungsverfahren

Ein vom Schuldner beantragtes Insolvenzverfahren

bei gleichzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans

als Konkurs

Jedes andere Insolvenzverfahren

➨ Natürlichen Personen, die kein Unternehmen

betreiben, steht das Sanierungsverfahren nicht offen!

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Begriffsgebäude

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Insolvenzverfahren

als Konkurs als Sanierungsverfahren

mit SP Liquidation

Scheitern

Konkurs

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Begriffsgebäude

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Sanierungsverfahren

mit EV ohne EV

Entzug Eröffnung

der EV des

Konkurses

Scheitern

Änderung der

Verfahrensbezeichnung

auf Konkurs

Scheitern

ODER

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Insolvenzbegriff

Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO)mittelfristig unbehebbare Unfähigkeit, alle Geld-

schulden bei Fälligkeit zu begleichen

Überschuldung (§ 67 IO)liegt vor bei:

negativem Status und

negativer Fortbestehensprognose

anzuwenden auf die in § 67 IO genannten

Schuldner als zweiter Insolvenztatbestand neben

der Zahlungsunfähigkeit© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Funktion der Insolvenztatbestände

Eröffnungsgründe für ein Konkursverfahren

sind:

Zahlungsunfähigkeit oder

Überschuldung

Eröffnungsgründe für ein Sanierungs-

verfahren sind:

Zahlungsunfähigkeit oder

Überschuldung oder

drohende Zahlungsunfähigkeit

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Organe im Insolvenzverfahren

als Konkurs

1. Insolvenzgericht (§§ 63 bis 65 IO)

2. Insolvenz/Masseverwalter (§§ 80 bis 87 IO)

3. Gläubigerversammlung (§ 91 IO)

[4. Gläubigerausschuss (§ 88 IO, § 117 IO)]

als Sanierungsverfahren

1. Insolvenzgericht (§§ 63 bis 65 IO)

2a. Insolvenz/Masseverwalter (166 bis 168 IO)

oder

2b. Sanierungsverwalter (§§ 169 bis 179 IO)

3. Gläubigerversammlung (§ 91 IO)

[4. Gläubigerausschuss (§ 88 IO, § 117 IO)]© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Gläubigerschutzverbände

KSV Kreditschutzverband von 1870

AKV Alpenländischer

Kreditorenverband

ISA Insolvenzschutzverband für

Arbeitnehmer

ÖVC Österreichischer Verband der

Vereine der Creditreform

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Materielles

Insolvenzrecht

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Gläubiger im Insolvenzverfahren

1. Aussonderungsgläubiger (§§ 44, 45 IO)

2. Absonderungsgläubiger (§§ 48, 49, 120 IO)

3. Massegläubiger (§§ 46, 47, 124, 171 IO)

4. Aufrechnungsgläubiger (§§ 19, 20 IO)

5. Insolvenzgläubiger (§ 51 IO)

6. Gläubiger mit nachrangigen Forderungen

aus Eigenkapitalersatz (§ 57a IO)

1. bis 4. sind voll zu befriedigen,

5. erhalten nur eine Quote

6. werden nur nach 5. berücksichtigt

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Ausgeschlossene Forderungen

(§ 58 Z 1 bis 3 IO)

1.Zinsen und Kosten, die ab Eröffnung des InsVerf

für Insolvenzforderungen anfallen (Kosten- und

Zinsenrückstände sind dagegen Insolvenzfor-

derungen)

2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder

Art

3. Schenkungen und in Verlassenschaftsinsolvenz-

verfahren Ansprüche aus Legat

1. und 2. können gegenüber dem insolvenzfreien

Vermögen des Schuldners geltend gemacht

werden.

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Massebegriff (§ 2 Abs 2 IO)

1. pfändungsunterworfenes

Schuldnervermögen zum Zeitpunkt der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

und

2. pfändungsunterworfener Neuerwerb des

Schuldners während des Verfahrens

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Istmasse

Sollmasse

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Absonderungs-

gegenstände

für

Absonderungs-

gläubiger

1. Massegläubiger

2. Aufrechnungsgläu-

biger

3. Insolvenzgläubiger

(Quote)

Sondermasse Allgemeine Masse

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Regelfall § 2 Abs 2 IO:

Existenzminimum

Insolvenzmasse

insolvenzfreies

Vermögen

einschließlich exekutions-

unterworfener Neuerwerb

einschließlich exekutions-

freier Neuerwerb

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§ 5 Abs 1 IO:

Unentbehrlichkeitsgrundsatz

Insolvenzmasse

insolvenzfreies

Vermögen

exekutionsunterworfener

Neuerwerb

exekutionsfreier Neuerwerb

Überlassenes

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§ 5 Abs 2 IO:

Anspannungsgrundsatz

Insolvenzmasse

insolvenzfreies

Vermögen

kein oder geringer

exekutionsfreier Neuerwerb

Überlassenes

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Wirkung der Verfahrenseröffnung auf

Rechtsstreitigkeiten 1

● Prozessunterbrechung!

● Außerstreitverfahrensunterbrechung (§ 8a IO)

● Für neue Passivprozesse über Altforderungen

besteht Prozesssperre bis zur Prüfungstagsatzung

● Neue Aktivprozesse über Altforderungen kann der

Masseverwalter jederzeit eröffnen.

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Rechtsstreitigkeiten der

Insolvenzmasse 2

Anhängige Aktivprozesse:

Wahlrecht des Insolvenzverwalters zwischen

Prozesseintritt und Ablehnung (richterliche

Erklärungsfrist); Ablehnung = Freigabe ins

insolvenzfreie Vermögen.

Den freigegebenen Prozess können die Par-

teien jederzeit fortführen.

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Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 3

Anhängige Passivprozesse

Bleiben unterbrochen bis zum Abschluss der

Prüfungstagsatzung; danach kann der Kläger

den Prozess fortsetzen.

Der Gläubiger meldet die Klageforderung zum

Insolvenzverfahren an. In der PrüfungsTS

wird seine Forderung entweder ● insolvenzmäßig festgestellt und dann

insolvenzmäßig befriedigt;

● vom Insolvenzverwalter bestritten; Gläubiger

wird auf den Rechtsweg verwiesen

(Fortsetzung des Leistungsprozesses als

Feststellungsprozess beim Prozessgericht

binnen einem Monat: Prüfungsprozess § 110 IO).

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Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 4

Passive Aussonderungsprozesse:

Muss der Insolvenzverwalter übernehmen.

Ablehnung = Freigabe ins insolvenzfreie Ver-

mögen!

Tritt der Insolvenzverwalter innerhalb der richter-

lichen Erklärungsfrist nicht in den Prozess ein,

so kann der Kläger den Prozess gegen den

Schuldner fortsetzen, da mangels Eintritts des

Insolvenzverwalters das

Aussonderungsgut aus der Insolvenzmasse

ausscheidet.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 5

Passive Absonderungsprozesse:

Muss der Insolvenzverwalter übernehmen.

Ablehnung ≠ Freigabe ins insolvenzfreie

Vermögen!

Tritt der Insolvenzverwalter innerhalb der richter-

lichen Erklärungsfrist nicht in den Prozess ein,

so kann der Kläger den Prozess fortsetzen

und ein Versäumungsurteil gegen die

Insolvenzmasse erwirken.

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Exekutionssperre

gilt für Insolvenzgläubiger und nachrangige

Gläubiger

der Erwerb eines richterlichen Pfand- oder Be-

friedigungsrechts nach InsVerfEöffnung ist diesen

Gläubigern daher untersagt (§ 10 Abs 1 IO).

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Rückschlagsperre

IVE

60 Tage - Frist

PfR 2PfR 1

Pfändungspfandrecht 1 (PfR 1) ist ein reguläres

Absonderungsrecht; Pfändungspfandrecht 2

(PfR 2) erlischt mit Verfahrenseröffnung, lebt aber

wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren mangels

Kostendeckung (§ 123a IO) aufgehoben wird (§ 12

Abs 1 IO).

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15.12.2005 Präsentation Masterchart

KE

keine zeitliche Grenze

Ab/Auss Re u. EKEG

Ab-/Aussonderungsrecht aus Eigenkapital ersetzender

Transaktion erlischt mit Verfahrenseröffnung, lebt aber

wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren mangels

Vermögens (§ 123a IO) aufgehoben wird (§ 12b IO).

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Erweiterte Rückschlagsperre

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Zwangsstundung der Aus- und

Absonderungsrechte 1

IVE 6 Monatsfrist

Aussonderungs- und Absonderungsansprüche

dürfen binnen 6 Monaten ab Eröffnung des

Insolvenzverfahrens dann nicht erfüllt werden,

wenn dies die Fortführung des

Schuldnerunternehmens gefährden

würde (§ 11 Abs 2 S 1 Hs 1 IO).

→ Ausnahme: § 11 Abs 2 S 1 Hs 2 IO. © U

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Zwangsstundung der Aus- und

Absonderungsrechte 2

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■ Verdoppelung der Zwangsstundungsfrist für

Aus- und Absonderungsberechtigte: früher 90

Tage, nunmehr bis zu 6 Monate (§ 11 Abs 2 IO)

KE PTS SP-Annahme

BTS

binnen 90 Tagen jeweils

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Zwangsstundung der Aus- und

Absonderungsrechte 3

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■ Situation im Sanierungsverfahren

SVE PTS, BTS

SPTS

binnen 90 Tagen

BTS

6 Monate

Erfüllungsstadium

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Gebrauchsüberlassung

durch Gesellschafter (§ 26a IO)

Zwangsstundung des Aussonderungsrechts

► des Gesellschafters iSd § 5 EKEG

► an den der Gesellschaft zum Gebrauch

überlassenen Gegenständen

► sofern und solange der Gegenstand

fortbetriebsnotwendig ist.

► keine Härteklausel ähnlich § 11 Abs 2 IO

IVE 1 Jahr © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Laufende Exekutionen und

Zwangsstundung

Bereits vor IVE anhängige Exekutionen

wegen Aus- oder Absonderungsansprüchen

werden auf Antrag des InsVerw oder auf Ersuchen

des Insolvenzgerichts vom Exekutionsgericht um

die Dauer der Zwangsstundung gehemmt und

nach Wegfall der Zwangsstundung nur auf Antrag

des Gläubigers wieder (gegen die Masse)

fortgesetzt (§ 11 Abs 3 IO). Die Lebensdauer des

Pfändungspfandrechts verlängert sich um die

Zwangsstundungsfrist (§ 256 EO, § 11 Abs 3 IO).

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Benutzungsentgelt für

Aussonderungsberechtigte

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■ Dem Aussonderungsberechtigten steht für die

Dauer der Zwangsstundung ein Benützungsentgelt

zu, das er als Masseforderung geltend machen

kann (§ 46 IO)

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Zinsen für Absonderungsrechte 1

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■ ab Verfahrenseröffnung gebühren dem

Absonderungsgläubiger für 6 Monate nur die

für den Fall vertragsgemäßer Leistung

vereinbarten (sonst die gesetzlichen) Zinsen

(§ 48 Abs 1 letzter Satz)

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Zinsen für Absonderungsrechte 2

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■ Zinsen Absonderungsberechtigter können

nur mehr so weit begehrt werden, als sie

durch das Absonderungsgut gedeckt sind;

■ weitergehende Zinsenforderungen, die auf die

allgemeine Masse durchschlagen, sind

ausgeschlossen und dürfen daher bei der

Ausfallsberechnung nicht dazu gezählt werden

(§ 132 Abs 6 IO)

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Räumungsexekution

■ Aufschub der Räumungsexekution wegen

Nichtbezahlung des Bestandzinses für die

Dauer der Fortführung (§ 12c IO)

■ inhaltliche Übernahme des § 12a AO zur

Ermöglichung der Fortführung bis zum

Scheitern eines Sanierungsplans oder für den

Fall qualifizierten Wiederauflebens der

Bestandgeberforderung nach § 156a IO

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Zwangsverwaltung

■ Erlöschen von anhängigen Zwangsverwaltun-

gen mit Ende des Monats der IVE; wird das

Insolvenzverfahren nach dem 15. eröffnet,

dann mit Ablauf des Folgemonats (§ 12d IO)

■ Hintergrund:

Erträge einer Zwangsverwaltung sollen nicht

nach exekutionsrechtlichen, sondern nach

insolvenzrechtlichen Grundsätzen verteilt

werden.

► anders: EvBl 1960/34 = SZ 32/126;

SZ 69/232 = RdW 1997, 280

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Kapitalisierungsvorschriften

des § 14 IO

Umwandlung aller Forderungen in

Geldforderungen in inländischer Währung

(§ 14 Abs 1 IO)

Fälligstellung betagter Forderungen

(§ 14 Abs 2 IO)

Zwischenzinsenabzug bei unverzinslichen

betagten Forderungen nach der Hoffmann-

schen Formel (§ 14 Abs 3 IO):

x =

Forderung x 36.500

36.500 + (Zinsfuss x Tage)

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Zinsenausschluss nach § 58 Z 1 IO

(verzinsliche Forderung)

t

f

Fz1

F+z1z2

Die Insolvenzforderung ist F + z1

z2 sind ausgeschlossen

Fälligkeit

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Zwischenzinsenabzug (§ 14 Abs 3 IO)

(unverzinsliche Forderung)

t

f

F

Hoffmannsche Formel!

Die Insolvenzforderung ist F –

z2

z1 (vor IVE) fallen keine an

z2

F – z2

Fälligkeit

IVE© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Hoffmannsche Formel

X =

F x 36.500

36.500 + (z x d)

X = gesuchter Betrag der Insolvenzforderung

F = Betrag der Forderung des Gläubigers

Z = gesetzlicher Zinsfuß für das betreffende

Rechtsgeschäft

d = Anzahl der Tage von InsVerfEröffnung bis

zur Fälligkeit der Forderung

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Forderungen auf wiederkehrende

Leistungen (§ 15 IO)

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen von

bestimmter Dauer sind zusammenzurechnen;

Zwischenzinsen sind zum jeweiligen

Fälligkeitstermin abzuzinsen je weiter in der

Zukunft die Einzelleistung fällig würde, umso

geringer fällt sie in der Berechnung aus

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen von

unbestimmter Dauer sind mit ihrem Schätzwert

zum Zeitpunkt der IVE anzusetzen.

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Bedingte Forderungen (§ 16 IO)

F

t

Eintritt der

Suspensivbedingung

Der Forderungsinhaber kann für den Fall des

Eintritts der Suspensivbedingung Sicherstellung

der Zahlung verlangen.

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Bedingte Forderungen (§ 16 IO)

F

t

Eintritt/Nichteintritt der

Resolutivbedingung

Der Forderungsinhaber kann entweder

für den Fall des Nichteintritts der Resolutivbe-

dingung Sicherstellung der Zahlung verlangen

oder

für den Fall des Eintritts der Resolutivbedingung

Sicherstellung leisten und somit Zahlung verlangen.

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Aufrechnung (§§ 19, 20 IO)

IVE

2

S Masse

D D

S S Masse Masse S

G SdS G/MS S/MG

zulässig

unzu-

lässig:

a, b

§ 20 Abs 1

S 1 IO

ab

1

© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Aufrechnung (§§ 19, 20 IO)

S S

SdS SdS/G IVE

Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn der Schuldner

des Schuldners seine Gegenforderung zwar vor IVE

erworben hat,

zu diesem Zeitpunkt aber von der Zahlungs-

unfähigkeit/Überschuldung des Schuldners Kenntnis

hatte oder haben musste (§ 20 (1) S 2 IO). Ausnahme:

Verpflichtung zur Forderungseinlösung aus einem

früheren Rechtsgeschäft (Entstehen einer Regress-

forderung aus früherer Bürgschaft): § 20 (2) 2 Hs 2 IO.

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Aufrechnung (§§ 19, 20 IO)

S S

SdS SdS/G 6 Monate IVE

Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der

Schuldner des Schuldners seine Gegenforderung

früher als 6 Monate vor IVE erworben hat: Kenntnis

von der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung

bzw fahrlässige Unkenntnis hier kein Kriterium

(§ 20 Abs 2 S 1 IO).© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Noch nicht erfüllte synallagmatische

Verträge (§ 21 IO)

Wahlrecht des InsVerw zwischen Erfüllung und

Rücktritt vom Vertrag

Rücktritt hat ex nunc Wirkung und löst keine

Rückabwicklung aus

Dritter nimmt bei Rücktritt mit allfälliger

Schadenersatzforderung am InsVerf teil

Bei teilbaren Leistungen entsteht Insolvenz-

forderung für bereits erbrachte Teilleistun-

gen, für Teilleistungen, die nach IVE fällig

werden, hat der InsVerw das Wahlrecht

zwischen Erfüllung oder Rücktritt.

© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Ausübung des Wahlrechts (§ 21 IO) - 1

● InsVer hat sein Wahlrecht zwischen Erfüllung

oder Rücktritt vom Vertrag auszuüben

► binnen richterlicher, auf Antrag des

Geschäftspartners gesetzter Frist

► Die Frist darf frühestens drei Tage nach der

Berichtstagsatzung enden.

● Schweigen gilt als Rücktritt.

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Ausübung des Wahlrechts (§ 21 IO) - 2

Ausnahme für die Frist zur Ausübung des

Wahlrechts:

● Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld

bestehenden Leistung (sondern etwa zur

Warenlieferung) verpflichtet und damit bereits im

Verzug

► so hat sich der InsVerw unverzüglich nach

dem Einlangen des Ersuchens des

Vertragspartners, längstens aber binnen fünf

Arbeitstagen zu erklären

► Schweigen gilt als Rücktritt

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Sonderfall Eigentumsvorbehalt

Insolvenz des Käufers:

Wahlrecht des InsVw; bei Rücktritt Aussonderung

der Sache; Bereicherungsrechtliche Abwicklung

nach Bewertung beider Leistungen

Insolvenz des Verkäufers:

Kollision zwischen Rücktrittsrecht des InsVw und

dem autonomen Gestaltungsrecht des Käufers

aufgrund seines Anwartschaftsrechts.

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Fixgeschäfte (§ 22 IO)

Waren mit Börsen- oder Marktpreis

festbestimmter Lieferungstermin oder

festbestimmte Lieferfrist

IVE vor Liefertermin oder Ende der Lieferfrist

Rechtsfolge:

Gläubiger kann nicht mehr Erfüllung verlangen,

sondern nur Schadenersatz wegen

Nichterfüllung

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Schadenersatzbemessung:

Höhe des Schadenersatzes ist die Differenz

zwischen

Kaufpreis

und

Markt- oder Börsenpreis (am Erfüllungsort oder

an dem für diesen maßgebenden Handelsplatz)

am zweiten Tag nach der IVE für

Käufe mit der bedungenen Erfüllungszeit.

Fixgeschäfte

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Schuldner als Bestandnehmer (§ 23 IO)

Kündigungsrecht des InsVerw binnen

gesetzlicher oder vereinbarter

kürzerer Kündigungsfrist.

kein Kündigungsrecht des Bestandgebers

wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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Schuldner als Bestandgeber (§ 24 IO) - 1

Insolvenzverwalter tritt in Vertrag ein.

Kündigungsrecht des InsVerw wie auch des

Bestandnehmers binnen vereinbarter, sonst

gesetzlicher Kündigungsfrist.

Vorauszahlungen, die nicht grundbücher-

lich ersichtlich sind, können dem InsVerw nur bis

zum nächsten Kündigungstermin entgegen

gehalten werden; ersichtlich gemachte

Vorauszahlungen wirken bis zum letzten

vorausbezahlten Monat.

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Schuldner als Bestandgeber (§ 24 IO) - 2

Schadenersatzanspruch bei Kündigung als

Insolvenzforderung.

● Veräußerung der Bestandsache hat auf das

Bestandverhältnis die Wirkungen einer

notwendigen Veräußerung

(§§ 1120, 1121 ABGB).

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Arbeitsverträge 1

Schließungskündigungsrecht des InsVerw

aufgrund der IVE, Austrittsrecht des

Arbeitnehmers (IVE ist wichtiger Grund).

InsVerw darf nur Arbeitnehmer in zu schlie-

ßenden Unternehmen oder Unterneh-

mensbereichen wegen IVE kündigen.

Gekündigter Arbeitnehmer kann Scha-

denersatzansprüche als Insolvenz-

forderungen geltend machen.

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Arbeitsverträge 2

Zeitpunkt der Beendigung

SRVE 1 Mon. § 25 (1) Z 1 IO

IVE Unt.Schließung § 25 (1) Z 2 lit a IO

IVE BerTS § 25 (1) Z 2 lit b IO

1 Mon.

1 Mon.

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IVE 3 Monate 4. Monat § 25 (1) Z 3 IO

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Arbeitsverträge 3

Rationalisierungskündigung durch den

InsVerw auch in fortzuführenden aber

einzuschränkenden Unternehmensbereichen

korrespondierendes Austrittsrecht des

Arbeitnehmers

Jedenfalls kein Austrittsrecht nach IVE wegen

einer Entgeltschmälerung oder –vorenthaltung

vor IVE!

Jedenfalls Kündigungsrecht des InsVerw und

des Arbeitnehmers nach allgemeinem

Arbeitsrecht! © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Arbeitsverträge 4

● Rationalisierungskündigung im

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

► durch den Schuldner

► mit Zustimmung des Sanierungsverwalters

► bei Gefährdung des Zustandekommens

des Sanierungsplans

► bei Gefährdung der Erfüllbarkeit des

Sanierungsplans

► bei Gefährdung der Unternehmens-

fortführung

● keine Anzeigepflicht nach § 45a AMFG

● korrespondierendes Austrittsrecht des

Arbeitnehmers © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Arbeitsverträge 5

► die Rationalisierungskündigung im

Sanierungsverfahren mit EV durch den

Schuldner mit Zustimmung des SanVerw

schon

binnen eines Monats ab Verfahrenseröffnung

möglich (§ 25 Abs 1c IO)

keine Fristwahrung durch Erfüllung der

Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG;

Anzeige wird vom Schuldner schon im Rahmen

der SanVerf-Vorbereitung erwartet

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Erschwerte Vertragsauflösung (§ 25a IO)

Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des

Unternehmens gefährden könnte

► Vertragsauflösung durch den Vertragspartner

des Schuldners binnen 6 Monaten ab IVE

nur aus wichtigem Grund

Kein wichtiger Grund:

► Verschlechterung der wirtschaftlichen

Situation des Schuldners

► Verzug des Schuldners mit Leistungen, die

vor IVE fällig geworden sind.

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Entfall der erschwerten Vertragsauflösung

(§ 25a IO)

Wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung

schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher

Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist

bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten

bei Arbeitsverträgen

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Unwirksame Vereinbarungen (§ 25b IO)

§§ 21 bis 25a können im voraus für den Fall der

IVE nicht abbedungen oder beschränkt werden

(zwingendes Recht!)

Vereinbarung eines Rücktritts- oder

Vertragsauflösungsrechts für den Fall der IVE

ist unzulässig

► Ausnahme: die in § 20 Abs 4 IO genannten

Finanzgeschäfte

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Aufträge und Anträge (§ 26 IO)

Auftrag des Schuldners erlischt mit IVE.

Anträge an den Schuldner, die vor der IVE vom

Schuldner noch nicht angenommen wurden,

bleiben aufrecht, es sei denn Antragsteller

intendiert und zeigt Anderes.

An Anträge des Schuldners, die vor IVE noch

nicht angenommen wurden, ist der InsVerw nicht

gebunden.

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Aussonderungsgründe

1. Eigentum

2. Inhaberschaft an Forderungen, die der InsVerw

als Forderungen des Schuldners ansieht

3. Obligatorische Rückgabeansprüche

4. Treugut im Insolvenzverfahren des Treuhänders

5. Verfolgungsrecht beim Distanzkauf (§ 45 IO)

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Durchsetzung des

Aussonderungsanspruchs

1. Geltendmachung gegenüber dem InsVerw

2. im Bestreitungsfall Aussonderungsklage

(Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts,

§ 262 Z 1 IO, besondere Verfahrens-

vorschriften § 263 IO)

3. Herausgabeexekution gegen die Masse

Ist die Sache nach IVE veräußert worden, so

kann Ersatzaussonderung auf den Veräu-

ßerungserlös geführt werden (§ 44 Abs 2 IO).

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Absonderungsgründe

1. Pfandrecht

Sonderregeln für das gesetz-

liche Illatenpfandrecht (§ 1101 ABGB,

§ 48 Abs 4 IO)

2. Zurückbehaltungsrechte

3. Sicherungseigentum und

Sicherungsabtretung

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Durchsetzung des

Absonderungsanspruchs

Geltendmachung gegenüber dem InsVerw.

im Bestreitungsfall Absonderungsklage

(Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts,

§ 262 Z 1 IO, besondere Verfahrens-vorschriften § 263 IO)

InsVerw kann das Absonderungsrecht durch Bezahlung der Schuld einlösen, bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Schuld in das Absonderungsrecht eintreten

(§ 120 IO).

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Durchsetzung des

Absonderungsanspruchs

Zwangsvollstreckung:

A. Sache ist in der Masse

Regel: gerichtliche Veräußerung

Ausnahme: freihändige Veräußerung (InsVerw muss Absonderungsberechtigten verständigen,

dieser kann binnen 14 Tagen gegen die Verwertungsart Widerspruch erheben; das Insolvenzgericht entscheidet darüber mit unanfechtbarem Beschluss; § 120 Abs 2 IO).

gegebenenfalls Aufschiebung der Exekution

nach § 120a IO!

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Durchsetzung des

Absonderungsanspruchs

Zwangsvollstreckung:

B. Sache ist beim Absonderungsgläubiger

Veräußerung durch den Gläubiger

Gericht setzt auf Antrag des InsVerwVerwertungsfrist (bei Nichteinhalten Anordnung der Herausgabe an die Masse) unanfechtbare Beschlüsse; § 120 Abs 3 IO)

Verwertung im Exekutionsweg durch den Gläu-biger oder nach Herausgabe durch den InsVerw;

§ 120 Abs 3 IO gilt auch für Gläubiger, die sich sonst durch außergerichtlichen Verkauf nach Verkaufsandrohung befriedigen können (etwa bei bestimmten Handelsgeschäften)

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Masseforderungensind in §§ 46 IO taxativ aufgezählt

Sie sind Neuforderungen, entstehen also erst

nach IVE und gegenüber der Masse.

Im Konkurs sind Masseforderungen

die in § 46 IO genannten Forderungen.

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

des Schuldners sind auch die Forderungen aus

Rechtshandlungen, zu denen der Schuldner

berechtigt ist (§ 171 IO) Masseforderungen

(§ 174 IO).

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Durchsetzung der Masseforderungen

Masseforderungen sind, sobald sie feststehen

und fällig sind, vom InsVerw unverzüglich zu

befriedigen (§ 124 Abs 1 IO).

im Bestreitungsfall:

1. Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht

(§ 124 Abs 3 IO)

2. Leistungsklage (§ 124 Abs 3 IO)

(Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts,

§ 262 Z 2 iVm § 263 IO)

3. Zwangsvollstreckung in die Masse

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Masseunzulänglichkeit (§ 124a IO)

1. Anzeige der Masseunzulänglichkeit und ediktale

Bekanntmachung; Innehalten mit der Befriedigung der Massegläubiger

2. nur Masseforderungen, deren Begründung ab diesem Zeitpunkt zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse unerlässlich ist, haben weiter Recht auf Erfüllung, Klage und Exekution.

3. Nach Abschluss der Verwertung Verteilungsentwurf nach § 47 Abs 2 IO.

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Masseunzulänglichkeit (§ 124a IO)

4. Anzeige der wieder gewonnener

Massezulänglichkeit bei geänderten Umständen,

erneut ediktale Bekanntmachung.

5. Ab diesem Zeitpunkt Entfall jeder

Beschränkungen für die Massegläubiger:

Fortsetzung der Befriedigung nach § 124 Abs 1

IO; alle Massegläubiger haben wieder

Abhilfeantrags-, Leistungsklage und

Exekutionsrecht

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Verteilungsentwurf gemäß § 47 Abs 2 IO

Reihung der Masseforderungen in Ränge

Befriedigung nach der Abfolge des

§ 47 Abs 2 IO

innerhalb des letzten „erreichbaren“ Rangs

Befriedigung nach Quoten.

Bei Masseunzulänglichkeit gehen die

Insolvenzgläubiger leer aus.

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Insolvenzanfechtung

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S-Vermögen Masse

AnfGegner 1 Jahr

Anfechtungsfrist IVE Anfechtungsklagefrist

Gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebung

Anfechtung

Rückleistung

an die Masse

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Anfechtungsfrist und

Anfechtungsklagefrist

Anfechtungsfrist: Der Name ist irreführend!

Es ist dies nicht die zur Geltendmachung der

Anfechtung zur Verfügung stehende Zeit, sondern die

Frist, binnen der das anzufechtende Rechtsgeschäft

abgeschlossen, die anfechtbare Rechtshandlung

getätigt worden sein muss, sonst ist es unanfechtbar.

Anfechtungsklagefrist: Einjahresfrist zur

Geltendmachung der Anfechtung durch den InsVerw.

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Anfechtungstatbestände

§ 28 IO: Absichtsanfechtung (vgl § 2 AnfO)

§ 29 IO: Schenkungsanfechtung (vgl § 3 AnfO)

§ 30 IO: Begünstigungsanfechtung

§ 31 IO: Kenntnisanfechtung

§§ 28, 29 IO finden ihre Entsprechung in der AnfO

§§ 30, 31 IO sind rein insolvenzspezifische

Tatbestände und nur in den Insolvenzverfahren

anwendbar

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Nahe Angehörige (§ 32 IO)

Subjektive Tatbestandsmerkmale (Kennen,

Kennenmüssen einer Absicht oder Intention des

Schuldners oder seiner finanziellen Verhältnisse)

müssen nicht vom klägerischen Insolvenzverwalter

bewiesen werden.

Beweislastumkehr!

Nahe Angehörige müssen sich auf der subjektiven

Tatbestandsebene frei beweisen (Beweis des

Nichtwissens, des Nichtwissenmüssens).

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Absichtsanfechtung

§ 28 Z 1: Doluspauliana (10 Jahre Anfechtungsfrist)

§ 28 Z 2: Culpapauliana (2 Jahre Anfechtungsfrist)

§ 28 Z 3: Familienpauliana

(2 Jahre Anfechtungsfrist)

§ 28 Z 4: Verschleuderungsanfechtung

(1 Jahr Anfechtungsfrist)

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Schenkungsanfechtung(Anfechtung unentgeltlicher und ihnen

gleichgestellter Verfügungen)

§ 29 Z 1: allgemeine Schenkungsanfechtung

§ 29 Z 2: exekutiver Erwerb mit Schuldnermitteln

Anfechtungsfrist: jeweils 2 Jahre

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Begünstigungsanfechtung

§ 30 Abs 1 Z 1: inkongruente Deckung

§ 30 Abs 1 Z 2: Familienbegünstigung

§ 30 Abs 1 Z 3: kongruente Deckung

Anfechtungsfrist: nach Eintritt der

Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw nach IV-

Antrag oder binnen 60 Tagen vorher getätigtes

Rechtsgeschäft

Rahmenanfechtungsfrist: bis 1 Jahr vor IVE

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Kenntnisanfechtung - 1

§ 31 Z 1: Familienkenntnis

§ 31 Z 2: allgemeine

§ 31 Z 3: objektive Vorhersehbarkeit

Anfechtungsfrist: nach Eintritt der Zahlungsun-

fähigkeit/Überschuldung bzw nach IV-Antrag

getätigtes Rechtsgeschäft.

Rahmenanfechtungsfrist: bis 6 Monate vor IVE.

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Kenntnisanfechtung - 2

Z 1 Familiäre Krisenkenntnis

Naher Angehöriger hat zu beweisen:

■ dass bei Sicherstellung oder Befriedigung seiner

Insolvenzforderung oder bei Abschluss eines für die

Gläubiger unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäfts ihm die

Insolvenz oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war

noch bekannt sein musste

■ bei Abschluss eines sonst (mittelbar) für die Gläubiger

nachteiligen Rechtsgeschäfts zudem der Eintritt eines

Nachteils objektiv nichtvorhersehbar war

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Kenntnisanfechtung - 3

Z 2 allgemeine Krisenkenntnis:

■ nur unmittelbare Nachteiligkeit des

Rechtsgeschäfts bzw der

Sicherstellung /Befriedigung

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Kenntnisanfechtung - 4

Z 3 Objektive Vorhersehbarkeit eines Nachteils

für die Insolvenzmasse

■ betrifft nur Rechtsgeschäfte

► für die Gläubiger nachteilig

► Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der

Insolvenz oder des Eröffnungsantrags

► objektive Vorhersehbarkeit eines Nachteils

für die Insolvenzmasse

→ liegt insbesondere bei Untauglichkeit

eines Sanierungskonzepts vor

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Insolvenzverfahren

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Vernehmungs-

tagsatzung

Prüfung der

InsVerfVor-

aussetzungen

IVA B

Rek

RevRek

ggf. einstweilige Vorkehrungen (§ 73 IO)

IVA kann von einem Insolvenzgläubiger

von einem nachrangigen Gläubiger

oder vom Schuldner ausgehen

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Voraussetzungen Gläubigerantrag

1. kostendeckendes Insolvenzvermögen

Prüfung von Amts wegen

allenfalls Auferlegung eines Kostenvor-

schusses von Amts wegen

2.Insolvenzforderung/Eigenkapitalersatz-

forderung des Antragstellers

(kann auch betagt, gestundet, bedingt sein)

Bescheinigung

3. Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung

Bescheinigung

4. Vernehmungstagsatzung

rechtliches Gehör des Schuldners

(§ 70 Abs 2 IO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Voraussetzungen Schuldnerantrag

1. kostendeckendes Insolvenzvermögen

Prüfung von Amts wegen

allenfalls Auferlegung eines Kostenvor-

schusses von Amts wegen

2. Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung

Prüfung von Amts wegen nur bei Bedenken;

wird bei Zahlungseinstellung vermutet

3. Vernehmungstagsatzung

nur in den Fällen des § 69 Abs 4 IO

(allenfalls Bescheinigung der ZU/ÜS, wenn

Antrag nicht von allen Anntragspflichtigen

ausgeht und Einigung nicht erzielbar ist © U

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Einstweilige Vorkehrungen 1

sind gerichtliche Maßnahmen zur Massesicherung

im Eröffnungsverfahren;

zum Beispiel: Verbot von bzw Zustimmungspflicht

bei Rechtsgeschäften (§ 73 Abs 2 IO):

Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen

Unternehmensbetrieb gehören

Veräußern oder Belasten von Liegenschaften

Bestellen von Absonderungsrechten

Eingehen von Bürgschaften

unentgeltliche Verfügungen

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Einstweilige Vorkehrungen 2

Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben,

wenn es nicht zu einer IVE kommt,

wenn sich die Verhältnisse ändern, sodass sie nicht

mehr erforderlich sind

Einstweilige Vorkehrungen erlöschen mit IVE,

sofern das Gericht sie im InsVerf nicht als

Sicherungsmaßnahme (§ 78 IO) aufrecht erhält.

Einstweilige Vorkehrungen sind in öffentlichen

Büchern anzumerken, im Firmenbuch jedoch

einzutragen (§§ 73 Abs 3, 77a Abs 1 Z 4 IO).

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Einstweilige Vorkehrungen 3

Rechtsfolgen bei Verletzung

Relative Unwirksamkeit der verbotswidrigen

Rechtshandlung den Insolvenzgläubigern

gegenüber, wenn

Dritter das Verbot kannte oder kennen musste

Dritter selbst InsVerfAntragsteller ist.

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Sicherungsmaßnahmen (§ 78 IO)

► werden zusammen mit der IVE verhängt, sofern

nicht Eigenverwaltung besteht

Verständigung von Flughäfen und Bahnhöfen

Postsperre

Bankensperre (Konten, Depots usw)

eventuell Aufrechterhaltung vorkehrender Maß-

nahmen als Sicherungsmaßnahmen im

Verfahren

Sicherungsmaßnahmen sind in öffentlichen

Büchern (zB Grundbuch) anzumerken und ins

Firmenbuch einzutragen.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Kundmachungen in Insolvenzverfahren

Verfahrenseröffnung, Verfahrensaufhebung

www.edikte.justiz.gv.at

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Das Insolvenzverfahren als

Konkurs

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Gang des InsVerf als Konkurs 1

IVA IVE Anmeldefrist 14 Tg

KE

Erste Gläubigerver-

sammlung (Praxis)

Prüfungstagsatzung

Berichtstagsatzung

1

2

Aktiven-

ermittlung

Passiven-

ermittlung

Nach der Berichtstagsatzung Entscheidung ob

1 = Liquidation der Insolvenzmasse oder

2 = Sanierung des Unternehmens/des Vermögens

im Rahmen eines Sanierungsplans

(Erste GlVers)

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Gang des InsVerf als Konkurs 2a

Liquidation

Verwertung RechnungsTS

Formeller Schlussverteilungsentwurf

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

BerTS

entweder bloße

Genehmigung

oder VerteilungsB in

Verteilungstagsatzung

Abschlagsverteilungen

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Gang des InsVerf als Konkurs 2b

Sanierung mit Sanierungsplan

Sanierungs-

planvorschlagbinnen 14 Tg

nach der Be-

richtsTS

Rechnungs

TS und

Sanierungs

planTS

gerichtliche Bestätigung =

Aufhebung des InsVerf

ex lege

Sanierungsplan-

annahme

ehestmöglich

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Erfüllung

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InsolvenzverwalterAuswahl und Bestellung

Bestellung durch das Insolvenzgericht im Eröffnungs-

edikt, erforderlichenfalls mit Stellvertreter und

besonderen Verwaltern

verlässliche u. fachkundige Person (§ 80 IO)

(Wirtschaftsanwälte, Wirtschaftstreuhänder,

Unternehmensberater), bei Großinsolvenzen

besonders erfahrene Persönlichkeiten des

Wirtschaftslebens

unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern

(§ 80b IO)

Insolvenzverwalterliste beim OLG Linz als

allgemein zugängliche Datenbank (§ 80a IO)

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Insolvenzverwalter -- Aufgaben

Vertretung der Insolvenzmasse

Ermittlung der Wirtschaftslage des

Schuldners

(Erfüllbarkeit eines Sanierungsplans)

Fortführung des Schuldnerunternehmens

Feststellung der Passiven

Feststellung, Verwaltung und Versilberung

der Aktiven

Verteilung des Masseerlöses

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Vertretung der Insolvenzmasse

Grundsatz: freies Handeln des InsVerw

Ausnahmen:

Unternehmensschließung bzw –wiedereröffnung

Ausscheidungen

gerichtliche Anordnungen

Vollzug der Beschlüsse der GlVersammlung

äußerungspflichtige Geschäfte (§ 114 IO)

mitteilungspflichtige Geschäfte (§ 116 IO)

genehmigungspflichtige Geschäfte (§ 117 IO)

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Äußerungspflichtige Geschäfte

Äußerung des Gläubigerausschusses

ist einzuholen bei:

freiwilliger Veräußerung beweglicher Sachen,

die nicht durch die Unternehmensfortführung

veranlasst wird,

gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen,

deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist,

Erhebung von Anfechtungsklagen und

Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der

IVE anhängig waren,

Aufnahme von Darlehen und Krediten

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Mitteilungspflichtige Geschäfte

Mindestens acht Tage vorher sind dem

Insolvenzgericht zusammen mit der Äußerung

des Gläubigerausschusses mitzuteilen:

der Abschluss von Vergleichen,

das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-,

Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen

sowie strittiger Masseforderungen,

die Erhebung von Anfechtungsklagen und der

Eintritt in Anfechtungsprozesse, die bei IVE anhän-

gig waren,

die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Ver-

trägen, die vom Schuldner und dem anderen Teil

zur Zeit der IVE nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

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Entfall der

Mitteilungspflicht:

wenn der Wert der Rechtshandlung

100.000 Euro nicht übersteigt.

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Genehmigungspflichtige Geschäfte 1

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses

und des Insolvenzgerichts bedürfen (in jedem

Fall!):

die Veräußerung oder Verpachtung des Unterneh-

mens des Schuldners oder seines Anteils an einem

Unternehmen iSd § 228 Abs 1 und 2 UGB,

die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten

beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder

eines für den Betrieb notwendigen Teils davon.

Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, so ist

zwecks Zustimmung zu diesen Geschäften einer zu

bestellen.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Genehmigungspflichtige Geschäfte 2

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses

sowie des Insolvenzgerichts bedarf weiters:

die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung

einer unbeweglichen Sache

Bei diesen Rechtsgeschäften ist kein

Gläubigerausschuss extra zu bestellen, wenn im

Verfahren keiner installiert wurde.

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Genehmigungspflichtige Geschäfte 3

Genehmigungspflicht besteht unabhängig

vom Wert des Geschäfts

öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten

Veräußerung oder Verpachtung durch Einschal-

tung in die Ediktsdatei für 14 Tage

Genehmigung erst nach 14 Tagen, bei Gefahr

beträchtlichen Wertverlusts eines Verkaufsobjekts

Genehmigung schon nach 8 Tagen möglich.

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Unternehmensschließungen oder

- wiedereröffnungen sind stets an eine

gerichtliche Genehmigung (nach voriger

Vernehmungstagsatzung) gebunden,

nicht aber die (einstweilige) Fortführung

des Unternehmens durch den InsVerw

(sie kann durch gerichtliche Schließungs-

anordnung verhindert werden)

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Insolvenzverwalter

Haftung: zivilrechtliche Sachverständigenhaftung

(§ 81 Abs 1 IO, § 1299 ABGB)

KEINE Vermögensübernehmerhaftung

Überwachung: durch das Insolvenzgericht und

den Gläubigerausschuss; weisungsgebunden,

auftragsgebunden (§§ 84, 89 IO), Enthebung

aus wichtigen Gründen (§ 87 IO)

Rechtsstellung: organschaftlicher Vertreter der

Insolvenzmasse (Organtheorie)

Entlohnung: pauschalierte Tätigkeitsentlohnung

(„Verdienstlichkeitsprinzip“), IVEG 1999

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Forderungsanmeldung

Aufforderung zur Forderungsanmeldung für

Insolvenzgläubiger im KE-Edikt; richterliche Frist,

meist 30 Tage

Anmeldung schriftlich (doppelt), elektronisch oder

protokollarisch

Arbeitnehmer können Antrag auf Insolvenz-Entgelt

nach dem IESG beilegen, dieser ist der Ge-

schäftsstelle der IEF-Service-GmbH weiterzu-

leiten

Einsichtsrecht der Beteiligten in Anmeldungen und

Beilagen

Insolvenzverwalter führt ein Anmeldungs-

verzeichnis© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Forderungsanmeldung -- Inhalt

Angaben zum Gläubiger (Name, Anschrift)

Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet

in Anspruch genommener Rang

Beweismittel

ist ein Rechtsstreit anhängig, die Angabe des

Prozessgerichts und des Aktenzeichens

macht ein Absonderungsgläubiger Ausfall als

Insolvenzgläubiger geltend, so ist die volle For-

derung anzumelden und der Betrag anzugeben,

bis zu dem die Forderung voraussichtlich durch

das Absonderungsrecht gedeckt ist.

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Ausfall und Überschuss

80 Absonderungsrecht

20 Ausfall

0 100 Forderung 100

120 Absonderungsrecht

0 100 Forderung 100 120

20 Überschuss© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Prüfungstagsatzung

Insolvenzmäßige Feststellung der Forderungen

Gläubiger erlangt dadurch Verwertungs- und

Befriedigungsanspruch, verfahrensrechtliche Rechte.

Insolvenzmäßig ist eine Forderung festgestellt, wenn

sie weder vom InsVerw noch

von einem bestreitungsbefugten anderen

Gläubiger in der Prüfungstagsatzung bestritten

wurde ODER

in einem Prüfungsprozess als zu Recht beste-

hend festgestellt wurde.

Die Äußerung des Schuldners ist für die

insolvenzmäßige Feststellung irrelevant.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Bestreitungen

Schuldner

A C D

B

InsVerw

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Prüfungsprozess 1: Gläubiger A

A klagt

(§ 110 Abs 1 IO)

InsVerw

B§ 14 ZPO

InsVerw und B bilden eine obligatorische

anspruchsgebundene einheitliche Streitpartei.

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Prüfungsprozess 2: Gläubiger A

Zuständigkeit und Klagantrag :

A) Forderung war vor IVE nicht eingeklagt

Insolvenzgericht

positive Feststellungsklage (ohne Beschei-

nigung des Feststellungsinteresses)

B) Forderung war vor IVE bereits eingeklagt

Prozessgericht

Fortsetzungsantrag mit Wechsel des Be-

klagten (InsVerw&B statt Schuldner) und

Wechsel des Streitgegenstands

(Feststellung statt Leistung)

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Prüfungsprozess 3: Gläubiger A

Beweislast: liegt beim Kläger

Klagefristversäumnis:

führt zum Ausschluss von der Teilnahme

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Prüfungsprozess 4: Gläubiger C

3 theoretische Möglichkeiten (§ 110 Abs 2 IO):

InsVerw klagt C Regelfall

B klagt C nie

InsVerw

Bklagen C manchmal

InsVerw und B bilden eine fakultative wirkungsge-

bundene einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO.

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Prüfungsprozess 5: Gläubiger C

Zuständigkeit: Insolvenzgericht

Klagantrag: negative Feststellungsklage ohne

Bescheinigung des Feststellungsinteresses

Beweislast: bei der beklagten Partei

Fristversäumnis: führt zur Teilnahme an der

Verteilung

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Prüfungsprozess 6

Klagefrist: richterliche Frist; mindestens 1 Monat

Urteilswirkungen: gemäß § 112 IO Rechts-

krafterstreckung auf alle Insolvenzgläubiger

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Feststellung der Aktivmasse

Inventar (Entfall im Sanierungsverfahren mit

Eigenverwaltung)

Schätzung

Vermögensverzeichnis (§ 100a IO) und Bilanz

Auskunftspflicht des Schuldners zur

Geschäftsführung (§ 99 IO)

► Offenlegungstagsatzung

(§ 100 Abs 4 bis Abs 6 IO)

► gegebenenfalls Maßregeln gegen den

Schuldner (zwangsweise Vorführung,

Verhaftung, § 101 IO)

Anzeigefrist von Drittdetentoren (§ 97 Abs 2 IO)© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Berichtstagsatzung 1

Nach Bericht des InsVerw wird entschieden, ob

das Unternehmen fortgeführt wird

Fortführungsbeschluss

das Unternehmen geschlossen wird

Gleiches kann jeweils auch hinsichtlich nur eines

Unternehmensbereichs angeordnet werden.

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Berichtstagsatzung 2

Erscheint ein Sanierungsplan aufgrund des

Berichts des Insolvenzverwalters als den gemeinsa-

men Interessen der Insolvenzgläubiger entsprechend

und erfüllbar (Sanierungsfähigkeit des Unterneh-

mens), so wird der Schuldner aufgefordert, binnen 14

Tagen einen Sanierungsplanvorschlag

einzubringen (falls noch nicht vorhanden,

§ 114b Abs 2 IO).

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Liquidation

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Verwertung der Insolvenzmasse 1

1. Zur Verwertung von Sachen, an den ein

Absonderungsrecht besteht (Sondermassen-

verwertung) s. oben bei den

Absonderungsrechten; Kostenersatz des InsVerw

richtet sich hierbei nach § 82d IO

2. Zur Verwertung der allgemeinen Masse:

InsVerw kann Freihandverkauf auch ohne

gerichtliche Zustimmung vornehmen

ansonsten gerichtliches Verwertungsverfahren

durch das Exekutionsgericht

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Verwertung der Insolvenzmasse 2

Verwertung durch das Exekutionsgericht :

InsVerw hat Stellung eines betreibenden Gläubigers

nicht anzuwendende Fristen:

halbjährige Sperrfrist für Versteigerungsantrag

nach Fortsetzungsverzicht (§ 200 Z 3 EO)

Frist für Antrag auf Änderung der Verstei-

gerungsbedingungen (§ 146 Abs 2 EO)

Zweijahresfrist für neuerlichen Versteigerungs-

antrag nach erfolglosem Versteigerungsver-

such (§ 151 Abs 3 EO)

Zwischenfristen für Schätzungs- und Versteige-

rungsvornahme (§§ 140 Abs 1, 169 Abs 2 EO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Verwertung der Insolvenzmasse 3

Das Exekutionsgericht ist zuständig für:

das Verkaufsverfahren (allgemeine Masse,

Sondermasse)

die Verteilung des Erlöses unter den Absonde-

rungsgläubigern gesonderter Verteilungs-

beschluss des Exekutionsgerichts

Überschüsse nach Befriedigung der Absonde-

rungsgläubiger fließen in die allgemeine Masse

unterliegen dann der Verteilung im InsVerf

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Verwertung der Insolvenzmasse 4

Der InsVerw vollstreckt in die Masse. Er kann

allerdings darüber hinaus:

als betreibender Gläubiger sich an jedem Exe-

kutionsverfahren eines Absonderungsgläubigers

beteiligen

als betreibender Gläubiger exekutiv auf das

insolvenzfreie Vermögen des Schuldners greifen

oder sich

an dort laufenden Exekutionen beteiligen

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Überlassung zur freien Verfügung

(§ 119 Abs 5 IO)

Dem Schuldner (sofern er eine natürliche Person ist)

können zur freien Verfügung überlassen werden:

Forderungen, deren Eintreibung keinen

ausreichenden Erfolg verspricht

Sachen unbedeutenden Werts

Voraussetzungen

Beschluss des Gläubigerausschusses

Genehmigung des Insolvenzgerichts

Wirkung: Teilaufhebung des Insolvenzverfahrens

einmal Ausgeschiedenes bleibt ausgeschieden,

eine bedingte Überlassung ist unzulässig!

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Rechnungstagsatzung (§§ 121-123 IO)

Rechnungslegungspflicht des InsVerw auf jeweilige

Gerichtliche Anordnung, spätestens aber bei

Beendigung seiner Tätigkeit

allenfalls erläuternder Rechnungsbericht

Ladung zur Rechnungstagsatzung

Einsichtnahmerecht der Geladenen

Genehmigung der fehlerfreien Rechnung durch

das Insolvenzgericht oder Entscheidung über

Bemängelungen mit vollstreckbarem Beschluss

Ausschluss des Rechtswegs

öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses

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Verteilungen 1Abschlagsverteilungen: sooft Masseerlös vorhan-

den ist nach formfreiem Verteilungsvorschlag mit

Zustimmung des Gläubigerausschusses und Ge-

nehmigung des Insolvenzgerichts (§ 128 IO)

Schlussverteilung: formeller Verteilungsentwurf

Voraussetzungen:

vollständige Masseverwertung

endgültige Entscheidung über alle bestrittenen

Forderungen

Feststellung der Ansprüche des InsVerw

Genehmigung der Schlussrechnung des InsVerw

gegebenenfalls Verteilungstagsatzung

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Verteilungen 2

Eine Nachtragsverteilung ist möglich nach erfolgter

Schlussverteilung auch nach InsVerfAufhebung:

bei Freiwerden von Sicherstellungsbeträgen

für die Masse

bei Rückfließen sonst bezahlter Beträge an die

Masse

wenn Vermögen ermittelt wird, das zur Masse

gehört

Die Nachtragsverteilung folgt dem

Verteilungsentwurf für die Schlussverteilung

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Verteilungstagsatzung 1

In einfachen Fällen Zustimmung des Gläubigeraus-

schusses zum Verteilungsentwurf und gerichtliche

Genehmigung.

In schwierigen Fällen oder wenn das Gericht auch

nur Bedenken gegen eine einfache Genehmigung

hegt, ist eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen

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Verteilungstagsatzung 2

Verteilungsentwurf: Prüfung ggf. Berichtigung

öffentliche Bekanntmachung

Schuldner und Gläubiger werden verständigt mit

Hinweis auf Einsichtnahmerecht und

Erinnerungsrecht binnen 14 Tagen

gleichzeitig Ladung zur VerteilungsTS

dort Genehmigung des Verteilungsentwurfs

sowie Verhandlung und Entscheidung über

Erinnerungen

Verteilungsbeschluss (Ausschluss des Rechts-

wegs)© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Geringfügige Konkurse (§ 180a IO)

Voraussetzung: Insolvenzmasse ≤ 50.000 Euro

Konkurs als geringfügig bekannt zu machen

Wechsel zum regulären Konkurs und zurück

möglich; Entscheidungen des Gerichts dazu

unanfechtbar

Wirkungen:

alle Tagsatzungen können in einer

zusammengezogen werden

(PrüfTS, BerichtsTS, RechnungsTS, ggfalls

VerteilungsTS)

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Verfahrensaufhebungsgründe

1. infolge Abänderung des IVE-Beschlusses nach

Rekurs bzw Revisionsrekurs des Schuldners

(§ 79 IO)

2. wegen nachgewiesener Schlussverteilung (§ 139 IO)

3. mangels Vermögens (Masse reicht zur Deckung

der Verfahrenskosten nicht hin; § 123a IO)

4. nach Ablauf der Anmeldungsfrist mit Einverständ-

nis aller Massegläubiger und aller angemeldeten

Insolvenzgläubiger

(Verfahrensverzicht, § 123b Abs 1 IO)

5. vollständige Befriedigung oder Sicherstellung

aller Gläubiger (§ 123b Abs 2 IO)© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Verfahrensaufhebung ex lege

1. rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans

(§ 152b Abs 2 S 1 IO)

Im InsVerf natürlicher Personen weiters:

2. rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans

(§ 196 Abs 1 IO)

3. rechtskräftige Einleitung des Abschöpfungs-

verfahrens (§ 200 Abs 4 IO)

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Wirkungen der Aufhebung des

Insolvenzverfahrens

Schuldner erlangt wieder das Recht, über sein

Vermögen frei zu verfügen, soweit die IO nicht

Einschränkungen anordnet (§ 59 IO)

Klagerecht der Insolvenzgläubiger und – beim

Sanierungsplan - auch der Massegläubiger

(§ 60 IO)

Exekutionsrecht der Gläubiger (§ 61 IO)

§§ 59 bis 61 IO berühren die Rechtswir-

kungen eines Sanierungsplans nicht (§ 62 IO)

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Klagerecht (§ 60 IO) - 1

Insolvenzgläubiger können unberichtigte

Forderungen,

gleich ob sie am InsVerf teilgenommen haben oder

nicht, auf das insolvenzfreie Vermögen während des

InsVerf und auf nach Aufhebung des InsVerf

erworbenes Vermögen des Schuldners geltend

machen.

Hat der Schuldner eine Forderung im InsVerf nicht

ausdrücklich bestritten, so bindet ihre

insolvenzmäßige Feststellung die Gerichte, und –

sofern nicht Anderes gesetzlich bestimmt ist – auch

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Klagerecht (§ 60 IO) - 2

Leistungsklagen selbst über festgestellte und vom

Schuldner unbestrittene Forderungen bleiben

zulässig.

Dem unterlegenen Schuldner sind die

Verfahrenskosten zu ersetzen, es sei denn

er hat die Forderung nunmehr im Prozess

bestritten oder

der Gläubiger benötigt einen urteilsmäßigen

Titel zur Zwangsvollstreckung in Schuldnervermögen

in einem Land, das Auszüge aus einem

österreichischen Anmeldungsverzeichnis nicht als

Titel anerkennt.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz

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Klagerecht (§ 60 IO) - 3

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge

Bestätigung eines Sanierungsplans steht das

Klagerecht auch Massegläubigern zu

(§ 60 Abs 1 aE IO).

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Exekutionsrecht (§ 61 IO) - 1

Ist eine Insolvenzforderung

insolvenzmäßig festgestellt UND

hat sie der Schuldner nicht ausdrücklich

bestritten,

so kann der Insolvenzgläubiger auch aufgrund der

Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution

führen auf

das insolvenzfreie Vermögen während des

Insolvenzverfahrens und

auf das nach der InsVerfAufhebung erworbene

Vermögen des Schuldners.

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Exekutionsrecht (§ 61 IO) - 2

Der Insolvenztitel entfaltet keine

Einmaligkeitswirkung (wohl aber Bindungs- und

Vollstreckungswirkung):

Besteht bereits ein Titel (zB Urteil), so kann der

Gläubiger zwischen den Titeln wählen.

Für die Dauer eines Exekutionsverfahrens ist daher

die Exekution aus dem jeweils anderen Titel

unzulässig (wäre von Amts wegen einzustellen)

Im Rahmen erlangter Befriedigung konsumiert ein

Titel den anderen.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz