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Personen und Sachen

Personen und Sachen. Sachen: Geregelt in § 90 ff. Körperliche Gegenstände Einzelsachen, keine Sachgesamtheiten –Spezialitätsgrundsatz im Sachenrecht –Die

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Personen und Sachen

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Sachen:

• Geregelt in § 90 ff.• Körperliche Gegenstände• Einzelsachen, keine Sachgesamtheiten

– Spezialitätsgrundsatz im Sachenrecht– Die von einer Verfügung betroffene Sache muss

individualisiert sein – Zumindest individualisierbar

• Bei Veräußerung von Sachgesamtheiten (zB Unternehmen, Warenlager) Kaufvertrag unproblematisch

• Bei der Übereignung aber Inventarliste oder räumliche Abgrenzung nötig

• Ebenso bei der Abtretung von Forderungen , § 398

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Rechte an Sachen

• Werden derivativ oder originär erworben • Recht endet, wenn die Sache untergeht • Oder ihre eigenständige rechtliche Existenz

verliert • Beispiel: Bullen-Fall: • Jungbullen werden dem Bauern B von dem Dieb

D gestohlen. Dieser verkauft die Tiere an den Fabrikaten F, der macht daraus Dosenwurst. Rechte des B gegen F?

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Rechte an Sachen

• B gegen F aus § 985? • Scheitert schon am fehlenden Besitz des F • Außerdem:

– Eigentumsverlust des B nach § 932 (-) wegen § 935, aber:

– Gesetzlicher Eigentumsverlust nach § 946 durch Verarbeitung: Herstellung einer neuen Sache

• Ausgleich nach Bereicherungsrecht: § 951• Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? • Behandlung nach Bereicherungsrecht?

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Rechte an Sachen

• B gegen F aus § 812, I 1, 1. Alt. (-) – Keine Leistung B an F

• B gegen F aus § 812 I 1, 2. Alt? – Etwas erlangt? (+), Eigentum – Auf sonstige Weise (+), Eigentum durch Verarbeitung – Auf Kosten des B? Lehre vom Zuweisungsgehalt: Betroffenes

Recht muss dem Anspruchssteller zur eigenen Nutzung zugewiesen sein. Bei Eigentum klar (+) wegen § 903.

– Ohne Rechtsgrund: Kann bei § 812 I 1, 2. Alt kein Vertrag sein. • Gemeint ist sonstiger rechtlicher Grund, der das Behalten- dürfen

rechtfertigt

– Könnte hier § 946 sein– Wertung endgültig?

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Rechte an Sachen

• Weiteres Problem: Verhältnis der Alt. 1 und 2: – Kann F einwenden, er habe durch Leistung des D

erlangt – Müsse sich deshalb nur mit D auseinandersetzen? – Der fehlende Rechtsgrund im Verhältnis B und D

ginge ihn nichts an?

• Grds. Vorrang der Leistungskondiktion– Ausnahme? – Wenn ja, Umfang der Bereicherung: – An D gezahlter Kaufpreis abzugsfähig?

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Einbaufälle:

• Neben Verarbeitung weiterer wichtiger Fall des gesetzlichen Eigentumsverlusts: – A liefert an Yachtweft Y Schiffsmotoren unten

Eigentumsvorbehalt – Y verbaut die Motoren in Schiffe – Fällt dann in die Insolvenz – Anspruch des A auf Herausgabe?

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Einbaufälle:

• In Betracht kommt Eigentumsverlust nach § 947 II: • Wesentliche Bestandteile • Wenn ja, Unterscheidung nach der Hauptsache:

– Wenn Schiff = Hauptsache, Alleineigentum der Y – Wenn nicht, Miteigentum beider Parteien, §§ 741 ff.

• Vorteil für A: Zwar kein Herausgabeanspruch, aber Anteil am Verwertungserlös

• Hier: Schiff ist nicht Hauptsache– Bei beweglichen Sachen kommt es auf die Brauchbarkeit an – Die ist nicht gegeben, wenn die Motoren ausgebaut werden

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Einbaufälle:

• Eigentliches Problem aber: – Sind die Motoren überhaupt wesentliche

Bestandteile? • Hier kommt es nicht auf die Brauchbarkeit an, sondern auf

die Abtrennbarkeit• Wesentliche Bestandteile sind die, die bei Trennung zerstört

werden oder Wesensveränderung erleiden • Dabei kommt es nicht auf das Schiff, sondern auf die

Motoren an – Diese bleiben rechtlich selbständig, wenn:

• Sie ausgebaut werden können, ohne zerstört zu werden • Anderweitig verwertbar sind (keine Spezialanfertigung)

– Gesetz sieht in diesen Fällen das Sicherungsinteresse des Lieferanten als vorrangig an.

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Einbaufälle:

• Anders bei Grundstücken: – Wesentlicher Bestandteil hier bereits (+), wenn:

• Sache mit dem Grundstück fest verbunden• Oder zur Herstellung in ein Gebäude eingefügt, §§ 94 f. • Alle Gegenstände, ohne die das Gebäude als unfertig angesehen

wird• Heizung, WC also auch dann, wenn technisch trennbar

– Ausnahme nur bei vorübergehendem Einbau oder Verbindung: Zirkuszelte, Gerüste, Einbauten des Mieters

• Andere Wertung als § 93! – Lösung zu Gunsten des Grundstückseigentümers, zu Lasten

des Lieferanten – Warum die Unterscheidung?

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Einbaufälle:

• Grund: In der Regel kollidierende Sicherungsrechte beim Bau eines Gebäudes: – Neben den Lieferanten existiert idR ein

Realkreditgeber– Bank, die Bau finanziert und mit

Hypotheken/Grundschulden gesichert ist – Geschützt wird das Interesse am Versteigerungserlös

• Verlust bei Versteigerung eines unfertigen Gebäudes wäre höher als der Nutzen der Lieferanten durch Ausbau der Teile

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Personen:

• Gesetz unterscheidet natürliche und juristische Personen– Natürliche Personen: §§ 1 ff.

• Wichtig hier:• § 12 Namensrecht • §§ 13, 14, Verbraucher/Unternehmer

– Juristische Person: §§ 21 ff. • Organisation, die durch gesetzliche Anordnung für

rechtsfähig erklärt wird– Personenvereinigung oder Gebietskörperschaft – Privaten oder öffentlichen Rechts

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Personen

• Wichtig ist die Anordnung eigener Rechte – Also nicht nur Organisation zur gemeinsamen Geltendmachung

fremder Rechte, sondern selbst rechtsfähig – Typische Formulierung: „… hat als solche Rechte und Pflichten,

….“

• Fehlt zB bei Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft des FamR und schlichter Miteigentumsgemeinschaft – Nach Gesetzeslage auch bei BGB- Gesellschaft (§ 705 ff.) – Diese Vereinigungen sind nicht rechtsfähig– Rechtsträger sind die beteiligten natürlichen Personen

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Personen:

• Eigentümliche Mittellage der Personengesellschaften • § 124 HGB: „Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte

erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden…“– Im Ergebnis gleiche Handlungsmöglichkeiten wie juristische

Person – Aber nicht „als solche“, sondern „unter ihrer Firma“

• Sammelbezeichnung oder Anordnung von Rechtsfähigkeit? • Wenn letzteres, juristische Person? • Gesetz wohl (-), eigenständige Kategorie

– „Rechtsfähige Personengesellschaft“, § 14

• In vielen praktischen Fragen aber Annäherung an juristische Person • zB Anwendung § 31.

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Juristische Personen

• Verein nach § 21 typisch für die Regelung

• Strukturmerkmale: – Auf größere Mitgliederzahl angelegt – Wechsel im Mitgliederbestand möglich

(Eintritt/Austritt) – Entscheidung mit Mehrheit – Leitung durch gewähltes Gremium

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Juristische Personen

• Entstehen durch staatliche Anerkennungsakt • Bei jP des Zivilrechts daher:

– Privater Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung)

• Mehrseitiges Rechtsgeschäft eigener Art

– Zusätzlich Registrierung erforderlich• Konstitutive Wirkung der Eintragung

• Keine freie Körperschaftsbildung (anders die Personengesellschaften) – Sicherung der Existenz (Haftungsfrage) – Staatsaufsicht

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Gründung juristischer Personen

• Auf Registrierung besteht Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen vorliegen

• Im wesentlichen formale Prüfung • Nur beschränkte Kontrolle der Ziele und Zwecke• Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)

– Anders bei der Stiftung – Anders das Steuerrecht (Gemeinnützigkeit des

Vereins)

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Verein

• Gesetz unterschiedet: – Nicht wirtschaftlicher Verein (Idealverein) als Regelfall – Wirtschaftlicher Verein als Ausnahme

• Genehmigungsbedürftig • Andere passende Rechtsformen stehen zur Verfügung

– Nicht rechtsfähiger Verein • Äußerer Unterschied: Fehlende Eintragung im Vereinsregister • Gesetz verweist auf Regeln über die BGB- Gesellschaft • Die sich für größere Organisationen nur bedingt eignet • Bewusste Benachteiligung derer, die sich der staatlichen Kontrolle

entziehen.• Parteien, Gewerkschaften

– Heute Anwendung der Regeln der §§ 21 ff. im wesentlichen auch auf den nicht eingetragenen Verein

– Verfassungskonforme Auslegung

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Handeln des Vereins

• Verein selbst Rechtsträger (Eigentümer, Vertragspartner) – Handlungsunfähig, muss vertreten werden

• Organe: – Vorstand, Mitgliederversammlung – Weitere Organe (Aufsichtsrat, Beirat, Kuratorium)

können eingeführt werden • Willensbildung durch Beschluss

– Mehrheitsentscheidung als Regelfall, § 33 – Auch Vertragsänderung mit Mehrheit möglich

• Maßnahmen der Geschäftsführung

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Vertretung

• Nach außen Vertretung erforderlich

• Erfolgt durch Vorstand, § 26

• Vertretungsmacht erforderlich

• Problem: Beschränkende Abreden, entgegenstehende Beschlüsse der Mitgliederversammlung

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Haftung:

• Verein (und nur er) wird verpflichtet

• Keine persönliche Haftung der Mitglieder

• Kein bestimmtes Vermögen erforderlich

• Anders bei den Kapitalgesellschaften

• Hier wegen der nicht wirtschaftlichen Zwecksetzung entbehrlich

• Zudem Insolvenzpflicht bei Überschuldung

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Haftung:

• Bei Vertragsverletzung und Delikt: • Ansprüche gegen den Verein aus §§ 280 ff. einerseits,

823 ff. andererseits • Person des Handelnden nicht identisch mit Person des

Haftenden • Zurechnung erforderlich • Für Organe in § 31 geregelt

– Generelle Haftung für Vorstand und sonstige satzungsmäßig berufene Vertreter

– Gilt im Vertrags- und im Deliktsrecht gleichermaßen – Ausgleich für die fehlende Handlungsfähigkeit der juristischen

Person – Regelt die Zurechnung zum Verein, nicht zum einzelnen Mitglied

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Haftung:

• Personen unterhalb der Organebene: – Im Vertragsrecht gilt § 278

• Erfüllungsgehilfe • Mit Wissen und Wollen des Schuldners im Pflichtenkreis tätig • Auf Schuldverhältnis bezogen • Muss nicht weisungsgebunden sein (Bank, Anwalt)

– Im Deliktsrecht keine Zurechnung fremden Verhaltens (außer § 31)

• Also nicht § 823 iVm § 278• Grober Fehler, Null-Punkte-Gefahr! • Keine Vertretung im Unrecht • Statt dessen Regelung in § 831

– Eigenhaftung für fehlerhafte Auswahl und Überwachung – Vermutung mit Entlastungsbeweis

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Unterscheidung §§ 278, 831

• 831 ist Anspruchsgrundlage, 278 ist Zurechnungsnorm

• Verrichtungsgehilfe muss weisungsgebunden sein, Erfüllungsgehilfe nicht – Allerdings kann eine Person beide Merkmale zugleich

erfüllen – Das ist bei Angestellten sogar der Regelfall– Dann gilt im Vertragsrecht 278, im Deliktsrecht § 831.

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Ende der juristischen Person

• Zu unterscheiden sind Auflösung und Beendigung

• Auflösung, § 41– Eintritt eines Grundes, durch den jP nicht

fortgeführt werden kann oder soll • Eintritt bestimmter Gründe laut Satzung• Mitgliederbeschluss • Vereinsverbot, § 3 VereinsG • Wegfall aller Mitglieder • Insolvenz

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Ende der Juristischen Person:

• Nach Auflösung folgt Liquidation, § 47 ff. – Veräußerung des Vermögens– Abwicklung der Vertragsverhältnisse – Verteilung des Vermögensrestes

• Erst dann kann Löschung im Register erfolgen • Erst dann tritt Beendigung ein • Während des Liquidationsverfahrens besteht

Rechtfähigkeit fort

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Ende des ersten Teils!

• Ich wünsche schöne Ferien

• Frohes Fest und gutes neues Jahr

• Wir treffen uns wieder am Dienstag, den 9.1.2007

• Fortsetzung dann mit dem 2. Buch

• Schuldrecht, insbesondere Leistungsstörungen

• Bis dahin: Viel Spaß!