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Kanton Bern
KESB Oberland West
Kindesschutz – Zusammenarbeit zwischen der neuen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der Schule
KESB Oberland West, Frutigen
Maruša Dolanc Oswald, lic.phil. Psychologin FSP, Behördenmitglied
Wissensapéro der Gesamtschulleitung Frutigen, Kandergrund und Kandersteg19.03.2014, Aula Oberstufenschule Frutigen
Kanton Bern
KESB Oberland West
Wer sind die KESB?
Was machen die KESB?
Kanton Bern
KESB Oberland West
Behörde/SpruchkörperUrsula Reichenbach , Juristin, PräsidentinClaudio Ciabuschi, Sozialarbeiter, VizepräsidentMarusa Dolanc Oswald, Psychologin, Behördenmitglied
Behörde/SpruchkörperUrsula Reichenbach , Juristin, PräsidentinClaudio Ciabuschi, Sozialarbeiter, VizepräsidentMarusa Dolanc Oswald, Psychologin, Behördenmitglied
GeschäftsleitungGeschäftsleitung
Organigramm KESB Oberland West
KanzleiKanzlei Sozialjuristischer Dienst
Sozialjuristischer Dienst
Joel Stalder, Sozialarbeiter Joel Stalder, Sozialarbeiter
RevisoratRevisorat
Ivana Müller, RevisorinIvana Müller, Revisorin
Beat Ringgenberg, Revisor Beat Ringgenberg, Revisor Brigitte Mussi, SozialarbeiterinBrigitte Mussi,
Sozialarbeiterin
Doris Iseli, LeitungDoris Iseli, Leitung
Leitung sozialjuristischer Dienst/Revisorat Rahel Rohr, Dr. iur, Fürsprecherin
Leitung sozialjuristischer Dienst/Revisorat Rahel Rohr, Dr. iur, Fürsprecherin
Behördensekretariat
Priska Lanz, KauffrauPriska Lanz, Kauffrau
Klara Burri, KauffrauKlara Burri, Kauffrau
Kanton Bern
Zuständigkeit / Aufgaben der KESB
• zahlreiche gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Erwachsenenschutzes
• zahlreiche gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Kindesschutzes / Kindesvermögensschutzes / Kindesrechts
• fürsorgerische Unterbringung (FU) von Erwachsenen • zuständig für Vorsorgeauftrag, gesetzliche Vertretung
von Erwachsenen• (Aufgaben gemäss Sterilisationsgesetz)
KESB Oberland West
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Aufgaben der KESB (Fortsetzung)
• Verfahrensleitung und Anordnung von Massnahmen• Instruktion / Begleitung von und Zusammenarbeit mit
MandatsträgerInnen (BeiständInnen, PriMa, ProMa)• Mitwirkung bei ausgewählten Rechtsgeschäften• Aufsicht und Steuerung bei laufenden Massnahmen • neu per 01.07.2014: diverse Aufgaben im Bereich der
gemeinsamen elterlichen Sorge
KESB Oberland West
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Zusammenarbeit
KESB Oberland West
KESB
Sozialdienst
Ge-meinde
Regierungs-statthalteramt
PKASchulbehörden /-sozialarbeit
Jugendamt
SOKOBE (Sozial-psychiatriekonferenz)
Institutionen / Kliniken
(Jugend-)Strafbehörden
Gerichte
Polizei
Pro Werke
Beratungsstellen
Kanton Bern
Aufgaben der regionalen Sozialdienste
• Beratung und Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen auf freiwilliger Basis
• Sachverhaltsabklärungen im Auftrag der KESB • Mandatsführung (Beistandschaften)• Vollzug anderer Massnahmen des Kindes- und
Erwachsenenschutzes • Rekrutierung und Begleitung von privaten
Mandatstragenden (PriMa)• Pflegekinderaufsicht • Alimenteninkasso und -bevorschussung
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KESB Oberland West
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Kindeswohl
Geborgenheit
Sicherheit
Zugehörigkeit
Liebe
Hunger gestillt
Durst gelöscht
Wärme
Ruhe
Schlaf
Anregung Neue Erfahrungen
Übersicht
Zusammenhang
Anerkennung
Lob
Wertschätzung
Struktur
Rhythmus VerbindlichkeitVerantwortung
Selbständigkeit
IndividualitätSinnhaftigkeit
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KESB Oberland West
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KESB Oberland West
Kindeswohlgefährdung
Vernachlässigung
Verwahrlosung
Verwöhnung
Mobbing
Sexueller Missbrauch
Gewalt
Körperliche Misshandlung
Psychische MisshandlungKörperstrafe
Selbstschädigung
Erniedrigung
Folter
Sucht
Psychische oder physische Krankheit
Behinderung
Erwachsenenkonflikt
Beziehungsabbruch
Entwurzelung
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KESB Oberland West
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Gefährdung ist relativ, je nach
• Kind• Alter• Intensität der Gefährdung• Kombination der Gefährdungsmomente• Situation• Kontext• etc.
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Art. 29 Abs. 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern
Mängel in Erziehung und Pflege1 Sind Anzeichen für Mängel in der Erziehung oder Pflege oder für eine anderweitige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler vorhanden, informiert die Lehrerschaft oder die Schulleitung die Eltern
KESB Oberland West
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Art. 29 Abs. 2 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern
2 Nötigenfalls benachrichtigt die Schulkommission die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Zum Schutz des Kindes kann in Ausnahmefällen die Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ohne vorgängige Information der Eltern erfolgen.
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Art. 25 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenen-schutzgesetzes des Kantons Bern
Weitere Personen und Stellen1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit
a Lehrkräften,
b Schulbehörden sowie deren Gesundheits- und Beratungsdiensten,
c Betreuungs- und Klinikeinrichtungen,
d Gerichten sowie Straf- und Strafvollzugsbehörden.
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Was tun, bei Hinweisen auf eine Gefährdung des Kindeswohls
• hinschauen, beobachten• i.d.R. Eltern kontaktieren, Gespräch suchen• wenn möglich Massnahmen / Vereinbarungen
treffen, Einhaltung überprüfen• Schulleitung informieren• schulnahe Fachpersonen beiziehen• Hinweise dokumentieren
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Dokumentation der Hinweise
• Ereignisse, die einen Verdacht und / oder eine Reaktion der Lehrperson ausgelöst haben
• Kontakte mit den Eltern und dem Kind / Jugendlichen• genaue Terminangaben• getroffene Massnahmen und Vereinbarungen• Erfolg der Massnahmen, Einhaltung der
Vereinbarungen• beigezogene Fachpersonen und Fachstellen
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Dokumentation der Hinweise
• sachlich, keine Vorurteile, keine abwertenden Bemerkungen
• zwischen Feststellung / Beobachtung und Interpretation trennen
• Aussagen Dritter als solche kennzeichnen• so, dass die Dokumentation wenn nötig weitergegeben
werden kann• an das Akteneinsichtsrecht der Betroffenen denken• an den Schutz Dritter denken
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Gefährdungsmeldung
• www.jgk.be.ch: «Merkblatt für Fachstellen: Gefährdung des Kindeswohls»
• Meldung durch Schulkommission (in Zusammenarbeit mit der Schulleitung)
• keine Formvorschrift• Formular «Meldung einer eventuellen
Kindeswohlgefährdung» mit Beilagen• Schreiben der Schulkommission mit Dokumentation der
Hinweise und des bisherigen Vorgehens
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Ein Beispiel:
Daniel, 12 Jahre, Schüler KbF
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Vorgehen der KESB bei Gefährdungsmeldung
1. Anhörung (Kind separat / gesamte Familie / nur Erwachsene, evtl. Hausbesuch)
2. Einholen von Berichten / Abklärungsauftrag / Gutachten
3. Beurteilung
4. Entscheid bzgl. Massnahmen
5. Zweite Anhörung / rechtliches Gehör (evtl. Familie zus., evtl. mit weiteren Beteiligten, evtl. nur Erwachsene, evtl. schriftlich)
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307Ermahnung
WeisungAufsicht
310Aufhebung elterliche
Obhut= Fremd-
platzierung
311 / 312Entziehungelterliche
Sorge= Kind erhält
Vormund309
FeststellungVaterschaft
Übersicht zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen
308Beistand-
schaft
Kanton Bern
Stufenfolge der Kindesschutzmassnahmen
Weisung/AuflagenEltern sind verpflichtet, die Weisungen zu befolgen, deren Einhaltung wird überwacht
BeistandschaftBeistand berät die Eltern in Erziehungsfragen, Schulbelange, Ausbildungauch andere Aufgaben (Unterhaltsregelungen, Überwachung Besuchsrecht)
Entzug elterlicher ObhutEltern behalten die elterliche Sorge, Kind wird durch KESB fremdplatziert, Kind erhält i. d. R. einen Beistand
Entzug elterlicher SorgeElternrechte sind weitgehend entzogen, Kind erhält einen Vormund
Kanton Bern
Danke fürs Zuhören - Fragen?
KESB Oberland West
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland WestAmthaus, Amthausgasse 4, 2. StockPostfach 74, 3714 Frutigen
Telefon: 031 635 22 75Fax: 031 635 22 99Email: [email protected]: www.be.ch/kesb