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Kanton Bern KESB Oberland West Kindesschutz – Zusammenarbeit zwischen der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der Schule KESB Oberland West, Frutigen Maruša Dolanc Oswald, lic.phil. Psychologin FSP, Behördenmitglied Wissensapéro der Gesamtschulleitung Frutigen, Kandergrund und Kandersteg 19.03.2014, Aula Oberstufenschule Frutigen

Kanton Bern KESB Oberland West Kindesschutz – Zusammenarbeit zwischen der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der Schule KESB Oberland

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Kanton Bern

KESB Oberland West

Kindesschutz – Zusammenarbeit zwischen der neuen Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der Schule

KESB Oberland West, Frutigen

Maruša Dolanc Oswald, lic.phil. Psychologin FSP, Behördenmitglied

Wissensapéro der Gesamtschulleitung Frutigen, Kandergrund und Kandersteg19.03.2014, Aula Oberstufenschule Frutigen

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Kanton Bern

KESB Oberland West

Wer sind die KESB?

Was machen die KESB?

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KESB Oberland West

Behörde/SpruchkörperUrsula Reichenbach , Juristin, PräsidentinClaudio Ciabuschi, Sozialarbeiter, VizepräsidentMarusa Dolanc Oswald, Psychologin, Behördenmitglied

Behörde/SpruchkörperUrsula Reichenbach , Juristin, PräsidentinClaudio Ciabuschi, Sozialarbeiter, VizepräsidentMarusa Dolanc Oswald, Psychologin, Behördenmitglied

GeschäftsleitungGeschäftsleitung

Organigramm KESB Oberland West

KanzleiKanzlei Sozialjuristischer Dienst

Sozialjuristischer Dienst

Joel Stalder, Sozialarbeiter Joel Stalder, Sozialarbeiter

RevisoratRevisorat

Ivana Müller, RevisorinIvana Müller, Revisorin

Beat Ringgenberg, Revisor Beat Ringgenberg, Revisor Brigitte Mussi, SozialarbeiterinBrigitte Mussi,

Sozialarbeiterin

Doris Iseli, LeitungDoris Iseli, Leitung

Leitung sozialjuristischer Dienst/Revisorat Rahel Rohr, Dr. iur, Fürsprecherin

Leitung sozialjuristischer Dienst/Revisorat Rahel Rohr, Dr. iur, Fürsprecherin

Behördensekretariat

Priska Lanz, KauffrauPriska Lanz, Kauffrau

Klara Burri, KauffrauKlara Burri, Kauffrau

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Zuständigkeit / Aufgaben der KESB

• zahlreiche gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Erwachsenenschutzes

• zahlreiche gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Kindesschutzes / Kindesvermögensschutzes / Kindesrechts

• fürsorgerische Unterbringung (FU) von Erwachsenen • zuständig für Vorsorgeauftrag, gesetzliche Vertretung

von Erwachsenen• (Aufgaben gemäss Sterilisationsgesetz)

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Aufgaben der KESB (Fortsetzung)

• Verfahrensleitung und Anordnung von Massnahmen• Instruktion / Begleitung von und Zusammenarbeit mit

MandatsträgerInnen (BeiständInnen, PriMa, ProMa)• Mitwirkung bei ausgewählten Rechtsgeschäften• Aufsicht und Steuerung bei laufenden Massnahmen • neu per 01.07.2014: diverse Aufgaben im Bereich der

gemeinsamen elterlichen Sorge

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Kanton Bern

Zusammenarbeit

KESB Oberland West

KESB

Sozialdienst

Ge-meinde

Regierungs-statthalteramt

PKASchulbehörden /-sozialarbeit

Jugendamt

SOKOBE (Sozial-psychiatriekonferenz)

Institutionen / Kliniken

(Jugend-)Strafbehörden

Gerichte

Polizei

Pro Werke

Beratungsstellen

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Aufgaben der regionalen Sozialdienste

• Beratung und Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen auf freiwilliger Basis

• Sachverhaltsabklärungen im Auftrag der KESB • Mandatsführung (Beistandschaften)• Vollzug anderer Massnahmen des Kindes- und

Erwachsenenschutzes • Rekrutierung und Begleitung von privaten

Mandatstragenden (PriMa)• Pflegekinderaufsicht • Alimenteninkasso und -bevorschussung

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Kindeswohl

Geborgenheit

Sicherheit

Zugehörigkeit

Liebe

Hunger gestillt

Durst gelöscht

Wärme

Ruhe

Schlaf

Anregung Neue Erfahrungen

Übersicht

Zusammenhang

Anerkennung

Lob

Wertschätzung

Struktur

Rhythmus VerbindlichkeitVerantwortung

Selbständigkeit

IndividualitätSinnhaftigkeit

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Kanton Bern

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Kindeswohlgefährdung

Vernachlässigung

Verwahrlosung

Verwöhnung

Mobbing

Sexueller Missbrauch

Gewalt

Körperliche Misshandlung

Psychische MisshandlungKörperstrafe

Selbstschädigung

Erniedrigung

Folter

Sucht

Psychische oder physische Krankheit

Behinderung

Erwachsenenkonflikt

Beziehungsabbruch

Entwurzelung

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Gefährdung ist relativ, je nach

• Kind• Alter• Intensität der Gefährdung• Kombination der Gefährdungsmomente• Situation• Kontext• etc.

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Art. 29 Abs. 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern

Mängel in Erziehung und Pflege1  Sind Anzeichen für Mängel in der Erziehung oder Pflege oder für eine anderweitige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler vorhanden, informiert die Lehrerschaft oder die Schulleitung die Eltern

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Kanton Bern

Art. 29 Abs. 2 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern

2  Nötigenfalls benachrichtigt die Schulkommission die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Zum Schutz des Kindes kann in Ausnahmefällen die Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ohne vorgängige Information der Eltern erfolgen.

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Kanton Bern

Art. 25 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenen-schutzgesetzes des Kantons Bern

Weitere Personen und Stellen1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit

a Lehrkräften,

b Schulbehörden sowie deren Gesundheits- und Beratungsdiensten,

c Betreuungs- und Klinikeinrichtungen,

d Gerichten sowie Straf- und Strafvollzugsbehörden.

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Kanton Bern

Was tun, bei Hinweisen auf eine Gefährdung des Kindeswohls

• hinschauen, beobachten• i.d.R. Eltern kontaktieren, Gespräch suchen• wenn möglich Massnahmen / Vereinbarungen

treffen, Einhaltung überprüfen• Schulleitung informieren• schulnahe Fachpersonen beiziehen• Hinweise dokumentieren

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Dokumentation der Hinweise

• Ereignisse, die einen Verdacht und / oder eine Reaktion der Lehrperson ausgelöst haben

• Kontakte mit den Eltern und dem Kind / Jugendlichen• genaue Terminangaben• getroffene Massnahmen und Vereinbarungen• Erfolg der Massnahmen, Einhaltung der

Vereinbarungen• beigezogene Fachpersonen und Fachstellen

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Kanton Bern

Dokumentation der Hinweise

• sachlich, keine Vorurteile, keine abwertenden Bemerkungen

• zwischen Feststellung / Beobachtung und Interpretation trennen

• Aussagen Dritter als solche kennzeichnen• so, dass die Dokumentation wenn nötig weitergegeben

werden kann• an das Akteneinsichtsrecht der Betroffenen denken• an den Schutz Dritter denken

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Gefährdungsmeldung

• www.jgk.be.ch: «Merkblatt für Fachstellen: Gefährdung des Kindeswohls»

• Meldung durch Schulkommission (in Zusammenarbeit mit der Schulleitung)

• keine Formvorschrift• Formular «Meldung einer eventuellen

Kindeswohlgefährdung» mit Beilagen• Schreiben der Schulkommission mit Dokumentation der

Hinweise und des bisherigen Vorgehens

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Ein Beispiel:

Daniel, 12 Jahre, Schüler KbF

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Vorgehen der KESB bei Gefährdungsmeldung

1. Anhörung (Kind separat / gesamte Familie / nur Erwachsene, evtl. Hausbesuch)

2. Einholen von Berichten / Abklärungsauftrag / Gutachten

3. Beurteilung

4. Entscheid bzgl. Massnahmen

5. Zweite Anhörung / rechtliches Gehör (evtl. Familie zus., evtl. mit weiteren Beteiligten, evtl. nur Erwachsene, evtl. schriftlich)

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307Ermahnung

WeisungAufsicht

310Aufhebung elterliche

Obhut= Fremd-

platzierung

311 / 312Entziehungelterliche

Sorge= Kind erhält

Vormund309

FeststellungVaterschaft

Übersicht zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen

308Beistand-

schaft

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Stufenfolge der Kindesschutzmassnahmen

Weisung/AuflagenEltern sind verpflichtet, die Weisungen zu befolgen, deren Einhaltung wird überwacht

BeistandschaftBeistand berät die Eltern in Erziehungsfragen, Schulbelange, Ausbildungauch andere Aufgaben (Unterhaltsregelungen, Überwachung Besuchsrecht)

Entzug elterlicher ObhutEltern behalten die elterliche Sorge, Kind wird durch KESB fremdplatziert, Kind erhält i. d. R. einen Beistand

Entzug elterlicher SorgeElternrechte sind weitgehend entzogen, Kind erhält einen Vormund

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Danke fürs Zuhören - Fragen?

KESB Oberland West

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland WestAmthaus, Amthausgasse 4, 2. StockPostfach 74, 3714 Frutigen

Telefon: 031 635 22 75Fax: 031 635 22 99Email: [email protected]: www.be.ch/kesb