10
ROBA Transportbeton GmbH Preisliste und Produktionsprogramm B e t o n Preisliste vom: 01.04.2012 Mit Erscheinen dieser Preisliste werden alle bisherigen Preislisten ungüldig. Bei veränderungen der Kosten behalten wir uns eine Änderung der Angebots- und Verkaufspreie vor.

ROBA Transportbeton GmbH - strabag.com · Seite 1 3PL2012 Beton.xls. 23 ROBA Transportbeton GmbH geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1 mittlere Festigkeitsentwicklung schnelle

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: ROBA Transportbeton GmbH - strabag.com · Seite 1 3PL2012 Beton.xls. 23 ROBA Transportbeton GmbH geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1 mittlere Festigkeitsentwicklung schnelle

ROBA Transportbeton GmbH

Preisliste undProduktionsprogramm

B e t o nPreisliste vom: 01.04.2012Mit Erscheinen dieser Preisliste werden alle bisherigen Preislisten ungüldig.Bei veränderungen der Kosten behalten wir uns eine Änderung der Angebots- und Verkaufspreie vor.

Page 2: ROBA Transportbeton GmbH - strabag.com · Seite 1 3PL2012 Beton.xls. 23 ROBA Transportbeton GmbH geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1 mittlere Festigkeitsentwicklung schnelle

ROBA Transportbeton GmbH

Werk 09125 Chemnitz Saydaer Straße 11 0371 8426725 / Fax 0371 853127 Werk 01067 Dresden I Waltherstraße 26 0351 8673510 / Fax 0351 8673520 Werk 01968 Senftenberg Güterbahnhofstraße 03573 795193 / Fax 03573 795195 Werk 04347 Leipzig Brahestr. 9 0341 2450123 / Fax 0341 2346619 Werk 06217 Merseburg An der B 91 03461 541515 / Fax 03461 541514

Leitfaden zur Bestellung von Transportbeton:

1. Firma/ Kundennummer, Name und Telefonnummer des Bestellers 2. Genaue Bezeichnung und Lage der Baustelle bzw. des Einbauortes. 3. Betonierbeginn (Datum/ Uhrzeit) 4. Abnahmegeschwindigkeit (m³/h) 5. Einsatz einer Autobetonpumpe (Mastgröße) 6. Besonderheiten beim Einbau, wie Rohr- oder Kübelentladung 7. Auswahl der richtigen Betonsorte:

� Besondere Eignung (z.B. für Bohrpfähle, Unterwasserbeton, Hallenboden u.a.) � Festigkeitsklasse � Expositionsklassen � Konsistenzklasse � Größtkorn � Festigkeitsentwicklung � Art der Verwendung (unbewehrter Beton, Stahlbeton, Spannbeton)

Für die richtige Auswahl der Betonsorte ist allein der Besteller verantwortlich! Er hat sich von der Richtigkeit der Lieferung vor der Entladung zu überzeugen.

Bestellung Lieferabrufe für Transportbeton sind mindestens 24 Stunden vor dem Betonierbeginn aufzugeben. Betonagen größer 100 m³ bzw. mit Betonpumpe sind mindestens 48 Stunden vor Betonierbeginn zu bestellen. Kurzfristige Bestellungen, die unter Vorbehalt entgegengenommen worden sind, berechtigen bei verzögerter Anlieferung nicht zur Berechnung von Wartezeiten. Fahrer von Transportmischern dürfen keine Bestellungen entgegennehmen.

Qualität Die Herstellung, Lieferung und Überwachung des Betons erfolgt nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige Vorschriften werden gesondert aufgeführt. Der Nachweis der Druckfestigkeit für langsam erhärtende Betone erfolgt nach 56 Tagen, für sehr langsam erhärtende Betone nach 91 Tagen. Aus technischen Gründen können wir für unsere Betone keine Farbgleichheit, auch nicht für Sichtbeton garantieren.

Sonderbeton Auf Wunsch kann jede andere Rezeptur und Sonderbetone auf Anfrage geliefert werden. Hierfür sind vor der Lieferung Erstprüfungen erforderlich, die gesondert berechnet werden.

Expositionsklassen In der Preisliste werden die Expositionsklassen mit den höchsten Anforderungen an den Beton ausgewiesen. Untergeordnete Expositionsklassen sind eingeschlossen. Einzige Ausnahme ist der Frostangriff mit Taumittel bei mäßiger Durchfeuchtung.

Preise Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich für 1 m³ verdichteten Beton +3 % frei Baustelle im Umkreis von 15 km um unsere Werke. Für Transportentfernungen über 15 km werden Zuschläge nach gesonderter Vereinbarung berechnet. Alle Preise zzgl. Mehrwertsteuer. Die auf dieser Seite aufgeführten Zuschläge und Zusatzleistungen sind, wie unsere Transporte und Pumpleistungen nicht skontierbar!

Page 3: ROBA Transportbeton GmbH - strabag.com · Seite 1 3PL2012 Beton.xls. 23 ROBA Transportbeton GmbH geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1 mittlere Festigkeitsentwicklung schnelle

ROBA Transportbeton GmbH

Zuschläge u. Zusatzleistungen

Betonzusatzmittel: Betonzusatzmittel, welche nicht in der Rezeptur enthalten sind, werden nach besonderer Vereinbarung zugegeben und berechnet.

Hat der Besteller hinsichtlich des Fabrikats einen besonderen Wunsch, behalten wir uns die Änderung der Preise vor. In diesem Fall und bei beigestellten Produkten garantieren wir eine einwandfreie Dosierung gemäß Anweisung der Herstellerfirmen, eine Garantie für die Wirksamkeit der Zusatzmittel bzw. die Betongüte übernehmen wir jedoch nicht.

Verzögerer (VZ) pro Stunde Verzögerungszeit

Fließmittel (FM) 1,00 €/m³

2,50 €/ltr.

Saisonzuschlag: Die erhöhten Vorhalte- und Betriebskosten unserer Transportbetonwerke während der kalten Jahreszeit werden gesondert berechnet.

Saisonzuschlag (15.11.-15.03.) 3,00 €/m³

Warmbeton: Um die in den geltenden Vorschriften geforderte Frischbetontemperatur zu gewährleisten, wird der Beton angewärmt.

Maßgebend für den ganztägig zum Ansatz kommenden Aufpreis sind folgende Lufttemperaturen, ermittelt um 6.00 Uhr an der im Liefergebiet zuständigen Messstelle:

von +5° C bis 0° C

unter 0° C

Lieferbereitschaft unserer Transportbetonwerke müssen wir uns vorbehalten.

4,00 €/m³

6,00 €/m³

Mindermengen: Unseren Preisen liegt eine Mindestabnahme je Lieferung Beton von 6 m³ zugrunde. Bei kleineren Mengen müssen wir einen Aufpreis zu der an 6 m³ fehlenden Menge berechnen. Ausgenommen ist die einmalige Restmenge bei einem Betoniervorgang.

Mindermengenzuschlag 13,00 €/m³

Arbeitszeiten: Für Lieferungen außerhalb der normalen Arbeitszeit, Montag bis Freitag von 06.00 bis 18.00 Uhr, berechnen wir folgende Zuschläge:

Montag bis Freitag von 20.00-22.00 Uhr

Samstag von 06.00-13.00 Uhr

Lieferungen an Sonn- und Feiertagen, sowie Nachtarbeit nach Vereinbarung und Voranmeldung. Eventuelle Genehmigungen sind bauseits einzuholen.

4,00 €/m³

4,00 €/m³

Entladezeiten: Unseren Preisen liegt eine Entladezeit, ab Ankunft Baustelle, von 6 Minuten/m³ zugrunde.

Für darüber hinausgehende Standzeiten berechnen wir je Minute. 1,00 €/ min

Rohrentladung: Bei Entladung mittels Schüttrohr berechnen wir 12,00 €

Änderung von Abrufen:

Änderung der Dispositionen an der Baustelle bitten wir wenigstens 24 Stunden vor den vereinbarten Lieferterminen bekannt zu geben. Falls Fahrmischer bereits beladen oder unterwegs zur Baustelle sind, müssen wir entstehende Kosten an den Auftraggeber weiterberechnen.

Bei Abbestellung am gleichen Tag berechnen wir

15,00 €/m³

Rückbeton/ Entsorgung:

Wird die bestellte Menge nicht oder nur teilweise abgenommen, gilt der Auftrag trotzdem als ausgeführt. Die bestellte Betonmenge ist vollständig zu bezahlen. Wir übernehmen für Sie die fachgerechte Entsorgung. Entstehende Endsorgungskosten berechnen wir mit:

Entsorgung von Rückbeton 45,00 €/m³

Lieferscheinausdruck: Wird ein Lieferschein mit Soll/Ist-Ausdruck gewünscht, so berechnen wir diesen mit 1,50 €/Lfs.

Selbstabholer: Für Transportbeton ab Werk gewähren wir einen Selbstabholerrabatt von 5,00 €/m³

Laborleistungen: Diese Leistungen vergeben wir zum Teil weiter.

Bitte fordern Sie unsere separate Preisliste an.

Page 4: ROBA Transportbeton GmbH - strabag.com · Seite 1 3PL2012 Beton.xls. 23 ROBA Transportbeton GmbH geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1 mittlere Festigkeitsentwicklung schnelle

23

ROBA Transportbeton GmbH

geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1

mittlere Festigkeitsentwicklung

schnelle Festigkeitsentwicklung

langsame Festigkeitsentwicklung

Karbona-

tisierung

Chlorid

Meer-

wasser

Frost-

angriff

chem

ischer

Angriff

Verschleiß-

angriff Sorten-

nummer€ / m³

Sorten-nummer

€ / m³Sorten-nummer

€ / m³

Normalbeton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2

32 1 1013 000 87,00

16 1 1012 000 88,008 1 1011 000 89,00

32 1 1033 000 90,0016 1 1032 000 91,008 1 1031 000 92,00

32 1 2013 000 89,0016 1 2012 000 90,008 1 2011 000 91,00

32 1 2033 000 92,00

16 1 2032 000 93,008 1 2031 000 94,00

32 1 3013 000 91,00

16 1 3012 000 92,00

8 1 3011 000 93,00

32 1 4013 000 93,00

16 1 4012 000 94,008 1 4011 000 95,00

32 1 5013 000 95,00

16 1 5012 000 96,008 1 5011 000 97,00

32 1 5313 000 98,00 1 5313 200 101,00 1 5313 500 100,00

XF1 XA1 16 1 5312 000 99,00 1 5312 200 102,00 1 5312 500 101,00

8 1 5311 000 100,00 1 5311 200 103,00 1 5311 500 102,00

32 1 3133 000 95,00 1 3133 200 98,00 1 3133 400 97,00

XC1/2 WA 16 1 3132 000 96,00 1 3132 200 99,00 1 3132 400 98,00

8 1 3131 000 97,00 1 3131 200 100,00 1 3131 400 99,00

32 1 4233 000 98,00 1 4233 200 101,00 1 4233 400 100,00

XC3 WA 16 1 4232 000 99,00 1 4232 200 102,00 1 4232 400 101,00

8 1 4231 000 100,00 1 4231 200 103,00 1 4231 400 102,00

32 1 5333 009 100,00 1 5333 209 103,00 1 5333 409 102,00

XC4 XF1 16 1 5332 009 101,00 1 5332 209 104,00 1 5332 409 103,00

8 1 5331 009 102,00 1 5331 209 105,00 1 5331 409 104,00

32 1 5333 000 101,00 1 5333 200 104,00 1 5333 400 103,00

XC4 XF1 XA1 WA 16 1 5332 000 102,00 1 5332 200 105,00 1 5332 400 104,00

8 1 5331 000 103,00 1 5331 200 106,00 1 5331 400 105,00

32 1 6533 000 104,00 1 6533 200 107,00 1 6533 400 106,00

XC4 XD1 XS1 XF1 XA1 WA 16 1 6532 000 105,00 1 6532 200 108,00 1 6532 400 107,00

8 1 6531 000 106,00 1 6531 200 109,00 1 6531 400 108,00

32 1 7733 200 110,00

16 1 7732 200 112,00

8 1 7731 200 114,00

32 1 7833 200 111,00

16 1 7832 200 113,00

8 1 7831 200 115,00

32 1 8833 200 113,00

16 1 8832 200 115,00

8 1 8831 200 117,00

32 1 9833 200 115,00

16 1 9832 200 117,00

8 1 9831 200 119,00

F3 weich

C 45/55 F3 weich

C 40/50

F3 weich

C 35/45 F3 weich

C 35/45 F3 weich

C 30/37

F3 weich

C 25/30 F3 weich

C 25/30 F3 weich

C1 steif

C1 steif

C 16/20 F3 weich

C1 steif

C1 steif

C 16/20

C 20/25

C 8/10

C1 steif

F3 weich

C 12/15

C1 steif

F3 weich

C 20/25

C 25/30

C 25/30

WA

Außenbauteile bei chemisch starkem

Angriff, SO42-<600mg/l;

Frostangriff bei mäßiger Wassersättigung mit Taumittel

XC4 XD3 XS3

XA2

XF2/3 XA3

Konsistenz- klasse

Bewehrungs-korrosion

XC4 XD2 XS2 XF2/3

Beton-korrosion

Grö

ßtk

orn

ExpositionsklassenBeton-festig-keits-klasse

12.0

3.20

09

bewehrte Außenbauteile

bei chemisch schwachem Angriff, mit hohem Wassereindring-

widerstand

unbewehrte Bauteile in nicht betonangreifender Umgebung

Außenbauteile bei chemisch mäßigem

Angriff, SO42-<600mg/l

bewehrte Gründungs- und Innenbauteile ; Bauteile unter Wasser

bewehrte Bauteile in offenen Gebäuden und Feuchträumen

X0

Feu

chtig

keits

klas

se

WA

WA

bewehrte Außenbauteile

unbewehrte Außenbauteile

WA

WA

Seite 1 3PL2012 Beton.xls

Page 5: ROBA Transportbeton GmbH - strabag.com · Seite 1 3PL2012 Beton.xls. 23 ROBA Transportbeton GmbH geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1 mittlere Festigkeitsentwicklung schnelle

23

ROBA Transportbeton GmbH

geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1

mittlere Festigkeitsentwicklung

schnelle Festigkeitsentwicklung

langsame Festigkeitsentwicklung

Karbona-

tisierung

Chlorid

Meer-

wasser

Frost-

angriff

chem

ischer

Angriff

Verschleiß-

angriff Sorten-

nummer€ / m³

Sorten-nummer

€ / m³Sorten-nummer

€ / m³

Konsistenz- klasse

Bewehrungs-korrosion

Beton-korrosion

Grö

ßtk

orn

ExpositionsklassenBeton-festig-keits-klasse

12.0

3.20

09

Feu

chtig

keits

klas

se

Beton mit hohem Wassereindringwiderstand (hWe) gemäß DAfStb-Richtlinie (WU-Richtlinie)

32 1 5333 000 101,00 1 5333 200 104,00 1 5333 400 103,00

XC4 XF1 XA1 WA 16 1 5332 000 102,00 1 5332 200 105,00 1 5332 400 104,00

8 1 5331 000 103,00 1 5331 200 106,00 1 5331 400 105,00

32 1 5333 005 103,00 1 5333 205 106,00 1 5333 405 105,00

WA 16 1 5332 005 104,00 1 5332 205 107,00 1 5332 405 106,00

8 1 5331 005 105,00 1 5331 205 108,00 1 5331 405 107,00

32 1 6533 000 104,00 1 6533 200 107,00 1 6533 400 106,00

WA 16 1 6532 000 105,00 1 6532 200 108,00 1 6532 400 107,00

8 1 6531 000 106,00 1 6531 200 109,00 1 6531 400 108,00

Beton mit Frost- und Tausalzwiderstand (LP-Beton) nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2

32 1 5423 100 105,00 1 5423 300 108,0016 1 5422 100 106,00 1 5422 300 109,0032 1 5433 100 106,00 1 5433 300 109,0016 1 5432 100 107,00 1 5432 300 110,0032 1 6923 307 115,0016 1 6922 307 117,0032 1 6933 307 116,0016 1 6932 307 118,00

FD-Beton gemäß DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen"

32 1 6533 106 106,00 1 6533 306 109,00 1 6533 506 108,00

16 1 6532 106 107,00 1 6532 306 110,00 1 6532 506 109,0032 1 7733 306 112,00 1 7733 506 111,0016 1 7732 306 114,00 1 7732 506 113,0032 1 7833 306 113,00 1 7833 506 112,0016 1 7832 306 115,00 1 7832 506 114,0032 1 6933 306 115,0016 1 6932 306 117,00

Beton mit hohem Verschleißwiderstand

C 30/37 F3 weich 32 1 6533 007 107,00 1 6533 207 110,00 1 6533 407 109,0016 1 6532 007 108,00 1 6532 207 111,00 1 6532 407 110,0032 1 7733 207 113,00 1 7733 407 112,0016 1 7732 207 115,00 1 7732 407 114,0032 1 7833 207 114,00 1 7833 407 113,0016 1 7832 207 116,00 1 7832 407 115,00

Beton für Industrieböden

32 1 5323 107 103,00 1 5323 307 106,00 1 5323 507 105,00

16 1 5322 107 104,00 1 5322 307 107,00 1 5322 507 106,00

32 1 5333 107 104,00 1 5333 307 107,00 1 5333 507 106,00

16 1 5332 107 105,00 1 5332 307 108,00 1 5332 507 107,00

32 1 5383 107 108,00 1 5383 307 111,00 1 5383 507 110,00

16 1 5382 107 109,00 1 5382 307 112,00 1 5382 507 111,00

32 1 6523 107 106,00 1 6523 307 109,00 1 6523 507 108,0016 1 6522 107 107,00 1 6522 307 110,00 1 6522 507 109,0032 1 6533 107 107,00 1 6533 307 110,00 1 6533 507 109,0016 1 6532 107 108,00 1 6532 307 111,00 1 6532 507 110,0032 1 6583 107 111,00 1 6583 307 114,00 1 6583 507 113,00

16 1 6582 107 112,00 1 6582 307 115,00 1 6582 507 114,00

F3 weich

C 30/37 F3 weich

C 25/30 F3 weich

ohne Taumittelangriff

(SO42-<600 mg/l)

F2 plastisch

F3 weich

F2 plastisch

F3 weich

F3 weich

F3 weich

C 30/37

C 35/45

XS3 XA3 XM2

XA2 XM1

F3 weich

WA

C 30/37

C 35/45 F3 weich

F3 weich

F2>F5 fließfähig

XM2 bei zusätzlicher Oberflächen-behandlung

C 30/37XM1 WAXC4

F2 plastisch

XD1

C 35/45 F3 weich

C 35/45 F3 weich

C 25/30

F2 plastisch

F3 weich

F2>F5 fließfähig

WA

XC4 XD3 XS3 XF2/3 XA3 XM2 WA

XA2 XM1

XA1 XM1

XS2 XF2/3

WA

C 25/30

C 30/37

C 25/30

WA

WA

WA

WA

XF4 XA3 XM2 WA

XA1XC4 XD1 XS1 XF2/3

XC4

XM1

XA1

XC4 XD3 XS3

XC4 XD3

XF1

XC4 XA1

XD1 XS1 XF1 XA1

XA1

vertikale Bauteile im Sprühnebel- oder Spritzwasserbereich von Verkehrsflächen

taumittelbehandelte Verkehrsflächen

starke Verschleiß-beanspruchung

XC4

XC4

XM2 bei zusätzlicher Oberflächen-behandlung

XC4

mit Taumittelangriff

(SO42-<600 mg/l)

XC4

XC4

XD1

WA

XD2

XD2 XS2

XF1

XD1 XS1 XF1

XF2/3

XD3

XS3 XF4

XF2/3

XC4

Beanspruchungskl.2: Bodenfeuchte und nichtstauendes Wasser

Beanspruchungskl.1: drückendes und nichtdrückendes Wasser und zeitweise aufstauendes Sickerwasser

XS1 XF1

XF1

XA3 XM2

XS1 XA1

Seite 2 3PL2012 Beton.xls

Page 6: ROBA Transportbeton GmbH - strabag.com · Seite 1 3PL2012 Beton.xls. 23 ROBA Transportbeton GmbH geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1 mittlere Festigkeitsentwicklung schnelle

23

ROBA Transportbeton GmbH

geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1

mittlere Festigkeitsentwicklung

schnelle Festigkeitsentwicklung

langsame Festigkeitsentwicklung

Karbona-

tisierung

Chlorid

Meer-

wasser

Frost-

angriff

chem

ischer

Angriff

Verschleiß-

angriff Sorten-

nummer€ / m³

Sorten-nummer

€ / m³Sorten-nummer

€ / m³

Konsistenz- klasse

Bewehrungs-korrosion

Beton-korrosion

Grö

ßtk

orn

ExpositionsklassenBeton-festig-keits-klasse

12.0

3.20

09

Feu

chtig

keits

klas

se

Sulfatbeständiger Beton 2

32 1 6733 400 107,00

16 1 6732 400 108,00

8 1 6731 400 109,00

32 1 7733 200 110,00 1 7733 400 109,00

16 1 7732 200 112,00 1 7732 400 111,00

8 1 7731 200 114,00 1 7731 400 113,00

32 1 7733 600 113,00

16 1 7732 600 115,00

8 1 7731 600 117,00

32 1 7833 600 114,00

16 1 7832 600 116,00

8 1 7831 600 118,00

Beton nach ZTV-ING (abweichend von DIN EN 206-1 und DIN 1045-2)

32 1 5333 104 102,00 1 5333 304 105,00 1 5333 504 104,00

16 1 5332 104 103,00 1 5332 304 106,00 1 5332 504 105,00

8 1 5331 104 104,00 1 5331 304 107,00 1 5331 504 106,00

32 1 6733 104 106,00 1 6733 304 109,00 1 6733 504 108,00

16 1 6732 104 107,00 1 6732 304 110,00 1 6732 504 109,00

8 1 6731 104 108,00 1 6731 304 111,00 1 6731 504 110,00

32 1 7733 304 111,00 1 7733 504 110,00

16 1 7732 304 113,00 1 7732 504 112,00

8 1 7731 304 115,00 1 7731 504 114,00

32 1 7833 304 112,00 1 7833 504 111,00

16 1 7832 304 114,00 1 7832 504 113,00

8 1 7831 304 116,00 1 7831 504 115,00

32 1 5923 104 108,00 1 5923 304 111,00

16 1 5922 104 109,00 1 5922 304 112,00

Bohrpfahlbeton nach DIN EN 1536/ DIN-Fachbericht 129

32 1 4253 008 103,00 1 4253 208 106,00 1 4253 408 105,00

16 1 4252 008 104,00 1 4252 208 107,00 1 4252 408 106,00

32 1 5353 008 106,00 1 5353 208 109,00 1 5353 408 108,00

16 1 5352 008 107,00 1 5352 208 110,00 1 5352 408 109,00

32 1 6553 008 109,00 1 6553 208 112,00 1 6553 408 111,00

16 1 6552 008 111,00 1 6552 208 114,00 1 6552 408 113,00

32 1 7753 308 115,00

16 1 7752 308 117,00

Straßenbeton nach ZTV-Beton StB 07 2

32 1 6917 703 116,0016 1 6916 703 118,0032 1 6927 703 118,0016 1 6926 703 120,00

XF2/3 XA2 WA C 35/45SO42- < 3000 mg/l XC4 XD2 XS2

C 20/25 F5 fließfähig

C 35/45 F3 weich

F3 weich

F3 weichC 30/37

XA3 WA

Außenbauteile bei chemisch starkem

Angriff, SO42-<600mg/l

Kappenbeton XC4 XD3 XS1 XF4 XA1 WA

XC4 XD3 XS3 XF2/3

XS2 XF2/3 XA2 WA

XA1 WA

XC4 XD2 XS1 XF2/3 XA2 WA

XC4 C 25/30

C 35/45 F3 weich

C 30/37C1 steif

F2 plastisch

C 25/30 F2 plastisch

C 25/30 F5 fließfähig

C 30/37 F5 fließfähig

C 35/45

XF4 XA3 XM2 WS

XF2/3 F5 fließfähig

XF1

SO42-<600 mg/l XC4 XD3 XS3

C 35/45 F3 weich

C 30/37 F3 weich

C 35/45 F3 weich

F3 weich

WAXA3

XC3

XD3XC4SO42- < 6000 mg/l

XC4 XD2

Außenbauteile bei chemisch schwachem Angriff

Außenbauteile bei chemisch mäßigem

Angriff, SO42-<600mg/l

WA

WAXC4 XD2

WA

WA

XA2

XF1 XA1

XS2SO42-<600 mg/l

XC4

XC4 XD1 XS1

XF1

XS3 XF2/3

XC4 XD2SO42- < 1500 mg/l XS2 XF3 XA2

XA1

WA

Seite 3 3PL2012 Beton.xls

Page 7: ROBA Transportbeton GmbH - strabag.com · Seite 1 3PL2012 Beton.xls. 23 ROBA Transportbeton GmbH geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1 mittlere Festigkeitsentwicklung schnelle
Page 8: ROBA Transportbeton GmbH - strabag.com · Seite 1 3PL2012 Beton.xls. 23 ROBA Transportbeton GmbH geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1 mittlere Festigkeitsentwicklung schnelle

Mietpreisliste für Pumpenmischer (Pumi) für Sachsen und Sachsen-Anhalt Pumpenmischer

Einheit 24 Meter

Grundpreis € / Einsatz 90,00

Mindestrechnungsbetrageinschließlich Grundpreis

€ / Einsatz 200,00

Nutzungspreis Berechnung zuzüglich zum Grundpreis

bis 4 m3 € / Einsatz 110,00

bis 12 m3 € / Einsatz 160,00

bis 20 m3 € / m3 10,25

bis 30 m3 € / m3 9,75

über 30 m3 Die Abrechnung erfolgt als 24 Meter Betonpumpe

Mindestfördermenge pro Stunde1)

(bei Unterschreitung erfolgt Abrechnung nach Stundensatz)m3/Std 10

Stundenmietsatz € / Std 110,00

Sonderleistungen und Zuschläge

Schlauchleitung max. 2 x 5 Meter € / Schlauch 13,00

Standortwechsel auf der Baustelle € / Stck 30,00

Baustelle ohne Reinigungsmöglichkeit € pauschal 80,00

Samstagzuschlag sowie Einsätze mit Pumpbeginn nach 18:00 Uhr € / Einsatz 40,00

Ist der Pumi unterwegs bzw. auf der Baustelle und es kann nicht gepumpt werden, so

berechnen wir den Mindestrechnungsbetrag (bereits geladener Beton wird separat berechnet)€ / Einsatz 200,00

Absagen bzw. Umbestellungen haben mindestens 3 Stunden vor bestelltem

Pumpbeginn zu erfolgen, ansonsten Berechnung Mindestrechnungsbetrag€ / Einsatz 200,00

Pumpbeton möglich ab C20/25, bis Größtkorn 16 mm

1) Stundenabrechnung erfolgt von Pumpbeginn bis Pumpende

— Stand 01.01.2010 —

Allen vorstehenden Preisen wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

Mit Erscheinen dieser Preisliste verlieren alle vorherigen Preislisten

ihre Gültigkeit. Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

umseitig.

Jeder Mieter wird gebeten bei der Bestellung anzugeben: 1. Anschrift

2. Baustellenbezeichnung

3. Betonmenge, Betonsorte und Konsistenz

4. Lieferant des Betons

5. Erforderliche Förderlänge und Förderhöhe (Rohrleitung und Ausleger)

6. Bauteil (z.B. Fundament, Decke, Stützmauer)

7. Zeitpunkt des Mietbeginns (Tag, Stunde)

BFU Betonförderunion

BFU Betonförderunion Gröberssche Straße Disposition: Tel. 034605-363-19GmbH & Co. KG 06258 Schkopau Tel. 034605-363-21

Ortsteil Raßnitz Fax 034605-363-22

Page 9: ROBA Transportbeton GmbH - strabag.com · Seite 1 3PL2012 Beton.xls. 23 ROBA Transportbeton GmbH geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1 mittlere Festigkeitsentwicklung schnelle

— Stand 01.01.2010 —

Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder

Vermietung eines Betonfördergerätes mit Zubehör; dies

gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht

ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist

kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten uns

gegenüber nicht.

§ 1 - Angebot

Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas an-

deres vereinbart worden oder die Leistung erfolgt ist. Für

die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter

verantwortlich.

§ 2 - Pflichten des Vermieters

Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Ge-

brauch des vermieteten Betonfördergerätes (Mietsache)

während der Mietzeit einzuräumen. Die Mietzeit beginnt

mit dem Eintreffen der Mietsache am Einsatzort und endet

mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheit über

die Mietzeit ist die Tachoscheibe unseres Fahrzeuges maß-

gebend. Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder

angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhal-

tung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berech-

tigt den Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen

zum Rücktritt vom Vertrag (§326 BGB). Soweit von uns nicht

zu vertre-tende Umstände die Gewährung des Gebrauchs

der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder un-

möglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des

Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszu-schie-

ben und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder

teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B.

behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussper-

rung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse be-

dingte Arbeitsstörungen, Ausfall von Versorgungsanlagen,

Verzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare

Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten,

von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten

Sache abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar

und unvermeidbar sind. Eine Gewährleistung für den mit der

vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht

übernommen. Wegen der Mängel der Mietsache stehen

dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche

zu. Sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters gegen

uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich

aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden

aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus

positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Hand-

lung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch

vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden eines

gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder

durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung

wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Die Haftung für

von uns zu vertretende Sach- und Personenschäden ist je-

doch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer

Haftpflichtversicherung beschränkt, die EURO 1,0 Mio. je

Schadenfall beträgt.

§ 3 - Pflichten des Mieters

Der Mieter hat für alle für die Inbetriebnahme und den Ge-

brauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu tref-

fen; er hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen

für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort,

insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen,

rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, dass das für

den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug

den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und

wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befe-

stigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren

Anfuhrweg voraus. Insbesondere ist der Mieter dafür ver-

antwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Aufstellungs-

ort sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrü-

cken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind.

Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und

Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorganges

standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben,

so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schä-

den ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Der Standort

der Betonpumpe sowie die Einbaufläche muss vom Mieter

so abgesichert sein, dass Dritte nicht durch Betonspritzer,

Eisbildung oder ähnliches geschädigt werden können. Der

Mieter hat für uns kostenlos einen Wasseranschluss am

Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme

in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohr-

leitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, er hat ferner

das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den

nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzufüh-

renden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht.

Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das

Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen

von Fördergeräten und Fahrzeugen, sowie zum Ablegen von

Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen. Für

die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten

Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgerstei-

gen, Gebäudeteile und Kanalisation, ist ausschließlich der

Mieter verantwortlich. Der Mieter hat dafür einzustehen,

dass der Beton zur Förderung mit der vermieteten Sache

geeignet ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/

oder unvollständiger Angaben bei Abruf. Unterbleibt die

von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den

der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen,

wie wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages

gestanden hätten.

§ 4 - Sicherungsrechte

Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher

Forderungen, auch der künftig entstehenden, die wir gegen

ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon

jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen

aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsa-

che eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des

„Wertes unserer Leistung“ mit Rang vor dem restlichen Teil

der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung

des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der

Mieter diese Forderungen im einzelnen nachzuweisen und

seinem Vertragspartner die Abtretung mit der Aufforderung

bekanntzugeben, bis zur Höhe der in Abs. 1 erläuterten An-

sprüche an uns zu zahlen.

Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspart-

ner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und

die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von

diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die For-

derungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zah-

lungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forde-

rungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige

Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der An-

spruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt

unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen

seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch ver-

pfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinba-

ren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen

als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der

Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Be-

einträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich

zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention

notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last

fallende Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unserer

Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen

Mietzins zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Mieters werden

wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben,

als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach Abs. 1

um 20% übersteigt.

§ 5 - Mietzins und Zahlungsbedingungen

Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annah-

me des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstko-

sten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, so sind

wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung

berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen; dies

gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als einen

Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten

nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldver-

hältnissen erbracht werden soll. Zuschläge für das Zur-

verfügungstellen der Mietsache außerhalb der normalen

Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden

individuell anlässlich der Absprache des Mietzinses ver-

einbart. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach

Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen

schriftlicher Vereinbarung. Wenn nach dem Abschluss des

Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen

Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch

die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.

B. der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist,

über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder

die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse

abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögens-

verhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlech-

terung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird,

so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis

die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet

wird. Ist der Mieter „Kaufmann“ im Sinne des HGB, kommt

er in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nach Fälligkeit des

Kaufpreises keine Zahlung leistet oder wenn er nicht zu

einem vereinbarten kalendermäßig bestimmten Zahlungs-

zeitpunkt leistet. Die gesetzliche Verzugsregelung bleibt

unberührt. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB, so

beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht

noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurück-

behaltungsrecht geltend zu machen. Wechsel und Schecks

werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Ver-

einbarung entgegengenommen. Gerät der Mieter mit der

Zahlung in Verzug, so beanspruchen wir Verzugszinsen

sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. Die Auf-

rechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich

welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur

Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht be-

stritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann

im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon

jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche An-

sprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Toch-

ter-, Schwester- oder sonst verbundenen Gesellschaften

hat. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB und reicht

seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen

Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren

Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die

Leistung angerechnet wird. Mängelrügen beeinflussen we-

der Zahlungspflicht noch Fälligkeit, der Mieter verzichtet

darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu ma-

chen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist.

§ 6 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Gewährleistung des Gebrauchs

der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die

Zahlung des Mietzinses der Sitz unserer Verwaltung. Ge-

richtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über

sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden

Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten sowie für Mahn-

verfahren ist der Sitz der Gesellschaft, nach unserer

Wahl auch der Sitz unserer zuständigen Niederlassung.

Gerne erhalten Sie unsere AGBs auch in

gedruckter Form, als Datei oder als Fax. Bitte

setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

BFU Betonförderunion GmbH & Co. KG

Gröberssche Straße

06258 Schkopau

Ortsteil Raßnitzn

Tel. 034605-363-18

Fax 034605-363-22

Allgemeine Geschäftbedingungen

für die Vermietung von Betonfördergeräten

Page 10: ROBA Transportbeton GmbH - strabag.com · Seite 1 3PL2012 Beton.xls. 23 ROBA Transportbeton GmbH geeignet für Preise frei Baustelle -netto- 1 mittlere Festigkeitsentwicklung schnelle

Stand: 04/2008 Druckdatum: 25.06.2012

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen 1. Geltung der Bedingungen 1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts-bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch-mals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als ange-nommen. Bestellungen oder Auftragsbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Ge-schäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unse-ren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. 2. Angebot, Vertragsschluss und Vollmacht 1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sowie ihre Änderungen und Ergän-zungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherun-gen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bes-tätigung. 1.2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. HGB, so gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person uns ge-genüber als zur Abnahme der Lieferungen und Leistungen und zur Bestätigung des Empfangs bevoll-mächtigt, sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadt seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreieses für Mehraufwendungen oder Fol-gekosten zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben. 3. Preise 3.1. Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der je-weiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unse-rer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Bei Mengenmehrungen oder –minderungen erfolgt eine Preisanpassung gemäß der vereinbarten Ein-heitspreise. 3.2. Nach Vertragsschluss sind für unsere Lieferungen und Leistungen Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die für uns unvorhersehbar waren und nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist ange-zeigt werden. Für Aufträge, die nicht ausdrücklich feste Preise beinhalten, gilt der am Tage der Liefe-rung/Leistung gültige Listenpreis. 3.3. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Kies, Sand, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufs-preis entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann i.S.d. HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. 3.4. Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk (ohne Transport- und Nebenkosten). Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert be-rechnet. Der Frachtberechnung wird der jeweils gültige Tarif zugrunde gelegt. 3.5. Werden Preise für Lieferungen frei Bestimmungsort vereinbart, gelten diese unter der Vorausset-zung voller Ausnutzung der Ladekapazitäten und zügiger Entladung (m³ längstens in 6 Min.). Bei Nicht-auslastung der Ladekapzitäten und/oder Überschreitung zügiger Entladezeiten (m³ längstens in 6 Min.) trägt der Käufer die zusätzlichen Fracht- und/oder Stillstandskosten und haftet für aus der Verzögerung folgende Schäden 3.6. Für die Anlieferung durch LKW ist eine Zufahrtsstraße Voraussetzung, die mit einem LKW von 40 t Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die daduch entstehenen Mehrkosten zu tragen. 3.7. Zuschläge für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich einer Preisabsprache vereinbart und bleiben vorbehalten.

4. Gewichts-und Mengenermittlung Gewicht und Menge unterliegen den zulässigen Toleranzen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns mit amtlich geprüften Waagen ermittelte Gewicht bzw. die hieraus folgende Menge. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts-und Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Ware muß sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor der Entladung gerügt werden. Verspätete Rügen sind unbeachtlich. 5. Zahlung 5.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Kunde das Ziel von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes laut BGB zu berechnen. Nehmen wir Kontokorrent zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen. Zahlungen für Fracht sind ohne Abzug sofort fällig. 5.2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berech-tigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzu-rechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. 5.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wurde. 5.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – also insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder der Kunde seine Zahlungen einstellt -, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld sofort fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, Vor-auszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 5.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig fest-gestellt worden oder unstreitig sind. 6. Liefer- und Leistungszeit 6.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 6.2. Der Kunde kann uns 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen ange-messener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrläs-sigkeit zur Last fällt; wobei unsere Haftung auf vorhersehbare Schäden begrenzt ist. 6.3. Der Kunde kann uns im Falle des Verzuges schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglo-sem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutre-ten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu. Die Haf-tung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung/Leistung ist in den Fällen der Ziffer 6.3. ausgeschlossen. 6.4. Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 6.2. und 6.3., es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten wäre. 6.5. Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/Leistungsfrist über-schritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 6.2., Satz 3; Ziffer 6.3. sowie Ziffer 6.4. dieses Abschnitts. 6.6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nach-träglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Per-sonalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbar-ten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 6.7. Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristset-zung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 6.8. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. 7. Gefahrübergang Die Leistungsgefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Per-son übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Im Zweifel ist das auf dem Lieferschein vermerkte Übergabedatum ausschlaggebend. Falls der Versand ohne unser Ver-schulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden ü-ber. 8. Mängelansprüche 8.1. Für die richtige Auswahl der Betonsorte- und menge ist allein der Käufer verantwortlich.

8.2. Die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes erfolgt nach den Allgemeinen Technischen Vor-schriften - und soweit solche bestehen - Zusätzliche Technischen Vorschriften. Angaben in unseren je-weils gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen, am Lieferwerk ausliegende Rezepturen) über die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt soweit sie in den Zusätzlichen Technischen Vorschriften als Vertragsbestandteil vorgesehen sind. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall Grenzwerte um Toleranzen abweichen dürfen. 8.3. In Abweichung von der gesetzlichen Frist für Mängelansprüche leisten wir längstens für einen Zeit-raum von einem Jahr Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand frei von Mängels ist und die eventuell vereinbarte Beschaffenheit hat, soweit sich nicht zwingend aus dem Gesetz ein längerer Zeitraum für Mängelansprüche ergibt, oder wir eine Garantie übernommen haben. Die Frist für Mängelansprüche be-ginnt mit Gefahrübergang (vgl. Ziffer 7.). 8.4. Der Kunde hat Mängel nach deren Feststellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme (Herstellung eines Probewürfels) voraus. Die Probeentnahme ist uns frühzei-tig anzuzeigen und findet, soweit dies von uns erwünscht ist, in Gegenwart unseres Beauftragten statt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauf-tragten vorschriftsgemäß hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- oder fristgerichter Rüge gilt der Beton als geeignet. 8.5. Ist der Vertragsgegenstand fehlerhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Mängelansprüche Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig im Vergleich zu dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabset-zung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen. 8.6. Mängelansprüche entfallen, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person unseren Beton mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt. 8.7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Mängelansprüche für die Vertragsgegens-tände und schließen sonstige Mängelansprüche jeglicher Art aus. 9. Fremdüberwachung Beauftragten des Eigen- und Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betre-ten und Proben zu entnehmen. 10. Haftung 10.1. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebs-angehörigen sie schuldhaft verursacht haben. 10.2. Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrläs-sigkeit ausgeschlossen. 10.3. Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haf-tung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. 10.4. Sollte aus statischen Gründen eine Fasernzugabe (z.B. Stahl oder Kunststoff) in den Beton einge-bracht werden, erfolgt diese Fasernzugabe ausschließlich entsprechend der Kundenvorgaben (Art und Menge der Fasern). Eine Haftung für fehlende statische Eigenschaften wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. 11. Umfassender Eigentumsvorbehalt 11.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach un-serer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 11.2. Der von uns gelieferte Beton bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ord-nungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbar-keit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. 11.3. Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbil-dung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch oh-ne Verpflichtung für uns. 11.4. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache; unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwer-ben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Bau-grundstücke seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten. 11.5. Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzu-ziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns ge-genüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretung offen zu legen. 11.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen An-sprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden - soweit sie sich in seinem Besitz befinden - auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstre-ckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte; der Kunde hat uns unver-züglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er ist außerdem verpflichtet, den Pfän-dungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. 11.7. Machen Drittschuldner eine Abtretung davon abhängig, dass die gesamte dem Kunden aus einem Bauvertrag zustehende Forderung abgetreten werden muss, so tritt der Kunde bereits jetzt sicherungs-halber die ihm zustehende Forderung in vollem Umfange an uns ab. Neben den vorstehenden Verpflich-tungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen. 11.8. Hat der Abnehmer oder Auftraggeber des Käufers mit diesem zu den „zusätzlichen Vertragsbedin-gungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB – StB)“ oder diesen entsprechenden Bedingungen anderer Auftraggeber der öffentlichen Hand einen Vertrag geschlossen, so gilt in teilweiser Abänderung der vorstehenden Bedingungen: Der in 10.5. vereinbarte Forderungsübergang erstreckt sich auf alle Forderungen des Käufers aus dem Vertrag und seinen Nachträgen mit seinem Abnehmer oder Auftraggeber, zu dessen Erfüllung der Käu-fer über die Vorbehaltsware verfügt hat, ohne Rücksicht auf die Höhe unserer Kaufpreisansprüche. Hie-von ausgenommen ist die in den Forderungen des Käufers enthaltene Umsatzsteuer. 12. Konzern-Verrechnungsklausel Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleichgültig welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderun-gen des Kunden, die diesem gegen uns und gegen mit uns verbundenen Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen. 13. Sonstige Bestimmungen 13.1. Soweit gesetzlich zulässig ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Ver-tragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 13.2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kun-den gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 13.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Gelöscht: 11.04.2012