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Rechtsanwälte RECHT NEUES 01/2015 MBK-RECHTSANWAELTE.DE RA Dr. Eckhard Voßiek, LL.M. Zum Erfordernis einer Stehlgutliste bei Einbruchdiebstahl Der Bundesgerichthof hat mit Be- schluss vom 22.09.2014 die Revi- sion gegen ein vielbeachtetes Urteil des Oberlandesgerichts Köln zu- rückgewiesen, welches sich mit der Bedeutung der sog. Stehlgutliste für den Umfang der Versicherungsleis- tung bei einem Einbruchdiebstahl beschäftigte. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der mit der Revision an- gegriffenen Entscheidung dem beklagten Hausratversicherer das Recht zugebilligt, die Ver- sicherungsleistung nach einem Einbruchdiebstahl zu kürzen, weil der Versicherungsnehmer es grob fahrlässig versäumt habe, nach Eintritt des Versiche- rungsfalls der Polizei unverzüg- lich ein Verzeichnis der abhan- den gekommenen Sachen zu überlassen. Die unverzügliche Anfertigung ei- ner solchen Stehlgutliste stellt nach Auffassung des OLG Köln eine all- gemeine Schadensminderungsob- liegenheit dar. Der Versicherungs- nehmer hatte in dem Rechtsstreit hingegen argumentiert, die Anferti- gung der Stehlgutliste sei eine Aus- kunfts- und Aufklärungsobliegen- heit. Diese scheinbar nur begriffliche Unterscheidung hatte jedoch hand- feste Auswirkungen. Bei der Verletzung einer Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit darf der Versicherer die Versicherungs- leistung nämlich nur kürzen, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor über die Rechtsfolgen der Oblie- genheitsverletzung aufgeklärt hat. Im Rahmen der allgemeinen Scha- densminderungsobliegenheit be- steht diese Aufklärungsverpflich- tung des Versicherers hingegen nicht. Ohne vorherigen Hinweis durfte der Versicherer daher allein wegen der verspäteten Überga- be der Stehlgutliste an die Polizei die Versicherungsleistung kürzen, weil die umgehende Übergabe der Stehlgutliste die Chancen zur Auf- findung und Sicherstellung des Die- besgutes erhöht hätte. Was ein Vermieter 2015 beachten muss Auch im Jahre 2015 kommen wieder neue Herausforderun- gen auf die Vermieter zu. Neue Gesetze und Gesetzesände- rungen bieten neue Herausfor- derungen, auf die sich einzu- stellen gilt. Seit Jahresbeginn haben sowohl das Saarland als auch Nordrhein-Westfalen die Grunderwerbssteuer auf 6,5 % erhöht. Beide Bundesländer folgen damit Schleswig-Hol- stein, das diesen Satz bereits seit Januar 2014 eingeführt hat. Ab dem 01. Januar müssen die Vermieter aufgrund des neu- en Eichgesetzes alle Wasser-, Wärme-, Strom- und Gaszähler der zuständigen Behörde mel- den. Diese Vorschrift gilt ab dem 01.01.2015. Das Problem ist, dass das vorgesehene Online- System bislang noch nicht etab- liert ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Heiz- kostenverteiler, sondern nur für solche Zähler, die auch bisher Weiterlesen auf Seite 2 RA F. Manfred Koch Insolvenz- anfechtungen Unternehmen sehen sich zu- nehmend mit sog. Insolvenz- anfechtungen konfrontiert. Das bedeutet, Insolvenzver- walter fordern an in Insol- venz gefallene Unternehmen geleistete Zahlungen zurück. Dies führt bei in Anspruch genommenen Unternehmen – verständlicherweise – zu Verärgerungen. Sie sollen für erbrachte Leistungen erhal- tenes Geld zurückzahlen. Das Recht der Insolvenzan- fechtung ist komplex und kom- pliziert, so dass wir nur den dringenden Rat geben können, sich an einen Spezialisten im Insolvenzrecht zu wenden, da nicht jede Rückforderung durch Insolvenzverwalter rechtlich be- gründet ist. Kollege Dr. Christian Potrafke ist selbst Insolvenz- verwalter und kann Ihnen als Weiterlesen auf Seite 2 RA Dr. Eckhard Voßiek, LL.M. Unsere Empfehlung: Für wertvollen Hausrat sollte unbedingt eine Inventarliste vor- gehalten und im Bedarfsfall der Polizei umgehend eine Liste der abhanden gekommenen Ge- genstände übergeben werden. Neue Zahlungs- fristen und Verzugszinsen Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungs- verzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Nach mehr als einem halben Jahr müssen wir nun feststellen, dass in der Pra- xis das Gesetz vielfach zu Las- ten der Unternehmen noch nicht umgesetzt wurde. Die Neurege- lungen betreffen vor allem das B2B-Geschäft und sollen durch den neu eingeführten § 271a BGB Vereinbarungen über über- lange Zahlungs-, Überprüfungs- und Annahmefristen verhindern. So wird die maximale Frist für ein Zahlungsziel auf 60 Tage festgelegt. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, beträgt die regel- mäßige Zahlungsfrist 30 Tage, in besonderen Fällen kann diese auf maximal 60 Tage erweitert werden. Eine darüber hinausgehende Ziel- verlängerung ist unwirksam. Zudem wurden die Verzugszinsen unter Kaufleuten von 8% auf 9% erhöht. Zusätzlich kann der Gläubiger vor Eintritt des Verzuges eine Pauschale von € 40,00 vom Schuldner verlan- gen – solange dieser keine Privat- person ist. Weiterlesen auf Seite 3 RA Dr. Joachim Albertz RA Thomas Pliester RA Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht RA Thomas Pliester, Fachanwalt Miet- und Wohneigentumsrecht (WEG) In Kooperation mit

RECHT NEUES · Rechtsanwälte RECHT NEUES 01/2015 Seite 3 RA Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht (WEG) Das Wohnungsaufsichtsgesetz NRW ist am 30.04.14 in

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Rechtsanwälte RECHT NEUES 01/2015MBK-RECHTSANWAELTE.DE

RA Dr. Eckhard Voßiek, LL.M.

Zum Erfordernis einer Stehlgutliste bei Einbruch diebstahlDer Bundesgerichthof hat mit Be-

schluss vom 22.09.2014 die Revi-

sion gegen ein vielbeachtetes Urteil

des Oberlandesgerichts Köln zu-

rückgewiesen, welches sich mit der

Bedeutung der sog. Stehlgutliste für

den Umfang der Versicherungsleis-

tung bei einem Einbruchdiebstahl

beschäftigte.

Das Oberlandesgericht Köln

hatte in der mit der Revision an-

gegriffenen Entscheidung dem

beklagten Hausratversicherer

das Recht zugebilligt, die Ver-

sicherungsleistung nach einem

Einbruchdiebstahl zu kürzen,

weil der Versicherungsnehmer

es grob fahrlässig versäumt

habe, nach Eintritt des Versiche-

rungsfalls der Polizei unverzüg-

lich ein Verzeichnis der abhan-

den gekommenen Sachen zu

überlassen.

Die unverzügliche Anfertigung ei-

ner solchen Stehlgutliste stellt nach

Auffassung des OLG Köln eine all-

gemeine Schadensminderungsob-

liegenheit dar. Der Versicherungs-

nehmer hatte in dem Rechtsstreit

hingegen argumentiert, die Anferti-

gung der Stehlgutliste sei eine Aus-

kunfts- und Aufklärungsobliegen-

heit. Diese scheinbar nur begriffliche

Unterscheidung hatte jedoch hand-

feste Auswirkungen.

Bei der Verletzung einer Auskunfts-

und Aufklärungsobliegenheit darf

der Versicherer die Versicherungs-

leistung nämlich nur kürzen, wenn

er den Versicherungsnehmer zuvor

über die Rechtsfolgen der Oblie-

genheitsverletzung aufgeklärt hat.

Im Rahmen der allgemeinen Scha-

densminderungsobliegenheit be-

steht diese Aufklärungsverpflich-

tung des Versicherers hingegen

nicht. Ohne vorherigen Hinweis

durfte der Versicherer daher allein

wegen der verspäteten Überga-

be der Stehlgutliste an die Polizei

die Versicherungsleistung kürzen,

weil die umgehende Übergabe der

Stehlgutliste die Chancen zur Auf-

findung und Sicherstellung des Die-

besgutes erhöht hätte.

Was ein Vermieter 2015 beachten mussAuch im Jahre 2015 kommen

wieder neue Herausforderun-

gen auf die Vermieter zu. Neue

Gesetze und Gesetzesände-

rungen bieten neue Herausfor-

derungen, auf die sich einzu-

stellen gilt. Seit Jahresbeginn

haben sowohl das Saarland als

auch Nordrhein-Westfalen die

Grunderwerbssteuer auf 6,5

% erhöht. Beide Bundesländer

folgen damit Schleswig-Hol-

stein, das diesen Satz bereits

seit Januar 2014 eingeführt

hat.

Ab dem 01. Januar müssen die

Vermieter aufgrund des neu-

en Eichgesetzes alle Wasser-,

Wärme-, Strom- und Gaszähler

der zuständigen Behörde mel-

den. Diese Vorschrift gilt ab dem

01.01.2015. Das Problem ist,

dass das vorgesehene Online-

System bislang noch nicht etab-

liert ist.

Die Meldepflicht gilt nicht für Heiz-

kostenverteiler, sondern nur für

solche Zähler, die auch bisher

Weiterlesen auf Seite 2

RA F. Manfred Koch

Insolvenz­anfechtungenUnternehmen sehen sich zu-

nehmend mit sog. Insolvenz-

anfechtungen konfrontiert.

Das bedeutet, Insolvenzver-

walter fordern an in Insol-

venz gefallene Unternehmen

geleistete Zahlungen zurück.

Dies führt bei in Anspruch

genommenen Unternehmen

– verständlicherweise – zu

Verärgerungen. Sie sollen für

erbrachte Leistungen erhal-

tenes Geld zurückzahlen.

Das Recht der Insolvenzan-

fechtung ist komplex und kom-

pliziert, so dass wir nur den

dringenden Rat geben können,

sich an einen Spezialisten im

Insolvenzrecht zu wenden, da

nicht jede Rückforderung durch

Insolvenzverwalter rechtlich be-

gründet ist. Kollege Dr. Christian

Potrafke ist selbst Insolvenz-

verwalter und kann Ihnen als

Weiterlesen auf Seite 2

RA Dr. Eckhard Voßiek, LL.M.

Unsere Empfehlung:

Für wertvollen Hausrat sollte

unbedingt eine Inventarliste vor-

gehalten und im Bedarfsfall der

Polizei umgehend eine Liste der

abhanden gekommenen Ge-

genstände übergeben werden.

Neue Zahlungs­fristen und VerzugszinsenAm 29.07.2014 ist das Gesetz

zur Bekämpfung von Zahlungs-

verzug im Geschäftsverkehr in

Kraft getreten. Nach mehr als

einem halben Jahr müssen wir

nun feststellen, dass in der Pra-

xis das Gesetz vielfach zu Las-

ten der Unternehmen noch nicht

umgesetzt wurde. Die Neurege-

lungen betreffen vor allem das

B2B-Geschäft und sollen durch

den neu eingeführten § 271a

BGB Vereinbarungen über über-

lange Zahlungs-, Überprüfungs-

und Annahmefristen verhindern.

So wird die maximale Frist für ein

Zahlungsziel auf 60 Tage festgelegt.

Ist der Schuldner ein öffentlicher

Auftraggeber, beträgt die regel-

mäßige Zahlungsfrist 30 Tage, in

besonderen Fällen kann diese auf

maxi mal 60 Tage erweitert werden.

Eine darüber hinausgehende Ziel-

verlängerung ist unwirksam. Zudem

wurden die Verzugszinsen unter

Kaufleuten von 8% auf 9% erhöht.

Zusätzlich kann der Gläubiger vor

Eintritt des Verzuges eine Pauschale

von € 40,00 vom Schuldner verlan-

gen – solange dieser keine Privat-

person ist. Weiterlesen auf Seite 3

RA Dr. Joachim Albertz RA Thomas Pliester

RA Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht

RA Thomas Pliester, Fachanwalt Miet- und Wohneigentumsrecht (WEG)

In Kooperation mit

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Rechtsanwälte RECHT NEUES 01/2015 Seite 2

RA Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers Nach bisheriger Rechtsprechung

des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

ging der Anspruch eines verstorbe-

nen Arbeitnehmers auf Urlaub, den

er bis zu seinem Tod nicht angetre-

ten hatte, regelmäßig ohne finanziel-

len Ausgleich unter.

Diese Rechtsprechung des BAG hat

der Europäische Gerichtshof (EuGH)

nunmehr gekippt. Hierdurch soll

nicht genommener Urlaub ohne

finanziellen Ausgleich keineswegs

untergehen, wenn das Arbeitsver-

hältnis durch den Tod des Arbeit-

nehmers endet.

Das Fazit dieser neuen Rechtspre-

chung des EuGH ist: Ansprüche

auf Urlaubsabgeltung gehen auf die

Erben über, wobei es keine Rolle

spielt, ob der Arbeitnehmer wäh-

rend der Dauer des Arbeitsverhält-

nisses oder erst danach verstirbt.

Die Folgen dieser Rechtsprechung

des BAG und noch mehr des EuGH

belasten Unternehmen finanziell

mit Urlaubsabgeltungsansprüchen,

ohne dass hierfür nachvollziehba-

re Gründe bestehen. Urlaubsan-

sprüche dienen der Erholung

des Arbeitnehmers. Kann der

Arbeitnehmer aus krankheitsbe-

dingten oder anderen Gründen

keinen Urlaub nehmen, ist nicht

einzusehen, dass dieser Urlaub

dann in Geld abgegolten wird.

Hier ist der Gesetzgeber gefragt.

RA Arne Kaumanns

Ausgleichende GerechtigkeitIn der Ausgabe 03/2014 unserer

Newsletter hatten wir über die

neue Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes (BGH) zum

Schwarzarbeitsbekämpfungs-

gesetz (Schwarz-ArbG) berichtet.

Der BGH hatte mit Urteil vom

01.08.2013 entschieden, dass der

Besteller von Werkleistungen

keine Gewährleistungsansprü-

che gegen den Unternehmer hat,

wenn eine sog. „ohne-Rechnung-

Abrede“ getroffen wurde, da der

Vertrag dann nichtig sei.

Nunmehr hat der BGH in einem

weiteren Urteil klargestellt, dass in

einem solchen Fall der Unternehmer

für seine Werkleistung auch keinerlei

Bezahlung verlangen kann. Ein Auf-

traggeber hatte Reihenhäuser er-

richten und die Elektroinstallations-

arbeiten von einem Elektriker aus-

führen lassen. Vereinbart wurde ein

Werklohn von pauschal € 13.800,00

einschließlich Umsatzsteuer. Für eine

weitere Barzahlung von € 5.000,00

sollte keine Rechnung gestellt und

keine Umsatzsteuer gezahlt wer-

den. Der Elektriker führte seine Ar-

beiten aus, erhielt jedoch weder den

vollständigen Pauschalpreis noch

die zusätzlichen € 5.000,00. Dar-

aufhin erhob er Klage, die nunmehr

vom BGH rechtskräftig abgewiesen

wurde.

Die Intention des Gesetzgebers, die

Schwarzarbeit effektiv einzudäm-

men, mache eine strikte Handha-

bung des Schwarzarbeitsgesetzes

erforderlich. Wurde früher dem

Handwerker noch auf „Umwegen“

zu seiner Bezahlung verholfen, sei

nach der Neufassung des Schwarz-

arbeitsgesetzes diese Billigkeitser-

wägung nicht mehr angebracht. RA F. Manfred Koch

Insolvenz­anfechtungenFortsetzung von Seite 1

Fachanwalt für Insolvenzrecht

sicherlich ebenso helfen wie der

Unterzeichner, der schon in un-

zähligen sogenannten Insolvenz-

anfechtungsprozessen vor Ge-

richt tätig war.

Um eine Inanspruchnahme bei

Insolvenzanfechtungen zumin-

dest zu erschweren oder teil-

weise zu verhindern ein Tipp

für die Praxis:

Haben Sie es mit Kunden zu tun,

deren finanzielle Situation zu-

mindest problematisch erscheint

(schlep pende Zahlweise, Bitten

um Zahlungsaufschub usw.), so

sollten Sie darauf bestehen, dass

Zahlungen auf Altforderungen und

Zahlungen auf laufende Lieferun-

gen strikt getrennt erfolgen.

Zahlungen für laufende Geschäfte

(am besten Vorkasse verlangen)

sind nämlich in der Regel deut-

lich schwerer anfechtbar (vom

Insolvenzverwalter rückholbar) als

Zahlungen auf alte Rechnungen.

Man spricht bei solchen Zah-

lungsvorgängen von sogenannten

Bargeschäften, bei denen das

Vermögen des finanzschwachen

(und ggf. insol venzgefährdeten)

Unternehmens zwar um die Zah-

lungen an Sie geschmälert wird,

da Sie aber gleichzeitig z.B. dafür

Ware liefern, ist das Vermögen

dann doch nicht geschmälert. Es

fehlt an der sogenannten Gläubi-

gerbenachteiligung bzw. am Gläu-

bigerbenachteiligungsvorsatz.

RA F. Manfred Koch

Fazit: Bestehen Sie darauf,

dass Zahlungen auf Altforde-

r ungen und für laufende Ge -

schäfte bei der Überweisung

strikt getrennt und entsprech-

ende konkrete Verwen dungs-

zwecke eingesetzt werden.

Fortsetzung von Seite 1

schon der Eichpflicht unterlagen.

Bei den Gas- und Wasserzählern

ist davon auszugehen, dass der

Wasser- und Gaslieferant Betreiber

dieser Zähler ist und daher auch ihn

die Meldepflichten treffen. Alle übri-

gen in der Immobilie vorhandenen

eichpflichtigen Zähler müssen vom

Vermieter gemeldet werden.

Das Anmeldeverfahren ist bis-

her noch kostenfrei. Soweit Kos-

ten entstehen, dürften diese im

Rahmen der Betriebskostenab-

rechnung umlagefähig sein. Mess -

ergebnisse von ungeeichten Zäh-

lern oder Zählern, deren Eich-

frist abgelaufen ist, dürfen ab

dem 01.01.2015 nicht mehr für

die Abrechnung von Betriebs-

und Heizkosten genutzt werden.

Energiewert-Pflichtangaben: Noch-

mals zu erinnern ist auch daran,

dass ab dem 01.05.2015 die nach

der EnEV 2014 geforderten Ener-

giewert-Pflichtangaben in kommer-

ziellen Immobilienanzeigen unbe-

dingt angegeben werden müssen,

ansonsten drohen Bußgelder bis zu

€ 15.000,00.

Ab dem 01.11.2015 werden die

vor etwa zehn Jahren abge-

schafften An- und Abmelde-

bescheinigungen wieder Pflicht.

Letztendlich ist für die erste

Jahreshälfte die bereits viel

diskutierte und auch in diesem

Newsletter schon vorgestellte

Mietpreisbremse angekündigt.

Dies sei an dieser Stelle nur zur

Abrundung der Vollständigkeit

halber erwähnt.

Was ein Vermieter 2015 beachten muss

RA Thomas Pliester, Fachanwalt Miet- und Wohneigentumsrecht (WEG)

RA Arne Kaumanns

Fazit: Im seinem eigenen Inte-

resse sollte der Unternehmer

von Schwarzarbeit dringend ab-

sehen, da er ansonsten Gefahr

läuft, nach Durchführung seines

Auftrages keinerlei Vergütung zu

erhalten. Das hiermit verbunde-

ne wirtschaftliche Risiko kann

existenzgefährdend sein.

Verantwortlich: Dr. Eckhard Voßiek, LL.M., MBK Rechtsanwälte, Hohenzollernstr. 140, 41061 MönchengladbachT +49 2161 92950, [email protected] Bearbeitung und Layout: Ruth Witteler-Koch, pr-buero.de

Impressum

Page 3: RECHT NEUES · Rechtsanwälte RECHT NEUES 01/2015 Seite 3 RA Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht (WEG) Das Wohnungsaufsichtsgesetz NRW ist am 30.04.14 in

Rechtsanwälte RECHT NEUES 01/2015 Seite 3

RA Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht (WEG)

Das Wohnungsaufsichts gesetz NRW ist am 30.04.14 in Kraft getreten

RA Dr. Christian Potrafke, Fachanwalt

für Insolvenzrecht

Rechte der Gläubiger gestärkt bei Verbraucher­ insolvenz

In dem Gesetz zur Neuregelung

des Wohnungsaufsichtsrechtes und

zur Änderung wohnraumrechtlicher

Vorschriften vom 10.04.2014 hat

der Landtag des Landes NRW auch

das Wohnungsaufsichtsgesetz be-

schlossen, das nunmehr rund zehn

Monate – seit dem 30.04.2014 – in

Kraft ist.

Dieses Gesetz greift die früheren

Bestimmungen des Wohnungs-

gesetzes NRW auf, das im Be-

sonderen Mindeststandard für

Wohnraum definierte und gibt

zusätzlich dazu den örtlichen

Ordnungsbehörden Befugnisse

an die Hand, um gegen die Ver-

wahrlosung von Wohnimmobi-

lien vorzugehen.

Diese Mechanismen sind nicht

an eine Wohnraumknappheit

in bestimmten Gebieten ge-

bunden, sondern gelten über-

all. Das soll dazu dienen, die

auch städtebaulich negativen

Auswirkungen der Verwahr-

losung von einigen Immobilien

entgegenzuwirken.

Die Wohnungsaufsicht wird von

den Gemeinden wahrgenommen.

Diese haben auf die Beseitigung

von Missständen hinzuwirken und

Wohnungssuchende, soweit sie der

Hilfe bedürfen, bei der Beschaffung

von Wohnraum zu unterstützen. Ein

Rechtsanspruch auf Beschaffung

einer Wohnung bietet das Gesetz

allerdings nicht.

Definiert wird im Gesetz – wie auch

schon im früheren Wohnungsgesetz

– das im Jahre 2009 außer Kraft

getreten ist, der Mindeststandard

einer Wohnung. Derartiger Mindest-

standard setzt folgende Einrichtun-

gen voraus:

− ausreichende natürliche Belich-

tung und Belüftung

− Schutz gegen Witterungsein-

flüsse und Feuchtigkeit

− Anschluss von Energie-, Wasser-

versorgung und Entwässerung

− Feuerstätte oder Heizungsanlage

− Anschluss für eine Kochküche

oder Kochnische

− sanitäre Einrichtung

Diese Mindestausstattung muss

funktionsfähig und nutzbar sein.

Diese Mindestanforderungen sind

auch für die Mietvertragspraxis von

Relevanz. Ungeachtet der behörd-

lichen Befugnisse stellt das Fehlen

einer dieser Mindestvoraussetzun-

gen die Tauglichkeit der Wohnung

als solche in Frage und stellt da-

mit zumindest einen Mangel des

Mietobjektes dar, der dem Mieter

entweder einen Erfüllungsanspruch

oder aber einen fristlosen Kündi-

gungsgrund verbunden mit einem

Schadenersatzanspruch gibt.

Man wird auch vertragsrechtlich die

Unterschreitung dieser Mindest-

standards nicht verbindlich verein-

baren können.

Andererseits werden jetzt erst-

mals Regeln für eine Überbele-

gung aufgestellt. Danach darf

Wohnraum nur überlassen oder

benutzt werden, wenn für jeden

Bewohner eine Wohnfläche von

mindestens 9 qm und für jedes

Kind bis zu sechs Jahren eine

Wohnfläche von mindestens 6

qm vorhanden ist.

Auch diese Vorschrift ist für die

mietvertragliche Praxis von nicht

unerheblicher Bedeutung, denn

der Vermieter kann jetzt im Um-

kehrschluss natürlich die weitere

Aufnahme von Personen in eine

Wohnung unterbinden, wenn der

Tatbestand der Überbelegung im

Sinne des § 9 WAG NRW gegeben

ist.

In 2014 sind bei den Privatin-

solvenzverfahren viele Erleich-

terungen für die Schuldner ge-

schaffen worden. So können die

Schulden bereits nach fünf Jah-

ren erlassen werden, wenn die

Verfahrenskosten gedeckt sind,

oder nach drei Jahren, wenn

35% der Schulden gedeckt

sind. Über einen Insolvenzplan

kann sogar die sofortige Ent-

schuldung erreicht werden.

Für die Gläubiger wurde jedoch

erleichtert, die Restschuldbefrei-

ung des Schuldners zu verhin-

dern. Dies geht mit einem sog.

Versagungsantrag. Den können

Gläubiger jetzt schon ab Ver-

fahrensbeginn schriftlich gegen-

über dem Insolvenzgericht stel-

len. Es muss nicht mehr bis zum

Schlusstermin gewartet werden.

Fortsetzung von Seite 1

Das neue Gesetz sieht auch eine

Sanktion für Zuwiderhandlungen

vor: Nach § 1a UKlaG n. F. werden

neue Unterlassungsansprüche ge-

schaffen, die sich gegen Geschäfts-

praktiken richten, die die Haftung

des Schuldners wegen Verzuges

beschränkt und im Hinblick auf die

Belange des Gläubigers als grob

unbillig anzusehen sind. Die Neu-

regelungen sind auf alle Schuldver-

hältnisse anzuwenden, die ab dem

29.07.2014 entstanden sind.

Fazit: Die Auswirkungen des

Gesetzes sind für Unterneh-

men nicht zu unterschätzen, da

AGB-Klauseln, die gegen die

neuen Vorschriften verstoßen,

nicht nur unwirksam sind, son-

dern von Wettbewerbsverbän-

den per Abmahnung angegriffen

werden können. Die AGB, Ein-

kaufs- und Lieferbedingungen

sollten daher überprüft und der

neuen Gesetzeslage angepasst

werden.

Neue Zahlungs fristen und Verzugszinsen

RA Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Christian Potrafke

In eigener Sache:

Thomas Pliester wieder ausgezeichnet Wie schon 2013 so darf sich Kollege RA Thomas Pliester auch 2014

zu den Top-Anwälten im Miet- und Wohneigentumsrecht in Deutschland

zählen. Das Magazin „Focus“ hatte wieder Fachanwälte und Rechts-

anwälte aus Wirt-

s c h a f t s k a n z l e i e n

nach ihren Kollegen-

empfehlungen be-

fragt. Mandanten-

bewertungsportale

spielten in der Beur -

teilung eine ebenso

große Rolle wie Er-

wähnungen in Pub -

likationen. Fast 30

Jahre ist Thomas

Pliester Kollege in der

Kanzlei MBK Rechts-

anwälte. Das Anwalts-

team und alle Mitar-

beiterinnen gratulie-

ren sehr herzlich und

freuen sich mit ihm

über diese wieder-

holte Auszeichnung.

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Rechtsanwälte RECHT NEUES 01/2015 Seite 4

Nina Junker-Reichmann, Steuerberaterin

Entscheidung des Bundes­verfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer Das Verfassungsgericht hat mit

Urteil vom 17.12.2014 entschie-

den, dass die Vergünstigungen

für die Übertragung von Be-

triebsvermögen bei der Erb-

schaft- und Schenkungsteuer

weitestgehend verfassungs-

widrig sind.

Das Bundesverfassungsgericht

stellte klar, dass es dem Gesetzge-

ber grundsätzlich gestattet ist, Be-

triebsvermögen gegenüber Privat-

vermögen zu begünstigen und so-

mit gerade Familienunternehmen

teilweise oder sogar vollständig von

der Erbschaftsteuer zu befreien,

um ihre Existenz und Arbeitsplätze

zu sichern. Es sei aber unzulässig,

auch Großunternehmen weiter ohne

konkrete Bedürfnisprüfung von der

Erbschaftsteuer zu verschonen.

Das Gericht hat den Gesetz-

geber nun aufgefordert, die

verfassungswidrigen Regelun-

gen neu zu formulieren. Für die

Neuregelung hat der Gesetzge-

ber nun Zeit bis zum 30.6.2016.

Bis dahin sind die bisherigen

Vorschriften weiter anwendbar.

Handlungsempfehlung:

Für Unternehmer, die ihre Nach-

folge bislang nicht geregelt haben,

besteht mit der vom Bundesverfas-

sungsgericht eingeräumten Über-

gangsfrist bis zum 30.06.2016

eine letztmalige Gelegenheit, die

bisherige weitgehende Begünsti-

gung von Betriebsvermögen in An-

spruch zu nehmen. Der Gesetz-

geber ist jedoch nicht daran gehin-

dert, neue gesetzliche Regelun-

gen rückwirkend zum 17.12.2014

einzuführen. Denn mit der Veröf-

fentlichung des Urteils wurde das

Vertrauen der Steuerpflichtigen in

die Verfassungskonformität des

aktuellen Erbschaft- und Schen-

kungsteuerrechts beseitigt.

Übertragungen sollten deshalb un-

bedingt mit einer Widerrufsklausel

versehen werden, um unabsehba-

ren finanziellen Folgen eines nach-

träglichen Eingriffs des Gesetzge-

bers entgegenzuwirken. Sollte es

zu einer rückwirkenden Verschär-

fung der Betriebsvermögensbe-

günstigung kommen und dadurch

die Steuerbefreiung für das über-

tragene Unternehmen wegfallen,

besteht die Option, eine Übertra-

gung wieder rückgängig zu ma-

chen, falls sich ungeplante Steuer-

folgen ergeben.

RA Dr. Eckhard Voßiek, LL.M.

Zahlung von Sanktionen und Verteidiger­kosten für Mitarbeiter durch Unternehmen Häufig stellt sich in wirtschafts-

strafrechtlichen Verfahren die

Frage, ob Unternehmen die

Kosten der Verteidigung ihrer

von Strafverfolgung bedrohten

Mitarbeiter und ggf. auch die

gegen sie verhängten Sanktio-

nen übernehmen dürfen.

Die Übernahme von Kosten, die

Mitarbeitern im Zusammenhang

mit einem gegen sie gerichteten

Strafverfahren entstehen, kann ar-

beitsrechtlich geboten sein, wenn

der Gegenstand der Strafverfol-

gung dem betrieblichen und nicht

dem persönlichen Lebensbereich

des Mitarbeiters zuzuordnen ist.

Gerade dann, wenn Mitarbeiter im

Pflichtenkreis des Unternehmens

tätig geworden sind und nicht zum

Nachteil des Unternehmens ge-

handelt oder sich auf dessen

Kosten bereichert haben, wird die

Übernahme der Verteidigerkosten

oftmals auch im Interesse des Un-

ternehmens liegen. In derartigen

Fällen kann die Übernahme der

Kosten nicht zu Strafvorwürfen ge-

gen die für die Kostenübernahme

verantwortlichen Personen führen.

Die Entscheidung zur Kosten-

übernahme muss jedoch in je-

dem Fall sachlich begründbar

sein und entsprechend trans-

parent dokumentiert werden,

um jeden Verdacht einer Un-

treue zu Lasten des Unterneh-

mens durch die Kostenüber-

nahme auszuschließen.

Werden im Rahmen der Strafver-

folgung Sanktionen – etwa eine

Geldauflage oder Geldstrafe – ge-

gen den verdächtigten Mitarbeiter

verhängt, ist von einem persönli-

chen Verschulden auszugehen, da

er die Sanktion bei rechtmäßigem

Verhalten hätte verhindern können.

Eine Übernahme durch das Unter-

nehmen ist damit in der Regel aus-

geschlossen.

Ist die Tat in Ausübung der beruf-

lichen Tätigkeit begangen worden,

ist die Übernahme von Verteidiger-

kosten für das Unternehmen als

Betriebsausgabe abzugsfähig; für

den betroffenen Mitarbeiter ist die

Kostenübernahme grundsätzlich als

Vergütung einzuordnen, die dieser

wiederum als Werbungskosten ab-

ziehen kann. Dieses gilt jedoch nur

sofern kein Abzugsverbot eingreift,

etwa für Verteidigerkosten in Ver-

fahren, die mit einer Verurteilung

wegen Korruption enden.

Ein Vorsteuerabzug aus Vergü-

tungsrechnungen der Verteidiger

von Unternehmensmitarbeitern ist

nicht möglich. Sofern ein Straf-

rechtsschutz oder eine Directors

and Officers (D & O)-Versicherung

für die Verteidigerkosten aufkom-

men, haben diese aufgrund der

Versagung des Vorsteuerabzuges

die Verteidigerkosten einschließlich

der Umsatzsteuer zu erstatten.

RA Arne Kaumanns

Anforde­ rungen an eine richtige Widerrufs­ belehrung „Bei individueller Anpassung der

Widerrufsbelehrung verdient der

AGB-Verwender keinen Schutz“.

So lassen sich die praktischen

Folgen eines neueren Urteils des

Bundesgerichtshofs (BGH) be-

schreiben.

Hiernach kann sich der Unterneh-

mer, der eine den gesetzlichen An-

forderungen nicht genügende Wi-

derrufsbelehrung verwendet, nicht

auf die Schutzwirkung der in der

Gesetzesfassung vom 05.08.2002

vorgesehenen Musterbelehrung

berufen, wenn er deren Text einer

eigenen, inhaltlichen Bearbeitung

unterzieht.

Dies soll laut BGH selbst dann gel-

ten, wenn die Abweichungen von

der Musterbelehrung nur in Zusatz-

informationen zugunsten des Be-

lehrungsempfängers bestehen. Nur

bei vollständiger Verwendung des

Musters könne sich der Verwender

auf die Gesetzlichkeitsfiktion beru-

fen und zwar auch dann, wenn das

Muster fehlerhaft ist und den gesetz-

lichen Anforderungen an eine ord-

nungsgemäße Widerrufsbelehrung

nicht genüge.

Das Urteil betraf einen Fall vor der

Gesetzesreform. Es dürfte jedoch

auch für aktuelle Fälle Geltung be-

anspruchen.

Seit dem 13.06.2014 gibt es eine

neue, gesetzlich fixierte Muster-

widerrufsbelehrung. Durch Ver-

wendung dieses Musters kann

ein Unternehmer seine Informati-

onspflichten ordnungsgemäß und

rechtssicher erfüllen, da diese den

gesetzlichen Anforderungen ent-

spricht. Verändert der Unternehmer

diesen Mustertext, verzichtet er da-

mit jedoch auf die Schutzwirkung

des Gesetzes. In diesem Fall muss

die verwendete Widerrufsbelehrung

den gesetzlichen Anforderungen

genügen. Tut sie dies nicht, wird

die Widerrufsfrist von zwei Wochen

nicht in Gang gesetzt.

Fazit: Eines ist sicher: Es wird

keinesfalls zu einer Verbesse-

rung der bisherigen Regelun-

gen kommen. Wir beraten Sie

gerne bei Ihrer Unternehmens-

nachfolge.

Steuerberaterin Nina Junker-Reichmann