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Ist ein Gewerbesteuerausgleich noch vertretbar? - Grüne Briefe Nr. 92 Institut „Finanzen und Steuern“ Review by: Heinz Paulick FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 27, H. 3 (1968), pp. 595-596 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40910558 . Accessed: 18/06/2014 17:19 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.82 on Wed, 18 Jun 2014 17:19:17 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Ist ein Gewerbesteuerausgleich noch vertretbar? - Grüne Briefe Nr. 92Institut „Finanzen und Steuern“

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Ist ein Gewerbesteuerausgleich noch vertretbar? - Grüne Briefe Nr. 92 Institut „Finanzen undSteuern“Review by: Heinz PaulickFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 27, H. 3 (1968), pp. 595-596Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40910558 .

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Besprechungen 595

Institut „Finanzen und Steuern": Ist ein Gewerbesteuerausgleich noch ver- tretbar? - Grüne Briefe Nr. 92 (Juli 1967). 27 Seiten.

Das Institut „Finanzen und Steuern" hat sich bereits im Jahre 1963 mit der Einrichtung des Gewerbesteuerausgleichs zwischen Betriebs- und Wohngemeinden kritisch auseinandergesetzt. Es hat damals auf den Arbeitsaufwand hingewiesen, der sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei den Gemeinden zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlungen erforderlich ist. Das Institut hat deshalb Möglich- keiten zur Vereinfachung des Gewerbesteuerausgleichs erörtert. Auch die Möglich- keit, den Gewerbesteuerausgleich ganz zu beseitigen, wurde erwogen.

In der vorliegenden verdienstvollen Untersuchung wird die Frage geklärt, welche Ausgleichswirkung durch die jetzige Technik des Gewerbesteuerausgleichs tatsächlich erreicht wird und ob diese Wirkung den beträchtlichen Aufwand bei seiner Durchführung rechtfertigt.

Der Gewerbesteuerausgleich wird durch bestimmte Zahlungen bewirkt, die eine Gemeinde je Arbeitnehmer, der in einem auf ihrem Gebiet ansässigen gewerbesteuer- pflichtigen Betrieb beschäftigt ist, an die Gemeinde leistet, in der dieser Arbeit- nehmer wohnt. Die Regelungen im einzelnen sind in den Gewerbesteuerausgleichs- gesetzen der Länder enthalten.

Mit dem Gewerbesteuerausgleich soll das Ziel verfolgt werden, Finanzkraft- unterschiede zwischen Betriebs- und Wohngemeinden zu mildern und die Wohn- gemeinden an dem Ertrag der Nutzung des von ihnen weitgehend unterhaltenen Produktionsfaktors Arbeit zu beteiligen. Unter diesem Blickpunkt kann der Ge- werbesteuerausgleich letztlich nur dann gerechtfertigt werden, wenn von ihm tat- sächlich eine entsprechende Wirkung erzielt wird. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Notwendigkeit des Gewerbesteuerausgleichs muß deshalb sein tat- sächlicher Ausgleichseffekt sein.

Auf Grund sorgfältiger Berechnungen für die einzelnen Bundesländer kommt das Institut „Finanzen und Steuern" zu dem Ergebnis, daß sich der Ausgleichseffekt nur in engen Grenzen hält. Der Grund dafür ist die Berücksichtigung der inter- kommunalen Ausgleichsbeträge beim vertikalen Finanzausgleich und bei der Be- rechnung der Umlagen. Die Anrechnung des Gewerbesteuerausgleichs im Rahmen des vertikalen Finanzausgleichs führt zu einem erheblichen Auffangen der horizon- talen Ausgleichswirkungen, was gegenläufige Ströme hervorruft, die sich gegenseitig wieder aufheben.

Diese Feststellung wirft zwangsläufig die Frage auf, ob die Beibehaltung des Gewerbesteuerausgleichs mit seinem ohnehin nur begrenzten Ausgleichseffekt noch zu vertreten ist.

Das derzeitige Gewerbesteuerausgleichsverfahren führt zweifellos zu einem beachtlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand, dem nur ein geringer Erfolg gegen- übersteht. Ein großer Teil des Arbeitsaufwands bleibt ohne jeden Ausgleichseffekt. Dieser Leerlauf läßt nach der zutreffenden Ansicht des Instituts „Finanzen und Steuern" die Beibehaltung des Gewerbesteuerausgleichs mit seiner ohnehin begrenz- ten Wirkung nicht mehr vertretbar erscheinen. Zu einer Zeit, in der die Ertragslage vieler Betriebe und die Finanzkraft von Bund, Ländern und Gemeinden äußerst angespannt sind, sollte jede Möglichkeit zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit auch bei der Verteilung öffentlicher Mittel genutzt werden.

Mit Recht weist das Institut „Finanzen und Steuern" auf den Verzicht des Saarlandes auf den Gewerbesteuerausgleich hin. Für diesen Verzicht war nicht man- gelndes Ausgleichsbedürfnis das Motiv, sondern der begrenzte Ausgleichseffekt bei unbefriedigender verwaltungswirtschaftlicher Rentabilität des Verfahrens.

Das Institut „Finanzen und Steuern" empfiehlt deshalb die unverzügliche Abschaffung des Gewerbesteuerausgleichs aus übergeordneten wirtschaftlichen Überlegungen. Die dadurch für einzelne Gemeinden eintretenden Einnahmeausfälle werden durch die sog. Sockelgarantie bei den Schlüsselzuweisungen in vielen Fällen zumindest abgeschwächt.

Das Problem des Gewerbesteuerausgleichs entfällt, wenn bei der bevorstehen- den Gemeindesteuerreform die Gewerbesteuer ganz beseitigt werden sollte, von

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selbst. Zumindest wird bei der Gemeindesteuerreform das Gewerbesteueraufkommen stark gesenkt werden, so daß der tatsächliche Ausgleichseffekt entsprechend sinken würde. Der notwendige Aufwand würde dann im Verhältnis zum Erfolg noch weniger gerechtfertigt sein, als er es ohnehin schon ist. Es bleibt der Wunsch offen, daß die Bundesländer die wohlfundierten und sinnvollen Empfehlungen des Instituts „Fi- nanzen und Steuern", denen in jeder Hinsicht zuzustimmen ist, nicht nur zur Kennt- nis nehmen, sondern alsbald auch realisieren.

Heinz Paulick

Rolf Steinhardt : Bewertungsgesetz mit Durchführungsbestimmungen, 4. völ- lig neu bearb. Aufl., 1. Lieferung in Loseblattform. W. Kohlhammer Verlag Stuttgart, Deutscher Gemeindeverlag Köln, 1966. XI, 566 Seiten.

I

Seit dem Erscheinen der dritten Auflage dieses in der Praxis bewährten Kom- mentars wurde das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.8.1965 erlassen, das vor allem die lange erwarteten neuen Vorschriften über die Bewertung des Grundbesitzes enthält. Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte für den Grundbesitz nach den neuen Vorschriften ist auf den 1.1.1964 durchzuführen. Es werden jedoch die für diesen Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellten Einheits- werte des Grundbesitzes vorläufig noch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Zeitpunkt, von dem an das der Fall sein wird, wird vielmehr durch ein besonderes Gesetz bestimmt. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte des Grundbesitzes weiter. Auch werden weiterhin Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Ein- heitswerte des Grundbesitzes nach den bisherigen Vorschriften - also unter Beach- tung der Wertverhältnisse vom 1.1.1935 - durchgeführt.

Auch die Hauptfeststellung der Einheitswerte fur das gewerbliche Betriebs- vermögen zum 1.1.1966 ist nach den Vorschriften des BewG 1965 vorzunehmen.

Während im bisherigen Bewertungsgesetz nur Rahmenvorschriften über die Bewertung des Grundbesitzes enthalten und die näheren Bestimmungen dazu in der BewDV geregelt waren, sind jetzt alle Vorschriften über die Bewertung des Grund- besitzes im BewG 1965 selbst enthalten. Dadurch hat das Gesetz einen wesentlich größeren Umfang angenommen, was auch eine Änderung der Paragraphenfolge nach sich zog.

II

Weil sich bei der Neubewertung des Grundvermögens nach dem BewG 1965 gegenüber dem bisherigen Verfahren wesentliche Änderungen im System ergeben, sollen im folgenden ohne Anspruch auf Vollständigkeit die neuen Bewertungsgrund- sätze kurz skizziert werden.

Das BewG 1965 regelt die Bewertung des Grundbesitzes in den §§ 68-94. Nach allgemeinen Bestimmungen über den Begriff des Grundvermögens, seine Abgrenzung vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und seine wirtschaftliche Einheit werden in den §§ 72 und 73 BewG 1965 die unbebauten Grundstücke und in den §§ 74-90 BewG 1965 die bebauten Grundstücke behandelt. Begriff, Grundstücks- arten und Methoden ihrer Bewertung sind in den §§ 74-77 BewG 1965 geregelt. Als- dann werden die beiden Bewertungsverfahren - das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren - dargestellt. In den §§ 91-94 BewG 1965 finden sich Sonder- vorschriften für Grundstücke im Zustand der Bebauung, für das Erbbaurecht, für das Wohnungseigentum und Teileigentum und für Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

Das Wichtigste bei der Neubewertung des Grundbesitzes nach dem BewG 1965 ist, daß für die Mehrzahl der bebauten Grundstücke die Ermittlung der Einheits-

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