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10.11.2015 1 Staatsverrechnung 25.11.2015 – 26.11.2015 Dienstprüfungskurs (a-Kurs) MMag. Dr. Matthias Stöckl Abteilung 8: Finanz- und Vermögensverwaltung

Staatsverrechnung - Salzburg...10.11.2015 2 Agenda I Mittwoch, 25.11.2015, 8:30 –17:45 –Ziele des Kurses –Die Buchführung des Landes Salzburgs – Allgemeine Rechtsgrundlagen

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    Staatsverrechnung

    25.11.2015 – 26.11.2015

    Dienstprüfungskurs (a-Kurs)

    MMag. Dr. Matthias Stöckl

    Abteilung 8: Finanz- und Vermögensverwaltung

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    Agenda IMittwoch, 25.11.2015, 8:30 – 17:45

    –Ziele des Kurses

    –Die Buchführung des Landes Salzburgs– Allgemeine Rechtsgrundlagen

    – Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997– Aufbau und Struktur

    – Voranschlag (Aufbau, Inhalt, Beilagen)

    – Rechnungsabschluss (Aufbau, Inhalt, Beilagen)

    – Allgemeines Landeshaushaltsgesetz (ALHG)

    – Landeshaushaltsgesetz 2015 (LHG)

    –Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015– Grundstruktur eines 3-Komponenten-Systems

    – Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

    Agenda IIDonnerstag, 26.11.2015, 8:30 – 12:45

    –Volkswirtschaftliche Aspekte der öffentlichen Finanzgebarung– Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010)

    – Außerbudgetäre Einheiten des Landes Salzburg

    – Das Maastricht-Ergebnis

    – Ermittlung des Maastricht-Ergebnisses aus dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt

    – Österreichischer Stabilitätspakt 2012

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    Agenda III

    Kursunterlagen und Literatur– Foliensatz zum Kurs

    –Rechtstexte: ALHG, LHG, VRV 1997 inkl. Anlagen, VRV 2015 inkl. Anlagen

    –Bereitgestellte Auszüge aus dem Voranschlag 2015 und dem Rechnungsabschluss 2014 des Landes Salzburg – dienen als Arbeitsunterlagen für den Kurs

    Leistungsfeststellung

    � Ablauf:– 1 Stunde

    – Schriftlich

    –Offene Fragen

    � Termin: von Ihnen zu bestimmen, nur 1 Termin

    � Krankheitsregel: mündliche Ersatzprüfung (2 Stunden!)

    � Ort: darum werde ich mich kümmern und Sie frühzeitig verständigen.

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    Ziele des Kurses

    � Der Kurs soll Ihnen einen guten Überblick über das Rechnungswesen und die Rechenwerke des Landes Salzburgs geben.

    � Sie werden das vermittelte Wissen direkt anwenden und so praktische Erfahrungen mit den Rechenwerken sammeln.

    � Sie erhalten eine Einführung in das neue Rechnungswesen des Landes („3-Komponentensystem“).

    � Die Zusammenhänge zwischen dem Rechnungswesen des Landes, dem ESVG 2010, dem ÖStP 2012 und dem Maastricht-Ergebnis werden erläutert.

    Die Buchführung des Landes Salzburgs

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    Allgemeine Rechtsgrundlagen

    Landesgesetzliche Rechtsgrundlagen

    � Zentrale Rechtsgrundlagen– Landesverfassungsgesetz (L-VG) 1999, Art. 44 – 48

    –Allgemeines Landeshaushaltsgesetz (ALHG) 2014

    –Landeshaushaltsgesetz (LHG) 2015

    � Weitere Rechtsgrundlagen mit Einfluss auf die Buchführung– Salzburger Finanzgebarungsgesetz 2013 und dessen zahlreiche

    Verordnungen, u.a.– Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung 2013

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    Weitere Rechtsgrundlagen

    � Bundesgesetze– Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2008

    –Österreichischer Stabilitätspakt (ÖStP) 2012

    –Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 1997

    –Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015

    � Europäische Rechtsgrundlagen–Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010

    Landesverfassungsgesetz 1999� Art. 44 – 48 L-VG 1999 enthalten Bestimmungen zum Landeshaushalt

    –Einnahmen- und Ausgabenhaushalt

    –Grundsatz der Jährlichkeit (Haushaltsjahr). Doppelbudgets sind möglich.

    –Die Erstellung des Landesvoranschlages erfolgt durch die Landesregierung.

    –Zwölftel-Regelung: Werte des Vorjahres kommen zur Anwendung. Neue Verpflichtungen dürfen nicht eingegangen werden.

    – Landesregierung hat nach Ablauf des Haushaltsjahres einen Rechnungs-abschluss zu erstellen.

    –Nähere Bestimmungen können in besonderen Landesgesetzen (konkret: ALHG, LHG) geregelt werden.

    � Ab 1.1.2018 besteht die Verpflichtung zur Anwendung der Doppelten Buchhaltung. Zusätzlich sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung zu beachten.

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    Weitere Rechtsvorschriften

    � Salzburger Finanzgebarungsgesetz 2013–Ziel: Risikoaverse Finanzgebarung im Land Salzburg

    –Betrifft die Aufnahme von Schulden, die Veranlagung öffentlicher Mittel, das Schuldenportfoliomanagement und das Risikomanagement.

    – Land Salzburg, Stadt Salzburg, Gemeinden und Gemeindeverbände, …

    –Zahlreiche Verordnungen liefern Detailbestimmungen zum S.FG, z.B.

    � Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung 2013– Enthält eine taxative Aufzählung der zulässigen Finanzgeschäfte.

    –Definiert die Voraussetzungen für die Zulässigkeit derivativer Finanzinstrumente (ganz allgemein: Es muss ein Grundgeschäft bestehen!)

    Struktur der Voranschlags-und Rechnungsabschluss-

    verordnung 1997

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    Struktur der VRV 1997� Regelt Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse

    � Kameralistik (Einnahmen- und Ausgabenrechnung)

    � Voranschlag: §§ 1 – 9 VRV 1997

    � Rechnungsabschluss: §§ 10 – 18 VRV 1997

    � Anlagen– Anlage 1: Haushaltshinweis

    – Anlage 2: Ansatzverzeichnis

    – Anlage 3: Postenverzeichnis Länder (a), Gemeinden (b)

    – Anlage 4: Finanzwirtschaftliche Gliederung des Ansatzes

    – Anlage 5: Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt Länder (a), Gemeinden (b)

    – Anlage 6: Schuldenstand

    � Anmerkung: Die VRV 1997 regelt sowohl die Buchführung der Länder als auch der Gemeinden und Gemeindeverbände.

    Der Voranschlag

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    Der Voranschlag I

    � Die rechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Voranschlags findet sich im L-VG 1999.

    � Der Voranschlag ist ein geordnetes Verzeichnis aller voraussichtlich fällig werdenden haushaltsmäßigen Einnahmen und Ausgaben einer Gebietskörperschaft im bevorstehenden Wirtschaftsjahr.

    � Der Voranschlag ist die rechtlich bindende Grundlage für die Vollziehung der Haushaltseinnahmen und –ausgaben durch die Verwaltung.

    � Die im Voranschlag festgelegten Ausgaben sind unüberschreitbare Höchstbeträge.

    Der Voranschlag II

    � Voranschlagsprovisorium (Zwölftelregelung des L-VG 1999)

    � Nachtragsvoranschlag

    � Der Voranschlag begründet weder Rechte noch Pflichten gegenüber Dritten.

    � Für die Verrechnung ist der Voranschlag der Kontenplan.

    � Form und Gliederung des Voranschlags für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind in der VRV 1997 geregelt

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    Der Budgetierungsprozess

    1. Die Landesregierung hat das Budget für das kommende Jahr zu erstellen

    2. Regierung beschließt Budgetrichtlinien (Obergrenzen, Steigerungssätze)

    3. Abteilungen des Amtes der Sbg. Landesregierung erstellen das Budget und tragen die Werte ein (bis ca. Mitte August)

    4. Analyse der ersten Einreichung, Überprüfung auf Richtlinienkonformität

    5. Budgetgesprächea) Abteilungen, BHs, Beteiligungen, Krankenhäuser, …

    b) Ressortgespräche

    c) Budgetklausur der Landesregierung

    6. Der Landtag stellt den Haushaltsplan durch Gesetzesbeschluss (z.B. LHG 2015) fest

    7. Voranschlagsprovisorium (Zwölftelregelung)

    Voranschlagsgrundsätze

    Grundsatz der Jährlichkeit– § 1 VRV 1997: „Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr

    (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen.“

    –Diesem Grundsatz widerspricht weder die Einrichtung eines Auslaufmonatsnoch die rechtlich zulässige Übertragung von Mitteln in das Folgejahr (z.B. durch Rücklagenbildungen)

    Grundsatz der Vorherigkeit–Der Voranschlag ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er noch vor Beginn des

    Rechnungsjahres beschlossen werden kann.

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    Voranschlagsgrundsätze

    Grundsatz der Vollständigkeit–Gegenstand der Veranschlagung sind alle haushaltsmäßigen Einnahmen und

    Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden (§ 2 Abs 1 VRV 1997).

    –Dazu zählen auch: – Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen

    – Einnahmen aus Schuldaufnahmen und deren Rückersätze

    – Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen

    –Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden (§ 2 Abs 4 VRV 1997).

    –Nicht zu veranschlagen sind Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültigfür die Gebietskörperschaft bestimmt sind. (Voranschlagsunwirksame bzw. durchlaufende Gebarung)

    Voranschlagsgrundsätze

    Bruttoveranschlagung (§ 3 Abs 1 VRV 1997)–Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

    einzustellen.

    –Eine Vorabsaldierung von gleichlautenden bzw. vergleichbaren Einnahmen und Ausgaben hat zu unterbleiben.

    –Das Prinzip der Bruttoveranschlagung stellt eine Ausprägung des Vollständigkeitsgrundsatzes dar.

    –Dieses Prinzip umfasst auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 3 Abs 2 VRV 1997)

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    Voranschlagsgrundsätze

    Grundsatz der Einheit–Es ist ein Voranschlag zu erstellen.

    Grundsatz der Spezialisierung–Einnahmen und Ausgaben sind getrennt zu veranschlagen.

    Grundsatz der Öffentlichkeit– Jeder soll Einsicht in den Voranschlag nehmen können.

    Voranschlagsgrundsätze

    Grundsatz der Klarheit–Der Voranschlag muss für jede Interessengruppe verständlich sein.

    Grundsatz der Genauigkeit–Einnahmen und Ausgaben sind in jener Höhe zu veranschlagen, in der sie

    aller Voraussicht nach fällig werden.

    Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

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    Struktur des VA (§ 6 Abs 1 VRV 1997)

    In den Voranschlägen sind

    –den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;

    –den Einnahmen und Ausgaben die Werte des Vorjahres (entspricht dem vorangegangenen Voranschlag) und des zweitvorangegangenen Jahres (entspricht dem letztverfügbaren Rechnungsabschluss) gegenüber zu stellen.

    Gliederung des Voranschlags

    Haushaltswirtschaftliche Gesichtspunkte–Haushaltshinweis, Anlage 1

    Funktionelle Gesichtspunkte–Ansätze, Anlage 2

    Ökonomische Gesichtspunkte–Posten, Anlage 3

    Finanzwirtschaftliche Gesichtspunkte– Fakultative Gliederung in laufende Gebarung, Vermögensgebarung,

    Personal- und Sachausgaben, Ermessens- und Pflichtausgaben, Anlage 4

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    Struktur einer Voranschlagsstelle

    Haus- halt

    1 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 1 2 3

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    Haushaltswirtschaftliche Gliederung

    Haushaltshinweise gemäß Anlage 1 VRV 1997–Ordentlicher Haushalt

    – 1: Ordentliche Ausgaben

    – 2: Ordentliche Einnahmen

    –Außerordentlicher Haushalt– 5: Außerordentliche Ausgaben

    – 6: Außerordentliche Einnahmen

    –Voranschlagsunwirksame Gebarung– 0: Einnahmen der voranschlagsunwirksamen Gebarung

    – 9: Ausgaben der voranschlagsunwirksamen Gebarung

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    Funktionelle Gliederung

    Haushaltsgruppen (= 1. Stelle des Ansatzes; entsprechen den Aufgaben des Landes / der Gemeinden)

    – 0: Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung

    – 1: Öffentliche Ordnung und Sicherheit

    – 2: Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft

    – 3: Kunst, Kultur und Kultus

    – 4: Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung

    – 5: Gesundheit

    – 6: Straßen- und Wasserbau, Verkehr

    – 7: Wirtschaftsförderung

    – 8: Dienstleistungen

    – 9: Finanzwirtschaft

    Beispiel Wohnbauförderung

    Voranschlagstelle: 1/482006/2470/425– 1: Haushaltshinweis, ordentliche Ausgaben

    – 4: Gruppe 4, Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung

    – 48: Abschnitt 48, Wohnbauförderung

    – 482: Unterabschnitt, Wohnbauförderung

    – 48200: Teilabschnitt, Wohnbauförderungsgesetz, Zuschüsse und Darlehen

    – 482006: Förderausgaben, Pflicht, Vermögensgebarung

    – 2470/425: Darlehen zur Investitionsförderung an sonstige Haushalte (Inland), Untergliederung 425 (frei wählbar)

    –VA 2015: 50 Mio. Euro

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    Beilagen zum Voranschlag I

    Dem Voranschlag sind voranzustellen (§ 9 Abs 1 VRV 1997)–Eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben,

    getrennt nach Haushaltshinweis sowie nach Haushaltsgruppen

    –Voranschlagsquerschnitt (gemäß Anlage 5)– Für Gemeinden verpflichtend

    – Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten

    –Achtung: Berechnungspflicht für Maastricht-Saldo (ÖStP 2012)

    Beilagen zum Voranschlag II

    Dem Voranschlag sind u.a. beizugeben (§ 9 Abs 2 VRV 1997)–Ziffer 1a: Nachweis über die Leistungen für Personal

    (Beamte/VB/sonstige)

    –Ziffer 1b: Nachweis über die Pensionen und sonstige Ruhebezügeeinschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe-und Versorgungsgenussempfänger

    –Ziffer 3: Nachweis über die Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen

    –Ziffer 4: Nachweis über den Schuldenstand und Schuldendienst (inkl. Tilgungen, Zinsen, Schuldendienst gesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand)

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    Beilagen zum Voranschlag III

    –Ziffer 6: Dienstpostenplan mit der im Voranschlagsjahr erforderlichen Anzahl an Dienstposten, getrennt dargestellt nach Beamten, VB und sonstigen Bediensteten

    –Ziffer 7: – Untervoranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und

    wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 3 Abs 2 VRV 1997

    – Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 3 Abs 3 VRV 1997

    Voranschlag 2015

    � Der Voranschlag besteht aus zwei Teilen–Teil 1: Eigentlicher Voranschlag

    –Teil 2: Erläuterungen zum Voranschlag, inkl. Beilagen

    � Arbeitsunterlage–VA 2015

    –Entspricht der VA 2015 den Vorgaben der VRV 1997?

    –Gemeinsame Analyse der Arbeitsunterlage– Voranschlagssummen

    – Einnahmen/Ausgaben

    – Ordentlicher und außerordentlicher Haushalt

    – Voranschlagsquerschnitt

    – …

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    Der Rechnungsabschluss

    Der Rechnungsabschluss I

    � Die Verpflichtung zur Erstellung eines Rechnungsabschlusses findet sich im L-VG 1999.

    � Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung eines Auslaufmonats zu erstellen.

    � Er umfasst:–den Kassenabschluss,

    –die Haushaltsrechnung und

    –die Vermögens- und Schuldenrechnung gem. § 16 VRV 1997

    –Beilagen

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    Der Rechnungsabschluss II

    � Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen.

    � Einnahmen und Ausgaben, die im Voranschlag bzw. in Nachtragsvoranschlägen nicht vorgesehen waren, sind gesondert nachzuweisen (=außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben)

    Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses (§ 14 VRV)

    Der Kassenabschluss hat zu enthalten:–Anfänglicher Kassenbestand

    –Getrennt nach ordentlichem/außerordentlichem Haushalt:– Summe der abgestatteten Einnahmen/Ausgaben (IST) der voranschlagswirksamen

    Gebarung

    – Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen/Ausgaben

    – Schließlicher Kassenbestand

    –Gesamtsumme

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    Inhalt der Haushaltsrechnung

    � § 15 Abs 1 VRV 1997: „In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.“

    � Diese Definition umfasst auch die außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben (Grundsatz der Vollständigkeit).

    � Die Struktur der Haushaltsrechnung hat sich am Voranschlag zu orientieren.

    Darstellung der Haushaltsrechnung

    1. Die anfänglichen Zahlungsrückstände (E/A-Reste)

    2. Die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll)

    3. Die Summe aus 1. und 2.

    4. Die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist)

    5. Die schließlichen Zahlungsrückstände am Ende des Finanzjahres (E/A-Reste)

    6. Voranschlagsbetrag (inkl. Nachtragsvoranschläge)

    7. Unterschied zwischen Soll (2.) und Voranschlagsbetrag (6.)

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    Beilagen zum Rechnungsabschluss I

    Dem Rechnungsabschluss sind voranzustellen:–eine Gesamtübersicht der Einnahmen und Ausgaben nach

    – Haushaltshinweis (ord. bzw. a.o. Haushalt)

    – Haushaltsgruppen (0 – 9)

    –ein Rechnungsquerschnitt– Für Gemeinden verpflichtend

    – Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten

    Beilagen zum Rechnungsabschluss II

    Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen:

    –Ein Nachweis über die Leistungen für Personal (Beamte/VB/sonst.)

    –Ein Nachweis über die Pensionen und sonst. Ruhebezüge

    –Ein Nachweis über die Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts (Trennung nach Teilsektoren d. Staates und Ansätzen)

    –Ein Rücklagennachweis

    –Ein Schuldenstandnachweis gem. Anlage 6

    –Ein Nachweis über den Schuldendienst (Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand)

    –Ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen

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    Beilagen zum Rechnungsabschluss III

    –Ein Nachweis über die nicht-fälligen Verwaltungsforderungen und Verwaltungsschulden

    –Nachweis über die offenen Bestellungen (nur Gemeinden)

    –Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen

    –Nachweis über den Stand an Haftungen

    –Dienstpostenvergleich

    –Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum 31.12.

    –Nachweis über die voranschlagsunwirksame Gebarung

    –Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte d. Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen u. wirt. Unternehmungen

    Rechnungsabschluss 2014

    � Der Rechnungsabschluss besteht aus drei Teilen–Teil 1: Rechnungsabschluss

    –Teil 2: Untervoranschläge, …

    –Teil 3: Beilagen

    � Arbeitsunterlage–RA 2014

    –Entspricht der RA 2014 den Vorgaben der VRV 1997?

    –Gemeinsame Analyse der Arbeitsunterlage– Rechnungsabschlusssummen

    – Einnahmen/Ausgaben

    – Ordentlicher und außerordentlicher Haushalt

    – Rechnungsquerschnitt

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    Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

    2014

    ALHG 2014

    � Art. 46 L-VG 1999: „Nähere Vorschriften über Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplanes, über die Rechnungslegung und Kontrolle werden durch besonderes Landesgesetz erlassen.“

    � Das ALHG definiert sehr detailliert:–Allgemeine Grundsätze der Rechnungslegung

    –Grundsätze der Veranschlagung und

    –Grundsätze des Haushaltsvollzugs

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    ALHG 2014: Allgemeine Grundsätze

    � Einnahmen-Ausgaben Haushalt

    � Trennung zwischen ordentlichem und außerordentlichen Haushalt

    � Folgende Grundsätze sind bei der Haushaltsführung zu beachten:–Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

    –Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung

    –Gesamtdeckungsgrundsatz (Ausnahme: rechtl. verbindl. Zweckwidmung)

    � Regelungen zur Erstellung von Differenzbegründungen (=Abweichung zwischen VA und RA). Das ALHG sieht absolute und relative Betragsgrenzen vor.

    � Mittelfristige Finanzplanung, Subventionsbericht, Beteiligungsbericht

    ALHG 2014: Grundsätze der Veranschlagung

    � Bei der Veranschlagung sind zahlreiche Grundsätze zu beachten:–Vorsichtsgrundsatz

    –Begrenzung mit dem Jahreserfordernis (kein Aufbau von Rücklagen!)

    –Die Höhe von zweckbestimmten Einnahmen begrenzt die entspr. Ausgaben

    –Ausgaben, die im Vorjahr durch Rücklagen bedeckt wurden, dürfen nicht fortgeschrieben werden (Begrenzung der Ausgabendynamik)

    � Die Landesregierung hat jährlich verbindliche Budgetrichtlinien zu erstellen.

    � Die Abteilungen, BHs, LVwG, Betriebe, … haben die Richtlinien bei der Budgeteinreichung zu beachten.

    � Der Landesvoranschlag ist im Internet zu veröffentlichen.

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    ALHG 2014: Grundsätze Haushaltsvollzug I

    � Alle gebarungsrelevanten Vorgänge sind vollständig in den Rechenwerken darzustellen (inkl. durchlaufende Gebarung!)

    � Bedeckung erfolgt grundsätzlich durch ordentliche Einnahmen, erst danach durch außerordentliche Einnahmen (z.B. RL, Einnahmen aus Vermögensveräußerung, Kreditaufnahmen).

    � Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung liegt bei der Abteilungsleitung bzw. Bezirkshauptmann/-frau. Diese haben auch ein laufendes Controlling (=Überblick über den laufenden Vollzug) sicherzustellen.

    � Ausgaben sind unüberschreitbare Höchstbeträge.

    � Die Basis für den Vollzug bildet der vom Landtag beschlossene Voranschlag.

    ALHG 2014: Grundsätze Haushaltsvollzug II

    � Bei einem unerwarteten Rückgang der Einnahmen (z.B. Ertragsanteile) kann die Landesregierung Kürzungen in Höhe von max. 25 % vornehmen (Ausnahme: Ausgaben, die durch zweckbestimmte Einnahmen bedeckt werden).

    � Ausgaben im a.o. Haushalt können auch gänzlich gestrichen werden.

    � Zusätzlich gibt es beispielsweise Bestimmungen zu–Bedeckungsmöglichkeiten für höhere Ausgaben (=Kreditübertragungen)

    –Deckungsklassen (pol. Ressort, Abteilung, Rechtsgebiet, Sach- und Personalkosten)

    –Mittelverschiebungen und Mittelüberschreitungen

    – Finanzmanagement

    –Rücklagen

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    Landeshaushaltsgesetz 2015

    LHG 2015� Das LHG ist die rechtliche Basis für das Landesbudget. Der Beschluss

    erfolgt durch den Landtag.

    � In Art I werden die Gesamtbeträge für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt sowie den Gesamthaushalt festgelegt.

    � In Anhang finden sich die entsprechenden Gruppen- und Abschnittsummen.

    � Art. IV enthält die rechtlich verbindliche Mittelfristige Finanzplanung nach den Vorgaben des ÖStP 2012. Diese stellt zwar nur eine Grobplanung dar, allerdings dürfen Änderungen nur nach Maßgabe notwendiger Gegebenheiten erfolgen. Diese Werte bilden auch die Obergrenzen für die Erstellung der Budgetrichtlinien.

    � Zusätzlich enthalt das LHG Bestimmungen zum Haftungsnachweis und zu den Haftungsobergrenzen.

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    Wo finde ich was?

    � Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Landes http://www.salzburg.gv.at/pol/landeshaushalt.htm

    � GesetzestexteRechtsinformationssystem (RIS)

    Voranschlags- und Rechnungsabschluss-

    verordnung 2015

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    Eckpfeiler der VRV-Reform

    � Ziel: Die Rechenwerke (Voranschlag und Rechnungsabschluss) des Bundes und der Länder sollen auf eine einheitliche Basis gestellt und damit erstmals vergleichbar werden.

    � Basis: Bundeshaushaltsreform

    � Bisher gab es in der VRV sehr viele Wahlrechte und zudem fehlten einheitliche Definitionen, z.B. für Finanzschulden.

    � Umstellung auf die doppelte Buchhaltung und ein integriertes 3-Komponenten-Rechnungswesen

    � Global- und Detailbudgets

    � Wirkungsorientierung

    3-Komponenten-Rechnungswesen

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    Grundstruktur

    � Integrierte Finanz-, Ertrags- und Vermögensrechnung

    � Doppelte Buchhaltung (jeder Geschäftsfall wird auf mind. 2 Konten erfasst)

    � Bestandteile–Ergebnisrechnung (~ Gewinn- und Verlustrechnung)

    – Finanzierungsrechnung (~ Cash-Flow Rechnung)

    –Vermögensrechnung (~ Bilanz)

    � Für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung ist jeweils ein Voranschlag und ein Rechnungsabschluss zu erstellen.

    � Die Vermögensrechnung ist als jährliche Veränderungsrechnung ausgestaltet.

    Exkurs: Rechnungsgrößen

    � Jedes Rechenwerk fokussiert auf eine bestimmte Rechnungsgröße.–Kameralistik: Einnahmen und Ausgaben

    –Ergebnisrechnung: Erträge und Aufwendungen

    – Finanzierungsrechnung: Einzahlungen und Auszahlungen

    – (Kosten- und Leistungsrechnung: Kosten und Leistungen)

    � Erträge und Aufwendungen spiegeln den Ressourcenverbrauch wider.

    � Einzahlungen und Auszahlungen zeigen die Veränderung der liquiden Mittel (Kassenbestände, Bankkonten).

    � Einnahmen und Ausgaben enthalten neben den Einzahlungen und Auszahlungen auch die Veränderung von kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten.

  • 10.11.2015

    30

    Unterschiede zwischen den Rechnungsgrößen

    Beantworten Sie für die folgenden Sachverhalte, ob eine Auszahlung, eine Ausgabe, ein Aufwand und/oder Kosten vorliegen:

    – Investition (100.000 Euro, Nutzungsdauer: 10 Jahre)

    –Bildung einer Prozesskostenrückstellung (Schadenersatzprozess)

    –Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen

    –Betriebsinterne Leistungsverrechnung (z.B. Gebäudemiete)

    –Tilgung eines Kredites

  • 10.11.2015

    31

    VRV 2015

    Rechtliche Grundlagen zur VRV 2015

    � Die VRV ist eine Verordnung, die durch den Bundesminister für Finanzen in Abstimmung mit dem Rechnungshofpräsidenten erlassen werden kann.

    � Länder und Gemeinden haben durch das Heiligenbluter Abkommen ein Recht auf Mitbestimmung (zumindest theoretisch).

    � Bis vor kurzem konnte keine Einigung erzielt werden.

    � Die Verordnung wurde nach der Begutachtungsphase am 20.10.2015 in Kraft gesetzt.

  • 10.11.2015

    32

    Haushaltsreform im Land Salzburg

    � Im L-VG ist festgelegt, dass das Land Salzburg mit 1.1.2018 auf ein 3-Komponenten-System mit doppelter Buchführung umsteigt.

    � VRV 2015 bildet die rechtliche Basis.

    � Parallel erfolgt die Umstellung auf ein zeitgemäßes ERP-System (SAP), das bestehende Buchhaltungsprogramm REWE wird abgelöst.

    � Der Landesvoranschlag 2018 ist bereits in SAP zu erstellen (Start: Juli 2017!)

    � Für die Umsetzung wurde eine Projektstruktur aufgesetzt.

    � Zur Zeit läuft die Ausschreibung der Implementierungs-dienstleistungen.

    � Die Einführung wird durch ein umfangreiches Schulungsprogramm begleitet.

    Inhalt der VRV 2015� Allgemeine Bestimmungen: §§ 1 – 3 VRV 2015

    � Voranschlag: §§ 4 – 12 VRV 1997

    � Rechnungsabschluss: §§ 13 – 37 VRV 2015

    � Diverse Anlagen– Anlage 1: Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt

    – Anlage 2: Ansatzverzeichnis der Länder und Gemeinden (Unterschied: Gruppe 0) inkl. finanzwirtschaftliche Gliederung

    – Anlage 3: Kontenplan und Kontenzuordnungen Länder (a), Gemeinden (b)

    – Anlage 4: Personaldaten gem. ÖStP

    – Anlage 5: Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt Länder (a), Gemeinden (b)

    – Anlage 6ff: Transferzahlungen, Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven, Finanzschulden und Schuldendienst, Anlagenspiegel, Nicht bewertete Kulturgüter, Beteiligungen, Finanzinstrumente, Rückstellungen, Haftungen, durchlaufende Gebarung, Nutzungsdauertabelle, …

  • 10.11.2015

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    Allgemeine Bestimmungen

    � Die VRV regelt die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

    � Für Unternehmen, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Rechnung legen, sind die Rechnungsabschlüsse (ohne Anlagen) beizulegen und auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt zusammenzufassen (Konsolidierung).

    � 3-Komponenten-System: integrierter Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt

    � Das Finanzjahr entspricht dem Kalenderjahr.

    Bestandteile des Voranschlags

    � Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag (kein Vermögensvoranschlag!)

    � Stellenplan für den Gesamthaushalt

    � Beilagen (nicht vollständig!)–Übersicht über den Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag gegliedert nach

    Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen (MVAG) auf erster Ebene für den Gesamthaushalt.

    –Voranschlagsquerschnitt

    –Personaldaten

    –Nachweis über die Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts

    –Rücklagennachweis (inkl. Zahlungsmittelreserven)

    –Nachweis über Finanzschulden und Schuldendienst

  • 10.11.2015

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    Gliederung des Voranschlags I� Der Voranschlag kann von den Ländern wahlweise gegliedert werden:

    – In Bereichs-, Global- und Detailbudgets (Anm.: Unterabschnitte müssen eindeutig einem Detailbudget zugeordnet werden!)

    –Nach dem Ansatzverzeichnis in Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte. Dabei sind die Gruppen als einzelne Bereichsbudgets auszuweisen. Jedes Bereichsbudget kann wahlweise in Global- und Bereichsbudgets unterteilt werden.

    � Für den Gesamthaushalt, jedes Bereichs-, Global- und Detailbudget ist ein Finanzierungs- und Ergebnishaushalt zu erstellen.

    � Darstellung erfolgt auf Basis der Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen erster oder zweiter Ebene (Detailbudgets)

    � Mittelverwendungen: Aufwendungen und Auszahlungen

    � Mittelaufbringungen: Erträge und Einzahlungen

    Gliederung des Voranschlags II

    � Die vierte und fünfte Stelle des Ansatzes können zur weiteren Untergliederung verwendet werden.

    � Die Finanzwirtschaftliche Gliederung kann fakultativ verwendet werden.

    � Die Budgetierung erfolgt zumindest auf Ebene des Unterabschnitts und unter lückenloser Verwendung des Kontenplans.

    � Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene unter Berücksichtigung der verwendeten Ansätze darzustellen.

    � Ausnahme: Anwendung der Art. 15a Vereinbarung über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung (Wirkungsorientierung).

    � Arbeitsunterlage: Anlage 1 der VRV 2015

  • 10.11.2015

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    Rechnungsabschluss

    � Grundsätzlich gelten die Bestimmungen für den Voranschlag sinngemäß auch für den Rechnungsabschluss.

    � Bestandteile des Rechnungsabschlusses:–Ergebnis- und Finanzierungsrechnung

    –Vermögensrechnung inkl. Nettovermögensveränderungsrechnung

    –Beilagen

    � Zusätzlich sind Voranschlagsvergleichsrechnungen darzustellen. Für wesentliche Abweichungen sind Begründungen anzuführen.

    � Für die Vermögensrechnung gelten gesonderte Gliederungsvorschriften sowie Ansatz- und Bewertungsregeln.

    Bewertungsregeln (auszugsweise)

    � Liquide Mittel, Vorräte und Forderungen

    � Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

    � Kulturgüter, Verbindlichkeiten, Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

    � Rückstellungen

    � Rückstellungen für Prozesskosten, Haftungen, Pensionen

    � Finanzschulden

    � Aktive und derivative Finanzinstrumente, Nettovermögen

    � Eröffnungsbilanz, Beilagen

    � …

  • 10.11.2015

    36

    Volkswirtschaftliche Aspekte der öffentlichen

    Finanzgebarung

    ESVG 2010

  • 10.11.2015

    37

    ESVG 2010

    � Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union.

    � Verordnung (EU) Nr. 549/2013

    � Durch die Bestimmungen des ESVG 2010 sollen vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Informationen über die Struktur der Wirtschaft und die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation eines jeden Mitgliedstaates oder einer jeden Region zur Verfügung stehen.

    � Mitgliedstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

    � Überwachung der Verpflichtungen in Bezug auf die WWU (z.B. Stabilitäts- und Wachstumspakt)

    � Das ESVG gilt in allen Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Termine, Datenlieferungen, …).

    Sektorengliederung des ESVG 2010

    � „Institutionelle Einheiten“ werden einem Sektor zugeordnet.

    � Sektoren des ESVG 2010–Private Haushalte

    – Staat

    –Kapitalgesellschaften (finanzielle und nichtfinanzielle)

    –Private Organisationen ohne Erwerbszweck

    –Übrige Welt

    � Öffentlicher vs. Privater Sektor

    � Staatliche Kontrolle entspricht der Fähigkeit, die allgemeine Politik oder das allgemeine Programm einer inst. Einheit zu bestimmen.

    � Marktbestimmte vs. Nichtmarktbestimmte Tätigkeiten

  • 10.11.2015

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    Zuordnung öffentlicher/privater Sektor

    � Einheiten, die staatlich kontrolliert werden und Nichtmarktproduzenten sind => Sektor Staat

    � Einheiten, die staatlich kontrolliert werden und Marktproduzenten sind => Öffentliche Kapitalgesellschaften

    � Konsequenz: Das Defizit und die Schulden von Einheiten, die dem Sektor Staat zugeordnet werden, werden dem Defizit und Schuldenstand des Staates zugerechnet!

    Außerbudgetäre Einheiten

  • 10.11.2015

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    Kriterien für die Klassifikation

    � Institutionelle Einheiten unter der Kontrolle des Staates

    � Der Begriff der Kontrolle ist sehr allgemein definiert (Fähigkeit, die allgemeine Politik oder das allgemeine Programm einer inst. Einheit zu bestimmen)

    � Kriterien für das Vorliegen von staatlicher Kontrolle sind z.B.–Mehrheit der Stimmrechtsanteile in Staatsbesitz

    –Einsetzung und Entlassung leitender Angestellter

    –Der Staat als vorherrschender Kunde

    –Kreditaufnahme beim Staat

    –…

    Außerbudgetäre Einheiten Salzburg I

    � Das Bundesland Salzburg verfügt über institutionelle Einheiten, die nach den genannten Kriterien dem Sektor Staat zuzuordnen sind.

    � In Umsetzung des ESVG 2010 müssen solche Einheiten der Statistik Austria gemeldet werden. Ebenso sind neu entstandene Einheiten, über die das Bundesland Salzburg die Kontrolle ausübt, zu melden.

    � Eine vollständige Liste aller Einheiten des öffentlichen Sektors wird jährlich im Internet veröffentlicht.

    � Gemäß dieser Auswertung verfügt das Land Salzburg insgesamt über 35 außerbudgetäre Einheiten, deren Maastricht-Defizit und Schuldenstand dem Land Salzburg zugerechnet werden.

  • 10.11.2015

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    Sektor gem.

    ESVG 2010

    Neu durch

    ESVG 2010 Bezeichnung außerbudgetäre Einheit

    kontroll.

    Subsektor

    Pakt

    relevant

    Institutionelle Einheiten des Bundeslandes Salzburg (Stand: März 2015 - Statistik Austria)

    Öffentlicher Sektor - Land Salzburg

    S.1312 "Musikum" ja

    S.1312 Ärztekammer für Salzburg

    S.1312 X Chirurgie West Errichtungs- und Vermietungs GmbH ja

    S.1312 X DLK Dienstleistungen für Krankenhäuser GmbH ja

    S.1312 Fleischbeschau-Ausgleichskasse des Landes Salzburg ja

    S.1312 X Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH ja

    S.1312 Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg

    S.1312 Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg

    S.1312 X Krankenhaus Mittersill ja

    S.1312 X Krankenhaus Tamsweg Land Salzburg ja

    S.1312 Ländlicher Straßenerhaltungsfonds ja

    S.1312 Land Salzburg (ohne Quasikapitalgesellschaften) ja

    S.1312 Landarbeiterkammer für Salzburg

    S.1312 Landes-Feuerwehrverband Salzburg ja

    S.1312 Landeszahnärztekammer Salzburg

    S.1312 Museum der Moderne - Rupertinum Betriebsges.m.b.H. ja

    S.1312 Notariatskammer für Salzburg

    S.1312 Residenzgalerie Salzburg GmbH ja

    S.1312 Salzburg 20.16 GmbH ja

    S.1312 Salzburg Research Forschungsgesellschaft mbH ja

    S.1312 Salzburger Bildungswerk ja

    S.1312 Salzburger Brandverhütungsfonds ja

    S.1312 Salzburger europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ja

    S.1312 Salzburger Gemeindeverband

    S.1312 Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) ja

    S.1312 Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen (SIR) ja

    S.1312 Salzburger Land Tourismus GesmbH ja

    S.1312 Salzburger Landestheater ja

    S.1312 Salzburger Nationalparkfonds ja

    S.1312 Salzburger Patientenentschädigungsfonds ja

    S.1312 Salzburger Rechtsanwaltskammer

    S.1312 Salzburger Wachstumsfonds ja

    S.1312 Salzburger Wohnbaufonds ja

    S.1312 X Standort Agentur Salzburg GmbH ja

    S.1312 Wirtschaftskammer Salzburg

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Marktproduzenten)

    S.11 BFI Salzburg Bildungs GmbH S.1312

    S.11 Biogas ZEMKA GmbH S.1312

    S.11 Carport Parkmanagement GmbH S.1312

    S.11 Datenbahn Technik GmbH S.1312

    S.11 ElectroDrive Salzburg GmbH S.1312

    S.11 Erdgas Import Salzburg GmbH S.1312

    S.11 Fachhochschule Salzburg Forschungsgesellschaft mbH S.1312

    S.11 Ferienregion Nationalpark Hohe Tauern GmbH S.1312

    S.11 Future Energy GmbH S.1312

    S.11 Gasteiner Alpenstraße Gesellschaft m.b.H. S.1312

    S.11 Innovations- und Technologietransfer Salzburg GmbH S.1312

    S.11 Kraftwerk Dientenbach GmbH S.1312

    S.11 Land Salzburg (Quasikapitalgesellschaften AS 85 - 89) S.1312

    S.11 Land-Invest Salzburger Baulandsicherungsgesellschaft mbH S.1312

    S.11 MyElectric Energievertriebs- und -dienstleistungs GmbH S.1312

    S.11 Nationalparkzentrum Hohe Tauern GmbH S.1312

    S.11 Objektiva - Internet Voice Advertising GmbH S.1312

    S.11 Parkhotel Salzburg GmbH S.1312

    S.11 Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation S.1312

    S.11 Salzburg Airport Services GmbH S.1312

    S.11 Salzburg Netz GmbH S.1312

    S.11 Salzburg Ökoenergie GmbH S.1312

    S.11 Salzburger Flughafen GmbH S.1312

    S.11 Salzburger Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m.b.H. S.1312

    S.11 Salzburger Verkehrsverbund Gesellschaft m.b.H. S.1312

    S.11 Salzkammergutbahn GmbH S.1312

    S.11 Secport Security Services GmbH S.1312

    S.11 SISTEG Salzburger Infrastruktur Errichtungs GmbH S.1312

    S.11 SLK GesmbH S.1312

    S.11 SWS-Stadion Wals-Salzburg GmbH S.1312

    S.11 Urstein Infrastruktur GmbH S.1312

    S.11 Wasserkraft Fritzbach GmbH S.1312

    S.11 Wirtschaftskammer Salzburg Holding GmbH S.1312

    S.11 Wirtschaftskammer Salzburg Holding GmbH & Co. KG S.1312

    Finanzielle Kapitalgesellschaften (Marktproduzenten)

    S.12 Land Salzburg Beteiligungen GmbH S.1312

  • 10.11.2015

    41

    Maastricht-Ergebnis

    Maastricht bzw. struktureller Saldo

    � Neben dem öffentlichen Schuldenstand eine der wichtigsten Kennzahlen des Wachstums- und Stabilitätspaktes

    � Ziel: Gewährleistung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

    � Für jedes Land der WWU ermittelt Eurostat die Vorgaben in Bezug auf das strukturelle Defizit.

    � Für Österreich: -0,5 % des Bruttoinlandsproduktes

    � Struktureller Saldo= Maastricht-Ergebnis korrigiert um die wirtschaftliche Entwicklung und Einmalmaßnahmen.

    � Die Vorgaben auf Ebene des Gesamtstaates werden durch den Österreichischen Stabilitätspakt 2012 auf die unteren Gebietskörperschaftsebenen (Länder, Gemeinden) verteilt.

  • 10.11.2015

    42

    Ermittlung des Maastricht-Ergebnisses� Das Maastricht-Ergebnis des Landes Salzburg wird auf Basis des

    Voranschlags- bzw. Rechnungsquerschnittes unter Berücksichtigung von allfälligen Korrekturen ermittelt.

    � Zudem werden die Maastricht-Ergebnisse der außerbudgetären Einheiten hinzugerechnet.

    � Das Ergebnis wird in einer sog. Überleitungstabelle gem. ÖStP 2012 dargestellt.

    � Ausgewiesen werden …– Finanzierungssaldo des Landes

    – Finanzierungssaldo außerbudgetäre Einheiten (gesondert: Landeskammern)

    – Finanzierungssaldo gem. ÖStP 2012 (inkl. gültiger Obergrenze)

    – Finanzierungssaldo gem. ESVG 2010 für das Bundesland Salzburg (Sektor Staat)

    Finanzierungssaldo des Landes

  • 10.11.2015

    43

    Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt

    � In den Querschnittsrechnungen wird die Trennung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Haushalt aufgehoben (=Gesamtbetrachtung des Haushalts).

    � Die Aggregation erfolgt nach ökonomischen Gesichtspunkten (= nach Posten, ähnlich einer G+V)

    � Es erfolgt eine Trennung der Einnahmen und Ausgaben in– Laufende Gebarung

    – Vermögensgebarung (ohne Finanztranskationen)

    – Finanztransaktionen

    � Die Einnahmen und Ausgaben der Abschnitte 85 – 89 (= Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit) werden getrennt ausgewiesen (siehe Maastricht-Ergebnis).

    Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (Abschnitt 85 – 89)

    � Dazu zählen beispielsweise:–Betriebe der Wasserversorgung

    –Betriebe der Abwasserbeseitigung

    –Betriebe der Müllbeseitigung

    – Immobilienverwaltungen der Gemeinden

    � Diese Betriebe erzielen Einnahmen (z.B. über Müllgebühren) und verursachen Ausgaben (z.B. Personalaufwand)

    � Sie stehen in Konkurrenz zu privaten Mitbewerbern.

    � Auf Gemeindeebene von großer Bedeutung.

    � Auf Landesebene von untergeordneter Bedeutung.

  • 10.11.2015

    44

    Voranschlags-/Rechnungsquerschnitt der Länder

    Einnahmen der laufenden Gebarung10 Eigene Steuern 11 Ertragsanteile12 Einnahmen aus Leistungen13 Einnahmen aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit14 Laufende Transferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts15 Sonstige laufende Transfereinnahmen16 Einnahmen aus Veräußerung und sonstige Einnahmen

    19 Summe 1: Laufende Einnahmen

    Ausgaben der laufenden Gebarung20 Leistungen für Personal21 Pensionen u. sonstige Ruhebezüge22 Bezüge der gewählten Organe23 Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren24 Verwaltungs- und Betriebsaufwand25 Zinsen für Finanzschulden26 Laufende Transferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts27 Sonstige laufende Transferausgaben

    29 Summe 2: Laufende Ausgaben

    91 Saldo 1: Ergebnis der laufenden Gebarung

    Voranschlags-/Rechnungsquerschnitt der Länder

    Einnahmen der Vermögensgebarung ohne Finanztransakt ionen30 Veräußerung von unbeweglichem Vermögen31 Veräußerung von beweglichem Vermögen32 Veräußerung von aktivierungsfähigen Rechten33 Veräußerung von Ersatzteilen34 Kapitaltransferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts35 Sonstige Kapitaltransfereinnahmen

    39 Summe 3: Einnahmen der Vermögensgebarung ohne Finan ztransaktionen

    Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanztransakti onen40 Erwerb von unbeweglichem Vermögen41 Erwerb von beweglichem Vermögen42 Erwerb von aktivierungsfähigen Rechten43 Erwerb von Ersatzteilen44 Kapitaltransferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts45 Sonstige Kapitaltransferausgaben

    49 Summe 4: Ausgaben der Vermögensgebarung ohne Finanz transaktionen

    92 Saldo 2: Ergebnis der Vermögensgebarung ohne Fina nztransaktionen

  • 10.11.2015

    45

    Voranschlags-/Rechnungsquerschnitt der Länder

    Einnahmen aus Finanztransaktionen50 Veräußerung von Beteiligungen und Wertpapieren51 Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und

    marktbestimmten Betrieben des Lands (entspr. A 85-89) und dem Land52 Entnahmen aus Rücklagen53 Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts54 Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an sonstige Unternehmungen und

    Haushalte55 Aufnahme von Finanzschulden bei Trägern des öffentlichen Rechts56 Aufnahme von sonstigen Finanzschulden57 Einnahmen aus der Rückzahlung von Haftungsinanspruchnahmen58 Aufnahme von sonstigen Schulden

    59 Summe 5: Einnahmen aus Finanztranksationen

    Ausgaben aus Finanztransaktionen60 Erwerb von Beteiligungen und Wertpapieren61 Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und

    marktbestimmten Betrieben des Landes (entspr. A 85-89) und dem Land62 Zuführungen an Rücklagen63 Gewährung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts64 Gewährung von Darlehen an sonstige Unternehmungen u. Haushalte65 Rückzahlungen von Finanzschulden bei Trägern des öffentlichen Rechts66 Rückzahlungen von Finanzschulden bei sonstigen Unternehmungen und Haushalten67 Ausgaben für die Inanspruchnahme aus Finanzhaftungen68 Rückzahlungen von sonstigen Schulden

    69 Summe 6: Ausgaben aus Finanztransaktionen

    93 Saldo 3: Ergebnis der Finanztransaktionen

    Ableitung des Finanzierungssaldos (Maastricht-Ergebnis)

    KZ Bezeichnung Berechnung94 Saldo 4: Jahresergebnis Summe Saldo 1, 2 und 3

    70 Jahresergebnis Haushalt Saldo 1 plus Saldo 2ohne Abschnitte 85 - 89ohne Finanztransaktionen

    71 Überrechnung Jahresergebnis Saldo 4 der Spalte "davon A 85 - 89"Abschnitte 85 - 89

    95 Finanzierungssaldo ("Maastricht-Ergebnis") Summe KZ 70 + 71

  • 10.11.2015

    46

    Gemeinsame Arbeitsaufgabe

    � Analyse des Voranschlagsquerschnitts 2015

    � Analyse der Überleitungstabelle 2015

    Österreichischer Stabilitätspakt 2012

  • 10.11.2015

    47

    Österreichischer Stabilitätspakt 2012

    � Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden

    �Umsetzung des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes

    � Ziel: ausgeglichener Haushalt und Begrenzung der öffentlichen Verschuldung

    � Der ÖStP 2012 definiert dafür ein System mehrfacher Fiskalregeln, die alle bei der Haushaltsführung zu beachten sind.

    �Überschreitungen der vorgegebenen Regeln können sowohl auf EU als auch auf Bundesebene zu Sanktionen führen.

    Fiskalregeln gem. Art. 2 ÖStP 2012

    1. Regel über den jeweils zulässigen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo), bis inkl. 2016

    2. Regel über den jeweils zulässigen strukturellen Saldo (Schuldenbremse), ab 2017

    3. Regel über das jeweils zulässige Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse)

    4. Regel über die Rückführung des jeweiligen öffentlichen Schuldenstandes nach ESVG (Schuldenquotenanpassung)

    5. Regel über die Haftungsobergrenzen

    6. Regeln zu mittelfristigen Haushaltsplanung

    7. Regeln über Sanktionen und das Sanktionsverfahren

  • 10.11.2015

    48

    Maastricht-Saldo (Art. 3 ÖStP 2012)

    � Ausgangsbasis für die Berechnung ist der im Rechnungsquerschnitt ausgewiesene Maastricht-Saldo (KZ 95).

    � Daneben sind auch die Maastricht-Ergebnisse jener Rechtsträger einzubeziehen, die dem Sektor Staat gem. ESVG zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten).

    � Ausnahme: Die Haushaltsdaten der Kammern sind gem. Art. 18 Abs 11 ÖStP 2012 nicht einzubeziehen.

    � Die Berechnung des Maastricht-Saldo auf Landesebene erfolgt in einer Überleitungstabelle, die Teil des RA ist.

    � Die Gemeinden sind verpflichtet, landesweise einen ausgeglichenen Haushaltssaldo nach ESVG zu erzielen.

    Struktureller Saldo (Art. 4 - 6 ÖStP 2012)� Ersetzt ab 2017 den Maastricht-Saldo.

    � Der strukturelle Saldo entspricht dem Maastricht-Saldo, korrigiert um konjunkturelle Effekte und Einmalmaßnahmen.

    � In wirtschaftlich schlechten Phasen (z.B. Konjunkturabschwung) sind höhere strukturelle Salden erlaubt und umgekehrt.

    � Damit sollen geringere Steuereinnahmen und höhere Ausgaben (z.B. Arbeitslosgeld) kompensiert werden.

    � Einmalmaßnahmen sind z.B. Ausgaben für die Beseitigung von Schaden bei Naturkatastrophen, Mittel für die Bankenhilfe, Erlöse aus der Versteigerung von Mobilfunklizenzen, …

    � Ziel ist ein über den Konjunkturzyklus ausgeglichener Haushalt.

  • 10.11.2015

    49

    Ausgabenbremse (Art. 9 ÖStP 2012)

    � Die Veränderung des „nominellen modifiziertem Ausgabenaggregat“ darf eine festgelegte Grenze (z.B. 1,5 %) nicht überschreiten.

    � Die Ausgaben gem. ESVG werden z.B. korrigiert um–Zinsausgaben

    –Bruttoanlageinvestitionen

    – Staatsausgaben für EU-Programme

    � Die Ausgabenbremse wird dann eingehalten, wenn das reale Ausgabenwachstum das ermittelte höchstzulässige Wachstum der Ausgaben nicht überschreitet.

    Schuldenquotenreduktion (Art. 10 ÖStP2012)

    � Ziel ist die Rückführung der gesamtstaatlichen Verschuldung auf den Referenzwert von 60 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes (BIP).

    � Dabei sind die Schulden, die über dem Referenzwert liegen, jährlich um ein Zwanzigstel zu reduzieren.

    � Liegt die gesamtstaatliche Verschuldung bei 80 % des BIP, hat jährlich eine Verringerung der Schulden um einen Prozentpunkt zu erfolgen.

    � Werden der Schuldenreduktionspfad eingehalten, sollte in 20 Jahren die Verschuldung beim Referenzwert liegen.

  • 10.11.2015

    50

    Haftungsobergrenzen (Art. 13 ÖStP 2012)

    � Länder und Gemeinden beschränken ihre Haftungen und legen verbindliche Haftungsobergrenzen fest.

    � Haftung: Haftungsgeber wird bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen.

    � Definition unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses (z.B. Bürgschaft, Garantie, …).

    � Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme wahrscheinlich erscheint, sind Risikovorsorgen zu bilden.

    � Gleichartige Haftungen können zu Haftungsklassen zusammengefasst werden.

    � Werden im Haftungsnachweis des Landes Salzburg dargestellt

    Meldepflichten des Landes SalzburgMittelfristige Finanzplanung

    –Meldung gem. Art. 15 Abs 1 ÖStP 2012 zum 31. August an das Österreichische Koordinationskomitee bzw. an BMF

    –Meldung (=Stabilitätsbericht) gem. ALHG jährlich vor Ablauf des Kalenderjahres (gemeinsam mit dem Voranschlag).

    –Basis: Voranschlagsquerschnitt auf Salden-Ebene

    Rechnungsabschlussdaten–Meldung erfolgt an die Statistik Austria

    – Lieferumfang: Haushaltsdaten, Finanzvermögen und Forderungen, Verbindlichkeiten, Leasing, Beteiligungen, Haftungen.

  • 10.11.2015

    51

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