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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, dieses PDF-Dokument enthält die TARGOBANK Geschäftsbedingungen (Seiten 2-52) sowie das TARGOBANK Preis- und Leistungsverzeichnis (ab Seite 53). Maßgeblich ist insoweit die Seitenangabe Ihres PDF-Readers. Die nachfolgenden Seiten sind nämlich nicht bis zum Ende fortlaufend durchnummeriert, sondern, weil es sich jeweils um die Wiedergabe der vollständigen Original-Dokumente handelt, mit deren jeweiligen Seitenzahlen versehen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die folgenden Geschäftsbedingungen und Preiskonditionen auch Produkte betreffen können, deren Nutzung Sie aktuell nicht mit uns vereinbaren wollen bzw. nicht bereits vereinbart haben. In diesem Fall sind die entsprechenden Bedingungen und Konditionen für Sie gegenstandslos. Durch Betätigung der Schaltflächen oben rechts wird dieses PDF in seinem gesamten Umfang ausgedruckt bzw. auf Ihrem Rechner gespeichert. Bei Ausdruck des Dokuments empfehlen wir die Option „beidseitig“. Ihre TARGOBANK

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Sehr geehrte Kundin,sehr geehrter Kunde,

dieses PDF-Dokument enthält die TARGOBANK Geschäftsbedingungen (Seiten 2-52)sowie das TARGOBANK Preis- und Leistungsverzeichnis (ab Seite 53). Maßgeblich istinsoweit die Seitenangabe Ihres PDF-Readers. Die nachfolgenden Seiten sind nämlichnicht bis zum Ende fortlaufend durchnummeriert, sondern, weil es sich jeweils um die Wiedergabe der vollständigen Original-Dokumente handelt, mit deren jeweiligenSeitenzahlen versehen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die folgenden Geschäftsbedingungen undPreiskonditionen auch Produkte betreffen können, deren Nutzung Sie aktuell nicht mituns vereinbaren wollen bzw. nicht bereits vereinbart haben. In diesem Fall sind dieentsprechenden Bedingungen und Konditionen für Sie gegenstandslos.

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TARGOBANKGESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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Allgemeine Regelungen

Girokonto und Zahlungsverkehr

Einlagengeschäft

Wertpapiergeschäft

Kreditkarten

Ergänzende Bedingungen für Geschäftskunden

Anhang: Informationen zum Datenschutz

Ausgabe 01. März 2019

TARGOBANK AG

TARGOBANK AGKasernenstraße 10 · 40213 Düsseldorf

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Begrüßung 6

1 Allgemeine Regelungen 7

1.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen 71.2 Sonderbedingungen für Gemeinschaftskonten/-depots 111.3 Allgemeine Informationen, insbesondere für Fernabsatzverträge, für außerhalb von

Geschäftsräumen geschlossene Verträge und für Wertpapierdienstleistungen 121.4 Bedingungen für die Teilnahme am Online-Banking 131.5 Bedingungen für die Teilnahme am Telefon-Banking ( TARGOBANK Phone Banking) 151.6 Konto-SMS-Service 161.7 Einlagensicherung 171.8 Bedingungen für die Nutzung von De-Mail zum Austausch von Informationen zwischen der

Bank und dem Nutzer 171.9 Bedingungen für die E-Mail-Kommunikation zwischen Bank und Kunde 18

2 Girokonto und Zahlungsverkehr 18

2.1 Bedingungen Girokonto 182.2 Bedingungen für die Debitkarte (girocard, V PAY) 202.3 Bedingungen für die Debitkarte (Kundenkarte) 222.3.a Bedingungen „Cash ohne Karte“ 232.4 Bedingungen für den Überweisungsverkehr 242.5 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren 282.6 Bedingungen für den Scheckverkehr 30

3 Einlagengeschäfte 30

3.1 Bedingungen für Sparkonten 30I. Sparkonten allgemein 30II. Zusatzbedingungen für Sparkonten mit zusätzlicher Automatenkarte (Card Sparkonten) 31III. Zusatzbedingungen für Sparkonten mit zusätzlichem Bonus-Sparen 31IV. Zusatzbedingungen für Index Sparkonten 32V. Zusatzbedingungen für Bonuszins-Sparpläne 32

3.2 Bedingungen für Festgelder 33I. Bedingungen für das Standard Festgeld 33II. Bedingungen für das Extra-Festgeld 33

3.3 Bedingungen für Tagesgeldkonten 33

4 Wertpapiergeschäft 34

4.1 Bedingungen für das Wertpapiergeschäft 344.2 Ergänzende Bedingungen für den außerbörslichen Handel 364.3 Bedingungen für Investment-Sparpläne 364.4 Ergänzende Bedingungen für die Depotmodelle der TARGOBANK 37

5 Kreditkarten 37

5.1 TARGOBANK Privatkunden Kreditkarten Vertragsbedingungen 37

6 Ergänzende Bedingungen für Geschäftskunden 40

6.1 Bedingungen für den Lastschrifteinzug 406.2 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmenlastschriftverfahren 436.3 Bedingungen für Bankgeschäfte durch Datenfernübertragung über die Schnittstelle FinTS 456.4 – entfällt – 456.5 Bedingungen für Business-Tagesgeld-Konten 466.6 Bedingungen für Geschäftskundenkreditkarten 46

I. Geschäftskundenkreditkarten Rahmenkredit Vertragsbedingungen 46II. Geschäftskundenkreditkarten Vertragsbedingungen 47

Anhang 50

Informationen zum Datenschutz 501 Datenschutzhinweise für Kunden der TARGOBANK AG 51

Inhalt

TARGOBANK AG (im Folgenden „Bank“ oder „ TARGOBANK“)

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Liebe Kundin, lieber Kunde,wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und freuen uns, dass Sie sich für die TARGOBANKentschieden haben. Insgesamt profitieren rund vier Millionen Kunden von unserer90jährigen Erfahrung auf dem deutschen Markt. Wir betreuen Sie in den Geschäfts-bereichen Konto & Karten, Kredit & Finanzierung, Sparen & Geldanlage, Vermögensowie Schutz & Vorsorge.

Allen unseren Kunden bieten wir neben leistungsstarken Produkten und vielen Service-Vorteilen eine umfassende und partnerschaftliche Beratung. Mit leicht verständlichen Angeboten und guten Konditionen machen wir Bankgeschäfte fürSie einfach und klar.

In dieser Broschüre finden Sie die wesentlichen Vereinbarungen und Informationen,die unsere vertragliche Beziehung gestalten. Sollten Sie ein Thema nicht finden oderFragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre TARGOBANK Filiale. Ihr persönlicherBerater ist gerne für Sie da.

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(1) GeltungsbereichDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindungzwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der Bank. Daneben geltenfür einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel für das Wertpapiergeschäft, den Zah-lungsverkehr und für den Sparverkehr) Sonderbedingungen, die Abweichungen oderErgänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden beider Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem Kunden vereinbart. Unter-hält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichertdas Pfandrecht der Bank (Nummer 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüchedieser ausländischen Geschäftsstellen.

(2) ÄnderungenÄnderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden demKunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwer-dens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbezie-hung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Ban-king), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Der Kundekann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ent-weder zustimmen oder sie ablehnen.Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vor-geschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf dieseGenehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (zum BeispielÜberweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zah-lungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wirdihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank

1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen

1.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 31.Oktober 2018

(1) BankgeheimnisDie Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungenverpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über denKunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebietenoder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugtist.(2) BankauskunftEine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen überdie wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähig-keit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstigeder Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinan-spruchnahmen werden nicht gemacht.

(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer BankauskunftDie Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kauf-leute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeitbezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anderslautende Weisungdes Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkun-den und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfallausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragen-de ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat undkein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden derAuskunfts erteilung entgegenstehen.(4) Empfänger von BankauskünftenBankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten fürderen Zwecke oder die ihrer Kunden.

2. Bankgeheimnis und Bankauskunft

1 Allgemeine Regelungen

(1) HaftungsgrundsätzeDie Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitar-beiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit dieSonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungenetwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch einschuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieserGeschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung einesSchadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in wel-chem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

(2) Weitergeleitete AufträgeWenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dassdie Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftragdadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auf-trag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditin-stituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesenFällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterwei-sung des Dritten.(3) Störung des BetriebsDie Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Natur-ereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum BeispielStreik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland)eintreten.

Der Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen,wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte

Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden

4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist

5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des KundenNach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechts-nachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneterWeise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschriftder letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsnieder-schrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstreckerbezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit

befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass derdort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments)nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge von Fahrlässigkeit nichtbekannt geworden ist.

6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden(1) Geltung deutschen RechtsFür die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.(2) Gerichtsstand für InlandskundenIst der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seinesHandelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die konto-führende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verkla-gen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-

rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für diekontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden.(3) Gerichtsstand für AuslandskundenDie Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbaregewerbliche Tätigkeit ausüben sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischenjuristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

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7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung)Kontoführung

(1) Erteilung der RechnungsabschlüsseDie Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die indiesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen undEntgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrech-nung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit demKunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

(2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch SchweigenEinwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusseshat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben;macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb derSechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinwei-sen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlussesverlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihmzustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.

8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank(1) Vor RechnungsabschlussFehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschenKontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belas-tungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen denKunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungs-buchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat.(2) Nach RechnungsabschlussStellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest undsteht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres

Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen dieBerichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wiedergutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen.(3) Information des Kunden; ZinsberechnungÜber Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzüglichunterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwir-kend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde.

9. Einzugsaufträge

(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der EinreichungSchreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlö-sung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung und zwar auch dann, wenndiese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftragein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum BeispielZinsscheine) und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unterdem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn dieSchecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. WerdenSchecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Ein-zugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschiehtunabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter SchecksLastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestensam zweiten Bankarbeitstag – bei SEPA-Firmenlastschriften nicht spätestens am drittenBankarbeitstag – nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereitsmit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst,wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrech-nungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu demvon der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden.

10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten (1) Auftragsausführung bei FremdwährungskontenFremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfü-gungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen überGuthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten desFremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland derWährung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hausesausführt.(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem KundenSchließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel ein Devisentermingeschäft)ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sieihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieserWährung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.(3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die BankDie Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwäh-rungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit

(Absatz 2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, aufdie das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politischbedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur einge-schränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisseandauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb desLandes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaf-fung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfü-gung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn siedie Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und derBank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrech-nen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.(4) WechselkursDie Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus demPreis- und Leistungsverzeichnis. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiens-terahmenvertrag.

11. Mitwirkungspflichten des Kunden(1) Mitteilung von ÄnderungenZur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass derKunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschenoder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondereeiner Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenndie Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister)eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesonde-re aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.(2) Klarheit von AufträgenAufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierteAufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vorallem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Anga-ben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN1 und BIC2 sowie derWährung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgenund Überweisungen müssen als solche gekennzeichnet sein.

(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines AuftragsHält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er diesder Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außer-halb des Formulars erfolgen.(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der BankDer Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellun-gen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Infor-mationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Voll-ständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zuerheben.(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von MitteilungenFalls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss erdie Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beimAusbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrech-nungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über Zah-lungen, die der Kunde erwartet).

1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer)2 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code)

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Kosten der Bankdienstleistungen

12. Zinsen, Entgelte und Aufwendungen

(1) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit VerbrauchernDie Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegen-über Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für dieHauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem “Preisaushang –Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft” und aus dem “Preis- und Leistungs-verzeichnis”. Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruchnimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesemZeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen undEntgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleis-tung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Ver-braucher nur ausdrücklich treffen. Für die Vergütung der nicht im Preisaushang oder imPreis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Verbraucherserbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zuerwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzli-chen Vorschriften.(2) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sindDie Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüberKunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergeben sich aus dem “Preisaushang – Regel-sätze im standardisierten Privatkundengeschäft” und aus dem “Preis- und Leistungsverzeich-nis”, soweit der Preisaushang und das Preis- und Leistungsverzeichnis übliche Bankleistungengegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind (z.B. Geschäftskunden), ausweisen.Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruchnimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesemZeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen undEntgelte. Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurdeund gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgel-ten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).(3) Nicht entgeltfähige LeistungenFür eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer ver-traglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wirddie Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nachMaßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei ErhöhungDie Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrundder jeweiligen Kreditvereinbarung mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Ände-rungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nicht anderesvereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen

nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt derKunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nichtzugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.(5) Änderungen von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruchgenommenen LeistungenÄnderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen derGeschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zumBeispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vordem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat derKunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommuni-kationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auchauf diesem Wege angeboten werden. Der Kunde kann den Änderungen vor dem vorge-schlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen.Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vor-geschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf dieseGenehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Wer-den dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffe-nen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungauch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank inihrem Angebot hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekün-digte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die BankEntgelte für Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen derGeschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. EineVereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistunghinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbrau-cher nur ausdrücklich vereinbaren.(6) Ersatz von AufwendungenEin möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach dengesetzlichen Vorschriften.(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdienste-verträgen mit Verbrauchern für ZahlungenBei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern fürZahlungen richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den jeweili-gen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach dengesetzlichen Vorschriften. Die Änderung von Entgelten von Zahlungsdiensterahmenver-trägen (zum Beispiel Girovertrag) richtet sich nach Absatz 5.

13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden

(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von SicherheitenDie Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestel-lung bankmäßiger Sicherheiten verlangen und zwar auch dann, wenn die Ansprüchebedingt sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahmeaus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber derBank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen(zum Beispiel als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Ver-stärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgendeSchuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.(2) Veränderungen des RisikosHat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oderteilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlan-gen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür istjedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewer-tung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fallsein, wenn– sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich

zu verändern drohen, oder– sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlech-

tern drohen.

Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dassder Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat.Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstär-kung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; Übersteigt der Nettodarlehensbetrag 75.000,– EUR, besteht der Anspruch auf Bestellungoder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. März 2016 abgeschlossenenVerbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. März 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keineabschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von SicherheitenFür die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemesseneFrist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nachNummer 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls derKunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht frist-gerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.

14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank(1) Einigung über das PfandrechtDer Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an denWertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmä-ßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt einPfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmä-ßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Konto-guthaben).(2) Gesicherte AnsprücheDas Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprü-che, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus derbankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegen-über der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank über-nommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsüber-nahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.

(3) Ausnahmen vom PfandrechtGelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum BeispielBargeldeinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenenAktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften undnicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.(4) Zins- und GewinnanteilscheineUnterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, dieHerausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlan-gen.

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16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung(1) DeckungsgrenzeDie Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so langegeltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag allerAnsprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.(2) FreigabeFalls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorüberge-hend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahlfreizugeben und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wirdbei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kun-

den und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicher-heiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet,Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (zumBeispiel Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben).(3) SondervereinbarungenIst für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbareWert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder eine andere Grenze für die Freigabe vonSicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

17. Verwertung von Sicherheiten(1) Wahlrecht der BankWenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei derVerwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigtenBelange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten desKunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.

(2) Erlösgutschrift nach dem UmsatzsteuerrechtWenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kundenüber den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicher-heit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.

15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln(1) SicherungsübereignungDie Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeit-punkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bankim Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierteWechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wech-seln.(2) SicherungsabtretungMit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde lie-genden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt,wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kauf-männische Handelspapiere).

(3) Zweckgebundene EinzugspapiereWerden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nurfür einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsüber-eignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.(4) Gesicherte Ansprüche der BankDas Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung allerAnsprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugs papieren aus sei-nen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Ein-zugspapiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmtdie Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sieübergegangenen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderungkeine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen oder sie ihn über denGegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt.

18. Kündigungsrechte des Kunden

Kündigung

(1) Jederzeitiges KündigungsrechtDer Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen(zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichendeKündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kün-digen.(2) Kündigung aus wichtigem GrundIst für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsrege-lung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn

hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung derberechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fort-zusetzen.(3) Gesetzliche KündigungsrechteGesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

19. Kündigungsrechte der Bank

(1) Kündigung unter Einhaltung einer KündigungsfristDie Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen,für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist,jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispielden Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemes-sung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rück-sicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (zum Beispiellaufendes Konto oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist min-destens zwei Monate.(2) Kündigung unbefristeter KrediteKredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündi-gungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berech-tigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.Soweit das BGB besondere Regelungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehens-vertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer KündigungsfristEine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbe-ziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortset-zung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbarwerden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,– wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat,die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risi-ken für die Bank verbundene Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung der Zahlungskarte)von erheblicher Bedeutung waren; bei Verbraucherdarlehen gilt dies nur, wenn derKunde für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthaltenoder diese gefälscht hat und dies zu einem Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung geführthat, oder

– wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oderder Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rück-zahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber derBank – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist, oder– wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheitennach Nummer 13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigenVereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nach-kommt.Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündi-gung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Fristoder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderhei-ten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2 und 3 BGB) entbehrlich.(4) Kündigung von Verbraucherkrediten bei VerzugSoweit das BGB Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzugs mit der Rückzah-lung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabedieser Regelungen kündigen.(5) Kündigung eines BasiskontovertragesEinen Basiskontovertrag kann die Bank nur nach den zwischen der Bank und dem Kun-den auf Grundlage des Zahlungskontengesetzes getroffenen Vereinbarungen und denBestimmungen des Zahlungskontengesetzes kündigen.(6) Abwicklung nach einer KündigungIm Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für dieAbwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist ein-räumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (zum Beispiel bei der Kün-digung des Scheckvertrages die Rückgabe der Scheckvordrucke).

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Schutz der Einlagen

20. Einlagensicherungsfonds(1) SchutzumfangDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlichder darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen vonBankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischen-positionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzu-zahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einla-gen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen vonKreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebiets-körperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungenwerden nur geschützt, wenn(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldverschreibungoder einem Schuldscheindarlehen handelt und(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereitsvor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keineAnwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehen-dem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder ander-weitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oderGesamtrechtsnachfolge übergeht.Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben,werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die

betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert wer-den kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach-folge übergeht.(2) Sicherungsgrenzen:Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% der für die Einlagensiche-rung maßgeblichen Eigenmittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolon-giert werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweilsneuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fällig-keit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Diese Sicherungsgren-ze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch imInternet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.(3) Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds:Wegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensiche-rungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.(4) ForderungsübergangSoweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einenKunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mitallen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.(5) Auskunftserteilung:Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten allein diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfü-gung zu stellen.

21. Beschwerde- und Alternative StreitbeilegungsverfahrenDer Kunde hat folgende außergerichtliche Möglichkeiten:– Der Kunde kann sich mit einer Beschwerde an die im Preis- und Leistungsverzeichnis

genannte Kontaktstelle der Bank wenden. Die Bank wird Beschwerden in geeigneterWeise beantworten, bei Zahlungsdiensteverträgen erfolgt dies in Textform (zum Beispiel mittels Brief, Telefax oder E-Mail).

– Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle„Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat derVerbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombuds-mann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitig-keit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), kön-nen auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Bankenanrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbe-schwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wirdoder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in

Textform (zum Beispiel mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerde -stelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, Fax: (030) 1663-3169, E-Mail: [email protected], zu richten.

– Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dorti-gen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurhein-dorfer Straße 108, 53117 Bonn, über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdienste-aufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) odergegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zubeschweren.

– Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Euro-päische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattformkann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.

1. Allgemeine RegelungenKonten/Depots mit zwei Konto-/Depotinhabern sind Gemeinschaftskonten/-depots. ImFolgenden werden, soweit nicht abweichend benannt, Konto und Depot einheitlich als„Konto“ und Konto- und Depotinhaber einheitlich als „Kontoinhaber“ bezeichnet.Ein Konto kann nicht von mehr als zwei Kontoinhabern geführt werden. Gemeinschafts-konten führt die Bank bis auf Widerruf grundsätzlich als „Oder-Konten“, das heißt, jederder beiden Kontoinhaber besitzt Einzelverfügungsberechtigung (siehe nachstehend Nummer 2.1).2. Besondere Regelungen2.1 EinzelverfügungsberechtigungJeder Kontoinhaber darf grundsätzlich – auch zugunsten der auf seinen Namen geführ-ten Einzelkonten – über die Gemeinschaftskonten ohne Mitwirkung des anderen Konto-inhabers verfügen und sämtliche in Bezug auf die Kontoführung in Betracht kommendenVereinbarungen treffen. Die Einzelverfügungsberechtigung wird beschränkt durch folgende Regelungen:2.1.1 Kreditverträge und eingeräumte/ geduldete KontoüberziehungenFür den Abschluss und die Änderung von Kreditvereinbarungen in Bezug auf Gemein-schaftskonten ist grundsätzlich die Mitwirkung beider Kontoinhaber erforderlich. JederKontoinhaber ist dann selbstständig berechtigt, über die auf dem Gemeinschaftskontoetwa eingeräumten Kredite jeder Art zu verfügen und von der Möglichkeit vorüberge-hender Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen. Handelt es sich bei dem Gemeinschaftskonto um ein Girokonto, so ist jeder Kontoinhaber berech-tigt, auch zu Lasten des anderen Kontoinhabers Vereinbarungen über die Möglichkeitvon Kontoüberziehungen bis zur Höhe des banküblichen Kreditrahmens zu treffen undeine von der Bank eingeräumte/ geduldete Kontoüberziehung mit Wirkung auch für denanderen Kontoinhaber in Anspruch zu nehmen. 2.1.2 Erteilung und Widerruf von Vollmachten Eine Kontovollmacht zugunsten Dritter kann gegenüber der Bank nur von beiden Konto-inhabern gemeinschaftlich erteilt werden (Verfügungsberechtigung). Der Widerruf durcheinen der Kontoinhaber führt zum Erlöschen der Verfügungsberechtigung des Dritten.Der Widerruf wird gegenüber der Bank erst dann wirksam, wenn er ihr zugegangen ist.Erfolgt der Zugang außerhalb der banküb lichen Geschäftszeiten, wird der Widerruf erstmit Beginn des nächsten Bank arbeitstages wirksam.2.1.3 Auflösung der Gemeinschaftskonten/-depotsEine Umwandlung in ein Einzelkonto kann nur durch beide Kontoinhaber gemeinschaft-lich erfolgen (im Todesfall siehe aber nachstehend 2.7). Die Kündigung eines „Oder-Kon-

tos“ ist durch einen der beiden Kontoinhaber möglich; sie wirkt aber für und gegen beideInhaber. Der die Kündigung aussprechende Kontoinhaber verpflichtet sich, hierüber denanderen Kontoinhaber zu informieren. Die Kündigung eines „Und-Kontos“ kann nurgemeinschaftlich durch beide Kontoinhaber erfolgen.2.2 Gemeinschaftsdepots2.2.1 AbwicklungskontoEin Gemeinschaftsdepot setzt das Bestehen eines Gemeinschaftsgirokontos bei der Bankals Abwicklungskonto für Käufe und Verkäufe von Wertpapieren voraus.2.2.2 Risikoklassen Jeder Depotinhaber kann grundsätzlich unabhängig vom anderen Depotinhaber Wertpa-piere kaufen. Abweichend hiervon kann der Kauf von Wertpapieren der Risikoklasse 5 nurabgeschlossen werden, wenn beide Depotinhaber ein entsprechend vereinbartes Risiko-profil aufweisen. Ist für ein Gemeinschaftsdepot ein Verfügungsberechtigter bestellt,kann dieser Wertpapiere der Risikoklasse 5 nur kaufen, wenn sowohl er als auch beideDepotinhaber entsprechend profiliert sind.2.3 Eröffnung weiterer GemeinschaftskontenJeder der beiden Kontoinhaber ist, solange das Konto als Oder-Konto geführt wird,berechtigt, neue Spar- und Festgeldkonten auf den Namen beider Konto inhaber als Oder-Konten zu eröffnen, um darauf Guthaben aus dem gemeinsamen Konto anzulegen. 2.4 Erklärungen gegenüber jedem KontoinhaberJeder Kontoinhaber ist berechtigt, mit Wirkung für den anderen Kontoinhaber Erklärun-gen der Bank im Zusammenhang mit dem Konto entgegenzunehmen und Kontoabrech-nungen mit Wirkung für den jeweils anderen Kontoinhaber anzuerkennen. Kontoauszügewerden in der in dem jeweiligen Antrag vereinbarten Form übermittelt. EntsprechendeVersandmitteilungen wird die Bank stets an die ihr zuletzt mitgeteilte Postanschrift desersten Kontoinhabers richten.Wer als erster beziehungsweise als zweiter Kontoinhaber geführt wird, ergibt sich aus derjeweiligen Kontoeröffnung.2.5 Gesamtschuldnerische HaftungFür die Kontoverbindlichkeiten haften die Kontomitinhaber als Gesamtschuldner.2.6 Widerruf der EinzelverfügungsberechtigungJeder Kontoinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung des anderen Kontoinhabersjederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der Bank widerrufen. Nach Zugang desWiderrufs bei der Bank können die Kontoinhaber nur noch gemeinsam über das Kontoverfügen („Und-Konto“) und neue Konten für sich nur noch als Einzelkonto eröffnen.

1.2 Sonderbedingungen für Gemeinschaftskonten/-depots Stand 21. August 2018

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1.3 Allgemeine Informationen, insbesondere für Fernabsatzverträge, für außerhalb vonGeschäftsräumen geschlossene Verträge und für Wertpapierdienstleistungen Stand 01. Mai 2018

Dieser Abschnitt enthält allgemeine Informationen über TARGOBANK und den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen und Vorgängen mit der TARGOBANK. Diese Informationen sind von besonderer Bedeutung für Verträge, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, zum Beispiel Telefon, Brief, Fax, Internet etc, abgeschlossenwerden (sogenannte Fernabsatzverträge) und für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

(1) Vertragspartner/AnschriftVerträge kommen zustande mit der

TARGOBANK AGKasernenstraße 1040213 DüsseldorfTel.: 0211 - 89 84-0Fax: 0211 - 89 84-12 22

im Rahmen des Vertrages, der zugrundeliegenden Bedingungen und sonstigen Informa-tionen auch als TARGOBANK, Bank oder Unternehmen bezeichnet.

Angaben zu der kontoführenden Filiale entnehmen Sie bitte den Vertragsformularen.Soweit der Vertrag keine Filiale benennt, können Sie Schriftverkehr auch an die obengenannte Anschrift oder unser Dienstleistungszentrum,TARGO Dienstleistungs GmbH, Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg, richten.(2) HauptgeschäftstätigkeitDer Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bank- und Finanz geschäften allerArt sowie verwandter Geschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäfts.(3) Eintragung in das Handelsregister/UmsatzsteueridentifikationsnummerDie TARGOBANK AG ist unter der Nummer HRB 83351 bei dem Handelsregister desAmtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Die Umsatzsteuer identifikationsnummer lautet DE 811 285 485, die Steuernummer lautet 133/5810/2040.

(4) VertretungsverhältnisseDie Gesellschaft wird vertreten durch den Vorstand Pascal Laugel, Vorsitzender;Jürgen Lieberknecht, Berthold Rüsing und Maria Topaler.

(5) Zuständige AufsichtsbehördeZuständige Aufsichtsbehörde ist sowohl die Europäische Zentralbank, Sonnemann straße 20,60314 Frankfurt am Main als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurtam Main.(6) Vertragssprache/Rechtsordnung/GerichtsstandMaßgebliche Sprache für alle Vertragsverhältnisse zwischen Kunde und TARGOBANK und die Kommunikation mit dem Kunden ist Deutsch. Gemäß Nummer 6Absatz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für den Vertragsschluss und diegesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung.(7) Aussergerichtliche StreitschlichtungDie Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle"Ombudsmann der privaten Banken" (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat derVerbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombuds-mann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitig-keit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), könnenauch Kunden, die nicht Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anru-fen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerdenim deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Inter-net unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mit-tels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deut-scher Banken e. V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: (030) 1663-3169, E-Mail:[email protected], zu richten.(8) Hinweis zum Bestehen einer EinlagensicherungDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Bankene.V. angeschlossen, insoweit wird auf Nummer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen verwiesen.(9) Zustandekommen des Vertragesa) Schriftliche Vertragsabschlüsse Der Kunde gibt gegenüber der Bank ein ihn bindendes Angebot auf Abschluss eines Ver-trages ab, indem er ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Antrags- bezie-hungsweise Vertragsformular sowie gegebenenfalls weitere aufgelistete Unterlagen undInformationen an die Bank übermittelt und diese Unterlagen der Bank zugehen. Ist beiFernabsatzverträgen die Prüfung der Identität des Kunden erforderlich, so geschieht diesgrundsätzlich mit Hilfe des PostIdent Verfahrens der Deutschen Post AG. Der Vertrag

kommt zustande, wenn die Bank dem Kunden – gegebenenfalls nach Identitäts- oderBo nitätsprüfung beziehungsweise Prüfung sonstiger erforderlicher Unterlagen – dieAnnahme des Angebots ausdrücklich oder schlüssig erklärt.b) Sonstige VertragsabschlüsseBestimmte Verträge können auch telefonisch oder unter Verwendung anderer Fernkom-munikationsmittel abgeschlossen werden. Der Vertrag kommt dann – soweit nicht nochandere Bedingungen zu erfüllen sind – durch entsprechende Einigung am Telefon bezie-hungsweise durch ausdrückliche oder schlüssige Annahme des per Fernkommunikations-mittel abgegebenen Angebots des Kunden zustande; soweit erforder lich erhält derKunde unmittelbar im Anschluss daran eine Vertragsbestätigung einschließlich aller vor-geschriebenen Informationen.(10) Preise und vom Kunden zu zahlende Steuern und KostenDie aktuellen Preise für die von der Bank erbrachten Dienstleistungen ergeben sich ausdem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ der TARGOBANK und ergänzend aus deren Preis- und Leistungsverzeichnis. Im Übrigen giltNummer 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit im Rahmen der Vertrags-durchführung Guthabenzinsen, Dividenden und sonstige Erträge anfallen, sind diese Ein-künfte steuerpflichtig. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuer-behörde beziehungsweise einen steuerlichen Berater wenden. Dies gilt insbesondere,wenn er im Ausland steuerpflichtig ist.(11) Zahlung und Erfüllung des Vertrages, LeistungsvorbehaltDie Zahlung von Entgelten und Zinsen sowie die Erfüllung geschlossener Verträge richtetsich neben dem Inhalt der jeweiligen Verträge nach den jeweiligen produktspezifischenBedingungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in die-sem Abschnitt. Es gibt, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, keinen Leistungsvorbehalt.Bei Fremdwährungskonten gilt der in Nummer10 Absatz III der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen genannte Vorbehalt. (12) FernkommunikationskostenEigene Kosten (zum Beispiel Telefonverbindungskosten, Porti etc.) hat der Kunde selberzu tragen. (13) Gültigkeitsdauer und Sprache der BedingungenSämtliche Bedingungen und Vertragsunterlagen sowie alle Preisverzeichnisse stehen nurin deutscher Sprache zur Verfügung und gelten bis zu einer mit Ihnen vereinbarten Ver-tragsänderung.(14) Vertrieb von TARGOBANK Produkten und Dienstleistungen Der Vertrieb von TARGOBANK Produkten und Dienstleistungen erfolgt auch über denUntervermittler TARGO Finanzberatung GmbH – Beratungs- und Vermittlungsgesellschaftfür Bank- und Versicherungsdienstleistungen. Der Sitz dieser Gesellschaft ist Düsseldorf(Deutschland), die Gesellschaft ist bei den Gewerbeämtern in Düsseldorf und am Stand-ort der Beratungspunkte gemeldet.(15) Hinweis für AnlageberatungDie Anlageberatung bei der TARGOBANK erfolgt nicht als Honoraranlageberatung.Im Rahmen der Anlageberatung erhält die TARGOBANK Provisionen von Dritten.(16) Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß EU-GeldtransferverordnungDie „VERORDNUNG (EU) 2015/847 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (Geldtransfer-verordnung) dient dem Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers. Sie verpflichtet uns als TARGOBANK bei der Ausführung von Überweisungen und Lastschriften Angaben zumAuftraggeber (Zahler) und Begünstigten (Zahlungsempfänger) zu prüfen und zu übermit-teln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungs-empfänger und der Adresse des Zahlers. Bei Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirt-schaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet wer-den, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungs-empfängers angefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adressenutzen wir die in unseren Systemen hinterlegten Daten, um den gesetzlichen Vorgabenzu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdaten-sätzen selber immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist.Das heißt auch, dass die Bank Zahlungsdaten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditin-stitute zur Identität des Zahlers bzw. Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfragediese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.

Weitere Informationen zu den einzelnen Produkten, den vertraglichen Bestimmungen und den gegebenenfalls anfallenden Preisen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Vertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den produktspezifischen Bedingungen und dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ der TARGOBANK undergänzend aus deren Preis- und Leistungsverzeichnis.

2.7 Regelungen für den Todesfall eines KontoinhabersDer Tod eines Kontoinhabers lässt die Rechtsstellung des anderen Kontoinhabers unbe-rührt. Solange die Einzelverfügungsberechtigung fortbesteht, kann der überlebende Kon-toinhaber ohne Mitwirkung der Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger des Verstorbe-nen uneingeschränkt über das Konto verfügen, es auflösen oder auf sich übertragen.

Werden die Rechte des Verstorbenen durch eine Erbengemeinschaft wahrgenommen, sosteht das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung jedem Erben gesondertzu. Widerruft ein Miterbe, wandelt sich das Konto in ein Und-Konto um und jede Verfü-gung über das Konto bedarf des Einverständnisses der gesamten Erbengemeinschaft.

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1.4 Bedingungen für die Teilnahme am Online-Banking Stand 04. Oktober 2018

1. Leistungsangebot(1) Der Konto-/Depotinhaber bzw. Kreditkarteninhaber und dessen Bevollmächtigte kön-nen Bankgeschäfte mittels Online-Banking in dem von der Bank angebotenen Umfangabwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online-Banking abrufen.Sie sind zusätzlich berechtigt, für die Auslösung eines Zahlungsauftrages einen Zahlungs-auslösedienst gemäß § 1 Absatz 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und für die Mittei-lung von Informationen über ein Zahlungskonto einen Kontoinformationsdienst gemäß § 1 Absatz 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu nutzen.(2) Konto-/Depotinhaber bzw. Kreditkarteninhaber und Bevollmächtigte werden einheit-lich als „Teilnehmer“, Bank- bzw. Kreditkartenkonto und Depot einheitlich als „Konto“bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt.(3) Zur Nutzung des Online-Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.2. Voraussetzungen zur Nutzung des Online-BankingDer Teilnehmer benötigt für die Nutzung des Online-Banking die mit der Bank vereinbar-ten personalisierten Sicherheitsmerkmale und Authentifizierungsinstrumente, um sichgegenüber der Bank als berechtigter Teilnehmer auszuweisen (siehe Nummer 3) und Auf-träge zu autorisieren (siehe Nummer 4). Statt eines personalisierten Sicherheitsmerkmalskann auch ein biometrisches Merkmal des Teilnehmers zum Zwecke der Authentifizierungbeziehungsweise Autorisierung vereinbart werden.2.1 Personalisierte SicherheitsmerkmalePersonalisierte Sicherheitsmerkmale sind personalisierte Merkmale, die die Bank dem Teil-nehmer zum Zwecke der Authentifizierung bereitstellt. Personalisierte Sicherheitsmerkma-le, die auch alphanumerisch sein können, sind beispielsweise– die persönliche Identifikationsnummer (T-PIN),– einmal verwendbare Transaktionsnummern (TAN).Mit Hilfe von Konto- beziehungsweise Kreditkartennummer und T-PIN registriert sich derTeilnehmer einmalig für das Online-Banking und erstellt ein Nutzerprofil. Zu diesem Zweck wählt er einen individuellen Benutzernamen sowie ein individuelles Passwort, mitwelchem er sich ab Registrierung bei jeder Nutzung des Online-Banking anmeldet. Für dieAnmeldung ist die Angabe der aktuellen E-Mail Adresse des Teilnehmers erforderlich.Benutzername und Passwort müssen bestimmten Anforderungen (zum Beispiel Zeichen-anzahl etc.) entsprechen, um akzeptiert zu werden. Der Teilnehmer kann sein Nutzerprofiljederzeit ändern.2.2 AuthentifizierungsinstrumenteAuthentifizierungsinstrumente sind personalisierte Instrumente oder Verfahren, derenVerwendung zwischen der Bank und dem Kontoinhaber vereinbart wurden und die vomTeilnehmer zur Erteilung eines Online-Banking-Auftrags verwendet werden. Insbesonderemittels folgender Authentifizierungsinstrumente kann das personalisierte Sicherheits-merkmal (zum Beispiel TAN) dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden:– T-PIN-Brief,– Liste mit einmal verwendbaren TAN,– TAN-Generator, der Bestandteil einer Chipkarte oder eines anderen elektronischen

Geräts zur Erzeugung von TAN ist,– mobiles Endgerät (zum Beispiel Mobiltelefon) zum Empfang von TAN per SMS (mTAN),– sonstiges Authentifzierungsinstrument, auf dem sich Signaturschlüssel befinden.– Online-Banking-App auf einem mobilen Endgerät (zum Beispiel Mobiltelefon) zum

Empfang oder zur Erzeugung von TAN.3. Zugang zum Online-BankingDer Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking, wenn– dieser die Kontonummer oder seine individuelle Teilnehmerkennung und seine PIN oder

elektronische Signatur übermittelt oder sein biometrisches Merkmal eingesetzt hat,– die Prüfung dieser Daten bei der Bank eine Zugangsberechtigung des Teilnehmers

ergeben hat und– keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 und 9) vorliegt.Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann der Teilnehmer Informationenabrufen oder Aufträge erteilen.Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Teilnehmer Zahlungsaufträge über einen Zah-lungsauslösedienst auslöst und Zahlungskontoinformationen über einen Kontoinformati-onsdienst anfordert (siehe Nummer 1 Absatz 1 Satz 3).Benutzt der Teilnehmer für einen Zeitraum von 2 Jahren seinen Online-Banking-Zugangnicht, wird sein Nutzerprofil gelöscht. Für die weitere Nutzung ist eine erneute Registrie-rung gemäß Nummer 2 erforderlich. Hat der Teilnehmer sein Nutzerprofil mittels Kre-ditkartennummer erstellt und ändert sich diese (zum Beispiel bei Ausgabe einer neuenKreditkarte aufgrund Abhandenkommens oder Missbrauchs der alten Karte), so ist eineerneute Registrierung mittels der neuen Kreditkartennummer erforderlich.4. Online-Banking-Aufträge4.1 Auftragserteilung und AutorisierungDer Teilnehmer muss Online-Banking-Aufträge (zum Beispiel Überweisungen) zuderen Wirksamkeit mit dem von der Bank bereitgestellten personalisierten Sicher-heitsmerkmal (zum Beispiel TAN) oder mit dem vereinbarten biometrischen Sicher-heitsmerkmal autorisieren und der Bank mittels Online-Banking übermitteln. DieBank bestätigt mittels Online-Banking den Eingang des Auftrags. Die Sätze 1 und 2gelten auch, wenn der Teilnehmer einen Zahlungsauftrag über einen Zahlungsaus -lösedienst (siehe Nummer 1 Absatz 1 Satz 3) auslöst und übermittelt. Wertpapier-transaktionen führt die Bank im Online-Banking ausschließlich im Session-TAN Ver-fahren aus. Das Session-TAN Verfahren bedeutet, dass der Teilnehmer nach Eingabeeiner TAN die Transaktionen innerhalb der Session nicht mehr durch Eingabe einerweiteren TAN autorisieren muss. Die Session beginnt mit der Eingabe der TAN undendet mit der Abmeldung des Teilnehmers oder dessen Inaktivität von mehr als10 Minuten.4.2 Widerruf von AufträgenDie Widerrufbarkeit eines Online-Banking-Auftrags richtet sich nach den für die jeweiligeAuftragsart geltenden Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überwei-sungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfol-gen, es sei denn, die Bank sieht eine Widerrufsmöglichkeit im Online-Banking ausdrück-lich vor. Ziffer 4 Absatz 2 der TARGOBANK Kreditkarten-Vertragsbedingungen gilt ent-sprechend.

5. Bearbeitung von Online-Banking-Aufträgen durch die Bank(1) Die Bearbeitung der Online-Banking-Aufträge erfolgt an den für die Abwicklung derjeweiligen Auftragsart (zum Beispiel Überweisung) auf der Online-Banking-Seite der Bankoder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmendes ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes. Geht der Auftrag nach dem auf der Online-Ban-king-Seite der Bank angegebenen oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ bestimmtenZeitpunkt (Annahmefrist) ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einenGeschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank, so gilt der Auftrag als amdarauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt erst an diesem Tag.(2) Die Bank wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vor-liegen:– Der Teilnehmer hat den Auftrag autorisiert.– Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (zum Beispiel Wertpapier-

order) liegt vor.– Das Online-Banking-Datenformat ist eingehalten.– Das gesondert vereinbarte Online-Banking-Verfügungslimit ist nicht überschritten.– Die weiteren Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart maß-

geblichen Sonderbedingungen (zum Beispiel ausreichende Kontodeckung gemäß denBedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor.

Interne Überweisungen vom Kreditkartenkonto auf ein bei der Bank geführtes Konto desTeilnehmers und Überweisungen vom Kreditkartenkonto auf das Referenzkonto (Definiti-on und Entgelte siehe Preis- und Leistungsverzeichnis) führt die Bank zudem nur aus, wennein zur Ausführung des Auftrags ausreichendes Guthaben oder ein ausreichender Verfü-gungsrahmen vorhanden ist. Der Teilnehmer muss zu diesem Zweck neben der Bezeich-nung des Empfängerkontos auch sein Kreditkartenkonto und den Betrag in Euro angeben.Die Ausführungsfrist im Sinne von Ziffer 5 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedin-gungen beträgt maximal einen Geschäftstag. Für Überweisungen auf das Referenzkontoim Untermenü „Kreditkartenüberweisung“ ist abweichend von Nummer 4.1 die Eingabeeiner TAN nicht erforderlich.Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Bank die Online-Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsart geltendenSonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingun-gen für das Wertpapiergeschäft) aus.(3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor, wird die Bank denOnline-Banking-Auftrag nicht ausführen. Sie wird dem Teilnehmer hierüber mittels Online-Banking eine Information zur Verfügung stellen und soweit möglich dabei die Gründe unddie Möglichkeiten nennen, mit denen Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigtwerden können.6 Online-Postfach, Informationen des Kontoinhabers über Online-Banking-Verfügungen6.1 Online-PostfachDas Online-Postfach besteht aus zwei Ordnern, dem Ordner „Nachrichten“ (6.1.1) unddem Ordner „Dokumente“ (6.1.2)6.1.1 Ordner „Nachrichten“(1) Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, der Bank auf diesem Weg Informationen oderAnfragen zu übermitteln. Zu diesem Zweck kann der Teilnehmer seiner Textnachrichtauch elektronische Dateien anfügen. Eine Liste der zugelassenen Dateiformate findet sich in den Anwendungsinformationen zum Online-Postfach. Die Bank wird dem Teil -nehmer innerhalb angemessener Zeit eine Antwort auf seine Nachricht in seinen Ordner „Nachrichten“ einstellen.(2) Über den Ordner „Nachrichten“ nimmt die Bank keine bankgeschäftlichen Aufträgeentgegen. Hierfür stehen dem Teilnehmer die sonstigen Anwendungen des Online-Banking zur Verfügung.6.1.2 Ordner „Dokumente“(1) Vereinbart der Teilnehmer mit der Bank die Nutzung des Ordners „Dokumente“, wer-den alle Dokumente ausschließlich in den Ordner „Dokumente“ eingestellt. Dies sind ins-besondere sämtliche Mitteilungen der Bank an den Teilnehmer, die die Geschäftsbezie-hungen betreffen. Der Teilnehmer kann den Ordner "Dokumente" nur nutzen, wenn ereine gültige E-Mail Adresse angegeben hat.(2) Unbeschadet einer sonstigen Einigung kommt die Vereinbarung durch die im Online-Banking vorzunehmende Anmeldung des Teilnehmers zur Nutzung des Ordners „Doku-mente“ zustande. Mit der Vereinbarung verzichtet der Teilnehmer auf den postalischenVersand der eingestellten Dokumente. Dies gilt auch für den Jahresdepotauszug. 6.1.3 Mitwirkungspflicht des Teilnehmers, Zugang(1) Der Teilnehmer prüft regelmäßig, ob die Bank neue Nachrichten beziehungsweiseDokumente in sein Online-Postfach eingestellt hat. Die Bank weist den Teilnehmer aufneue Dokumente per E-Mail an seine angegebene E-Mail Adresse hin. Die E-Mail Adressekann der Teilnehmer in der Rubrik „Persönliche Daten“ im Online-Banking hinterlegenoder ändern.(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine E-Mail Adresse bei Änderungen, Sperrungenoder Unerreichbarkeit aus sonstigen Gründen unverzüglich zu aktualisieren.(3) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in sein Online-Postfach eingestellten Nachrichtenund Dokumente zeitnah abzurufen und sie gegebenenfalls unverzüglich auf ihre Richtig-keit zu prüfen.(4) Unbeschadet der vorgenannten Prüfungs- und Abrufpflichten gelten Nachrichten undDokumente spätestens am dritten Tag nach Einstellung in das Online-Postfach als zuge-gangen.6.1.4 Verfügbarkeit des Online-PostfachinhaltsDie Bank hält die Nachrichten und Dokumente für die Dauer der Teilnahme des Kundenam Online-Banking zum Abruf bereit. Nachrichten, die ein Teilnehmer mittels der Lösch-funktion gelöscht hat, werden nicht mehr bereit gehalten. Für die weitergehende dauer-hafte Speicherung der Dokumente ist der Teilnehmer verantwortlich. Die Bank kommtspäteren Anforderungen von Nachrichten oder Dokumenten gegen Kostenerstattunggemäß Preis- und Leistungsverzeichnis nach.6.1.5 Kommunikationswege der BankDie Fernkommunikation der Bank ist nicht auf das Online-Postfach beschränkt. Die Bankkann dem Teilnehmer auch unter der Nutzung anderer Kommunikationswege antwortenbzw. Dokumente übermitteln.

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6.1.6 EntgelteDie Nutzung des Online-Postfachs ist für den Teilnehmer kostenlos.6.1.7 Unveränderbarkeit der DatenDie Bank garantiert die Unveränderbarkeit der bereitgestellten Daten.6.1.8 KündigungDer Teilnehmer kann die Nutzung der Option „Dokumente“ des Online-Postfachs jeder-zeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch Abmeldung beenden. Die Bank ist berechtigt, die Nutzung gegenüber dem Teilnehmer unter Einhaltung einerFrist von zwei Monaten oder aus wichtigem Grund (zum Beispiel bei gesetzlichen odertechnischen Änderungen) fristlos zu kündigen.Nach Wirksamwerden einer Kündigung erhält der Teilnehmer die für ihn bestimmte Korrespondenz und die für ihn bestimmten Dokumente wieder per Postversand.6.2 Informationen des Kontoinhabers über Online-Banking-VerfügungenDie Bank unterrichtet den Teilnehmer mindestens einmal monatlich über die mittelsOnline-Banking getätigten Verfügungen auf dem für Kontoinhaber vereinbarten Weg.7 Sorgfaltspflichten des Teilnehmers7.1 Technische Verbindung zum Online-BankingDer Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Online-Banking über dievon der Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle (zum Beispiel Inter-netadresse) herzustellen. Zur Auslösung eines Zahlungsauftrags und zum Abruf von Infor-mationen über ein Zahlungskonto kann der Teilnehmer die technische Verbindung zumOnline-Banking auch über einen Zahlungsauslösedienst beziehungsweise einen Kontoin-formationsdienst (siehe Nummer 1 Absatz 1 Satz 3) herstellen.7.2 Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale und sichere Aufbewahrung der Authentifizierungsinstrumente(1) Der Teilnehmer hat– seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer 2.1) geheim zu halten sowie– sein Authentifizierungsinstrument (siehe Nummer 2.2) vor dem Zugriff anderer

Personen sicher zu verwahren.Denn jede andere Person, die im Besitz des Authentifizierungsinstruments ist, kann in Ver-bindung mit der Kenntnis des dazugehörigen personalisierten Sicherheitsmerkmals dasOnline-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen.Die Geheimhaltungspflicht bezüglich der personalisierten Sicherheitsmerkmale nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Teilnehmer diese zur Erteilung eines Zahlungsauftrags oderzum Abruf von Informationen über ein Zahlungskonto an den von ihm ausgewähltenZahlungsauslösedienst beziehungsweise Kontoinformationsdienst übermittelt (sieheNummer 1 Absatz 1 Satz 3).(2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des personalisierten Sicherheitsmerkmalssowie des Authentifizierungsinstruments zu beachten:– Das personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht ungesichert elektronisch gespeichert

werden.– Bei Eingabe des personalisierten Sicherheitsmerkmals ist sicherzustellen, dass andere

Personen dieses nicht ausspähen können.– Das personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht per E-Mail weitergegeben werden.– Das personalisierte Sicherheitsmerkmal (zum Beispiel PIN) darf nicht zusammen mit

dem Authentifizierungsinstrument verwahrt werden.– Der Teilnehmer darf zur Autorisierung zum Beispiel eines Auftrags oder der Aufhebung

einer Sperre nicht mehr als eine TAN verwenden.– Beim mTAN-Verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (zum

Beispiel Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für das Online-Banking genutzt werden.– Apps der Bank sind ausschließlich über die Bank oder einen von der Bank benannten

Anbieter zu beziehen.7.3 Sicherheitshinweise der BankDer Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Internetseite der Bank zum Online-Banking, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software(Kundensystem), beachten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, in eigener Verantwortung dieSicherheitshinweise der Anbieter des von ihm eingesetzten Kundensystems zu beachten(zum Beispiel Installation von Sicherheitsupdates für Systemsoftware).Die Bank ist ausschließlich für die Pflege der bankeigenen App verantwortlich; sie über-nimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Eignung oder Nutzbarkeit des Kundensys-tems mit einem von ihr jeweils angebotenen Authentifizierungsverfahren. Sofern dieBank für hier aufgeführte Leistungen ein Entgelt verlangt, ist der entsprechende Preis im„Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank ausgewiesen.7.4 Nutzung aus dem AuslandDie Bank verwendet für die Datenübermittlung zwischen Teilnehmer und Bank eine 256-Bit-Verschlüsselung. Einige Staaten haben im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnun-gen die Nutzung von Verschlüsselungstechniken mit einem derart leistungsfähigen Ver-fahren entweder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht oder sogar unterStrafandrohung ganz verboten. Bevor der Teilnehmer daher die Online-Banking-Anwen-dung aus dem Ausland heraus nutzt, muss er sich zur Vermeidung eigener Nachteile überdie jeweils an seinem Aufenthaltsort geltende Rechtslage informieren.7.5 Kontrolle der Auftragsdaten mit von der Bank angezeigten DatenSoweit die Bank dem Teilnehmer Daten aus seinem Online-Banking-Auftrag (zum BeispielBetrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapierkennnummer) im Kunden-system oder über ein anderes Gerät des Teilnehmers (zum Beispiel Mobiltelefon, Chipkar-tenlesegerät mit Display) zur Bestätigung anzeigt, ist der Teilnehmer verpflichtet, vor derBestätigung die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für die Transaktion vor-gesehenen Daten zu prüfen und bei fehlender Übereinstimmung der angezeigten Datendie Transaktion abzubrechen.8 Anzeige- und Unterrichtungspflichten8.1 Sperranzeige(1) Stellt der Teilnehmer– den Verlust oder den Diebstahl des Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche

Verwendung oder– die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Authentifizierungsinstruments oder eines

seiner personalisierten Sicherheitsmerkmalefest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Bank eine Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mit-geteilten Kontaktdaten abgegeben.

(2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zurAnzeige zu bringen.(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt– den Besitz an seinem Authentifizierungsinstrument oder die Kenntnis seines personali-

sierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder– das Authentifizierungsinstrument oder das personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet,muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.8.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte AufträgeDer Konto-/Depotinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autori-sierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.9 Nutzungssperre9.1 Sperre auf Veranlassung des TeilnehmersDie Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeigenach Nummer 8.1– den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer [oder– sein Authentifizierungsinstrument].9.2 Sperre auf Veranlassung der Bank(1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn– sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,– sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungsinstru-

ments oder des personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder– der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des

Authentifizierungsinstruments besteht.(2) Die Bank wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichenGründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem verein-barten Weg unterrichten.9.3 Aufhebung der SperreDie Bank wird eine Sperre aufheben oder das personalisierte Sicherheitsmerkmal bezie-hungsweise das Authentifizierungsinstrument austauschen, wenn die Gründe für dieSperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Konto-/Depotinhaberunverzüglich.9.4 Automatische Sperre eines chip-basierten Authentifizierungsinstruments(1) Die Chipkarte mit Signaturfunktion sperrt sich selbst, wenn dreimal in Folge der Nutzungscode für die elektronische Signatur falsch eingegeben wird.(2) Ein TAN-Generator als Bestandteil einer Chipkarte, der die Eingabe eines eigenen Nutzungscodes erfordert, sperrt sich selbst, wenn dieser dreimal in Folge falsch eingege-ben wird.(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Authentifizierungsinstrumente können dann nicht mehr für das Online-Banking genutzt werden. Der Teilnehmer kann sich mit derBank in Verbindung setzen, um die Nutzungsmöglichkeiten des Online-Banking wieder-herzustellen.10 Haftung10.1 Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügungund einer nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten Online-Banking-VerfügungDie Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung und einernicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten Online-Banking-Verfügung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonderbedingungen (zum BeispielBedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft, TARGOBANK Kreditkarten-Vertragsbedingungen).10.2 Haftung des Konto-/Depotinhabers bei missbräuchlicher Nutzung eines personalisierten Sicherheitsmerkmals oder eines Authentifizierungs -instruments10.2.1 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgängevor der Sperranzeige(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzungeines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Authentifi-zierungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authen-tifizierungsinstruments, haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zur Sperranzeigeverursacht werden, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, vorbehaltlich der Regelungen inAbs. 2 nicht. (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat derTeilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Anzeige- und Sorgfaltspflich-ten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoin-haber abweichend von Absatz 1 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang.Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er– den Verlust oder Diebstahl des Authentifizierungsinstruments oder die missbräuchliche

Nutzung des Authentifizierungsinstruments oder des personalisierten Sicherheitsmerk-mals der Bank nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat(siehe Nummer 8.1 Absatz 1),

– das personalisierte Sicherheitsmerkmal ungesichert elektronisch gespeichert hat (sieheNummer 7.2 Absatz 2 1. Spiegelstrich),

– das personalisierte Sicherheitsmerkmal nicht geheim gehalten hat und der Missbrauchdadurch verursacht wurde (siehe Nummer 7.2 Absatz 1),

– das personalisierte Sicherheitsmerkmal per E-Mail weitergegeben hat (siehe Nummer7.2 Absatz 2 3. Spiegelstrich),

– das personalisierte Sicherheitsmerkmal auf dem Authentifizierungsinstrument vermerktoder zusammen mit diesem verwahrt hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 4. Spiegelstrich),

– mehr als eine TAN zur Autorisierung eines Auftrags verwendet hat (siehe Nummer 7.2Absatz 2 5. Spiegelstrich),

– beim mTAN-Verfahren das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (zum BeispielMobiltelefon), auch für das Online-Banking nutzt (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 6. Spiegelstrich).

– im Rahmen des Session-TAN Verfahrens die Session nicht beendet, bevor er sein Systemunbeaufsichtigt verlässt,

– Apps der Bank nicht ausschließlich über die Bank oder einen von der Bank benanntenAnbieter bezieht (siehe Nummer 7.2. Abs. 2 7. Spiegelstrich).

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Kontoinhaber nicht zum Schadensersatz verpflich-tet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kundenauthentifizierung nach § 1 Absatz24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nicht verlangt hat, obwohl die Bank zur starken Kun-

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denauthentifizierung nach § 68 Absatz 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verpflichtetwar. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung vonzwei voneinander unabhängigen Elementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das derTeilnehmer weiß, zum Beispiel PIN), Besitz (etwas, das der Teilnehmer besitzt, zum Bei-spiel TAN-Generator) oder Inhärenz (etwas, das der Teilnehmer ist, zum Beispiel Finger -abdruck).(4) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimitgilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das vereinbarte Verfügungslimit.(5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 2 verpflichtet, wennder Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 nicht abgeben konnte, weil die Banknicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte.(6) Die Absätze 3 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrügerischerAbsicht gehandelt hat.10.2.2 Haftung des Depotinhabers bei nicht autorisierten Wertpapiertrans -aktionen vor der SperranzeigeBeruhen nicht autorisierte Wertpapiertransaktionen vor der Sperranzeige auf der Nutzungeines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungsinstruments oder auf dersonstigen missbräuchlichen Nutzung des personalisierten Sicherheitsmerkmals oder desAuthentifizierungsinstruments und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haftender Depotinhaber und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens.10.2.3 Haftung der Bank ab der SperranzeigeSobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alledanach durch nicht autorisierte Online-Banking-Verfügungen entstehenden Schäden.Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.10.2.4 Haftungsausschluss(1) Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründendenUmstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf

das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessenFolgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werdenkönnen.(2) Die Bank übernimmt keine Haftung für Ausfälle, Unterbrechungen und Störungen desInternets, des EDV Systems sowie anderer Kommunikationssysteme, es sei denn, sie hatgrob fahrlässig oder vorsätzlich die Störung verursacht. Bei Verletzung vertragswesentli-cher Pflichten haftet sie auch für einfache Fahrlässigkeit. Ferner behält sich die Bank dasRecht vor, den Zugang zum Online-Banking zeitweise zu unterbrechen, um Wartungsar-beiten beziehungsweise Änderungen am Leistungsangebot vorzunehmen. Für dadurchbedingte Ausfälle und Unterbrechungen übernimmt die Bank keine Haftung. Deshalbbesteht im Anschluss an die voranstehenden Haftungsausschlusstatbestände keineGewähr dafür, dass der Zugang zum Online-Banking jederzeit und uneingeschränkt mög-lich ist.10.2.5 Aufträge in Bezug auf Wertpapiere, Haftung für MarktinformationenKursinformationen werden zum Teil mit einer Zeitverzögerung angegeben. Diese hängtvon der ausgewählten Börse und dem Typ des Wertpapiers ab; in der Regel beträgt sie 15 Minuten. Die Bank bezieht die dargestellten Produktinformationen, zum Beispiel Kurs-daten, Indizes und Preise von der Interactive Data Managed Solutions AG. Die Bank über-nimmt trotz sorgfältiger Beschaffung und Bereitstellung keine Haftung für die Richtigkeit,Vollständigkeit oder Genauigkeit der angezeigten Kurse, Indizes, Preise und sonstigenInhalte. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Unrichtigkeit auf grobem Ver-schulden oder vorsätzlichem Verhalten der Bank oder deren Erfüllungsgehilfen beruhtsowie bei fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzungdas Erreichen des Vertragszwecks gefährdet. Die Interactive Data Managed Solutions AGist kein Erfüllungsgehilfe der Bank. Für eventuelle Personenschäden haftet die Bank unbe-schränkt.

1.5 Bedingungen für die Teilnahme am Telefon-Banking ( TARGOBANK Phone Banking)Stand 21. August 2018

1. Leistungsangebot(1) Im Rahmen des Telefon-Banking kann der Konto-/Depot- beziehungsweise Hauptkre-ditkarteninhaber in dem von der Bank angebotenen Umfang Bankgeschäfte abwickeln.Zudem kann er Informationen der Bank mittels Telefon-Banking abrufen. (2) Konto-/Depot- beziehungsweise Hauptkreditkarteninhaber und Bevollmächtigter undBevollmächtigte werden im Folgenden einheitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet. Bank-beziehungsweise Kreditkartenkonto und Depot werden im Folgenden einheitlich als„Konto“ bezeichnet.(3) Zur Nutzung des Telefon-Banking gelten die mit der Bank vereinbarten Verfügungsli-mite beziehungsweise Tageshöchstbeträge gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis.2. ZugangsvoraussetzungenVoraussetzung für die Möglichkeit zur Teilnahme am Telefon-Banking ist, dass der Teilneh-mer im Besitz einer gültigen, nicht gesperrten Debitkarte (Kundenkarte/ girocard, V PAY)oder Kreditkarte der Bank ist. Des Weiteren benötigt der Teilnehmer das mit der Bank vereinbarte personalisierte Sicherheitsmerkmal, um sich gegenüber der Bank als berech-tigter Teilnehmer auszuweisen. Als personalisiertes Sicherheitsmerkmal vereinbart der Teilnehmer mit der Bank die persönliche Identifikationsnummer (T-PIN). Diese wird demKunden postalisch zugeschickt.3. ZugangDer Teilnehmer erhält Zugang zum Telefon-Banking-Service, wenn – er die Konto- beziehungsweise Kreditkartennummer und seine T-PIN übermittelt, – die Prüfung dieser Daten bei der Bank eine Zugangsberechtigung des Teilnehmers erge-

ben hat und– keine Sperre des Zugangs vorliegt.Nach Gewährung des Zugangs zum Telefon-Banking kann der Teilnehmer Informationenabrufen oder Aufträge erteilen.4. Abwicklung von Aufträgen(1) Der Teilnehmer erteilt seine Aufträge mündlich gegenüber dem Agenten oder demSprachcomputer. Aufträge sind dann verbindlich erteilt und genehmigt, wenn der Teil-nehmer den vom Agenten oder dem Sprachcomputer wiederholten Inhalt bestätigt(autorisiert). (2) Die Bearbeitung von Telefon-Banking-Aufträgen erfolgt an den für die Abwicklungder jeweiligen Auftragsart (zum Beispiel Überweisung) auf der im Preis- und Leistungsver-zeichnis oder in den entsprechenden Vertragsbedingungen bekanntgegebenen Geschäfts-tagen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs. Geht der Auftrag nach dem imPreis- und Leistungsverzeichnis oder in den entsprechenden Vertragsbedingungenbestimmten Zeitpunkt (Annahmefrist) ein, so gilt der Auftrag als am darauf folgendenGeschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt dann erst an diesem Tag.(3) Die Bank wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vor-liegen:– der Teilnehmer hat sich mit seinem personalisierten Sicherheitsmerkmal legitimiert;– die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (zum Beispiel Wert -

papierorder) liegt vor;– die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen

Sonderbedingungen (zum Beispiel ausreichende Kontodeckung gemäß den Überwei-sungsbedingungen) liegen vor.

Überweisungen mittels Telefon-Banking vom Kreditkartenkonto auf das Referenzkonto(Definition und Entgelte siehe Preis- und Leistungsverzeichnis) führt die Bank zudem nuraus, wenn ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben oder ein ausrei-chender Verfügungsrahmen vorhanden ist. Der Teilnehmer muss zu diesem Zweck nebender Bezeichnung des Empfängerkontos auch sein Kreditkartenkonto und den Betrag inEuro angeben. Die Ausführungsfrist im Sinne von Ziffer 5 der TARGOBANK KreditkartenVertragsbedingungen beträgt maximal einen Geschäftstag.Die Bank kann unabhängig von der Nennung der T-PIN dem Anrufenden zur sicherenIdentifizierung weitere Fragen in Bezug auf die Kontoverbindung stellen. Ist eine Antwortfalsch, besteht kein Anspruch auf Entgegennahme und Ausführung eines Auftrages.

(4) Liegen die voranstehenden Ausführungsbedingungen vor, führt die Bank die Telefon-Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsartgeltenden Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsver-kehr) aus.(5) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 3 nicht vor, wird die Bank den Tele-fon-Banking-Auftrag nicht ausführen und den Teilnehmer über die Nichtausführung undsoweit möglich über deren Gründe und die Möglichkeiten, mit denen Fehler, die zurAblehnung geführt haben, berichtigt werden können, informieren.5. Information des Kontoinhabers über Telefon-Banking-VerfügungenDie Bank unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich über die mittelsTelefon-Banking getätigten Verfügungen auf dem für Kontoinformationen vereinbartenWeg. 6. Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale (1) Der Teilnehmer hat – seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (T-PIN) geheim zu halten und darf diese nur

über die von der Bank gesondert mitgeteilte Telefon-Banking-Verbindung übermitteln;– seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor dem Zugriff anderer Personen zu schüt-

zen und sicher zu verwahren.Die T-PIN soll insbesondere nicht schriftlich aufbewahrt werden. Denn jede Person, diedie persönliche T-PIN kennt, hat die Möglichkeit, das Telefon-Banking missbräuchlich zunutzen.(2) Insbesondere darf die T-PIN am Telefongerät oder Handy nicht gespeichert werden.Bei Geräten mit Wahlwiederholung und Zugang über den Sprachcomputer ist der Spei-cher der Wahlwiederholung zu löschen. Bei Angabe der T-PIN ist darauf zu achten, dassandere Personen diese nicht mithören können. Dies gilt insbesondere bei Nutzungschnurloser Telefongeräte und innerhalb des C-Netzes sowie bei Benutzung von Neben-stellenanlagen (zum Beispiel in öffentlichen Einrichtungen, Hotels etc.).7. Anzeige- und Unterrichtungspflichten, Sperre(1) Stellt der Teilnehmer missbräuchliche Verfügungen mit seiner T-PIN fest, so ist dieBank unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige).(2) Gleiches gilt bereits dann, wenn der Teilnehmer davon erfährt oder sich für ihn auchnur der Verdacht ergibt, dass ein Dritter Kenntnis von der T-PIN erlangt hat oder erlangthaben könnte. Wird die T-PIN missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei derPolizei zu erstatten. 8. Nutzungssperre(1) Die Bank sperrt auf die entsprechende Anzeige des Teilnehmers dessen Teilnahme amTelefon-Banking. Unbeschadet einer entsprechenden Verpflichtung kann der Teilnehmerseine Teilnahme durch die Bank am Telefon-Banking jederzeit mit Wirkung für dieZukunft sperren.(2) Die Bank darf die Teilnahme am Telefon-Banking sperren, wenn – sie berechtigt ist, den Telefon-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen;– Sicherheitserwägungen dies rechtfertigen oder– der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der

personalisierten Sicherheitsmerkmale besteht.(3) Die Bank wird den Teilnehmer unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mög-lichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach Sperre unterrichten.(4) Die Bank wird eine Sperre aufheben oder das personalisierte Sicher heits merkmal aus-tauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrich-tet sie den Kontoinhaber unverzüglich.9. Haftung9.1 Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Telefon-Banking-Verfügungund einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten Telefon-Banking-VerfügungDie Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Telefon-Banking-Verfügung und einernicht oder fehlerhaft ausgeführten Telefon-Banking-Verfügung richtet sich nach den fürdie jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungenfür den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft, TARGOBANKKreditkarten Vertragsbedingungen).

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9.2 Haftung des Kontoinhabers bei missbräuchlicher Nutzung seines persona-lisierten Sicherheitsmerkmals9.2.1 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vorder Sperranzeige(1) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen aufgrundeiner mißbräuchlichen Verwendung der T-PIN, haftet der Kontoinhaber für den der Bankhierdurch entstehenden Schaden, vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht.(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat derTeilnehmer seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedin gungen vor sätzlich oder grob fahr-lässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hier-durch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässig keit des Teilnehmerskann insbesondere vorliegen, wenn er– die miss bräuchliche Nutzung des personalisierten Sicherheits merkmals der Bank nicht

unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (siehe Nummer 7 Absatz 1),

– das personalisierte Sicherheitsmerkmal im Kundensystem gespeichert hat (siehe Num-mer 6 Absatz 1),

– das personalisierte Sicherheitsmerkmal einer anderen Person mitgeteilt hat und derMiss brauch dadurch verursacht wurde.

(3) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 2 verpflichtet, wennder Kontoinhaber die Sperranzeige nach Nummer 7 nicht abgeben konnte, weil die Banknicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und derSchaden dadurch eingetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der Karteninhaber in betrügeri-scher Absicht gehandelt hat. (4) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das vereinbarte Verfü-gungslimit beziehungsweise der vereinbarte Tageshöchstbetrag gilt, verursacht werden,beschränkt sich jeweils auf diese Beträge.9.2.2 Haftung bei nicht autorisierten Wertpapiertransaktionen vor der Sperr-anzeigeBeruhen nicht autorisierte Wertpapiertransaktionen vor der Sperranzeige auf der miss-bräuchlichen Nutzung des personalisierten Sicherheits merkmals und ist der Bank hier -durch ein Schaden entstanden, haften der Kontoinhaber und die Bank nach den gesetzli-chen Grundsätzen des Mitverschuldens.9.2.3 Haftung der Bank ab der SperranzeigeSobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alledanach durch nicht autorisierte Telefon-Banking-Verfügungen entstehenden Schäden.Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Ab sicht gehandelt hat.

9.2.4 HaftungsausschlussHaftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Um -stände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die -jenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotzAnwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.9.2.5 Haftung bei mangelnder VerfügbarkeitDie Bank übernimmt insbesondere keine Haftung, wenn eine Teilnahme am Telefon-Ban-king vorübergehend oder auf Dauer aufgrund von Störungen technischer oder sonstigerArt nicht möglich ist. Die Bank wird im Rahmen einer bestehenden Einsatz- und Kapazi-tätsplanung dafür Sorge tragen, dass auf der Grundlage statistischer Erfahrungen einedem regelmäßigen Geschäftsanfall Rechnung tragende Anzahl von Mitarbeitern den Tele-fondienst versieht. Die Bank übernimmt jedoch keine Haftung dafür, dass der Teilnehmerzu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt im Laufe eines Tages einen ungehindertenZugang zum Telefon-Banking erhält. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen geltennicht im Falle des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens sowie bei leicht fahr-lässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichungdes Vertragszwecks gefährdet.10. Aufzeichnung von GesprächenMit der Teilnahme am Telefon-Banking stimmt der Teilnehmer zu, dass die Bank zur Siche-rung der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung Telefongespräche automatisch auf-nehmen und die Aufzeichnungen für einen angemessenen Zeitraum aufbewahren kann.11. Änderungen der Telefonbanking-BedingungenÄnderungen dieser Bedingungen werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vordem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat derTeilnehmer mit der Bank im Rahmen des Vertragsverhältnisses einen elektronischen Kom-munikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungenauch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Teil-nehmer seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Änderungen an gezeigt hat.Auf diese Genehmigungswirkung wird die Bank den Teilnehmer in ihrem Angebot beson-ders hinweisen. Der Teilnehmer kann sodann die Telefonbanking-Vereinbarung vor demvorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kos-tenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebotbesonders hinweisen.

1.6 Konto-SMS-Service Stand 01. Juli 2017

1. ZugangsberechtigungDer Konto-SMS-Service kann durch den Hauptkarteninhaber einer Kreditkarte undden Inhaber eines Girokontos genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung desKonto-SMS-Service durch die Inhaber eines Girokontos ist der Abschluss einer Rah-menvereinbarung mit der Bank. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Konto-SMS-Service auch für weitere Konten genutzt werden. Hauptkarteninhaber einerKreditkarte bzw. Kontoinhaber eines Girokontos und deren Bevollmächtigte werdenim Folgenden einheitlich als „Teilnehmer“ bezeichnet. Bloße Kontobevollmächtigte(Verfügungsberechtigte) können den Konto-SMS-Service nicht in Anspruch nehmen.

2. Leistungsangebot für Bankkunden(1) Der Konto-SMS-Service ist ein SMS- beziehungsweise E-Mail-Benachrichtigungs-service für die Teilnehmer. Wenn in diesen Nutzungsbedingungen von „Benachrich-tigungen“ oder „Kurznachrichten“ gesprochen wird, sind hiervon die Benachrichti-gungen sowohl durch SMS als auch durch E-Mail erfasst.(2) Per SMS und/oder E-Mail kann sich der Teilnehmer sowohl über Neuigkeiten undProduktinformationen benachrichtigen lassen als auch kontospezifische Kurzmittei-lungen erhalten. Bei der Kreditkarte hat der Hauptkarteninhaber die Möglichkeit,diese Nachrichten für die Hauptkarte und/oder die Zusatzkarte zu erhalten. Für dieTeilnehmer werden gegebenenfalls unterschiedliche Benachrichtigungen angebo-ten.(3) Der Hauptkarteninhaber einer Kreditkarte hat die Option, sich per SMS und/oderE-Mail über verdächtige Transaktionen auf dem Kreditkartenkonto (Haupt- und/oderZusatzkarte) von der Betrugsabteilung der Bank informieren zu lassen. (4) Bei den kontospezifischen Nachrichten hat der Teilnehmer die Möglichkeit, unterbestimmten Arten von Kurznachrichten auszuwählen, welche ihm zugesandt wer-den; des Weiteren kann er zum Teil deren Benachrichtigungshäufigkeit einstellen.Bei den anderen Servicenachrichten, die der Teilnehmer automatisch durch die An-meldung zum Konto-SMS-Service erhält, bestehen diese Wahlmöglichkeiten nicht.(5) Der Teilnehmer kann einen bestimmten Zeitrahmen für die Benachrichtigung perSMS und/oder E-Mail festlegen. Der Teilnehmer kann den Service in der Regel erst-malig an dem auf die Anmeldung folgenden Geschäftstag beziehen.(6) Der Versand der Kurznachrichten wird von der Bank grundsätzlich umgehend, je-doch unter Berücksichtigung des ausgewählten Zeitrahmens, veranlasst. Je nachvom Teilnehmer ausgewählten Netzbetreiber beziehungsweise Internetprovider kön-nen Verzögerungen bei der Versendung der Nachrichten auftreten.(7) Die Bank behält sich das Recht vor, den Serviceumfang jederzeit zu ändern.(8) Eine Änderung der gemäß Absatz (4) ausgewählten Kurznachrichten ist für denTeilnehmer im Nachhinein grundsätzlich nur mittels TARGOBANK Online-Banking,Telefon-Banking oder in einer Filiale der Bank möglich.(9) Der Teilnehmer kann sein Konto-SMS-Service-Profil für Giro- und Kreditkarten-konten im TARGOBANK Online-Banking deaktivieren. Die Deaktivierung bewirkt,dass der Teilnehmer für einen bestimmten Zeitraum (zum Beispiel während seinerUrlaubsabwesenheit) keine Kurznachrichten erhält. Der Kunde muss den Service er-neut aktivieren, wenn er ihn wieder nutzen möchte. Um sich für den Service voll-ständig abzumelden, muss das Profil gelöscht werden.

3. EntgelteDer Konto-SMS-Service ist grundsätzlich ein kostenpflichtiger Service, der seit Au-gust 2006 bis auf Weiteres von der Bank kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

4. Zugriffzeiten(1) Der Konto-SMS-Service ist mittels Online-Banking beziehungsweise Konto-SMS-Service für Kreditkarten 7 Tage in der Woche und 24 Stunden pro Tag zugänglich. (2) Erfahrungsgemäß ist es nicht auszuschließen, dass bedingt durch Höchstbelas-tungen von Netzen und Systemen die tatsächlichen Zugriffzeiten vorübergehendeingeschränkt sein können. Die Bank behält sich zudem das Recht vor, den Zugriffzeitweise zu unterbrechen, um Verbesserungen an dem Service vorzunehmen.(3) Die Bank kann daher nicht die Gewähr dafür übernehmen, dass der Teilnehmerzu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt im Laufe eines Tages Zugang zum Serviceerhält.

5. Nutzung im Ausland(1) Die Bank verwendet für die im Rahmen von Konto-SMS-Service zu übermitteln-den Daten eine 128-Bit-Verschlüsselung. Einige Staaten haben im Rahmen ihrer je-weiligen Rechtsordnung die Nutzung von Verschlüsselungstechniken mit einem der-artigen Verfahren entweder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemachtoder sogar unter Strafandrohung ganz verboten. Bevor der Teilnehmer Konto-SMS-Service aus dem Ausland heraus nutzt, muss er sich zur Vermeidung eigener Nach-teile über die jeweils an seinem Aufenthaltsort geltende Rechtslage informieren.(2) Der Empfang von SMS im Ausland kann zusätzliche Gebühren beim jeweiligenNetzbetreiber beziehungsweise Internet-Provider hervorrufen. Um diese zu vermei-den, besteht die Möglichkeit, den Konto-SMS-Service für die Kreditkarte oder dasjeweilige Bankkonto für diese Zeit zu deaktivieren, ohne dass das angelegte Profilgelöscht wird.

6. Datensicherheit(1) Bei der Versendung von E-Mails kann das Einsehen, Mitlesen, Manipulieren oderLöschen von elektronischen Daten durch unberechtigte Dritte grundsätzlich nichtausgeschlossen werden. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen. Die Bank über-nimmt deshalb keine Haftung für die Sicherheit der zu übermittelnden Daten.(2) Aus Sicherheitsgründen werden bei den Benachrichtigungen nur die letzten vierZiffern der jeweiligen Konto-/Kreditkartennummer übermittelt. Zudem wird wederVor- noch Nachname der Konto-/Kreditkarteninhaber (Haupt- oder Zusatzkartenin-haber) genannt. Gleiches gilt für alle anderen Kontonummern (Sparbuch, Festgeldusw.).(3) Die Kurznachrichten sind darüber hinaus inhaltlich so allgemein wie möglich ver-fasst. Die Länge der Nachricht ist bei SMS-Texten auf 160 Zeichen begrenzt. In Ab-hängigkeit vom Netzbetreiber des Teilnehmers erscheint entweder die Bank oder ei-ne vom Netzbetreiber der Bank zuzuordnende Telefonnummer als Absender derNachricht.(4) Um auch die eigenen Banksysteme vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, hatdie Bank sogenannte „Firewalls“ installiert. Diese elektronischen Schutzmauern sor-gen dafür, dass nur Berechtigte Zugang zum Netzwerk finden. Damit sind die Bank-

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Die TARGOBANK AG ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscherBanken e.V., Burgstraße 28, 10178 Berlin angeschlossen (siehe Nummer 20 der Allgemei-nen Geschäftsbedingungen). Nach dem Statut des Einlagensicherungsfonds sind alle Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-Kreditinstituten (insbesondere Privatpersonen, Wirt-schaftsunternehmen und öffentliche Stellen) in Form von Spareinlagen, Guthaben aufGehaltskonten, anderen Sichteinlagen, Termineinlagen und Sparbriefen gesichert, undzwar je Einleger bis zu einer Sicherungsgrenze von 20% des haftenden Eigenkapitals imSinne von § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen. Maßgeblich sind die vom Prüfungs-verband deutscher Banken e.V. auf der Grundlage des letzten Prüfungsberichts des Jah-resabschlussprüfers der Bank festgestellten Verhältnisse. Maßgebend für die Entschädi-gung der Einleger ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung desPrüfungsverbandes deutscher Banken e.V. mitgeteilt worden ist und im Internet unterwww.bdb.de abgerufen werden kann. Eine Herabsetzung der Sicherungsgrenze wird mitder Einstellung in das Internet wirksam. Die Bekanntgabe der neuen Sicherungsgrenze im Bundesanzeiger und in einer Tageszeitung am Sitz der Bank kann der Bundesverbandfür Rechnung der Bank vornehmen. Die Bank ist verpflichtet, die Einleger, die durch einHerabsinken der Sicherungsgrenze betroffen werden, hierüber unverzüglich zu unter -richten. Diese Einlagen sind bis zur Fälligkeit oder bis zur nächstmöglichen Kündigungnach der Information über die Herabsetzung bis zur alten Sicherungsgrenze geschützt. Das für die Ermittlung der Sicherungsgrenze anzusetzende haftende Eigenkapital der TARGOBANK AG gemäß den Statuten des Einlagensicherungsfonds betrug am 04. August 2018 1,409 Milliarden EUR. Die Sicherungsgrenze je Einleger beläuft sichdamit auf 281.878.000 EUR.

Subsidiarität des EinlagensicherungsfondsNeben dem Einlagensicherungsfonds existiert seit 1998 die „Entschädigungseinrichtungdeutscher Banken GmbH“ (EdB) als gesetzliches Einlagensicherungssystem. Die EdB nimmtdie Aufgaben der im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vorgesehenenEntschädigungseinrichtung für den Bereich der privaten Banken und Bausparkassen wahr. Die EdB schützt:1. Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000,– EUR sowie 2. 90% der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal den Gegenwert von20.000,– EUR. Der Einlagenschutz schließt neben sämtlichen Einlagenarten – im Wesentlichen Sicht-,Termin- und Spareinlagen – auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein. Verbindlichkei-ten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie Inhaberschuldverschreibun-gen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt.Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Einlagen nicht auf Euro oder dieWährung eines EU-Mitgliedstaates lauten. Eine Entschädigung aus einem Wertpapierge-schäft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Institut pflichtwidrig nicht imStande ist, im Eigentum des Kunden befindliche und für ihn verwahrte Wertpapierezurückzugeben. Der Einlagensicherungsfonds schützt nur Einlagen und Einleger, wennund soweit diese nicht bereits durch die EdB geschützt werden. Vom Schutz des Einla-gensicherungsfonds und der EdB jedoch nicht erfasst sind Inhaberpapiere, insbesondereauf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen.

1.7 Einlagensicherung Stand 30. August 2018

rechner von der Internet-Außenwelt abgeschottet. Falls der Teilnehmer somit an dieBank eine E-Mail richten sollte, kann es sein, dass diese E-Mail bei der Bank auf-grund der Sicherheitsvorkehrungen nicht ankommt. Sollte einem Teilnehmer hier-durch ein Schaden entstehen, ist die Haftung der Bank hierfür ausgeschlossen.

7. Haftung(1) Die Bank übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der in den SMS und/oderE-Mails enthaltenen Informationen und deren ordnungsgemäße Übermittlung. Diesgilt insbesondere auch für den Fall, dass der E-Mail-Provider, mit welchem der Teil-nehmer zusammenarbeitet, die Konto-SMS-Service-E-Mail der Bank fälschlicherwei-se als so genannte „Spam-E-Mail“ identifiziert und automatisch oder nach bezie-hungsweise vor Benachrichtigung des Teilnehmers löscht.(2) Die Bank hat nach dem derzeitigen Stand der Technik alles unternommen, umdem Teilnehmer eine virenfreie Software zur Verfügung zu stellen. Die Bank haftetnicht für Schäden, die einem Teilnehmer an seinem PC, Mobilgerät oder sonstigem

Zubehör durch einen Virus entstehen, es sei denn, die Schäden sind durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Bank entstanden. Die Bank haftet nichtfür den zeitweisen Ausfall oder Störungen von Konto-SMS-Service, wenn diesedurch eine technische Störung im Internet, durch einen Fehler eines Internet-Provi-ders, durch Wartungsarbeiten oder durch Dritte verursacht sind.(3) Hat der Teilnehmer durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch diefehlerhafte oder falsche Anwendung der Konto-SMS-Service-Software zur Entste-hung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver-schuldens, in welchem Umfang Teilnehmer und Bank den Schaden zu tragen haben.

8. Kündigung(1) Der Konto-SMS-Service kann von Bank und Teilnehmer jederzeit gekündigt wer-den. (2) Bei Kündigung der jeweiligen Geschäftsverbindung wird der Konto-SMS-Servicefür alle Teilnehmer eingestellt.

LeistungsangebotDer Nutzer und die Bank können unter Einsatz einer De-Mail Informationen und Nach-richten austauschen. Ausschließlich der Austausch von Nachrichten und Informationenzwischen dem Nutzer und der Bank mittels De-Mail unterliegt den nachfolgenden Bedin-gungen. Für die Beziehungen zwischen dem Nutzer und seinem De-Mailanbieter sind diezwischen diesen Parteien getroffenen Vereinbarungen maßgeblich.Bankgeheimnis Der Nutzer ist sich darüber bewusst, dass die De-Mailanbieter verpflichtet sind, jedeNachricht zu entschlüsseln und auf mögliche Schadprogramme (zum Beispiel Trojaner,oder ähnliches) zu prüfen. Eine verschlüsselte Übertragung über den gesamten Transport-weg erfolgt somit in der Regel nicht. Daher entbindet der Nutzer, der sich bereits in einerGeschäftsverbindung mit der Bank befindet, im Hinblick auf die Übertragung ihn betref-fender Informationen per De-Mail, die Bank vom Bankgeheimnis (Ziffer 2 der Allgemei-nen Geschäftbedingungen).1. Voraussetzungen für die Nutzung von De-Mail1.1. Der Nutzer muss sich zunächst für eine eigene De-Mailadresse bei einem zertifizier-ten De-Mailanbieter registrieren. Hierfür gelten die jeweiligen Bedingungen des De-Mail-anbieters. Für die Registrierung einer De-Mailadresse und deren Nutzung zum Versandoder Empfang von Nachrichten können Kosten anfallen, die der Nutzer den Geschäftsbe-dingungen des von ihm eigenverantwortlich ausgesuchten De-Mailanbieters entnehmenkann.1.2. Die Bank wird eine De-Mailadresse nur dann für den Austausch von Informationenund Nachrichten mit dem Nutzer verwenden, wenn dieser seine De-Mailadresse dafürzweckgerichtet gewidmet hat. Die Widmung erfolgt, indem der Nutzer die Bank von sei-ner De-Mailadresse mit einer De-Mail kontaktiert oder die De-Mailadresse für die Bank inanderer Weise erkennbar ist. 1.3. Die Bank versendet De-Mails ausschließlich mit dem Anmeldeniveau „Hoch“. 1.4. Die Bank ist technisch in der Lage, auch mit einem niedrigeren Anmeldeniveau ver-sandte Nachrichten zu empfangen. Sie behält sich vor, nur mit dem Anmeldeniveau„Hoch“ bei ihr eingegangene De-Mails zu bearbeiten. Sie wird die Nutzer, die bereits ihreDe-Mailadresse für den Austausch elektronischer Nachrichten gewidmet haben, darüber8 Wochen vor Wirksamwerden dieser Änderung informieren. Neue Nutzer werden indiesem Fall bei Erhalt einer mit einem niedrigeren Anmeldeniveau versandten De-Mailvon der Bank textförmlich informiert.2. Nutzung2.1. Die Bank bearbeitet die Nachrichten der Nutzer im Rahmen des ordnungsgemäßenGeschäftsablaufes innerhalb der üblichen Geschäftszeiten.2.2. Über De-Mail nimmt die Bank keine bankgeschäftlichen Weisungen oder Erklärun-gen, die die konkrete Bankverbindung gestalten, entgegen. Stellt die Bank fest, dass ein

solcher Auftrag dennoch per De-Mail übermittelt wurde, beschränkt sich ihre Verpflich-tung darauf, dem Nutzer innerhalb angemessener Frist eine entsprechende Rücknachrichtan sein De-Mailpostfach zu versenden. 2.3. Der Nutzer hat die Möglichkeit, seiner De-Mail an die Bank auch elektronischeDateien zugelassener Formate anzufügen. Zugelassene Dateiformate als Anhänge zu De-Mails sind: .doc, .docx, .pdf, .xls, .xlsx, .txt, .gif, .jpg, .csv, .html, .tif, .bmp, .pcx, .pbm,.raw, .txt, .rtf, .ppt oder .pptx. Sofern die Bank Anlagen in anderen als den vorstehendgenannten Dateiformaten erhält, wird sie deren Inhalt nicht zur Kenntnis nehmen. DerNutzer ist nicht befugt, seinen Nachrichten ausführbare Dateien anzufügen. Diese wer-den zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des EDV-Systems entweder bereits vom De-Mailanbieter des Nutzers oder von der Bank gelöscht.2.4. Die Bank behält sich vor, dem Nutzer eine Antwort auf seine Nachricht auf demPostweg zuzusenden.2.5. Die Bank behält sich des Weiteren vor, Originale der beigefügten Anlagen zuBeweiszwecken anzufordern und eine abschließende Beantwortung des Anliegens desNutzers vom Eingang der Originalunterlagen abhängig zu machen. 3. Pflichten des Kunden3.1. Der Nutzer teilt der Bank ausschließlich eine für ihn registrierte gültige De-Mailadres-se mit. Bei der Benutzung von sogenannten Pseudonym-Adressen behält sich die Bankvor, einen gesonderten Verifizierungsprozess durchzuführen.3.2. Eine Änderung der De-Mailadresse ist der Bank durch den Nutzer unverzüglich inTextform oder per De-Mail anzuzeigen. Die Regelungen für die Widmung einer De-Mail-adresse (Ziffer 1.2.) gelten entsprechend.3.3. Der Nutzer ist verpflichtet, 3.3.1. die Nutzer-(Zugangs-)daten seiner De-Mailadresse geheim zu halten,3.3.2. De-Mail nur über die mit seinem De-Mailanbieter vereinbarten Zugangskanäle zunutzen, 3.3.3. seine Authentifizierungsinstrumente vor dem Zugriff anderer Personen sicher zuverwahren, und 3.3.4. De-Mail nur entsprechend der jeweils geltenden Nutzungsbedingungen seinesDe-Mailanbieters zu verwenden.3.4. Der Nutzer hat allgemein auftretende technische Probleme mit der Nutzung von De-Mail an seinen De-Mailanbieter zu melden.3.5. Der Nutzer wird die Sicherheitshinweise auf der Internetseite der Bank und seinesDe-Mailanbieters zur Nutzung von De-Mail, insbesondere die Maßnahmen zum Schutzder eingesetzten Hard- und Software beachten.3.6. Der Nutzer prüft regelmäßig, ob neue Nachrichten der Bank in seinem De-Mailpost-fach eingegangen sind. Der Nutzer ist verpflichtet, die in sein De-Mailpostfach eingestell-ten Nachrichten und Dokumente zeitnah abzurufen und sie unverzüglich auf ihre Richtig-keit zu prüfen. Unbeschadet der vorgenannten Prüfungs- und Abrufpflichten geltenNachrichten mit Zugang in das De-Mailpostfach des Nutzers als zugegangen.

1.8 Bedingungen für die Nutzung von De-Mail zum Austausch von Informationen zwischender Bank und dem Nutzer Stand 01. Oktober 2016

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3.7. Die Nutzung von De-Mail erfolgt über eine gesicherte Datenverbindung. Die Bankweist darauf hin, dass einige Staaten im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnungen dieNutzung von Verschlüsselungstechniken mit derart leistungsfähigen Verfahren entwedervon besonderen Voraussetzungen abhängig machen oder sogar unter Strafandrohungganz verboten haben. Bevor der Kunde daher De-Mail aus dem Ausland heraus nutzt,muss er sich zur Vermeidung eigener Nachteile über die jeweils an seinem Aufenthaltsortgeltende Rechtslage informieren.4. Anzeigepflichten des Nutzers4.1 Der Nutzer verpflichtet sich, eine Ungültigkeit, Abschaltung oder Sperrung seiner De-Mailadresse unverzüglich anzuzeigen. 4.2 Stellt der Nutzer– den Verlust oder den Diebstahl der Authentifizierungsinstrumente für seine De-Mail-

adresse,– die missbräuchliche Verwendung oder– die sonstige nicht autorisierte Nutzung dieser Authentifizierungsinstrumente

fest, muss der Nutzer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). DerNutzer kann der Bank eine Sperranzeige jederzeit auch über die auf der Internetseiteder Bank abrufbaren Kontaktdaten abgeben.

4.3 Hat der Nutzer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt– den Besitz an seinen Authentifizierungsinstrumenten erlangt hat oder– seine Authentifizierungsinstrumente verwendet,muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.5. EntgelteFür die Kommunikation über De-Mail erhebt die Bank kein eigenes Entgelt vom Nutzer.6. Haftung 6.1. Die Bank haftet für von ihr oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsge-hilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung wesentlicherVertragspflichten sowie aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.6.2. Darüber hinaus haftet die Bank nur für von ihr oder von ihren gesetzlichen Vertre-tern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. DieHaftung für grob fahrlässig verursachte Schäden ist auf den nach Art der Leistung vorher-sehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt.

6.3. Die Bank übernimmt keine Haftung für Ausfälle, Unterbrechungen und Störungendes Internets, die Verfügbarkeit von De-Mail sowie fremder Kommunikationssysteme, essei denn, sie hat grob fahrlässig oder vorsätzlich die Ausfälle, Unterbrechungen oder Stö-rungen verursacht. 6.4. Die Bank darf De-Mails aus dem De-Mailkonto des Nutzers als vom Nutzer stam-mend und veranlasst betrachten.6.5. Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit die Bank eineGarantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der geltendgemachten Schäden zu schützen. 7. Kündigung7.1. Der Nutzer kann die Widmung der De-Mailadresse jederzeit durch textförmlicheNachricht an die Bank widerrufen. Die Bank behält sich im Falle des Widerrufes der Wid-mung einer De-Mailadresse vor, eine erneute Widmung dieser De-Mailadresse nur nochper De-Mail anzuerkennen.7.2. Die Bank ist berechtigt, die Nutzung von De-Mail zum Austausch von Nachrichtenund Informationen gegenüber dem Nutzer unter Einhaltung einer Frist von zwei Monatenoder aus wichtigem Grund (zum Beispiel bei gesetzlichen oder technischen Änderungen)fristlos zu kündigen. 7.3. Nach Wirksamwerden einer Kündigung erhält der Nutzer für ihn bestimmte Korres-pondenz und Dokumente per Postversand.8. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen für De-MailÄnderungen dieser Bedingungen werden dem Nutzer spätestens zwei Monate vor demvorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustim-mung gilt als erteilt, wenn der Nutzer seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenenZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmi-gungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Der Nutzerkann sodann der weiteren Nutzung von De-Mail zum Austausch von Nachrichten vordem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos undkostenfrei widersprechen.

2.1 Bedingungen Girokonto Stand 21. August 2018

(1) Mit einem Girokonto richtet die Bank für den Kontoinhaber auf dessen Namen einKonto in laufender Rechnung (Kontokorrent) ein, schreibt eingehende Zahlungen auf demKonto gut und wickelt vom Kunden veranlasste Zahlungsvorgänge (zum Beispiel Überwei-sungen) zu Lasten dieses Kontos ab, soweit das Konto ausreichend Guthaben oder Kreditaufweist. Insbesondere sind folgende Dienstleistungen vom Girovertrag erfasst:– Kontoführung– Bargeldeinzahlungen und Bargeldauszahlungen, auch an Geldautomaten– Überweisungen– Daueraufträge– Lastschriftenbelastungen– Scheckeinlösungen– Scheckinkasso– eingeräumte und geduldete Kontoüberziehungen– Ausgabe einer Debitkarte (soweit jeweils vereinbart)

– zur Teilnahme am girocard- bzw. V PAY-Service– zur Teilnahme an bestimmten von der Bank bereitgehaltenen Diensten mittels

Kundenkarte. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kontoinhaber, die mit der Bank vereinbarten Entgeltezu zahlen. (2) Zusätzlich zu den Bedingungen Girokonto gelten die Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen, die Bedingungen für den Überweisungsverkehr, die jeweiligen Bedingungen fürZahlungen mittels Lastschrift, die Bedingungen für den Scheckverkehr sowie – sofern ver-einbart – die– Bedingungen für die Teilnahme am Telefon-Banking– Bedingungen für die Teilnahme am Online-Banking– Bedingungen für die Debitkarte (girocard, V PAY)– Bedingungen für die Debitkarte (Kundenkarte)– Bedingungen Konto-SMS-Serviceund das Preis- und Leistungsverzeichnis.1. Allgemeine Regelungen1.1 Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtung aus dem Girovertrag durch Verbuchung der Gutschrif-ten und Belastungen (zum Beispiel aus Überweisungen, Lastschriften, Bargeldein- und -auszahlungen, Bankentgelte) auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Konto-korrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die jeweiligen Buchungspositionen zum

Ende des Kalenderquartals miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kundenals Rechnungsabschluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen wer-den auf dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrages sowie einerkurzen Erläuterung über die Art des Geschäftes aufgelistet. Weicht das Buchungsdatumvon dem Zeitpunkt ab, den die Bank für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oderBelastung eines Betrages auf dem Konto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), so erfol-gen Wertstellung und deren Ausweis gesondert.1.2 EntgelteFür die Kontoführung beziehungsweise die Abwicklung sonstiger damit im Zusammen-hang stehender Dienstleistungen berechnet die Bank Entgelte. Entgelte für die Konto -führung werden jeweils am Monatsende, sonstige Entgelte grundsätzlich zum Zeitpunktihrer Entstehung dem Konto belastet. Die Höhe aller Entgelte ergibt sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ der TARGOBANKund ergänzend aus deren Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Änderung von Entgelten während der Laufzeit des Girovertrages erfolgt nach Maßgabe von Nummer 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.1.3 Eingeräumte und geduldete Kontoüberziehungen, Sollzinsen Die Bank kann dem Kontoinhaber einen Dispositionskredit einräumen. Damit erhält derKontoinhaber das Recht, sein Girokonto in bestimmter Höhe zu überziehen (eingeräumtebzw. geduldete Kontoüberziehung). Die Höhe des Dispositionskredits richtet sich nachden Angaben des Kontoinhabers sowie nach den tatsächlich auf dem Konto eingehen-den Zahlungsgutschriften. Für die Inanspruchnahme des Dispositionskredits berechnetdie Bank dem Kontoinhaber Sollzinsen, deren Höhe sich nach dem Preis- und Leistungs-verzeichnis richtet. Sofern die Bank eine Überziehung des Girokontos ohne eingeräumteÜberziehungsmöglichkeit oder mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit über die ver-traglich vereinbarte Höhe hinaus duldet, ist sie berechtigt, hierfür einen im Verhältnis zumvereinbarten Dispositionskredit erhöhten Sollzinssatz zu berechnen.Die Höhe dieses Sollzinssatzes bestimmt sich nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis.Sollzinsen werden staffelmäßig auf den jeweiligen Tagessaldo nach der 365/366-Tage-Methode (ACT/ACT) berechnet und am letzten Geschäftstag des Kalenderquartals demGirokonto mit dem Rechnungsabschluss belastet.1.4 Anpassung der Sollzinssätze Die Bank wird ihre Girokonto-Sollzinssätze für eingeräumte und geduldete Kontoüberzie-hungen (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten

2 Girokonto und Zahlungsverkehr

Bei Nutzung der E-Mail-Kommunikation mit TARGOBANK gelten die folgenden Regelungen:Der Austausch von Informationen mit TARGOBANK via E-Mail dient ausschließlich Infor-mationszwecken. Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Überweisungen, Wertpapier -orders) werden nicht bearbeitet. Dies gilt nicht für den Widerruf von Vertragserklärungen,wenn in gesetzlichen Vorschriften oder den Vertragsformularen der TARGOBANK eineWiderrufsmöglichkeit via E-Mail vorgesehen ist. Zur Übermittlung von Zahlungs- oderWertpapieraufträgen (z. B. Überweisungen, Wertpapierorders), Einwendungen gegenRechnungsabschlüsse oder Lastschriftbuchungen sowie sonstigen für die Geschäfts -beziehung wesentlichen Erklärungen sind die mit dem Kunden vereinbarten Kanäle sowie

das Online-Banking unter www.targobank.de zu nutzen oder eine TARGOBANK-Filialeaufzusuchen.TARGOBANK beantwortet eingehende E-Mails während der normalen Geschäftsöff-nungszeiten. Eine zeitnahe Beantwortung kann, vor allem im Fall von Urlaubsabwesen-heiten, nicht zugesichert werden. Insbesondere werden eingehende E-Mails, mit Ausnah-me der an die E-Mail-Adresse [email protected] gesendeten, nicht automatisiertweitergeleitet.Die Nutzung unverschlüsselter E-Mail-Kommunikation ist weder gegen die Kenntnis -nahme Dritter noch gegen (Ver-)fälschungen durch Dritte geschützt. Darüber hinaus kanndie Identität des Absenders vorgetäuscht bzw. anderweitig manipuliert werden.

1.9 Bedingungen für die E-Mail-Kommunikation zwischen Bank und Kunde Stand 20. Januar 2017

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Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wiefolgt anpassen:Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der letzte ver-öffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozent-punkte erhöht oder verringert hat . Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf des-sen Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel ihre Sollzinssätze ver-ändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunktehöher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsäch-liche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verpflichtet, ihre Soll-zinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken.Zinsanpassungen werden zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam; siekönnen für jeden Girokontotyp individuell erfolgen.Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem Preis- und Leistungsver-zeichnis aus. Die Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt per Kontoauszug. * Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einenSatz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-union ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze fürEURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der DeutschenBundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht. 1.5 GuthabenzinsenGuthabenzinsen werden staffelmäßig auf den jeweiligen Tagessaldo nach der 365/366-Tage-Methode (ACT/ACT) berechnet und am letzten Geschäftstag des Kalenderquartalsdem Girokonto mit dem Rechnungsabschluss gutgeschrieben. Die Verzinsung eines aufdem Girokonto vorhandenen Guthabens richtet sich nach den von der Bank gemäß Preis-und Leistungsverzeichnis festgesetzten variablen Zinssätzen. Die Senkung der Guthaben-zinssätze richtet sich nach Nummer 1 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.1.6 Kontoauszüge Kontoauszüge können per Post oder online übermittelt oder am Kontoauszugsdruckerbereitgestellt werden. Die Anforderung von Kontoauszügen, die bereits erstellt wurden,ist gegen Erstattung der im Preis- und Leistungsverzeichnis geregelten Entgelte möglich. 1.6.1 Unterrichtungspflichten Ist die Bank verpflichtet, den Kunden über bestimmte Umstände zu unterrichten, so istdie Bank berechtigt, ihre Pflichten mittels Kontoauszugs zu erfüllen. Die Bank hat ihreVerpflichtung erfüllt, wenn eine Information in einen Kontoauszug aufgenommen unddiese am Kontoauszugsdrucker zum Abruf bereitgestellt ist. Das gilt nicht für Informatio-nen, für die eine andere Form der Unterrichtung gesetzlich vorgeschrieben oder geson-dert vereinbart ist.1.6.2 Bereitstellung der Kontoauszüge am Kontoauszugsdrucker(1) Der Kontoinhaber erhält Kontoauszüge unter Einsatz seiner Debitkarte (Kundenkarte/girocard, V PAY) an jedem TARGOBANK-Kontoauszugsdrucker. Der vorgenannte Servicesteht allen Inhabern einer zu dem jeweiligen Konto ausgegebenen Debitkarte (Kunden-karte/ girocard, V PAY) zur Verfügung, für einen Buchungszeitraum jedoch nur einmalig.(2) Fallen zu einzelnen Buchungen eines Kontoauszuges zusätzliche Belege an, erhält derKunde diese nur auf besondere Anforderung. Diese können bei Bedarf unter Angabe desBuchungstages und der Kontonummer innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristenüber die kontoführende Filiale angefordert werden. 1.7 ÜberweisungenDie Abwicklung von Überweisungen richtet sich nach den Bedingungen für den Überwei-sungsverkehr.1.8 LastschriftenDie Abwicklung von Lastschriften richtet sich nach den Bedingungen für Zahlungen mit-tels Lastschrift im– Einzugsermächtigungsverfahren– SEPA-Basislastschriftverfahren1.9 Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV)Haben Bank und Kontoinhaber die Ausgabe einer Debitkarte (girocard, V PAY) vereinbart,so kann der Karteninhaber damit im Inland im Rahmen des ELV-Systems bargeldlose Zah-lungen an automatisierten Kassen mittels Lastschriften ohne gleichzeitige Verwendungder persönlichen Geheimzahl vornehmen. Auf die Kassen, an denen diese Zahlungsmög-lichkeit besteht, wird durch ein entsprechendes Zeichen hingewiesen. Das Unternehmenzieht die Forderungen gegen den Karteninhaber per Lastschrift ein. Hierfür erteilt der Kar-teninhaber dem Unternehmen jeweils auf dem Kassenbeleg eine Einzugsermächtigung.Die Bank übernimmt für diese Zahlungen keine Garantie.Wird eine ELV-Lastschrift nicht bezahlt oder wegen Widerspruchs zurückgegeben, so istdie Bank berechtigt, dem Unternehmen, das die Lastschrift erstellt hat, auf Anfrage denNamen und die Adresse des Karteninhabers mitzuteilen, sofern der Karteninhaber demUnternehmen hierzu eine wirksame Einwilligung auf dem Kassenbeleg erteilt hat, dieSperrdatei abgefragt und ein Kartenverlust der Bank nicht angezeigt wurde.1.10 ScheckinkassoIst der Scheck auf ein Kreditinstitut im Inland gezogen, erfüllt die Bank ihre Verpflichtungaus dem Scheckinkasso mit Vorlage des Schecks oder dessen Daten beim bezogenen Kre-ditinstitut.Bei einem auf ein Kreditinstitut im Ausland gezogenen Scheck ist die Verpflichtung derBank aus dem Scheckinkasso durch auftragsgemäße Weiterleitung des Schecks oder derScheckdaten erfüllt. Vor Eingang des Scheckgegenwertes bei der Bank erfolgt die Gut-schrift in der Regel nur unter dem Vorbehalt des Eingangs (vergleiche Nummer 9 Absatz 1der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

1.11 ScheckeinlösungAuf die Bank gezogene Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spä-testens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Bar-schecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auchschon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. ImÜbrigen gelten die Bedingungen für den Scheckverkehr.1.12 Kartenzahlung mittels Debitkarte (girocard, V PAY)Es gelten die Bedingungen für die Debitkarte (girocard, V PAY).1.13 VertragslaufzeitEine Mindestvertragslaufzeit für den Girovertrag besteht nicht; der Girovertrag ist grund-sätzlich unbefristet.2. Besondere Regelungen 2.1 Kontotypen Die Bank bietet unterschiedliche Girokontotypen an, welche sich nach ihren Voraussetzun-gen, Leistungen und Kosten voneinander abgrenzen lassen und entsprechend im Preis-und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Die laufenden Kosten und Entgelte für die Kon-toführung und -nutzung werden grundsätzlich einzeln abgerechnet; die Festlegung demGrunde und der Höhe nach ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis in seinerjeweils vereinbarten Fassung.2.2 Feststellung des Anlageguthabens(1) Ist ein Kontotyp abhängig von einem Mindestguthaben, wird das maßgebliche Gut-haben auf Grundlage derjenigen Konten berechnet, die der Kontoinhaber bei der Bankim Rahmen seiner gesamten Kundenbeziehung unterhält. Handelt es sich um einGemeinschaftskonto, wird das Guthaben des ersten Kontoinhabers zugrunde gelegt. Werals erster beziehungsweise zweiter Kontoinhaber geführt wird, ergibt sich aus der jeweili-gen Kontoeröffnung. Das Guthaben wird von der Bank am Ende des laufenden Monatsfestgestellt, indem das Durchschnittsguthaben für den abgelaufenen Monat errechnetwird. Die Bank addiert dazu täglich die Guthaben (nach Buchungsschnitt) und teilt diesedurch die entsprechenden Tage des Monats.(2) Für die Ermittlung des Guthabens werden folgende Kundenanlagen bei der Bankerfasst:– Guthaben auf dem Girokonto,– Wertpapiere, die sich im Depot der Bank befinden, die an einer deutschen Börse

gehandelt werden und bewertbar sind,– Guthaben auf Sparbüchern, Tagesgeldkonten und Festgeldern sowie auf Kreditkarten-

konten. Nicht berücksichtigt werden Vorsorgepläne.2.3 Guthabenzinsen (1) Die Verzinsung eines auf dem Girokonto vorhandenen Guthabens richtet sich nachden von der Bank gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis festgesetzten variablen Zinssät-zen. (2) Der Guthabenzins kann je nach Höhe des vorhandenen Guthabens gestaffelt sein.Der höhere, erst ab einer bestimmten Guthabengrenze geltende Zinssatz gilt jeweils fürdas gesamte Guthaben mit der Einschränkung, dass für die Teile eines Guthabens, dieden von der Bank bestimmbaren oberen Schwellenbetrag übersteigen, jener höhere Zins-satz nicht vergütet wird.2.4 Weitere Voraussetzungen(1) Ist als Kontotyp-Voraussetzung das Bestehen eines Depots mit einem Mindestbestanddefiniert, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn an allen Bankarbeitstagen des Monats dasvorhandene Depotvolumen den im Preis- und Leistungsverzeichnis bekannt gemachtenMindestbetrag erreicht hat. Für die Bewertung des Depotvolumens gelten folgendeRegelungen:– es werden nur solche Wertpapiere angerechnet, die an einer deutschen Börse gehan-

delt werden und für die die Bank von einem Dienstleister eine Kurszuführung erhält.– für die Anrechnung werden nur solche Depots berücksichtigt, für die das geführte Giro-

konto als Abrechnungskonto genutzt wird.(2) Ist als Kontotyp-Voraussetzung der Eingang von Gehalt definiert, so sind darunter nursolche Gutschriften zu fassen, die in dem Verwendungszweck zur Überweisung alsGehaltszahlungen gekennzeichnet sind.2.5 Kontotyp mit unterschiedlichen KostenSofern ein Kontotyp gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis je nach Erfüllung bestimmterVoraussetzungen unterschiedliche Kosten vorsieht, gelten die voranstehenden Regelun-gen in den Nummer 2.2 bis 2.4 entsprechend.2.6 KontokündigungHinsichtlich der Beendigung des Girokontovertrages oder einzelner Teilleistungen geltendie Ziffern 18 und 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht für die Teil-leistung eigene Bedingungen mit speziellen, vorrangigen Kündigungsregeln bestehen.2.7 VerzugszinsenNach Kündigung ist die Bank berechtigt, auf den Gesamtsaldo eines eventuell inAnspruch genommenen Dispositionskredites für die Zeit des Zahlungsverzuges ihren Ver-zugsschaden geltend zu machen. Diesen kann die Bank in Höhe von 5 % über dem Basis-zinssatz der Europäischen Zentralbank abrechnen, wenn die Bank nicht im Einzelfall einenhöheren oder der Kontoinhaber einen niedrigeren Schaden nachweist.

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2.2 Bedingungen für die Debitkarte (girocard, V PAY) Stand 21. August 2018

A Garantierte ZahlungsformenI GeltungsbereichDie von der Bank ausgegebene Zahlungskarte zur Nutzung des girocard- bzw. V PAY-Systems ist eine Debitkarte (im Folgenden „Karte“ genannt). Der Karteninhaber kann dieKarte, soweit diese entsprechend ausgestattet ist, für folgende Zahlungsdienste nutzen.1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debit-kartensystemena) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomaten-

systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen

im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeich-net sind („girocard-Terminals“).

c) -entfällt-d) -entfällt-2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debit kartensystemena) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautoma-

tensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen

im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.c) -entfällt-Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für dasfremde System geltenden Akzeptanzlogo.3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN)a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automati-

sierten Kassen im Rahmen des girocard- und V PAY-Systems, die mit dem girocard-oder V PAY-Logo gekennzeichnet sind, bis zu 24,99 Euro pro Bezahlvorgang, soweit anden automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabeeiner PIN verlangt wird.

b) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit der Funktion eineGarantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen– der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrages (bankgenerier-

te Zusatzanwendung) oder– eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karten -

inhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unternehmensgenerierte Zusatzan-wendung).

II Allgemeine Regeln1. Ausgabe der KarteDie Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Tele-kommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgegeben werden. DieseSonderbedingungen gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es istausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die digitale Karte gelten ergänzend die geson-dert mit der Bank vereinbarten Nutzungsbedingungen für die digitale Karte.2. Karteninhaber und VollmachtDie Karte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den Namen des Konto-inhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmachterteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwort-lich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene Karte an die Bank zurückgegebenwird. Die Bank wird die Karte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldauto-maten und automatisierten Kassen elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unterneh-mensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen inBetracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, und ist nurdann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzan-wendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung der Bankkommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bankabgeschlossenen Vertrag. Solange die Rückgabe der Karte nicht erfolgt ist, besteht ggf.die Möglichkeit der Nutzung der auf der Karte gespeicherten Zusatzanwendungen.3. Finanzielle NutzungsgrenzeDer Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Karte nur im Rahmen des Kontogutha-bens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits vornehmen. Auch wenn derKarteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Bankberechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karteentstehen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldetenKontoüberziehung.4. Umrechnung von FremdwährungsbeträgenNutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird dasKonto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsge-schäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in derUmrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohnevorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam.5. Rückgabe der KarteDie Karte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Karte ist nur für denauf der Karte angegebenen Zeitraum gültig.Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist dieBank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen beziehungsweise die Löschung derdigitalen Karte zu verlangen oder selbst zu veranlassen. Endet die Berechtigung, die Kartezu nutzen, vorher (zum Beispiel durch Kündigung der Kontoverbindung oder des Karten-vertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Bank zurückzugebenbeziehungsweise die digitale Karte zu löschen. Auf der Karte befindliche unternehmens-generierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das dieZusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. DieMöglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sichnach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der Bank.6. Sperre und Einziehung der Karte(1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (zum Beispiel an Geldauto-maten) veranlassen beziehungsweise die Löschung der digitalen Karte verlangen oder

diese selbst veranlassen,– wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,– wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies recht -

fertigen oder– wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte

besteht.Darüber wird die Bank den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründemöglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre oder Löschung unterrich-ten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenndie Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie denKarteninhaber unverzüglich.(2) -entfällt-(3) Befindet sich auf der Karte für das Online-Banking ein TAN-Generator oder eine Signa-turfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangszur Folge.(4) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung gespei-chert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehrnutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unternehmensge-nerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institutherausverlangen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat,zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausgabeverlangenin Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen,dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aus-händigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendungrichtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers7.1 UnterschriftSofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die Karte nachErhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.7.2 Sorgfältige Aufbewahrung der KarteDie Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhan-denkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeauf-sichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, da sie (zum Beispiel im Rahmen des giro-card-Systems) missbräuchlich eingesetzt werden kann. Darüber hinaus kann jeder, der imBesitz der Karte ist, Transaktionen an automatisierten Kassen ohne PIN bis zur Sperre oderLöschung tätigen.7.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von derpersönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Karte ver-merkt, bei einer digitalen Karte nicht im mobilen Endgerät oder in einem anderen Kom-munikationsgerät gespeichert oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrtwerden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat dieMöglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen(zum Beispiel Geld an Geldautomaten abzuheben). Sofern der Karteninhaber eine digitaleKarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikations-gerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimationsmedium abgesichert werdenkann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden,die für die Nutzung der Debitkarte erforderlich ist.7.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten(1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, des mobilen Endge-räts mit digitaler Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autori-sierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die konto -führende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst(Telefon 0211 - 900 20 111) abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich,wenn der Name der Bank und die IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahme-dienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten für die weitere Nut-zung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre aufdie abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichstmit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten, unter denen eineSperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt.Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzu-zeigen.(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in denBesitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nichtautorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eineSperranzeige abgeben.(3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonstnicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Kontoinhaber das im Preis- undLeistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das allenfalls die ausschließlich undunmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn dieBank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oderdiese ihr zuzurechnen sind.(4) Befindet sich auf der Karte für das Online-Banking ein TAN-Generator oder eine Signa-turfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangszur Folge.(5) Durch die Sperre der Karte bei der Bank beziehungsweise dem Zentralen Sperrannah-medienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sons-tigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbie-ter dieser Funktionen erfolgen.(6) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegen-über dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte ein-gespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zurSperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatz-anwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mitder Bank abgeschlossenen Vertrag.(7) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisier-ten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.

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8. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den KarteninhaberMit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zurAusführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine PIN erforderlich ist, wird dieZustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Kar-teninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In dieser Autorisierung ist zugleichdie ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für die Ausführung der Kar-tenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet,übermittelt und speichert.9. Sperrung eines verfügbaren GeldbetragsDie Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Kontoinhabers einen im Rahmen der finanziel-len Nutzungsgrenze gemäß Nummer II.3 verfügbaren Geldbetrag zu sperren, wenn– der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und– der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt

hat.Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder ver-traglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteiltoder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.10. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die BankDie Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn– der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht gemäß Nummer II.8 autorisiert hat,– der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungs-

grenze nicht eingehalten ist oder– die Karte gesperrt ist.Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird,unterrichtet.11. AusführungsfristDer Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zah-lungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen, dass der Kartenzah-lungsbetrag spätestens an dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zeit-punkt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.12. Entgelte und deren Änderung(1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich ausdem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank.(2) Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vordem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kontoinhaber mitder Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationswegvereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesemWege angeboten werden. Der Kontoinhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschla-genen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. DieZustimmung des Kontoinhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor demvorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Aufdiese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.Werden dem Kontoinhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er dieseGeschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände-rungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn dieBank in ihrem Angebot besonders hinweisen.Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtetsich nach Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.(3) Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kontoinhabern, die keine Ver-braucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemei-nen Geschäftsbedingungen.13. Information des Kontoinhabers über den KartenzahlungsvorgangDie Bank unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich über die mit derKarte getätigten Zahlungsvorgänge auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg.Mit Kontoinhabern, die nicht Verbraucher sind, wird die Art und Weise sowie die zeitlicheFolge der Unterrichtung gesondert vereinbart.14. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers14.1 Erstattung bei nicht autorisierter KartenverfügungIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsun-ternehmen,– -entfällt-– -entfällt-hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun-gen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten.Wurde der Betrag seinem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand,auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Ver-pflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsver-zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dassdie Kartenzahlung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntniserhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Ver-dacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitge-teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen,wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.14.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführungeiner autorisierten Kartenverfügung(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten-verfügung in Form der– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsun-

ternehmen,– -entfällt-– -entfällt-

kann der Kontoinhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung desVerfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder feh-lerhaft war. Wurde der Betrag seinem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder aufden Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügungbefunden hätte.(2) Der Kontoinhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derEntgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nichterfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnunggestellt oder seinem Konto belastet wurden.(3) Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erstnach Ablauf der Ausführungsfrist in Nummer II.11ein (Verspätung), kann der Zahlungs-empfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift desZahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kar-tenzahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden.(4) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird dieBank die Kartenverfügung auf Verlangen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn überdas Ergebnis unterrichten.14.3 Schadensersatz wegen PflichtverletzungIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten, feh-lerhaften oder verspäteten Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann derKontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer II.14.1 oderII.14.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzungnicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalte-ten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass diewesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhabervorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher odererfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäi-schen Wirtschaftsraumes1, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschuldeneiner an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Aus-wahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaf-tes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund-sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schadenzu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfü-gung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht– für nicht autorisierte Kartenverfügungen,– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank,– für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und– für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber

Verbraucher ist.14.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss(1) Ansprüche gegen die Bank nach Nummer II.14.1 bis 14.3 sind ausgeschlossen, wennder Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mitder Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte,nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Fristbeginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der Kartenverfügung resultie-rende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Wegspätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; ande-renfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüchenach Nummer II.14.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltendmachen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.(2) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank sind ausgeschlossen, wenn die einenAnspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank

keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt vonihr nicht hätten vermieden werden können, oder

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.15 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen15.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommensie sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt esdadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen in Form der– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,– Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungs -

unternehmen,– -entfällt-– -entfällt-so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zur Sperranzeige verursacht werden,ohne dass ihn ein Verschulden trifft, vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 nicht. (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Kar-teninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesenBedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den hier-durch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhaberskann insbesondere dann vorliegen, wenn– er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der

Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilthat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat,

– er die persönliche Geheimzahl auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit der physischen Karte verwahrt hat (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde),

– er die persönliche Geheimzahl der digitalen Karte im mobilen Endgerät oder in einemanderen Endgerät gespeichert hat,

– er die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauchdadurch verursacht worden ist.

(3) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 2 verpflichtet, wennder Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Mög-lichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte.

1 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland,Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, VereinigtesKönigreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern.

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(4) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmengilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfü-gungsrahmen.(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber in betrügeri-scher Absicht gehandelt hat.15.2 Haftung des Kontoinhabers ab SperranzeigeSobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl derKarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung vonKarte oder PIN angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen inForm der– Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten,– Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungs -

unternehmen,– -entfällt– -entfälltentstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt derKontoinhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden.15.3 Haftung des Kontoinhabers für den in der GeldKarte gespeichertenBetrag-entfällt-III Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten1 Geldautomaten-Service und Einsatz an automatisierten Kassen von Handels-und Dienstleistungsunternehmen1.1 Verfügungsrahmen der KarteVerfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen sind für den Karteninhabernur im Rahmen des für die Karte geltenden Verfügungsrahmens möglich. Bei jeder Nut-zung der Karte an Geldautomaten und automatisierten Kassen wird geprüft, ob der Ver-fügungsrahmen der Karte durch vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist.Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen der Karte überschritten würde, werdenunabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumtenKredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf den Verfügungsrahmen der Karte nur im Rah-men des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits inAnspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderungdes Verfügungsrahmens der Karte für alle zu seinem Konto ausgegebenen Karten verein-baren. Ein Bevollmächtigter, der eine Karte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung fürdiese Karte vereinbaren.1.2 Fehleingabe der GeheimzahlDie Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusam-menhang mit der Verwendung der Karte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehreingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch ein-gegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichstmit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.1.3 Zahlungsverpflichtung der Bank; ReklamationenDie Bank hat sich gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und automatisiertenKassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Kar-teninhaber ausgegebenen Karte verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten. Einwen-dungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zudem Unternehmen, bei dem bargeldlos an einer automatisierten Kasse bezahlt wordenist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen.1.4 Vorauswahl an automatisierten KassenDie Handels- und Dienstleistungsunternehmen haben die Möglichkeit, bei den von ihnenakzeptierten Karten in ihren automatisierten Kassen Mechanismen zu installieren, die eineVorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabeidürfen sie den Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzu-setzen.2. Geldkarte entfällt3. Aufladen von Prepaid Mobilfunk Kontenentfällt

B Von der Bank angebotene andere Service-Leistungen1 Besondere BedingungenFür weitere von der Bank für die Karte bereitgestellte Service-Leistungen gelten besonde-re Bedingungen, die vor Inanspruchnahme mit dem Kontoinhaber vereinbart werden.2 Vereinbarung über die NutzungsartenDie Bank vereinbart mit dem Kontoinhaber, welche Dienstleistungen er mit der Karte inAnspruch nehmen kann.C Zusatzanwendungen1 Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte(1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen Chip als Spei-chermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (zum Beispiel in Form einesJugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierteZusatzanwendung (zum Beispiel in Form eines elektronischen Fahrscheins) zu benutzen.(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechts-verhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendungkann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertra-ges nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Spei-cherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Speicherungeiner unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal desUnternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen.Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Datenkeine Kenntnis.2 Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unternehmens -generierten ZusatzanwendungDie kartenausgebende Bank stellt mit dem Chip auf der Karte lediglich die technischePlattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, in der Karte unterneh-mensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmenüber die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhabererbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischendem Karteninhaber und dem Unternehmen.3 Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwendungen(1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendungbetreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zumachen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unternehmenbearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Kar-teninhaber darf die Karte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unter-nehmen aushändigen.(2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzanwendung betreffen,hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der Bank geltend zu machen.4 Keine Angabe der von der Bank an den Kunden ausgegebenen PIN bei unternehmensgenerierten ZusatzanwendungenBei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensgenerier-ten Zusatzanwendung auf der Karte wird die von der kartenausgebenden Bank an denKarteninhaber ausgegebene PIN nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eineunternehmensgenerierte Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat, dem Karten-inhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Zusatzanwendung mit einemseparaten, von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, so darf der Kartenin-haber zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die PINverwenden, die ihm von der kartenausgebenden Bank für die Nutzung der Zahlungsver-kehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist.5 Sperrmöglichkeit von ZusatzanwendungenDie Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüberdem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte einge-speichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zurSperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten Zusatzan-wendungen kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mitder Bank geschlossenen Vertrag.

2.3 Bedingungen für die Debitkarte (Kundenkarte) Stand 21. August 2018

Soweit die Ausgabe einer Debitkarte (Kundenkarte) (im Folgenden "Kundenkarte"genannt) vereinbart ist, gelten die folgenden Bedingungen:1. GeltungsbereichDer Kunde kann seine Kundenkarte nutzen:(1) ohne Eingabe seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) zum Ausdruck der Kontoauszügefür das auf der Karte angegebene Konto und/oder zur Anzeige des aktuellen Kontostan-des (siehe Nummer 1.3 der Bedingungen Girokonto);(2) unter gleichzeitiger Verwendung seiner persönlichen Geheimzahl (PIN)– an allen Geldautomaten der TARGOBANK

2. Sonstige RegelungenFür die Nutzung der Kundenkarte gelten im Übrigen Nummer II und III Ziffer 1 desAbschnitts A der Bedingungen für die Debitkarte (girocard, V PAY) entsprechend mit dereinschränkenden Maßgabe, dass der Einsatz der Kundenkarte an fremden Geldautoma-ten sowie an automatisierten Kassen ausgeschlossen ist.Im Übrigen gelten für die Nutzung der Kundenkarte im Zusammenhang mit einem Sparkonto die Zusatzbedingungen für Sparkonten mit zusätzlicher Automatenkarte (Card Sparkonten), Ziffer 3.1. (II.).

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2.3.a Bedingungen „Cash ohne Karte“ Stand 15. Februar 2019

1. Autorisierungsdaten statt Zahlungskarte(1) Mithilfe des Bargeldaus- und -einzahlungsdienstes „Cash ohne Karte“ (CashOK) kannder Kontoberechtigte (s. dazu unten Nr. 2.) an einem Geldautomaten der Bank einen vonihm zuvor zu bestimmenden Bargeldbetrag von einem Konto des Kontoinhabers (Aus-nahme: Basis-Konto) abheben oder auf ein solches Konto einzahlen. (2) Die Autorisierung der am Geldautomaten der Bank vorzunehmenden „Cash ohneKarte“-Bargeldauszahlung (CashOK-Auszahlung) erfolgt grundsätzlich mittels Eingabevon zwei gesondert vergebenen Autorisierungsdaten, nämlich einer jeweils nur einmaligverwendbaren zehnstelligen Transaktionsnummer (Transaktionsnummer) sowie einesebenfalls nur einmalig verwendbaren sechsstelligen Auszahlungscodes.(3) ) Die Autorisierung der am Geldautomaten der Bank vorzunehmenden „Cash ohneKarte“-Bargeldeinzahlung (CashOK-Einzahlung) erfolgt grundsätzlich mittels Eingabe derTransaktionsnummer sowie eines ebenfalls nur einmalig verwendbaren sechsstelligen Einzahlungscodes. Der CashOK-Bargeldeinzahlungsdienst steht nicht in sämtlichen Filia-len zur Verfügung. (4) Der Kontoberechtigte muss den CashOK-Auszahlungsbetrag bzw. den CashOK-Ein-zahlungsbetrag eingeben, bevor er die Autorisierungsdaten anfordert; danach ist eineÄnderung des eingegebenen Betrags nicht mehr möglich. Unbeschadet dessen schreibtdie Bank dem Konto den Betrag gut, den der Kontoberechtigte eingezahlt hat. Über-schreitet der tatsächlich eingezahlte Betrag den zuvor eingegebenen CashOK-Einzah-lungsbetrag, so werden weder überzählige Scheine zurückgewiesen noch ein überzähli-ger Betrag zurückgegeben (keine Wechselfunktion). (5) Es können nur die Autorisierungsdaten für jeweils eine CashOK-Bargeldtransaktion(CashOK-Auszahlung bzw. CashOK-Einzahlung) angefordert werden (keine Vorratsver -gabe).1.1 Transaktionsnummer Der Kontoberechtigte erhält für seine CashOK-Bargeldtransaktion eine Transaktionsnum-mer über die von der Bank angebotenen Zugangskanäle Filialvertrieb, Online-Banking,Banking-App (s. hierzu Nr. 2.2 der Bedingungen für die Teilnahme am Online-Banking)sowie Telefon-Banking; dort wird ihm auf seine entsprechende Anfrage bzw. Menüeinga-be die Transaktionsnummer ausgehändigt bzw. übermittelt. Für eine CashOK-Einzahlungwird die Transaktionsnummer bis auf weiteres ausschließlich in der Filiale ausgehändigt.Die Transaktionsnummer bleibt nach ihrer Generierung nur einen bestimmten Zeitraumgültig; die entsprechende Gültigkeitsdauer kann unterschiedlich ausfallen je nach dem,über welchen Zugangskanal der Kontoberechtigte die Transaktionsnummer anfordert.Die entsprechenden Werte enthält das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. NachAblauf der jeweiligen Gültigkeitsdauer ist die Transaktionsnummer nicht mehr verwend-bar.1.2 Auszahlungs- und Einzahlungscode(1) Neben der Transaktionsnummer benötigt der Kontoberechtigte für eine CashOK-Bar-geldtransaktion grundsätzlich den Aus- bzw. Einzahlungscode. Dieser wird ihm stets perSMS an die von ihm bei der Bank hinterlegte Mobilfunknummer gesendet, es sei denn,der Kontoberechtigte befindet sich in der Filiale (s. Absatz 2). Die Bank ist berechtigt, dieWahl der Zugangskanäle zur Anforderung und Übermittlung des Aus- bzw. Einzahlung-scodes zu beschränken. Fordert der Kontoberechtigte seine Autorisierungsdaten über dasOnline- bzw. Telefon-Banking oder über die Banking-App an, so wird die entsprechendeSMS mit dem Aus- bzw. Einzahlungscode nur versendet, wenn die Mobilfunknummerdes Kontoberechtigten bereits mindestens sieben Tage im Datenbestand der Bank hinter-legt war; andernfalls findet eine Versendung des Aus- bzw. Einzahlungscodes nicht statt.Der Aus- bzw. Einzahlungscode bleibt nach seiner Generierung nur einen bestimmtenZeitraum gültig; die entsprechende Gültigkeitsdauer kann unterschiedlich ausfallen jenach dem, über welchen Zugangskanal der Kontoberechtigte den Aus- bzw. Einzahlungs-code anfordert. Die entsprechenden Werte enthält das Preis- und Leistungsverzeichnisder Bank. Nach Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsdauer ist der Aus- bzw. Einzahlungscodenicht mehr verwendbar. (2) Befindet sich der Kontoberechtigte in der Filiale, so kann ihm die Bank den Aus- bzw.Einzahlungscode direkt aushändigen bzw. die dort angeforderte und vorzunehmendeCashOK-Bargeldtransaktion mittels bloßer Eingabe der Transaktionsnummer und unterVerzicht auf den Aus- bzw. Einzahlungscode freischalten.1.3 Einseitige Änderungsbefugnis der AutorisierungsdatenstrukturDie Bank ist berechtigt, Aufbau- und Ziffernstruktur der zu vergebenden Autorisierungs-daten zu ändern, ohne dass es hierzu einer Vereinbarung mit dem Kontoinhaber bedarf,wenn die Sicherheit der CashOK-Bargeldtransaktion davon nicht betroffen ist.2. KontoberechtigterAls Kontoberechtigter im Sinne dieser Bedingungen gelten der Kontoinhaber sowieVerfügungsberechtigte, sofern sie vom Kontoinhaber formal gegenüber der Bank odernotariell bevollmächtigt wurden oder es sich um gesetzliche Vertreter handelt. Die Bankist berechtigt, die Wahl der Zugangskanäle für Verfügungsberechtigte zu beschränkenund Legitimationsdaten bei Einzahlungen einzufordern sowie die Geldherkunft im Sinnedes Geldwäschegesetzes zu erfragen. 3. Nutzungsrahmen und -grenzen(1) Dem Kontoberechtigten steht die Nutzung des CashOK-Bargeldauszahlungsdienstesnur im Rahmen eines Kontoguthabens oder einer vorher für das Konto eingeräumtenbzw. einer geduldeten Kontoüberziehung offen. Die Bank kann pro CashOK-Auszahlungeinen Höchstbetrag festlegen; im Übrigen kann sie Zeitgrenzen bestimmen, innerhalbderer eine Anzahl von CashOK-Auszahlungen bzw. ein Gesamtbetrag nicht überschrittenwerden darf. Es gelten die entsprechenden Werte gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis.Die Aus- und Einzahlung von Münzgeld sowie die Auszahlung von 5-Euro Noten findennicht statt; bei der Einzahlung ist im Übrigen die Anzahl der Scheine begrenzt. (2) Für die Nutzung des CashOK-Bargeldeinzahlungsdienstes gelten die entsprechendenHöchstbeträge und -grenzen gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis.4. Sperrung von Transaktionsnummer und AuszahlungscodeEndet die Berechtigung, den CashOK-Bargeldaus- und -einzahlungsdienst zu nutzen,bevor der Kontoberechtigte die CashOK-Bargeldtransaktion getätigt hat, so ist die Bankberechtigt, die entsprechend vergebenen Autorisierungsdaten zu sperren. Die Berechti-gung endet– durch Kündigung der Kontoverbindung,– wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Autorisierungsdaten

dies rechtfertigen,

– wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung derAutorisierungsdaten besteht oder

– wenn die CashOK-Bargeldtransaktion gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßenwürde.

Die Bank wird den Kontoberechtigten möglichst zeitnah über die Umstände unterrichten,die sie zur Sperrung der Autorisierungsdaten berechtigt. Die Bank ist verpflichtet, auf entsprechende Anzeige des Kontoberechtigten die vergebenen Autorisierungsdaten zusperren.5. Sorgfaltspflichten des KontoberechtigtenDie Transaktionsnummer und der Auszahlungs- bzw. Einzahlungscode sind vom Kontobe-rechtigten mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhan-denkommen, missbräuchlich verwendet werden oder Dritte Kenntnis von ihnen erlangenkönnen. Denn jede Person, die die Transaktionsnummer und den Auszahlungs- bzw. Ein-zahlungscode kennt, kann an einem Geldautomaten der Bank den vom Kontoberechtig-ten bestimmten Betrag von dessen Konto abheben oder einzahlen. Ein Abhandenkom-men (Verlust oder Diebstahl) der Autorisierungsdaten, deren mutmaßliche Kenntnisnah-me durch Dritte sowie eine missbräuchliche CashOK-Bargeldtransaktion hat der Kontobe-rechtigte der Bank unverzüglich anzuzeigen.6. Autorisierung von CashOK-Bargeldtransaktionen durch den KontoberechtigtenMit der Eingabe der entsprechend vergebenen Autorisierungsdaten am Geldautomatender Bank erteilt der Kontoberechtigte die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung derCashOK-Bargeldtransaktion. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Kontoberechtigtedie CashOK-Bargeldtransaktion nicht mehr widerrufen.In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass dieBank die für die Ausführung der CashOK-Bargeldtransaktion notwendigen personenbe-zogenen Daten des Kontoberechtigten oder Boten verarbeitet, übermittelt und speichert.7. Entgelte und Auslagen(1) Die vom Kontoinhaber der Bank für die Nutzung des CashOK-Bargeldaus- und -einzahlungsdienstes geschuldeten Entgelte und Auslagen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. (2) Änderungen der Entgelte werden dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vordem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kontoinhaber mitder Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationswegvereinbart (zum Beispiel Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesemWege angeboten werden. Die Zustimmung des Kontoinhabers gilt als erteilt, wenn erseine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens derÄnderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihremAngebot besonders hinweisen.(3) Werden dem Kontoinhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er dieseGeschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände-rungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn dieBank in ihrem Angebot besonders hinweisen.(4) Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Kontoinhabern, die nicht Ver-braucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absatz 2 bis 6 AGB-Banken.8. Information des Kontoinhabers über die CashOK-BargeldtransaktionDie Bank unterrichtet den Kontoinhaber über seine CashOK-Bargeldtransaktion auf demfür das betreffende Konto entsprechend vereinbarten Informationsweg.9. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers9.1 Nicht autorisierte CashOK-BargeldtransaktionIm Falle einer nicht autorisierten CashOK-Bargeldtransaktion ist die Bank verpflichtet, dasKonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte CashOK-Bargeldtransaktion befunden hätte. Betraf die CashOK-Bargeldtransaktion einGirokonto, so ist diese Verpflichtung spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß„Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bankangezeigt wurde, dass die CashOK-Bargeldtransaktion nicht autorisiert ist oder die Bankauf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behördeberechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kontoinha-bers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglichzu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.9.2 Nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung einer autorisierten CashOK-Bargeldtransaktion(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisiertenCashOK-Bargeldtransaktion ist die Bank verpflichtet, das Konto wieder auf den Stand zubringen, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte CashOK-Bargeldtrans -aktion befunden hätte.(2) Der Kontoinhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derEntgelte und Zinsen insoweit verlangen, als diese im Zusammenhang der nicht erfolgtenoder fehlerhaften Ausführung der autorisierten CashOK-Bargeldtransaktion seinem Kontobelastet wurden.(3) Wurde eine autorisierte CashOK-Bargeldtransaktion nicht oder fehlerhaft ausgeführt,wird die Bank den Vorgang auf Verlangen des Kontoinhabers nachvollziehen und ihnüber das Ergebnis unterrichten.9.3 Schadensersatzansprüche des KontoinhabersIm Falle einer nicht autorisierten CashOK-Bargeldtransaktion oder im Falle einer nichterfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten CashOK-Bargeldtransaktionkann der Kontoinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 9.1oder 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzungnicht zu vertreten hat. Hat der Kontoberechtigte durch ein schuldhaftes Verhalten zurEntstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver-schuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.9.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss bei CashOK-Bargeldtransaktionvom Girokonto(1) Ansprüche gegen die Bank nach Nummer 9.1 bis 9.3 sind ausgeschlossen, wennder Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungmit der CashOK-Auszahlung bzw. der Gutschrift der CashOK-Einzahlung darüber unter-richtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte

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CashOK-Bargeldtransaktion handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenndie Bank den Kontoinhaber über die aus der CashOK-Bargeldtransaktion resultierendeBelastungs- bzw. Gutschriftsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen verein-barten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der CashOK-Bargeldtransaktionunterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeb-lich. Haftungsansprüche nach Nummer 9.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf derFrist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristverhindert war.(2) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank sind ausgeschlossen, wenn die einenAnspruch begründenden Umstände– auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bankkeinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihrnicht hätten vermieden werden können, oder

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.10. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte CashOK-Bargeldtransaktionen10.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige(1) Verliert der Kontoberechtigte die Transaktionsnummer oder seinen Aus- bzw. Einzah-lungscode, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie sonst abhanden und kommt esdadurch zu einer nicht autorisierten CashOK-Bargeldtransaktion, so haftet der Kontoinha-ber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, vorbehaltlichdes Absatzes 2 nicht. Dies gilt auch für die Fälle, in denen es vor der Sperranzeige zu nichtautorisierten CashOK-Bargeldtransaktionen kommt, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oderein sonstiges Abhandenkommen der Autorisierungsdaten vorliegt.

(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten CashOK-Bargeldtrans -aktion und hat der Kontoberechtigte seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungenvorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägtder Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahr-lässigkeit des Kontoberechtigten kann insbesondere dann vorliegen, wenn– er den Verlust oder den Diebstahl der Autorisierungsdaten der Bank schuldhaft nicht

unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangte (Ziffer 5 S.3),– er Transaktionsnummer und Aus- bzw. Einzahlungscode in nachvollziehbarer Weise ver-

merkt oder verwahrt hat, so dass Dritte Kenntnis von ihnen nehmen oder sie abhan-denkommen konnten (Ziffer 5 S. 1),

– er Transaktionsnummer und Aus- bzw. Einzahlungscode einer anderen Person mitgeteiltund so den Missbrauch ermöglicht hat.

(3) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 2 verpflichtet, wenndie Sperranzeige nicht abgegeben werden konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeitzur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch ein-trat. Dies gilt nicht, wenn der Kontoberechtigte in betrügerischer Absicht gehandelt hat.10.2 Haftung des Kontoinhabers ab SperranzeigeSobald der Bank der Verlust oder Diebstahl von Transaktionsnummer und Aus- bzw. Ein-zahlungscode oder deren missbräuchliche Verwendung angezeigt wurde, übernimmt dieBank den durch die CashOK-Bargeldtransaktion entstehenden Schaden. Handelt der Kon-toberechtigte in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinhaber auch die nach der Sperr-anzeige entstehenden Schäden.

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1. Allgemein1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung einschließlich des DauerauftragsDer Kunde kann die Bank beauftragen, durch eine Überweisung Geldbeträge bargeldloszugunsten eines Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-gers zu übermitteln. Der Kunde kann die Bank auch beauftragen, jeweils zu einembestimmten wiederkehrenden Termin einen gleich bleibenden Geldbetrag an das gleicheKonto des Zahlungsempfängers zu überweisen (Dauerauftrag).1.2 KundenkennungenFür das Verfahren hat der Kunde folgende Kundenkennung des Zahlungsempfängers zuverwenden:

Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben bestimmen sich nachNummern 2.1, 3.1.1 und 3.2.1.1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags und Autorisierung(1) Der Kunde erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag mittels eines von der Bankzugelassenen Formulars oder in der mit der Bank anderweitig vereinbarten Art und Weise(zum Beispiel per Online-Banking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1beziehungsweise Nummern 3.1.1. und 3.2.1.Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten.Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zuFehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden ent-stehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank dieAusführung ablehnen (siehe auch Nummer 1.7). Hält der Kunde bei der Ausführung derÜberweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Beiformularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen,falls das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht.(2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unterschrift oder in der ander-weitig mit der Bank vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per Online-Banking-PIN/TAN). In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten,dass die Bank die für die Ausführung der Überweisung notwendigen personenbezoge-nen Daten des Kunden abruft (aus ihrem Datenbestand), verarbeitet, übermittelt undspeichert.(3) Auf Verlangen des Kunden teilt die Bank vor Ausführung eines einzelnen Überwei-sungsauftrags die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die inRechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.(4) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrages an die Bankauch einen Zahlungsauslösedienst gemäß § 1 Absatz 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzzu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich.

1.4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank(1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch,wenn der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. DerZugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvor-richtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang aufdem Online-Banking-Server der Bank).(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nichtauf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt derÜberweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oderim „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt derÜberweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Num-mer 2.2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags(1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1und 2) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. Nachdem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Wider-ruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftragseinen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichendvon Satz 1 nicht mehr gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslö-sedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat.(2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überwei-sung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung bezie-hungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbar-ten Tag liegenden Geschäftstags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank erge-ben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang desWiderrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehraufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt.(3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftragnur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarungwird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Über-weisungsbetrag zurück zu erlangen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überwei-sungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmungdes Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitungeines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver-zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.1.6 Ausführung des Überweisungsauftrags(1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführungerforderlichen Angaben (siehe Nummern 2.1, 3.1.1 und 3.2.1) in der vereinbarten Artund Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist(siehe Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendesGuthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumtist (Ausführungsbedingungen).(2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungs-dienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kundenangegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszufüh-ren.(3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführungvon Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, diekeine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrich-tung gesondert vereinbart werden.

Für die Ausführung von Überweisungsaufträgen von Kunden gelten die folgenden Bedingungen.

Zielgebiet Währung Kundenkennung des Zahlungsempfängers

Inland Euro IBAN1

Grenzüberschreitend Euro IBAN innerhalb des EuropäischenWirtschaftsraums2

Inland oder innerhalb des Andere Währung • IBAN und BIC3 oderEuropäischen Wirtschaftsraums als Euro • Kontonummer und BIC

Außerhalb des Europäischen Euro oder • IBAN und BIC oderWirtschaftsraums andere Währung • Kontonummer und BIC

2.4 Bedingungen für den Überweisungsverkehr Stand 13. Januar 2018

1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer).2 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland,

Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, VereinigtesKönigreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern.

3 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungscode).

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1.7 Ablehnung der Ausführung(1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kanndie Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bankden Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungs-weise Nummer 3.1.2 und 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf demfür Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit mög-lich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zurAblehnung geführt haben, berichtigt werden können.(2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinemZahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zah-lungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eineInformation zur Verfügung stellen und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben.(3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauf-trags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.1.8 Übermittlung der ÜberweisungsdatenIm Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überwei-sung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwi-schengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. DerZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Über-weisungsdaten, zu denen auch die IBAN des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Ver-fügung stellen.Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland könnendie Überweisungsdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem Society forWorldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an denZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen derSystemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinenRechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. Zudem ver-pflichtet die „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtrans-ferverordnung) die Bank zum Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung, beider Ausführung von Überweisungen Angaben zum Kunden als Auftraggeber (Zahler) undzum Begünstigten (Zahlungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angabenbestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und derAdresse des Zahlers. Bei Überweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumskann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedochkann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängersangefordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzt dieBank die in ihren Systemen hinterlegten Daten, um den gesetzlichen Vorgaben zu ent-sprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdatensätzenselber immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißtauch, dass die Bank Zahlungsdaten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zurIdentität des Zahlers beziehungsweise Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfra-ge diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.1.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter ÜberweisungenDer Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zu unterrichten. Dies gilt auch im Fall derBeteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters.1.10 Entgelte und deren Änderung1.10.1 Entgelte für VerbraucherDie Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungs -verzeichnis“.Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zweiMonate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kundemit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikations-weg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. DerKunde kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretensentweder zustimmen oder sie ablehnen.Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vor-geschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf dieseGenehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbe-ziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auchfristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihremAngebot besonders hinweisen.Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtetsich nach Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.1.10.2 Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sindBei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen von Kunden, die keine Verbrau-cher sind,verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der AllgemeinenGeschäftsbedingungen.1.11 WechselkursErteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Konto-währung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung belastet. Die Bestimmung desWechselkurses bei solchen Überweisungen ergibt sich aus der Umrechnungsregelung im„Preis- und Leistungsverzeichnis“.Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wirdunmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Referenz-wechselkurs wird von der Bank zugänglich gemacht oder stammt aus einer öffentlichzugänglichen Quelle.1.12 Meldepflichten nach AußenwirtschaftsrechtDer Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

2. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäi-schen Wirtschaftsraums4 (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen5

2.1 Erforderliche AngabenDer Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: – Name des Zahlungsempfängers – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2), ist bei Überweisungen

in anderen EWR-Währungen als Euro der BIC unbekannt, ist statt dessen der vollständi-ge Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzu -geben,

– Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1) – Betrag – Name des Kunden – IBAN des Kunden2.2 Maximale Ausführungsfrist2.2.1 FristlängeDie Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag spätestens inner-halb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Ausführungsfrist beim Zah-lungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist(1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauf-trags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4).(2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung aneinem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, andem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftrags-währung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebeneoder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich.Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Aus-führungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag. Die Geschäftstage der Bank ergebensich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.(3) Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichenden Währungbeginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in derAuftragswährung vorliegt.2.3 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten ÜberweisungIm Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bankgegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflich-tet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einemKonto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen,auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Überweisung befundenhätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis-und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank ange-zeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weisedavon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün-de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlichmitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfül-len, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einenZahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 dieBank.2.3.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführungeiner autorisierten Überweisung(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Über-weisung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung desÜberweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaftwar. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wiederauf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführtenZahlungsvorgang befunden hätte. Wird eine Überweisung vom Kunden über einen Zah-lungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 dieBank. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank oder zwischengeschalteten StellenEntgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungs-empfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag.(2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigenEntgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nichterfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder aufseinem Konto belastet wurden.(3) Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Überweisung kann derKunde von der Bank fordern, dass die Bank vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp-fängers verlangt, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zah-lungsempfängers so vorzunehmen, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführtworden. Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn die Überweisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wird. Weist die Bank nach, dass derZahlungs betrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einge-gangen ist, entfällt diese Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde keinVerbraucher ist.(4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlan-gen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergeb-nis unterrichten.2.3.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung(1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Über-weisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bankeinen Schaden, der nicht bereits von Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlan-gen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bankhat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eige-nes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwi-

4 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland,Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, VereinigtesKönigreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern.

5 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britisches Pfund Sterling, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatische Kuna, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarischer Forint.

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schengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch einschuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sichnach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde denSchaden zu tragen haben.(2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haf-tungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Überweisungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und – für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.2.3.4 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sindAbweichend von den Ansprüchen in Nummer 2.3.2 und in Nummer 2.3.3 haben Kun-den, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet aus-geführten autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisungneben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglichSchadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhal-

ten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsät-zen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragenhaben.

– Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Banknicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahlund Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag).

– Ein Schadensersatzspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Überweisungsbetragzuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt.Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist derAnspruch auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbe-schränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und fürGefahren, die die Bank besonders übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Über-weisungen.

2.3.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss(1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 ist in folgenden Fällen ausge-schlossen: – Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig

und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. – Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehler-

haften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. Indiesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmenihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wie-dererlangung des Überweisungsbetrags nicht möglich, so ist die Bank verpflichtet, demKunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit derKunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Überweisung einen Anspruch aufErstattung des Überweisungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten derBank nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunktes berechnet die Bank das im „Preis-und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

(2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Einwendungen des Kun-den gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oderaufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde dieBank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisier-ten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Fristbeginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisungentsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb einesMonats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginnder Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.3.3kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Ver-schulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auchdann, wenn der Kunde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst.(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründen-den Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank

keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nichthätten vermieden werden können, oder

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.3. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäi-schen Wirtschaftsraums (EWR)6 in Währungen eines Staates außerhalb desEWR (Drittstaatenwährung)7 sowie Überweisungen in Staaten außerhalb desEWR (Drittstaaten)8

3.1 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Euro-päischen Wirtschaftsraums (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb desEWR (Drittstaatenwährung)3.1.1 Erforderliche AngabenDer Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: – Name des Zahlungsempfängers – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist bei grenzüberschrei-

tenden Überweisungen der BIC unbekannt, ist statt dessen der vollständige Name unddie Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben

– Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1) – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1) – Betrag – Name des Kunden – Kontonummer oder IBAN des Kunden

3.1.2 AusführungsfristDie Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.3.1.3 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden3.1.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten ÜberweisungIm Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Absatz 2) hat dieBank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie istverpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einemKonto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen,auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befundenhätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis-und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank ange-zeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weisedavon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün-de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlichmitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfül-len, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einenZahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 dieBank.3.1.3.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausfüh-rung einer autorisierten Überweisung(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Über-weisung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung desÜberweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaftwar. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wiederauf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführtenZahlungsvorgang befunden hätte. Wird eine Überweisung vom Kunden über einen Zah-lungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 dieBank. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank oder zwischengeschalteten StellenEntgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungs-empfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag.(2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigenEntgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nichterfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder aufseinem Konto belastet wurden.(3) Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Überweisung kann derKunde von der Bank fordern, dass die Bank vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp-fängers verlangt, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zah-lungsempfängers so vorzunehmen, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführtworden. Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn die Überweisung vom Kunden über einenZahlungsauslösedienstleister ausgelöst wird. Weist die Bank nach, dass der Zahlungs -betrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist,entfällt diese Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde kein Verbraucherist.(4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlan-gen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergeb-nis unterrichten.3.1.3.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung(1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Über-weisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bankeinen Schaden, der nicht bereits von Nummern 3.1.3.1 und 3.1.3.2 erfasst ist, ersetzt ver-langen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. DieBank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wieeigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einerzwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durchein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sichnach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde denSchaden zu tragen haben.(2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haf-tungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Überweisungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und – für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.3.1.3.4 Sonderregelung für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteileder ÜberweisungFür die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile der Überweisung bestehen abwei-chend von den Ansprüchen in den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 bei einer nicht erfolg-ten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung neben etwaigenHerausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzan-sprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhal-

ten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsät-zen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragenhaben.

– Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Banknicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahlund Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag).

– Die Haftung der Bank ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. DieseHaftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und fürGefahren, die die Bank besonders übernommen hat.

6 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland,Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, VereinigtesKönigreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern.

7 Zum Beispiel US-Dollar8 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique,

Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern).

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3.1.3.5 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sindAbweichend von den Ansprüchen in den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 haben Kunden,die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführ-ten autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung nebenetwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Scha-densersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhal-

ten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsät-zen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragenhaben.

– Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Banknicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahlund Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag).

– Ein Schadensersatzspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Überweisungsbetragzuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt.Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist derAnspruch auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbe-schränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und fürGefahren, die die Bank besonders übernommen hat sowie für nicht autorisierte Über-weisungen.

3.1.3.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss(1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 3.1.3.2 bis 3.1.3.5 ist in folgenden Fällen aus-geschlossen: – Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag ordnungs-

gemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. – Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehler-

haften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. Indiesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmenihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wie-dererlangung des Überweisungsbetrags nach Satz 2 nicht möglich, so ist die Bank ver-pflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzutei-len, damit der Kunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Überweisung einenAnspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätig-keiten nach den Sätzen 2 bis 3 dieses Unterpunkts berechnet die Bank das im „Preis-und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

(2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 3.1.3.1 bis 3.1.3.5 und Einwendungen desKunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungenoder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kundedie Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autori-sierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf derFrist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überwei-sung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalbeines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Frist-beginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer3.1.3.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn erohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 geltenauch dann, wenn der Kunde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleisterauslöst.(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründen-den Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank

keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nichthätten vermieden werden können, oder

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.3.2 Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten)3.2.1 Erforderliche AngabenDer Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: – Name des Zahlungsempfängers – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist bei grenzüberschrei-

tenden Überweisungen der BIC unbekannt, ist statt dessen der vollständige Name unddie Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben

– Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1) – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1) – Betrag – Name des Kunden – Kontonummer oder IBAN des Kunden3.2.2 AusführungsfristDie Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

3.2.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden3.2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung(1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Absatz 2) hatdie Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie istverpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einemKonto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen,auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befundenhätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis-und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank ange-zeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weisedavon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün-de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlichmitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfül-len, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einenZahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 dieBank.(2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultieren, haf-tet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zuder Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen desMitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.3.2.3.2 Haftung bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführungeiner autorisierten ÜberweisungBei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überwei-sung hat der Kunde neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und§§ 812 ff. BGB Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhal-

ten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsät-zen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragenhaben.

– Für das Verschulden zwischengeschalteter Stellen haftet die Bank nicht. In diesen Fällenbeschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisungder ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag).

– Die Haftung der Bank ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. DieseHaftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und fürGefahren, die die Bank besonders übernommen hat.

3.2.3.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss(1) Eine Haftung der Bank nach Nummer 3.2.3.2 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag ordnungs-

gemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. – Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehler-

haften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. Indiesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmenihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für dieTätigkeiten der Bank nach dem Satz 2 dieses Unterpunktes berechnet die Bank das im„Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

(2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 3.2.3.1 und 3.2.3.2 und Einwendungen desKunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungenoder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kundedie Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autori-sierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf derFrist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überwei-sung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalbeines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Frist-beginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche kann der Kundeauch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an derEinhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn derKunde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst.(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründen-den Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank

keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nichthätten vermieden werden können, oder

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

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1 Allgemein1.1 BegriffsbestimmungEine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zu Lastendes Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom Zah-lungsempfänger angegeben wird.1.2 Entgelte und deren Änderung1.2.1 Entgelte für VerbraucherDie Entgelte im Lastschriftverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.Änderungen der Entgelte im Lastschriftverkehr werden dem Kunden spätestens zweiMonate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kundemit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikations-weg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. DerKunde kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretensentweder zustimmen oder sie ablehnen.Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vor-geschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf dieseGenehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbe-ziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auchfristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihremAngebot besonders hinweisen.Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtetsich nach Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.1.2.2 Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sindFür Entgelte und deren Änderung für Zahlungen von Kunden, die keine Verbraucher sind,verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der AllgemeinenGeschäftsbedingungen.2 SEPA-Basislastschrift2.1 Allgemein2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-BasislastschriftverfahrensMit dem SEPA-Basislastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an den Zahlungs-empfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsver-kehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA) bewirken. Zur SEPA gehören die imAnhang genannten Staaten und Gebiete.Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basislastschriften muss– der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Basislastschriftver-

fahren nutzen und– der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Lastschrift-

mandat erteilen.Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinenZahlungsdienstleister der Bank die Lastschriften vorlegt.Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basislastschrift bin-nen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinemKonto von der Bank die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen.2.1.2 KundenkennungenFür das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreiten-den Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums2 zusätzlich den BIC3 derBank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, dadie Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basislastschrift ausschließlich aufGrundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weite-

ren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger an Hand der imLastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenenIBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des EWR zusätzlich angege-benen BIC aus.2.1.3 Übermittlung von LastschriftdatenBei SEPA-Basislastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenüber-mittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication(SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweizund in den USA weitergeleitet werden. Zudem verpflichtet die „Verordnung (EU)2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Über-mittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) die Bank zumZwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung, bei der Ausführung von Last-schriften Angaben zum Kunden als Auftraggeber (Zahler) und zum Begünstigten (Zah-lungsempfänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name undKundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahlers. BeiLastschriften innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitungder Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls dieseAngabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers angefordert werden. Bei derAngabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzt die Bank die in ihren Systemen hin-terlegten Daten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnungwird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdatensätzen selber immer eindeutigbestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die BankZahlungsdaten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlersbeziehungsweise Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten denzuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss.2.2 SEPA-Lastschriftmandat2.2.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate)Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisierter gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA-Basislastschriften des Zahlungsempfän-gers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zuerteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten,dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischenge-schaltete Stellen die für die Ausführung der Lastschrift notwendigen personenbezogenenDaten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern.In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthaltensein:– Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels

SEPA-Basislastschrift einzuziehen, und– Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-

Basislastschriften einzulösen.Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten enthalten:– Bezeichnung des Zahlungsempfängers,– eine Gläubigeridentifikationsnummer,– Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung,– Name des Kunden (sofern verfügbar),– Bezeichnung der Bank des Kunden und– seine Kundenkennung (siehe Nummer 2.1.2).Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzliche Angabenenthalten.2.2.2 Einzugsermächtigung als SEPA-LastschriftmandatHat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er denZahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuzie-

Für Zahlungen des Kunden an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Basislastschrift über sein Konto bei der Bank gelten folgende Bedingungen:

1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer).2 Für die Mitgliedstaaten siehe Anhang.3 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungscode).

2.5 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren Stand 01. März 2019

4. Anhang: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung

Zielland Kurzform Währung Kurzform

Belgien BE Euro EURBulgarien BG Bulgarischer Lew BGNDänemark DK Dänische Krone DKKEstland EE Euro EURFinnland FI Euro EURFrankreich FR Euro EURGriechenland GR Euro EURIrland IE Euro EURIsland IS Isländische Krone ISKItalien IT Euro EURJapan JP Japanischer Yen JPYKanada CA Kanadischer Dollar CADKroatien HR Kroatischer Kuna HRKLettland LV Euro EURLiechtenstein LI Schweizer Franken* CHFLitauen LT Euro EURLuxemburg LU Euro EURMalta MT Euro EURNiederlande NL Euro EUR

Zielland Kurzform Währung Kurzform

Norwegen NO Norwegische Krone NOKÖsterreich AT Euro EURPolen PL Polnischer Zloty PLNPortugal PT Euro EURRumänien RO Rumänischer Leu RONRussische Föderation RU Russischer Rubel RUBSchweden SE Schwedische Krone SEKSchweiz CH Schweizer Franken CHFSlowakei SK Euro EURSlowenien SI Euro EURSpanien ES Euro EURTschechische Republik CZ Tschechische Krone CZKTürkei TR Türkische Lira TRYUngarn HU Ungarischer Forint HUFUSA US US-Dollar USDVereinigtes Königreich vonGroßbritannien und Nordirland GB Britisches Pfund Sterling GBPZypern CY Euro EUR

* Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein.

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hen, weist er zugleich damit die Bank an, die vom Zahlungsempfänger auf sein Kontogezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kundegegenüber seiner Bank die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. DieseEinzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vomKunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen erteilte Einzugsermächtigungen.Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten:– Bezeichnung des Zahlungsempfängers,– Name des Kunden,– Kundenkennung nach Nummer 2.1.2 oder Kontonummer und Bankleitzahl des

Kunden.Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angabenenthalten.2.2.3 Widerruf des SEPA-LastschriftmandatsDas SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zah-lungsempfänger oder seiner Bank – möglichst schriftlich – mit der Folge widerrufen wer-den, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind.Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang desWiderrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ wirksam.Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damitdieser keine weiteren Lastschriften einzieht.2.2.4 Begrenzung und Nichtzulassung von SEPA-BasislastschriftenDer Kunde kann der Bank gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus SEPA-Basislast-schriften zu begrenzen oder nicht zuzulassen. Diese Weisung muss der Bank bis spätes-tens zum Ende des Geschäftstages gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ vor dem imDatensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstag zugehen. Diese Weisung sollte mög-lichst schriftlich und möglichst gegenüber der kontoführenden Stelle der Bank erfolgen.Zusätzlich sollte diese auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden.2.3 Einzug der SEPA-Basislastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschrift -mandats durch den Zahlungsempfänger(1) Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger.Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und setzt etwaige zusätzliche Angaben in denDatensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wirdvom Zahlungsempfänger angegeben.(2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung derSEPA-Basislastschrift unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleisters an die Bank als Zahl-stelle. Dieser Datensatz verkörpert auch die Weisung des Kunden an die Bank zur Einlö-sung der jeweiligen SEPA-Basislastschrift (siehe Nummer 2.2.1 Sätze 2 und 4 beziehungs-weise Nummer 2.2.2 Satz 2). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats vereinbarte Form (siehe Nummer 2.2.1 Satz 3).2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Basislastschrift2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Lastschriftbetrag(1) Eingehende SEPA-Basislastschriften des Zahlungsempfängers werden am im Daten-satz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Last-schriftbetrag dem Konto des Kunden belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen im„Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesenen Geschäftstag der Bank, erfolgt die Kon-tobelastung am nächsten Geschäftstag.(2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Bankarbeitstag4

nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (siehe Nummer 2.4.2), wenn– der Bank ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats gemäß Nummer 2.2.3 zugegangen

ist,– der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf sei-

nem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt (fehlende Kontodeckung);Teileinlösungen nimmt die Bank nicht vor,

– die im Lastschriftdatensatz angegebene IBAN des Zahlungspflichtigen keinem Kontodes Kunden bei der Bank zuzuordnen ist, oder

– die Lastschrift nicht von der Bank verarbeitbar ist, da im Lastschriftdatensatz– eine Gläubigeridentifikationsnummer fehlt oder für die Bank erkennbar fehlerhaft ist,– eine Mandatsreferenz fehlt,– ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder– kein Fälligkeitstag angegeben ist.(3) Darüber hinaus erfolgt eine Kontobelastung nicht oder wird spätestens am zweitenBankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (siehe Nummer 2.4.2), wenndieser SEPA-Basislastschrift eine gesonderte Weisung des Kunden nach Nummer 2.2.4entgegensteht.2.4.2 Einlösung von SEPA-BasislastschriftenSEPA-Basislastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto desKunden nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängiggemacht wird.2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung derBelastungsbuchung oder Ablehnung der EinlösungÜber die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (sieheNummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basislastschrift(siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu dergemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Konto-informationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, dieGründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgän-gigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Basislastschriftwegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich)berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.2.4.4 Ausführung der Zahlung(1) Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden auf-grund der SEPA-Basislastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spä-testens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Ausführungsfristbeim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.

(2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeits-tag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag.(3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kon-toinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten Häufigkeit.2.5 Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung(1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basislastschriftbinnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinemKonto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschrift-betrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sichohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche desZahlungsempfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt.(2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweiligeBetrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung desKunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist.(3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführ-ten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer 2.6.2.2.6 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten ZahlungIm Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kundenkeinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kundenden von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie dasKonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autori-sierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende desGeschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt,an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist oder dieBank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigenBehörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten desKunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unver-züglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.2.6.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführungvon autorisierten Zahlungen(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Zah-lung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Last-schriftbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. DieBank bringt dann das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaftausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.(2) Der Kunde kann über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstat-tung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die die Bank ihm im Zusammenhang mitder nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt odermit denen sie das Konto des Kunden belastet hat.(3) Geht der Lastschriftbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erstnach Ablauf der Ausführungsfrist in Nummer 2.4.4 Absatz 2 ein (Verspätung), kann derZahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gut-schrift des Lastschriftbetrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, alssei die Zahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden.(4) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Ver-langen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über dasErgebnis unterrichten.2.6.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung(1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Zah-lung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank einen Scha-den, der nicht bereits von Nummern 2.6.1 und 2.6.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Diesgilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbeiein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenesVerschulden zu vertreten. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entste-hung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschul-dens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.(2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haf-tungsgrenze gilt nicht– für nicht autorisierte Zahlungen,– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank,– für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und– für den dem Kunden entstandenen Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.2.6.4 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sindAbweichend von den Ansprüchen in Nummer 2.6.2 und 2.6.3 haben Kunden, die keineVerbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autori-sierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung neben etwaigen Herausgabe-ansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nachMaßgabe folgender Regelungen:– Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhal-

ten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsät-zen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragenhaben.

– Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Banknicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahlund Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle.

– Ein Schadensersatzspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Lastschriftbetragzuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt.Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist derAnspruch auf höchstens 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkun-gen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, diedie Bank besonders übernommen hat sowie für nicht autorisierte Zahlungen.

2.6.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss(1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 2.6.2. bis 2.6.4 ist in folgenden Fällen ausge-schlossen:

4 Bankarbeitstage sind alle Werktage außer: Sonnabende, 24. und 31. Dezember.

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2.6 Bedingungen für den Scheckverkehr Stand 16. August 2004

Soweit die Teilnahme am Scheckverkehr vereinbart ist, gelten die folgenden Bedingun-gen:1. ScheckvordruckeDie Bank gibt an den Kunden Scheckvordrucke zur Teilnahme am Scheckverkehr aus. Fürden Scheckverkehr dürfen nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordruckeverwendet werden.2. SorgfaltspflichtenScheckvordrucke und Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhan-denkommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Bank, möglichst der kontofüh-renden Stelle, unverzüglich mitzuteilen.Die Scheckvordrucke sind deutlich lesbar auszufüllen. Der Scheckbetrag ist in Ziffern undin Buchstaben unter Angabe der Währung so einzusetzen, dass nichts hinzugeschriebenwerden kann. Hat sich der Kunde beim Ausstellen eines Schecks verschrieben oder ist derScheck auf andere Weise unbrauchbar geworden, so ist er zu vernichten.Bei Beendigung des Scheckvertrages sind nicht benutzte Vordrucke unverzüglich entwe-der an die Bank zurückzugeben oder entwertet zurückzusenden.3. Haftung von Kunde und BankDie Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Scheckvertrag. Hat derKunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorg-faltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den

Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zutragen haben.Löst die Bank Schecks ein, die dem Kunden nach der Ausstellung abhandengekommensind, so kann sie das Konto des Kunden nur belasten, wenn sie bei der Einlösung nichtgrob fahrlässig gehandelt hat.4. Verhalten der Bank bei mangelnder KontodeckungDie Bank ist berechtigt, Schecks auch bei mangelndem Guthaben oder über einen zuvorfür das Konto eingeräumten Kredit hinaus einzulösen. Die Buchung solcher Verfügungenauf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung. 5. ScheckwiderrufDer Scheck kann widerrufen werden, solange er von der Bank nicht eingelöst ist. DerWiderruf kann nur beachtet werden, wenn er der Bank so rechtzeitig zugeht, dass seineBerücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist.6. Zusätzliche Regelungen für OrderschecksDer Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Einzug der von ihmbegebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinsti-tute kann gegen Vorlage der innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahl-ten Schecks Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen geltenauch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Orderschecks.

3 Einlagengeschäfte

3.1 Bedingungen für Sparkonten Stand 04. Oktober 2018

Die Führung des Sparbuchs ist grundsätzlich kostenfrei, nähere Einzelheiten sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Über Gutschriften und Belastungen werden Spar-kontoauszüge erteilt. Das Guthaben auf dem Sparkonto wird von der Bank variabel verzinst. Die Anlagedauer ist unbegrenzt, bei Anlagebeträgen über 2.000,– EUR gilt aufgrund danngeltender Kündigungsregeln eine Mindestlaufzeit von drei Monaten. Der Kunde kann jederzeit Einzahlungen vornehmen.

I. Sparkonten allgemein1. EinlagenDas Konto ist zur Aufnahme von Beträgen bestimmt, die der Geldanlage dienen. Es istnicht bestimmt für Beträge, die im Zahlungsverkehr verwendet werden sollen oder von vorneherein befristet angenommen werden. 2. SparurkundeDer Bestand und laufende Umsätze bei Sparkonten werden jeweils in Loseblatt-Konto-auszügen ausgewiesen. Sparurkunde gemäß dieser Bedingungen ist der jeweils letzte, von der Bank ausgestellteKontoauszug. Die Kontoauszüge werden fortlaufend nummeriert, wobei seit August2009 die Nummerierung jeweils jährlich neu beginnt. Sparurkunden mit zeitlich früheremAusstellungsdatum verlieren mit der Ausstellung einer Folgeurkunde automatisch ihreBeweisbestimmung. Maßgeblich für den aktuellen Kontosaldo sind die Aufzeichnungenbei der Bank. Nach Verfügungen über die Zugangsalternativen gemäß 6b) unten werdendem Kunden neue Kontoauszüge per Post zugesandt oder am Geldautomaten und amSchalter zum Abruf bereitgestellt.3. Sorgfältige AufbewahrungDer Kunde ist verpflichtet, die Sparurkunde sorgfältig aufzubewahren und einen Verlustoder deren Zerstörung der TARGOBANK unverzüglich anzuzeigen.4. VerzinsungDer Zinssatz ist variabel. Die Bank kann den Zinssatz nach billigem Ermessen gemäß § 315BGB ändern. Der jeweils aktuelle Zinssatz wird mittels Preis- und Leistungsverzeichnis inden Filialen und/oder im Internet unter www.targobank.de bekannt gemacht. AufWunsch sendet TARGOBANK dem Kontoinhaber das Preis- und Leistungsverzeichnis zu. Änderungen des Zinssatzes werden auch ohne besondere Mitteilungen für alle bestehen-den Sparkonten wirksam an dem Tag, an dem die Änderung im Preis- und Leistungsver-zeichnis bekannt gemacht wird.

5. Zinsverrechnung und KapitalisierungZinsen werden einmal jährlich zum 31. Dezember dem Kapital zugeschlagen. Die Zins-rechnung erfolgt tagegenau nach der 365/366 Tage- Methode (ACT/ACT). In einemSchaltjahr werden für die Zinsrechnung immer 366 Tage zugrunde gelegt, unabhängigdavon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr das Produkt eröffnet wurde. Aus- und Einzahlun-gen werden sofort mit dem Saldo verrechnet. Die Verzinsung beginnt am Tag der Einzahlung, sie endet mit dem Tag vor der Auszahlung/ Sollbuchung auf dem Konto.Über Zinserträge kann der Kunde innerhalb von 2 Monaten seit Gutschrift ohne Einhal-tung von Kündigungsfristen verfügen. Erfolgt eine Verfügung innerhalb dieser Frist nicht,unterliegen die Zinsbeträge den für die Rückzahlung des Sparkapitals geltenden Bestim-mungen.6. Auszahlungen/VerfügungenBargeldauszahlungen oder Verfügungen nimmt die Bank mit befreiender Wirkunggegenüber dem Gläubiger wie folgt vor: a) im Schalterverkehr: gegen Vorlage des letzten Sparkontoauszuges (Sparurkundegemäß Ziffer 2),b) bei Telefon-Banking, Online-Banking oder am Geldautomaten: ohne Vorlage des letz-ten Sparkontoauszuges entsprechend den jeweils vereinbarten Zugangsvoraussetzungen.Die Bank ist berechtigt, an den Vorleger der Sparurkunde mit befreiender Wirkung Aus-zahlungen vorzunehmen. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Bank die fehlende Berech-tigung des Vorlegers bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenist.c) Sämtliche Sparkonten nehmen im Übrigen am Bargeldauszahlungsdienst „Cash ohneKarte“ teil; auf die unter „Girokonto und Zahlungsverkehr“ unter Nr. 2.3a aufgeführten„Bedingungen Cash ohne Karte“ wird Bezug genommen.

– Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig undungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist.

– Die Zahlung wurde in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfänger angegebe-nen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt. In diesem Fallkann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglich-keiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangungdes Zahlungsbetrags nach Satz 2 dieses Unterpunktes nicht möglich, so ist die Bank ver-pflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzutei-len, damit der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltendmachen kann. Für die Tätigkeiten nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunkts berech-net die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

(2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 2.6.1 bis 2.6.4 und Einwendungen des Kun-den gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder auf-grund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nichtspätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder feh-lerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur,wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend demfür Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach derBelastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag derUnterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.6.3 kann derKunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschuldenan der Einhaltung dieser Frist verhindert war.

(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründen-den Umstände– auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank

keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nichthätten vermieden werden können, oder

– von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.3 Anhang: Liste der zu SEPA gehörigen Staaten und Gebiete3.1 Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen,Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreichvon Großbritannien und Nordirland, Zypern.Weitere Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen.3.2 Sonstige Staaten und GebieteAndorra, Guernsey, Jersey, Insel Man, Monaco, San Marino, Schweiz, St. Pierre undMiquelon, Vatikanstadt.

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II. Zusatzbedingungen für Sparkonten mit zusätzlicher Automatenkarte (Card Sparkonten)Für die Benutzung einer Automatenkarte in Verbindung mit einem Sparkonto (mit Lose-blatt-Kontoauszug) gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:

1. AutomatenkarteDer Kunde bekommt zusätzlich zu seiner Loseblatt-Sparurkunde eine Automatenkarteund eine persönliche Geheimzahl zugesandt. Girokonto-Kunden, die bereits im Besitzeiner Debitkarte (Kundenkarte/ girocard, V PAY) mit persönlicher Geheimzahl sind, können diese Karte auch für Verfügungen über das Card Sparkonto nutzen.2. Auszahlung/VerfügungshöchstgrenzeMit der Automatenkarte kann der Kunde unabhängig von den Öffnungszeiten der Filialenan TARGOBANK Geldautomaten im Inland und europäischen Ausland unter Einsatz sei-ner persönlichen Geheimzahl zu Lasten seines Sparkontos verfügen. Es gilt aus Sicher-heitsgründen eine Verfügungshöchstgrenze pro Tag, deren Höhe die Bank jeweils im gül-tigen Preis- und Leistungsverzeichnis ausweist. Höhere Beträge können nur unter Vorlageder Sparurkunde und gegebenenfalls des Personalausweises in den Filialen der Bank imInland verfügt werden.3. Einzahlungen an Geldauto matenDer Kontoinhaber kann mittels Karte über den TARGOBANK Automaten Bargeldbeträgeauf sein Sparkonto am TARGOBANK Geldautomaten einzahlen. Er erhält hierfür durch

den Automaten eine Bestätigung mit dem Vorbehalt, dass die Eingabe, insbesondere dieHöhe des eingegebenen Betrags, nicht vom Automaten selbst, sondern manuell vonBankmitarbeitern nachträglich auf Richtigkeit überprüft wird. Bei diesem Ausdruck han-delt es sich daher weder um eine Quittung noch um eine Sparurkunde. Rechtsansprüchekönnen daraus nicht abgeleitet werden. 4. HaftungDer Kontoinhaber hat die Automatenkarte sowie seine persönliche Geheimzahl sorgfältigzu verwahren. Der Verlust oder die Vernichtung sind der Bank unverzüglich anzuzeigen.Für die Haftung im Falle des Missbrauchs der Automatenkarte gelten Regelungen derBedingungen für die Debitkarte (girocard, V PAY) entsprechend. 5. Bereitstellung von Konto auszügenDie Bank stellt dem Kontoinhaber Kontoauszüge (Sparurkunde) mit Informationen zu denletzten Umsätzen sowie zum aktuellen Sparguthaben per Kontoauszugsdrucker zumAbruf bereit. Sparurkunde ist jeweils nur der letzte, von der Bank ausgestellte Kontoaus-zug. 6. Abtretungen/Verpfändungen an DritteBei dieser Variante (Card Spar konto) sind Abtretungen und Verpfändungen an Drittenicht zulässig.

III. Zusatzbedingungen für Sparkonten mit zusätzlichem Bonus-SparenFür Sparkontoeröffungen bis 25.11.2004 (gestaffelte Boni)Für Sparkonten, die bis zum 25.11.2004 eröffnet wurden, mit einem regelmäßigenmonatlichen Sparbetrag (Sparkonten mit zusätzlichem Bonus-Sparen) gelten zusätzlichdie folgenden Bedingungen: 1. Lastschrifteinzug/BonusFür Sparkonten mit einem regelmäßigen monatlichen Sparbetrag zahlt TARGOBANK amEnde des Kalenderjahres zusätzlich zum vereinbarten Sparzins einen Bonus. Bedingunghierfür ist, dass der regelmäßige Sparbetrag monatlich per Lastschrift eingezogen wird.Der Kunde erteilt der TARGOBANK daher gesondert eine Lastschrift-Einzugsermächti-gung. 2. Mindestsparrate Der monatliche Sparbetrag muss mindestens über die vereinbarte und im Preis- und Leis-tungsverzeichnis bekannt gemachte Mindestrate lauten. Erhöhungen und Reduzierungendurch den Kunden sind jederzeit möglich mit der Maßgabe, dass die Mindestrate nichtunterschritten werden darf. Der Kunde willigt ein, dass die Lastschrifteinzugsermächti-gung sich automatisch auf den gegebenenfalls von ihm geänderten Betrag erstreckt. 3. Verfügbarkeit/Bonusvoraus setzungDie Bonusvereinbarung wirkt sich auf die Verfügbarkeit des vorhandenen Sparguthabensnicht aus. Einzahlungen und Auszahlungen können wie bei herkömmlichen Sparbüchernmit 3-monatiger Kündigungsfrist vorgenommen werden.Der Bonus wird nur gezahlt, soweit das Sparguthaben am Ende des Kalenderjahresvor Kapitalisierung der Zinsen des laufenden Jahres um mindestens das 12-fache der ver-einbarten Sparrate (Ziffer 2) höher ist als das Sparguthaben am 01.01. des laufenden Jah-res (Einlagenzuwachs). Für das Jahr des Abschlusses der Bonusvereinbarung erfolgt diese Berechnung zeitantei-lig, bezogen auf das Datum des Abschlusses. Der Bonus wird letztmalig für das volleKalenderjahr gezahlt, das dem Ende der Bonusvereinbarung oder der Auflösung des Spar-kontos vorausgeht.4. Berechnung und Änderung des Bonus Der Bonus wird gezahlt als Zuschlag auf den vereinbarten Sparzins, siehe Preis- und Leis-tungsverzeichnis. Er ist gestaffelt und richtet sich nach der Höhe des Einlagenzuwachsesim maßgeb lichen Kalenderjahr. Der Bonus ist variabel und kann von der Bank jederzeitangepasst werden.

Änderungen treten ohne besondere Mitteilung auch für bestehende Bonusvereinbarun-gen mit dem Tag in Kraft, der durch das Preis- und Leistungsverzeichnis, das in jeder Filia-le ausliegt, bekannt gegeben wird. Bei Änderungen innerhalb eines Kalenderjahres giltdiese für bereits bestehende Konten immer erst für das folgende Kalenderjahr. 5. Loseblattsparbuch/Optionale AutomatenkarteÜber dieses Sparkonto mit zusätzlichem Bonussparen wird ein Loseblatt-Sparbuch mitoptionaler Automatenkarte ausgestellt (siehe Ziffer II oben).

Für Sparkontoeröffnungen ab 26.11.2004 (Doppelzins-Spar konten) 1. Verzinsung/Berechnung des BonusFür Sparkonten, die einen jährlichen im Preis- und Leistungsverzeichnis festgelegten Einla-genzuwachs erreichen, zahlt die Bank zusätzlich zum aktuell geltenden variablen Sparzinseinen Bonus in Form einer Verdoppelung des jeweiligen Zinsbetrages.2. Zahlungsweise Einzahlungen und Auszahlungen können wie bei herkömmlichen Sparbüchern mit 3-monatiger Kündigungsfrist vorgenommen werden. 3. Bonusvoraussetzung Der Bonus wird nur gezahlt, soweit das Sparguthaben am Ende des Kalenderjahres vorKapitalisierung der Zinsen des laufenden Jahres um mindestens den im Preis- und Leis-tungsverzeichnis festgelegten Einlagenzuwachs höher ist als das Sparguthaben am 1.1.des laufenden Jahres. Für das Jahr der Kontoeröffnung mit Abschluss dieser Bonusverein-barung erfolgt die Berechnung des notwendigen Einlagenzuwachses zeitanteilig, bezo-gen auf das Datum des Abschlusses. Der Bonus wird letztmalig für das letzte volle Kalen-derjahr der Kontoführung gezahlt.4. Bonus-ÄnderungDie Bank behält sich Änderungen der Bonushöhe vor und wird diese durch Mit teilung imPreis- und Leistungsverzeichnis bekannt geben. 5. Loseblattsparbuch/Optionale Automatenkarte Über das Doppelzins-Sparkonto wird ein Loseblatt-Sparbuch mit optionaler Automaten-karte ausgestellt (siehe Ziffer II oben).

7. Verfügungen/Vorschuss zinsen/KündigungVerfügungen über die Spareinlagen sind möglich:a) bis zu 2.000,– EUR innerhalb eines Kalendermonats ohne Kündigung;b) über höhere Beträge nur nach vorhergehender Kündigung mit einer Frist von

3 Monaten;c) nur ausnahmsweise vor Ablauf der Kündigungsfrist. In diesem Fall werden Vor-

schusszinsen für 90 Tage in Höhe von 1/4 des vereinbarten Guthaben zinses belastet.Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlungen ohne Einhaltung der Kündigungsfristbesteht – mit Ausnahme der Alternative zu a) – nicht.

Verfügt der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit über den gekündigtenBetrag oder wird keine anderweitige Vereinbarung getroffen, wird der Sparvertrag fürdie gesamte Spareinlage zu den allgemeinen Bedingungen fortgesetzt.

8. Guthaben/VerfügungsmöglichkeitenDie Mindesteinlage beträgt 0,50 EUR.

Die Bargeldauszahlung von Beträgen ab 10.000,– EUR muss (nach entsprechender Kündigung gemäß Ziffer 7) zwecks Planung der Bargeldbesorgung mit einer Vorlaufzeitvon drei Bankarbeitstagen angekündigt werden. Die Bank kann aus Sicherheitsgründen, gerade auch im Interesse des Kontoinhabers, dentäglich verfügbaren Maximalbetrag bei den in Ziffer 6b) oben genannten Zugangswegenbegrenzen. Der Kontoinhaber kann sich über die Maximal beträge jederzeit im Preis- undLeistungsverzeichnis informieren.9. Abtretungen/Verpfändungen an DritteEine Abtretung oder Verpfändung an Dritte wird gegenüber TARGOBANK erst wirksam,wenn diese der TARGOBANK angezeigt und von der Bank bestätigt worden ist. 10. PreiseEntgelte fallen nur an, soweit diese im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen sind.

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V. Zusatzbedingungen für Bonuszins-Sparpläne Stand 30. Oktober 2017

Der Bonuszins-Sparplan ist ein Sparkonto, für das die Regelungen in „Sparkonten allge-mein“ gemäß Abschnitt I dieser Bedingungen vollumfänglich gelten. Auf dem Sparkontoerhält der Kunde eine variable Verzinsung unabhängig von der Erfüllung der Vorausset-zungen für den Bonuszins. Zusätzlich erhält der Kunde einen Bonuszins, wenn er dienachfolgend dargestellten Voraussetzungen erfüllt.

1. LaufzeitDer Bonuszins-Sparplan hat eine feste Laufzeit und ist vom Kunden mit monatlichen Spar-beträgen anzusparen. Nach Ablauf der Laufzeit oder bei Nichterfüllung der Voraussetzun-gen für den Bonuszins, wird der Bonuszins-Sparplan zu den Konditionen eines Standard-Sparkontos weitergeführt.2. MindestsparbetragUm die Voraussetzungen für den Bonuszins zu erfüllen, muss der Kunde monatlich einenbei Vertragsabschluss festgelegten Sparbetrag (nachfolgend „Sparbetrag“) einzahlen. DerSparbetrag muss mindestens auf den im Preis- und Leistungsverzeichnis bekannt gemach-ten Mindestsparbetrag lauten. Der Sparbetrag kann auf Wunsch innerhalb von 12 Mona-ten jeweils einmal angepasst werden (Erhöhung bzw. Reduzierung maximal um jeweils10 % des ursprünglichen Sparbetrags). TARGOBANK gewährt auf die Summe der einge-zahlten Sparbeträge den vereinbarten Bonuszins. Der Kunde kann neben den vereinbar-ten Sparbeträgen jederzeit weitere Einzahlungen in beliebiger Höhe vornehmen. Fürdiese Beträge erhält der Kunde die Basisverzinsung, nicht jedoch die Bonusverzinsung.Sparbeträge können nur jeweils am 01. oder am 15. eines Kalendermonats eingezahltwerden („Fälligkeit“), wobei das bei Vertragsschluss gewählte Fälligkeitsdatum währendder Laufzeit nicht verändert werden kann.3. BasisverzinsungDer Basiszinssatz ist variabel. Er wird mittels dem Preis- und Leistungsverzeichnis in denFilialen und im Internet unter www.targobank.de bekannt gegeben. Es gelten die Ziffern4 und 5 des Abschnitts I dieser Bedingungen. 4. BonusverzinsungFür den Bonuszins-Sparplan gelten laufzeitabhängige Bonustabellen, die den jeweils gel-tenden Bonuszinssatz darstellen. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus-

ses im gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Bonustabelle. Die in derBonustabelle ausgewiesenen Zinssätze gelten für die gesamte Laufzeit des Bonuszins-Sparplanes und sind nicht veränderlich. Die in der Tabelle dargestellten Zinssätze stehenjeweils in Abhängigkeit zu den bisher eingezahlten Sparbeträgen („Sparbetragszähler“).Der Sparbetragszähler erhöht sich mit jedem vollständig eingezahlten Sparbetrag. DerKunde kann versäumte Sparbeträge nur innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit undjeweils nur bis zum Ende eines Kalenderjahres nachholen, damit sein Anspruch auf künfti-ge Bonuszinszahlungen in voller Höhe erhalten bleibt. Versäumt der Kunde Sparbeträgeohne sie nachzuholen, läuft der Sparbetragszähler weiter, sobald der Kunde die Einzah-lung der Sparbeträge wieder aufnimmt.Die Bonuszinsberechnung erfolgt am Ende jedes Kalenderjahres taggenau nach der365/366 Tage-Methode (ACT/ACT) auf die bisher gezahlten Sparbeträge (nicht auf bisherausgezahlte Zinsen). Die Zahlung der Bonuszinsen erfolgt letztmalig bei Fälligkeit.5. Auszahlungen/Verfügungen/KündigungAuszahlungen können mit 3-monatiger Kündigungsfrist bzw. bis zu 2.000,– EUR inner-halb eines Kalendermonats vorschusszinsfrei ohne Kündigung vorgenommen werden. Esgilt Nummer 7 des Abschnitts I dieser Bedingungen.Im Falle von Verfügungen muss der auf dem Bonuszins-Sparplan verbleibende Saldo min-destens der Summe der bis dahin fälligen Sparbeträge entsprechen, damit der Kunde denAnspruch auf den Bonuszins in voller Höhe behält. Verringert sich der Saldo unterhalb derSumme der bis dahin fälligen Sparbeträge, fällt der Kunde im Sparbetragszähler entspre-chend zurück. Ein Ausgleich ist nur in Höhe der zwei letzten fälligen Sparbeträge binnenzwei Monaten und bis zum Ende eines Kalenderjahres möglich.Für den Fall, dass der Kunde den Bonuszins-Sparplan vor dem Vertragsablauf auflöst, ent-fällt der Anspruch auf eine Bonuszinszahlung für das Jahr der Auflösung.6. Loseblatt-SparurkundeFür den Bonuszins-Sparplan wird eine Loseblatt-Sparurkunde ausgestellt. Es gilt Nummer2 des Abschnitts I dieser Bedingungen.7. Abtretungen/Verpfändungen an DritteEine Abtretung oder Verpfändung an Dritte wird gegenüber TARGOBANK erst wirksam,wenn diese der TARGOBANK angezeigt und von der Bank bestätigt worden ist.

IV. Zusatzbedingungen für Index Sparkonten Bei Index Sparkonten richtet sich die Verzinsung beziehungsweise der Ertrag des Sparkon-tos ganz oder teilweise nach bestimmten Börsen- oder Wirtschaftskennzahlen (Indizes).Einzelheiten betreffend des verwendeten Index und der Höhe der Verzinsung beziehungs-weise des Ertrages entnehmen Sie bitte dem Produktvertrag; im übrigen gelten, soweit indiesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die Bedingungen für TARGOBANK Sparkonten oben entsprechend, auf die ausdrücklich verwiesen wird.

1. Anlageentscheidung Die Anlageentscheidung für ein Index Sparkonto erfolgt aufgrund eigener Markteinschät-zung des Kunden. Dem Kunden ist hierbei bewusst, dass der Gesamtertrag des IndexSparkontos von der Entwicklung des zugrunde liegenden einschlägigen Marktindexabhängt. Das Index Sparkonto bietet höhere Ertragschancen als normale Sparkonten.Allerdings steht dieser Ertragschance auch das Risiko einer negativen Entwicklung desIndex entgegen. Eine negative Index-Entwicklung kann dazu führen, dass ein Ertrag ganzentfällt. Die Entwicklung des einschlägigen Marktindex in der Vergangenheit lässt keineRückschlüsse auf die künftige Entwicklung dieses Index zu.2. Börsen-Indizesa) Der einschlägige Index dient der Bank als Berechnungsgrundlage für den zusätzlichenBonus des Index Sparkontos. Die Indexgrößen, die zur Ertragsberechnung herangezogenwerden, richten sich nach den offiziellen Verlautbarungen der zuständigen Organisation,die den jeweiligen Index veröffentlicht. Sollte die zuständige Organisation zum vereinbar-ten Stichtag keinen Index ermitteln können, gilt immer der Index-Stand am Ende des ers-ten Handelstages nach Wiedereröffnung der Börse. b) Die Bank behält sich vor, den einschlägigen Index bei Vorliegen eines wichtigen Grun-des (zum Beispiel Einstellung der Index – Berechnung, stark unterdurchschnittliche Ent-wicklung des Indexes im Vergleich zu anderen Börsen-Indizes) zu ändern beziehungswei-se auszutauschen. 3. Bonus Für Index Sparkonten zahlt die TARGOBANK zusätzlich zum vereinbarten Sparzins einenmonatlichen Bonus. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine positive Ent-wicklung des einschlägigen Index. Der Bonus wird nur gezahlt, wenn der Schlusskurs desIndex zwei Bankarbeitstage vor dem Ultimo des laufenden Kalendermonats höher ist alsder Stand des Index zwei Bankarbeitstage vor Ende des vorangegangenen Kalendermo-nats. Der Wert des Bonus ist abhängig von der prozentualen Steigerung des Index wäh-rend des vorgenannten Zeitraums und von dem vereinbarten Anrechnungsfaktor (Partizi-pationsrate). Der Anrechnungsfaktor kann je nach Einlagenhöhe variieren und unterhalbeiner vereinbarten Guthabengrenze auch Null sein. Der Bonus wird am Ultimo einesjeden Kalendermonats gutgeschrieben. Im Monat der Eröffnung und der Auflösung desIndex Sparkontos wird kein Bonus gezahlt. 4. Berechnungsgrundlage für den Index Bonus Berechnungsgrundlage für den Bonus des laufenden Monats ist entweder die Höhe desKontostandes am Ultimo des Vormonats (Anfangssaldo) oder das durchschnittliche Gut-haben im Verlauf des laufenden (Abrechnungs-)Kalendermonats als nach Salden undZinstagen gewichteter Mittelwert:

a) Liegt das durchschnittliche Guthaben über dem Anfangssaldo, so stellt der Anfangssal-do die Basis für die Berechnung des Bonus dar. b) Ist der Durchschnittssaldo geringer als der Anfangssaldo, bildet das Durchschnittsgut-haben die Berechnungsgrundlage. Wurden für den jeweiligen Monat Beträge gekündigt,wird der Anfangssaldo um den gekündigten Betrag gekürzt. Der Bonus wird anteilig proKalendermonat taggenau vergütet. 5. Berechnungsbeispiele a) Annahme 1:Keine Kontobewegung im laufenden MonatGuthaben 10.000,– EUR = Anfangs saldo, Partizipation 80%Index am Monatsanfang 110 Index am Monatsende 120Prozentuale Indexsteigerung im laufenden Monat: 9,09%Kalendertage im Jahr: 365Bonusberechnung:10.000,– EUR x 9,09% = 909,–EUR/365 Kalendertage pro Jahr x zum Beispiel 30 Tage für 1 Monat = 74,71 EUR x 80% PartizipationBonusgutschrift am Monatsultimo: 59,77 EUR .b) Annahme 2:Auszahlung 5.000,– EUR am 15. des laufenden MonatsAnfangssaldo 10.000,– EUREndsaldo 5.000,– EUR Durchschnittssaldo 7.500,– EUR (jetzt Basis für Bonusberechnung, da kleiner als Anfangssaldo!), Partizipation 80% Index am Monatsanfang 110 Index am Monatsende 120Prozentuale Indexsteigerung im laufenden Monat: 9,09% Kalendertage im Jahr: 365Bonusberechnung: 7.500,– EUR x 9,09% = 681,75 EUR/365 Kalendertage pro Jahr x zum Beispiel 30 Tage für 1 Monat = 56,03 EURx 80% Partizipation Bonusgutschrift am Monatsultimo: 44,83 EUR 6. Nicht gekündigte Verfügungen Bei Verfügungen über nicht gekündigte Beträge, welche die monat liche Freigrenze von2.000,– EUR überschreiten, werden Vorschusszinsen gemäß Ziffer 3.1.I.7 erhoben.7. Sparurkunde/Optionale Auto matenkarte Über das Index Sparkonto wird eine Loseblatt-Sparurkunde mit optionaler Automatenkar-te ausgestellt (siehe Ziffer II oben).

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3.3 Bedingungen für Tagesgeldkonten Stand 21. August 2018

Das Tagesgeldkonto dient der Geldanlage. Die Führung des Tagesgeldkontos ist grundsätzlich kostenfrei, nähere Einzelheiten sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen.Über Gutschriften und Belastungen werden Kontoauszüge erteilt. Das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto wird von der Bank variabel verzinst. Die Anlagedauer ist unbegrenzt. EineKündigungsfrist besteht nicht. Das gesamte Guthaben ist täglich fällig.

1. KontoführungDas Tagesgeldkonto dient der Geldanlage und nicht dem Zahlungsverkehr. Das Tages-geldkonto kann nicht überzogen werden. Voraussetzung für die Führung eines Tages-geldkontos ist das gleichzeitige Bestehen eines Verrechnungs- oder Girokontos bei derTARGOBANK unter gleicher Kundennummer. Mit der zum Girokonto gehörenden Debitkarte (Kundenkarte/ girocard, V PAY) (girocard) kann wahlweise auf das Tages -geldkonto oder auf das Girokonto zugegriffen werden (vgl. Ziff. 4). 2. VerzinsungDer Zinssatz ist variabel. Die Bank kann den Zinssatz nach billigem Ermessen gemäß § 315des Bürgerlichen Gesetzbuches festsetzen. Der jeweils aktuelle Zinssatz wird mittels Preis-und Leistungsverzeichnis in den Filialen und/oder im Internet unter www.targobank.debekannt gemacht. Auf Wunsch sendet TARGOBANK dem Kontoinhaber das Preis-undLeistungsverzeichnis zu. Änderungen des Zinssatzes werden auch ohne besondere Mittei-lungen wirksam an dem Tag, an dem die Änderung im Preis- und Leistungsverzeichnisbekanntgemacht wird.3. Zinsverrechnung und KapitalisierungZinsen werden einmal jährlich zum 31. Dezember dem Kapital zugeschlagen. Die Zins-rechnung erfolgt tagegenau nach der 365/366 Tage-Methode (ACT/ACT). In einemSchaltjahr werden für die Zinsrechnung immer 366 Tage zugrunde gelegt, unabhängigdavon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr das Produkt eröffnet wurde. Aus- und Einzahlun-gen werden sofort mit dem Saldo verrechnet. Die Verzinsung beginnt am Tag der Einzahlung, sie endet mit dem Tag vor der Auszahlung/Sollbuchung auf dem Konto. Bei Auflösung des Kontos werden Zinsen bis zum Tag vor der Auflösung berechnet und dem Konto im Auflösungszeitpunkt gutgeschrieben.

4. Guthaben/Verfügungsmöglich keitenEine Kündigungsfrist besteht nicht, das Guthaben ist täglich fällig. Einzahlungen auf das Tagesgeldkonto sind unbegrenzt möglich. Verfügungen sind nur bis zur Höhe desGuthabens zulässig. Transaktionen sind durch Umbuchung von beziehungsweise aufTARGOBANK interne(n) Konten, durch Überweisung, mit der zugehörigen Debitkarte(Kundenkarte/ girocard, V PAY) auch an jedem TARGOBANK Geldautomaten oder in barin jeder TARGOBANK Filiale möglich. Hat der Kunde einen entsprechenden Zugang vereinbart, kann er ebenfalls über das Online-Banking und Telefon-Banking auf dasTagesgeldkonto zugreifen. Die Barabhebung von Beträgen ab 10.000,– EUR muss zwecks Planung der Bargeldbesorgung mit einer Vorlaufzeit von drei Bankarbeitstagenangekündigt werden.5. KontoauszügeDer Bestand und laufende Umsätze bei TARGOBANK Tagesgeldkonten werden durchKontoauszüge dokumentiert. Diese Auszüge werden in der Filiale bei jeder Transaktionoder auf telefonische Anforderung erstellt.6. Abtretungen/Verpfändungen an DritteEine Abtretung oder Verpfändung an Dritte wird gegenüber TARGOBANK erst wirksam,wenn diese der TARGOBANK angezeigt worden und von der Bank bestätigt worden ist.7. PreiseEntgelte fallen nur an, soweit diese im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen sind.8. Ergänzende BedingungenEs gelten ergänzend die Bedingungen für die Debitkarte (girocard, V PAY), die Bedingun-gen für die Debitkarte (Kundenkarte), die Bedingungen für das Online-Banking sowie dieBedingungen für die Teilnahme am Telefon-Banking.

II. Bedingungen für das Extra-Festgeld

1. Verzinsung/ZinszahlungDie Zinssätze und die Zeiträume, in denen die vereinbarten Zinssätze jeweils gelten (Zins-intervall) werden vertraglich vereinbart. Die Verzinsung mit dem jeweils vereinbarten Zins-satz beginnt am ersten Tag des Zinsintervalls und endet am Tag vor dem Beginn desnächsten Zinsintervalls bzw. der Fälligkeit.Die Zinszahlung erfolgt für das Extra-Festgeld gemäß der vertraglichen Vereinbarungmonatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder bei Fälligkeit (Zinsintervall). Die Tagezwischen dem Ende des letzten vollständig abgeschlossenen Zinsintervalls und demdarauffolgenden Zinszahlungstermin sind Bestandteil des nächsten Zinsintervalls undwerden zum Zinssatz des nächsten Zinsintervalls bzw. bei Fälligkeit mit dem Zinssatz desletzten Zinsintervalls verzinst.

Zinsintervall und Zinszahlungsintervall können in ihrer Länge voneinander abweichen.Sollte eine gleichmäßige Aufteilung der Laufzeittage des Extra-Festgeldes auf die einzel-nen Zinsintervalle nicht möglich sein, werden verbleibende Tage auf die Zinsintervalle mitden höchsten Zinssätzen aufgeteilt. Jedem Intervall wird hierbei maximal ein zusätzlicherTag zugerechnet. 2. Vorzeitige AuflösungEine vorzeitige Auflösung des Extra-Festgeldes ist von Kundenseite nach einer Laufzeitvon 2 Jahren ohne Kündigung möglich. Bei der vorzeitigen Auflösung erfolgt Abrech-nung und Buchung des Anlagebetrages und der bis zu dem Tag der Auflösung aufgelau-fenen und noch nicht gezahlten Zinsen auf das vom Kunden angegebene Referenzkonto.Eine vorzeitige Auflösung des Extra-Festgeldes mit einer Laufzeit unter 2 Jahren ist nichtmöglich.

Bei dem Extra-Festgeld handelt es sich um ein Festgeld, bei dem sich die Verzinsung über die Laufzeit hinweg in vertraglich vereinbarten Abständen ändert. Im Übrigen gelten, soweit indiesem Kapitel keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die Bedingungen für das TARGOBANK Standard Festgeld entsprechend, auf die ausdrücklich verwiesen wird.

I. Bedingungen für das Standard Festgeld

1. Verzinsunga) ZinssatzDer Zinssatz wird vertraglich vereinbart. Die Verzinsung beginnt am Tag der Gutschrift desFestgeldbetrages und endet am Tag vor der Fälligkeit des Betrages. b) Methode der ZinsberechnungDie Zinsrechnung erfolgt taggenau nach der 365/366 Tage-Methode (ACT/ACT).In einem Schaltjahr werden für die Zinsrechnung immer 366 Tage zugrunde gelegt, unab-hängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr das Produkt eröffnet oder fällig wurde.c) ZinszahlungDie Zinszahlung erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarung monatlich, vierteljährlich,halbjährlich, jährlich oder bei Fälligkeit.d) FälligkeitSollte der Tag der Fälligkeit (Zahltag) auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen,erfolgt die Zinsberechnung am darauffolgenden nächsten Bankarbeitstag. Bis dahin wirdder Zinssatz der laufenden Abrechnungsperiode gewährt. 2. Auszahlung fälliger Zins- und Anlagebeträge Der jeweils fällige Zins- oder Anlagebetrag wird auf das von dem Kunden angegebeneReferenzkonto gutgeschrieben. Eine Bargeldauszahlung vom Festgeldkonto ist nicht möglich.

Bei TARGOBANK internen Referenzkonten erfolgt die Buchung von fälligen Zins- undAnlagebeträgen am Fälligkeitstag. Bei externen Referenzkonten erfolgt die Buchung derfälligen Beträge am darauffolgenden nächsten Bankarbeitstag. Sollte der Tag der Fälligkeit (Zahltag) auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, wirdder fällige Betrag ebenfalls spätestens am darauffolgenden nächsten Bankarbeitstag aufdas vom Kunden angegebene Referenzkonto überwiesen.3. VerlängerungEine automatische Verlängerung des Festgeldes bei Fälligkeit erfolgt grundsätzlich nur aufWeisung des Kunden. Eine solche Weisung zur Verlängerung muss spätestens vier Bank-arbeitstagstage vor Fälligkeit der Bank zugegangen sein. Der fällige Betrag wird in diesem Fall mit derjenigen Laufzeit verlängert, welche die abge-laufene Anlage aufwies. Die Verzinsung richtet sich nach den jeweiligen Konditionen imZeitpunkt des Beginns der neuen Zinsperiode. Die TARGOBANK kann die automatischeVerlängerung jederzeit aus geschäftspolitischen Erwägungen einstellen. Sie wird demKunden dies rechtzeitig mitteilen.

Festgelder sind Termingeldeinlagen, das heißt befristete Einlagen mit einem vereinbarten Fälligkeitstermin und einem festen Zinssatz für die gesamte Laufzeit. Die Laufzeit muss mindestens 7 Tage und kann bis zu maximal 6 Jahren betragen. Der Anlagebetrag beträgt mindestens 2.500,– EUR, Änderungen des Anlagebetrages während der Laufzeit sind nicht möglich.

3.2 Bedingungen für Festgelder Stand 31. Januar 2019

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Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind (nachstehend: „Wertpapiere“).

4.1 Bedingungen für das Wertpapiergeschäft Stand 03. Januar 2018

4 Wertpapiergeschäft

Geschäfte in Wertpapieren1. Formen des Wertpapiergeschäfts(1) Kommissions-/ FestpreisgeschäfteBank und Kunde schließen Wertpapiergeschäfte in Form von Kommissionsgeschäften (2)oder Festpreisgeschäften (3) ab.(2) KommissionsgeschäfteFührt die Bank Aufträge ihres Kunden zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren als Kom-missionärin aus, schließt sie für Rechnung des Kunden mit einem anderen Marktteilneh-mer oder einer Zentralen Gegenpartei ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsge-schäft) ab, oder sie beauftragt einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), einAusführungsgeschäft abzuschließen. Im Rahmen des elektronischen Handels an einerBörse kann der Auftrag des Kunden auch gegen die Bank oder den Zwischenkommissio-när unmittelbar ausgeführt werden, wenn die Bedingungen des Börsenhandels dieszulassen.(3) FestpreisgeschäfteVereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oderbestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementspre-chend übernimmt die Bank vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin, oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbar-ten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen (Stück-zinsen).(4) MistradeSowohl für den außerbörslichen als auch den börslichen Handel gelten Mistrade-Rege-lungen, in denen ein vertragliches Aufhebungsrecht in Bezug auf ein Geschäft für den Fallder Bildung nicht marktgerechter Preise festgelegt ist. Dies sind zum Beispiel Fälle, indenen der Handelspartner aufgrund einer technisch bedingten Fehlfunktion des Handels-systems oder aufgrund eines Bedienungsfehlers irrtümlich einen falschen Kurs zugrundelegt, der erheblich und offensichtlich von dem im Zeitpunkt des Zustandekommens desGeschäftes marktadäquaten Preis (Referenzpreis) abweicht. Wenn ein solcher Mistradevorliegt und eine Vertragspartei die Aufhebung rechtzeitig verlangt, so kann das Geschäftaufgehoben werden.Mistrade-Regelungen sind Handelsusancen des jeweiligen Handelspartners, die zwischendem Handelspartner und TARGOBANK vereinbart wurden. Mistrade-Regelungen im börs-lichen Handel sind in den jeweiligen Geschäftsbedingungen der Ausführungsbörse ent-halten.Die Mistrade-Regelungen gelten für jedes durch TARGOBANK als Kommissionär für denKunden mit dem Handelspartner getätigte Geschäft und werden hiermit ausdrücklichauch in das Verhältnis von TARGOBANK zum Kunden als verbindlich einbezogen. Machtein Handelspartner vom Aufhebungsrecht Gebrauch, ist auch TARGOBANK berechtigt,den von dem Kunden erteilten Auftrag rückabzuwickeln und von dem Auftragsverhältniszurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden nach erfolgter Rückabwicklungbestehen weder gegen TARGOBANK noch gegen den jeweiligen Handelspartner.(5) Einverständnis zur Form der Zurverfügungstellung von Informationen5.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass TARGOBANK die im Rahmen ihresWertpapiergeschäfts gesetzlich vorgeschriebenen Informationen auch auf einem ande-ren, von der TARGOBANK bereitgestellten, dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfü-gung stellt. Auf Verlangen des Kunden wird TARGOBANK diese Informationen dem Kun-den auch in Papierform zukommen lassen.5.2 Ergänzende Bedingungen für die Zurverfügungstellung der Informationen für ver-packte Anlageprodukte (PRIIPs)5.2.1 Die Bank stellt dem Kunden, der Privatkunde im Sinne des § 67 Absatz 3 WpHG ist(Kleinanleger), jeweils vor Verkauf eines Finanzprodukts ein Basisinformationsblatt (BIB)des jeweiligen Emittenten kostenlos zur Verfügung, wenn es sich bei dem angebotenenFinanzprodukt um ein „verpacktes Anlageprodukt für Kleinanleger“ (PRIIP – PackagedRetail and Insurance-based Investment Product) handelt. Hierzu gehören beispielsweiseFinanzprodukte, deren Wert sich von Referenzwerten wie Aktien oder Wechselkursenableitet wie etwa Zertifikate und Optionsscheine, strukturierte Finanzprodukte wie etwaOptionsscheine, die in Versicherungen, Wertpapiere oder Bankprodukte verpackt sind,sowie offene und geschlossene Investmentfonds.Für Fonds gilt dies erst ab dem 1. Januar 2020. Kleinanlegern, die am Erwerb einesAnteils an einem von der Bank angebotenen Fonds interessiert sind, stellt die Bank biszum 31. Dezember 2019 die wesentlichen Anlegerinformationen zur Verfügung, es sei denn, die Kapitalverwaltungsgesellschaft hält bereits vor dem 1. Januar 2020 ein BIBfür diesen Fonds bereit. In diesem Fall stellt die Bank dem Kleinanleger bereits vor dem 1. Januar 2020 das BIB anstelle der wesentlichen Anlegerinformationen zur Verfügung.5.2.2 Entscheidet sich der Kleinanleger, telefonisch Kontakt zur Bank aufzunehmen, umein PRIIP zu kaufen, kann die Bank ihm das BIB auf diesem Weg technisch nicht zur Ver-fügung stellen. Der Kleinanleger hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Transaktion zuverschieben, um das BIB vor dem Abschluss der Transaktion auf anderem Weg zu erhal-ten und zu lesen. Wenn der Kleinanleger dem zustimmt, kann die Bank dem Kleinanlegerdas BIB stattdessen unverzüglich nach Abschluss der Transaktion zur Verfügung stellen.5.2.3 Die Bank stellt dem Kleinanleger, dem ein PRIIP im persönlichen Kontakt angebo-ten wird, beispielsweise in einer Filiale der Bank, das zugehörige BIB grundsätzlich aufPapier, ausnahmsweise auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder übereine Website zur Verfügung. Der Kleinanleger kann eine andere Form der Übermittlungals auf Papier verlangen.Die Zurverfügungstellung des BIB auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papieroder einer Website ist nur zulässig, wenn die Verwendung des dauerhaften Datenträgersden Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Bank und dem Kleinanleger getätigt wird, angemessen ist. Die Bereitstellung von Informationen auf

einem anderen Datenträger als Papier oder über eine Website ist angemessen, wenn derKleinanleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Diesgilt als nachgewiesen, wenn der Kleinanleger für dieses Geschäft eine E-Mail-Adresseangegeben hat.Entscheidet sich der Kleinanleger dafür, das BIB über eine Website zu erhalten, teilt dieBank ihm die Adresse der Website und die Stelle, an der das BIB auf dieser Website einzu-sehen ist, auf elektronischem Wege oder schriftlich mit.Das BIB kann über die Website abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaftenDatenträger gespeichert werden.5.2.4 Der Kleinanleger kann die kostenlose Aushändigung eines Papierexemplars auchdann verlangen, wenn die Bank ihm das BIB auf einem anderen dauerhaften Datenträgerals Papier zur Verfügung gestellt hat.(6) Einwilligung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen6.1 Der Kunde stimmt zu, dass jegliche elektronische Kommunikation, insbesondere Telefongespräche, die zu der Annahme, Übermittlung bzw. Ausführung seiner Kunden-aufträge oder der seiner Kontobevollmächtigten führen können, aufgezeichnet und fünf Jahre aufbewahrt wird. Wenn dies von der zuständigen Behörde verlangt wird, wird diese bis zu sieben Jahre aufbewahrt.6.2 Auf Nachfrage des Kunden hat TARGOBANK eine Kopie der Aufzeichnungen überdiese Gespräche zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Aufzeich-nungen nicht gegenüber unbefugten Dritten zu offenbaren, insbesondere sie nicht in denMedien oder in den sozialen Netzwerken zu veröffentlichen. Eine unbefugte Bekanntga-be kann unter Umständen strafbar sein.2. „Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte“ und „Informationen für Privatkunden über den Umgang mit Interessenkonflikten“TARGOBANK führt Wertpapiergeschäfte nach ihren jeweils geltenden Ausführungs-grundsätzen und in Übereinstimmung mit den „Informationen für Privatkunden über den Umgang mit Interessenkonflikten“ aus. Beide Dokumente sind als Bestandteil der MiFID-Broschüre auf der Website der TARGOBANK unter AGB & Rechtliche Hinweiseabrufbar. Die Ausführungsgrundsätze sind Bestandteil der Sonderbedingungen. TARGOBANK ist berechtigt bzw. verpflichtet, diese Dokumente entsprechend den auf-sichtsrechtlichen Vorgaben zu ändern. Über wesentliche Änderungen wird TARGOBANKden Kunden jeweils informieren.Besondere Regelungen für das Kommissionsgeschäft3. Usancen/Unterrichtung/Preis(1) Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/ GeschäftsbedingungenDie Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungs-platz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gel-ten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Bank.(2) UnterrichtungÜber die Ausführung des Auftrags wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten.Wurde der Auftrag des Kunden im elektronischen Handel an einer Börse gegen die Bankoder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt, bedarf es keiner gesondertenBenachrichtigung.(3) Preis des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/AufwendungenDie Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäfts ab; sie istberechtigt, ihr Entgelt in Rechnung zu stellen. Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatzvon Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.4. Erfordernis eines ausreichenden Kontoguthabens/DepotbestandesDie Bank ist zur Ausführung von Aufträgen oder zur Ausübung von Bezugsrechten nurinsoweit verpflichtet, als das Guthaben des Kunden, ein für Wertpapiergeschäfte nutzba-rer Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausführung ausreichen. Führt die Bankden Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unter-richten.5. Festsetzung von PreisgrenzenDer Kunde kann der Bank bei der Erteilung von Aufträgen Preisgrenzen für das Ausfüh-rungsgeschäft vorgeben (preislich limitierte Aufträge).6. Gültigkeitsdauer von unbefristeten Kundenaufträgen(1) Preislich unlimitierte AufträgeEin preislich unlimitierter Auftrag gilt entsprechend den Ausführungsgrundsätzen (Num-mer 2) nur für einen Handelstag; ist der Auftrag für eine gleichtägige Ausführung nicht sorechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßenArbeitsablaufs möglich ist, so wird er für den nächsten Handelstag vorgemerkt. Wird derAuftrag nicht ausgeführt, so wird die Bank den Kunden hiervon unverzüglich benachrich-tigen.(2) Preislich limitierte AufträgeEin preislich limitierter Auftrag ist bis zum letzten Handelstag des laufenden Monats gültig(Monats-Ultimo). Ein am letzten Handelstag eines Monats eingehender Auftrag wird,sofern er nicht am selben Tag ausgeführt wird, entsprechend den Ausführungsgrundsät-zen (Nummer 2) für den nächsten Monat vorgemerkt. Die Bank wird den Kunden überdie Gültigkeitsdauer seines Auftrags unverzüglich unterrichten.7. Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von BezugsrechtenPreislich unlimitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten sind für dieDauer des Bezugsrechtshandels gültig. Preislich limitierte Aufträge zum Kauf oder Verkaufvon Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels.Die Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf ausländischer Bezugsrechtebestimmt sich nach den maßgeblichen ausländischen Usancen. Für die Behandlung vonBezugsrechten, die am letzten Tag des Bezugsrechtshandels zum Depotbestand des Kun-den gehören, gilt Nummer 15 Absatz 1.

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8. Erlöschen laufender Aufträge(1) Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen, Einräumung von Bezugs-rechten, Kapitalerhöhung aus GesellschaftsmittelnPreislich limitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Aktien an inländischen Ausfüh-rungsplätzen erlöschen bei Dividendenzahlung, sonstigen Ausschüttungen, der Einräu-mung von Bezugsrechten oder einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ablaufdes Handelstages, an dem die Aktien letztmalig einschließlich der vorgenannten Rechtegehandelt werden, sofern die jeweiligen Regelungen des Ausführungsplatzes ein Erlö-schen vorsehen. Bei Veränderung der Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder desNennwertes von Aktien und im Falle des Aktiensplittings erlöschen preislich limitierte Auf-träge mit Ablauf des Handelstages vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter Einzah-lungsquote beziehungsweise mit dem veränderten Nennwert beziehungsweise gesplittetnotiert werden.(2) KursaussetzungWenn an einem inländischen Ausführungsplatz die Preisfeststellung wegen besondererUmstände im Bereich des Emittenten unterbleibt (Kursaussetzung), erlöschen sämtlichean diesem Ausführungsplatz auszuführenden Kundenaufträge für die betreffenden Wert-papiere, sofern die Bedingungen des Ausführungsplatzes dies vorsehen.(3) Ausführung von Kundenaufträgen an ausländischen AusführungsplätzenBei der Ausführung von Kundenaufträgen an ausländischen Ausführungsplätzen gelteninsoweit die Usancen der ausländischen Ausführungsplätze.(4) BenachrichtigungVon dem Erlöschen eines Kundenauftrags wird die Bank den Kunden unverzüglichbenachrichtigen.9. Haftung der Bank bei KommissionsgeschäftenDie Bank haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihrenVertragspartner oder den Vertragspartner des Zwischenkommissionärs. Bis zumAbschluss eines Ausführungsgeschäfts haftet die Bank bei der Beauftragung eines Zwi-schenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Auswahl und Unterweisung.Erfüllung der Wertpapiergeschäfte10. Erfüllung im Inland als RegelfallDie Bank erfüllt Wertpapiergeschäfte im Inland, soweit nicht die nachfolgenden Bedin-gungen oder eine anderweitige Vereinbarung die Anschaffung im Ausland vorsehen.11. Anschaffung im InlandBei der Erfüllung im Inland verschafft die Bank dem Kunden, sofern die Wertpapiere zurGirosammelverwahrung bei der deutschen Wertpapiersammelbank (Clearstream BankingAG) zugelassen sind, Miteigentum an diesem Sammelbestand – Girosammel-Depotgut-schrift – (GS-Gutschrift).Soweit Wertpapiere nicht zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, wird dem KundenAlleineigentum an Wertpapieren verschafft. Diese Wertpapiere verwahrt die Bank für denKunden gesondert von ihren eigenen Beständen und von denen Dritter (Streifbandver-wahrung).12. Anschaffung im Ausland(1) AnschaffungsvereinbarungDie Bank schafft Wertpapiere im Ausland an, wenn– sie als Kommissionärin Kaufaufträge in in- oder ausländischen Wertpapieren im Ausland

ausführt, oder– sie dem Kunden im Wege eines Festpreisgeschäftes ausländische Wertpapiere verkauft,

die im Inland weder börslich noch außerbörslich gehandelt werden oder– sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen Wertpapieren ausführt oder dem

Kunden ausländische Wertpapiere im Wege eines Festpreisgeschäftes verkauft, diezwar im Inland börslich oder außerbörslich gehandelt, üblicherweise aber im Auslandangeschafft werden.

(2) Einschaltung von ZwischenverwahrernDie Bank wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland verwahren lassen.Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer (zum Beispiel Clearstream Banking AG) beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelledamit betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsorts und den für den oder die ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.(3) Gutschrift in WertpapierrechnungDie Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen desKunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere imLagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellungtreuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift inWertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in demsich die Wertpapiere befinden (Lagerland).(4) DeckungsbestandDie Bank braucht die Auslieferungsansprüche des Kunden aus der ihm erteilten WR-Gut-schrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. DerDeckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die Kunden und für die Bank ver-wahrten Wertpapieren derselben Gattung. Ein Kunde, dem eine WR-Gutschrift erteiltworden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schä-den, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Natur-ereignissen oder durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Aus-land oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslandstreffen sollten.(5) Behandlung der GegenleistungHat ein Kunde nach Absatz 4 Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, soist die Bank nicht verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten.Die Dienstleistungen im Rahmen der Verwahrung13. DepotauszugDie Bank erteilt mindestens einmal jährlich einen Depotauszug.14. Einlösung von Wertpapieren/ Bogenerneuerung(1) Inlandsverwahrte WertpapiereBei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die Bank für die Einlösung von Zins-,Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fäl-

ligkeit. Der Gegenwert von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von fälligenWertpapieren jeder Art wird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die Bank denBetrag erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Die Bank besorgt neue Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung).(2) Auslandsverwahrte WertpapiereDiese Pflichten obliegen bei im Ausland verwahrten Wertpapieren dem ausländischenVerwahrer.(3) Auslosung und Kündigung von SchuldverschreibungenBei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die Bank den Zeitpunkt derRückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen in den„Wertpapier-Mitteilungen“. Bei einer Auslosung von im Ausland verwahrten rückzahlba-ren Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt (Nummernaus-losung), wird die Bank nach ihrer Wahl den Kunden für die ihm in Wertpapierrechnunggutgeschriebenen Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszweckezuordnen oder in einer internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestandentfallenden Betrages auf die Kunden vornehmen.Diese interne Auslosung wird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungsstelle vorgenom-men; sie kann stattdessen unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlagedurchgeführt werden, sofern eine neutrale Auslosung gewährleistet ist.(4) Einlösung in fremder WährungWerden Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheine sowie fällige Wertpapiere in ausländi-scher Währung oder Rechnungseinheiten eingelöst, wird die Bank den Einlösungsbetragauf dem Konto des Kunden in dieser Währung gutschreiben, sofern der Kunde ein Kontoin dieser Währung unterhält. Andernfalls wird sie dem Kunden hierüber eine Gutschrift inEuro erteilen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.15. Behandlung von Bezugsrechten/Optionsscheinen/Wandelschuldverschreibungen(1) BezugsrechteÜber die Einräumung von Bezugsrechten wird die Bank den Kunden benachrichtigen,wenn hierüber eine Bekanntmachung in den „Wertpapier-Mitteilungen“ erschienen ist.Soweit die Bank bis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels keineandere Weisung des Kunden erhalten hat, wird sie sämtliche zum Depotbestand des Kun-den gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen; ausländische Bezugsrech-te darf die Bank gemäß den im Ausland geltenden Usancen bestens verwerten lassen.(2) Options- und WandlungsrechteÜber den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus Wandel-schuldverschreibungen wird die Bank den Kunden mit der Bitte um Weisung benachrich-tigen, wenn auf den Verfalltag in den „Wertpapier- Mitteilungen“ hingewiesen wordenist.16. Weitergabe von NachrichtenWerden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpa-piere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittentenoder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird dieBank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung desKunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informa-tionen über– gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote,– freiwillige Kauf- und Umtauschangebote,– Sanierungsverfahrenzur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information beider Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maß-nahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Miss-verhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.17. Prüfungspflicht der BankDie Bank prüft anhand der Bekanntmachungen in den „Wertpapier-Mitteilungen“ einma-lig bei der Einlieferung von Wertpapierurkunden, ob diese von Verlustmeldungen (Oppo-sition), Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind. Die Überprüfung auf Aufgebots-verfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapierurkunden erfolgt auch nach Einlieferung.18. VerlustschwellenreportingTARGOBANK beobachtet die Kursentwicklung von gehebelten Finanzinstrumenten undinformiert den Kunden, wenn es bei einem solchen, in seinem Depot befindlichen Finanz-instrument zu einem Verlust in Höhe von zehn Prozent bezogen auf den Kauf/Einstands-kurs kommt. Bei der Beobachtung werden etwaige Zukäufe und Verkäufe in dem jeweili-gen gehebelten Finanzinstrument berücksichtigt.19. Umtausch sowie Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden(1) UrkundenumtauschDie Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden einer in den „Wertpapier-Mitteilungen“ bekannt gemachten Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkun-den Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse liegt unddamit auch keine Anlageentscheidung verbunden ist (wie zum Beispiel nach der Fusionder Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Wert-papierurkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet.(2) Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der WertpapiereigenschaftVerlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden ihre Wertpapiereigen-schaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so können sie zum Zwecke der Ver-nichtung aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkun-den werden soweit möglich dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. DerKunde wird über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die möglicheVernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann die Bank die Urkunden nachAblauf einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den Kunden ver-nichten.20. Haftung(1) InlandsverwahrungBei der Verwahrung von Wertpapieren im Inland haftet die Bank für jedes Verschuldenihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht.Soweit dem Kunden eine GS-Gutschrift erteilt wird, haftet die Bank auch für die Erfüllungder Pflichten der Clearstream Banking AG.

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(2) AuslandsverwahrungBei der Verwahrung von Wertpapieren im Ausland beschränkt sich die Haftung der Bankauf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des von ihr beauftragten ausländischenVerwahrers oder Zwischenverwahrers. Bei einer Zwischenverwahrung durch die Clear-stream Banking AG oder einen anderen inländischen Zwischenverwahrer sowie einer Ver-wahrung durch eine eigene ausländische Geschäftsstelle haftet die Bank für deren Ver-schulden.21. Sonstiges(1) AuskunftsersuchenAusländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder veräußert werden oder die

ein Kunde von der Bank im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmä-ßig einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten der Bank oder des Kundenbestimmen sich daher auch nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung desNamens des Kunden vorsehen kann. Die Bank wird entsprechende Auskünfte an auslän-dische Stellen erteilen, soweit sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüberbenachrichtigen.(2) Einlieferung/ÜberträgeDiese Sonderbedingungen gelten auch, wenn der Kunde der Bank in- oder ausländischeWertpapiere zur Verwahrung effektiv einliefert oder Depotguthaben von einem anderenVerwahrer übertragen lässt. Verlangt der Kunde die Verwahrung im Ausland, wird ihmeine WR-Gutschrift nach Maßgabe dieser Sonderbedingungen erteilt.

4.3 Bedingungen für Investment-Sparpläne Stand 20. Juni 2016

1. Allgemeine Bedingungen(1) VertragsgegenstandDer Kunde beauftragt die TARGOBANK, zu Gunsten seines Wertpapierdepots Wertpapierein zeitlich wiederkehrenden Abständen zu erwerben. Mit dem Gegenwert wird das beider TARGOBANK geführte Girokonto des Kunden belastet. Die Wertpapiere werden demWertpapierdepot des Kunden oder auf Wunsch des Kunden dem Wertpapierdepot einesDritten gutgeschrieben. Bei einer Ausschüttung / Gutschrift aus dem erworbenen Wert-papier kann nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden eine automatische Wiederanlage in dasselbe Wertpapier erfolgen.(2) AbrechnungÜber jeden im Rahmen eines Investment-Sparplans vorgenommenen Kauf von Wertpa-pieren wird eine Abrechnung erstellt und an den Depotinhaber versandt bzw. in seinOnline-Postfach eingestellt.(3) Verfahren bei fehlender DeckungSollte zu einem Ausführungstermin keine Deckung auf dem Girokonto des Kunden vor-handen sein, wird die TARGOBANK den Investment-Sparplan nicht ausführen. Nur imFalle eines Investment-Sparplanes für Investmentfonds versucht die TARGOBANK an fünfaufeinander folgenden Bankarbeitstagen, die Order erneut auszuführen. Sofern auch zudiesem Zeitpunkt keine Deckung vorhanden sein sollte, wird der Auftrag in der laufendenZahlungsperiode nicht ausgeführt.Sollte ein Investment-Sparplan an vier aufeinanderfolgenden Zahlungsperioden mangelsDeckung nicht ausgeführt werden können, erlischt das mit dem Investment-Sparplanbegründete Vertragsverhältnis (einschließlich der dazu erteilten Einzugsermächtigung),ein wiederkehrender Erwerb von Wertpapieren aufgrund des vereinbarten Investment-Sparplans findet sodann nicht mehr statt.(4) Dauer des SparplanesDer Investment-Sparplan wird von der TARGOBANK zu den vereinbarten Terminen ausgeführt. Der Kunde kann den Investment-Sparplan jederzeit und ohne Angabe vonGründen beenden. Ein solcher Auftrag zur Beendigung des Investment-Sparplans mussder TARGOBANK bis spätestens um 18:00 Uhr am Bankarbeitstag vor der nächsten Aus-führung vorliegen. Anderenfalls wird der Investment-Sparplan nochmals ausgeführt und erst zum folgenden Ausführungstermin beendet.(5) Aussetzung des SparplanesSollte ein Kauf der besparten Wertpapiere durch nicht von der TARGOBANK zu vertreten-de Gründe (z. B. durch Aussetzung der Anteilsausgabe seitens der Fondsgesellschaft)über einen gewissen Zeitraum nicht möglich sein, so wird der Investment-Sparplan fürdiesen Zeitraum unterbrochen und erst wieder fortgeführt, sobald ein Erwerb möglich ist.Sollte eine Fortführung des Investment-Sparplans im Anschluss nicht wieder möglich werden, so kann die TARGOBANK die Ausführung desselben einstellen; in diesem Fall gilt Ziff. 7 dieser Allgemeinen Bedingungen. Die TARGOBANK informiert den Kunden hierüber in geeigneter Weise. (6) Verfügungen über den Depotbestand aus einem Investment-SparplanDepotinhaber oder Verfügungsberechtigte können grundsätzlich jederzeit, sofern eineRückgabe der Investmentfondsanteile an die Fondsgesellschaft bzw. ein Verkauf vonAktien/ETFs über die Börse aktuell möglich ist, Verkaufsaufträge der besparten Wert -papiere erteilen.(7) VerkaufseinschränkungenTARGOBANK behält sich das Recht vor, die Ausführung eines Investment-Sparplans ein-zustellen, sofern das besparte Wertpapier zum Zeitpunkt der Sparplanausführung nicht

mehr handelbar ist. Dies gilt z.B. bei Fondsschließungen, Produktauflösungen oder Fusio-nen. Die TARGOBANK informiert den Kunden hierüber in geeigneter Weise. Rechtliche Bestimmungen, insbesondere bezogen auf nationale Vertriebsbeschränkun-gen, oder Entscheidungen des Fondsmanagements im Rahmen der Befugnisse laut Ver-kaufsprospekt, können insofern die weitere Ausführung von bestehenden Investment-Sparplänen einschränken.(8) Änderung der Risikoklassifizierung des besparten WertpapiersDie Risikoklasse eines Wertpapiers kann sich nach Eröffnung eines Investment-Sparplansändern. Sofern diese Änderung dazu führt, dass die vom Kunden im Risikoprofil festge-legte Risikoklasse überschritten wird, kann der Investment-Sparplan je nach Risikoprofildes Kunden möglicherweise nicht weiter ausgeführt werden. Die TARGOBANK informiertden Kunden hierüber in geeigneter Weise.2. Investment-Sparpläne für Investmentfonds(1) Besonderer VertragsgegenstandDer Kunde beauftragt die TARGOBANK, Investmentfondsanteile zu einem in Euro verein-barten Gegenwert zu erwerben (Betragsorder). Dem Wertpapierdepot des Kunden wer-den die Fondsanteile bzw. Bruchteile von ganzen Anteilen gutgeschrieben.(2) FondszusammenlegungenBei Fondszusammenlegungen wird ein Investment-Sparplan für Investmentfonds nichtautomatisch auf den neuen bzw. übernehmenden Investmentfonds übertragen. Hierfürist ein neuer Antrag auf Abschluss eines Investment-Sparplans erforderlich. Sollte eineautomatische Wiederanlage von Ausschüttungen/Gutschriften vereinbart worden sein, so wird diese in einem solchen Fall in den neuen bzw. übernehmenden Investmentfondserbracht.3. Investment-Sparpläne für ETFs und Aktien(1) Besonderer VertragsgegenstandDer Kunde beauftragt die TARGOBANK, ETFs oder Aktien zu einer im Vorhinein festgeleg-ten Stückzahl zu erwerben (Stückorder). Jede Ausführung kann nur in ganzen Stückenerfolgen. Die Höhe der monatlichen Sparrate kann aufgrund des Umstandes, dass unab-hängig vom Kurswert des jeweiligen Wertpapiers immer eine vorher festgelegte festeAnzahl an Stücken erworben wird, nicht vor Ausführung des Sparplans beziffert werden.(2) Verfahren bei TeilausführungenDie Ausführung von Investment-Sparplänen in ETFs oder Aktien erfolgt zum Zwecke einermöglichst einheitlichen und vollständigen Ausführung am Börsenplatz XETRA in der Eröff-nungsauktion. Die Sparplanorders der Kunden werden dabei in marktüblicher Weisejeweils zu einer Order zusammengefasst (Bulk-Order).Dennoch kann es bei der Ausführung im Rahmen der XETRA Eröffnungsauktion in Einzel-fällen zu Teilausführungen kommen, was bedeutet, dass nicht alle Kunden vollständigbedient werden können. In diesem Fall werden die Stücke, die die TARGOBANK aus derBulk-Order insgesamt erhalten hat, zunächst allen Kunden gleichmäßig gemäß der Aus-führungsquote zugeteilt, wobei etwaige Bruchstücke auf das nächste ganze Stück abge-rundet werden. Danach etwaig verbleibende Reststücke werden sodann nach demZufallsprinzip in ganzen Stücken unter den an der Bulk-Order teilnehmenden Kunden verteilt.(3) FondszusammenlegungenBei Fondszusammenlegungen wird ein Investment-Sparplan für ETFs nicht automatischauf den neuen bzw. übernehmenden ETF übertragen. Hierfür ist ein neuer Antrag aufAbschluss eines Investment-Sparplans erforderlich. Sollte eine automatische Wiederan-lage von Ausschüttungen/Gutschriften vereinbart worden sein, so wird diese in einemsolchen Fall in den neuen bzw. übernehmenden ETF erbracht.

Die TARGOBANK bietet Investment-Sparpläne für Investmentfonds, für Exchange Traded Funds (ETFs) und für Aktien an. Es gelten die folgenden Bedingungen:

4.2 Ergänzende Bedingungen für den außerbörslichen Handel Stand 02. Mai 2013

1. LeistungsangebotTARGOBANK bietet Zugang zum außerbörslichen Handel über eine außerbörsliche Han-delsplattform an. Möchte der Kunde diesen nutzen, kann er TARGOBANK Aufträge zumKauf und Verkauf von ausgewählten Wertpapieren über diese Handelsplattform erteilen.TARGOBANK führt diese Aufträge als Kommissionärin aus. Die für die jeweiligen Wertpa-piere zur Verfügung stehenden Handelspartner werden dem Kunden genannt. Der Kundewählt den Handelspartner aus, mit dem das Ausführungsgeschäft abgeschlossen werdensoll, und beauftragt TARGOBANK, das Geschäft in eigenem Namen für seine Rechnungabzuschließen. Eine Anlageberatung durch TARGOBANK findet beim außerbörslichenHandel nicht statt.

2. Kein Anspruch des Kunden auf außerbörslichen HandelTARGOBANK kann den außerbörslichen Handel jederzeit modifizieren, weiterentwickelnoder nach freiem Ermessen den Zugang des Kunden zum außerbörslichen Handel vorü-bergehend oder gänzlich einstellen. Ein Anspruch des Kunden auf Zugang zum außer-börslichen Handel besteht nicht. Sofern aus technischen Gründen ein außerbörslicherHandel nicht möglich ist, kann der Kunde seine Aufträge zum Kauf oder Verkauf vonWertpapieren über die Börse leiten.3. Sonstige RegelungenIm Übrigen gelten die TARGOBANK Geschäftsbedingungen, insbesondere diese Bedin-gungen für das Wertpapiergeschäft und für die Teilnahme am Online-Banking.

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4.4 Ergänzende Bedingungen für die Depotmodelle der TARGOBANK Stand 22. Dezember 2016

Für sämtliche Depotmodelle der TARGOBANK gelten die in diesen Geschäftsbedingun-gen, insbesondere die in Abschnitt 4.1 bis 4.4 genannten Regelungen. Darüber hinausgelten die Bedingungen des Preis- und Leistungsverzeichnisses.Die Kündigung eines Depots durch den Kunden wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu demder letzte im Bestand befindliche Depotwert verkauft oder übertragen wird.War ein Kunde in der Vergangenheit bereits Inhaber eines Plus-Depots der TARGOBANK,so ist die erneute Eröffnung eines Plus-Depots nicht vor Ablauf von 24 Monaten seit demWirksamwerden der Kündigung möglich.

1. VertragspartnerIhr Vertragspartner ist die TARGOBANK AG, Kasernenstraße 10, 40213 Düsseldorf, E-Mail: [email protected], nachstehend „Bank“ beziehungsweise „TARGOBANK“. Die Bank ist unter der Nummer HRB 83351 bei dem Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.2. Inanspruchnahme des KreditrahmensMit Ihrer von der Bank ausgestellten Kreditkarte (Karte) können Sie im Inland und alszusätzliche Dienstleistung auch im Ausland bei Akzeptanzstellen des Ihrer Karte entspre-chenden Visa oder Mastercard® Verbundes (Akzeptanzstellen/Vertragsunternehmen)Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen. Wenn Ihre Karte mit einer Funktion fürkontaktloses Bezahlen ausgestattet ist, können Sie an automatisierten Kassen, die überdie Technologie für kontaktloses Bezahlen des Ihrer Karte entsprechenden Visa oder Mastercard® Verbundes verfügen, auch kontaktlos bezahlen. Der Einsatz einer Prepaid-Kreditkarte ist nur an Akzeptanzstellen mit elektronischer Autorisierung möglich. Zusätz-lich können Sie mit Ihrer Karte an Geldautomaten gegen Eingabe Ihrer persönlichenGeheimzahl (PIN) sowie an Kassen von Kreditinstituten Bargeldauszahlungen vornehmen. 3. Persönliche Geheimzahl (PIN/T-PIN)Sie erhalten für die Nutzung von Geldautomaten und automatisierten Kassen der Akzep-tanzstellen von der Bank eine PIN, für die Nutzung von Telefonbanking und Online-Ban-king eine T-PIN. 4. Nutzung der Karte(1) Bei Nutzung der Karte ist von Ihnen entweder ein Beleg zu unterzeichnen, auf den dieAkzeptanzstelle die Kartendaten übertragen hat, oder an Bargeldautomaten und automatisierten Kassen als Berechtigungsmerkmal die PIN einzugeben. Wenn Ihre Kartemit einer Funktion für kontaktloses Bezahlen ausgestattet ist, können Sie Kleinstbeträgebis 24,99 Euro (Kleinstbetragslimit) innerhalb Deutschlands an automatisierten Kassen,die über die Technologie für kontaktloses Bezahlen des Ihrer Karte entsprechenden Visaoder Mastercard® Verbundes verfügen, ohne Eingabe der PIN bezahlen. AußerhalbDeutschlands gelten innerhalb des Visa beziehungsweise Mastercard® Verbundes teilwei-se hiervon abweichende Kleinstbetragslimits, über deren Höhe Sie sich unter der Internet-adresse https://www.targobank.de/de/html/service/haeufige-fragen.html im Bereich"Konten & Karten" informieren können. Nach vorheriger Vereinbarung zwischen Ihnenund der Akzeptanzstelle können Sie insbesondere bei Distanzgeschäften (Bestellung viaTelefon, Internet etc.) darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und nur Ihre Karten-nummer angeben. Bei Online-Bezahlvorgängen kann eine Akzeptanzstelle zur Sicherstel-lung des Einsatzes der Visa- oder Mastercard®-Kartenummer durch den rechtmäßigen Karteninhaber das 3D-Secure Authentifizierungsverfahren von Visa (Verified by Visa) oderMastercard® (SecureCode) anwenden. Die Authentifizierung erfolgt mittels der hierzuvon der Bank zur Verfügung gestellten personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum BeispieliTAN).(2) Mit dem Einsatz der Karte erteilen Sie die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführungder Kartenzahlung, das heißt zum Ausgleich der Forderung der Akzeptanzstelle. Soferndafür zusätzlich Ihre Unterschrift, eine PIN oder ein sonstiges personalisiertes Sicherheits-merkmal erforderlich ist, wird Ihre Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach derErteilung Ihrer Zustimmung können Sie die Karten zahlung nicht mehr widerrufen. In die-ser Autorisierung ist zugleich Ihre ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die BankIhre für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten ver-arbeitet, übermittelt und speichert.5. AusführungsfristDer Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Mit Eingang des Zah-lungsauftrags bei der Bank gilt dieser als zugegangen. Nach Zugang des Zahlungsauftra-ges bei der Bank wird diese den Kartenzahlungsbetrag innerhalb von einem Geschäftstagüber den jeweiligen Kreditkarten-Verbund an den Zahlungsdienstleister des Zahlungs-empfängers weiterleiten. Geschäftstage sind Werktage mit Ausnahme der Sonnabendeund des 24. und 31. Dezember. Für Bargeldauszahlungen am Geldautomaten ist jederTag ein Geschäftstag. Kartenzahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumswerden baldmöglichst bewirkt. 6. Verfügungsrahmen(1) Sie dürfen die Karte nur innerhalb Ihres Verfügungsrahmens benutzen. Ihr Verfü-gungsrahmen setzt sich zusammen aus Ihrem mit der Bank vereinbarten Kreditrahmenzuzüglich eines etwaigen Guthabens und abzüglich der von Ihnen bereits mit der Kartegetätigten und noch nicht ausgeglichenen Umsätze. (2) Bei Überschreitung des Verfügungsrahmens werden die dem Differenzbetrag zugrun-de liegenden Erstattungsforderungen von der Bank bis zum vollständigen Ausgleich desDifferenzbetrages gemäß Ziffer 10 Absatz 1 kreditiert. Den Differenzbetrag müssen Sienach Erhalt der Zahlungsaufforderung unverzüglich ausgleichen.(3) Eine Prepaid-Kreditkarte können Sie nur verwenden, soweit ein Guthaben auf IhremKreditkartenkonto vorhanden ist. Der Gegenwert jeder Kartenverfügung sowie eventuellanfallende Verfügungsentgelte reduzieren das verfügbare Kartenguthaben. Übersteigtder Gesamtbetrag einer gewünschten Kartenverfügung einschließlich Verfügungsentgelt

das Kartenguthaben, ist die Verfügung nicht möglich. Die Ziffern 10 und 11 der Kredit-kartenbedingungen finden auf Ihre Prepaid-Kreditkarte keine Anwendung. (4) Ihr Prepaid-Kreditkartenkonto kann durch Überweisung von einem Girokonto aufge-laden werden. Bargeldeinzahlungen auf ein Prepaid-Kreditkartenkonto sind nur an Kassen der TARGOBANK Filialen möglich. (5) Die gegebenenfalls für Kartenverfügungen jeweils geltenden Tageshöchstbeträge ent-nehmen Sie bitte dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen „Preis- und Leistungs-verzeichnis“.(6) Die Bank ist berechtigt, einen im Rahmen Ihres Verfügungsrahmens verfügbarenGeldbetrag zu sperren, wenn der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöstworden ist und Sie auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmthaben.Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder ver-traglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteiltworden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.7. Abrechnung von Kartenumsätzen(1) Die Bank erteilt Ihnen monatlich eine Abrechnung über alle Umsätze aus der Nutzungder Karte (Monatsrechnung). Der darin ausgewiesene Mindestbetrag ist mit Erteilung derMonatsrechnung fällig.(2) Die Monatsrechnung stellt die Bank Ihnen kostenlos im Online-Postfach „Dokumente“des Online-Banking Bereichs der Bank zum Abruf zur Verfügung. Für den Postversand derMonatsrechnung berechnet die Bank Ihnen eine Versandpauschale gemäß des jeweilsgeltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses.(3) Sie sind verpflichtet, die Monatsrechnungen sorgfältig zu prüfen. Sofern Sie Beanstan-dungen der Bank nicht innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Rechnung mitgeteilthaben, gilt die Monatsrechnung als genehmigt. Hierauf wird die Bank bei Erteilung derMonatsrechnung besonders hinweisen. Wenn Sie nach Ablauf dieser Frist eine Berichti-gung der Monatsrechnung verlangen, müssen Sie beweisen, dass Ihr Kreditkartenkonto zuUnrecht belastet wurde, es sei denn, dass die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungs-vorgangs streitig ist. 8. Zahlungspflicht(1) Als Hauptkarteninhaber sind Sie verpflichtet, der Bank alle verauslagten Beträge zuerstatten, und zwar auch jene aus der Verwendung der Zusatzkarte.(2) Reklamationen und Beanstandungen aus dem Verhältnis zwischen Ihnen als Karten -inhaber und einer Akzeptanzstelle sind unmittelbar zwischen Ihnen und der Akzeptanz-stelle zu klären. Sie berühren nicht Ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank.9. Fremdwährungsumrechnung beim AuslandseinsatzDie Umrechnung von Kartenverfügungen, die nicht auf Euro lauten, erfolgt mittels Refe-renzwechselkursen. Diese sind in dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen „Preis-und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichnet. Eine Änderung des dort genannten Refe-renzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung an Sie wirk-sam. 10. Kreditrahmen und Kreditzinsen(1) Für die Erstattungsforderungen der jeweiligen Belastungsbuchungen gemäß Ziffer 8Absatz 1 räumt die Bank dem Hauptkarteninhaber einen Kreditrahmen ein, soweit einSollsaldo auf dem Kreditkartenkonto entsteht. Als Hauptkarteninhaber sind Sie verpflich-tet, den Ihnen gewährten Kredit innerhalb von 24 Tagen nach Rechnungsdatum monat-lich mindestens in Höhe von 5 % des Gesamtrechnungsbetrages, jedoch nicht wenigerals 10, – EUR (Mindestbetrag) zu tilgen. Die für die Inanspruchnahme des Kredits zu ent-richtenden Zinsen werden taggenau berechnet und monatlich fällig gestellt sowie mitdem Saldo verrechnet. Die Höhe des bei Vertragsschluss gültigen Zinssatzes ergibt sichaus der Vertragsurkunde. (2) Zahlen Sie innerhalb von 24 Tagen nicht nur einen Teilbetrag, sondern den vollenBetrag des Rechnungsabschlusses, so verzichtet die Bank auf die Geltendmachung von Kreditzinsen. Der Verzicht gilt nicht für die Geltendmachung von Kreditzinsen aufBargeldauszahlungen aus einem Sollsaldo auf dem Kreditkartenkonto.(3) Für die Funktionalität Gratis-Cash gilt ergänzend Folgendes: Sofern Sie keinen Kreditgemäß Ziffer 10 Absatz 1 dieser Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen und uns zurBegleichung unserer Forderungen aus dem Kreditkartenvertrag ein SEPA Mandat bzw.einen Zahlungsauftrag für Ihr Girokonto erteilt haben, werden Bargeldauszahlungenunverzüglich (also vor Erteilung der Monatsrechnung) direkt Ihrem Girokonto belastet. 11. ZinsanpassungDie Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von derDeutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an:Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der letzte ver-öffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozent-punkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf des-sen Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze ver-ändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte

5 Kreditkarten

5.1 TARGOBANK Privatkunden Kreditkarten Vertragsbedingungen Stand 21. August 2018

Die TARGOBANK Visa- und Mastercard®-Karten sind Kreditkarten.

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höher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsäch-liche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verpflichtet, ihre Soll-zinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken. Eine Zinsanpassung wird zum letztenGeschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatzfür Mai 2012. Er beträgt 0,68 % p. a.. Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist dieBank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die Unterrichtung überdie Zinsanpassung erfolgt auf dem Kontoauszug für das Kreditkartenkonto, über das derKredit in Anspruch genommen wird.[*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich umeinen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Wäh-rungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätzefür EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deut-schen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.]12. Entgelte(1) Für die Überlassung der Karte berechnet die Bank Ihnen gemäß der jeweiligen Verein-barung im Vertrag einen Jahresbeitrag oder einen Monatsbeitrag, den die Bank zu Beginneines jeden Laufzeitjahres beziehungsweise Laufzeitmonats Ihrem Kreditkartenkontobelastet. Die Höhe der Entgelte für weitere Leistungen, die die Bank Ihnen gegenübererbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung ver-einbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze imstandardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“der Bank. Wenn Sie eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nehmen und dabeikeine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt imPreisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte.Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinaus-gehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit Ihnen nur ausdrück-lich treffen.(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Entgelte bietet Ihnen die Bank spätestenszwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform an.Haben Sie mit der Bank im Rahmen Ihres Vertragsverhältnisses einen elektronischen Kom-munikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), kann die Bank Ihnen dieÄnderungen auch auf diesem Weg anbieten. Sie können den Änderungen vor dem vor-geschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen.Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenenZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt haben. Auf diese Genehmi-gungswirkung wird die Bank Sie in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden IhnenÄnderungen der Entgelte angeboten, können Sie dieses Vertragsverhältnis vor dem vor-geschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kosten-frei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank Sie in ihrem Angebot besondershinweisen.(3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 2 gilt nur dann, wenn die Bank Entgelte für Haupt-leistungen ändern will, die Sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses typischerweise dau-erhaft in Anspruch nehmen. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das aufeine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, kann die Bank nur aus-drücklich mit Ihnen vereinbaren.13. Guthabenverzinsung und GuthabenauszahlungGuthaben auf Ihrem Kreditkartenkonto werden von der Bank mit monatlicher Gutschriftverzinst, sofern nichts anderes vereinbart ist. Guthaben auf Konten vom Typ Extra-Karte,Extra-Karte Komfort und Prepaid-Karten werden nicht verzinst. Maßgebend für die Ver-zinsung ist das durchschnittliche Guthaben auf dem Kreditkartenkonto im Abrechnungs-zeitraum. Belastungsbuchungen aus der Nutzung der Karte werden taggleich mit demGuthaben verrechnet. 14. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers(1) Nach Erhalt der Karte ist diese von Ihnen unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zuunterzeichnen. (2) Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sieabhanden kommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbe-aufsichtigt aufbewahrt werden, zum Beispiel im Kraftfahrzeug. Denn jede Person, die imBesitz der Karte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. (3) Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von Ihrer PIN, der T-PIN oder des personalisierten Sicherheitsmerkmals für das Visa oder Mastercard®

3D-Secure Verfahren erlangt. Insbesondere dürfen Sie diese nicht auf der Karte vermer-ken oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahren. Jede Person, die die PINkennt und in den Besitz der Karte kommt beziehungsweise die Visa- oder Mastercard®-Kartennummer und das personalisierte Sicherheitsmerkmal kennt, hat die Möglichkeit,zusammen mit der PIN und der Karte missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (zum Bei-spiel Bargeldauszahlungen am Geldautomaten oder Online-Bezahlvorgänge auszulösen).(4) Wenn Sie den Verlust oder Diebstahl Ihrer Karte oder missbräuchliche Verfügungenmit Ihrer Karte oder Ihrer Kartennummer und dem personalisierten Sicherheitsmerkmalfür das Visa- oder Mastercard® 3D-Secure Verfahren feststellen, so haben Sie die Bankoder eines der von der Bank benannten Servicezentren unverzüglich zu unterrichten, umdie Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegebenwerden kann, werden Ihnen in dem Brief, mit dem Sie Ihre Karte erhalten, mitgeteilt. Sie sind verpflichtet, jeden Diebstahl oder Missbrauch Ihrer Karte auch unverzüglich beider Polizei anzuzeigen. (5) Haben Sie den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz IhrerKarte gelangt ist oder eine missbräuchliche Verfügung vorliegt, müssen Sie ebenfallsunverzüglich eine Sperranzeige bei der Bank abgeben. (6) Sie sind verpflichtet, die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisiertenoder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. (7) Änderungen Ihres Namens, Ihrer Anschrift oder bei SEPA Mandat/ZahlungsauftragIhrer Bankverbindung sind der Bank unverzüglich mitzuteilen. 15. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers15.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Bargeldauszahlung oder der Verwendung der Karte beieinem Vertragsunternehmen hat die Bank gegen den Hauptkarteninhaber keinenAnspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Hauptkar-teninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Kreditkartenkontobelastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nichtautorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum

Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank ange-zeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt,schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfenund zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 15.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführungeiner autorisierten Kartenverfügung (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Bargeldauszahlung oder der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmenkann der Hauptkarteninhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattungdes Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oderfehlerhaft war. Dies gilt nur insoweit, als der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-gers nachweist, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegendenPflichten erfüllt hat. Wurde der Betrag dem Kreditkartenkonto belastet, bringt die Bankdieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafteKartenverfügung befunden hätte. Ansprüche nach diesem Absatz sind ausgeschlossen,sofern der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des EuropäischenWirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb desEWR (Drittstaatenwährungszahlung) erfolgte. (2) Der Hauptkarteninhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattungder Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit dernicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rech-nung gestellt oder seinem Kreditkartenkonto belastet wurden. (3) Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erstnach Ablauf der Ausführungsfrist in Ziffer 5 ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfän-ger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Zahlungs-betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kartenzahlungordnungsgemäß ausgeführt worden. (4) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird dieBank die Kartenverfügung auf Verlangen des Hauptkarteninhabers nachvollziehen undihn über das Ergebnis unterrichten. 15.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers aufgrund einernicht autorisierten oder einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann derHauptkarteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Ziffern 15.1 und15.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzungnicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalte-ten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass diewesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhabervorgegeben hat. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands unddes Europäischen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Ver-schulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorg-fältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch einschuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nachden Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Hauptkar-teninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf12.500,– EUR je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkunggilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeitder Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und für den demHauptkarteninhaber entstandenen Zinsschaden. 15.4 Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ziffern 15.1 bis 15.3 Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 15.1 bis 15.3 sind ausgeschlossen, wenn derHauptkarteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungmit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte,nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Fristbeginnt nur, wenn die Bank den Hauptkarteninhaber über die aus der Kartenverfügungresultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbar-ten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat;anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprü-che nach Ziffer 15.3 kann der Hauptkarteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 gel-tend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. 15.5 Erstattungsanspruch bei autorisierter Kartenverfügung ohne genaueBetragsangabe und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs (1) Der Hauptkarteninhaber kann von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstat-tung des Verfügungsbetrages verlangen, wenn er eine Kartenverfügung bei einem Ver-tragsunternehmen in der Weise autorisiert hat, dass bei der Autorisierung der genaueBetrag nicht angegeben wurde und der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den derKarteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, dem Inhalt dieses Ver-trags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hätte erwarten können; mit einemetwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht,wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Der Hauptkartenin-haber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen erseinen Erstattungsanspruch herleitet. Ansprüche nach diesem Absatz sind ausgeschlos-sen, sofern der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäi-schen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalbdes EWR (Drittstaatenwährungszahlung) erfolgte. (2) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von achtWochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Kreditkartenkontogegenüber der Bank geltend gemacht wird. 15.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss Ansprüche des Hauptkarteninhabers gegen die Bank nach den Ziffern 15.1 bis 15.5 sindausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem unge-wöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hatund dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermie-den werden können oder von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbei-geführt wurden.

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16. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 16.1. Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommensie ihm sonst abhanden oder wird die Karte sonst missbräuchlich verwendet und kommtes dadurch zu nicht autorisierten Bargeldauszahlungen oder der Verwendung der Kartebei einem Vertragsunternehmen, so haftet der Hauptkarteninhaber für Schäden, die biszum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3nicht. Der Karteninhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn es ihm nicht möglich gewesenist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchli-che Verwendung der Karte vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken,oder der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweignieder -lassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wur-den, verursacht worden ist. (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Kar-teninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahr-lässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Hauptkarteninhaberden hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karten-inhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er die Karte nicht mit besondererSorgfalt aufbewahrt hat, er den Verlust oder Diebstahl der Karte oder die missbräuchlicheVerfügung der Bank schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervonKenntnis erlangt hat, oder er die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oderzusammen mit der Karte verwahrt hat (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Kar-teninhaber mitgeteilt wurde) oder er die persönliche Geheimzahl einer anderen Personmitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. (3) Der Hauptkarteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 2 verpflichtet,wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht dieMöglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. Dies gilt nicht,wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (4) Hat die Bank bei Einsatz der Kreditkarte für Zahlungen im Internet eine starkeKunden authentifizierung nach § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nicht ver-langt oder der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert,obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich dieHaftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nachden Bestimmungen des § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine starke Kun-denauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinanderunabhängigen Elementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Karteninhaberweiß, zum Beispiel PIN), Besitz (etwas, das der Karteninhaber besitzt, zum Beispiel Kredit-karte) oder Inhärenz (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel Fingerabdruck). Diesgilt nicht, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.16.2 Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder einesonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder personalisiertem Sicherheitsmerk-mal gegenüber der Bank angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Bar-geldauszahlungen oder der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen ent-stehenden Schäden. Hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt derHauptkarteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. 17. Zusatzkarten(1) Als Hauptkarteninhaber können Sie die Ausstellung von Zusatzkarten beantragen.Diese werden über Ihr Kreditkartenkonto abgerechnet. Die Erteilung der Monatsrech-nung erfolgt ausschließlich an Ihre Adresse. Ausgenommen hiervon sind Prepaid-Kredit-karten, für die keine Zusatzkarte beantragt werden kann. (2) Das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte kann jederzeit von Ihnen (Hauptkartenin-haber) oder dem Zusatzkarteninhaber durch Kündigung beendet werden. Die gekündigteZusatzkarte ist unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Aufwendungen, die aus derweiteren Nutzung der gekündigten Zusatzkarte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entste-hen, sind von Ihnen als Hauptkarteninhaber zu tragen, sofern die Aufwendungen nichtauf grob fahrlässigem Verhalten seitens der Bank beruhen. 18. Haftung der Bank bei Nichtakzeptanz der KarteWird die Karte von einer Akzeptanzstelle nicht akzeptiert, haftet die Bank für die Folgennur, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 19. Gültigkeit der Karte, Eigentum(1) Die Karte ist für den auf der Vorderseite der Karte angegebenen Zeitraum gültig. VorAblauf der Gültigkeitsdauer übersendet die Bank Ihnen eine neue Karte. Dies gilt eben-falls für eine eventuell vorhandene Zusatzkarte. (2) Die Karte bleibt Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. 20. Laufzeit und Kündigung(1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbefristete Zeit geschlossen. (2) Als Hauptkarteninhaber können Sie das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einemMonat kündigen. Eine Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn Sie den geschuldetenBetrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamkeit der Kündigung zurückzahlen. (3) Die Bank kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten ohne Angabevon Gründen kündigen (ordentliche Kündigung). Wenn in Ihren Vermögensverhältnissenoder in der Werthaltigkeit einer für den Kredit gestellten Sicherheit eine wesentliche Ver-schlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Kredites,auch unter Verwendung der Sicherheit, gefährdet wird, kann die Bank den Kreditvertragvor Inanspruchnahme des Kreditrahmens im Zweifel stets, nach Inanspruchnahme nur inder Regel, fristlos kündigen. (4) Die Bank ist zudem jederzeit berechtigt, die Auszahlung des noch nicht in Anspruchgenommenen Kredits aus einem sachlichen Grund zu verweigern.(5) Die Bank ist berechtigt, den Kreditvertrag gemäß § 498 BGB wegen Zahlungsverzugeszu kündigen, wenn 1. Sie mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganzoder teilweise und mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrages in Verzug sind und 2. dieBank Ihnen erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mitder Erklärung gesetzt hat, dass sie nach Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamteRestschuld verlange. Die Bank wird Ihnen spätestens mit der Fristsetzung ein Gesprächüber die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung anbieten. (6) Über die vorstehend genannten Kündigungsrechte hinaus haben der Karteninhaberund die Bank jeweils das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einerKündigungsfrist gemäß den einschlägigen rechtlichen Regelungen (§§ 313, 314 BGB) zukündigen.

(7) Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr genutzt werden. Sie istunverzüglich an die Bank zurückzugeben oder zu vernichten. Im Fall der ordentlichenKündigung wird ein bereits bezahlter Jahresbeitrag anteilig erstattet. 21. Hinweis für den Fall ausbleibender Zahlungen/Verzugszinsen Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben und unter ande-rem zu zusätzlichen Kosten sowie zur Kündigung dieses Vertrags führen und die Erlan-gung eines weiteren Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen dergesetzliche Verzugszinssatz berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Pro-zentpunkte über dem Basiszinssatz. 22. Einziehung und Sperrung der KarteDie Bank darf die Karte sperren oder den Einzug der Karte (zum Beispiel durch Akzeptanz-stellen oder an Geldautomaten) veranlassen, wenn 1. sachliche Gründe im Zusammen-hang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder 2. der Verdacht einer nicht auto-risierten oder einer betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder 3. bei Rückzah-lung des in Anspruch genommenen Kreditrahmens durch Teilzahlungen ein wesentlicherhöhtes Risiko besteht, dass Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen können. WennSie mit der Zahlung von fälligen Beträgen in Verzug sind, kann die Bank die Karte bis zuderen Zahlung zur weiteren Nutzung sperren. Die Bank wird Sie unter Angabe der hierfürmaßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperreüber die Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder durch eine neueKarte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüberwerden Sie unverzüglich unterrichtet. 23. Tonbandaufzeichnungen, Mithören von GesprächenDer Karteninhaber ist damit einverstanden, dass die Bank oder ihre Beauftragten zurSicherung der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung im Interesse aller Beteiligten Tele-fongespräche mit ihm mithören oder aufnehmen und die Aufzeichnungen für einenangemessenen Zeitraum speichern können. 24. Änderungen der Vertragsbedingungen, Kartenwechsel(1) Änderungen dieser Vertragsbedingungen werden Ihnen spätestens zwei Monate vordem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. HabenSie mit der Bank im Rahmen Ihres Vertragsverhältnisses einen elektronischen Kommunika-tionsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch aufdiesem Weg angeboten werden. Der Karteninhaber kann den Änderungen vor dem vor-geschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen.Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenenZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt haben. Auf diese Genehmi-gungswirkung wird die Bank Sie in ihrem Angebot besonders hinweisen.(2) Werden Ihnen Änderungen dieser Bedingungen angeboten, können Sie dieses Ver-tragsverhältnis vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderun-gen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank Siein ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Bank wird Ihnen zur Abwicklung eines even-tuell vorhandenen Kredits eine angemessene Frist einräumen. (3) Sofern Sie Ihre beantragte Karte durch ein hiervon abweichendes Kartenangebotersetzen möchten, gilt: Mit Überlassung der neuen Karte wird die alte Karte ungültig. IhrKreditkartenkonto wird unter der neuen Kartennummer fortgeführt. Ein bereits bezahlterJahresbeitrag wird anteilig erstattet. 25. Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen InformationenWährend der Vertragslaufzeit können Sie jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingun-gen sowie der in Artikel 248 § 4 EGBGB genannten Informationen in Textform verlangen. 26. Vertragssprache/anwendbares Recht/Gerichtsstand(1) Die Bank und der Karteninhaber vereinbaren Deutsch als alleinige Sprache für dieAnbahnung und den Abschluss dieses Vertragsverhältnisses und damit im Zusammen-hang stehender Korrespondenz. (2) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Verlegt der Kartenin-haber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ins Auslandoder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, so ist das Gericht zuständig,in dessen Bezirk er seinen letzten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch-land hatte. 27. AufsichtsbehördeZuständige Aufsichtsbehörde ist sowohl die Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20,60314 Frankfurt am Main als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurtam Main.28. Beschwerde- und Alternative StreitbeilegungsverfahrenDer Karteninhaber hat folgende außergerichtliche Möglichkeiten:(1) Er kann sich mit einer Beschwerde an die im Preis- und Leistungsverzeichnis genannteKontaktstelle der Bank wenden. Die Bank wird Beschwerden in geeigneter Weise beant-worten, bei Zahlungsdiensteverträgen erfolgt dies in Textform (zum Beispiel mittels Brief,Telefax oder E-Mail).(2) Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle"Ombudsmann der privaten Banken" (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat derVerbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombuds-mann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitig-keit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), könnenauch Kunden, die nicht Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anru-fen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerdenim deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Inter-net unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mit-tels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deut-scher Banken e. V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: (030) 1663-3169, E-Mail:[email protected], zu richten.(3) Ferner besteht für Sie die Möglichkeit, sich jederzeit bei der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Lurgiallee 12,60439 Frankfurt über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz(ZAG), die §§ 675c bis 676c BGB oder Artikel 248 EGBGB zu beschweren. (4) Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Euro-päische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kannein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträ-gen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.

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1. Allgemein1.1 BegriffsbestimmungEine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgangzu Lasten des Kontos des Zahlers bei dessen Zahlungsdienstleister, bei dem die Höhe desjeweiligen Zahlungsbetrages vom Kunden angegeben wird.1.2 EinreichungsfristenLastschriften sind vom Kunden innerhalb der im Preis- und Leistungsverzeichnis fürGeschäftskunden geregelten Fristen bei der Bank einzureichen.1.3 Entgelte und deren Änderung1.3.1 EntgeltvereinbarungDie Entgelte für den Einzug von Lastschriften ergeben sich aus dem Preis- und Leistungs-verzeichnis für Geschäftskunden, soweit nicht anderweitig vereinbart.1.3.2 Änderungen der Entgelte für VerbraucherÄnderungen der Entgelte werden dem Kunden, der Verbraucher ist, spätestens zweiMonate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kundemit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikations-weg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.Der Kunde kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttre-tens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt,wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwer-dens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bankin ihrem Angebot besonders hinweisen.Werden dem Kunden, der Verbraucher ist, Änderungen der Entgelte angeboten, kann erdiese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens derÄnderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihndie Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Änderung von Entgelten für denZahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nummer 12 Absatz 5 derAllgemeinen Geschäftsbedingungen.1.3.3 Änderungen der Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sindBei Änderungen der Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei denRegelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.1.3.4 Abzug von Entgelten von der LastschriftgutschriftDie Bank darf die ihr zustehenden Entgelte von dem gutzuschreibenden Lastschriftbetragabziehen.1.4 UnterrichtungDie Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung vonLastschriftinkassoaufträgen und Lastschriftrückgaben auf dem für Kontoinformationenvereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weisesowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden. Bei Kunden, diekeine Verbraucher sind, werden bei Sammelgutschriften von Lastschrifteinzügen nicht dieeinzelnen Zahlungsvorgänge ausgewiesen, sondern nur der Gesamtbetrag.1.5 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden1.5.1 Unterrichtungspflicht des KundenDer Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung fehlerhaft ausgeführter Last-schrifteinzüge zu unterrichten.1.5.2 Ansprüche bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einesLastschriftinkassoauftrags durch die Bank und bei verspätetem Eingang desLastschriftbetrags(1) Im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Lastschriftinkassoauf-trags durch die Bank kann der Kunde verlangen, dass die Bank diesen unverzüglich,gegebenenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt.(2) Der Kunde kann über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstat-tung derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die die Bank ihm im Zusammenhang mitder nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Lastschriftinkassoauftrags inRechnung gestellt oder mit denen sie das Konto des Kunden belastet hat.(3) Ist der Lastschriftbetrag lediglich verspätet bei der Bank eingegangen, kann der Kundevon der Bank im Rahmen des § 675y Absatz 4 BGB verlangen, dass sie die Gutschrift desLastschriftbetrags auf dem Konto des Kunden so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgangordnungsgemäß ausgeführt worden.1.5.3 Schadensersatz bei Pflichtverletzung(1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Lastschriftinkasso-auftrags kann der Kunde von der Bank den Ersatz des hierdurch entstehenden Schadensverlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hatder Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetra-gen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem UmfangBank und Kunde den Schaden zu tragen haben.(2) Soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist die Haftungder Bank für Schäden der Höhe nach auf den Lastschriftbetrag begrenzt. Soweit es sichhierbei um Folgeschäden handelt, ist die Haftung zusätzlich auf höchstens 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat.1.5.4 Haftungs- und EinwendungsausschlussAnsprüche des Kunden nach Nummer 1.5.2 und Einwendungen des Kunden gegen dieBank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Inkassoaufträge sind ausgeschlossen,wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Buchung miteinem fehlerhaft ausgeführten Inkassovorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über den Vorgang entsprechend dem für

Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach derBuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtungmaßgeblich.1.6 Sonstige Sonderregelung mit Kunden, die keine Verbraucher sind(1) Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, gelten § 675d Absatz 1, Absätze 3 bis 5 (Informationspflichten) und § 675f Absatz 5 Satz 2 (Auslagen und Entgelte für dieErfüllung von Nebenpflichten) des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.(2) Die Mindestkündigungsfrist von zwei Monaten in Nummer 19 Absatz 1 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht für die Inkassovereinbarung mit Kunden,die keine Verbraucher sind.1.7 Zurverfügungstellung von Kopien der LastschriftmandateAuf Anforderung hat der Kunde der Bank innerhalb von sieben Geschäftstagen Kopiender Einzugsermächtigung, des SEPA-Lastschriftmandats beziehungsweise des SEPA-Fir-menlastschrift-Mandats und gegebenenfalls weitere Informationen zu den eingereichtenLastschriften zur Verfügung zu stellen.2 SEPA-Basislastschrift2.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-BasislastschriftverfahrensDas SEPA-Basislastschriftverfahren richtet sich nach dem „SEPA Core Direct Debit SchemeRulebook“ des European Payments Council.Mit dem SEPA-Basislastschriftverfahren kann ein Zahler über seinen Zahlungsdienstleisteran den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichenEuro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA)1 bewirken.Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basislastschriften muss der Zahler vordem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Lastschriftmandat (siehe Nummer 4.4) erteilen.Der Kunde als Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem erüber die Bank dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die Lastschriften vorlegt.Der Zahler kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basislastschrift bin-nen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinemKonto von seinem Zahlungsdienstleister die Erstattung des belasteten Lastschriftbetragesverlangen. Dies führt zu einer Rückgängigmachung der Vorbehaltsgutschrift auf demKonto des Kunden als Zahlungsempfänger.2.2 KundenkennungenFür das Verfahren hat der Kunde– die ihm von der Bank erteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschriftein -

zügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich den BIC derBank – als seine Kundenkennung sowie

– die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrift -einzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums2 zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden.

Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihrübermittelten Kundenkennungen durchzuführen.2.3 Übermittlung von LastschriftdatenBei SEPA-Basislastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenüber-mittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication(SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweizund in den USA weitergeleitet werden.2.4 SEPA-Lastschriftmandat2.4.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate)Der Kunde muss vor Einreichung von SEPA-Basislastschriften vom Zahler ein SEPA-Last-schriftmandat einholen. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärun-gen des Zahlers enthalten sein:– Ermächtigung des Kunden durch den Zahler, Zahlungen vom Konto des Zahlers mittels

SEPA-Basislastschrift einzuziehen, und– Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister, die vom Kunden auf das Konto

des Zahlers gezogenen SEPA-Basislastschriften einzulösen.Der Kunde muss hierzu den als Anlage B.1 beigefügten Text oder einen inhaltsgleichenText in einer Amtssprache der in Anlage D genannten Staaten und Gebiete gemäß denVorgaben des European Payments Council (siehe: www.europeanpaymentscouncil.eu)verwenden.Zusätzlich müssen folgende Angaben im Mandat enthalten sein:– Name des Kunden, seine Adresse und seine Gläubiger-Identifikationsnummer (diese

wird für in Deutschland ansässige Kunden von der Deutschen Bundesbank vergeben,siehe http://glaeubiger-id.bundesbank.de),

– Angabe, ob das Mandat für wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlunggegeben wird,

– Name des Zahlers oder Bezeichnung gemäß Anlage C Nummer 2,– Kundenkennung des Zahlers (siehe Nummer 2.2),– Zeichnung durch den Zahler sowie– Datum der Zeichnung durch den Zahler.Die vom Kunden individuell vergebene Mandatsreferenz– bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer das jeweilige

Mandat eindeutig,– ist bis zu 35 alphanumerische Stellen lang und– kann bereits im Mandat enthalten sein oder muss dem Zahler nachträglich bekannt

gegeben werden.Über die genannten Daten hinaus kann das SEPA-Lastschriftmandat zusätzliche Angabenenthalten.

Für den Einzug von Forderungen des Kunden als Zahlungsempfänger mittels Lastschrift gelten folgende Bedingungen:

1 Liste der zu SEPA gehörenden Staaten und Gebiete siehe Anlage D.2 Liste der zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staaten und Gebiete siehe Anlage D.

6.1 Bedingungen für den Lastschrifteinzug Stand 01. März 2019

6 Ergänzende Bedingungen für Geschäftskunden

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2.4.2 Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat(1) Der Kunde kann eine vor dem 1. Februar 2014 erteilte Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat nutzen. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:• Der Zahler hat dem Kunden als Zahlungsempfänger eine schriftliche Einzugsermächti-

gung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinemKonto mittels Lastschrift einzuziehen.

• Der Zahler und dessen Zahlungsdienstleister haben vereinbart, dass– der Zahler mit der Einzugsermächtigung zugleich seinen Zahlungsdienstleister

anweist, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzu-lösen, und

– diese Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat genutzt werden kann.(2)Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten:– Bezeichnung des Zahlungsempfängers,– Bezeichnung des Zahlers,– Kundenkennung nach Nummer 4.2 oder Kontonummer und Bankleitzahl des Zahlers.Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angabenenthalten.(3) Vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug hat der Kunde den Zahler über den Wech-sel vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Basislast-schrift unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Text-form zu unterrichten. Auf Nachfrage der Bank hat der Kunde die Unterrichtung des Zah-lers nach Satz 1 in geeigneter Weise nachzuweisen.(4) Die erste SEPA-Basislastschrift, die nach dem Wechsel von der Einzugsermächtigungs-lastschrift erfolgt, wird als Erstlastschrift gekennzeichnet. Im Datensatz der eingereichtenLastschriften ist als Datum der Unterschrift des Zahlers das Datum der Unterrichtung desZahlers nach Absatz 3 anzugeben.2.4.3 AufbewahrungspflichtDer Kunde ist verpflichtet, das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat – einschließlichÄnderungen – in der gesetzlich vorgegebenen Form aufzubewahren. Nach Erlöschen desMandats ist dieses noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten, gerechnet vomEinreichungsdatum der letzten eingezogenen Lastschrift, aufzubewahren.2.4.4 Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats durch einen ZahlerWiderruft ein Zahler gegenüber dem Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat, darf der Kundekeine weiteren SEPA-Basislastschriften mehr auf Grundlage dieses SEPA-Lastschriftman-dats einziehen.Erhält der Kunde eine SEPA-Basislastschrift mit dem Rückgabegrund „no mandate/unauthorised transaction“ zurück, teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers damit demKunden mit, dass der Zahler das dem Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerrufenhat. Der Kunde darf dann keine weiteren SEPA-Basislastschriften mehr auf Grundlage dieses SEPA-Lastschriftmandats einziehen.2.5 Ankündigung des SEPA-Basislastschrift-EinzugsDer Kunde hat dem Zahler spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit der SEPA-Basis-lastschrift-Zahlung den SEPA-Basislastschrift-Einzug anzukündigen (z.B. durch Rechnungs-stellung); Kunde und Zahler können auch eine andere Frist vereinbaren. Bei wiederkeh-renden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen genügen eine einmalige Unterrich-tung des Zahlers vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine.2.6 Einreichung der SEPA-Basislastschrift(1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Kunden als Zahlungs-empfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angabenin den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbe-trag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wirddie Lastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb des EWR gezogen, ist im Datensatzzusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben. Wird die SEPA-Basislastschrift auf einKonto des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gezogen, ist im Daten-satz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben.(2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basislast-schrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungsfristen an die Bank. Die Lastschriftist gemäß Anlage C zu kennzeichnen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) istberechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten.(3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf keinen TARGET2-Geschäftstag3 ist die Bank berechtigt,den folgenden TARGET2-Geschäftstag als Fällig-keitstag im Lastschriftdatensatz anzugeben.(4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Lastschriftmandat in einem Zeitraum von 36 Mona-ten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vorgelegten SEPA-Basislastschrift) keineSEPA- Basislastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Mandats zu unterlas-sen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzuholen, wenn er zukünftigSEPA-Basislastschriften von dem Zahler einziehen möchte. Die Bank ist nicht verpflichtet,die Einhaltung der Maßnahmen in Satz 1 zu prüfen.(5) Die Bank wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA-Basislastschriftso an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln, dass die Verrechnung an dem imLastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird.2.7 Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den von ihm dem Konto des Zahlers auf-grund der SEPA-Basislastschrift belasteten Lastschriftbetrag der Bank zu.(2) Bei einer von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht eingelösten oder wegen desErstattungsverlangens des Zahlers zurückgegebenen Lastschrift macht die Bank die Vor-behaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeitein Rechnungsabschluss erteilt wurde.3 SEPA-Firmenlastschrift3.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-FirmenlastschriftverfahrensDas SEPA-Firmenlastschriftverfahren richtet sich nach dem „SEPA Business to BusinessDirect Debit Scheme Rulebook“ des European Payments Council. Das SEPA-Firmenlast-schriftverfahren kann nur von Zahlern genutzt werden, die keine Verbraucher sind.

Mit dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann ein Zahler über seinen Zahlungsdienstleis-ter an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichenEuro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA)4 bewirken.Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmenlastschrift– müssen der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Firmenlast-

schriftverfahren nutzen,– muss der Zahler vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Firmen-

lastschrift-Mandat erteilen und– muss der Zahler seinem Zahlungsdienstleister die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-

Mandats bestätigen.Der Kunde als Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem erüber die Bank dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die Lastschriften vorlegt.Der Zahler kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmenlastschrift von seinem Zahlungsdienstleister keine Erstattung des seinem Konto belasteten Last-schriftbetrages verlangen.3.2 KundenkennungenFür das Verfahren hat der Kunde– die ihm von der Bank erteilte IBAN – und bei Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb

des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich den BIC – als seine Kundenkennungsowie

– die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzü-gen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden.

Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihrübermittelten Kundenkennungen durchzuführen.3.3 Übermittlung von LastschriftdatenBei SEPA-Firmenlastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenüber-mittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication(SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweizund in den USA weitergeleitet werden.3.4 SEPA-Firmenlastschrift-Mandat3.4.1 Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats (SEPA Business-to-Business Direct Debit Mandate)Der Kunde muss vor Einreichung von SEPA-Firmenlastschriften vom Zahler ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat einholen. In dem SEPA- Firmenlastschrift-Mandat müssen diefolgenden Erklärungen des Zahlers enthalten sein:– Ermächtigung des Kunden, Zahlungen vom Konto des Zahlers mittels SEPA-Firmenlast-

schrift einzuziehen, und– Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister, die vom Kunden auf das Konto

des Zahlers gezogenen SEPA-Firmenlastschriften einzulösen.Der Kunde muss hierzu den als Anlage B.2 beigefügten Text oder einen inhaltsgleichenText in einer Amtssprache der in Anlage D genannten Staaten und Gebiete gemäß denVorgaben des European Payments Council (siehe: www.europeanpaymentscouncil.eu)verwenden.Zusätzlich müssen folgende Angaben im Mandat enthalten sein:– Name des Kunden, seine Adresse und seine Gläubiger-Identifikationsnummer (diese

wird für in Deutschland ansässige Kunden von der Deutschen Bundesbank vergeben,siehe http://glaeubiger-id.bundesbank.de),

– Angabe, ob das Mandat für wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlunggegeben wird,

– Name des Zahlers,– Kundenkennung des Zahlers (siehe Nummer 3.2),– Zeichnung durch den Zahler sowie– Datum der Zeichnung durch den Zahler.Die vom Kunden individuell vergebene Mandatsreferenz– bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer das jeweilige

Mandat eindeutig,– ist bis zu 35 alphanumerische Stellen lang und– kann bereits im Mandat enthalten sein oder muss dem Zahler nachträglich bekannt

gegeben werden.Über die genannten Daten hinaus kann das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zusätzlicheAngaben enthalten.3.4.2 AufbewahrungspflichtenDer Kunde ist verpflichtet, das vom Zahler erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat – ein-schließlich Änderungen – in der gesetzlich vorgegebenen Form aufzubewahren. NachErlöschen des Mandats ist dieses noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten,gerechnet vom Einreichungsdatum der letzten eingezogenen Lastschrift, aufzubewahren.3.5 Ankündigung des SEPA-Firmenlastschrift-EinzugsDer Kunde hat dem Zahler spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit der SEPA-Firmen-lastschrift-Zahlung den SEPA-Firmenlastschrift-Einzug anzukündigen (z.B. durch Rech-nungsstellung); Kunde und Zahler können auch eine andere Frist vereinbaren. Bei wieder-kehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen genügt eine einmalige Unter-richtung des Zahlers vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeits -termine.3.6 Einreichung der SEPA-Firmenlastschrift(1) Das vom Zahler erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat verbleibt beim Kunden. Dieserübernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatzzur Einziehung von SEPA-Firmenlastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag und der Fälligkeitstag der Lastschriftzahlung werden vom Kunden angegeben. Wird die SEPA-Firmenlastschrift auf ein Konto des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumsgezogen, ist im Datensatz zusätzlich die Anschrift des Zahlers anzugeben.

3 TARGET2 steht für Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System. TARGET2 ist täglich außer samstags, sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag, am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember geöffnet.

4 Liste der zu SEPA gehörenden Staaten und Gebiete siehe Anlage D.

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(2) Der Kunde übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Firmen-lastschrift unter Beachtung der vereinbarten Einreichungsfristen an die Bank. Die Last-schrift ist gemäß Anlage C zu kennzeichnen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahl-stelle) ist berechtigt, die Lastschrift nach der Kennzeichnung zu bearbeiten.(3) Fällt der im Datensatz vom Kunden angegebene Fälligkeitstag auf keinen TARGET2-Geschäftstag, ist die Bank berechtigt, den folgenden TARGET2-Geschäftstag als Fällig-keitstag im Lastschriftdatensatz anzugeben.(4) Reicht der Kunde zu einem SEPA-Firmenlastschrift-Mandat in einem Zeitraum von 36 Monaten (gerechnet vom Fälligkeitstermin der zuletzt vorgelegten SEPA-Firmenlast-schrift) keine SEPA-Firmenlastschrift ein, hat er Lastschrifteinzüge auf Basis dieses Man-dats zu unterlassen und ist verpflichtet, ein neues SEPA-Firmenlastschrift-Mandat einzu-holen, wenn er zukünftig SEPA-Firmenlastschriften von dem Zahler einziehen möchte. Die

Bank ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Maßnahmen in Satz 1 zu prüfen.(5) Die Bank wird die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingereichte SEPA-Firmenlastschriftso an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln, dass die Verrechnung an dem imLastschriftdatensatz enthaltenen Fälligkeitstag ermöglicht wird.3.7 Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den von ihm dem Konto des Zahlers auf-grund der SEPA-Firmenlastschrift belasteten Lastschriftbetrag der Bank zu.(2) Bei einer von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht eingelösten Lastschriftmacht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon,ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

Anlage A Entfallen

SEPA-LastschriftmandatIch ermächtige/Wir ermächtigen [Name des Zahlungsempfängers], Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich meinen/weisen wirunseren Zahlungsdienstleister an, die von [Name des Zahlungsempfängers] auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Zahlungsdienstleister vereinbarten Bedingungen.

Zahlungsdienstleister des Zahlers (Name und BIC1)

IBAN:

Ort, Datum, Unterschrift(en) des/der Zahler(s)

Anlage B.1*

Text für das SEPA-Lastschriftmandat an den Zahlungsempfänger

* Gemäß Nummer 2.4.1 der „Bedingungen für den Lastschrifteinzug“ ist der Text des SEPA-Lastschrift-Mandats verbindlich.

SEPA-FirmenlastschriftmandatIch ermächtige/Wir ermächtigen [Name des Zahlungsempfängers], Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich meinen/weisen wirunseren Zahlungsdienstleister an, die von [Name des Zahlungsempfängers] auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind.Ich bin/Wir sind nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Ich bin/Wir sind berechtigt, meinen/unseren Zahlungsdienst -leister bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen.

Zahlungsdienstleister des Zahlers (Name und BIC1)

IBAN:

Ort, Datum, Unterschrift(en) des/der Zahler(s)

Anlage B.2**

Text für das SEPA-Firmenlastschriftmandat an den Zahlungsempfänger

** Gemäß Nummer 3.4.1 der „Bedingungen für den Lastschrifteinzug“ ist der Text des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats verbindlich.

1 Die Angabe kann bei Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) entfallen.

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Anlage C

1. Kennzeichnung der jeweiligen Lastschriftverfahren im Datensatz

Verfahren Kennzeichnung des Datensatzes

SEPA-Basislastschrift„CORE“im Element „Code“ der Elementgruppe „Local instrument“

SEPA-Firmenlastschrift„B2B“ im Element „Code“ der Elementgruppe „Local instrument“

2. Name des Zahlers gemäß Nummer 2.4.1 Absatz 3 dritter Spiegelstrich

Sofern ein Lastschriftmandat für eine SEPA-Basis-Lastschrift („Local Instrument“ enthält„CORE“) am POS (Point Of Sale/Kartenterminal) aus Bankkartendaten generiert wird und soweit der Name des Zahlers nicht verfügbar ist, können zur Identifizierung des Zahlers anstelle des Namens auch Daten der Karte wie folgt angegeben werden: Konstante/CDGM (Card Data Generated Mandate), gefolgt von /Kartennummer, /Karten-

folgenummer und /Verfalldatum der Karte (vierstellig im Format JJMM). Soweit die Kartennummer nicht verfügbar ist, ist die PAN zu verwenden. Um eine gleiche FeldlängeKartennummer/PAN zu bewirken, ist die Kartennummer linksbündig mit Nullen auf 19 Stellen aufzufüllen.

Anlage D

Liste der zu SEPA gehörigen Staaten und Gebiete

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)Mitgliedstaaten der Europäischen UnionBelgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien,Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, VereinigtesKönigreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern.

Weitere StaatenIsland, Liechtenstein, Norwegen.

Sonstige Staaten und GebieteAndorra, Guernsey, Jersey, Insel Man, Monaco, San Marino, Schweiz, St. Pierre und Miquelon, Vatikanstadt.

1 Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer)3 Mitgliedsstaaten siehe Anhang4 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungscode)

1. Allgemein1.1 BegriffsbestimmungEine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zu Lastendes Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom Zah-lungsempfänger angegeben wird.1.2 EntgelteBei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.2. SEPA-Firmenlastschrift2.1 Allgemein2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-FirmenlastschriftverfahrensDas SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann nur von Kunden genutzt werden, die keine Verbraucher sind.Mit dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an einen Zah-lungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zah-lungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA) bewirken. Zur SEPA gehören dieim Anhang genannten Staaten und Gebiete.Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmenlastschrift muss– der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Firmenlastschrift-

verfahren nutzen,– der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Firmenlast-

schrift-Mandat erteilen und– der Kunde der Bank die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats bestätigen.Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, in dem er über seinenZahlungsdienstleister der Bank die Lastschriften vorlegt.Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmenlastschrift vonder Bank keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen.2.1.2 KundenkennungenFür das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN2 und bei grenzüberschreiten-den Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums3 zusätzlich den BIC4 der

Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, dadie Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA- Firmenlastschrift ausschließlichauf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die wei-teren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger an Hand der imLastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenenIBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des EWR zusätzlich angege-benen BIC aus.2.1.3 Übermittlung von LastschriftdatenBei SEPA-Firmenlastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenüber-mittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication(SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweizund in den USA von dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an die Bankweitergeleitet werden.2.2 SEPA-Firmenlastschrift-Mandat2.2.1 Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats (SEPA Business-to-Business Direct Debit Mandate)Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat. Damitautorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA-Firmenlastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit seiner Bank vereinbartenArt und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustim-mung enthalten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister undetwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Lastschrift notwendigenpersonenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern.In dem SEPA-Firmenlastschrift-Mandat müssen die folgenden Erklärungen des Kundenenthalten sein:– Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels

SEPA-Firmenlastschrift einzuziehen, und– Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen

SEPA-Firmenlastschriften einzulösen.Das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat muss folgende Angaben (Autorisierungsdaten) enthalten:

Für Zahlungen des Kunden, der kein Verbraucher1 ist, an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Firmenlastschrift über sein Konto bei der Bank gelten folgende Bedingungen:

6.2 Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmenlastschriftverfahren Stand 01. März 2019

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– Bezeichnung des Zahlungsempfängers,– eine Gläubigeridentifikationsnummer,– Kennzeichnung einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen,– Name des Kunden,– Bezeichnung der Bank des Kunden und– seine Kundenkennung (siehe Nummer 2.1.2).Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzliche Angabenenthalten.2.2.2 Bestätigung der Erteilung eines SEPA-Firmenlastschrift-MandatsDer Kunde hat seiner Bank die Autorisierung nach Nummer 2.2.1 unverzüglich zu bestäti-gen, indem er der Bank folgende Daten aus dem dem Zahlungsempfänger erteilten SEPA-Firmenlastschrift-Mandat übermittelt:– Bezeichnung des Zahlungsempfängers,– Gläubigeridentifikationsnummer des Zahlungsempfängers,– Mandatsreferenz,– Kennzeichnung einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen und– Datum der Unterschrift auf dem Mandat.Hierzu kann der Kunde der Bank auch eine Kopie des SEPA-Firmenlastschrift-Mandatsübermitteln.Über Änderungen oder die Aufhebung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats gegenüberdem Zahlungsempfänger hat der Kunde die Bank unverzüglich, möglichst schriftlich, zuinformieren.2.2.3 Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-MandatsDas SEPA-Firmenlastschrift-Mandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber seinerBank widerrufen werden. Der Widerruf wird ab dem auf den Eingang des Widerrufs fol-genden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ wirksam. Der Widerrufsollte möglichst schriftlich und möglichst gegenüber der kontoführenden Stelle der Bankerfolgen. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt wer-den. Der Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats erfasst bereits dem Konto desKunden belastete SEPA-Firmenlastschriften nicht. Für diese gilt Nummer 2.2.4 Absätze 2und 3.2.2.4 Zurückweisung einzelner SEPA-Firmenlastschriften(1) Der Kunde kann der Bank gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus bestimm-ten SEPA-Firmenlastschriften des Zahlungsempfängers nicht zu bewirken. Diese Weisungmuss der Bank bis spätestens zum Ende des Geschäftstages gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ vor dem im Datensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstagzugehen. Diese Weisung sollte möglichst schriftlich und möglichst gegenüber der konto-führenden Stelle der Bank erfolgen. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zah-lungsempfänger erklärt werden.(2) Am Tag der Belastungsbuchung der SEPA-Firmenlastschrift kann diese nur nochzurückgewiesen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarungwird wirksam, wenn es der Bank gelingt, den Lastschriftbetrag endgültig zurück zu erlan-gen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im„Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.(3) Nach dem Tag der Belastungsbuchung der SEPA-Firmenlastschrift kann der Kundediese nicht mehr zurückweisen.2.3 Einzug der SEPA-Firmenlastschrift auf Grundlage des SEPA-Firmenlast-schrift-Mandats durch den Zahlungsempfänger(1) Das vom Kunden erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat verbleibt beim Zahlungs -empfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zusätzliche Angabenin den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Firmenlastschriften. Der jeweilige Lastschrift -betrag wird vom Zahlungsempfänger angegeben.(2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung derSEPA-Firmenlastschrift unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleisters an die Bank alsZahlstelle. Dieser Datensatz verkörpert auch die im SEPA-Firmenlastschrift-Mandat enthal-tene Weisung des Kunden an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Firmenlast-schrift (siehe Nummer 2.2.1 Sätze 2 und 4). Für den Zugang dieser Weisung verzichtetdie Bank auf die für die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats vereinbarte Form(siehe Nummer 2.2.1 Satz 3).2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Firmenlastschrift2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Lastschriftbetrag(1) Eingehende SEPA-Firmenlastschriften des Zahlungsempfängers werden am im Daten-satz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Last-schriftbetrag dem Konto des Kunden belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen im„Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesenen Geschäftstag der Bank, erfolgt die Kon-tobelastung am nächsten Geschäftstag.(2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am dritten Bankarbeitstag5

nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht, wenn• der Bank keine Bestätigung des Kunden gemäß Nummer 2.2.2 vorliegt,• der Bank ein Widerruf des Firmenlastschrift-Mandats gemäß Nummer 2.2.3 zugegan-

gen ist,• der Bank eine Zurückweisung der Lastschrift des Kunden gemäß Nummer 2.2.4 zuge-

gangen ist,• der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf sei-

nem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt (fehlende Kontodeckung);Teileinlösungen nimmt die Bank nicht vor,

• die im Lastschriftdatensatz angegebene IBAN des Zahlungspflichtigen keinem Kontodes Kunden bei der Bank zuzuordnen ist,

oder• die Lastschrift nicht von der Bank verarbeitbar ist, da im Lastschriftdatensatz– eine Gläubigeridentifikationsnummer fehlt oder für die Bank erkennbar fehlerhaft ist,– eine Mandatsreferenz fehlt,– ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder– kein Fälligkeitstag angegeben ist.2.4.2 Einlösung von SEPA-FirmenlastschriftenSEPA-Firmenlastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto desKunden nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängiggemacht wird.

2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung derBelastungsbuchung oder Ablehnung der EinlösungÜber die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (sieheNummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmenlastschrift(siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu dergemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Konto-informationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, dieGründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgän-gigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmenlastschriftwegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2 vierter Spiegelstrich)berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.2.4.4 Ausführung der Zahlung(1) Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden auf-grund der SEPA-Firmenlastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetragspätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Ausführungs-frist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.(2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeits-tag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag.(3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kon-toinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten Häufigkeit.2.5 Ausschluss des Erstattungsanspruchs bei einer autorisierten ZahlungDer Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmenlastschrift vonder Bank keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen;Ansprüche aus § 675x BGB sind ausgeschlossen.Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführtenautorisierten Zahlung richten sich nach Nummer 2.6.2.2.6 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten ZahlungIm Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kundenkeinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kundenden von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie dasKonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autori-sierte Zahlung befunden hätte.Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- undLeistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigtwurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davonKenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe fürden Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge-teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen,wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.2.6.2 Schadensersatz wegen PflichtverletzungBei einer nicht erfolgten autorisierten Zahlung, einer fehlerhaft oder verspätet ausgeführ-ten autorisierten Zahlung oder nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank,neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 und §§ 812 ff. BGB, den Ersatz eineshierdurch entstehenden Schadens nach Maßgabe folgender Regelungen verlangen. DieBank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zuder Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen desMitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.Die Haftung der Bank für Schäden ist der Höhe nach auf den Lastschriftbetrag zuzüglichder von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sichhierbei um Folgeschäden handelt, ist die Haftung zusätzlich auf höchstens 12.500,– Euroje Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat,sowie für nicht autorisierte Zahlungen. Ansprüche aus § 675y BGB sind ausgeschlossen.2.6.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss(1) Eine Haftung der Bank nach Nummer 2.6.2. ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:• Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und

ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist.• Die Zahlung wurde in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfänger angegebe-

nen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt wurde. In die-sem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrerMöglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wieder-erlangung des Zahlungsbetrags nach Satz 2 dieses Unterpunkts nicht möglich, so ist dieBank verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationenmitzuteilen, damit der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags gel-tend machen kann. Für die Tätigkeiten nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunktsberechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

(2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 2.6.1 und 2.6.2 und Einwendungen des Kun-den gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder auf-grund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nichtspätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder feh-lerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur,wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend demfür Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach derBelastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag derUnterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche aus einer verschuldensabhängigenHaftung der Bank nach Nummer 2.6.2 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin-dert war.(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründen-den Umstände• auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank

keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nichthätten vermieden werden können, oder

• von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

5 Bankarbeitstage sind alle Werktage außer: Sonnabende, 24. und 31. Dezember.

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Anhang

Liste der zu SEPA gehörigen Staaten und Gebiete

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)Mitgliedstaaten der Europäischen UnionBelgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien,Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, VereinigtesKönigreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern.

Weitere StaatenIsland, Liechtenstein, Norwegen.

Sonstige Staaten und GebieteAndorra, Guernsey, Jersey, Insel Man, Monaco, San Marino, Schweiz, St. Pierre und Miquelon, Vatikanstadt.

1. Leistungsumfang(1) Die Bank steht ihrem Kunden (Kontoinhaber) für die Datenfernübertragung auf elek-tronischem Wege zur Verfügung. Die Datenfernübertragung umfasst die Auftragsertei-lung sowie den Datenaustausch (Übermittlung von Aufträgen und Informationsabruf).Die Bank wird zur Weiterleitung der Aufträge ermächtigt und beauftragt.(2) Zur Nutzung der Datenfernübertragung gelten die mit der Bank vereinbarten Verfü-gungslimits.(3) Die Datenfernübertragung im Sinne dieser Bedingungen erfolgt über die Schnitt -stelle FinTS. Es gilt insofern die Spezifikation der SEPA-Einlieferungsformate nach Anlage 3 des DFÜ-Abkommens. Angaben zu der aktuell gültigen Version finden Sie unter:http://www.ebics.de/index.php?id=77.(4) Die FinTS-Schnittstelle kann ausschließlich über den Online-Banking-Zugang der Bankgenutzt werden. Für die Nutzung der FinTS-Schnittstelle gelten daher auch die Bedingun-gen für die Teilnahme am Online-Banking, sofern nicht nachfolgend etwas anderes ver-einbart ist. (5) Aufträge können über die FinTS-Schnittstelle nur vom Kontoinhaber oder seinen Kontobevollmächtigten erteilt werden. Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte werdenim Folgenden einheitlich als „Nutzer“ bezeichnet. Die Autorisierung von per FinTS-Schnittstelle übermittelten Auftragsdaten erfolgt durch die in Ziffer 2.2 der Bedingungenfür die Teilnahme am Online-Banking von der Bank zugelassenen Authentifizierungsin-strumente. 2. Verfahrensbestimmungen(1) Für das zwischen Kunde und Bank vereinbarte Übertragungsverfahren unter Ver wendung der FinTS-Schnittstelle gelten die oben unter Ziffer 1.3 beschriebenen Anforderungen. (2) Der Nutzer hat die IBAN1 des Zahlungsempfängers beziehungsweise des Zahlers und – soweit diese Angabe erforderlich ist – die BIC2 des Zahlungsdienstleisters des Zah-lungsempfängers beziehungsweise des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (Zahlstelle)zutreffend anzugeben.Die in die Abwicklung des Zahlungsauftrages eingeschalteten Zahlungsdienstleister sindberechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand von IBAN und – soweit diese Angabevorhanden ist – BIC vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Fehlleitungen des Auf-trags zur Folge haben. Schäden und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen zu Lastender Nutzer.(3) Vor Übertragung von Auftragsdaten an die Bank ist eine Aufzeichnung der zu über-tragenden Dateien mit deren vollständigem Inhalt sowie der zur Prüfung der Legitimationübermittelten Daten zu erstellen. Diese ist von dem Kunden mindestens für einen Zeit-raum von 30 Kalendertagen ab dem in der Datei angegebenen Ausführungstermin (fürÜberweisungen) beziehungsweise Fälligkeitstermin (Lastschriften) oder bei mehreren Terminen dem spätesten Termin in der Form nachweisbar zu halten, dass die Datei aufAnforderung der Bank kurzfristig erneut zur Verfügung gestellt werden kann, sofernnichts Abweichendes vereinbart wird.(4) Soweit die Bank dem Kunden Daten über Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt, dienoch nicht endgültig bearbeitet sind, stellen diese lediglich eine unverbindliche Informati-on dar. Die Daten sind jeweils besonders gekennzeichnet.

(5) Die mittels der Schnittstelle FinTS eingelieferten Auftragsdaten sind durch die in Ziffer 2.2 der Bedingungen für die Teilnahme am Online-Banking genannten Authentifi-zierungsinstrumente zu autorisieren. 3. Sorgfaltspflichten des Kunden(1) Die Autorisierung und Authentifizierung erfolgt über die von der Bank für das Online-Banking zur Verfügung gestellten Authentifizierungsinstrumente. Es gelten insofern ins-besondere die Sorgfaltspflichten gemäß Ziffer 7. der Bedingungen für die Teilnahme amOnline-Banking. (2) Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Internetseite der Bank zumOnline-Banking, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz des eingesetzten Kunden -systems beachten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, in eigener Verantwortung die Sicher-heitshinweise der Anbieter des von ihm eingesetzten Kundensystems zu beachten(zum Beispiel Installation von Sicherheitsupdates für Systemsoftware).4. Rückruf(1) Vor der Autorisierung der Auftragsdaten kann der Kunde die Datei zurückrufen.Änderungen einzelner Auftragsdaten sind nur durch Rückruf der gesamten Datei underneute Einlieferung möglich. Die Bank kann einen Rückruf nur beachten, wenn ihr dieserso rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßenArbeitsablaufes möglich ist. (2) Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den dafür geltenden Sonder -bedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). 5. Ausführung der Aufträge(1) Die Bank wird die Aufträge ausführen, wenn alle nachfolgenden Ausführungsbedin-gungen vorliegen:– Die eingelieferten Auftragsdaten wurden ordnungsgemäß autorisiert.– Das festgelegte Datenformat ist eingehalten.– Kein beachtlicher Rück- oder Widerruf vorliegt.– Das Verfügungslimit ist nicht überschritten.– Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen

Sonderbedingungen (z. B. ausreichende Kontodeckung gemäß den Bedingungen fürden Überweisungsverkehr) liegen vor.

(2) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 nicht vor, wird die Bank den Auf-trag nicht ausführen und den Kunden über die Nichtausführung unverzüglich auf demvereinbarten Weg unterrichten. Soweit möglich, nennt die Bank dem Kunden die Gründeund Fehler, die zur Nichtausführung geführt haben, und Möglichkeiten, wie diese Fehlerberichtigt werden können.6. Geltendes Recht(1) Die vorliegenden Bedingungen unterliegen deutschem Recht.(2) Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vereinbarung vereinbaren dieParteien, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf.

6.3 Bedingungen für Bankgeschäfte durch Datenfernübertragung über die Schnittstelle FinTS Stand 29. März 2018

6.4Entfällt

1 International Bank Account Number2 Bank Identifier Code

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6.5 Bedingungen für Business-Tagesgeld-Konten Stand 21. August 2018

Das Tagesgeldkonto dient der Geldanlage. Die Führung des Tagesgeldkontos ist grundsätzlich kostenfrei, nähere Einzelheiten sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen.Über Gutschriften und Belastungen werden Kontoauszüge erteilt. Das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto wird von der Bank variabel verzinst. Die Anlagedauer ist unbegrenzt. EineKündigungsfrist besteht nicht. Das gesamte Guthaben ist täglich fällig.

1. KontoführungDas Tagesgeldkonto dient der Geldanlage und nicht dem Zahlungsverkehr. Das Tages-geldkonto kann nicht überzogen werden. Voraussetzung für die Führung eines Tages-geldkontos ist das gleichzeitige Bestehen eines Girokontos bei der TARGOBANK untergleicher Kundennummer. Mit der zum Girokonto gehörenden Debitkarte (girocard, V PAY) kann wahlweise auf das Tagesgeldkonto oder auf das Girokonto zugegriffen werden (vgl. Ziff. 4). 2. VerzinsungDer Zinssatz ist variabel. Die Bank kann den Zinssatz nach billigem Ermessen gemäß § 315des Bürgerlichen Gesetzbuches festsetzen. Der jeweils aktuelle Zinssatz wird mittels Preis-und Leistungsverzeichnis in den Filialen und/oder im Internet unter www.targobank.debekannt gemacht. Auf Wunsch sendet TARGOBANK dem Kontoinhaber das Preis-undLeistungsverzeichnis zu. Änderungen des Zinssatzes werden auch ohne besondere Mittei-lungen wirksam an dem Tag, an dem die Änderung im Preis- und Leistungsverzeichnisbekanntgemacht wird.3. Zinsverrechnung und KapitalisierungZinsen werden einmal jährlich zum 31. Dezember dem Kapital zugeschlagen. Die Zins-rechnung erfolgt tagegenau nach der 365/366 Tage-Methode (ACT/ACT). In einemSchaltjahr werden für die Zinsrechnung immer 366 Tage zugrunde gelegt, unabhängigdavon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr das Produkt eröffnet wurde. Aus- und Einzahlun-gen werden sofort mit dem Saldo verrechnet. Die Verzinsung beginnt am Tag der Einzah-lung, sie endet mit dem Tag vor der Auszahlung/Sollbuchung auf dem Konto. Bei Auflö-sung des Kontos werden Zinsen bis zum Tag vor der Auflösung berechnet und demKonto im Auflösungszeitpunkt gutgeschrieben.

4. Guthaben/Verfügungsmöglich keitenEine Kündigungsfrist besteht nicht, das Guthaben ist täglich fällig. Einzahlungen auf das Tagesgeldkonto sind unbegrenzt möglich. Verfügungen sind nur bis zur Höhe desGuthabens zulässig. Transaktionen sind durch Umbuchung von beziehungsweise aufTARGOBANK interne(n) Konten, durch Überweisung, mit der zugehörigen Automaten-karte auch an jedem TARGOBANK Geldautomaten oder in bar in jeder TARGOBANK Filiale möglich. Hat der Kunde einen entsprechenden Zugang vereinbart, kann er eben-falls über das Online-Banking und Telefon-Banking auf das Tagesgeldkonto zugreifen. Die Barabhebung von Beträgen ab 10.000,– EUR muss zwecks Planung der Bargeldbesor-gung mit einer Vorlaufzeit von drei Bankarbeitstagen angekündigt werden.5. KontoauszügeDer Bestand und laufende Umsätze bei TARGOBANK Tagesgeldkonten werden durchKontoauszüge dokumentiert. Diese Auszüge werden in der Filiale bei jeder Transaktionoder auf telefonische Anforderung erstellt.6. Abtretungen/Verpfändungen an DritteEine Abtretung oder Verpfändung an Dritte wird gegenüber TARGOBANK erst wirksam,wenn diese der TARGOBANK angezeigt worden und von der Bank bestätigt worden ist.7. PreiseEntgelte fallen nur an, soweit diese im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen sind.8. Ergänzende BedingungenEs gelten ergänzend die Bedingungen für die Debitkarte (girocard, V PAY), die Bedin -gungen für das Online-Banking sowie die Bedingungen für die Teilnahme am Telefon-Banking.

6.6 Bedingungen für Geschäftskundenkreditkarten

1. VertragspartnerVertragspartner des Kreditnehmers ist die TARGOBANK AG, Kasernenstraße 10,40213 Düsseldorf, E-Mail: [email protected], nachstehend „Bank“ beziehungs -weise „TARGOBANK“. Die Bank ist unter der Nummer HRB 83351 bei dem Handels -register des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.2. Inanspruchnahme des KreditrahmensMit einer auf Basis eines gesonderten Vertrags von der Bank ausgestellten Geschäftskun-denkreditkarte (nachfolgend als „Karte“ bzw. „Karten“ bezeichnet) kann der Kreditneh-mer oder ein von dem Kreditnehmer bestimmter Karteninhaber im Inland und als zusätzli-che Dienstleistung auch im Ausland bei Akzeptanzstellen des der Karte entsprechendenVisa oder Mastercard® Verbundes (Akzeptanzstellen/Vertragsunternehmen) Waren undDienstleistungen bargeldlos bezahlen. Wenn die Karte mit einer Funktion für kontaktlosesBezahlen ausgestattet ist, kann der jeweilige Karteninhaber an automatisierten Kassen,die über die Technologie für kontaktloses Bezahlen des der Karte entsprechenden Visaoder Mastercard® Verbundes verfügen, auch kontaktlos bezahlen. Zusätzlich kann derKarteninhaber mit der Karte an Geldautomaten gegen Eingabe seiner persönlichenGeheimzahl (PIN) sowie an Kassen von Kreditinstituten Bargeld beziehen (Barverfügung).3. Abrechnung von Kartenumsätzen(1) Die Bank erteilt dem Kreditnehmer monatlich eine Abrechnung über alle Umsätze ausder Nutzung der von dem Kreditrahmen umfassten Karte(n) (Monatsrechnung). Der darinausgewiesene Mindestbetrag ist mit Erteilung der Monatsrechnung fällig.(2) Die Monatsrechnung stellt die Bank dem Kreditnehmer kostenlos im Online-Postfach„Dokumente“ des Online-Banking Bereichs der Bank zum Abruf zur Verfügung. Für denPostversand der Monatsrechnung berechnet die Bank dem Kreditnehmer eine Versand-pauschale gemäß des jeweils geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses.(3) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die Monatsrechnungen sorgfältig zu prüfen. Sofernder Kreditnehmer Beanstandungen der Bank nicht innerhalb von sechs Wochen ab Erhaltder Rechnung mitgeteilt hat, gilt die Monatsrechnung als genehmigt. Hierauf wird dieBank bei Erteilung der Monatsrechnung besonders hinweisen. Wenn der Kreditnehmernach Ablauf dieser Frist eine Berichtigung der Monatsrechnung verlangt, muss er bewei-sen, dass das Kreditkartenkonto zu Unrecht belastet wurde, es sei denn, dass die Autori-sierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig ist.4. Zahlungsverpflichtung des Kreditnehmers(1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der Bank alle verauslagten Beträge zu erstatten, insbesondere jene aus der Verwendung der von dem Kreditrahmen umfassten Karten.(2) Reklamationen und Beanstandungen aus dem Verhältnis zwischen dem Kartenin -haber und einer Akzeptanzstelle sind unmittelbar zwischen dem Kreditnehmer bzw. dem Karteninhaber und der Akzeptanzstelle zu klären. Sie berühren nicht die Zahlungs-verpflichtung des Kreditnehmers gegenüber der Bank.5. Fremdwährungsumrechnung beim AuslandseinsatzDie Umrechnung von Kartenverfügungen, die nicht auf Euro lauten, erfolgt mittels Refe-renzwechselkursen. Diese sind in dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen „ Preis-und Leistungsverzeichnis für Geschäftskunden“ näher bezeichnet. Eine Änderung desdort genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrich-tigung an den Kreditnehmer wirksam.6. Kreditrahmen und Kreditzinsen(1) Für die Erstattungsforderungen der jeweiligen Belastungsbuchungen gemäß Ziffer 4Absatz 1 einschließlich der angefallenen Zinsen und Kosten räumt die Bank dem Kredit-nehmer einen Kreditrahmen ein, soweit ein Sollsaldo auf dem Kreditkartenrahmenkredit-konto entsteht. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den ihm gewährten Kredit innerhalbvon 24 Tagen nach Rechnungsdatum monatlich mindestens in Höhe von 5% des

Gesamtrechnungsbetrages, jedoch nicht weniger als 10,– EUR (Mindestbetrag) zu tilgen.Die für die Inanspruchnahme des Kredits zu entrichtenden Zinsen werden taggenauberechnet und monatlich fällig gestellt sowie mit dem Saldo verrechnet. Die Höhe des beiVertragsschluss gültigen Zinssatzes ergibt sich aus der Vertragsurkunde.(2) Zahlt der Kreditnehmer innerhalb von 24 Tagen nach Rechnungsabschluss nicht nureinen Teilbetrag, sondern den vollen Betrag des Rechnungsabschlusses, so verzichtet dieBank auf die Geltendmachung von Kreditzinsen. Der Verzicht gilt nicht für die Geltend-machung von Kreditzinsen auf Barverfügungen aus einem Sollsaldo auf dem Kreditkar-tenrahmenkreditkonto.(3) Für die Funktionalität Gratis-Cash gilt ergänzend Folgendes:Sofern der Kreditnehmer keinen Kredit gemäß Ziffer 6 Absatz 1 in Anspruch nimmt undder Bank zur Begleichung ihrer Forderungen aus diesem Vertrag einen Zahlungsauftragfür sein Geschäftsgirokonto erteilt hat, werden Barverfügungen unverzüglich (also vorErteilung der Monatsrechnung) direkt diesem Girokonto belastet.7. ZinsanpassungDie Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkartenrahmenkredite (Sollzinssätze) auf Basisdes von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes fürEURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an:Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der letzte ver-öffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozent-punkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf des-sen Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze ver-ändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunktehöher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsäch-liche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verpflichtet, ihre Soll-zinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken. Eine Zinsanpassung wird zum letztenGeschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatzfür Mai 2012. Er beträgt 0,68 % p. a.. Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist dieBank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die Unterrichtung überdie Zinsanpassung erfolgt auf dem Kontoauszug für das Kreditkartenrahmenkreditkonto,über das der Kredit in Anspruch genommen wird. [*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered-Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken,die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, unterei-nander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeldwerden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirt-schaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.]8. EntgelteIm Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis bietet TARGOBANK dem Kreditnehmerweitergehende Leistungen an, die dem „TARGOBANK Preis- und Leistungsverzeichnis fürGeschäftskunden“ zu entnehmen sind. Wenn ein Kreditnehmer eine dort aufgeführteLeistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffenwurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „TARGOBANK Preis- und Leistungsverzeichnisfür Geschäftskunden“ angegebenen Konditionen.9. Laufzeit und Kündigung(1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbefristete Zeit geschlossen.(2) Der Kreditnehmer kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündi-gen. Eine Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnenzwei Wochen nach Wirksamkeit der Kündigung zurückzahlt.(3) Die Bank kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen(ordentliche Kündigung).

I. Geschäftskundenkreditkarten Rahmenkredit Vertragsbedingungen Stand 01. Mai 2018

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(4) Soweit der Kreditnehmer den ihm zur Verfügung gestellten Kreditrahmen nicht inAnspruch genommen hat, kann die Bank ihre Kreditzusage jederzeit ohne Einhaltungeiner Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungs-rechts auf die berechtigten Belange des Kreditnehmers Rücksicht nehmen.(5) Über die unter Ziffer 9 Absatz 2 und 3 genannten Kündigungsrechte hinaus habenKreditnehmer und Bank jeweils das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß den einschlägigen rechtlichen Regelungen (§§ 313, 314 BGB) zu kündigen. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wirddurch die Kündigung nicht ausgeschlossen.(6) Mit Wirksamwerden der Kündigung dürfen die zugehörigen Karten nicht mehrgenutzt werden. Die Bank ist in diesem Fall berechtigt, die zugehörigen Kreditkarten zusperren. Sie wird die Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mög-lichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten.10. Hinweis für den Fall ausbleibender Zahlungen/VerzugszinsenAusbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für den Kreditnehmer habenund unter anderem zu zusätzlichen Kosten sowie zur Kündigung dieses Vertrags führenund die Erlangung eines weiteren Kredits erschweren.Für ausbleibende Zahlungen wird dem Kreditnehmer der gesetzliche Verzugszinssatzberechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszins-satz.11. Tonbandaufzeichnungen, Mithören von GesprächenDer Kreditnehmer ist damit einverstanden, dass die Bank oder ihre Beauftragten zurSicherung der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung im Interesse aller Beteiligten Telefongespräche mit ihm mithören oder aufnehmen und die Aufzeichnungen für einenangemessenen Zeitraum speichern können.12. Änderungen der Vertragsbedingungen, Kartenwechsel(1) Änderungen dieser Vertragsbedingungen werden dem Kreditnehmer spätestens zweiMonate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angebo-ten. Hat der Kreditnehmer mit der Bank im Rahmen seines Vertragsverhältnisses einenelektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), kön-nen ihm die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Seine Zustimmunggilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wirddie Bank den Kreditnehmer in ihrem Angebot besonders hinweisen.(2) Werden dem Kreditnehmer Änderungen dieser Bedingungen angeboten, kann erdieses Vertragsverhältnis vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens derÄnderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird dieBank ihn in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Bank wird dem Kreditnehmer zurAbwicklung eines eventuell vorhandenen Kredits eine angemessene Frist einräumen.13. KorrespondenzDie erforderliche Korrespondenz wird seitens der Bank grundsätzlich an die Adresse derFirma gerichtet. Sollte die Adresse der Firma für erforderliche Korrespondenz nicht odernicht mehr erreichbar sein, erfolgt die Korrespondenz an die Adresse des Kreditnehmers.

14. Vertragssprache/anwendbares Recht(1) Die Bank und der Kreditnehmer vereinbaren Deutsch als alleinige Sprache für dieAnbahnung und den Abschluss dieses Vertragsverhältnisses und damit im Zusammen-hang stehender Korrespondenz.(2) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.15. GerichtsstandvereinbarungFür sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Vertrags-partner – soweit gesetzlich zulässig – Düsseldorf als zuständigen Gerichtsstand. Verlegtder Kreditnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltins Ausland oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, so ist das Gerichtzuständig, in dessen Bezirk er seinen letzten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt inDeutschland hatte, wenn die Vereinbarung von Düsseldorf als zuständigem Gerichts-stand gesetzlich unzulässig sein sollte.16. AufsichtsbehördeZuständige Aufsichtsbehörde ist sowohl die Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20,60314 Frankfurt am Main als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurtam Main.17. Einwilligung zur Datenübermittlung an KooperationspartnerTARGOBANK erbringt ihre Serviceleistungen teilweise unter Einschaltung von zur CréditMutuel Bankengruppe gehörenden Gesellschaften, z. B. der TARGO Dienstleistungs GmbHund der TARGO Finanzberatung GmbH (im Folgenden Kooperationspartner).Der Kreditnehmer willigt ein, dass die von TARGOBANK mit banküblicher Sorgfalt ausge-wählten Kooperationspartner alle im Rahmen der Vertragserfüllung relevanten Daten zurErbringung von Bankdienstleistungen und zu Beratungszwecken erhalten und verarbeitendürfen.TARGOBANK trägt dafür Sorge, dass alle Kooperationspartner und deren Mitarbeiter ver-traglich auf das Bankgeheimnis und den Datenschutz verpflichtet wurden.18. DatenschutzDer Schutz der Privatsphäre ist uns wichtig. Unsere Datenschutzhinweise sind im Internet(www.targobank.de) zu finden. Sollten Daten unrichtig sein, keine Werbung oder Befragung zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung von uns gewünscht werden oder allgemeine Fragen zu den erhobenen Daten bestehen, besteht die Möglichkeit, sich an unsere Mitarbeiter oder unmittelbar an unseren Datenschutzbeauftragten, Postfach 21 04 53, 47026 Duisburg zu wenden.19. Einwilligung zur DatenübermittlungMit seiner Vertragserklärung willigt der Kreditnehmer gemäß den vorstehenden Bestim-mungen in die Datenübermittlung ein.20. Angaben zum wirtschaftlichen BerechtigtenDer Kreditnehmer handelt im eigenen wirtschaftlichen Interesse und ohne fremde Veran-lassung.

II. Geschäftskundenkreditkarten Vertragsbedingungen Stand 01. Mai 2018

1. VertragspartnerVertragspartner ist die TARGOBANK AG, Kasernenstraße 10, 40213 Düsseldorf, E-Mail: [email protected], nachstehend „Bank“ beziehungsweise „TARGOBANK“.Die Bank ist unter der Nummer HRB 83351 bei dem Handelsregister des Amts gerichtsDüsseldorf eingetragen.2. Persönliche Geheimzahl (PIN/-TPIN)Der Karteninhaber erhält für die Nutzung von Geldautomaten und automatisierten Kas-sen der Akzeptanzstellen von der Bank eine PIN, für die Nutzung von Telefonbanking und Online-Banking eine T-PIN.3. Nutzung der Karte(1) Zur Nutzung der Karte ist nur die in dem jeweiligen TARGOBANK Businesskreditkar-tenvertrag als „Karteninhaber“ bezeichnete Person berechtigt. Weisungen, Absprachenund Nutzungsbeschränkungen im Verhältnis zwischen Kreditnehmer und Karteninhabersind im Verhältnis zur Bank und den Akzeptanzstellen unbeachtlich.(2) Bei Nutzung der Karte ist von dem Karteninhaber entweder ein Beleg zu unterzeich-nen, auf den die Akzeptanzstelle die Kartendaten übertragen hat, oder an Bargeldauto-maten und automatisierten Kassen als Berechtigungsmerkmal die PIN einzugeben. Wenndie Karte mit einer Funktion für kontaktloses Bezahlen ausgestattet ist, können Kleinstbe-träge bis 24,99 Euro (Kleinstbetragslimit) innerhalb Deutschlands an automatisierten Kas-sen, die über die Technologie für kontaktloses Bezahlen des der Karte entsprechendenVisa oder Mastercard® Verbundes verfügen, ohne Eingabe der PIN bezahlt werden.Außerhalb Deutschlands gelten innerhalb des Visa beziehungsweise Mastercard® Verbun-des teilweise hiervon abweichende Kleinstbetragslimits, über deren Höhe die Bank unterder Internetadresse https://www.targobank.de/de/html/service/haeufige-fragen.htmlinformiert. Nach vorheriger Vereinbarung zwischen dem Karteninhaber und der Akzep-tanzstelle kann der Karteninhaber insbesondere bei Distanzgeschäften (Bestellung viaTelefon, Internet etc.) darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und nur seine Kar-tennummer angeben.(2) Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung)zur Ausführung der Kartenzahlung, das heißt zum Ausgleich der Forderung der Akzep-tanzstelle. Sofern dafür zusätzlich seine PIN oder seine Unterschrift erforderlich ist, wirddie Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kannder Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.4. AusführungsfristDer Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Mit Eingang des Zah-lungsauftrags bei der Bank gilt dieser als zugegangen. Nach Zugang des Zahlungsauf-trags bei der Bank wird diese den Kartenzahlungsbetrag innerhalb von einem Geschäfts-tag über den jeweiligen Kreditkartenverbund an den Zahlungsdienstleister des Zahlungs-empfängers weiterleiten. Geschäftstage sind Werktage mit Ausnahme der Samstage und des 24. und 31. Dezember. Für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten ist jeder Tag ein Geschäftstag. Kartenzahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumswerden baldmöglichst bewirkt.

5. Verfügungsrahmen und Kartenguthaben(1) Der Karteninhaber darf die Karte nur innerhalb seines Verfügungsrahmens benutzen.Sein Verfügungsrahmen setzt sich zusammen aus dem mit der Bank vereinbarten Kredit-rahmen zuzüglich eines etwaigen Guthabens und abzüglich der bereits mit der Kartegetätigten und noch nicht ausgeglichenen Umsätze.(2) Bei Überschreitung des Verfügungsrahmens werden die dem Differenzbetrag zugrun-de liegenden Erstattungsforderungen von der Bank bis zum vollständigen Ausgleich des Differenzbetrages gemäß Ziffer 6 Absatz 1 der mit dem Kreditnehmer vereinbarten „TARGOBANK Geschäftskundenkreditkarten Rahmenkredit Vertragsbedingungen“ kreditiert.(3) Die gegebenenfalls für Kartenverfügungen jeweils geltenden Tageshöchstbeträgekönnen dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen „Preis- und Leistungsverzeichnisfür Geschäftskunden“ entnommen werden.6. Abrechnung von Kartenumsätzen(1) Die Bank erteilt dem Kreditnehmer gemäß Ziffer 3 der mit ihm vereinbarten „TARGO-BANK Geschäftskundenkreditkarten Rahmenkredit Vertragsbedingungen“ monatlich eineAbrechnung über alle Umsätze aus der Nutzung der Karte (Monatsrechnung).(2) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die Monatsrechnungen sorgfältig zu prüfen. Sofernder Kreditnehmer Beanstandungen der Bank nicht innerhalb von sechs Wochen ab Erhaltder Rechnung mitgeteilt hat, gilt die Monatsrechnung als genehmigt. Hierauf wird dieBank bei Erteilung der Monatsrechnung besonders hinweisen. Wenn der Kreditnehmernach Ablauf dieser Frist eine Berichtigung der Monatsrechnung verlangt, muss er bewei-sen, dass das Kreditkartenkonto zu Unrecht belastet wurde, es sei denn, dass die Autori-sierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig ist.7. Zahlungsverpflichtung des Kreditnehmers(1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der Bank alle verauslagten Beträge aus der Verwen-dung der Karte zu erstatten.(2) Reklamationen und Beanstandungen aus dem Verhältnis zwischen dem Karteninha-ber und einer Akzeptanzstelle sind unmittelbar zwischen dem Karteninhaber und derAkzeptanzstelle zu klären. Sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtung des Kreditneh-mers gegenüber der Bank.8. Fremdwährungsumrechnung beim AuslandseinsatzDie Umrechnung von Kartenverfügungen, die nicht auf Euro lauten, erfolgt mittels Refe-renzwechselkursen. Diese sind in dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen „Preis-und Leistungsverzeichnis für Geschäftskunden“ näher bezeichnet. Eine Änderung desdort genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrich-tigung an den Karteninhaber oder den Kreditnehmer wirksam.9. Entgelte(1) Für die Überlassung der Karte berechnet die Bank dem Kreditnehmer gemäß der Ver-einbarung in dem jeweiligen Businesskreditkartenvertrag einen Jahresbeitrag, den dieBank zu Beginn eines jeden Laufzeitjahres dem Kreditkartenkonto belastet.

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(2) Die Höhe der Entgelte für weitergehende Leistungen können dem bei der Bank ein-sehbaren und erhältlichen „Preis- und Leistungsverzeichnis für Geschäftskunden“ ent-nommen werden. Wenn der Karteninhaber oder der Kreditnehmer eine dort aufgeführteLeistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffenwurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt dort angegebenen Konditionen.10. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers(1) Nach Erhalt der Karte ist diese von dem Karteninhaber unverzüglich auf dem Unter-schriftsfeld zu unterzeichnen.(2) Der Karteninhaber hat die Karte mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu ver-hindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Die Karte darfinsbesondere nicht unbeaufsichtigt aufbewahrt werden, zum Beispiel im Kraftfahrzeug.Denn jede Person, die im Besitz der Karte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchlicheVerfügungen zu tätigen.(3) Die PIN beziehungsweise T-PIN darf der Karteninhaber anderen Personen nichtzugänglich machen, auch nicht dem Kreditnehmer. Insbesondere darf der Karteninhaberdiese nicht auf der Karte vermerken oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbe-wahren. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Mög-lichkeit, zusammen mit der PIN und der Karte missbräuchliche Verfügungen zu tätigen(zum Beispiel Geld am Automaten abzuheben). (4) Wenn der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte oder missbräuchlicheVerfügungen mit seiner Karte feststellt, so hat er die Bank oder eines der von der Bankbenannten Servicezentren unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen.Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden demKarteninhaber in dem Brief, mit dem er seine Karte erhält, mitgeteilt. Er ist verpflichtet,jeden Diebstahl oder Missbrauch seiner Karte auch unverzüglich bei der Polizei anzuzei-gen. (5) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in denBesitz seiner Karte gelangt ist oder eine missbräuchliche Verfügung vorliegt, muss erebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige bei der Bank abgegeben.(6) Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nichtautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten.(7) Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift muss der Karteninhaber der Bankunverzüglich mitteilen.11. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers11.1 Erstattung bei nicht autorisierter KartenverfügungIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der Abhebung von Bargeldoder der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen hat die Bank gegen denKreditnehmer keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist ver-pflichtet, dem Kreditnehmer den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Wurdeder Betrag dem Kreditkartenkonto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand,auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte.11.2 Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autori-sierten Kartenverfügung(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten-verfügung in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwendung der Karte bei einemVertragsunternehmen kann der Kreditnehmer von der Bank die unverzügliche und unge-kürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügungnicht erfolgte oder fehlerhaft war. Dies gilt nur insoweit, als der Zahlungsdienstleister desZahlungsempfängers nachweist, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvor-gangs obliegenden Pflichten erfüllt hat. Wurde der Betrag dem Kreditkartenkonto belas-tet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgteoder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. Ansprüche nach diesem Absatz sindausgeschlossen, sofern der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands unddes Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staatesaußerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung) erfolgte.(2) Der Kreditnehmer kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derEntgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nichterfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnunggestellt oder seinem Kreditkartenkonto belastet wurden. (3) Besteht die fehlerhafte Ausführung darin, dass eine autorisierte Kartenverfügungbeim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungs-frist in Ziffer 4 eingeht (Verspätung), sind die Ansprüche des Kreditnehmers nach denAbsätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Kreditnehmer oder dem Karteninhaber durchdie Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Ziffer 11.3.(4) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird dieBank die Kartenverfügung auf Verlangen des Kreditnehmers oder des Karteninhabersnachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.11.3 Schadensersatzansprüche aufgrund einer nicht autorisierten oder einernicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten -verfügungIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oderfehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber vonder Bank einen Schaden, der nicht bereits von Ziffern 11.1 und 11.2 erfasst ist, ersetztverlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. DieBank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wieeigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einerzwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Erfolgt der Ein-satz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschafts-raumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Dritt-staatenwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschuldeneiner an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Aus-wahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaf-tes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund-sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Karteninhaber denSchaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500,– EUR je Kar-tenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht für nichtautorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, fürGefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und für den dem Karteninhaber ent-standenen Zinsschaden.

11.4 Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ziffern 15.1 bis 15.3Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.2 sind ausgeschlossen, wenn derKreditnehmer die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit derKartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nichterfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Fristbeginnt nur, wenn die Bank den Kreditnehmer über die aus der Kartenverfügung resultie-rende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbartenWeg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat;anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsan-sprüche nach Ziffer 11.3 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 gel-tend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.11.5 Erstattungsanspruch bei autorisierter Kartenverfügung ohne genaueBetragsangabe und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs(1) Der Kreditnehmer kann von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattungdes Verfügungsbetrages verlangen, wenn der Karteninhaber eine Kartenverfügung beieinem Vertragsunternehmen in der Weise autorisiert hat, dass bei der Autorisierung dergenaue Betrag nicht angegeben wurde und der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt,den der Kreditnehmer entsprechend dem bisherigen Ausgabeverhalten des Karteninha-bers, dem Inhalt dieses Vertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hätteerwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründebleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegtwurde. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzule-gen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet. Ansprüche nach diesem Absatzsind ausgeschlossen, sofern der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlandsund des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung einesStaates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung) erfolgte.(2) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von achtWochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Kreditkartenkontogegenüber der Bank geltend gemacht wird.11.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 11.1 bis 11.5 sind ausgeschlossen, wenn dieeinen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorherseh-baren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotzAnwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können odervon der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.12. Haftung für nicht autorisierte Kartenverfügungen12.1. Haftung bis zur Sperranzeige(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen oder kom-men sie ihm sonst abhanden und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfü-gungen in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwendung der Karte bei einemVertragsunternehmen, so haften der Karteninhaber und der Kreditnehmer für Schäden,die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, vorbehaltlich der Absätze 2und 3 nicht. Dies gilt auch für die Fälle, in denen es vor der Sperranzeige zu nichtautori-sierten Kartenverfügungen kommt, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstigesAbhandenkommen der Karte oder PIN vorliegt.(2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Kar-teninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahr-lässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, haften der Karteninhaber und derKreditnehmer für den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang als Gesamt-schuldner gegenüber der Bank. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbeson-dere dann vorliegen, wenn er die Karte nicht mit besonderer Sorgfalt aufbewahrt hat, erden Verlust oder Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bankschuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat oder er die persönliche Geheimzahl auf derKarte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt hat (zum Beispiel im Originalbrief,in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde) oder er die persönliche Geheimzahl eineranderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.(3) Karteninhaber und Kreditnehmer sind nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 2verpflichtet, wenn sie die Sperranzeige nicht abgeben konnten, weil die Bank nicht dieMöglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schadendadurch eingetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absichtgehandelt hat.12.2 Haftung ab SperranzeigeSobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder einesonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN gegenüber der Bank angezeigtwurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in Form der Abhebung vonBargeld oder der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen entstehendenSchäden. Hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt, haften er und derKreditnehmer auch für die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden als Gesamt-schuldner gegenüber der Bank.13. Haftung der Bank bei Nichtakzeptanz der KarteWird die Karte von einer Akzeptanzstelle nicht akzeptiert, haftet die Bank für die Folgennur, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.14. Gültigkeit der Karte, Eigentum(1) Die Karte ist für den auf der Vorderseite der Karte angegebenen Zeitraum gültig. VorAblauf der Gültigkeitsdauer übersendet die Bank dem Karteninhaber eine neue Karte.(2) Die Karte bleibt Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar.15. Laufzeit und Kündigung(1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbefristete Zeit geschlossen.(2) Der Karteninhaber und der Kreditnehmer können das Vertragsverhältnis jeweils ohneden anderen mit einer Frist von einem Monat kündigen.(3) Die Bank kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten ohne Angabevon Gründen gegenüber dem Karteninhaber und dem Kreditnehmer kündigen (ordentli-che Kündigung). Der Karteninhaber ermächtigt den Kreditnehmer zur Entgegennahmeder Kündigungserklärung der Bank.(4) Über die vorgenannten Kündigungsrechte hinaus haben die Parteien jeweils dasRecht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäßden einschlägigen rechtlichen Regelungen (§§ 313, 314 BGB) zu kündigen. Die Berechti-gung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

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(5) Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr genutzt werden. DieBank ist in diesem Fall berechtigt, die Karte zu sperren. Sie wird den Karteninhaber unterAngabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglichnach der Sperre über die Sperre unterrichten.16. Einziehung und Sperrung der KarteDie Bank darf die Karte sperren oder den Einzug der Karte (zum Beispiel durch Akzeptanz-stellen oder an Geldautomaten) veranlassen, wenn 1. sachliche Gründe im Zusammen-hang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder 2. der Verdacht einer nicht auto-risierten oder einer betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder 3. bei Rückzah-lung des in Anspruch genommenen Kreditrahmens durch Teilzahlungen ein wesentlicherhöhtes Risiko besteht, dass der Kreditnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nachkommenkann. Wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung von fälligen Beträgen in Verzug ist, kanndie Bank die Karte bis zu deren Zahlung zur weiteren Nutzung sperren. Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. Die Bankwird die Karte entsperren oder durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber wird der Karteninhaber unverzüglichunterrichtet.17. Tonbandaufzeichnungen, Mithören von GesprächenDer Karteninhaber und der Kreditnehmer sind damit einverstanden, dass die Bank undihre Beauftragten zur Sicherung der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung im Interes-se aller Beteiligten Telefongespräche im Rahmen der Vertragsdurchführung mit ihnen mit-hören oder aufnehmen und die Aufzeichnungen für einen angemessenen Zeitraum spei-chern können.18. Änderungen der Vertragsbedingungen, Kartenwechsel(1) Änderungen dieser Vertragsbedingungen werden dem Karteninhaber und dem Kre-ditnehmer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam-werdens in Textform angeboten. Ist mit der Bank im Rahmen des Vertragsverhältnissesein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking),können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung gilt

als erteilt, wenn der Karteninhaber oder der Kreditnehmer seine Ablehnung nicht vordem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.Auf diese Genehmigungswirkung wird die Bank den Karteninhaber und den Kreditneh-mer in Ihrem Angebot besonders hinweisen.(2) Werden ihm Änderungen dieser Bedingungen angeboten, kann der Karteninhaberoder der Kreditnehmer dieses Vertragsverhältnis vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kün-digungsrecht wird die Bank ihn in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Bank wirddem Kreditnehmer zur Abwicklung eines eventuell vorhandenen Kredits eine angemesse-ne Frist einräumen.(3) Sofern der Karteninhaber seine beantragte Karte durch ein hiervon abweichendesKartenangebot ersetzen möchten, gilt: Mit Überlassung der neuen Karte wird die alteKarte ungültig. Ein bereits bezahlter Jahresbeitrag wird anteilig erstattet.19. Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen InformationenWährend der Vertragslaufzeit können Karteninhaber und Kreditnehmer jederzeit dieÜbermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in Artikel 248 § 4 EGBGB genanntenInformationen in Textform verlangen.20. Vertragssprache/anwendbares Recht(1) Die Parteien vereinbaren Deutsch als alleinige Sprache für die Anbahnung und denAbschluss dieses Vertragsverhältnisses und damit im Zusammenhang stehender Korres-pondenz.(2) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.21. GerichtsstandvereinbarungFür sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Vertrags-partner – soweit gesetzlich zulässig – Düsseldorf als zuständigen Gerichtsstand. 22. AufsichtsbehördeZuständige Aufsichtsbehörde ist sowohl die Europäische Zentralbank, Sonnenmannstraße 20,60314 Frankfurt am Main als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurtam Main.

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Informationen zum Datenschutz

Sehr geehrte Kundin,sehr geehrter Kunde,

mit dem vorliegenden Rahmenvertrag bieten wir Ihnen ein umfassendes Paket an Finanzdienstleistungen aus demBanken- und dem Versicherungsbereich sowie aus dem Kartengeschäft an.

Als unser Kunde können Sie entscheiden, welche Art von Geschäftsverbindung Sie mit der TARGOBANK eingehen möchten. Bitte treffen Sie Ihre Wahl so, dass wir Ihnen bei der Erreichung Ihrer finanziellen Bedürfnisseund Ziele helfen können.

Um Sie bedarfsgerecht beraten zu können, verarbeitet und nutzt die TARGOBANK die von Ihnen erhobenen perso-nenbezogenen Daten auch für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Sie können jederzeit der Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbungsowie der Markt- und Meinungsforschung widersprechen. Darüber hinaus haben Sie nach §§ 34 ff. Bundesdaten-schutzgesetz ein Recht auf Auskunft und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Sperrung und Löschung Ihrerbei uns gespeicherten Daten.

Um Sie besser über den Umfang unserer Datenverarbeitung informieren zu können, haben wir Ihnen die wichtigs-ten Informationen zum Datenschutz zusammengestellt.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Datenschutz bei der TARGOBANK wünschen, können Sie sich jederzeitan folgende Anschrift mit Ihren Fragen wenden:

TARGOBANK AGDatenschutzbeauftragterPostfach 21 04 53

47026 Duisburg

Anhang

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Personenbezogene InformationenWir erhalten personenbezogene Informationen über Sie unter anderem· im Regelfall unmittelbar von Ihnen,· bei Transaktionen bei der TARGOBANK und anderen Instituten,· durch andere Gesellschaften, soweit zulässig, zum Beispiel über Kredit auskunfteien.

Zwecke und NutzungWir nutzen und verarbeiten Informationen über Sie, um die Kundenbeziehung mit Ihnenzu gestalten und Ihnen auch andere Produkte und Services anzubieten. Dies schließt eineNutzung Ihrer Daten zu Zwecken der Werbung und der Markt- und Meinungsforschungmit ein. Selbstverständlich können Sie jederzeit der Verarbeitung und Nutzung Ihrer per-sonenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung sowie der Markt- und Meinungsfor-schung widersprechen.Soweit gesetzlich zulässig, übermitteln wir Informationen über Sie innerhalb der CréditMutuel-Bankengruppe, an die von uns beauftragten Dienstleistungsunternehmen, Kre-ditauskunfteien und soweit es zur Erfüllung unserer rechtlichen und aufsichtsrechtlichenVerpflichtungen notwendig ist.

Zusammenarbeit mit Konzerngesellschaften der Crédit Mutuel-Bankengruppeund Kooperationspartnern TARGOBANK hat zur Zeit zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen folgendeGesellschaften beauftragt:

– TARGO Dienstleistungs GmbH, Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg– TARGO IT Consulting GmbH, Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg– TARGO Deutschland GmbH, Kasernenstraße 10, 40213 Düsseldorf– TARGO Finanzberatung GmbH, Kasernenstraße 10, 40213 Düsseldorf

TARGOBANK bietet Ihren Kunden auch attraktive Produkte von Kooperationspartnern an.Eine Datenübermittlung an die Kooperationspartner erfolgt jedoch erst dann, wenn derKunde sich für ein Produkt oder eine Dienstleistung eines Partners entschieden hat. TARGOBANK kooperiert zur Zeit mit folgenden Anbietern:

– TARGO Lebensversicherung AG und TARGO Versicherung AG,beide Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden

– HDI Direkt Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover– BHW Allgemeine Bausparkasse AG, Postfach 10 13 12, 31783 Hameln– Planet Home AG, Münchener Straße 14, 85774 München/Unterföhring

Auftragsdatenverarbeitung TARGOBANK erbringt ihre Serviceleistungen zum Teil unter Einschaltung sorgfältig ausge-wählter Vertragspartner im Wege der Auftragsdatenverarbeitung. Die externen Auftrag-nehmer unterwerfen sich dem Bundesdatenschutzgesetz, sowie den Weisungen der TARGOBANK. Eine Datenübermittlung in sogenannte Drittstaaten (außerhalb EU/EWR)kann zum Beispiel zu Zwecken der

– technischen Unterstützung und der Erbringung von Rechendienstleistungen,– Programmentwicklung und -wartung,– telefonischen Beratung im Kreditkartenbereich,– Bearbeitung von Umsatzreklamationen (so genannte Chargebacks) im Kreditkartenbe-

reich,– Abwicklung von Wertpapierdienstleistungen

erfolgen, wobei produktspezifische Übermittlungen jeweils in den Bedingungen der Pro-dukte mit weiteren Details aufgeführt sind. Aktuelle Informationen enthält das öffentlicheVerfahrensverzeichnis, das beim Datenschutzbeauftragten der TARGOBANK angefordertwerden kann, sowie die Datenschutzhinweise in den allgemeinen Geschäftsbedingun-gen.

KontaktWenn Sie weitere Informationen zum Thema Datenschutz bei der TARGOBANK wün-schen, können Sie sich jederzeit an folgende Anschrift mit Ihren Fragen wenden:

TARGOBANK AGDatenschutzbeauftragterPostfach 21 04 5347026 Duisburg

Überblick: Datenschutzhinweise der TARGOBANK AG

Die nachfolgenden Datenschutzhinweise geben einen Überblick über die Erhebung undVerarbeitung von Kundendaten auf Basis des ab 25.05.2018 geltenden Datenschutz-rechts zur Umsetzung insbesondere von Artikel 13, 14, 21 Datenschutzgrundverordnung(DSGVO). Mit den folgenden Informationen wird ein Überblick über die Verarbeitung derpersonenbezogenen Daten durch uns und die Rechte der Kunden und Interessenten ausdem Datenschutzrecht gegeben. Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcherWeise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den beantragten bzw. vereinbartenDienstleistungen. 1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich michwenden? Verantwortliche Stelle ist: TARGOBANK AG, Kasernenstraße 10, 40213 Düsseldorf; Telefon: 0211/8984-0; Fax: 0211/8984-1222; E-Mail-Adresse [email protected], bzw. [email protected] betriebliche Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter:TARGOBANK AG; Datenschutz, Postfach 21 04 53, 47026 Duisburg2. Welche Quellen und Daten nutzen wir? Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbezie-hung von unseren Kunden erhalten. Zudem verarbeiten wir – soweit für die Erbringungunserer Dienstleistung erforderlich – personenbezogene Daten, die wir aus öffentlichzugänglichen Quellen (z.B. Schuldnerverzeichnisse, Grundbücher, Handels- und Vereins-register, Presse, Internet) zulässigerweise gewinnen oder die uns von anderen Unterneh-men des Crédit Mutuel Konzerns, zu der auch die deutsche TARGOBANK Unternehmens-gruppe gehört, oder von sonstigen Dritten (z. B. einer Kreditauskunftei) berechtigt über-mittelt werden. Relevante personenbezogene Daten sind Personalien (z.B. Name, Adresseund andere Kontaktdaten, Geburtstag und -ort und Staatsangehörigkeit), Legitimations-daten (z.B. Ausweisdaten) und Authentifikationsdaten (z.B. Unterschriftprobe). Darüberhinaus können dies auch Auftragsdaten (z.B. Zahlungsauftrag), Daten aus der Erfüllungunserer vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Umsatzdaten im Zahlungsverkehr), Informa-tionen über die finanzielle Situation (z.B. Bonitätsdaten, Scoring-/Ratingdaten, Herkunftvon Vermögenswerten), Werbe- und Vertriebsdaten (inklusive Werbescores), Dokumen-tationsdaten (z.B. Beratungsprotokoll) sowie andere mit den genannten Kategorien ver-gleichbare Daten sein.3. Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zweck der Verarbeitung) und auf welcherRechtsgrundlage? Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Euro-päischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz(BDSG): a) Zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO) Die Verarbeitung von Daten erfolgt zur Erbringung von Bankgeschäften und Finanz-dienstleistungen im Rahmen der Durchführung unserer Verträge mit unseren Kundenoder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage hin erfolgen. DieZwecke der Datenverarbeitung richten sich in erster Linie nach dem konkreten Produkt(z.B. Konto, Kredit, Bausparen, Wertpapiere, Einlagen, Vermittlung) und können unter

anderem Bedarfsanalysen, Beratung, Vermögensverwaltung und -betreuung sowie dieDurchführung von Transaktionen umfassen. Die weiteren Einzelheiten zu den Datenverar-beitungszwecken können den maßgeblichen Vertragsunterlagen und Geschäftsbedin-gungen entnommen werden.b) Im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO) Soweit erforderlich verarbeiten wir personenbezogene Daten über die eigentliche Erfül-lung des Vertrages hinaus zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten. Beispiele: – Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien (z.B. SCHUFA) zur Ermittlung

von Bonitäts- bzw. Ausfallrisiken im Kreditgeschäft und des Bedarfs beim Pfändungs-schutzkonto oder Basiskonto,

– Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsanalyse zwecks direkter Kunden -ansprache,

– Werbung oder Markt- und Meinungsforschung, soweit der Nutzung der personenbezo-genen Daten nicht widersprochen wurde,

– Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, – Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs der Bank, – Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, – Videoüberwachungen zur Wahrung des Hausrechts, zur Sammlung von Beweismitteln

bei Überfällen und Betrugsdelikten oder zum Nachweis von Verfügungen und Einzah-lungen, z.B. an Geldautomaten, (vgl. auch § 4 BDSG),

– Maßnahmen zur Gebäude- und Anlagensicherheit (z.B. Zutrittskontrollen), – Maßnahmen zur Sicherstellung des Hausrechts, – Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und

Produkten, – Risikosteuerung im Crédit Mutuel Konzern und im Teilkonzern der TARGOBANK

Unternehmensgruppe. c) Aufgrund einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO) Soweit uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten fürbestimmte Zwecke (z.B. Weitergabe von Daten im Konzern, Auswertung von Zahlungs-verkehrsdaten für Marketingzwecke) erteilt wurde, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbei-tung auf Basis dieser Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeitwiderrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vorder Geltung der DSGVO, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind.Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf ver-arbeiteten Daten.d) Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs.1 c DSGVO) oder im öffent -lichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 e DSGVO) Zudem unterliegen wir als Bank diversen rechtlichen Verpflichtungen, das heißt gesetzli-chen Anforderungen (z.B. Kreditwesengesetz, Geldwäschegesetz, Wertpapierhandelsge-setz, Steuergesetze) sowie bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben (z.B. der EuropäischenZentralbank, der Europäischen Bankenaufsicht, der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Zu den Zwecken der Verarbeitung gehören unter anderem die Kreditwürdigkeitsprüfung, die Identitäts- und Altersprüfung,

1 Datenschutzhinweise für Kunden der TARGOBANK AG zur Datenverarbeitungauf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung

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Betrugs- und Geldwäscheprävention, die Erfüllung steuerrechtlicher Kontroll- und Meldepflichten sowie die Bewertung und Steuerung von Risiken in der Bank und im Crédit Mutuel Konzern und im Teilkonzern der TARGOBANK Unternehmensgruppe. 4. Wer bekommt personenbezogene Kundendaten? Innerhalb der Bank erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf Kundendaten, die diese zurErfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten brauchen. Auch von uns einge-setzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen können zu diesen Zwecken Daten erhalten,wenn diese das Bankgeheimnis wahren. Dies sind Unternehmen in den Kategorien kreditwirtschaftliche Leistungen, IT-Dienstleistungen, Logistik, Druckdienstleistungen,Telekommunikation, Inkasso, Beratung und Consulting sowie Vertrieb und Marketing. Im Hinblick auf die Datenweitergabe an Empfänger außerhalb unserer Bank ist zunächstzu beachten, dass wir als Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsa-chen und Wertungen verpflichtet sind, von denen wir Kenntnis erlangen (Bankgeheimnisgemäß Nr. 2 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Informationen über Kundendürfen wir nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten, der Kundeeingewilligt hat oder wir zur Erteilung einer Bankauskunft befugt sind. Unter diesenVoraussetzungen können Empfänger personenbezogener Daten z.B. sein: • Öffentliche Stellen und Institutionen (z.B. Deutsche Bundesbank, Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht, Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Zen-tralbank, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden) bei Vorliegen einer gesetzlichenoder behördlichen Verpflichtung.

• Andere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute oder vergleichbare Einrichtungen, andie wir zur Durchführung der Geschäftsbeziehung mit Ihnen personenbezogene Datenübermitteln (je nach Vertrag z. B. Korrespondenzbanken, Depotbanken, Börsen, Auskunfteien).

• Andere Unternehmen im Crédit Mutuel Konzern und im Teilkonzern der TARGOBANKUnternehmensgruppe zur Risikosteuerung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Ver-pflichtung.

Weitere Datenempfänger können diejenigen Stellen sein, für die uns eine Einwilligung zurDatenübermittlung erteilt wurde, bzw. für die wir vom Bankgeheimnis gemäß Vereinba-rung oder Einwilligung befreit worden sind.5. Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisationübermittelt?Eine Datenübermittlung an Stellen in Staaten außerhalb der Europäischen Union (soge-nannte Drittstaaten) findet statt, soweit es zur Ausführung der Kundenaufträge erforder-lich ist (z.B. Zahlungs- und Wertpapieraufträge), es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B.steuerrechtliche Meldepflichten) oder uns eine Einwilligung erteilt wurde. Des Weiterenist eine Datenübermittlung an Stellen in Drittstaaten in folgenden Fällen vorgesehen: TARGOBANK hat Rechenzentrumsdienstleistungen (insbesondere technische Unterstüt-zung und Fernwartung) ganz oder teilweise auf folgende Unternehmen übertragen: • TARGO IT CONSULTING GMBH SINGAPORE BRANCH, 12 Marina Boulevard #37-03,

Marina Bay Financial Centre Tower 3, Singapore 018982• A-IT Software Services Pte Ltd, 10 Anson Road #28-13, International Plaza Singapore

079903 •Hexaware Technologies Asia Pacific Pte Ltd., 180 Cecil Street, #09-03, Bangkok BankBuilding, Singapore 069546

•Nucleus Software Solutions Pte. Limited, 300 Tampines Avenue 5, Tampines Junction#05-05, Singapore 529653

Dabei ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU in Einzelfällenauch ein Zugriff auf Kundendaten möglich. Im Kreditkartenbereich hat die TARGOBANK der Firma defacto Istanbul Limited SirketiIstanbul (Türkei) Bestandteile des Kundenservices übertragen. Auch hierbei erfolgt dieDatenverarbeitung in Überstimmung mit EU-Datenschutzvorgaben. Informationen zuden geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie vonihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind, können auf Anfrage beim betrieblichenDatenschutzbeauftragten angefordert werden.6. Wie lange werden die personenbezogenen Daten gespeichert?Wir verarbeiten und speichern personenbezogene Daten, solange es für die Erfüllungunserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dabei ist zu beachten,dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre ange-legt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nichtmehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete –Weiterverarbeitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich:

– Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten: Zu nennen sind dasHandelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG),das Geldwäschegesetz (GwG) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehnJahre.

– Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften.Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfris-ten bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

7. Welche Datenschutzrechte bestehen?Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht aufBerichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht aufWiderspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungennach §§ 34 und 35 BDSG. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zustän-digen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG). Eine erteilteEinwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten kann jederzeit uns gegenüberwiderrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vorder Geltung der Datenschutzgrundverordnung, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegen-über erteilt worden sind. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen die vordem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.8. Gibt es eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung müssen Kunden diejenigen personenbezogenenDaten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehungund der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zuderen Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in derRegel nicht in der Lage sein, den Vertrag zu schließen oder diesen auszuführen. Insbeson-dere sind wir nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, den Kunden vorder Begründung der Geschäftsbeziehung anhand seines Ausweisdokumentes zu identifi-zieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschriftsowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit wir dieser gesetzlichen Ver-pflichtung nachkommen können, hat der Kunde uns nach dem Geldwäschegesetz dienotwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufeder Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollte derKunde uns die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellen,dürfen wir die vom Kunden gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oderfortsetzen.9. Inwieweit gibt es eine automatisierte Entscheidungsfindung?Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir grundsätzlichkeine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollten wirdiese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden wir unsere Kunden hierüber gesondertinformieren, sofern dies gesetzlich vorgegeben ist.10. Findet Profiling statt?Wir verarbeiten teilweise die personenbezogenen Daten automatisiert mit dem Ziel,bestimmte persönliche Aspekte zu bewerten (Profiling). Wir setzen Profiling beispielswei-se in folgenden Fällen ein:• Aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben sind wir zur Bekämpfung von

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und vermögensgefährdenden Straftaten ver-pflichtet. Dabei werden auch Datenauswertungen (u.a. im Zahlungsverkehr) vorgenom-men. Diese Maßnahmen dienen zugleich auch dem Schutz des Kunden.

• Um den Kunden zielgerichtet über Produkte informieren und beraten zu können, setzenwir Auswertungsinstrumente ein. Diese ermöglichen eine bedarfsgerechte Kommunika-tion und Werbung einschließlich Markt- und Meinungsforschung.

• Im Rahmen der Beurteilung Ihrer Kreditwürdigkeit nutzen wir das Scoring. Dabei wirddie Wahrscheinlichkeit berechnet, mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungenvertragsgemäß nachkommen wird. In die Berechnung können beispielsweise Einkom-mensverhältnisse, Ausgaben, bestehende Verbindlichkeiten, Beruf, Arbeitgeber,Beschäftigungsdauer, Erfahrungen aus der bisherigen Geschäftsbeziehung, vertragsge-mäße Rückzahlung früherer Kredite sowie Informationen von Kreditauskunfteien ein-fließen. Das Scoring beruht auf einem mathematisch-statistisch anerkannten undbewährten Verfahren. Die errechneten Scorewerte unterstützen uns bei der Entschei-dungsfindung im Rahmen von Produktabschlüssen und gehen in das laufende Risiko-management mit ein.

Information über das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

1. Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht Der Kunde hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, dieaufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grund -lage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Artikel 4 Nr. 4 DSGVO. Wird Wider-spruch eingelegt, werden wir die personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen,die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Kunden überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

2. Widerspruchsrecht gegen eine Verarbeitung von Daten für Zwecke der Direktwerbung In Einzelfällen verarbeiten wir personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben. Der Kunde hat das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihn betreffenderpersonenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht derKunde der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden wir die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Widerspruch kann formfreierfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an:

TARGOBANK AGPostfach 10 12 5247051 Duisburg

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TARGOBANK PREIS- UNDLEISTUNGSVERZEICHNISStand 01. März 2019

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2

TARGOBANK AG(im Folgenden TARGOBANK oder Bank)Kasernenstraße 10 · 40213 Düsseldorf

A) Allgemeine Informationen 3

B) Privatkunden 4

1. Girokonto und Zahlungsverkehr 4

1.1 Kontotypen, Entgelte & Zinsen 41.1.1 Kontotypen und Entgelte 41.1.2 Guthaben- und Sollzinsen 71.3 Entgelte für den Einsatz von Debitkarten 81.3a „Cash ohne Karte“ Bargeldein-/auszahlung 81.4 Allgemeine Bestimmungen für die Ausführung von Zahlungsdiensten 91.5 Allgemeine Bestimmungen für den Überweisungsverkehr 91.6 Allgemeine Bestimmungen für Lastschriften 111.7 Allgemeine Bestimmungen für Zahlungen mit Debitkarte (girocard, V PAY) 111.8 Allgemeine Bestimmungen für den Scheckverkehr 111.9 Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften 111.10 Verfügungsgrenzen/Tageslimits 12

2. Sparkonten 13

3. Festgelder 14

4. Tagesgeldkonten 14

5. Wertpapiergeschäfte 15

6. Verrechnungs-Konto 18

7. Kreditkarten 19

8. Kredite 22

9. Allgemeine Kosten 23

C) Geschäftskunden 24

1. Girokonto und Zahlungsverkehr 24

1.1 Kontotypen, Entgelte & Zinsen 241.1.1 Kontotypen und Entgelte 241.1.2 Guthaben- und Sollzinsen 271.3 Entgelte für den Einsatz von Debitkarten 281.3a „Cash ohne Karte“ Bargeldauszahlung 281.4 Allgemeine Bestimmungen für die Ausführung von Zahlungsdiensten 281.5 Allgemeine Bestimmungen für den Überweisungsverkehr 291.6 Allgemeine Bestimmungen für Lastschriften 311.7 Allgemeine Bestimmungen für Zahlungen mit Debitkarte (girocard, V PAY) 311.8 Allgemeine Bestimmungen für den Scheckverkehr 311.9 Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften 311.10 Verfügungsgrenzen/Tageslimits 32

2. Business-Tagesgeld-Konten 33

3. Business-Kreditkarten 33

4. Kredite 35

5. Allgemeine Kosten 36

D) Anhang: Fremdwährungsgeschäfte 37

Inhalt

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Kontoführendes Institut: TARGOBANK AG Telefon: 0211 - 900 20 111Kasernenstraße 10 E-Mail*: kontakt@ targobank.de40213 Düsseldorf* Internet: www. targobank.de

BIC/S.W.I.F.T: CMCIDEDD Handelsregister Düsseldorf HRB 83351Umsatzsteueridentifikationsnummer:DE 811285485

TARGOBANK AGVorstand: Pascal Laugel, Vorsitzender; Jürgen Lieberknecht; Berthold Rüsing; Maria Topaler Vorsitzender des Aufsichtsrates: René Dangel

Besondere Hinweise: TARGOBANK bedient sich im Interesse einer umfassenden Beratung und Service -leistung zugunsten ihrer Kunden der TARGO Dienstleistungs GmbH, Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg, sowie der mobilen Kundenberater der TARGO Finanzbera-tung GmbH, Kasernenstraße 10, 40213 Düsseldorf.

* Zur Vermeidung von Verzögerungen durch interne Postlaufzeiten weisen wir Siedarauf hin, dass bankgeschäftliche Aufträge beziehungsweise Weisungen, zum Bei-spiel Kontoanfragen, Überweisungsaufträge, Wertpapierorder, Verlustanzeigen fürKarten oder Adressänderungen grundsätzlich an Ihre kontoführende Filiale zu richtensind. Aufträge via Fax oder E-Mail können wir aus Sicherheitsgründen grundsätzlichnicht bearbeiten.

Zur Übermittlung von Aufträgen (zum Beispiel Überweisungen) per Telefon oder perInternet sind die mit der Bank vereinbarten Kommunikationswege Telefon-Bankingbeziehungsweise Online-Banking zu nutzen. Während der Vertragslaufzeit können Sie die Vertragsbedingungen sowie dieseInformationen auf Wunsch jederzeit in Textform erhalten.

Für den Vertragsschluss und die Kommunikation in der gesamten Geschäftsverbin-dung und während der gesamten Vertragslaufzeit ist Deutsch die vereinbarte Ver-tragssprache. Es gilt deutsches Recht.

Aufsichtsbehörde: Zuständige Aufsichtsbehörde ist sowohl die Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main als auch die Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonnund Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main.

Außergerichtliche StreitschlichtungFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an folgendeStellen wenden: 1. Der Kunde kann sich gem. § 62 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz bzw. Nr. 21 AGB-Banken mit einer Beschwerde an folgende Kontaktstelle der Bank wenden: TARGOBANK AG, Beschwerdemanagement, Postfach 21 01 35,47023 Duisburg, E-Mail: [email protected]. Die Bank wird Beschwerden in geeigneter Weisebeantworten, bei Zahlungsdiensteverträgen erfolgt dies in Textform (zum Beispielmittels Brief, Telefax oder E-Mail).2. Bei Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank über rechtliche Fragen der Ausfüh-rung und Gutschrift von grenzüberschreitenden Überweisungen innerhalb der EU-und EWR-Staaten kann sich der Kunde an die gemäß § 14 des Unterlassungsklage-gesetzes bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle wenden.Die Adresse lautet: Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt.3. Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle"Ombudsmann der privaten Banken" (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hatder Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank denOmbudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstandeine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetz-buches), können auch Kunden, die nicht Verbraucher sind, den Ombudsmann derprivaten Banken anrufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung des Ombudsmannsder privaten Banken", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internetunter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform(z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die "Geschäftsstelle des Ombudsmanns derprivaten Banken", Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: (030) 1663-3169, E-Mail: [email protected], zu richten.4. Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zurdortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, über Verstöße der Bank gegen das Zah-lungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz -buches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche (EGBGB) zu beschweren.5. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eineEuropäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Platt-form kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit ausOnline-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.

EinlagensicherungGuthaben sind als Einlagen nach Maßgabe des Einlagensicherungsgesetzes entschä-digungsfähig. Nähere Informationen können dem „Informationsbogen für den Einleger“ entnommen werden, der den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbezie-hung ausgehändigt und zudem jährlich übersandt wird. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Einlagensicherung, siehe Ziffer 1.7 der TARGOBANK Geschäftsbedin-gungen.

A) Allgemeine Informationen

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1. Girokonto und Zahlungsverkehr

1.1 Kontotypen, Entgelte & Zinsen Stand 01. März 2019

1.1.1 Kontotypen und Entgelte

Online-Konto Plus-Konto Komfort-Konto Premium-Konto Starter-Konto Vorteils-Konto Basis-Konto

Voraussetzungen: Keine Keine Keine Keine

Entgelt für die Kontoführung (monatlich) Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos 5,95 EUR

Postenentgelt Buchungen Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos 0,55 EUR ab 11. Buchung2

Vormerkung von Buchungen Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Umsatzabfrage am Auszugsdrucker Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Finanzstatus per Post 2,58 EUR 2,58 EUR 2,58 EUR 2,58 EUR Kostenlos 2,58 EUR 2,58 EUR

Finanzstatus im Online Postfach Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos

ab 01.07.2019Quartalsauszug per Post 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR Kostenlos 0,98 EUR 0,98 EUR

ab 01.07.2019Quartalsauszug im Online-Postfach Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Entgeltaufstellung im Online Postfach Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Entgeltaufstellung am Schalter Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Entgeltaufstellung per Post (auf Kundenwunsch) 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR

Konto-SMS-Service Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Zinsbestätigungen 12,58 EUR 12,58 EUR 12,58 EUR 12,58 EUR 12,58 EUR 12,58 EUR 12,58 EUR(außer Zinsabschlag-Steuer-Bescheinigung)

Ausgabe einer Debitkarte (Kundenkarte) Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Ausgabe einer Debitkarte (girocard, V PAY) je Konto Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos KostenlosGültigkeitsdauer 4 Jahre

Ausgabe jeder weiteren Debitkarte (girocard, V PAY) 7,50 EUR 7,50 EUR 7,50 EUR 7,50 EUR 7,50 EUR3 7,50 EUR Kostenlosje Konto pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro JahrGültigkeitsdauer 4 Jahre

Ausgabe einer Debitkarte (girocard, V PAY) 10,– EUR 10,– EUR 10,– EUR 10,– EUR 10,– EUR3 10,– EUR 10,– EURmit NFC-Chip (Kontaktloszahlung)Gültigkeitsdauer 4 Jahre

Kartenversand an temporäre, Zusatz- 12,50 EUR 10,– EUR 7,50 EUR Kostenlos 10,– EUR 10,– EUR 7,50 EURoder Auslandsadresse4

Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich 15,– EUR 15,– EUR 15,– EUR Kostenlos 15,– EUR3 Kostenlos 15,– EURverwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Debitkarte (girocard, V PAY)(Entgelt fällt nicht an, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind)

Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich 15,– EUR 15,– EUR 15,– EUR Kostenlos 10,– EUR 10,– EUR 15,– EURverwendeten oder sonst nicht autorisiert genutztenDebitkarte (Kundenkarte)(Entgelt fällt nicht an, wenn die Bank die Umstände,die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind)

Nachbestellung PIN zu einer Debitkarte (Kundenkarte)4 10,08 EUR 10,08 EUR 10,08 EUR Kostenlos 5,08 EUR 5,08 EUR 10,08 EUR

Freischaltung PIN nach vorheriger Sperre wegen 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR Kostenlos 2,50 EUR 2,50 EUR 5,– EURmehrmaliger Falscheingabe durch den Kunden4

"Cash ohne Karte" Bargeldauszahlung Kostenlos5 Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos -

Schüler bis 18 Jahre, Auszubildende undStudenten bis zum 30. Geburtstag

Arbeitnehmer oder Mit-glied bei einem unsererKooperationspartner

Bisher kein Zugang zu einem Zahlungskonto inDeutschland

bei einem monatlichenGehaltseingang vonmindestens 1.000,– EUR.Für jeden Kalender -m onat, in welchem diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, fällt im Folgemonat ein Entgelt für die Kontoführung von 5,95 EUR an.

bei einem kontinuier -lichen Guthaben vonmindestens 50.000,– EUR bei der TARGOBANK. Für jeden Kalender -monat, in welchem diese Voraussetzungnicht erfüllt wird, fällt im Folgemonat ein Entgelt für die Kontoführung von 12,45 EUR an.

bei einem monatlichen Gehaltseingang von mindes-tens 600,– EUR oder einemkontinuierlichen Guthabenvon mindestens 2.500,– EURbei der TARGOBANK1. Für jeden Kalendermonat, in welchem weder die obenaufgeführte Voraussetzung(Arbeitnehmer/Kooperations-partner) noch eine der vor -stehend genannten Bedin-gungen erfüllt wird, fällt im Folge monat ein Entgelt für die Kontoführung von 5,95 EUR an.

1 Ab 2.500,– EUR kontinuierlichem Guthaben (unter anderem Wertpapierdepot, Girokonto, Kreditkarte und Spareinlage) bei der TARGOBANK, siehe auch Abschnitt Feststellung des Anlageguthabens in den Bedingungen für das Girokonto.

2 Die ersten 10 Buchungsposten pro Monat sind kostenlos. Für jede weitere Buchung fällt ein Entgelt von 0,55 EUR an. Buchungsposten werden nur berücksichtigt, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgt. Ein Buchungsposten bleibt im Übrigen kostenlos, wenn der zugrundeliegende Auftrag fehlerhaft ausgeführt wurde oder wenn es sich um eine irrtümliche oder fehlerhafte Buchung handelt oder wenn es sich um eine Korrekturbuchung handelt.

3 Für Schüler kostenlos. 4 Soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden veranlasst.5 Sofern über Online-Banking veranlasst. Bei Veranlassung über Schalter oder Telefon-Banking fällt ein Entgelt von 3,50 EUR für jede Buchung an.

bei einem monatlichenGehaltseingang vonmindestens 600,– EURoder einem kontinuier -lichen Guthaben vonmindestens 10.000,– EUR bei derTARGOBANK. Für jedenKalendermonat, in wel-chem nicht mindestenseine dieser Voraus -setzungen erfüllt wird,fällt im Folgemonat ein Entgelt für die Kontoführung von 3,95 EUR an.

B) Privatkunden

bei einem monatlichenGehaltseingang vonmindestens 2.000,– EURoder einem kontinuier -lichen Guthaben von mindestens 25.000,– EUR bei der TARGOBANK. Für jeden Kalendermonat,in welchem nicht mindestens eine dieserVoraus setzungen erfüllt wird, fällt im Folgemonat ein Entgelt für die Kontoführung von 8,95 EUR an.

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Online-Konto Plus-Konto Komfort-Konto Premium-Konto Starter-Konto Vorteils-Konto Basis-Konto

Voraussetzungen: Keine Keine Keine Keine

Überweisungen

I. Inlandsüberweisungen in EUR undSEPA-Überweisungen1

Per Online-Banking, Geldautomat, Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos KostenlosSelbstbedienungsterminal oder telefonischper Sprachcomputer (mit Überweisungsvorlage)

Am Schalter oder telefonisch durch Mitarbeiter 3,50 EUR 2,50 EUR Kostenlos Kostenlos Kostenlos 2,50 EUR 2,50 EURGutschrift einer Überweisung Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos

II. Überweisungen in die oder aus der Türkei2

SHARE3 -Überweisung (Standard) 0,08 % des Überweisungsbetrages, mind. 7,90 EUR, max. 999,– EUR

OUR3-Überweisung (auf Kundenwunsch) 0,16 % des Überweisungsbetrages, mind. 15,80 EUR, max. 999,– EUR

Gutschrift einer Überweisung SHARE: bis 100 EUR (oder Gegenwert): kostenlos, über 100 EUR (oder Gegenwert): 10,– EUR OUR: kostenlos

III. Inlandsüberweisungen in anderen Währungen als EUR sowie alle sonstigen Überweisungen insoder aus dem Ausland (außer SEPA-Überweisungen)2per Online-Banking, am Schalter oder telefonischdurch Mitarbeiter

SHARE3-Überweisung (Standard) 0,15 % des Überweisungsbetrages, min. 12,50 EUR, max. 999,– EUR

OUR3-Überweisung (auf Kundenwunsch) 0,3 % des Überweisungsbetrages, min. 25,– EUR, max. 999,– EUR

Gutschrift einer Überweisung SHARE: bis 100 EUR (oder Gegenwert): kostenlos, über 100 EUR (oder Gegenwert): 10,– EUR OUR: kostenlos

IV. Sonstiges

Eilüberweisung 25,– EUR 25,– EUR 20,– EUR Kostenlos 20,– EUR 20,– EUR 20,– EUR(nur in EUR zwischen inländischen Konten)

Berechtigte Ablehnung der Ausführung 1,88 EUR 1,88 EUR 1,88 EUR 1,88 EUR 1,88 EUR4 1,88 EUR 1,88 EUReines Überweisungsauftrags

Nachforschungsauftrag im In- oder 20,– EUR 20,– EUR 20,– EUR 20,– EUR 20,– EUR 20,– EUR 20,– EURAuslandszahlungsverkehr5

Bearbeitung eines Überweisungsrückrufs 20,– EUR 20,– EUR 20,– EUR 20,– EUR 20,– EUR 20,– EUR 20,– EUR

Anfragen zu oder Rückgabe von ausgeführten 20,– EUR zzgl. fremder KostenAuslandsaufträgen, die nach Auskunft der Fremdbank aufgrund fehlerhafter Angabenin den Auslandsüberweisungsaufträgen nicht erledigt werden konnten, wenn der ursächliche Mangel vom Kunden zu vertretenist und für TARGOBANK bei Übernahme desAuftrages nicht erkennbar war.

Daueraufträge

Dauerauftrag per Online-Banking, am Selbstbedienungs- Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlosterminal, am Geldautomaten, am Schalter oder telefonischdurch Mitarbeiter einrichten.

Dauerauftrag am Schalter oder telefonisch 3,50 EUR 2,50 EUR Kostenlos Kostenlos 1,50 EUR Kostenlos 2,50 EURdurch Mitarbeiter ändern5

Dauerauftrag am Selbstbedienungsterminal Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlosändern

Dauerauftrag per Online-Banking ändern Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Dauerauftrag-Ausführung im Inland und Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Nur Postenentgeltals SEPA-Überweisung

Sonstige Dauerauftrags-Ausführung ins Ausland Es gelten die vorstehend genannten Entgelte für Sonstige Auslandsüberweisungen.

1 SEPA steht für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area). Eine SEPA-Überweisung wird im Rahmen des SEPA-Clearings verbucht und erfolgt in EUR in eines der im Anhang zu diesem Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. unter https://www.targobank.de/de/download/SEPA-Laender.pdf genannten SEPA-Länder. Überweisungen über das Zahlungsverkehrssystem SWIFT sind keine SEPA-Überweisungen.

2 TARGOBANK bietet nicht in allen Währungen Überweisungen an, sondern nur in den im Anhang zu diesem Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Währungen.3 SHARE: Zahler trägt Entgelte seiner Bank, Zahlungsempfänger trägt alle übrigen Entgelte. OUR: Zahler trägt alle Entgelte.4 Für Schüler im Rahmen des Starter-Kontos kostenlos.5 Soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden verursacht.

1.1.1 Kontotypen und Entgelte (Fortsetzung)

Schüler bis 18 Jahre, Auszubildende undStudenten bis zum 30. Geburtstag

Arbeitnehmer oder Mit-glied bei einem unsererKooperationspartner

Bisher kein Zugang zu einem Zahlungskonto inDeutschland

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1 Für Schüler kostenlos.2 Soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden veranlasst.3 Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

1.1.1 Kontotypen und Entgelte (Fortsetzung)

Online-Konto Plus-Konto Komfort-Konto Premium-Konto Starter-Konto Vorteils-Konto Basis-Konto

Voraussetzungen: Keine Keine Keine Keine

Lastschriften

Berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift 1,88 EUR 1,88 EUR 1,88 EUR 1,88 EUR 1,88 EUR1 1,88 EUR 1,88 EUR

Schecks

Scheckvordrucke (Stück) Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Zusendung von Schecks 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR

Erstellen eines bestätigten/unbestätigten Bundesbankschecks 50,– EUR (betragsunabhängig)

Schecksperren2 10,– EUR 7,50,– EUR 5,– EUR Kostenlos 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR

Scheckeinzug im Kundenauftrag: Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenlos Kostenloss Kostenlos

Scheckrückgabe ohne Bezahlung (zum Beispiel mangels Deckung, Schecksperre, Widerruf, Konto erloschen)3: 7,90 EUR zuzüglich fremde Kosten

Beleganforderung einer TARGOBANK-Scheckkopie2: 10,– EUR 10,– EUR 10,– EUR 10,– EUR 10,– EUR 10,– EUR 10,– EUR

Berechtigte Ablehnung der Einlösung eines Schecks 1,88 EUR 1,88 EUR 1,88 EUR 1,88 EUR 1,88 EUR1 1,88 EUR 1,88 EUR

Grenzüberschreitender Scheckverkehr

Gutschrift Eingang vorbehalten:a) bis Scheckbetrag (oder Gegenwert) 30,00 EUR kostenlosb) ab Scheckbetrag (oder Gegenwert) 30,01 EUR 0,15 % vom Scheckbetrag (oder Gegenwert in EUR), mindestens 12,50 EUR, maximal 100,– EUR

Gutschrift nach Eingang:a) bis Scheckbetrag (oder Gegenwert) 30,00 EUR kostenlosb) ab Scheckbetrag (oder Gegenwert) 30,01 EUR 0,15 % vom Scheckbetrag (oder Gegenwert in EUR), mindestens 15,– EUR, maximal 100,– EUR plus anfallende fremde Kosten

Einzug von Auslandsschecks gezogen auf die Postbank;ab Scheck-Mindestgegenwert 50,– EUR möglich 0,15 % vom Scheckbetrag (oder Gegenwert in EUR), mindestens 15,– EUR, maximal 100,– EUR plus anfallende fremde Kosten

Bei Auslandsschecks gezogen auf Crédit Mutuel bzw. TARGOBANK (Spanien) Für unsere Tätigkeit berechnen wir kein Entgelt.

Rückgabe eines eingereichten Auslandsschecks3 25,– EUR plus anfallende fremde Kosten

Wechsel

Wechseleinzug im Kundenauftrag 3,– EUR 3,– EUR 3,– EUR 3,– EUR 3,– EUR 3,– EUR 3,– EUR

Rückgabe eines Wechsels ohne Bezahlung (Wechselprotest) Fremde Kosten Fremde Kosten Fremde Kosten Fremde Kosten Fremde Kosten Fremde Kosten Fremde Kosten

Sorten

Entgelt für Nichtkunden (unabhängig von der Währung) für den Umtausch von im EWU- beziehungsweise im Sortenverzeichnis* aufgeführten Währungen 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR

Entgelt für den Sortenversand an Kunden und Nichtkunden(unabhängig von der Währung)für den Versand von Sorten bis max.EUR 500,– Gegenwert für die imSortenverzeichnis* aufgeführtenWährungen 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR

* Das Sortenverzeichnis hängt in den Filialen in täglich aktualisierter Fassung aus.

Schüler bis 18 Jahre, Auszubildende undStudenten bis zum 30. Geburtstag

Arbeitnehmer oder Mit-glied bei einem unsererKooperationspartner

Bisher kein Zugang zu einem Zahlungskonto inDeutschland

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1.1.2 Guthaben- und Sollzinsen Zinsen Stand 20. Juni 2018

1. KontotypenOnline-Kontoa) Sollzinssatz für eingeräumte Kontoüberziehungenbis 50,– EUR (Dispo-Freigrenze) 0,00 % p.a.über 50,– EUR (für die gesamte Inanspruchnahme) 7,47 % p.a. b) Sollzinssatz für geduldete Kontoüberziehungen 7,47 % p.a.

Plus-Kontoa) Sollzinssatz für eingeräumte Kontoüberziehungenbis 50,– EUR (Dispo-Freigrenze) 0,00 % p.a.über 50,– EUR (für die gesamte Inanspruchnahme) 12,43 % p.a.b) Sollzinssatz für geduldete Kontoüberziehungen 15,43 % p.a.

Komfort-Kontoa) Sollzinssatz für eingeräumte Kontoüberziehungenbis 100,– EUR (Dispo-Freigrenze) 0,00 % p.a.über 100,– EUR (für die gesamte Inanspruchnahme) 12,43 % p.a.b) Sollzinssatz für geduldete Kontoüberziehungen 15,43 % p.a.

Premium-Kontoa) Sollzinssatz für eingeräumte Kontoüberziehungenbis 200,– EUR (Dispo-Freigrenze) 0,00 % p.a.über 200,– EUR (für die gesamte Inanspruchnahme) 8,47 % p.a.b) Sollzinssatz für geduldete Kontoüberziehungen 8,47 % p.a.Starter-Kontena) Sollzinssatz für eingeräumte Kontoüberziehungen 8,40 % p.a.

b) Sollzinssatz für geduldete Kontoüberziehungen 8,40 % p.a.Vorteils-Kontoa) ZinssatzTeil des Guthabens bis 250.000,– EUR 0,03 % p.a.Teil des Guthabens ab 250.000,– EUR 0,01 % p.a.

b) Sollzinssatz für eingeräumte Kontoüberziehungenbis 1.000,– EUR 9,68 % p.a.über 1.000,– EUR 11,68 % p.a.(für die gesamte Inanspruchnahme)

c) Sollzinssatz für geduldete Kontoüberziehungen 14,69 % p.a.

Basis-KontoSollzinssatz für geduldete Kontoüberziehungen 15,59 % p.a.

2. BezugszinssätzeMaßgeblich für die Anpassung der Sollzinssätze der einzelnen Kontotypen ist der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Monatsdurchschnitts-Zinssatz für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz). Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank ihre Sollzinssätze verändert hat. Die entsprechendenBezugszinssätze sind der nachstehenen Tabelle zu entnehmen:

Die voranstehenden Bezugszinssätze (Tabellenwerte) ändern sich, wenn – der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte steigt und

die Bank ihren jeweiligen Sollzinssatz entsprechend erhöht oder– der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte sinkt.

* Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tages zeitungen veröffent-licht. Diese spiegeln jedoch wegen der vielschichtigen Refinanzierungsmethodik der Bank die Änderungen der Refinanzierungsbedingungen nicht exakt wider.

Kontotyp Online-Konto Plus-Konto Komfort-Konto Premium-Konto Starter-Konten Vorteils-Konto Basis-Konto

Bezugszinssatz:Dreimonats-EURIBOR Monatsdurchschnitts-Zinssatz von(Monat, Wert in Prozent)

Juli 2016

-0,29 %

Juli 2016

-0,29 %

Juli 2016

-0,29 %

Juli 2016

-0,29 %

April 2016

-0,25 %

April 2016

-0,25 %

April 2016

-0,25 %

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1.3 Entgelte für den Einsatz von Debitkarten Stand 01. Februar 2019

Kundenkarte girocard, V PAY

Bargeldauszahlung an eigene Kunden

An Geldautomaten der TARGOBANK (Inland) Kostenlos Kostenlos

An Geldautomaten im CashPool Nicht möglich Kostenlos

An Geldautomaten fremder Kreditinstitute (Inland) Nicht möglich Im Rahmen des girocard-Systems: Die Kosten werden vom Geldautomatenbetreiber festgelegt und mit dem Karteninhaber vereinbart, siehe dessen Preisaushang.Im Rahmen des V PAY-Systems: 1% des Auszahlungsbetrages, mindestens 5,95 EUR.

An Geldautomaten der Beobank in Belgien Nicht möglich Kostenlos

An Geldautomaten des Crédit Mutuel und der CIC Bank Nicht möglich Kostenlosin Frankreich

An Geldautomaten der TARGOBANK in Spanien Nicht möglich Kostenlos*

An Geldautomaten ausländischer Kreditinstitute Nicht möglich 1% des Bargeldauszahlungsbetrages, mindestens 5,95 EUR*

Am Schalter fremder Kreditinstitute Nicht möglich Die Kosten werden vom auszahlenden Kreditinstitut festgelegt, siehe dessen Preisaushang.

*eventuell verlangt das automatenbetreibende Institut ein von ihm festgelegtes Bargeldauszahlungsentgelt

Kartenzahlungen

Innerhalb des Euroraums Nicht möglich Kostenlos

Außerhalb des Euroraums (ausgenommen sind Euro-Transaktionen Nicht möglich 1,75 % vom Betrag, mindestens 1,50 EURim Europäischen Wirtschaftsraum)

Bargeldauszahlungen an fremde Kunden

An Geldautomaten der TARGOBANK für CashPool Kunden Nicht möglich Kostenlos

An Geldautomaten der TARGOBANK für nationale Fremdkunden Nicht möglich 3,85 EUR

An Geldautomaten der TARGOBANK für internationale Fremdkunden Die Kosten für den Einsatz der jeweiligen ausländischen Zahlungskarte werden vom kartenausgebenden Kreditinstitut festgelegt, siehe dessen Preisaushang.

Fremdwährungsumrechnung bei Einsatz der Debitkarte (girocard, V PAY) im Ausland

(Zahlung/Bargeldauszahlung mittels V PAY-Funktion) TARGOBANK rechnet nach dem Devisenkurs der Kartenorganisation (VISA, Mastercard®)für die entsprechende Währung am Tag der Zahlung/Bargeldauszahlung zuzügl. 2% ab.

Zugangskanal, über den die Autorisierungsdatenangefordert werden

ZeitlicheGültigkeitsdauer derAutorisierungsdaten

Höchstbetragpro Bargeldauszahlung

Höchstbetrag allerBargeldauszahlungen

pro Tag

Höchstanzahl allerBargeldauszahlungen

pro Monat

Höchstbetrag allerBargeldauszahlungen

pro Monat

Filiale 30 Minuten 4.000,– EUR 10.000,– EUR 30 60.000,– EUR

Beratungspunkte/Mobile Kundenberater 30 Minuten 4.000,– EUR 10.000,– EUR 30 60.000,– EUR

Telefon-Banking 24 Stunden 200,– EUR 200,– EUR – 1.000,– EUR

Online-Banking 24 Stunden 200,– EUR 200,– EUR – 1.000,– EUR

1.3a „Cash ohne Karte“

– Bargeldauszahlung

Zugangskanal, über den dieAutorisierungsdatenangefordert werden

Zeitliche Gültigkeitsdauer derAutorisierungsdaten

Höchstbetrag pro Bargeldeinzahlung(max. 200 Geldscheine)

Höchstanzahl allerBargeldeinzahlungen

pro Monat

Höchstbetrag aller Bargeldeinzahlungen

pro Monat

Filiale 30 Minuten 99.990,– EUR 999 999.990,– EUR

– Bargeldeinzahlung (steht nicht in sämtlichen Filialen zur Verfügung)

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1 SEPA steht für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area). Eine SEPA-Überweisung wird im Rahmen des SEPA-Clearings verbucht und erfolgt in EUR in eines der im Anhang zu diesem Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. unter https://www.targobank.de/de/download/SEPA-Laender.pdf genannten SEPA-Länder. Überweisungen über das Zahlungsverkehrssystem SWIFT sind keine SEPA-Überweisungen.

2 Aus Sicherheitsgründen ist derzeit der nächste Geschäftstag als frühestmögliches Ausführungsdatum für Auslandsüberweisungen im Online-Banking möglich.3 Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören derzeit die

– EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland,Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirlandsowie Zypern und

– die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen.

SEPA-Überweisung1 (Inlands-/Auslandsüberweisungen)

In Filialen Überweisung 16.00 Uhr

Per Online-Banking2 oder Selbstbedienungsterminal 20.15 Uhr

Per Telefon-Banking 20.15 Uhr

Auslandsüberweisungen in EUR (außer SEPA-Überweisungen)

Auslandsüberweisungen in Filialen / per Telefon-Banking 14.00 Uhr

Per Online-Banking2 20.15 Uhr

Überweisungen in anderen Währungen

Innerhalb des EWR-Raums3 in Filialen / per Telefon-Banking 14.00 Uhr

Sonstige Auslandsüberweisungen in Filialen / per Telefon-Banking 14.00 Uhr

Per Online-Banking2 20.15 Uhr

Eilüberweisungen innerhalb Deutschlands

In Filialen 15.30 Uhr

Per Telefon-Banking 15.30 Uhr

1. Annahmefristen für ausgehende Überweisungsaufträge und deren WiderrufÜberweisungsaufträge, die bis zu den folgend genannten Fristen der Bank zugehen, werden noch am selben Tag verarbeitet. Alle Überweisungsaufträge, die nach dem jeweili-gen Zeitpunkt eingehen, gelten als erst am nächsten Geschäftstag zugegangen. Dies gilt auch entsprechend für den Widerruf eines Überweisungsauftrages.

2. Beginn der AusführungsfristDie Ausführungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem –bis zu der oben genannten Annahmefrist die nach den Bedingungen für den Überweisungsverkehr zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben vorliegen und –ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung).

1.5 Allgemeine Bestimmungen für den Überweisungsverkehr

I. Allgemeines

1.4 Allgemeine Bestimmungen für die Ausführung von Zahlungsdiensten

Hinweise:– Die Geschäftstage können sich von den Geschäftszeiten der Filialen unterscheiden, die an der jeweiligen Filiale ausgehängt werden.– Zahlungskarten können jederzeit eingesetzt werden.– Überweisungsaufträge per Online-Banking, Selbstbedienungsterminal, Geldautomat und per Telefonbanking werden jederzeit entgegengenommen. Es gelten die Ausführungs -

fristen gemäß Ziffer 1.5.– Bargeldauszahlungen am Geldautomaten der TARGOBANK können jederzeit vorgenommen werden.

Zahlungsvorgang Geschäftstage

Überweisungen, Zahlungen aus Lastschriftenan den Zahlungsempfänger, Zahlungen der Bank aus Debitkartenverfügungen desKunden (girocard, V PAY) an den Zahlungs-empfänger

Die Bank unterhält den für die Ausführung eines von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen mit Ausnahme von:– Sonnabenden/Samstagen– Heiligabend (24. Dezember)– Silvester (31. Dezember)– Werktagen, an denen einzelne Filialen geschlossen bleiben (z.B. wegen regionaler Feiertage, Karneval, Betriebsversammlungen).

Auf diese Tage wird durch Aushang in der jeweiligen Filiale hingewiesen.

An Tagen, die keine Geschäftstage der Bank sind, kann es zur Ausführung einer Zahlung kommen. Diese sind:– Christi Himmelfahrt– Pfingstmontag– Tag der Deutschen Einheit– Heiligabend (24. Dezember)– Silvester (31. Dezember)

Bargeldauszahlung amGeldausgabeautomat der Bank

Jeder Tag

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b) Überweisung in EWR-Währungen2

Belegloser Überweisungsauftrag3 Max. 4 Geschäftstage

Beleghafter Überweisungsauftrag Max. 4 Geschäftstage

II. Überweisungen innerhalb Deutschlands/des EWR1 in Euro oder anderen EWR-Währungen2

Belegloser Überweisungsauftrag3 1 Geschäftstag

Beleghafter Überweisungsauftrag 2 Geschäftstage

1. AusführungsfristenDie Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zah-lungsdienstleister des Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht:

a) Überweisung in Euro (Kontowährung)

2. Entgeltverteilung für die Ausführung von Überweisungen

a) Überweisung in Euro (Kontowährung)Der Überweisende trägt die Entgelte bei seiner Bank. Der Zahlungsempfänger trägtdie übrigen Entgelte.4

b) Überweisung in EWR-Währungen2

Der Überweisende kann zwischen folgenden Entgeltverteilungen wählen:

–SHARE-Überweisung (Standard)= Überweisender trägt Entgelte bei seiner Bank und Zahlungsempfänger trägt die übrigen Entgelte (der Auftraggeber übernimmt nur die Kosten der TARGOBANK).

–OUR-Überweisung (nur auf Wunsch des Kunden)= Überweisender trägt alle Entgelte.

1 Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören derzeit die– EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland,

Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirlandsowie Zypern und

– die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen.2 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Britisches Pfund Sterling, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Euro, Isländische Krone, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Tschechische

Krone, Ungarischer Forint. Die TARGOBANK bietet nicht in allen EWR-Währungen Überweisungen an, sondern nur in den im Anhang zu diesem Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Währungen.3 Dies sind Überweisungsaufträge, die per Online-Banking, Telefon-Banking und Selbstbedienungsterminal erteilt werden.4 Gemäß § 675q Absatz 3 BGB gilt für alle Zahlungen ohne Währungsumrechnung das SHARE-Prinzip.5 OUR (nur auf Wunsch des Kunden): Zahler trägt alle Entgelte. BEN: Zahlungsempfänger trägt alle Entgelte. SHARE (Standard): Zahler trägt Entgelte seiner Bank, Zahlungsempfänger trägt alle übrigen Entgelte.

III. Überweisungen mit Drittstaatenbezug (Nicht-EWR1-Staaten bzw. Nicht-EWR-Währungen2)Überweisungen (1) innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des EWR in Währungen eines

Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie (2) Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten)

1. Ausführungsfristena) Überweisungen in die Schweiz werden binnen zwei Bankgeschäftstagen auf das

Konto des Kreditinstituts des Zahlungsempfängers bewirkt, wenn: –die Überweisung auf Euro lautet, –keine OUR-Weisung5 vorliegt, –der Überweisende seine Adressdaten angegeben hat, –der Überweisende die IBAN des Zahlungsempfängers und den BIC des

Kreditinstituts des Zahlungsempfängers angegeben hat und –das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers am SEPA-Überweisungsverfahren teil-

nimmt.b) Alle anderen Überweisungen in die Schweiz und andere Staaten außerhalb des

EWR.

Überweisungen werden baldmöglichst auf das Konto des Kreditinstitutes des Zah-lungsempfängers bewirkt.

2. Entgeltverteilung für die Ausführung von ÜberweisungenFolgende Vereinbarungen sind möglich:

–SHARE-Überweisung (Standard) = Überweisender trägt Entgelte bei seiner Bank und Zahlungsempfänger trägt die übrigen Entgelte.

Hinweis: Durch ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut (Korrespondenzbank) und das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers können vom Überweisungs betraggegebenenfalls Entgelte abgezogen werden.

–OUR-Überweisung (nur auf Wunsch des Kunden)= Auftraggeber übernimmt sämtliche Kosten der Überweisung.

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1.7 Allgemeine Bestimmungen für Zahlungen mit Debitkarte (girocard, V PAY)

Ausführungsfrist für Zahlungen der Bank aus Debitkarten-Verfügungendes Kunden an den ZahlungsempfängerDie Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens innerhalb folgender Fristen beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp-fängers eingeht:

Kartenzahlungen innerhalb des EWR Max. 3 Geschäftstage (Europäischen Wirtschaftsraums) in Euro

Kartenzahlungen innerhalb des EWR Max. 3 Geschäftstage, in anderen EWR-Währungen als Euro

Kartenzahlungen außerhalb des EWR Die Kartenzahlung wird baldmöglichst(sämtliche Währungen) bewirkt.

1.9 Umrechnungskurse bei Fremdwährungsgeschäften

a) Eingehende ÜberweisungenDie Umrechnung bei eingehenden Zahlungen in USD, GBP und CHF erfolgt auf Basis des ECB-Referenzkurses, welcher der Internetseitehttp://www.ecb.europa.eu/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html zu entnehmen ist. Auf diesen Kurs wird eine TARGOBANK Handelsspanne hinzugerechnet (sieheAnhang "Fremdwährungsgeschäfte").

b) Ausgehende ÜberweisungsaufträgeZahlungsaufträge, die von TARGOBANK nicht in EUR zu erbringen sind, können nur in denjenigen Fremdwährungen ausgeführt werden, welche im Anhang unter B) aufgelis-tet sind. Die Umrechnung der dort genannten Fremdwährungen erfolgt auf der Grundlage der von TARGOBANK festgelegten Kurse. Diese weist TARGOBANK handelstäglichauf ihrer Internetseite https://www.targobank.de/de/service/zahlungsverkehr.html aus. Diese werden handelstäglich um 13:00 Uhr ermittelt und gelten bis 13:00 Uhrdes nächsten Handelstages.

1.8 Allgemeine Bestimmungen für den Scheckverkehr

Punkt 1.8 ist weggefallen. Die Entgelte zum Scheckverkehr sind Punkt 1.1 zu entnehmen.

1.6 Allgemeine Bestimmungen für Lastschriften

AusführungsfristenDie Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Lastschriftbetrag spätestens inner-halb von einem Geschäftstag, beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängerseingeht.

Entgelte

Einlösung Nur als Postenentgelt gegebenenfalls kostenpflichtig

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Tageslimit Wochenlimit

Inland Ausland Inland Ausland

Kundenkarte Keine Auszahlung Keine Auszahlung Keine Auszahlung Keine Auszahlung

girocard, V PAY Blau 200,– EUR 250,– EUR 1.400,– EUR 1.400,– EUR

girocard, V PAY Gold 200,– EUR 250,– EUR 1.400,– EUR 1.400,– EUR

girocard, V PAY Premium 200,– EUR 250,– EUR 1.400,– EUR 1.400,– EUR

1. Für Überweisungen und Daueraufträge bestehen standardmäßig folgende Verfügungsgrenzen pro Tag:

Soweit nicht durch individuelle Vereinbarung mit dem Kunden Tageslimits in abweichender Höhe festgelegt worden sind.

Für die Nutzung der Ihnen zur Verfügung stehenden Zahlungsauthentifizierungsinstrumente gelten folgende Betragsobergrenzen:

1.10 Verfügungsgrenzen/Tageslimits

c) Tages- und Wochenlimite für Verfügungen bei Ersatzautorisierung über das System der Bank-Verlag GmbHDie Verfügungsgrenzen werden auf den angegebenen Betrag abgesenkt, wenn das bankeigene Autorisierungssystem nicht verfügbar ist und eine Ersatzautorisierung überdas System der Bank-Verlag GmbH erfolgt, bei Verfügungen– an Geldautomaten der TARGOBANK– an Geldautomaten anderer Institute im In- und Ausland – in Form garantierter Zahlungen an automatisierten Kassen mit Geheimzahl (POS-Terminals) im In- und Ausland

2. Nutzungsgrenzen für Automatenverfügungen und Kartenzahlungen

Verfügungen mit der Karte bis zu der nachstehend bestimmten oder individuell vereinbarten Höhe können zusätzlich zu den oben genannten Überweisungs- und Dauerauftragsgrenzen vorgenommen werden.

Unabhängig davon kann an Geldautomaten der TARGOBANK lediglich in einer Höhe von bis zu 2.000,– EUR in einem Bargeldauszahlungsbetrag verfügt werden. Im Rahmender vereinbarten Nutzungsgrenzen ist sodann jedoch eine weitere Bargeldauszahlung möglich.

Von den Betreibern der automatisierten Kassen oder Geldautomaten anderer Institute können andere Nutzungsgrenzen festgelegt werden, auf die die TARGOBANK keinen Einfluss hat.

a) Tageslimite für Kartenverfügungen mit Debitkarte (Kundenkarte / girocard, V PAY) – an Geldautomaten der Bank– an Geldautomaten anderer Institute (in Verbindung mit dem V PAY Logo) im In- und europäischen Ausland1

– an automatisierten Kassen mit Geheimzahl (PIN) im In- und Ausland (POS-Terminals)

soweit nicht durch individuelle Vereinbarung mit dem Kunden Tageslimite in abweichender Höhe festgelegt worden sind:

Debitkarte für an Minderjährige für bis zum für ab dem ausgegebene 14.12.2010 15.12.2010 Erstkarten2 ausgegebene ausgegebene und deren Erstkarten2 Erstkarten2, Folgekarten3 und deren deren Folgekarten3

sowie Ersatzkarten4 Folgekarten3 sowie für Ersatzkarten4

Kundenkarte 200,– EUR 1.100,– EUR 1.100,– EUR

girocard, V PAY Blau 200,– EUR 1.100,– EUR 2.500,– EUR

girocard, V PAY Gold – 2.600,– EUR 5.000,– EUR

girocard, V PAY Premium – – 7.500,– EUR

b) Tageslimite für Bargeldauszahlungen außerhalb von EuropaBargeldauszahlungen, die an Geldautomaten ohne V PAY Logo außerhalb Europas mit der TARGOBANK Debitkarte (girocard, V PAY) vorgenommen werden, sind auf 500,– EURpro Tag (bei Minderjährigen auf 200,– EUR pro Tag) begrenzt

1 Zu Europa werden hier folgende Länder gezählt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn, Zypern.Diese sind gleichzeitig V PAY Teilnehmer.Da die Debitkarte (girocard, V PAY) außerhalb Europas nur eingeschränkt verfügbar ist, empfehlen wir Ihnen, sich hier vor Ihrem nächsten Auslandsaufenthalt zu informieren, ob V PAY in Ihrem Zielland verfügbar ist.

2 Erstkarten sind die bei Kontoeröffnung oder später erstmals zu einem Girokonto bestellten Debitkarten (Kundenkarte/ girocard, V PAY) mit dazugehöriger PIN. 3 Folgekarten sind Karten, die – nach Defekt – bei Namensänderung – bei Ablauf der Gültigkeit erstellt werden, ohne dass eine neue PIN vergeben wird4 Ersatzkarten sind Karten, die nach Kartensperre wegen – missbräuchlicher Verfügungen – Diebstahl – Verlust oder bei entsprechendem Verdacht erstellt werden. Zu diesen Karten wird jeweils eine neue PIN vergeben.

Mehrere Verfügungen über den gleichen oder verschiedene Kanäle werden addiertund sind insgesamt nur bis zu der angegebenen Höhe möglich.

Debitkarte (Kundenkarte / girocard, V PAY)

Filiale am Schalter Unbegrenzt

Geldautomat, Selbst-bedienungsterminal,Telefon-Banking undOnline-Banking

11.000,– EUR

Debitkarte

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A. EinlagezinssätzeAlle Zinssätze sind p.a.-Sätze und variabel, sofern nicht anders vereinbart.

Doppelzins-Sparkarte (mit 3-monatiger Kündigungsfrist) Altverträge (Kontoeröffnungen bis 20.01.2009)Das Guthaben wird mit einem Zinssatz von 0,01 % p.a. verzinst. Zusätzlicher Bonus von 100% auf die Zinsgutschrift am Jahresende bei jährlichem Einlagenzuwachs von min-destens 1.500,– EUR. (Bezugspunkte 01.01. beziehungsweise 31.12. des laufenden Jahres. Bei Kontoeröffnung im Laufe eines Jahres ist dieser Zeitpunkt der anfänglicheBezugspunkt. In diesem Fall muss der Vermögenszuwachs nur entsprechend der verbleibenden Tage anteilig erbracht werden.)

Doppelzins-Plan-Sparkarte (mit 3-monatiger Kündigungsfrist) Neuverträge (Kontoeröffnungen ab 21.01.2009)Bis 250.000,– EUR 0,05 % p.a.Ab 250.000,– EUR 0,01 % p.a.Nur das den Betrag von 250.000,– EUR übersteigende Guthaben wird mit dem Zinssatz von 0,01 % p.a. verzinst. Zusätzlicher Bonus von 100% auf die Zinsgutschrift am Jahresende bei jährlichem Einlagenzuwachs von mindestens 600,– EUR. (Bezugspunkte 01.01. beziehungsweise 31.12. des laufenden Jahres. Bei Kontoeröffnung im Laufe eines Jahres ist dieser Zeitpunkt der anfängliche Bezugspunkt. In diesem Fall muss der Vermögenszuwachs nur entsprechend der verbleibenden Tage anteilig erbracht werden.)

Bonuszins-Sparplan (mit 3-monatiger Kündigungsfrist)Mindestsparbetrag 15,00 EUR (monatlich)Basiszins (variabel)Bis 250.000,– EUR 0,15 % p.a.Ab 250.000,– EUR 0,01 % p.a.Bonuszins (fix) Der Bonuszins auf die gezahlten monatlichen Sparbeträge richtet sich nach der vereinbarten Vertragslaufzeit

und nach der Anzahl der bisher gezahlten Sparbeträge gemäß den folgenden Bonustabellen.

Bonustabelle - Laufzeit 3 JahreAnzahl gezahlter Sparbeträge Bonuszinssatz in % p.a. (fix)1 – 12 0,25

13 – 24 0,5025 – 36 1,50

Bonustabelle - Laufzeit 5 JahreAnzahl gezahlter Sparbeträge Bonuszinssatz in % p.a. (fix)1 – 12 0,25

13 – 24 0,5025 – 36 0,7537 – 48 1,0049 – 60 3,00

Index-Sparkarte (mit 3-monatiger Kündigungsfrist); Index zurzeit EUROSTOXX 50 Mindestverzinsung: keinePartizipationsrate an einer monatlichen positiven Entwicklung des EUROSTOXX 50: 80%.Zusätzlicher Bonus entsprechend der oben genannten Partizipationsrate am Monatsultimo bei positiver Entwicklung des EUROSTOXX 50 Index im laufenden Monat (Basis: Anfangs- beziehungsweise Durchschnittsguthaben – jeweils der niedrigere Wert).

Rendite-Sparkarte Eröffnung TARGOBANK/Online/ Eröffnung Filiale (mit 3-monatiger Kündigung) Express Terminal

Bis 250.000,– EUR 0,01 % p.a. 0,01 % p.a.Ab 250.000,– EUR 0,01 % p.a. 0,01 % p.a.

Junior Sparkonto (mit 3-monatiger Kündigungsfrist)Teil des Guthabens bis 1.000,– EUR 1,50 % p.a.Teil des Guthabens bis 5.000,– EUR 0,25 % p.a.Teil des Guthabens bis 250.000,– EUR 0,05 % p.a.Teil des Guthabens ab 250.000,– EUR 0,01 % p.aZinssätze sind variabel. Die Konditionen für das Junior-Sparkonto gelten bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres des Kontoinhabers. Danach wird das Sparkonto zu den dann geltenden Standardkonditionen für Sparkonten weitergeführt.

2. Sparkonten Stand 21. August 2018

Bonustabelle - Laufzeit 7 JahreAnzahl gezahlter Sparbeträge Bonuszinssatz in % p.a. (fix)1 – 12 0,25

13 – 24 0,5025 – 36 0,7537 – 48 1,0049 – 60 1,2561 – 72 1,5073 – 84 3,50

Bonustabelle - Laufzeit 10 JahreAnzahl gezahlter Sparbeträge Bonuszinssatz in % p.a. (fix)

1 – 12 0,2513 – 24 0,5025 – 36 0,7537 – 48 1,0049 – 60 1,2561 – 72 1,5073 – 84 1,7585 – 96 2,0097 – 108 2,25

109 – 120 4,00

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3. Festgelder

B. KontoführungKontoführung kostenlos

PauschalentgeltErsatzsparbuch wegen Sparbuchverlust1 3,– EUR

Sparbücher

Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert 15,– EURgenutzten Debitkarte (Kundenkarte/ girocard, V PAY) (Entgelt fällt nicht an, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind)

Nachbestellung von PIN-Briefen1 5,– EUR

MietkautionEinrichtung eines Mietkautionssparkontos (einmalig) 15,– EUR

VorsorgepläneVorzeitige nicht vertragsgemäße Auflösung 15,– EUR

Zinsbestätigungen 12,50 EUR

VorfälligkeitsentschädigungBei Abhebung von ungekündigten Beträgen bei Sparkonten mit 3-monatiger Kündigungsfrist werden für den 2.000,– EUR überschreitenden Betrag für 90 Zinstage Vorschuss-zinsen berechnet. Diese werden in Höhe von 1/4 des zu vergütenden Zinssatzes belastet.

Zinssätze für Festgeldanlagen unterliegen kurzfristigen Änderungen. Bitte erkundigen Sie sich nach den jeweils tagesaktuellen Zinssätzen.

4. TagesgeldkontenAlle Zinssätze sind p.a.-Sätze und variabel. Die Kontoführung ist kostenlos. Standardkonditionen: Teil des Guthabens bis 250.000,– EUR 0,01 % p.a.Teil des Guthabens ab 250.000,– EUR 0,01 % p.a.

Vorzugskonditionen:Für Kunden, die am 15. eines Vormonats über ein Gesamtguthaben2 von mindestens 50.000,– EUR verfügen, welches zumindest teilweise auf einen Depotbestand entfällt,gelten für den Folgemonat (Stichtag ist der Monatserste) folgende Vorzugszinssätze:Teil des Guthabens bis 250.000,– EUR 0,03 % p.a.Teil des Guthabens ab 250.000,– EUR 0,01 % p.a.

2. Sparkonten (Fortsetzung) Stand 21. August 2018

1 Soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden veranlasst2 Erfasst werden Guthaben auf Girokonten, Sparkonten, Tagesgeldkonten, Depotkonten und Festgeldkonten sowie auf Kreditkartenkonten (nicht berücksichtigt werden Vorsorgepläne). Bei der Ermittlung des Depotvolumens des Kunden kön-

nen nur Wertpapiere berücksichtigt werden, die an einer deutschen Börse gehandelt werden und bewertbar sind. Sofern die Stichtage nicht auf einen Bankarbeitstag fallen, ist der auf den Stichtag folgende Bankarbeitstag ausschlaggebend.

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5. Wertpapiergeschäfte Stand 24. Januar 2019

B. Direkt-DepotDas Direkt-Depot kann ausschließlich von solchen Personen abgeschlossen werden, die zu keinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 12 Monate ein Depot bei der TARGOBANK hatten.Im Rahmen des Direkt-Depots entfällt aufgrund der obligatorischen Nutzung des Online-Postfachs das unter A. genannte Depotführungsentgelt.Im Übrigen finden auf das Direkt-Depot die Konditionen des Klassik-Depots (Abschnitt C.) mit folgenden Abweichungen Anwendung:

I. An- und Verkauf von WertpapierenEntgelte der TARGOBANKIn Abweichung von Abschnitt C. I. 1) beträgt die Orderprovision beim An- und Verkauf von Wertpapieren in den ersten 12 Monaten nach erstmaliger Eröffnung des Direkt-Depots 4,90 EUR. Nach diesem Zeitraum fallen die in der Spalte „Online Brokerage/Telefon-Brokerage2 (Sprachcomputer ohne Mitarbeiter)“ genannten Entgelte an.

II. Handel von Investmentfondsanteilen über die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)Der gegebenenfalls anfallende, reguläre Ausgabeaufschlag (Abschnitt C. II.) wird zu 50% rabattiert. Bei einem automatischen Reinvestment der Ausschüttung fällt erneut derAusgabeaufschlag des Fonds an und fließt der TARGOBANK zu. Die TARGOBANK kann überdies eine individuelle jährliche Vertriebsfolgeprovision von der jeweiligen KVGerhalten.

C. Klassik-DepotIm Rahmen des Klassik-Depots fallen neben dem in Abschnitt A. genannten Depotführungsentgelt die nachfolgend aufgeführten, transaktionsabhängigen Entgelte an:

I. An- und Verkauf von Wertpapieren 1) Entgelte der TARGOBANK(börslicher und außerbörslicher Handel) Online Brokerage/ Telefon-Brokerage Filialen

Telefon-Brokerage2

(Sprachcomputer, (telefonischohne Mitarbeiter) durch Mitarbeiter) (durch Mitarbeiter)

Orderprovision3

(für die Ausführung beziehungsweise die erste Teilausführung) 0,25 %

Mindestens 8,90 EUR 0,50% 0,50%Maximal 34,90 EUR Mindestens 34,90 EUR Mindestens 34,90 EUR

Börsenplatzentgelt(zusätzlich nur beim börslichen Handel)Elektronische Handelsplattform Xetra (Inland) 2,00 EUR 2,00 EUR 2,00 EURalle sonstigen inländischen Parkettbörsen 3,50 EUR 3,50 EUR 3,50 EUR

Teilausführungen (marktbedingt möglich)Für jede weitere Teilausführung:am gleichen Tag zum gleichen Kurs die oben genannte Orderprovision wird 0,50% 0,50%

auf Basis des addierten Ordervolumens aller taggleichen Teilausführungen berechnet

an unterschiedlichen Tagen oder die oben genannte Orderprovision wird pro Teilausführung berechnetzu unterschiedlichen KursenDas Börsenplatzentgelt fällt bei gleichtägigen Teilausführungen einmalig bei der ersten Teilausführung an. Bei mehrtägigen Teilausführungen fällt das Börsenplatzentgelteinmal pro Tag an.

Limiteinrichtung/Auftragslöschung kostenlos kostenlos kostenlos

2) Fremde KostenZuzüglich anfallender fremder Kosten wie Courtage, Handelsentgelte und Transaktionsentgelte der Börsen (fremde Kosten werden als Bruttobetrag ausgewiesen, dasheißt inklusive USt., soweit diese der TARGOBANK in Rechnung gestellt wird). Die Höhe der fremden Kosten ist dabei abhängig vom jeweiligen Börsenplatz und von derHöhe des Ordervolumens und kann den Preisinformationen der jeweiligen Börse entnommen werden.Wir behalten uns vor, ggf. weitere anfallende fremde Kosten bei Transaktionen an ausländischen Börsen (z.B. Broker Fees und Clearstream Entgelte) weiterzubelasten.Unsere Kundenberater informieren Sie gerne über die bei Transaktionen an ausländischen Börsen jeweils zu erwartenden fremden Kosten.Bei Teilausführungen werden die Kosten anteilig auf die Teilausführungen berechnet. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf www. targobank.de oder in einer TARGOBANK Filiale.

Beim außerbörslichen Handel fallen keine zusätzlichen Handels- und Transaktionsentgelte der Börsen an.

TARGOBANK bietet unterschiedliche Depotmodelle an, die sich durch die Leistungen und Entgelte voneinander unterscheiden (siehe unter B., C. und D.).

Bitte beachten Sie, dass alle genannten Preise sich zuzüglich fremder Kosten incl. Auslagen verstehen.

A. Depotführung/Depotverwahrung, gültig für die Depotmodelle Klassik-Depot (C.) und Plus-Depot (D.)Depotführungsentgelt 2,50 EUR pro Monat (inkl. Unterdepots; Abrechnung quartalsweise; inkl. USt von z.Zt. 19%)Das Depotführungsentgelt entfällt:•bei dauerhafter Nutzung des Online-Postfachs oder•ab einem Gesamtguthaben von mindestens 50.000,– EUR1 oder•bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

1 Voraussetzung ist, dass an einem Stichtag während des Quartals ein Gesamtguthaben von mindestens 50.000,– EUR bei der TARGOBANK vorhanden war. Stichtag ist jeweils der letzte Bankarbeitstag eines Monats. Bei der Ermittlung des Gesamtguthabens berücksichtigt werden Girokonten, Sparkonten, Tagesgeld- und Festgeldkonten, Depots (nur an einer deutschen Börse handelbare Wertpapiere) und Kreditkartenkonten; keine Vorsorgepläne. Bei Gemeinschaftsdepots muss mindestens einer der Kontoinhaber über ein Gesamtguthaben von mindestens 50.000,– EUR verfügen.

2 Festverzinsliche Wertpapiere und Investmentfonds sind nicht über TARGOBANK Telefon-Brokerage handelbar.3 Entgelt für die Ausführung der Order. Orderprovision auf Basis des Ordervolumens in Euro. Bei prozentnotierten Wertpapieren errechnet sich das Ordervolumen ausgehend vom Kurswert, bei Kursen unter pari vom

Nennwert. Ist das Ordervolumen geringer als die Orderprovision, wird die Orderprovision auf die Höhe des Ordervolumens reduziert.

(Hinweis: keine steuerliche Verlustverrechnung, wenn das Ordervolumen die tatsächliche Orderprovision nicht übersteigt oder wenn die vereinbarte Orderprovision auf ein die Orderprovision unterschreitendesOrdervolumen begrenzt wird.)

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5. Wertpapiergeschäfte (Fortsetzung)

Anlagen in diese Produkte sind keine Bankeinlagen und sind weder durch TARGOBANK, die Crédit Mutuel Bankengruppe noch durch den Einlagensicherungsfonds gesichert. Die Performance der Ver-gangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Der Wert der Anlage unterliegt den Schwankungen des Marktes, welche zum ganzen oder teilweisen Verlust des Invest-ments führen können. Der Erwerb dieser Produkte ist mit Kosten/Gebühren verbunden. Alle Angaben dienen ausschließlich der Information und stellen keine Kaufempfehlung dar. Vor dem Erwerb sollteeine ausführliche und an der Kundensituation ausgerichtete Beratung erfolgen. Diese Produkte können nicht von US-Personen erworben werden.

II. Handel von Investmentfondsanteilen über die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) Kauf: zum Ausgabepreis einschließlich eines eventuellen AusgabeaufschlagsVerkauf: zum Rücknahmepreis, ggfs. unter Berücksichtigung eines Rücknahmeabschlages der KVG

Der Kauf/Verkauf von Investmentfondsanteilen erfolgt grundsätzlich zum von der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) veröffentlichen Ausgabepreis/Rücknahme-preis über die KVG. Sollte ein Kauf/Verkauf über die KVG nicht möglich sein oder ein Kauf/Verkauf über einen deutschen Börsenplatz gewählt werden, gilt Abschnitt „C. I. An- und Verkauf von Wertpapieren“

Bei einem automatischen Reinvestment der Ausschüttung fällt erneut der Ausgabeaufschlag des Fonds an und fließt der TARGOBANK zu. Die TARGOBANK kann überdieseine individuelle jährliche Vertriebsfolgeprovision von der jeweiligen KVG erhalten.

D. Plus-DepotIm Rahmen des Plus-Depots ist, neben dem in Abschnitt A. genannten Depotführungsentgelt, ein jährliches, vom Depotvolumen abhängiges Entgelt (Volumenentgelt) zu entrichten, welches den Handel von Wertpapieren zu Sonderkonditionen ermöglicht. Folgende Abweichungen gegenüber dem Klassik-Depot ergeben sich:

I. An- und Verkauf von WertpapierenEntgelte der TARGOBANK1) An- und Verkauf von Exchange Traded Funds (ETFs):Orderprovision und Börsenplatzentgelt entfallen; es werden nur ggf. anfallende fremde Kosten gemäß Abschnitt C. I. 2) weitergegeben.

2) Kauf von Investmentfondsanteilen über die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG):Der Ausgabeaufschlag (Abschnitt C. II.) entfällt. Dies gilt auch im Falle eines automatischen Reinvestments etwaiger Ausschüttungen, wenn der Kunde zu diesem Zeitpunktnoch Inhaber eines Plus-Depots ist; anderenfalls gilt Abschnitt C. II.

3) An- und Verkauf sonstiger Wertpapiere:Unabhängig von den unter D. I. 1), 2) genannten Sonderkonditionen für den Handel von ETFs und Investmentfonds gilt:

50 Käufe/Verkäufe von Wertpapieren pro Jahr und Kundenverbindung (ggf. Gemeinschaftskundenverbindung) ohne Orderprovision und Börsenplatzentgelt (ggf. zuzüglichfremder Kosten gemäß Abschnitt C. I. 2). Ab der 51. Wertpapiertransaktion gelten die unter Abschnitt C. I. 1) und C. I. 2) genannten Konditionen. Voraussetzung ist, dass zumZeitpunkt der Ordererteilung noch ein Plus-Depot besteht.

II. Jährliches VolumenentgeltVolumenentgelt in Höhe von 1,75% p.a. des Depotvolumens, sofern nicht anders vereinbart; mindestens jedoch 62,50 EUR je begonnenem Quartal.Volumenentgelt für Neukunden: 1,25% p.a. für 12 Monate, mindestens jedoch 62,50 EUR je begonnenes Quartal. Neukunde ist, wer zu keinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 12 Monate ein Depot bei der TARGOBANK hatte. Nach Ablauf von 12 Monaten gelten die vorstehend genannten Standardkonditionen des Plus-Depots, sofern nichtanders vereinbart.

Das Depotvolumen wird einmal täglich gegen 18:00 Uhr berechnet. Zur Berechnung des Kurswertes von Fonds dient der letzte verfügbare offizielle Rücknahmekurs der KVG.Für alle anderen Wertpapiere dient deren Kurswert um 15:00 Uhr in der Reihenfolge Börse Frankfurt, Börse Stuttgart und Heimatbörse des Wertpapiers (Quelle: jeweils WM Datenservice); maßgeblich ist der erste der vorstehend genannten Börsenplätze, an dem das Papier gelistet ist.Die Abrechnung und Belastungsbuchung erfolgt quartalsweise.

E. Investment Spar- und AuszahlpläneI. Investment Spar- und Auszahlpläne in Investmentfonds (Kauf und Verkauf über die KVG)Die Ausführung von Sparplänen in Investmentfonds erfolgt zum jeweiligen Rücknahmepreis der KVG zuzüglich des bei jeder Sparplanausführung zu leistenden Ausgabeauf-schlags. Im Rahmen des Plus-Depots (Abschnitt D.) wird der Ausgabeaufschlag nicht erhoben.Die Ausführung von Auszahlplänen in Investmentfonds erfolgt zum jeweiligen Rücknahmepreis der KVG.

II. Investment Spar- und Auszahlpläne in Exchange Traded Funds (ETFs) und AktienDie Ausführung von Investment Spar- und Auszahlplänen erfolgt zu dem im Ausführungszeitpunkt aktuellen Börsenkurs am Börsenplatz XETRA zuzüglich folgender Order-provision (Entgelt je Sparplanausführung, ggf. je Teilausführung (gemäß Abschnitt C. I. 1)):

2,5% vom jeweiligen OrdergegenwertMindestens 1,50 EURMaximal 3,00 EUR

Die Orderprovision entfällt im Rahmen des Plus-Depots (Abschnitt D.).

Bei der Ausführung von Investment Spar- und Auszahlplänen fallen weder Börsenplatzentgelt noch fremde Kosten an.

F. Strukturierte Produkte/AnleihenZeichnung: Zum jeweiligen Angebotspreis einschließlich eventueller AusgabeaufschlägeKauf und Verkauf während der Laufzeit: Zu den Entgelten des Abschnitts „C. I. An- und Verkauf von Wertpapieren“Rückzahlung am Ende der Laufzeit: Kostenlos Kostenlos Kostenlos

G. Papiere des Bundes (Daueremissionen)(Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze)Kauf bei Emission: – Kostenlos KostenlosKauf und Verkauf während der Laufzeit: Zu den Entgelten des Abschnitts „C. I. An- und Verkauf von Wertpapieren“Rückzahlung am Ende der Laufzeit: Kostenlos Kostenlos Kostenlos

H. FremdwährungsgeschäfteBei Kundengeschäften in anderen Währungen, das heißt außer Euro, gibt die TARGOBANK den ihr von ihrem jeweiligen Dienstleister abgerechneten Geld- beziehungsweise Briefkurs an ihre Kunden weiter. Bei der Ermittlung der jeweiligen Kurse legt der Dienstleister grundsätzlich den zum Zeitpunkt der Geschäftsabrechnung(Abrechnungstermin) von einer Drittbank festgestellten Kurs zuzüglich einer eigenen Marge zugrunde. Bei Investmentfondsanteilen der TARGOBANK Fondsauswahl legt der Dienstleister den zum Zeitpunkt der Geschäftsabrechnung (Abrechnungstermin) in Bloomberg veröffentlichten Kurs zuzüglich einereigenen Marge zugrunde.

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5. Wertpapiergeschäfte (Fortsetzung)

J. Sonstige Entgelte (Nebenleistungen)1. Einlieferung inländischer Wertpapiere (effektiv)

Girosammeldepot 30,– EUR je Gattung + Versandspesen + fremde SpesenGirosammelverwahrfähige Wertpapiere Kein Angebotzugunsten StreifbanddepotSonstige Wertpapiere zugunsten Streifbanddepot 30,– EUR je Gattung + Versandspesen + fremde Spesen

2. Depoteingang ausländischer WertpapiereDBC Ausland effektive Einlieferung 30,– EUR je Gattung + Versandspesen + fremde Spesen

3. DepotüberträgeVon Fremdbank an TARGOBANK Kostenlos (+ gegebenenfalls fremde Spesen)Von TARGOBANK an Fremdbank Kostenlos (+ gegebenenfalls fremde Spesen)

4. Auslieferung von Wertpapieren (effektiv)Auslieferung aus– Girosammelverwahrung 30,– EUR je Gattung + Versandspesen + fremde Spesen– Wertpapierrechnung 30,– EUR je Gattung + Versandspesen + fremde SpesenAuslieferung aus Streifband 30,– EUR je Gattung + Versandspesen + fremde Spesen

5. Depot-/Erträgnis-Aufstellung (nur auf Anforderung des Depotkunden)Stichtagsdepotauszug 29,– EUR pro Aufstellungunterjährige Depotkostenaufstellung 29,– EUR pro DepotAufstellung Anschaffungsdaten 5,– EUR pro Depotposten, maximal 50,– EUR pro Aufstellung (inkl. Ust.)(bei Depotüberträgen vor 01.01.2009)Persönliches Depotbuch 5,– EUR pro MonatErträgnisaufstellung (nur auf Kundenanforderung) 18,50 EUR pro AufstellungZweitschriftanforderung2 5,08 EUR pro ZweitschriftSonstige individuell angefragte Bescheinigungen, die eine je nach Aufwand; mindestens 25,– EURmanuelle Recherche erfordern (z.B. Wertmitteilungen auf 50,– EUR pro Stunde + fremde SpesenEinzelpostenbasis, Duplikate von Mitteilungen von Fonds-gesellschaften)2

6. InkassoeinreichungInländische, fällige Zins-/Dividendenscheine, Ertragsscheine 25,– EUR pro AbrechnungAusländische, fällige Zins-/Dividendenscheine, Ertragsscheine 25,– EUR pro Abrechnung + Versandspesen + gegebenenfalls fremde SpesenInländische, fällige Wertpapiere 30,– EUR pro WertpapiergattungAusländische, fällige Wertpapiere 30,– EUR pro Wertpapiergattung + Versandspesen + gegebenenfalls fremde SpesenBogenerneuerung 10,– EUR pro Wertpapiergattung + Versandspesen + gegebenenfalls fremde Spesen

7. Umschreibung, Vinkulierung (effektive Wertpapiere)Inländische Namenspapiere (bei Kauf: Kostenlos) 12,– EUR pro Wertpapiergattung + Versandspesen + gegebenenfalls fremde SpesenAusländische Namenspapiere 12,– EUR pro Wertpapiergattung + Versandspesen + gegebenenfalls fremde Spesen

8. Beschaffung von Eintritts-/Stimmrechtskarten für HV Kostenlos (gegebenenfalls fremde Spesen)

9. Beschaffung von Ersatzurkunden2 10,– EUR pro Urkunde + Versandspesen + gegebenenfalls fremde Spesen

10. Erstattung ausländischer Quellensteuer3 45,70 EUR pro Vorgang bei Erstattungen für spanische, französische oder italienische Quellensteuern4

45,70 EUR pro Vorgang + 71,40 EUR fremder Spesen (60,– EUR zuzüglich 19% MwSt.)Ausstellung Tax Voucher für schweizer Wertpapiere 10,– EUR je Ertragszahlung

11. Eintragung von Namensaktien in das Aktienregisterin Deutschland Kostenlos (+ gegebenenfalls fremde Spesen)in der Schweiz 15,– EUR je Gattung (inkl. Ust.) + gegebenenfalls fremde Spesen

1 Bei Kapitaltransaktionen mit der Einbuchung von Wertpapieren ist der Sitz der Kapitalanlagegesellschaft/Emittentin des eingebuchten Wertpapiers maßgeblich.2 Soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden veranlasst3 Ein Erstattungsantrag wird ab einem Erstattungsanspruch von mindestens 55,70 EUR entgegengenommen.4 Ein Erstattungsantrag wird ab einem Erstattungsanspruch von mindestens 127,10 EUR entgegengenommen.

Von uns im Rahmen des Depot- und Wertpapiergeschäfts verauslagte fremde Spesen gehen stets zu Lasten des Depotkunden, auch dann, wenn die TARGOBANK selbst für solche Vorgänge keine Provisionoder Abwicklungsentgelt berechnet. Die TARGOBANK behält sich eventuell Nach belastung fremder Spesen vor. Soweit die von der TARGOBANK oder deren Vertragspartnern erbrachten Leistungenumsatzsteuerpflichtig sind, belastet die Bank die Umsatzsteuer weiter. Hinweis auf Geschäftsbedingungen: Für den Geschäftsverkehr gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Sonderbedin gungen sowie ab dem 01.11.2007 die Ausführungsgrund-sätze für Wertpapiergeschäfte und die Information für Privatkunden über den Umgang mit Interessenkonflikten, die in unseren Schalter räumen und im Internet (www. targobank.de) eingesehen werdenkönnen und auf besonderen Wunsch zugesandt werden.

I. Kapitalveränderungen1. Kapitaltransaktionen (Inland und Ausland)1Bezug von: Provision v. Kurswert beziehungsweise Nennwert bei

Kursen unter pari zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausführung„jungen Aktien“ 0,20 % mindestens 10,– EURWandelanleihen 0,20 % mindestens 10,– EUROptionsanleihen 0,20 % mindestens 10,– EURPartizipationsscheinen 0,20 % mindestens 10,– EURHandel von Aktienspitzen, Bezugsrechten, Zu den Entgelten des Abschnitts „C. I. An- und Verkauf von Wertpapieren“Anrechten, Erwerbsrechten Bis zu einem Orderwert von 249,99 EUR fällt keine Orderprovision an.Ausübung des Optionsrechts aus Optionsanleihen 0,20 % mindestens 30,– EURZuzahlung und Volleinzahlung von Namensaktien, Vom Einzahlungsbetrag beziehungsweise GegenwertBarabfindungen von Aktien, Liquidation 0,20 % mindestens 10,– EUR

2. Kapitaltransaktionen Inland1 9,90 EUR

3. Kapitaltransaktionen Ausland1 19,90 EURHinweis: Alle genannten Entgelte verstehen sich zuzüglich fremder Spesen. Die Entgelte fallen pro Transaktion für jede betroffene Lagerstelle einmal an.

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6. Verrechnungs-Konto Stand 01. März 2019

Voraussetzungen TARGOBANK Tagesgeldkonto, TARGOBANK Festgeld und/oder TARGOBANK Depot

Entgelt für die Kontoführung (monatlich) kostenlos

Überweisungen innerhalb Deutschlands(zum Referenzkonto) kostenlos

Eilüberweisung (zum Referenzkonto) 25,– EUR

Nachforschungsauftrag im Inlandszahlungsverkehr1 20,– EUR

Bearbeitung eines Überweisungswiderrufs 20,– EUR

Dauerauftrag (zum Referenzkonto) einrichten/ändern/löschen kostenlos

ab 01.07.2019

Finanzstatus per Post 2,58 EUR

Finanzstatus im Online-Postfach kostenlos

ab 01.07.2019

Quartalsauszug per Post 0,98 EUR

ab 01.07.2019

Quartalsauszug im Online-Postfach kostenlos

Berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Überweisung 1,88 EUR

Berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift 1,88 EUR

1 Soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden veranlasst

5. Wertpapiergeschäfte (Fortsetzung)

K. Online - Vermögensverwaltung Im Rahmen der Online - Vermögensverwaltung werden dem Kunden folgende Entgelte berechnet und Kosten belastet:1. Entgelte der TARGOBANK für die Vermögensverwaltung

– Service-Entgelt pro Jahr (Staffelwert): ausgehend vom Bezugswert 100,00 - 24.999,99 EUR: 0,84 % p.a.125.000,00 - 49.999,99 EUR: 0,75 % p.a.1

ab 50.000,00 EUR: 0,65 % p.a.1 Bezugswert ist das durchschnittlich der Verwaltung unterliegende Vermögen auf den bei der Depotbank geführten Konto und Depot für die Online-Vermögens- verwaltung. Die Vergütung wird quartalsweise ermittelt. Hierzu wird täglich der Wert des bei der Depotbank unterhaltenen Verwaltungsvermögens auf Basis der Werte des Vortages errechnet (Tageswert); die Summe der Tageswerte des Quartals, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage im Quartal, ergibt den Bezugswert. Für Kalendertage, für die keine Kursbildung am Markt erfolgt, werden die Werte des letzten vorangehenden Bewertungstages übernommen. Der so ermittelte Bezugswert bestimmt zugleich den für das jeweilige Quartal anzuwendenden Staffelwert. Das Entgelt errechnet sich dann nach der folgenden Formel: Bezugswert * Kalendertage des Quartals / Anzahl Tage des Kalenderjahres * (Staffelwert zzgl. 0,15% p.a. Transaktionskosten) Bestand die Vermögensverwaltung nicht an allen Tagen des Quartals, erfolgt die Berechnung zeitanteilig. Die Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von zur Zeit 19 %.

2. Kosten für Leistungen der Depotbank Standardleistungen: sind in der Verwaltungsvergütung enthalten. Transaktionskosten: 0,15 % p.a., diese werden direkt durch die Depotbank beim Kunden erhoben und gesondert dem Verrechnungskonto belastet. Sonderleistungen, die über den gesetzlichen Mindestumfang der Depotführung hinausgehen und auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden erfolgen, richten sich nach dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis der Depotbank.

1 zuzüglich der unter Ziff. 2 genannten Transaktionskostenpauschale in Höhe von 0,15 % p.a.

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Auslandseinsatzentgelt (ausgenommen sind Euro-Transaktionen im Europäischen Wirtschaftsraum)

Fremdwährungsumrechnung beim Auslandseinsatz von Kreditkarten

Konto-SMS-Service

Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendetenoder sonst nicht autorisiert genutzten Kreditkarte (Entgelt fälltnicht an, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe derErsatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzu-rechnen sind)

FastCard (unverzügliche Überlassung einer Ersatzkartein Deutschland und im Ausland)

Nachbestellung der persönlichen Geheimzahl (PIN)1

(soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden veranlasst)

Umsatzabfrage am Auszugsdrucker

Zustellung der Monatsrechnung bis 30.06.2019

ab 01.07.2019

Duplikat einer bereits ordnungsgemäß zur Verfügung gestelltenMonatsabrechnung auf Verlangen des Kunden

Anforderungen von Zahlungsbelegen (entfällt bei begründeten Reklamationen)

Nicht eingelöste Lastschriften der monatlichen Rechnungsbeträge(entfällt, sofern Girokonto bei TARGOBANK geführt wird)2

Durch schuldhaftes Kundenverhalten ausgelöste Adressmitteilungs-anfragen inklusive eigene Kosten und Gebühren von Behörden

Emergency Cash-Bargeld/Notfall-Service

Guthabenzinsen

Entgelt für Bargeldauszahlung: TARGOBANK Visa-Karten:

TARGOBANK Mastercard®-Karten:

1,85 % des jeweiligen Umsatzes

Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz von Kreditkarten rechnet die Bank nach demvon der jeweiligen internationalen Kreditkartenorganisation für die entsprechende Währung festgelegtenWechselkurs des Buchungstages zuzüglich eines Kurszuschlages von 2 % ab. Der Buchungstag kann vondem Tag abweichen, an dem der Kunde die Transaktion getätigt hat, weil er davon abhängt, wann dieTransaktion bei der Bank eingereicht wird.

Kostenlos

15,– EUR

180,08 EUR

10,08 EUR

Kostenlos

Gilt für Visa-Karten mit Eröffnungsdatum bis zum 31.01.2014:Online-Postfach: Kostenlosbei Postversand: Kostenlos

Gilt für Visa-Karten mit Eröffnungsdatum ab dem 01.02.2014 und alle Mastercard® Kreditkarten:Online-Postfach: Kostenlosbei Postversand: 0,98 EUR (Ausnahme: Visa Prepaid-Karten und

Karten für Minderjährige. Der Postversand ist bei diesen Kreditkarten kostenlos.)

Online-Postfach: Kostenlosbei Postversand: 0,98 EUR (Ausnahme: Visa Prepaid-Karten und

Karten für Minderjährige. Der Postversand ist bei diesen Karten kostenlos.)

Das Entgelt entnehmen Sie bitte dem TARGOBANK Gesamtbank Preis- und Leistungsverzeichnis unter Ziffer 9„Allgemeine Kosten“.

5,50 EUR pro Beleg

10,– EUR

mit Anfrage Einwohnermeldeamt: 25,– EURohne Anfrage Einwohnermeldeamt: 13,– EUR

Belastet werden die Gebühren Dritter, zum Beispiel Visa, sowie Bargeldauszahlungs gebühr zuzüglich Sollzinsen.

0,01 % p.a. Ausnahme: Online-Classic-Karte, Prepaid-Karten, Extra-Karte und Extra-Karte Komfort.Guthaben werden bei diesen Kreditkarten nicht verzinst.

3,5 % des Bargeldauszahlungsbetrages (mindestens 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen. In folgenden Fällen verzichtet die Bank auf eine Bargeldauszahlungsgebühr:• Mit allen TARGOBANK Kreditkarten sind Bargeldauszahlungen an Geldautomaten der TARGOBANK

aus vorhandenem Guthaben gebührenfrei. Mit der TARGOBANK Visa Online-Classic-Karte sind auch Bargeldauszahlungen aus dem Kreditrahmen an Geldautomaten der TARGOBANK in Deutschlandgebührenfrei.

• Bei TARGOBANK Kreditkarten mit der Funktion „Gratis-Cash“:• an Geldautomaten der TARGOBANK in Deutschland ist die Bargeldauszahlung unbegrenzt gebührenfrei.• an Geldautomaten fremder Institute mit Visa-Logo in Deutschland können Sie die ersten 4 Bargeld-

auszahlungen je Karte im Kalendermonat gebührenfrei vornehmen. Für jede weitere Bargeldauszahlung:3,5 % des Bargeldauszahlungsbetrags (mindestens 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen.

• an Geldautomaten mit Visa-Logo außerhalb von Deutschland zahlen Sie bei der Gold- und Premium-Karte keine Bargeldauszahlungsgebühr.

• Als Inhaber einer TARGOBANK Extra-Karte oder einer TARGOBANK Extra-Karte Komfort zahlen Sie an allenGeldautomaten mit Visa-Logo in Deutschland keine Bargeldauszahlungsgebühr.  

Für „Gratis-Cash“ gelten folgende Voraussetzungen: Sie unterhalten ein Girokonto bei der TARGOBANK mit mindestens 600,– EUR Geldeingang in einer Summe pro Monat oder Sie haben ein Guthaben von mindestens 75.000,– EUR bei der TARGOBANK. Für Ihre Kreditkarte muss ein SEPA Mandat/Zahlungsauftragvon diesem Girokonto bestehen.Tageshöchstbetrag:3 am Geldautomaten:4 250,– EUR5

3,5 % des Bargeldauszahlungsbetrages (mindestens 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen.In folgenden Fällen verzichtet die Bank auf eine Bargeldauszahlungsgebühr:• Mit allen TARGOBANK Mastercard® Kreditkarten sind Bargeldauszahlungen an Geldautomaten der

TARGOBANK aus vorhandenem Guthaben gebührenfrei. Tageshöchstbetrag:3 am Geldautomaten:4 250,– EUR5

7. Kreditkarten Stand 01. März 2019

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7. Kreditkarten (Fortsetzung)

Bezugszinssätze

Maßgeblich für die Anpassung der Sollzinssätze der einzelnen Kreditkarten ist der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Monatsdurchschnitts-Zinssatz für EURIBOR7-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz). Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank ihre Sollzinssätze verändert hat. Die entsprechendenBezugszinssätze sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Kreditkarte alle Kreditkarten

Bezugszinssatz: Dreimonats-EURIBOR März 2016 Monatsdurchschnitts-Zinssatz von (Monat, Wert in Prozent) -0,23 %

Die voranstehenden Bezugszinssätze (Tabellenwerte) ändern sich, wenn- der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte steigt und die Bank ihren jeweiligen Sollzinssatz entsprechend erhöht oder- der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte sinkt.

Überweisungen auf das Referenzkonto/interne Überweisungenauf ein eigenes, bei der Bank geführtes Konto

Das Referenzkonto muss bei einem Kreditinstitut im Inlandgeführt werden und ist der Bank vom Kunden anzuzeigen. Das Konto muss länger als 90 Tage vor der Überweisung alsReferenzkonto bei der Bank gespeichert sein.

Umsätze in Spielkasinos, bei Lotteriegesellschaften, Wettbüros,Geldmittler und E-Geld-Anbieter

Studenten

Sofern eine Kreditlebensversicherung abgeschlossen wurde:

Aus dem Guthaben: kostenlosAus dem Kreditrahmen: 3 ,5% des Umsatzbetrags (mindestens 5,95 EUR) zuzüglich Sollzinsen. Ziffer 10 Absatz 2 Satz 2 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen gilt entsprechend.

Bei Kreditkarten mit der Funktionalität Gratis-Cash verzichtet die Bank auf die Belastung der vorgenanntenGebühr, wenn die Voraussetzungen für Gratis-Cash erfüllt sind (siehe Entgeld für Bargeldauszahlung). Es fallen lediglich Sollzinsen an. Ziffer 10 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen gelten entsprechend.

Tageshöchstbetrag:3Online-Banking: 250,– EUR5,6 beziehungsweise volle Höhe des GuthabensTelefon-Banking: 250,– EUR5,6 beziehungsweise volle Höhe des Guthabens

3 ,5% des Umsatzbetrags (mindestens 5,95 EUR) zuzüglich Sollzinsen. Ziffer 10 Absatz 2 Satz 2 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen gelten entsprechend.

Tageshöchstbetrag:3 250,– EUR5 beziehungsweise volle Höhe des Guthabens

Altershöchstgrenze für Studenten-Konditionen: bis zum 30. Lebensjahr

Der für die Prämienberechnung als Grundlage dienende monatliche Außenstand bemisst sich für Mastercard®

Kreditkarten ab dem 24.10.2015 nach dem Durchschnittswert aller sich während eines Monatsergebenden Außenstände. Die aktuellen Versicherungsbedingungen gelten ansonsten unverändert.

Allgemeine Bestimmungen:Die Geschäftstage ergeben sich aus den TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen. Die Ausführungsfristen sind den TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen, den Bedingungen für das Online-Banking undden Bedingungen für die Teilnahme am Telefon-Banking zu entnehmen.

1 Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.2 Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die TARGOBANK ist zusätzlich berechtigt, dem Karteninhaber Gebühren in Rechnung zu stellen, die von

seiner Hausbank für eine Rücklastschrift erhoben werden.3 Mehrere Verfügungen über den gleichen Kanal beziehungsweise verschiedene Kanäle werden addiert und sind insgesamt nur bis zu der angegebenen Höhe möglich. Verfügungen bei Akzeptanzstellen sind hiervon unabhängig.4 Der Betrag ist abhängig von der Höchstauszahlungssumme des jeweiligen Automaten. Bei Bargeldauszahlungen im Ausland werden die angegebenen Beträge gegebenenfalls in die entsprechende Landeswährung umgerechnet.5 Abweichend davon kann sich – abhängig von Ihrer Bonität – der angegebene Betrag auf bis zu 1.000,– EUR erhöhen.6 Der zu überweisende Betrag kann im Rahmen einer individuellen Sondervereinbarung bis zur Höhe des aktuellen Verfügungsrahmens angehoben werden (bonitätsabhängig).7 Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander

Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffent-licht. Diese spiegeln jedoch wegen der vielschichtigen Refinanzierungsmethodik der Bank die Änderungen der Refinanzierungsbedingungen nicht exakt wider.

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Geschäftsplanmäßige Zinsen und Entgelte für die Visa- und Mastercard® Kreditkarten (Zinsen gültig ab 30. April 2016)

Bereitstellungsentgelt (Entgelt für die Ausgabe einer Kreditkarte): Für Kreditkarten vom Typ Mastercard® select wird ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 19,90 EUR p.a. erhoben, sofern keine davon abweichendevertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Dieses Entgelt wird für die jeweils abgelaufene Periode dem Kartenkonto wieder gutgeschrieben, sofern in diesem Zeitraum Einkaufsumsätze, Bargeldauszahlungen oder sonstige Verfügungen aus dem Kreditrahmen in Höhe von mindestens 600,– EUR getätigt wurden.

8 Ab einem Einkaufsumsatz* von 5.000,– EUR pro Abrechnungsjahr wird das jährliche Entgelt für die Ausgabe einer Kreditkarte für Haupt- und Zusatzkarte erstattet.* Als Einkaufsumsatz gelten nicht Gutschriften, Bargeldauszahlungen, Überweisungen, Kartennutzungsentgelte oder Zinsen.

Gutschriften auf dem Kartenkonto aufgrund von Warenumtausch oder Reklamationen reduzieren den Einkaufsumsatz.

Karstadt Mitarbeiter Mastercard® 0,– EUR Jahr 0,– EUR Jahr 14,18 % 1,11 %

Karstadt Sports Mitarbeiter Mastercard® 0,– EUR Jahr 0,– EUR Jahr 14,18 % 1,11 %

Karstadt Premium Mitarbeiter Mastercard® 0,– EUR Jahr 0,– EUR Jahr 14,18 % 1,11 %

Le Buffet Mitarbeiter Mastercard® 0,– EUR Jahr 0,– EUR Jahr 14,18 % 1,11 %

Louis Mastercard® 0,– EUR Jahr 0,– EUR Jahr 16,18 % 1,26 %

Mastercard® select 0,– EUR Jahr 0,– EUR Jahr 16,18 % 1,26 %

Polo Mastercard® 0,– EUR Jahr 0,– EUR Jahr 16,18 % 1,26 %

Mastercard® Plus 19,90 EUR Jahr 19,90 EUR Jahr 16,18 % 1,26 %

Mastercard® mit Cash-Back Bonusprogramm 15,– EUR Jahr 16,18 % 1,26 %

sunshine live Mastercard® 29,– EUR Jahr 17,18 % 1,33 %

Travel Card mit Family Schutz 60,– EUR Jahr 19,90 EUR Jahr 16,18 % 1,26 %

Travel Card mit Single Schutz 35,– EUR Jahr 19,90 EUR Jahr 16,18 % 1,26 %

Travel Card mit Family Schutz 50,– EUR Jahr 19,90 EUR Jahr Ursprünglich Neckermann Reisen Mastercard® 16,18 % 1,26 %

Travel Card mit Single Schutz 30,– EUR Jahr 19,90 EUR Jahr Ursprünglich Neckermann Reisen Mastercard® 16,18 % 1,26 %

Mastercard® Prepaid mit 15,– EUR JahrCash-Back Bonusprogramm

Polo Prepaid Mastercard® 19,90 EUR Jahr

Prepaid Mastercard® Swing 19,90 EUR Jahr

sunshine live Prepaid Mastercard® 29,– EUR Jahr

Produkt Entgelt für die Ausgabe einer Kreditkarte Info effektiver monatlicher Jahreszins Sollzinssatz

Hauptkarte Zusatzkarte

Visa Classic-Karte 39,– EUR Jahr 20,– EUR Jahr Im Falle einer Motivkarte 13,62 % 1,07 %fallen einmalig zzgl. 7,50 EUR an.

Visa Online-Classic-Karte 0,– EUR Jahr 0,– EUR Jahr Im Falle einer Motivkarte 13,62 % 1,07 %fallen einmalig zzgl. 7,50 EUR an.

Visa Gold-Karte 59,– EUR Jahr 30,– EUR Jahr Im Falle einer Motivkarte 13,62 % 1,07 %(für beantragte Karten ab dem 15.10.2012) fallen einmalig zzgl. 7,50 EUR an.

Visa Premium-Karte 97,– EUR Jahr 50,– EUR Jahr Im Falle einer Motivkarte 13,62 % 1,07 %fallen einmalig zzgl. 7,50 EUR an.

Visa Prepaid-Karte 30,– EUR Jahr Im Falle einer Motivkarte (ab 18 Jahren) fallen einmalig zzgl. 7,50 EUR an.

Visa Prepaid-Karte 0,99 EUR Monat Im Falle einer Motivkarte (ab 14 bis 18 Jahren) fallen einmalig zzgl. 7,50 EUR an.

Visa Gold-Karte 76,– EUR Jahr 38,– EUR Jahr Im Falle einer Motivkarte 13,62 % 1,07 %(für beantragte Karten bis zum 14.10.2012) fallen einmalig zzgl. 7,50 EUR an.

Visa BestGold-Karte 40,– EUR Jahr 8 20,– EUR Jahr 8 Im Falle einer Motivkarte 9,76 % 0,78 %fallen einmalig zzgl. 7,50 EUR an.

Visa PlusPunkt-Karte 25,– EUR Jahr 12,– EUR Jahr 13,62 % 1,07 %

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8. Kredite Stand 21. November 2018

ZinssätzeDie TARGOBANK bietet Kredite grundsätzlich mit einer Laufzeit zwischen 6 und 84 Monaten an. Der Zinssatz richtet sich hierbei nach der gewünschten Laufzeit und Bonitätdes Kreditnehmers. Für Aktionsangebote, zum Beispiel durch unsere Kooperationspartner, und für die Partner Programm Kunden können abweichende Konditionen und Lauf-zeiten gelten. Gerne berechnen wir für Sie im Rahmen unserer Finanzierungsberatung Ihre individuellen Konditionen.

Allgemeine Entgelte

Ratenkredit Online-Kredit Online-Autokredit

Entgelt für Zahlungsplanänderung 40,00 EUR 40,00 EUR 40,00 EURzuzüglich bei Postversand 0,98 EUR1 0,98 EUR1 0,98 EUR1

Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage 20,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR zuzüglich bei Postversand 0,98 EUR1 0,98 EUR1 0,98 EUR1

Ratenpause 20,00 EUR2 20,00 EUR2 20,00 EUR2

Zinsbestätigungen auf Kundenwunsch 14,00 EUR 14,00 EUR 14,00 EUR

Versand von Zahlschein-Formularen auf Anforderung des Kunden (pro Versand) 4,00 EUR 4,00 EUR 4,00 EURNicht eingelöste Lastschriften bei Einzug von Fremdbank1,3 10,00 EUR 10,00 EUR 10,00 EURAnzeige einer Forderungsabtretung beim Drittschuldner1 13,00 EUR 13,00 EUR 13,00 EUR

Ratenstundungen im Rahmen von Hilfsmaßnahmen 40,00 EUR 40,00 EUR 40,00 EURzuzüglich bei Postversand 0,98 EUR1 0,98 EUR1 0,98 EUR1

Anschriftenermittlung durch Einwohnermeldeamt1 25,00 EUR 25,00 EUR 25,00 EUREinholung von Büroauskünften1 21,00 EUR 21,00 EUR 21,00 EUR

Vorzeitige Ablösung auf KundenwunschBerechnung Ablösebetrag 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EURzuzüglich bei Postversand 0,98 EUR1 0,98 EUR1 0,98 EUR1

Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Sonderzahlungen bis zu 50 % des aktuellen Kreditsaldos ja ja ja

Weitere Gebühren im Rahmen des Online-AutokreditesVersand der Zulassungsbescheinigung II (ZBII) an das Austausch der Zulassungsbescheinigung II 30,00 EURStraßenverkehrsamt und Re-Checkin 10,00 EUR

Vom Straßenverkehrsamt zusätzlich der TARGOBANK in RechungAufgebotsverfahren (bei Verlust der ZBII/des COC-Papiers gestellte Gebühren werden dem Kunden belastetdurch den Kunden)4 60,00 EUR

Rücksendung der Zulassungsbescheinigung II/desNeuausstellung Zulassungsbescheinigung II/des gem. COC-Papiers nach Rückzahlung des Kredits 0,00 EURCOC-Papiers (bei Verlust durch den Kunden)4 Gebührentabelle

der regionalenZulassungsstelle

1 Soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden veranlasst. Zzgl. Fremdkosten. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist.2 Bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität pro Jahr eine Ratenpause möglich,

Voraussetzung sind keine Zahlungsrückstände und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten 3 Bei über Kooperationspartner der TARGOBANK (z. B. Kaufhäuser, Versandhändler etc.) abgeschlossenen Kreditverträgen berechnen wir

bei falschen Angaben zum Abbuchungskonto die Fremdkosten und bei fehlender Deckung 10,00 EUR sowie die Fremdkosten4 Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung II//des COC-Papiers auf dem Postweg zu der TARGOBANK trägt die TARGOBANK die Kosten unter der Voraussetzung dass ein adressierter Briefumschlag verwendet wird.

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9.1 Vom Kunden zu vertretende Adressermittlungsanfragen inklusive Gebühren von Behörden 25,– EUR1

9.2 Erneute Ausfertigung bzw. Duplikat eines bereits ordnungsgemäß zur Verfügung gestellten Bankbelegs (insbesondere Kontoauszüge, Abrechnungen, Buchungsbestätigungen) auf Verlangen des Kunden. Bei Giro- und Verrechnungskonten gilt ein Monatsauszug als ein Beleg.

– Girokonten 5,08 EUR

– Verrechnungskonten 5,08 EUR

– Sparkonten 5,08 EUR

– Kreditkarten 5,08 EUR

– Wertpapierdepots 5,08 EUR, soweit nicht besonders vereinbart

9.3 Auskunftserteilung auf Verlangen des Kunden, soweit vom Kunden zu vertreten 5,08 EUR

9.4 Durch schuldhaftes Kundenverhalten ausgelöste Recherchen wegen Bis 25,– EUR1

Sicherstellung, Arbeitgeberermittlung oder Ähnliches

9.5 Bearbeitung von Bank-zu-Bank-Auskünften (Anfragen an uns) gemäß 20,– EUR pro Anfrage und AuskunftZiffer 2 AGB inklusive fremde Kosten

9.6 Annahme von Münzgeld² (mehr als 100 Stück Münzen³) 7,50 EUR² pro Safebag4

zur Gutschrift auf das eigene TARGOBANK-Konto.Münzeinzahlungen von Nichtkunden bzw. zur Gutschrift aufDrittkonten sind nicht möglich.

9. Allgemeine Entgelte und Kosten

1 Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.2 Die Annahme ist kostenlos, wenn die Einzahlung dem Ausgleich des eigenen im Soll befindlichen Girokontos dient.3 Von dieser Begrenzung nicht betroffen sind Minderjährige, Schüler, Auszubildende und Studenten.4 Safebag = Plastikbehältnis/-beutel zur Geldabgabe an die Deutsche Bundesbank / maximale Befüllung bis 5 kg.

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1. Girokonto und Zahlungsverkehr

1.1 Kontotypen, Entgelte & Zinsen Stand 01. März 2019

1.1.1 Kontotypen und Entgelte

1 Die ersten 50 Buchungsposten bei Businesskonto-Komfort und die ersten 100 Buchungsposten bei Businesskonto-Premium pro Monat sind kostenlos. Buchungsposten werden nur berücksichtigt, wenn die Buchung imAuftrag oder im Interesse des Kunden erfolgt. Ein Buchungsposten bleibt im Übrigen kostenlos, wenn der zugrundeliegende Auftrag fehlerhaft ausgeführt wurde oder wenn es sich um eine irrtümliche oder fehlerhafteBuchung handelt oder wenn es sich um eine Korrekturbuchung handelt.

2 Zweite Debitkarte (girocard, V PAY) kostenlos, dritte und jede weitere 10,– EUR pro Jahr3 Soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden veranlasst.

C) Geschäftskunden

Business-Konto Business-Konto Business-Konto Plus Komfort Premium

Entgelt für die Kontoführung (monatlich) 8,90 EUR 14,90 EUR 29,90 EUR

Postenentgelt Buchungen 0,15 EUR 0,15 EUR ab 51. Buchung1 0,05 EUR ab 101. Buchung1

Vormerkung von Buchungen Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Umsatzabfrage am Auszugsdrucker Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Finanzstatus 2,58 EUR 2,58 EUR 1,58 EUR

Finanzstatus im Online Postfach Kostenlos Kostenlos Kostenlos

ab 01.07.2019 Quartalsauszug per Post 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR

ab 01.07.2019Quartalsauszug im Online-Postfach Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Konto-SMS-Service Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Zinsbestätigungen 12,58 EUR 12,58 EUR 12,58 EUR(außer Zinsabschlag-Steuer-Bescheinigung)

Ausgabe einer Debitkarte (girocard, V PAY) je Konto Kostenlos Kostenlos KostenlosGültigkeitsdauer 4 Jahre

Ausgabe jeder weiteren Debitkarte (girocard, V PAY) je Konto 10,– EUR 10,– EUR Kostenlos2

Gültigkeitsdauer 4 Jahre pro Jahr pro Jahr

Debitkarte (girocard, V PAY) mit NFC-Chip (Kontaktloszahlung) 10,– EUR 10,– EUR 10,– EURGültigkeitsdauer 4 Jahre

Kartenversand an temporäre, Zusatz- 12,58 EUR 12,58 EUR 12,58 EURoder Auslandsadresse3

Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich 15,– EUR 15,– EUR 15,– EURverwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Debitkarte (girocard, V PAY)(Entgelt fällt nicht an, wenn die Bank die Umstände,die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben,zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind)

Freischaltung PIN nach vorheriger Sperre wegen 5,– EUR 5,– EUR 5,– EURmehrmaliger Falscheingabe durch den Kunden3

"Cash ohne Karte" Bargeldauszahlung Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Bargeldeinzahlungen Schalter / Scheine 5 kostenlos pro Monat 5 kostenlos pro Monat 5 kostenlos pro Monat 2,50 EUR für jede weitere Bargeldeinzahlung 2,50 EUR für jede weitere Bargeldeinzahlung 2,50 EUR für jede weitere Bargeldeinzahlung

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1 SEPA steht für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area). Eine SEPA-Überweisung wird im Rahmen des SEPA-Clearings verbucht und erfolgt in EUR in eines der im Anhang zu diesem Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. unter https://www.targobank.de/de/download/SEPA-Laender.pdf genannten SEPA-Länder. Überweisungen über das Zahlungsverkehrssystem SWIFT sind keine SEPA-Überweisungen.

2 TARGOBANK bietet nicht in allen Währungen Überweisungen an, sondern nur in den im Anhang zu diesem Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Währungen.3 SHARE: Zahler trägt Entgelte seiner Bank, Zahlungsempfänger trägt alle übrigen Entgelte. OUR: Zahler trägt alle Entgelte.4 Soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden verursacht.

1.1.1 Kontotypen und Entgelte (Fortsetzung)

Business-Konto Business-Konto Business-Konto Plus Komfort Premium

Überweisungen

I. Inlandsüberweisungen in EUR und SEPA-Überweisungen1

Per Online-Banking, Geldautomat, Kostenlos Kostenlos KostenlosSelbstbedienungsterminal oder telefonischper Sprachcomputer (mit Überweisungsvorlage)

Am Schalter oder telefonisch durch Mitarbeiter 2,50 EUR 2,50 EUR 2,50 EURGutschrift einer Überweisung Kostenlos Kostenlos Kostenlos

II. Überweisungen in die oder aus der Türkei2

SHARE3 -Überweisung (Standard) 0,08 % des Überweisungsbetrages, mind. 7,90 EUR, max. 999,– EUR

OUR3-Überweisung (auf Kundenwunsch) 0,16 % des Überweisungsbetrages, mind. 15,80 EUR, max. 999,– EUR

Gutschrift einer Überweisung SHARE: bis 100 EUR (oder Gegenwert): kostenlos, über 100 EUR (oder Gegenwert): 10,– EUR OUR: kostenlos

III. Inlandsüberweisungen in anderen Währungen als EUR sowie alle sonstigen Überweisungen insoder aus dem Ausland (außer SEPA-Überweisungen)2per Online-Banking, am Schalter oder telefonischdurch Mitarbeiter

SHARE3-Überweisung (Standard) 0,15 % des Überweisungsbetrages, min. 12,50 EUR, max. 999,– EUR

OUR3-Überweisung (auf Kundenwunsch) 0,3 % des Überweisungsbetrages, min. 25,– EUR, max. 999,– EUR

Gutschrift einer Überweisung SHARE: bis 100 EUR (oder Gegenwert): kostenlos, über 100 EUR (oder Gegenwert): 10,– EUR OUR: kostenlos

IV. Sonstiges

Eilüberweisung 25,– EUR 25,– EUR 25,– EUR(nur in EUR zwischen inländischen Konten)

Berechtigte Ablehnung der Ausführung 1,88 EUR 1,88 EUR 1,88 EUReines Überweisungsauftrags

Nachforschungsauftrag im In- oder 20,– EUR 20,– EUR 20,– EURAuslandszahlungsverkehr4

Bearbeitung eines Überweisungsrückrufs 20,– EUR 20,– EUR 20,– EUR

Anfragen zu oder Rückgabe von ausgeführten 20,– EUR zzgl. fremder Kosten 20,– EUR zzgl. fremder Kosten 20,– EUR zzgl. fremder KostenAuslandsaufträgen, die nach Auskunft der Fremdbank aufgrund fehlerhafter Angabenin den Auslandsüberweisungsaufträgen nicht erledigt werden konnten, wenn der ursächliche Mangel vom Kunden zu vertretenist und für TARGOBANK bei Übernahme desAuftrages nicht erkennbar war.

Sammelüberweisungen

Einreichung Sammelüberweisung 1,– EUR 0,50 EUR 0,25 EUR

Daueraufträge

Dauerauftrag per Online-Banking, am Selbstbedienungsterminal, Kostenlos Kostenlos Kostenlosam Geldautomaten, am Schalter oder telefonisch durch Mitarbeiter einrichten.

Dauerauftrag am Schalter oder telefonisch 2,50 EUR 2,50 EUR 2,50 EURdurch Mitarbeiter ändern4.

Dauerauftrag am Selbstbedienungsterminal ändern Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Dauerauftrag per Online-Banking ändern Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Dauerauftrag-Ausführung im Inland und als SEPA-Überweisung Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Sonstige Dauerauftrags-Ausführung ins Ausland Es gelten die vorstehend genannten Entgelte für Sonstige Auslandsüberweisungen.

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1 Kostenlos bei Nutzung des Online Postfachs.2 Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.3 Soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden veranlasst.

1.1.1 Kontotypen und Entgelte (Fortsetzung)

Business-Konto Business-Konto Business-Konto Plus Komfort Premium

Lastschriften

Berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift 1,88 EUR 1,88 EUR 1,88 EUR

Lastschrifteinzug

SEPA-Basislastschrift Kostenlos Kostenlos Kostenlos

SEPA-Firmenlastschrift Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Einrichtung für eingehende SEPA-Firmenlastschriften

Einrichtung pro Mandat 12,– EUR 12,– EUR 12,– EUR

Löschung pro Mandat 7,50 EUR 7,50 EUR 7,50 EUR

Verschiedene Gebühren bzgl. Lastschrifteinzug

Zurückerhaltene Lastschriften 5,50 EUR zzgl. Fremdkosten 5,50 EUR zzgl. Fremdkosten 5,50 EUR zzgl. Fremdkosten

Einreichung Sammelauftrag 1,– EUR 0,50 EUR 0,25 EURSEPA-Basislastschriften

Einreichung Sammelauftrag 1,– EUR 0,50 EUR 0,25 EURSEPA-Firmenlastschriften

Nachforschung bei Lastschriften 15,– EUR 15,– EUR 15,– EUR

Schecks

Scheckvordrucke (Stück) Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Zusendung von Schecks 0,98 EUR 0,98 EUR 0,98 EUR

Erstellen eines bestätigten/unbestätigten 50,– EUR (betragsunabhängig)Bundesbankschecks

Schecksperren3 7,50 EUR 7,50 EUR 7,50 EUR

Scheckeinzug im Kundenauftrag: Kostenlos Kostenlos Kostenlos

Scheckrückgabe ohne Bezahlung 7,90 EUR zuzüglich fremde Kosten(zum Beispiel mangels Deckung, Schecksperre,Widerruf, Konto erloschen)2:

Beleganforderung einer TARGOBANK Scheckkopie3: 10,– EUR 10,– EUR 10,– EUR

Benachrichtigung über die berechtigte Ablehnung 2,58 EUR 2,58 EUR 2,58 EURder Einlösung eines Schecks

Grenzüberschreitender Scheckverkehr

Gutschrift Eingang vorbehalten:a) bis Scheckbetrag (oder Gegenwert) 30,00 EURb) ab Scheckbetrag (oder Gegenwert) 30,01 EUR

Gutschrift nach Eingang:a) bis Scheckbetrag (oder Gegenwert) 30,00 EURb) ab Scheckbetrag (oder Gegenwert) 30,01 EUR

Einzug von Auslandsschecks gezogen auf die Postbank;ab Scheck-Mindestgegenwert 50,– EUR möglich

Bei Auslandsschecks gezogen auf Crédit Mutuel bzw. TARGOBANK (Spanien)

Rückgabe eines eingereichten Auslandsschecks2

Wechsel

Wechseleinzug im Kundenauftrag 10,– EUR 10,– EUR 10,– EUR

Rückgabe eines Wechsels ohne Bezahlung 7,90 EUR zuzüglich fremde Kosten(Wechselprotest)

Sorten

Entgelt für Nichtkunden (unabhängig von der Währung) für den Umtausch von im EWU- beziehungsweise im Sortenverzeichnis* aufgeführten Währungen 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR

Entgelt für den Sortenversand an Kunden und Nichtkunden(unabhängig von der Währung)für den Versand von Sorten bis max.EUR 500,– Gegenwert für die imSortenverzeichnis* aufgeführtenWährungen 5,– EUR 5,– EUR 5,– EUR

* Das Sortenverzeichnis hängt in den Filialen in täglich aktualisierter Fassung aus.

Auszüge

Kontoauszüge erhält der Kontoinhaber kostenlos zum jeweiligen Quartalsende. Wurde abweichend hiervon ein häufigerer Versand von Kontoauszügen vereinbart, gilt Folgendes:

täglich1 0,70 EUR 0,70 EUR 0,70 EUR

wöchentlich1 1,– EUR 1,– EUR 1,– EUR

monatlich1 1,50 EUR 1,50 EUR 1,50 EUR

kostenlos0,15 % vom Scheckbetrag (oder Gegenwert in EUR), mindestens 12,50 EUR, maximal 100,– EUR

kostenlos0,15 % vom Scheckbetrag (oder Gegenwert in EUR), mindestens 15,– EUR, maximal 100,– EUR plus anfallende fremde Kosten

0,15 % vom Scheckbetrag (oder Gegenwert in EUR), mindestens 15,– EUR, maximal 100,– EUR plus anfallende fremde Kosten

Für unsere Tätigkeit berechnen wir kein Entgelt.

25,– EUR plus anfallende fremde Kosten

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1.1.2 Guthaben- und Sollzinsen Zinsen Stand 15. März 2018

1. KontotypenBusiness-Konto Plusa) Sollzinssatz für vereinbarte Kontokorrentkredite:bis 50,– EUR (Überziehungsfreigrenze) 0,00 % p.a.über 50,– EUR (für die gesamte Inanspruchnahme) 10,99 % p.a. b) Sollzinssatz für geduldete Kontoüberziehungen 15,59 % p.a.

Business-Konto Komforta) Sollzinssatz für vereinbarte Kontokorrentkredite:bis 100,– EUR (Überziehungsfreigrenze) 0,00 % p.a.über 100,– EUR (für die gesamte Inanspruchnahme) 9,99 % p.a. b) Sollzinssatz für geduldete Kontoüberziehungen 15,59 % p.a.

Business-Konto Premiuma) Sollzinssatz für vereinbarte Kontokorrentkredite:bis 200,– EUR (Überziehungsfreigrenze) 0,00 % p.a.über 200,– EUR (für die gesamte Inanspruchnahme) 8,99 % p.a. b) Sollzinssatz für geduldete Kontoüberziehungen 15,59 % p.a.

2. BezugszinssätzeMaßgeblich für die Anpassung der Sollzinssätze der einzelnen Kontotypen ist der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Monatsdurchschnitts-Zinssatz für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz). Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank ihre Sollzinssätze verändert hat. Die entsprechendenBezugszinssätze sind der nachstehenen Tabelle zu entnehmen:

Die voranstehenden Bezugszinssätze (Tabellenwerte) ändern sich, wenn – der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte steigt und

die Bank ihren jeweiligen Sollzinssatz entsprechend erhöht oder– der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte sinkt.

* Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tages zeitungen veröffent-licht. Diese spiegeln jedoch wegen der vielschichtigen Refinanzierungsmethodik der Bank die Änderungen der Refinanzierungsbedingungen nicht exakt wider.

Kontotyp Businesskonto-Plus Businesskonto-Komfort Businesskonto-Premium

Bezugszinssatz:Dreimonats-EURIBOR Monatsdurchschnitts-Zinssatz von(Monat, Wert in Prozent)

April 2017

-0,33 %

April 2017

-0,33 %

April 2017

-0,33 %

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1.3 Entgelte für den Einsatz von Debitkarten Stand 01. Dezember 2018

girocard, V PAY

Bargeldauszahlung an eigene Kunden

An Geldautomaten der TARGOBANK (Inland) Kostenlos

An Geldautomaten im CashPool Kostenlos

An Geldautomaten fremder Kreditinstitute (Inland) Im Rahmen des girocard-Systems: Die Kosten werden vom Geldautomatenbetreiber festgelegt und mit dem Karteninhaber vereinbart, siehe dessen Preisaushang.Im Rahmen des V PAY-Systems: 1% des Auszahlungsbetrages, mindestens 5,95 EUR.

An Geldautomaten der Beobank in Belgien Kostenlos

An Geldautomaten des Crédit Mutuel und der CIC Bank Kostenlosin Frankreich

An Geldautomaten der TARGOBANK in Spanien Kostenlos*

An Geldautomaten ausländischer Kreditinstitute 1% des Bargeldauszahlungsbetrages, mindestens 5,95 EUR*

Am Schalter fremder Kreditinstitute Die Kosten werden vom auszahlenden Kreditinstitut festgelegt, siehe dessen Preisaushang.

*eventuell verlangt das automatenbetreibende Institut ein von ihm festgelegtes Bargeldauszahlungsentgelt

Kartenzahlungen

Innerhalb des Euroraums Kostenlos

Außerhalb des Euroraums (ausgenommen sind Euro-Transaktionen 1,75 % vom Betrag, mindestens 1,50 EURim Europäischen Wirtschaftsraum)

Bargeldauszahlungen an fremde Kunden

An Geldautomaten der TARGOBANK für CashPool Kunden Kostenlos

An Geldautomaten der TARGOBANK für nationale Fremdkunden 3,85 EUR

An Geldautomaten der TARGOBANK für internationale Fremdkunden Die Kosten für den Einsatz der jeweiligen ausländischen Zahlungskarte werden vom kartenausgebenden Kreditinstitut festgelegt, siehe dessen Preisaushang.

Fremdwährungsumrechnung bei Einsatz der Debitkarte (girocard, V PAY) im Ausland

(Zahlung/Bargeldauszahlung mittels V PAY-Funktion) TARGOBANK rechnet nach dem Devisenkurs der Kartenorganisation (VISA, Mastercard®)für die entsprechende Währung am Tag der Zahlung/Bargeldauszahlung zuzügl. 2% ab.

1.4 Allgemeine Bestimmungen für die Ausführung von Zahlungsdiensten

Zugangskanal, über den die Autorisierungsdatenangefordert werden

Zeitliche Geltungsdauer der

Autorisierungsdaten

Höchstbetrag proBargeldauszahlung

Höchstbetrag allerBargeldauszahlungen

pro Tag

Höchstanzahl allerBargeldauszahlungen

pro Monat

Höchstbetrag allerBargeldauszahlungen

pro Monat

Filiale 30 Minuten 4.000,– EUR 10.000,– EUR 30 60.000,– EUR

Beratungspunkte/Mobile Kundenberater 30 Minuten 4.000,– EUR 10.000,– EUR 30 60.000,– EUR

1.3a „Cash ohne Karte“ Bargeldauszahlung

Hinweise:– Die Geschäftstage können sich von den Geschäftszeiten der Filialen unterscheiden, die an der jeweiligen Filiale ausgehängt werden.– Zahlungskarten können jederzeit eingesetzt werden.– Überweisungsaufträge per Online-Banking, Selbstbedienungsterminal, Geldautomat und per Telefonbanking werden jederzeit entgegengenommen. Es gelten die Ausführungs -

fristen gemäß Ziffer 1.5.– Bargeldauszahlungen am Geldautomaten der TARGOBANK können jederzeit vorgenommen werden.

Zahlungsvorgang Geschäftstage

Überweisungen, Zahlungen aus Lastschriftenan den Zahlungsempfänger, Zahlungen der Bank aus Debitkartenverfügungen desKunden (girocard, V PAY) an den Zahlungs-empfänger

Die Bank unterhält den für die Ausführung eines von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen mit Ausnahme von:– Sonnabenden/Samstagen– Heiligabend (24. Dezember)– Silvester (31. Dezember)– Werktagen, an denen einzelne Filialen geschlossen bleiben (z.B. wegen regionaler Feiertage, Karneval, Betriebsversammlungen).

Auf diese Tage wird durch Aushang in der jeweiligen Filiale hingewiesen.

An Tagen, die keine Geschäftstage der Bank sind, kann es zur Ausführung einer Zahlung kommen. Diese sind:– Christi Himmelfahrt– Pfingstmontag– Tag der Deutschen Einheit– Heiligabend (24. Dezember)– Silvester (31. Dezember)

Bargeldauszahlung amGeldausgabeautomat der Bank

Jeder Tag

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1 SEPA steht für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area). Eine SEPA-Überweisung wird im Rahmen des SEPA-Clearings verbucht und erfolgt in EUR in eines der im Anhang zu diesem Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. unter https://www.targobank.de/de/download/SEPA-Laender.pdf genannten SEPA-Länder. Überweisungen über das Zahlungsverkehrssystem SWIFT sind keine SEPA-Überweisungen.

2 Aus Sicherheitsgründen ist derzeit der nächste Geschäftstag als frühestmögliches Ausführungsdatum für Auslandsüberweisungen im Online-Banking möglich.3 Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören derzeit die

– EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland,Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirlandsowie Zypern und

– die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen.

SEPA-Überweisung1 (Inlands-/Auslandsüberweisungen)

In Filialen Überweisung 16.00 Uhr

Per Online-Banking2 oder Selbstbedienungsterminal 20.15 Uhr

Per Telefon-Banking 20.15 Uhr

SEPA-Sammelüberweisungen (Inlands-/Auslandsüberweisungen)

Per Online-Banking und FinTS Schnittstelle Überweisung 16.00 Uhr

Auslandsüberweisungen in EUR (außer SEPA-Überweisungen)

Auslandsüberweisungen in Filialen / per Telefon-Banking 14.00 Uhr

Per Online-Banking2 20.15 Uhr

Überweisungen in anderen Währungen

Innerhalb des EWR-Raums3 in Filialen / per Telefon-Banking 14.00 Uhr

Sonstige Auslandsüberweisungen in Filialen / per Telefon-Banking 14.00 Uhr

Per Online-Banking2 20.15 Uhr

Eilüberweisungen innerhalb Deutschlands

In Filialen 15.30 Uhr

Per Telefon-Banking 15.30 Uhr

1. Annahmefristen für ausgehende Überweisungsaufträge und deren WiderrufÜberweisungsaufträge, die bis zu den folgend genannten Fristen der Bank zugehen, werden noch am selben Tag verarbeitet. Alle Überweisungsaufträge, die nach dem jeweili-gen Zeitpunkt eingehen, gelten als erst am nächsten Geschäftstag zugegangen. Dies gilt auch entsprechend für den Widerruf eines Überweisungsauftrages.

2. Beginn der AusführungsfristDie Ausführungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem –bis zu der oben genannten Annahmefrist die nach den Bedingungen für den Überweisungsverkehr zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben vorliegen und –ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung).

1.5 Allgemeine Bestimmungen für den Überweisungsverkehr

I. Allgemeines

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b) Überweisung in EWR-Währungen2

Belegloser Überweisungsauftrag3 Max. 4 Geschäftstage

Beleghafter Überweisungsauftrag Max. 4 Geschäftstage

II. Überweisungen innerhalb Deutschlands/des EWR1 in Euro oder anderen EWR-Währungen2

1 Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören derzeit die– EU-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland,

Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirlandsowie Zypern und

– die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen.2 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Britisches Pfund Sterling, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Euro, Isländische Krone, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Tschechische

Krone, Ungarischer Forint. Die TARGOBANK bietet nicht in allen EWR-Währungen Überweisungen an, sondern nur in den im Anhang zu diesem Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Währungen.3 Dies sind Überweisungsaufträge, die per Online-Banking, Telefon-Banking und Selbstbedienungsterminal erteilt werden.4 Gemäß § 675q Absatz 3 BGB gilt für alle Zahlungen ohne Währungsumrechnung das SHARE-Prinzip.5 OUR (nur auf Wunsch des Kunden): Zahler trägt alle Entgelte. BEN: Zahlungsempfänger trägt alle Entgelte. SHARE (Standard): Zahler trägt Entgelte seiner Bank, Zahlungsempfänger trägt alle übrigen Entgelte.

Belegloser Überweisungsauftrag3 1 Geschäftstag

Beleghafter Überweisungsauftrag 2 Geschäftstage

1. AusführungsfristenDie Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zah-lungsdienstleister des Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht:

a) Überweisung in Euro (Kontowährung)

2. Entgeltverteilung für die Ausführung von Überweisungen

a) Überweisung in Euro (Kontowährung)Der Überweisende trägt die Entgelte bei seiner Bank. Der Zahlungsempfänger trägtdie übrigen Entgelte.4

b) Überweisung in EWR-Währungen2

Der Überweisende kann zwischen folgenden Entgeltverteilungen wählen:

–SHARE-Überweisung (Standard)= Überweisender trägt Entgelte bei seiner Bank und Zahlungsempfänger trägt die übrigen Entgelte (der Auftraggeber übernimmt nur die Kosten der TARGOBANK).

–OUR-Überweisung (nur auf Wunsch des Kunden)= Überweisender trägt alle Entgelte.

III. Überweisungen mit Drittstaatenbezug (Nicht-EWR1-Staaten bzw. Nicht-EWR-Währungen2)Überweisungen (1) innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des EWR in Währungen eines

Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie (2) Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten)

1. Ausführungsfristena) Überweisungen in die Schweiz werden binnen zwei Bankgeschäftstagen auf das

Konto des Kreditinstituts des Zahlungsempfängers bewirkt, wenn: –die Überweisung auf Euro lautet, –keine OUR-Weisung5 vorliegt, –der Überweisende seine Adressdaten angegeben hat, –der Überweisende die IBAN des Zahlungsempfängers und den BIC des

Kreditinstituts des Zahlungsempfängers angegeben hat und –das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers am SEPA-Überweisungsverfahren teil-

nimmt.b) Alle anderen Überweisungen in die Schweiz und andere Staaten außerhalb des

EWR.

Überweisungen werden baldmöglichst auf das Konto des Kreditinstitutes des Zah-lungsempfängers bewirkt.

2. Entgeltverteilung für die Ausführung von ÜberweisungenFolgende Vereinbarungen sind möglich:

–SHARE-Überweisung (Standard) = Überweisender trägt Entgelte bei seiner Bank und Zahlungsempfänger trägt die übrigen Entgelte.

Hinweis: Durch ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut (Korrespondenzbank) und das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers können vom Überweisungs betraggegebenenfalls Entgelte abgezogen werden.

–OUR-Überweisung (nur auf Wunsch des Kunden)= Auftraggeber übernimmt sämtliche Kosten der Überweisung.

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1.6 Allgemeine Bestimmungen für Lastschriften

1.6.1 Ausführungsfristen für eingehende Lastschriften Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Lastschriftbetrag spätestens inner-halb von einem Geschäftstag, beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängerseingeht.

1.6.2 Einreichungsfristen für ausgehende Lastschriften

SEPA-Basislastschrift–Frühestens 14 Kalendertage vor Lastschriftfälligkeit.–Zwei Geschäftstage bis 16.00 Uhr vor Lastschriftfälligkeit.

SEPA-Firmenlastschrift–Frühestens 14 Kalendertage vor Lastschriftfälligkeit.–Spätestens zwei Geschäftstage bis 16.00 Uhr vor Lastschriftfälligkeit.

Entgelte

Einlösung Nur als Postenentgelt gegebenenfalls kostenpflichtig

1.7 Allgemeine Bestimmungen für Zahlungen mit Debitkarte (girocard, V PAY)

Ausführungsfrist für Zahlungen der Bank aus Debitkarten-Verfügungendes Kunden an den ZahlungsempfängerDie Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens innerhalb folgender Fristen beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp-fängers eingeht:

Kartenzahlungen innerhalb des EWR Max. 3 Geschäftstage (Europäischen Wirtschaftsraums) in Euro

Kartenzahlungen innerhalb des EWR Max. 3 Geschäftstage, in anderen EWR-Währungen als Euro

Kartenzahlungen außerhalb des EWR Die Kartenzahlung wird baldmöglichst(sämtliche Währungen) bewirkt.

1.9 Umrechnungskurse bei Fremdwährungsgeschäften

a) Eingehende ÜberweisungenDie Umrechnung bei eingehenden Zahlungen in USD, GBP und CHF erfolgt auf Basis des ECB-Referenzkurses, welcher der Internetseitehttp://www.ecb.europa.eu/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html zu entnehmen ist. Auf diesen Kurs wird eine Targobank Handelsspanne hinzugerechnet (sieheAnhang "Fremdwährungsgeschäfte").

b) Ausgehende ÜberweisungsaufträgeZahlungsaufträge, die von TARGOBANK nicht in EUR zu erbringen sind, können nur in denjenigen Fremdwährungen ausgeführt werden, welche im Anhang unter B) aufgelis-tet sind. Die Umrechnung der dort genannten Fremdwährungen erfolgt auf der Grundlage der von TARGOBANK festgelegten Kurse. Diese weist TARGOBANK handelstäglichauf ihrer Internetseite https://www.targobank.de/de/service/zahlungsverkehr.html aus. Diese werden handelstäglich um 13.00 Uhr ermittelt und gelten bis 13.00 Uhrdes nächsten Handelstages.

1.8 Allgemeine Bestimmungen für den Scheckverkehr

Punkt 1.8 ist weggefallen. Die Entgelte zum Scheckverkehr sind Punkt 1.1 zu entnehmen.

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1. Für Überweisungen und Daueraufträge bestehen standardmäßig folgende Verfügungsgrenzen pro Tag:

Soweit nicht durch individuelle Vereinbarung mit dem Kunden Tageslimits in abweichender Höhe festgelegt worden sind.

Für die Nutzung der Ihnen zur Verfügung stehenden Zahlungsauthentifizierungsinstrumente gelten folgende Betragsobergrenzen:

1.10 Verfügungsgrenzen/Tageslimits

1 Zu Europa werden hier folgende Länder gezählt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn, Zypern.Diese sind gleichzeitig V PAY Teilnehmer.Da die Debitkarte (girocard, V PAY) außerhalb Europas nur eingeschränkt verfügbar ist, empfehlen wir Ihnen, sich hier vor Ihrem nächsten Auslandsaufenthalt zu informieren, ob V PAY in Ihrem Zielland verfügbar ist.

2 Erstkarten sind die bei Kontoeröffnung oder später erstmals zu einem Girokonto bestellten Debitkarten (girocard, V PAY) mit dazugehöriger PIN. 3 Folgekarten sind Karten, die – nach Defekt – bei Namensänderung – bei Ablauf der Gültigkeit erstellt werden, ohne dass eine neue PIN vergeben wird4 Ersatzkarten sind Karten, die nach Kartensperre wegen – missbräuchlicher Verfügungen – Diebstahl – Verlust oder bei entsprechendem Verdacht erstellt werden. Zu diesen Karten wird jeweils eine neue PIN vergeben.

Mehrere Verfügungen über den gleichen oder verschiedene Kanäle werden addiertund sind insgesamt nur bis zu der angegebenen Höhe möglich.

c) Tages- und Wochenlimite für Verfügungen bei Ersatzautorisierung über das System der Bank-Verlag GmbHDie Verfügungsgrenzen werden auf den angegebenen Betrag abgesenkt, wenn das bankeigene Autorisierungssystem nicht verfügbar ist und eine Ersatzautorisierung überdas System der Bank-Verlag GmbH erfolgt, bei Verfügungen– an Geldautomaten der TARGOBANK– an Geldautomaten anderer Institute im In- und Ausland – in Form garantierter Zahlungen an automatisierten Kassen mit Geheimzahl (POS-Terminals) im In- und Ausland

2. Nutzungsgrenzen für Automatenverfügungen und Kartenzahlungen

Verfügungen mit der Karte bis zu der nachstehend bestimmten oder individuell vereinbarten Höhe können zusätzlich zu den oben genannten Überweisungs- und Dauerauftragsgrenzen vorgenommen werden.

Unabhängig davon kann an Geldautomaten der TARGOBANK lediglich in einer Höhe von bis zu 2.000,– EUR in einem Bargeldauszahlungsbetrag verfügt werden.Im Rahmen der vereinbarten Nutzungsgrenzen ist sodann jedoch eine weitere Bargeldauszahlung möglich.

Von den Betreibern der automatisierten Kassen oder Geldautomaten anderer Institute können andere Nutzungsgrenzen festgelegt werden, auf die die TARGOBANK keinen Einfluss hat.

a) Tageslimite für Kartenverfügungen mit Debitkarte (girocard, V PAY) – an Geldautomaten der Bank– an Geldautomaten anderer Institute (in Verbindung mit dem V Pay Logo) im In- und europäischen Ausland1

– an automatisierten Kassen mit Geheimzahl (PIN) im In- und Ausland (POS-Terminals)

soweit nicht durch individuelle Vereinbarung mit dem Kunden Tageslimite in abweichender Höhe festgelegt worden sind:

b) Tageslimite für Bargeldauszahlungen außerhalb von EuropaBargeldauszahlungen, die an Geldautomaten ohne V PAY Logo außerhalb Europas mit der TARGOBANK Debitkarte (girocard, V PAY) vorgenommen werden, sind auf 500,– EURpro Tag begrenzt

Ausgegebene Erstkarten2,deren Folgekarten3

sowie für Ersatzkarten4

Debitkarte (girocard, V PAY) 7.500,– EUR

Tageslimit Wochenlimit

Inland Ausland Inland Ausland

Debitkarte (girocard, V PAY) 250,– EUR 250,– EUR 1.400,– EUR 1.400,– EUR

Debitkarte (girocard, V PAY)

Filiale am Schalter Unbegrenzt

Geldautomat, Selbst-bedienungsterminal,Telefon-Banking undOnline-Banking

25.000,– EUR

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Auslandseinsatzentgelt (ausgenommen sind Euro-Transaktionen im Europäischen Wirtschaftsraum)

Fremdwährungsumrechnung beim Auslandseinsatz von Kreditkarten

Konto-SMS-Service

Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendetenoder sonst nicht autorisiert genutzten Kreditkarte (Entgelt fälltnicht an, wenn die Bank die Umstände, die zur Ausgabe derErsatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzu-rechnen sind)

FastCard (unverzügliche Überlassung einer Ersatzkartein Deutschland und im Ausland)

Nachbestellung der persönlichen Geheimzahl (PIN)1

(soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden veranlasst)

Umsatzabfrage am Kontoauszugsdrucker

Zustellung der Monatsrechnung

Duplikat einer bereits ordnungsgemäß zur Verfügung gestelltenMonatsabrechnung auf Verlangen des Kunden

Anforderungen von Zahlungsbelegen (entfällt bei begründeten Reklamationen)

Nicht eingelöste Lastschriften der monatlichen Rechnungsbeträge(entfällt, sofern Girokonto bei TARGOBANK geführt wird)2

Durch schuldhaftes Kundenverhalten ausgelöste Adressmitteilungs-anfragen inklusive eigene Kosten und Gebühren von Behörden

Emergency Cash-Bargeld/Notfall-Service

Guthabenzinsen

Entgelt für Bargeldauszahlung

Überweisungen auf das Referenzkonto/interne Überweisungenauf ein eigenes, bei der Bank geführtes Konto

Das Referenzkonto muss bei einem Kreditinstitut im Inlandgeführt werden und ist der Bank vom Kunden anzuzeigen. Das Konto muss länger als 90 Tage vor der Überweisung alsReferenzkonto bei der Bank gespeichert sein.

Umsätze in Spielkasinos, bei Lotteriegesellschaften, Wettbüros,Geldmittler und E-Geld-Anbieter

1,85 % des jeweiligen Umsatzes

Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz von Kreditkarten rechnet die Bank nach demvon der jeweiligen internationalen Kreditkartenorganisation für die entsprechende Währung festgelegtenWechselkurs des Buchungstages zuzüglich eines Kurszuschlages von 2 % ab. Der Buchungstag kann vondem Tag abweichen, an dem der Kunde die Transaktion getätigt hat, weil er davon abhängt, wann dieTransaktion bei der Bank eingereicht wird.

Kostenlos

15,– EUR

180,08 EUR

10,08 EUR

Kostenlos

Online-Postfach: Kostenlosbei Postversand: 0,98 EUR

5,08 EUR

5,50 EUR pro Beleg

10,– EUR

mit Anfrage Einwohnermeldeamt: 25,– EURohne Anfrage Einwohnermeldeamt: 13,– EUR

Belastet werden die Gebühren Dritter, zum Beispiel Visa, sowie Bargeldauszahlungsgebühr zuzüglich Sollzinsen.

0,01 % p.a.

3,5 % des Bargeldauszahlungsbetrages (mindestens 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen. In folgenden Fällen verzichtet die Bank auf eine Bargeldauszahlungsgebühr:• Mit allen TARGOBANK Geschäftskreditkarten sind Bargeldauszahlungen an Geldautomaten der

TARGOBANK aus vorhandenem Guthaben gebührenfrei. • Bei TARGOBANK Geschäftskreditkarten mit der Funktion „Gratis-Cash“:

• an Geldautomaten der TARGOBANK in Deutschland ist die Bargeldauszahlung unbegrenzt gebührenfrei. • an Geldautomaten fremder Institute mit Visa-Logo in Deutschland und weltweit können Sie die ersten

4 Bargeldauszahlungen je Karte im Kalendermonat gebührenfrei vornehmen. Für jede weitere Bargeld-auszahlung: 3,5% des Bargeldauszahlungsbetrages (mindestens 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr)zuzüglich Sollzinsen.

• Für „Gratis-Cash“ gelten folgende Voraussetzungen: Für das Geschäftskreditkartenkonto muss ein Zahlungsauftrag von einem TARGOBANK Geschäftsgirokonto bestehen.

Tageshöchstbetrag:3 am Geldautomaten:4 250,– EUR5

Aus Guthaben: kostenlosAus dem Kreditrahmen: 3,5 % des Umsatzbetrags (mindestens 5,95 EUR) zuzüglich Sollzinsen. Ziffer 6Absatz 2 Satz 2 der TARGOBANK Geschäftskunden Kreditkarten Rahmenkredit Vertragsbedingungen giltentsprechend.

Bei Kreditkarten mit der Funktionalität Gratis-Cash verzichtet die Bank auf die Belastung der vorgenanntenGebühr, wenn die Voraussetzungen für Gratis-Cash erfüllt sind (siehe Entgelt für Bargeldauszahlung). Es fallen lediglich Sollzinsen an. Ziffer 6 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der TARGOBANK GeschäftskundenKreditkarten Rahmenkredit Vertragsbedingungen gelten entsprechend.Tageshöchstbetrag:3Online-Banking: 250,– EUR5,6 beziehungsweise volle Höhe des GuthabensTelefon-Banking: 250,– EUR5,6 beziehungsweise volle Höhe des Guthabens

3,5 % des Umsatzbetrags (mindestens 5,95 EUR) zuzüglich Sollzinsen. Ziffer 6 Absatz 2 Satz 2 der TARGOBANK Geschäftskunden Kreditkarten Rahmenkredit Vertragsbedingungen gelten entsprechend. Tageshöchstbetrag:3 250,– EUR5 beziehungsweise volle Höhe des Guthabens

3. Business-Kreditkarten Stand 21. August 2018

2. Business-Tagesgeld-Konten Stand 01. Januar 2018

Alle Zinssätze sind p.a.-Sätze und variabel. Die Kontoführung ist kostenlos. Konditionen: Teil des Guthabens bis 250.000,– EUR 0,01 % p.a.Teil des Guthabens ab 250.000,– EUR 0,01 % p.a.

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3. Business-Kreditkarten (Fortsetzung)

Bezugszinssätze

Maßgeblich für die Anpassung der Sollzinssätze der einzelnen Kreditkarten ist der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Monatsdurchschnitts-Zinssatz für EURIBOR7-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz). Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank ihre Sollzinssätze verändert hat. Die entsprechendenBezugszinssätze sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Kreditkarte alle Kreditkarten

Bezugszinssatz: EURIBOR7-Dreimonatsgeld März 2016 Monatsdurchschnitts-Zinssatz von (Monat, Wert in Prozent) -0,23 %

Die voranstehenden Bezugszinssätze (Tabellenwerte) ändern sich, wenn- der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte steigt und die Bank ihren jeweiligen Sollzinssatz entsprechend erhöht oder- der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte sinkt.

Allgemeine Bestimmungen:Die Geschäftstage ergeben sich aus den TARGOBANK Geschäftsbedingungen. Die Ausführungsfristen sind den TARGOBANK Geschäftskundenkreditkarten Vertragsbedingungen, den Bedingungen für das Online-Bankingund den Bedingungen für die Teilnahme am Telefon-Banking zu entnehmen.

1 Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.2 Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die TARGOBANK ist zusätzlich berechtigt, dem Karteninhaber Gebühren in Rechnung zu stellen, die von

seiner Hausbank für eine Rücklastschrift erhoben werden.3 Mehrere Verfügungen über den gleichen Kanal beziehungsweise verschiedene Kanäle werden addiert und sind insgesamt nur bis zu der angegebenen Höhe möglich. Verfügungen bei Akzeptanzstellen sind hiervon unabhängig.4 Der Betrag ist abhängig von der Höchstauszahlungssumme der jeweiligen Automaten. Bei Bargeldauszahlungen im Ausland werden die angegebenen Beträge gegebenenfalls in die entsprechende Landeswährung umgerechnet.5 Abweichend davon kann sich – abhängig von ihrer Bonität – der angegebene Betrag auf bis zu 1.000,– EUR erhöhen.6 Der zu überweisende Betrag kann im Rahmen einer individuellen Sondervereinbarung bis zur Höhe des aktuellen Verfügungsrahmens angehoben werden (bonitätsabhängig).7 Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbanken-Offered-Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander

Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffent -licht. Diese spiegeln jedoch wegen der vielschichtigen Refinanzierungsmethodik der Bank die Änderungen der Refinanzierungsbedingungen nicht exakt wider.

Geschäftsplanmäßige Zinsen und Entgelte für die Business-Kreditkarten

Produkt Entgelt für die Ausgabe einer

Kreditkarte (je Karte)

Info effektiverJahreszins

monatlicher Sollzinssatz

Business-Kreditkarte Komfort 39,– EUR Jahr

Im Falle eines bestehenden Business-Konto Komfort oder Business-KontoPremium gilt ein rabattiertes Jahres-entgelt für die Ausgabe einer Kredit-karte von 19,50 EUR je ausgegebenerKreditkarte

13,62 % 1,07 %

Business-Kreditkarte Premium 97,– EUR Jahr

Im Falle eines bestehenden Business -Konto Premium gilt ein rabattiertes Jahresentgelt für die Ausgabe einer Kreditkarte von 48,50 EUR je ausgegebener Kreditkarte

13,62 % 1,07 %

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ZinssätzeDie TARGOBANK bietet Kredite grundsätzlich mit einer Laufzeit zwischen 6 und 84 Monaten an. Der Zinssatz richtet sich hierbei nach der gewünschten Laufzeit und Bonitätdes Kreditnehmers. Für Aktionsangebote können abweichende Konditionen und Laufzeiten gelten. Gerne berechnen wir für Sie im Rahmen unserer FinanzierungsberatungIhre individuellen Konditionen.

Allgemeine Entgelte

Business-Kredit

Entgelt für Zahlungsplanänderung 40,00 EURzuzüglich bei Postversand 0,98 EUR1

Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage 20,00 EUR zuzüglich bei Postversand 0,98 EUR1

Zinsbestätigungen 0,00 EUR

Versand von Zahlschein-Formularen auf Anforderung des Kunden (pro Versand) 4,00 EURNicht eingelöste Lastschriften bei Einzug von Fremdbank1 10,00 EURAnzeige einer Forderungsabtretung beim Drittschuldner1 13,00 EUR

Ratenstundungen im Rahmen von Hilfsmaßnahmen 80,00 EURzuzüglich bei Postversand 0,98 EUR1

Anschriftenermittlung durch Einwohnermeldeamt1 25,00 EUREinholung von Büroauskünften1 21,00 EUR

Vorzeitige Ablösung auf KundenwunschBerechnung Ablösebetrag 25,00 EURzuzüglich bei Postversand 0,98 EUR1

VorfälligkeitsentschädigungDie Vorfälligkeitsentschädigung wird gemäß der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze berechnet. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird erhoben auf Zahlungseingänge, die über fällige Raten hinausgehen und berechnet auf Basis des zum Zeitpunkt des Zahlungseingangsbestehenden Kapitalsaldos.

Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Sonderzahlungen bis zu 50 % des aktuellen Kreditsaldos ja

1 Soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden veranlasst. Zzgl. Fremdkosten. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist.

4. Kredite Stand 01. Oktober 2017

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9.1 Vom Kunden zu vertretende Adressermittlungsanfragen inklusive Gebühren von Behörden 25,– EUR1

9.2 Erneute Ausfertigung bzw. Duplikat eines bereits ordnungsgemäß zur Verfügung gestellten Bankbelegs (insbesondere Kontoauszüge, Abrechnungen, Buchungsbestätigungen) auf Verlangen des Kunden. Bei Giro- und Verrechnungskonten gilt ein Monatsauszug als ein Beleg.

– Girokonten 7,50 EUR

– Kreditkarten 5,08 EUR

9.3 Auskunftserteilung auf Verlangen des Kunden, soweit vom Kunden zu vertreten 5,08 EUR

9.4 Durch schuldhaftes Kundenverhalten ausgelöste Recherchen wegen Bis 50,– EUR1

Sicherstellung, Arbeitgeberermittlung oder Ähnliches

9.5 Bearbeitung von Bank-zu-Bank-Auskünften (Anfragen an uns) gemäß 30,– EUR pro Anfrage und AuskunftZiffer 2 AGB inklusive fremde Kosten

9.6 Annahme von Münzgeld² (mehr als 100 Stück Münzen³) 7,50 EUR² pro Safebag4

zur Gutschrift auf das eigene TARGOBANK-Konto.Münzeinzahlungen von Nichtkunden bzw. zur Gutschrift aufDrittkonten sind nicht möglich.

5. Allgemeine Entgelte und Kosten

1 Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.2 Die Annahme ist kostenlos, wenn die Einzahlung dem Ausgleich des eigenen im Soll befindlichen Girokontos dient.3 Von dieser Begrenzung nicht betroffen sind Minderjährige, Schüler, Auszubildende und Studenten.4 Safebag = Plastikbehältnis/-beutel zur Geldabgabe an die Deutsche Bundesbank / maximale Befüllung bis 5 kg.

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A) Liste der SEPA-Länder:Alandinseln, Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Französisch-Guayana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Guadeloupe, Guernsey, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Jersey, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Martinique, Mayotte, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Réunion, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Barthélemy, St. Martin,St. Pierre and Miquelon, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikanstadt, Zypern

B) Währungen, in denen ausgehende Auslandsüberweisungen ausgeführt werden können:

AUD Australischer DollarCAD Kanadischer DollarCHF Schweizer FrankenDKK Dänische KronenEUR EuroGBP Britischer PfundJPY Japanischer YenNOK Norwegische KroneSEK Schwedische KroneTHB Thailändische BahtUSD US-Dollar

C) Auslandsscheck Einreichungen:Auf den Basiskurs (ECB-Referenzkurs) werden folgende Handelsspannen hinzugerechnet:

0,0090 Kanadische Dollar0,0300 Dänische Kronen0,3000 Japanische Yen0,0300 Norwegische Kronen0,0300 Schwedische Kronen0,0051 Schweizer Franken0,0036 Britische Pfund0,0030 US-Dollar0,0090 Australische Dollar

D) An- und Verkauf von SortenDie Kurse für den An- und Verkauf von Sorten werden in unseren Filialen durch Aushang veröffentlicht. Darin enthalten sind folgende Handelsspannen:

Verkauf AnkaufAUD – 0,120 + 0,100CAD – 0,085 + 0,085CHF – 0,0504 + 0,0528DKK – 0,330 + 0,330GBP – 0,0366 + 0,0363JPY – 5,800 + 6,700NOK – 0,48 + 0,530SEK – 0,45 + 0,580USD – 0,0586 + 0,0576

E) Eingehende Überweisungen in den Währungen USD, GBP und CHFAuf den Basiskurs (ECB-Referenzkurs) werden folgende Handelsspannen hinzugerechnet:

USD 0,003GBP 0,002CHF 0,002

D) Anhang: Fremdwährungsgeschäfte

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DB

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