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DAB REGIONAL 09-20 25 Änderung der LBO 27 Vorsicht vor unbedachten Äußerungen 28 Broschüre Architektur trifft Schule Tag des offenen Denkmals Neues Buch von Walter Schwarz-Paqué 29 Energieberatertag Saar am 29.10 BKI Neuerscheinungen Weiterbildungsveranstaltungen Regionalausgabe Saarland des Deutschen Architektenblattes Offizielles Organ der Architektenkammer des Saarlandes | Körperschaft des öffentlichen Rechts

Regionalausgabe Saarland des Deutschen Architektenblattes

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Page 1: Regionalausgabe Saarland des Deutschen Architektenblattes

DAB REGIONAL 09-20

25 Änderung der LBO

27 Vorsicht vor unbedachten Äußerungen

28 Broschüre Architektur trifft Schule Tag des offenen Denkmals Neues Buch von Walter Schwarz-Paqué

29 Energieberatertag Saar am 29.10 BKI Neuerscheinungen Weiterbildungsveranstaltungen

Regionalausgabe Saarland des Deutschen Architektenblattes Offizielles Organ der Architektenkammer des Saarlandes | Körperschaft des öffentlichen Rechts

Page 2: Regionalausgabe Saarland des Deutschen Architektenblattes

Änderung der LBO Text: AKS

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D ie Bauordnung des Saarlandes (LBO) vom 18. Februar 2004 wur-de durch das Gesetz vom 04. De-zember 2019 (Amtsbl. I 2020 S.

2011), ausgegeben zu Saarbrücken am 09. April 2020, zuletzt geändert.

Mit der Änderung wird dem Urteil des Euro-päischen Gerichtshof (EuGH) vom 16.Oktober 2014 (Rs. C-100/13) hinsichtlich des europä-ischen Bauproduktenrechts Rechnung getra-gen. Dabei folgt das Gesetz der Musterbau-ordnung (MBO). Neben weiteren redaktionel-len Anpassungen wurden auch Regelungen im Bereich des Abstandsflächenrechts geän-dert. Erläuternd auch Landtagsdrucksache 16 / 1027.

Änderungen im Abstandsflächenrecht

Neu: § 7 Abs. 5 LBO

„(5) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H. Vor den Außenwänden von Wohnge-bäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen ge-nügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. In Ge-werbe- und Industriegebieten genügt eine Tie-fe der Abstandsfläche von 0,2 H. In Kerngebie-ten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. In allen Fällen der Sätze 1, 3 und 4 muss die Tiefe der Ab-standsfläche mindestens 3 m betragen. Wer-den von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 Außen-wände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder gerin-

gerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 5 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 5 keine Anwen-dung, es sei denn, die Satzung ordnet die Gel-tung dieser Vorschriften an.“

Der neue Satz 2, in Anpassung an die MBO, stellt eine Erleichterung für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 dar. Die Tiefe der Ab-standsfläche ist, sofern die Voraussetzungen vorliegen, losgelöst von der Bestimmung der Wandhöhe im Sinne von § 7 Abs. 4 LBO. Mit-hin eine nicht unerhebliche Vereinfachung.

Darüber hinaus wurde, ebenfalls in Anleh-nung an die MBO, der Berechnungsfaktor in Gewerbe- und Industriegebieten von 0,25 H auf 0,2 H reduziert.

Neu: § 7 Abs. 8 LBO

„(8) Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Die Abstandsfläche von Windkraftanlagen ist ein Kreis um den geome-trischen Mittelpunkt des Mastes. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,25 H und im Übrigen 0,4 H. Dabei ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über dem Mastmit-telpunkt zuzüglich des Rotorradius und bei An-lagen mit Vertikalachse aus der Gesamtlänge von Mast und Rotorachse errechnet. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche bei Anlagen mit Horizontalachse mindestens dem Abstand der senkrecht stehenden Rotorblatt-spitze vom Mastmittelpunkt auf Nabenhöhe und bei Anlagen mit Vertikalachse mindestens dem größtmöglichen horizontalen Abstand des äußeren Randes des Rotors vom Mastmit-

telpunkt, jeweils zuzüglich 3 m, entsprechen. Bei der Ermittlung von H nach Satz 4 und der Abstände nach Satz 5 ist auf die Bauteile der Windenergieanlagen im ruhenden Betriebszu-stand abzustellen.“

Durch die Änderung wird nunmehr klarge-stellt, dass für die Ermittlung der Abstandsflä-chenrelevanten Grundlagen der ruhende Be-triebszustand maßgebend ist.

Neu: § 8 Abs. 2, Nr. 4 LBO

„……..4. Garagen einschließlich Abstellraum, Ge-

bäude zum Abstellen von Fahrrädern, Neben-gebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebenge-bäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m³ nicht überschreiten; Gara-gen, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Ab-stell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise unterkellert sein; Stoffe mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr dürfen nicht gelagert werden,…….“

Die Änderung dient der Gleichstellung von Gebäuden zum Abstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen.

Erläuterung zu § 7 Abs. 5, Satz 2 LBO

Die neue Regelung bezieht sich auf Wohn-gebäude. Wohngebäude sind solche, die zum dauernden Wohnen geeignet und bestimmt

SAARLAND [ DAB REGIONAL ]

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sind (so schon OVG Saarland Beschluss vom 24.10.1973 – II W 62 / 73). Der Begriff des Wohngebäudes lässt aber auch Raum für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und Ge-werbetreibende in ähnlicher Berufsausübung (§ 13 Baunutzungsverordnung – BauNVO –). Es bleibt hierbei aber Voraussetzung, dass das Gebäude überwiegend durch die Wohnnut-zung geprägt sein muss.

Durch die Einstufung in die Gebäudeklas-sen 1 und 2 erfährt ein mögliches Gebäude ei-ne Beschränkung in seiner Höhenentwicklung (§ 2 Abs. 3, Satz 1 und 2 LBO), sowie der Zahl der Nutzungseinheiten und deren mögliche Ausdehnung in der Fläche (§ 2 Abs. 3, Satz 1 Nrn. 1 und 2 LBO)

Eine weitere einschränkende Bedingung für die Anwendung ist, dass ein Gebäude über nicht mehr als drei oberirdische Geschosse verfügen darf. Zur Verdeutlichung: die Rege-lung verweist auf oberirdische Geschosse (§ 2 Abs. 6 LBO) und nicht auf Vollgeschosse (§ 2 Abs. 5 LBO). Das unterste oberirdische Ge-schoss ist das Geschoss, dessen Deckenober-kante im Mittel mehr als 1,40 m. über die Ge-ländeoberfläche hinausragt. Die Deckenober-kante ist dabei nicht die Oberkante der Rohbaudecke, sondern die Oberkante des fer-tigen Fußbodens (OKFFB).

Den oberen abschlussbildenden Dachge-schosse sind im Sinne der Regelung oberirdi-sche Geschosse, wenn der Hohlraum zwischen der obersten Decke und der Bedachung für den Einbau von Aufenthaltsräumen geeignet ist. Die grundsätzlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume sind dem § 45 LBO zu ent-nehmen. Hinsichtlich der erforderlichen Höhe stellt die Landesbauordnung in Wohngebäu-

den der Gebäudeklasse GK 1 und GK 2 keine Anforderungen an die lichte Höhe von Aufent-haltsräumen. Dieser Regelungsverzicht erfolg-te bereits mit der LBO 2004. Die Bildung des Standards sollte, so in der damaligen Geset-zesbegründung (LTD 12/866) „dem Markt überlassen werden“. Mangels einer Regelung im Saarland hinsichtlich der erforderlichen Raumhöhe stellt sich die Frage, mit welcher Raumhöhe die Aufenthaltsräume die allgemei-nen Anforderungen im Sinne von § 3 LBO noch erfüllen.

Als Anhalt, mit welcher Höhe dies noch der Fall ist, könnte z. B. die in der LBO 1996 ent-haltene Regelung, „die Aufenthaltsräume im Dachraum müssen über mindestens der Hälf-te ihrer Flächen eine licht Höhe von 2,30 m ha-ben, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht bleiben“, dienen. Eine ähnliche Regelung, aber mit einer ver-minderten Raumhöhe von 2,20 m ist derzeit z. B. in NRW und Bayern in der Bauordnung ent-halten.

Zum Schluss noch der Hinweis, dass die sonstigen Regelungen, soweit die Tiefe der Abstandsfläche nicht betroffen sind, weiterhin angewendet werden müssen.� p

[ DAB REGIONAL ] SAARLAND

Page 4: Regionalausgabe Saarland des Deutschen Architektenblattes

Vorsicht vor unbedachten Äußerungen Rechtsproblem des Monats: Eine vom Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer nur mündlich oder per E-Mail ge-äußerte Beendigung des Vertragsverhältnisses kann böse Folgen für den Bauherrn haben

Text: Dr. Volker Steves, Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

nicht erbrachten Leistungen in Rechnung stel-len kann. Letztere allerdings nur nach Anrech-nung der ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Arbeits-kraft Erworbenen.

Legt man diese Entscheidung zugrunde, dann kann eine unbedachte Äußerung des Bauherrn (z.B. „Die Zusammenarbeit ist been-det. Räumen Sie die Baustelle“) böse Folgen für ihn haben. Liefert ein Bauunternehmer et-wa aufgrund fortgesetzter Nicht- oder Schlechtleistung einen Kündigungsgrund und wird er daraufhin von dem Bauherrn (nur) mündlich oder per Mail aufgefordert, die Tä-tigkeit einzustellen und die Baustelle zu räu-men, dann scheitert die Annahme einer Kün-digung durch den Auftraggeber an der man-gelnden Schriftform gem. § 650 h BGB, wonach die Kündigung des Bauvertrages der Schriftform bedarf. Die Schriftform wird nach §§ 126 Abs. 1, Abs. 2 BGB grundsätzlich nur durch eine Urkunde mit eigenhändiger Na-mensunterschrift oder mittels notariell beglau-bigten Handzeichens gewahrt.

Während in einer solchen Situation die Un-wirksamkeit der Kündigung für den Bauherrn allenfalls ein Ärgernis darstellt, besteht für ihn darüber hinaus die Gefahr, dass die Aufforde-rung an den Bauunternehmer, die Tätigkeit einzustellen und die Baustellen zu räumen, ge-meinsam mit der entsprechenden Folgeleis-tung durch den Bauunternehmer als ein Ver-halten der Parteien gewertet wird, welches die Annahme einer konkludenten einvernehmli-chen Vertragsaufhebung rechtfertigt. Anders als die Kündigung ist eine einvernehmliche Vertragsaufhebung formlos möglich und kann daher auch mündlich, per Mail oder konklu-dent geschlossen werden.

Da sich die Parteien bei einer solchen „Tren-nung“ häufig nicht über die Rechtsfolgen der-selben verständigen, kann der Fall eintreten,

A rchitektin A wendet sich an die Architektenkammer NRW mit der folgenden Frage: „Bei einem von mir betreuten Bauvorhaben

(LPH 1 - 8) hat sich mein Bauherr mit einem Bauunternehmer überworfen, nachdem die-ser zuvor zahlreiche Fristen zur vollständigen Leistungserbringung bzw. Fortsetzung der von ihm geschuldeten Leistung hatte verstrei-chen lassen. Inzwischen ist der Bauvertrag einvernehmlich zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer aufgehoben worden, und der Bauunternehmer hat die Schlussrech-nung vorgelegt. Er rechnet dort sowohl die erbrachten als auch die nicht erbrachten Leis-tungen ab. Darf er das?“

Ja, sofern die Parteien bei der einvernehmli-chen Aufhebung des Bauvertrages keine an-derslautenden Rechtsfolgen festgelegt haben. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entschei-dung vom 26.04.2018 – AZ: VII ZR 82/17, ab-gedruckt in NJW 2018. S. 2564 f. – ausgeführt, dass sich „im Falle der einvernehmlichen Re-gelung …. die vom Auftragnehmer zu bean-spruchende Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) (richte), der inhaltlich weitge-hend dem § 649 Satz 2 BGB (entspreche), so-fern sich die Parteien über die Folgen der Ver-tragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt“ hätten.

Der Bundesgerichtshof stellt bei der Be-stimmung der Rechtsfolge der Vertragsaufhe-bung nicht auf die objektive Rechtslage im „Hintergrund“ ab und macht die Rechtsfolge damit nicht abhängig von den Umständen, die zur Vertragsaufhebung geführt haben. Statt-dessen soll die Rechtsfolge der sogenannten freien Auftraggeberkündigung eintreten. Die-se ist neuerdings in § 648 BGB und nicht mehr in § 649 BGB geregelt und sieht vor, dass der Auftragnehmer die erbrachten wie auch die

dass der Bauherr unter Berufung auf die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes dem Bauunternehmer - in entsprechender Anwen-dung des Rechtsgedankens des § 648 BGB - auch die nicht erbrachten Leistungen honorie-ren muss, obwohl der Bauunternehmer durch seine Schlecht- bzw. Nichtleistung den Tren-nungsgrund geliefert hatte.� p

Um ein solch missliches Ergebnis zu vermeiden, kann dem Bauherrn nur ge-raten werden, davon Abstand zu neh-men, mündlich oder per Mail das Ver-tragsverhältnis zu beenden. Wenn die Parteien dermaßen zerstritten sind, dass eine Verständigung über die Rechtsfolgen einer Vertragsaufhebung keine Aussicht auf Erfolg hat, sollte der Bauherr, der glaubt, zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt zu sein, stattdessen „im Interesse der Rechts-klarheit“ eine Kündigung unter Einhal-tung der Formalien – also schriftlich - aussprechen (so auch Schmitz, IBR 2018, S. 380 f.).

Praxistipp

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SAARLAND [ DAB REGIONAL ]

Page 5: Regionalausgabe Saarland des Deutschen Architektenblattes

Zum Kooperationsprojekt „Baukultur: Archi-tektur trifft Schule“, das nun bereits zum ach-ten Mal durchgeführt wurde, ist eine Broschü-re erschienen. In der Broschüre sind 12 Projek-te enthalten, die im zweiten Schulhalbjahr 2018/2019 an saarländischen Schulen durch-geführt wurden. Sechs Gemeinschaftsschulen, ein Gymnasium, zwei Grundschulen sowie ei-ne Förderschule haben sich beteiligt. Wir danken dem Ministerium für Bildung und Kultur für die Herausgabe dieser Broschüre.

Die Dokumentation steht auf unserer Web-site zum Download bereit oder ist in Papier-form kostenlos bei der AKS-Geschäftsstelle er-hältlich.

www.aksaarland.de/aktuelles

Walter Schwarz-Paqué hat ein neues Buch mit dem Titel „Der Club. Eine satirische Nabel-schau“ herausgebracht. Leider musste in die-sem Jahr auf eine Buchvorstellung in der Aka-demie der AKS, aufgrund der Corona-Krise, verzichtet werden. Nichtsdestotrotz freuen wir uns, sein neues Werk hier kurz vorzustellen:

Von Service-Clubs hat jeder schon einmal etwas gehört. Sie nennen sich z.B. „Rotary“, „Lions“, „Round Table“ oder „Soroptimisten“. Um Service-Clubs gibt es keine Geheimnisse, auch wenn immer wieder welche darum ge-macht werden. Von den Mitgliedern werden herausragende berufliche Leistungen, persön-liche Integrität, eine weltoffene Einstellung so-wie die Bereitschaft zu gemeinnützigem En-gagement erwartet.

In diesem Buch soll es aber nicht um die Aktivitäten eines Service-Clubs gehen, son-dern um die Mitglieder selbst, die regelmäßig in sogenannten Meetings zusammenkommen.

In 70 Club-Reporten werden die Gepflogen-heiten in einem solchen Club mit satirischem Fingerspitzengefühl unter die Lupe genom-men. Dabei fällt auf, dass die Club-Mitglieder ganz normale Menschen sind, auch wenn sie es nicht immer so zeigen können.

Walter Schwarz-Paqué engagierte sich in seiner Zeit als freier Architekt und Lehrbeauf-tragter – Fachbereich Architektur – jahrzehn-telang ehrenamtlich für die AKS als Vorstands-mitglied, als Vizepräsident, als Vertreter der AKS im Versorgungswerk der Architektenkam-mer NRW und im Wahlausschuss. Über seine politische Zeit als Kulturdezernent hat er ein Buch mit dem Titel „Farbenlehre“ geschrieben. Nach seinem Roman „Chez Tantine“ und den Fabeln „Von Wölfen, Schafen und anderen Menschen“ fühlt Schwarz-Paqué mit „Der Club“ ein weiteres Mal feinfühlig seinen Mit-menschen auf den Zahn.� p

ISBN 978-3-946036-10-4Hardcover mit Lesebändchen220 SeitenGeistkirch Verlag, 16,80 Euro

www.aksaarland.de/aktuelles

Neue Broschüre 2019 Baukultur: Architektur trifft SchuleText: AKS

Neues Buch von Walter Schwarz-PaquéDie neue Satire um Service-Clubs des beliebten Autors

Text: Walter Schwarz-Paqué/ Christina Danner

Tag des offenen Denk-mals am 13.09. Text: Christina Danner

Der Tag des offenen Denkmals findet am 13.09. erstmals digital statt. In diesem Jahr lautet das Motto „Chance Denkmal: Erinnern. Erhalten. Neu denken.“ Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz rückt damit den bewussteren Umgang mit unserem Planeten, unseren Ressourcen und unserem ei-genen Handeln in den Focus.

Weitere Informationen: www.tag-des-offenen-denkmals.de

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[ DAB REGIONAL ] SAARLAND

Page 6: Regionalausgabe Saarland des Deutschen Architektenblattes

Termin Ort Thema Referent/in Gebühren Punkte

22.09.202009–16 UhrAnmeldung bis07.09.

Akademie AKS Brandschutz − Aufbauseminar zum Brandschutz-Grundlagen-seminar

M.Eng. Alexander Kohl, AKo Brandschutz, Saar-louis

110,– € 8

29.09.202010–13 UhrAnmeldung bis 14.09.

Akademie AKS Der vollständige Bauantrag Uta Pitz, Bauaufsichtsamt, Saarbrücken 65,- € 4

06.10.202010–13 UhrAnmeldung bis24.09.

Akademie AKS Bau NVO/LBO/Bestandsschutz Uta Pitz, Bauaufsichtsamt, Saarbrücken 65,– € 4

Weiterbildungsveranstaltungen der AKSMitte September – Mitte Oktober 2020

Anmeldung sowie das aktuelle Seminarangebot unter: www.aksaarland.de/mitglieder/weiterbildungen

IMPRESSUMHerausgeber: Architektenkammer des Saarlandes Körperschaft des öffentlichen Rechts Alexander Schwehm, Präsident Neumarkt 11, 66117 Saarbrücken Telefon (0681) 95441-0 Verantwortlich: Christina Danner, Saarbrücken

Verlag, Vertrieb, Anzeigen: planet c GmbH (siehe Impressum)

Druckerei: Bechtle Graphische Betriebe u. Verlagsgesellschaft GmbH & Co. KG, Zeppelinstraße 116, 73730 Esslingen

Das Blatt wird allen gesetzlich erfassten Architekten aller Fachrichtungen im Saarland aufgrund ihrer Eintragung seitens der Heraus-geber zugestellt. Für Mitglieder der Landes-architektenkammer ist der Bezug im Mitglieds-beitrag enthalten.

Energieberatertag Saar am 29.10.

Der Fachkongress findet in diesem Jahr online statt

In diesem Jahr wird der Energieberatertag erstmals als Online-Veranstaltung durchge-führt und findet am Donnerstag, den 29.10.2020 von 10-17 Uhr statt. Er wendet sich an Energieberater, Architekten, Ingenieure, Handwerker und Fachleute aus dem Bereich der energetischen Gebäudes-anierung und Immobilienwirtschaft. Auch die Online-Version bietet wie gewohnt Informationen zu nationalen förderrechtlichen und regulatorischen Themen und aktuelle In-formationen über technische Neuerungen,

Anwendungshilfen, Tipps und Wissen zur Energieberatung in der Praxis.Veranstalter sind der Gebäudeenergieberater Saarland e.V. und die Landeskampagne „Ener-gieberatung Saar“, die vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) durchgeführt wird.

Für die Teilnahme werden 8 Punkte gemäß AKS-Fortbildungsordnung anerkannt.

www.geb-saar.de

BKI NeuerscheinungenDas Baukosteninformationszentrum Deut-scher Architektenkammern (BKI) bietet neben aktuellen Baukosten jetzt auch praktische Ar-beitshilfen für die sichere Terminplanung. Da-zu erschien vor kurzem das neue Handbuch „Terminplanung für Architekten“. Unter Her-ausgeberschaft von Prof. Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche mit einem anerkannten Autorenteam

aus Architektenkammern, Hochschulen und der Berufspraxis gelang eine kompetente Fachpublikation für das Zeitmanagement von Hochbau-Projekten. Für die BKI-Neuerschei-nung wurde die komplette BKI-Objekt-Daten-bank mit über 3.500 abgerechneten Objekten hinsichtlich tatsächlicher Bauzeiten ausgewer-tet. Auf diese Weise dokumentiert das neue

Fachbuch zu 57 Gebäudearten statistische Bauzeiten-Kennwerte – nach unterschiedli-chen Bezugsgrößen.Das Handbuch „Terminplanung für Architek-ten“ ist zum Preis von 97,15 Euro erhältlich.ISBN 978-3-945649-82-4

www.bki.de

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