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Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde 1 Elternqualifizierung für die Arbeit im Schulvorstand Herzlich Willkommen!

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Martina Brandt Michael Kyas Gesa Uhde 1

Elternqualifizierung für die Arbeit im Schulvorstand

Herzlich Willkommen!

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Aufbau der Präsentation

1. Einführung der eigenverantwortlichen Schule (Gesa)

Zusammensetzung des Schulvorstandes (Martina)

Aufgaben des Schulvorstandes (Martina)

Beteiligung des Schulträgers (Martina)

Verhältnis des Schulvorstandes zu anderen schulischen Gremien (Martina)

2. Qualitätsmanagement an Schulen (Gesa)

Externe Evaluation (Gesa)

Schulprogrammarbeit (Gesa)

3. Künftiger Haushalt der eigenverantwortlichen Schule (Michael)

Personalrechtliche Änderungen (Michael)

4. Arbeitshilfen

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Die

„Eigenverantwortliche Schule“

- Kurzeinführung

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Die Schulgesetznovelle (seit 01.08.2007)

Die wesentlichen Neuerungen im Kontext der Schulverfassung:

§ 32 Eigenverantwortung der Schule

§ 34 Gesamtkonferenz

§ 38 a-c Schulvorstand

§ 43 Stellung der Schulleiterin / des Schulleiters

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§ 32 Eigenverantwortung

„Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung.“ (NSchG, §32 Abs.1)

Instrumente der Steuerung schulischer Arbeit sind:

Entwicklung eines Schulprogramms

Jährliche Überprüfung der Erfolge schulischer Arbeit (Selbstevaluation)

Haushalts- und Personalbewirtschaftung

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§ 34 Gesamtkonferenz

(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen (unverändert, ebenso unverändert: Mitglieder der GK)

(2) GK entscheidet über

• Schulprogramm

• Schulordnung

• Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse

• Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung, Klassenarbeiten und Hausaufgaben

(3) Schulleiter/in unterrichtet die GK über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule

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§ 38 Zeitpunkt Konferenzen

• Die Mindestanzahl der Sitzungen der Gesamtkonferenzen (§38) entfällt.

• Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.

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§ 43 Schulleiter/in

SL trägt Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

• … ist Vorgesetzte/r aller Personen in Schule und besucht die Lehrkräfte im Unterricht und berät sie

• … trifft Maßnahmen zur Personalentwicklung (Fortbildungsplan) und –wirtschaft

• … führt Verwaltungsgeschäfte

• … vertritt Schule nach außen

• … legt Rechenschaft über Haushaltsplan ab

• … legt Einspruch gegen Beschlüsse ein, die nicht den Verwaltungsvorschriften entsprechen

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§ 38b Zusammensetzung des Schulvorstandes:

Schulvorstand ab 01.08.2007

Schulleitung, Lehrer/innen, Erziehungsberechtigte Schüler/innenPersonal

Der Schulvorstand hat bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 4 2 2 = 821 – 50 Lehrkräften 6 3 3 = 12über 50 Lehrkräften 8 4 4 = 16

(grundsätzlich) stimmberechtigte Mitglieder

- Beratende Mitglieder können eingeladen werden- Der Schulvorstand tagt nicht öffentlich

über

GK

überSR

überSER

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§ 38b Zusammensetzung des Schulvorstandes:

aber:bei Grundschulen

20 Lehrkräften 4 4 0 = 821 – 50 Lehrkräften 6 3 0 = 12über 50 Lehrkräften 8 4 0 = 16 stimmberechtigte Mitglieder

bei BBS mit überwiegend volljährigen Schülerinnnen und Schülern20 Lehrkräften 4 0 4 = 821 – 50 Lehrkräften 6 0 6 = 12über 50 Lehrkräften 8 0 8 = 16 stimmberechtigte Mitglieder

Auf Beschluss des Schulvorstandes können auch Elternvertreter/innen bis zu ¼ der Mitglieder des Schulvorstandes die Vertreter der Schülerinnen und Schüler ersetzen

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§ 38a Aufgaben des Schulvorstandes:

Der Schulvorstand entscheidet über:

• Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen

• Haushaltsmittel, Entlastung der Schulleiterin/ des Schulleiters

• Anträge auf Genehmigung einer besonderen Ordnung (§ 23)

• Ausgestaltung der Stundentafel

• Schulpartnerschaften

• Namensgebung; Achtung: § 107 beachten

• Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22)

• Grundsätze für

- die Tätigkeit päd. Mitarbeiter- Durchführung von Projektwochen- Werbung und Sponsoring- jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs 3

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§ 38a Aufgaben des Schulvorstandes:

Der Schulvorstand schlägt vor: Schulprogramm Schulordnung

Will die GK vom vorgeschlagenen Schulprogramm abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

Benehmensherstellung:

Das Benehmen herzustellen, bedeutet in der Verwaltungssprache, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme mit dem Ziel der Verständigung zu geben ist. Die GK muss die Stellungsnahme des Schulvorstandes zur Kenntnis nehmen und in ihre Überlegungen einbeziehen. Eine Bindung an die geäußerte Auffassung besteht nicht. Wird eine Entscheidung getroffen, ohne das Benehmen herzustellen, ist die Entscheidung rechtswidrig, aber nicht nichtig. Die Benehmensherstellung kann in einem solchen Fall nachgeholt werden.

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§ 38c Beteiligung des Schulträgers:

Vertreter/in des Schulträgers wird zu jeder Sitzung eingeladen ( § 38 c)

- Rederecht

- Antragsrecht

- wird vom SL über wesentliche Angelegenheiten der Schule

informiert

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Verhältnis des Schulvorstandes zu anderen schulischen Gremien:

Gesamtkonferenz Schulvorstand

Entscheidung Schulprogramm SchulordnungGeschäfts- und Wahlordnungen

Haushaltsmittel(inkl. Entlastung des SL/der SL)Besondere OrganisationStundentafelSchulpartnerschaftenNamensgebungSchulversuche

Grundsätze Leistungsbewertungund BeurteilungKlassenarbeiten undHausaufgaben sowie deren

Koordinierung

ProjektwochenWerbung und Sponsoringjährliche Überprüfung derArbeit

Vorschlag Schulprogramm

Schulordnung

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Verhältnis des Schulvorstandes zu anderen schulischen Gremien:

Gremienstruktur in den Schulen

Schulleiter/in

leitet + berichtet

Schulvorstand

Gesamtkonferenz 3/5/7 Lehrkräfte

2/3/4 Eltern 2/3/4 Schüler/innen

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Qualitätsmanagement an Schulen:

Qualitätsmanagement

- Kurzeinführung -

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Qualitätsmanagement an Schulen:

Was bedeutet eigentlich „Qualität“?

? Definieren Sie die Qualität eines Brötchens!

• frisch und knusprig

• nicht zu dunkel

• Teig muss locker sein

• Brötchen muss essbar sein

• soll leicht verdaulich sein und die Gesundheit nicht schädigen• ...

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Qualitätsmanagement an Schulen:

SchulqualitätWas kennzeichnet eine gute Schule?

Gesellschaftliche Erwartungen Mitarbeiter-

erwartungen (PE)

Bildungsauftrag(NSchG)

Erwartungen der Eltern und Kinder

AusstattungBildungs-standards

Kerncurricula

Grundsatzerlasse

WissenschaftlicheErkenntnisse

aus der Schulentwicklungs-

forschung

Prüfungs-anforderungen

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Qualitätsmanagement an Schulen:

Qualitätsmanagement (QM) umfasst alle Tätigkeiten des Gesamtmanagements, die im Rahmen eines QM-Systems folgendes festlegen:

Leitbild

Verantwortlich-keitenQualitätsziele

QM

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Wie funktioniert Qualitätsmanagement?

Analyse & Bewertungvon Stärken und

Verbesserungspotenzialen

Umsetzungder beschlossenen Maßnahmen(inkl. Umsetzungscontrolling)

Zielbildung

MaßnahmenFormulierung und

Planung

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Externe & Interne Evaluation:

„Eigenverantwortliche Schulen bewerten und analysieren regelmäßig Stärken und Schwächen ihrer Arbeit. Sie bedienen sich dabei geeigneter Instrumentarien wie z.B. denen standardisierter Selbst-Evaluation.“ (Niedersächs. Kultusministerium 2005)

Je nach Auftraggeber unterscheidet man externe und interne Evaluation

Vielzahl von Evaluationsinstrumenten und QM-Systemen, z.B.

SEIS

NSchI

EFQM

Orientierungsrahmen

diverse einzelne Skalen (LASSO 4-13, LIST, SKSLF, SWE,…)

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Niedersächsische Schulinspektion:

Seit Mai 2005: Gründung NSchI (Zentrale in Bad Iburg)

Ist „Außensicht“ im Sinne externer Evaluation

bietet eine Organisationsdiagnose

nimmt Bezug auf den Orientierungsrahmen Schulqualität

nimmt Bezug auf Leitbild, Schulprogramm, Ergebnisse der Selbstevaluation, „harte Daten“, u.a.

begutachtet das System, nicht die einzelne Lehrkraft

ist organisatorisch unabhängig von der fachlichen Schulaufsicht

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Niedersächsische Schulinspektion - Elemente

Die fünf Säulen der Inspektion:

1.Daten- und

Dokumenten-analyse

2.Unterrichts-

beobach-tungen

3.Strukturierte

Gespräche mitMitgliedern der Schul-

gemeinschaft

4.Schulrund-

gang

5.systematischeRückmeldung(Insp.-Bericht)

Schulinspektion

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Schulprogrammarbeit – Was ist ein Schulprogramm?

Das Schulprogramm ist das schriftlich fixierte Handlungskonzept der Schule.

Es beschreibt auf der Grundlage der staatlichen Rahmenvorgaben (Schulgesetz, Grundsatzerlass, Rahmenrichtlinien u.a.)

die Situation der Schule

die Bildungs- und Erziehungsziele

die pädagogische Grundorientierung des Kollegiums

die pädagogischen Ziele und die inhaltlichen, methodischen und organisatorischen Schwerpunkte der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie die angestrebten Kooperations- und Partizipationsstrukturen und gibt an,

wie diese realisiert (Arbeitsprogramm/Maßnahmeplanung, inkl. Zeitplan) und

überprüft werden sollen (Evaluation)

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Schulprogrammarbeit – mögl. Gliederung eines Schulprogramms

1. Situationsbeschreibung der Schule

2. Die pädagogische Grundorientierung der Schule

3. Konzepte und Perspektiven für die pädagogische Arbeit/Entwicklungs- schwerpunkte

Schwerpunkte der Unterrichts- und Erziehungsarbeit

Kooperations- und Partizipationsstrukturen

Personal- und Ressourcenmanagement

4. Arbeitsprogramm

5. Unterstützungsbedarf

6. Ergebnisüberprüfung

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Künftiger Haushalt der eigenverantwortlichen Schule:

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Rechtliche Grundlagen (1)

§ 32 NSchG „Eigenverantwortung der Schule“ (4) Die Schule bewirtschaftet ein Budget

aus Landesmitteln nach näherer Bestimmung des Kultusministeriums, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, Girokonten führen; dabei können Ausnahmen von den Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72, 75 bis 80 der Landeshaushaltsordnung) zugelassen werden.

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Rechtliche Grundlagen (2) § 17a Landeshaushaltsordnung (LHO) „Leistungsbezogene Haushaltsplanaufstellung und –bewirtschaftung“ (1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt und bewirtschaftet werden. Dabei wird die Finanzverantwortung im Rahmen der haushaltsmäßigen Ermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Vorraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist durch Gesetz oder Haushaltsplanung für die jeweilige Organisationseinheit zu bestimmen, welche Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden

sollen, welche Ausgaben übertragbar sind und welche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils

gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.

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Die künftige eigenverantwortliche Schule...

Verfügt neben dem Budget aus kommunalen Mitteln über ein Budget aus Landesmitteln, das beinhalten kann:

(a) ein so genanntes „Basisbudget“, (bisherige Mittel für schulinterne Lehrerfortbildungen sowie Schulfahrten und evtl. weitere Mittel)*

(b) ggf. Mittel aus dem so genannten „erhöhten Budget“ (z.B. für GTS, die eine begrenzte Kapitalisierung von Lehrer/innenstunden gewünscht haben; für verlässliche Grundschulen; für Modellprojekte; etc.)

*Der Verteilungsschlüssel der jeweiligen Landesmittel auf die einzelne Schule ist zur Zeit in der Diskussion (ggf. VZLE)

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Das schuleigene Budget (1) Die Verwendung der Budgetmittel liegt in der Verantwortung der jeweiligen

Schule

Die Höhe des Landesbudgets je Schuleerrechnet sich aus den Beträgen für dasBasisbudget und das erhöhte Budget. DieseMittel bilden dann bei der Bewirtschaftungnur noch ein Budget der Schule. Die Schulemuss die Mittel nach ihren Erfordernisseneinsetzen.

Die Schule muss gewährleisten, das dieUrsprünglich mit den Mitteln verbundenen Aufgaben(z.B. SchiLF, Schulfahrten) wahrgenommen werdenkönnen

Mit dem schuleigenen Budget wird gleichzeitig einschulinterner Deckungskreis definiert, so dass die Mittel des schuleigenen Budgets gegenseitigdeckungsfähig (§ 46 LHO) und zudem übertragbar(§ 45 LHO) sind

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Das schuleigene Budget (2)

Geplant sind im Rahmen des schuleigenen Budgets folgende Budgettitel:

1. Dauerpersonal (z.B. unbefristet beschäftigtet PM in verlässlichen Grundschulen)

2. Befristet Beschäftigte (z.B. befristet beschäftigte PM)

3. Sachausgaben

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Die künftige eigenverantwortliche Schule...

Bewirtschaftet demnach folgende Haushaltsmittel:

Budget aus Landesmitteln sonstige Landesmittel (i.d.R Reisekosten) Budget aus kommunalen Mitteln (§ 111 NSchG) Sonstige kommunale Mittel

Ausschließlich über die Mittelverwendung der Budgets (§ 43 Abs. 4 Nr NSchG) kann innerhalb der Schule eigenverantwortlich entschieden werden.

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Die künftige eigenverantwortliche Schule...

Bewirtschaftet demnach folgendeHaushaltsmittel:

Budget aus Landesmitteln sonstige Landesmittel (i.d.R Reisekosten) Budget aus kommunalen Mitteln (§ 111 NSchG) Sonstige kommunale Mittel

Hinweis: Personalmittel bewirtschaftet die Schule nicht. Die Schule bewirtschaftet ihre Personalressourcen innerhalb des von der Landschulbehörde bereit gestellten Rahmens.

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Die künftige eigenverantwortliche Schule...

Hat die Möglichkeit ein eigenes Schulgirokonto zu führen

Hierüber entscheidet allein die Schulleiterin bzw. der Schulleiter

Mit der Entscheidung für ein schuleigenes Girokonto geht gleichzeitig die Notwendigkeit einer revisionssicheren Buchführung einher.

Auf dem Girokonto dürfen max. 1000 Euro geführt werden ( Werte darüber über das bewährte Kassenverfahren)

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Verantwortlichkeit

Schulleiter/in stellt jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel auf

Der Schulvorstand entscheidet über den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel.

Schulleiter/in muss dem Schulvorstand über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel Rechenschaft ablegen.

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter haftet alleinverantwortlich.

Der Schulvorstand kann eine Entlastung der Schulleitung versagen; zwar ergeben sich hieraus keine unmittelbaren Rechtsfolgen; gleichwohl werden Schulöffentlichkeit, Schulträger und Schulaufsicht dies zur Kenntnis und ggf. auch zum Anlass nehmen, sich genauer zu informieren und ggf. auch zu handeln.

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Personalrechtliche Änderungen

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Rechtliche Grundlagen

§ 43 NSchG „Stellung der Schulleiterin und des

Schulleiters“

(2) Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung.

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Rechtliche Grundlagen (2)

Erlassentwürde „Dienstrechtliche Befugnisse“ und

„Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche- Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“

Darin enthalten sind abhängig von Schulform,-größe und –zusammenschluss (Schulverbünde) u.a.

Möglichkeiten Der Neueinstellung von Lehrkräften, Der Feststellung der Bewährung , Der Beförderung von Lehrkräften ins erste

Beförderungsamt (einschließlich der damit verbundenen auch anlassbezogenen Beurteilungen der Lehrkräfte durch die Schulleiterin und Schulleiter)

Des Abschlusses von Arbeitsverträgen mit Vertretungslehrkräften (den so genannten „Feuerwehrlehrkäften)

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Verantwortlichkeiten

Im Rahmen der Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse liegt die Verantwortung für Personalauswahl und Personalmanagement bei der Schulleiterin bzw.dem. Schulleiter.

Der Schulvorstand hat in personalrechtlichen Angelegenheiten keinerlei Befugnisse. Diese obliegen allein der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Rahmen der Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse und im Zusammenwirken mit dem Schulpersonalrat.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. Hierzu gehören u.a. auch Informationen über Personalplanungen und Stellenausschreibungen.

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Arbeitshilfen:

Links:

www.elternrat-niedersachsen.info

www.mk.niedersachsen.de (niedersächs. Kultusministerium)

www.schure.de (Schule und Recht)

www.nibis.de (Niedersächsischer Bildungsserver)

www.das-macht-schule.de (SEIS-Instrument)

www.deutsche-efqm.de