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Online-Recht Seminar Suchmaschinen Matthias Horbank

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Seminar Suchmaschinen

Matthias Horbank

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Gliederung

• Fallbeispiel „Meta-Suchmaschine“• Fallbeispiel „Suchmaschinen-Eintrag“• Übersicht rechtliche Aspekte• Lösung der Fallbeispiele

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Fallbeispiel „Metasuchmaschine“

- Landgericht BerlinUrteil vom 8. Oktober 1998 - 16 O 448/98 „www.suche-was.de“

- Antragsteller: www.BerlinOnline.de- betreibt Datenbank mit Kleinanzeigen, verschiedener, verlagseigener Zeitungen- Dienst ist für Nutzer kostenlos, werbefinanziert- Printversion der Anzeigen wird per Software in Online-Daten transferiert

- Antragsgegner: ebenfalls Online-Dienst, wie folgt beschrieben- "Kostenlose Auftrags-Suche in den Anzeigendatenbanken vieler Zeitungen und

Online-Dienste mit zusammen über 70.000 Angeboten. Ein virtueller "Such-Roboter" durchsucht im konkreten Such-Auftrag des Nutzers stündlich eine Vielzahl von Zeitungen und Onlinediensten im Internet nach passenden Inseraten und schickt alle neuen Angebote per E-Mail an den Nutzer."

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Quelle: www.online-recht.de

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Fallbeispiel „Metasuchmaschine“

Gegenstand des Rechtsstreits:

- Nutzung der Onlinedatenbank durch Antragsgegnerin

Argumente der Antragstellerin:

- umfangreiche Suchaufträge ergeben zum überwiegenden Teil Ergebnisse aus BerlinOnline

- hierdurch sieht die Antragstellerin ihre Rechte als Datenbankherstellerin verletzt und sie hält dies für wettbewerbswidrig

- Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen Bürgschaft in Höhe von 250.000,- DM

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Quelle: www.online-recht.de

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Fallbeispiel „Metasuchmaschine“

Argumente der Antragsgegnerin:

- die Online-Version stellt lediglich eine, nach dem Zeitungsabdruck, zweite Veröffentlichung der Anzeigen im Internet dar

- Daten werden durch einfaches Überspielen der Anzeigen auf den Rechner des Online-Dienstes gewonnen

- ihr Suchdienst (mit max. 99 Ergebnissen) übernehme weder wesentliche Bestandteile der Datenbank noch die Datenbank selbst

- das Suchergebnis gebe die Quelle wieder und ermögliche dem Benutzer, direkt darauf zuzugreifen

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Fallbeispiel „Metasuchmaschine“

Zu welcher Entscheidung wird das Gericht kommen

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Fallbeispiel „Suchmaschinen-Eintrag“

- Landgericht MannheimUrteil vom 1. August 1997, 7 O 291/97 „Suchmaschinen“

- Klägerin: ARWIS Consult GmbH als Inhaberin der Wortmarke „ARWIS“,tätig auf dem Gebiet der Beratung auf Gebiet der Arbeitswissenschaft undbietet entsprechende Software an

- Beklagte:ebenfalls Unternehmensberatung mit selbem Tätigkeitsgebiet,betreibt eigene Homepage im Internet

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Quelle: www.online-recht.de

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Fallbeispiel „Suchmaschinen-Eintrag“

Gegenstand des Rechtsstreits:

- Suche in mehreren Suchmaschinen nach dem Stichwort ARWIS ergab unter anderem Verweise auf die Homepage der Beklagten, obwohl dort weder im Domainnamen noch im Seitentext der Begriff „Arwis“ auftauchte

Klägerin fordert Unterlassung unter Berufung u.a. auf das Markengesetz

(einige) Gegenargumente der Beklagten:

- Änderung der Homepage vor dem Zeitpunkt des Suchens in Suchmaschinen- keine Verantwortlichkeit für den Link, da sie nicht von ihr veranlaßt wurden- es bestehe keine Möglichkeit der Verhinderung solcher Links- Möglichkeit des anonymen Setzens von Links durch Dritte

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Fallbeispiel „Suchmaschineneintrag“

Welches Urteil ist in diesem Beispiel gefällt worden

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?

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Übersicht einiger rechtlicher Apekte

A. Urheberrecht

B. Schutz des Persönlichkeitsrechts

C. Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht

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Urheberrecht

– § 1 UrhG bietet Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz nach Maßgabe des Urhebergesetzes

– maßgebend ist das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung– Internetseiten, deren Form oder Inhalt Ergebnis einer solchen sind, genießen

Schutz im Sinne des Urhebergesetzes– Grundsätzlich Unterscheidung verschiedener Schutzgegenstände:

– HTML-Quellcode, ist bei Vorliegen eines Mindestmaßes an individueller schöpferischer Leistung (keine Editoren) ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm

– Schutz einzelner Seitenelemente (Text, Multimediainhalte, Datenbanken)– die Anordnung der Daten ist ebenfalls als geschütztes Werk zu betrachten

– es folgt: eine Internetseite kann mehrere Urheber haben !

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Urheberrecht

Datenbankwerke und Datenbanken als selbstständige Werke

§ 4 Abs. 2 UrhG definiert Datenbankwerk als Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, welche systematisch oder methodisch angeordnet sind und einzeln (...) zugänglich sind.

§§ 87 a ff. UrhG gewährt Leistungsschutz auch für Datenbanken, deren Anordnung oder Auswahl der Inhalte keine geistige Schöpfung ist, zu deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte eine (...) wesentliche Investition notwendig ist.

Bei Suchmaschinen besteht in der Regel Leistungsschutz gemäß §§ 87 a ff. UrhG,

sie erfüllen jedoch meist nicht die Anforderungen an ein Datenbankwerk gemäß

§ 4 Abs. 2 UrhG.

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Schutz des Persönlichkeitsrechts

Haftung für eigene Inhalte

- enthält eine Internet-Seite Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzten (...) kann der Verletzte gemäß § 823 Abs.1 BGB bzw. nach §§ ... Unterlassungs-, (...) und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Haftung für fremde Inhalte

- Schwierigkeiten bereitet die Frage der Haftung Dritter für einerseits die Bereitstellung des Zugangs zu verletzenden Inhalten und andererseits die Haftung für Hyperlinks, Frames und Suchmaschinen

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Schutz des PersönlichkeitsrechtsHaftung für fremde Inhalte

a. Haftungsprivilegien des § 5 Abs. 2 und 3 TDG

Gesetzgeber unterscheidet drei Arten von Providern, wobei derselbe Provide

mehrere Funktionen erfüllen kann:

1. Content Provider

- stellt selbst eigene Seiten zum Abruf in das WWW

- haftet entsprechend den §§ für Haftung für eigene Inhalte

2. Access Provider

- bietet Dritten die Möglichkeit, Zugriff auf beliebige Internetseiten zu nehmen

- ist nach § 5 Abs. 3 TDG von jedweder Verantwortung befreit

- § 5 Abs. 3 Satz 2 TDG befreit auch von Haftung, wenn aus technischen Gründen eine Zwischenspeicherung fremder Internetseiten auf eigenen Servern stattfindet

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Schutz des PersönlichkeitsrechtsHaftung für fremde Inhalte

3. Service Provider

- bietet Dritten die Möglichkeit, Internetseiten auf seinen Servern abzuspeichern und macht diese dem Internet zugänglich

- auch hier gelten Haftungsprivilegien des § 5 Abs. 2, jedoch keine vollständige Befreiung des Service Providers von Verantwortung für fremde Inhalte

- ist haftbar, wenn er von den rechtsverletzenden Inhalten Kenntnis hatte, und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung dieser zu verhindern

- er unterliegt keiner rechtlichen Verpflichtung, auf seinem Server gespeicherte Inhalte auf mögliche Rechtsverletzungen zu untersuchen

Für die Bereitstellung von Foren gelten gleiche Annahmen wie für Service Provider.

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Schutz des PersönlichkeitsrechtsHaftung für fremde Inhalte

b. Haftung für Hyperlinks, Frames und Suchmaschinen

- Grundsatz auch hier:

„Ist es dem betreffenden Internet-Anbieter bei Aufwendung der zu erwartenden Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) möglich und zumutbar gewesen, fremde Rechtsverletzungen zu erkennen ?“

- jedoch mit großzügigen Maßstäben

- bei Hyperlink oder Suchmaschinen-Verweis mit bloßer Hinweisfunktion darf keine

regelmäßige Überprüfung erwartet werden

- jedoch bei Nichtkenntnisnahme von weitverbreiteten Informationen über den

rechtswidrigen Inhalt der gelinkten Seite liegt fahrlässige Beteiligung an der

fremden Rechtsverletzung vor

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Schutz des PersönlichkeitsrechtsHaftung für fremde Inhalte

- da Frames eine Übernahme fremder Inhalte in die eigene Seite darstellen, wird

hier die Haftung genauso geregelt wie bei der Haftung für eigene Inhalte

- gleiches gilt für einen Hyperlink, welcher „nach der optischen Gestaltung der

betreffenden Seite (...) als eine Aneignung fremder Inhalte zu bewerten ist“

Differenzierung bei Suchmaschinen:

- bei Beschränkung der Suchmaschine auf eine „mehr oder minder wahllose

Zusammenstellung von Zufallstreffern“, so ist der Betreiber mit einem Access

Provider vergleichbar

- liegt eine Vorauswahl des Betreibers zugrunde oder wird eine Aufnahme anderen

angeboten, so erfüllt er eine Funktion ähnlich der eines Service Providers

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Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht

- grundsätzlich gelten auch im Internet die Bestimmungen des UWG

(Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

- EU-Fernabsatz-Richtlinie beschreibt hierzu die Verwendung von Fernkommunikationstechniken

- betrifft z.B. spamming, Standesrecht (unerlaubte Reklamemaßnahmen von Freiberuflern), Preisangabenverordnung, Trennungsgebot zwischen allgemein-informierenden Inhalten und Werbung, Schmähkritik, etc.

- Irreführungsverbot, gilt bei der Gestaltung von Internetseiten ohne Einschränkung

- bei Verwendung von Hyperlinks (Bps. Namhafter Softwarehersteller vertreibt

über links auch Produkte von no-names)

- besonders eklatant bei „Fütterung“ von Suchmaschinen, um bei Eingabe fremder Marken

auf die eigene Homepage zu verweisen

- Kollisionen bei der Domain-Vergabe werden nach dem MarkenGesetz, dem UWG, sowie firmen- und namensrechtlich (nach HGB und BGB) behandelt

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Entscheidung im Fall „Meta-Suchmaschine“

- Gericht entscheidet positiv für die Antragstellerin

- der Online-Datenbank fehlt die Schutzfähigkeit nach § 1 UrhG (fehlende

schöpferische Leistung bei der Erstellung)

- sie unterliegt aber dem Schutz aus den §§ 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG

- das Gericht unterstellt, dass die „regelmäßige Überprüfung (...) sowie die Pflege

und Aktualisierung der jeweiligen Datenbestände eine wesentliche Investition

darstellt

- Antragsgegnerin verletzt widerrechtlich das Vervielfältigungsrecht (§ 87 b Abs.1)

- die Antragsgegnerin vervielfältigt die Datenbank in Teilen, indem sie (...)

entnommene Daten den anfragenden Nutzern die Daten so zur Verfügung stellt,

dass diese sie überspielen und abspeichern können

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Entscheidung im Fall „Suchmaschinen“

- Gericht entscheidet positiv für die Klägerin

- der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 4,14,5,15 MarkenG und § 3 UrhG

- Klägerin ist Inhaber der Marke „Arwis“, welche sie auch in der Firma führt

- damit ist es Dritten untersagt, die Bezeichnung unbefugt zu Nutzen, wobei

Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung auftreten können

- nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte verantwortlich dafür, dass im

Internet unter dem Suchwort „Arwis“ auf seine Homepage verwiesen wird

- zu Gunsten des Beklagten kann unterstellt werden, er selbst habe diesen Hinweis

nicht veranlaßt

- er habe jedoch die Möglichkeit, diesen Hinweis (nach Kenntnisnahme) zu

unterbinden

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Literaturverzeichnis

- www.online-recht.de

- „Internetrecht“Rechtsanwalt Niko Härting (www.haerting.de)Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

- Online-RechtRechtsanwalt Tobias H. Strömer (www.stroermer.de)dpunkt.verlag, Heidelberg

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !

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