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Klageverfahren vor dem Sozialgericht Überblick Carl-Wilhelm Rößler KSL Rheinland

Klageverfahren vor dem Sozialgericht Überblick - ieb … · • Erörterung der Sach- und Rechtslage • Austausch der gegenseitigen Positionen • keine Entscheidung über den Fall

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Klageverfahren vor dem Sozialgericht

Überblick

Carl-Wilhelm Rößler KSL Rheinland

Überblick

• Gründe für ein Klageverfahren • Vorüberlegungen

– Widerspruchsverfahren durchgeführt? – Klagefrist beachten! – Prozesskostenhilfe einbeziehen!

• Klageerhebung • mündliche Verhandlung • Abschluss des Klageverfahrens

Gründe für ein Klageverfahren

• nach unbefriedigenden Ende des Widerspruchsverfahrens muss Klage erhoben werden

• kein erneuter Widerspruch möglich! • Klageverfahren vor dem Sozialgericht eröffnet die Möglichkeit

der Überprüfung durch eine unabhängige Instanz (Gericht) • Klageerhebung kann auch abschreckende Wirkung für den

Kostenträger haben • Gerichtskosten fallen in der Regel nicht an • anwaltliche Gebühren geringer als im streitwertabhängigen

Verfahren

Vorüberlegungen

• Widerspruchsverfahren durchgeführt?

• Grundsätzlich muss vor jeder Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden

• Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage zum Sozialgericht

• ohne durchgeführtes Widerspruchverfahren ist die Klage zumeist unzulässig

Vorüberlegungen

• Klagefrist beachten!

• Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden

• ist Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid fehlerhaft, beläuft sich die Klagefrist auf ein Jahr ab Bekanntgabe

Vorüberlegungen

• Prozesskostenhilfe einbeziehen!

• Gerichtskosten fallen für Menschen mit Behinderung im Sozialgerichtsverfahren nicht an

• Anwaltskosten können bei Bedürftigkeit über Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse getragen werden

• PKH wird bewilligt, wenn jemand – in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten des Verfahrens

(Rechtsanwalt) nicht selbst tragen kann und – die Klage nicht mutwillig erscheint

Vorüberlegungen

• finanzielle Bedürftigkeit richtet sich weitestgehend nach Bestimmungen des Sozialhilferechts

• Mutwilligkeit der Klage wird summarisch geprüft, Klage ist nicht mutwillig, wenn nach Auffassung des Gerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht

• an der Sache muss etwas dran sein! • PKH-Verfahren kann auch als Testlauf für Klageerhebung

genutzt werden

Klageerhebung

• Name und Anschrift des Klägers • Angabe des Beklagten • Gegenstand des Klagebegehrens

• wer klagt gegen wen wegen was?

Klageerhebung

Klage der Frau Erika Mustermann, Muster Str. 13, 12345 Musterstadt

- Klägerin - gegen

die XY- BKK, vertreten durch den Vorstand, Hauptstraße 14, 54321 Hauptstadt

- Beklagte - wegen: Hilfsmittelversorgung (SGB V)

Klageerhebung

• Klage kann auch zur Fristwahrung erhoben werden, wenn weitere Einzelheiten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind

• „Die Klage wird zunächst zur Fristwahrung erhoben. Ein konkreter Klageantrag sowie eine Klagebegründung werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Akte gereicht“

• keine Klageerhebung per E-Mail • per Telefax ohne weiteres möglich

Klageerhebung

• Streitgegenstand/Klageantrag • Angabe, was genau vom Gericht erbetenen wird • Angabe, zu was das Gericht die Gegenseite verurteilen soll • Unterscheidung zwischen gebundenen und

Ermessensentscheidungen, die angegriffen werden

Klageerhebung

• Klageantrag bei gebundenen Entscheidungen:

• Es wird beantragt, 1. den Bescheid vom… in Gestalt des Widerspruchsbescheids

vom… aufzuheben und 2. dem Kläger… zuzusprechen.

Klageerhebung

• Klageantrag bei Ermessensentscheidungen

• Es wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, 1. den Bescheid vom… in Gestalt des Widerspruchsbescheids

vom… aufzuheben und 2. unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts über

die Angelegenheit neu zu entscheiden.

Klageerhebung

• einschlägige Klageart ist meistens die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

• hiermit werden zwei Ziele verfolgt: 1. Aufhebung des angegriffenen Bescheids 2. Herbeiführung einer neuen Entscheidung über die Sache

Klageerhebung

• Klagebegründung grundsätzlich ohne Frist • Gericht kann gemäß § 106 a SGG Ausschlussfristen zur

Stellung des Klageantrags bzw. Vorlage der Klagebegründung setzen

• Anwalt bekommt gemäß § 120 SGG Einsicht in die Verwaltungsakten, meist durch Übersendung der Verwaltungsakte in dessen Kanzlei

Mündliche Verhandlung

• Gericht kann Erörterungstermin anberaumen • Erörterung der Sach- und Rechtslage • Austausch der gegenseitigen Positionen • keine Entscheidung über den Fall

Mündliche Verhandlung

• Mündliche Verhandlung beginnt mit Darstellung des Sachverhalts und der Streitfragen durch den Vorsitzenden

• Verfahren soll möglichst in einem Termin zum Abschluss gebracht werden

• Anhörung der Beteiligten • Vernehmung von Zeugen • Einbeziehung von Gutachten • Parteien können auf die Durchführung der mündlichen

Verhandlung verzichten, dies kann zur Beschleunigung beitragen

Abschluss des Verfahrens

• Klagerücknahme • schriftliche Erklärung an das Gericht • keine Einwilligung des Gegners notwendig

• Anerkenntnis und Vergleich • Anerkenntnis, wenn Beklagter den Klageanspruch ganz oder

teilweise anerkennt • Anerkenntnis muss durch den Kläger angenommen werden • Rechtsstreit in der Hauptsache wird erledigt • Vergleich bedeutet Kompromisslösung mit gegenseitigem

Nachgeben

Abschluss des Verfahrens

• Urteil/Gerichtsbescheid • Urteil ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung • Gerichtsbescheid wird ohne mündliche Verhandlung erlassen,

wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Parteien diesem Verfahren zugestimmt haben

Exkurs: Untätigkeitsklage

• Problemlage: Über einen Antrag oder Widerspruch wird auch nach langer Zeit durch die Behörde noch nicht entschieden

• Widerspruchsbescheid ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage

• Lösungsansatz nach § 88 SGG: Untätigkeitsklage • keine Entscheidung in der Sache, lediglich Verpflichtung zur

Bescheidung

Exkurs: Untätigkeitsklage

• Zulässigkeitsvoraussetzung ist Ablauf einer Wartefrist von • 6 Monaten nach Antragstellung • 3 Monaten nach Einlegung des Widerspruchs • Verlängerung der Fristen möglich, wenn ein zureichender

Grund hierfür besteht

Impressum

• Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben NRW

• Projektträger für das Rheinland: • „Selbstbestimmt Leben“ Behinderter Köln e.V. • c/o Zentrum für selbstbestimmtes Leben Köln • An der Bottmühle 2, 50678 Köln

• Telefon: 0221-322290 • Telefax: 0221-321469

• Internet: www.ksl-nrw.de • E-Mail: [email protected]

• Gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW