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06.12.2017
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Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Naturmanagement in Baden-
Württemberg –
naturschutzfachliche und -
rechtliche Grundlagen
Ulrike Möck
Referat 56
Umwelttag 2017 in Nürtingen, 01.12.2017
Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 1
Naturmanagement in Baden-Württemberg
I. Herausforderungen
II. rechtliche Grundlagen
III. fachliche Grundlagen
IV. Anforderungen an den modernen Naturschutz -
Naturschutzstrategie
V. Biotopverbund, Biodiversitäts-Check
06.12.2017
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Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 2
Herausforderung - Was gilt es zu sichern?
Eine der
vielfältigsten
Kulturlandschaften
Mitteleuropas als
Lebensraum für ca.
50.000 Tier- und
Pflanzenarten auf
3.575.000 ha.
Bild-Archiv Ref. 56 RPS
Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 3
Herausforderung - Flächenverbrauch
max. tägliche
Flächenneuinanspruchnah
me in 2020:
BRD 30 ha BW 3 ha / Tag.
2015 war die Entwicklung in
BW mit 5.2 ha / Tag
rückläufig.
Umweltindikatoren BW 2016 1991 2015 Einheit
Bevölkerung 9,9 10,8 Mill.
Bruttoinlandsprodukt 241.787,0 460.687,0 Mill. €
1991 2016
Jahresfahrleistung 76.692,0 98.484,0 Mill.km
1992 2015
Waldfläche 1.345,0 1.370,0 1000 ha
Landwirtschaftsfläche 1.721,0 1.623,0 1000 ha
Siedlungs-, Verkehrsfläche 12,3 14,4 % GF
§ 13 b BauGB bezieht Außenbereich in das beschleunigte Verfahren nach §
13a ein, wenn sie > 10.000m², an bebaute Ortsteile angrenzen und dem
Wohnungsbau dienen (reduzierte Umweltprüfung, Umweltbericht). Gilt
vorerst bis Ende 2019.
BW gehört zu den am stärksten zerschnittenen Regionen Mitteleuropas,
es gibt nur noch 18 unzerschnittene, verkehrsarme Räume < 100 km² (v.
a. im Bereich Schwarzwald, Hohenlohe, Tauberland)
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Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 5
Herausforderung – Strukturwandel Landwirtschaft
Naturschutzgebiete bieten nicht genügend Raum zum Erhalt der
biologischen Vielfalt. Sie können als Kerngebiete betrachtet
werden, die ausreichend vernetzt sein müssen.
NSG Insel in der
Agrarlandschaft:
NSG Helmental-Kleinleiden,
Werbachhausen, TBB,
Bild-Archiv Ref. 56 RPS
Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 6
Herausforderung – Strukturwandel Landwirtschaft
Aktuelle Entwicklung:
• Rückgang der landwirtschaftlich genutzten Fläche
• Rückgang von Dauergründland bei Intensivierung verbliebener
Flächen
• Rückzug aus Grenzertragslagen
• Rückgang bei Sommergerste, Hafer, Hackfrüchten, Brachen
(1999 :49.017 ha, 2014: 12.600 ha)
• Rückgang der Betriebe (seit 1999 um 43 %)
• Vergrößerung der Betriebe und der Ackerschläge
Der Hauptanteil unserer Offenlandlebensräume ist durch
landwirtschaftliche Nutzung geprägt. 1/3 der heimischen Farn-
und Blütenpflanzen haben ihr Hauptvorkommen im Grünland.
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Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 7
Herausforderung - Freizeitnutzung
• Geändert Freizeitverhalten: Wandern, Rad- oder Kanufahren
sind beliebter denn je; Naturerfahrung aktiv und mit allen Sinnen;
• Tourismus in BW bringt 330.000 Arbeitsplätze und eine
Wertschöpfung von fast 10 Milliarden € / Jahr.
• Im Bereich der Schwäbischen Alb 2016 über 4.4 Mio
Übernachtungen (4,8 % Zuwachs zum Vorjahr)
Bild-Archiv Ref. 56 RPS Bild-Archiv Ref. 56 RPS
Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 8
Rechtliche Grundlagen
BNatSchG regelt in § 1 Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im wesentlichen wie folgt:
(1) Biologische Vielfalt, Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes sowie Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie Erholungswert von Natur und
Landschaft sind auf Dauer zu sichern.
(2) Lebensfähige Populationen wild lebender Tiere- und
Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten sind zu
erhalten, ein Austausch ist zu ermöglichen;
Gefährdungen ist entgegen zu wirken; bestimmte
Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik
überlassen werden
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Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 9
Rechtliche Grundlagen
BNatSchG § 1 - Fortsetzung:
(3) nachhaltiger Umgang mit Naturhaushalt
(4) Landschaftsschutz und Erholungsvorsorge
(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene
Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu
bewahren; Innenentwicklung vor Außenentwicklung;
Inanspruchnahme des Naturhaushaltes soll so gering wie
möglich gehalten werden; unvermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind
auszugleichen oder zu mindern.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich
sind zu erhalten und dort wo nicht ausreichend, neu zu
schaffen.
Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 10
Rechtliche Grundlagen – besonderer
Artenschutz
§§ 44 BNatSchG regelt u.a. Zugriffsverbote:
• Besonders geschützten Arten und ihre
Entwicklungsformen dürfen nicht entnommen, gefangen
oder verletzt werden.
• Streng geschützte Arten und europäische Vogelarten
dürfen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Mauser-
Überwinterungs- und Mauserzeiten nicht erheblich
gestört werden (Erhaltungszustand der lokalen
Population darf sich nicht verschlechtern)
• Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders
geschützten Arten dürfen nicht beschädigt werden.
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Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 11
Rechtliche Grundlagen – besonderer
Artenschutz §§ 44 BNatSchG regelt u.a. „Legalausnahmen“:
• gute fachliche Praxis, bei Arten des Anhang IV oder Vogelarten
nur wenn sich Erhaltungszustand der lokalen Population nicht
verschlechtert.
• bei nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Eingriffe, die nach §17
Absatz 1 oder 3 zugelassen sind, dürfen (nur) besonders
geschützte Tierarten beschädigt oder getötet werden.
• Zerstörung der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten nur, wenn die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiter
erfüllt ist (cef-Maßnahmen, continuous ecological functionality-
measures, Maßnahmen für die dauerhafte ökologische
Funktion).
Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 12
Rechtliche Grundlagen – besonderer
Artenschutz
§§ 45 5BNatSchG regelt u.a. Ausnahmen:
Ausnahme von den Zugriffsverboten kann aus bestimmten
Gründen
(z.B. erhebliche wirtschaftliche Schäden, zwingende
überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses)
erteilt werden, wenn es keine zumutbare Alternative gibt und
sich der Erhaltungszustand der Art nicht verschlechtert
(FCS-Maßnahmen, favorable conservation status),
Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes).
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Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 14
Flächenschutz - Vogelschutzgebiete
90 VSG
391.090 ha, 10,9 % LF
Datenquelle: Bericht zur
Lage der Natur in BW
2016 (DS 15/7930 www.landtag-
bw.de/Dokumente)
Folie 15
Flächenschutz – Natura 2000 VSG + FFH
90 VSG 10,9 % LF
212 FFH-Gebiete 11,6 %
302 Natura 2000-Gebiete
17,4 % LF
§§ 31 ff BNatSchG
Verschlechterungsverbot und
Verbesserungsgebot
Verträglichkeitsprüfung (zwingende
Gründe des überwiegend.öffentl.
Interesses ohne zumutbare
Alternative)
Kohärenzsicherungsmaßnahmen
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Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 16
Flächenschutz Natura 2000 und NSG
Naturschutzgebiete NSG
2014 1034 NSG
85.451 ha, 2,39 %LF
§23 BNatSchG,
besonderer Schutz von
Natur und Landschaft
insbesondere als
Lebensraum für Tiere und
Pflanzen,
in Einzelverordnungen
geregelt,
Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 17
Flächenschutz Landschaftsschutz-
gebiete LSG
812.356 ha, 23% LF
§ 26 BNatSchG
zur Erhaltung des
Naturhaushaltes,
Eigenart und
Schönheit der
Landschaft und ihres
Erholungswertes,
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Folie 18
Flächenschutz pink: VSG
blau: FFH
rot: NSG
grün: LSG
gelb: Naturparke (33%)
rosa: Biosphäre (2,4%)
Indikator
Naturschutzflächen
(NSG, Kern- und
Bannzonen) 2,7 % LF
(BRD ca. 4,3 %)
gesetzlich geschützte
Biotope (3,6 %)
Naturdenkmale (0,2%)
Nationalpark (0,3%)
Bann-, Schonwald
Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 24
Naturschutzstrategie BW 2020
Schwerpunkte:
1. Naturverträgliche Landnutzung
2. Naturschutz und Landschaftspflege
3. Klimaschutz und Moore
4. Nachhaltiges und naturverträgliches
Wirtschaften
5. Naturerfahrung, Kommunikation, BNE
Ziel: Verlust der biologischen Vielfalt soll bis 2020 gestoppt
werden
Umsetzung: hunderte Maßnahmen.
Die gesamte Landesverwaltung wird
in die Pflicht genommen!
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Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 25
Fachplan Landesweiter Biotopverbund (FLBV)
Seit 2015 durch § 22 NatSchG geregelt:
1. Grundlage für die Schaffung eines
Biotopverbundes ist er FLBV
einschließlich des Generalwildwegeplans.
2. Umzusetzen durch Gestaltungs - und
Kompensationsmaßnahmen
3. Soweit erforderlich rechtlich zu sichern.
Seit 2002 im BNatSchG geregelt: auf 10% der Landesfläche
muss er entwickelt werden.
Instrument effektiv Natur - zu schützen,
unterstützt Flurneuordnung, Kommunen
(Nürtingen ist Modellgemeinde),
Regionalverbände.
Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 3
Artenschutz am Beispiel Neuffen
Eine der vielfältigsten
Kulturlandschaften
Mitteleuropas als
Lebensraum für ca.
50.000 Tier- und
Pflanzenarten auf
3.575.000 ha.
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Biotopverbund trockene Standorte
Kernfläche
Kernraum
Suchraum 1000m
Suchraum 500m
Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 7
Biodiversitäts-Check
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Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Folie 23
Was hilft bei Konflikten?
Naturschutzstrategie Baden-Württemberg,
Biotopverbund, Biodiversitäts-Check, Zielartenkonzept, LPR, LEV, Ökokonto,
Besucherlenkung, Life-Projekte, Biosphärenförderung,
Naturschutzstrategie, Landesweite Kartierungen
(Amphibien, Reptilien, Pflanzen), Biodiversitätsberatung,
Integrativer Naturschutz, Leitfäden Artenschutz im
Straßenbau oder im Gewässerbau, Ökomobile,
Fachpläne, NSG-QS, Pflege- und Entwicklungspläne,
Managementpläne, Naturschutzzentren,
Naturerfahrungsräume, Direktvermarktung,
Aufpreisinitiativen, Ziegenpatenschaften, Arten-
Biotophilfskonzepte, ...Wissen, Hören, Sehen, Reden!
Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Die amtlichen Naturmanager danken für Ihre
Aufmerksamkeit
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