26
P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2567 Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück 530. Bundesgesetz: 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (NR: GP XV RV 92 AB 151 S. 13. BR: 2040 AB 2042 S. 390.) 531. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz (NR: GP XV RV 94 AB 153 S. 13. BR: AB 2044 S. 390.) 533. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz — FSVG (NR: GP XV RV 95 AB 154 S. 13. BR: AB 2045 S. 390.) 534. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (NR: GP XV RV 96 AB 155 S. 13. BR: AB 2046 S. 390.) 535. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Klein- rentnergesetzes (NR: GP XV RV 81 AB 156 S. 13. BR: AB 2047 S. 390.) 530. Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs- gesetz geändert wird (34. Novelle zum All- gemeinen Sozialversicherungsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundes- gesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/ 1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/ 1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl. Nr. 168/ 1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/ 1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/ 1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl. Nr. 458/1978 und BGBl. Nr. 684/1978 wird in seinem Ersten Teil geändert wie folgt: 1. Im § 2 Abs. 2 Z. 9 ist der Ausdruck „Mut- terschutzgesetz" durch den Ausdruck „Mutter- schutzgesetz 1979" zu ersetzen. 2. § 7 Z. 1 Et. f hat zu entfallen. 3. § 8 Abs. 6 hat zu lauten: „(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind nur dann gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. h pflichtver- sichert, wenn sie nicht bereits auf Grand eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Z. 2 oder 4) bzw. gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. c oder gemäß § 4 Abs. 1 Z. 8 dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Sozialver- sicherungsgesetzes pflichtversichert sind." 4. Dem § 17 Abs. 2 ist folgender Satz anzu- fügen: „Werden die Voraussetzungen für die Weiter- versicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Ver- sicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich ent- scheidet." 5. Im § 19 a Abs. 6 ist der Ausdruck „Mutter- schutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957," durch den Ausdruck „Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221" zu ersetzen. 6. a) § 20 Abs. 2 hat zu entfallen. b) Dem § 20 Abs. 3 ist folgender Satz anzu- fügen: „Werden die Voraussetzungen für die Höher- versicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz er- füllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung 26 299

Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

2567

Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück

5 3 0 . Bundesgesetz: 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz(NR: GP XV RV 92 AB 151 S. 13. BR: 2040 AB 2042 S. 390.)

5 3 1 . Bundesgesetz: 2. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz(NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.)

5 3 2 . Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz(NR: GP XV RV 94 AB 153 S. 13. BR: AB 2044 S. 390.)

533. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz — FSVG(NR: GP XV RV 95 AB 154 S. 13. BR: AB 2045 S. 390.)

5 3 4 . Bundesgesetz: 8. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz(NR: GP XV RV 96 AB 155 S. 13. BR: AB 2046 S. 390.)

5 3 5 . Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Klein-rentnergesetzes(NR: GP XV RV 81 AB 156 S. 13. BR: AB 2047 S. 390.)

5 3 0 . Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979,mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs-gesetz geändert wird (34. Novelle zum All-

gemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

A r t i k e l I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundes-gesetze BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl. Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/1967,BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968, BGBl.Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr. 473/1971,BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/1973, BGBl.Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974, BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 280/1978,BGBl. Nr. 342/1978, BGBl. Nr. 458/1978 undBGBl. Nr. 684/1978 wird in seinem Ersten Teilgeändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs. 2 Z. 9 ist der Ausdruck „Mut-terschutzgesetz" durch den Ausdruck „Mutter-schutzgesetz 1979" zu ersetzen.

2. § 7 Z. 1 Et. f hat zu entfallen.

3. § 8 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sindnur dann gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. h pflichtver-sichert, wenn sie nicht bereits auf Grand einesLehr- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1Z. 2 oder 4) bzw. gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. c odergemäß § 4 Abs. 1 Z. 8 dieses Bundesgesetzes bzw.gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Sozialver-sicherungsgesetzes pflichtversichert sind."

4. Dem § 17 Abs. 2 ist folgender Satz anzu-fügen:

„Werden die Voraussetzungen für die Weiter-versicherung in mehreren Pensionsversicherungennach diesem oder einem anderen Bundesgesetzerfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einerPensionsversicherung zulässig, wobei es dem Ver-sicherten freisteht, für welche der in Betrachtkommenden Pensionsversicherungen er sich ent-scheidet."

5. Im § 19 a Abs. 6 ist der Ausdruck „Mutter-schutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957," durch denAusdruck „Mutterschutzgesetz 1979, BGBl.Nr. 221" zu ersetzen.

6. a) § 20 Abs. 2 hat zu entfallen.

b) Dem § 20 Abs. 3 ist folgender Satz anzu-fügen:„Werden die Voraussetzungen für die Höher-versicherung in mehreren Pensionsversicherungennach diesem oder einem anderen Bundesgesetz er-füllt, ist die Höherversicherung während einesKalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung

26 299

Page 2: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2568 184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 530

zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, fürwelche der in Betracht kommenden Pensions-versicherungen er sich entscheidet."

7. Im Abschnitt II des Ersten Teiles (nach § 22)ist ein Fünfter Unterabschnitt mit folgendemWortlaut einzufügen:

„5. UNTERABSCHNITT

Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

§ 22 a. (1) Der Bundesminister für soziale Ver-waltung kann durch Verordnung folgende Per-sonengruppen in die Zusatzversicherung in derUnfallversicherung einbeziehen, sofern die wirt-schaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieserPersonengruppen die Einführung eines zusätzli-chen Versicherungsschutzes rechtfertigen:

1. die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z. 7 ge-nannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuer-wehrverbände),

2. die Mitglieder der Landesverbände des im§ 176 Abs. 1 Z. 7 genannten österreichischenRoten Kreuzes,

3. die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z. 7genannten Körperschaften (Vereinigungen).

(2) Das Verfahren zur Erlassung einer Ver-ordnung nach Abs. 1 wird in den Fällen desAbs. 1 lit. a auf Antrag eines Landes einge-leitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversiche-rung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglie-der der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehr-verbände) des betreffenden Landes; in den Fällendes Abs. 1 lit. b wird das Verfahren auf Antragdes österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällendes Abs. 1 lit. c auf Antrag der in Betracht kom-menden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.

(3) Die Zusatzversicherung beginnt mit derMitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kom-menden Körperschaft (Vereinigung), frühestensmit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffendenEinbeziehungsverordnung. Die Zusatzversiche-rung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zuder jeweils in Betracht kommenden Körperschaft(Vereinigung)."

8. § 28 Z. 2 lit. f hat zu lauten:

„f) die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1Z. 2, 4, 5 und 7 genannten Tätigkeiten aus-üben, sofern die Sozialversicherungsanstaltder Bauern für sie gemäß lit. a bis c zurDurchführung der Unfallversicherung sach-lich zuständig ist, bei den im § 176 Abs. 1Z. 7 genannten Tätigkeiten jedoch nur,wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mit-glied einer der dort genannten Körper-schaften (Vereinigungen) handelt und diesePersonen in der Zusatzversicherung gemäߧ 22 a versichert sind,"

9. a) § 31 Abs. 3 Z. 19 hat zu lauten:

„19. der Aufbau und die Führung einer Do-kumentation des österreichischen Sozialversiche-rungsrechtes gemeinsam mit dem Bundesministe-rium für soziale Verwaltung mit Hilfe derelektronischen Datenverarbeitung nach Maßgabedes Abs. 8;"

b) § 31 Abs. 8 hat zu lauten:

„(8) Die in Abs. 3 Z. 19 bezeichnete Doku-mentation ist unter besonderer Berücksichtigungder einschlägigen Rechtsvorschriften und ihrerÄnderungen sowie der hiezu ergangenen Recht-sprechung und wissenschaftlichen Bearbeitung ineiner Weise aufzubauen und zu führen, daß sieim Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bun-desministeriums für soziale Verwaltung, der So-zialversicherungsträger, des Hauptverbandes so-wie für Zwecke der gesetzgebenden Körper-schaften des Bundes verwendbar ist. Der Haupt-verband hat am Aufbau dieser Dokumentation inZusammenarbeit mit dem Bundesministeriumfür soziale Verwaltung nach Maßgabe der jewei-ligen sachlichen und organisatorischen Erforder-nisse mitzuwirken. Ihm obliegt ferner die Füh-rung dieser Dokumentation dahingehend, daßdas gespeicherte Material für die genannten Stel-len zugriffsbereit gehalten wird. Der Zugriff istauch den mit Leistungssachen befaßten Gerichten(§ 354) zu ermöglichen. Das gespeicherte Materialist nach Maßgabe der technischen und organisa-torischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz dengesetzlichen beruflichen Vertretungen zugänglichzu machen; es kann nach Maßgabe dieser Mög-lichkeiten gegen Kostenersatz auch anderen Stel-len zugänglich gemacht werden; der Kosten-ersatz kann, wenn dies der Verwaltungsverein-fachung dient, in einer nach dem durchschnitt-lichen Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenenPauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durchden Aufbau und den Betrieb der Dokumentationentstehende Aufwand ist, soweit er nicht durchdie Kostenersätze der abfragenden Stellen gedecktwird, je zur Hälfte vom Hauptverband und vomBundesministerium für soziale Verwaltung zutragen."

10. § 37 hat zu lauten:

„Meldung nur unfallversicherter Personen

§ 37. Für die Meldungen der nur in der Unfall-versicherung pflichtversicherten mit Ausnahmeder im § 7 Z. 3 lit. a und b und der im § 8Abs. 1 Z. 3 lit. a, h und i genannten Personensind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 und 36Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-den, daß die Meldungen beim zuständigen Trä-ger der Unfallversicherung zu erstatten sind. Fürdie nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a in der Unfallver-sicherung Pflichtversicherten sind die Meldungenbeim Träger der Pensionsversicherung der in dergewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstäti-

Page 3: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 530 2569

gen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der§§ 18 und 21 des Gewerblichen Sozialversiche-rungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind.Das Nähere wird in der Satzung des Trägers derUnfallversicherung bestimmt."

11. Nach § 37 a ist ein § 37 b mit folgendemWortlaut einzufügen:

„Meldung der in der Zusatzversicherung Ver-sicherten

§ 37 b. Für die Meldungen der in der Zusatz-versicherung in der Unfallversicherung gemäߧ 22 a Versicherten sind die Grundsätze der §§ 33und 34 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-den, daß die Meldungen von dem Rechtsträger,der die Einbeziehung in die Zusatzversicherungbeantragt hat, bei der Allgemeinen Unfallversiche-rungsanstalt zu erstatten sind; das Nähere istunter Bedachtnahme auf die besonderen Verhält-nisse der in Betracht kommenden Versicherten-gruppen in der Satzung dieses Versicherungsträ-gers zu regeln."

12. Im § 51 Abs. 4 ist der Ausdruck „Die Be-stimmungen der Abs. 1 bis 3" durch den Aus-druck „Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3" zuersetzen.

13. § 51 a Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Für in der Pensionsversicherungpflichtversicherte Personen ist für den Aus-gleichsfonds der Pensionsversicherungsträger einZusatzbeitrag in der Pensionsversicherung imAusmaß von 3 v. H. der allgemeinen Beitrags-grundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitragentfallen

1. auf den Versicherten 1 v. H.

2. auf dessen Dienstgeber 2 v. H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage."

14. Im § 68 Abs. 1 haben der zweite und derdritte Satz wie folgt zu lauten:

„Hat der Dienstgeber Angaben über Versichertebzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der inBetracht kommenden Meldefristen gemacht, sobeginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tageder Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfristder Feststellung verlängert sich jedoch auf fünfJahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstigemeldepflichtige Person (§ 36) keine oder un-richtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen überdie bei ihm beschäftigten Personen bzw. überderen jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungenim Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die erbei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder un-richtig hätte erkennen müssen."

Der bisherige dritte Satz wird zum viertenSatz.

15. Im § 74 Abs. 3 Z. 2 sind die Worte „derTräger der Einrichtung" durch die Worte „vomTräger der Einrichtung" zu ersetzen.

15 a. Im § 76 a Abs. 1 ist der Punkt amSchluß des ersten Satzes durch einen Beistrichzu ersetzen; folgendes ist anzufügen:

„in den Fällen des § 17 Abs. 2 letzter Satz einDreißigstel der sich nach § 244 a ergebendenBeitragsgrundlage."

16. Nach § 74 ist ein § 74 a mit folgendemWortlaut einzufügen:

„Beiträge für Zusatzversicherte

§ 74 a. (1) Der Beitrag für die Zusatzversiche-rung in der Unfallversicherung gemäß § 22 abeträgt für jeden Versicherten 16 S im Kalender-jahr. Er ist zur Gänze von jenem Rechtsträger,der die Einbeziehung in die Zusatzversicherungbeantragt hat, an die Allgemeine Unfallversiche-rungsanstalt zu entrichten. Reicht dieser Beitragnicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durch-führung dieser Zusatzversicherung zu decken, soist er durch Verordnung des Bundesministersfür soziale Verwaltung im erforderlichen Aus-maß festzusetzen.

(2) Der Bund leistet für jeden in der Zusatz-versicherung Versicherten, für den in einemKalenderjahr ein Beitrag nach Abs. 1 entrichtetwurde, einen Beitrag im selben Ausmaß. DieserBeitrag ist nach Ablauf des betreffenden Kalen-derjahres der Allgemeinen Unfallversicherungs-anstalt zu überweisen.

(3) Die Fälligkeit des Beitrages nach Abs. 1ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Ver-hältnisse der in Betracht kommenden Versicher-tengruppen in der Satzung der AllgemeinenUnfallversicherungsanstalt zu regeln."

17. a) Im § 77 Abs. 2 lit. a sind die Ausdrücke„9,25 v. H." bzw. „12,0 v. H." durch die Aus-drücke „9,75 v. H." bzw. „12,5 v. H." zu er-setzen.

b) Im § 77 Abs. 2 lit. b sind die Ausdrücke„18,5 v. H." bzw. „24,0 v. H." durch die Aus-drücke „19,5 v. H." bzw. „25,0 v. H." zu er-setzen.

c) § 77 Abs. 5 und 7 haben zu entfallen. Derbisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 5und hat zu lauten:

„(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sindvom Versicherten zu tragen."

18. § 82 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Soweit die Träger der Krankenversicherungan der Durchführung der Unfall- und Pensions-versicherung bei einem anderen Versicherungs-träger mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der

Page 4: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2570 184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 530

ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergü-tung aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen.Die Vergütung beträgt für die Betriebskranken-kassen 0,2 v. H., für die übrigen Träger derKrankenversicherung 1 v. H. der abgeführtenBeiträge. Für die Einhebung der Zusatzbeiträgefällt keine Vergütung an."

19. § 89 hat zu lauten:

„Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft undAuslandsaufenthalt

§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen

1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsver-sicherung, solange der Anspruchsberechtigteoder sein Angehöriger (§ 123), für den dieLeistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafeverbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2,22 und 23 des. Strafgesetzbuches, BGBl.Nr. 60/1974, in einer der dort genanntenAnstalten angehalten wird;

2. in der Krankenversicherung überdies für dieDauer der Untersuchungshaft;

3. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsver-sicherung hinsichtlich der Geldleistungen, so-lange sich der Anspruchsberechtigte im Aus-land aufhält;

(2) Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprü-chen aus der Unfallversicherung und aus der Pen-sionsversicherung nach Abs. 1 tritt nicht ein,wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nichtlänger als einen Monat währt oder der Auslands-aufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Mo-nate überschreitet.

(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen trittferner im Falle des Abs. 1 Z. 3 nicht ein,

1. wenn durch ein zwischenstaatliches Überein-kommen oder durch eine Verordnung, dieder Zustimmung des Hauptausschusses desNationalrates bedarf, zur Wahrung der Ge-genseitigkeit anderes bestimmt wird;

2. wenn der Versicherungsträger dem An-spruchsberechtigten die Zustimmung zumAuslandsaufenthalt erteilt.

(4) Hat ein Versicherter, dessen Leistungs-anspruch in der Krankenversicherung ruht, imInland Angehörige (§ 123), so gebühren ihm diefür diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen.

(5) Hat ein Versicherter, dessen Leistungs-anspruch in der Unfallversicherung und in derPensionsversicherung ruht, im Inland Angehörige,so gebührt diesen im Inland sich aufhaltendenAngehörigen, die im Falle des Todes des Ver-sicherten — in der Unfallversicherung im Falledes Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufs-krankheit) — Anspruch auf Hinterbliebenenrente(Pension) haben, eine Rente (Pension) in der Höhe

der halben ruhenden Rente (Pension) mit Aus-nahme allfälliger Kinderzuschüsse und des Hilf-losenzuschusses. Zu dieser Rente (Pension) gebüh-ren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wiesie zu der ruhenden Rente (Pension) gebühren.Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister.

(6) Leistungen nach Abs. 4 und 5 gebührenAngehörigen nicht, deren Beteiligung an der straf-baren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder dieAnhaltung (Abs. 1 Z. 1) verursacht hat, durchrechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oderdurch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungs-behörde festgestellt ist. § 88 Abs. 3 gilt ent-sprechend."

20. Im § 98 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck„Träger der öffentlichen Fürsorge" durch denAusdruck „Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

21. a) Im § 98 a Abs. 1 sind die Z. 1 bis 3durch folgende Z. 1 bis 4 zu ersetzen:

„1. Wochengeld aus der Krankenversicherung;

2. Renten aus der Unfallversicherung sowie dasÜbergangsgeld (§199);

3. Pensionen aus der Pensionsversicherung ein-schließlich der Ausgleichszulagen;

4. Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung(§ 306)."

b) § 98 a Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die im Abs. 1 Z. 2 und 4 angeführtenBezüge können nur dann gepfändet werden, wennnach den Umständen des Falles, insbesondere nachder Art der vollstreckbaren Forderung und derHöhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfän-dung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3 desLohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, giltentsprechend."

22. § 104 Abs. 6 erster und zweiter Satz habenzu lauten:

„Die Renten (Pensionen) und das Übergangs-geld aus der Unfall- und Pensionsversicherung,ferner das Pflegegeld aus der Unfallversicherungsind in der Regel im Wege der Postsparkasse zuzahlen. Gebühren für die Zustellung von Renten(Pensionen) und von Übergangsgeld aus der Un-fall- und Pensionsversicherung, ferner von Pflege-geld aus der Unfallversicherung sind vom Ver-sicherungsträger zu zahlen."

23. Im § 107 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 108Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 108" zu er-setzen.

24. Im § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist der Aus-druck „Fürsorgeträgern" durch den Ausdruck„Trägern der Sozialhilfe" zu ersetzen.

Page 5: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 530 2571

A r t i k e l II

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz inder im Art. I Einleitung bezeichneten Fassungwird in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt:

1. Im § 166 Abs. 1 ist der Punkt am Endeder Z. 2 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. AlsZ. 3 ist anzufügen:

„3. solange die Versicherte während des An-spruches auf Wochengeld eine Erwerbs-tätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieserErwerbstätigkeit erzielten Einkommens."

2. § 168 hat zu lauten:

„Aufwendungen für das Wochengeld

§ 168. Die Aufwendungen für das Wochengeld(§ 162) sind unbeschadet des aus Mitteln desFamilienlastenausgleichsfonds zu leistenden Er-satzes von den Trägern der Krankenversicherungzur Hälfte zu tragen."

A r t i k e l III

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz inder im Art. I Einleitung bezeichneten Fassungwird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt:

1. § 175 Abs. 2 Z. 7 hat zu lauten:

„7. auf einem Weg von der Arbeits- oderAusbildungsstätte, den der Versicherte zu-rücklegt, um während der Arbeitszeit, ein-schließlich der in der Arbeitszeit liegendengesetzlichen sowie kollektivvertraglich oderbetrieblich vereinbarten Arbeitspausen, inder Nähe der Arbeits- oder Ausbildungs-stätte oder in seiner Wohnung lebenswichtigepersönliche Bedürfnisse zu befriedigen, an-schließend auf dem Weg zurück zur Arbeits-oder Ausbildungsstätte sowie bei dieser Be-friedigung der lebensnotwendigen Bedürf-nisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits-oder Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb derWohnung des Versicherten erfolgt;"

2. Im § 176 Abs. 1 Z. 8 ist der Ausdruck„Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" durch denAusdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,BGBl. Nr. 609" zu ersetzen.

3. Im § 181 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 76 bAbs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „§ 76 b Abs. 1"zu ersetzen.

4. § 181 a Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:

„Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der denMitgliedern der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genanntenKörperschaften (Vereinigungen) obliegendenPflichten eingetreten ist, gilt im Falle einer zudiesem Zeitpunkt bestehenden Zusatzversicherunggemäß § 22 a als Bemessungsgrundlage dasl½-fache des sich nach § 181 Abs. 1 erster Satz

jeweils ergebenden Betrages, sofern sich nicht ausder Anwendung der §§ 178 bis 181 eine höhereBemessungsgrundlage ergibt."

5. Im § 184 Abs. 2 zweiter Satz ist der Aus-druck „Fürsorgeträger" durch den Ausdruck„Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

6. a) Die Überschrift des § 186 hat zu lauten:

„Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorgefür eine erste Hilfeleistung"

b) § 186 Einleitung hat zu lauten:

„Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorgefür eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:"

c) Im § 186 ist der Punkt am Schluß der Z. 5durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z. 6 istanzufügen:

„6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungenund Organisationen, zu deren Aufgaben derTransport von Verletzten (Erkrankten) gehört."

7. § 192 erster Satz hat zu lauten:

„Die gemäß § 7 Z. 2 lit. b teilversichertenZwischenmeister (Stückmeister), die gemäß § 7Z. 3 lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter,die gemäß den §§ 8 und 19 Unfallversicherten,die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre imBetrieb tätigen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 versicher-ten Angehörigen, ferner die gemäß § 8 Abs. 1Z. 3 lit. h und i dieses Bundesgesetzes teilversi-cherten Schüler und Studenten, die gemäß den§§ 3 und 11 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Sozialversi-cherungsgesetzes Unfallversicherten sowie die ge-mäß § 11 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Sozialversiche-rungsgesetzes versicherten Angehörigen erhaltendie Heilbehandlung gemäß § 191 erst vom Beginndes dritten Monats nach dem Eintritt des Versi-cherungsfalles an."

A r t i k e l IV

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in derim Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wirdin seinem Vierten Teil geändert wie folgt:

1. Im § 227 ist der Punkt am Ende der Z. 10durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 11 istanzufügen:

„11. in dem Zweig der Pensionsversicherung, indem die letzte vorangegangene Versicherungszeitvorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenenZeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbil-dung eines Beschädigten im Sinne des § 21 desKriegsopferversorgungsgesetzes 1957."

2. a) Im § 228 Abs. 1 Z. 1 ist nach der lit. aeine lit. b mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„b) sich in Anstaltspflege befunden hat, die un-mittelbar an eine Zeit im Sinne der lit. a

Page 6: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2572 184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 530

anschließt und die im ursächlichen Zusam-menhang mit dem Kriegsdienst oder derKriegsgefangenschaft steht, wenn der Ver-sicherte einen bescheidmäßig zuerkanntenAnspruch auf eine Beschädigtenrente nachdem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufGrund einer Minderung der Erwerbsfähig-keit von mindestens 70 v. H. hat."

Die bisherige lit. b erhält die Bezeichnung lit. c.

b) § 228 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:„4. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oderErsatzzeit vorliegt, Zeiten, während derer derVersicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung —sofern es sich nicht um Zeiten einer Freiheits-beschränkung auf Grund einer Tat handelt, dienach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunktder Begehung strafbar war oder strafbar gewesenwäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre —an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehin-dert gewesen ist. Diese Zeiten gelten nur dannals Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oderErsatzzeit vorangeht;"

c) Im § 228 Abs. 1 ist der Punkt am Ende derZ. 6 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. AlsZ. 7 und 8 sind anzufügen:

„7. in dem Zweig der Pensionsversicherung, indem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Er-satzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchenin dem Zweig der Pensionsversicherung, in demdie erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeitvorliegt, Zeiten der Anstaltspflege, die unmittel-bar an den 9. Mai 1945 anschließen und die imursächlichen Zusammenhang mit einer Gesund-heitsschädigung infolge eines der in § 1 Abs. 1lit. c oder Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes ange-führten Gründe stehen, wenn der Versicherteeinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch aufeine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorge-gesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfä-higkeit von mindestens 70 v. H. hat. Unmittel-barkeit ist auch gegeben, wenn die Heimkehr auseinem Einsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Opfer-fürsorgegesetzes oder aus Haft oder Anhaltungim Sinne des § 1 Abs. 2 erster Satz des Opferfür-sorgegesetzes zwar später, jedoch innerhalb desim Abs. 2 bezeichneten Zeitraumes gelegen ist;

8. in dem Zweig der Pensionsversicherung, indem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Er-satzzeit vorliegt, bzw. beim Fehlen einer solchenin dem Zweig der Pensionsversicherung, in demdie erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeitvorliegt, die vor dem 1. Jänner 1956 gelegenenZeiten der im § 227 Z. 11 angegebenen Art nachMaßgabe der jeweils in Geltung gestandenen Vor-schriften über die Versorgung der Kriegsopfer."

3. a) Im § 234 Abs. 1 Z. 7 ist der Ausdruck „Ar-beitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/

1949, in der jeweils geltenden Fassung" durch denAusdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977in der jeweils geltenden Fassung" zu ersetzen.

b) Im § 234 Abs. 1 ist der Punkt am Ende derZ. 9 durch einen Beistrich zu ersetzen. Folgendesist anzufügen: „ferner Zeiten einer Strafhaft aufGrund einer Tat, die nach den österreichischenGesetzen im Zeitpunkt der Begehung der Tatstrafbar war, nach den österreichischen Gesetzenbei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nichtmehr strafbar ist;"

3 a. Im § 242 Abs. 2 (Einleitung) ist der Aus-druck „§§ 243, 244 und 251 Abs. 4" durch denAusdruck „§§ 243, 244, 244 a und 251 Abs. 4""zu ersetzen.

3 b. Nach § 244 ist ein § 244 a mit folgendemWortlaut einzufügen:

„Beitragsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübungmehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätig-

keiten

§ 244 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungendieses Bundesgesetzes in der PensionsversicherungPflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,die die Pflichtversicherung in der Pensionsver-sicherung nach dem Gewerblichen Sozialversiche-rungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversiche-rungsgesetz begründet, so ist die durchschnitt-liche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des§ 242 Abs. 2 und 4 um die Beitragsgrundlagenach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzbzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetzzu erhöhen.

(2) Übt ein nach den Bestimmungen diesesBundesgesetzes in der PensionsversicherungPflichtversicherter auch Erwerbstätigkeiten aus,die die Pflichtversicherung in der Pensionsver-sicherung nach dem Gewerblichen Sozialversiche-rungsgesetz und in der Pensionsversicherung nachdem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründen,so ist zunächst die durchschnittliche monatlicheBeitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2und 4 um die Beitragsgrundlage nach dem Ge-werblichen Sozialversicherungsgesetz und dannum die Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu erhöhen.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 ermittelte Bei-tragsgrundlage darf den 35fachen Betrag derHöchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversiche-rung (§ 45 Abs. 1 lit. b) nicht übersteigen.

(4) Bei der Ermittlung der durchschnittlichenmonatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des § 242Abs. 2 und 4 sind unabhängig von der Anzahlder in der Pensionsversicherung nach diesemBundesgesetz erworbenen Versicherungstage ineinem Versicherungsmonat sechs Siebentel der inder Pensionsversicherung nach dem GewerblichenSozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem

Page 7: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 530 2573

Bauern-Sozialversicherungsgesetz geltenden Bei-tragsgrundlagen wie die allgemeinen Beitrags-grundlagen der Pensionsversicherung nach diesemBundesgesetz und ein Siebentel wie die Beitrags-grundlagen für Sonderbeiträge der Pensionsver-sicherung nach diesem Bundesgesetz zu berück-sichtigen.

(5) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagennach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerb-lichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nachdem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gilt nur inder Pensionsversicherung nach diesem Bundes-gesetz als erworben."

4. Im § 292 Abs. 4 lit. f ist der Ausdruck „ all-gemeinen Fürsorge" durch den Ausdruck „Sozial-hilfe" zu ersetzen.

5. a) Die Überschrift des § 297 hat zu lauten:

„Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe"

b) Im § 297 erster Satz ist der Ausdruck „Für-sorgeträgers" durch den Ausdruck „Trägers derSozialhilfe" zu ersetzen.

c) Im § 297 zweiter Satz ist der Ausdruck „Für-sorgeträger" durch den Ausdruck „Träger derSozialhilfe" zu ersetzen.

6. Im § 298 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorge-träger" durch den Ausdruck „Träger der Sozial-hilfe" zu ersetzen.

7. a) im § 299 Abs. 1 ist der Ausdruck „Für-sorgeträgers" durch den Ausdruck „Trägers derSozialhilfe" zu ersetzen.

b) Im § 299 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorge-verbände" durch den Ausdruck „Träger der Sozi-alhilfe" zu ersetzen.

8. Im § 308 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 7 Z. 1"durch den Ausdruck „ § 7 Z. 1 lit. a bis d" zuersetzen.

A r t i k e l V

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in derim Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wirdin seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert wiefolgt:

1. a) Die Überschrift des Abschnittes II desFünften Teiles hat zu lauten:

„Beziehungen der Versicherungsträger zu denTrägern der Sozialhilfe"

b) Die Überschrift des § 323 hat zu lauten:

„Pflichten der Träger der Sozialhilfe"

c) Im § 323 ist der Ausdruck „Träger deröffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger)" durch denAusdruck „Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

2. a) Die Überschrift des § 324 hat zu lauten:

„Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe"

b) Im § 324 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck„ein Fürsorgeträger" durch den Ausdruck „einTräger der Sozialhilfe" sowie der Ausdruck „demFürsorgeträger" jeweils durch den Ausdruck „demTräger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

c) Im § 324 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck„eines Fürsorgeträgers" durch den Ausdruck„eines Trägers der Sozialhilfe" und der Ausdruck„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck „Träger derSozialhilfe" zu ersetzen.

d) Im § 324 Abs. 3 dritter Satz ist der Ausdruck„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck „Träger derSozialhilfe" zu ersetzen.

3. a) Im § 325 Abs. 1 ist der Ausdruck „Für-sorgeträger" durch den Ausdruck „Träger derSozialhilfe", der Ausdruck „Fürsorgeleistung"jeweils durch den Ausdruck „Leistung der Sozial-hilfe" zu ersetzen.

b) Im § 325 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck „Für-sorgeleistungen," durch den Ausdruck „Leistungender Sozialhilfe," zu ersetzen.

4. a) Im § 326 Abs. 1 ist der Ausdruck „Für-sorgeträger" durch den Ausdruck „Träger der So-zialhilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeleistung"durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe"zu ersetzen.

b) Im § 326 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck „Für-sorgeleistungen," durch den Ausdruck „Leistungender Sozialhilfe," zu ersetzen.

5. Im § 327 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" undder Ausdruck „Fürsorgeleistung" durch den Aus-druck „Leistung der Sozialhilfe" zu ersetzen.

6. Im § 329 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zuersetzen.

7. a) Im § 330 Abs. 1 ist der Ausdruck „Für-sorgeträgers" durch den Ausdruck „Trägers derSozialhilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeleistung"durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe" zuersetzen.

b) Im § 330 Abs. 2 ist der Ausdruck „Fürsorge-träger" durch den Ausdruck „Träger der Sozial-hilfe" zu ersetzen.

c) Im § 330 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck „Für-sorgeleistung" durch den Ausdruck „Leistung derSozialhilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeträger"durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zuersetzen.

d) Im § 330 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck „Für-sorgeträger" durch den Ausdruck „Träger derSozialhilfe" zu ersetzen.

Page 8: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2574 184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 530

e) Im § 330 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorge-trägers" durch den Ausdruck „Trägers der Sozial-hilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeträger" durchden Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu er-setzen.

8. Im § 331 ist der Ausdruck „Arbeitslosenver-sicherungsgesetzes 1958" durch den Ausdruck„Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977" zu er-setzen.

8 a. § 343 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Auswahl der Vertragsärzte und derAbschluß der Einzelverträge zwischen dem zu-ständigen Träger der Krankenversicherung unddem Arzt erfolgt nach den Bestimmungen desGesamtvertrages und im Einvernehmen mit derzuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträgesind sodann für alle Gebiets- und Betriebskran-kenkassen sowie für die Versicherungsanstalt desösterreichischen Bergbaues wirksam. Einzelver-träge, die nicht im Rahmen der jeweils nach§ 342 Abs. 1 Z. 1 vereinbarten Zahl und örtlichenVerteilung abgeschlossen werden, bedürfen zuihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Haupt-verbandes und der zuständigen Ärztekammer,bei Nichteinigung der Zustimmung des Haupt-verbandes und der Österreichischen Ärztekam-mer."

9. § 349 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:

„Hiebei finden die Bestimmungen des § 341 mitder Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an dieStelle der Ärztekammer die zuständige gesetzlicheberufliche Vertretung tritt."

10. Im § 354 Z. 3 ist der Ausdruck „Fürsorge-träger" durch den Ausdruck „Träger der Sozial-hilfe" zu ersetzen.

11. Im § 359 Abs. 2 ist der Ausdruck „Arbeits-losenversicherungsgesetz 1958" durch den Aus-druck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977" zuersetzen.

12. Im § 361 Abs. 2 letzter Satz ist jeweils derAusdruck „Träger der öffentlichen Fürsorge"durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zuersetzen.

13. Die Überschrift des 2. Unterabschnitts desAbschnitts II des Siebenten Teiles hat zu lauten:

„Verfahren über Ersatzansprüche der Träger derSozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften

Teiles"

14. Im § 369 ist der Ausdruck „Fürsorgeträgerund Gemeinden" durch den Ausdruck „Träger derSozialhilfe" zu ersetzen.

15. Im § 383 Abs. 4 ist jeweils der Ausdruck„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck „Trägerder Sozialhilfe" zu ersetzen.

16. Im § 404 Abs. 1 ist der Ausdruck „Fürsorge-träger" durch den Ausdruck „Träger der Sozial-hilfe" zu ersetzen.

17. Im § 406 Abs. 1 lit. b ist der Ausdruck„Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" durch denAusdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977"zu ersetzen.

18. Dem § 418 ist ein Abs. 8 mit folgendemWortlaut anzufügen:

„(8) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z, 3 desDatenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hin-sichtlich der in den Abs. 5 bis 7 genannten Auf-gaben stets die Hauptstelle des Versicherungs-trägers."

19. Im § 447 c Abs. 4 vierter Satz sind dieWorte „des Bundesministeriums für soziale Ver-waltung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-sterium für Finanzen" durch die Worte „desBundesministers für soziale Verwaltung im Ein-vernehmen mit dem Bundesminister für Finan-zen" zu ersetzen.

20. Im § 447 g Abs. 3 ist der Ausdruck„(§ 61 AlVG 1958)" durch den Ausdruck „(§ 61AlVG 1977)" zu ersetzen,

21. § 447 g Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die denPensionsversicherungsträgern aus der Anrechnungder Ersatzzeiten gemäß § 227 Z. 11, § 228 Abs. 1Z. 1 lit. b sowie § 228 Abs. 1 Z. 7 und 8 er-wachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1aus Mitteln der Kriegsopferversorgung sowie ausMitteln der Opferfürsorge jeweils ein jährlicherPauschbetrag zu überweisen. Ausmaß und Fällig-keit dieser Pauschbeträge werden durch ein be-sonderes Bundesgesetz bestimmt."

Die bisherigen Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeich-nung Abs. 5 bis 8.

22. a) § 455 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Hauptverband hat für den Bereichder Krankenversicherung eine Mustersatzung auf-zustellen, die der Genehmigung durch den Bun-desminister für soziale Verwaltung bedarf. DerHauptverband kann Bestimmungen der Muster-satzung für alle Versicherungsträger oder be-stimmte Gruppen von Versicherungsträgern fürverbindlich erklären, insoweit dies zur Wahrungder Einheitlichkeit der Durchführung sozialver-sicherungsrechtlicher Bestimmungen notwendigerscheint. Er hat dabei auf das Interesse der Ver-sicherten und der Dienstgeber nach einer bundes-einheitlichen Vorgangsweise der Versicherungs-träger Bedacht zu nehmen. Die Wirkung der Ver-bindlichkeit von Bestimmungen der Mustersat-zung bedarf der Genehmigung durch den Bun-desminister für soziale Verwaltung, Die verbind-

Page 9: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 530 2575

lichen Bestimmungen sind in entsprechender An-wendung des Abs. 1 in der Fachzeitschrift „SozialeSicherheit" zu verlautbaren."

b) Dem § 455 ist ein Abs. 3 mit folgendemWortlaut anzufügen:

„(3) Wird eine verbindliche Bestimmung derMustersatzung nicht durch eine ihr entsprechendeÄnderung der Satzung eines Krankenversiche-rungsträgers (§ 435 Abs. 1 Z. 4) in der der Ver-lautbarung dieser verbindlichen Bestimmungnächstfolgenden Hauptversammlung dieses Kran-kenversicherungsträgers übernommen, so geht dieZuständigkeit zur Änderung der Satzung, die dieÜbernahme der verbindlichen Bestimmung derMustersatzung zum Gegenstand hat, auf denPräsidialausschuß des Hauptverbandes über.Sobald die Hauptversammlung des Krankenver-sicherungsträgers die Übernahme der verbind-lichen Bestimmung der Mustersatzung durch eineihr entsprechende Satzungsänderung (§ 435 Abs. 1Z. 4) beschlossen hat, tritt der Beschluß desPräsidialausschusses des Hauptverbandes mitWirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung außerKraft."

A r t i k e l VI

Übergangsbestimmungen

(1) Die gemäß § 20 Abs. 2 des AllgemeinenSozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jän-ner 1980 geltenden Fassung bestehende Höherver-sicherung für Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z. 7genannten Körperschaften (Vereinigungen), soweitsie am 31. Dezember 1979 noch aufrecht ist, endetmit Ablauf dieses Tages. Der zuständige Versiche-rungsträger hat aus dieser Versicherung, sofernund solange die Voraussetzungen hiefür gegebensind und nicht Abs. 6 anwendbar ist, noch dievor diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung derHöherversicherung bescheidmäßig zuerkanntenGeldleistungen sowie nach dem Tod des Bezieherseiner derartigen Geldleistung die für Hinterblie-bene in Betracht kommenden Geldleistungen zugewähren.

{2) Für die bis 31. Dezember 1979 eingezahltenUnfall- und Pensionsversicherungsbeiträge ge-bührt die Vergütung im Sinne des § 82 Abs. 1 desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach denam 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenenVorschriften.

(3) Die Bestimmung des Art. II Z. 1 ist nuranzuwenden, wenn der Versicherungsfall nachdem 31. Dezember 1979 eingetreten ist.

(4) Ist eine Person am 1. Jänner 1980 aufGrund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäߧ 175 Abs. 2 Z. 7 des Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z. 1als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbs-unfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfall-versicherung zu gewähren, wenn der Versiche-

rungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetretenist und der Antrag bis 31. Dezember 1980gestellt wird. Die Leistungen sind frühestensab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antragspäter gestellt, gebühren die Leistungen ab demauf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Im Falle des durch einen Unfall verursach-ten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 175Abs. 2 Z. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetzes in der Fassung des Art. III Z. 1 alsArbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungender Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zugewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem31. Dezember 1955 eingetreten ist und der An-trag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Lei-stungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu ge-währen. Wird der Antrag später gestellt, gebüh-ren die Leistungen ab dem auf die Antragstellungfolgenden Monatsersten.

(6) Werden die Mitglieder einer der im § 176Abs. 1 Z. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetzes genannten Körperschaften (Vereinigun-gen) durch Verordnung gemäß § 22 a des Allge-meinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassungdes Art. I Z. 7 in die Zusatzversicherung in derUnfallversicherung einbezogen, so sind die imZeitpunkt des Beginnes dieser Zusatzversicherungden Mitgliedern (den ehemaligen Mitgliedern)dieser Körperschaft (Vereinigung) bzw. derenHinterbliebenen gebührenden Geldleistungen ausder Unfallversicherung auf Antrag von dem zurGewährung dieser Leistungen bisher zuständigenVersicherungsträger neu festzustellen, wenn derVersicherungsfall in Ausübung der diesen Mit-gliedern obliegenden Pflichten vor diesem Zeit-punkt eingetreten ist. Der Neufeststellung ist alsBemessungsgrundlage der 11/2fache Betrag dersich gemäß § 181 Abs. 1 erster Satz des Allge-meinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils erge-benden Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen,sofern der gebührenden Geldleistung zu diesemZeitpunkt nicht eine höhere Bemessungsgrund-lage zugrunde liegt.

(7) Eine gemäß Abs. 6 neufestgestellte Geld-leistung gebührt ab dem Zeitpunkt des Beginnesder Zusatzversicherung in der Unfallversicherung(§ 22 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 7),wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nachdiesem Zeitpunkt gestellt wird, ansonsten ab demder Antragstellung folgenden Monatsersten.

(8) Die Bestimmungen des § 227 Z. 11, des§ 228 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 4, 7 und 8 sowie des§ 234 Abs. 1 Z. 9 des Algemeinen Sozialversiche-rungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z. 1, 2und 3 lit. b sind nur anzuwenden, wenn derStichtag nach dem 31. Dezember 1979 liegt.

(9) § 455 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z. 22

Page 10: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2576 184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 530

gilt für verbindliche Bestimmungen der Muster-satzung, die vor dem 1. Jänner 1980 in derFachzeitschrift „Soziale Sicherheit" verlautbartworden sind, mit der Maßgabe, daß die Wir-kung der Verbindlichkeit nicht der Genehmigungdes Bundesministers für soziale Verwaltungbedarf.

(10) § 455 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z. 22ist auch dann anzuwenden, wenn eine am31. Dezember 1979 geltende verbindliche Bestim-mung der Mustersatzung nicht durch eine ihrentsprechende Änderung der Satzung eines Kran-kenversicherungsträgers (§ 435 Abs. 1 Z. 4 desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zudiesem Zeitpunkt übernommen war, es sei denn,daß in der nach dem 31. Dezember 1979 nächst-folgenden Hauptversammlung dieses Kranken-versicherungsträgers die Übernahme der verbind-lichen Bestimmung der Mustersatzung in dieSatzung (§ 435 Abs. 1 Z. 4 des AllgemeinenSozialversicherungsgesetzes) beschlossen wird.

A r t i k e l VII

Schlußbestimmungen

(1) Bei den gemäß § 16 Z. 2 des Bundesgesetzesüber die Sozialversicherung freiberuflich selbstän-dig Erwerbstätiger in der Pensionsversicherungbefreiten Personen gelten die §§ 253 b bzw. 276 bdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mitder Maßgabe, daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgese-henen Beitragsmonate der Pflichtversiche-rung in der Pensionsversicherung Beitrags-monate der freiwilligen Weiterversicherungin der Pensionsversicherung nach dem Allge-meinen Sozialversicherungsgesetz treten,sofern während dieser Zeit eine Erwerbs-tätigkeit ausgeübt wurde, die an sich diePflichtversicherung nach dem GewerblichenSozialversicherungsgesetz begründen würdeund daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. ddie weitere Voraussetzung des § 14 desBundesgesetzes über die Sozialversicherungfreiberuflich selbständig Erwerbstätiger er-füllt sein muß.

(2) Soweit nach den Bestimmungen des All-gemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheits-werte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heran-zuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Ein-heitswerte anläßlich der Hauptfeststellung 1979(§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148)für die Zeit vor dem 1. Jänner 1981 nicht zuberücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmung desArt. VI Abs. 31 erster Satz der 29. Novelle zumAllgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 31/1973, gelten für Zeiträume ab dem 1. Jän-

ner 1973 als Änderungen des maßgebenden Sach-verhaltes alle Sachverthaltsänderungen, die nachder jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslageeinen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken.Als derartige Änderungen des Sachverhaltes geltenjedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sichausschließlich durch die Anwendung des § 292Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsge-setzes sowie die Einführung und die Erhöhungdes Versicherungswertes gemäß § 12 Abs. 2 desBauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. § 23Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes er-geben. Der nach Art. VI Abs. 30 der 29. Novellezum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,BGBl. Nr. 31/1973, weiter zu gewährende Betragan Ausgleichszulage mindert sich um jenen Be-trag, um den eine Ausgleichszulage bei einersolchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunktdieser Sachverhaltsänderung zu vermindern wäre,unabhängig davon, ob eine solche Änderung einenEinfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Standder gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember1972 gehabt hätte.

(4) Für Zeiträume ab dem 1. Jänner1977 gelten Erhöhungen der Einheitswertenach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl.Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgebendenSachverhaltes im Sinne des Art. VI Abs. 31 der29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetz bzw. als Änderung der für die Zuerken-nung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach-und Rechtslage gemäß § 296 Abs. 3 des Allgemei-nen Sozialversicherungsgesetzes ungeachtet dessen,daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswir-kungen auf die Ausgleichszulage gehabt hättenund unabhängig davon, ob am 1. Jänner 1976 dasEigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betriebnoch bestanden hat.

(5) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichs-fonds der Krankenversicherungsträger (§ 447 aAbs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsge-setzes) ist für das Geschäftsjahr 1980 nicht zuleisten.

(6) Abweichend von den Bestimmungen des§ 447 a Abs. 5 erster und zweiter Satz des Allge-meinen Sozialversicherungsgesetzes ist im Ge-schäftsjahr 1980 von den Jahreseinnahmen (§ 447 aAbs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsge-setzes) der Rücklage nur so viel zuzuführen, daßsie am Ende dieses Geschäftsjahres 1,5 v. H. derSumme der Beitragseinnahmen der Gebietskran-kenkassen, der Versicherungsanstalt des österrei-chischen Bergbaues und der Sozialversicherungs-anstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger derKrankenversicherung im vorangegangenen Ge-schäftsjahr beträgt.

(7) Die allgemeine Unfallversicherungsanstalthat im Jahre 1980 an den Ausgleichsfonds derPensionsversicherungsträger (§ 447 g des Allge-

Page 11: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 530 2577

meinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betragvon 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag istje zur Hälfte am 20. April und am 20. September1980 fällig.

(8) Die Träger der Krankenversicherung, aus-genommen die Versicherungsanstalt der österrei-chischen Eisenbahnen als Träger der Krankenver-sicherung für die im § 472 des Allgemeinen So-zialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen,haben abweichend von den Bestimmungen des§ 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetzes für das Geschäftsjahr 1980

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbei-trägen an den Ausgleichsfonds der Pensions-versicherungsträger (§ 447 g des Allgemei-nen Sozialversicherungsgesetzes) zu über-weisen,

b) die Aufwendungen der Jugendlichen- undGesundenuntersuchungen einschließlich derKosten für die Errichtung und den Betriebder hiezu erforderlichen eigenen Einrich-tungen bzw. der Bereitstellung entsprechen-der Vertragseinrichtungen aus der gesonder-ten Rücklage zu bestreiten.

Für die Überweisung nach lit. a ist § 63 a des All-gemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspre-chend anzuwenden. Reicht bei einem Träger derKrankenversicherung die gesonderte Rücklagezur Deckung der Aufwendungen nach lit. b nichtaus, so sind ihm die übersteigenden Aufwendun-gen aus der Rücklage des Ausgleichsfonds derKrankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 5 desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Ver-fügung zu stellen.

(9) Abweichend von den Bestimmungen des§ 472 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversiche-rungs-gesetzes beträgt in der Krankenversicherungfür die im § 472 des Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetzes bezeichneten Personen für das Ge-schäftsjahr 1980 der vom Dienstgeber zur Bestrei-tung von Ausgaben der erweiterten Heilbehand-lung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen0,35 v. H. der Beitragsgrundlage.

(10) Die Versicherungsanstalt der österreichischenEisenbahnen als Träger der Krankenversicherungfür die im § 472 des Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetzes bezeichneten Personen hat abwei-chend von dem im Zusammenhalt mit § 472 bZ. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesanzuwendenden Bestimmungen des § 444 Abs. 5des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes fürdas Geschäftsjahr 1980

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbei-trägen der im § 472 a Abs. 3 des Allgemei-nem Sozialversicherungsgesetzes bezeichne-ten gesonderten Rücklage zuzuführen,

b) die Aufwendungen der Gesundenuntersu-chungen einschließlich der Kosten für die

Errichtung und den Betrieb der hiezu erfor-derlichen eigenen Einrichtungen bzw. derBereitstellung entsprechender Vertragsein-richtungen aus der im § 444 Abs. 5 des All-gemeinen Sozialversicherungsgesetzes imZusammenhalt mit § 472 b Z. 5 des Allge-meinen Sozialversicherungsgesetzes bezeich-neten gesonderten Rücklage zu bestreiten.

(11) Die im § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetzes genannten Träger der Kran-kenversicherung, ausgenommen die Versiche-rungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen alsTräger der Krankenversicherung für die im § 472des Allgemeinen Sozialversicherungesgesetzes be-zeichneten Personen, haben spätestens am 20. Sep-tember 1980 aus der gesonderten Rücklage (§ 444Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsge-setzes) insgesamt 300 Mill. S an den Aus-gleichsfonds der Pensionsversicherungsträger(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsge-setzes) zu überweisen. Die auf die einzelnen Trägerder Krankenversicherung entfallenden Anteile beider Aufbringung dieses Betrages werden durcheinen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverbandder österreichischen Sozialversicherungsträger imVerhältnis der Erträge an Versicherungsbeiträgenin der Krankenversicherung im Geschäftsjahr 1978festzusetzen hat. Ist bei einem der im § 447 aAbs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsge-setzes genannten Träger der Krankenversicherungder auf ihn entfallende Anteil größer als die ge-sonderte Rücklage (§ 444 Abs. 5 des AllgemeinenSozialversicherungsgesetzes) zum 31. Dezember1980, so ist ihm der fehlende Betrag aus der Rück-lage des Ausgleichsfonds der Krankenversiche-rungsträger (§ 447 a Abs. 5 des Allgemeinen So-zialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zustellen.

(12) Änderungen in der Höhe der am 31. De-zember 1979 bestehenden Leistungsansprüche, diesich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 er-geben, sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berück-sichtigen.

A r t i k e l VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgen-den nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner1980 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft:a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973

Art. VII Abs. 3;b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977

Art. VII Abs. 4;c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979

Art. VII Abs. 1;d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1980 Art. I Z. 13."

Page 12: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2578 184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 531

(3) Zur Vorbereitung der Durchführung derZusatzversicherung in der Unfallversicherung ge-mäß § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetzes in der Fassung des Art. I Z. 7 könnenschon vor dem 1. Jänner 1980 von dem der Kund-machung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag anMaßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Ver-ordnungen gemäß § 22 a des Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IZ. 7 erlassen werden. Solche Verordnungen tretenfrühestens mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

A r t i k e l IX

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istbetraut:

a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 98 a desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes inder Fassung des Art. I Z. 21 der Bundesmi-nister für soziale Verwaltung im Einverneh-men mit dem Bundesminister für Justiz;

b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen derBundesminister für soziale Verwaltung.

KirchschlägerKreisky Weißenberg Broda

5 3 1 . Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979,mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungs-gesetz geändert wird (2. Novelle zum Ge-

werblichen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundes-gesetzes BGBl. Nr. 684/1978, wird geändert wiefolgt:

1. a) § 2 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:

„1. die Mitglieder der Kammern der gewerb-lichen Wirtschaft;"

b) § 2 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:„3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesell-

schafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einerder in Z. 1 bezeichneten Kammern sind;"

2. § 4 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten:

„2. Personen, die auf Grund der die Pflicht-versicherung nach diesem Bundesgesetz begrün-denden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherungin der Pensionsversicherung nach dem Allgemei-nen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für dieDauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die aufGrund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch

auf Kranken- oder Wochengeld aus der Kranken-versicherung nach dem Allgemeinen Sozialversi-cherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruchruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträ-gers Anstaltspflege erhalten oder in einem Gene-sungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einerSonderkrankenanstalt untergebracht sind oderAnspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäߧ 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetzes einem Versicherungsträger gegen-über haben, ferner Personen, die der Pflichtver-sicherung in der Pensionsversicherung nach demNotarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, fürdie Dauer der Pflichtversicherung;"

3. a) § 6 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

„3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genanntenGesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einerdie Pflichtversicherung begründenden Berechti-gung durch die Gesellschaft, bei Bestellung desGesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung zum Geschäftsführer mit dem Tag derAntragstellung auf Eintragung des. Geschäfts-führers in das Handelsregister, bei Eintritt einesGeschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tagdes Eintrittes;"

b) § 6 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten:

„3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genanntenGesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einerdie Pflichtversicherung begründenden Berechti-gung durch die Gesellschaft, bei Bestellung desGesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung zum Geschäftsführer mit dem Tag derAntragstellung auf Eintragung des Geschäfts-führers in das Handelsregister, bei Eintritt einesGeschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tagdes Eintrittes;"

c) § 6 Abs. 3 Z. 6 hat zu lauten:

„6. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahme-grundes."

4. a) § 7 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:

„3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genanntenGesellschaftern mit dem Letzten des Kalender-monates, in dem die die Pflichtversicherung be-gründende Berechtigung der Gesellschaft erloschenist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufesder Bestellung zum Geschäftsführer im Handels-register beantragt worden ist bzw. in dem derGeschäftsführer von der Geschäftsführung ent-höben worden oder als Gesellschafter aus derGesellschaft ausgeschieden ist;"

b) Im § 7 Abs. 1 Z. 5 ist der Ausdruck „beiden im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Per-sonen" durch den Ausdruck „bei den im § 2Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Personen" zu er-setzen.

Page 13: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 531 2579

c) § 7 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten:

„3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genanntenGesellschaftern mit dem Letzten des Kalender-monates, in dem die die Pflichtversicherung be-gründende Berechtigung der Gesellschaft erloschenist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufesder Bestellung zum Geschäftsführer im Handels-register beantragt worden ist bzw. in dem derGeschäftsführer von der Geschäftsführung ent-hoben worden oder als Gesellschafter aus der Ge-sellschaft ausgeschieden ist;"

d) § 7 Abs. 2 Z. 6 hat zu lauten:

„6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mitdem Letzten des Kalendermonates, in dem derAusnahmegrund eintritt."

5. a) Im § 10 Abs. 1 ist der Ausdruck „Diegemäß § 2 Pflichtversicherten" durch den Aus-druck „Die gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 Pflicht-versicherten" zu ersetzen.

b) Im § 10 Abs. 2 ist der Ausdruck „Pflicht-versicherte gemäß § 2" durch den Ausdruck„Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Albs. 1"zu ersetzen.

6. Dem § 12 Abs. 2 ist folgender Satz anzu-fügen:

„Werden die Voraussetzungen für die Weiter-versicherung in mehreren Pensionsversicherungennach diesem oder einem anderen Bundesgesetzerfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einerPensionsversicherung zulässig, wobei es dem Ver-sicherten freisteht, für welche der in Betrachtkommenden Pensionsversicherungen er sich ent-scheidet."

7. Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzu-fügen:

„Werden die Voraussetzungen für die Höher-versicherung in mehreren Pensionsversicherungennach diesem oder einem anderen Bundesgesetzerfüllt, ist die Höherversicherung während einesKalenderjahres nur in einer Pensionsversicherungzulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, fürwelche der in Betracht kommenden Pensionsver-sicherungen er sich entscheidet."

8. a) § 25 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1ermittelte Betrag, vervielfacht mit dem Produktaus der Richtzahl (§ 47) des Kalenderjahres, indas der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und ausden Richtzahlen der beiden vorangegangenen Ka-lenderjahre, gerundet auf volle Schilling."

b) § 25 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten:

„2. im Falle der Pflichtversicherung in der Pen-sionsversicherung bei Witwen (Witwern), die den

Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicher-ten Ehegattin) fortführen bzw. die gemäß § 1.5Abs. 4 (Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten,die Einkünfte, die der verstorbene Ehegatte (dieverstorbene Ehegattin) erzielt hat."

9. a) Im § 27 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck„10,5 v. H." durch den Ausdruck „11,0 v. H."zu ersetzen.

b) Im § 27 Abs. 1 hat der zweite Satz zu ent-fallen.

c) § 27 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:

„Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grundeiner vorangegangenen Beitragspflicht bereits einBeitrag in der Kranken- oder Pensionsversiche-rung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, sobeginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oderPensionsversicherung erst mit dem nächstenMonatsersten."

10. a) Im § 33 Abs. 1 ist der Punkt am Schlußdes ersten Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen;folgendes ist anzufügen:

„in den Fällen des § 12 Abs. 2 letzter Satz diesich aus § 127 a dieses Bundesgesetzes bzw. die sichaus § 118 a des Bauern-Sozialversicherungsgeset-zes ergebende Beitragsgrundlage."

b) § 33 Albs. 8 letzter Satz hat zu lauten:

„Die Beiträge zur Höherversicherung sind gleich-zeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen siehinzutreten, sofern nicht eine andere Vereinba-rung mit dem Versicherungsträger zustandekommt."

11. Nach § 35 ist ein § 35 a mit nachstehendemWortlaut einzufügen:

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pen-sionsversicherung bei gleichzeitiger Ausübungmehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätig-

keiten

§ 35 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungendieses Bundesgesetzes in der PensionsversicherungPflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,die die Pflichtversicherung in der Pensionsver-sicherung nach dem Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetz begründet, so tritt die Fälligkeit derzur Pensionsversicherung nach diesem Bundes-gesetz zu entrichtenden Beiträge zur Pflichtver-sicherung abweichend von den Bestimmungen des§ 35 Abs. 1 oder 2 erst mit Beginn des folgen-den Kalenderjahres ein, wenn der Versicherte diesbeantragt und hiebei glaubhaft macht, daß imlaufenden Kalenderjahr die Summe der allgemei-nen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversiche-rung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetz den 360fachen Betrag der Höchstbeitrags-

300

Page 14: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2580 184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 531

grundlage in dieser Pensionsversicherung und dieSumme der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) den60fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlagein dieser Pensionsversicherung erreichen oderübersteigen werden.

(2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermitt-lung von Beitragsgrundlagen nach § 127 a Abs. 1nicht statt, weil die durchschnittliche monatlicheBeitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgeset-zes den 35fachen Betrag der Höchstbeitrags-grundlage in dieser Pensionsversicherung erreichtoder überstiegen hat, so sind für dieses Kalender-jahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach die-sem Bundesgesetz nicht zu entrichten."

12. § 66 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Das Übergangsgeld (§ 164) kann nur danngepfändet werden, wenn nach den Umständendes Falles, insbesondere nach der Art der voll-streckbaren Forderung und der Höhe der zupfändenden Geldleistung, die Pfändung der Bil-ligkeit entspricht. § 4 Abs. 3 des Lohnpfändungs-gesetzes gilt entsprechend."

13. Im § 72 Abs. 5 haben der erste und zweiteSatz zu lauten:

„Die Pensionen und das Übergangsgeld sind inder Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.Gebühren für die Zustellung von Pensionen undvon Übergangsgeld sind vom Versicherungsträgerzu zahlen."

14. Im § 76 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 77Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 77" zu ersetzen.

15. Im § 118 Abs. 2 ist der Punkt am Schlußder lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen;folgende lit. f ist anzufügen:

„f) auf Beiträge, die in den Fällen des § 35 awegen Verletzung der Meldepflicht nachdem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz(nachzuzahlen waren, soweit diese Melde-pflicht anderen Personen als dem Versicher-ten selbst obliegt."

16. § 120 Albs. 2 lit. a hat zu lauten:

„a) wenn der Versicherungsfall die Folge einesArbeitsunfalles oder einer Berufs-krankheit (§§ 175 und 176 bzw. 177 desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist,der (die) bei einem in der Pensionsversiche-rung nach diesem oder einem anderen Bun-desgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einemnach § 19 a des Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetzes Selbstversicherten eingetretenist, oder"

17. Nach § 127 sind ein § 127 a und ein§ 127 b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

„Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Ausübungmehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätig-

keiten

§ 127 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungendieses Bundesgesetzes in der PensionsversicherungPflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,die die Pflichtversicherung in der Pensionsver-sicherung nach dem Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetz begründet, so ist die durchschnitt-liche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des§ 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetzes um die Beitragsgrundlage nachdiesem Bundesgesetz zu erhöhen.

(2) Die nach Abs. 1 ermittelte Beitragsgrund-lage darf den 35fachen Betrag der Höchstbeitrags-grundlage in der Pensionsversicherung nach demAllgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht über-steigen.

(3) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagennach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzund nach diesem Bundesgesetz im Sinne des Abs. 1gilt nur in der Pensionsversicherung nach demAllgemeinen Sozialversicherungsgesetz als erwor-ben.

Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Aus-übung mehrerer Versicherungspflichtiger Er-

werbstätigkeiten

§ 127 b. (1) Überschreitet in einem Beitrags-monat die nach § 127 a Abs. 1 ermittelte Beitrags-grundlage den 35fachen Betrag der Höchstbei-tragsgrundlage in der Pensionsversicherung nachdam Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, sosind dem Versicherten Beiträge nach Maßgabe desAbs. 2 zu erstatten.

(2) Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Über-schreitungsbetrag entfallen, sind dem Versichertenauf Antrag zu erstatten. Die Erstattung kannauch von Amts wegen vorgenommen werden,wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient."

18. Im § 132 Abs. 3 Z. 2 ist der Ausdruck,im Sinne des § 133 Abs. 2" durch den Ausdruck„im Sinne des § 133 Abs. 3" zu ersetzen.

19. Im § 133 Abs. 3 ist der Ausdruck „als er-werbsunfähig im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz"durch den Ausdruck „als erwerbsunfähig im Sinnedes Abs. 2" zu ersetzen.

20. Im § 194 Abs. 1 2. 2 ist der Ausdruck"gemäß § 77 Abs. 1 bezugsberechtigten Personen"durch den Ausdruck „gemäß § 77 bezugsberech-tigten Personen" zu ersetzen.

21. Dem § 195 ist als Abs. 8 anzufügen:

„(8) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 desDatenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hin-

Page 15: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 531 2581

sichtlich der in den Abs. 4 bis 7 genannten Auf-gaben stets die Hauptstelle des Versicherungs-trägers."

22. Im § 245 Einleitung ist der Ausdruck „imGeschäftsjahr 1979" durch den Ausdruck „in denGeschäftsjahren 1979 und 1980" zu ersetzen.

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Mai 1977 gemäß § 3Z. 6 des Gewerblichen Selbständigen-Pensions-versicherungsgesetzes in der an diesem Tag in Gel-tung gestandenen Fassung oder die am 31. Mai1975 gemäß § 3 Z. 7 des Gewerblichen Selbstän-digen-Pensionsversicherungsgesetzes in der andiesem Tag in Geltung gestandenen Fassung vonder Pflichtversicherung in der Pensionsversiche-rung ausgenommen waren, sind auf Antrag vonder Pflichtversicherung in der Pensionsversiche-rung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pen-sionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Gewerb-lichen Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wennder Antrag bis 31. Dezember 1980 beider Sozialversicherungsanstalt der gewerblichenWirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rück-wirkend ab 1. Juni 1977 bzw. ab 1. Juni 1975für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungenfür die seinerzeitige Ausnahme von der Pflicht-versicherung.

(2) Den von der Pflichtversicherung nach Abs. 1befreiten Personen sind die von ihnen für Zeit-räume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversiche-rung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensions-versicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zuerstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwer-tungsfaktoren (§ 47 des Gewerblichen Sozialver-sicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre1980 für die Jahre festgesetzt sind, in denen dieBeiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung derBeiträge verlieren die zurückgelegten Versiche-rungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Erstattungvon Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn aus derVersicherung vor der Geltendmachung der Er-stattung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pen-sionsversicherung gewährt worden ist und dieseBeiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Lei-stungsanspruches von Einfluß waren.

ARTIKEL III

Schlußbestimmungen

(1) Verordnungen des Bundesministers für so-ziale Verwaltung gemäß § 58 Abs. 3 Z. 1 des Ge-werblichen Sozialversicherungsgesetzes und desBundesministers für Unterricht und Kunst gemäߧ 194 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversiche-rungsgesetzes können rückwirkend mit Wirksam-keit ab 1. Jänner 1979 erlassen werden.

(2) Soweit nach den Bestimmungen des Ge-werblichen Sozialversicherungsgesetzes Einheits-werte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heran-zuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieserEinheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung1979 (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.Nr. 148) für die Zeit vor dem 1. Jänner 1981 nichtzu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmung desArt. II Abs. 10 erster Satz der 21. Novelle zumGewerblichen Selbständigen-Pensionsversiche-rungsgesetz gelten für Zeiträume ab dem 1. Jän-ner 1973 als Änderungen des maßgeblichen Sach-verhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nachder jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechts-lage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage be-wirken. Als derartige Änderungen des Sachver-haltes gelten jedoch nicht Einkommenserhö-hungen, die sich ausschließlich durch die Anwen-dung des § 89 Abs. 10 des Gewerblichen Selb-ständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des§ 149 Abs. 8 des Gewerblichen Sozialversiche-rungsgesetzes sowie die Einführung und die Er-höhung des Versicherungswertes gemäß § 12Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzesbzw. des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversiche-rungsgesetzes ergeben. Der nach Art. II Abs. 9der 21. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBL Nr. 32/1973,weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszu-lage mindert sich um jenen Betrag, um den eineAusgleichszulage bei einer solchen Sachverhalts-änderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsände-rung zu mindern wäre, unabhängig davon, obeine solche Änderung einen Einfluß auf die Aus-gleichszulage nach dem Stand der gesetzlichenVorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabthätte.

(4) Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach demAbgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143,jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachver-haltes im Sinne des Art. II Abs. 10 der 21. No-velle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensions-versicherungsgesetz, BGBl. Nr. 32/1973, bzw. alsÄnderung der für die Zuerkennung der Aus-gleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslagegemäß § 153 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialver-sicherungsgesetzes, ungeachtet dessen, daß sie am31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf dieAusgleichszulage gehabt hätten und unabhängigdavon, ob am 1. Jänner 1976 das Eigentum amland(forst)wirtschaftlichen Betrieb noch bestandenhat.

(5) Änderungen in der Höhe der am 31. De-zember 1979 bestehenden Leistungsansprüche, diesich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 erge-ben, sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichti-gen.

Page 16: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2582 184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 532

ARTIKEL IV

Inkrafttreten(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgen-

den nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jän-ner 1980 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft:a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 die

Bestimmung des Art. III Abs. 3;b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977 die

Bestimmung des Art. III Abs. 4;c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979 die

Bestimmungen des Art. I Z. 3 lit. a und b,4 lit. a, b und c, 5, 8 lit. a, 9 lit. b und18 bis 20;

d) mit dem 1. April 1980 die Bestimmungdes Art. I Z. 1.

ARTIKEL V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istbetraut:

a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 66Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversiche-rungsgesetzes in der Fassung des Art. IZ. 12 der Bundesminister für soziale Ver-waltung im Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Justiz;

b) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. IIIAbs. 1, soweit es sich um die Erlassungeiner Verordnung nach § 194 Abs. 2 des Ge-werblichen Sozialversicherungsgesetzes han-delt, der Bundesminister für Unterricht undKunst im Einvernehmen mit dem Bundes-minister für soziale Verwaltung;

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungender Bundesminister für soziale Verwaltung.

KirchschlägerKreisky Weißenberg Broda Sinowatz

532. Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979,mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetzgeändert wird (2. Novelle zum Bauern-Sozial-

versicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 559/1978, in der Fassung des BundesgesetzesBGBl. Nr. 684/1978 wird geändert wie folgt.

1. Nach § 2 ist ein § 2 a mit nachstehendemWortlaut einzufügen:

„Pflichtversicherung in der Pensionsversicherungbei gemeinsamer Betriebsführung

§ 2 a. Führen Ehegatten ein und denselbenBetrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr,

so ist nur die Ehegattin in der Pensionsversiche-rung im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn derEhegatte

1. in der Pensionsversicherung nach dem All-gemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nachdem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzpflichtversichert ist, oder

2. Anspruch auf Krankengeld aus der Kranken-versicherung nach dem Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetz hat, auch wenn dieserAnspruch ruht, oder

3. auf Rechnung eines Versicherungsträgersnach anderer bundesgesetzlicher Vorschriftin Anstaltspflege steht, oder

4. im Anschluß an eine Pflichtversicherung nachZ. 1 bzw. an den Anspruch auf Kranken-geld nach Z. 2 bzw. an die Anstaltspflegenach Z. 3 ordentlichen oder außerordent-lichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet,oder

5. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von derPflichtversicherung in der Pensionsversiche-rung befreit ist.

Treffen diese Voraussetzungen für den Ehegattennicht zu oder treffen diese Voraussetzungen fürbeide Ehegatten zu, ist nur der Ehegatte in derPensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtver-sichert."

2. Am Schluß des § 3 Abs. 3 ist der Punktdurch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgen-der Halbsatz anzufügen:

„dies gilt auch für Personen, bei denen die Vor-aussetzungen für die Pflichtversicherung erstwährend des Verlassenschaftsverfahrens eintre-ten."

3. a) § 5 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Von der Pflichtversicherung in der Pen-sionsversicherung sind überdies Personen ausge-nommen, die der Pflichtversicherung in der Pen-sionsversicherung nach dem Notarversicherungs-gesetz 1972 unterliegen, für die Dauer dieserPflichtversicherung."

b) § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.

4. § 8 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:

„Personen, die gemäß Abs. 1 oder 3 zur Weiter-versicherung berechtigt waren, können diesesRecht, wenn sie binnen sechs Monaten nach demAusscheiden aus der Pflichtversicherung die Zu-erkennung einer Pension (Übergangspension) be-antragt haben, auch noch innerhalb von sechsMonaten nach Ablehnung einer Bescheinigunggemäß § 6 Abs. 2 geltend machen."

5. Dem § 9 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Werden die Voraussetzungen für die Weiter-versicherung in mehreren Pensionsversicherungen

Page 17: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 532 2583

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetzerfüllt, ist die Weiterversicherung nur • in einerPensionsversicherung zulässig, wobei es dem Ver-sicherten freisteht, für welche der in Betrachtkommenden Pensionsversicherungen er sich ent-scheidet."

6. Dem § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzu-fügen:

„Werden die Voraussetzungen für die Höher-versicherung in mehreren Pensionsversicherungennach diesem oder einem anderen Bundesgesetzerfüllt, ist die Höherversicherung während einesKalenderjahres nur in einer Pensionsversicherungzulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, fürwelche der in Betracht kommenden Pensionsver-sicherungen er sich entscheidet."

7. Im § 13 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck„BGBl. Nr. 31/1968" durch den Ausdruck „BGBl.Nr. 31/1969" zu ersetzen.

8. Im § 17 ist der Ausdruck „binnen einerWoche" durch den Ausdruck „binnen einemMonat" zu ersetzen.

9. a) Im § 23 Abs. 2 letzter Satz ist der Aus-druck „die sich ergebenden Beträge" durch denAusdruck „die sich ergebenden Hundertsätze"zu ersetzen.

b) Dem § 23 Abs. 2 ist folgender Satz anzu-fügen:„Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sinddurch Verordnung des Bundesministers fürsoziale Verwaltung festzustellen."

c) § 23 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten:

„Beitragsgrundlage ist der sich hienach ergebendeBetrag, vervielfacht mit dem Produkt aus derRichtzahl (§ 45) des Kalenderjahres, in das derBeitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Richt-zahlen der beiden vorangegangenen Kalender-jahre, gerundet auf volle Schilling."

10. Im § 24 Abs. 2 ist der Ausdruck„10,25 v. H." durch den Ausdruck „10,75 v. H."zu ersetzen.

11. Im § 28 Abs. 1 ist der Punkt am Schlußdes ersten Satzes durch einen Beistrich zu er-setzen; folgendes ist anzufügen:

„in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz diesich gemäß § 118 a ergebende Beitragsgrundlage."

12. § 29 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Beträge zur Höherversicherung sindgleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denensie hinzutreten, sofern nicht eine andere Verein-barung mit dem Versicherungsträger zustandekommt."

13. Nach § 33 ist ein § 33 a mit nachstehendemWortlaut einzufügen:

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zurPensionsversicherung bei gleichzeitiger Ausübungmehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätig-

keiten

§ 33 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungendieses Bundesgesetzes in der PensionsversicherungPflichtversicherter eine Erwerbstätigkeit aus, diedie Pflichtversicherung in der Pensionsversiche-rung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozial-versicherungsgesetz begründet, so tritt die Fällig-keit der Beiträge nach diesem Bundesgesetz ab-weichend von den Bestimmungen des § 33 Abs. 1erst mit dem Beginn des dem Vorschreibezeit-raum folgenden Kalenderjahres ein, wenn derVersicherte dies beantragt und hiebei glaubhaftmacht, daß im laufenden Kalenderjahr

a) die Summe der allgemeinen Beitragsgrund-lagen in der Pensionsversicherung nach demAllgemeinen Sozialversicherungsgesetz den360fachen Betrag der Höchstbeitragsgrund-lage in dieser Pensionsversicherung und dieSumme der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)den 60fachen Betrag der Höchstbeitrags-grundlage in dieser Pensionsversicherungoder

b) die Summe der Beitragsgrundlagen in derPensionsversicherung nach dem Gewerb-lichen Sozialversicherungsgesetz den12fachen Betrag der Höchstbeitragsgrund-lage in dieser Pensionsversicherung

erreichen oder übersteigen werden.

(2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermitt-lung von Beitragsgrundlagen nach § 118 a nichtstatt, weil

a) die im § 118 a Abs. 1 genannte durch-schnittliche monatliche Beitragsgrundlage imSinne des § 242 Abs. 2 und 4 des All-gemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.

b) die im § 118 a Abs. 2 genannte Beitrags-grundlage nach dem Gewerblichen Sozial-versicherungsgesetz bzw.

c) die Summe der in lit. a und b genanntenBeitragsgrundlagen (§ 118 a Abs. 3)

den 35fachen Betrag der Höchstbeitragsgrund-lage in der Pensionsversicherung nach dem All-gemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. den Be-trag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pen-sionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozial-versicherungsgesetz erreicht oder überstiegen hat,so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zurPensionsversicherung nach diesem Bundesgesetznicht zu entrichten."

Page 18: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2584 184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 532

14. § 62 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Das Übergangsgeld (§ 156) kann nur danngepfändet werden, wenn nach den Umständendes Falles, insbesondere nach der Art der voll-streckbaren Forderung und der Höhe der zupfändenden Geldleistung, die Pfändung der Billig-keit entspricht. § 4 Abs. 3 des Lohnpfändungs-gesetzes gilt entsprechend."

15. Im § 68 Abs. 5 haben der erste und zweiteSatz zu lauten:

„Die Pensionen und das Übergangsgeld sind inder Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.Gebühren für die Zustellung von Pensionen undvon Obergangsgeld sind vom Versicherungsträgerzu zahlen."

16. a) § 72 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrechterbrachte Geldleistungen, sowie den Aufwandfür zu Unrecht gewährte Heilbehelfe und An-staltspflege zurückzufordern, wenn der Leistungs-empfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71) denBezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußteVerschweigung maßgebender Tatsachen oder Ver-letzung der Meldevorschriften und der Aus-kunftspflicht (§§ 16 bis 18 und 20) herbeigeführthat oder wenn der Leistungsempfänger bzw.Zahlungsempfänger (§ 71) erkennen mußte, daßdie Leistung nicht oder nicht in dieser Höhegebührte."

b) Im § 72 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 73Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 73" zu ersetzen.

17. a) § 80 Abs. 3 lit. b hat zu lauten:

„b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krank-heiten;"

Die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeich-nung lit. c und d.

b) § 80 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten:„Im übrigen gelten für die Einhebung des An-teiles die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 und 36bis 40 entsprechend."

18. § 92 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

㤠89 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend."

19. Im § 99 Abs. 4 dritter Satz ist der Ausdruck„und die Stiefkinder" durch den Ausdruck „ , dieStiefkinder und die Schwiegerkinder" zu ersetzen.

20. Im § 107 Albs. 4 erster Satz ist der Aus-druck „§ 106 Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck„§ 106 Abs. 1 Z. 1 bzw. 2" zu ersetzen.

21. Im § 109 Albs. 2 ist der Punkt am Schlußder lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen;als lit. f und g sind anzufügen:

„f) auf Beiträge, die wegen Verletzung derMeldepflicht nachentrichtet wurden, soweit

auf sie nicht § 32 Abs. 3 anzuwenden istund soweit die Meldepflicht anderen Per-sonen als dem Versicherten selbst obliegt;

g) auf Beiträge, die in den Fällen des § 33 awegen Verletzung der Meldepflicht nachdem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetznachzuzahlen waren, soweit diese Melde-pflicht anderen Personen als dem Versicher-ten selbst obliegt."

22. § 111 Abs. 2 lit. a hat zu Lauten:

„a) wenn der Versicherungsfall die Folge einesArbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit(§§ 175 und 176 bzw. 177 des AllgemeinenSozialversicherungsgesetzes) ist, der (die)bei einem in der Pensionsversicherung nachdiesem oder einem anderen BundesgesetzPflichtversicherten bzw. einem nach § 19 ades Allgemeinen SozialversicherungsgesetzesSelbstversicherten eingetreten ist, oder"

23. § 118 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten:

„Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 Z. 1 lit. c undlit. e sowie Abs. 4 Z. 2, die auf Versicherungs-monate vor dem 1. Jänner 1971 zurückgehen,sind ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lagerungmit dem für das Kalenderjahr 1970 im Jahr desStichtages geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45)aufzuwerten."

24. Nach § 118 sind ein § 118 a und ein § 118 bmit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

„Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Ausübungmehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätig-

keiten

§ 118 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungendieses Bundesgesetzes in der PensionsversicherungPflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,die die Pflichtversicherung in der Pensionsver-sicherung nach dem Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetz begründet, so ist die durchschnittlichemonatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242Abs. 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetzes um die Beitragsgrundlage nach diesemBundesgesetz zu erhöhen.

(2) Übt ein nach den Bestimmungen diesesBundesgesetzes in der PensionsversicherungPflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus,die die Pflichtversicherung in der Pensionsver-sicherung nach dem Gewerblichen Sozialversiche-rungsgesetz begründet, so ist die Beitragsgrund-lage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungs-gesetz um die Beitragsgrundlage nach diesemBundesgesetz zu erhöhen.

(3) Übt ein nach den Bestimmungen diesesBundesgesetzes in der PensionsversicherungPflichtversicherter auch Erwerbstätigkeiten aus,die die Pflichtversicherung in der Pensionsver-sicherung nach dem Allgemeinen Sozialversiche-

Page 19: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 532 2585

rungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozial-versicherungsgesetz begründen, so ist zunächst diedurchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage imSinne des § 242 Abs. 2 und 4 des Allgemeinen So-zialversicherungsgesetzes um die Beitragsgrund-lage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungs-gesetz und dann um die Beitragsgrundlage nachdiesem Bundesgesetz zu erhöhen.

(4) Die nach den Abs. 1 und 3 ermittelte Bei-tragsgrundlage darf den 35fachen Betrag derHöchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversiche-rung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetz, die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrund-lage darf den Betrag der Höchstbeitragsgrund-lage in der Pensionsversicherung nach dem Ge-werblichen Sozialversicherungsgesetz nicht über-steigen.

(5) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagennach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzund nach diesem Bundesgesetz im Sinne derAbs. 1 und 3 gilt nur in der Pensionsversiche-rung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetz, ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagennach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzund nach diesem Bundesgesetz gilt nur in derPensionsversicherung nach dem GewerblichenSozialversicherungsgesetz als erworben.

Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Aus-übung mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbs-

tätigkeiten

§ 118 b. (1) Überschreitet in einem Beitrags-monat

a) die nach § 118 a Abs. 1 oder 3 ermittelteBeitragsgrundlage den 35fachen Betrag derHöchstbeitragsgrundlage in der Pensions-versicherung nach dem Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetz oder

b) die nach § 118 a Abs. 2 ermittelte Beitrags-grundlage die Höchstbeitragsgrundlage inder Pensionsversicherung nach dem Gewerb-lichen Sozialversicherungsgesetz,

so sind dem Versicherten Beiträge nach Maßgabedes Abs. 2 zu erstatten.

(2) Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Über-schreitungsbetrag entfallen, sind dem Versichertenauf Antrag zu erstatten. Die Erstattung kannauch von Amts wegen vorgenommen werden,wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient."

25. Im § 125 hat der vorletzte Satz zu lauten:

„Das Erfordernis der dreijährigen Fortführungentfällt, wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todesdes Ehegatten gemäß § 2 a nicht in der Pensions-versicherung pflichtversichert war."

26. Im § 127 Abs. 1 hat der letzte Satz zulauten:

„War die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehe-gatten gemäß § 2 a nicht in der Pensionsversiche-rung pflichtversichert und nimmt sie die Alters-(Erwerbsunfähigkeits)pension für Witwen gemäߧ 125 in Anspruch, so steht ihr auf Grund dergemäß § 125 hinzugerechneten Versicherungszeitendes verstorbenen Ehegatten ein Anspruch aufWitwenpension nicht zu."

27. § 148 hat zu lauten:

„§ 148. Hinsichtlich der Leistungen der Unfall-versicherung gelten die Bestimmungen des Ab-schnittes VI und VI a des Ersten Teiles sowie dieBestimmungen des Dritten, Fünften und SechstenTeiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesentsprechend mit der Maßgabe, daß

1. der Versicherungsträger gemäß § 103 desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufdie von ihm zu erbringenden Geldleistungenauch vom Versicherten zu entrichtendeKostenanteile gemäß § 80 dieses Bundes-gesetzes aufrechnen darf;

2. nach den Stiefkindern auch die Schwieger-kinder gemäß § 108 Abs. 1 des AllgemeinenSozialversicherungsgesetzes bezugsberechtigtsind."

28. Im Dritten Teil ist im Abschnitt I (vor§ 170) ein 1. Unterabschnitt mit folgendemWortlaut einzufügen:

„1. Unterabschnitt

Ersatzansprüche im Verhältnis zu Trägern dergesetzlichen Unfallversicherung

Ersatzansprüche des Versicherungsträgers

§ 169 a. Der Versicherungsträger hat gegenüberden Trägern der gesetzlichen UnfallversicherungAnspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Lei-stungen, die aus dem Versicherungsfall der Krank-heit ab dem ersten Tag der fünften Woche nachdem Eintritt des Versicherungsfalles von ihmerbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleich-zeitig um einen Arbeitsunfall oder eine Berufs-krankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 175bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetzes handelt. Die Träger der Unfallversiche-rung haben dem Versicherungsträger den jeweili-gen Aufwand für die erbrachten Leistungen nachMaßgabe der Bestimmungen des § 169 c zu er-setzen.

Ersatzansprüche der Träger der Unfallversiche-rung

§ 169 b. (1) Der Versicherungsträger hat denTrägern der gesetzlichen Unfallversicherung dieAufwendungen, die diese in den ersten vier

Page 20: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2586 184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 532

Wochen nach dem Eintritt des Versicherungsfallesim Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall odereiner Berufskrankheit für Leistungen der Kran-kenbehandlung des Versicherten erbracht haben,nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169 c zuersetzen.

(2) Hat der Träger der UnfallversicherungAufwendungen für die Heilbehandlung oder fürwiederkehrende Geldleistungen aus der Unfall-versicherung gemacht, und stellt sich nachträglichheraus, daß die Krankheit nicht Folge einesArbeitunfalles ist, so hat der Versicherungsträgerdie Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie nichtüber die Aufwendungen für die entsprechendenLeistungen der Krankenversicherung hinausgehen.

Ausmaß des Ersatzanspruches

§ 169 c. (1) Als Ersatz gemäß den §§ 169 aund 169 b Abs. 1 ist hinsichtlich der Kranken-behandlung für jeden Kalendertag der Behand-lungszeit zu leisten:

a) bei einer als Anstaltspflege gewährten Kran-kenbehandlung (Unfallheilbehandlung) derfür den Versicherungsträger jeweils geltendePflegegebührenersatz sowie die notwendigenTransportkosten zum und vom Kranken-haus;

b) bei einer nicht als Anstaltspflege gewährtenKrankenbehandlung (Unfallheilbehandlung)ohne Rücksicht auf den Eintritt der Arbeits-fähigkeit für jeden Kalendertag des Behand-lungszeitraumes, soweit jedoch zwischen deneinzelnen ärztlichen Behandlungen mehrals 13 Kalendertage liegen, für jeden Be-handlungstag ein Betrag in der Höhe von25 v. H. des 360. Teiles der im § 181 Abs. 1zweiter Satz des Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetzes festgesetzten Bemessungs-grundlage für die gemäß § 3 dieses Bundes-gesetzes in der Unfallversicherung Pflicht-versicherten. Eine geschlossene Behandlungs-zeit, für die die Kosten der nicht als An-staltspflege gewährten Krankenbehandlung(Unfallheilbehandlung) nach Kalendertagenabzugelten sind, liegt auch dann noch vor,wenn die Behandlung am selben Wochentagder zweiten Woche stattfindet.

(2) Die gegenseitige Verrechnung der Ersatz-ansprüche kann auch durch Leistung von Pausch-beträgen auf Grund einer Vereinbarung, die zwi-schen dem Versicherungsträger und den Trägernder Unfallversicherung abzuschließen ist, durch-geführt werden.

Geltendmachung des Ersatzanspruches

§ 169 d. (1) Findet die gegenseitige Abgeltungder Ersatzansprüche im Wege der Einzelabrech-nung statt, so sind diese Ersatzansprüche nach

Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 vomersatzberechtigten Versicherungsträger jeweilsgeltend zu machen.

(2) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenner nicht spätestens sechs Monate nach Beendigungder Leistungen bei dem zum Ersatz Verpflichtetengeltend gemacht wird. Hat der Ersatzberechtigteohne sein Verschulden erst nach Ablauf dieserZeit davon Kenntnis erhalten, daß die Voraus-setzungen für einen Ersatzanspruch zutreffen,so kann er noch innerhalb zweier Wochen nachdem Tag, an dem er diese Kenntnis erlangt hat,den Anspruch geltend machen."

29. Im Dritten Teil Abschnitt I hat an die Stelleder Überschrift zu § 170 folgende Überschrift zutreten:

„2. Unterabschnitt

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträgeruntereinander"

30. Im Dritten Teil Abschnitt I ist vor derÜberschrift zu § 171 folgende Überschrift einzu-fügen:

„3. Unterabschnitt"

31. a) Im § 182 Z. 2 ist der Ausdruck „§ 73Abs. 1" durch dem Ausdruck „§ 73" zu ersetzen.

b) Im § 182 hat Z. 3 zu lauten:„3. daß zur Fortsetzung des Verfahrens nach

den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder desVerstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit demAnspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes inhäuslicher Gemeinschaft gelebt haben."

Die bisherigen Z. 3 bis 6 erhalten die Bezeich-nung Z. 4 bis 7.

32. Dem § 183 ist folgender Abs. 6 anzufügen:

„(6) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 desDatenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hin-sichtlich der in den Abs. 3 bis 5 genannten Auf-gaben stets die Hauptstelle des Versicherungs-trägers."

33. Dem § 225 ist als Abs. 7 anzufügen:

„(7) § 112 Z. 3 ist in den Fällen, in denen derland(foirst)wirtschaftliche Betrieb vor dem1. Jänner 1971 aufgegeben oder übergeben wor-den ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sichder Zeitraum der letzten 120 bzw. 240 Kalender-monate auch um die Zeiten verlängert, die vorder Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Frauendes 50. Lebensjahres liegen."

34. Dem § 230 a ist als Albs. 3 anzufügen):

„{3) In den Fällen, in denen die Ehe vor dem1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegattezum Zeitpunkt der Eheschließung bereits An-spruch auf eine Pension aus dem Versicherungs-

Page 21: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 532 2587

fall des Alters oder der dauernden Erwerbsun-fähigkeit nach diesem Bundesgesetz gehabt hätte,in diesem Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr nochnicht überschritten hatte, und der Altersunter-schied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahrebeträgt, gelten die Vorschriften des § 127 mitder Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 2Z. 1 lit. b dieser Bestimmung geforderten Ehe-dauer von fünf Jahren eine solche von dreiJahren tritt."

35. Im § 234 Einleitung ist der Ausdruck „imGeschäftsjahr 1979" durch den Ausdruck „in denGeschäftsjahren 1979 und 1980" zu ersetzen.

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäߧ 5 Abs. 3 Z. 1, 2 oder 3 oder gemäß § 5 Abs. 4des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fas-sung von der Pflichtversicherung in der Pen-sionsversicherung ausgenommen waren, sind aufAntrag von der Pflichtversicherung in der Pen-sionsversicherung nach dem Bauern-Sozialver-sicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antragbis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversiche-rungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Be-freiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 fürdie Dauer des Bestandes der Voraussetzungenfür die seinerzeitige Ausnahme von der Pflicht-versicherung.

(2) Eine Befreiung gemäß Abs. 1 ist bei An-wendung des § 2 a des Bauern-Sozialversiche-rungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 1 einerBefreiung gemäß § 221 des Bauern-Sozialversiche-rungsgesetzes gleichzuhalten.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauernhat im Geschäftsjahr 1980 aus den Mitteln derKrankenversicherung 250 Millionen S und aus denMitteln der Unfallversicherung 100 Millionen San die von dieser Anstalt durchgeführte Pensions-versicherung zu überweisen. Diese Überweisungensind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vor-zunehmen.

ARTIKEL III

Schlußbestimmungen

(1) Verordnungen des Bundesministers fürsoziale Verwaltung gemäß § 54 Abs. 3 Z. 1 desBauern-Sozialversicherungsgesetzes können rück-wirkend mit 1. Jänner 1979 erlassen werden.

(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land-(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehensind, sind hiebei Änderungen dieser Einheits-werte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 desBewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum

1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner1981 nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmung desArt. II Abs. 6 erster Satz der 2. Novelle zumBauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten fürZeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als Änderun-gen des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachver-haltsänderungen, die nach der jeweils ab 1. Jänner1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf dieAusgleichszulage bewirken. Als derartige Ände-rungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Ein-kommenserhöhungen, die sich ausschließlich durchdie Anwendung des § 85 Abs. 10 des Bauem-Pen-sionsversicherungsgesetzes bzw. des § 140 Abs. 8des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie dieEinführung und die Erhöhung des Versicherungs-wertes gemäß § 12 Abs. 2 des Bauern-Pensions-versicherungsgesetzes bzw. des § 23 Abs. 2 desBauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Dernach Art. II Albs. 5 der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 33/1973,weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulagemindert sich um jenen Betrag, um den eine Aus-gleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsände-rung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderungzu mindern wäre, unabhängig davon, ob einesolche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichs-zulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschrif-ten zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte.

(4) Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach demAbgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143,jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sach-verhaltes im Sinne des Art. II Abs. 6 der 2. No-velle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,BGBl. Nr. 33/1973, bzw. als Änderung der fürdie Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgeben-den Sach- und Rechtslage gemäß § 144 Abs. 3des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, unge-achtet dessen, daß sie am 31. Dezember 1972keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulagegehabt hätten und unabhängig davon, ob am1. Jänner 1976 das Eigentum am land(forst)wirt-schaftlichen Betrieb noch bestanden hat.

(5) Änderungen in der Höhe der am 31. De-zember 1979 bestehenden Leistungsansprüche, diesich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 er-geben, sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berück-sichtigen.

ARTIKEL IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im fol-genden nichts anderes bestimmt wird; am 1. Jän-ner 1980 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft:a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1973 die

Bestimmung des Art. III Abs. 3;

Page 22: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2588 184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 533

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977 dieBestimmung des Art. III Abs. 4;

c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979 dieBestimmungen des Art. I Z. 2, 4, 7, 9und 23."

ARTIKEL V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes isthinsichtlich der Bestimmung des § 62 Abs. 2 desBauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassungdes Art. I Z. 14 der Bundesminister für sozialeVerwaltung im Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Justiz, hinsichtlich aller übrigenBestimmungen der Bundesminister für sozialeVerwaltung betraut.

KirchschlägerKreisky Weißenberg Broda

5 3 3 . Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979,mit dem das Bundesgesetz über die Sozial-versicherung freiberuflich selbständig Er-werbstätiger geändert wird (1. Novelle zumFreiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz —

FSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherungfreiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.Nr. 624/1978, wird geändert wie folgt:

1. a) § 2 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:

„4. die Mitglieder der Ingenieurkammern,soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mit-gliedschaft begründenden selbständigen Erwerbs-tätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetz-lichen Sozialversicherung unterliegen;"

b) Dem § 2 ist ein Abs. 3 mit nachstehendemWortlaut anzufügen:

„(3) Die Pflichtversicherung in der Pensions-versicherung besteht für die im Abs. 1 genanntenPersonen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr voll-endet haben."

2. § 5 hat zu lauten:

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung in derPensionsversicherung

§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pen-sionsversicherung nach § 2 sind Personen ausge-nommen, die auf Grund einer Beschäftigung ineinem öffentlich-rechtlichen oder privatrecht-lichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-recht-lichen Körperschaft oder zu von solchen Körper-

schaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stif-tungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihremDienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- undVersorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grundeines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe-genuß oder als Hinterbliebene einen Versorgungs-genuß beziehen."

3. Im § 8 ist der Ausdruck „18,5 v. H." durchden Ausdruck „19,5 v. H." zu ersetzen.

4. § 13 wird aufgehoben.

5. § 20 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Verstirbt der Antragsteller vor der rechts-kräftigen Entscheidung über seinen Antrag, sosind die im § 408 des Allgemeinen Sozialver-sicherungsgesetzes genannten Personen zur Fort-setzung des Verfahrens berechtigt."

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Dezember 1979 ge-mäß § 5 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Sozial-versicherung freiberuflich selbständig Erwerbs-tätiger in der an diesem Tag in Geltung gestande-nen Fassung von der Pflichtversicherung in derPensionsversicherung ausgenommen waren, sindauf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu be-freien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerb-lichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiunggilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauerdes Bestandes der Voraussetzungen für die seiner-zeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.

(2) Bei den gemäß § 16 Z. 2 des Bundesgesetzesüber die Sozialversicherung freiberuflich selb-ständig Erwerbstätiger von der Pflichtversiche-rung in der Pensionsversicherung befreiten Per-sonen gilt § 131 des Gewerblichen Sozialver-sicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vor-gesehenen Beitragsmonate der Pflichtver-sicherung in der Pensionsversicherung Bei-tragsmonate der freiwilligen Weiterver-sicherung in der Pensionsversicherung nachdem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztreten, sofern während dieser Zeit eineErwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die ansich die Pflichtversicherung nach dem Bun-desgesetz über die Sozialversicherung frei-beruflich selbständig Erwerbstätiger begrün-den würde und daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. ddie weitere Voraussetzung des § 14 desBundesgesetzes über die Sozialversicherungfreiberuflich selbständig Erwerbstätiger er-füllt sein muß.

Page 23: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 534 2589

ARTIKEL III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Be-stimmungen des Art. I Z. 1 und 5 und des Art. IIAbs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 1979, hinsicht-lich der übrigen Bestimmungen am 1. Jänner 1980in Kraft.

ARTIKEL IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istder Bundesminister für soziale Verwaltung be-traut.

KirchschlägerKreisky Weißenberg

5 3 4 . Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979,mit dem das Beamten-Kranken- und Unfall-versicherungsgesetz geändert wird (8. No-velle zum Beamten-Kranken- und Unfallver-

sicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversiche-rungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassungder Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, 24/1969,388/1970, 35/1973, 780/1974, 707/1976, 648/1977,124/1978, 280/1978 und 685/1978 wird geändertwie folgt:

1. § 19 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:

„4. für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Ver-sicherten die dort bezeichneten Leistungen, ausge-nommen die Hilflosenzulage oder gleichartigeZulagen."

2. Im § 38 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck „Trägerder öffentlichen Fürsorge" durch den Ausdruck„Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

3. § 39 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Renten aus der Unfallversicherungkönnen nur d a n n gepfändet werden, wenn nachden Umständen des Falles, insbesondere nach derArt der vollstreckbaren Forderung und derHöhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfän-dung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3 desLohnpfändungsgesetzes gilt entsprechend."

4. Im § 49 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 50 Abs. 1"durch den Ausdruck „§ 50" zu ersetzen.

5. § 90 Abs. 2 Z. 6 hat zu lauten:

„6. auf einem Weg von der Dienststätte, dender Versicherte zurücklegt, um während der

Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit lie-genden gesetzlichen sowie kollektivvertraglichoder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, inder Nähe der Dienststätte oder in seiner Woh-nung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu be-friedigen, anschließend auf dem Weg zurück zurDienststätte sowie bei dieser Befriedigung derlebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in derNähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Woh-nung des Versicherten erfolgt;"

6. In der Überschrift des Dritten Teiles sowiein der Überschrift des Abschnittes I des DrittenTeiles ist jeweils der Ausdruck „Fürsorgeträgern"durch den Ausdruck „Trägern der Sozialhilfe" zuersetzen.

7. a) In der Überschrift des § 120 ist der Aus-druck „Fürsorgeträger" durch den Ausdruck„Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

b) Im § 120 ist der Ausdruck „Träger deröffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger)" durchden Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu er-setzen.

8. a) In der Überschrift des § 121 ist der Aus-druck „Fürsorgeträgers" durch den Ausdruck„Trägers der Sozialhilfe" zu ersetzen.

b) Im § 121 Abs. 1 sind die Ausdrücke „Für-sorgeträger" durch die Ausdrücke „Träger derSozialhilfe" zu ersetzen.

c) Im § 121 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorge-trägers" durch den Ausdruck „Trägers der Sozial-hilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeträger" durchden Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu er-setzen.

9. a) Im § 122 Abs. 1 sind der Ausdruck „Für-sorgeträger" durch den Ausdruck „Träger derSozialhilfe" und die Ausdrücke „Fürsorgeleistung"durch die Ausdrücke „Leistung der Sozialhilfe"zu ersetzen.

b) Im § 122 Abs. 2 sind die Ausdrücke „Für-sorgeleistungen" durch die Ausdrücke „Leistungender Sozialhilfe" zu ersetzen.

10. Im § 123 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zuersetzen.

11. a) Im § 124 Abs. 1 sind der Ausdruck „Für-sorgeträgers" durch den Ausdruck „Trägers derSozialhilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeleistung"durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe" zuersetzen.

b) Im § 124 Abs. 2 sind die Ausdrücke „Für-sorgeträger" durch die Ausdrücke „Träger der So-zialhilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeleistung"durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe"zu ersetzen.

Page 24: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2590 184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 535

12. Dem § 131 ist als Abs. 3 anzufügen:

„(3) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 desDatenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist beider Durchführung hinsichtlich der den Landesvor-ständen gemäß § 147 Abs. 1 und 2 obliegendenAufgaben stets die Hauptgeschäftsstelle."

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(1) Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf Grundder Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 90Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfall-versicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IZ. 5 als Dienstunfall anerkannt wird, völlig er-werbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus derUnfallversicherung zu gewähren, wenn der Ver-sicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 einge-treten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antragspäter gestellt, gebühren die Leistungen ab demauf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(2) Im Fall des durch einen Unfall verursachtenTodes des Versicherten, der erst gemäß § 90Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfall-versicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IZ. 5 als Dienstunfall anerkannt wird, sind dieLeistungen der Unfallversicherung an die Hinter-bliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungs-fall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist undder Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird.Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt,gebühren die Leistungen ab dem auf die Antrag-stellung folgenden Monatsersten.

ARTIKEL III

Schlußbestimmungen

(1) Abweichend von den Bestimmungen des§ 22 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfall-versicherungsgesetzes beträgt für das Geschäfts-jahr 1980 der vom Dienstgeber zur Bestreitungvon Auslagen der erweiterten Heilbehandlung(§ 70 des Beamten-Kranken- und Unfallversi-cherungsgesetzes) zu entrichtende Zuschlag zu denBeiträgen 0,28 v. H. der Beitragsgrundlage (§ 19des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs-gesetzes) bzw. der beitragspflichtigen Sonder-zahlungen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat abweichendvon den Bestimmungen des § 151 Abs. 4 des Be-amten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzesfür das Geschäftsjahr 1980

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbei-trägen der im § 151 Abs. 3 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzesbezeichneten gesonderten Rücklage zuzu-führen,

b) die Aufwendungen der Gesundenuntersu-chungen einschließlich der Kosten für dieErrichtung und den Betrieb der hiezu erfor-derlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Be-reitstellung entsprechender Vertragseinrich-tungen aus der im § 151 Abs. 4 des Be-amten-Kranken- und Unfallversicherungs-gesetzes bezeichneten gesonderten Rücklagezu bestreiten.

ARTIKEL IV

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980in Kraft.

ARTIKEL V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istbetraut:

a) hinsichtlich der Bestimmung des § 39 Abs. 2des Beamten-Kranken- und Unfallversiche-rungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 3der Bundesminister für soziale Verwaltungim Einvernehmen mit dem Bundesministerfür Justiz;

b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen derBundesminister für soziale Verwaltung.

KirchschlägerKreisky Weißenberg Broda

5 3 5 . Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979,mit dem das Bundesgesetz betreffend Abände-rung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes

geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBl.Nr. 90, betreffend Abänderung und Ergänzungdes Kleinrentnergesetzes, zuletzt geändert durchdas Bundesgesetz BGBl. Nr. 684/1978, wird wiefolgt geändert:

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Klein-renten wird festgesetzt wie folgt:

Page 25: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

184. Stück — Ausgegeben am 28. Dezember 1979 — Nr. 535 2591

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist der Bundesminister für soziale Verwaltungbetraut.

KirchschlägerKreisky Weißenberg

Page 26: Jahrgang 1979 Ausgegeben am 28. Dezember 1979 184. Stück€¦ · (NR: GP XV RV 93 AB 152 S. 13. BR: AB 2043 S. 390.) 532. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

2592