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Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus der Praxis Universität Zürich Tobias Somary 2. Juni 2016

Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

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Page 1: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Internationale NachlassplanungEin Werkstattbericht aus der Praxis

Universität ZürichTobias Somary

2. Juni 2016

Page 2: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Nachlassplanung 1. Dimension

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 3: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Nachlassplanung 2. Dimension

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 4: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Nachlassplanung 3. Dimension

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Page 5: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Internationalität = Normalfall

Zunahme der internationalen Mobilität• Mehrere Nationalitäten• Mischehen• Mehrere Wohnsitze• Internationale Güterverteilung• Regionale Diversifikation

Berufliche MobilitätWeltanschauliche MobilitätReligiöse Mobilität

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 6: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

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Ländergrenzen sind scharf, Rechtsgrenzen nicht

Page 7: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Anwendbares Erbrecht

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 8: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Zuständigkeit in Erbsachen

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Page 9: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Was gehört zum Erbrecht?

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Page 10: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Nachlassplanung beginnt mit Ehegüterrecht

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Beide Rechtsbereiche verteilenim Erbfall das Vermögenzwischen erstversterbendemund überlebendem Ehegatten.

Page 11: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Güterstände:

ZugewinngemeinschaftGütertrennungGütergemeinschaft

Ehegüterrecht in der Nachlassplanung

Güterstände:

ErrungenschaftsbeteiligungGütertrennungGütergemeinschaft

Güterstände:

ZugewinngemeinschaftGütertrennungGütergemeinschaft

Page 12: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Ehegüterrecht in der Nachlassplanung

Beim Todesfall eines Ehepartners kommt es zuerst zurehegüterrechtlichen Auseinandersetzung, erst danachzu einer erbrechtlichen Auseinandersetzung.

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Beim Tod eines Ehegatten wird derZugewinn pauschal ausgeglichen:Erhöhung der Erbquote desüberlebenden Ehegatten um einen Viertel.

Gütertrennung als Grundprinzip – Keine separategüterrechtliche Auseinandersetzung.

Page 13: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Was geschieht mit demGüterrecht bei Migration?

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Internationalität = Normalfall

Page 14: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Deutschland:

Ehegüterrecht unwandelbar("Erstarrung") keine

Änderung bei Umzug

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Page 15: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Österreich:

Ehegüterrecht unwandelbar("Erstarrung") keine

Änderung bei Umzug

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 16: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Schweiz:

IPRG 55: Ehegüterrechtwandelbar bei Zuzug undWegzug Vorsicht beiWohnsitzänderung

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Page 17: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Beispiele

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– Deutsches Ehepaar zieht in die Schweiz

– Deutsches Ehepaar zieht nach Österreich

– Österreicher Ehepaar zieht in die Schweiz

– Schweizer Ehepaar zieht nach Österreich, Frau zieht angesichtsanhaltender Ehekrise wieder zurück und leitet hier die Scheidung ein

Page 18: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Ehegüterrecht bei Wohnsitzverlegung

“Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einenanderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkendauf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden.” (IPRG 55 I)

Aber:

• Ausschluss der Rückwirkung durch schriftliche Vereinbarungmöglich (IPRG 55 I)

• Keine Rückwirkung bei schriftlicher Weitergeltungsvereinbarungoder Ehevertrag (IPRG 55 II)

• Rechtswahl möglich (IPRG 52 II)

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 19: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Einfluss des Güterrechts bei Nachlassplanungstets beachten!

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Singapur, Dubai (Expat Destinationen)

Unterschiedliches Ehegüterrecht für Muslimeund Nicht-Muslime

IndienHindu – Hindu Marriage Act 1955Muslim – Muslim Marriages Act 1939Christian – Indian Christian Marriage Act 1872Parsi – Parsi Marriage and Divorce Act 1936

Page 20: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Einfluss des Güterrechts bei Nachlassplanungstets beachten!

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Angelsächsische Planungsinstrumente– Joint Tenancy, Joint-Accounts

(rule of survivorship)– Trust (living trusts, marital trusts, asset protection

trusts, life insurance trusts, generation-skipping trusts,dynasty trusts, grantor trusts, minors trusts, etc.)

– Powers of appointment– Family limited partnerships– Prenups & postnups– Durable powers of attorney– Living wills & advance health care directives

Page 21: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Einfluss und Verständnis des ausländischen Ehegüterrechtsist bei Nachlassplanung stets zu beachten: Eheverträge

Zwei Beispiele aus der Praxis

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 22: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Einfluss und Verständnis des ausländischen Ehegüterrechtsist bei Nachlassplanung stets zu beachten: Eheverträge

"Prenuptial Agreement

Each party desires, to the fullest extent permitted by Iaw:(i) to resolve in advance of their marriage any and all possiblefinancial claims which each might have, or might hereafteracquire, against the other party or the other party‘s estate,either or both; and (ii) to provide for the settlement of allproperty and other rights that may arise because of thecontemplated marriage. […]

Jennifer is willing to completely forego any participation inSteven's financial estate in the event of the dissolution of theirmarriage, as well as completely forego an interest in Steven'sestate in the event of his death during their marriage"

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 23: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Einfluss und Verständnis des ausländischen Ehegüterrechtsist bei Nachlassplanung stets zu beachten: Eheverträge

"Ehevertrag […], Kapitel VI:

In der Absicht und im Bestreben unter allen Umständenallfällige eheliche Konflikte einvernehmlich zu lösen, diefinanziellen Folgen einer Trennung oder Scheidung der Ehefür beide Parteien vorhersehbar zu gestalten, der finanziellschwächeren Partei Sicherheit für den Fall der Trennungoder Scheidung zu geben, vereinbaren die Ehegatten bereitsjetzt verbindlich und abschliessend, was im Falle einerTrennung oder Scheidung ihrer Ehe gelten soll."

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 24: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Einfluss des Güterrechts bei Nachlassplanung stets beachten!Besonders auch bei Eheverträgen

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Page 25: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Zugehörigkeitzu den Vermögens-massen

Eigengut

bei Eheschlussvorhandenes und

danachunentgeltlicherworbenesVermögen

Errungenschaft

entgeltlicherworbenes

Vermögen undEinkommen

sowieVermögens-erträgnisse

Errungenschaft

entgeltlicherworbenes

Vermögen undEinkommen

sowieVermögens-erträgnisse

Eigengut

bei Eheschlussvorhandenes und

danachunentgeltlicherworbenesVermögen

Ehefrau Ehemann

Ehegüterrechtliche Meistbegünstigung (Errungenschaft)

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 26: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Zugehörigkeitzu den Vermögens-massen

Eigengut

bei Eheschlussvorhandenes und

danachunentgeltlicherworbenesVermögen

Errungenschaft

entgeltlicherworbenes

Vermögen undEinkommen

sowieVermögens-erträgnisse

Errungenschaft

entgeltlicherworbenes

Vermögen undEinkommen

sowieVermögens-erträgnisse

Eigengut

bei Eheschlussvorhandenes und

danachunentgeltlicherworbenesVermögen

Ehefrau Ehemann

Ehegüterrechtliche Meistbegünstigung (Errungenschaft)

Nachlass

50%50%

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 27: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Zugehörigkeitzu den Vermögens-massen

Eigengut

bei Eheschlussvorhandenes und

danachunentgeltlicherworbenesVermögen

Errungenschaft

entgeltlicherworb.

Vermögen

minus ehevertrag-lichgebildetes

Eigengut(Massenum-

teilung)

Errungenschaft

entgeltlicherworb.

Vermögen

minus ehevertrag-lichgebildetes

Eigengut(Massenum-

teilung)

Eigengut

bei Eheschlussvorhandenes und

danachunentgeltlicherworbenesVermögen

Ehefrau Ehemann

Ehegüterrechtliche Meistbegünstigung (Errungenschaft)

Nachlass

100%

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Gestaltungsmöglichkeitdurch Ehevertrag

Page 28: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Weshalb interessiert uns das imRahmen der Nachlassplanung?

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Ehegüterrecht

Und weil es erheblicheAuswirkungen auf die Grüssedes Nachlasses haben kann

Weil das Zusammenspiel in derPraxis oft vernachlässigt wird.

Page 29: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Internationale Nachlassplanung: Erbrecht

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 30: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Anwendbares Erbrecht

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

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Anwendbares Erbrecht

Woran wird zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft?

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Z.B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Angola,Äquatorialguinea, Bahrain, Benin, Bolivien, Bosnien-Herzegowina,Burkina Faso, Republik China (Taiwan), Deutschland, DominikanischeRepublik, Dschibuti, Georgien, Griechenland, Guinea-Bissau, Honduras‚Indonesien, Irak, Iran, Italien, Japan, Jordanien, Kapverdische Republik,Katar, Demokratische Republik Kongo, Republik Kongo, Südkorea,Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko,Mauretanien, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Mosambik,Österreich, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, SanMarino, São Tomé und Príncipe, Schweden, Senegal, Serbien,Slowakische Republik Slowenien, Somalia, Spanien, Sudan, Syrien,Thailand, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei,Ungarn, Vatikanstaat, Vereinigte Arabische Emirate.

Page 32: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

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Z.B. Argentinien, Armenien, Äthiopien, Brasilien, Chile,Volksrepublik China, Costa Rica, Dänemark, Ecuador,Elfenbeinküste, El Salvador, Eritrea, Estland, Finnland,Frankreich, Gabun, Guatemala, Guinea, Island, Israel, Ost-Kamerun, Kasachstan, Kirgisistan, Kolumbien, Luxemburg,Madagaskar, Mali, Mauritius, Monaco, Mongolei,Nicaragua, Niger, Norwegen, Paraguay, Peru, Russland,Schweiz, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine,Usbekistan, Venezuela, Weissrussland, ZentralafrikanischeRepublik.

Anwendbares Erbrecht

Woran wird zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft?

Page 33: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

GewöhnlicherAufenthalt

Z.B. Aserbaidschan,Belgien, Bulgarien,Litauen, Niederlande.

Anwendbares Erbrecht

Woran wird zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft?

Page 34: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

GewöhnlicherAufenthalt

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Z.B. Alle Staaten und Territorien Australiens,Bahamas, Bangladesch, Barbados, Bermudas,Botswana, Burma, Cayman Islands, Fidschi-Inseln,Gambia, Ghana, Gibraltar, alle Teile Großbritannienssowie Nordirland, Guyana, Indien, Irland, Jamaika,West Kamerun, alle Territorien Kanadas, Kenia,Lesotho, Liberia, Malawi, Malaysia, Malta, Mikronesien,Namibia, Neuseeland, Nigeria, Papua-Neuguinea,Pakistan, Sambia, Seychellen, Sierra Leone,Simbabwe, Singapur, Sri Lanka, Südafrika, Swasiland,Tansania, Trinidad und Tobago, Uganda, USA, Zypern.

Anwendbares Erbrecht

Woran wird zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft?

Page 35: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

GewöhnlicherAufenthalt

Anwendbares Erbrecht

Woran wird zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft?

Page 36: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Unterschiede der Anknüpfungspunkte und der nationalen Erbrechtekönnen zu einem Forum-Running und Jurisdiction-Shopping führen,weil

• Unterschiedliche Berücksichtigung des Güterrechts,• unterschiedliches Erb- und Pflichtteilsrecht,• unterschiedliche Erb- und Pflichtteilsquoten,• andere erbrechtliche Klagen,• unterschiedliche Testamentsvollstreckung,• Herabsetzung, Ausgleichung, Anrechnung, etc., etc.

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 37: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Bisherige Situation Schweiz / Deutschland

Deutscher stirbt mit Wohnsitzin der Schweiz

aus deutscher Sicht gilt das deutsche Erbrecht aus schweizerischer Sicht gilt das Schweizer

Erbrecht

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

IPR

Mat.Recht

IPR

Mat.Recht

IPR

Mat.Recht

IPR

Mat.Recht

Staatsangehörigkeit gem.deutschem EGBGB (Art. 25)

Wohnsitz gemässSchweizer IPRG (Art. 90)

Page 38: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Bisherige Situation Schweiz / Österreich

Österreicher stirbt mit Wohnsitzin der Schweiz

aus österreichischer Sicht gilt dasösterreichische Erbrecht

aus schweizerischer Sicht gilt das SchweizerErbrecht

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

IPR

Mat.Recht

IPR

Mat.Recht

IPR

IPR

Staatsangehörigkeit gem.Österreicher IPRG (§ 28)

Wohnsitz gemässSchweizer IPRG (Art. 90)

Page 39: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Reduktion oder Vermeidung von Konfliktpotential inmultinationalen Verhältnissen

Bisher:• Harmonisierung im Rahmen der Planung Rechtswahl (Erbrecht und Ehegüterrecht) Harmonisierung der anwendbaren Rechte

Erbvertrag Harmonisierung der Parteien• Errichtung von möglichst klaren Eheverträgen

und Verfügungen von Todes wegen• Aufgabe von Wohnsitz u/o Staatsangehörigkeit• Vermeidung von Erben u/o Vermögen im Ausland• Flucht aus dem Erbrecht Einbringung von

Vermögen in organisierte Vermögenseinheiten(Stiftungen, Trusts, Gesellschaften)

Neu: Die EU Erbrechtsverordnung

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Page 40: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

EU ErbVO: Rekapitulation &

erste Praxiserfahrungen

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Page 41: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Räumlicher Anwendungsbereich der ErbVO

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Artikel 20 ErbVOUniverselle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dannanzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 20 ErbVOUniverselle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dannanzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Unmittelbar anwendbar in der EUnicht: Großbritannien, Irland, Dänemark

Mittelbar anwendbar: Weltweit

Page 42: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Zeitlicher Anwendungsbereich der ErbVO

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Anwendbarauf Todesfälleab 17.08.2015

Inkrafttreten16.08.2012

Heute

Page 43: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

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GewöhnlicherAufenthalt

Bisherige Situation

Wildwuchs der nationalen Anknüpfungspunkte

Page 44: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

GewöhnlicherAufenthalt

Neue Situation innerhalb Europas

Page 45: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Anwendbares Recht ErbVO

Woran wird neu zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft ?

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Letzter gewöhnlicher Aufenthaltdes Erblassers

Letzter gewöhnlicher Aufenthaltdes Erblassers

Wahlrecht des Heimatrechtesdes Erblassers

Wahlrecht des Heimatrechtesdes Erblassers

Page 46: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des ErblassersArtikel 21 ErbVO

Allgemeine Kollisionsnorm(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die

gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.

Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 47: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers

Was ist "gewöhnlicher Aufenthalt"?Erwägung 23… Gesamtbeurteilung der Lebensumstände bei Tod und davor ...… Dauer, Umstände und Regelmässigkeit …… erkennbare, enge und feste Verbindung …Andere Optik als bei Wohnsitz (Rückschau statt Vorschau, objektiv stattsubjektiv ("Absicht dauernden Verbleibens …")

Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.

Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 48: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers

Gesamte Rechtsnachfolge

Prinzip der Nachlasseinheit – Eines der Ziele der ErbVOVermeidung von Nachlassspaltungen (z.B. Liegenschaft Frankreich)

Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.

Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 49: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers

Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.

Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.

(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass derErblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engereVerbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nachAbsatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegendas Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass derErblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engereVerbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nachAbsatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegendas Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 50: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers

Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.

Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.

(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass derErblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engereVerbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nachAbsatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegendas Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass derErblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engereVerbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nachAbsatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegendas Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Ausweichklausel, ErbVO 21 II

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 51: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Vermeidung der Rechtsunsicherheit

– Einleitende biographische Feststellungen im Testament

– Dokumentation der Wohnsitz- und Aufenthaltsverhältnisse

– Schaffung klarer Verhältnisse

– Confessio Iuris (Beweishilfe)

Beispiel: "Ich bin deutscher Staatsbürger. Ich wurde am 15. Februar 1962 in Kölngeboren. Nach meinen Studien in Heidelberg bin ich nach London gezogen, woich rund zwei Jahrzehnte gelebt und gearbeitet habe. Im Jahr 2009 bin ich in dieSchweiz gezogen und habe hier geheiratet. Seit sechs Jahren befindet sich meinprivater und beruflicher Lebensmittelpunkt in Zürich, wo ich auf absehbare Zeitauch bleiben will. Auf die Rechtswirksamkeit meines Testaments und auf meinenNachlass ist somit schweizerisches Recht anzuwenden."

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 52: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Anwendbares Recht ErbVO

Woran wird neu zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft ?

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Letzter gewöhnlicher Aufenthaltdes Erblassers

Letzter gewöhnlicher Aufenthaltdes Erblassers

Wahlrecht des Heimatrechtesdes Erblassers

Wahlrecht des Heimatrechtesdes Erblassers

Page 53: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Praktische Konsequenzen der EU ErbVO

Negativ:Die Dinge haben sich geändert,bestehende Nachlassplanungen

müssen überprüft werden

Positiv:Neue, bislang unbekannte Wahl-und Gestaltungsmöglichkeiten

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 54: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Rechtswahlberatung – Inhaltsunterschiede

- Erbteile- Pflichtteile- Bezugsgrössen und Berechnungsmassen- Anrechnung lebzeitiger Schenkungen- Herabsetzung, Pflichtteilsergänzung- Pflichtteilsergänzungsfristen- Ausgleichung zwischen den Nachkommen- Willensvollstreckung, Testamentsvollstreckung- Enterbung- Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Ausschlagung- Dingliche oder obligatorische Rechte am Nachlass- Organisierte Vermögenseinheiten (Stiftung, Trust)- Teilung des Nachlasses

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Page 55: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Rechtswahlberatung D / CH / A: Erb- & Pflichtteile

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Page 56: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Rechtswahlberatung D / CH: Erb- & Pflichtteile

Pflichtteilsergänzung vs.Herabsetzungsklage

Erbfall2012

9 Jahre10 Jahre 8 Jahre 7 Jahre 6 Jahre2006

5 Jahre2007

4 Jahre2008

3 Jahre2009

2 Jahre2010

1 Jahr2011

100 %100 %100 %100 %100 %0 %0 %0 %0 %0 %

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Page 57: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Rechtswahlberatung D / CH: Erb- & Pflichtteile

Pflichtteilsergänzung vs.Herabsetzungsklage

Erbfall2012

9 Jahre10 Jahre 8 Jahre 7 Jahre 6 Jahre2006

5 Jahre2007

4 Jahre2008

3 Jahre2009

2 Jahre2010

1 Jahr2011

100 %90 %80 %70 %60 %50 %40 %30 %20 %10 %

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Page 58: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

AufgabenBefugnisseErnennungErsatzDauerTeilungVergütungSteuerhaftung

WillensvollstreckungAufgabenBefugnisseErnennungErsatzDauerTeilungVergütungSteuerhaftung

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Page 59: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Rechtswahlberatung: Willensvollstreckung

Schweiz / Deutschland / Österreich

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Schweiz(Willensvollstrecker)

Deutschland(Testamentsvollstrecker)

Österreich(Testamentsvollstrecker)

Überblick≠

auf Liquidation gerichtet,Dauer ca. 1-5 Jahre,Dauer-WV heikel

Abwicklung und Dauer-verwaltung-TV zulässigund verbreitet: bis zu 30Jahre, Leben einer Person…

Starke Aufsicht desVerlassenschaftsgerichts,daher in der RegelÜberwachungsfunktion

Praxis≠

Starke Stellung desTestamentsvollstreckers;Große Bedeutung in derPraxis (ersetzt oftStiftungsgestaltungen)

Widerrufsmöglichkeitender Erben; geringeAusprägung in der Praxis

Page 60: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Rechtswahlberatung: Erbvertrag (Art. 25 EU ErbVO)

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 61: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Kurzer Exkurs zum Erbvertrag:Erbverträge sind keine Selbstverständlichkeit

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

"Mit den dogmatischen Problemen Hand in Hand geht eine verbreiteteethische Abneigung gegen den Erbvertrag. Mit dem künftigen Nachlass sollman, nach dieser Auffassung, nicht zu Lebzeiten Geschäfte machen. Für dieRömer war daher der Erbvertrag sittenwidrig. Auch das italienische und dasfranzösische Recht bannen ihn. Verschiedene Rechtsordnungen beschränkenihn auf Ehegatten."

(Druey, Grundriss des Erbrechts, 1997)

"Zieht man in Erwägung, dass jeder bis zum Tode seine Verfügungsfreiheitbehalten soll, da das Recht, seinen Nachlass zu regeln, strikt persönlich undunübertragbar ist, kann man den Erbvertrag nicht zulassen."

(Piotet, Schweizerisches Privatrecht IV/1, 1978)

Page 62: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Kurzer Exkurs zum Erbvertrag:Praxis: Hoher Nutzern und weite Verbreitung

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

• Harmonisierung der Rechte (Rechtswahl)• Harmonisierung der Parteien (Konsens)• Gegenseitige Sicherheit & Verlässlichkeit• Planbarkeit, Planung mit "warmer Hand", Anpassung an individuelle

Bedürfnisse• Vermeidung von Überraschungen und Konflikten• Ausdiskutieren von Divergenzen im Beisein des künftigen Erblassers• Ev. Vorteile für künftigen Erblasser hinsichtlich Gegenleistung (z.B.

Leibrente)• Einvernehmliche Modifikation radikaler Pflichtteilsschranken• DAS Nachlassplanungsinstrument für Unternehmerfamilien• EU ErbVO Renaissance des Erbvertrags?

Page 63: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Kurzer Exkurs zum Erbvertrag:Beispiel für Rechtswahlklausel in Erbvertrag

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Die Ehegatten vereinbaren hiermit mit erbvertraglicher Wirkung, ihre beiden Nachlässegemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 IPRG und Art. 22 EU ErbVO dem deutschenmateriellen Erbrecht zu unterstellen. Die Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts sollunabhängig von der Frage, wo einer der Ehegatten im Zeitpunkt seines Todes seinengewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hatte, Bestand haben. Soweit möglich undzulässig, sollen sämtliche Rechtsbeziehungen, die durch diesen Erbvertrag geregeltwerden, dem deutschen materiellen Erbrecht unterstehen.

Die Ehegatten wählen neben dem auf die Erbfolge anzuwendenden deutschen Erbrechtauch für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung desErbvertrages das deutsche Recht (Art. 95 Abs. 3 IPRG und Art. 25 Abs. 3 EU ErbVOi.V.m. Art. 22 Abs. 1 EU ErbVO).

Nach Art. 93 Abs. 2 IPRG gilt in der Schweiz für die Form des Erbvertrages das HaagerTestamentsformabkommen vom 5. Oktober 1961. Nach Art. 1 lit. a dieses Abkommenswie auch nach Art. 27 Abs. 1 lit. a EU ErbVO liegt eine Formwirksamkeit desErbvertrages vor, wenn dieser dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erbvertraggeschlossen wurde (hier Schweiz).

Page 64: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Die Rechtswahlberatungbeschränkt sich nicht mehrauf die Entscheidungfür oder gegen eineinternationale Kollisionoder einenEntscheidungsdissens.

Neu besteht dieechte Wahl zwischenverschiedenenErbrechtssystemen.

Anwalt = Scharnierstelle,Dolmetscher zwischenSystemen und Über-Setzer!

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 65: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Praxisbeispiel IDeutsches Ehepaar lebt in der Schweiz. Der Ehe entspringen zweiKinder und ein grosses Vermögen.Ziel: Maximalbegünstigung Ehepartner, dann Tochter.

Ehe- und Erbvertrag:• Wahl des schweizerischen Güter- & Erbrechts• Güterrechtliche Meistbegünstigung des

überlebenden Partners• Erbrechtliche Meistbegünstigung des überlebenden

PartnersZwischenergebnis: Alles geht an überlebenden Partner

Erbvertrag oder Testament:• Rechtswahl z.G. deutschem Recht• Erbrechtliche Minimalbegünstigung des

Sohnes (25%) und MaximalbegünstigungTochter (75%)

• Dauertestamentsvollstreckung

Page 66: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Zuständigkeit in Erbsachen

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 67: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Zuständigkeitsregeln der EU ErbVO

Allgemeine Zuständigkeitsregel: Ausschliessliche Zuständigkeit derstaatlichen Stellen im letzten Aufenthaltsstaat (ErbVO 4)Subsidiäre Zuständigkeitsregel (ErbVO 10): Bei Aufenthalt desErblassers in Drittstaat

Zuständigkeit des Belegenheitsstaates für weltweitenNachlass, wenn:a) Belegenheitsstaat zugleich Heimatstaatb) ≤ 5 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in Belegenheitsstaat

Zuständigkeit beschränkt auf in Mitgliedstaat belegeneVermögenswerte, wenn weder a) noch b) vorliegt

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 68: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Zuständigkeitsregeln der EU ErbVO

Allgemeine Zuständigkeitsregel: Ausschliessliche Zuständigkeit derstaatlichen Stellen im letzten Aufenthaltsstaat (ErbVO 4)Subsidiäre Zuständigkeitsregel (ErbVO 10): Bei Aufenthalt desErblassers in Drittstaat

Zuständigkeit des Belegenheitsstaates für weltweitenNachlass, wenn:a) Belegenheitsstaat zugleich Heimatstaatb) ≤ 5 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in Belegenheitsstaat

Zuständigkeit beschränkt auf in Mitgliedstaat belegeneVermögenswerte, wenn weder a) noch b) vorliegt

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Österreicher lebt in der Schweiz

Page 69: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Zuständigkeitsregeln der EU ErbVO

Allgemeine Zuständigkeitsregel: Ausschliessliche Zuständigkeit derstaatlichen Stellen im letzten Aufenthaltsstaat (ErbVO 4)Subsidiäre Zuständigkeitsregel (ErbVO 10): Bei Aufenthalt desErblassers in Drittstaat

Zuständigkeit des Belegenheitsstaates für weltweitenNachlass, wenn:a) Belegenheitsstaat zugleich Heimatstaatb) ≤ 5 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in Belegenheitsstaat

Zuständigkeit beschränkt auf in Mitgliedstaat belegeneVermögenswerte, wenn weder a) noch b) vorliegt

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Deutscher hat Konto in Wien und zieht vonWien nach Zürich

Page 70: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Zuständigkeitsregeln der EU ErbVO

Allgemeine Zuständigkeitsregel: Ausschliessliche Zuständigkeit derstaatlichen Stellen im letzten Aufenthaltsstaat (ErbVO 4)Subsidiäre Zuständigkeitsregel (ErbVO 10): Bei Aufenthalt desErblassers in Drittstaat

Zuständigkeit des Belegenheitsstaates für weltweitenNachlass, wenn:a) Belegenheitsstaat zugleich Heimatstaatb) ≤ 5 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in Belegenheitsstaat

Zuständigkeit beschränkt auf in Mitgliedstaat belegeneVermögenswerte, wenn weder a) noch b) vorliegt

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Schweizer Erblasser mit Wohnsitz in der Schweizhinterlässt Ferienhaus in Kärnten oder Konto in Wien

Page 71: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Erste Praxiserfahrungen mit der EU ErbVO

1. Interesse an starken güterrechtlichen Begünstigungsmöglichkeitendes Schweizer Rechts (z.B. Zuteilung ganze Errungenschaft);

2. Interesse an starken erbrechtlichen Begünstigungsmöglichkeitendes Schweizer Rechts (z.B. Nutzniessung zugunsten Ehepartner);

3. Interesse an Pflichtteilsreduktionen (Wohnsitzwechsel, Rechtswahl,Nutzung von Strukturen);

4. Eliminierung bisheriger Spaltungsplanung durch Wahl desHeimatrechts (z.B. Liegenschaften in Spanien);

5. Erweiterung des nachlassplanerischen Handwerkszeugs, z.B.• Erbvertrag bei Angehörigen von bisher vertragsfeindlichen Ländern

(Österreich, Italien)• Akzeptanz organisierter Vermögenseinheiten, Stiftung, Trust• Absicherung von Stiftungs- oder Trustplanung mittels Erbvertrag

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 72: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Praxisempfehlungen

1. Ehegüterplanung stets miteinbeziehen2. Ausreichend Fragen stellen, z.B.

• Klärung gewöhnlicher Aufenthalt / Wohnsitz (vergangenheits-,gegenwarts- und zukunftsbezogen)

• Bezugspunkte zu Mitgliedstaaten? Vermögenswerte (Immobilien,Bankkonti, Beteiligungen, etc.) in Mitgliedstaaten?

3. Vorsicht bei Auslandvermögen (Zuständigkeitsspaltung möglich)4. Vorsicht bei Neuzuzügern (ErbVO 10 I b und 21 II)5. Biographische Angaben im Testament6. Vorsicht mit aggressiven Pflichtteilsvermeidungs-Strategien7. Nutzung der neuen Möglichkeiten der EU-Erbrechtsverordnung

(Wahl des "optimaleren" Erbrechts, Kombination von Ehegüter- undErbrechten, Errichtung von Erbverträgen, …)

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 73: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Erwachsenenschutzrecht

CH Neuerungen ab 01.01.2013– Vorsorgevollmacht– Vorsorgeauftrag– Patientenverfügung

Bei Zuzug in die SchweizInstrumente überprüfen– Notfallvollmacht D (Inhalt, Auf-

bewahrung, Ausfertigung, Abschrift)– Living Will (UK / USA)– Bestand bei Urteilsunfähigkeit

(Weitergeltungsklauseln)?– Bestand bei Tod?– Akzeptanz bei Bank?

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 74: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Erbschaftssteuern Deutschland (1/3)

Die Steuerklassen

• Das Gesetz unterscheidet nach dem persönlichen Verhältnis desErwerbers zum Erblasser in drei Steuerklassen:

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Steuerklasse I • Ehegatten• Kinder und Stiefkinder• Enkelkinder• Eltern und Großeltern• Adoptivkinder (nur Kinder ersten Grades)

Steuerklasse II • Geschwister• Neffen und Nichten• Stiefeltern• Schwiegerkinder und -eltern• Der geschiedene Ehegatte

Steuerklasse III Übrigen Erwerber

Page 75: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Erbschaftssteuern Deutschland (2/3)

Die Steuerklassen

• Besteuert wird der Nettoerwerb durch einen progressiven Stufentarif:

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Steuersätze

Wert des steuerpflichtigenErwerbs bis einschließlich EUR

SteuerklasseI II III

75.000 7 % 15 % 30 %

300.000 11 % 20 % 30 %

600.000 15 % 25 % 30 %

6.000.000 19 % 30 % 30 %13.000.000 23 % 35 % 50 %26.000.000 27 % 40 % 50 %

darüber 30 % 43 % 50 %

Page 76: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Erbschaftssteuern Deutschland (3/3)

Die Freibeträge (über 10 Jahre zusammengerechnet!)

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Steuer-klasse Erwerber Freibeträge

I. Ehegatten EUR 500.000

I. Kinder, Stiefkinder EUR 400.000

I. Enkelkinder EUR 200.000

I. Eltern und Voreltern (im Erbfall), Urenkelkinder EUR 100.000

II. Eltern und Voreltern (Schenkungen), Geschwister etc. EUR 20.000

III. alle übrigen Erwerber EUR 20.000

III. eingetragene Lebenspartner EUR 500.000

Page 77: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 78: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Steuern (1/3)

Steuerpflichten bei Erbfall D-CH

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

6. Jahrnach Wegzug

10. Jahrnach Wegzug

(zeitlich) ErweitertunbeschränkteSteuerpflicht

Art. 4 IV DBA bei Erblasser kein Wohnsitz oder gew.

Aufenthalt in D (Achtung:Immobilie mit Zuganggenügt)

Wohnsitz in CH Steuerpflichtig in D:

gesamtes Weltvermögen(sofern keine Befreiung nachDBA, z.B. ausl.Liegenschaften))

Beschränkte Steuerpflicht § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kein Wohnsitz oder gew. Aufenthalt in D – Wohnsitz in CH Steuerpflichtig in D: nur Inlandsvermögen (z.B. Immobilien, wesentliche

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften), nicht aber: Beteiligung KapG D < 10% Bankvermögen D bewegliches Vermögen D

t

Wegzug

unbeschränkteSteuerpflicht

§ 2 I Nr. 1a ErbStG Wohnsitz oder gew.

Aufenthalt in D(Erblasser oderErwerber)

Steuerpflichtig in D:gesamtes Welt-vermögen (sofernkeine Befreiungnach DBA, z.B.ausl.Liegenschaften)

Page 79: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Steuern (2/3)

Steuerpflichten bei Schenkungen* D-CH

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

6. Jahrnach Wegzug

10. Jahrnach Wegzug

(zeitlich) ErweitertunbeschränkteSteuerpflicht

§ 2 I Nr. 1b ErbStG beideutschem Schenker

kein W/A in D Wohnsitz in CH Steuerpflichtig in D:

Schenkung (weltweit)

Erweitert beschränkteSteuerpflicht

§§ 4, 2 Aussensteuergesetz kein W/A in D - Wohnsitz in CH CH Niedrigbesteuerungsland

und wesentliche wirtschaftlicheInteressen in D

Steuerpflichtig in D: erweitertesInlandsvermögen: Beteiligung KapG D Bankvermögen D bewegliches Vermögen D

Beschränkte Steuerpflicht § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kein W/A in D – Wohnsitz in CH Steuerpflichtig in D: nur Inlands-

vermögen, nicht: Beteiligung KapG D < 10% Bankvermögen D bewegliches Vermögen D

t

Wegzug

unbeschränkteSteuerpflicht

§ 2 I Nr. 1a ErbStG W/A in D (Erblasser

oder Erwerber) Steuerpflichtig in D:

Schenkung(weltweit)

* DBA ErbSt Deutschland – Schweiz gilt nur für Erbschaften, nicht für Schenkungen

Page 80: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Steuern (3/3)

Steuerpflichten bei Schenkungen und Erbschaften D-CH

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

t

30.6.2007Wegzug Ehemann

31.12.2007 31.3.2009Wegzug Ehefrau

1.1.2013 1.4.2014

Dt. Steuerpflicht bei Schenkung (kein DBA)

Dt. Steuerpflicht bei Vererbung (DBA)

Ehemann Steuerpflicht (§ 2 I Nr. 1b ErbStG: 5 Jahre)

1.7.2012

Ehefrau Steuerpflicht (§ 2 I Nr. 1b ErbStG: 5 Jahre)

Ehemann Steuerpflicht (Art. 4 DBA: 5 J nach dem Jahr des Wegzuges)

Page 81: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Schweizer Optik: Güterrecht Erbrecht ev. Steuerrecht

Deutsche Optik: Dreiklang Güterrecht & Erbrecht & Steuerrecht

Fazit

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 82: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

CMS von Erlach Poncet

Eine der grossen internationalenWirtschaftskanzleien in der Schweiz

Gegründet 1936

30 Partner

80 Juristen

160 Mitarbeiter

Standorte Zürich & Genf

Sommer- und Substitutenpraktika

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Page 83: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Rio de Janeiro

Mexico-StadtPeking

Shanghai

Dubai

IstanbulSofia

Bukarest

Kiew

Warschau

BelgradSarajevo

Tirana

Moskau

Rom

Mailand

Ljubljana ZagrebLyon

ParisLuxemburg

Brüssel

LondonBristol

EdinburghAberdeen

AmsterdamUtrecht

HamburgBerlin

LeipzigDüsseldorfKöln

Frankfurt

Stuttgart

MünchenStraßburg

Prag

Wien BratislavaBudapest

Barcelona

Madrid

Sevilla

Lissabon

Casablanca

Algier

Glasgow

Maskat

Antwerpen

ZürichGenf

CMS Standorte

Podgorica

– 60 Büros

– 54 Städte

– 34 Länder

– > 3.000 Anwälte

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Eine der führendenKanzleien für Nachfolge u.Stiftungsberatung.

JUVE Handbuch, 2015/2016

CMS

Page 84: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

Kontaktdaten

Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich

Tobias Somary

Rechtsanwalt, LL.M.Fachanwalt SAV Erbrecht, TEPCMS von Erlach Poncet AGDreikönigstrasse 7CH-8022 Zürich+41 (0)44 285 11 [email protected]

Page 85: Internationale Nachlassplanung Ein Werkstattbericht aus

ZAV Weiterbildung | 17. November 2015

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