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Kontiguität als Erwerbstitel im Völkerrecht. (Münchener Universitätssctiriften, Juristische Fakultät. Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung Band 32 by DIETER SCHENK Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 18. Bd., 3. H. (1979), pp. 358-360 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797828 . Accessed: 17/06/2014 21:46 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.216 on Tue, 17 Jun 2014 21:46:31 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Kontiguität als Erwerbstitel im Völkerrecht. (Münchener Universitätssctiriften, Juristische Fakultät. Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung Band 32by DIETER

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Kontiguität als Erwerbstitel im Völkerrecht. (Münchener Universitätssctiriften, JuristischeFakultät. Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung Band 32 byDIETER SCHENKReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 18. Bd., 3. H. (1979), pp. 358-360Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797828 .

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der Verzahnung der supranationalen Gemeinschaften und aus der Zugehörig- keit von Mitgliedsstaaten zu den euro- päischen militärischen Organisationen. In Kriegszeiten würden die beiden dauernd neutralen Länder sich bei den politischen sowie wirtschaftlichen Or- ganisationen in einer gewissen Isolie- rung befinden und in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Zurückhaltung auferlegen müssen.

Schlochauer

Das Belgrader KSZE-Folgetreffen. Der Fortgang des Entspannungspro- zesses in Europa. Beiträge und Doku- mente aus dem Europa-Archiv. Hrsg. von H. Volle und W. Wagner. Bonn: Verlag für Internationale Politik. 1978. IX, 212S.

Wie nach Verabschiedung der Schluß- akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu Helsinki vom 1. August 1975 (Text: Archiv des Völkerrechts Bd. 17 [1977/78] S. 84 ff.; dazu O. Kimminich, KSZE, insbeson- dere Ziff. III, aaO. S. 274 ff.) haben die Herausgeber nach dem Folgetreffen, das vom Oktober 1977 bis März 1978 in Belgrad stattgefunden hat, Beiträge und Dokumente zur europäischen Ent- spannungspolitik für den Zeitraum zwi- schen Helsinki und Belgrad aus den Folgen des Europa-Archivs 1977 - 1978 zusammengestellt.

Unter den neun „Beiträgen" sind hervorzuheben G. van Well (Leiter der bundesdeutschen Delegation), Das KSZE- Folgetreffen und seine Bedeutung; P. Fischer, Das Ergebnis von Belgrad; B. Simma/D. Schenk, Friedliche Streit- erledigung in Europa-Überlegungen zum schweizerischen Vorschlag (Text: aaO. S.413 ff.; dazu K. Günther, Die Grund- züge des schweizerischen Entwurfs eines Vortrages über ein europäisches System der friedlichen Streiterledigung aaO. S. 295 ff.).

Das Abschlußdokument des Belgra- der Folgetreffens vom 8. März 1978 (Text: oben S. 45 ff.) faßt die behan-

delten Fragen nicht zusammen, sondern enthält nur allgemeine Feststellungen und die Schlußerklärungen einiger Staa- tenvertreter. Die „Dokumente" bringen eine umfangreiche Auswahl der auf der Konferenz eingebrachten Vorschläge von Staatengruppen und Grundsatzerklä- rungen der Delegationsleiter. Dankens- wert ist die nach Sachgebieten geordne- te, auch den Antragsteller benennende Übersicht über die vorgeschlagenen Maßnahmen. Sie sind nach den drei „Körben" gegliedert: I. Fragen der Sicherheit in Europa;; II. Zusammen- arbeit in den Bereichen von Wirtschaft, Wissenschaft, Technik und Umwelt; III. Zusammenarbeit in humanitären und anderen Bereichen. Die Vorschläge zu Korb III sind von untergeordneter Bedeutung und enthalten keine Stel- lungnahme zu Fragen der Menschen- echte.

Im Belgrader Folgetreffen sind die Grundsätze von Helsinki nicht weiter entwickelt worden. Die Herausgeber sagen im Vorwort, daß „die Verwirk- lichung oder Außerachtlassung dieser Prinzipien durch einzelne Unterzeich- nerstaaten durch diese Konferenz zu einem der wichtigsten Themen der eu- ropäischen Politik geworden" seien - ein bescheidenes Ergebnis der halb- jährigen Konferenz. Ein zweites Folge- treffen soll im September 1980 in Madrid stattfinden. Erwartungen auf eine Präzisierung der völkerrechtlich unverbindlichen und zum Teil vagen Prinzipien von Helsinki erscheinen ge- ring.

Schlochauer

DIETER SCHENK: Kontiguität als Erwerbstitel im Völker- recht. (Münchener Universitäts- scfrriften, Juristische Fakultät. Ab- handlungen zur rechtswissenschaft- lichen Grundlagenforschung Band 32), Ebelsbach: Verlag Rolf Gremer 1978. 185 S.

In einer kurzen Schlußbemerkung faßt der Autor dieses Buches seine Er-

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gebnisse mit bewundernswerter Präg- nanz zusammen. Im Mittelpunkt steht dabei der Satz: „Die Rechtsgeltung der Kontiguität kann nach dieser Unter- suchung nicht einfach bejaht oder ver- neint werden, wie das in der Literatur in der Regel geschieht" (S. 162). Wie jeder andere Titel sei auch derjenige der Kontiguität an bestimmte Tatbe- standsvoraussetzungen gebunden, deren Vorliegen darüber entscheide, ob im konkreten Fall ein Anspruch bestehe. Gemeint ist ein Gebietsanspruch. Die herrschende Meinung definiert ihn als „Anspruch auf Gebiet aus räumlicher Nähe, territorialem Zusammenhang, geographischer Einheit" (S. 2).

Daß mit dem Hinweis auf räumliche Nähe keine Verschiebung von völker- rechtlich gesicherten Grenzen durchge- setzt werden kann, liegt auf der Hand. Das Kontiguitäts-Argument kommt nur bei staatsfreiem Gebiet zum Zuge. Das aber ist die sachverhaltsmäßige Grund- lage des Gebietserwerbstitels der Ok- kupation. Der Leser des Buches erwartet daher von vornherein eine genaue Ab- grenzung zur effektiven Okkupation, wenn von der Kontiguität als Erwerbs- titel gesprochen wird. In dieser Er- wartung wird der Leser nicht ge- täuscht. Das Ergebnis formuliert der Autor selbst: „Wie ein roter Faden zieht sich durch die Untersuchung die Beziehung der Kontiguität zur effek- tiven Okkupation. Wenn man mit allen nötigen Vorbehalten das Resümee in einem Satz ziehen will: Kontiguität bedarf zu ihrer Rechtsgeltung im ge- wissen Maße der Okkupation; ohne diese, aber auch bei deren allzu starkem Auftreten wäre Kontiguität wirkungs- los" (S. 162).

Um dieses Ergebnis herauszuarbeiten, untersucht der Autor zunächst die ein- schlägige Staatenpraxis. Der Auseinan- dersetzung mit der Völkerrechtswissen- schaft widmet er keinen eigenen Ab- schnitt, vermerkt aber kurz, welche Autoren die Kontiguität als Rechtstitel ablehnen (es sind 16, darunter Ver- dross, Kelsen, von Münch, Kaufmann,

Böhmert), welche sich differenzierend äußern (Guggenheim, Waldock, Giulia- no und Schwarzenberger; die Äußerung von Wengler bezeichnet er lediglich als „unklar"), welche „eher zugunsten der Kontiguität votieren" (Charles de Vis- scher, O'Connell, Lauterpacht und An- ninos). Nur zwei Autoren haben sich unmißverständlich dahin geäußert, daß die Kontiguität einen Rechtstitel dar- stellt: Quincy Wright in einem Auf- satz im American Journal of Inter- national Law aus dem Jahre 1918 und von der Heydte in einem Aufsatz in der gleichen Zeitschrift aus dem Jahre 1935. In der Staatenpraxis stehen die antarktischen Souveränitätsansprüche im Vordergrund. Davon zu unterscheiden sind die Ansprüche auf Souveränitäts- erwerb an den Polgebieten. Der Autor verwendet von vornherein die Mehr- zahl, obwohl die Streitfrage ebenfalls in der Antarktis aktuell wurde, wäh- rend sich unter dem Eis des Nordpols bekanntlich keine zusammenhängende Landmasse befindet. Auch die für Pol- gebiete entwickelten „Sektorprinzipien" sind daher zunächst im Hinblick auf die Verteilung der antarktischen Land- masse als Stützung von Gebietsansprü- chen verwendet werden. Sie gelten aber für beide Pole. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die Sektorenvertei- lung „nur den USA (für feide Pole) und der UdSSR (für die Antarktis) nicht entgegengehalten werden" könne (S. 40). Da beide Staaten ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt hätten, könnten sie die Bildung von Gewohn- heitsrecht nicht verhindern. Daher schließt sich der Autor der Meinung an, daß die Sektorenverteilung der Polge- biete als geltendes Völkerrecht ange- sehen werden muß. Nach der in der Arktis „herrschenden" Sektortheorie be- stimmt sich jeder Sektor nach der Aus- dehnung des in den Polarkreis reichen- den kontinentalen Hoheitsgebietes der Anliegestaaten.

Aus der weiteren Staatenpraxis be- schreibt der Autor den Streit um die Kanarischen Inseln im 14. und 15. Jahr-

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hundert, 10 Fälle aus dem 19. Jahr- hundert und 5 aus dem 20., nämlich die Entscheidung des Privy Council über die Küste von Labrador (1927), das Schiedsurteil über die Insel Palma, den Ostgrönlandstreit, die Entschei- dung des Internationalen Gerichtshofes über die Inseln Minquiers und Ecrehos und sein Gutachten zur Westsahara.

Bei der wissenschaftlichen Durchdrin- gung des Kontiguitätsproblems unter- scheidet der Autor zwischen natürlicher Kontiguität und künstlicher Kontigui- tät. Im Rahmen der ersteren gelten nicht nur geomorphologische Kriterien, sondern auch Ethnizität, Klima, strate- gische Bedeutung und anderes. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß der Erwerbstitel umso gefestigter ist, je klarer die geomorphologischen Struk- turen sind. Bei der künstlichen Konti- guität sind die mit der Erdformation zusammenhängenden Kriterien völlig ausgeschaltet. Die künstliche Kontigui- tät ist ein „Anspruch aus rein geo- metrisch-mathematischer Nähe" (S. 122). Paradebeispiel hierfür ist die Aufteilung der Polgebiete nach dem Sektorenprin- zip. In zwei Fällen der Staatenpraxis entdeckt der Autor Konkurrenzen von natürlicher und künstlicher Kontiguität. Der eine Fall betrifft die Antarktis; bei ihm geht es um einen antarktischen Sektor und die ihm vorgelagerten In- seln, die sogenannten Falkland-Islands- Dependencies. Der andere Fall betrifft das Nordpolgebiet, nämlich die Ab- grenzung zwischen Grönland und der kanadischen Ellesmer-Insel. Im ersteren Fall ist der Streit zwischen Großbritan- nien einerseits und Argentinien und Chile andererseits noch nicht beigelegt, im zweiten hat sich die natürliche Kon- tiguität von Anfang an durchgesetzt, ohne daß es zu Streitigkeiten kam.

Innerhalb der Darstellung des Ver- hältnisses der Kontiguität zu den ande- ren Erwerbstiteln steht das bereits er- wähnte Verhältnis zur effektiven Ok- kupation im Mittelpunkt. Daneben erörtert der Autor noch die symbo- lische Besitznahme, die er als „einen

mit dem Völkerrecht in Einklang ste- henden Erwerbstitel" erklärt.

Die eigentliche Bedeutung der Konti- guität liegt in ihrer Wirkung als Ver- bot des originären Landerwerbs durch raumferne Staaten. Darüber hinaus untersucht der Autor, ob auch ein Ver- bot der Zession an gebietsferne Staaten daraus abgeleitet werden kann. Ein solches Zessionsverbot erblickt er in der 1845 verkündeten Botschaft des amerikanischen Präsidenten Polk, der damit die Monroe-Doktrin anreicherte. Jedoch weist er nach, daß dieses „Zes- sionsverbot im Rahmen der Monroe- Doktrin" keinen direkten Bezug zur Kontiguität hat. Noch weniger läßt sich ein Interventionsverbot für raumferne Mächte mit dem Hinweis auf die Kon- tiguität rechtfertigen. Mit diesen Aus- führungen ebenso wie mit den Schluß- bemerkungen über die Kontiguität als politischer Faktor gewinnt der Autor dem spröden, überwiegend akademi- schen Stoff eine aktuelle Seite ab.

Prof. Dr. O. Kimminich, Regensburg

WILFRIED FIEDLER: Das Konti- nuitätsproblem im Völker- recht. Freiburg/München: Karl Al- ber 1978. 148 S.

Nach seinem im gleichen Verlag er- schienenen Buch über „Staatskontinuität und Verfassungsrechtsprechung" (1970) präsentiert Fiedler nunmehr seine Über- legungen zum völkerrechtlichen Konti- nuitätsproblem. In gewisser Weise bringt er damit die Untersuchungen von Krystyna Marek auf den neuesten Stand. Das Spezialschrifttum, das seit 1954 zu dieser Frage publiziert worden ist, hat überwiegend die Situation von neuen Staaten zum Ausgangspunkt ge- nommen (wie z. B. Walter Rudolf in ArchVR Bd. 17 [1977/78] S. 1 ff) oder die Frage der Fortgeltung von Verträ- gen, die zur Zeit der Ausarbeitung der Vertragsrechtskonvention ausgiebig er- örtert worden ist. Auch die Untersu- chung der Rechtslage Deutschlands gab immer wieder Gelegenheit, zum Konti-

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