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3139 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 27. April 1994 93. Stück 306. Verordnung: Maschinen-Sicherheitsverordnung — MSV [EWR/Anh. II: 389 L 0392, 391 L 0368, 393 L 0044, 393 L 0068, 373 L 0361, 376 L 0434] 307. Verordnung: Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung — FSV [EWR/Anh. H: 384 L 0528, 388 L 0665, 386 L 0663, 389 L 0240] 308. Verordnung: Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung — SSV [EWR/Anh. H: 384 L 0532, 388 L 0665, 386 L 0295, 386 L 0296] 306. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inver- kehrbringen und Ausstellen von Maschinen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderun- gen an Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung, MSV) Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet: GLIEDERUNG I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ........................................... § l-§ 4 Geltungsbereich ............................................................. § l —§2 Begriffe .................................................................... § 3 Maßnahmen beim Ausstellen ................................................... § 4 II. ABSCHNITT: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ................................ ......... § 5-§ 12 Verfahrensstruktur ........................................................... § 5 Technische Dokumentation ..................................................... § 6 Übereinstimmungserklärung ................................................... § 7, Anhang l .A, l.C CE-Kennzeichnung .......................................................... § 8, Anhang 2 Gefährliche Maschinen und gefährliche Sicherheitsbauteile für Maschinen ............... § 9 Baumusterprüfung ........................................................... § 10 Baumusterbescheinigung ...................................................... § 11 Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten) ............................ § 12, Anhang I.B III. ABSCHNITT: GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN UND AN SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN ............................ § 13-§ 145 TEIL l: GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN ALLE MASCHINEN UND AN ALLE SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN ................ § 13-§ 74 Grundsatzbestimmung ........................................................ § 13 Grundsätze für die Integration der Sicherheit ...................................... § 14—§ 17 80 159

Jahrgang 1994 Ausgegeben am 27. April 1994 93. Stück€¦ · 3144 93. Stück Ausgegeben am 27. April 1994 Nr. 306 deren Ausfall zu einer Emission von Radio-aktivität führen kann,

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3139

Jahrgang 1994 Ausgegeben am 27. April 1994 93. Stück

306. Verordnung: Maschinen-Sicherheitsverordnung — MSV[EWR/Anh. II: 389 L 0392, 391 L 0368, 393 L 0044, 393 L 0068, 373 L 0361, 376L 0434]

307. Verordnung: Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung — FSV[EWR/Anh. H: 384 L 0528, 388 L 0665, 386 L 0663, 389 L 0240]

308. Verordnung: Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung — SSV[EWR/Anh. H: 384 L 0532, 388 L 0665, 386 L 0295, 386 L 0296]

306. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inver-kehrbringen und Ausstellen von Maschinen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderun-

gen an Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung, MSV)Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

GLIEDERUNG

I. ABSCHNITT:ALLGEMEINE B E S T I M M U N G E N . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § l-§ 4Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § l — § 2B e g r i f f e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 3Maßnahmen beim Ausstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 4

II. ABSCHNITT:ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 5-§ 12V e r f a h r e n s s t r u k t u r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 5Technische Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6Übereinstimmungserklärung ................................................... § 7, Anhang

l .A, l.CCE-Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8,

Anhang 2Gefährliche Maschinen und gefährliche Sicherheitsbauteile für Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . § 9Baumusterprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10Baumusterbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 11Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12,

Anhang I.B

III. ABSCHNITT:GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN UNDAN SICHERHEITSBAUTEILE FÜR M A S C H I N E N . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 13-§ 145

TEIL l:GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN ALLE MASCHINENUND AN ALLE SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN . . . . . . . . . . . . . . . . § 13-§ 74Grundsatzbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 13Grundsätze für die Integration der S i c h e r h e i t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14—§ 17

80 159

3140 93. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306

Materialien und Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 18Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 19Auslegung der Maschine im Hinblick auf die Handhabung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 20Steuerungen und Befehlseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 21 —§ 30

Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 21Stellteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22Ingangsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 23Stillsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 24-§ 26

Normales Stillsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 24Stillsetzen im Notfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . $ 25Stillsetzen bei verketteten Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 26

Betriebsartenwahlschalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 27Störung der E n e r g i e v e r s o r g u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 28Störung des Steuerkreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 29Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 31 —§40Stabilität ................................................................. ^ 31Bruchgefahr beim Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 32Herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 33Oberflächen, Kanten, Ecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 34Mehrfach kombinierte Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 35Änderung der Drehzahl der Werkzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 36Bewegliche Teile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 37Auswahl der Schutzeinrichtungen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile . . . . . . . . § 38 — §40

Bewegliche Teile der Kraftübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . $ 39Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen (Wirkbereich)................. § 40

Anforderungen an Schutzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 41 —§ 46Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 41Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 42—§ 45

Feststehende trennende Schutzeinrichtungen.................................. § 42Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 43—§ 44Zugangsbeschränkende verstellbare trennende Schutzeinrichtungen ............... § 45

Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 46

Schutzmaßnahmen gegen sonstige G e f a h r e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 47—§ 59Elektrische Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 47Statische Elektrizität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 48Nichtelektrische Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 49Fehlerhafte Montage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50Extreme Temperaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 51Brand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52Explosionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 53Lärm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 54Vibrationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 55Strahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 56Strahlung von außen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 57L a s e r e i n r i c h t u n g e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 58Emission von Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 59Befreiungsmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 60Stürze ................................................................... ^ 61

Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 62—§ 66Wartung der Maschine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 62Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 63Trennung von den Energiequellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 64Eingriffe von Bedienungspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 65Reinigung der innenliegenden Teile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 66

Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 67—§ 70Anzeigevorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 67Warneinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 68

93. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306 3141

Warnung von Restgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 69Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 70

Betriebsanleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 71 —$ 74

TEIL 2:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ANNAHRUNGSMITTELMASCHINEN .......................................... ^ 75-§ 77

TEIL 3:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MA-SCHINEN, DIE IN DER HAND GEHALTEN ODER VON HAND GEFÜHRTWERDEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 78-§7?

TEIL 4:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MA-SCHINEN ZUR BEARBEITUNG VON HOLZ UND GLEICHARTIGEN WERK-STOFFEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 80

TEILS:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZURVERMEIDUNG VON GEFAHREN, DIE SICH AUS DER BEWEGLICHKEITVON MASCHINEN ERGEBEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 81-§ 106Allgemeine B e s t i m m u n g e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 81Beleuchtung ................ ................................................§ 82Auslegung der Maschinen im Hinblick auf ihre H a n d h a b u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 83Arbeitsplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ^ 84—§ 87

Fahrerplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 84Fahrerkabine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 85Fahrersitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 86Weitere Bedienungsplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 87

Betätigungseinrichtungen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 88—§ 92Stellteile ................................................................. ^ 88Ingangsetzen und Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 89Stillsetzen . . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 90Verfahrbewegung mitgängergeführter M a s c h i n e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 91Störung des Steuerkreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 92

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 93—§ 100Nicht über Stellteile gesteuerte Bewegungen .................................... § 93Bruchgefahr beim Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 94Überrollen ............................................................... ^ 95Herabfallende Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 96Zugänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 97Anhängevorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 98Kraftübertragung zwischen selbstfahrenden Maschinen oder Zugmaschinen und

angetriebenen Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 99Bewegliche Übertragungselemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 100

Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 101—§ 103Sicherung der Batterie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 101Brand ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§102Emission von Stäuben, Gasen, Flüssigkeiten, Dämpfen oder sonstigen Abfall-

produkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 103

Hinweise ...................................................................J 104—§ 105Signaleinrichtungen und Warnhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 104Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 105

Betriebsanleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 106

3142 93. Stück - Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306

TEIL 6:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZURAUSSCHALTUNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN DURCH HEBEVORGÄNGE § 107-§ 127Allgemeine B e s t i m m u n g e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §107Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 108—§ 1 1 5

S t a n d s i c h e r h e i t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 108Führungen und Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 109Festigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 110Rollen, Trommeln, Ketten und Seile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 111Anschlagmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §112Bewegungsbegrenzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 113Beforderte Lasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 114Blitzschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . § 115

Spezielle Anforderungen an Hebezeuge, die nicht durch menschliche Kraft bewegtwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 116—§ 122Betätigungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 116—§ 119

Fahrerplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §116Sitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 117Bewegungssteuerungsorgane. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 118Belastungskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §119

Seilgefuhrte Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 120Risiken für gefährdete Personen, Zugänge zum Arbeitsplatz oder zu den Eingriffs-

punkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §121E i n s a t z t a u g l i c h k e i t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 122

Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 123—§ 125Ketten und Seile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 123Lastaufnahmeeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 124Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 125

Betriebsanleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 126—§ 127Lastaufnahmeeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 126Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 127

TEIL 7:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ANMASCHINEN, DIE IM UNTERTAGEBAU EINGESETZT WERDEN SOLLEN § 128-§ 136Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 128Standsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 129Bewegungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 130Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §131Stelkeile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1 3 2Anhalten der Verfahrbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §133Brand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1 3 4Emission von Gasen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 135Signaleinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 136

TEILS:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZURVERMEIDUNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN BEIM HEBEN ODER FORT-BEWEGEN VON PERSONEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 137—§ 145

Allgemeine B e s t i m m u n g e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 137Festigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ^ 138Belastungskontrolle bei nicht durch Muskelkraft betriebenen Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . § 139Befehlseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 140—§ 142Stürze aus dem Fördermittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 143Absturz oder Umsturz des F ö r d e r m i t t e l s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 144K e n n z e i c h n u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 145

93. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306 3143

IV. ABSCHNITT:MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE STELLEN FÜR MASCHINENUND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 146-§ 148

V. ABSCHNITT:SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 149-§ 152

Anhang l.A: Übereinstimmungserklärung für Maschinen

Anhang I.B: Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten)

Anhang l.C: Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für Maschinen

Anhang 2: CE-Kennzeichnung

Anhang 3: Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Umsetzung der grundlegendenSicherheitsanforderungen

Anhang 4: Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierterEuropäischer Nonnen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforde-rungen wichtig und hilfreich sind

Anhang 5: Verzeichnis der zugelassenen Stellen für Maschinen und für Sicherheitsbauteile für Maschinen

Anhang 6: CE-Kennzeichnung befristet bis 31. Dezember 1997

Anhang 7: Kennzeichnung von Drahtseilen, Ketten und Lasthaken

I. ABSCHNITT:ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Maschinen,wenn von ihnen bei bestimmungsgemäßer Verwen-dung wegen der Bauart oder der WirkungsweiseGefahren für das Leben oder die Gesundheit derVerwender ausgehen und legt fest,

1. welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor eineMaschine in Verkehr gebracht oder ausgestelltwird (II. Abschnitt),

2. welche grundlegenden Sicherheitsanfprderun-gen zu erfüllen sind, um das Leben und dieGesundheit von Personen, die sie verwenden,zu schützen (III. Abschnitt), und

3. welche Mindestkriterien zugelassene Stellenzu erfüllen haben, bevor sie in dieserVerordnung vorgeschriebene Prüfungen vor-nehmen und Bescheinigungen ausstellen kön-nen (IV. Abschnitt).

(2) Diese Verordnung gilt auch für Sicherheits-bauteile für Maschinen sowie für andere Teile(Komponenten) von Maschinen, die selbständig inVerkehr gebracht oder ausgestellt werden.

(3) Durch diese Verordnung werden folgendeRechtsakte des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993,umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt XXIV —Maschinen, Z l angeführt sind: Richtlinie 897392/EWG vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften für Maschinen, CELEX Nr. 389L 0392 (ABl. Nr. L 183 vom 29.6. 1989, S. 9),geändert durch die Richtlinien 917368/EWG vom20. Juni 1991, CELEX Nr. 391 L 0368 (ABl.Nr. L 198 vorn 22. 7.1991, S. 16), 93/44/EWG vomH.Juni 1993, CELEX Nr. 393 L0044 (AB!.Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 12) und 93/68/EWGvom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl.Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1).

(4) Wenn die in dieser Verordnung angeführtenGefahren, die von einer Maschine oder einemSicherheitsbauteil für Maschinen ausgehen, zurGänze oder teilweise von besonderen Rechtsvor-schriften erfaßt sind, durch die entsprechendeRichtlinien des Europäischen Wirtschaftsraumsumgesetzt werden, so ist — unbeschadet § 152 —hinsichtlich dieser Gefahren diese Verordnung nichtanzuwenden.

§ 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnungsind ausgenommen:

1. Maschinen, deren einzige Kraftquelle dieunmittelbar angewandte menschliche Ar-beitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen,die zum Heben von Lasten verwendetwerden,

2. Maschinen für medizinische Zwecke, die indirektem Kontakt mit den Patienten verwen-det werden,

3. feststehende und verfahrbare Jahrmarktge-räte,

4. Dampfkessel und Druckbehälter,5. speziell für eine nukleare Verwendung

entwickelte oder eingesetzte Maschinen,

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deren Ausfall zu einer Emission von Radio-aktivität führen kann,

6. in eine Maschine eingebaute radioaktiveTeile,

7. Feuerwaffen,8. Lagertanks und Förderleitungen für Benzin,

Dieselkraftstoff, entzündliche Flüssigkeitenund gefährliche Stoffe,

9. Beförderungsmittel, das sind Fahrzeuge unddazugehörige Anhänger, die ausschließlichfür die Beförderung von Personen in derLuft, auf Straßen- und Schienennetzen oderauf dem Wasserwege bestimmt sind undBeförderungsmittel, soweit sie für denTransport von Gütern in der Luft, auföffentlichen Straßen- und Schienennetzenoder auf dem Wasserwege entwickelt sind;nicht ausgenommen sind Fahrzeuge inmineralgewinnenden Betrieben,

10. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagensowie die Ausrüstungen an Bord dieserSchiffe oder Anlagen,

11. seilgeführte Einrichtungen, einschließlichSeilbahnen, für die öffentliche und nichtöf-fentliche Personenbeförderung,

12. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschi-nen, das sind alle Kraftfahrzeuge auf Rädernoder Raupenketten mit wenigstens zweiAchsen, deren Funktion im wesentlichen inder Zugleistung besteht und die besonderszum Ziehen, Schieben, Tragen oder zurBetätigung bestimmter Geräte, Maschinenoder Anhänger eingerichtet sind, die zurVerwendung in land- oder forstwirtschaftli-chen Betrieben bestimmt sind; sie könnenzum Transport einer Last und von Beifahrernausgerüstet sein,

13. speziell für militärische Zwecke oder zurAufrechterhaltung der öffentlichen Ordnungentwickelte Maschinen,

14. Aufzüge, die dauerhaft zwischen festgelegtenEbenen von Gebäuden und Bauten mittelseines Förderkorbes verkehren, der an starrenFührungen entlang fortbewegt wird, diegegenüber der Vertikalen um nicht mehr als15° geneigt sind und der bestimmt ist— zur Personenbeförderung,— zur Personen- und Güterbeförderung

oder— nur zur Güterbeförderung, im letzten Fall

jedoch nur dann, wenn der Förderkorbbetretbar ist (dh. wenn eine Person ohneSchwierigkeiten in den Förderkorb ein-steigen kann) und der Aufzug überSteuereinrichtungen verfügt, die im Inne-ren des Förderkorbes oder in Reichweiteeiner darin befindlichen Person angeord-net sind,

15. Beförderungsanlagen für Personen, bei de-nen Zahnradfahrzeuge verwendet werden,

16. Schachtförderanlagen,

17. Bühnenaufzüge,18. Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung

oder zur Personen- und Güterbeförderung,19. Maschinen, von denen hauptsächlich Gefah-

ren auf Grund von Elektrizität ausgehen unddie von der Niederspannungsgeräteverord-nung 1993 — NspGV 1993, BGBI. Nr. 4471994, womit die Richtlinie 73/23/EWG zurAngleichung der Rechtsvorschriften betref-fend elektrische Betriebsmittel zur Verwen-dung innerhalb bestimmter Spannungsgren-zen („Niederspannungsrichtlinie"), CELEXNr. 373 L 0023, umgesetzt wird, erfaßt sind.

Begriffe

§ 3. (1) „Inverkehrbringen" ist1. das erstmalige Abgeben, Versenden oder

Einführen einer Maschine oder von Sicher-heitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen(Komponenten) von Maschinen durch einenGewerbetreibenden oder einen ihm gleichge-stellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994)zum Zwecke der Verwendung in Österreich,

2. das Herstellen, Zusammenfügen oder Einfüh-ren einer Maschine oder von Sicherheitsbau-teilen für Maschinen oder von Teilen (Kom-ponenten) von Maschinen durch einen Gewer-betreibenden oder einen ihm gleichgestelltenRechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für denEigengebrauch.

(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht:1. Das Überlassen von Maschinen oder von

Sicherheitsbauteilen für Maschinen oder vonTeilen (Komponenten) von Maschinen zurLagerung, Verschrottung, Abänderung oderInstandsetzung,

2. das Rückliefern von zur Lagerung, Abände-rung oder Instandsetzung übernommenenMaschinen oder von Sicherheitsbauteilen fürMaschinen oder von Teilen (Komponenten)von Maschinen an den Auftraggeber,

3. das Überlassen von Maschinen oder vonSicherheitsbauteilen für Maschinen oder vonTeilen (Komponenten) von Maschinen zumZusammenbau, wenn nach dem Zusammen-bau die Voraussetzungen dieser Verordnungerfüllt werden.

(3) „Ausstellen" ist das Zurschaustellen undDemonstrieren einer Maschine oder von Sicher-heitsbauteilen für Maschinen oder von Teilen(Komponenten) oder Zubehören von Maschinendurch einen Gewerbetreibenden oder einen ihmgleichgestellten Rechtsträger (§2 Abs. 14 GewO1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl.und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke desInverkehrbringens oder der Werbung.

(4) „Maschine" ist eine Gesamtheit von miteinan-der verbundenen Teilen (Komponenten) oder

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Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweg-lich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungsein-richtungen, Steuer- und Energiekreisen usw., die füreine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitungdie Behandlung, die Fortbewegung und dieAufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügtsind. Als Maschine wird auch eine Gesamtheit vonMaschinen betrachtet, die, damit sie zusammenwir-ken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sieals Gesamtheit funktionieren (verkettete Maschi-nen). Ferner gelten als Maschinen auswechselbareAusrüstungen zur Änderung der Funktion einerMaschine, die nach dem Inverkehrbringen von denBedienungspersonen selbst an einer Maschine odereiner Reihe verschiedener Maschinen oder an einerZugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrü-stungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind.

(5) „Sicherheitsbauteile für Maschinen" sind jeneBauteile für Maschinen, die keine auswechselbarenAusrüstungen sind und vom Hersteller oder seinemin Österreich Bevollmächtigten oder vom Inver-kehrbringer mit dem Verwendungszweck derGewährleistung einer Sicherheitsfunktion selbstän-dig in Verkehr gebracht werden und deren Ausfalloder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesund-heit der Personen im Wirkbereich (§ 40) derMaschine gefährdet.

(6) „Bestimmungsgemäße Verwendung" ist jeneVerwendung, für die eine Maschine oder einSicherheitsbauteil für Maschinen öder ein Teil (eineKomponente) von Maschinen entsprechend denAngaben des Herstellers oder seines in ÖsterreichBevollmächtigten oder des Inverkehrbringers —einschließlich der Angaben in der Werbung —geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwen-dung" gilt darüber hinaus auch jede Verwendung,die aus der Bauart, der Ausführung und derFunktion der Maschine oder des Sicherheitsbauteilsoder des Teils (der Komponente) von Maschinen alsüblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäßeVerwendung setzt das Einhalten der in derBetriebsanleitung vorgesehenen Angaben hinsicht-lich der Installation, des Betriebes, der Rüstung, derWartung, der Reinigung, der Störungsbeseitigungund des Transports voraus.

(7) „Gefahrenbereich" ist jener Bereich innerhalboder um eine Maschine, in dem die Sicherheit oderdie Gesundheit einer Person durch den Aufenthaltin diesem Bereich gefährdet ist.

(8) „Gefährdete Person" ist eine Person, die sichganz oder teilweise in einem Gefahrenbereichbefindet.

(9) „Bedienungsperson" ist jeweils jene Person,die für die Installation, den Betrieb, das Rüsten, dieWartung, die Reinigung, die Störungsbeseitigungund den Transport einer Maschine zuständig ist.

(10) „Fahrer" ist jeweils jene fachkundigeBedienungsperson, die mit dem Verfahren einer

Maschine betraut ist, wobei dieser auf der Maschineaufsitzen, sie zu Fuß begleiten oder etwa durchDrahtverbindung oder Funk fernsteuern kann:

(l 1) „Lastaufnahmeeinrichtungen" sind jenenicht mit der Maschine verbundenen Bauteile oderAusrüstungen, die zwischen Maschine und Nutzlastangebracht werden, um ihr Ergreifen zu ermögli-chen.

(12) „Anschlagmittel" sind Lastaufnahmeeinrich-tungen, die zur Bildung oder Verwendung einerSchlinge dienen wie Ösenhaken, Schäkel, Ringe,ösenschrauben.

(13) „Geführte Lastaufnahmeeinrichtung" isteine Lastaufnahmeeinrichtung, die während ihrergesamten Bewegung entlang starrer oder bewegli-cher Führungselemente geführt wird, deren räumli-che Stellung durch Festpunkte bestimmt wird.

(14) „Betriebskoeffizient" ist das arithmetischeVerhältnis zwischen der vom Hersteller oder seinemBevollmächtigten garantierten Last, bei derenÜberschreiten eine Lastaufnahmeausrüstung bzw-einrichtung oder eine Maschine die Last nicht mehrhalten kann, und der auf der Lastaufnahmeausrü-stung bzw. -einrichtung oder der Maschineangegebenen maximalen Tragfähigkeit.

(15) „Prüfungskoeffizient" ist das arithmetischeVerhältnis- zwischen der für die statische bzwdynamische Prüfung der Lastaufnahmeausrüstungbzw. -einrichtung oder einer Maschine verwendetenLast und der darauf jeweils angegebenen maximalenTragfähigkeit.

(16) „Statische Prüfung" ist der Versuch, bei demdie Maschine bzw. Lastaufnahmeeinrichtung zu-nächst überprüft wird, sodann eine Kraft angelegtwird, die der maximalen Tragfähigkeit, multipliziertmit dem geeigneten Koeffizienten für die statischePrüfung, entspricht, und die, Maschine bzwLastaufnahmeeinrichtung nach Entlastung erneutüberprüft wird, um etwaige Schäden festzustellen.

(17) „Dynamische Prüfung" ist der Versuch, beidem die Maschine in allen möglichen Betriebszu-ständen betrieben und hierbei die maximaleBetriebslast unter Berücksichtigung des dynami-schen Verhaltens der Maschine angelegt wird, umdas ordnungsgemäße Funktionieren der Maschineund der Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen.

(18) „Fördermittel" ist der Teil der Maschine, indem Personen zur Aufwärts-, Abwärts- oderFortbewegung Platz nehmen.

Maßnahmen beim AusstellenS.4. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen

und dgl. dürfen den Bestimmungen dieser Verord-nung nicht entsprechende Maschinen oder Sicher-heitsbauteile für Maschinen oder Teile (Komponen-ten) von Maschinen ausgestellt werden, sofern

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durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hinge-wiesen wird, daß sie den Anforderungen dieserVerordnung nicht entsprechen und erst nachHerstellung der Übereinstimmung mit den Bestim-mungen dieser Verordnung, insbesondere mit denzutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforde-rungen, erworben werden können.

(2) Preisangaben haben sich jedenfalls aufMaschinen oder Sicherheitsbauteile ftir Maschinenoder Teile (Komponenten) von Maschinen zubeziehen, die den Bestimmungen dieser Verord-nung, insbesondere den zutreffenden grundlegen-den Sicherheitsanforderungen, entsprechen.

(3) Bei Vorführungen sind die entsprechendenSicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutzvon Personen zu gewährleisten.

II. ABSCHNITT:ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

Verfahrensstruktur§ 5. (1) Vor dem Inverkehrbringen ist vom

Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtig-ten oder vom Inverkehrbringer

1. für jede Maschine/jeden Sicherheitsbauteil fürMaschinen eine technische Dokumentation(§ 6) oder — sofern es sich um eine gefährlicheMaschine/einen gefährlichen Sicherheitsbau-teil für Maschinen handelt (§9) — dietechnische Bauunterlage für die Baumuster-prüfung (§10 Abs. 3 Z 3) zusammenzustellenund

2. für jede Maschine/jeden Sicherheitsbauteil fürMaschinen eine Übereinstimmungserklärung(§7, Muster siehe Anhang 1.A bzw. An-hang l.C) abzugeben und diese der Betriebs-anleitung anzuschließen oder dort abzudruk-ken und

3. an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung(§ 8 und Anhang 2) anzubringen und diese derBetriebsanleitung anzuschließen oder dortabzudrucken.

(2) Für gefährliche Maschinen gemäß § 9 Abs. lund für gefährliche Sicherheitsbauteile für Maschi-nen gemäß § 9 Abs. 2 ist zusätzlich das besondereÜbereinstimmungsverfahren gemäß § 9 durchzu-führen.

(3) Wird das Verfahren gemäß Abs. l undgegebenenfalls Abs. 2 nicht eingehalten, so ist diesein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mitden Bestimmungen dieser Verordnung, insbeson-dere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsan-forderungen (III. Abschnitt), nicht anzunehmen.

(4) Die Zusammenstellung der technischenDokumentation oder der technischen Bauunterlagefür die Baumusterprüfung, die Abgabe der Überein-stimmungserklärung für Maschinen oder für Sicher-

heitsbauteile für Maschinen, die Vornahme derCE-Kennzeichnung an Maschinen, die Durchfüh-rung des besonderen Übereinstimmungsverfahrensgemäß § 9 und die Ausstellung der Erklärung fürMaschinenteile (Maschinenkomponenten) gemäߧ 12 im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen,wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl.Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund vonanderen internationalen Übereinkommen festgelegtist.

(5) Anhang 3 enthält das Verzeichnis derharmonisierten Europäischen Normen (EN oderÖNORM EN), bei deren Anwendung davonausgegangen wird, daß bei Maschinen oder beiSicherheitsbauteilen für Maschinen Übereinstim-mung mit den jeweils zutreffenden grundlegendenSicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.

(6) Anhang 4 enthält ein informatives Verzeichnisder ÖNORMEN, die bis zur Annahme entspre-chender harmonisierter Europäischer Normen (ENoder ÖNORM EN) für die sachgerechte Herstel-lung der Übereinstimmung mit den grundlegendenSicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) wichtigund hilfreich sind.

Technische Dokumentation

S 6. (1) Für jede Maschine (bei Serienfertigungfür jeden Maschinentyp) und für jedes Sicherheits-bauteil für Maschinen (bei Serienfertigung für jedenSicherheitsbauteiltyp) ist eine technische Dokumen-tation zu erstellen, die folgendes zu enthalten hat:

1. einen Gesamtplan der Maschine/des Sicher-heitsbauteils sowie die Steuerkreispläne,

2. detaillierte und vollständige Pläne, allenfallsmit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw.für die Überprüfung der Übereinstimmung derMaschine/des Sicherheitsbauteils mit denzutreffenden grundlegenden Sicherheitsanfor-derungen (III. Abschnitt),

3. eine Liste der grundlegenden Sicherheitsan-forderungen (in. Abschnitt),der harmonisier-ten Europäischen Normen (EN) oder derösterreichischen Normen, die sie umsetzen(ÖNORM EN), anderer österreichischerNormen (ÖNORM), sonstiger Normen undsonstiger technischer Spezifikationen, die beider Planung und dem Bau der Maschine/desSicherheitsbauteils berücksichtigt wurden,

4. eine Beschreibung der Lösungen, die zurVerhütung der von der Maschine/dem Sicher-heitsbauteil ausgehenden Gefährdungen ge-wählt wurden»

5. gegebenenfalls jeglichen technischen Berichtoder jegliches von einer zugelassenen Stelleausgestellte Zertifikat,

6. bei Erklärung der Übereinstimmung mit einerharmonisierten Europäischen Norm (EN)

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oder einer österreichischen Norm, die sieumsetzt (ÖNORM EN), die Prüfungenvorsieht, jeglichen technischen Bericht überdie Ergebnisse der Prüfungen, die entwederselbst durchgeführt oder in Auftrag gegebenwurden oder von einer zugelassenen Stelledurchgefühlt wurden,

7. ein Exemplar der Betriebsanleitung.

(2) Bei Serienfertigung der Maschinen/Sicherheitsbauteile für Maschinen sind der techni-schen Dokumentation auch Unterlagen über dieintern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistungder Übereinstimmung der Maschinen mit denzutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforde-rungen (III. Abschnitt) anzuschließen (Unterlagenüber die Qualitätssicherung).

(3) Die technische Dokumentation muß keinedetaillierten Pläne und sonstigen genauen Angabenüber die für die Herstellung der Maschine/desSicherheitsbauteils für Maschinen verwendetenBaugruppen umfassen, es sei denn, daß dieKenntnisse über diese Baugruppen unerläßlich odernotwendig sind, um die Übereinstimmung mit denzutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforde-rungen (III. Abschnitt) prüfen zu können.

(4) An Bau- oder Zubehörteilen oder an derMaschine/dem Sicherheitsbauteil für Maschinenselbst muß durch die erforderlichen Untersuchun-gen und Tests ermittelt werden, ob die Maschine/das Sicherheitsbauteil für Maschinen auf Grund derAuslegung und Bauart ohne Sicherheitsrisikomontiert und in Betrieb genommen werden kann.

(5) Die technische Dokumentation muß vor derAbgabe der Übereinstimmungserklärung zusam-mengestellt und in den Räumen des Herstellers oderseines in Österreich Bevollmächtigten oder desInverkehrbringers zum Zweck einer allfälligenKontrolle verfügbar sein. Sie ist für das Bundesmini-sterium für wirtschaftliche Angelegenheiten odereine von ihm namhaft gemachte zuständige Behördeoder die zugelassenen Stellen für einen Zeitraumvon zumindest zehn Jahren nach Herstellung derMaschine/des Sicherheitsbauteils für Maschinen,bei Serienfertigung für einen Zeitraum vonzumindest zehn Jahren nach Herstellung des letztenExemplars, bereitzuhalten. Nach Abgabe derÜbereinstimmungserklärung muß sie innerhalbeines angemessenen Zeitraums, der der Wichtigkeitder technischen Dokumentation zu entsprechen hat,zusammengestellt und vorgelegt werden -können.

(6) Wird die technische Dokumentation aufVerlangen dem Bundesministerium für wirtschaftli-che Angelegenheiten oder einer von ihm namhaftgemachten zuständigen Behörde oder auf begrün-detes Verlangen einer zugelassenen Stelle nichtinnerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so istdies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmungmit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbe-

sondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheits-anforderungen (III. Abschnitt), nicht anzunehmen.Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stellehat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministe-rium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilungzu machen.

(7) Die technische Dokumentation, mit Aus-nahme der Betriebsanleitung, für die § 72 gilt, mußin einer Amtssprache eines Mitgliedstaates desEuropäischen Wirtschaftsraums (EWR) abgefaßtsein. Bei der Vorlage sind jedoch die wesentlichenTexte in deutscher Sprache abzufassen.

Übereinstimmungserklärung§ 7. (1) Die Übereinstimmungserklärung für

Maschinen muß folgende Angaben enthalten undsoll dem Muster im Anhang l A entsprechen:

1. Name (Firma) und vollständige Anschrift desHerstellers und gegebenenfalls seines Bevoll-mächtigten in Österreich,

2. Beschreibung der Maschine (Fabrikat, Typ,Seriennummer usw.),

3. alle zutreffenden grundlegenden Sicherheits-anforderungen, denen die Maschine ent-spricht,

4. gegebenenfalls Name und Anschrift derzugelassenen Stelle, die die Baumusterprü-fung durchgeführt hat, und die Nummer derBaumusterbescheinigung,

5; gegebenenfalls Name und Anschrift derzugelassenen Stelle, der die Unterlagen zurVerwahrung übermittelt wurden (§ 9 Abs. 3ZI),

6. gegebenenfalls Name und Anschrift derzugelassenen Stelle, die die Unterlagenüberprüft hat (§ 9 Abs. 3 Z 2),

7. gegebenenfalls Hinweise auf andere Rechts-vorschriften und EWR-Richtlinien im Falledes § 8 Abs. 4 und/oder § 8 Abs. 5,

8. gegebenenfalls die Fundstellen der harmoni-sierten Europäischen Normen (EN) oder derösterreichischen Normen, die sie umsetzen(ÖNORMEN),

9. gegebenenfalls die ÖNORMEN und ande-ren Nonnen und die technischen Spezifika-tionen, die angewendet wurden,

10. Angaben zum Unterzeichner, der bevoll-mächtigt ist, die Erklärung für den Herstelleroder seinen in Österreich Bevollmächtigtenrechtsverbindlich zu unterzeichnen.

(2) Die Übereinstimmungserklärung für Sicher-heitsbauteile für Maschinen muß folgende Angabenenthalten und soll dem Muster im Anhang l.Centsprechen:

1. Name (Firma) und vollständige Anschrift desHerstellers und gegebenenfalls seines Bevoll-mächtigten in Österreich,

2. Beschreibung des Sicherheitsbauteils (Fa-brikat, Typ, gegebenenfalls Seriennummerusw.),

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3. Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils,falls diese aus der Beschreibung nicht klarersichtlich ist,

4. gegebenenfalls Name und Anschrift derzugelassenen Stelle, die die Baumusterprü-fung durchgeführt hat, und die Nummer derBaumusterbescheinigung,

5. gegebenenfalls Name und Anschrift derzugelassenen Stelle, der die Unterlagen zurVerwahrung übermittelt wurden (§ 9 Abs. 3Zl),

6. gegebenenfalls Name und Anschrift derzugelassenen Stelle, die die Unterlagenüberprüft hat (§ 9 Abs. 3 Z 2),

7. gegebenenfalls Hinweise auf andere Rechts-vorschriften und EWR-Richtlinien im Falledes § 8 Abs. 4 und/oder § 8 Abs. 5,

8. gegebenenfalls die Fundstellen der harmoni-sierten Europäischen Normen (EN) oder derösterreichischen Nonnen, die sie umsetzen(ÖNORM EN),

9. gegebenenfalls die ÖNORMEN und ande-ren Normen und die technischen Spezifika-tionen, die angewendet wurden,

10. Angaben zum Unterzeichner, der bevoll-mächtigt ist, die Erklärung für den Herstelleroder seinen in Österreich Bevollmächtigtenrechtsverbindlich zu unterzeichnen.

(3) Die Übereinstimmungserklärung für Maschi-nen (Abs. 1) und die Übereinstimmungserklärungfür Sicherheitsbauteile für Maschinen (Abs. 2) istmaschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben undin derselben Sprache wie die Originalbetriebsanlei-tung (§ 72 Abs. 1) abzufassen. Wenn die Maschineoder der Sicherheitsbauteil für Maschinen für dieVerwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie indeutscher Sprache abzufassen oder zumindest indeutscher Übersetzung anzufertigen, wobei dieÜbereinstimmungserklärung in der Originalsprachemitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung istder Betriebsanleitung anzuschließen oder dortabzudrucken.

CE-Kennzeichnung§ 8. (1) Mit der CE-Kennzeichnung wird vom

Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtig-ten oder vom Inverkehrbringer die Übereinstim-mung der Maschine mit den zutreffenden Bestim-mungen dieser Verordnung, insbesondere mit dengrundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Ab-schnitt), bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung mußdem Muster im Anhang 2 entsprechen. Dieverschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnungmüssen gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat 5 mmzu betragen. Bei kleinen Maschinen kann von dieserMindesthöhe abgewichen werden.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist an jeder Maschineanzubringen und der Betriebsanleitung anzuschlie-ßen oder don abzudrucken.

(3) Es ist verboten, auf Maschinen Kennzeich-nungen anzubringen, durch die Personen hinsicht-lich der Bedeutung und des Schriftbildes derCE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten.Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschineangebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit undLesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beein-trächtigt.

(4) Falls auf die Maschinen auch andereRechtsvorschriften anzuwenden sind, die andereAspekte behandeln und auf Grund derer dieCE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit derCE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Überein-stimmung der Maschine auch mit den zutreffendenBestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriftenvorliegt.

(5) Wenn jedoch entsprechend einer odermehrerer dieser Rechtsvorschriften während einerÜbergangszeit die Wahl der anzuwendendenRechtsvorschriften freisteht, so wird durch dieCE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmungmit den zutreffenden Bestimmungen der vomHersteller der Maschine angewendeten Rechtsvor-schriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die denMaschinen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oderAnleitungen die Nummern der jeweils angewende-ten EWR-Richtlinien, die durch die Rechtsvor-schriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummernder EWR-Richtlinien für die Sicherheit vonMaschinen ergeben sich aus § l Abs. 3.

Gefährliche Maschinen und gefährlicheSicherheitsbauteile für Maschinen

§ 9. (1) Die folgenden Maschinentypen gelten alsgefährlich und unterliegen einem besonderenÜbereinstimmungsverfahren:

1. Einblatt-XMehrblatt-Kreissägen zum Bear-beiten von Holz und gleichartigen Werkstof-fen und Fleisch und gleichartigen Werkstof-fen, wozu gehören:1.1. Sägemaschinen mit während des Ar-

beitsvorganges feststehendem Werk-zeug, mit feststehendem Tisch, mitHandvorschub des Sägegutes oder mitabnehmbarem Vorschubapparat,

1.2. Sägemaschinen mit während des Ar-beitsvorganges feststehendem Werk-zeug, mit Pendelbock oder Pendelschlit-ten, mit Handvorschub,

1.3. Sägemaschinen mit während des Ar-beitsvorganges feststehendem Werk-zeug, mit bauarteigenem mechanischemVorschub des Sägegutes und Handbe-schickung und/oder Händentnahme,

1.4. Sägemaschinen mit während des Ar-beitsvorganges beweglichem Werkzeug,mit mechanischer Vorschubvorrichtungund- Handbeschickung und/oder Hand-entnahme,

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2. Abrichthobel mit Handvorschub für dieHolzbearbeitung,

3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitungmit Handbeschickung und/oder Handent-nahme für die Holzbearbeitung,

4. Bandsägen mit beweglichem oder unbewegli-chem Sägetisch und Bandsägen mit bewegli-chem Schlitten mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten vonHolz und gleichartigen Werkstoffen oder fürdas Bearbeiten von Fleisch und gleichartigenWerkstoffen,

5. Kombinierte Maschinen der Typen gemäßZ l bis 4 und 7 für die Bearbeitung von Holzund gleichartigen Werkstoffen,

6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mitHandvorschub für die Holzbearbeitung,

7. Unterfräsmaschinen mit Handvorschub fürdie Bearbeitung von Holz und gleichartigenWerkstoffen,

8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung,9. Pressen einschließlich Biegepressen für die

Kaltbearbeitung von Metall mit Handbe-schickung und/oder Handentnahme, derenim Fertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eineGeschwindigkeit von mehr als 30 mm/shaben können,

10. Kunststoffspritzgießmaschinen und Kunst-stofformpressmaschi nen mit Handbeschik-kung oder Handentnahrae,

11. Gummispritzgießmaschinen und Gummi-formpressmaschinen mit Handbeschickungoder Handentnahme,

12. Maschinen für den Einsatz unter Tage:12.1. schienengeführte Maschinen: Loko-

motiven und Bremswagen,12.2. hydraulischer Schreitausbau,12.3. Verbrennungsmotoren für die Ausrü-

stung von unter Tage einsetzbarenMaschinen,

13. Hausmüllsammelwagen für manuelle Be-schickung mit Preßvorrichtung,

14. Abnehmbare Schutzeinrichtungen und Ge-lenkwellen zur Kraftübertragung zwischeneiner selbstfahrenden Maschine oder einerZugmaschine und einer angetriebenen Ma-schine,

15. Hebebühnen für Fahrzeuge,16. Maschinen zum Heben von Personen, bei

denen die Gefahr eines Absturzes aus einerHöhe von mehr als 3 Metern besteht,

17. Maschinen für die Herstellung von pyrotech-nischen Sätzen.

(2) Die folgenden Typen von Sicherheitsbauteilenfür Maschinen gelten als gefährliche Sicherheitsbau-teile und unterliegen einem besonderen Überein-stimmungsverfahren :

1. Sensorgesteuerte Personenschutzeinrichtun-gen, wie Lichtschranken, Schaltmatten, elek-tromagnetische Detektoren,

2. Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung derSicherheitsfunktionen von Zweihandschaltun-gen>

3. Selbsttätige bewegliche Schutzeinrichtungenfür Maschinen gemäß Abs. l Z 9,10 und 11,

4. Überrollschutzaufbau (ROPS),5. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegen-

stände (FOPS).(3) Wenn bei der Herstellung einer gefährlichen

Maschine im Sinne des Abs. l oder eines gefährli-chen Sicherheitsbauteils für Maschinen im Sinne desAbs. 2 die zutreffenden in Anhang 3 angeführtenharmonisierten Europäischen Normen (EN)^oderdie österreichischen Nonnen, die sie umsetzen(ÖNORM EN), eingehalten werden, so ist nachWahl des Herstellers oder seines in ÖsterreichBevollmächtigten oder des Inverkehrbringers

1. die technische Bauunterlage für eine Baumu-sterprüfung (§ 10 Abs. 3) zusammenzustellenund einer zugelassenen Stelle zu Übermitteln,die den Empfang der Unterlage unverzüglichzu bestätigen und sie aufzubewahren hat, oder

2. die technische Bauunterlage für eine Baumu-sterprüfung (§ 10 Abs. 3) zusammenzustellenund einer zugelassenen Stelle zu übermitteln,die zu prüfen hat,' ob die zutreffendenharmonisierten Europäischen Normen (EN)oder österreichischen Normen, die sie umset-zen (ÖNORMEN EN), korrekt angewendetwurden und eine Bescheinigung auszustellenhat, daß die- Unterlagen den Vorschriftenentsprechen, oder

3. ein Modell der Baumusterprüfung zu unter-ziehen.

(4) Wenn für die gefährliche Maschine im Sinnedes Abs. l oder für den gefährlichen Sicherheitsbau-teil für Maschinen im Sinne des Abs. 2 keinezutreffenden in Anhang 3 angeführten harmonisier-ten Europäischen Normen (EN) oder österreichi-sche Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN),vorliegen oder solche nicht oder nur zum Teilangewendet werden, ist ein Modell der gefährlichenMaschine oder des gefährlichen Sicherheitsbauteilsfür Maschinen einer Baumusterprüfung zu unterzie-hen.

(5) Im Falle des Abs. 3 Z l und 2 hat dieÜbereinstimmungserklärung die Übereinstimmungmit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsan-forderungen (III. Abschnitt) zu bescheinigen.

(6) Im Falle des Abs. 3 Z 3 und des Abs. 4(Baumusterprüfung) hat die Übereinstimmungser-klärung die Übereinstimmung mit dem Modell, dasder Baumusterprüfung unterzogen wurde, zu,bescheinigen.

Baumusterprüfung§ 10. (1) Die Baumusterprüfung ist das Verfah-

ren, in dem eine zugelassene Stelle feststellt undbescheinigt, daß der geprüfte -Maschinentyp/

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Sicherheitsbauteiltyp für Maschinen den zutreffen-den grundlegenden Sicherheitsanforderungen(III. Abschnitt) entspricht.

(2) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vomHersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtig-ten oder vom Inverkehrbringer für einMaschinenmodell/Sicherheitsbauteilmodell beieiner einzigen zugelassenen Stelle einzubringen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:1. Name (Firma) und vollständige Anschrift des

Herstellers oder gegebenenfalls seines Bevoll-mächtigten in Österreich,

2. Herstellungsort der Maschine/des Sicher-heitsbauteils,

3. eine technische Bauunterlage, die zumindestzu umfassen hat:3.1. einen Gesamtplan der Maschine/des

Sicherheitsbauteils sowie die Steuerkreis-pläne,

3.2. detaillierte und vollständige Pläne, allen-falls mit Berechnungen, Versuchsergeb-nissen usw. für die Überprüfung derÜbereinstimmung der Maschine/des Si-cherheitsbauteils mit den zutreffendengrundlegenden Sicherheitsanforderungen(III. Abschnitt),

3.3. eine Beschreibung der Lösungen, die zurVerhütung der von der Maschine/demSicherheitsbauteil ausgehenden Gefähr-dungen gewählt wurden,

3.4. eine Liste der harmonisierten Europäi-schen Normen (EN) oder der österreich-schen Normen, die sie umsetzen(ÖNORM EN), anderer österreichischerNormen (ÖNORM), sonstiger Normenund sonstiger technischer Spezifikatio-nen, die bei der Planung und dem Bau derMaschine/des Sicherheitsbauteils berück-sichtigt wurden,

3.5. ein Exemplar der Betriebsanleitung,3.6. bei Serienfertigung der Maschinen/

Sicherheitsbauteile Unterlagen über dieintern getroffenen Maßnahmen zur Ge-währleistung der Übereinstimmung derMaschinen/Sicherheitsbauteile mit denzutreffenden grundlegenden Sicherheits-anforderungen (III. Abschnitt) (Unterla-gen über die Qualitätssicherung).

(4) Mit dem Antrag ist eine für die geplantenProdukte repräsentative Maschine bzw ein reprä-sentatives Sicherheitsbauteil für Maschinen vorzu-führen oder gegebenenfalls der Ort anzugeben, andem die Maschine bzw der Sicherheitsbauteil derBaumusterprüfung unterzogen werden kann.

(5) Die zugelassene Stelle hat die technischeBauunterlage auf ihre Angemessenheit sowie dieMaschine bzw das Sicherheitsbauteil für Maschi-nen zu prüfen.

(6) Bei der Prüfung der Maschine/des Sicher-heitsbauteils für Maschinen hat die zugelasseneStelle

1. darauf zu achten, bb die Maschine/dasSicherheitsbauteil in Übereinstimmung mit dertechnischen Bauunterlage hergestellt wordenist und bei bestimmungsgemäßer Verwendungund unter, den vorgesehenen Betriebsbedin-gungen sicher verwendet werden kann bzwzur Erfüllung der angegebenen Sicherheits-funktion tauglich ist,

2. zu überprüfen, ob angegebene Normen (EN,ÖNORM EN, ÖNORM, sonstige Norm)oder sonstige technische Spezifikationen ein-gehalten wurden,

3. Prüfungen und Versuche durchzuführen, umfestzustellen, ob die Maschine/das Sicher-heitsbauteil den zutreffenden grundlegendenSicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) ent-spricht.

(7) Die technische Bauunterlage und derSchriftverkehr betreffend die Baumusterprüfungsind in deutscher Sprache oder in einer anderen vonder zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiertenSprache zu verfassen.

Baumusterbescheinigung§11. (1) Wenn der Maschinentyp/Sicherheits-

bauteiltyp für Maschinen den Bestimmungen des§ 10 Abs. 6 entspricht, so hat die zugelassene Stelleeine Baumusterbescheinigung auszustellen. Diese istdem Antragsteller mitzuteilen.

(2) Die Baumusterbescheinigung hat die Ergeb-nisse der Prüfung, die gegebenenfalls an siegeknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizie-rung des zugelassenen Maschinentyps/Sicherheitsbauteiltyps erforderlichen Beschreibun-gen und Zeichnungen zu enthalten.

(3) Eine Ausfertigung der Baumusterbescheini-gung ist über Aufforderung dem Bundesministeriumfür wirtschaftliche Angelegenheiten oder der vonihm namhaft gemachten zuständigen Behörde sowieüber entsprechend begründeten Antrag anderen.zugelassenen Stellen zu übermitteln. Über Auffor-derung bzw begründeten Antrag ist diesen Stellenauch eine Abschrift der technischen Bauunterlageund der Protokolle über die durchgeführtenPrüfungen und Versuche zu übermitteln.

(4), Der Hersteller oder sein in ÖsterreichBevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat diezugelassene Stelle über alle sicherheitsrelevantenÄnderungen zu unterrichten, die an der Maschine/.dem Sicherheitsbauteil vorgenommen werden sol-len. Die zugelassene Stelle hat diese Änderungen zuprüfen und bei positivem Prüfungsergebnis dieBaumusterbescheinigung für diesen Maschinentyp/Sicherheitsbauteiltyp zu ergänzen. Abs. 3 ist anzu-wenden.

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(5) Die zugelassene Stelle, die die Ausstellungeiner Baumusterbescheinigung oder einer Ergän-zung der Baumusterbescheinigung verweigert, hatdies unter Angabe der Gründe hiefür demAntragsteller und dem Bundesminsterium fürwirtschaftliche Angelegenheiten und über entspre-chend begründeten Antrag anderen zugelassenenStellen mitzuteilen. Gleiches gilt für die Zurückzie-hung einer Baumusterbescheinigung oder einerErgänzung der Baumusterbescheinigung.

(6) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellungeiner Baumusterbescheinigung oder einer Ergän-zung der Baumusterbescheinigung verweigert oderdiese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundes-ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu.In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller dieGründe darzulegen, die zu einer Ausstellung derBaumusterbescheinigung oder der Ergänzung derBaumusterbescheinigung hätten führen müssen.

(7) Das Bundesministerium für wirtschaftlicheAngelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zuprüfen und kann die zugelassene Stelle, die dieAusstellung der Baumusterbescheinigung oder derErgänzung der Baumusterbescheinigung verweigertoder diese zurückgezogen hat, oder eine anderezugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers miteiner neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergän-zungsprüfung zu beauftragen.

(8) Die Baumusterbescheinigung und gegebenen-falls die Ergänzung der Baumusterbescheinigung istin derselben Sprache wie die Originalbetriebsanlei-tung abzufassen. Wenn die gefährliche Maschineoder der gefährliche Sicherheitsbauteil für Maschi-nen für die Verwendung in Österreich bestimmt ist,ist sie in deutscher Sprache abzufassen oderzumindest in deutscher Übersetzung anzufertigen,wobei die Originalbaumusterbescheinigung beizu-stellen ist.

Erklärung für Maschinenteile(Maschinenkomponenten)

§12. (1) Wenn Teile (Komponenten) vonMaschinen, die keine Sicherheitsbauteile sind,selbständig in Verkehr gebracht werden, um in eineMaschine eingebaut oder mit anderen Maschinenoder Maschinenteilen zusammengefügt zu werden,ist keine Übereinstimmungserklärung abzugebenund die CE-Kennzeichnung nicht anzubringen. Esist jedoch eine Erklärung mit folgenden Angabenauszustellen, die dem Muster im Anhang I.Bentsprechen soll:

1. Name und Anschrift des Herstellers oderseines in Österreich Bevollmächtigten oder desInverkehrbringers,

2. Beschreibung der Maschinenteile (Maschinen-komponenten),

3. Hinweis, daß die Inbetriebnahme solangeuntersagt ist, bis eine Übereinstimmungserklä-

rung bezüglich der Maschine abgegebenwurde, in die die Maschinenteile (Maschinen-komponenten) eingebaut oder mit der siezusammengefügt werden,

4. Angaben zum Unterzeichner.

(2) § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

III. ABSCHNITT:GRUNDLEGENDE

SICHERHEITSANFORDERUNGEN ANMASCHINEN UND AN

SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN

TEIL l:GRUNDLEGENDE

SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN ALLEMASCHINEN UND AN ALLE

SICHERHEITSBAUTEILE FÜR MASCHINEN

Gnindsatzbestimmung

§ 13. (1) Maschinen und Sicherheitsbauteile fürMaschinen haben den im III. Abschnitt angeführtengrundlegenden Sicherheitsanforderungen zu ent-sprechen, wenn von der betreffenden Maschine beibestimmungsgemäßer Verwendung und unter denvom Hersteller vorgesehenen und in der Betriebsan-leitung festgelegten Bedingungen die entsprechen-den Gefährdungen ausgehen bzw. wenn dieSicherheitsbauteile für Maschinen bet bestimmungs-gemäßer Verwendung und unter den vom Herstel-ler vorgesehenen und in der Betriebsanleitungfestgelegten Bedingungen die Gewährleistung einerSicherheitsfunktion gegen die entsprechenden Ge-fährdungen bezwecken.

(2) In jedem Fall gelten die §§14 bis 17(Grundsätze für die Integration der Sicherheit), der§70 (Kennzeichnung) und die §§71 bis 74(Betriebsanleitung) für alle Maschinen bzw. für alleSicherheitsbauteile für Maschinen.

(3) Sofern die in den grundlegenden Sicherheits-anforderungen gesetzten Ziele bei dem gegebenenStand der Technik nicht oder nicht vollständigerreicht werden können, muß soweit irgend möglichauf diese Ziele hin ausgelegt und gebaut werden.

(4) Die grundlegenden Sicherheitsanforderungensind nach Maßgabe der Gefahren zusammengefaßt,die sie abdecken. Von Maschinen bzw. vonSicherheitsbauteilen für Maschinen gehen eineReihe von Gefahren aus, die in verschiedenen Teilendes III. Abschnitts behandelt werden. Daher ist derHersteller verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzu~nehmen, um alle mit der Maschine bzw. demSicherheitsbauteil für Maschinen verbundenen.Gefahren zu ermitteln und diese danach unterBerücksichtigung der Gefahrenanalyse auszulegenund zu bauen.

3152 93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 306

(5) Im folgenden beziehen sich alle Bestimmun-gen sowohl auf Maschinen als auch auf Sicherheits-bauteile für Maschinen.

Grundsätze für die Integration der Sicherheit

§ 14. (1) Durch die Auslegung und Bauart derMaschine muß gewährleistet sein, daß der Betrieb,das Rüsten und die Wartung bei bestimmungsgemä-ßer Verwendung ohne Gefährdung von Personenerfolgen kann.

(2) Die Maßnahmen bei der Auslegung und demBau von Maschinen müssen darauf abzielen,Unfallrisken während der voraussichtlichen Lebens-dauer der Maschine, einschließlich der Zeit, in derdie Maschine montiert und demontiert wird, selbstin den Fällen auszuschließen, in denen sich dieUnfallrisken aus vernünftigerweise vorhersehbarenaußergewöhnlichen Situationen ergeben.

S 15. (1) Bei der Wahl der angemessenstenLösungen muß der Hersteller bei der Entwicklungund dem Bau der Maschine folgende Grundsätzeanwenden und hiebei in der angegebenen Reihen-folge vorgehen:

1. Beseitigen von Gefahren,2. Reduzieren von Gefahren,3. Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnah-

men gegen nicht zu beseitigende Gefahren,4. Hinweisen auf Restgefahren, die trotz der

ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht beseitigtwerden können,

5. Hinweisen auf eine allenfalls erforderlicheSpezialausbildung,

6. Hinweisen auf eine allenfalls erforderlichepersönliche Schutzausrüstung (PSA).

(2) Bei der Entwicklung und dem Bau derMaschine und beim Ausarbeiten der Betriebsanlei-tung hat der Hersteller nicht nur die bestimmungs-gemäße Verwendung, sondern auch nach vernünfti-gem Ermessen zu erwartende anderweitige Verwen-dungen in Betracht zu ziehen.

(3) Die Maschine ist so auszulegen, daß eine nichtordnungsgemäße Verwendung, falls sie ein Risikomit sich bringt, verhindert wird. Falls dies nichtmöglich ist, ist in der Betriebsanleitung aufsachwidrige Verwendungen, die erfahrungsgemäßvorkommen können, besonders hinzuweisen.

§ 16. (1) Bei bestimmungsgemäßer Verwendungmüssen Belästigung, Ermüdung und psychischeBelastung (Streß) der Bedienungspersonen unterBerücksichtigung der ergonomischen Grundsätzesoweit wie möglich reduziert werden.

(2) Bei der Auslegung und dem Bau einerMaschine muß den Belastungen Rechnung getragenwerden, die den Bedienungspersonen durch dienotwendige oder voraussichtliche Benutzung vonpersönlichen Schutzausrüstungen auferlegt werden.

§ 17. Die Maschine muß mit allen wesentlichenSpezialausrüstungen, Spezialzubehör oder Spezial-teilen geliefert werden, damit sie ohne Risikogerüstet, gewartet und betrieben werden kann.

Materialien und Erzeugnisse§ 18. (1) Die für den Bau der Maschine

eingesetzten Materialien oder die bei ihrer Verwen-dung benutzten oder entstehenden Produkte dürfennicht zu einer Gefährdung der Sicherheit undGesundheit der Bedienungspersonen führen.

(2) Wenn Fluide (Druckmedien) verwendetwerden, ist die Maschine so auszulegen und zubauen, daß sie ohne Gefährdung auf Grund desEinfüllens, Verwendens, Rückgewinnens und Besei-tigens dieser Stoffe verwendet werden kann.

Beleuchtung§ 19. (1) Die Maschine ist mit einer den

Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung auszu-statten, wenn das Fehlen einer solchen Beleuchtungtrotz normaler Raumbeleuchtung eine Gefährdungverursachen kann.

(2) Hiebei ist darauf zu achten, daß dadurchweder ein störender Schattenbereich noch einestörende Blendung oder ein gefährlicher strobosko-pischer Effekt gegeben ist.

(3) Falls bestimmte innenliegende Einrichtungenhäufig geprüft werden müssen, müssen sie mitgeeigneter Beleuchtung versehen sein. Das gleichegilt für Rüst- und Wartungsbereiche.

Auslegung der Maschine im Hinblick auf dieHandhabung

S 20. (1) Maschinen und jeder ihrer Bestandteilemüssen

1. gefahrlos gehandhabt werden können und2. so verpackt oder ausgelegt sein, daß sie ohne

Beschädigungen und Gefährdungen zwi-schengelagert werden können, wie etwaausreichende Stabilität oder besondere Abstüt-zungen.

(2) Wenn sich die Maschine oder ihre Bestand-teile auf Grund ihrer Masse, ihrer Abmessungenoder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassenmuß sie und jeder Bestandteil

1. mit Zubehörteilen ausgestattet sein, sodaß sievon einer Lastaufnahmeeinrichtung aufge-nommen werden können, oder

2. so ausgelegt sein, daß sie mit solchenZubehörteilen ausgerüstet werden können,wie etwa Gewindebohrungen, oder

3. so geformt sein, daß die üblichen Lastaufnah-meeinrichtungen leicht angelegt werden kön-nen.

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(3) Maschinen oder ihre Bestandteile, die vonHand transportiert werden können, müssen

1. leicht transportierbar sein oder2. über Tragevorrichtungen, wie etwa Griffe, für

einen sicheren Transport verfügen.

(4) Für die Handhabung von Werkzeugenund/oder Maschinenteilen, die auch bei geringerMasse, etwa wegen ihrer Form oder ihresWerkstoffs, eine Gefahr darstellen können, sindbesondere Vorkehrungen zu treffen.

Steuerungen und Befehlseinrichtungen

Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen

§ 21. Steuerungen sind so auszulegen und zubauen, daß

1. sie sicher und zuverlässig funktionieren,2. somit keine gefährlichen Situationen, entste-

hen,3. den zu erwartenden Betriebseinflüssen und

Fremdeinflüssen standhalten und4. Fehler in der Logik zu keiner gefährlichen

Situation führen.

Stellteile

§ 22. (1) Stellteile müssen1. deutlich sichtbar und kenntlich und gegebe-

nenfalls zweckmäßig gekennzeichnet sein,2. so angebracht sein, daß ein sicheres, unbe-

denkliches, schnelles und eindeutiges Betäti-gen möglich ist,

3. so ausgelegt sein, daß das Betätigen desStellteils mit der jeweiligen Steuerwirkungkohärent ist,

4. außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnetsein, erforderlichenfalls mit Ausnahme be-stimmter Stellteile wie solcher von Notbefehls-einrichtungen oder von Stellteilen auf Pultenzum Programmieren von Robotern,

5. so liegen, daß ihr Betätigen nicht zusätzlicheGefährdungen hervorruft,

6. so ausgelegt oder geschützt sein, daß diebeabsichtigte Wirkung, falls sie eine Gefähr-dung hervorrufen kann, nicht ohne absichtli-ches Betätigen eintreten kann,

7. so gefertigt werden, daß sie vorhersehbarenBeanspruchungen standhalten; dies gilt insbe-sondere für Stellteile von Notbefehlseinrich-tungen, die in hohem Maße beanspruchtwerden können.

(2) Ist ein Stellteil für mehrere verschiedeneWirkungen ausgelegt und gebaut und ist daher seineWirkung nicht eindeutig, wie etwa bei derVerwendung von Tastaturen, so muß die jeweiligeSteuerwirkung unmißverständlich angezeigt underforderlichenfalls bestätigt werden.

(3) Die Stellteile müssen so gestaltet sein, daßunter Berücksichtigung der ergonomischen Grund-sätze ihre Anordnung, ihre Bewegungsrichtung undihr Widerstand mit der Steuerwirkung kompatibelsind. Die Belastungen auf Grund der notwendigenoder voraussichtlichen Verwendung von persönli-cher Schutzausrüstung, wie etwa Handschuhe,Schuhe, müssen in Betracht gezogen werden.

(4) Die Maschine muß mit sicherheitsrelevantenAnzeigevorrichtungen, wie Skalen oder Signalan-zeigen, und Hinweisen versehen sein. Die Bedie-nungspersonen müssen diese Anzeigevorrichtungenvom Bedienungsstand aus einsehen können.

(5) Vom Hauptbedienungsstand aus müssen sichdie Bedienungspersonen vergewissern können, daßsich keine gefährdeten Personen im Gefahrenbe-reich aufhalten.

(6) Sofern dies nicht möglich ist, muß dieSteuerung so ausgelegt und gebaut seih, daß derInbetriebnahme ein akustisches und/oder optischesWarnsignal vorgeschaltet ist. Die gefährdetenPersonen müssen die Zeit und Möglichkeit haben,das Ingangsetzen der Maschine rasch zu verhin-dern.

Ingangsetzen§ 23. (1) Das Ingangsetzen einer Maschine darf

nur durch absichtliches Betäugen einer hiefürvorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.

(2) Dies gilt auch, sofern dies für die gefährdetenPersonen nicht völlig gefahrlos erfolgt,

1. für das Wiederingangsetzen nach einemStillstand, ungeachtet dessen Ursache,

2. für eine wesentliche Änderung des Betriebszu-stands, wie etwa der Geschwindigkeit oder desDruckes.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt nicht bei einernormalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb.

(4) Verfügt eine Maschine über mehrereBefehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und kön-nen sich daher die Bedienungspersonen gegenseitiggefährden, so müssen zusätzliche Einrichtungen,wie etwa Zustimmungsschalter oder Wahlschalter,die nur jeweils eine Befehlseinrichtung zumIngangsetzen wirksam werden lassen, vorgesehenwerden, um diese Gefahr auszuschließen.

(5) Das Wiederingangsetzen einer automatischenAnlage im Automatikbetrieb nach einer Abschal-tung muß leicht durchführbar sein, nachdem dieSicherheitsbedingungen erfüllt sind.

StillsetzenNormales Süllsetzen

§ 24. (1) Jede Maschine muß mit einer Befehlsein-richtung zum sicheren Stillsetzen der gesamtenMaschine ausgerüstet sein.

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(2) Jeder Arbeitsplatz muß mit einer Befehlsein-richtung ausgerüstet sein, mit der sich entsprechendder Gefahrenlage alle beweglichen Teile oderbestimmte Teile stillsetzen lassen, um die Maschinein einen sicheren Zustand zu versetzen. Der Befehlzum Stillsetzen muß den Befehlen zum Ingangset-zen übergeordnet sein.

(3) Ist die Maschine oder sind ihre Teilestillgesetzt, so muß die Energieversorgung desAntriebs unterbrochen werden.

Stillsetzen im Notfall§ 25. (1) Jede Maschine muß mit einer oder

mehreren Notbefehlseinrichtungen ausgerüstet sein,durch die unmittelbar drohende oder eintretendegefährliche Situationen vermieden werden können.

(2) Abs. l gilt nicht1. für Maschinen, bei denen durch die Notbe-

fehlseinrichtung die Gefahr nicht gemindertwerden kann, da die Notbefehlseinrichtungentweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzennicht verkürzt oder es nicht ermöglicht,besondere, wegen der Gefahr erforderliche,Maßnahmen zu ergreifen und

2. für in der Hand gehaltene oder von Handgeführte Maschinen.

(3) Die Notbefehlseinrichtung muß1. deutlich kenntliche, gut sichtbare und schnell

zugängliche Stellteile haben,2. das möglichst schnelle Stillsetzen des gefährli-

chen Bewegungsvorganges bewirken, ohnedaß sich hiedurch zusätzliche Gefährdungenergeben,

3. wo nötig, bestimmte Sicherungsbewegungenauslösen oder deren Auslösung zulassen.

(4) Wenn die Notbefehlseinrichtung nach derAuslösung eines Not-Aus-Befehls nicht mehrbetätigt wird, muß dieser Befehl durch dieBlockierung der Notbefehlseinrichtung bis zu ihrerFreigabe aufrechterhalten bleiben. Es darf nichtmöglich sein, die Einrichtung zu blockieren, ohnedaß diese einen Not-Aus-Befehl auslöst. DieEinrichtung darf nur durch eine geeignete Betäti-gung freigegeben werden können. Durch dieFreigabe darf die Maschine nicht wieder in Ganggesetzt werden, sondern nur das 'Wiederingangset-zen ermöglicht werden können.

Stillsetzen bei verketteten Anlagen§ 26. Bei Maschinen oder Maschinenteilen, die

für ein Zusammenwirken ausgelegt sind, ist dieMaschine so auszulegen und zu bauen, daß dieBefehlseinrichtung zum Stillsetzen, einschließlichder Notbefehlseinrichtung, nicht nur die Maschinestillsetzen können, sondern auch alle vorgeschalte-ten und/oder nachgcschalteten Einrichtungen, fallsderen weiterer Betrieb eine Gefahr darstellen kann.

Betriebsartenwahlschalter§ 27. (1) Die gewählte Betriebsart muß allen

anderen Betriebssystemen außer der Notbefehlsein-richtung übergeordnet sein.

(2) Ist die Maschine so ausgelegt und gebautworden, daß mehrere Steuerungsabläufe oderBetriebsarten mit unterschiedlichen Sicherheitsstu-fen möglich sind, wie etwa für das Rüsten, dieWartung oder die Inspektion, so muß sie mit einemin jeder Stellung abschließbaren Betriebsartenwahl-Schalter versehen sein. Jede Stellung des Wahlschal-ters darf nur einem Steuerungsablauf oder einerBetriebsart entsprechen.

(3) Der Wahlschalter kann durch andereWahlmittel ersetzt werden, die die Verwendung vonbestimmten Maschinenfunktionen für bestimmteGruppen von Bedienungspersonen beschränkt, wieetwa Zugriffscodes für bestimmte numerischeSteuerfunktionen.

(4) Ist bei bestimmten Arbeitsgängen der Betriebder Maschine bei aufgehobener Schutzwirkung derSchutzeinrichtungen erforderlich, so sind derentsprechenden Wahlschalterstellung folgende •Steuerungsvorgaben zuzuordnen:

1. die Automatiksteuerung wird gesperrt,2. es sind nur Bewegungen möglich, wenn die

Befehlseinric'htungen kontinuierlich betätigtwerden (Befehlseinrichtung mit selbsttätigerRückstellung),

3. gefährliche Bewegungen von Teilen sind nurunter verschärften Sicherheitsbedingungenmöglich wie etwa reduzierte Geschwindigkeit,reduzierte Leistung oder Schrittbetrieb, undGefahren, die sich aus Befehlsverkettungenergeben können, werden vermieden,

4. Maschinenbewegungen, die auf Grund einerdirekten oder indirekten Einwirkung aufmaschineninterne Sensoren eine Gefahr dar-stellen können, werden vermieden.

(5) Vom Betätigungsplatz des Wahlschalters ausmüssen sich die jeweils betriebenen Maschinenteilesteuern lassen.

Störung der Energieversorgung§ 28. (1) Die Unterbrechung der EnergieversorT

gung der Maschine, die Wiederkehr der Energiever-sorgung nach einer Unterbrechung oder dieÄnderung der Energieversorgung welcher Art auchimmer, darf nicht zu gefährlichen Situationenführen.

(2) insbesondere ist folgendes auszuschließen:1. unbeabsichtigtes Ingangsetzen,2. Nichtausfuhren eines bereits erteilten Befehls

zum Stillsetzen,3. Herabfallen oder Herausschleudern eines

beweglichen Maschinenteils oder eines vonder Maschine gehaltenen Werkstücks,

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4. Verhinderung des automatischen oder manu-ellen Stillsetzens von beweglichen Teilenjeglicher Art,

5. Ausfall von Schutzeinrichtungen.

Störung des Steuerkreises§29. (1) Ein Defekt in der Logik des

Steuerkreises, das Versagen oder die Beschädigungdes Steuerkreises darf nicht zu gefährlichenSituationen fuhren.

(2) Insbesondere ist folgendes auszuschließen:1. unbeabsichtigtes Ingangsetzen,2. Nichtausführen eines bereits erteilten Befehls

zum Stillsetzen,3. Herabfallen oder Herausschleudern eines

beweglichen Maschinenteils oder eines vonder Maschine gehaltenen Werkstücks,

4. Verhinderung des automatischen oder manu-ellen Stillsetzens von beweglichen Teilenjeglicher Art,

5. Ausfall von Schutzeinrichtungen.

Software§ 30. Die Software für den Dialog zwischen

Bedienungspersonen und Steuer- und Kontrollsy-stem einer Maschine ist nach den Grundsätzen derBenutzerfreundlichkeit auszulegen.

Schutzmaßnahmen gegen mechanische GefahrenStabilität

§ 31. (1) -Maschinen, ihre Teile und ihr Zubehörmüssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie unterden bestimmungsgemäßen Verwendungsbedingun-gen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung derKlimabedingungen, ausreichend stabil sind undverwendet werden können, ohne daß die Gefahreines unbeabsichtigten Umstürzens, Herabfallensoder Verrückens besteht.

(2) Kann auf Grund der Form der Maschine oderder vorgesehenen Installation eine ausreichendeStabilität nicht geboten werden, müssen geeigneteBefestigungsmittel vorgesehen und in der Betriebs-anleitung angegeben werden.

Bruchgefahr beim Betrieb§ 32. (1) Die verschiedenen Teile sowie Verbin-

dungen der Maschine müssen den Belastungenwährend der bestimmungsgemäßen Verwendungstandhalten können.

(2) Die verwendeten Materialien müssen eine derbestimmungsgemäßen Verwendung angepaßte aus-reichende Widerstandsfähigkeit aufweisen. Insbe-sondere in bezug auf Ermüdung, Alterung,Korrosion und Verschleiß.

(3) In der Betriebsanleitung müssen Art undIntervall von sicherheitsrelevanten Inspektions- undWartungsarbeiten angegeben sein. Gegebenenfallsist dort auf verschleißanfällige Teile und dieMaßnahmen für den Austausch hinzuweisen.

(4) Besteht trotz der getroffenen Maßnahmennoch Berst- oder Bruchgefahr, . wie etwa beiSchleifscheiben, müssen die betreffenden bewegli-chen Teile so montiert und angeordnet sein, daß beieinem Bruch ihre Bruchstücke zurückgehaltenwerden.

(5) Starre oder elastische Leitungen, die Fluide,insbesondere unter hohem Druck, führen, müssenden vorgesehenen inneren und äußeren Belastungenstandhalten. Sie müssen gut befestigt und/oder vorjeglicher aggressiver Einwirkung von außen ge-schützt sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daßsie im Fall des Bruchs keine Gefahren verursachenkönnen, wie plötzliche Bewegungen, unter hohemDruck austretender Strahl.

(6) Bei automatischer Zuführung des Werkstückszum Werkzeug müssen folgende Bedingungenerfüllt sein, um Risken für die gefährdetenPersonen, wie etwa durch Werkzeugbruch, auszu-schließen:

1. Wenn das Werkstück das Werkzeug berührt,muß das Werkzeug seine normalen Arbeitsbe-dingungen erreicht haben.

2. Wenn das Werkzeug absichtlich oder zufälligin Betrieb gesetzt und/oder angehalten wird,müssen Zuführbewegung und Werkzeugbe-wegung synchron verlaufen.

Herabfallende und herausgeschleuderteGegenstände

§ 33. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden,um das Herabfallen oder Herausschleudern .vonallenfalls gefährlichen Gegenständen, wie bearbei-tete Werkstücke, Werkzeuge, Späne, Brüchstücke,Abfälle, zu vermeiden.

Oberflächen, Kanten, Ecken

§ 34. Zugängliche Maschinenteile dürfen, soferndies ihre Funktion zuläßt, keine scharfen Kantenoder Ecken sowie keine rauhen Oberflächenaufweisen, die zu Verletzungen führen können.

Mehrfach kombinierte Maschinen§ 35. (1) Kann die Maschine mehrere unter-

schiedliche Arbeitsgänge ausführen, wobei zwischenjedem Arbeitsgang das Werkstück von Handabgenommen wird (mehrfach kombinierte Ma-schine), so muß sie so ausgelegt und gebaut sein, daßjedes Teil auch getrennt verwendet werden kann,ohne daß die übrigen Teile für die gefährdeten

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Personen eine Gefährdung oder Behinderungdarstellen.

(2) Deshalb muß jedes Teil, sofern es nichtgesichert ist, einzeln in Gang gesetzt und stillgesetztwerden können.

Änderung der Drehzahl der Werkzeuge§ 36. Ist die Maschine für die Durchführung von

Arbeitsgängen unter verschiedenen Verwendungs-bedingungen konzipiert, wie etwa verschiedeneGeschwindigkeiten oder verschiedene Energiever-sorgung, muß sie so ausgelegt und gebaut sein, daßdiese Verwendungsbedingungen sicher und zuver-lässig gewählt und eingestellt werden können.

Bewegliche Teile§ 37. (1) Die beweglichen Teile einer Maschine

müssen so ausgelegt, gebaut und angeordnet sein,daß Gefährdungen vermieden werden. Falls weiter-hin Gefahren besteben, müssen sie mit Schutzein-richtungen in der Weise versehen sein, daß jedesRisiko durch Erreichen der Gefahrstelle, das zuUnfällen führen kann, vermieden wird.

(2) Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungengetroffen werden, um ein ungewolltes Blockierender beweglichen Arbeitselemente zu verhindern.Kann es trotz • der getroffenen Vorkehrungen zueiner Blockierung kommen, müssen spezielleSchutzeinrichtungen oder spezielles Werkzeugmitgeliefert werden und in der Betriebsanleitungund gegebenenfalls auf der Maschine selbst dienötigen Hinweise gegeben werden, damit sich dieBlockierung gefahrlos lösen läßt.

Auswahl der Schutzeinrichtungen gegenGefährdungen durch bewegliche Teile

§ 38. Die für den Schutz vor Gefährdungen durchbewegliche Teile verwendeten Schutzeinrichtungenmüssen entsprechend der jeweiligen Gefährdungausgewählt werden. Bei der Auswahl sind die §§ 39und 40 anzuwenden.

Bewegliche Teile der Kraftübertragung§ 39. (1) Zum Schutz der gefährdeten Personen

vor Gefährdungen durch bewegliche Teile derKraftübertragung, wie etwa Antriebsscheiben,Treibriemen, Zahnräder, Zahnstangen oder Kraft-öbertragungswellen, müssen verwendet werden:

1. feststehende trennende Schutzeinrichtungenentsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41und 42 oder

2. bewegliche trennende Schutzeinrichtungenentsprechend den Anforderungen gemäß §§41und 43.

(2) Abs.l Z 2 ist anzuwenden, wenn häufigeEingriffe vorgesehen sind.

Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen(Wirkbereich)

§ 40. (1) Zum Schutz der gefährdeten Personenvor Gefährdungen durch bewegliche Teile, die amArbeitsprozeß teilnehmen, wie etwa Schneidwerk-zeuge, Pressenstößel, Walzen, in Bearbeitungbefindliche Werkstücke, müssen verwendet werden:

1. wo immer möglich feststehende trennendeSchutzeinrichtungen entsprechend den Anfor-derungen gemäß §§41 und 42,

2. andernfalls2.1. bewegliche trennende Schutzeinrich-

tungen entsprechend den Anforderun-gen gemäß §§41 und 44 oder

2.2. andere Schutzeinrichtungen wie2.2.1. Schutzeinrichtungen mit Annäherungs-

reaktion, wie etwa Lichtschranken,Schaltmatten, oder

2.2.2. ortsbindende Schutzeinrichtungen, wieetwa Zweihandschaltungen, oder

2.2.3. automatisch abweisende Schutzeinrich-tungen entsprechend den Anforderun-gen gemäß §§41 und 46.

(2) Können jedoch bestimmte am Arbeitsprozeßteilnehmende bewegliche Teile während ihresBetriebes auf Grund von Arbeitsgängen, die dasEingreifen der Bedienungspersonen in ihrer Näheerfordern, nicht oder nur teilweise gesichert werden,so müssen diese Teile, soweit technisch möglich,versehen werden mit:

1. feststehenden trennenden Schutzeinrichtun-gen entsprechend den Anforderungen gemäߧ§ 41 und 42, sodaß ein Erreichen der für denArbeitsgang nicht verwendeten beweglichenTeile nicht möglich ist, und

2. verstellbaren trennenden Schutzeinrichtungenentsprechend den Anforderungen gemäß §§41und 45, um den Zugang auf die für denArbeitsgang unbedingt notwendigen bewegli-chen Teile zu beschränken.

Anforderungen an SchutzeinrichtungenAllgemeine Anforderungen

§ 41. Trennende Schutzeinrichtungen und andereSchutzeinrichtungen

1. müssen stabil gebaut sein,2. dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen

verursachen,3. dürfen nicht auf einfache Weise umgangen

oder unwirksam gemacht werden können,4. müssen ausreichend Abstand- zum Gefahren-

bereich haben,5. dürfen die Beobachtung des Arbeitsganges

nicht mehr als notwendig einschränken,

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6. müssen die für die Werkzeugzuführungund/oder Werkzeugabnahme oder die für dieWartungsarbeiten erforderlichen Eingriffemöglichst ohne Demontage der Schutzein-richtung zulassen, wobei der Zugang auf denfür die Arbeit-notwendigen Bereich beschränktsein muß.

Besondere Anforderungen an trennendeSchutzeinrichtungen

Feststehende trennende Schutzeinrichtungen§ 42. (1) Feststehende trennende Schutzeinrich-

tungen müssen fest an ihrem Platz gehalten werden.

(2) Sie müssen durch Vorrichtungen befestigtsein, die nur mit Werkzeugen geöffnet werdenkönnen.

(3) Soweit möglich, dürfen sie nach Lösen derBefestigungen nicht in Schutzstellung verbleiben.

Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen§ 43. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen

des Typs A müssen1. soweit als möglich mit der Maschine verbun-

den bleiben, wenn sie geöffnet werden,2. mit einer Koppelung ausgerüstet sein, sodaß

2.1. die beweglichen Teile nicht in Ganggesetzt werden können, solange einErreichen dieser Teile möglich ist,

2.2. die beweglichen Teile stillgesetzt werden,sobald sich die Schutzeinrichtung nichtmehr in Schließstellung befindet.

S 44. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungendes Typs B müssen so ausgelegt und in dieSteuerung der Maschine integriert werden, daß

1. die beweglichen Teile nicht in Gang gesetztwerden können, solange ein Erreichen dieserTeile möglich ist,

2. ein Erreichen beweglicher Teile während desBetriebes nicht möglich ist,

3. ihre Einstellung nur durch eine absichtlicheHandlung möglich ist, wie etwa mit einemWerkzeug, Schlüssel,

4. bei Fehlen oder Störung einer ihrer Kompo-nenten das Ingangsetzen verhindert wird oderdie beweglichen Teile stillgesetzt werden,

5. Schutz vor jeder Gefahr des Herausschleu-derns durch eine geeignete Auffangvorrich-tung gegeben ist.

Zugangsbeschränkende verstellbare trennendeSchutzeinrichtungen

§ 45. Verstellbare trennende Schutzeinrichtun-gen, die den Zugang auf die für die Arbeit unbedingtnotwendigen beweglichen Teile beschränken, müs-sen

1. je nach Art der durchzuführenden Arbeitmanuell oder automatisch verstellbar sein,

2. leicht und ohne Werkzeug verstellt werdenkönnen,

3. die Gefahr des Herausschleuderns soweit wiemöglich verringern.

Besondere Anforderungen an nichttrennendeSchutzeinrichtungen

§ 46. Nichttrennende Schutzeinrichtungen müs-sen so ausgelegt und in die Steuerung der Maschineintegriert werden, daß

1. die beweglichen Teile nicht in Gang gesetztwerden können, solange sie von den Bedie-nungspersonen'erreicht werden können,

2. die beweglichen Teile während des Betriebesvon gefährdeten Personen nicht erreichtwerden können,

3. ihre Einstellung nur durch eine absichtlicheHandlung' möglich ist, wie etwa mit einemWerkzeug oder einem Schlüssel,

4. bei Fehlen oder Störung einer ihrer Kompo-nenten das Ingangsetzen verhindert wird oderdie beweglichen Teile stillgesetzt werden.

Schutzmaßnahmen gegen sonstige GefahrenElektrische Energie

§ 47. Elektrisch angetriebene Maschinen müssenso ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß alleGefahren auf Grund von Elektrizität vermiedenwerden oder vermieden werden können.

Statische Elektrizität§ 48. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut

sein, daß möglicherweise gefährliche elektrostati-sche Aufladungen vermieden oder beschränktwerden und/oder mit Mitteln zum Ableitenversehen sein.

Nichtelektrische EnergieS 49. Mit nichtelektrischer, wie etwa hydrauli-

scher, pneumatischer oder thermischer Energieangetriebene Maschinen müssen so ausgelegt,gebaut und ausgerüstet sein, daß alle Gefahren, dievon diesen Energiearten ausgehen können, vermie-den werden.

Fehlerhafte MontageS 50. (1) Fehler bei der Montage oder erneuten

Montage bestimmter Teile, die zu Gefährdungenfuhren können, mtlssen durch die Bauart dieserTeile oder andernfalls durch Hinweise auf denTeilen selbst und/oder auf den Gehäusen unmög-lich gemacht werden. Die gleichen Hinweise müssen

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auf den beweglichen Teilen und/oder auf ihremGehäuse stehen, wenn die Kenntnisse der Bewe-gungsrichtung für die Vermeidung einer Gefähr-dung notwendig ist. Allenfalls muß die Betriebsan-leitung zusätzliche Informationen enthalten.

(2) Kann ein fehlerhafter Anschluß eine Gefähr-dung verursachen, so muß dies bei Fluidleitungenund bei elektrischen Leitungen bereits durch dieBauart oder andernfalls durch Hinweise auf denLeitungen und/oder Klemmen unmöglich gemachtwerden.

Extreme Temperaturen

§ 51. (1) Es müssen Vorkehrungen getroffenwerden, um jede Verletzungsgefahr durch Berüh-rung von oder Aufenthalt in unmittelbarer Umge-bung von Maschinenteilen oder Materialien mithoher oder sehr niedriger Temperatur zu vermei-den.

(2) Gefährdungen durch Spritzer von heißen odersehr kalten Materialien müssen ermittelt werden."Wo diese Gefährdungen bestehen, müssen die zuihrer Vermeidung notwendigen Maßnahmen ergrif-fen werden. Wo dies technisch nicht möglich ist,müssen sie entschärft werden.

Brand§ 52. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut

sein, daß jegliche von der Maschine selbst oderdurch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe undandere von der Maschine freigesetzte oder verwen-dete Substanzen verursachte Brand- oder Überhit-zungsgefahr vermieden wird.

Explosionen§ 53. (1) Maschinen müssen so ausgelegt und

gebaut sein, daß jegliche Explosionsgefahr, die vonder Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten,Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschinefreigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht,vermieden wird.

(2) Es ist Vorsorge zu treffen, daß1. eine gefährliche Konzentration der betreffen-

den Stoffe vermieden wird,2. die Zündung der explosiblen Atmosphäre

vermieden wird,3. die Auswirkungen einer Explosion, falls es

dennoch dazu kommen sollte, auf dieUmgebung auf ein ungefährliches Maßbeschränkt wird.

(3) Dieselben Maßnahmen sind zu treffen, wenndie Maschine entsprechend der bestimmungsgemä-ßen Verwendung für den Einsatz in explosionsfähi-ger Atmosphäre vorgesehen ist.

(4) Die zu den Maschinen gehörenden elektri-schen Betriebsmittel müssen hinsichtlich der Explo-sionsgefahr den diesbezüglichen besonderenRechtsvorschriften entsprechen.

Lärm§ 54. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut

sein, daß Gefährdungen durch Lärmemission aufdas unter Berücksichtigung des technischen Fort-schritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminde-rung, vor allem an der Quelle, erreichbare niedrigsteNiveau gesenkt werden.

Vibrationen§ 55. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut

sein, daß Gefährdungen durch Maschinenvibratio-nen auf das unter Berücksichtigung des technischenFortschritts und der verfügbaren Mittel zurVerringerung von Vibrationen, vor allem an derQuelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenktwerden.

Strahlung§ 56. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut

sein, daß jegliche Emission von Strahlung durch dieMaschine auf das für ihr Funktionieren notwendigeMaß beschränkt wird und eine Einwirkung auf diegefährdeten Personen vollständig unterbunden oderauf ein ungefährliches Maß begrenzt wird.

Strahlung von außen§ 57. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut

sein, daß ihr Funktionieren durch eine Strahlungvon außen nicht beeinträchtigt wird.

Lasereinrichtungen§ 58. Bei Maschinen mit Lasereinrichtungen ist

Vorsorge zu treffen, daß1. die Lasereinrichtungen so ausgelegt und

gebaut sind, daß unbeabsichtigtes Strahlenverhindert wird,

2. die Lasereinrichtungen so abgeschirmt sind,daß weder durch die Nutzstrahlung nochdurch reflektierte oder gestreute Strahlungund Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahrenauftreten,

3. die optischen Einrichtungen zur Beobachtungoder Einstellung von Lasereinrichtungen sobeschaffen sind, daß durch die Laserstrahlungkeine Gesundheitsgefährdung eintritt.

Emission von Stoffen§ 59. (1) Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut

und/oder ausgerüstet sein, daß Gefährdungendurch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und

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sonstige Abfallprodukte der Maschine vermieden.. werden.

(2) Falls eine solche Gefahr besteht, müssenMaschinen so ausgerüstet sein, daß diese Stoffeaufgefangen und/oder abgesaugt werden können.Sind Maschinen im Normalbetrieb nicht geschlos-sen, müssen die Auffang- und/oder Absaugeinrich-tungen so nah wie möglich an der Emissionsstelleliegen.

BefreiungsmöglichkeitS 60. Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und

ausgerüstet sein, daß eine gefährdete Person nicht ineiner Maschine eingeschlossen bleibt oder, falls eineselbsttätige Befreiung nicht möglich ist, Hilfeherbeirufen kann.

Stürze§ 61. Teile von Maschinen, auf denen sich

Personen gegebenenfalls bewegen oder aufhaltenmüssen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daßein Ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz auf odervon diesen Teilen vermieden wird.

InstandhaltungWartung der Maschine

§62. (1) Rüststellen und Wartungsstellen ein-schließlich Schmierstellen müssen außerhalb derGefahrenbereiche liegen. Die Rüstarbeiten und dieInstandhaltungsarbeiten wie Reparatur- und War-tungsarbeiten einschließlich Reinigung müssen beistillgesetzter Maschine durchgeführt werden kön-nen.

(2) Wenn mindestens eine dieser Bedingungenaus technischen Gründen nicht erfüllt werden kann,müssen die Arbeitsgänge gefahrlos ausgeführtwerden können, wobei insbesondere § 27 anzuwen-den ist.

(3) Bei automatischen Maschinen und gegebe-nenfalls bei anderen Maschinen muß eine Schnitt-stelle zum Anschluß einer Einrichtung für Fehler-diagnose vorgesehen sein.

(4) Teile von automatischen Maschinen, dieinsbesondere für eine Fertigungsumstellung oderauf Grund ihrer Verschleißanfälligkeit oder aufGrund möglicher Beschädigungen bei einer Be-triebsstörung häufig ausgewechselt werden müssen,sind für problemlose, risikofreie Montage undDemontage auszulegen. Der Zugang zu diesenMaschinenteilen ist so zu gestalten, daß dieseArbeiten mit den jeweiligen technischen Hilfsmit-teln, wie Werkzeugen, Meßinstrumenten nach denvom Hersteller angegebenen Arbeitsverfahrendurchgeführt werden können.

Zugänge zum Arbeitsplatz und zu denEingriffspunkten

§ 63. Es müssen Zugangsmöglichkeiten, wieTreppen, Leitern, Arbeitsbühnen, vorgesehen sein,durch die alle für die Betätigungen beim. Arbeitsab-lauf, für, das Rüsten und für die 'Instandhaltungrelevanten Stellen sicher erreicht werden können.

Trennung von den Energiequellen§ 64. (1) Jede Maschine muß mit Einrichtungen

ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnenEnergiequelle getrennt werden kann (Hauptbe-fehlseinrichtungen). Diese Einrichtungen sind klarzu kennzeichnen. Sie müssen abschließbar sein, fallseine Wiedereinschaltung für die gefährdetenPersonen eine Gefährdung verursachen kann. Beielektrisch betriebenen Maschinen, die über Steck-.Verbindung angeschlossen sind, genügt die Tren-nung der Steckverbindung.

(2) Die Hauptbefehlseinrichtung muß auch dannabschließbar sein, wenn die Bedienungspersonen diepermanente Trennung vom jeweiligen Arbeitsplatzaus nicht überwachen können.

(3) Die Restenergie bzw. gespeicherte Energie,die nach der Trennung der Maschine nochvorhanden sein kann, muß ohne Gefährdung für diegefährdeten Personen abgeleitet werden können.

(4) Ausnahmsweise dürfen bestimmte Kreisenicht von der Energiequelle getrennt werden,insbesondere um Teile in ihrer Position zu halten,Daten zu sichern oder innenliegende Teile zubeleuchten. In diesem Fall müssen besondereVorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheitder Bedienungspersonen zu gewährleisten.

Eingriffe von Bedienungspersonen§ 65. (1) Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut

und ausgerüstet sein, daß sie möglichst wenigeAnlässe für ein Eingreifen der Bedienungspersonengeben.

(2) Ist ein Eingreifen von Bedienungspersonennicht zu vermeiden, so muß es möglich sein, daß diesleicht und sicher erfolgen kann.

Reinigung der innenliegenden Teile§ 66. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut

sein, daß die Reinigung der innenliegenden Teileder Maschine, die gefährliche Stoffe oder Zuberei-tungen enthalten haben, ohne unmittelbaren Zu-gang zu den innenliegenden Teilen möglich ist.Ebenso muß ihre allfällige Entleerung von außenerfolgen können. Läßt sich ein Zugang zu deninnenliegenden Teilen durchaus nicht vermeiden, somüssen beim Bau der Maschine Maßnahmen

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getroffen werden, die eine möglichst ungefährlicheReinigung erlauben.

HinweiseAnzeigevorrichtungen

§ 67. (1) Die für die Bedienung einer Maschineerforderliche Information muß eindeutig und leichtzu verstehen sein.

(2) Es ist darauf zu achten, daß die Bedienungs-personen nicht mit Informationen überlastet wer-den.

(3) Wenn die Sicherheit und Gesundheit dergefährdeten Personen durch Funktionsstörungeneiner Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird,beeinträchtigt werden können, muß die Maschinemit einer entsprechenden akustischen oder opti-schen Warnvorrichtung versehen sein.

Warneinrichtungen§ 68. (1) Ist die Maschine mit Wameinrichtungen

ausgestattet, wie etwa Signaleinrichtungen, somüssen diese eindeutig zu verstehen und leichtwahrnehmbar sein.

(2) Es müssen Vorkehrungen getroffen werden,damit die Bedingungspersonen die ständige Funk-tionsbereitschaft dieser Warneinrichtungen über-prüfen können.

(3) Vorschriften und Normen über Sicherheits-farben und Sicherheitszeichen sind anzuwenden.

Warnung vor Restgefahren§ 69. (1) Bestehen trotz aller getroffenen

Vorkehrungen weiterhin Gefahren oder handelt essich um potentielle, nicht offensichtliche Gefahren,wie etwa Schaltkasten, radioaktive Quellen, Entlüf-tung des Hydraulikkreises, Gefährdung in einemnicht sichtbaren Teil, so muß darauf hingewiesenwerden.

(2) Diese Hinweise müssen vorzugsweise inallgemein verständlichen Piktogrammen dargestelltund/oder in deutscher Sprache abgefaßt sein.

Kennzeichnung§ 70. (1) An jeder Maschine müssen deutlich

lesbar und unverwischbar folgende Hinweiseangebracht sein:

1. Name und Anschrift des Herstellers,2. Typenbezeichnung oder Serienbezeichnung,3. gegebenenfalls Seriennummer,4. gegebenenfalls Eignung der Maschine zur

Verwendung in explosionsfähiger Atmo-sphäre,

5. CE-Kennzeichnung (§ 8 und Anhang 2),6. Baujahr.(2) Je nach Beschaffenheit müssen auf der

Maschine auch alle für die Sicherheit bei derbestimmungsgemäßen Verwendung unabdingbarenHinweise angebracht sein, wie etwa maximaleDrehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Höchst-durchrtiesser der zu montierenden Werkzeuge,Masse.

(3) Muß ein Maschinenteil während der Verwen-dung mit Lastaufnahmemitteln gehandhabt werden,so ist darauf seine Masse gut leserlich, dauerhaftund eindeutig anzugeben. Dies gilt auch fürauswechselbare Ausrüstungen gemäß § 3 Abs. 4dritter Satz.

Betriebsanleitung

§ 71. (1) Jede Maschine muß mit einer Betriebs-anleitung mit folgenden Mindestangaben versehensein:

1. Angaben gemäß §70, mit Ausnahme derSeriennummer,

2. wartungsrelevante Hinweise, wie etwa An-schrift des Importeurs, Anschriften vonService-Werkstätten,

3. bestimmungsgemäße Verwendung,4. Arbeitsplätze, die von den Bedienungsperso-

nen eingenommen werden können,5. Angaben, damit sicher durchgeführt werden

können5.1. die Inbetriebnahme,5.2. die Verwendung,5.3. die Handhabung (mit Angabe der Masse

der Maschine sowie ihrer verschiedenenTeile, falls sie regelmäßig getrennttransportiert werden müssen),

5.4. die Installation,5.5. die Montage und Demontage,5.6. das Rüsten,5.7. die Instandhaltung einschließlich der

Wartung und Beseitigung von Störungenim Arbeitsablauf,

6. erforderlichenfalls Schulungshinweise,7. erforderlichenfalls die wesentlichen Merkmale

der Werkzeuge, die an der Maschine ange-bracht werden können,

8. Übereinstimmungserklärung und CE-Kenn-zeichnung.

(2) Erforderlichenfalls ist in der Betriebsanleitungauf sachwidrige Verwendungen hinzuweisen (§15Abs. 3).

§ 72. (1) Wenn die Maschine für die Verwendungin Österreich bestimmt ist, hat der Hersteller odersein in Österreich Bevollmächtigter oder derInverkehrbringer die Originalbetriebsanleitung ent-weder in deutscher Sprache abzufassen oder nebender Originalbetriebsanleitung eine autorisierte deut-sche Übersetzung mitzuliefern.

316193. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 —Nr. 306.

(2) "Wenn die Maschine nicht für die Verwendung:in .Österreich jedoch für die Verwendung in einemMitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums(EWR.) bestimmt ist, ist die Betriebsanleitung ineiner Amtssprache eines Mitgliedstaates des Euro-päischen Wirtschaftsraums (EWR) abzufassen.

(3) Abweichend von Abs. l darf die Wartungsan-leitung für Fachpersonal, das dem Hersteller oderseinem Bevollmächtigten im EWR untersteht, ineiner einzigen von diesem Personal verstandenenSprache abgefaßt sein.

(4) Die Betriebsanleitung hat alle für „dieInbetriebnahme, Wartung, Inspektion und Über-prüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfallsReparatur der Maschine notwendigen Pläne undSchemata sowie alle zweckdienlichen Angaben,insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit zuenthalten.

(5) Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte dürfenUnterlagen, in denen die Maschine beschriebenwird, nicht im Widerspruch zur Betriebsanleitungstehen. Diese Unterlagen zur Beschreibung derMaschine müssen die Angaben gemäß § 74 über denvon der Maschine ausgehenden Luftschall und bei inder Hand gehaltenen Maschinen und/oder bei vonHand geführten Maschinen die Angaben gemäߧ 79 über Vibrationen enthalten.

§ 73. (1) In der Betriebsanleitung müssenerforderlichenfalls die Installations- und Montage-vorschriften zur Verminderung von Lärm undVibrationen enthalten sein, wie etwa Verwendungvon Geräuschdämpfern, Art und Masse des Sockels.

(2) Ist die bestimmungsgemäße Verwendung derMaschine in explosionsfähiger Atmosphäre vorgese-hen, müssen in der Betriebsanleitung alle notwendi-gen Informationen enthalten sein.

(3) Bei der Abfassung und Gestaltung vonBetriebsanleitungen für Maschinen, die auch zurbestimmungsgemäßen Verwendung durch Privat-personen bestimmt sind, muß auch dem allgemeinenWissensstand und der Verständnisfähigkeit, dienach vernünftigem Ermessen von solchen Verwen-dern erwartet werden kann, Rechnung getragenwerden.

§ 74. (1) Die Betriebsanleitung muß folgendeAngaben über den von der Maschine ausgehendenLuftschall enthalten (tatsächlicher Wert oderanhand der Messung an einer identischen Maschineermittelter Wert):

1. A-bewerteter äquivalenter Dauerschalldruck-pegel an den Arbeitsplätzen der Bedienungs-personen, wenn er über 70 dB(A) liegt; ist derPegel niedriger als oder gleich 70 dB(A),genügt die Angabe „< 70 dB(A)" beziehungs-weise „= 70 dB(A)";

2. Höchstwert des momentanen C-bewertetenSchalldrucks an den Arbeitsplätzen der

Bedienungspersonen, sofern er 63 Pa (130 dBbezogen auf 20 mikroPa) übersteigt;

3, Schalleistungspegel der Maschine, wenn derA-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpe-gel an den Arbeitsplätzen der Bedienungsper-sonen über 85 dB(A) liegt.

(2) Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungendürfen statt des Schalleistungspegels die äquivalen-ten Dauerschalldruckpegel an bestimmten Stellenim Maschinenumfeld angegeben werden.

(3) Werden keine harmonisierten Normen (EN)oder sie umsetzende österreichische Normen(ÖNORM EN) angewendet, so ist zur Ermittlungder Geräuschemission der für die Maschine ambesten geeignete Meßcode zu verwenden.

(4) Es muß angegeben werden, welche Meßver-fahren verwendet wurden und unter welchenBetriebsbedingungen der Maschine die Messungenvorgenommen wurden.

(5) Wenn sich die Arbeitsplätze der Bedienungs-personen nicht festlegen lassen oder nicht festgelegtsind, sind die Schalldruckpegelmessungen in einemAbstand Von l Meter von der Maschinenoberflächeund 1,60 Meter über dem Boden oder derZugangsplattform vorzunehmen. Der höchsteSchalldruckwert und der dazugehörige Meßpunktsind anzugeben.

TEIL 2:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE

SICHERHEITSANFORDERUNGEN ANNAHRUNGSMITTELMASCHINEN

§ 75. Maschinen, die für die Zubereitung, undBehandlung von Lebensmitteln bestimmt sind, wiezum Kochen, Kühlen, Auftauen, Waschen, Hand-haben, Verpacken, Lagern, Transportieren, Vertrei-ben, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß dieGefahr einer Infektion, Krankheit oder Ansteckungausgeschaltet ist.

$ 76. Darüber hinaus müssen folgende Hygiene-regeln beachtet werden:

1. Die Materialien, die mit Lebensmitteln inBerührung kommen oder kommen können,müssen den einschlägigen Rechtsvorschriftenund Normen genügen. Die Maschine muß soausgelegt und gebaut sein, daß die Materialienvor jeder Verwendung sauber sein können.

2. Alle Flächen sowie ihre Verbindung müssenglatt sein, sie dürfen weder Rauhheit nochVertiefungen, in denen sich organische Stoffefestsetzen können, aufweisen.

3. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein,daß vorstehende Teile, Leisten und versteckteEcken auf ein Mindestmaß beschränkt sind.Sie sollen vorzugsweise geschweißt oderlückenlos verleimt sein.

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4. Alle mit Lebensmitteln in Berührung kommen-den Flächen müssen leicht zu reinigen und zudesinfizieren sein, allenfalls nach Abnehmender leicht montierbaren Teile. Die Innenflä-chen müssen durch Ausrundungen mit ausrei-chendem Durchmesser verbunden sein, damitsie vollständig gereinigt werden können.

5. Von Lebensmitteln stammende Flüssigkeitensowie Reinigungs-, Desinfizierungs- undSpülmittel müssen ungehindert aus der Ma-schine abfließen können, allenfalls in „Reini-gungs"-Stellung.

6. Die Maschine muß so ausgelegt und gebautsein, daß jegliche Infiltration von Flüssigkei-ten, Festsetzung organischer Stoffe oder dasEindringen von Lebewesen, insbesondere vonInsekten in die zur Reinigung nicht zugängli-chen Bereiche der Maschine verhindert wird,wie etwa bei Maschinen, die nicht auf einGestell oder Fahrwerk montiert sind, durcheine Abdichtung zwischen Maschine undMaschinensockel, durch Verwendung dichterVerbindungen.

7 Die Maschine muß so ausgelegt und gebautsein, daß Betriebsstoffe, wie etwa Schmiermit-tel, nicht mit den Lebensmitteln in Berührungkommen können. Die Maschine muß gegebe-nenfalls so ausgelegt und gebaut sein, daß dieBeachtung dieser Anforderung überprüftwerden kann.

§ 77. Ergänzend zu § 71 müssen in derBetriebsanleitung die empfohlenen Reinigungs-,Desinfizierungs- und Spülmittel und -verfahrenangegeben werden, und zwar nicht nur für die leichtzugänglichen Teile, sondern auch für den Fall, daßeine Reinigung an Ort und Stelle bei den Teilennotwendig ist, zu denen ein Zugang unmöglich odernicht ratsam ist, wie etwa bei Rohrleitungen.

TEIL 3:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE

SICHERHEITSANFORDERUNGEN ANMASCHINEN, DIE IN DER HAND

GEHALTEN ODER VON HAND GEFÜHRTWERDEN

§ 78. In der Hand gehaltene oder von Handgeführte tragbare Maschinen müssen den folgendenAnforderungen entsprechen:

1. Sie müssen je nach Maschinentyp eineausreichend große Auflagefläche und eineausreichende Zahl von richtig dimensioniertenund angeordneten Griffen besitzen, um dieStabilität der Maschine bei bestimmungsgemä-ßer Verwendung zu gewährleisten.

2. Falls die Griffe nicht ohne Gefahr losgelassenwerden können, müssen die Maschinen mitBefehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und/oder Stillsetzen ausgestaltet sein, die so

angeordnet sind, daß es zur Betätigung dieserEinrichtungen nicht erforderlich ist, die Griffeloszulassen. Dies gilt nicht, wenn dieseAnforderung technisch nicht erfüllbar ist oderwenn es eine unabhängige Steuerung gibt.

3. Sie müssen so ausgelegt, gebaut oder ausgerü-stet sein, daß Gefährdungen durch ungewollteInbetriebnahme und/oder ungewolltes Inbe-triebbleiben, nachdem die Griffe losgelassenworden sind, vermieden werden. Ersatzvor-kehrungen müssen getroffen werden, wenndiese Anforderung technisch nicht erfüllbar ist.

4. In der Hand gehaltene Maschinen müssen soausgelegt und gebaut sein, daß gegebenenfallsdas Eindringen des Werkzeuges in dasbearbeitete Material optisch kontrolliert wer-den kann.

§79. (1) Ergänzend zu §71 muß in derBetriebsanleitung über die Vibrationen, die von denin der Hand gehaltenen oder von Hand geführtenMaschinen ausgehen, folgende Angabe enthaltensein:

Gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, demdie oberen Körpergliedmaßen ausgesetzt sind, fallsder nach den entsprechenden Prüfregeln ermittelteWert über 2,5 m/s2 liegt. Liegt die Beschleunigungnicht über 2,5 m/s2, so ist dies anzugeben.

(2) Bestehen für die Vibrationsmessung keineeinschlägigen Prüfregeln, so sind die verwendetenMeßverfahren und die Bedingungen, unter denendie Messungen durchgeführt wurden, anzugeben.

TEIL 4:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE

SICHERHEITSANFORDERUNGEN ANMASCHINEN ZUR BEARBEITUNG VON

HOLZ UND GLEICHARTIGENWERKSTOFFEN

§80. Holzbearbeitungsmaschinen und Maschi-nen, zur Bearbeitung von Werkstoffen mit Eigen-schaften und Bearbeitungsweisen, die denen vonHolz vergleichbar sind, wie etwa Kork, Bein,Hartkautschuk, harten Kunststoffen und vergleich*baren Werkstoffen, müssen folgenden Anforderun-gen entsprechen:,

1. Die Maschinen müssen so ausgelegt, gebautoder ausgerüstet sein, daß das zu bearbeitendeWerkstück sicher aufgelegt und geführtwerden kann. Wird das zu bearbeitendeWerkstück auf einem Arbeitstisch in der Handgehalten, so muß dieser Tisch während derArbeit eine ausreichende Standsicherheit ge-währleisten und darf die Bewegung desWerkstückes nicht behindern.

2. Kann die Maschine unter Einsatzbedingungenverwendet werden, die Gefahren eines Rück-

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Schlages von Holzstücken mit sich bringen, somuß sie derart ausgelegt, gebaut oderausgerüstet sein, daß ein Rückschlag vermie-den wird oder, wenn dies nicht der Fall ist, derRückschlag für die Bedienungspersonen und/oder die gefährdeten Personen keine Gefahrenmit sich bringt.

3. Die Maschine muß über selbsttätige Bremsenverfügen, die das Werkzeug in ausreichendkurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beimAuslaufen die Gefahr eines Kontaktes mit demWerkzeug besteht.

4. Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatischarbeitende Maschine eingebaut, so ist dieseMaschine so auszulegen und zu bauen, wieetwa durch den Einsatz von Werkzeugen mitkreisförmigem Querschnitt und einer Begren-zung der Spandicke, daß Verletzungenvermieden werden oder der Grad etwaigerVerletzungen so gering wie möglich gehaltenwird.

TEILS:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE

SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZURVERMEIDUNG VON GEFAHREN, DIE SICH

AUS DER BEWEGLICHKEIT VONMASCHINEN ERGEBEN

Allgemeine Bestimmungen

§ 81. (1) Maschinen, von denen auf Grund ihrerBeweglichkeit Gefährdungen ausgehen, müssen soausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden,auf sie zutreffenden grundlegenden Sicherheitsan-forderungen entsprechen.

(2) Durch die Beweglichkeit bedingte Gefähr-dungen bestehen stets bei selbstfahrenden, gezoge-nen, geschobenen oder auf einer anderen Maschineoder Zugmaschine mitgeführten Maschinen, die inArbeitszonen eingesetzt werden und bei der Arbeitbeweglich sein müssen oder ein kontinuierlichesoder halbkontinuierliches Verfahren zu aufeinan-derfolgenden festen Arbeitsstellen erfordern. Siebestehen auch bei Maschinen, die zwar während derArbeit nicht verfahren werden, aber über Vorrich-tungen verfügen können, mit denen sie sichgegebenenfalls leichter an eine andere Stellebewegen lassen, wie etwa mit Rädern, Rollen oderKufen versehene oder auf Gestellen oder Wagenangeordnete Maschinen.

(3) Um festzustellen, ob Bodenfräsen oderHackfräsen keine unzumutbaren Gefahren für diegefährdeten Personen darstellen, muß der Herstel-ler oder sein in Österreich Bevollmächtigter oderder Inverkehrbringer für jeden Maschinentyp dieentsprechenden Prüfungen durchführen oderdurchführen lassen.

Beleuchtung

§ 82. Selbstfahrende Maschinen, die für dieVerwendung an unbeleuchteten Orten bestimmtsind, müssen unbeschadet anderer Rechtsvorschrif-ten wie etwa kraftfahrrechtlichen oder schiffahrts-rechtlichen Vorschriften, eine der auszuführendenArbeit entsprechende Beleuchtungseinrichtung auf-weisen.

Auslegung der Maschinen im Hinblick auf ihreHandhabung

5 83. Bei der Handhabung der Maschinenund/oder ihrer Teile nach den Anweisungen desHerstellers darf es nicht zu unbeabsichtigtenLageveränderungen oder Gefährdungen infolgemangelnder Standsicherheit kommen können.

Arbeitsplätze

Fahrerplatz§ 84. (1) Der Fahrerplatz ist nach ergonomischen

Grundsätzen auszulegen. Die Sicht vom Fahrerplatzaus muß so gut sein, daß der Fahrer die Maschineund ihre Werkzeuge unter den vorgesehenenEinsatzbedingungen und bei bestimmungsgemäßerVerwendung gefahrlos für sich und anderePersonen handhaben kann. Gefahren durch unzu-reichende Direktsicht muß'erforderlichenfalls durchgeeignete HilfsVorrichtungen begegnet werden.

(2) Es können auch mehrere Fahrerplätzevorgesehen sein. In diesem Fall muß jedoch jederFahrerplatz mit allen erforderlichen Stellteilenausgestattet sein. Wenn mehrere Fahrerplätzevorhanden sind, ist die Maschine so auszulegen, daßdie Verwendung eines Fahrerplatzes die gleichzei-tige Verwendung der anderen Fahrerplätze aus-schließt. Hievon ausgenommen sind Notbefehlsein-richtungen.

(3) Die Maschine muß so ausgelegt und gebautsein, daß am Fahrerplatz keine Gefährdung desFahrers und der anderen aufsitzenden Bedienungs-personen durch unbeabsichtigtes Berühren vonRädern oder Ketten möglich ist.

(4) Der Fahrerplatz muß so ausgelegt undausgeführt sein, daß eine Gesundheitsgefährdungdurch Auspuffgase und/oder Sauerstoffmangelverhindert wird.

Fahrerkabine§ 85. (1) Sofern es die Abmessungen zulassen, ist

der Fahrerplatz für den aufsitzenden Fahrer soauszulegen und auszuführen, daß er mit einerKabine ausgestattet werden kann. In diesem Fallmuß eine Stelle zur Aufbewahrung der notwendigenAnweisungen für den Fahrer und/oder dasBedienungspersonal vorgesehen sein.

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(2) Wenn eine Gefährdung durch gefährlicheArbeitsumwelt gegeben ist, muß der Fahrerplatz miteiner geeigneten Kabine ausgerüstet sein.

(3) Wenn eine Maschine mit einer Kabineausgestattet ist, so muß diese so ausgelegt, gebautund/oder ausgerüstet sein, daß gute Arbeitsbedin-gungen für den Fahrer gewährleistet sind und ergegen bestehende Gefahren geschützt ist, wie etwaunsachgemäße Heizung und Belüftung, unzurei-chende Sichtverhältnisse, zu großer Lärm, zu starkeSchwingungen, herabfallende Gegenstände, Ein-dringen von Gegenständen, Überrollen.

(4) Der Ausstieg muß ein schnelles Verlassen derKabine gestatten. Außerdem ist ein Notausstiegvorzusehen, der in eine andere Richtung als derHauptausstieg weist.

(5) Die für die Kabine und ihre Ausstattungverwendeten Werkstoffe müssen schwerentzündlichsein.

Fahrersitz

§ 86. (1) Der Fahrersitz einer Maschine muß demFahrer Hak bieten und nach ergonomischenGrundsätzen konstruiert sein.

(2) Der Fahrersitz muß so ausgelegt sein, daß dieSchwingungen, die auf den Fahrer übertragenwerden, auf ein vertretbares Mindestmaß reduziertwerden. Die Sitzverankerung muß allen Belastun-gen standhalten, denen sie insbesondere im Falleeines Überrollens ausgesetzt sein kann. Wenn sichunter den Füßen des Fahrers kein Boden befindet,muß der Fahrer über rutschsichere Fußstützenverfügen können.

(3) Wenn die Maschine mit einem Überroll-schutzaufbau ausgerüstet werden kann, so ist derFahrersitz mit einem Sicherheitsgurt oder einergleichwertigen Vorrichtung zu versehen, die denFahrer auf dem Sitz hält, ohne ihn bei dennotwendigen Fahrbewegungen oder möglicher-weise durch die Sitzaufhängung hervorgerufenenBewegungen zu behindern.

Weitere Bedienungsplätze

§ 87. (1) Wenn bei bestimmungsgemäßer Ver-wendung gelegentlich oder regelmäßig andereBedienungspersonen als der Fahrer zum Mitfahrenoder zur Arbeit auf der Maschine mitgeführtwerden, so sind geeignete Plätze vorzusehen, dieeine sichere Beförderung oder Arbeit, insbesondereohne Sturzgefahr, gestatten.

(2) Sofern dies die Arbeitsbedingungen zulassen,sind diese Plätze mit Sitzen auszustatten.

(3) Wenn der Fahrerplatz mit einer Kabineausgerüstet sein muß, so sind auch die anderen

Bedienungsplätze vor den Gefährdungen zu schüt-zen, die den Schutz des Fahrerplatzes erforderlichmachen.

Betätigungseinrichtungen

Stellteile

§ 88. (1) Der Fahrer muß vom Fahrerplatz ausalle für den Betrieb der Maschine erforderlichenStellteile betätigen können. Ausgenommen hievonsind Funktionen, die nur über außerhalb desFahrerplatzes befindliche Stellteile sicher ausgeführtwerden können. Dies gilt für andere Arbeitsplätzeals den Fahrerplatz, die von anderen Bedienungs-personen als dem Fahrer betreut werden oder fürden Fall, daß der Fahrer seinen Fahrerplatzverlassen muß, um den betreffenden Bedienungs-vorgang sicher ausführen zu können.

(2) Gegebenenfalls vorhandene Pedale müssen soausgelegt, ausgebildet und angeordnet sein, daß sievom Fahrer mit möglichst geringer Verwechslungs-gefahr sicher betätigt werden können. Sie müsseneine rutschsichere Oberfläche aufweisen und leichtzu reinigen sein.

(3) Stellteile, deren Betätigung Gefährdungen,insbesondere gefährliche Bewegungen hervorrufenkönnen, müssen in ihre Ausgangsstellung zurück-kehren, sobald die Bcdienungsperson sie loslassen.Dies gilt nicht für Stellteile mit mehreren vorgege-benen Stellungen.

(4) Bei Maschinen auf Rädern muß die Lenkungso ausgelegt und ausgeführt sein, daß heftigeAusschläge des Lenkrades oder Lenkhebels aufGrund von Stoßbeanspruchungen der gelenktenRäder gedämpft werden.

(5) Stellteile zum Sperren des Differentialsmüssen so ausgelegt und angeordnet sein, daß siedie Entsperrung des Differentials gestatten, wenndie Maschine in Bewegung ist.

(6) Für die Beweglichkeitsfunktion gilt derGrundsatz nicht, wonach die gefährdete Person dieZeit und Möglichkeit haben muß, das Ingangsetzender Maschine rasch zu verhindern (§ 22 Abs. 6letzter Satz).

Ingangsetzen und Verfahren

§ 89. (1) Selbstfahrende Maschinen mit aufsitzen-dem Fahrer müssen mit Vorrichtungen ausgestattetsein, um unbefugte Personen davon abzuhalten, denMotor in Gang zu setzen.

(2) Bei selbstfahrenden Maschinen mit aufsitzen-dem Fahrer dürfen durch Stellteile gesteuerteVerfahrbewegungen nur dann erfolgen können,wenn sich der Fahrer am Fahrerplatz befindet.

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(3) Wenn eine Maschine für die Arbeiten mitVorrichtungen auszurüsten ist, die über das normaleLichtraumprofil der Maschine hinausgehen, wieStabilisatoren oder Ausleger, so muß'der Fahrer vordem Verfahren der Maschine überprüfen können,ob die Stellung dieser Vorrichtungen ein sicheresVerfahren erlaubt. Dies gilt auch für alle Teile, diesich in einer bestimmten Stellung, erforderlichen-falls gesperrt, befinden müssen, damit die Maschinegefahrlos verfahren werden kann.

(4) Das Verfahren der Maschine ist von dersicheren Stellung der in Abs. 3 angeführten Teileabhängig zu machen, wenn dies technisch undwirtschaftlich machbar ist.

(5) Eine Verfahrbewegung darf nicht erfolgenkönnen, wenn der Motor in Gang gesetzt wird.

Stillsetzen

§ 90. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichenVorschriften müssen selbstfahrende Maschinensowie dazugehörige Anhänger die Anforderungenim Hinblick auf Verlangsamen, Bremsen, Anhaltenund Feststellen erfüllen, die unter allen Bedingun-gen in bezug auf Betrieb, Belastung, Fahrtgeschwin-digkeit, Bodenbeschaffenheit und Gefalle, wie sievom Hersteller vorgesehen und unter normalenVerhältnissen anzutreffen sind, die nötige Sicherheitgewährleisten.

(2) Selbstfahrende Maschinen müssen vom Fahrermittels einer entsprechenden Hauptvorrichtungabgebremst und angehalten werden können. Sofernes zur Wahrung der Sicherheit bei Versagen derHauptvorrichtung oder beim Ausfall der zurBetätigung dieser Vorrichtung benötigten Energieerforderlich ist, muß außerdem das Abbremsen undAnhalten über eine Notvorrichtung mit völligunabhängigen und leicht zugänglichen Stellteilenmöglich sein.

(3) Sofern es die Sicherheit erfordert, muß dieMaschine mit Hilfe einer Feststelleinrichtungarretierbar sein. Als Feststelleinrichtung kann eineder in Absatz 2 bezeichnete Vorrichtung dienen,wenn sie rein mechanisch betätigt wird.

(4) Eine ferngesteuerte Maschine muß soausgelegt und gebaut sein, daß sie selbsttätig anhält,wenn der Fahrer die Kontrolle über sie verloren hat.

(5) Die Bestimmungen über normales Stillsetzen(§ 24), Stillsetzen im Notfall (§ 25) und Stillsetzenbei verketteten Anlagen (§ 26) gelten nicht für dieFunktion „Verfahrbewegung".

Verfahrbewegung mitgängergeführter Maschinen

§ 91. (1) Bei einer mitgängergeführten selbstfah-renden Maschine dürfen Verfahrbewegungen nurbei ununterbrochener Betätigung des entsprechen-

den Stellteils durch den Mitgänger erfolgen können.Insbesondere darf eine Verfahrbewegung nichterfolgen können, wenn der Motor in Gang gesetztwird.

(2) Die Stellteile von mitgängergeführten Ma-schinen müssen so ausgelegt sein, daß eineGefährdung auf Grund einer unbeabsichtigtenBewegung der Maschine in Richtung auf den Fahrerso gering wie möglich ist. Dies gilt insbesondere fürGefährdungen durch Überfahren oder durchDrehwerkzeuge.

(3) Die normale Verfahrgeschwindigkeit derMaschine muß sich mit der Schrittgeschwindigkeitdes Mitgängers vereinbaren lassen.

(4) Bei Maschinen, auf denen ein Drehwerkzeugangebracht werden kann, muß sichergestellt sein,daß bei eingelegtem Rückwärtsgang das Werkzeugnicht angetrieben werden kann, es sei denn, dieVerfahrbewegung wird durch die Bewegung desWerkzeugs bewirkt. In diesem Fall ist es ausrei-chend, wenn die Geschwindigkeit im Rückwärts-gang so bemessen ist, daß sie für den Mitgängerkeine Gefahr darstellt.

Störung des Steuerkreises§ 92. Bei einer Störung der Versorgung der

gegebenenfalls vorgesehenen Hilfskraftlenkungmuß sich die Maschine weiterhin lenken lassen, umstillgesetzt werden zu können.

Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren

Nicht über Stellteile gesteuerte Bewegungen§ 93. (1) Jedwede Verschiebung eines arretierten

Maschinenteils aus seiner Ausgangslage ohneBetätigung der Stellteile darf zu keiner Gefahr fürgefährdete Personen führen.

(2) Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut undgegebenenfalls auf ihrem beweglichen GesieJlmontiert sein, daß beim Verfahren unkontrollierteSchwingungen ihres Schwerpunktes ihre Standsi-cherheit nicht beeinträchtigen oder ihre Strukturkeinen übermäßigen Beanspruchungen aussetzen.

Bruchgefahr beim Betrieb§ 94. Mit hoher Geschwindigkeit umlaufende

Maschinenteile, bei denen trotz aller Vorsichtsmaß-nahmen Bruch- oder Berstgefahr besteht, müssen somontiert und abgedeckt sein, daß etwaige Splitteraufgefangen werden oder, falls dies nicht möglichist, den Fahrerplätz und/oder die anderen Arbeits-plätze nicht erreichen können.

Überrollen§ 95. (1) Besteht bei einer selbstfahrenden

Maschine mit aufsitzendem Fahrer und gegebenen-falls mitfahrenden Bedienungspersonen Überrollge-

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fahr, so muß die Maschine entsprechend ausgelegtund mit Verankerungspunkten versehen sein, andenen ein Überrollschutzaufbau (ROPS) montiertwerden kann.

(2) Der Überrollschutzaufbau muß so beschaffensein, daß er dem aufsitzenden Fahrer und dengegebenenfalls mitfahrenden Bedienungspersonenbeim Überrollen einen angemessenen Verformungs-grenzbereich (DLV) sichert. Um festzustellen, obder Überrollschutzaufbau diesem Erfordernis ent-spricht, sind für jeden Überrollschutzaufbautyp diegeeigneten Tests durchzuführen oder durchführenzu lassen.

(3) Die folgenden Erdbewegungsmaschinen miteiner Leistung von mehr als 15 kW müssen miteinem Überrollschutzaufbau ausgerüstet sein:

l Rad-oder Raupenlader,2. Baggerlader,3. Rad-oder Raupenschlepper,4. Motorschürfwagen (Scraper) mit oder ohne

Selbstlader,5. Planierraupen,6. knickgelenkte Muldenkipper.

Herabfallende Gegenstände§ 96. (1) Besteht bei einer Maschine mit

aufsitzendem Fahrer und gegebenenfalls mitfahren-den anderen Bedienungspersonen eine Gefahrdurch herabfallende Gegenstände oder herabfallen-des Material, so muß die Maschine, sofern es ihreAbmessungen gestatten, entsprechend ausgelegtund mit Verankerungspunkten versehen sein, daßein Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände(FOPS) angebracht werden kann.

(2) Der Schutzaufbau gegen herabfallendeGegenstände muß so beschaffen sein, daß er demFahrer und den gegebenenfalls mitfahrendenBedienungspersonen beim Herabfallen von Gegen-ständen oder Material einen angemessenen Verfor-mungsgrenzbereich (DLV) sichert. Um festzustel-len, ob der Schutzaufbau gegen herabfallendeGegenstände dem Erfordernis entspricht, sind fürjeden Typ Von Schutzaufbauten gegen herabfal-lende Gegenstände die geeigneten Tests durchzu-führen oder durchführen zu lassen.

Zugänge§ 97. Aufstiegsmöglichkeiten und Haltemöglich-

keiten müssen so ausgelegt, ausgeführt undangeordnet sein, daß die Bedienungspersonen sieinstinktiv benützen und sich nicht stattdessen derStellteile bedienen.

Anhängevorrichtungen§98. (1) Maschinen, die zum Ziehen, eingesetzt

werden sollen oder gezogen werden sollen, müssenmit Anhängevorrichtungen oder Kupplungen verse-

hen sein, die so ausgelegt, ausgeführt undangeordnet sind, daß ein leichtes und sicheres An-und Abkuppeln gewährleistet ist und ein zufälligesAbkuppeln während des Einsatzes verhindert wird.

(2) Wenn es die Stützlast an der Deichselerfordert, müssen diese Maschinen mit einerStützeinrichtung ausgerüstet sein, deren Auflageflä-che der Stützlast und dem Boden angepaßt seinmuß.

Kraftübertragung zwischen selbstfahrendenMaschinen oder Zugmaschinen und angetriebenen

Maschinen§ 99. (1) Gelenkwellen zur Kraftübertragung

zwischen einer selbstfahrenden Maschine oder einerZugmaschine und dem ersten -festen Lager einerangetriebenen Maschine müssen von der selbstfah-renden Maschine oder der Zugmaschine her undvon der angetriebenen Maschine her über diegesamte Länge des Wellenstrangs und der Gelenkegeschützt sein.

(2) Die Zapfwelle (PTO) der selbstfahrendenMaschine oder der Zugmaschine, an die dieGelenkwelle angekuppelt wird, muß entwederdurch einen an der selbstfahrenden Maschine oderZugmaschine befestigten Schutzschild oder eineandere den gleichen Schutz gewährleistende Vor-richtung geschützt sein.

(3) Die angetriebene Welle der gezogenenMaschine muß von einem an der gezogenenMaschine befestigten Schutzgehäuse umschlossensein.

(4) Ein Drehmomentbegrenzer oder ein Freilauffür die Gelenkwelle ist nur auf der Seite zulässig, aufder sie mit der angetriebenen Maschine gekuppeltist. In diesem Fall ist die Einbaulage auf derGelenkwelle anzugeben.

(5) Eine gezogene Maschine, für deren Betriebeine Gelenkwelle erforderlich ist, die sie mit einerselbstfahrenden Maschine oder einer Zugmaschineverbindet, muß mit einem Gelenkwellen-Haltesy-stem versehen sein, das sicherstellt, daß dieGelenkwelle und ihre Schutzeinrichtungen beimAnkuppeln der gezogenen Maschine nicht durchBerührung mit dem Boden oder einem Maschinen-teil beschädigt werden.

(6) Die außenliegenden Teile der Schutzeinrich-tung müssen so ausgelegt, ausgeführt und angeord-net sein, daß sie sich nicht mit der Gelenkwelledrehen können. Bei einfachen Gelenken muß dieSchutzeinrichtung die Welle bis zu den Enden derinneren Gelenkgabeln, bei Weitwinkel-Gelenkenmindestens bis zur Mitte des äußeren Gelenks oderder äußeren Gelenke bedecken.

(7) Wenn in der Nähe der Gelenkwelle Zugängezu den Arbeitsplätzen vorgesehen sind, ist dafür zu

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sorgen, daß die Wellenschutzeinrichtungen (Abs. 6)nicht als Trittstufen benützt werden können, falls sienicht für diesen Zweck ausgelegt und gebaut sind.

Bewegliche Übertragungselemente

§ 100. Abweichend von § 39 brauchen beiVerbrennungsmotoren die beweglichen trennendenSchutzeinrichtungen, die den Zugang zu denbeweglichen Teilen im Motorraum versperren,keine Verriegelungseinrichtung aufzuweisen, wennsie nur unter Verwendung eines Werkzeugs odereines Schlüssels oder durch Betätigung einesStellteils am Fahrerplatz, der sich in einer völliggeschlossenen Kabine mit verriegelbarem Zugangbefindet, zu öffnen sind.

Schutzmaßnahmen gegen sonstige GefahrenSicherung der Batterie

S 101. (1) Das Batteriegehäuse muß so gebautund angebracht sein, und die Batterie muß soeingebaut sein, daß die Möglichkeit eines Versprit-zens von Elektrolyt auf die Bedienungspersonenselbst bei Überrollen und/oder das Ansammeln vonDämpfen an den Bedienungsplätzen weitestgehendausgeschlossen ist.

(2) Die Maschine muß so ausgelegt und gebautsein, daß die Batterie mit Hilfe einer für diesenZweck vorgesehenen und leicht zugänglichenVorrichtung abgeklemmt werden kann.

Brand

§ 102. Entsprechend den Gefährdungen, die derHersteller beim Einsatz der Maschine gegeben sieht,muß die Maschine, soweit es ihre Abmessungenzulassen, entweder die Möglichkeit vorsehen, leichtzugängliche Feuerlöscher anzubringen oder miteinem in die Maschine integrierten Feuerlöschsy-stem ausgerüstet sein.

Emission von Stäuben, Gasen, Flüssigkeiten,Dämpfen oder sonstigen Abfallprodukten

§ 103. (1) Bei Gefährdungen durch die Emissionvon Stäuben, Gasen, Flüssigkeiten, Dämpfen odersonstigen Abfallprodukten dürfen an Stelle derAuffangvorrichtungen gemäß 5 59 andere Mittel,wie Bindung durch Wasserzerstäubung, eingesetztwerden.

(2) Wenn die Hauptfunktion der Maschine dasVersprühen von Stoffen ist, kommen die Auffang-und/oder Absaugeinrichtungen (§ 59 Abs. 2) nichtzur Anwendung.

HinweiseSignaleinrichtungen und Warnhinweise

§ 104. (1) Wenn es für die Sicherheit vongefährdeten Personen erforderlich ist, müssen dieMaschinen mit Signaleinrichtungen und/oder Schil-dern mit Anweisungen für ihre Verwendung,Rüstung und Wartung versehen sein. Diese sind sozu wählen oder auszulegen und auszuführen, daßsie deutlich zu erkennen und dauerhaft sind.

(2) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vor-schriften müssen Maschinen mit aufsitzendemFahrer folgende Vorrichtungen aufweisen:

1. eine akustische Warnvorrichtung, mit dergefährdete Personen gewarnt werden können,

2. ein auf die vorgesehenen Einsatzbedingungenabgestelltes Lichtsignalsystem, wie Brems-leuchten, Rückfahrleuchten, Rundumkenn-leuchten.

(3) Ferngesteuerte Maschinen, bei denen unternormalen Einsatzbedingungen Stoß- und Quetsch-gefahr besteht, müssen mit entsprechenden Einrich-tungen, die ihre Bewegungen anzeigen oderEinrichtungen zum Schutz der gefährdeten Perso-nen ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Maschinen,die bei ihrem Einsatz immer wieder auf ein undderselben Achse vorwärts und rückwärts bewegtwerden und bei denen der Fahrer keine Direktsichtnach hinten hat.

(4) Ein ungewolltes Abschalten, aller Warn- undSignaleinrichtungen muß von der Konstruktion herausgeschlossen sein. Wenn es für die Sicherheiterforderlich ist, sind diese Einrichtungen mitFunktionskontrollvorrichtungen zu versehen, dieden Bedienungspersonen etwaige Störungen anzei-gen.

(5) Maschinen, bei denen die eigenen Bewegun-gen und die ihrer Werkzeuge eine besondereGefährdung darstellen, müssen eine Aufschrifttragen, die es untersagt, sich der Maschine währenddes Betriebes zu nähern. Sie muß aus einemausreichenden Abstand lesbar sein, bei dem dieSicherheit der Personen, die sich in der Nähe derMaschine aufhalten müssen, gewährleistet ist.

Kennzeichnung

§ 105. Die Mindesthinweise bei der Kennzeich-nung gemäß § 70 sind durch folgende Hinweise zuergänzen:

1. Nennleistung in kW,2. Masse in kg beim gängigsten Betriebszustand,3. gegebenenfalls maximale Zugbeanspruchung

am Zughaken in N,4. gegebenenfalls maximale Stützlastbeanspru-

chung des Zughakens in vertikaler Richtung inN.

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Betriebsanleitung§ 106. (1) Die Mindesthinweise in der Betriebsan-

leitung gemäß §71 sind durch folgende Hinweisebezüglich die Vibrationen der Maschine —entweder in tatsächlichen Werten oder in an eineridentischen Maschine gemessenen Werten — zuergänzen:

1. gewichteter Effektivwert der Beschleunigung,dem die oberen Körpergliedmaße ausgesetztsind, falls der Wert über 2,5 m/s2 liegt; beträgtdieser Wert nicht mehr als 2,5 m/s2, so ist diesanzugeben,

2. gewichteter Effektivwert der Beschleunigung,dem der Körper (Füße oder Sitzfläche)ausgesetzt ist, falls der Wert über 0,5 m/s2

liegt; beträgt dieser Wert nicht mehr als0,5 m/s2, so ist dies anzugeben.

(2) Werden keine einschlägigen harmonisiertenNormen (EN) oder sie umsetzende österreichischeNormen (ÖNORM EN) angewendet, so sind dieVibrationen nach dem für die Maschine am bestengeeigneten Meßcode zu messen. Die Betriebsbedin-gungen der Maschine während des Meßvorgangessowie die angewendeten Meßverfahren sind anzu-geben.

(3) Bei Maschinen, die je nach Ausrüstungverschiedene Verwendungen gestatten, müssen, umeine sichere Montage und Verwendung zu ermögli-chen, die erforderlichen Angaben auf der Grundma-schine, auf der auswechselbare Ausrüstungenmontiert werden können, und auf den auswechsel-baren Ausrüstungen gemacht werden.

TEIL 6:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE

SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZURAUSSCHALTUNG DER SPEZIELLEN

GEFAHREN DURCH HEBEVORGÄNGEAllgemeine Bestimmungen

§ 107. (1) Maschinen, von denen durch Hebevor-gänge bedingte Gefährdungen ausgehen, vor allemGefährdungen durch Herabfallen, Aufprallen oderKippen von Nutzlasten bei ihrer Beförderung,müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie denfolgenden auf sie zutreffenden Anforderungenentsprechen.

(2) Solche Gefährdungen bestehen insbesonderebei Maschinen, die zur Beförderung von Einzella-sten unter Höhenverlagerung dienen. SolcheNutzlasten können aus Stückgütern oder Schüttgü-tern bestehen.

Schutzmaßnahmen gegen mechanische GefahrenStandsicherheit

§ 108. (1) Maschinen müssen so ausgelegt undgebaut sein, daß die gemäß § 31 geforderte Stabilität

im Betrieb und außer Betrieb, einschließlichwährend des gesamten Transports, des Auf- undAbbaus, bei vorhersehbaren Ausfällen und auch beiPrüfungen gemäß der Betriebsanleitung gewährlei-stet ist.

(2) Hiezu müssen die geeigneten Prüfmittelherangezogen werden. Im besonderen bei selbstfah-renden Flurförderzeugen mit einer Hubhöhe über1,80 Meter muß für jeden Förderzeugtyp eineStabilitätsprüfung auf der Plattform oder eineähnliche Prüfung durchgeführt werden.

Führungen und Laufbahnen

§ 109. Die Maschinen müssen Vorrichtungenaufweisen, die auf Führungen und Laufbahneneinwirken und ein Entgleisen verhindern. Für denFall des Entgleisens trotz dieser Vorrichtungen oderfür den Fall eines Versagens eines Führungs- oderLauforgans müssen Vorkehrungen getroffen wer-den, die das Herabfallen von Ausrüstungen,Bauteilen oder der Last sowie das Umkippen derMaschine verhindern.

Festigkeit

§ 110. (1) Die Maschinen, die Lastaufnahmeein-richtungen und ihre abnehmbaren Elemente müssenden Belastungen, denen sie während ihres Betriebesund gegebenenfalls auch außerhalb ihres Betriebesausgesetzt sind, unter den vom Hersteller vorgese-henen Montage- und Betriebsbedingungen und inallen entsprechenden Betriebszuständen, gegebe-nenfalls unter bestimmten Witterungseinflüssen undmenschlicher Krafteinwirkung, standhalten können.

(2) Die Maschinen und Lastaufnahmeeinrichtun-gen sind so auszulegen und auszuführen, daß unterden vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versa-gen infolge Ermüdung oder Alterung ausgeschlos-sen ist.

(3) Die Werkstoffe dafür sind im Hinblick auf dievom Hersteller vorgesehene Einsatzumgebung zuwählen, insbesondere im Hinblick auf Korrosion,Abrieb, Stöße, Kaltbrüchigkeit und Alterung.

(4) Die Maschinen und Lastaufnahmeeinrichtun-gen müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, daß sieden Überlastungen bei statischen Prüfungen ohnebleibende Verformung und offenkundige Mängelstandhalten. Bei der Berechnung sind die Koeffi-zienten für die statische Prüfung zugrunde zu legen;diese sind so zu bestimmen, daß sie ein angemesse-nes Sicherheitsniveau gewährleisten und haben inder Regel folgende Werte:

l durch menschliche Kraft bewegte Maschinenund Lastaufnahmeeinrichtungen: 1,5;

2. sonstige Maschinen: 1,25.

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(5) Die Maschinen müssen so ausgelegt undausgeführt sein, daß sie den dynamischen Prüfun-gen mit der maximalen Tragfähigkeit, multipliziertmit dem Koeffizienten für die dynamische Prüfung,einwandfrei standhalten. Dieser Koeffizient für diedynamische Prüfung ist so zu bestimmen, daß er einangemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet, undhat in der Regel den Wen 1,1.

(6) Die dynamischen Prüfungen sind an derbetriebsbereiten Maschine unter normalen Betriebs-bedingungen durchzuführen. Diese Prüfungen sindin der Regel bei vom Hersteller festgelegterNenngeschwindigkeit durchzuführen. Läßt derSteuerkreis der Maschine mehrere Bewegungengleichzeitig zu, wie etwa Drehung und Verlagerungder Last, so ist der Versuch unter ungünstigstenBedingungen vorzunehmen, das heißt in der Regel,indem die Bewegungen kombiniert werden.

Rollen, Trommeln, Ketten und Seile

§111. (1) Der Durchmesser der Rollen undTrommeln muß auf die Abmessungen der Seile oderKetten, f Or die sie vorgesehen sind, abgestimmt sein.

(2) Rollen und Trommeln müssen so ausgelegt,ausgeführt und angebracht sein, daß die Seile oderKetten, für die sie bestimmt sind, ohne seitlicheAbweichungen von der vorgesehenen Bahn aufge-rollt werden können.

(3) Seile, die unmittelbar zum Heben oder Tragenvon Lasten verwendet werden, dürfen lediglich anihren Enden verspleißt sein. Bei Einrichtungen, diefUr laufendes Umrüsten entsprechend den jeweili-gen Betriebserfordernissen ausgelegt sind, sindVerspleißungen auch an anderen Stellen zulässig.Der Betriebskoeffizient von Seil und Seilendeninsgesamt ist so zu bestimmen, daß er einangemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; die-ser Koeffizient hat in der Regel den Wert 5.

{4} Der Betriebskoeffizient von Hebeketten ist sozu bestimmen, daß er ein angemessenes Sicherheits-niveau i gewährleistet; dieser Koeffizient hat in derRegel den Wert 4,

{5) Um festzustellen, ob der angemesseneBetriebskoeffizient erreicht ist, sind für jedenKetten- und Seiltyp, der unmittelbar zum Hebenvon Lasten verwendet wird, und für jedenSeilendetyp die entsprechenden Prüfungen durch-zuführen.

Anschlagmittel

§ 112. (1) Anschlagmittel sind unter Berücksichti-gung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen,die, bei einer der vorgesehenen Lebensdauerentsprechenden Anzahl von Betriebszyklen unterden für den vorgesehenen Einsatz festgelegten

Betriebsbedingungen zu erwarten sind, zu dimen-sionieren.

(2) Der Betriebskoeffizient von Drahtseilen undihren Enden insgesamt ist so zu bestimmen, daß erein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet;dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert 5. DieSeile dürfen außer an ihren Enden keine Spleißeoder Schlingen aufweisen.

(3) Werden Ketten aus verschweißten Gliedernverwendet, so müssen die Glieder kurz sein. DerBetriebskoeffizient der Ketten ist ungeachtet ihresTyps so zu bestimmen, daß er ein angemessenesSicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffizienthat in der Regel den Wert 4.

(4) Der Betriebskoeffizient von Textilfaserseilenoder -gurten, der je nach Werkstoff, Fertigungsver-fahren, Abmessungen und Verwendungszweckvariiert, ist so zu bestimmen, daß er ein angemesse-nes Sicherheitsniveau gewährleistet; dieser Koeffi-zient hat in der Regel den Wert 7, sofern dieverwendeten Werkstoffe von nachgewiesenermaßensehr guter Qualität sind und das Fertigungsverfah-ren den vorgesehenen Betriebsbedingungen ent-spricht. Andernfalls hat der Wen höher zu sein, umein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu gewährlei-sten. Textilfaserseile oder -gurte dürfen außer anden Enden oder bei Endlosschlingen außer an denRingschlußteilen keine Knoten, Spleiße oderVerbindungsstellen aufweisen.

(5) Der Betriebskoeffizient sämtlicher Metallteileeines Anschlagmittels oder der mit einem Anschlag-mittel verwendeten Metallteile ist so zu bestimmen,daß er ein angemessenes Sichcrheitsniveau gewähr-leistet; dieser Koeffizient hat in der Regel den Wert4.

(6) Die maximale Tragfähigkeit eines mehrsträn-gigen Anschlagmittels ist aus der maximalenBetriebstragfähigkeit des schwächsten Strangs, derAnzahl der Stränge und einem von der Anschlagartabhängigen Minderungsfaktor zu errechnen.

(7) Um festzustellen, ob der angemesseneBetriebskoeffizient erreicht ist, sind für jedenTeiletyp gemäß der Abs. 2 bis 5 die entsprechendenPrüfungen durchzuführen.

Bewegungsbegrenzung

S 113. (1) Bewegungsbegrenzungseinrichtungenmüssen so funktionieren, daß sie die Maschine, ander sie angebracht sind, in sicherer Lage halten.

(2) Die Maschinen müssen so ausgelegt oder mitsolchen Einrichtungen versehen sein, daß dieAmplitude der Bewegung ihrer Bauteile innerhalbder vorgesehenen Grenzen gehalten wird. DieAktivierung dieser Vorrichtungen muß gegebenen-falls durch ein Warnsignal angekündigt werden.

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(3) Wenn mehrere festinstallierte oder schienen-geführte Maschinen gleichzeitig Bewegungen voll-ziehen können und die Gefahr besteht, daß es dabeizu Zusammenstößen kommt, müssen sie soausgelegt und gebaut sein, daß sie mit Vorrichtun-gen zur Ausschaltung dieser Gefahr ausgerüstetwerden können.

(4) Die beweglichen Teile der Maschinen müssenso ausgelegt und ausgeführt sein, daß sich die Lastenbei partiellem oder vollständigem Energieausfalloder bei Beendigung der Betätigung durch dieBedienungsperson nicht in gefährlicher Weiseverschieben oder in unkontrolliertem freien Fallherabstürzen können.

(5) Außer bei Maschinen, für deren Einsatz dieserforderlich ist, darf es unter normalen Betriebsbe-dingungen nicht möglich sein, eine Last allein unterBenützung einer Reibungsbremse abzusenken.

(6) Greiforgane müssen so ausgelegt undausgeführt sein, daß ein unkontrolliertes Herabfal-len der Lasten ausgeschlossen ist.

Beförderte Lasten§ 114. (1) Der Bedienungsstand von Maschinen

muß so angeordnet sein, daß der Bewegungsverlaufder in Bewegung befindlichen Teile im Hinblick aufmögliche Zusammenstöße mit Personen oderVorrichtungen oder anderen Maschinen, diegleichzeitig Bewegungen vollziehen können undeine Gefahr darstellen könnten, maximal überwachtwerden kann.

(2) Fest installierte Maschinen mit geführter Lastmüssen so ausgelegt und ausgeführt sein, daßgefährdete Personen von der Last oder denGegengewichten nicht getroffen werden können.

Blitzschlag§ 115. Bei Maschinen, die während ihres

Einsatzes vom Blitz getroffen werden können,müssen entsprechende Vorkehrungen getroffenwerden, daß dabei auftretende elektrische Ladun-gen in den Erdboden abgeleitet werden.

Spezielle Anforderungen an Hebezeuge, die nichtdurch menschliche Kraft bewegt werden

Betätigungseinrichtungen

Fahrerplatz§ 116. Die Anforderungen gemäß §§ 84 und 85

gelten auch für nicht bewegliche Maschinen(Hebezeuge).

Sitz§ 117. Die Anforderungen gemäß § 86 Abs. l und

2 und gemäß § 87 gelten auch für nicht beweglicheMaschinen (Hebezeuge).

Bewegungssteuerungsorgane§ 118. Die die Bewegungen der Maschine oder

ihrer Ausrüstungen steuernden Organe müssen,sobald ihre Betätigung durch die Bedienungspersonendet, in ihre Ausgangsposition zurückkehren. FürTeilbewegungen oder vollständige Bewegungen, beidenen keine Gefahr eines An- oder Aufprallens derNutzlast oder der Maschine besteht, können jedochstatt der vorgenannten Steuerorgane solche einge-setzt werden, die es zulassen, daß die Bewegungenautomatisch bis auf verschiedene vorwählbareEbenen erfolgen, ohne daß die Bedienungspersondas entsprechende Stellteil dauernd betätigen muß.

Belastungskontrolle§ 119. Maschinen mit einer maximalen Tragfä-

higkeit von mindestens 1000 kg oder einemKippmoment von mindestens 40 000 Nm müssenmit Vorrichtungen versehen sein, die den Fahrerwarnen und eine gefahrbringende Bewegung der•Last verhindern:

1. bei Überlastung der Maschine durch Über-schreiten der maximalen Tragfähigkeit oderdurch Überschreiten der zulässigen Lastmo-mente auf Grund dieser Lasten,

2. bei Überschreiten der zulässigen Kippmo-mente, insbesondere durch gehobene Lasten.

Seilgeführte Einrichtungen

§ 120. Tragseile, Zugseile und Trag- und Zugseilemüssen durch Gegengewichte oder eine die ständigeRegelung der Seilspannung ermöglichende Vorrich-tung gespannt werden.

Risiken für gefährdete Personen, Zugänge zumArbeitsplatz oder zu den Eingriffsstellen

S 121. (1) Maschinen mit geführter Last undMaschinen, bei denen die Lastträger eine genaufestgelegte Bahn beschreiben, müssen mit Vorrich-tungen ausgerüstet sein, die Risiken für diegefährdeten Personen ausschalten.

(2) Maschinen, die festgelegte Ebenen bedienenund bei denen das Bedienungspersonal die Ladeflä-che betreten kann, um die Ladung zu verstauen,müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß eineunkontrollierte Lageveränderung der Ladeflächeinsbesondere beim Be- und Entladen vermiedenwird.

Einsatztauglichkeit

§ 122. (1) Bei der Vermarktung oder dererstmaligen Inbetriebnahme ist durch selbst getrof-fene oder veranlaßte geeignete Maßnahmen sicher-zustellen, daß die betriebsbereiten Lastaufnahme-

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einrichtungen und Maschinen, sowohl hand- alsauch motorbetrieben, uneingeschränkt sicher funk-tionieren können. Diese Maßnahmen müssen denstatischen oder dynamischen Merkmalen derMaschinen Rechnung tragen.

(2) Diese Maßnahmen sind entweder in deneigenen Räumlichkeiten oder sofern sie dort nichtzusammengesetzt oder aufgebaut werden können,am Einsatzort zu treffen.

KennzeichnungKetten und Seile

§ 123. (1) Jeder Strang einer Kette, eines Seilesoder eines Gurtes zum Heben einer Last, der nichtTeil einer Baugruppe ist, muß eine Kennzeichnungoder, wenn eine Kennzeichnung unmöglich ist, einSchild oder einen nicht abnehmbaren Ring mit denerforderlichen Angaben über den Hersteller oderseinen Bevollmächtigten sowie der Kennung derentsprechenden Bescheinigung tragen.

(2) Die Bescheinigung muß die in den harmoni-sierten Normen (EN) oder den sie umsetzendenösterreichischen Normen (ÖNORM EN) geforder-ten Angaben oder falls solche nicht vorliegen, diefolgenden Mindestangabeh enthalten:

1. Name des Herstellers oder seines Bevollmäch-tigten,

2. Anschrift des Herstellers oder seines Bevoll-mächtigten,

3. Beschreibung der Kette oder des Seils(Nennabmessungen, Konstruktion und Werk-stoff),

4. jegliche metallurgische Sonderbehandlung derAusrüstung,

5. bei Versuchen Angabe der angewendetenNorm,

6. maximale Tragfähigkeit der Kette oder desSeils (je nach dem vorgesehenen Einsatz kannauch eine Spanne von Werten angegebenwerden).

Lastaufnahmeeinrichtungen

§ 124. (1) Jede Lastaufnahmeeinrichtung muß wiefolgt gekennzeichnet sein:

1. Angaben zum Hersteller,2. Angaben zum Material, etwa internationale

Klasse, sofern diese für die Passung erforder-lich sind,

3. maximale Tragfähigkeit,4. Übereinstimmungszeichen.

(2) Bei Anschlagmitteln- mit Teilen, wie etwaSeilen, deren unmittelbare Kennzeichnung physischunmöglich ist, sind die vorstehenden Angaben aufeinem Schild oder durch andere Mittel, die fest amAnschlagmittel befestigt sind, zu machen.

(3) Die Angaben müssen gut leserlich und aneiner Stelle angebracht sein, wo sie nicht durchBearbeitung oder Abnutzung ausgelöscht werdenoder die Festigkeit des Anschlagmittels beeinträchti-gen können.

Maschinen

§ 125. (1) Jede Maschine muß zusätzlich zu denMindesthinweisen gemäß § 70 mit gut leserlichenund dauerhaft angebrachten Angaben zur Nennlastversehen sein:

1. Bei Maschinen, bei denen nur ein Wertmöglich ist, klare und gut sichtbare Angabeauf der Maschine selbst,

2. wenn die Nennlast vom jeweiligen Betriebszu-stand der Maschine abhängig ist, muß jederBedienungsplatz mit einem Lastenschild verse-hen sein, auf dem die Nennlasten für dieeinzelnen Betriebszustände in Form vonSkizzen, gegebenenfalls in Form einer Tabelleangegeben sind.

(2) Maschinen, die mit einem Lastträger ausgerü-stet sind, der auf Grund seiner Abmessungen auchvon Personen betreten werden kann und bei dessenBewegung Absturzgefahr besteht, müssen einendeutlichen und nicht zu entfernenden Hinweistragen, daß die Beförderung von Personen untersagtist. Der Hinweis muß an allen Stellen, an denen eineZugangsmöglichkeit besteht, sichtbar sein.

Betriebsanleitung

Lastaufnahmeeinrichtungen

§ 126. Jede Lastaufnahmeeinrichtung oder jedenur als Ganzes verkäufliche Gruppe von Lastauf-nahmeeinrichtungen muß mit einer Betriebsanlei-tung geliefert werden, die zumindest folgendeAngaben zu enthalten hat:

1. normale Einsatzbedingungen,2. Verwendungs-, Montage- und Wartungsan-

weisungen,3. etwaige Einsatzbeschränkungen, insbesondere

bei Lastaufnahmeeinrichtungen, die den An-forderungen gemäß § 113 Abs. 6 nicht genü-gen.

Maschinen§ 127. Jede Maschine (Hebezeug) muß in

Ergänzung zu den Mindestangaben in der Betriebs-anleitung gemäß § 71 Angaben zu folgendenPunkten enthalten:

1. technische Kenndaten, gegebenenfalls Wie-dergabe der Lastentabelle gemäß § 125 Abs.lZ l, Auflagedruck und Kenndaten der Lauf-bahnen, gegebenenfalls Angaben über Ballast-massen und Mittel zu ihrer Anbringung,

2. wenn mit der Maschine kein Wartungsheft

160

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geliefert wird, Wiedergabe des entsprechen-den Textes,

3. Verwendungshinweise, insbesondere Rat-schläge, wie die Bedienungspersonen man-gelnde Direktsicht auf die Last ausgleichenkönnen,

4. notwendige Angaben zur Durchführung vonPrüfungen vor der erstmaligen Inbetrieb-nahme von Maschinen, die beim Herstellernicht im Betriebszustand montiert werden.

TEIL 7:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE

SICHERHEITSANFORDERUNGEN ANMASCHINEN, DIE IM UNTERTAGEBAU

EINGESETZT WERDEN SOLLENAllgemeine Bestimmungen

§ 128. Maschinen, die im Untertagebau einge-setzt werden sollen, müssen so ausgelegt und gebautsein, daß sie den folgenden auf sie zutreffendenAnforderungen entsprechen.

Standsicherheit

§ 129. Ein Schreitausbau muß so ausgelegt undgebaut sein, daß beim Schreitvorgang eine entspre-chende Ausrichtung möglich ist und ein Umkippenvor und während der Druckbeaufschlagung sowienach der Druckminderung unmöglich ist. DerAusbau muß Verankerungen für Kopfplatten derhydraulischen Einzelstempel besitzen.

Bewegungsfreiheit

§ 130. Ein Schreitausbau muß so ausgelegt sein,daß sich gefährdete Personen ungehindert bewegenkönnen.

Beleuchtung

S131. Die Anforderungen hinsichtlich derBeleuchtung gemäß § 19 gelten nicht.

Stellteile§132. (1) Stellteile zum Beschleunigen und

Bremsen schienengeführter Maschinen mUssenmanuell betätigt werden. Der Totmannschalterkann mit dem Fuß betätigt werden.

(2) Die Stellteile eines Schreitausbaus müssen soausgelegt und angeordnet sein, daß die Bedienungs-personen beim Schreitvorgang durch ein feststehen-des Anbauelement geschützt sind. Die Stellteilemüssen gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichertsein.

Anhalten der Verfahrbewegung§ 133. Für den Einsatz unter Tag bestimmte

Lokomotiven mUssen mit einem Totmannschalterfür den Steuerkreis zum Verfahren der Maschineversehen sein.

Brand§ 134. (1) Maschinen, die leicht entzündliche

Bauteile aufweisen, müssen mit einem in dieMaschine integrierten Feuerlöschsystem ausgerüstetsein.

(2) Das Bremssystem muß so ausgelegt undausgeführt sein, daß es keine Funken erzeugen oderBrände verursachen kann.

(3) Maschinen mit Wärmekraftmotor dürfen nurmit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sein, dermit einem Kraftstoff mit niedrigem Dampfdruckarbeitet und bei dem elektrische Funkenbildungausgeschlossen ist.

Emission von Gasen§ 135. Abgase aus Verbrennungsmotoren dürfen

nicht nach oben ausgestoßen werden.

Signaleinrichtungen§ 136. Maschinen, die nicht mit elektrischer

Energie arbeiten, benötigen keine Rundumkenn-leuchten.

TEILS:ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE

SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZURVERMEIDUNG DER SPEZIELLENGEFAHREN BEIM HEBEN ODER

FORTBEWEGEN VON PERSONEN

Allgemeine Bestimmungen§ 137. Maschinen, von denen durch das Heben

oder Fortbewegen von Personen bedingte Gefähr-dungen ausgehen, müssen so ausgelegt und gebautsein, daß sie den folgenden auf sie zutreffendenAnforderungen entsprechen.

Festigkeit§ 138. (1) Grundsätzlich sind die im Teil 6

festgelegten Betriebskoeffizienten für Maschinenzum Heben und Fortbewegen von Personen zuverdoppeln.

(2) Der Boden des Fördermittels muß. soausgelegt und gebaut sein, daß er den Raum bietetund die Festigkeit aufweist, die der vom Hersteller

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festgelegten Höchstzahl von Personen und Höchst-nutzlast entsprechen.

Belastungskontrolle bei nicht durch Muskelkraftbetriebenen Maschinen

§ 139. Die Anforderungen gemäß § 119 geltenunabhängig von der Höchstnutzlast. Hievonausgenommen sind Maschinen, bei denen derHersteller den Nachweis erbringen kann, daß dieGefahr einer Überlastung und/oder eines Umstür-zens nicht gegeben ist.

Befehlseinrichtungen

§ 140. Für den Fall, daß in den Sicherheitsanfor-derungen keine anderen Lösungen vorgeschriebenwerden, gilt folgendes:

1. Das Fördermittel muß grundsätzlich soausgelegt und gebaut sein, daß Personen, diesich im Fördermittel befinden, über Befehls-einrichtungen für die Aufwärts- und Abwärts-bewegungen sowie gegebenenfalls die Fortbe-wegung des Fördermittels in bezug zurMaschine verfügen.

2. Diese • Befehlseinrichtungen müssen Vorrangvor anderen Befehlseinrichtungen für dieselbeBewegung haben, ausgenommen Notbefehls-einrichtungen.

3. Die Befehlseinrichtungen für diese Bewegun-gen müssen — ausgenommen bei Maschinen,die festgelegte Ebenen bedienen — soausgelegt sein, daß sie kontinuierlich betätigtwerden müssen.

§ 141. Kann eine Maschine zum Heben oderFortbewegen von Personen fortbewegt werden,wenn sich das Fördermittel nicht in Grundpositionbefindet, so muß die Maschine so ausgelegt undgebaut sein, daß die Personen, die sich imFördermittel befinden, über Mittel zur Vermeidungder Gefahren verfügen, die sich aus der Fortbewe-gung der Maschine ergeben können.

§ 142. Maschinen zum Heben oder Fortbewegenvon Personen müssen so ausgelegt, gebaut oderausgerüstet sein, daß Gefahren auf Grund einerüberhöhten Geschwindigkeit des Fördermittelsausgeschlossen sind.

Stürze aus dem Fördermittel

§ 143. (1) Falls die Maßnahmen gemäß § 61 nichtausreichen, müssen die Fördermittel mit ausrei-chend festen Verankerungspunkten zur Befestigungvon persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ab-sturz ausgestattet sein. Die Anzahl von Veranke-rungspunkten muß der Anzahl der Personenentsprechen, die sich im Fördermittel befindenkönnen.

(2) Ist eine Bodenklappe, eine Dachluke oder eineseitliche Tür vorhanden, so muß deren Öffnungs-richtung der Absturzrichtung bei unvermutetemöffnen entgegengesetzt sein.

(3) Die Maschine zum Heben oder Fortbewegenvon Personen muß so ausgelegt und gebaut sein, daßder Boden des Fördermittels auch bei denBewegungen sich nicht so weit neigt, daß für diePersonen, die sich im Fördermittel befinden, eineAbsturzgefahr besteht.

(4) Der Boden des Fördermittels muß rutschhem-mend sein.

Absturz oder Umsturz des Fördermittels

§ 144. (1) Maschinen zum Heben oder Fortbewe-gen von Personen müssen so ausgelegt und gebautsein, daß das Fördermittel nicht abstürzen oderumstürzen kann.

(2) Die Beschleunigung und die von derBedienungsperson gesteuerte oder von einer Sicher-heitseinrichtung ausgelöste Abbremsung des För-dermittels oder des Trägerfahrzeugs bei der vomHersteller vorgesehenen Höchstlast und Höchstge-schwindigkeit darf für die Personen im Wirkbereichder Maschine keine Gefährdung bewirken.

Kennzeichnung

§ 145. Wenn dies aus Sicherheitsgründen erfor-derlich ist, müssen auf dem Fördermittel dienotwendigen relevanten Angaben angebracht sein.

IV. ABSCHNITT:MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE

STELLEN FÜR MASCHINEN UNDSICHERHEITSBAUTEILE FÜR.MASCHINEN

§ 146, (1) Die zugelassene Stelle, ihr Leiter unddas mit der Durchführung beauftragte Personaldürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, demHersteller, dem Lieferanten oder dem Installateurder zu prüfenden Maschinen und Sicherheitsbau-teile für Maschinen identisch noch Beauftragte einerdieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbarnoch als Beauftragter an der Planung, am Bau, amVertrieb oder an der Instandhaltung dieserMaschinen/Sicherheitsbauteile für Maschinen be-teiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschstechnischer Information zwischen dem Herstellerund der zugelassenen Stelle wird dadurch nichtausgeschlossen.

(2) Die zugelassene Stelle und das mit derPrüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungmit höchster beruflicher Integrität und größtertechnischer Kompetenz durchführen und unabhän-gig von jeder Einflußnahme — vor allem finanziel-

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ler Art — auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisseihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einfluß-nahme seitens Personen oder Personengruppen, diean den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

(3) Die zugelassene Stelle muß über das Personalverfügen und die Mittel besitzen, die zur angemes-senen Erfüllung der mit der Durchführung derPrüfungen verbundenen technischen und admini-strativen Aufgaben erforderlich sind; sie mußaußerdem Zugang zu den für außerordentlichePrüfungen erforderlichen Geräten haben.

(4) Das mit den Prüfungen beauftragte Personalmuß folgendes besitzen:

1. eine gute technische und berufliche Ausbil-dung,

2. eine ausreichende Kenntnis der Vorschriftenfür die von ihm durchzuführenden Prüfungenund eine ausreichende praktische Erfahrungauf diesem Gebiet und

3. die erforderliche Eignung für die Abfassungder Bescheinigungen, Protokolle und Berichte,in denen die durchgeführten Prüfungenniedergelegt werden.

(5) Die Unabhängigkeit des mit der Prüfungbeauftragten Personals ist zu gewährleisten. DieHöhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich wedernach der Zahl der von ihm durchgeführtenPrüfungen noch nach den Ergebnissen dieserPrüfung richten.

(6) Das Personal der zugelassenen Stelle ist —außer gegenüber den zuständigen Behörden —durch das Berufsgeheimnis in bezug auf allesgebunden, wovon es bei der Durchführung seinerAufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntniserhält.

§ 147. Die zugelassene Stelle hat eine Haftpflicht-versicherung abzuschließen, es sei denn, dieseHaftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichenRechtsvorschriften vom Bund oder anderen Ge-bietskörperschaften gedeckt oder die Prüfungenwerden unmittelbar vom Bund oder von anderenGebietskörperschaften durchgeführt.

§ 148. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit vonMaschinen und von Sicherheitsbauteilen für Ma-schinen in Österreich zugelassenen Stellen sowie dievon den anderen Mitgliedstaaten des EuropäischenWirtschaftsraums (EWR) oder der EuropäischenUnion notifizierten Stellen der anderen Mitglied-staaten, die für die Prüfung der Sicherheit vonMaschinen und von Sicherheitsbauteilen vonMaschinen zugelassen sind, sowie die diesen Stellenübertragenen Aufgaben und Sachgebiete und dieihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 5angeführt. Änderungen des Anhanges 5, wie etwadie Einfügung weiterer zugelassener Stellen, dieStreichung zugelassener Stellen oder Änderungenbezüglich des Umfanges der Aufgaben oder desSachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenhei-ten im Bundesgesetzblatt.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 5 dürfen inÖsterreich ansässige Stellen keine Prüfungen gemäߧ 9 Abs. 3 und 4 vornehmen und keine Bestätigun-gen gemäß § 9 Abs. 3 Z l ausstellen. Gleiches giltnachdem sie aus Anhang 5 gestrichen worden sind.

V ABSCHNITT:SCHLUSS- UND

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN§ 149. Diese Verordnung tritt mit dem der

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.§ 150. (1) Änderungen des Anhanges 3 erfolgen

durch Kundmachung des Bundesministers fürwirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetz-blatt auf der Grundlage der Mitteilungen derKommission der Europäischen Union über dieharmonisierten europäischen Normen für denBereich Sicherheit von Maschinen im Amtsblatt derEuropäischen Union.

(2) Änderungen des Anhanges 4 erfolgen durchKundmachung des Bundesministers für wirtschaftli-che Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt aufGrund von entsprechenden Mitteilungen desösterreichischen Normungsinstituts oder desösterreichischen Verbandes für Elektrotechnik.

(3) Änderungen des Anhanges 5 erfolgen durchKundmachung des Bundesministers für wirtschaftli-che Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

§ 151. (1) Die Allgemeine Maschinen- undGeräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl.Nr. 219/1983, und die gemäß § 375 Abs. l Z 54 derGewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und derAMGSV geltenden Teile der als Bundesgesetzaufrechterhaltenen Maschinen-Schutzvorrichtungs-verordnung, BGBl. Nr. 43/1961, treten mit Ablaufdes 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(2) Hinsichtlich der in § 152 Abs. 6 angeführtenMaschinen zum Heben oder Fortbewegen vonPersonen sowie Sicherheitsbauteile von Maschinentreten die in Abs. l angeführten Rechtsvorschriftenjedoch erst mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außerKraft.

§ 152. (1) Diese Verordnung ist auf Maschinen,Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Kom-ponenten) von Maschinen anzuwenden, die nachdem 1. Jänner 1994 ausgestellt und/oder in Verkehrgebracht werden.

(2) Bis zum Ablauf des 3I.Dezember 1994können — unbeschadet Abs. 3 bis 7 — Maschinen,Sicherheitsbauteile für Maschinen und Teile (Kom-ponenten) von Maschinen ausgestellt und/oder inVerkehr gebracht werden, die entsprechen:

1. der vorliegenden Verordnung oder2. den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1.

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(3) Bis zum Ablauf des 3I.Dezember 1994können Überrollschutzaufbauten (ROPS), Schutz-aufbauten gegen herabfallende Gegenstände'(FOPS) und kraftbetriebene Flurförderzeuge, so-fern sie nicht unter Abs. 4 und 5 fallen, ausgestelltund/oder in Verkehr gebracht werden, wenn sieentsprechen:

1. der vorliegenden Verordnung oder2. den Vorschriften gemäß § 151 Abs. l.(4) Bis zum Ablauf des 3I.Dezember 1995

können Überrollschutzaufbauten (ROPS) für be-stimmte Baumaschinen und Schutzaufbauten gegenherabfallende Gegenstände (FOPS) für bestimmteBaumaschinen, die von der Schutzaufbauten-Si-cherheitsverordnung, BGBl. Nr. 308/1994, erfaßtwerden, ausgestellt und/oder in Verkehr gebrachtwerden, wenn sie entsprechen:

1.' der vorliegenden Verordnung oder2. der Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung,

BGBl. Nr. 308/1994.(5) Bis zum Ablauf des 3I.Dezember 1995

können kraftbetriebene Flurförderzeuge, die vonder Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung, BGBl.Nr. 307/1994, erfaßt werden, ausgestellt und/oderin Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:

1. der vorliegenden Verordnung oder2. der Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung,

BGBl. Nr. 307/1994.(6) Bis zum Ablauf des 3I.Dezember 1996

können Maschinen zum Heben oder Fortbewegenvon Personen sowie Sicherheitsbauteile für Maschi-nen ausgestellt und in Verkehr gebracht werden, dieentsprechen:

1. der vorliegenden Verordnung oder2. den Vorschriften gemäß § 151 Abs. 1.

(7) Bis zum Ablauf des 3I.Dezember 1994können Drahtseile, Rundstahlketten und Lasthakenausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden,die entsprechen:

1. der vorliegenden Verordnung oder2. den Vorschriften gemäß § 151 Abs. l oder3. den Bestimmungen laut Anhang 7 (Artikel 2.

und 3 sowie Anhang der Richtli-nie 73/361/EWG vom 19. November 1973zur Angleichung der Rechts- und Verwal-tungsvorschriften über Bescheinigungen undKennzeichnungen für Drahtseile, Ketten undLasthaken, CELEX Nr. 373 L 0361 (ABl.Nr. L 335 vom S.Dezember 1973, S. 51),geändert durch die Richtlinie 76/434/EWGvom 13. April 1976, CELEX Nr. 376 L 0434(ABl. Nr. L 122 vom 8. Mai 1976, S. 20); dieseRechtsakte sind Bestandteil des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum;BGBl. Nr. 909 und 910/1993, und imAnhang II, Abschnitt III — Hebezeuge undFördergeräte, Z l angeführt).

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kanndie CE-Kennzeichnung abweichend von § 8 Abs. lund Anhang 2 auch entsprechend dem Mustergemäß Anhang 6 erfolgen. Hiebei sind nach demKennzeichen „CE" die zwei letzten Ziffern derJahreszahl der Anbringung anzufügen.

Schüssel

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Anhang l .Azu § 7 Abs. l

Übereinstimmungserklärung für Maschinen(Muster)

Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer 1):

erklärt hiemit, daß die nachstehend beschriebene neue Maschine 2): .................................................................

übereinstimmt mit den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung — MSV, BGBl.Nr. 306/1994, und damit der durch sie umgesetzten Maschinenrichtlinie 89/392/EWG in der geltenden

Fassung, und zwar mit den folgenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen .............................................

identisch ist mit dem Modell der Maschine,

1 das von der zugelassenen Stelle für Maschinen und für Sicherheitsbauteile für Maschinen .....................

in .................................................................................................................................... J) der Baumuster-

prüfung (Baumusterbescheinigung Nr. ......................................................................................................

vom ..............................................................................................) unterzogen worden ist (§ 9 Abs. 3 Z 3oder §9 Abs. 4 der MSV) 4)

2. deren technische Bauunterlagen der zugelassenen Stelle für Maschinen und für Sicherheitsbauteile für

Maschinen ...................................................................................................................................................

............................................................................................................... in ..................................................

............................................................................3) übermittelt wurden und für das ausgestellt wurde die

2.1. Empfangsbestätigung für die Verwahrung Nr. ......................... vom ................................................(§ 9 Abs. 3 Z 1 der MSV)4),

2.2. Bescheinigung für die Prüfung Nr.......................... vom ...................................................................(§ 9 Abs. 3 Z 2 der MSV) 4)

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Bei der Auslegung und dem Bau der Maschine wurden folgende weitere EWR-Richtlinien angewendet:

Bei der Auslegung und dem Bau der Maschine wurden folgende harmonisierte Normen angewendet:

EN...................................................................................

................................................................................................................................................................................

ÖNORM EN .........................................................................................................................................

Bei der Auslegung und dem Bau der Maschine wurden folgende Normen angewendet:

ÖNORM..............................................................................................................................

Andere Normen: ...................................................................................................................................................

Bei der Auslegung und dem Bau der Maschine wurden folgende technische Spezifikationen angewendet:

........................................................................................., den ..........................................................................(Ort) (Datum)

(Unterschrift) 3)

1) Name (Firma), vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten ebenfalls Angabe des Namens (der Firma) und derAnschrift des Herstellers

2) Beschreibung der Maschine (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.)J) Name und Anschrift der zugelassenen Stelle4) Nichtzutreffendes streichen5) Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die Erklärung rechtsverbindlich zu unterzeichnen

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Anhang I.Bzu § 12

Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten)(Muster)

Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer '):

erklärt hiemit, daß der/die nachstehend beschriebene neue Maschinenteil/Maschinenkomponente 2):

1. kein Sicherheitsbauteil für Maschinen ist,2. nur zum Zwecke des Einbaus in eine Maschine oder zum Zwecke des Zusammenfügens mit anderen

Maschinen oder Maschinenteilen in Verkehr gebracht wird und3. daß dessen/deren Inbebetriebnahme so lange untersagt ist, bis eine Übereinstimmungserklärung für

die gesamte Maschine gemäß der Maschinen-Sicherheitsverordnung — MSV, BGBl. Nr. 306/1994,und damit gemäß der durch sie umgesetzten Maschinenrichtlinie 89/392/EWG in der geltendenFassung vorliegt.

.................................................. den ...........................................(On) (Datum)

(Unterschrift)>)

') Name (Firma), vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten ebenfalls Angabe des Namens (der Firma) und derAnschrift des Herstellers

2) Beschreibung des Maschinenteils/der Maschinenkomponente (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.)J) Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die Erklärung rechtsverbindlich zu unterzeichnen

317993. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr 306

__Anhang 1.Czu § 7 Abs. 2

Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für Maschinen(Muster)

Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer '):

erklärt hiemit, daß der nachstehend beschriebene neue Sicherheitsbauteil für Maschinen 2):

mit der folgenden Sicherheitsfunktion:

übereinstimmt mit den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung — MSV, BGBl.Nr. 306/1994, und damit der durch sie umgesetzten Maschinenrichtlinie 89/392/EWG in der geltenden

Fassung, und zwar mit den folgenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen .............................................

identisch ist mit dem Modell des Sicherheitsbauteils für Maschinen,

1. das von der zugelassenen Stelle für Maschinen und für Sicherheitsbauteile für Maschinen .................

in ................................................................................................................................3) der Baumuster-

prüfung (Baumusterbescheinigung Nr. ..................................................................................................

vom ..........................................................................................) unterzogen worden ist (§ 9 Abs. 3 Z 3oder §9 Abs. 4 der MSV)4)

2. deren technische Bauunterlagen der zugelassenen Stelle für Maschinen und für Sicherheitsbauteile

für Maschinen ..........................................................................................................................................

.................................... in ..................................................

,3) übermittelt wurden und für das ausgestellt wurde die

2.1. Empfangsbestätigung für die Verwahrung Nr.......................... vom(§9 Abs. 3 Z l der MSV) 4),

2.2. Bescheinigung für die Prüfung Nr.......................... vom ...................(§9 Abs. 3 Z 2 der MSV)4)

3180 93. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306

Bei der Auslegung und dem Bau des Sicherheitsbauteils für Maschinen wurden folgende weitere

EWR-Richtlinien angewendet:............................................................................................................................

Bei der Auslegung und dem Bau des Sicherheitsbauteils für Maschinen wurden folgende harmonisierte

Normen angewendet:...........................................................................................................................................

EN.

ÖNORM EN

Bei der Auslegung und dem Bau des Sicherheitsbauteils für Maschinen wurden folgende Normenangewendet:

ÖNORM ...................................................................................̂

Andere Normen:

Bei der Auslegung und dem Bau des Sicherheitsbauteils für Maschinen wurden folgende technische

Spezifikationen angewendet: ...............................................................................................................................

.................................................. den ...........................................(On) (Datum)

(Unterschrift) *)

*) Name (Firma), vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten ebenfalls Angabe des Namens (der Firma) und derAnschrift des Herstellers

2) Beschreibung des Sicherheitsbauteils für Maschinen (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.)J) Name und Anschrift der zugelassenen Stelle4) Nichtzutreffendes streichen*) Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die Erklärung rechtsverbindlich zu unterzeichnen

318193. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306

Anhang 2zu §8

CE-Kennzeichnung(Muster)

Die CE-Kennzeichnung beteht aus den Buchstaben „CE" mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildetenRaster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; dieMindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Maschinen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Anhang 3zu § 5 Abs. 5

Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen für die Umsetzung der grundlegendenSicherheitsanforderungen

Die ÖNORMEN sind beim ÖsterreichischenNormungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heine-straße 38, Postfach 130, Tel. (0222) 267535,Telefax: (0222) 26 75 52, erhältlich.

1. Mitteilung der Kommission der EuropäischenUnion vom 26. Juni 1992, 92/C 157/03:

EN 292-1: 1991 (= ÖNORM EN 292-1: 1992)Sicherheit von Maschinen — Grundbegriffe,allgemeine Gestaltungsleitsätze — Teil l:Grundsätzliche Terminologie, Methodologie

EN 292-2: 1991 (= ÖNORM EN 292-2: 1992)Sicherheit von Maschinen — Grundbegriffe,allgemeine Gestaltungsleitsätze — Teil 2:Technische Leitsätze und Spezifikationen

2. Mitteilung der Kommission der EuropäischenUnion vom 25. August 1993, 93 C 229/03:EN294: 1992 (= ÖNORM EN 294: 1993)

Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsab-stände gegen das Erreichen von Gefahrstellenmit den oberen Gliedmaßen

EN 349: 1993 (= ÖNORM EN 349: 1993)Sicherheit von Maschinen — Mindestab-stände zur Vermeidung des Quetschens vonKörperteilen

EN418: 1992 (= ÖNORM EN418: 1993)Sicherheit von Maschinen — Not-Aus-Ein-richtung, funktionelle Aspekte — Gestal-tungsleitsätze

EN457: 1992 (= ÖNORM EN 457: 1992)Sicherheit von Maschinen — AkustischeGefahrensignale — Allgemeine Anforderun-gen, Gestaltung und Prüfung (ISO 7731:1986modifiziert)

EN775: 1992 (= ÖNORM EN 775: 1993)Industrieroboter — Sicherheit (ISO10218:1992 modifiziert)

EN 23741: 1991 (= ÖNORM EN 23741: 1992)Akustik — Bestimmung des Schalleistungspe-gels von Geräuschquellen — Rahmenmeß-verfahren der Genauigkeitsklasse l fürBreitbandspektren in Hallräumen (identischmit ISO 3741:1988)

EN 23742: 1991 (= ÖNORM EN 23742: 1992)Akustik — Bestimmung des Schalleistungspe-gels von Geräuschquellen — Methoden derGenauigkeitsklasse l in Hallräumen fürQuellen mit Reinton- und Schmalbandantei-len (identisch mit ISO 3742:1988)

3182 93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 306

Anhang 4zu § 5 Abs. 6

Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter europäischer Normen fürdie sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind

Die ÖNORMEN sind beim ÖsterreichischenNormungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heine-straße 38, Postfach 130, Tel. (0222) 267535,Telefax: (0222) 26 75 52, erhältlich.

ÖNORM EN201 Sicherheitstechnische Anforde-rungen für Konstruktion und Bau vonSpritzgießmaschinen für Kunststoff undGummi

ÖNORM EN281 Kraftbetriebene Flurförder-zeuge mit Fahrersitz; Regeln für die Ausfüh-rung und Anordnung der Pedale

ÖNORM EN 21680-1 Akustik — Verfahren zurMessung der Geräuschemission von rotieren-den elektrischen Maschinen — Verfahren derGenauigkeitsklasse 2 für Freifeldbedingun-gen

ÖNORM EN 21680-2 Akustik — Verfahren zurMessung der Geräuschemission von rotieren-den elektrischen Maschinen — Verfahren derGenauigkeitsklasse 3

ÖNORM EN27182 Akustik — Messung des vonHandkettensägen abgestrahlten Luftschallsam Ohr des Benutzers

ÖNORM EN 27779 Akustik — Geräuschmessun-gen an Maschinen — Luftschallemission,Hüllflächen und Hallraumverfahren — Ge-räte der Büro- und Informationstechnik

ÖNORM EN 27917 Akustik — Messung des vonFreischneidegeräten abgestrahlten Luftschallsam Ohr des Benutzers

ÖNORM A 8045 Erdbaumaschinen; Lenker; Be-dienungspersonal; Körpermaße; Raumbedarf

ÖNORM B 2412 Baumaschinen; Schutzaufbautengegen herabfallende Gegenstände; Anforde-rungen und Prüfung für Hydraulik- undSeilbagger

ÖNORM B 2450-1 Bauvorschriften für Aufzüge— Allgemeines

ÖNORM B 2450-3 Bauvorschriften für Aufzüge;vereinfachte Lastenaufzüge

ÖNORM B 2450-4 Bauvorschriften für Aufzüge;nichtbetretbare Lastenaufzüge

ÖNORM B 2460 Sicherheitsregeln für die Kon-struktion und den Einbau von Fahrtreppenund Fahrsteigen

ÖNORM B 2481 Baumaschinen; Überrollschutz-aufbauten; Anforderungen und Prüfung

ÖNORM B 4004-1 Krane und Kranbahnen; Be-rechnung der Tragwerke; allgemeine Grund-lagen

ÖNORM B 4004-2 Krane und Kranbahnen; Be-rechnung der Standsicherheit

ÖNORM B 4004-3 Krane und Kranbahnen;Windkräfte

ÖNORM B 4004-4 Krane und Kranbahnen; Be-rechnung der Tragwerke von Kranbahnen;Wöhlerfestigkeitsnachweis; Lastannahmenund Einstufung in Beanspruchungsklassen

ÖNORM ISO 3164 Erdbaumaschinen; Überroll-schutzaufbauten und Schutzaufbauten gegenherabfallende Gegenstände; Verformungs-grenzbereich, Laborprüfung

ÖNORM ISO 3449 Erdbaumaschinen; Schutzauf-bauten gegen herabfallende Gegenstände;Laborprüfungen, Anforderungen

ÖNORM ISO 3450 Erdbewegungsmaschinen aufRädern; Mindestanforderungen an und Prü-fung von Bremsanlagen

ÖNORM ISO 3471-1 Erdbewegungsmaschinen;Überrollschutzaufbauten; Laborprüfung undAnforderungen; Laderaupen, Radlader, Pla-nier- und Zugraupen, Baggerlader, Motor-straßenhobel, Motorschürfwagen, knickge-lenkte Muldenfahrzeuge

ÖNORM L 5207-1 Zapfwellen-Schutz an Zugma-schinen; Abmessungen

ÖNORM L 5207-2 Zapfwellen-Schutz an land-wirtschaftlichen Maschinen und Geräten

ÖNORM L 5212 Gelenkwellenschutz für land-wirtschaftliche Maschinen; Prüfmethoden

ÖNORM L 5220 Landwirtschaftliche Zugmaschi-nen; sicherheitstechnische Anforderungen

ÖNORM L 5221 Mähdrescher; sicherheitstechni-sche Anforderungen

ÖNORM L 5222 Mähwerke, Heuerntegeräte,Feldhäcksler; sicherheitstechnische Anforde-rungen

ÖNORM L 5224 Geräte für die Bodenbearbei-tung, Saat und Pflanzenschutz; sicherheits-technische Anforderungen

ÖNORM L 5225 Beregnungsmaschinen — Sicher-heitstechnische Anforderungen und Bauvor-schriften

318393. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 306

ÖNORM L 5270 Rasenmäher mit motorischemAntrieb; sicherheitstechnische Anforderun-gen und Prüfungen

ÖNORM L 5275 Motorsägen (Handschienenket-tensägemaschinen) für Einmannbedienung;sicherheitstechnische Anforderungen undPrüfungen

ÖNORM L 5276 Rückewinden für die Land- undForstwirtschaft

ÖNORM L 5277 Umlenkflaschen (Umlenkrolle)für die Land- und Forstwirtschaft

ÖNORM M 4810 Künstliche Schleifkörper; Ver-wendungsbestimmungen

ÖNORM M 4811 Schleifwerkzeuge; Prüfung imHerstellerwerk; Kennzeichnung

ÖNORM M 9600-1 Krane und Windwerke; Bau-vorschriften

ÖNORM M 9600-2 Krane und Wind werke; Bau-vorschriften, ergänzende Bestimmungen

ÖNORM M 9605-1 Anschlagmittel; geprüfte ge-schweißte Rundstahlketten; Herstellung,Verwendung und Prüfung

ÖNORM M 9605-2 Anschlagmittel; Stahldraht-seile; Herstellung, Verwendung und Prüfung

ÖNORM M 9605-3 Anschlagmittel aus syntheti-schen Fasern; Herstellung, Verwendung undPrüfung

ÖNORM M 9606-1 Geprüfte, geschweißte Rund-stahlketten für Hebezeuge und Förderanla-gen; lehrenhaltig

ÖNORM M 9606-2 Geprüfte, geschweißte Rund-stahlketten für Hebezeuge und Förderanla-gen; nicht lehrenhaltig

ÖNORM M 9607-1 Lasthaken für Hebezeuge;mechanische Eigenschaften, Tragfähigkeiten,vorhandene Spannungen und Werkstoffe

ÖNORM M 9607-2 Lasthaken für Hebezeuge;Prüfung und Instandsetzung

ÖNORM M 9608 Lastaufnahmeeinrichtungen;Baubestimmungen

ÖNORM M 9610 In Schienen oder Führungenlaufende Geräte zur Regalbedienung; Bau-,Prüf-, Betriebs- und Wartungsvorschriften

ÖNORM M 9613 Landwirtschaftliche Krane undWind werke; Bauvorschriften

ÖNORM M 9614 Ladebordwände; Bau-, Be-triebs- und Wartungsvorschriften

ÖNORM M 9618 Fahrzeughebebühnen

ÖNORM M 9700 Stetigförderer; allgemeine Si-cherheitsvorschriften

ÖNORM M 9701 Stetigförderer für Schüttgut;zusätzliche Sicherheitsvorschriften; Trichter,Bunker, Silos und deren Verschlüsse

ÖNORM M 9705 Stetigförderer und Zubehör;spezielle Sicherheitsvorschriften

ÖNORM M 9706 Stetigförderer; Bandförderer;beispielhafte Lösungen zur Sicherung vonAuflaufstellen durch Schutzeinrichtungen

ÖNORM M 9707 Stetigförderer; Förderer mitKettenelementen; beispielhafte Lösungen zurSicherung von Auflaufstellen durch Schutz-einrichtungen

ÖNORM M 9708 Stetigförderer; Kettenförderermit Trageinrichtungen oder Mitnehmern;beispielhafte Lösungen für den Schutz gegenVerletzungen durch Mitnehmer

ÖNORM M 9709 Stetigförderer; Bandförderer;beispielhafte Lösungen für die Sicherung vonEinzugstellen an Tragrollen

ÖNORM M 9710 Stetigförderer; Schneckenför-derer; beispielhafte Lösungen für die Siche-rung von Scher- und Einzugstellen

ÖNORM M 9720 Stetigförderer für Schüttgut;Hauptabmessungen, Schneckenförderer

ÖNORM M 9721 Stetigförderer für Schüttgut;Hauptabmessungen, Schwingförderer,Schwingaufgeber, Schüttelrutschen undSchubaufgeber

ÖNORM M 9722 Stetigförderer für Schüttgut;Gurtbreite und Mindestkantenabstände;Gurtförderer mit gemuldeter Gurtführung(ausgenommen tragbare Gurtförderer)

ÖNORM M 9723 Stetigförderer für Schüttgut;Gurttrommeln; Gurtförderer mit gemuldeterGurtführung (ausgenommen tragbare Gurt-förderer)

ÖNORM M 9724 Stetigförderer für Schüttgut;Tragrollen; Gurtförderer mit gemuldeterGurtführung (ausgenommen tragbare Gurt-förderer)

ÖNORM M 9725 Stetigförderer; Gurtförderer inleichter Ausführung (einschließlich fahrbarerund tragbarer Gurtförderer)

ÖNORM M 9750 Stetigförderer; Berechnung derTragwerke

ÖNORM M 9751 Stetigförderer; Gurtförderer fürSchüttgüter; Berechnung und Auslegung

ÖNORM M 9800 Flurförderzeuge und Anbauge-räte; Einteilung, Definitionen, Bauvorschrif-ten

ÖNORM M 9801 Flurförderzeuge und Anbauge-räte; Prüf- und Betriebsvorschriften

3184 93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 306

ÖNORM M 9802 Messung des Schalldruckpegelsam Fahrerplatz von Flurförderzeugen mitHubeinrichtung

ÖNORM M 9803 Lenkerlose Flurförderzeuge;Bau- und Betriebsvorschriften

ÖNORM M 9805 Flurförderzeuge; Tragfähig-keitsschild für Stapler

ÖNORM M 9806 Flurförderzeuge; Verbots-, Ge-bots- und Hinweiszeichen; Gestaltung undAnbringung

ÖNORM M 9810-1 Standsicherheit von Staplern;Gabelstapler

ÖNORM M 9810-2 Standsicherheit von Staplern;Schubmaststapler und Spreizenstapler

ÖNORM M 9810-3 Standsicherheit von Staplern;Hochhubwagen und Gabelhochhübwagen

ÖNORM M 9810-4 Standsicherheit von Staplern;Stapler mit hebbarem Fahrerplatz mit mittle-rem und hohem Hub (Kommissionierstapler)

ÖNORM M 9810-5 Standsicherheit von Staplern;Quergabelstapler

ÖNORM M 9810-6 Standsicherheit von Staplern;Vierwegstapler und Mehrwegstapler

ÖNORM M 9810-7 Standsicherheit von Staplern;Seitenstapler und Dreiseitenstapler

ÖNORM M 9810-8 Standsicherheit von Staplern;geländegängige Gabelstapler

ÖNORM M 9810-9 Standsicherheit von Staplern;Stapler, die mit vorgeneigtem Hubgerüstbetrieben werden

ÖNORM M 9810-10 Standsicherheit von Stap-lern; Stapler, die mit einer vorgegebenenAußermittigkeit der Last betrieben werden

ÖNORM M 9821 Flurförderzeuge; Gabelzinkenfür Stapler; Fertigung und Fertigungsprüfung

ÖNORM M 9822 Flurförderzeuge; Gabelverlän-gerungen für Stapler; Fertigung, Fertigungs-prüfung und Verwendung

ÖNORM S1104 Laser für Unterrichts- undAusbildungszwecke; sicherheitstechnischeAnforderungen und Strahlenschutz

ÖNORM S 1105 Laser; strahlenschutztechnischeAnforderungen bei der Erzeugung vonLichteffekten mittels Laserstrahlung vorPublikum oder bei der Vorführung vonLaser-Einrichtungen

ÖNORM S 1120 Mikrowellen und Hochfre-quenzbereich; Begriffsbestimmungen, zuläs-sige Werte, Messungen

ÖNORM S 3036 Großküchengeräte; doppelwan-dige Kochkessel und Schnellkochkessel mit

drucklosem Kochraum; Begriffsbestimmun-gen, Anforderungen, Prüfbestimmungen

ÖNORM S 3037 Großküchengeräte; Grillgerätemit Infrarotstrahlung; Begriffsbestimmun-gen, Anforderungen, Prüfbestimmungen

ÖNORM S 3038 Großküchengeräte; Friteusen;Begriffsbestimmungen,. Anforderungen,Prüfbestimmungen

ÖNORM S 3051 Großküchengeräte; gewerblicheGeräte zum Kühlen, Gefrieren, Tiefkühlenund Tiefgefrieren; Benennungen mit Defini-tionen

ÖNORM S 3053 Großküchengeräte; gewerblicheGeräte zum Tiefgefrieren für Lebensmittel;Gebrauchswert-Anforderungen und Prüfbe-stimmungen

ÖNORM S 5042 Messung der Geräuschabgabevon Erdbewegungsmaschinen

ÖNORM V 5223 Landwirtschaftliche Transport-anhänger; Sicherheitstechnische Anforderun-gen

ÖNORM V 5225 Beregnungsmaschinen; sicher-heitstechnische Anforderungen

ÖNORM Z 1580 Flüssigkeitsstrahler; ortsverän-derliche und ortsfeste Kalt- und Heißwasser-strahler; sicherheitstechnische Anforderun-gen, Prüfung, Normkennzeichnung

ÖNORM Z 1590 Sicherheitstechnische Anforde-rungen an programmgesteuerte Bewegungs-einrichtungen

ÖNORM Z 1600 Festverlegte Aufstiege aus Me-tall; Leitern und Steigeisengänge

ÖNORM Z 1605 Gitterroste aus Stahl; sicher-heitstechnische Anforderungen

ÖNORM Z1606 Trittstufen aus Gitterrosten;sicherheitstechnische Anforderungen

ÖNORM Z 1610 Geländer aus Metall; sicherheits-technische Anforderungen

ÖNORM Z 1615 Gewendelte Bedienungsstiegenaus Metall; sicherheitstechnische Anforde-rungen

ÖNORM Z 1650 Holzbearbeitungsmaschinen;Spaltkeile mit Führungs- und Spanneinrich-tungen für Kreissägen; sicherheitstechnischeAnforderungen und Prüfungen

ÖVE-EN 13-1: 1986 = EN 60 204-1:1985Elektrische Ausrüstung von Industriemaschi-nen, Teil l: Allgemeine Festlegungen

EN 60 204-3-1: 1990 Elektrische Ausrüstung vonIndustriemaschinen, Teil 3: Besondere An-forderungen für Nähmaschinen, Näheinhei-ten und Nähanlagen

318593. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306

Anhang 5zu § 148

Verzeichnis der zugelassenen Stellen für Maschinen und für Sicherheitsbauteile für Maschinen

Belgien:entsprechend der Mitteilung der Kommission derEuropäischen Union vom 12. Mai 1993, 93/C133/04

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleA.I.B. — Vincotte InterAvenue Andre Drouart 27—29B-1160 BruxellesAlle im § 9 Abs. l angeführten Maschinen

Bundesrepublik Deutschland:entsprechend der Mitteilung der Kommission derEuropäischen Union vom 26. Jänner 1993, 93/C22/03, vom 12. Mai 1993, 93/C 133/04, und vom6. November 1993, 93/C 300/04

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleHauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-schaftenFachausschuß FleischwirtschaftLortzingstraße 2D-55127 Mainz

1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zurBearbeitung von Fleisch (Teilbereich des § 9Abs.lZl);

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegutsoder mit abnehmbarem Vorschubapparat (§ 9Abs.lZl.l);

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§9 Abs.l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutsund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (§ 9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (§ 9 Abs.lZ 1.4).

2. Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder mitbeweglichem Schlitten mit Handbeschickungund/oder Handentnahme für das Bearbeitenvon Fleisch (Teilbereich von § 9 Abs. l Z 4).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleFachausschuß Holz beim Hauptverband der ge-werblichen BerufsgenossenschaftenVollmoellerstraße 11D-70563 Stuttgart 80

1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zurBearbeitung von Fleisch (Teilbereich des § 9Abs.l Z 1);

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegutsoder mit abnehmbarem Vorschubapparat (§9Abs.l Z 1.1);

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§9 Abs.l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutsund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (§9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (§ 9 Abs. lZ 1.4).

2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holz-bearbeitung (§ 9 Abs. l Z 2).

3. Hobelmaschinen für die einseitige Bearbeitungmit Handbeschickung und/oder Handent-nahme für die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. lZ 3).

4. Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder mitbeweglichem Schlitten mit Handbeschickungund/oder Handentnahme für das Bearbeitenvon Holz und Fleisch (§-9 Abs. l Z 4).

5. Kombinierte Maschinen der unter den Num-mern l bis 4 und 7 genannten Typen für dieHolzbearbeitung (§ 9 Abs. l Z 5).

6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Hand-vorschub für die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. lZ 6).

7. Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für dieHolzbearbeitung (§ 9 Abs. l Z 7).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleTÜV Hannover/Sachsen Anhalt e.V.TÜV-CERT-Zertifizierungsstelle für Maschinen-,Aufzugs- und FördertechnikAmTUVlD-30519 Hannover

3186 93. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306

1. Pressen einschließlich Biegepressen für dieKaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwin-digkeit von mehr als 30 mm/s haben können(§9 Abs. 129).

2. Kunststoffspritzgieß- oder -formpreßmaschi-nen mit Handbeschickung oder Handent-nahme (S 9 Abs. l 2 10).

3. Gummispritzgieß- oder -formpreßmaschinenmit Handbeschickung oder Handentnahme(§9 Abs. l Z 11).

4. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschik-kung mit Preßvorrichtung (§ 9 Abs. 12 13).

5. Hebebühnen für Fahrzeuge (§ 9 Abs. 1215).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleTÜV SüdwestdeutschlandDudenstraße 28D-68167 Mannheim

1. Pressen einschließlich Biegepressen für dieKaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwin-digkeit von mehr als 30 mm/s haben können(§9 Abs. 129).

2. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschik-kung mit Preßvorrichtung (§ 9 Abs. l Z 13).

3. Hebebühnen für Fahrzeuge (§ 9 Abs. l Z 15).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleTÜV Rheinland Sicherheit und UmweltschutzGmbHAm Grauen SteinD-51105 Köln

1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zurBearbeitung von Holz und gleichartigenWerkstoffen oder zum Bearbeiten von Fleischund gleichartigen Werkstoffen (§ 9 Abs. lZl);

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Säge-guts oder mit abnehmbarem Vorschubapparat(§9 Abs. l Z 1.1);

l .2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§9 Abs. l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegu-tes und Handbeschickung und/oder Hand-entnahme (g 9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbe-

schickung und/oder Handentnahme (§ 9Abs. 121.4).

2. Abrichthobel mit Handvorschub für dieHolzbearbeitung (§ 9 Abs. l Z 2).

3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitungmit Handbeschickung und/oder Handent-nahme für die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. l23).

4. Bandsägen mit beweglichem oder unbewegli-chem Sägetisch und Bandsägen mit bewegli-chem Schlitten mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten vonHolz und gleichartigen Werkstoffen oder fürdas Bearbeiten von Fleisch und gleichartigenWerkstoffen (§ 9 Abs. l 2 4).

5. Kombinierte Maschinen der unter den Num-mern l bis 4 und Nummer 7 genannten Typenfür die Bearbeitung von Holz und gleicharti-gen Werkstoffen (§ 9 Abs. l 2 5).

6. Mehrspindel-2apfenfräsmaschinen mitHandvorschub für die Holzbearbeitung (§ 9Abs. l 2 6).

7. Unterfräsmaschinen mit Handvorschub fürdie Bearbeitung von Holz und gleichartigenWerkstoffen (§ 9 Abs. l 2 7).

8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung (§ 9Abs. l 2 8).

9. Pressen einschließlich Biegepressen für dieKaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwin-digkeit von mehr als 30 mm/s haben können(§9 Abs. 129).

10. Kunststoffspritzgieß- oder -formpreßmaschi-nen mit Handbeschickung oder Handent-nahme (§9 Abs. 1210).

11. Gummispritzgieß- oder formpreßmaschinenmit Handbeschickung oder Handentnahme(§9 Abs. 1211).

12. Hausmüllsammelwagen für manuelle Be-schickung mit Preßvorrichtung (§ 9 Abs. l213).

13. Abnehmbare Schutzeinrichtungen und Kar-danwellen zur Kraftübertragung (§ 9 Abs. l214).

14. Hebebühnen für Fahrzeuge (§ 9 Abs. 1215).

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle.

Zertifizierungsstelle der Fachausschüsse „Eisen undMetall III" und „Hebezeuge II" des Hauptverban-des der gewerblichen BerufsgenossenschaftenKreuzstraße 45D-40210 Düsseldorf1. Pressen einschließlich Biegepressen für die

Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwin-

318793. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 306

digkeit von mehr als 30 mm/s haben können(§ 9 Abs. l Z 9).

2. Kunststoffspritzgieß- oder -formpreßmaschi-nen mit Handbeschickung oder Handent-nahme (§9 Abs. l Z 10).

3. Gummispritzgieß- oder -formpreßmaschinenmit Handbeschickung oder Handentnahme(§9 Abs. l Z 11).

Dänemark:entsprechend der Mitteilung der Kommission derEuropäischen Union vom 6. November 1993, 93/C300/04

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleDansk Teknologisk InstitutIndustriel TeknologiTeknologiparkenDK-8000 Arhus CAlle im § 9 Abs. l angeführten Maschinen.

Finnland:

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleKenn-Nr.: 0401Technical Research Centre of Finland(VTT-Safety Engineering)PO Box 656SF-33101 Tampere

1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zurBearbeitung von Holz und ähnlichen Materia-lien (Teilbereich des § 9 Abs. l ZI) ;

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegutsoder mit abnehmbarem Vorschubapparat (§ 9Abs.l Z 1.1);

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§9 Abs.l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutesund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (§ 9 Abs.l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (§ 9 Abs.lZ 1.4).

2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holz-bearbeitung (§ 9 Abs.l Z 2).

3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mitHandbeschickung und/oder Handentnahmefür die Holzbearbeitung (§ 9 Abs.l Z 3).

4. Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder mitbeweglichem Schlitten mit Handbeschickungund/oder Handentnahme für das Bearbeitenvon Holz und ähnlichen Materialien (Teilbe-reich des § 9 Abs.l Z 4).

5. Kombinierte Maschinen der unter den Num-mern l bis 4 und Nummer 7 genannten Typenfür die Bearbeitung von Holz und ähnlichenMaterialien (§ 9 Abs.l Z 5).

6. Mehrspindel.-Zapfenfräsmaschinen mit Hand-vorschub für die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. lZ 6).

7 Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für dieBearbeitung von Holz und ähnlichen Materia-lien (§ 9 Abs.l Z 7).

8. Pressen einschließlich Biegepressen für dieKaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwindig-keit von mehr als 30 mm/s haben können (§ 9Abs.l Z 9).

9. Häusmüllsammelwagen für manuelle Beschik-kung mit Preßvorrichtung (§ 9 Abs.l Z 13).

10. Hebebühnen für Fahrzeuge (§9 Abs. l Z 15).11. Maschinen zum Heben von Personen, bei

denen die Gefahr eines Absturzes aus einerHöhe von mehr als 3 Metern besteht (§ 9 Abs.lZ 16).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleKenn-Nr.: 0405

Electrical InspectoratePO Box 21SF-00211 Helsinki.

1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zurBearbeitung von Holz und ähnlichen Materia-lien (Teilbereich des § 9 Abs.l Z I ) ;

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegutsoder mit abnehmbarem Vorschubapparat (§ 9Abs.l Z 1.1);

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§9 Abs. l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutesund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (§9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (§ 9 Abs.lZ 1.4).

2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holz-bearbeitung (§ 9 Abs.l Z 2).

3188 93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 306

3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mitHandbeschickung und/oder Handentnahmefür die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. l Z 3).

4. Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder mitbeweglichem Schlitten mit Handbeschickungund/oder Handentnahme für das Bearbeitenvon Holz und ähnlichen Materialien (Teilbe-reich des § 9 Abs. l Z 4).

5. Kombinierte Maschinen der unter den Num-mern l bis 4 und Nummer 7 genannten Typenfür die Bearbeitung von Holz und ähnlichenMaterialien (§9 Abs. l Z 5).

6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Hand-vorschub für die Holzbearbeitung (§ 9 Abs.lZ 6).

7 Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für dieBearbeitung von Holz und ähnlichen Materia-lien (§ 9 Abs. l Z 7).

8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung (§ 9Abs. l Z 8).

Frankreich:

entsprechend der Mitteilung der Kommission derEuropäischen Union vom 20. Oktober 1992, 92/C271/04 und vom 17 Dezember 1992, 92/C 333/09

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

Institut national de recherche et de s6curit£ (INRS)BP-27F-54501 Vahdoeuvre Cedex

1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zurBearbeitung von Holz und ähnlichen Materia-lien (Teilbereich des § 9 Abs. l Z 1);

l 1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegutsoder mit abnehmbarem Vorschubapparat (§ 9Abs. l Z 1.1);

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§9 Abs. l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutesund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (S 9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (§ 9 Abs. lZ 1.4).

2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holz-bearbeitung (§ 9 Abs. l Z 2).

3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mitHandbeschickung und/oder Handentnahmefür die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. l Z 3).

4. Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder mitbeweglichem Schlitten mit Handbeschickungund/oder Handentnahme für das Bearbeitenvon Holz und ähnlichen Materialien (Teilbe-reich des § 9 Abs. l Z 4).

5. Kombinierte Maschinen der unter den Num-mern l bis 4 und Nummer 7 genannten Typenfür die Bearbeitung von Holz und ähnlichenMaterialien (§9 Abs. l Z 5).

6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Hand-vorschub für die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. lZ 6).

7 Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für dieBearbeitung von Holz und ähnlichen Materia-lien (§9 Abs. l Z 7).

8. Pressen einschließlich Biegepressen für dieKaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwin-digkeit von mehr als 30 mm/s haben können(§9 Abs. l Z 9).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleLaboratoire national d'essaisl, rue Gaston BoissierF-75015 Paris

1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zurBearbeitung von Holz und ähnlichen Materia-lien (Teilbereich des § 9 Abs. l Z 1);

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegu-tes oder mit abnehmbarem Vorschubapparat(§9 Abs. l Z 1.1);

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§ 9 Abs. l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutsund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (§ 9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (§ 9 Abs. lZ 1.4).

2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holz-bearbeitung (§ 9 Abs. l Z .2).

3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mitHandbeschickung und/oder Handentnahmefür die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. l Z 3).

4. Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder mitbeweglichem Schlitten mit Handbeschickungund/oder Handentnahme für das Bearbeitenvon Holz und ähnlichen Materialien (Teilbe-reich des § 9 Abs. l Z 4).

318993. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 306

5. Kombinierte Maschinen der unter den Num-mern l bis 4 und Nummer 7 genannten Typenfür die Bearbeitung von Holz und ähnlichenMaterialien (§ 9 Abs. l Z 5).

6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Hand-vorschub für die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. lZ 6).

7 Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für dieBearbeitung von Holz und ähnlichen Materia-lien (§9 Abs. l Z 7).

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

Apave du sud-ouestZone industrielleBP 3F-33370 Tresses Cedex

1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zurBearbeitung von Holz und ähnlichen Materia-lien (Teilbereich des § 9 Abs. l Z 1);

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegu-tes oder mit abnehmbarem Vorschubapparat(§ 9 Abs. l Z 1.1);

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§9 Abs. l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutsund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (§9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (§ 9 Abs. lZ 1.4).

2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holz-bearbeitung (§ 9 Abs. l Z 2).

3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mitHandbeschickung und/oder Handentnahmefür die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. l Z 3).

4. Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder mitbeweglichem Schlitten mit Handbeschickungund/oder Handentnahme für das Bearbeitenvon Holz und ähnlichen Materialien (Teilbe-reich des § 9 Abs. l Z 4).

5. Kombinierte Maschinen der unter den Num-mern l bis 4 und Nummer 7 genannten Typenfür die Bearbeitung von Holz und ähnlichenMaterialien (§9 Abs. l Z 5).

6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Hand-vorschub für die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. lZ 6).

7 Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für dieBearbeitung von Holz und ähnlichen Materia-lien (§ 9 Abs. l Z 7).

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

Centre technique du bois et de l'ameublement10, avenue de Saint-MandeF-75012 Paris

Handkettensägen für die Holzbearbeitung (§ 9Abs. l Z 8).

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

Association pour le developpement de l'institut de laviandeBP 3 Saint-JeanF-63015 Clermont-Ferrand Cedex l

1. (Einblatt-.. und Mehrblatt-)Kreissägen zurBearbeitung von landwirtschaftlichen Nah-rungsmitteln wie Fleisch, Fisch und tiefgefrore-nen Waren (Teilbereich des § 9 Abs. l Z 1);

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegu-tes oder mit abnehmbarem Vorschubapparat(§9 Abs. l Z 1.1);

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§9 Abs. l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutsund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (§ 9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (§ 9 Abs. lZ 1.4).

2. Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder mitbeweglichem Schlitten zur Handbeschickungund/oder Handentnahme zur Bearbeitung vonlandwirtschaftlichen Nahrungsmitteln wieFleisch, Fisch und tiefgefrorenen Waren(Teilbereich des § 9 Abs. l Z 4).

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

Apave de l'ouestBP 289F-44803 Saint-Herblain Cedex

1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zurBearbeitung von landwirtschaftlichen Nah-rungsmitteln wie Fleisch, Fisch und tiefgefrore-nen Waren (Teilbereich des § 9 Abs. l Z 1),

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegu-tes oder mit abnehmbarem Vorschubapparat(§9 Abs. l Z 1.1);

3190 93. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306

1.2. Sagemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§9 Abs. 121.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutsund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (§ 9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (§ 9 Abs. lZ 1.4).

2. Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder mitbeweglichem Schlitten zur Handbeschickungund/oder Handentnahme zur Bearbeitung vonlandwirtschaftlichen Nahrungsmitteln wieFleisch, Fisch und tiefgefrorenen Waren(Teilbereich des § 9 Abs. l Z 4).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleApave du sud-est32, rue Edmond RostandF-13292 Marseiile Cedex 61. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zur

Bearbeitung von landwirtschaftlichen Nah-rungsmitteln wie Fleisch, Fisch und tiefgefrore-nen Waren (Teilbereich des $ 9 Abs. l Z 1),

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegu-tes oder mit abnehmbarem Vorschubapparat(§ 9 Abs. l Z 1.1);

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§9 Abs. l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutsund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (§9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (§ 9 Abs. lZ 1.4).

2. Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder mitbeweglichem Schlitten zur Handbeschickungund/oder Handentnahme zur Bearbeitung vonlandwirtschaftlichen Nahrungsmitteln wieFleisch, Fisch und tiefgefrorenen Waren(Teilbereich des § 9 Abs. l Z 4).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleAIF Services SAZone industrielle de MagreBP 308F-87008 Limoges Cedex

1. Pressen einschließlich Biegepressen für dieKaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwin-digkeit von mehr als 30 mm/s haben können(§9 Abs. l Z 9).

2. Kunststoffspritzgieß- oder -formpreßmaschi-nen mit Handbeschickung oder Handent-nahme (§9 Abs. l Z 10).

3. Gummispritzgieß- oder -formpreßmaschinenmit Handbeschickung oder Handentnahme(§9 Abs. l Z 11).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleAssociation interprofessionnelle de France (AINF)Zone industrielleBP 259F-59472 Seclin Cedex

1. Pressen einschließlich Biegepressen für dieKaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwin-digkeit von mehr als 30 mm/s haben können(§9 Abs. l Z 9).

2. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschik-kung mit Preß Vorrichtung (§ 9 Abs. l Z 13).

3. Hebebühnen für Fahrzeuge (§ 9 Abs: l Z 15).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleApave LyonnaiseBP 3F-69611 Tassin Cedex

l! Kunststoffspritzgieß- oder -formpreßmaschi-nen mit Handbeschickung oder Handent-nahme (§ 9 Abs. l Z 10).

2. Gummispritzgieß- oder -formpreßmaschinenmit Handbeschickung oder Handenuiahme(§9 Abs. l Z 11).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleInstitut national de l'environnement industriel et desrisques (Ineris)BP 2F-60550 Verneuil-en-Halatte

1. Hydraulischer Schreitausbau (§ 9 Abs. lZ 12.2.).

2. Verbrennungsmotoren für die Ausrüstung vonunter Tage einsetzbaren Maschinen (§ 9 Abs. lZ 12.3.).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleApave Nord-PicardieBP 247F-59019 Lilie Cedex

319193. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306

Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickungmit Preßvorrichtung (§ 9 Abs. l Z 13).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleApave alsacienne2, rue ThiersBP 1347F-68056 Mulhouse CedexHausmüllsammelwagen für manuelle Beschickungmit Preßvorrichtung (§ 9 Abs. l Z 13).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleCentre national du machinisme agricole, du g6nierural, des eaux et forfts (Cemagref)Pare de TourvoieBP 121F-92185 Antony CedexAbnehmbare Schutzeinrichtungen und Kardanwel-len zur Kraftübertragung (§ 9 Abs. l Z 14).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleApave normande2, rue des MouettesF-76130 Mont Saint-AignanHebebühnen für Fahrzeuge (§ 9 Abs. l Z 15).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleControle et prevention34, rue RennequinF-75850 Paris Cedex 17Hebebühnen für Fahrzeuge (§ 9 Abs. l Z 15).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleUnion technique de l'automobile, du motocycle etdu cycleAutodrome de Linas — Montlhe'ryF-91310MontlheryHebebühnen für Fahrzeuge (§ 9 Abs. l Z 15).

Irland:entsprechend der Mitteilung der Kommission derEuropäischen Union vom 26. Jänner 1993, 93/C22/03

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleThe National Standards Authority of IrelandGlasnevinIRL-Dublin 9Alle im § 9 Abs. l angeführten Maschinen.

Italien:

entsprechend der Mitteilung der Kommission derEuropäischen Union vom 6. November 1993, 93/C300/04

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

O.C.E Organismo Certificazione EuropeaVia Ancona, 211-00198 Roma

1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zumBearbeiten von Holz und gleichartigen Werk-stoffen (§ 9 Abs. l Z 1);

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegutsoder mit abnehmbarem Vorschubapparat (§ 9Abs. l Z 1.1);

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder -Schlitten, mit Handvorschub (§ 9Abs. l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutesund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (§9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sagemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (Teil von §9Abs. l Z 1.4).

2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holz-bearbeitung (§ 9 Abs. l Z 2).

3. Bandsägen mit beweglichem oder unbewegli-chem Sägetisch und Bandsägen mit bewegli-chem Schlitten mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten vonHolz und gleichartigen Werkstoffen (Teil von§9 Abs. 124).

4. Kombinierte Maschinen der unter den Num-mern l bis 4 und Nummer 7 genannten Typenfür die Bearbeitung von Holz und gleichartigenWerkstoffen (§ 9 Abs. l Z 5).

5. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Hand-vorschub für die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. lZ 6).

6. Handkettensägen für die Holzbearbeitung (§ 9Abs. l Z 8).

7. Pressen einschließlich Biegepressen für dieKaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwin-digkeit von mehr als 30 mm/s haben können(§9 Abs. l Z 9).

8. Maschinen für den Einsatz unter Tage:— schienengeführte Maschinen: Lokomotiven

und Bremswagen

3192 93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 306

— hydraulischer Schreitausbau(§9 Abs. l Z 12.1 und Z 12.2).

9. Abnehmbare Schutzeinrichtungen und Ge-lenkwellen zur Kraftübertragung (§ 9 Abs. lZ 14).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleI.C.E.P.I, institute certificazioni europea prodottiindustrialiVia Emilia Parmense, 111-29010 Pontenure (PC)

1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zumBearbeiten von Holz und gleichartigen Werk-stoffen (§ 9 Abs: l Z 1);

1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegutsoder mit abnehmbarem Vorschubapparat (§ 9Abs. l Z 1.1);

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§9 Abs. l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutesund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (§ 9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (§ 9 Abs. lZ 1.4).

2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holz-bearbeitung (§ 9 Abs. l Z 2).

3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mitHandbeschickung und/oder Handentnahmefür die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. l Z 3).

4. Bandsägen mit beweglichem oder unbewegli-chem Sägetisch und Bandsägen mit bewegli-chem Schlitten mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten vonHolz und gleichartigen Werkstoffen (Teil von§9 Abs. l Z 4).

5. Kombinierte Maschinen der unter den Num-mern l bis 4 und Nummer 7 genannten Typenfür die Bearbeitung von Holz und gleichartigenWerkstoffen (§ 9 Abs. l Z 5).

6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Hand-vorschub für die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. lZ 6).

7 Handkettensägen für die Holzbearbeitung (§ 9Abs. l Z.8).

8. Pressen einschließlich Biegepressen für dieKaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwin-digkeit von mehr als 30 mm/s, haben -können(S 9 Abs. l Z 9).

9. Abnehmbare Schutzeinrichtungen und Ge-lenkwellen zur Kraftübertragung (§ 9 Abs. lZ 14).

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

C.P.M. Instituto ricerche prove ed analisiVia Artigiani, 631-25040 Bienno (BS)

1. Handkettensägen für die Holzbearbeitung (§ 9Abs. l Z 8).

2. Pressen einschließlich Biegepressen für die'Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwin-digkeit von mehr als 30 mm/s haben können(§9 Abs. l Z 9).

3. Kunststoffspritzgießmaschinen oder Kunst-stofformpreßmaschinen mit Handbeschickungoder Handentnahme (§ 9 Abs. l Z 10).

4. Gummispritzgießmaschinen oder Gummi-formpreßmaschinen mit Handbeschickungoder Handentnahme (§ 9 Abs. l Z 11).

Niederlande:entsprechend der Mitteilung der Kommission derEuropäischen Union vom 6. November 1993, 93/C300/04

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleStichting AbomaPascalstraat 9Postbus 141NL-6710 BG EdeHebebühnen für Fahrzeuge (§ 9 Abs. l Z 15).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleStichting Nederlands Instituut voor Lifttechniek(Liftinstituut)Klaprozenweg 75NL-1033 NN Amsterdam

1. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschik-kung mit Preßvorrichtung (§ 9 Abs. l Z 13).

2. Hebebühnen für Fahrzeuge (§ 9 Abs. l Z 15).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleStichting TNO CertificationLaan van Westenenk 541Postbus 541NL-7300 AM Apeldoorn1. Hausmüllsammelwagen 'für manuelle Beschik-

kung mit Preßvorrichtung (§ 9 Abs, l Z 13).2. Hebebühnen für Fahrzeuge (§ 9 Abs. l Z 15).

319393. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306

Schweden:

entsprechend der Mitteilung des Ministeriums fürIndustrie und Handel vom 11. Jänner 1994

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleKenn-Nr.: 0409

AB Svensk Anläggningsprovning (SA)Box 49306S-100 29 Stockholm

1. Pressen einschließlich Biegepressen für dieKaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwindig-keit von mehr als 30 mm/s haben können (§ 9Abs.l Z 9).

2. Kunststoffspritzgießmaschinen oder Kunst-stofformpreßmaschinen mit Handbeschickungoder Handentnahme (§ 9 Abs. l Z 10).

3. Gummispritzgießmaschinen oder Gummi-formpreßmaschinen mit Handbeschickungoder Handentnahme (§ 9 Abs. l Z 11).

4. Hebebühnen für Fahrzeuge (§ 9 Abs. l Z 15).

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleKenn-Nr.: 0404

Statens Maskinprovningar (SMP)Box 7035S-705 07 UppsalaHandkettensägen für die Holzbearbeitung (§9Abs. l Z 8).

Spanien:

entsprechend der Mitteilung der Kommission derEuropäischen Union vom 12. Mai 1993, 93/C133/04

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleAsociaciön Espanola de Normalizaciön y Certifica-ciönC/Fernändez de Ia Hoz 52E-28010 MadridAlle im § 9 Abs. l angeführten Maschinen.

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleLaboratories del Area de Verificaciön de Maquina-riaCentro Nacional de Verificaciön de Maquinaria deVizcaya del Institute Nacional de Seguridad eHigiene en el TrabajoC/Camino de Ia Dinamita s/nE-48903 Baracaldo (Vizcaya)

1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zumBearbeiten von Holz und Fleisch (§ 9 Abs. lZ l ) ;

1.1. Sagemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit festste-hendem Tisch, mit Handvorschub des Sägegutsoder mit abnehmbarem Vorschubapparat (§ 9Abs. l Z 1.1);

1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit Pendel-bock oder Pendelschlitten, mit Handvorschub(§9 Abs. l Z 1.2);

1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs feststehendem Werkzeug, mit bauartei-genem mechanischem Vorschub des Sägegutsund Handbeschickung und/oder Handent-nahme (§9 Abs. l Z 1.3);

1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvor-gangs beweglichem Werkzeug, mit mechani-scher Vorschubvorrichtung und Handbeschik-kung und/oder Handentnahme (§ 9 Abs. lZ 1.4).

2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holz-bearbeitung (§ 9 Abs. l Z 2).

3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mitHandbeschickung und/oder Handentnahmefür die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. l Z 3).

4. Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder mitbeweglichem Schlitten zur Handbeschickung-und/oder Handentnnhme für das Bearbeitenvon Holz und Fleisch (§ 9 Abs. l Z 4).

5. Kombinierte Maschinen der unter den Num-mern l bis 4 und Nummer 7 genannten Typenfür die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. l Z 5).

6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Hand-vorschub für die Holzbearbeitung (§ 9 Abs. l26).

7. Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für dieHo!zbearbeitung(§ 9 Abs. l Z 7).

8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung (§ 9Abs. l Z 8).

9. Pressen einschließlich Biegepressen für dieKaltbearbeitung von Metall mit Handbeschik-kung und/oder Handentnahme, deren imFertigungsvorgang bewegliche Teile einenHub von mehr als 6 mm und eine Geschwin-digkeit von mehr als 30 mm/s haben können(§ 9 Abs. l Z 9).

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

Estaciön Mecänica Agricola (EMA)Carretera de Toledo Km 6,800E-28916 Leganes (Madrid)

Abnehmbare Schutzeinrichtungen und Gelenkwel-len zur Kraftübertragung zwischen einer selbstfah-renden Maschine oder einer Zugmaschine und einerangetriebenen Maschine (§ 9 Abs. l Z 14).

3194 93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 306

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleAsistencia TScnica Industrial SÄEC/San Telmo 28E-28016 MadridEntgegennahme der technischen Bauunterlagengemäß § 9 Abs. 3 Z l und 2.

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleBureau Veritas Espanola SAC/Dr. Fleming 31-1°E-28036 MadridEntgegennahme der technischen Bauunterlagengemäß § 9 Abs. 3 Z l und 2.

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleCentro de Inspeccion y Asistencia Tecnica SAC/Piquer 7E-28033 MadridEntgegennahme der technischen Bauunterlagengemäß § 9 Abs. 3 Z ,1 und 2.

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleCualicontrol SAC/juan Bautista de Toledo 31E-28002 MadridEntgegennahme der technischen Bauunterlagengemäß § 9 Abs. 3 Z l und 2.

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleInspeccion y Garantia de CaJidad SAC/Ana Teresa 13E-28023 Aravaca (Madrid)Entgegennahme der technischen Bauunterlagengemäß §,9 Abs. 3 Z l und 2.

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleNovotec Consultores SAC/Colombia 62E-28016 MadridEntgegennahme der technischen Bauunterlagengemäß § 9 Abs. 3 Z l und 2.

Name, Adresse und Zuständigkeit der StelleEurocontrol SAC/Zurbano 48E-28010 Madrid

Entgegennahme der technischen Bauunter lagengemäß § 9 Abs. 3 Z l und 2.

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

Tecnos, Garantia de Calidad SAC/Mesena 19E-28033 Madrid

Entgegennahme der technischen Bauunterlagengemäß § 9 Abs. 3 Z l und 2.

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

ACISAC/Duque de Sesto 34E-28009 Madrid

Entgegennahme der technischen Bauunterlagengemäß § 9 Abs. 3 Z l und 2.

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

Norcontrol SAC/Francisco Gerväs 14-1°BE-28020 Madrid

Entgegennahme der technischen Bauunterlagengemäß § 9 Abs. 3 Z l und 2.

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

ECA Entidad colaboradora de la Administracion SA'C/Travessera de Dalt 130—134

Entgegennahme der technischen Bauunterlagengemäß § 9 Abs. 3 Z l und 2.

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

Lloyd's Register of ShippingC/Princesa 29E-28008 Madrid

Entgegennahme der technischen Bauunterlagengemäß § 9 Abs. 3 Z l und 2.

Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

ICICT SAC/Buenavista 30E-08012 Barcelona

Entgegennahme der technischen Bauunterlagengemäß § 9 Abs. 3 Z l und 2.

319593. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306

Anhang 6zu § 152 Abs. 8

CE-Kennzricbnmg befristet bis 31. Dezember 1997(Muster)

Die CE-Kennzeichnung (befristet bis 31. Dezember 1997) besteht aus dem nachfolgend abgebildetenSymbol und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der Zeichenanbringung.

Die verschiedenen Elemente des Übereinstimmungszeichens müssen etwa gleich hoch sein; dieMindesthöhe beträgt 5 mm.

Anhang 7zu J 152 Abs. 7

Kennzeichnung von Drahtseilen, Ketten und Lasthaken

1. Allgemeine Bestimmungen1.1. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können

Ketten, Rundstahlketten und Lasthaken ausge-stellt und/oder in Verkehr gebracht werden,die den folgenden Bestimmungen entsprechen,

1.2. Jede Länge von Drahtseilen und Ketten sowiejeder Lasthaken müssen mit •einem Zeichenoder, wenn die Anbringung eines Zeichensnicht möglich ist, mit einer Plakette oder miteinem Ring versehen sein, die fest angebrachtsind und Angaben über deo Hersteller oderseinen in Österreich oder in einem anderenMitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts-raums ansässigen Bevollmächtigten enthaltensowie die dazugehörige Bescheinigung lautZ 2.1., 3.1. oder 4.1 ausweisen.

1.3. Der Hersteller oder sein in Österreich oder ineinem anderen Mitgliedstaat des EuropäischenWirtschaftsraums ansässiger Bevollmächtigtergewährleistet mittels der dazugehörigen Be-scheinigung, daß alle Längen von Drahtseilenund Ketten sowie jeder Lasthaken den darinangeführten Kennwerten entsprechen (sieheZ 2.1,3.1 und 4.1).

2. Bestimmungen für Drahtseile2.1. Für jedes Drahtseil hat der Hersteller oder sein

in Österreich oder in einem anderen Mitglied-staat des Europäischen Wirtschaftsraums an-sässiger Bevollmächtigter eine Bescheinigungmitzuliefern, die mindestens folgende Angabenenthält:

1. Name und Anschrift des Herstellers oderseines in Österreich oder in einem anderenMitgliedstaat des Europäischen Wirt-schaftsraums ansässigen Bevollmächtigten.

2. Nenndurchmesser.3. Nominale Masse pro lfd. Meter.4. Schlagart (Kreuzschlag, Gleichschlag,

Wechselschlag) und Schlagrichtung(rechtsgängig, linksgängig).

5. Vorgeformt oder nicht vorgeforrat.6. Konstruktion (Auftau und Typ des Draht-

seils, Zahl der Litzen, Zahl der Drähte proLitze, An der Einlage und deren Aufbau,wenn sie aus Stahl ist).

7. Nennfesdgkeit(en) der Drähte.8. Mindenbruchkraft des Sens (dh. die

Mindestkraft, die im Zugversuch bis zumBruch erreicht weiden muß); falls amDrahtseil ein Zugversuch bis zum Bruchdurchgeführt wunde, sind über den Ver-such Angaben ru machen.

9. Oberflächenausfahrung: Bei verzinktenDrähten ist der Grad oder die Qualität, beieinem anderen Korrossionsschutz sind dieEinzelheiten anzugeben.

10. Falls das Seil nicht aus Kohlenstoffstahlhergestellt ist, Angabe der Spezifikation.

11. Falls das Drahtseil nach einer national oderinternational gebräuchlichen Norm herge-stellt worden ist, Angabe dieser Norm.

3196 93. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306

12. Falls Prüfungen an den Drähten und/oderam Drahtseil durchgeführt wurden, An-gabe der Normen oder Spezifikationen,denen diese Prüfungen genügen; falls nichtnach einer Norm oder Spezifikationausgeführt, Angabe der Einzelheiten undder Ergebnisse.

13. Falls die Konstruktion oder der Aufbau desDrahtseils eine besondere Unterhaltungund/oder Überwachung erfordert, sindentsprechende Angaben zu machen.

14. Unterschrift des Verantwortlichen gemäßPunkt 1.

15. Stellung des Unterzeichners in der Firmades Herstellers oder seines in Österreichoder in einem anderen Mitgliedstaat desEuropäischen Wirtschaftsraums ansässigenBevollmächtigten.

16. Ort und Datum.3. Bestimmungen fUr Rundstahlketten3.1. Für jede Rundstahlkette hat der Hersteller

oder sein in Österreich oder in einem anderenMitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts-raums ansässiger Bevollmächtigter eine Be-scheinigung mitzuliefern, die mindestens fol-gende Angaben enthält:

1. Name und Anschrift des Herstellers oderseines in Österreich oder in einem anderenMitgliedstaat des Europäischen Wirt-schaftsraums ansässigen Bevollmächtigten.

2. Kennwerte der nichtlehrenhaltigen Kette:Äußere Nennlänge eines Kettengliedes,Nennaußenbreite eines Kettengliedes,Nenndurchmesser des Rundstahls mitToleranzangabe; eine Skizze mindestenszweier aufeinanderfolgender Kettenglie-der mit Maßangaben ist beizufügen.

3. Kennwerte der lehrenhaltigen Kette:Äußere Nennlänge eines Kettengliedes,Nennaußenbreite eines Kettengliedes,Nenndurchmesser des Rundstahls, Nenn-teilung sowie Toleranzen zu all diesenAngaben; eine Skizze mindestens zweieraufeinanderfolgender Kettenglieder mitMaßangaben ist beizufügen.

4. Nominale Masse pro lfd. Meter.5. Methode der Schweißung der Glieder.6. Prüfkraft der gesamten Kette nach deren

Wärmebehandlung.7. Mindestbruchkraft der Kette (dh. die

Mindestkraft, die im Zugversuch bis zumBruch erreicht werden muß).

8. Mindestgesamtbruchdehnung in Prozen-ten:Angabe der Probelänge oder Anzahl derKettenglieder.

9. Werkstoffeigenschaften der Kette (zBinternationale Kettenklasse oder gegebe-nenfalls Spezifizierung des Kettenstahls).

10. Art der angewandten Wärmebehandlung.11. Falls die Kette nach einer national oder

international gebräuchlichen Norm herge-stellt worden ist, Angabe dieser Norm.

12. Falls Prüfungen an der Kette durchgeführtwurden, Angabe der Normen oder Spezifi-kationen, denen diese Prüfungen genügen;wenn nicht nach einer Norm oderSpezifikation ausgeführt, Angabe derEinzelheiten und der Ergebnisse.

13. Falls die Eigenschaften einer Kette einebesondere Behandlung, Unterhaltungund/oder Überwachung erfordern, sindentsprechende Angaben zu machen.

14. Unterschrift des Verantwortlichen gemäßPunkt 1.

15. Stellung des Unterzeichners in der Firmades Herstellers oder seines in Österreichoder in einem anderen Mitgliedstaat desEuropäischen Wirtschaftsraums ansässigenBevollmächtigten.

16. Ort und Datum.3.2. Werden Ketten gemäß einer national oder

international gebräuchlichen Norm hergestellt,so müssen sie mit entsprechenden Gütekenn-zeichen versehen sein, die gut lesbar unddauerhaft angebracht sein müssen. DieseGütezeichen sind an jeder Ketteniänge anzu-bringen. Es muß mindestens eine Kennzeich-nung je Meter oder mindestens eine Kenn-zeichnung jedes zwanzigste Kettenglied vor-handen sein, je nachdem welcher Abstandgeringer ist.Die Kennzeichen müssen folgende Abmessun-gen haben:

Nenndicke des Rundstahlsin Millimetern

bis einschließlich 8über 8 bis einschließlich12,5über 12,5 biseinschließlich 26über 26

Mindestgröße der Ziffernin Millimetern

2

3

4,56

4. Bestimmungen für Lasthaken4.1. Für jede Partie Lasthaken oder auf Wunsch des

Käufers für jeden Lasthaken hat der Herstelleroder sein in Österreich oder in einem anderenMitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts-raums ansässiger Bevollmächtigter eine Be-scheinigung mitzuliefern, die mindestens fol-gende Angaben enthält:

1. Name und Anschrift des Herstellers oderseines in Österreich oder in einem anderenMitgliedstaat des Europäischen Wirt-schaftsraums ansässigen Bevollmächtigten.

2. Bezieht sich die Bescheinigung auf einePartie Lasthaken, so ist die Anzahlanzugeben.

319793. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 306

3. Hakenart.4. Hauptabmessungen: eine Skizze des Ha-

kens mit Hauptabmessungen ist beizufü-gen.

5. Die maximale Prüfkraft, die auf denHaken einwirken kann, ohne daß nachderen Aufhebung sich eine signifikantebleibende Verformung ergibt; keinesfallsdarf die über die Öffnung des Hakensgemessene bleibende Verformung 0,25%übersteigen.

6. Die Kraft bei der sich der Haken geradesoweit aufbiegt oder aufbiegen wird, daßer die Last nicht mehr halten kann; falls derHaken derart konstruiert ist, daß er eherbricht oder brechen wird als die Lastinfolge Öffnens herausrutschen läßt oderlassen wird, ist die Mindestbruchkraftanzugeben;

7. Werkstoffeigenschaften des Hakens (zBinternationale Hakenklasse oder gegebe-nenfalls Spezifizierung des Hakenstahls).

8. Art der bei der Herstellung des Hakensangewandten Wärmebehandlung.

9. Falls der Haken nach einer national oderinternational gebräuchlichen Norm herge-

stellt worden ist, Angabe dieser Norm undentsprechende Identifizierung des Hakens;

10. Falls Prüfungen an dem Haken durchge-führt wurden, Angabe der Normen oderSpezifikationen, denen diese Prüfungengenügen; wenn nicht nach einer Normoder Spezifikation ausgeführt, Angabe derEinzelheiten (bei Partien auch Angabe derProbestücke) und der Ergebnisse.

11. Falls die Eigenschaften des Hakens einebesondere Behandlung, Unterhaltungund/oder Überwachung erfordert, sindentsprechende Angaben zu machen.

12. Unterschrift des Verantwortlichen gemäßPunkt l.

13. Stellung des Unterzeichners in der Firmades Herstellers oder seines in Österreichoder in einem anderen Mitgliedstaat desEuropäischen Wirtschaftsraums ansässigenBevollmächtigten.

14. Ort und Datum.4.2. Werden Lasthaken gemäß einer national oder

international gebräuchlichen Norm hergestellt,so müssen sie mit den entsprechenden Güte-kennzeichen versehen sein, die gut lesbar unddauerhaft angebracht sein müssen.

3198 93. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 307

307. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Sicher-heitsanforderungen an kraftbetriebene Flurförderzeuge (Flurförderzeuge-Sicherheitsverord-

nung — ESV)

Auf Grund des § 69 Abs. l und des S 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194, wird imEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

GLIEDERUNG

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § l-§ 2Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § lGrundlegende Sicherheitsanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §2

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 3-§ 5Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §3Übereinst immungsbescheinigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §4, Anhang lÜbereinstimmungszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §5, Anhang 2

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR KRAFTBE-TRIEBENE FLURFÖRDERZEUGE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6-§ 8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 9-§ 13

Anhang l: Übereinstimmungsbescheinigung für kraftbetriebene Flurförderzeuge

Anhang 2: Übereinstimmungszeichen für krattbetriebene Flurforderzeuge

Anhang 3: Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen für die Umsetzung der technischenAnforderungen

Anhang 4: Verzeichnis der zugelassenen Prüf stellen für kraftbetriebene Flurförderzeuge(wird gesondert kundgemacht)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGENGeltungsbereich

§!.(!) Diese Verordnung gilt für das Inverkehr-bringen und Ausstellen von kraftbetriebenen Flur-förderzeugen mit einer Tragfähigkeit bis höchstens10 000 kg uqd für Schlepper mit höchstens20 000 N Zugkraft durch Gewerbetreibende und 14ihnen gleichgestellte Rechtsträger (§ 2 Abs. 14GewO 1994).

(2) Kraftbetriebene Flurförderzeuge im Sinnedieser Verordnung sind alle kraftbetriebenenFördermittel auf Rädern — außer Gleisfahrzeuge— die ihrer Bauart nach dem Befördern, Ziehen,Schieben, Heben, Stapeln oder Einlagern in Regalevon Lasten aller Art dienen, die mitgängergeführtsind oder von einem Fahrer gelenkt werden, der aufeinem eigens hiefür angebrachten, am Fahrgestellbefestigten oder hebbaren Fahrerplatz sitzt odersteht.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für1. Fahrzeuge, die auf Baustellen zum Einsatz

kommen, zB Kipper,

2. andere Schlepper als Industrieschlepper;letztere sind Flurförderzeuge, die auf Flurfahren, mit einer Kuppeleinrichtung versehensind und speziell dazu bestimmt sind, auf Flurfahrende Fahrzeuge zu ziehen,

3. Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger,4. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschi-

nen,5. Baumaschinen,6. Flurförderzeuge im Bergbau unter Tag,7. Milchlieferwagen und ähnliche Lieferfahr-

zeuge,8. Geräte, die ständig schienengeführt sind (nur

in Führungsvorrichtungen zum Einsatz ge-langen) und unter der Bezeichnung „Regal-bediengeräte" bekannt sind,

9. Stapler mit einem hebbaren Fahrerplatz undeiner Nenn-Tragfähigkeit von mehr als5 000 kg,

10. Stapler, die für das Fahren mit angehobenerLast von mehr als 5 000 kg gebaut sind,

11. Portalhubwagen und Portalstapler,12. fahrerlose ferngesteuerte Zugmaschinen und

Flurförderzeuge,

319993. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 307

13. Geräte für Wartungsarbeiten, die in gewisserHöhe ausgeführt werden,

14. Mobilkrane,15. fahrbare Hebebühnen,16. Flurförderzeuge, die durch externe elektri-

sche Energiequellen betrieben werden,17. Flurförderzeuge mit teleskopierbarem Ausle-

ger.

(4) Diese Verordnung steht Regelungen inanderen Rechtsvorschriften nicht entgegen, insbe-sondere in folgenden Bereichen:

1. für elektrische Betriebsmittel zur Verwendunginnerhalb bestimmter Spannungsgrenzen aufGrund des Elektrotechnikgesetzes,

2. im Bereich des Straßenverkehrs,3. betreffend Abgase,4. betreffend Risiken in explosionsgefäkrdeten

Bereichen,5. betreffend die Lärmbelastung am Arbeitsplatz

und/für die Umwelt,6. betreffend Fahrerrückhaltevorrichtungen.

(5) Durch diese Verordnung werden folgendeRechtsakte des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum, BGBL Nr. 909 und 910/1993,umgesetzt, die im Anhang u, Abschnitt III —Hebezeuge und Fördergeräte, Z 2 und 4 angeführtsind:

1. die Richtlinie 84/528/EWG vom 17. Septem-ber 1984 zur Angleichung der Rechtsvor-schriften über gemeinsame Vorschriften fürHebezeuge und Fördergeräte, CELEXNr. 384 L 0528 (ABl. Nr. L 300 vom 19. No-vember 1984, S. 72), geändert durch dieRichtlinie 88/665/EWG vom 21. Dezember1988, CELEX Nr. 388 L 0665 (ABl. Nr. L 382vom 31. Dezember 1988, S. 42), hinsichtlichder kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

2. die Richtlinie 86/663/EWG vom 22. Dezem-ber 1986 zur Angleichung der Rechtsvor-schriften über kraftbetriebene Flurförder-zeuge, CELEX Nr. 386 L 0663 (ABl.Nr. L 384 vom 31. Dezember 1986, S. 12),geändert durch die Richtlinie 89/240/EWGvom 16. Dezember 1988, CELEX Nr. 389L 0240 (ABl. Nr. L 100 vom 12. April 1989,S.l).

Grundlegende Sicherheitsanforderungen

§2. (1) Kraftbetriebene Flurförderzeuge dürfenvon Gewerbetreibenden und ihnen gleichgestelltenRechtsträgern (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) nur dann inden Verkehr gebracht oder ausgestellt werden,wenn sie

1. den technischen Anforderungen des Anhangs Ider in § l Abs. 5 Z 2 angeführten Richtlinie86/663/EWG entsprechen,

2. entsprechend den Prüfmethoden der in § lAbs. 5 Z 2 angeführten Richtlinie 89/240/

EWG (Standsicherheit, Funktion, Sichtver-hältnisse) geprüft wurden und

3. for sie das Überemstimmungsverfahren durch-geführt wurde.

(2) Die Versuche und Prüfungen nach Abs. l Z lund 2 kann der Hersteller oder sein in ÖsterreichBevollmächtigter oder der Inverkehrbringer selbstvornehmen, wenn er nachweist, daß er über diehiezu erforderlichen Mittel verfügt. Ansonsten hater die Versuche und Prüfungen von einerzugelassenen Prüfstelle für kraftbetriebene Flurför-derzeuge durchführen zu lassen.

(3) Anhang 3 enthält das Verzeichnis derharmonisierten europäischen Normen (EN oderÖNORM EN), bei deren Anwendung davonausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit denjeweils zutreffenden technischen Anforderungengemäß Abs. l Z l besteht.

(4) Der Hersteller oder der Inverkehrbringer hatalle Unterlagen für die zuständigen Behördenbereitzuhalten, aus denen hervorgeht, daß dieVersuche und Prüfungen nach Abs. 2 durchgeführtund die technischen Anforderungen gemäß Abs. lZ l eingehalten sind.

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHRENGrundsatz

§ 3. (1) Im Rahmen des Übereinstimmungsvcr-fahrens hat der Hersteller oder sein in ÖsterreichBevollmächtigter oder der Inverkehrbringer vordem Inverkehrbringen oder Ausstellen von kraftbe-triebenen Flurförderzeugen durch

1. die, Abgabe der Übereinstimmungsbescheini-gung gemäß J 4 und

2. das Anbringen des Übereinstimmungszeichensgemäß § 5 zu erklären, daß das kraftbetriebeneFlurförderzeug mit den Bestimmungen gemäߧ 2 Übereinstimmt.

(2) Wird das Verfahren gemäß Abs. l nichteingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, dieÜbereinstimmung mit den Bestimmungen dieserVerordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicher-heitsanforderungen, nicht anzunehmen.

(3) Das Übereinstimmungsverfahren (Abgabe derÜbereinstimmungsbescheinigung, Anbringen desÜbereinstimmungszeichens) sowie die Prüfungengelten als in Österreich durchgeführt, wenn dies ineinem Mitgliedstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und910/1993, erfolgt oder auf Grund von andereninternationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Übereinstimmungsbescheinigung§ 4. Die Übereinstimimingsbescheinigung hat

dem Muster gemäß Anhang l zu entsprechen undist in deutscher Sprache oder in autorisierter

3200 93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 307

deutscher Übersetzung abzugeben, wobei imletzteren Fall die Originalübereinstimmungserklä-rung anzuschließen ist. Sie ist den kraftbetriebenenFlurförderzeugen beizugeben, etwa durch Beifü-gung zur Betriebsanleitung oder als Abdruck in derBetriebsanleitung.

Übereinstimmungszeichen§ 5. Das Übereinstimmungszeichen muß dem

Muster gemäß Anhang 2 entsprechen und ist anjedem kraftbetriebenen Flurförderzeug sichtbar,unverwischbar und dauerhaft anzubringen.

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENEPRÜFSTELLEN FÜR KRAFTBETRIEBENE

FLURFÖRDERZEUGE§ 6. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und

das mit der Durchführung beauftragte Personaldürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, demHersteller, dem Lieferanten oder dem Installateurder zu prüfenden kraftbetriebenen Flurförderzeugeidentisch noch Beauftragte einer dieser. Personensein. Sis dürfen weder unmittelbar noch alsBeauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieboder an der Instandhaltung dieser kraftbetriebenenFlurförderzeuge beteiligt sein. Die Möglichkeiteines Austauschs technischer Information zwischendem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wirddadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit derPrüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungmit höchster beruflicher Integrität und größtertechnischer Kompetenz durchführen und unabhän-gig von jeder Einflußnahme— vor allem finanziel-ler An — auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisseihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einfluß-nahme seitens Personen oder Personengruppen, diean den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über dasPersonal verfügen und die Mittel besitzen, die zurangemessenen Erfüllung der mit der Durchführungder Prüfungen verbundenen technischen undadministrativen Aufgaben erforderlich sind; sie mußaußerdem Zugang zu den für außerordentlichePrüfungen erforderlichen Geräten haben.

(4) Das mit den Prüfungen beauftragte Personalmuß folgendes besitzen:

1. eine gute technische und berufliche Ausbil-dung,

2. eine ausreichende Kenntnis der Vorschriftenfür die von ihm durchzuführenden Prüfungenund eine ausreichende praktische Erfahrungauf diesem Gebiet und

3.; die erforderliche Eignung für die Abfassungder Bescheinigungen, Protokolle und Berichte,in denen die durchgeführten Prüfungenniedergelegt werden.

(5) Die Unabhängigkeit des mit der Prüfungbeauftragten Personals ist zu gewährleisten. DieHöhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich wedernach der Zahl der von ihm durchgeführtenPrüfungen noch nach den Ergebnissen dieserPrüfung richten.

(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist— außer gegenüber den zuständigen Behörden —durch das Berufsgeheimnis in bezug auf allesgebunden, wovon es bei der Durchführung seinerAufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntniserhält.

§ 7. Die zugelassene Prüfstelle hat eine Haft-pflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, dieseHaftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichenRechtsvorschriften vom Bund oder anderen Ge-bietskörperschaften gedeckt, oder die Prüfungenwerden unmittelbar vom Bund oder von anderenGebietskörperschaften durchgeführt.

S 8. (1) Die für die Prüfung von kraftbetriebenenFlurförderzeugen in Österreich zugelassenen Prüf-stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaatendes Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oderder Europäischen Union notifizierten Stellen derMitgliedstaaten, die für die Prüfung von kraftbetrie-benen Flurförderzeugen zugelassen sind, werdenvom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen-heiten als Anhang 4 zu dieser Verordnung imBundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt,wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werdenoder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstel-len, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes,erfolgen.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 4 dürfen inÖsterreich ansässige Prüfstellen keine Prüfungen imSinne dieser Verordnung vornehmen und keineBestätigungen im Sinne dieser Verordnung ausstel-len. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 4gestrichen worden sind.

SCHLUSS- UNDÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem derKundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 10. (1) Änderungen des Anhanges 3 erfolgenmit Kundmachung des Bundesministers für wirt-schaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

(2) Die Einfügung und die Änderungen desAnhanges 4 erfolgen mit Kundmachung desBuhdesministers für wirtschaftliche Angelegenhei-ten im Bundesgesetzblatt.

§ 11. (1) Diese Verordnung ist auf die im § lAbs. l und 2 genannten kraftbetriebenen Flurför-derzeuge anzuwenden, die nach dem I.Jänner 1994ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden.

3201.93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 307

(2) Bis zum Ablauf des 3I.Dezember 1995können kraftbetriebene Flurförderzeuge ausgestelltund/oder in Verkehr gebracht werden, dieentsprechen:

1. der vorliegenden Verordnung oder2. der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl.

Nr. 306/1993.

§ 12. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des31. Dezember 1995 außer Kraft. Ab 1. Jänner 1.996unterliegt das Inverkehrbringen und Ausstellen vonkraftbetriebenen Flurförderzeugen, die von dieserVerordnung erfaßt werden, in jedem Falle derMaschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1993.

§ 13. Die Allgemeine Maschinen- und Geräte-Si-cherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, und die gemäß § 375 Abs. l Z 54 derGewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, undder AMGSV geltenden Teile der als Bundesgesetzaufrechterhaltenen Maschinen-Schutzvorrichtungs-verordnung, BGBl. Nr. 43/1961, treten hinsichtlichder von dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebe-nen Flurförderzeuge mit Ablauf des Tages derKundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

Schüssel

3202 93. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 307

Anhang lzu « 4

Übereinstimmungsbescheinigung für kraftbetriebene Flurförderzeuge

Der Unterzeichnete ...............................................................................................(Name und Vorname)

bescheinigt hiermit, daß das nachstehend spezifizierte kraftbetriebene Flurförderzeug in jeder Hinsicht denBestimmungen

1. des Anhanges l der Richtlinie 86/663/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung derRechtsvorschriften über kraftbetriebene Flurförderzeuge, CELEX Nr. 386 L 0663, und

2. der Richtlinie 89/240/EWG vom 16. Dezember 1988, CELEX Nr. 389 L 0240, (ABl. Nr. L 100vom 12. April 1989,5.1),

und damit den Bestimmungen des § 2 der Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 307/1994,entspricht.

1. Kategorie: ........................................................................................................................................................

2. Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Vertreter: .....................................................................

3. Typ:..............................................................................................

4. Typen-/Seriennummer des kraftbetriebenen Flurförderzeugs:

5. Baujahr: .......................................................................................

6. Andere zusätzliche Angaben:......................................................

Datum: ....................................................................... ...................................................(Unterschrift)

(Stellung des Unterzeichneten)

320393. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 307

Anhang 2zu §5

Übereinstimmungszeichen für kraftbetriebene Flurförderzeuge

1. Das Übereinstimmungszeichen muß gut sichtbar und dauerhaft sein. Es ist an einer Stelle direkt nebenoder auf dem Typenschild anzubringen.

2. Die Abmessungen des Zeichens sind so zu wählen, daß die Information gut leserlich und gut sichtbar ist.Der Durchmesser des das Zeichen umgebenden Kreises muß mindestens 15 mm betragen.

Anhang 3zu § 2 Abs. 3

Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen für die Umsetzung dertechnischen Anforderungen

Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,Postfach 130, Tel. (0 22 2) 26 75 35, Telefax: (0 22 2) 26 75 52, erhältlich.

Laut Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 9. Februar 1990, 90/C 31/07:Zum in § 2 Abs. l angeführten Anhang I, Abschnitt 9.5.1 der Richtlinie 86/663/EWG:

EN281: 1988 (= ÖNORM EN 281: 1989)

Kraftbetriebene Flurförderzeuge mit Fahrersitz; Regeln für die Ausführung und Anordnung der Pedale

3204 93. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 308

308. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Sicher-heitsanforderungen für Schutzaufbauten bestimmter Baumaschinen (Schutzaufbauten-Sicherhehs-

verordnung—SSV)

Auf Grund des § 69 Abs. l und des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird imEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

GLIEDERUNG

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § l—§ 4Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § lSicherheitsanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2Technische Anforderungen an Überrollschutzaufbauten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 3Technische Anforderungen an Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände . . . . . . . . § 4

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ^ 5—§ 18Grundsatz . . . . . . . . ' . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 5Ü b e r e i n s t i m m u n g s b e s c h e i n i g u n g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6,

Anhang 5Übereinstimmungszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7,

Anhang 6Typschild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8Baumusterprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 9—§ 14Kontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 15—§ 18

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR SCHUTZ-AUFBAUTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 19-§ 21

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22—§ 26

Anhang l: Beschreibungsbogen zur Baumusterprüfung betreffend Überrollschutzaufbau/Schutzaufbaugegen herabfallende Gegenstände

Anhang 2: Protokoll über die Baumusterprüfung für Überrollschutzaufbauten (ROPS)

Anhang 3: Protokoll über die Baumusterprüfung für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände(FOPS)

Anhang 4: Baumusterprüfbescheinigung betreffend Überrollschutzaufbau/Schutzaufbau gegen herabfal-lende Gegenstände

Anhang 5: Übereinstimmungsbescheinigung

Anhang 6: Übereinstimmungszeichen

Anhang 7: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbauten und für Schutzaufbautengegen herabfallende Gegenstände

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3. Erdhobel (Grader),Geltungsbereich 4' Motorschürfwagen (Scraper).

(2) Durch diese Verordnung werden folgende§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehr- Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen

bringen und Aussteilen von nachstehend angeführ- Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993,ten Baumaschinen mit einer Antriebsleistung von umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt VI —15 kW (20 PS) oder mehr und von Schutzaufbauten Baumaschinen und Baugeräte, Z 2, 8 und 9gegen herabfallende Gegenstände für diese Bauma- angeführt sind:schinen: 1. die Richtlinie 84/532/EWG vom 17. Septem-

1. Raupen-und Radlader, ber 1984 zur Angleichung der Rechtsvor-2. Raupen- und Radschlepper, Schriften betreffend Baugeräte und Bauma-

320593. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 308

schinen: gemeinsame Bestimmungen, CELEXNr. 384 .L 0532 (ABI. Nr. L 300 vom 19. No-vember 1984, S. 111; korrigiert durch ABI.Nr. L 41 vom 12. Februar 1985, S. 15), geän-dert durch die Richtlinie 88/665/EWG vom21. Dezember 1988, CELEX Nr, 388 L 0665(ABI. Nr. L 382 vom 31. Dezember 1988,S. 42), hinsichtlich der Überrollschutzaufbau-ten und der Schutzaufbauten gegen herabfal-lende Gegenstände für bestimmte Baumaschi-nen,

2. die Richtlinie 86/295/EWG vom 26. Mai1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriftenüber Überrollschutzaufbauten (ROPS) be-stimmter Baumaschinen, CELEX Nr. 386L 0295 (ABI. L 186 vom 8. Juli 1986, S. 1) und

3. die Richtlinie 86/296/EWG vom 26. Mai1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriftenüber Schutzaufbauten gegen herabfallendeGegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschi-nen, CELEX Nr. 386 L 0296 (ABI. L 186 vom8. Juli 1986, S. 10).

Sicherheitsanforderungen§ 2. (1) Gewerbetreibende oder ihnen gleichge-

stellte Personen (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) dürfendie im § l genannten Baumaschinen nur dann inVerkehr bringen oder ausstellen, wenn

1. sie mit einem Überrollschutzaufbau ausgerü-stet sind,

2. der Überrollschutzaufbaua) den technischen Anforderungen gemäß § 3

entspricht undb) hiefür eine Baumusterprüfbescheinigung

gemäß § 12 einer zugelassenen Prüfstellevorliegt,

3. sie mit einem Schutzaufbau gegen herabfal-lende Gegenstände, der den Voraussetzungendes Abs. 2 entspricht, ausgerüstet werdenkönnen und

4. das Übereinstimmungsverfahren durchgeführtwurde.

(2) Gewerbetreibende oder ihnen gleichgestelltePersonen (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) dürfen Schutz-aufbauten gegen herabfallende Gegenstände für dieim § l genannten Baumaschinen nur dann inVerkehr bringen oder ausstellen, wenn

1. sie den technischen Anforderungen gemäß § 4entsprechen,

2. hiefür eine Baumusterprüfbescheinigung ge-mäß § 12 einer zugelassenen Prüfstelle vorliegtund

3. .das Übereinstimmungsverfahren durchgeführtwurde.

Technische Anforderungen anÜberrollschutzaufbauten

§ 3i (1) Überrollschutzaufbauten müssen hin-sichtlich der Laborprüfungen und Leistungsanfor-

derungen der ISO-Norm. 3471:1980 (2. Auflagevom 15. September 1980) entsprechen, wobei fürden Verformungsgrenzbereich die Definition derISO-Norm 3164:1980 (2. Auflage vom 1. Novem-ber 1979 in der Fassung der Änderung Nr. l vom1. Dezember 1980), übernommen als ÖNORM ISO3164:1986, gilt.

(2) Die Vorschriften nach Punkt 7.5.2.7 derISO-Norm 3471:1980 gelten als erfüllt, wenn dieBelastungsgeschwindigkeit am Angriffspunkt derKraft F (wenn es sich etwa um die Kolbengeschwin-digkeit des Zylinders handelt, der zur Erzeugungdieser Belastung dient) die folgenden Werte nichtüberschreitet:

Masse der Baumaschine (m)in kg

m < 20 000m > 20 000 < 40 000

m > 40 000

Belastungsgeschwindigkeitmm/s

321

(3) Die Normen, auf die in der ISO-Norm3471:1980 Bezug genommen wird, sind:

1. ISO-Norm 3164:1980, übernommen alsÖNORM ISO 3164:1986;

2. ISO-Norm 3449:1984 (3. Auflage vom15. April 1984), übernommen als ÖNORMISO 3449:1986;

3. ISO-Norm 6165:1978 (Auflage 1978);4. ISO-Norm 898/1:1978 (Auflage 1978);5. ISO-Norm 898/2:1980 (Auflage 1980), über-

nommen als ÖNORM ISO 898/2:1981.

Technische Anforderungen an Schutzaufbautengegen herabfallende Gegenstände

§ 4. (1) Schutzaufbauten gegen herabfallendeGegenstände müssen hinsichtlich der Laborprüfun-gen und Leistungsanforderungen der ISO-Norm3449:1984 (3. Auflage vom 15. April 1984),übernommen als ÖNORM ISO 3449:1986, ent-sprechen, wobei für den Verformungsgrenzbereichdie Definition der ISO-Norm 3164:1980, übernom-men als ÖNORM ISO 3164:1986, gilt.

(2) Die Normen, auf die in der ISO-Norm3449:1984 Bezug genommen wird, sind:

1. ISO-Norm 3471:1980 (2. Auflage vom15. September 1980);

2. ISO-Norm 3164:1980, übernommen alsÖNORM ISO 3164:1986;

3. ISO-Norm 6165:1978 (Auflage 1978);4. ISO-Norm 898/1:1978 (Auflage 1978);5. ISO-Norm 898/2:1980 (Auflage 1980), über-

nommen als ÖNORM ISO 898/2:1980.

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHRENGrundsatz

§ 5. (1) Für Überrollschutzaufbauten auf denoder für die im § l genannten Baumaschinen und für

3206 93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 308

Schutzaufbauten gegen .herabfallende Gegenständefür die im § l genannten Baumaschinen ist folgendesÜbereinstimmungsverfahren durchzuführen:

1. für sie ist eine Übereinstimmungsbescheini-gung gemäß § 6 abzugeben, die ihnen etwa inder Betriebsanleitung beizugeben ist,

2. an ihnen ist das Übereinstimmungszeichengemäß § 7 anzubringen und

3. an ihnen, ist das Typschild gemäß § 8anzubringen.

(2) Wird das Verfahren gemäß Abs. l nichteingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, dieÜbereinstimmung mit den Bestimmungen dieserVerordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicher-heitsanforderungen, nicht anzunehmen.

(3) Das Übereinstimmungsverfahren sowie dieBaumusterprüfung samt Baumusterprüfbescheini-gung gelten als in Österreich durchgeführt, wenndies in einem Mitgliedstaat des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von andereninternationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Übereinstimmungsbescheinigung

§ 6. (1) Die Übereinstimmungsbescheinigung hatdem Muster gemäß Anhang 5 zu entsprechen. Sie istmaschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben undin deutscher Spräche oder zumindest in autorisierterdeutscher Übersetzung abzufassen. Im letzteren Fallist die Übereinstimmungsbescheinigung in derOriginalsprache mitzuliefern.

(2) Mit der Übereinstimmungsbescheinigung hatder Hersteller oder sein in Österreich Bevollmäch-tigter oder der Inverkehrbringer zu erklären,

1. a) daß der Überrollschutzaufbau mit demBaumuster übereinstimmt, für das einezugelassene Prüfstelle eine Baumusterprü-fung durchgeführt und eine Baumuster-prüfbescheinigung (§ 12, Anhang 4) ausge-stellt hat, beziehungsweise

b) daß der Schutzaufbau gegen herabfallendeGegenstände mit dem Baumuster überein-stimmt, für das eine zugelassene Prüfstelleeine Baumusterprüfung durchgeführt undeine Baumusterprüfbescheinigung (§ 12,Anhäng 4) ausgestellt hat, und

2. daß er seine Verpflichtungen, die ihmgegenüber der zugelassenen Prüfstelle oblie-gen, erfüllt hat.

Übereinstimmungszeichen

§ 7. Das Übereinstimmungszeichen hat demMuster gemäß Anhang 6 zu entsprechen und ist aufden Überrollschutzaufbauten und auf den Schutz-aufbauten gegen herabfallende Gegenstände sicht-bar, unverwischbar und dauerhaft anzubringen.

Typschild

§ 8. (1) Auf den Überrollschutzaufbauten ist dasTypschild gemäß Nr 9 der ISO-Norm 3471:1980(2. Auflage vom 15. September 1980) zu befestigen.

(2) Auf den Schutzaufbauten gegen herabfallendeGegenstände ist das Typschild gemäß Nr. 8 derISO-Norm 3449:1984 (3. Auflage vom 15. April1984), entspricht der ÖNORM ISO 3449:19,86, zubefestigen.

Baumusterprüfung

§ 9. Die Baumusterprüfung ist das Verfahren,nach dem eine dafür zugelassene Prüfstelle feststelltund bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster desÜberrollschutzaufbaues (ROPS) den technischenAnforderungen gemäß § 3 bzw. das geprüfteBaumuster des Schutzaufbaues gegen herabfallendeGegenstände (FOPS) den technischen Anforderun-gen gemäß § 4 entspricht.

§ 10. (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darffür ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelasse-nen Prüfstelle eingebracht werden.

(2) Dem Antrag ist ein Beschreibungsbogen nachdem Muster in Anhang l anzuschließen.

(3) Mit dem Antrag ist ein Baumuster vorzufüh-ren oder der Ort anzugeben, an dem das Baumusterder Baumusterprüfung unterzogen werden kann.

§ 11. Die Baumusterprüfung hat von derzugelassenen Prüfstelle anhand des Beschreibungs-bogens und des Baumusters des Überrollschutzauf-baues bzw. des Schutzaufbaues gegen herabfallendeGegenstände zu erfolgen. Hiebei sind die zutreffen-den technischen Anforderungen gemäß § 3 und/oder § 4 anzuwenden.

§ 12. (1) Wenn das geprüfte Baumuster dentechnischen Anforderungen gemäß § 3 und/oder§ 4 entspricht und die entsprechenden Versuche undPrüfungen bestanden hat, hat die zugelassenePrüfstelle das Prüfprotokoll nach Anhang 2 bzw.Anhang 3 auszufertigen und eine Baumusterprüfbe-scheinigung gemäß Anhang 4 auszustellen.

(2) Die Baumusterprüfbescheinigung ist demAntragsteller und dem Bundesministerium fürwirtschaftliche Angelegenheiten und den anderenzugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbau-ten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallendeGegenstände zu übermitteln. Über Aufforderung istdem Bundesministerium für wirtschaftliche Angele-genheiten auch eine Ausfertigung des Prüfproto-kolls zu übermitteln.

(3) Die Baumusterprüfbescheinigung hat dieErgebnisse der Prüfungen wiederzugeben und dieetwaigen Bedingungen anzuführen.

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(4) Die auf Grund der Baumusterprüfbescheini-gung hergestellten Überrollschutzaufbauten undSchutzaufbauten gegen herabfallende Gegenständemüssen mit dem Muster, für das diese Baumuster-prüfbescheinigung ausgestellt wurde, übereinstim-men.

§ 13. Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumu-sterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist vomAntragsteller über alle wesentlichen Änderungen zuunterrichten, insbesondere wenn dies eine Ände-rung des Typs oder der Handelsbezeichnung zurFolge hat. Die zugelassene Prüfstelle hat dieseÄnderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungs-ergebnis das Prüfprotokoll und die Baumusterprüf-bescheinigung zu ergänzen.

§ 14. (1) Wenn die zugelassene Prüfstelle dieAusstellung einer Baumusterprüfbescheinigungoder einer Ergänzung hiezu ablehnt, ist dies demAntragsteller, dem Bundesministerium für wirt-schaftliche Angelegenheiten und den änderenzugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbau-ten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallendeGegenstände mitzuteilen.

(2) Wenn die Ausstellung einer Baumusterprüfbe-scheinigung oder einer Ergänzung hiezu abgelehntwird, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen dieAufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium fürwirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Auf-sichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründedarzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumuster-prüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezuhätten führen müssen.

(3) Das Bundesministerium für wirtschaftlicheAngelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zuprüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfallseine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten desAntragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprü-fung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.

Kontrolle

§ 15. (1) Die Kontrolle der Fertigung ist von derzugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbe-scheinigung ausgestellt hat, vorzunehmen. DieKontrolle hat durch Probenentnahmen und Stich-proben zu erfolgen.

(2) Befindet sich der Ort der Fertigung, Lagerungoder des Inverkehrbringens jedoch im Ausland, sokann die zugelassene Prüfstelle die Kontrolle einerzugelassenen Prüfstelle des betreffenden Staatesübergeben. Sie hat jedoch vorzusorgen, daß dieKontrollberichte an sie übermittelt werden.

§ 16. (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die dieBaumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, sind/ist

1. die Fertigungsstätten und Warenlager und imersten Fall der Zeitpunkt mitzuteilen, an demdie Herstellung beginnt,

2. der Zugang der Beauftragten der zugelassenenPrüfstelle zu Kontrollzwecken zu den Ferti-gungsstätten und Warenlagern und zu denKontrollregistern zu ermöglichen und ihr allezu dieser Kontrolle notwendigen Informatio-nen zu geben und

3. die Entnahme eines oder mehrerer Bauteile zuKontrollzwecken am Ort der Fertigungsstätteund des Warenlagers zu gestatten.

(2) Es ist eine Fertigungskontrolle durchzuführenoder für eine solche zu sorgen und über dieerforderlichen Einrichtungen zu verfügen, umständig hinreichend die Übereinstimmung derhergestellten Schutzaufbauten mit dem Baumuster,für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt,insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werk-stoffe und der Qualität der Verarbeitung, nachprü-fen zu können.

§ 17. (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die dieBaumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegtdie Kontrolle,

1. ob über die erforderlichen Einrichtungengemäß § 16 Abs. 2 verfügt wird,

2. daß tatsächlich eine Fertigungskontrolle ge-mäß § 16 Abs. 2 ausgeübt wird und

3. daß ein Kontrollregister geführt wird.

(2) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumuster-prüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt,unangesagte Stichproben an den angegebenenFertigungsstätten und in den angegebenen Warenla-gern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allenVermarktungsstufen gegen Bezahlung Stichprobenvorzunehmen. Eine erneute Prüfung gemäß § 3und/oder § 4, die den Schutzaufbau und gegebe-nenfalls auch den Rahmen zerstört, kann dannvorgenommen werden; wenn begründeter Anlaßzur Annahme besteht, daß der Schutzaufbau nichtden Leistungsanforderungen des zugelassenen Bau-musters entspricht.

(3) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumuster-prüfbescheinigung ausgestellt hat, kann auf eigeneVerantwortung einem oder mehreren Laboratoriendie Durchführung der Kontrollmaßnahmen oderKontrollversuche übertragen.

§ 18. (1) Wenn die Kontrolle ergibt, daß dieSchutzaufbauten nicht mit dem Baumuster, für dasdie Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, überein-stimmen oder daß nicht alle Bestimmungen dervorliegenden Verordnung erfüllt sind, ist von derzugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbe-scheinigung ausgestellt hat, eine der folgendenMaßnahmen zu ergreifen:

1. einfache Verwarnung mit der Aufforderung,innerhalb einer bestimmten Frist die festge-stellten Verstöße abzustellen,

3208 93. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 308

2. Verwarnung wie nach Z l, jedoch verbundenmit einer Zunahme der Häufigkeit derKontrollen,

3. befristete Außerkraftsetzung der Baumuster-prüfbescheinigung,

4. Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüf-bescheinigung.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. l Z l und 2 sindzu ergreifen, wenn die Abweichungen die Grund-konzeption des Schutzaufbaus nicht berühren oderwenn die festgestellten Verstöße geringfügig sindund auf keinen Fall die Sicherheit von Personen inFrage stellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. l Z 3 und 4 sindzu ergreifen, wenn die festgestellten Abweichungenoder Verstöße schwerwiegend sind und auf jedenFall dann, wenn sie die Sicherheit von Personen inFrage stellen.

(4) Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumuster-prüfbescheinigung ausgestellt hat, muß diese auch infolgenden Fällen entziehen:

1. wenn die Durchführung der Kontrolle verhin-dert wird oder

2. wenn sie feststellt, daß die Baumusiciprüfbe'scheinigung nicht hätte ausgestellt werdendürfen.

(5) Wenn die zugelassene Prüfstelle, die dieBaumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, voneiner ausländischen zugelassenen Prüfstelle über einVorkommen im Sinne der Abs. l bis 4 unterrichtetwird, hat sie nach entsprechender Rücksprache undPrüfung die Maßnahmen nach Abs. l bis 4 zuergreifen.

(6) Die Außerkraftsetzung oder Entziehung(Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung ge-mäß Abs. l Z 3 und 4 ist dem Bundesministerium fürwirtschaftliche Angelegenheiten und den anderenzugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbau-ten und/oder für Schutzaufbauten gegen herabfal-lende Gegenstände umgehend mitzuteilen.

(7) § 14 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENEPRÜFSTELLEN FÜR SCHUTZAUFBAUTEN

§ 19. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter unddas mit der Durchführung beauftragte Personaldürfen weder mit dem Konstrukteur, dem Herstel-ler, dem Lieferanten oder dem Installateur der zuprüfenden Überrollschutzaufbauten und/oderSchutzaufbauten gegen herabfallende Gegenständeidentisch noch Beauftragte einer dieser Personensein. Sie dürfen weder unmittelbar noch alsBeauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb,am Anbieten zum Verkauf oder an der Instandhal-tung dieser Überrollschutzaufbauten und/oderSchutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände

beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschetechnischer Informationen zwischen dem Herstellerund der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nichtausgeschlossen.

(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit derPrüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungmit höchster beruflicher Integrität und größtertechnischer Kompetenz durchführen und unabhän-gig von jeder Einflußnahme, vor allem finanziellerArt, sein, die.ihre Beurteilung oder die Ergebnisseihrer Prüfung beeinflussen könnte, insbesonderevon der Einflußnahme seitens Personen oderPersonengruppen, die an den Ergebnissen derPrüfungen interessiert sind.

(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über genü-gend qualifiziertes Personal und die notwendigenMittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllungder mit der Durchführung der Prüfungen verbunde-nen technischen und administrativen Aufgabenerforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu denfür außerordentliche Prüfungen erforderlichenÜberrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbau-ten gegen herabfallende Gegenstände haben.

(4) Das mit den Prüfungen beauftragte Personalmuß folgendes besitzen:

1. eine gute technische und berufliche Ausbil-dung,

2. eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften'für die von ihm durchzuführenden Prüfungenund eine ausreichende praktische Erfahrung'bei diesen Arbeiten und

3. die erforderliche Eignung für die Abfassungder Bescheinigungen, Protokolle und Prüfbe-richte, in denen die durchgeführten Prüfungenniedergelegt werden.

(5) Die Unabhängigkeit des mit der Prüfungbeauftragten Personals ist zu gewährleisten. DieHöhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich wedernach der Zahl der von ihm durchgeführtenPrüfungen noch nach den Ergebnissen dieserPrüfung richten.

(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist,außer gegenüber den zuständigen Behörden, durchdas Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden,wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben imRahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

§ 20. Für die zugelassene Prüfstelle ist eineHaftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn,diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatli-chen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderenGebietskörperschaften gedeckt, oder die Prüfungenwerden unmittelbar vom Bund oder von anderenGebietskörperschaften durchgeführt.

§ 21. (1) Die für die Prüfung von Überrollschutz-aufbauten und/oder von Schutzaufbauten gegenherabfallende Gegenstände in Österreich zugelasse-nen Stellen sowie die von den anderen Mitgliedstaa-

320993. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 308

ten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)oder der Europäischen Union bekanntgegebenenStellen der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung vonÜberrollschutzaufbauten und/oder von Schutzauf-bauten gegen herabfallende Gegenstände zugelas-sen sind, werden vom Bundesminister für wirt-schaftliche Angelegenheiten als Anhang 7 zu dieserVerordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht.Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestri-chen werden oder Änderungen bezüglich zugelasse-ner Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang desSachgebietes, erfolgen.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen inÖsterreich ansässige Prüfstellen keine Baumuster-prüfungen von Überrollschutzaufbauten und/odervon Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegen-stände durchführen, hiefür keine Baumusterprüfbe-scheinigungen ausstellen und keine Kontrollengemäß §15 vornehmen. Gleiches gilt, nachdem sieaus Anhang 7 gestrichen worden sind.

SCHLUSS- UNDÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem derKundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 23. Änderungen des Anhanges 7 erfolgen mitKundmachung des Bundesministers für wirtschaftli-che Angelegenheiten.

S 24. (1) Diese Verordnung ist auf die im § lgenannten Baumaschinen sowie auf Überrollschutz-aufbauten (ROPS) und Schutzaufbauten gegenherabfallende Gegenstände (FOPS) für diese Bauma-schinen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994ausgestellt und/oder in Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995können die im § l angeführten Baumaschinen mitÜberrollschutzaufbauten (ROPS) sowie Überroll-schutzaufbauten (ROPS) und Schutzaufbautengegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für dieseBaumaschinen dann ausgestellt und/oder in Ver-kehr gebracht werden, wenn sie entsprechen:

1. der vorliegenden Verordnung oder2. der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl.

Nr. 306/1994.

§ 25. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des31. Dezember 1995 außer Kraft. Ab 1. Jänner 1996unterliegt das Inverkehrbringen und Ausstellen derim § l angeführten Baumaschinen mit Überroll-schutzaufbauten (ROPS) sowie von Überroll-schutzaufbauten (ROPS) und von Schutzaufbautengegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für dieseBaumaschinen in jedem Falle der Maschinen-Si-cherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994.

§ 26. Die Allgemeine Maschinen- und Geräte-Si-cherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, und die gemäß § 375 Abs. l Z 54 derGewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und derAMGSV geltenden Teile der als Bundesgesetzaufrechterhaltenen Maschinen-Schutzvorrichtungs-verordnung, BGBl. Nr. 43/1961, treten hinsichtlichder Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsicht-lich der Schutzaufbauten gegen herabfallendeGegenstände (FOPS) für die im § l genanntenBaumaschinen mit Ablauf des Tages der Kundma-chung dieser Verordnung außer Kraft.

Schüssel

3210 93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 308

Anhang lzu §10

Beschreibungsbogen zur Baumusterprüfungbetreffend Überrollschutzaufbau *)

Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände *)

1. Betroffene Baumaschine: ..................

1.1. Name und Anschrift des Herstellers:

l .2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des in Österreich Bevollmächtigten:

1.3. Art der Baumaschine: ............

1.4. Fabrik- oder Handelsmarke:.

1.5. Typ:........................................

1.6. für Überrollschutzaufbauten: Masse der Baumaschine: ......................... kg (maximale Masse, mitÜberrollschutzaufbau, betriebsüblichen Zusatzausrüstungen und vollgefüllten Behältern, jedoch ohneFahrer, ohne Nutzlast und ohne angehängte Maschinen)

l .7 Befestigung des Schutzaufbaus auf der Baumaschine: abnehmbar/nicht abnehmbar *)

2. Überrollschutzaufbau (falls nicht vom Hersteller der Maschine hergestellt)

2.1. Name und Anschrift des Herstellers: ...........................................................................................................

2.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des in Österreich Bevollmächtigten:

2.3. Fabrik-oder Handelsmarke:.

2.4. Typ:........................................

3. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (falls nicht vom Hersteller der Maschine hergestellt)

3.1. Name und Anschrift des Herstellers: ........................................................................................................

3.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des in Österreich Bevollmächtigten:

3.3. Fabrik-oder Handelsmarke:

3.4. Typ:......................................,

*) Nichtzutreffendes streichen!

321193. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 308

4. Andere Baumaschinen, für die der Schutzaufbau benutzt werden kann

4.1. Name und Anschrift des Herstellers: ..........................................................................................................

4.2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des in Österreich Bevollmächtigten: ................................................

4.3. Art der Baumaschine: ...........

4.4. Fabrik-oder Handelsmarke:,

4.5. Typ: .....................................

4.6. für Überrollschutzaufbauten: Masse der Baumaschine: ...............i......... kg (maximale Masse, mitÜberrollschutzaufbau, betriebsüblichen Zusatzausrüstungen und vollgefüllten Behältern, jedoch ohneFahrer, ohne Nutzlast und ohne angehängte Maschinen)

4.7. Befestigung des Schutzaufbaus.auf der Baumaschine: abnehmbar/nicht abnehmbar *)

*) Nichtzutreffendes streichen!

3212 93. Stück- Ausgegeben am.27. April 1994 — Nr. 308

Anhang 2zu S 12;

Protokoll über die Baumusterprüfung für Überrollschutzaufbauten (ROPS)

Protokoll Nr. ............................................................Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle: ...

Name und Anschrift des Laboratoriums, in dem die Prüfung durchgeführt wurde:

Name des Prüfers: .....................................................................................................

TEIL A1. Beschreibung der Verbindung Überrollschutzaufbau (ROPS) — Prüfrahmen1.1. Baumaschine, mit deren Rahmen die Prüfung durchgeführt wurde1.1.1. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls Name und Anschrift des in Österreich

Bevollmächtigten:......................................................................................................................................

1.1.2. Art der Baumaschine: ................................................................................................................................1.1.3. Fabrik-oder Handelsmarke und Typ:......................................................................................................1.1.4. Serien-Nummer (wenn zutreffend):.........................................................................................................1.1.5. Teil-Nummer des Rahmens: .....................................................................................................................1.2. Überrollschutzaufbau (ROPS)1.2.1. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls Name und Anschrift des in Österreich

Bevollmächtigten:......................................................................................................................................

1.2.2. Fabrik-oder Handelsmarke und Typ: ......................................................................................................1.2.3. Serien-Nummer (wenn zutreffend):.........................................................................................................1.2.4. Teil-Nummer des Schutzaufbaus: ............................................................................................................

2. Informationen vom Hersteller2.1. Masse der Baumaschine ......................... kg (maximale Masse, mit Überrollschutzaufbau (ROPS),

betriebsüblichen Zusatzausrüstungen und vollgefüllten Behältern, jedoch ohne Fahrer, Nutzlast undangehängte Maschinen)

2.2. Anordnung des Verformungsgrenzbereichs DLV nach Zeichnung Nr. .................................................[maßstabgerechte Zeichnung im Maßstab l : 10 dem Protokoll beigefügt; Seitenansicht undFrontansicht des Überrollschutzaufbaus (ROPS) und der umgebenden Teile, lagerichtige Eintragungdes Sitzes und des Verformungsgrenzbereichs DLV; Angabe der Hauptabmessungen desÜberrollschutzaufbaus (ROPS)]

3. Berechnung der Mindestanforderungen3.1. Kraft F .................................................................................................... N bei seitlicher Beanspruchung3.2. Energieaufnahme U ............................................................................... J bei seitlicher Beanspruchung3.3. Wert von M .......................................................................................... kg bei vertikaler Beanspruchung

321393. Stück — Ausgegeben am 27. April,1,994 — Nr. 308

4, .Bestätigung4.1. Die Mindest-Leistungsanforderungen nach ISO-Norm 3471 : 1980 (2. Auflage vom 15. September

1980) wurden bei dieser Prüfung für eine maximale Masse der Baumaschine von ......................... kgerreicht.

4.2. Datum der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

TEIL B

l Meßgeräte

1.1 Beschreibung der verwendeten Meßgeräte: ..............

1.2. Meßgenauigkeit der verwendeten Meßgeräte gemäß ISO-Norm 3471 : 1980:

2. Fotografien (je eine Aufnahme von der Prüfanordnung von vorn oder hinten und von der Seite derBeanspruchung)

2.1. Vor der seitlichen Beanspruchung2.2. Bei oder nahe der maximalen seitlichen Beanspruchung2.3. Vor der vertikalen Beanspruchung2.4. Bei oder nahe der maximalen vertikalen Beanspruchung

3. Prüfergebnisse l3.1. Seitliche Beanspruchung3.1.1. Maximal aufgebrachte Kraft, nachdem die Energieaufnahme erreicht oder überschritten wurde, ohne

daß Teile des Überrollschutzaufbaus (ROPS) oder der angenommenen Bodenebene in denVerformungsgrenzbereich DLV eingedrungen sind: ......................................................................... N

3.1.2. Aufgenommene Energie, ohne daß Teile des Überrollschutzaufbaus (ROPS) oder derangenommenen Bodenebene in den Verformungsgrenzbereich DLV eingedrungen sind: ................. J

3.2. Vertikale BeanspruchungMaximal aufgebrachte Masse, ohne daß Teile des Überrollschutzaufbaus (ROPS) oder derangenommenen Bodenebene in den Verformungsgrenzbereich DLV eingedrungen sind:........................ kg

3.3. Materialtemperatur3.3.1. Die Temperatur des Überrollschutzaufbaus (ROPS) und des Rahmens war bei der Prüfung

......................... °C oder die Stahl-Bauteile des Überrollschutzaufbaus (ROPS) erreichten gemäßEURONORM 45-63 die Kerbschlagfestigkeitswerte nach Charpy V-notch mit ......................... Jbei —30 °C für den ......................... x ......................... mm Probestab.

3.3.2. Festigkeitsklassen der verwendeten Schrauben und Muttern:

Schrauben:

Muttern: ......................................................................................................................3.4. Kraft-Verformungskurve

Beigefügt ist eine Kraft-Verformungskurve entsprechend ISO-Norm 3471 : 1980.

.................................................. den(Ort)

(Unterschrift)

3214 93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 308

Anhang 3zu § 12

Protokoll über die Baumusterprüfung für Schutzaufbauten gegen herabfallendeGegenstände (FOPS)

Protokoll Nr. .........................................................

Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle:

Name und Anschrift des Laboratoriums, in dem die Prüfung durchgeführt wurde:

Name des Prüfers:

TEIL A

1. Beschreibung der Verbindung Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) —Prüfrahmen

1.1. Baumaschine, mit deren Rahmen die Prüfung durchgeführt wurde1.1.1. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls Name und Anschrift des in Österreich

Bevollmächtigten: ......................................................................................................................................

1.1.2. Art der Baumaschine: ................................................................................................................................

1.1.3. Fabrik- oder Handelsmarke und Typ: ......................................................................................................

1.1.4. Serien-Nummer (wenn zutreffend): .........................................................................................................

1.1.5. Teil-Nummer des Rahmens: .....................................................................................................................

l .2. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)

1.2.1. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls Name und Anschrift des in Österreich

Bevollmächtigten:......................................................................................................................................

1.2.2. Fabrik- oder Handelsmarke und Typ: ......................................................................................................

l .2.3. Serien-Nummer (wenn zutreffend):

1.2.4. Teil-Nummer des Schutzaufbaus: ...

2. Informationen vom Hersteller

Anordnung des Verformungsgrenzbereichs DLV nach Zeichnung Nr. .................................................[maßstabgerechte Zeichnung im Maßstab l : 10 dem Protokoll beigefügt; Seitenansicht undFrontansicht des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) und der umgebendenTeile, lagerichtige Eintragung des Sitzes und des Verformungsgrenzbereichs DLV; Angabe derHauptabmessungen des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)]

321593. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 308

3. Bestätigung

3.1. Die Mindest-Leistungsanforderungen nach ISO-Norm 3449 : 1984 (3. Auflage vom 15. April 1984)wurden bei dieser Prüfung erreicht.

3.2. Datum der Prüfung: ..................................................................................................................................

TEIL B

l. Prüfkörper1.1. Form des Prüfkörpers1.1.1. Nach ISO-Norm 3449 : 1984, Abbildung 6

Durchmesser......................... mm,

Länge ......................... mm,

Masse ......................... kg

1.1.2. Kugel, Durchmesser ......................... mm, Masse ......................... kg

1.2. Fallhöhe des Prüfkörpers ............................................................ mm

2. Fotografien (je eine Aufnahme von der Prüfanordnung von vorn oder hinten und von der Seite)2.1. Vor der Beanspruchung2.2. Nach der Beanspruchung

3. Prüfergebnisse

3.1. Der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) hat eine Energie von:......................... Jaufgenommen, ohne daß der Prüfkörper oder Teile des Schutzaufbaus gegen herabfallendeGegenstände (FOPS) in den Verformungsgrenzbereich DLV eingedrungen sind.

3.2. Materialtemperatur3.2.1. Die Temperatur des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) und des Rahmens war

bei der Prüfung ......................... °C oder die Stahl-Bauteile des Schutzaufbaus gegen herabfallendeGegenstände (FOPS) erreichten gemäß EURONORM 45-63 die Kerbschlagfestigkeitswerte nachCharpy V-notch mit ......................... J bei — 30 °C für den ......................... X ......................... mmPrüfkörper.

3.2.2. Festigkeitsklassen der verwendeten Schrauben und Muttern:

Schrauben: ...................................................................................^............................................................

Muttern: ..................................................................................................................................................

.................................................. den(Ort)

(Unterschrift)

3216 93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 308

Anhang 4zu § 12

Baumusterprüfbescheinigungbetreffend Überrollschutzaufbau *)

Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände *)

Name der zugelassenen Prüfstelle: .................................................................................

Angaben über die Baumusterprüfung entsprechend den harmonisierten Vorschriften

Nummer der Baumusterprüfung: .....................

1. Art, Fabrik- oder Handelsmarke und Typ: ,

2. Name und Anschrift des Herstellers: ..........

3. Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung:

4. Zur Baumusterprüfung vorgeführt am:5. Für folgende Harmonisierte Vorschrift:6. Zugelassene Prüf stelle: ..........................

7 Datum und Nummer des Protokolls der zugelassenen Prüfstelle:

8. Datum der Baumusterprüfung: .....................................................................................................................

9. Als Anlagen sind folgende mit der oben angegebenen Baumusterprüfnummer gekennzeichnetenUnterlagen beigefügt: ...................................................................................................................................

10. Art und Teil-Nummer des Maschinenrahmens, an dem die Prüfversuche vorgenommen wurden: ...........

11. Zusätzliche Bemerkungen: ...........................................................................................................................

.................................................. den(Ort)

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen!

321793. Stück — Ausgegeben am 27. April 1994 — Nr. 308

Anhang 5?.u § 6

Übereinstimmungsbescheinigung

Der Unterzeichnete, ..........................................................(Narrte und Vorname)

bescheinigt, daß der Überrollschutzaufbau (ROPS) *)Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) *)

1. Art:

2. Hergestellt von:

3. Typ oder etwaige Handelsbezeichnung:

4. Fabrikationsnummer:

5. Baujahr:

übereinstimmt mit dem/n geprüften Baumusier/n wie in der nachstehenden Übersicht angegeben:

Richtlinie — ROPS/FOPS ») Baumuster rüfunSchutzaufbauten-Sicherheitsverordnune — SSV. N. „ i r> -r nBGBI. Nr 308/1994 Nr Dalum zugelassene Prufstelle

Ausgefertigt am in

(Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes streichen!

3218 93. Stück — Ausgegeben am 27 April 1994 — Nr. 308

Anhang 6zu §7

Übereinstimmungszeichen

Das Übereinstimmungszeichen hat die Form eines stilisierten „E" in einem Sechseck. Dieses Zeichenenthält:Im oberen Teil:

— die Kennzeichnung mit der festgelegten Nummer: für Überrollschutzaufbauten (ROPS) „1-"; fürSchutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) „2-",

— das Kennzeichen des Staates, dem die zugelassene Prüfstelle untersteht, die die Baumusterprüfbe-scheinigung erteilt hat, das ist für Österreich ein „A", und

— die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde.Im unteren Teil:

— die Kennummer der Baumusterprüfbescheinigung.

Der Durchmesser des das Zeichen umgebenden Kreises muß mindestens 20 mm betragen.

Das Übereinstimmungszeichen ist an einer Stelle direkt neben oder auf dem Typenschild anzubringen.

Für eine Kombination von Überrollschutzaufbau (ROPS) und Schutzaufbau gegen herabfallendeGegenstände (FOPS) sind die beiden entsprechenden Übereinstimmungszeichen direkt nebeneinanderanzubringen.

Anhang 7zu §21

Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbauten und fürSchutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände

Österreich:Name, Adresse und Zuständigkeit der Stelle

TÜV ÖSTERREICHTechnischer Überwachungs-Verein ÖsterreichKrugerstraße 16A-1015 Wien-Telefon: (0222) 51407Telefax: (0222) 51407-240

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)

Druck der österreichischen Staatsdruckerei