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Klausurenkurs Verwaltungsrecht
SS 2010Kurt Reindl
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Auflösung 3. Klausur09.09.2009
Flächenwidmungsplan:Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde G
09.10.2009
Genehmigungsbescheid der oö LdReg( 34 Oö ROG 1994)
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Auflösung 3. Klausurxx.03.2010
Öffentliche Einsichtnahme (vier Wochen gem
33 Abs 3 OöROG)
(xx.10.2009)
Bebauungsplan:Kundmachung Planabsicht (vier Wochen gem 33 Abs 1 Oö ROG)
(xx.12.2009)
Gelegenheit zur Stellungnahmeder in 33 Abs 2 Oö ROG genannten Stellen zu Planentwurf (acht Wochen)
(xx.11.2009)
keine Bekanntgabe von Planungs-interessen
xx.01.2010
Stellung-nahmendurch benachbarte Gemeinden und oöLdReg
oö LdReg: „Erlass des gegen-ständlichenBebauungsplans liegt im überörtlichen Interesse“.
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Auflösung 3. Klausur05.02.2010
EinforderungBebauungs-plan durch Oö LdReg
12.03.201005.02.2010
Beschluss Bebauungsplan
22.02.2010
Ende Kundmachung des Bebauungsplans
26.02.2010
Mitteilung LdReg(Bedenken wie in Pkt 1. bis 7. der Bescheid-begründung; siehe Bescheid vom 2.4.2010)
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Auflösung 3. Klausur02.04.2010
Bescheid LH von OÖ
09.04.2010
Zustellung an Gemeinde
13.04.2010
Übermittlung an RA per Fax
17.04.2010
Übergabe des Originals an RA(Zustellung)
19.04.2010
RA liest Bescheid
(23.04.2010)
Fristende Stellungnahme-recht der Gemeinde gem
34 Abs 3 OöROG
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Auflösung 3. Klausur31.05.2010
FristendeBescheid-beschwerde
29.05.2010
Ende 6-Wochen-Frist(Samstag!)
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PRÜFUNGSAUFGABE:
Verfassen Sie für die Gemeinde G gegen den aufsichtsbehördlichen
Versagungsbescheid – am letzten Tag der Beschwerdefrist – eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof!
Auflösung 3. Klausur
� „Beschwerdeführer“: Gemeinde G, vertreten durch BürgermeisterGemeinden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten ( 23 Abs 2 VwGG); Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen ( 58 Abs 1 Oö GemO 1990)
�„Einbringung“ durch Rechtsanwalt (24 Abs 2 VwGG);Ausnahmen: zB Beschwerden einer Stadt mit eigenem Statut
�Beschlussfassung durch Gemeindevorstandfür Bescheidbeschwerden gemeindeintern zuständiges Organ ( 56 Abs 2 Z 11 Oö GemO 1990 )
� Beschwerdelegitimation: Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen (Art 119a Abs 9 B-VG)
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I. Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten
� Recht darauf, dass die Genehmigung des Bebauungsplans ohne gesetzlich vorgesehene Gründe
(§ 34 Abs 2 Oö ROG 1994) nicht versagt wird
� Recht, den Bebauungsplan gemäß § 34 Abs 1 Oö ROG 1994 ohne Genehmigung zu erlassen
� [kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht!]
Auflösung 3. Klausur
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II. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit
� sechswöchige Bescheidbeschwerdefrist (§ 26 Abs 1 Z 1 VwGG) bei Beschwerdedatum 31.05.2010
gewahrt:
— § 5 ZustG: „Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die
Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung
erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“
— § 10 Abs 1 Satz 1 AVG: „Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr
persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische
Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.“
• RA wurde von Gemeinde als bevollmächtigter Parteienvertreter (§ 10 AVG) bestellt
• Vertretungsvollmacht umfasst Zustellungsvollmacht
Auflösung 3. Klausur
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— Zustellmangel
• Zustellung erfolgte nicht an RA, sondern an Gemeinde G
• Zustellmangel heilt nach § 7 ZustG (nicht: § 9 Abs 3 ZustG!) mit dem Zeitpunkt, in dem Dokument dem
Empfänger „tatsächlich zugekommen“ ist
• RA erhält Bescheid am 13.04.2010 per Telefax: Kenntnisnahme vom Bescheidinhalt (durch Fax) reicht
nicht
• „tatsächliches Zukommen“ nur, wenn Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in
Empfang genommen wird: Samstag, 17.04.2010
— Ende der Beschwerdefrist fällt auf Samstag, 29.05.2010
• § 33 Abs 2 AVG gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 62 Abs 1 VwGG):
• „Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag,
so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.“
• Beschwerdefrist endet am Montag, 31.05.2010
Auflösung 3. Klausur
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III. Unzuständigkeit des LH
� Oö Landesregierung ist als Gemeindeaufsichtsbehörde zur Genehmigung von Bebauungsplänen
zuständig (§ 34 Abs 1 Oö ROG 1994)
— [Zuständige Aufsichtsbehörde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (§§ 97
und 99 Oö GemO) für den Bereich der Landesvollziehung]
— [Raumordnungsrecht fällt aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung (Art 15 B-VG) in die
Vollziehungszuständigkeit der Länder]
— [Bebauungsplan des Gemeinderats der Gemeinde G ergeht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs
(örtliche Raumplanung gem Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG)]
� Landeshauptmann als unzuständige Behörde entschieden, daher Aufhebungsantrag wegen
Unzuständigkeit
— [LH zuständige Aufsichtsbehörde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden für
den Bereich der Bundesvollziehung (§ 3 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz)]
Auflösung 3. Klausur
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IV. Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften
� 1. „Eigentümer der Grundstücke 390, 391, 392, 393/1, 393/2, 395 und 396, KG G, von Planauflage
nur durch RSb-Briefe verständigt“
— § 33 Abs 3 Oö ROG 1994: „nachweisliche Verständigung“ der Eigentümer von der Planauflage
— RSb-Zustellung ist eine Zustellung mit Zustell„nachweis“
• § 22 AVG: „Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis
zuzustellen.“
• § 22 Abs 1 ZustellG: „Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein,
Rückschein) zu beurkunden.“
— Eigentümer wurden daher nachweislich verständigt
Auflösung 3. Klausur
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� 2. „Kein Beschluss auf nichtöffentliche Gemeinderatssitzung“
— § 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan […] sonstigen
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere […] den Verfahrensbestimmungen, widerspricht“
— Verletzung von Verfahrensbestimmungen?
• § 53 Abs 2 Oö GemO 1990: „Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von
wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn
der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die
Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.“
• kein relevanter Verfahrensverstoß, weil Zuhörer Abstimmungen nicht beeinflussen können
• Im konkreten Fall Verweis der Zuhörer auf Grundlage der Sitzungspolizei gemäß § 49 Abs 4 Oö GemO
1990: „Bei Störungen der Sitzung durch Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener
erfolgloser Ermahnung die störenden Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. “
• Kein Gemeinderatsbeschluss erforderlich, weil Sitzung für nicht störende Zuhörer weiter öffentlich
• Ergebnis: kein Widerspruch zu Verfahrensbestimmungen (§ 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG 1994)
Auflösung 3. Klausur
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� 3. „Befangenheit des Bgm“
— § 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan […] sonstigen
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere […] den Verfahrensbestimmungen, widerspricht“
— Verletzung von Verfahrensbestimmungen?
• Erlass des Bebauungsplans ein Verordnungsverfahren
• AVG gilt nur für Bescheidverfahren
• § 7 Abs 1 Z 4 AVG: „Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre
Vertretung zu veranlassen […] im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen
Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.“
— Ergebnis: kein Widerspruch zu Verfahrensbestimmungen (§ 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG 1994)
Auflösung 3. Klausur
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� 4. „§ 32 Abs 2 Z 8 Oö ROG 1994 erfordert zwingend eine erhebliche Anzahl von Abstellplätzen für
Kraftfahrzeuge“
— § 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan […] sonstigen
gesetzlichen Bestimmungen […] widerspricht“
— Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen?
• § 32 Abs 1 Oö ROG: „Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen: […]“
• Abstellplätze für Kraftfahrzeuge darin nicht genannt
• § 32 Abs 2 Z 8 Oö ROG: „Der Bebauungsplan kann nach Maßgabe des § 31 darüber hinaus
insbesondere festlegen oder ausweisen: […] Abstellplätze für Kraftfahrzeuge“
• Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht zwingend („kann“)
Auflösung 3. Klausur
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• Zwingend vorzusehende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auch aus § 31 nicht ableitbar:
• Abs 1 Oö ROG: „Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung
durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen
und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes
erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungsgrundsätzen, den
Raumordnungsprogrammen, Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 und dem Flächenwidmungsplan
nicht widersprechen.“
• § 31 Abs 2 Oö ROG: „Bei der Erlassung der Bebauungspläne ist die im Interesse der baulichen
Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen sowie
gegebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung möglichst so festzulegen, daß eine gegenseitige
Beeinträchtigung vermieden wird. Insbesondere ist auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und
Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf die
Ermöglichung einer ökologischen Bauweise (z.B. Solaranlagen, Niedrigenergiehäuser,
Passivhäuser), der Hygiene und der Feuersicherheit Rücksicht zu nehmen.“
— Ergebnis: kein Widerspruch zu sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG 1994)
Auflösung 3. Klausur
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� 5. „Der Ortsbildschutz verlangt, dass das bestehende Ortsbild jedenfalls gewahrt bleibt.“
— § 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan […] Raumordnungszielen
[…] widerspricht“
— Widerspruch zu Raumordnungszielen?
• Ortsbildfragen sind nach § 2 Abs 1 Z 10 Oö ROG 1994 in der örtlichen Raumplanung zu
berücksichtigen: „Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele: […] die Erhaltung und Gestaltung
des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen Orts-
und Landschaftsbildes;“
• (grundsätzliche) Bebaubarkeit der Grundstücke ist aber bereits durch den genehmigten rechtswirksamen
Flächenwidmungsplan gegeben (Bauland-Wohngebiet) und aufsichtsbehördlich genehmigt
• aus Bebauungsplan ergeben sich keine speziellen Beeinträchtigungen des Ortsbildes
• darüber hinaus ist konkreter Ortsbildschutz im Zusammenhang mit Baulichkeiten im
Baubewilligungsverfahren zu prüfen
— Ergebnis: kein Widerspruch zu Raumordnungszielen (§ 34 Abs 2 Z 1 Oö ROG 1994)
Auflösung 3. Klausur
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� 6. „Berücksichtigung eines privaten Interesses unsachlich und gleichheitswidrig“
— § 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG: „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan […] sonstigen
gesetzlichen Bestimmungen […] widerspricht“
— Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen?
• Verfassungswidrigkeit nur bei unsachlichem Eingehen auf Vorbringen von Eigentümern, insb unter
Außerachtlassung der öffentlichen Interessen
• bloße Initiative zur Einleitung von Planerlassungsverfahren (= Anregung) ist den Eigentümern von
Grundstücken erlaubt:
• § 33 Abs 1, 3 und 4, § 36 Abs 3 Oö ROG 1994
— Ergebnis: kein Widerspruch zu sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 34 Abs 2 Z 4 Oö ROG 1994)
Auflösung 3. Klausur
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� 7. „vor aufsichtsbehördlicher Genehmigung ist eine Kundmachung unzulässig“
— § 34 Abs 1 Satz 2 und 3: „Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur
dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden.
Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung
anläßlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 mitgeteilt wurde.“
• Entsprechende Mitteilung der oö LdReg liegt vor
• Gemeindeautonomie verbietet aber Auslegung des § 34 Abs 1 letzter Satz Oö ROG 1994, welche die
Genehmigungspflicht ins Belieben der Aufsichtsbehörde stellt
• Mitteilung alleine kann nicht entscheidend sein
• Genehmigungsvorbehalt nach Art 119a B-VG ist Ausnahme und nicht die Regel
• überörtliche Interessen sind (jedenfalls) nicht „besonders“ berührt:
• Ortsbild kann zwar grundsätzlich im überörtlichen Interesse liegen, Aufsichtsbehörde hätte aber begründen müssen,
warum in concreto die Einflussnahme auf das Ortsbild überörtliche Interessen „im besonderen Maße“ berührt, insb
auch deshalb, weil die Widmung der Grundstücke als Bauland-Wohngebiet im geltenden Flächenwidmungsplan mit
Genehmigung der LReg erfolgte und dabei keine Bedenken in Bezug auf die Raumordnungsgrundsätze des § 2, auch
nicht betreffend die Wahrung des Ortsbilds in § 2 Abs 1 Z 10 Oö ROG 1994 bestanden
• Ergebnis: bei verfassungskonformer Interpretation keine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich
Auflösung 3. Klausur
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— Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs 1 letzter Satz Oö ROG 1994?
• Art 119a Abs 8 B-VG: „Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende
Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere
solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an
eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der
Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher
Interessen eindeutig rechtfertigt.“
• Stellt § 34 Abs 1 letzter Satz Oö ROG 1994 die Genehmigungspflicht ins Belieben der
Aufsichtsbehörde?
• Würde Art 119a Abs 8 B-VG widersprechen, der eine objektive Beurteilung der besonderen überörtlichen
Betroffenheit verlangt
• Ergebnis: Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrag an VfGH durch den VwGH
Auflösung 3. Klausur
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� 8. „sechswöchige Stellungnahmefrist“
— § 34 Abs 3 Oö ROG: „Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den
Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch
mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.“
• Oö LdReg teilte Versagungsgründe am 12.03.2010 mit
• Oö LH erließ Bescheid (Zustelldatum) vor Ablauf dieser Stellungnahmefrist
Auflösung 3. Klausur
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An den
VERWALTUNGSGERICHTSHOF
Judenplatz 11
1010 Wien
Beschwerdeführer: Gemeinde G, xxxx-Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister Berti B
vertreten durch: Dr. Richard R, Rechtsanwalt, Altenbergerstraße x, 4040 Linz
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Belangte Behörde: Landeshauptmann von Oberösterreich
wegen: Bescheid vom 02.04.2010, GZ BauR-BBP-13-2010, zugestellt am 17.04.2010, mit dem der vom Gemeinderat der
Gemeinde G am 05.02.2010 beschlossene Bebauungsplan Nr 13 betreffend die Grundstücke 390, 391, 392,
393/1, 393/2, 395 und 396, KG G, Gemeinde G, die Genehmigung versagt wurde
2-fach
Bescheidkopie (einfach)
Gebührenbefreiung gem § 24 Abs 3 Z 3 VwGG
Vollmacht erteilt
BESCHEIDBESCHWERDE
gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGG
wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Genehmigung des Bebauungsplans gemäß § 34 Abs 2 Oö ROG 1994
bzw des Rechts, den Bebauungsplan gemäß § 34 Abs 1 Oö ROG 1994 ohne Genehmigung zu erlassen
Auflösung 3. Klausur
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I. [relevanter Sachverhalt]
II. Da uns der angefochtene Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 02.04.2010, GZ BauR-BBP-13-2010 in unserem
einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf auf Genehmigung Bebauungsplans (§ 34 Abs 2 Oö ROG 1994) bzw im Recht, den
Bebauungsplan ohne Genehmigung zu erlassen (§ 34 Abs 1 Oö ROG 1994) verletzt, erheben wir in offener Frist durch unseren
ausgewiesenen Vertreter gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGG
BESCHWERDE
an den Verwaltungsgerichtshof und stellen die
Anträge,
der Verwaltungsgerichtshof möge
a. gemäß § 42 Abs 2 Z 1 bis 3 VwGG den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2010, GZ BauR-BBP-13-2010 wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhalts, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben
sowie
b. gemäß den §§ 47 ff VwGG iVm VwGH-AufwErsV, BGBl II 2008/455, erkennen, das Land Oberösterreich ist schuldig, die uns durch das
verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden unseres ausgewiesenen Vertreters binnen bei
zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:
1. Die Beschwerde ist zulässig: [siehe oben]
2. Die Beschwerde ist auch begründet: [siehe oben]
Gemeinde G
Auflösung 3. Klausur