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MEHR ZEIT FüR WEITERBILDUNG Bildungskarenz, Bildungsteilzeit und Fachkräftestipendium

Mehr Zeit für Weiterbildung

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Mit dieser Broschüre informieren wir Sie mit konkreten Infos zu Bildungskarenz und Bildungsteilzeit: Voraussetzungen, Dauer, mögliche Geldleistungen.

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Mehr Zeit für Weiterbildung

Bildungskarenz, Bildungsteilzeit und Fachkräftestipendium

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Nehmen Sie sich Zeit für Bildung

lebenslanges lernen ist seit Jahren in aller Munde. und natürlich muss und möchte man sich auch im beruf auf dem laufenden halten: Sei es durch eine Zusatzausbildung, einen nachgeholten Abschluss oder durch kom-plettes umsatteln in einen neuen bereich mit neuen herausforderungen.

Manche Aus- und Weiterbildungen sind aber derart umfangreich, dass sie kaum neben der normalen Arbeit bewältigt werden können. deshalb gibt es eine reihe von Arbeitszeitregelungen, die lernen möglich machen sollen, ohne dass der Arbeitsplatz dauerhaft aufgegeben werden muss.

Mit dieser informationsbroschüre wollen wir ihnen konkrete informationen zu bildungskarenz und bildungsteilzeit liefern: Voraussetzungen, dauer, mögliche geldleistungen. Außerdem informieren wir über das so genann-te fachkräftestipendium, das die Ausbildung zum facharbeiter in einem Mangelberuf ermöglicht: es leistet einen wichtigen beitrag zur finanzie-rung der lebenshaltungskosten während der Ausbildungszeit.

ich wünsche ihnen viel erfolg bei ihrem lernprojekt!

Siegfried PichlerAK-Präsident

Impressum: Medieninhaber und herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg · layout: gabriele gallei · alle Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg www.ak-salzburg.at · titelfoto: fotolia · druck: Offset 5020 druckerei & Verlag ges.m.b.h., Salzburg · Stand: Von der AK tirol zur Verfügung gestellt, adaptiert durch die AK Salzburg von Mag. franz fuchs-Weikl, aktualisiert 9/2014

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Soweit personenbezogene bezeichnungen nur in männlicher form angeführt sind, beziehen sie sich auf frauen und Männer in gleicher Weise. die vorliegende broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst.dennoch kann keine haftung für die richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher informationen übernom-men werden. die allgemeinen informationen ersetzen im konkreten einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche beratung.

Mehr Zeit für Weiterbildung

bildungSKArenZ, bildungSteilZeit und fAchKräfteStiPendiuM

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4 AK-Infoservice

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inhAlt

Bildungskarenz �������������������������������������������������������������������������������������� 7Voraussetzungen für die inanspruchnahme von bildungskarenz und den bezug von Weiterbildungsgeld................................................... 7dauer der bildungskarenz ........................................................................ 8inanspruchnahme einer bildungskarenz in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ............................... 9Weiterbildungsgeld ................................................................................... 9Antrag auf Weiterbildungsgeld und Auszahlung ...................................... 9höhe und bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes ................................. 9Steuerliche behandlung des Weiterbildungsgeldes ............................... 10bildungsmaßnahmen während der bildungskarenz ............................... 10Versicherungsschutz in der bildungskarenz ........................................... 10einkünfte während der bildungskarenz .................................................. 10Kein Kündigungsschutz in der bildungskarenz ...................................... 11beendigung des Arbeitsverhältnisses während der bildungskarenz ..... 11Arbeitslosigkeit ....................................................................................... 11bildungskarenz und sonstige arbeitsrechtliche Ansprüche ................... 11Mustervereinbarung einer bildungskarenz ............................................. 12Welche ersten Schritte sind für eine bildungskarenz wichtig? ............... 13

Bildungsteilzeit ������������������������������������������������������������������������������������ 13Voraussetzungen für die inanspruchnahme ........................................... 13bildungsteilzeitgeld ................................................................................ 14Antragstellung ........................................................................................ 15Abfertigung ............................................................................................. 15Wechsel von bildungsteilzeit zu bildungskarenz ................................... 15

Fachkräftestipendium �������������������������������������������������������������������������� 16Voraussetzungen .................................................................................... 16höhe des fachkräftestipendiums ......................................................... 17Zuverdienstmöglichkeiten ...................................................................... 17

Abkürzungsverzeichnis ������������������������������������������������������������������������ 18

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Allgemeines

die bildungskarenz soll Arbeitnehmern die berufliche Aus- und Weiter-bildung ermöglichen, ohne das bestehende Arbeitsverhältnis auflösen zu müssen. Mit einverständnis des Arbeitgebers können sich Arbeitnehmer für zwei bis maximal zwölf Monate für Weiterbildungszwecke von der Ar-beit gegen entfall des Arbeitsentgeltes freistellen lassen.

Mit der bildungsteilzeit ist es möglich, sich bei weniger Wochenarbeits-zeit weiterzubilden. die bildungsteilzeit muss zumindest vier Monate und darf maximal zwei Jahre dauern. Arbeitnehmer können dabei ihre Arbeits-zeit reduzieren, um sich weiterzubilden und erhalten zusätzlich zum lohn bzw. gehalt ein bildungsteilzeitgeld vom Arbeitsmarktservice (AMS).

das fachkräftestipendium ermöglicht es gering und mittel qualifizier-ten Arbeitnehmern und Arbeitslosen, sich mithilfe eines Stipendiums zu facharbeitskräften in Mangelberufen ausbilden zu lassen.

gesetzlich geregelt werden bildungskarenz, bildungsteilzeit und fach-kräftestipendium im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVrAg) bzw. in gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen bestimmungen, im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVg) und im Arbeitsmarktservice-gesetz (AMSg).

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bildungSKArenZ

„AUSZEIT FÜR BILDUNG“

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Bildungskarenz und den Bezug von Weiterbildungsgeld

die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen sind im AVrAg (§ 11) geregelt, die Voraussetzungen für den bezug von Weiterbildungsgeld im AlVg (§ 26). beides ist zu beachten!

für die Zeit der bildungskarenz besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Zuständige behörde ist das AMS des hauptwohnsitzes des Arbeitneh-mers.

Q ein vor inanspruchnahme der bildungskarenz mindestens 6 Monate dau-erndes arbeitslosenversicherungspflichtiges beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber. in diese frist einzurechnen sind etwa Zeiten eines Präsenz- bzw. Zivildienstes und eines Wochen- oder Krankengeld-bezugs. für Personen, die sich aufgrund einer vor dem 1.1.2017 erfolgten geburt in einer Karenz nach dem MSchg oder VKg befinden, gilt eine Ausnahme: Sie können binnen 6 Monaten nach ende dieser Karenz eine bildungskarenz antreten.

Q einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber: die bildungs-karenz ist vom einverständnis des Arbeitgebers abhängig, auch der Zeitpunkt und die dauer der bildungskarenz müssen abgesprochen und vereinbart werden. über die bildungskarenz muss eine schriftli-che Vereinbarung getroffen werden. bei der Vereinbarung ist auf die gegenseitigen interessen bedacht zu nehmen. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine bildungskarenz nicht möglich.

Q erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld (be-stimmte dauer arbeitslosenversicherungspflichtiger beschäftigung: normalerweise der nachweis von einem Jahr unselbständiger be-schäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre, für Jugendliche gibt es eine großzügigere regelung),

Q teilnahme an einer oder mehreren bildungsmaßnahmen. es ist die teilnahme an einer bildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. lebensjahr von mindestens 16 Wochen-stunden oder eine vergleichbare zeitliche belastung nachzuweisen.

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diese Voraussetzung gilt z.b. als erfüllt, beim besuch… Q einer universität, einer fachhochschule, eines Kollegs oder einer ver-

gleichbaren Q Ausbildung, wenn ein leistungsnachweis nach jedem Semester, bzw.

nach 6 Monaten im umfang von 4 Semesterwochenstunden (8 ectS-Punkten) erbracht werden kann,

Q eines Vorbereitungslehrganges auf die berufsreife- oder die Studien-berechtigungsprüfung, wenn dieser 20 Wochenstunden (inkl. lernzeit) umfasst,

Q eines lehrganges zum nachholen des Pflichtschulabschlusses oder lehrabschlusses, wiederum bei Vorliegen von 20 Wochenstunden (inkl. lernzeit).

Anrechenbar auf die geforderten 16 bzw. 20 Wochenstunden bildungs-aktivität sind neben reinen Kurszeiten auch lernzeiten, die für die errei-chung des Ausbildungsziels nötig sind. lernzeiten müssen allerdings von der bildungseinrichtung bestätigt werden. die teilnahme an einer bil-dungsmaßnahme muss schriftlich (z.b. durch Kursbestätigungen) nach-gewiesen werden. die Weiterbildungsmaßnahme muss im Wesentlichen der dauer der bildungskarenz entsprechen. eine Ausnahme vom durch-gehenden besuch einer bildungsmaßnahme gibt es im hinblick auf feri-enzeiten, in denen der bildungsbetrieb (z.b. universität) ruht. in solchen fällen ist es aber ratsam, vorher mit dem AMS in Kontakt zu treten.

beamtinnen und beamte sind von der Möglichkeit, bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld in Anspruch zu nehmen, ausgenommen.

Dauer der Bildungskarenz

die bildungskarenz muss für mindestens 2 Monate vereinbart werden und darf maximal 12 Monate dauern. eine neuerliche bildungskarenz kann erst 4 Jahre nach dem Antritt der letzten bildungskarenz vereinbart werden. die bildungskarenz kann auch in teilen vereinbart werden, ein teil muss mindestens 2 Monate betragen, die gesamtdauer der einzelnen teile darf innerhalb eines Zeitrahmens von 4 Jahren maximal 12 Monate dauern. die frist von 4 Jahren beginnt mit Antritt des ersten teils der bildungskarenz zu laufen. die teile müssen von Anfang an vereinbart wer-den. ein Wechsel des dienstgebers ist dabei nicht möglich.

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Inanspruchnahme einer Bildungskarenz in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb

Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben können ebenfalls eine bildungskarenz vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens 3 Monate gedauert hat und vor Antritt der bildungskarenz innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren eine beschäftigung von insgesamt 6 Monaten beim selben Arbeitgeber vorliegt.

Weiterbildungsgeld

für die Zeit der bildungskarenz besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Zuständige behörde ist das AMS des hauptwohnsitzes des Arbeitneh-mers.

Antrag auf Weiterbildungsgeld und Auszahlung

der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist bei der jeweils zuständigen regio-nalen geschäftsstelle des AMS (Wohnbezirk) zu stellen. die unterschrie-bene Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die bildungskarenz muss vorgelegt werden. die beantragung des Weiterbildungsgeldes kann nur unter persönlicher Vorsprache beim AMS erfolgen. das Weiterbildungs-geld kann frühestens ab dem tag der Antragstellung zuerkannt werden.

Höhe und Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes

für die Zeit der bildungskarenz wird Weiterbildungsgeld in der höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der höhe des Kinderbetreu-ungsgeldes (= € 14,53 pro tag, Stand: 2014) bezahlt. das Weiterbildungs-geld wird je nach dauer der vereinbarten bildungskarenz für mindestens 2 Monate bis insgesamt längstens für 12 Monate innerhalb eines Zeit-raumes von 4 Jahren ausbezahlt. findet die Weiterbildungsmaßnahme in teilen statt, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren ab Antritt des 1. teils der bildungskarenz fortbezogen werden. eine Aufteilung der bildungskarenz in mehrere teile ist dem AMS vorab mitzuteilen.

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Steuerliche Behandlung des Weiterbildungsgeldes

das Weiterbildungsgeld wird nicht voll versteuert, es wird gleich behan-delt wie das Arbeitslosengeld. es kommt zu keiner höheren besteuerung im Vergleich dazu, wenn man das Weiterbildungsgeld als einkommen be-zogen hätte.

Bildungsmaßnahmen während der Bildungskarenz

derzeit wird die Art der bildungsmaßnahme vom AMS nicht überprüft, es gibt also grundsätzlich keine einschränkungen bei der Auswahl der bil-dungsmaßnahmen. es werden sowohl Aus- als auch Weiterbildungsmaß-nahmen mit Weiterbildungsgeld gefördert (z.b. berufsreife, lehrabschluss im 2. bildungsweg, Weiterbildungslehrgänge, besuch der Abendschule, Studium im 2. bildungsweg, edV-Kurse). eine vorherige Kontaktaufnah-me mit dem AMS ist aber in jedem fall ratsam. im Zusammenhang mit einer bildungsmaßnahme ist auch ein Auslandsaufenthalt möglich.

Versicherungsschutz in der Bildungskarenz

Q Während der bildungskarenz besteht Kranken- und unfallversiche-rungsschutz.

Q Seit 1.1.2005 werden Zeiten einer bildungskarenz bei der Pensionser-mittlung berücksichtigt.

Einkünfte während der Bildungskarenz

in der bildungskarenz dürfen während des bezugs von Weiterbildungs-geld einkünfte aus einer beschäftigung, auch beim gleichen Arbeitgeber, oder einer selbständigen erwerbstätigkeit nur bis zur geringfügigkeits-grenze (€ 395,31 monatlich, Stand: 2014) erzielt werden. Ansonsten wird das Weiterbildungsgeld gekürzt oder gestrichen.

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Kein Kündigungsschutz in der Bildungskarenz

Während der bildungskarenz besteht für Arbeitnehmer kein Kündigungs-schutz. der Arbeitnehmer kann allerdings versuchen, mit dem Arbeitge-ber eine schriftliche Kündigungsverzichtserklärung für diesen Zeitraum zu vereinbaren. eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tat-sächlich in Anspruch genommenen bildungskarenz ausgesprochen wird, kann beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht als Motivkündigung angefochten werden.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungskarenz

Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers während der bildungskarenz beendet, so wird das Weiterbildungsgeld für die dau-er der laufenden bildungsmaßnahme im rahmen der vereinbarten Ka-renzierung weiter gewährt. Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers oder im beiderseitigen einvernehmen während der bildungskarenz beendet, besteht kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld mehr.

Arbeitslosigkeit

im falle von Arbeitslosigkeit nach Ablauf der bildungskarenz besteht An-spruch auf Arbeitslosengeld.

Bildungskarenz und sonstige arbeitsrechtliche Ansprüche

für Ansprüche, die sich nach der dauer des dienstverhältnisses richten, insbesondere die dauer der entgeltfortzahlung, die bemessung der Kün-digungsfrist, des urlaubsausmaßes und der Abfertigung bleibt die Zeit der bildungskarenz außer betracht. für die Zeit der bildungskarenz be-steht kein Anspruch auf urlaub und urlaubs- oder Weihnachtsgeld. die arbeitsrechtlichen Ansprüche in einem Arbeitsjahr, in dem eine bildungs-karenz vereinbart wurde, werden aliquotiert. unterliegt das Arbeitsver-hältnis aber dem betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (Abfertigung neu), hat der Arbeitnehmer für die dauer der bildungskarenz Anspruch auf eine beitragsleistung durch den familienlastenausgleichfonds an die Mitarbeitervorsorgekasse.

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Mustervereinbarung einer Bildungskarenz

Mustervereinbarung einer bildungskarenz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. für die Vereinbarung mit dem AMS gibt es ein eigenes AMS-formular „bescheinigung für bildungskarenz“ – download unter: www.ams.at/service-arbeitsuchende/download-formulare. für eine schriftliche Vereinbarung über eine bildungskarenz sind folgende Mindestanforde-rungen zu beachten:

Arbeitgeber:name, Adresse, Kontaktperson, telefon

Arbeitnehmer:name, Versicherungsnummer

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird gemäß § 11 AVrAg eine bildungskarenz für die Zeit von …………..… bis ……….…..… vereinbart.

Ort, datumArbeitgeber:firmenstempel / unterschrift

Arbeitnehmer:unterschrift

es kann allerdings versucht werden, mit dem Arbeitgeber zusätzlich be-sondere rahmenbedingungen in bezug auf behaltezeit und rückkehr auf den jetzigen Arbeitsplatz in folgender form zu vereinbaren:

„Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird die rückkehr auf den derzeitigen Arbeitsplatz zugesichert. Während der bildungskarenz verzichtet der Arbeitgeber auf die Ausübung seines Kündigungsrechts.“

Welche ersten Schritte sind für eine Bildungskarenz wichtig?

Q Weiterbildungsmaßnahme festlegen Q Vereinbarung mit dem dienstgeber Q Abklärung mit dem AMS

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bildungSteilZeit

„GLEICHZEITIG ARBEITEN UND LERNEN“

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen sind im AVrAg (§ 11a) geregelt, die Voraussetzungen für den bezug von bildungsteilzeitgeld im AlVg (§ 26a). beides ist zu beachten!

Q Vor der herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche normalarbeitszeit ununterbrochen 6 Monate, bei einem befristeten Ar-beitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen 3 Monate lang gleich hoch gewesen sein. das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte ent-gelt muss in dieser Zeit sowie während der bildungsteilzeit über der geringfügigkeitsgrenze liegen.

Q reduzierung der Arbeitszeit um mindestens ein Viertel, höchstens um die hälfte. eine reduzierung unter 10 Arbeitsstunden pro Woche oder unter die geringfügigkeitsgrenze ist nicht möglich.

Q einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Q innerhalb einer rahmenfrist von 4 Jahren kann insgesamt längstens

2 Jahre bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbil-dungsmaßnahme in teilen stattfindet, kann das bildungsteilzeitgeld innerhalb einer rahmenfrist von 4 Jahren fortbezogen werden.

Q die teilnahme an einer im Wesentlichen der dauer der bildungsteil-zeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 10 Wochen-stunden betragen. umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur errei-chung des Ausbildungszieles zusätzliche lern- und übungszeiten in diesem Ausmaß erforderlich sind.

Q erfolgt die Weiterbildung in form eines hochschulstudiums, so ist nach jeweils 6 Monaten (nach jedem Semester) ein nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im gesamtum-fang von 2 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 4 ectS-Punkten zu erbringen.

Q Mit dem Antrag auf bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu ent-halten hat:

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a) Anzahl der im betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftig-ten Personen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegen-den Monatsersten,

b) Anzahl der im betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Personen, mit denen eine bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde,

c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen normalarbeitszeit in den letzten 6 (3) Monaten vor herabsetzung der normalarbeitszeit,

d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen normalarbeitszeit ab beginn der bildungsteilzeit.

nutzen Sie dafür unbedingt das AMS-formular „bescheinigung für bil-dungsteilzeit“ des AMS. downloadmöglichkeit unter: www.ams.at/service-arbeitsuchende/download-formulare

Bildungsteilzeitgeld

das bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wö-chentliche normalarbeitszeit verringert wird, € 0,76 (Stand: 2014) täglich.

beiSPiel 1: reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden: das bildungsteilzeitgeld beträgt: € 456,- (= € 0,76 x 20 Stunden x 30 tage im Monat).

beiSPiel 2: reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 auf 10 Stunden: das bildungsteilzeitgeld beträgt: € 228,- (= € 0,76 x 10 Stunden x 30 tage im Monat).

das nettoeinkommen in der bildungsteilzeit setzt sich aus dem lohn bzw. dem gehalt aus dem dienstverhältnis mit reduzierter Stundenzahl und dem bildungsteilzeitgeld zusammen.

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Antragstellung

das Weiterbildungsgeld muss vor beginn der bildungsteilzeit durch das AMS genehmigt werden und die bildungsteilzeit darf erst bei positivem bescheid des AMS beginnen. bei betrieben mit bis zu 50 beschäftigten können maximal 4 Personen gleichzeitig in bildungsteilzeit sein. bei be-trieben mit mehr als 50 beschäftigten dürfen sich nicht mehr als 8 Prozent der gesamten belegschaft in bildungsteilzeit befinden.

Abfertigung

der Abfertigungsanspruch (Abfertigung Alt und neu) bleibt auf basis der bisherigen beschäftigung gesichert.

Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz

bildungskarenz und bildungsteilzeit sind innerhalb der rahmenfrist von 4 Jahren möglich. es kann auch ein (einmaliger!) Wechsel von bildungs-teilzeit zur bildungskarenz vorgenommen werden. dabei erfolgt eine ge-genseitige Anrechnung: die hälfte bzw. das doppelte.

beiSPiel:Wechsel nach 12 Monaten bildungsteilzeit zu bildungskarenz: bil-dungskarenz ist grundsätzlich bis zu 12 Monaten möglich. da die ver-brauchten bildungsteilzeit-Monate mit 0,5 bewertet werden, bleiben noch 12 – (12 x 0,5) = 6 Monate für die bildungskarenz übrig.

ein einmaliger Wechsel von bildungskarenz auf bildungsteilzeit ist nur dann innerhalb einer rahmenfrist von 4 Jahren möglich, wenn vor dem bildungsteilzeit-block die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 4 AlVg er-füllt werden: beim selben dienstgeber unmittelbar davor eine mindestens 6 (3) Monate dauernde arbeitslosenversicherungspflichtige beschäftigung.

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16 AK-Infoservice

fAchKräfteStiPendiuM

„Bessere Qualifikation bedeutet bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt�“

Voraussetzungen

Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen können für die dauer einer fach-kräfteausbildung ein Stipendium erhalten, sofern sie folgende Vorausset-zungen erfüllen (§ 34b AMSg):

Q 4 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige beschäftigung, Arbeits-losigkeit oder Karenzierung des dienstverhältnisses in den letzten 15 Jahren,

Q bisherige Qualifikation unter fachhochschulniveau. Q gefördert werden Ausbildungen, die zu einer höherqualifizierung

und einem Abschluss in bereichen führen, in denen ein Mangel an fachkräften herrscht. das AMS führt dazu eine Liste von förderba-ren Ausbildungen (Schwerpunkt: gesundheit/Pflege, Sozialbereich, technik). nicht förderbar sind hochschulausbildungen und fernlehr-gänge! Ausbildungsfreie Zeiten (ferien, Prüfungsvorbereitung ohne unterricht) unterbrechen den bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als 3 Monate pro Jahr beträgt. gefördert werden Ausbildungen, die frühestens am 1.7.2013 und spätestens am 31.12.2017 beginnen oder wiederaufgenommen und in Österreich absolviert werden. Ausmaß der Ausbildung: 20 Stunden pro Woche inklusive „lernzeit unter Aufsicht“.

Q bestandene Aufnahmeprüfung bzw. erfüllung der Aufnahmevoraus-setzungen für die in Österreich geplante Ausbildung. Wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer bil-dungs- und berufsberatung.

tiPP: nutzen Sie unsere AK/biber-bildungsberatungwww.bildungsberatung-salzburg.attel.: 0650 320 20 52 oder Mail: [email protected]

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AK-Infoservice 17

Q nachweis der fortschritte Q das fachkräftestipendium ist an ein beratungsgespräch gebunden.

dies erfordert, dass der förderwerber mit der regionalen geschäfts-stelle des AMS rechtzeitig vor beginn der Ausbildung Kontakt auf-nimmt.

Höhe des Fachkräftestipendiums

das fachkräftestipendium gebührt für die dauer der teilnahme an der Ausbildung, längstens für 3 Jahre, und beträgt täglich ein dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß ASVg, abzüg-lich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne erhöhungsbeitrag für Kin-der. das fachkräftestipendium wird in tagsätzen gewährt (eur 27,20, Stand: 2014).

beiSPiel: Monat mit 30 tagen: € 27,20 x 30 = € 816,-

derzeit wird das fachkräftestipendium neu geregelt. durch die Anglei-chung an die bestimmungen des Arbeitslosengeldbezuges kann das fachkräftestipendium nun auch höher ausfallen. nehmen Sie dazu Kon-takt mit ihrem zuständigen AMS auf.

Zuverdienstmöglichkeiten

einkünfte sind bis zur geringfügigkeitsgrenze neben dem fachkräftesti-pendium möglich – auch aus einer beschäftigung bei dem letzten Arbeit-geber.

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18 AK-Infoservice

bitte informieren Sie sich im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung über weitere förderungsmöglichkeiten des bundes und des landes Salzburg!

Q www.kursfoerderung.at Q www.bildungsfoerderungen.at

informationen zu den beihilfen der AK Salzburg für lehrlinge, Schüler und Studierende finden Sie unter www.ak-salzburg.at

AbKürZungSVerZeichniS

AlVg ........................ Arbeitslosenversicherungsgesetz

AMS ......................... Arbeitsmarktservice

AMSg ...................... Arbeitsmarktservicegesetz

ASVg ....................... Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

AVrAg ..................... Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz

MSchg .................... Mutterschutzgesetz

VKg ......................... Väter-Karenzgesetz

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notizen:

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Kammer für Arbeiter und Angestellte

Markus-Sittikus-Straße 105020 SalzburgTel.: 0662-8687Fax: [email protected]

Bezirksstellen:Pongau:Gasteiner Straße 295500 BischofshofenTelefon: 06462-2415Fax: 06462-3113 -20

Pinzgau:Ebenbergstraße 15700 Zell am SeeTelefon: 06542-73777Fax: 06542-74124-22

Flachgau:Kirchenstraße 1b5202 NeumarktTelefon: 06216-4430Fax: 06216-7845-14

Tennengau:Bahnhofstraße 105400 HalleinTelefon: 06245-84149Fax: 06245-84149-76

Lungau:Schlossparkweg 65580 TamswegTelefon: 06474-2349Fax: 06474-2349-14