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Tel. Fax 041 368 12 12 041 368 12 13 BDO AG Landenbergstrasse 34 6002 Luzern www.bdo.ch [email protected] [email protected] BDO AG, mit Hauptsitz in Zürich, ist die unabhängige, rechtlich selbstständige Schweizer Mitgliedsfirma des internationalen BDO Netzwerkes. Revision Pflegefinanzierungsgesetz; Vergleichsstudie 21. Oktober 2013 Gesundheits - und Sozialdepartement Herr Daniel Wicki Bahnhofstrasse 15 Postfach 3768 6002 Luzern

Revision Pflegefinanzierungsgesetz; Vergleichsstudie · ist neben dem Kanton Uri und Obwalden einer derjenigen Kantone, die keine weiteren zentralen Steuerungsinstrumente einsetzen

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Tel.Fax

041 368 12 12041 368 12 13

BDO AGLandenbergstrasse 346002 Luzernwww.bdo.ch

[email protected]@bdo.ch

BDO AG, mit Hauptsitz in Zürich, ist die unabhängige, rechtlich selbstständige Schweizer Mitgliedsfirma des internationalen BDO Netzwerkes.

Revision Pflegefinanzierungsgesetz;Vergleichsstudie

21. Oktober 2013

Gesundheits- und SozialdepartementHerr Daniel WickiBahnhofstrasse 15Postfach 37686002 Luzern

Seite 2

Inhaltsverzeichnis Seite

1 Auftrag und Ausgangslage 5

2 Kurzbericht 5

2.1 Geltungsbereich der analysierten Gesetze (siehe Ziff. 4 nachfolgend) 5

2.2 Stationäre Leistungserbringung (siehe Ziff. 5 nachfolgend) 6

2.3 Ambulante Pflege (siehe Ziff. 6 nachfolgend) 9

2.4 Spezialleistungen (siehe Ziff. 7 nachfolgend) 9

2.5 Akut- und Übergangspflege (siehe Ziff. 8 nachfolgend) 9

2.6 Beurteilung aktuelle Regelungen in den befragten Kantonen durch Curaviva (siehe Ziff. 10 nachfolgend) 10

2.7 Beurteilung aktuelle Regelungen in den befragten Kantonen durch Spitexverbände (siehe Ziff. 11 nachfolgend) 10

2.8 Übersichtstabelle 11

2.9 Gruppenbildung 11

3 Vergleichsgruppe (I.) 12

4 Geltungsbereich der analysierten Gesetze (II.) 12

5 Pflegeheime (III.) 15

5.1 Leistungen allgemein 15

5.2 Zuständigkeiten 22

5.3 Pflegekosten 25

5.4 Kosten der übrigen Leistungen 32

5.5 Hilflosenentschädigung HE 36

5.6 Steuerung 37

5.7 Controlling 39

5.8 Zahlungsabwicklung 43

5.9 Lastenausgleich 46

6 Ambulante Pflege (IV.) 48

Seite 3

7 Spezialleistungen (V.) 50

8 Akut- und Übergangspflege (VI.) 53

9 Allgemeine Bemerkungen / Hinweise (VII.) 56

10 Curaviva 57

11 Spitex 61

12 Vor- und Nachteile einzelner Regelungen bezogen auf den Kanton Luzern 66

12.1 Zentrale Abwicklung der Restfinanzierung 66

12.2 Limitierung der Kosten 66

12.3 Limitierung mittels Norm- oder Höchstkosten 67

13 Defizite bei der Umsetzung der Pflegekostengrenze: Auszug aus dem Bericht des Preisüberwachers 68

Seite 4

14. Beilagenverzeichnis

14.1 Kanton Aargau: Kantonale Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit Angebot Tages- oder Nachtstrukturen

(Anhang 2 PflV)

14.2 Kanton Bern: Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kantonsobergrenzen 2013

14.3 Kanton Graubünden: Tarife in Pflegeheimen und Pflegegruppen 2013 Langzeitpflege

14.4 Kanton Graubünden: Maximaltarife und Erläuterungen zu Maximaltarifen 2013 Pflegeheime und Pflegegruppen

14.5 Kanton Nidwalden: Richtlinien zur Kostenrechnung in Alters- und Pflegeheimen vom 14.05.2013

14.6 Kanton Nidwalden: Pflegefinanzierung 2013

14.7 Kanton Schwyz: Weisung betreffend Pflegefinanzierung in stationären Einrichtungen vom 12.09.2011

14.8 Kanton St. Gallen: Auszug VO über die Pflegefinanzierung (sGS 331.21)

14.9 Kanton Zug: Rahmentarif 2013 für die Institutionen der stationären Langzeitpflege

14.10 Kanton Zürich: Vorgaben der Gesundheitsdirektion zu Normdefiziten und Rechnungslegung im Jahr 2013 vom 15.11.2012

Seite 5

1 Auftrag und Ausgangslage

Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 11.3.2013 die Motion Arnold Erwin und Mitunterzeichnende über die Einleitung einer Revision desGesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz; SRL Nr. 867) (M 284) für erheblicherklärt. Die Projektleitung für die Umsetzung der Motion wurde dem Gesundheits- und Sozialdepartement übertragen. In der Motion wird aus-drücklich ein Vergleich mit den Zentralschweizer-Kantonen und mit den Kantonen AG, BE, GR, SG und ZH verlangt. BDO AG wurde mit derDurchführung der Vergleichsstudie beauftragt.

Die Ergebnisse der Vergleichsstudie sind nachfolgend aufgeführt. Der Berichtsentwurf wurde den an der Erhebung teilnehmenden Kantonenund Organisationen zum Gegenlesen und Stellungnahme zugestellt.

2 Kurzbericht

Die Ergebnisse der Erhebung werden im Kurzbericht für den eiligen Leser zusammengefasst.

2.1 Geltungsbereich der analysierten Gesetze (siehe Ziff. 4 nachfolgend)

Bei fünf der elf befragten Kantonen ist in der Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung lediglich die Restfinanzierung gere-gelt. Die Mehrheit der untersuchten Kantone verfügt über gesetzliche Grundlagen, die weitere Aspekte im Zusammenhang mit der Pflegefi-nanzierung regeln. Insbesondere werden zusätzlich die folgenden Bereiche geregelt:

- Detailliertere Umschreibung Ziele und Massnahmen der Gesetzgebung

- Steuerung und Planung der Pflegeangebote

- Regelung zur Finanzierung der übrigen Kosten, namentlich Pensions- und Betreuungskosten

- Regelung Höchsttaxen, Rahmentarife, etc.

- Abgrenzung bzw. Definition Pensions- und Betreuungstaxe

- Informationspflicht der Einrichtungen bezüglich Taxänderungen

Seite 6

2.2 Stationäre Leistungserbringung (siehe Ziff. 5 nachfolgend)

Abgrenzung Pflegeleistungen zu den übrigen stationären Leistungen (Beherbergung und Betreuung)

Bei fünf der befragten Kantone bestehen Regelungen oder Vorschriften in Bezug auf die Abgrenzung von Pflegeleistungen zu den übrigen sta-tionären Leistungen (Beherbergung und Betreuung). Dies primär aufgrund der verbindlichen Anwendung von anerkannten Pflegebedarfssyste-men (BESA oder RAI). Der Einsatz dieser Systeme löst jedoch die Problematik der grundsätzlichen Abgrenzung zwischen Pflege- und Betreu-ungsleistungen nicht. Keiner der Kantone hat diese Problematik in der Gesetzgebung grundlegend geregelt.

Die Kantone Nidwalden und Schwyz haben dabei weitergehende Weisungen resp. Richtlinien zur Erstellung der Kostenrechnung erlassen.

Verhältnis der Pflege-, Beherbergungs- und Betreuungskosten zu den Gesamtkosten

Die Mehrheit der Kantone (6) kann zum Kostenverhältnis Pflege- und Beherbergungs- und Betreuungskosten keine Angaben machen, da die Da-ten nicht erhoben werden resp. dies Aufgabe der Gemeinden ist. Bei denjenigen Kantonen, die Angaben zu den Kosten gemacht haben, zeigtsich, dass sich die Anteile der Pflegekosten zwischen 38-44 % und die der Beherbergungs- und Betreuungskosten zwischen 56-62 % bewegen.Der Kanton Luzern weist bei den Pflegekosten mit 44 % den höchsten Anteil auf. Der Anteil der Beherbergungs- und Betreuungskosten ist imKanton Luzern dagegen am tiefsten.

Abhängigkeit der Kosten für Beherbergung und Betreuung

Bei einer Mehrzahl der befragten Kantone erfolgt die in Rechnung gestellten Kosten für Beherbergung und Betreuung unabhängig von Pflege-oder Betreuungsbedarf der Bewohner. In einzelnen Kantonen werden jedoch die Kosten in Abhängigkeit der Pflegebedürftigkeit (AG, GR, SG,SZ) verrechnet. Bei zwei Kantonen ist eine Abhängigkeit den befragten Personen nicht bekannt, da die Abrechnung über die Gemeinden direkterfolgt.

Verteilung Investitions-, Verwaltungs- und allgemeine Kosten auf Leistungsgruppen

Die Verteilung der verschiedenen Kosten auf die Leistungsgruppen Pflege, Beherbergung und Betreuung erfolgt je nach Heim individuell, ge-stützt auf die Kostenrechnung. Die Kostenrechnung wiederum stützt sich auf das Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters-und Pflegeheime des Verbandes Curaviva Schweiz sowie die Richtlinien der verschiedenen Kantone (z. Bsp. in den Kantonen NW, SZ, ZH).

Seite 7

Zuständigkeit Restfinanzierung Pflegekosten

Lediglich bei zwei der befragten Kantone ist der Kanton für die Restfinanzierung zuständig. Bei einem Grossteil der Kantone tragen die Ge-meinden die Kosten der Restfinanzierung vollständig. In den Kantonen Graubünden und St. Gallen bestehen Verbundlösungen, d.h. der Kantonund die Gemeinden teilen sich die Kosten nach einem Verteilschlüssel. Der Kanton St. Gallen wird voraussichtlich per 01.01.14 die Zuständig-keit für die Restfinanzierung der Pflegekosten vollständig auf die politischen Gemeinden übertragen.

Beim Kanton Uri erhalten die Gemeinden einen Pauschalbeitrag pro Tag des Kantons des ermittelten Durchschnittswerts der ungedecktenPflegekosten. Dies beurteilen wir jedoch nicht als Verbundlösung sondern als eine Art Lastenausgleich (vergleiche Ziff. 5.9).

Bei Verbundlösungen sind die Kostenteiler unterschiedlich gestaltet.

Pflegekosten

Die Mehrheit der Kantone hat die für die Restfinanzierung anrechenbaren Pflegekosten limitiert. Die Kosten wurden entweder mit einemNormtarif begrenzt oder es wurden Maximal- oder Höchsttarife festgelegt. Die Limitierung erfolgt jeweils durch den Kanton. Mit der Limitie-rung sind die Institutionen gefordert, wirtschaftlich zu arbeiten. Sollte es dennoch ungedeckte Kosten geben, haben diese die Institutionenselber zu tragen. Die übrigen Leistungen werden nur bei zwei Kantonen limitiert, weshalb eine Verschiebung der Kosten resp. Querfinanzie-rung (Beherbergung und Betreuung - Pflege) nicht ausgeschlossen werden kann. Zumal auch keine klare Abgrenzung von Pflegeleistungen zuden übrigen stationären Leistungen (Beherbergung und Betreuung) besteht.

Die Kriterien der Limitierung sind unterschiedlich. Die Höhe der Limitierung wird jedoch meistens jährlich aufgrund der Kostenrechnung über-prüft und gegebenenfalls angepasst. Die Limitierung wird für alle Heime gleich festgesetzt.

Basis für die Festlegung der Tarife der Pflege sind mit einer Ausnahme die Vollkosten. Nur im Kanton Graubünden erfolgt die Abgeltung derAnlagenutzung nicht auf der Basis von Vollkosten. Dies aufgrund der Subventionierung der Investitionen in den Heimen vor der Einführung derneuen Pflegefinanzierung.

Kosten der übrigen Leistungen

Die Tarife für die übrigen Leistungen (Beherbergung und Betreuung) sind bei neun von elf untersuchten Kantonen nicht limitiert. Hingegenwird die Beteiligung der öffentlichen Hand an den übrigen Leistungen durch die Begrenzung der anrechenbaren Tarife bei der EL bei derMehrheit der Kantone limitiert. Die Grenzwerte bewegen sich zwischen CHF 139-263. Der Kanton Luzern hat mit CHF 139 den niedrigstenGrenzwert.

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Basis für die Festlegung der Tarife der Beherbergung und Betreuung sind grösstenteils die Vollkosten. Im Kanton Graubünden werden die Kos-ten aus Investitionen nicht vollständig angerechnet, da vor Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung diese von der öffentlichen Hand in unter-schiedlichem Ausmass mitfinanziert wurden.

Hilflosenentschädigung HE

Allfällige HE-Ansprüche werden bei der Tarifkalkulation oder bei der Rechnungsstellung an die HeimbewohnerInnen mit Ausnahme des KantonsZug nicht berücksichtigt. Einzig der Kanton Zug kennt die Regelung, dass die Hilflosenentschädigung während der einjährigen Wartefrist beider Rechnungsstellung berücksichtigt wird.

Steuerung

Acht von elf Kantonen setzen neben der Pflegeheimliste resp. Bettenplanung weitere zentrale Steuerungsinstrumente ein. Der Kanton Luzernist neben dem Kanton Uri und Obwalden einer derjenigen Kantone, die keine weiteren zentralen Steuerungsinstrumente einsetzen. Dabeiwurden bei der Umfrage insbesondere die folgenden Instrumente genannt:

- Stellenplan / Richtstellenplan

- Normkosten, Maximaltarife

- Vorschriften Rechnungslegung und Kostenrechnung

- Leistungsaufträge

Controlling

Fünf der befragten Kantone verfügen über ein zentrales Controlling. Rechnungsstellung, Mengengerüst und qualitative Vorgaben sind bei-spielsweise Bereiche, welche vom zentralen Controlling hauptsächlich überwacht werden. Betrieb und Kosten für ein zentrales Controllingwerden, sofern vorhanden, durch die Kantone übernommen.

Die Kompetenzen eines zentralen Controllings beschränken sich auf die Erhebung von Daten und der Veröffentlichung, Überprüfung ob die ge-setzlichen Vorgaben eingehalten sind, Prüfung der Kostenrechnung oder Genehmigung der beantragten Pflegetarife.

Zahlungsabwicklung

Bei fünf von elf Kantonen erfolgt die Zahlungsabwicklung über eine zentrale Clearing-Stelle beim Kanton. Diese werden mehrheitlich von denKantonen betrieben und finanziert. Dabei ist die Stelle auch für die ausserkantonale Restfinanzierung zuständig. Für den ambulanten Bereichsind die zentralen Clearing-Stellen nur teilweise zuständig.

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Lastenausgleich

Die Fragestellung wurde dahingehend präzisiert, indem bei den Kantonen explizit nachgefragt wurde, ob entweder im Zusammenhang mit derPflegefinanzierung der innerkantonalen Finanzausgleich angepasst wurde oder ob in der Gesetzgebung der Pflegefinanzierung ein Lastenaus-gleich vorgesehen ist.

Bei denjenigen Kantonen, bei welchen die Restfinanzierung Sache der Gemeinden oder eine Verbundaufgabe ist, gibt es mehrheitlich eineForm des Lastenausgleichs. Der Lastenausgleich erfolgt grösstenteils über den innerkantonalen Finanzausgleich. Als Variante kennt der KantonSchwyz die Verteilung des Anteils der Kosten der Gemeinden nach Einwohner und nicht nach der effektiven Zahl der Bewohnerinnen und Be-wohner in den Heimen.

2.3 Ambulante Pflege (siehe Ziff. 6 nachfolgend)

Bei der Mehrheit der Kantone werden bei der stationären wie auch bei der ambulanten Pflege dieselben Regelungen angewendet. Vereinzeltist die Restfinanzierung der ambulanten Pflege nicht dem gleichen Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zugewiesen wie bei der stationärenPflege.

2.4 Spezialleistungen (siehe Ziff. 7 nachfolgend)

Spezifische Regelungen in Bezug für In-House-Spitex, Tagesheime und Ferienbetten bestehen bei der Mehrheit der Kantone nicht. Zur Anwen-dung kommen die massgebenden Regelungen der stationären Pflege, Spitalfinanzierung oder ambulante Pflege. Dies je nach Art der Zuwei-sung der Angebote in den Kantonen.

2.5 Akut- und Übergangspflege (siehe Ziff. 8 nachfolgend)

Die Kantone gehen davon aus, dass die Akut- und Übergangspflege kostendeckend angeboten werden kann. Dies aus der Überlegung, dass dieTarife ja mit den Anbietern dieser Dienstleistungen ausgehandelt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, so haben die Institutionen die unge-deckten Kosten zu tragen. In den Kantonen Aargau und Graubünden gehen die nicht gedeckten Kosten analog der Pflegefinanzierung zu Lastender Kantone bzw. Gemeinden.

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2.6 Beurteilung aktuelle Regelungen in den befragten Kantonen durch Curaviva (siehe Ziff. 10 nachfolgend)

Die Mehrheit der kantonalen Curaviva-Verbände ist mit der aktuellen Regelung der Pflegefinanzierung in ihren Kantonen zufrieden. Vier derbefragten Organisationen sehen sowohl positive wie negative Aspekte in den aktuellen Regelungen. Folgende Themen sind derzeit aktuell beiden Verbänden:

- Klarstellung Abgrenzung Pflege vs. Betreuung und Beherbergung

- Unterschiedliche Regelung der Patientenbeteiligung in den Kantonen 0 - 20 %

- Handhabung interkantonale Patienten (gewünscht wird schweizweite Regelung der Restfinanzierung und Patientenbeteiligung)

- Mangelnde Regelung Akut- und Übergangspflege

- Personalausbildung bzw. Förderung Nachwuchs

- Systemeinheit oder -gleichheit in der ganzen Schweiz

2.7 Beurteilung aktuelle Regelungen in den befragten Kantonen durch Spitexverbände (siehe Ziff. 11 nachfolgend)

Neun von elf Spitexverbände beantworten die Frage der Zufriedenheit der aktuellen Regelung der Pflegefinanzierung mit einem Ja, aber se-hen positive wie negative Aspekte in den jeweiligen kantonalen Regelungen. Bei allen Spitexverbänden sind es aktuell insbesondere die nach-folgenden Themen, die bewegen oder aus ihrer Sicht unzureichend geregelt oder gelöst sind:

- Unterschiedliche Regelung der Patientenbeteiligung 0 - 20 %

- Fehlende Regeln und Kontrollen bei den privaten Spitexorganisationen

- Handhabung interkantonale Patienten (schweizweite Regelung der Restfinanzierung und Patientenbeteiligung)

- Mangelnde Regelung Akut- und Übergangspflege

- Gemäss Angaben der Verbände sind teilweise Bestrebungen im Gange, diese Themen zu lösen. Viele Verbände haben keine Antworten zurFrage der Behebung allfälliger Problemkreise gegeben.

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2.8 Übersichtstabelle

AG BE GR LU NW OW SG SZ UR ZG ZHSTATIONÄRnur Pflegefinanzierung X X X X XPflegekostenanteil 38% 41% 44% 40% 40%Gemeindezuständigkeit X X X (X) X1 X X XNormtarif X X X X X X X

EL-Grenzwert max. (CHF) 160 162 Maximal-

tarife139 195 263 180 keine 140 Rahmen-

tarif250

zentrale Steuerungsin-strumente X X X X X X X X

zentr. Controlling X X X X Xzentr. Clearingstelle X X X X Xspez. Lastenausgleich X X X X X X X

AMBULANTgleiche Grundsätze ambu-lant & stationär X X X X X X X X

spez. Regelungen X (X) X X

2.9 Gruppenbildung

Bei der Analyse der Kantone fällt auf, dass je zentraler die Abwicklung der Restfinanzierung organisiert ist, je strikter fällt die Steuerung unddas Controlling aus. Bei denjenigen Kantonen, bei welchen die Zuständigkeit der Restfinanzierung beim Kanton liegt, werden in der RegelNorm- oder Höchsttarife angewendet und es bestehen in der Regel ein gut ausgebautes Controlling sowie Steuerungsinstrumente. Liegt jedochdie Zuständigkeit bei den Gemeinden, fehlt eine Limitierung der Kosten und geeignete Controlling- und Steuerungsinstrumente.

1 Poollösung

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3 Vergleichsgruppe (I.)

Die Analyse der gesetzlichen Regelung der Pflegefinanzierung wurde in den Kantonen AG, BE, GR, LU, NW, OW, SG, SZ, UR, ZG und ZH durchge-führt.

4 Geltungsbereich der analysierten Gesetze (II.)

Nr. Fragestellung:

1. Regelt die Gesetzgebung (inkl. Weisungen, usw.) nur die Restfinanzierung der Pflegekosten nach KVG, oder handelt es sich um einumfassenderes Gesetz?

Beispiel: Regelungen zu übrigen mit der ambulanten und stationären Pflege erbrachten Leistungen (Beherbergung und Betreuung)oder Steuerung und Planung der Pflegeangebote im Sinne eines Pflegeversorgungsgesetzes

2. Falls es sich um ein umfassenderes Gesetz handelt: Welches sind die weiteren geregelten Gegenstände?

Antworten zu 1. 2.

Kantone Was regelt die Gesetzgebung:Nur Restfinanzierung Umfassendes Gesetz

AG Nein - Detaillierte Umschreibung Ziele und Massnahmen der Gesetzgebung(§ 2 Pflegegesetz (SAR 301.200 PflG))

- Steuerung und Planung der Pflegeangebote(§ 3 ff. / § 11 ff. Pflegegesetz (SAR 301.200 PflG) und Pflegeverordnung (SAR 301.215 PflV))

- Regelung zur Finanzierung der übrigen Kosten, namentlich Pensions- und Betreuungskosten(§ 14b Pflegegesetz (SAR 301.200 PflG))

- Definition Pensions- und Betreuungstaxe (§ 19 Pflegeverordnung (SAR 301.215 PflV))

BE Ja ---

Seite 13

Antworten zu 1. 2.

Kantone Was regelt die Gesetzgebung:Nur Restfinanzierung Umfassendes Gesetz

GR Nein - Steuerung und Planung der Pflegeangebote(Art. 20 ff. Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pfle-gebedürftigen Personen (BR 506.000 Krankenpflegegesetz KPG))

- Regelung der Kosten und Kostenbeteiligung, insbesondere der Pensions-, Instandsetzungs- und Er-neuerungs- und Betreuungskosten (Art. 21 b Krankenpflegegesetz (BR 506.000 KPG))

- Weitere Bereiche: Spitäler (Art. 11 ff.) / Psychiatrie Art. (44 ff.) / Rettung (Art. 32 ff.) / Ausbildun-gen (Art. 22 ff.)

LU Ja ---

NW Ja ---

OW Ja ---

SG Ja ---

SZ Nein - Steuerung und Planung der Pflegeangebote(§ 14 Gesetz über soziale Einrichtungen (SRSZ 380.300, SEG))

- Informationspflicht der Einrichtungen bezüglich Taxänderungen(§ 6 Pflegefinanzierungsverordnung (SRSZ 361.511))

- Berechnung und Festlegung von Höchsttaxen für Pension und Pflege in begründeten Fällen(§ 19a Gesetz über soziale Einrichtungen (SRSZ 380.300, SEG) und § 7 Pflegefinanzierungsverordnung(SRSZ 361.511))

- Vorrangige Anrechnung von Leistungen gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz und Ergänzungsleis-tungen gemäss BG über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(§19a Gesetz über soziale Einrichtungen (SRSZ 380.300, SEG) und § 8 Pflegefinanzierungsverordnung(SRSZ 361.511))

Seite 14

Antworten zu 1. 2.

Kantone Was regelt die Gesetzgebung:Nur Restfinanzierung Umfassendes Gesetz

UR Nein - Zuständigkeiten, Aufgabenteilung, Vergütungssystem etc.- Abgrenzung resp. Definition Pflege-, Betreuungs- und Pensionstaxe sowie Grundsatz der Vollkosten-

deckung der einzelnen Taxen (Art. 12/16 ff. Gesetz über die Langzeitpflege (VA 20.2231 LPG))- Beitragsregelung des Kantons an die Gemeinden (Beiträge an die Restfinanzierung und Investitions-

beiträge Art. 25 ff. Gesetz über die Langzeitpflege (VA 20.2231 LPG))

ZG Nein - Steuerung und Planung der Pflegeangebote(§ 1 ff. Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (BGS 826.113))

- Regelung der Rahmentarife resp. Tarifvereinbarungen in Bezug auf Pflege, Pensions- und Betreu-ungstaxe (§ 3 ff. Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (BGS 826.113))

ZH Nein - Steuerung und Planung der Pflegeangebote(§ 4 ff. Pflegegesetz (GS 855.1))

- Regelung Beiträge öffentliche Hand für andere Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Betreuung so-wie nichtpflegerische Spitexleistungen)(§ 12 und 13 Pflegegesetz (GS 855.1))

- Definition Standardangebot Beherbergung, Betreuung sowie der nichtpflegerischen Spitex-Leistungen(§5 ff. Verordnung über die Pflegeversorgung (GS 855.11))

- Vorgaben bei Kapazitätsengpässen (§ 14 Pflegegesetz (GS 855.1))- Vorgaben für Rechnungsstellung (§ 20 Pflegegesetz (GS 855.1))

Seite 15

Fazit

Regelt die Gesetzgebung (inkl. Weisungen, usw.) nur die Restfinanzierung der Pflegekosten nach KVG, oder handelt es sich um einumfassenderes Gesetz?

Bei insgesamt fünf von elf Kantonen ist in der Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Pflegefinan-zierung lediglich die Restfinanzierung geregelt. Bei den übrigen Kantonen handelt es sich um einumfassenderes Gesetz. Dabei werden insbesondere die Steuerung und Planung der Pflegeangebote,sprich Pflegeplatzplanung, Pflegeheimlisten geregelt sowie detaillierte Ausführungen auch für dieBereiche Beherbergung und Betreuung gemacht.

5 Pflegeheime (III.)

5.1 Leistungen allgemein

Nr. Fragestellung:

1.1 Bestehen Regelungen oder Vorschriften zur Abgrenzung von Pflegeleistungen zu übrigen stationären Leistungen (Beherbergung undBetreuung)?

1.2. Wenn ja, um welche Regelungen oder Vorschriften handelt es sich?

1.3 Wie ist das Verhältnis der Pflege-, Beherbergungs- und Betreuungskosten zu den Gesamtkosten in %?

1.4 Sind die in Rechnung gestellten Kosten für Beherbergung und Betreuung abhängig von Pflege-, resp. Betreuungsbedarf des Bewoh-ners?

1.5 Wenn ja, welches System oder welche Methode wird zur Bemessung angewendet?

1.6 Mit welchen Anteilen werden die Investitionskosten, Verwaltungskosten und allgemeine Kosten (Energie, Reinigung, usw.) auf dieLeistungsgruppen Pflege, Beherbergung und Betreuung verteilt?

ja5nein

6

Seite 16

Antworten zu 1.1./1.2 1.3 1.4/1.5 1.6

Kantone Regelungen bez. AbgrenzungPflegeleistungen / übrige sta-tionäre Leistungen

Verhältnis Pflege-,Beherbergungs- undBetreuungskosten zuden Gesamtkosten

Abhängigkeit der Kosten Be-herbergung und Betreuung vonPflege-, resp. Betreuungsbe-darf des Bewohners

Verteilung Investitions-, Ver-waltungs-, und allg. Kostenauf Pflege, Beherbergung undBetreuung

AG Ja- Finanzierung nach dem

Grundsatz vollkostende-ckender Tarife (§ 14 PflG)

- Definition Pensions- undBetreuungstaxe (§ 19 PflV))

Pflege: 38 %Beherbergung: 46 %Betreuung: 16 %(gem. prov. Zahlen2012)

Zurzeit fixe Tarife pro Heim, diezum Teil je nach Betreuungs-aufwand abgestuft sind. Zurzeitwerden durch den Verband derLeistungserbringer (VAKA) imAuftrag des Kantons die Grund-lagen für ein einheitliches Mo-dell für eine Preisempfehlungpro Einheit (Std./Modul) dernicht KVG-pflichtigen Leistungenerarbeitet. Ziel ist es, die Taxenzwischen Pension und Betreuungzu trennen.

k.A.,individuell pro Heim gestütztauf Basis Handbücher „Kosten-rechnung und Leistungsstatistikfür Alters- und Pflegeheime2011" sowie "Anlagebuchhal-tung für Alters- und Pflege-heime" von Curaviva Schweiz (§20 PflV)

BE Nein Zahlen werden vomKanton nicht erhoben.

k.A. bzw. keine Kenntnisse derbefragten Person über gestufteTarife.

Zahlen werden vom Kantonnicht erhoben.

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Antworten zu 1.1./1.2 1.3 1.4/1.5 1.6

Kantone Regelungen bez. AbgrenzungPflegeleistungen / übrige sta-tionäre Leistungen

Verhältnis Pflege-,Beherbergungs- undBetreuungskosten zuden Gesamtkosten

Abhängigkeit der Kosten Be-herbergung und Betreuung vonPflege-, resp. Betreuungsbe-darf des Bewohners

Verteilung Investitions-, Ver-waltungs-, und allg. Kostenauf Pflege, Beherbergung undBetreuung

GR Ja- Festlegung der anerkannten

Kosten sowie Kostenbeteili-gung der Bewohner für dieLeistungskategorien Pensi-on, Instandsetzung und Er-neuerung, Betreuung, Pfle-geleistungen und Leistungender Akut- und Übergangs-pflege (Art. 21b KPG)

Stand 2011 (52 Heime):Pflege: 41 %Beherbergung: 45 %Betreuung: 14 %

Betreuungstaxe ist abhängig vonPflege (Basisbeitrag bei dentiefen Pflegestufen, leichteSteigerung bei den höherenPflegestufen; keine lineare Stei-gerung). Pension und Investiti-onsbeiträge sind fix und unab-hängig von der Pflegebedürftig-keit.(siehe Beilage 14.3)

k.A., individuell pro Heim ge-stützt auf Basis Handbücher"Kostenrechnung und Leis-tungsstatistik für Alters- undPflegeheime 2011" sowie "An-lagebuchhaltung für Alters-und Pflegeheime" von CuravivaSchweiz (Art. 11c VO KPG).Der Bewohner beteiligt sich anden Kosten für die Instandset-zung und Erneuerung mittelsseparater Taxe von CHF 25 proPflegetag (Art. 21b KPG undArt. 11 VO KPG)

LU Nein Pflege: 44 %Beherbergung undBetreuung: 56 %

Keine Abhängigkeit - Investitionskosten:Pflege: 3 %Beherbergung 97 %

- Die Verwaltungskostenwerden nach dem SchlüsselEinsatzstunden verteilt.Dies ist von Heim zu Heimunterschiedlich.

Seite 18

Antworten zu 1.1./1.2 1.3 1.4/1.5 1.6

Kantone Regelungen bez. AbgrenzungPflegeleistungen / übrige sta-tionäre Leistungen

Verhältnis Pflege-,Beherbergungs- undBetreuungskosten zuden Gesamtkosten

Abhängigkeit der Kosten Be-herbergung und Betreuung vonPflege-, resp. Betreuungsbe-darf des Bewohners

Verteilung Investitions-, Ver-waltungs-, und allg. Kostenauf Pflege, Beherbergung undBetreuung- Die allg. Kosten werden

direkt den Hilfs- undHauptkosten zugeordnet.

NW Ja

- Richtlinien der Gesundheits-und Sozialdirektion des Kan-tons Nidwalden zur Kosten-rechnung in Alters- undPflegeheimen vom14.05.2013(siehe Beilage 14.5)

Siehe Richtlinien derGesundheits- und Sozi-aldirektion des KantonsNidwalden zur Kosten-rechnung in Alters- undPflegeheimen vom14.05.2013(siehe Beilage 14.5)

Keine Abhängigkeit Individuell pro Heim gestütztauf Basis Handbücher "Kosten-rechnung und Leistungsstatistikfür Alters- und Pflegeheime2011" sowie "Anlagebuchhal-tung für Alters- und Pflege-heime" von Curaviva Schweiz.

OW Nein k.A., Gemeinden sindzuständig. Kanton er-hebt keine Zahlen.

Keine Abhängigkeit; Aufenthalts-taxe beinhaltet Betreuung undBeherbergung.

Individuell pro Heim gestütztauf Basis Handbücher "Kosten-rechnung und Leistungsstatistikfür Alters- und Pflegeheime2011" sowie "Anlagebuchhal-tung für Alters- und Pflege-heime" von Curaviva Schweiz.

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Antworten zu 1.1./1.2 1.3 1.4/1.5 1.6

Kantone Regelungen bez. AbgrenzungPflegeleistungen / übrige sta-tionäre Leistungen

Verhältnis Pflege-,Beherbergungs- undBetreuungskosten zuden Gesamtkosten

Abhängigkeit der Kosten Be-herbergung und Betreuung vonPflege-, resp. Betreuungsbe-darf des Bewohners

Verteilung Investitions-, Ver-waltungs-, und allg. Kostenauf Pflege, Beherbergung undBetreuung

SG Nein k.A., bzw. Kostenteilerwerden erhoben abernicht kommuniziertbzw. veröffentlicht.

Einzelne Heime wenden eineAbstufung der Betreuung nachPflegebedürftigkeit an.

k.A.,individuell pro Heim gestütztauf Basis Handbücher "Kosten-rechnung und Leistungsstatistikfür Alters- und Pflegeheime2011" sowie "Anlagebuchhal-tung für Alters- und Pflege-heime" von Curaviva Schweiz.

SZ Ja- Weisung des Amtes für Ge-

sundheit und Soziales be-treffend Pflegefinanzierungin stationären Einrichtungenvom 12.09.2011(siehe Beilage 14.7)

Durchschnittswerte:Pflege ca. 40 %Aufenthalt ca. 60 %

abhängig von Beherbergung;abhängig von Betreuungsbedarf;in jeder Einrichtung anders undkeine Abhängigkeit

k.A.,individuell pro Heim gestütztauf Basis Handbücher "Kosten-rechnung und Leistungsstatistikfür Alters- und Pflegeheime2011" sowie "Anlagebuchhal-tung für Alters- und Pflege-heime" von Curaviva Schweiz.

UR Ja- Definition resp. Umschrei-

bung Betreuungs- und Pen-sionstaxe (Art. 16 ff. LPG)

Kostenteiler werdenindividuell pro Heimerhoben.

Keine Abhängigkeit k.A.,individuell pro Heim gestütztauf Basis Handbücher "Kosten-rechnung und Leistungsstatistikfür Alters- und Pflegeheime2011" sowie "Anlagebuchhal-tung für Alters- und Pflege-heime" von Curaviva Schweiz.

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Antworten zu 1.1./1.2 1.3 1.4/1.5 1.6

Kantone Regelungen bez. AbgrenzungPflegeleistungen / übrige sta-tionäre Leistungen

Verhältnis Pflege-,Beherbergungs- undBetreuungskosten zuden Gesamtkosten

Abhängigkeit der Kosten Be-herbergung und Betreuung vonPflege-, resp. Betreuungsbe-darf des Bewohners

Verteilung Investitions-, Ver-waltungs-, und allg. Kostenauf Pflege, Beherbergung undBetreuung

ZG Nein k.A. Keine Abhängigkeit k.A.,individuell pro Heim gestütztauf Basis Handbücher "Kosten-rechnung und Leistungsstatistikfür Alters- und Pflegeheime2011" sowie "Anlagebuchhal-tung für Alters- und Pflege-heime" von Curaviva Schweiz.

ZH Nein Pflege ca. 40 %Aufenthalt ca. 60 %

Keine Vorgaben seitens Gesetz-gebung. Keine Abhängigkeitbekannt, da Abrechnung überGemeinden erfolgt.

Gemäss Verordnung über dieKostenermittlung und die Leis-tungserfassung durch Spitäler,Geburtshäuser und Pflegehei-me in der Krankenversicherung(SR 832.104, VKL); keine wei-tergehende Rechnungslegungs-vorgaben durch Kanton.

Seite 21

Fazit

Bestehen Regelungen oder Vorschriften zur Abgrenzung von Pflegeleistungen zu übrigen stationären Leistungen (Beherbergung undBetreuung)?

Bei knapp der Hälfte der Kantone bestehen Regelungen oder Vorschriften in Bezug aufdie Abgrenzung von Pflegeleistungen zu den übrigen stationären Leistungen (Beherber-gung und Betreuung). Dies primär aufgrund der verbindlichen Anwendung von anerkann-ten Pflegebedarfssystemen.

Die Kantone Nidwalden und Schwyz haben dabei weitergehende Weisungen resp. Richt-linien zur Erstellung der Kostenrechnung erlassen.

Wie ist das Verhältnis der Pflege- und Beherbergungskosten zu den Gesamtkosten in %?

Die Mehrheit der Kantone kann zum Kostenverhältnis Pflege- und Beherbergungs- undBetreuungskosten (Aufenthaltskosten) keine Angaben machen, da die Daten nicht erho-ben werden resp. dies Aufgabe der Gemeinden ist. Bei denjenigen Kantonen, die Anga-ben zu den Kosten gemacht haben, zeigt sich, dass sich die Pflegekosten zwischen38-44 % und die Aufenthaltskosten zwischen 56-62 % bewegen. Der Kanton Luzern weistbei den Pflegekosten mit 44 % den höchsten Anteil auf.

ja5nein

6

38% 41% 44% 40% 40%

62% 59% 56% 60% 60%

0%10%20%30%40%50%60%70%

AG GR LU SZ ZH

Pflegekosten Aufenthaltskosten

Seite 22

5.2 Zuständigkeiten

Nr. Fragestellung:

2.1 Wer ist für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig (Kanton / Gemeinden / Verbund / Pool-Lösung?

2.2 Bei Verbundlösung - wie ist der Kostenteiler gestaltet?

2.3 Wie ist die Aufgabenteilung und Finanzierung in den Bereichen Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligung nach KVG, Spitalfinanzie-rung, Institutionen nach IFEG* und Volksschulen geregelt (Kanton / Gemeinden / Verbund)? Und mit welchem Kostenteiler?

* IFEG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen; SR 831.26)

Antworten zu 2.1/2.2 2.3

Kantone Aufgabenteilung und Finanzierung

RestfinanzierungPflegekosten

EL Prämienverbilli-gung

Spitalfinanzierung Institutionen nachIFEG

Volksschulen

AG Gemeinden: 100 % Kanton: 100 %ab 01.01.2014

Kanton: 100 % Kanton: 100 %ab 01.01.2014;Anteil Gemeindenbis 31.12.201340 %

Kanton: 60 %Gemeinden: 40 %

Kanton: 65 %Gemeinden: 35 %

BE Kanton: 100 % Kanton: 50 %Gemeinden: 50 %

Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 70 %Gemeinden: 30 %

GR Verbund /Kanton: 25 %Gemeinden: 75 %

Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 90 %Gemeinden: 10 %

Kanton: 100 % nach FinanzkraftGemeinden (Pro-Kopf-Pauschalen):Kanton: 20-55 %

LU Gemeinden: 100 % Kanton: 30 %Gemeinden: 70 %

Kanton: 50 %Gemeinden: 50 %

Kanton: 100 % Kanton: 50 %Gemeinden: 50 %

Kanton: 25 %Gemeinden: 75 %

Seite 23

Antworten zu 2.1/2.2 2.3

Kantone Aufgabenteilung und Finanzierung

RestfinanzierungPflegekosten

EL Prämienverbilli-gung

Spitalfinanzierung Institutionen nachIFEG

Volksschulen

NW Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Gemeinden: 100 %

OW Gemeinden: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Gemeinden: 100 %

SG Bis Ende 2012:Kanton: 2/3Gemeinden: 1/3

2013:Kanton: 40 %Gemeinden: 60 %

Ab 1.1.14 voraus-sichtlich Gemeinden100 %

Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Gemeinden: 100 %

SZ Gemeinden(siehe AusführungenZiff. 5.9 Lastenaus-gleich)

Kanton: 50 %Gemeinden: 50 % Kanton: 60 %

Gemeinden: 40 %

Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 20 %Gemeinden: 80 %(nur Primarschule)Bezirk: 80 % (nurSek 1)

Seite 24

Antworten zu 2.1/2.2 2.3

Kantone Aufgabenteilung und Finanzierung

RestfinanzierungPflegekosten

EL Prämienverbilli-gung

Spitalfinanzierung Institutionen nachIFEG

Volksschulen

UR GemeindenGemeinden erhalteneinen Pauschalbei-trag pro Tag desKantons von 30 %pro Stufe des ermit-telten Durch-schnittswerts derungedeckten Pfle-gekosten (Art. 3 VOüber die Patienten-beteiligung und denKantonsbeitrag inder Langzeitpflege(RB 20.2332))

Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Gemeinden: 100 %

ZG Gemeinden: 100 % Gemäss ZugerFinanz- und Aufga-benreform (ZFA2):Kanton: 100 %

Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 50 % derLehrerbesoldung,Rest Gemeinden

ZH Gemeinden: 100 % Kanton: 44 %Gemeinden: 56 %

Kanton: 100 % Kanton: 100 % Kanton: 100 % Je nach Bereich:Kanton: 40-80 %Gemeinden: 20-60 %

Seite 25

Fazit

Wer ist für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig?

Lediglich bei zwei Kantonen ist der Kanton für die Restfinanzierung zuständig. Bei einem Grossteilder Kantone tragen die Gemeinden die Kosten der Restfinanzierung vollständig oder grösstenteils.Bei zwei Kantonen besteht eine Verbundlösung, d.h. der Kanton und die Gemeinden teilen sich dieKosten nach einem Verteilschlüssel. Wobei beim Kanton St. Gallen voraussichtlich per 01.01.14 auchdie politische Gemeinde vollständig zuständig sein wird.

5.3 Pflegekosten

Nr. Fragestellung:

3.1 Sind die für die Restfinanzierung durch die öffentliche Hand anrechenbaren Pflegekosten limitiert im Sinne von Normtarifen?

3.2 Wenn ja, wer hat die Limitierung verordnet (Kanton, Gemeinden, Verband)?

3.3 Wer kommt für den ungedeckten Teil der Pflegekosten (Kosten, welche über den Normtarifen liegen) auf?

3.4 Nach welchen Kriterien wurde die Limite bemessen bzw. festgelegt?

3.5 Auf welcher Höhe wurde die Limite bemessen bzw. festgelegt?

3.6 Wird die Limitierung der Pflegekosten für alle Heime gleich festgesetzt oder individuell für jedes einzelne Heim?

3.7 Wird der Tarif für die Pflegekosten auf der Basis der Vollkostenrechnung berechnet?

3.8 Wenn ja, sind die Investitionskosten, Verwaltungskosten und allgemeine Kosten (Energie, Reinigung, usw.) eingeschlossen?

Verbund2

Kanton2

Gemeinden7

Seite 26

Antworten zu 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7

Kantone LimitierungRestfinanzie-rung (Normta-rife)

Limitierungverordnetdurch

Träger derungedecktenKosten

Kriterien fürdie Limitierung

Höhe der Limi-tierung

Geltungsbe-reich derLimitierung

VollkostenBasis für TarifPflegekosten

AG JaLimitierung inForm vonNormkosten (§14a Abs. 2 PflGund Anhang 2PflV siehe Bei-lage 14.1)

Kanton Normkosten,orientieren sichan den Kosteneiner wirt-schaftlich ge-führten statio-nären Pflege-einrichtung(§14a, Abs. 2PflG). Es kön-nen keine In-formationenzum Träger vonallfälligen un-gedeckten Kos-ten gegebenwerden.

Stundenansatzbasierend aufKostenrechnungaller stationä-ren Leistungs-erbringer; Mit-telwertberech-nung erfolgtjährlich.

Stundenansatz2013 CHF 57.Dieser wirdjährlich über-prüft.(siehe Beilage14.1)

Für alle gleich Ja(§ 14 PflG)

Seite 27

Antworten zu 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7

Kantone LimitierungRestfinanzie-rung (Normta-rife)

Limitierungverordnetdurch

Träger derungedecktenKosten

Kriterien fürdie Limitierung

Höhe der Limi-tierung

Geltungsbe-reich derLimitierung

VollkostenBasis für TarifPflegekosten

BE JaLimitierung inForm vonNormkosten(Art. 75 SHG,Art. 25a Ver-ordnung überdie öffentlicheSozialhilfe (BSG860.111, SHV)siehe Beilage14.2)

Kanton Trägerschaftder Einrichtung

Jährliche Ver-handlungen mitdem Verband.Basis sindNormkosten desVorjahres plusevtl. Teuerungoder sonstigeKostensteige-rungen.

Unterschiedlichpro Pflegestufe(siehe Beilage14.2)

Für alle gleich Ja

GR JaLimitierung inForm von Ma-ximaltarifen(siehe Beilage14.4)

Kanton (in Zu-sammenarbeitmit dem Bünd-ner Spital- undHeimverband(BSH))

Trägerschaft Festlegung deranerkanntenKosten anhanddes gewichte-ten arithmeti-schen Mittelsder durch-schnittlichenKosten derwirtschaftlichenAlters- undPflegeheime

2013: PflegeCHF 0.96 /Pflegeminute(siehe Beilage14.4)

Für alle gleich Nein, Anlage-nutzung nichtauf Basis Voll-kosten abgegol-ten, da Heimesubventioniertworden sind.Spezielle Abgel-tung der Investi-tionen in Formeines speziellenBeitrags von

Seite 28

Antworten zu 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7

Kantone LimitierungRestfinanzie-rung (Normta-rife)

Limitierungverordnetdurch

Träger derungedecktenKosten

Kriterien fürdie Limitierung

Höhe der Limi-tierung

Geltungsbe-reich derLimitierung

VollkostenBasis für TarifPflegekosten

und Pflege-gruppen(Art. 21b KPGund Art. 11 VOKPG).

CHF 25/Tag.(Art. 11 VOKPG).

LU Nein --- --- --- --- --- Ja

NW Ja,Limitierungdurch Festle-gung der Pfle-getaxe(Art. 28f EG BGüber die Kran-kenversicherung(NG 742.1 Kran-kenversiche-rungsgesetz,kKVG)(siehe Beilage14.6)

Kanton Institutionen Festlegung derPflegetaxe an-hand Daten derFührungsin-strumente (Kos-tenrechnung)und Control-lings. Gewich-tete Durch-schnittskostenin Fr./Min. Eserfolgt einejährliche Über-prüfung.(Art. 28g kKVG)

Unterschiedlichpro Pflegestufe(siehe Beilage14.6)

Für alle gleich Ja

OW Nein --- --- --- --- --- Ja

Seite 29

Antworten zu 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7

Kantone LimitierungRestfinanzie-rung (Normta-rife)

Limitierungverordnetdurch

Träger derungedecktenKosten

Kriterien fürdie Limitierung

Höhe der Limi-tierung

Geltungsbe-reich derLimitierung

VollkostenBasis für TarifPflegekosten

SG Ja,Limitierung inForm von Höch-stansätzen(Art. 6 Gesetzüber die Pflege-finanzierung(sGS 331.2) undArt. 2 VO überdie Pflegefinan-zierung (sGS331.21))

Kanton Institutionen Für die Festle-gung der Höch-stansätze wur-den im Vorfeldder EinführungPflegefinanzie-rung die Kos-tenrechnungender Pflegehei-me herangezo-gen. Eine Neu-festlegung fin-det bei Bedarfstatt, abernicht jährlich.(Botschaft undEntwurf derRegierung zumGesetz über diePflegefinanzie-rung vom29.6.2010)

Unterschiedlichpro Pflegestufe(siehe Beilage14.8)

Für alle gleich Ja

Seite 30

Antworten zu 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7

Kantone LimitierungRestfinanzie-rung (Normta-rife)

Limitierungverordnetdurch

Träger derungedecktenKosten

Kriterien fürdie Limitierung

Höhe der Limi-tierung

Geltungsbe-reich derLimitierung

VollkostenBasis für TarifPflegekosten

SZ Nein,Kanton kannHöchsttaxenfestlegen, fallsTaxe nicht ge-mäss KORE.Bisher musstedavon nie Ge-brauch gemachtwerden(§ 7 Pflegefi-nanzierungsver-ordnung (SRSZ361.511))

--- --- --- --- --- Ja

UR Nein --- --- --- --- --- Ja

ZG Nein --- --- --- --- --- Ja

Seite 31

Antworten zu 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7

Kantone LimitierungRestfinanzie-rung (Normta-rife)

Limitierungverordnetdurch

Träger derungedecktenKosten

Kriterien fürdie Limitierung

Höhe der Limi-tierung

Geltungsbe-reich derLimitierung

VollkostenBasis für TarifPflegekosten

ZH Ja,Limitierung inForm vonNormdefizit imSinne von Ma-ximalwerten.(§ 16 Pflegege-setz (GS 855.1))

Kanton Trägerschaft Auf Basis derSOMED-Datenwird einBenchmarkingder Normkostenerstellt.Aufwand jenerPflegeheime,die zusammen50 % aller Pfle-geleistungenam kostengüns-tigsten erbrin-gen (vgl. §16855.1 Pflege-setz)

Normdefizit2013: Das 50.Perzentil beiden Vollkostenbeläuft sich aufCHF 1.2978 /Pflegeminute.(siehe Beilage14.10)

Für alle gleich Ja

Seite 32

Fazit

Sind die für die Restfinanzierung durch die öffentliche Hand anrechenbaren Pflegekosten im Sinne von Normtarifen limitiert?

Die Mehrheit der Kantone hat die für die Restfinanzierung anrechenbaren Pflegekosten limitiert. DieKosten wurden entweder mit einem Normtarif begrenzt oder es wurden Maximal- oder Höchsttarifefestgelegt. Die Limitierung erfolgt jeweils durch den Kanton. Mit der Limitierung sind die Institutio-nen gefordert, wirtschaftlich zu arbeiten. Sollte es dennoch ungedeckte Kosten geben, haben diesedie Institutionen selber zu tragen.

Die Kriterien der Limitierung sind unterschiedlich. Die Höhe der Limitierung wird jedoch meistensjährlich aufgrund der Kostenrechnung überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Limitierung wirdfür alle Heime gleich festgesetzt.

Basis für die Festlegung der Tarife der Pflege sind grösstenteils die Vollkosten massgebend.

5.4 Kosten der übrigen Leistungen

Nr. Fragestellung:

4.1 Sind die Tarife für die übrigen Leistungen (Beherbergung und Betreuung) limitiert?

4.2 Ist die Beteiligung der öffentlichen Hand an den Kosten der übrigen Leistungen (Beherbergung und Betreuung) limitiert?

Z.B. EL-Tarifgrenze exkl. Pflegekostenanteil der Bewohner

4.3 Wenn ja, wie hoch ist die Tarifgrenze für die übrigen Leistungen bemessen (in Franken / Tag)?

4.4 Wird der Tarif für die Beherbergung und Betreuung auf der Basis der Vollkostenrechnung erstellt?

ja6

nein5

Seite 33

Antworten zu 4.1 4.2 4.3 4.4

Kantone Limitierung der übrigenLeistungen

Limitierung Beteiligungöffentl. Hand

Höhe Tarifgrenze Vollkosten Basis für TarifBeherbergung / Betreuung

AG Nein Ja Anerkannte Tagestaxe:CHF 160 bis max. CHF 200

(§ 42 PflV und § 2 Abs. 1 lit. aZiff. 1 ELG-AG, (SAR831.300))

Ja(§ 14 PflG)

BE Nein Ja Betrag/Tag:CHF 161.50 bis 183.10je nach Pflegestufe(Art. 3, Abs. 1 EV ELG (BSG841.311))(siehe Beilage 14.2)

Ja

GR Ja Ja Vgl. Maximaltarife(siehe Beilage 14.4)

Nein, Anlagenutzung nicht aufBasis Vollkosten abgegolten,da Heime subventioniert wor-den sind. Spezielle Abgeltungder Investitionen in Form ei-nes speziellen Beitrags vonCHF 25/Tag. (Art. 11 VOKPG).

LU Nein Ja Betrag/Tag: CHF 139 Ja

NW Nein Ja Betrag/Tag: CHF 195 Ja

OW Nein Ja Betrag/Tag: CHF 263 Ja

SG Nein Ja Betrag/Tag: CHF 180(Art. 1 VO ELG (sGS 351.52))

Ja

Seite 34

Antworten zu 4.1 4.2 4.3 4.4

Kantone Limitierung der übrigenLeistungen

Limitierung Beteiligungöffentl. Hand

Höhe Tarifgrenze Vollkosten Basis für TarifBeherbergung / Betreuung

SZ Nein Ja Keine Begrenzung des gesetz-lichen EL-Höchstbetrages.Ab 2014 EL-Höchstgrenze fürPflege, Pension und Betreu-ung geplant;Kosten für Schwerstbedürfti-ge über BESA 12 werden auchbei höheren Kosten über-nommen.

Ja

UR Nein Ja Betrag/Tag: CHF 140(Beschluss Regierungsrat vom13.11.2012)

Ja

ZG Ja Ja Vgl. Rahmentarife(siehe Beilage 14.9)

Ja

ZH Nein Ja Betrag/Tag: CHF 250(Weisungen des KantonalenSozialamtes zum Vollzug derZusatzleistungen zur AHV/IVvom 27. März 2013)

Ja

Seite 35

Fazit

Sind die Tarife für die übrigen Leistungen (Beherbergung und Betreuung) limitiert?

Die Tarife für die übrigen Leistungen (Beherbergung und Betreuung) sind bei neun von elf Kantonennicht limitiert. Hingegen wird die Beteiligung der öffentlichen Hand durch die Begrenzung der an-rechenbaren Tarife bei der EL bei allen Kantonen limitiert.

Basis für die Festlegung der Tarife der Beherbergung und Betreuung sind mehrheitlich die Vollkos-ten. Vereinzelt werden die Kosten aus Investitionen nicht vollständig angerechnet, da vor Inkraft-treten der neuen Gesetzgebung diese von der öffentlichen Hand in unterschiedlichem Ausmass mit-finanziert wurden.

EL-Begrenzung der übrigen Leistungen

Die Beteiligung der öffentlichen Hand an den übrigen Leistungen wird mitAusnahme des Kantons Schwyz durch EL-Grenze beschränkt. Die Grenzwertebewegen sich zwischen CHF 139-263. Der Kanton Luzern kennt mit CHF 139den tiefsten Grenzwert.

ja2

nein9

160 162139

195

263

180

140

250

0

50

100

150

200

250

300

AG BE LU NW OW SG UR ZH

Seite 36

5.5 Hilflosenentschädigung HE

Nr. Fragestellung:

5.1 Wie werden die HE-Ansprüche bei der Tarifkalkulation, resp. bei der Rechnungsstellung an die Heimbewohner berücksichtigt?

Antworten zu 5.1

Kantone Berücksichtigung HE-Ansprüche bei Tarifkalkulation

AG Keine Berücksichtigung. Gilt als Einkommen der Leistungsbezüger.

BE Keine Berücksichtigung. HE gilt als Einnahme zur Finanzierung des Heimaufenthalts, darf nicht bei der Tarifkalkulation berück-sichtigt werden. Kanton Bern kennt Subjektfinanzierung.

GR Keine Berücksichtigung. Bewohner muss selber für HE oder EL-Ansprüche besorgt sein.

LU Keine Berücksichtigung. Gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht zulässig.

NW Keine Berücksichtigung. Bei Tarifkalkulation nicht berücksichtigt, bei Rechnungsstellung indirekt über Einstufung.

OW Keine Berücksichtigung. Bewohner müssen Antrag selber stellen.

SG Keine Berücksichtigung. Bewohnende müssen den Antrag selber stellen.

SZ Keine Berücksichtigung. Bewohner erhält gesamte Rechnung. Im Grundsatz bezahlt der Leistungsbezüger.

UR Keine Berücksichtigung. HE hat keinen Einfluss auf die Tarifgestaltung oder Rechnungsstellung.

ZG Den Bewohnerinnen und Bewohnern dürfen während der einjährigen Wartefrist bis zur Deckung durch die Hilflosenentschädi-gung (HE) CHF 19 bzw. CHF 31 in Rechnung gestellt werden. Die Rückerstattung dieser Beiträge an die Bewohnerinnen undBewohner erfolgt durch die zuständige Gemeinde nach Vorliegen der definitiven Verfügung der Ausgleichskasse für maximal einJahr. Die Gemeinden und Institutionen sorgen für eine ausreichende, koordinierte Information (Beilage 14.9).

ZH Keine Berücksichtigung. Rechnungsstellung erfolgt an Heimbewohner, dieser ist für Rückerstattung verantwortlich.

Seite 37

Fazit

Einzig der Kanton Zug kennt die Regelung, dass die Hilflosenentschädigung während der einjährigen Wartefrist bei der Rechnungsstellungberücksichtigt wird.

5.6 Steuerung

Nr. Fragestellung:

6.1 Welche zentralen Steuerungsmechanismen werden angewendet oder kommen zur Anwendung; z.B. Normtarif, Personalschlüssel,usw.?

Antworten zu 6.1

Kantone Anwendung von zentralen Steuerungsmechanismen

AG - Stellenplan- Kant. Tarifordnung mit Normkosten pro Stunde

BE - Stellenschlüssel Pflege (Richtstellenplan)

GR - Anwendung Maximaltarife- Verbindlicher Personalschlüssel (Richtstellenplan)- Vorschriften Rechnungslegung und Kostenrechnung- Pflegeheimliste- Bettenplanung

LU - Keine zentralen Steuerungsmechanismen; kommunale Steuermechanismen können nicht ausgeschlossen werden

NW - Normtarif- Personalschlüssel- Vorschriften Rechnungslegung und Kostenrechnung- Bettenplanung

OW - Pflegeheimliste

Seite 38

Antworten zu 6.1

Kantone Anwendung von zentralen Steuerungsmechanismen- Bettenplanung wird kantonal zur Verfügung gestellt , aber keine Einflussnahme durch Kanton- Markt reguliert Angebot und Nachfrage

SG - Höchsttarife Pflegekosten- Qualitative Mindestkriterien zur Aufnahme von Plätzen in die kantonale Pflegeheimliste- Kantonale Planungsrichtwerte (Quantität der Plätze)

SZ - Weisung Amt für Gesundheit betreffend Pflegefinanzierung in stationären Einrichtungen vom 12.09.2011

UR - Kantonale Pflegeheimliste- Kantonale Qualitätsrichtlinien

ZG - Rahmentarif

ZH - Vorgaben zum Angebot der Leistungen gem. VO Pflegeversorgung- Minimale personelle Vorgaben- Jährliches Benchmarking und Publikation Normdefizite als Kostenobergrenze- Unterkunft, Verpflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Tarife bei Leistungserbringern mit Leistungsauftrag

Fazit

Werden zentrale Steuerungsinstrumente eingesetzt

Acht von elf Kantonen setzen neben der Pflegeheimliste resp. Bettenplanung weitere zentrale Steue-rungsinstrumente ein. Der Kanton Luzern ist neben dem Kanton Uri und Obwalden einer derjenigenKantone, die keine weiteren zentralen Steuerungsinstrumente einsetzen.ja

8

nein3

Seite 39

5.7 Controlling

Nr. Fragestellung:

7.1 Gibt es ein zentrales Controlling wie z.B. korrekte Einstufung, die korrekte Rechnungsstellung, Mengengerüste, korrekte Abgrenzungder Kosten Pflege vs. Beherbergung und Betreuung, usw.?

7.2 Wenn ja, welche Bereiche werden im zentralen Controlling erfasst / ausgewertet?

7.3 Wenn ja, wer betreibt das zentrale Controlling?

7.4 Wenn ja, wer finanziert das zentrale Controlling?

7.5 Wenn ja, welche Kompetenzen hat dieses zentrale Controlling?

7.6 Wenn ja, was passiert mit den Erkenntnissen des zentralen Controllings?

Antworten zu 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6

Kanton ZentralesControllingvorhanden

Bereiche, die vomzentralen Control-lings erfasst werden

Betreiber zentra-les Controlling

Finanzierungzentrales Control-ling

Kompetenzenzentrales Control-ling

Erkenntnissezentrales Control-ling

AG Ja(§§ 40/41 PflV)

- Einstufung- Rechnungsstellung- Mengengerüst

- Kantonale Clea-ringstelle

- DepartementGesundheit undSoziales, Abt.Gesundheitsver-sorgung Control-ler, Sektion Fi-nanzen

Clearingstelle:Gemeinde(§14c PflG)

Controller:Kanton

Clearingstelle:§14c PflG (Zah-lungsverkehr, Kon-trolle Rechnungen,WeiterverrechnungKosten)Controller:§§ 40/41 PflV (Da-tenerhebung, Ver-öffentlichung vonListen und Daten)

Je nach Fragestel-lung

BE Nein, im Auf- --- --- --- --- ---

Seite 40

Antworten zu 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6

Kanton ZentralesControllingvorhanden

Bereiche, die vomzentralen Control-lings erfasst werden

Betreiber zentra-les Controlling

Finanzierungzentrales Control-ling

Kompetenzenzentrales Control-ling

Erkenntnissezentrales Control-ling

bau; momen-tan Überprü-fung sämtli-cher Richtstel-lenpläne,Stichprobender korrektenRechnungs-stellung

GR Ja - Rechnungsstellung- Mengengerüst- Qualitative Vorga-

ben (v.a. Richtstel-lenplan, Qualitäts-managementsys-tem)

Kantonales Ge-sundheitsamt,Fachstelle für Spi-tex- und Altersfra-gen

Kanton Überprüfung Kos-tenrechnungen,Rechnungslegungvor Ort

- Verbesserungzentrale Steue-rung

- Schutz Bewoh-ner vor überhöh-ten Tarifen

- IndividuelleBeitragsbemes-sung, Kürzungvon Beiträgen

- Erteilung oderEntzug von Be-willigungen

LU Nein --- --- --- --- ---

Seite 41

Antworten zu 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6

Kanton ZentralesControllingvorhanden

Bereiche, die vomzentralen Control-lings erfasst werden

Betreiber zentra-les Controlling

Finanzierungzentrales Control-ling

Kompetenzenzentrales Control-ling

Erkenntnissezentrales Control-ling

NW Ja(Art. 28l kKVG)

- Mengengerüst- Prüfung Kosten-

rechnung

Gesundheits- undSozialdirektion

Gesundheits- undSozialdirektion

Tarifierung/Taxberechnung

Tarifanpassung

OW Nein --- --- --- --- ---

SG Ja Weitere gemäss Art.10 VO über Pflegefi-nanzierung:- Umlageschlüssel- Umlagen in Franken- Kostenstellenrech-

nung- Kostenträgerrech-

nung- Taxordnung- verrechnete Pflege-

tage / Pflegestufe- Personalschlüssel- Anzahl Bewohner,

Ein- und Austritte

Kanton Kanton SicherstellungEinhaltung kant.Vorgaben

- AuswertungKennzahlen anInstitutionen

- Input Wirkungs-bericht, der spä-testens 5 Jahrenach Einführungder Pflegefinan-zierung vorzule-gen ist

SZ Ja - Prüfung Kostenrech-nung

Amt für Gesund-heit und Soziales(AGS)

Kanton Beanstandung derdurch die Einrich-tungen beantrag-ten Pflegetarife

Massnahmen fest-legen

UR Nein --- --- --- --- ---

Seite 42

Antworten zu 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6

Kanton ZentralesControllingvorhanden

Bereiche, die vomzentralen Control-lings erfasst werden

Betreiber zentra-les Controlling

Finanzierungzentrales Control-ling

Kompetenzenzentrales Control-ling

Erkenntnissezentrales Control-ling

ZG Nein --- --- --- --- ---

ZH NeinControlling beiKrankenversi-cherer undGemeinden

-- --- --- --- ---

Fazit

Gibt es ein zentrales Controlling?

Knapp die Hälfte der Kantone verfügen über ein zentrales Controlling. Rechnungsstel-lung, Mengengerüst und qualitative Vorgaben sind beispielsweise Bereiche, welche vomzentralen Controlling hauptsächlich überwacht werden. Die Kosten für ein zentralesControlling werden, sofern vorhanden, durch die Kantone finanziert.

ja5nein

6

Seite 43

Bei denjenigen Kantonen, die ein zentrales Controlling einsetzen, werden hauptsächlichein Mengengerüst sowie weitere wie qualitative Vorgaben (z.B. Richtstellenplan, Quali-tätsmanagementsysteme) und die Kostenrechnung überprüft.

5.8 Zahlungsabwicklung

Nr. Fragestellung:

8.1 Erfolgt die Zahlungsabwicklung der Restfinanzierung dezentral (Gemeinden resp. Heime) oder über eine zentrale Clearing-Stelle?

8.2 Falls die Abwicklung über eine zentrale Clearing-Stelle erfolgt: Wer betreibt die Clearing Stelle?

8.3 Falls die Abwicklung über eine zentrale Clearing-Stelle erfolgt: Wer finanziert die Clearing Stelle?

8.4 Falls die Abwicklung über eine zentrale Clearing-Stelle erfolgt: Wickelt die Clearing Stelle sowohl die innerkantonale wie auch dieausserkantonale Restfinanzierung ab?

8.5 Ist die zentrale Clearing-Stelle auch zuständig für den ambulanten Bereich?

1

2

3

3

Einstufung Rechnungsstellung Mengengerüst Weitere

Seite 44

Antworten zu 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5

Kanton ZahlungsabwicklungRestfinanzierung

Betreiber Clearing-Stelle

Finanzierung Clearing-Stelle

Abwicklung inner- undausserkantonale Rest-finanzierung

Zuständigkeit ambu-lanter Bereich

AG Zentral(§ 14c PflG)

Departement Gesund-heit und Soziales,Abt. Gesundheitsver-sorgung, Sektion Finan-zen

Clearingstelle:Gemeinde (§14c PflG)

Controller:Kanton

Ja Teilweise Clearing-Stelle gem. Anhang 3PflV (Spitex ohne Leis-tungsvereinbarung mitGemeinde)

BE Zentral; Heime stellendirekt dem KantonRechnung für Restfi-nanzierung (Subjektfi-nanzierung)(Art. 75a SHG)

--- --- --- Zentral; Organisationenstellen direkt demKanton Rechnung fürRestfinanzierung.

GR Dezentral --- --- --- ---

LU Dezentral --- --- --- ---

NW Zentral(Art. 28l kKVG)

Finanzdirektion Finanzdirektion Ja Ja

OW Dezentral --- --- --- ---

SG Zentral(Art. 10 Gesetz überdie Pflegefinanzierung)

Sozialversicherungsan-stalt Kt. St. Gallen

Kanton. Bei Änderungder Zuständigkeit per1.1.14 (Zuständigkeit100% Gemeinde) wer-den sich die Gemein-den daran beteiligen.

Ja Nein

Seite 45

Antworten zu 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5

Kanton ZahlungsabwicklungRestfinanzierung

Betreiber Clearing-Stelle

Finanzierung Clearing-Stelle

Abwicklung inner- undausserkantonale Rest-finanzierung

Zuständigkeit ambu-lanter Bereich

SZ Zentral(§ 10 Pflegefinanzie-rungsverordnung)

Ausgleichskasse Schwyz Kanton Ja NeinZahlungen laufen di-rekt über Gemeinden

UR Dezentral --- --- --- ---

ZG Dezentral --- --- --- ---

ZH Dezentral --- --- --- ---

Fazit

Erfolgt die Zahlungsabwicklung der Restfinanzierung dezentral oder über eine zentrale Clearing-Stelle?

Bei fünf von elf Kantonen erfolgt die Zahlungsabwicklung über eine zentrale Clearing-Stelle beimKanton. Diese werden von den Kantonen betrieben und finanziert. Dabei ist die Stelle auch für dieausserkantonale Restfinanzierung zuständig. Für den ambulanten Bereich sind die zentralen Clearing-Stellen nur teilweise zuständig.

dezentral6

zentral5

Seite 46

5.9 Lastenausgleich

Nr. Fragestellung:

9.1 Gibt es dort, wo die Restfinanzierung Sache der Gemeinden oder eine Verbundaufgabe bezüglich Finanzierung ist, eine Form desLastenausgleichs?

9.2 Wenn ja, gilt dieser Lastenausgleich für alle Heimaufenthalte oder nur für gewisse Kategorien (z.B. Fälle mit extrem hohem Pflege-und / oder Betreuungsbedarf)?

Antworten 9.1 9.2

Kantone Lastenausgleich Geltungsbereich Lastenausgleich

AG Ja über FILAG (Gesetzüber den Finanz- undLastenausgleich)

Grundsätzlich für alle; Schwerstpflegebedarf gem. 1 14c Abs. 3a) PflG – Aufteilung nach Einwohner

BE Nein FILAG (Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich) regelt nur den Grundsatz; je nach Aufgabenbe-reich sind weitere Gesetze z.B. Fürsorgegesetz relevant; aufgrund der Pflegefinanzierung sind jedoch(vorerst) keine Anpassungen erfolgt

GR Ja Der Kanton und die Gemeinden gewähren der Planungsregion für jedes in Übereinstimmung mit derkantonalen Rahmenplanung zusätzlich geschaffene Pflegebett einen Investitionsbeitrag von TCHF 160Alters- und Pflegeheime und TCHF 120 Pflegegruppen. Bei Angeboten von kantonaler Bedeutung kannder Kanton auch den Investitionsbeitrag der Gemeinden übernehmen (Art. 21 KPG).Botschaft zur Reform des Finanzausgleichs des Kantons an das Parlament zur Behandlung zugewiesen(umfassende Revision zur Stärkung und Entlastung der Gemeinden)

LU Ja Im kant. Finanzausgleich ist die Anzahl Einwohner älter als 80 ein Indikator. Die Kosten werden zu100 % durch den Kanton gedeckt

NW Nein ---

OW Nein ---

Seite 47

Antworten 9.1 9.2

Kantone Lastenausgleich Geltungsbereich Lastenausgleich

SG Ja Ab 2014 im Rahmen des innerkantonalen Finanzausgleichs ein soziodemographischer Sonderlasten-ausgleich (ambulante Pflege, stationäre Pflege) vorgesehen, welcher u.a. überproportionale Kostenim Bereich Alter berücksichtigt.

SZ Ja Der Kanton bevorschusst die zur Auszahlung notwendigen Finanzmittel für die Restfinanzierung. DieGemeinden tragen die Kosten der Restfinanzierung. Ihre Anteile werden nach ihrer Einwohnerzahlbemessen und halbjährlich als provisorische Zahlung und Ende Jahr als Schlussabrechnung in Rech-nung gestellt. Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist die Einwohnerzahl per 31. Dezember desVorjahres gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepartementes über Personen mit zivil-rechtlichem Wohnsitz in den Gemeinden massgebend (§ 11 Pflegefinanzierungsverordnung SRSZ361.511). Leistungen an stationäre Pflege aus Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über denVersicherungsvertrag werden bei der Berechnung der Restkosten vorrangig angerechnet (§ 8, Abs. 2Pflegefinanzierungsverordnung).

Der Kanton fördert den Neu- und Umbau von Alters- und Pflegeheimen durch Gewährung von Beiträ-gen an die Gemeinden sowie an private gemeinnützige Einrichtungen. Der Kantonsbeitrag beträgtmaximal 20 % der anrechenbaren Baukosten (§ 19 SEG SRSZ 380.300).

UR Ja Kantonaler Pauschalbeitrag an Restfinanzierung pro Pflegetag und Pflegebedarfsstufe von 30 %.

ZG Nein ---

ZH Ja Innerkantonaler Finanzausgleich

Seite 48

Fazit

Gibt es eine Form des Lastenausgleichs?

Bei denjenigen Kantonen, bei welchen die Restfinanzierung Sache der Gemeinden oder eine Ver-bundaufgabe ist, gibt es mehrheitlich eine Form des Lastenausgleichs. Der Lastenausgleich erfolgtgrösstenteils über den innerkantonalen Finanzausgleich. Als Variante kennt der Kanton Schwyz bei-spielsweise die Verteilung des Anteils der Kosten der Gemeinden nach Einwohner und nicht nach dereffektiven Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner in den Heimen.

6 Ambulante Pflege (IV.)

Nr. Fragestellung:

1 Gelten für die Restfinanzierungen der stationären (Heime) und der ambulanten Pflege (Spitex) grundsätzlich dieselben Regelungen?

2 Wenn nein, welche Unterschiede gibt es?

Antworten zu 1 2

Kantone Regelung Restfinanzie-rung ambulante Pflegeanalog stationäre Pflege

Unterschiede

AG Ja ---

BE Ja ---

GR Ja Grundsätze gleich / Verteilschlüssel Restfinanzierung unterschiedlich(Kanton 55 % / Gemeinden 45 %)

ja7

nein4

Seite 49

Antworten zu 1 2

Kantone Regelung Restfinanzie-rung ambulante Pflegeanalog stationäre Pflege

Unterschiede

LU Ja ---

NW Ja ---

OW Ja ---

SG Nein - Unterschiedliche Leistungserbringer führen zu unterschiedlichen Bewilligungen -> Vorausset-zung, um Restfinanzierung abzurechnen

- In den ersten drei Jahren waren für die ambulante Pflege nur die Gemeinden für die Restfi-nanzierung zuständig.

- Unterschiedliche Höchstansätze mit ähnlicher Bemessungsmethode- Unterschiedliche Höhe der Patientenbeteiligung (ab 2014 wird diese voraussichtlich für den

ambulanten und den stationären Bereich gleich hoch (20 %) sein.

SZ Nein Unterscheidung zwischen Leistungserbringern mit Leistungsauftrag („öffentliche“ Spitex) und ohneLeistungsauftrag („private“ Spitex). Die öffentliche Spitex regelt die Restfinanzierung in der Leis-tungsvereinbarung. Die private Spitex stellt den Anspruch auf Restfinanzierung der Gemeinde jePerson in Rechnung.

UR Nein Die ambulante Pflege ist Aufgabe des Kantons und die Restfinanzierung erfolgt vollständig zu Las-ten des Kantons. Die stationäre Langzeitpflege ist hingegen Aufgabe der Gemeinden.

ZG Ja ---

ZHJa

Lediglich bei den nichtpflegerischen Leistungen im ambulanten Bereich gibt es Unterschiede. Beihauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen im ambulanten Bereich, die durch Leistungs-erbringer mit Leistungsauftrag erbracht werden, übernehmen die Gemeinden min. 50% der Kosten

Seite 50

Fazit

Gelten für die Restfinanzierungen der stationären und der ambulanten Pflege grundsätzlich dieselben Regelungen?

Bei der Mehrheit der Kantone werden bei der stationären wie auch bei der ambulanten Pflege diesel-ben Regelungen angewendet. Vereinzelt ist die Restfinanzierung der ambulanten Pflege nicht demgleichen Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zugewiesen wie die stationäre Pflege.

7 Spezialleistungen (V.)

Nr. Fragestellung:

1 Bestehen für In-House-Spitex, Tagesheime und Ferienbetten oder weitere Spezialangebote spezifische Regelungen?

2 Wenn ja, welche?

Antworten zu 1 2

Kantone Spezifische Regelun-gen Spezialangebote

Welche

AG Ja vgl. Anhang 3 PflV

ja8

nein3

Seite 51

Antworten zu 1 2

Kantone Spezifische Regelun-gen Spezialangebote

Welche

BE NeinFerienbetten analogPflegefinanzierung;Tagesstätten gemässLeistungsvertrag mit-tels Pauschalen proAufenthaltstag; In-House-Spitex analogSpitex.

Tagesstätten werden separat mittels Leistungsverträgen geregelt.

GR Nein Geregelt sind: Tagesheime wie Spitex, Ferienbetten gemäss Pflegeheim

LU Nein ---

NW Ja/Nein Tagesheime und Ferienbetten: Einstufung der Patienten nach RAI / BESA

OW NeinFerienbetten und Ta-gesheime vorhanden.Es bestehen aber keineRegelungen.

---

SG Ja In-House-Spitex wie übrige Spitex; Tagesheime nach stationären Kriterien.

SZ Nein, noch nicht. EineRegelung für Tages-und Nachtstrukturen,welche einem APHangeschlossen sind, istin Erarbeitung.

Seite 52

Antworten zu 1 2

Kantone Spezifische Regelun-gen Spezialangebote

Welche

UR Ja Tagesheime, Entlastungsdienst für pflegende Angehörige und Mahlzeitendienst: Kanton übernimmtdie ungedeckten Kosten (mittels separaten Leistungsvereinbarungen)

ZG Nein ---

ZH NeinJede Gemeinde regeltdiese selbständig.

---

Fazit

Bestehen für In-House-Spitex, Tagesheime und Ferienbetten oder weitere Spezialangebote spezifische Regelungen?

Spezifische Regelungen in Bezug auf In-House-Spitex, Tagesheime und Ferienbetten bestehen bei derMehrheit der Kantone nicht. Zur Anwendung kommen die massgebenden Regelungen der stationärenPflege, Spitalfinanzierung oder ambulante Pflege. Dies je nach Art der Zuweisung der Angebote inden Kantonen.

ja3

nein7

ja/nein

1

Seite 53

8 Akut- und Übergangspflege (VI.)

Nr. Fragestellung:

1 Zu wessen Lasten gehen die nicht durch den Tarif (Pauschalen) gedeckten Pflegekosten der ambulanten und stationären Akut- undÜbergangspflege?

2 Woher resultieren die ungedeckten Kosten (z.B. Belegung, freistehende Betten, usw.)?

Antworten zu 1 2

Kantone Kostentragung ungedeckterPflegekosten ambulanteund stationäre Akut- undÜbergangspflege

Woher resultieren ungedeckte Kosten

AG Kanton Keine fixe Zuweisung einer Anzahl AÜP Betten; aktuell bestehen 8 Leistungsaufträge in diesemBereich

BE Keine ungedeckten Kosten.Man geht davon aus, dass dieTarife kostendeckend sind.

GR Kanton/Gemeinde analogAPH

k.A.

LU Leistungserbringer Ungenügende Bettenauslastung

NW Institutionen k.A.

OW Kein Angebot. Der Kanton istaber grundsätzlich zustän-dig. Im Rahmen der Totalre-vision Pflegegesetz ange-dacht.

SG Institutionen Im Kanton SG gibt es keine freistehenden Betten für AÜP

Seite 54

Antworten zu 1 2

Kantone Kostentragung ungedeckterPflegekosten ambulanteund stationäre Akut- undÜbergangspflege

Woher resultieren ungedeckte Kosten

SZ---

Es werden keine Vorhalteleistungen abgegolten (keine reservierten Betten). Bei der ambulan-ten AÜP fallen keine ungedeckten Kosten an.

UR --- AÜP sollte kostendeckend angeboten werden bzw. es dürfen keine Restkosten entstehen.

ZG Kanton geht davon aus, dassder verhandelte Tarif kos-tendeckend ist. Momentanbesteht Leistungsauftrag mitPflegezentrum Baar über 6Betten, welcher für denganzen Kanton massgebendist. Ein Teil wird dort fürVorhalteleistungen zusätz-lich abgegolten.

Tarife kostendeckend. Betten werden durch die Heime anderweitig genutzt

ZH Allfällige Defizite gehen zuLasten der Trägerschaft

Ineffizienz. Tarif ist verhandelt, somit geht der Kanton davon aus, dass nicht gedeckte Kostenauf Inneffizienz zurück zu führen sind

Seite 55

Fazit

Zu wessen Lasten gehen die nicht durch den Tarif (Pauschalen) gedeckten Pflegekosten der ambulanten und stationären Akut- undÜbergangspflege

Die Kantone gehen davon aus, dass die Akut- und Übergangspflege kostendeckend angebotenwerden kann. Dies aus der Überlegung, dass die Tarife mit den Anbietern dieser Dienstleistungenausgehandelt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, so haben die Institutionen oder die Kantonedie ungedeckten Kosten zu tragen.

Kanton /Gde.

2

Institu-tion

4

kosten-deckend

4

keinAngebot

1

Seite 56

9 Allgemeine Bemerkungen / Hinweise (VII.)

Antworten

Kantone

AG Aktuell sind die Aufgaben- und Lastenverteilung Gegenstand der parlamentarischen Beratung.

BE

GR Die Ausgangslagen in den einzelnen Kantonen sind zu unterschiedlich um wirklich einen Vergleich zu haben. Meist stimmt nichteinmal die Sprachregelung.

LU

NW Wünscht Auswertung einzusehen.

OW ---

SG Wünscht Auswertung einzusehen.

SZ Fragebogen nicht geeignet, um System der Pflegefinanzierung im Kanton Schwyz abzubilden. Vergleiche mit anderen Kantonenoder Herleitung von Schlüssen werden in Frage gestellt.

UR Wünscht Auswertung einzusehen.

ZG Wünscht Auswertung einzusehen.

ZH Interkantonale Leistungserbringung ist nicht geregelt sowie nationale Vorgaben bezüglich Zuordnung Pflege vs. Betreuung undBeherbergung.

Wünscht Auswertung einzusehen.

Seite 57

10 Curaviva

Nr. Fragestellung:

1 Wie beurteilen Sie die aktuelle gesetzliche Regelung in Bezug auf die Pflegefinanzierung? Ist diese zufriedenstellend?

2 Falls nein, welche Bereiche sind aus Ihrer Sicht nicht zufriedenstellend geregelt?

3 Welche konkreten Probleme bestehen in den vorerwähnten Bereichen? Wo sind die Antworten?

4 Sind Bestrebungen im Gange, diese Probleme in den oben erwähnten Bereichen zu beheben?

5 Wenn ja, welche?

6 In welchem Zeitraum ist mit der konkreten Umsetzung der eingeleiteten Massnahmen zur Behebung der bestehenden Problemezu rechnen?

7 Haben Sie noch weitere Anliegen und Hinweise, welche Sie im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung in Ihrem Kanton plat-zieren möchten?

Antworten zu 1. 2./3.

Kantone Gesetzliche Regelungzufriedenstellend

Bereiche, die nicht zufriedenstellend sind

AG Ja/Nein - Vom Kanton festgesetzte Pflegenormkosten decken die effektiven Pflegekosten nicht- Grosse Preisunterschiede bei der Betreuungstaxe- In-House-Spitex: Definition der Leistung ambulant und stationär und deren Abgeltung- Überreglementierung durch Kanton- Abrechnung über kantonale Clearing-Stelle --> Kanton nimmt stark Einfluss auf Entwicklung

BE Ja - Auswirkungen Sparpaket

Seite 58

Antworten zu 1. 2./3.

Kantone Gesetzliche Regelungzufriedenstellend

Bereiche, die nicht zufriedenstellend sind

GR Nein - Anlagenutzungskosten- Abgrenzung Pflege vs. Betreuung nicht klar definiert- Tarifdach der Krankenversicherer- Restfinanzierung: die meisten Anbieter rechnen zu maximalen Tarifen und nicht effektiven Tarifen

ab

LU Ja/Nein - Handhabung interkantonale BewohnerInnen- Instrument der Akut- und Übergangspflege- Vermehrte Beachtung des Solidaritätsgedankens (BESA 12 Kostenverteilung nach EW und pro Fall)- Administrativer Aufwand- Patientenbeteiligung- Unterschiedliche Bedarfserfassungssysteme- Planungs- und Rechtssicherheit, soll schon wieder das neue Pflegefinanzierungsgesetz revidiert

werden- Vergleichbarkeit inner- und ausserkantonal

NW Ja - Einheitstaxe kritisch, kann zu Quersubventionierungen führen

OW Ja - Akut- und Übergangspflege- Wartepatienten- Schwerstpflegefall- Leitlinie Pflegefinanzierung (Normierung Pflegekosten, Abgrenzung Pflege vs. Betreuung und Be-

herbergung, Inner- und Interkantonale Durchlässigkeit, Finanzcontrolling zentral)- Controlling- Personalausbildung bzw. Förderung Nachwuchs

SG Ja - Keine jährliche Überprüfung der maximalen Tarife, Risiko für Tarifschutzverletzung durch notge-drungene Quersubventionierung bei Erreichung des Kostendaches

Seite 59

Antworten zu 1. 2./3.

Kantone Gesetzliche Regelungzufriedenstellend

Bereiche, die nicht zufriedenstellend sind

SZ Ja/Nein - Rechnungsstellung an Bewohner- Grosse Differenzen bei den Tarifen- Fehlende interkantonale Regelung

UR Ja - Stetige Kostenoptimierung seitens Versicherer(Kalibrierung)- Langjährige Fälle, welche im Spital betreut werden (13 Jahre) --> enorme Kosten

ZG Ja - Ausserkantonale Bewohner- Unterschiedliche Auslegung der EL je nach Kanton- Ermittlung Anlagekosten

ZH Ja/Nein - Interkantonale Bewohner- Versorgung und Finanzierung allein bei Gemeinden- Akut- und Übergangspflege

Antworten zu 4. 5. 6

Kantone Sind Bestrebungen fürdie Behebung derProbleme im Gange

Konkrete Bestrebungen für die Behebung der Probleme Zeitraum der Umsetzung

AG Ja - Verhandlungen mit Kanton über Restkosten- Betreuung: Konzept der VAKA- Verhandlungen mit Krankenkassen und Kanton bezüglich In-

House-Spitex- Allgemein nehmen politische Vorstösse zu

Laufend

Seite 60

Antworten zu 4. 5. 6

Kantone Sind Bestrebungen fürdie Behebung derProbleme im Gange

Konkrete Bestrebungen für die Behebung der Probleme Zeitraum der Umsetzung

BE Ja - Auswirkungen SparpaketInfrastruktur ca. 30 % tiefere AbgeltungPflege 1.8 % tiefere Abgeltung sprich Restfinanzierung durchKanton

Budget 2014

GR --- --- ---

LU --- --- ---

NW --- --- ---

OW Ja - Im Rahmen der Gesetzesrevision- Zusammentragung von strategischen Fragen- Steuerung des Bereichs und der Kosten

2014

SG Ja - Auf Basis eines kantonalen Controllings (jährliches Einreichender Kostenrechnungen aller Heime) Massnahmen daraus erar-beiten, Prozess hat begonnen

Ca. 2015-2016

SZ Ja - Anpassung Stellenplan- KoRe-Projekt Curaviva Schweiz

Offen

UR --- --- ---

ZG --- ---

ZH Ja - Interkantonale BewohnerInnen / Akut- und Übergangspflege:GDK

---

Seite 61

Fazit

Rückmeldung der Curaviva-Verbände zur aktuellen Regelung der Pflegefinanzierung

Die Mehrheit der kantonalen Curaviva-Verbände ist mit der aktuellen Regelung der Pflegefinanzie-rung in ihren Kantonen zufrieden. Vier der befragten Organisationen sehen sowohl positive wie nega-tive Aspekte in den aktuellen Regelungen. Folgende Themen sind derzeit aktuell bei den Verbänden:

- Klarstellung Abgrenzung Pflege vs. Betreuung und Beherbergung

- Unterschiedliche Regelung der Patientenbeteiligung in den Kantonen 0 - 20 %

- Handhabung interkantonale Patienten (gewünscht wird schweizweite Regelung der Restfinanzie-rung und Patientenbeteiligung)

- Mangelnde Regelung Akut- und Übergangspflege

- Personalausbildung bzw. Förderung Nachwuchs

- Systemeinheit oder -gleichheit in der ganzen Schweiz

11 Spitex

Nr. Fragestellung:

1 Wie beurteilen Sie die aktuelle gesetzliche Regelung in Bezug auf die Pflegefinanzierung? Ist diese zufriedenstellend?

2 Falls nein, welche Bereiche sind aus Ihrer Sicht nicht zufriedenstellend geregelt?

3 Welche konkreten Probleme bestehen in den vorerwähnten Bereichen? Wo sind die Antworten?

4 Sind Bestrebungen im Gange, diese Probleme in den oben erwähnten Bereichen zu beheben?

5 Wenn ja, welche?

6 In welchem Zeitraum ist mit der konkreten Umsetzung der eingeleiteten Massnahmen zur Behebung der bestehenden Problemezu rechnen?

7 Haben Sie noch weitere Anliegen und Hinweise, welche Sie im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung in Ihrem Kanton plat-zieren möchten?

ja6

nein1

ja/nein

4

Seite 62

Antworten zu 1. 2./3.

Kantone Gesetzliche Regelungzufriedenstellend

Bereiche, die nicht zufriedenstellend sind

AG Ja/Nein - Gemeinden sind gesetzlich zur Finanzierung der Restkosten verpflichtet, haben jedoch im BereichPflege kein Mitsprache

- Der Kanton reguliert über Gesetze und Verordnungen, für deren Umsetzung und zur Unterstützungund Beratung der Organisationen stehen beim zuständigen Departement zu wenig Ressourcen zurVerfügung

- Patientenbeteiligung /Kosten-Nutzen in Bezug auf administrativen Aufwand fraglich

BE Ja/Nein - Patientenbeteiligung- Restfinanzierung: Standards bezüglich Höhe der Vollkosten- Kürzung Subventionen- Fehlende Regelung bei privaten Spitexorganisationen (gleiche Entschädigung wie öffentliche Orga-

nisationen, keine Regelung bezüglich Gewinnverwendung)- Fehlende Kontrollen durch den Kanton (Qualität, Leistung, Angebot, Finanz- und Rechnungswesen,

andere). Massgebende Kriterien sind nicht ausreichend definiert. Kontrolle könnte auch durch ex-terne Firmen durchgeführt werden.

- Heterogenität wird in der Abgeltung nicht berücksichtigt: Undifferenzierte Abgeltung – jeder An-bieter bekommt gleichviel Abgeltung –Qualitäts-, Leistungskriterien werden nicht beigezogen; Un-terschiede im Angebot und Leistung innerhalb der öffentlichen Spitex aber auch gegenüber bzw.innerhalb der privaten Anbieter werden somit nicht berücksichtigt. Es fehlen Kriterien.

GR Nein - Fixierter Gemeindebeitrag von 45 % für ungedeckte Restkosten- Freie Reserven von 50 % eines Jahresumsatzes und Kürzung der Kundenanteile bei Überschreitung- Berechnung der anerkannten Kosten auf Basis sog. wirtschaftlicher Dienste- Finanzierung ausserkantonale Kunden

Seite 63

LU Ja/Nein - Wochenbettpflege durch freischaffende Pflegefachfrauen- In-House-Spitex anwendbare Tarife- Reha-Kliniken/Kurhäuser anwendbare Tarife- Doppelte Patientenbeteiligung (Spitex und Tagesstätten)- Verkauf Migel-Produkte- Patientenbeteiligung

NW Ja - Abwicklung von ausserkantonalen Patienten sehr aufwendig

OW Nein - Tarifierung Spitex: zu tiefe Spitextarife, da Verbrauchsmaterialen inbegriffen sind. Grundsätzlichsind aber gesamtschweizerisch einheitliche Tarife sinnvoll.

- Patientenbeteiligung: Grundsätzlich ist Patientenbeteiligung gut. Evtl. wäre dies auch auf Bundes-ebene zu regeln bzw. harmonisieren, damit nicht 26 Lösungen möglich sind. Differenz maximalePatientenbeteiligung zwischen Spitex und Pflege in Heimen zu klein. Durch die Erhebung der max.Patientenbeteiligung in der Spitex wird im Kanton Obwalden der Grundsatz ambulant vor stationärnicht gefördert.

- Akut- und Übergangspflege: Die Definition ist unklar (z.B. Handhabung Totgeburt); Pro Kanton sindunterschiedliche Tarife auszuhandeln.

- Marktöffnung private Anbieter: Im Kanton Obwalden fehlt eine Aufsicht und Auflagen für die Zu-lassung privater Anbieter.

SG Ja/Nein - Patientenbeteiligung- Kontrolle privater Spitexorganisationen- Interkantonale Patienten (schweizweite Regelung der Restfinanzierung und Patientenbeteiligung)

SZ Ja - Interkantonale Patienten- Akut- und Übergangspflege- Verbesserung Koordination zwischen Sozialversichern

UR Ja - Patientenbeteiligung- Vollkosten pro Stunde steigen, OkP-Tarife stagnieren- Materialverkauf MiGeL

Seite 64

ZG Ja - Private Spitexorganisationen- Verschiedene Interessen (Patienten, KK, Restfinanzierer)- Patientenbeteiligung- Ausserkantonale Patienten- Tarifschutz- Material Migel-Liste

ZH Ja/Nein - Ausbildung- Patientenbeteiligung- Transparenz Rechnungsstellung

Antworten zu 4. 5. 6

Kantone Sind Bestrebungen fürdie Behebung derProbleme im Gange

Konkrete Bestrebungen für die Behebung der Probleme Zeitraum der Umsetzung

AG Nein Im Spätherbst findet im Kanton Aargau nochmals eine Abstim-mung zum Pflegesetz und damit zur Patientenbeteiligung statt(Volksinitiative)

---

BE --- --- ---

GR Ja --- Wenn überhaupt, nach 2015

LU Ja - Empfehlungen VLG- Revision Pflegefinanzierung

NW --- ---

OW Nein --- ----

SG Nein - Patientenbeteiligung soll eher erhöht werden- Interkantonale Regelung: Konferenz GSD ist daran

---

Seite 65

Antworten zu 4. 5. 6

Kantone Sind Bestrebungen fürdie Behebung derProbleme im Gange

Konkrete Bestrebungen für die Behebung der Probleme Zeitraum der Umsetzung

SZ Ja - Interkantonale Regelung: Konferenz GSD ist daran offen

UR --- ---

ZG --- ---

ZH Ja/nein - Konferenz GSD offen

Fazit

Rückmeldung der Spitexverbände zur aktuellen Regelung der Pflegefinanzierung

Neun von elf Spitexverbände beantworten die Frage der Zufriedenheit der aktuellen Regelung derPflegefinanzierung mit einem Ja, aber sehen positive wie negative Aspekte in den jeweiligen kanto-nalen Regelungen. Bei allen Spitexverbänden sind es aktuell die nachfolgenden Themen, die bewe-gen oder aus ihrer Sicht unzureichend geregelt oder gelöst sind:

- Unterschiedliche Regelung der Patientenbeteiligung 0 - 20 %

- Fehlende Regeln und Kontrollen bei den privaten Spitexorganisationen

- Handhabung interkantonale Patienten (schweizweite Regelung der Restfinanzierung und Patien-tenbeteiligung)

- Mangelnde Regelung Akut- und Übergangspflege

ja4

nein2

ja/nein5

Seite 66

12 Vor- und Nachteile einzelner Regelungen bezogen auf den Kanton Luzern

In Absprache mit dem Auftraggeber haben wir einzelne Fragestellungen hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile untersucht. Dabei sind zwei zent-rale Themen, die genauer hinsichtlich derer Vor- und Nachteile zu untersuchen sind. Einerseits die dezentrale Abwicklung der Restfinanzie-rung und andererseits die Frage der Limitierung der Kosten.

12.1 Zentrale Abwicklung der Restfinanzierung

Die Frage der zentralen Abwicklung der Restfinanzierung beinhaltet die Organisation des Finanzflusses und Controllings. Aktuell erfolgt dieAbwicklung im Kanton Luzern dezentral über die Gemeinden. Gemäss unserer Erhebung stellen wir fest, dass bei ca. der Hälfte der befragtenKantone die Abwicklung der Restfinanzierung zentral organisiert ist. Aus unserer Beurteilung hat eine zentrale Abwicklung der Restfinanzie-rung und insbesondere für die Bereiche Finanzfluss und Controlling folgende Vor- und Nachteile:

Vorteile Nachteile

+ Vereinigung Aufgaben, Kompetenzen, Verant-wortung; insbesondere wenn es sich um Kan-tonsaufgabe handelt

+ zentrale Steuerung wird erleichtert

+ ein Ansprechpartner für Leistungserbringer

+ zentrale Steuerungsinstrumente können aufge-baut werden

+ Vereinheitlichung der Steuerungsinstrumente

+ Entlastung Gemeinde

- Kosten für zentrale Abwicklung muss geregeltwerden

- Bezug / Nähe zum Leistungserbringer gehtverloren

- Verlust an Transparenz und Einflussmöglichkei-ten der Gemeinden

- zusätzliche Kosten/Belastung für Kanton

- Verantwortungsübertragung an Kanton

12.2 Limitierung der Kosten

Einige Kantone kennen primär eine Limitierung der Pflegekosten. Wir sehen jedoch nicht nur eine Limitierung der Pflegekosten sondern auchder Kosten für die übrigen Leistungen. Um dabei die Qualität der Leistungserbringung trotzdem sicher zu stellen, sind flankierende Massnah-men notwendig (z.B. Richtstellenplan, Qualitätsrichtlinien). Wir sehen in der Limitierung der Kosten, und zwar in der Pflege wie in der Be-treuung und Pension, folgende Vor- und Nachteile:

Seite 67

Vorteile Nachteile

+ Bessere Plan- und Berechenbarkeit der Kostenzu Lasten der Restfinanzierung

+ effizientere Leistungserbringung

+ ja nach Modell der Festlegung keine unrealisti-schen Vorgaben

+ Benchmark verfügbar

- evtl. ungedeckte Kosten zu Lasten der Träger-schaft

Evtl. Verschiebung der Kosten (Beherbergungund Betreuung (Aufenthalt) – Pflege)

- Spezielle / spezifische Gegebenheiten Leis-tungserbringer werden nicht berücksichtigt

- Widerstand Leistungserbringer ist zu erwarten

- wirtschaftliches Interesse vs. Patientenwohl

12.3 Limitierung mittels Norm- oder Höchstkosten

Grundsätzlich sind momentan bei den untersuchten Kantonen, welche die Kosten limitiert haben, zwei unterschiedliche Ansätze der Limitie-rung im Einsatz. Einerseits Normkosten, als fixe Kostenansätze und andererseits Höchstkosten. Die Anwendung einer Limitierung in Form vonHöchstkosten hat aus unserer Sicht die folgenden Vor- und Nachteile:

Vorteile Nachteile

+ effektive Kosten werden verrechnet, keinenicht berechtigen Normkosten

+ effiziente Leistungserbringung wird gefördert

+ Wettbewerb wird beibehalten

+ Benchmark verfügbar

- Limite der Höchstkosten i.d.R. eher höher alsNormkosten

- Tendenz zur Verrechnung der Höchstkosten,obwohl die effektiven Kosten tiefer sind

- Controlling zur Bestimmung der effektiven Kos-ten notwendig

Seite 68

13 Defizite bei der Umsetzung der Pflegekostengrenze: Auszug aus dem Bericht des Preisüberwachers

Der Vollständigkeit halber erlauben wir uns, noch auf die Überlegungen des Preisüberwachers zum jetzigen Stand der Umsetzung der Pflegefi-nanzierung oder Teilen davon hinzuweisen.

Der Preisüberwacher hat am 16.5.2013 einen Bericht zum Thema Defizite bei der Umsetzung der Pflegekostengrenze herausgegeben. Dabei ister unter anderem auf die kantonale Umsetzung der Restfinanzierung näher eingegangen.

Im Rahmen der Umsetzung der Pflegefinanzierung haben viele Kantone eine Höchstgrenze für die Beiträge der öffentlichen Hand an die Pflege-kosten festgelegt (häufig unter dem Stichwort Normkosten oder Normdefizit). Im Rahmen einer vom Bundesamt für Gesundheit durchgeführtenUmfrage gaben 22 Kantone an, eine Höchstgrenze der Taxen für die Pflegeleistungen im Pflegeheim im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KLV festgelegt zuhaben. Damit sollen die Pflegeheime motiviert werden, den Betrieb wirtschaftlich zu führen und die Kosten für die Pflege einzugrenzen. DerBundesrat hat sich dahin gehend geäussert, dass die Festlegung von Normkosten grundsätzlich nicht zu beanstanden sei.

Die Normkosten entsprechen einem Referenzwert, der häufig im Rahmen eines Benchmarkings ermittelt wird. Es liegt in der Natur der Sache,dass es immer Pflegeheime geben kann und wohl auch wird, deren tatsächlich anfallende Pflegekosten über den Normkosten liegen. Dennochhaben es einige Kantone unterlassen, die Finanzierung jener Pflegekosten zu regeln, die über den Normkosten liegen (ungedeckte Restkosten).

Abgesehen von diesem Problem spielt die Höhe der Normkosten insbesondere bei jenen Personen eine Rolle, die in ein Pflegeheim ziehen, dasausserhalb des Kantons liegt, in dem sie bis zum Umzug in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten. Da die Kantone meist nurKVG-pflichtige Kosten bis zur Höhe der innerkantonalen Normkosten tragen, kann dies für Heimbewohner in ausserkantonalen Heimen einegrosse Deckungslücke bei der KVG-pflichten Pflege bedeuten.

Der Preisüberwacher empfiehlt den Kantonen, die Regelungslücke in Bezug auf die ungedeckten Restkosten zu beheben. Die Kantone sind ange-halten, für sämtliche Heime, die nach KVG abrechnen, auf kantonsrechtlicher Ebene ausdrücklich und explizit in jedem Fall eine Regelung derFinanzierung der gesamten, unlimitierten Restkosten - also auch jener Kosten, die über den allenfalls festgelegten Normkosten liegen - vorzu-sehen.

Um die Übernahme der ungedeckten Kosten zu garantieren, müssen die Kantone zudem ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen. Dies ist nötig, daweder das Heim noch die Trägerschaft (oft ist dies eine Gemeinde) in jedem Fall an einer korrekten Verrechnung interessiert sein kann: DasHeim möchte sich nicht als unwirtschaftlich arbeitendes und deshalb teures Heim im Bereich der KVG-pflichtigen Leistungen exponieren. DieTrägerschaft ihrerseits dürfte ebenfalls kaum ein Interesse haben, darauf zu pochen, dass zu Unrecht als Betreuungstaxen den Bewohnern ver-rechnete Pflegekosten korrekt als KVG-Pflegekosten ausgewiesen und ihnen selbst verrechnet werden.

Seite 69

Wie oben aufgezeigt, bestehen in Bezug auf die Behandlung der aufgezeigten Regelungslücke unterschiedliche Ansätze und Auffassungen. Sowird teils vertreten, aus der Regelungslücke ergebe sich automatisch eine Verpflichtung der Pflegeheime beziehungsweise derer Trägerschaf-ten, die ungedeckten Restkosten zu tragen. Nach anderer Ansicht gilt bezüglich dieser Kosten die Begrenzung der Bewohnerbeiträge nicht, so-dass diese Kosten auch den Bewohnern auferlegt werden können. Nach wiederum anderer Ansicht, der sich auch die Preisüberwachung an-schliesst, sind diese Kosten durch die öffentliche Hand, also durch Kantone oder Gemeinden, zu tragen. Die unterschiedlichen Ansätze und Auf-fassungen in Bezug auf die Behandlung der Regelungslücke zeigen, dass die Nichtregelung der Finanzierung der ungedeckten Restkosten einenInterpretationsspielraum offen lassen, der bei den Betroffenen auch tatsächlich zu unterschiedlichen Lösungsansätzen führt. Für eine einheitli-che Umsetzung der KVG-Vorgaben bedarf es somit einer Klarstellung auf Bundesebene. Das BAG, als zuständiges Fachamt, ist daher gefordert,aufzuzeigen, wie das Problem der Nichteinhaltung der Begrenzung der Bewohnerbeiträge zu lösen ist.

Wir erstatten den Bericht aufgrund der erhaltenen Angaben und unseren Abklärungen.

Freundliche Grüsse

BDO AG

Pirmin Marbacher ppa. Karin Bründler

Seite 1 von 2

Anhang 2 Kantonale Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen Gültig ab 1. Januar 2013

Pflegebedarfsstufe gem. Art. 7a Abs. 3 KLV

Zeitwert gem. Art. 7a Abs. 3 KLV

(Min.)

Versicherer (Fr.)

Bewohner (Fr.)

Restkosten Wohnsitzgemeinde

(Fr.)

Preis pro Stufe* (Fr.)

1-a bis 20 9.00 0.50 0.00 9.50 2-b 21-40 18.00 10.50 0.00 28.50 3-c 41-60 27.00 20.50 0.00 47.50 4-d 61-80 36.00 21.60 8.90 66.50 5-e 81-100 45.00 21.60 18.90 85.50 6-f 101-120 54.00 21.60 28.90 104.50 7-g 121-140 63.00 21.60 38.90 123.50 8-h 141-160 72.00 21.60 48.90 142.50 9-i 161-180 81.00 21.60 58.90 161.50

10-j 181-200 90.00 21.60 68.90 180.50 11-k 201-220 99.00 21.60 78.90 199.50

12-l-a 221-240 108.00 21.60 88.90 218.50 12-l-b (121) BESA 241-260 108.00 21.60 107.90 237.50 12-l-b (122) BESA 261-280 108.00 21.60 126.90 256.50 12-l-b (123) BESA 281-300 108.00 21.60 145.90 275.50 12-l-b (124) BESA 301-320 108.00 21.60 164.90 294.50

12-l-b (121) RAI / RMC 246 108.00 21.60 104.10 233.70 12-l-b (123) RAI / SE2 282 108.00 21.60 138.30 267.90

* Stundensatz von Fr. 57.–

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14.1 Kanton Aargau: Kantonale Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit Angebot Tages- oder Nachtstrukturen (Anhang 2 PflV)
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Zuschlag für die spezialisierte Leistung Demenz Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem entsprechenden spezialisierten Angebot erhalten pro an Demenz erkrankter Person und pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von Fr. 20.–, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Vorliegen eines Fachkonzepts für die spezialisierte Pflege von an Demenz erkrankten Personen (separativ oder integrativ), b) Nachweis der Personalressourcen im Stellenplan im Umfang von 0.2 Stellen pro an Demenz erkrankter Person, c) angepasste Infrastruktur für die spezialisierte Pflege von an Demenz erkrankten Personen (separativ oder integrativ), d) Nachweis der Entlastung der an Demenz erkrankten Person von Fr. 20.– pro Tag bei der Betreuungstaxe. Zuschlag für die spezialisierte Leistung Gerontopsychiatrie Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem Leistungsauftrag des Kantons für spezialisierte Leistungen der Gerontopsychiatrie erhalten pro Person und pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von Fr. 50.–.

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt

Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des personnes âgées et handicapées

Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 42 83 Telefax +41 (31) 633 40 19 www.gef.be.ch [email protected]

An die Alters- und Pflegeheime im Kanton Bern

Bern, 19. November 2012 Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2013 Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Schreiben geben wir Ihnen die Veränderungen im Rahmen der Pflegefinanzierung für 2013 bekannt.

1 Zusammensetzung der Heimkosten 2013 Für den Aufenthalt (Hotellerie und Betreuung sowie Infrastruktur) wird für alle Bewohnerinnen und Bewohner eine jeweils einheitliche, bei der Berechnung der EL anrechenbare, Höchst-grenze der Heimkosten festgelegt. Für das Jahr 2013 beträgt diese Höchstgrenze gemäss EV ELG1

CHF 161.50.

1.1 Hotellerie und Betreuung Der Ansatz für Hotellerie und Betreuung wurde einheitlich auf CHF 128.75 festgesetzt (unabhängig von der Pflegestufe). Darin inbegriffen sind die Reinigung des Zimmers sowie das Waschen der persönlichen Wäsche der Bewohnerinnen und Bewohner. 1.2 Infrastruktur Für das Jahr 2013 beträgt der Anteil der Infrastrukturkosten CHF 32.75 pro Person und pro Tag. 1.3 Pflege Die Kosten für die Pflege sind bedarfsabhängig und steigen linear pro Pflegebedarfsstufe an (siehe Anhang 1). Bis zur Pflegestufe 2 ist der Bewohnerbeitrag an die Pflegekosten tiefer als CHF 21.60, ab der Pflegestufe 3 liegt dieser bei allen Bewohnerinnen und Bewohnern bei CHF 21.60. Daher erfolgt nur in den untersten Pflegestufen eine Abstufung der Höchst-grenzen bei der EL. Ab der Pflegestufe 3 bleibt die Höchstgrenze für alle Stufen gleich hoch. Die nicht durch Beiträge von Krankenversicherung und Bewohnerin oder Bewohner bzw. EL gedeckten Pflegekosten werden mittels Betriebsbeitrag vom Kanton abgegolten. 1.4 Normkosten gesamt (Aufenthalt und Pflege) Die Differenzierung zwischen den höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten bei der EL und den Normkosten insgesamt ist notwendig, weil die Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner an den Pflegekosten aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung beschränkt 1 Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311).

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14.2 Kanton Bern: Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kantonsobergrenzen 2013
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wird. Die Differenz zwischen den von der EL mitfinanzierten Kosten zu den von der GEF fest-gelegten Normkosten gesamt wird durch einen direkten Betriebsbeitrag an die Institution ge-deckt (siehe Anhang 2).

2 Zahlungsmodalitäten Die Meldung der IST-Einstufungen hat 2-mal jährlich zu erfolgen und zwar wie folgt:

bis 15. Juli 2013 IST-Zahlen vom Januar bis Juni 2013 bis 20. Januar 2014 IST-Zahlen von Januar bis Dezember 2013

Die Akontozahlungen 2013 basieren auf der Hochrechnung der IST-Zahlen der Zwischen-abrechnung 2012 und erfolgen je nach Höhe des errechneten Kantonsbeitrages bis zu 6-mal jährlich (jeweils Ende Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember). Eine allfällige Korrektur der Akontozahlungen erfolgt Mitte Jahr mittels einer Anpassung der Akonto-zahlungen. Die Schlussabrechnung ist bis am 20. Januar 2014 einzureichen und zwar sowohl elektronisch als auch mit Unterschrift und Stempel versehen in Papierform. Folgendes ist zu beachten:

• Während eines Spitalaufenthaltes oder während Ferienabwesenheit des Bewohnenden dürfen keine Pflegekosten verrechnet werden.

• Auf dem Abrechnungsformular sind alle Bewohnenden aufzuführen, auch diejenigen in den Pflegestufen 0, 1 und 2.

• Bei der Schlussabrechnung müssen alle Bewohnenden eingestuft sein. • Das Abrechnungsformular finden Sie auf unserer Homepage:

http://www.gef.be.ch/gef/de/index/direktion/organisation/alba/formulare/alters-_und_pflegeheime.html > Neuordnung Pflegefinanzierung > Heime im Kanton Bern > Kantonsbeiträge Pflege Formular 2013

3 Ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner Bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern ist die gesamte Finanzierung mit der betroffenen Person oder deren Wohnsitzkanton zu regeln. Der Kanton Bern definiert den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss ELG2

4 Rechnungsstellung an Bewohnerinnen und Bewohner

.

Den Bewohnerinnen und Bewohnern muss aus Transparenzgründen ein Ausweis der Kosten erstellt werden (auf der Rechnung oder auf der Preisliste, die beigelegt wird). Dieser beinhaltet: - Total der Kosten - Anteil der Krankenversicherer - Anteil des Kantons - Anteil des Bewohnenden (unterteilt in Anteil Aufenthalt und Anteil Pflege)

Für Fragen im Zusammenhang mit den Abrechnungen/Akontozahlungen wenden Sie sich an Frau Theres Bellwald, Tel. 031 633 79 76.

Freundliche Grüsse

ALTERS- UND BEHINDERTENAMT

Markus Loosli Amtsvorsteher 2 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30).

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Anhang 1: Pflege-stufe

Normkosten Pflege 2013 in CHF pro Tag

Krankenkassen-beitrag Pflege 2013 in CHF pro Tag

Bewohnerbeitrag Pflege 2013 (oder Finanzierung durch EL) in CHF pro Tag

Kantonsbeitrag Pflege 2013 in CHF pro Tag

1 10.55 9.25 1.30 - 2 31.65 18.50 13.15 - 3 52.80 27.75 21.60 3.45 4 73.90 37.00 21.60 15.30 5 95.00 46.25 21.60 27.15 6 116.10 55.50 21.60 39.00 7 137.25 64.75 21.60 50.90 8 158.35 74.00 21.60 62.75 9 179.45 83.25 21.60 74.60 10 200.55 92.50 21.60 86.45 11 221.70 101.75 21.60 98.35 12 242.80 111.00 21.60 110.20

Anhang 2: Pflegestufe Normkosten gesamt 2013

(inkl. Gehaltssummen-wachstum, Teuerung und Infrastrukturzuschlag)

EL-Höchstgrenze 2013 = höchstmöglich anrechen-bare Heimkosten gemäss Artikel 3 Absatz 1 EV ELG

0 161.50 161.50 1 172.05 162.80 2 193.15 174.65 3 214.30 183.10 4 235.40 183.10 5 256.50 183.10 6 277.60 183.10 7 298.75 183.10 8 319.85 183.10 9 340.95 183.10 10 362.05 183.10 11 383.20 183.10 12 404.30 183.10

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Anhang 3:

Die heute angewendeten Versionen von BESA und RAI/RUG werden auch im Jahr 2013 angewendet.

Pflegestufen des zentralen Systems

BESA-Punkte

RAI/RUG-Gruppen

0 0 PA0 1 1-7 - 2 8-14 PA1 3 15-21 - 4 22-28 PA2, BA1, IA1 5 29-35 BA2, PB1, PB2 6 36-42 BB1, IB1, BB2, CA1, PC1, RMA 7 43-49 RLA, PC2, RMB,CA2 8 50-56 CB1, PD1, PD2, IA2, IB2 9 57-64 CB2, PE1, CC1, SSA, PE2 10 65-71 RLB, CC2, SSB, SE1 11 72-78 SSC, RMC 12 >79 SE2, SE3

Tarife in Pflegeheimen und Pflegegruppen 2013(Basis: Einerzimmer)

Langzeitpflege Basis: Tarifmeldungen der Institutionen

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2er-

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Zim

mer

(pro

Bew

ohne

r)

Maximaltarif 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 1.00 *** 250.00 10.00 10.00Alvaneu Envia 28 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 0.00 0.00 nein 250.00 10.00 ------Andeer Glienda 38 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 ja 250.00 10.00 ------Arosa Surlej 28 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 ja 0.00 10.00 ------Cazis St. Martin 30 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 ja 0.00 10.00 ------Chur Bodmer 84 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 ja 0.00 ------ ------Chur Kantengut 60 105.00 25.00 9.60 28.80 47.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 ja 0.00 10.00 -----Chur Bürgerheim 66 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 ja 0.00 10.00 -----Chur EAM 140 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 1.00 ja 250.00 10.00 10.00Chur Rigahaus 83 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 1.00 nein 0.00 10.00 ------Chur KSGR Fontana 12 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 nein 0.00 10.00 10.00Chur Villa Sarona 37 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 ------ ------ ------ ------ 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 0.00 20.00 0.00 ja 0.00 ------ ------Chur Bener Park 23 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 1.00 ja 0.00 ------ ------Chur PDGR 10 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 nein 0.00 10.00 10.00Churwalden Lindenhof 32 95.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 24.20 26.70 29.90 33.00 37.10 40.20 43.30 47.40 50.60 53.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 ------ ja 0.00 10.00 ------Cumpadials S. Giusep 29 95.00 20.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 0.00 0.00 ja 0.00 15.00 ------Davos Guggerbach 71 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.30 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 1.00 nein 0.00 ------ ------Davos Spital PH-Abt. 32 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 ------ nein ------ 10.00 ------Davos Hochgebirgsklinik 21 105.00 20.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 ------ ja 250.00 ------ ------Disentis Sursassiala 49 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 ja 0.00 10.00 ------Domat/Ems Casa Falveng 60 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 ------ ja 0.00 20.00 ------Flims Plaids 33 95.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 nein 0.00 20.00 20.00Fürstenau Domleschg 45 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 nein 0.00 10.00 ------Grono Opera Mater Christi 40 84.00 5.00 9.00 27.00 45.00 63.00 81.00 99.00 117.00 135.00 153.00 171.00 189.00 207.00 234.00 288.00 342.00 396.00 7.00 9.80 12.60 15.40 18.20 21.00 23.80 26.60 29.40 32.20 35.00 37.80 40.60 43.40 0.00 0.00 nein 0.00 10.00 ------Grono delle rose 10 90.00 5.00 9.00 27.00 45.00 63.00 81.00 99.00 117.00 135.00 153.00 171.00 189.00 207.00 234.00 288.00 342.00 396.00 7.00 9.80 12.60 15.40 18.20 21.00 23.80 26.60 29.40 32.20 35.00 37.80 40.60 43.40 0.00 0.00 nein 0.00 10.00 ------Ilanz Evang. APH 103 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 1.00 nein 250.00 15.00 ------Ilanz St. Joseph 30 105.00 25.00 9.50 28.50 47.50 66.50 85.50 104.50 123.50 142.50 161.50 180.50 199.50 218.50 256.50 313.50 370.50 427.50 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 0.00 0.00 nein 0.00 10.00 ------Jenaz Flury Stiftung 70 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 21.30 25.40 30.00 34.50 39.00 43.50 48.10 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 10.00 1.00 ja 0.00 15.00 ------Klosters Flury Stiftung 57 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 21.30 25.40 30.00 34.50 39.00 43.50 48.10 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 10.00 1.00 ja 0.00 15.00 ------Landquart ZBK Neugut 76 100.00 25.00 9.50 28.50 47.50 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 18.30 22.40 27.00 31.50 36.00 40.50 45.10 49.60 54.10 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 10.00 0.00 nein ------ 15.00 ------Lenzerheide Parc 35 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 5.00 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 10.00 0.00 nein 0.00 15.00 15.00Maienfeld Senesca 54 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 10.00 ------ nein 0.00 15.00 ------Mesocco Casa Anziani 40 76.00 10.00 9.00 27.00 45.00 63.00 81.00 99.00 117.00 135.00 153.00 171.00 189.00 207.00 234.00 288.00 342.00 396.00 7.00 9.80 12.60 15.40 18.20 21.00 23.80 26.60 29.40 32.20 35.00 37.80 40.60 43.40 0.00 0.00 nein 0.00 15.00 ------Obersaxen Steinhauser Zentrum 13 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 ja 0.00 10.00 ------Poschiavo Casa Anziani 60 105.00 15.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 0.00 0.00 10.00 ------Poschiavo San Sisto 32 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 ------ nein ------ 10.00 ------Promontogno Osp. Bregaglia 34 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 10.00 0.00 Ja 230.00 15.00 ------Roveredo Immacolata 30 84.00 5.00 9.00 27.00 45.00 63.00 81.00 99.00 117.00 135.00 153.00 171.00 189.00 207.00 234.00 288.00 342.00 396.00 7.00 9.80 12.60 15.40 18.20 21.00 23.80 26.60 29.40 32.20 35.00 37.80 40.60 43.40 0.00 0.00 nein 0.00 10.00 10.00Samedan Promulins 108 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 1.00 ja 0.00 10.00 ------Samnaun Chalamandrin 6 105.00 8.00 9.60 28.80 44.00 62.60 81.80 101.00 120.20 139.40 158.60 177.80 197.00 216.20 254.60 312.20 369.80 427.40 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 ------ nein 0.00 10.00 ------Savognin Spital PH-Abt. 42 105.00 24.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 20.30 24.30 28.70 33.00 38.00 42.50 47.10 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 ------ nein 250.00 10.00 ------Schiers Flury Stiftung 52 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 21.30 25.40 30.00 34.50 39.00 43.50 48.10 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 10.00 1.00 ja 0.00 15.00 ------Scuol Chasa Puntota 65 92.00 15.00 9.00 27.00 43.00 61.90 80.90 99.90 118.90 137.90 156.90 175.90 194.90 213.90 242.40 299.40 358.20 413.40 12.50 14.50 16.50 18.50 20.50 22.50 24.50 26.50 28.50 30.50 32.50 34.50 36.50 38.50 20.00 ------ ja nein ------ ------Scuol Chüra Lischana 21 105.00 20.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 ------ nein 0.00 10.00 ------Scuol Prasas-chér 9 105.00 8.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 ------ nein 0.00 ------ ------Sedrun S. Vigeli 35 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 1.00 nein 250.00 ------ ------Thusis EPAT 89 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 30.00 32.50 35.50 38.50 42.00 45.00 48.00 51.00 54.00 57.00 60.00 63.00 67.00 73.00 15.00 0.00 nein 0.00 10.00 12.50Trun S. Martin 57 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 28.20 29.70 32.90 36.00 39.10 42.20 45.30 48.40 51.60 54.70 57.80 60.90 64.00 70.30 0.00 0.00 ja 0.00 10.00 ------Val Müstair Center da sandà 28 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 nein 250.00 10.00 ------Vals Wohn- und Pflegeh. 12 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 nein 200.00 10.00 ------Vella da casa lumnezia 58 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 nein 200.00 10.00 ------Zizers Serata 45 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 20.00 0.00 nein 0.00 ------ ------Zizers Casa Fiora SA 41 105.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 0.00 0.00 ja 250.00 ------ ------Zizers Johannesstift 30 100.00 25.00 9.60 28.80 48.00 67.20 86.40 105.60 124.80 144.00 163.20 182.40 201.60 220.80 259.20 316.80 374.40 432.00 31.20 32.70 35.90 39.00 42.10 45.20 48.30 51.40 54.60 57.70 60.80 63.90 67.00 73.30 0.00 ------ ja 0.00 ------ ------

Fr./Tg Fr./Tg ja /nein

pau-schal Fr./Tg Fr./TgFr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./m2

/TgFr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./TgOrt Institution

Pflegetaxen: Gesamtkosten ink. KVG, Kostenbeteiligung, Anteil öffentliche Hand

Inst

ands

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Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg

Zuschläge AbschlägeBetreuungstaxen

Bet

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gem

äss

Pfle

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mlis

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An-zahl Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg Fr./Tg

Gesundheitsamt Graubünden / März 2013 ------ Angebot nicht vorhanden *** sind auf der aktuellen Tarifordnung der Institution auf zuführen

ZSLUKLA
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14.3 Kanton Graubünden: Tarife in Pflegeheimen und Pflegegruppen 2013 Langzeitpflege
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Anteil Pflege-kosten OKP*

Pfle

gebe

darf

sstu

fe

Pfle

gebe

darf

in M

inut

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Pen

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Inst

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4 K

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min./Pflegetag Fr./Pflegetag Fr./Pflegetag Fr./Pflegetag Fr./Pflegetag Fr./Pflegetag Fr./Tag Fr./Pflegetag Fr./Pflegetag Fr./Pflegetag

0 keine 105.00 25.00 31.20 0.00 0.00 161.20 0.00 0.00 0.00

1 0 - 20 105.00 25.00 32.70 9.60 0.60 163.30 9.00 0.00 0.00

2 21 - 40 105.00 25.00 35.90 28.80 10.80 176.70 18.00 0.00 0.00

3 41 - 60 105.00 25.00 39.00 48.00 21.00 190.00 27.00 0.00 0.00

4 61 - 80 105.00 25.00 42.10 67.20 21.60 193.70 36.00 2.40 7.20

5 81 - 100 105.00 25.00 45.20 86.40 21.60 196.80 45.00 5.00 14.80

6 101 - 120 105.00 25.00 48.30 105.60 21.60 199.90 54.00 7.50 22.50

7 121 - 140 105.00 25.00 51.40 124.80 21.60 203.00 63.00 10.10 30.10

8 141 - 160 105.00 25.00 54.60 144.00 21.60 206.20 72.00 12.60 37.80

9 161 - 180 105.00 25.00 57.70 163.20 21.60 209.30 81.00 15.20 45.40

10 181 - 200 105.00 25.00 60.80 182.40 21.60 212.40 90.00 17.70 53.10

11 201 - 220 105.00 25.00 63.90 201.60 21.60 215.50 99.00 20.30 60.70

12 221 - 240 105.00 25.00 67.00 220.80 21.60 218.60 108.00 22.80 68.40

13 241 - 300 105.00 25.00 73.30 259.20 21.60 224.90 108.00 32.40 97.20

14 301 - 360 105.00 25.00 73.30 316.80 21.60 224.90 108.00 46.80 140.40

15 361 - 420 105.00 25.00 73.30 374.40 21.60 224.90 108.00 61.20 183.60

16 > 420 105.00 25.00 73.30 432.00 21.60 224.90 108.00 75.60 226.80

* Obligatorische Krankenpflegeversicherung

Gesundheitsamt Graubünden Uffizi da sanadad dal Grischun Ufficio dell’igiene pubblica dei Grigioni

Anteil Pflegekosten Kanton und Gemeindengem. Art. 21c Abs. 2 KPG

Maximale Kostenbeteiligung Leistungsbezüger

Maximaltarife 2013 Pflegeheime und Pflegegruppengültig ab 01.01.2013

Planaterrastrasse 16, 7001 Chur, Telefon 081 257 26 45, Telefax 081 257 21 74E-Mail-Adresse: [email protected] / www.gesundheitsamt.gr.ch

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14.4 Kanton Graubünden: Maximaltarife und Erläuterungen zu Maximaltarifen 2013 Pflegeheime und Pflegegruppen
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Stempel

Gesundheitsamt Graubünden Uffizi da sanadad dal Grischun Ufficio dell’igiene pubblica dei Grigioni

Planaterrastrasse 16, 7001 Chur, Telefon 081 257 26 44, Telefax 081 257 21 74 E-Mail-Adresse: [email protected], Homepage: www.gesundheitsamt.gr.ch

Erläuterungen Maximaltarife 2013 Gesetzliche Grundlage: Verordnung zum Krankenpflegegesetz Anhang 1 Allgemeines Die per 1. 1. 2013 in Kraft gesetzten Tarife sind Maximaltarife, die nicht überschritten werden dürfen. Gemäss Art. 21g Krankenpflegegesetz können die Betriebsbeiträge um 5 - 30% gekürzt werden, wenn den Bewohnerinnen und Bewohnern höhere Tarife verrechnet werden, respektive wenn die in Rechnung gestellten Tarife zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Reserve führen. In diesem Sinne sind die Tarife individuell für die eigene Institution festzulegen. Pensionstarif Der Pensionstarif gemäss Tabelle Maximaltarife 2013 Pflegeheime und Pflegegruppen umfasst mindestens folgende Leistungen:

1. Wohnen - Unterkunft im möblierten Einbettzimmer mit eigener Nasszelle (mit entsprechenden

Abzügen für Zwei oder Dreibettzimmer) - Zimmerausstattung: Pflegebett, Nachttisch, Schrank, Tisch und Stuhl, Lehnstuhl - Benutzung der Gemeinschaftsräume und der allgemeinen Anlagen - Tägliche Reinigung der Nasszelle - Reinigung Zimmer nach Bedarf (mind. 2x pro Woche) - Bett- und Frotteewäsche nach Bedarf - Heizung, Strom, Wasser - Reparaturen bei normaler Benutzung

2. Verpflegung - Vollpension (Frühstück, Mittagessen, Nachtessen) inkl. Getränke, Tee, Kaffee, Wasser - Zwischenmahlzeiten und Getränke auf der Station (Früchte, Tee, Kaffee, Wasser) - Ärztlich verordnete Diäten

Betreuungstarif Im Betreuungstarif gemäss Tabelle Maximaltarife 201 3 Pflegeheime und Pflegegruppen sind mindestens folgende Leistungen enthalten. Die Verrechnung erfolgt pauschal.

1. Allgemeine Angebote - Aktivierungstherapie - Alltagsgestaltung (Ausflüge, Unterhaltung, Organisation von Feiern und Festen) - Bewohnerinformationen

2. Individuelle Angebote

- Zimmerservice aus gesundheitlichen Gründen - Begleitung zum Essen - Spaziergänge - Tee kochen, Zwischenmahlzeiten vorbereiten, Früchte rüsten, etc. - Besorgen der privaten Wäsche (exkl. Näharbeiten, chem. Reinigung) - Blumenpflege - Hilfestellungen im Alltag, wie Zimmer und Schränke aufräumen, Hinweise auf

Veranstaltungen, Kleider bereitlegen, einkaufen etc.

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14.4 Kanton Graubünden: Maximaltarife und Erläuterungen zu Maximaltarifen 2013 Pflegeheime und Pflegegruppen
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- Beratungsgespräche, individuelle persönliche Gespräche - Führen eines Taschengelddepots - Einzelaktivierung, Briefe vorlesen/schreiben - Begleitung zu auswärtigen Arztterminen - Beratungen (Anträge für Ergänzungsleistungen und Hilflosen Entschädigungen

erledigen auch die Mitarbeitenden der Pro Senectute) - Korrespondenz mit Ämtern - Angehörigengespräche und Informationen - Behandlung von persönlichen Anliegen und Beschwerden

Zuschläge und Abzüge

Zuschläge

Ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner

Fr. 20.00 / Aufenthaltstag

Pauschale bei Ferienaufenthalt von weniger als 4 Wochen

Fr. 250.-

Infrastrukturzuschlag:

- Miete eines Zimmers über 30m2 (inkl. Vorplatz und Nasszelle)

- zusätzliches Zimmer

Fr. 1.00 pro zusätzlichem m2 und Aufenthaltstag

Individuelle Leistungen

- z. B. Zimmerservice ohne gesundheitliche oder behinderungsbedingte Begründung

Persönliche Dienstleistungen

- z. B. Telefon-, Internet und Fernsehanschlüsse - Taxitransporte etc.

20% der dafür ausgewiesenen Vollkosten. Gemäss effektivem Aufwand

Abzüge

Vom Pensionstarif

- Aufenthalt in Zweier- oder Dreierzimmer

- Zimmer ohne Nasszelle

Fr.10.00 / Aufenthaltstag Fr.10.00 / Aufenthaltstag

Abwesenheiten (Ferien, Spital. Rehabilitationsaufenthalt) Ab 1. Abwesenheitstag Pensionstarif minus Fr. 15.00 (Verpflegung) = Maximaler Pensionstarif von Fr. 90.00 (Instandsetzungs- und Erneuerungspauschale kann weiter in Rechnung gestellt werden) Beide Regelungen gelten im Todesfall gemäss Pensionsvertrag, resp. wenn das Zimmer vor Ablauf des Pensionsvertrags wieder besetzt wird, ab dem entsprechenden Datum.

Seite 3

Mittel und Gegenstände Verrechnung gemäss KVG Ausnahme: Geräte und Hilfsmittel, die gemäss Checkliste 4 der Kriterien für die Bewilligung für Alters- und Pflegeheime in Graubünden zur Heiminfrastruktur gehören. Weitergehende Fragen richten Sie bitte an: Margrit Weber, Gesundheitsamt Graubünden, Fachstelle Altersfragen Tel. 081 257 26 45, Mail: [email protected]. Chur, Januar 2013 Gesundheitsamt GR

GESUNDHEITS- UND

SOZIALDIREKTION

Engelbergstrasse 34, 6371 Stans, Tel 041 618 76 02 www.nw.ch

Richtlinien zur Kostenrechnung in Alters- und Pflegeheimen

1 Grundsatz

Die vorliegenden Richtlinien zur Kostenrechnung in Alters- und Pflegeheimen halten die wichtigsten Punkte zu einer einheitlichen Methode zur Ermittlung der Betriebs- und Investitionskosten fest. Durch die einheitliche Ermittlung der Betriebs- und Investitionskosten lassen sich die Leistungserbringer bes-ser miteinander vergleichen und die Betriebe können gegenseitig voneinander profitieren.

2 Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)

Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104)

Einführungsgesetz vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversiche-rung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG; NG 742.1)

Verordnung vom 21. Dezember 2010 zur Pflegefinanzierung (Pflegefinanzierungsverord-nung, PFV; NG 742.112)

3 Kostenrechnung

Grundsätzlich ist die Kostenrechnung nach Vollkosten zu ermitteln. Das bedeutet, dass kalkulatori-sche Abschreibungen und Zinsen zu berechnen sind.

4 Hilfskostenstellen

Im Folgenden werden die Umlageschlüssel pro Kostenstelle festgelegt.

Nr. Hilfskostenstelle Umlageschlüssel Gewicht Umlagestelle Bemerkungen

010 Gebäude m2 Faktor 4 Wäscherei und

Verpflegung

011 Energie m2 Faktor 4 Wäscherei und

Verpflegung

020 Techn. Dienst m2 Faktor 4 Wäscherei und

Verpflegung

021 Transportdienst km-Rapport oder Stunden-Rapport

Individuelle Umlage

030

Leitung / Verwal-tung

Anzahl der ent-sprechenden Mit-arbeitenden

Hilfskostenstel-len sowie Pflege und Betreuung

Anzahl der Be-wohnerinnen und Bewohner

Pension

031 Aktivierung 100% Pension Jedes Heim ent-scheidet selbständig über die Führung der Hilfskostenstelle 031 Aktivierung.

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14.5 Kanton Nidwalden: Richtlinien zur Kostenrechnung in Alters- und Pflegeheimen vom 14.5.2013
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Stempel

G:\G-GSD_SEKR\GSD_03_Dörr\Soziales\Alter und Pflege\Alters- und Pflegeheime\Controlling\Handbuch Kostenrechnung in APH\Richtlinien KoRe.docx 2 / 4

Nr. Hilfskostenstelle Umlageschlüssel Gewicht Umlagestelle Bemerkungen

040 Hauswirtschaft all-gemein

82% Pension, 18% Pflege und Betreuung

Pension sowie Pflege und Betreuung

041 Wäscherei 82% Pension, 18% Pflege und Betreuung

Pension sowie Pflege und Betreuung

042 Reinigung 82% Pension, 18% Pflege und Betreuung

Pension sowie Pflege und Betreuung

060 Verpflegung 90% Pension, 10% Pflege und Betreuung

Pension sowie Pflege und Betreuung

061 Cafeteria 90% Pension, 10% Pflege und Betreuung

Pension sowie Pflege und Betreuung

Nr. Hauptkostenstelle Bemerkungen

900 Nebenbetriebe Die Nebenbetriebe (z.B. Alterswohnungen, Tiefgarage) werden individuell nach Heim umgelegt. Eine Belastung der Nebenbetriebe kann über inter-ne Verrechnungen oder Umlagen erfolgen.

5 Hauptkostenstelle Pflege und Betreuung

Die Arbeitsleistungen werden nach dem KORE Formular 3 mit der integrierten Grad + Skill Formel der Curaviva Zentralschweiz erfasst (Beilage 1). Der Sockel berücksichtigt einen Lohnunterschied zwi-schen Fach- und Betreuungspersonal, die Pflegestunde ist teurer als die Betreuungsstunde.

Für die Verteilung der gesamten Kostenstelle 110 Pflege / Betreuung sind die Personalkosten mass-gebend (Verteilung der Kostenarten Personalkosten, Sachkosten, Umlagen). Dabei ist zu berücksich-tigen, dass keine Hauswirtschaftsleistungen (Konto 42 Haushalt) und Lebensmittel (Konto 41 Le-bensmittel und Getränke) auf der Kostenstelle 110 Pflege/Betreuung erfasst werden bzw. nicht auf den Kostenträger 220 KVG Pflege umgelegt werden.

6 Vollkosten / Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen / Anlagebuchhaltung

Das Erhebungsblatt kalkulatorische Kosten (Beilage 2) der Finanzverwaltung kommt zur Anwendung und wird jährlich erhoben. Im Falle nicht vorhandener Bauabrechnungen kann im Sinne einer Ersatz-lösung die Erhebung mit der Bewertung der Gebäude und Betriebseinrichtungen anhand der Gebäu-deversicherung der Nidwaldner Sachversicherung vorgenommen werden.

6.1 Bewertung

In der Bilanz sind folgende Konti separat auszuweisen:

Land

Gebäude (inkl. festverbundene Betriebseinrichtungen)

Mobiliar, Fahrzeuge, Informatik.

Bewertung Lineare Abschreibung Verzinsung

Neubauten

Ersatzlösung, wenn Bauab-rechnung nicht vorhan-den (nicht die

über 33 Jahre

basiert auf dem Bruttobetrag, d.h. vor Beiträgen aus öffentlichen Hand, Stiftung usw.

wertvermehrende Sanierungen wer-den aktiviert

Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen

Zins vom halben Anschaffungswert oder hälftiger Zins vom Anschaf-fungswert (nur während der ordentli-chen Nutzungsdauer)

über 33 Jahre; Anpassung, wenn Versi-cherungswert erhöht wird

Bewertung Gebäude anhand Ge-bäudeversicherung der Nidwaldner Sachversicherung

G:\G-GSD_SEKR\GSD_03_Dörr\Soziales\Alter und Pflege\Alters- und Pflegeheime\Controlling\Handbuch Kostenrechnung in APH\Richtlinien KoRe.docx 3 / 4

Bewertung Lineare Abschreibung Verzinsung

Regel) Bewertung Betriebseinrichtung an-hand des Versicherungswertes der Nidwaldner Sachversicherung

bei Sanierungen wird der wertver-mehrende Anteil über Anpassung des Versicherungswertes berück-sichtigt

Land keine Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen

Kaufpreis gemäss Kaufvertrag oder

Wert gemäss aktueller Güterschat-zung

Baurechtszins wird als Aufwand an-erkannt

Mobilien Betten, Stühle, Tische, Schränke linear über 10 Jahre

Informatik, Fahrzeuge über 4 Jahre

Basis ist der Anschaffungswert

Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen

Zins vom halben Anschaffungswert oder hälftiger Zins vom Anschaf-fungswert (nur während der ordentli-chen Nutzungsdauer)

6.2 Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ist der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen des Bundesamtes für Wohnungswesen. Für das Berichtsjahr gilt jeweils der per 31. Dezember des Vorjahres gültige Referenzzinssatz (2012 = 2.5%, gültig ab 02.12.2011).

6.3 Überabschreibungen

Überabschreibungen sind grundsätzlich ein Bestandteil der Kalkulation und ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Fortbestandes des Betriebs.

Für sämtliche Mobilien, inkl. Informatik und Fahrzeuge werden keine Überabschreibungen akzeptiert.

Für die Gebäude inkl. festverbundene Betriebseinrichtungen werden Überabschreibungen in der Fi-nanzbuchhaltung und Kostenrechnung akzeptiert.

Überabschreibungen sind insbesondere für werterhaltende Massnahmen zu verwenden. Sie sind als Aufwand zu verbuchen.

Überabschreibungen müssen als Rücklage in der Finanzbuchhaltung verbucht werden. Dies ist nur für nicht steuerpflichtige Einrichtungen möglich.

Buchung der Überabschreibung: Aufwand an Baurücklagen (EK)

Buchung werterhaltende Massnahme: Baurücklagen (im EK) an Ertrag

6.4 Investitionen

Wertvermehrende Massnahmen sind zu aktivieren und werden entsprechend abgeschrieben (gemäss KORE Curaviva).

Bei jeder Ersatzbeschaffung (Sanierung von Gebäuden, Ersatz von Betriebseinrichtungen) werden die werterhaltenden bzw. wertvermehrenden Massnahmen ausgeschieden.

6.5 Ausscheidung KVG-pflichtiger Anteil

Gemäss Handbuch Anlagebuchhaltung der Curaviva Schweiz wird pro Anlageobjekt ein KVG-pflichtiger Anteil ausgeschieden. Die Curaviva Zentralschweiz hingegen verzichtet auf diese detaillier-te Aufteilung. Für die Aufteilung der Kostenstelle 110 Pflege / Betreuung sind auch hier die Personal-kosten massgebend.

7 Behandlung eines allfälligen Gewinnes in der Finanzbuchhaltung

Den Stiftungen bzw. den Trägern der Alters- und Pflegeheimen ist es freigestellt, wie sie einen allfälli-gen Gewinn verwenden wollen.

Es gibt u.a. folgende Varianten:

Bildung von Rücklagen (z.B. Baurücklagen) im Eigenkapital

Zuweisung ins freie Eigenkapital

Gewinnvortrag auf neue Rechnung.

G:\G-GSD_SEKR\GSD_03_Dörr\Soziales\Alter und Pflege\Alters- und Pflegeheime\Controlling\Handbuch Kostenrechnung in APH\Richtlinien KoRe.docx 4 / 4

Die Bildung von Rücklagen (z.B. Baurücklagen) ist grundsätzlich erwünscht. Vorgängig sind jedoch die Überabschreibungen den Baurücklagen zuzuweisen.

Die Verbuchung von Rücklagen über den Aufwand ist aber nur für steuerbefreite Institutionen möglich. Ist das Unternehmen steuerpflichtig, so ist eine Zuweisung ins Eigenkapital nur über die Gewinnver-wendung und die entsprechende Versteuerung des Gewinns zulässig.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft und ist für den Jahresabschluss 2012 anzuwenden.

Stans, 14. Mai 2013 GESUNDHEITS- UND SOZIALDIREKTION

Yvonne von Deschwanden

Gesundheits- und Sozialdirektorin

KANTON NIDWALDEN Pflegefinanzierung 2013

Pflege- Genehmigte Beitrag Beitrag Beitrag

bedarfs- Pflegetaxe 2013 Kranken- versicherte Kanton

stufe versicherer Person Nidwalden

max. Fr. 21.60

1 13.00 9.00 4.00 -

2 36.00 18.00 18.00 -

3 59.00 27.00 21.60 10.40

4 82.00 36.00 21.60 24.40

5 105.00 45.00 21.60 38.40

6 128.00 54.00 21.60 52.40

7 151.00 63.00 21.60 66.40

8 174.00 72.00 21.60 80.40

9 197.00 81.00 21.60 94.40

10 220.00 90.00 21.60 108.40

11 243.00 99.00 21.60 122.40

12 266.00 108.00 21.60 136.40

Die Pflegetaxen wurden vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 25. September

2012 genehmigt. Sie gelten für das Jahr 2013.

Anteil Pflege (Pflegeleistungen nach Art. 7 Krankenpflege-Leistungsverordnung)

Der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner dürfen für die Pflege max. Fr. 21.60

pro Pflegetag verrechnet werden.

Rückerstattung

Die versicherte Person, die für Pflegeleistungen am selben Pflegetag mehr als Fr. 21.60

bezahlt hat, hat Anspruch auf Rückerstattung.

Sie hat bei der Finanzverwaltung des Kantons einen Antrag zu stellen und die rechts-

kräftige Abrechnung des Krankenversicherers und die Abrechnung des Leistungserbrin-

gers beizulegen.

Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen

Die Bezügerinnen und Bezüger von Beiträgen an die Kosten der Pflegeleistungen oder

Angehörigen sowie Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede wesentliche Ände-

rung der für die Leistung massgebenden Verhältnisse zu melden.

Stans, 25. September 2012

ZSLUKLA
Text-Box
14.6 Kanton Nidwalden: Pflegefinanzierung 2013
zsluct
Stempel
ZSLUKLA
Text-Box
14.7 Kanton Schwyz: Weisung betreffend Pflegefinanzierung in stationären Einrichtungen vom 12.09.2011
zsluct
Stempel
ZSLUKLA
Text-Box
14.8 Kanton St. Gallen: Auszug VO über die Pflegefinanzierung (SAR 331.21)
zsluct
Stempel

Gesundheitsdirektion Direktionssekretariat

Rahmentarif 2013 für die Institutionen der stationären Langzeitpflege

Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2012, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Spitalgesetzes vom 29. Oktober 1998 (SpG; BGS 826.11) und §§ 3 ff. der Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflegeverordnung; BGS 826.113), beschlossen: 1. Der zwischen der Sozialvorsteherinnen- und Sozialvorsteherkonferenz der Zugerischen

Gemeinden und der CURAVIVA Sektion Zug (ZIGA) für das Jahr 2013 vereinbarte Rahmentarif für die Institutionen der stationären Langzeitpflege wird wie folgt gene h-migt:

1.1 Rahmentarif für Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm

In Pflegeheimen mit regionalem Leistungsprogramm dürfen bei der Tarifierung im Jahr 2013 die folgenden Tarifansätze pro Tag nicht überschritten werden:

a) Pflege- und Betreuungstaxen (Maximalansätze in Franken nach Kostenträgern)

Pflege-stufe

Maximale Pflege-taxe KVG

Anteil Kranken- kasse

Pauschale für Vollamtl. Arzt* Medikamente* MiGel** Therapie***

Anteil Be-wohn./ HILO

Anteil Bewohn. Pflege

Anteil Wohnsitz- Gemeinde ungedeckte Pflegek.

Anteil Bewohn. Betreuung

Stufe 0 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Restbetrag 31.50

Stufe 1 12.50 9.00 9.00* 2.00** 3.85***

0.00 0.90 Restbetrag 31.50

Stufe 2 37.50 18.00 9.00* 2.00** 3.85***

0.00 1.80 Restbetrag 31.50

Stufe 3 63.00 27.00 9.00* 2.00** 3.85***

0.00 2.70 Restbetrag 31.50

Stufe 4 88.00 36.00 9.00* 2.00** 3.85***

0.00 3.60 Restbetrag 31.50

ZSLUKLA
Text-Box
14.9 Kanton Zug: Rahmentarif 2013 für die Institutionen der stationären Langzeitpflege
zsluct
Stempel

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Pflege- stufe

Maximale Pflege-taxe KVG

Anteil Kranken-kasse

Pauschale für Vollamtl. Arzt* Medikamente* MiGel** Therapie***

Anteil Be-wohn./ HILO

Anteil Bewohn. Pflege

Anteil Wohnsitz- Gemeinde ungedeckte Pflegek.

Anteil Bewohn. Betreuung

Stufe 5 113.00 45.00 12.00*

2.00**

3.85***

19.00 4.50 Restbetrag 31.50

Stufe 6 138.00 54.00 12.00*

2.00**

3.85***

19.00 5.40 Restbetrag 31.50

Stufe 7 163.50 63.00 12.00*

2.00**

3.85***

19.00 6.30 Restbetrag 31.50

Stufe 8 188.50x 72.00 12.00*

2.00**

3.85***

31.00 7.20 Restbetrag 31.50

Stufe 9 213.50x 81.00 15.00*

2.00**

3.85***

31.00 8.10 Restbetrag 31.50

Stufe 10 238.50x 90.00 15.00*

2.00**

3.85***

31.00 9.00 Restbetrag 31.50

Stufe 11 264.00x 99.00 15.00*

2.00**

3.85***

31.00 9.90 Restbetrag 31.50

Stufe 12 289.00x 108.00 15.00*

2.00**

3.85***

31.00 10.80 Restbetrag 31.50

* zusätzliche Pauschale für Arzt und Arznei bei vollamtlichem Arztdienst Fr. 9. --, 12.--, 15.-- ** Mittel- und Gegenständeliste-Pauschale (MiGel-Pauschale) Fr. 2.-- *** Pflegeheime mit Therapieangebot Fr. 3.85

x Beim Pflegezentrum Baar ist ein Zuschlag von Fr. 46.-- bei den Pflegetaxen der Stufen 8 bis 12 zulässig, sofern und soweit es sich dabei um jüngere Pflegebedürftige handelt, welche in der eigens auf diese Personengruppe ausgerichteten Pflegeabteilung betreut werden.

Die Wohnsitzgemeinden haben die ungedeckten Pflegekosten zu übernehmen. Den Bewohnerinnen und Bewohnern dürfen während der einjährigen Wartefrist bis zur De-ckung durch die Hilflosenentschädigung (HILO) Fr. 19.-- bzw. Fr. 31.-- in Rechnung gestellt werden. Die Rückerstattung dieser Beiträge an die Bewohnerinnen und Be-wohner erfolgt durch die zuständige Gemeinde nach Vorliegen der definitiven Verf ü-gung der Ausgleichskasse für maximal ein Jahr. Die Gemeinden und Institutionen sor-gen für eine ausreichende, koordinierte Information.

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b) Pensionstaxen (Maximalansätze in Franken nach Kategorien)

Kategorie Anteil Bewohnerin / Bewohner

(Pensionstaxe) 2-Bett-Zimmer 132.00 1-Bett-Zimmer 177.00 1-Bett-Zimmer gross Pflegezentrum Baar, JKB 179.00

1.2 Rahmentarif für Pflegeabteilungen in Altersheimen und Pflegewohnungen

In Altersheimen und Pflegewohnungen dürfen bei der Tarifierung im Jahr 2013 die fol-genden Tarifansätze pro Tag nicht überschritten werden:

a) Pflege- und Betreuungstaxen (Maximalansätze in Franken nach Kostenträgern)

Pflege-stufe

Maximale Pflegetaxe KVG

Anteil Kranken- kasse

MiGel- Pauschale *

Anteil Bewohn./ HILO

Anteil Bewohn. Pflege

Anteil Bewohn. Betreuung x

Anteil Wohnsitz- Gemeinde-ungedeckte Pflegek.

Stufe 0 0.00 0.00 2.00* 0.00 0.00 26.00 Restbetrag

Stufe 1 14.00 9.00 2.00* 0.00 0.90 26.00 Restbetrag

Stufe 2 41.95 18.00 2.00* 0.00 1.80 26.00 Restbetrag

Stufe 3 69.90 27.00 2.00* 0.00 2.70 26.00 Restbetrag

Stufe 4 97.85 36.00 2.00* 0.00 3.60 26.00 Restbetrag

Stufe 5 125.80 45.00 2.00* 19.00 4.50 26.00 Restbetrag

Stufe 6 153.75 54.00 2.00* 19.00 5.40 26.00 Restbetrag

Stufe 7 181.70 63.00 2.00* 19.00 6.30 28.15 Restbetrag

Stufe 8 209.70 72.00 2.00* 31.00 7.20 36.00 Restbetrag

Stufe 9 237.65 81.00 2.00** 31.00 8.10 36.00 Restbetrag

Stufe 10 265.60 90.00 2.00* 31.00 9.00 37.50 Restbetrag

Stufe 11 293.55 99.00 2.00* 31.00 9.90 37.50 Restbetrag

Stufe 12 321.50 108.00 2.00* 31.00 10.80 37.50 Restbetrag

*Pauschale für ärztl. verordnete Mittel- und Gegenstände gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGel)

x Die Betreuungstaxe in der Demenzabteilung des Alterszentrum Herti, Zug, beträgt Fr. 35. -- für alle Stu-fen. Die Betreuungstaxe in den Wohngruppen (Demenz und Gerontopsychiatrie) des Alterszentrum Frau-ensteinmatt, Zug, beträgt Fr. 35.50 für alle Stufen.

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Die Wohnsitzgemeinden übernehmen die ungedeckten Pflegekosten. Den Bewohne-rinnen und Bewohnern dürfen während der einjährigen Wartefrist bis zur Deckung durch die Hilflosenentschädigung (HILO) Fr. 19.-- bzw. Fr. 31.-- in Rechnung gestellt werden. Die Rückerstattung dieser Beiträge an die Bewohnerinnen und Bewohner e r-folgt durch die zuständige Gemeinde nach Vorliegen der definitiven Verfügung der Ausgleichskasse für maximal ein Jahr. Die Gemeinden und Institutionen sorgen für e i-ne ausreichende, koordinierte Information.

b) Pensionstaxen (Maximalansätze in Franken nach Kategorien)

Kategorie Anteil Bewohnerin / Bewohner

(Pensionstaxe) 2-Bett-Zimmer 125.00 2-Bett-Zimmer Kurhaus Annahof 138.00 1-Bett-Zimmer 145.00 1-Bett-Zimmer Kurhaus Annahof 185.00 2-Bett Einheit 147.00 2-Zimmer-Appartement 157.00

2. Die Institutionen der stationären Langzeitpflege müssen sich an die vertraglich und b e-

hördlich festgelegten Tarife und Preise halten. Sie dürfen Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug für darin inbegriffene Leistungen keine weitergehenden Vergütungen b e-rechnen.

3. Die Institutionen der stationären Langzeitpflege stellen den Schuldnern detaillierte,

nach Kostenträgern und Tarifpositionen (Pflegetaxe, Pensionstaxe und Betreuungst a-xe) gegliederte und verständliche Rechnungen zu. Sie machen darin alle Angaben, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung überprüfen zu können.

ZSLUKLA
Text-Box
14.10 Kanton Zürich: Vorgaben der Gesundheitsdirektion zu Normdefiziten und Rechnungslegung im Jahr 2013 vom 15.11.2012
zsluct
Stempel