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Internationale NachlassplanungEin Werkstattbericht aus der Praxis
Universität ZürichTobias Somary
2. Juni 2016
Nachlassplanung 1. Dimension
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Nachlassplanung 2. Dimension
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Nachlassplanung 3. Dimension
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Internationalität = Normalfall
Zunahme der internationalen Mobilität• Mehrere Nationalitäten• Mischehen• Mehrere Wohnsitze• Internationale Güterverteilung• Regionale Diversifikation
Berufliche MobilitätWeltanschauliche MobilitätReligiöse Mobilität
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Ländergrenzen sind scharf, Rechtsgrenzen nicht
Anwendbares Erbrecht
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Zuständigkeit in Erbsachen
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Was gehört zum Erbrecht?
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Nachlassplanung beginnt mit Ehegüterrecht
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Beide Rechtsbereiche verteilenim Erbfall das Vermögenzwischen erstversterbendemund überlebendem Ehegatten.
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Güterstände:
ZugewinngemeinschaftGütertrennungGütergemeinschaft
Ehegüterrecht in der Nachlassplanung
Güterstände:
ErrungenschaftsbeteiligungGütertrennungGütergemeinschaft
Güterstände:
ZugewinngemeinschaftGütertrennungGütergemeinschaft
Ehegüterrecht in der Nachlassplanung
Beim Todesfall eines Ehepartners kommt es zuerst zurehegüterrechtlichen Auseinandersetzung, erst danachzu einer erbrechtlichen Auseinandersetzung.
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Beim Tod eines Ehegatten wird derZugewinn pauschal ausgeglichen:Erhöhung der Erbquote desüberlebenden Ehegatten um einen Viertel.
Gütertrennung als Grundprinzip – Keine separategüterrechtliche Auseinandersetzung.
Was geschieht mit demGüterrecht bei Migration?
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Internationalität = Normalfall
Deutschland:
Ehegüterrecht unwandelbar("Erstarrung") keine
Änderung bei Umzug
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Österreich:
Ehegüterrecht unwandelbar("Erstarrung") keine
Änderung bei Umzug
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Schweiz:
IPRG 55: Ehegüterrechtwandelbar bei Zuzug undWegzug Vorsicht beiWohnsitzänderung
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Beispiele
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
– Deutsches Ehepaar zieht in die Schweiz
– Deutsches Ehepaar zieht nach Österreich
– Österreicher Ehepaar zieht in die Schweiz
– Schweizer Ehepaar zieht nach Österreich, Frau zieht angesichtsanhaltender Ehekrise wieder zurück und leitet hier die Scheidung ein
Ehegüterrecht bei Wohnsitzverlegung
“Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einenanderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkendauf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden.” (IPRG 55 I)
Aber:
• Ausschluss der Rückwirkung durch schriftliche Vereinbarungmöglich (IPRG 55 I)
• Keine Rückwirkung bei schriftlicher Weitergeltungsvereinbarungoder Ehevertrag (IPRG 55 II)
• Rechtswahl möglich (IPRG 52 II)
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Einfluss des Güterrechts bei Nachlassplanungstets beachten!
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Singapur, Dubai (Expat Destinationen)
Unterschiedliches Ehegüterrecht für Muslimeund Nicht-Muslime
IndienHindu – Hindu Marriage Act 1955Muslim – Muslim Marriages Act 1939Christian – Indian Christian Marriage Act 1872Parsi – Parsi Marriage and Divorce Act 1936
Einfluss des Güterrechts bei Nachlassplanungstets beachten!
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Angelsächsische Planungsinstrumente– Joint Tenancy, Joint-Accounts
(rule of survivorship)– Trust (living trusts, marital trusts, asset protection
trusts, life insurance trusts, generation-skipping trusts,dynasty trusts, grantor trusts, minors trusts, etc.)
– Powers of appointment– Family limited partnerships– Prenups & postnups– Durable powers of attorney– Living wills & advance health care directives
Einfluss und Verständnis des ausländischen Ehegüterrechtsist bei Nachlassplanung stets zu beachten: Eheverträge
Zwei Beispiele aus der Praxis
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Einfluss und Verständnis des ausländischen Ehegüterrechtsist bei Nachlassplanung stets zu beachten: Eheverträge
"Prenuptial Agreement
Each party desires, to the fullest extent permitted by Iaw:(i) to resolve in advance of their marriage any and all possiblefinancial claims which each might have, or might hereafteracquire, against the other party or the other party‘s estate,either or both; and (ii) to provide for the settlement of allproperty and other rights that may arise because of thecontemplated marriage. […]
Jennifer is willing to completely forego any participation inSteven's financial estate in the event of the dissolution of theirmarriage, as well as completely forego an interest in Steven'sestate in the event of his death during their marriage"
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Einfluss und Verständnis des ausländischen Ehegüterrechtsist bei Nachlassplanung stets zu beachten: Eheverträge
"Ehevertrag […], Kapitel VI:
In der Absicht und im Bestreben unter allen Umständenallfällige eheliche Konflikte einvernehmlich zu lösen, diefinanziellen Folgen einer Trennung oder Scheidung der Ehefür beide Parteien vorhersehbar zu gestalten, der finanziellschwächeren Partei Sicherheit für den Fall der Trennungoder Scheidung zu geben, vereinbaren die Ehegatten bereitsjetzt verbindlich und abschliessend, was im Falle einerTrennung oder Scheidung ihrer Ehe gelten soll."
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Einfluss des Güterrechts bei Nachlassplanung stets beachten!Besonders auch bei Eheverträgen
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Zugehörigkeitzu den Vermögens-massen
Eigengut
bei Eheschlussvorhandenes und
danachunentgeltlicherworbenesVermögen
Errungenschaft
entgeltlicherworbenes
Vermögen undEinkommen
sowieVermögens-erträgnisse
Errungenschaft
entgeltlicherworbenes
Vermögen undEinkommen
sowieVermögens-erträgnisse
Eigengut
bei Eheschlussvorhandenes und
danachunentgeltlicherworbenesVermögen
Ehefrau Ehemann
Ehegüterrechtliche Meistbegünstigung (Errungenschaft)
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Zugehörigkeitzu den Vermögens-massen
Eigengut
bei Eheschlussvorhandenes und
danachunentgeltlicherworbenesVermögen
Errungenschaft
entgeltlicherworbenes
Vermögen undEinkommen
sowieVermögens-erträgnisse
Errungenschaft
entgeltlicherworbenes
Vermögen undEinkommen
sowieVermögens-erträgnisse
Eigengut
bei Eheschlussvorhandenes und
danachunentgeltlicherworbenesVermögen
Ehefrau Ehemann
Ehegüterrechtliche Meistbegünstigung (Errungenschaft)
Nachlass
50%50%
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Zugehörigkeitzu den Vermögens-massen
Eigengut
bei Eheschlussvorhandenes und
danachunentgeltlicherworbenesVermögen
Errungenschaft
entgeltlicherworb.
Vermögen
minus ehevertrag-lichgebildetes
Eigengut(Massenum-
teilung)
Errungenschaft
entgeltlicherworb.
Vermögen
minus ehevertrag-lichgebildetes
Eigengut(Massenum-
teilung)
Eigengut
bei Eheschlussvorhandenes und
danachunentgeltlicherworbenesVermögen
Ehefrau Ehemann
Ehegüterrechtliche Meistbegünstigung (Errungenschaft)
Nachlass
100%
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Gestaltungsmöglichkeitdurch Ehevertrag
Weshalb interessiert uns das imRahmen der Nachlassplanung?
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Ehegüterrecht
Und weil es erheblicheAuswirkungen auf die Grüssedes Nachlasses haben kann
Weil das Zusammenspiel in derPraxis oft vernachlässigt wird.
Internationale Nachlassplanung: Erbrecht
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Anwendbares Erbrecht
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Anwendbares Erbrecht
Woran wird zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft?
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Z.B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Angola,Äquatorialguinea, Bahrain, Benin, Bolivien, Bosnien-Herzegowina,Burkina Faso, Republik China (Taiwan), Deutschland, DominikanischeRepublik, Dschibuti, Georgien, Griechenland, Guinea-Bissau, Honduras‚Indonesien, Irak, Iran, Italien, Japan, Jordanien, Kapverdische Republik,Katar, Demokratische Republik Kongo, Republik Kongo, Südkorea,Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko,Mauretanien, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Mosambik,Österreich, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, SanMarino, São Tomé und Príncipe, Schweden, Senegal, Serbien,Slowakische Republik Slowenien, Somalia, Spanien, Sudan, Syrien,Thailand, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei,Ungarn, Vatikanstaat, Vereinigte Arabische Emirate.
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Z.B. Argentinien, Armenien, Äthiopien, Brasilien, Chile,Volksrepublik China, Costa Rica, Dänemark, Ecuador,Elfenbeinküste, El Salvador, Eritrea, Estland, Finnland,Frankreich, Gabun, Guatemala, Guinea, Island, Israel, Ost-Kamerun, Kasachstan, Kirgisistan, Kolumbien, Luxemburg,Madagaskar, Mali, Mauritius, Monaco, Mongolei,Nicaragua, Niger, Norwegen, Paraguay, Peru, Russland,Schweiz, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine,Usbekistan, Venezuela, Weissrussland, ZentralafrikanischeRepublik.
Anwendbares Erbrecht
Woran wird zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft?
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
GewöhnlicherAufenthalt
Z.B. Aserbaidschan,Belgien, Bulgarien,Litauen, Niederlande.
Anwendbares Erbrecht
Woran wird zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft?
GewöhnlicherAufenthalt
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Z.B. Alle Staaten und Territorien Australiens,Bahamas, Bangladesch, Barbados, Bermudas,Botswana, Burma, Cayman Islands, Fidschi-Inseln,Gambia, Ghana, Gibraltar, alle Teile Großbritannienssowie Nordirland, Guyana, Indien, Irland, Jamaika,West Kamerun, alle Territorien Kanadas, Kenia,Lesotho, Liberia, Malawi, Malaysia, Malta, Mikronesien,Namibia, Neuseeland, Nigeria, Papua-Neuguinea,Pakistan, Sambia, Seychellen, Sierra Leone,Simbabwe, Singapur, Sri Lanka, Südafrika, Swasiland,Tansania, Trinidad und Tobago, Uganda, USA, Zypern.
Anwendbares Erbrecht
Woran wird zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft?
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
GewöhnlicherAufenthalt
Anwendbares Erbrecht
Woran wird zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft?
Unterschiede der Anknüpfungspunkte und der nationalen Erbrechtekönnen zu einem Forum-Running und Jurisdiction-Shopping führen,weil
• Unterschiedliche Berücksichtigung des Güterrechts,• unterschiedliches Erb- und Pflichtteilsrecht,• unterschiedliche Erb- und Pflichtteilsquoten,• andere erbrechtliche Klagen,• unterschiedliche Testamentsvollstreckung,• Herabsetzung, Ausgleichung, Anrechnung, etc., etc.
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Bisherige Situation Schweiz / Deutschland
Deutscher stirbt mit Wohnsitzin der Schweiz
aus deutscher Sicht gilt das deutsche Erbrecht aus schweizerischer Sicht gilt das Schweizer
Erbrecht
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
IPR
Mat.Recht
IPR
Mat.Recht
IPR
Mat.Recht
IPR
Mat.Recht
Staatsangehörigkeit gem.deutschem EGBGB (Art. 25)
Wohnsitz gemässSchweizer IPRG (Art. 90)
Bisherige Situation Schweiz / Österreich
Österreicher stirbt mit Wohnsitzin der Schweiz
aus österreichischer Sicht gilt dasösterreichische Erbrecht
aus schweizerischer Sicht gilt das SchweizerErbrecht
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
IPR
Mat.Recht
IPR
Mat.Recht
IPR
IPR
Staatsangehörigkeit gem.Österreicher IPRG (§ 28)
Wohnsitz gemässSchweizer IPRG (Art. 90)
Reduktion oder Vermeidung von Konfliktpotential inmultinationalen Verhältnissen
Bisher:• Harmonisierung im Rahmen der Planung Rechtswahl (Erbrecht und Ehegüterrecht) Harmonisierung der anwendbaren Rechte
Erbvertrag Harmonisierung der Parteien• Errichtung von möglichst klaren Eheverträgen
und Verfügungen von Todes wegen• Aufgabe von Wohnsitz u/o Staatsangehörigkeit• Vermeidung von Erben u/o Vermögen im Ausland• Flucht aus dem Erbrecht Einbringung von
Vermögen in organisierte Vermögenseinheiten(Stiftungen, Trusts, Gesellschaften)
Neu: Die EU Erbrechtsverordnung
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
EU ErbVO: Rekapitulation &
erste Praxiserfahrungen
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Räumlicher Anwendungsbereich der ErbVO
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Artikel 20 ErbVOUniverselle Anwendung
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dannanzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
Artikel 20 ErbVOUniverselle Anwendung
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dannanzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
Unmittelbar anwendbar in der EUnicht: Großbritannien, Irland, Dänemark
Mittelbar anwendbar: Weltweit
Zeitlicher Anwendungsbereich der ErbVO
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Anwendbarauf Todesfälleab 17.08.2015
Inkrafttreten16.08.2012
Heute
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
GewöhnlicherAufenthalt
Bisherige Situation
Wildwuchs der nationalen Anknüpfungspunkte
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
GewöhnlicherAufenthalt
Neue Situation innerhalb Europas
Anwendbares Recht ErbVO
Woran wird neu zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft ?
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Letzter gewöhnlicher Aufenthaltdes Erblassers
Letzter gewöhnlicher Aufenthaltdes Erblassers
Wahlrecht des Heimatrechtesdes Erblassers
Wahlrecht des Heimatrechtesdes Erblassers
Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des ErblassersArtikel 21 ErbVO
Allgemeine Kollisionsnorm(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die
gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.
Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers
Was ist "gewöhnlicher Aufenthalt"?Erwägung 23… Gesamtbeurteilung der Lebensumstände bei Tod und davor ...… Dauer, Umstände und Regelmässigkeit …… erkennbare, enge und feste Verbindung …Andere Optik als bei Wohnsitz (Rückschau statt Vorschau, objektiv stattsubjektiv ("Absicht dauernden Verbleibens …")
Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.
Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers
Gesamte Rechtsnachfolge
Prinzip der Nachlasseinheit – Eines der Ziele der ErbVOVermeidung von Nachlassspaltungen (z.B. Liegenschaft Frankreich)
Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.
Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers
Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.
Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.
(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass derErblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engereVerbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nachAbsatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegendas Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass derErblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engereVerbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nachAbsatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegendas Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers
Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.
Artikel 21 ErbVOAllgemeine Kollisionsnorm
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt diegesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in demder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichenAufenthalt hatte.
(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass derErblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engereVerbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nachAbsatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegendas Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass derErblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engereVerbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nachAbsatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegendas Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Ausweichklausel, ErbVO 21 II
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Vermeidung der Rechtsunsicherheit
– Einleitende biographische Feststellungen im Testament
– Dokumentation der Wohnsitz- und Aufenthaltsverhältnisse
– Schaffung klarer Verhältnisse
– Confessio Iuris (Beweishilfe)
Beispiel: "Ich bin deutscher Staatsbürger. Ich wurde am 15. Februar 1962 in Kölngeboren. Nach meinen Studien in Heidelberg bin ich nach London gezogen, woich rund zwei Jahrzehnte gelebt und gearbeitet habe. Im Jahr 2009 bin ich in dieSchweiz gezogen und habe hier geheiratet. Seit sechs Jahren befindet sich meinprivater und beruflicher Lebensmittelpunkt in Zürich, wo ich auf absehbare Zeitauch bleiben will. Auf die Rechtswirksamkeit meines Testaments und auf meinenNachlass ist somit schweizerisches Recht anzuwenden."
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Anwendbares Recht ErbVO
Woran wird neu zur Feststellung des auf den Erbfall anwendbarenErbrechts angeknüpft ?
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Letzter gewöhnlicher Aufenthaltdes Erblassers
Letzter gewöhnlicher Aufenthaltdes Erblassers
Wahlrecht des Heimatrechtesdes Erblassers
Wahlrecht des Heimatrechtesdes Erblassers
Praktische Konsequenzen der EU ErbVO
Negativ:Die Dinge haben sich geändert,bestehende Nachlassplanungen
müssen überprüft werden
Positiv:Neue, bislang unbekannte Wahl-und Gestaltungsmöglichkeiten
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Rechtswahlberatung – Inhaltsunterschiede
- Erbteile- Pflichtteile- Bezugsgrössen und Berechnungsmassen- Anrechnung lebzeitiger Schenkungen- Herabsetzung, Pflichtteilsergänzung- Pflichtteilsergänzungsfristen- Ausgleichung zwischen den Nachkommen- Willensvollstreckung, Testamentsvollstreckung- Enterbung- Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Ausschlagung- Dingliche oder obligatorische Rechte am Nachlass- Organisierte Vermögenseinheiten (Stiftung, Trust)- Teilung des Nachlasses
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Rechtswahlberatung D / CH / A: Erb- & Pflichtteile
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Rechtswahlberatung D / CH: Erb- & Pflichtteile
Pflichtteilsergänzung vs.Herabsetzungsklage
Erbfall2012
9 Jahre10 Jahre 8 Jahre 7 Jahre 6 Jahre2006
5 Jahre2007
4 Jahre2008
3 Jahre2009
2 Jahre2010
1 Jahr2011
100 %100 %100 %100 %100 %0 %0 %0 %0 %0 %
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Rechtswahlberatung D / CH: Erb- & Pflichtteile
Pflichtteilsergänzung vs.Herabsetzungsklage
Erbfall2012
9 Jahre10 Jahre 8 Jahre 7 Jahre 6 Jahre2006
5 Jahre2007
4 Jahre2008
3 Jahre2009
2 Jahre2010
1 Jahr2011
100 %90 %80 %70 %60 %50 %40 %30 %20 %10 %
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
AufgabenBefugnisseErnennungErsatzDauerTeilungVergütungSteuerhaftung
WillensvollstreckungAufgabenBefugnisseErnennungErsatzDauerTeilungVergütungSteuerhaftung
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Rechtswahlberatung: Willensvollstreckung
Schweiz / Deutschland / Österreich
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Schweiz(Willensvollstrecker)
Deutschland(Testamentsvollstrecker)
Österreich(Testamentsvollstrecker)
Überblick≠
auf Liquidation gerichtet,Dauer ca. 1-5 Jahre,Dauer-WV heikel
Abwicklung und Dauer-verwaltung-TV zulässigund verbreitet: bis zu 30Jahre, Leben einer Person…
Starke Aufsicht desVerlassenschaftsgerichts,daher in der RegelÜberwachungsfunktion
Praxis≠
Starke Stellung desTestamentsvollstreckers;Große Bedeutung in derPraxis (ersetzt oftStiftungsgestaltungen)
Widerrufsmöglichkeitender Erben; geringeAusprägung in der Praxis
Rechtswahlberatung: Erbvertrag (Art. 25 EU ErbVO)
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Kurzer Exkurs zum Erbvertrag:Erbverträge sind keine Selbstverständlichkeit
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
"Mit den dogmatischen Problemen Hand in Hand geht eine verbreiteteethische Abneigung gegen den Erbvertrag. Mit dem künftigen Nachlass sollman, nach dieser Auffassung, nicht zu Lebzeiten Geschäfte machen. Für dieRömer war daher der Erbvertrag sittenwidrig. Auch das italienische und dasfranzösische Recht bannen ihn. Verschiedene Rechtsordnungen beschränkenihn auf Ehegatten."
(Druey, Grundriss des Erbrechts, 1997)
"Zieht man in Erwägung, dass jeder bis zum Tode seine Verfügungsfreiheitbehalten soll, da das Recht, seinen Nachlass zu regeln, strikt persönlich undunübertragbar ist, kann man den Erbvertrag nicht zulassen."
(Piotet, Schweizerisches Privatrecht IV/1, 1978)
Kurzer Exkurs zum Erbvertrag:Praxis: Hoher Nutzern und weite Verbreitung
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
• Harmonisierung der Rechte (Rechtswahl)• Harmonisierung der Parteien (Konsens)• Gegenseitige Sicherheit & Verlässlichkeit• Planbarkeit, Planung mit "warmer Hand", Anpassung an individuelle
Bedürfnisse• Vermeidung von Überraschungen und Konflikten• Ausdiskutieren von Divergenzen im Beisein des künftigen Erblassers• Ev. Vorteile für künftigen Erblasser hinsichtlich Gegenleistung (z.B.
Leibrente)• Einvernehmliche Modifikation radikaler Pflichtteilsschranken• DAS Nachlassplanungsinstrument für Unternehmerfamilien• EU ErbVO Renaissance des Erbvertrags?
Kurzer Exkurs zum Erbvertrag:Beispiel für Rechtswahlklausel in Erbvertrag
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Die Ehegatten vereinbaren hiermit mit erbvertraglicher Wirkung, ihre beiden Nachlässegemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 IPRG und Art. 22 EU ErbVO dem deutschenmateriellen Erbrecht zu unterstellen. Die Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts sollunabhängig von der Frage, wo einer der Ehegatten im Zeitpunkt seines Todes seinengewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hatte, Bestand haben. Soweit möglich undzulässig, sollen sämtliche Rechtsbeziehungen, die durch diesen Erbvertrag geregeltwerden, dem deutschen materiellen Erbrecht unterstehen.
Die Ehegatten wählen neben dem auf die Erbfolge anzuwendenden deutschen Erbrechtauch für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung desErbvertrages das deutsche Recht (Art. 95 Abs. 3 IPRG und Art. 25 Abs. 3 EU ErbVOi.V.m. Art. 22 Abs. 1 EU ErbVO).
Nach Art. 93 Abs. 2 IPRG gilt in der Schweiz für die Form des Erbvertrages das HaagerTestamentsformabkommen vom 5. Oktober 1961. Nach Art. 1 lit. a dieses Abkommenswie auch nach Art. 27 Abs. 1 lit. a EU ErbVO liegt eine Formwirksamkeit desErbvertrages vor, wenn dieser dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erbvertraggeschlossen wurde (hier Schweiz).
Die Rechtswahlberatungbeschränkt sich nicht mehrauf die Entscheidungfür oder gegen eineinternationale Kollisionoder einenEntscheidungsdissens.
Neu besteht dieechte Wahl zwischenverschiedenenErbrechtssystemen.
Anwalt = Scharnierstelle,Dolmetscher zwischenSystemen und Über-Setzer!
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Praxisbeispiel IDeutsches Ehepaar lebt in der Schweiz. Der Ehe entspringen zweiKinder und ein grosses Vermögen.Ziel: Maximalbegünstigung Ehepartner, dann Tochter.
Ehe- und Erbvertrag:• Wahl des schweizerischen Güter- & Erbrechts• Güterrechtliche Meistbegünstigung des
überlebenden Partners• Erbrechtliche Meistbegünstigung des überlebenden
PartnersZwischenergebnis: Alles geht an überlebenden Partner
Erbvertrag oder Testament:• Rechtswahl z.G. deutschem Recht• Erbrechtliche Minimalbegünstigung des
Sohnes (25%) und MaximalbegünstigungTochter (75%)
• Dauertestamentsvollstreckung
Zuständigkeit in Erbsachen
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Zuständigkeitsregeln der EU ErbVO
Allgemeine Zuständigkeitsregel: Ausschliessliche Zuständigkeit derstaatlichen Stellen im letzten Aufenthaltsstaat (ErbVO 4)Subsidiäre Zuständigkeitsregel (ErbVO 10): Bei Aufenthalt desErblassers in Drittstaat
Zuständigkeit des Belegenheitsstaates für weltweitenNachlass, wenn:a) Belegenheitsstaat zugleich Heimatstaatb) ≤ 5 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in Belegenheitsstaat
Zuständigkeit beschränkt auf in Mitgliedstaat belegeneVermögenswerte, wenn weder a) noch b) vorliegt
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Zuständigkeitsregeln der EU ErbVO
Allgemeine Zuständigkeitsregel: Ausschliessliche Zuständigkeit derstaatlichen Stellen im letzten Aufenthaltsstaat (ErbVO 4)Subsidiäre Zuständigkeitsregel (ErbVO 10): Bei Aufenthalt desErblassers in Drittstaat
Zuständigkeit des Belegenheitsstaates für weltweitenNachlass, wenn:a) Belegenheitsstaat zugleich Heimatstaatb) ≤ 5 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in Belegenheitsstaat
Zuständigkeit beschränkt auf in Mitgliedstaat belegeneVermögenswerte, wenn weder a) noch b) vorliegt
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Österreicher lebt in der Schweiz
Zuständigkeitsregeln der EU ErbVO
Allgemeine Zuständigkeitsregel: Ausschliessliche Zuständigkeit derstaatlichen Stellen im letzten Aufenthaltsstaat (ErbVO 4)Subsidiäre Zuständigkeitsregel (ErbVO 10): Bei Aufenthalt desErblassers in Drittstaat
Zuständigkeit des Belegenheitsstaates für weltweitenNachlass, wenn:a) Belegenheitsstaat zugleich Heimatstaatb) ≤ 5 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in Belegenheitsstaat
Zuständigkeit beschränkt auf in Mitgliedstaat belegeneVermögenswerte, wenn weder a) noch b) vorliegt
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Deutscher hat Konto in Wien und zieht vonWien nach Zürich
Zuständigkeitsregeln der EU ErbVO
Allgemeine Zuständigkeitsregel: Ausschliessliche Zuständigkeit derstaatlichen Stellen im letzten Aufenthaltsstaat (ErbVO 4)Subsidiäre Zuständigkeitsregel (ErbVO 10): Bei Aufenthalt desErblassers in Drittstaat
Zuständigkeit des Belegenheitsstaates für weltweitenNachlass, wenn:a) Belegenheitsstaat zugleich Heimatstaatb) ≤ 5 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in Belegenheitsstaat
Zuständigkeit beschränkt auf in Mitgliedstaat belegeneVermögenswerte, wenn weder a) noch b) vorliegt
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Schweizer Erblasser mit Wohnsitz in der Schweizhinterlässt Ferienhaus in Kärnten oder Konto in Wien
Erste Praxiserfahrungen mit der EU ErbVO
1. Interesse an starken güterrechtlichen Begünstigungsmöglichkeitendes Schweizer Rechts (z.B. Zuteilung ganze Errungenschaft);
2. Interesse an starken erbrechtlichen Begünstigungsmöglichkeitendes Schweizer Rechts (z.B. Nutzniessung zugunsten Ehepartner);
3. Interesse an Pflichtteilsreduktionen (Wohnsitzwechsel, Rechtswahl,Nutzung von Strukturen);
4. Eliminierung bisheriger Spaltungsplanung durch Wahl desHeimatrechts (z.B. Liegenschaften in Spanien);
5. Erweiterung des nachlassplanerischen Handwerkszeugs, z.B.• Erbvertrag bei Angehörigen von bisher vertragsfeindlichen Ländern
(Österreich, Italien)• Akzeptanz organisierter Vermögenseinheiten, Stiftung, Trust• Absicherung von Stiftungs- oder Trustplanung mittels Erbvertrag
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Praxisempfehlungen
1. Ehegüterplanung stets miteinbeziehen2. Ausreichend Fragen stellen, z.B.
• Klärung gewöhnlicher Aufenthalt / Wohnsitz (vergangenheits-,gegenwarts- und zukunftsbezogen)
• Bezugspunkte zu Mitgliedstaaten? Vermögenswerte (Immobilien,Bankkonti, Beteiligungen, etc.) in Mitgliedstaaten?
3. Vorsicht bei Auslandvermögen (Zuständigkeitsspaltung möglich)4. Vorsicht bei Neuzuzügern (ErbVO 10 I b und 21 II)5. Biographische Angaben im Testament6. Vorsicht mit aggressiven Pflichtteilsvermeidungs-Strategien7. Nutzung der neuen Möglichkeiten der EU-Erbrechtsverordnung
(Wahl des "optimaleren" Erbrechts, Kombination von Ehegüter- undErbrechten, Errichtung von Erbverträgen, …)
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Erwachsenenschutzrecht
CH Neuerungen ab 01.01.2013– Vorsorgevollmacht– Vorsorgeauftrag– Patientenverfügung
Bei Zuzug in die SchweizInstrumente überprüfen– Notfallvollmacht D (Inhalt, Auf-
bewahrung, Ausfertigung, Abschrift)– Living Will (UK / USA)– Bestand bei Urteilsunfähigkeit
(Weitergeltungsklauseln)?– Bestand bei Tod?– Akzeptanz bei Bank?
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Erbschaftssteuern Deutschland (1/3)
Die Steuerklassen
• Das Gesetz unterscheidet nach dem persönlichen Verhältnis desErwerbers zum Erblasser in drei Steuerklassen:
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Steuerklasse I • Ehegatten• Kinder und Stiefkinder• Enkelkinder• Eltern und Großeltern• Adoptivkinder (nur Kinder ersten Grades)
Steuerklasse II • Geschwister• Neffen und Nichten• Stiefeltern• Schwiegerkinder und -eltern• Der geschiedene Ehegatte
Steuerklasse III Übrigen Erwerber
Erbschaftssteuern Deutschland (2/3)
Die Steuerklassen
• Besteuert wird der Nettoerwerb durch einen progressiven Stufentarif:
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Steuersätze
Wert des steuerpflichtigenErwerbs bis einschließlich EUR
SteuerklasseI II III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %13.000.000 23 % 35 % 50 %26.000.000 27 % 40 % 50 %
darüber 30 % 43 % 50 %
Erbschaftssteuern Deutschland (3/3)
Die Freibeträge (über 10 Jahre zusammengerechnet!)
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Steuer-klasse Erwerber Freibeträge
I. Ehegatten EUR 500.000
I. Kinder, Stiefkinder EUR 400.000
I. Enkelkinder EUR 200.000
I. Eltern und Voreltern (im Erbfall), Urenkelkinder EUR 100.000
II. Eltern und Voreltern (Schenkungen), Geschwister etc. EUR 20.000
III. alle übrigen Erwerber EUR 20.000
III. eingetragene Lebenspartner EUR 500.000
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Steuern (1/3)
Steuerpflichten bei Erbfall D-CH
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
6. Jahrnach Wegzug
10. Jahrnach Wegzug
(zeitlich) ErweitertunbeschränkteSteuerpflicht
Art. 4 IV DBA bei Erblasser kein Wohnsitz oder gew.
Aufenthalt in D (Achtung:Immobilie mit Zuganggenügt)
Wohnsitz in CH Steuerpflichtig in D:
gesamtes Weltvermögen(sofern keine Befreiung nachDBA, z.B. ausl.Liegenschaften))
Beschränkte Steuerpflicht § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kein Wohnsitz oder gew. Aufenthalt in D – Wohnsitz in CH Steuerpflichtig in D: nur Inlandsvermögen (z.B. Immobilien, wesentliche
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften), nicht aber: Beteiligung KapG D < 10% Bankvermögen D bewegliches Vermögen D
t
Wegzug
unbeschränkteSteuerpflicht
§ 2 I Nr. 1a ErbStG Wohnsitz oder gew.
Aufenthalt in D(Erblasser oderErwerber)
Steuerpflichtig in D:gesamtes Welt-vermögen (sofernkeine Befreiungnach DBA, z.B.ausl.Liegenschaften)
Steuern (2/3)
Steuerpflichten bei Schenkungen* D-CH
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
6. Jahrnach Wegzug
10. Jahrnach Wegzug
(zeitlich) ErweitertunbeschränkteSteuerpflicht
§ 2 I Nr. 1b ErbStG beideutschem Schenker
kein W/A in D Wohnsitz in CH Steuerpflichtig in D:
Schenkung (weltweit)
Erweitert beschränkteSteuerpflicht
§§ 4, 2 Aussensteuergesetz kein W/A in D - Wohnsitz in CH CH Niedrigbesteuerungsland
und wesentliche wirtschaftlicheInteressen in D
Steuerpflichtig in D: erweitertesInlandsvermögen: Beteiligung KapG D Bankvermögen D bewegliches Vermögen D
Beschränkte Steuerpflicht § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kein W/A in D – Wohnsitz in CH Steuerpflichtig in D: nur Inlands-
vermögen, nicht: Beteiligung KapG D < 10% Bankvermögen D bewegliches Vermögen D
t
Wegzug
unbeschränkteSteuerpflicht
§ 2 I Nr. 1a ErbStG W/A in D (Erblasser
oder Erwerber) Steuerpflichtig in D:
Schenkung(weltweit)
* DBA ErbSt Deutschland – Schweiz gilt nur für Erbschaften, nicht für Schenkungen
Steuern (3/3)
Steuerpflichten bei Schenkungen und Erbschaften D-CH
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
t
30.6.2007Wegzug Ehemann
31.12.2007 31.3.2009Wegzug Ehefrau
1.1.2013 1.4.2014
Dt. Steuerpflicht bei Schenkung (kein DBA)
Dt. Steuerpflicht bei Vererbung (DBA)
Ehemann Steuerpflicht (§ 2 I Nr. 1b ErbStG: 5 Jahre)
1.7.2012
Ehefrau Steuerpflicht (§ 2 I Nr. 1b ErbStG: 5 Jahre)
Ehemann Steuerpflicht (Art. 4 DBA: 5 J nach dem Jahr des Wegzuges)
Schweizer Optik: Güterrecht Erbrecht ev. Steuerrecht
Deutsche Optik: Dreiklang Güterrecht & Erbrecht & Steuerrecht
Fazit
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
CMS von Erlach Poncet
Eine der grossen internationalenWirtschaftskanzleien in der Schweiz
Gegründet 1936
30 Partner
80 Juristen
160 Mitarbeiter
Standorte Zürich & Genf
Sommer- und Substitutenpraktika
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Rio de Janeiro
Mexico-StadtPeking
Shanghai
Dubai
IstanbulSofia
Bukarest
Kiew
Warschau
BelgradSarajevo
Tirana
Moskau
Rom
Mailand
Ljubljana ZagrebLyon
ParisLuxemburg
Brüssel
LondonBristol
EdinburghAberdeen
AmsterdamUtrecht
HamburgBerlin
LeipzigDüsseldorfKöln
Frankfurt
Stuttgart
MünchenStraßburg
Prag
Wien BratislavaBudapest
Barcelona
Madrid
Sevilla
Lissabon
Casablanca
Algier
Glasgow
Maskat
Antwerpen
ZürichGenf
CMS Standorte
Podgorica
– 60 Büros
– 54 Städte
– 34 Länder
– > 3.000 Anwälte
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Eine der führendenKanzleien für Nachfolge u.Stiftungsberatung.
JUVE Handbuch, 2015/2016
CMS
Kontaktdaten
Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich
Tobias Somary
Rechtsanwalt, LL.M.Fachanwalt SAV Erbrecht, TEPCMS von Erlach Poncet AGDreikönigstrasse 7CH-8022 Zürich+41 (0)44 285 11 [email protected]
ZAV Weiterbildung | 17. November 2015
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Tobias Somary / 2. Juni 2016 / Universität Zürich