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Gateway 718 DuD • Datenschutz und Datensicherheit 30 (2006) 11 Melderegisterauskunft Johann Bizer Derzeit ist das Melderecht in dem Meldere- gisterrahmengesetz (MRRG) des Bundes sowie den Meldgesetzen der Länder gere- gelt. Nach dem Ergebnis der Föderalismus- reform 2006 hat nun der Bund die aus- schließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen, die er durch ein entspre- chendes Bundesgesetz ausfüllen wird. Ungeachtet dessen liegt die Zuständigkeit für die Ausführung bei den Ländern, die von den kommunalen Meldebehörden wahrgenommen wird. Ihre Aufgabe ist es, die Einwohner eines Ortes zu registrie- ren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können, Melderegisterauskünfte zu erteilen, bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffent- licher Stellen mit zuwirken und Daten zu übermitteln Daten. Inhalt des Melderegister Das Instrument zur Erfüllung dieser Aufga- be ist das Melderegister. Es enthält die Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden (§ 1 Abs. 1 1 ). Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Melderegisters wird durch die gesetzliche Meldepflicht jedes Einwohners, durch seine Fortschreibung von Amtswegen (§ 11) sowie durch Hinweise öffentlicher Stellen gewährleistet, die Daten aus dem Meldere- gister erhalten haben (§ 4 a). Im Melderegister sind folgende Informa- tionen aufgenommen (§ 2 Abs. 1): 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen/Künstlernamen, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. (weggefallen) 1 § im Text sind die des MRRG. 9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Famili- ennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), 10. Staatsangehörigkeiten, 11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Reli- gionsgesellschaft, 12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 13. Tag des Ein- und Auszugs, 14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), 16. minderjährige Kinder (Vor- und Famili- ennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), 17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültig- keitsdauer und Seriennummer des Per- sonalausweises/Passes, 18. Übermittlungssperren, 19. Sterbetag und -ort. Darüber hinaus werden im Melderegister für die folgende Zwecke weitere Informati- onen gespeichert (§ 2 Abs. 2): 1. Erteilung der Wahlberechtigung, 2. Ausstellung von Lohnsteuerkarten, 3. Ausstellung von Pässen und Personal bspw. Passversagungsgründe, 4. Staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass ein Verlust der deut- schen Staatsangehörigkeit eintreten kann, 5. Zwecke der Suchdienste die Anschrift von Vertriebenen zum 1.9.1939, 6. waffenrechtliche Erlaubnisse, 7. Besteuerungsverfahren die Steuer.-ID, 8. sprengstoffrechtliche Erlaubnisse. Auskunft an Private Private können aus dem Melderegister im Wege der einfachen Melderregisterauskunft nur Auskunft „über Vor- und Familienna- men, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner bekommen“. Die Möglichkeit besteht auch für eine Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich be- zeichneter Einwohner (§ 21 Abs. 1). Eine erweiterte Melderegisterauskunft darf Pri- vaten nur erteilt werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (§ 21 Abs. 3): 1. frühere Vor- und Familiennamen, 2. Tag und Ort der Geburt, 3. gesetzlichen Vertreter, 4. Staatsangehörigkeiten, 5. frühere Anschriften, 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. Familienstand, beschränkt auf die Anga- be, ob verheiratet oder eine Lebenspart- nerschaft führend oder nicht, 8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners. Eine sogenannte Gruppenauskunft darf nur nach Feststellung eines öffentlichen Interes- ses erteilt werden (§ 21 Abs. 3). Beispiel ist vor öffentlichen Wahlen die Gruppenaus- kunft über Wahlberechtigte an Parteien (§ 22 Abs. 1). Auch dürfen aus dem Melde- register Informationen über Alters- und Ehejubiläen erteilt werden. (§ 22 Abs. 2). Übermittlungssperre Der Betroffene hat gegenüber seiner Mel- debehörde ein Recht auf Einrichtung einer Übermittlungssperre: 2 Gegen eine Melderegisterauskunft bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönli- che Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen (§ 21 Abs. 5). Familienangehörige gegen eine Übermitt- lung an die öffentlich-rechtliche Religi- onsgesellschaft (§ 19 Abs. 2 Satz 4 f.). gegen die Erteilung einer Meldeauskunft über das Internet (§ 21 Abs. 1 a). gegen die Erteilung einer Gruppenaus- kunft an Parteien (§ 22 Abs. 1). Unzulässig ist die Auskunft bei Namens- änderung wegen Feststellung eines anderen Geschlechts (§ 61 Abs. 2, 3 PStG) oder wegen Adoption (§ 1758 Abs. 2 BGB (§ 21 Abs. 7). 2 S.a. BVerwG vom 21. Juni 2006, DuD 2006 (in diesem Heft)

Melderegisterauskunft

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718 DuD • Datenschutz und Datensicherheit 30 (2006) 11

Melderegisterauskunft Johann Bizer

Derzeit ist das Melderecht in dem Meldere-gisterrahmengesetz (MRRG) des Bundes sowie den Meldgesetzen der Länder gere-gelt. Nach dem Ergebnis der Föderalismus-reform 2006 hat nun der Bund die aus-schließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen, die er durch ein entspre-chendes Bundesgesetz ausfüllen wird. Ungeachtet dessen liegt die Zuständigkeit für die Ausführung bei den Ländern, die von den kommunalen Meldebehörden wahrgenommen wird. Ihre Aufgabe ist es,

die Einwohner eines Ortes zu registrie-ren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können,

Melderegisterauskünfte zu erteilen, bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffent-licher Stellen mit zuwirken und Daten zu übermitteln Daten.

Inhalt des Melderegister Das Instrument zur Erfüllung dieser Aufga-be ist das Melderegister. Es enthält die Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden (§ 1 Abs. 11).

Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Melderegisters wird durch die gesetzliche Meldepflicht jedes Einwohners, durch seine Fortschreibung von Amtswegen (§ 11) sowie durch Hinweise öffentlicher Stellen gewährleistet, die Daten aus dem Meldere-gister erhalten haben (§ 4 a).

Im Melderegister sind folgende Informa-tionen aufgenommen (§ 2 Abs. 1): 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen/Künstlernamen, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. (weggefallen)

1 § im Text sind die des MRRG.

9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Famili-ennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),

10. Staatsangehörigkeiten, 11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Reli-

gionsgesellschaft, 12. gegenwärtige und frühere Anschriften,

Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

13. Tag des Ein- und Auszugs, 14. Familienstand, bei Verheirateten oder

Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),

16. minderjährige Kinder (Vor- und Famili-ennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),

17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültig-keitsdauer und Seriennummer des Per-sonalausweises/Passes,

18. Übermittlungssperren, 19. Sterbetag und -ort. Darüber hinaus werden im Melderegister für die folgende Zwecke weitere Informati-onen gespeichert (§ 2 Abs. 2): 1. Erteilung der Wahlberechtigung, 2. Ausstellung von Lohnsteuerkarten, 3. Ausstellung von Pässen und Personal

bspw. Passversagungsgründe, 4. Staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass ein Verlust der deut-schen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

5. Zwecke der Suchdienste die Anschrift von Vertriebenen zum 1.9.1939,

6. waffenrechtliche Erlaubnisse, 7. Besteuerungsverfahren die Steuer.-ID, 8. sprengstoffrechtliche Erlaubnisse.

Auskunft an Private Private können aus dem Melderegister im Wege der einfachen Melderregisterauskunft nur Auskunft „über Vor- und Familienna-men, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner bekommen“. Die Möglichkeit besteht auch für eine Auskunft

über Daten einer Vielzahl namentlich be-zeichneter Einwohner (§ 21 Abs. 1). Eine erweiterte Melderegisterauskunft darf Pri-vaten nur erteilt werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (§ 21 Abs. 3): 1. frühere Vor- und Familiennamen, 2. Tag und Ort der Geburt, 3. gesetzlichen Vertreter, 4. Staatsangehörigkeiten, 5. frühere Anschriften, 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. Familienstand, beschränkt auf die Anga-

be, ob verheiratet oder eine Lebenspart-nerschaft führend oder nicht,

8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners.

Eine sogenannte Gruppenauskunft darf nur nach Feststellung eines öffentlichen Interes-ses erteilt werden (§ 21 Abs. 3). Beispiel ist vor öffentlichen Wahlen die Gruppenaus-kunft über Wahlberechtigte an Parteien (§ 22 Abs. 1). Auch dürfen aus dem Melde-register Informationen über Alters- und Ehejubiläen erteilt werden. (§ 22 Abs. 2).

Übermittlungssperre Der Betroffene hat gegenüber seiner Mel-debehörde ein Recht auf Einrichtung einer Übermittlungssperre:2

Gegen eine Melderegisterauskunft bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönli-che Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen (§ 21 Abs. 5).

Familienangehörige gegen eine Übermitt-lung an die öffentlich-rechtliche Religi-onsgesellschaft (§ 19 Abs. 2 Satz 4 f.).

gegen die Erteilung einer Meldeauskunft über das Internet (§ 21 Abs. 1 a).

gegen die Erteilung einer Gruppenaus-kunft an Parteien (§ 22 Abs. 1). Unzulässig ist die Auskunft bei Namens-

änderung wegen Feststellung eines anderen Geschlechts (§ 61 Abs. 2, 3 PStG) oder wegen Adoption (§ 1758 Abs. 2 BGB (§ 21 Abs. 7).

2 S.a. BVerwG vom 21. Juni 2006, DuD 2006

(in diesem Heft)