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Recht und Ethos: Anwalt als Beruf(ung) Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Kanzlei Schlachter und Kollegen, Regensburg

Recht und Ethos: Anwalt als Beruf( ung )

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Recht und Ethos: Anwalt als Beruf( ung ). Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Kanzlei Schlachter und Kollegen, Regensburg. Gliederung. Recht. Ethos. Stellung Berufspflichten Fortbildung des Fachanwalts. Zulassung Marktsituation Marketing Fachanwaltschaften. Recht: 1. Zulassung. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Recht und Ethos: Anwalt als Beruf( ung )

Recht und Ethos:Anwalt als Beruf(ung)

Rechtsanwalt Dr. Thomas TroidlKanzlei Schlachter und Kollegen, Regensburg

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RA Dr. Thomas Troidl

Gliederung

Recht1. Zulassung2. Marktsituation3. Marketing4. Fachanwaltschaften

Ethos1. Stellung2. Berufspflichten3. Fortbildung

des Fachanwalts

15. März 2011 2 von 23

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RA Dr. Thomas Troidl

Recht: 1. Zulassung• § 4 BRAO:Zugang zum Beruf des RechtsanwaltsZur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland … erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat.

15. März 2011 3 von 23

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RA Dr. Thomas Troidl

Recht: 2. MarktsituationJahr Zahl der

Rechtsanwälte Rechtsanwältinnen

1950 12.844 ?

1970 22.882 1.035 (4,52 %)

2000 104.067 25.589 (24,59 %)

2010 153.251 48.393 (31,58 %)

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RA Dr. Thomas Troidl

Recht: 3. Marketing• § 43 b BRAO: WerbungWerbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sieüber die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Er-teilung eines Auf-trags im Einzelfall gerichtet ist.

• § 6 BORA: Werbung(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person infor-mieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.(2) 1Die Angabe von Erfolgs und Umsatz-zahlen ist unzulässig.

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RA Dr. Thomas Troidl

OLG Frankfurt am MainUrteil vom 14.10.04 (Az. 6 U 198/03)

• Internetwerbung:• „Soweit erforderlich, werden wir auch Klage erheben.• Wir werden Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sorgfältig

begründen und den Gerichtstermin auf jeden Fall wahrnehmen.• Dies unterscheidet uns von einigen anderen auf diesem Gebiet tätigen

Anwälten/innen, bei denen der Sachvortrag häufig recht dürftig ist und keine Vertretung in der mündlichen Verhandlung erfolgt.

• So geht z.B. Rechtsanwalt S. aus S. nie zur mündlichen Verhandlung, so dass ihn einige Richter bereits als „Phantom“ bezeichnet haben.

• Wir werden als adäquate Gesprächspartner auch von den Richtern geschätzt.“• Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (§§ 43 b BRAO, 6 Abs. 1 BORA):

reklamehaftes Anpreisen!• „Näheverhältnis“ zu Richtern: Unlauterer Wettbewerb (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG)!

Erfolg wegen persönlicher Beziehungen?15. März 2011 6 von 23

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RA Dr. Thomas Troidl

BGHBeschluss vom 25.11.02 (Az. AnwZ B 8/02)• Homepage mit Domain

www.rechtsanwaelte-notar.de

• Form und Inhalt nicht unsachlich (§§ 43 b BRAO,6 Abs. 1 BORA)

• Keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, keine Täuschung über Größe und Bedeutung der Kanzlei: „Aufschlagen“ der Homepage hilft weiter

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RA Dr. Thomas Troidl

OLG NürnbergUrteil vom 04.05.99 (Az. 3 U 4374/98)

• „pro Vi – DIE STEUER- UND ANWALTSKANZLEI“• Wettbewerbswidrig und berufswidrig

(§§ 1, 3 UWG, 43 b BRAO)!• Keine Wahl von Fantasie-

und reinen Sachbezeichnungen• Irreführende Behauptung einer

Spitzenstellung (Alleinstellung)

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RA Dr. Thomas Troidl

Recht: 3. Marketing

• Fraglich: „Die Baurechtskanzlei“http://www.mieder-rechtsanwaelte.de/7EEDC1DA-B026-4E11-8206-345B7050E1D3/Kontakt.html

• Auch nicht ganz zweifelsfrei:http://www.knychalla.de/

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Recht: 3. Marketing

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OLG NürnbergUrteil vom 22.06.04 (Az. 3 U 334/04)

• PM:• „Umsatz steigt im Jahr

2001 um 37,2 %auf 138,2 Mio. Euro.

• Z erzielt Rekord-wachstum.

• Z hat im Geschäftsjahr 2001 ein hervor-ragendes Wachstum erzielt.“

• § 6 Abs. 3 BRAO(verbietet die Werbung mit Umsatzzahlen) we-gen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 (Berufs-ausübungsfreiheit),Art. 3 GG (Gleichbe-handlung mit Steuer-beratern und Wirt-schaftsprüfern ) nichtig (amtlicher Leitsatz)

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OLG NürnbergUrteil vom 22.06.04 (Az. 3 U 334/04)

• PM:• „Damit behauptet sich das

Unternehmen als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtskanzlei deutschen Ursprungs.

• Z ist damit der Partner Nummer 1 im internationalen Mittelstand.“

• Unzulässig, weil unsachlich(§§ 43 b BRAO, 6 Abs. 1 BORA)

• Grenze zur reklamehaften Selbstanpreisungüberschritten

• unlautere Störung des Wettbewerbs (§§ 1, 13 UWG), da Kriterien für Ranking nicht angegeben (z.B. Zahl der Niederlassungen oder der Mandaten, Zahl der Auslands-vertretungen, Zufriedenheit der Mandanten oder Umsatz)

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RA Dr. Thomas Troidl

Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser –die Imagewerbung des DAV

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Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser –die Imagewerbung des DAV

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RA Dr. Thomas Troidl

Recht: 4. Fachanwaltschaften• § 43 c Abs. 1 BRAO: Fachanwaltschaft

1Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.…3Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

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RA Dr. Thomas Troidl

Recht: 4. Fachanwaltschaften• § 1 FAO: Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen

1Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43 c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Ver-waltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden. 2Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familien-recht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizinrecht, das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architektenrecht, das Erbrecht, das Transport- und Speditionsrecht, den gewerblichen Rechtsschutz, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Urheber- und Medienrecht, das Informations-technologierecht sowie das Bank- und Kapitalmarkt-recht sowie das Agrarrecht verliehen werden.

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Recht: 4. Fachanwaltschaften2003 16.933 (14 %)

2005 22.841 (17 %)Verwaltungsrecht: 1.178

2008 32.747 (22 %)

2009 35.919 (24 %)

2010 38.745 (25 %)Bau- & Architektenrecht: 2013

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Ethos: 1. Stellung• § 1 BRAO: Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

• § 1 BORA: Freiheit der Advokatur(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbst-bestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.(2) 1Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. 2Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandan-ten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

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Ethos: 2. Berufspflichten• § 3 Abs. 1 BRAO: Recht zur

Beratung und VertretungDer Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

• § 43 BRAO: Allgemeine Berufspflicht1Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. 2Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

• „Man könnte meinen, man hätte bei der Justiz hier im Lande Hornochsen sitzen.“

• „Gemeinhin hat man es bei Personen, die so wetterwendig argumentieren, mit unaufrichtigem Gesindel zu tun - oder mit Dummköpfen, die nicht bis drei zählen können“.

• BGH, Urteil vom 08.02.88,Az. AnwSt (R) 18/87

• Standeswidriger Verstoßgegen das Sachlichkeitsgebot!

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RA Dr. Thomas Troidl

Ethos: 2. Berufspflichten• § 43 a Abs. 5 BRAO:

Grundpflichtendes Rechtsanwalts(5) 1Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet.2Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oderauf ein Anderkonto einzuzahlen.

• 43.800 EUR von Anderkonto ans Finanzamt überwiesen, zur Begleichung privater Einkommen-steuerschulden (rund 160.000 EUR)

• Niedersächsischer Anwaltsgerichts-hof, Urt. v. 16.03.10 (Az. AGH 27/09)

• Wie sich aus § 43 a Abs. 5 BRAO ergibt, ist die Vermögensbetreuungs-pflicht eine Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit. Eine Untreuehandlung stellt einen so gravierenden Verstoß gegen diese Kernpflicht anwaltlicher Tätig-keit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) die regelmäßige Folge ist (dritter amtlicher Leitsatz).

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Ethos: 3. Fortbildung (Fachanwalt)

• § 43 a Abs. 6 BRAO:Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

• § 15 FAO: Fortbildung1Wer eine Fachanwaltsbe-zeichnung führt, muss jährlich auf diesem Ge-biet wissenschaftlich publizieren oder mindes-tens an einer anwaltli-chen Fortbildungsveran-staltung dozierend oder hörend teilnehmen. 2Die Gesamtdauer der Fortbil-dung darf zehn Zeitstun-den nicht unterschreiten.

• Online-Seminar?• Schleswig-Holsteinischer

Anwaltsgerichtshof, Beschl. v. 17.03.05 (Az. 1 AGH 1/05)

• Präsenzveranstaltung lässt sich nicht durch Online-Seminar (im Fall: zum Steuerrecht) ersetzen

• Keine ausreichende Kontrolle für eine durchgehende Teilnahme

• Keine „hörende Teilnahme“15. März 2011 22 von 23

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http://www.rae-schlachter.de/vortraege.php

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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