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portfolio institutionell summits I. Sterne im Fixed Income Universum

Neuerungen

- in der Anlageverordnung

- in der Versicherungs- und Bankenaufsicht

Paul Wessing

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2Portfolio Institutionell – FI-Summit 2014 Paul Wessling München, den 29.04.2014

VVB-FachkreisKapitalanlagen Assetmanagement

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Neuerungen

1. in der AnlV - Infrastruktur und EEG

2. der Versicherungsaufsicht - Bewertungsreserven § 153 VVG

3. Bankenaufsicht - Bankenunion

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3Portfolio Institutionell – FI-Summit 2014 Paul Wessling München, den 29.04.2014

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Zur Verbesserung der Investitionsmöglichkeiten in Infrastruktur sind Erweiterungen in der Diskussion, aber über was reden wir ?

Neuerungen im gebundenen Vermögen –AnlV-Entwurf 2014

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Mögliche Kassainstrumente der Anlageverordnung für Infrastruktur können sein:

Neuerungen im gebundenen Vermögen –AnlV-Entwurf 2014

Kreditprüfung

Machbar aber selten

als Equity im Markt

Investment-grade nötig

als Equity im Markt

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Umsetzungsvorschlag zu Infrastruktur, erneuerbare und nicht–regenerative Energie:

Neuerungen im gebundenen Vermögen –AnlV-Entwurf 2014

1. Darlehen an Unternehmen nach § 2 Nr. 4 c) ohne besondere Sicherheiten und mit Vorlage des letzten Jahresabschlusses (keine 3-Jahresfrist)

2. Schuldverschreibung nach Nr. 8 ohne Einschränkung nach § 3 Abs. 1 - prudent

3. als Nachrang oder Genussrecht nach Nr. 9 einer Infrastrukturgesellschaft

4. als ABS nach Nr. 10 mit Forderungsrechten/ Kreditrisiken einer Infrastrukturgesellschaft

5. als Beteiligung an einer Infrastrukturgesellschaft nach Nr. 13

6. als Ausnahme nach § 1 Abs. 4 auf Konzernebene auch möglich als Tochter-U im Sicherungsvermögen des VU (Beteiligung i.S.v. § 18 AktG)

7. alle Infra-Anlagen unterliegen der neuen Mischungsquote mit 10 % nach § 3 VI AnlV n.F.

Noch zu klären • Erhöht sich dadurch die ABS-Quote von 7,5% oder die Beteiligungsquote von 15%• eine Anrechnung auf die 35%-tige Risikoquote wie bisher ist vorgesehen

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Neuerungen

1. in der AnlV - Infrastruktur und EEG

2. der Versicherungsaufsicht - Bewertungsreserven § 153 VVG

3. Bankenaufsicht - Bankenunion

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Bewertungsreserven

Reuters - 13.04.14Die Finanzmärkte weltweit beobachten derzeit mit Spannung alle Signale zum EZB-Kurs. Anfang des Monats beließ die Notenbank zwar den Leitzins unverändert bei dem Rekordtief von 0,25 Prozent, öffnete aber die Tür für eine mögliche weitere Lockerung auch mit unkonventionellen Mitteln. Dazu könnten etwa umfangreiche Wertpapierkäufe zählen, mit denen die Geldmenge aufgebläht werden könnte.

Deutsche Wirtschafts-Nachrichten - 09.04.14Bundesbank-Präsident Jens Weidmann kündigt wegen der niedrigen Inflation eine weitere Geldschwemme der EZB an. Weidmann warnt jedoch, dass diese Maßnahme das Vertrauen der Bürger in die Notenbanken aufs Spiel setzen könnten. Vor dem Hintergrund des geringen Inflationsdrucks ist die expansive Ausrichtung der Geld-politik angemessen.Die EZB will in den kommenden Monaten massiv Geld in den Markt pumpen, weil das bisher bereits massiv in den Markt gepumpte Geld nicht gereicht hat, um Schulden-Staaten und Banken zu stabilisieren (hier). Die deutschen Sparer müssen sich daher auf weitere, herbe Verluste in den kommenden Jahren einstellen.

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Bewertungsreserven

GDV – 10.04.2014Es war das falsche Signal der EZB die Leitzinsen nochmals zu senken. Konjunkturelle Impulse blieben aus – vor allem aber hat die Niedrigzinspolitik fatale Folgen für die Altersvorsorge: Eine niedrige Verzinsung vermindert das Vorsorgevermögen, erfordert zusätzliche Anstrengungen und untergräbt die Vorsorge- und Sparmentalität.2013 haben die deutschen Lebensversicherer jeden Monat etwa 230 Millionen Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren ausgeschüttet, 80 Prozent mehr als noch 2011.

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Bewertungsreserven

Die Versicherungswirtschaft setzt sich für eine Modifikation der fehlerhaften Regulierung aus dem Jahr 2008 ein im Rahmen der 10. VAG-Novellierung.

Reserven-Aktiv sollten mit Lasten-Passiv verrechenbar sein (Sicherungsbedarf)

um Ausschüttungen aus Bewertungsreserven von Zinspapieren um den Sicherungsbedarf zu kürzen

„§ 130 - Drucksache 90/12 VAG-Entwurf 2012 Überschussbeteiligung( (3) Zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen sind Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten. (4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungs-bedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über der maßgeblichen Umlauf-rendite der Anleihen der öffentlichen Hand zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichti-gung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung.

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Bewertungsreserven

Neues Gesetz zur Bewertungsreserve für Lebensversicherung lässt auf sich warten ! Neues Gesetz für Lebensversicherung soll im Sommer vorgelegt werden!

"Sollte die Niedrigzinsphase noch lange anhalten, könnten einige Anbieter Probleme bekommen", sagt Ulrich Rosenbaum, Vorstandsvorsitzender der HDI Lebensversicherung.

Wie dramatisch die Lage wirklich ist, das ermittelt der sog. Rat für Finanzstabilität §2 FinStabG

Infolge Niedrigzins haben L-VU Reserven von 60 Mrd. und 13,5 Mrd. ZZR, aber

1. § 153 VVG zwingt den Versicherer zur Realisierung2. ZZR und Reallokation erschweren die Schaffung zugesagter Garantien in der Zukunft3. Versicherung kann nur im Kollektiv stattfinden4. Abschied von Garantien AXA, Ergo, Allianz ….. Run-Off ?

Die Mitgabe der Bewertungsreserven soll gekürzt und die Mindestzuführung 90-75-50% geändertwerden, d.h. Lebensversicherer müssen mehr Überschüsse aus anderen Quellen ausschütten,begleitet von einem Provisionsdeckel und der Haftungszeitverlängerung für Vermittler.

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Neuerungen

1. in der AnlV - Infrastruktur und EEG

2. der Versicherungsaufsicht - Bewertungsreserven § 153 VVG

3. Bankenaufsicht - Bankenunion

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Bankenrettung - Bankenunion

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Bankenrettung – Bankenunion - national

Insolvenz der Lehman Brothers führte 2008 zur Gründung des

1. SoFFin – Finanzmarktstabilisierungsfonds mit Hilfe des FMStFG (Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds) und des FMStBG (Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Finanzmarktstabilisierungsfonds-VO)

2. verwaltet von der „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ - FMSA gegründet Juli 2009 durch das FStFEntwG (Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung )

3. verwaltet seit 2011 auch den Restrukturierungsfonds durch das RStrukFG (Restrukturierungsfondsgesetzes) finanziert über Bankabgaben

4. Erweitert ab 2013 durch das 3. Finanzmarktstabilisierungsgesetz zur Nutzung aller Maßnahmen des SoFFin bis 2014 – begleitet durch

5. Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

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VVB-FachkreisKapitalanlagen AssetmanagementMöglichkeiten des Soffin

verbunden mit Ausschüttungssperren und Vergütungsgrenzen des Managements

Garantien (§6 FMStFG)

für Verbindlichkeiten für max. 84 Monate für gedeckte Schuldverschreibungen und 60 Monate für andere Verbindlichkeiten. Der Preis der Garantien liegt zwischen 0,5 % und 2 % p.a. bei angemessener Eigenkapitalausstattung. -> max. 400 Mrd. bis 31.12.2014

Rekapitalisierung (§7 FMStFG)

Kapitaleinlagen des Fonds - Verzinsung 9 % -10 % durch neue Aktien oder eine stille Beteiligungen

Risikoübernahme (§8 FMStFG)

der SoFFin kann Risikopositionen übernehmen oder absichern und überträgt sichere EZB-fähige Schuldtitel des Bundes

Abwicklungsanstalten (§§ 8a-Bund / b-Land ab Juli 2009 durch das FStFEntwG)

strukturierte Produkte, gefährdete Kredite und ganze Bereiche werden übertragen was Eigenkapital-anforderungen und Abschreibungen entlastet, aber weiterhin die Eigentümer bei Verlusten zum Ausgleich verpflichtet . Die Abwicklungsanstalten der FMSA:

Erste Abwicklungsanstalt - WestLB, FMS Wertmanagement der HRE, interne Bad Bank der HSH

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Möglichkeiten seit 2011 bei Insolvenz einer systemrelevanten Bank nach dem RStrukG (v. 09.12.2010)

das RestrukturierungsG beinhaltet das Kreditinstitute - Reorganisationsgesetz und das Restrukturierungsfondsgesetz

1.Stufe- das Sanierungsverfahren durch Bestellung eines „haftenden“ Sanierungsbeauftragten über das OLG und allg.

Handlungsoptionen im Wesentlichen bestimmt durch das KWG.

2.Stufe- das Reorganisationsverfahren Insolvenzplanverfahren mit Besonderheiten und Übertragungsanordnung: - kein sog. Massenverfahren mit allgemeinem Haircut - Eingriffe in gesicherte Gläubigerrechte und Wandlung in Anteile bei Zustimmung - Vermögen oder Teile des Vermögens werden durch die Bafin auf

- eine Privatbank oder eine staatliche „Brückenbank“ übertragen - nicht systemrelevante Teile werden im Altinstitut abgewickelt

Die Finanzierung des Sondervermögen erfolgt über eine risikobezogene Bankenabgabeund die Verlängerung der Verjährungsfrist der Organhaftung nach § 93 AktG auf 10Jahre.

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Auf Basis des FMStFG

verwaltet durch die FMSA beträgt die maximale Garantie des

SoFFin : 400 Mrd. + 70 Mrd. BMF-Kredit +

10 Mrd. Btag-Kredit Gesamt 480 Mrd.

Das Gesamtvolumen der im Jahre 2011 erhobenen RSF- Banken-abgabe beträgt 590 und 692,6 Mio. in 2012 somit am 31.12.2012 gesamt 1,2 Mrd €

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5. 07.08.2013 „Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der (64a Abs.7 VAG) Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

BGBL Nr.47 Fortschreibung des KredReorgG + RStrukFG aus 2011

• Regelungen zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, • Trennbankensystem ab 100 Mrd. Investment-Banking oder > 20% Bilanzsumme • Regelungen zur Strafbarkeit im Risikomanagement - Unternehmenstestamente

Bankenrettung – Bankenunion – national und International

Gestaltung des europäischen Rettungsmechanismus01.07.2012 ESM - Europäischer Stabilisierungsmechanismus – unbefristeter Rettungsschirm (700 Mrd.) auf Grundlage des europäischen Fiskalpakt als Ergänzung der Konvergenzkriterien löst den EFSF -Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (Anleihenfinanziert bis 440 Mrd) für

Griechenland - Portugal - Irland - bis Mitte 2013 ab sowie den :.

EFSM - Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus“ – als temporärer Euro-Schutzschirm mit 60 Milliarden seit 2010.

European Financial Stabilisation Mechanism

European StabilityMechanism

European FinancialStability Facility

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European FinancialStability Facility

Deutschland garantiert211 Mrd.

European Financial Stability Mechanism

Deutschland garantiert

20%

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Ausschöpfung und Belegung des ESM-Ausleihvolumens in Mrd. Euro

Gesamtzusage Davon ausbezahlt

Aktuelles ESM-Ausleihvolumen 323,8

Zugesagte Finanzhilfen:

Spanien 100,0 41,4

Zypern 9,0 3,0

Summe zugesagter Finanzhilfen 109,0 44,4

Verbleibendes ESM-Ausleihvolumen 214,8

Volumen des ESM

im August 2013

“Hasta la vista Baby”

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Bankenrettung – Bankenunion – national und International

Der Weg für die Bankenunion ist frei - 15.04.2014, 13:51 Uhr

StraßburgDie Steuerzahler in der Europäischen Union sollen künftig nicht mehr für die Rettung maroder Banken in die Tasche greifen müssen. Darauf zielen einheitliche Regeln zur Abwicklung von Krisenbanken ab, die das Europaparlament am Dienstag in abschließender Lesung verabschiedet hat.

Single Supervisory MechanismSingle

Supervisory Mechanism

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Europäische Bankenaufsicht auf dem Weg zur Bankenunion

erste Säule der Bankenunion - einheitlicher Bankenaufsichts-Mechanismus zum 1. November 2014 (Single-Supervisory-Mechanism – SSM) erfolgt durch EZB und nat. Aufsicht für

• die drei größten Banken jedes Mitgliedstaates unabhängig von ihrer absoluten Größe;• Banken mit direkter EFSF- oder ESM-Unterstützung geplant aber nicht geregelt• Bilanzsumme > 30 Mrd. Euro oder > 20 % des nationalen BIP.

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Die zweite Säule der Bankenunion, die Bankenabwicklung, umfasst die

• Bankenabwicklungsrichtlinie (Banking Recovery and Resolution Directive - BRRD) und die• Verordnung für einen Bankenabwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM).

Die Gläubigerbeteiligung soll im Abwicklungsfall (Bail-in) vor einer Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds mindestens 8 % aller Verbindlichkeiten über Eigen- und Fremdkapitalgeber betragen.

Die Abwicklungsagentur (Single Resolution Board - SRB) besteht aus Vertretern der EZB, EU-Kom, der nat. Abwicklungsbehörde und verwaltet den Abwicklungsfonds „Single Resolution Fonds – SRF“ mit einer Zielgröße von 1 % der gesicherten Bankeneinlagen bis 2024 ca. 55 Mrd. (40%,20%-1,2J)

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Allokation der Lebensversicherungsunternehmen zum 31.12.2012 (GDV)

Das Vermögen 2012

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Was sind die Alternativen ?

Sind Anlagen bei Kreditinstituten weiterhin eine geeignete Alternative zu „risikoreichen“ Unternehmensanleihen?

Durch Grundpfandrechte, Depotwerte oder Barmittel besicherte Darlehen an Unternehmen stehen der Sicherheit eines Bank-SSD nicht nach und haben einen höheren Spread.

Bei Insolvenz eines Kreditinstituts kann die Einlagen- oder Institutssicherung bei privaten öffentlichen oder genossenschaftlichen Banken nur noch begrenzt zur Ausfallfinanzierung genutzt werden

nicht nur Eigentümer sondern auch die Gläubiger werden an den Verlusten beteiligt , denn der Staat zieht sich zurück

Das Rating der Banken, Ausfallwahrscheinlichkeiten und Recovery-Quoten werden sich

sich verschlechtern – das Vertrauen in die Agenturen schwindet > eigene Prüfung!!!!

Stille Lasten und Wertberichtigungen bei langen Laufzeiten können die Folge sein.

Erhebliche nationale und internationale Regulierungsauflagen der EU belasten die Rendite

Versicherer sollten auch außerhalb des Sicherungsvermögen künftig auf Pfandverzichtserklärungen gegenüber Banken bestehen

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EZB-Chef Draghi stellt sich offensichtlich auf eine längere Phase niedriger Zinsen ein.

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Was sind die Alternativen ?

Sind Staatsanleihen weiterhin geeignet zur sicheren und rentablen Anlage ?

Investoren müssen erkennen, dass alle Staatsanleihen, unabhängig vom Emittenten, mit Kreditrisiken behaftet sind und es bedarf einer anderen Sichtweise

Entscheidend ist – Werde ich für die Risiken entsprechend bezahlt ?

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Die Deutsche Feuerwehr

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!