104
MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND RAUMORDNUNG DES LANDES BRANDENBURG Potsdam, 17. Juli 2009 40.8 7172/101.20-A PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS Planfeststellung für den Neubau der Bundesstraße 101n (B 101n) – Ortsumge- hung (OU) Luckenwalde, Planungsabschnitt-Süd, als Kraftfahrstraße von Bau- km 0+000 (Abschnitt 445, km 0,693) bis Bau-km 8+312,975 in den Städten Luc- kenwalde und Jüterbog im Landkreis Teltow Fläming einschließlich folgender Maßnahmen: - Knotenpunkt 1 (KP 1): Neubau eines KP zur B 101 alt bei Bau-km 0+360, - Knotenpunkt 2 (KP 2): Neubau eines KP zur Anbindung einer Gemeindestraße bei Bau-km 6+272 sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen in den Städten Luckenwalde und Jüterbog sowie trassenferne Kompensationsmaßnahmen in den Gemein- den Niedergörsdorf und Nuthe-Urstromtal im Landkreis Teltow-Fläming und trassenferne Kompensationsmaßnahmen im Amt Golßener Land im Landkreis Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – Nebenstelle Wünsdorf (Träger des Vorhabens - TdV), handelnd in Auftragsverwal- tung für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), für die o.a. Straßenbaumaßnahme wird hiermit festgestellt.

P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

MINISTERIUM

FÜR INFRASTRUKTUR UND RAUMORDNUNG

DES LANDES BRANDENBURG

Potsdam, 17. Juli 2009

40.8 7172/101.20-A

P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S

Planfeststellung für den Neubau der Bundesstraße 10 1n (B 101n) – Ortsumge-hung (OU) Luckenwalde, Planungsabschnitt-Süd, als K raftfahrstraße von Bau-km 0+000 (Abschnitt 445, km 0,693) bis Bau-km 8+312 ,975 in den Städten Luc-kenwalde und Jüterbog im Landkreis Teltow Fläming e inschließlich folgender Maßnahmen:

- Knotenpunkt 1 (KP 1): Neubau eines KP zur B 101alt bei Bau-km 0+360,

- Knotenpunkt 2 (KP 2): Neubau eines KP zur Anbindung einer Gemeindestraße bei Bau-km 6+272

sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen in d en Städten Luckenwalde und Jüterbog sowie trassenferne Kompensationsmaßnah men in den Gemein-den Niedergörsdorf und Nuthe-Urstromtal im Landkrei s Teltow-Fläming und trassenferne Kompensationsmaßnahmen im Amt Golßener Land im Landkreis Dahme-Spreewald

Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – Nebenstelle Wünsdorf (Träger des Vorhabens - TdV), handelnd in Auftragsverwal-tung für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), für die o.a. Straßenbaumaßnahme wird hiermit festgestellt.

Page 2: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

2 Planfeststellungsbeschluss 40.8 7172/101.20-A

Rechtsgrundlagen dieses Planfeststellungsbeschlusses (PFB) sind:

- das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),

- das Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Bundesländern sowie im Land Berlin vom 16. Dezember 1991 (Verkehrswege-planungsbeschleunigungsgesetz (VPBG), BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 09. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833),

- das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. März 2004 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2008 (GVBl. S. 42),

- das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 25. Juni 2005 (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 22.12.2008, BGBl. I S. 2986) i.V.m. dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) vom 10. Juli 2002 (GVBl. I/02, S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.10.2008 (GVBl. I/08 S.266,271),

- Die notwendigen Folgemaßnahmen am nachgeordneten Straßennetz stützen sich daneben auf das das Brandenburgische Straßengesetz vom 06. November 2008 (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 2008 (GVBl. I S. 266)

Page 3: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

Planfeststellungsbeschluss 40.8 7172/101.20-A 3

Dieser Planfeststellungsbeschluss (PFB) beinhaltet: I. Umfang des festgestellten Straßenbauplans .......... ............................ 6

II. Verfahren.......................................... .................................................... 12

II.1 Anhörungsverfahren..........................................................................................12

II.2 Erörterungstermin .............................................................................................13

II.3 Klarstellungen zu Planänderungen und Planergänzungen ...............................14

II.4 Umweltverträglichkeit ........................................................................................15

III. Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde........ ........................ 17

III.1 Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses ...............................17

III.2 Erforderlichkeit des Straßenbauvorhabens / Planrechtfertigung.......................17

III.3 Vorbehaltsentscheidungen................................................................................22

III.4 Naturschutz und Landschaftspflege..................................................................25

III.4.1 Schutzgebiete ...................................................................................................25

III.4.2 Eingriffe in Natur und Landschaft ......................................................................31

III.4.3 Beitrag zum Artenschutz ...................................................................................39

III.5 Wasserrecht ......................................................................................................53

III.6 Denkmalschutz..................................................................................................56

III.7 Immissionsschutz..............................................................................................57

III.7.1 Immissionsschutz während der Bauausführung................................................57

III.7.2 Lärmschutz gemäß 16. und 24. BImSchV i.V.m. §§ 41 bis 43 BImSchG .........58

III.7.3 Luftschadstoffe gemäß 22. und 33. BImSchV...................................................59

III.8 Entscheidungen hinsichtlich der Zusagen des TdV ..........................................60

III.8.1 Naturschutz .......................................................................................................60

III.8.2 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz ............................................................61

III.8.3 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz .....................................................62

III.8.4 Sonstige Belange im öffentlichen Interesse ......................................................63

III.8.5 Sonstige Belange im privaten Interesse............................................................69

IV. Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde zu wide rstreitenden Stellungnahmen und zu erhobenen Einwendungen....... .................. 70

IV.1 Widerstreitende Stellungnahmen von Behörden...............................................70

IV.2 Einwendungen von privaten Betroffenen ..........................................................77

V. Hinweise der Planfeststellungsbehörde.............. .............................. 93

V.1 Betroffene ohne Bedenken ...............................................................................93

V.2 Betroffene mit ausgeräumten Bedenken...........................................................93

V.3 Entschädigung bei Grundstücksangelegenheiten...........................................102

V.4 Zitierte gesetzliche Vorschriften ......................................................................103

VI. Hinweise für die Auslegung......................... ..................................... 103

VII. Rechtsbehelfsbelehrung............................. ...................................... 103

Page 4: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

4 Planfeststellungsbeschluss 40.8 7172/101.20-A

Auf den nachfolgend aufgeführten Seiten hat die Planfeststellungsbehörde zu den Einwendungen Betroffener (§ 73 Abs. 4 VwVfGBbg) bzw. zu den Stellungnahmen der Behörden und Stellen, die öffentliche Belange vertreten (§ 73 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3a VwVfGBbg), Entscheidungen getroffen oder auf Hinweise aufmerksam gemacht:

Belange betroffener Behörden �

Amt Golßener Land ..........................................................................................................93 Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen ..................................93 Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege u. Archäologisches Landesmuseum

Abt. Bodendenkmalpflege ........................................................................................................... 56 Abt. Denkmalpflege ................................................................................................................... 101

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ............................................................................93 Bundesforst Potsdam .......................................................................................................93 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Berlin .......................................................................23 Gemeinde Niedergörsdorf ................................................................................................93 Gemeinde Nuthe-Urstromtal ............................................................................................93 Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 .................................................................95 Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg ......................................94 Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.........................73 Landesbetrieb Forst Brandenburg....................................................................................75 Landesumweltamt Brandenburg (Immissionsschutz).......................................................58 Landesumweltamt Brandenburg (Naturschutz)................................................................97 Landesumweltamt Brandenburg (Wasserwirtschaft und Gewässerschutz) .....................61 Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg - Landesbetrieb .................63 Landkreis Dahme-Spreewald

Dezernat V................................................................................................................................... 93

Landkreis Teltow-Fläming Amt für Bau-, Liegenschaftsverwaltung und Straßenwesen (hier Liegenschaften) .................... 93 Amt für Bau-, Liegenschaftsverwaltung und Straßenwesen (hier Straßenwesen)...................... 96 Amt für Bauaufsicht, Planung und Denkmalschutz (hier Bauaufsicht)........................................ 93 Amt für Bauaufsicht, Planung und Denkmalschutz (hier Denkmalschutz) .......................... 57, 101 Amt für Bauaufsicht, Planung und Denkmalschutz (hier Planung) ............................................. 93 Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz ............................................................................... 93 Amt für Landwirtschaft und Umwelt (hier Landwirtschaft) ........................................................... 73 Amt für Landwirtschaft und Umwelt (hier Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde). 61 Amt für Landwirtschaft und Umwelt (hier Untere Naturschutzbehörde)................................ 72, 97 Amt für Landwirtschaft und Umwelt (hier Untere Wasserbehörde)............................................. 97 Amt für Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz (hier Ordnung und Sicherheit)..................... 93 Amt für Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz (hier Untere Jagdbehörde).......................... 97 Amt für Straßenverkehr, Kommunalaufsicht und Rechnungsprüfung (hier Verkehr).................. 96 Wirtschaftsförderungsbeauftragten (hier ÖPNV)......................................................................... 93

Polizeipräsidium Potsdam ................................................................................................93 Regionale Planungsgemeinschaft Havelland - Fläming...................................................94 Stadt Jüterbog ..................................................................................................................70 Stadt Luckenwalde ...........................................................................................................93 Wehrbereichsverwaltung Ost ...........................................................................................63 Zentraldienst der Polizei - Kampfmittelbeseitigungsdienst ...............................................64

Page 5: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

Planfeststellungsbeschluss 40.8 7172/101.20-A 5

Belange betroffener Privater �

Einwendung 01.................................................................................................................90 Einwendung 02.................................................................................................................91 Flurstücke 23, 59, 60 und 61, Flur 5 bzw. 6, Gemarkung Kloster Zinna ..........................96 Jüterboger Agrargenossenschaft e.G. .............................................................................69 Rechtsanwälte Schmidt-Kunter ........................................................................................96 Stiftung Naturlandschaften Brandenburg .........................................................................94

Belange betroffener Verbände �

Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR.......................................................78 Wasser- und Bodenverband `Nuthe`................................................................................61 WAZ Wasser- und Abwasserzweckverband `Jüterbog-Fläming` .....................................61

Belange betroffener Versorgungsunternehmen �

ARCOR AG & Co. KG ......................................................................................................65 GDMcom mbH (VNG) ......................................................................................................93 NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co.KG...............................................65 VATTENFALL EUROPE TRANSMISSION GmbH...........................................................64 WGi GmbH .......................................................................................................................65

Sonstige öffentliche Belange �

Brandenburgische Boden.................................................................................................94 BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH .......................................................93 DB Netz AG......................................................................................................................22 DB Services Immobilien GmbH............................................................................22, 24, 66 DB Systel GmbH ..............................................................................................................66 Deutsche Telekom AG .....................................................................................................66 Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH......................................................................93

Page 6: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

6

I. Umfang des festgestellten Straßenbauplans

Der festgestellte Straßenbauplan umfasst folgende am 30. Januar 2008, im Januar / Juni 2009 (Ordner: Artenschutzfachbeitrag) und am 22. Juni 2009 (Deckblattordner) erstellte Unterlagen:

Ordner Nr. 1 von 6

I.1 Erläuterungsbericht , Seiten 1 bis 49 Anlage 1.7: Umstufungskonzept (nachrichtlich, BV-Nr. 49) Anlage 2: Variantenvergleich Luckenwalde Süd Anlage 3: Übersichtslageplan Baustraßen i.M. 1:10.000

Unterlage Nr. 1

I.2 Übersichtskarte, 1 Blatt i.M. 1:100.000 Unterlage Nr. 2

I.3 Übersichtslageplan, 1 Blatt i.M. 1:10.000 Unterlage Nr. 3

I.4 Übersichtshöhenplan, 1 Blatt i.M. 1:10.000/1.000 Unterlage Nr. 4

I.5 Ingenieurbauwerke , bestehend aus: Verzeichnis der Brücken und anderer Ingenieurbauwerke, Blatt-Nrn. 1a und 2a (nachrichtlich) Bauwerkskizzen i.M. 1:100 / 1:200 (nachrichtlich): Blatt-Nr. 1a, BW 01S Brücke über die Nuthe Blatt-Nr. 1.1a, BW 1.1S Überführung eines Wirtschaftsweges Blatt-Nr. 2a, BW 02S, Brücke über einen Graben Blatt-Nr. 3a, BW 03S, Überführung eines Wirtschaftsweges Blatt-Nr. 4a, BW 04S, Grünbrücke (siehe Deckblattordner) Blatt-Nr. 5a, BW 05S, Bahnbrücke Blatt-Nr. 7a, BW 07S, Brücke über einen Graben

Unterlage Nr. 5 Unterlage Nr. 5.1 Unterlage Nr. 5.2

I.6 Straßenquerschnitte , bestehend aus: Blatt-Nrn. 1, 2 und 3: B 101n, RQ 10,5* i.M. 1:50 Blatt-Nr. 4: B 101n, RQ 15,5 i.M. 1:50 Blatt-Nr. 5: B 101alt, RQ 10,5 i.M. 1:50 Blatt-Nr. 6: Verbindungsweg, Ersatzstraße i.M. 1:50 Blatt-Nr. 7: Kommunale Straße, RQ 9,5 i.M. 1:50

Unterlage Nr. 6

I.7 Lageplan , bestehend aus: Blatt-Nrn. 1 bis 10 i.M. 1:1000

Unterlage Nr. 7

Ordner Nr. 2 von 6

I.8 Höhenplan , bestehend aus: Blatt-Nrn. 1 bis 10: B101n i.M. 1:1.000/100 Blatt-Nr. 11: B 101alt i.M. 1:1.000/100 Blatt-Nr. 12: Ersatzstraße i.M. 1:1.000/100 Blatt-Nr. 13: Kommunale Straße i.M. 1:1.000/100 Blatt-Nrn. 14 bis 17: nicht belegt Blatt-Nr. 18: Wirtschaftsweg 1 i.M. 1:1.000/100 Blatt-Nr. 19: Grünbrücke (BW 4s) i.M. 1:500/50

Unterlage Nr. 8

Page 7: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

7

I.9 Bauwerksverzeichnis (BV), bestehend aus: lfd. BV-Nr. 1 (Blatt-Nr. 1) lfd. BV-Nr. 2 (nicht belegt) lfd. BV-Nrn. 3 und 4 (Blatt-Nrn. 3 und 4) lfd. BV-Nr. 5 (nicht belegt) lfd. BV-Nrn. 6 bis 14 (Blatt-Nrn. 7 bis 20) lfd. BV-Nr. 15 (nicht belegt) lfd. BV-Nrn. 16 bis 25 (Blatt-Nrn. 22 bis 36) lfd. BV-Nr. 26 (nicht belegt) lfd. BV-Nr. 27 (Blatt-Nrn. 38 bis 39) lfd. BV-Nr. 28 (nicht belegt) lfd. BV-Nrn. 29 bis 30 (Blatt-Nrn. 41 bis 43) lfd. BV-Nr. 31 (Blatt-Nr. 44 entfällt, „Panzerbrücke“) lfd. BV-Nrn. 32 bis 37 (Blatt-Nrn. 45 bis 51) lfd. BV-Nr. 38 (nicht belegt) lfd. BV-Nr. 39 (Blatt-Nr. 53 und 54) lfd. BV-Nr. 40 (nicht belegt) lfd. BV-Nrn. 41 bis 53 (Blatt-Nrn. 56 bis 74) lfd. BV-Nr. 54 und 55 (nicht belegt) lfd. BV-Nrn. 56 bis 57 (Blatt-Nrn. 77 bis 78) lfd. BV-Nr. 58 (nicht belegt) lfd. BV-Nrn. 59 bis 62 (Blatt-Nrn. 80 bis 84) lfd. BV-Nrn. 63 bis 100 (nicht belegt) lfd. BV-Nrn. 101 bis 120 (Blatt-Nrn. 85 bis 106) lfd. BV-Nrn. 121 bis 200 (nicht belegt) lfd. BV-Nrn. 201 bis 219 (Blatt-Nrn. 107 bis 108 LBP) lfd. BV-Nr. 203 (entfällt, ehem. V11) lfd. BV-Nrn. 204 bis 219 (Blatt-Nrn. 110 bis 138 LBP) lfd. BV-Nr. 219 (nicht belegt) lfd. BV-Nrn. 220 bis 225 (Blatt-Nrn. 111 bis 147 LBP) lfd. BV-Nr. 226 (nicht belegt) lfd. BV-Nrn. 227 bis 236 (Blatt-Nrn. 149 bis 163 LBP)

Unterlage Nr. 10

I.10 Schalltechnische Untersuchung, bestehend aus: Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen, Seite 1 bis 8 Ergebnistabellen, bestehend aus: Emissionspegel, 1 Seite Grenzwert - Isophonen, 2 Seiten Beurteilungspegel - Ergebnistabellen Verkehr, 2 Seiten Schalltechnische Variantenuntersuchung im Rahmen der FFH-Verträglichkeit, Seiten 1 bis 6 sowie Ergebnistabellen, 6 Blätter

Übersichtslageplan der Immissionsorte, Blatt-Nr. 1 i.M. 1:10.000

Luftschadstoffimmissionen , bestehend aus: Erläuterungen, Seiten 1 bis 6 Ergebnisse der Luftschadstoffberechnungen, 15 Seiten

Unterlage Nr. 11 Unterlage Nr. 11.1 Unterlage Nr. 11.2 U-Nr. 11.2.1 U-Nr. 11.2.2 U-Nr. 11.2.3

Unterlage Nr. 11.3

Unterlage Nr. 11.4

Ordner Nr. 3 von 6

Page 8: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

8

I.11 Landschaftspflegerischer Begleitplan , bestehend aus: Erläuterungsbericht , Seiten 1 bis 197 Anhang 1: Maßnahmeverzeichnis, bestehend aus: Maßnahmenübersicht, 2 Seiten 52 Maßnahmeblätter Anhang 2: Pflanzliste, 4 Seiten Anhang 3: Protokolle, 29 Seiten Anhang 4: Faunistische Fachgutachten, bestehend aus: Teil Fischotter, Seiten 1 bis 11, Lageplan, Blatt-Nr. 1 i.M. 1:15.000 Teil Amphibien, 6 Seiten Teil Heuschrecken, 10 Seiten, Lageplan i.M. 1:10.000 Teil Vögel, Seiten 1 bis 14, Lageplan i.M. 1:10.000 und 2 Lagepläne i.M. 1:5.000 Teil Libellen: Seiten 1 bis 9 Teil Tagschmetterlinge, Seiten 1 bis 16 Teil Jagdbares Wild, 3 Seiten Teil: Fledermäuse: 11 Seiten, Anhang 6 Blätter Anhang 5: Gutachten zur Grünbrücke, Seiten 1 bis 28, Lageplan Nr. 1 i.M. 1:15.000 (Jagdbares Wild) Lageplan Nr. 2 i.M. 1:10.000 (Interaktion Großsäuger Frühjahr) Lageplan Nr. 3 i.M. 1:10.000 (Interaktion Großsäuger Winter) Lageplan Nr. 4 i.M. 1:2.500 (Gestaltung Brücke / Anschlussraum) Lageplan Nr. 5 i.M. 1:1.000 (Gestaltung Draufsicht) Lageplan Nr. 6 i.M. 1:400 (Gestaltung Querschnitt) 6 Seiten Beispiele Grünbrücken Lageplan Nr. 7 i.M. 1:5.000 (Entwickl. Brückenumfeld / Prognose) Anhang 6: Gegenüberstellung der Maßnahmen vor und nach der Querschnittsänderung

Unterlage Nr. 12.0

Ordner Nr. 4 von 6

I.11 Bestands- und Konfliktplan , Blatt-Nrn. 1 und 2 i.M. 1:5.000

Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen, Blatt-Nrn. 1 bis 10 i.M. 1:1.000 Blatt-Nrn. 11 bis 13 i.M. 1:10.000 Blatt-Nr. 14 i.M. 1:5.000 Blatt-Nr. 15 nicht belegt Blatt-Nrn. 16 und 17 i.M. 1:5.000

Übersichtsplan der landschaftspflegerischen Maß-nahmen, Blatt-Nrn. 1 und 2 i.M. 1:5.000

Hinweis: Die Maßnahmezuordnung der CEF1 bis CEF4 sind mit dem aktualisierten Artenschutzbeitrag geändert worden!

Unterlage Nr. 12.1

Unterlage Nr. 12.2

Unterlage Nr. 12.3

Ordner Nr. 5 von 6

Page 9: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

9

I.11 Verträglichkeitsprüfungen (VP) , bestehend aus: FFH-VP „Nuthe, Hammerfließ und Eiserbach“, 27 Seiten Karte 1: Übersichtskarte, Blatt-Nr. 1 i.M. 1:25.000 Karte 2: Vogelarten / Beeinträchtigungen der Erhaltungs-ziele, Blatt-Nr. 2 i.M. 1:5.000

FFH-VP „Forst Zinna/Keilberg“, 30 Seiten Karte 1: Übersichtskarte, Blatt-Nr. 1 i.M. 1:25.000 Karte 2: Lebensraumtypen und Arten / Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele, Blatt-Nr. 2 i.M. 1:5.000

SPA-VP „Truppenübungsplatz Jüterbog O u. W“, 36 Seiten Karte 1: Übersichtskarte, Blatt-Nr. 1 i.M. 1:25.000 Karte 2: Lebensraumtypen und Arten / Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele, Blatt-Nr. 2 i.M. 1:2.000 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (nachrichtlich) , bestehend aus: Erläuterungen, Seiten 1 bis 70 Anhang 1: Übersicht zu den Beeinträchtigungen von Bio-toptypen durch das Vorhaben (nach UL-Nr. 12), 2 Seiten Anhang 2: Übersicht zu den geplanten landschaftspflegeri-schen Kompensationsmaßnahmen (nach UL - Nr. 12), 2 S. Anhang 3: CEF-Maßnahmeblätter, 4 Seiten

Übersichtslagekarte der Vorkommen von streng geschütz-ten Arten nach BNatSchG, Blatt-Nr. 1 i.M. 1:10.000

Übersichtslagekarte der Vorkommen von europarechtlich geschützten Vogelarten, Blatt-Nr. 2 i.M. 1:10.000

Übersichtslagekarte der Maßnahmen, Blatt-Nr. 1 i.M. 1:10.000

Hinweis: Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag musste auch aufgrund der Stellungnahmen der Naturschutzbehörden überarbeitet werden. Er befindet sich in einem gesonderten Ordner, siehe unten.

Unterlage Nr. 12.4 U-Nr. 12.4-3

U-Nr. 12.4-2

U-Nr. 12.4-1

Unterlage Nr. 12.5

Ordner 6 von 6

I.12 Wassertechnische Untersuchungen , bestehend aus: Erläuterungsbericht , Seiten 1 bis 6 Wassertechnische Untersuchungen , Blatt-Nrn. 1 bis 9 zzgl. Anlage 1, Transportmulden Anlage 2, Regenrückhaltebecken 1(RRB 1) 1 Seite, Re-genrückhaltebecken 2 (RRB 2) 2 Seiten, Regenrückhalte-becken 3 (RRB 3) 1 Seite

Detailkarte Grabeneinleitung , Blatt-Nr. 1 i.M. 1:500

Unterlage Nr. 13 Unterlage Nr. 13.1 Unterlage Nr. 13.2

Unterlage Nr. 13.3

I.13 Grunderwerb , bestehend aus: Unterlage Nr. 14

Page 10: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

10

Grunderwerbsplan , Blatt-Nrn. 1 bis 10 i.M. 1:1.000 Blatt-Nr. 11/1 i.M. 1:2.500 Blatt-Nr. 11/2 i.M. 1:5.000 Blatt-Nr. 12 i.M. 1:5.000 Blatt-Nr. 13 i.M. 1:2.500 Blatt-Nrn. 14 und 15 entfallen Blatt-Nr. 16 i.M. 1:1.000 Blatt-Nr. 17 i.M. 1:2.500

Grunderwerbsverzeichnis (GV) , Seiten 1 bis 10

Unterlage Nr. 14.1

Unterlage Nr. 14.2

Ordner „Artenschutzfachbeitrag“ mit Stand Januar / Juni 2009

zu I.11

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag , bestehend aus: Inhaltsverzeichnis, Blätter I bis III Erläuterungen, Seiten 1 bis 95 Anlage 1: Relevanzprüfung, 13 Seiten Anlage 2: Übersicht zu den Beeinträchtigungen von Biotop-typen durch das Vorhaben, 2 Seiten Anlage 3: Maßnahmeblätter, 6 Blätter Anlage 4: Kontrolle von Höhlenbäumen auf den Besatz von Fledermäusen (Winterquartier), 11 Seiten Anlage 5: Untersuchung bezüglich xylobionter Käferarten

Kartenteil , bestehend aus: Vorkommen von streng geschützten Arten nach BNatSchG, Blatt-Nr. 1 i.M. 1: 10.000 Vorkommen von europarechtlich geschützten Arten, Blatt-Nr. 2 i.M. 1: 10.000 Maßnahmen, Blatt-Nr. 3 i.M. 1:10.000

zu U-Nr. 12.5

Deckblattordner mit Stand vom 22. Juni 2009

zu I.1 Erläuterungsbericht , Deckblatt-Seite 1a

Unterlage Nr. 1

zu I.5 Ingenieurbauwerke , bestehend aus: Deckblatt-Nr. 4c, BW 04S, Grünbrücke 50 m Breite

Unterlage Nr. 5.2

zu I.7 Lageplan , bestehend aus: Deckblatt-Nrn. 1a, 5a und 6a i.M. 1:1000

Unterlage Nr. 7

zu I.9 Bauwerksverzeichnis (BV), bestehend aus: lfd. BV-Nr. 12 (Deckblatt-Nr. 16A) lfd. BV-Nr. 33 (Deckblatt-Nr. 46A) lfd. BV-Nr. 203 (Deckblatt-Nr. 109A, entfällt) lfd. BV-Nr. 205 (Deckblatt-Nrn. 113A und 114A zu A2) lfd. BV-Nr. 233 (Deckblatt-Nr. 159A zu VASB1) lfd. BV-Nr. 234 (Deckblatt-Nr. 160A zu VASB2) lfd. BV-Nr. 235 (Deckblatt-Nr. 162A zu CEF1)

Unterlage Nr. 10

zu I.9 zu BV: Unterlage Nr. 10

Page 11: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

11

lfd. BV-Nr. 236 (Deckblatt-Nrn. 162A und 163A zu CEF2) lfd. BV-Nr. 237 (Deckblatt-Nrn. 164 und 165 zu A16) lfd. BV-Nr. 238 (Deckblatt-Nr. 166 zu CEF3) lfd. BV-Nr. 239 (Deckblatt-Nr. 167 zu VASB3)

zu I.11

Landschaftspflegerischer Begleitplan , bestehend aus: Deckblätter 1 und 2 (Überarbeitung Kompensationsfaktoren) Deckblätter 3 bis 15 (Überarbeitete Kompensationsmaßn.) Deckblätter 16 und 17(Neue LBP-Maßnahme A16) Deckblatt 18 (Wegfall LBP-Maßnahme V11) Deckblätter 19 und 20 (Änderung LBP-Maßnahme A2) Deckblätter 21 und 22 (Verbreiterung Grünbrücke)

Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen, Deckblatt-Nrn. 1a, 2a, 5a und 6a i.M. 1:1.000 Neue Blatt-Nr. 18 i.M. 1:10.000 (Aufforstungsflächen)

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag , Übersichtslageplan der CEF- und ASB-Maßnahmen, Blatt-Nr. 3a i.M. 1:10.000

Unterlage Nr. 12.0

Unterlage Nr. 12.2

Unterlage Nr. 12.5

zu I.13

Grunderwerb , bestehend aus: Grunderwerbsplan , Deckblatt-Nrn. 1a, 2a, 5a und 6a i.M. 1:1.000 Deckblatt-Nr. 11/2a i.M. 1:5.000 Neue Blatt-Nr. 18 i.M. 1:2.000

Grunderwerbsverzeichnis (GV) , Deckblattseiten 1a, 2a 3a, 4a, 8a, 9a und 10a

Unterlage Nr. 14 Unterlage Nr. 14.1

Unterlage Nr. 14.2

I.14 Schriftstück der DB Netze (nachrichtlich) Unterlage Nr. 15

Ordner „Dokumentation eines denkmalgeschützten Gebäudes vor dem Abbruch“ mit Stand 27.12.2007 / Januar 2008, Proviantlager (nachrichtlich)

Page 12: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

12

II. Verfahren

Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 beantragte der TdV bei der Anhörungsbehörde (AHB - Landesamt für Bauen und Verkehr) für das hiermit festgestellte Straßenbau-vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens auf der Grundlage von § 17 ff. FStrG und den §§ 72 ff. VwVfGBbg.

Die AHB kontrollierte zunächst die Vollständigkeit der eingereichten Planunterlagen und leitete anschließend das Anhörungsverfahren (Bestandteil des Planfeststel-lungsverfahrens) ein.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens übergab die AHB den Straßenbauplan, die Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden zusammen mit ihrer Stel-lungnahme (zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens) der Planfeststellungsbehörde.

Die Planfeststellungsbehörde ist sich nach der Prüfung der eingereichten Unterlagen sicher, dass dieses Planfeststellungsverfahren unter Beachtung der gesetzlich vor-geschriebenen Förmlichkeiten durchgeführt wurde.

Unabhängig davon wird auf § 75 Abs. 1a VwVfGBbg i.V.m. den §§ 45 und 46 VwVfGBbg bzw. § 17e Abs. 6 FStrG hingewiesen.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgeset-zes (VPBG) wird von der Planfeststellungsbehörde darauf hingewiesen, dass gemäß § 11 des VPBG Planungen für Verkehrswege, für die – wie hier – ein Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen wurde, auch nach den Vorschriften die-ses Gesetzes zu Ende zu führen sind. Die Planung gilt gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 VPBG u.a. mit dem Antrag auf Linienbestimmung als begonnen.

Die Linie für die B 101n OU Luckenwalde Süd wurde auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 VPBG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG vom damaligen Ministerium für Stadtent-wicklung, Wohnen und Verkehr mit Schreiben vom 07. April 2000 auf der Grundlage der Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens (Eröffnung am 19. August 1996) be-stimmt.

Die Planfeststellungsbehörde ist überzeugt davon, dass für alle begonnen Planungen die erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG gewahrt bleibt, mithin die Einleitung der Linienbestimmung zur Fortgeltung des VPBG und zu seiner Anwendung im Plan-feststellungsverfahren führt.

II.1 Anhörungsverfahren

Das Verfahren wurde unter Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten durchgeführt, d.h.:

- Der Plan hat in den Städten Luckenwalde und Jüterbog in der Zeit von 03. März 2008 bis 02. April 2008, in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal in der Zeit vom 10. März 2008 bis 09. April 2008 und in der Gemeinde Niedergörsdorf und dem Amt Golßener Land in der Zeit vom 17. März 2008 bis 16. April 2008 öffentlich zur Einsicht ausgelegen (§ 73 Abs. 3 VwVfGBbg). Die Auslegung der Planunterlagen ist vorher ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 73 Abs. 5 VwVfGBbg).

- Den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiet durch das Vorhaben berührt wird, ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 73 Abs. 2 VwVfGBbg).

Page 13: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

13

- Die Einwendungsfrist endete für die Städte Luckenwalde und Jüterbog am 16. April 2008, für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal am 23. April 2008 und für die Gemeinde Niedergörsdorf und für das Amt Golßener Land am 30. April 2008.

Nach § 17a Nr. 7 FStrG sind nach Ablauf der Einwendungsfrist (= 2 Wochen nach Ende der öffentlichen Auslegung der Pläne im Anhörungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg) Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen. Hierauf wurde gemäß § 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfGBbg i.V.m. § 17a Nr. 7 FStrG in der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Diese gesetzliche Präklusion erstreckt sich in materieller Hinsicht auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17.07.1980 – 7 C 101.78 – und 06.08.1982 – 4 C 66.79 -, vom 12.02.1996 – 4 A 38.95). Will sich ein Betroffener die Möglichkeit offen halten, der Planung zuwiderlaufende Belange notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er sich im Rahmen seiner Betroffenenanhörung fristgerecht mit Einwendungen beteiligen. Nach dieser Rechtslage ist es sogar ausgeschlossen, dass die Planfeststellungsbehörde durch die inhaltliche Befassung mit verspäteten Einwendungen eine einmal eingetretene materielle Präklusion nachträglich wieder beseitigt und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnet (vgl. Urteile des BVerwG vom 17.07.1980 – 7 C 101.78 -, vom 06.08.1982 – 4 C 66.79 – und vom 12.02.1996 – 4 A 38.95 –; Gerichtsbescheide des BVerwG vom 27.12.1995 – BVerwG 11 A 24.95 – Buchholz 442.09 AEG § 20 Nr. 4 = UPR 1996, 226 und vom 21.01.1998 – BVerwG 4 A 22.96).

Aus Gründen des Datenschutzes wurde in diesem PFB die Wiedergabe der Namen privater Personen ersetzt. Stattdessen wurde entweder die Flurstücksbezeichnung oder eine Kennung zur Identifikation genutzt. Die jeweilige Entschlüsselung wird dem Einwender mit der Zustellung (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg) des PFB bekannt ge-geben.

Die nicht ortsansässig Betroffenen, deren Person und Aufenthalt bekannt waren oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln ließen, sind von der Auslegung der Plä-ne individuell benachrichtigt worden. Seitens der privaten Betroffenen wurden im An-hörungsverfahren Einwendungen erhoben oder Bedenken bzw. Hinweise gegeben.

Parallel zur Offenlegung leitete die AHB die Planunterlagen den Behörden und Stel-len, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist zu.

Die nach § 58 BNatSchG1 oder nach § 63 BbgNatSchG2 anerkannten Verbände sind mit Übersendung eines Planauszuges von der Auslegung der Planunterlagen unter-richtet worden und erhielten damit Gelegenheit zur Äußerung. Sie hatten Einwen-dungen zu den naturschutzfachlichen Belangen im Anhörungsverfahren abgegeben.

II.2 Erörterungstermin

Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem am 18. November 2008 durchgeführten Erörterungs-termin mindestens eine Woche vorher benachrichtigt worden (§ 73 Abs. 6 VwVfGBbg).

1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung des ersten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2873), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) 2 Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Natur-schutzgesetz - BbgNatSchG) vom 26.05.2004 (Bekanntmachung der Neufassung vom 06.08.2005, GVBl. I/04 S. 350); geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/08 S. 202,209)

Page 14: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

14

Der Erörterungstermin ist in den betroffenen Städten, Gemeinden bzw. dem Amt ortsüblich bekannt gemacht worden. Die beteiligten Städte und Gemeinden bzw. das Amt hatten die Bekanntmachung gegenüber der AHB nachgewiesen.

Eine nachträgliche Erweiterung der Einwendungsinhalte z.B. im Erörterungstermin ist nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 17a Nr. 7 FStrG). Einwendungen, die sich auf bereits festgestellte Vorhaben oder vorangegangene Verfahrensabschnitte beziehen, sind nicht Gegenstand dieses PFB.

II.3 Klarstellungen zu Planänderungen und Planergän zungen

II.3.1 Artenschutz (Stand Januar / Juni 2009)

Zur Einbindung des aktualisierten bzw. ergänzten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages in das Anhörungsverfahren hatte der TdV die zuständigen Behörden und Stellen in die Bearbeitung einbezogen und ihnen Gelegenheit gegeben Stellungnahmen abzugeben. Das Ergebnis des überarbeiteten Artenschutzrechtli-chen Fachbeitrages führte zu Planergänzungen (Vermeidungs-, ASB- und CEF3- Maßnahmen). Hinsichtlich der demnach von der Planfeststellungsbehörde getroffe-nen Entscheidungen wird auf die Abschnitte III.4.3, IV.1 und IV.2 dieses PFB verwie-sen.

II.3.2 Deckblattplanung (Stand 22. Juni 2009)

Aufgrund widerstreitender Stellungnahmen von Behörden und Stellen wurden nach Abschluss des Anhörungsverfahrens Planergänzungen bzw. daraus resultierende Planänderungen erforderlich. Da sich dadurch neue Betroffenheiten im Sinne des § 73 Abs. 8 VwVfGBbg ergaben, wurde von der Planfeststellungsbehörde entschieden, dass die jeweiligen Planänderungen bzw. Planergänzungen den davon betroffenen Behörden und Stellen in gesonderten Schreiben vom TdV mitzuteilen waren und die-se um Stellungnahme ersucht wurden.

Da die Anzahl der betroffenen Behörden und Stellen bekannt war und die Planer-gänzungen bzw. die daraus resultierenden Planänderungen keine weiterreichenden Betroffenheiten auslösen, konnte von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgese-hen werden.

Die wesentliche Planänderung betrifft das BW 04S Grünbrücke. Durch die Bedenken der Fachbehörden wurde die ursprünglich geplante Breite von 35 m auf 50 m erwei-tert. Der TdV hat dazu entsprechende Deckblätter erarbeitet, die Gegenstand dieses PFB sind.

Hinsichtlich der von der Planfeststellungsbehörde dazu getroffenen Entscheidungen und klarstellender Hinweise wird auf die Abschnitte III.3, III.4, III.8.4.8, IV.1 und V.2 dieses PFB verwiesen.

3 Gemäß der Definition des Guidance Document der EU (EU-Kommission 2006) handelt es sich dabei um Maß-nahmen, die in erster Linie den Charakter von „Abschwächungsmaßnahmen“ (Vermeidungs- / Minderungsmaß-nahmen) besitzen. Gemäß dem Wortlaut sollen CEF-Maßnahmen die ökologische Funktion einzelner Habitate in deren räumlichen Zusammenhang, bezogen auf den Populationsstatus einer Art, sichern (Measures to ensure the continuous ecological functionality of breeding sites or resting places).

Page 15: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

15

II.4 Umweltverträglichkeit

II.4.1 Verfahrenshinweis

Die Umweltverträglichkeit des hiermit festgestellten Straßenbauvorhabens wurde gemäß § 17 FStrG i.V.m. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geprüft. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen (hier: Planfeststellungsverfahren).

Die Anhörungsbehörde hat die nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen, die Be-standteil der Planfeststellungsunterlagen sind, den nach § 7 UVPG zu beteiligenden Behörden zugeleitet und um Stellungnahme gebeten. Die Einbeziehung der Öffent-lichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG erfolgte durch das Anhörungsverfahren. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG muss die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG erforderliche Anhörung der Öffentlichkeit den Vorschriften des § 73 Abs. 3, 4 bis 7 VwVfGBbg entsprechen.

Diese verfahrensrechtlichen Vorschriften sind eingehalten worden.

II.4.2 Zusammenfassende Darstellung (§ 11 UVPG) und Bewertung (§ 12 UVPG) der Umweltauswirkungen des Vorhabens

Gemäß § 11 Satz 1 und 3 UVPG ist die Erarbeitung der zusammenfassenden Dar-stellung durch die AHB nach Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt. Die AHB bezog sich in ihrer zusammenfassenden Darstellung auf die Ausführungen in den ausgeleg-ten Planunterlagen (vgl. Abschnitt I dieses PFB) und auf die Ergebnisse des Anhö-rungsverfahrens.

Die Umweltauswirkungen des Vorhabens sind vom TdV im Rahmen der Erstellung der Planunterlagen untersucht worden. Die Beeinträchtigungen der in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG aufgeführten Schutzgüter durch bau-, anlage- und betriebsbedingte Effekte wurden eingeschätzt. Die nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG erforderlichen Angaben, Un-tersuchungen und Gutachten sind in die vorliegenden Planfeststellungsunterlagen übernommen worden (hier wird besonders auf die Erläuterungsberichte und die Fachbeiträge verwiesen).

Es haben sich aus der Beteiligung anderer Behörden gemäß § 7 UVPG und der Ein-beziehung der Öffentlichkeit gemäß § 9 UVPG, die im Rahmen des Anhörungsver-fahrens nach § 17a FStrG und § 73 VwVfGBbg erfolgten, insbesondere unter Be-rücksichtigung der ergangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden, zu den bereits im Verfahren dargestellten Umweltauswirkungen keine Gesichtspunkte erge-ben, die zu einer Änderung bzw. Ergänzung dieser in den jeweiligen Berichten (vgl. Unterlage Nr. 12, Abschnitt I dieses PFB) enthaltenen, zusammenfassenden Beurtei-lung über die Auswirkungen der Baumaßnahme auf die einzelnen in § 2 UVPG aufge-führten Schutzgüter und ihrer Wechselwirkungen hätten führen können, so dass eine ergänzende (zusätzliche) Darstellung im PFB nicht erforderlich ist.

Die vom TdV im Ergebnis des Anhörungsverfahrens vorgeschlagenen und in die hiermit festgestellten Planunterlagen übernommenen Änderungen haben keinen er-heblichen Einfluss auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens.

Die Planfeststellungsbehörde stellt fest, dass das Vorhaben im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 1 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze zulässig ist.

Page 16: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

16

II.4.3 Umweltschäden

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Ra-tes über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanie-rung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie, ABl. EG 2004 Nr. L 143, S. 56) und findet bei der landschaftsplanerischen Begleitplanung zu Straßenbauvorhaben Anwendung.

Demnach hat nach Artikel 1, § 2 und § 3 USchadG der Verursacher von

- Schäden an Arten nach Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I VSchRL,

- Schäden an Arten nach Anhang II oder IV FFH-RL,

- Schäden an Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL,

- Schäden an Lebensraumtypen der Arten nach Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I VSchRL oder Anhang II FFH-RL,

- Schäden an Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie

- Schäden an Gewässern oder am Boden

diese zu vermeiden (§ 5 USchadG) oder zu sanieren (§ 6 USchadG) sofern die Um-weltschäden durch die bei Straßenbauvorhaben relevanten beruflichen Tätigkeiten

- Einträge oder Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Anlage 1, Nr. 3 und § 4 USchadG),

- vorsätzliche oder fahrlässige Schädigungen der o.g. Arten und Lebensräume der FFH-RL und VSchRL mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Erei-chung oder Beibehaltung des günstigsten Erhaltungszustandes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG)

verursacht werden. Eine Verantwortung für Schäden ist gemäß § 21a Abs. 1, Satz 2 BNatSchG ausgeschlossen, wenn die nachteiligen Wirkungen zuvor ermittelt und genehmigt wurden oder zulässig sind. Das bedeutet, diejenigen Auswirkungen, die im Rahmen der FFH-VP, des LBP bzw. des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages festgestellt wurden, müssen nicht anschließend noch einmal saniert werden, da sie mit dem hiermit festgestellten Vorhaben im Rahmen der naturschutzrechtlichen Vor-gaben ausdrücklich in Kauf genommen werden bzw. über die in dieser Zulassungs-entscheidung verankerten LBP-Maßnahmen, artenschutzrechtlich begründeten Maß-nahmen oder den Kohärenzmaßnahmen eine Sanierung im Sinne des USchadG er-folgt.

Für das hiermit festgestellte Vorhaben ist mit Blick auf das USchadG primär von Be-deutung, dass die erheblichen und nachteiligen Auswirkungen auf die Arten und Le-bensräume im Untersuchungsraum – also innerhalb und außerhalb von NATURA 2000 Gebieten – mit diesem PFB bekannt und festgestellt werden. Darüber hinaus ergibt sich mit Bezug zu dieser Zulassungsentscheidung nach den nationalen Schutzvorschriften in Verbindung mit den vorgesehenen LBP-Maßnahmen ein-schließlich der artenschutzrechtlich begründeten Maßnahmen sowie den Kohärenz-

4 Umweltschadengesetz (USchadG), Artikel 1 des Gesetzes vom 10.05.2007 BGBl. I S. 666, 666; zuletzt geän-dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19.07.2007 BGBl. I S. 1462; Geltung ab 14.11.2007

Page 17: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

17

maßnahmen eine fachliche Begründung für die Ausnahme vom Tatbestand des Um-weltschadens im Sinne des § 21a Abs.1 Satz 2 BNatSchG.

Da bei diesem Verfahren zwischen der Entwurfsplanung und dem PFB kein größerer Zeitraum dazwischen liegt, ist eine Nacherfassung der Arten und Lebensräume nicht erforderlich; dies trifft auch für die artenschutzrechtliche Betrachtung zu.

Die Planfeststellungsbehörde stellt fest, dass das Vorhaben im Hinblick auf eine wirksame Vermeidung von Umweltschäden im Sinne der §§ 2 und 3 USchadG nach Maßgabe der geltenden Gesetze und der Regelungen dieses PFB (vgl. insbesonde-re Abschnitte III.4, III.5 und III.7) zulässig ist.

Umweltschäden, die durch unsachgemäße Bautätigkeiten (z.B. Schadstoffaustritt bei Baumaschinen) oder durch nicht festgestellte Lager- oder Bauflächen verursacht werden, liegen in der Verursacher- und Sanierungspflicht des TdV bzw. des ausfüh-renden Bauunternehmens.

III. Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde

III.1 Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbe schlusses

Durch die Planfeststellung (hier: gemäß des § 17 ff. FStrG sowie der §§ 72 bis 78 VwVfGBbg) wird die Zulässigkeit des Vorhabens, einschließlich notwendiger Folge-maßnahmen an anderen Anlagen, im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.

Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zu-stimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfGBbg).

Die Planfeststellung greift nicht in Privatrechte ein, schafft jedoch die Grundlage für die Enteignung (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Sie macht jedoch Verhandlungen zu Ent-schädigungsfragen u.ä. mit den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtig-ten nicht überflüssig.

Alle im Vorgriff auf diesen PFB dem TdV etwa erteilten Genehmigungen etc. werden hiermit, aufgrund der vorstehend beschriebenen Konzentrationswirkung, ersetzt.

III.2 Erforderlichkeit des Straßenbauvorhabens / Pl anrechtfertigung

Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Bauvorhaben nach Maß-gabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürf-nis besteht, das mit ihr geplante Vorhaben unter diesem Blickwinkel also objektiv er-forderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Bauvorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl.: BVerwG, Urteile vom 25.09.2002 -9A 5.02 und vom 06.12.1985 - 4C 59.82).

Zur Planrechtfertigung ist somit zu prüfen, ob Gesichtspunkte vorliegen, die grund-sätzlich geeignet sind, die Planung des hiermit festgestellten Vorhabens zu rechtfer-tigen und damit als öffentliche Belange die von der Planfeststellungsbehörde vorzu-nehmende Gesamtabwägung zu tragen. Die Überprüfung der Planfeststellungsbe-hörde ergab, dass die hiermit festgestellte Planung einer sachgerechten Abwägung auch hinsichtlich des gewählten Ausbaustandards entspricht.

Page 18: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

18

Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei fest, dass der Neubau der B 101n als Ortsum-gehung Luckenwalde (Planungsabschnitt Süd) im Landkreis Teltow-Fläming eine notwendige Verbesserung der Verkehrsführung und der Verkehrssicherheit darstellt. Das Vorhaben ist in der gewählten Form nicht nur vernünftigerweise geboten und wünschenswert sondern unumgänglich.

Die Planfeststellungsbehörde bezieht sich auf die Angaben des Erläuterungsberich-tes (vgl. Unterlage Nr. 1, Abschnitt I.1 dieses PFB).

Der hiermit festgestellte Planungsabschnitt der B 101n OU Luckenwalde Süd ist Bestand-teil der Gesamtplanung zum Neubau der Umgehung der Stadt Luckenwalde zwischen Kloster Zinna und dem Ende nördlich Woltersdorf mit einer Gesamtlänge von ca. 17,3 km, einschließlich der Neuordnung des unmittelbar angrenzenden nachgeordneten Straßen-netzes.

Der 1. Planungsabschnitt betraf den Neubau der B 101n OU Luckenwalde Nord von Woltersdorf bis zur geplanten Kreuzung mit der L 80 auf einer Länge von ca. 9,0 km (Planfeststellungsbeschluss 50.5 7172/101.18 vom 04. Dezember 2001). Dieser Abschnitt wurde am 13. Juli 2004 dem Verkehr übergeben.

Der 2. Planungsabschnitt betraf den Neubau der L 80n OU Luckenwalde westlicher Ab-schnitt von Frankenfelde bis zur geplanten Kreuzung mit der OU Luckenwalde Nord auf einer Länge von ca. 1,2 km (Planfeststellungsbeschluss 50.5 7173/80.1 vom 17. März 2003). Dieser Abschnitt wurde am 22. Dezember 2004 dem Verkehr übergeben.

Der 3. und hiermit festgestellte Planungsabschnitt betrifft den Neubau der B 101n OU Luckenwalde Süd von der Kreuzung mit der L 80 bis nördlich Kloster Zinna mit einer Län-ge von ca. 8,3 km zum Zwecke der Vervollständigung der Gesamtplanung OU Lucken-walde.

Die B 101 (Berlin – Jüterbog) ist neben den beiden Bundesautobahnen (BAB) 9 (Berlin – Halle – Leipzig) und der BAB 13 (Berlin – Dresden) die wichtigste Radiale im Südraum von Berlin.

Der Neubau der B 101n OU Luckenwalde, entspricht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes i.V.m. dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der dem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Im Bedarfsplan für die Fernstraßen ist die OU Luckenwalde unter der Projis-Nr. 129 1047200 als vordringlicher Bedarf enthalten.

Der Aufnahme in den Bedarfsplan liegt eine bedarfsbezogene Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde. Ziel der Bewertung, die im Bedarfsplan ihren Niederschlag findet, ist es, die Bauwürdigkeit und die Dringlichkeit näher untersuchter Projekte aus ge-samtwirtschaftlicher und verkehrlicher Sicht darzustellen. In die Bewertung fließen u.a. die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, Prognosen der Verkehrsentwicklung und Verkehrsströme, Beiträge zur Verkehrssicherheit sowie sonstige im Rahmen der Bedarfsplanung relevante Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Um-weltschutzes und des Städtebaus (vgl. § 4 Satz 1 Halbsatz 2 FStrAbG) sowie die voraussichtlichen Investitions- und Unterhaltskosten ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2003 - 4 VR 2/03). Zudem ist die gesetzliche Feststellung, dass ein ver-kehrlicher Bedarf besteht, für die Planfeststellung verbindlich. Die Verbindlichkeit er-streckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339, 345 ff. und vom 19. März 2003 – BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157).

Gegenstand der Erstellung des Bedarfsplanes war ferner die Prüfung der Nullvarian-te. Im Rahmen dieser Prüfung wurden die zu erwartenden Verkehrsbelastungen im

Page 19: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

19

vorhandenen Netz der mit dem gegenwärtigen Ausbauzustand verbundenen Leis-tungsfähigkeit gegenüber gestellt.

Hieraus wurde das Fazit gezogen, dass die vorhandene B 101 bereits jetzt nicht mehr den an eine leistungsfähige Bundesstraße zu stellenden Anforderungen ge-nügt. Vor allem ist die B 101 in ihrem gegenwärtigen Ausbauzustand nicht geeignet, als leistungsfähige Verbindung für den weiträumigen Verkehr zu dienen. In den Orts-durchfahrten sind mehrere verkehrstechnisch unzureichende Knotenpunkte. Es kommt zu erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt (u.a. durch Lärm- und Schad-stoffemissionen) sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Ein Ausbau des vorhandenen Straßenzuges wäre weder städtebaulich noch verkehrlich verträglich.

Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und der Probleme mit dem Schwerlastver-kehr im Zuge der bisherigen Führung der B 101 in der OD Luckenwalde sind uner-trägliche Verkehrsverhältnisse mit den damit zusammenhängenden Problemen, wie Lärm, Schadstoffemission, geringe Aufenthaltsqualität bei ständiger Verschlechte-rung des Fahrbahnzustandes mit gravierenden Fahrbahnschäden mit Stauentwick-lung zu beobachten.

Eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse innerhalb der Stadt Luckenwalde (Null-variante) könnte jedoch nur mit erheblichen Eingriffen in die vorhandene Bausub-stanz erreicht werden:

- In der „Trebbiner Straße“ beträgt die Fahrbahnbreite lediglich 5,60 m. Sie seitli-chen Gehwege haben lediglich eine Breite von ca. 0,80 m. Ein Ausbau der B 101 wäre somit nur mit dem Abbruch von Gebäuden realisierbar.

- Im Bereich der „Zinnaer Straße“, zwischen „Kirchstraße“ und der „Großen Wein-bergstraße“ müssten vier Knotenpunkte mit der Anordnung von Abbiegefahrstrei-fen ausgebaut werden. Ein richtliniengerechter Ausbau würde erheblich in die z.T. geschützte historische Bausubstanz eingreifen.

- Die „Große Weinbergstraße“ mit Richtungsverkehr nach Süden ist Bestandteil des historischen Stadtkerns von Luckenwalde. Die Verkehrsfunktion einer Bun-desstraße mit der Kategorie A 1 (Verbindungsfunktionsstufe großräumig) würde die städtischen Funktionen – auch unter Beachtung der Aspekte des Gender Mainstreaming – gravierend stören bzw. beeinträchtigen.

Der Bau einer Ortsumgehung mit Verknüpfung der zuführenden Landesstraßen (hier L 73 und L 80) ist demzufolge erforderlich und wünschenswert, weil:

- Der regionale und überregionale Durchgangsverkehr auf die Umgehungsstraße verlagert wird. Er kann dort bedarfsgerecht und den Leistungsanforderungen ent-sprechend geführt werden.

- Die Verkehrsverteilung innerhalb der Stadtlagen von Luckenwalde wird für den Ziel- und Quellverkehr verbessert.

- Die Aufenthaltsqualität in den Stadtlagen wird unter Einbeziehung der Aspekte des Gender Mainstreaming verbessert.

- Die städtebauliche Entwicklung kann sich besser entfalten, da man weitgehend den Durchgangsverkehr nicht mehr beachten braucht.

- Die Lärm- und Schadstoffimmission nimmt nachweislich ab (vgl. Unterlage Nr. 11, Abschnitt I.10 dieses PFB).

Mit der Aufnahme in den Bedarfsplan ist das verkehrliche Bedürfnis für den Neubau der B 101n OU Luckenwalde kraft Gesetzes festgestellt und damit anerkannt. Der § 1 FStrAbG enthält folgende Regelung:

Page 20: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

20

„(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.“

Nach der gesetzgeberischen Wertung ist damit unter Bedarfsgesichtspunkten auch die Planrechtfertigung gegeben. Die Feststellung, dass ein Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Das gilt auch für evtl. gerichtliche Ver-fahren.

Die gesetzlichen Bindungen beziehen sich jedoch nicht nur auf die Planrechtferti-gung, sondern setzen Maßstäbe auch für die weiteren Teile der Abwägung. Dort sind die Verkehrsprognosen mit dem vom Gesetzgeber zugemessenen Gewicht in die Abwägung einzustellen. Soweit daher die Verkehrsprognosen Grundlage der gesetz-geberischen Entscheidung sind, gehen sie auch mit diesem Gewicht in die Abwä-gungsentscheidung ein und binden die Verfahrensbeteiligten.

Es handelt sich bei der Ausweisung in der Bedarfsplanung nach dem Fernstraßen-ausbaugesetz um eine politische Leitentscheidung, welche die für das Vorhaben sprechenden Gründe stärkt. Die Planfeststellungsbehörde ist daher befugt, aus der gesetzgeberischen Leitentscheidung zugleich Gesichtspunkte im Rahmen der Ab-wägung abzuleiten, die für das Vorhaben sprechen. Die Überwindung solcher durch den Gesetzgeber unterstrichenen Belange kann nur aufgrund besonderer Gegen-gründe geschehen, die ihrerseits über ein entsprechendes Gewicht verfügen müs-sen; ausgeschlossen ist jedoch, dass die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob ein Verkehrsbedarf für ein Vorhaben besteht, anders als der Gesetzgeber entscheidet (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94).

Gründe, die den vom Gesetzgeber festgelegten Bedarf gänzlich überwinden könn-ten, sind – auch unter Würdigung der von den Einwendern vorgetragenen Argumente – nicht ersichtlich.

Die Linie für die B 101n OU Luckenwalde Süd wurde vom damaligen Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr mit Schreiben vom 07.04.2000 (Az.: 51.1) bestimmt. Grundlage der Linienbestimmung waren das Ergebnis des Raumord-nungsverfahrens, weitere straßenbauliche und verkehrsplanerische Untersuchungen sowie eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung.

Die Planfeststellungsbehörde prüfte entsprechend dem im Fachplanungsrecht gel-tenden Optimierungsgebot, ob bei der Ausgestaltung / Dimensionierung des festge-stellten Vorhabens die widerstreitenden Belange – auch im Detail – sachgerecht ab-gewogen wurden.

Die Überprüfung und Entscheidung orientiert sich besonders an verschiedenen „Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS)“. Die darin dargestellten, verkehrsbe-zogenen Gesichtspunkte und straßenbaulichen Erfordernisse sind jedoch keine ab-soluten Maßstäbe. Vielmehr mussten sie – auf den Einzelfall bezogen – den sonsti-gen berührten Belangen gegenübergestellt und mit ihnen abgewogen werden. Hier-bei war zu bedenken, dass die Herstellung einer Straße regelmäßig nur dann plane-risch sinnvoll ist, wenn sie für den zu erwartenden Verkehrsbedarf ausreichend di-mensioniert ist.

Page 21: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

21

Die Überprüfung der Planfeststellungsbehörde ergab, dass die hiermit festgestellte Planung einer sachgerechten Abwägung auch in Bezug auf den Ausbaustandard entspricht. Wie sich aus den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnit-te, Ausgabe 1996 (RAS-Q 96) ergibt, sind der Regelquerschnitt 10,5* für den Ab-schnitt von Bau-km 0+000 bis 6+272 und der Regelquerschnitt RQ 15,5 für den Ab-schnitt von Bau-km 6+272 bis 8+313 für eine Verkehrsbelastung bis zu ca. 20.000 Kfz/24h geeignet.

Obwohl die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Regelquerschnitte auf der B 101n OU Luckenwalde Süd voraussichtlich nicht vollständig ausgeschöpft werden, konnten aufgrund der Prognosewerte 2020 die Querschnitte zur Anwendung kommen.

Der hiermit festgestellte Abschnitt der B 101n OU Luckenwalde Süd, soll entspre-chend seiner künftigen Verkehrsbedeutung – ebenso wie der bereits fertig gestellte Abschnitt B 101n OU Luckenwalde Nord – als Kraftfahrstraße ausgewiesen werden. Nur eine (anbaufreie) Kraftfahrstraße kann die bestehenden Anforderungen an Si-cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Zuge der gesamten B 101n erfüllen. Des-wegen werden auch die folgenden Bauwerke geplant:

- Bauwerk 01S (BW 01S): Neubau eines Überführungsbauwerkes im Zuge der B 101n über die „Nuthe“ bei Bau-km 0+487,

- Bauwerk 1.1S (BW 1.1S): Neubau eines Überführungsbauwerkes im Zuge der B 101n über einen Wirtschaftsweg zur Aufrechterhaltung des nachgeordneten Wege-netzes bei Bau-km 1+330,

- Bauwerk 02S (BW 02S): Neubau eines Überführungsbauwerkes im Zuge der B 101n über den „Neuheimer Graben“ (Nebenarm der „Nuthe“) und einen Wirt-schaftsweg bei Bau-km 1+484,

- Bauwerk 03S (BW 03S): Neubau eines Überführungsbauwerkes im Zuge der B 101n über einen Wirtschaftsweg zur Aufrechterhaltung des nachgeordneten Wege-netzes bei Bau-km 2+999,

- Bauwerk 04S (BW 04S): Neubau einer Grünbrücke über die DB-Strecke 6132 (Ber-lin – Halle/Leipzig) bei Bahn-km 53,5+95 und im Zuge der B 101n bei Bau-km 4+483 (Breite 50 m),

- Bauwerk 05S (BW 05S): Neubau eines Überführungsbauwerkes im Zuge der B 101n über die DB-Strecke 6132 (Berlin – Halle/Leipzig) bei Bahn-km 52,5+84 bzw. bei Bau-km 5+520,

- Bauwerk 07S (BW 07S): Neubau eines Überführungsbauwerkes im Zuge der B 101n über einen Wassergraben (Grabenvernetzung zum Erhalt der Otterbestände) bei Bau-km 7+849,

Im Übrigen sind in der hiermit festgestellten Planung entsprechende Verknüpfungs-punkte der B 101n mit dem übrigen Straßennetz vorgesehen, deren ausreichende Leistungsfähigkeit der TdV nachwies:

- Knotenpunkt 1 (KP 1): Neubau eines KP zur B 101alt bei Bau-km 0+360,

- Knotenpunkt 2 (KP 2): Neubau eines KP zur Anbindung einer Gemeindestraße bei Bau-km 6+272,

Die Planfeststellungsbehörde überzeugte sich ebenso davon, dass der TdV im hier-mit festgestellten Planungsabschnitt die günstigste Linie mit den insgesamt gerings-ten Beeinträchtigungen für die Umwelt gewählt hat.

Page 22: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

22

Auf den Erläuterungsbericht (vgl. Unterlage Nr. 1, Kapitel 2.2 bis Kapitel 2.5, Ab-schnitt I.1. dieses PFB) mit den Beschreibungen der untersuchten Vorhabenvarian-ten für die B 101n OU Luckenwalde Süd mit der Entscheidung für die Vorzugsvarian-te 2 Cneu (vgl. Gegenüberstellung der Varianten, Unterlage Nr. 1, Seite 15, Abschnitt I.1. i.V.m. Unterlage Nr. 12, Kap. 3.1.2, hier Seite 111 (Abb. 9), Abschnitt I.11 dieses PFB) wird verwiesen.

III.3 Vorbehaltsentscheidungen

III.3.1 Kreuzungsrecht

Das hiermit festgestellte Bauvorhaben beinhaltet die Kreuzungspunkte am BW 04S (vgl. lfd. BV-Nr. 33 (neue Breite 50 m), Unterlage Nr. 10, Deckblatt-Nr. 46A, Abschnitt I.9 i.V.m. Unterlage Nr. 7, Deckblatt-Nrn. 5a und 6a, Abschnitt I.7 dieses PFB) mit dem Neubau einer Grünbrücke über die DB-Strecke 6132 (Berlin – Halle/Leipzig) bei Bahn-km 53,5+95 und im Zuge der B 101n bei Bau-km 4+483 sowie am BW 05S (vgl. lfd. BV-Nr. 37, Unterlage Nr. 10, Blatt-Nr. 50, Abschnitt I.9 dieses PFB) mit dem Neubau eines Überführungsbauwerkes im Zuge der B 101n über die DB-Strecke 6132 (Berlin – Halle/Leipzig) bei Bahn-km 52,5+84 bzw. bei Bau-km 5+520.

Für das BW 04S (Grünbrücke 35 m) liegt eine Vereinbarung gemäß § 2 EKrG5 vor. Jedoch liegen für die beiden o.g. BW weder die nach § 3 EKrG i.V.m. § 5 EKrG er-forderlichen Vereinbarungen der Beteiligten noch eine Anordnung im Kreuzungs-rechtsverfahren nach den §§ 6 und 7 EKrG vor.

Vor dem Hintergrund der entweder nach § 5 oder nach §§ 6 und 7 EKrG noch zu klärenden Fragen beschränken sich die Regelungen zu den beiden o.g. BW des hiermit festgestellten Straßenbauplanes auf die aus straßenbaulicher Sicht beste-henden (Mindest-) Anforderungen. Im Übrigen bleibt die abschließende Entschei-dung – zu Art, Umfang und Durchführung der nach § 3 EKrG durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten – der Vereinbarung der Beteiligten oder einer Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren vorbehalten. Das kreuzungs-rechtliche Verfahren stellt gegenüber dem Planfeststellungsverfahren ein verselb-ständigtes Verfahren dar (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2006 - 9 B 9.06 und Urteil vom 14.05.1992 - 4 C 28/90).

Dies betrifft ebenso die von der DB Services Immobilien GmbH (DB Mobility Net-works Logistics) mit den Schreiben vom 11.03.2008 und 04.04.2008 (Az.: F.FRI-BLN-I1SeTÖB-BLN-08-1485) sowie vom 28.04.2008 (Az.: F.FRI-BLN-I1SeTÖB-BLN-08-1465) auch als Grundeigentümer (vgl. Unterlage Nr. 14.2, lfd. GV-Nrn. 22.1 bis 22.4, Abschnitt I.13 dieses PFB) angesprochenen Ausführungsfragen zum Grunder-werb, wobei ausdrücklich von der DB Services Immobilien GmbH erklärt wurde, dass dem Erwerb der besagten Bahnflächen dem Grunde nach nichts im Wege stehen würde.

Diesbezüglich hatte die DB Netz AG mit ergänzendem Schreiben vom 19.06.2009 (I.NP-O-A(G) Lü 04/09) gegenüber dem TdV erklärt, dass bei der weiteren Planung die Richtlinien der DB AG zu berücksichtigen seien. Einer Verbreiterung der Brücke werde dem Grunde nach zugestimmt, wobei die weitere Planung der DB Netz AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen ist. Insbesondere wird von der DB Netz AG darauf hingewiesen, dass die Anpassungsplanung Oberleitung und die damit ver-

5 Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG - i.d.F. der Be-kanntmachung vom 21.03.1971 (BGBl. I S. 337); zuletzt geändert durch Art. 281 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)

Page 23: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

23

bundene Ermittlung der lichten Höhe des BW 04S ebenfalls zur Prüfung und Zu-stimmung vorgelegt bzw. abgestimmt werden muss.

Da sich aufgrund der Änderungen am BW 04S (Erweiterung der Grünbrückenbreite von 35 m auf 50 m) neue Anforderungen ergeben haben, sind die bisher angespro-chenen Ausführungsfragen im kreuzungsrechtlichen Verfahren zu aktualisieren bzw. anzupassen.

Die Planfeststellungsbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausführungs-planung erneut dem EBA zur Prüfung vorzulegen ist. Dies wurde zwar bisher in den jeweiligen Kreuzungsvereinbarungen geregelt, das EBA sieht dies jedoch als nicht ausreichend an, da nur das EBA eine verbindliche öffentlich-rechtliche Entscheidung hergestellt werden kann.

Die Ausführungsplanungen für in Folge des Neubaus der B 101n vorgesehenen Än-derungen der Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes sind gemäß § 4 AEG rechtzeitig vor Baubeginn nach Abstimmung mit den zuständigen Bereichen der DB AG und dem EBA zur Genehmigung vorzulegen.

Ebenso sind vor Baubeginn die Ausführungspläne aller Eisenbahngewerke, die die Neuerrichtung der BW 04S und BW 05S sowie damit in Verbindung stehende Be-triebsanlagen betreffen, zur Genehmigung vorzulegen.

Die bautechnische Prüfung der baulichen Anlagen im Kreuzungsbereich mit den Bahnanlagen der Eisenbahn, die sicherheitsrelevante Belange des Eisenbahnbetrie-bes berühren, ist durch Prüfingenieure mit entsprechender Zulassung des EBA durchzuführen. Der TdV darf erst nach Freigabe der Unterlagen durch das EBA mit der Durchführung des Vorhabens beginnen.

Demnach darf gemäß § 74 Abs. 3 VwVfGBbg der hiermit festgestellte Straßenbau-plan erst nach Vorliegen einer wirksamen Vereinbarung der Beteiligten nach § 5 EKrG oder einer Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach §§ 6 und 7 EKrG für die betroffenen BW ausgeführt werden.

Sollte sich (wider Erwarten) im Ergebnis dieser noch offenen Entscheidung zeigen, dass die hiermit festgestellte Planung in weiteren Komponenten, über die bekannten Änderungen des BW 04S (Grünbrücke) hinaus, anzupassen ist (z.B. weil die in den Plänen dargestellten Brückenbauwerke erneut geändert werden), wäre insoweit ggf. ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Das Ergebnis der noch offenen Entschei-dung ist der Planfeststellungsbehörde in jedem Fall mitzuteilen.

III.3.2 Freistellung von Bahnbetriebszwecken

Das Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Berlin (EBA) hatte mit Schreiben vom 17.03.2008 (51121, TöB 10-2008) hinsichtlich der vom TdV beabsichtigten Grunder-werbe (vgl. Unterlage Nr. 14.2, lfd. GV-Nrn. 18.1 bis 18.4, 22.1 bis 22.4 sowie 23.1. und 23.2, Abschnitt I.13 dieses PFB), die zur Realisierung der LBP-Maßnahme A3 (Entsiegelung von Gebäude- und Verkehrsflächen, vgl. Unterlage Nr. 12, Anhang 1, Maßnahmeblatt A3, i.V.m. Unterlage Nr. 12.2, Blatt-Nrn. 4 und 5, Abschnitt I.11 die-ses PFB) benötigt werden, formale Bedenken geäußert.

Das EBA erklärte, dass es sich bei den überplanten Flächen, um Flächen handele, die dem Eisenbahnbetrieb der Eisenbahnen des Bundes zu dienen bestimmt seien. Dies folge insbesondere aus dem Erläuterungsbericht zu Kap. 5.3.3.3, die LBP-Maßnahme A3 betreffend, aus dem hervorginge, dass Flächen des ehemaligen Bahnhofes Forst Zinna und weitere Bahnflächen entsiegelt werden sollen und somit

Page 24: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

24

nicht mehr der Zweckbestimmung Eisenbahnbetrieb der Eisenbahnen des Bundes unterliegen würden.

Dazu führte das EBA weiter aus, dass die erforderliche Freistellung von Betriebs-zwecken für Grundstücksflächen auf der Grundlage des § 23 AEG6 zu erfolgen hätte. Ein Antrag auf Freistellung von Betriebszwecken gemäß § 23 AEG läge dem EBA für die vom TdV benannten Flächen jedoch nicht vor. Aus diesem Grund stimme das EBA den vorgelegten Planunterlagen nicht zu.

Der TdV erklärte in der Erwiderung gegenüber dem EBA, dass hinsichtlich der Be-stimmungen des AEG die DB AG am Verfahren beteiligt wurde. Die DB Services Immobilien GmbH stimmte zwar mit Schreiben vom 11.03.2008 (Az.: F.FRI-BLN-I1SeTÖB-BLN-08-1485) vom Grundsatz her den Maßnahmen, die Grundstücksange-legenheiten betreffend, zu, hatte jedoch zur Durchführung der LBP-Maßnahmen V1 (Wildschutzzaun) und A3 (Entsiegelung von Böden) auf die erforderlichen Flächen-erwerbe und Wegerechte mit den jeweils erforderlichen Freistellungsanträgen ver-wiesen. Dies bezieht die von der DB Services Immobilien GmbH angesprochenen fachtechnischen Forderungen und Feststellungen sowie die entsprechenden Zusa-gen des TdV mit ein.

Da die Freistellung für die Anlage eines Wildzaunes (LBP-Maßnahme V1) aufgrund der Planänderungen des TdV (vgl. Abschnitt III.8.4.8 dieses PFB) entfällt, bleibt wei-terhin über die Flächeninanspruchnahme für die LBP-Maßnahme A3 zu entscheiden.

Deswegen hatte der TdV zur Klärung der formalen Beantragung der Freistellungen und der Grundstücksangelegenheiten zum Erwerb der Flächen für die LBP-Maßnahme A3 mit Schreiben vom 25.07.2008 die DB AG gebeten, unverzüglich beim EBA gemäß § 23 Abs. 1 AEG die Freistellung zu veranlassen. Der TdV hat selbst keine Möglichkeit, die Freistellung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu erreichen, da er nicht zum Kreis der möglichen Antragsteller eines Freistellungs-verfahrens, der in § 23 Abs. 1 AEG abschließend bestimmt ist, gehört.

Auf erneute Anfragen des TdV erklärte die DB Services Immobilien GmbH mit Email vom 29.06.2009, dass bahnintern eine Prüfung hinsichtlich der Entbehrlichkeit durchgeführt wurde. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die grundsätzliche Entbehr-lichkeit gegeben wäre. Der Antrag auf Freistellung bei dem EBA könne demzufolge ab der 28 KW 2009 gestellt werden. Diesbezüglich haben der TdV und die DB Servi-ces Immobilien GmbH vorab noch einen Abstimmungstermin vereinbart, um die De-tails zu klären.

Obwohl nach aktueller Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVerwG vom 12.03.2008 – 9 A 3/06) die eisenbahnrechtliche Zweckbindung von Bahnanlagen ein in der fernstra-ßenrechtlichen Planfeststellung unüberwindbares Planungshindernis darstellen kann, das es ausschließt, die der Bindung unterliegenden Bahnflächen für das geplante Straßenbauvorhaben in Anspruch zu nehmen, konnte die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Vorbehaltsentscheidung in diesem Fall von einer anderen Sachlage, als der der o.g. Rechtsprechung zugrundeliegenden, ausgehen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine strittige Maßnahme, die noch in die unmittelbare Zweckbestim-mung Eisenbahnbetrieb eingreift, sondern nur um den noch ausstehenden – ebenso unstrittigen – formalen Akt der Freistellung, der nur noch vollzogen werden muss, wie aus den o.g. Email der DB Services Immobilien GmbH hervorgeht.

6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439); zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 215)

Page 25: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

25

Dennoch darf gemäß § 74 Abs. 3 VwVfGBbg die LBP-Maßnahme A3 des hiermit festgestellten Straßenbauplans erst nach Vorliegen einer wirksamen Freistellungser-klärung des EBA nach § 23 AEG für die dafür erforderlichen Flächen vollzogen wer-den.

Sollte sich (wider Erwarten) im Ergebnis dieser noch offenen Entscheidung zeigen, dass die hiermit festgestellte Planung weiter anzupassen ist (z.B. erweitere Fläche-ninanspruchnahmen), wäre insoweit ggf. ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Das Ergebnis der noch offenen Entscheidung ist der Planfeststellungsbehörde in je-dem Fall mitzuteilen.

III.4 Naturschutz und Landschaftspflege

III.4.1 Schutzgebiete

Zwei von der Landesregierung Brandenburg festgelegte und gemäß Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL7) an die Europäische Union gemeldete Gebiete sowie ein Vogelschutzge-biet (VSchRL8) und ein Naturschutzgebiet werden durch das Vorhaben tangiert.

Sie bilden die Grundlage für ein europaweites Schutzgebietssystem mit dem Namen „NATURA 2000“. Dieses System umfasst sowohl Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) als auch die Europäischen Vogelschutzgebiete (SPA, Special Protection Area). Die europäischen Vorgaben wurden über das BNatSchG in nationales Recht umgesetzt. Nach den §§ 34 und 35 BNatSchG erfordern Pläne oder Projekte, die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plä-nen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, eine Prüfung auf Verträglich-keit mit den für die jeweiligen Gebiete festgesetzten Erhaltungszielen. Die Grundlage der Prüfung auf Verträglichkeit bildet der Artikel 6 Abs. 3 der FFH-RL.

Ob dieses Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung in diesem Sinne führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1). Um die Einwirkungen des Vorhabens zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, ist in einem ersten Schritt der VP eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Vorhaben betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile vorgenommen worden. Auf dieser Basis sind so-dann die Einwirkungen ermittelt und naturschutzfachlich bewertet worden.

In Folge wird die FFH-VP eines Planes oder Projektes durch die Feststellung bzw. Nichtfeststellung erheblicher Beeinträchtigungen eines NATURA 2000 Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen geprägt. Zu berücksichtigen ist, dass die maßgeblichen Bestandteile auf die Erhal-tungsziele oder den Schutzzweck zu beziehen sind, die auf Vorkommen von FFH-relevanten Arten bzw. Lebensräumen mit signifikanter Bedeutung beruhen. Maßgeb-liche Bestandteile stehen dabei in Bezug zu ihren Vorkommen in ihren Lebensräu-men und sind in SPA definiert als signifikant vorkommende Vogelarten des Anhangs I der VSchRL und Zugvögel nach Artikel 4 Abs. 2 VSchRL sowie die für die zu erhal-

7 Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABI. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29.09.2003 (ABl. EG Nr. 248 vom 31.10.2003) S. 1. 8 Richtlinie 79/409/EWG vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtli-nie), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 vom 14.04.2003 (ABl. EG Nr. 122 vom 16.05.2003) S. 36.

Page 26: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

26

tenden oder wiederherzustellenden Lebensraumbedingungen maßgeblichen Stand-ortvoraussetzungen und die wesentlichen funktionalen Beziehungen einzelner Arten ggf. auch zu (Teil-) Lebensräumen außerhalb des Gebietes.

Ergibt die FFH-VP, dass sich erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit hinreichender Sicherheit eines NATURA 2000 Gebietes ausschließen lassen, ist das Vorhaben zu-nächst nicht zulässig. Eine Ausnahmeprüfung muss sich anschließen, in der zu prü-fen ist, ob die erforderlichen Ausnahmetatbestände gegeben sind, die eine Zulas-sung ermöglichen. Demzufolge hat sich die Planfeststellungsbehörde davon über-zeugt, dass auf der Grundlage des hiermit festgestellten LBP, einschließlich der zur Absicherung ergänzten FFH-VP (gemäß Artikel 6 Abs. 3 FFH-RL, vgl. Unterlage Nr. 12, Kap. 1.2.3 i.V.m. Unterlage Nr. 12.4 (3 Teile), Abschnitt I.11 dieses PFB) durch das hiermit festgestellte Vorhaben Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. Europäische Vogelschutzgebiete nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Diesbezüglich wird auch auf die Ergebnisse der schalltechnischen Variantenuntersu-chung (vgl. Unterlage Nr. 11, Abschnitt I.10 dieses PFB) hingewiesen, welche auch maßgeblich für die einzelnen FFH-VP war.

Hinsichtlich der Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde zu den Ergebnissen der einzelnen VP wurde das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. EuGH Urteil vom 07.09.2004 – C-127/02, I-7405 Rn. 58), berücksichtigt, welches allerdings nicht verlangt, dass die VP auf ein "Nullrisiko" auszurichten ist. Ein Vorha-ben ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der VP kein vernünftiger Zwei-fel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, ist vom TdV in den einzelnen VP auf die bes-ten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zurückgegriffen worden. Auf die besonderen Entscheidungen zum Artenschutz unter Abschnitt III.4.3 dieses PFB wird ergänzend hingewiesen.

FFH-Gebiet Nr. DE 3845-307 „Nuthe, Hammerfließ und Eiserbach“

Das Vorhaben quert das gemeldete FFH-Gebiet (vgl. Unterlage Nr. 12.4-3, Blatt-Nr. 1, Abschnitt I.11 dieses PFB). Das Gebiet umfasst repräsentative Teile des Fließge-wässernetzes der Nuthe mit begleitenden Gehölzstrukturen. Nährstoffarme Feucht-wiesen und kalkreiche Sandrasen sind ebenfalls charakteristisch für das Schutzge-biet. Demzufolge ist eine Prüfung des Vorhabens auf Verträglichkeit mit den für die-ses Gebiet maßgeblichen Erhaltungszielen erforderlich.

Der TdV hatte eine FFH-VP erarbeitet. Das FFH-Gebiet wurde vom Land Branden-burg im Rahmen der 3. Tranche an die Europäische Kommission gemeldet. Ein offi-zieller Steckbrief und ausformulierte Entwicklungsziele lagen dem TdV zur qualifizier-ten Abarbeitung nicht vor. Die FFH-VP bezieht sich somit auf die Standard-Datenbögen aus 2003.

Im Standard–Datenbogen sind sieben Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I und fünf Tierarten des Anhangs II der FFH-RL genannt. Durch das Vorhaben werden zwei der LRT gemäß Anhang I und die Lebensräume von drei aufgeführten Arten des Anhangs II der FFH-RL tangiert.

Für die LRT 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des ra-nunculion fluitantis und des callitricho–batrachion) und 91E0* (Auen–Wälder mit al-nus glutinosa und fraxinus excelsior) sind geringe Beeinträchtigungen durch die In-anspruchnahme von Auwaldflächen und durch die Verschattung des Gewässers zu erwarten.

Page 27: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

27

Auch für Fischotter und Kammmolch bestehen höchstens geringe Beeinträchtigun-gen durch die Inanspruchnahme und Zerschneidung von Migrationskorridoren. Der Kammmolch konnte jedoch bisher nicht nachgewiesen werden, so dass Beeinträch-tigungen nicht zu erwarten sind.

Bachneunaugen sind im Anhang II der FFH-RL aufgeführt. Sie sind somit eine Art von gemeinschaftlichem Interesse (keine prioritäre Art!). Die Habitate des Bach-neunauges müssen gemäß Art. 3 der FFH-RL gemeinsam mit den entsprechenden Lebensraumtypen des Anhangs I in ein kohärentes ökologisches Netz Natura 2000 eingehen, welches den Fortbestand eines günstigen Erhaltungszustandes der Habi-tate und Lebensraumtypen sichert.

Zur Familie der Rundmäuler gehörend, besiedeln Bachneunaugen Oberläufe von Flüssen und Bächen mit guten Wasserqualität und sandig-kiesiger Gewässersohle. Den größten Teil ihres Lebens verbringen Bachneunaugen im Larvalstadium als sog. „Querder“ filtrierend in der Sandsohle des Gewässers. Nach 5-7 Jahren meta-morphieren die Tiere und wandern als adulte Bachneunaugen flussaufwärts, um ab-zulaichen. Als Erwachsene sterben Bachneunaugen nach der Laichabgabe, ohne weitere Nahrungsaufnahme.

Der Gesamtvorrat an Habitaten (Kohärenz) der Art im Gebiet ist hinreichend, da nachweislich besiedelte Bereiche mit günstiger Habitatausstattung auf einer Fließ-gewässerlänge von wenigstens 5 km vorhanden sind (davon mindestens ein Ab-schnitt 2 km lang). Distanz und Durchgängigkeit ermöglichen zumindest teilweise den genetischen Austausch zwischen benachbarten Teilpopulationen innerhalb des Fließgewässers. Der Laichaufstieg von bzw. nach außerhalb des Nuthebereiches ist weitgehend ohne Wanderbarrieren möglich.

Mögliche Beeinträchtigungen beim Bau des BW 01S können Larvalhabitate betref-fen. Für Bachneunaugen können zwar Beeinträchtigungen durch baubedingte Wir-kungen erwartet werden, da die Laichplätze und Querderlebensräume von Verände-rungen des Sedimentes bzw. durch Stoffeintrag betroffen sein könnten, jedoch wer-den direkte Eingriffe in die Nuthe durch die geplante Bauweise und die weitlumigen Bauwerke vermieden. Aufgrund des häufigen Wechsels der Laichplätze und Quer-derlebensräume des Bachneunauges sind im Vorfeld der Baumaßnahmen Untersu-chungen auf Laichplätze und Lavalhabitate im Sediment der Nuthe im direkten Um-feld der Baumaßnahmen vom TdV durchzuführen, um potenzielle Beeinträchtigun-gen des Bachneunauges mit Maßnahme M1 (vgl. Unterlage Nr. 12.4-3, Seite 21, Ab-schnitt I.11 dieses PFB) zur Schadenbegrenzung vermeiden zu können. Im Falle ei-nes Nachweises wird die lokale Population umgesetzt.

Die Gefährdung des Fischotters im Straßenverkehr und die Zerschneidungswirkung der Trasse werden durch die ottergerechte Gestaltung des querenden Brückenbau-werkes und die Errichtung von Otterschutzzäunen minimiert.

Zusammengefasst wird von der Planfeststellungsbehörde für dieses Gebiet festge-stellt, dass in der vom TdV vorgelegten FFH-VP mit Beachtung der Vermeidungs-maßnahmen, die bereits im LBP vorgesehen werden (weitlumige, ottergerechte Brü-ckenbauwerke, Otterschutzzäune, Maßnahmen zur Versickerung, Vermeidung von direkten Eingriffen in die Nuthe) und der Schutzmaßnahme für das Bachneunauge nachvollziehbar dargelegt wird, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet zu erwarten sind.

Diesbezüglich wird ergänzend auf die Entscheidungen unter den Abschnitten III.4.2 und III.4.3 dieses PFB hingewiesen.

Page 28: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

28

FFH-Gebiet Nr. 3944-301 „Forst Zinna / Keilberg“ i. V.m. dem Naturschutzgebiet „Forst Zinna – Jüterbog-Keilberg“

Das Vorhaben quert das gemeldete FFH-Gebiet (vgl. Unterlage Nr. 12.4-2, Blatt-Nr. 1, Abschnitt I.11 dieses PFB) bzw. das mit Verordnung vom 24.11.1999 festgesetzte Naturschutzgebiet (NSG) „Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg“ (GVBl. II/99, Nr. 33, S.664). Die besagten Schutzgebiete umfassen den überwiegenden Teil des ehema-ligen Truppenübungsplatzes Jüterbog-West und damit eine Fläche von 7.096,4 ha, wobei fast die gesamte Fläche (rd. 98 %) des FFH-Gebietes auch als Naturschutz-gebiet ausgewiesen ist.

Das FFH–Gebiet war von jeher schon durch eine Bahntrasse (heute DB-Strecke 6132, Berlin – Halle/Leipzig) in zwei Teilbereiche getrennt. Die Schutzgebiete liegen in den naturräumlichen Haupteinheiten „Fläming“ und „Brandenburgisches Heide- und Seengebiet“. Zusammen mit dem angrenzenden ehemaligen Truppenübungs-platz „Heidehof“ (Jüterbog-Ost) handelt es sich um einen der repräsentativsten Bin-nendünengroßräume Deutschlands mit nahezu allen bekannten Dünenformen in ih-rer geologischen und biologischen Sukzession. Charakteristisch ist das großräumige naturnahe Lebensraummosaik, das sich aufgrund der Standortvielfalt und Nichtbe-wirtschaftung gebildet hat. Die Gebiete zeichnen sich hinsichtlich der LRT und Arten durch eine hohe Biodiversität aus. Neben Dünen, Flugsandfeldern, Sandtrockenra-sen und Zwergstrauchheiden sind auch Quellbachsysteme, Quellmoorwald, Erlen-Eschenwald in Bachschluchten und Reste von Stieleichen-Hainbuchenwald vertre-ten. Im Südosten werden die Gebiete von einem naturnahen Gewässerabschnitt der Nuthe durchzogen.

Als Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet sind die Wahrung und Wiederherstellung ei-nes günstigen Erhaltungszustandes für die maßgeblichen Bestandteile des Gebietes anzusehen. Die entsprechenden LRT nach Anhang I und Arten nach Anhang II der FFH-RL werden im Standard-Datenbogen genannt und sind Gegenstand der vom TdV gefertigten FFH-VP. Für das FFH-Gebiet „Forst Zinna / Keilberg“ sind zudem die Gebietsinformationen des sog. „Steckbriefes“ (LUA 2000) und der formulierte Schutzzweck (gemäß § 3 der o.g. Verordnung) des Naturschutzgebietes „Forst Zin-na-Jüterbog-Keilberg“ in die Untersuchungen eingeflossen. Die nach § 19 Abs. 2 BbgNatSchG erforderliche Genehmigung wird hiermit erteilt, da die Genehmigungs-voraussetzungen für das NSG vorliegen.

Im Standard-Datenbogen sind zwölf LRT des Anhangs I und sechs Tierarten des Anhangs II der FFH-RL genannt. Durch das Vorhaben werden zwei der LRT gemäß Anhang I und die Lebensräume von drei aufgeführten Arten des Anhangs II der FFH-RL tangiert.

Für die LRT „Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista“ und „Trockene europä-ische Heiden“ entstehen neben den verhältnismäßig kleinflächigen Flächeni-nanspruchnahmen Beeinträchtigungen durch Nährstoffeintrag im Umfeld der Trasse sowie Zerschneidungseffekte. Die Funktion einiger Flächen als Verbindung zwischen den Teilflächen des FFH-Gebietes zum benachbarten FFH-Gebiet „Heidehof – Golmberg“ wird teilweise beeinträchtigt. Unter Einbeziehung der vorgesehenen Er-richtung und Gestaltung einer 50 m breiten Grünbrücke (vgl. LBP-Maßnahme V12 (Deckblattplanung), Unterlage Nr. 12, Abschnitt I.11 dieses PFB) sind diese Beein-trächtigungen der LRT jedoch als nicht erheblich zu bewerten.

Für den Fischotter und die beiden im Standard-Datenbogen genannten Fledermaus-arten (Bechstein- und Mopsfledermaus) können Beeinträchtigungen durch den Ver-lust bzw. die Zerschneidung von Lebensraum- bzw. Jagdhabitaten durch Überbau-ung eintreten. Insbesondere für die Fledermäuse kann die Gefahr der Kollision mit

Page 29: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

29

Fahrzeugen bestehen. Für den Fischotter und die Bechsteinfledermaus, welche be-vorzugt an Gewässern jagt, wird diese Gefahr jedoch durch die im LBP festgelegte artgerechte Gestaltung der Brückenbauwerke deutlich reduziert. Das Kammmolch-vorkommen befindet sich weit weg von der Trasse, so dass Verluste von Individuen durch den Bau und den Betrieb auszuschließen sind. Die Population der Rotbauch-unke und der Helm-Azurjungfer sind nicht vom Vorhaben betroffen.

Insgesamt kann von der Planfeststellungsbehörde festgestellt werden, dass die Er-haltungsziele des FFH-Gebietes, einhergehend mit den Schutzzwecken des Natur-schutzgebietes, nicht gefährdet sind. Auch nach Fertigstellung des Vorhabens sind im Untersuchungsgebiet große Lebensräume für die Populationen der zu schützen-den Arten vorhanden.

Vielmehr wird der Biotopverbund durch die mit der o.g. Grünbrücke erzielte Vernet-zung nachhaltig verstärkt. Die durch die DB-Strecke vorhandene und schon sehr ausgeprägte Trennwirkung wird durch eine Grünbrücke teilweise wieder aufgehoben. Eine Verstärkung der Trennwirkung wird damit vermieden.

Auch bei Kumulation mit den Wirkungen anderer – bestehender – Projekte (hier z.B. OU Luckenwalde Nord, OU Trebbin) sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet zu erwarten. In der vom TdV vorgelegten FFH-VP ist nachvollzieh-bar dargelegt, dass unter Berücksichtigung der hiermit festgestellten Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Forst Zinna-Keilberg“ zu befürchten sind.

Diesbezüglich wird ergänzend auf die Entscheidungen unter den Abschnitten III.4.2 und III.4.3 dieses PFB hingewiesen.

SPA Nr. 3945-421 „Truppenübungsplätze Jüterbog Ost und West“

Neben der Prüfung für das FFH-Gebiet „Forst Zinna / Keilberg“ wurde auch eine VP für die seinerzeitige Important Bird Area (IBA, vgl. Unterlage Nr. 12.4-1, Blatt-Nr. 1, Abschnitt I.11 dieses PFB) durchgeführt. Im südlichen Abschnitt verläuft das Vorha-ben im Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes „Jüterbog Ost und West“, welcher Teil der SPA ist. Diese SPA umfasst die räumlich voneinander getrennten ehemaligen Truppenübungsplätze „Jüterbog Ost“ und „Jüterbog West“. Die räumli-che Abgrenzung der SPA ist zum großen Teil deckungsgleich mit dem FFH-Gebiet Nr. 3944-301 „Forst Zinna-Keilberg“ (ehemaliger Truppenübungsplatz „Jüterbog-West“) und dem FFH-Gebiet Nr. 3945-303 „Heidehof – Golmberg“ (ehemaliger Trup-penübungsplatz „Jüterbog-Ost“). Demzufolge ist eine weitere Prüfung des Vorhabens auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erforder-lich.

Fast die gesamte Fläche (rd. 99 %) der SPA ist auch als FFH-Gebiet und als Natur-schutzgebiet ausgewiesen (s.o.). Das Gebiet hat eine Größe von 15.972 ha und wird durch das Vorhaben im Bereich des westlichen Teils des ehemaligen Truppen-übungsplatzes tangiert bzw. gequert. Bei dem ehemaligen Truppenübungsplatz „Jü-terbog West und Ost“ handelt es sich um einen der repräsentativsten Binnendünen-großräume Deutschlands mit nahezu allen bekannten Dünenformen in ihrer geologi-schen und biologischen Sukzession. Charakteristisch ist das großräumige naturnahe Lebensraummosaik, das sich aufgrund der Standortvielfalt und Nichtbewirtschaftung gebildet hat. Dies betrifft unzerschnittene, ausgedehnte Sandtrockenrasen und Sandheiden, die durch fortschreitende Sukzession, Binnendünen und Vorkommen von Quellbächen und -mooren strukturiert werden. Für die Betrachtung als SPA be-sitzen die Flächen eine besondere Bedeutung als Brutgebiet der Vogelarten der

Page 30: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

30

Sandtrockenrasen und Sandheiden. Jedoch ist eine Verteilung der Lebensraumklas-sen in der SPA im Standard–Datenbogen nicht angegeben.

Als Erhaltungsziele speziell für die SPA-Thematik sind zu den o.g. die entsprechen-den Vogelarten nach Anhang I der VSchRL bzw. Zugvögel nach Artikel 4 Abs. 2 der VSchRL genannt (Standard-Datenbogen). Sie sind Gegenstand der vom TdV erar-beiteten SPA-VP. Gemäß zutreffendem Standard-Datenbogen werden 23 Vogelarten genannt und bewertet, von denen 13 potenziell durch das Vorhaben berührt werden.

Es handelt sich hierbei um folgende 8 Vogelarten gemäß Anhang I der VSchRL mit der entsprechenden Bewertung der Beeinträchtigung (Beeinträchtigung der Erhal-tungsziele kumulativ):

Brachpieper = gering / nicht erheblich

Ziegenmelker = mittel / nicht erheblich

Schwarzspecht = gering / nicht erheblich

Neuntöter = gering / nicht erheblich

Heidelerche = mittel / nicht erheblich

Schwarzmilan = mittel / nicht erheblich

Rotmilan = gering / nicht erheblich

Sperbergrasmücke = gering / nicht erheblich

Des Weiteren sind die folgenden 5 Vogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 der VSchRL be-troffen mit der entsprechenden Bewertung der Beeinträchtigung (Beeinträchtigung der Erhaltungsziele kumulativ):

Braunkehlchen = gering / nicht erheblich

Wiedehopf = mittel / nicht erheblich

Flussregenpfeifer = gering / nicht erheblich

Raubwürger = keine / nicht erheblich

Baumfalke = mittel / nicht erheblich

Zusammenfassend kann im Ergebnis festgestellt werden, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen als überwiegend gering einzustufen sind und keinen Wider-spruch zum Schutzzweck und zu den Erhaltungszielen darstellen. Am ehesten könn-ten noch der Ziegenmelker und der Wiedehopf beeinträchtigt werden. Diese Beein-trächtigungen sind jedoch höchstens in Einzelfällen im mittleren Bereich zu erwarten und übersteigen die Schwelle der Erheblichkeit nicht.

Zudem werden entsprechende LBP-Maßnahmen (V12, A8, vgl. Abschnitt III.4.2 die-ses PFB) sowie im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung die geplanten Ver-meidungsmaßnahmen VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit), VASB2 (Bauzeitbeschränkung zwischen Bau-km 6+100 und Bau-km 7+000), VASB3 (aufge-hellter Straßenbelag), CEF1 (Installation von Nistkästen für den Wendehals), CEF2 (Schaffung von Freiflächen für den Ziegenmelker) sowie CEF3 (5 Niströhren für den Wiedehopf), vgl. Abschnitt III.4.3 dieses PFB) vorgesehen. Im Rahmen der Maß-nahmen CEF1, CEF2 und CEF3 ist zudem vom TdV ein Monitoring vorgesehen.

In der Gesamtschau hat die Planfeststellungsbehörde auch unter Einbeziehung der Erkenntnisse des Anhörungsverfahrens bei den Entscheidungen keine Zweifel an der Verträglichkeit des hiermit festgestellten Vorhabens hinsichtlich tangierter Erhal-tungsziele und der Berührung betroffener LRT. Diese Entscheidung schließt ebenso

Page 31: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

31

ein, das nachhaltig sichergestellt werden kann, dass der günstige Erhaltungszustand der LRT trotz der Durchführung des Vorhabens stabil bleibt bzw. sich sogar verbes-sern wird, weil mit dem Vorhaben eine klare Arrondierung der seit beinahe Jahrhun-derten durch militärische Nutzung negativ beeinflussten Landschaft erfolgt, und dass durch die vorgesehenen Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung der LRT wirksam verhindert wird (siehe auch BVerwG vom 17.01.2007 – 9 A 20.5).

Mit Schreiben vom 03.07.2009 erklärte das LUA RS7, dass die Verträglichkeit der FFH-Gebietes und des SPA gegeben ist. Die hiermit festgestellten LBP-Maßnahmen sind zwingend notwendig zur Wahrung der Schutz- und Erhaltungsziele der FFH-Gebiete bzw. SPA und ihrer Bestandteile. Sie sind uneingeschränkt umzusetzen.

III.4.2 Eingriffe in Natur und Landschaft

Der hiermit festgestellte Neubau der B 101n im Landkreis Teltow-Fläming führt zu Ein-griffen in Natur und Landschaft. Zur Berücksichtigung dieser Eingriffe wurde ein Land-schaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erstellt, der die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfasst und ihnen Rechnung trägt (vgl. Unterlage Nr. 12, inkl. Deckblätter, Abschnitt I.11 dieses PFB).

Im hiermit festgestellten LBP werden die Auswirkungen der Straßenplanung, ab-schnittsweise beschrieben und Vermeidungs-, Gestaltungs- bzw. Kompensationsmaß-nahmen festgelegt. Der LBP beinhaltet zudem alle Angaben, die vom TdV nach dem BbgNatSchG i.V.m. dem BNatSchG und dem UVPG (§ 6 Abs. 3 und 4) vorgelegt wer-den müssen und erfüllt grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen.

Das Erfordernis von Vermeidungs-, Schutz-, Gestaltungs- bzw. Kompensationsmaß-nahmen leitet sich aus dem Tatbestand des Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 10 Abs. 1 BbgNatSchG ab. Danach sind Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nut-zung von Grundflächen im besiedelten wie im unbesiedelten Bereich, welche die Leis-tungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild oder den Erholungswert der Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt.

Der Verursacher eines Eingriffs hat gemäß der §§ 12 bis 14 BbgNatSchG Vermei-dungs-, Schutz-, Gestaltungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen.

Der Verursacher eines Eingriffs ist gemäß § 12 Abs. 1 BbgNatSchG verpflichtet, ver-meidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

Der TdV legte in seiner Planung zunächst entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (V) fest (vgl. Unterlage Nr. 12, Anhang 1, Abschnitt I.11 dieses PFB), d.h. vermeidbare Be-einträchtigungen werden unterlassen bzw. durch besondere Maßnahmen vermieden. Diese Maßnahmen wurden im Ergebnis des (aktualisierten) Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages ergänzt (vgl. Abschnitt III.4.3 dieses PFB) und betreffen folgende LBP-Maßnahmen mit Bezug zum jeweiligen Konflikt:

V1: Aufgrund der bekannten Bestandsdichte an Wild und wegen der Zerschneidung angestammter Wechsel durch die B 101n und der vorhandenen Bahnanlagen (Lebensräume insbesondere des Schalenwildes, K10T3, K11T3) besteht eine starke Gefährdung für den Straßen- und Schienenverkehr.

Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit in den Waldbereichen und in Verbin-dung mit der Aufrechterhaltung der Wechselbeziehung als Biotopverbund über eine geplante Grünbrücke (siehe LBP-Maßnahme V12) ist eine Abzäunung der Trasse in den vorgesehenen Bereichen notwendig (Gesamtumfang rd. 15.500

Page 32: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

32

m), um die volle Funktionsfähigkeit der Grünbrücke nach Beendigung der Bau-arbeiten gewährleisten zu können.

Der entlang des bestehenden Bahnseitenweges geplante Zaunverlauf trägt der Trassenbündelung von Straße und Schiene Rechnung und wurde so optimiert, dass keine Sackgassen entstehen, die einen ungewünschten Zwangswechsel mit dem entsprechenden Gefährdungspotential ermöglichen. Deswegen erfolgt die Anlage dauerhafter Wildschutzzäune und selbstschließender Tore auch zur weiterhin erforderlichen Erschließung der Bahnanlagen (u.a. Instandhaltung).

V2/3: Wegen der Beeinträchtigung von Nahrungs- und Wanderwegen des Fischotters (K5T2) und wegen der Beeinträchtigung eines Lebensraumes der Leitartenge-meinschaften der Fließgewässer und Uferzonen (K5T1) werden weitlumige Brü-ckenbauwerke und Leit- bzw. Schutzzäune (vgl. lfd. BV-Nr. 14, Unterlage Nr. 10, Abschnitt I.9 dieses PFB) vorgesehen (Umfang rd. 1.100 m).

V4: Wegen der Beeinträchtigung von Nahrungs- und Wanderwegen des Fischotters (K5T2) und wegen der Beeinträchtigung eines Lebensraumes der Leitartenge-meinschaften der Fließgewässer und Uferzonen (K5T1) sowie der Beeinträchti-gung von Amphibien (K5T3) werden Gräben angemessen angelegt bzw. umges-taltet (Umfang rd. 145 m bzw. 0,07 ha).

V5: Wegen der Beeinträchtigung von Lebensräumen der Amphibien (K5T3) werden bei Grabenquerungen und im Bereich von Brückenbauwerken Leiteinrichtungen vorgesehen (vermieden i.V.m. V3 und V9, Umfang rd. 280 m).

V6: Wegen der potenziellen Inanspruchnahme naturschutzfachlich hochwertiger Biotope und damit unterschiedlicher Lebensräume wertvoller Pflanzen- und Tierarten bzw. von Biotopen mit langer Entwicklungsdauer wird die Vor-Kopf-Bauweise mit entsprechenden Befahrungsverboten angewandt sowie eine Be-grenzung der Arbeitsstreifen auf 5 m bzw. 10 m festgelegt (Umfang rd. 2.060 m).

V7: Wegen der Gefahr des Verlustes bzw. der Beschädigung von besonders wert-vollen Bäumen (K12P1) werden zum Schutz der Stämme und der Wurzelberei-che Schutzmaßnahmen gemäß RAS-LP 4 vorgesehen (Umfang 22 Bäume).

V8: Wegen der Beeinträchtigung von Amphibien (K5T1) werden versetzbare Absper-rungen mit Sammelbehälter sowie temporäre Schutzzäune während der Bau-phase vorgesehen (Umfang 290 m).

V9: Wegen der Beeinträchtigung von Nahrungs- und Wanderwegen des Fischotters (K5T2) und wegen der Beeinträchtigung eines Lebensraumes der Leitartenge-meinschaften der Fließgewässer und Uferzonen (K5T1) sowie der Beeinträchti-gung von Amphibien (K5T3) werden die Bauwerke fischottergerecht (Bermen) ausgebildet, entsprechende Pflanzungen und Leiteinrichtungen vorgesehen (Umfang 1.260 m).

V10: Regelung unter Abschnitt III.6 dieses PFB; keine LBP-Maßnahme.

V11: entfällt, vgl. Abschnitt IV.1.3 (Pkt. 7) dieses PFB.

V12: Wegen der Zerschneidung und dem Verlust von Lebensräumen der Leitarten-gemeinschaften offener Sandheiden und Trockenrasen (K8T1), der Zerschnei-dung von Lebensräumen des Schalenwildes (K10T2, K11T2), der Neuversiege-lung von Böden mit allgemeiner Bedeutung für den Naturhaushalt (K1B1) sowie dem Verlust von hochwertigen Wäldern und Forsten (K10P1-P5) durch das Vor-haben und einer vorhandenen DB-Trasse wird eine 50 m breite Grünbrücke mit Blendschutz und fachgerechter Rampenausbildung gebaut. Die dadurch entste-henden zusätzlichen rd. 6.135 m2 Biotopverluste werden im gleichen Umfang

Page 33: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

33

auf die Maßnahmen der Grünbrücke erweitert (vermieden i.V.m. A8 und einer mit den Naturschutzbehörden vereinbarten Ersatzzahlung für den erhöhten Kompensationsbedarf in Höhe von 6.600 €).

V13: Wegen der Reduzierung der Grundwasserneubildung durch Versiegelung (K2W1) wird das anfallende Niederschlagswasser hauptsächlich über die be-wachsenen Böschungsflächen bzw. über Mulden versickert, wobei für die Fälle von Hochwasser auch Regenrückhaltebecken mit entsprechender Schutztechnik vorgesehen werden (Regelung vgl. Abschnitt III.5 dieses PFB).

V14: Wegen der Beeinträchtigung von Jagdhabitaten und dem potenziellen Verlust von Sommer- und Winterquartieren von Fledermäusen (K5T3) sowie wegen der Durchfahrung von Jagdhabitaten von Fledermäusen und dem potentiellen Ver-lust von Sommerquartieren (K8T2) werden unter Hinzuziehung von Fledermaus-spezialisten bzw. Fledermausspezialistinnen besondere Schutzmaßnahmen beim Fällen von Bäumen vorgesehen (betrifft 17 Fällungen). Die LBP-Maßnahme wird zwischen Bau-km 1+765 und Bau-km 1+785, 4 Bäume betref-fend unter Hinzuziehung von Käferspezialisten, auch käferverträglich durchge-führt (abschnittweise Fällung).

Die für das Vorhaben unvermeidbar erforderlichen vorübergehenden Beeinträchtigun-gen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG sind innerhalb von 5 Jahren nach dem Beginn der Beeinträchtigung zu beseitigen.

Unvermeidbare und nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen im Sinne von § 12 Abs. 2 BbgNatSchG werden in diesem Vorhaben durch Maßnahmen des Naturschut-zes und der Landschaftspflege vorrangig ausgeglichen oder in sonstiger Weise kom-pensiert, was durch die folgenden LBP-Maßnahmen (A/E/GE) erreicht wird:

A1: Wegen dem Verlust von nach § 31 BbgNatSchG geschützten Bäumen aus Al-leen sowie Baumreihen und Altbaumbeständen (K12B1+L1) sowie dem Verlust und der Beeinträchtigung von landschaftsprägenden Strukturen (K13L1) werden insgesamt 69 Bäume mit entsprechender Qualität neu gepflanzt (kompensiert i.V.m. A5, A10, A13, E3).

A2neu: Wegen der Beeinträchtigung der Böden mit allgemeiner und besonderer Bedeu-tung für den Naturhaushalt (K1B3, K1B6), der Überprägung von Böden mit be-sonderer Bedeutung für den Naturhaushalt (K1B5), der Reduzierung der Frisch- und Kaltluftproduktion (K4K1), dem partiellen Verlust und der Beeinträchtigung eines Meliorationsgrabens (K5P1), der Beeinträchtigung eines Lebensraumes für Leitartengemeinschaften der Frischgewässer/Uferzonen (K5T1), der Beeinträch-tigung von Nahrungs- und Wanderwegen des Fischotters (K5T2), der Beeinträch-tigung von Lebensräumen der Amphibien (K5T3), der Beeinträchtigung der Nuthe als Nahrungshabitat der Fledermäuse (K5T4) und dem Verlust und der Beein-trächtigung von landschaftsprägenden Strukturen (K13L1) werden durch Meliora-tionsmaßnahmen an der naturnahen Ufervegetation verarmten Entwässerungs-gräben Ufer begleitende Gehölze der Weichholzaue angepflanzt und in zum Teil vorhandene Gehölzstrukturen integriert. Dies dient der Wiederherstellung von ökologisch bedeutsamen Niederungsbereichen und zur Entwicklung des Land-schaftsbildes sowie zur Erhöhung der Attraktivität von Gewässer begleitenden Lebensräumen (kompensiert i.V.m. V2, V3, V4, V9, A6, A7, A12, A15, A16, E5, E6, GE1, GE2, GE3, Umfang rd. 0,03 ha).

A3: Wegen der Versiegelung von Böden mit allgemeiner und besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt (K1B1, K1B4) sowie der Reduzierung der Kalt- und Frisch-luftproduktion (K4K1) erfolgt im Anbindungsbereich der B 101n / B101alt die voll-

Page 34: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

34

ständige Entsiegelung der B 101alt mit Teilbereichen weiterer versiegelter Wege und die grundhafte Entsiegelung von Gebäude- und Verkehrsflächen im Bereich militärischer Sonderbauflächen sowie die Entsiegelung des ehemaligen Bahn-hofs Forst Zinna, einer zurück zubauenden Brücke und von sonstigen teilversie-gelten Bahnflächen (kompensiert i.V.m. E2, V12, Umfang rd. 1,24 ha).

A4: Wegen dem Verlust von Frischwiesen und -weiden (K7P1), dem Verlust und der Beeinträchtigung von trockenen Sandheiden (K8P1), dem Verlust von Feldgehöl-zen frischer und trockener Standorte (K9P3), dem Verlust und der Beeinträchti-gung von Lebensräumen der Leitartengemeinschaften der Feuchtwiesen (K7T1), der Beeinträchtigung und dem Teilverlust von Lebensräumen meist weitverbrei-teter Tagfalter und Vogelarten (K9T1, K7T2), dem Verlust und der Beeinträchti-gung von Lebensräumen der Leitartengemeinschaften der offenen Sandheiden (K8T1), der Durchfahrung von Jagdhabitaten der Fledermäuse (K8T2) sowie dem Verlust von Landschaftsbild prägenden Laubgebüschen und Feldgehölzen (K9L1) werden neue, reich strukturierte Teillebensräume in unmittelbarer Umge-bung des Eingriffs geschaffen. Im Bereich der Anbindung der B 101n / B 101alt wird eine ackerbaulich genutzte Restfläche sowie die entsiegelte Trasse der B 101alt mit Feldgehölzen und Hochstaudenfluren naturnah gestaltet (kompensiert i.V.m. A6, A8, GE2, GE3, Umfang rd. 1,11 ha).

A5: Wegen dem Verlust von nach § 31 BbgNatSchG geschützten Bäumen aus Al-leen (K12P1) und dem Verlust und der Beeinträchtigung von Landschaftsbild prägenden Strukturen (K12L1) werden u.a entlang der B 101alt 20 Neupflanzun-gen vorgenommen (kompensiert i.V.m. A1, A10, A13, E3).

A6: Wegen der Überprägung durch Bodenauftrag/-abtrag (K1B2), der Reduzierung der Frisch- und Kaltluftproduktion (K4K1), dem Verlust von hochwertigen bzw. Landschaftsbild prägenden Gehölzstrukturen (K9P1-3), der Beeinträchtigung und dem Teilverlust eines Lebensraumes für Vögel (K9T1) sowie der Beeinträchti-gung des Landschaftsbildes durch den Verlust von Landschaftsbild prägenden Gehölzen (K9L1) erfolgt in den Abschnitten von Bau-km 0+370 bis Bau-km 0+450, Bau-km 7+610 bis Bau-km 7+830 und Bau-km 7+960 bis Bau-km 8+312 die Anlage geschlossener, dichter Baumhecken mit standortgerechten Gehölzen unterschiedlicher Arten (kompensiert i.V.m. A2, A4, A7, A12, A15, E5, E6, GE1, GE2, Umfang rd. 0,62 ha).

A7: Wegen der Überprägung durch Bodenauftrag/-abtrag (K1B2), der Reduzierung der Frisch- und Kaltluftproduktion (K4K1), dem Verlust von hochwertigen bzw. Landschaftsbild prägenden Wald- und Vorwaldstrukturen (K10P1-5, L1), dem Ver-lust von Wald- und Vorwaldstrukturen (K11P1-3), der Beeinträchtigung und dem Teilverlust von Lebensräumen für Vögel (K10T1, K11T1), der Zerschneidung von Lebensräumen des Schalenwildes (K10T3, K11T3) sowie der Durchfahrung von Jagdgebieten von Fledermäusen und der Verlust von einzelnen Sommer- und Winterquartieren (K10T2, K11T2) werden naturnahe und prägnante Waldraum-strukturen geschaffen. Zudem erfolgt ein Ausgleich im Bereich der bauzeitlich genutzten Arbeitsstreifen sowie die Schaffung von klimatischen Ausgleichsflä-chen unter Einbindung der Trasse in die Landschaft (kompensiert i.V.m. A6, A12, A15, E1, E5, E6, GE1, GE2, GE3, Umfang rd. 2,36 ha).

A8: Wegen dem Verlust und der Beeinträchtigung von temporären Kleingewässern und Altarmen (K5P2-3), der Beeinträchtigung eines Lebensraumes für Leitarten-gemeinschaften der Fließgewässer und Uferzonen (K5 T1), der Beeinträchtigung von Nahrungs- und Wanderwegen des Fischotters (K5T2), der Beeinträchtigung von Lebensräumen der Amphibien (K5T3), der Beeinträchtigung der Nuthe als

Page 35: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

35

Nahrungshabitat der Fledermäuse (K5T4), dem Verlust von Ruderalfluren (K6P1-

2) und Offenlandbiotopen feuchter und frischer Ausprägungen (K7P2-4), der Be-einträchtigung der Nahrungshabitate der Fledermäuse (K6T1), dem Verlust von Lebensräumen für Reptilien, Heuschrecken, Schmetterlingen und Vögel (K6T2, K7T2), dem Verlust und der Beeinträchtigung von trockenen Sandheiden und sil-bergrasreichen Pionierfluren (K8P1,P2), der Zerschneidung und dem Verlust von Lebensräumen für Leitartengemeinschaften der offenen Sandheiden (K8T1) so-wie der Durchfahrung von Jagdhabitaten der Fledermäuse (K8T2) wird eine Ver-netzung durch Initialisierung vorgenommen mit der Erhaltung wertvollster Bio-toptypen als Leitlinien und Trittsteine von überregional bedeutenden Naturräu-men (siehe Abschnitt III.4.1 dieses PFB, FFH-Gebiete). Zudem wird ein multi-funktionaler Ausgleich über eine 50 m breite Grünbrücke mit weitreichenden Bio-topvernetzungsstrukturen hergestellt (kompensiert i.V.m. V12, A4, GE3, Ge-samtumfang rd. 10 ha).

A9: Wegen der Beeinträchtigung und dem Verlust von hochwertigen Habitaten der Leitartengemeinschaften offener Sandheiden (K8T1) sowie der Ruderalfluren (K6T2) werden auf Flächen mit Gras- und Staudenfluren, die direkt an die Stra-ßentrasse grenzen, 45 Totholzhaufen aus dem Material des Holzeinschlages der Baufeldfreimachung gesetzt (kompensiert i.V.m. A8).

A10: Wegen dem Verlust von Bäumen einer Baumreihe (K12P1) und dem Verlust und der Beeinträchtigung von Landschaftsbild prägenden Strukturen (K12L1) wird ei-ne Allee zwischen Straßenmulde und einer Alleebaumreihe mit 40 Sandbirken ergänzt (Bau-km 8+070 bis Bau-km 8+400, kompensiert i.V.m. A1, A5, A13, E3).

A11: Wegen der Beeinträchtigung bauzeitlich genutzter Vegetationsflächen im Be-reich des Arbeitsstreifens sowie der Beeinträchtigung durch Baustelleneinrich-tung und Lagerflächen (K1B7) werden alle bauzeitlich genutzten Vegetationsflä-chen nach Abschluss der Bauarbeiten wiederhergestellt bzw. i.d.R. durch Suk-zession renaturiert (Umfang rd. 6,44 ha).

A12: Wegen der Überprägung von Böden mit allgemeiner Bedeutung für den Natur-haushalt (K1B2), der Reduzierung der Frisch- und Kaltluftproduktion (K4K1) sowie der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (K13L1) werden auf ca. 1,13 ha nach Wiederherstellung der bauzeitlich genutzten Arbeitsstreifen in ausgewiese-nen Bereichen mit vor Ort zu entnehmenden Verbreitungseinheiten der Silber-grasfluren und Calluna-Heiden Flächen zur weiteren ungelenkten Sukzession mit dem Ziel Vorwald initialisiert (kompensiert i.V.m. A2, A4, A6, A7, A15, GE1, GE2, GE3, GE5, E5, E6, Umfang rd. 1,13 ha).

A13: Wegen dem Verlust von Bäumen (K12P1) sowie dem Verlust und der Beein-trächtigung von Landschaftsbild prägenden Strukturen (K12L1) werden innerhalb der Böschungen (Überführung des Wiesengrabenweges) am Böschungsfuß 20 Bäume und im Bereich des neu erstellten Grabens/Wehres 9 Bäume gepflanzt (kompensiert i.V.m. A1, A5, A10, E3).

A14: Wegen der Beeinträchtigung von Jagdhabitaten und dem potentiellen Verlust von Sommer- und Winterquartieren von Fledermäusen bzw. der Durchfahrung von Jagdhabitaten von Fledermäusen und dem potentiellen Verlust von Som-merquartieren (K10T1, K11T2) werden 40 Fledermauskästen vor allem in Berei-chen ohne natürliche Baumquartiere (jüngerer Altersklassenwald) in Abstim-mung mit Fledermausspezialisten bzw. Fledermausspezialistinnen angebracht. Es wird zwar gesehen, dass die besagten Kästen kein Ersatz für natürliche Quartiere in Bäumen darstellt, sie ermöglichen jedoch den Fledermäusen eine

Page 36: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

36

Erstbesiedelung des Gebietes. Es werden jeweils angemessene Kastentypen angeboten und der freie Anflug wird gewährleistet (vermieden vor Baubeginn).

A15: Wegen der Neuversiegelung von Böden mit allgemeiner Bedeutung für den Na-turhaushalt (K1B1), dem Verlust von hochwertigen bzw. Landschaftsbild prägen-den Wald- und Vorwaldstrukturen (K10P1-4,L1), der Beeinträchtigung und dem Teilverlust von Lebensräumen für Vögel (K10T1), der Zerschneidung von Le-bensräumen des Schalenwildes (K10T3), der Durchfahrung von Jagdhabitaten von Fledermäusen und dem Verlust von einzelnen Sommer- und Winterquartie-ren (K10T4), der Zerschneidung von Lebensräumen der Leitartengesellschaft der Kiefernwälder trockenwarmer Standorte (K10T4) sowie der Reduzierung der Frisch- und Kaltluftproduktion (K4K1) erfolgt auf rd. 1,92 ha landwirtschaftlich ge-nutzter Flächen bei Kolzenburg (Flurstück 112, Flur 1 sowie Flurstücke 21, 74, 79, Flur 4 Gemarkung Kolzenburg) die Anlage eines naturnahen Waldes (kom-pensiert i.V.m. V12, A3, A6, A7, A12, E1, E2, E5, E6, Umfang rd. 1,92 ha).

A16neu Wegen der Beeinträchtigung der Böden mit allgemeiner und besonderer Be-deutung für den Naturhaushalt (K1B3, K1B6), der Überprägung mit Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt (K1B5), der Reduzierung der Frisch- und Kaltluftproduktion (K4K1), dem partiellen Verlust und der Beeinträch-tigung eines Meliorationsgrabens mit Anstau über Wehr (K5P1), der Beeinträchti-gung eines Lebensraums für Leitartengemeinschaften der Fließgewäs-ser/Uferzonen (K5T1), der Beeinträchtigung von Nahrungs- und Wanderwegen des Fischotters (K5T2), der Beeinträchtigung von Lebensräumen der Amphibien (K5T3), der Beeinträchtigung der Nuthe als Nahrungshabitat für Fledermäuse (K5T4) und dem Verlust und der Beeinträchtigung von landschaftsprägenden Strukturen (K13L1) wird die Anpflanzung und Entwicklung naturnaher Uferbe-gleitvegetation entlang der Nuthe zur Widerherstellung von ökologisch bedeut-samen Niederungsbereichen und zur Entwicklung des Landschaftsbildes, ein-hergehend mit der Erhöhung der Attraktivität von Gewässer begleitenden Le-bensräumen u.a. für den Fischotter vorgesehen (kompensiert i.V.m. V2 bis V4, V9, A2neu, A6, A7, A12, A15, E5, E6, GE1 bis GE3, Umfang rd. 0,25 ha).

E1: Wegen dem Verlust von hochwertigen bzw. Landschaftsbild prägenden Wald- und Vorwaldstrukturen (K10P1, P3-5,L1), der Beeinträchtigung und dem Teilverlust von Lebensräumen für Vögel (K10T1), der Zerschneidung von Lebensräumen des Schalenwildes (K10T3), der Durchfahrung von Jagdhabitaten von Fleder-mäusen und dem Verlust von Sommerquartieren (K10T2) sowie der Zerschnei-dung von Lebensräumen der Leitartengesellschaft der Kiefernwälder trocken-warmer Standorte (K10T4) erfolgt auf rd. 2,86 ha der Umbau von zwei Kiefernbe-ständen im Forstrevier Hennickendorf (Flurstück 115/4, Flur 9, Gemarkung Schöneweide), da die Standorte für diese Maßnahmen aus forstwirtschaftlicher Sicht das ideale Alter haben und die Bodenverhältnisse laubholzfähig sind (kompensiert i.V.m. V12, A7, A15, E2, GE2, Umfang rd. 2,86 ha).

E2: Wegen der Versiegelung von Böden (K1B1) und dem Verlust der natürlichen Bodenfunktionen, der Reduzierung der Frisch- und Kaltluftproduktion (K4K1), dem Verlust von Kiefernforsten trockenwarmer Standorte (K10P4), dem Verlust und der Beeinträchtigung von Eichen-Vorwäldern und Kiefern-Vorwäldern (K10P5), dem Verlust von Birken-Vorwäldern und Vorwäldern trockener Standor-te mit Laubbaumarten (K11P2), dem Verlust von jungen Aufforstungen (K11P1), der Beeinträchtigung und dem Teilverlust von Lebensräumen für Vögel (K10T1, K11T1), der Zerschneidung von Lebensräumen des Schalenwildes (K10T3, K11T3), der Durchfahrung von Jagdhabitaten von Fledermäusen und der Verlust von einzelnen Sommer- und Winterquartieren (K10T2, K11T2) sowie der Zer-

Page 37: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

37

schneidung von Lebensräumen der Leitartengesellschaft der Kiefernwälder tro-ckenwarmer Standorte (K10T4) werden auf den ehemals militärisch genutzten Flächen im Bereich des Alten Lagers (Flugplatz Niedergörsdorf) bauliche Anla-gen, Abstellflächen und versiegelte Erschließungswege grundhaft entsiegelt und anschließend mit ortsüblichem, autochthonem Oberboden abgedeckt und mit dem Ziel einer naturnahen Waldentwicklung aufgeforstet. Die Aufforstung wird zudem mit einem Waldrand begrenzt (kompensiert i.V.m. V12, A3, A7, E5, E6, Umfang rd. 4,38 ha).

E3: Wegen dem Verlust von Bäumen aus Baumreihen (K12P1) sowie dem Verlust und der Beeinträchtigung von Landschaftsbild prägenden Strukturen (K12L1) sind bereits im Zuge der L 80n auf der nördlichen Seite Baumpflanzungen (47 Bäume zur Ergänzung einer Baumreihe) vorgenommen worden. Diese Maß-nahme wird ergänzt aus dem Kompensationsbedarf der L 80n im westlichen Ab-schnitt durch die Pflanzung von 27 Bäumen (kompensiert i.V.m. A1, A5, A10, A13).

E4: Entfällt (ehem. Vernässung und Extensivierung von Seggewiesen)

E5: Wegen der Neuversiegelung von Böden mit allgemeiner Bedeutung für den Na-turhaushalt (K1B1), dem Verlust von Birken-Vorwäldern und Vorwäldern trocke-ner Standorte mit Laubbaumarten (K11P2), dem Verlust eines Kiefernforstes (K11P3), der Beeinträchtigung und dem Teilverlust von Lebensräumen für Vögel (K11T1), der Zerschneidung von Lebensräumen des Schalenwildes (K11T3), der Durchfahrung von Jagdhabitaten von Fledermäusen und dem Verlust von ein-zelnen Sommer- und Winterquartieren (K11T2), der Reduzierung der Frisch- und Kaltluftproduktion (K4K1) sowie dem Verlust eines Klimaschutzwaldes erfolgt auf rd. 5,4 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen bei Kolzenburg (Flurstück 29, Flur 1, Gemarkung Mahlsdorf) die Anlage eines naturnahen Waldes einschließlich gestuftem Waldrand mit Saumbereich zur Abpufferung der angrenzenden Landwirtschaftsflächen (kompensiert i.V.m. V12, A3, A7, A15, E1, E2, E6, Umfang rd. 5,41 ha).

E6: Wegen der Neuversiegelung von Böden mit allgemeiner Bedeutung für den Na-turhaushalt (K1B1), dem Verlust eines Kiefernforstes (K11P3), dem Verlust von Nadelholzforsten mit Laubbaumarten und der Hauptbauart Kiefer (K11P4), der Beeinträchtigung und dem Teilverlust von Lebensräumen für Vögel (K11T1), der Zerschneidung von Lebensräumen des Schalenwildes (K11T3), der Durchfah-rung von Jagdhabitaten von Fledermäusen und dem Verlust von einzelnen Sommer- und Winterquartieren (K11T2) sowie der Reduzierung der Frisch- und Kaltluftproduktion (K4K1) erfolgt auf rd. 0,9 ha landwirtschaftlich genutzter Flä-chen bei Kolzenburg (Flurstück 120, Flur 2, Gemarkung Mahlsdorf) die Anlage eines naturnahen Waldes einschließlich gestuftem Waldrand mit Saumbereich zur Abpufferung der angrenzenden Landwirtschaftsflächen (kompensiert i.V.m. V12, A3, A7, E1, E2, E5, Umfang rd. 0,9 ha).

GE1: Wegen der Reduzierung der Frisch- und Kaltluftproduktion (K4K1) sowie wegen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Bereich der gesamten Trasse (K13L1) werden die Böschungsbereiche mit Kräuterrasen (rd. 6,3 ha) und die Trennstreifen und Mulden entlang der neuen Straße durch Ansaat von Land-schaftsrasen mit der Beimischung von Kräutern (ca. 6,71 ha) besonders gestal-tet (kompensiert i.V.m. A2, A6, A7, A12, A15, E5, E6, GE2, GE5).

GE2: Wegen der Beeinträchtigung von Böden mit allgemeiner Bedeutung für den Na-turhaushalt (K1B3), dem Verlust von Feldgehölzen frischer und trockener Stand-orte (K8T2), dem Verlust eines Kiefernforstes (K11P3, L1) und der Beeinträchtigung

Page 38: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

38

des Landschaftsbildes im Zuge der gesamten Trasse werden die Böschungsbe-reiche durch abschnittsweise Bepflanzung mit dreireihigen Strauchhecken und Solitärsträuchern im Trassenbereich (ca. 1,36 ha) neu gestaltet (kompensiert i.V.m. A2, A6, A7, A12, A15, GE3, E5, E6).

GE3: Wegen der Reduzierung der Frisch- und Kaltluftproduktion (K4K1), dem Verlust von ruderalen Pioniergrasen und mehrjährigen ruderalen Staudenfluren (K6P2), dem Verlust von Frischwiesen und –weiden (K7P1) sowie der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Zuge der gesamten Trasse (K13L1) werden außerhalb der Böschungsbereiche, Trennstreifen und Mulden die direkt angrenzenden Säume und Flächen zu Gehölzpflanzungen durch Ansaat von Staudenfluren (ca. 2,59 ha) unter Beimischung von Gräsern neu gestaltet (kompensiert i.V.m. A2, A4, A6, A7, A12, A15, E5, E6).

GE4: entfällt (ehem. Gestaltung von Abstandsflächen)

GE5: Wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im gesamten Bereich der Trasse (K13L1), dem Verlust von Landschaftsbild prägenden Wald- und Laubge-hölzen (K10L1) sowie der Einschränkung der Verkehrssicherheit durch gegensei-tige Blendwirkung (ca. 0,36 ha) zweier paralleler Verkehrswege wird durch die Anpflanzung einer dreireihigen Blendschutzpflanzung mit Sträuchern entspre-chender Qualität und Versatz zwischen Bau-km 3+420 und Bau-km 4+745 eine Neugestaltung des Trassenbereichs vorgenommen (kompensiert i.V.m. A2, A4, A6, A12).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass eine dauerhafte und erhebliche Beein-trächtigung der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Biotope, Pflanzen und Tiere ausgeschlossen werden kann. Jedoch ist eine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Landschaftsbildes nach Beendigung der Baumaßnahmen nicht er-reichbar. Mit den umfangreichen Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann gemäß § 12 Abs. 2 BbgNatSchG jedoch eine Kompensation über die hier ge-plante, den Naturräumen entsprechende Neugestaltung des Landschaftsbildes er-reicht werden.

Weil mit Blick auf die Ergebnisse des LBP durch das Vorhaben geschützte Alleen (§ 31 BbgNatSchG) und geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 32 BbgNatSchG) beeinträchtigt werden, sind folgende Ausnahmen und Befreiungen erforderlich. Soweit die Beeinträchtigungen der nach § 32 BbgNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft (Biotope) entsprechend der o.a. LBP-Maßnahmen kompensiert werden, wird von dem Verbot des § 32 BbgNatSchG eine Ausnahme gemäß § 72 Abs. 1 a BbgNatSchG zugelassen.

Vom Verbot des § 31 BbgNatSchG wird gemäß § 72 Abs. 2 BbgNatSchG eine Aus-nahme zugelassen, weil das Vorhaben aus zwingenden Gründen der Verkehrssicher-heit erforderlich ist und gemäß Abschnitt III.2 dieses PFB auch nachweislich andere Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht mit Erfolg durchgeführt werden können.

Im Übrigen erfordern die im Abschnitt III.2 dieses PFB genannten Gründe des Ge-meinwohls eine Befreiung von den Verboten der §§ 31 und 32 BbgNatSchG gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 3 BbgNatSchG. Das öffentliche Interesse an dem hiermit festgestellten Vorhaben ist schwerwiegender als das Interesse am Erhalt der gemäß der §§ 31 und 32 BbgNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft.

In dem Umfang, wie gemäß den festgestellten Unterlagen Bäume zu fällen sind, wer-den die dafür erforderlichen Genehmigungen hiermit erteilt. Jedoch ist es gemäß § 34 Nr. 1 BbgNatSchG unzulässig, Bäume, Gebüsch oder Ufervegetation außerhalb des

Page 39: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

39

Waldes in der Zeit vom 15. März bis 15. September abzuschneiden, zu fällen, zu ro-den oder auf andere Weise zu beseitigen, dies betrifft ebenso die Maßnahmen zur Baufeldfreimachung. Gemäß § 34 Abs. 4 BbgNatSchG ist es zudem unzulässig, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räumlichkeiten, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusu-chen.

Die Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft vom 09.10.2008 (ABl. 46/08 S. 2527) sind in die Ausführungsplanung der entsprechenden LBP-Maßnahmen einzubeziehen. Für Al-lee- und Straßenbäume sind die Vorgaben des „Handbuches für die Landschafts-pflegerische Begleitplanung bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg“ (MIR 2006) anzuwenden.

In einer Gesamtschau überzeugte sich die Planfeststellungsbehörde, dass für alle mit diesem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft entsprechende Maß-nahmen gemäß der §§ 12 bis 15 BbgNatSchG vorgesehen sind. Dieser Entscheidung liegt ebenso zugrunde, dass vom TdV eine qualifizierte Ermittlung der im Bereich des Vorhabens betroffenen Tier- und Pflanzenarten stattgefunden hat.

Aufgrund des § 18 Abs. 3 BbgNatSchG hat die Planfeststellungsbehörde als zustän-dige Behörde gemäß § 17 BbgNatSchG die frist- und sachgerechte Durchführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderli-chen Pflegemaßnahmen zu prüfen. Dazu hat der TdV der Planfeststellungsbehörde einen ersten Bericht 2 Jahre nach Bauschlussabnahme des Straßenbauvorhabens und einen zweiten Bericht mit Abschluss der Entwicklungspflege (d.h. nach Schluss-abnahme der Maßnahmen) vorzulegen.

III.4.3 Beitrag zum Artenschutz

Die Beachtung artenschutzrechtlicher Verbote wurde durch Europarecht (Art. 12 FFH-RL 92/43/EWG, Art. 5 VS-RL 79/409/EWG) vorgegeben und auf nationaler Ebene vollständig in die §§ 42, 43 und 62 BNatSchG umgesetzt sowie im Landes-recht durch die §§ 33 und 34 des BbgNatSchG ergänzt und landesspezifisch präzi-siert.

Maßgeblich für das Planfeststellungsverfahren sind hier die Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG. Die Prüfung erfolgt jetzt aufgrund des EuGH-Urteils vom 10.01.2006 (C-98/03) i.V.m. mit der sog. „Kleinen Novelle“ des BNatSchG vom 18.12.2007 gemäß der neu gefassten Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG.

Die Vermeidung oder Abwendung drohender Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote ist gemäß § 42 Abs. 5 BNatSchG gegeben, wenn bei nur national und nicht europarechtlich geschützten Arten der in der Verbotshandlung liegende Eingriff in Natur und Landschaft zulässig ist. Bei europäisch geschützten Arten gilt dagegen auch hier, der in der Verbotshandlung liegende Eingriff muss zudem nach europäi-schem Recht zulässig sein. Als weitere Voraussetzung des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG muss die Erhaltung der ökologischen Funktion der betroffenen Lebens-stätte gegeben bleiben.

Nach § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG kommt das Verbot des Zugriffs auf Fortpflan-zungs- oder Ruhestätten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) von besonders geschützten Tierarten, die nicht im Anhang IV Buchstabe a der Habitatrichtlinie aufgeführt sind und auch nicht zu den europäischen Vogelarten gehören, bei Handlungen zur Durch-führung eines nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft

Page 40: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

40

nicht mehr zur Anwendung. Auf die in Rede stehenden Arten, die nicht unter dem besonderen Schutz des europäischen Gemeinschaftsrechts stehen, trifft dies zu.

Abgesehen davon, dass § 42 BNatSchG in Absatz 5 nur aus 6 Sätzen und nicht wie in Satz 1 benannt aus 7 Sätzen besteht, definiert § 42 Abs. 5 BNatSchG in Satz 2 ein Privileg für Vorhaben, die bestimmte ökologische Funktionen am Eingriffsort für die Zukunft bewahren.

Bei den Arten des Anhangs IV Buchstabe a) der FFH-RL und den europäischen Vo-gelarten, ist demnach zu prüfen, ob der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 (und ggf. damit zusammenhängend der Nr. 1) BNatSchG verwirklicht wird und damit zugleich die Privilegierung des Abs. 5 für das Vorhaben gegeben ist. Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, liegt nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammen-hang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Das Privileg besteht nur für diesen Verbotstatbestand.

Alle anderen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 (d.h. die Nrn. 2 und 4, sowie die Nr. 1 soweit kein Zusammenhang mit der Nr. 3 besteht) gelten grundsätzlich für die-se Arten ohne Einschränkung. Bei Vorliegen solcher Verbotstatbestände, ist daher ggf. die Zulassung weiterer Ausnahmen gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG zu prüfen.

Anders stellt es sich bei „anderen besonders geschützten Arten“ dar (also besonders geschützte Arten, die nicht im Anhang IV Buchstabe a) der FFH-RL genannt sind und die nicht zu den europäischen Vogelarten zählen); hier liegt gemäß § 42 Abs. 5 S. 5 BNatSchG bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

Die fachlichen Ausführungen bzw. Feststellungen des Artenschutzrechtlichen Fach-beitrags enthalten ausreichende Detailinformationen für die Entscheidungsfindung in Bezug auf den Artenschutz. Die in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag enthalte-nen Bewertungen erscheinen insbesondere auch unter Würdigung der bestehenden Vorbelastungen der vorhandenen Bahntrasse und ihrer benachbarten ehemaligen militärischen Nutzungen prinzipiell schlüssig.

Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat im Rahmen der Relevanzprüfung (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Anlage 1, Abschnitt I.11 dieses PFB) zunächst die europarecht-lich geschützten Arten herausgearbeitet (Abschichtung), für die Betroffenheiten im Sinne der Verbotstatbestände mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können (Relevanzschwelle).

Des Weiteren können für zahlreiche Arten die Verbotstatbestände ausgeschlossen werden, da diese nicht im Wirkungsbereich des Vorhabens (1.000 m Korridor) nach-gewiesen wurden, im betroffenen Naturraum keine Vorkommen besitzen bzw. des-sen Auftreten im Untersuchungsraum keine den Verbotstatbeständen entsprechende Betroffenheit auslöst.

Hinsichtlich der nach europäischem Recht geschützten und vorkommenden Arten kommt daher der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum Ergebnis, dass die ökologi-sche Funktion der von dem Vorhaben potenziell betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs.5 Satz 2 BNatSchG). Populationsökologische Folgen sind damit nicht zu erwarten. Die nach nationalem Recht geschützten Arten fallen aufgrund der vorliegenden Beurteilung ihres Erhaltungszustands unter die Regelungen des § 42 Abs.5 Satz 5 BNatSchG, so dass für diese eine Freistellung von den Verbotstatbeständen gesetzlich erfolgt.

Page 41: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

41

Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Abschnitt I.11 (Stand Januar / Juni 2009) dieses PFB) wird Folgendes von der Planfeststel-lungsbehörde hinsichtlich der Betroffenheit der relevanten Arten (Anhang IV der FFH-RL i.V.m. Artikel 1 der VSchRL) unter Einbeziehung der Betroffenheit des Erhal-tungszustandes im Land Brandenburg (LUA 2007) festgestellt:

A. Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RL

Die ökologische Funktion des vom Eingriff betroffenen Bestandes bzw. Stand-ortes des potenziell möglichen, aber nicht nachgewiesenen Schwimmenden Froschkrautes wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt.

Durch das Vorhaben sind keine Änderungen der Hydrodynamik und des Grundwasserspiegels und der Fließgewässer zu erwarten. Zudem sind keine Uferverbauungen vorgesehen und keine Gewässereutrophierung zu erwarten. Somit sind keine erheblichen Auswirkungen auf potentielle Standorte zu er-warten.

B. Tierarten nach Anhang IV der FFH-RL

Libellen- und Weichtierarten nach Anhang IV kommen aufgrund der geografi-schen Verbreitung und ihrer Lebensraumansprüche im Untersuchungsraum nicht vor bzw. wurden im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen.

B.1 Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-RL

B.1.1 Das Vorkommen der Bechsteinfledermaus ist im Untersuchungsraum nach-gewiesen worden. Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen nicht erfol-gen, da eine Quartiernutzung in geeigneten Gehölzbeständen sicher ausge-schlossen werden kann. Nahrungshabitate der Bechsteinfledermaus befinden sich vorrangig in Wäldern in Gewässernähe, so dass betriebsbedingte Kollisi-onen aufgrund von Nahrungsflügen sehr unwahrscheinlich sind.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 10 und 11) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken werden folgende artspezifische Maßnahmen vorgesehen: V2, V3, V14, A14 (Fledermauskäs-ten) sowie die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Bau-feldfreimachung außerhalb der Brutzeit).

B.1.2 Das Vorkommen der Breitflügelfledermaus ist im Untersuchungsraum nach-gewiesen worden. Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen nicht erfol-gen, da die zu beanspruchenden Gebäude im Vorfeld der Baumaßnahme auf eine Quartiernutzung von Gebäude bewohnenden Arten untersucht werden. Betriebsbedingte Tötungen sind sehr unwahrscheinlich, da Breitflügelfleder-mäuse überwiegend Höhen aufsuchen, die für diese Tiere als ungefährlich gelten.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 12 und 13) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken wird folgende art-spezifische Maßnahme vorgesehen: V12 (Grünbrücke) sowie die im Fachbei-trag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit).

B.1.3 Das Vorkommen des Fischotters ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Page 42: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

42

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen nicht erfolgen (nachtaktiv) und betriebsbedingte Tötungen durch die baulichen Maßnahmen vermieden wer-den. Insgesamt ergibt sich aus dem Gutachten, dass bedingt durch das Vor-haben kein signifikantes Ansteigen des Tötungsrisikos für den Fischotter er-kennbar ist.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 14 und 15) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken werden folgende artspezifische Maßnahmen vorgesehen: V2, V3, V9.

B.1.4 Das Vorkommen des Großen Abendseglers ist im Untersuchungsraum nach-gewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen nicht erfolgen, da eine Quar-tiernutzung in geeigneten Gehölzbeständen sicher ausgeschlossen werden kann. Die Wahrscheinlichkeit betriebsbedingter Tötungen wird als sehr gering eingeschätzt, da der Große Abendsegler überwiegend Höhen aufsucht, die für diese Tiere als ungefährlich gelten. Die Wahrscheinlichkeit betriebsbedingter Kollisionen ist daher gering und übersteigt das allgemeine Lebensrisiko der Tiere nicht.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 16 und 17) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken werden folgende artspezifische Maßnahmen vorgesehen: V14, A14 sowie die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit).

B.1.5 Das Vorkommen der Mückenfledermaus ist im Untersuchungsraum nachge-wiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen nicht erfolgen, da eine Quar-tiernutzung in geeigneten Gehölzbeständen sicher ausgeschlossen werden kann. Die Mückenfledermaus nutzt eher Unterführungen als direkt die Straße zu queren. Deswegen sind weitlumige Brückenbauwerke vorgesehen, die als Querungshilfe dienen. Damit wird eine Zerschneidung bzw. Barrierewirkung deutlich verringert und die betriebsbedingte Kollisionsgefahr deutlich herabge-setzt. Jagdflüge außerhalb des strukturierten Bereiches entlang der Nuthe sind zwar möglich jedoch nicht zu erwarten.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 18 und 19) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken werden folgende artspezifische Maßnahmen vorgesehen: V2, V14, A14 sowie die im Fachbei-trag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit).

B.1.6 Das Vorkommen der Wasserfledermaus ist im Untersuchungsraum nachge-wiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen nicht erfolgen, da eine Quar-tiernutzung in geeigneten Gehölzbeständen sicher ausgeschlossen werden kann. Für die Wasserfledermaus reichen Gewässerdurchlässe mit einer lich-ten Höhe von 1 m bis 1,5 m zum Unterfliegen aus. Für die geplante Querung der Nuthe ist eine lichte Höhe von 1,8 m vorgesehen, so dass die Tiere die

Page 43: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

43

Trasse unterfliegen werden. Die Wahrscheinlichkeit betriebsbedingter Tötun-gen ist daher gering und übersteigt das allgemeine Lebensrisiko der Tiere nicht signifikant.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 20 und 21) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken werden folgende artspezifische Maßnahmen vorgesehen: V2, V14, A14 sowie die im Fachbei-trag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit).

B.1.7 Das Vorkommen der Zwergfledermaus ist im Untersuchungsraum nachgewie-sen worden. Artspezifische Maßnahmen brauchen jedoch nicht vorgesehen werden, da die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen ausgeschlossen sind. Die zu beanspruchenden Gebäude werden vorsorglich im Vorfeld der Baumaßnahmen auf eine Quartiernutzung von Gebäude bewohnenden Fle-dermausarten untersucht. Jagdhabitate und Flugstraßen der Zwergfledermaus werden durch das Vorhaben nicht zerschnitten, so dass betriebsbedingte Tö-tungen ausgeschlossen werden können.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 22 und 23) treffen nicht zu.

B.2 Reptilienarten nach Anhang IV der FFH-RL

B.2.1 Das Vorkommen der stark gefährdeten Schlingnatter ist im Untersuchungs-raum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen nicht erfolgen und betriebs-bedingte Tötungen durch die baulichen und organisatorischen Maßnahmen vermieden werden. Durch die ehemalige militärische Nutzung der Landschaft sind großflächige Offenlandbereiche entstanden, die ideale Lebensräume für diese Art darstellen. Die meisten Lebensräume der Schlingnatter befinden sich westlich der geplanten Trasse, so dass Störungen durch Zerschneidun-gen des Lebensraumes nicht auftreten werden. Die Schlingnatter ist eine aus-gesprochen standorttreue Art. Gute Winterquartiere, Sonnplätze und Tagver-stecke werden oftmals über viele Jahre genutzt. Dabei zeigt sie eine geringe Mobilität mit maximalen Aktionsdistanzen im Sommer von unter 480 m. Auf-grund der LBP-Maßnahme V12 wird eine gefahrlose Querung der Trasse er-möglicht und durch die LBP-Maßnahme A8 unterstützt.

Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag geht davon aus, dass die Schädi-gungstatbestände gemäß § 42 Abs. 1, Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht ge-geben seien und demzufolge die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht zuträfen (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Seiten 24 und 25), es könnte jedoch zu Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen.

Um dieses Restrisiko auszuschließen führt der TdV i.V.m. den CEF-Maßnahmen ein Monitoring9 durch. Der Zeitraum der Beobachtung wird in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden festgelegt.

9 Monitoring für den Naturschutz (Dauerbeobachtung): Die wiederholte Erfassung des Zustandes von Natur und Landschaft oder deren Bestandteile sowie darauf einwirkender menschlicher Aktivitäten, das Wahrnehmen von

Page 44: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

44

B.2.2 Das Vorkommen der gefährdeten Zauneidechse ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass bau- und betriebsbedingte Tötungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Jedoch stellen die durch das Vorhaben be-troffenen Habitate lediglich einen geringen Prozentsatz der Population im ge-samten Naturraum dar. Der erheblich größere Teil der Habitate wird nicht be-einträchtigt und befindet sich zudem in einem günstigen Erhaltungszustand. Insofern ist nicht zu befürchten, dass die Zauneidechsenpopulation im Natur-raum durch das Vorhaben merklich geschwächt wird, d.h. der günstige Erhal-tungszustand im Naturraum bleibt erhalten. Die möglichen vorhabensbeding-ten Lebensraumverluste sind nicht geeignet, nachhaltige negative Auswirkun-gen auf die Population zu verursachen.

Deswegen werden folgende artspezifische Maßnahmen vorgesehen: V12, A8.

Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag geht davon aus, dass die Schädi-gungstatbestände gemäß § 42 Abs. 1, Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht ge-geben seien und demzufolge die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht zuträfen (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Seiten 27 und 28), es könnte jedoch zu Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen.

Um dieses Restrisiko auszuschließen führt der TdV i.V.m. den CEF-Maßnahmen ein Monitoring durch. Der Zeitraum der Beobachtung wird in Ab-stimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden festgelegt.

B.3 Amphibienarten nach Anhang IV der FFH-RL

Das Vorkommen des gefährdeten Kammmolches, der Knoblauchkröte, der gefährdeten Kreuzkröte und des Moorfrosches ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen nicht erfolgen und betriebs-bedingte Tötungen durch die baulichen und organisatorischen Maßnahmen vermieden werden, da u.a Laichgewässer und Landlebensräume der o.g. Ar-ten durch das Vorhaben nicht beansprucht werden (>100 m entfernt) und die geplanten Leiteinrichtungen und die temporären Amphibienschutzzäune Kolli-sionen vermeiden.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 30 bis 37) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken werden folgende artspezifische Maßnahmen vorgesehen: V5, V8.

B.4 Käferarten nach Anhang IV der FFH-RL

B.4.1 Das Vorkommen des vom Aussterben bedrohten Heldbocks / Großer Eichen-bock konnte bei den Untersuchungen im Mai / Juni 2009 nicht nachgewiesen werden. Die Ausführung der LBP-Maßnahme V14 erfolgt unter Beteiligung von Käferspezialisten. Auf die Ergebnisse der Untersuchung (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Seiten 39 und 40 i.V.m. Anlage 5, Abschnitt I.11. dieses PFB) wird hingewiesen.

Veränderungen und die Ausrichtung auf feste Zielsetzungen (z. B. als Grenzwert) oder Fragestellungen, die einen Anwendungsbezug haben" (DRÖSCHMEISTER 1996)

Page 45: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

45

B.4.2 Das Vorkommen des stark gefährdeten Eremiten konnte bei den Untersu-chungen im Mai / Juni 2009 nicht nachgewiesen werden. Die Ausführung der LBP-Maßnahme V14 erfolgt unter Beteiligung von Käferspezialisten. Auf die Ergebnisse der Untersuchung (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Seiten 41 und 42 i.V.m. Anlage 5, Abschnitt I.11. dieses PFB) wird hingewiesen.

C. Europäische Vogelarten nach Artikel 1 der VSchRL

Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag behandelt die gefährdeten Vogelarten (Rote Liste Brandenburg) analog der Arten nach Anhang IV der FFH-RL. Die ungefährdeten und ubiquitären Arten (Allerweltsarten) werden in Gruppen zu-sammengefasst (ökologische Gilden, z.B. Gehölzbrüter, Siedlungsbewohner), es sei denn, die spezifische Bestands- und Betroffenheitssituation machte ei-ne spezifische artbezogene Betrachtung erforderlich.

Insgesamt sind 67 Arten im Untersuchungsraum nachgewiesen worden, wo-bei die folgend näher untersuchten, die streng geschützten Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG mit der Bewertung der Roten Liste Brandenburg dar-stellen:

C.1 Brutvögel der Gehölze

Das Vorkommen dieser Vogelarten (Einzeldarstellung siehe Seiten 45 und 46 des Fachbeitrages) ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass betriebsbedingte Tötungen zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden können, jedoch handelt es sich bei diesen Arten um ungefährdete, ubiquitäre Arten, bei denen mit einer Verschlechterung des Er-haltungszustandes der lokalen Population nicht zu rechen ist.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 45 und 46) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken wird die im Fach-beitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außer-halb der Brutzeit) vorgesehen.

C.2 Brutvögel des Offen- bzw. Halboffenlandes (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Seiten 47 und 48), siehe C.1

C.3 Brutvögel des Siedlungsbereichs (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Seiten 49 und 50), siehe C.1

C.4 Das Vorkommen des vom Aussterben bedrohten Baumfalken ist im Untersu-chungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass betriebsbedingte Kollisionsgefährdungen nicht zu er-warten sind, da der Baumfalke nicht zu der Art von Greifvögeln zählt, die sich von Aas an Straßen ernährt. Sie werden durch den Abstand des Vorhabens zum Horst (ca. 200 m) und durch die Abschirmung des Kiefernwaldes nicht zur Aufgabe des Brutplatzes führen. Zudem ist die lokale Population aufgrund des Abstandes von rd. 200 m mit umliegendem Kiefernwald nicht gefährdet.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 51 und 52) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen Risiken wird die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB2 (Bauausschlusszeit vom 15.03. bis 30.06 ab Bau-km 6+100 bis Bau-km 7+000) vorgesehen. Die Baufeldberäumung erfolgt komplett in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit im Winterhalbjahr. Für die

Page 46: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

46

Bauausschlusszeiten wurde in Abstimmung mit dem LUA die Horstbindungs-zeit vom 01.05. bis 15.08. vereinbart, da dies für den Baumfalken notwendig sei. Sollte nach Kontrolle des Horstes durch eine ökologische Baubegleitung festgestellt werden, dass der Horst nicht besetzt ist, kann jedoch schon vorher (01.07.) mit dem Bau begonnen werden.

C.5 Das Vorkommen des vom Aussterben bedrohten Brachpiepers ist im Untersu-chungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass betriebsbedingte Tötungen aufgrund des Abstandes der Brutstandorte von rd. 400 m nicht zu erwarten sind. Die Reviere befinden sich alle in so großen Abständen zur Trasse, dass auch erhebliche Beein-trächtigungen durch Emissionen (Lärm) nicht zu erwarten sind. Aufgrund des großen Abstandes ist mit keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu rechen.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 53 und 54) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen Risiken werden die LBP-Maßnahme A8 und die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreima-chung außerhalb der Brutzeit) vorgesehen.

C.6 Das Vorkommen des gefährdeten Braunkehlchens ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass betriebsbedingte Tötungen nicht zu erwarten sind, da die Effektdistanz des Braunkehlchens bei rd. 200 m liegt und der Nahbereich der Straße gemieden wird. Der Brutplatz befindet sich rd. 200 m von der Tras-se entfernt und wird kaum beeinträchtigt, so dass auch nicht mit einer Ver-schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu rechen ist.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 55 und 56) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen Risiken wird die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) vor-gesehen.

C.7 Das Vorkommen des stark gefährdeten Eisvogels ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen nicht erfolgen werden, da der Brutplatz außerhalb des Untersuchungsraumes liegt. Betriebsbedingte Tötun-gen bei der Nahrungssuche sind aufgrund des ottergerechten Bauwerkes im Bereich der Nuthe mit der Unterquerungsmöglichkeit der Straße ebenso nicht zu erwarten. Es ist mit keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu rechen.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 57 und 58) treffen nicht zu.

C.8 Das Vorkommen des gefährdeten Flussregenpfeifers ist im Untersuchungs-raum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass betriebsbedingte Tötungen nicht zu erwarten sind, da der Nahbereich der Straße gemieden wird. Da Brutplätze nur selten über meh-rere Jahre genutzt werden und im Umfeld ausreichend viele Lebensraumpo-tenziale vorhanden sind, ist mit keiner Verschlechterung des Erhaltungszu-standes der lokalen Population zu rechen.

Page 47: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

47

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 59 und 60) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken werden die LBP-Maßnahme A8 und die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) vorgesehen.

C.9 Das Vorkommen des Grünspechts ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass betriebsbedingte Tötungen nicht zu erwarten sind, da der Nahbereich der Straße gemieden wird. Grünspechte sind zudem sehr an-passungsfähig und nutzen häufig jedes Jahr neue Bruthöhlen. Der Bestand ist lokal und auch in Brandenburg nicht gefährdet. Somit ist mit keiner Ver-schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu rechen.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 61 und 62) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen Risiken wird die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) vor-gesehen.

C.10 Das Vorkommen der gefährdeten Heidelerche ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass betriebsbedingte Tötungen nicht erwartet werden, weil die Effektdistanz bei rd. 300 m liegt. Sollten wider erwarten Brutplätze in-nerhalb der 300 m liegen, könnte eine Verschlechterung eintreten. Aufgrund der LBP-Maßnahme A8 und den im Untersuchungsraum ausreichend vorhan-denen Ausweichhabitaten, wird sich der sehr gute Erhaltungszustand der Po-pulation aufgrund des Vorhabens jedoch nicht verschlechtern.

Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag geht zwar davon aus (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Seiten 63 und 64), dass die Prognose und die Bewertung der Ver-botstatbestände zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lo-kalen Population führt, es jedoch zu Beeinträchtigungen von Brutplätzen in-nerhalb der Effektdistanz kommen könnte. Beeinträchtigungen entstehen durch bau- und betriebsbedingte Lärmemissionen, visuelle Effekte sowie Zer-schneidungseffekte. Es kann somit nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Brutplätze bzw. -reviere, obwohl ein sehr guter Erhaltungs-zustand im Naturraum (ca. 1.100 Reviere) festgestellt wurde, verloren gehen bzw. dass der Bruterfolg deutlich sinken könnte.

Da die Verbotstatbestände nicht vollständig auszuschließen sind, wird aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließ-lich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zur Absicherung der Planung für diese Art eine Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG erteilt. Zumut-bare Alternativen sind nicht gegeben, der Erhaltungszustand der Population wird insgesamt nicht verschlechtert, der günstige Erhaltungszustand der Po-pulation bleibt gewahrt und die Maßgaben des Art 16. Abs. 1 der FFH-RL werden beachtet.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken werden die LBP-Maßnahme A8 und die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorge Maßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) vorgesehen.

C.11 Das Vorkommen des Mäusebussards ist im Untersuchungsraum nachgewie-sen worden.

Page 48: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

48

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen (Nestlinge) oder die Zerstö-rung von Gelegen / Eiern nicht zu erwarten sind, da die Horstplätze mindes-tens 70 m von der Trasse entfernt liegen. Betriebsbedingte Beeinträchtigun-gen können jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, da der Mäuse-bussard auch an Straßen jagt. Die Kollisionsgefahr geht dennoch nicht über das allgemeine Lebensrisiko der Art hinaus, so dass mit keiner Verschlechte-rung des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu rechen ist und Ver-botstatbestände nicht erfüllt werden.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 65 und 66) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen Risiken wird die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) vor-gesehen.

C.12 Das Vorkommen des gefährdeten Rotmilans ist im Untersuchungsraum nach-gewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen (Nestlinge) oder die Zerstö-rung von Gelegen / Eiern nicht zu erwarten sind, da diese Art im Untersu-chungsraum nicht brütet. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen können jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, da der Rotmilan auch an Straßen jagt. Die Kollisionsgefahr geht dennoch nicht über das allgemeine Lebensrisi-ko der Art hinaus, zumal der Rotmilan im Untersuchungsbereich lediglich als Nahrungsgast ermittelt wurde.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 67 und 68) treffen nicht zu.

Artspezifische Maßnahmen brauchen nicht vorgesehen werden.

C.13 Das Vorkommen der extrem seltenen Art des Schwarzkehlchens mit geografi-scher Restriktion ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen (Nestlinge) oder die Zerstö-rung von Gelegen/Eiern durch die vorgesehene Vorsorgemaßnahme vollstän-dig vermeiden werden. Zudem befindet sich das ermittelte Revier in einer Ent-fernung von ca. 300 m zur Trasse. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen kön-nen ausgeschlossen werden, da der Brutplatz ca. 300 m von der Trasse ent-fernt liegt und die Effektdistanz 200 m beträgt.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 69 und 70) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen Risiken wird die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) vor-gesehen.

C.14 Das Vorkommen des gefährdeten Schwarzmilans ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen (Nestlinge) oder die Zerstö-rung von Gelegen/Eiern durch die Vorsorgemaßnahme vollständig vermieden werden. Zudem befindet sich der Brutplatz in einer Entfernung von >150 m zur Trasse. Der Schwarzmilan jagt auch an Straßen mit einem Grünstreifen in der Mitte, somit wären betriebsbedingte Tötungen zu kalkulieren. Da ein Grün-streifen aber im Zuge der B 101n nicht vorgesehen ist, geht die Kollisionsge-fahr nicht über das allgemeine Lebensrisiko der Art hinaus.

Page 49: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

49

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 71 und 72) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen Risiken wird die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB2 (Bauausschlusszeit vom 15.03. bis 30.06. ab Bau-km 6+300 bis 7+000) vorgesehen. Die Baufeldberäumung erfolgt komplett in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit im Winterhalbjahr. Für die Bauaus-schlusszeiten wurde in Abstimmung mit dem LUA die Horstbindungszeit vom 15.03. bis 30.06. vereinbart, da dies für den Schwarzmilan akzeptabel sei.

C.15 Das Vorkommen des Schwarzspechts ist im Untersuchungsraum nachgewie-sen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen (Nestlinge) oder die Zerstö-rung von Gelegen/Eiern durch die Vorsorgemaßnahme vollständig vermeiden werden. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen können ausgeschlossen wer-den, da der Nahbereich der Straße von dieser Art gemieden wird.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 73 und 74) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen Risiken wird die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) vor-gesehen.

C.16 Das Vorkommen der Sperbergrasmücke ist im Untersuchungsraum nachge-wiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen (Nestlinge) oder die Zerstö-rung von Gelegen/Eiern durch die Vorsorgemaßnahme vollständig vermieden werden. Zudem befinden sich die Reviere in Entfernungen von >200 m zur Trasse. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen können ausgeschlossen wer-den, da die Brutplätze >200 m von der Trasse entfernt liegen und die Effekt-distanz mit 100 m angegeben wird und der Nahbereich der Straße gemieden wird.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 75 und 76) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen Risiken wird die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) vor-gesehen.

C.17 Das Vorkommen des gefährdeten Steinschmätzers ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen (Nestlinge) oder die Zerstö-rung von Gelegen/Eiern durch die Vorsorgemaßnahme vollständig vermieden werden. Zudem befinden sich die Reviere in Entfernungen von >300 m zur Trasse. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen können ausgeschlossen wer-den, da aufgrund der großen Entfernungen der Revierstandorte und die ab-schirmenden großen Kiefernbestände dem entgegenwirken.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 77 und 78) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen Risiken wird die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) vor-gesehen.

Page 50: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

50

C.18 Das Vorkommen der gefährdeten Turteltaube ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass betriebsbedingte Tötungen nicht zu erwarten sind, da die Effektdistanz bei rd. 500 m liegt. Da jedoch zwei Brutplätze in einer Entfer-nung von 50 m bis 100 m liegen, ist von einem Verlust oder einer Verlagerung der beiden Brutplätze auszugehen. Für die Ansiedlung am Bauende werden jedoch keine Auswirkungen erwartet. Aufgrund der LBP-Maßnahme A8 und den im Untersuchungsraum ausreichend vorhandenen Ausweichhabitaten, wird sich der sehr gute Erhaltungszustand der Population aufgrund des Vor-habens insgesamt nicht verschlechtern.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 79 und 80) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken werden die LBP-Maßnahme A8 und die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) vorgesehen.

Um ein Restrisiko, welches mit der Verlagerung der Brutplätze entstehen könnte, auszuschließen wird im Rahmen der LBP-Maßnahme A8 das Monito-ring erweitert, obwohl die beiden Brutplätze nicht aktiv vom TdV verlagert werden, da sich die Tiere selbst Ausweichquartiere suchen. Der Zeitraum der Beobachtung wird in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden festgelegt.

C.19 Das Vorkommen des gefährdeten Wendehalses ist im Untersuchungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass betriebsbedingte Tötungen nicht zu erwarten sind, da die Straße gemieden wird und kein Nahrungshabitat für diese Art darstellt. Je-doch kommt es durch den Betrieb der Straße zu Beeinträchtigungen von Re-vieren des Wendehalses durch das Vorhaben, so dass als Ausgleich spezielle Nistkästen in hinreichend großer Entfernung zur Trasse installiert werden (vgl. CEF1). Mit der LBP-Maßnahme A8 soll gegen die natürliche Sukzession der Sandoffenflächen entgegengewirkt werden, um einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes, welche auch ohne das Vorhaben sichtbar ist, entgegen-zusteuern.

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 81 und 82) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken werden die LBP-Maßnahme A8 und die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) sowie die Maßnahme CEF1 (In-stallation von 25 Nistkästen für den Wendehals) vorgesehen. Die Standorte für die Nistkästen werden in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden ermit-telt und festgelegt. Die dafür notwendigen Flächen werden durch die Stiftung Naturlandschaften bereitgestellt.

Im Rahmen der Maßnahme CEF1 ist vom TdV ein Monitoring vorgesehen. Der Zeitraum der Beobachtung wird in Abstimmung mit den zuständigen Na-turschutzbehörden festgelegt.

C.20 Das Vorkommen des vom Aussterben bedrohten Wiedehopfes ist im Untersu-chungsraum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass betriebsbedingte Tötungen nicht zu erwarten sind, da die Art die Straße meidet.

Page 51: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

51

Die Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 83 und 84) treffen nicht zu.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken werden die LBP-Maßnahme A8 und die im Fachbeitrag entwickelte Vorsorgemaßnahme VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) sowie die Maßnahme CEF3 (Ausbringen von 5 künstlichen Brutröhren für den Wiedehopf) vorgesehen, da es zur Aufgabe von zwei Brutplätzen kommen kann. Die führt jedoch nicht zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. Die Stand-orte für die Niströhren werden in Abstimmung mit der Vogelschutzwarte Bu-ckow und der Stiftung Naturlandschaften ermittelt und festgelegt.

Im Rahmen der Maßnahme CEF3 ist vom TdV ein Monitoring vorgesehen. Der Zeitraum der Beobachtung wird in Abstimmung mit den zuständigen Na-turschutzbehörden und den o.g. Beteiligten festgelegt.

C.21 Das Vorkommen des stark gefährdeten Ziegenmelkers ist im Untersuchungs-raum nachgewiesen worden.

Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen (Nestlinge) oder die Zerstö-rung von Gelegen/Eiern durch die vorgesehenen Maßnahmen vollständig ver-mieden werden. Der Ziegenmelker ist nachtaktiv, so dass das am Tage lau-fende Baugeschehen keinen Einfluss nimmt. Betriebsbedingte Tötungen sind dadurch zu erwarten, da diese Art an und sogar auf der Fahrbahn nach Insek-ten sucht. Insbesondere dunkele Beläge speichern die Wärme und ziehen deswegen Insekten an. Um diesen Umstand auf ein Minimum zu reduzieren und somit die betriebsbedingte Kollisionsgefahr zu verringern, wird in den Be-reichen mit nachgewiesenen Vorkommen dieser Art ein aufgehellter Straßen-belag verwendet (siehe VASB3).

Zudem ist die im Untersuchungsraum vorhandene stark befahrene Bahnlinie als Vorbelastung anzusehen. Die geplante Trasse der B101n verläuft im Be-reich des Vorkommens der Art parallel zur Bahntrasse. Untersuchungen ha-ben ergeben, dass Verunfallungsopfer im Schienenverkehr pro Streckenkilo-meter höher als im Straßenverkehr sind. Der Eingriff ist daher nicht so hoch zu bewerten, wie ohne die bestehende Bahnstrecke. Darüber hinaus werden für diese Art umfangreiche Kompensationsmaßnahmen umgesetzt, die zu einer Verbesserung der Lebensräume führen. Zudem soll mit der LBP-Maßnahme A8 der natürlichen Sukzession der Sandoffenflächen entgegengewirkt werden.

Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag geht davon aus, dass die Verbotstat-bestände auch mit Blick auf die Vorbelastung der DB-Strecke nicht gegeben sind (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Seiten 85 und 86), es jedoch durch die Verlär-mung zu einer Reduzierung der Lebensraumeignung und des Bruterfolges kommen könnte. Insgesamt verschlechtert sich der Erhaltungszustand der lo-kalen Population aber nicht.

Zur Vermeidung von kurzzeitigen und dauerhaften Risiken werden die LBP-Maßnahmen V12 und A8 sowie die im Fachbeitrag entwickelten Vorsorge-maßnahmen VASB1 (Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit) und VASB3 (Verwendung von aufgehellten Straßenbelag) i.V.m. der Maßnahme CEF2 (Schaffung von Freiflächen innerhalb der Vorwälder für den Ziegenmelker) vorgesehen.

Um die Restrisiken auszuschließen wird der TdV ein Monitoring durchführen. Der Zeitraum der Beobachtung wird in Abstimmung mit den zuständigen Na-turschutzbehörden festgelegt.

Page 52: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

52

Nach Umsetzung des Planungsoptimierungs-, Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen-konzeptes sowie der Berücksichtigung der artenschutzfachlichen Wirksamkeit weite-rer Maßnahmen können die Verbotstatbestände

- der Verletzung und Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) einschließlich vermeidbarer Kollisionsrisiken,

- der erheblichen Störung wild lebender Tiere während der Fortpflanzungs-, Auf-zucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten im Rahmen der lokalen Population (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG),

- der Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere

sowie

- die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung wild lebender Pflanzen oder ihrer Entwicklungsformen bzw. Standorte

einzelner der durch das Vorhaben hervorgerufener Wirkfaktoren mit hoher Wahr-scheinlichkeit ausgeschlossen werden. Nach Feststellung der Gutachter sind die Verbotstatbestände aufgrund von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen und spe-zieller Vermeidungsmaßnahmen nicht einschlägig.

Alle im Untersuchungsraum ermittelten oder potentiell vorkommenden Arten werden in höchstmöglichem Maße vor vermeidbaren Beeinträchtigungen geschützt sowie bei nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen durch das Verbleiben oder Wiederherstellen der ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang im uneingeschränkten Fortbestand der lokalen Population gesichert. Der nicht vermeidbare Verlust von unersetzlichen Habitaten nach § 19 Abs. 3 BNatSchG tritt nicht ein.

Die Feststellungen des Fachbeitrages sind prinzipiell nicht zweifelhaft, obwohl sich die Prüftatbestände des § 42 in den Formblättern nicht der Prüffolge entsprechend gegen die Voraussetzungen, die erst im Rahmen von Ausnahmen zu prüfen sind, abgrenzen lassen. Im Gesamtergebnis des Fachbeitrages kann jedoch festgestellt werden, dass das Vorhaben nicht den Verboten des § 42 BNatSchG widerspricht, da sich u.a. das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere durch das Vorhaben nicht signi-fikant erhöht.

Dem Grunde nach liegt hinsichtlich der hiermit festgestellten artenschutzrechtlichen Bewertungen ein Erfordernis zur Erteilung von Ausnahmen gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG nicht vor. Zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beein-trächtigungen der relevanten Arten führen, sind bei jeder untersuchten Art vom TdV geprüft und in die Planung von vornherein einbezogen worden, was auch zu Planän-derungen geführt hat (siehe u.a. C.19: Niströhren für den Wiedehopf).

Es wird jedoch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art zur Absicherung der Planung für die im Untersuchungsraum nachgewiesene Art (hier C.10) eine Ausnahme ge-mäß § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG erteilt, obwohl sich der Erhaltungszustand der Po-pulation nicht verschlechtert und die Maßgaben des Art 16. Abs. 1 der FFH-RL be-achtet werden.

Im Rahmen der drei CEF-Maßnahmen hat der TdV zudem ein Monitoring als Stan-dard vorgesehen, welches von der Planfeststellungsbehörde als Auflage auf die Ar-ten B.2.1, B.2.2 und C.21 ausgeweitet wird, um ggf. noch offene Restrisiken für diese Arten nachhaltig ausschließen zu können.

Page 53: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

53

Darüber hinaus erscheinen alle geplanten LBP-Maßnahmen (inkl. ASB und CEF) geeignet, auch evtl. nicht vorher gesehenen Verbotstatbeständen vorzubeugen.

Die Planfeststellungsbehörde hat auch unter Hinzuziehung der Erkenntnisse des Forschungsprojektes „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“10 mit den Aussagen für Vorhaben mit einer Verkehrsbelastung unter 10.000 Kfz/24h keine Zweifel, dass sich eine Realisierung der in § 42 Abs. 1 BNatSchG enthaltenen Verbotstatbestände hin-reichend sicher ausschließen lässt.

Sie geht jedoch auch davon aus, dass das Vorsorgeprinzip nicht verlangt, dass das Vorhaben auf ein „Nullrisiko“ ausgerichtet werden muss (vgl. Sächsisches Oberver-waltungsgericht, Beschluss vom 12. November 2007 – 5 BS 336/07, Natur und Recht 29: 831-835; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -).

III.5 Wasserrecht

Es ist sicherzustellen, dass durch die Einhaltung einschlägiger Sicherheitsbestim-mungen eine Wasser gefährdende Kontamination vermieden wird (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 BbgWG i.V.m. § 1a Abs. 2 WHG).

Festgesetzte Trinkwasserschutzzonen, Trinkwasservorbehaltsgebiete oder Über-schwemmungsgebiete (§ 100 BbgWG i.V.m. § 32 WHG) werden von dem festgestell-ten Straßenbauvorhaben nicht berührt. Lediglich im Bereich zwischen dem „Zapf-holzweg“ und der Bahntrasse Berlin-Halle-Leipzig liegt ein Teil des Trinkwasservor-behaltsgebietes „Luckenwalde West“ (Schutzzone III).

III.5.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse

Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehör-de über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung.

Der Gesetzgeber bestimmt die Planfeststellungsbehörde als zuständige Behörde und macht dadurch, dass er die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilli-gung in das „Planfeststellungsverfahren“ einbindet, deutlich, dass sich das Verfahren nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Da-gegen sieht er von einer Entscheidungskonzentration ausdrücklich ab. Vielmehr ent-scheidet die Planfeststellungsbehörde unabhängig von dem sonstigen Inhalt der Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 WHG11 „über die Erteilung der Erlaubnis oder die Bewilligung“. Diese Entscheidung tritt, auch wenn sie in ein und demselben Be-schluss getroffen wird, als rechtlich selbstständiges Element neben die Planfeststel-lung ein. Als praktische Folge dieser Separation führt sie gegenüber der Planfeststel-lung ein rechtliches Eigenleben. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass im Gegen-satz zu Planfeststellungsbeschlüssen, die in hohem Maße änderungsresistent sind, im Wasserrecht flexibel handhabbare Instrumente unverzichtbar sind.

Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 WHG von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Anordnungen. Die Erlaubnis kann ferner über die in § 49 VwVfGBbg genannten Gründe hinaus nach Maßgabe des je-

10 Kieler Institut für Landschaftsökologie (April 2009): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Bericht zum For-schungsprojekt FE 02.286/2007/LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach: „Entwicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna“ 11 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Neufassung der Bekannt-machung vom 18.08.2002 (BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.05.2007, BGBl. I S. 666)

Page 54: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

54

weiligen Landeswasserrechts (hier § 29 Abs. 2 BbgWG12) unter erleichterten Vor-aussetzungen widerrufen werden. Diese Regelungen ermöglichen es, auf veränderte Situationen effektiv zu reagieren (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 -4 A 1075.04- Rd.-Nrn. 449, 450).

Die entsprechend der lfd. BV-Nrn. 08, 09, 10, 18 und 22 (vgl. Unterlage Nr. 10, Ab-schnitt I.9 dieses PFB) erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse werden gemäß § 28 Abs. 3 BbgWG unbeschadet der Rechte Dritter hiermit erteilt. Die Erlaubnisse werden auf 50 Jahre befristet. Es wird darauf hingewiesen, dass die gehobene Er-laubnis des § 30 BbgWG der alten Fassung des BbgWG im neuen BbgWG nicht mehr zur Verfügung steht.

Es dürfen von den folgenden Flächen Niederschlagswasser (Bemessungsregen 15 min) der Verkehrsfläche in den Untergrund bzw. in folgende Oberflächengewässer eingeleitet werden (vgl. LBP-Maßnahme V13, Unterlage Nr. 12 (Anhang 1), Abschnitt I.11 dieses PFB):

- Regenrückhaltebecken 1 (RRB 1) mit einem Fassungsvolumen von 600 m3

Niederschlagswasserversickerung und -ableitung von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+370 (Ostseite Bau-km 0+160) über Mulden-Rigolensysteme über das RRB 1 ge-drosselt in die Nuthe von Ared= 0,63 ha max. 10,32 m3 Bemessungsregen. Einleit-stelle westlich am Böschungsfuß in die Nuthe bei Bau-km 0+487. Koordinaten (ETRS89): Ostwert=3370166, Nordwert=5766612

- Regenrückhaltebecken 2 (RRB 2) mit einem Fassungsvolumen von 148 m3

Niederschlagswasserversickerung und -ableitung über die Transportmulde der B 101n (Ostseite ab Bau-km 0+160), B 101alt (Südseite von Bau-km 0+020 bis Bau-km 0+140 und Nordseite von Bau-km 0+015 bis Bau-km 0+177) in den Untergrund und über das RRB 2 gedrosselt in die Nuthe von Ared= 0,20 ha max. 23 m3 Bemes-sungsregen. Einleitstelle östlich am Böschungsfuß in die Nuthe bei Bau-km 0+487. Koordinaten (ETRS89): Ostwert=3370181, Nordwert=5766627

- Regenrückhaltebecken 3 (RRB 3) mit einem Fassungsvolumen von 300 m3

Niederschlagswasserversickerung mittels Entwässerungsmulden und nur bei Jah-reszeitlich bedingt hohen Grundwasserständen erfolgt die Niederschlagswasserab-leitung von Bau-km 0+510 bis Bau-km 1+150 über das RRB 3 gedrosselt in den „Neuheimer Graben“ von Ared= 1,02 ha max. 105,6 m3 Bemessungsregen. Einleit-stelle in den „Neuheimer Graben“ bei Bau-km 1+484. Koordinaten (ETRS89): Ost-wert=3369980, Nordwert=5767565

Bei der Errichtung der Transportmulden zur Ableitung des Niederschlagswassers in die Nuthe ist die Standsicherheit der Böschung bei Hochwasserereignissen zu ga-rantieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Mit der Selbstüberwachung ist eine sichere Zustands- und Funktionskontrolle zu ge-währleisten. Der Gewässerbenutzer ist verpflichtet seine wasserwirtschaftlichen An-lagen ordnungsgemäß instand zu halten, nach Betriebs- und Bedienungsanleitungen zu betreiben und ihre ständige Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Regenwasser-einläufe, Versickerungsmulden und Absetzbecken sind in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und bei Bedarf von Fest- und Schwimmstoffen zu befreien.

12 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.04.2008 (GVBl. I/08, S 62)

Page 55: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

55

Jede Grundwasserentnahme zur Grundwasserabsenkung stellt nach § 3 Abs. 5 WHG eine erlaubnispflichtige Gewässernutzung dar und darf nur betrieben werden, wenn die Ableitung (durch Versickerung oder schadlose oberflächige Gewässerein-leitung) gewährleistet ist. Grundwasserabsenkungen sind bei der zuständigen Was-serbehörde (bis 2.000 m3/d = UWB, >2.000 m3/d = LUA) mindestens 14 Tage vor Baubeginn anzuzeigen. Auf § 41 WHG wird hingewiesen. Zur Erstellung der Unterla-gen ist das Hinweisblatt „Grundwasserabsenkungen“ zu beachten.

Für die Dauer der Arbeiten im Bereich der BW 02S (Bau-km 1+484) und BW 07S (Bau-km 7+484) kann es erforderlich werden, für den Zeitraum von maximal 2 mal 3 Wochen den Grundwasserspiegel um maximal 200 cm abzusenken (vgl. lfd. BV-Nrn. 20 und 44, Unterlage Nr. 10, Abschnitt I.9 dieses PFB). Im Falle des Eintretens der für die Baumaßnahme dann erforderlichen Grundwasserabsenkung wird hiermit ge-mäß § 28 Abs. 3 BbgWG unbeschadet der Rechte Dritter eine Erlaubnis erteilt.

III.5.2 Nebenbestimmungen

Im Verlauf der Trasse sind folgende Oberflächengewässerquerungen vorgesehen:

- BW 01S, Brücke über die Nuthe mit ottergerechter Gestaltung bei Bau-km 0+487

- Rohrdurchlass DN 600 für einen Nuthe-Nebenarm bei Bau-km 0+400

- BW 02S, Brücke über den „Neuheimer Graben“ mit ottergerechter Gestaltung bei Bau-km 1+484

- Umverlegung des „Weidenweggrabens“ mit Wehr bei Bau-km 1+300 bis Bau-km 1+483

- BW 07S, Brücke über den Graben 607/1 mit ottergerechter Gestaltung bei Bau-km 7+849

Der TdV wird der UWB die zur Wahrnehmung der Aufgaben als Sonderordnungsbe-hörde erforderlichen Bestandsunterlagen zur Verfügung stellen. Zudem sind im Rahmen der Ausführungsplanung die Details zu den geregelten Einleitstellen mit der UWB abzustimmen.

Für die Errichtung des Wehres im Rahmen der Umverlegung des „Weidenweggra-bens“ sind der UWB noch konkrete Unterlagen (z.B. Stauhöhen) nachzureichen und mit der UWB abzustimmen.

Außer dem zugelassenen Niederschlagswasser dürfen keine Stoffe eingeleitet wer-den, die geeignet sind den biologischen, chemischen und physikalischen Zustand des Grundwassers nachteilig zu beeinflussen.

Der Grundwasserbenutzer ist verpflichtet, bei allen Ereignissen, die unmittelbar oder mittelbar Auswirkungen auf die Zusammensetzung der einzelnen Niederschlagswäs-ser haben können (Erhöhung der Fracht oder Konzentration von Wasserinhaltsstof-fen oder sonstige negative Beeinflussung der Qualität), unverzüglich und unaufge-fordert die UWB zu informieren.

Die Straßenabläufe sind, sofern vorhanden, mit Schlammfang und Laubeimer auszu-statten, so dass das Niederschlagswasser von absetzbaren und aufschwimmenden Stoffen befreit werden kann.

Die Versickerungsanlagen sind nach dem Stand der Technik (ATV 138) herzustellen. Der Abstand zwischen Sohle der Versickerungsanlagen und dem höchsten natürli-chen Grundwasserstand darf grundsätzlich 1 m nicht unterschreiten.

Page 56: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

56

III.6 Denkmalschutz

III.6.1 Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpfle ge und Archäologi-sches Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege

Das Landesamt hatte mit Schreiben vom 21.04.2008 darauf aufmerksam gemacht, dass derzeit die folgenden vier Bodendenkmale nach den Bestimmungen des BbgDSchG13 registriert seien, wovon sich drei im Bereich der Trasse befänden und eines im Bereich der trassenfernen LBP-Maßnahme A5:

Trassenbereich:

Nr. 1 Kloster Zinna 3 Siedlung der Römischen Kaiserzeit

Nr. 2 Kloster Zinna 4 Siedlung der Römischen Kaiserzeit; Fundplatz des Deutschen Mittelalters

Nr. 3 Frankenfelde 10 (BD 130.631) ehemaliges Kriegsgefangenenlager STALAG IIIa mit angrenzendem Lazarettbereich. Für dieses bereits dokumentierte Bo-dendenkmal sind keine weiteren bodendenkmalpflegerischen Maßnahmen er-forderlich, zumal der Planung des TdV entsprechend, keine weiteren Flächen benötigt werden.

LBP-Maßnahme A5:

Nr. 4 Kloster Zinna 5 (BD 130.826) Siedlung der Eisenzeit

Der TdV hat darüber hinausgehend soweit wie möglich die im Bereich des Vorhabens vorhandenen Bodendenkmale nach den Bestimmungen des BbgDSchG zu schützen und zu erhalten. Wegen der baubedingten Beeinträchtigung von Bodendenkmalen wer-den vor Baubeginn Schutz- bzw. Sicherungsmaßnahmen vorgesehen, die eine Zerstö-rung verhindern (vgl. LBP-Maßnahme V10, Unterlage Nr. 12 (Anhang 1), Abschnitt I.11 dieses PFB).

In dem Umfang, wie in die o.g. Bodendenkmale durch die Bauarbeiten zwingend ein-gegriffen werden muss, wird auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BbgDSchG die erfor-derliche Erlaubnis hiermit erteilt. Demnach ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die bean-tragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßi-gem Aufwand berücksichtigt werden können.

Vor allem soll im Bereich und in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandener Boden-denkmale möglichst wenig der Boden beeinträchtigt werden (u.a. durch weitgehenden Verzicht auf Bodenabtrag und zusätzliche Verfestigung unzerstörter Bodenschichten).

Für das Bodendenkmal Nr. 4 Kloster Zinna 5 (BD 130.826) Siedlung der Eisenzeit (LBP-Maßnahme A5) ist eine archäologische Baubegleitung vorzusehen.

Obwohl hinsichtlich der Verdachtsflächen im Bereich der LBP-Maßnahmen A15 (vgl. Unterlage Nr. 12.2, Blatt-Nr. 16) und E1 (vgl. Unterlage Nrn. 12.1 / 12.2, Blatt-Nr. 12) der TdV die LBP-Maßnahmen nicht selbst umsetzt, ist von ihm sicher zu stellen, dass die damit beauftragten Forstdienstleister diese Regelungen zur Kenntnis be-kommen und beachten. Weitere Abstimmungen erfolgen, um ggf. eintretende Eingrif-fe in die vom TdV nicht betreuten Verdachtsflächen möglichst gering zu halten.

13 Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmal-schutzgesetz - BbgDSchG) vom 24.05.2004 (GVBl. I, S. 215)

Page 57: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

57

Gemäß §§ 7 Abs. 3 und 9 Abs. 3 BbgDSchG sind die Denkmale zu bergen bzw. de-ren Veränderungen zu dokumentieren. Auf die Richtlinien zur Grabungsdokumentati-on (Stand: 01.11.2006) des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege, wird hingewiesen.

Sollten bisher unbekannte Bodendenkmale gefunden werden, sind die Bestimmun-gen des BbgDSchG einzuhalten. Insbesondere ist bzw. sind

* Funde von Bodendenkmalen während der Erdarbeiten unverzüglich der zustän-digen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 BbgDSchG),

* die Fundstätte bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 BbgDSchG),

* entdeckte bewegliche Denkmale und Bodendenkmale unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu übergeben (§ 12 Abs. 1 BbgDSchG) sowie

* die bauausführenden Firmen über diese Bestimmungen zu belehren.

Die den Bodendenkmalschutz betreffenden Details der Ausführungsplanung sind mit dem Amt für Denkmalschutz (UDB) des Landkreises Teltow-Fläming zu besprechen. Die UDB ist rechtzeitig vorher über den Beginn des Eingriffs in die (vermuteten) Bo-dendenkmalbereiche zu informieren.

Mit Schreiben vom 08.10.2008 und im Erörterungstermin wurde vom Landesamt er-klärt, dass man keine weiteren Bedenken oder Anmerkungen zur Umsetzung des Vor-habens hätte, da der TdV den Auflagen entsprechen und die Hinweise beachten werde. Dies wurde mit Schreiben vom 13.11.2008 noch einmal bestätigt.

III.6.2 Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Bauaufsic ht, Planung und Denk-malschutz

Auf die Entscheidungen unter den Abschnitten III.6.1 und Abschnitt V.2.14 dieses PFB wird verwiesen, da zu den in der Stellungnahme des Amtes für Denkmalschutz des Landkreises Teltow-Fläming vorgetragenen Belangen des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum keine weite-ren Belange vorgetragen wurden. Im Erörterungstermin wurde zudem erklärt, dass keine Belange offenblieben und der noch strittige Punkt 6 der Stellungnahme vom 13.05.2008 (Proviantlager) mit den Erklärungen des TdV erledigt wäre. Zur Ausfüh-rung der Abrissmaßnahmen sind Detailabstimmungen mit dem Amt für Denkmal-schutz erforderlich.

III.7 Immissionsschutz

III.7.1 Immissionsschutz während der Bauausführung

Entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG14 hat der TdV während der Bauausfüh-rung – nach dem Stand der Technik vermeidbare – schädliche Umwelteinwirkungen (besonders Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen) auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Bereiche zu verhindern. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das gilt auch für den Baustellenbetrieb während der Nachtstunden.

14 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I. S. 3830); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2006 (BGBl. I.S. 3180)

Page 58: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

58

Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften15 ist vom TdV abzusichern (ggf. zu überwachen). Die Durchführung des Baustellenbetriebes ist in den Detailfragen mit dem Landesumweltamt Brandenburg (Immissionsschutz) abzustimmen. Die Abstim-mungspflicht entfällt nur für Maßnahmen, die immissionsschutzrechtlich offensichtlich keine Relevanz besitzen. Sollte im Ergebnis der Abstimmung keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, hat der TdV die Abstimmungsergebnisse unverzüglich der Planfeststellungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

III.7.2 Lärmschutz gemäß 16. und 24. BImSchV i.V.m. §§ 41 bis 43 BImSchG

Bezüglich der künftig von der neuen B 101n ausgehenden Lärmemissionen hat der TdV unter Anwendung der 16. BImSchV16 und der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeiteten RLS-9017 die in den Planunterla-gen enthaltenen schalltechnischen Untersuchungen (vgl. Unterlage Nr. 11, Abschnitt I.10 dieses PFB) erstellt.

Unter Einbeziehung der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Landes-umweltamtes Brandenburg (Immissionsschutz) vom 14.05.2008 (Gesch-Z.: 350/3325 -P-08-44.2) wird festgestellt, dass das Vorhaben die Anforderungen des § 1 Abs. 1 BImSchV erfüllt. Demzufolge war zu untersuchen, ob durch Verkehrsgeräusche in der Nachbarschaft des neuen Verkehrsweges Überschreitungen der Immissions-grenzwerte und somit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden kön-nen, für die Maßnahmen der Lärmvorsorge nach den §§ 41 und 42 BImSchG vorzu-sehen wären.

Als Grundlage für die Bemessung diente die Verkehrsprognose 2020 unter Einbezie-hung der Empfehlungen der RLS 90. Danach wurde für das Untersuchungsgebiet von folgenden Verkehrsbelastungen (DTV-Kfz/24h) ausgegangen:

Streckenabschnitt DTV (Kfz/24h)

B 101alt 4.000

B 101n 9.000

B 101alt / B 101n 12.000

Kommunale Straße nach Luckenwalde 2.000

Für die freien Strecken wurden eine Entwurfsgeschwindigkeit von maximal 100 km/h sowie ein Schwerverkehrsanteil von 11% der Berechnung zugrunde gelegt. Im Be-reich der Knotenpunkte KP1 (vgl. Unterlage Nr. 7, Blatt-Nr. 1, Abschnitt I.7. dieses PFB) und KP2 (vgl. Unterlage Nr. 7, Blatt-Nr. 8, Abschnitt I.7. dieses PFB) wurde ei-ne Entwurfsgeschwindigkeit von 70 km/h berücksichtigt. Abweichend von der seiner-zeit für den Planungsabschnitt 3 vorgelegten Prognose (eingestelltes Planfeststel-lungsverfahren) wurde in der vorliegenden Prognose kein schallmindernder Fahr-

15 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärm-schutzverordnung / 32. BImSchV) vom 29.08.2002, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau-lärm – Geräuschimmissionen vom 19.08.1970 (Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) mit Fortgeltung gemäß § 66 BImSchG. 16 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036; geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19.09.2006, BGBl. I S. 2146) 17 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90; BMV ARS 08/1990 vom 10.04.1990, VkBl. 1990 S. 258; berichtigter Nachdruck vom Februar 1992; BMV ARS 17/1992 vom 18.03.1992, FGSV 334; zuletzt geändert durch ARS Nr. 5/2006 vom 17.02.2006, S. 13/7.144.4/01)

Page 59: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

59

bahnbelag (ARS 14/1991 des BMVBS) sowie keine Höchstgeschwindigkeit von 120 Km/h berücksichtigt.

Den hiermit getroffenen Entscheidungen zum Immissionsschutz liegt auf der B 101n eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugrunde. Diese Höchstge-schwindigkeit ist als Planungsgrundlage Maßstab für die Nutzung des hiermit festge-stellten Straßenabschnitts. Die Planfeststellungsbehörde hebt hervor, dass höhere zulässige Geschwindigkeiten auf der Grundlage dieses PFB nicht zulässig sind. Eine evtl. spätere Anordnung höherer Geschwindigkeiten ist zwar nicht gänzlich ausge-schlossen, sie könnte jedoch nicht auf diesen PFB gestützt werden, sondern bedürfte einer abweichenden Entscheidung. Sollte zukünftig irgendwann beabsichtigt sein, auf der B 101n Höchstgeschwindigkeiten über 100 km/h zuzulassen, sind die Auswir-kungen vorher (ggf. in einem ergänzenden Verfahren) zu prüfen.

Die für das Vorhaben maßgeblichen Immissionsorte (Wohnbebauung am Ortsrand von Luckenwalde bzw. Siedlungssplitter) liegen ca. 140 m, 250 m bzw. 300 m östlich der B 101n am Ortsrand der Stadt Luckenwalde. Ehemalige Kasernengebäude sowie Teile von Gewerbegebieten liegen in einem geringeren Abstand zur B 101n (vgl. Un-terlage Nr. 11.3, Blatt-Nr. 1, Abschnitt I.10 dieses PFB).

Im Ergebnis der Berechnungen ist festzustellen, dass an keinem maßgeblichen schutzwürdigen Immissionsort die Richtwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV über-schritten werden. Maßnahmen der Lärmvorsorge sind nicht erforderlich. Die am Im-missionsort 9 (Kaserne) ermittelte Überschreitung (vgl. Unterlage Nr. 11.1.4, Seite 8, Abschnitt I.10 dieses PFB) begründet keinen Anspruch auf Lärmvorsorge. Das seit über 15 Jahren ungenutzte Gebäude befindet sich im unbeplanten Außenbereich. Der alte ebenso ungenutzte Bahnhof „Zinna“ (Immissionsorte 10 und 11) ist bereits abgerissen, so dass diese Immissionsorte entfallen sind.

III.7.3 Luftschadstoffe gemäß 22. und 33. BImSchV

Für das Vorhaben wurde eine Abschätzung der relevanten Kfz-bedingten Schad-stoffbelastung (Jahresmittelwerte und der 98-Perzentile der Kfz-bedingten Schadstof-fe Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, Blei, Schwefeloxid, Benzol und Partikel PM10) gemäß dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil Straßen ohne oder lockerer Randbebauung, Ausgabe 2002 (MLuS02), geändert durch die Fassung 2005 (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 06/2005 des ehem. BMVBW) in einem Bereich von bis zu 200 m vom Fahrbahnrand der B 101n durchgeführt.

Im Ergebnis wurde nachgewiesen, dass die Gesamtbelastung für alle o.g. Schadstof-fe deutlich unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten der 22. BImSchV liegt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind daher nicht zu befürchten. Bei einer Entfernung von mehr als 200 m sind keine signifikanten Zusatzbelastungen von Schadstoffen durch den Kfz-Verkehr ausgehend von der B 101n zu erwarten.

In der Stellungnahme vom 14.05.2008 (Gesch-Z.: 350/3325-P-08-44.2) erklärte das Landesumweltamt Brandenburg (Immissionsschutz), dass die anhand der Verkehrs-prognose 2020 erarbeitete Unterlage Nr. 11.4.2 (vgl. Abschnitt I.10 dieses PFB) kei-ne Überschreitungen der Grenzwerte der 22 BImSchV bzw. der Grenz- und Leitwerte der EU aufzeigt.

Im Übrigen ist die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßig-keitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Aus der 22. BImSchV ergibt sich keine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhal-tung der Grenzwerte dieser Rechtsverordnung Vorhaben bezogen sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 26.05.2004 - 9 A 6.03).

Page 60: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

60

III.8 Entscheidungen hinsichtlich der Zusagen des T dV

Aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens wurden vom TdV folgende Zu-sagen gemacht, die hiermit unter Einbeziehung von Nebenbestimmungen von der Planfeststellungsbehörde bestätigt werden.

III.8.1 Naturschutz

Die UNB des Landkreises Teltow-Fläming und das LUA werden vom TdV rechtzeitig vorher über den Baubeginn (hier besonders die Baufeldfreimachung) informiert.

Im Rahmen der Ausführungsplanung wird der TdV die Details der LBP-Maßnahmen mit der UNB des Landkreises Teltow-Fläming abstimmen und in diesem Zusammen-hang alle Möglichkeiten zur (weiteren) Minimierung baubedingter Beeinträchtigungen nutzen.

In der Realisierungsphase wird vom TdV eine naturschutzfachlich qualifizierte Bau-betreuung abgesichert, die besonders auch die vollständige Umsetzung / Wirksam-keit der hiermit festgestellten LBP-Maßnahmen zu überwachen hat. Dazu gehört ebenfalls, dass die Flächen, auf denen die Kompensationsmaßnahmen durch Dritte durchgeführt werden, dauerhaft gesichert und die in den Maßnahmeverzeichnissen des LBP dargestellten Auflagen eingehalten werden.

Nach Absteckung des Baufeldes und rechtzeitig vor Beginn vorstehender Maßnah-men wird der TdV die vorhandenen Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten der ge-schützten Tier- bzw. Vogelarten (vgl. Abschnitt III.4.3 dieses PFB) durch fachkundige Personen ermitteln und ggf. fachgerecht umsiedeln.

Im Zusammenhang mit der fachgerechten Umsiedlung der Zauneidechsen aus den Beeinträchtigungsbereichen des Straßenbaus werden vom TdV Vorkehrungen (z.B. temporäre Schutzzäune) getroffen, die das Einwandern der Zauneidechsen bis zum Ende der Baudurchführung im jeweiligen Gefährdungsbereich verhindern. Die Details der hiermit festgestellten Maßnahmen zum Schutz der Zauneidechsen werden mit dem Landesumweltamt Brandenburg abgestimmt.

Die Zusagen des TdV werden ergänzt durch die Festlegungen in Kapitel 7.4 des Er-läuterungsberichtes (vgl. Unterlage Nr. 1, Seiten 47 - 49, Abschnitt I.1 dieses PFB).

Zur Reduzierung und Kompensation der festgestellten Beeinträchtigungen der Leis-tungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft sagte der TdV zu, die im LBP festgestellten Schutz-, Minderungs-, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen in vollem Umfang umzusetzen. Diese Zusage betrifft auch die Maßnahmen, die durch Dritte auf trassenfernen Flächen ausgeführt werden.

Der TdV sagte zudem zu, dass sichergestellt werde, dass die, die Maßnahmen aus-führenden Firmen an die Vorgaben der Landschaftspflegerischen Begleitplanung gebunden werden. Für die geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen wird ei-ne Landschaftspflegerische Ausführungsplanung, einschließlich Erstellung von Leis-tungsverzeichnissen, unter Beteiligung der zuständigen UNB erarbeitet. Die techni-sche sowie landschaftspflegerische Ausführungsplanung wird der TdV rechtzeitig vor Baubeginn mit der UNB besprechen.

Page 61: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

61

III.8.2 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

III.8.2.1 Landesumweltamt Brandenburg (Wasserwirtsc haft und Gewässer-schutz)

Das LUA erklärte mit Schreiben vom 14.05.2008, dass seitens des Wasserwirt-schaftsamtes keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich keine Grund- oder Oberflächenwassermessstellen des Lan-desmessnetzes (§ 23 Abs. 3 BbgWG) im Bereich des Vorhabens befänden. Jedoch wurde ergänzend vermerkt, sollten dennoch Pegel (z.B. Grundwasserbeobachtungs-rohre) vorhanden sein, wäre eine erneute Anfrage zur Verfahrensweise an das LUA RW5 zu richten.

Der TdV nahm die Hinweise zur Kenntnis und sagte zu, dass im Falle des Auffindens von Pegeln diese im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt würden. Hin-sichtlich der Beteiligung der Unterhaltungsverbände wird auf die Abschnitte III.8.2.2 und III.8.2.3 dieses PFB verwiesen.

III.8.2.2 WAZ Wasser- und Abwasserzweckverband „Jüt erbog-Fläming“

Mit Schreiben vom 14.04.2008 wies der WAZ darauf hin, dass im Bereich des OT Kloster Zinna von Bau-km 0+000 bis Ende der Baustrecke bei Bau-km 0+237 (An-bindung an die B 101alt) eine Trinkwasserversorgungsleitung läge, welche zur Ver-sorgung der Siedlungen „Neue Häuser“ und „Neuhof“ diene. Deswegen sei die Funk-tionstüchtigkeit auch während der Durchführung der Baumaßnahmen zu sichern. Von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+150 sei zu erkunden, ob sich die Trinkwasserlei-tung im Böschungsbereich befände. In diesem Falle sei eine Überdeckung von 1,20 m erforderlich.

Der TdV sagte zu, dass die Hinweise zur Trinkwasserleitung zur Kenntnis genom-men werden. Im Rahmen der Ausführungsplanung werde erneut ein Leitungstermin stattfinden. Die konkreten Maßnahmen werden dann abgestimmt. Im Erörterungs-termin wurde seitens des Zweckverbandes erklärt, dass mit den Zusagen des TdV alle Forderungen ausgeräumt seien.

III.8.2.3 Wasser- und Bodenverband „Nuthe“

Der Verband erklärte mit Schreiben vom 24.06.2008, dass man hinsichtlich der LBP–Maßnahmen V4 (die Böschungslinie ist im Böschungsverhältnis von 1:1,5 herzustel-len und der Bearbeitungsstreifen am Gewässer ist grundsätzlich von Pflanzungen freizuhalten), A2 und A13 (die Anpflanzung von Uferbegleitvegetation an Gewässern ist mit dem Verband abzustimmen) Regelungsbedarf hätte.

Der TdV sagte zu, dass die Hinweise im Zuge der weiteren Planung berücksichtigt würden und die Detailabstimmung mit dem Verband im Zuge der Landschaftspflege-rischen Ausführungsplanung erfolgen würde. Die Grundzüge der festgestellten Pla-nung würden jedoch nicht verändert. Mit den Schreiben vom 04.09.2008 und 30.10.2008 erklärte der Verband, dass sich die Hinweise und Bedenken mit den Zu-sagen aus der Erwiderung des TdV erledigt hätten.

Page 62: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

62

III.8.3 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz

Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Landwirtschaft u nd Umwelt (Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde – UABB)

Die UABB erklärte mit Schreiben vom 13.05.2008, dass die nachfolgend aufgeführ-ten Nebenbestimmungen (Punkte 1 bis 6 der Stellungnahme) und Hinweise (Punkte 1 bis 9 der Stellungnahme) vom TdV zu beachten seien. Der TdV sagte in seiner Er-widerung zu, dass die Maßgaben und die Hinweise der UABB zur Kenntnis genom-men und beachtet würden. Mit Schreiben vom 05.11.2008 wurde dies von der UABB bestätigt.

Folgende Nebenbestimmungen der UABB sind Gegenstand der Zusage und vom TdV zu beachten:

1. Im WGT-Liegenschaftsbereich Stallag II seien der komplette Abbruch der Lager-gebäude mit Nebenanlagen sowie der Abbruch der ehemaligen Kläranlage TÜP Jü-terbog der UABB bei Baubeginn anzuzeigen. Für einzelne Teilflächen (ALVF 88, 89) direkt entlang der Bahnlinie Luckenwalde – Jüterbog läge eine Gefahrenabschätzung mit Stand vom 21.01.1998 zur Orientierung vor. Dort werde eine Grobeinschätzung vorgenommen, mit welchem Aufwand eine Beräumung durchgeführt werden müsse.

2. Im WGT–Liegenschaftsbereich Handelslager Forst Zinna sei der komplette Ab-bruch eines großen Lagergebäudes mit Nebenanlagen und Entsiegelungsfläche ebenfalls der UABB anzuzeigen. Es wurde von der UABB darauf hingewiesen, dass die ermittelten Teilflächen im freien Gelände (Umfeld des Handelslagers) vorrangig als Ablagerungs- und Vergrabungsflächen eingestuft wurden (Gutachten vom 01.12.1997 und IABG - Bericht vom 20.07.1995).

3. Für die jeweiligen Rückbauflächen seien im Vorfeld entsprechende Entsorgungs-gutachten zu erstellen und der UABB gemäß der Vorschriften des BBodSchG18 zur Prüfung vorzulegen. Die Untersuchungsergebnisse müssen eine genaue Abgren-zung der Schadstoffherde ermöglichen.

4. Die Planfeststellungsbehörde weist zur Problematik evtl. Altlastensanierung auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04, Rd-Nrn. 463 bis 467, hin (Stichwort: Abfallsanierung ist Abwehrrecht und lässt sich nicht vorbeugend im PFB regeln). Das bedeutet, dass der TdV sich jederzeit mit weiteren Nebenbestimmungen der UABB auseinandersetzen muss. Das bedeutet aber auch, dass in den PFB neben den Vorsorgebestimmungen zur Ver-meidung von Abfall u.ä. keine abfallrechtlichen Regelungen (z.B. zum Umgang mit Abfall) aufgenommen werden brauchen.

5. Insbesondere im Rahmen des erforderlichen Rückbaus der Gebäude, Nebenanla-gen und technischen Einrichtungen (Lager, Kläranlage, Emscher Brunnen) und zur Freihaltung von Vergrabungsflächen im Gelände sei die Beseitigung der dann offen liegenden Schadensherde und die notwendige Beräumung (Abfälle, kontaminierte Baurestmassen / Erdmaterialien) mit Beginn des Bauvorhabens zu gewährleisten bzw. abzusichern. Der Umfang der Einzelmaßnahmen (siehe Übersichtsplan Altlas-tenverdachtsbereiche TÜP Jüterbog) sei konkret mit der UABB abzustimmen und festzulegen.

18 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bun-desbodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3214).

Page 63: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

63

6. Die konkreten Sicherungs-, Sanierungs- und Einzelmaßnahmen hätten sich nach den ermittelten Bodenbelastungen (siehe Anlage 2 der UABB Stellungnahme) zu richten. Je nach Einzelfall seien die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 BBodSchG zur Schadensherdbeseitigung und / oder Be-räumung auszuführen. Die Bodenaushubarbeiten hätten unter gutachterlicher Auf-sicht eines Ingenieurbüros zu erfolgen.

Der TdV hat die Anforderungen des BBodSchG generell zu beachten. Insbesondere ist die Straßenbaumaßnahme so auszuführen, dass der Bodenverbrauch und die Versiegelung auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt bleiben. Im Übrigen sind gemäß § 1 BBodSchG schädliche Bodenveränderungen abzuwehren. Bei Einwir-kungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen so-wie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Entsprechend § 4 Abs. 1 des KrW-/AbfG19 sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden und - sofern eine Vermeidung nicht möglich ist - stofflich zu verwerten.

Die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen“, Tech-nische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-TR; Mitteilung 20, 5. er-weiterte Auflage 2004, ISBN 3 503 06395 1) sind zu beachten.

In der Realisierungsphase ist die Einhaltung bodenschutz- und abfallrechtlicher Be-stimmungen vom TdV zu überwachen. Dies betrifft vor allem die Vermeidung von Bodenverunreinigungen bzw. schädlichen Bodenveränderungen.

III.8.4 Sonstige Belange im öffentlichen Interesse

III.8.4.1 Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg - Landes-betrieb

Der Landesbetrieb machte mit Schreiben vom 18.02.2008 darauf aufmerksam, dass die Lagefestpunkte 319/1-O, 319/1 P, 3122 A, 3315, 3411 (N-33-135-C) und 1110/1 (M-33-004-A) sowie der Höhenfestpunkt 205/1 PB (N-33-135-C-c) durch das Vorha-ben gefährdet sein könnten und demzufolge darauf hinzuwirken sei, dass keine Zer-störung durch die Baumaßnahmen eintrete. Sollte der Erhalt der Festpunkt nicht si-chergestellt werden können, müsste eine Verlegung der Festpunkte beantragt wer-den.

Mit Schreiben vom 23.10.2008 erklärte der Landesbetrieb, dass es keine weiteren Bedenken geben würde.

Der TdV sagte zu, dass die Hinweise und Forderungen beachtet würden. Die Be-stimmungen des VermLiegG20 werden ehedem eingehalten.

Sollte wider Erwarten eine Umverlegung erforderlich sein, wird der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg gemäß § 8 Abs. 5 Verm-LiegG rechtzeitig vor Durchführung der Bauarbeiten informiert, die gefährdeten Punk-te zu verlegen.

19 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG vom 27.09.1994, BGBl. I S. 1994, 2705; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19.07.2007, BGBl. I S. 1462) 20 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz – VermLiegG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1997, GVBl. I/98 S. 2; zu-letzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28.06.2006, GVBl. I/6 S. 74,76)

Page 64: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

64

III.8.4.2 Wehrbereichsverwaltung Ost

Mit Schreiben vom 19.02.2008 machte die Wehrbereichsverwaltung darauf aufmerk-sam, dass die B 101alt im betroffenen Abschnitt Bestandteil des Militärstraßengrund-netzes (MSGN) ist. Für die B 101n werden deswegen folgende Parameter gefordert:

1. Fahrbahnbreite von ≥ 7,30 m

2. Brückenklasse MLC 50/50 – 100

3. in Ortsdurchfahrten Verkehrsraumbreiten neben Mittelinseln mit Versatz von 4,25 m, ohne Versatz von 4,00 m

4. Bauklasse III

Der TdV sagte zu, dass die Forderungen in der Planung berücksichtigt werden, wo-bei darauf hingewiesen wurde, dass die B 101n keine Ortsdurchfahrten (siehe Punkt 3) beinhalte.

Mit Schreiben vom 28.08.2008 erklärte die Wehrbereichsverwaltung, dass man mit der Erwiderung bzw. der Zusage des TdV einverstanden sei.

III.8.4.3 Zentraldienst der Polizei - Kampfmittelbe seitigungsdienst

Der Kampfmittelbeseitigungsdienst erklärte in seiner Stellungnahme vom 28.03.2008 (Reg./RPL-Nr.: 2811950000) dass gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Ein-wände bestünden. Eine erste Bewertung hätte jedoch ergeben, dass sich der Be-reich des Vorhabens, einschließlich der Flächen für die landschaftspflegerischen Be-gleitmaßnahmen in einem kampfmittelbelasteten Gebiet befände. Demzufolge sei vor Ausführung der Erdarbeiten eine Munitionsfreiheitsbescheinigung erforderlich.

Der TdV sagte zu, dass rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten die Beauftragung der Kampfmittelberäumung erfolgen werde. Die entsprechenden Abstimmungen würden rechtzeitig (mindestens 3 Monate vor Baubeginn) veranlasst.

Die Planfeststellungsbehörde betont folgende Regelung: Sollten im Verlauf der Bau-arbeiten Kampfmittel gefunden werden, ist es verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren und deren Lage zu verändern, die Arbeiten an dieser Stelle sind sofort ein-zustellen. Der Fundort wird gesichert, und das zuständige Ordnungsamt oder die Po-lizei wird umgehend informiert. Auf die Bestimmungen der Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg (KampfmV) vom 23.11.1998 (GVBl. II/98 S. 633) wird ergän-zend hingewiesen. Die Bau ausführenden Unternehmen sind über die KampfmV zu belehren.

Ergänzend weist die Planfeststellungsbehörde darauf hin, dass die in der o.a. Stel-lungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nicht ausdrücklich genannten Maßnahmen CEF1 bis CEF3 (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Deckblatt-Nr. 3a, Abschnitt I.11 dieses PFB) auf durch ehemalige militärische Nutzung evtl. kampfmittelbelaste-ten Flächen liegen könnten. Deswegen bedarf es einer gesonderten Prüfung bzw. Bestätigung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, um etwaige Gefährdungen voll-ständig auszuschließen. Der TdV hat dies zu veranlassen und im Rahmen der weite-ren Planung zu regeln.

III.8.4.4 VATTENFALL EUROPE TRANSMISSION GmbH

Mit Schreiben vom 11.03.2008 wurde darauf hingewiesen, dass im Bereich des Vor-habens eine Richtfunkverbindung zwischen Gölsdorf und Thyrow bestehe, deren Verlauf auch in den Unterlagen des TdV eingetragen sei. Deswegen werde gefordert,

Page 65: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

65

dass im Bereich der eingetragenen Richtfunkstrecke die maximal zulässige Bau-, Arbeits- und Bewuchshöhe den Wert von 40 m (üNN) nicht überschreitet.

Der TdV sagte zu, dass diese Hinweise zur Kenntnis genommen und in der Ausfüh-rungsplanung berücksichtigt werden.

III.8.4.5 WGi GmbH i.V.m. NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG

Mit Schreiben vom 25.02.2008 wurde von der WGi GmbH unter Einbeziehung forma-ler und fachtechnischer Hinweise erklärt, dass sich im Bereich des Vorhabens Anla-gen mit einem Betriebsdruck > 4 bar befänden. Es sei demzufolge vom TdV während der Baumaßnahme eine Mindestdeckung der betroffenen Gasrohrleitungen von 0,3 m (gemessen von Sohle Aufgrabung bis Oberkante Gasrohr) zu gewährleisten. Bei Nichteinhaltung ist die WGi / NBB zu benachrichtigen, um Sicherungs- bzw. Schutz-maßnahmen abzustimmen. Vor Baubeginn sind Suchschlitze zur Feststellung der Tiefenlage herzustellen.

In Ergänzung zu o.g. Schreiben der WGi GmbH wurde seitens der NBB auf folgende Konfliktpunkte hingewiesen, welche dem TdV von der AHB zur Kenntnis gegeben wurden:

1) Zwischen Bau-km 0+000 bis ca. Bau-km 0+237 (B 101alt) wird die Umverlegung von ca. 585 m Hochdruck-Gasleitung H 150 St erforderlich

2) In Höhe Bau-km 6+300 (Straßenneubau „An den Ziegeleien“) wird die Umverle-gung von ca. 30 m Hochdruck-Gasleitung H 150 St erforderlich.

3) In Höhe Bau-km 8+313 (Nördlich der L 80) wird die Umverlegung von ca. 50 m Hochdruck-Gasleitung H 200 St erforderlich.

Der TdV sagte zu, dass die Hinweise zur Kenntnis genommen und beachtet werden. Im Rahmen der Ausführungsplanung werde ein Leitungstermin vereinbart, um die konkreten Maßnahmen bestimmen und abstimmen zu können. Die Kosten werden außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entsprechend dem Rahmenvertrag gere-gelt. Bei der weiteren Vorbereitung der Bauausführung werde der TdV die erforderli-chen Leitungsänderungs- und Sicherungsmaßnahmen (Folgepflicht) rechtzeitig vor Baubeginn (ca. 4 bis 8 Monate vorher) der WGi / NBB mitteilen. Die Durchführung der Leitungsänderungs- und Sicherungsmaßnahmen habe die WGi / NBB vor Beginn der Straßenbaumaßnahme vorzunehmen.

Weitergehende Regelungen erfolgen gemäß der lfd. BV-Nrn. 102 (EMB) und 109 (e.dis), vgl. Unterlage Nr. 10, Blatt-Nrn. 86 und 94, Abschnitt I.10 dieses PFB.

III.8.4.6 ARCOR AG & Co. KG

Mit Schreiben vom 25.02.2008 wurde darauf hingewiesen, dass man gegen die Durchführung des Vorhabens keine Einwände hätte. Jedoch seien Lichtwellenleiter-kabel F 5064.1 und F 5064.2 (Bau-km 4+450 bis Bau-km 4+520) betroffen. Die Lichtwellenleiterkabel befänden sich in einer Kabeltrog- und Rohranlage und in Erd-verlegung, so dass ggf. Baufeldfreimachungen erforderlich werden. Es ist demzufol-ge erforderlich, die ARCOR AG & Co. KG rechtzeitig an der Erstellung der Ausfüh-rungsplanungen zu beteiligen.

Der TdV sagte zu, dass die Hinweise zur Kenntnis genommen und beachtet werden. Im Rahmen der Ausführungsplanung werde ein Leitungstermin vereinbart, um die konkreten Maßnahmen bestimmen und abstimmen zu können. Der TdV werde die übergebenen Unterlagen bei der weiteren Planung berücksichtigen.

Page 66: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

66

Die Regelung erfolgt gemäß lfd. BV-Nr. 118 (vgl. Unterlage Nr. 10, Blatt-Nr. 103, Ab-schnitt I.10 dieses PFB).

III.8.4.7 Deutsche Telekom AG

Die im Schreiben vom 04.03.2008 gegebenen Hinweise zum Schutz der Versorgungs-anlagen (Kabelschutzanweisung) werden – soweit sie nicht bereits in der festgestellten Planung berücksichtigt sind – bei der Ausführungsplanung / Bauausführung beachtet.

Der TdV sagte zu, dass die in der Stellungnahme vom 04.03.2008 zu den BV-Nrn. 101, 105, 106, 107 und 113 (vgl. Unterlage Nr. 10, Abschnitt I.9 dieses PFB) dargelegten Hinweise beachtet und der Forderung hinsichtlich der Bauausführung (u.a. Vermeidung von Beschädigungen der Telekommunikationslinien / Zugang) nachgekommen werde. Der TdV werde die von der Deutschen Telecom AG übergebenen Unterlagen sowie das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 1989) bei der weiteren Planung berücksichtigen.

Die vorhandenen Telekommunikationslinien müssen an die hiermit rechtlich abgesi-cherte Straßenbaumaßnahme angepasst werden. Soweit die Telekommunikationsli-nie im zukünftigen Straßenkörper verläuft, bestehen nach derzeitigem Erkenntnis-stand gegen die Nutzung des zukünftigen Straßenkörpers durch die anzupassende Telekommunikationslinie prinzipiell keine Bedenken. Die näheren Details sind vom TdV in Zusammenarbeit mit dem Telekommunikationsunternehmen im Rahmen der Ausführungsplanung / Bauausführung festzulegen.

Die Planfeststellungsbehörde hebt hervor, dass die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG21 im Rahmen der Konzentrationswirkung dieses PFB dem Grunde nach erteilt wird. Nicht erfasst sind jedoch die evtl. erforderlichen technischen Nebenbestimmun-gen. Diese können erst im Rahmen der Ausführungsplanung / Bauausführung vom TdV festgelegt werden.

Soweit eine Anpassung im zukünftigen Straßenkörper sich wider Erwarten als nicht möglich herausstellen sollte, hat der TdV die Entscheidung der Planfeststellungsbe-hörde herbeizuführen.

III.8.4.8 DB Services Immobilien GmbH i.V.m. DB Systel GmbH

Die DB Services Immobilien GmbH (DB Mobility Networks Logistics) hatte mit den Schreiben vom 11.03.2008 und 04.04.2008 (Az.: F.FRI-BLN-I1SeTÖB-BLN-08-1485) sowie vom 28.04.2008 (Az.: F.FRI-BLN-I1SeTÖB-BLN-08-1465) fachtechnische For-derungen und Feststellungen zu folgenden Sachverhalten dargelegt:

- Allgemeines, Punkte 1 bis 7

- Kreuzungsrecht, Punkte 1 bis 7

- Ingenieurbauwerk BW 04S, Punkte 1 bis 5

- Ingenieurbauwerk BW 05S, Punkte 1 bis 3

- BW 04S – Grünbrücke und BW 05S – SÜ B 101n, Punkte 1 bis 18

- Rückbau Straßenüberführung „Panzerbrücke“

- Parallelführung Straße / Schienenweg, Punkte 1 bis 9

21 Telekommunikationsgesetz vom 26. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190; TKG 2004); zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25.12.2008 (BGBl. I S. 3083)

Page 67: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

67

- Wildschutzzaun

- Landschaftspflegerischer Begleitplan

- Grunderwerb

Auf die Erläuterungen und Zusagen des TdV wurde mit Schreiben vom 03.09.2008 von der DB Services Immobilien GmbH (Az.: F.FRI-BLN-I1SeTÖB-BLN-08-1485) geantwortet, dass hinsichtlich der Durchführung des Vorhabens im Näherungsbe-reich der Bahnanlagen und auf dem Bahngelände bis auf die Punkte

- Rückbau der Straßenüberführung („Panzerbrücke“)

- Wildschutzzaun

- Grunderwerb

keine gegenteiligen Auffassungen mehr bestehen.

Ergänzend erklärte die DB Systel GmbH mit Schreiben vom 03.04.2008 die DB Ser-vices Immobilien GmbH darüber informiert zu haben, dass sich im Bereich der BW 04S und 05S eine Kabeltrogtrasse befände. Das in den Plänen eingetragene Stre-ckenfernmeldekabel F 2022 sei jedoch außer Betrieb (gekennzeichnet mit „a.B.“). Im Bereich Gemarkung Kloster Zinna seien weitere Kabel vorhanden. Hier sei eine Nä-herung an die B 101n nicht auszuschließen, da die vorliegende Unterlage keine ge-naue Aussage zum Bahn-km zulassen würde.

Der TdV sagte zu, dass die fachtechnischen Forderungen und Feststellungen zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt würden. Im Rahmen der Ausführungsplanung werden noch Leitungstermine stattfinden, um die konkreten Maßnahmen im Detail abstimmen zu können.

Zu den noch offenen Sachfragen hat der TdV nachgängig folgende Zusagen ge-macht:

Hinsichtlich der Problematik „Panzerbrücke“ erklärte der TdV letztmalig per Email vom 24.06.2009 gegenüber der Planfeststellungsbehörde, dass der Rückbau der Straßenüberführung („Panzerbrücke“) in der Planung nicht mehr vorgesehen ist. Mit dieser Zusage des TdV hat sich somit dieser Regelungsbedarf erledigt. Zur Absiche-rung der Standfestigkeit der „Panzerbrücke“ hat der TdV i.V.m. dem beauftragten Ingenieurbüro entsprechende bauliche Maßnahmen vorgesehen. Die lfd. BV-Nr. 31 (vgl. Unterlage Nr. 10, Blatt-Nr. 44, Abschnitt I.9 dieses PFB) entfällt.

Zur Klarstellung fügt die Planfeststellungsbehörde den Hintergrund der eigentlichen Strittigkeit (Kostentragung) eines möglichen Rückbaus der „Panzerbrücke“ hier an.

Der TdV sah ursprünglich den Abriss einer vorhandenen Überführung (ehem. Pan-zerbrücke der GUS-Streitkräfte) bei Bahn-km 54+448 bzw. im Zuge der B 101n bei Bau-km 3+639 vor. Mit der Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH vom 03.09.2008 wurde mit Verweis auf das vorangegangene Schreiben vom 04.04.2009 und auf die Erwiderung des TdV noch einmal betont, dass die DB Services Immobi-lien GmbH die Rückbaukosten für den Abriss der „Panzerbrücke“ mangels Rechts-grundlage nicht tragen würde.

Die in der Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH vom 28.04.2008 dies-bezüglich getroffenen Entscheidungen blieben weiterhin aufrechterhalten. Außerdem wurde dem TdV insofern widersprochen, als dass die „Panzerbrücke“ in der Unter-haltungslast der ehemaligen Deutschen Reichsbahn lag und nicht bei der DB Netz AG läge. Diesbezüglich erklärte die DB Services Immobilien GmbH, dass der Rechtsnachfolger der Deutschen Reichsbahn nicht die Deutsche Bundesbahn wäre.

Page 68: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

68

Das Sondervermögen der Deutschen Reichsbahn wurde mit dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland ein Vermögen der Bundesrepublik Deutschland, welches zunächst vom Bundeseisenbahnvermögen verwaltet wurde.

Hinsichtlich der vom TdV in seiner Erwiderung gemachten Äußerung, die „Panzer-brücke“ stehen zu lassen, jedoch in der Planung den Abriss vorsehe, um eine späte-re Beeinträchtigungen der B 101n auszuschließen, wurde von der DB AG als Wider-spruch gesehen.

Auch aus Sicht der DB Services Immobilien GmbH könne die „Panzerbrücke“ ste-henbleiben. Da es sich bei der besagten Straße nicht um eine öffentlich-rechtlich gewidmete Straße handele, wäre auch nach Auffassung des TdV der § 14a EBKrG ehedem nicht einschlägig. Die DB Services Immobilien GmbH sei weiterhin der Auf-fassung, dass es sich bei dem Abriss um eine notwendige Folgemaßnahme der B 101n gemäß § 75 VwVfG handele. Demnach würden die Rückbaukosten und die damit in Verbindung stehenden Anpassungen an die Eisenbahninfrastrukturanlagen von der Bundesfernstraßenverwaltung zu tragen seien. Die vollständige Kostentra-gung hatte der TdV jedoch abgelehnt und sich demzufolge entschieden, die Stra-ßenüberführung („Panzerbrücke“) unter Einbeziehung von bautechnischen Siche-rungsmaßnahmen stehen zu lassen.

Hinsichtlich der Problematik „Wildschutzzaun“ erklärt der TdV mit Schreiben vom 12.06.2009 gegenüber der Planfeststellungsbehörde, dass die ursprünglichen Flä-chenteile im Bereich des BW 05S der DB Services Immobilien GmbH zur Anlage ei-nes Wildschutzzaunes nicht mehr benötigt werden.

Der Wildschutzzaun (vgl. LBP-Maßnahme V1) wird demzufolge auf anderen Flurstü-cken (u.a. Stiftung Naturlandschaften Brandenburg) angelegt. Er verläuft dann ent-lang der Böschung und danach auf der Flur 50, wie der gesamte westliche und nörd-liche Wildschutzzaun.

Im Einzelnen hat der TdV folgende Lagen vorgesehen:

Lageplan Bau-km Lage lt. Unterlage Endgültiges Grundstück Bemerkung

10 8+400 bis 7+750 östlich und westlich wie im Lageplan dargestellt

9 7+750 bis 6+900 östlich und westlich wie im Lageplan dargestellt

8 6+900 bis 5+925 östlich und westlich wie im Lageplan dargestellt

7 5+925 bis 5+589 östlich und westlich wie im Lageplan dargestellt bis Beginn Bauwerk 05S

5+589 bis 5+125 südlich wie im Lageplan dargestellt

5+ 589 bis 5+125 nördlich wie im Lageplan dargestellt, außer im Widerlagerbereich

Zaun wird im Widerlager-bereich nördlich des Waldweges angeordnet.

6 5+125 bis 4+450 nördlich und südlich wie im Lageplan dargestellt

5 4+ 450 bis 3+550 nördlich und südlich wie im Lageplan dargestellt

4 3+550 bis 2+625 nördlich und südlich wie im Lageplan dargestellt

3 2+625 bis 1+725 östlich und westlich wie im Lageplan dargestellt

2 1+725 bis 1+200 östlich und westlich wie im Lageplan dargestellt

Demzufolge wird eine Freistellung gemäß § 23 AEG zu diesem Zwecke nicht mehr benötigt.

Page 69: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

69

Die unter lfd. BV-Nr. 13 (vgl. Unterlage Nr. 10, Blatt-Nr. 18, Abschnitt I.9 dieses PFB) aufgeführten Regelungen ändern sich jedoch nicht.

Hinsichtlich der Problematik „Grunderwerb“ entfällt aufgrund der Planänderung zum Wildschutzzaun der Grunderwerb. Zu der noch offenen Entscheidung zur LBP-Maßnahme A3 wird von der Planfeststellungsbehörde auf die Vorbehaltsentschei-dungen zum Grunderwerb unter Abschnitt III.3 dieses PFB verwiesen.

III.8.5 Sonstige Belange im privaten Interesse

Mit Schreiben vom 28.03.2008 wurde von der Jüterboger Agrargenossenschaft e.G. erklärt, dass man als betroffenes ortsansässiges Unternehmen folgende Einwendun-gen hätte:

1. „Blatt-Nr. 12 Anbindung des Weges vom Sandgraben kommend über die Nuthe zu gerader Linie an die B 101:

Dies sollte geändert werden und die bisherige Anbindung des Weges beibehalten werden. Begrün-dung: Mit der neuen Anbindung des Feuerwehrdepots und der befestigten Anbindung der Zufahrt an die B 101 am Ortsausgang Kloster Zinna ist die Möglichkeit für einen Teil der landwirtschaftli-chen Transporte bzw. Fahrzeuge gegeben die B 101 nur noch queren zu müssen. Da dies dann im 50 km/h-Bereich liegt, bei sicher zunehmenden Verkehr landwirtschaftlicher Fahrzeuge nicht auf ca. 200 m stauend auf der B 101 (wieder Linksabbiegung) wirken ist diese Lösung für alle Verkehrsteil-nehmer vorteilhaft.“

2. „Im Grünordnungsplan Blatt 2 Maßnahme V4 ist eine Umverlegung des bisherigen Wehrs für den Einstau des Grabenwassers vorgesehen. Hier weisen wir mit Nachdruck darauf hin, dass das neue Wehr mit entsprechender Tiefe sowohl die Entwässerung der Flächen einschließlich des Ortes „Grüna“ sicherstellen, als auch den Einstau des Wassers für die sandigen Böden dieses Gebietes gewährleisten muss. Das neue Wehr muss sich öffnen und schließen lassen. Eine Gleitsohle ist abzulehnen.“

Zu den zwei Einwendungssachverhalten machte der TdV folgende Zusagen:

zu 1: Der TdV folgt der Forderung, die bisherige Anbindung des Weges beizubehal-ten. Er wird diesen Weg in der Ausführungsplanung als Wiederherstellung in abgekröpfter Form ausbilden.

zu 2: Das Wehr wird entsprechend der Ersatzverpflichtung des TdV wieder herge-stellt. Sollte jedoch eine Verbesserung bzw. Erweiterung der Funktion von der Jüterboger Agrargenossenschaft e.G. angestrebt werden, sind die daraus ent-stehenden Mehrkosten von ihr zu tragen. Hinsichtlich der fachtechnischen De-tails werde in der Ausführungsplanung eine Abstimmung erfolgen.

Die Planfeststellungsbehörde sieht aufgrund der Zusagen des TdV und der Erklärun-gen der Jüterboger Agrargenossenschaft e.G. im Erörterungstermin die Einwendun-gen für ausgeräumt an. Einer weiteren Behandlung in diesem PFB bedarf es daher nicht mehr.

Page 70: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

70

IV. Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde zu widerstrei-tenden Stellungnahmen und zu erhobenen Einwendungen

IV.1 Widerstreitende Stellungnahmen von Behörden

IV.1.1 Stadt Jüterbog

Mit Schreiben vom 09.05.2008 erklärte die Stadt Jüterbog, dass man insgesamt dem Vorhaben zustimme, jedoch folgende Forderungen hätte:

1. Die Stadt Jüterbog hatte am 27.02.2008 den Beschluss Nr. 0058/2007 zur städte-baulichen Entwicklung gefasst. Dementsprechend solle südlich der Bahntrasse, beidseitig der B 101n ein gewerblich-industrieller Vorsorgestandort (GIVSO) Forst Zinna entwickelt werden. Maßgeblich für diese Zielsetzung sei die günstige Lage an der Bahnstrecke der Anhalter Bahn im Kreuzungsbereich mit der B 101n und die vor-rangige Nachnutzung ehemals militärisch genutzter und z.T. hoch belasteter Flächen der zwischen Jüterbog und Luckenwalde liegenden ehemaligen Militärliegenschaft Forst Zinna.

Forderung: „Die städtebauliche Entwicklung der künftigen Bauflächen erfordert in diesem Bereich eine geeignete Zufahrt zur B 101n.“

2. Die Stadt Jüterbog erklärte, dass weiterhin im Bereich des südlich angrenzenden Nuthe-Verlaufs mit erheblichem finanziellen Aufwand Teile der Liegenschaft (ca. 56 ha) zurückgebaut, entsiegelt und renaturiert würden. Diese Maßnahmen wären sinn-voll ergänzbar mit den durch das Vorhaben notwendigen Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen. Mit der Verlagerung der im LBP vorgesehenen LBP-Maßnahmen A4 (Umwandlung von Entsiegelungsflächen) und A9 (Anlage von Totholzhaufen) in den o.g. Renaturierungsbereich des Nuthe-Verlaufs wären Synergieeffekte erreichbar. Weiterhin könnten potentielle Entwicklungsflächen für einen gewerblich-industriellen Vorsorgestandort freigehalten werden.

Forderung: „Verlegung der Maßnahmen A4 und A9“

Der TdV erklärte in seiner Erwiderung, dass man die Forderungen ablehne bzw. ih-nen nicht folgen könne und führte dazu Folgendes aus:

zu 1. Die Forderung nach einer Zufahrt auf die B 101n für eine noch nicht festgesetz-te Planung im Bereich des alten Haltepunktes „Forst Zinna“ wird mit folgender Be-gründung abgelehnt:

Entsprechend der Netzstruktur ist die B 101 die wichtigste Radiale im Südraum von Berlin und dient in erster Linie dem Verkehr von Süden in Richtung Berlin und umge-kehrt. Sinn und Zweck einer Ortsumgehung ist die Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Durchgangsverkehr. Zusätzliche Knotenpunkte bzw. Zufahrten wirken sich negativ auf die Reisegeschwindigkeit aus.

zu 2. Einer Verlegung der angesprochenen Maßnahmeflächen in den Nuthebereich kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Die LBP-Maßnahme A9 diene der Anlage von Kleinstrukturen zur Anreicherung von bestehenden Habitaten innerhalb der Gras- und Staudenfluren trockener Ausprä-gung. Auch die LBP-Maßnahme A4 (ca. 0,6 ha) werde zumindest teilweise zur Kom-pensation von Verlust und Beeinträchtigung von trockenen Sandheiden und von Feldgehölzen trockener Standorte herangezogen. Diese können im Bereich der Nutheniederung als Feuchtgebiet nicht wiederhergestellt werden. Weitere LBP-Maßnahmen im Bereich der angesprochenen Flächen, die im vollen Umfang für die Kompensation herangezogen wurden, seien die Entsiegelung von Gebäude- und

Page 71: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

71

Verkehrsflächen (LBP-Maßnahme A3, ca. 0,7 ha) sowie die Anlage von Waldrändern (LBP-Maßnahme A7, ca. 0,7 ha).

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Erwiderung des TdV an und weist die Forderungen unter Einbeziehung der folgenden Klarstellungen zurück:

zu 1. Der TdV sieht nachvollziehbar das – mit der hiermit festgestellten Straßenpla-nung angestrebte – Ziel einer deutlichen Erhöhung der Verkehrssicherheit und Leich-tigkeit des Verkehrs auf der B 101n. Wie aus der Planrechtfertigung (vgl. Abschnitt III.2 dieses PFB) nachzuvollziehen ist, werden die Anforderungen an die B 101n durch die Maßgabe, eine Kraftfahrstraße betreiben zu wollen, bestimmt. Kraftfahr-straßen sind grundsätzlich anbaufrei (d.h. vor allem ohne Zufahrten). Gemäß § 18 Abs. 2 STVO darf auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen ein-gefahren werden (nicht Zufahrten). Gemäß § 18 Abs. 10 Satz STVO ist die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

Zudem ist die Verkehrsfunktion der B 101n mit der Kategorie A 1 (Verbindungsfunk-tionsstufe großräumig) nicht vordergründig darauf ausgerichtet die Erschließung von Bauflächen zu übernehmen. Die von der Stadt Jüterbog im Rahmen der vorbereiten-den Bauleitplanung (vgl. Beschlussvorlage Nr. 0058/2007 mit Datum vom 03.09.2007) beabsichtigte Entwicklung eines gewerblich-industriellen Vorsorge-standortes ist zudem gegenwärtig weder vom förmlichen Verfahren her noch räum-lich-strukturell so weit entwickelt, dass verbindliche innere Erschließungsprinzipien erkennbar wären, die den TdV in die Lage versetzen könnten, darauf in seiner Fach-planung gemäß dem Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen Belange (§ 17 FStrG) eingehen zu können.

Im Übrigen bejaht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG NVwZ 1984, 584) einen abwägungsrelevanten Belang (erst) dann, wenn eine hinreichend bestimmte Planung betroffen ist (vgl. Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Stand 11.08, 15.00, Seiten 30/31 ff). Zudem sollen bei der Aufstellung von Bauleit-plänen die Gemeinden nach § 4 BauGB die Träger öffentlicher Belange, deren Auf-gaben und Planungen berührt werden (hier TdV als Straßenbaulastträger), möglichst frühzeitig beteiligen.

zu 2. Der TdV hat die Zwecke der jeweiligen LBP-Maßnahmen erläutert. Diesbezüg-lich schließt sich die Planfeststellungsbehörde der Erwiderung an. Sie haben der na-turschutzfachlichen Bedeutung nach den Bezug zu Naturräumen mit trockener Aus-prägung und nicht zu Feuchtgebieten. Eine Abweichung davon würde dem Prinzip des Ausgleichs widersprechen, denn ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind (vgl. § 12. Abs. 2 BbgNatSchG). Die erwarteten Synergieeffekte im Renaturie-rungsbereich des Nuthe-Verlaufs wären aus naturschutzfachlicher Sicht und hinsicht-lich der Größenordnung von insgesamt rd. 2,00 ha ehedem zweifelhaft.

Abschließend weist die Planfeststellungsbehörde darauf hin, dass die Stadt Jüter-bog (Bauamt / Feuerwehr) mit nachgängigem Schreiben vom 01.07.2008 auf die in unmittelbarer Nähe zum ehemaligen Bahnhof Forst Zinna gelegenen Feuerlösch-brunnen aufmerksam machte. Der TdV wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Löschwasserentnahmestellen durch Baumaßnahmen nicht entfernt werden und eine Zufahrt für die Feuerwehr bestehen bleibt. Sollten die Brunnen dennoch im Rahmen des Vorhabens entfernt werden müssen, hat sich der TdV umgehend mit der Feuer-wehr (Stadt Jüterbog / Bauamt) in Verbindung zu setzen und die Maßnahmen für den Ersatz zu regeln.

Page 72: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

72

Sollte sich (wider Erwarten) zeigen, dass die hiermit festgestellte Planung weiter an-zupassen ist (z.B. erweitere Flächeninanspruchnahmen für neue Feuerwehrzufahr-ten oder Brunnenflächen), wäre insoweit ggf. ein ergänzendes Verfahren durchzufüh-ren. Das Ergebnis ist dann vom TdV umgehend der Planfeststellungsbehörde vorzu-legen.

IV.1.2 Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Landwirtsc haft und Umwelt (Untere Naturschutzbehörde - UNB)

Die mit Schreiben vom 13.05.2008 vorgetragenen Bedenken und Forderungen der UNB sind bereits durch Planänderungen oder Zusagen des TdV ausgeräumt worden (vgl. Abschnitt V.2.13 dieses PFB) Unter Berücksichtigung der Erwiderung des TdV und des Schreibens der UNB vom 05.11.2008 mit Verweis auf das Protokoll vom 23.10.2008 (Bezug zu einem Abstimmungstermin u.a. mit dem LUA RS7 vom 14.10.2008) sowie der abschließenden Stellungnahme der UNB vom 13.02.2009 in Verbindung mit den weitgehend übereinstimmenden Forderungen des LUA RS7 (Schreiben vom 04.07.2008, 17.11.2008, 18.02.2009 und 11.03.2009) bleibt noch die nicht eindeutig von der UNB für erledigt erklärte Forderung zum Fischotter von der Planfeststellungsbehörde zu entscheiden:

Die UNB erklärte, neben dem inzwischen ausgeräumten Belang zur Überbauung des Auenwaldes (hier FFH-Gebiet Nuthe/Hammerfließ/Eiserbach), dass dieser Lebens-raum auch einen Trittstein mit naturnahen Strukturen darstelle, welcher dem Fischot-ter als Rückzugsgebiet, Nahrungsquelle und Ruhezone dienen könnte. Diese Situati-on würde durch das Vorhaben vollkommen verändert. Zwar würde gewährleistet, dass der Fischotter die Trasse durch ein großzügiges Bauwerk in Verbindung mit einer Zäunung mehr oder weniger gefahrlos queren könne, die besondere Lebens-raumqualität würde jedoch durch Verlärmung, Flächenzerschneidung und Überbau-ung stark eingeschränkt.

Der TdV erklärte in seiner Erwiderung, dass Eingriffe in die Kernräume der potenziel-len Reproduktionshabitate des Fischotters bereits im Vorfeld der Trassenfindung ausgeschlossen wurden. Diese Reproduktionshabitate befänden sich im Bereich der nicht weiter verfolgten Trassenvariante 2a (vgl. Abb. 1, Seite 6 der FFH-VP, Unterla-ge Nr. 12.4-3, Blatt-Nr. 1, Abschnitt I.11 dieses PFB). Dem Faunistischen Fachgut-achten (vgl. Unterlage Nr. 12, Anlage 4, Plan 1 – Teil Fischotter, Abschnitt I.11. die-ses PFB) sei zudem zu entnehmen, dass im Umfeld von Kloster Zinna ein sehr gro-ßes Streifgebiet dem Fischotter zur Verfügung stehe. Im Vergleich zur Bestandssitu-ation werde hier deutlich, dass sich die Situation für den Fischotter durch die neuen Brückenbauwerke (u.a. BW 01S und BW 02S) insgesamt verbessern werde. Des Weiteren werde sich durch die Entlastungen auf der B 101alt die Zugänglichkeit des östlich der bestehenden B 101alt liegenden Streifgebietes deutlich verbessern.

Die westlich der B 101alt liegenden Flächen würden durch die BW 01S und BW 02S, welche im Übrigen der „Planung von Maßnahmen zum Schutz des Fischotters und Bibers an Straßen“ gemäß Runderlass des MIR Abt. 4, Nr. 3/2008 vom 22.04.2008“ entsprechen, wieder angebunden.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich den Ausführungen des TdV an und ver-merkt ergänzend, dass auch unter Einbeziehung der Feststellungen zum Arten-schutzrechtlichen Fachbeitrag, das Vorkommen des Fischotters im Untersuchungs-raum nicht gefährdet ist. Die artspezifischen Maßnahmen V2, V3, V9 bewirken, dass baubedingte Tötungen nicht erfolgen (nachtaktiv) und betriebsbedingte Tötungen durch die baulichen Maßnahmen vermieden werden. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass es zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen

Page 73: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

73

Population kommt. Die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflan-zungs- und Ruhestätte wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Damit kann die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass eine Vernachlässigung der Belange des Fischotters nicht zu besorgen ist (vgl. Abschnitt III.4.3 (B.1.3) dieses PFB).

IV.1.3 Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Landwirtsc haft und Umwelt (Land-wirtschaft) i.V.m. Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft un d Flurneuordnung

Das Amt für Landwirtschaft trug in den Stellungnahmen vom 26.03.2008, 13.05.2008 und 29.09.2008 folgende Hinweise, Forderungen und Bedenken vor, wobei vom Lan-desamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung nachgängig in der Stellungnahme vom 19.11.2008 erklärt wurde, dass man die vom Amt für Land-wirtschaft des Landkreises Teltow-Fläming abgegebenen Stellungnahmen mittrage und unterstütze.

Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass auf die Anlage von Strauchhecken (LBP-Maßnahme V11), beidseitig der Trasse in einer Breite von 10 m wegen der Flächeninanspruchnahme von Ackerland verzichtet werden sollte. Es wurde vorge-schlagen, dass im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens geeignete Flächen für die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt würden. Diesbezüglich hatte das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flur-neuordnung mit Schreiben vom 29.09.2008 darauf hingewiesen, dass der TdV hin-sichtlich des laufenden Flurneuordnungsverfahrens „Kloster Zinna“ den Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung, Geschäftsstelle Potsdam in die weitere Pla-nung einzubeziehen habe.

Mit Schreiben vom 05.11.2008 und per Email vom 24.02.2009 wurde vom Amt für Landwirtschaft des Landkreises Teltow-Fläming der AHB gegenüber erklärt, dass die Bedenken zu den Punkten 1 bis 7 ausgeräumt seien. Die getroffenen Regelungen seien in den PFB zu übernehmen.

Die Planfeststellungsbehörde stellt dazu fest, dass zu den in der Stellungnahme vom 13.05.2008 aufgeführten ehemals strittigen Sachverhalten (Punkte 1 bis 7) und zum Abstimmungsbedarf hinsichtlich des Flurneuordnungsverfahrens „Kloster Zinna“ das Einvernehmen zwischen dem TdV und dem Amt für Landwirtschaft des Land-kreises Teltow-Fläming hergestellt werden konnte. Es wurde jedoch gefordert, dass zur Klarstellung der bisher strittigen Sachverhalte die Planfeststellungsbehörde auf folgende Entscheidungen hinweist, an die der TdV gebunden ist. Sollten darüber hinaus Forderungen aufrecht erhalten werden, so werden sie zurückgewiesen:

Pkt. 1: Das Problem einer zerschneidenden Wirkung der B 101n zwischen Bau- km 0+550 bis Bau-km 1+500 gegenüber zusammenhängenden Ackerflächen wurde nach einem am 15.12.2008 durchgeführten Vor-Ort-Termin u.a. mit Schreiben vom 24.02.2009 vom Amt für Landwirtschaft für erledigt erklärt. Der TdV werde jedoch ggf. noch nachgängig erkennbare Bewirtschaftungserschwernisse im Detail außer-halb des Planfeststellungsverfahrens mit den Eigentümern bzw. Nutzern regeln.

Pkt. 2: Zwischen Bau-km 0+400 und Bau-km 0+480 würden Mähweideflächen ge-schnitten. Für die nordöstlich der B 101n gelegenen Flächen müsse zur ordnungs-gemäßen Bewirtschaftung an dem östlich gelegenen Graben eine Überfahrt angelegt werden, welche auf einer nutzbaren Breite von 5 m zu verrohren sei. Die Verrohrung auf dem anstehenden Niedermoorboden hatte der TdV untersucht, jedoch aufgrund der dann notwendigen Eingriffe in das Schutzgut Boden verworfen.

Page 74: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

74

Damit jedoch die Erreichbarkeit dieser Fläche gewährleistet bliebe, werde der TdV eine Zufahrt von der B 101alt errichten. Zurzeit befände sich eine Zufahrtsmöglichkeit bei km 1+600 im Abschnitt 445 der B 101alt. Vom TdV werde eine Zufahrt ca. 45 m südlich (außerhalb der Planfeststellungsgrenzen) errichtet. Demnach könne die Wie-se wie bisher bei Trockenheit einerseits von den Bewirtschaftern genutzt werden und andererseits werde der Erhalt von Dauergrünlandflächen gesichert. Im Rahmen der Ausführungsplanung werde diese Erschließungsmöglichkeit dann realisiert.

Pkt. 3: Zur Gewährleistung der uneingeschränkten Weidenutzung auf den Grünland-bereichen beidseitig der B 101n sei die Durchgängigkeit des BW 01S bei Bau-km 0+487 über die Nuthe für den Viehtrieb erforderlich. Es wurde eine einseitige Bö-schungsabsenkung auf 60,50 m und eine Mindestbreite von 2 m mit Widerlager zwecks Anpassung an das BW gefordert.

Der TdV lehnte in seiner Erwiderung eine Begradigung des Gewässerlaufes aus na-turschutzfachlicher Sicht ab (u.a. zusätzliche Probleme im FFH-Gebiet) und verwies auch auf die diesbezüglichen Bedenken der UNB des Landkreises Teltow-Fläming (vgl. Abschnitt IV.1.3 dieses PFB). Die Nutzung durch den Landwirt als Viehtrieb und die Befestigung mit Wasserbausteinen sei nicht zielführend, da die Wiese, westlich der B 101n, wie bisher erreichbar sei.

In der Stellungnahme vom 05.11.2008 erklärte das Amt für Landwirtschaft, dass die Erwiderung unakzeptabel wäre. Im Erörterungstermin wurde dieser Sachverhalt auch dahingehend besprochen, ob für den Nutzer (Extensive Zucht von ungarischen Was-serbüffeln) eine Existenzgefährdung eintreten könnte, wenn der Durchtrieb nicht möglich wäre. Dazu wurde vom Amt für Landwirtschaft erklärt, dass man von keiner Existenzgefährdung ausgehe, jedoch der Verzicht auf eine Viehtrift durch das BW 01S für den Bewirtschafter eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Man sei der Auffassung, dass die Wiese nach Realisierung des Vorhabens nicht mehr er-reichbar wäre.

Zur Klärung dieser Problemstellung wurde am 15.12.2008 ein Vor-Ort-Termin durch-geführt. Gemäß dem Protokoll vom 18.12.2008 wurde u.a. vereinbart, dass im Be-reich des Nuthe-Nebenarmes vom TdV eine Verrohrung vorgesehen würde. Diese Verrohrung (DN 1000) werde auf einer Kiesbettung erfolgen. Die Oberfläche werde mit Boden geebnet und mit Bohlen seitlich gestützt. Nach Herstellung des Übergan-ges gehe das Bauwerk sofort in die Unterhaltung und den Besitz des Grundstücksei-gentümers über.

Pkt. 4: Problem der Erreichbarkeit abgeschnittener Ackerflächen auf dem Flurstück 168, Flur 3, Gemarkung Kloster Zinna. Der TdV erklärte, dass dem Eigentümer die Benutzung zum Regenrückhaltebecken eingeräumt werde. Mit Schreiben vom 05.11.2008 und per Email vom 24.02.2009 wurde vom Amt für Landwirtschaft erklärt, dass die Bedenken dazu ausgeräumt wären.

Pkt. 5: Nach Auffassung des Amtes für Landwirtschaft könne aus landwirtschaftlicher Sicht auf die Zufahrt zum Flurstück 240 (vgl. Unterlage Nr. 10, lfd. BV-Nr. 16, Ab-schnitt I.9 dieses PFB) verzichtet werden. Der TdV erklärte, dass dazu erst im Rah-men der Ausführungsplanung eine Abstimmung mit dem Eigentümer und dem Päch-ter erfolgen werde. Mit Schreiben vom 05.11.2008 und per Email vom 24.02.2009 wurde vom Amt für Landwirtschaft erklärt, dass die Bedenken dazu ausgeräumt wä-ren.

Pkt. 6: Vom Amt für Landwirtschaft wurde darauf hingewiesen, dass für die Einrich-tung von Baustraßen auf das vorhandene Wegenetz zurückgegriffen werde. Im Be-reich der Baustraße 1 (vgl. Unterlage Nr. 7, Blatt-Nr. 1 (Detail), Abschnitt I.7 dieses

Page 75: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

75

PFB) sei über den gesamten Bauzeitraum eine uneingeschränkte Nutzung für den landwirtschaftlichen Verkehr zu ermöglichen. Die für die Bauphase vorgesehene di-rekte Auffahrt auf die B 101alt von der Baustraße 1 aus sollte nach Fertigstellung der Baumaßnahme zurückgebaut und die jetzt bestehenden Wegebeziehungen wieder hergestellt werden. Die rampenförmige Auffahrt sei für landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht geeignet und an dieser Stelle auch nicht notwendig.

Der TdV erklärte, dass die Wege, welche als ausgewiesene Baustraßen (vgl. Unter-lage Nr. 1, Anlage 3, Abschnitt I.1. i.V.m. Unterlage Nr. 10, lfd. BV-Nr. 52, Abschnitt I.9 dieses PFB) dargestellt seien, zwar für Baufahrzeuge ertüchtigt, jedoch nicht für Anlieger und den vorhandenen Verkehr gesperrt würden. Die besagte Zufahrt werde entgegen der zwischenzeitlich erwogenen direkten Anrampung (ehemalige Forde-rung des Anliegers) in der ursprünglich geplanten Form (abgekröpft auf die B 101alt gegenüber der Feuerwehr hochgefahren), ausgeführt.

Im Erörterungstermin wurde vom Amt für Landwirtschaft erklärt, dass die Bedenken dazu ausgeräumt wären, wenn die direkte Anrampung nicht käme. Per Email vom 24.02.2009 wurde vom Amt für Landwirtschaft ergänzend erklärt, dass die Bedenken aufgrund der vom TdV vorgesehenen ursprünglichen Planung ausgeräumt seien.

Pkt. 7: Der Forderung des Amtes für Landwirtschaft, auf die LBP-Maßnahme V11 (Anpflanzung von Strauchhecken zwischen Bau-km 0+120 und Bau-km 1+470, vgl. Unterlage Nr. 10, lfd. BV-Nr. 203, Abschnitt I.9 dieses PFB) verzichten zu wollen, wurde vom TdV entsprochen. Mit Protokoll vom 18.12.2008 wurde auch unter Einbe-ziehung der UNB, der UWB, der Pächter und Eigentümer festgelegt, dass dazu sei-tens der UWB keine Forderungen erhoben würden, da für die Straßenentwässerung aufgrund der Geologie schon Kompromisse in Form eines Notüberlaufs vom Versi-ckerungsbecken an der B 101n direkt in die Nuthe erfolge. Die LBP-Maßnahme V11 könne somit ersatzlos entfallen. Die UNB stimmte dem ebenfalls zu. Die UWB erklär-te ergänzend mit Schreiben vom 16.12.2008, dass die Anpflanzung von Strauchhe-cken entbehrlich bzw. nicht erforderlich sei.

IV.1.4 Landesbetrieb Forst Brandenburg

Der Landesbetrieb Forst Brandenburg (ehemals Ämter für Forstwirtschaft Lübben und Wünsdorf) stellte in der Stellungnahme vom 19.05.2008 fest, dass durch das Vorhaben forstwirtschaftliche Belange22 berührt würden. Nach Erörterung der in der Stellungnahme angesprochenen Fragen (Ausgleichsverhältnis, Artenschutz, Grün-brücke, Baustraßen) erklärte der Landesbetrieb, dass bis auf die Frage des vorbeu-genden Brandschutzes (Waldbrandschutz) alle anderen Forderungen ausgeräumt werden konnten.

Hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes wurde vom Landesbetrieb angemerkt, dass zwar im Bereich des Vorhabens nur zwischen Bau-km 3+600 und Bau-km 4+450 ein Brandschutzstreifen geplant sei, in allen anderen Abschnitt jedoch nicht. Deswegen werde vom Landesbetrieb die Anlage neuer Wundstreifen beidseitig der Trasse gefordert, da sich der Trassenbereich in der höchsten Waldbrandstufe (A1) befände. Anliegende Wirtschaftwälder oder Waldflächen mit Munitionsgefahr böten ein hohes Waldbrandgefahrenpotential.

22 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20.04.2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2008 (GVBl. I/08, Nr. 18, S. 367) i.V.m. dem Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG) vom 02.05.1975 (BGBl. I S. 1975,1037); zuletzt geändert durch Art. 213 der Verordnung vom 31.12.2006 (BGBl. I S. 2407).

Page 76: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

76

Die Wundstreifen seien zwischen dem Bau-km 1+490 bis Bau-km 8+312 (Bauende) anzulegen, da es sich bei dem Vorhaben um die Neuanlage einer Straße handele, von welcher ein Risiko eines Waldbrandes ausgehen könne.

Der TdV wies die Forderung mit ausschließlichem Verweis auf § 20 LWaldG zurück, da dies Aufgabe der Waldbesitzer sei.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Auffassung des TdV an und weist die Forderung zurück. Die Planung eines Brandschutzstreifens zwischen Bau-km 3+645 und Bau-km 4+450 bezieht sich auf die Wiederherstellung (vgl. lfd. BV-Nr. 57, Unterlage 10, Blatt-Nr. 78, Abschnitt I.9 dieses PFB) eines durch das Vorhaben ver-drängten Brandschutzstreifens und nicht um eine Neuplanung. Deswegen wird die Forderung nach der Neuanlage von Brandstreifen zwischen dem Bau-km 1+490 bis Bau-km 8+312 (Bauende) zurückgewiesen.

Im Übrigen dürfte der TdV die geforderte Maßnahme nur mit ausdrücklichem Einver-ständnis des jeweiligen Waldbesitzers durchführen. Gemäß § 20 Abs. 1 LWaldG ob-liegt vorbeugender Waldbrandschutz wie die Anlage und Unterhaltung von Wald-brandschutzstreifen den Waldbesitzern. Es besteht kein Anlass, hier ausnahmsweise entgegen deren Willen einen Waldbrandschutzstreifen anzulegen.

Im Einzelnen sieht der TdV folgende weitere Maßnahmen am Wegenetz im Bereich der Waldanlieger vor:

Lageplan Bau-km geplant vorhanden Baustraße

10 7+858 – 8+322 Ersatz westlich der B101n; 7+ 890 – 8+400 Rückbau 0+380 – 8+400

9 7+600; 7+500; 7+400; 7+000

Ersatzlose Unterbrechung Wegeverbindungen keine

8 6+300 Umorientierung und Verlegung „Wildbahn“ Keine; eventuell bei

Bedarf über Wildbahn

7 5+900; 5+800; 5+700; 5+300

Ersatzlose Unterbrechung Wegeverbindungen keine

7

5+570; 5+460

östlich und westlich der DB Trasse und der

B 101n

Anschluss des Bahnsei-tenweges an das vorh.

Wegenetz Bahnseitenweg

Vorhandenes Wege-netz als Baustraße ertüchtigt; anschlie-ßend Ertüchtigung

zurückgebaut und als Sandwege belassen

6

östlich und westlich der DB Trasse und B

101n

Teilweiser Neubau bzw. Umorientierung von

Waldwegen

vorhandene Sandwege

Vorhandenes Wege-netz als Baustraße ertüchtigt; anschlie-ßend Ertüchtigung

zurückgebaut und als Sandwege belassen

5

östlich und westlich der DB Trasse und B

101n

Teilweiser Neubau bzw. Umorientierung von

Waldwegen

vorhandene Sandwege

Vorhandenes Wege-netz als Baustraße ertüchtigt; anschlie-ßend Ertüchtigung

zurückgebaut und als Sandwege belassen

Page 77: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

77

IV.2 Einwendungen von privaten Betroffenen

In Wertung der Ausführungen der folgenden Einwendungen geht die Planfeststel-lungsbehörde davon aus, dass es sich bei einigen Einwendungssachverhalten nicht ausdrücklich um Einwendungen gegen die Straßenbaumaßnahme an sich handelt. Eine Einwendung setzt das detaillierte Vorbringen von Sachverhalten gegen die Straßenbauplanung voraus. § 73 Abs. 4 VwVfGBbg stellt darauf ab, ob jemandes Belange berührt werden. Nur dem Vorbringen eines Betroffenen kommt die Bezeich-nung „Einwendung“ zu. Im Planfeststellungsbeschluss beschränkt sich die notwendi-ge Entscheidung (§ 74 Abs. 2 VwVfGBbg) auf diese Einwendungen im eigentlichen Sinn, während es keiner Entscheidung über Anregungen (also das Vorbringen eines nicht Betroffenen) bedarf. Die Anregungen sind lediglich im Rahmen der planeri-schen Abwägung zu bedenken. Wegen bestehender Abgrenzungsschwierigkeiten wurden zwar nachfolgend auch Entscheidungen über Anregungen getroffen. Diese unterliegen jedoch keiner gerichtlichen Kontrolle.

Ebenso sind Einwendungen im Planfeststellungsverfahren sachliches, auf die Ver-hinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abgezieltes Gegenvor-bringen. Das bloße „Nein“, der nicht näher spezifizierte Protest und die schlichte Mit-teilung, es würden Einwendungen erhoben, auf die sich der Einwender während des Laufes der Einwendungsfrist beschränkt, stellen kein Vorbringen von Einwendungen dar (BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - 7 C 101.78, BVerwG 60, 297, 300, Beschluss vom 30.01.1995 - 7 B 20.95). Unabhängig davon muss die Planfeststellungsbehörde -rein vorsorglich- von einer nicht eindeutig formulierten Einwendung gegen die Straßenbauplanung ausgehen, über die von ihr dann zu entscheiden ist. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahme wird auf Abschnitt III.2 dieses Plan-feststellungsbeschlusses ergänzend verwiesen.

Sinn und Zweck der Planfeststellung ist es, die konkreten Auswirkungen der Straße auf die vom Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln. Eine Betroffenheit im Sinne der Planfeststellung liegt vor, wenn in das Grundeigentum eines Privaten oder in sonstiger Weise in eine geschützte Rechtsposition eingegriffen wird.

Allgemeine Auswirkungen einer Planung – z.B. auf Natur und Landschaft, Naherholung, das Wasser oder die Luft – sind keine Eingriffe in eine individuell geschützte Rechtsposition. Mit dem Schutz, dem Erhalt oder der Fürsorge dieser Güter sind die Träger öffentlicher Belange im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs beauftragt. Ein Anspruch darauf, von Auswirkungen und Belastungen einer Straße gänzlich verschont zu bleiben, besteht nicht.

Die allgemeinen negativen Auswirkungen des Straßenbaus gehören zu den Lasten, die im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen sind, wobei die positiven Aspekte ebenfalls nicht verkannt werden dürfen.

IV.2.1 Maßgeblichkeit der Lagepläne

Die Planfeststellungsbehörde weist darauf hin, dass die Angaben in den Grunder-werbsunterlagen – zumindest teilweise – auf noch nicht aktualisierten und geodätisch erstellten Katasterunterlagen beruhen können. Daher ist es nicht auszuschließen, dass Abweichungen zu den wirklichen Eigentumsgrenzen bestehen. Die tatsächliche Grundstücksinanspruchnahme wird im Rahmen der Schlussvermessung (durch punktuelle Katastervermessung) festgestellt. Rechtlich maßgebend ist – insbesonde-re für die Bauausführung - das jeweils letzte erstellte und festgestellte Blatt bzw. Deckblatt zu einer Unterlage.

Page 78: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

78

IV.2.2 Entschädigungsansprüche dem Grunde nach

Die durch die Straßenbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer und Inha-ber eigentumsähnlicher Rechte haben gegen den Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für die Inanspruchnahme ihres Ei-gentums sowie für sonstige durch das Straßenbauvorhaben hervorgerufene unzu-mutbare Nachteile.

Soweit durch das Straßenbauvorhaben selbst oder durch Kompensationsmaßnah-men Ertragsminderungen eintreten, wird festgestellt, dass den Betroffenen ein An-spruch auf Entschädigung dem Grunde nach zusteht. Über die Höhe der Entschädi-gung ist im Entschädigungsverfahren zu entscheiden.

Sofern sich (bisher nicht über öffentliche Straßen führende) Wege für die betroffenen Land- / Forstwirte durch die neue Straße erheblich verlängern und damit die Rechte der Betroffenen nachteilig berührt werden, steht diesen ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu. Dies ist etwa der Fall, wenn zusätzliche Wegstrecken für den land- / forstwirtschaftlichen Betriebsablauf erheblich sind und dieser Nachteil dem Betroffenen billigerweise nicht zugemutet werden kann. Über die Höhe der Entschä-digung ist im Entschädigungsverfahren zu entscheiden.

Im Planfeststellungsverfahren wird über die Inanspruchnahme von Flächen nur dem Grunde nach entschieden. Auf Abschnitt V.3 dieses PFB wird verwiesen.

In der vorliegenden Planfeststellung können nur diejenigen technischen und rechtli-chen Regelungen getroffen werden, die in einem unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang mit der Straßenbaumaßnahme stehen. Ein derartiger Zusammen-hang fehlt bei Entschädigungsfragen.

IV.2.3 Veränderungssperre

Die Planfeststellungsbehörde weist darauf hin, dass gemäß § 9a FStrG von Beginn der Auslegung der Pläne die Veränderungssperre wirkt. Demzufolge dürfen auf den vom Vorhaben betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den TdV wesentlich Wert steigernde oder das Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.

IV.2.4 Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände G bR

Das Landesbüro erhob mit Schreiben vom 16.04.2008 fristgerecht Einwendungen gegen den Plan und erklärte mit nachgängigem Schreiben (Rückantwort an die AHB vom 17.11.2008) pauschal, ohne weiter qualifiziert auf die Erwiderungen des TdV einzugehen, dass alle Einwendungen aufrecht erhalten würden.

Die folgenden Einwendungen des Landesbüros werden zurückgewiesen, soweit sie sich nicht bereits durch Zusagen, Planergänzungen oder Planänderungen des TdV erledigt haben:

Das Landesbüro erklärte in o.g. Schreiben eingangs, dass von dem Vorhaben die SPA, die FFH- und Naturschutzgebiete betroffen wären und damit in Verbindung ste-hend erhebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich der Erhaltungsziele bzw. der Schutzzwecke der maßgeblichen Bestandteile erwartet würden. Dies wäre gemäß § 34 BNatSchG nicht zulässig.

Der TdV erwiderte, dass sowohl für die SPA Nr. 3945-421 „Truppenübungsplätze Jüterbog Ost und West“ als auch für die FFH- bzw. Naturschutzgebiete (FFH-Gebiet Nr. DE 3845-307 „Nuthe, Hammerfließ und Eiserbach“ und FFH-Gebiet Nr. 3944-301

Page 79: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

79

„Forst Zinna / Keilberg“ i.V.m. dem Naturschutzgebiet „Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg“) umfangreiche Verträglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden muss-ten. Im Ergebnis dieser Untersuchungen wurde festgestellt, dass es durch das Vor-haben bei Einhaltung aller Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erhebli-chen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Schutzgebiete kommen würde. Aus der Sicht des TdV sei das Vorhaben demzufolge zulässig.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Erwiderung des TdV unter Einbe-ziehung der eingehenden Prüfung der besagten VP an und verweist auf die Feststel-lungen und Regelungen unter Abschnitt III.4.1 dieses PFB. In der Gesamtschau hat die Planfeststellungsbehörde auch unter Einbeziehung der Erkenntnisse des Anhö-rungsverfahrens keine Zweifel an der Verträglichkeit des hiermit festgestellten Vor-habens hinsichtlich tangierter Erhaltungsziele und der Berührung betroffener LRT. Die angegebenen Maßnahmen sind daher zwingend notwendig zur Wahrung der Schutz- und Erhaltungsziele der FFH-Gebiete bzw. der SPA und ihrer Bestandteile. Der TdV ist verpflichtet sie uneingeschränkt umzusetzen.

Des Weiteren erklärte das Landesbüro , dass der nun vorliegende Plan aus natur-schutzfachlicher Sicht in Teilen eine Verschlechterung gegenüber der ursprünglichen Planung darstelle und sich daraus folgende Bedenken ergäben:

Der TdV erwiderte (hier Pkt. 1. der Erwiderung), dass auf Grund der Reduzierung des Straßenquerschnittes und der Umplanung des Knotenpunktes 2 von einem plan-freien zu einem plangleichen Knoten es zu einer Reduzierung der Flächeninan-spruchnahme käme und damit auch zu einem geringeren Eingriff gegenüber der ur-sprünglichen Planung.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Erwiderung des TdV an und ver-merkt, dass der in einem vorangegangenen Verfahrensschritt (vom TdV zurückgezo-gene Planung) geplante KP 2 am Bau-km 6+272 seinerzeit als Brückenbauwerk ausgelegt war. Der sich daran anschließend weiter nach Süden verlaufende Stra-ßenquerschnitt war auch noch mit dem breiteren RQ 15,5 versehen. Da kein Brü-ckenbauwerk mit Rampen und sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Widerlager) mehr geplant ist (vgl. Unterlage Nr. 7, Blatt-Nr. 8, Abschnitt I.7 dieses PFB), reduziert sich in diesem Bereich allein schon durch die Verringerung des Querschnittes (RQ 10,5*) auf der südlichen Seite die Breite um 1,50 m (vgl. Unterlage Nr. 1, Seite 18, Ab-schnitt I.1 dieses PFB). Das reduziert die Flächeninanspruchnahme entsprechend der jeweiligen Länge z.T. erheblich.

Wie das Landesbüro dennoch zu der nicht näher dargelegten Annahme kommt, von einer Erhöhung der Flächeninanspruchnahme auszugehen, kann von der Planfest-stellungsbehörde nicht nachvollzogen werden.

2. „Trotz reduzierter Verkehrsprognose auf 9000 Kfz/Tag (IVV Aachen) gegenüber früheren Progno-sen, ist der beibehaltene Straßenquerschnitt dreispurig bis Knotenpunkt 2, Bau-km 6+272 deut-lich überdimensioniert.“

Der TdV erwiderte, dass die Straße „An den Ziegeleien“ das Gewerbegebiet der Stadt Luckenwalde erschließe und demzufolge ein erhöhtes LKW-Aufkommen zu berücksichtigen wäre. Ziel sei die Verlagerung der Verkehre aus der Ortslage der Stadt Luckenwalde auf die OU. Um dies zu erreichen sei der Anschluss an die OU Luckenwalde Nord dreistreifig ausgeführt worden, damit ein Minimum an Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet werden könne.

Die Planfeststellungsbehörde verweist eingangs auf die Entscheidungen unter Ab-schnitt III.2 dieses PFB und vermerkt ergänzend, dass auch ein wesentlicher Zweck

Page 80: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

80

der gesamten OU Luckenwalde darin besteht, den Schwerlastverkehr (Prognose = 11%) weitgehend aus dem innerstädtischen Straßennetz von Luckenwalde heraus-zuhalten und die Gewerbegebiete über diesen Knotenpunkt im Zuge der B 101n zu erschließen.

Im Übrigen dient die Dimensionierung, wie vom TdV schon zu Recht hervorgehoben, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den gesamten Abschnitten der OU Luckenwalde, so auch unter Beachtung der Querschnitte der bereits fertig gestellten B 101n OU Luckenwalde Nord mit dem vorhandenen Kreuzungspunkt an der L 80n (Bauende, Bau-km 8+313). Der TdV ist vielmehr gemäß § 4 FStrG (§ 10 BbgStrG) als Träger der Straßenbaulast verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.

Deswegen hat die Planfeststellungsbehörde keinen Anlass, die Grundaussagen der Dimensionierungsprognose 2020 in Zweifel zu ziehen. Sie trägt dem Einwand des Landesbüros gegen die früher erstellten Prognosen Rechnung und berücksichtigt, dass sich im Planungsraum sowohl die Einwohner- als auch die Beschäftigtenzahl im Vergleich zu früheren Vorhersagen deutlich verringert hat. Neben diesen Strukturda-ten sind auch die Verkehrsdaten anhand von Verkehrszählungen und Befragungen sowie von Veränderungen im Straßennetz aktualisiert worden. Konkrete Einwände, die die Prognoseergebnisse und daraus hergeleitete Straßenquerschnitte hätten in-frage stellen können, hat das Landesbüro jedoch nicht erhoben.

Wie das Landesbüro dennoch zu der wiederum nicht näher dargelegten Annahme kommt, dass die gewählte Dimensionierung nicht den Anforderungen entspräche, kann von der Planfeststellungsbehörde ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Eine weiter gehende Bewertung dieser Einwendung kann in Ermangelung näher gehender Begründungen durch das Landesbüro nicht erfolgen.

3. „Die Errichtung des neuen Knotenpunktes im Schutzgebiet ist eine zusätzliche Belastung durch die vermehrte Flächeninanspruchnahme.“

Auf die Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde zu 1. und 2. wird verwiesen.

4. „Kammmolchvorkommen direkt an der geplanten B 101n (z.B. Peterluch) werden trotz offizieller Gutachten in den Planungsunterlagen nicht berücksichtigt.“

Der TdV erwiderte, dass das Peterluch im Bereich des nördlichen Bauabschnittes der B 101n an der L 73 (Berkenbrücker Chaussee) läge und eine umfangreiche Be-rücksichtigung dieser Art erfolgte.

Die Planfeststellungsbehörde kann der Auffassung des Landesbüros nicht folgen, da im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages entsprechende Gutachten (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Seiten 90 bis 95 (Literatur und Quellen), Abschnitt I.11 die-ses PFB) berücksichtigt wurden und in die Planungsentscheidungen eingeflossen sind. Im Ergebnis der Untersuchungen wird festgestellt, dass das Vorkommen des Kammmolches, der Knoblauchkröte, der Kreuzkröte und des Moorfrosches im Unter-suchungsraum zwar nachgewiesen wurde, aber Laichgewässer und Landlebens-räume der o.g. Arten durch das Vorhaben nicht beansprucht werden (>100 m ent-fernt). Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen (V5, V8) werden vorgesehen. Die Prüfung ergab, dass baubedingte Tötungen nicht erfolgen und betriebsbedingte Tö-tungen durch die baulichen und organisatorischen Maßnahmen vermieden werden.

Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG treffen nicht zu (vgl. Abschnitt III.4.3, B.3 dieses PFB).

Page 81: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

81

Im Übrigen liegt das Peterluch außerhalb des hiermit festgestellten Vorhabens im Bereich der bereits fertig gestellten B 101n OU Luckenwalde Nord.

5. „Die nicht funktionsfähigen Fischotterdurchlässe an der L 80neu wurden nicht untersucht, und so-mit fehlt die verlangte Kohärenz.“

Der TdV erwiderte, dass im Zuge der Ausführung der bautechnischen Vermei-dungsmaßnahmen für den südlichen Bauabschnitt die Otterzäune beidseitig der L 80n hinter die Amphibienleiteinrichtungen versetzt würden, so dass der Fischotter Zugang zu den Durchlässen und damit zum Gewässer am Zapfholzweg erhielte.

Die Planfeststellungsbehörde muss vorerst annehmen, dass sich diese Einwen-dung auf die bereits gebaute L 80n bezieht und nicht vordergründig auf die hiermit festgestellte B 101n OU Luckenwalde Süd.

Ungeachtet dieser Annahme kann die Planfeststellungsbehörde der Auffassung des Landesbüros nicht folgen, da wegen der Beeinträchtigung von Nahrungs- und Wan-derwegen des Fischotters und wegen der Beeinträchtigung eines Lebensraumes der Leitartengemeinschaften der Fließgewässer und Uferzonen weitlumige Brückenbau-werke sowie Leit- bzw. Schutzzäune in dem hiermit festgestellten Vorhaben vorgese-hen werden (u.a. LBP-Maßnahme V2/3).

Zudem werden wegen der anzunehmenden Beeinträchtigung von Nahrungs- und Wanderwegen des Fischotters und wegen der anzunehmenden Beeinträchtigung eines Lebensraumes der Leitartengemeinschaften der Fließgewässer und Uferzonen sowie der anzunehmenden Beeinträchtigung von Amphibien Gräben angemessen angelegt bzw. umgestaltet (LBP-Maßnahme V4). Die Erkenntnisse aus dem Faunistischen Fachgutachten – Teil Fischotter (vgl. Unterlage Nr. 12.0, Anlage 4, Abschnitt I.11 die-ses PFB) sind in die Planung eingeflossen.

Insbesondere wird als wichtigste Aufgabe des Fischotterschutzes herausgestellt, dass die vorhandenen großräumigen Verbindungsnetze im Land Brandenburg zu sichern sind. Der Erhalt des Lebensraumes sowie die Minimierung verkehrsbedingter Verluste, einschließlich der Einrichtung ottergerechter Passagen, haben bei dieser Planung einen hohen Stellenwert.

Zur Frage der Kohärenzsicherung hat die Planfeststellungsbehörde bei ihren Ent-scheidungen folgende Bewertungskriterien herangezogen:

Der TdV hat hinsichtlich der in unserer zunehmend stärker fragmentierten und über-formten Kulturlandschaft bei seinen Maßnahmen die funktionale und räumliche Ko-härenz von Schutzgebietssystemen für einen erfolgreichen Naturschutz in hohem Maße berücksichtigt. Es ist klar herausgearbeitet worden, dass viele Arten und Le-bensraumtypen nicht isoliert in Schutzgebieten erhalten werden können, da sie auf bestimmte Wechselbeziehungen mit ihrer Umwelt angewiesen sind.

Dies macht den Aufbau eines funktionalen Biotopverbundes erforderlich (vgl. u.a. Grünbrücke). Entsprechend haben die ökologische Kohärenz und die Aspekte des Biotopverbunds, die Berücksichtigung der Richtlinien der EU (FFH-RL, VSchRL), die internationalen Konventionen und Abkommen (z. B. Konvention zum Erhalt der bio-logischen Vielfalt) sowie politischen Willenserklärungen (z. B. Erklärung des EU-Ministerrats den Rückgang der Biodiversität bis 2010 zu stoppen) Eingang in die hiermit festgestellten Planunterlagen gefunden.

In der FFH-RL wird den Mitgliedstaaten in den Artikeln 3 und 10 die Förderung von verbindenden Landschaftselementen nahe gelegt, z.B. die Wanderung und Ausbrei-tung von Arten und den genetischen Austausch dauerhaft zu ermöglichen und somit die ökologische Kohärenz des Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 zu verbessern.

Page 82: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

82

Dabei handelt es sich z.B. um Trittsteine, lineare Strukturen wie Flußauen oder He-cken. Art. 10 der FFH-RL bezieht sich auf die Förderung verbindender Landschafts-elemente, die keine Verpflichtung enthält, neue Schutzgebiete auszuweisen, sondern eine ergänzende Regelung darstellt, die für jede Art und jeden Lebensraumtyp in unterschiedlicher Weise zum Tragen kommen kann.

Die Planfeststellungsbehörde sieht bei ihrer Prüfung, dass der TdV in ausreichendem Umfang Maßnahmen getroffen hat, um den Schutz der Kohärenz des ökologischen Netzes Natura 2000 sicherzustellen. Angesichts dessen kann auch die im Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 (BVerwGE 128, 1 Rn 148) nicht abschließend entschiedene Frage, ob das Erfordernis der Kohärenzsicherung (Art. 6 Abs. 4 Unter-absatz 1 FFH-RL, § 34 Abs. 5 BNatSchG) mit Rücksicht auf die gebotene Effektivität des Gebietsschutzes eine Zulassungsvoraussetzung darstellt oder ob es - wofür der Wortlaut der Habitatrichtlinie sprechen könnte - der Rechtsfolgenseite zuzuordnen ist, auch hier dahingestellt bleiben.

Zudem hat der TdV die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 FFH-RL) an sich funktionsbezogen an den Beeinträchtigungen ausgerichtet, derentwegen sie ergriffen werden. Der Funktionsbezug ist das maß-gebliche Kriterium nicht nur zur Bestimmung von Art und Umfang der Kohärenzsiche-rungsmaßnahmen, sondern auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gebietsbeeinträchtigung und den Maß-nahmen.

Im Übrigen genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht (vgl. BVerwG 9 A 3/06 vom 12.03.2008).

Eine weitere rechtliche Bewertung dieser Einwendung kann auch in Ermangelung eindeutiger Begründungen hinsichtlich der kritisierten Funktionsfähigkeit der zutref-fenden LBP-Maßnahmen (vgl. Abschnitt III.4.3, B.1.3 dieses PFB) nicht erfolgen.

6. „Für die Arten Reh-, Rot- und Damhirsch wurde keine Kohärenz zu den nördlichen Verbindungs-wegen hergestellt, zumal hier frühere Planfestlegungen umgangen wurden (nicht Durchführung von Maßnahmen wie die Zaunbeseitigungen).“

Der TdV erwiderte, dass nach dem Bau der L 80n eine verstärkte Querung von Wild mit Unfallfolgen festgestellt wurde, so dass im Nachgang aus Sicherheitsgründen eine vollständige Zäunung unumgänglich war.

Die Planfeststellungsbehörde muss vorerst annehmen, dass sich diese Einwen-dung auf die bereits gebaute L 80n bezieht und nicht vordergründig auf die hiermit festgestellte B 101n OU Luckenwalde Süd. Im Zuge der L 80n sollten Teile der Stra-ße nicht eingezäunt werden. Diese Lücke musste jedoch nach Freigabe der L 80n aufgrund des hohen Wilddruckes an dieser Stelle zur Abwehr von Gefahren für die Verkehrssicherheit geschlossen werden. Dazu ist der TdV gemäß § 10 BbgStrG ver-pflichtet.

Da aufgrund der inzwischen bekannten Bestandsdichte an Wild und wegen der Zer-schneidung angestammter Wechsel durch die L 80n und die B 101n OU Luckenwal-de Nord sowie unter Einbeziehung der vorhandenen Bahnanlagen (Lebensräume insbesondere des Schalenwildes) insgesamt eine starke Gefährdung für den Stra-ßen- und auch für Schienenverkehr vom TdV beobachtet wurde, ist zur Gewährleis-tung der Verkehrssicherheit in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Wechselbe-ziehung als Biotopverbund über eine geplante Grünbrücke (siehe LBP-Maßnahme

Page 83: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

83

V12) eine Abzäunung der Trassen in den vorgesehenen Bereichen notwendig (LBP-Maßnahme V1) geworden.

Effektive Maßnahmen für den Schutz der Lebensräume des Schalenwildes und da-mit auch zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind unter den hier gegebenen Voraussetzungen nur durch eine Abzäunung der Trasse in Verbindung mit der Ein-richtung einer Grünbrücke möglich. Dort, wo die DB-Trasse und die B 101n gebün-delt verlaufen, werden ebenso Wildschutzmaßnahmen durchgeführt, so dass auch eine Konfliktminimierung an den DB-Anlagen erfolgt. Da die notwendige Grünbrücke hinsichtlich ihrer Wirksamkeit – d.h. wie gut sie vom Wild angenommen wird – maß-geblich von ihrer Gestaltung abhängt, sind vom TdV in Abstimmung mit den zustän-digen Fachbehörden eingehende Untersuchungen vorgenommen worden, welche auch dazu geführt haben, die Grünbrücke von ehemals 35 m Breite auf 50 m Breite zu erweitern.

Die hier festgestellten LBP-Maßnahmen, insbesondere die Grünbrücke erfüllen somit die Anforderungen der Kohärenz für diesen Bereich umfassend. Auch die Erkennt-nisse aus dem Faunistischen Fachgutachten – Teil Jagdbares Wild (vgl. Unterlage Nr. 12.0, Anhang 4, Abschnitt I.11 dieses PFB) sind in die Planung eingeflossen. Hinsicht-lich der Bewertung der Kohärenzsicherung wird auch auf die Ausführungen unter Pkt. 5 verwiesen.

7. „Bei der Rotbauchunke wurden nicht die Temporärvorkommen im Trassenbereich behandelt.“

Der TdV erwiderte, dass weder im Zuge der faunistischen Fachgutachten, noch bei den weiteren Datenrecherchen Vorkommen der Rotbauchunke im Umfeld der Trasse bekannt wurden. Zudem seien keine der Art entsprechenden Laichgewässer im Tras-senumfeld vorhanden (vgl. Unterlage Nr. 12.4-1, Seite 12, Abschnitt I.11 dieses PFB). Eine Behandlung im LBP war demzufolge nicht erforderlich. Jedoch werde im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Anlage 1 (Relevanzprü-fung), Abschnitt I.11 dieses PFB) als auch in der FFH-VP diese Art betrachtet.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich nach Prüfung der Ergebnisse der FFH-VP und der Relevanzprüfung der Erwiderung des TdV an.

Die Rotbauchunke (Bombina bombina) ist eine Charakterart der von kontinentalem Klima geprägten Tiefländer Ost- und Mitteleuropas. Die Tiere leben während der ge-samten Vegetationsperiode gewässernah. Meist handelt es sich um stehende Ge-wässer mit dauerhafter Wasserführung. Temporäre Gewässer werden zwar auch besiedelt, sind jedoch keine Reproduktionsgewässer, da die Laichzeit zwischen Mai und Juni liegt und die Larven bei einer Entwicklungszeit von 2 bis 3 Monaten in tem-porären Gewässern ihre Metamorphose meist nicht abschließen können. Von der Rotbauchunke besiedelte Gewässer liegen im Offenland. Eine gute Besonnung und eine geringe Wassertiefe sind vorteilhaft für diese Art, da sich hier der Wasserkörper schnell aufwärmt, was für eine erfolgreiche Reproduktion entscheidend ist. Gut ge-eignete Rotbauchunkengewässer in der Agrarlandschaft sind durch mindestens 5 bis 10 m breite, ungenutzte Randstreifen gekennzeichnet. Dort finden sich eine Vielzahl von Kleinstrukturen, wie Gebüsche, Steinhaufen oder Staudenbereiche, die als Win-terquartiere dienen.

Im Ergebnis der naturschutzfachlichen Untersuchungen konnten im 1 km – Korridor weder Nachweise für die Rotbauchunken selbst - auch temporär - noch für geeignete Laichgewässer erbracht werden.

8. „Die geplante Einleitung von mindestens 50% Schmutzwasser in die Nuthe führt zur akuten Be-drohung von Fischotter und Bachneunauge.“

Page 84: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

84

Der TdV erwiderte, dass mit Bezugnahme auf die LBP-Maßnahme V13 das Nieder-schlagswasser über jeweils vorgeschaltete Absetzbecken und Tauchwände zur Leichtflüssigkeitsabscheidung in Regenrückhaltebecken geleitet werde. Vorgeklärtes Wasser werde nur bei Extremniederschlägen mittels eines Notüberlaufes vom Re-genrückhaltebecken aus in die Nuthe eingeleitet.

Die Maßnahme ist ebenso Gegenstand der einzelnen VP gewesen, eine erhebliche Beeinträchtigung des Fischotters und des Bachneunauges konnte nicht festgestellt werden.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich nach Prüfung der Ergebnisse der ent-sprechenden Unterlagen der Erwiderung des TdV an. Zudem wird von der Planfest-stellungsbehörde darauf hingewiesen, dass wegen der Reduzierung der Grundwas-serneubildung durch Versiegelung das anfallende Niederschlagswasser hauptsächlich über die bewachsenen Böschungsflächen bzw. über Mulden versickert wird, wobei für die vom TdV angeführten Hochwasserfälle auch Regenrückhaltebecken mit entspre-chender Schutztechnik vorgesehen werden.

Auch zur Absicherung der naturschutzfachlichen Belange sind die unter Abschnitt III.5 (Schutzgut Wasser) festgestellten Regelungen vom TdV zu beachten, so dass die ver-mutete Gefährdung – das Landesbüro sprach von 50 % Schmutzwasser - nicht zu be-sorgen ist.

Im Übrigen werden potenzielle Beeinträchtigungen des Bachneunauges mit Maß-nahmen zur Schadenbegrenzung (vgl. Unterlage Nr. 12.4-3, Abschnitt I.11 und Ab-schnitt III.4.1 dieses PFB) vermieden. Dies trifft ebenso für die potentiellen Beein-trächtigungen des Fischotters zu. Auf die Vermeidungsmaßnahmen V2, V3, V4 und V9 wird hingewiesen. Im Übrigen ist die Kritik des Landesbüros, es ist von einer Be-drohung auszugehen, weitgehend abstrakt und legt nicht dar, dass sie auf die in der VP erfolgte Bewertung der Beeinträchtigungen der besagten Arten als erheblich durchschlagen könnte.

9. „Eine Vielzahl aufgeführter FFH-Biotope, wie Auen-Wälder Alnus glutinosa und Fraxinus sowie Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Cal-litricho-Batrachion werden quantitativ und qualitativ erheblich beeinträchtigt.“

Der TdV stellte in seiner Erwiderung eingangs voran, dass im gequerten Bereich der Nuthe eine intensive Landwirtschaft stattfände. Zudem wäre vor allem der LRT „Auen – Wälder Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alninon incanae, Salicion albae)“ westlich der Trasse durch Pappelanpflanzungen zusätzlich beeinträchtigt. Gemäß Standard-Datenbogen würde sich der Verlust der besagten LRT im Bereich von 0,5 % des Gesamtbestandes bewegen, so dass eine Erheblichkeit im Sinne des § 35 BNatSchG nicht festgestellt werden könne. Zudem wurden allein im Zuge der Aus-führungsplanung für die B 101n OU Luckenwalde Nord auf einer Fläche von rd. 2,5 ha auwaldartige Strukturen entlang von Nuthe und Hammerfließ neu angelegt, die den Gesamtbestand des LRT nachhaltig um ein Viertel erhöhen werde. Gemäß Standard-Datenbogen existieren rd. 8,2 ha Auwaldflächen im FFH-Gebiet.

Direkte Eingriffe in den LRT „Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ fänden nicht statt. Die be-triebsbedingten Wirkungen würden durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (V13) minimiert, so dass auch hier eine Erheblichkeit im Sinne des § 34 BNatSchG nicht festgestellt nicht werden könne.

Page 85: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

85

Des Weiteren führte der TdV in seiner Erwiderung aus, dass folgende zwei LRT in den Randbereichen des FFH-Gebietes „Forst Zinna / Keilberg“ beeinträchtigt wür-den:

Das ausgedehnte Flugsandfeld mit dem LRT „Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, welches über die Grenzen des westlichen Teils des FFH–Gebietes hinausgehe, werde an seinem nordöstlichen Rand ca. 80 bis 150 m außerhalb des FFH-Gebietes durch die geplante Trasse der B 101n angeschnitten. Die anlagebedingten Verluste beliefen sich auf weniger als 0,45 ha (0,2 % der Ge-samtfläche). Hinzu kämen sehr geringe Flächenanteile, die vom Verbund abgeschnit-ten und damit entwertet würden. Im Vergleich zur Gesamtfläche des Flugsandfeldes wären die betroffenen Anteile und damit der Zerschneidungseffekt jedoch sehr ge-ring. Alleine die Kartierung für den LBP im 500 m – Korridor ergab 86 ha dieses LRT. Den Vorgaben des Standard-Datenbogens zufolge seien über 210 ha des LRT im FFH-Gebiet vorhanden.

Auch bei den „Trockenen europäischen Heiden“ komme es zwar zu einem Verlust auf einer Fläche von rd. 0,41 ha, doch da sich die betroffenen Flächen außerhalb des FFH-Gebietes befänden und zudem mit rd. 4,7 ha im Vergleich zu den im westlichen Teil des FFH-Gebietes vorhandenen Heidegebieten von über 550 ha (gemäß Stan-dard-Datenbogen) sehr gering seinen, könne hier ebenso wenig von einer Erheblich-keit im Sinne des § 35 BNatSchG gesprochen werden.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich nach Prüfung der Ergebnisse der ent-sprechenden Unterlagen der Erwiderung des TdV an. Außerdem wird im Zuge des Deckblattplanung eine Fläche von rd. 0,25 ha im Bereich der Nuthe als Auwaldfläche neu hergestellt (vgl. LBP-Maßnahmen A16). Auch anhand der Unterlage Nr. 12.4-2, Blatt-Nr. 2 (vgl. Abschnitt I.11. dieses PFB) kann eindeutig nachvollzogen werden, dass die vom Landesbüro angenommene quantitative und qualitative erhebliche Be-einträchtigung der FFH-Biotope nicht erkennbar ist. Eine weitere Auseinanderset-zung mit dieser Einwendung ist jedoch in Ermangelung einer qualifizierten Gegen-stellungnahme des Landesbüros mit Bezugnahme auf die Ergebnisse der FFH-VP (vgl. Abschnitt III.4.1) nicht möglich.

10. „Die Errichtung und Unterhaltung von mindestens zwei (ca. 16 und 20 Hektar) Offenflächen ver-stößt gegen das FFH-Verschlechterungsgebot.“

Der TdV erwiderte, dass gemäß der Tabelle die hervorgehobenen LRT im Bereich der Trasse vorkommen oder sich darin entwickeln lassen. Dabei handele es sich bis auf den LRT „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“ um LRT im Offenland. Jedoch sind die LRT im Offenland im Bereich des FFH-Gebietes massiv durch die Sukzession in Richtung Wald gefährdet. Darum würden die ange-sprochenen LBP-Maßnahmen A8 und CEF2 (Schaffung von Freiflächen für den Zie-genmelker) im Gegenteil sogar dazu geeignet sein den Erhaltungszustand der Offen-land-LRT zu verbessern.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich nach Prüfung der Ergebnisse der ent-sprechenden Unterlagen der Erwiderung des TdV an und weist darauf hin, dass in FFH- und VS-Gebieten ein Verschlechterungsverbot gilt, was bedeutet,

- dass keine wesentlichen Verschlechterungen der Lebensraumtypen sowie erheb-liche Störungen der für das Gebiet gemeldeten Arten erfolgen dürfen,

- dass z.B. auch eine forstliche Bewirtschaftung weiterhin uneingeschränkt möglich wäre, da sie ggf. zu einem meldewürdigen günstigen Zustand geführt hat und

Page 86: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

86

- dass Nutzungsänderungen zulässig sind, soweit sie sich nicht erheblich nachteilig auf die Erhaltungsziele des jeweiligen NATURA 2000 Gebietes auswirken.

Jedoch bleiben dauerhaft umweltgerechte Veränderungen weiterhin erlaubt. Nicht erlaubt sind demnach Vorhaben, von denen erhebliche Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele des Gebiets maßgeblichen Bestandteile ausgehen können. Diese sind einer VP zu unterziehen. Ergibt diese eine erhebliche Beeinträchtigung, sind Alternativen des Vorhabens zu prüfen. Bei fehlender Alternative kann das Vorhaben dennoch zugelassen werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Wohls ein-schließlich sozialer und wirtschaftlicher Art dafür sprechen. Die VP sind demzufolge integriert in das hiermit festgestellte Verfahren einbezogen worden und haben zum Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen, die zu einer Verschlechterung führen könnten, gegeben sind.

Auf die Ergebnisse der FFH-VP (vgl. Abschnitt III.4.1) wird hingewiesen.

11. „Wirksame Amphibienleitsysteme fehlen.“

Der TdV erwiderte, dass am Nordende der Trasse im Zuge der Umsetzung der Maß-gaben der ergangenen Planfeststellungsbeschlüsse zur B 101n OU Luckenwalde Nord und der L 80n bereits im großen Umfang Maßnahmen in Form von Amphibien-leiteinrichtungen und Ersatzlaichgewässern realisiert wurden. Mit diesem Vorhaben erfolge eine Ergänzung dieser Leiteinrichtungen. Im Übrigen wurden weitere Amphi-bienvorkommen im Bereich der Nuthe südwestlich des Kasernengeländes Forst Zin-na nachgewiesen. Für diese Vorkommen werde ebenfalls ein amphibiengerechtes Querungsbauwerk mit Leiteinrichtungen am Graben vorgesehen. Auf die LBP-Maßnahmen V3 und V5 wurde hingewiesen.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich nach Prüfung der Ergebnisse der ent-sprechenden Unterlagen der Erwiderung des TdV an. Zudem weist die Planfeststel-lungsbehörde darauf hin, dass die nachgewiesenen Amphibienarten gemäß der Kar-tierung (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Blatt-Nr. 1, Abschnitt I.11 dieses PFB) entweder nicht im unmittelbaren Wirkbereich der Trasse aufzufinden waren (Kammmolch, Moorfrosch) oder sich in bereits für den Amphibienschutz vorbereiteten Gewässern (Moorfrosch, Kammmolch, Knoblauchkröte, Kreuzkröte) anderer bereits realisierter Vorhaben (B 101n OU Luckenwalde Nord bzw. L 80n) befinden.

Im Übrigen ist die Kritik des Landesbüros, es fehlten wirksame Amphibienleitsyste-me, weitgehend abstrakt und legt nicht dar, wie diese nach Auffassung des Landes-büros hätten ausgelegt sein sollen.

12. „Arten wie Zauneidechse und Glattnatter wurden nicht repräsentativ untersucht.“

Der TdV verwies in seiner Erwiderung auf die Tatsache, dass die den zugrunde ge-legten Unterlagen zu entnehmenden Erkenntnisse der Vorkommen und der spezifi-schen Biotop- bzw. Lebensraumansprüche im vorliegenden Fall ausreichten, um eine Beurteilung der Beeinträchtigungen durchführen zu können. Entsprechend dem Ar-tenschutzrechtlichen Fachbeitrag würden nur am Rande des Untersuchungsberei-ches Lebensräume dieser beiden Arten tangiert, die jedoch auf das Gesamtgebiet bezogen nur eine sehr geringen Anteil der geeigneten Biotope darstellen.

Die Planfeststellungsbehörde kann nach Prüfung der Ergebnisse der entsprechen-den Unterlagen der Auffassung des Landesbüros nicht folgen. Das die besagten Ar-ten nicht repräsentativ untersucht wurden kann die Planfeststellungsbehörde nicht nachvollziehen und verweist diesbezüglich auf die Feststellungen zu B.2.1 und B.2.2 unter Abschnitt III.4.3 dieses PFB.

Page 87: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

87

Zur Erfassung der nachgewiesenen Vorkommen der Zauneidechse und der Schling-natter sind Sichtbeobachtungen durchgeführt und Fundorte kartiert worden (vgl. Un-terlage Nr. 12.5, Seiten 24 bis 28 und Blatt-Nr. 1 (Anlage Karten), Abschnitt I.11. die-ses PFB). Die vom Landesbüro angesprochene Glattnatter ist im Untersuchungs-raum nicht nachgewiesen worden. Außerdem sind der Eingriffsbereich der Trasse und ihre Umgebung unter dem Aspekt der Lebensraumeignung für die genannten Arten analysiert und die Bedeutung des Eingriffsbereichs als Lebensraum ins Ver-hältnis zum Lebensraum der örtlichen Population insgesamt gesetzt worden.

Dabei ist auch betrachtet worden, inwieweit Bereiche betroffen sind, die sich als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. der FFH-RL eignen. Dieses Vorgehen verdient aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde keine Kritik. Es ist geeignet, den Zustand der örtlichen Population und die Auswirkungen des Vorhabens angemessen zu erfassen und entsprechende Maßnahmen zur Ver-meidung von Beeinträchtigungen vorzusehen. Zur Absicherung von Restrisiken wird der TdV ein Monitoring durchzuführen.

Im Übrigen ist die Kritik des Landesbüros, es seien Arten unzutreffend erfasst und bewertet worden, abstrakt und legt nicht dar, dass sie auf die in der VP erfolgte Be-wertung der Beeinträchtigungen der besagten Arten als erheblich durchschlagen könnte.

13. „Es werden keine Angaben über Art und Umfang der notwendigen Munitionsberäumungen getrof-fen.“

Die Planfeststellungsbehörde weist darauf hin, dass die Munitionsbeseitigung mit dem Zentraldienst der Polizei – Kampfmittelbeseitigungsdienst klar geregelt wurde (vgl. Abschnitt III.8.4.3 dieses PFB). Im Übrigen liegt dieser Regelungsbedarf nicht im Zuständigkeitsbereich des Landesbüros.

14. „Anlagen von Biotopkomplexen und Kräutersaaten gelten fachlich als zweifelhaft und können endemische Arten gefährden.“

Der TdV stellte in seiner Erwiderung klar, dass mit Bezugnahme auf die LBP-Maßnahmen A4 (Biotopkomplexe) und GE1 bis GE2 lediglich gebietsheimische Ge-hölze verwendet würden. Für die Ansaat werde entweder in Anteilen bzw. innerhalb des Naturschutzgebietes vollständig auf autochthonisches Saatgut zurückgegriffen, um weitgehend eine Florenverfälschung auszuschließen.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich nach Prüfung der Ergebnisse der ent-sprechenden Unterlagen der Erwiderung des TdV an und verweist insbesondere auf die Feststellungen unter Abschnitt III.4.2 und auf die Unterlage Nr. 12.0, Anhang 2 (Pflanzliste/Saatgutmischungen), Abschnitt I.11. dieses PFB. Zudem weist die Plan-feststellungsbehörde darauf hin, dass mit der Begrünung durch autochthone Pflan-zen folgende Erwartungen erfüllt werden sollen:

a) zum Artenschutz (Schutz der überlieferten Floren und der pflanzenabhängigen Organismen), durch Vermeidung von Florenverfälschungen (Beachtung der Areal-grenzen), durch Sicherung des Artenspektrums (Rücknahme von „Problemsippen“) und der Förderung seltenerer und gefährdeter Sippen.

b) zum Schutz der landschaftseigenen genetischen Ressourcen mit ihrer Ange-passtheit und Anpassungsfähigkeit als schutzwürdiges Produkt einer naturbetonten Entwicklung und als Basis weiterer Evolution, durch Vermeidung von genetischer Überfremdung und der Sicherung der tradierten genetischen Bandbreite; damit Bei-trag zur Bewahrung der intraspezifischen Diversität gemäß dem internationalen Übereinkommen zur Sicherung der biologischen Vielfalt (Rio de Janeiro).

Page 88: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

88

Eine weitere rechtliche Bewertung dieser Einwendung kann in Ermangelung eindeu-tiger bzw. qualifizierter Gegendarstellungen hinsichtlich der vom Landesbüro ange-merkten fachlichen Zweifelhaftigkeit nicht erfolgen.

15. „Die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wie Strauchhecken, Solitärsträucher, Ansaat von Hochstaudenfluren, Pflanzen von Bäumen, Anlage von Blendschutzpflanzungen und Gewäs-serrandbepflanzungen innerhalb von Schutzgebieten dürfen keine neuen Eingriffe und damit auch keine Verstöße gegen das Verschlechterungsgebot darstellen.“

Der TdV erwiderte, dass sich die meisten Pflanzungen entweder auf bauzeitlich be-einträchtigten Flächen, im Bereich von Ackerflächen oder entlang von unbewachse-nen, naturfern ausgeprägten Gräben befänden. Unter Berücksichtigung, dass nur gebietsheimische Gehölze verwendet würden und teilweise autochthonisches Saat-material eingesetzt werde, dienten alle Maßnahmen allgemein der Verbesserung des naturschutzfachlichen Zustandes der Flächen und der Aufwertung des Landschafts-bildes.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich nach Prüfung der Ergebnisse der ent-sprechenden Unterlagen der Erwiderung des TdV an und verweist insbesondere auf die Feststellungen unter Abschnitt III.4.2 dieses PFB. Zum Verschlechterungsgebot siehe Ausführungen zu Pkt. 10.

16. „Die ebenerdige Trassenführung gefährdet die vorhandenen, nach FFH-Richtlinie geschützten Fledermausarten nachhaltig.“

Der TdV stellte in seiner Erwiderung klar, dass das potenzielle Kollisionsrisiko so-wohl in der FFH-VP als auch im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für alle nachge-wiesenen Fledermausarten naturschutzfachlich bewertet wurde. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass nur von einem geringen Risiko auszugehen wäre. Zudem würden unvermeidbare betriebsbedingte Tötungen von Tieren durch Kollision mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht unter den Verbotstatbestand fallen. Gemäß Be-gründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des BNatSchG würden sozialadäquate Risiken, wie unabwendbare Tierkollisionen im Verkehr nicht die Tatsache des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllen. Auch die Kommission gehe im Guidance document Nr. II.3.6 Rn. 83 davon aus, dass es sich bei sogenannten „roadkills“ um eine unbeabsichtigte Tötung handele.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich in Übereinstimmung mit der Erwiderung hinsichtlich der Beschreibung der Rechtslage dem TdV an und verweist insbesonde-re auf die Regelungen unter Abschnitt III.4.2 dieses PFB. Die Planfeststellungsbe-hörde hat sich bei ihrer Entscheidung auf die Entscheidungen des BVerwG zum Ur-teil vom 09.07.2008 – 9 A 14.07 zum Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tö-tungsverbots (hier u.a Kollisionsrisiken) gestützt.

17. „Der geplante Knotenpunkt Bau-km 6+272 führt durch eine Ampelanlage zu einer besonders erhöhten Schadstoffsituation, was zu Biotopveränderungen führen würde (Immissionsprognosen fehlen hierzu).“

Der TdV erwiderte, dass die Fragen zur Schadstoffbelastung in Unterlage 11 abge-arbeitet wurden.

Die Planfeststellungsbehörde weist eingangs darauf hin, dass die mit diesem Be-lang beauftragten Fachbehörden beteiligt wurden und Stellungnahmen abgegeben haben (vgl. Abschnitt III.7 dieses PFB). Im Ergebnis der Luftschadstoffuntersuchung wurde nachgewiesen, dass die Gesamtbelastung für alle genannten Schadstoffe

Page 89: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

89

deutlich unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten der 22. BImSchV liegt. Schädli-che Umwelteinwirkungen sind daher auch im Bereich des KP 2 nicht zu befürchten.

Bei einer Entfernung von mehr als 200 m sind keine signifikanten Zusatzbelastungen von Schadstoffen durch den Kfz-Verkehr ausgehend von der B 101n zu erwarten. Mit der Bewertung der Immissionsgrenzen und der deutlichen Entfernung ist der Nach-weis erbracht, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftli-chen Erkenntnisse eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes nicht gegeben ist. Hin-sichtlich der angeführten Biotopveränderungen fehlt der Planfeststellungsbehörde im Übrigen eine detaillierte Darstellung des Landesbüros, welche Biotope gemeint sind und mit welchem Schadstoffeintrag (z.B. Schadstoffart) eine Gefährdung mit erhebli-cher Beeinträchtigung eintreten könnte, um daraus verpflichtende Entscheidungen gegenüber dem TdV ableiten zu können.

Auch die aktuelle Diskussion um die sog. „critical loads“ (CL) beim Bau von Fern-straßen, ausgelöst durch die Urteile des BVerwG zur BAB 143 und zur BAB 44, ha-ben noch keine weitergehenden wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben in wie weit die Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes durch Verkehrsabgase (hier insbesondere Stickoxid- und Ammoniakemissionen) beeinflusst werden können. Da jedoch abgesi-cherte lebensraumspezifische Wirkungswerte für Stickstoffeinwirkungen bisher nicht vorliegen, gibt es noch keine allgemein anerkannten Bewertungsverfahren und Be-lastungsgrenzen für FFH-LRT, die für die naturschutzrechtliche Prüfung herangezo-gen werden können.

Somit hat die Planfeststellungsbehörde auch unter Einbeziehung der Erkenntnisse des Anhörungsverfahrens keine Zweifel an der Verträglichkeit des hiermit festgestell-ten Vorhabens. Auch die Feststellungen aller in die Beurteilung des Vorhabens ein-geflossenen Fachbeiträge sind prinzipiell nicht zweifelhaft. Zudem erscheinen alle geplanten Maßnahmen geeignet, evtl. nicht vorher gesehenen Verbotstatbeständen vorzubeugen. Die Planfeststellungsbehörde hat demzufolge auch keine Zweifel, dass sich eine Realisierung von Verbotstatbeständen nachhaltig und hinreichend sicher ausschließen lässt.

18. „Summationseffekte nach aktuellem Wissensstand wurden nicht erhoben.“

Der TdV erwiderte, dass Summationseffekte in den FFH- und SPA-VP mit betrachtet wurden.

Die Planfeststellungsbehörde verweist diesbezüglich auf die Unterlage Nrn. 12.4-1, 12.4-2 und 12.4-3 in denen unter Kapitel 3.3 die Wirkfaktoren bewertet wurden. Ins-besondere sind hier – auszugsweise – die bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren

- temporäre akustische und optische Störungen,

- temporäre Schadstoffimmissionen und Sedimenteinträge,

- temporäre Eingriffe in die Strömungsdynamik, Wasserstandsänderungen,

- akustische und optische Störungen durch den fließenden motorisierten Verkehr,

- dem Schad- und Nährstoffeintrag in die Umgebung (Abgase, Reifenabrieb, Tausal-ze, Oberflächenabfluss),

- die nächtlichen Lichtemissionen durch die Kfz sowie

- die Barrierewirkung

zu nennen, welche in die Untersuchung eingeflossen waren. Die Planfeststellungs-behörde hat demzufolge auch bei diesem Belang keine Zweifel, dass die damit in Verbindung zu bringenden Verbotstatbestände angemessen und mit der notwendi-

Page 90: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

90

gen wissenschaftlichen Sorgfalt bewertet wurden. Die geeigneten Maßnahmen sind mit Bezug auf die wissenschaftlich gestützten Ergebnisse der einzelnen Untersu-chungen bestimmt worden.

19. „Der Plan widerspricht den Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums zur Vermeidung von Doppelungen der Verkehrsträger (Schiene – Straße).“

Der TdV erwiderte, dass gerade aufgrund von Forderungen aus dem Naturschutz nach Möglichkeit linienförmige Trassenstrukturen gebündelt werden sollten, um klein-flächige Zerschneidungen des Naturraumes möglichst zu vermeiden. Mit aus diesem Grund erfolgte in diesem Vorhaben die Bündelung der B 101n mit Teilen der DB-Strecke 6132 (Berlin – Halle/Leipzig).

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich in Übereinstimmung mit der Erwiderung des TdV an und verweist insbesondere auf die Entscheidungen unter den Abschnit-ten III.2 und III.4 dieses PFB.

Abschließend weist die Planfeststellungsbehörde klarstellend darauf hin, dass sich hinsichtlich der vom Landesbüro vorgetragenen naturschutzfachlichen Einwendun-gen die zuständigen Naturschutzbehörden den vom TdV vorgesehnen Maßnahmen bzw. den aufgrund ihrer seinerzeitigen Bedenken entsprechenden Planänderungen vollständig angeschlossen und ihre Zustimmung ausgedrückt haben.

Diesbezüglich verweist die Planfeststellungsbehörde auf die Hinweise zu den ausge-räumten naturschutzfachlichen Belangen unter Abschnitt V.2.13 dieses PFB.

IV.2.5 Einwendung 01

Der Einwender wandte sich mit Schreiben vom 11.04.2008 gegen den Plan. Die Einwendungen sind inhaltlich und von der Anzahl her identisch mit denen des Lan-desbüros anerkannter Naturschutzverbände. Er erklärte in seinem Schreiben, dass er ehrenamtlich für das Landesbüro tätig sei. Da keine besonderen Einwendungs-sachverhalte vorgetragen wurden und auch keine Betroffenheiten an einer geschütz-ten Rechtsposition (z.B. betroffenes Eigentum) vorliegen, wird von der Planfeststel-lungsbehörde auf die Entscheidungen unter Abschnitt IV.2.4 dieses PFB verwiesen.

Sinn und Zweck der Planfeststellung ist es, die konkreten Auswirkungen der Straße auf die vom Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln. Eine Betroffenheit im Sinne der Planfeststellung liegt vor, wenn in das Grundeigentum eines Privaten oder in sonstiger Weise in eine geschützte Rechtsposition eingegriffen wird.

Es wurde weder offensichtlich noch vorgetragen, wie durch das Vorhaben in das Eigen-tum des Einwenders oder in sonstiger Weise in eine geschützte Rechtsposition einge-griffen werden könnte. Natürliche und juristische Personen sind zwar beteiligungsfähig (§ 11 Nr. 1 VwVfGBbg), sie können jedoch nur materielle Rechte geltend machen, die ihnen zustehen können. Hinsichtlich der vorgetragenen Einwendungen werden solche Rechte jedoch nicht berührt.

Allgemeine Auswirkungen einer Planung – z.B. auf das Ortsbild, die Natur und Landschaft, Naherholung, das Wasser oder die Luft – sind keine Eingriffe in eine individuell geschützte Rechtsposition. Mit dem Schutz, dem Erhalt oder der Fürsorge dieser Güter sind die Träger öffentlicher Belange im Rahmen ihres Zuständigkeits-bereiches beauftragt. Ein Anspruch darauf, von Auswirkungen und Belastungen einer Straße gänzlich verschont zu bleiben, besteht nicht.

Page 91: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

91

IV.2.6 Einwendung 02

Der Einwender (Bewohner von Kloster Zinna) erhob mit den Schreiben vom 02.04.2008 und 28.10.2008 folgende Einwendungen gegen den Plan, wobei die Ein-wendungssachverhalte entweder nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind (außer-halb der Planfeststellungsgrenzen) oder keine besonderen Einwendungssachverhal-te vorgetragen wurden die Betroffenheiten an einer geschützten Rechtsposition (z.B. betroffenes Eigentum) beinhalten:

1. Lärmschutz, Umweltbelastung, Gesundheitsschädigung (hier Kloster Zinna)

Eine Betroffenheit des Ortes Kloster Zinna ist durch das Vorhaben nicht gegeben, da das Vorhaben erst rd. 1 km nördlich des OT beginnt. Die Belastungen bleiben unab-hängig von der Planung der OU Luckenwalde Süd auf dem Teil der OD im Zuge der B 101 im vorhandenen Ausmaß. Auch mögliche Ausstrahlungen des Vorhabens auf angrenzende Abschnitte der B 101 sind nicht erkennbar.

Die Ergebnisse der immissionsschutzrechtlichen Untersuchungen (vgl. Abschnitt III.7 dieses PFB) haben ergeben, dass an keinem maßgeblichen schutzwürdigen Immis-sionsort die Richtwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV überschritten werden. Dies betrifft ebenso die Luftschadstoffbelastung. Es wurde festgestellt, dass die Gesamt-belastung für alle Schadstoffe deutlich unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten der 22. BImSchV liegt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind daher nicht zu befürch-ten. Bei einer Entfernung von mehr als 200 m sind keine signifikanten Zusatzbelas-tungen von Schadstoffen durch den Kfz-Verkehr ausgehend von der B 101n zu er-warten.

2. / 8. Planung einer OU Kloster Zinna

Die Planung für eine OU Kloster Zinna ist nicht Gegenstand dieses Planfeststel-lungsverfahrens. Der TdV hat jedoch bei seinen Überlegungen eine spätere Anbin-dung berücksichtigt und erklärt, dass dies jederzeit möglich wäre.

3. Bundesverkehrswegeplan 2004

Die Behauptung, dass die Planung einen grob fahrlässigen Verstoß gegenüber dem Bun-desverkehrswegeplan darstellt, ist nicht nachvollziehbar und zudem unbegründet, da der Neubau der B 101n OU Luckenwalde, den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG ent-spricht. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Fernstraßenausbaugesetzes i.V.m. dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der dem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Im Bedarfsplan für die Fernstraßen ist die OU Luckenwalde unter der Projis-Nr. 129 1047200 enthalten (vgl. Abschnitt III.2 dieses PFB).

4. Flächendenkmal Kloster Zinna

Das besagte Flächendenkmal liegt rd. 1 km vom Baubeginn des Vorhabens entfernt. Würde sich diesbezüglich dennoch ein Handlungsbedarf ergeben haben, wäre es Aufgabe der zuständigen Denkmalschutzbehörden entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Die zuständigen Denkmalschutzbehörden sind am Verfahren beteiligt worden (vgl. Abschnitt III.6 dieses PFB) und haben keine Bedenken zu diesem Ob-jekt vorgetragen oder Anmerkungen gemacht.

5. LKW Maut, dadurch weitere Verkehrsbelastung

Die B 101 ist im gesamten Verlauf, ausgehend von der Grenze des Bundeslandes Berlin bis zur Grenze des Freistaates Sachen, eine Nord–Süd–Radiale, welche keine

Page 92: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

92

unmittelbare Querverbindungsfunktion der westlich und östlich verlaufenden Bun-desautobahnen A 9 und A 13 übernimmt. Ein mit der Mauterhebung auf Bundesau-tobahnen in Verbindung zu bringender LKW-Umwegverkehr kann nicht nachgewie-sen werden. Demzufolge steht die vom Einwender dargelegte Meinungsäußerung, dass zusätzliche Belastungen aus diesem Sachverhalt herrühren könnten, im freien Raum.

6. / 10. Änderung der Trassenführung ab KP 2 (Bau-km 6+272)

Die hiermit festgestellte Trassenführung ist das Ergebnis der förmlichen Linienbe-stimmung unter Einbeziehung umfangreicher Variantenuntersuchungen. Auf den Er-läuterungsbericht (vgl. Unterlage Nr. 1, Kapitel 2.2 bis Kapitel 2.5, Abschnitt I.1. die-ses PFB) mit den Beschreibungen der untersuchten Vorhabenvarianten für die B 101n OU Luckenwalde Süd mit der Entscheidung für die Vorzugsvariante 2 Cneu (vgl. Gegenüberstellung der Varianten, Unterlage Nr. 1, Seite 15, Abschnitt I.1. i.V.m. Un-terlage Nr. 12, Kap. 3.1.2, hier Seite 111 (Abb. 9), Abschnitt I.11 dieses PFB) wird hingewiesen.

Eine Änderung der Trassenführung ab KP 2 ist aufgrund der vorangegangenen Fest-legungen nicht möglich. Wenn eine von einem Betroffenen favorisierte Trasse zwar zu dessen Entlastung führen würde, zugleich aber eine ebensolche oder größere Belastung anderer Betroffener zur Folge hätte, ist sie als Alternative nicht geeignet, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gerichtlich in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.021006 – 4 A 28.95).

7. / 9. Finanzieller Mehraufwand der Vorzugsvariante / Bauwerke

Die vom Einwender dargelegte Meinungsäußerung, dass die hiermit festgestellte Va-riante und das BW 05S einen nicht nachvollziehbaren finanziellen Mehraufwand ge-genüber den von dem Einwender dargestellten Varianten darstelle, ist unbegründet und steht im freien Raum. Im Übrigen ist die rechtliche Prüfung finanzieller Erwägun-gen eines Straßenbauvorhabens oder von Teilen davon nicht vordergründiger Rege-lungsgegenstand eines Planfeststellungsverfahrens.

Die Planfeststellungsbehörde weist die o.g. Einwendungen zurück und führt zur Klarstellung Folgendes an:

Sinn und Zweck der Planfeststellung ist es, die konkreten Auswirkungen der Straße auf die vom Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln. Eine Betroffenheit im Sinne der Planfeststellung liegt vor, wenn in das Grundeigentum eines Privaten oder in sonstiger Weise in eine geschützte Rechtsposition eingegriffen wird.

Es wurde weder offensichtlich noch vorgetragen, wie durch das Vorhaben in das Eigen-tum des Einwenders oder in sonstiger Weise in eine geschützte Rechtsposition einge-griffen werden könnte. Natürliche und juristische Personen sind zwar beteiligungsfähig (§ 11 Nr. 1 VwVfGBbg), sie können jedoch nur materielle Rechte geltend machen, die ihnen zustehen können. Hinsichtlich der vorgetragenen Einwendungen werden solche Rechte jedoch nicht berührt.

Allgemeine Auswirkungen einer Planung – z.B. auf das Ortsbild (u.a. Denkmalschutz), die Natur und Landschaft, Naherholung, das Wasser oder die Luft – sind keine Eingriffe in eine individuell geschützte Rechtsposition. Mit dem Schutz, dem Erhalt oder der Fürsorge dieser Güter sind die Träger öffentlicher Belange im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs beauftragt. Ein Anspruch darauf, von Auswirkungen und Belastungen einer Straße gänzlich verschont zu bleiben, besteht nicht.

Page 93: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

93

V. Hinweise der Planfeststellungsbehörde

V.1 Betroffene ohne Bedenken

Nachstehende Behörden und sonstige Betroffene sind am Anhörungsverfahren be-teiligt worden und hatten keine Bedenken geäußert oder Einwendungen vorgetragen. Die vorgetragenen Hinweise werden vom TdV beachtet:

- Gemeinde Niedergörsdorf

- Gemeinde Nuthe-Urstromtal

- Amt Golßener Land

- BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

- Stadt Luckenwalde

- Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschafte n und Bauen

- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben i.V.m. Bundesforst Potsdam

- GDMcom mbH (VNG)

- Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH

- Polizeipräsidium Potsdam

- Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Bauaufsicht, Pl anung und Denkmal-schutz

- Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Bauaufsicht, Pl anung und Denkmal-schutz

- Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Bau-, Liegensch aftsverwaltung und Straßenwesen

- Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Ordnung, Brand- und Katastrophen-schutz und Straßenwesen

- Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz

- Landkreis Teltow-Fläming, Wirtschaftsförderungsbe auftragten

V.2 Betroffene mit ausgeräumten Bedenken

Nachstehende Behörden und sonstige Betroffene sind am Anhörungsverfahren be-teiligt worden und gaben zur Straßenbauplanung Hinweise bzw. hatten gegen die Straßenbauplanung Forderungen oder Einwendungen erhoben, die jedoch durch die Erwiderungen des TdV, im Rahmen des Erörterungstermins oder durch die abgege-benen Erklärungen u.a. zu den Planänderungen vollständig ausgeräumt wurden:

V.2.1 Landkreis Dahme-Spreewald, Dezernat V

Die mit Schreiben vom 17.04.2008 vorgetragenen Hinweise der Unteren Natur-schutzbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald wurden mit Schreiben vom 10.09.2008 für erledigt erklärt, da aufgrund der Erwiderung des TdV die Hinweise berücksichtigt wurden.

Page 94: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

94

V.2.2 Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg

Mit Schreiben vom 04.04.2008 machte das Landesamt neben fachtechnischen Hin-weisen darauf aufmerksam, dass das Vorhaben vollständig innerhalb des Erlaubnis-feldes „Brandenburg–Süd (11-1529)“ läge und der Rechteinhaber der Erlaubnis, wel-che der Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen diene, die Gaz de France Produktion Exploration Deutschland GmbH, Waldstraße 39, 49808 Lingen wäre. Der Rechtein-haber wäre somit am Verfahren zu beteiligen.

Der TdV wies in seiner Erwiderung darauf hin, dass das Vorhaben seit 2003 durch mehrere Verfahrensschritte bekannt wäre und auf dem Planungsbereich eine Verän-derungssperre (vgl. § 9a FStrG) bestehe. Des Weiteren wies der TdV darauf hin, dass durch das Vorhaben am derzeitigen Grundwasserstand keine nachhaltigen Ver-änderungen eintreten würden. Im Übrigen sei der TdV ehedem verpflichtet die aktu-ellen Gesetze und Richtlinien anzuwenden.

Mit Schreiben vom 27.10.2008 erklärte das Landesamt, dass sich die Hinweise und Bedenken mit der Erwiderung des TdV erledigt hätten.

V.2.3 Regionale Planungsgemeinschaft Havelland - Fl äming

Mit Schreiben vom 21.05.2008 erklärte die Regionale Planungsgemeinschaft, dass man an der Vorzugsvariante aus dem Raumordnungsverfahren, welche die konflikt-ärmste Trasse mit den geringsten Flächeninanspruchnahmen und die wirtschaftlichs-te darstelle, festhalten würde.

Mit Schreiben vom 28.10.2008 erklärte die Regionale Planungsgemeinschaft:

„Vor dem Hintergrund der bereits eingetretenen Verzögerung der Vorhabens, der bereits geführten Ab-stimmungen und der fehlenden regionalplanerischen Ziele, sehen wir unsere Anregung einer Planfest-stellung ihrerseits als nicht entgegenstehend an.“

Einer weiteren Behandlung in diesem PFB bedarf es daher nicht mehr.

V.2.4 Brandenburgische Boden Gesellschaft für Grund stücksverwaltung und –verwertung mbH

Die Brandenburgische Boden erklärte mit Schreiben vom 15.04.2008, dass man sie nicht wie bisher mehr als TöB beteiligte, sondern nur als Grundstückseigentümer über die Auslegung der Planunterlagen informierte. Es wurden zudem Hinweise zu betroffenen Flurstücken in der Gemarkung Frankenfelde, Flur 6, hinsichtlich dauern-der Beschränkung, gemacht. Der TdV erklärte dazu, dass die Hinweise zur Kenntnis genommen wurden und bei den Grunderwerbsverhandlungen Berücksichtigung fin-den.

Mit den Schreiben vom 10.09.2008 und 22.10.2008 erklärte die Brandenburgische Boden, dass sich die Hinweise und Bedenken aufgrund der Erwiderung des TdV er-ledigt hätten.

V.2.5 Stiftung Naturlandschaften Brandenburg

Die Stiftung erklärte mit Schreiben vom 29.04.2008, dass durch die im Rahmen des Vorhabens vorgesehene große Inanspruchnahme von Stiftungsfläche ergänzende Erläuterungen des TdV und ein Vor-Ort-Termin erforderlich seien. Man könne dem-zufolge für alle Maßnahmen auf der Stiftungsfläche, die in Verbindung mit der Grün-brücke bei Bau-km 4+483 und der Brücke bei Bau-km 5+519.683 stehen, keine Zu-stimmung geben. Des Weiteren wurden Hinweise gegeben und Forderungen zum Erläuterungsbericht, zum GV und zum LBP gestellt.

Page 95: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

95

Der TdV erklärte, dass die Hinweise und Forderungen im Zuge der weiteren Planung berücksichtigt und bei den Grunderwerbsverhandlungen beachtet würden. Mit Erar-beitung der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung (LAP) werde eine intensi-ve Abstimmung mit der Stiftung zu den auf den Stiftungsflächen umzusetzenden Maßnahmen erfolgen. Die Maßnahmen sollen im Einklang mit den Stiftungszielen umgesetzt werden.

Die angrenzend an die Grünbrücke vorgesehenen Maßnahmen dienen dem Erhalt des biologischen Austausches zwischen den zwei Teilen des FFH-Gebietes „Heide-hof-Golmberg“ (DE 3945-303) und sind damit ein Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt. Bei der LBP-Maßnahme A3 (vgl. Abschnitt III.4.2 dieses PFB) handelt es sich um Rückbaumaßnahmen im Trassenbereich. Flächen der Stiftung würden nur im Bereich der rückzubauenden Zuwegung zur Bahnbrücke betroffen.

Mit Schreiben vom 01.09.2008 erklärte die Stiftung, dass sich alle Hinweise und Be-denken mit der Erwiderung des TdV erledigt hätten.

V.2.6 Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8

Die GL erklärte mit Schreiben vom 15.04.2008, dass die seinerzeitige Stellungnahme vom 19.05.2006 weiterhin Gültigkeit behielte. Es wurde darauf verwiesen, dass hin-sichtlich der Beurteilung der Betroffenheit von Natura 2000 Gebieten die Zulässigkeit der Planung durch die zuständigen Fachbehörden erklärt werden müsse, damit dem Ausnahmetatbestand des Z 3.2.1 Abs. 2 des LEP GR entsprochen werden könne. Sofern dies beachtet würde, könne die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung bestätigt werden.

Des Weiteren wurden Hinweise zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B, Stand 21.08.2007) geben, wobei betont wurde, dass die Zie-le des LEP GR bis zum Inkrafttreten des LEP B-B weiterhin verbindlich wären. Die Festlegungskarte 1 des LEP B-B Entwurfs sehe für Teilbereiche der OU B 101n die Ausweisung als Freiraumverbundsystem vor. Demnach solle gemäß Ziel 5.2 LEP B-B Entwurf der Freiraumverbund nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen wer-den, wenn u.a. nachgewiesen werde, dass eine überregional bedeutsame linienhafte Infrastruktur nicht umgesetzt werden könne, ohne den Freiraum in Anspruch zu nehmen.

Die Planfeststellungsbehörde bestätigt die Erklärungen des TdV. Die entsprechen-den Unterlagen (FFH- und SPA-VP sowie der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, vgl. Unterlage Nrn. 12, 12,4 und 12,5, Abschnitt I.11 dieses PFB) wurden aktualisiert. Es wurde nachgewiesen, dass es durch das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträch-tigungen bei Durchführung aller LBP-Maßnahmen (vgl. Abschnitt III.4 dieses PFB) kommen werde.

Die zuständigen Fachbehörden wurden beteiligt und hatten Stellungnahmen abge-geben. Da die OU B 101n eine überregional bedeutsame Radiale darstellt (vgl. Ab-schnitt III.2 dieses PFB) ist eine Querung des Freiraumverbundsystems erforderlich und unvermeidbar. Jedoch soll der Biotopverbund gesichert werden, dazu sind ins-besondere die folgenden LBP-Maßnahmen vorgesehen:

● Errichtung von drei ottergerechten Brückenbauwerken (V2, V3 und V9)

● Ottergerechte Umgestaltung eines Grabens mit Wehr (V4)

● Errichtung einer 50 m breiten Grünbrücke (V12)

Mit Schreiben vom 04.09.2008 erklärte die GL, dass sich alle Hinweise der Stellung-nahmen der GL aus o.g. Schreiben in der Erwiderung des TdV berücksichtigt wur-

Page 96: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

96

den. Es wurde mit Schreiben vom 27.10.2008 zudem mitgeteilt, das man deswegen keine Erfordernis zur Teilnahme am Erörterungstermin mehr sehe.

V.2.7 Rechtsanwälte Schmidt-Kunter

Mit Schreiben vom 07.04.2008 wurde durch die Rechtsanwälte erklärt, dass der Ei-gentümer des Flurstückes 42/1, Flur 5, Gemarkung Kloster Zinna die von ihm zu tra-genden Beeinträchtigungen nicht hinnehmen würde, da diese über das in der Plan-unterlage dargelegte Maß hinausgingen. Mit Schreiben vom 19.12.2008 wurde von den Rechtsanwälten mitgeteilt, dass unter Bezugnahme auf die Erörterung vom 19.11.2008 bzw. auf das Schreiben der AHB vom 16.12.2008 die von dem Mandan-ten erhobenen Einwendungen im Ergebnis des Vororttermins vom 02.12.2008 (vom RA bestätigte Niederschrift des TdV) ausgeräumt wurden.

Einer weiteren Behandlung in diesem PFB bedarf es daher nicht mehr.

V.2.8 Flurstücke 23, 59, 60 und 61, Flur 5 bzw. 6, Gemarkung Kloster Zinna

Der Eigentümer der betroffenen Flurstücke (lfd. GV-Nr. 5-7 29.1. bis 29.3, Seite 4 des GV, Unterlage Nr. 14.2 und lfd. GV-Nr. 11/2, 01.1 bis 01.4, 02.1 und 02.2, 03.1 und 03.2, 04.1, Seite 8 des GV, Unterlage Nr. 14.2) erhob mit Schreiben vom 08.04.2008 fristgerecht Einwendungen jedoch ausschließlich gegen die Inanspruch-nahme von Flurstücksflächen zum Zwecke der vorgesehenen LBP-Maßnahmen zur Förderung des Ziegenmelkers (Pkt 2. des Schreibens). Darüber hinaus wurde erklärt, dass gegen den Bau der Straße kein Einspruch geltend gemacht werde (Pkt. 1 des Schreibens) und die Artenschutzmaßnahmen zur Förderung des Wendehalses und weiterer Vögel seine Zustimmung fänden (Pkt. 3 des Schreibens). Im Erörterungs-termin wurde nach Darlegung und Klärung der Einwendungssachverhalte vom Ein-wender erklärt, dass die Einwendungen ausgeräumt seien (AHB Niederschrift Seite 11).

Hinsichtlich der mit dem Grunderwerb in Verbindung stehenden Fragen wird von der Planfeststellungsbehörde auf Abschnitt V.3 dieses PFB hingewiesen.

V.2.9 Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Straßenverk ehr, Kommunalaufsicht und Rechnungsprüfung (SG Verkehr)

Die mit den Schreiben vom 13.05.2008 und 05.11.2008 vorgetragenen Forderungen und Hinweise des SG Verkehr wurden mit Email vom 21.01.2009 und 12.02.2009 für ausgeräumt erklärt. Die seinerzeit noch strittigen Punkte 1 (Fahrbahnteiler) und 2 (keine Linksabbiegespur sondern Mischspur) wurden ebenso für ausgeräumt erklärt. Der Verzicht auf einen Fahrbahnteiler war seitens des SG Verkehr als Kompromiss für die zusätzliche Linksabbiegespur angeboten worden, um den baulichen Aufwand zu reduzieren. Die Stadt Luckenwalde hatte nach nochmaliger Überprüfung jedoch festgestellt, dass die Verkehrsprognose keine Werte erreicht, die eine Linksabbiege-spur (östlicher Fahrsteifen „An den Ziegeleien“ im Zuge der B 101alt) erforderlich ma-chen würden.

Die übrigen Belange (u.a Markierung und Beschilderung) sind nicht Gegenstand die-ses PFB und werden im Rahmen der Ausführungsplanung vom TdV beachtet.

V.2.10 Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Bau-, Lieg enschaftsverwaltung und Straßenwesen

Mit Schreiben vom 05.11.2008 wurde vom SG Straßenwesen erklärt, dass die mit Schreiben vom 13.05.2008 vorgetragenen Hinweise vom TdV aufgegriffen und be-achtet wurden. Nachrichtlich für diesen PFB wurde im Übrigen darauf hingewiesen,

Page 97: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

97

dass hinsichtlich der Fragen zur Umstufung (Umstufungskonzept) am 26.05.2008 Einvernehmen zwischen dem Landkreis und dem TdV hergestellt werden konnte.

V.2.11 Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Ordnung, B rand- und Katastro-phenschutz und Straßenwesen – Untere Jagdbehörde

Die mit Schreiben vom 13.05.2008 vorgetragenen Hinweise, Bedenken und Einwen-dungen der Unteren Jagdbehörde wurden mit Schreiben vom 05.11.2008 weiterhin aufrecht erhalten. Insbesondere wurde für das BW 04S (Grünbrücke) gefordert, die ursprünglich vorgesehene Breite von 35 m auf 50 m zu erweitern und keine Verknüp-fung mit einem Wirtschaftsweg vorzusehen, damit die Zielstellung der Brücke nicht in Frage gestellt werde.

Da der TdV, auch in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutz- und Forstbehör-den (vgl. Abschnitt III.4 dieses PFB) die Grünbrücke in der aktuellen Planung auf 50 m Breite ohne weitere Nutzungsarten ausführen wird (vgl. Abschnitt V.2.13 dieses PFB), haben sich die Bedenken und Forderungen der Unteren Jagdbehörde erledigt. Im Übrigen werde die Grünbrücke mit einer Zwangszäunung versehen.

Entlang der Bahntrasse werde zudem in den Waldbereichen beidseitig eingezäunt, damit das Wild zur Grünbrücke geführt werde.

Auf die Unterlage Nr. 12.0, Deckblattplanung zu Anhang 5 (Grünbrücke), Abschnitt I.11 dieses PFB wird hingewiesen.

V.2.12 Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Landwirtsc haft und Umwelt (Untere Wasserbehörde – UWB )

Die von der UWB in den Stellungnahmen vom 13.05.2008 und 21.05.2008 dargeleg-ten fachlichen Hinweise und Nebenbestimmungen werden vom TdV beachtet. Sie sind festgestellte Regelungen dieses PFB (vgl. Abschnitt III.5 dieses PFB).

Mit Schreiben vom 05.11.2008 wurde vom Landkreis Teltow-Fläming ergänzend er-klärt, dass u.a. die UWB aufgrund der Erwiderung des TdV keine weiteren Forderun-gen oder Hinweise mehr hätte.

V.2.13 Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Landwirtsc haft und Umwelt (Untere Naturschutzbehörde – UNB) i.V.m. Landesumweltamt Brandenburg - LUA (Naturschutz)

Die mit Schreiben vom 13.05.2008 vorgetragenen Bedenken der UNB sind unter Be-rücksichtigung der Erwiderung des TdV und des Schreibens der UNB vom 05.11.2008 mit Verweis auf das Protokoll vom 23.10.2008 (Bezug zu einem Vor-Ort-Termin u.a. mit dem LUA RS7 vom 14.10.2008) sowie der abschließenden Stellung-nahme der UNB vom 13.02.2009 in Verbindung mit den weitgehend übereinstim-menden Forderungen des LUA RS7 (Schreiben vom 04.07.2008, 17.11.2008, 18.02.2009, 11.03.2009 sowie mit Email vom 02.06.2009, 30.06.2009 und 03.07.2009 / 06.07.2009) für ausgeräumt erklärt worden, wobei ergänzend darauf hingewiesen wurde, dass die konkrete Ausführung und Umsetzung sowie die Festle-gung der Örtlichkeiten der Maßnahmen mit dem LUA RS7 abzustimmen sei:

§ 32 Biotope

In der Bestandskartierung erfolgte eine unvollständige Erfassung der geschützten Biotope nach § 32 BbgNatSchG. Der TdV erläuterte in der Erwiderung die Gründe für die unvollständige Erfassung der Biotope. Im Protokoll vom 23.10.2008 wurde fest-gehalten, dass die Bedenken hinsichtlich der Kartierung der § 32 – Biotope und da-

Page 98: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

98

mit zusammenhängender Fragen zum Biotopschutz aus den Zuständigkeitsberei-chen der UNB und des LUA ausgeräumt seien. Per Email vom 12.02.2009 sowie mit abschließender Stellungnahme vom 13.02.2009 wurde dies von der UNB noch ein-mal bestätigt.

Bilanzierung / Kompensationsumfang

Da man von einer unvollständigen Bestandskartierung ausging, wurden die Bilanzie-rung und die konkreten Kompensationsfaktoren von der UNB in Frage gestellt. Der TdV hatte demzufolge u.a. die Tabellen 37 und 40 (vgl. Unterlage Nr. 12, ursprüngli-che Seiten 149 und 176 bis 191, Abschnitt I.11 dieses PFB) überarbeitet. Mit Schrei-ben vom 20.02.2009 wurde vom TdV die endgültige Überarbeitung der beiden Tabel-len der UNB übergeben, wobei die LBP-Maßnahme V11 (10 m breite Strauchhecke) herausgenommen wurde (vgl. Abschnitt IV.1.3, zu Pkt. 7 dieses PFB). Die UNB er-klärte mit Email vom 12.02.2009, dass diese Einwendung damit ausgeräumt sei.

Trassenverschiebung

Die Optimierung des Trassenverlaufs im Bereich des Alteichenbestandes wurde vom TdV mehrfach untersucht. Mit Schreiben des TdV vom 28.11.2008 wurde der UNB eine gutachterliche Stellungnahme zu drei Trassenvarianten übermittelt, mit dem Er-gebnis, dass man bei der bestehenden Planung bleibe. Ein Erhalt der vier Alteichen würde zu Lasten der Verkehrssicherheit gehen und das FFH-Gebiet zusätzlich beein-trächtigen. Unter Einbeziehung der Stellungnahme der UNB vom 13.02.2009 wurde mit Email vom Vortag dem 12.02.2009 erklärt, dass auch diese Einwendung ausge-räumt sei.

Fledermausbestand

Problem der möglichen Zerstörung potenzieller Sommer- und Winterquartiere von Fledermäusen (Großer Abendsegler, vgl. Abschnitte III.4.2 und III.4.3 dieses PFB) bei Bau-km 1+770 durch teilweise Beseitigung des Alteichenbestandes. Auf der Grundlage der durchgeführten Winterkartierung im Januar 2009, mit dem Ergebnis, dass sich in den potentiellen Höhlenbäumen entlang der B 101n keine Winterquartie-re von Fledermäusen befänden, könne gemäß Schreiben der UNB vom 13.02.2009 zugestimmt werden.

Mit Email vom Vortag dem 12.02.2009 wurde von der UNB ergänzend erklärt, dass auch dieser Sachverhalt (u.a Bechsteinfledermaus) ausgeräumt sei. Hinsichtlich der noch dargelegten Hinweise bzw. Vorbehalte der UNB wird von der Planfeststellungs-behörde auf die entsprechenden LBP-Maßnahmen hingewiesen, welche der TdV gemäß der Regelungen unter Abschnitt III.4 dieses PFB durchzuführen hat.

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Der ursprüngliche Fachbeitrag mit Stand vom 30.01.2008 hatte nicht die aktuelle Re-gelung der Novelle des BNatSchG vom 18.12.2007, hinsichtlich der geänderten Zugriffsverbote und der Ausnahmetatbestände, berücksichtigt. Der TdV hatte dies mit Stand Januar 2009 nachgängig korrigiert und mit einer Neubearbeitung richtig gestellt (vgl. Unterlage Nr. 12.5 (extra Ordner), Abschnitt I.11 i.V.m. Abschnitt III.4.3 dieses PFB). Mit Schreiben der UNB vom 05.11.2008 wurde gemäß dem Protokoll vom 23.10.2008 erklärt, dass auch dieser Sachverhalt damit ausgeräumt sei. Mit Email vom 12.02.2009 wurde dies von der UNB noch einmal bestätigt.

Das LUA RS7 erklärte mit Stellungnahme vom 11.03.2009, dass der überarbeitete Fachbeitrag hinsichtlich inhaltlicher Gliederung und Methodik nachvollziehbar sei.

Page 99: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

99

Die im Plangebiet bzw. im Untersuchungsraum nachgewiesenen Arten des Anhangs IV der FFH-RL und der europäischen Vogelarten werden aufgeführt. Mit Schreiben vom 30.06.2009 erklärte das LUA ergänzend, dass die Forderungen erfüllt seien und keine Nachforderungen erhoben würden.

Grünbrücke

Die UNB und das LUA RS7 erklärten, dass die geplante Grünbrücke (BW 04S, Bau-km 4+483) mit einer Breite von 35 m die funktionale Trennung der Biotope nicht mi-nimieren könne. Untersuchungen zur biologischen Wirksamkeit an bestehenden Grünbrücken hätten gezeigt, dass diese nur ab einer Breite von 50 m zur Verbindung von Lebensräumen beitragen. Brücken mit kleineren Breiten würden nicht von größe-ren Wildtieren zur Querung genutzt. Aufgrund weiterer Untersuchungen und Abstim-mungen (LUA vom 05.03.2009) hatte der TdV die Planung mit dem Ergebnis überar-beitet, jetzt das BW 04S in einer Breite von 50 m auszuführen.

Aufgrund der Änderungen von rechtlichen Grundlagen (Einführung des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und Vernetzung von Lebensräumen an Straßen, MAQ 2008), der Festlegung des ökologischen Korridors Südbrandenburg, des geänderten Wildbestandes und der vorliegenden Erkenntnisse zur Wirksamkeit von Grün- und Wildbrücken rechtfertigt sich diese Maßnahme und die damit in Ver-bindung stehenden, vom TdV erwarteten, Mehrkosten von rd. 2,0 MIO €.

Der Forderung der UNB und des LUA wurde damit entsprochen. Mit Email vom 02.06.2009 und mit den Schreiben vom 30.06.2009 und 03.07.2009 wurde der Plan-feststellungsbehörde vom LUA mitgeteilt, dass damit die Forderung erfüllt sei und keine weiteren Nachforderungen mehr erhoben werden. Auf die entsprechenden na-turschutzfachlichen und -rechtlichen Regelungen unter Abschnitt III.4 und auf die Unterlage Nr. 12.0, Deckblattplanung zu Anhang 5, Abschnitt I.11 und Unterlage Nr. 5.2, Deckblatt-Nr. 4c, Abschnitt I.5 dieses PFB wird ergänzend verwiesen.

Eingriffsregelung

Die zu den Sachverhalten a) Eingriffsminimierung zum Schutzgut Boden, b) zu den LBP-Maßnahmen A2 und A8 sowie c) zur Darstellung der Totholzhaufen im Lage-plan von der UNB gestellten Forderungen wurden mit Schreiben vom 05.11.2008, gemäß Protokoll vom 23.10.2008 (Vororttermin vom 14.10.2008) für ausgeräumt er-klärt. Auf die entsprechenden naturschutzfachlichen und -rechtlichen Regelungen unter Abschnitt III.4 dieses PFB wird ergänzend verwiesen.

Vorkommen des Eichenbocks und des Eremiten

Als besonderer Regelungsbedarf (u.a. LUA Stellungnahme vom 11.03.2009 / UNB vom 23.10.2008) blieb die abschließende Klärung des Vorkommens von Eremit und Eichenbock offen. Der TdV hatte diesbezüglich im Mai 2009, den Eichenbestand bei Bau-km 1+765 bis Bau-km 1+785 erneut untersuchen lassen.

Die vermuteten Vorkommen haben sich aufgrund der aktuellen Untersuchungen nicht bestätigt (vgl. Unterlage Nr. 12.5, Seiten 39 bis 41, Abschnitt I.11 i.V.m. Ab-schnitt III.4.3 (B.4) dieses PFB). An keinem der untersuchten Bäume konnten Nach-weise für Eremit und Heldbock erbracht werden.

Das LUA erklärte mit Schreiben vom 30.06.2009, dass unter Einbeziehung einer öko-logischen Baubegleitung die Forderung dazu erfüllt seien. Weitere Nachforderungen werden nicht erhoben.

Page 100: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

100

Forderungen zu SPA Truppenübungsplätze (TÜP) Jüterb og Ost und West, FFH-Gebiet Nuthe/Hammerfließ/Eiserbach und FFH-Gebiet F orst Zinna/Keilberg

Ziegenmelker

Das LUA befürchtete (siehe Protokoll vom 23.10.2008 und ET), dass in Bezug auf die SPA erhebliche Beeinträchtigungen des Ziegenmelkers und des Schwarzspechts nicht ausgeschlossen werden könnten, da die Flächenverluste für beide Vogelarten nicht unerheblich wären. Man stellte die Frage nach der Bagatellschwelle. Zudem gehe man davon aus, dass eine Kollisionsgefahr für die Vögel mit Kraftfahrzeugen nicht auszuschließen wäre. Demzufolge wäre bei erheblichen Beeinträchtigungen eine Alternativenprüfung zwingend vorzunehmen.

Die im Rahmen der Maßnahmen V12, A8, VASB1, VASB3 sowie CEF2 (vgl. C.15 und C.21, Abschnitt III.4.3 dieses PFB) vorzusehenden Flächen werden über die Stiftung Naturlandschaften gemäß Protokoll vom 05.03.2009 bereitgestellt. Die Landschafts-pflegerische Ausführungsplanung wird zudem mit dem LUA und der UNB abge-stimmt. Hinsichtlich der Forderungen zum Ziegenmelker hatte das LUA mit den Schreiben vom 30.06.2009 und 03.07.2009 erklärt, dass diese ausgeräumt sind und die Verträglichkeit mit dem SPA gegeben ist.

Wiedehopf / Schwarzmilan

Im Rahmen der Maßnahmen V12, A8, VASB1, VASB2 (vgl. C.14 und C.20, Abschnitt III.4.3 dieses PFB) sind zusätzlich zur Umsetzung der Maßnahme A8 künstliche Brut-röhren (CEF3: Ausbringen von künstlichen Brutröhren für den Wiedehopf) vorzuse-hen, da nach neuesten Erkenntnissen des LUA die Wiedehopfbestände im FFH–Gebiet „Forst Zinna / Keilberg“ in den letzten Jahren rückläufig wären und sich zwei Brutpaare im Beeinträchtigungsbereich der Trasse befänden. Die Landschaftspflege-rische Ausführungsplanung u.a. zu CEF3 wird der TdV mit dem LUA und der UNB abstimmen.

Hinsichtlich der Forderungen zum Wiedehopf und Schwarzmilan hatte das LUA mit Schreiben vom 03.07.2009 erklärt, dass diese ausgeräumt sind und die Verträglich-keit mit dem SPA gegeben ist.

Baumfalke

Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung ist das Revier ab Mai zu kontrollieren (vgl. C.4, Abschnitt III.4.3 dieses PFB). Im Rahmen einer Nachuntersuchung (Stand Mai / Juni 2009) wurde im Waldbereich eines Kiefernbestandes nördliche der Bahn-trasse bei Bau-km 6+400 in einer Entfernung von etwa 200 m zum Vorhaben ein Horst des Baumfalken festgestellt. Aus diesem Grund wird vom TdV mit der Maß-nahme VASB2 gewährleistet, dass aufgrund der Bauzeitbeschränkung zwischen Bau-km 6+100 und Bau-km 7+000 vom 15.03. bis max. 15.08. baubedingte Beeinträchti-gungen ausgeschlossen werden.

Für die Bauausschlusszeiten wurde in Abstimmung mit dem LUA die Horstbindungs-zeit vom 01.05. bis 31.07. vereinbart. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen werden jedoch durch den ausreichenden Abstand des Vorhabens zum Horst (ca. 200 m) und durch die Abschirmung des Kiefernwaldes nicht zur Aufgabe des Brutplatzes führen.

Hinsichtlich der Forderungen zum Baumfalken hatte das LUA mit Schreiben vom 03.07.2009 erklärt, dass diese ausgeräumt sind und die Verträglichkeit mit dem SPA gegeben ist.

Page 101: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

101

Wendehals

Die im Rahmen der Maßnahmen A8, VASB1, VASB3 sowie CEF1 und CEF2 (vgl. Ab-schnitt III.4.3 dieses PFB) vorzusehenden Flächen werden über die Stiftung Natur-landschaften (vgl. Abschnitt V.2.5 dieses PFB) bereitgestellt. Die Sicherung der Flä-chen der Stiftung Naturlandschaften erfolgte durch Festlegung mit Schreiben vom 18.03.2009 (gemäß Protokoll vom 05.03.2009). Die Landschaftspflegerische Ausfüh-rungsplanung u.a. zu CEF1 bis CEF3 wird mit dem LUA und der UNB abgestimmt.

Das LUA erklärte mit Schreiben vom 30.06.2009, dass die Forderungen dazu erfüllt seien. Weitere Nachforderungen werden nicht erhoben.

Die unter III. von der UNB in der Stellungnahme vom 13.05.2008 vorgetragenen Hinweise wurden vom TdV zur Kenntnis genommen und von der UNB mit Email vom 12.02.2009 ebenso für ausgeräumt erklärt.

V.2.14 Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpfleg e und Archäologi-sches Landesmuseum, Abt. Denkmalpflege

Das Landesamt hatte mit Schreiben vom 07.03.2008 darauf aufmerksam gemacht, dass im Bereich Kloster Zinna die geplante Trasse durch ein Gebäude des Denkmals „Forst Zinna“ (Proviantlager) geführt würde. Dieses Gebäude würde gemäß den Be-stimmungen des BbgDSchG seit dem 02.03.2006 in der Denkmalliste des Landes Brandenburg geführt. Daher könne das Landesamt die Zustimmung zu dem mit dem Vorhaben einhergehenden Abriss des Gebäudes nicht erteilen.

In einem Schreiben des Landkreises Teltow-Fläming vom 23.05.2006 sei der TdV auf die erfolgte Eintragung des Denkmals hingewiesen worden. Diesbezüglich erklär-te das Landesamt, dass diese Information dem TdV die Möglichkeit eröffnet hätte, die Trasse so zu verschwenken, dass sie das Denkmal nicht beeinträchtigen bräuch-te. Im Übrigen wurde zu bedenken gegeben, dass die direkte Nachbarschaft der Bundesstraße die Vermarktungsfähigkeit des Denkmals deutlich verringern würde. Dies stelle für die langfristige Erhaltung des Denkmals eine Beeinträchtigung dar.

Der TdV erklärte in der Erwiderung, dass die Linie der B 101n OU Luckenwalde be-reits seit 2003 mit der ersten Auslegung der Planungsunterlagen bekannt und dort der Abriss des Gebäudes schon vorgesehen war. Zu diesem Zeitpunkt, aber auch schon in den vorgelagerten Planungsstufen, wurden seitens der Denkmalschutzbe-hörden keine Hinweise auf eine in Aussicht stehende Unterschutzstellung gegeben. Der TdV verwies diesbezüglich auch auf die Regelungen des § 9a FStrG (Verände-rungssperre).

Mit Schreiben vom 23.02.2009 erklärte das Landesamt gegenüber der AHB, dass die Bedenken, die mit Schreiben vom 07.03.2008 (s.o.) geäußert wurden, mit der Erwi-derung des TdV nicht ausgeräumt werden konnten. Das Landesamt erkenne jedoch an, dass durch die Abstimmung mit dem Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Bauauf-sicht, Planung und Denkmalschutz (UDB), dem Teilabriss des Denkmals zugestimmt und danach auch die Dokumentation (Proviantlager, 13914 Jüterbog, OT Forst Zin-na, gemäß Abrissdokumentation mit Stand 27.12.2007) des abzureißenden Gebäu-des bereits angefertigt wurde. Abschließend erklärte das Landesamt, dass man dem Abbruch des Speichergebäudes Proviantlager zustimme.

Die Planfeststellungsbehörde sieht aufgrund der Zustimmung des Landesamtes vom 23.02.2009 und der Vereinbarung mit der UDB des Landkreises zum Abbruch des Speichergebäudes und damit zusammenhängender Pflichten des TdV aus dem BbgDSchG keine entgegenstehenden Belange mehr. Mit Hinweis auf die Abgren-zungen der insgesamt vom Abriss betroffenen Gebäude (vgl. Unterlage Nr 7, Blatt-

Page 102: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

102

Nr. 4, Abschnitt I.7 dieses PFB) sind keine weiteren Hinweise oder Forderungen der Denkmalschutzbehörden ergangen.

V.3 Entschädigung bei Grundstücksangelegenheiten

Für die hier festgestellte Straßenbaumaßnahme und die damit verbundenen land-schaftspflegerischen Maßnahmen ist der Erwerb von Teilflächen aus den angren-zenden Grundstücken bzw. deren vollständiger Erwerb oder die grundbuchliche Si-cherung erforderlich.

Im Planfeststellungsverfahren wird jedoch über die Inanspruchnahme von Flächen nur dem Grunde nach entschieden. In der vorliegenden Planfeststellung können nur diejenigen technischen und rechtlichen Regelungen getroffen werden, die in einem unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang mit der Straßenbaumaßnahme ste-hen. Ein derartiger Zusammenhang fehlt bei allen Entschädigungsfragen. Soll durch den Planfeststellungsbeschluss der unmittelbare Zugriff auf das Grundeigentum er-möglicht werden, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen dem gesondert durchzuführenden Enteignungsverfahren (vgl. § 19 Abs. 5 und § 19a FStrG) vorbehalten. Allein in seinem Rahmen ist nach Maßgabe des Enteignungsge-setzes des Landes zu prüfen, inwieweit für den Rechtsentzug eine Entschädigung in Geld oder eine solche durch Ersatzlandbeschaffung in Betracht kommt. Auch die, durch eine teilweise Inanspruchnahme von Grundeigentum bedingten Nutzungsbe-einträchtigungen auf dem Restgrundstück, sind im Rahmen des Enteignungsverfah-rens zu entschädigen. § 74 Abs. 2 VwVfGBbg bietet keine rechtliche Grundlage da-für, einen entsprechenden Entschädigungsvorbehalt (etwa Anspruch auf Ersatzland oder auf Übernahme des Restgrundstücks) in den PFB aufzunehmen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 27.08.1993 - 4 A 2/93).

Sofern den durch die Straßenbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümern entstehen ein Anspruch zusteht, sind seitens des TdV privatrechtliche Grunder-werbs- und Entschädigungsverhandlungen zu führen. Sollte hierbei keine Einigung über die Höhe der Entschädigung oder die Ausdehnung der Enteignung erzielt wer-den, entscheidet die Enteignungsbehörde des Landes Brandenburg (vgl. § 19 Abs. 5 und § 19a FStrG in Verbindung mit § 18 Enteignungsgesetz des Landes Branden-burg - EntGBbg - vom 19. Oktober 1992; GVBl. I S. 430, zuletzt geändert durch Ge-setz vom 7. Juli 1997 (GVBl. I S.72, 73)). In Planfeststellungs- bzw. Plangenehmi-gungsverfahren werden nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen abschließend ge-regelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) - zuletzt in seinem Urteil zur Frage der Übernahmepflicht unwirtschaftlicher Restflächen vom 07.07.2004 - 9 A 21.03 (Juris) - gehören die Bewertung und Entschädigung für Ent-eignungsfolgen und enteignungsbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen nicht zum Regelungsgegenstand eines PFB. Die Festlegung der Enteignungsentschädigung - so das BVerwG - bleibt einem dem Planfeststellungsverfahren nachgeschalteten landesrechtlichen Enteignungsverfahren überlassen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - NVwZ 1993, 477; Urteil vom 05. November 1997 - BVerwG 11 A 54.96 - UPR 1998, 149; BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - BVerwG 4 VR 8.03 (4 A 12.03)).

Kommt in diesen Verhandlungen eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, bleibt die Festsetzung der Entschädigung einem gesonderten Verfahren vorbehalten, für welches das Ministerium des Innern, Henning-von-Tresckow-Straße 9-13, 14467 Potsdam, als die im Land Brandenburg zuständige Enteignungsbehörde zuständig ist.

Page 103: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

103

V.4 Zitierte gesetzliche Vorschriften

Eine Vielzahl der in diesem PFB zitierten gesetzlichen Vorschriften ist neben der Be-reitstellung in den öffentlichen Bibliotheken auch im Internet unter folgenden Adres-sen nachlesbar:

► für das Bundesrecht: http://www.gesetze-im-internet.de/

► für das Landesrecht: http://www.landesrecht.brandenburg.de/

Die Planfeststellungsbehörde weist darauf hin, dass für die Bereitstellung der Geset-zestexte unter den oben angegebenen Internet-Adressen keine Zusicherung gege-ben werden kann. Die allein rechtlich maßgebliche amtliche Fassung findet sich nur im Bundesgesetzblatt oder im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Branden-burg wieder.

VI. Hinweise für die Auslegung

Die Planfeststellungsbehörde wird den Städten Luckenwalde und Jüterbog, den Gemeinden Nuthe-Urstromtal und Niedergörsdorf sowie dem Amt Golßener Land eine Ausfertigung des festgestellten Straßenbauplanes übersenden und dabei bitten, den Plan zur Einsichtnahme formlos bereitzuhalten, damit die Betroffenen, denen eine Ausfertigung des PFB zugestellt wird, Möglichkeit zur Einsichtnahme in den festgestellten Plan erhalten.

Außerdem werden die Städte Luckenwalde und Jüterbog, die Gemeinden Nuthe-Urstromtal und Niedergörsdorf sowie das Amt Golßener Land gebeten, unverzüglich den PFB mit einer Ausfertigung des Straßenbauplanes zwei Wochen (§ 74 Abs. 4 VwVfGBbg) lang zur allgemeinen Einsicht förmlich auszulegen. Der Ort und die Zeit der Auslegung wird von den Ämtern und der Stadt ortsüblich bekannt gemacht.

Die Planunterlagen können auch nach vorheriger telefonischer Terminabsprache beim Landesbetrieb Straßenwesen, Niederlassung Süd, Nebensitz Wünsdorf, Hauptallee 116/4, 15806 Zossen, Tel.: 033702 72425, Frau Arnhold, eingesehen werden.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, erhoben werden.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beige-fügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Nach § 5 Abs 3 VPBG hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt, anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i.V.m. § 11 VPBG). Das Ge-richt kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-bracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.

Die Klage kann auch in elektronischer Form erhoben werden. Dazu sind die Vorschriften der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl I S. 3091) zu beachten. Die Zugangs- und Übertragungssoftware kann über

Page 104: P L A N F E S T S T E L L U N G S B E S C H L U S S Neubau der B 101n... · Dahme-Spreewald Der Plan des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung Süd – ... Geologie

104

die Internetseiten www.bundesverwaltungsgericht.de lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort sind auch die Einzelheiten dieses Verfahrens geregelt.

Nach § 67 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686); zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso-nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli-chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Gemäß § 5 Abs 2 VPBG hat die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbe-schlusses beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und begründet werden.

Im Auftrag

gez. Kriedel

beglaubigt: (Fohgrub)