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Schul- und Beamtenrecht 1
Auftrag der Schule
H. Fredrich
Schul- und Beamtenrecht 2
ÜbersichtI. Rechtliche Grundlagen II. Aufbau und Gliederung des Schulwesens
III. Kulturhoheit der Länder
H. Fredrich
Schul- und Beamtenrecht 3
I. Rechtliche Grundlagen1. Erziehungs- und BildungsauftragLandesverfassung Art. 11,12, 14 Art. 11: Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf seiner Begabung entsprechende Erziehung und Bildung.
Art. 12: Die Jugend ist ... zu erziehen
In Ehrfurcht vor Gott Im Geiste christl. Nächstenliebe Zur Brüderlichkeit aller Menschen Zur Friedensliebe In der Liebe zu Volk und Heimat Zu sittlicher und politischer Verantwortung Zu freiheitlich – demokratischer Gesinnung
Art. 14: a) allgemeine Schulpflicht b) Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
H. Fredrich
Schul- und Beamtenrecht 4
I. Rechtliche Grundlagen1. Erziehungs- und Bildungsauftrag § 1 Schulgesetz• Erziehung auf der Grundlage
christlich-abendländischer Werte• Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten• Zusammenarbeit mit dem Elternhaus• Erziehung und Unterrichtung entsprechend der Begabung
??? Gegliedertes Schulsystem individuelle Bildung
(Gemeinschaftsschule)
H. Fredrich
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I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens1. Rechtsgrundlagen
LV Art. 11 Recht auf Erziehung und Ausbildung1.) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung…..(4) Das Nähere regelt ein Gesetz
SchG § 3 Einheit und Gliederung des SchulwesensDas Schulwesen gliedert sich, unbeschadet seiner im gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag begründeten Einheit, in verschiedene Schularten; sie sollen in allen Schulstufen jedem jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung ermöglichen.
In einem gegliederten Schulwesen ist horizontale und vertikale Durchlässigkeit wesentliche Voraussetzung für Chancengleichheit. Nur so lassen sich falsche Schullaufbahnentscheidungen korrigieren und Bildungsgänge fortführen (multilaterale Versetzungsordnung)
Schul- und Beamtenrecht H. FredrichParadigmenwechsel?
Ermächtigung für das Schulgesetz
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I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens
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Grundschule Grundschule 3
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I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens2. Schularten, Schulstufen,
SchG § 4 Schularten, SchulstufenDie Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag ihre eigenständige Aufgabe. Sie können in Schultypen gegliedert sein….Gliederung der Schularten unter dem Gesichtspunkt „Schulpflicht:
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
Pflichtschulen Wahlschulen vermitteln die durch die
Schulpflicht gewährleistete Mindestbildung
haben in der Regel Schulbezirke
Pflichtschulen sind: Grundschule BerufsschuleHauptschule Sonderschule
vermitteln eine weiter gehende Bildung
haben keinen festen Schulbezirk
Wahlschulen sind:Realschule BerufsfachschuleGymnasium Berufskolleg
Kein Anspruch auf Aufnahme in eine ganz bestimmte Wahlschule, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich ist und dem Schüler zumutbar ist.
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I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens3. Schultypen
z. B.Sonderschule Gymnasium Gymnasium der Normalform Mittelstufe: neusprachlich,
naturwissenschaftlichGymnasium der AufbauformSechsjährige AufbauformenDreijährige Aufbauformen sind die Typen des
Beruflichen Gymnasiums
(EG, TG, WG, SG,...)Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich
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I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens3. Schulstufen
Die Gliederung nach Schulstufen ist eine Gliederung nach
Jahrgangsstufen
Sekundarstufe II ( alle Bildungsgänge, die auf der Sek. I aufbauen und unmittelbar an sie anschließen
Sekundarstufe I ( 5 bis i. d. R. 10. Schuljahr) mit Orientierungsstufe
Primarstufe (1. – 4. Schuljahr)
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I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens3. Schularten und ihre Profile
SchG § 5 Grundschule SchG § 6 Werkrealschule / HauptschuleDie Werkrealschule vermittelt eine grundlegende und eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert in besonderem Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen und stärkt die Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie ermöglicht den Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung insbesondere bei der beruflichen Orientierung
SchG § 7 RealschuleDie Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten orientiert und zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau führt. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.
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I. Aufbau und Gliederung des Schulwesens3. Schularten und ihre Profile
SchG § 8 GymnasiumDas Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können.
SchG § 8a GemeinschaftsschuleDie Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium entsprechende Bildung. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schüler entspricht sie durch an individuellem und kooperativem Lernen orientierten Unterrichtsformen. Die Gemeinschaftsschule steht auch Schülern offen, die ein Recht auf den Besuch einer Sonderschule haben. Die Gemeinschaftsschule bildet nach pädagogischen Gesichtspunkten Lerngruppen. Leitend für die Bildung von Lerngruppen sind nicht schulartspezifische, sondern pädagogische Gesichtspunkte. Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt.
SchG § 9 – 15 Kollegs Berufschulen Fachschulen Sonderschulen SchG § 16, 17, 18: Verbund, Bildungszentren, regionaler Verbund
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III. Kulturhoheit der Länder1. Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund ist auf dem Gebiet des Schulwesens keine Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, die Länder können deshalb die Schulgesetzgebung nach ihren eigenen Vorstellungen regeln – sie besitzen die Kulturhoheit GG Art. 70,71
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Konkurrierende Gesetzgebung bei Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes
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III. Kulturhoheit der Länder2. Vereinheitlichung
Damit die Freizügigkeit innerhalb der Bundesrepublik nicht zu stark eingeschränkt wird, wenn die schulrechtlichen Regelungen, Bildungsgänge, Noten usw. sehr voneinander abweichen würden, wurden Möglichkeiten geschaffen, Vereinheitlichungen der Rahmenbedingungen zu schaffen:
Hamburger Abkommen vom 28.10.1964
KMK – ständige Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik
Bund-Länder-Kommission sorgt auf Bundesebene für die Entwicklung des gesamten Bildungswesens mit langfristiger gemeinsamer Zielsetzung.
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III. Kulturhoheit der Länder2. Vereinheitlichung
Hamburger Abkommen vom 28.10.1964• Beginn und Ende des Schuljahres (1. 08. –
31.07.)• Beginn und Dauer der Schulpflicht• Ferienregelung: 75 Werktage und bewegl.
Ferientage (arbeitsrechtliche Tage)• Einheitliche Bezeichnung der Schularten
Grundschule, Realschule…• Beschreibung und Bezeichnung der
Notenstufen • Gegenseitige Anerkennung der
AbschlusszeugnisseSchul- und Beamtenrecht H. Fredrich
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III. Kulturhoheit der Länder2. Vereinheitlichung
KMK – ständige Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik• Ergänzung des Hamburger
Abkommens• Koordination der Kultus- und
Bildungspolitik der Länder• Beschlüsse müssen von den
einzelnen Ländern in landesrechtliche Vorschriften umgesetzt werden, aber keine unmittelbare Verpflichtung – Zwang insofern, als sonst die Bildungsgänge gegenseitig nicht anerkannt werden.
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