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Der OGH hat sich in zwei jüngeren Entscheidungen (5 Ob 184/10k und 5 Ob 208/10i) zu Aspekten der Befristung im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG geäußert.
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Judikatur zur Befristung im MRG
Der OGH hat sich in zwei jüngeren Entscheidungen (5 Ob 184/10k und 5 Ob 208/10i) zu Aspekten der
Befristung im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG geäußert: Eine vor oder gleichzeitig mit
Abschluss des Mietvertrags getroffene gerichtliche Räumungsverpflichtung vermag gesetzlich nicht
durchsetzbare Endtermine nicht zu sanieren (5 Ob 184/10k). Die Unterfertigung der ersten Seite
einer Befristungs- oder Verlängerungsvereinbarung durch den Vermieter (bzw dessen Vertreter) in
Verbindung mit der Unterfertigung des gesamten Vertragstextes durch den Mieter genügt dem
Schriftformgebot des MRG, weil aus der Urkunde sowohl die Befristungsvereinbarung als auch die
Vertragspartner, die die Erklärung abgaben, zuverlässig entnommen werden können (5 Ob 208/10i).