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www.kytax-consulting.at Newsletter Oktober 2017 Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen Vergessen Sie nicht die Zeitumstellung am 26.10.17! Wir wünschen einen erfolgreichen Herbstbeginn! Mag. Christa und Dr. Hubert Kienast sowie das gesamte Team der kytax consulting News von kytax consulting Papierlos buchen – Neuerungen im Zeitalter der Digitalisierung In eigener Sache – Mitarbeiterwechsel News aus der Unternehmensberatung Nachlese: kyc-lounge am 10.10.17 um 18:30 „.familienbetrieb“ im Interview: Hr. Ing. Wilfried Hein, Firma pro electric Elektrotechnik GmbH News aus der Steuerberatung Errichtung einer Photovoltaikanlage Vorsteuer Geschäftsraummieten – befristete Verträge können zu hohen Gebührenvorschreibungen führen Entgeltliche Ablöse eines Fruchtgenusses Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer ab 01.07.2017 Sanierungsarbeiten – sofort abziehbare Betriebsausgaben Sicher auf Erfolgskurs

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Newsletter Oktober 2017 Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen

Vergessen Sie nicht die

Zeitumstellung am 26.10.17! Wir wünschen einen erfolgreichen Herbstbeginn!

Mag. Christa und Dr. Hubert Kienast sowie das gesamte Team der kytax consulting

News von kytax consulting

� Papierlos buchen – Neuerungen im Zeitalter der Digitalisierung

� In eigener Sache – Mitarbeiterwechsel

News aus der Unternehmensberatung � Nachlese:

kyc-lounge am 10.10.17 um 18:30 „.familienbetrieb“ im Interview: Hr. Ing. Wilfried Hein, Firma pro electric Elektrotechnik GmbH

News aus der Steuerberatung � Errichtung einer Photovoltaikanlage – Vorsteuer

� Geschäftsraummieten – befristete Verträge können zu hohen Gebührenvorschreibungen führen

� Entgeltliche Ablöse eines Fruchtgenusses � Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer ab

01.07.2017 � Sanierungsarbeiten – sofort abziehbare Betriebsausgaben

Sicher auf Erfolgskurs

kytax consulting newsletter – 10_17 Seite 2/10

News von kytax consulting

Papierlos buchen – im Zeitalter der Digitalisierung

Das digitale Zeitalter steht vor der Türe und sogar die Wirtschaftskammer hat das Thema Digitalisierung als Jahresthema für 2018 auserkoren. Im Bereich Buchhaltung/Bilanzierung ist papierloses Buchen ein großes Thema und einige unserer Klienten sind bereits begeisterte Anhänger dieser Variante. Aus diesem Grund wollten wir Ihnen ein paar Hintergrundinformationen dazu liefern. Als wichtigstes Detail am Rande – wir können Be-lege papierlos verarbeiten und bieten diesen Service selbstverständlich an. Wir sind jedoch der Ansicht, dass der Klient selbst entscheiden soll, inwieweit er der Digitalisierung nachgeben möchte oder nicht. Bei uns können Sie beide Varianten bekom-men; analog oder auch (teil-) digitalisiert. Es gibt aber durchaus einige Automati-sierungen, die wir als Erleichterung für Sie durchführen können und Ihnen sehr ans Herzen legen möchten:

1. Bankauszugsverbuchung Es besteht die Möglichkeit, dass wir die Bankdaten von Ihrer Firmenbank in unsere Buchhaltung einspielen und dadurch direkt auf den unverfälschten Daten aufsetzen. Das hat langfristig Vorteile für Sie. Dazu benötigen wir lediglich den Bankauszug in einem be-stimmten Dateiformat. Das können wir aber mit Ihrem Bankbetreuer besprechen.

2. Import von Datenträgern Wir können z.B. CSV-Dateien so um-gestalten, dass sie in die Buch-haltung importiert werden können – was z.B. bei einer Excel-Aufstellung der Aus-gangsrechnungen sehr zielführend sein kann.

3. Übermittlung eingescannter Belege Selbstverständlich können Sie uns Ihre Belege schon eingescannt übermitteln. Wir nutzen dafür die Möglichkeit einer Online-Plattform wie z.B. DropBox, wo die Belege in einem definierten Format eingescannt hinterlegt werden. Beim Einscannen von Belegen sollten Sie darauf achten, die Datenmenge so ge-ring wie möglich zu halten. Daher ist es sinnvoll die Belege in s/w zu scan-nen und anschließend zu kompri-mieren.

4. Verarbeitung digitaler Belege Der Vorteil bei der Verarbeitung gescannter Belege liegt darin, dass dieser direkt beim Buchungssatz hinterlegt wird. Sie bleiben dann in unserem System gespeichert und können jederzeit eingesehen werden. So benötigen wir keine Belege zum Jahresabschluss und Sie können auch jederzeit Fragen zu Belegen stellen. Auch etwaige Betriebsprüfungen werden dadurch erleichtert. Schneller und einfacher, als wenn Sie selbst Ihr Archiv durchforsten.

Wie jede Innovation wird auch die Digitali-sierung allgemein zunächst einen höheren Aufwand und damit verbunden höhere Kosten verursachen. Ein geeigneter Scanner muss angeschafft werden, das Scannen selbst muss gelernt werden, der erste Umgang mit den gescannten Belegen benötigt mehr Aufmerk-samkeit und Zeit … etc. Langfristig jedoch werden Kosten für Papier, Toner, Entsorgung, Postgebühren, Druckkosten, Lagerung von Belegen etc. gespart – und diese Art von Ressourcenschonung bedeutet die Zukunft.

Mag Christa und Dr. Hubert Kienast

kytax consulting newsletter –10_17 Seite 3/10

News von kytax consulting

In eigener Sache - Mitarbeiterwechsel

Alles neu macht der Herbst, dürfte es anscheinend für das Team der kytax consulting geheißen haben.

Unsere Berufsanwärterin und ange-hende Steuerberaterin, Fr. Mijatovic, BSc. wird uns leider mit Mitte Oktober verlassen. Sie plant im Herbst zur dritten und letzten Teilprüfung zur Steuerberaterin anzutreten. Wir wünschen ihr für die dritte Teilprüfung viel Erfolg! Nach dem Lernurlaub möchte sie eine längere Auszeit anschließen, bevor sie sich wieder ins Arbeitsleben integriert. Wir lassen Fr. Mijatovic wirklich nur ungern ziehen und müssen leider ihre Ent-scheidung akzeptieren. Wir haben aber auch schon eine geeignete Nachfolgerin gefunden.

Anstelle von Fr. Mijatovic, BSc., ver-stärkt Frau Mag. Ulrike KRISTAN, Stb. seit Anfang Oktober unser Team. Fr. Mag. Kristan ist bereits langjährig als Steuer-beraterin in verschiedenen Kanzleien tätig. Ihr Wunsch ist nun in einer Kanzlei mittlerer Größe anzukommen und ein eigenes Aufgabengebiet sorgfältig und persönlich zu betreuen.

Frau Mag. Kristan hat während ihres Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Wirt-schaftsuniversität Wien, die Spezialisierung auf die Fächer Unternehmensrechnung, Be-triebswirtschaftliche Steuerlehre und Finanz-recht gewählt.

Die Tätigkeitsbereiche in ihren letzten Stationen lagen vor allem in Bilanzierungen von Unternehmen im Bereich Handel & Gewerbe sowie Dienstleistungen und Ärzte.

Ebenfalls mit Mitte Oktober hat uns Fr. Spurny verlassen. Da wir mehr Bedarf an Buchhaltungskräften haben, haben wir be-schlossen unser Team umzustrukturieren. Die Größe unserer Kanzlei verlangt, dass unsere Mitarbeiter neben den allgemeinen Ver-waltungsaufgaben zusätzlich noch Spezial-bereiche abdecken können.

Die Verwaltungs-aufgaben werden in Zukunft wieder von Fr. Riedl und Fr. Hummel gemeinsam bewältigt, beide haben allerdings noch ihre Arbeits-schwerpunkte im Bereich Lohnver-rechnung (bei Fr. Riedl) sowie

Buchhaltung (Fr. Hummel) behalten.

Zusätzlich sind wir noch auf der Suche nach einer weiteren Buchhaltungskraft, die uns tatkräftig beim Verbuchen Ihrer Buchhaltungen unterstützen kann.

Aktuell sind wir dabei Bewerbungen zu sichten und geeignete Kandidatinnen persönlich kennen zu lernen. Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Herbstbeginn!

Mag. Christa und Dr. Hubert Kienast

kytax consulting newsletter –10_17 Seite 4/10

News aus der Unternehmensberatung

kyc-lounge – .familienbetrieb

Nachlese:

.familienbetrieb

„Wie bereite ich mich und mein

Unternehmen auf die Übergabe vor?

Interview mit Herrn Ing. Wilfried HEIN,

pro electric Elektrotechnik GmbH

Eine rechtzeitige und ef-fiziente Übergabe ist der Wunsch aller an einer Un-ternehmensübergabe Beteiligten. Die zweite lounge des heurigen Jahres hatte den Familienbetrieb und damit verbunden, die Übergabe desselben von einer Generation auf die nächste, zum Thema. Als Interviewpartner haben wir Herrn Ing. Wilfried Hein sen. eingeladen. Sein Unternehmen pro electric Elektrotechnik GmbH, mit Sitz in Breitenfurt bei Wien, befindet sich aktuell in der Übergabephase. Das Unternehmen wurde von dem Familienbetrieb Elektro Hein vor 10 Jahren abgespalten und in den letzten 10 Jahren von Vater und Sohn Hein als Nischenanbieter aufgebaut. Nun ist es an der Zeit, dass sich Herr Ing. W. Hein zurückziehen möchte, und die Weichen für die Zukunft stellen will. Es gab vor drei Jahren, drei Fragen, die sich Herr Hein gestellt hatte, die den Anfang der Übergabe eingeleitet hatten:

1. Will ich mich zurückziehen?

2. Will mein Sohn das Unter-nehmen weiterführen?

3. Besteht langfristig eine Über-lebenschance für das Unternehmen?

Nachdem alle Fragen mit einem klar-en JA beantwortet wurden, wurde in den letzten drei Jahren intensiv daran gearbeitet Übergeber, Nachfolger sowie das Unternehmen auf diese Phase vorzubereiten.

Das Unternehmen nahm externe Hilfe in Anspruch, um Prozesse zu beleuch-ten, Aufgaben zu beschreiben und ein Organigramm zu erstellen.

Es wurden aktiv blinde Flecken im Unternehmen aufgedeckt.

Da sowohl Übergeber und Nach-folger seit Jahren ihre Aufgaben im Unternehmen innehaben lag die Herausforderung darin, eine Über-nahme der Aufgaben von Hrn. Ing. Hein möglich zu machen.

Der Nachfolger musste seine ge-liebte Montagearbeit abgeben und sich mehr den Führungsaufgaben widmen. Zusätzlich wurde ein Assistent für ihn gesucht. Das er-wies sich als sehr schwierig, da kein geeigneter Mitarbeiter gefunden werden konnte.

Zum Glück tat sich eine familien-interne Lösung auf – der jüngere Bruder des Übergebers zeigte Interesse das Unternehmen mit zu tragen und wagte, nach einer ange-messenen Prüfungszeit, als neuer Gesellschafter des Unternehmens, den Schritt in die Selbständigkeit. Dadurch konnten die Aufgaben gut verteilt werden, und das Unter-nehmen wird wieder von zwei Per-sonen getragen.

Das sind genau die Dinge, auf die es in der Übernahme ankommt. Und die ergeben sich meist erst im Tun der Übergabe!

Dr. Hubert Kieanst, system. Übergabeberater

Ing. Wilfried Hein darf sich zurücklehnen, da er eine gute Planung für seine Übergabe durchgeführt hat.

pro electric Elektrotechnik GmbH, Breitenfurt, NOE.

kytax consulting newsletter –10_17 Seite 5/10

News aus der Steuerberatung Allgemein

Errichtung einer Photovoltaikanlage – Vorsteuern

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat vor kurzem zu der Frage, inwieweit Vor-steuern im Zusammenhang mit einer Dachsanierung anlässlich der Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) geltend gemacht werden können, Stel-lung genommen.

Bei der errichteten PV-Anlage handelte es sich in diesem Fall um eine Volleinspeisung. Als Volleinspeiser wird eine PV-Anlage genannt, die die gesamte erzeugte Energie direkt in das Ortsnetz einspeist und an ein Energiever-sorgungsunternehmen oder die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) verkauft. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird dabei zur Gänze von einem Energieversorgungsunternehmen aus dem Ortsnetz bezogen.

Stromlieferungen sind umsatzsteuer-pflichtig

Der Betrieb einer PV-Anlage bei Volleinspeisung stellt eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige daneben noch eine andere betriebliche (z.B. land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit be-treibt. Darüber hinaus handle es sich beim Betrieb der PV-Anlage um eine unternehme-rische Tätigkeit, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Bei Volleinspeisung sind daher sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungs-unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Dem An-lagenbetreiber steht dafür der volle Vorsteuer-abzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts-hofes

Anlassfall für die gegenständliche Entscheidung des VwGH war die von einem umsatzsteuer-pauschalierten Land- und Forstwirt geltend gemachte Vorsteuer für die Dachsanierung,

welche für die Errichtung der PV-Anlage erforderlich war.

Der Land- und Forstwirt konnte die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung der PV-Anlage inklusive Montageschienen und der Inbetriebnahme durch den Energieversorger unstrittig geltend machen. Fraglich war hingegen, ob eine Geltendmachung von Vorsteuern für die Dachsanierung, welche für die Errichtung der PV-Anlage erforderlich war, dem Anlagenbetreiber ebenfalls zusteht.

Laut VwGH sind aufgrund der land- und forst-wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes (Stall-gebäude) die Umsätze im Zusammenhang mit der Dachsanierung dem land- und forstwirt-schaftlichen Betrieb zuzuordnen und nicht dem gewerblichen Betreiben der PV-Anlage, da eine Dachsanierung nicht im ursächlichen Zusam-menhang mit dem Betreiben einer PV-Anlage steht.

Betriebliches Gebäude oder Privathaus?

Die Leistungen für die Dachsanierung und somit der Vorsteuerabzug für diese stehen demjenigen zu, der das Gebäude nutzt. Wird daher eine PV-Anlage auf einem betrieblichen Gebäude eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers errichtet, so kann der Unternehmer die Vor-steuern im Zusammenhang mit der für die Errichtung der PV-Anlage erforderlichen Dach-sanierung im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, für die er das Gebäude verwendet, geltend machen. Wird die PV-Anlage auf einem für private Zwecke genutzten Gebäude (z.B. Wohnhaus) errichtet, steht hingegen hinsichtlich der Dachsanierung kein Vorsteuerabzug zu.

Der umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt konnte im gegenständlichen Fall ebenfalls keine Vorsteuern geltend machen, da die Vorsteuern bereits im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigt werden.

kytax consulting newsletter –10_17 Seite 6/10

News aus der Steuerberatung Geschäftsraummiete

Geschäftsraummieten – befristete Verträge können zu hohen Gebührenvorschreibungen führen Bei befristeten Geschäftsraummietver-trägen kann die Bemessungsgrundlage der Gebühr bis zum 18-fachen der Jahresbruttomiete betragen. Der Formu-lierung von Bestandverträgen kommt daher wesentliche Bedeutung zu.

Werden Miet- oder Pachtverträge über Ge-schäftsräumlichkeiten abgeschlossen, so unterliegen diese, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, der Bestandvertragsgebühr, die von der Mietdauer abhängig ist.

Die Gebühr beträgt im Allgemeinen 1% der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Bemes-sungsgrundlage ist von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder ein-maligen Leistungen (wie etwa von der monat-lichen Miete, Baukostenbeiträgen oder Miet-zinsvorauszahlungen) und von der Vertrags-dauer abhängig.

Aus gebührenrechtlicher Sicht ist bei der Ver-tragsdauer zwischen auf bestimmte und auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Bestand-verträge zu unterscheiden.

Unbestimmte Dauer

Bestandverträge sind dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Ver-einbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten.

Das liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa dann vor, wenn – trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages – eine uneinge-schränkte Kündigungsmöglichkeit besteht.

Ein gebührenrechtlich unbefristeter Vertrag ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vereinbarung aller denkmöglichen wichtigen Kündigungsgründe gegeben. Bemessungsgrundlage für die Bestandvertrags-gebühr bildet bei gebührenrechtlich unbefris-teten Verträgen der 3-fache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen.

Bestimmte Dauer

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Ver-tragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Bei derartig befristeten Bestandverträgen ist die Bemes-sungsgrundlage der Wert der vom Bestand-nehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, im Fall von Geschäftsraummieten, höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes (bei Wohnraum-mieten höchstens der 3-fache Jahreswert).

Beispiel:

Ein Geschäftsraummietvertrag wird auf bestimmte Zeit von 23 Jahren abgeschlossen. Monatlicher Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten, USt, etc.) € 1.400. Jahreswert daher € 16.800 (1.400*12). Gebühr: € 3.024 (16.800 x 18 = 302.400 x 1%).

Wäre der Vertrag hingegen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, würde die Bestandver-tragsgebühr lediglich € 504 betragen (16.800 x 3 = 50.400 x 1%).

Sind Bestandverträge aus gebührenrechtlicher Sicht auf mehr als 3 Jahre befristet abge-schlossen, zahlt man daher in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen.

Höhere Gebührenbelastung vermeiden

Derzeit gibt es Fälle, in denen das Bundes-finanzgericht (BFG) trotz Vereinbarung aller denkmöglichen wichtigen Kündigungsgründe das Vorliegen gebührenrechtlich befristeter Verträge annimmt, womit es zu einer höheren Gebühren-belastung kommt.

Ob bei Geschäftsraummieten aus gebühren-rechtlicher Sicht daher auf unbestimmte oder auf bestimmte Dauer abgeschlossene Bestandver-träge (die zu einer höheren Gebührenpflicht führen können) vorliegen, ist stets anhand der Umstände und vertraglichen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

kytax consulting newsletter –10_17 Seite 7/10

News aus der Steuerberatung Fruchtgenuss

Entgeltliche Ablöse eines Fruchtgenussrechts

Aufgrund der vielfachen Ausgestaltungs-möglichkeiten kommt Fruchtgenussvereinbarungen bei der Übertragung von Liegenschaften erhebliche praktische Bedeutung zu.

Bisher war die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Ablöse eines Fruchtgenussrechts im außerbetrieblichen Bereich strittig. Ein dazu ergangenes Erkennt-nis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) bringt in diesem Zusammenhang nunmehr Rechtssicherheit, wobei die Entscheidung des VwGH aus Sicht des Steuerpflichtigen durch-aus positiv zu bewerten ist.

Aus steuerlicher Sicht ist bei Fruchtgenuss-vereinbarungen insbesondere zwischen dem Vorbehaltsfruchtgenuss und dem Zu-wendungsfruchtgenuss zu unterscheiden.

• Beim Zuwendungsfruchtgenuss erfolgt die Einräumung des Fruchtgenussrechts an der Fruchtgenusssache durch den Eigentümer (Fruchtgenussbelasteten), ohne damit zugleich das zivilrechtliche Eigentum (etwa an der Liegenschaft) zu übertragen.

• Im Unterschied dazu wird beim Vor-behaltsfruchtgenussrecht das Eigentumsrecht an der Fruchtgenusssache übertragen, wobei sich der bisherige zivilrechtliche Eigentümer das Fruchtgenussrecht an dem übertragenen Wirtschaftsgut vorbehält. Der bisherige Eigentümer der Liegenschaft wird daher zum Fruchtnießer der Erträge (z.B. der Mieteinnahmen).

Ablöse des Fruchtgenussrechts

Wird nun das Fruchtgenussrecht vom Eigentümer der Sache (z.B. Liegenschaft) gegen Zahlung eines Entgelts abgelöst, kommt es zu einem teilweisen oder gänzlichen Verzicht des Fruchtnießers auf sein Recht (etwa das Recht, die Mieteinnahmen zu erhalten).

Fraglich war bisher, wie eine solche Ablöse-zahlung aus einkommensteuerlicher Sicht im außerbetrieblichen Bereich (etwa bei einem Fruchtgenussrecht an einem Mietwohnhaus) zu behandeln ist.

Erkenntnis des VwGH

Der VwGH erkannte nun, dass im Falle eines endgültigen Verzichts auf ein Zuwendungs-fruchtgenussrecht eine Veräußerung eines Rechtes vorliegt. Dies hat zur Folge, dass (ent-gegen der bisherigen Ansicht der österreichi-schen Finanzverwaltung, wonach steuer-pflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen) eine solche Ablöse-zahlung nur in ganz bestimmten Fällen (im Wesentlichen bei Verzicht innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist und bei Vorliegen eines vorangegangenen Anschaffungsvorgangs) einkommensteuerpflichtig ist. Erfolgt die Ablöse hingegen später als 1 Jahr nach Einräumung des Fruchtgenussrechts, so liegen im Regelfall steuerfreie Einkünfte vor.

Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Vereinnahmung eines Entgelts für die Ablöse des Fruchtgenussrechts oder für die Über-tragung des Fruchtgenussrechts an einen Drit-ten tatsächlich einkommensteuerfrei oder doch einkommensteuerpflichtig ist, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen.

Wir beraten Sie dabei gerne!

kytax consulting newsletter –10_17 Seite 8/10

News aus der Steuerberatung Wiedereingliederung Arbeitnehmer

Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer ab 1.7.2017 Seit dem 1.7.2017 besteht die Möglich-keit, zur Erleichterung der Wiederein-gliederung nach einem Krankenstand die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit im Rahmen einer Wiedereingliederungs-teilzeit zu vereinbaren.

Nach längerer physischer oder psychischer Krankheit ist eine sofortige Rückkehr zur vollen Arbeitszeit oft nicht sinnvoll. Mithilfe der Wiedereingliederungsteilzeit soll der Arbeit-nehmer schrittweise in den Arbeitsprozess zurückkehren. Dies hat Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, durch die schrittweise Heranführung des Ar-beitnehmers das Know How des Mitarbeiters nicht vollständig zu verlieren und im Idealfall die Festigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.

Der Arbeitnehmer kann sich andererseits wieder einarbeiten, wobei ihm entsprechend der Arbeitszeitreduktion ein anteiliges Entgelt zusteht. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.

Kein Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit. Dem Arbeit-geber sowie dem Arbeitnehmer steht es frei, sich für oder gegen das Modell der Wiederein-gliederungsteilzeit zu entscheiden.

Voraussetzungen

1. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann nach einem mindestens sechswöchigen Kran-kenstand des Arbeitnehmers vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits drei Monate vor Abschluss der Wiederein-gliederungsvereinbarung gedauert hat.

2. Die Ausübung der Wiedereingliederungs-teilzeit setzt eine vorhergehende Beratung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers über die Gestaltung der Wiedereingliede-rungsteilzeit durch fit2work (www.fit2work.at) voraus.

3. Es ist zunächst ein Wiedereingliederungsplan zu vereinbaren.

4. Die konkrete Ausgestaltung der Reduktion der Arbeitszeit ist schriftlich zu vereinbaren – Wiedereingliederungsvereinbarung.

5. Zum Zeitpunkt des Antritts der Wiederein-gliederungsteilzeit muss der Arbeitnehmer arbeitsfähig und der Krankenstand beendet sein.

6. Der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit setzt die Bewilligung des Wiedereingliede-rungsgeldes durch den Krankenversiche-rungsträger voraus.

Wiedereingliederungsvereinbarung

Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Stunden-ausmaß der Teilzeitbeschäftigung sowie die Lage der Arbeitsbeschäftigung zu enthalten. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst für ein bis sechs Monate vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung der Vereinbarung ist, sofern die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit vorliegt, von ein bis drei Monaten möglich.

Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen.

Darüber hinaus dürfen die vereinbarte wöchent-liche Normalarbeitszeit von 12 Stunden und das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2017: € 425,70 monatlich) nicht unterschreiten.

kytax consulting newsletter –10_17 Seite 9/10

News aus der Steuerberatung Sanierungsarbeiten

Sanierungsarbeiten – sofort abziehbare Betriebsausgaben

Im Zuge eines Erkenntnisses beschäftig-te sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der steuerrechtlichen Qualifikation von Kosten für die Renovierung einer Arztpraxis und kam zu einem für den Steuerpflichtigen vorteilhaften Ergebnis.

Werden in betrieblich genutzten Gebäuden des Anlagevermögens (etwa in den Büroräum-lichkeiten des Unternehmers) Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen vorgenommen, so ist hinsichtlich der dafür angefallenen Kosten zwischen aktivierungspflichtigem Herstel-lungsaufwand und sofort absetzbarem Erhaltungsaufwand zu unterscheiden.

In der Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand einerseits und Herstel-lungsaufwand andererseits jedoch häufig Schwierigkeiten.

Erhaltungsaufwand dient dazu, ein Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Bei regelmäßig in gewissen Zeitabständen wiederkehrenden notwendigen Ausbesse-rungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird, liegt sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor.

Der Umstand, dass im Zuge einer Instand-setzung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, nimmt den Auf-wendungen in der Regel nicht den Charakter eines Erhaltungsaufwandes, solange nicht die Wesensart des Hauses verändert

wird oder das Gebäude ein größeres Ausmaß erhält.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt beispielsweise in folgenden Fällen sofort absetzbarer Erhaltungsaufwand vor:

− Umdeckung des Daches, Ausbesserung der Dachrinne oder des Mauerwerkes,

− Erneuerung des Verputzes und des Anstriches,

− Instandsetzung schadhaft gewordener Türen und Fenster,

− die Reparatur sanitärer Anlagen und der Elektroanlagen, etc.

Im gegenständlichen Fall nahm der beschwerde-führende Arzt im Zuge der Errichtung von Ordinationsräumen eine Sanierung der seit jeher bestehenden und privat zu Wohnzwecken ge-nutzten Räume durch Abschlagen des Verputzes mit Neuverputz, Auswechseln des bestehenden schadhaften Bodens und eine Sanierung der be-stehenden Wasser- und Elektroninstallationen vor.

Dadurch lag keine Änderung der Wesensart des Gebäudes und damit kein Herstellungsaufwand vor. Die Kosten für die angefallenen Sanierungs-arbeiten waren daher nach Ansicht des BFG im Zeitpunkt der Bezahlung sofort steuermindernd als Betriebsausgaben abzuziehen.

kytax consulting newsletter –10_17 Seite 10/10

Dieser Newsletter wird ausschließlich für KlientenInnen unserer Gesellschaft, aber auch für unsere GeschäftspartnerInnen erstellt und diesen AdressatInnen kostenfrei übermittelt. Die fachliche Information ist der Verständlichkeit halber kurz gehalten und kann daher eine individuelle Beratung nicht vollständig ersetzen. Sie dient vielmehr der Vertiefung der Zusammenarbeit. Anregungen betreffend Form und Inhalt nehmen wir jederzeit gerne entgegen. Sollten Sie diese Information statt in gedruckter Form in elektronischer Form wünschen oder bereits elektronisch erhalten und eine weitere Zusendung nicht mehr wünschen, bitten wir um Ihre Mitteilung. Wir garantieren Ihnen die jederzeitige für Sie kostenfreie Beendigung der Zusendung dieser Info.

Herausgeber: kytax consulting Steuerberatungs- und Unternehmensberatungs GmbH & Co KG Mariahilfer Straße 1C/XI, 1060 Wien, T: +43-1-804 36 78-0, F: +43-1-804 80 40, E: [email protected], www.kytax-consulting.at HG Wien, FN 355433x, DVR. 4003860 Blattlinie: Informationsblatt zu betriebswirtschaftlichen und steuerlich relevanten Themen für eine umfassende Information der eigenen KlientInnen. Alle Artikel sind geschlechtsneutral gemeint und es wurde daher auf eine genderneutrale Formulierung verzichtet.

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