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M-V
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und RechtspflegeFachbereich PolizeiGoldberger Straße 12 - 1318273 GüstrowTelefon: 03843 283-841Fax: 03843 283-399E-Mail: [email protected]: www.fh-guestrow.de
Lernmaterialienfür die Ausbildung gemäß
§ 14 PolLaufbVO M-V
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Impressum
Herausgeber:Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege,Fachbereich Polizei
Redaktion: Fachinformationsdienst
Verfasser: Fachverwaltung des Fachbereiches Polizei
Redaktionsanschrift: Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
Fachbereich Polizei Goldberger Straße 12-13 18273 Güstrow Telefon: (0 38 43) 28 38 41 Telefax: (0 38 43) 28 38 22 E-Mail: [email protected] www.fh-guestrow.de
Druck: elektronische Ausgabe © 03/2012 1. Auflage Mitteilungen und Anfragen sind an die Redaktion zu richten!Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung des Herausgebers.
Hinweise zur Nutzung der Lernmaterialien für den § 14 PolLaufbVO M-V
28.03.2012
Sehr geehrte Damen und Herren, im September 2012 wird der Ausbildungsgang für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 14 PolLaufbVO M-V an der FHöVPR Güstrow beginnen. Anders als in den vergangenen Jahren wird die Dauer von zwölf auf neun Monate verkürzt. Mit der Verkürzung der Lehrgangsdauer ist u. a. vorgesehen, dass sich die Bewerber selbstständig Ausbildungsinhalte im Vorfeld aneignen. Die Neukonzeption des Lehrgangs sieht eine modularisierte Ausbildung in den Modulen
• Arbeitsmethoden/Arbeitstechniken, • Recht, • Kriminalitätskontrolle, • Verkehrssicherheitsarbeit, • Polizeiliche Einsatzbewältigung
vor. In Anlehnung an diese Struktur wurden Lernunterlagen für jedes Modul (Ausnahme Modul Arbeitsmethoden/Arbeitstechniken) entwickelt und zu einem PDF- Dokument zusammengeführt (je Modul ein Abschnitt).
Die Struktur Abschnitte gestaltet sich folgendermaßen (hier z. B. Modul 3 Kriminalitätskontrolle).
Die Abschnitte enthalten jeweils ein Dokument mit der Bezeichnung „Kompetenzen“. Die darin abgebildete Tabelle formuliert Kompetenzen (linke Spalte), die Sie sich im Rahmen der Vorbereitung aneignen sollen. In der rechten Spalte der Tabelle wird Ihnen ein Literaturvorschlag dazu unterbreitet. Sofern hier auf ein „Skript“ verweisen wird, finden Sie dieses im fortlaufenden Dokument (z. B. Skript Kriminalistik). Unter dieser Tabelle sind „Kontrollfragen und Antworten“ aufgeführt (Ausnahme Einsatzlehre und Staats- und Verfassungsrecht). Die Fragen bieten ihnen die Möglichkeit der Selbstkontrolle und erleichtern das Lernen. Außerdem sollen Sie Ihnen ein Gefühl vermitteln, mit welchen Fragestellungen Sie im Auswahlverfahren konfrontiert werden könnten. Bitte bedenken Sie, dass die Skripte von Lehrkräften für den Unterricht erstellt wurden und z. T. mehr beinhalten, als Sie wissen müssen. Orientieren Sie sich hierbei am Niveau der Kontrollfragen. Beachten Sie bitte, dass der Abschnitt „Modul 2 Recht“ verschiedene Rechtsbereiche beinhaltet, für die jeweils ein Unterabschnitt angelegt wurde (z. B. Strafprozessrecht oder Strafrecht). Mit freundlichen Grüßen Sandro Münse Ausbildungsleiter
Lehr-/Lernmaterial
1 Erstellt von: Leo Jankowski Stand: 03/2012
Modul: Recht
Unterthema:
Polizei- und Ordnungsrecht
Was sollte ich wissen und können?
Kompetenzen Literaturquellenvorschlag
Ich kenne den Grundsatz der Gesetzmäßig-keit der Verwaltung nach Art. 20 III GG und kann diesen erläutern. Ich kenne den Aufbau des Rechtssystems der BRD und kann die einzelnen gesetzli-chen Grundlagen der Gefahrenabwehr zu-ordnen. Ich kenne die Handlungsformen der Ver-waltung und kann die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes benennen. Ich kenne die unterschiedlichen Handlungs-formen der Gefahrenabwehr und kann die richtige Ermächtigungsgrundlage herleiten. Ich kenne die Voraussetzungen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit für die Ord-nungsbehörden und die Polizei auf dem Gebiet des Gefahrenabwehrrechts. Ich kenne die Gefahrenbegriffe des SOG M-V und kann diese in den Ermächtigungs-grundlagen anwenden. Ich kenne die Schutzgüter des Gefahren-abwehrrechts und kann diese anhand von Beispielen erläutern. Ich kenne die Voraussetzungen, unter de-nen jemand als Adressat eines Verwal-tungsaktes zur Gefahrenabwehr verpflich-tet werden kann.
Thomas Goltz in Basiswissen Verwaltungsrecht AT, Verlag: Niederle Media, S. 8-12 Thomas Goltz in Basiswissen Verwaltungsrecht AT, Verlag: Niederle Media, S. 13-18 Thomas Goltz in Basiswissen Verwaltungsrecht AT, Verlag: Niederle Media, S.31 ff. M. Schmidt in Verwaltungsrecht BT 1, Polizei- und Ordnungsrecht, Verlag: Niederle Media, S. 15-18 M. Schmidt in Verwaltungsrecht BT 1, Polizei- und Ordnungsrecht, Verlag: Niederle Media, S. 15-18 M. Schmidt in Verwaltungsrecht BT 1, Polizei- und Ordnungsrecht, Verlag: Niederle Media, S. 13 M. Schmidt in Verwaltungsrecht BT 1, Polizei- und Ordnungsrecht, Verlag: Niederle Media, S. 20-27 M. Schmidt in Verwaltungsrecht BT 1, Polizei- und Ordnungsrecht, Verlag: Niederle Media, S. 50-67
Lehr-/Lernmaterial
2 Erstellt von: Leo Jankowski Stand: 03/2012
Ich kenne nachfolgende Eingriffsbefugnisse des SOG M-V und kann diese anwenden: §§ 13/16 (Generalklausel), §§ 27a, 28, 29, 52, 53, 55, 57, 59, 61 (Standardmaßnah-men) SOG M-V Ich kenne die zulässigen Mittel bei der An-wendung unmittelbaren Zwangs nach dem SOG M-V. Ich kenne die speziell geregelten Vorausset-zungen der Fesselung und des Schusswaf-fengebrauchs nach dem SOG M-V.
SOG M-V §§ 86 – 90, 102 SOG M-V Skript Schusswaffengebrauch, L. Jankowski
Kontrollfragen und Antworten: 1. Wann ist die Polizei für die ansonsten originär den Ordnungsbehörden obliegende Gefahrenabwehr zuständig?
Antwort: Gefahren für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren ist Aufgabe der Ord-nungsbehörden. Diese sind besser auf die Vielfalt des Gefahrenabwehrrechts vorbereitet und demnach spezialisierter (z. B. Bauamt, Straßenverkehrsamt etc.). Die Ordnungsbe-hörden arbeiten grundsätzlich vom Schreibtisch aus, d. h. können die Sachlage dort ge-nauer überblicken und prüfen. Dem Polizeidienst sind dagegen in der Historie mehr und mehr Aufgaben des Gefahren-abwehrrechts durch spezielle Ordnungsbehörden abgenommen worden. Da er jedoch in der Fläche gut aufgestellt und rund um die Uhr verfügbar ist, bleibt eine zusätzliche Zu-ständigkeit für Eilfälle des Gefahrenabwehrrechts vor Ort erhalten. Natürlich ist es besser, gründlich vom Schreibtisch aus zu arbeiten, dennoch ist im Inte-resse letztlich weniger gründlich vor Ort zu sein als gar nicht zu handeln. Genau diese Eil-zuständigkeit ist letztlich in § 7 I Nr. 3 SOG M-V auch geregelt worden. Zusätzlich obliegt es der Polizei, vorbeugend für die Bekämpfung zukünftiger Straftaten-Sorge zu tragen (Strafverfolgungsvorsorge).
2. Welche Gefahrenbegriffe des SOG M-V sind Ihnen bekannt?
Antwort: In § 3 III SOG M-V sind die drei Gefahrengrade legal definiert und reichen von der im ein-zelnen Falle bevorstehenden Gefahr über die gegenwärtige Gefahr bis zur erheblichen Gefahr. Von minderschweren Eingriffen, wie der einfachen Befragung bis hin zum schwersten Grundrechtseingriff, dem polizeilichen Schusswaffengebrauch, ist ersichtlich, dass je höherwertiger das einzelne, durch die polizeiliche Handlung tangierte Rechtsgut ist, desto näher muss die Gefahr und desto schwerwiegender muss der drohende Rechts-gutschaden für die Allgemeinheit sein.
Lehr-/Lernmaterial
3 Erstellt von: Leo Jankowski Stand: 03/2012
Das Kriterium der „Gefahr“ bemisst sich aus der Prognose von Wahrscheinlichkeit und-Schaden. Für einen rechtmäßigen gefahrenabwehrenden Eingriff kommt es dabei aber immer nur auf die Betrachtung zum Zeitpunkt der Handlung an und nicht auf spätere Be-urteilung nach umfassender, nunmehr mögliche Aufklärung. Ein Eingriff ist jedoch auch zulässig, wenn die Gefahrenabwehrbehörde nur den Verdacht einer drohenden Gefahr hat (Zulässigkeit von Gefahrerforschungseingriffen, z. B. Schlach-tung und Untersuchung von Vieh, welches mutmaßlich mit hochinfektiösen Viren befallen ist) oder eine solche nur dem Anschein nach besteht, da in der gefahrenträchtigen Situa-tion jedermann zum gleichen bedrohlichen Ergebnis gekommen wäre und sich erst im Nachhinein der Irrtum herausstellt (gesetzlich nicht geregelte subjektive Gefahrenbegrif-fe).
3. Wann dürfen Verwaltungsakte der Polizei zwangsweise durchgesetzt (vollzogen) werden?
Antwort: Letztlich gibt es, grob betrachtet, zwei wesentliche Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung polizeilicher Verfügungen zur Gefahrenabwehr. Einerseits, das Vorgehen mit wirksam erklärtem Verwaltungsakt (z. B. „Legen Sie das Messer weg!“ und Wegsto-ßen bei Nichtbefolgung) - sog. gestrecktes Vollzugsverfahren nach § 80 SOG M-V - und andererseits der Sofortvollzug nach § 81 SOG M-V (gekürztes Vollzugsverfahren) ohne vorherige Verfügung (Wegstoßen des Störers, welcher ein Messer zu ziehen versucht). Der Unterschied zwischen beiden Arten der zwangsweisen Durchsetzung ist, dass im ge-streckten Verfahren eine Anweisung nur beim richtigen Adressaten verständlich „an-kommen“(Wirksamkeit) muss, um vollzogen zu werden. Beim Sofortvollzug, ohne Be-kanntgabe an den Betroffenen, wird verlangt, dass die Grundmaßnahme, die nun durch-gesetzt wird, auch sicher rechtmäßig und eine sehr eilbedürftige (gegenwärtige) Gefahr-lage gegeben sein muss. Natürlich wird auch im gestreckten Verfahren eine grobe Rechtmäßigkeit der polizeili-chen Verfügung, also keine offensichtliche Unrechtmäßigkeit der dem Bürger aufgegebe-nen Handlung, verlangt, ist jedoch hier kein Tatbestandsmerkmal.
Lehr-/Lernmaterial
1 Erstellt von: Herr Jankowski Stand: 03/2012
Modul: Recht
Unterthema:
Strafverfahrensrecht
Was sollte ich wissen und können?
Kompetenzen Literaturquellenvorschlag
Ich kenne die Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen) des Strafverfahrens und kann diese erläutern (z.B. Legalitäts-, Offizi-alprinzip). Ich kenne die Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Anfangsver-dacht, Strafanzeige und Amtliche Wahr-nehmungen) und den Ablauf des Strafver-fahrens. Ich kenne nachfolgende Eingriffsbefugnisse und kann diese anwenden: §§ 81a, 81b, 94 ff. 102 ff., 111b, 127 i. V. m. 112, 163b StPO Ich kenne die Grundlagen für die Verneh-mung von Beschuldigten und Zeugen (Ver-nehmungsablauf, Verbotene Verneh-mungsmethoden, Rechte/Pflichten). Ich kenne die Beweismittel der StPO und die Rechte/Pflichten des Beschuldigten/ Zeugen bzw. des Beamten (z. B. Zeugnis-verweigerungsrecht, Belehrungspflicht, Auskunftsverweigerungsrecht).
Gabor, S. (2010) - StPO (S. 9 -15). Verlag Altenberge: Niederle Media. Gabor, S. (2010) - StPO (S. 17-18). Verlag Altenberge: Niederle Media. Gabor, S. (2010) - StPO. (S. 19-24; S. 30-32; S. 34-39). Verlag Altenberge: Niederle Media. Gabor, S. (2010) - StPO (S. 39-42). Verlag Altenberge: Niederle Media. Gabor, S. (2010) - StPO (S. 60-64). Verlag Altenberge: Niederle Media.
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2 Erstellt von: Herr Jankowski Stand: 03/2012
Kontrollfragen und Antworten:
1. Welche Ziele verfolgt das Strafprozessrecht? Nennen und erläutern Sie in diesem Zusammenhang einige wesentliche Verfahrensgrundsätze!
Antwort: Das Strafprozessrecht verfolgt im Wesentlichen drei Ziele. Zunächst obliegt dem Staat die Aufgabe der Feststellung und Durchsetzung des Strafanspruches. Aus diesem Strafmono-pol des Staates ergibt sich für den Einzelnen und die Gesellschaft der Anspruch auf staat-liche Durchsetzung des durch Straftaten erwachsenen Strafanspruches (sog. Justizge-währleistungsanspruch). Weiterhin gilt es, die Wahrheit in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu ermitteln. Gerechtigkeit kann es dabei nicht um jeden Preis geben. Für die Ermittlungshandlungen müssen die festgelegten Eingriffsbefugnisse beachtet werden (z. B. Verbot der Folter, Ge-fahr-im-Verzug-Regelungen etc.). Letztendlich soll das Strafverfahren Rechtsfrieden gewährleisten, d. h., das Urteil ergeht in Rechtskraft und ist demnach nach Ablauf der Rechtsmittelfristen endgültig und maß-geblich. Wesentliche Verfahrensgrundsätze für die Gewährleistung von rechtsstaatlicher Strafver-folgung sind das Offizial- und Legalitätsprinzip, welche die Strafverfolgung von Amts we-gen verlangen und auch den staatlichen Strafverfolgungsorganen die Pflicht zur Ermitt-lung und Verfolgung von Straftaten bei einem Anfangsverdacht aufgeben. Zudem liegt das Anklagemonopol bei einer vom Gericht unabhängigen Instanz, der Staatsanwalt-schaft, die nach dem Ermittlungsgrundsatz den Lebenssachverhalt nach be- und entlas-tenden Umständen zu untersuchen hat. Die Würdigung der Beweise erfolgt durch den ge-setzlichen Richter in einem der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglichen mündlichen Ver-fahren nach freier Überzeugung. Soweit hier Zweifel des Gerichts an der Schuld bestehen, ist im Sinne des Beschuldigten zu urteilen.
2. Wie gestaltet sich der Ablauf des Strafverfahrens im Gegensatz zum
Ordnungswidrigkeitenverfahren? Antwort: Beide Verfahren beginnen mit der Anzeige eines Verstoßes gegen eine straf- oder buß-geldbewährte Norm. Dies kann von Amts wegen oder persönlich durch den Bürger ge-schehen. Im Unterschied zum OWi-Verfahren sind die Strafverfolgungsorgane gesetzlich verpflichtet beim Anfangsverdacht einer Straftat zu ermitteln. Bei Ordnungsverstößen liegt dies im pflichtgemäßen Ermessen des Amtsträgers und kann bei geringfügigen Verstößen auch ohne Verfahren mit einer Verwarnung abgegolten wer-den. Die Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft (StA) und den Beamten des Poli-zeidienstes. Diese sind verpflichtet der StA, welcher die Hoheit über das Ermittlungsver-fahren zukommt, sämtliche Ergebnisse und Feststellungen mitzuteilen, damit diese ent-scheiden kann, ob Anklage bei den ordentlichen Gerichten erhoben werden kann oder das Verfahren eingestellt wird. Diese prüfen dann innerhalb der Zuständigkeit im sog. Zwischenverfahren, ob sich der Verdacht als hinreichend bestätigt hat und beraumen ei-ne Hauptverhandlung an. In Fällen minder schwerer Kriminalität kann bei klarer Beweis-lage die Strafe auch ohne Verhandlung per Strafbefehl erfolgen. Ergangene Urteile kön-nen binnen einer Woche mit der Einlegung von Rechtsmitteln (Berufung oder Revision) angefochten werden, für die Urteilsvollstreckung ist wiederum die Staatsanwaltschaft zu-
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3 Erstellt von: Herr Jankowski Stand: 03/2012
ständig. Angezeigte Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich durch die Ordnungsbehörden-nach Anhörung des Betroffenen mit einem Bußgeldbescheid verfolgt. Bei Aufrechterhal-tung des Vorwurfs nach Einspruchserhebung durch den Betroffenen erfolgt die Weiter-gabe an die Staatsanwaltschaft. Hält auch diese daran fest, erfolgt die Klärung in einer ge-richtlichen Hauptverhandlung. Für die Ermittlung der Ordnungswidrigkeit werden gem. § 46 OWiG grundsätzlich die Maßnahmen der StPO angewandt, soweit verhältnismäßig. Die vorläufige Festnahme ist hier jedoch ausgeschlossen.
3. Welche Regelungen gelten für die polizeiliche Vernehmung? Was sind die Rechte und Pflichten des Beschuldigten und von Zeugen?
Antwort: Der Beschuldigte ist nach der StPO Verfahrenssubjekt und nicht bloßes Objekt des Straf-verfahrens. Er kann diesen Prozess daher auch beeinflussen. Den Status des Beschuldigten, mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten, be-kommt der Tatverdächtige durch einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, soweit zumindest ein einfache Tatverdacht begründet werden kann. Jedoch besteht auch die Pflicht jemanden zum Beschuldigten zu erklären, wenn konkrete tatsächliche Anhalts-punkte vorliegen, die nach kriminalistischer Erfahrung die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen (einfacher Tatverdacht). Für die richterliche Vernehmung ist in § 136 StPO festgelegt, dass der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen ist, er jederzeit einen Verteidiger befragen und zu seiner Entlastung Beweisanträge stellen kann. Diese Verpflichtungen gelten gem. § 163a IV StPO auch für die polizeiliche Vernehmung, sowie die Auskunft an den Beschuldigten, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Verstöße gegen die Belehrungspflicht, insbesondere das Recht die Aussage zu verweigern, können zur Unverwertbarkeit der erlangten Aussage führen. Zusätzlich sind verbotene Verneh-mungsmethoden in § 136a StPO geregelt. Eine Pflicht für den Beschuldigten vor der Poli-zei zu erscheinen, gibt es nicht. Dies ist nur für die staatsanwaltschaftliche oder richterli-che Vernehmung geregelt. Anders als der Beschuldigte darf der Zeuge lediglich die Auskunft verweigern, soweit ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52 ff. StPO (aufgrund Verwandtschaft, Berufsge-heimnisträger etc.) besteht oder er sich durch die Beantwortung der Fragen selbst in Ge-fahr bringt, sanktionsrechtlich verfolgt zu werden. Andernfalls besteht die Pflicht zur wahrhaften Aussage, die auch durch Vereidigung und Ordnungsmittel erzwungen werden kann.
4. Wann sind körperliche Untersuchungen gem. §§ 81a ff. StPO zulässig?
Antwort: Die körperliche Untersuchung stellt im Gegensatz zur Durchsuchung eine Suche im Körper dar, die grundsätzlich nur von einem Arzt durchgeführt werden darf. Bekanntester Anwendungsfall im Strafverfahren ist die Blutprobenentnahme, da es für die Feststellung der Schuldfähigkeit bei mittlerer und schwerer Kriminalität sowie die Verkehrstauglichkeit aufgrund von Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum (BtM-Konsum), auf den Gehalt des berauschenden Stoffes im Blut des Beschuldigten ankommt. Verlangt werden ein zumindest einfacher Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrig-keit und die Notwendigkeit des Nachweises, z. B. bei Alkoholgeruch oder konkrete Hin-
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4 Erstellt von: Herr Jankowski Stand: 03/2012
weise auf BtM-Konsum. Anordnungsberechtigt ist jedoch nur ein Richter, außer bei zu erwartender Gefährdung des Untersuchungserfolges (Gefahr im Verzug), auch die StA und ihre Ermittlungspersonen gem. § 152 GVG.
5. In welchen Fällen ist die Polizei auch ohne Haftbefehl zur Festnahme befugt?
Antwort: Bei dringendem Tatverdacht und vorliegendem Haftgrund können Staatsanwaltschaft und alle Polizeibeamten gem. § 127 II StPO vorläufig festnehmen, wenn andernfalls der Festnahmeerfolg infolge des Zeitverzugs, durch Einholung eines richterlichen Haftbefehls, gefährdet wäre (Gefahr im Verzug). Dringender Tatverdacht stellt die höchste Verdachtsstufe der StPO dar und verlangt demnach eine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung und Verurteilung des Beschul-digten nach derzeitigem Ermittlungsstand. Haftgründe sind in den §§ 112 ff. StPO ge-nannt und verfolgen einerseits das Ziel der Sicherung des Strafverfahrens durch Verhin-derung der Flucht bzw. Unterbindung von Verdunkelungshandlungen durch den Beschul-digten (konkrete Flucht- oder Verdunkelungsgefahr oder Verdacht eines Schwerstverbre-chens). Andererseits sollen erwartete Wiederholungstaten verhindert werden. Bei nicht nur vorübergehender Schuldunfähigkeit des Täters besteht das Recht zur Fest-nahme auch, soweit ein Unterbringungsgrund gem. § 126a StPO vorliegt. Nach jeder vor-läufigen Festnahme ist der Festgenommene unverzüglich, begründet spätestens am nächsten Tag, einem Haftrichter vorzuführen, der über eine Untersuchungs-haft/Unterbringung oder Freilassung gem. Art. 104 II GG entscheidet. Ein Festhalten (noch) unbekannter Straftäter, ob auf frischer Tat oder nach späterem Aufgreifen, richtet sich nach § 163b I StPO. Das sog. Jedermann-Festnahmerecht aus § 127 I StPO kommt zwar auch für Amtsträger in Frage, ist jedoch gegenüber der spezielle-ren IDF-Regelung in § 163b StPO subsidiär.
6. Welche Auswirkungen hat das Gesetzmäßigkeitsprinzip nach Art. 20 III GG auf das gefahrenabwehrrechtliche und strafverfolgende Handeln der Polizei?
Antwort: Das zum Rechtsstaatsprinzip gehörende Prinzip nach Art. 20 III GG bezweckt die Wahrung der Grundrechte vor übermäßigem und nicht gerechtfertigtem staatlichen Eingriff. Demnach bedarf staatliches Handeln, welches in die Grundrechte eingreift, einer dazu berechtigenden Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes - kein Eingriff ohne Ge-setz). Dabei darf nicht gegen Rechtsnormen verstoßen werden (Vorrang des Gesetzes - kein Handeln gegen ein Gesetz). Polizeiliches Handeln ohne Grundrechtsrelevanz erfolgt daher schlicht hoheitlich und ist nicht an Ermächtigungsgrundlagen gebunden. Gefahrenabwehrendes polizeiliches Handeln ist grundsätzlich weitgehender möglich, da dies effektiv sein muss, um Schäden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schon vor Schadenseintritt zu verhindern. Strafverfolgung ist nur in den engen Voraussetzungen der Ermittlungsvorschriften der StPO möglich und kann bei Verstößen gegen deren Grenzen zu einer Einstellung oder dem Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise und Aussagen im Gerichtsverfahren führen.
Lehr-/Lernmaterial
5 Erstellt von: Herr Jankowski Stand: 03/2012
7. Wie werden Strafverfolgung und Gefahrenabwehr bei der Auswahl der richtigen Emächtigungsgrundlage voneinander getrennt?
Antwort: Die Polizei hat die Aufgabe der Gewährleistung innerer Sicherheit. Gefahrenabwehr dient der Prävention, Strafverfolgung der Repression. Überschneiden sich beide Aufgaben, ist dem jeweils schwerwiegenderen Interesse Vorrang zu gewähren (sog. Schwerpunktfor-mel). Zwar ist im Zweifel die Wahrung des Rechts (Prävention) wichtiger als die Sanktion (Repression). Dennoch ist bei sog. „Gemengelagen“ bei jeder Handlung zu prüfen, ob die polizeiliche Maßnahme vorrangig der Schadensabwendung bzw. der Verhinderung rechtswidriger Taten oder der Aufklärung begangener Straftaten/Ordnungswidrigkeiten, zur Feststellung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches, dient. Denn eine will-kürliche Nutzung des präventiven Polizeirechts (SOG M-V) könnte zum Unterlaufen einer vorrangig anzuwendenden strafprozessualen Maßnahme führen.
1 Unmittelbarer Zwang - Polizeilicher Schusswaffengebrauch 07.07.2011 © L. Jankowski
Quelle: Neuwirth, Polizeilicher SWG gegen Personen, VDP-Verlag, 2. Auflage 2006
Polizeilicher Schusswaffengebrauch, §§ 107 ff. SOG M-V Schusswaffen (§ 102 IV Pistolen, Revolver, Gewehre, Maschinenpistolen) als Instrument des unmittelbaren Zwangs (§ 102 I Nr. 3) zur zwangsweisen Durchsetzung einer Polizeiverfügung
I. Schusswaffengebrauch gegen Einzelpersonen, § 109 II, III (beachte: chronologischer Aufbau von § 109 Abs. 2 - von Augenblick unmittelbar vor Straftat bis hin zu amtl. Gewahrsam)
Anders: Menschenmenge = so große Personenmehrheit, dass Einzelne darin nicht mehr in der Lage ist, mit jedem anderen in unmittelbare Kommunikation zu treten (BGH: 15-20 Pers.). Entscheidend ist, dass es auf Hinzukommen oder Weggehen einer einzelnen Person nicht mehr ankommt. § 109 II Nr. 1 – Auffangtatbestand/Notwehr: Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (häufigster Fall des SW-Gebrauchs durch die Polizei) - Hier die besonderen Voraussetzungen von § 108, 109 I beachten! Ultima ratio des SWG § 109 II Nr. 2 - Verhinderung von Verbrechen und besonders qualifizierten Vergehen = sog. Präventiver Schusswaffengebrauch Unmittelbar bevorstehende (wie „Gegenwärtigkeit“) Ausführung oder Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern (Lediglich Tatbestand und Rechtswidrigkeit der Tat müssen vorliegen, nicht die Schuld! Bsp.: Geisteskranker Mann versucht Frau und Drohung mit Messer zu vergewaltigen - SW-Einsatz möglich), die sich den Umständen nach als
Verbrechen (§ 12 I StGB - Verbrechen = Mindestmaß FS von 1 Jahr oder mehr) o Sexualdelikte, §§ 177 ff o Tötungs- und KV-Delikte, §§ 211, 221, 226, 227 o Straftaten gegen die persönl. Freiheit, § 234 Menschenraub, § 239b Geiselnahme o Raubdelikte, §§ 249-252, 255, 316a Räub. Angriff auf Kraftfahrer o Gemeingefährliche Straftaten, §§ 306-306c Brandstiftungen…
z.B.: Polbea beobachten zwei Personen die sich vor einer Bank Gesichtsmasken überziehen, Revolver in die Hand nehmen und das Gebäude betreten wollen. SW zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung §§249, 250 I StGB (schwerer Raub = Verbrechen)
Vergehen (§ 12 I StGB Mindestmaß FS unter 1 Jahr oder Geldstrafe bedroht), das unter Anwdg. oder Mitführung von Schusswaffen/Explosivmitteln begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt.
(!) § 12 III StGB - Strafschärfungen/Milderungen nach AT bzw. besonders schwere/minder schwere Fälle bleiben außer Betracht! (z.B.: Minder schwere Fälle des Raubes § 249 II StGB bleibt Verbrechen)
2 Unmittelbarer Zwang - Polizeilicher Schusswaffengebrauch 07.07.2011 © L. Jankowski
o Bei Vergehen darf grds. nicht von der SW Gebrauch gemacht werden.
o Vergehen unter Anwendung v. SW/Expl. - Beurteilung ist idR unproblematisch, da Tatwerkzeug (SW) wahrnehmbar ist
Schusswaffe: § 1 WaffG - alle Gegenstände Angriff Verteidigung … bestimmt und Geschosse durch einen Lauf getrieben werden Explosivmittel: keine Feuerwerkskörper
o z.B.: Streifenwagenbesatzung bemerkt zur Nachtzeit Einbruch in Computerfirma. Beamten
erkennen eine Person im Gebäude, die sich mit Taschenlampe orientiert und eine weitere Person die vor der aufgebrochenen Eingangstür wartet und eine Pistole in der Hand hält SW zur Verhinderung Fortsetzung Diebstahl gem. § 244 I Nr. 1a StGB (Vergehen), da einer der Beteiligten eine SW anwendet
o Vergehen unter Mitführung v. SW/Explosivmitteln - Polbea muss wissen, dass SW
mitgeführt wird. (er muss sie tatsächl. nicht selbst sehen/erkannt haben) - Ausreichend: Fahndungshinweise, Inform. anderer Behörden und glaubhafte Mitteilungen anderer Personen Aber: Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen Mitführen v. SW und Begehung/Fortsetzung des Delikts geben - Schusswaffengebrauch kann nur gerechtfertigt sein, wenn Mitführen der SW zusätzliches gefahrverstärkendes Moment darstellt. - diese Möglichkeit dient nicht der Verhinderung der Tat, sondern Schutz des Polbea! Es kommt auf dessen Einschätzung an! (Anscheinsgefahr) z.B.: Jäger betrinkt sich, hat Gewehr im Auto - dieses steht in keinem inneren Zusammenhang zur Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB – SWG gegen den Jäger (-)
Dringender Tatverdacht = wenn Polbea nach äußerem Bild des Vorgangs, nach aktuell erkennbaren Tatumständen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis kommt, dass Verbrechen/Vergehen vorliegt. Bsp.: Bei nächtlichem Einbruch richtet einer der Einbrecher einen wie eine Pistole aussehenden Gegenstand auf einen herannahenden Polbea. Später stellt sich heraus, dass es sich nur um ein Feuerzeug in Form eines Revolvers handelte. Problem: Hemmschwelle bei Tötungsdelikten - auch bei objektiv vorliegenden lebensgefährlichen Verhaltensweisen des Täters müssen feststellbare Motive einen Tötungsvorsatz erkennen lassen. (BGH Urt. 14.09.99 - 1 StR 315/99) - d.h.: Nur bei äußerst gefährlicher Gewaltanwendung kann bedingt auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden. Regelmäßig nur bei SW-Einsatz des Täters denkbar, nicht bei jedem Angriff mit Messer, Beil, Schlagring, Baseball-Schläger. Auch Zufahren mit hoher Geschwindigkeit auf Polizeisperre, laut BGH wird Tötungsvorsatz verneint, selbst wenn Polbea sich durch Sprung zur Seite retten kann. Ebenso: Bloße Äußerungen des Täters sind nicht ausreichend (Milieusprache, Prahlerei) Aber in M-V: § 109 I Nr. 1 - SW-Gebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben § 109 II Nr. 3 Schusswaffengebrauch zur Verfolgung von Verbrechen und besonders qualifizierten Vergehen = sog. repressiver Schusswaffengebrauch (!) Besonders problematischer Fall des SWG!
3 Unmittelbarer Zwang - Polizeilicher Schusswaffengebrauch 07.07.2011 © L. Jankowski
Person versucht sich der Festnahme (§ 127 StPO) oder Identitätsfeststellung (§ 163b StPO) durch Flucht zu entziehen - Voraussetzung ist eine begangene rechtswidrige Tat, daher nur für die Bestimmungen der StPO anwendbar (nicht für Gewahrsamnahme/IDF nach SOG) a) Täter ist dringend eines Verbrechens verdächtig Bsp.: Polizeibeamter verfolgt zu Fuß den vom Tatort flüchtenden Räuber, kann aber nicht verhindern, dass dieser seinen Fluchtwagen erreicht und davonfährt. Eine in der Nähe befindliche Funkwagenbesatzung hört über Funk mit und sieht den Täter in seinem Wagen vorbeifahren. Verfolgung dauert an, auch wenn andere Beamte weitere Verfolgung übernehmen. Fahndungsfälle: Tage, Wochen, Monate nach der Tat wird die gesuchte Person gestellt, die dringend verdächtig ist das Verbrechen verübt zu haben. - Hier: rechtswidrige und schuldhafte begangene Tat Voraussetzung! (wie für U-Haft gem. §§ 112 ff. StPO) Bsp.: Nach Banküberfall wird Fahndung ausgelöst. Ein Zeuge beschreibt Täter als südländischen Typ, mittelgroß, dunkel gekleidet, Fluchtfahrzeug grüner Pkw. Streifenwagenbesatzung sieht auf Waldparkplatz einen grünen Kleinwagen, als sie näher heranfahren, flüchtet der Fahrer mit hoher Geschwindigkeit. Zeugenaussage ist zu ungenau, hier kein dringender Tatverdacht, dass er der Räuber ist, auch nicht allein durch Fluchtverhalten, SW-Gebrauch ist unzulässig. (Anders bei genauer Beschreibung und mit Kennzeichen etc.) Beachte: Genaue Prüfung der allg. Voraussetzungen bzw. der Verhältnismäßigkeit des SWG – Abwägung des Gesundheitsrisikos bzw. der Gefahr der Tötung des Täters mit dem Interesse den Täter dem Strafverfahren zuzuführen. – Solange eine andere Möglichkeit der Festnahme besteht oder das Risiko für eine tödliche Verletzung zu hoch ist, ist der SWG unzulässig! „Gegen einen toten Täter kann kein Strafverfahren durchgeführt werden.“
b) Dringender Tatverdacht eines Vergehens + tatsächl. Anhaltspunkte für Gebrauch (Verhalten bei der Festnahme) einer/-s SW/Explosivmittels - objektive Beurteilung der Fakten in konkreter Situation - erste Anhaltspunkte ergeben sich schon aus Fahndungsinformation, aber: Allein das Mitführen genügt nicht! Auch für die Gebrauchsabsicht müssen Anhaltspunkte vorliegen. (z.B. akkustische/visuelle Wahrnehmen eines Schusses/Durchladen der Waffe oder Verhalten des Täters bei früheren poliz. Maßn.) z.B.: Einbruch beim einem Jäger, dieser teilt kurz darauf mit, dass verschiedene Pistolen fehlen. Hinweis ergeht über Funk. Aufgrund Personenbeschreibung wird ermittelt, dass Täter in früheren Fällen auf Polbea geschossen hatte. Vergehen: § 242, 243 Nr. 1,2,7 StGB dringend verdächtig, Einsatz der Schusswaffe ist zu befürchten, daher SW-Gebrauch möglich. § 109 II Nr. 4 Schusswaffengebrauch zur Verhinderung der Flucht einer Person aus amtlichen Gewahrsam und zur Wiederergreifung
a) aufgr. richterl. Entscheidung wg. eines Verbrechens (Haftbefehl) oder wg. dringenden Tatverdachts (Vorläufige Festnahme) eines Verbrechens
Person muss sich aus (!) repressiven Gründen in amtlichem Gewahrsam befinden bzw. befunden haben. = strafverfahrens- und strafvollstreckungsrechtl. Freiheitsentziehung (U-Haft, Freiheitsstrafe) nicht zur Verhinderung der Flucht aus präventiv-polizeil. Gewahrsam oder gem. § 109 III nicht bei Jugendarrest, Strafarrest (=Wehrstrafgesetz), Flucht aus offener Anstalt
Bsp.: Der zur Durchsetzung einer Platzverweisung in Gewahrsam genommene Störer versucht zu fliehen. SW-Gebrauch unzulässig!
4 Unmittelbarer Zwang - Polizeilicher Schusswaffengebrauch 07.07.2011 © L. Jankowski
Bsp.: Brandstifterin die in einem Wohnhaus Feuer gelegt hatte wird aufgrund mehrerer Zeugenaussagen eine Woche nach der Tat v. der Polizei festgenommen. Beim Transport zur Dienststelle gelingt ihr die Flucht. Zur Wiederergreifung ist hier der SW-Einsatz zulässig, da nach vorl. Festn. § 127 II StPO amtl. Gewahrsam wg. Verdachts eines Verbrechens (schwere Brandstiftung § 306a StGB) bestand.
b) bei Vergehen, sofern tatsächl. Anhltpkt. für Gebrauch v. SW oder Explosivmitteln
Bsp.: Nach gef.KV. vorläufig Festgenommene gelingt bei seiner Vernehmung die Flucht. Bei der Fahndung erhalten die Beamten aus verlässlicher Quelle den Hinweis, dass dieser sich eine Knarre besorgt habe und sie gegen Verräter und Bullen einsetzen werde. Hier bestand nach vorl. Festn. amtl. Gewahrsam wg. des dringenden Verdachts eines Vergehens. Aufgrund der Informationen kann davon ausgegangen werden, dass der Geflohene seine Wiederergreifung durch den Einsatz der Schusswaffe verhindern will.
§ 109 II Nr. 5 Verhinderung d. gewaltsamen Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam Schuss auf die Befreier zur Gefahrenabwehr, hier ist unerheblich, ob sich der Gefangene (§ 120 StGB= vorläufig Festgenommene, Straf- oder Untersuchungsgefangene, Störer nach SOG) aus repressiven oder präventiven Gründen in Gewahrsam befindet. Bsp.: Vorl. Festnahme eines Autonomen nach Landfriedensbruch. Auf dem Weg zur Dienststelle versuchen dessen Freunde ihn zu befreien, indem sie gewaltsam den Wagen stoppen, die Türen öffnen, um ihren Kumpel zu befreien. Dabei sind sie mit Knüppeln und Steinen bewaffnen, die sie gegen die Beamten einsetzen. Gewaltsam: Anwendung körperlicher Kraft, auch mit Hilfsmitteln gegen Personen oder Sachen; nicht jedoch die Befreiung durch Drohung, Täuschung und List.
II. § 110 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge „Gegen eine Menschenmenge“ = gegen Einzelne in einer Menschenmenge, nicht blindes Hineinfeuern in die Menschenmenge Menschenmenge = so große Personenmehrheit, dass Einzelne darin nicht mehr in der Lage ist, mit jedem anderen in unmittelbare Kommunikation zu treten (BGH: 15-20 Pers.). Entscheidend ist, dass es auf Hinzukommen oder Weggehen einer einzelnen Person nicht mehr ankommt. „schwerwiegende Gewalttaten“ (§§ 124ff StGB): = Einsatz physischer Kraft - gegen hochwertige Rechtsgüter des Einzelnen oder der Allgemeinheit (es müssen daher mindestens die Voraussetzungen des SW-Gebrauchs gegen Personen vorliegen) = Verbrechen oder Vergehen unter Anwdg. v. SW/Explosivmitteln insb.: Tötungsdelikte, schwere KV, Brandstiftung, vorsätzliche erheblich Sachbeschädigung lebensnotwendiger Einrichtungen u. unersetzlicher Kulturgüter…
5 Unmittelbarer Zwang - Polizeilicher Schusswaffengebrauch 07.07.2011 © L. Jankowski
Bsp.. Ca. 30ig Teilnehmer einer v. der Polizei aufgelösten Versammlung rücken feindselig gegen die Polizei vor, heben ein Einsatzfahrzeug an, in welchem sich noch zwei Beamte befinden, werfen es um und versuchen es in Brand zu stecken. „von ihr“ = der Menschenmenge „aus ihr heraus“ = einige Personen handeln gewalttätig, aber dies wird erkennbar aufgrund des Verhaltens und der Bekundungen der Menge gebilligt (Zustimmung) Bsp.: Bei jedem Brandsatzwurftreffer gegen die Einsatzfahrzeuge der Polizei jubelt die Menschenmenge. Innerhalb der Menschenmenge werden die Gewalttäter abgeschirmt, damit die „Greiftrupps“ nicht zu ihnen vordringen können. Bloßen verweilen am Ort ist noch keine Billigung.
III. Allgemeine Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch, §§ 108, 109 I
ultima ratio = andere Zwangsmittel des UZ sind erfolglos angewendet worden/versprechen keinen Erfolg z.B.: Diensthundeeinsatz statt „hinterher-schießen“; Schlagstock, Reizstoff (insb. Pfefferspray – wurde extra eingeführt, um SW-Gebrauch zurückzufahren)
keine Gefährdung Unbeteiligter, außer SW ist einzige Mittel zu Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr Unbeteiligter (str.): M1 (weite Auslegung): Unbeteiligte sind diejenigen, gegen die im konkreten Fall die Vorauss. des SWG nicht vorliegen M2 (enger): Unbeteiligte sind nur diejenigen, die an der Gefahrenverursachung nicht unmittelbar mitwirken bzw. mitgewirkt haben Bsp.: Geiseldrama Gladbeck Reporter ignorieren polizeiliche Weisungen und Absperrungen und drängen in das Schussfeld zwischen Polizei und Geiselnehmer, um ein Interview mit den Tätern führen zu können.
Er sich trotz wiederholter polizeilicher Aufforderung nicht entfernen will und sich auch nicht aus der Gefahrenzone abdrängen lässt, ist kein Unbeteiligter (bewusste Risikoaussetzung, ursprüngl. Schutz wurde verwirkt) sehr strittig, wohl (-)
kein SW gegen Personen die tatsächlich oder äußerem Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind (Kinder) - außer: SW einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
§ 109 I Vorrang des SW-Gebrauchs gegen Sachen
6 Unmittelbarer Zwang - Polizeilicher Schusswaffengebrauch 07.07.2011 © L. Jankowski
SWG gg. Sachen nicht geregelt! Unterliegt nicht den strengen Vorauss. d. §§ 109 ff. SOG Bsp.: Schüsse auf die Reifen des flüchtigen Bankräubers; Aber: Täter flüchtet nach Diebstahl mit hoher Geschwindigkeit vom Fahrzeug, Polizei schießt auf die Reifen hier müssen auch die Vorauss. eines SW-Gebrauchs gegen Personen vorliegen, da immer auch die Möglichkeit besteht, dass Geschoss die dünne Karosserie durchschlägt und die Insassen verletzt.
§ 109 I Ziel des Schusswaffengebrauchs - Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit Bsp.: Auf einen fliehenden Mörder darf kein gezielter tödlich wirkender Schuss abgegeben werden - denn gegen einen Toten kann kein strafrechtl. Strafanspruch gerichtet werden. aus dieser engen Zweckbindung des Schusswaffengebrauchs folgt: es darf grundsätzlich nur auf Arme und Beine eines Menschen gezielt werden Wenn trotz Zielens auf Arme oder Beine durch schicksalshaften Verlauf auf den der Polizeibeamte keine Einfluss hat, der Adressat des Schusswaffeneinsatzes lebensgefährlich getroffen wird, ist der Zweck (angriffs- oder fluchtunfähig machen) nicht missachtet worden hier Realisierung des mit jedem SWG verbundenen Risikos der Tötung („tödl. Fehlschuss“) Bsp.: Polbea gibt auf flüchtender Verbrecher einen auf die Beine gezielten Schuss ab. Der Mann stolpert jedoch zeitgleich, verändert seine Körperhaltung und wird von der Kugel in den Rücken getroffen.
(P) Berechtigung zum gezielten Todesschuss nach dem SOG M-V ? Typischer Fall: Geiselnehmer will durch Drohung mit Pistole an der Schläfe der Geisel die Flucht ergreifen, Präzisionsschütze muss das nur Zentimeter große Stammhirn treffen, um die sofortige Bewegungsunfähigkeit des Geiselnehmers zu erreichen. Bietet das SOG M-V dafür eine taugliche EGL? Verstoß gegen § 109 I SOG – „…angriffs- oder fluchtunfähig zu machen…“? Pro & Contra:
Zwangsverfahren durchweg detailliert geregelt, vgl. §§ 79 ff. gezielte Todesschuss ist intensivste polizeiliche GR-Eingriff (Wesentlichkeitslehre des
BVerfG - Wesentl. GR-Eingriffe brauchen präzise bestimmte EGL) § 42 II S. 2 MEPolG: „Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“ (dagegen: § 113 SOG nennt bei Einschränkbarkeit der GR auch das Leben)
Präzise Regelung dieses Eingriffs ist möglich; Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit sind im Lichte der Wesentlichkeitslehre keine tauglichen Grundlagen für gezielten Todesschuss, insb. nicht, wenn relativ belangloser Eingriff wie schlichte Befragung des Bürgers mit präziser EGL (§ 28 SOG) geregelt wird, daher Verstoß gegen Art. 20 III GG (Prizip d. Vorbehalt des Gesetzes)
7 Unmittelbarer Zwang - Polizeilicher Schusswaffengebrauch 07.07.2011 © L. Jankowski
Ziel: angriffs- od. fluchtunfähig zu machen ist zwar gewollt, aber nicht in der Intensität eines gezielten Todesschuss: „Ein erschossener Täter sei nicht angriffsunfähig, sondern tot.“ dagegen.: TBM der Angriffsunfähigkeit ist zweckgerichtet und nicht am Rechtsgut orientiert, auch wenn Erschießen andere Eingriffsqualität darstellt)
§ 101 II lässt zwar eine Rechtfertigung des Schützen zu (§§ 32, 34 StGB), jedoch ergibt sich daraus keine EGL (a.A.: Allg. Rechtfertigungsgründe seien nicht nur auf das Strafrecht zu beschränken, sondern stets universell, auch das Organ berechtigen, für das der Notwehrleistende tätig wird.) §§ 101 II haben nur klarstellenden Charakter, staatliches Handeln ist strengeren Maßstäben unterworfen als das Verhalten des Bürgers, Regelungsintention des Strafrechts - regelt individuelles Verhalten der Bürger und keine EGL für Eingriffe des Staates, § 32 beinhaltet daher keine Vhmk.-Prüfung, anders im Polizeirecht; Anwendung des StGB als EGL würde Voraussetzung des SOG unterlaufen
Fazit: Für die Anordnung eines sog. „finalen Rettungsschusses“ existiert im SOG M-V keine Ermächtigungsgrundlage und ist daher rechtswidrig (Beachte §§ 101 II SOG iVm. § 32 StGB: Tötung des Täters durch den Schützen ggf. gerechtfertigt und somit nicht strafbar)
Androhung des Schusswaffengebrauchs gem. § 111 „Warnung“ Der Warnschuss (=Androhung des SWG) ist nur dann zulässig, wenn auch alle Voraussetzungen für den SWG gegen Personen vorliegen. Rechtsstaatsprinzip: Der Staat darf seinen Bürgern nur androhen, was er dann auch ausführen darf. Formulierung: „Polizei! Halt (oder Keine Bewegung), oder ich schieße! Warnschuss nur, wenn dieser für den Gewarnten kein Risiko in sich birgt! Sog. „qualifizierter Warnschuss“ = Schuss in Richtung des Pflichtigen, ist kein Warnschuss, sondern ein SWG gegen eine Person. Bsp.: Um den fliehenden Räuber zum Stehenbleiben anzuhalten, schießt ein Polizeibeamter ca. einen Meter daneben.
Lehr-/Lernmaterial
1 Erstellt von: Frank Focke Stand: 03/2012
Modul: Recht
Unterthema: Strafnebenrecht, OWiG
Was sollte ich wissen und können?
Kompetenzen Literaturquellenvorschlag
Ich kenne den § 1 OWiG und weiß, was eine Ordnungs-widrigkeit ist.
Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz Seite 13-23 (RZ 9-30)
Ich kenne den Unterschied zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt.
Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz Seite 14-15 (RZ 10-13)
Ich kenne die Aufgaben der Polizei im Bußgeldverfahren ( § 53 OWiG).
Rosenkötter, Louis Das Recht der Ordnungswidrigkei-ten Seite 238-239 (RZ501-506)
Kontrollfragen und Antworten: 1. Aus welchen drei Elementen besteht eine Ordnungswidrigkeit?
Antwort: Aus dem gesetzlichen Tatbestand. Die Handlung muss unter den Tatbestand einer Bußgeldvorschrift einzuordnen sein, wo-bei entweder Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar sein muss. Die Handlung muss rechtswidrig sein. Wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, indiziert die Tatbestandsmäßigkeit schon die Rechtswidrigkeit, weil Bußgeldvorschriften gerade verbotene Handlungen bezeichnen. Die Handlung muss vorwerfbar sein. Hierbei muss die Verantwortlichkeit des Täters vorliegen. Er muss also mit Vorsatz oder fahrlässig gehandelt haben.
2. Kann nur das willensgesteuerte Tun eine tatbestandsmäßige Handlung sein?
Erklären Sie kurz an zwei Beispielen die möglichen Handlungsformen! Antwort: Nein, auch das Unterlassen einer geforderten Pflicht kann Tatbestände erfüllen. Also ne-ben Begehungsdelikten gibt es auch die Unterlassungsdelikte. Mögliche Beispiele für Begehungsdelikt (meist: Ordnungswidrig handelt, wer…): § 24a StVG 0,5-Promille-Grenze, § 111 OWiG Falsche Namensangabe… Mögliche Beispiele für Unterlassungsdelikt (meist: Wer…unterlässt...handelt ordnungs-
Lehr-/Lernmaterial
2 Erstellt von: Frank Focke Stand: 03/2012
widrig.) § 29(1) StVZO Untersuchung von Kfz und Anhänger, § 130 OWiG Verletzung der Aufsichtsplicht in Betrieben und Unternehmen…
3. Welche Aufgaben hat die Polizei im Bußgeldverfahren?
Antwort: Nach § 53 haben Polizeibeamte nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und unaufschiebbare Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Die Polizei kann demnach Bußgeldverfahren einleiten, unaufschiebbare Ermittlungen tä-tigen und muss dann den Vorgang an die zuständige Verwaltungsbehörde abgeben.
Lehr-/Lernmaterial
1 Erstellt von: Frank Focke Stand: 03/2012
Modul: Recht
Unterthema: Strafnebenrecht, WaffG
Was sollte ich wissen und können?
Kompetenzen Literaturquellenvorschlag
Ich kenne die Begriffe: - Schusswaffe, - Gleichgestellter Gegenstand, - Tragbarer Gegenstand nach Ziffer a und b und kann diese mit Beispielen unterlegen.
Polizeifachhandbuch VDP Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 sowie UA 2
Ich kenne die verbotenen Waffen nach dem Waffenge-setz.
Polizeifachhandbuch VDP Anlage 2 Abschnitt 1
Lehr-/Lernmaterial
2 Erstellt von: Frank Focke Stand: 03/2012
Kontrollfragen und Antworten: 1. Was sind Schusswaffen im Sinne des WaffG? Nennen Sie zwei Beispiele! Antwort: Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel be-stimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Beispielhafte Nennung: P6, Luftdruckgewehr, Federdruckpistole. Flinte, Büchse… Keine Schusswaffe sondern gleichgestellter Gegenstand – PTB im Kreis Waffen (Schreck-schuss-, Reizstoff-, Signalwaffe zum Abschuss von Kartuschenmunition)!!! 2. Was ist ein tragbarer Gegenstand nach § 1(2)Nr.1b? Nennen sie zwei Beispiel! Antwort: Tragbare Gegenstände die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehr-fähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und in diesem Gesetz genannt sind. Beispiele: Alle in Anlage I Abschnitt I UA II Nr.2 ff z.B. Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser, Elektroimpulsgeräte (mit Aus-nahme der ihrer Bestimmung nach findenden Verwendung in der Tierhaltung) 3. Handelt es sich bei einem Teleskopschlagstock und einem Totschläger jeweils um eine verbotene Waffe nach dem WaffG? Begründen Sie kurz Ihre Aussage. Antwort: Bei dem Teleskopschlagstock handelt es sich um einen tragbaren Gegenstand nach § 1(2) Nr.2a. Er ist vom Hersteller bestimmt die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Men-schen herabzusetzen. Das „Wesen“ des Schlagstockes ist es nur sich damit zu verteidigen oder anzugreifen. Damit fällt der Schlagstock unter das Waffengesetz. Über den § 2(3) WaffG gelangt man in die Anlage II Abschnitt I zu den verbotenen Waffen. Hier ist der Schlagstock nicht aufgeführt, also ist er nur eine Hieb und Stoßwaffe. Der Totschläger fällt ebenfalls unter die tragbaren Gegenstände nach § 1(2) Nr.2a. Er ist vom Hersteller bestimmt die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen herabzusetzen. Das „Wesen“ des Totschlägers ist es nur sich damit zu verteidigen oder anzugreifen. Der Name drückt schon den Willen des Herstellers aus. Damit fällt der Totschläger unter das Waffenge-setz. Über den § 2(3) WaffG gelangt man in die Anlage II Abschnitt I zu den verbotenen Waf-fen. Hier ist der Totschläger (explizite unter Nr. 1.3.2.) zu finden. Bei dem Totschläger handelt es sich also um eine verbotene Waffe nach dem WaffG.
Erstell von: Frank Focke Stand: 03/2012
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen § 42a WaffG Der neu eingefügte § 42a Abs. 1 WaffG verbietet das Führen von 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen, 3. Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm. Zu den Anscheinswaffen gemäß Nr. 1 gehören z. B. - zum Spiel bestimmte Soft-Air- Waffen mit einer Geschossenergie bis 0,5 Joule, - Schusswaffen, die dauerhaft und fachmännisch unbrauchbar gemacht wurden, - Spielzeugpistolen zum Abschießen von Zündblättchen oder Knallkorken, wenn sie ihrer
äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen („schar-fen“ Schusswaffen) hervorrufen.
Hieb- und Stoßwaffen gemäß Nr. 2 sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen und deren Erwerb und Besitz nicht verboten ist (z. B. Schlagstock, Tonfa, Dolch). Einhandmesser gemäß Nr. 3 sind Klappmesser, bei denen man die (einseitig geschliffene) Klinge dank ihrer vom Hersteller vorgegebenen Form mit dem Daumen heraushebeln und feststellen kann. Die Klingenlänge ist hierbei irrelevant. Beachte: Obwohl Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm vom Verbot des Führens erfasst werden, handelt es sich nicht um Waffen i. S. d. WaffG! Erwerb und Besitz dieser Messer sind also weiterhin jeder Person gestattet. Das Führen der im § 42a WaffG genannten Waffen bzw. Gegenstände stellt eine Ordnungs-widrigkeit gemäß 53 WaffG dar. Zu beachten sind die in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausnahmen. Demnach gilt das Verbot des Führens nicht - für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, - für den Transport in einem verschlossen Behältnis, - für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr.2 und 3, sofern ein berechtigtes Inte-
resse vorliegt (z. B. Brotmesser beim Picknick, Fischmesser beim Angeln). § 42a (3) WaffG - Berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegen-stände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allg. anerkannten Zweck dient.
Lehr-/Lernmaterial
1 Erstellt von: Kathrin Wunderlich-Nickel Stand: 03/2012
Modul: Recht
Unterthema: Strafrecht
Was sollte ich wissen und können?
Kompetenzen Literaturquellenvorschlag
Ich kenne die Grundlagen der Diebstahls- und Sachbe-schädigungsdelikte. (§§ 242, 243, 244, 244a, 247, 248a, 248b, 248c StGB; 303, 303c, 304 StGB)
Eingestelltes Skript; Erläuterungen Polizeifachhand-buch
Ich kenne die Straftaten gegen die körperliche Unver-sehrtheit. (§§ 223, 224, 226, 227, 228, 229, 230 StGB)
Eingestelltes Skript; Erläuterungen Polizeifachhand-buch
Im Bereich des Schutzes der staatlichen Vollstreckungs-tätigkeit kenne ich die Grundlagen des Widerstands ge-gen Vollstreckungsbeamte. (§§ 113 StGB)
Eingestelltes Skript; Erläuterungen Polizeifachhand-buch
Ich kenne die Grundlagen der Beleidigungsdelikte. (§§ 185, 186, 187, 194 StGB)
Eingestelltes Skript; Erläuterungen Polizeifachhand-buch
Lehr-/Lernmaterial
2 Erstellt von: Kathrin Wunderlich-Nickel Stand: 03/2012
Übungsfragen:
1. Definieren Sie „Straftat“! Ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhaft begangene Handlung, für die das Ge-setz als Rechtsfolge die Strafe vorsieht.
2. Wann ist eine Handlung tatbestandsmäßig? Wenn sie den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt.
3. Was besagt § 243 (1) Nr. 1 StGB? Wer zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält …
4. Was ist ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 StGB? Ein Raumgebilde, das dazu bestimmt und geeignet ist, von Menschen betreten zu werden und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen, die ein Eindringen Unbefugter verhindern sollen, versehen ist.
5. Definieren Sie „Einbrechen“! Das gewaltsame Beseitigen von Umschließungen, die den Eintritt in den geschützten Raum zum Zwecke des Diebstahls entgegenstehen.
6. Definieren Sie „Sich verborgen halten“! Ist ein Aufhalten unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen gegen Entdeckung zum Zwecke der Tatausführung.
7. Wer stiehlt gewerbsmäßig? Gewerbsmäßig stiehlt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehen-de Einnahmequelle verschaffen möchte.
8. Wer ist hilflos im Sinne des § 243 StGB? Hilflos ist, wer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor drohender Lebens- oder ernsten Gesundheitsgefahren zu schützen.
9. Was besagt § 243 (2) StGB? (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausge-schlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
10. Wie lauten die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB? Vorsatz, rechtswidrige Zueignungsabsicht
Lehr-/Lernmaterial
3 Erstellt von: Kathrin Wunderlich-Nickel Stand: 03/2012
11. Was besagt § 244 (1) 1a StGB? einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.
12. Wie lauten die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 244 (1) 1b StGB? Vorsatz, Verwendungsabsicht
13. Was ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 StGB? Es ist ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung im konkreten Einzelfall nach Vorstellung des Täters geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
14. Was ist sonst ein Mittel im Sinne des § 244 StGB? Das ist ein Gegenstand, dem aus objektiver Sicht eine waffenähnliche Funktion grundsätzlich nicht zukommt, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situa-tion jedoch dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
15. Was bedeutet Bei-Sich-Führen im Sinne des § 244 StGB? Liegt vor, wenn die Waffe/das gefährliche Werkzeug dem Täter während des Tatherganges zur Verfügung steht D. h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er sich der Waffe/des Werkzeuges jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten, bedienen kann.
16. Was ist eine Bande im Sinne des § 244 StGB? Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Dieb-stahls-/Raubstraftaten zu begehen
17. Nennen Sie mögliche Tathandlungen des § 244 (1) Nr. 3 StGB! Einbrechen, einsteigen, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ord-nungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringen oder sich in der Wohnung verbor-gen halten
18. Was beinhaltet der § 247 StGB? Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
19. Was beinhaltet der § 248a StGB? Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Lehr-/Lernmaterial
4 Erstellt von: Kathrin Wunderlich-Nickel Stand: 03/2012
20. Eine Körperverletzung begeht, wer…? … einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
21. Was ist eine körperliche Misshandlung? Ist eine üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
22. Was ist eine Gesundheitsschädigung? Ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch vorübergehenden, krankhaften Zustan-des
23. Was besagt § 224 (1) Nr. 5 StGB? KV mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
24. Definieren Sie „hinterlistiger Überfall“! Überfall: Plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen ahnungslosen Menschen Hinterlistig: Planmäßiges Ausführen unter Verdeckung seiner wahren Absichten, um dem Opfer die Chance zu nehmen, sich angemessen zu verteidigen
25. Wer begeht eine Sachbeschädigung? Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört
26. Nennen Sie die Tathandlungen des § 303 StGB! Beschädigen, zerstören
27. Welche Rechtsgüter werden durch den § 304 StGB geschützt? Interessen der Allgemeinheit
28. Nennen Sie eine schwere Folge des § 226 StGB! Wenn man - das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen
oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.
13.03.2012
© POKin Wunderlich‐Nickel 1
§ 185 STGB BELEIDIGUNG§ 186 STGB ÜBLE NACHREDE
Straftaten gegen die Ehre1
§ 186 STGB ÜBLE NACHREDE§ 187 STGB VERLEUMDUNG
§§ 185 – 200 ST G B
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Allgemeines zu §§ 185ff. StGB
geschütztes Rechtsgut
Ehre(=„verdienter Achtungsanspruch“)Anspruch des Menschen auf Achtungseiner Persönlichkeit
BGH dazu:„Ein Angriff auf die Ehre wird geführt, wennder Täter einem anderen zu Unrecht Mängel
h di i lä d
2
nachsagt, die, wenn sie vorlägen, denGeltungswert des Betroffenen mindernwürden.Nur durch eine solche ‚Nachrede‘ (die einherabsetzendes Werturteil oder eineehrenrührige Tatsachenbehauptung seinkann), wird der aus der Ehre fließendeverdiente Achtungsanspruch verletzt. Sie stelltdie Kundgabe der Missachtung,Geringschätzung oder Nichtachtung dar, dieden Tatbestand verwirklicht“
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Ehre
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subjektive Ehre
(Ehrgefühl)äußere Ehre
(der gute Ruf)
Allgemeines zu §§ 185ff. StGB
§ 186 StGB erfasst ehrverletzendeTatsachenbehauptungengegenüber Dritten, die nichterweislich wahr sind
§ 187 StGB bestraft ebenfallsehrverletzende Tatsachen-
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ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Drittenund qualifiziert den TB des§ 186 StGB durch Hinzutretender Merkmale: Unwahrheit derTatsache und das Wissen um dieUnwahrheit
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Allgemeines zu §§ 185ff. StGB
§ 185 StGB ist insofern einAuffangtatbestanderfasst:
ehrverletzende Tatsachenbehauptungen dem Betroffenen gegenüberehrverletzende Werturteile gegenüber
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ehrverletzende Werturteile gegenüber dem Betroffenen oder gegenüber Dritten
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Allgemeines zu §§ 185ff. StGB6
Beleidigungsfähig sind: 1. alle lebenden Menschen
KinderGeisteskrankeNicht: Verstorbene
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c t: e sto be e
Script Beleidigungsdelikte 1/10
13.03.2012
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Allgemeines zu §§ 185ff. StGB7
Beleidigungsfähig sind: 2. Personengemeinschaften (als solche)
Personengemeinschaften gem. § 194 (3) 2 und 3, sowie (4) StGB:BehördenStellen der öffentlichen Verwaltung
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Ste e de ö e t c e e a tu gKirchliche EinrichtungenPolitische Körperschaften
Andere Personengemeinschaften mit folgenden Voraussetzungen:müssen eine rechtlich anerkannte (auch wirtschaftliche)gesellschaftliche Funktion erfüllen („soziale Funktion“) undeinen einheitlichen Willen bilden könnengenau abgrenzbar sein
Allgemeines zu §§ 185ff. StGB8
Bsp. für Personengemeinschaften:BundeswehrDeutsches Rotes KreuzParteiendie Rostocker Polizei
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die Rostocker Polizeidie Polizeibeamten eines genau bezeichneten EinsatzesNicht:
die Polizeidie Polizei M-Vdie Studentendie Richterdie Familie
Allgemeines zu §§ 185ff. StGB9
Beleidigungsfähig sind:3. mehrere Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung
sog. Sammelbeleidigungmehrere Einzelbeleidigungen, die gleichsam „getarnt“ lediglichunter einer Kollektivbezeichnung erfolgen
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g gstrafbar, wenn:
klare Umgrenzung und Überschaubarkeit des betroffenenPersonenkreises undBezug auf bestimmte, individualisierbare Personen, die deutlichaus der Allgemeinheit hervortreten, insbesondere nicht bloßallgemeine Werturteile
Allgemeines zu §§ 185ff. StGB10
zum objektiven Tatbestand:alle Beleidigungstatbestände erfordern eineKundgabe (= Kundgabe-, bzw. Äußerungsdelikte)Kundgabe:
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eine zur Kenntnisnahme durch einen anderen bestimmteehrverletzende Äußerung (= Kundgabehandlung), die vomAdressaten (Beleidigter, Dritter) wahrgenommen werden muss(Kundgabeerfolg)
Allgemeines zu §§ 185ff. StGB11
zum subjektiven Tatbestand:verlangt einen entsprechenden Kundgabevorsatz
kränkende Tagebuchaufzeichnungen, Selbstgespräche sindnicht tatbestandsmäßig, wenn sie von anderenheimlich/zufällig gelesen/gehört werden
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heimlich/zufällig gelesen/gehört werden
§ 185 StGB Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zueinem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn dieBeleidigung mittels einer Tätlichkeit begangenwird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
it G ld t f b t ft
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mit Geldstrafe bestraft.
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Script Beleidigungsdelikte 2/10
13.03.2012
© POKin Wunderlich‐Nickel 3
§ 185 StGB Beleidigung13
Antragsdelikt, § 194 StGBPrivatklagedelikt, § 374 StPOVergehen
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§ 185 StGB Beleidigung14
Anwendungsbereich des § 185 StGB umfasst:ehrenrührige Tatsachenbehauptungen allein oder zumindestauch dem Betroffenen gegenüber
Tatsachenbehauptung: Information über Ereignisse, Zuständealle ehrverletzenden Werturteile (gegenüber dem Betroffenen
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a e e e et e de We tu te e (gege übe de et o e eoder gegenüber Dritten)
Werturteil: Kommentar/persönliche Meinung zu gegenwärtigen,vergangenen oder künftigen Geschehnissen…
Beleidigung § 185 StGB objektiver TB15
Beleidigung:Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung
charakteristisch für die Ehrverletzung ist, dass der Täter durchherabsetzende Äußerungen den personalen und/oder sozialenGeltungswert des Betroffenen mindert und dadurch den verdientenAchtungsanspruch (Ehre) verletzt.
Kundgabe:
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Kundgabe:eine zur Kenntnisnahme durch einen anderen bestimmteehrverletzende Äußerung (= Kundgabehandlung), die vom Adressaten(Beleidigter, Dritter) wahrgenommen werden muss (Kundgabeerfolg)
§ 185 StGB verlangt eine eigene Missachtungd.h. die Wiedergabe/Weitergabe von ehrkränkenden Äußerungen ohnejede persönliche Identifikation mit dem beleidigenden Inhalt fälltnicht unter § 185 StGB
Beleidigung § 185 StGB objektiver TB16
optional:mittels einer Tätlichkeit:
auf den Körper des Beleidigten einwirkende beleidigende Handlung
Anspucken
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Anspuckenehrkränkende Ohrfeigen
Beleidigung § 185 StGB subjektiver TB17
§ 185 StGB fordert den Vorsatzd. h. Erfassen des ehrkränkenden Charakters derÄußerungund Kundgabevorsatz
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Prüfschema § 185 StGB18
Tatbestandsmäßigkeitobjektiver TB:
Tatobjekt: beleidigungsfähiger AndererTathandlung: Beleidigung, d. h. Kundgabe eigener Missachtung,Geringschätzung oder Nichtachtung durch
• eine unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptung dem
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• eine – unwahre – ehrenrührige Tatsachenbehauptung demBetroffenen gegenüber oder
• ein ehrverletzendes Werturteil ggü. Betroffenen oder Drittenoptional: mittels einer Tätlichkeit (=Qualifikation)
subjektiver TB:Vorsatz
RechtswidrigkeitSchuld
Script Beleidigungsdelikte 3/10
13.03.2012
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Sachverhalte § 185 StGB19
A sagt zu B: „Du Idiot!“(Werturteil ggü. Betroffenen)
A sagt zu C: „B ist ein Idiot!“(Werturteil ggü. Dritten)
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( gg )
Wahrheitswidrig sagt A zu B: „Du hast vor einer Woche die D vergewaltigt!“(=Tatsachenbehauptung)
Die D ohrfeigt den A(beleidigende Tätlichkeit)
§ 186, 187 StGB20
Verbreitungsdelikte
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Script Beleidigungsdelikte 4/10
Beleidigungsdelikte Hinweis: Beispiele und Ergänzungen siehe Script: „Beleidigung §§ 185‐194 StGB“
Quelle: Die Deutsche Polizei, Ausgabe 10, Oktober 2010
§ 186 StGB Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
ALLGEMEINES
‐ abstraktes Gefährdungsdelikt o lediglich die Eignung ist verlangt, Schaden selbst muss nicht eintreten
‐ Antragsdelikt ‐ Vergehen ‐ Privatklagedelikt ‐ gegenüber einem Dritten!
o Verletzter und Adressat sind nicht identisch! (sonst § 185 StGB) ‐ der Täter des § 186 weiß nicht so genau, ob seine Worte wahr sind, ist evtl. sogar vom
Wahrheitsgehalt seiner Aussage überzeugt
Script Beleidigungsdelikte 5/10
‐ stellt sich die Unwahrheit der geäußerten Tatsache heraus, ist der Tatbestand des § 186 StGB erfüllt, selbst wenn der Aussagende irrtümlich davon überzeugt war, die Wahrheit zu sagen
o Wahrheitsbeweis durch Richter!
OBJEKTIVE TATBESTANDSMERKMALE
‐ Tatsache: o Alle konkreten Zustände und Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart, die
die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind Beweggründe oder Charaktereigenschaften können Tatsachen sein, wenn sie
zu bestimmten äußeren Geschehnissen in eine erkennbare Beziehung gesetzt werden
Unterscheidung Tatsache (§ 186) und Werturteile (§ 185) schwierig Zweifelsfälle: Würdigung durch Richter (Strafanzeige sollte dann § 185
und § 186 enthalten)
‐ In Beziehung auf einen anderen: o über den Verletzten gegenüber einem Dritten
also nicht gegenüber dem Verletzten ‐ Behaupten:
o eine Tatsache nach eigener Überzeugung als wahr hinstellen auch mgl. wenn lediglich ein Verdacht geäußert wird oder wenn der Täter die Tatsache nur von dritter Seite erfahren hat
‐ Verbreiten:
o ist die Weitergabe einer fremden Äußerung eine öffentliche Mitteilung ist nicht erforderlich Weitergabe an eine einzige Person ist ausreichend (auch dann, wenn der
Täter sie mit dem Hinweis verbindet, sie nicht anderen weiterzusagen)
‐ Eignung, den anderen verächtlich zu machen: o den anderen als Person hinstellen, die ihren sittlichen Pflichten im sozialen Leben
nicht nachkommt
‐ oder Eignung, den anderen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen: o Schmälerung des guten Rufs gegenüber einem größeren, individuell unbestimmten
Kreis
OBJEKTIVE STRAFBARKEITSBEDINGUNG:
‐ nicht erweislich wahr: o ist die Tatsache solange der Wahrheitsbeweis nicht erbracht ist
Keine Bestrafung, wenn sich die Tatsache als wahr erweist unerheblich, ob der Täter an die Wahrheit seiner Behauptung glaubt Wahrheitsbeweis liegt vor, wenn die Behauptung in ihrem Kern zutrifft
Script Beleidigungsdelikte 6/10
ggf. Verbotsirrtum möglich, wenn Täter annehmen konnte, seine Behauptung beweisen zu können
kein Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Strafbarkeitsbedingung Vorsatz muss sich nicht darauf erstrecken die Unaufklärbarkeit einer Tatsache geht zu Lasten des Täters
SUBJEKTIVE TATBESTANDSMERKMALE:
‐ mind. bedingter Vorsatz bzgl: o Ehrenrührigkeit der Tatsache o Kundgabe an einen Dritten
‐ Nicht erforderlich: o ist die Kenntnis der Nichterweislichkeit bezüglich der Wahrheit o eine Beleidigungsabsicht
Qualifizierungstatbestand § 186 2. Halbsatz StGB ‐ wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen wird
HINZUTRETENDE TATBESTANDSMERKMALE:
‐ öffentlich: o ist eine üble Nachrede dann, wenn sie eine größere Anzahl von Personen, die nicht
durch nähere Beziehungen zueinander verbunden sind, zur Kenntnis nehmen kann
‐ durch Verbreiten von Schriften: o auch durch Ton‐ und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere
Darstellungen
Prüfschema § 186 StGB
1. Tatbestand a. objektiver Tatbestand
(1) Tatsache (2) in Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen (3) Eignung verächtlich zu machen oder (4) Eignung in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (5) Behaupten oder (6) verbreiten (7) ggf. öffentlich (8) ggf. durch Verbreiten von Schriften
b. subjektiver Tatbestand (1) Vorsatz bzgl. Ehrenrührigkeit und Kundgabe, ggf. bzgl. Verbreitung
c. objektive Bedingung der Strafbarkeit (1) Nichterweislichkeit der Tatsache
2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld
Script Beleidigungsdelikte 7/10
BEISPIEL
Weitergabe des Gerüchts als Gerücht in dem Glauben, dass es stimmt: „Wie man hört soll Lehrer X ein Verhältnis mit der 14‐jährigen Schülerin Y haben.“
strafbar nach § 186 StGB, wenn das Verhältnis unbeweisbar bleibt.
Weitergabe des Gerüchts in der vollbesetzten Aula
strafbar nach § 186 2. Halbsatz StGB (Qualifizierungsmerkmal: öffentlich)
§ 187 StGB Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
ALLGEMEINES:
‐ abstraktes Gefährdungsdelikt o lediglich die Eignung ist verlangt, Schaden selbst muss nicht eintreten
‐ Vergehen ‐ Antragsdelikt ‐ Privatklagedelikt ‐ Täter kennt ganz genau die Unwahrheit seiner Worte (Eventualvorsatz reicht nicht aus!) ‐ schützt guten Ruf und Kreditfähigkeit
OBJEKTIVE TATBESTANDSMERKMALE:
‐ Tatsache: o siehe § 186 StGB
‐ unwahr: o objektiv nicht der Wahrheit entsprechend
‐ In Beziehung auf einen anderen:
o siehe § 186 StGB
‐ Behaupten: o siehe § 186 StGB
‐ Verbreiten:
o siehe § 186 StGB
‐ Eignung, den anderen verächtlich zu machen: o siehe § 186 StGB
Script Beleidigungsdelikte 8/10
‐ oder Eignung, den anderen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen: o siehe § 186 StGB
‐ oder Eignung der Kreditgefährdung:
o ist das Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt
SUBJEKTIVE TATBESTANDSMERKMALE:
‐ Vorsatz: o bzgl. der objektiven TBM (Ehrenrührigkeit)
‐ wider besseres Wissen: o Handeln in sicherer Kenntnis der Unwahrheit, d. h. mindestens direkter Vorsatz
es genügt nicht, dass er die Unwahrheit nur für möglich hält (also kein Eventualvorsatz)
aber ausreichend, dass er von der Unwahrheit einer aus der Luft gegriffenen Behauptung überzeugt ist
kann Beweis, dass der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat, nicht erbracht werden nur § 186 StGB mgl.
Qualifizierungstatbestand § 187 2. Halbsatz StGB ‐ wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3) begangen wird
HINZUTRETENDE TATBESTANDSMERKMALE:
‐ öffentlich: o siehe § 186 StGB
‐ in einer Versammlung: o Ist eine Mehrheit von natürlichen Personen, die zusammengekommen sind, um
gemeinsam in öffentlichen Angelegenheiten eine Diskussion zu führen oder/und eine
Meinung kundzutun
o erfasst sind also auch größere geschlossene Veranstaltungen
‐ durch Verbreiten von Schriften: o siehe § 186 StGB
Script Beleidigungsdelikte 9/10
Prüfschema § 187 StGB
1. Tatbestand a. objektiver Tatbestand
(1) Tatsache (2) in Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen (3) Eignung verächtlich zu machen oder (4) Eignung in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder (5) Eignung der Gefährdung der Kreditfähigkeit (6) Behaupten oder (7) verbreiten (8) ggf. öffentlich (9) ggf. in einer Versammlung (10) ggf. durch Verbreiten von Schriften
b. subjektiver Tatbestand (1) Vorsatz bzgl. Ehrenrührigkeit und Kundgabe (2) direkter Vorsatz bzgl. Unrichtigkeit (wider besseres Wissen)
2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld
Script Beleidigungsdelikte 10/10
13.03.2012
1
(1) Wer eine fremde bewegliche Sacheeinem anderen in der Absicht wegnimmt,die Sache sich oder einem Drittenrechtswidrig zuzueignen, wird mitFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mitGeldstrafe bestraft.
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§ 242 STGBDIEBSTAHL
(2) Der Versuch ist strafbar.
9
§ 242 STGBDIEBSTAHL
geschütztes Rechtsgut:
Eigentum und Gewahrsam
11
Vergehen
Offizialdelikt
Versuch ist strafbar
§ 242 wird von 249‐252 StGB verdrängt
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§ 242 STGBDIEBSTAHL
Tatsubjekt:
Wer
Tatobjekt:
12
Tatobjekt:
fremde bewegliche Sache
Tathandlung:
Wegnahme
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§ 242 STGBDIEBSTAHL
Sache:
Ist jeder körperliche Gegenstand unabhängig von seinemAggregatzustand und wirtschaftlichen Wert
13
beweglich:
Sachen sind beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafftwerden können, auch wenn sie dazu erst beweglichgemacht werden müssen
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§ 242 STGBDIEBSTAHL
fremd:
Ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täterssteht und auch nicht herrenlos ist
15
Eigentum ist die rechtliche Verfügungsgewalt über eineSache
herrenlos heißt:
der Eigentümer gibt den Besitz der Sache in der Absichtauf, auf das Eigentum zu verzichten
es hat noch nie Eigentum bestanden
Eigentum ging verloren
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§ 242 STGBDIEBSTAHL
Wegnahme:
Bruch fremden Gewahrsams und die gleichzeitige oderspätere Begründung neuen Gewahrsams für den Dieboder einen Dritten
16
oder einen Dritten
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Script Diebstahl 1/27
13.03.2012
2
§ 242 STGBDIEBSTAHL
17
Bruch fremden
Gewahrsams
Begründung neuen
GewahrsamsWegnahmeWegnahme
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§ 242 STGBDIEBSTAHL
Gewahrsam:
ist das tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eineSache, begründet durch Herrschaftswillen undHerrschaftsmöglichkeit
18
Herrschaftsmöglichkeit
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§ 242 STGBDIEBSTAHL
Gewahrsam
19
Herrschaftswille Herrschafts‐möglichkeit
real‐tatsächlich
Gewahrsams‐sphäre
sozial übliche Trennung
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§ 242 STGBDIEBSTAHL
20
Herrschaftswille:
ist die Vorstellung, Sachherrschaft ausüben zu wollen
alle natürlichen Personen
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
alle natürlichen Personen
Kinder
Geisteskranke
Bewusstlose
Betrunkene
§ 242 STGBDIEBSTAHL
21
Herrschaftsmöglichkeit:
ist die Fähigkeit zur Ausübung von Sachherrschaft
real‐tatsächlich:
S h i i i lb Ei i k b i h
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Sache ist im unmittelbaren Einwirkungsbereich
sozial übliche Trennung:
Sache ist im mittelbaren Einwirkungsbereich
hebt Herrschaftsmöglichkeit nicht auf
Gewahrsamssphäre:
Sache befindet sich in einem von einem generellen Herrschaftswillen umfassten Gewahrsamsbereich
auf aktuellen Willen kommt es nicht an
§ 242 STGBDIEBSTAHL
Gewahrsamsbruch:
ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft ohneZustimmung des bisherigen Inhabers
23
d. h. Gewahrsamswechsel gegen den Willen desGewahrsamsinhabers
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Script Diebstahl 2/27
13.03.2012
3
§ 242 STGBDIEBSTAHL
Begründung neuen Gewahrsams:
ist die Erlangung ungehinderter Sachherrschaft,zumindest so, dass ein anderer ohne vorherigeEinwirkung auf den neuen Inhaber die Sachherrschaft
24
Einwirkung auf den neuen Inhaber die Sachherrschaftnicht mehr ausüben könnte
der neue Gewahrsam muss noch nicht gesichert sein
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§ 242 STGBDIEBSTAHL
Vorsatz hinsichtlich aller objektiven TBM
Wegnahme, Sache, fremd, beweglich
Handeln in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung
25
Handeln in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung (Eigen‐ oder Drittzueignungsabsicht)
Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht
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§ 242 STGBDIEBSTAHL
Zueignungsabsicht:
Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über eine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert
26
Dieb will wie der Eigentümer über die Sache verfügen und insbesondere den wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen
reine Sachentziehung ohne Zueignungsabsicht ist straflos
Zueignungsabsicht setzt Aneignungsabsicht und Enteignungswille voraus
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 242 STGBDIEBSTAHL
Zueignungsabsicht
Aneignungsabsicht Enteignungswille
27
Absicht des Täters sich o. einen Dritten wenigstens
vorübergehend an die Stelle des Eigentümers zu setzen,
um die Sache beliebig wirtschaftlich zu nutzen, auf Bereicherung kommt es
nicht an
Wille des Täters, den Eigentümer auf Dauer von der Sache auszuschließen
(mind. Eventualvorsatz)
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
+
§ 242 STGBDIEBSTAHL
28
Zueignung muss rechtswidrig sein
liegt vor, wenn Zueignung im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht, liegt vor wenn:
Täter hat keinen fälligen Rechtsanspruch auf die Sache hat
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
Täter hat keinen fälligen Rechtsanspruch auf die Sache hat
Täter ohne Einwilligung des Eigentümers oder
ohne Rechtfertigungsgrund handelt
dem Täter muss die Rechtswidrigkeit der Zueignung bewusst sein (mind. Eventualvorsatz)
§ 242 STGBDIEBSTAHL
vollendet:
wenn erfolgreiche Wegnahme
beendet:
29
beendet:
wenn entwendete Sache in Sicherheit
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
Script Diebstahl 3/27
13.03.2012
4
§ 242 STGBDIEBSTAHL
Versuchter Diebstahl:
liegt vor, sobald der fremde Gewahrsam nach dem Täterplan ernsthaft gefährdet erscheint
31
zudem muss Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zu deren Verwirklichung unmittelbar angesetzt haben
strafbar gem. Abs. 2
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 242 STGBDIEBSTAHL
Handlung
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver TB
Tatsubjekt: Wer ; Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache; Tathandlung Wegnahme
32
Tathandlung: Wegnahme
Subjektiver TB
Tatbestandvorsatz (auf alle objektiven TBM)
Zueignungsabsicht
Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Rechtswidrigkeit der Handlung
Schuld© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
Script Diebstahl 4/27
13.03.2012§ 243 StGB
POKin Wunderlich‐Nickel 1
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DESBESONDERS SCHWERER FALL DESDIEBSTAHLS
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL 1
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
§ 243 StGB = Strafzumessungsregel für besondersschwere Fälle, kein eigenständiger Tatbestand
Keine Qualifikation
2
Bestimmte erschwerende Merkmale kommen zumTatbestand hinzu
Kann nur in Verbindung mit § 242 StGB begangenwerden
Aufzählung von Regelbeispielen
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
3
§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mitFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahrenb t ft Ei b d h F ll li t i d R l
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,wenn der Täter:
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
4
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude,einen Dienst‐ oder Geschäftsraum oder ineinen anderen umschlossenen Raum einbricht,
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
,einsteigt, mit einem falschen Schlüssel odereinem anderen nicht zur ordnungsmäßigenÖffnung bestimmten Werkzeug eindringt odersich in dem Raum verborgen hält,
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Umschlossener Raum:
Ein Raumgebilde, das dazu bestimmt und geeignet istvon Menschen betreten zu werden und das mit
d l k l h h d
5
mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen, die einEindringen Unbefugter verhindern sollen, versehen ist.
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Diensträume:
Räumlichkeit, in der bestimmungsgemäß auf öffentlich‐rechtlichen Vorschriften beruhende Tätigkeiten ausgeübt
d
6
werden
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
Script Diebstahl 5/27
13.03.2012§ 243 StGB
POKin Wunderlich‐Nickel 2
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Geschäftsraum:
Räumlichkeit, die für gewisse Zeit oder dauerndgewerblichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oderh l h h d b h f l h
7
ähnlichen, nicht notwendig erwerbswirtschaftlichenZwecken dient
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Gebäude:
Ist ein erdverbundenes Bauwerk, das durch Wände undDach begrenzt ist, den Eintritt von Menschen gestattet
d b f bh l ll
8
und Unbefugte abhalten soll
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Einbrechen:
Das gewaltsame Beseitigen von Umschließungen, dieden Eintritt in den geschützten Raum zum Zwecke des
b hl h
9
Diebstahls entgegen stehen.
Hineinlangen genügt
Substanzverletzung ist die Regel, aber nicht notwendig
unerhebliche Kraftaufwendung reicht
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Einstieg:
Ist jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringendurch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nichtb Öff
10
bestimmte Öffnung.
Entscheidend ist die Geschicklichkeit des Täters
Täter muss mit überwiegendem Teil in den Raum gelangtsein
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Sich verborgen halten:
Ist ein Aufhalten unter besonderenVorsichtsmaßnahmen gegen Entdeckung zum Zwecked f h
11
der Tatausführung
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Eindringen:
Liegt vor, wenn sich der Täter mit einem falschenSchlüssel oder mit einem anderen zurd ß Öff h b k
12
ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmten WerkzeugZutritt zum umschlossenen Raum verschafft.
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
Script Diebstahl 6/27
13.03.2012§ 243 StGB
POKin Wunderlich‐Nickel 3
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Falscher Schlüssel:
Schlüssel:
Instrument zum Betätigen von Schlössern
13
Instrument zum Betätigen von Schlössern
Falsch:
Ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigtennicht zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Falscher Schlüssel:
Ob ein Schlüssel falsch ist, richtet sich ausschließlich nachdem Willen desjenigen, dem die Verfügungsgewalt über denRaum zusteht. Falsch sind daher Schlüssel:
Die sich der Täter ohne Wissen des Berechtigten selbst
14
Die sich der Täter ohne Wissen des Berechtigten selbstangefertigt hat
Die ursprünglich einmal zur ordnungsgemäßen Öffnunggedient haben, diese Bestimmung aber zum Zeitpunkt derTat nach demWillen des Berechtigten verloren haben
Ein gestohlener Schlüssel wird erst dann zum falschenSchlüssel, wenn ihm der Berechtigte die Bestimmung zumordnungsgemäßen Öffnen entzieht (Entwidmung). Dies isti. d. R. bereits dann der Fall, wenn der Berechtigte denDiebstahl des Schlüssels bemerkt hat, spätestens aber mitder Anschaffung eines neuen Schlüssels
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§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmteWerkzeuge:
Werkzeug:
Instrument zur Einwirkung auf den Mechanismus eines
15
Instrument zur Einwirkung auf den Mechanismus einesSchlosses
Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmt:
Sind alle Werkzeuge, die auf den Schließmechanismuseinwirken und ihn regelwidrig in Bewegung setzen, ohneSchlüssel zu sein
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§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
16
2. eine Sache stiehlt, die durch einverschlossenes Behältnis oder eine andereSchutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besondersgesichert ist,
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Behältnis:
Ist ein zur Verwahrung und Sicherung von Sachendienendes und sie umschließendes Raumgebilde, dasnicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu
17
werden
Verschlossen:
Ist das Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schlossoder eine sonstige technische Schließvorrichtung oderauf andere Weise gegen einen rechtswidrigen Zugriffvon außen gesichert ist. Es muss tatsächlichverschlossen sein. Schlüssel darf nicht stecken.
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§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Andere Schutzvorrichtung:
Ist eine vom Menschen geschaffene Einrichtung, dieihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, dieWegnahme einer Sache mindestens zu erschweren.
18
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
Script Diebstahl 7/27
13.03.2012§ 243 StGB
POKin Wunderlich‐Nickel 4
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
GegenWegnahme besonders gesichert:
Ist eine Sache, wenn der Täter die Schutzvorrichtungüberwinden (nicht umgehen) muss, um an die Sache zugelangen
19
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
20
3. gewerbsmäßig stiehlt,
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Gewerbsmäßig:
Gewerbsmäßig stiehlt, wer sich aus wiederholterTatbegehung eine nicht nur vorübergehendeEinnahmequelle verschaffen möchte
21
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
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4. aus einer Kirche oder einem anderen derReligionsausübung dienenden Gebäude oderRaum eine Sache stiehlt die dem
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Raum eine Sache stiehlt, die demGottesdienst gewidmet ist oder der religiösenVerehrung dient,
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Kirche:
Mindestens überwiegend dem Gottesdienst gewidmetesGebäude
23
Anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude:
Räumlichkeit, die einer spezifisch religionsbezogenenTätigkeit dient
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§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Dem Gottesdienst gewidmet:
Sind Sachen, an oder mit denen gottesdienstlicheHandlungen vorgenommen werden
24
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
Script Diebstahl 8/27
13.03.2012§ 243 StGB
POKin Wunderlich‐Nickel 5
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
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5. eine Sache von Bedeutung fürWissenschaft, Kunst oder Geschichteoder für die technische Entwicklung
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gstiehlt, die sich in einer allgemeinzugänglichen Sammlung befindet oderöffentlich ausgestellt ist,
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oderGeschichte oder für die technische Entwicklung:
Ist eine Sache, wenn ihr Verlust eine spürbare Einbuße,wenn auch nur für einen lokalen Bereich oder eine
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Teildisziplin, darstellen würde.
Sammlung:
Mehrheit von Gegenständen, die zusammengetragenwurde
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§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Allgemein zugänglich:
Ist eine Sache, wenn der Zutritt zu ihr oder dieBenutzung einem nach Zahl und Individualitätunbestimmten oder für einen durch persönliche
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unbestimmten oder für einen durch persönlicheBeziehungen innerlich verbundenen bestimmtenKreis von Personen gewährt wird.
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§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Öffentlich ausgestellt:
Ist eine Sache, die sich zur Besichtigung an einemöffentlichen Ort oder in einer allgemeinzugänglichen Ausstellung befindet.
28
zugänglichen Ausstellung befindet.
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§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
29
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eineranderen Person, einen Unglücksfall oder eine
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
gemeine Gefahr ausnutzt oder
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Hilflos:
Hilflos ist, wer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vordrohender Lebens‐ oder ernsten Gesundheitsgefahrenzu schützen
30
Unglücksfall:
Plötzlich eintretendes, unerwartetes Ereignis miterheblicher Schadensneigung
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Script Diebstahl 9/27
13.03.2012§ 243 StGB
POKin Wunderlich‐Nickel 6
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Gemeine Gefahr:
Gefährdung einer unüberschaubaren Zahl vonMenschen oder bedeutender Sachwerte
31
Ausnutzen:
Handeln in Kenntnis der die Tat erleichterndenUmstände
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§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
32
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerbes nach dem Waffengesetz der Erlaubnisbedarf, ein Maschinengewehr, eine
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, g ,Maschinenpistole, ein voll‐ oderhalbautomatisches Gewehr oder eineSprengstoff enthaltende Kriegswaffe imSinne des Kriegswaffenkontrollgesetzesoder Sprengstoff stiehlt.
§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Sprengstoff:
Stoff, der bei Entzündung zu einer plötzlichenAusdehnung von Flüssigkeiten oder Gasen und dadurchzu einer Sprengwirkung führt
33
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§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
Vorsatz gefordert
Vorsatz muss sich auf die Erschwerungsmerkmale beziehen
Vorsatz muss bei Beginn der Erfüllung der Regelbeispiele
34
Vorsatz muss bei Beginn der Erfüllung der Regelbeispiele bestehen („Einbrechen, um eine Sache zu entwenden“)
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§ 243 STGBBESONDERS SCHWERER FALL DES
DIEBSTAHLS
37
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1bis 6 ist ein besonders schwerer Fallausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine
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ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf einegeringwertige Sache bezieht.
§ 242 STGBDIEBSTAHL
1. Handlung
2. Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver TB
Tatsubjekt: Wer ; Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache; Tathandlung Wegnahme
38
Tathandlung: Wegnahme
Subjektiver TB
Tatbestandvorsatz (auf alle objektiven TBM)
Zueignungsabsicht
Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
3. Rechtswidrigkeit der Handlung
4. Schuld© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
Script Diebstahl 10/27
13.03.2012§ 243 StGB
POKin Wunderlich‐Nickel 7
§ 243 STGBDIEBSTAHL
5. Strafzumessung
1. Objektives Vorliegen sämtlicher Merkmale eines Regelbeispiels gem. § 243 (1) S. 2 Nr. 1‐7
2 Vorsatz bzgl der Regelbeispielsmerkmale
39
2. Vorsatz bzgl. der Regelbeispielsmerkmale
3. Geringwertigkeitsklausel, § 243 (2) StGB
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§ 243 STGBDIEBSTAHL
Diebstahl von und aus Kfz
Diebstahl des Fahrzeuges selbst, durch
Einbrechen, Einsteigen, Eindringen (zur Ausführung der Tat)
40
Diebstahl von Gegenständen aus dem Kfz
Aus Fahrgastraum, aus umschlossenen Raum 243 (2) Nr. 1
Aus Kofferraum, Handschuhfach, aus verschlossenem Behältnis, § 243 (2) Nr. 2
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Script Diebstahl 11/27
DIEBSTAHLSHANDLUNGEN AM KFZ35 DIEBSTAHLSHANDLUNGEN AM KFZ35
Zugang verschaffen durch Aufhebeln der Fahrertür
Tankverschlussaufbohren
Hineinzwängen durchoffenes Schiebedach
Sich einschließen lassen
Aufbrechen desverschlossenen Handschuhfaches
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Zugang verschaffen durch Hineinflexen einer Öffnung
Mit Schraubendreherdas Schloss öffnen
Offenstehenden LKWkurzschließen
Script Diebstahl 12/27
3636
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Script Diebstahl 13/27
DIEBSTAHLSHANDLUNGEN AM KFZ36 DIEBSTAHLSHANDLUNGEN AM KFZ36
§ 243 (1) 1. Einsteigen
§ 243 (1) 2. verschl. Beh.
Zugang verschaffen durch Aufhebeln der Fahrertür
Tankverschlussaufbohren
Hineinzwängen durchoffenes Schiebedach
§ 243 (1) 1. Verborgen halten
Sich einschließen lassen§ 243 (1) 1. Einbrechen
Aufbrechen desverschlossenen Handschuhfaches
§ 243 (1) 2. Verschloss. Beh.
§ 243 (1) 2. Schutzvorrichtung
§ 243 (1) 1. Einbrechen
§ 243 (1) 1
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Zugang verschaffen durch Hineinflexen einer Öffnung
Mit Schraubendreherdas Schloss öffnen
Offenstehenden LKWkurzschließen
§ 243 (1) 1. Eindringen
Script Diebstahl 14/27
3737
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
Script Diebstahl 15/27
POKin Wunderlich‐Nickel 1
§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFENBANDENDIEBSTAHLWOHNUNGSEINBRUCHSDIEBSTAHL
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL 1
§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
Vergehen
Qualifikationstatbestand
2
Betrifft besonders gefährliche Formen desDiebstahls
Strafbarer Versuch
Offizialdelikt
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§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monatenbis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
3
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oderein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährlichesWerkzeug bei sich führt,
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL4
Waffe
Schusswaffe (sonstige) Waffen im technischen Sinn
Objektive TBM
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
Solche, bei denen Geschosse durcheinen Lauf nach vorne getriebenwerden. Als Geschosse gelten festeKörper oder gasförmige, flüssigeoder feste Stoffe in Umhüllungen.
technischen Sinn
Solche, die ihrem Wesen nachbestimmt sind, auf mechanischemoder chemischem WegeVerletzungen beizubringen bzw. dieAngriffs‐ oder Abwehrfähigkeit vonMenschen zu beseitigen oderherabzusetzen.
§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
gefährlichesWerkzeug:
Körperlicher Gegenstand, der nach seinerBeschaffenheit und Art seiner Verwendung imkonkreten Einzelfall objektiv gefährlich und geeignet
5
Objektive TBMkonkreten Einzelfall objektiv gefährlich und geeignetist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
Beisichführen:
Liegt vor, wenn die Waffe/das gefährliche Werkzeugdem Täter während des Tatherganges zur Verfügungsteht
6
Objektive TBMsteht
D.h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er sichder/des Waffe/Werkzeuges jederzeit, also ohnenennenswerten Zeitaufwand und ohne besondereSchwierigkeiten bedienen kann.
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Script Diebstahl 16/27
POKin Wunderlich‐Nickel 2
§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
Beisichführen
7
Objektive TBM
Räumliche Komponente
Zugriffsmöglichkeit
Zeitliche Komponente
Nicht gesamten Zeitraum über
In der Phase: vom Beginn des
Versuchs bis zur Vollendung
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§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monatenbis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
8
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oderein anderer Beteiligter
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sichführt, um den Widerstand einer anderenPerson durch Gewalt oder Drohung mitGewalt zu verhindern oder zu überwinden,
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§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
Sonst ein Werkzeug oder Mittel:
Ist ein Gegenstand, dem aus objektiver Sicht einewaffenähnliche Funktion grundsätzlich nichtzukommt der nach seiner Art und seinem
9
Objektive TBMzukommt, der nach seiner Art und seinemVerwendungszweck in der konkreten Situationjedoch dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewaltoder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oderzu überwinden
objektiv nicht „verletzungsgefährlich“
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§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
Beisichführen:
Siehe 1.a
10
Objektive TBM
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§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
Verwendungsabsicht:
Absicht, mit dem Gegenstand den Widerstand einesanderen durch Gewalt oder durch Drohung mitGewalt zu verhindern oder überwinden zu wollen
11
Subjektive TBMGewalt zu verhindern oder überwinden zu wollen
Die Absicht reicht aus
Kann auch erst während des Tatherganges gefasstwerden
wenn im „Bedarfsfall“, „erforderlichenfalls“, „ggf.“oder „für den Notfall“ eingesetzt werden soll
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§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zuzehn Jahren wird bestraft, wer
2. als Mitglied einer Bande, die sich zurfortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl
12
Gesetzestextfortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahlverbunden hat, unter Mitwirkung eines anderenBandenmitglieds stiehlt oder
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§ 244 (1) Nr. 2
Script Diebstahl 17/27
POKin Wunderlich‐Nickel 3
§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
Bande:
Zusammenschluss von mindestens drei Personen,die sich mit dem Willen verbunden haben, künftigfür eine gewisse Dauer mehrere selbständige im
13
Objektive TBMfür eine gewisse Dauer mehrere selbständige, imEinzelnen noch ungewisse Diebstahls‐/Raubstraftaten zu begehen.
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§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes:
bedeutet zeitliches und örtliches Zusammenwirkenvon mindestens zwei Bandenmitgliedern
14
Objektive TBM
Körperliches Zusammenwirken nicht notwendig
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§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zuzehn Jahren wird bestraft, wer
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zurAusführung der Tat in eine Wohnung einbricht
15
GesetzestextAusführung der Tat in eine Wohnung einbricht,einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einemanderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnungbestimmten Werkzeug eindringt oder sich in derWohnung verborgen hält.
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§ 244 (1) Nr. 3
§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
Wohnung:
Wohnungsbegriff im engeren Sinn:
sind abgeschlossene und überdachte Räume, die
16
Objektive TBMsind abgeschlossene und überdachte Räume, dieMenschen zumindest vorübergehend als Unterkunftdienen und als Mittelpunkt des privaten LebensSelbstentfaltung, Entspannung und vertraulicheKommunikation gewährleisten.
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17
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
Einbrechen
Einsteigen
Eindringen mit falschem Schlüssel
18
Objektive TBMEindringen mit falschem Schlüssel
Eindringen mit anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
Verborgen halten
Siehe Def. § 243 (1) Nr. 1 StGB
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Script Diebstahl 18/27
1919
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Script Diebstahl 19/27
POKin Wunderlich‐Nickel 1
§ 244 STGBDIEBSTAHL MIT WAFFEN; BANDENDIEBSTAHL;
WOHNUNGSEINBRUCHDIEBSTAHL
Vorsatz bei allen qualifizierten Tatbeständen des§ 244 (1) erforderlich
D.h. dem Täter muss bewusst sein, dass diestraferhöhenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind
20
subjektive TBMstraferhöhenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sindund das auch wollen
Eventualvorsatz ausreichend
Zusätzlich bei § 244 (1) Nr. 1b:
Verwendungsabsicht!
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21
§ 244 StGB
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§ 244A STGB§ 244A STGBSCHWERER BANDENDIEBSTAHL
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL 22
§ 244A SCHWERERBANDENDIEBSTAHL
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zuzehn Jahren wird bestraft,
wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1
23
wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1Satz 2 genannten Voraussetzungen oder
in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3als Mitglied einer Bande, die sich zurfortgesetzten Begehung von Raub oderDiebstahl verbunden hat, unter Mitwirkungeines anderen Bandenmitglieds begeht.© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
24
§ 244a StGB
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§ 247 STGBHAUS- UND FAMILIENDIEBSTAHL
Absolutes Antragsdelikt
Gilt für §§ 242 bis 244a StGB
Geschädigter ist:
25
Angehöriger (§ 11 (1) 1 StGB)
Vormund (§§ 1773 ff BGB)
Betreuer (§§ 1896 ff BGB)
des Täters oder
Täter/Opfer leben in häuslicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Tat
Strafantrag!
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Script Diebstahl 20/27
POKin Wunderlich‐Nickel 2
§ 248A STGBGERINGWERTIGE SACHE
Mischantragsdelikt (Strafantrag/öff. Interesse)
Gilt nur für §§ 242 (auch bei Anwendung des § 243 (2) StGB)
26
Sache muss messbaren objektiven Wert haben
(unter 30‐50 €)
Stiehlt Täter mehrere Sachen gleichzeitig, gilt Gesamtwert
Strafantrag oder bes. öff. Interesse
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Script Diebstahl 21/27
1 Definitionen Strafrecht PZmD 10
POKin Wunderlich‐Nickel
Merkmal Untermerkmal Definition § 242 Diebstahl Sache Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand,
unabhängig von seinem Aggregatzustand und wirtschaftlichen Wert.
Fremd Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.
Beweglich Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann, auch wenn sie dafür erst beweglich gemacht werden muss.
Wegnahme Bruch fremden Gewahrsams und die gleichzeitige oder spätere Begründung neuen Gewahrsams.
Gewahrsam ist das tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache, begründet durch Herrschaftswillen und Herrschaftsmöglichkeit.
Herrschaftswille ist die Vorstellung, Sachherrschaft ausüben zu wollen Herrschafts‐
möglichkeit ist die Fähigkeit zur Ausübung von Sachherrschaft in den Formen: real‐tatsächlich, sozial übliche Trennung und Gewahrsamssphäre
Real‐tatsächlich Sache ist in unmittelbarem Einwirkungsbereich Gewahrsams‐
sphäre Sache befindet sich in einem von einem generellen Herrschaftswillen umfassten Gewahrsamsbereich
Sozial übliche Trennung
Sache befindet sich im mittelbaren Einwirkungsbereich
Bruch fr. Gewahrsams
ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne Zustimmung des bisherigen Inhabers
Begründung neuen Gewahrsams
ist die Erlangung ungehinderter Sachherrschaft, zumindest so, dass ein anderer ohne vorherige Einwirkung auf den neuen Inhaber die Sachherrschaft nicht mehr ausüben könnte
Zueignungsabsicht ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über eine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert, setzt Aneignungsabsicht und Enteignungswillen voraus.
Aneignungs‐absicht
ist die Absicht sich oder einen Dritten wenigstens vorübergehend an die Stelle des Eigentümers zu setzen, um die Sache beliebig wirtschaftlich zu nutzen.
Enteignungswille ist der Wille des Täters, den Eigentümer auf Dauer von der Sache auszuschließen
Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht
Liegt vor, wenn der Täter keinen fälligen Rechtsanspruch auf die Sache hat.
Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der ZA
Dem Täter muss bewusst sein, dass er keinen Rechtsanspruch auf die Sache hat.
Vorsatz bzgl. obj. TBM Vorsatzstufe s. Allgemeiner Teil
Script Diebstahl 22/27
1 Definitionen Strafrecht § 243
POKin Wunderlich‐Nickel
Merkmal Untermerkmal Definition § 243 Absatz 1 Nr.1 umschlossener Raum ein Raumgebilde, das dazu bestimmt und geeignet ist
von Menschen betreten zu werden und das mit min. teilweise künstl. Vorrichtungen, die ein Eindringen Unbefugter verhindern sollen, versehen ist.
Diensträume Räumlichkeit, in der bestimmungsgemäß auf öffentlich‐rechtlichen Vorschriften beruhende Tätigkeiten ausgeübt werden
Geschäftsraum Räumlichkeit, die für gewisse Zeit oder dauernd gewerbl., künstlerischen, wissenschaftl. oder ähnlichen, nicht notwendig erwerbswirtschaftl. Zwecken dient
Gebäude ein erdgebundenes Bauwerk, das durch Wände und Dach begrenzt ist, den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll
Einbrechen das gewaltsame Beseitigen von Umschließungen, die den Eintritt in den geschützten Raum zum Zwecke des Diebstahls entgegen stehen
Einstieg ist jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung
Sich verborgen halten ist ein Aufhalten unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen gegen Entdeckung zum Zwecke der Tatausführung
Eindringen liegt vor, wenn sich der Täter mit einem falschen Schlüssel oder mit einem anderen zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmten Werkzeug Zutritt zum umschlossenen Raum verschafft
Falscher Schlüssel Schlüssel Instrument zum Betätigen von Schlössern Falsch ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit vom
Berechtigten nicht zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist
Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge
Werkzeug Instrument zur Einwirkung auf den Mechanismus eines Schlosses
nicht zur ordnungs‐gemäßen Öffnung bestimmt
sind alle Werkzeuge, die auf den Schließmechanismus einwirken und ihn regelwidrig in Bewegung setzen, ohne Schlüssel zu sein
Absatz 1 Nr.2 Behältnis ist ein zur Verwahrung und Sicherung von Sachen
dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
Script Diebstahl 23/27
2 Definitionen Strafrecht § 243
POKin Wunderlich‐Nickel
Verschlossen ist das Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss oder eine sonstige technische Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen einen rechtswidrigen Zugriff von außen gesichert ist, es muss tatsächlich verschlossen sein.
Andere Schutzvorrichtung
ist eine vom Menschen geschaffene Einrichtung, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache min. zu erschweren
Gegen Wegnahme besonders gesichert
ist ein Sache, wenn der Täter die Schutzvorrichtung überwinden muss, um an die Sache zu gelangen
§ 243 (1) Nr. 3 gewerbsmäßig wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur
vorübergehende Einnahmequelle verschafft § 243 (1) Nr. 4 Kirche
mindestens ganz überwiegend dem Gottesdienst gewidmetes Gebäude
anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude
Räumlichkeit, die einer spezifisch religionsbezogenen Tätigkeit dient.
dem Gottesdienst gewidmet
sind Sachen, an oder in denen gottesdienstliche Handlungen vorgenommen werden
§ 243 (1) Nr. 5 von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung
ist eine Sache, wenn ihr Verlust eine spürbare Einbuße, wenn auch nur für einen lokalen Bereich oder eine Teildisziplin, darstellen würde
Sammlung
Mehrheit von Gegenständen, die zusammengetragen wurden.
allgemein zugänglich
ist eine Sache, wenn der Zutritt zu ihr oder die Benutzung einem nach der Zahl und Individualität unbestimmten oder für einen durch persönliche Beziehungen innerlich verbunden bestimmten Kreis von Personen gewährt wird.
öffentlich ausgestellt
ist eine Sache, die sich zur Besichtigung an einem öffentlichen Ort oder in einer allgemein zugänglichen Ausstellung befindet.
§ 243 (1) Nr. 6 hilflos ist, wer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor
drohender Lebens‐ oder ernsten Gesundheitsgefahren zu schützen.
Unglücksfall plötzlich eintretendes, unerwartetes Ereignis mit erheblicher Schadensneigung
gemeine Gefahr Gefährdung einer unüberschaubaren Zahl von Menschen oder hohen Sachwerten
ausnutzen Handeln in Kenntnis der die Tat erleichternden Umstände
§ 243 (1) Nr. 7 Sprengstoff Stoff der bei Entzündung zu einer plötzlichen
Ausdehnung von Flüssigkeiten oder Gasen und dadurch zu einer Sprengwirkung führt
Script Diebstahl 24/27
1 Definitionen Strafrecht § 244
POKin Wunderlich‐Nickel
Merkmal Untermerkmal Definition § 244 (1) Täter/anderer Beteiligter
Nicht nur der Täter selbst, sondern auch jeder Mittäter
1a) Waffe Waffen sind alle nach ihrer Zweckbestimmung als Angriffs‐ oder Verteidigungsmittel, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmten Gegenstände, auch verbotene Gegenstände, wie Sprengstoff, Schuss‐, Hieb‐, Stoß‐, Stichwaffen, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen beizubringen
Schusswaffe Solche, bei denen Geschosse durch einen Lauf nach vorne getrieben werden.
Sonstige Waffen im technischen Sinn
Solche, die ihrem Wesen nach bestimmt sind, auf mechanischem oder chemischem Wege Verletzungen beizubringen bzw. die Angriffs‐ oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen
gefährliches Werkzeug Körperlicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Art seiner Verwendung im konkreten Einzelfall objektiv gefährlich und geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Beisichführen Liegt vor, wenn die Waffe/das gefährliche Werkzeug dem Täter während des Tatherganges zu Verfügung steht. D.h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er sich der/des Waffe/Werkzeug jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann.
Vorsatz bezieht sich auf das bewusste Mitführen, d.h. Mitführen im Bewusstseinder Eignung zur möglichen Unterstützung bei der Wegnahme
1b) sonst ein Mittel oder Werkzeug
Ist ein Gegenstand, dem aus objektiver Sicht eine waffenähnliche Funktion grundsätzlich nicht zukommt, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation jedoch dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
Beisichführen Liegt vor, wenn das sonstige Mittel dem Täter während des Tatherganges zu Verfügung steht. D.h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er sich dessen jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann.
Vorsatz bezieht sich auf das bewusste Mitführen, d.h. Mitführen im Bewusstseinder Eignung zur möglichen Unterstützung bei der Wegnahme
Verwendungsabsicht Absicht, mit dem Gegenstand ggf. den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
Script Diebstahl 25/27
2 Definitionen Strafrecht § 244
POKin Wunderlich‐Nickel
§ 244 (1) Nr. 2 Bande Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die
sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im einzelnen noch ungewisse Diebstahls‐/Raubstraftaten zu begehen
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
räumliches und zeitliches Zusammenwirken von mindestens 2 Bandenmitgliedern
Vorsatz Bandenmitglieder müssen vorsätzlich handeln, d. h. in dem Bewusstsein, absprachegemäß als Bande einen Diebstahl zu begehen
§ 244 (1) Nr. 3 Wohnung abgeschlossene, überdachte Räume, die Menschen
zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung, Entspannung und vertrauliche Kommunikation gewährleisten
Einbrechen das gewaltsame Beseitigen von Umschließungen, die den Eintritt in den geschützten Raum zum Zwecke des Diebstahls entgegen stehen
Einstieg ist jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung
Sich verborgen halten ist ein Aufhalten unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen gegen Entdeckung zum Zwecke der Tatausführung
Eindringen liegt vor, wenn sich der Täter mit einem falschen Schlüssel oder mit einem anderen zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmten Werkzeug Zutritt zum umschlossenen Raum verschafft
Falscher Schlüssel Schlüssel Instrument zum Betätigen von Schlössern Falsch ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit vom
Berechtigten nicht zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist
Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge
Werkzeug Instrument zur Einwirkung auf den Mechanismus eines Schlosses
nicht zur ordnungs‐gemäßen Öffnung bestimmt
sind alle Werkzeuge, die auf den Schließmechanismus einwirken und ihn regelwidrig in Bewegung setzen, ohne Schlüssel zu sein
Vorsatz Bewusstsein, dass es sich um eine Wohnung handelt und das mindestens billigen, das Einbrechen…muss zum Zwecke des Diebstahls in die Wohnung erfolgen
Script Diebstahl 26/27
1 Definitionen Strafrecht § 244a
POKin Wunderlich‐Nickel
Merkmal Untermerkmal Definition § 244 a Bande Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die
sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im einzelnen noch ungewisse Diebstahls‐/Raubstraftaten zu begehen
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
räumliches und zeitliches Zusammenwirken von mindestens 2 Bandenmitgliedern
Verwirklichung einer Alternative des § 243 (1) StGB oder
s. § 243
Verwirklichung eines Wohnungs‐einbruchsdiebstahl
s. § 244 (1) Nr. 3
Verwirklichung Diebstahl mit Waffen/gef. Werkzeug/ sonstigem Mittel
s. § 244 (1) Nr. 1a,b
Vorsatz Bandenmitglieder müssen vorsätzlich handeln, d. h. in dem Bewusstsein, absprachegemäß als Bande einen Diebstahl mit den entsprechenden Qualifizierungen zu begehen
Script Diebstahl 27/27
12.03.2012
1
SSTRAFGESETZBUCHTRAFGESETZBUCHBESONDERER TEILBESONDERER TEIL
KÖRPERVERLETZUNGSDELIKTE
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL 1
2§ 223
Vorsätzliche einfache KV
§ 224 Vorsätzliche
einfache KV (§ 223) in gefährlicher Begehungsart
§ 226 (1)Vorsätzliche
einfache KV (§ 223) mit wenigstens
fahrlässig herbeigeführter schwerer Folge
§ 226 (2)Vorsätzliche
einfache KV (§ 223) mit mindestens direkt vorsätzlich herbeigeführter schwerer Folge
§ 229 Beliebige Körperverletzung, jedoch fahrlässig begangen
§ 231Beteiligung an einer Schlägerei
Körperverletzungsdelikte
§ 225Misshandlung von Schutzbefohlenen
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
g g
§ 227Vorsätzliche
einfache KV (§ 223) mit wenigstens
fahrlässig herbeigeführter
Todesfolge
§ 340KV im Amt
§ 228 Rechtfertigungsgrund:
Einwilligung
§ 230Strafantrag für § 223 und § 229
(1) Wer eine andere Person körperlichmisshandelt oder an der Gesundheitschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zufünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 223 STGBKÖRPERVERLETZUNG
3
Script KV-Delikte 1/20
12.03.2012
2
§ 223 STGB
Grundtatbestand
Geschütztes Rechtsgut:
4
körperliche Unversehrtheit
Vergehen
Versuch ist strafbar
Beachte: § 230 StGB Strafantrag
Privatklagedelikt
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5
Vorsätzlich
einen anderen
Den Tatbestand erfüllt, wer:
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Körperlich misshandelt
Störung des Wohlbefindens Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
an der Gesundheit schädigt
OBJEKTIVER TATBESTAND
Andere Person:
Alle natürlichen Personen, von der Geburt an bis zum Tod
6
zum Tod
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Script KV-Delikte 2/20
12.03.2012
3
OBJEKTIVER TATBESTAND
KörperlicheMisshandlung
Ist eine üble unangemessene Behandlung, durch diedas körperliche Wohlbefinden oder die körperlicheUnversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
7
gwird
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
OBJEKTIVER TATBESTAND
KörperlicheMisshandlung
KörperlichesWohlbefinden Störung
Ist der körperliche Zustand vor der Einwirkung
8
Zufügen eines Schmerzes ist nicht unbedingt gefordert,ausreichend kann z.B. auch die Erregung von schwerenEkel sein,
Abschneiden von Haaren, Beschmieren mit Teer
Ausschlaggebend ist die Beeinträchtigung, d. h. eineganz unerhebliche Einwirkung reicht nicht aus
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OBJEKTIVER TATBESTAND
Körperliche Misshandlung
Körperliche Unversehrtheit Beeinträchtigung
Bewirken von Substanzschäden
Prellung, Beule, Bruch, Wunde
9
Oder Bewirkung von Substanzeinbußen
Verlust einzelner Glieder, Organe…
Oder Verunstalten des Körpers
Beschmierenmit Teer, Zopfabschneiden…
Ausschlaggebend ist auch hier die Beeinträchtigung, d. h.eine ganz unerhebliche Einwirkung reicht nicht aus
Schütteln, grobes Anpacken
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Script KV-Delikte 3/20
12.03.2012
4
OBJEKTIVER TATBESTAND
Gesundheitsschädigung
Ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auchvorübergehenden, krankhaften Zustandes
physisch oder psychisch
10
physisch oder psychisch
Eine körperliche Misshandlung muss nicht vorliegen
Die bloße Störung des seelischen Wohlbefindens genügtfür eine Gesundheitsschädigung noch nicht, es muss einZustand des körperlichen Leidens herbeigeführt werden
Herbeiführen eines Nervenzusammenbruchs oder Schocks
Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit
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SUBJEKTIVER TATBESTAND
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz gefordert
Bedingter Vorsatz ausreichend (Eventualvorsatz)
11
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§ 224 STGBGEFÄHRLICHE KÖRPERVERLETZUNG
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL 12
Script KV-Delikte 4/20
12.03.2012
5
§ 224 STGB
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderengesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichenWerkzeugs,
13
g
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zuzehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe vondrei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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§ 224 STGB
Vergehen
Offizialdelikt
Strafbarer Versuch
14
Qualifikation zu § 223 StGB besteht in der gefährlichenBegehungsart
Die Begehungsart muss den konkreten Umständen desEinzelfalles nach geeignet gewesen sein, das Opfererheblich zu gefährden
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§ 224 STGB
1. durch Beibringung von Gift oder anderengesundheitsschädlichen Stoffen
Gift:
Ist jeder organische oder anorganische Stoff der unter
15
Ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unterbestimmten Bedingungen chemisch oder chemisch‐physikalisch die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag
Arsen, Rattengift
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Script KV-Delikte 5/20
12.03.2012
6
§ 224 STGB
1. durch Beibringung von Gift oder anderengesundheitsschädlichen Stoffen
Gesundheitsschädliche Stoffe:
Solche die durch mechanische biologische oder
16
Solche, die durch mechanische, biologische oderthermische Wirkung nach ihrer Art und Anwendung imkonkreten Fall geeignet sind, ernsthafteGesundheitsschäden zu verursachen
Gase, Viren, Bakterien
Gifte/Stoffe müssen geeignet sein, die Gesundheit einesMenschen zu schädigen und in diesem Sinne verwendetworden sein!!!
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§ 224 STGB
1. durch Beibringung von Gift oder anderengesundheitsschädlichen Stoffen
Beibringen:
Einführen in oder Auftragen auf den Körper so dass sich
17
Einführen in oder Auftragen auf den Körper, so dass sichdie schädigenden Eigenschaften entfalten können
Nicht: Die Verabreichung von Abführmittel, Brechmittel,Schlafmittel , aber § 223 StGB
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§ 224 STGB
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichenWerkzeugs
Waffe:
Im technischen Sinn jeder Gegenstand der seiner Bauart
18
Im technischen Sinn, jeder Gegenstand, der seiner Bauartnach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungenbeizubringen
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Script KV-Delikte 6/20
12.03.2012
7
§ 224 STGB
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichenWerkzeugs
GefährlichesWerkzeug:
Körperlicher Gegenstand der der konkreten Art seiner
19
Körperlicher Gegenstand, der der konkreten Art seinerVerwendung nach geeignet ist, erhebliche Verletzungenbeizubringen
Beil, Messer, Stöcke, Taue, fahrendes Fahrzeug, Steine,Schlüsselbund
Können als Stoß‐, Schlag‐, Wurfinstrument eingesetztwerden
Nicht: Körperteile, unbeschuhter Fuß© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 224 STGB
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls
Überfall:
Plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen ahnungslosenMenschen
20
Menschen
Hinterlistig:
Planmäßiges Ausführen unter Verdeckung seiner wahrenAbsichten, um dem Opfer die Chance zu nehmen, sichangemessen zu verteidigen
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§ 224 STGB
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Gemeinschaftlich:
…begangen ist die Tat, wenn mindestens zwei Personenbei der Tatausführung zusammenwirken
21
bei der Tatausführung zusammenwirken
1 Täter, 1 feuert an
Abwechselndes Schlagen
1 Täter, 1 verhindert die Flucht des Opfers
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Script KV-Delikte 7/20
12.03.2012
8
§ 224 STGB
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Liegt vor, wenn die konkrete Behandlung nach derLebenserfahrung generell geeignet war, das Leben desOpfers zu gefährden
22
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 224 STGB
Subjektiver Tatbestand:
Täter muss die Umstände aus denen sich dieGefährlichkeit ergibt, kennen und mindestens in Kaufnehmen
23
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
Script KV-Delikte 8/20
12.03.2012
1
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, dasGehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeitverliert,2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nichtmehr gebrauchen kann oder3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum,Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 226 STGBSCHWERE KÖRPERVERLETZUNG
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgenabsichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nichtunter drei Jahren.
2
ALLGEMEINES
Erfolgsqualifiziertes Delikt
Alle Folgen stellen dauerhafte schwere Beeinträchtigungfür den Betroffenen dar
3
Verbrechen
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4 Gehör:Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen
Sehvermögen:Fähigkeit, Gegenstände in ihrer Beschaffenheit visuell wahrzunehmen
Sprechvermögen:Fähigkeit zu artikuliertem Reden
Fortpflanzungsfähigkeit:
§ 226 (1) Nr. 1 StGB
Verlust von:
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p g gFähigkeit auf natürlichem Wege Nachkommenzu zeugen
Script KV-Delikte 9/20
12.03.2012
2
5
Glied:Ist jeder Körperteil, der mit einem anderen durchein Gelenk verbunden ist
wichtig:ist ein Glied, wenn es für den GesamtorganismusBedeutung hat
Verlust:
§ 226 (1) Nr. 2 StGB
Verlust/dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes:
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Völlige Abtrennung vom Körper
Dauernde Gebrauchsunfähigkeit:Endgültiger oder auf unabsehbare Zeit demVerlust gleich stehender Funktionsverlust
6
Dauernde Entstellung in erheblicher Weise:Endgültige oder auf unabsehbare Zeit Verunstaltung der äußerenGesamterscheinung
Siechtum:Chronischer, den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft ziehenderKrankheitszustand, der in allgemeine Hinfälligkeit mündet
Lähmung:
§ 226 (1) Nr. 3 StGB
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung odergeistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
gErhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die denganzen Körper in Mitleidenschaft zieht
Geistige Krankheit:Chronische nicht ganz unerhebliche geistig‐seelische Beeinträchtigung
Geistige Behinderung:Irreversible Einschränkung der normalen intellektuellen Leistungsfähigkeit
§ 226 STGB
Kausalität:
Ursache des verbotenen Erfolges ist jedeHandlung die nicht hinweg gedacht werden
7
Handlung, die nicht hinweg gedacht werdenkann, ohne dass der Erfolg entfiele
D.h. die Körperverletzungshandlung muss zu derschweren Folge geführt haben
Im objektiven Tatbestand zu prüfen
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Script KV-Delikte 10/20
12.03.2012
3
8
Subjektiver Tatbestand
§ 226 (1) StGB § 226 (2) StGB
eigentliche KV‐Handlung (Grundtatbestand)
Vorsatz Vorsatz
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Schwere Folge Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz(Beachte § 18 StGB)
Absicht oder Wissen(also kein bedingter Vorsatz!)
§ 18 Schwere Strafe bei besonderen TatfolgenKnüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eineschwere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmernur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstensFahrlässigkeit zur Last fällt.
SUBJEKTIVER TATBESTAND
§ 226 (1) StGB:
vorsätzliche Körperverletzung, durch die fahrlässig eineder genannten schweren Folgen herbeigeführt wordenist
9
ist
Vorsatz‐Fahrlässigkeits‐Kombination
vorsätzliche Körperverletzung, durch eventualvorsätzlicheine der genannten schweren Folgen herbeigeführtworden ist (§ 18 StGB wenigstens fahrlässig!)
Vorsatz‐Vorsatz‐Kombination
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SUBJEKTIVER TATBESTAND
§ 226 (2) StGB:
stellt die absichtliche oder wissentliche Verursachungder Folgen aus Abs. 1 unter Strafe.
10
Es reicht aus, dass der Täter die schwereKörperverletzung als sichere Folge seines Handelnsvoraussieht.
Vorsatz‐Vorsatz‐Kombination
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Script KV-Delikte 11/20
12.03.2012
4
(1)Verursacht der Täter durch dieKörperverletzung (§ 223 bis 226)den Tod der verletzten Person, soist die Strafe Freiheitsstrafe nichtunter drei Jahren.
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§ 227 STGBKÖRPERVERLETZUNG MIT TODESFOLGE
11
ALLGEMEINES
Wird der Tod vorsätzlich (bedingter Vorsatz reichtaus) herbeigeführt, liegt Mord oder Totschlag vor!
Hier wird vorsätzliche Körperverletzungshandlunggefordert, die mindestens fahrlässig den Tod
12
g , gherbeiführt
Erfolgsqualifiziertes Delikt
Der Erfolg liegt in der Verursachung des Todes durchdie KV
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ALLGEMEINES
Erfasst werden nur die vorsätzlichenKörperverletzungen
Handelt es sich um eine fahrlässige KV mit dem Todals Folge, dann strafbar gem. § 222 StGB (fahrlässige
13
g , g ( gTötung)
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Script KV-Delikte 12/20
12.03.2012
5
OBJEKTIVER TATBESTAND
Körperverletzung:
§ 223 – 226 StGB
Tod
14
Ende der Hirntätigkeit (Hirntod)
Verursachen:
Kausal herbeiführen
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OBJEKTIVER TATBESTAND
Kausalität zwischen Grunddelikt und Todesfolge:
Ursache des verbotenen Erfolges ist jede Handlung,die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dassder Erfolg entfiele
15
g
D.h. die Körperverletzungshandlung muss zu derTodesfolge geführt haben
Ursache‐Wirkungs‐Prinzip
Im objektiven Tatbestand zu prüfen
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16
Subjektiver Tatbestand
§ 227 StGB
eigentliche KV‐Handlung (Grundtatbestand)
Vorsatz
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Todesfolge Fahrlässigkeit(§ 18 StGB)
§ 18 Schwere Strafe bei besonderen TatfolgenKnüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eineschwere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmernur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstensFahrlässigkeit zur Last fällt.
Script KV-Delikte 13/20
12.03.2012
6
BEISPIELE17
A sticht auf B mit einem Messer ein:B erblindet, was A nicht wollte: § 226 I (§ 18)B erblindet, was A ausdrücklich wollte: § 226 II
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
B erblindet, was A egal war: § 226 I B stirbt daran, was A nicht wollte: § 227 (§ 18)B stirbt daran, was A ausdrücklich wollte: § 211 oder § 212B stirbt daran, was A egal war: § 211 oder § 212
C übt mit einem Wurfmesser und trifft versehentlich den D:D erblindet daran: § 229D stirbt daran: § 222
(1)Wer durch Fahrlässigkeit dieKörperverletzung einer anderenPerson verursacht, wird mitFreiheitsstrafe bis zu drei Jahrenoder mit Geldstrafe bestraft
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§ 229 STGBFAHRLÄSSIGE KÖRPERVERLETZUNG
18
§ 229 STGB
Objektiver Tatbestand:
Prüfung der objektiven TBM aus § 223 StGB
19
Prüfung der objektiven TBM aus § 223 StGB
Subjektiver Tatbestand:
Prüfung der Fahrlässigkeit
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Script KV-Delikte 14/20
12.03.2012
7
§ 229 STGB
Fahrlässigkeit:
Objektiven Merkmale der Fahrlässigkeit:
Sorgfaltspflichtverletzung,
20
Vorhersehbarkeit,
Vermeidbarkeit
Sorgfaltspflichtverletzung:
Außerachtlassung der im täglichen Leben erforderlichenSorgfaltspflicht, die sich ergibt aus Rechtsvorschriften,Garantenstellung, dem allgemeinen Grundsatz derNichtverletzung fremder Rechtsgüter
© POKIN WUNDERLICH-NICKEL
§ 229 STGB
Vorhersehbarkeit:
Prüfung, ob der Täter hätte vorhersehen können, dassdie Sorgfaltspflichtverletzung zu einemtatbestandsmäßigen Erfolg führt
21
g g
Vermeidbarkeit:
Wäre der Erfolg bei Einhaltung der gebotenen Sorgfaltobjektiv vermeidbar gewesen?
Handeln des Täter muss in diesem Fall kausal zum Erfolgsein
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§ 229 STGB
Fahrlässigkeit:
Subjektiven Merkmale der Fahrlässigkeit:
Unbewusste Fahrlässigkeit
22
Bewusste Fahrlässigkeit
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Script KV-Delikte 15/20
1 Definitionen § 223 StGB
POKin Wunderlich‐Nickel
Merkmal Untermerkmal Definition § 223 Andere Person Alle natürlichen Personen, von der Geburt bis zum
Tod. Körperliche Misshandlung
ist eine üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
(Beeinträchtigung des) Körperliches Wohlbefinden
ist der körperliche Zustand vor der Einwirkung, der durch diese nun gestört ist
(Beeinträchtigung der) Körperliche Unversehrtheit
Ist beeinträchtigt wenn nicht nur unerhebliche Substanzschäden oder Substanzeinbußen bewirkt wurden oder der Körper nicht nur unerheblich verunstaltet wurde
Gesundheitsschädigung Ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch vorübergehenden krankhaften Zustandes
Vorsatz Bewusstsein dass durch das Handeln ein Mensch verletzt werden kann und dieses mindestens billigen
Script KV-Delikte 16/20
Definitionen § 224 1
POKin Wunderlich‐Nickel
Merkmal Untermerkmal Definition § 224 (1) Nr. 1 Gift Ist jeder organische und anorganische Stoff, der unter
bestimmten Bedingungen chemisch oder chemisch‐physikalisch die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag
Gesundheits‐schädliche Stoffe
Solche, die durch mechanische, biologische, oder thermische Wirkung nach ihrer Art und Anwendung im konkreten Fall geeignet sind, ernsthafte Gesundheitsschäden zu verursachen
Beibringen Einführen in oder Auftragen auf den Körper , so dass sich die schädigenden Eigenschaften entfalten können
Vorsatz Täter muss die Umstände aus denen sich die Gefährlichkeit ergibt, kennen und mindestens in Kauf nehmen
§ 224 (1) Nr. 2 Waffe im technischen Sinn, jeder Gegenstand, der seiner
Bauart nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen beizubringen
Gefährliches Werkzeug
körperlicher Gegenstand, der der konkreten Art seiner Verwendung nach geeignet ist, erhebliche Verletzungen beizubringen
Vorsatz Täter muss die Umstände aus denen sich die Gefährlichkeit ergibt, kennen und mindestens in Kauf nehmen
§ 224 (1) Nr. 3 Überfall plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen
ahnungslosen Menschen hinterlistig planmäßiges Ausführen unter Verdeckung seiner
wahren Absichten, um dem Opfer die Chance zu nehmen, sich angemessen zu verteidigen
Vorsatz Täter muss die Umstände aus denen sich die Gefährlichkeit ergibt, kennen und mindestens in Kauf nehmen
§ 224 (1) Nr. 4 gemeinschaftlich begangen ist die Tat, wenn mindestens 2 Personen
bei der Tatausführung zusammenwirken Vorsatz Täter muss die Umstände aus denen sich die
Gefährlichkeit ergibt, kennen und mindestens in Kauf nehmen
§ 224 (1) Nr. 5 das Leben gefährdende Behandlung
liegt vor, wenn die konkrete Behandlung nach der Lebenserfahrung generell geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden
Vorsatz Täter muss die Umstände aus denen sich die Gefährlichkeit ergibt, kennen und mindestens in Kauf nehmen
Script KV-Delikte 17/20
Definitionen § 226 1
POKin Wunderlich‐Nickel
Merkmal Untermerkmal Definition § 226 (1) Nr. 1 Sehvermögen auf einem oder beiden Augen verlieren
Fähigkeit, Gegenstände in ihrer Beschaffenheit visuell wahrzunehmen geht verloren
Verlust des Gehörs Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen geht verloren
Sprechvermögen Fähigkeit zu artikuliertem Reden geht verloren Fortpflanzungsfähigkeit Fähigkeit auf natürlichem Wege Nachkommen
zu zeugen geht verloren Kausalität Die Folge muss aufgrund der Körperverletzungshandlung
eingetreten sein Fahrlässigkeit Fahrlässige Herbeiführung der Folge Vorsatz nur Eventualvorsatz § 226 (1) Nr. 2 Verlust Völlige Abtrennung vom Körper Dauernde Gebrauchsunfähigkeit
Endgültiger oder auf unabsehbare Zeit dem Verlust gleich stehender Funktionsverlust
Glied Ist jeder Körperteil, der mit einem anderen durch ein Gelenk verbunden ist
wichtig ist ein Glied, wenn es für den Gesamtorganismus Bedeutung hat
Kausalität Fahrlässigkeit Fahrlässige Herbeiführung der Folge Vorsatz Nur Eventualvorsatz § 226 (1) Nr. 3 Dauernde Entstellung in erheblicher Weise
Endgültige oder auf unabsehbare Zeit Verunstaltung der äußeren Gesamterscheinung
Siechtum Chronischer, den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft ziehender Krankheitszustand, der in allgemeine Hinfälligkeit mündet
Lähmung Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht
Geistige Krankheit Chronische nicht ganz unerhebliche geistig‐seelische Beeinträchtigung
Geistige Behinderung Irreversible Einschränkung der normalen intellektuellen Leistungsfähigkeit
Kausalität Die Folge muss aufgrund der Körperverletzungshandlung eingetreten sein
Fahrlässigkeit Fahrlässige Herbeiführung der Folge Vorsatz Nur Eventualvorsatz § 226 (2) wissentlich Folge mit direktem Vorsatz herbeigeführt absichtlich Folge mit Absicht herbeigeführt
Script KV-Delikte 18/20
Definitionen § 227 1
POKin Wunderlich‐Nickel
Merkmal Untermerkmal Definition § 227 Der verletzten Person Das Opfer der KV verstirbt Tod Ende der Hirntätigkeit Durch die KV verursacht Kausalität Der Tod muss aufgrund der Körperverletzungshandlung
eingetreten sein Fahrlässigkeit Der Tod muss fahrlässig durch eine vorsätzliche KV
herbeigeführt worden sein
Script KV-Delikte 19/20
1 Definitionen § 229 StGB
POKin Wunderlich‐Nickel
Merkmal Untermerkmal Definition § 229 Andere Person Alle natürlichen Personen, von der Geburt bis zum
Tod. Körperliche Misshandlung
ist eine üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
(Beeinträchtigung des) Körperliches Wohlbefinden
ist der körperliche Zustand vor der Einwirkung, der durch diese nun gestört ist
(Beeinträchtigung der) Körperliche Unversehrtheit
Ist beeinträchtigt wenn nicht nur unerhebliche Substanzschäden oder Substanzeinbußen bewirkt wurden oder der Körper nicht nur unerheblich verunstaltet wurde
Gesundheitsschädigung Ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch vorübergehenden krankhaften Zustandes
Fahrlässigkeit Sorgfaltspflicht‐
verletzung (In Klausur nicht prüfen)
Außerachtlassung der im täglichen Leben erforderlichen Sorgfaltspflicht, die sich ergibt aus Rechtsvorschriften, Garantenstellung, dem allgemeinen Grundsatz der Nichtverletzung fremder Rechtsgüter
Vorhersehbarkeit (In Klausur nicht prüfen)
Prüfung, ob der Täter hätte vorhersehen können, dass die Sorgfaltspflichtverletzung zu einem tatbestandsmäßigen Erfolg führt
Vermeidbarkeit (In Klausur nicht prüfen)
Wäre der Erfolg bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt objektiv vermeidbar gewesen?
Unbewusste Fahrlässigkeit oder
Bewusste Fahrlässigkeit
Script KV-Delikte 20/20
13.03.2012
© POKin Wunderlich‐Nickel 1
§ 303 StGB Sachbeschädigung
1© POKin Wunderlich‐Nickel
Allgemeines
Rechtsgut
Sachbeschädigung|Gesetzestext
§ 303 StGB(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sachebeschädigt oder zerstört, wird mitFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mitG ld t f b t ft
Gesetzestext
Rechtsgut
Tatbestand (1)
Tatbestand (2)
Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt dasErscheinungsbild einer fremden Sache nichtnur unerheblich und nicht nurvorübergehend verändert.(3) Der Versuch ist strafbar.
2© POKin Wunderlich‐Nickel
Rechtsgut
Gesetzestext
Sachbeschädigung|Allgemeines
§ 303 StGB
‐ Vergehen‐ Antragsdelikt (§ 303c)
Allgemeines
Rechtsgut
Tatbestand (1)
Tatbestand (2)
‐ Privatklagedelikt‐ vorsätzliche Begehung‐ strafbarer Versuch
3© POKin Wunderlich‐Nickel
Allgemeines
Section 3
Gesetzestext
Sachbeschädigung
Geschütztes Rechtsgut
‐ Eigentum‐ Körperliche Unversehrtheit
RechtsgutSection 3
Tatbestand (1)
Tatbestand (2)
einer SacheRechtsgut
4© POKin Wunderlich‐Nickel
Allgemeines
Rechtsgut
Gesetzestext
Sachbeschädigung|§ 303 Absatz 1 StGB
rechtswidriges
Beschädigen Zerstören
Rechtsgut
Section 4
Tatbestand (2)
Tatbestand (1)
5© POKin Wunderlich‐Nickel
einer fremden Sache
mit Vorsatz
Allgemeines
Rechtsgut
Gesetzestext
Sachbeschädigung|§ 303 Absatz 2 StGB
des Erscheinungsbildes einer
Unbefugtes Verändern
nicht nur unerheblich nicht nur vorübergehend
Rechtsgut
Tatbestand (1)
Section 5Tatbestand (2)
6© POKin Wunderlich‐Nickel
mit Vorsatz
des rscheinungsbildes einer
fremden Sache
Script Sachbeschädigung 1/10
13.03.2012
© POKin Wunderlich‐Nickel 2
TatbestandsmerkmaleSache:‐ körperlicher Gegenstand unabhängig von seinem wirtschaftlichen Wert
kann unbeweglich sein
Sachbeschädigung|§ 303 Absatz 1 StGB
Fremd:‐ steht nicht im Alleineigentum des Täters‐ nicht herrenlos
7© POKin Wunderlich‐Nickel
Tathandlung
Beschädigen Zerstören
Sachbeschädigung|§ 303 Absatz 1 StGB
TBM
8© POKin Wunderlich‐Nickel
Substanzverletzung
Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit
Existenzvernichtung
Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit
TatbestandsmerkmaleBeschädigen:‐ Einwirkung, die zu einer nicht unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung geführt hat
Sachbeschädigung|§ 303 Absatz 1 StGB
Bsp. SV
Nicht unerheblich:Einwirkungen, die nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit, und Kosten zur Beseitigung erfordern
9© POKin Wunderlich‐Nickel
Tatbestandsmerkmale
Zerstören:‐ Existenzvernichtung oder vollständiges Aufheben der bestimmungsgemäßen Gebrauchsfähigkeit
Sachbeschädigung|§ 303 Absatz 1 StGB
teilweises Zerstören einer Sache ist „Beschädigen“
10© POKin Wunderlich‐Nickel
Tatbestandsmerkmale
Vorsatz:
‐Mindestens Eventualvorsatz gefordert
Sachbeschädigung|§ 303 Absatz 1 StGB
15© POKin Wunderlich‐Nickel
Tatbestandsmerkmale
Verändern des Erscheinungsbildes:‐Versetzen der sinnlich wahrnehmbaren Oberfläche der Sache in einen vom Ursprünglichen abweichenden Zustand
Sachbeschädigung|§ 303 Absatz 2 StGB
unbefugt:‐ ohne Zustimmung des Berechtigten
16© POKin Wunderlich‐Nickel
Script Sachbeschädigung 2/10
13.03.2012
© POKin Wunderlich‐Nickel 3
Tatbestandsmerkmalenicht nur unerheblich:‐ unerheblich sind Einwirkungen, die ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit, Kosten beseitigt werden können
Sachbeschädigung|§ 303 Absatz 2 StGB
nicht nur vorübergehend:‐ vorübergehend sind Veränderungen, die innerhalb kurzer Zeit von selbst vergehen oder ohne Aufwand entfernt werden können
17© POKin Wunderlich‐Nickel
Tatbestandsmerkmale
Sachbeschädigung|§ 303 Absatz 2 StGB
Vorsatz:
‐Mindestens Eventualvorsatz gefordert
19© POKin Wunderlich‐Nickel
1. Tatbestanda. objektiver Tatbestand
i. Tatobjekt: fremde Sacheii. Tathandlung und Taterfolg: Beschädigen, Zerstören
b. subjektiver Tatbestandi. Vorsatz bzgl.:
1 Tatobjekt
Sachbeschädigung|Prüfschema § 303 (1) StGB
20© POKin Wunderlich‐Nickel
1. Tatobjekt2. Tathandlung und Taterfolg
2. Rechtswidrigkeit3. Schuld4. Strafantrag/Bejahung des öffentlichen Verfolgungsinteresses ( § 303c StGB)
1. Tatbestand (Auffangtatbestand, subsidiäre Anwendung)a. objektiver Tatbestand
i. Tatobjekt: fremde Sache, Erscheinungsbildii. Tathandlung und Taterfolg: unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes
b. subjektiver Tatbestandi Vorsatz bzgl
Sachbeschädigung|Prüfschema § 303 (2) StGB
21© POKin Wunderlich‐Nickel
i. Vorsatz bzgl.:1. Tatobjekt2. Tathandlung und Taterfolg
2. Rechtswidrigkeit3. Schuld4. Strafantrag/Bejahung des öffentlichen Verfolgungsinteresses ( § 303c StGB)
Sachbeschädigung|Übungsfälle
Sachverhalt § 303 StGB ?
Schafe die Rasen auf fremden Grundstück fressen,zertreten, verkoten
Jugendliche klappen den Scheibenwischerarm von der Windschutzscheibe eines PKW weg
22© POKin Wunderlich‐Nickel
Aufhängen von 40 x 60 cm Plakaten mit ablösbaren Klebestreifen an eine Betonwand
in einer Unterführung malt der A mit Kreide und Wasserfarben Zeichen und Parolen an die Betonwand, ein Stadtmitarbeiter benötigt 3 Stunden diese rückstandslos zu entfernen
vorzeitiges Zünden eines vorbereiteten Feuerwerks
Sachbeschädigung|Übungsfälle
Sachverhalt § 303 StGB ?
Schafe die Rasen auf fremden Grundstück fressen, zertreten, verkoten
(+)
Jugendliche klappen den Scheibenwischerarm von der Windschutzscheibe eines PKW weg
(‐) keine Brauchbarkeitsminderung, da schnell wieder anklappbar
Aufhängen von 40 x 60 cm Plakaten mit (‐) lassen sich schnell beseitigen
23© POKin Wunderlich‐Nickel
ablösbaren Klebestreifen an eine Betonwand
in einer Unterführung malt der A mit Kreide und Wasserfarben Zeichen und Parolen an die Betonwand, ein Stadtmitarbeiter benötigt 3 Stunden diese rückstandslos zu entfernen
(+) § 303 (2) StGB Unterführung geht nicht durch Regen weg und zeitlicher Beseitigungsaufwand erheblich
vorzeitiges Zünden eines vorbereiteten Feuerwerks
(‐) = bestimmungsgemäßer Verbrauch = reine Nutzungsentziehung, keine Beschädigung oder Zerstörung
Script Sachbeschädigung 3/10
13.03.2012
© POKin Wunderlich‐Nickel 4
Sachbeschädigung|Übungsfälle
Sachverhalt § 303 StGB ?
Verzehr fremder Lebensmittel
T versteckt Gegenstand unauffindbar
T öffnet Tierkäfig und schenkt Tieren die Freiheit, die in der Natur überleben können
24© POKin Wunderlich‐Nickel
T wirft einen fremden goldenen Ring ins Meer
vorsätzliche Verstellen des Rückspiegels eines Kfz
Luft aus Autoreifen lassen
Luft aus Fahrradreifen lassen
angelegte Langlaufloipe zerstören
Sachbeschädigung|Übungsfälle
Sachverhalt § 303 StGB ?
Verzehr fremder Lebensmittel (‐) = bestimmungsgemäßer Verbrauch = reine Nutzungsentziehung, keine Beschädigung oder Zerstörung
T versteckt Gegenstand unauffindbar
(‐) = reine Brauchbarkeitsminderung ohne körperliche Einwirkung auf die Sache als solche, Sachentziehung.
T öffnet Tierkäfig und schenkt Tieren die Freiheit, die in der Natur überleben können
(‐) = reine Brauchbarkeitsminderung ohne körperliche Einwirkung auf die Sache als solche, Sachentziehung.
25© POKin Wunderlich‐Nickel
T wirft einen fremden goldenen Ring ins Meer
(‐) = reine Brauchbarkeitsminderung ohne körperliche Einwirkung auf die Sache als solche, Sachentziehung.
vorsätzliche Verstellen des Rückspiegels eines Kfz
(‐) nicht erheblich!
Luft aus Autoreifen lassen (+) wenn nicht direkt auf Tankstellengelände, (+) wenn Reserverad dabei (erheblicher Montageaufwand) aber strittig
Luft aus Fahrradreifen lassen (‐) regulär Fahrradpumpe dabei, strittig
angelegte Langlaufloipe zerstören (+)
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§ 304 StGBGemeinschädliche Sachbeschädigung
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Gesetzestext
Allgemeines
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
§ 304 (1) StGB
Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer imStaate bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, diedem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler,öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der
Gesetzestext
Allgemeines
Rechtsgut
Tatbestand (2)
Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche inöffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oderöffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zumöffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicherWege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oderzerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren odermit Geldstrafe bestraft.
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Allgemeines
Gesetzestext § 304 (2)/(3) StGB(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugtdas Erscheinungsbild einer in Absatz 1bezeichneten Sache oder eines dort
Gesetzestext
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Allgemeines
Rechtsgut
Tatbestand (2)
bezeichneten Gegenstandes nicht nurunerheblich und nicht nurvorübergehend verändert.(3) Der Versuch ist strafbar.
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Allgemeines
Section 3
Gesetzestext Allgemeines
‐ § 304 keine Qualifikation des § 303 StGB‐ Vergehen‐ strafbarer VersuchAllgemeines
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Section 3
Rechtsgut
Tatbestand (2)
strafbarer Versuch‐ Offizialdelikt
Allgemeines
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Gesetzestext
Allgemeines
Gesetzestext
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
‐ Interessen der Allgemeinheit‐ nicht wie § 303 Eigentum!
also öffentliche Interessen, nicht
Geschütztes Rechtsgut
Allgemeines
Section 4
Tatbestand (2)
Rechtsgut
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also öffentliche Interessen, nicht private
Gesetzestext
Allgemeines
Gesetzestext
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Aufgezählte Sachen/Gegenstände:‐müssen nicht fremd sein‐ können herrenlos sein
Tatobjekt
Allgemeines
Rechtsgut
Section 5Tatobjekt
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können herrenlos sein‐ können im Eigentum des Täters stehen
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rechtswidriges Beschädigen/
Geg. d. Verehrung einer
im Staate bestehen‐den Relig.‐gesellsch.
Geg. d. dem Gottesdienst gewidmet sind
GrabmälerGeg. d. zum öffentlichen
Nutzen dienen
Geg. d. zur Verschönerung öff. Wege/
Plätze/ Anlagen dienen
Tatobjekt
Beschädigen/ Zerstören
öffentliche Denkmäler
Naturdenk‐mäler
Geg. d. Kunst,d. in
öff. Sammlg. aufbewahrt/ öff.
aufgestellt
Geg. d. Wissenschaft, d. in öff. Sammlg. aufbewahrt/ öff.
aufgestellt
Geg. d. Gewerbes, d. in öff. Sammlg.
aufbewahrt/ öff. aufgestellt
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TBMGegenstände der Verehrung einer im Staatebestehenden Religionsgesellschaft:Sache, die in ihrer konkreten Eigenart einenwesentlichen Inhalt des religiösen Bekenntnissessymbolisiert und in dieser Funktion vonMitgliedern der Religionsgemeinschaft in
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
gegenständlicher Form als heilig oder gottgeweihtangesehen wird.Religionsgesellschaft:
‐ christliche, moslemische, jüdischeGlaubensgemeinschaften‐ Baptisten, Mennoniten, Zeugen Jehovas‐ freireligiöse Gemeinschaften
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TBMSachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind:Sachen, in, an oder mit denen gottesdienstlicheHandlungen vorgenommen werden
Grabmäler:‐sind die einen Teil des Grabes bildenden
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
sind die einen Teil des Grabes bildendenZeichen zur Erinnerung an den Verstorbenen
öffentliche Denkmäler:‐allgemeinzugängliche Erinnerungszeichen, diedem Andenken an Personen, Ereignisse oderZustände zu dienen bestimmt sind
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TBMNaturdenkmäler:‐besonders schutzwürdige Einzelschöpfungender Natur
Gegenstände der Kunst, welche in öffentlichenSammlungen aufbewahrt werden oder
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Sammlungen aufbewahrt werden oderöffentlich aufgestellt sind:öffentlich ausgestellt:Sache befindet sich zur Besichtigung an einemöffentlichen Ort oder in einer allgemeinzugänglichen Ausstellung
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TBMöff. Sammlung:Mehrheit von zusammengetragenenGegenständen, die allgemein zugänglich sind
Gegenstände der Wissenschaft, welche inöffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werdenoder öffentlich aufgestellt sind
Gegenstände des Gewerbes, welche inöffentlichen Sammlungen aufbewahrt werdenoder öffentlich aufgestellt sind
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TBMGegenstände, welche zum öffentlichen Nutzendienen:‐ nur Gegenstände, die dazu bestimmt sind, derAllgemeinheit durch ihren Gebrauchunmittelbar zu nützen
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
‐ unmittelbar bedeutet, dass jedermann, ggf.nach Erfüllung bestimmter allgemeingültigerBedingungen, aus dem Gegenstand selbst oderaus dessen Erzeugnissen oder WirkungenNutzen ziehen kann
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TBMGegenstände, welche zur Verschönerungöffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
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TBMTathandlungen Abs. 1:‐ Zerstören, Beschädigen wie § 303 (1) StGB‐ aber zusätzlich: besonderer öff. Nutzzweck muss durch die Handlung beeinträchtigt werden
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Tathandlungen Abs. 2:‐ unbefugtes , nicht nur unerhebliches und nicht nur vorübergehendes Verändern des Erscheinungsbildes, wie § 303 (2) StGB‐ besonderer öff. Nutzzweck muss beeinträchtigt werden
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TBMSubjektiver Tatbestand:
‐ Vorsätzliche Begehung gefordert‐ Vorsatz muss die besondere Zweckbestimmung der Sache umfassen
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
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1 Definitionen Strafrecht Sachbeschädigung
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Merkmal Untermerkmal Definition § 303 (1) Sache Eine Sache ist jeder körperlicher Gegenstand,
unabhängig von seinem Aggregatzustand und wirtschaftlichem Wert
fremd Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.
Beschädigung Einwirkung, die zu einer nicht unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung geführt hat.
Nicht unerheblich
Einwirkung, die nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten zur Beseitigung erfordern.
Zerstören Existenzvernichtung oder vollständiges Aufheben der bestimmungsgemäßen Gebrauchsfähigkeit
Vorsatz Bewusstsein gefordert, dass durch die Handlung eine fremde Sache beeinträchtigt wird und dieses mindestens billigend in Kauf nehmen
§ 303 (2) Sache siehe oben fremd siehe oben Verändern des Erscheinungsbildes
Versetzen der sinnlich wahrnehmbaren Oberfläche der Sache in einen vom ursprünglich abweichenden Zustand
unbefugt Ohne Zustimmung des Berechtigten nicht nur unerheblich
Unerheblich sind Einwirkungen, die ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten beseitigt werden können
nicht nur vorübergehend
Vorübergehend sind Veränderungen, die innerhalb kurzer Zeit von selbst vergehen oder ohne Aufwand entfernt werden können
Vorsatz Bewusstsein dass eine fremde Sache verändert wird und dieses wenigstens billigen.
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1 Definitionen Strafrecht Sachbeschädigung
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Merkmal Untermerkmal Definition § 304 (1) StGB Gegenstände der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft
Sachen, die in ihrer konkreten Eigenart einen wesentlichen Inhalt des religiösen Bekenntnisses symbolisieren und in dieser Funktion von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft in gegenständlicher Form als heilig oder gottgeweiht angesehen werden.
Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind
Sachen, in, an oder mit denen gottesdienstliche Handlungen vorgenommen werden
Grabmäler Sind die einen Teil des Grabes bildenden Zeichen der Erinnerung an den Verstorbenen
Öffentliche Denkmäler Allgemein zugängliche Erinnerungszeichen, die dem Andenken an Personen, Ereignisse oder Zustände zu dienen bestimmt sind
Naturdenkmäler Besonders schützenswerte Einzelschöpfungen der Natur
Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft, des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich ausgestellt sind
öffentlich ausgestellt
Sachen befinden sich zur Besichtigung an einem öffentlichen Ort oder in einer allgemein zugänglichen Ausstellung.
öffentliche Sammlung
Mehrheit von zusammengetragenen Gegenständen, die allgemein zugänglich sind.
Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen
Nur Gegenstände, die dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit durch ihren Gebrauch unmittelbar zu nützen
Gegenstände, welche der Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen
Beschädigung Einwirkung, die zu einer nicht unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung geführt hat, der besondere öffentliche Nutzzweck muss
Script Sachbeschädigung 9/10
2 Definitionen Strafrecht Sachbeschädigung
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dadurch beeinträchtigt sein Nicht
unerheblich Einwirkung, die nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten zur Beseitigung erfordern.
Zerstören Existenzvernichtung oder vollständiges Aufheben der bestimmungsgemäßen Gebrauchsfähigkeit, der besondere öffentliche Nutzzweck muss dadurch beeinträchtigt sein
Vorsatz Bewusstsein über die Eigenschaften/Nutzen/Zweckbestimmung der Sache und das wenigstens billigende Inkaufnehmen der Schädigung dieses Nutzzweckes.
§ 304 (2) StGB Tatobjekte wie Abs. (1)
Verändern des Erscheinungsbildes
Versetzen der sinnlich wahrnehmbaren Oberfläche der Sache in einen vom ursprünglich abweichenden Zustand, der besondere öffentliche Nutzzweck muss dadurch beeinträchtigt sein
unbefugt Ohne Zustimmung des Berechtigten nicht nur unerheblich Unerheblich sind Einwirkungen, die ohne
nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten beseitigt werden können
nicht nur vorübergehend
Vorübergehend sind Veränderungen, die innerhalb kurzer Zeit von selbst vergehen oder ohne Aufwand entfernt werden können
Vorsatz Bewusstsein über die Eigenschaften/Nutzen/Zweckbestimmung der Sache und darüber dass diese(r) verändert und der Nutzzweck dadurch beeinträchtigt wird und dieses wenigstens billigen.
Script Sachbeschädigung 10/10
1 § 113 StGB Script
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§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. …
Script Widerstand 1/6
2 § 113 StGB Script
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Objektiver Tatbestand
Amtsträger:
‐ Def. § 11 (1) Nr. 2: ‐ wer nach deutschem Recht:
o Beamter oder Richter ist o in einem sonstigen öffentlich‐rechtlichem Amtsverhältnis steht o sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in
deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen
‐ Polizeibeamte, auch wenn sie in Zivil tätig werden; Richter in Angelegenheiten der Sitzungspolizei; Bahnpolizei, Zollbeamte, Feldhüter; u. U. auch Volksschullehrer, Schlachthofdirektoren, Vollziehungsbeamte des Wohnungsamtes, Gerichtsvollzieher usw.
zur Vollstreckung berufen:
‐ ist, wer im Einzelfall die Befugnis hat, den Staatswillen zu verwirklichen und durchzusetzen
Bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung:
‐ unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene und noch andauernde Tätigkeit, bei der ein konkreter staatlicher Wille durch die dazu berufene Person ggf. mit Zwang umgesetzt werden soll
‐ Festnahme aufgrund eines richterlichen Haft‐, Unterbringungs‐ oder Vorführungsbefehls (§§ 112–113, 126a, 134, 230, 236 StPO) sowie vorläufige Festnahmen (§§ 127 Abs. 1 oder 2 i. V. m. 112 ff. StPO), nicht jedoch gemäß § 127 Abs. 1 durch eine Privatperson
‐ Hausdurchsuchung, körperliche Durchsuchungen, Durchsuchungen von Sachen, Beschlagnahme aufgrund richterlicher Anordnung oder Anordnung durch den Staatsanwalt bzw. einen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§§ 102 ff., 94 ff. StPO)
‐ Haltegebot eines Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle ‐ Blutentnahme durch einen Arzt und Zuführung zu diesem Zweck zum Polizeiarzt oder
Krankenhaus auf richterliche Anordnung oder Anordnung durch eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (§ 81a StPO)
‐ erkennungsdienstliche Behandlung und Zuführung zu diesem Zweck zum Erkennungsdienst (§ 81b StPO)
NEU: Oder ein anderes gefährliches Werkzeug
Script Widerstand 2/6
3 § 113 StGB Script
POKin Wunderlich‐Nickel
‐ Der Schutz des § 113 gilt aber nur für die Zeit der Vornahme der Diensthandlung: o Das heißt, dass die Diensthandlung zumindest unmittelbar bevorsteht bzw. bereits
begonnen wurde oder noch andauert. Die Durchsuchung einer Wohnung beginnt bereits mit dem Klingeln an der
Tür zur Wohnung des Betroffenen und endet nicht etwa mit dem Auffinden der gesuchten Gegenstände, sondern erst mit dem Verlassen der Wohnung
Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Vollstreckungshandlung:
‐ Die „strafrechtliche Rechtmäßigkeit“ fordert die Beachtung ‐ der örtlichen Zuständigkeit ‐ der sachlichen Zuständigkeit ‐ wesentlicher Formvorschriften ‐ der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens ‐ des Vorliegens einer Ermächtigungsgrundlage
Widerstand leisten:
‐ ist jede aktive, nötigende Tätigkeit gegen den Beamten, die dazu bestimmt ist, dass die Vollstreckungshandlung nicht vollendet wird (verhindern, erschweren)
o Angriffsgegenstand ist hier nicht die Person des Ausführenden, sondern die Vollstreckungshandlung
o Ob diese Tätigkeit tatsächlich dazu führt, dass die Diensthandlung nicht vollendet werden kann, ist unwesentlich
mit Gewalt:
‐ ist die Anwendung körperlicher Kraft, die sich gegen den Amtsträger richtet, um die Durchführung der Diensthandlung zu verhindern oder zu erschweren
o Ein Einsatz körperlicher Kraft gegen Sachen kann ausreichend für eine Gewalt in diesem Sinne sein, wenn sie nur gegen die Person wirkt, d. h. den Amtsträger zwingt, den geleisteten Widerstand mittels eigener Kraftanstrengung zu beseitigen, z. B. eine nur zum Zweck der Vollstreckungsverhinderung abgeschlossene Tür gewaltsam zu öffnen.
o Weiterhin kann auch eine Sache ein Mittel zur Gewaltausübung darstellen, wie insbesondere die Motorkraft eines Kfz.
o Beispiel: Fährt der Betroffene mit hoher Geschwindigkeit auf einen Polizeibeamten zu, so dass dieser gezwungen ist, zur Seite zu springen, ist darin eine Gewaltanwendung zu sehen. Hier wird die Masse des Fahrzeugs, die motorische Kraft und die Geschwindigkeit eingesetzt, um die Vollstreckungshandlung zu verhindern. Dieses wird von dem einschreitenden Beamten als unmittelbar wirkender körperlicher Zwang empfunden und somit als Gewalt und nicht etwa nur als Drohung mit Gewalt.
o Andererseits erfordert die Gewalt ein aktives Handeln mit der Zielrichtung „Widerstandleisten“ gegen eine Vollstreckungshandlung. Nur die Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes oder lediglich passiver Widerstand reicht hierfür nicht aus.
Script Widerstand 3/6
4 § 113 StGB Script
POKin Wunderlich‐Nickel
o Beispiel: Ist eine Tür verschlossen, so liegt keine Gewalt i. S. d. § 113 vor, wenn der Betroffene sie auf Aufforderung nicht öffnet. Das Nichtentfernen eines bissigen Hundes, der üblicherweise zum Schutz frei auf einem befriedeten Besitztum herumläuft, ist ebenfalls keine Gewalt.
o Anders aber: Die Tür wurde extra verschlossen, um die Vollstreckungshandlung zu verhindern, oder der Hund wurde mit gleicher Zielrichtung extra von der Leine losgemacht.
o Die Ausnutzung der Schwerkraft allein ist ebenfalls keine Gewalt. o Beispiel: Ein Festzunehmender lässt sich vor dem Zufassen des Amtsträgers hinfallen.
Zwar muss der Amtsträger auch hier körperliche Kraft zum Abtransport aufwenden, diese dient aber nur zur Überwindung der Schwerkraft.
o Anders aber: Der Festzunehmende hält sich an einem Laternenpfahl fest. Er entwickelt somit Kraft, die über das Maß der Passivität hinausgeht.
o Aus der neusten Rechtsprechung: Das bloße Zulaufen auf Polizeibeamte durch eine Vielzahl von Demonstranten, um eine Polizeisperre allein dadurch zu überwinden, dass die Beamten nicht in der Lage sind, sämtliche Demonstranten zu ergreifen bzw. festzuhalten, stellt kein Widerstandleisten durch Gewalt dar
mittels Drohung mit Gewalt:
‐ Inaussichtstellen der Anwendung der körperlichen Kraft o Es genügt, wenn der Vollstreckende die Drohung ernst nehmen soll. Die Drohung
kann auch mittelbar gegen den Amtsträger gerichtet sein o Demonstrant droht zur Verhinderung der Diensthandlung einem Polizeibeamten an,
das Dienstpferd niederzustechen
Tätlicher Angriff:
‐ Ein tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers zielende gewalttätige Einwirkung
o Zu einer Körperberührung muss es nicht kommen (z. B. Schreckschüsse) o Auch eine Freiheitsberaubung kann ein tätlicher Angriff sein.
‐ braucht nicht vorgenommen zu werden, um Widerstand zu leisten, also nicht zwingend eine Nötigung gefordert (praxisfremd)
o Insofern wird durch diese Tatalternative vorrangig die körperliche Unversehrtheit des Amtsträgers geschützt
Vorsatz:
‐ Bewusstsein Amtsträger, Diensthandlung; ‐ Absicht des Erschwerens dieser oder mindestens Verletzung des Amtsträgers billigen
§ 113 (2) Nr. 1 StGB:
‐ Waffe: o Nur Waffen im technischen Sinne s. § 244
‐ Gef. Werkzeug: o siehe § 244
Script Widerstand 4/6
5 § 113 StGB Script
POKin Wunderlich‐Nickel
‐ Vorsatz: o Bewusstsein dass es sich um eine Waffe handelt
‐ Verwendungsabsicht o d. h. Wille zum Einsatz der Waffe muss vorliegen
‐ anderer Beteiligter: o s. § 244, Kenntnis über Waffe und Verwendungsabsicht muss für den Mittäter
vorliegen!
§ 113 (2) Nr. 2 StGB:
‐ Gewalttätigkeit: o Aggressives Handeln, wesentlich intensiver als Gewaltbegriff
‐ Gefahr des Todes: o Entspricht § 224 (1) Nr. 5 StGB
‐ Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung: o Geht etwas weiter als der Inhalt des § 226 (1) StGB also wesentliche
Verschlechterung des Sehvermögens etc… ‐ Kausalität:
o Ursache für die Gefahr muss die Gewalttätigkeit sein ‐ Vorsatz:
o Gefahr muss erkannt und mindestens gebilligt werden
§ 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
siehe Gesetzestext Anwendung des § 113 für gleichgestellte Personen
Script Widerstand 5/6
1 Definitionen § 113 StGB
POKin Wunderlich‐Nickel
Merkmal Untermerkmal Definition § 113 (1) StGB Amtsträger:
§ 11 (1) Nr. 2: wer nach deutschem Recht:
‐ Beamter oder Richter ist ODER ‐ in einem sonstigen öffentlich‐rechtlichem Amtsverhältnis
steht ODER ‐ sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer
sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen
zur Vollstreckung berufen:
ist, wer im Einzelfall die Befugnis hat, den Staatswillen zu verwirklichen und durchzusetzen
Bei Vornahme einer Vollstreckungs‐handlung:
Bei Vornahme einer Vollstreckungs‐handlung
unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene und noch andauernde Tätigkeit, bei der ein konkreter staatlicher Wille durch die dazu berufene Person ggf. mit Zwang umgesetzt werden soll
Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Vollstreckungs‐handlung:
Siehe EGR‐Prüfschema
Nur gedankliche Prüfung, aber Feststellung der (Un)Rechtmäßigkeit (Vorsatz muss sich nicht auf dieses TBM beziehen!)
Widerstand leisten:
Jede aktive, nötigende Tätigkeit gegen den Beamten, die sich gegen die Vollendung der Vollstreckungshandlung richtet (verhindern/erschweren)
mittels Gewalt
ist die Anwendung körperlicher Kraft, die sich unmittelbar oder mittelbar gegen den Amtsträger richtet
mittels Drohung mit Gewalt
Inaussichtstellen der Anwendung körperlicher Kraft gegen den Amtsträger
Tätlicher Angriff:
Ein tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers zielende gewalttätige Einwirkung
Vorsatz: Bewusstsein Amtsträger, Diensthandlung; Absicht des Erschwerens dieser oder mindestens Verletzung des Amtsträgers billigen
§ 113 (2) StGB Nr. 1 Waffe Waffen im technischen Sinne s. § 244 Gefährliches
Werkzeug § 244
Beisichführen § 244 Vorsatz Bewusstes Mitführen des Gegenstandes Verwendungs‐
absicht d. h. Wille zum Einsatz der Waffe/gef. Werkzeug muss vorliegen
Optional: anderer Beteiligter
s. § 244, Kenntnis über Waffe/gef. Werkzeug und Verwendungsabsicht muss für den Mittäter vorliegen!
Nr. 2 Gewalttätigkeit Aggressives Handeln, wesentlich intensiver als Gewaltbegriff Gefahr des Todes Entspricht § 224 (1) Nr. 5 StGB Gefahr schwerer
Gesundheits‐schädigung
Geht etwas weiter als der Inhalt des § 226 (1) StGB also wesentliche Verschlechterung des Sehvermögens etc…
Kausalität Ursache für die Gefahr muss die Gewalttätigkeit sein Vorsatz Gefahr muss erkannt und mindestens gebilligt werden
Script Widerstand 6/6
Lehr-/Lernunterlagen
Erstellt von: Heidrun Friedel Stand: 03/2012
Modul: Recht
Unterthema: Staats- und Verfassungsrecht
Was sollte ich wissen und können?
Kompetenzen Literaturquellenvorschlag
1. Grundrechte
Ich kenne die Unterscheidung der GR nach Menschen- und Bürgerrechten und kann diese zuordnen.
Ich kenne die Unterscheidung der GR nach Freiheits-, Gleichheits- und Schutzrechten und kann diese zuord-nen.
Dohr: „Staat Verfassung Politik“, (2008), S. 122
ebenda, S. 123
2. Parlamentarisches Regierungssystem
Ich kenne die Legitimationskette für die Bundesrepublik Deutschland und kann das Zustandekommen der obersten Bundesorgane erklären. Ich kenne die Legitimationskette für das Land Mecklen-burg- Vorpommern und kann das Zustandekommen der obersten Landesorgane erklären. Ich kenne die Gewaltenteilung, ihren Zweck und kann die einzelnen Staatsorgane den Teilgewalten zuordnen. Diese sind an die GR gebunden.
GG Art. 38, 51, 54, 62, 63, 64, 94 LVerf M-V Art. 20, 41, 42, 52 Dohr, S. 16-17, GG, Art. 20/2, 1/3
3. Kernaussage/Sicherungsmechanismen
Ich kenne die Kernaussagen unserer Verfassung und kann diese erklären.
Ich kenne die Sicherungsmechanismen unserer Verfas-sung und kann diese erläutern.
GG Art. 1, 20 GG Art. 79/3, 19/2, 19/4
Lehr-/Lernmaterial
1 Erstellt von: Michael Simoni Stand: 03/2012
Modul: Kriminalitätskontrolle
Unterthema: Kriminalistik
Was sollte ich wissen und können?
Kompetenzen Literaturquellenvorschlag
Ich bin mit den kriminalistischen und recht-lichen Grundlagen der Anzeigenaufnahme vertraut. Insbesondere mit den Themenschwerpunk-ten - Legalitätsprinzip, Opportunitätsprinzip - Anzeigeverpflichtung für Bürger und
Polizeibeamte, - Dokumentation, - Ablauf der mündlichen Anzeigenauf-
nahme, - Inhaltliche Anforderungen, - Kriminalistische Anforderungen, - Strafantrag und Vertraulichkeitszusiche-
rung
Herzog, Thoralf (2012): Lehrscript Kriminalis-tik im §14-Lehrgang (Auszug). Güstrow: Eigen-druck. S. 1 ff. Roll, Holger (1999): Erster Angriff und Ver-nehmung in Fragen und Antworten. Stuttgart; Hannover [u.a.]: Boorberg. S. 68ff.
Lehr-/Lernmaterial
2 Erstellt von: Michael Simoni Stand: 03/2012
Kontrollfragen und Antworten:1
1. Was ist eine Anzeige? Mitteilung über einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt (Strafverfolgungsbehörden)
2. Durch wen (Quellen) erlangt die Polizei i. d. R. Kenntnis über einen solchen Sachverhalt?
Durch Mitteilungen - aus der Bevölkerung, - von der Staatsanwaltschaft, - (von Amts wegen) von Kollegen oder Vertrauenspersonen bzw. im Rahmen von z. B.
Eingriffsmaßnahmen (z. B. Durchsuchungen, Fahndungsmaßnahmen etc.) sowie gefahren-abwehrenden Maßnahmen (Suche und Auffinden hilfloser Personen)
3. Auf welcher Art und Weise werden die Informationen übermittelt? schriftlich, per Fax, telefonisch, via Internet, mündlich
4. Welche Anzeigearten gibt es?
- anonym/pseudonym, - Falschanzeige, - Selbstbezichtigung, - vertrauliche Anzeige, - Anzeige von Amts wegen
5. Welche Motive können bei der Erstattung der anonymen/pseudonymen Anzeige vorliegen?
- Identität geheim halten, - Anzeigender hat vermutlich soziale Bezüge zum Täter (Umfeld), - Rache, Hass, - krankhafte Gründe
6. Welche Formen der Anzeigenaufnahmen gibt es?
- Protokollform (Ich-Form, aus Sicht des Anzeigenden), - Berichtsform (aus Sicht des Ermittlers)
7. Wann wird die Protokollform genutzt?
- bei Verdacht einer Falschaussage, - Anzeigender ist auch Tatzeuge, - bei Strafantragsdelikten
8. Wann wird die Berichtsform gewählt?
- Anzeigen von Amts wegen, - bei unbekannten Anzeigenden, - bei einfachen Sachverhalten
9. Was sind Antragsdelikte?
- Strafbare Handlungen, die nur auf Antrag des Verletzten (oder sonstigen Antragsberechtig-ten) verfolgt werden,
- absolute Antragsdelikte (Antrag ist erforderlich zur Verfolgung, z. B. Hausfriedensbruch), - relative Antragsdelikte (StA kann bei öffentlichem Interesse auch ohne Antrag EV einleiten)
1 Vgl. Roll, Holger (1999): Erster Angriff und Vernehmung in Fragen und Antworten. Stuttgart ;Hannover [u.a.]: Boorberg. S. 68f..
Lehr-/Lernmaterial
3 Erstellt von: Michael Simoni Stand: 03/2012
10. Welche Besonderheiten gibt es bei der Anzeigenaufnahme von anonymen/ pseudonymen An-zeigen zu berücksichtigen? - Identifizierungspflicht des Anzeigenden beim Vortäuschen einer Straftat (§145d StGB) und
bei einer falschen Verdächtigung (§164 StGB), - Ansonsten besteht keine Verpflichtung, den Anzeigenden zu identifizieren
Lehrskrip
Kriminalistik im §14-Lehrgang (Auszug)
Erarbeitet durch: KHK Thoralf Herzog
FHöVPR Fachbereich Polizei / FG3 Lehrgebäude 1 Raum 050
Tel. 03843283-335 E-mail: [email protected]
Stand: 2011
Anzeigenaufnahme Script Gliederung:
1. Anzeigepflichten 2. Quellen und Motive für Anzeigen 3. Anzeigeformen 4. Belehrungspflichten 5. Inhaltliche und kriminaltaktische Anforderungen an die Anzeigenaufnahme 6. Besonderheiten verschiedener Anzeigearten
Wiederholungsfragen:
1. Was ist eine Anzeige? 2. Wie kann die Polizei vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangen? (Quellen) 3. Was sind rechtliche Grundlagen der Anzeigenerstattung und -Aufnahme? 4. Was beinhaltet das Legalitätsprinzip und das Opportunitätsprinzip? 5. Gibt es eine generelle Anzeigepflicht für Bürger? 6. Ist der Polizeivollzugsbeamte verpflichtet bei außerdienstlicher Kenntnis Anzeige
zu erstatten? 7. Welche Dokumentationsmöglichkeiten für eine Anzeige gibt es? Nennen und
erläutern Sie diese! 8. Welche Anzeigeformen gibt es? 9. Welche Besonderheiten sind bei der fernmündlichen Anzeigenaufnahme zu
berücksichtigen? 10. Welche Besonderheiten sind bei schriftlichen Anzeigen (z.B. Brief) zu
berücksichtigen? 11. Beschreiben Sie die Vorgehensweise bei der mündlich/persönlichen
Anzeigenerstattung durch den Bürger auf der Polizeidienststelle! (taktische Reihenfolge der Handlungen durch den PVB)
12. Welche besonderen Arten der Anzeigenerstattung gibt es? 13. Welche taktischen Besonderheiten und Motive gibt es bei den verschiedenen
Anzeigearten zu berücksichtigen? a. anonyme / pseudonyme Anzeigen b. Selbstbezichtigung c. Falschanzeigen d. vertrauliche Anzeigen e. Anzeigen von Amts wegen
14. Welche Maßnahmen können zur Prüfung der Anzeige bei Antragsdelikten ohne gestellten Strafantrag eingeleitet werden?
15. Welche inhaltlichen Anforderungen werden an die Strafanzeige gestellt? 16. Nennen und erläutern Sie die W-Fragen!
Die Anzeigenaufnahme:
Warum ist es so wichtig sich mit den Motiven von Anzeigenerstattern auseinanderzusetzen?
• Verlangen nach Wiedergutmachung • Ausgeprägtes Rechtsbewusstsein • Anzeigen zur Erlangung von zustehenden Versicherungsleistungen (z.B. VU) • Niedrige Beweggründe (Rache, Hass, Eifersucht, Geltungssucht, Betrug z.N.
von Versicherungen) • Reue bei Selbstbezichtigung • Verzweiflung, Angst • Ablenkung von der eigenen bedeutungsvolleren Straftaten
Welche Quellen nutzt die Polizei, um strafrechtlich relevante Sachverhalte zuerkennen und zu bearbeiten?
1. Ermittlungen/Feststellungen der StA 2. Mitteilungen durch den Bürger 3. Eigene strafrechtliche Ermittlungen
a. Hinweise durch verdeckte Ermittler, Vertrauensperson, b. Vernehmungen, Durchsuchungen, c. polizeiliche Kontrollen, Presseauswertungen d. Zufallsfunde, Auswertung polizeilicher Unterlagen
4. Eigene gefahrenrechtliche Feststellungen a. Havarien, Vermisstensachen b. Unglückfälle, Hilo-Pe‘s c. Nichtnatürliche Tote
5. Anzeigen anderer Behörden und Institutionen
Anzeigepflichten: Gibt es Anzeigepflichten bei der Kenntniserlangung von einer Straftat? Legalitätsprinzip: Aus §163 StPO ergibt sich für die Polizei die Verpflichtung zum Einschreiten. D.h., alle keinen Aufschub gestattenden Maßnahmen unverzüglich einzuleiten. Dazu zählen z. B.:
• Die Anzeigenaufnahme • Prüfungshandlungen zur Erforschung des Sachverhaltes • Sofortmaßnahmen zur Strafverfolgung
Opportunitätsprinzip: Nach dem Recht der Gefahrenabwehr und dem Ordnungswidrigkeitsrecht das Einschreiten oder Entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen. Des Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei allen zu treffenden Maßnahmen zu beachten. Vgl. §§ 14/15 SOG M-V und §§ 47/53 OwiG SV1: POM Komisch erwischt während seiner Nachtschicht im Bereich des Polizeireviers Rostock Reutershagen seine 19-jährige Tochter Jenny zusammen mit ihrer Clique, wie sie gerade den Kiosk am Bahnhof Parkstraße aufbrechen wollen. Ist Herr Komisch verpflichtet seine Tochter anzuzeigen? Für im Dienst befindliche Polizeibeamte besteht die Pflicht zur Anzeigenerstattung (von Amtswegen) und Anzeigenentgegennahme. Auch noch so harmlos erscheinende Sachverhaltsdarstellungen sind durch die Polizei zu protokollieren. Entscheidungsbefugt ist nur der Staatsanwalt, sonst Strafbarkeit gem. §258a StGB möglich! Nach §258(6) StGB ist die Strafvereitelung zu Gunsten eines Angehörigen straflos. Dies gilt nach §258a StGB jedoch nicht für Amtsträger. SV 3: POMin Kannichgut ist seit einigen Jahren Mitglied des Ruderklubs „Goldener Riemen“ dem sonst kein „Kollege“ angehört. Im Rahmen einer Regatta erzählt ihr ihre Schulfreundin Pink, dass der Sohn des Gastwirtes der Klubgaststätte an einem Raubüberfall beteiligt war. Muss POMin Kannichgut den SV zur Anzeige bringen? Raub gem. §249 StGB ist Verbrechen und Katalogstraftat gem. §138 StGB = Anzeigepflicht
SV 6: Frau Durchgeknallt bewohnt in der Güstrower City eine Dachgeschoss-wohnung und hat ein Verhältnis mit Herrn Dachschaden. Herr Dachschaden besucht Frau Durchgeknallt gelegentlich zu einem „Schläferstündchen“. Bei einem dieser Besuche kommt es zu einer Eifersuchtsszene seitens Herrn Dachschaden. Beide fetzen sich so heftig, dass Frau Durchgeknallt geneigt ist die Beziehung zu beenden. Dabei fordert sie den Dachschaden mehrmals auf, ihre Wohnung zu verlassen. Herr Dachschaden unbeirrt, versucht weiter sie zu bedrängen und kommt ihren Aufforderungen nicht nach. Daraufhin geht Frau Durchgeknallt zu einer Nachbarin Frau Lauscher, die sich telefonisch bei der Polizei meldet. Muss die Polizei zunächst auch ohne vorliegenden Strafantrag tätig werden? Maßnahmen zur Prüfung der Anzeige bei Antragsdelikten Es liegt eine Sachlage/Sofortlage vor, PVB weiß nicht ob der Geschädigte Strafantrag stellt. Prüfungshandlungen und Eingriffsmaßnahmen ohne Strafantrag möglich (als Sofortmaßnahmen), danach Klärung ob Strafantrag gestellt wird.
Welche Besonderheiten sind bei fernmündlichen Anzeigen zu berücksichtigen? Besonderheiten bei fernmündlichen Anzeigen!
• Kurzer Zeitraum zwischen Tat und Anzeige • Sofortlage, schnelle Täterermittlung möglich, Schlechte Überprüfbarkeit der
Angaben durch PVB • genaue Beschreibung des Ortes des Anrufs (Rufnummern notieren) • Tontechnische Erfassung - Personalien, Aufenthaltsort • Sachverhaltschilderung/-erfragung (W-Fragen) • Konkretes Nachfragen, Verdacht einer Straftat – • Sofortmaßnahmen einleiten • Sind Rettungsmaßnahmen schon veranlasst? • Verhaltensorientierung geben (Gefahrenabwehr)
Taktische Reihenfolge der Anzeigen- aufnahme auf der Dienststelle:
11.10.2006
KontaktgesprächOpferbetreuung
1. Hilfe
Sofort-maßnahmen
einleitenPr
üfun
gsha
ndlu
ngen
Info
gew
innu
ng
Anzeige
dokumentieren
W-FragenDeliktsart?
Lage beurteilen
KopfdatenBericht
ProtokollW-Fragen
Beweissicherung
am Opfer
AnzeigenAnzeigen--
aufnahmeaufnahme
PersonalienBelehrung
Strafantrag
Inhaltliche und kriminaltaktische Vorgehensweise bei der Entgegennahme einer Anzeige auf der Dienststelle
1. Kontaktgespräch
Begrüßung, informatorische Befragung eine Sofortlage begründen z. B. Verletzungen
2. ggf. Betreuung und 1. Hilfeam Geschädigten (bei ärztlicher Versorgung und Transport in Klinik ist der Verbleib des AZE zu klären) ggf. RTW/NAW anfordern
3. Kurzerfassung des Sachverhalts
(Um welches Delikt handelt es sich?, Handelt es sich um eine SofortErmittlungslage? Welche Maßnahmen hat der AZE schon getroffen?)
4. Sofortmaßnahmen z.B. Kräfte entsenden zum EO zurGefahrenabwehr, Fahndung, vor der Niederschrift einleiten, unter Einhaltung der Melde- und Informationspflichten,
5. Identitätsfeststellungdes AZE (Personalien des Anzeigenerstatters genau feststellen (§111 OwiG) und im Einzelfall überprüfen (Fahndung in polizeilichen Dateien)
Inhaltliche und kriminaltaktische Vorgehensweise bei der Entgegennahme einer Anzeige auf der Dienststelle
informatorische Befragung - zuerst Informationen erfassen, die eine Sofortlage begründen z. B. Verletzungen
ggf. Betreuung und 1. Hilfe am Geschädigten (bei ärztlicher Versorgung und Transport in Klinik ist der
zu klären) ggf. RTW/NAW anfordern
Kurzerfassung des Sachverhalts (Um welches Delikt handelt es sich?, Handelt es sich um eine SofortErmittlungslage? Welche Maßnahmen hat der AZE schon getroffen?)
z.B. Kräfte entsenden zum EO zur Sachverhaltsprüfung und zur Gefahrenabwehr, Fahndung, vor der Niederschrift einleiten, unter Einhaltung
und Informationspflichten,
Identitätsfeststellung des AZE (Personalien des Anzeigenerstatters genau feststellen (§111 OwiG) und
fall überprüfen (Fahndung in polizeilichen Dateien)
Inhaltliche und kriminaltaktische Vorgehensweise bei der Entgegennahme
zuerst Informationen erfassen, die
am Geschädigten (bei ärztlicher Versorgung und Transport in Klinik ist der
(Um welches Delikt handelt es sich?, Handelt es sich um eine Sofort- oder Ermittlungslage? Welche Maßnahmen hat der AZE schon getroffen?)
Sachverhaltsprüfung und zur Gefahrenabwehr, Fahndung, vor der Niederschrift einleiten, unter Einhaltung
des AZE (Personalien des Anzeigenerstatters genau feststellen (§111 OwiG) und
Warum ist die Identitätsfeststellung des Anzeigenerstatters von so großer Bedeutung?
Bei Verzicht wäre der Denunziation Tür und Tor geöffnet
• Angabe falscher Personalien • Falschanzeige (Vortäuschung einer Straftat) • Falsche Verdächtigungen • Polizeiliche Maßnahmen würden ins Leere laufen
6. Kopfdaten in EVA ausfüllen (Dienststelle, Ort, Datum, Uhrzeit, Aufnehmender Beamter, Anzeigenerstatter, Geschädigter, Zeugen, Tatverdächtige, Angaben zu Beweismittel, Angaben zur durchgeführten Spurensuche- und Sicherung etc. ) Die Angaben zu Telefonnummern des AZE sind freiwillig aber dennoch wichtig für die Sachbearbeiter! 7. Aktenkundige Belehrung des Anzeigenerstatters als Zeugen, ggf. Strafantrag und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht mit Unterschrift des AZE Belastet sich der Anzeigenerstatter selbst, ist er als Beschuldigter aktenkundig zu belehren
Wann und wonach müssen Zeugen belehrt werden? Zeitpunkt? Wenn Status als Zeuge feststeht! Rechtsgrundlage? gemäß §163(3) StPO Inhalt:
1. Wahrheitspflicht als Zeuge (ergibt sich aus möglichen Straftatbeständen ... §§ 145d, 126(1), 164, 258, 258a, 186, 187 StGB)
2. Zeugnisverweigerungsrechte • Angehörige: §52 StPOBerufe: §53 StPO (Richter, Beamte, Ärzte –
Aussagegenehmigung) 3. Aussageverweigerungsrechte §55 StPO Recht unter bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen keine Aussage machen zu müssen, taktisch muss belehrt werden, bei Gefahr der Selbstbelastung
4. §111 OwiG Angaben zur Person sind Pflicht 5. Beachte §81c StPO – Beweissicherung am Zeugen
Wonach muss der Beschuldigte belehrt werden? Zeitpunkt? Vor seiner ersten Vernehmung und wenn Gefahr der Selbstbelastung eines Zeugen/Beschuldigten besteht. Rechtsgrundlage? §163a StPO i.V.m. mit §136 StPO Inhalt: 1. Zur Last gelegte Tat, keine Rechtsnorm (Sie werden beschuldigt, am ..., um ..., eine/n.......... begangen zu haben) 2.sich nicht selbst belasten muss (Aussagefreiheit) 3.Beweisanträge stellen kann (§244 StPO) 4.einen RA konsultieren kann (§137(1) StPO) 5.in einfachen Sachen die Möglichkeit hat sich schriftlich zu äußern (§163(1)StPO) 6. die Pflicht zur Angabe der persönlichen Daten gem. §111 OwiG
Beweissicherung am Opfer, Dokumentation von Verletzungen. Niederschrift über sichergestellte/Beschlagnahmte Beweismittel (z.B. Kleidung des Opfers oder Tatwerkzeuge) Fertigen des Anzeigentextes (inhaltlich)
• grundsätzlich Protokollform, wie eine Zeugenvernehmung (Freier Bericht und Frage/Antwort-Methode)wenn Anzeigenerstatter nicht verfügbar, dann Anzeigenaufnahme von Amtswegen in BerichtsformSachverhaltsschilderung grundsätzlich anhand der W-Fragen
• Vorgeschichte der Tat
• Chronologischer Ablauf des Tatgeschehens wiedergeben
• Tatbestände mit möglicher Qualifizierung genau herausarbeiten
• Angaben zu beteiligten Personen und mögliche Zeugen mit Anschrift und Telefonnummer
• Hinweise zu Beweismitteln erlangen Durch AZE oder anderen Personen vorgenommene Veränderungen am Tatort dokumentieren
• Verletzungen/Schäden dokumentieren und Fotografieren • Mögliche Motive für die Anzeige/ für die Tat klärenFahndungsfähige
Informationen erfassen • Detaillierte Personenbeschreibungen / Fahrzeugbeschreibungen,
Fluchtwege, Fluchtrichtungen
• Dokumentation u. Beschreibung der Beute (Liste der gestohlenen Gegenstände, Fotos, Seriennummern für die Fahndung) Wenn Liste nicht verfügbar, dann durch Geschädigten nachreichen lassen!
• Unterschriften vom AZE (auf jeder Seite der Anzeige) und vom aufnehmenden Beamten. Beginn und Ende der Anzeigenaufnahme sind zu Dokumentieren! Nimmt der AZE Änderungen vor, so sind diese von ihm gegenzuzeichnen.
Welche Fragestellungen sind für die Erfassung eines Sachverhaltes und die Dokumentation einer Anzeige von al Wann? Klärung der Tatzeit, Zeitraum Wo? Klassifizierung des Ortes (FuO, FeO, TO, BO), Wer? Personen, (Anzeigenerstatter, Identität, Beziehung zum Sachverhalt...
Zeuge, Täter, Opfer),TWas? ist geschehen, Straftat, Ausmaß, Verletzungen, Schaden, Gefahren,
Diebesgut Wie? Feststellung der Begehungsweise, Folgen, Womit? Tatwerkzeuge, Tatmittel, Besonderheiten, Beschreibung Warum? Tatmotive, Beweggründe Was wurde veranlasst? Eingreifen des Anzeigenerstatters,1. Hilfe, Notruf
Welche Fragestellungen sind für die Erfassung eines Sachverhaltes und die Dokumentation einer Anzeige von allgemeiner Bedeutung?
Klärung der Tatzeit, Zeitraum
Klassifizierung des Ortes (FuO, FeO, TO, BO), Beschreibung, Zu- und Abgangswege
Personen, (Anzeigenerstatter, Identität, Beziehung zum Sachverhalt...Zeuge, Täter, Opfer),Täterbeschreibungen ist geschehen, Straftat, Ausmaß, Verletzungen, Schaden, Gefahren,
Feststellung der Begehungsweise, Folgen, Auswirkungen, Art und Weise
Tatwerkzeuge, Tatmittel, Besonderheiten, Beschreibung
Tatmotive, Beweggründe
Was wurde veranlasst? Eingreifen des Anzeigenerstatters,1. Hilfe, Notruf
Welche Fragestellungen sind für die Erfassung eines Sachverhaltes und die
und Abgangswege
Personen, (Anzeigenerstatter, Identität, Beziehung zum Sachverhalt...
ist geschehen, Straftat, Ausmaß, Verletzungen, Schaden, Gefahren,
Tatwerkzeuge, Tatmittel, Besonderheiten, Beschreibung
Was wurde veranlasst? Eingreifen des Anzeigenerstatters,1. Hilfe, Notruf
In welchen Fällen und wie ist eine Anzeige in Berichtsform aufzunehmen?
Berichtsform der Anzeige
Wann anzuwenden? Die Anzeige wird außerhalb der Dienststelle erstattet oder der PVB stellt den Sachverhalt selbst fest (von Amts wegen). Polizeiliche Sofortmaßnahmen sind vor der Anzeigenerstattung erforderlich (Anzeigenfertigung dann im Nachhinein).
• bei einfachen Sachverhalten • Anzeige von Amts wegen und wenn Anzeigender nicht vor Ort • pseudonyme/anonyme Anzeigen • vertrauliche Sachverhalte
Wie aufzunehmen? Objektive und wertfreie, sinngemäße Wiedergabe aus der Sicht eines neutralen Beobachters. Äußerungen werden in wörtlicher Rede bezeichnet (Beteiligte, Zeugen, Beschuldigte) Unterschrift nur des protokollierenden Beamten In welchen Fällen und wie ist eine Anzeige in Protokollform aufzunehmen? Protokollform der Anzeige Wann anzuwenden? Anzeigenerstatter erscheint auf der Dienststelle und wird durch PVB vernommen
• Anzeigenerstatter = Geschädigter • komplizierte Sachverhalte • falsche Verdächtigungen • Antragsdelikte • Eigenen Feststellungen = Ich -Form
Wie aufzunehmen? Sachverhalt zunächst einmal im Zusammenhang schildern lassen (freier Bericht des Anzeigenden) Fragen stellen und bestimmte Passagen wiederholen lassen (Verhinderung von Übermittlungsfehlern) Dann in der Ich-Form – wortwörtlich protokollieren. Unterschrift des Anzeigenden und des protokollierenden Beamten wörtliche Rede (tontechnisches Protokoll möglich)
Sachverhalt – Raub in der Güstrower Innenstadt: Sie erhalten gemeinsam mit Ihrem Streifenpartner von Ihrer Einsatzleitstelle den Auftrag, nach Güstrow in den Bereich des Marktplatzes zu fahren. Dort soll sich gegenwärtig eine Raubstraftat ereignen. Bei Ihrer Ankunft sehen Sie in der Mitte des Marktplatzes eine blutüberströmte weibliche Person liegen. Neben der verletzten Person kniet noch eine andere weibliche Person. Mit Ihrem Erscheinen rennt plötzlich eine männliche Person in entgegen gesetzter Richtung davon. Ein Passant ruft noch: „Das ist er! Den müsst Ihr greifen!“ Sie erkennen noch, dass die männliche Person eine Damenhandtasche bei sich führt. Nach der Durchführung aller erforderlichen Sofortmaßnahmen schreiben Sie auf der Dienststelle die Anzeige. Welche Informationen müssten Sie am Tatort erheben bzw. welche inhaltlichen Aspekte müssten hier während der Anzeigendokumentation Berücksichtigung finden?
- Tatort, Tatzeit, Handlungsdauer - Angaben von beteiligten Personen - Geschädigte, Täter, Zeugen - chronologischer Ablauf der Tatbegehung - Vortat (Vorgeschichte), Haupttat, Nachtatphase - Bewegungsabläufe, Begehungsweisen – Handlungen der Geschädigten,
Handlungen des Täters - Tatbestände genau herausarbeiten incl. Qualifizierungen (Raub, schwerer
Raub) - Fahndungsfähige Informationen: - Personenbeschreibungen - Fluchtwege - Fluchtrichtungen - Beutegut – Beschreibung/Inhalt der Handtasche - Beschreibung der Verletzungen und ggf. Foto - Abtransport – verbleib der Geschädigten – behandelnder Arzt - Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht - Aushändigung Opferschutzblatt aushändigen
Inhalt von Personenbeschreibungen erläutern!
Sachverhalt - vertrauliche Anzeige: Eine gebrochen deutsch sprechende Frau erscheint im Anzeigenoffice. Sie hat Verletzungen im Gesicht und zieht das rechte Bein nach. Im Kontaktgespräch mit PKin Plaudertasche, wird deutlich, dass die Dame keinen Pass besitzt und von ihrem Zuhälter verfolgt wird. Im weiteren Verlauf wird deutlich, dass sie in der Anzeige gegen ihren Peiniger nicht genannt werden möchte.
1. Kann PKin Plaudertasche der Dame die Vertraulichkeit zusichern? Über Zustimmung der Vertraulichkeit entscheidet der Staatsanwalt, die Polizei nur bei Gefahr im Verzuge (Entscheidung durch Behördenleiter) Siehe Polizeifachhandbuch – VDP-Verlag La 45 -2-1 Richtlinien über die Inanspruchnahme von Informanten, VE, VP
2. Wie ist bei der Aufnahme von vertraulichen Anzeigen zu verfahren?
• Sachverhalt, wenn möglich nicht mitteilen lassen • Ist Sachverhalt mitgeteilt, entfällt Vertraulichkeit, da PVB „Zeuge vom
Hörensagen“ • Motive herausarbeiten, die Vertraulichkeit begründen schutzwürdige Interessen,
Sicherheit stark beeinträchtigt (Gefahr für Leib und Leben, Rufschädigung, wirtschaftlicher Ruin)
• Hinweis auf die Zeugenschutzvorschriften geben • Information an den Vorgesetzten – Weiterleitung an KPI
3. Welche Voraussetzungen müssen bei der Zusicherung der Vertraulichkeit gegeben sein?
1. Sachverhalt darf noch nicht bekannt sein! 2. Gefahr für Leib und Leben, Rufschädigung, wirtschaftlicher Ruin 3. Verbrechen, Vergehen nur bei bandenmäßiger Begehung und org.
Kriminalität, keine Bagatelldelikte 4. Zustimmung StA oder Gericht
Welche Besonderheiten sind bei anonymen/pseudonymen Anzeigen zu berücksichtigen?
• Anzeigender will seine Identität nicht preisgeben (fernmündlich / schriftlich) • Klären, welches Motiv dahinter steckt • Sachverhalt prüfen, wenn Legalitätsprinzip vorliegt • Strafprozessuale Maßnahmen erst, wenn Anfangsverdacht • Nur auf der Grundlage der anonymen Anzeige – keine strafprozessualen
Maßnahmen, erst nach - Prüfung durch die Polizei, ob Straftat vorliegt • unauffällige, vorsichtige Ermittlungshandlungen in beide Richtungen (Sachverhalt,
Anzeigenerstatter, Verdächtiger) • Zu Verdächtigen gedeckt ermitteln (taktvoll) • Am Telefon geschickt hinterfragen, aufzeichnen des Gesprächs, Höranalyse,
Rufnummer notieren • Bei schriftlicher Anzeige – kriminaltechnische Untersuchung, ggf.
Schriftenanalyse Welche Motive können den Bürger zu einer anonymen/pseudonymen Anzeige bewegen?
• Motive: - Verbergen der Identität: - Person aus dem engsten sozialen Umfeld des Anzeigenerstatters - Angst vor dem Tatverdächtigen, vor der Polizei, Gericht - Rache oder Hass, psychopathologische Gründe
Muss der Anzeigenerstatter in jedem Fall ermittelt werden? • Anzeigenerstatter ist nicht generell zu ermitteln, nur bei Verdacht: Vortäuschen
einer Straftat, falsche Verdächtigung und wenn Aussage notwendiges Beweismittel im Verfahren
Wie ist die Vorgehensweise bei der Anzeigenaufnahme, wenn der Anzeigenerstatter unwahre bzw. widersprüchliche Angaben macht?
• normale Anzeige mit Belehrung, Protokollform • Misstrauen nicht zu früh zu erkennen geben, Widersprüche beachten • Mehrmals befragen, ob er sich sicher ist, Detailwissen zu Einzelheiten der
Tathandlung befragen (Realitätskriterien, Phantasiesignale) • Strafrechtliche Konsequenzen aufzeigen (falsche Verdächtigung, Vortäuschung
einer Straftat, Verleumdung, üble Nachrede) - Motive herausarbeiten • Motive: Rache, Hass ggü. der angezeigten Person, Erlangung wirtschaftlicher
oder anderer Vorteile, Psychopathologische Gründe, Geltungsdrang, Verkennen des Sachverhalts
• Belehrung des Anzeigenerstatters: vor Beginn der Anzeige als Zeuge, dann als Beschuldigter (Aufzeigen der strafrechtlichen Konsequenzen)§
Lehr-/Lernmaterial
1 Erstellt von: Herr Jahnke Stand: 03/2012
Modul: Verkehrssicherheitsarbeit
Unterthema: Verkehrsrecht/Verkehrsausbildung
Was sollte ich wissen und können?
Kompetenzen Literaturquellenvorschlag
Ich kenne die Vorschriften in Bezug auf Alkohol und Drogen im Straßenverkehr und kann diese erklären. Ich kenne die Vorschriften zur Inan-spruchnahme von Sonder- und Wege-rechten und kann diese erklären. Ich kenne die Grundlagen zur Planung und Durchführung von Verkehrskontrol-len und kann diese erklären.
Hoja, Cl. (2011). Verkehrsrecht–Band 3 (S.4-22, 28-40). Hoja, Cl. (2011). Verkehrsrecht–Band 1 (S.33-44). Hoja, Cl. (2011). Verkehrsrecht–Band 3 (S.109-115). Skript Kathleen Dinkheller
Lehr-/Lernmaterial
2 Erstellt von: Herr Jahnke Stand: 03/2012
Kontrollfragen und Antworten:
1. Nennen Sie die Rechtsgrundlagen für das Einrichten von Kontrollstellen. Erläutern Sie
in diesem Zusammenhang auch, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Anhalten anlässlich einer Verkehrskontrolle ergeben. Je nach Zielrichtung der Kontrolle ist nach Kontrollstellen nach § 111 StPO, § 27a SOG M-V oder nach § 36 (5) StVO zu unterscheiden, (kurz auf die einzelnen Arten von Kont-rollstellen eingehen). PVB haben das Anhalterecht zur Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Zwecken der Verkehrserhebung, sie können dabei die zu kontrollierenden Verkehrsteilnehmer frei wählen. Der Bürger hat die Pflicht zu halten und eine angemessene Zeit zu warten. Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
2. Welche Kontrollarten kennen Sie?
a) Die Totalkontrolle, umfasst alle Fahrzeuge, die die Kontrollstelle passieren. b) die Selektivkontrolle, hierbei wird nach bestimmten Fahrzeugarten oder -typen aus-
gewählt. c) Die Teilkontrolle, es werden nur stichprobenartig einige Fahrzeuge kontrolliert. Die
Totalkontrolle wird stationär durchgeführt, Selektiv- und Teilkontrolle können statio-när oder mobil durchgeführt werden.
3. Erläutern Sie, was bezüglich der Wahl des Kontrollortes zu beachten ist.
- den übrigen Verkehr so wenig wie möglich beeinträchtigen - Gefahren für den fließenden Verkehr ausschließen - Stauungen vermeiden - Auf BAB und Kraftfahrstraßen grundsätzlich Parkplätze nutzen - Auswahl der Kontrollorte, z. B.: Unfallbrennpunkte, Alkoholschleichwege, stadtein-
wärts, - auswärts fließender Verkehr - Rücksprache mit zuständiger Behörde über mögliche kurzfristige Baumaßnahmen im
Kontrollbereich - Ausleuchtung der Kontrollstelle zur Nachtzeit sicherstellen - nach Möglichkeit Flucht- und Abbiegemöglichkeiten ausschließen - grundsätzlich ist eine Ausweichkontrollstelle auszusuchen
4. Erklären Sie anhand einer Skizze wie eine Kontrollstelle im optimalen Fall personell zu
besetzen ist.
Lehr-/Lernmaterial
3 Erstellt von: Herr Jahnke Stand: 03/2012
5. Erklären Sie die Aufgaben des Anhaltepostens und des Verfolgungstrupps. Welche Aus-
rüstung ist mitzuführen? - Anhalteposten (Einweiser) hat seinen Platz kurz vor dem Kontrollpunkt - Leitet Fahrzeuge, die offensichtliche Mängel aufweisen oder vom Beobachtungspos-
ten gemeldet werden, in die Kontrollstelle - Haltezeichen sind rechtzeitig und deutlich zu geben - Trägt grundsätzlich eine reflektierende Warnweste (auch am Tag), Anhaltekelle und
Funkgerät - Verfolgungstrupp beobachtet die Fahrzeuge im fließenden Verkehr - achtet auf Fahrzeuge, die vor der Kontrollstelle abbiegen, einen Fahrerwechsel
durchführen oder die Kontrollstelle durchbrechen - sollten selber nicht gesehen werden, aber sofort die Verfolgung aufnehmen können - u. U. zwei Verfolgungstrupps, einen vor und einen hinter der Kontrollstelle
6. Erläutern Sie den Umfang der Überprüfung von Personen und Fahrzeugen im Rahmen
der Verkehrskontrolle Kontrollumfang bezüglich der Personen: - Körperliche und geistige Eignung § 11 FeV - Verhalten im Straßenverkehr StVO - Berechtigungen ( Führerschein) § 4 FeV - Beachtung von Auflagen oder Beschränkungen § 23 FeV - Gurtpflicht beachtet § 21a StVO - Pflichten des Fahrzeughalters beachtet § 31 StVZO - Einhaltung der Fahrpersonal- und Sozialvorschriften - Datenabgleich zur Person und zum Führerschein
Lehr-/Lernmaterial
4 Erstellt von: Herr Jahnke Stand: 03/2012
Kontrollumfang bezüglich des Fahrzeuges: - Zulassung des Fahrzeuges § 11 FZV - baulicher Zustand des Fahrzeuges, Besetzung und Beladung StVO, StVZO - Einhaltung der Ausrüstungsvorschriften StVZO - Vorhandensein der Prüfplaketten - Datenabgleich bzgl. des Fahrzeuges
7. Erläutern Sie, unter welchen Umständen die Inanspruchnahme von Sonderrechten
zulässig ist. Gem. § 35 StVO sind Angehörige bestimmter Organisationen, z. B. Polizei, von den Vor-schriften der StVO befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend ge-boten ist. Zu den hoheitlichen Aufgaben zählen solche, welche durch Gesetze, Verordnungen oder Erlasse vorgeschrieben sind, allgemein Strafverfolgung, Ordnungswidrigkeiten-Verfolgung, Gefahrenabwehr. Entscheidend ist „dringend geboten“. Gemeint ist nicht die Dringlichkeit der Aufgabe, sondern, dass es dringend geboten ist, gegen die Verkehrsre-geln zu verstoßen, da sonst die Aufgabenerfüllung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dem Fahrzeugführer wird hierbei ein Beurteilungsspielraum zugestanden. Es muss sich nicht um ein Dienstfahrzeug handeln, es reicht, wenn ein Angehöriger der ge-nannten Organisationen das Fahrzeug führt. Unzulässig wäre z. B. die Inanspruchnahme, um pünktlichen Dienstschluss zu machen oder um Asservate abzuliefern.
Sonderrechte verpflichten die anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu einem bestimmten Verhalten. Rechtlich ist bei jedem Abweichen von den Regeln der StVO zu prüfen, ob dies auch dringend geboten war, falls nicht, begeht der Fahrzeugführer eine Owi. Auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten darf es nicht zu einer Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer kommen.
8. Erläutern Sie, unter welchen Umständen die Inanspruchnahme von Wegerechten
zulässig ist. Wegerechte dürfen gem. § 38 StVO nur in Anspruch genommen werden, wenn höchste Eile geboten ist, d. h. zur Rettung von Menschenleben oder zur Abwehr schwerer ge-sundheitlicher Schäden, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-nung, zur Verfolgung flüchtiger Personen und zum Erhalt von bedeutenden Sachwerten.
Wegerechte hat der Fahrzeugführer nur bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Einsatz-horn und blauem Blinklicht, es muss somit ein Fahrzeug der genannten Organisation sein. An alle anderen Verkehrsteilnehmer ergeht die Verpflichtung, unverzüglich freie Bahn zu schaffen. Wegerechte selbst befreien nicht von den Regeln der StVO, dafür müs-sen Sonderrechte in Anspruch genommen werden.
9. Erläutern Sie das Alkoholverbot für Fahranfänger.
§ 24 c StVG verbietet es, alkoholische Getränke während der Fahrt zu konsumieren oder die Fahrt unter der Wirkung von Alkohol anzutreten, falls der Fahrzeugführer das 21. Le-bensjahr noch nicht vollendet hat oder sich noch in der Probezeit befindet.
Lehr-/Lernmaterial
5 Erstellt von: Herr Jahnke Stand: 03/2012
Das ist keine 0,00 Promille-Regelung, denn die ist praktisch nicht umsetzbar. Die Wirkung von Alkohol liegt ab einem Wert von 0,2 o/oo Alkohol im Blut oder 0,1 ml/l Alkohol in der Atemluft vor. Erst ab diesem Wert kommt es zu messbaren Beeinträchtigungen. Zu be-achten ist, dass die Probezeit und das Lebensalter alternativ sind, so dass durch eine frü-he Beendigung der Probezeit, z. B. Klasse A1 mit 16 erworben, Probezeit endet mit 18, die Regelung nicht umgangen werden kann. Ebenso ist davon betroffen, wer erst mit 30 seine Fahrerlaubnis erwirbt und 2 Jahre Probezeit hat. Im Fall der Probezeit ist eine sorg-fältige Prüfung vor Ort (ZeVis) erforderlich, da diese auch um zwei Jahre verlängert wer-den kann.
10. Erläutern Sie den Begriff der „relativen Fahrunsicherheit“, welcher sich aus § 316 StGB
herleitet.
Relative Fahrunsicherheit ist eine Nachweismöglichkeit der Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB. Bei alkoholbedingter Fahrunsicherheit gibt es noch die Möglichkeit der absoluten Fahrunsicherheit. In Bezug auf Alkohol ist dabei der Bereich zwischen der be-ginnenden Alkoholwirkung von 0,3 o/oo und dem Erreichen der absoluten Fahrunsicher-heit bei 1,1 o/oo beim Kraftfahrzeugführer und 1,6 o/oo beim Fahrradfahrer gemeint. Hierbei stützt sich der Nachweis der Fahrunsicherheit neben der Feststellung des konkre-ten Blutalkoholwertes auch auf die Feststellung von Ausfallerscheinungen, die vor, wäh-rend und auch nach der Fahrt auftreten können. Dabei gilt als Faustformel: Je dichter der Blutalkoholwert an der Grenze zur absoluten Fahrunsicherheit ist, desto weniger alko-holbedingte Ausfallerscheinungen müssen nachgewiesen werden und umgekehrt. Aus-fallerscheinungen können sowohl im Fahrverhalten, als auch im Verhalten der Person nachgewiesen werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Ausfallerscheinungen auch hin-sichtlich ihrer Qualität zu differenzieren sind. Dies gilt ebenfalls für eine Fahrunsicherheit infolge des Konsums berauschender Mittel, wobei die Entscheidung über das Vorliegen einer rauschmittelbedingten relativen Fahrunsicherheit im Einzelfall schwieriger ist, da es keine Grenze für die absolute Fahrunsicherheit gibt.
11. Erläutern Sie die wesentlichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Vor-
schriften der § 316 (1) und § 315c (1) Nr. 1 StGB.
§ 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches das Führen eines Fahrzeuges im Verkehr im Zustand einer alkohol- oder rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit bestraft. Es kommen dabei alle denkbaren Verkehrsarten in Betracht (Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr). Im Wesentlichen ist der Nachweis der Fahrunsicherheit entscheidend für die Bestrafung. Der Eintritt eines bestimmten Erfolges ist nicht erforderlich. Im Falle des § 315c (1) Nr. 1 StGB ist die Anwendung auf den Straßenverkehr begrenzt. Die Fahr-unsicherheit kann sowohl auf Alkohol oder berauschende Mittel wie auch auf körperliche oder geistige Mängel zurückzuführen sein. Unerheblich ist dabei, ob diese Mängel dau-erhaft oder nur vorübergehend sind. Da es sich hier um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, muss auch im Einzelfall nachgewiesen werden, dass eine konkrete Gefahr (Bei-nahe-Unfall) für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert bestand. Ferner muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Fahrunsicherheit und der konkreten Gefahr nachgewiesen werden.
Lehr-/Lernmaterial
6 Erstellt von: Herr Jahnke Stand: 03/2012
12. Grenzen Sie die Vorschriften der § 24a (2) StVG und § 316 (1) StGB in Bezug auf Drogen im Straßenverkehr gegeneinander ab. § 24a (2) StVG ist eine Owi, bei der der Täter nur der Führer eines Kfz sein kann, welcher dieses unter der Wirkung von berauschenden Mitteln führt. Dabei kommen nur die Mit-tel in Betracht, welche in der Anlage zum StVG abschließend aufgeführt sind. Eine Wir-kung im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn das berauschende Mittel im Blut nachgewiesen wird. Ausfallerscheinungen oder gar Fahrfehler gehören nicht zum Tatbe-stand. § 316 (1) StGB ist eine Straftat, bei der als Täter der Führer eines Fahrzeuges, also auch Radfahrer, in Betracht kommen, wenn sie ihr Fahrzeug unter der Wirkung von berau-schenden Mitteln im Zustand der Fahrunsicherheit geführt haben. Hierbei kommen als Mittel alle Stoffe in Betracht, die berauschend wirken (Anlage 1-3 zum BtmG, Arzneimit-tel, oder Stoffe, die nicht verboten sind [Konsum von Fliegenpilzen, Stechapfeltee oder Klebstoff]). Zur Fahrunsicherheit gehört der Nachweis von Ausfallerscheinungen.
13. Erläutern Sie die Begriffe „Gefahr für Leib oder Leben eines anderen“ aus § 315 c (1)
StGB. Es muss sich hierbei um eine konkrete Gefahr handeln. Dies ist der Fall, wenn durch die Tathandlung die Integrität einer Person oder Sache derart beeinträchtigt ist, dass das Eintreten oder Ausbleiben von Verletzung oder Schädigung nur noch vom Zufall abhängt. Der unbeteiligte Beobachter muss dabei zu der Einschätzung gelangen, dass es gerade noch einmal gut gegangen ist (Beinahe-Unfall). Im Fall des Unfalls hat sich die Gefahr meist im Schaden realisiert, schwieriger ist die Feststellung der Gefahrenlage an sich, denn hierbei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Leib oder Leben eines an-deren kann sich hierbei nur auf Menschen, egal ob Verkehrsteilnehmer oder nicht, be-ziehen. Mitfahrer können zwar in die Tat einwilligen (da sie über den Schutz ihrer Indivi-dualrechtsgüter entscheiden können), jedoch den Schutzzweck der Norm (Sicherheit des Straßenverkehrs) damit allerdings nicht umgehen und sind ebenfalls andere im Sinne des Gesetzes. Anders bei Beteiligten im Rahmen von Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe, was allerdings höchst selten vorkommt, da es sich um ein eigenhändiges Delikt handelt.
14. Erläutern Sie den Begriff der „Fahrunsicherheit“ in Bezug auf Alkohol im Straßenver-
kehr! Bei der Fahrunsicherheit in Bezug auf Alkohol ist zwischen dem Nachweis der relativen und der absoluten Fahrunsicherheit zu unterscheiden. Im Falle der absoluten Fahrunsi-cherheit hat die Rechtsprechung für Kfz-Führer einen Wert von 1,1 Promille, beim Fahr-radfahrer einen Wert von 1,6 Promille festgelegt. Als Beweis ist der Blutalkoholwert her-anzuziehen, Gegenbeweise etwa für eine Fahrtüchtigkeit sind nicht zulässig. Die relative Fahrunsicherheit beschreibt den Bereich zwischen 0,3 Promille und dem Erreichen der absoluten Fahrunsicherheit von 1,1 Promille beim Kraftfahrzeugführer und 1,6 Promille beim Fahrradfahrer. Hierbei stützt sich der Nachweis der Fahrunsicherheit neben der Feststellung des konkreten Blutalkoholwertes auch auf die Feststellung von Ausfaller-scheinungen, die vor, während und auch nach der Fahrt auftreten können. Dabei gilt als Faustformel: Je dichter der Blutalkoholwert an der Grenze zur absoluten Fahrunsicher-heit ist, desto weniger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen müssen nachgewiesen werden und umgekehrt. Ausfallerscheinungen können sowohl im Fahrverhalten als auch
Lehr-/Lernmaterial
7 Erstellt von: Herr Jahnke Stand: 03/2012
im Verhalten der Person nachgewiesen werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Ausfall-erscheinungen auch hinsichtlich ihrer Qualität zu differenzieren sind. Ferner kann auch nicht jeder Verstoß gegen eine Verkehrsregel als Ausfallerscheinung gewertet werden. Es muss vielmehr feststehen, dass der Fahrfehler im nüchternen Zustand mit großer Wahr-scheinlichkeit nicht aufgetreten wäre.
15. Erklären Sie, welche berauschenden Mittel bei § 316 StGB in Betracht kommen und
gehen Sie dabei auch auf den Unterschied zu § 24a (2) StVG ein. Bei einer Straftat nach § 316 (1) StGB kommen als berauschende Mittel alle Substanzen in Betracht, die berauschend wirken, dies sind sowohl die in den Anlagen 1-3 zum BtmG genannten als auch Arzneimittel oder Stoffe, die nicht verboten sind, wie Fliegenpilze, Stechapfeltee, Klebstoff oder Haarspray, sogar Diätpillen in Wechselwirkung mit Koffein. Zur Fahrunsicherheit gehört jedoch der Nachweis rauschmittelbedingter Ausfallerschei-nungen.
Bei § 24a (2) StVG kommen nur die Mittel in Betracht, welche in der Anlage zum StVG abschließend aufgeführt sind. Darunter fallen Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Am-phetamin, Designer-Amphetamin und Metamphetamin. Eine Wirkung im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn das berauschende Mittel im Blut nachgewiesen wird.
16. Erläutern Sie, die Begriffe „Gefahr für […] fremde Sachen von bedeutendem Wert“ aus
§ 315c (1) StGB. Es muss sich hierbei um eine konkrete Gefahr handeln. Dies ist der Fall, wenn durch die Tathandlung die Integrität einer Person oder Sache derart beeinträchtigt ist, dass das Eintreten oder Ausbleiben von Verletzung oder Schädigung nur noch vom Zufall abhängt. Der unbeteiligte Beobachter muss dabei zu der Einschätzung gelangen, dass es gerade noch mal gut gegangen ist (Beinahe-Unfall). Im Fall des Unfalls hat sich die Gefahr meist im Schaden realisiert, schwieriger ist die Feststellung der Gefahrenlage an sich, denn hierbei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Fremd sind dabei alle Sachen, die sich nicht im Alleineigentum des Täters befinden. Das Fahrzeug kommt als notwendiges Tatmittel nicht als fremde Sache in Betracht, wohl aber z. B. im Fall des LKW-Fahrers die transportierte Ladung. Als bedeutender Wert wird mittlerweile ein materieller Wert ab ca. 800 – 1000 € angenommen. Mehrere Sachen dürfen in ihrem Wert addiert werden. Der ideelle Wert der Sache oder auch die Höhe des Sachschadens sind nicht ausschlag-gebend. Entscheidend ist vielmehr, dass die Sache von bedeutendem Wert auch als Gan-zes in Gefahr war, dies ist z. B. nicht der Fall, wenn ein betrunkener Fahrradfahrer gegen ein Haus fährt, wohl aber, wenn ein PKW-Fahrer gegen ein Haus fährt.
17. Grenzen Sie § 24a (1) StVG und § 316 StGB in Bezug auf Alkohol im Straßenverkehr ge-
geneinander ab. § 24a (2) StVG ist eine Ordnungswidrigkeit, bei der der Täter nur der Führer eines Kfz sein kann, welcher dieses mit mehr oder gleich 0,5 Promille Alkohol im Blut / 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder einer entsprechenden Alkoholmenge im Körper, die zu ei-ner solchen Blut- oder Atemalkoholkonzentration führt, geführt hat. Ausfallerscheinun-gen oder gar Fahrfehler gehören nicht zum Tatbestand.
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8 Erstellt von: Herr Jahnke Stand: 03/2012
§ 316 (1) StGB ist eine Straftat, bei der als Täter der Führer eines Fahrzeuges, also auch Radfahrer in Betracht kommen, wenn sie ihr Fahrzeug unter der Wirkung von Alkohol im Zustand der Fahrunsicherheit geführt haben. Es ist hierbei zwischen relativer und abso-luter Fahrunsicherheit zu unterscheiden. Im Falle der absoluten Fahrunsicherheit hat die Rechtsprechung für Kfz-Führer einen Wert von 1,1 Promille beim Fahrradfahrer einen Wert von 1,6 Promille festgelegt. Als Beweis ist der Blutalkoholwert heranzuziehen, Ge-genbeweise etwa für eine Fahrtüchtigkeit sind nicht zulässig. Die relative Fahrunsicher-heit beschreibt den Bereich zwischen 0,3 Promille und dem Erreichen der absoluten Fahrunsicherheit. Hierbei stützt sich der Nachweis der Fahrunsicherheit neben der Fest-stellung des konkreten Blutalkoholwertes auch auf die Feststellung von Ausfallerschei-nungen, die vor, während und auch nach der Fahrt auftreten können. Dabei gilt als Faust-formel: Je dichter der Blutalkoholwert an der Grenze zur absoluten Fahrunsicherheit ist, desto weniger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen müssen nachgewiesen werden und umgekehrt. Ausfallerscheinungen können sowohl im Fahrverhalten als auch im Verhalten der Person nachgewiesen werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Ausfallerscheinungen auch hinsichtlich ihrer Qualität zu differenzieren sind.
18. Erläutern Sie den Begriff der „Ausfallerscheinungen“ im Sinne von § 316 StGB.
Ausfallerscheinungen kommen als Beweise zum Nachweis relativer Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB in Betracht. In Bezug auf Alkohol ist dabei der Bereich zwischen der beginnenden Alkoholwirkung von 0,3 Promille und dem Erreichen der absoluten Fahrun-sicherheit bei 1,1 Promille beim Kraftfahrzeugführer und 1,6 Promille beim Fahrradfahrer gemeint. Im Fall einer Fahrunsicherheit infolge des Konsums berauschender Mittel kommt nur eine relative Fahrunsicherheit in Betracht. Ausfallerscheinungen können vor, während und auch nach der Fahrt auftreten. Dabei gilt als Faustformel: Je dichter der Blutalkoholwert an der Grenze zur absoluten Fahrunsicherheit ist, desto weniger alko-holbedingte Ausfallerscheinungen müssen nachgewiesen werden und umgekehrt. Aus-fallerscheinungen können sowohl im Fahrverhalten als auch im Verhalten der Person nachgewiesen werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Ausfallerscheinungen auch hin-sichtlich ihrer Qualität zu differenzieren sind, da es keine Grenze für die absolute Fahrun-sicherheit gibt. Gerade beim Konsum berauschender Mittel ist eine Feststellung der Aus-fallerscheinungen im Einzelfall schwierig, da mitunter ein Gewöhnungseffekt eingesetzt hat oder aber verschiedene Mittel sich derart beeinflussen, dass nur ein Experte (Arzt) eine Ausfallerscheinung sicher feststellen und beschreiben kann. Zu trennen sind dabei die Ausfall- von den Auffallerscheinungen. Letztere wären z.B. gerötete Augen oder auch Alkoholgeruch. Auch im Fall hochgradiger Alkoholgewöhnung kann es vorkommen, dass Ausfallerscheinungen nicht auftreten, da hilft dann jedoch die definierte Grenze der ab-soluten Fahrunsicherheit.
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Verkehrsausbildung
1. Allgemeines:
Beim Einsatz im Straßenverkehr hat die Polizei:
• Gefahren abzuwehren, die sich aus dem Verkehr ergeben oder die dem Verkehr drohen,
• Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und
• den Schutz privater Rechte sicherzustellen.
2. Verkehrskontrolle
Def. Unter dem Begriff Verkehrskontrolle versteht man alle sich direkt oder indirekt
an den Verkehrsteilnehmer richtenden verkehrspolizeilichen Einzelmaßnahmen im
Rahmen der Verkehrsüberwachung, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Sicherheit
und Leistungsfähigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten.
Die Einrichtung von Kontrollstellen basiert auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Entscheidend ist die Zielrichtung der Kontrollstelle, z.B.
§ 111 StPO Einrichtung von Kontrollstellen
§ 36 Abs. 5 StVO
Verkehrskontrolle
§ 27a SOG M-VPolizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen
3. Anhalterechte der Polizei
Zielrichtung der Polizei
Verkehrskontrolle
4. § 36 Abs. 5 StVO
Diese Vorschrift ermächtigt die PVB:
VT zur VKK einschließlich
- der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit
- und zu Verkehrserhebungen anzuhalten.
Eine besondere Gefahrenlage ist nicht erforderlich, die abstrakte Gefahr ist ausreichend.
Einen konkreten Verdacht bedarf es nicht, die Polizei kann den zu kontrollierenden VT frei wählen.
Strafverfolgung Owi-Verfolgung Gefahrenabwehr
Die Nichtbeachtung des Haltegebotes nach § 36 Abs. 5 stellt eine Owi i.S.d.§§ 36 Abs. 5, 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO i.V.m. § 24 StVG dar.
(Geldbuße 50,00 Euro, 3 Pkt. Verkehrszentralregister Flensburg)
Hinweis:
Es reicht nicht, wenn der VT anhält, einige Sekunden wartet und dann weiterfährt.
Der VT muss sich der VKK stellen und wenn diese nicht sofort durchgeführt werden kann, eine angemessene Zeit warten.
Anhaltepflicht für den VT
Davonfahren, Wenden, Vorbeifahren oder Abbiegen des Führers eines Fz. imunmittelbaren Einwirkungsbereich des PVB ist ebenfalls bußgeldbewährt.
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Zeichen nur die in § 36 Abs. 2 StVO beschriebenen Handzeichen eines PVB
Zeichen und Weisungen
Weisungen sind alle nicht durch „Zeichen“ des PVB zum Ausdruck gebrachte
Anordnungen z.B. Winken, Zurufen, Einsatz der Winkerkelle/Anhaltekelle,
Signale, Fustkw Leuchtschrift „Halt-Polizei“ u.ä.
Hinweis: Weisungen deutlich und eindeutig geben
„Pfiffe“ – keine Weisungen, Verletzung der Würde
Bei Standkontrollen werden Fahrzeugführer und deren Verkehrsmittel an geeigneter Stelle überprüft.
Der Umfang der Kontrollen richtet sich nach Zweck und vorhandenem
Personal.
5. Der Kontrollumfangeiner VKK richtet sich nach dem Zweck der Kontrolle und
konsequenter Berücksichtigung der personellen Besetzung vor Ort.
Wir unterscheiden:
• die Totalkontrolle
sie umfasst alle Fahrzeuge, die die Kontrollstelle passieren
• Selektivkontrolle
hier wird nach bestimmten Fahrzeugarten oder -typen ausgewählt
• Teilkontrolle
hier werden Stichproben vorgenommen, d.h nur einige Fz. kontrolliert
� stationäre
� mobile�Standkontrolle
5.1 Kontrollarten - VKK
Die Kontrollzeit richtet sich nach dem Zweck und Anlass der Kontrolle.
Zu berücksichtigen sind:
• Tages- bzw. Nachtzeit• Jahreszeit• Witterung
Jahreszeitbedingte Feste wie Schützenfest, Karneval u. a. Großveranstaltungen z.B. Fußball, Demonstrationen, Festivals können die Kontrollzeit beeinflussen.
6. Die Kontrollzeit - VKK
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Ist so zu wählen, dass
• der übrige Verkehr so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,
• Gefahren für den Fließverkehr ausgeschlossen werden,
• Stauungen vermieden werden,
• auf BAB und Kraftfahrstraßen sind grundsätzlich Parkplätze bzw. andere geeignete Stellen (z. B. Raststätten) außerhalb des fließenden Verkehrs zu nutzen.
Bei der Auswahl der Strecken können z. B. • Unfallbrennpunkte • Alkoholschleichwege • stadteinwärts, -auswärts fließender Verkehr berücksichtigt werden.
7. Der Kontrollort/Kontrollplatz - VKK
Bei der Planung der Kontrollstelle ist entsprechende Rücksprache mit den zuständigen Behörden hinsichtlich möglicher kurzfristiger Baumaßnahmen im Kontrollstellenbereich zu halten.
Es ist grundsätzlich eine Ausweichkontrollstelle auszusuchen, falls die ursprüngliche Stelle sich als wenig „ergiebig“ herausstellt. Außerdem erhöht eine zweite Kontrollstelle die polizeiliche Präsenz.
Sollte die Kontrollstelle zur Nachtzeit eingerichtet werden, kann auch die Ausleuchtung der Kontrollstelle den Platz bestimmen (oder Limakw).
• Parkplätze, Parkbuchten,• Bushaltestellen • Privatplätze (nach Absprache)
Nach Möglichkeit sind Flucht- und Abbiegemöglichkeiten auszuschließen.
Kurven, Steigungen und Gefällstrecken sind nicht geeignet!
7.1 Geeignete Plätze
• Kontrollstellenführer • Anhalteposten/Einweiser • Kontrolltrupps • Aufklärungs-/Beobachtungsposten • Sicherungsposten • Einweisungs- und Einschleusungsposten • Verfolgungstrupp • Transporttrupp
8. Personelle Besetzung einer Kontrollstelle
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Der Kontrollstellenführer ist für die Einrichtung und Sicherung der Kontrollstelle verantwortlich. Er hat alle Maßnahmen zu überwachen.
Der Anhalteposten, zugleich Einweiser, hat seinen Platz kurz vor dem Kontrollpunkt.
Er leitet die Fahrzeuge, die offensichtliche Mängel aufweisen oderdie ihm vom Beobachtungsposten gemeldet werden, in die Kontrollstelle.
Haltezeichen sind rechtzeitig und deutlich zu geben, damit die Fahrzeugführer gefahrlos anhalten können.
Er trägt grundsätzlich eine reflektierende Warnweste (auch am Tage). - Anhaltekelle und Funkgerät mitführen-
Der Anhalteposten
Kontrollstellenführer
Die Beamten in den Kontrolltrupps führen die eigentliche Kontrolle durch und dieser kann aus drei Beamte bestehen:
- Einweiser
• genaues Einweisen der Fahrzeuge im Kontrollpunkt/ bzw.fließenden Verkehr
- Sichernder
� ist für die Sicherheit des Kontrollierenden verantwortlich und unterstützt deren Maßnahmen, beobachtet Beifahrer und Fahrer ständig
Der Kontrolltrupp
-Kontrollierender
• Kontrolle der erforderlichen Dokumente und mitzuführenden Gegenstände • Fahrzeugkontrolle (Zustand, Besetzung, Beladung) • Überprüfung des Fahrzeugführers (Verkehrstüchtigkeit)� führt Fahndungsabfragen durch oder zusätzlich ein Fahndungsbeamter� Gesprächsführung/ Entscheidung über weitere Maßnahmen
Tagesgruß, Amtsbezeichnung, Name, Polizeidienststelle Verkehrskontrolle,
Stellen Sie den Motor ab und geben Sie mir Ihren Führerschein und den Fahrzeugschein/ Zulassungsbescheinigung Teil 1 und BPA!
ggf. weitere Anweisungen: Radio leiser stellen, Innenraumbeleuchtung an schalten, Zündschlüssel abziehen, Hände ans Lenkrad usw. gem. § 36 StVO
Sicherungsposten sind für Kontrollpunkte und Anhalteposten einzusetzen.
Sie sind an keinen festen Platz gebunden und sollten sich so aufstellen, dass sie
• Fahrer und weitere Insassen des Fahrzeugs beobachten können
• die kontrollierenden Beamten ständig beobachten können
• bei Widerstand sofort eingreifen können
Sie haben die Fahrzeuge:- in die Kontrollstelle einzuweisen - für die reibungslose Wiedereingliederung in den fließenden Verkehr zu sorgen.
Der Einweis- und Einschleusungsposten
Der Sicherungsposten
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sucht sich einen Standort, von dem aus er die Fahrzeuge beobachten kann,- die vor der Kontrollstelle wenden, abbiegen - bei denen ein Fahrerwechsel durchgeführt wird- die die Kontrollstelle durchbrechen
Der Ort sollte so gewählt werden, dass sie nicht gesehen werden, sie aber sofort die Verfolgung dieser Fahrzeuge aufnehmen können.
Es kann erforderlich sein, zwei Verfolger, einen vor der Kontrollstelle und einen nach der Kontrollstelle bereitzustellen.
Der Transporttrupp
verbringt aus gegebenen Anlass Personen- zur zuständigen Polizeidienststelle, KH, ZGW- zur Blutprobenentnahme, KU - Gewahrsam/Festnahme, Verbringung zur K
Der Verfolgungstrupp
- in Zivil oder Uniform
- sucht die für eine Überprüfung vorgesehenen Fahrzeuge aus und meldet sie über Funk dem Anhalteposten
- sein Standort ist so zu wählen, dass der Anhalteposten genügend Zeit hat, das Fahrzeug zu erkennen und herauszuwinken.
Der Aufklärungs-/Beobachtungsposten
Legende
I Zeichen 274 –53 (a.g.O. 58, 56, 54)
II Zeichen 276
III Zeichen 274 –55 (a.g.O.
IV Zeichen 280
1 Beobachtungsposten
2 Anhalte-und Einweisungsposten
3 Sicherungsposten
4 Kontrollposten
5 Einweisungsposten
11 Sperrfahrzeug/Reserve
12 Verfolgungsfahrzeug
13 Nagelbrett
Skizze VKK
9. Anhalten von Fahrzeugen –stationäre VKK
- erfolgt durch Anhalteposten
- Kleidung: reflektierende Warnwesten DienstmützeAnhaltekelle, ggf. Funkgerät
während der VKK durch den Anhalteposten zu beachten:
- Straßenverhältnisse/Witterungsverhältnisse- Sicht- und Fahrbahnverhältnisse- Verkehrsdichte/ Berufsverkehr usw.- Geschwindigkeit und Halteweg der anzuhaltenden Fz.
-Wechselwarngerät, Verkehrsleitkegel
Eigensicherung beachten!
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10. Anhalten von Fahrzeugen aus dem fließenden Verkehr
-Anhaltezeichen aus dem Funkstreifenwagen heraus„Stopp-Polizei“ bzw. „Bitte Folgen“
- ggf. Blaulicht (ohne Signal) oder Lichthupe unterstützen
- sicherste Anhalteform ist das Anhalten von hinten
• Zulassung von Personen zum Straßenverkehr sowie deren Verkehrstüchtigkeit.
• Die ordnungsgemäße Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr, das Vorhandensein und die Gültigkeit einer erforderlichen Betriebserlaubnis, das Vorhandensein der gültigen Prüfplaketten.
• Der verkehrs- und betriebssichere Zustand der Fahrzeuge, insbesondere ist auf technische Mängel und technische Veränderungen zu achten.
• Das Mitführen der für das jeweilige Fahrzeug vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände (Warndreieck, Warnleuchten, Unterlegkeile, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material).
• Die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter sowie der Fahrpersonal-/Sozialvorschriften.
• Die Ladung der Fahrzeuge sowohl die Einhaltung der zulässigen Gesamtgewichte und Anhängelasten.
Im Rahmen der Verkehrskontrolle sind grundsätzlich zu überprüfen:
Verkehrskontrolle
Fahrzeugführer/Beifahrer/Fahrzeughalter Fahrzeug/Anhänger
- Eignung (körperl. geistige) § 11 FeV
- Verhalten im StV
- Berechtigungen:Fahrerlaubnisse § 4 FeVAuflagenBeschränkungen § 23, 46 FeV
-Pflichten:
Fz.-Führer (Gurt § 21a StVO)Fz.-Halter (§ 31 StVZO)
- Fz.-Zulassung § 11 FZV
- Zustand des Fz.
- Ausrüstung
-Ladung: - §§ 22,23 StVO- Güterkraftverkehrsgesetz GüKG
- Gefahrgutverordnung Straße,Eisenbahn, BinnenschifffahrtGGVSEB
-Besetzung: - § 23,21 StVO- PBefG- Fahrpersonalrecht
11. Mitwirkungspflicht des Fahrzeugführers
11.1 gem. § 36 Abs. 5 Satz 4 StVO haben VT Anweisungen der PVB zu befolgen:
Anweisungen:z.B. - Prüfung der Fahrtüchtigkeit (Vortest) freiwillig- Öffnen Sie die Heckklappe/ -tür zur Kontrolle Ihrer Ladung!
(Kontrolle der Beladung des Fahrzeuges - Verstoß § 22 StVO)- Schalten Sie bitte das Abblendlicht bzw. Fernlicht ein!(Kontrolle der Beleuchtungseinrichtung - §§ 49aStVZO ff.)
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11.2 Mitwirkungspflichten des Fahrzeugführers - in speziellen Rechtsvorschriften geregelt:
Zum Beispiel:
Mitführungs- und Aushändigungspflicht Führerschein gem. § 4 Abs. 2 FeV TBNR: 204100 / 204106, Verwarngeld 10 Euro, Owi-Anzeige, KB, Führerscheinabfrage
Mitführungs- und Aushändigungspflicht Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1)gem. § 11 Abs. 5 FZVTBNR: 811100/811106 Verwarngeld 10 Euro, Owi-Anzeige, KB, Sachfahndungsabfrage,Halterabfrage
Besondere Verpflichtung beinhaltet § 31 b StVZOÜberprüfung mitzuführender GegenständeTBNR: 331332, Verwarngeld 5 Euro, Owi-Anzeige, KB
Die aufgrund der Rechtsnorm mitzuführenden Gegenstände muss der Fz-Führer:
- vorzeigen- zur Prüfung der Funktionsfähigkeit aushändigen.
z.B. Erste-Hilfe-Material gem. § 35 h StVZO, TBNR: 335124
Warndreieck/Warnleuchten gem. § 53 a StVZO, TBNR: 353106* Fahrzeugart angeben, * näher erläutern - Was fehlte z.B.?
Feuerlöscher KOM § 35 g StVZO, TBNR: 335112
Scheinwerfer und Schlussleuchten § 54 StVZOLichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern gem. § 67 StVZO, TBNR: 367100
Beleuchtungseinrichtung Pkw §§ 17, 23 StVO, § 49a StVZO
12. Führungs- und Einsatzmittel FEM
Einsatzfahrzeug mit SchreibgelegenheitWechselwarngerät mit Schild „Verkehrskontrolle“Taschenlampen Anhaltekellen mit Batterien Warnwesten, SchutzwestenFotoapparat mit Film zur Beweissicherung (z.B. Ladung)AlcoQuant 6020 und Mundstücke/DrogenvortesterReifenprofilmesslehreTatbestandskatalogKontrollberichte, Owi-Anzeigen, Niederschriften usw.Funkgeräte, FMS im Fustkw zur FahndungsabfrageRegelbewaffnung, MPi 5Handfesseln und Handschuheusw.
Lehr-/Lernmaterial
1 Erstellt von: Jan Seifert Stand: 03/2012
Modul: Polizeiliche Einsatzbewältigung Unterthema: Einsatzlehre
Was sollte ich wissen und können?
Kompetenzen Literaturquellenvorschlag
Ich kenne den Aufbau und die wesentlichen Aufgaben der Behörden und Dienststellen der Landespolizei M-V.
Intranet Polizeipräsidien-Zuständigkeitsverordnung vom 20.01.2011, POG M-V vom 30.11.2010, Polizeijournal 3/4 2010
Ich kenne grundlegende taktische Begriffe der PDV 100 und kann diese (sinngemäß, mit eigenen Worten) erläu-tern.
PDV 100, Anlage 20
Lehr-/Lernmaterial
1 Erstellt von: Frank Rebühr Stand: 03/2012
Modul: Zusammenarbeit und Dienstrecht
Thema: Öffentliches Dienstrecht
Was sollte ich wissen und können?
Kompetenzen Literaturquellenvorschlag
Ich kenne das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland und kann das Beamtenrecht und das Ver-waltungsverfahrensrecht einordnen. Darüber hinaus kenne ich die verfassungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere die hergebrachten Grund-sätze des Berufsbeamtentums.
Grundgesetz Art. 33, 34, 73, 74, Günther Schnupp, Beamten- und Disziplinarrecht (Teil I, A Einleitung, III Rechtsquel-len des Beamtenrechts, ab S. 33)
Die Begriffsbestimmungen des Berufsbeamtentums wie z. B Dienstherr, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter, Behörden und die Arten des Beamtenverhältnisses sind mir bekannt.
Günther Schnupp, Beamten- und Disziplinarrecht , (Teil I, B I Allgemeines, ab S. 51) § 2 Beamtenstatusgesetz, § 3 Landesbeamtengesetz M-V
Ich kenne die grundlegenden Pflichten wie - Treuepflicht und unparteiische Amtsführung, - Voller persönlicher Einsatz, - Wohlverhaltenspflicht, - Beratungs- und Gehorsamspflicht, - Verantwortlichkeit und Remonstrationspflicht, - Verschwiegenheitspflicht sowie - Nebentätigkeit und kann diese (sinngemäß) erläutern.
Günther Schnupp, Beamten- und Disziplinarrecht , (Teil I, B VII Pflichten des Beamten, ab S. 128) §§ 33 ff. Beamtenstatusgesetz, §§ 47 ff. Landesbeamtengesetz M-V
Lehr-/Lernmaterial
2 Erstellt von: Frank Rebühr Stand: 03/2012
Kontrollfragen und Antworten: 1. Nennen Sie die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Beamtentums!
Art. 33 Abs. 2 GG Eignung, Befähigung, fachliche Leistung Art. 33 Abs. 3 GG Weltanschauung usw. Art. 33 Abs. 4 GG Wahrnahme hoheitlicher Aufgaben Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachte Grundsätze Art. 34 GG Gewährleistung der Staatshaftung Art. 73 GG ausschließliche Gesetzgebung regelt die Rechtsverhältnisse
der Bundesbeamten Art. 74 GG konkurrierende Gesetzgebung regelt die Rechtsverhältnisse (Status)
der Landesbeamten
2. Ist die Amtsbezeichnung grundsätzlich entscheidend für die Vorgesetzteneigenschaft? Wer ist Ihr Dienstherr! Begründen Sie Ihre Entscheidung! Gemäß § 3 Abs. 3 LBG M-V richtet sich die Vorgesetzteneigenschaft nach der Aufbauor-ganisation (Struktur, GVP, Organigramm) […] Amtsbezeichnung ist grundsätzlich nicht entscheidend. Gemäß § 2 Abs. 1 BeamtStG […] Recht Beamte besitzen das Land[…]. Entscheidend […] Ernennungsurkunde […]
3. Was ist unter den Begriffen „Wohlverhaltenspflicht" sowie „voller persönlicher Ein-satz“ zu verstehen? Erläutern sie diese kurz! Wohlverhalten innerhalb des Dienstes - Äußeres Erscheinungsbild, - Höflicher und korrekter Umgang miteinander, - Kameradschaftlichkeit, - Pünktlichkeit , - Umgang mit FEM, - Wahrhaftigkeit
Wohlverhalten außerhalb des Dienstes - Straftaten, - Schulden machen, - Schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten
4. Nennen Sie die Unterschiede zwischen dem Beamten auf Widerruf (B. a. W.), dem Be-amten auf Probe (B. a. P.) und dem Beamten auf Lebenszeit (B. a. L.) hinsichtlich seiner Bindung an den Dienstherrn! Disziplinarrechtlich - B. a. W Verweis/Geldbuße/Entlassung durch Behörde - B. a. P Verweis/Geldbuße/Entlassung durch Behörde - B. a. L Verweis/Geldbuße/ K. d. D/Zurückstufung/Entfernung nur durch Verwal-
tungsgericht Unfallrechtlich bei PDU - B. a. W weder inner- noch außerdienstlich - B. a. P nur innerdienstlich, nicht außerdienstlich - B. a. L innerdienstlich und außerdienstlich (außerdienstlich, wenn 5 Jahre Dienstzeit)