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Der Begriff des Schadens

Sachschaden und übriger Schaden sowie weitere

Schadenkategorien

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Der Begriff des Schadens

Sachschaden

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Sachschaden

• Sachschaden besteht in der Vermögenseinbusse, die aus der Beschädigung, Zerstörung oder dem Verlust einer Sache resultiert.

• Umstritten ist, ob Nutzungsstörungen bzw. Funktions-beeinträchtigungen Sachschaden sind. Die Frage ist vor allem dort relevant, wo es an der Widerrechtlichkeit eines entsprechenden Vermögensschadens fehlt.

• Verletzung oder Tötung eines Tieres qualifiziert sich als Sachschaden. Die Konsequenzen werden aber durch Art. 42 Abs. 3 (Heilungskosten übersteigen Wert) und Art. 43 Abs. 1bis OR (Affektionswert) modifiziert.

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Funktionsbeeinträchtigung ohne Substanzverlust als Sachschaden?

• Sicherung von Häusern mangels Unterhalt einer Ufermauer versperrte drei Schiffen einer Mühle den Zugang zur Mühle und blockierte einem Schiff die Wegfahrt (BGHZ 55, 153), Sachschaden?

• Lieferung mangelhafter Weinkorken führt dazu, dass 45‘000 Flaschen neu eingekorkt werden müssten, was sich nicht lohnt (BGHZ 101, 337 ff.), Sachschaden?

• Verlust eines Schlüssels macht die Auswechslung der Schliessanlage erforderlich (BGE 118 II 342), Sachschaden?

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Schadensposten bei Sachschaden• Zerstörung oder Verlust einer Sache: Wiederbe-

schaffungskosten für gleichwertigen Ersatz.• Sachbeschädigung: Reparaturkosten und Entschädi-

gung des Minderwertes (z.B. merkantiler Minderwert eines reparierten Autos)

• Verletztung eines Tieres: Heilungs- und Pflegekosten (Art. 42 Abs. 3 OR)

• Mittelbarer Schaden: entgangener Gewinn (Produktionsausfall bei Verletzung eines Stromkabels [BGE 97 II 221 ff.]) und sonstiger mittelbarer Schaden (Kosten für die Vernichtung von verunreinigtem Klärschlamm [BGE 118 II 176 ff.]).

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Insbesondere Nutzungsausfall• Produktions- und Nutzungsausfall: (Chômage): z.B.

Ausfall von Mieteinnahmen• Beschädigung eines Geschäftswagens: Kosten für ein

Ersatzfahrzeug, wenn der Geschädigte beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Zeitverlust nicht zumutbar ist.

• Beschädigung eines privat genutzten Autos: Kein Ersatz, wenn Auto bloss zum Vergnügen gehalten wird. Aber Ersatz der Mietauslagen, wenn ein konkret ge-planter Verwendungszweck durchkreuzt wird (Ferien-reise). Einzelheiten sind umstritten (vgl. Kommerziali-sierungsschaden).

• Ersatz nutzloser Aufwendungen: Garagenmiete, Versicherung und Steuern. Grundsätzlich umstritten.

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Berechnung des Schadens

• Grundsätzlich subjektive Berechnung (Beispiel mit den dressierten Hunden [Rey, N 319]), soweit nicht Spezial-ge-setze (z.B. Art. 12 EHG) objektive Berechnung vor-sehen.

• Aber: bei Verlust oder Zerstörung einer (vertretbaren) Sache wird grundsätzlich auf den (objektiven) Verkehrswert abgestellt.– wertbeständige Sachen: Anschaffungskosten einer neuen

Sache– nicht wertbeständige Sachen: der um die Abschreibungen

verminderte Neuwert. Gilt nach der Praxis nicht für Sachen des täglichen Gebrauchs (z.B. Kleider).

• Sachbeschädigung: Reparaturkosten, soweit nicht höher als Wert der Sache (Ausnahme Art. 42 Abs. 3 OR)

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Form des Schadenersatzes

• Ersatzleistung erfolgt grundsätzlich in Geld.• Denkbar ist auch Naturalersatz, z.B. Wiederherstellung

eines beschädigten Gebäudes.• In der Schweiz nicht geklärt ist der Anspruch auf Ersatz,

wenn der Geschädigte die Sache selbst repariert hat. In Deutschland wurden von einem Experten errechnete Kosten für einE fachgerechte Reparatur ersetzt (BGHZ 115, 364 ff.).

• Der Geschädigte erhält auch Schadenersatz, wenn er die zerstörte Sache nicht ersetzt. Bei Verzicht auf Reparatur werden die fiktiven Reparaturkosten ersetzt.

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Sonstiger Schaden

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Übriger Schaden• Als übriger Schaden gelten alle Schäden, die sich nicht

aus Körperverletzung oder Tötung oder aus der Be-schädigung, der Zerstörung oder dem Verlust einer Sache ergeben. Man spricht auch von reinen Ver-mögensschäden.

• Zu beachten ist allerdings, dass gewisse Vermögens-schäden aus Gründen der Billigkeit als Folgekosten den Körperschäden bzw. Sachschäden zugerechnet werden. So müssen z.B. für den Ersatz der Anwaltskosten bei Körper- und Sachschäden nicht zusätzlich die Voraus-setzungen für den Ersatz von Vermögensschäden (Ver-letzung eines Schutzgesetzes) erfüllt sein.

• Im Gegensatz zu Körper- und Sachschäden (Erfolgsun-recht) sind reine Vermögensschäden nur zu ersetzen, wenn das schädigende Verhalten widerrechtlich war (Verhaltensunrecht).

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Weitere Unterscheidungen

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Der Begriff des Schadens

Unmittelbarer und mittelbarer Schaden

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Unmittelbarer und mittelbarer Schaden• Das Begriffspaar unmittelbarer und mittelbarer Schaden

nimmt Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden.

• Unmittelbarer Schaden ist innerhalb der Kausalkette die direkte Folge des schädigenden Ereignisses (z.B. Heilungskosten bei Körperverletzung)

• Mittelbarer Schaden liegt vor, wenn das schädigende Ereignis als Ursache weiter entfernt erscheint (z.B. Verdienstausfall bei Körperverletzung).

• Grundsätzlich ist der adäquate Kausalzusammenhang sowohl beim unmittelbaren wie auch beim mittelbaren Schaden gegeben. Im Haftpflichtrecht haftet der Schädi-ger daher in der Regel für beide Schadenskategorien (für das Vertragsrecht vgl. z.B. Art. 208 Abs. 2 OR).

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Der Begriff des Schadens

damnum emergens und lucrum cessans

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damnum emergens

Verminderung der Aktiven

Vermehrung der Passiven

Beschädigung eines Gegen-standes

Geldschulden des Geschädigten z.B. für Arztkosten

Damnum emergens (positiver Schaden)

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Lucrum cessans (entgangener Gewinn)

lucrum cessansKeine Vermehrung

der Aktiven

Einkommensausfall

Produktions- und Nutzungsausfall (= Chômage)

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Der Begriff des Schadens

„Direkter“ Schaden und Reflexschaden

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„Direkter“ Schaden und Reflexschaden

• Das Begriffspaar „direkter“ Schaden und Reflexschaden nimmt Bezug auf die Frage der Widerrechtlichkeit.

• Schadenersatz kann nur fordern, wer in einem absoluten Recht verletzt wurde (Erfolgsunrecht) oder wer durch Verletzung einer Verhaltensnorm einen Vermögens-schaden erleidet, sofern diese Norm dem Schutz dieses Rechtsgutes diente (Verhaltensunrecht).

• Beispiel für Reflexschaden: Arbeitgeber kann infolge der Verletzung eines Arbeitnehmers eine Maschine nicht rechtzeitig ausliefern und muss Konventionalstrafe bezahlen.

• Kein Reflexschaden: Wer demgegenüber durch den Unfall eines Angehörigen einen Schock erleidet, ist (in seiner körperlichen Integrität) direkt geschädigt (BGE 112 II 124).

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„Direkter“ Schaden und Reflexschaden• Ausnahmsweise gedeckter Reflexschaden: Ver-

sorgerschaden nach Art. 45 Abs. 3 OR.• Versuch der Abwälzung von Reflexschäden: Dritt-

schadensliquidation. Danach soll in bestimmten Fällen („der Anspruchsberechtigte hat keinen Schaden, der Geschädigte keinen Ersatzanspruch“) derjenige vom Schädiger Ersatz verlangen können, der den Schaden nicht selber, sondern an seiner Stelle ein Dritter erlitten hat.

• Beispiel: Im Vertragsrecht kann der Beauftragte vom Substitut Ersatz des Schadens verlangen, den der Auf-traggeber erlitten hat. Im Haftpflichtrecht kann der Ver-letzte vom Haftpflichtigen Ersatz der Kosten verlangen, die seinem Vater durch den Transport entstanden sind (BGE 97 II 265 ff. allerdings mit GoA begründet).

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Immaterielle Unbill und Genugtuung

Vermögenseinbusse und immaterielle Beeinträchtigung

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Immaterielle Beeinträchtigung• Vom Schaden als Vermögenseinbusse sind immaterielle

(seelische oder moralische) Beeinträchtigungen zu unterscheiden.

• Beispiel: körperliche Schmerzen, Beeinträchtigung der Lebensfreude etc.

• Eine „Entschädigung“ immaterieller Unbill durch eine Genugtuungssumme fällt nur in Betracht, wenn diese Unbill eine gewisse Intensität aufweist und die Ver-letzung eines Wertes bewirkt, der von den Persönlich-keitsrechten des Verletzten erfasst wird.

• Anspruchsgrundlagen bilden Art. 47 OR (Tötung und Kör-perverletzung) und Art. 49 OR (Verletzung der Persön-lichkeit). Art. 47 OR ist die lex specialis zu Art. 49 OR.

• Genugtuung soll das empfundene Unrecht kompensieren, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert wird.

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Gesetzliche Grundlage

• Im Haftpflichtrecht bilden Art. 47 und 49 OR die Grund-lage für die Ausrichtung einer Genugtuung.

• Im Vertragsrecht sollen beispielsweise Art. 336a und 337c Abs. 3 OR Genugtuungsfunktion haben.

• Das ZGB sieht beispielsweise in Art. 429a die Aus-richtung einer Genugtuung vor.

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Voraussetzungen der Haftung für

immaterielle Unbill

Voraussetzungen der Haftung für immaterielle Unbill nach Art. 41 und Art. 97*OR

immaterielle Unbill

Widerrechtlichkeit oder Vertragsverletzung

Kausalzusammenhang

Verschulden

*Bei Art. 49 OR („widerrechtlich verletzt“) ist umstritten, ob blosse Vertragsverletzung genügt. Bei Tod infolge Vertragsverletzung (Arzthaftung) sollen sich Angehörige nicht auf den Vertrag berufen können.

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Voraussetzungen der Haftung für

immaterielle Unbill

Voraussetzungen der Haftung für immaterielle Unbill bei Kausalhaftungen

immaterielle Unbill

Widerrechtlichkeit

Kausalzusammenhang

Verschulden

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Genugtuung nach Art. 47 OR

• Genugtuung wegen Körperverletzung: – starke Schmerzen– mehrere Operationen– bleibende körperliche Beeinträchtigung

• Genugtuung bei Tötung:– Leiden durch den Verlust des Verstorbenen– massgebend ist die Intensität der Beziehung– Als „Angehörige“ anspruchsberechtigt sind bei Vorliegen einer

engen Beziehung regelmässig Ehegatte und Kinder. In Betracht fallen auch Eltern und Geschwister sofern sie in gemeinsamem Haushalt wohnten oder ein enger Kontakt bestand.

– Als Angehöriger gilt auch der Verlobte. Umstritten ist die Stellung von Konkubinatspartnern.

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Genugtuung nach Art. 49 OR

• „schwere“ Persönlichkeitsverletzung:– Verletzung psychischer, moralischer oder sozialer Werte– Ausgangspunkt ist die objektive Schwere. Diese muss aber auch

subjektiv als schwer empfunden werden.

• Angehörige einer verletzten Person:– aussergewöhnliches Leiden– Gleich schwer oder schwerer betroffen als im Falle der Tötung

des Angehörigen.

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Weitere Voraussetzungen

• „Bewusstsein“ des Verletzten?– Kann Unbill kompensiert werden, wenn dem Betroffenen das

Bewusstsein fehlt?– Nach Auffassung des BGer (BGE 108 II 433 = Pra 1983, S. 75

ff.) hat das Opfer auch dann Anspruch auf Genugtuung, wenn es unfähig ist, sich über seinen Zustand Rechenschaft zu geben und dem erhaltenen Geld eine Bedeutung beizumessen.

• Keine anderweitige Wiedergutmachung z.B. durch Verzeihung

• Kein stossendes oder unbilliges Ergebnis

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Bemessungsfaktoren• Schwere der Unbill:

– Art und Schwere der Verletzung– Alter des Verletzten– Intensität der Beziehung der Angehörigen– Grad der Verwandtschaft

• Verschulden des Haftpflichtigen/Selbstverschulden des Geschädigten:– Der Richter muss gemäss Art. 43 und 44 OR Verschulden und

Selbstverschulden berücksichtigen.– Den Angehörigen des Verstorbenen kann im Rahmen von

Art. 47 OR das Selbstverschulden des Verstorbenen ent-gegengehalten werden.

• Kaufkraft bei Ausrichtung der Genugtuung ins Ausland (BGE 123 III 12 ff.)

• Andere Umstände: z.B. konstitutionelle Prädisposition