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Neue-Regeln-Umsatzsteuer-Außer-Haus-Markt

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Neue Regelungen: Ermäßigte Umsatzsteuer für kleine Imbisse und Essen auf RädernETL ADHOGA weist auf aktuelle Informationen des Bundesfinanz-ministeriums hin – Grundsätzlich: Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% bei Lieferungen von Lebensmitteln

Berlin, 27. März 2013Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erneut mit der Umsatzbesteuerung im Außer-Haus-Markt befasst. Grundsätzlich gilt bei Lieferungen von Lebensmitteln der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent. Darauf weisen die Experten von ETL ADHOGA, dem Steuerberater-Verbund für Gastronomie und Hotellerie (www.etl-adhoga.de), hin. In einem Schreiben vom 20. März 2013 (IV D 2 – S 7100/07/10050-06) konkretisiert das BMF, in welchen Fällen eine ermäßigt besteuerte Speisenlieferung vorliegt: Einfach ausgestattete Imbissbuden ohne Sitzgelegenheiten werden mit sieben Prozent besteuert. Auch beim sog. „Essen auf Rädern“, das vorwiegend von älteren Menschen genutzt wird, kommt künftig regelmäßig der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung.

Imbissstände nur mit Theke oder Ablagebretter können ihre Speisen daher weiterhin mit 7% Umsatzsteuerabgeben - Werden Sitzgelegenheiten angeboten, fallen 19% Umsatzsteuer an (Foto: Kaarsten/fotolia.com)

In den vergangenen Jahren hatten der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof mehrere Urteile zur Abgrenzung von Essenslieferungen und Umsätzen in der Gastronomie gefällt. Das BMF teilte nun mit: „Grundsätzlich gilt: Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Sonstige Leistungen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht. Die Komplexität der Zubereitung (Standardspeise oder qualitativ hochwertiges Produkt) ist dabei wie schon in der Vergangenheit für die Frage des Steuersatzes ohne Belang.“

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Zukünftig muss geprüft werden, ob bestimmte Dienstleistungselemente wie Warmhalten, Kühlen, Anliefern, Verpacken und das Überlassen von Verpackungen oder Geschirr für die Vermarktung der verzehrfertigen Speisen notwendig sind, oder ob es sich um zusätzliche nicht zwingend erforderliche Leistungen handelt, wie Bedienen, Servieren, Gestellen von Bedienungs- und Reinigungspersonal, das Bereitstellen von Tischen und Stühlen oder Geschirr und Besteck in größerer Zahl.

Imbissstände können ihre Speisen daher weiterhin mit sieben Prozent Umsatzsteuer abgeben, solange sie ihren Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen wie Theken oder Ablagebretter zur Verfügung stellen und der Kunde die Speisen im Stehen einnehmen muss. Ob das Würstchen auf einem Pappteller oder auf Mehrweggeschirr serviert wird, es dazu Einweg- oder Mehrwegbesteck und eine Serviette gibt, ist unerheblich. Auch die alternative Auswahl von Senf, Ketchup oder Mayonnaise ist unproblematisch. Auf Biertischgarnituren sollten Imbissstände jedoch verzichten.

Werden auch Sitzgelegenheiten bereitgestellt, fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an, soweit Speisen für den Verzehr-vor-Ort abgegeben werden. Das betrifft auch die sogenannten „Food Courts“, in denen Tische und Stühle von den Gästen aller beteiligten Gastronomien gleichermaßen genutzt werden können. Nur wenn sich der Kunde den Imbiss zum Mitnehmen verpacken lässt, sind hier nur sieben ProzentUmsatzsteuer zu berechnen.

Bei Mahlzeitendiensten, wie z. B. dem „Essen auf Rädern“ fallen künftig nur sieben Prozent Umsatzsteuer an, wenn Warmhaltebehälter und mitgeliefertes Geschirr vornehmlich eine Verpackungsfunktion erfüllen. Beim Schulessen ist die Umsatzbesteuerung weiterhin nicht einheitlich geregelt. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Gestaltungen kommt es hier auf den konkreten Einzelfall an.

Auch ein Partyservice muss nicht immer 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen. So liegt bei einem kalt-warmem Büffet auch dann eine begünstigte Speisenlieferung vor, wenn ein Kunde bei der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung und Menge individuell beraten wird und der Caterer die fertigen Platten und Warmhaltebehälter anliefert, wieder abholt und sogar reinigt. Entscheidend ist: Die Platten und Behälter besitzen vornehmlich Verpackungsfunktion. 19 Prozent Umsatzsteuer sind dagegen zu entrichten, wenn der Partyservice zusätzlich das Büffet anrichtet, festlich dekoriert und Geschirr, Besteck, Gläser u. ä. in größerer Anzahl bereitstellt. Wird allerdings nur Einweggeschirr und -besteck geliefert, das der Kunde auch selbst entsorgen muss, fallen nur sieben Prozent Umsatzsteuer an.

Der Teufel steckt – wie so oft – im Detail. Falls die neuen Regelungen günstiger sind, können sie schon für Umsätze angewendet werden, die nach dem 30. Juni 2011 erbracht wurden. Muss zukünftig mehr Umsatzsteuer gezahlt werden, gibt es eine Schonfrist. Die neuen Bestimmungen müssen erst ab dem 1. Oktober 2013 angewendet werden.

Die ETL ADHOGA Steuerberatungsgesellschaft AG ist Teil der ETL-Gruppe, die zu den Top 5 der führenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland gehört. ETL ADHOGA ist spezialisiert auf die Steuerberatung von Hotellerie- und Gastronomieunternehmen. An bundesweit über 50 Standorten betreuen die Steuerberater der ETL ADHOGA zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen der Hotellerie und Gastronomie sowie Systembetriebe. Weitere Informationen: www.etl-adhoga.de

Kontakt:Erich Nagl, [email protected] ADHOGA Steuerberatunggesellschaft AGMauerstr. 86-88, 10117 BerlinTel. (030) 2264 1111Fax (030) 2265 1235www.adhoga.dewww.etl.de

Presseservices:Carsten Hennig, [email protected]

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Tel. 040 – 414311692Mobil 0160 – 95837756

Stichwörter:Hotellerie, Gastronomie, Gastgewerbe, Ausser Haus Markt, Steuerberater, Unternehmensberater, Rechtsanwalt, Arbeitsrecht, ETL ADHOGA, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Essen, Getränke, Lieferungen, Außer Haus Markt, Imbiss, Essen auf Rädern, Schulessen