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Schule als Institution Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich

Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule 1. / 2. Aspekte §23 SchG 3. / 4. Schulverhältnis 5. Generalklausel II. Schulträger

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Schul- und Beamtenrecht 1

Schule als Institution

H. Fredrich

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Schul- und Beamtenrecht 2

Übersicht

I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule1. / 2. Aspekte §23 SchG

3. / 4. Schulverhältnis

5. Generalklausel

 

II. Schulträger

III. Schulaufsicht

 

H. Fredrich

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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule

§ 23 SchG  „ (1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).

(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.

(3) Soweit die Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt erlässt, gilt sie als untere Sonderbehörde im Sinne des § 17 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes.“ 

H. Fredrich

Erfassen Sie auf den folgenden 3 Folien die Aspekte des §23 und ergänzen Sie auf dem

Arbeitsblatt „Schule – Auftrag und Rechtsstellung“ fehlende Begriffe!

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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule

1. Schule: öffentliche Anstalt

die öffentliche Schule ist dauernde Einrichtung des Landes (§ 2 SchG)

gemeinsame Einrichtung des Landes mit einer Gebietskörperschaft (§2 SchG)

die Schule ist mit der erforderlichen Ausstattung versehen

sie dient einem bestimmten Zweck (Erfüllung des Erziehungs-und Bildungsauftrages gemäß LV Art. 11 und SchG § 1

die Zulassung ist gesetzlich geregelt (§§ 72 ff SchG, Versetzungs- und Aufnahmeordnungen in Verbindung mit § 89 SchG)

H. Fredrich

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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule

2. Schule: nicht rechtsfähig!

Dies bedeutet, dass die Schule, …

kein Selbstverwaltungsrecht hat dass ihr Handeln der Fach- und Rechtsaufsicht der

Schulbehörden unterliegt dass sie unselbstständiges Organ des Trägers ist kein Träger von Rechten und Pflichten ist/ sie kann

selbst weder schulden noch fordern

H. Fredrich

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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule

3. Schulverhältnis § 23 SchG: „ …Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).“

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Inneres Schulverhältnis Äußeres Schulverhältnis

Rechtsverhältnis zum Land Rechtsverhältnis zu der jeweiligen Gebietskörperschaft, die Schulträger ist.

inhaltliche, pädagogisch-didaktische Fragen (§ 23 Abs. 3 SchG)

sächliche, einschließlich der baulichen Ausstattung der Schulen (§§ 27, 36 SchG)

Klage wegen Nichtversetzung Schadenersatzklage eines verletzten Besuchers der Schule gegen den Schulträger

Gemeinde baut der Schule ein Haus, Herr im Haus ist der Staat.

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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule

4. Verhältnis Schule – Schüler - Eltern

kein rechtsfreier Raum.

ausgerichtet am Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip (z.B. kein Schulgeld an öffentlichen Schulen/ Lernmittelfreiheit).

„grundrechtlich geschützte Individualsphäre“ - Eingriffe gestattet, wenn eine konkrete gesetzlichen Grundlage dafür existiert.

gegen Einzelentscheidungen können Rechtsmittel eingelegt werden.

Wo der persönliche Status nicht berührt ist, muss sich der Schüler im Interesse des geordneten Schulbetriebes der Gesamtheit anpassen. Berechtigung für Ordnung des Betriebsablaufs.

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Früher: besonderes Gewaltverhältnis - weitgehend „rechtsfreier Raum“

Veränderung durch Bundesverfassungs-gericht: „…wo die Verfassung eine gesetzliche Grundlage verlangt, bleibt…kein Raum für eine gesetzesfreie Gestaltung des Schulverhältnisses durch die Exekutive (Schulverwaltung) ohne Beteiligung des Parlamentes…“

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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule

5. Generalklausel § 23 SchG: „ (2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.“

Legitimation für viele schulische Maßnahmen,solange die Schüler gleich behandelt werden

undkeine exzessive Ausübung stattfindet!

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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule

5. Generalklausel – Anwendungsbeispiele

Überweisung in eine Parallelklasse aus fürsorglichen Gründen

präventiver Ausschluss von einer Klassenfahrt aus Aufsichtsgründen

Verbot, störende oder gefährliche Gegenstände in die Schule mitzubringen

pflegliche Behandlung des Schuleigentums

Reinigung der Tafel, Sitzordnung der Klasse, Benutzung der Garderobe, Verhalten auf dem Schulhof, Abstellen von Fahrrädern

Kaugummiverbot (mündl. Leistung) wegen Bildungsauftrag

Kleidungsvorschriften – wegen mangelnder Hygiene

Untersagung von Schirmmützen im Unterricht (Blickkontakt) wegen Bildungsauftrag.

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§23 (2)

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I. Auftrag & Rechtsstellung der Schule

5. Generalklausel – AnwendungsbeispieleBei folgenden Fällen müssen verschiedene Rechtsnormen abgewogen und auf den Einzelfall angewendet werden. Eine allgemeine Regelung lässt sich in diesen Fällen nicht durch die Generalklausel ableiten.

Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

§23 (2)

Verbot von politischen Symbolen, Slogan

× Meinungsäußerung Verfassungsgefahr

Springerstiefel: × „Erscheinungsbild“ Unterdrückung / Einschüchterung

Kopftuch: × Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) Gefährdung (Technikunterricht)

Schuluniform Ergänzung des SchG durch Gesetzgeber notwendig

Wegnahme Handy Prüfungen! Unterricht / Pausen aufgrund der

Schulordnung× Für Notfälle (Schultasche oder bei

außerunterrichtlichen Veranstaltungen)

Bitte in Kleingruppen bearbeiten:

Wägen Sie ab, welche Aspekte gegen und welche für schulische Maßnahmen

sprechen könnten!

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II. Schulträger SchG § 27 – 31Als Schulträger gilt, wer die sächlichen Kosten der Schule trägt.

H. Fredrich

Gemeinde Landkreis, Stadtkreis Land

  Grundschul

e Hauptschul

e Realschule Gymnasium Sonderschul

e

  Berufl. Gymnasien Berufsschulen Fachschulen Berufsfachschulen Berufskolleg Schule für

Geistigbehinderte

  Heimsonderschulen Gymnasien in

Aufbauform mit Heim

Kolleg

Auf dem Arbeitsblatt „Schulträger“ können Sie wiederum

wichtige Notizen machen!

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Schul- und Beamtenrecht 12

II. Schulträger Der Schulträger entscheidet über …

• Die Einrichtung der Schule (+Lage, Ausstattung)

• Die Namensgebung

• Gemeinschaftsschule / Schulverbund

• Personalangelegenheiten des

nicht lehrenden Personals

• Anderweitige Verwendung der Schulräume

H. Fredrich

Finden Sie die passenden Paragraphen im Schulgesetz zu den Aufgaben des Schulträgers

§ 51 SchG

§ 24 SchG

§ 30, 36 SchG

§ 48 SchG

§ , § 31 SchG mit Zustimmung MKS

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Schul- und Beamtenrecht 13

II. Schulträger Finanzierung der Schulen

Von Seiten des Landes erhält der Schulträger einen jährlichen finanziellen Ausgleich für die Einbringung der sächlichen Leistungen (Schullastenausgleich):

Schulträger zuständig für:

• Bau und die Unterhaltung der Schulgebäude (Zuschüsse z.B. GTS)

• Lehr- und Lernmittel

• sämtliche Verwaltungskosten

• gesetzliche Unfallversicherung,

• Verkehrssicherungspflicht

• „schulische Personal“ ( z.B. Schulsekretärin, Hausmeister,

Reinigungskräfte).H. Fredrich

§ 48 SchGAktuell:

Realschule: 568 € Gemeinschaftsschule: 1119

davon ca. 30 %

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Schul- und Beamtenrecht 14

II. Schulträger Lernmittelfreiheit §94 SchG

Schüler erhalten die notwendigen Lernmittel (z.B. Bücher) vom Schulträger leihweise

ausgeschlossen: Gegenstände, die privat genutzt werden können (Wasserfarben, Taschenrechner,…)

Fachkonferenz: Auswahl des Lehrwerks Verbrauchsmaterialien (z.B. Holz, Karton,…) i.d.R. Etatwird das gestellte Material verarbeitet, geht es i.d.R. in

den Besitz der Schüler über. Eigenanteil möglich!

Schulgeldfreiheit §93 SchG

Unterricht an öffentlichen Schulen erfolgt unentgeltlich Privatschulen

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III. Schulaufsicht GG Art. 6, 7; LV Art. 11 – 21, 77, 78 ; SchG § 32 – 37

Das gesamte Schulwesen

steht unter der Aufsicht des Staates Art. 7 Abs. 1 GG

Auch Privatschulen

Kirchen: besonderer Status

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Unterricht

Pädagogischer Freiraum

§ 38 Abs.6 SchG

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Schul- und Beamtenrecht 16

III. Schulaufsicht Umfang und Bereiche

H. Fredrich

Dienstaufsicht

Erfüllung der Dienstpflichten der

Lehrkräfte (LBG)Fachaufsicht

Recht- und Zweckmäßigkeit

der Arbeit an Schulen

(fachlich richtig, d.h. effizient, fachgerecht, methodisch korrekt)

Rechtsaufsicht

Prüfung der Einhaltung von

Rechtsvorschriften(rechtmäßig oder

rechtswidrig)

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III. Schulaufsicht

H. Fredrich

Finden Sie Beispiele für Themen der

FachaufsichtDienstaufsicht

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III. Schulaufsicht

H. Fredrich

Ergänzen Sie die Übersicht

auf Ihrem Arbeitsblatt!

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