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Klausurenkurs Verwaltungsrecht SS 2010 Kurt Reindl 1

KK VwRe SS 10 - Folie 8 NEU - Johannes Kepler University Linz€¦ · Beschwerdeführer: Gemeinde G, xxxx-Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister Berti B vertreten durch: Dr

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Klausurenkurs Verwaltungsrecht

SS 2010Kurt Reindl

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Auflösung 3. Klausur09.09.2009

Flächenwidmungsplan:Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde G

09.10.2009

Genehmigungsbescheid der oö LdReg( 34 Oö ROG 1994)

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Auflösung 3. Klausurxx.03.2010

Öffentliche Einsichtnahme (vier Wochen gem

33 Abs 3 OöROG)

(xx.10.2009)

Bebauungsplan:Kundmachung Planabsicht (vier Wochen gem 33 Abs 1 Oö ROG)

(xx.12.2009)

Gelegenheit zur Stellungnahmeder in 33 Abs 2 Oö ROG genannten Stellen zu Planentwurf (acht Wochen)

(xx.11.2009)

keine Bekanntgabe von Planungs-interessen

xx.01.2010

Stellung-nahmendurch benachbarte Gemeinden und oöLdReg

oö LdReg: „Erlass des gegen-ständlichenBebauungsplans liegt im überörtlichen Interesse“.

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Auflösung 3. Klausur05.02.2010

EinforderungBebauungs-plan durch Oö LdReg

12.03.201005.02.2010

Beschluss Bebauungsplan

22.02.2010

Ende Kundmachung des Bebauungsplans

26.02.2010

Mitteilung LdReg(Bedenken wie in Pkt 1. bis 7. der Bescheid-begründung; siehe Bescheid vom 2.4.2010)

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Auflösung 3. Klausur02.04.2010

Bescheid LH von OÖ

09.04.2010

Zustellung an Gemeinde

13.04.2010

Übermittlung an RA per Fax

17.04.2010

Übergabe des Originals an RA(Zustellung)

19.04.2010

RA liest Bescheid

(23.04.2010)

Fristende Stellungnahme-recht der Gemeinde gem

34 Abs 3 OöROG

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Auflösung 3. Klausur31.05.2010

FristendeBescheid-beschwerde

29.05.2010

Ende 6-Wochen-Frist(Samstag!)

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PRÜFUNGSAUFGABE:

Verfassen Sie für die Gemeinde G gegen den aufsichtsbehördlichen

Versagungsbescheid – am letzten Tag der Beschwerdefrist – eine Beschwerde

an den Verwaltungsgerichtshof!

Auflösung 3. Klausur

� „Beschwerdeführer“: Gemeinde G, vertreten durch BürgermeisterGemeinden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten ( 23 Abs 2 VwGG); Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen ( 58 Abs 1 Oö GemO 1990)

�„Einbringung“ durch Rechtsanwalt (24 Abs 2 VwGG);Ausnahmen: zB Beschwerden einer Stadt mit eigenem Statut

�Beschlussfassung durch Gemeindevorstandfür Bescheidbeschwerden gemeindeintern zuständiges Organ ( 56 Abs 2 Z 11 Oö GemO 1990 )

� Beschwerdelegitimation: Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen (Art 119a Abs 9 B-VG)

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I. Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten

� Recht darauf, dass die Genehmigung des Bebauungsplans ohne gesetzlich vorgesehene Gründe

(§ 34 Abs 2 Oö ROG 1994) nicht versagt wird

� Recht, den Bebauungsplan gemäß § 34 Abs 1 Oö ROG 1994 ohne Genehmigung zu erlassen

� [kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht!]

Auflösung 3. Klausur

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II. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

� sechswöchige Bescheidbeschwerdefrist (§ 26 Abs 1 Z 1 VwGG) bei Beschwerdedatum 31.05.2010

gewahrt:

— § 5 ZustG: „Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die

Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung

erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“

— § 10 Abs 1 Satz 1 AVG: „Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr

persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische

Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.“

• RA wurde von Gemeinde als bevollmächtigter Parteienvertreter (§ 10 AVG) bestellt

• Vertretungsvollmacht umfasst Zustellungsvollmacht

Auflösung 3. Klausur

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— Zustellmangel

• Zustellung erfolgte nicht an RA, sondern an Gemeinde G

• Zustellmangel heilt nach § 7 ZustG (nicht: § 9 Abs 3 ZustG!) mit dem Zeitpunkt, in dem Dokument dem

Empfänger „tatsächlich zugekommen“ ist

• RA erhält Bescheid am 13.04.2010 per Telefax: Kenntnisnahme vom Bescheidinhalt (durch Fax) reicht

nicht

• „tatsächliches Zukommen“ nur, wenn Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in

Empfang genommen wird: Samstag, 17.04.2010

— Ende der Beschwerdefrist fällt auf Samstag, 29.05.2010

• § 33 Abs 2 AVG gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 62 Abs 1 VwGG):

• „Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag,

so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.“

• Beschwerdefrist endet am Montag, 31.05.2010

Auflösung 3. Klausur

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III. Unzuständigkeit des LH

� Oö Landesregierung ist als Gemeindeaufsichtsbehörde zur Genehmigung von Bebauungsplänen

zuständig (§ 34 Abs 1 Oö ROG 1994)

— [Zuständige Aufsichtsbehörde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (§§ 97

und 99 Oö GemO) für den Bereich der Landesvollziehung]

— [Raumordnungsrecht fällt aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung (Art 15 B-VG) in die

Vollziehungszuständigkeit der Länder]

— [Bebauungsplan des Gemeinderats der Gemeinde G ergeht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs

(örtliche Raumplanung gem Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG)]

� Landeshauptmann als unzuständige Behörde entschieden, daher Aufhebungsantrag wegen

Unzuständigkeit

— [LH zuständige Aufsichtsbehörde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden für

den Bereich der Bundesvollziehung (§ 3 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz)]

Auflösung 3. Klausur

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IV. Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von

Verfahrensvorschriften

� 1. „Eigentümer der Grundstücke 390, 391, 392, 393/1, 393/2, 395 und 396, KG G, von Planauflage

nur durch RSb-Briefe verständigt“

— § 33 Abs 3 Oö ROG 1994: „nachweisliche Verständigung“ der Eigentümer von der Planauflage

— RSb-Zustellung ist eine Zustellung mit Zustell„nachweis“

• § 22 AVG: „Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis

zuzustellen.“

• § 22 Abs 1 ZustellG: „Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein,

Rückschein) zu beurkunden.“

— Eigentümer wurden daher nachweislich verständigt

Auflösung 3. Klausur

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� 2. „Kein Beschluss auf nichtöffentliche Gemeinderatssitzung“

— § 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan […] sonstigen

gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere […] den Verfahrensbestimmungen, widerspricht“

— Verletzung von Verfahrensbestimmungen?

• § 53 Abs 2 Oö GemO 1990: „Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von

wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn

der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die

Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.“

• kein relevanter Verfahrensverstoß, weil Zuhörer Abstimmungen nicht beeinflussen können

• Im konkreten Fall Verweis der Zuhörer auf Grundlage der Sitzungspolizei gemäß § 49 Abs 4 Oö GemO

1990: „Bei Störungen der Sitzung durch Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener

erfolgloser Ermahnung die störenden Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. “

• Kein Gemeinderatsbeschluss erforderlich, weil Sitzung für nicht störende Zuhörer weiter öffentlich

• Ergebnis: kein Widerspruch zu Verfahrensbestimmungen (§ 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG 1994)

Auflösung 3. Klausur

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� 3. „Befangenheit des Bgm“

— § 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan […] sonstigen

gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere […] den Verfahrensbestimmungen, widerspricht“

— Verletzung von Verfahrensbestimmungen?

• Erlass des Bebauungsplans ein Verordnungsverfahren

• AVG gilt nur für Bescheidverfahren

• § 7 Abs 1 Z 4 AVG: „Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre

Vertretung zu veranlassen […] im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen

Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.“

— Ergebnis: kein Widerspruch zu Verfahrensbestimmungen (§ 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG 1994)

Auflösung 3. Klausur

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� 4. „§ 32 Abs 2 Z 8 Oö ROG 1994 erfordert zwingend eine erhebliche Anzahl von Abstellplätzen für

Kraftfahrzeuge“

— § 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan […] sonstigen

gesetzlichen Bestimmungen […] widerspricht“

— Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen?

• § 32 Abs 1 Oö ROG: „Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen: […]“

• Abstellplätze für Kraftfahrzeuge darin nicht genannt

• § 32 Abs 2 Z 8 Oö ROG: „Der Bebauungsplan kann nach Maßgabe des § 31 darüber hinaus

insbesondere festlegen oder ausweisen: […] Abstellplätze für Kraftfahrzeuge“

• Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht zwingend („kann“)

Auflösung 3. Klausur

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• Zwingend vorzusehende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auch aus § 31 nicht ableitbar:

• Abs 1 Oö ROG: „Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung

durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen

und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes

erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungsgrundsätzen, den

Raumordnungsprogrammen, Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 und dem Flächenwidmungsplan

nicht widersprechen.“

• § 31 Abs 2 Oö ROG: „Bei der Erlassung der Bebauungspläne ist die im Interesse der baulichen

Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen sowie

gegebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung möglichst so festzulegen, daß eine gegenseitige

Beeinträchtigung vermieden wird. Insbesondere ist auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und

Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf die

Ermöglichung einer ökologischen Bauweise (z.B. Solaranlagen, Niedrigenergiehäuser,

Passivhäuser), der Hygiene und der Feuersicherheit Rücksicht zu nehmen.“

— Ergebnis: kein Widerspruch zu sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG 1994)

Auflösung 3. Klausur

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� 5. „Der Ortsbildschutz verlangt, dass das bestehende Ortsbild jedenfalls gewahrt bleibt.“

— § 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan […] Raumordnungszielen

[…] widerspricht“

— Widerspruch zu Raumordnungszielen?

• Ortsbildfragen sind nach § 2 Abs 1 Z 10 Oö ROG 1994 in der örtlichen Raumplanung zu

berücksichtigen: „Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele: […] die Erhaltung und Gestaltung

des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen Orts-

und Landschaftsbildes;“

• (grundsätzliche) Bebaubarkeit der Grundstücke ist aber bereits durch den genehmigten rechtswirksamen

Flächenwidmungsplan gegeben (Bauland-Wohngebiet) und aufsichtsbehördlich genehmigt

• aus Bebauungsplan ergeben sich keine speziellen Beeinträchtigungen des Ortsbildes

• darüber hinaus ist konkreter Ortsbildschutz im Zusammenhang mit Baulichkeiten im

Baubewilligungsverfahren zu prüfen

— Ergebnis: kein Widerspruch zu Raumordnungszielen (§ 34 Abs 2 Z 1 Oö ROG 1994)

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� 6. „Berücksichtigung eines privaten Interesses unsachlich und gleichheitswidrig“

— § 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan […] sonstigen

gesetzlichen Bestimmungen […] widerspricht“

— Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen?

• Verfassungswidrigkeit nur bei unsachlichem Eingehen auf Vorbringen von Eigentümern, insb unter

Außerachtlassung der öffentlichen Interessen

• bloße Initiative zur Einleitung von Planerlassungsverfahren (= Anregung) ist den Eigentümern von

Grundstücken erlaubt:

• § 33 Abs 1, 3 und 4, § 36 Abs 3 Oö ROG 1994

— Ergebnis: kein Widerspruch zu sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG 1994)

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� 7. „vor aufsichtsbehördlicher Genehmigung ist eine Kundmachung unzulässig“

— § 34 Abs 1 Satz 2 und 3: „Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur

dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden.

Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung

anläßlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 mitgeteilt wurde.“

• Entsprechende Mitteilung der oö LdReg liegt vor

• Gemeindeautonomie verbietet aber Auslegung des § 34 Abs 1 letzter Satz Oö ROG 1994, welche die

Genehmigungspflicht ins Belieben der Aufsichtsbehörde stellt

• Mitteilung alleine kann nicht entscheidend sein

• Genehmigungsvorbehalt nach Art 119a B-VG ist Ausnahme und nicht die Regel

• überörtliche Interessen sind (jedenfalls) nicht „besonders“ berührt:

• Ortsbild kann zwar grundsätzlich im überörtlichen Interesse liegen, Aufsichtsbehörde hätte aber begründen müssen,

warum in concreto die Einflussnahme auf das Ortsbild überörtliche Interessen „im besonderen Maße“ berührt, insb

auch deshalb, weil die Widmung der Grundstücke als Bauland-Wohngebiet im geltenden Flächenwidmungsplan mit

Genehmigung der LReg erfolgte und dabei keine Bedenken in Bezug auf die Raumordnungsgrundsätze des § 2, auch

nicht betreffend die Wahrung des Ortsbilds in § 2 Abs 1 Z 10 Oö ROG 1994 bestanden

• Ergebnis: bei verfassungskonformer Interpretation keine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich

Auflösung 3. Klausur

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— Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs 1 letzter Satz Oö ROG 1994?

• Art 119a Abs 8 B-VG: „Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende

Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere

solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an

eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der

Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher

Interessen eindeutig rechtfertigt.“

• Stellt § 34 Abs 1 letzter Satz Oö ROG 1994 die Genehmigungspflicht ins Belieben der

Aufsichtsbehörde?

• Würde Art 119a Abs 8 B-VG widersprechen, der eine objektive Beurteilung der besonderen überörtlichen

Betroffenheit verlangt

• Ergebnis: Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrag an VfGH durch den VwGH

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� 8. „sechswöchige Stellungnahmefrist“

— § 34 Abs 3 Oö ROG: „Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den

Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch

mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.“

• Oö LdReg teilte Versagungsgründe am 12.03.2010 mit

• Oö LH erließ Bescheid (Zustelldatum) vor Ablauf dieser Stellungnahmefrist

Auflösung 3. Klausur

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An den

VERWALTUNGSGERICHTSHOF

Judenplatz 11

1010 Wien

Beschwerdeführer: Gemeinde G, xxxx-Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister Berti B

vertreten durch: Dr. Richard R, Rechtsanwalt, Altenbergerstraße x, 4040 Linz

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Belangte Behörde: Landeshauptmann von Oberösterreich

wegen: Bescheid vom 02.04.2010, GZ BauR-BBP-13-2010, zugestellt am 17.04.2010, mit dem der vom Gemeinderat der

Gemeinde G am 05.02.2010 beschlossene Bebauungsplan Nr 13 betreffend die Grundstücke 390, 391, 392,

393/1, 393/2, 395 und 396, KG G, Gemeinde G, die Genehmigung versagt wurde

2-fach

Bescheidkopie (einfach)

Gebührenbefreiung gem § 24 Abs 3 Z 3 VwGG

Vollmacht erteilt

BESCHEIDBESCHWERDE

gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGG

wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Genehmigung des Bebauungsplans gemäß § 34 Abs 2 Oö ROG 1994

bzw des Rechts, den Bebauungsplan gemäß § 34 Abs 1 Oö ROG 1994 ohne Genehmigung zu erlassen

Auflösung 3. Klausur

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I. [relevanter Sachverhalt]

II. Da uns der angefochtene Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 02.04.2010, GZ BauR-BBP-13-2010 in unserem

einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf auf Genehmigung Bebauungsplans (§ 34 Abs 2 Oö ROG 1994) bzw im Recht, den

Bebauungsplan ohne Genehmigung zu erlassen (§ 34 Abs 1 Oö ROG 1994) verletzt, erheben wir in offener Frist durch unseren

ausgewiesenen Vertreter gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGG

BESCHWERDE

an den Verwaltungsgerichtshof und stellen die

Anträge,

der Verwaltungsgerichtshof möge

a. gemäß § 42 Abs 2 Z 1 bis 3 VwGG den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2010, GZ BauR-BBP-13-2010 wegen

Rechtswidrigkeit seines Inhalts, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben

sowie

b. gemäß den §§ 47 ff VwGG iVm VwGH-AufwErsV, BGBl II 2008/455, erkennen, das Land Oberösterreich ist schuldig, die uns durch das

verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden unseres ausgewiesenen Vertreters binnen bei

zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:

1. Die Beschwerde ist zulässig: [siehe oben]

2. Die Beschwerde ist auch begründet: [siehe oben]

Gemeinde G

Auflösung 3. Klausur