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Probleme des Werberechts Probleme des Werberechts Wer darf wie im Wer darf wie im Internet für sich Internet für sich werben? werben?

Probleme des Werberechts

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Probleme des Werberechts. Wer darf wie im Internet für sich werben?. Wo Waren und Dienstleistungen angeboten werden, ist die Werbung zu Hause. Online-Werbung im Trend. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Probleme des Werberechts

Probleme des WerberechtsProbleme des Werberechts

Wer darf wie im Internet für Wer darf wie im Internet für sich werben?sich werben?

Page 2: Probleme des Werberechts

Wo Waren und Dienstleistungen Wo Waren und Dienstleistungen angeboten werden, ist die Werbung angeboten werden, ist die Werbung

zu Hausezu Hause

Page 3: Probleme des Werberechts

Online-Werbung im TrendOnline-Werbung im Trend

Während sich der Gesamtwerbemarkt nach wie Während sich der Gesamtwerbemarkt nach wie vor in der Krise befindet, erlebt das Internet als vor in der Krise befindet, erlebt das Internet als Werbemedium einen immensen Aufschwung.Werbemedium einen immensen Aufschwung.

Dies ergab die Herbstumfrage des Dies ergab die Herbstumfrage des Zentralverbands der deutschen Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft (ZAW)Werbewirtschaft (ZAW)

Page 4: Probleme des Werberechts

Das Werbewachstum im Das Werbewachstum im Onlinebereich werde im laufenden Onlinebereich werde im laufenden

Jahr bei über 20 Prozent liegenJahr bei über 20 Prozent liegen

Page 5: Probleme des Werberechts

1.01.0 Allgemeines Wettbewerbsrecht Allgemeines Wettbewerbsrecht

Page 6: Probleme des Werberechts

§§1, 3 Gesetz gegen den §§1, 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWGunlauteren Wettbewerb, UWG

Page 7: Probleme des Werberechts

§ 1 Generalklausel§ 1 Generalklausel

Wer im geschäftlichen VerkehreWer im geschäftlichen Verkehrezu Zwecken des Wettbewerbeszu Zwecken des Wettbewerbes

Handlungen vornimmt, dieHandlungen vornimmt, diegegen die guten Sittengegen die guten Sitten

verstoßen, kann aufverstoßen, kann aufUnterlassung und SchadensersatzUnterlassung und Schadensersatz

in Anspruch genommen werdenin Anspruch genommen werden

Page 8: Probleme des Werberechts

Der Prüfung durch §1 UWG Der Prüfung durch §1 UWG unterliegt Werbung dann, wenn unterliegt Werbung dann, wenn

ein Verhalten „äußerlich geeignet ein Verhalten „äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug von ist, den Absatz oder Bezug von

Waren und Dienstleistungen einer Waren und Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern“anderen Person zu fördern“

Page 9: Probleme des Werberechts

Gegen die guten Sitten verstößt Gegen die guten Sitten verstößt Werbung, wenn unsachliche Werbung, wenn unsachliche Werbemethoden verwendet Werbemethoden verwendet

werden. werden.

Page 10: Probleme des Werberechts

Dazu gehören:Dazu gehören:

Unerwünschte WerbungUnerwünschte Werbung

IrreführungIrreführung

BelästigungBelästigung

VerlockungVerlockung

SchockwerbungSchockwerbung

Page 11: Probleme des Werberechts

1.11.1Werbung per E-MailWerbung per E-Mail

(Spamming)(Spamming)

Page 12: Probleme des Werberechts

„„Junk-Mails“ sind Spam und Junk-Mails“ sind Spam und verstoßen gegen die Netiquette.verstoßen gegen die Netiquette.

Belästigung: Der User muss die Belästigung: Der User muss die mails laden, sortieren und mails laden, sortieren und löschen.löschen.

Ist das Postfach ausgelastet Ist das Postfach ausgelastet entsteht Datenverlust. entsteht Datenverlust.

Page 13: Probleme des Werberechts

Belästigung des Betreibers:Belästigung des Betreibers:

Die Kapazitäten der Server werden Die Kapazitäten der Server werden ausgelastet.ausgelastet.

Page 14: Probleme des Werberechts

Unaufgeforderte Werbung = Unaufgeforderte Werbung = Eingriff in den Gewerbebetrieb Eingriff in den Gewerbebetrieb (§823 BGB)(§823 BGB)

=>=> Der Betroffene hat Anspruch Der Betroffene hat Anspruch aufauf Unterlassung.Unterlassung.

Page 15: Probleme des Werberechts

Verstoß gegen das Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht:Persönlichkeitsrecht:

Zur Zeit von BTX-Werbung:Zur Zeit von BTX-Werbung:

"Jeder Mensch hat das Recht, "Jeder Mensch hat das Recht, seinen privaten Lebensraum von seinen privaten Lebensraum von Werbung freizuhalten.“Werbung freizuhalten.“

Page 16: Probleme des Werberechts

Eigentumsverletzung:Eigentumsverletzung:

Zur Zeit von Telefax-Werbung:Zur Zeit von Telefax-Werbung:

Durch das Benutzen von fremdem Durch das Benutzen von fremdem Eigentum (Faxpapier und Eigentum (Faxpapier und

Druckertinte) ensteht finanzieller Druckertinte) ensteht finanzieller Schaden => Eigentumsverletzung.Schaden => Eigentumsverletzung.

Page 17: Probleme des Werberechts

Es gibt keine eindeutige Es gibt keine eindeutige Gesetzlage.Gesetzlage.

LG Braunschweig: „Unverlangte LG Braunschweig: „Unverlangte Werbung ist erst dann unzulässig, Werbung ist erst dann unzulässig, wenn der Empfänger den wenn der Empfänger den Empfang ablehnt“Empfang ablehnt“

Page 18: Probleme des Werberechts

Die meisten Gerichte sehen Spam Die meisten Gerichte sehen Spam aber als unzulässig an, wenn der aber als unzulässig an, wenn der Empfänger nicht einverstanden ist.Empfänger nicht einverstanden ist.

Bekanntgabe der eMailadresse ist Bekanntgabe der eMailadresse ist KEINE Einverständniserklärung!KEINE Einverständniserklärung!

Page 19: Probleme des Werberechts

Was machen wenn man Werbemails Was machen wenn man Werbemails erhält?erhält?

-Versender abmahnen und nach Herkunft -Versender abmahnen und nach Herkunft der Adresse fragen (§823Abs.1 1004 der Adresse fragen (§823Abs.1 1004 BGB, §34 BDSG)BGB, §34 BDSG)

-rechtliche Schritte einleiten-rechtliche Schritte einleiten

Page 20: Probleme des Werberechts

http://www.robinsonliste.dehttp://www.robinsonliste.de

Page 21: Probleme des Werberechts

1.21.2Verbot von SchleichwerbungVerbot von Schleichwerbung

(Trennungsgebot von Text und Werbung)(Trennungsgebot von Text und Werbung)

Page 22: Probleme des Werberechts

Für Fernsehen, Rundfunk und Presse gilt der Für Fernsehen, Rundfunk und Presse gilt der Grundsatz, dass Werbung immer als solche Grundsatz, dass Werbung immer als solche erkennbar und deutlich von den Inhalten erkennbar und deutlich von den Inhalten getrennt sein muss.getrennt sein muss.

In §13 des Mediendienstestaatsvertrags II In §13 des Mediendienstestaatsvertrags II (MDStV II) findet sich eine vergleichbare (MDStV II) findet sich eine vergleichbare Vorschrift.Vorschrift.

Page 23: Probleme des Werberechts

§13 Werbung,§13 Werbung,Sponsoring [MDStV II]Sponsoring [MDStV II]

Page 24: Probleme des Werberechts

Werbung muss als solche klar Werbung muss als solche klar erkennbar sein vom übrigen Inhalt erkennbar sein vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.eingesetzt werden.

Page 25: Probleme des Werberechts

Werbung, die sich auch an Kinder Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendlich richtet, oder bei der oder Jugendlich richtet, oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. ausnutzen.

Page 26: Probleme des Werberechts

Das Teledienstgesetz (TDG), das Das Teledienstgesetz (TDG), das bei der Nutzung des Internet dann bei der Nutzung des Internet dann

Anwendung findet, wenn die Anwendung findet, wenn die Informations- und Informations- und

Kommunikationsdienste individuell Kommunikationsdienste individuell genutzt werden (zb. Homepages, genutzt werden (zb. Homepages, Onlinebanking, etc) enthält keine Onlinebanking, etc) enthält keine

solche gesetzliche Regelung. solche gesetzliche Regelung.

Page 27: Probleme des Werberechts

Dennoch gilt auch für diese Dienste Dennoch gilt auch für diese Dienste der Grundsatz der Trennung von der Grundsatz der Trennung von

Text und Werbung, weil nach Text und Werbung, weil nach einer Entscheidung des BGH einer Entscheidung des BGH

zufolge das Trennungsgebot in §1 zufolge das Trennungsgebot in §1 UWG (Gesetz gegen unlauteren UWG (Gesetz gegen unlauteren

Wettbewerb) für sämtliche Wettbewerb) für sämtliche Werbeplattformen enthalten ist.Werbeplattformen enthalten ist.

Page 28: Probleme des Werberechts

Welche Art von Werbung ist Welche Art von Werbung ist erlaubt?erlaubt?

Homepages von Unternehmen, da der gesamte Homepages von Unternehmen, da der gesamte Inhalt als Werbung angesehen wirdInhalt als Werbung angesehen wird

BannerwerbungBannerwerbung

Weiterleitung über ein Banner (Verlinkung) Weiterleitung über ein Banner (Verlinkung)

Page 29: Probleme des Werberechts

Nicht erlaubt ist zb. die Verlinkung Nicht erlaubt ist zb. die Verlinkung aus einem redaktionellen Text aus einem redaktionellen Text

heraus, der ohne weitere heraus, der ohne weitere Erläuterung direkt auf eine Erläuterung direkt auf eine

Werbeseite verweist!Werbeseite verweist!

Page 30: Probleme des Werberechts

1.3 1.3 Einbindung fremder Inhalte Einbindung fremder Inhalte

(Hyperlinks, Framing)(Hyperlinks, Framing)

Websites werden durch Websites werden durch sog. Links miteinander sog. Links miteinander

verknüpft.verknüpft.

Page 31: Probleme des Werberechts

Es gibt 3 Arten von Links:Es gibt 3 Arten von Links:

Hypertext-Link:Hypertext-Link:

=>=> markiertes/hervorgehobenes Wortmarkiertes/hervorgehobenes Wort

=>=> verknüpft mit anderer Website bzw. verknüpft mit anderer Website bzw. anderem Serveranderem Server

Framing:Framing:

=>=> andere Website wird komplett oder teilweise in andere Website wird komplett oder teilweise in das Design der eigenen eingebundendas Design der eigenen eingebunden

Deep-Linking:Deep-Linking:

=>=> User erhält Zugang zum Onlineangebot eines User erhält Zugang zum Onlineangebot eines anderen ohne dass dieser erkennbar wirdanderen ohne dass dieser erkennbar wird

Page 32: Probleme des Werberechts

Rechtliches Problem:Rechtliches Problem:Eingriff in urheberrechtlich oder Eingriff in urheberrechtlich oder

markenrechtlich geschützte markenrechtlich geschützte Werke/Produkte anderer PersonenWerke/Produkte anderer Personen

Page 33: Probleme des Werberechts

Jeder der im Internet vertreten Jeder der im Internet vertreten ist gibt damit seine Einwilligung ist gibt damit seine Einwilligung

für Hypertext-Linksfür Hypertext-Links

Page 34: Probleme des Werberechts

Fall: www.baumarkt.deFall: www.baumarkt.de

Klägerin: Klägerin: www.bau-markt.dewww.bau-markt.de; Website auf ; Website auf der Firmen der Baumarktbranche sich im der Firmen der Baumarktbranche sich im Internet präsentieren könnenInternet präsentieren können

Beklagte: Beklagte: www.baumarkt.dewww.baumarkt.de; Link-; Link-Sammlung, die mit der Klägersite mit Hilfe Sammlung, die mit der Klägersite mit Hilfe eines Framings verknüpft ist.eines Framings verknüpft ist.

Anklage: Verletzung des Urheberrechts; Anklage: Verletzung des Urheberrechts; Verweis auf das WettbewerbsrechtVerweis auf das Wettbewerbsrecht

Page 35: Probleme des Werberechts

Das Urteil Das Urteil (LG Düsseldorf):(LG Düsseldorf):

Klage wurde abgewiesen, nicht weil Klage wurde abgewiesen, nicht weil das Framing rechtmäßig ist, sondern das Framing rechtmäßig ist, sondern weil die Kläger-Website nicht als weil die Kläger-Website nicht als urheberrechtsfähig angesehen wirdurheberrechtsfähig angesehen wird

Page 36: Probleme des Werberechts

Fall: Shetland NewsFall: Shetland News

Klägerin: „The Shetland Times“; Klägerin: „The Shetland Times“; schottische Zeitungschottische Zeitung

Beklagte: „Shetland News“; verlinkte die Beklagte: „Shetland News“; verlinkte die Schlagzeilen von „The Shetland Times“ Schlagzeilen von „The Shetland Times“ und machte sie so auf der eigenen und machte sie so auf der eigenen Website verfügbar. Abonnenten der Website verfügbar. Abonnenten der „Shetland News“ konnten „The Shetland „Shetland News“ konnten „The Shetland Times“ kostenlos mitlesen.Times“ kostenlos mitlesen.

Page 37: Probleme des Werberechts

Urteil Urteil vom 24.10.1996:vom 24.10.1996:

Shetland News wurde für schuldig befunden, da eindeutig die

Urheberrechte der Klägerseite verletzt wurden.

Page 38: Probleme des Werberechts

Nach deutschem Recht hätte hier Nach deutschem Recht hätte hier zusätzlich noch eine Verletzung des zusätzlich noch eine Verletzung des § 1 UWG vorgelegen, da der Kläger § 1 UWG vorgelegen, da der Kläger durch die Tat seine Ausgaben nicht durch die Tat seine Ausgaben nicht mehr finanzieren konnte. Dies wäre mehr finanzieren konnte. Dies wäre

eine Verletzung des eine Verletzung des Wettbewerbsrechts, wegen Wettbewerbsrechts, wegen

Ausbeutung oder Behinderung eines Ausbeutung oder Behinderung eines Konkurrenten.Konkurrenten.

Page 39: Probleme des Werberechts

Zusammenfassung:Zusammenfassung:

Hypertext-Links sind nicht rechtswidrig Hypertext-Links sind nicht rechtswidrig und erfordern auch keine Erlaubnis des und erfordern auch keine Erlaubnis des VerlinktenVerlinkten

Framing kann jedoch nur mit der Erlaubnis Framing kann jedoch nur mit der Erlaubnis des Inhabers der Website unternommen des Inhabers der Website unternommen werdenwerden

Der Fall des Deep-Linking ist rechtlich Der Fall des Deep-Linking ist rechtlich nicht eindeutig geklärt.nicht eindeutig geklärt.

Page 40: Probleme des Werberechts

1.4 Powershopping und 1.4 Powershopping und GlücksspieleGlücksspiele

Beim Powershopping sinkt der Preis Beim Powershopping sinkt der Preis der angebotenen Waren ab einer der angebotenen Waren ab einer bestimmten Anzahl von Kaufwilligen bestimmten Anzahl von Kaufwilligen dieses Produktes. Je mehr Käufer sich dieses Produktes. Je mehr Käufer sich finden, desto niedriger wird der finden, desto niedriger wird der Kaufpreis.Kaufpreis.

Page 41: Probleme des Werberechts

Bisher sahen die Gerichte Bisher sahen die Gerichte Powershopping als Verstoß gegen Powershopping als Verstoß gegen das Rabattgesetz und §1 UWG. Da das Rabattgesetz und §1 UWG. Da das Rabattgesetz zwischenzeitlich das Rabattgesetz zwischenzeitlich

abgeschafft wurde, bleibt nur noch $1 abgeschafft wurde, bleibt nur noch $1 als Rechtsgrundlage.als Rechtsgrundlage.

Page 42: Probleme des Werberechts

Laut Urteilen vom OLG Köln und OLG Laut Urteilen vom OLG Köln und OLG Hamburg liegt deshalb ein Verstoß Hamburg liegt deshalb ein Verstoß

gegen §1 UWG vor, weil damit gegen §1 UWG vor, weil damit geworben wird, dass sich der Preis geworben wird, dass sich der Preis

mit zunehmender Käuferzahl mit zunehmender Käuferzahl verringere und somit zu Beginn des verringere und somit zu Beginn des

Geschäfts nicht bekannt sei.Geschäfts nicht bekannt sei.

Page 43: Probleme des Werberechts

Glücksspiele sind nach §33 Glücksspiele sind nach §33 Gewerbeordnung erlaubnispflichtig. Gewerbeordnung erlaubnispflichtig. Wer diese Erlaubnis nicht einholt, Wer diese Erlaubnis nicht einholt,

macht sich nach §284 StGB strafbar. macht sich nach §284 StGB strafbar.

Page 44: Probleme des Werberechts

Strafbar macht sich auch, wer vom Strafbar macht sich auch, wer vom Ausland aus Online-Kasinos ohne Ausland aus Online-Kasinos ohne

Erlaubnis betreibt. Der Betreiber des Erlaubnis betreibt. Der Betreiber des Servers kann unter Umständen auch Servers kann unter Umständen auch

in Anspruch genommen werden.in Anspruch genommen werden.

Page 45: Probleme des Werberechts

1.5 Freiberufler / Dienstleistungen1.5 Freiberufler / Dienstleistungen

Page 46: Probleme des Werberechts

Gerade für Dienstleistungen wie zb. Gerade für Dienstleistungen wie zb. Beratungen bietet das Internet bisher Beratungen bietet das Internet bisher ungeahnte Möglichkeiten. ungeahnte Möglichkeiten.

Page 47: Probleme des Werberechts

Rechtsanwälte oder Ärzte etwa Rechtsanwälte oder Ärzte etwa könnten mit ihrer Internetpräsenz könnten mit ihrer Internetpräsenz

kostenpflichtige Auskünfte anbieten, kostenpflichtige Auskünfte anbieten, ebenso wie Steuerberater oder ebenso wie Steuerberater oder

Wirtschaftsprüfer.Wirtschaftsprüfer.

Page 48: Probleme des Werberechts

Aber auch für kleinere Dienstleister, die Aber auch für kleinere Dienstleister, die bisher mit teuren Mieten und der bisher mit teuren Mieten und der

notwendigen teuren Inneneinrichtung notwendigen teuren Inneneinrichtung zu kämpfen hatten, sehen im Internet zu kämpfen hatten, sehen im Internet eine vielversprechende Zukunft. eine vielversprechende Zukunft.

Page 49: Probleme des Werberechts

Leider oder besser zum Leider oder besser zum Glück Glück

ist nicht alles erlaubt, was technisch ist nicht alles erlaubt, was technisch möglich wäre...möglich wäre...

Page 50: Probleme des Werberechts

1.5 1.5 Das InternetDas Internet

als Ort für freie Berufe als Ort für freie Berufe

Page 51: Probleme des Werberechts

§ 1 Generalklausel§ 1 Generalklausel

Wer im geschäftlichen VerkehreWer im geschäftlichen Verkehrezu Zwecken des Wettbewerbeszu Zwecken des Wettbewerbes

Handlungen vornimmt, dieHandlungen vornimmt, diegegen die guten Sittengegen die guten Sitten

verstoßen, kann aufverstoßen, kann aufUnterlassung und SchadensersatzUnterlassung und Schadensersatz

in Anspruch genommen werdenin Anspruch genommen werden

Page 52: Probleme des Werberechts

Die Möglichkeit zu werben, wirdDie Möglichkeit zu werben, wird

freien Berufen vom Gesetzgeberfreien Berufen vom Gesetzgeber

nur innerhalb gewisser Grenzennur innerhalb gewisser Grenzen

gestattetgestattet

Page 53: Probleme des Werberechts

Das jeweilige Standesrecht legtDas jeweilige Standesrecht legt

fest, in welchem Umfang einefest, in welchem Umfang eine

Berufsgruppe für ihre TätigkeitBerufsgruppe für ihre Tätigkeit

werben darfwerben darf

Page 54: Probleme des Werberechts

§43b Bundesrechtsanwaltsordnung§43b Bundesrechtsanwaltsordnung[BRAO][BRAO]

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich

unterrichtet und nicht auf die Erteilung unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet eines Auftrags im Einzelfall gerichtet

ist.ist.

Page 55: Probleme des Werberechts

Ein Verstoß gegen das Ein Verstoß gegen das Standesrecht ist auch eine Standesrecht ist auch eine Verletzung von §1 UWGVerletzung von §1 UWG

Page 56: Probleme des Werberechts

Unproblematisch sind folgende Unproblematisch sind folgende Informationen:Informationen:

Page 57: Probleme des Werberechts

Angaben zur KanzleiAngaben zur Kanzlei

Angaben zu drei Schwerpunkten der Tätigkeit Angaben zu drei Schwerpunkten der Tätigkeit

und zwei weiteren Interessenschwerpunkten und zwei weiteren Interessenschwerpunkten

je Anwaltje Anwalt

Lebensläufe und Fotos der AnwälteLebensläufe und Fotos der Anwälte

Informationen zu bestimmten RechtsgebietenInformationen zu bestimmten Rechtsgebieten

Aufsätze und Vorträge der AnwälteAufsätze und Vorträge der Anwälte

Page 58: Probleme des Werberechts
Page 59: Probleme des Werberechts

Urteil des Landesgerichts Trier vom Urteil des Landesgerichts Trier vom 30.12.1997 30.12.1997

Ein Zahnarzt “präsentierte“ sich Ein Zahnarzt “präsentierte“ sich erfindungsreich im Interneterfindungsreich im Internet

Page 60: Probleme des Werberechts

1. Die Internetpräsenz eines 1. Die Internetpräsenz eines Zahnarztes ist grundsätzlich mit Zahnarztes ist grundsätzlich mit dem Standesrecht vereinbar dem Standesrecht vereinbar und und nicht wettbewerbswidrig, nicht wettbewerbswidrig, sofern sofern es sich nicht um es sich nicht um berufswidrige berufswidrige Werbung handeltWerbung handelt

Page 61: Probleme des Werberechts

(…)(…)

5. Ein “virtuelles Schaufenster“ mit 5. Ein “virtuelles Schaufenster“ mit Preisangaben ist Preisangaben ist

gesetzeswidrig, da es nicht der gesetzeswidrig, da es nicht der Gesundheitsvorsorge dient, Gesundheitsvorsorge dient, sondern auf Gelderwerb abzieltsondern auf Gelderwerb abzielt

Page 62: Probleme des Werberechts

6.6. Ein Gästebuch ist Ein Gästebuch ist berufswidrig, berufswidrig, sofern dadurch sofern dadurch Adressen Adressen gesammelt werdengesammelt werden

Page 63: Probleme des Werberechts

7.7. Die “virtuelle“ Darstellung von Die “virtuelle“ Darstellung von Kunstwerken ist nicht Kunstwerken ist nicht Sachgerecht (Werbeeffekt)Sachgerecht (Werbeeffekt)

Page 64: Probleme des Werberechts

8.8. Die Veranstaltung von Die Veranstaltung von Gewinnspielen ist verboten Gewinnspielen ist verboten

Page 65: Probleme des Werberechts
Page 66: Probleme des Werberechts

Ein Rechtsanwalt darf auf seiner Ein Rechtsanwalt darf auf seiner Homepage ausschließlich Homepage ausschließlich sachliche und informative sachliche und informative

Werbung schaltenWerbung schalten

Page 67: Probleme des Werberechts

Steuerberatern ist Werbung imSteuerberatern ist Werbung im

Internet erlaubtInternet erlaubt

Notaren ist Werbung im InternetNotaren ist Werbung im Internet

grundsätzlich verbotengrundsätzlich verboten

Page 68: Probleme des Werberechts

Ärzte dürfen nach derÄrzte dürfen nach der

Musterberufsordnung nicht WerbenMusterberufsordnung nicht Werben

Sachliche InformationenSachliche Informationen

+Veröffentlichungen sind erlaubt+Veröffentlichungen sind erlaubt

Page 69: Probleme des Werberechts

Nach §43 Arzneimittelgesetz, dürfen Nach §43 Arzneimittelgesetz, dürfen keine keine apothekenpflichtigenapothekenpflichtigen

Arzneimittel über Versandhandel Arzneimittel über Versandhandel vertrieben werdenvertrieben werden

Der Vertrieb einer Online-ApothekeDer Vertrieb einer Online-Apotheke

ist unzulässig. ist unzulässig.

Page 70: Probleme des Werberechts

Wer eine Homepage Wer eine Homepage geschäftsmäßig betreibt, ist nach geschäftsmäßig betreibt, ist nach

§6 Teledienstegesetz (TDG) §6 Teledienstegesetz (TDG) verpflichtet, bestimmte angaben verpflichtet, bestimmte angaben

zu machenzu machen

Page 71: Probleme des Werberechts

Dienstanbieter haben für Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste geschäftsmäßige Teledienste

mindestens folgende Informationen mindestens folgende Informationen leichterkennbar, unmittelbar erreichbar leichterkennbar, unmittelbar erreichbar

und ständig verfügbar zu halten:und ständig verfügbar zu halten:

§6 Allgemeine Informationspflichten §6 Allgemeine Informationspflichten [TDG][TDG]

Page 72: Probleme des Werberechts

1. den Namen und die Anschrift, 1. den Namen und die Anschrift, unter denen sie niedergelassen unter denen sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den zusätzlich den VertretungsberechtigtenVertretungsberechtigten

Page 73: Probleme des Werberechts

2. Angebote, die eine schnelle 2. Angebote, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, mit ihnen ermöglichen, einschließlich dereinschließlich derAdresse der elektronischen Adresse der elektronischen Post,Post,(…)(…)

Page 74: Probleme des Werberechts

Die entgelte für die Nutzung Die entgelte für die Nutzung eines Dienstes müssen eines Dienstes müssen

angegeben werden, bevor der angegeben werden, bevor der Verbraucher darauf zugreift.Verbraucher darauf zugreift.

Page 75: Probleme des Werberechts

Für Freiberufler der Mediendienste Für Freiberufler der Mediendienste wie Onlinedienste von Presse… wie Onlinedienste von Presse… gilt laut §13MDStV II Folgende gilt laut §13MDStV II Folgende

Regelung:Regelung:

Page 76: Probleme des Werberechts

§13 Werbung, Sponsoring §13 Werbung, Sponsoring [MDStV II][MDStV II]

(1) Werbung, die sich auch an (1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder und oder bei der Kinder und Jugendliche eingesetzt werden, Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.ausnutzen.

Page 77: Probleme des Werberechts

(2) Werbung muss als solche klar (2) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.eingesetzt werden.

(…)(…)

Page 78: Probleme des Werberechts

Folgende Fragen treten dabei auf:Folgende Fragen treten dabei auf:

Page 79: Probleme des Werberechts

Wann richtet sich Werbung auch an Kinder Wann richtet sich Werbung auch an Kinder und Jugendliche?und Jugendliche?

Was sind die Interessen von Kindern und Was sind die Interessen von Kindern und Jugendlichen?Jugendlichen?

Wann wird den Interessen dieser Gruppen Wann wird den Interessen dieser Gruppen geschadet oder ihre Unerfahrenheit ausgenutzt?geschadet oder ihre Unerfahrenheit ausgenutzt?