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Klausur S 429 Strafrecht WS 2013/14 Friedrich Toepel

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• 1. Tatkomplex: Das Fordern des Geldes in der Bank

• A. §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a), Nr. 1b), Abs. 2 Nr. 1 StGB durch Herausverlangen des Geldes von V

• I. Objektiver Tatbestand

• 1. Tatmittel:

• a) Gewalt gegen eine Person (§ 255 StGB)

• weder unmittelbar noch mittelbar auf V eingewirkt, kein körperlich wirkender Zwang

• Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 255 StGB -

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• 1. Tatkomplex: Das Fordern des Geldes in der Bank

• b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 255 StGB): +, durch Vorhalten der Spielzeugpistole

• 3. Nötigungserfolg? • Worin dieser im Rahmen von § 253 Abs. 1

StGB bestehen muss, ist umstritten.• a) Rechtsprechung: Jedes Handeln,

Dulden oder Unterlassen• Abgrenzung zur Strafbarkeit nach § 249

StGB nach dem äußeren Erscheinungsbild (Geben oder Nehmen?

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• Hier: V händigt dem A das Bargeld aus. • = Nötigungserfolges im Sinne der §§ 253,

255 StGB +• b) Literatur: Vermögensverfügung• maßgeblich, ob der Genötigte eine für sich

durchhaltbare, das Vermögen bewahrende Verhaltensalternative

• oder seine Mitwirkung als notwendig und die Übergabe des Vermögensbestandteils daher als seine Entscheidung sieht.

• dem Sachverhalt keine Umstände zu entnehmen, dass V Verhaltensalternativen zur Verfügung gestanden hätten bzw. dass ihre Mitwirkung notwendig gewesen wäre.

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• Hätte A seine Drohung realisiert, hätte er sich das Geld vielmehr selbst nehmen können.

• Gegenteil vertretbar: in einer Bank von Vorkehrungen auszugehen, die ein Mitwirken des Angestellten erfordern (Zahlenschlösser).

• Präziser : von einem offenen Sachverhalt auszugehen, „Tatfrage“

• nach dieser Ansicht beides vertretbar: keine Vermögensverfügung (sondern Wegnahme), oder Vermögensverfügung

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• c) Diskussion und Entscheidung

• Falls man zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt

• Für die Ansicht der Rechtsprechung: Wortlaut der §§ 253, 255 StGB = keine Vermögensverfügung erforderlich

• § 249 StGB wird aber dadurch überflüssig,

• § 253 StGB weist eine parallele Struktur zu § 263 StGB auf (Selbstschädigungsdelikte)

• II. Ergebnis

• Je nachdem, wie man sich entscheidet

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• §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a), Nr. 1b), Abs. 2 Nr. 1 StGB + oder -

• Falls Vermögensverfügung abgelehnt wurde:

• B. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a), Nr. 1b), Abs. 2 Nr. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens

• 1. Grundtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB)• fremde bewegliche Sachen unter

Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen +

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• 2. Qualifikationsmerkmale• a) Beisichführen einer Waffe bzw. eines

gefährlichen Werkzeuges (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a) StGB)

• Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a) 1. Alt. StGB

• = jeder Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und schon hiernach oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen („technischer Waffenbegriff“)

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• Spielzeugpistole -,weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, Menschen körperlich zu verletzen

• Waffe –

•b) Beisichführen eines sonstigen Werkzeuges oder Mittels (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB)

• Werkzeug /Mittel im Sinne des Abs. 1 Nr. 1b) StGB, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden?

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• Spielzeugpistole = Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB +

• A bei sich geführt, um den Widerstand der V durch Drohung mit Gewalt zu verhindern bzw. zu überwinden

• § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB +

• c) Verwenden einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeuges (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

• Spielzeugpistole Waffe / gefährliches Werkzeug

• § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB -

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• 3. Zwischenergebnis

• §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB +

• II. Subjektiver Tatbestand

• Vorsatz +

• Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen +

• III. Rechtswidrigkeit und Schuld +

• Strafbarkeit gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB +

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• B. §§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens iVm würgen bis zur Bewusstlosigkeit

• I. Vorprüfung

• V nicht gestorben = die schwere Folge des § 251 StGB nicht eingetreten

• Tat mithin unvollendet

• Versuchsstrafbarkeit +, da Raub mit Todesfolge = Verbrechen

• II. Tatentschluss

• Würgegriffe nicht eingesetzt, um das Geld zu erlangen

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• B. §§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB aufgrund desselben

• Tat (der schwere Raub; s. o.) bereits vollendet

• ging A hier darum, V als Zeugin auszuschalten

durch die Verwirklichung von Raubmitteln den Tod der V herbeiführen,

• Tatentschluss -

• Anm.: Mit guten Argumenten Gegenteil vertretbar

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• III. Ergebnis

• §§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB -

• C. §§ 240 Abs. 1, 241 Abs. 1 StGB aufgrund Vorhaltens der Spielzeugpistole +

• § 240 StGB aufgrund Drohung tritt hinter die Strafbarkeit wegen schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB zurück

• Ebenso § 241 Abs. 1 StGB

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• D. § 239 Abs. 1 StGB aufgrund Bedrohung /Würgen +

• tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Strafbarkeit wegen schweren Raubes

• Vertretbar: aufgrund der kurzen Dauer Beeinträchtigung als unerheblich zu bewerten,

• § 239 Abs. 1 StGB dann objektiv -

• E. § 239a Abs. 1 StGB aufgrund Bedrohung mit der Spielzeugpistole

• Sich Bemächtigen der V?• stabile Bemächtigungslage erforderlich

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• Hier: kein weiteres erpresserisches Verhalten; aus der Beherrschungssituation ergibt sich kein weiteres Druckmittel.

• objektiver Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB daher –

• F. § 239b Abs. 1 StGB

• Auch hier Sich Bemächtigen erforderlich, nicht gegeben, daher entfällt die Strafbarkeit

• G. § 263 Abs. 1 StGB

• Wenn Vermögensverfügung -, scheidet die Strafbarkeit nach § 263 Abs. 1 StGB auch hier aus.

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• Sonst: Auseinandersetzung mit der Frage, ob neben § 253 Abs. 1 StGB tatbestandlich ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB vorliegen kann,

• wenn die Täuschungshandlung lediglich der Ausführbarkeit der Drohung dient.

• Wer auch dies bejaht, dann § 263 Abs. 1 StGB +

• H. § 123 Abs. 1 StGB wegen Betretens der Bank

• I. Tatbestand• Eindringen mit übergezogener

Strumpfmaske = Verstoß gegen die allgemeine Betretungserlaubnis der Bank

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• widerrechtlich in die Geschäftsräume der Bank im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB eingedrungen +

• II. Rechtswidrigkeit und Schuld +

• A III. Ergebnis

• + § 123 Abs. 1 StGB

• I. Ergebnis zum ersten Tatkomplex

• A: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b); 123 Abs. 1; 52 StGB

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• 2. Tatkomplex: Der Angriff auf V• A. §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB

durch Würgen• I. Vorprüfung• Todeserfolg –• Versuch strafbar • II. Tatentschluss• Vorsatz zur Tötung + (Absicht)• auch Vorsatz bezüglich Verwirklichung von

Mordmerkmalen ? • Bezüglich:

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• 1. Heimtücke• bewusstes Ausnutzen der Arg- und

Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung

• Arglos = wer sich zur Tatzeit keines Angriffs auf Leib oder Leben versieht.

• A hat V bereits mit der Spielzeugpistole bedroht.

• V musste mit (weiteren) Angriffen auf Leib oder Leben rechnen

• V also nicht arglos.

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• 2. Grausam• Grausam = wer dem Opfer besonders starke

Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt

• Besondere Hinweise im Sachverhalt erforderlich! Fehlen hier, daher -

• 3. Habgier• Habgier = ein noch über die Gewinnsucht

hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis

• Gewinnstreben braucht zwar nicht einziges Tatmotiv zu sein, muss aber tatbeherrschend sein

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• Habgier -• Noch vertretbar: Entdeckung könnte mit dem

Verlust des Geldes einhergehen könnte,• deshalb V auch aus Habgier getötet • (aber: Frage des Motivbündels, welche

Gewichtung der Habgier zugekommen wäre)

• 4. Ermöglichungsabsicht• Tötungshandlung, um die andere Straftat zu

ermöglichen• Als A würgte, war die Erpressung jedoch

bereits vollendet, • also nicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB

getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen.

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• 5. Verdeckungsabsicht• getötet, um eine andere Straftat zu

verdecken? • A will V töten, um sie als Zeugin

auszuschalten • = um seine Straftat zu verdecken.• Verdeckungsabsicht +

• 6. Sonstige niedrige Beweggründe• Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine

Anhaltspunkte

• 7. Zwischenergebnis• Folglich hatte A Tatentschluss zur

Verwirklichung eines Mordes.

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• III. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)• Indem A die V würgte, hat er auch

unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

• IV. Rechtswidrigkeit und Schuld• A handelte rechtswidrig und schuldhaft.• V. Rücktritt (§ 24 StGB)• § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder 2 StGB?• 1. Kein Fehlschlag• A hätte das Würgen ohne weiteres hätte

fortsetzen können, • kein fehlgeschlagener Versuch

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• 2. Tataufgabe bei unbeendetem Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)

• weitere Ausführung der Tat im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB aufgegeben?

• unbeendeter Versuch?• Unbeendet = wenn der Täter noch nicht alles

getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist

• als A von V ablässt: A ging davon aus, dass der Todeserfolg ohne weiteres Würgen eintreten werde.

• = beendeter Versuch

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• 3. Vollendungsverhinderung bei beendetem Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)?

• a) 1. Ansicht: Täter muss eine Kausalkette in Gang setzten, die zur Verhinderung führt.

• A ruft die Polizei, Polizei ruft Notarzt, V gerettet.

• Kausalkette in Gang gesetzt + • b) 2. Ansicht: es bedürfe einer optimalen

Rücktrittshandlung bzw. der Täter müsse die Möglichkeit zur Verhinderung der Vollendung „voll nutzen“

• A hat nicht selbst den Notarzt gerufen.

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• Rufen der Polizei keine optimale Rücktrittshandlung

• § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB -• c) Streitentscheidung erforderlich• d) Je nachdem, Rücktritt im Sinne des § 24

Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB + oder -• 4. Freiwilligkeit• plötzlich Mitleid mit V ist freiwilig• (psychisch und normativ/Maßstäbe der

Verbrechervernunft)• 5. Zwischenergebnis• Rücktritt + oder – • VI. Ergebnis• Wenn Rücktritt +, keine Strafbarkeit gemäß

§§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB

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• B.§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 StGB aufgrund Würgen

• I. Objektiver Tatbestand• 1. Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB

+• 2. Qualifikationstatbestand des § 224 Abs.

1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 StGB• a) Körperverletzung mittels eines

gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB)

• Körperteile: nur nach Mindernmeinung Werkzeug

• Abgesehen davon liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass A seine Hände besonders zum Würgen trainiert hat.

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• Also Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB -

• b) Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

• spontaner Tötungsentschluss in offenem Angriff hinterlistiger Überfall im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

• c) Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB)

• V wäre gestorben, wenn der Notarzt sie nicht gerade noch gerettet hätte.

• § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch nach der strengsten Ansicht, die eine konkrete Lebensgefahr verlangt, erfüllt

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• d) Zwischenergebnis• (nur) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB objektiv +• II. Subjektiver Tatbestand• Vorsatz +• III. Rechtswidrigkeit und Schuld +• IV. Ergebnis• Strafbarkeit wegen §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1

Nr. 5 StGB +• C. § 226 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB

aufgrund Würgens• I. Grunddelikt (§§ 223, 224 StGB)• § 223 Abs. 1 StGB und § 224 Abs. 1 Nr. 5

StGB objektiv und subjektiv + (s. o.).

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• II. Schwere Folge (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3)

• § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB:• Lähmung des linken Armes• = wichtiges Glied des Körpers, das dauernd

nicht mehr gebraucht werden kann• Wichtigkeit eines Gliedes = bestimmt sich

nach seiner allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus unter Berücksichtigung individueller Körpereigenschaften des Opfers

• Arm = wichtiges Glied• dauernde Gebrauchsunfähigkeit muss dem

Verlust gleichstehen• von einem gelähmten Arm keinerlei Motorik

mehr ausgehend = wie Verlust

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• § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB +

• § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB:

• in Lähmung verfallen

• = Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den gesamten Körper in Mitleidenschaft zieht

• Durch Lähmung des linken Arms von V ist der gesamte Körper in Mitleidenschaft gezogen

• § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB +

• III. Kausalität zwischen Körperverletzung und Eintritt schwerer Folge +

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• IV. Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang

• Hier: Gefahr der Körperverletzung in Form des Würgens in der schweren Folge verwirklicht,

• daher tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang +

• V. Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge (§ 18 StGB)

• In der Körperverletzung = objektive Sorgfaltswidrigkeit

• Objektiv vorhersehbar: nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Würgen und dadurch ausgelöste Bewusstlosigkeit Sauerstoffmangel im Gehirn des Opfers/Lähmungen auslösen

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• objektiv vermeidbar: • + Folge bewegte sich innerhalb des

Schutzzwecks des § 226 StGB• VI. Rechtswidrigkeit +• VII. Schuld:• +, insbesondere war der Eintritt der

schweren Folge für A auch subjektiv vorhersehbar und vermeidbar

• VII. Ergebnis• § 226 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB +• D. Ergebnis zum zweiten Tatkomplex• § 224 Abs. 1 Nr. 5; 226 Abs. 1 Nr. 2 und Nr.

3; 52 StGB

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• Tatkomplex: „Nächster Tag“• A. Strafbarkeit des B• I. §§ 253, 22, 23 Abs. 1 StGB, indem B von

A die Hälfte der Beute heraus verlangt • 1. Vorprüfung• Nötigungserfolg –• Versuch der Erpressung strafbar gemäß

§ 253 Abs. 3 StGB.

• 2. Tatentschluss• a) Tatmittel: Drohung mit einem

empfindlichen Übel (§ 253 Abs. 1 StGB)• Hier: Drohung damit, A bei der Polizei zu

verraten.

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• auch eine erlaubte Vorgehensweise = für A ein empfindliches Übel

• Gegenansicht (Jakobs!) vertretbar• b) Nötigungserfolg• B wollte den A zur Herausgabe der Hälfte

seiner Beute bewegen• = Vermögensverfügung• also auch nach strengster hierzu vertretener

Ansicht Tatentschluss in Bezug auf den Nötigungserfolg +

• Frage, ob das erlangte Geld zum „Vermögen“ des A zu zählen ist, kann auch bereits hier angesprochen werden

• Vom JPA wird jedoch erst im Rahmen des Vermögensnachteils

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• c) Vermögensnachteil• Geld = von A geraubtes Geld • Gehört dies zum Vermögen des A? • aa) wirtschaftlicher Vermögensbegriff:

strafrechtlich geschütztes Vermögen = alle geldwerten Güter ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Anerkennung

• Auch von A erbeutetes Vermögen +• bb) juristisch-ökonomischer

Vermögensbegriff:• Vermögen einer Person = alle Positionen,

denen ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist und die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen

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• Rechtsprechung sowie die überwiegende Ansicht im Schrifttum:

• Anders als bei Arbeits- oder Dienstleistungen

• bei deliktisch erlangten Gegenständen auch Annahme geschützten Vermögens

• Gegenteiliges Ergebnis unter bb vertretbar• cc) wenn wie hier entschieden:• Geld nach allen Ansichten zum Vermögen

des A zu zählen• d) Absicht rechtswidriger Bereicherung +• e) Zwischenergebnis• Tatentschluss im Sinne des § 253 Abs. 1

StGB +

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• 3. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)• unproblematisch + • Aufforderung des B an A, ihm das Geld

auszuzahlen = unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung

• 4. Rechtswidrigkeit und Schuld +• 5. Ergebnis• Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung

gemäß §§ 253, 22, 23 Abs. 1 StGB + • II. §§ 259 Abs. 1, 22, 23 StGB aufgrund

desselben Verhaltens• 1. Vorprüfung• Tatvollendung –• Versuchsstrafbarkeit: § 259 Abs. 3 StGB

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• 2. Tatentschluss bezüglich• Hehlerei = Perpetuierung der durch die

Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage im Einverständnis mit dem Vorbesitzer

• Hier: Geld nicht durch ein einverständliches Zusammenwirken mit A verschafft, sondern um diesen zu erpressen

• „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 259 Abs.1 StGB -, Vorsatz nicht auf ein Sich Verschaffen gerichtet

• Nach Musterlösung: Gegenansicht (gerade noch) vertretbar

• Somit Tatentschluss -• 3. Ergebnis: § 259 Abs. 1, 22, 23 Abs.1

StGB -

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• III. §§ 240, 22, 23 StGB +• tritt hinter die versuchte Erpressung (s. o.)

zurück. • IV. Ergebnis Strafbarkeit des B:• §§ 253, 22, 23 Abs. 1 StGB

• B. Strafbarkeit des A• I. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB,

indem A den M schlug und mit seinen festen Stiefeln gegen Kopf und Rumpf des B trat

• 1. Objektiver Tatbestand• a) Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 StGB:• unproblematisch +

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• b) Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs.1 Nr. 2 StGB +

• c) das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB +

• 2. Subjektiver Tatbestand• Vorsatz +• 3. Rechtswidrigkeit• § 32 StGB?• a) Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB)• versuchte Erpressung des B = gegenwärtiger

rechtswidriger Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB

• also Notwehrlage +

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• b) Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)• aa) Erforderlichkeit• zur Abwehr geeignet +• notwendig? = mildestes unter mehreren

zumindest gleich geeigneten Verteidigungsmitteln ?

• Besonderheit bei einer Erpressung:• der Erpresste hat Einfluss darauf, inwieweit

sich die Situation zuspitzt• Anwendung von Gewalt androhen bzw.

zuvor die Polizei informieren• = mildere Gegenmittel, nicht weniger

geeignet • Gegenteil vertretbar, dann Gebotenheit

ansprechen

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• Frage der Einschränkung der Gebotenheit bei Schweigegelderpressung („Chantage“)

• bb) Zwischenergebnis• § 32 StGB -• 4. Schuld +• 5. Ergebnis• §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5

StGB +

• II. § 227 Abs. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens iVm dem Todeseintritt bei M

• 1. Grunddelikt (§§ 223, 224 StGB)• + (s. o.).

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• 2. Schwere Folge (§ 227 Abs. 1 StGB)

• M = ertrunken,

• schwere Folge des § 227 Abs. 1 StGB +

• 3. Kausalität

• Zwischen Körperverletzung und Eintritt der schweren Folge ursächlicher Zusammenhang +

• 4. Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang

• umstritten, ob § 227 Abs. 1 StGB an den Körperverletzungserfolg oder an die Körperverletzungshandlung anknüpft

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• Hier aber: Eintritt des Todes bei M weder direkte Folge der letzten tatbestandlichen Körperverletzungshandlung des noch Körperverletzungserfolges

• vielmehr erst durch eine nachfolgende Handlung des A (Werfen in den Fluss)

• nach allen Ansichten tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang -

• 5. Ergebnis

• § 227 Abs. 1 StGB -

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• III. § 222 StGB durch in den Fluss Werfen des M

• 1. Tatbestand• Kausalität +• objektive Sorgfaltspflichtverletzung +• objektiv vorhersehbar +• Objektiv vermeidbar +• 2. Rechtswidrigkeit +• 3. Schuld:• +, insbesondere auch subjektiv

sorgfaltspflichtwidrig, • subjektiv vorhersehbar• subjektiv vermeidbar

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• 3. Ergebnis• § 222 StGB +• IV. Ergebnis für A im 3. Tatkomplex• A: §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; 222; 53

StGB • Gesamtergebnis• A: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b); 123

Abs. 1; 52 StGB sowie• §§ 224 Abs. 1 Nr. 5; 226 Abs. 1 Nr. 2 und Nr.

3; 52 StGB und §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; 222; 53 StGB

• B: §§ 253, 22, 23 Abs. 1 StGB