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Accounting News Aktuelles zur Rechnungslegung nach HGB und IFRS Januar 2016 Auch wenn das Jahr 2016 noch recht jung ist, hoffe ich, dass es sich Ihnen schon von seiner guten Seite gezeigt hat. In jedem Fall wünsche ich Ihnen Gesundheit, Zufriedenheit und Glück für den verbleibenden Teil des Jahres. Wir folgen unseren Vorsätzen weiter und entwickeln uns nicht nur inhaltlich, sondern auch optisch weiter. Deshalb erscheinen unsere Accounting News ab sofort in einem neuen Look. Den Schwerpunkt der ersten Ausgabe im neuen Design bilden allerdings durchaus bekannte Themen – in diesem Fall die Angabe- pflichten in EU-IFRS-Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 2015 zu den erstmals angewandten IFRS sowie zu den erwarteten Aus- wirkungen neuer, noch nicht in Kraft getretener IFRS (IAS 8.28 und IAS 8.30). Hierzu haben wir für Sie praxisrelevante Erläuterungen und Übersichten zusammengestellt. In einem weiteren Artikel stellen wir die Eckpfeiler des Regierungs- entwurfs zum Abschlussprüfungsreformgesetz vor. Und schließlich berichten wir über aktuelle Entwicklungen im Standard-Setting und der beruflichen Facharbeit. Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre! Ihre Hanne Böckem Partnerin, Department of Professional Practice Inhalt 1 Topthema 2 Angabepflichten in einem EU-IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 für neue oder geänderte Standards und Interpretationen 2 HGB-Rechnungslegung 6 Regierungsentwurf für das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) 6 IDW verabschiedet IDW RS FAIT 5 8 3 IFRS-Rechnungslegung 9 Annual Improvements to IFRSs 2012–2014 Cycle 9 Änderungen an IAS 1 und IAS 27 in europäisches Recht übernommen 10 IASB veröffentlicht Entwurf zur Änderung des IFRS 4 Versicherungsverträge 10 Erstanwendung des Änderungsstan- dards von IFRS 10 und IAS 28 wird auf unbestimmte Zeit verschoben 11 4 Veranstaltungen/ Veröffentlichungen 12 5 Ansprechpartner 13

KPMG Accounting News. Ausgabe Januar 2016...Den Schwerpunkt der ersten Ausgabe im neuen Design bilden allerdings durchaus bekannte Themen – in diesem Fall die Angabe - pflichten

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Accounting NewsAktuelles zur Rechnungslegung nach HGB und IFRS

Januar 2016

Auch wenn das Jahr 2016 noch recht jung ist, hoffe ich, dass es sich Ihnen schon von seiner guten Seite gezeigt hat. In jedem Fall wünsche ich Ihnen Gesundheit, Zufriedenheit und Glück für den verbleibenden Teil des Jahres.

Wir folgen unseren Vorsätzen weiter und entwickeln uns nicht nur inhaltlich, sondern auch optisch weiter. Deshalb erscheinen unsere Accounting News ab sofort in einem neuen Look.

Den Schwerpunkt der ersten Ausgabe im neuen Design bilden allerdings durchaus bekannte Themen – in diesem Fall die Angabe-pflichten in EU-IFRS-Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 2015 zu den erstmals angewandten IFRS sowie zu den erwarteten Aus-wirkungen neuer, noch nicht in Kraft getretener IFRS (IAS 8.28 und IAS 8.30). Hierzu haben wir für Sie praxisrelevante Erläuterungen und Übersichten zusammengestellt.

In einem weiteren Artikel stellen wir die Eckpfeiler des Regierungs-entwurfs zum Abschlussprüfungsreformgesetz vor. Und schließlich berichten wir über aktuelle Entwicklungen im Standard-Setting und der beruflichen Facharbeit.

Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre!

Ihre Hanne Böckem Partnerin, Department of Professional Practice

Inhalt1 Topthema 2

Angabepflichten in einem EU-IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 für neue oder geänderte Standards und Interpretationen

2 HGB-Rechnungslegung 6

Regierungsentwurf für das Ab schlussprüfungs reformgesetz (AReG) 6

IDW verabschiedet IDW RS FAIT 5 8

3 IFRS-Rechnungslegung 9

Annual Improvements to IFRSs 2012–2014 Cycle 9

Änderungen an IAS 1 und IAS 27 in europäisches Recht übernommen 10

IASB veröffentlicht Entwurf zur Änderung des IFRS 4 Versicherungsverträge 10

Erstanwendung des Ände rungs stan-dards von IFRS 10 und IAS 28 wird auf unbe stimmte Zeit verschoben 11

4 Veranstaltungen/

Veröffentlichungen 12

5 Ansprechpartner 13

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2 | Accounting News | Ausgabe Januar 2016© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

1 Topthema

Angabepflichten in einem EU-IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 für neue oder geänderte Standards und Interpretationen

In einem EU-IFRS-Konzernabschluss sind im Anhang sowohl Angaben zu neu angewandten Standards und Interpretationen (IAS 8.28) als auch zu verabschiedeten, aber noch nicht neu angewandten Standards und Inter-pretationen (IAS 8.30) zu machen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über den derzeitigen Stand der durch das IASB verabschiedeten Standards und Interpretationen, über die gemäß IAS 8.28 und IAS 8.30 in einem EU-IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 zu berichten ist. In diesem Zusammenhang zeigt der Beitrag auch den aktuellen Stand des EU-Endorsements sowie praktische Implikationen für die Anhangangaben auf.

Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgrund eines neuen oder geänderten Standards oder einer InterpretationNach IAS 8.28 müssen im Anhang Angaben gemacht werden, wenn die erstmalige Anwendung eines IFRS Auswirkungen auf die Berichtsperiode oder auf eine frühere Periode hat. Der Anwendungsbereich von IAS 8.28 umfasst daher alle Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsme-thoden, die sich aus der erstmaligen Anwendung eines neuen oder geän-derten Standards oder einer Interpre-tation ergeben. Die Anhangangaben müssen dann in Bezug auf den neuen Standard beispielsweise folgende Inhalte umfassen:

– Titel des Standards

– Falls zutreffend, eine Beschreibung der Übergangsvorschriften

– Art und Änderung der Rechnungs-legungsmethode

– Betrag der Änderung jedes betroffe­nen Abschlusspostens (einschließ-lich des Ergebnisses je Aktie) für den Beginn des Vorjahres, für das Vorjahr und für das laufende Jahr, soweit praktikabel.

Sofern sich die rückwirkende Anpas-sung wesentlich auf die Bilanzwerte zu Beginn des Vorjahres auswirkt, ist – über die Anhangangaben nach IAS 8 hinaus – eine vollständige dritte Bilanz auf diesen Zeitpunkt darzustellen.

Angaben nach IAS 8.28 sind im Übrigen nicht nur zu machen, wenn eine neue Bilanzierungs- und Bewer-tungsmethode verpflichtend neu ange wendet wird, sondern auch, wenn eine solche Methode frühzeitig freiwillig angewendet wird.1

Tabelle 1 gibt einen Überblick über potenziell angabepflichtige Vorschrif-ten nach IAS 8.28 im EU-IFRS-Kon-zernabschluss zum 31. Dezember 2015 sowie eine Einschätzung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Bilanzie-rungspraxis.

Nicht vorzeitig angewandte Standards und InterpretationenNach IAS 8.30 ist über bereits verab-schiedete Standards oder Interpretati-onen des IASB zu berichten, sofern diese in dem Berichtszeitraum noch nicht verpflichtend anzuwenden sind und auch nicht vorzeitig angewandt werden.

Folgende Angaben im Anhang sind beispielsweise in Bezug auf den neuen Standard oder die Interpretation erforderlich:

– Titel des neuen Standards oder der neuen Interpretation

Tabelle 1

Standard bzw. Interpretation

Titel Verpflichtender Erst-anwendungszeitpunkt2

Auswirkung

IFRIC 21 Abgaben 17. Juni 2014 Bedeutung branchen- bzw. unternehmensspezifisch

Improvements to IFRS 2011–2013

Änderungen zu IFRS 1, IFRS 3, IFRS 13 und IAS 40

1. Januar 2015 Bedeutung branchen- bzw. unternehmensspezifisch

1 Siehe IAS 8.20.2 Geschäftsjahre, die am oder nach dem angegebenen Datum beginnen. Erstanwendungszeitpunkt laut EU-Recht.

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– Art der bevorstehenden Änderung der Rechnungslegungsmethode

– Zeitpunkt, ab dem die Anwendung des neuen Standards oder der neu-en Interpretation verpflichtend ist

– Zeitpunkt, ab dem das Unterneh-men plant, den Standard oder die Interpretation anzuwenden

– Erwartete Auswirkungen auf den Abschluss im Erstanwendungsjahr.

In Bezug auf die Angaben hinsichtlich des geplanten Anwendungszeitpunkts bietet sich in der Unternehmenspraxis beispielsweise eine Sammelaussage an, dass eine frühzeitige Anwendung der neuen Standards bzw. der Interpre-tationen nicht geplant ist. Eine ähnli-che Sammelaussage könnte hinsicht-lich der erwarteten Auswirkungen in Betracht kommen. Hier bieten sich – sofern zutreffend – Formulierungen an, die darauf hinweisen, dass die Auswirkungen derzeit geprüft werden.

Formulierung für Verlautbarungen ohne wesentliche Auswirkungen möglichSofern sich bei mehreren Vorschriften keine wesentlichen Auswirkungen auf ein Unternehmen ergeben, kann eine Formulierung verwendet werden, in der die Verlautbarungen ohne wesent-liche Auswirkungen weder beschrie-ben noch aufgelistet werden. So könnte eine Aussage beispielsweise aufzeigen, dass außer den ausführlich aufgeführten neuen Standards und Interpretationen, die einen wesent-lichen Einfluss auf den Konzernab-schluss haben können, eine Reihe weiterer Standards und Interpreta-tionen verabschiedet wurde, die jedoch erwartungsgemäß keinen wesent lichen Einfluss auf den Kon-zernabschluss haben werden.

Zu beachten bleibt, dass die Angabe nach IAS 8.30 alle von der EU über-nommenen IFRS umfasst.3 Sofern auch über IFRS – sowie deren Auswir-kungen – berichtet wird, die noch nicht in europäisches Recht übernommen wurden, ist auf diesen Umstand hin-zuweisen. Eine getrennte Darstellung der Auswirkungen der von der EU übernommenen und der noch nicht übernommenen IFRS ist daher emp-fehlenswert. Eine Aktualisierung der Darstellung sollte bis zu dem Tag erfolgen, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wird.

IAS 8.30 auch ohne EU-Übernahme bindendAus Sicht der European Securities and Markets Authority (ESMA) sind auch für bislang nicht in EU-Recht über-nommene Standards und Interpre-tationen die Angaben nach IAS 8.30 verpflichtend.4 Diese grundsätzliche

Auffassung wurde nochmals verdeut-licht in dem von der ESMA am 27. Ok-tober 2015 veröffentlichten Public statement – European common en­force ment priorities for 2015 financial statements. Zudem wurde sie exem-plarisch konkretisiert in den von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungs-legung (DPR) am 19. November 2015 veröffentlichten Prüfungsschwerpunk­ten 2016: Dort wird zum Ausdruck gebracht, dass Angaben nach IAS 8.30 zu möglichen Auswirkungen durch die erstmalige Anwendung des IFRS 15 erwartet werden. Daher empfehlen wir aufgrund des Risikos einer DPR-Fehlerfeststellung, der Sichtweise der ESMA bzw. DPR zu folgen.

PRAXISHINWEIS FÜR EINE ANHANGANGABE ZUM 31. DEZEMBER 2015 NACH IAS 8.28

Abgaben (IFRIC 21)„Der Konzern hat in der Berichtsperiode erstmals IFRIC 21 Abgaben an-gewendet. Die Interpretation ist verpflichtend anzuwenden in Geschäfts-jahren, die am oder nach dem 17. Juni 2014 beginnen. Der Konzern hat umfangreichen Grundbesitz in Deutschland und unterliegt daher der Grundsteuer, einer Abgabe im Sinne des IFRIC 21. Der Konzern hat daher neu beurteilt, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt Verbindlichkeiten für die Grundsteuer zu bilanzieren sind. Da der Konzern ein dem Kalenderjahr entsprechendes Geschäftsjahr hat, ergeben sich mangels einer am Ab-schlussstichtag bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von Grundsteuer keine Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung von IFRIC 21.“

Auswirkungen infolge der erstmaligen Anwendung von IFRIC 21 bei Unternehmen mit umfangreichem Grundbesitz in Deutschland können sich allerdings ergeben, wenn das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Für eine Illustration der dann notwendigen Angaben nach IAS 8.28 verwei-sen wir auf KPMG´s Guide to annual financial statements – Illustrative disclosures (September 2014), Note 43, Seite 108.

3 § 315a Abs. 1 HGB.4 Vgl. Decision ref EECS/0213-12 „Disclosure of new standards that have been issued but are not yet effective” in: 14th Extract from the

EECS´ Database of Enforcement, S. 19.

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Tabelle 2 gibt einen Überblick über potenziell angabepflichtige Vorschrif-ten nach IAS 8.30 in einem EU-IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezem-

ber 2015 – jeweils differenziert nach Vorschriften, bei denen ein EU-Endorsement erfolgt ist, und solchen, bei denen ein EU-Endorse-

ment noch aussteht. Diese Einteilung ist unternehmensspezifisch bis zum Datum der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung zu aktualisieren.

Tabelle 2

Standard bzw. Interpretation

Titel Verpflichtender Erst-anwendungszeitpunkt5

EU-Endorsement bis zum Datum der Freigabe zur Veröffentlichung (hier: 5. Januar 2016) erfolgt

Amendments to IFRS 11 Bilanzierung des Erwerbs von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten

1. Januar 2016

Amendments to IAS 1 Anhangangaben 1. Januar 2016

Amendments to IAS 16 and IAS 38

Klarstellung der zulässigen Abschreibungsmethoden 1. Januar 2016

Amendments to IAS 16 and IAS 41

Landwirtschaft: Fruchttragende Gewächse 1. Januar 2016

Amendments to IAS 19 Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge 1. Februar 2015

Amendments to IAS 27 Equity-Methode in Einzelabschlüssen 1. Januar 2016

Improvements to IFRS 2010–2012

Änderungen zu IFRS 2, IFRS 3, IFRS 8, IFRS 13, IAS 16, IAS 24 und IAS 38

1. Februar 20156

Improvements to IFRS 2012–2014

Änderungen zu IFRS 5, IFRS 7, IAS 19, IAS 34 1. Januar 2016

EU-Endorsement noch ausstehend (Stand: 5. Januar 2016)

IFRS 9 Finanzinstrumente 1. Januar 2018

IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden 1. Januar 2018

Amendments to IFRS 10, 12, IAS 28

Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahmevorschrift zur Konsolidierung

1. Januar 2016

Amendments to IFRS 10 and IAS 28

Veräußerung oder Einlage von Vermögenswerten in assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen

—7

5 Geschäftsjahre, die am oder nach dem angegebenen Datum beginnen. Erstanwendungszeitpunkt laut EU-Recht, soweit bereits in EU-Recht übernommen (endorsed).

6 Änderung an IFRS 2 und IFRS 3 sind dabei – trotz der Anwendung der Vorschriften erst in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnen – auf Transaktionen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 stattfinden.

7 Am 17. Dezember 2015 hat das IASB beschlossen, den Erstanwendungszeitpunkt dieses Änderungsstandards auf unbestimmte Zeit zu verschieben.

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PRAXISHINWEIS FÜR EINE ANHANGANGABE ZUM 31. DEZEMBER 2015 NACH IAS 8.30 – EU-ENDORSEMENT STEHT NOCH AUS

Eine Angabe zu IFRS 15 könnte wie folgt aussehen:

„IFRS 15 legt einen umfassenden Rahmen zur Bestimmung fest, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Umsatzerlöse erfasst werden. Er ersetzt bestehende Leitlinien zur Erfassung von Umsatzerlösen, darunter IAS 18 Umsatzerlöse, IAS 11 Fertigungsaufträge und IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme.

IFRS 15 ist – vorbehaltlich der Übernahme in EU-Recht – erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2018 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühzeitige Anwendung ist zulässig, jedoch nicht geplant. Der Konzern befindet sich derzeit noch in einem sehr frühen Stadium der Einführung von IFRS 15. Die Auswirkungen des Standards auf den IFRS-Konzernabschluss sind daher derzeit noch nicht absehbar.“

Die Anhangangaben zu den möglichen Auswirkungen der Anwendung des neuen IFRS 15 auf den Abschluss des Unternehmens in der Periode der erstmaligen Anwendung sind ein diesjähriger Prüfungsschwerpunkt der Deut-schen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). Es wird erwartet, dass die Abschlussadressaten mithilfe der Angaben nach IAS 8.30 die Auswirkungen neuer Standards auf den Abschluss in der Periode der erstmaligen Anwendung abschätzen können, sofern das Unternehmen selbst bereits Kenntnis davon hat.

Die Neuregelungen des IFRS 15 können weitreichende Folgen haben. Dies betrifft nicht nur die Umsatzzahlen, son-dern auch neu abzuschließende Kundenverträge, unternehmensinterne Prozesse und Systeme, die Unternehmens-berichterstattung und Vergütungsmodelle. Nach IAS 8 ist es zwar zulässig anzugeben, dass eine Beschreibung der erwarteten Auswirkungen nicht möglich ist. Die sachgerechte Einführung des IFRS 15 erfordert aber Zeit, Ressour-cen und Managemententscheidungen. Die Erwartung der DPR für 2015 dürfte daher sein, dass Unternehmen mit der Einführung begonnen haben und daher gegebenenfalls bereits Aussagen zur Auswirkung des IFRS 15 möglich sind.

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2 HGB-Rechnungslegung

Regierungsentwurf für das Abschluss prüfungs-reformgesetz (AReG)

KURZ GEFASST Im AReG-Regierungsentwurf werden die zentralen Wahlrechte der EU-Verordnung zur Verlänge-rung bei der Prüferrotation sowie der Zulässigkeit von Steuer be ra-tungsleistungen weiterhin aus-geübt. Es gibt jedoch spür bare Einschränkungen gegenüber dem Referentenentwurf:

– keine Verlängerungsoption bei der Pflichtrotation für Banken und Versicherungs-unternehmen

– Unterbindung sogenannter aggressiver Steuerplanung durch den Abschlussprüfer.

Die im Referentenentwurf zunächst vorgesehene Auswei-tung des neuen EU-Bestätigungs-vermerks auf alle gesetzlichen Abschlussprüfungen wurde zu-rück genommen. § 322a HGB-E wurde gestrichen.

Zudem wurden Sanktions vor-schrif ten für Aufsichtsrats- und Prüfungs ausschussmitglieder im Hinblick auf Verletzungen ihrer prüfungsbezogenen Pflichten aufgenommen.

HintergrundDer lange erwartete Regierungsent-wurf für das Abschlussprüfungsre-formgesetz (AReG) wurde am 16. De-zember 2015 vom Bundeskabinett beschlossen und stellt einen wichtigen Schritt innerhalb der Umsetzung der im Juni 2014 in Kraft getretenen EU-Reformgesetzgebung dar. Gegenüber

dem AReG-Referentenentwurf erge-ben sich eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen.

Bereits der Ende März 2015 an die Verbände versandte AReG-Referen-ten entwurf8 machte deutlich, dass es zu bestimmten Themen noch Diskussi-onsbedarf innerhalb der Bundesregie-rung gab. Dies betraf insbesondere zwei speziell vom federführenden Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Referentenentwurf gekennzeichnete Bereiche zur Ausübung von Wahlrech-ten der EU-VO: die Verlängerungsopti-on zur Prüferrotation nach Artikel 17 Absatz 4 EU-VO und die Zulässigkeit von Steuerberatungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 EU-VO. Der Regie-rungsentwurf schränkt diese zentralen Wahlrechte nunmehr in einzelnen Aspekten spürbar ein.

Daneben wurde die Ausdehnung des neuen EU-Bestätigungsvermerks nach Artikel 10 EU-VO auf alle gesetzlichen Abschlussprüfungen diskutiert. Auch musste die von der EU-VO vorgesehe-ne Sanktionierung von Aufsichtsrats- bzw. Prüfungsausschussmitgliedern im AReG-Regierungsentwurf umge-setzt werden.

Verlängerungsoption bei der PrüferrotationHinsichtlich des Wahlrechts zur Pflicht-rotation von Prüfungsgesellschaften bei Unternehmen des öffentlichen Interesses gilt weiterhin der erstma-lige Mindestzeitraum von zehn Jahren nach Artikel 17 Absatz 1 EU-VO. Hin-sichtlich der Umsetzung der Verlänge-rungsoption nach Artikel 17 Absatz 4 EU-VO, wonach das Mandatsverhält-nis bei einer Ausschreibung für das elfte Geschäftsjahr um weitere zehn

Jahre bzw. im Falle eines Joint Audits ab dem elften Geschäftsjahr um wei-tere 14 Jahre verlängert werden kann, wird hinsichtlich der Anwendbarkeit nach Branchen differenziert.

Für Banken und Versicherungsunter-nehmen gilt die Verlängerungsoption demnach nicht. Diese im Vergleich zum Referentenentwurf neuartige Differenzierung wird von der Bundes-regierung mit der besonderen Bedeu-tung von Banken und Versicherungs-unternehmen für den Finanzmarkt begründet.

Zulässigkeit von SteuerberatungsleistungenHinsichtlich der Zulässigkeit von Steu er beratungsleistungen wird im Regierungsentwurf grundsätzlich das Wahlrecht in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a EU-VO vollumfänglich ausgeübt. Dennoch werden im Ver-gleich zum Referentenentwurf die Bedingungen konkretisiert, unter denen Steuerberatungsleistungen zulässig sein sollen.

Danach dürfen Steuerberatungsleis-tungen – wie bisher in § 319a HGB sinngemäß festgelegt – nicht erbracht werden, wenn sie sich einzeln oder zusammen auf den zu prüfenden Jah-resabschluss unmittelbar und nicht nur unwesentlich auswirken. Eine „nicht nur unwesentliche Auswirkung“ soll insbesondere dann vorliegen, „wenn die Erbringung der Steuerberatungs-leistungen im zu prüfenden Geschäfts-jahr den für steuerliche Zwecke zu ermittelnden Gewinn im Inland erheb-lich gekürzt hat oder ein erheblicher Teil des Gewinns ins Ausland verlagert worden ist, ohne dass eine über die steuerliche Vorteilserlangung hinaus-gehende wirtschaftliche Notwendig-keit für das Unternehmen besteht“9.

8 Zu den Inhalten vgl. Blöink/Kumm, BB 2015, S. 1067 ff.; Lanfermann, WP Praxis 2015, S. 127 f.9 Vgl. § 319a Abs. 1, S. 1, Nr. 2 HGB-E.

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Damit soll laut Gesetzesbegründung sogenannte „aggressive Steuerpla-nung“ durch den Abschlussprüfer unterbunden werden. Hinsichtlich der Gewinnverlagerung ins Ausland wird in der Gesetzesbegründung weiterhin konkretisiert, dass es sich um Gebiete mit einem Unternehmenssteuersatz von weniger als 15 Prozent handelt.

Neue Sanktionsvorschriften für Mitglieder von Aufsichtsräten und PrüfungsausschüssenDer Regierungsentwurf enthält neue Straf- und Ordnungswidrigkeitsvor-schriften für Mitglieder von Aufsichts-räten bzw. Prüfungsausschüssen hinsichtlich etwaiger prüfungsbezo-gener Pflichtverletzungen.

Im Regelfall sollen nach den in die Einzelgesetze aufzunehmenden Vor-schriften Verstöße gegen die Über-wachung der Unabhängigkeit oder unzureichender Durchführung des Auswahlverfahrens zur Prüferbestel-lung als Ordnungswidrigkeit sanktio-niert werden.

Bei besonders gravierenden Ver-stößen, also Verstößen gegen Ge-währung oder Versprechen eines Ver mögensvorteils, aber auch bei beharr licher Wiederholung eines Verstoßes sollen die entsprechenden Strafvorschriften zum Tragen kom-men. In letzteren Fällen soll der Straf-rahmen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorse-hen. Daneben könnte nach § 70 StGB auch ein Tätigkeitsverbot von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Geklärt wird auch die Frage der zu-ständigen Verwaltungsbehörde für die Verfolgung prüfungsbezogener

Ordnungs widrigkeiten. Grundsätzlich soll bei Unternehmen des öffentlichen Interesses das Bundesamt für Justiz für die Verhängung von Ordnungswid-rigkeiten oder Strafen zuständig sein. Bei Banken und Versicherungsunter-nehmen wird diese Zuständigkeit jedoch der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht (BAFin) über tragen.

Bestätigungsvermerk für gesetzliche AbschlussprüfungenIn Artikel 10 der EU-VO wird eine neue Form des gesetzlichen Bestä-tigungsvermerks geregelt, der für die Ab schluss prüfung von Unternehmen des öffentlichen Interesses gelten wird.

Die in § 322a HGB-E des Referen-tenentwurfs zunächst vorgesehene Ausweitung dieser neuen Form des Bestätigungsvermerks auf alle gesetz-lichen Abschlussprüfungen war jedoch sehr umstritten.10 Im Regierungs ent-wurf wurde sie nunmehr gestrichen. Die Gesetzesbegründung zu § 322 HGB-E vermerkt jedoch, dass „viele Gründe“ für eine Ausweitung des

Anwendungsbereichs sprechen wür den. Eine solche Ausweitung soll nunmehr erst nach einer Übergangs-phase geprüft werden, um „erste Er-fahrungen“ mit dem neuen EU-Bestä-tigungsvermerk einfließen zu lassen.

AusblickDer AReG-Regierungsentwurf bildet die Grundlage für das weitere Gesetz-gebungsverfahren. Zunächst wird der Bundesrat um Stellungnahme gebe-ten. Im ersten Quartal 2016 wird dann die entscheidende Phase der Verhand-lung des Gesetzentwurfes im Bundes-tag einsetzen. Der Gesetzestext muss vor dem 17. Juni 2016 beschlossen werden, da ansonsten die 2014 in Kraft getretene EU-VO in ihrer damals beschlossenen Form in Deutschland unmittelbar zur Anwendung kommt – also ohne Wahlrechtsausübung durch den deutschen Gesetzgeber. Die Folgen wären unter anderem keine Verlängerungsmöglichkeit bei der Pflichtrota tion und die generelle Unzu-lässigkeit der in der EU-VO genannten Steuer beratungsleistungen durch den Abschlussprüfer.

PRAXISHINWEISUnmittelbare – und vielleicht so von der Bundesregierung nicht bedachte – Auswirkungen einer verkürzten Rotationsfrist bei Banken und Versiche-rungs unternehmen können sich insbesondere dann ergeben, wenn es sich bei diesen um sogenannte „Kurzläufer“ handelt. Bei erstmaligen Bestellun-gen von Abschlussprüfern zwischen 2004 und 2007 ist bei diesen schon für das Geschäftsjahr 2017 ein Prüferwechsel vorzubereiten, wobei bereits die neuen Unabhängigkeitserfordernisse der EU-VO, beispielsweise eine „Cooling in“-Periode für bestimmte Nicht-Prüfungsleistungen11, zu beach-ten sind. Bei längerfristigen Beratungsprojekten dürfen Prüfungsgesell-schaf ten aufgrund von Unabhängigkeitsrestriktionen gegebenenfalls für mehrere Jahre nicht als Abschlussprüfer bestellt werden.

10 Vgl. Wpg Sonderheft 2/2015: Der neue Bestätigungsvermerk: Wie viel Information braucht die Praxis?, Schmidt, S. 38 ff.; Penkwitt, S. 49 ff.11 Vgl. Lanfermann, WP Praxis 2016, S. 1 ff.

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IDW verabschiedet IDW RS FAIT 5

Der IDW RS FAIT 5 konkretisiert die aus den §§ 238, 239 und 257 HGB re sul tierenden Anforderungen an die Führung von Handelsbüchern bei Aus-lagerung von rechnungslegungsrele-vanten IT-Prozessen und verdeutlicht mögliche Risiken für die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beim Einsatz von Cloud Computing.

Bei allen Arten des Outsourcings und damit auch beim Cloud Computing verbleibt die Verantwortung für die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeits- und Sicherheitsanforderungen bei den gesetzlichen Vertretern des auslagern-den Unternehmens. Die gesetzlichen Vertreter müssen dementsprechend die aus dem Outsourcing entstehen-den Risiken und die damit verbunde-

nen Auswirkungen auf das interne Kontrollsystem des Unternehmens beachten. IDW RS FAIT 5 ist ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

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3 IFRS-Rechnungslegung

Annual Improvements to IFRSs 2012–2014 Cycle

Die Europäische Union (EU) hat – wie im Amtsblatt vom 16. Dezember 2015 verkündet – die Annual Improvements to IFRSs 2012–2014 Cycle in europäi-sches Recht übernommen. Die Über-nahme in europäisches Recht wurde als Verordnung (EU) Nr. 2015/2343 der Kommission vom 15. Dezember 2015 bekannt gemacht und kann hier heruntergeladen werden.

Die daraus resultierenden Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Nachfolgend die wichtigs-ten Änderungen im Überblick:

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche – IFRS 5 enthält folgende Klar stel lun-gen: Wenn ein Unternehmen einen Vermögenswert aus der Kategorie Zur Veräußerung gehalten in die Ka-tegorie Zu Ausschüttungs zwecken gehalten umklassifiziert – oder auch umgekehrt –, wird diese Umklassifi-zierung als Fortsetzung des ur-sprünglichen Plans der Veräußerung bzw. Ausschüttung angesehen – vo-rausgesetzt, dies geschieht ohne zeitliche Verzögerung. Damit können in solchen Fällen weiterhin die Rechnungslegungsvorschriften für zur Veräußerung oder zu Ausschüt-tungszwecken gehaltenen Ver-mögenswerten (oder Veräußerungs-gruppen) angewendet werden.

– Stellt ein Unternehmen fest, dass ein Vermögenswert (oder eine Ver-äußerungsgruppe) die Vorausset-zungen als zu Ausschüttungszwe-cken gehalten nicht mehr erfüllt, ist zu diesem Zeitpunkt die Bilanzie-rung als zu Ausschüttungszwecken gehalten – entsprechend der Vor-schriften bei Beendigung als zur Veräußerung gehalten – zu beenden.

Eine Änderung der Klassifizierung führt nicht zu einer Verlängerung der Zeitspanne, in der der Verkauf bzw. die Ausschüttung abgeschlossen sein muss.

IFRS 7 Finanzinstrumente: AngabenFolgendes wurde bezüglich der Anga-bepflichten zu Finanzinstrumenten klargestellt:

– Es wurden zusätzliche Leitlinien für die Angabepflichten zu vollständig übertragenen Vermögenswerten, die einen Verwaltungsvertrag gegen Gebühr beinhalten, ergänzt. Auf-grund der zurückbehaltenen Ver-waltung des Vermögenswerts sind Angaben zum fortgesetzten Enga-gement zu machen, wenn das Unternehmen ein Interesse an der künftigen Ertragskraft des übertra-genen finanziellen Vermögenswerts hat. Dieses Interesse besteht, wenn die Verwaltungsgebühr von dem Betrag oder dem zeitlichen Anfall der Cashflows aus dem übertrage-nen Vermögenswert abhängt oder wenn eine fix vereinbarte Gebühr aufgrund fehlender Ertragskraft des übertragenen Vermögenswerts voraussichtlich nicht voll bezahlt wird. Diese Würdigung ist unab-hängig davon, ob die Gebühr eine adäquate Vergütung für die Verwal-tung darstellt und wie das Unter-nehmen die Verwaltungsgebühr erhält – das heißt, ob die Verwal-tungs gebühr ein Teil der an den Erwerber des finanziellen Vermö-genswerts weitergeleiteten Cash-flows ist oder eine separate Zahlung des Übernehmers darstellt.

– Es erfolgten Konkretisierungen hin sichtlich der Anwendbarkeit der Änderungen des IFRS 7 in Bezug auf Angaben zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf verkürzte

Zwischenberichte. Die Angaben zur Saldierung (vergleiche IFRS 7.13A–13F und IFRS 7.13.B40–B53) sind grundsätzlich nicht in Zwischen be-richten aufzunehmen. Eine Angabe-pflicht besteht nur, wenn es die generellen Anforderungen der IFRS (IAS 34) verlangen – das heißt, wenn ihre Nichtangabe zu irreführenden Schlussfolgerungen führt bzw. wenn es sich um relevante Infor ma-tionen handelt, die für das Verständ-nis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens wesentlich sind (IAS 34.15 und IAS 34.25).

IAS 19 Leistungen an ArbeitnehmerBei der Ermittlung des Abzinsungs-satzes für Leistungen nach Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses wird klar gestellt, dass nur erstrangige Unternehmens- oder Staatsanleihen ein gesetzt werden, die auf die gleiche Währung lauten wie die zu leistenden Zahlungen. Dies führt dazu, dass die Markttiefe für erstrangige Unterneh-mens- oder Staatsanleihen auf Wäh-rungs ebene zu beurteilen ist und nicht auf Länderebene.

IAS 34 ZwischenberichterstattungHier wurde zur Klarstellung die Aus-sage eingefügt, dass die von IAS 34 geforderten ausgewählten Anhang-angaben in einem Zwischenbericht nicht zwingend im Anhang, sondern stattdessen an anderer Stelle im Zwischenbericht gemacht werden können (elsewhere in the interim financial report). Anhangangaben können also zum Beispiel im Zwischen lagebericht gemacht wer-den; zudem kann ein Verweis vom Zwischenbericht auf dieses andere Berichtselement erfolgen.

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10 | Accounting News | Ausgabe Januar 2016© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Änderungen an IAS 1 und IAS 27 in europäisches Recht übernommen

IAS 1 Darstellung des AbschlussesDie Europäische Union (EU) hat – wie im Amtsblatt vom 19. Dezember 2015 verkündet – die Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses, die das IASB am 18. Dezember 2014 unter dem Titel Initiative zu Angaben – Ände­rungen an IAS 1 veröffentlicht hat, in europäisches Recht übernommen.

Die Änderungen zielen darauf ab, die Angaben zu verbessern und die Unter-nehmen zur Ermessensausübung zu ermutigen, wenn diese in Anwendung von IAS 1 bestimmen, welche Anga-ben ihr Abschluss enthalten soll. Aus der Änderung ergeben sich Folgeän-derungen des IAS 34 und IFRS 7.

Die Änderungen sind in der EU spätes-tens für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Erstanwendung ent-spricht damit dem vom IASB beschlos-senen Anwendungszeitpunkt.

Die Übernahme in europäisches Recht wurde als Verordnung (EU) Nr. 2015/2406 der Kommission vom 18. Dezember 2015 bekannt gemacht und kann hier heruntergeladen werden.

IAS 27 EinzelabschlüsseDie Europäische Union (EU) hat – wie im Amtsblatt vom 23. Dezember 2015 verkündet – die Änderungen an IAS 27 Einzelabschlüsse, die das IASB am 12. August 2014 unter dem Titel Equity­Methode in Einzelabschlüs­sen – Änderungen an IAS 27 veröffent-licht hat, in europäisches Recht übernommen.

Diese Änderungen sollen es Unter-nehmen ermöglichen, Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschafts-unternehmen und assoziierten Unter-nehmen in ihren Einzelabschlüssen nach der in IAS 28 Anteile an assozi ier­ten Unternehmen und Gemein schafts­unternehmen dargelegten Equity-Methode zu bilanzieren.

Aus der Änderung ergeben sich Fol ge-änderungen des IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Ge­meinschaftsunternehmen und IFRS 1 Erstmalige Anwendung der Internatio­nal Financial Reporting Standards.

Die Änderungen sind in der EU spätes-tens für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Erstanwendung ent-spricht damit dem vom IASB beschlos-senen Anwendungszeitpunkt. Die Anwendung betrifft in Deutschland die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a HGB.

Die Übernahme in europäisches Recht wurde als Verordnung (EU) Nr. 2015/2441 der Kommission vom 18. Dezember 2015 bekannt gemacht und kann hier heruntergeladen werden.

IASB veröffentlicht Entwurf zur Änderung des IFRS 4 Versicherungsverträge

Das IASB schlägt eine Änderung des internationalen Rechnungslegungs-standards für Versicherungsverträge (IFRS 4) vor. Es handelt sich nicht um eine grundlegende Erneuerung der Bilanzierung, sondern um eine Über-gangsregelung: Versicherer sollen einen Aufschub für die Bilanzierung ihrer Finanzinstrumente auf der Aktiv-seite bekommen. Grundsätzlich ist

IFRS 9 für Finanzinstrumente bereits ab 2018 anzuwenden. Bei der Bilan-zierung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Passivseite steht für 2020 oder 2021 eine umfas-sende Neuregelung an: Dann soll ein vollständig überarbeiteter IFRS 4 annähernd die Bilanzierung nach dem neuen Aufsichtssystem Solvency II vorschreiben. Mit dem nun veröffent-

lichten Entwurf soll es den Versiche-rern erlaubt werden, die Bilanzierung für Finanzinstrumente auf der Aktiv-seite vorerst nicht zu ändern. Aller-dings wird dieser Aufschub bis 2021 begrenzt; spätestens dann sollen die Versicherer zeitgleich die Bilanzierung auf Aktiv- und Passivseite ändern.

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Erstanwendung des Änderungsstandards von IFRS 10 und IAS 28 wird auf unbestimmte Zeit verschoben

Das International Accounting Stan-dards Board (IASB) hat am 17. Dezem-ber 2015 beschlossen, den verpflich-tenden Erstanwendungszeitpunkt des Änderungsstandards zu IFRS 10 und IAS 28 Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture auf unbe-stimmte Zeit zu verschieben.

Der Änderungsstandard wurde am 11. September 2014 veröffentlicht und soll die Erfassung von Ergebnis-effekten aus Transaktionen zwischen

einem Investor und seinem assozi-ierten Unternehmen oder Gemein-schafts unternehmen klarstellen. Die Erfassung der Ergebniseffekte soll künftig davon abhängig sein, ob ein Geschäftsbetrieb übertragen wird oder nicht. Ursprünglich war vorge-sehen, dass die Klarstellungen erst-mals für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2015 begin-nen. Trotz der nunmehr durch das IASB beschlossenen Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts auf unbe stimmte Zeit bleibt die

Möglichkeit zur vorzeitigen Anwen-dung erhalten.

Hintergrund für die Verschiebung des verpflichtenden Erstanwendungszeit-punkts auf unbestimmte Zeit ist, dass sich das IASB im Rahmen eines For-schungsprojekts zur Equity-Methode nochmals mit derartigen Transaktionen befassen möchte.

Die Änderung zum Erstanwendungs-zeitpunkt kann hier abgerufen werden.

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4 Veranstaltungen/Veröffentlichungen

Seminare und Aktuelles zu den Veranstaltungen finden Sie hier. Auch Anmeldungen sind dort online möglich – schnell und unkompliziert.

Folgend informieren wir Sie über aktuelle KPMG- Publi kationen auf dem Gebiet der handels rechtlichen und internationalen Rech nungslegung.

Vor Kurzem in Fachzeitschriften erschienen:

Sonstige Themen

HGB/IFRS Wertaufhellung und Wert begründung nach HGB und IFRS – ABC praxis-relevanter Fälle

BB 50/2015, S. 3051–3055

Dr. Philipp Ohmen, Dr. Holger Seidler

Links zu nationalen/internationalen KPMG-Veröffentlichungen:

Insights into IFRS

Insurance IFRS 4 – Insurance amendments Aufgrund der zeitlich auseinanderfallenden Anwendungs-zeitpunkte des IFRS 9 Finanzinstrumente (ab 2018) und des IFRS 4 Versicherungsverträge (voraussichtlich ab 2020/21) ergaben sich Anwendungsfragen speziell für Versicherungsunternehmen. Das IASB hat diesbezüglich Anmerkungen zum IFRS 4 veröffentlicht, wobei speziell die Ausnahmeregelung für den Anwendungszeitpunkt sowie das Abwägen von Kosten und Nutzen eine Rolle spielen.

Banking Banks – EDTF guidance on new credit risk disclosures

Die Enhanced Disclosure Taskforce (EDTF) hat neue Empfehlungen gegeben, um die Qualität von Abschluss-berichten von Banken zu verbessern. Den Kern bildet die Bewertung von erwarteten Kreditausfällen. Damit soll dem Berichtsadressaten eine bessere Einschätzung des Risikos ermöglicht werden.

IFRS Newsletter

Finanz-instrumente

IFRS 9 Impairment – ITG clarifies implementation issues

Die Mitglieder der IFRS Transition Resource Group for Impairment of Financial Instruments (ITG) diskutierten eine Vielzahl von komplexen Anwendungsfragen des IFRS 9 Finanzinstrumente. Die Ergebnisse werden in dem Newsletter dargestellt, wobei speziell auf zukünf-tige Ereignisse eingegangen wird.

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HerausgeberKPMG AG WirtschaftsprüfungsgesellschaftKlingelhöferstraße 18 10785 Berlin

RedaktionDr. Hanne Böckem (V.i.S.d.P.)Department of Professional PracticeT +49 30 2068-4829

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