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Rechtsanwälte RECHT NEUES 01/2015MBK-RECHTSANWAELTE.DE
RA Dr. Eckhard Voßiek, LL.M.
Zum Erfordernis einer Stehlgutliste bei Einbruch diebstahlDer Bundesgerichthof hat mit Be-
schluss vom 22.09.2014 die Revi-
sion gegen ein vielbeachtetes Urteil
des Oberlandesgerichts Köln zu-
rückgewiesen, welches sich mit der
Bedeutung der sog. Stehlgutliste für
den Umfang der Versicherungsleis-
tung bei einem Einbruchdiebstahl
beschäftigte.
Das Oberlandesgericht Köln
hatte in der mit der Revision an-
gegriffenen Entscheidung dem
beklagten Hausratversicherer
das Recht zugebilligt, die Ver-
sicherungsleistung nach einem
Einbruchdiebstahl zu kürzen,
weil der Versicherungsnehmer
es grob fahrlässig versäumt
habe, nach Eintritt des Versiche-
rungsfalls der Polizei unverzüg-
lich ein Verzeichnis der abhan-
den gekommenen Sachen zu
überlassen.
Die unverzügliche Anfertigung ei-
ner solchen Stehlgutliste stellt nach
Auffassung des OLG Köln eine all-
gemeine Schadensminderungsob-
liegenheit dar. Der Versicherungs-
nehmer hatte in dem Rechtsstreit
hingegen argumentiert, die Anferti-
gung der Stehlgutliste sei eine Aus-
kunfts- und Aufklärungsobliegen-
heit. Diese scheinbar nur begriffliche
Unterscheidung hatte jedoch hand-
feste Auswirkungen.
Bei der Verletzung einer Auskunfts-
und Aufklärungsobliegenheit darf
der Versicherer die Versicherungs-
leistung nämlich nur kürzen, wenn
er den Versicherungsnehmer zuvor
über die Rechtsfolgen der Oblie-
genheitsverletzung aufgeklärt hat.
Im Rahmen der allgemeinen Scha-
densminderungsobliegenheit be-
steht diese Aufklärungsverpflich-
tung des Versicherers hingegen
nicht. Ohne vorherigen Hinweis
durfte der Versicherer daher allein
wegen der verspäteten Überga-
be der Stehlgutliste an die Polizei
die Versicherungsleistung kürzen,
weil die umgehende Übergabe der
Stehlgutliste die Chancen zur Auf-
findung und Sicherstellung des Die-
besgutes erhöht hätte.
Was ein Vermieter 2015 beachten mussAuch im Jahre 2015 kommen
wieder neue Herausforderun-
gen auf die Vermieter zu. Neue
Gesetze und Gesetzesände-
rungen bieten neue Herausfor-
derungen, auf die sich einzu-
stellen gilt. Seit Jahresbeginn
haben sowohl das Saarland als
auch Nordrhein-Westfalen die
Grunderwerbssteuer auf 6,5
% erhöht. Beide Bundesländer
folgen damit Schleswig-Hol-
stein, das diesen Satz bereits
seit Januar 2014 eingeführt
hat.
Ab dem 01. Januar müssen die
Vermieter aufgrund des neu-
en Eichgesetzes alle Wasser-,
Wärme-, Strom- und Gaszähler
der zuständigen Behörde mel-
den. Diese Vorschrift gilt ab dem
01.01.2015. Das Problem ist,
dass das vorgesehene Online-
System bislang noch nicht etab-
liert ist.
Die Meldepflicht gilt nicht für Heiz-
kostenverteiler, sondern nur für
solche Zähler, die auch bisher
Weiterlesen auf Seite 2
RA F. Manfred Koch
InsolvenzanfechtungenUnternehmen sehen sich zu-
nehmend mit sog. Insolvenz-
anfechtungen konfrontiert.
Das bedeutet, Insolvenzver-
walter fordern an in Insol-
venz gefallene Unternehmen
geleistete Zahlungen zurück.
Dies führt bei in Anspruch
genommenen Unternehmen
– verständlicherweise – zu
Verärgerungen. Sie sollen für
erbrachte Leistungen erhal-
tenes Geld zurückzahlen.
Das Recht der Insolvenzan-
fechtung ist komplex und kom-
pliziert, so dass wir nur den
dringenden Rat geben können,
sich an einen Spezialisten im
Insolvenzrecht zu wenden, da
nicht jede Rückforderung durch
Insolvenzverwalter rechtlich be-
gründet ist. Kollege Dr. Christian
Potrafke ist selbst Insolvenz-
verwalter und kann Ihnen als
Weiterlesen auf Seite 2
RA Dr. Eckhard Voßiek, LL.M.
Unsere Empfehlung:
Für wertvollen Hausrat sollte
unbedingt eine Inventarliste vor-
gehalten und im Bedarfsfall der
Polizei umgehend eine Liste der
abhanden gekommenen Ge-
genstände übergeben werden.
Neue Zahlungsfristen und VerzugszinsenAm 29.07.2014 ist das Gesetz
zur Bekämpfung von Zahlungs-
verzug im Geschäftsverkehr in
Kraft getreten. Nach mehr als
einem halben Jahr müssen wir
nun feststellen, dass in der Pra-
xis das Gesetz vielfach zu Las-
ten der Unternehmen noch nicht
umgesetzt wurde. Die Neurege-
lungen betreffen vor allem das
B2B-Geschäft und sollen durch
den neu eingeführten § 271a
BGB Vereinbarungen über über-
lange Zahlungs-, Überprüfungs-
und Annahmefristen verhindern.
So wird die maximale Frist für ein
Zahlungsziel auf 60 Tage festgelegt.
Ist der Schuldner ein öffentlicher
Auftraggeber, beträgt die regel-
mäßige Zahlungsfrist 30 Tage, in
besonderen Fällen kann diese auf
maxi mal 60 Tage erweitert werden.
Eine darüber hinausgehende Ziel-
verlängerung ist unwirksam. Zudem
wurden die Verzugszinsen unter
Kaufleuten von 8% auf 9% erhöht.
Zusätzlich kann der Gläubiger vor
Eintritt des Verzuges eine Pauschale
von € 40,00 vom Schuldner verlan-
gen – solange dieser keine Privat-
person ist. Weiterlesen auf Seite 3
RA Dr. Joachim Albertz RA Thomas Pliester
RA Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht
RA Thomas Pliester, Fachanwalt Miet- und Wohneigentumsrecht (WEG)
In Kooperation mit
Rechtsanwälte RECHT NEUES 01/2015 Seite 2
RA Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers Nach bisheriger Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
ging der Anspruch eines verstorbe-
nen Arbeitnehmers auf Urlaub, den
er bis zu seinem Tod nicht angetre-
ten hatte, regelmäßig ohne finanziel-
len Ausgleich unter.
Diese Rechtsprechung des BAG hat
der Europäische Gerichtshof (EuGH)
nunmehr gekippt. Hierdurch soll
nicht genommener Urlaub ohne
finanziellen Ausgleich keineswegs
untergehen, wenn das Arbeitsver-
hältnis durch den Tod des Arbeit-
nehmers endet.
Das Fazit dieser neuen Rechtspre-
chung des EuGH ist: Ansprüche
auf Urlaubsabgeltung gehen auf die
Erben über, wobei es keine Rolle
spielt, ob der Arbeitnehmer wäh-
rend der Dauer des Arbeitsverhält-
nisses oder erst danach verstirbt.
Die Folgen dieser Rechtsprechung
des BAG und noch mehr des EuGH
belasten Unternehmen finanziell
mit Urlaubsabgeltungsansprüchen,
ohne dass hierfür nachvollziehba-
re Gründe bestehen. Urlaubsan-
sprüche dienen der Erholung
des Arbeitnehmers. Kann der
Arbeitnehmer aus krankheitsbe-
dingten oder anderen Gründen
keinen Urlaub nehmen, ist nicht
einzusehen, dass dieser Urlaub
dann in Geld abgegolten wird.
Hier ist der Gesetzgeber gefragt.
RA Arne Kaumanns
Ausgleichende GerechtigkeitIn der Ausgabe 03/2014 unserer
Newsletter hatten wir über die
neue Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofes (BGH) zum
Schwarzarbeitsbekämpfungs-
gesetz (Schwarz-ArbG) berichtet.
Der BGH hatte mit Urteil vom
01.08.2013 entschieden, dass der
Besteller von Werkleistungen
keine Gewährleistungsansprü-
che gegen den Unternehmer hat,
wenn eine sog. „ohne-Rechnung-
Abrede“ getroffen wurde, da der
Vertrag dann nichtig sei.
Nunmehr hat der BGH in einem
weiteren Urteil klargestellt, dass in
einem solchen Fall der Unternehmer
für seine Werkleistung auch keinerlei
Bezahlung verlangen kann. Ein Auf-
traggeber hatte Reihenhäuser er-
richten und die Elektroinstallations-
arbeiten von einem Elektriker aus-
führen lassen. Vereinbart wurde ein
Werklohn von pauschal € 13.800,00
einschließlich Umsatzsteuer. Für eine
weitere Barzahlung von € 5.000,00
sollte keine Rechnung gestellt und
keine Umsatzsteuer gezahlt wer-
den. Der Elektriker führte seine Ar-
beiten aus, erhielt jedoch weder den
vollständigen Pauschalpreis noch
die zusätzlichen € 5.000,00. Dar-
aufhin erhob er Klage, die nunmehr
vom BGH rechtskräftig abgewiesen
wurde.
Die Intention des Gesetzgebers, die
Schwarzarbeit effektiv einzudäm-
men, mache eine strikte Handha-
bung des Schwarzarbeitsgesetzes
erforderlich. Wurde früher dem
Handwerker noch auf „Umwegen“
zu seiner Bezahlung verholfen, sei
nach der Neufassung des Schwarz-
arbeitsgesetzes diese Billigkeitser-
wägung nicht mehr angebracht. RA F. Manfred Koch
InsolvenzanfechtungenFortsetzung von Seite 1
Fachanwalt für Insolvenzrecht
sicherlich ebenso helfen wie der
Unterzeichner, der schon in un-
zähligen sogenannten Insolvenz-
anfechtungsprozessen vor Ge-
richt tätig war.
Um eine Inanspruchnahme bei
Insolvenzanfechtungen zumin-
dest zu erschweren oder teil-
weise zu verhindern ein Tipp
für die Praxis:
Haben Sie es mit Kunden zu tun,
deren finanzielle Situation zu-
mindest problematisch erscheint
(schlep pende Zahlweise, Bitten
um Zahlungsaufschub usw.), so
sollten Sie darauf bestehen, dass
Zahlungen auf Altforderungen und
Zahlungen auf laufende Lieferun-
gen strikt getrennt erfolgen.
Zahlungen für laufende Geschäfte
(am besten Vorkasse verlangen)
sind nämlich in der Regel deut-
lich schwerer anfechtbar (vom
Insolvenzverwalter rückholbar) als
Zahlungen auf alte Rechnungen.
Man spricht bei solchen Zah-
lungsvorgängen von sogenannten
Bargeschäften, bei denen das
Vermögen des finanzschwachen
(und ggf. insol venzgefährdeten)
Unternehmens zwar um die Zah-
lungen an Sie geschmälert wird,
da Sie aber gleichzeitig z.B. dafür
Ware liefern, ist das Vermögen
dann doch nicht geschmälert. Es
fehlt an der sogenannten Gläubi-
gerbenachteiligung bzw. am Gläu-
bigerbenachteiligungsvorsatz.
RA F. Manfred Koch
Fazit: Bestehen Sie darauf,
dass Zahlungen auf Altforde-
r ungen und für laufende Ge -
schäfte bei der Überweisung
strikt getrennt und entsprech-
ende konkrete Verwen dungs-
zwecke eingesetzt werden.
Fortsetzung von Seite 1
schon der Eichpflicht unterlagen.
Bei den Gas- und Wasserzählern
ist davon auszugehen, dass der
Wasser- und Gaslieferant Betreiber
dieser Zähler ist und daher auch ihn
die Meldepflichten treffen. Alle übri-
gen in der Immobilie vorhandenen
eichpflichtigen Zähler müssen vom
Vermieter gemeldet werden.
Das Anmeldeverfahren ist bis-
her noch kostenfrei. Soweit Kos-
ten entstehen, dürften diese im
Rahmen der Betriebskostenab-
rechnung umlagefähig sein. Mess -
ergebnisse von ungeeichten Zäh-
lern oder Zählern, deren Eich-
frist abgelaufen ist, dürfen ab
dem 01.01.2015 nicht mehr für
die Abrechnung von Betriebs-
und Heizkosten genutzt werden.
Energiewert-Pflichtangaben: Noch-
mals zu erinnern ist auch daran,
dass ab dem 01.05.2015 die nach
der EnEV 2014 geforderten Ener-
giewert-Pflichtangaben in kommer-
ziellen Immobilienanzeigen unbe-
dingt angegeben werden müssen,
ansonsten drohen Bußgelder bis zu
€ 15.000,00.
Ab dem 01.11.2015 werden die
vor etwa zehn Jahren abge-
schafften An- und Abmelde-
bescheinigungen wieder Pflicht.
Letztendlich ist für die erste
Jahreshälfte die bereits viel
diskutierte und auch in diesem
Newsletter schon vorgestellte
Mietpreisbremse angekündigt.
Dies sei an dieser Stelle nur zur
Abrundung der Vollständigkeit
halber erwähnt.
Was ein Vermieter 2015 beachten muss
RA Thomas Pliester, Fachanwalt Miet- und Wohneigentumsrecht (WEG)
RA Arne Kaumanns
Fazit: Im seinem eigenen Inte-
resse sollte der Unternehmer
von Schwarzarbeit dringend ab-
sehen, da er ansonsten Gefahr
läuft, nach Durchführung seines
Auftrages keinerlei Vergütung zu
erhalten. Das hiermit verbunde-
ne wirtschaftliche Risiko kann
existenzgefährdend sein.
Verantwortlich: Dr. Eckhard Voßiek, LL.M., MBK Rechtsanwälte, Hohenzollernstr. 140, 41061 MönchengladbachT +49 2161 92950, [email protected] Bearbeitung und Layout: Ruth Witteler-Koch, pr-buero.de
Impressum
Rechtsanwälte RECHT NEUES 01/2015 Seite 3
RA Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht (WEG)
Das Wohnungsaufsichts gesetz NRW ist am 30.04.14 in Kraft getreten
RA Dr. Christian Potrafke, Fachanwalt
für Insolvenzrecht
Rechte der Gläubiger gestärkt bei Verbraucher insolvenz
In dem Gesetz zur Neuregelung
des Wohnungsaufsichtsrechtes und
zur Änderung wohnraumrechtlicher
Vorschriften vom 10.04.2014 hat
der Landtag des Landes NRW auch
das Wohnungsaufsichtsgesetz be-
schlossen, das nunmehr rund zehn
Monate – seit dem 30.04.2014 – in
Kraft ist.
Dieses Gesetz greift die früheren
Bestimmungen des Wohnungs-
gesetzes NRW auf, das im Be-
sonderen Mindeststandard für
Wohnraum definierte und gibt
zusätzlich dazu den örtlichen
Ordnungsbehörden Befugnisse
an die Hand, um gegen die Ver-
wahrlosung von Wohnimmobi-
lien vorzugehen.
Diese Mechanismen sind nicht
an eine Wohnraumknappheit
in bestimmten Gebieten ge-
bunden, sondern gelten über-
all. Das soll dazu dienen, die
auch städtebaulich negativen
Auswirkungen der Verwahr-
losung von einigen Immobilien
entgegenzuwirken.
Die Wohnungsaufsicht wird von
den Gemeinden wahrgenommen.
Diese haben auf die Beseitigung
von Missständen hinzuwirken und
Wohnungssuchende, soweit sie der
Hilfe bedürfen, bei der Beschaffung
von Wohnraum zu unterstützen. Ein
Rechtsanspruch auf Beschaffung
einer Wohnung bietet das Gesetz
allerdings nicht.
Definiert wird im Gesetz – wie auch
schon im früheren Wohnungsgesetz
– das im Jahre 2009 außer Kraft
getreten ist, der Mindeststandard
einer Wohnung. Derartiger Mindest-
standard setzt folgende Einrichtun-
gen voraus:
− ausreichende natürliche Belich-
tung und Belüftung
− Schutz gegen Witterungsein-
flüsse und Feuchtigkeit
− Anschluss von Energie-, Wasser-
versorgung und Entwässerung
− Feuerstätte oder Heizungsanlage
− Anschluss für eine Kochküche
oder Kochnische
− sanitäre Einrichtung
Diese Mindestausstattung muss
funktionsfähig und nutzbar sein.
Diese Mindestanforderungen sind
auch für die Mietvertragspraxis von
Relevanz. Ungeachtet der behörd-
lichen Befugnisse stellt das Fehlen
einer dieser Mindestvoraussetzun-
gen die Tauglichkeit der Wohnung
als solche in Frage und stellt da-
mit zumindest einen Mangel des
Mietobjektes dar, der dem Mieter
entweder einen Erfüllungsanspruch
oder aber einen fristlosen Kündi-
gungsgrund verbunden mit einem
Schadenersatzanspruch gibt.
Man wird auch vertragsrechtlich die
Unterschreitung dieser Mindest-
standards nicht verbindlich verein-
baren können.
Andererseits werden jetzt erst-
mals Regeln für eine Überbele-
gung aufgestellt. Danach darf
Wohnraum nur überlassen oder
benutzt werden, wenn für jeden
Bewohner eine Wohnfläche von
mindestens 9 qm und für jedes
Kind bis zu sechs Jahren eine
Wohnfläche von mindestens 6
qm vorhanden ist.
Auch diese Vorschrift ist für die
mietvertragliche Praxis von nicht
unerheblicher Bedeutung, denn
der Vermieter kann jetzt im Um-
kehrschluss natürlich die weitere
Aufnahme von Personen in eine
Wohnung unterbinden, wenn der
Tatbestand der Überbelegung im
Sinne des § 9 WAG NRW gegeben
ist.
In 2014 sind bei den Privatin-
solvenzverfahren viele Erleich-
terungen für die Schuldner ge-
schaffen worden. So können die
Schulden bereits nach fünf Jah-
ren erlassen werden, wenn die
Verfahrenskosten gedeckt sind,
oder nach drei Jahren, wenn
35% der Schulden gedeckt
sind. Über einen Insolvenzplan
kann sogar die sofortige Ent-
schuldung erreicht werden.
Für die Gläubiger wurde jedoch
erleichtert, die Restschuldbefrei-
ung des Schuldners zu verhin-
dern. Dies geht mit einem sog.
Versagungsantrag. Den können
Gläubiger jetzt schon ab Ver-
fahrensbeginn schriftlich gegen-
über dem Insolvenzgericht stel-
len. Es muss nicht mehr bis zum
Schlusstermin gewartet werden.
Fortsetzung von Seite 1
Das neue Gesetz sieht auch eine
Sanktion für Zuwiderhandlungen
vor: Nach § 1a UKlaG n. F. werden
neue Unterlassungsansprüche ge-
schaffen, die sich gegen Geschäfts-
praktiken richten, die die Haftung
des Schuldners wegen Verzuges
beschränkt und im Hinblick auf die
Belange des Gläubigers als grob
unbillig anzusehen sind. Die Neu-
regelungen sind auf alle Schuldver-
hältnisse anzuwenden, die ab dem
29.07.2014 entstanden sind.
Fazit: Die Auswirkungen des
Gesetzes sind für Unterneh-
men nicht zu unterschätzen, da
AGB-Klauseln, die gegen die
neuen Vorschriften verstoßen,
nicht nur unwirksam sind, son-
dern von Wettbewerbsverbän-
den per Abmahnung angegriffen
werden können. Die AGB, Ein-
kaufs- und Lieferbedingungen
sollten daher überprüft und der
neuen Gesetzeslage angepasst
werden.
Neue Zahlungs fristen und Verzugszinsen
RA Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Christian Potrafke
In eigener Sache:
Thomas Pliester wieder ausgezeichnet Wie schon 2013 so darf sich Kollege RA Thomas Pliester auch 2014
zu den Top-Anwälten im Miet- und Wohneigentumsrecht in Deutschland
zählen. Das Magazin „Focus“ hatte wieder Fachanwälte und Rechts-
anwälte aus Wirt-
s c h a f t s k a n z l e i e n
nach ihren Kollegen-
empfehlungen be-
fragt. Mandanten-
bewertungsportale
spielten in der Beur -
teilung eine ebenso
große Rolle wie Er-
wähnungen in Pub -
likationen. Fast 30
Jahre ist Thomas
Pliester Kollege in der
Kanzlei MBK Rechts-
anwälte. Das Anwalts-
team und alle Mitar-
beiterinnen gratulie-
ren sehr herzlich und
freuen sich mit ihm
über diese wieder-
holte Auszeichnung.
Rechtsanwälte RECHT NEUES 01/2015 Seite 4
Nina Junker-Reichmann, Steuerberaterin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer Das Verfassungsgericht hat mit
Urteil vom 17.12.2014 entschie-
den, dass die Vergünstigungen
für die Übertragung von Be-
triebsvermögen bei der Erb-
schaft- und Schenkungsteuer
weitestgehend verfassungs-
widrig sind.
Das Bundesverfassungsgericht
stellte klar, dass es dem Gesetzge-
ber grundsätzlich gestattet ist, Be-
triebsvermögen gegenüber Privat-
vermögen zu begünstigen und so-
mit gerade Familienunternehmen
teilweise oder sogar vollständig von
der Erbschaftsteuer zu befreien,
um ihre Existenz und Arbeitsplätze
zu sichern. Es sei aber unzulässig,
auch Großunternehmen weiter ohne
konkrete Bedürfnisprüfung von der
Erbschaftsteuer zu verschonen.
Das Gericht hat den Gesetz-
geber nun aufgefordert, die
verfassungswidrigen Regelun-
gen neu zu formulieren. Für die
Neuregelung hat der Gesetzge-
ber nun Zeit bis zum 30.6.2016.
Bis dahin sind die bisherigen
Vorschriften weiter anwendbar.
Handlungsempfehlung:
Für Unternehmer, die ihre Nach-
folge bislang nicht geregelt haben,
besteht mit der vom Bundesverfas-
sungsgericht eingeräumten Über-
gangsfrist bis zum 30.06.2016
eine letztmalige Gelegenheit, die
bisherige weitgehende Begünsti-
gung von Betriebsvermögen in An-
spruch zu nehmen. Der Gesetz-
geber ist jedoch nicht daran gehin-
dert, neue gesetzliche Regelun-
gen rückwirkend zum 17.12.2014
einzuführen. Denn mit der Veröf-
fentlichung des Urteils wurde das
Vertrauen der Steuerpflichtigen in
die Verfassungskonformität des
aktuellen Erbschaft- und Schen-
kungsteuerrechts beseitigt.
Übertragungen sollten deshalb un-
bedingt mit einer Widerrufsklausel
versehen werden, um unabsehba-
ren finanziellen Folgen eines nach-
träglichen Eingriffs des Gesetzge-
bers entgegenzuwirken. Sollte es
zu einer rückwirkenden Verschär-
fung der Betriebsvermögensbe-
günstigung kommen und dadurch
die Steuerbefreiung für das über-
tragene Unternehmen wegfallen,
besteht die Option, eine Übertra-
gung wieder rückgängig zu ma-
chen, falls sich ungeplante Steuer-
folgen ergeben.
RA Dr. Eckhard Voßiek, LL.M.
Zahlung von Sanktionen und Verteidigerkosten für Mitarbeiter durch Unternehmen Häufig stellt sich in wirtschafts-
strafrechtlichen Verfahren die
Frage, ob Unternehmen die
Kosten der Verteidigung ihrer
von Strafverfolgung bedrohten
Mitarbeiter und ggf. auch die
gegen sie verhängten Sanktio-
nen übernehmen dürfen.
Die Übernahme von Kosten, die
Mitarbeitern im Zusammenhang
mit einem gegen sie gerichteten
Strafverfahren entstehen, kann ar-
beitsrechtlich geboten sein, wenn
der Gegenstand der Strafverfol-
gung dem betrieblichen und nicht
dem persönlichen Lebensbereich
des Mitarbeiters zuzuordnen ist.
Gerade dann, wenn Mitarbeiter im
Pflichtenkreis des Unternehmens
tätig geworden sind und nicht zum
Nachteil des Unternehmens ge-
handelt oder sich auf dessen
Kosten bereichert haben, wird die
Übernahme der Verteidigerkosten
oftmals auch im Interesse des Un-
ternehmens liegen. In derartigen
Fällen kann die Übernahme der
Kosten nicht zu Strafvorwürfen ge-
gen die für die Kostenübernahme
verantwortlichen Personen führen.
Die Entscheidung zur Kosten-
übernahme muss jedoch in je-
dem Fall sachlich begründbar
sein und entsprechend trans-
parent dokumentiert werden,
um jeden Verdacht einer Un-
treue zu Lasten des Unterneh-
mens durch die Kostenüber-
nahme auszuschließen.
Werden im Rahmen der Strafver-
folgung Sanktionen – etwa eine
Geldauflage oder Geldstrafe – ge-
gen den verdächtigten Mitarbeiter
verhängt, ist von einem persönli-
chen Verschulden auszugehen, da
er die Sanktion bei rechtmäßigem
Verhalten hätte verhindern können.
Eine Übernahme durch das Unter-
nehmen ist damit in der Regel aus-
geschlossen.
Ist die Tat in Ausübung der beruf-
lichen Tätigkeit begangen worden,
ist die Übernahme von Verteidiger-
kosten für das Unternehmen als
Betriebsausgabe abzugsfähig; für
den betroffenen Mitarbeiter ist die
Kostenübernahme grundsätzlich als
Vergütung einzuordnen, die dieser
wiederum als Werbungskosten ab-
ziehen kann. Dieses gilt jedoch nur
sofern kein Abzugsverbot eingreift,
etwa für Verteidigerkosten in Ver-
fahren, die mit einer Verurteilung
wegen Korruption enden.
Ein Vorsteuerabzug aus Vergü-
tungsrechnungen der Verteidiger
von Unternehmensmitarbeitern ist
nicht möglich. Sofern ein Straf-
rechtsschutz oder eine Directors
and Officers (D & O)-Versicherung
für die Verteidigerkosten aufkom-
men, haben diese aufgrund der
Versagung des Vorsteuerabzuges
die Verteidigerkosten einschließlich
der Umsatzsteuer zu erstatten.
RA Arne Kaumanns
Anforde rungen an eine richtige Widerrufs belehrung „Bei individueller Anpassung der
Widerrufsbelehrung verdient der
AGB-Verwender keinen Schutz“.
So lassen sich die praktischen
Folgen eines neueren Urteils des
Bundesgerichtshofs (BGH) be-
schreiben.
Hiernach kann sich der Unterneh-
mer, der eine den gesetzlichen An-
forderungen nicht genügende Wi-
derrufsbelehrung verwendet, nicht
auf die Schutzwirkung der in der
Gesetzesfassung vom 05.08.2002
vorgesehenen Musterbelehrung
berufen, wenn er deren Text einer
eigenen, inhaltlichen Bearbeitung
unterzieht.
Dies soll laut BGH selbst dann gel-
ten, wenn die Abweichungen von
der Musterbelehrung nur in Zusatz-
informationen zugunsten des Be-
lehrungsempfängers bestehen. Nur
bei vollständiger Verwendung des
Musters könne sich der Verwender
auf die Gesetzlichkeitsfiktion beru-
fen und zwar auch dann, wenn das
Muster fehlerhaft ist und den gesetz-
lichen Anforderungen an eine ord-
nungsgemäße Widerrufsbelehrung
nicht genüge.
Das Urteil betraf einen Fall vor der
Gesetzesreform. Es dürfte jedoch
auch für aktuelle Fälle Geltung be-
anspruchen.
Seit dem 13.06.2014 gibt es eine
neue, gesetzlich fixierte Muster-
widerrufsbelehrung. Durch Ver-
wendung dieses Musters kann
ein Unternehmer seine Informati-
onspflichten ordnungsgemäß und
rechtssicher erfüllen, da diese den
gesetzlichen Anforderungen ent-
spricht. Verändert der Unternehmer
diesen Mustertext, verzichtet er da-
mit jedoch auf die Schutzwirkung
des Gesetzes. In diesem Fall muss
die verwendete Widerrufsbelehrung
den gesetzlichen Anforderungen
genügen. Tut sie dies nicht, wird
die Widerrufsfrist von zwei Wochen
nicht in Gang gesetzt.
Fazit: Eines ist sicher: Es wird
keinesfalls zu einer Verbesse-
rung der bisherigen Regelun-
gen kommen. Wir beraten Sie
gerne bei Ihrer Unternehmens-
nachfolge.
Steuerberaterin Nina Junker-Reichmann