3
Die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots. (Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht Heft 16) by DIETRICH SCHINDLER; KAY HAILBRONNER Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 24. Bd., 4. H., STAATENVERANTWORTLICHKEIT / STATE RESPONSIBILITY (1986), pp. 498-499 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798256 . Accessed: 12/06/2014 16:45 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.26 on Thu, 12 Jun 2014 16:45:36 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

STAATENVERANTWORTLICHKEIT / STATE RESPONSIBILITY || Die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots. (Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht Heft 16)by DIETRICH SCHINDLER;

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: STAATENVERANTWORTLICHKEIT / STATE RESPONSIBILITY || Die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots. (Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht Heft 16)by DIETRICH SCHINDLER;

Die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots. (Berichte der Deutschen Gesellschaft fürVölkerrecht Heft 16) by DIETRICH SCHINDLER; KAY HAILBRONNERReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 24. Bd., 4. H., STAATENVERANTWORTLICHKEIT / STATERESPONSIBILITY (1986), pp. 498-499Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798256 .

Accessed: 12/06/2014 16:45

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archivdes Völkerrechts.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 195.34.79.26 on Thu, 12 Jun 2014 16:45:36 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: STAATENVERANTWORTLICHKEIT / STATE RESPONSIBILITY || Die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots. (Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht Heft 16)by DIETRICH SCHINDLER;

498 Besprechungen

and Development Cooperation Act) be- zieht sich in zwei Abschnitten (Sees. 718 und 719) ausdrücklich auf Libyen. See. 718 enthält eine Verurteilung Li- byens wegen dessen Unterstützung in- ternationaler terroristischer Gruppen, See. 719 verpflichtet den Präsidenten, dem Kongreß einen Bericht über die in Kraft befindlichen Gesetze und Ver- waltungsmaßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie eine Bewertung all dieser Maßnahmen innerhalb von 6 Monaten vorzulegen. Leider enthält das Buch keinerlei Hin- weise darauf, wie diese Pflicht erfüllt worden ist. Sie wären für den ausländi- schen Leser wahrscheinlich interessanter als das ganze Buch.

Kimminich

DIETRICH SCHINDLER - KAY HAILBRONNER: Die Grenzen des völkerrechtlichen Ge- waltverbots. (Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völker- recht Heft 16.) Heidelberg: C. F. Müller, 1986, 169 S.

Die beiden auf der Tagung der Deut- schen Gesellschaft für Völkerrecht im März 1985 zu Berlin gehaltenen Refe- rate konnten nicht vollständig gegen- einander abgegrenzt werden. So gibt es eine Reihe von Einzelproblemen, zu denen beide Referenten Stellung neh- men. Die Unterschiede in der Themen- behandlung wurden während der Dis- kussion wiederholt hervorgehoben, am besten vielleicht von Constantopoulos: „das behutsame Vorgehen von Herrn Schindler" und der „Versuch eines dy- namischen, pragmatischen Anpackens der Fragen von Herrn Hailbronner". Wie behutsam Schindler an die Detail- fragen herangeht, zeigt sich nicht zu- letzt bei der Behandlung des Problems der präventiven Selbstverteidigung. Schindler stellt zunächst fest, daß Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen die präventive Gewaltanwendung grund- sätzlich ausschließt, fügt aber hinzu:

„Nach verbreiteter Auffassung ist diese jedoch zulässig, wenn ein Angriff mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit unmittelbar bevorsteht" (S. 16). An anderer Stelle schreibt er: „Die Fra- ge präventiver Selbstverteidigung stellte sich sodann im Sechstagekrieg von 1967, als Ägypten und andere arabische Staa- ten Kriegsvorbereitungen gegen Israel mit kaum übertreffbarer Offenheit und Bedrohlichkeit trafen" (S. 20). Er selbst beantwortet die Frage nicht. Hailbron- ner präsentiert ein „beschränktes prä- ventives Selbstverteidigungskonzept" (S. 81), fügt aber hinzu, daß es die Gewaltanwendung gegen ein bloß als bedrohlich für die Sicherheit des eigenen Staates angesehenes Verhalten eines fremden Staates noch nicht zuläßt. Auf den Einwand, daß auch ein so be- schränktes präventives Selbstverteidi- gungskonzept das Gewaltverbot „in seinen Konturen auflöse", entgegnet er, daß im nuklearen Bereich wegen der Z weitschlagskapazität „die Notwendig- keit eines präventiven nuklearen Ge- genschlags kaum denkbar ist", während im konventionellen Bereich das Völker- recht für diese Situation Regelungen be- reitstellen müsse.

Neben der präventiven Selbstverteidi- gung stellte Schindler noch die folgenden Situationen dar, „die zum Problem der Grenzen des Gewaltverbots führten": Gewaltanwendung gegen wirtschaftliche Abschnürung; Gewaltanwendung zur Rettung bedrohter Staatsangehöriger (humanitäre Intervention) ; Gewaltan- wendung gegen indirekte Aggression; Gewaltanwendung über Waffenstill- standslinien hinweg; Gewaltanwendung in Einflußsphären der Großmächte und im Rahmen regionaler Friedenssicherung; Gewaltanwendung gegen Drittstaaten, die eine Konfliktspartei militärisch un- terstützen. Aus diesem Spektrum wählte er einzelne Problemfälle und stellte die dazugehörige Staatenpraxis dar, auf- grund deren er zu dem Ergebnis kommt, daß sich in der Zeit seit Inkrafttreten der SVN bestimmte Satzungsinterpreta- tionen verfestigt haben, während sich

This content downloaded from 195.34.79.26 on Thu, 12 Jun 2014 16:45:36 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: STAATENVERANTWORTLICHKEIT / STATE RESPONSIBILITY || Die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots. (Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht Heft 16)by DIETRICH SCHINDLER;

Besprechungen 499

gleichzeitig ansatzweise Normen ent- wicktelt haben, die die Satzung er- gänzen oder konkretisieren. Von beson- derer Bedeutung ist seine Feststellung, daß sich kein allgemeines Recht auf Gewaltanwendung zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts durchgesetzt hat.

Anders geht Hailbronner an das Thema heran. Nach einer Umreißung des Problems und rechtspolitischen Vor- überlegungen stellt er den Stand der Völkerrechtslehre dar und erörtert auf dieser Grundlage die Voraussetzungen, unter denen eine begrenzte Gewaltan- wendung weiterhin als erlaubt ange- sehen werden könnte. Die Satzung der Vereinten Nationen sei in der Frage der Zulässigkeit begrenzter Gewaltan- wendung für „nicht-aggressive Zwecke" zum Schutz gegen gravierende Rechts- beeinträchtigungen durch dritte Staaten mehrdeutig. Hailbronner konzentriert daher seiner Bemühungen auf die Her- ausarbeitung von Voraussetzungen, unter denen eine solche begrenzte Gewaltan- wendung zulässig sein soll. Er meint, diese Konzeption sei völkerrechtspoli- tisch sinnvoller als die Postulierung eines radikalen Gewaltverbots, das nur die Selbstverteidigung gegen den eindeuti- gen Fall eines militärischen Angriffs zu- läßt. Diese These stieß in der Diskus- sion auf Widerspruch. Dabei wurde vor allem darauf hingewiesen, daß eine derartige Konstruktion dazu beitragen könnte, das strikte Gewaltverbot durch eine neue Lehre vom gerechten Krieg zu ersetzen.

Bei den Fragen der humanitären In- tervention und des gewaltsamen Schutzes eigener Staatsangehöriger stellt auch Hailbronner die Staatenpraxis in den Vordergrund. Hier ist allerdings die Ablehnung der Zulässigkeit der humani- tären Intervention im engeren Sinn ein-

deutig. Hailbronner meint lediglich, daß im Falle des Völkermords „eine ausreichende Abgrenzung zu einem von vielen Staaten beanspruchten Recht auf Verteidigung und Nothilfe zur Durch- setzung des Selbstbestimmungsrechts nicht möglich" sei (S. 109). Dagegen werde der gewaltsame Schutz eigener Staatsangehöriger vor massiver, akuter Gefährdung für Leib und Leben von einem wesentlichen Teil der Staatenge- meinschaft unter bestimmten Voraus- setzungen als mit der Satzung der Ver- einten Nationen vereinbar angesehen. In der Diskussion stießen die Ausfüh- rungen auf Widerspruch. Die Satzung biete auch in bezug auf den Schutz eigener Staatsangehöriger keine Mög- lichkeit, eine „Bresche ins Gewaltver- bot" zu schlagen. Vielmehr seien es Maßnahmen, „die moralisch zu recht- fertigen sind, auch wenn sie halt in Teufelsnamen völkerrechtswidrig ge- nannt werden müssen" (S. 123). Die Frage, ob ein Rechtsbruch aus morali- schen Gründen tolerierbar sei, bzw. ob es Situationen geben könnte, in de- nen es im Interesse der Völkerrechts- gemeinschaft sein könnte, völkerrechts- widrig zu handeln, tauchte auch an einer anderen Stelle der Diskussion auf. Zum Glück wurde in diesem Zusam- menhang von einem anderen Diskus- sionsredner daran erinnert, daß es ein völkerrechtswidriges Interesse der Völ- kerrechtsgemeinschaft nicht geben kann. An dieser wie auch an anderen Stellen zeigte die Diskussion, daß viele der mit dem Gewaltverbot zusammenhän- genden Einzelfragen trotz der glänzen- den Referate auf der 19. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht nicht eindeutig beantwortet werden können.

Kimminich

This content downloaded from 195.34.79.26 on Thu, 12 Jun 2014 16:45:36 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions