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Ihre KVWL: Verlässlicher Partner in bewegten Zeiten Der KVWL-Vorstand blickt zurück auf das Jahr 2015 > Seite 4 Kollege Chef und Kollege Mitarbeiter Die Anstellung als Alternative zur Zulassung > Seite 9 In der Heftmitte: praxis intern mit allen praxisrelevanten Information Nr. 12 | 27. Dezember 2015 Mit Amtlichen Bekanntmachungen unter anderem mit aktuellen Ausschreibungen von Vertragsarzt- und psychotherapeutensitzen ab Seite 61 PRAXISINFORMATIONEN IN DER HEFTMITTE BERUFSPOLITIK | INFORMATIONEN | MITTEILUNGEN | Amtliches Bekanntmachungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

PRAXISINFORMATIONEN IN DER HEFTMITTE - kvwl.de · 3 12/2015 Es geht voran! I m November haben wir die Verhandlun-gen mit den Krankenkassen zur Arznei-mittel- und Heilmittelvereinbarung

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Ihre KVWL: Verlässlicher Partner in bewegten ZeitenDer KVWL-Vorstand blickt zurück auf das Jahr 2015> Seite 4

Kollege Chef und Kollege MitarbeiterDie Anstellung als Alternative zur Zulassung> Seite 9

In der Heftmitte: praxis intern mit allen praxisrelevanten Information

Nr.

12 |

27. D

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ber

2015

Mit AmtlichenBekanntmachungenunter anderem mit aktuellenAusschreibungen vonVertragsarzt- undpsychotherapeutensitzen

ab Seite 61

PRAXISINFORMATIONEN IN DER HEFTMITTE

BERUFSPOLITIK | INFORMATIONEN | MITTEILUNGEN | Amtliches Bekanntmachungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

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2015

Inhalt

4 Ihre KVWL: Verlässlicher Partner in bewegten Zeiten

Der KVWL-Vorstand blickt zurück auf das Jahr 2015

9 Kollege Chef und Kollege Mitarbeiter

Die Anstellung als Alternative zur Zulassung

12 Suchen, finden, Praxis übergeben

6. Westfälischer Praxisbörsentag und Niederlassungsseminar

am 5. März 2016 im Dortmunder Ärztehaus

15 Sicherung der ambulanten Versorgung:

Förderverzeichnis der KVWL

STANDARDS

16 Amtliche Bekanntmachungen

16 Änderung der Disziplinarordnung der KVWL

17 Änderungen der Wahlordnung der KVWL

26 Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und

Krankenkassen für den Bereich der KVWL

39 Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr

2016 für Westfalen-Lippe

50 Heilmittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2016

für Westfalen-Lippe

56 Vereinbarung nach § 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene,

arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und

Heilmittel 2016

61 Ausschreibungen von Vertragsarzt-/

Vertragspsychotherapeutensitzen in Westfalen-Lippe

71 Impressum

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mit praxisrelevanten Informationen in der Heftmitte zum Heraustrennen

Nr. 12 | 27. Dezember 2015

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Es geht voran!

Im November haben wir die Verhandlun-gen mit den Krankenkassen zur Arznei-mittel- und Heilmittelvereinbarung abge-schlossen. Dieses Ereignis an sich ist

kaum eine Nachricht wert, da die Vereinba-rungen für uns eine gesetzlich vorgeschriebe-ne, jährlich wiederkehrende Pflichtaufgabe sind. Dieses Jahr aber gibt es Neuerungen, die für uns als Vertragsärzte und für unsere Patienten mehr Sicherheit in die Verordnung von Arzneimitteln bringen.

Formal wird es letztmalig im kommenden Jahr noch Richtgrößen geben. Im Idealfall werden diese jedoch keine Wirkung entfalten, weil die Systematik der Leitsubstanzen ausgebaut wurde und für den verordnenden Arzt mehr Verbindlichkeit entfaltet. Im Klartext bedeutet dies, dass ein Arzt schon bei der Verordnung eines Medikamentes erkennen kann, ob er wirtschaftlich oder unwirtschaftlich verord-net. Er sollte lediglich die Zielvereinbarung einhalten. Setzt er die Empfehlungen um, gilt er als wirtschaftlich — ohne dass die Richtgrö-ßen noch geprüft werden.

Für den Arzt und seinen Patienten bedeutet dies mehr Sicherheit. In die Zielvereinbarun-gen werden auch teure Behandlungsprinzipi-en, wie zum Beispiel mit TNF-alpha-Inhibitoren einbezogen. Ein Arzt, der viele Patienten be-treut, die dieses Wirkprinzip benötigen, muss seine Patienten nicht mehr aus Kostengrün-den an andere Ärzte verweisen, sondern kann, unter Beachtung der Vereinbarung, seine Patienten umfänglich betreuen. Damit haben wir die Chance erhöht, dass Patienten die für sie notwendige Behandlung erhalten, ohne Budgetdiskussionen führen oder weitere Ärz-te als Mitverordner aufsuchen zu müssen.

Mit dieser Vereinbarung machen wir einen großen Schritt weg von der Preisverantwor-tung für die verordneten Arzneimittel hin zur medizinisch strukturellen Verantwortung. Als

Arzt stelle ich die Indikation für eine Arznei-mitteltherapie, wähle den richtigen Wirkstoff aus, definiere Behandlungsintensität (Dosie-rung) und –dauer. Als Arzt stehe ich dafür ein, diese Entscheidung korrekt getroffen zu ha-ben. Ich verantworte aber nicht den Preis der Medikamente. Um die Preisverantwortung abzugeben ist diese Arzneimittelvereinbarung der erste Schritt. Der zweite ist für 2017 pro-grammiert. Ab dem Jahr können wir dann vollends ohne Richtgrößen auskommen.

Ich habe die Richtgrößenprüfungen stets mit einem Blindflug verglichen. Das ist jetzt vor-bei! Wir haben künftig die Transparenz be-reits bei der Verordnung. Ein Schritt in die richtige Richtung! Vielleicht trifft ja irgend-wann die Befürchtung zu, die ein Kassenmit-arbeiter im Laufe der Verhandlungen äußer-te: „Dann haben wir ja demnächst keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen mehr!“

Über die konkrete Ausgestaltung und die Bedeutung für jede einzelne Arztgruppe wer-den wir Sie rechtzeitig umfangreich informie-ren. Ich bin mir sicher, dass Sie mit dieser neuen Struktur entspannter in die ärztliche Zukunft schauen können.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein be-sinnliches Weihnachtsfest und ein erfolgrei-ches neues Jahr.

Ihr

Dr. Wolfgang-Axel Dryden,1. KVWL-Vorsitzender

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Ihre KVWL: Verlässlicher Partner in bewegten ZeitenDer KVWL-Vorstand blickt zurück auf das Jahr 2015

Das Jahr 2015 lässt sich berufspolitisch nicht ein-ordnen, ohne den Blick auf die gesamtgesell-

schaftliche Entwicklung zu werfen. Sowohl die vielen Menschen, die auf der Flucht vor Krieg und Verfolgung in Deutschland Schutz suchen, als auch die Terroranschläge von Paris, führen unsere Gesellschaft zu der grundsätzlichen Frage, wie unsere freiheitlich-demokratische Grund-ordnung nachhaltig gesichert wer-den kann. Ein Leben in körperlicher und seelischer Unversehrtheit ist in diesem Zusammenhang nicht nur ein unverrückbares Menschenrecht, es ist gleichsam Ziel und Hand-lungsmaxime aller westfälisch-lippi-schen Ärzte und Psychotherapeu-ten. Wir als Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe sehen uns immer wieder mit der Frage konfrontiert, wie wir im Alltag ganz konkret die Bedingungen dafür or-ganisieren, dass unsere Mitglieder diesem hohen Anspruch gerecht werden können. Insofern war auch das auslaufende Jahr 2015 ein sehr ereignisreiches Jahr.

Medizinische Versorgung von FlüchtlingenEin Jahr, das vor allem im Zeichen der vielen tausend Flüchtlinge stand, die mit wenigen Habseligkei-ten ihre krisengebeutelte Heimat verlassen mussten und mit der Hoff-nung auf eine bessere Zukunft im Gepäck nach Deutschland kamen. Diese Menschen in den Erstaufnah-me-Einrichtungen ordentlich medi-

zinisch zu versorgen, das war ohne Zweifel eine der größten Herausfor-derungen für den gesamten Ge-sundheitsbereich. „Das beispielhaf-te Engagement, mit dem sich unsere Mitglieder bei der Versor-gung der Flüchtlinge eingebracht haben und immer noch einbringen, kann gar nicht genug gelobt wer-den“, freut sich der 2. KVWL-Vorsit-zende Dr. Gerhard Nordmann. „Und wir haben als KVWL ebenfalls unse-ren Teil dazu beigetragen.“ Unter Nordmanns Federführung wurde binnen weniger Wochen ein Rah-menvertrag zwischen Landesinnen-ministerium, Krankenkassen und den beiden KVen in Nordrhein-West-falen geschlossen, der den Ärzten die Möglichkeit bietet, ihre erbrach-

ten Leistungen bei der Versorgung der Flüchtlinge unbürokratisch und schnell abzurechnen. Nordmann: „So haben wir einen verlässlichen Rahmen geschaffen, in dem unsere Mitglieder effizient zum Wohle der Flüchtlinge arbeiten können.“ Aber auch an den KVWL-Mitarbeitern ging das Leid der Flüchtlinge nicht spurlos vorüber. Kurzfristig organi-sierte Sammlungen von Sachspen-den waren für sie eine willkommene Gelegenheit, selbst zu helfen. „Un-sere Mitarbeiter haben damit erneut gezeigt, wofür sie als Teil der KVWL stehen: soziale Verantwortung und Empathie. Dafür auch von Seiten des Vorstandes noch einmal ein herzliches Dankeschön“, so der 2. KVWL-Vorsitzende.

Sehen die KVWL auch in berufspolitisch bewegten Zeiten für die Zukunft gut aufgestellt:

Dr. Wolfgang-Axel Dryden, 1. KVWL-Vorsitzender (Bildmitte), Dr. Gerhard Nordmann, 2.

KVWL-Vorsitzender (re.) sowie KVWL-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel.

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KBV: 60 Jahre und kein bisschen weise?Zu runden Geburtstagen gibt es üblicherweise neben üppigen Blu-mensträußen auch dem Jubilar schmeichelnde Lobreden. Die Gruß-adressen, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in Berlin anlässlich ihres sechzigjährigen Bestehens erreichten, dürften eher mit schwarzer Tinte geschrieben worden sein. Unterkühlt ist wohl noch eine zurückhaltende Um-schreibung für die vorherrschende Atmosphäre in der Dachorganisati-

on. Der Grund: Erhebliche Unstim-migkeiten und Widersprüche in Be-zug auf vermutlich widerrechtlich geleistete Honorarzahlungen und fragwürdige Vertragsausgestaltun-gen rund um den ehemaligen KBV-Vorsitzenden Dr. Andreas Köhler, die in diesem Jahr an die Öffentlichkeit gelangten. Aktuell verstrickt sich die KBV in internen Scharmützeln, die die ärztlichen Interessenvertre-ter entzweien und das Bild einer geeinten Ärzteschaft nachhaltig beschädigen. „In der KBV wurde offensichtlich nicht die notwendige Sorgfalt auf das Gebot der Wirt-schaftlichkeit im Umgang mit den Finanzmitteln eingehalten“, so der 1. KVWL-Vorsitzende Dr. Wolfgang-Axel

Dryden. „Aber genau zu diesen Fi-nanzmitteln tragen wir aus Westfa-len-Lippe mit einer Umlage bei, die immerhin zehn Prozent der Umla-gen aller KVen zusammen aus-macht. Der KVWL-Vorstand fühlt sich also dafür verantwortlich, diese Sorgfalt einzufordern und dafür zu sorgen, dass solche Vorgänge nie mehr möglich sind.“ Zu diesem Zweck hat sich Dr. Dryden entschie-den, gemeinsam mit Dieter Kreye, Vorstandsmitglied der KV Mecklen-burg-Vorpommern, bei der Staats-anwaltschaft Berlin Strafanzeige

gegen den ehemaligen KBV-Chef Köhler und den amtierenden Vorsit-zenden der KBV-Vertreterversamm-lung Hans-Jochen Weidhaas zu stel-len. „Wir wollen damit nicht in den Vorwurf der Strafvereitelung gelan-gen. Wir wollen damit die Interessen unserer KVen wahren. Wir wollen damit aber auch einen Schlussstrich unter die mühsame interne Diskus-sion ziehen und denjenigen die wei-tere Aufklärung der Sachverhalte überlassen, die Ermittlungsprofis sind. Und ich wiederhole es auch an dieser Stelle gerne noch einmal: Wir sind ganz klar für das KBV-/KV-System und nicht dagegen“, betont Dr. Wolfgang-Axel Dryden.

Terminservicestellen: Die gesetzlichen Vorgaben erfüllenAuch ohne die hausgemachten Schwierigkeiten gab es in den zu-rückliegenden Monaten alle Hände voll zu tun. So hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass die KVen zum 23. Januar 2016 sogenannte Terminser-vicestellen an den Start bringen sollen, um für die Patienten ver-meintlich unnötig lange Wartezeiten auf Facharzttermine zu unterbin-den. Diese neu einzurichtenden Anlaufstellen sollen Patienten mit einer Überweisung dringliche fach-

ärztliche Behandlungstermine in-nerhalb einer Frist von vier Wochen gewährleisten. Gelingt eine Termin-vermittlung innerhalb dieses Zeit-raums nicht, muss eine Vermittlung an ein Krankenhaus erfolgen, das die fachärztliche Versorgung der Versicherten dann zu Lasten des ambulanten Honorarbudgets sicher-stellen soll. „Wir haben diese Ter-minservicestellen nicht gewollt“, betont Dr. Gerhard Nordmann, der für die hausinterne Umsetzung ver-antwortlich zeichnet. „Aber wir werden die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.“ Ab dem Stichtag 23. Ja-nuar 2016 wird nun also ein kleines Team aus dem Geschäftsbereich Service-Center der KVWL zum Tele-

„Als KVWL-Vorstand fühlen wir uns auch dafür verantwort-lich, auf der Ebene der KBV einen sorgfältigen und transpa-

renten Umgang mit den Finanzmitteln einzufordern.“

Dr. Wolfgang-Axel Dryden, 1. KVWL-Vorsitzender

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fonhörer greifen, um dringende Facharzttermine zu vermitteln. Dr. Nordmann weiß, dass die Einrich-tung der Terminservicestelle nicht im Handumdrehen reibungslos funk-tionieren kann: „Das System der ambulanten Versorgung wird ab Januar im Hinblick auf die Termin-vergabe bei der Ärzteschaft und allgemein in der Öffentlichkeit unter besonderer Beobachtung stehen — das ist sicher. Seriös einschätzen, wie groß der Bedarf an dringlichen Überweisungen und der Ansturm auf die Terminservicestellen sein werden, kann indes niemand. Trotz-dem und auch, wenn es schwer fällt, sollten alle Beteiligten gemeinsam dafür sorgen, dass die Terminverga-be über die Terminservicestelle möglichst reibungslos funktioniert.“

www.praxisstart.info: Auch Medizinstudenten im FokusLeichter als umstrittene Vorgaben des Gesetzgebers kritiklos umzuset-zen, tut sich die KVWL damit, die ambulante Versorgung der Zukunft aktiv zu gestalten. Einen Schwer-punkt bildet die eigene Nachwuchs-kampagne mit der zentralen Aktions-plattform unter www.praxisstart.info. In diesem Jahr wurde die Zielgruppe um Medizinstudenten erweitert. Un-ter dem Motto „Nach der Theorie

kommt die Praxis“ suchten Ende Oktober sechs Mitarbeiterinnen der KVWL an den Universitäten Bochum, Münster und Essen-Duisburg das Gespräch mit Medizinstudenten. Dabei stellten sie die Möglichkeiten der ambulanten Versorgung vor und umrissen das Beratungsportfolio der KVWL. Und das mit großem Erfolg. Allein der Informationsstand an der Ruhr-Universität Bochum erwies sich als beliebte Anlaufstelle für die Stu-denten. Innerhalb weniger Stunden gab es hier rund 300 Kontakte, aus denen sich mehr als 50 umfangrei-che Beratungsgespräche entwickel-ten. Ähnliche Resonanz verzeichne-ten die KVWL-Mitarbeiterinnen in Münster und Essen. „Wir sind über die große und positive Resonanz auf unsere Aktionen an den Universitä-ten hocherfreut“, resümiert der 2. KVWL-Vorsitzende Dr. Gerhard Nord-mann. „Sie ist ein Beleg dafür, dass es richtig und wichtig ist, schon bei Medizinstudenten als kompetenter Partner aufzutreten und der Körper-schaft so ein sympathisches, offenes und junges Gesicht zu geben.“

Neue Versorgungsformen und PraxisnetzeIn den ausführlichen Gesprächen äußerten die Medizinstudenten den inzwischen auch aus bundesweiten

Befragungen bekannten Wunsch, im ambulanten Bereich gerne vernetzt zu arbeiten. Viele waren erstaunt darüber, wie intensiv der Netzge-danke in Westfalen-Lippe bereits gelebt wird und wie flexibel die Möglichkeiten geworden sind, in der ambulanten Versorgung tätig zu sein. In Westfalen-Lippe haben sich bereits fast 40 Prozent der nieder-gelassenen Ärztinnen und Ärzte in Praxisnetzen zusammengeschlossen. Eine Entwicklung, die die KVWL nach Kräften unterstützt. Doch in unse-rem Landesteil stimmt — im offen-sichtlichen Gegensatz zu manchem Autohersteller — nicht nur die Quan-tität, auch die Qualität innerhalb der Netze ist nachgewiesenermaßen hoch. So konnte die eigens bei der KVWL eingerichtete Geschäftsstelle „Neue Versorgungsformen und Pra-xisnetze“ bis heute bereits 15 Praxis-netze als förderungswürdige Praxis-netze nach § 87 b Abs. 4 SGB V auszeichnen. Weitere Zertifizierun-gen werden in Kürze folgen. „Praxis-netze sind ein wichtiger Baustein in der ambulanten Versorgung der Zukunft. Die Tatsache, dass wir in Westfalen-Lippe großen Wert auf Qualität legen, hat inzwischen auch die Krankenkassen überzeugt, sich in diesem Bereich finanziell zu engagie-ren. Die hohe Anerkennungsquote

„Die hohe Anerkennungsquote bei der Zertifizierung von Praxisnetzen in Westfalen-Lippe ist ein sichtbarer Beleg für die engagierte Arbeit aller Beteiligten.“

Dr. Gerhard Nordmann, 2. KVWL-Vorsitzender

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ist ein sichtbarer Beleg für die enga-gierte Arbeit aller Beteiligten, die wir auch im kommenden Jahr fortsetzen werden“, betont der 2. KVWL-Vorsit-zende Dr. Gerhard Nordmann.

KVWL-eigenes DataWarehouse hat die Pforten geöffnetNach knapp dreijähriger Konzept- und Aufbauphase ist mit dem Data- Warehouse (DWH) die zentrale Ana-lyse-Datenbank der KVWL Anfang Mai 2015 in den Regelbetrieb gestar-tet. Es bietet seitdem allen Berei-chen der KVWL eine unverzichtbare Datenquelle sowohl für strategische als auch operative Fragestellungen, Analysen und Auswertungen.

Im strategischen Bereich bildet das DataWarehouse den zentralen und vor allem eindeutigen Datenbestand der KVWL ab. Es gibt nur noch einen „Single Point of Truth, wie es so schön auf Neudeutsch heißt“, so Vorstand Dr. Thomas Kriedel. „Alle Daten sind in Relation zueinander zu setzen und für uns auswertbar.“ Dadurch ist es unter anderem mög-lich, Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und lenkend einzugreifen. Als konkretes Beispiel nennt Dr. Krie-del die Vertrags- und Honorarver-handlungen der KVWL. So wurden die Daten des DWH für die Vorberei-

tungen der Arzneimittelvereinba-rung 2016 herangezogen. Die Kenn-zahlen des DataWarehouse dienten hierbei als wesentliche Gesprächs-grundlage. „Wir bekommen nun ‚Waffengleichheit‘ mit den Kranken-kassen und ihren Versorgungsdaten — und in manchen Fällen sogar den entscheidenden Vorsprung!“, betont Kriedel.

Im operativen Bereich werden die Aufwände zur Datenbeschaffung durch das DataWarehouse deutlich reduziert. So können zum Beispiel Beratungsunterlagen zur Honorarent-wicklung oder auch Potenzialanaly-sen automatisch auf Knopfdruck erstellt werden. Die bisherigen, veral-teten und umständlichen Analyse-werkzeuge wurden abgeschafft. „Quartalsübergreifende arztindividu-elle Auswertungen sind ebenso mög-lich wie Auswertungen für Praxisnet-ze, einzelne Praxen oder Medizinische Versorgungszentren“, erläutert der KVWL-Vorstand. Weitere Anwen-dungsbereiche in Umsetzung sind die regionale Sicherstellung, das Verordnungsmanagement und die sektorenübergreifende Versorgung. Die Analysen im und auf Basis des DWH bringen den Experten der KVWL tiefgehende Erkenntnisse und erhebliche Arbeitserleichterungen.

„Wir sind sehr stolz darauf, ein gro-ßes IT-Projekt umgesetzt zu haben, bei dem der kalkulierte Zeit- und Finanzplan exakt eingehalten wur-de. Das DataWarehouse ist ein ers-ter und wesentlicher Baustein unse-rer Gesamtstrategie und verschafft uns eine Vorreiterrolle unter den KVen. Unsere Erwartungen haben sich bisher mehr als erfüllt“, zieht Vorstandsmitglied Kriedel eine erste Bilanz.

Mehr Leistung, sinkende KostenZu der konsequenten Qualitäts- und Mitgliederorientierung der KVWL gehört immer auch die kritische Prüfung interner Prozesse und Ab-läufe. Ein guter Beleg für die Effizi-enz der Körperschaft ist bereits die Tatsache, dass das Wirtschaftsjahr 2014 mit einem Bilanzgewinn in Höhe von 7,684 Mio. Euro abge-schlossen werden konnte, der mit der Abrechnung für das dritte Quartal 2015 ausgeschüttet wird. In der Abrechnung des dritten Quar-tals 2015 wird daher der Verwal-tungskostensatz einmalig um rund 0,6 Prozent gesenkt.

Die Fortführung eines kontinuierli-chen Verbesserungsprozesses zeigt auch im Jahr 2015 weiterhin sicht-bare Erfolge. Veränderungen im

„Wir sind stolz darauf, mit dem DataWarehouse ein großes IT-Projekt umgesetzt zu haben, bei dem der kalkulierte Zeit- und

Finanzplan exakt eingehalten wurde.“

Dr. Thomas Kriedel, KVWL-Vorstandsmitglied

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Haushaltserstellungsprozess für das Jahr 2016 führen zum Beispiel zu einer dauerhaften Senkung der Verwaltungskostenumlage um 0,1 auf 2,2 Prozentpunkte ab dem vier-ten Quartal 2015, also zum 1. Januar 2016.*

Dr. Thomas Kriedel: „Sehr gute und sich stetig verbessernde Leistung für weniger Geld — wo gibt es so etwas heute noch?“ Dazu trägt auch der systematische Einsatz von Inst-rumenten des e-Governments bei. Die 2015 mit dem IT-Ausschuss ein-geleitete Digitalisierungsstrategie aller Geschäftsprozesse und der Kontakte zu unseren Mitgliedern zeigt deutliche Erfolge. Ein gutes Beispiel für die Einführung neuer Prozesse ist die Versorgung der Notfallpraxen mit Büro- und Praxis-material. Hier konnte durch die Ein-führung einer zentralen Bestellplatt-form erreicht werden, dass die Anzahl der Lieferanten verkleinert wurde und durch die Bündelung der Bestellungen ein Preisvorteil er-reicht werden konnte.

Ausblick: 2016 ist WahljahrSo turbulent das ausklingende Jahr 2015 war, so spannend wird das Jahr 2016, vor allem mit Blick auf die Zu-kunft der KVWL. Im kommenden Spätsommer wird die Vertreterver-sammlung der Körperschaft neu gewählt. Dieses Gremium wählt dann auch einen neuen Vorstand. Hier schließt sich der Kreis von der gro-

ßen Gesellschaftspolitik zur regiona-len Berufspolitik: Die Demokratie lebt — im Großen wie im Kleinen — von der Teilhabe, aber eben vor allem auch von der Teilnahme. „Wir wünschen uns für das kommende Jahr, dass möglichst viele Mitglieder ihr Wahl-recht wahrnehmen und appellieren mit Nachdruck an die niedergelasse-nen Ärzte und Psychotherapeuten in Westfalen-Lippe, sich zu engagieren. Es ist unsere tiefste Überzeugung, dass es sich lohnt, unsere demokrati-sche Grundordnung auf allen gesell-schaftlichen Ebenen zu verteidigen“, betonen Dr. Dryden, Dr. Nordmann und Dr. Kriedel.

*Vorbehaltlich der Zustimmung durch die

KVWL-Vertreterversammlung, die am 12.

Dezember — und damit nach dem Redakti-

onsschluss dieser Ausgabe — tagte.

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Kollege Chef und Kollege MitarbeiterDie Anstellung als Alternative zur Zulassung

Anstellung in Praxis oder MVZ, Teilzeitarbeit, Job-sharing — Ärzte und Psy-chotherapeuten nutzen

zunehmend flexible Möglichkeiten der Arbeit in der ambulanten Ver-sorgung. Noch dominiert aber bei Dr. med. wie Dipl.-Psych. die klas-sisch freiberufliche Form der Nie-derlassung mit eigener Zulassung.

Bis 2007 war ein angestellter Arzt in der GKV-Versorgung vor allem ein Krankenhausarzt, der Patienten stationär betreute. In der ambulan-ten Versorgung gab es zwar auch Anstellungsformen, die Regel war aber die Zulassung in eigener Praxis.Auch heute noch findet sich in der Ärzte-Zulassungsverordnung der Satz: „Der Vertragsarzt hat die ver-tragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben.“1 Aus-nahmen von der Regel waren der angestellte Arzt in offenen Pla-nungsbereichen2, die Jobsharing-Anstellung in gesperrten Planungs-bereichen3 und — seit 2004 — die Anstellung in Medizinischen Versor-gungszentren. Darüber hinaus be-schäftigten Vertragsärzte Assisten-ten ohne Anrechnung auf die Bedarfsplanung, beispielsweise zum Zweck der Weiterbildung.

Die Gesundheitsreform von 2004 schuf die Möglichkeit, auf eine Zulas-sung zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungs-

zentrum zu verzichten. Damit spielte der Status eines Planungsbereichs — offen oder gesperrt — keine Rolle mehr für das Anstellungsverhältnis. Das Vertragsarztrechtsänderungs-gesetz von 2007 erweiterte die Anstellungsmöglichkeiten in der ambulanten Versorgung, indem es sie auf Arztpraxen übertrug. Neu war dabei auch die Möglichkeit der fachübergreifenden Anstellung, die zwar nicht alle denkbaren Konstella-tionen zuließ und steuerliche Fragen aufwarf, im Rahmen des Zulas-sungsrechts aber konsequent war: Beispielsweise konnte nun ein Fachinternist mit Schwerpunkt ei-nen Hausarzt oder ein Gynäkologe einen Hautarzt anstellen.

Ein vorerst letzter Schritt erfolgte dann zu Beginn des Jahres 2013. Seitdem können Zulassungen, die in Anstellungen umgewandelt wurden, auch wieder in Zulassungen rü-ckumgewandelt werden.

Flexibilität durch TeilzeitDie Anstellung in der vertragsärztli-chen Versorgung, sei es in der Arzt-praxis oder im MVZ, erlaubt die Übernahme von Teilversorgungsauf-trägen. Ein Angestelltensitz lässt sich auf bis zu vier Ärzte verteilen, die jeder mit einem Faktor von 0,25 Prozent auf die Bedarfsplanung angerechnet werden. Eine Zehn-stundentätigkeit pro Woche wird damit möglich. In der Diskussion um

1 § 32 Abs. 1 Ä-ZV2 § 32 b Ä-ZV3 § 101 Abs. 1 Nr. 5 SgB V

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den Nachwuchsmangel in der ver-tragsärztlichen Versorgung und die beruflichen Vorstellungen junger Ärztinnen und Ärzte wird dies immer wieder als Vorteil dargestellt, weil die Aufnahme einer vertragsärztli-chen Tätigkeit nicht mehr zwingend an eine eigene Praxisführung gebun-den ist und weil sie sich kombinieren lässt, sei es mit anderen Tätigkeiten wie einer Anstellung im Krankenhaus oder mit familiären Aufgaben. Aller-dings wird auch diskutiert, dass der Arzt im Anstellungsverhältnis — an-ders als der zugelassene Kollege — stärker auf seine Arbeitszeiten ach-tet und der Versorgung letztlich weniger zur Verfügung steht. Der Patient wird in einer Praxis mit teil-zeittätigen Ärzten häufiger durch wechselnde Ärzte betreut, ähnlich wie im Krankenhaus.

Die Situation in Westfalen-LippeWie hat sich die Anstellung in Medi-zinischen Versorgungszentren und in Arztpraxen in Westfalen-Lippe entwi-ckelt? Kann man hier von einer Al-ternative zur Zulassung sprechen, die dieser letztlich sogar Konkurrenz macht? In welchen Fachgruppen sind besonders viele angestellte Ärzte zu finden? Wie sieht es bei den Psycho-therapeuten aus? Kann man pau-schal feststellen, dass vor allem Frauen von der Anstellung Gebrauch machen?

Ende 2013 lag die Zahl der ange-stellten Vertragsärzte bei insgesamt 13.930 bundesweit, die der Psycho-therapeuten bei 436.1 Von 138.735 Ärzten und Psychotherapeuten in

der ambulanten GKV-Versorgung waren damit 10,4 Prozent angestellt tätig. In Westfalen-Lippe waren Ende 2013 10,5 Prozent der Ärzte und Psychotherapeuten in der am-bulanten Versorgung angestellt tätig, in absoluten Zahlen 1.298 Ärzte und 65 Psychotherapeuten. Die Zulassung in eigener Praxis ist damit immer noch die stark domi-nierende Teilnahmeform, der Anteil Angestellter bewegt sich in Westfa-len-Lippe exakt im Bundestrend.

Im Jahr 2014 ist in Westfalen-Lippe ein weiterer Zuwachs festzustellen, Ende Oktober waren 1.566 Ärzte und Psychotherapeuten angestellt. Davon sind 800 Ärzte und Psycho-therapeuten in Praxen angestellt (51,1 Prozent) und 766 in Medizini-schen Versorgungszentren (48,9 Prozent). In den MVZ ist die Anstel-lung gegenüber der Zulassung der deutlich überwiegende Teilnahme-status. Den größten Anteil ange-stellter Ärzte bei den größeren Fachgruppen2 weisen die Strahlen-therapeuten auf mit rund 70 Pro-zent, gefolgt von den Radiologen (35 Prozent) und Augenärzten (16,2 Prozent). Die Fachgruppe mit dem niedrigsten Anteil sind die Urologen

(3 Prozent). Bei den ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeu-ten zusammen liegt der Anteil An-gestellter bei 4,25 Prozent. Von den 1.566 Angestellten üben rund 42 Prozent (657) einen vollen Versor-gungsauftrag aus, arbeiten also mindestens 31 Stunden pro Woche in der vertragsärztlichen Versor-gung. Die übrigen 58 Prozent der angestellten Ärzte und Psychothe-rapeuten gehen einer Teilzeittätig-keit nach, die nach Umfang von einem Viertel bis zu einem Dreivier-tel Versorgungsauftrag variieren kann. Ein überdurchschnittlicher Anteil an Vollzeitanstellungen bildet sich besonders in den kleineren, hochspezialisierten Disziplinen ab wie der Labormedizin, Nuklearmedi-zin, Physikalischen und rehabilitati-onsmedizin oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Unter den gro-ßen Fachgruppen weisen vor allem die Hausärzte einen überdurch-schnittlichen Anteil an Vollzeitkräf-ten auf (52 Prozent). Den gerings-ten Anteil an Vollzeitangestellten haben die Psychotherapeuten mit nur acht Prozent.

1 KBV-Statistik Stichtag 31.12.20132 Fachgruppen mit mehr als 100 Ärztin-

nen und Ärzten in Westfalen-Lippe

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Die GeschlechterfrageMit 800 Männern (51,1 Prozent) und 766 Frauen (48,9 Prozent) in toto gab es entgegen landläufiger Kli-schees sogar einen leichten männli-chen Überhang — die Anstellung ist definitiv keine typisch weibliche Form der Berufsausübung. Blickt man in die verschiedenen Versor-gungsebenen, verändert sich das Bild jedoch ein wenig. Ist die Mehr-heit der angestellten Fachärzte zwar männlich (58,3 Prozent, 599 abso-lut), sind die angestellten Hausärzte dagegen überwiegend weiblich (59 Prozent, 265 absolut). Bei den ange-stellten Psychotherapeuten — ärztli-che und psychologische zusammen — haben wir es fast ausschließlich mit Frauen zu tun (81,1 Prozent, 73 absolut); nur 17 männliche Psycho-therapeuten sind angestellt tätig. Differenziert man die Fachärzte nach den Versorgungsebenen der Be-darfsplanung in wohnortnahe Ver-sorgung, spezielle Versorgung und gesonderte Versorgung, dann haben weibliche Angestellte die Mehrheit in den Fachgruppen der wohnortnahen Versorgung und dort vor allem bei den Kinderärzten, Frauenärzten und Hautärzten, während bei zunehmen-der Spezialisierung mehr Männer angestellt tätig sind, vor allem bei den Fachinternisten.

Angestellte mit eigener Betriebs-stätte: Die „Versorgerfiliale“Eine besondere Form der Beschäfti-gung angestellter Ärztinnen und Ärzte bieten sogenannte Versorger-filialen. Wenn ein Arzt zugunsten einer Anstellung in einer Praxis oder in einem MVZ verzichtet, bedeutet das üblicherweise, dass er seine Tätigkeit von nun an am Standort

seines Arbeitgebers ausüben muss. Eine solche Zentralisierung ist aber gerade in der hausärztlichen und wohnortnahen fachärztlichen Ver-sorgung nicht immer wünschens-wert. Sie ist manchmal auch schlicht nicht möglich, wenn die Anstellung planungsbereichsübergreifend er-folgt. Häufig bleiben daher vormals zugelassene und nunmehr angestell-te Ärzte an ihren alten Standorten tätig. Dazu ist die Genehmigung des Vorstands der KVWL erforderlich. Sie wird erteilt, damit sich die Versor-gung in der Fläche nicht verschlech-tert und Patienten das Angebot wie gewohnt in Anspruch nehmen kön-nen, auch wenn sich der Status des Arztes geändert hat. In Westfalen-Lippe wird von dieser Möglichkeit mit wachsender Tendenz Gebrauch ge-macht. Wurden im Jahr 2007 sechs Versorgerfilialen genehmigt, so stieg die Zahl im Jahr 2013 auf 36. Insge-samt wurden seit 2007 148 Versor-gerfilialen genehmigt, von denen aktuell noch 132 betrieben werden. Es handelt sich dabei um 34 haus-ärztliche und 98 fachärztliche Stand-orte.

FazitDerzeit ist der Trend zur Anstellung ungebrochen, die Zahl der Ange-

stellten in der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung in Westfa-len-Lippe wächst kontinuierlich. Gemessen an der Gesamtzahl der Ärzte und Psychotherapeuten spielt die Anstellung jedoch immer noch eine deutlich untergeordnete Rolle in der Versorgung. Nur in Medizini-schen Versorgungszentren domi-niert die Anstellung, auch wenn die Zahl angestellter Ärzte in Praxen und in MVZ insgesamt beinahe aus-geglichen ist. Durch die flexible Anwendung des Zulassungsrechts bedeutet der Weg eines Arztes in die Anstellung in der Praxis oder im MVZ nicht automatisch ein Wegbre-chen des Versorgungsangebots in der Fläche. Interessant wird sein, obund in welchem Umfang von der Umwandlung der Anstellungin eine Zulassung in Zukunft Ge-brauch gemacht wird. Darüber lie-gen bisher keine aussagekräftigen Zahlen vor. Ansgar v. d. Osten

Weitere Informationen

Weitere Informationen geben Ihnen gerne die Mitarbeiter des KVWL Service-Centers unter Tel.: 0231 / 94 32 10 00.

Ständig aktualisierte Informatio-nen zum Thema finden Sie auch im Internet unter

www.praxisstart.info

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Suchen, finden, Praxis übergeben6. Westfälischer Praxisbörsentag und Niederlassungsseminar am 5. März 2016 im Dortmunder Ärztehaus

Einen Nachfolger für die eigene Praxis zu finden ist nicht leicht. Den richtigen Einstieg in die Niederlassung zu finden ist es ebensowenig — zumindest dann, wenn die etablierten und

jungen Ärzte mit ihren Angeboten und Übernahmevor-stellungen allein bleiben. Die KVWL lässt Praxisabgeber und potenzielle Nachfolger nicht allein. Im Gegenteil.

Die Körperschaft lädt alle interessierten niedergelasse-nen Vertragsärzte und -psychotherapeuten, die in abseh-barer Zeit einen Nachfolger für ihre Praxis suchen, zum 6. Westfälischen Praxisbörsentag am Samstag, 5. März 2016, in der Zeit von 8.30 bis 16.30 Uhr in das Ärztehaus in Dortmund ein. Willkommen sind selbstverständlich auch Nachwuchsärzte, die sich für die Arbeit im ambu-lanten Versorgungsbereich interessieren und möglicherweise eine bestehende Praxis übernehmen möchten. Beide Interessengruppen finden hier die ideale Plattform, um miteinander ins Gespräch zu kommen.

Die KVWL veranstaltet außerdem am 5. März 2016 wie-der ihr etabliertes Niederlassungsseminar für den ärztli-chen Nachwuchs. Hier werden grundlegende rechtliche und wirtschaftliche Aspekte rund um das Thema Nieder-lassung beleuchtet. Die Experten der KVWL stehen den Gästen außerdem den ganzen Tag zur Beantwortung individueller Fragen zur Verfügung.

Alle Informationen zum 6. Westfäli-schen Praxisbörsentag und zum Nie-derlassungsseminar der KVWL finden Sie auch im Internet unter www.kvwl.de/praxisboerse oder über den ne-benstehenden QR-Code.

Niederlassungsseminar &Westfälischer Praxisbörsentag

PROGRAMM

Zur Gutschrift Ihrer Fortbildungspunkte bringen Sie bitte

Ihren Barcode und die Anmeldebestätigung mit.

Niederlassungsseminar10.00 – 16.30 Uhr

ANMELDUNG ERFORDERLICH

Möglichkeiten der Berufsausübung im ambulanten SektorReferent: Rechtsanwalt Theo Sander (IWP)

14.00 – 16.30 UhrTHEMENGEBIET RECHT

10.00 – 12.00 UhrTHEMENGEBIET BETRIEBSWIRTSCHAFT

Wege und Möglichkeiten zur erfolgreichen PraxisführungReferent: Prof. Dr. jur. Vlado Bicanski (IWP)

Ob Gesuch oder Angebot: Nutzen Sie den Praxisbörsentag

für Ihr Anliegen!

Anmeldungen im Vorfeld sind leider nicht möglich. Bitte melden

Sie sich am Veranstaltungstag am Info-Point der KVWL an. Die

Teilnehmerzahl ist begrenzt.

Westfälischer Praxisbörsentag8.30 – 16.30 Uhr

GESUCHE UND ANGEBOTE

Vorgehen bei einer PraxisabgabeReferent: Peter Dittmann

Möglichkeiten der elektronischen Praxisbörse im InternetReferent: KVWL Consult GmbH

DOPPELVORTRAG 9.00 – 10.30 Uhr oder 11.00 – 12.30 UhrANMELDUNG NUR AM VERANSTALTUNGSTAG

12.00 – 14.00 Uhr · Mittagspause mit ImbissMarkt der Möglichkeiten mit zahlreichen Informationsständen zur Praxisabgabe und Niederlassung

3 PUNKTENmit

Zertifi ziert

ANMELDUNG UND INFORMATIONENwww.kvwl.de/praxisboerse

SAMSTAG5. MÄRZ 2016Ärztehaus der KVWL

DORTMUND

SEMINAREkostenfreie

Besuchen Sie uns !

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kostenfreieSEMINARE

Westfälischer Praxisbörsentag der KV Westfalen-LippeRobert-Schimrigk-Str. 4 - 6

44141 Dortmund

Wenn Sie eine Praxis, einen Praxisnachfolger, Kooperationspartner oder eine Anstellung suchen, füllen Sie bitte dieses Formular aus. Übrigens: Unter www.kvwl.de/praxisboerse liegt dieses Formular auch in einer elektronischen Form bereit.

Bitte lassen Sie uns das ausgefüllte Formular bis zum 26. Februar 2016 per Fax (Fax-Nr. 0231 / 94 32 31 33), per Post oder E-Mail ([email protected]) zukommen. Wenn Sie möchten, dass Ihre Anzeige anonym veröffentlicht wird, denken Sie bitte daran, Ihre Kontaktdaten auf einem gesonderten Blatt mitzusenden.

Biete Suche

Einzelpraxis Berufsausübungsgemeinschaft Anstellung

Fachgebiet

Standort

Übergabe-/Übernahmezeitpunkt (Wunschtermin)

Zusatzinformationen (Praxisausstattung/Kontaktdaten)

weitere Informationen umseitig

SAMSTAG

Ärztehaus der KVWL

Dortmund

5. MÄRZ 2016

Ich bin damit einverstanden, dass meine Anzeige auch elektronisch in der KV Börse erscheint. (www.kvboerse.de)

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Sicherung der ambulanten Versorgung: Förderverzeichnis der KVWL

Die KVWL hat nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB V „alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern und zu fördern“. Besteht dringender Versorgungsbedarf für einen Standort, einen Planungsbereich

oder einen Teil eines Planungsbereichs, so ist dieser in einem Förderverzeichnis auszuweisen:

Anträge auf Fördermaßnahmen der KVWL können für die Übernahme eines Versorgungsauftrages in folgenden Gemeinden gestellt werden:

Fachgruppe Gemeinde

Hausärzte Altena, Nachrodt-Wiblingwerde (Mittelbereich Altena)

Hausärzte Brilon, Olsberg (Mittelbereich Brilon)

Hausärzte Löhne (Mittelbereich Löhne)

Hausärzte Meinerzhagen, Kierspe (Mittelbereich Meinerzhagen)

Hausärzte Oelde (Mittelbereich Oelde)

Hausärzte Werdohl, Neuenrade (Mittelbereich Werdohl)

Gefördert wird die Übernahme eines vollen oder teilzeitigen Versorgungsauftrages in Form einer Zulassung oder Anstellung oder auch die Einrichtung einer Zweigpraxis. Gefördert werden kann zum Beispiel durch ein Praxis-darlehen, durch eine Umsatzgarantie oder durch Kostenzuschüsse. Die möglichen Fördermaßnahmen sind in der Sicherstellungsrichtlinie der KVWL vom 14.12.2013 (KVWL-Kompakt 1/2014) aufgeführt.

Der Vorstand der KVWL gewährt die Förderung auf Antrag als Einzelfallentscheidung.

Interessierte Ärztinnen und Ärzte wenden sich an:

KVWL-Abteilung PraxisberatungTel.: 0231 / 94 32 94 00E-Mail: [email protected]

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Amtliche Bekanntmachungen

Änderung der Disziplinarordnung der KVWL

Die Vertreterversammlung der KVWL hat am 23.10.2015 die nachfolgende Änderung der Disziplinarordnung1 be-schlossen. Das Aufsichtsministerium hat diese Änderung genehmigt.

I. Änderung der Disziplinarordnung der KVWL

— i. d. F. vom 24.06.1995 — — geändert durch Beschlüsse der VV vom 08.04.2000, 12.12.2001, 03.12.2005, 26.02.2011 und 23.10.2015 —

§ 6Arten der Maßregelung

Maßregelungen nach dieser Disziplinarordnung sind ausschließlich

a) Verwarnung b) Verweis c) Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR d) Anordnung des Ruhens der Zulassung, der Ermächtigung oder der Genehmi- gung über die Anstellung eines Arztes bzw. Psychologischen Psychotherapeu- ten in einem Medizinischen Versorgungszentrum bis zu zwei Jahren (in einem jeweils zusammenhängenden Zeitraum).

II. Inkrafttreten

Die Änderung tritt mit Beginn des Monats in Kraft, der auf die Bekanntmachung folgt.

Diese Ausfertigung stimmt mit der Beschlussfassung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 23.10.2015 überein.

Dortmund, 28.10.2015

Dr. Volker Schrage Vorsitzender der Vertreterversammlung

1 Wiedergegeben ist nur der von der Änderung betroffene Paragraph; die Änderung ist durch kursiven Fettdruck gekennzeichnet.

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Änderungen der Wahlordnung der KVWL

Die Vertreterversammlung der KVWL hat am 23.10.2015 die nachfolgenden Änderungen der Wahlordnung1 beschlossen. Das Aufsichtsministerium hat diese Änderungen genehmigt.

Wahlordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

(KVWL)— in der Fassung vom 21.02.2004 —

— geändert durch Beschlüsse der VV vom 27.02.2010 und 23.10.2015 —

KAPITEL I— Vertreterversammlung —

§ 1Grundsätze

(1) Nach § 7 Abs. 2 der Satzung wählen die ärztlichen Mitglieder und die Psychologischen Psychotherapeuten jeweils getrennt aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältnis- wahlrechts aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen die Mitglieder der Vertreterversammlung.

(1a) Mitgliedern, deren Mitgliedschaftsverhältnis auf mehreren Teilnahmeformen an der vertragsärztlichen Ver- sorgung beruht (z. B. Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag, Tätigkeit als angestellter Arzt), steht das Wahlrecht nur einmal zu. Die Zuordnung zu den Mitgliedergruppen nach Abs. 1 sowie zu den Wahlkreisen nach § 4 richtet sich bei diesen Mitgliedern nach der Teilnahmeform, die am 01.04. des Wahljahres am längsten besteht. Unterscheiden sich die Teilnahmeformen in ihrem zeitlichen Bestand nicht, entscheidet der Landeswahlausschuss ersatzweise über die Zuordnung durch Losentscheid.

(2) Die Psychologischen Psychotherapeuten sind im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der Gesamtzahl der Mit- glieder der KVWL in der Vertreterversammlung, höchstens aber mit 10 % der Mitglieder der Vertreterver- sammlung vertreten (§ 7 Abs. 3 der Satzung).

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung (VV) werden für sechs Jahre (Amtsperiode) gewählt.

(4) Die Amtsdauer endet mit Ablauf des sechsten Kalenderjahres. Ergänzend gilt § 6 Abs. 2 S. 3 der Satzung.

§ 2Landeswahlausschuss

(1) Für die Leitung und Durchführung der Wahl zur Vertreterversammlung wählt die Vertreterversammlung je- weils zum 1. Januar eines Wahljahres einen Landeswahlausschuss.

(2) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern.

(3) Die Amtsdauer des Landeswahlausschusses beträgt sechs Kalenderjahre. Sie beginnt jeweils mit dem Wahl- jahr.

(4) Der Landeswahlausschuss prüft die Wahlunterlagen und stellt die Wahlergebnisse endgültig fest.

(5) Der Landeswahlausschuss entscheidet in Zweifelsfragen über die Auslegung der Wahlordnung.

(6) Der Landeswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Ent- scheidungen des Landeswahlausschusses bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.

1 Änderungen sind durch kursiven Fettdruck kenntlich gemacht.

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(7) Über die Sitzungen des Landeswahlausschusses sind Niederschriften zu erstellen.

(8) Der Landeswahlausschuss kann bei Bedarf Dritte mit der Auszählung unter seiner Aufsicht beauftragen. Die Bezirksstellenleiter schlagen hierzu aus dem Kreis der Mitglieder und der Vorstand aus dem Kreis der Verwaltungsmitarbeiter geeignete Personen vor.

§ 3Wahlberechtigung

(1) Alle Mitglieder der KVWL sind — in ihrem Wahlkreis für ihre Mitgliedergruppe (vgl. § 1 Abs. 1) — wahlberech- tigt, sofern sie in der Wählerliste nach § 10 Abs. 1 eingetragen sind.

(2) Für den Ausschluss von der Wahl gelten die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes entsprechend.

(3) Das Ruhen der Zulassung, der Anstellungsgenehmigung bzw. der Ermächtigung schließt die Wahlberechti- gung nicht aus.

(4) Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung der Mitglieder ist der 1. Juli des Wahljahres.

§ 4Wahlkreise

(1) Für die Wahl der ärztlichen Mitglieder in der Vertreterversammlung werden zwei Wahlkreise gebildet:

Der Wahlkreis „Östliches Ruhrgebiet/Südwestfalen“ umfasst die in der Satzung festgelegten Zuständig- keitsbereiche der Bezirksstellen Arnsberg, Bochum/Hagen, Dortmund und Lüdenscheid,

der Wahlkreis „Münsterland/Ostwestfalen/Lippe“ die in der Satzung festgelegten Zuständigkeitsbereiche der Bezirksstellen Bielefeld, Detmold, Gelsenkirchen, Minden, Münster I und II, Paderborn und Recklinghausen.

Die ärztlichen Mitglieder werden den Wahlkreisen nach folgenden Kriterien zugeordnet: — die zugelassenen Vertragsärzte nach ihrem Vertragsarztsitz (entsprechend der Eintragung im Arztregister), — die angestellten Ärzte nach dem Vertragsarztsitz der anstellenden Vertragsarztpraxis, des anstellenden Medizinischen Versorgungszentrums bzw. der anstellenden Eigeneinrichtung nach § 105 Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 S. 1 SGB V (entsprechend der Eintragung im Arztregister), — die ermächtigten Krankenhausärzte nach dem Sitz des Krankenhauses, an dem der Arzt im Rahmen der Ermächtigung vertragsärztlich tätig ist.

(2) Für die Wahl der Vertreter der Psychologischen Psychotherapeuten in der Vertreterversammlung bildet der Bereich der KVWL den Wahlkreis.

§ 5Mandatsverteilung Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 50 Mitgliedern mit je einem persönlichen Stellvertreter.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt die nach § 7 Abs. 2 und 3 der Satzung zu wählende Zahl der Vertreter der ärztlichen Mitglieder einerseits und der Psychologischen Psychotherapeuten andererseits fest. Dazu wird der prozentuale Anteil beider Mitgliedergruppen an der Gesamtmitgliederzahl ermittelt. Entsprechend die- ser Proportionalität werden die 50 Mandate auf die beiden Gruppen verteilt. Sofern über die ganzzahlig verteilten Sitze nicht alle Mandate zugeordnet werden können, wird das restliche Mandat jeweils nach dem höchsten Restwert verteilt. Der Anteil der Psychologischen Psychotherapeuten an den Mandaten in der Vertreterversammlung ist dabei auf höchstens 10 % (= maximal 5 Sitze) begrenzt.

(3) Der Stichtag für die Berechnung der Mandatsverteilung nach Abs. 2 ist jeweils der 01.04. des Wahljahres.

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§ 6Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

Der Landeswahlausschuss teilt die Mandate der ärztlichen Mitglieder auf die beiden Wahlkreise (vgl. § 4 Abs. 1) auf. Dazu wird deren prozentualer Anteil in den beiden Wahlkreisen an der Gesamtzahl der ärztlichen Mitglieder zum Stichtag nach § 5 Abs. 3 ermittelt. Entsprechend dieser Proportionalität werden die Mandate auf die beiden Wahl-kreise verteilt. Sofern über die ganzzahlig verteilten Sitze nicht alle Mandate zugeordnet werden können, wird das restliche Mandat jeweils nach dem höchsten Restwert verteilt.

§ 7Wählbarkeit

(1) Alle Mitglieder der KVWL sind in ihrem jeweiligen Wahlkreis für ihre Mitgliedergruppe (vgl. § 1 Abs. 1) wähl- bar, sofern sie in der Wählerliste nach § 10 Abs. 1 eingetragen sind.

(2) Nicht wählbar ist, wem ein Berufsgericht rechtskräftig das passive Wahlrecht entzogen hat.

(3) Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes.

(4) Mitglieder des Landeswahlausschusses sind als Mitglieder der Vertreterversammlung und der Bezirksstellen- beiräte nicht wählbar.

§ 8Wahltag

Der Landeswahlausschuss bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung die mindestens sieben Kalendertage umfassende Frist, in der die Briefwahl nach § 15 Abs. 1 stattfindet, sowie den Auszählungstag.

§ 9Wahlbekanntmachung

(1) Im Mai des jeweiligen Wahljahres veröffentlicht der Landeswahlausschuss in dem satzungsgemäßen Bekanntmachungsorgan der KVWL — ggf. in einem Sonderheft — eine Wahlbekanntmachung.

(2) Diese muss enthalten:

a) die Frist, in der die Briefwahl nach § 15 Abs. 1 stattfindet, b) die Zahl der Mitglieder in den Wahlkreisen am 01.04. des Wahljahres, c) die Zahl der danach im jeweiligen Wahlkreis zu wählenden Mitglieder für die Vertreterversammlung, d) die Angabe, wann und wo die Wählerlisten eingesehen werden können mit dem Hinweis, dass Ein- sprüche gegen die Wählerlisten bei Vermeidung des Ausschlusses nur während der Auslegungs- frist beim Landeswahlausschuss einzulegen sind, e) die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen unter Angabe des Ortes und der Frist zur Einreichung.

§ 10Wählerlisten

(1) Der Landeswahlausschuss stellt nach dem Stand vom 01.07. des Wahljahres für jeden Wahlkreis eine Wäh- lerliste auf.

Voraussetzung für die Aufnahme eines Mitglieds in das Wählerverzeichnis ist, dass dessen Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerliste am 01.07. des Wahljahres rechtkräftig i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung besteht.

(2) Die Wählerlisten sowie die Wahlordnung werden in den Bezirksstellen während der Dienststunden für die Dauer von 14 Kalendertagen ausgelegt. Die Auslegungsfrist veröffentlicht der Landeswahlausschuss in der Wahlbekanntmachung (§ 9).

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(3) Innerhalb dieser Frist können Einsprüche wegen Nichtberücksichtigung oder Aufnahme Nichtwahlberechtig- ter schriftlich beim Landeswahlausschuss erhoben werden. Der Landeswahlausschuss entscheidet spätes- tens binnen sieben Kalendertagen nach Ablauf der Auslegungsfrist über den Einspruch.

§ 11Offenbarung von Wählerdaten

(1) Einem wahlberechtigten Mitglied ist auf Verlangen zur Vorbereitung der Wahl gegen Erstattung der anfal- lenden Kosten eine Liste der Wahlberechtigten seiner Mitgliedergruppe in seinem Wahlkreis zu überlassen. Die Liste enthält Namen, Vornamen, akademischen Grad, Arztbezeichnung, Geburtsdatum und die für die Durchführung der Wahl maßgebliche Anschrift der Wahlberechtigten.

(2) Die Auskunft nach Abs. 1 wird nur in dem Zeitraum von der Wahlbekanntmachung bis zum Versand der Wahlunterlagen erteilt.

(3) Der Empfänger der Daten darf diese nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl verwenden und sie nicht für andere Zwecke an Dritte weitergeben. Er hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergrei- fen, um eine unbefugte Verwendung der ihm überlassenen Daten auszuschließen und diese Daten spätes- tens einen Monat nach der Stimmabgabe zu löschen. Der Empfänger der Daten ist auf die vorstehenden Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 12Wahlvorschläge

(1) Wahlberechtigte können Wahlvorschläge (Listen- oder Einzelwahlvorschläge) innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen jeweils für ihren Wahlkreis beim Landeswahlausschuss einreichen. Die Einreichungsfrist wird durch den Landeswahlausschuss in der Wahlbekanntmachung festgelegt.

(2) Auf den Wahlvorschlägen müssen die Bewerber (Kandidaten und ihre Stellvertreter) vom Vertreter des Wahlvorschlages in der Reihenfolge angegeben werden, in der sie — vorbehaltlich § 16 Abs. 6 S. 1, 1. Halb- satz — ein Mandat erlangen sollen; zu den Bewerbern müssen ferner folgende Angaben gemacht werden:

a) Familienname, Vorname, Titel b) Geburtsdatum c) bei zugelassenen Vertragsärzten und Psychologischen Psychotherapeuten die Anschrift des Vertragsarztsit- zes (Praxisanschrift), d) bei angestellten Ärzten bzw. Psychologischen Psychotherapeuten die Anschrift der anstellenden Vertrags- arztpraxis, der anstellenden Psychotherapeutenpraxis, des anstellenden Medizinischen Versorgungszen- trums bzw. der Eigeneinrichtung, e) bei ermächtigten Krankenhausärzten bzw. Psychologischen Krankenhauspsychotherapeuten die Anschrift des Krankenhauses, in dem die Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung ausgeübt wird, f) Bezeichnung der Arztgruppe oder der Psychologischen Psychotherapeutengruppe (ohne Zusätze).

(3) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens halb so viele Bewerber enthalten, wie Kandidaten und dazugehörige Stellvertreter für den Wahlkreis zu wählen sind. Dies gilt nicht für Einzelwahlvorschläge.

(4) Mit den Wahlvorschlägen ist von jedem Bewerber eine Erklärung vorzulegen, dass er mit seiner Aufstellung zur Wahl einverstanden ist und dass ihm Umstände, die seine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind. Ein Bewerber kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

(5) Die Wahlvorschläge (Listen-/ und Einzelwahlvorschläge) müssen zum Zeitpunkt der Einreichung von min- destens 20 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein. Die Unterschrift ist durch den Arztstem- pel oder den Namen in Druckschrift zu ergänzen.

(6) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bewerber dürfen den Wahlvor- schlag, der sie benennt, unterschreiben.

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(7) Jeder Wahlvorschlag wird durch den ersten Unterzeichner vertreten, der zweite Unterzeichner gilt als Stellvertreter.

§ 13Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Landeswahlausschuss hat die Vorschläge nach Ablauf der Einreichungsfrist mit Ordnungsnummern zu versehen, die durch Los festzulegen sind. Die Wahlvorschläge sind auf formelle Richtigkeit zu prüfen.

(2) Sofern die Angaben nach § 12 Absatz 2 a) bis f) nicht mit den in der Wählerliste aufgeführten Daten über- einstimmen, hat der Landeswahlausschuss den Wahlvorschlag von Amts wegen zu korrigieren; der Vertre- ter des Wahlvorschlages ist über die Änderungen schriftlich zu informieren.

(3) Ist eine Erklärung nach § 12 Absatz 4 für mehrere Wahlvorschläge abgegeben worden, so wird der Name des betroffenen Bewerbers auf allen Wahlvorschlägen gestrichen. Eine erneute Bewerbung ist auf keinem Wahlvorschlag möglich.

Die Vertreter der betreffenden Wahlvorschläge (§ 12 Abs. 7) sind hierüber schriftlich zu unterrichten. Ihnen wird freigestellt, innerhalb einer vom Landeswahlausschuss festgesetzten, sieben Kalendertage umfassen- den Frist die Wahlvorschläge im Umfang der Zahl der gestrichenen Bewerber zu ergänzen; die übrigen Be- dingungen des § 12 müssen dabei erneut beachtet werden.

Wird der Wahlvorschlag nicht fristgerecht ergänzt, bleibt er dennoch gültig. Für die Wahl tritt an die Stelle des gestrichenen Kandidaten der jeweilige Stellvertreter.

(4) Ist eine Erklärung über die Annahme der Bewerbung nicht beigefügt, so ist der Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags (§ 7 Abs. 2) hierüber schriftlich zu unterrichten. Ihm wird freigestellt, innerhalb einer vom Landeswahlausschuss festgesetzten, sieben Kalendertage umfassenden Frist diese Erklärung nach- zureichen.

Wird die Erklärung nicht fristgerecht nachgereicht, wird der Name des betreffenden Bewerbers vom Wahlvorschlag gestrichen. Im Übrigen gilt Abs. 3 Sätze 5 und 6 entsprechend.

(5) Leidet der Wahlvorschlag an sonstigen Mängeln (z. B. keine ausreichende Zahl von Unterzeichnern nach § 12 Abs. 5) ist der Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags (§ 7 Abs. 2) hierüber schriftlich zu unter- richten. Ihm wird freigestellt, innerhalb einer vom Landeswahlausschuss festgesetzten, sieben Kalender- tage umfassenden Frist diese Mängel zu beseitigen.

(6) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden oder bei denen sonstige Mängel nach Absatz 5, die die Wirksamkeit des Wahlvorschlags insgesamt betreffen, nicht fristgerecht beseitigt worden sind, sind ungültig.

(7) Nimmt ein Kandidat nach Ablauf der Einreichungsfrist seine Kandidatur zurück, wird der Wahlvorschlag im Übrigen nicht ungültig.

Geschieht dies vor Drucklegung des Stimmzettels, ist der Name des Kandidaten zu streichen; sein Stellver- treter rückt nach. Geschieht dies nach der Drucklegung, wird mit unverändertem Stimmzettel gewählt. Nach der Wahl rückt der Stellvertreter als Mitglied auf. Steht kein Stellvertreter mehr zur Verfügung, wird mit der geringeren Bewerberzahl gewählt.

§ 14Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel muss die eingegangenen gültigen Wahlvorschläge enthalten.

(2) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen, werden diese auf den Stimmzetteln in der Reihenfolge der ausgelosten Ordnungsnummern abgedruckt.

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(3) Der Landeswahlausschuss kann, sofern er es für zweckmäßig hält, anstelle von Stimmzetteln die Verwen- dung anderer Abstimmungsunterlagen (z.B. Stimmkarten) festlegen. Die nachfolgenden Vorschriften gelten jeweils für die vom Landeswahlausschuss festgelegte Form der Stimmabgabe entsprechend.

§ 15Wahlbestimmungen

(1) Das Wahlrecht ist schriftlich auszuüben (Briefwahl).

(2) Der Landeswahlausschuss versendet spätestens drei Tage vor Beginn der Frist zur Ausübung der Brief- wahl den Stimmzettel, den Stimmzettelumschlag und den äußeren Umschlag (Briefumschlag) an die Wahl- berechtigten.

(3) Der Wahlberechtigte ist bei der Abgabe seiner Stimme an die Wahlvorschläge gebunden.

(4) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel in den einzelnen Wahlvorschlägen (Listen-/Einzelwahlvorschläge) den Namen des Kandidaten anzukreuzen, den er wählen will.

(5) Der Stimmzettel in dem verschlossenen undurchsichtigen Stimmzettelumschlag ist in dem zweiten äußeren Umschlag (Briefumschlag) abzusenden, auf dem sich eine Ordnungsnummer zur Feststellung der Person des Wählers befinden muss.

(6) Für die Wahl dürfen nur die nach Abs. 2 übersandten Unterlagen verwandt werden. Stimmzettel, die in ande- rer als der in Abs. 4 vorgesehenen Weise gekennzeichnet sind sowie nicht in Übereinstimmung mit Abs. 5 ab- gegeben werden, sind ungültig.

(7) Eindeutige Änderungen führen nicht zur Ungültigkeit.

(8) Werden in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel abgegeben, sind diese alle ungültig.

(9) Nach Ablauf der Wahlfrist eingehende Wahlbriefe bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt.

§ 16Auszählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Der Landeswahlausschuss kontrolliert nach Ablauf der Wahlfrist die eingegangenen Wahlbriefe auf die Wahlberechtigung. Er vermischt sodann die Stimmzettelumschläge vor ihrer Öffnung in der Weise, dass eine Reihenfolge nicht mehr erkennbar ist.

(2) Die Auszählung findet öffentlich statt. Der Landeswahlleiter kann Personen, die die Auszählung beeinträch- tigen, aus dem Auszählungsraum verweisen.

(3) Bei der Auszählung der Stimmen stellt der Landeswahlausschuss auch die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel fest.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

(5) Von der im Wahlkreis zu vergebenden Zahl von Mandaten erhalten die einzelnen Wahlvorschläge so viele Mandate zugeteilt, wie ihnen unter Berücksichtigung der auf sie entfallenden Wählerstimmenzahl nach dem Verfahren von Saint Laguë / Schepers zustehen. Hierzu werden zunächst die Stimmen, die die Bewerber eines Listenwahlvorschlages erhalten haben, addiert und der Liste zugerechnet. Sodann werden die von den einzelnen Wahlvorschlägen errungenen Gesamtstimmen durch eins, drei, fünf, ... geteilt. Die Mandate entfal- len auf den Wahlvorschlag, der bei diesem Verfahren jeweils die höchste Bruchzahl (= Höchstzahl) erreicht. Das Verfahren ist solange durchzuführen, bis alle Mandate verteilt sind.

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(6) Innerhalb eines Listenwahlvorschlages sind die Bewerber bis zum Erreichen der auf den Listenwahlvorschlag entfallenden Anzahl von Mandaten gewählt, die in der Reihenfolge jeweils die meisten Einzelstimmen erhalten haben, sowie nachrangig die Bewerber in der vom Vertreter des Wahlvorschlages benannten Reihenfolge (vgl. § 12 Abs. 2). Erhält ein Listenwahlvorschlag rechnerisch mehr Mandate als der Listenwahlvorschlag Bewerber enthält, bleiben diese Mandate während der Amtsperiode unbesetzt.

(7) Ein Einzelwahlvorschlag kann nur einen Sitz erhalten. Mandate, die sich darüber hinaus rechnerisch aus der Stimmenanzahl für den Einzelwahlvorschlag ergeben, werden den übrigen Wahlvorschlägen entspre- chend Abs. 5 ff zugeteilt.

(8) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Landeswahlleiter zieht.

(9) Über die Stimmenauszählung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Landeswahlleiter und einem weite- ren Mitglied des Landeswahlausschusses zu unterzeichnen ist.

(10) Die Niederschrift muss enthalten:

a) Beginn und Ende der Wahlhandlung, b) die Zahl der Wahlberechtigten, c) die Zahl der Wähler, d) die Zahl der gültigen Stimmen, e) die Zahl der ungültigen Stimmen, f) die Namen der gewählten Mitglieder und ihrer persönlichen Stellvertreter, g) Ereignisse, die für die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung sein können.

§ 17Veröffentlichung der Wahlergebnisse

(1) Der Landeswahlausschuss veröffentlicht das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl in dem satzungsge- mäßen Bekanntmachungsorgan der KVWL — ggf. in einem Sonderheft.

(2) Der Landeswahlleiter hat die gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung und deren persönliche Stell- vertreter schriftlich über ihre Wahl zu verständigen und zur Annahme der Wahl zu befragen.

(3) Nimmt ein Kandidat die Wahl nicht an, stellt der Landeswahlleiter entsprechend § 21 fest, wer stattdessen gewählt ist. Dieser ist zur Annahme der Wahl zu befragen.

§ 18Wahlanfechtung

(1) Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl können alle wahlberechtigten Mitglieder nach Bekanntma- chung des vorläufigen Wahlergebnisses innerhalb einer vom Landeswahlausschuss festgesetzten, sieben Kalendertage umfassenden Frist beim Landeswahlausschuss schriftlich geltend machen. Die Frist ist Be- standteil der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses.

(2) Der Landeswahlausschuss hat über Wahleinsprüche unverzüglich zu entscheiden.

§ 19Ungültigkeit der Wahl

(1) Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren unbeachtet geblieben sind, eine nachträgliche Erfüllung dieser Vorschriften nicht mehr möglich ist und nachgewiesen wird, dass durch die Nichtbeachtung der betreffenden Wahlvorschriften das Ergebnis der Wahl beeinträchtigt worden ist.

(2) Ist die gesamte Wahl ungültig, so ist erneut zu wählen. Wird die Ungültigkeit der Wahl nur für einen be- stimmten Wahlkreis ausgesprochen, so bleibt die Neuwahl auf diesen Wahlkreis beschränkt.

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§ 20Einberufung der Vertreterversammlung

Der Landeswahlleiter beruft die gewählten Mitglieder, die die Wahl angenommen haben, unmittelbar nach der Wahl, spätestens im 4. Quartal des letzten Jahres der jeweils vorangegangenen Amtsperiode (vgl. § 6 Abs. 3 der Satzung), zur Konstituierung ein.

§ 21Mandatsverlust

(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der KVWL (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung) verliert ein Mitglied auch sein Mandat in der Vertreterversammlung. Für ihn rückt am Tag nach der Beendigung der Mitgliedschaft aus dem entsprechenden Listenvorschlag der Kandidat (mit seinem Stellvertreter) als Mitglied in die Vertreter- versammlung nach, der bei der Mandatsaufteilung auf die Kandidaten der Liste in der Rangfolge nach § 16 Abs. 6 nachfolgt.

(2) Steht kein weiterer Kandidat mehr aus dem Listenvorschlag zur Verfügung, bleibt das Mandat bis zum Ende der Wahlperiode unbesetzt.

(3) Endet das Mandat in der Vertreterversammlung aus anderen Gründen, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

KAPITEL II— Bezirksstellenbeiräte —

§ 22Grundsätze

(1) Die Mitglieder der KVWL aus einer Bezirksstelle wählen gemeinsam, geheim und unmittelbar den Beirat; der Beirat hat sieben Mitglieder.

(2) Die Wahl erfolgt als Persönlichkeitswahl nach dem Mehrheitsprinzip.

§ 23Landeswahlausschuss

Die Leitung und Durchführung der Wahlen nach § 22 obliegt dem Landeswahlausschuss. Die Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse des Landeswahlausschusses nach Kapitel I gelten entsprechend.

§ 24Wahlverfahren

Die Vorschriften des Kapitel I über Termine, Fristen, Formerfordernisse und das Wahlverfahren gelten für die Wahl nach § 22 entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 25 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der KVWL, die der jeweiligen Bezirksstelle angehören.

(2) Zugelassene Vertragsärzte bzw. Psychologische Psychotherapeuten sind in der Bezirksstelle wahlberech- tigt, in deren Bereich ihr Vertragsarztsitz (entsprechend der Eintragung im Arztregister) liegt.

(3) Die angestellten Ärzte bzw. Psychologischen Psychotherapeuten sind in der Bezirksstelle wahlberechtigt, in deren Bereich die anstellende Vertragsarztpraxis bzw. das anstellende Medizinische Versorgungszentrum (entsprechend der Eintragung im Arztregister) liegt.

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(4) Die ermächtigten Krankenhausärzte und Psychologischen Krankenhauspsychotherapeuten sind in der Be- zirksstelle wahlberechtigt, in deren Bereich der Sitz des Krankenhauses liegt, an dem sie im Rahmen der Ermächtigung vertragsärztlich tätig sind.

§ 26Wählbarkeit

Alle Mitglieder der KVWL sind in der Bezirksstelle, in der sie wahlberechtigt sind, wählbar.

§ 27Wahlvorschläge

(1) Wahlberechtigte können innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2) Vorschläge für ihren Wahlkreis beim Landeswahlausschuss einreichen.

(2) Jeder Wahlvorschlag soll sieben Kandidaten enthalten. Wahlvorschläge mit einem Kandidaten sind möglich.

§ 28Stimmabgabe

Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen eines Kandidaten anzukreuzen.

§ 29Feststellung des Wahlergebnisses

Der Landeswahlausschuss zählt die Stimmen aus. Als Mitglied des Beirates sind die sieben Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge jeweils die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 29 aMandatsverlust/Nachrücken von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft in dem Beirat endet über die in § 21 genannten Gründe hinaus auch in dem Fall, dass das Mitglied nicht mehr im Bereich der jeweiligen Bezirksstelle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Für das ausscheidende Mitglied rückt der Bewerber in den Beirat nach, der mit seinem Stimmenergebnis aus der Wahl an nächster Rangstelle steht.

KAPITEL III— Sonstige Regelungen —

§ 30Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind vom Vorstand der KVWL bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.

§ 31Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung für die Wahlen zur XV. Amtsperiode — beginnend ab 01.01.2017 — in Kraft.

Diese Ausfertigung stimmt mit der Beschlussfassung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 23.10.2015 überein.

Dortmund, 28.10.2015

Dr. Volker Schrage Vorsitzender der Vertreterversammlung

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Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hat das nach § 103 Abs. 1 und 2 SGB V und § 16b Ärzte-ZV in Verbindung mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL, Fassung vom 20.12.2012, zuletzt geän-dert am 20.08.2015, in Kraft getreten am 22.10.2015) vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Überversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe durchgeführt.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt gemäß § 103 Abs. 1 und 2 SGB V in Verbindung mit §§ 23, 24 BPL-RL fest, dass in folgenden Planungsbereichen Überversorgung eingetreten ist und Zulassungsbeschränkungen bestehen:

Arztgruppe Planungsbereich Versorgungsgrad

Hausärzte Arnsberg, MB 110,4 %

Hausärzte Lippstadt, MB 111,4 %

Augenärzte Hochsauerlandkreis 111,9 %

Psychotherapeuten Höxter, Kreis 118,3 % MB = Mittelbereich

Anträge auf Zulassung oder Anstellung für diese Planungsbereiche sind abzulehnen.

Dortmund, den 10.11.2015

gez. Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Wittkämper Vorsitzender

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Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Umwandlung von Jobsharing-Praxen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hat das nach § 103 Abs. 1 und 2 SGB V, § 16b Ärzte-ZV in Verbindung mit der Bedarfsplanungsrichtlinie (BPL-RL, Fassung vom 20.12.2012, zuletzt geändert am 20.08.2015, in Kraft getreten am 22.10.2015) vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Überversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe durchgeführt.

I.) Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt fest, dass in folgenden Planungsbe-reichen Überversorgung nicht mehr besteht und hebt die Zulassungsbeschränkungen auf. Nach § 26 Abs. 4 BPL-RL wird für diese Planungsbereiche die Auflage erteilt, dass Zulassungen nur in dem Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist:

Arztgruppe Planungsbereich VersorgungsgradZulassungen / Anstellungen bis zur Überversorgung

Hausärzte Unna, MB 109,8 % 0,5

Frauenärzte Olpe, Kreis 106,3 % 0,5

MB = Mittelbereich

II.) Ende von Beschränkungen der Zulassung und Leistungsbegrenzungen bei Job-sharing-Praxen

Die Feststellung unter Punkt I bewirkt, dass für Ärzte und Psychotherapeuten, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung zugelassen sind (Job-Sharing) und nach den §§ 46 oder 47 BPL-RL nicht auf den Versorgungsgrad angerechnet werden, die Beschränkung der Zulassung und die Leis-tungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis (§ 26 Absätze 2 und 5 BPL-RL) im ausgewiesenen Umfang der mögli-chen Zulassungen und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung enden.

Bei angestellten Ärzten und Psychotherapeuten gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V endet die Beschränkung der Leistungsbegrenzung im ausgewiesenen Umfang und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der An-stellung, allerdings erst nach vorrangiger Berücksichtigung von Ärzten und Psychotherapeuten, deren Zulassungs-beschränkung und Leistungsbegrenzung aufgehoben wird (§ 26 Absatz 3 und 5 BPL-RL).

Im Planungsbereich Unna (Mittelbereich) besteht in der Fachgruppe der Hausärzte eine Anstellung nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, deren Leistungsbegrenzung im Umfang des Anrechnungsfaktors auf Basis der vereinbarten Ar-beitszeit nach § 58 BPL-RL endet.

Im Planungsbereich Olpe (Kreis) besteht in der Fachgruppe der Frauenärzte eine Anstellung nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, deren Leistungsbegrenzung im Umfang des Anrechnungsfaktors auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit nach § 58 BPL-RL endet.

3.

Mit dem Ende der Beschränkungen der Zulassungen und der Leistungsbegrenzungen werden die Ärzte und Psycho-therapeuten auf die Ermittlung des Versorgungsgrades in den jeweiligen Planungsbereichen im ausgewiesenen Umfang angerechnet (§ 101 Abs. 3 S. 3 SGB V).

III.) Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt nach Anwendung der in § 26 Absätze 2, 3 und 5 BPL-RL aufgestellten Grundsätze gemäß § 103 Abs. 1 und 2 SGB V in Verbindung mit §§ 23,24 BPL-RL fest,

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dass in folgendem Planungsbereich die Überversorgung nunmehr vorliegt und ordnet Zulassungsbeschränkungen an:

Arztgruppe Planungsbereich Versorgungsgrad

Hausärzte Unna, MB 110,2 %

MB = Mittelbereich

Anträge auf Zulassung oder Anstellung für diesen Planungsbereich sind abzulehnen.

Dortmund, den 10.11.2015

gez. Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Wittkämper Vorsitzender

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Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hat nach § 16b Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV ge-prüft, ob die Voraussetzungen für eine Überversorgung in von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungs-bereichen entfallen sind und die Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 16b Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV aufzuheben sind.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt fest, dass in folgenden Planungsbe-reichen Überversorgung nicht mehr besteht. Nach § 26 Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL, Fassung vom 20.12.2012, zuletzt geändert am 20.08.2015, in Kraft getreten am 22.10.2015) wird für diese Planungsbereiche die Auflage erteilt, dass Zulassungen nur in dem Umfang erfolgen dürfen, bis Überversorgung eingetreten ist.

Arztgruppe Planungsbereich VersorgungsgradZulassungen / Anstellungen bis zur Überversorgung

Hausärzte Ahaus, MB 109,4 % 0,5

Hausärzte Barntrup, MB 99,5 % 2,0

Hausärzte Beckum, MB 107,7 % 1,0

Hausärzte Detmold, MB 107,6 % 1,5

Hausärzte Lüdinghausen, MB 107,3 % 1,5

Hausärzte Marsberg, MB 108,0 % 0,5

Hausärzte Siegen, MB 107,5 % 2,5

Hausärzte Warendorf, MB 108,8 % 1,0

Hausärzte Winterberg, MB 109,7 % 0,5

Frauenärzte Olpe, Kreis 108,5 % 0,5

Kinder- u. Jugendpsychiater Dortmund, ROR 109,6 % 0,5 MB = Mittelbereich

ROR = Raumordnungsregion

Berücksichtigungsfähig sind nur Zulassungs– oder Anstellungsanträge, die innerhalb einer Frist nach Veröffentli-chung in den amtlichen Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, beginnend am 22.12.2015 bis spätestens zum 12.02.2016, vollständig und fristgerecht eingegangen sind.

Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berück-sichtigung folgender Kriterien (§ 26 Abs. 4 Nr. 3 BPL-RL):

berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V, bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit, Feststellungen

nach § 35).

Anträge sind an den zuständigen Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Robert-Schimrigk-Str.4-6, 44141 Dortmund) zu richten.

Dortmund, den 10.11.2015

gez. Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Wittkämper

Vorsitzender

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Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Zulassungsmöglichkeiten

I.)

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hat nach § 26 Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL, Fassung vom 20.12.2012, zuletzt geändert am 20.08.2015, in Kraft getreten am 22.10.2015) für folgende nicht überversorgte Planungsbereiche die Auflage erteilt, dass Zulassungen nur in dem Umfang erfolgen dürfen, bis Überversorgung eingetreten ist.

Arztgruppe PlanungsbereichZulassungen / Anstellungen bis zur Überversorgung

Hausärzte Ahaus, MB 0,5

Hausärzte Ahlen, MB 3,5

Hausärzte Altena, MB 6,5

Hausärzte Attendorn, MB 2,0

Hausärzte Bad Berleburg, MB 3,0

Hausärzte Bad Driburg, MB 0,5

Hausärzte Bad Oeynhausen, MB 4,5

Hausärzte Bad Salzuflen, MB 9,5

Hausärzte Barntrup, MB 2,0

Hausärzte Beckum, MB 1,0

Hausärzte Bergkamen, MB 3,0

Hausärzte Beverungen, MB 1,5

Hausärzte Bielefeld, MB 35,0

Hausärzte Blomberg, MB 2,5

Hausärzte Bocholt, MB 17,5

Hausärzte Borken, MB 4,5

Hausärzte Brilon, MB 8,5

Hausärzte Bünde, MB 5,5

Hausärzte Büren, MB 5,5

Hausärzte Datteln, MB 2,5

Hausärzte Delbrück, MB 1,5

Hausärzte Detmold, MB 1,5

Hausärzte Dorsten, MB 0,5

Hausärzte Ennepetal, MB 6,5

Hausärzte Espelkamp, MB 8,0

Hausärzte Geseke, MB 2,5

Hausärzte Gronau, MB 5,0

Hausärzte Gütersloh, MB 20,0

Hausärzte Halle, MB 5,5

Hausärzte Haltern, MB 3,0

Hausärzte Hemer, MB 3,5

Hausärzte Herford, MB 17,5

Hausärzte Höxter, MB 2,0

Hausärzte Ibbenbüren, MB 5,0

Hausärzte Kreuztal, MB 4,5

Hausärzte Lage, MB 4,0

Hausärzte Lemgo, MB 9,0

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Hausärzte Lengerich, MB 1,0

Hausärzte Löhne, MB 9,0

Hausärzte Lüdenscheid, MB 1,0

Hausärzte Lüdinghausen, MB 1,5

Hausärzte Marsberg, MB 0,5

Hausärzte Meinerzhagen/Kierspe MB 7,0

Hausärzte Menden, MB 5,0

Hausärzte Meschede, MB 3,5

Hausärzte Neunkirchen, MB 3,5

Hausärzte Oelde, MB 4,0

Hausärzte Olpe, MB 2,5

Hausärzte Paderborn, MB 3,5

Hausärzte Petershagen, MB 2,0

Hausärzte Porta Westfalica, MB 3,5

Hausärzte Rheda-Wiedenbrück, MB 12,0

Hausärzte Rheine, MB 6,0

Hausärzte Rietberg, MB 1,5

Hausärzte Schmallenberg, MB 2,0

Hausärzte Siegen, MB 2,5

Hausärzte Soest, MB 6,5

Hausärzte Steinheim, MB 1,5

Hausärzte Sundern, MB 2,5

Hausärzte Vlotho, MB 3,0

Hausärzte Vreden, MB 0,5

Hausärzte Warendorf, MB 1,0

Hausärzte Warstein, MB 2,0

Hausärzte Werdohl, MB 3,5

Hausärzte Werl, MB 3,5

Hausärzte Winterberg, MB 0,5

Augenärzte Höxter, Kreis 1,5

Frauenärzte Olpe, Kreis 0,5

Frauenärzte Siegen-Wittgenstein, Kreis 2,0

Hautärzte Hochsauerlandkreis 1,0

Hautärzte Höxter, Kreis 1,0

Hautärzte Siegen-Wittgenstein, Kreis 0,5

HNO-Ärzte Herford, Kreis 1,0

HNO-Ärzte Olpe, Kreis 1,0

HNO-Ärzte Siegen-Wittgenstein, Kreis 1,0

Kinder- und Jugendmediziner Höxter, Kreis 1,0

Kinder- und Jugendmediziner Olpe, Kreis 0,5

Nervenärzte Hochsauerlandkreis 0,5

Kinder- und Jugendpsychiater Arnsberg, ROR 1,5

Kinder- und Jugendpsychiater Bielefeld, ROR 4,5

Kinder- und Jugendpsychiater Dortmund, ROR 0,5

Kinder- und Jugendpsychiater Paderborn, ROR 2,0

Kinder- und Jugendpsychiater Siegen, ROR 0,5

Nuklearmediziner Westfalen-Lippe 0,5

Phys. und rehabil. Medizin Westfalen-Lippe 3,0

MB = Mittelbereich

ROR = Raumordnungsregion

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2015

II.)

Der Landesausschuss stellt fest, dass in nachstehend aufgeführten Planungsbereichen ein 25-prozentiger Anteil an ärztlichen Psychotherapeuten nicht erreicht wird. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfa-len-Lippe versieht diese Feststellung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 5 BPL-RL mit der Auflage, dass Zulassungen und An-stellungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis die Quotenregelung erfüllt ist.

Arztgruppe PlanungsbereichZulassungen / Anstellungen bis zur Überversorgung

Ärztliche Psychotherapeuten Gütersloh, Kreis 0,5

Ärztliche Psychotherapeuten Höxter, Kreis 1,5

Ärztliche Psychotherapeuten HSK Brilon, MB 1,0

Ärztliche Psychotherapeuten HSK Marsberg, MB 1,0

Ärztliche Psychotherapeuten HSK Meschede, MB 1,5

Ärztliche Psychotherapeuten HSK Sundern, MB 0,5

Ärztliche Psychotherapeuten HSK Winterberg, MB 1,5

Ärztliche Psychotherapeuten Olpe, Kreis 2,5

MB = Mittelbereich

III.)

Berücksichtigungsfähig unter I.) und II.) sind nur Zulassungs– oder Anstellungsanträge, die innerhalb einer Frist nach Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, beginnend am 22.12.2015 bis spätestens zum 12.02.2016, vollständig und fristgerecht eingegangen sind.

Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berück-sichtigung folgender Kriterien (§ 26 Abs. 4 Nr. 3 BPL-RL):

berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V, bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit, Feststellungen

nach § 35).

Anträge sind an den zuständigen Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141 Dortmund) zu richten.

Dortmund, den 10.11.2015

gez. Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Wittkämper

Vorsitzender

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2015

Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Überschreitung des Versorgungsgrades um 40 Prozent

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt nach § 103 Abs. 1 Satz 3 SGB V fest, dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad in folgenden Planungsbereichen um 40 Prozent überschritten ist:

Arztgruppe Planungsbereich

Hausärzte

Herdecke, MBHorn-Bad Meinberg, MBSchwerte, MB

AugenärzteCoesfeld, KreisMünster, kreisfreie Stadt

Chirurgen

Bochum, kreisfreie StadtBorken, KreisDortmund, kreisfreie StadtEnnepe-Ruhr-KreisGelsenkirchen, kreisfreie StadtHagen, kreisfreie StadtHamm, kreisfreie StadtHöxter, KreisMärkischer KreisMünster, kreisfreie StadtSoest, KreisWarendorf, Kreis

Frauenärzte Märkischer Kreis

Hautärzte

Dortmund, kreisfreie StadtHagen, kreisfreie StadtHerne, kreisfreie StadtMärkischer KreisMinden-Lübbecke, KreisMünster, kreisfreie StadtRecklinghausen, KreisSoest, KreisSteinfurt, Kreis

HNO-Ärzte Herne, kreisfreie Stadt

Kinder- und Jugendmediziner

Bochum, kreisfreie StadtCoesfeld, KreisEnnepe-Ruhr-KreisGütersloh, KreisHagen, kreisfreie StadtHamm, kreisfreie StadtHerford, KreisHerne, kreisfreie StadtMärkischer KreisMünster, kreisfreie StadtSoest, Kreis

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2015

Arztgruppe Planungsbereich

Nervenärzte

Bochum, kreisfreie StadtCoesfeld, KreisEnnepe-Ruhr-KreisHagen, kreisfreie StadtHerne, kreisfreie StadtMärkischer KreisSoest, KreisUnna, Kreis

Orthopäden

Bochum, kreisfreie StadtCoesfeld, KreisEnnepe-Ruhr-KreisHagen, kreisfreie StadtSoest, KreisWarendorf, Kreis

Psychotherapeuten

Bielefeld, kreisfreie StadtBochum, kreisfreie StadtBottrop, kreisfreie StadtCoesfeld, KreisDortmund, kreisfreie StadtEnnepe-Ruhr-KreisGelsenkirchen, kreisfreie StadtGütersloh, KreisHagen, kreisfreie StadtHamm, kreisfreie StadtHerford, KreisHerne, kreisfreie StadtHSK Schmallenberg MBLippe, KreisMärkischer KreisMinden-Lübbecke, KreisMünster, kreisfreie StadtRecklinghausen, KreisSoest, KreisSteinfurt, KreisUnna, KreisWarendorf, Kreis

Urologen

Borken, KreisGelsenkirchen, kreisfreie StadtHamm, kreisfreie StadtHerford, KreisMärkischer KreisMinden-Lübbecke, KreisMünster, kreisfreie StadtOlpe, KreisSteinfurt, Kreis

Anästhesisten

Bochum-Hagen, RORDortmund, RORMünster, ROR

Diagnostische Radiologen

Bochum-Hagen, RORDortmund, RORSiegen, ROR

35

12/

2015

MB = Mittelbereich

ROR = Raumordnungsregion

Dortmund, den 10.11.2015

gez. Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Wittkämper Vorsitzender

Arztgruppe Planungsbereich

Fachärztliche Internisten

Arnsberg, RORBielefeld, RORBochum-Hagen, RORDortmund, ROREmscher-Lippe, RORMünster, RORPaderborn, RORSiegen, ROR

Kinder- und JugendpsychiaterEmscher-Lippe, RORMünster, ROR

Strahlentherapeuten Westfalen-Lippe

36

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2015

Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Drohende hausärztliche Unterversorgung im Mittelbereich Löhne

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V für folgenden Planungsbereich der hausärztlichen Versorgung eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung fest:

Arztgruppe Planungsbereich Versorgungsgrad

Hausärzte Löhne, MB 74,0 %

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe räumt der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Frist von 2 Jahren ab dem 1.1.2016 ein, um eine Unterversorgung in diesem Planungsbereich abzuwenden (§ 100 Abs. 1 Satz 2 SGB V i. V. m. § 16 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung).

Dortmund, den 10.11.2015

gez. Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Wittkämper Vorsitzender

MB = Mittelbereich

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2015

Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Sperrung von Planungsbereichen > 100 % Versorgungsgrad

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe ordnet auf Grundlage des § 67 Bedarfspla-nungs-Richtlinie (BPL-RL, Fassung vom 20.12.2012, zuletzt geändert am 20.08.2015, in Kraft getreten am 22.10.2015) als Maßnahme zur Abwendung von Unterversorgung im hausärztlichen Planungsbereich Löhne (Mittelbereich) Zu-lassungsbeschränkungen in folgendem angrenzenden Planungsbereich mit einem Versorgungsgrad ab 100 Prozent an:

Arztgruppe Planungsbereich Versorgungsgrad

Hausärzte Lübbecke (MB) 102,5 %

Anträge auf Zulassung oder Anstellung für diesen Planungsbereich sind abzulehnen.

Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gilt solange, bis der Versorgungsgrad von 100 Prozent unterschrit-ten wird, längstens aber bis zum 30.06.2016 entsprechend der Übergangsbestimmungen in § 67 BPL-RL. Die Aufhe-bung der Zulassungsbeschränkungen erfolgt auf Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

Dortmund, den 10.11.2015

gez. Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Wittkämper Vorsitzender

MB = Mittelbereich

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2015

Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassenfür den Bereich der KVWL

Feststellung über die Abwendung der drohenden Unterversorgung in Lage

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt fest, dass die in absehbarer Zeit dro-hende Unterversorgung im hausärztlichen Mittelbereich Lage durch Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe abgewendet werden konnte. Der Versorgungsgrad betrug zum Zeitpunkt der Feststellung des Lan-desausschusses am 26. Juni 2014 72,5 Prozent. Er ist seitdem auf aktuell 91,4 Prozent gestiegen.

Dortmund, den 10.11.2015

gez. Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Wittkämper Vorsitzender

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2015

Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2016

für Westfalen-Lippe

zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL)

und

der AOK NORDWEST(AOK NW)

- handelnd als Landesverband -

dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK LV NW)

der IKK classic (IKK)

- handelnd als Landesverband -

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

- handelnd als Landesverband - (SVLFG)

der Knappschaft (Kn)

sowie

den Ersatzkassen

Techniker Krankenkasse (TK) BARMER GEK

DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse-KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse

Handelskrankenkasse (hkk)

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),

vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen

- nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -

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2015

Präambel

Die Vertragspartner schließen auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß § 84 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2016 für die Inhalte der Arzneimittel-Vereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V diese Arzneimittelvereinbarung.

Protokollnotiz § 1

Gegenstand, Zielsetzung

(1) Die Vertragspartner vereinbaren ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 SGB V veranlassten Leistungen sowie Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele für die Arzneimittelversorgung (Anlage) der Versicherten. Fer-ner vereinbaren sie auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen (z. B. Information und Beratung) sowie Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres.

(2) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine qualitätsorientierte Arzneimittelversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern. Dazu dient auch die Ver-einbarung von Wirtschaftlichkeitszielen nach § 3.

§ 2 Ausgabenvolumen 2016

(1) Die Vertragspartner vereinbaren unter Berücksichtigung der angepassten Änderungs-faktoren der Rahmenvorgaben vom 30.09.2015 ein Ausgabenvolumen in Höhe von 3.157.962.300 (gerundet) EUR und ein Sonderausgabenvolumen für die ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Hepatitis C.

(2) Die mit dieser Vereinbarung getroffenen Bewertungen beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Rahmendaten für die Arzneimittelversorgung auf Basis der GAmSI-Daten. Die Vertragspartner verständigen sich darauf, die sich aus den Ver-handlungen für die Rahmenvorgaben 2016 ergebenden Abweichungen von den für das Jahr 2015 zugrunde gelegten Annahmen bei der Anschlussvereinbarung zu be-rücksichtigen. Entsprechendes gilt auch, falls das Arzneimittelvolumen belastende Regelungen/Vereinbarungen in Westfalen-Lippe zu anderen Entwicklungen führen als im Bundesgebiet.

Protokollnotiz

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2015

§ 3 Wirtschaftlichkeitsziele

Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittelver-sorgung im Jahr 2016 sollen die Vertragsärzte im Sinne der Zielsetzung nach § 1 Abs. 2 grundsätzlich

- Arzneimittel vorrangig nur unter ihrer Wirkstoffbezeichnung verordnen, - soweit eine Leitsubstanz benannt ist, diese verordnen, - aut idem zulassen, ausgenommen in medizinisch begründeten Sonderfällen (Unter-

stützung von Rabattverträgen), - preisgünstige Generika bevorzugen, - vorrangige Verordnungen von preisgünstigen Biosimilars, - von der Verordnung von Analog-Präparaten und kontrovers diskutierten Arzneimittel-

gruppen weitestgehend absehen, - zur Realisierung wirkstoffgruppenbezogener Wirtschaftlichkeitsziele nach der Anlage

beitragen, - jeweils nur die Menge verordnen, die im Einzelfall zur Erreichung der Therapieziele

notwendig ist, - inadäquate Arzneimittelverordnungen vermeiden und - OTC-Verordnungen (grünes Rezept) ausstellen, soweit medizinisch ausreichend (vgl.

Arzneimittel-Richtlinien).

Ferner ist sicherzustellen, dass von der Versorgung ausgeschlossene Arzneimittel nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden.

§ 4 Gemeinsame Arbeitsgruppe

(1) Zur Analyse und strukturierten Bewertung von Arzneimitteldaten und zur Unterstüt-zung der Vertragsärzte bei der Umsetzung dieser Vereinbarung einschließlich der Ziele nach § 1 Abs. 2 bilden die Vertragspartner eine gemeinsame, paritätisch be-setzte Arbeitsgruppe. Ein von den Verbänden der Krankenkassen benannter Vertre-ter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe und ein von der KVWL benannter Vertreter nehmen an den Sitzungen der Arbeitsgruppe be-ratend teil. Die Vertragspartner können die Arbeitsgruppe gemeinsam um Beantwor-tung gezielter Fragestellungen bitten.

(2) Für die gemeinsame Analyse wird der Arbeitsgruppe insbesondere folgendes Da-tenmaterial zur Verfügung gestellt:

- ABDA-Monatsdaten, - die jeweils aktuellen GAmSI-Auswertungen, - GKV-Arzneimittelindex, - Auswertungen auf Basis des pharmPRO®-Datenpools.

Die Vertragspartner werden darüber hinaus verfügbare Analysen und Verordnungs-profile vorlegen.

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2015

(3) Aus den Analyse-Ergebnissen erarbeitet die Arbeitsgruppe Maßnahmen zur Zielerrei-chung nach § 5 für die Ärzteschaft in Westfalen-Lippe bzw. für bestimmte Arztgrup-pen zu Wirkstoffgruppen, Krankheitsbildern bzw. Indikationsbereichen, Praxisschwer-punkten und dgl. Sie soll auch vergleichende Übersichten über preisgünstige verord-nungsfähige Arzneimittel, einschließlich der jeweiligen Preise sowie von Hinweisen zu Indikation und therapeutischem Nutzen entwickeln und aktualisieren, sofern nicht be-reits von der Bundesebene erarbeitet. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-schusses der Ärzte und Krankenkassen sind zu berücksichtigen. Es sollen auch ein-zelnen Ärzten individuelle Handlungsempfehlungen aufgrund einer Analyse ihrer Ver-ordnungsstruktur gegeben werden. Solche Empfehlungen sind insbesondere dann abzugeben, wenn die Informationen nach Satz 1 bis 3 bei betroffenen Ärzten trotz vorhandener Potenziale nicht zu Einsparungen geführt haben. Der einzelne Arzt soll verbrauchs- und indikationsgerechte Mengen verordnen.

(4) Die Arbeitsgruppe tritt in der Regel monatlich einmal zusammen. Die Maßnahmen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe werden nach § 5 Abs. 4 umgesetzt, sofern ihnen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht widersprochen wird. Eine Rückmel-dung über etwaige Einwände oder Ablehnungen hat unverzüglich an die Arbeitsgrup-pe zu erfolgen.

§ 5 Maßnahmen zur Zielerreichung

(1) Zur Unterstützung der Zielerreichung sind vielfältige Maßnahmen durchzuführen. Da-zu gehören u. a. die Information und Beratung einzelner oder Gruppen von Vertrags-ärzten und gezielte Hinweise. Die Vertragspartner sollen sich auf ergänzende Schwerpunktmaßnahmen, z. B. im Bereich der Blutzucker-Teststreifen und des Sprechstundenbedarfs, verständigen.

(2) Als Informationen - auch in elektronischer Form - kommen u. a. folgende in Betracht:

- allgemeine Informationen für eine rationale Pharmakotherapie in wesentlichen Indikationsbereichen unter Berücksichtigung der Kriterien der evidenzbasierten Medizin,

- arztbezogene Informationen und Empfehlungen, insbesondere zu den für 2016 vereinbarten wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeitszielen nach § 3,

- gezielte Hinweise zur Indikation und zu therapeutischem Nutzen sowie Preis-vergleiche für ausgewählte, umsatzrelevante Arzneimittel (§§ 73 Abs. 8, 305 a SGB V).

(3) Als Instrumente der Beratung kommen insbesondere folgende in Betracht:

- Beratung von Gruppen von Vertragsärzten, ggf. einer Fachgruppe oder einer Region,

- Beratung von Qualitätszirkeln, - Intensivierung der Einzelberatung auf der Basis pharmPRO.

Nach Abstimmung mit der KVWL können sich die von den Verbänden der Kranken-kassen benannten Apotheker bzw. Pharmakoberater an den Beratungen von Grup-pen und Qualitätszirkeln beteiligen.

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2015

(4) Die Vertragspartner setzen die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen be-schleunigt um. Die KVWL stellt insbesondere sicher, dass die Vertragsärzte noch in 2015 über die Inhalte dieser Vereinbarung informiert sowie die in der Arbeitsgruppe nach § 4 abgestimmten Informationen zur Verordnungsweise an die Vertragsärzte in Westfalen-Lippe in geeigneter Weise (z. B. zielgruppenspezifische Rundschreiben, Unterrichtung von Qualitätszirkeln, schriftliche Einzel- und Gruppenberatung, gezielte Hinweise) zeitnah weitergegeben werden. Auf die Erreichung der Ziele mit den größ-ten Einsparpotenzialen ist vorrangig hinzuwirken. Die Vertragspartner informieren die Ärzte gemeinsam auf der Grundlage des § 73 Abs. 8 SGB V über die in den Arznei-mittelgruppen nach der Anlage angebotenen verordnungsfähigen Arzneimittel ein-schließlich ihrer Kosten. Die Information soll bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes und die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V bleiben unberührt. Eine Verordnung notwendiger, wirtschaftlicher Arzneimittel, für die die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse besteht, auf Privatrezept ist unzulässig.

(5) Sofern Vertragsärzte arztbezogene Informationen und Empfehlungen nach Absatz 2 aus dem laufenden Jahr oder aus Vorjahren nachhaltig nicht beachten und ihre Ver-ordnungsweise nicht optimieren, können sie von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe nach § 4 gezielt darauf hingewiesen und beraten werden.

(6) Die Verbände der Krankenkassen werden ihre Mitarbeiter und die Versicherten in geeigneter Weise (z. B. Mitgliederzeitschriften, Veröffentlichungen, gemeinsame schriftliche Informationen für Arztpraxen) über die Vereinbarungsinhalte sowie einen wirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln informieren und beraten. Die Vertrags-partner stimmen sich über die Grundzüge dieser Informationen ab. Die Verbände der Krankenkassen werden darüber hinaus veranlassen, dass die Krankenkassen die Versicherten entsprechend informieren. Die Verbände der Krankenkassen informie-ren die KVWL umfassend über die getroffenen Maßnahmen.

(7) Die Vertragspartner verständigen sich darauf, Maßnahmen zu fördern, die den Ver-tragsarzt hinsichtlich der Erreichung der Ziele der Arzneimittelvereinbarung und der Vermeidung nachträglicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterstützen. Hierzu werden die Vertragspartner kurzfristig die technischen und rechtlichen Möglichkeiten prüfen und inhaltliche Festlegungen abstimmen. Hierzu zählt beispielsweise die datentech-nische Unterstützung der Praxissoftware. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Erfolg eines solchen Wegs zur Förderung einer rationalen Verordnungswei-se bei Wahrung der individuellen Therapiefreiheit des Arztes ein von allen Beteiligten getragenes einvernehmliches Handeln voraussetzt.

§ 6 Ergebnismessung

(1) Wesentliche vorläufige Ergebnisse zur Anlage dieser Vereinbarung werden von der KVWL – sofern die Datenlage dies erlaubt – monatlich aufbereitet und den Vertrags-ärzten zur Verfügung gestellt.

(2) Die Bewertung der Erreichung der jeweiligen wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaft-lichkeitsziele nach der Anlage ist einvernehmlich bis zum 30.11.2017 vorzunehmen. Dabei sind exogene Einflüsse zu berücksichtigen. Abweichungen zu den einzelnen Zielen lösen für das Jahr 2016 keine Ausgleichszahlungen aus.

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2015

(3) Die Vertragspartner stellen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gemeinsam fest, ob das vereinbarte Ausgabenvolumen nach § 2 eingehalten wurde. Stellen sie eine Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach § 2 fest, sind die Ur-sachen nach § 84 Abs. 3 S. 2 SGB V zu ermitteln. Dabei ist die tatsächliche Entwick-lung der Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V, insbesondere auf den Faktor Preisentwicklung (vgl. Ziffer 2 der Anlage 3 der Rahmenvorgabe für 2016 vom 30.09.15) anhand valider Abrechnungsdaten der Apothekenrechenzentren sowie der GAmSi-Daten zu berücksichtigen und gemeinsam zu klären, in welchem Umfang die Überschreitung von der KVWL nicht zu vertreten ist. Die auf diese Weise um exoge-ne Einflüsse bereinigte Überschreitung wird dokumentiert und nach Absatz 4 ausge-glichen.

Protokollnotiz

(4) Im Falle eines Überschreitungsbetrages nach Absatz 3 werden die Krankenkassen unabhängig von der Erreichung der wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeits-ziele - entsprechend ihrer Belastung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze bis zu einer Höhe von 15,5 Mio. EUR entlastet. Soweit der Arzneimittel-verbrauch je 1.000 Versicherte auf der Basis der DDD-Werte (GAmSi) in Westfalen-Lippe um mindestens 1,5 v. H. unter dem bundesdurchschnittlichen Wert (GKV-West) liegt, entfällt die Rückzahlung nach Satz 1. Im Verordnungszeitraum 2016 verein-nahmte rechtskräftige Regresse sind nachträglich zugunsten der KVWL vom Über-schreitungsbetrag nach Satz 1 abzusetzen. Sofern die Summe aus den Zahlbeträgen nach Absatz 3 größer als 15,5 Mio. EUR ist, wird der Differenzbetrag dem Ausgleich nach Satz 1 zugerechnet.

§ 7 Laufzeit, Anschlussvereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2016 in Kraft; sie gilt bis zum 31.12.2016.

(2) Die Vertragspartner werden spätestens Mitte Oktober 2016 in die Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung eintreten.

Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Düsseldorf, Dresden, den 16.11.15

Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner

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2015

Protokollnotiz zur Präambel:

Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2016 zur Erprobung erstmalig fachgruppen-spezifische Zielwerte unter Berücksichtigung eines grünen, gelben und roten Bereichs*. Diese Arzneimittelsteuerung dient bereits dazu, den Vertragspartnern Erkenntnisse für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ab dem Jahr 2017 zu ermöglichen.

Protokollnotiz § 2 Abs. (1):

Gemäß § 1 Satz 2 der Vereinbarung nach § 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arzt-gruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel 2016 gilt Folgendes: In Anlehnung an die Rahmenvorgaben Arzneimittel vom 30.09.2015 werden die nach dem 01.01.2014 zur Hepatitis-C-Behandlung neu zugelassenen Arzneimittel mit den Wirkstof-fen Sofosbuvir, Simeprevir, Daclatasvir und weiteren Wirkstoffen sowie die Arzneimittel-kosten im Zusammenhang mit der intravitrealen Medikamenteneingabe mit z.B. Lucentis, Eylea, Macugen und Ozurdex nicht in die Richtgrößenberechnung einfließen.

Protokollnotiz zu § 6 Abs. (3):

Im Rahmen der Ergebnismessung werden gegenüber der KVWL ausschließlich Steige-rungsvolumina von zugelassenen Vertragsärzten berücksichtigt.

Protokollnotiz zur Ergebnismessung 2014:

Nach Auswertung der Verordnungsergebnisse und der Zielerreichung für das Jahr 2014 stellen die Vertragspartner gemeinsam fest, dass für dieses Jahr gegenseitige Zahlungs-ansprüche nicht bestehen.

*Protokollnotiz zur Anlage 2:

Ist ein Vertragsarzt nach Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten nach § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V auffällig, erübrigt sich in aller Regel eine Richtgrößenprüfung für 2016, wenn der Vertragsarzt in den für seine Fachgruppe in Anlage 2 definierten Zielen, in wel-chen er in relevanter Häufigkeit verordnet hat, mindestens die notwendige Anzahl an Zie-len gemäß der unten aufgeführten Tabelle erreicht. Ein Ziel ist erreicht, wenn der individu-elle Verordnungsanteil außerhalb des roten Bereichs liegt.

Anzahl Ziele1 notwendige Anzahl der zu erreichenden Ziele die eine Prüfentlastung bewirkt

1 1

2 2

3 2

4 3

5 4

6 4

7 5

8 5

. . .

1 Ziele in denen der Vertragsarzt in relevanter Häufigkeit verordnet hat. Von einer relevanten Häufigkeit wird ausgegangen, wenn die in Anlage 2 ausgewiesene Anzahl an Arzneimittelpatienten (AMP) behandelt wird.

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2015

Die Zielwertbereiche sind folgendermaßen definiert:

1. „grüner Bereich“: Der in Anlage 1 aufgeführte Zielwert wird mindestens erreicht.

2. „roter Bereich“: Der mediane Verordnungsanteil derjenigen Vertragsärzte, die den Zielwert nicht mindestens erreicht haben, wird nicht erreicht.

3. „gelber Bereich“: Alle übrigen Vertragsärzte, deren Verordnungsanteil weder im grünen, noch im roten Bereich liegen. Der „gelbe Bereich“ soll den Vertragsarzt be-reits dazu veranlassen, sein Verordnungsverhalten zu reflektieren.

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2015

Wirkstoffgruppen Leitsubstanz/Empfehlung VO-Anteil %

1 Statine und ezetimibhaltige Arzneimittel Ezetimibhaltige Lipidsenker als Mittel der Reserve < 3%

2 ACE-Hemmer und Sartane inkl. Kombinationen

Fixe Kombinationen mit Calciumantagonisten als Mittel der Reserve < 3,5%

3 Antidiabetika außer Insulin Metformin und evidenzbasierter Einsatz generisch verfügbarer Wirkstoffe > 70%**

4a Orale Antikoagulantien (OAK) Vitamin-K-Antagonisten wie z.B. Phenprocoumon > 67%

4b Neue orale Antikoagulantien (NOAK) Preisgünstige NOAK wie z.B. Apixaban, Edoxaban > 75%

5 Blutzuckerteststreifen

Preisgünstige Teststreifen; Durchschnittspreis max. 0,49€ (Brutto) pro Teststreifen;möglichst Quartalsbedarf auf einem Rezept verordnen

6a TTS-Opioide in der Gruppe der BtM-rezeptpflichtigen Analgetika*

Transdermale therapeutische Systeme (TTS) in der Gruppe der BtM-rezeptpflichtigen Analgetika als Mittel der Reserve

< 40%

6b BtM-rezeptpflichtige Analgetika*Nicht generikafähige Originalpräparate inklusive Kombinationen (Vermeidung von z.B. Targin®, Palexia®) als Mittel der Reserve

< 3%

7 Erythropoetine EPO Biosimilars gemäß Definition der Bundesrahmenvorgabe > 60%

8 LH-RH-Analoga Preisgünstige Leuprorelinpräparate von Generikaherstellern

> 25%(Kostenanteil)

9Therapie der MS mit Interferonen, Glatiramer, Teriflunomid, Dimethylfumarat

Interferon-Beta 1a (auch pegyliert) als Mittel der Reserve < 25%

10 Bisphosphonate und Denosumab(Osteoporose) Alendronsäure/ Risedronsäure (generisch) > 67%

11 TNF-alpha-InhibitorenPreisgünstige oder biosimilar verfügbare TNF-alpha-Inhibitoren wie z.B. Infliximab, Golimumab, Certolizumab

> 50% (zugel. Gastroenterologen)

> 30% (zugel. Rheumatologen)

12 Infliximab Infliximab-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 45%

13 Somatropin Somatropin-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 25 %

Anlage 1 zur Arzneimittelvereinbarung 2016Wirtschaftlichkeitsziel nach §3

Zielvereinbarung 2016Wirkstoffklassen - Liste A (quantitative Ziele)

*einschließlich Kombinationen von Oxycodon/ Naloxon und Tapentadol ausgenommen Levomethadon sowie alle Ampullen** für DSP-Praxen gilt im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Zielwert von >50%

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2015

14 Medikamente im Alter

Absenkung des Anteils älterer Patienten, die dauerhaft mindestens 6 Wirkstoffe und davon mindestens 1 inadäquates Arzneimittel (z.B. Priscus) erhalten.

15 Antibiotika/Fluorochinolone

Absenkung der Verordnungsmenge (DDD) je 1000 Versicherte unter anderem zur MRSA-Vorbeugung:- zurückhaltende Verordnung von Antibiotika- Reduzierung der Reserveantibiotika (z.B.Gyrasehemmer)

16 BiosimilarsVorrangige Verordnung von preisgünstigen Biosimilars (z.B. Somatropin, EPO, Filgrastim, TNF-alpha-Inhibitoren)

17 Aut-idem-Austausch grundsätzlich zulassen

Aut-idem Ausschluss nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen

18 Wirkstoffe, die die frühe Nutzenbewertung durchlaufen haben

Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung beachten

19 Protonenpumpeninhibitoren (PPI) PPI nur indikationsgerecht und gemäß AM-RL einsetzen

20 Hormonelle Kontrazeptive Vorrangige Verordnung von risikoärmeren Kontrazeptiva

21 Verbandmittel Die Preisinformation zu Verbandmitteln beachten

Zielvereinbarung 2016Wirkstoffklassen - Liste B (qualitative Ziele)

49 12/2015

1 2 3* 4a 4b 5* 6a 6b 7 8 9 10 11 12 13

Stat

ine

und

ezet

imib

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Arz

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AC

E-H

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Berechnungsgrundlage DDD DDD DDD DDD DDD Kosten jeDDD DDD DDD DDD Kosten DDD DDD DDD DDD DDD

Fachgruppen>10 AMP** >10 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** >10 AMP** > 5 AMP** >10 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP**

zugel. Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. Internisten x x x x x x x x

zugel./erm. Anästhesisten x x

zugel./erm. Anästhesisten mit Schmerztherapie x x

zugel. Gastroenterologen x x

zugel. Kardiologen x x x

zugel./erm. Kinder- und Jugendärzte x

zugel. Nephrologen x x x xzugel. Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie x

zugel. Neurochirurgen x x

zugel. Neurologen x

zugel. Orthopäden x x xzugel. Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychotherapie x

zugel. Reha-Ärzte x x x

zugel. Rheumatologen x x

zugel. übrige fachärztliche Internisten x x x x x x

zugel. Urologen x

* für DSP-Praxen gilt: unter den zu erreichenden Zielen muss ein Ziel, gekennzeichnet mit * (Antidiabetika außer Insulin oder Blutzuckerteststreifen), erreicht sein.

** Bei der Betrachtung der individuellen Zielerreichung werden nur die Zielvereinbarungen berücksichtigt, in denen der Vertragsarzt im Betrachtungszeitraum die betreffenden Arzneimittel in relevanter Häufigkeit verordnet hat. Von einer relevanten Häufigkeit wird ausgegangen, wenn die ausgewiesene Anzahl Arzneimittelpatienten (AMP) behandelt wird.

Leitsubstanzquoten Biosimilarquoten

Anlage 2 zur Arzneimittelvereinbarung 2016Prüfentlastende Zuordnungen

50

12/

2015

Heilmittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2016

für Westfalen-Lippe

zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL)

und

der AOK NORDWEST(AOK NW)

- handelnd als Landesverband -

dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK LV NW)

der IKK classic (IKK)

- handelnd als Landesverband -

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

- handelnd als Landesverband - (SVLFG)

der Knappschaft (Kn)

sowie

den Ersatzkassen

Techniker Krankenkasse (TK) BARMER GEK

DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse-KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse

Handelskrankenkasse (hkk)

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),

vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen

- nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -

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12/

2015

Präambel

Die Vertragspartner schließen auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß

§ 84 Abs. 7 i. V .m. Abs. 8 SGB V für das Jahr 2016 nach § 84 Abs. 1 SGB V diese Heil-

mittelvereinbarung. Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine ausreichende, zweckmäßige und

notwendige Versorgung sicherzustellen.

§ 1 Gegenstand, Zielsetzung

Die Vertragspartner vereinbaren jahresbezogen ein Ausgabenvolumen für die insgesamt

von den Vertragsärzten nach § 32 SGB V veranlassten Heilmittel sowie auf die Einhaltung

dieses Volumens ausgerichtete Maßnahmen (z. B. Information und Beratung).

§ 2 Ausgabenvolumen 2016

(1) Die Vertragspartner vereinbaren ein Ausgabenvolumen für die von den der KVWL

angehörenden Vertragsärzte insgesamt nach § 32 SGB V veranlassten Ausgaben für

Heilmittel in Höhe von

411.130.000,00 EUR für das Jahr 2016.

(2) Die Vertragspartner haben sich bei der Festlegung an den Rahmenvorgaben vom

30.09.2015 orientiert.

(3) Die mit dieser Vereinbarung getroffenen Bewertungen beruhen auf den zu diesem

Zeitpunkt verfügbaren Rahmendaten für die Heilmittelversorgung. Die Vertrags-

partner verständigen sich darauf, Abweichungen gegenüber den für das Jahr 2016

zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen des Folgejahres nach den Er-

kenntnissen aus dem GKV-HIS (Heilmittel-Informationssystem) zu berücksichtigen.

52

12/

2015

§ 3 Frühinformationen nach § 84 Abs. 5 SGB V

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen der KVWL für die Ausgabensteue-

rung Auswertungen aus dem GKV-HIS (Heilmittelinformationssystem) als Frühinfor-

mation nach § 84 Abs. 5 SGB V quartalsweise zur Verfügung.

(2) Werden der KVWL Informationen zur Ausgabensteuerung nicht rechtzeitig übermit-

telt, haben die Vertragspartner das Ausgabenvolumen 2016 neu zu verhandeln.

§ 4 Gemeinsame Arbeitsgruppe

(1) Zur Analyse und strukturierten Bewertung von Heilmitteldaten und des Verordnungs-

geschehens im Bereich der KVWL bilden die Vertragspartner eine gemeinsame, pari-

tätisch besetzte Arbeitsgruppe (je vier Teilnehmer). Die Arbeitsgruppe strebt einver-

nehmliche Entscheidungen an. Ein von den Verbänden der Krankenkassen be-

nannter Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-

Lippe und ein von der KVWL benannter Sachverständiger sind berechtigt, an den

Sitzungen der Arbeitsgruppe ohne eigenes Stimmrecht beratend teilzunehmen.

(2) Für die gemeinsame Analyse werden die Vertragspartner der Arbeitsgruppe geeigne-

tes Datenmaterial und verfügbare Analysen vorlegen. Sie streben an, die vorhandene

Datenbasis zeitnah zu verbessern.

(3) Aus den Analyse-Ergebnissen erarbeitet die Arbeitsgruppe unter Berücksichtigung

der möglichen Maßnahmen nach § 5 konkrete Informationen und Handlungsempfeh-

lungen für bestimmte Arztgruppen und ggf. Heilmittelerbringer zu bestimmten Heilmit-

teln oder Heilmittelgruppen, Krankheitsbilder bzw. Indikationsbereichen, Praxis-

schwerpunkten und dgl.. Sie soll, soweit sinnvoll, auch vergleichende Übersichten

über verordnungsfähige Heilmittel, einschließlich der jeweiligen Preise und ggf. von

Hinweisen zur Indikation erstellen, sofern nicht bereits von der Bundesebene erarbei-

tet. Beschlüsse des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind zu be-

rücksichtigen.

53

12/

2015

(4) Die Arbeitsgruppe tritt ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung dieser Verein-

barung bei Bedarf zusammen. Die KVWL leitet die Empfehlungen der Arbeitsgruppe

umgehend an die Vertragspartner weiter. Die Maßnahmen werden nach § 5 Abs. 4

umgesetzt, sofern ihnen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht widersprochen wird.

§ 5 Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens

(1) Zur Einhaltung des Ausgabenvolumens sind vielfältige Maßnahmen durchzuführen.

Diese betreffen die Information und Beratung einzelner oder Gruppen von Vertrags-

ärzten, gezielte Hinweise sowie Sofortmaßnahmen.

(2) Als Informationen kommen u. a. folgende in Betracht:

- Listen der meist verordneten Heilmittel, ggf. fachgruppenbezogen

- Präzisierung der Indikationen im Hinblick auf die Änderungen der Heilmittel-

Richtlinien

- gezielte Hinweise zur Verordnung von Heilmitteln (§§ 73 Abs. 8, 305 a SGB V)

- gezielte Hinweise bei Abweichungen von den Heilmittel-Richtlinien.

(3) Als Maßnahmen der Beratung kommen insbesondere folgende in Betracht:

- Beratung von Gruppen von Vertragsärzten, ggf. einer Fachgruppe oder einer

Region

- Beratung von Qualitätszirkeln

- Beratung einzelner Vertragsärzte.

(4) Die Vertragspartner setzen die zur Einhaltung des Ausgabenvolumens erforderlichen

Maßnahmen zeitnah um.

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12/

2015

(5) Die KVWL stellt insbesondere sicher, dass die in der Arbeitsgruppe nach § 4 abge-

stimmten Informationen zur Verordnungsweise an die Vertragsärzte in Westfalen-

Lippe in geeigneter Weise (z. B. zielgruppenspezifische Rundschreiben, Unterrich-

tung von Qualitätszirkeln, schriftliche Einzel- und Gruppenberatung, gezielte Hinwei-

se) zeitnah weitergegeben werden. Die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes und die

Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V bleiben unberührt. Eine Verordnung

notwendiger, wirtschaftlicher Heilmittel auf Privatrezept ist unzulässig.

(6) Sofern sich abzeichnet, dass die Ausgabenentwicklung eine Überschreitung des

Ausgabenvolumens nach § 2 erwarten lässt, sind Sofortmaßnahmen einzuleiten.

(7) Die Verbände der Krankenkassen werden die Versicherten in geeigneter Weise (z. B.

Mitgliederzeitschriften, Veröffentlichungen, gemeinsame Aushänge in Arztpraxen)

über die Vereinbarungsinhalte sowie einen wirtschaftlichen Umgang mit Heilmitteln

informieren und beraten. Die Vertragspartner stimmen sich über die Grundzüge die-

ser Informationen ab. Die Verbände der Krankenkassen werden darüber hinaus ver-

anlassen, dass die Krankenkassen die Versicherten entsprechend informieren.

§ 6 Ergebnismessung

(1) Vorläufige Ergebnisse werden von der Arbeitsgruppe nach § 4 möglichst monatlich,

mindestens quartalsweise im Hinblick auf das Ausgabenvolumen nach § 2 aufbe-

reitet. Sofern sich abzeichnet, dass die Ausgabenentwicklung eine Überschreitung

dieses Volumens erwarten lässt, sind Sofortmaßnahmen nach § 5 Abs. 5 einzuleiten.

(2) Wird das Ausgabenvolumen nach § 2 überschritten, ist diese Überschreitung Gegen-

stand der Gesamtverträge. Die Vertragsparteien werden die Ursachen der Über-

schreitung analysieren und auf der Grundlage gesicherter Daten bewerten und ggf.

weitere Konsequenzen hinsichtlich des vereinbarten Ausgabenvolumens ziehen.

(3) Wird das Ausgabenvolumen nach § 2 unterschritten, werden die Gründe der Unter-

schreitung mit Bezug auf § 84 Abs. 3 S. 3 SGB V von der Arbeitsgruppe nach § 4

analysiert.

. . .

55

12/

2015

§ 7 Laufzeit, Anschlussvereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2016 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2016.

(2) Die Vertragspartner werden spätestens Mitte Oktober 2016 in die Verhandlungen

über eine Anschlussvereinbarung eintreten.

Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Düsseldorf, Dresden, den 17.11.15

Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner

Protokollnotiz

Eine überdurchschnittliche Verordnung von Heilmitteln, für die die Krankenkasse eine ge-

nerelle Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt erklärt hat, kann einen Mehraufwand

begründen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Vertragsarzt mit seinen Heilmittelver-

ordnungen insgesamt in eine Wirtschaftlichkeitsprüfung einbezogen werden kann.

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2015

Vereinbarungnach § 84 Abs. 6 SGB V

über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel 2016

zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL)

und

der AOK NORDWEST(AOK NW)

- handelnd als Landesverband -

dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK LV NW)

der IKK classic (IKK)

- handelnd als Landesverband -

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

- handelnd als Landesverband - (SVLFG)

der Knappschaft (Kn)

sowie

den Ersatzkassen

Techniker Krankenkasse (TK) BARMER GEK

DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse-KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse

Handelskrankenkasse (hkk)

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),

vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen

- nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -

57

12/

2015

§ 1 Richtgrößen Arznei- und Heilmittel 2016 (in Euro)

Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2016 gemäß § 84 Abs. 6 SGB V folgende

Richtgrößen für die aufgeführten Arztgruppen unter Beachtung der festgesetzten Ausga-

benobergrenze. In Anlehnung an die Rahmenvorgaben Arzneimittel vom 30.09.2015 sind

die nach dem 01.01.2014 zur Hepatitis-C-Behandlung neu zugelassenen Arzneimittel mit

den Wirkstoffen Sofosbuvir, Simeprevir, Daclatasvir und weiteren Wirkstoffen sowie die

Arzneimittelkosten im Zusammenhang mit der intravitrealen Medikamenteneingabe mit

z.B. Lucentis, Eylea, Macugen und Ozurdex nicht in die Richtgrößenberechnung einge-

flossen. Die Richtgrößen gelten für ambulante Behandlungsfälle im jeweiligen Abrech-

nungsquartal gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BMV-Ä, ausgenommen Notfälle im

organisierten Notfalldienst (Muster 19 a der Vordruckvereinbarung) und Überweisungsfälle

zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von do-

kumentierten Untersuchungsergebnissen und Behandlungsfälle (vgl. Honorarbescheid -

unter Ziffer 1.2), in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 EBM abge-

rechnet werden.

58

12/

2015

Arzneimittel-Richtgrößen 2016

Fachgruppe (nur zugelassene Ärzte) bis 15 Jahre 16-49 Jahre 50-64 Jahre 65 Jahre und älter

Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. Internisten 18,26 € 33,76 € 83,87 € 152,98 €

Anästhesisten 0,63 € 12,65 € 22,12 € 13,42 €

Anästhesisten mit Schmerztherapie 6,87 € 96,70 € 165,35 € 168,83 €

Augenärzte 1,91 € 6,36 € 12,26 € 18,69 €

Chirurgen 1,99 € 6,52 € 8,74 € 11,61 €

Frauenärzte 9,94 € 10,40 € 18,36 € 21,86 €

Gastroenterologen 43,15 € 311,89 € 149,04 € 76,78 €

Hautärzte 19,32 € 34,12 € 37,70 € 27,03 €

HNO-Ärzte 10,68 € 17,15 € 9,20 € 4,12 €

Kardiologen 8,41 € 9,91 € 13,83 € 14,99 €

Kinder- und Jugendärzte 29,21 € 86,95 € 86,95 € 86,95 €

Kinder- und Jugendpsychiater 27,39 € 45,25 € 45,25 € 45,25 €

Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie 35,54 € 229,82 € 164,23 € 112,07 €

Neurologen 91,91 € 580,81 € 292,35 € 145,54 €

Onkologen 534,91 € 1.461,76 € 1.871,63 € 1.807,03 €

Orthopäden 0,58 € 6,21 € 10,03 € 15,29 €

Pneumologen 72,47 € 77,34 € 92,75 € 104,75 €

Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychotherapie 20,98 € 95,55 € 92,63 € 99,80 €

Rheumatologen 83,77 € 476,71 € 441,90 € 270,94 €

übrige fachärztliche Internisten 35,91 € 108,17 € 125,05 € 147,60 €

Urologen 19,28 € 17,23 € 36,82 € 89,81 €

Altergruppen

59

12/

2015

Heilmittel-Richtgrößen 2016

Fachgruppe (nur zugelassene Ärzte)

Altergsgruppenbis 15 Jahre 16-49 Jahre 50-64 Jahre 65 Jahre

und älterAllgemeinmediziner, praktische Ärzte, haus. Internisten

7,97 € 3,87 € 7,38 € 13,75 €

Chirurgen 3,25 € 7,73 € 12,30 € 12,85 € HNO-Ärzte 26,11 € 2,55 € 3,79 € 3,88 € Kinder- und Jugendärzte 17,43 € 13,36 € - - Kinder- und Jugendpsychiater 40,13 € 3,73 € - - Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie

5,99 € 9,75 € 14,47 € 21,93 €

Neurologen 2,77 € 14,82 € 21,66 € 22,08 € Orthopäden 13,99 € 18,01 € 20,43 € 21,52 € Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychotherapie

9,67 € 7,44 € 7,77 € 14,33 €

Reha-Ärzte 37,92 € 54,02 € 67,53 € 82,23 €

§ 2 Veränderungen

Die Richtgrößen sind bei erheblichen Veränderungen in der Entwicklung der Behandlungs-

und Verordnungsstrukturen anzupassen. Den Arzt begünstigende Veränderungen der

Richtgröße werden bei einer Richtgrößenprüfung zu seinen Gunsten berücksichtigt.

§ 3 Wirtschaftlichkeitsprüfung

(1) In die Richtgrößenprüfung werden nicht mehr als 5 v. H. der Ärzte einer Fachgruppe

je Verordnungsbereich einbezogen. Das Gleiche gilt, wenn anstelle der Richtgrößen-

prüfung eine Prüfung nach Durchschnittswerten durchgeführt wird.

(2) Soweit für Fachgruppen keine Richtgrößen vereinbart worden sind, erfolgt die Wirt-

schaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage des Fachgruppendurchschnitts mit den für

eine Richtgrößenprüfung geltenden gesetzlichen Vorgaben.

60

12/

2015

§ 4 In-Kraft-Treten/Laufzeit

Diese Vereinbarung gilt vom 01.01.2016 an für das Kalenderjahr 2016. Sie gilt über den

31.12.2016 hinaus fort, sofern nicht rechtzeitig vor Beginn des Jahres 2017 eine neue

Vereinbarung geschlossen wird.

Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Düsseldorf, Dresden, den 15.11.15

Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner

61

12/

2015

Ausschreibung von Vertragsarzt- und

Psychotherapeutensitzen in Westfalen-Lippe

Im Auftrag der jetzigen Praxisinhaber bzw. deren Erben schreibt die KVWL die abzugebenden Arzt- und Psycho-therapeuten-Praxen in Gebieten mit Zulassungsbeschrän-kungen zur Übernahme durch Nachfolger aus (gemäß § 103 Abs. 4 SGB V). Bewerbungen können an die KV West-falen-Lippe, Stichwort „Ausschreibung“, Robert-Schim-rigk-Straße 4-6, 44141 Dortmund, gerichtet werden. Bitte geben Sie die Kennzahl aus der linken Spalte der Aus-schreibung an. Die Frist für den Eingang der Bewerbungen (Anschreiben und tabellarischer Lebenslauf) ist der 20.01.2016 (Eingang KV). Ein Musterbewerbungsschrei-ben können Sie von unserer Homepage (www.kvwl.de) herunterladen. Wir leiten die Bewerbungen an den Praxis-inhaber weiter.

Wir bitten um Verständnis, dass wir aus datenschutz-rechtlichen Gründen keine näheren Angaben zu den Pra-xen machen können.

Bei den Bemerkungen zur zukünftigen Tätigkeit in der Praxis (Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder An-stellung) handelt es sich um Eigenangaben des verblei-benden Praxispartners, um deren Beachtung gebeten wird. Bewerbungen von Ärzten mit anderen Planungen sind jedoch dadurch nicht ausgeschlossen.

Die ausgeschriebenen Vertragsarzt- bzw. Psychothera-peutensitze werden in den Bezirksstellen der KVWL öf-fentlich ausgehängt.

Ende der Bewerberfrist: 20.01.2016

Dezember 2015

Hausärztliche Versorgung(Mittelbereiche = MB)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Regierungsbezirk Arnsberg I

a4418Hausarztpraxis im MB Dortmund (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

a4455 Hausarztpraxis im MB Dortmund nach Vereinbarung

a4754 Hausarztpraxis im MB Dortmund (auch Anstellung möglich) nach Vereinbarung

a4930 Hausarztpraxis im MB Dortmund nach Vereinbarung

a5503 Hausarztpraxis im MB Dortmund sofort

a5544Hausarztpraxis im MB Dortmund (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

sofort

a5552Hausarztpraxis im MB Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

a5700 Hausarztpraxis im MB Dortmund nach Vereinbarung

a5726Hausarztpraxis im MB Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

2/16

a4610 Hausarztpraxis im MB Hamm nach Vereinbarung

a5296 Hausarztpraxis im MB Hamm nach Vereinbarung

a5647Hausarztpraxis im MB Hamm (hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a4345 Hausarztpraxis im MB Kamen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

a5367 Hausarztpraxis im MB Kamen nach Vereinbarung

a5648 Hausarztpraxis im MB Kamen nach Vereinbarung

a5730 Hausarztpraxis im MB Kamen nach Vereinbarung

a5059Hausarztpraxis im MB Lippstadt (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

a5170Hausarztpraxis im MB Lippstadt (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

a5171 Hausarztpraxis im MB Lippstadt nach Vereinbarung

a5505 Hausarztpraxis im MB Lippstadt nach Vereinbarung

a4203 Hausarztpraxis im MB Lünen nach Vereinbarung

62

12/

2015

Hausärztliche Versorgung(Mittelbereiche = MB)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

a4713 Hausarztpraxis im MB Lünen nach Vereinbarung

a5555 Hausarztpraxis im MB Lünen nach Vereinbarung

a5110Hausarztpraxis im MB Schwerte (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

a5213Hausarztpraxis im MB Schwerte (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

2/16

a4505 Hausarztpraxis im MB Unna (auch Anstellung möglich) nach Vereinbarung

a4701 Hausarztpraxis im MB Unna (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) nach Vereinbarung

a5460 Hausarztpraxis im MB Unna sofort

Regierungsbezirk Arnsberg II

b5252Hausarztpraxis im MB Bochum (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b5320 Hausarztpraxis im MB Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

b5489 Hausarztpraxis im MB Bochum nach Vereinbarung

b5586Hausarztpraxis im MB Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

b5596Hausarztpraxis im MB Bochum (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

2/16

b5658Hausarztpraxis im MB Bochum (neuer Partner für Gemeinschaftspra-xis - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b5753 Hausarztpraxis im MB Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

b4596 Hausarztpraxis im MB Hagen nach Vereinbarung

b5271 Hausarztpraxis im MB Hagen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

b5399Hausarztpraxis im MB Hagen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b5404Hausarztpraxis im MB Hagen (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch Anstellung möglich)

sofort

b5530Hausarztpraxis im MB Hagen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b5706 Hausarztpraxis im MB Hagen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

b5403 Hausarztpraxis im MB Hattingen nach Vereinbarung

b5722 Hausarztpraxis im MB Herdecke sofort

b5661 Hausarztpraxis im MB Herne 2/16

b5427 Hausarztpraxis im MB Iserlohn (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) sofort

b5662 Hausarztpraxis im MB Iserlohn 3/16

b4499 Hausarztpraxis im MB Schwelm (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) nach Vereinbarung

b5559Hausarztpraxis im MB Sprockhövel (zwei neue Partner für Gemein-schaftspraxis und ein Angestellter-Arztsitz)

nach Vereinbarung

a3236 Hausarztpraxis im MB Witten sofort

b4274 Hausarztpraxis im MB Witten nach Vereinbarung

Regierungsbezirk Detmold

d5382Hausarztpraxis im MB Horn-Bad Meinberg (hälftiger Versorgungsauf-trag - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

d5678 Hausarztpraxis im MB Horn-Bad Meinberg (auch Anstellung möglich) sofort

d5222 Hausarztpraxis im MB Minden nach Vereinbarung

d5236 Hausarztpraxis im MB Minden nach Vereinbarung

63

12/

2015

Hausärztliche Versorgung(Mittelbereiche = MB)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Regierungsbezirk Münster

m5520Hausarztpraxis im MB Castrop-Rauxel (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

m5620Hausarztpraxis im MB Castrop-Rauxel (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

m5518 Hausarztpraxis im MB Coesfeld sofort

m5526 Hausarztpraxis im MB Coesfeld sofort

m5354 Hausarztpraxis im MB Dülmen sofort

m5716Hausarztpraxis im MB Emsdetten (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

m4550 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m4657Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m5628 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen sofort

m5636Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaft-spraxis)

sofort

m5637Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaft-spraxis)

sofort

m5573Hausarztpraxis im MB Gladbeck (neuer Partner für Gemeinschaft-spraxis - auch Anstellung möglich)

sofort

m5715 Hausarztpraxis im MB Herten (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

m5742Hausarztpraxis im MB Herten (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m4941 Hausarztpraxis im MB Münster (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

m5263 Hausarztpraxis im MB Münster (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

m5267Hausarztpraxis im MB Münster (2 neue Partner für Gemeinschaft-spraxis)

nach Vereinbarung

m5519 Hausarztpraxis im MB Münster nach Vereinbarung

m5621Hausarztpraxis im MB Münster (hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

m5745Hausarztpraxis im MB Münster (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

sofort

m5762Hausarztpraxis im MB Münster (neuer Partner für Gemeinschaftspra-xis - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m4328 Hausarztpraxis im MB Recklinghausen sofort

m4677 Hausarztpraxis im MB Recklinghausen nach Vereinbarung

m5356 Hausarztpraxis im MB Recklinghausen nach Vereinbarung

m5579Hausarztpraxis im MB Recklinghausen (neuer Partner für Gemein-schaftspraxis)

nach Vereinbarung

m5751 Hausarztpraxis im MB Steinfurt sofort

64

12/

2015

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Regierungsbezirk Arnsberg

Bereich Arnsberg I

a4522 Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm nach Vereinbarung

a5732Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassun-gen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a5329 Augenarztpraxis im Kreis Soest sofort

a4755 Chirurgische Praxis in der krfr. Stadt Dortmund nach Vereinbarung

a5649Chirurgische Praxis in der krfr. Stadt Dortmund (auch 2 hälftige Zu-lassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a5657 Chirurgische Praxis im Kreis Unna nach Vereinbarung

a5462 Frauenarztpraxis im Hochsauerlandkreis nach Vereinbarung

a4223 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund nach Vereinbarung

a5656Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (auch 2 hälftige Zulas-sungen möglich - auch Anstellung möglich)

2/17

a5340HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (auch 2 hälftige Zulas-sungen möglich)

sofort

a5756HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

a5655HNO-Arztpraxis im Kreis Unna (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

2/17

a5167Hautarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (auch 2 hälftige Zulassun-gen möglich)

nach Vereinbarung

a5734Hautarztpraxis im Kreis Unna (neuer Partner für überörtliche Ge-meinschaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

a5297Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (hälfti-ger Versorgungsauftrag - Gründung Gemeinschaftspraxis geplant - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a4095Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

a5754Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen mög-lich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a5755Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen mög-lich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a5508 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Hochsauerlandkreis nach Vereinbarung

a5415Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Soest (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a5411 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Unna nach Vereinbarung

a5328 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund nach Vereinbarung

a5486 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm sofort

b5533 Urologische Praxis in der krfr. Stadt Bochum nach Vereinbarung

a5757 Urologische Praxis in der krfr. Stadt Dortmund nach Vereinbarung

a5739Urologische Praxis im Hochsauerlandkreis (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

1/17

Bereich Arnsberg II

b5493 Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Herne sofort

b4535 Augenarztpraxis im Kreis Olpe nach Vereinbarung

65

12/

2015

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

b5665 Chirurgische Praxis in der krfr. Stadt Bochum sofort

b3813 Frauenarztpraxis im Ennepe-Ruhr-Kreis sofort

b5270Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Hagen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

b5723HNO-Arztpraxis im Ennepe-Ruhr-Kreis (hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

b5206 HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Hagen nach Vereinbarung

b5591Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bochum (neuer Partner für MVZ)

sofort

a3237 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Ennepe-Ruhr-Kreis nach Vereinbarung

b5557 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Märkischen Kreis nach Vereinbarung

b4764Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Siegen-Wittgenstein(hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b5398Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

sofort

b5457Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum (hälftiger Versorgungsauftrag)

sofort

b5119 Nervenarztpraxis im Märkischen Kreis (hälftiger Versorgungsauftrag) sofort

b5527 Nervenarztpraxis im Märkischer Kreis sofort

b5376Orthopädische Praxis in der krfr. Stadt Hagen (hälftiger Versorgungs-auftrag - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaft-spraxis)

nach Vereinbarung

b5487Orthopädische Praxis im Kreis Olpe (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

sofort

Regierungsbezirk Detmold

d5308Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (neuer Partner für über-örtliche Gemeinschaftspraxis - hälftiger Versorgungsauftrag -auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d5682 Augenarztpraxis im Kreis Paderborn (auch Anstellung möglich) sofort

d5686Augenarztpraxis im Kreis Paderborn (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d5536 Chirurgische Praxis, Schwerpunkt Unfallchirurgie im Kreis Lippe nach Vereinbarung

d5160 Chirurgische Praxis im Kreis Minden-Lübbecke nach Vereinbarung

d5684Kinderchirurgische Praxis im Kreis Minden-Lübbecke (hälftiger Versorgungsauftrag)

sofort

d4757 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld nach Vereinbarung

d5312Frauenarztpraxis im Kreis Gütersloh (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

2/16

d5761 Frauenarztpraxis im Kreis Gütersloh 3/16

d4570 Frauenarztpraxis im Kreis Höxter nach Vereinbarung

d4913 Frauenarztpraxis im Kreis Lippe nach Vereinbarung

d5346 Frauenarztpraxis im Kreis Lippe nach Vereinbarung

d5759Frauenarztpraxis im Kreis Lippe (hälftiger Versorgungsauftrag - neu-er Partner für Gemeinschaftspraxis - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d5543 Frauenarztpraxis im Kreis Paderborn nach Vereinbarung

d5675 Frauenarztpraxis im Kreis Paderborn nach Vereinbarung

d4893 HNO-Arztpraxis im Kreis Lippe nach Vereinbarung

66

12/

2015

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

d4903Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen mög-lich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d5599Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d5605Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (hälfti-ger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d5600Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Gütersloh (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

3/16

d5760Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Gütersloh (hälftiger Ver-sorgungsauftrag - neuer Partner für überörtliche fachübergreifende Gemeinschaftspraxis - auch Anstellung möglich)

2/16

d5238Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

sofort

d5365 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Minden-Lübbecke nach Vereinbarung

d5343Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Paderborn (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

d5680 Nervenarztpraxis im Kreis Höxter nach Vereinbarung

d4887Nervenarztpraxis im Kreis Lippe (auch 2 hälftige Zulassungen mög-lich)

nach Vereinbarung

d5676Urologische Praxis in der krfr. Stadt Bielefeld (neuer Partner für übe-rörtliche Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

d5758 Urologische Praxis im Kreis Lippe sofort

Regierungsbezirk Münster

m5066Chirurgische Praxis, Schwerpunkt Unfallchirurgie, in der krfr. Stadt Gelsenkirchen (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung mög-lich)

nach Vereinbarung

m5287 Chirurgische Praxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen sofort

m5640Chirurgische Praxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m5575Chirurgische Praxis, Schwerpunkt Gefäßchirurgie, in der krfr. Stadt Münster (neuer Partner für MVZ)

nach Vereinbarung

m5607 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m5626 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Münster nach Vereinbarung

m5763Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Münster (neuer Partner für Ge-meinschaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

sofort

m4889Frauenarztpraxis im Kreis Recklinghausen (auch 2 hälftige Zulassun-gen möglich)

nach Vereinbarung

m5510 Frauenarztpraxis im Kreis Recklinghausen sofort

m5643Frauenarztpraxis im Kreis Recklinghausen (auch 2 hälftige Zulassun-gen möglich)

nach Vereinbarung

m5746 Frauenarztpraxis im Kreis Recklinghausen nach Vereinbarung

m5710Frauenarztpraxis im Kreis Steinfurt (neuer Partner für Gemeinschaft-spraxis - hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m5614 Frauenarztpraxis im Kreis Warendorf nach Vereinbarung

m5474 HNO-Arztpraxis im Kreis Borken sofort

m4848Hautarztpraxis im Kreis Coesfeld (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

m4489 Hautarztpraxis im Kreis Steinfurt sofort

67

12/

2015

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

m5453Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Coesfeld (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

sofort

m5454Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Coesfeld (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

m5698Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Versorgungs-auftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m5572 Orthopädische Praxis im Kreis Borken 2/16

m5764 Orthopädische Praxis im Kreis Warendorf nach Vereinbarung

m5627Urologische Praxis in der krfr. Stadt Münster (neuer Partner für Ge-meinschaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

Psychotherapeutensitze *

Regierungsbezirk Arnsberg

b/p 966Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) in der krfr. Stadt Bo-chum (hälftiger Versorgungsauftrag)

4/16

b/p969Psychologische Psychotherapiepraxis (TP und APT) in der krfr. Stadt Bochum (hälftiger Versorgungsauftrag)

2/16

a/p964Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Dort-mund (hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für Gemein-schaftspraxis)

sofort

a/p972Psychologische Psychotherapiepraxis (TP) in der krfr. Stadt Dort-mund (hälftiger Versorgungsauftrag)

sofort

b/p941Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Ennepe-Ruhr-Kreis (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b/p942Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Ennepe-Ruhr-Kreis (hälftiger Versorgungsauftrag)

2/16

b/p943Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Ha-gen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

a/p963Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Hamm

3/16

b/p686Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Her-ne (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a/p831Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP und APT) im MB Me-schede (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b/p877Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Märkischen Kreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

b/p937Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Märkischen Kreis (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

sofort

b/p898 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Olpe sofort

b/p723Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Olpe (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b/p968Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Olpe (hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für Gemein-schaftspraxis)

nach Vereinbarung

b/p971Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Olpe (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

b/p970Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Siegen-Wittgenstein (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p797Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Unna (hälfti-ger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

68

12/

2015

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

a/p962Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Unna (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p973Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Unna (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p974Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Unna (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p933Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Unna (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a/p938Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Unna (hälftiger Ver-sorgungsauftrag)

sofort

Regierungsbezirk Detmold

d/p925Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstel-lung möglich)

sofort

d/p983Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

d/p697Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (VT und TP) im Kreis Herford (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d/p748Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (VT und TP) im Kreis Herford (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

d/p984Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Herford (hälf-tiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

d/p986 Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Lippe 3/16

d/p954 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Minden-Lübbecke sofort

d/p985 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Minden-Lübbecke nach Vereinbarung

d/p872Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Min-den-Lübbecke - lokaler Sonderbedarf - (hälftiger Versorgungsauf-trag)

sofort

d/p956 Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Paderborn 3/16

Regierungsbezirk Münster

m/p981Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Bor-ken (lokaler Sonderbedarf)

sofort

m/p760Psychologischer Psychotherapeutensitz (VT) im Kreis Borken (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

sofort

m/p975Psychologischer Psychotherapeutensitz (VT) im Kreis Coesfeld (hälf-tiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m/p808Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) in der krfr. Stadt Gel-senkirchen

nach Vereinbarung

m/p896Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Versorgungsauftrag)

sofort

m/p843Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Versorgungsauftrag)

4/16

m/p907Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Mün-ster (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m/p909Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Mün-ster (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m/p977Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Mün-ster (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p980Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Mün-ster (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p918 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Recklinghausen sofort

69

12/

2015

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

m/p928Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Recklinghau-sen (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m/p952Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Recklinghau-sen (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p976Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Recklinghau-sen (hälftiger Versorgungsauftrag)

3/16

m/p978Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Recklinghau-sen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

m/p982Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Recklinghau-sen (hälftiger Versorgungsauftrag)

sofort

m/p979Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Steinfurt (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p857Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Steinfurt (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m/p931Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Warendorf (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

* In Klammern ist die ausgeübte Therapieform des Praxisinhabers (VT = Verhaltenstherapie; TP = tiefenpsychologisch fundierte Psy-chotherapie; APT= analytische Psychotherapie) angegeben. Bei ei-nem eventuell stattfindenden Auswahlverfahren berücksichtigt der Zulassungsausschuss u.a. die bislang angebotene Therapieform.

70

12/

2015

Spezialisierte fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = Raumordnungsregionen/ROR)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Anästhesiologie

d4886Anästhesiologische Praxis in der ROR Bielefeld (Kreis Minden-Lübbecke)

nach Vereinbarung

Innere Medizin - fachärztlich -

d4157Internistische Praxis, Schwerpunkt Pneumologie in der ROR Bielefeld (Kreis Minden-Lübbecke)

nach Vereinbarung

d5539Internistische Praxis in der ROR Bielefeld (Kreis Minden-Lübbecke) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich -

4/16

a4084Internistische Praxis, Schwerpunkt Angiologie in der ROR Dortmund (krfr. Stadt Dortmund) - neuer Partner für fachübergreifende Ge-meinschaftspraxis -

nach Vereinbarung

a5553 Internistische Praxis in der ROR Dortmund (Kreis Unna) nach Vereinbarung

m5743Internistische Praxis, Schwerpunkt Pneumologie, in der ROR Em-scher-Lippe (krfr. Stadt Gelsenkirchen) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich -

nach Vereinbarung

m5606 Internistische Praxis in der ROR Münster (Kreis Warendorf) nach Vereinbarung

Kinder- und Jugendpsychiatrie

b5335Kinder- und Jugendpsychiatriepraxis in der ROR Bochum/Hagen (Ennepe-Ruhr-Kreis) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich -

nach Vereinbarung

Diagnostische Radiologie

m5364

Radiologische Praxis in der ROR Emscher-Lippe (Kreis Recklinghau-sen) - neuer Partner für fachübergreifende Gemeinschaftspraxis, lo-kaler Sonderbedarf, auch Anstellung möglich, auch 2 hälftige Zulas-sungen möglich -

nach Vereinbarung

Ihre Ansprechpartner: Team Praxisberatung,

Tel.: 0231 / 94 32 94 00, Fax: 0231 / 9 43 28 30 31, E-Mail: [email protected]

71

12/

2015

Impressum

Herausgeberin

Kassenärztliche Vereinigung Westfa-

len-Lippe

Robert-Schimrigk-Straße 4—6

44141 Dortmund

Tel. 0231 / 94 32 0

Redaktionsausschuss

Dr. Wolfgang-Axel Dryden (verantw.)

Dr. Gerhard Nordmann

Dr. Thomas Kriedel

Redaktion

Kassenärztliche Vereinigung Westfa-

len-Lippe

Geschäftsbereich Kommunikation

Heike Achtermann

Michael Hedergott (vity)

Martin Steinberg (-ms)

E-Mail: [email protected]

Druck

IVD GmbH & Co. KG

Wilhelmstraße 240

49475 Ibbenbüren

Titelbild: fotolia.com

Dieser Ausgabe liegen die KVWL-

Veranstaltungsbroschüre für das 1.

Halbjahr 2016 sowie eine laminierte

Übersicht über die gesetzlichen

Aufbewahrungsfristen bei.

Dezember 2015

12/2015 |

Nr.

12 |

27. D

ezem

ber

2015

Abrechnung

2 Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

3 Psychotherapie-Richtlinie: Einzel- und Gruppentherapie im Rahmen der psychoanalytisch begründeten Verfahren sind künftig kombinierbar

4 Erweiterung des EBM-Kapitels 50: ASV

4 Biofeedback-Behandlung ist keine GKV-Leistung

4 GOP 01721 EBM nur einmal am Tag berechnungsfähig

4 GOP 30401 EBM nur bei bestimmten Diagnosen berechnungsfähig

4 Interpretationsbeschluss GOP 01430 EBM zur Selbstbehandlung eines Vertragsarztes gefasst

4 Neue Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 32427 EBM

5 Änderung der Richtlinie über die Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung

5 Neue Vertragskassennummer (VKNR) für die Abrechnung mit Asylstellen ab Januar 2016

PRAXISINFORMATIONEN der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

Verträge

6 Impfausweise jetzt kostenlos über die KVWL bestellen

Verordnung

6 Pneumokokken-Impfung für Erwachsene

7 Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2016: Mehr Sicherheit vor Richtgrößenprüfung bei der Verordnung

8 Informationen zu Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Forum 9 Wieder da! Mammographie-Befundung als Übung im Internet

10 Fortbildung: „Risikomanagement“ und „Sichere Patientenversorgung“

10 Praxistipp: Gut versteckt und fast vergessen — der Feuerlöscher in der Arztpraxis

11 Terminservicestelle ab 23. Januar 2016: Codierung der Überweisungsscheine

Seminare und Fortbildungen 12 Workshop- und Seminarangebote der KVWL Consult GmbH

14 Fortbildungsangebote der Akademie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL

| 12/2015

2 ABRECHNUNG

ABRECHNUNG

Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

Der Erweiterte Bewertungsausschuss

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-

GOP des EBM Bewertung in Punkten

bis 31.12.2011 01.01.2012 bis 30.09.2013

01.10.2013 bis 31.12.2014

ab 01.01.2015

35200 2315 2375 841 841

35201 2315 2375 841 841

35202 1150 1180 418 418

35203 1150 1180 418 418

35205 836

35208 836

35210 2315 2375 841 841

35211 1150 1180 418 418

35212 836

35220 2315 2375 841 841

35221 2315 2375 841 841

35222 1150 1180 418 418

35223 1150 1180 418 418

35224 580 595 211 211

35225 580 595 211 211

Bitte beachten Sie: Hinweis auf mögliche Beanstandung durch das BMG

Bei Redaktionsschluss stand noch nicht fest, ob das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den hier erläuterten Beschluss des Bewertungsausschusses beanstandet. Der gesamte Inhalt dieses Artikels steht unter dem Vorbe-halt, dass das BMG den Beschluss nicht beanstandet hat.

Die Frist hierfür endete am 4. Dezember 2015. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.kvwl.de auf der Startseite.

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Tabelle 1: Änderung der Bewertung der GOPs im Abschnitt 35.2 EBM

12/2015 |

ABRECHNUNG 3

KVWL ONLINE

Den Beschluss des Erweiterten Bewer-

tungsausschusses können Sie im Inter-

net nachlesen, und zwar unter www.kbv.

de und den Rubri-

ken Themen A-Z,

Buchstabe P und

dann Psychothera-

pie oder einfach

über den nebenste-

henden QR-Code.

1 Der Zuschlag wird unabhängig von der An-

stellung einer Halbtagskraft gewährt, sobald

eine festgelegte Mindestpunktzahl erreicht

wird. Die Festlegung der Höhe der Zuschläge

richtet sich jedoch nach der Rechtsprechung

des Bundessozialgerichts (BSG), hiernach

muss eine vollausgelastete Praxis aus ihren

Einnahmen eine Halbtagskraft finanzieren

können.

2 Die Mindestpunktzahl für Vertragsärzte

und -psychotherapeuten mit einem anteili-

gen Versorgungsauftrag verringert sich auf

einen dem Teilnahmeumfang entsprechen-

den Wert.

ABRECHNUNG

Psychotherapie-Richtlinie: Einzel- und Gruppentherapie im Rahmen der psychoanalytisch begründeten Verfahren sind künftig kombinierbar

-

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--

GOP des EBM Bewertung in Punkten

bis 30.09.2013

ab01.10.2013

Neue GOP ab01.01.2015

35200 405 143

35201 405 143

35202 165 58

35203 165 58

35205 114

35208 114

35210 405 143

35211 165 58

35212 114

35220 405 143

35221 405 143

35222 165 58

35223 165 58

35224 165 58

35225 165 58

-

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--

-

Tabelle 2: Bewertung der Zuschläge GOP 35251 — 35253 zu den GOPs des Abschnitts 35.2 EBM

| 12/2015

4 ABRECHNUNG

ABRECHNUNG

Erweiterung des EBM-Kapitels 50: ASV

-

-

-

-

--

ABRECHNUNG

Biofeedback-Behandlung ist keine GKV-Leistung

-

--

ABRECHNUNG

GOP 01721 EBM nur einmal

am Tag berechnungsfähig

-

-

-

ABRECHNUNG

GOP 30401 EBM nur bei bestimmten Diagnosen berechnungsfähig

-

▶▶▶▶▶▶▶

▶▶

ABRECHNUNG

Interpretationsbeschluss

GOP 01430 EBM zur

Selbstbehandlung eines

Vertragsarztes gefasst--

--

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ABRECHNUNG

Neue Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 32427 EBM

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12/2015 |

ABRECHNUNG 5

ABRECHNUNG

Änderung der Richtlinie über die Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung

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KVWL ONLINE

Die aktuelle Fassung der Mutterschafts-

Richtlinien, den Beschluss vom 20. Au-

gust 2015 und die „Tragenden Gründe“

finden Sie auf der Internetseite des G-BA

unter www.g-ba.de und den Rubriken

Informationsarchiv sowie Beschlüsse und

Methodenbewer-

tung und zugehöri-

ge Qualitätssiche-

rung oder einfach

über den nebenste-

henden QR-Code.

ABRECHNUNG

Neue Vertragskassennummer (VKNR) für die Abrechnung mit Asylstellen Januar 2016

-

-

???

Sie haben Fragen?

Das Service-Center der KVWLhilft Ihnen bei allen Fragen rundum die vertragsärztliche und -psychotherapeutische Tätigkeit.

Tel.: 0231 / 94 32 10 00

| 12/2015

6 VERTRÄGE VERORDNUNG

VERTRÄGE

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Impfausweise jetzt kostenlos über die KVWL bestellen

VERORDNUNG

Pneumokokken-Impfung für Erwachsene

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®) -

® -

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KVWL ONLINE

Weitere Informationen finden Sie im

Internet unter www.kvwl.de und den

Rubriken Mit-

glieder, Verord-

nungen, Arznei-

mittel A-Z und

Pneumokokken

oder über den

nebenstehenden

QR-Code.

12/2015 |

VERORDNUNG 7

VERORDNUNG

Arzneimittel- und Heilmittelvereinbarung 2016: Mehr Sicherheit vor Richtgrößenprüfung bei der Verordnung

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Verordnungsziele wurden weiterentwickelt

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Richtgrößen gelten auch in 2016 — Altersgliederung eingeführt

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Heilmittel 2016-

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| 12/2015

8 VERORDNUNG

VERORDNUNG

Richtlinie / AnlageIn Kraft getreten Ergebnis

Weitere Informationen

Arzneimittel-Richtlinie / Anlage XII: (Frühe) Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Der G-BA hat im letzten Monat folgende Beschlüsse zum Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln gegenüber einer zugelassenen Ver-

gleichstherapie getroffen. Stellt der G-BA einen Zusatznutzen fest, prüft er, ob dieser quantifizierbar ist und beschließt, ob Hinweise oder

Anhaltspunkte vorliegen, um den Zusatznutzen als gering, beträchtlich oder erheblich einzustufen. Die Beschlüsse sind Bestandteil der

AM-RL und somit für die GKV verbindlich. In den nächsten sechs Monaten wird der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen mit den Her-

stellern einen neuen wirtschaftlichen Preis je nach Nutzenbewertung des Arzneimittels aushandeln. Der heutige Preis, d. h. der Preis seit

Markteinführung, kann also, insbesondere für Indikationen ohne oder mit geringem Zusatznutzen, deutlich höher sein als der zukünftige

verhandelte Preis. (Bei ungünstiger Nutzen-Bewertung oder Verlauf der Preisverhandlungen haben einige Hersteller schon mit Markt-

rücknahme reagiert.) Bitte informieren Sie sich vor einer Verordnungsentscheidung genau zu der indikationsbezogenen Nutzenbewer-

tung des Arzneimittels und zur Preissituation, und dokumentieren Sie Ihre Verordnungsentscheidungen in der Patientendokumentation.

Afatinib/Giotirf® 05.11.2015 Afatinib ist ein Wirkstoff zur Behandlung des Lungenkarzinoms, der

erstmals am 15. November 2013 in den Verkehr gebracht wurde. Der

G-BA hat eine erneute Nutzenbewertung vorgenommen (nach Fristab-

lauf für den ersten Beschluss). Für nicht vorbehandelte Patienten mit

ECOG-Performance-Status 0 oder 1 sieht der G-BA für die Patienten-

gruppe mit EGFR-Mutation Del19 einen Hinweis auf einen erheblichen

Zusatznutzen (Patienten mit einer Del19-Mutation zeigten unter Afatinib

im Vergleich zu Cisplatin + Pemetrexed eine Verlängerung des Gesamt-

überlebens um 12,2 Monate von 21,1 auf 33,3 Monate). Für alle anderen

Patienten-Gruppen sieht er einen Zusatznutzen als nicht belegt an.

G-BA: FNB

KBV

KVWL-Internet

Safinamid /Xadago® 05.11.2015 Der Wirkstoff Safinamid ist zugelassen zur Behandlung der idiopathi-

schen Parkinson-Krankheit. Der Wirkstoff wurde am 15. Mai 2015 in Ver-

kehr gebracht. Safinamid (Xadago®) ist indiziert für die Behandlung von

erwachsenen Patienten mit idiopathischer Parkinson-Krankheit als Zu-

satztherapie zu einer stabilen Dosis Levodopa (als Monotherapie oder in

Kombination mit anderen Parkinson-Arzneimitteln) bei Patienten im

mittleren Stadium bis Spätstadium mit Fluktuationen. Der G-BA sieht in

seiner Bewertung keinen Zusatznutzen von Safinamid gegenüber Enta-

capon als belegt an.

G-BA: FNB

KBV

KVWL-Internet

Informationen zu Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

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12/2015 |

FORUM 9

FORUM

Wieder da! Mammographie-Befundung als Übung im Internet

-

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-

Übungsprogramm Mammographie

-

FORUM

Fortbildung: „Risikomanagement“ und „Sichere Patientenversorgung“

Risikomanagement in der Arztpraxis-

--

Sichere Patientenversorgung durchTeamarbeit und Kommunikation

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| 12/2015

10 FORUM

▶ Ihre Feuerlöscher müssen auf jeden

Fall geprüft und zugelassen sein. Las-

sen Sie regelmäßig eine Wartung durch

Fachleute durchführen. Bedenken Sie,

dass Feuerlöscher nur einmal verwen-

det werden können. Nach einem Ein-

satz muss er bei einer Fachstelle gefüllt

und versiegelt werden. An den Feuer-

löschern sind Kennzeichen angebracht.

Hier erkennen Sie, wann die nächste

Wartung erfolgen sollte.

▶ Bringen Sie die Feuerlöscher so an,

dass alle Mitarbeiter jederzeit schnell

und problemlos Zugriff haben. Denken

Sie daran, die Feuerlöscher nicht zu

hoch anzubringen und nicht durch

Mobiliar oder andere Gegenstände zu-

zustellen.

▶ Kennzeichnen Sie die Standorte der

Feuerlöscher mit dem „internationalen

Feuerlöscher-Piktogramm“: Ein rotes

quadratisches Schild mit einem weißen

Feuerlöscher-Symbol.

▶ Stellen Sie sicher, dass alle Mitar-

beiter mit der Bedienungsanleitung

vertraut sind und wissen, wo sich die

Geräte in der Praxis befinden. Nutzen

Sie die Zeit der Teambesprechung, um

den Umgang mit den Geräten zu erler-

nen. Oft kann man bei der örtlichen

Feuerwehr eine Schulung erhalten.

Gut versteckt undfast vergessen:Feuerlöscher in der Arztpraxis

Feuerlöscher gehören in jede Arztpra-

xis. Häufig sind die vorhandenen Ge-

räte jedoch bei den Mitarbeitern kom-

plett in Vergessenheit geraten. Oft

weiß das Praxisteam nicht, wo sich die

Feuerlöscher in der Praxis befinden.

Gelegentlich sind die Geräte auch hin-

ter Kisten, Garderoben oder Möbeln

versteckt. Da Feuerlöscher aber ein be-

deutender Bestandteil Ihres Brand-

schutzes sind, sollten Sie einige Punkte

für Ihre Praxis beachten:

▶ Wie viele Feuerlöscher in der Pra-

xis notwendig sind, hängt von der Grö-

ße der Praxis, dem Löschvermögen des

Feuerlöschers und der Brandgefähr-

dung ab. Allerdings muss pro Stock-

werk mindestens ein Feuerlöscher vor-

handen sein.

12/2015 |

FORUM 11

FORUM

Terminservicestelle ab 23. Januar 2016:Codierung der Überweisungsscheine

-

Zur Erinnerung:-

-

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| 12/2015

12 SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Seminare 1/2016

Aufgebrachten und aggressiven

Patienten in der Arztpraxis begegnen

Ziel des Seminares ist es, eigene und fremde

Anzeichen einer drohenden Eskalation zu erken-

nen und zu lernen, aggressionsmindernd damit

umzugehen. Hierzu werden persönliche Bela-

stungssituationen benannt und typische Verläu-

fe von Aggressionen analysiert, aggressionsför-

dernde Faktoren im Kontakt mit Patienten erar-

beitet, Ideen entwickelt, die zum Abbau der Ag-

gressionen beitragen sowie Übungen zur Ge-

sprächsführung mit aggressiven Personen

durchgespielt.

Termin: 11. Mai 2016, Ärztehaus Münster

Zeit: 15.00 bis 19.00 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner, Personaltrainerin/

Psychologin

Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.)

Telefontraining für Auszubildende

Die Teilnehmer werden mit den Grundlagen des

Telefonmanagements vertraut gemacht. Im Vor-

dergrund steht die Reflexion des eigenen Ge-

sprächsverhaltens. Feedback, Hinweise und

Tipps werden entwickelt und angeregt, um Stär-

ken auszubauen und im Praxisalltag effektiv ein-

setzen zu können.

Termin: 06. April 2016, Ärztehaus Münster

Zeit: 15.00 bis 19.00 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner, Personaltrainerin/

Psychologin

Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.)

Telefontraining Intensiv

Das Intensivseminar ist gedacht für routinierte

Arzthelferinnen im Umgang mit schwierigen Ge-

sprächspartnern und herausfordernden Situatio-

nen im Praxisalltag.

Termine: 04. Mai 2016, MuM, Bünde

08. Juni 2016, Bezirksstelle Lüdenscheid

22. Juni 2016, Ärztehaus Dortmund

Zeit: 15.00 bis 19.00 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner, Personaltrainerin/

Psychologin

Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.)

Das 1x1 der Teamführung in der

Arztpraxis (für Personalverantwortliche)

Das Seminar will Führungsverantwortlichen hel-

fen, Teams sicher zu führen und die Rolle als

Teamleitung zu festigen.

Termine: 20. April 2016, Ärztehaus Münster

18. Mai 2016, Ärztehaus Dortmund

Zeit: 15.00 bis 19.00 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner, Personaltrainerin/

Psychologin

Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.)

Praxisorganisation – Tipps und Tricks

vom Profi (für Ärzte und MFA)

Es sind häufig die gleichen Fehler, die in Arzt-

praxen gemacht werden und die Ärzten, MFA

sowie Patienten das Leben schwer machen.

Und es gibt fast immer Lösungen, oft sogar

recht einfache, mit denen mancher Stress ver-

mieden werden kann. Einige beispielhafte, typi-

sche Fehler aus verschiedenen Bereichen der

Praxisorganisation werden in diesem Seminar

aufgezeigt und Möglichkeiten, sie zu

verhindern.

Termine: 11. Mai 2016, Bezirksstelle Detmold

01. Juni 2016, Ärztehaus Dortmund

Zeit: 15.00 bis 18.30 Uhr

Dozent: Werner M. Lamers, Praxisberater

Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.)

Telefonknigge für die Arztpraxis (MFA -

Berufsanfänger, Wiedereinsteiger und

Azubi ab dem 3. Lehrjahr)

In diesem Seminar werden die Grundkenntnis-

se für professionelles Telefonieren vermittelt so-

wie Ausschnittsituationen und Telefongesprä-

che in der Arztpraxis trainiert.

Termine: 17. Febr. 2016, MuM, Bünde

24. Febr. 2016, Ärztehaus Dortmund

09. März 2016, Bezirksstelle Lüdenscheid

16. März 2016, Bezirksstelle Minden

Zeit: 15.00 bis 19.00 Uhr

Dozentinnen: Marion Cress, Kommunikations-

trainerin, Juliane Feldner, Personaltrainerin/

Psychologin

Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.)

Kommunikationstraining für Auszubil-

dende

Die Teilnehmer des Seminars lernen sicheres

Auftreten in Gesprächen im Umgang mit Vor

gesetzten, Kollegen/Kolleginnen und Patien-

ten. Weitere Inhalte sind: das eigene Gesprä-

chsverhalten als „junger“ Mitarbeiter und Be-

rufseinsteiger zu reflektieren und im Kontext

der Aufgabenstellung einer Arztpraxis richtig

einzusetzen.

Termine: 16. März 2016, Ärztehaus Dortmund

01. Juni 2016, Ärztehaus Münster

Zeit: 15.00 bis 19.00 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner, Personaltrainerin/

Psychologin

Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.)

ACHTUNG - Patient online!

Ärzte und Arztpraxen werden immer öfter über

das Internet ausgewählt und bewertet, jedoch

wissen die wenigsten Ärztinnen und Ärzte, wie

sie damit umgehen sollen. Das Seminar geht u.a.

der Frage nach, wie Sie die Kontrolle und den

Einfluss über das, was im Internet über Sie steht,

übernehmen und was es aus rechtlicher Sicht zu

beachten gibt.

Termin: 11. Mai 2016, Dortmund

Zeit: 15.00 bis 18.30 Uhr

Dozenten: Matthias Grüning, Kommunikations-

Designer, Jan Willkomm, Rechtsanwalt

Kosten: 250 Euro (zzgl. USt.)

Neu:

Terminplanung vermeidet Wartezeiten

und Hektik

Mit Hilfe einer funktionierenden Terminplanung

lassen sich Angebot und Nachfrage einer Arzt-

praxis so in Einklang bringen, dass Wartezeiten

von mehr als 20 Minuten seltene Ausnahmen

werden. Wie und was dabei zu beachten ist, wird

in diesem Seminar mit Hilfe von Beispielen aus

der Praxis erläutert.

Termin: 27. April 2016, Ärztehaus Münster

Zeit: 15.00 bis 18.30 Uhr

Dozent: Werner M. Lamers, Praxisberater

Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.)

12/2015 |

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN 13

Neu:

Zielorientiertes Verhandeln

Ob beruflich oder privat - „Verhandeln Sie stets

so, dass Ihr Verhandlungspartner sein Gesicht

wahrt!“ Dieser Hinweis gewinnt insbesondere

bei der Übernahme ärztlicher Praxen an Bedeu-

tung. Dieser Workshop stellt eine Checkliste für

die rhetorische Vorbereitung von Übernahme-

verhandlungen vor. Vor dem Hintergrund prakti-

scher Beispiele werden Hinweise zur Wahrneh-

mung der eigenen Persönlichkeitsstruktur (als

Verhandler) gegeben sowie Argumentationska-

taloge zur strategischen Ausrichtung berufsspe-

zifischer Verhandlungssituationen erarbeitet

und eingeübt.

Termin: 27. April 2016, Ärztehaus Dortmund

Zeit: 15.00 bis 19.00 Uhr

Dozent: Dr. Michael Welke, Rhetorik- und Ma-

nagementtrainer

Kosten: 210 Euro (zzgl. USt.)

Neu:

Praxiswertermittlung und -bewertung

Das Seminar geht auf die verschiedenen Anlässe

einer Praxisbewertung ein und zeigt die unter-

schiedlichen Bewertungsmethoden. Anlässe sind

zum Beispiel die Gründung einer Gemeinschaft-

spraxis, die Kreditprolongation, Basel II oder der

Praxisverkauf. Die steuerlichen Vergünstigungen

werden ausführlich besprochen. Die finanziellen

Auswirkungen und die Integration des

Praxiswertes als Teil des Gesamtvermögens sind

ebenfalls Bestandteil des Seminars.

Termine: 11. Mai 2016, Ärztehaus Münster

29. Juni 2016, Ärztehaus Dortmund

Zeit: 15.30 bis 19.00 Uhr

Dozent: Dr. Hans-Joachim Krauter, Diplom-Volks-

wirt

Kosten: 210 Euro (zzgl. USt.)

Neu:

Rhetorik und Führung

Im Praxisalltag ergeben sich viele Gesprächssi-

tuationen, in denen eine flexible Sprecherper-

sönlichkeit, die sich auf der Grundlage von Re-

spekt, Verständnis und Entscheidungsstärke auf

den Gesprächspartner einstellen kann, gefragt

ist. Hinzu kommen noch rhetorische Verpflich-

tungen im gesellschaftlichen Umfeld. Wie ge-

lingt eine professionelle und authentische

Selbstdarstellung? Welche Erstsignale sollen be-

sonders herausgearbeitet werden?

Arbeitsschwerpunkte dieses Workshops:

-

stik/Sprache)

-

rungskommunikation

-

hungsaufbau, Entscheidungsstärke

Gesellschaftsreden

Termin: 08. Juni 2016, Ärztehaus Dortmund

Zeit: 15.00 bis 19.00 Uhr

Dozent: Dr. Michael Welke, Rhetorik- und Ma-

nagementtrainer

Kosten: 210 Euro (zzgl. USt.)

Neu:

Personalführung in der Arztpraxis

Das Seminar vermittelt Know-how und Strategi-

en für eine erfolgreiche Personalsuche und -aus-

wahl und präsentiert das notwendige Know-how

zur erfolgreichen Führung von Mitarbeitern und

Teams sowie alternativen Entlohnungsformen.

Termin: 22. Juni 2016, Ärztehaus Dortmund

Zeit: 15.00 bis 18.30 Uhr

Dozent: Werner M. Lamers, Praxisberater

Kosten: 190 Euro (zzgl. USt.)

Neu:

Coaching/Beratung zu speziellen Füh-

rungsfragen

An besonderen Führungs- oder Problemsitua-

tionen wird mit einer oder mehreren Personen

aus einer Praxis gearbeitet, die im Kontext von

Personalführung mit einzelnen Mitarbeitenden,

Vorgesetzten, Kollegen und Teams auftreten

können. Durch gezielte Fragestellungen wird

das Problemfeld definiert und an einer praxis-

nahen Lösung gearbeitet; fachliche Inputs, Rat-

schläge zur Entwicklung von Lösungsideen,

Denkanstößen und neuer Perspektiven.

Ziel ist es, die eigene Führungsfertigkeit im

Umgang mit herausfordernden (konflikthaften)

Situationen zu festigen und Probleme souverän

zu managen.

Termine: 24. Febr. 2016

16. März 2016,

18. Mai 2016,

22. Juni 2016

Ort: Ärztehaus Dortmund

Zeit: 19.15 bis 21.15 Uhr

Coach: Juliane Feldner, Personaltrainerin/

Psychologin

Kosten: 250 Euro (zzgl. USt.)

Die Kosten verstehen sich pro Stunde/Praxis

(mit max. 2-3 Praxisteilnehmern); max. auf 2

Stunden buchbar.

Weitere Seminarinformationen und

Anmeldung unter www.kvwl-consult.de

oder unter Tel. 0231 / 9432 3954.

Seminare 1/2016

| 12/2015

14 SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Vorsitzender: Prof. Dr. med. Falk Oppel, Bielefeld

Ressortleitung: Elisabeth Borg

Geschäftsstelle: Gartenstraße 210—214, 48147 Münster

Postfach 40 67, 48022 Münster • Fax: 0251 / 9 29 22 49

E-Mail: [email protected] • Internet: www.aekwl.de

Akademie-Service- und EVA-Hotline: 0251 / 9 29 22 04

Allgem. Anfragen u. Informationen, Informationsmaterial,

Programmanforderung, Fragen zur Akademiemitgliedschaft

Online-Fortbildungskatalog: Umfassende Informationen über das gesamte Fort- und

Weiterbildungsangebot der Akademie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der

KVWL finden Sie im Online-Fortbildungskatalog: www.aekwl.de/katalog oder unter www.

kvwl.de unter den Rubriken Mitglieder und Termine.

Nutzen Sie den Online-Fortbildungskatalog, um sich zu Veranstaltungen anzumelden

bzw. die kostenlose Fortbildungs-App: www.aekwl.de/app

Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen

Allgemeine FortbildungsveranstaltungenVersorgung onkologischer Patienten – Neue orale Therapieformen / IndikationsbereicheFortbildungsveranstaltung in Zusammen-

arbeit mit der Apothekerkammer WL

Termin: Mittwoch, 9. März 2016

Uhrzeit: 17 – 20 Uhr

Ort: Ärztehaus Dortmund, Robert-Schim-

rigk-Str. 4-6

Moderation: Prof. Dr. med. F. Oppel, Dr. O.

Schwalbe, Münster

Teilnehmergebühr: 20 Euro

Zertifiziert: 4 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 02

RefresherkursSonographieAbdomen, Retroperitoneum, Nieren,

Harnblase und Schilddrüse

Termin: Freitag, 19. Februar 2016

Ort: Münster

Leitung: Dr. med. W. Clasen, PD Dr. med. A.

Gillessen, Münster

Teilnehmergebühr: 325 bis 365 Euro

Zertifiziert: 11 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 14

Ultraschall-FortbildungskurseDEGUM-Aufbau-Modul Darmsonographie(Appendizitis, CED, Divertikulitis, Karzi-

nom) (DEGUM zertifiziert)

Termin: Freitag, 16. September 2016

Ort: Witten/Hattingen

Leitung: Prof. Dr. med. B. Lembcke, Frank-

furt, Dr. med. M. Iasevoli, Witten, Prof. Dr.

med. A. Tromm, Hattingen

Teilnehmergebühr: 299 bis 345 Euro

Zertifiziert: 10 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 14

Sonographie der Säuglingshüfte nach Graf — Grundlagen und Update 2016Entsprechend der QS-Vereinbarung Säug-

lingshüfte vom 01.04.2012 nach § 135

Abs. 2 SGB V (§ 11 Abs. 3 Anlage V zur

Ultra-schall-Vereinbarung)

Termin: Samstag, 11. Juni 2016

Ort: Herne

Leitung: Dr. med. H. D. Matthiessen, Müns-

ter, Dr. med. R. Listringhaus, Herne

Teilnehmergebühr: 290 bis 335 Euro

Zertifiziert: 12 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 14

SonointensivkurseDer kompakte Ultraschallführerschein für Klinik und Praxis (DEGUM zertifiziert)

„Rund ums Herz“Termin: Samstag, 12. März 2016

Ort: Osnabrück

Leitung: Dr. med. A. Mosel, Osnabrück

Zertifiziert: (beantragt)

„Dopplersonographie in der Schwangerschaft“Termin: Samstag, 10. September 2016

Ort: Münster

Leitung: Dr. med. J. Steinhard, Münster

Zertifiziert: 10 Punkte

Teilnehmergebühr (pro Kurs): 175 Euro

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 14

Strukturierte Curriculäre Fortbildungen gemäß Curricula der Bundesärztekammer

Ernährungsmedizin Blended-Learning-Angebot

(80 UE Präsenz/20 UE Telelernen)

Leitung: Prof. Dr. med. U. Rabast, Hattingen

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 09

Geriatrische GrundversorgungBlended-Learning-Angebot

(48 UE Präsenz/12 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. Th. Günnewig, Reckling-

hausen, B. Zimmer, Wuppertal

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 20

Gesundheitsförderung und Prävention (24 UE)

Leitung: H. Frei, Dortmund, Dr. med. M.

Junker, Olpe

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 01

Medizinische Begutachtung (64 UE)

Leitung: Dr. med. S. Reck, Münster

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 01

Osteopathische VerfahrenBlended-Learning-Angebot

(128 UE Präsenz/32 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. R. Tigges, Meschede, Dr.

med. R. Kamp, Iserlohn

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 11

Reisemedizin. Gesundheitsberatung (32 UE)

Leitung: Dr. med. N. Krappitz, Köln

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 10

Curriculäre FortbildungenBegutachtung psychisch reaktiver Trauma- folgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren(24 UE)

Leitung: Dr. med. M. Reker, Bielefeld

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 09

Entwicklungs- und Sozialpädiatrie für die kinder- und jugendärztliche PraxisBlended-Learning-Angebot (20 UE

Präsenz/10 UE Telelernen/10 Std.

Praktische Übung/Hospitation)

Leitung: Dr. med. K. Hameister, Unna, Dr.

med. H. Petri, Siegen

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 29

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SEMINARE UND FORTBILDUNGEN 15

Hautkrebs-Screening (8 UE)

Leitung: A. Leibing, Selm, U. Petersen, Do.

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 01

Hygienebeauftragter Arzt(ambulant operierender Versorgungsbereich)

Blended-Learning-Angebot

(30 UE Präsenz/10 UE Telelernen)

Leitung: PD Dr. med. Dr. PH F. Kipp, PD Dr.

med. A. Mellmann, Münster

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 10

Impfseminar zur Erlangung der Abrechnungs- genehmigung von Impfleistungen (16 UE)

Basisqualifikation/Erweiterte Fortbildung

Leitung: Dr. med. S. Ley-Köllstadt, Marburg,

Dr. med. R. Gross, Osnabrück

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 10

Lymphologie für Ärzte/innenBlended-Learning-Angebot

(30 UE Präsenz/25 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. E. Grützner, Wettringen,

Prof. Dr. med. M. Stücker, Bochum

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 20

MedizinethikBlended-Learning-Angebot

(32 UE Präsenz/8 UE Telelernen)

Leitung: Prof. Dr. med. B. Schöne-Seifert,

Münster, Prof. Dr. phil. A. Simon, Göttingen,

Dr. med. B. Hanswille, Dortmund, Prof. Dr.

med. Dr. phil. J. Atzpodien, Münster

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 09

Psychosomatische Grundversorgung Blended-Learning-Angebot

(40 UE Präsenz/10 UE Telelernen)

Leitung: Prof. Dr. med. G. Heuft, Münster,

Dr. med. I. Veit, Herne

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 02

StressmedizinBlended-Learning-Angebot

(24 UE Präsenz/8 UE Telelernen)

Ltg.: Dr. med. Chr. Haurand, Dr. med. M. Weni-

ger, Gelsenkirchen, Dr. med. H. Ullrich, Siegen

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 35

Qualifikation TabakentwöhnungBlended-Learning-Angebot

(12 UE Präsenz/8 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. D. Geyer, Schmallenberg-

Bad Fredeburg

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 17

Qualifikation Verkehrsmedizinische Begutachtung (16 UE)

Leitung: Dr. med. U. Dockweiler, Bad Salzuflen

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 07

Ärztliche WundtherapieBlended-Learning-Angebot

(29 UE Präsenz/25 UE Telelernen)

Leitung: Prof. Dr. med. H. Fansa, MBA, Dr.

med. O. Frerichs, Bielefeld, Prof. Dr. med.

M. Stücker, Bochum

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 21

Kurse/Seminare/WorkshopseKursbuch „PRAKTiSCHER ULTRASCHALL“Auskunft: www.aekwl.de/elearning / Demo-

Version: www.aekwl.de/ilias oder

Tel.: 0251 / 9 29 22 21/22 14

KPQM — KV-Praxis — Qualitätsmanagement Schulung für alle Anwender des „KPQM-

Systems“

Termine: jeweils Samstag, 30. April oder

24. September 2016

Ort: Münster

Leitung: Dr. med. H.-P. Peters, Bochum, Dr.

med. V. Schrage, Legden, Prof. Dr. med.

Dipl.-Ing. (FH) B. Schubert, MBA, Bottrop

Teilnehmergebühr: 375 bis 435 Euro

Zertifizierung: 11 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 09

Qualifikation zum Moderator von Qualitätszirkeln nach SGB VTermine: jeweils Samstag, 23. April oder 2.

Juli oder 3. September 2016

Ort: Dortmund (23.04./03.09.) oder

Münster (02.07.)

Leitung: Dr. med. M. Bolay, Münster

Teilnehmergebühr: 399 bis 459 Euro

Zertifiziert: 12 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 09

Forum Arzt und GesundheitStressbewältigung durch Achtsamkeit — Eine Einführung in die Mindfulness-Based-Stress-Reduction (MBSR)Termin: Samstag, 12. März 2016

Ort: Gelsenkirchen

Leitung: Dr. med. M. Weniger, Gelsenkirchen

Teilnehmergebühr: 330 bis 380 Euro

Zertifiziert: 11 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 35

NotfallmedizinNotfälle in der Praxis Cardiopulmonale Reanimation ¬EVA¬EVAOrte: Bielefeld, Bochum, Herne, Münster

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 06

Spezialisierungsqualifikationenfür Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Medizinischer FachberufeEVA — Spezialisierungsqualifikation für MFA

in hausärztl. Praxen (max. 271 UE) ¬EVA

EVA-NP — Spezialisierungsqualifikation für

MFA in neurologischen, nervenärztlichen

und/oder psychiatrischen Praxen (max.

220 UE) ¬EVA-NP ¬EVA-N

EVA-O — Spezialisierungsqualifikation für

MFA in ophthalmologischen Praxen (max.

228 UE) -¬EVA-ONPAmbulante Versorgung älterer Menschen

(60 UE) ¬Modul ¬EVA

Ambulantes Operieren (60 UE) ¬Modul

Arbeits- und Betriebsmedizin (140 UE)

Augenheilkundlich-technische Assistenz

(120 UE) ¬Modul ¬EVA-O

Ambulantes Operieren in der Augenheil-

kunde (120 UE) ¬Modul

Versorgungsassistenz Chronisch Entzündl.

Darmerkrankungen (CED) (120 UE) ¬Modul

Elektronische Praxiskommunikation und

Telematik (80 UE) ¬Modul ¬EVA ¬EVA-O

Ernährungsmedizin (120 UE) ¬Modul ¬EVA

Onkologie (120 UE) ¬Modul ¬EVA

Patientenbegleitung und Koordination

(Casemanagement) (40 UE) ¬Modul ¬EVA

¬EVA-NP ¬EVA-O

Prävention im Kindes- und Jugendalter

(84 UE) ¬Modul

Suchtmedizinische Versorgung (60 UE)

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 07

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