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Viele Menschen, die voll im Berufsleben stehen und an Krebs erkranken, belastet die Sorge, wie es in ihrem Berufsleben weitergehen wird, fast genauso wie die Erkrankung selbst. Vor allem aber die Angst, dass aufgrund der Erkrankung und der damit verbundenen Fehlzeiten schnell vom Arbeitgeber eine Kündi- gung ausgesprochen wird, quält viele erwerbstätige Krebspatienten. Mamma Mia! sprach daher mit Frau Rechtsan- wältin Ruth-Ellen Unruh, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Tiefenba- cher, über die rechtliche Situation von Krebspatienten am Arbeitsplatz. Mamma Mia!: Frau Unruh, fangen wir mit einer einfachen Frage an: Kann ein Arbeitnehmer, solange er krankge- schrieben ist und eine Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung vorliegt, überhaupt gekündigt werden? Ruth-Ellen Unruh: Ja! Weder das Krank- sein an sich noch das Vorliegen einer Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung schützt einen Arbeitnehmer vor dem Ausspruch und Zugang eines Kündigungsschrei- bens. Allein der Erhalt einer Kündigung sagt aber noch überhaupt nichts über deren Wirksamkeit aus. Mamma Mia!: Bedeutet das, dass der kranke Arbeitnehmer dann sogar noch vor das Arbeitsgericht ziehen muss? Ruth-Ellen Unruh: Auch diese Frage ist eindeutig mit Ja zu beantworten. Das deutsche Arbeitsrecht ist komplex und hat ganz unterschiedliche Schutzme- chanismen. Will ein Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wehren, hat er beziehungsweise sein Rechtsbeistand nur drei Wochen ab Zugang der Kündi- gung Zeit, Klage beim zuständigen Ar- beitsgericht schriftlich einzureichen und seine Gründe vorzutragen. Versäumt er diese wichtige Frist, wird die Kündigung in vollem Umfange wirksam und ist nicht mehr angreifbar. Mamma Mia!: Gibt es auch für kranke Arbeitnehmer keine Möglichkeit diese Frist zu verlängern? Ruth-Ellen Unruh: Nein, eine generelle Verlängerung ist gerade nicht möglich. Nur in absoluten Ausnahmefällen (zum Beispiel der Arbeitnehmer lag im Koma) kommt eine Zulassung einer verspäteten Klage überhaupt in Betracht. Hierauf sollte man sich jedoch nicht verlassen, da die Anforderungen wirklich hoch sind. Mamma Mia!: Nun jedoch zur Kernfra- ge, kann ein Arbeitnehmer auch tatsäch- lich wegen seiner Krankheit gekündigt werden? Ruth-Ellen Unruh: Eine krankheits- bedingte Kündigung wird in der Rechtssprache als personenbedingte Kündigung bezeichnet und ist ein anerkannter Kündigungsgrund. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, dies be- deutet es müssen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer dort beschäftigt sein, führen die Arbeitsrichter eine Prüfung in drei Stufen durch. Mamma Mia!: Wie sieht diese Prüfung in der Arbeitsgerichtspraxis aus? Ruth-Ellen Unruh: Die krankheitsbe- dingte Kündigung (auch die eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers) ist keine „Bestrafung“ für die Fehlzeiten der Vergangenheit. Jede krankheitsbedingte Kündigung muss daher zukunftsbezo- gen sein, man spricht davon ob eine negative Zukunftsprognose (1. Stufe) für den Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung vorliegt. Entscheidend ist daher, wie die Prognose der Ärzte über die künftige Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Kann ein Arbeitnehmer also damit rech- nen, dass er in absehbarer Zeit wieder gesundet, oder dass sich sein Gesund- heitszustand verbessert, muss er eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit bereits nicht mehr fürchten. Mamma Mia!: Wie geht es dann aber zum Beispiel bei einer unklaren Progno- se weiter? Ruth-Ellen Unruh: Als 2. Stufe wird geprüft, ob eine erhebliche Beeinträch- tigung der betrieblichen Interessen vor- liegt. Hierbei wird zwischen häufigen Kurzerkrankungen, die mit Lohnfortzah- lungskosten den Arbeitgeber belasten, und der Langzeiterkrankung unter- schieden. Feste Maßstäbe bei letzterer, welche Krankheitszeiten eine negative Prognose generell erlauben, existieren nicht. Das Bundesarbeitgericht tendiert hier eine betriebliche Beeinträchtigung bei Zeiten zwischen 18-24 Monaten durchgehender Erkrankung zu bejahen. Entscheidend ist jedoch auch immer die 3. Stufe der Prüfung, denn es wird von den Arbeitsgerichten immer noch eine umfassende Interessenabwägung vor- Kündigung trotz oder wegen Krankheit? DIE RECHTLICHE SITUATION VON KREBSPATIENTEN AM ARBEITSPLATZ 60 Mamma Mia! Recht Januar bis März 2011 www.mammamia-online.de © 2010 BBSG Verlag

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Page 1: Mamma Mia! Recht Kündigung trotz oder wegen Krankheit? · PDF fileViele Menschen, die voll im Berufsleben stehen und an Krebs erkranken, belastet die Sorge, wie es in ihrem Berufsleben

Viele Menschen, die voll im Berufsleben stehen und an Krebs erkranken, belastet die Sorge, wie es in ihrem Berufsleben weitergehen wird, fast genauso wie die Erkrankung selbst. Vor allem aber die Angst, dass aufgrund der Erkrankung und der damit verbundenen Fehlzeiten schnell vom Arbeitgeber eine Kündi-gung ausgesprochen wird, quält viele erwerbstätige Krebspatienten. Mamma Mia! sprach daher mit Frau Rechtsan-wältin Ruth-Ellen Unruh, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Tiefenba-cher, über die rechtliche Situation von Krebspatienten am Arbeitsplatz.

Mamma Mia!: Frau Unruh, fangen wir mit einer einfachen Frage an: Kann ein Arbeitnehmer, solange er krankge-schrieben ist und eine Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung vorliegt, überhaupt gekündigt werden?

Ruth-Ellen Unruh: Ja! Weder das Krank-sein an sich noch das Vorliegen einer Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigung schützt einen Arbeitnehmer vor dem Ausspruch und Zugang eines Kündigungsschrei-bens. Allein der Erhalt einer Kündigung sagt aber noch überhaupt nichts über deren Wirksamkeit aus.

Mamma Mia!: Bedeutet das, dass der kranke Arbeitnehmer dann sogar noch vor das Arbeitsgericht ziehen muss?

Ruth-Ellen Unruh: Auch diese Frage ist eindeutig mit Ja zu beantworten. Das deutsche Arbeitsrecht ist komplex und hat ganz unterschiedliche Schutzme-chanismen. Will ein Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wehren, hat er

beziehungsweise sein Rechtsbeistand nur drei Wochen ab Zugang der Kündi-gung Zeit, Klage beim zuständigen Ar-beitsgericht schriftlich einzureichen und seine Gründe vorzutragen. Versäumt er diese wichtige Frist, wird die Kündigung in vollem Umfange wirksam und ist nicht mehr angreifbar.

Mamma Mia!: Gibt es auch für kranke Arbeitnehmer keine Möglichkeit diese Frist zu verlängern?

Ruth-Ellen Unruh: Nein, eine generelle Verlängerung ist gerade nicht möglich. Nur in absoluten Ausnahmefällen (zum Beispiel der Arbeitnehmer lag im Koma) kommt eine Zulassung einer verspäteten Klage überhaupt in Betracht. Hierauf sollte man sich jedoch nicht verlassen, da die Anforderungen wirklich hoch sind.

Mamma Mia!: Nun jedoch zur Kernfra-ge, kann ein Arbeitnehmer auch tatsäch-lich wegen seiner Krankheit gekündigt werden?

Ruth-Ellen Unruh: Eine krankheits-bedingte Kündigung wird in der Rechtssprache als personenbedingte Kündigung bezeichnet und ist ein anerkannter Kündigungsgrund. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, dies be-deutet es müssen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer dort beschäftigt sein, führen die Arbeitsrichter eine Prüfung in drei Stufen durch.

Mamma Mia!: Wie sieht diese Prüfung in der Arbeitsgerichtspraxis aus?

Ruth-Ellen Unruh: Die krankheitsbe-dingte Kündigung (auch die eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers) ist keine „Bestrafung“ für die Fehlzeiten der Vergangenheit. Jede krankheitsbedingte Kündigung muss daher zukunftsbezo-gen sein, man spricht davon ob eine negative Zukunftsprognose (1. Stufe) für den Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung vorliegt. Entscheidend ist daher, wie die Prognose der Ärzte über die künftige Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Kann ein Arbeitnehmer also damit rech-nen, dass er in absehbarer Zeit wieder gesundet, oder dass sich sein Gesund-heitszustand verbessert, muss er eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit bereits nicht mehr fürchten.

Mamma Mia!: Wie geht es dann aber zum Beispiel bei einer unklaren Progno-se weiter?

Ruth-Ellen Unruh: Als 2. Stufe wird geprüft, ob eine erhebliche Beeinträch-tigung der betrieblichen Interessen vor-liegt. Hierbei wird zwischen häufi gen Kurzerkrankungen, die mit Lohnfortzah-lungskosten den Arbeitgeber belasten, und der Langzeiterkrankung unter-schieden. Feste Maßstäbe bei letzterer, welche Krankheitszeiten eine negative Prognose generell erlauben, existieren nicht. Das Bundesarbeitgericht tendiert hier eine betriebliche Beeinträchtigung bei Zeiten zwischen 18-24 Monaten durchgehender Erkrankung zu bejahen.

Entscheidend ist jedoch auch immer die 3. Stufe der Prüfung, denn es wird von den Arbeitsgerichten immer noch eine umfassende Interessenabwägung vor-

Kündigung trotz oderwegen Krankheit?DIE RECHTLICHE SITUATION VON KREBSPATIENTEN AM ARBEITSPLATZ

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genommen. Erst dann wird entschieden, ob die betrieblichen Beeinträchtigungen überwiegen und zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeits-gebers führen. Hier wird zum Beispiel eine lange Betriebszugehörigkeit vor der Erkrankung gewürdigt, oder ob der Arbeitgeber ein betriebliches Wieder-eingliederungsmanagement anbietet beziehungsweise eventuell abgelehnt hat. Die Anforderungen für eine per-sonenbedingte Kündigung sind somit wirklich als hoch zu bezeichnen.

ANTRAG AUF ANERKENNUNGEINER SCHWERBEHINDERUNG

Mamma Mia!: Sind schwer kranke Arbeitnehmer, auf die das Kündigungs-schutzgesetz keine Anwendung fi ndet (die also in einem Kleinbetrieb arbeiten) völlig schutzlos?

Ruth-Ellen Unruh: Im Kleinbetrieb muss der Arbeitgeber nur die einschlägige Kündigungsfrist bei einer Kündigung be-achten. Es ist daher besonders wichtig, einen zusätzlichen, so genannten beson-deren Kündigungsschutz zu haben. Hier ist es deshalb sinnvoll, im Falle einer Krebserkrankung relativ frühzeitig einen Antrag auf Anerkennung einer Schwer-behinderung oder einer so genannten Gleichstellung bei der zuständigen Be-hörde zu stellen. Dies ist ab dem Grad der Behinderung (GdB) von 30 möglich. Dieser besondere Kündigungsschutz greift allerdings erst, wenn das Arbeits-verhältnis sechs Monate bestanden hat.

Mamma Mia!: Blockiert die Aner-kennung als Schwerbehinderter nicht jegliche berufl iche Zukunft eines Arbeit-nehmers auch zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel?

Ruth-Ellen Unruh: Hier hat sich die Rechtslage zugunsten der Schwerbe-hinderten geklärt. Nach ganz überwie-gender Auffassung ist jedenfalls seit der gesetzlichen Neuregelung des Antidis-kriminierungsrechts in Verbindung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-gesetz die „tätigkeitsneutrale“ Frage nach einer Schwerbehinderung unzu-

lässig beziehungsweise diskriminierend und darf daher, wenn sie gestellt wird, ohne Rechtsfolgen auch dann verneint werden, selbst wenn die Schwerbehin-derteneigenschaft amtlich festgestellt ist. Zulässig bleiben aber weiterhin konkrete arbeitsplatzbezogene Fragen, die sich auf die gesundheitliche Eignung eines Stellenbewerbers für eine bestimmte Stelle und die damit gegebenenfalls ver-bundenen besonderen gesundheitlichen Anforderungen beziehen. Dies ist aber völlig unabhängig von einer Schwerbe-hinderung immer zulässig.

Mamma Mia!: Bietet die Anerkennung als Schwerbehinderter noch weitere Vorteile im Berufsleben?

Ruth-Ellen Unruh: Schwerbehinderte (ohne Gleichstellung, das heißt ab einem GdB von 50) haben einen Anspruch auf fünf zusätzlich bezahlte Urlaubs-tage. Schwerbehinderte mit und ohne Gleichstellung werden auf Verlangen von jeglicher Mehrarbeit (zum Beispiel im Schichtbetrieb) freigestellt. Weiter-hin haben Schwerbehinderte Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben, beispielsweise auf technische Arbeitshil-fen oder Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Darüber hinaus haben Schwerbehinderte einen eigenen gesetzlich verankerten An-spruch auf eine Teilzeitbeschäftigung.

Insgesamt dürften daher die Vorteile die sicherlich vorhandenen Nachteile in der Berufswelt überwiegen, auch wenn hierdurch natürlich keine Unkündbarkeit des Krebspatienten entsteht. Gerade die Möglichkeit der Anpassung der Arbeitszeit, ist oft nach einer schweren Erkrankung sehr wichtig.

Mamma Mia!:: Unterstellen wir einmal, dass ein Arbeitgeber trotz zweijähriger Erkrankung keine Kündigung ausgespro-chen hat, weil er den Arbeitnehmer sehr schätzt. Von welchen Mitteln lebt dann der Arbeitnehmer?

Ruth-Ellen Unruh: Krankengeld gibt es für maximal 78 Wochen, was gerade bei schweren Krebserkrankungen oft

nicht ausreichend ist. Daher kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraus-setzungen, nach dem Krankengeldbe-zug Arbeitslosengeld beziehen, obwohl er nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Hierdurch wird zum Beispiel die Zeit überbrückt, bis über eine Erwerbs-minderungsrente entschieden wird. Man spricht von der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III).

Mamma Mia!: Endet dann mit dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) automatisch das Arbeitsverhältnis?

Ruth-Ellen Unruh: Nein, auch dann muss der Arbeitgeber kündigen. Oft wird eine EU-Rente zum Beispiel auch nur befristet gewährt. Der Arbeitnehmer kann daher wieder die Kündigung überprüfen lassen (trotz Rentenbezug).

Mamma Mia!: Ist noch etwas zu beach-ten, wenn das Arbeitsverhältnis endet?

Ruth-Ellen Unruh: Nach der neuen Rechtsprechung verfällt der gesetz-liche Mindesturlaub (20 Tage) und der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (fünf Tage) pro Jahr auch bei langer Krankheit nicht mehr. Der Arbeitgeber hat diese Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten also auszuzahlen. am

KONTAKT

Ruth-Ellen UnruhFachanwältin für ArbeitsrechtKanzlei TiefenbacherIm Breitspiel 969126 Heidelberg

Tel.: 06221 3113-0 E-Mail: [email protected]: www.tiefenbacher.de

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