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Jugendrecht und Jugendschutz Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich

Schul- und Beamtenrecht 1 H. Fredrich. I. Schulbezogenes Jugendrecht II. Schutzvorschriften III. Fallbeispiele IV. Suchtprävention Schul- und Beamtenrecht

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Schul- und Beamtenrecht 1

Jugendrecht und Jugendschutz

H. Fredrich

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ÜbersichtI. Schulbezogenes Jugendrecht

 

II. Schutzvorschriften

III. Fallbeispiele

 

IV. Suchtprävention

 

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I. Schulbezogenes Jugendrecht1. Allgemeine Grundbegriffe

Rechtsfähigkeit

• beginnt mit der Vollendung der Geburt (unterhaltsberechtigt, erbfähig …)

• nicht Schulen; können keine Verträge abschließen oder erben 

Grundrechtsfähigkeit:

• auch Kindern stehen die Grundrechte des GG zu.

Man unterscheidet aber zwischen Grundrechtsfähigkeit und

Grundrechtsmündigkeit:

• Ist die Fähigkeit, Grundrechte selbständig geltend zu machen. Hängt auch von der geistigen Urteilsfähigkeit ab.

Religionsmündigkeit

• 14 J.H. Fredrich

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I. Schulbezogenes Jugendrecht1. Allgemeine Grundbegriffe

Geschäftsfähigkeit

• Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig voll wirksam abschließen zu können.

Bis Vollendung 7. Lebensjahr keine Geschäftsfähigkeit. 7. – 18. Jahr beschränkte Geschäftsfähigkeit.

 Deliktfähigkeit • Verantwortlichkeit für Schäden

bis zum 7. Jahr nicht verantwortlich; 7 – 18. abhängig von der geistigen Reife;

(Eltern nur bei Aufsichtspflichtverletzung)

 Schuldfähigkeit: • strafrechtliche Verfolgung ab 14. Lebensjahr;

14 – 18 Jugendgerichtsgesetz 

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I. Schulbezogenes Jugendrecht1. Allgemeine Grundbegriffe

 

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0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21Minderjähriger VolljährigerKind Jugendlicher Heranwachsenderrechtsfähiggeschäftsunfähig beschränkt geschäftsfähig voll geschäftsfähigstrafunmündig beschränkt strafmündig voll strafmündig

ev. Jgdstrafrechtreligionsunmündig Zustimmung voll religionsmündig

            schulpflichtig entspr. SchG              Recht auf

Kindergartenplatz                  eidesfähig

                        ausweispflichtig                                    wahlberechtigt                                ehefähig                                    ehemündig                    Führerschein: Mo

faM / A1 A / B / CE

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I. Schulbezogenes Jugendrecht2. Schutzvorschriften

sexuelle Handlungen an Kindern sind grundsätzlich strafbar (§176 StGB)

Schutz der Minderjährigen (=Schutzbefohlene) in besonderen Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. Schulverhältnis)

Sexueller Missbrauch

Misshandlung

Weitergabe gewaltverherrlichender oder pornographischer Schriften.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Lehrkräften und disziplinarrechtliche Konsequenzen möglich.

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II. Schutzvorschriften3. Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Vorschriften sind insbesondere bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen und schulischen Veranstaltungen der SMV von Bedeutung.

Man unterscheidet zwischen Personensorgeberechtigten (Eltern) und Erziehungsbeauftragten (z. B. Lehrer)

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II. Schutzvorschriften3. Jugendschutzgesetz (JuSchG)

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II. Schutzvorschriften3. Jugendschutzgesetz (JuSchG)

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III. FallbeispieleAusgangsituation: sie führen als verantwortliche Lehrkraft jeweils eine außerunterrichtliche Veranstaltung durch:

1. Gaststättenbesuch

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a) Zum Essen und Trinken darf man mit jeder Alterststufe in ein Lokal

b) unter 14 nein! 14 – 16 Jahre ??? Schulveranstaltung

c) Branntweinhaltige Getränke! / auf Schulveranstaltung kann Alkohol verboten werden. / Schüler? Öffentliche Veranstaltung?

a) sie werden mit ihrer 6. Klasse bei einem Ausflug von einem länger andauernden Regen überrascht und wollen eine Gaststätte aufsuchen

b) Schüler wollen auf einer Studienfahrt Wein und Bier zum Essen trinken

c) ein 17-Jähriger trinkt ein Vodka-Mixgetränk mit 4,5% Alkoholgehalt auf einer Fasnetveranstaltung der SMV.

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III. Fallbeispiele2. Discobesuch

3. Kinobesuch

4. SMV-Disco

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Wenn Eltern Einverständnis erklären ja. Polizei rät den Eltern ab. Hausherr (Discobesitzer) hat das entscheidende Recht.

Auf Studienfahrt in London oder Berlin wollen sie mit ihrer Klasse eine Diskothek aufsuchen.

Sie wollen mit ihrer Klasse während einer Studienfahrt abends einen Film im Kino ansehen

Ja, aber Altersfreigabe beachten. Ebenfalls Uhrzeit beachten.

Sie sind Verbindungslehrer – die SMV führt Veranstaltungen durch (Faschings-Disco …) der Schülersprecher schließt Verträge ab.

Geht nicht, Schüler dürfen keine Verträge abschließen.

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IV. SuchtpräventionAufgabe

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Lesen Sie bitte die ausgeteilte Verwaltungsvorschrift„Suchtprävention“ durch! Achten Sie besonders auf folgende Aspekte und Fragen:• Welcher pädagogische Auftrag ist formuliert?• Wer ist dafür zuständig?• Welche Aufgaben haben die für Prävention beauftragten

Lehrer?• Wie soll in der Schule mit dem Thema „Rauchen“

umgegangen werden?• Wie müssen Sie bei einem „Drogenfall“ reagieren?