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Reha/SB Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA Heimann/Weiß - März 2010 - Bochum

Reha/SB Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA Heimann/Weiß - März 2010 - Bochum

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Reha/SB

Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA

Heimann/Weiß - März 2010 - Bochum

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Übersicht

Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Probebe-schäftigung behinderter Menschen

EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen

AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen

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Leistungen an Arbeitgeber für unterschiedliche behinderte Adressaten

Leistungen an Arbeitgeber erbringt die BA

…als Rehabilitationsträger

für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen

iSv § 19 SGB III (BA)

als Träger von Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht

für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter und gleich-

gestellter behinderter Menschen nach § 2 SGB IX

Auch andere Rehabilitations-träger können Leistungen

an AG gewähren!

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Zuständigkeit der BA für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Die BA darf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte

Menschen i.S.v § 19 SGB III nur gewähren, wenn kein anderer Reha-

bilitationsträger hierzu verpflichtet ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III, §

14 SGB IX)!!!

Neben der BA kommen nach § 6 Abs. 1 sowie § 6a SGB IX noch

folgende Rehabilitationsträger in Betracht:

- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)

- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

- die Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe (Sozial- und Jugendämter)

- die Träger der sozialen Entschädigung (Versorgungsämter)

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Übersicht

Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Probebe-schäftigung behinderter Menschen

EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen

AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen

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Eingliederungszuschüsse (EGZ)

Arbeitgeber (AG) können zur Eingliederung von Arbeitnehmern (AN)

mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten

erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender

Umstände erschwert ist.

Die Förderhöhe und - dauer richten sich nach dem Umfang der

Minderleistung des AN in Bezug auf die zu besetzende Stelle und

den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

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EGZ §§ 217 ff. SGB III

Förderhöhe

bis zu 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (inkl. des pauschalierten Anteils des AG am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) im Regelfall

bis zu 70% bei schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten i.S.v. § 2 SGB IX oder sonstigen behinderten Menschen

Förderdauer

bis zu 12 Monate im Regelfall

bis zu 24 Monate für schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte oder sonstige behinderte Menschen

Degression

nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte

Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen

Arbeitsagentur § 218 Abs. 1 u. 2 SGB III

SGB-II-Träger § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 218 SGB III

Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX

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EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) (1)

Voraussetzungen

für besonders betroffene schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen i.S. § 104 Abs. 1 Nr. 3 a bis d SGB IX, hierzu zählen Personen, die

• wegen Art und Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§72 Abs. 1 SGB IX)

• langzeitarbeitslos sind (§ 18 SGB III)

• im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte Menschen oder in einem Integrationsprojekt eingestellt werden (§ 132 SGB IX)

• als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden

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EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (EGZ-SB) (2)

Förderhöhe

bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts

Förderdauer

bis zu 36 Monate

Degression

nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte

Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen

Arbeitsagentur § 219 SGB III

SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 219 SGB III

Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX

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EGZ für Ältere (1)

Voraussetzungen

haben AN das 50. Lebensjahr überschritten, muss keine Minderleistung vorliegen, sondern lediglich ein Eingliederungserfordernis

zusätzliche Anspruchsvoraussetzung: mindestens 6 Monate Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung oder Vorliegen eines Ersatztatbestandes

bei Vorliegen eines Vermittlungshemmnisses muss die 6-monatige Arbeitslosigkeit nicht abgewartet werden

Beschäftigungsverhältnis von mindestens einem Jahr

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EGZ für Ältere (2)

Förderhöhe

mindestens 30%, bis zu 50% im Regelfall

bis zu 70% für behinderte, schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte und besonders betroffene Schwerbehinderte

Förderdauer

mindestens 12 Monate, bis zu 36 Monate im Regelfall

bis zu 60 Monate für besonders betroffene Schwerbehinderte und bis zu 96 Monate nach Vollendung des 55. Lebensjahres

Degression

nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte

für besonders betroffene Schwerbehinderte erst nach Ablauf von 24 Monaten (30% dürfen nicht unterschritten werden)

Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen

Arbeitsagentur § 421f SGB III

SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421f SGB III

Reha-Träger § 34 Abs.1 Nr. 2 SGB IX

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Seite 12

Übersicht

Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Probebe-schäftigung behinderter Menschen

EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen

AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen

Page 13: Reha/SB Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA Heimann/Weiß - März 2010 - Bochum

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Probebeschäftigung (PB)

Förderhöhe

Kostenübernahme aller üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten (abgesehen von Überstunden), wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen verbessert oder ihre vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht wird.

Förderdauer

richtet sich nach dem Einzelfall, bis zu 3 Monate

Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen

Arbeitsagentur § 238 SGB III

SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 238 SGB III

Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX

Page 14: Reha/SB Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA Heimann/Weiß - März 2010 - Bochum

Seite 14

Übersicht

Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Probebe-schäftigung behinderter Menschen

EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen

AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen

Page 15: Reha/SB Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA Heimann/Weiß - März 2010 - Bochum

Seite 15

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung(AZ-Reha)

Voraussetzungen

wenn es behinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen sonst nicht möglich ist, eine Aus- oder Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf zu erreichen

Förderhöhe

bis zu 60% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr

Förderdauer

für die gesamte Dauer der Ausbildung

Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen

Arbeitsagentur § 236a SGB III

SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 236 SGB III

Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX

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Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen (AZ-SB)

Voraussetzungen

wenn es schwerbehinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen sonst nicht möglich ist, eine Aus- oder Weiterbildung in einem Ausbildungsberuf zu erreichen

Förderhöhe

bis zu 80% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr

Förderdauer

für die gesamte Dauer der Ausbildung

Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen

Arbeitsagentur § 235a Abs. 1 u. 2 SGB III

SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235a Abs. 1 u. 2 SGB III

Reha-Träger § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX

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EGZ im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung (AZ-SB)

Voraussetzungen

Übernahme des schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse (AZ-SB) erbracht wurden

Förderhöhe

bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts

Förderdauer

bis zu einem Jahr

Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen

Arbeitsagentur § 235a Abs. 3 SGB III

SGB-II-Träger § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 235a Abs. 3 SGB III

Page 18: Reha/SB Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA Heimann/Weiß - März 2010 - Bochum

Seite 18

Übersicht

Leistungen der BA an Arbeitgeber nach dem SGB III

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Probebe-schäftigung behinderter Menschen

EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen

AZ für behinderte und schwer-behinderte Menschen

Page 19: Reha/SB Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA Heimann/Weiß - März 2010 - Bochum

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Arbeitshilfen für behinderte Menschen (1)

Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen erhalten

die Einrichtung umfasst dabei insbesondere die Ausstattung mit notwendigen technischen Arbeitshilfen

Beantragung jederzeit, jedoch vor Kauf / Bestellung

Voraussetzungen

wenn dadurch die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes gesichert werden kann.

der Arbeitgeber ist nicht nach § 81 Abs. 4 SGB IX zur Kostenübernahme verpflichtet

die technischen Arbeitshilfen sind wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich

Förderleistung ist auf einzelne Person bezogen

Reha-Antrag durch AN

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Arbeitshilfen für behinderte Menschen (2)

Förderhöhe

bis zu 100 Prozent der notwendigen Kosten

Zuständige Stelle / Rechtsgrundlagen

Arbeitsagentur § 237 SGB III (als AG-Leistung)

Reha-Träger § 33 Abs. 8 Punkt 5 SGB IX (als AN-Leistung) u. § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (als AG-Leistung)

Vorrang: AN-Leistung nach § 33 Abs. 8 Punkt 5 SGB IX (gehen in das Eigentum des AN über, keine Neuanschaffung bei Arbeitsplatzwechsel)

Integrationsamt § 102 Abs. 3 Nr. 1a SGB IX i.V.m. § 19 SchwbAV (AN-Leistung) u. § 102 Abs. 3 Nr 2 a SGB IX i.V.m. § 26 SchwbAV (AG-Leistung)

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Verfahrenshinweise (1)

für arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte erwerbsfähige Menschen (auch NLE), die bei der zuständigen Arbeitsagentur im Wohnort asu/alo gemeldet sind

Antragstellung vor Arbeitsaufnahme bzw. Abschluss des Arbeitsvertrages (bei Technischen Arbeitshilfen vor Kauf / Bestellung) gemäß § 324 Abs. 1 SGB III

alle AG-Leistungen sind Ermessensleistungen ohne Rechtsanspruch

sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15Std./Wo. (auch befristete AV)

Nachbeschäftigungspflicht entspricht der Förderdauer, längstens jedoch 12 Monate (entfällt bei EGZ für Ältere)

die Regelungen zur Zahlungsweise und zur Rückforderung in den §§ 337 und 221 Abs. 2 SGB III werden entsprechend angewendet (keine Rückzahlungspflicht beim EGZ für besonders betroffene Schwerbehinderte)

keine Förderung, wenn Einstellung bei einem früheren AG erfolgt, bei dem der AN während der letzten 4 Jahre vor Förderbeginn (bei EGZ für Ältere während der letzte 2 Jahre vor Förderbeginn) mehr als 3 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Ausnahme: befristete Vorbeschäftigung eines besonders betroffenen Schwerbehinderten

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Verfahrenshinweise (2)

Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt gemäß § 220 SGB III

tarifliches oder ortsübliches regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt, soweit es

die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie freiwillige, widerrufbare und

außertarifliche Zulagen sind nicht berücksichtigungsfähig

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Links

http://www.arbeitsagentur.de

http://www.bmas.de/portal/2746/property=pdf/leistungen__an__arbeitgeber__die__790.pdf

http://www.einfach-teilhaben.de/cln_102/DE/StdS/Home/stds_node.html

http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_article.php/_c-537/_nr-8/i.html

http://www.talentplus.de/

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.