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1.

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3.

Ministerium der Justiz

2120-2

Gesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die

Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeitder Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen,

Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen imSaarland

(Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG)

Vom 11. März 1998in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 2007

(Amtsbl. S. 2190)zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015

(Amtsbl. I S. 878).

Fundstelle: Amtsblatt 2007, S. 2190

Änderungen

geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S.1930)

§ 22 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober2012 (Amtsbl. I S. 437)

mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.November 2015 (Amtsbl. I S. 878)

Inhaltsübersicht

Erstes KapitelRechtsstellung, Aufgaben und Organe der Kammern;Versorgungswerke (§§ 1- 15)§ 1 Kammern

§ 2 Kammermitglieder

§ 3 Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung vonDaten

§ 4 Aufgaben der Kammern

§ 5 Ethikkommissionen

§ 6 Versorgungswerke

§ 7 Aufsichtsmittel

§ 8 Organe

Herausgeber

juris GmbH

Gutenbergstraße 23Saarbrücken

[email protected]

Telefon(0681) 5866-0

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§ 9 Vertreterversammlung

§ 10 Wahl der Vertreterversammlung

§ 11 Verlust und Wiederaufleben von Wahlrechtund Wählbarkeit

§ 12 Aufgaben der Vertreterversammlungen

§ 13 Kammervorstand

§ 14 Satzungen

§ 15 Haushaltsplan

Zweites KapitelBerufsausübung (§§ 16, 17)§ 16 Berufspflichten

§ 17 Berufsordnungen

Drittes KapitelWeiterbildung (§§ 18- 31)Erster AbschnittAllgemeines (§§ 18- 24)§ 18 Gemeinsame Vorschriften

§ 19 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen

§ 20 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

§ 21 Befugnis zur Weiterbildung und Zulassungvon Weiterbildungsstätten

§ 22 Anerkennungsverfahren

§ 23 Pflichten beim Führen der Bezeichnungen

§ 24 Weiterbildungsordnungen

§ 24a Europäischer Berufsausweis

Zweiter AbschnittWeiterbildung der Ärzte/Ärztinnen (§§ 25, 26)§ 25 Fachrichtungen der Weiterbildung

§ 26 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

§ 26a Besondere Ausbildung in derAllgemeinmedizin

§ 26a Spezifische Ausbildung in derAllgemeinmedizin

Dritter AbschnittWeiterbildung der Zahnärzte/Zahnärztinnen (§§ 27, 28)§ 27 Fachrichtungen der Weiterbildung

§ 28 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

Vierter AbschnittWeiterbildung der Tierärzte/Tierärztinnen (§§ 29, 30)§ 29 Fachrichtungen der Weiterbildung

§ 30 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

Fünfter AbschnittWeiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen (§ 31)§ 31 Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der

Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen

Sechster AbschnittWeiterbildung der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsy-

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chotherapeuten und -therapeutinnen§ 31a Fachrichtungen der Weiterbildung

§ 31b Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

Viertes KapitelRügerecht; Zwangsgeld§ 32 Rügerecht; Zwangsgeld

Fünftes KapitelBerufsgerichtsbarkeit (§§ 33- 37)§ 33 Berufsgerichtliches Verfahren

§ 34 Errichtung von Berufsgerichten

§ 35 Bestellung der Mitglieder

§ 36 Ruhen und Erlöschen des Richteramtes

§ 37 Berufsgerichtsordnung

Sechstes KapitelSchlussvorschriften§ 38 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten;

ÜbergangsbestimmungenErstes Kapitel

Rechtsstellung, Aufgaben und Organe der Kammern;Versorgungswerke

§ 1

Kammern

(1) Als öffentliche Berufsvertretungen sind errichtet

die Ärztekammer des Saarlandes,

die Apothekerkammer des Saarlandes,

die Tierärztekammer des Saarlandes.

Bei der Ärztekammer des Saarlandes werden eine Abteilung Ärzte,eine Abteilung Zahnärzte und eine Abteilung Versorgungswerk mitjeweils eigener Vermögensverwaltung gebildet.

(2) Als öffentliche Berufsvertretung der psychologischenPsychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen wird dieKammer der Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten des Saarlandes -Psychotherapeutenkammer der Saarlandes - errichtet.

(3) Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichenRechts mit Selbstverwaltung; sie führen ein Dienstsiegel.

(4) Die Kammern unterliegen staatlicher Aufsicht, die sich auf dieBeachtung von Gesetz und des sonstigen für sie geltenden Rechtserstreckt. In den Fällen des § 4 Abs. 2 unterliegen sie derFachaufsicht.

(5) Die Aufsicht über die Kammern führt das Ministerium für Justiz,Gesundheit und Soziales (Aufsichtsbehörde).

§ 2

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Kammermitglieder

(1) Der jeweiligen Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle zurBerufsausübung berechtigten Ärzte/Ärztinnen,Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischenPsychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen,Apotheker/Apothekerinnen und Tierärzte/Tierärztinnen an, die imSaarland ihren Beruf ausüben. Berufsangehörigen, die ihren Berufnicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben,steht der freiwillige Beitritt offen.

(1a) Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildungnach der Approbationsordnung für Apotheker, der Ausbildungs- undPrüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten oder derAusbildung- und Prüfungsver-ordnung für Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitrittoffen; sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen derKammer.

(2) Mitglieder, die gelegentlich oder vorübergehend in einem anderenBundesland ihren Beruf ausüben, können von der Mitgliedschaftentbunden werden, wenn sie der dort zuständigen Kammerangehören. Diejenigen, deren Mitgliedschaft bei der dortigen Kammerwegen gelegentlicher oder vorübergehender beruflicher Tätigkeit imSaarland erlischt, werden Mitglieder der Kammer im Saarland.

(3) Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit in ein anderes Bundeslandoder ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen,können freiwillige Mitglieder ihrer Kammer bleiben, sofern derenSatzung dies vorsieht.

(4) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates derEuropäischen Union oder eines anderen Vertrags-staates desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und imSaarland im Rahmen des Dienstleistungs-verkehrs nach dem Rechtder Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlichausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, sind vonder Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen Mitgliedstaatder Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassensind. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechteund Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fünfte Kapitel diesesGesetzes gelten entsprechend.

§ 3

Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1) Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb von zwei Wochennach Beginn der Mitgliedschaft bei ihren Kammern melden. DasNähere, insbesondere den Umfang der von den Kammermitgliedernbei der Meldung anzugebenden Daten und vorzulegenden Unterlagen,den Umfang der Datenweitergabe bei einer Verlegung der Tätigkeit derKammermitglieder innerhalb oder außerhalb des Saarlandes sowie dieDauer der Speicherung der Daten über die Kammermitglieder, regeltdie Meldeordnung nach § 12 Abs. 1 Nummer 9 . Jede Kammer führtein Mitgliederverzeichnis; eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses ist

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der Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form zum 1. Juli eines jedenJahres zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kammern dürfen Daten nach Absatz 1 nur erheben undspeichern, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesemGesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1gespeicherten Daten dürfen an andere Personen und Stellen nurmitgeteilt werden, wenn der/die Betroffene eingewilligt hat, ein Gesetzdie Übermittlung ausdrücklich erlaubt oder, soweit dies zurWahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist, andie Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, die Versorgungswerke unddie Aufsichtsbehörden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften desSaarländischen Datenschutzgesetzes unberührt.

(3) Die jeweils zuständige Kammer wird über die Erteilung, dasErlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf vonApprobationen, Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einerApotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelle oder die Anzeigeeiner tierärztlichen Hausapotheke von der jeweils zuständigenBehörde unterrichtet; ferner werden der jeweils zuständigen Kammervon der zuständigen Behörde Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 7. September 2005 (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) und der derMeldung beigefügten Dokumente übermittelt. Sofern der KammerTatsachen bekannt werden, die das Ruhen und den Widerruf vonApprobationen, Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einerApotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelle oder dieVerpflichtung zur Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke, denEntzug der Weiterbildungsbefugnis oder der Zulassung alsWeiterbildungsstätte zur Folge haben können, hat sie die zuständigeBehörde hierüber zu informieren.

(4) Die Kammern können von den zuständigen Behörden desNiederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung der DienstleistungInformationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und dasVorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einerBeschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt,alle für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erforderlichenInformationen auch bei den zuständigen Behörden desNiederlassungsmitgliedstaates einzuholen. Sie unterrichten dieEmpfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über dasErgebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oderberufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständigen Behörden desNiederlassungsmitgliedstaates. Auf Anfragen der zuständigenBehörden eines anderen Mitgliedstaates über eineDienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesemMitgliedstaat haben die Kammern die zur Durchführung desVerfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegenberufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.

(5) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 Absatz 1Nummer 15 sind die Kammern berechtigt, die erforderlichenpersonenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen undzu übermitteln. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutzpersonenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der

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Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Datenund den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegtsind.

§ 4

Aufgaben der Kammern

(1) Den Kammern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

die beruflichen Belange der Kammermitglieder unter Beachtungdes Wohls der Allgemeinheit wahrzunehmen,

die Kammermitglieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichtenanzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen, soweit nichtbei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegebenist,

die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördernsowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln,

die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei denKammermitgliedern beschäftigten Personals zu fördern sowie dieihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgabenwahrzunehmen,

die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und imVeterinärwesen zu fördern,

auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinanderund zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken,

bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedernund bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischenKammermitgliedern und Dritten auch auf Antrag eines/einerBeteiligten zu vermitteln,

den öffentlichen Gesundheitsdienst und den öffentlichenVeterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützenund bei der Gesundheitsberichterstattung des Landesmitzuwirken,

die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und derVerwaltung zu beraten und zu unterstützen,

im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich den Notfalldienst ansprechstundenfreien Zeiten und sprechstundenfreien Tagen inAbstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland bzw.mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Saarlandsicherzustellen; dabei ist auf eine wohnortnahe und vernetzteVersorgung zu achten,

im tierärztlichen Bereich den Notfalldienst ansprechstundenfreien Tagen sicherzustellen,

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die Dienstbereitschaftsbezirke einzuteilen und bei der Regelungder Dienstbereitschaft auf eine wohnortnahe und vernetzteVersorgung zu achten,

die nicht richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und derenStellvertreter vorzuschlagen,

Zertifikate oder qualifizierte Attributzertifikate mit Angaben überdie berufsrechtliche Zulassung nach dem Signa-turgesetzauszustellen. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mitHeilberufekammern innerhalb und außerhalb des Saarlandeszusammen zu arbeiten und vorhandeneZertifizierungsdiensteanbieter zu nutzen,

die Ausstellung und Aktualisierung von EuropäischenBerufsausweisen gemäß § 24a auf Antrag.

(2) Die Landesregierung kann den Kammern nach deren Anhörungund innerhalb ihres Aufgabenkreises auch staatliche Aufgaben durchRechtsverordnung übertragen, wenn die Aufgabe durch die Kammernsachgerechter oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann; die Kammernunterliegen insofern der Fachaufsicht durch das Ministerium für Justiz,Gesundheit und Soziales. In der Rechtsverordnung sindBestimmungen über die Kostentragung zu treffen.

(3) Die Kammern sind befugt, innerhalb ihres Aufgabenkreises weitereAufgaben zu übernehmen und Anträge an die zuständigen Stellen zurichten. In wichtigen Angelegenheiten sollen die Behörden diezuständige Kammer hören.

(4) Die Kammern legen einmal im Jahr über ihre Tätigkeit gegenüberihren Mitgliedern und der Aufsichtsbehörde Rechenschaft ab.

(5) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfs von jedemKammermitglied Beiträge. Für Leistungen, die die Kammern aufVeranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oderDritter erbringen, können Gebühren erhoben werden, Das Nähereregelt die Beitrags- und Gebührenordnung (§ 12 Abs. 1 Nr. 7).

(6) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammernberechtigt, mit Kammern des gleichen oder anderer Heilberufe odermit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherungwahrnehmen, in anderen Mitgliedstaaten der EU sowie derBundesrepublik Deutschland Arbeitsgemeinschaften nachbürgerlichem Recht zu bilden. Der Beschluss bedarf der Genehmigungder Aufsichtsbehörde.

(7) Die Kammern können Verwaltungsaufgaben gemeinsam erledigen.Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform sowie der Zustimmungder jeweiligen Vertreterversammlungen.

(8) Die Kammern sind befugt, Gutachter- und Schlichtungsstellen zurKlärung von Haftpflichtfragen einzurichten.

(9) Die Ärztekammer des Saarlandes und diePsychotherapeutenkammer des Saarlandes bilden zur Erörterungberufsübergreifender Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichender Berufsordnung, der Weiterbildung und der Qualitätssicherung,

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einen gemeinsamen Beirat. Dieser hat die Aufgabe, dieZusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, beiInteressenkonflikten ausgleichend zu wirken und die Organe derKammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu beraten.Der Beirat ist paritätisch besetzt und besteht aus mindestens sechsund höchstens zwölf Mitgliedern; für jedes Mitglied ist einstellvertretendes Mitglied zu berufen. Dem Beirat gehört mindestensein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/eine Kinder- undJugendlichenpsychotherapeutin an. Die Beiratsmitglieder werden vonden jeweiligen Kammervorständen auf Vorschlag der jeweiligenVertreterversammlung berufen. Die Zusammensetzung und die Anzahlder Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Mindestens die Hälfteder von der Ärztekammer des Saarlandes entsandten Mitglieder mussüberwiegend psychotherapeutisch tätig sein. Der gemeinsame Beiratgibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5

Ethikkommissionen

(1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Ethikkommissionals unselbständige Einrichtung durch Satzung errichtet; sie nimmtinsbesondere die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 desArzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 30des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in der jeweilsgeltenden Fassung wahr. Die Ärztekammer des Saarlandes hat eineHaftpflichtversicherung zur Abdeckung von Risiken, die sich aus derTätigkeit der Ethikkommission ergeben, abzuschließen. BeiSchadensereignissen im Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung( §§ 40 , 42 des Arzneimittelgesetzes) stellt das Land die Ärztekammerin den Fällen, in denen der Ethikkommission Fahrlässigkeit zur Lastfällt, von den Schadensersatzverpflichtungen frei, die von derHaftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Das Nähere hierzu wird ineiner Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer desSaarlandes geregelt.

(2) In dieser Satzung sind insbesondere zu regeln:

die Aufgaben der Ethikkommission,

ihre Zusammensetzung,

das Verfahren zur Berufung der Mitglieder,

die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit unddie Pflichten der Mitglieder,

die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,

das Verfahren,

die Geschäftsführung,

die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,

die Erhebung von Gebühren zur Deckung von durch die

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Einrichtung und Tätigkeit der Ethikkommission anfallendenKosten,

die Entschädigung der Mitglieder und

die Anerkennung von Voten einer Ethikkommission, die ihren Sitzaußerhalb des Saarlandes hat und durch jeweiliges Landesrechtgebildet ist.

(3) Bei der Apotheker-, der Psychotherapeuten- sowie derTierärztekammer des Saarlandes können ebenfallsEthikkommissionen errichtet werden; die Absätze 1 und 2 geltenentsprechend. Die Ärztekammer des Saarlandes und diePsychotherapeutenkammer des Saarlandes können eine gemeinsameEthikkommission bilden. Durch Satzung ist festzulegen, bei welcherder beiden Kammern die gemeinsame Ethikkommission errichtet wird;die Satzungsregelung bedarf der Zustimmung derVertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes und derPsychotherapeutenkammer des Saarlandes.

§ 6

Versorgungswerke

(1) Die Kammern können Fürsorge- und Versorgungseinrichtungennach Maßgabe einer besonderen Satzung für die Kammermitgliederund deren Familienangehörige schaffen oder sich zu diesem Zweck zugemeinsamen Einrichtungen anderer akademischer Heilberufe imSaarland zusammenschließen. Die Satzung über dasVersorgungswerk ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenndie Satzung die Voraussetzungen festlegt, die für eine Befreiung derMitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 6Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.

(2) Die Satzung, deren Aufstellung oder Änderung einer Mehrheit vonzwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden derVertreterversammlung bedarf, trifft insbesondere Regelungen über

die Aufgaben, Bildung, Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauervon Organen des Versorgungswerkes sowie dessen gerichtlicheund außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht bereits ingesetzlichen Vorschriften geregelt ist,

den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie dieVoraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen vonder Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,

die Voraussetzungen, unter denen, insbesondere im Anschlussan eine beendete Pflichtmitgliedschaft in der Kammer, einefreiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,

die Voraussetzungen, unter denen Anwartschaften nacherfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,

die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,

die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, Beginn und Ende der

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Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie dieFälligkeit der Beiträge,

die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen,die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,

die Voraussetzungen und die Höhe eventuellerSäumniszuschläge für fällige Beiträge,

die Voraussetzungen, unter denen Beiträge oderSäumniszuschläge gestundet, niedergeschlagen oder erlassenwerden können,

die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an dasVersorgungswerk geleisteten Beiträge auf ein anderesberufsständisches Versorgungswerk überleiten lassen kann,

die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs aufRückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaftendet,

die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe derLeistungen, des Altersruhegeldes, des Ruhegeldes bei Berufs-oder Erwerbsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung fürEhegatten und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnersowie für Kinder,

die Voraussetzungen und die Höhe eventueller weitererLeistungen, wie insbesondere solche der Rehabilitation.

(3) Der Zusammenschluss ist auch mit Fürsorge- undVersorgungseinrichtungen anderer Bundesländer zulässig. Hierzuschließt das Saarland mit den jeweiligen Bundesländernentsprechende Vereinbarungen ab.

(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom Vermögen derKammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkeshaftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten derKammer. Das Vermögen darf nur für gesetzlich zugelassene undsatzungsgemäße Zwecke unter Einschluss des Ausgleiches dernotwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.

(5) Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes unterstehtder Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht(§ 20 LOG) durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Sozialesund als Versicherungsaufsicht durch das Ministerium für Wirtschaftund Arbeit ausgeübt wird. Gegenstand der Versicherungsaufsicht istdie Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung desGeschäftsbetriebs des Versorgungswerkes und die ausreichendeWahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat dieVersicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerkjederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber denMitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnischeRücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeigneteVermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlichVerwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine

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ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seinesGeschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat dasMinisterium für Wirtschaft und Arbeit eine Rechtsverordnung zuerlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieserGeschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondereBestimmungen enthält

zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,

zur Kapitalausstattung,

zur Vermögensanlage,

zur Rechnungslegung und Berichterstattung,

zur Jahresabschlussprüfung,

zu den Aufsichtsbefugnissen.

(6) Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen demVersorgungswerk und dem Mitglied sowie dessenleistungsberechtigten Angehörigen verjähren in vier Jahren nachAblauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für dieMitglieder der Tierärztekammer und der Apothekerkammer desSaarlandes finden auf die Verjährung die für die BayerischeÄrzteversorgung bzw. Bayerische Apothekerversorgung geltendenRechtsvorschriften Anwendung. Für die Verjährung gelten dieVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltendenFassung.

(7) Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der/dieBerechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerkkann auf Antrag des/der Berechtigten durch schriftlichen BescheidAusnahmen zulassen, wenn dessen/deren Versorgung dadurch nichternsthaft gefährdet wird.

§ 7

Aufsichtsmittel

(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen einer Kammer dasRecht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend daraufhinwirken, dass die Kammer die Rechtsverletzung behebt. Kommt dieKammer dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann dieAufsichtsbehörde die Kammer verpflichten, die Rechtsverletzung zubeheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln desVerwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihresofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbargeworden ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug einesBeschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegenseine Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 1 nichtsofort möglich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen derVertreterversammlung unter Übersendung der Tagesordnung sowieunter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Sitzung rechtzeitig

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einzuladen. In der Vertreterversammlung ist ihrenVertretern/Vertreterinnen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte,Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagenverlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.

§ 8

Organe

(1) Selbstverwaltungsorgane der Kammern sind

die Vertreterversammlung,

der Kammervorstand.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen derKammer ist ehrenamtlich; notwendige Auslagen und Verdienstausfällesind zu ersetzen.

(3) Kammermitglieder, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind,können nicht den Organen der Kammer angehören.

(4) Die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen sind an Aufträgeund Weisungen nicht gebunden.

(5) Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit nichtRücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigteInteressen Einzelner entgegenstehen.

§ 9

Vertreterversammlung

(1) Für jeweils vollendete

100 Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - AbteilungÄrzte -

50 Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - AbteilungZahnärzte -

50 Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes

15 Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandes

20 Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes

ist ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen. DerVertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandesgehören so viele Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeutinnen an wie es ihrem Anteil an derGesamtzahl der Kammermitglieder entspricht. Die so ermittelte Anzahlder kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Mitglieder derVertreterversammlung ist in dem Fall, dass sich eine Dezimalzahlergibt, auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

(2) Berechnungsgrundlage für die Größe der Vertreterversammlung istdie Anzahl der Kammermitglieder zum 1. Juli des dem Wahljahrvorangehenden Jahres.

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(3) Die Wahlperiode der Vertreterversammlung beträgt 5 Jahre.

(4) Durch Satzung kann vorgeschrieben werden, dass derVertreterversammlung außerdem je ein der Kammer angehörendesMitglied des Lehrkörpers der für die Ausbildung der Berufsangehörigenjeweils bestehenden Fakultäten der Hochschulen im Saarland alsberatendes Mitglied angehört.

(5) Wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung sind alleKammermitglieder, deren Wahlrecht und Wählbarkeit nicht verlorengegangen oder eingeschränkt ist.

(6) Die Vertreterversammlung kann Ausschüsse bilden.

(7) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht durchdieses Gesetz oder durch Satzung eine Zweidrittel-Mehrheit ihrerMitglieder erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit beiAnwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. Ein Mitgliedder Vertreterversammlung darf hierbei weder beratend nochentscheidend mitwirken, wenn der Beschluss

ihm selbst,

einem seiner Angehörigen,

einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenennatürlichen oder juristischen Person

einen Vorteil oder Nachteil bringen könnte.

(8) Die Vertreterversammlung tritt jährlich mindestens zweimalzusammen. Sie ist von dem Präsidenten/der Präsidentin einzuberufenund zu leiten. Der Präsident/die Präsidentin hat auf Verlangen derAufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel derMitglieder der Kammer eine Vertreterversammlung einzuberufen.

§ 10

Wahl der Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ärztekammer desSaarlandes -Abteilung Ärzte - werden in unmittelbarer, freier, gleicherund geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahlaufgrund von Wahlvorschlägen (Listen) von den wahlberechtigtenKammermitgliedern gewählt; jeder/jede Wahlberechtigte hat eineStimme. Das Wahlergebnis ist nach dem Verfahren nach Niemeyerfestzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. DieWahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuenVertreterversammlung.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ärztekammer desSaarlandes -Abteilung Zahnärzte -, der Apothekerkammer desSaarlandes sowie der Tierärztekammer des Saarlandes werden inunmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach denGrundsätzen der Mehrheitswahl von den wahlberechtigtenKammermitgliedern gewählt. Jeder/jede Wahlberechtigte hat so vieleStimmen, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind. BeiStimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiode endet mitdem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung.

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(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung derPsychotherapeutenkammer des Saarlandes werden in unmittelbarer,freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen derVerhältniswahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt.Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder derVertreterversammlung zu wählen sind. Der/die Wahlberechtigte kannBewerber/Bewerberinnen aus anderen Wahlvorschlägen übernehmenund einem Bewerber/einer Bewerberin bis zu drei Stimmen geben.

(4) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrer Mitgliederzahl in denjeweiligen Kammern berücksichtigt werden.

(5) Das Saarland bildet einen Wahlkreis. Die Wahl findet als Briefwahlstatt. Die Kammern tragen die Wahlkosten.

(6) Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammermitgliedersind Neuwahlen durchzuführen.

(7) Ein Mitglied der Vertreterversammlung verliert seinen Sitz in derVertreterversammlung, wenn

die Voraussetzungen der Wählbarkeit weggefallen sind oder

es auf den Sitz dem Kammervorstand gegenüber schriftlich undunwiderruflich verzichtet oder

die Wahl für ungültig erklärt ist.

(8) Scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversammlung aus, so tritt imFall der Verhältniswahl an seine Stelle das Mitglied, das imWahlvorschlag dem/der bisher Gewählten folgt. Im Fall derMehrheitswahl folgt das Kammermitglied, auf das kein Sitz entfallenist, in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl.

(9) Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 11

Verlust und Wiederaufleben von Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in den Organen gehenverloren durch

Wegfall der Mitgliedschaft in der Kammer,

Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin zur Besorgung allerAngelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung; diesgilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerindie in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchsin der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Angelegenheitennicht umfasst,

Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgrund einerAnordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 desStrafgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung.

Aberkennung des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zuwählen oder zu stimmen, durch strafgerichtliches Urteil,

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Aberkennung durch berufsgerichtliches Urteil,

Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Bestallung oder derApprobation,

Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 desStrafgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung verliertauch, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeitzur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit leben in den Fällen desAbsatzes 1 wieder auf, wenn die Voraussetzungen ihres Verlusteswegfallen.

§ 12

Aufgaben der Vertreterversammlungen

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die grundsätzlichenAngelegenheiten der Kammer. Sie wählt den Kammervorstand undbeschließt insbesondere über

die Satzung,*

die Geschäftsordnung,*

die Berufsordnung,

die Weiterbildungsordnung,

die Schlichtungsordnung,

die Satzungen hinsichtlich der Versorgungswerke und sonstigensozialen Einrichtungen,

die Beitrags- und Gebührenordnung,*

die Wahlordnung,*

die Meldeordnung,

die Haushalts- und Kassenordnung,

die Satzung zur Errichtung der Ethikkommission,

die Regelungen zur Fortbildung für an der vertragsärztlichenVersorgung teilnehmende Kammermitglieder,

die Vorschläge der Kammer für die nicht richterlichen Mitgliederder Berufsgerichte,

die Feststellung des Haushaltsplans,

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die Entlastung des Kammervorstandes aufgrund des von ihmvorgelegten Jahresberichts und der Jahresrechnung,

die Wahrnehmung aller ihr sonst durch dieses Gesetz, durchRechtsverordnung, durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder desKammervorstandes und die Mitglieder der in den Satzungenvorgesehenen Ausschüsse.

(3) Angelegenheiten, die ausschließlich die Mitglieder der AbteilungÄrzte oder die Mitglieder der Abteilung Zahnärzte der Ärztekammerdes Saarlandes betreffen, werden von den jeweiligen Abteilungen ineigener Zuständigkeit geregelt. Soweit von den für die jeweiligeAbteilung in die Vertreterversammlung gewählten MitgliedernBeschlüsse gefasst werden, die den Erlass, die Änderung oder dieAufhebung einer Satzung betreffen, sind diese derVertreterversammlung zur Genehmigung in der nächsten Sitzungvorzulegen. Die Genehmigung kann nur mit einer Mehrheit von dreiViertel aller Mitglieder der Vertreterversammlung versagt werden. DasNähere hierzu regelt die Satzung gemäß § 14 Abs. 2 Nummer 2 .

*Vgl. zum bisherigen Recht: Hauptsatzung der Apothekerkammer vom 14.

Dezember 1994 (Amtsbl. S. 1682).

*Vgl. Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer im Amtsbl. 2003 S. 1705,

ergänzt im Amtsbl. 2004 S. 819, ber. S. 980.

*Vgl. Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer im Amtsbl. 2003 S. 1985.

*Vgl. Wahlordnung der Psychotherapeutenkammer vom 14. Juli 2003 (Amtsbl. S.

2216).

§ 13

Kammervorstand

(1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten/derPräsidentin, höchstens zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen undmindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen, bei der Tierärztekammerdes Saarlandes einem Beisitzer/einer Beisitzerin. DemKammervorstand der Ärztekammer des Saarlandes muss mindestensein Mitglied der Abteilung Zahnärzte, dem Kammervorstand derPsychotherapeutenkammer des Saarlandes muss mindestens einKinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/eine Kinder- undJugendlichenpsychotherapeutin angehören. Stellt sich kein Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeut/keine Kinder- undJugendlichenpsychotherapeutin zur Wahl, ist diese Funktion mit einemPsychologischen Psychotherapeuten/einer PsychologischenPsychotherapeutin zu besetzen. Die Amtsdauer desKammervorstandes entspricht der Wahlperiode derVertreterversammlung.

(2) Die Wahl ist in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl in

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getrennten Wahlgängen durchzuführen. Sie findet spätestens zweiMonate nach der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlungstatt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(3) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist vor Ablauf derWahlperiode zulässig, wenn eine Mehrheit von zwei Drittel derMitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.

(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus,erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und die ihmdurch Gesetz oder Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. Erkann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Einem rechtswidrigen Beschluss der Vertreterversammlung mussder Vorstand widersprechen. Einem Beschluss, der für die Kammervon Nachteil ist, kann er widersprechen. Der Widerspruch hataufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss unverzüglich,spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassungden Mitgliedern der Vertreterversammlung mitgeteilt werden. DerVorstand hat sicherzustellen, dass die Vertreterversammlung inangemessener Frist in der Angelegenheit neu beschließen kann. Istnach Ansicht des Vorstandes auch der neue Beschluss rechtswidrig,muss er ihm erneut widersprechen und bei der Aufsichtsbehördeunverzüglich um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeitnachsuchen.

(6) Der Präsident/die Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderungdie Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen entsprechend ihrersatzungsgemäßen Aufgabenzuweisung oder ein/eine nach Maßgabeder Satzung benannter Vertreter/benannte Vertreterin vertritt dieKammer gerichtlich und außergerichtlich.

§ 14

Satzungen

(1) Die Kammern erlassen Satzungen* , die auszufertigen und bekanntzu machen sind. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist,am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art derBekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. Satzungenbedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sichnachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen,kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalbeiner bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommtdie Kammer der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann dieAufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Kammerselbst vornehmen.

(2) Es sind insbesondere Satzungsbestimmungen zu erlassen über

Sitz der Kammer,

Geschäftsführung der Kammer sowie der einzelnen Abteilungender Ärztekammer des Saarlandes,

Wahlverfahren zur Wahl der Vertreterversammlung und desKammervorstandes,

Zuständigkeit, Einberufung und Geschäftsordnung der

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Vertreterversammlung,

Rechte und Pflichten des Kammervorstandes und seinerMitglieder,

Entschädigung der Mitglieder der Vertreterversammlung und desKammervorstandes,

Art und Höhe der Umlage/des Beitrags,

Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,

Berufsordnung,

Weiterbildungsordnung,

Haushalts- und Kassenordnung,

Wahlordnung,

Meldeordnung,

Regelungen zur Fortbildung für an der vertragsärztlichenVersorgung teilnehmende Kammermitglieder.

*Vgl. zum bisherigen Recht: Hauptsatzung der Apothekerkammer vom 14.

Dezember 1994 (Amtsbl. S. 1682).

§ 15

Haushaltsplan

(1) Der Kammervorstand stellt für jedes Kalenderjahr einen inEinnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan auf. Bei derAufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat die Kammersicherzustellen, dass die ihr obliegenden Aufgaben unterBerücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit undSparsamkeit erfüllt werden. Das Nähere regelt die Haushalts- undKassenordnung.

(2) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird

der Einzelplan für die Abteilung Ärzte von den gewähltenärztlichen Mitgliedern der Vertreterversammlung,

der Einzelplan für die Abteilung Zahnärzte von den gewähltenzahnärztlichen Mitgliedern der Vertreterversammlung und

der Einzelplan für die Abteilung Versorgungswerk vomVerwaltungsausschuss des Versorgungswerks

aufgestellt.

(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 aufgestellten Haushaltsplänewerden von der Vertreterversammlung festgestellt.

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(4) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen ingeeigneten Fällen Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden.

(5) Die Kammern haben den Haushaltsplan auf Verlangen derAufsichtsbehörde vor Beginn des neuen Haushaltsjahres vorzulegen.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelneAnsätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden,soweit gegen Gesetz oder sonstiges für die Kammer maßgebendesRecht verstoßen wird, insbesondere, soweit dadurch diewirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammer zur Erfüllung ihrerVerpflichtungen gefährdet wird.

Zweites Kapitel

Berufsausübung

§ 16

Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaftauszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Berufentgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, habeninsbesondere die Pflicht,

sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihreBerufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

soweit sie als Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/Zahnärztinnen ineigener Praxis oder als Tierärzte/Tierärztinnen praktizierend tätigsind, am Notfalldienst im Sinne des § 4 Abs. 1 Nrn. 10 oder 11teilzunehmen und sich dafür fortzubilden sowie über die inAusübung ihres Berufs gemachten Feststellungen undgetroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.

(3) Die Kammermitglieder müssen sich

vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder amTier, unbeschadet der Regelungen des Tierschutzgesetzes,

vor epidemiologischen Forschungsvorhaben mitpersonenbezogenen Daten,

vor der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten undEmbryonen

durch die Ethikkommission im Sinne des § 5 Abs. 1 beraten lassen.

§ 17

Berufsordnungen

(1) Die Kammern geben sich eine Berufsordnung, bei derÄrztekammer des Saarlandes getrennt nach den Berufsgruppen derÄrzte/Ärztinnen und der Zahnärzte/Zahnärztinnen. Sie hatinsbesondere zu § 16 Abs. 2 Nr. 2 vorzusehen, dass dieTeilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereichgilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen

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körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastungsowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mitNotfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehendbefreit werden kann.

(2) Die Berufsordnung kann darüber hinaus, soweit es für deneinzelnen Heilberuf in Betracht kommt, insbesondere Regelungen zufolgenden Berufspflichten treffen:

Pflicht zur Verschwiegenheit und der sonst für dieBerufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

Pflicht, sich beruflich fortzubilden,

die Mitwirkung an Maßnahmen der Kammern im Sinne des § 4Abs. 1 Nr. 5, die der Sicherung der Qualität ärztlicher,zahnärztlicher, tierärztlicher oder pharmazeutischer Leistungendienen,

die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,

die Praxis- oder Apothekenankündigung,

die Öffnungszeiten von Apotheken,

die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,

den Mindeststandard einer Praxiseinrichtung bzw. einertierärztlichen Klinik,

die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit, auch im Sinnedes Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994(BGBl. 1 S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni1995 (BGBl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung,

die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,

die nach dem Wesen des jeweiligen Heilberufs geboteneZurückhaltung in der Werbung unter Einschluss vonWerbebeschränkungen und Werbeverboten,

die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,

das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigenund die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen undAngehörigen anderer Berufe,

die Beschäftigung von Vertretern/Vertreterinnen,Assistenten/Assistentinnen und sonstigenMitarbeitern/Mitarbeiterinnen,

die Ausbildung von Personal,

das ärztliche Verhalten bei der Behandlung menschlicherSterilität bei Maßnahmen künstlicher Befruchtung und bei

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medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung menschlicherSterilität,

den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

Drittes Kapitel

Weiterbildung

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 18

Gemeinsame Vorschriften

(1) Kammermitglieder dürfen nach Maßgabe der folgendenVorschriften neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungenführen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichenGebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet oder Schwerpunkt(Teilgebietsbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung) oder aufzusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich(Zusatzbezeichnung) hinweisen.

(2) Die Kammern bestimmen die Bezeichnungen für ihre Mitglieder,wenn dies für die wissenschaftliche Entwicklung oder eineangemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandeserforderlich ist. Dabei sind das Recht der Europäischen Union und dasAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu beachten. DieBezeichnungen sind aufzuheben, wenn die in Satz 1 genanntenVoraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht derEuropäischen Union und das Abkommen über den EuropäischenWirtschaftsraum nicht entgegenstehen.

(3) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungengelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe,dass die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungenbestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind.Kammermitglieder, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in derWeiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltendenBestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nachdiesem Gesetz.

(4) Die in einem anderen Kammergebiet erteilte Anerkennung, eineBezeichnung im Sinne des Absatzes 1 zu führen, gilt auch imSaarland.

§ 19

Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen

Eine Bezeichnung nach § 18 darf führen, wer eine Anerkennungerhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammermitglieder, die dievorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 20

Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

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(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgtin praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sieumfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderlicheVertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nichtunterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in einem Teilgebiet kann teilweise auch alsWeiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem es zugehört.

(4) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wirdgrundsätzlich ganztägig, in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit,und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei einerWeiterbildungsstätte oder einem Weiterbildenden unter sechsMonaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Diezuständige Kammer kann von Satz 2 abweichende Bestimmungen fürdie Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowieim Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen derWeiterbildung vereinbar ist.

(5) Eine Weiterbildung in Teilzeit muss nach näherer Maßgabe derWeiterbildungsordnung mindestens die Hälfte der wöchentlichenArbeitszeit betragen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen denAnforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. DieEntscheidung trifft die zuständige Kammer.

(6) Zeiten, in denen eine eigene Praxis ausgeübt wird, sind aufWeiterbildungszeiten für ein Gebiet oder Teilgebiet nur dannanrechnungsfähig, wenn sich der/die Weiterzubildende während dieserZeit bei der Praxisausübung bzw. in seiner/ihrer Leitungsfunktionvertreten lässt.

§ 21

Befugnis zur Weiterbildung und Zulassung vonWeiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wirdunter verantwortlicher Leitung befugter Kammermitglieder inEinrichtungen der Hochschulen, in zugelassenenKrankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderenzugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.

(2) Die Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung kann nurerteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlichgeeignet ist. Die jeweilige Kammer ist berechtigt, zur Prüfung derfachlichen und persönlichen Eignung des Kammermitglieds, dem dieBefugnis erteilt werden soll, Einsicht in die bei ihm geführtenPatientenakten zu nehmen. Sie kann dem Kammermitglied nur für dasGebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; siekann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Inbegründeten Einzelfällen können andere geeignete Personen zurWeiterbildung befugt werden.

(3) Das befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildungentsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufGrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungdurchzuführen. Über die Weiterbildung hat es in jedem Einzelfall ein

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Zeugnis auszustellen.

(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Kammermitgliedsan der Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.

(5) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie über dieBefugnis der Kammermitglieder und der Personen im Sinne desAbsatzes 2 Satz 4 entscheidet die jeweilige Kammer auf Antrag.Hierfür kann sie Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnungerheben. Befugnis und Zulassung können mit Auflagen versehenwerden. Die Zulassung einer Krankenhausabteilung alsWeiterbildungsstätte erlischt, wenn die Krankenhausabteilung aus demKrankenhausplan[9] herausgenommen wird. Bei Änderungen, diediese Krankenhausabteilung betreffen, kann sie widerrufen werden.Befugnis oder Zulassung sind zurückzunehmen, wenn bei ihrerErteilung die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungennicht erfüllt waren. Sie sind zu widerrufen, wenn die für dieEntscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(6) Jede Kammer führt ein Verzeichnis der zugelassenenWeiterbildungsstätten und ein Verzeichnis der befugtenKammermitglieder sowie der Befugten nach Absatz 2 Satz 4, ausdenen der Umfang der Zulassung und der Befugnis hervorgeht. Diese

Verzeichnisse sind satzungsgemäß bekannt zu machen.*

[9]Vgl. Krankenhausplan für die Jahre 2006 bis 2010 vom 20. Juni 2006 (Amtsbl. S.

1038), geändert gem. Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1540).

*Vgl. bisherige Anerkennungen von Weiterbildungsstätten für Apotheker vom 7.

Dezember 1995 (GMBl. 1996 S. 4); 15. März 1996 (GMBl. S. 66); 14. Juni 1996

(GMBl. S. 150); 18. Oktober 1996 (GMBl. S. 409); 9. Dezember 1996 (GMBl.

1997 S. 11); 9. Juli 1997 (GMBl. S. 197); 30. März 1998 (GMBl. S. 148); 10. Juni

1998 (GMBl. S. 201); 11. November 1998 (GMBl. 1999 S. 9); 19. April 1999

(GMBl. S. 117), 28. Februar 2000 (Amtsbl. S. 487), 17. April 2000 (Amtsbl. S.

657), 18. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1418), 8. Februar 2001 (Amtsbl. S. 604), 5. März

2001 (Amtsbl. S. 604); 28. März 2001 (Amtsbl. S. 746), 31. Mai 2001 (Amtsbl. S.

1314), 12. Februar 2002 (Amtsbl. S. 534), 19. März 2002 (Amtsbl. S. 695), vom

31. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1644), vom 2. August 2002 (Amtsbl. S. 1644) und für

Ärzte und Zahnärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000

(Amtsbl. S. 674).

§ 22

Anerkennungsverfahren

(1) Über die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 19entscheiden auf Antrag die Kammern nach Prüfung der vorgelegtenZeugnisse über den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis derdurchlaufenen Weiterbildung und der erworbenen Kenntnisse in einemFachgespräch durch einen Ausschuss. Bezüglich der Anerkennungzum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf das Prüfungsgesprächverzichtet werden. Das Nähere regeln die Weiterbildungsordnungen.

(2) Hierzu werden bei den Kammern ein oder mehrere Ausschüssegebildet. Die Tierärztekammer des Saarlandes kann bei Bedarf auch

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gemeinsame Ausschüsse mit Tierärztekammern in anderenBundesländern bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens dreivon den jeweiligen Kammern zu bestimmende Mitglieder an. Einweiteres Mitglied kann die Aufsichtsbehörde entsenden. DerAusschuss ist auch ohne dieses Mitglied beschlussfähig.

(3) Wird die Anerkennung nicht erteilt, kann der Ausschuss vorWiederholung des Verfahrens nach Absatz 1 die vorgeschriebeneWeiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an dieWeiterbildung stellen. Die Wiederholung eines Prüfungsgesprächsnach Absatz 1 ist bis zu zweimal zulässig.

(4) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenesPrüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichenAusbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) besitzt, das oder dernach dem Recht der Europäischen Union ( Richtlinie 2005/36/EG vom7. September 2005) oder dem Abkommen über den EuropäischenWirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und dieEuropäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumthaben, gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antragdie Anerkennung nach § 19 Satz 1 .

(5) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der den Abschlusseiner von den §§ 20 und 21 abweichenden Weiterbildung belegt, undder nicht nach Absatz 4 automatisch anerkannt wird, erhält auf Antragdie Anerkennung nach § 19 Satz 1, wenn die Gleichwertigkeit desWeiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist alsgleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerinoder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüberder Weiterbildung nach § 20 in Verbindung mit den Vorgaben derWeiterbildungsordnung nach § 24 aufweist. Liegen wesentlicheUnterschiede vor, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller derNachweis zu gestatten, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeitenverfügen, die zum Führen der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnungerforderlich sind. Dieser Nachweis ist bei Weiterbildungsnachweisenaus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderenVertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Wahl derAntragstellerin oder des Antragstellers entweder durch einenAnpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung zu erbringen,die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Einenicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nichtgleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiserAnrechnung der bislang geleisteten Weiterbildungszeiten nach denVorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden; über dieAnrechnung entscheiden die Kammern nach Anhörung desAusschusses.

(6) Im Einzelfall erteilt die Kammer Angehörigen eines anderenMitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaatesdes Europäischen Wirtschaftsraumes auf Antrag eine partielleAnerkennung nach Absatz 4, wenn die Antragstellerin oder derAntragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsmitgliedstaat zurAusübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird,berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigenWeiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektivvon der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Anerkennungnach Absatz 4 erteilt würde, trennen lässt. Die Erlaubnis zum Führeneiner Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 18 Absatz 1 und § 19 Satz

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1 bezieht sich in diesem Falle auf die Bezeichnung der Weiterbildungim Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. DieErlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber muss Patienten undanderen Dienstleistungsempfängern gegenüber eindeutig den Umfangseiner beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Anerkennung nachSatz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe desAllgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung deröffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Die partielleAnerkennung wird nicht erteilt für Weiterbildungsbezeichnungen, die inden Anhängen 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EGaufgeführt sind.

(7) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EuropäischenUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über deneuropäischen Wirtschaftsraum berücksichtigen die Kammern die ineinem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbeneBerufserfahrung, Zusatzausbildung und fachbezogene Weiterbildung.Sie prüfen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigeBefähigungsnachweise, die die in Satz 1 genannten Personenaußerhalb der Europäischen Union oder des EuropäischenWirtschaftsraumes erworben haben und die bereits in einem anderenMitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden sind sowie die in einemMitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbeneBerufserfahrung. Die Entscheidung treffen die Kammern innerhalbeiner Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem derAntragsteller oder die Antragstellerin den Antrag zusammen mit denvollständigen Unterlagen eingereicht hat.

(8) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16.Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) findet mit Ausnahme des § 17 keineAnwendung.

§ 23

Pflichten beim Führen der Bezeichnungen

(1) Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt, darfgrundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnungführt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnunger/sie führt.

(2) Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in derRegel nur durch einen Vertreter/eine Vertreterin, der/die dieselbeGebietsbezeichnung führt, vertreten lassen.

(3) Kammermitglieder im Sinne des § 2 Abs. 1, die eine Bezeichnungnach § 18 Abs. 1 führen, haben sich auch für eine Tätigkeit imRahmen des allgemeinen Notfalldienstes oder der Dienstbereitschaftfortzubilden. Dies gilt nicht für Apotheker und Apothekerinnen,psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen.

§ 24

Weiterbildungsordnungen

(1) In den Weiterbildungsordnungen sind unter Berücksichtigung desRechts der Europäischen Union insbesondere zu regeln:

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1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

1.

2.

der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, aufdie sich die Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 beziehen,

die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach§ 18 Abs. 2 ,

die Grundsätze für die Anerkennung von Bezeichnungen nach§ 19 Satz 1 ,

die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungennach § 19 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürfen,

der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 20,insbesondere, soweit dies für eine sachgemäße Durchführungerforderlich ist, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnenWeiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondereAnforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 22 Abs. 3 ,

die Voraussetzungen für die Befugnis von Kammermitgliedernzur Weiterbildung und für die Rücknahme oder den Widerruf derBefugnis nach § 21 Abs. 2 und 5 ,

die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 21 Abs. 3 Satz 2zu stellen sind,

das Nähere zum Verfahren zur Erteilung von Anerkennungennach § 22, insbesondere zur Anerkennung vonWeiterbildungsnachweisen nach dem Recht der EuropäischenUnion sowie zur Feststellung der Gleichwertigkeit vonWeiterbildungsnachweisen und zur Durchführung vonAusgleichsmaßnahmen nach § 22 Abs. 5 ,

das Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf derAnerkennung nach § 21 Abs. 5 .

(2) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 können in denWeiterbildungsordnungen Befähigungen zum Erwerb

zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten(zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder

von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- undBehandlungsmethoden

vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieserBefähigungen können sich, soweit erforderlich, nach denAnforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung inGebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerbdieser Befähigungen bestätigen die Kammern durch eineBescheinigung. Diese berechtigt nicht zur Ankündigung dieserBefähigungen.

§ 24a

Europäischer Berufsausweis

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1.

2.

3.

4.

5.

(1) Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigenbeantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einemMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis ineinem dieser Staaten anerkannt wurde. Voraussetzung für dieAusstellung des Berufsausweises ist, dass dieser aufgrund einesDurchführungsrechtsaktes der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7der Richtlinie 2005/36/EG für eine oder mehrereWeiterbildungsbezeichnungen eingeführt wurde.

(2) Die Kammern nutzen zur Ausstellung des EuropäischenBerufsausweises Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission. EinInformationsaustausch erfolgt elektronisch insbesondere über dasBinnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung1024/2012/EU .

(3) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach dieser Ziffer sind dieKammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zuerheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu übermitteln.

(4) Das Verfahren im Einzelnen richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4eder Richtlinie 2005/36/EG sowie den zu diesen Artikeln ergangenenDurchführungsrechtsakten der Kommission.

(5) Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisiert die zuständigeKammer die IMI-Datei der Ausweisinhaberin oder desAusweisinhabers mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischeroder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oderBeschränkung des Führens einer Weiterbildungsbezeichnungbeziehen, sofern sie hiervon Kenntnis hat. Die Angaben umfassendabei:

die Identität des Berufsangehörigen,

den betroffenen Beruf,

Informationen über die Behörde oder das Gericht, von der oderdem die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagunggetroffen wurde,

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

Eine Aktualisierung des Berufsausweises nimmt die Kammer nur vor,wenn die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung desFührens der Weiterbildungsbezeichnung von ihr selbst getroffenwurde. Artikel 22 der Durchführungsverordnung der EuropäischenKommission (EU) 2015/983 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) ist zubeachten.

(6) Der Antrag nach Absatz 1 kann auch elektronisch und ebenso beidem Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über denEinheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010(Amtsbl. S. 23), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2012(Amtsbl. I S. 1553) geändert wurde, gestellt werden. Die Zuständigkeit

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1.

2.

3.

4.

5.

6.

1.

2.

nach § 4 bleibt hiervon unberührt.

Zweiter Abschnitt

Weiterbildung der Ärzte/Ärztinnen

§ 25

Fachrichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärztekammer desSaarlandes in den Fachrichtungen

Konservative Medizin,

Operative Medizin,

Nervenheilkundliche Medizin,

Theoretische Medizin,

Ökologische Medizin,

Methodisch-technische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Absatzes 1 auch dieBezeichnungen „Allgemeinmedizin“ und „ÖffentlichesGesundheitswesen“.

§ 26

Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Ärzte/Ärztinneninsbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in derVerhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten,Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungenzwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmender Rehabilitation.

(2) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wirdermächtigt, abweichend von den §§ 20 bis 22 durch Rechtsverordnungbesondere Vorschriften über die im Gebiet „ÖffentlichesGesundheitswesen“ abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen desöffentlichen Gesundheitswesens sowie den Lehrgang für öffentlichesGesundheitswesen zu erlassen. Dabei sind insbesondere zu regeln:

Ziel, Inhalte, Dauer und Ausgestaltung dieserWeiterbildungsabschnitte,

die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf dieseWeiterbildungsabschnitte.

(3) Zeiten der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin sind auf dieWeiterbildung in anderen Gebieten nicht anrechnungsfähig.

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1.

2.

(4) Soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht,kann die Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung biszur Höchstdauer von drei Jahren der Weiterbildungszeit des jeweiligenGebiets oder Teilgebiets auch bei einem befugten niedergelassenenArzt/einer befugten niedergelassenen Ärztin durchgeführt werden. DieBefugnis des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztinbeinhaltet die Zulassung der Arztpraxis als Weiterbildungsstätte.

(5) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass

Patienten/Patientinnen in so ausreichender Zahl und Artbehandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt/dieweiterzubildende Ärztin die Möglichkeit hat, sich mit dentypischen Krankheiten des Gebiets, des Teilgebiets oder desanderen Bereichs (Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen und

regelmäßige Konsiliartätigkeit oder interdisziplinäreZusammenarbeit besteht.

Dies gilt nicht für die Gesundheitsämter und die anderen Einrichtungendes öffentlichen Gesundheitswesens. Die Zulassung vonKrankenhausabteilungen setzt ferner voraus, dass Personal undAusstattung entsprechend der Versorgungsstufe des Krankenhausesin ausreichendem Umfang vorhanden sind. Soweit es zur Prüfung desAntrags einer Krankenhausabteilung auf Zulassung alsWeiterbildungsstätte erforderlich ist, ist die Ärztekammer desSaarlandes berechtigt, Einsicht in die in dieser Krankenhausabteilunggeführten Patientenakten zu nehmen.

(6) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderenMitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderenVertragsstaates des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum den erfolgreichen Abschluss der spezifischenAusbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EGdes Rates vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. 165 S. 1), zuletzt geändertdurch Verordnung (EG) Nr.1882/2003 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), inder jeweils geltenden Fassung nachweist, erhält auf Antrag dieBerechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung „Fachärztin fürAllgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“. Wird für dieallgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnungeinheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, istdiese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genanntenBezeichnung zu führen.

(7) Die außerhalb des Saarlandes in der Bundesrepublik Deutschlanderworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 zuführen, gilt auch im Saarland. Dasselbe gilt auch für die Befugnis unddie Zulassung zur Weiterbildung.

§ 26a

Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt alsWeiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin; sie beträgt mindestens drei

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1.

2.

3.

Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in derAllgemeinmedizin regelt die Ärztekammer des Saarlandes in derWeiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondereAusbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben desArtikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltendenFassung; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1erteilt die Ärztekammer des Saarlandes auf Antrag die Berechtigungzur Führung der Gebietsbezeichnung „Fachärztin fürAllgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“. Wird für dieallgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnungeinheitlich im Gel-tungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, istdiese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genanntenBezeichnung zu führen.

(3) Die Ärztekammer des Saarlandes rechnet auf Antrag die in einemanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderenVertragsstaat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der besonderen Ausbildungin der Allgemeinmedizin an, wenn eine Bescheinigung der zuständigenBehörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sichneben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtungergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oderVertragsstaats zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist.

(4) Wer vor dem 13. Mai 2005 aufgrund der spezifischen Ausbildung inder Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in derjeweils geltenden Fassung die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder„Praktischer Arzt“ führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, diedie Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ führendürfen, erhalten auf Antrag die Berechtigung zur Führung derGebietsbezeichnung nach Absatz 2.

(5) Wer zum 13. Mai 2005 eine besondere Ausbildung in derAllgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen hat, führtdiese nach den Bestimmungen des § 26a in der ab 13. Mai 2005geltenden Fassung zu Ende; die Ärztekammer des Saarlandes regeltin der Weiterbildungsordnung die Anrechnung der bereitsabgeleisteten Weiterbildungszeiten.

Dritter Abschnitt

Weiterbildung der Zahnärzte/Zahnärztinnen

§ 27

Fachrichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärztekammer desSaarlandes -Abteilung Zahnärzte - in den Fachrichtungen

Präventive Zahnheilkunde,

Konservative Zahnheilkunde,

Operative Zahnheilkunde

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1.

2.

3.

4.

1.

2.

1.

und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Zahnärzte/Zahnärztinnendürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen,die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmtenGebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen;unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 1 dürfen mehrereGebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden.

(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch dieBezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.

§ 28

Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst fürZahnärzte/Zahnärztinnen in den jeweiligen Gebieten insbesondere dieBehandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlichder Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in dennotwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wirdermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über dieWeiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zuerlassen. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildungsowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,

die Art und die Zahl der vorgeschriebenen Prüfungen, dasPrüfungsverfahren einschließlich der Festlegung desPrüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungenwährend der Weiterbildung und die Bildung desPrüfungsausschusses,

die Wiederholung von Prüfungen,

die Voraussetzungen für die Anerkennung zur Führung derGebietsbezeichnung für Zahnärzte/Zahnärztinnen, dieTätigkeiten auf diesem Gebiet vor Einführung dieserBezeichnung nachweisen können.

Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird invom Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Sozialesbesonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt. DieAnerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ erteiltdie Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - aufgrund

des Zeugnisses nach Absatz 2 Nummer 2 oder

des Nachweises nach Absatz 2 Nummer 4.

§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass

Patienten/Patientinnen in so ausreichender Zahl und Artbehandelt werden, dass der weiterzubildende Zahnarzt/die

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2.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

weiterzubildende Zahnärztin die Möglichkeit hat, sich mit derFeststellung und Behandlung der für das Gebiet, das Teilgebietoder den anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) typischenBehandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zumachen und

regelmäßige Konsiliartätigkeit oder interdisziplinäreZusammenarbeit besteht.

Die Zulassung von Krankenhausabteilungen setzt ferner voraus, dassPersonal und Ausstattung entsprechend der Versorgungsstufe desKrankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Soweit eszur Prüfung des Antrags einer Krankenhausabteilung auf Zulassungals Weiterbildungsstätte erforderlich ist, ist die Ärztekammer desSaarlandes berechtigt, Einsicht in die in dieser Krankenhausabteilunggeführten Patientenakten zu nehmen.

(4) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt

Weiterbildung der Tierärzte/Tierärztinnen

§ 29

Fachrichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Tierärztekammerdes Saarlandes in den Fachrichtungen

Theoretische Veterinärmedizin,

Klinische Veterinärmedizin,

Methodisch-technische Veterinärmedizin,

Ökologische Veterinärmedizin,

Tierhaltung, Tierschutz und Tiervermehrung,

Lebensmittel tierischer Herkunft

und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Abweichend von § 21 Abs.1 kann die Weiterbildungsordnung vorsehen, dass für dieWeiterbildung in Bereichen keine zugelassene Weiterbildungsstätteerforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch dieBezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.

§ 30

Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst fürTierärzte/Tierärztinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisseund Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von

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1.

2.

1.

2.

1.

2.

3.

Krankheiten und Leiden der Tiere und im Schutz des Menschen vorGefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durchLebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich derveterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und desTierschutzes.

(2) Abweichend von den Regelungen der §§ 20 bis 22 umfasst dieWeiterbildung indem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“

den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichenDienstes in der Veterinärverwaltung und

eine nach dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn destierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung abzuleistendezweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienstmit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in derSchlachttier- und Fleischuntersuchung.

(3) Soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht,kann die Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnungauch in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder teilweise bei einemTierarzt/einer Tierärztin, der/die befugt ist und eine Niederlassung hat,durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet „ÖffentlichesVeterinärwesen“ wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungendurchgeführt.

(4) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass

Zahl der Tiere und Art der vorkommenden Erkrankungen demweiterzubildenden Tierarzt/der weiterzubildenden Tierärztin dieMöglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten desGebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach§ 18 Abs. 1 bezieht, vertraut zu machen und

Personal und Ausstattung vorhanden sind, die denErfordernissen der veterinärmedizinischen EntwicklungRechnung tragen.

(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Fünfter Abschnitt

Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen

§ 31

Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der Weiterbildung derApotheker/Apothekerinnen

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Apothekerkammerdes Saarlandes in den Fachrichtungen

Praktische Pharmazie,

Theoretische Pharmazie,

Arzneimittelinformation,

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4.

5.

6.

1.

2.

Methodisch-technische Pharmazie,

Ökologie,

Toxikologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

Abweichend von § 21 Abs. 1 kann die Weiterbildungsordnungvorsehen, dass für die Weiterbildung in Bereichen keine zugelasseneWeiterbildungsstätte erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch dieBezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.

(3) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung derKenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung,Begutachtung, Wirkungsweise und Abgabe von Arzneimitteln sowiebei der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie erstreckt sichauch auf die Vermittlung von Kenntnissen über dieWechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, insbesondereüber die Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln sowie überdie Auswirkungen von Giften, Gefahrstoffen und anderengesundheitsschädlichen Stoffen, auf die Vertiefung der Kenntnisse undFertigkeiten zu deren Nachweis, auf die notwendigen Maßnahmen zuihrer Beseitigung und auf die Verhütung oder Minimierung der vonihnen ausgehenden Gefahren.

(4) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales wirdermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über dieWeiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zuerlassen. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Sechster Abschnitt

Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsy-

chotherapeuten und -therapeutinnen

§ 31a

Fachrichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt diePsychotherapeutenkammer des Saarlandes in den Fachrichtungen

Psychologische Psychotherapie

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

§ 31b

Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

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(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für psychologischePsychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen insbesonderedie Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung,Erkennung und Behandlung von Krankheiten, bei denenPsychotherapie angezeigt ist, einschließlich der Wechselbeziehungenzwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmender Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Unionnicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind,ganz oder teilweise bei befugten psychologischen Psychotherapeutenund -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenund -therapeutinnen durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 21 Abs. 5 setztvoraus, dass

Patienten und Patientinnen in so ausreichender Zahl und Artbehandelt werden, dass der weiterzubildende psychologischePsychotherapeut und die weiterzubildende psychologischePsychotherapeutin oder der weiterzubildende Kinder- undJugendlichenpsychotherapeut und die weiterzubildende Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeutin die Möglichkeit haben, sichmit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oderBereiches, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zumachen und

Personal und Ausstattung vorhanden sind, die denErfordernissen und Entwicklungen in den Fachrichtungen nach§ 31a Rechnung tragen.

Viertes Kapitel

Ordnungsmaßnahmen

§ 32

Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Kammervorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds,das ihm obliegende Pflichten verletzt hat, schriftlich rügen, wenndessen Schuld gering ist, wichtige berufsständische Belange nichtberührt werden und wegen des Verhaltens kein Antrag auf Einleitungdes berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt ist. Dies gilt nicht, soweitbei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist.Bevor die Rüge erteilt wird, hat der Kammervorstand dasKammermitglied zu hören. Das Rügerecht erlischt, sobald ein Antragauf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen dasKammermitglied gestellt ist.

(2) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Kammermitgliedsgerügt wird, ist zu begründen und dem Kammermitglied zuzustellen.

(3) Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied binnen zweiWochen nach Zustellung Einspruch bei dem Kammervorstanderheben. Dieser entscheidet über den Einspruch. Wird der Einspruchzurückgewiesen, so kann das Kammermitglied binnen zwei Wochennach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. Indem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzustellen; die

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Beweismittel sind anzugeben. Das Nähere regelt dieBerufsgerichtsordnung.

(4) Verstößt ein Kammermitglied gegen die sich aus den geltendenOrdnungen, Satzungen und sonstigen Bestimmungen ergebendenVerpflichtungen, kann der Vorstand nach vorheriger schriftlicherAndrohung Zwangsgeld bis zu 1.500 Euro verhängen. Das Nähereregelt die Satzung.

(5) Zur Feststellung und Behebung von Berufspflichtverstößen vonÄrztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit der Begutachtung nachAnlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) der Fahrerlaubnisverordnungvom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durchArtikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzesund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.September 2002 (BGBl. I S. 3574) in der jeweils geltenden Fassungkann die Ärztekammer des Saarlandes Verwaltungsakte erlassen. EinVorverfahren findet nicht statt. Über Anzahl, Inhalt und Ergebnis derMaßnahmen nach Satz 1 hat die Ärztekammer des Saarlandes jährlichgegenüber dem Landtag des Saarlandes schriftlich in anonymisierterForm zu berichten; der Bericht ist bis zum 31. März des Folgejahresvorzulegen.

Fünftes Kapitel

Berufsgerichtsbarkeit

§ 33

Berufsgerichtliches Verfahren

(1) Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten verletzen oder sichstandesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit. Diesgilt nicht, soweit bei Beamten die Zuständigkeit desDienstvorgesetzten gegeben ist. Freiwillige Mitglieder einer Kammer,die Pflichtmitglieder einer nicht saarländischen Heilberufekammer sindund ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdigverhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit der Kammer, zu derdie Pflichtmitgliedschaft besteht.

(2) Verfahren, die bei dem Berufsgericht anhängig sind, werdenfortgeführt, auch wenn der oder die Beschuldigte seinen oder ihrenBeruf außerhalb des Saarlandes weiter ausübt oder seine oder ihreKammermitgliedschaft aufgibt.

(3) Die durch die Berufsgerichte auszusprechenden Sanktionen sind

Verwarnung,

Verweis,

Geldbuße bis zu 50.000 Euro,

Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organender Kammern auf Zeit.

Die in den Nummern 2, 3 und 4 aufgeführten Sanktionen könnennebeneinander verhängt werden.

(4) Auf einstimmigen Beschluss des erkennenden Berufsgerichts kann

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in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 auf Veröffentlichung derrechtskräftigen Entscheidung in anonymisierter Form imMitteilungsblatt der jeweiligen Kammer erkannt werden.

(5) Kommt das Berufsgericht zu der Auffassung, dass die Schwere derVerfehlung einen Widerruf der Approbation erfordert, so setzt es dasVerfahren aus und legt die Akten unter Darlegung der Gründe derzuständigen Behörde zur Entscheidung vor. Wird die Approbationwiderrufen, so stellt das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren ein.Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht deshalbausgeschlossen, weil die Verletzung der Berufspflicht oder dasstandeswidrige Verhalten den Widerruf der Approbation rechtfertigenkann.

(6) Sind seit einer dem berufsgerichtlichen Verfahren unterliegendenHandlung mehr als fünf Jahre verstrichen, ist die Einleitung einesberufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt die Tatzugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die berufsgerichtlicheVerfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat. Für Beginn,Unterbrechung und Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften desStrafgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(7) Eintragungen in den bei den Kammern geführten Akten über eineMaßnahme nach Absatz 2 sind nach Ablauf einer Frist, die sich an derSchwere des der berufsgerichtlichen Sanktion unterliegendenVergehens orientiert, zu tilgen; über berufsgerichtliche Maßnahmenentstandene Vorgänge sind aus den Akten zu entfernen und zuvernichten. Das Nähere regelt die Berufsgerichtsordnung.

(8) Während des Verfahrens, das der Entscheidung über den Antragauf Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens vorangeht, findet dasSaarländische Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechendeAnwendung.

§ 34

Errichtung von Berufsgerichten

(1) Die Kammern errichten an ihrem Sitz ein Berufsgericht ersterInstanz als

Ärztegericht des Saarlandes,

Tierärztegericht des Saarlandes,

Apothekergericht des Saarlandes,

Gericht der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten,

das in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und zweiBeisitzern/Beisitzerinnen entscheidet, sowie ein Berufsgericht zweiterInstanz als

Ärztegerichtshof des Saarlandes,

Tierärztegerichtshof des Saarlandes,

Apothekergerichtshof des Saarlandes,

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-Gerichtshof der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten,

das in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und vierBeisitzern/Beisitzerinnen entscheidet. Die Vorsitzenden derBerufsgerichte sowie die Vorsitzenden und ein Beisitzer/eineBeisitzerin der Berufsgerichtshöfe müssen Richter/Richterinnen aufLebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigenBeisitzer/Beisitzerinnen müssen

Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärztesein, wenn der/die Beschuldigte Arzt/Ärztin ist,

Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - AbteilungZahnärzte - sein, wenn der/die Beschuldigte Zahnarzt/Zahnärztinist,

Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandes sein, wennder/die Beschuldigte Tierarzt/Tierärztin ist,

Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes sein, wennder/die Beschuldigte Apotheker/Apothekerin ist.

psychotherapeutische Mitglieder der Psychotherapeutenkammerdes Saarlandes sein, wenn der/die Beschuldigte psychologischerPsychotherapeut/psychologische Psychotherapeutin ist,

kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische Mitglieder derPsychotherapeutenkammer des Saarlandes sein, wenn der/dieBeschuldigte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeutin ist.

(2) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sindnicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 35

Bestellung der Mitglieder

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt die Vorsitzenden der Berufsgerichteerster und zweiter Instanz und den richterlichen Beisitzer/dierichterliche Beisitzerin des Berufsgerichts zweiter Instanz. Dieehrenamtlichen Richter/Richterinnen bestellt sie auf Vorschlag derjeweiligen Kammer; die Vorschlagsliste muss um mindestens dieHälfte mehr Namen enthalten, als ehrenamtliche Richter/Richterinnenzu bestellen sind. In gleicher Weise sind für jedes Mitglied zweiVertreter/Vertreterinnen zu bestellen. Für die Reihenfolge bei derVertretung gilt § 21f Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in derjeweils geltenden Fassung entsprechend. Mitglieder derVertreterversammlung oder des Kammervorstandes, Bedienstete derKammern sowie Angehörige der Aufsichtsbehörde dürfen nicht bestelltwerden.

(2) Zum Mitglied der Berufsgerichte darf nicht bestellt werden, wer

infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicherÄmter und zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlennicht besitzt oder gegen den Anklage wegen einer Tat erhoben

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worden ist, die den Verlust oder die Aberkennung derAmtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts zur Folgehaben kann,

wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehrals sechs Monaten verurteilt worden ist,

innerhalb der letzten zehn Jahre

im Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einerschwereren Maßnahme oder

im berufsgerichtlichen Verfahren zu einem Verweis inVerbindung mit dem Entzug des aktiven und passivenWahlrechts zu den Organen der Kammern auf Zeit oder zueiner Geldbuße verurteilt worden ist,

durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über seinVermögen beschränkt ist.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte werden für die Dauer von fünfJahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, soist für die restliche Zeit ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu bestellen.

(4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder derBerufsgerichte sind die Vorschriften der §§ 22 bis 31 derStrafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechendanzuwenden.

(5) Die Berufung zum Mitglied eines Berufsgerichts kann nur ablehnen,wer

das 65. Lebensjahr vollendet hat,

durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt desMitglieds eines Berufsgerichts ordnungsgemäß zu versehen,

durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruchgenommen ist, dass ihm/ihr die Übernahme des Amtes nichtzugemutet werden kann,

bereits zehn Jahre Mitglied eines Berufsgerichts war,

selbstständiger Apotheker/selbstständige Apothekerin ist undkeinen approbierten Mitarbeiter/keine approbierte Mitarbeiterinhat,

Mitglied des Europäischen Parlaments, des DeutschenBundestages oder eines Landtages ist.

§ 36

Ruhen und Erlöschen des Richteramtes

(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durchEntscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist,kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als

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Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.

(2) Das Amt eines richterlichen Mitglieds eines Berufsgerichts erlischtwegen Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder wegenBeendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.

(3) Ein ehrenamtlicher Richter/eine ehrenamtliche Richterin, gegenden/die wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kannwährend dieses Verfahrens sein/ihr Amt nicht ausüben.

Das Gleiche gilt, wenn

gegen ihn/sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder einberufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist,

die Verwaltungsbehörde gegen ihn/sie ein Verbot derBerufsausübung erlassen hat oder wenn seine/ihre Befugnis zurBerufsausübung ruht.

(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichenRichterin erlischt, wenn

er/sie im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zueiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder

er/sie im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße odereiner schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt oder gegenihn/sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahmeeines Verweises ausgesprochen worden ist,

er/sie der betreffenden Kammer nicht mehr angehört,

er/sie seine/ihre Amtspflichten gröblich verletzt.

er/sie nach § 35 Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 nicht berufenwerden konnte oder nicht mehr berufen werden kann,

er/sie die zur Ausübung seines/ihres Amtes erforderlichengeistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt,

er/sie einen Ablehnungsgrund nach § 35 Abs. 5 Nrn. 1, 2, 5 oder6 geltend macht.

Die Entscheidung nach Nrn. 4 bis 7 trifft das Berufsgericht zweiterInstanz, im Fall der Nrn. 4 bis 6 auf Antrag der Kammer, der derehrenamtliche Richter/die ehrenamtliche Richterin angehört, im Fallder Nr. 7 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters/der ehrenamtlichenRichterin. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, in den Fällen derNrn. 4 bis 6 nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters/derehrenamtlichen Richterin.

§ 37

Berufsgerichtsordnung

Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Berufsgerichtsordnung zuerlassen, die insbesondere

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die Verfassung der Berufsgerichte im Übrigen,

ihre Verfahren,

die Rechts- und Amtshilfe durch Gerichte und Behörden,

die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter/Richterinnen,

die Gerichtskosten,

die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen

regelt.

Sechstes Kapitel

Schlussvorschriften

§ 38

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1. Gesetz über die Apothekerkammer des Saarlandes vom 17. Juli1963 (Amtsbl. S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar1994 (Amtsbl. S. 509),

2. Gesetz über die Tierärztekammer des Saarlandes, dieBerufsausübung, die Weiterbildung und die Berufs- undSchiedsgerichtsbarkeit der Tierärzte (SaarländischesTierärztekammergesetz - STÄKG -) in der Fassung derBekanntmachung vom 1. August 1978 (Amtsbl. S. 712),

3. Gesetz über die Ärztekammer des Saarlandes, die Berufsausübung,die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte undZahnärzte (Saarländisches Ärztekammergesetz - SÄKG -) in derFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1975 (Amtsbl. S. 766),

4. Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 457),zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258).

(3) Die Berufsgerichtsordnungen für

- die Angehörigen der Ärzteschaft des Saarlandes vom 14. März 1967(Amtsbl. S. 357), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994(Amtsbl. S. 509),

- die Angehörigen der Apothekerkammer des Saarlandes vom 14.März 1967 (Amtsbl. S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),

- die Angehörigen der Tierärzteschaft des Saarlandes vom 15.November 1972 (Amtsbl. S. 679)

bleiben bis zum Erlass der Berufsgerichtsordnung nach § 37 diesesGesetzes in Kraft.

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