45
> Altlasten > Umwelt-Vollzug 2009 > Realleistungs- und Kostentragungspflicht Ein schrittweises Vorgehen bei der Bestimmung von Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht

Realleistungs- und Kostentragungspflicht - bafu.admin.ch · PDF-Download . ... garantirne il finanziamento, per determinare, imporre e adempiere detti obblighi è in- ... Zu diesem

Embed Size (px)

Citation preview

> Altlasten> Umwelt-Vollzug2009

> Realleistungs- und Kostentragungspflicht

Ein schrittweises Vorgehen bei der Bestimmung von Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht

> Altlasten> Umwelt-Vollzug

> Realleistungs- und Kostentragungspflicht

Ein schrittweises Vorgehen bei der Bestimmung von Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht

Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFUBern, 2009

Rechtlicher Stellenwert Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. Das BAFU veröffentlicht solche Vollzugshilfen (bisher oft auch als Richtlinien, Wegleitungen, Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u.ä. bezeichnet) in seiner Reihe «Umwelt-Vollzug».

Impressum Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Autoren Christoph A. Zäch (†), Büro für Gesetzgebung, Bern Bernhard Hammer, BAFU

Begleitung BAFU Christoph Reusser, Sektion Altlasten; Pia Kugler

Zitierung BAFU (Hrsg.) 2009: Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Ein schrittweises Vorgehen bei der Bestimmung von Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 0905: 43 S.

Gestaltung BAFU

Titelbild BAFU

PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-0905-d Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.

Diese Publikation ist auch in französischer Sprache verfügbar.

© BAFU 2009

> Inhalt 3

> Inhalt

Abstracts 5

1 Einleitung 6

2 Zweck und Rechtsgrundlagen 9 2.1 Altlastenrechtliche Bestimmungen des USG 10

2.1.1 Art. 32c USG: Pflicht zur Sanierung 10 2.1.2 Art. 32d USG: Tragung der Kosten 11 2.1.3 Art. 32e USG: Abgabe zur Finanzierung der

Massnahmen 11 2.1.4 Aushubmaterial von belasteten Standorten 12

3 Realleistungs- und Kostentragungspflicht 13 3.1 Realleistungspflicht 13 3.2 Kostentragungspflicht 14 3.3 Schrittweises Vorgehen 14

4 Schritt Realleistungspflichten 15 4.1 Erfassen der belasteten Standorte in einem Kataster 15

4.1.1 Gegenstand der Massnahmen 15 4.1.2 Massnahmenpflichtige 16

4.2 Treffen der Massnahmen bei untersuchungsbedürftigen Standorten 16 4.2.1 Gegenstand der Massnahmen 17 4.2.2 Massnahmepflichtige 18

5 2. Schritt: Kostentragungspflicht 21 5.1 Bestimmen des anwendbaren Rechts zur

Kostentragungspflicht 21 5.2 Bestimmen des Gegenstands der

Kostentragungspflicht 23 5.2.1 Kosten für notwendige Untersuchungs-,

Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen 23 5.2.2 Kosten für die Erstellung und Führung des

Katasters 24 5.2.3 Kosten für Massnahmen bei

Katasterfehleinträgen 24 5.3 Bestimmen der Verursacher 25

5.3.1 Verursacher als Verhaltens- und Zustandsstörer 25

5.3.2 Rechtsnachfolger von Verhaltens- und Zustandsstörern 26

5.4 Bestimmen der Kostentragungspflichten der Verursacher 27 5.4.1 1. Schritt: Bestimmen der

Verursachungsquoten 28 5.4.2 2. Schritt: Anpassen der

Verursachungsquoten aus Billigkeit 29 5.4.3 Bestimmen der Kostenanteile der Verhaltens-

und Zustandsstörer 31 5.5 Bestimmen der Ausfallkosten 31 5.6 Erlass der Kostenverteilungsverfügung 31

5.6.1 Ausgleichsansprüche zwischen Gemeinwesen und Verursacher 32

5.6.2 Anspruch auf Erlass und Inhalt der Kostenverteilunsverfügung 32

5.6.3 Zeitpunkt des Erlasses der Kostenverteilungsverfügung 33

5.6.4 Vorgehen 33 5.7 Gesuch um Abgeltungen des Bundes an Kosten des

Gemeinwesens 34

6 Noten 35

> Abstracts 5

> Abstracts

This enforcement aid supports private persons and authorities by offering a step-by-step approach to determining the obligation to carry out remediation and the obligation to bear the costs of this in accordance with the legislation on contaminated sites. A step-by-step approach to determining, imposing and fulfilling the obligation to carry out remediation and to bear the costs of this in accordance with the legislation on contami-nated sites is extremely important for the constructive remediation of contaminated sites and the financing of this operation.

Keywords:

Contaminated sites,

Cost distribution,

Obligation to carry out

remediation,

Obligation to bear the costs of

remediation

Die vorliegende Vollzugshilfe soll Private und Behörden anhand eines schrittweisen Vorgehens bei der Bestimmung der Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht unterstützen. Ein schrittweises Vorgehen bei der Bestimmung, Auf-erlegung und Wahrnehmung von Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht ist für eine zielführende Sanierung von Altlasten und deren Finanzierung von grosser Bedeutung.

Stichwörter:

Altlasten,

Kostenverteilung,

Realleistungspflicht,

Kostentragungspflicht

Le présent aide à l’éxecution apporte un soutien aux particuliers et aux autorités dansleur démarche visant à déterminer l’obligation de faire ou celle de supporter des frais qu’impose le droit sur les sites contaminés. Il est essentiel de procéder pas à pas pour déterminer, imposer puis remplir l’obligation de prendre des mesures matérielles (ou obligation de faire) et l’obligation de prendre en charge des frais selon les dispositions sur les sites contaminés. C’est la condition pour aboutir à un assainissement satisfaisant et pour garantir son financement.

Mots-clés:

sites contaminés,

répartition des coûts,

obligation de faire,

obligation de supporter les frais

Il presente aiuto all’esecuzione fornisce un sostegno a privati e autorità nella determi-nazione dell’obbligo della prestazione reale (il cosiddetto «obbligo di fare») e dell’as-sunzione dei costi secondo il diritto in materia di siti contaminati, illustrando una pro-cedura a tappe. Al fine di ottenere un risanamento efficace dei siti contaminati e di garantirne il finanziamento, per determinare, imporre e adempiere detti obblighi è in-fatti fondamentale procedere passo dopo passo.

Parole chiave:

siti contaminati,

ripartizione dei costi,

obbligo della prestazione reale,

obbligo dell’assunzione dei costi

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 6

1 > Einleitung - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Die vorliegende Vollzugshilfe soll Private und Behörden in ihrem Vorgehen zur Be-stimmung der Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht unterstützen. Zu diesem Zweck schlägt das Modul ein Vorgehen in drei Schritten vor.

Abb. 1 > Vorbereitungsschritt: Rechtsgrundlagen

Welches Recht gilt für die Altlastenbearbeitung?

Altlastenrecht des USG

Abgrenzung zu

Art. 32 bbis USG

Finanzierung bei

Aushubmaterial von

belast. Standorten

Unterscheiden vonRealleistungspflichten undKostentragungspflichten

mit Link hinterlegter Beurteilungsschritt, führt zu erläuternden Informationen.

1 > Einleitung 7

Abb. 2 > 1. Schritt: Realleistungspflichten

Wer muss welche Massnahmen treffen?

Erfassen der belasteten

Standorte in Kataster

durch Gemeinwesen

Massnahmepflichtige

Massnahmekosten

Dritte GemeinwesenStandortinhaber

Massnahmen bei

untersuchungsbedürftigen

Standorten

Nicht untersuchungs-

bedürftige Standorte

mit Link hinterlegter Beurteilungsschritt, führt zu erläuternden Informationen.

Ergebnis eines Beurteilungsschrittes, (kein Link hinterlegt)

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 8

Abb. 3 > 2. Schritt: Kostentragungspflichten

Wer muss die Kosten tragen?

Bestimmen des

Gegenstands

Untersuchung, Überwachung

und Sanierung

Bestimmen der Verursacher

als Verhaltens- und

Zustandsstörer

Bestimmen der Kosten-

tragungspflichten von Ver-

haltens- und Zustandsstörer

Bestimmen der

Ausfallkosten zu Lasten

des Gemeinwesens

Erstellen Kataster und

Kasterfehleintrag:

Gemeinwesen

kostenpflichtig

Gesuch um Abgeltungen

des Bundes an Kosten

des Gemeinwesens

Erlass der

Kostenverteilungsverfügung

Verhaltensstörer Gemeinwesen Zustandsstörer

mit Link hinterlegter Beurteilungsschritt, führt zu erläuternden Informationen.

Ergebnis eines Beurteilungsschrittes, (kein Link hinterlegt)

2 > Zweck und Rechtsgrundlagen 9

2 > Zweck und Rechtsgrundlagen - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Ein schrittweises Vorgehen bei der Bestimmung, Auferlegung und Wahrnehmung von Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht ist für eine ziel-führende Sanierung von Altlasten und deren Finanzierung von grosser Bedeutung.

Abb. 4 > 1. Schritt: Realleistungspflichten

Wer muss welche Massnahmen treffen?

Dieses Vorgehen bereitet mitunter den beteiligten Privaten und Behörden Probleme. Diese rühren unter anderem daher, dass:

> beim Vorgehen klar zu unterscheiden ist zwischen der Pflicht zur Durchführung der Massnahmen (Realleistungspflicht), die sich auf das Störerprinzip stützt, und der Pflicht zur Tragung der Kosten (Kostentragungspflicht), die sich auf das Verursa-cherprinzip stützt

> die Schritte zur Bestimmung der Kostentragungspflichten (anders als diejenigen zur Realleistungspflicht) im Altlastenrecht nicht detailliert geregelt sind und in wichti-gen Teilen auf die Praxis des Bundesgerichtes abstellen

> neue Bestimmungen zum Altlastenrecht (insbesondere betreffend behördliche Ersatzvornahme, Kostentragung bei Katasterfehleinträgen, Ausfallkosten zu Lasten des Gemeinwesens und neue Abgeltungstatbestände) am 1. 11. 2006 inkraft getreten sind, für welche noch keine Erfahrung in der Anwendung besteht

> die ebenfalls neue Regelung über die Finanzierung der Entsorgung von Aushubma-terial aus nicht sanierungsbedürftigen belasteten Standorten klar von den Massnah-men- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht abzugrenzen ist

Altlastenrecht des USG

Abgrenzung zu

Art. 32 bbis USG

Finanzierung bei

Aushubmaterial von

belast. Standorten

Unterscheiden vonRealleistungspflichten undKostentragungspflichten

mit Link hinterlegter Beurteilungsschritt, führt zu erläuternden Informationen.

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 10

Die vorliegende Vollzugshilfe soll Private und Behörden in ihrem zielgerechten schrittweisen Vorgehen zur Bestimmung der Realleistungs- und Kostentragungspflich-ten nach dem Altlastenrecht unterstützen.

2.1 Altlastenrechtliche Bestimmungen des USG

(Fassung vom 16. 12. 05, in Kraft seit 1. 11. 06)

Das USG enthält unter dem Abschnittstitel «Sanierung belasteter Standorte» drei Artikel zum Altlastenrecht: «Pflicht zur Sanierung», «Tragung der Kosten» und «Ab-gabe zur Finanzierung der Massnahmen».

1. Art. 32c USG: Pflicht zur Sanierung

2. Art. 32d USG: Tragung der Kosten

3. Art. 32e USG: Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen

2.1.1 Art. 32c USG: Pflicht zur Sanierung

Diese Bestimmung befasst sich mit den Realleistungspflichten bei belasteten Standorten:

> Nach Abs.1 sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen oder einer konkreten Gefahr dazu führen. Damit wird einerseits der Sanierungsgegenstand (durch Abfälle belastete sanierungsbedürftige Standorte) und andererseits das Sanierungsziel (Unterbindung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr) bestimmt. Die Kantone sorgen dafür, dass die Sanie-rungspflicht wahrgenommen wird. Die Pflicht selbst obliegt (ausgehend vom Stö-rerprinzip) nach Art. 20 Abs. 1 AltlV grundsätzlich dem Inhaber des Standorts.

> Abs. 2 stellt die Erfassung der Sanierungsgegenstände sicher. Dazu verpflichtet er die Kantone, vorsorglich alle belasteten Standorte in einem öffentlich zugänglichen Kataster zu erfassen. Vorsorglich deshalb, weil die sanierungsbedürftigen belasteten Standorte ja erst aufgrund von Untersuchungen bestimmt werden können.

> Abs. 3: Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Einwirkung des Standorts (Bst. a) und in Fällen, in denen der Standortinhaber zur Ergreifung der altlastenrechtlichen Massnahmen nicht in der Lage ist (Bst. b) oder diese trotz Mah-nung und Fristansetzung verweigert (Bst. c), treffen die Kantone die notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen. Dies im Sinne eines unmittelbaren Vollzugs oder als Ersatzmassnahme anstelle des pflichtigen Stand-ortsinhabers.

2 > Zweck und Rechtsgrundlagen 11

2.1.2 Art. 32d USG: Tragung der Kosten

Diese Bestimmung befasst sich mit den Kostentragungspflichten bei belasteten Stand-orten:

> Nach Abs. 1 trägt der Verursacher die Kosten der bei einem belasteten Standort notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen; dies in Konkretisierung des Verursacherprinzips nach Art. 2 USG. Von dieser Kostentra-gungsregelung nicht erfasst werden die Kosten zur Erstellung und Führung des Ka-tasters der belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 2 USG) und der Untersuchungsmass-nahmen bei Katasterfehleinträgen (32d Abs. 5 USG).

> Abs. 2: Sind mehrere Verursacher beteiligt (als Zustands- oder Verhaltensstörer), so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Massnahmenverursachung; dabei sind die Kosten in erster Linie durch den Verhaltensstörer und in zweiter Linie durch den Zustandsstörer zu tragen. Der Zustandsstörer kann sich von seiner Kos-tenpflicht gänzlich befreien, wenn er bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung des Standorts keine Kenntnis haben konnte.

> Nach Abs. 3 trägt das zuständige Gemeinwesen (Bund, Standortkanton oder ggf -gemeinde) den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Ausfallkosten).

> Nach Abs. 4 stellt die Vollzugsbehörde die Bestimmung und Anlastung der Kosten-anteile der einzelnen Verursacher durch eine Kostenverteilungsverfügung sicher, wenn dies ein Verursacher verlangt oder die Behörde die Massnahmen selbst durch-geführt hat.

> Abs. 5: Ergibt die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorts, dass dieser nicht belastet ist (Katasterfehleintrag), so trägt das Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungen. Dies in Abweichung zu den Kostentragungsregeln nach den Absätzen 1–4.

2.1.3 Art. 32e USG: Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen

> Abs. 1 und 2: Zur Förderung der Durchführung der altlastenrechtlich gebotenen Massnahmen nach Art.32c USG sieht Art. 32e USG Abgeltungen des Bundes vor, die aus einem Fond gespiesen werden, der durch eine Abgabeerhebung auf der Ab-lagerung und dem Export von Abfällen zur Ablagerung geäufnet wird.

> Abs. 3 und 4: Abgegolten werden Kosten für die Erstellung des Katasters und für Untersuchungsmassnahmen bei Katasterfehleinträgen sowie für Massnahmen bei belasteten Standorten (nur bei abgelagerten Siedlungsabfällen oder bei nicht mögli-cher Ermittlung oder Zahlungsunfähigkeit der Verursacher) und bei Schiessanlagen. Die Abgeltungen sind an die Wahrung bestimmter Fristen gebunden.

Nachfolgend werden nur Abgeltungen des Bundes an diejenigen Kosten behandelt, die das Gemeinwesen als Vollzugsbehörde (für Katasterstellung und Katasterfehleinträge) oder anstelle der Verursacher (Ausfallkosten) tragen muss.

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 12

2.1.4 Aushubmaterial von belasteten Standorten

Verhältnis zu Art. 32b bis USG: Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten

Nicht zum Altlastenrecht sondern zum Recht der Finanzierung der Entsorgung von Abfällen gehört der mit der USG-Revision vom 16. 12. 05 geschaffene Art. 32bbis USG:

Wird Material aus einem belasteten Standort entfernt und entsorgt, ohne dass dafür eine altlastenrechtliche Pflicht nach Art. 32c USG wegen einer Sanierung des Standorts besteht, so werden nach Art. 32bbis USG in der Regel 2/3 der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials den Verursachern der Belastung überbun-den, sofern sehr einschränkende sachliche und zeitliche Bedingungen erfüllt sind (vgl. Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 3). Der Anspruch des bauwilligen Entsorgers des Aushubs auf Kostenersatz ist beim Zivilrichter geltend zu machen (Abs. 2).

Mit der teilweisen Auferlegung der Entsorgungskosten auf die Verursacher der Belas-tung statuiert Art. 32bbis USG eine Ausnahme vom abfallrechtlichen Grundsatz, wonach der Inhaber die Kosten der Entsorgung von Abfällen trägt (Art. 32 Abs. 1 USG). Der Gesetzgeber bezweckte damit in erster Linie, die Überbauung von belaste-ten Grundstücken in Industrie- und Gewerbezonen zu fördern.

Eine ausserhalb einer Altlastensanierung vorgenommene Entnahme und Entsorgung von Aushub aus belasteten Standorten bildet keine altlastenrechtlich gebotene Mass-nahme nach Art. 32c USG und ist damit auch nicht Gegenstand der altlastenrechtlichen Kostentragungspflicht nach Art. 32d USG. Art. 32bbis USG ist daher klar von Art. 32c-e USG abzugrenzen und wird deshalb nachfolgend nicht näher behandelt.

3 > Realleistungs- und Kostentragungspflicht 13

3 > Realleistungs- und Kostentragungspflicht - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Bei der Altlastenbearbeitung ist entsprechend den Vorgaben des USG zu trennen zwi-schen:

> Realleistungspflicht Art. 32c USG Die Pflicht zur Durchführung der notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei einem belasteten Standort und

> Kostentragungspflicht Art. 32d USG Die Pflicht, die Kosten dieser Massnahmen zu tragen

Vergleiche: N1

3.1 Realleistungspflicht

Die Sanierung eines belasteten Standorts dient gemäss Art. 32c Abs. 1 USG dazu, einen umweltgefährdenden Zustand, d. h. polizeiwidrigen Zustand oder die konkrete Gefahr dafür, zu beseitigen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts trifft diese Pflicht den Störer; falls die Behörde tätig wird, muss er die Beseitigung dulden (N2).

Störer ist derjenige, der durch sein eigenes oder fremdes ihm zurechenbares Verhalten unmittelbar eine Störung oder die Gefahr dazu herbeigeführt hat (Verhaltensstörer) oder über die Sache, welche den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar bewirkt, rechtli-che oder tatsächliche Gewalt hat (N3).

Bei mehreren Störern fällt die Massnahmenpflicht demjenigen Störer zu, der die recht-liche oder tatsächliche Gewalt über die schädigende Sache innehat und damit aufgrund seiner persönlichen und sachlichen Nähe zum Gefahrenherd am ehesten in der Lage ist, den polizeiwidrigen Zustand zu beseitigen (N4). Ob ein Dritter die Ursache für die Störung gesetzt hat, spielt für die Zuordnung der Realleistungspflicht keine Rolle (N5), wohl aber bei der Auferlegung der Kostentragungspflicht, die auf das Verursacherprin-zip abstellt und nachträglich als Korrektiv wirkt. Vergleiche:

Treffen der Massnahmen bei untersuchungsbedürftigen Standorten

Damit bietet sich im Altlastenrecht als Realleistungspflichtiger der Zustandsstörer und somit der Inhaber des belasteten Standortes an. Dementsprechend verpflichtet Art. 20 Abs. 1 AltlV grundsätzlich den Standortinhaber, die notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten zu treffen (N6).

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 14

3.2 Kostentragungspflicht

Anders als Art.32c Abs.1 USG, der die Gefahrenbeseitigung im Auge hat, bezweckt Art. 32d USG, die verursachergerechte Verlegung der Massnahmenkosten (N7).

In Konkretisierung des Verursacherprinzips nach Art. 2 USG («Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.») verpflichtet deshalb Art. 32d USG die Verursacher, die Kosten der notwendigen Massnahmen zur Untersuchung-, Über-wachung- und Sanierung belasteter Standorte zu tragen (Abs. 1) und zwar nach Mass-gabe ihrer Verursachungsanteile (Abs. 2 Satz 1). Dabei wird dem Anteil aus Verhal-tensverursachung grösseres Gewicht beigemessen als demjenigen aus Zustands-verursachung (Abs. 2 Satz 2 und 3). Nach der Praxis des Bundesgerichts können überdies auch Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden (N8).

Mit dem Verursacherprinzip wird nachträglich «Gerechtigkeit» für den Zustandsstörer geschaffen, der als Realleistungspflichtiger Kosten vorschiessen muss (N9).

Beim Vollzug der Kostentragungsregelung des Art. 32d USG werden somit zuerst der Kreis der Verursacher und erst danach die Kostentragungsanteile der einzelnen Verur-sacher festzulegen sein (N10).

3.3 Schrittweises Vorgehen

Bei der Altlastenbearbeitung werden die Vollzugsbehörden in einem 1. Schritt die Realleistungspflichtigen für die Durchführung der altlastenrechtlich gebotenen Mass-nahmen bestimmen und für die Massnahmenerfüllung durch die Pflichtigen sorgen.

1. Schritt: Realleistungspflichten

In einem 2. Schritt werden die Vollzugsbehörden die Verursacher der Massnahmen ermitteln, ihren Kostentragungsanteil entsprechend ihrem Anteil an der Massnah-menverursachung bestimmen und für die Kostenverteilung zwischen den Verursachern und dem Gemeinwesen (Ausfallkosten) sorgen.

2. Schritt: Kostentragungspflichten

4 > Schritt Realleistungspflichten 15

4 > Schritt Realleistungspflichten - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Abb. 5 > 1. Schritt: Realleistungspflichten

Wer muss welche Massnahmen treffen?

4.1 Erfassen der belasteten Standorte in einem Kataster

4.1.1 Gegenstand der Massnahmen

Bei der Altlastenbearbeitung sind zunächst alle belasteten Standorte (Ablagerungsstan-dorte, Betriebsstandorte, Unfallstandorte nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a-c AltlV) unabhängig ihrer allfälligen Sanierungsbedürftigkeit (vgl. Art. 2 Abs. 2 AltlV) in einem öffentlich

Erfassen der belasteten

Standorte in Kataster

durch Gemeinwesen

Massnahmepflichtige

Massnahmekosten

Dritte GemeinwesenStandortinhaber

Massnahmen bei

untersuchungsbedürftigen

Standorten

Nicht untersuchungs-

bedürftige Standorte

mit Link hinterlegter Beurteilungsschritt, führt zu erläuternden Informationen.

Ergebnis eines Beurteilungsschrittes, (kein Link hinterlegt)

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 16

zugänglichen Kataster zu erfassen (Art. 32c Abs. 2 USG). Dieser ist laufend zu aktuali-sieren (Art. 6 AltlV).

Die Ermittlung der belasteten Standorte erfolgt durch Auswerten vorhandener Angaben (Karten, Verzeichnisse, Meldungen) oder beim Standortinhaber oder bei Dritten einge-holter Auskünfte (Art. 5 Abs. 1 AltlV). Eintragungspflichtig sind Standorte, deren Belastung feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Art. 5 Abs. 3 AltlV). Die Angaben selbst sowie Daten, die dem Fabrikations- oder Geschäftsge-heimnis unterliegen, und weitere personenbezogene Daten werden nicht eingetragen (Art. 47 Abs. 2 USG) (N11).

Da mit dem Katastereintrag Nachteile für den Standortinhaber verbunden sein können, muss diesem vor dem Eintrag Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Durchführung (eigener) Abklärungen geboten werden (rechtliches Gehör); auf dessen Antrag erlässt die Behörde eine Feststellungsverfügung (Art. 5 Abs. 2 AltlV).

Nach Art. 5 Abs. 4 AltlV ist im Kataster zu unterscheiden zwischen Standorten ohne Einwirkungsgefahr (Bst. a) und solchen, bei denen zu untersuchen ist, ob eine solche Gefahr besteht (Bst. b). Vergleiche: Treffen der Massnahmen bei untersuchungsbedürf-

tigen Standorten

4.1.2 Massnahmenpflichtige

Die Erstellung und die Führung des Katasters obliegt nach Art. 32c Abs. 2 USG den Kantonen (vorbehalten bleibt Bundesvollzug gemäss Art. 41 Abs. 2 USG).

Es handelt sich dabei um die Führung eines amtlichen Verzeichnisses durch das Ge-meinwesen, also um schlichtes Verwaltungshandeln, das nicht etwa auf einer Störer-pflicht beruht (N12).

Der Standortinhaber muss die Abklärungen der Behörde dulden und Auskünfte, nöti-genfalls aufgrund eigener Abklärungen, erteilen, soweit dies der Katastereintrag erfor-dert; dies gestützt auf die allgemeine Auskunfts- und Duldungspflicht nach Art. 46 Abs. 1 USG.

4.2 Treffen der Massnahmen bei untersuchungsbedürftigen Standorten

Für die im Kataster als untersuchungsbedürftig eingetragenen Standorte sieht die AltlV in weiteren Bearbeitungsschritten Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungs-massenahmen vor (Art. 7–19 AltlV).

Von diesen Schritten kann aus Gründen der Dringlichkeit, Verhältnismässigkeit und Effizienz abgewichen werden (Art. 24 AltlV). (N13)

4 > Schritt Realleistungspflichten 17

4.2.1 Gegenstand der Massnahmen

4.2.1.1 Voruntersuchung

Nach dem Katastereintrag muss mit einer Voruntersuchung die Umweltgefährdung der untersuchungsbedürftigen Standorte abgeschätzt und gestützt darauf beurteilt werden, ob diese lediglich überwachungsbedürftig oder aber sanierungsbedürftig sind (Art. 7 Abs. 1 AltlV).

Dabei sollen vorab mit einer historischen Untersuchung ein Überblick über die zeitli-che Entwicklung des Standortes und Erkenntnisse über die möglichen Ursachen der Belastung gewonnen werden (Art. 7 Abs. 2 AltlV). Mit einer technischen Untersu-chung werden sodann Art und Menge der Schadstoffe im Standort, deren Freiset-zungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt (Art. 7 Abs. 4 AltlV). Gestützt darauf können die Einwirkungen auf Gewässer, Luft und Boden, insbesondere anhand von Werten über Schadstoffgehalte im Standort und aufgrund der Freisetzung des Gefahrenpotentials, beurteilt werden (Art. 8–12 AltlV).

Aus der Voruntersuchung ergibt sich, ob ein Standort sanierungsbedürftig oder ledig-lich überwachungsbedürftig ist. Ist ein Standort weder sanierungs- noch überwa-chungsbedürftig, bleibt er weiterhin im Kataster eingetragen, es sei denn, er erweise sich aufgrund der Untersuchung als gar nicht belastet ( Art. 6 Abs. 2 Bst. a AltlV).

4.2.1.2 Überwachungsmassnahmen

Bei überwachungsbedürftigen Standorten müssen Überwachungsmassnahmen getrof-fen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht, und zwar so lange, bis die Überwachungs-bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (Art. 13 Abs. 1 AltlV).

4.2.1.3 Detailuntersuchung bei sanierungsbedürftigen Standorten

Bei sanierungsbedürftigen Standorten müssen hingegen in einem weiteren Bearbei-tungsschritt mit einer Detailuntersuchung vertieftere Kenntnisse über die Belastung des Standorts mit Schadstoffen, deren Freisetzungsmöglichkeiten sowie die Exposition und die Bedeutung der gefährdeten Umweltbereiche beschafft und gestützt darauf erneut eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt werden (Art. 14 AltlV).

Daraus ergeben sich die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung des Standortes.

Ziel der Sanierung bildet die Beseitigung der Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürf-tigkeit des Standorts geführt haben (Art. 32c Abs. 1 USG i. V. m. Art.15 Abs. 1 AltlV). Die Sanierung ist umso dringlicher je höher die Schadstoffbelastung des Standorts und die Geschwindigkeit ihrer Freisetzung ist und je höher die Bedeutung der betroffenen Schutzgüter einzustufen ist.

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 18

Bezüglich des Gewässerschutzes kann vom Sanierungsziel abgewichen oder es können Erleichterungen gewährt werden, wenn die zielkonforme Sanierung die Umwelt ver-gleichsweise stärker belasten würde. Dabei sind aber die Anforderungen der Wasser-qualität nach der Gewässerschutzgesetzgebung einzuhalten (Art. 15 Abs. 2 und 3 AltlV).

4.2.1.4 Sanierungsmassnahmen

Gestützt auf die Ergebnisse der Detailuntersuchung werden die Sanierungsmassnah-men für den Standort evaluiert, vorgeschlagen, beurteilt, angeordnet und durchgeführt:

In einem Sanierungsprojekt werden zunächst die denkbaren Sanierungsvarianten optimal eruiert und zu diesem Zweck die Machbarkeit, Wirksamkeit und der Erfolg der Massnahmen sowie die Auswirkungen auf die Umwelt und die verbleibende Umwelt-gefährdung abgeklärt (Art. 17 Bst. a-c AltlV).

Sodann werden die geeigneten Sanierungsmassnahmen vorgeschlagen. Infrage kom-men nach Art. 16 AltlV Massnahmen:

> zur Beseitigung der Schadstoffe (Dekontamination) und ihre umweltgerechte Ent-sorgung;

> zur langfristigen Verhinderung und Überwachung der Ausbreitung der Schadstoffe (Sicherung);

> Einschränkung der Bodennutzung bei Bodenbelastungen (Art. 34 Abs. 2 USG).

Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt abschliessend nach den Anforderungen des Altlastenrechts und verfügt die Ziele und Massnahmen der Sanierung sowie die Fristen (Art. 18 AltlV).

Nach der Durchführung der Massnahmen erfolgt die Erfolgskontrolle (Art. 19 AltlV) und im Falle einer vollständigen Dekontamination des Standorts die Löschung des Eintrags im Kataster (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AltlV).

4.2.2 Massnahmepflichtige

Die Pflicht zur Durchführung der dargestellten Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen (vgl. Gegenstand der Massnahmen) kann den Standortinhaber, Dritte oder das Gemeinwesen treffen.

4.2.2.1 Standortinhaber

Art. 20 Abs. 1 AltlV bestimmt grundsätzlich den Standortinhaber als Massnahme-pflichtigen. Dies in Anwendung des Störerprinzips, wonach derjenige den polizei-widrigen Zustand beseitigen muss, der aufgrund seiner Nähe zum Gefahrenherd am ehesten dafür geeignet ist, mithin der Standortinhaber als Zustandsstörer (vgl. «Realleistungspflicht»).

4 > Schritt Realleistungspflichten 19

Dies gilt auch für die Pflicht des Standortsinhabers zur Durchführung der Detailunter-suchung und der Überwachungsmassnahmen, beziehen sich doch diese Massnahmen auf Standorte mit nachgewiesenen Umwelteinwirkungen oder mit nachweislich erhöh-ter Gefahr (N15a). Anders hingegen die Massnahmen der Voruntersuchung, die nur potentiell gefährliche Standorte betreffen; hier stützt sich die Massnahmenpflicht des Standortinhabers auf die Auskunftspflicht nach Art. 46 Abs. 1 USG. (N14)

Als Standortinhaber gilt zunächst der (jeweilige) Eigentümer des Standorts (natürliche oder juristische Personen, privat- und öffentlichrechtliche Anstalten, Gemeinwesen; N15b). Dann aber auch der Baurechtsinhaber, sowie der Pächter oder Mieter, soweit diesen die nötige Verfügungsmacht für die Durchführung der Massnahmen zusteht (N15c). Wesentlich ist, dass es sich um den unmittelbaren Besitzer des Standorts handelt (N15d).

Wird der Inhaber nicht zur Durchführung der Massnahmen herangezogen, muss er diese dulden (Art. 46 Abs. 1 USG).

4.2.2.2 Dritte

Im Sinne der Gefahrenabwehr kann die Auferlegung der Massnahmenpflicht auf Dritte angebracht sein, wenn diese über besondere Kenntnisse zu Vorgängen verfügen, die zur Belastung des Standorts geführt haben. Dies kann durchaus auf den Verhaltensstö-rer zutreffen (N16).

Nach Art. 20 Abs. 2 AltlV können deshalb zunächst Massnahmen der Voruntersu-chung, Überwachung und Detailuntersuchung Dritten überbunden werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts (als Verhaltensstö-rer) verursacht haben. Bereits in diesen Stadien muss allerdings hinreichend klar sein, dass der Verhaltensstörer massgeblich zur Belastung beigetragen hat und damit aller Voraussicht nach hauptsächlich kostenpflichtig wird (N17).

Nach Art. 20 Abs. 3 AltlV können auch die Ausarbeitung des Sanierungsprojekts und die Sanierungsmassnahmen dem Verhaltensstörer überbunden werden, wenn dieser (nachweislich) die Belastung verursacht hat und der Standortinhaber zustimmt. Diese Voraussetzungen gründen in der Überlegung, dass Sanierungsmassnahmen hohe Kosten mit sich bringen und die Massnahmen des Dritten den Besitzes- und Eigen-tumsschutz des Standortinhabers tangieren (N18).

Die Massnahmenverpflichtung weiterer Dritter über Art. 20 AltlV hinaus (z. B. Eigen-tümer angrenzender Grundstücke als weitere Zustandsstörer) kann direkt auf die all-gemeine Auskunftspflicht nach Art. 46 Abs. 1 USG abgestützt werden (N19).

Massgebend ist auch hier, dass der Pflichtige dem Gefahrenherd am nächsten stehen muss. Vergleiche: Standortinhaber

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 20

4.2.2.3 Gemeinswesen

Das Gemeinwesen ist zunächst als Inhaber des Standorts (oder ggf. als kostenpflichti-ger Dritter) massnahmenpflichtig (N20).

Darüber hinaus bestimmt Art. 32c Abs. 3 USG weitere Fälle, in denen das Gemeinwe-sen die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen selbst durchfüh-ren oder Dritte damit beauftragen kann; dies in Anlehnung an die entsprechende Bun-desgerichtspraxis zum unmittelbaren Vollzug und zur Ersatzvornahme:

> Im Sinne des unmittelbaren Vollzugs besteht die Massnahmenpflicht des Gemein-wesens, wenn Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig sind (Art. 32c Abs. 3 Bst. a USG) oder der realleistungspflichtige Private für die Durchführung der Massnahmen nicht in der Lage ist (Art. 32c Abs. 3 Bst. b USG). Im ersten Fall vermag der Pflichtige in einer dringlichen Situation nicht rechtzeitig zu handeln, im zweiten ist er sachlich und persönlich überhaupt nicht in der Lage, die Massnahmen zu treffen (N21). Die Pflicht, unmittelbar drohende Ge-fahren abzuwehren, gehört zu den Kernaufgaben des Gemeinwesens und stützt sich nicht etwa auf die Störerpflicht (N22).

> Im Sinne der behördlichen Ersatzvornahme besteht nach Art. 32c Abs. 3 Bst. c USG eine Handlungspflicht des Gemeinwesens, wenn der Realleistungspflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt. Dieser ist persönlich und sachlich zur Durchführung der Massnahmen in der Lage, er verweigert jedoch deren Inangriff-nahme, sodass die Vollzugsbehörde in Vertretung des Pflichtigen handeln muss. Grundlage dazu bildet das materielle Recht und die daraus folgende Vollzugskom-petenz der Behörde (N23).

5 > 2. Schritt: Kostentragungspflicht 21

5 > 2. Schritt: Kostentragungspflicht - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Wer muss die Kosten der Massnahmen tragen?

Steht fest, wer welche altlastenrechtlich gebotenen Massnahmen durchführen muss, stellt sich die Frage, wer die notwendigen Kosten dafür tragen muss und wie diese zu verteilen sind.

Diese Fragen regelt Art. 32d USG. Die Bestimmung ist indessen auslegungsbedürftig und erfordert für ihre Anwendung ein schrittweises Vorgehen.

5.1 Bestimmen des anwendbaren Rechts zur Kostentragungspflicht

Mit der Revision des USG vom 16. 12. 2005, inkraft seit dem 1. 11. 2006 ist die Kos-tentragungsregelung des Art. 32d USG wie folgt geändert worden:

> In Abs. 1 werden als Kostengegenstände zusätzlich zu den Sanierungsmassnahmen neu die Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen explizit erfasst.

> Nach Abs. 2 genügt neu zur Kostenbefreiung des Zustandsstörers einzig, dass dieser bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung des Standorts keine Kenntnis haben konnte. Die beiden weiteren Befreiungsanforderungen des bisheri-gen Rechts wurden gestrichen.

> In Abs. 3 wird die Pflicht des Gemeinwesens zur Tragung der Ausfallkosten bei fehlenden oder zahlungsunfähigen Verursachern neu explizit statuiert.

> Nach Abs. 5 werden neu Untersuchungskosten bei Katasterfehleinträgen dem Ge-meinwesen überbunden.

Es fragt sich, ob diese neuen, am 1. 11. 2006 inkraft getretenen Bestimmungen auch auf in diesem Zeitpunkt bereits hängige Altlastensanierungsverfahren anwendbar sind:

Nach anerkannter Praxis (N 24) werden Bestimmungen zum Schutz der Umwelt mit ihrer Inkraftsetzung anwendbar (auch bei hängigen Verfahren). Hingegen wird bei Kostenregelungen (wie den oben erwähnten) auf den Zeitpunkt der Entstehung der Kosten abgestellt. Als massgebenden Zeitpunkt für den Anfall der Kosten nach Art. 32d USG bestimmte das Bundesgericht den Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungsver-fügung, in dem über die endgültige Verteilung der Kosten entschieden wird. (N25)

Selbst wenn altes Recht zur Anwendung gelangen würde, hätte dies hinsichtlich der Ergänzungen in den Absätzen 1 und 3 von Art. 32d neu USG keine Relevanz. Denn nach der Praxis der Bundesgerichts zu Art. 32d alt USG erfasste diese Bestimmung ebenfalls Untersuchungs- und Überwachungskosten und waren auch die Ausfallkosten vom Gemeinwesen zu tragen. (N26)

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 22

Abb. 6 > 2. Schritt: Kostentragungspflichten

Wer muss die Kosten der Massnahmen tragen?

Bestimmen des

Gegenstands

Untersuchung, Überwachung

und Sanierung

Bestimmen der Verursacher

als Verhaltens- und

Zustandsstörer

Bestimmen der Kosten-

tragungspflichten von Ver-

haltens- und Zustandsstörer

Bestimmen der

Ausfallkosten zu Lasten

des Gemeinwesens

Erstellen Kataster und

Kasterfehleintrag:

Gemeinwesen

kostenpflichtig

Gesuch um Abgeltungen

des Bundes an Kosten

des Gemeinwesens

Erlass der

Kostenverteilungsverfügung

Verhaltensstörer Gemeinwesen Zustandsstörer

mit Link hinterlegter Beurteilungsschritt, führt zu erläuternden Informationen.

Ergebnis eines Beurteilungsschrittes, (kein Link hinterlegt)

5 > 2. Schritt: Kostentragungspflicht 23

5.2 Bestimmen des Gegenstands der Kostentragungspflicht

Gegenstand der Kostentragungspflicht bilden die Kosten aller Massnahmen, die altlas-tenrechtlich geboten sind.

Vergleiche:

Erfassen der belasteten Standorte in einem Kataster Gegenstand der Massnahmen

Nicht zu diesen Massnahmen gehört die in Art. 32bbis USG geregelte Untersuchung und Entsorgung von freiwillig vorgenommenem Bauaushub aus belasteten Standorten, der nicht wegen einer Altlastensanierung sondern insb. aus Gründen einer Überbauung notwendig ist. Die Kosten für solche Tätigkeiten bilden deshalb nicht Gegenstand der altlastenrechtlichen Kostentragungspflicht. Vergleiche: Aushubmaterial von belasteten

Standorten

Ob die Massnahmen, die Gegenstand der Kostentragungspflicht bilden, vom Standort-inhaber (Art. 20 Abs. 1AltlV), durch Dritte (Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV) oder durch das Gemeinwesen (Art. 32c Abs. 2 und 3 USG) getroffen worden sind, spielt keine Rolle.

Da die Kostentragungspflicht je nach Art der Massnahme unterschiedlich geregelt ist, muss bei der Bestimmung des Kostengegenstandes im Hinblick auf die weiteren Bearbeitungsschritte nach der Art der Massnahmen unterschieden werden.

5.2.1 Kosten für notwendige Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen

Nach Art. 32d Abs. 1 USG bilden Gegenstand der Kostentragung zunächst die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts.

Notwendig sind diejenigen Massnahmen, die altlastenrechtlich geboten sind (N27). Sie müssen im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips zur Erreichung der Ziele der einzelnen Altlastenbearbeitungsschritte gem. AltlV (insb. Voruntersuchung, Detailun-tersuchung, Sanierung) notwendig, geeignet und zumutbar sein. Luxusmassnahmen sind nicht notwendig (N28).

Will der Inhaber seinen belasteten Standort überbauen (Art. 3 AltlV), so gelten die von ihm vorgenommenen Massnahmen (Baugrunduntersuchungen, Aushub und dessen Entsorgung) nur so weit als notwendig, als sie als Massnahmen der Voruntersuchung oder Überwachung eines untersuchungsbedürftigen Standorts oder der Detailuntersu-chung oder Sanierung eines sanierungsbedürftigen Standorts altlastenrechtlich geboten sind (N29). Dabei spielt indessen keine Rolle, ob die Behörde die Massnahme ange-ordnet oder der Standortinhaber diese freiwillig getroffen hat. Weitergehende, rein bauprojektbezogene Massnahmen sind altlastenrechtlich nicht notwendig und bilden nicht Gegenstand der Kostenpflicht (N30).

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 24

Schliesslich kann keine Rolle spielen, wenn Untersuchungen die Sanierungsbedürftig-keit eines Standorts nicht oder nur teilweise bestätigen, denn die Massnahmen sind wegen dem Verdacht einer Sanierungsbedürftigkeit notwendig (N31).

Die Auferlegung der Kosten für diese Massnahmen richtet sich nach dem Verursacher-prinzip:

Bestimmen der Verursacher Bestimmen der Kostentragungspflichten der Verursacher

Eine Ausnahme bilden Untersuchungskosten für Standorte, die sich in der Voruntersu-chung als nicht belastet erweisen. Vergleiche:

Kosten für Massnahmen bei Katasterfehleinträgen

5.2.2 Kosten für die Erstellung und Führung des Katasters

Auch die Kosten für die Erstellung und Führung des Katasters (Art. 32 c Abs. 2 USG) bilden Gegenstand der Kostenpflicht. Da es sich bei diesen Massnahmen um eine amtliche Pflicht des Gemeinwesens handelt (vergleiche: Massnahmepflichtige), trägt dieses auch die Kosten. (N32)

Diese Kosten betreffen nicht Untersuchungsmassnahmen nach Art. 32d USG und fallen damit auch nicht unter die Kostentragungsregeln dieser Bestimmung.

Zusätzliche Kosten des Gemeinwesens, die allein wegen verweigerten oder falschen Auskünften anfallen, sind allerdings den Auskunftspflichtigen anzulasten (Art. 46 Abs. 1 USG i. V. m. Art. 2 USG). (N32)

5.2.3 Kosten für Massnahmen bei Katasterfehleinträgen

Gegenstand der Kostenpflicht bilden schliesslich Kosten für notwendige Untersuchun-gen, die ergeben, dass der Standort nicht belastet ist (Katasterfehleinträge; Art. 32d Abs. 5 USG).

Es handelt sich dabei um Kosten von Untersuchungen, die der Standortinhaber:

> freiwillig durchführt, die aber notwendig und geeignet sind, einen behördlich vorge-sehenen, jedoch ungerechtfertigten Katastereintrag zu vermeiden (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AltlV)

> bei einem im Kataster eingetragenen Standort in der Vor- oder Detailuntersuchung vornehmen muss, obschon der Standort gar nicht belastet ist (Art. 7–12 und 14 AltlV).

Vergleiche: N33

5 > 2. Schritt: Kostentragungspflicht 25

Diese Kosten trägt das Gemeinwesen (Art. 32d Abs. 5 USG). Für deren Erstattung steht deshalb dem Standortinhaber ein öffentlichrechtlicher Rückforderungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen zu; die Beweislast trifft allerdings den Standortinhaber (N34).

5.3 Bestimmen der Verursacher

Nach Art. 32d Abs. 1 USG trägt der Verursacher die Kosten der notwendigen Mass-nahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung der belasteten Standorte; dies in Anwendung des Verursacherprinzips.

Vergleiche: Kostentragungspflicht

Zur Kostentragungspflicht bei der Erstellung und Führung des Katasters sowie bei Katasterfehleinträgen.

5.3.1 Verursacher als Verhaltens- und Zustandsstörer

Zunächst ist zu bestimmen, wer zum Kreis der Verursacher im Sinne des Art. 32d Abs. 1 USG gehört. Da in der Praxis der Verursacher dem Störer gleichgesetzt wird (N35), gehören zu den potentiellen Verursachern der oder die Verhaltens- und der Zustands-störer:

Als Verhaltensstörer gilt, wer durch sein eigenes Verhalten (Tun oder Unterlassen) oder durch das seiner Hilfspersonen die polizeiwidrige Belastung des Standorts unmit-telbar bewirkt hat (N36). Rechtswidrigkeit oder Schuldhaftigkeit des Verhaltens sind nicht Voraussetzung; massgebend ist einzig das gefahrenträchtige Verhalten (N37). Wesentlich ist, dass die Verhaltensstörer-Qualifikation nicht zwingend eine Rechtsbe-ziehung zum belasteten Grundstück voraussetzt, sondern am persönlichen Verhalten des Störers anknüpft (N38): Auch nach einem Grundstücksverkauf verbleibt die Ver-haltensstörereigenschaft beim ursprünglichen Verursacher der Belastung (N39).

Als Zustandsstörer gilt, wer die rechtliche oder tatsächliche Gewalt über das belastete Grundstück hat, das die polizeiwidrige Einwirkung unmittelbar bewirkt, wie insb. der Eigentümer, Baurechtsinhaber, Pächter, Mieter, Verwalter, Beauftragte (N40). Die Ursache der Einwirkung (Handlungen Dritter, Naturereignisse, höhere Gewalt, Zufall) oder rechtwidriges oder schuldhaftes Verhalten des Störers sind unbeachtlich; ent-scheidend ist allein, dass der polizeiwidrige Zustand eingetreten ist (N41). Im Unter-schied zum Verhaltensstörer ist wesentlich, dass die Zustandsstörereigenschaft stets an einer Rechtsbeziehung zum belasteten Grundstück (z. B. Eigentum) anknüpft (N42).

Zum Kriterium der Unmittelbarkeit: Nur Ursachen, die unmittelbar die schädliche oder lästige Umwelteinwirkung oder die konkrete Gefahr dazu bewirken und damit die Gefahrenschwelle überschreiten, vermögen die Verhaltens- oder Zustandsstörereigen-schaft zu begründen. Entferntere, lediglich mittelbare Ursachen sind irrelevant (N43).

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 26

Altlastenrechtich fallen in Betracht:

> Zustandsstörer Wer als Inhaber eines belasteten Standorts Grundstückseigentümer, Baurechtsin-haber, Pächter oder Mieter ist

> Verhaltensstörer Wer durch den Umgang mit Abfällen (inkl. Stoffen, die nach heutigem Recht als Abfälle umweltverträglich zu entsorgen wären) die Belastung eines Standorts, mit-hin das Entstehen eines Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorts i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Bst. a-c AltlV unmittelbar verursacht hat.

Zur möglichen Verursacherqualität des Abfallerzeugers, Abfallbeförderers, Abfallent-sorgers, Deponiebetreibers und Deponieeigentümers vgl. eingehend N44.

5.3.2 Rechtsnachfolger von Verhaltens- und Zustandsstörern

Zur Beantwortung der Frage, ob Rechtsnachfolger in die öffentlichrechtliche Kosten-tragungspflicht eines Verursachers eintreten müssen, ist zwischen den Pflichten aus Zustands- und Verhaltensstörung zu unterscheiden:

Die Kostenpflicht aus Zustandsstörung geht bei der Handänderung oder Vererbung eines belasteten Grundstücks ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger über, da die Zustandstörereigenschaft stets an eine Rechtsbeziehung zum belasteten Standort an-knüpft (N45).

Bei der Kostenpflicht aus Verhaltensstörung ist zu unterscheiden zwischen Singular- und Universalsukzession:

> Bei Singularsukzession (z. B. Verkauf eines belasteten Grundstücks) verbleibt die Kostenpflicht als persönliche Schuld beim Verhaltensstörer, also beim ursprüngli-chen Verursacher der Belastung (N46)

> Bei Universalsukzession durch Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven geht indessen die Kostenpflicht des Verhaltensstörers auf den Rechtsnachfolger über (N47). Das Bundesgericht hat in BGE 119 V 389 E. 6b im Fall des Übergangs einer Kollektivgesellschaft in eine AG mittels Sacheinlagevertrag die privatrechtliche Be-stimmung des Art. 181 OR, die den Übergang der Kostenpflichten bei Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäfts regelt, auch für öffentlichrechtliche Forde-rungen (hier aus AHV-Recht) analog angewendet (N48). Für Geschäftübernahmen nach dem 1.7.2004 sind anstelle von Art. 181 OR die Art. 69 ff des Fusionsgesetzes vom 3.10.2003 (FusG; SR 221.301) heranzuziehen. Gestützt auf diese Bestimmun-gen treffen altlastenrechtliche Kostenpflichten den Geschäftsübernehmer, sofern diese Pflichten vor der Übernahme entstanden sind, d. h. der haftungsbegründende Sachverhalt bereits vor der Übernahme erfüllt worden ist (vgl. Wagner Pfeifer S. 140 (N49). Dieser Sachverhalt umfasst die Verursachung einer polizeiwidrigen Umweltbelastung oder einer konkreten Gefahr dazu, die der Störer nach dem Recht zum Zeitpunkt der Übernahme auf seine Kosten beseitigen musste. Als Rechts-grundlage für diese Pflicht kommen neben Art. 32c und des geltenden USG in Fra-ge: früher in Kraft getretene bzw. früher geltende Bestimmungen des USG (Art. 2

5 > 2. Schritt: Kostentragungspflicht 27

und 59), des Gewässerschutzgesetzes vom 8.10.1971 (Art. 8) und des Gewässer-schutzgesetzes 1955 (Art. 12) sowie aber auch direkt das seit langem im allgemei-nen schweizerischen Verwaltungsrecht anerkannte Störerprinzip. Eine vertiefte Be-handlung der Übertragung umweltrechtlicher Verantwortlichkeiten von Gesellschaften bei Aktienkauf, Fusion, Umwandlung sowie Übertragung von Akti-ven und Passiven findet sich in J.-B.Zufferey / I. Romy, Les responsabilités financi-ères des sociétés et de leurs groupes pour les frais d’ assainissement des sites conta-minés (noch nicht publiziert).

> Bei Universalsukzession kraft Erbrecht gehen in der Doktrin die Meinungen ausei-nander (Übergang Kostenpflicht bejaht: (N50a); Übergang verneint: (N50b). In ei-nem Entscheid vom 25. 9. 2006 (N50c) hält allerdings das Bundesgericht wohl fest, dass die Verhaltensstörereigenschaft, die ja an einem kausalen Verhalten oder einer Unterlassung anknüpft, nicht durch Erbfolge auf einen Erben übertragen werden kann. So gilt ein Erbe, der ein geerbtes Unternehmen, das eine Belastung verursacht hat, nicht selbst führt, nicht als Verhaltensstörer. Im Sinne der erbrechtlichen Uni-versalsukzession nach Art. 560 Abs. 2 ZGB würden indessen Schulden eines Erblas-sers (auch solche öffentlichrechtlicher Natur) auf die Erben übergehen, sofern diese das Erbe nicht ausschlagen. Sind also die altlasten-rechtlichen Kostenpflichten des Erblassers vor dessen Tod entstanden, so geht die Zahlungspflicht auf die Erben über.

5.4 Bestimmen der Kostentragungspflichten der Verursacher

Im Anschluss an die Ermittlung der potenziellen Verursacher der Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts sind ihre Kos-tentragungsanteile zu bestimmen.

Massgebend ist dabei ihr Anteil an der Verursachung (bzw. an der Verantwortung) der Belastung des Standorts (Art. 32d Abs. 2 Satz 1 USG). Dabei trägt die Kosten in erster Linie der Verhaltensstörer und wird der Zustandsstörer gänzlich von der Kostentragung befreit, wenn er von der Belastung des Standorts keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 Sätze 2 und 3 USG). Aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis sind auch Gesichtspunkte der Billigkeit zu berücksichtigen.

Art. 32d Abs. 2 USG folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Danach sind die Massnahmenkosten nach möglichst genauer Klärung des Hergangs und unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände auf die Verursacher nach analogen Grundsätzen zu verteilen, wie sie für das Innenverhältnis im privaten Haft-pflichtrecht (Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2 OR) gelten. Neben der Art der Verursa-chung als Zustands- oder Verhaltensstörer ist auch einem allfälligen Verschulden eines Störers Rechnung zu tragen und Gesichtspunkte der Billigkeit zu berücksichtigen (N51). Bei der Kostenverlegung steht den Behörden ein erhebliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (N52).

Da die Kostenpflicht eines Verursachers allein im Umfang seines Verursachungsanteils besteht, ist eine Solidarhaftung zwischen mehreren Verursachern ausgeschlossen. Eine solche stünde im Widerspruch zum allgemeinen Verursacherprinzip (N53).

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 28

Die Verteilung der Kosten auf die Verursacher betrifft nur deren verwaltungsrechtli-ches Aussenverhältnis. Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Verursachern über ihre Kostentragung sind deshalb für die öffentlichrechtliche Bestimmung der Kostentragungsanteile nach Art. 32d Abs. 2 USG unbeachtlich (N54). Ihre Durchset-zung im privatrechtlichen Regressverfahren bleibt selbstverständlich möglich.

Aufgrund dieser Ausführungen erfolgt die Bestimmung der Kostentragungsanteile der einzelnen Verursacher in zwei Schritten (N55).

1. nach dem Mass ihrer Verantwortung (Verursachungsquoten) und

2. nach Billigkeit.

5.4.1 1. Schritt: Bestimmen der Verursachungsquoten

5.4.1.1 Art der Verursachung

Ausgehend von der Art der Verursachung ist der Verhaltensstörer stärker zu belasten als der Zustandsstörer und der schuldhafte Störer stärker als der schuldlose. Zuerst haftet deshalb der schuldhafte Verhaltensstörer und zuletzt der schuldlose Zustandsstö-rer (N56).

Allerdings kann sich der Zustandsstörer als blosser Inhaber des belasteten Grundstücks von seiner Kostenpflicht dann vollständig befreien, wenn er bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG). Zur Beurteilung der gebotenen Sorgfalt ist darauf abzustellen, was übli-cherweise von einem Käufer an Abklärungen über Sachmängel eines Grundstücks erwartet werden darf (N57). Dabei reicht die Konsultation des Grundbuchs und des Katasters der belasteten Standorte (Art. 5f AltlV) nicht unbedingt aus. Es kann vom Käufer verlangt werden, dass er sich zur Prüfung allfälliger Sachmängel des Grund-stücks Kenntnisse über dessen Lage und bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der Umweltschutzfachstelle) verschafft (N58). Ein solches Vorgehen ist insbesondere beim Kauf von Industriegrundstücken erforderlich (N59). Gelingt dem Zustandsstörer dieser Entlastungsbeweis nicht, so wird er damit nicht etwa zum schuldhaften Störer (N60). Dies wäre erst dann der Fall, wenn er zusätzlich als Verhaltensstörer die Belastung des Grundstücks verschuldet hat.

Der Inhaber eines belasteten Grundstücks als Zustandsstörer kann gleichzeitig Verhal-tensstörer sein, z. B. dann, wenn er bei Bauarbeiten die immobile Belastung eines Grundstücks mobilisiert und dadurch eine gefährliche Einwirkung auf das Grundwas-ser auslöst. Diesfalls wird er sich auch als Verhaltensstörer und damit in höherem Masse an den Massnahmekosten beteiligen müssen (N61).

Unterlässt ein Betrieb, der mit umweltgefährdenden Stoffen umgeht, aus finanziellen Gründen die nötigen umweltschutzrechtlichen Massnahmen und entsteht dadurch eine Altlast, so trägt er den wesentlichen Anteil an der Art der Verursachung und damit an den Massnahmekosten (N62). Handelt er dabei schuldhaft (z. B. fahrlässig), erhöht sich sein Verursachungsanteil (N63).

5 > 2. Schritt: Kostentragungspflicht 29

5.4.1.2 Gewicht der Verursachung

Neben der Art der Verursachung ist auch das Gewicht der Verursachung bei der Er-mittlung der Verursachungsquoten einzubeziehen.

Wer im adäquaten Kausalverlauf (d. h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge) eine Hauptursache für die Notwendigkeit der Massnahmen setzt, trägt den Hauptteil deren Kosten. Setzt er nur eine Teilursache neben andern, so vermindert sich sein Kostenan-teil proportional (N64). Höhere Gewalt oder grobes Drittverschulden können auch zur Reduktion der Verursachungsquote herangezogen werden oder sogar zur Kostenbefrei-ung führen. Dies dann, wenn sie den Kausalzusammenhang gänzlich unterbrechen (N65).

5.4.1.3 Praxis bei der Bemessung der Verursachungsquoten

Nach der bisherigen Rechtssprechung zur Kostenverteilung von Massnahmen bei belasteten Standorten (N66) wird durchschnittlich von folgenden Verursachungsquoten ausgegangen:

Zustandsstörer: 10–30 % Verhaltensstörer: 70–90 %

5.4.2 2. Schritt: Anpassen der Verursachungsquoten aus Billigkeit

Im Anschluss an die Bestimmung der Verursachungsquoten nach dem Mass der Ver-antwortung der Störer ist in einem 2. Schritt zu beurteilen, ob die Quoten nach den Grundsätzen der Billigkeit (Art. 4 ZGB) anzupassen, d. h. zu erhöhen oder herabzuset-zen sind (N67).

Dies erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und insbesondere der Zumutbarkeit für die Störer (N68), wobei auch die zivilrechtlichen Verhältnisse be-rücksichtigt werden können.

Die Praxis unterscheidet zwischen den oben genannten Kriterien zur Beurteilung der Billigkeit.

5.4.2.1 Wirtschaftliche Interessenlage

Unter Heranziehung des Kriteriums der wirtschaftlichen Interessenlage hat das Bun-desgericht (N69) festgehalten, dass der Verhaltensstörer, der von der Belastung seines Grundstücks profitiert hat, einen grossen Teil der Sanierungskosten übernehmen müsse (billige, aber umweltgefährdende Teerentsorgung als wirtschaftlicher Kostenvorteil).

Ein solcher Umstand kann zur Erhöhung der Verursachungsquote eines Verhaltensstö-rers führen.

Die Herabsetzung der Quote eines Zustandsstörers kann dann in Frage kommen, wenn dieser als nichts ahnender Käufer einen hohen Preis für ein belastetes Grundstück

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 30

bezahlt hat, der ursprüngliche Verhaltensstörer wegen Konkurs aber nicht mehr greif-bar ist (N70).

Umgekehrt kann sich die Verursachungsquote des Zustandsstörers erhöhen, wenn er als Käufer eines belasteten Grundstücks nach einer relativ einfachen Sanierung (Ver-siegelung des Bodens) dieses zu einem Mehrfachen des Kaufpreises weiter veräussern kann (N71).

Grundsätzlich gilt aber in allen Fällen, dass der Rahmen des Verursacherprinzips und damit die im 1. Schritt festgelegten Verursacherquoten durch nachträgliche Korrektu-ren der Billigkeit nicht gesprengt werden darf (N72).

5.4.2.2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Allein die Tatsache, dass ein Verursacher wirtschaftlich sehr leistungsfähig ist (finan-zielle Bonität), darf nicht zur Erhöhung der Verursachungsquoten nach Billigkeit herangezogen werden.

Dies widerspräche dem Verursacherprinzip und entbehrte einer gesetzlichen Grundlage (N73). Eine damit entstehende Solidarhaft zwischen mehreren Verursachern wurde in BGE 102 Ib 203 E. 5b S. 209 (N74) ja gerade ausgeschlossen: Nach dem Verursacher-prinzip hat der Verursacher nur den Anteil zu vertreten, den er selbst verursacht hat, nicht aber denjenigen, den ein anderer verursacht hat. So ist insbesondere die übermäs-sige Beanspruchung eines leistungsfähigen Verursachers mit dem Zweck, das Ge-meinwesen vor Ausfallkosten zu bewahren, nicht zulässig (N75).

5.4.2.3 Wirtschaftliche Zumutbarkeit

Die Verursachungsquote eines Kostenpflichtigen kann aus Gründen der wirtschaftli-chen Zumutbarkeit herabgesetzt werden (N76).

Bei juristischen Personen (insb. Betrieben) ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Kostenauflage gemäss Verursachungsquote auf die wirtschaftliche Tragbarkeit der Kosten abzustellen (N77). In diesem Sinn müssen Umweltschutzmass-nahmen und die damit verbundenen Kosten bei Betrieben noch als zumutbar gelten, wenn sie i.d.R. für einen mittleren, wirtschaftlich gesunden Betrieb tragbar sind (vgl. wirtschaftliche Tragbarkeit gem. Art. 4 Abs. 3 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. 12. 1985; LRV).

Bei einem Privaten soll die Kostenanlastung gemäss Verursachungsquote nicht zu einer unerträglichen Härte führen. Dies wäre der Fall, wenn der Private durch die Kostenauflage in seiner wirtschaftlichen Existenz ernstlich bedroht würde (N78).

5.4.2.4 Befreiungsgründe des Zustandsstörers als Korrekturkriterium der Billigkeit

Erfüllt ein Zustandsstörer die Befreiungsgründe nach Art. 32d Abs. 2 letzter Satz USG (vergleiche: Art der Verursachung), so wird er von der Kostentragung gänzlich befreit. Es gilt: Verursachungsquote = 0 (N79).

5 > 2. Schritt: Kostentragungspflicht 31

Erfüllt er die Gründe nicht, so kann dies seine Verursachungsquote nicht beeinflussen. Er gehört weiterhin zum Kreis der Kostenpflichtigen, aber nur im Rahmen seiner Verursachungsquote. Deren Erhöhung aus diesen Gründen wäre also unzulässig (N80).

Allenfalls kann eine Herabsetzung seiner Quote wegen Billigkeit gerechtfertigt sein, wenn der Zustandsstörer die Befreiungsgründe nur teilweise erfüllt, nämlich dann, wenn er z. B. als Käufer eines Grundstücks wohl mit einer untergeordneten Belastung, nicht aber mit einem sanierungsbedürftigen Standort und entsprechend höheren Mass-nahmekosten rechnen musste (N81).

5.4.3 Bestimmen der Kostenanteile der Verhaltens- und Zustandsstörer

Aufgrund der Ermittlung der Verursacherquoten (1. Schritt) und ihrer Anpassung nach Billigkeit (2. Schritt) ergeben sich die Kostenanteile des Verhaltens- und des Zustands-störers.

5.5 Bestimmen der Ausfallkosten

Nach Art. 32d Abs. 3 USG trägt das Gemeinwesen den (nicht einbringlichen) Kosten-anteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Ausfallkosten).

Ausfallkosten entstehen aber auch dann, wenn sich der Zustandsstörer gänzlich von seiner Kostenpflicht befreien kann (Art. 32d Abs. 2, letzter Satz USG) oder die Quote eines Verursachers aus Billigkeit herabzusetzen ist (N82). Vergleiche:

Anpassen der Verursachungsquoten aus Billigkeit

Alle diese Ausfallkosten träsgt das Gemeinwesen als Hüterin der Polizeigüter; ihm obliegt nach Art. 32c USG die Pflicht, für die Sanierung belasteter Standorte zu sorgen (N83). Eine Überbindung der Ausfallkosten auf andere (leistungsfähige) Verursacher verbietet das Verursacherprinzip; ein Verursacher hat nur den Kostenanteil zu vertre-ten, den er auch verursacht hat.

5.6 Erlass der Kostenverteilungsverfügung

Aufgrund der Kostentragungsanteile der einzelnen Verursacher und der Ausfallkosten zu Lasten des Gemeinwesens sowie der Ausgleichsansprüche zwischen Verursacher und Gemeinwesen wird die Verteilung der Kosten für die Untersuchungs-, Überwa-chungs- und Sanierungsmassnahmen durch Verfügung bestimmt:

Nach Art. 32d Abs. 4 USG erlässt die Behörde eine Kostenverteilungsverfügung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selbst durchführt.

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 32

5.6.1 Ausgleichsansprüche zwischen Gemeinwesen und Verursacher

Haben der realleistungspflichtige Standortinhaber nach Art. 20 Abs. 1 AltlV (als Zustandsstörer) oder Dritte nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV (als Verhaltensstörer) die Massnahmenkosten vorfinanziert und übersteigen diese Kosten den Kostenanteil gemäss ihrer Verursacherquote, so haben sie für die Kostendifferenz einen öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch, und zwar gegenüber dem Gemeinwesen und nicht etwa gegenüber andern Mitverursachern (N84).

Die Forderung ist durch Gesuch um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 4 USG geltend zu machen.

Gleichermassen kann auch das Gemeinwesen die bei ihm angefallenen Kosten für den unmittelbaren Vollzug und die Ersatzvornahme zurückfordern und den Verursachern unter Berücksichtigung ihrer Quoten an der Verursachung mittels der Kostenvertei-lungsverfügung anlasten (N85). Rechtsgrundlage dazu bildet die Kostentragungspflicht des Verursachers nach Art. 32d Abs. 1 USG, da die dort erwähnten Untersuchung-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen Gegenstand des unmittelbaren Vollzug und der Ersatzvornahme des Gemeinwesens bilden (N86).

Zum Vorgehen bei der Bestimmung der Ausgleichsansprüche der Beteiligten verglei-che N87.

5.6.2 Anspruch auf Erlass und Inhalt der Kostenverteilunsverfügung

Die Behörde erlässt eine Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 4 USG zunächst auf Gesuch eines Verursachers; dieses wird er in der Regel stellen, wenn die von ihm vorfinanzierten Kosten seine Verursachungsquote übersteigen.

Als Verursacher gelten die Zustands- und Verhaltensstörer und weitere Personen, die als mögliche Verursacher mit einer Kostenauflage rechnen müssen, diese Pflicht aber ganz oder teilweise bestreiten und damit ein schützenswertes Interesse am Erlass der Verfügung haben (N88).

Im weiteren erlässt die Behörde die Verfügung von Amtes wegen, wenn sie die Mass-nahmen selber durchgeführt hat. Betroffen sind die Fälle des unmittelbaren Vollzugs, nicht aber der Ersatzvornahme: Will der Säumige die Auflage der gesamten Ersatzvor-nahmekosten des Gemeinwesens abwenden, so hat er selber ein Gesuch zu stellen, um eine seiner Verursachungsquote entsprechende Kostenanlastung zu erreichen (N89).

Inhalt der Kostenverteilungsverfügung sind die Anteile der Verursacher und des Ge-meinwesens an den Kosten für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmass-nahmen (inkl. Ausfallkosten), sodann die sich aus den finanziellen Vorleistungen ergebenden Ausgleichsansprüche zwischen Gemeinwesen und Verursacher, die Zah-lungsfristen und die Rechtsmittelbelehrung (N90). Die Verfügung ist allen Kosten-pflichtigen zu eröffnen, aber auch denjenigen Beteiligten, die von der Kostenpflicht befreit werden (N91).

5 > 2. Schritt: Kostentragungspflicht 33

5.6.3 Zeitpunkt des Erlasses der Kostenverteilungsverfügung

Zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Erlass der Kostenverteilungsverfügung besteht bzw. das Gemeinwesen von sich aus die Verfügung erlassen soll, bestimmt das USG nicht.

Aus Art. 17 Bst. d AltlV ergibt sich lediglich, dass ein Antrag auf eine Verfügung mit der Eingabe des Sanierungsprojekts unter Angabe der Verursachungsanteile gestellt werden darf.

In der Doktrin und Praxis wird einerseits anerkannt, dass ein Verursacher je nach seiner Interessenlage die Verfügung vor dem effektiven Anfall der Massnahmekosten verlangen darf, z. B. als Festlegung rein prozentualer Kostenanteile, um die Finanzie-rung einer geplanten Überbauung eines belasteten Grundstücks abschätzen zu können (N92). Andererseits kann ein Antrag auf eine Verfügung auch nach dem Erlass einer Sanierungsverfügung gestellt werden, allerdings spätestens vor Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist, die nach Abschluss der Massnahmen und der Kenntnis der Kosten zu laufen beginnt (N93).

In einem Entscheid vom 25. 9. 2006 (N94) hält das Bundesgericht fest, dass unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit der Antrag auf die Verfü-gung sowohl nach der Sanierung aufgrund genauer Kostenzahlen, als auch vor der Sanierung und ohne Kenntnis der genauen Kosten als Entscheid über die prozentuale Kostenanteile verlangt werden kann. Im zweiten Fall ist allerdings ein ergänzender Entscheid im Zeitpunkt der genauen Kenntnis der Kosten erforderlich (N95).

5.6.4 Vorgehen

Der Inhaber des belasteten Standorts hat die Kosten für die notwendigen Massnahmen in der Regel vorfinanziert und ist deshalb am Erlass einer Kostenverteilungsverfügung interessiert. Interessiert sind ggf. auch übrige Verursacher (insb. Verhaltensstörer), die eine Kostenauflage über ihre Verursachungsquote hinaus vermeiden wollen.

Bei der Wahl des Zeitpunkts für das Gesuch sind die Verursacher, wie oben dargelegt, relativ frei, allerdings unter Vorbehalt der geltenden 5-jährigen Verjährungsfrist. Vergleiche:

Zeitpunkt des Erlasses der Kostenverteilungsverfügung

Gedenkt der Inhaber seinen Standort nach zu seinen betriebliche Zwecken möglichst bald zu nutzen und ein entsprechendes Baugesuch zu stellen, ist er an der Festlegung seines Kostenanteils bereits vor der genauen Substanzierung seine Massnahmekosten interessiert.

Damit er die Kosten für die Neunutzung seines Areals, die mit der Durchführung der Sanierungsmassnahmen auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 3 AltV zu koordinieren sein wird, abschätzen kann, ist der Inhaber berechtigt, das Ge-such um Erlass einer prozentualen Kostenteilungsverfügung (inkl. die Feststellung des

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 34

Kosten- gegenstands) zusammen mit der Einreichung des Sanierungsprojekts zu stellen (N96).

Mit Vorteil beantragt der Inhaber auch ein Gespräch mit der kantonalen Vollzugsbe-hörde, in dem möglichst eine einvernehmliche Lösung über die prozentuale Höhe der Kostenanteile vereinbart werden soll. Zur Gewährung eines solchen Gesprächs oder eines andern adäquaten Verfahrensschritts vor Erlass der Kostenverteilungsverfügung ist die kantonale Vollzugbehörde im Rahmen ihrer Pflicht zur Gewährung des rechtli-chen Gehörs verpflichtet. (rechtliches Gehör als Ausfluss von Art. 29 Abs. 2 der Bun-desverfassung, nBV) (N97)

Die Behörde bezieht dazu auch die übrigen Verursacher (insb. Verhaltensstörer) ein.

Kommt in einem solchen Gespräch eine für das weitere Verfahren verbindliche Eini-gung zwischen den Verursachern und dem Gemeinwesen zustande, kann auf den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung vorläufig verzichtet werden. Die zahlenmässig substanzierte Kostenverteilungsverfügung erfolgt dann später aufgrund der vereinbar-ten prozentualen Kostenanteile.

Kommt eine Einigung nicht zustande, so verlangen der Standortinhaber und ggf. übrige Verursacher den Erlass einer Verfügung über die prozentuale Höhe der Kostenanteile der Verursacher, einschliesslich die Bestimmung des Kostengegenstands. In einer zweiten Verfügung wird sodann über die zahlenmässig bezifferten Kostenanteile entschieden.

5.7 Gesuch um Abgeltungen des Bundes an Kosten des Gemeinwesens

Vom Gemeinwesen (ohne eigene Störereigenschaft) zu tragende Kosten für:

Kosten für die Erstellung und Führung des Katasters

Kosten für Massnahmen bei Katasterfehleinträgen

Bestimmen der Ausfallkosten

werden vom Bund nach Art. 32e Abs. 3 Bst. a, Bst. b Ziff. 1 und Bst. d USG abgegol-ten. Die Auszahlung der Abgeltungen erfolgt an die Kantone (Art. 32e Abs. 4 2.Satz USG).

Die kantonale Behörde wird deshalb unter Berücksichtigung der Abgeltungsvorausset-zungen und der Verfahrensbestimmungen des Art. 32e USG und der VASA beim Bund die Gesuche um Gewährung dieser Abgeltungen einreichen.

Die in Art. 32e Abs. 3 USG weiter vorgesehenen Abgeltungen an die von den Verursa-chern zu tragenden Massnahmekosten (Standorte mit abgelagerten Siedlungsabfällen und bei Schiessanlagen) werden hier nicht behandelt.

6 > Noten 35

6 > Noten - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Note 1

Umweltrecht in der Praxis

URP 2000 590

Bundesgericht I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 3. Mai 2000

URP 2002 249

Tribunal administratif du canton du Valais; Cour de droit public; arrêt du

20 avril 2001

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 9 und 34

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 24 zu Art. 32c USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG

Seite 10

Tschannen Pierre / Frick Martin

Gutachten zuhanden des BUWAL, September 2002

Note 2

Bundesgerichtsentscheid

BGE 122 II 65 E. 6a S. 69ff

Kommentar USG

N 22 zu Art. 32c USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 3 – Zustandsstörer

Umweltrecht in der Praxis

URP 2004 575

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 27. August

2004

URP 1994 501

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 15. Juni 1994

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 21

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 4

Bundesgerichtsentscheid

BGE 107 Ia 19 E.2b S. 25

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 19

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 22 zu Art. 32c USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 5

Bundesgerichtsentscheid

BGE 114 Ib 44 E.2c/aa S. 50f

Note 6

Umweltrecht in der Praxis

URP 2000 590

Bundesgericht I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 3. Mai 2000

Bundesgerichtsentscheid

BGE 121 II 378 E. 17a/bb S. 413

Note 7

Umweltrecht in der Praxis

URP 2000 590

Bundesgericht I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 3. Mai 2000

Kommentar USG

N 2 und 3 Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 8

Umweltrecht in der Praxis

URP 2004 575

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 27. August

2004

URP 1998 152

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 26. Februar

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 36

Note 9

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 79

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 10

der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG

Seite 10

Tschannen Pierre / Frick Martin

Gutachten zuhanden des BUWAL, September 2002

Note 11

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 50

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 12

Kommentar USG

N 37, 42 und 47 zu Art. 32c USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Kommentar USG

N 121 a. E. zu Art. 2 USG

Seiler Hansjörg

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, März 2001

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 58 und 107

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 13

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 77f

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 36 zu Art. 32c USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 14

Umweltrecht in der Praxis

URP 2000 590

Bundesgericht I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 3. Mai 2000

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 29 und 37

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 25 petit zu Art. 32c USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 15a

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 37f

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 15b

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 33

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 15c

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 29

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 15d

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 30

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

--------------------------------------------------------------------------------

Note 16

Kommentar USG

N 27 zu Art. 32c USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 17

Umweltrecht in der Praxis

URP 1999 631

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; Urteil vom 7. Juli 1999

URP 2000 590

Bundesgericht I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 3. Mai 2000

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 35 und 40

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 27 petit zu Art. 32c USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

6 > Noten 37

Note 18

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 41f

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 27 petit zu Art. 32c USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 19

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 36

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Umweltrecht in der Praxis

URP 2000 590

Bundesgericht I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 3. Mai 2000

URP 1998 152

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 26. Februar

1998

Note 20

Umweltrecht in der Praxis

URP 1994 501

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 15. Juni

1994

Bundesgerichtsentscheid

BGE 121 II 378 E. 17b und c S. 414f

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 43

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 23 und 28 zu Art. 32c USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 21

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 112

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 22

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 115

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung,

Zürich

ZBl 1982 (83) E. 2b S. 943

Note 23

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 40

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 24

Bundesgerichtsentscheid

BGE 123 II 359 E. 3 S. 362f

Note 25

Umweltrecht in der Praxis

URP 1998 152

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 26. Februar

1998

kritisch

Neues Recht für alte Lasten? Zum zeitlichen Anwendungsbereich des

revidierten USG

Mettler Christoph

Note 26

Umweltrecht in der Praxis

URP 2000 590

Bundesgericht I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 3. Mai 2000

Note 27

Klarheit durch neues Altlastenrecht? Zur Revision von Art. 32c-e USG

Seite 7

Lehmann Lorenz, in pbg aktuell 4/2006 S. 5ff

Note 28

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 101

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 29

Kostentragung nach Art. 32d USG

Scherrer Karin

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 38

Note 30

Klarheit durch neues Altlastenrecht? Zur Revision von Art. 32c-e USG

Seite 8

Lehmann Lorenz, in pbg aktuell 4/2006 S. 5ff

Folgen der Revision des Altlastenrechts für Bauherren, Behörden und

Berater

Lehmann Lorenz

Kostentragung nach Art. 32d USG

Scherrer Karin

Note 31

Umweltrecht in der Praxis

URP 2000 590

Bundesgericht I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 3. Mai 2000

Note 32

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 107

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 33

Klarheit durch neues Altlastenrecht? Zur Revision von Art. 32c-e USG

Seite 12f

Lehmann Lorenz, in pbg aktuell 4/2006 S. 5ff

Folgen der Revision des Altlastenrechts für Bauherren, Behörden und

Berater

Lehmann Lorenz

Kostentragung nach Art. 32d USG

Scherrer Karin

Note 34

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 106

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 35

Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG

Seite 5f

Tschannen Pierre / Frick Martin

Gutachten zuhanden des BUWAL, September 2002

Bundesgerichtsentscheide

BGE 122 II 65 E. 6a S. 70

BGE 132 II 371 E. 3.5 S. 380

Note 36

Umweltrecht in der Praxis

URP 1998 152

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 26. Februar

1998

URP 1994 501

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 15. Juni 1994

Note 37

Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG

Seite 7 Ziff. 2a

Tschannen Pierre / Frick Martin

Gutachten zuhanden des BUWAL, September 2002

BGE 122 II 65 E. 6a S. 70

BGE 132 II 371 E. 3.5 S. 380

Note 38

Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von

Altlasten im Zusammenhang mit Deponien

Seite 139

Wagner Pfeifer Beatrice, in ZBl 103 (2004)

Note 39

Umweltrecht in der Praxis

URP 2000 386

Baudirektion des Kantons Zürich, Verfügung vom 3. Mai 2000

Note 40

Umweltrecht in der Praxis

URP 2004 575

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 27. August

2004

URP 1998 152

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 26. Februar

1998

URP 1994 501

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 15. Juni 1994

Note 41

Umweltrecht in der Praxis

URP 2004 575

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 27. August 2004

Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG

Seite 7 Ziff. 2b

Tschannen Pierre / Frick Martin

Gutachten zuhanden des BUWAL, September 2002

BGE 122 II 65 E. 6a S. 70

BGE 132 II 371 E. 3.5 S. 380

6 > Noten 39

Note 42

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 91

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 43

Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG

Seite 8f

Tschannen Pierre / Frick Martin

Gutachten zuhanden des BUWAL, September 2002

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 23f

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Bundesgerichtsentscheide

BGE 118 Ib 407 E. 4c S. 415

BGE 132 II 371 E. 3.5 S. 380

Note 44

Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG

Seite 10–18, Ergebnisse Seite 22f

Tschannen Pierre / Frick Martin

Gutachten zuhanden des BUWAL, September 2002

Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von

Altlasten im Zusammenhang mit Deponien

Seite 128ff und 132ff

Wagner Pfeifer Beatrice, in ZBl 103 (2004)

Note 45

Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwa-chung von

Altlasten im Zusammenhang mit Deponien

Seite 139

Wagner Pfeifer Beatrice, in ZBl 103 (2004)

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 93

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 46

Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwa-chung von

Altlasten im Zusammenhang mit Deponien

Seite 138f

Wagner Pfeifer Beatrice, in ZBl 103 (2004)

Kommentar USG

N 67 zu Art. 2 USG

Seiler Hansjörg

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, März 2001

Umweltrecht in der Praxis

URP 2000 386

Baudirektion des Kantons Zürich, Verfügung vom 3. Mai 2000

Note 47

Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwa-chung von

Altlasten im Zusammenhang mit Deponien

Seite 140

Wagner Pfeifer Beatrice, in ZBl 105 (2004)

Kommentar USG

N 67 zu Art. 2 USG

Seiler Hansjörg

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, März 2001

Kostenverteilung bei Altlastensanierungen: Ausgleich unter Störern

und Gemeinwesen im Spannungsverhältnis zwischen öffentlichem

und privatem Recht

Seite 121

Cummins Mark

Diss. Zürich 2000

Note 48

Bundesgerichtsentscheid

BGE 119 V 389 E. 6b S. 399

Note 49

Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von

Altlasten im Zusammenhang mit Deponien

Seite 140

Wagner Pfeifer Beatrice, in ZBl 103 (2004)

Note 50a – Übergang bejaht

Kommentar USG

N 67 zu Art. 2 USG

Seiler Hansjörg

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, März 2001

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 96f

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 50b – Übergang verneint

Kostenverteilung bei Altlastensanierungen: Ausgleich unter Störern

und Gemeinwesen im Spannungsverhältnis zwischen öffentlichem

und privatem Recht

Seite 121

Cummins Mark

Diss. Zürich 2000

Note 50c

Bundesgerichtsentscheid

1A. 273/2005 – Erwägung 5.2 und 5.3 Seite 9

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 40

Note 51

Umweltrecht in der Praxis

URP 2004 575

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 27. August

2004

URP 1998 152

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 26. Februar

Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG

Seite 8f

Tschannen Pierre / Frick Martin

Gutachten zuhanden des BUWAL, September 2002

Zum Vorgehen der Kostenanlastung vergleiche:

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 124–138

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 21–25 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 52

Umweltrecht in der Praxis

URP 2004 575

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 27. August

2004

Note 53

Umweltrecht in der Praxis

URP 2004 575

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 27. August

2004

Bundesgerichtsentscheide

BGE 102 Ib 203 E. 5b S. 209

Note 54

Kommentar USG

N 31 und 48 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 55

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 124ff und 127ff

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 56

Umweltrecht in der Praxis

URP 1998 152

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 26. Februar

1998

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 124f

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 22 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 57

Bundesgerichtsentscheid

BGE 107 II 161 E. 6e S. 164f

Note 58

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 106

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 59

Bundesgerichtsentscheid

BGE 107 II 161 E. 6e S. 164f

Kommentar USG

N 28 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 141

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 60

Kommentar USG

N 26 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 61

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung,

Zürich

ZBl 92/1991 S. 212 E.6a

Bundesgerichtsentscheid

BGE 118 Ib 407 E.4c S. 414f

6 > Noten 41

Note 61

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 125

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 22 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 62

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 130

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 63

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 125

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 64

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung,

Zürich

ZBl 92/1991 S. 212 E.6a

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 125

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 22 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 65

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung,

Zürich

ZBl 88/1987 S. 301 E.3

Felssturz verursacht Oelunfall

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 126f

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 22 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 66

Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von

Altlasten im Zusammenhang mit Deponien

Zusammenstellung

Seite 121–127, 130

Wagner Pfeifer Beatrice, in ZBl 103 (2004)

Note 67

Umweltrecht in der Praxis

URP 2004 575

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 27. August

2004

URP 1998 152

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 26. Februar

1998

Erwägung 4d S. 159

Note 68

Umweltrecht in der Praxis

URP 2000 590

Bundesgericht I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 3. Mai 2000

Note 69

Umweltrecht in der Praxis

URP 2004 575

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 27. August

2004

URP 1998 152

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 26. Februar

1998

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 132 a. A.

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 70

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 132 a. E.

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 71

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 132 Mitte

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Realleistungs- und Kostentragungspflicht. Vollzugshilfe BAFU 2009 42

Kommentar USG

N 23 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 72

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 133 a. A.

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 73

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 136f

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 25 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 74

BGE 102 Ib 203 E. 5b S. 209

BGE 102 Ib 203 E. 5b S. 209

Note 75

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 133 a. A.

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 76

Umweltrecht in der Praxis

URP 2004 575

Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung; Urteil vom 27. August

2004

Note 77

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 135 mit Verweisen

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 78

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 133f

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 79

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 139

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 80

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 138

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 81

Kommentar USG

N 34 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Kostentragung nach Art. 32d USG

Scherrer Karin

Note 82

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 150

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 83

Kommentar USG

N 17 und 18 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 84

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 109f

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 17 und 18 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 85

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 111f und 113ff

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

6 > Noten 43

Note 86

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 112 unten

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 20 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 87

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 155f

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kostentragung nach Art. 32d USG

Scherrer Karin

Note 88

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 273

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 89

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 271f

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 90

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 286

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 91

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 287

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 92

Klarheit durch neues Altlastenrecht? Zur Revision von Art. 32c-e USG

Seite 9f

Lehmann Lorenz, in pbg aktuell 4/2006 S. 5ff

Note 93

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 282

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Kommentar USG

N 31 und 48 zu Art. 32d USG

Tschannen Pierre

2. Auflage, Schulthess-Verlag Zürich, Mai 2000/ Januar 2003

Note 94

Bundesgerichtsentscheid

1A. 273/2005 – Erwägung 3.2 Seite 9

Note 95

Kostentragung nach Art. 32d USG

Scherrer Karin

Note 96

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 266f, wo die besonderen Vorteile eines solche Vorgehens

beschrieben werden

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703

Note 97

Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung,

Störer- versus Verursacherprinzip

Seite 251 und 275

Scherrer Karin, Diss. Bern 2005, in ASR Nr. 703