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Die amtlichen Seiten Amtsblatt der Stadtverwaltung Erlangen Nr. 22 | 73. Jahrgang www.erlangen.de/das 3. November 2016 Stadt Erlangen Bekanntmachung über den Erlass des Bebauungspla- nes Nr. 306 A - Teile der Nördlichen Altstadt und Erlanger Neustadt - Der Stadtrat Erlangen hat am 29.9.2016 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbu- ches (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 306 A - Teile der Nördlichen Altstadt und Erlanger Neustadt - für das Gebiet Nördliche Stadtmauerstraße, Lazarett- straße, Adlerstraße, Vierzigmannstraße, Turmstraße, Loschgestraße, Theater- platz, Westteil des Flst. Nr. 579 - Gmkg. Erlangen -, Wasserturmstraße, Apfel- straße, Schlossplatz, Halbmondstraße, Hugenottenplatz, Hauptstraße, Südli- che Stadtmauerstraße, Bahnlinie Nürn- berg – Bamberg, Bahnhofsplatz, West- liche Stadtmauerstraße einschließlich der Flst. Nrn. 103, 102/2 und 102 - Gmkg. Erlangen -, Kuttlerstraße, Haupt- straße, Engelstraße, Westliche Stadt- mauerstraße einschließlich der Flst. Nrn. 798, 799, 800, 801, 802, 803 - al- le Gmkg. Erlangen -, Schulstraße einschließlich der Flst. Nrn. 789 und 787/2 - Gmkg. Erlangen -, Hauptstraße, Flst. Nrn. 519, 525, 526 – Gmkg. Erlan- gen -, Kirchenstraße, Engelstraße, Theaterplatz, Flst. Nrn. 702, 690 - Gmkg. Erlangen -, Neue Straße, Ce- dernstraße, Flst. Nrn. 716, 714 – Gmkg. Erlangen -, Hauptstraße, Teile der Flst.Nrn. 745/3, 748, 749, 750 und 751 – alle Gmkg. Erlangen -, Mittlere Schul- straße, Schulstraße einschließlich Flst. Nrn. 807, 808, 809, 809/2, 810, 811, 812, 767, 766, 765, 764 - Gmkg. Erlangen -, Fuchsengarten (Flst. Nr. 1583/5 - Gmkg. Erlangen -), Flst. Nr. 1583 - Inhalt Erlass des Bebauungsplanes Nr. 306 A – Teile der Nördlichen Altstadt u. Erlanger Neustadt ...............................1 Erlass des Bebauungsplanes Nr. 306 B – Teile des Quartiers Lorlebergplatz......................................................................2 Aufstellung des 1. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. 253 – Fuchsengarten ..................................................................2 Erlass der Abfallwirtschaftssatzung (AbfS) .......................................................................................................................................................3 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A: Sanierung Stützmauer Schützenweg, Teil 3 .....................................................8 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A: Innentüren, Neubau Verwaltungsgebäude EB77 ............................................9 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A: Leichtmetallbauarbeiten (Brandschutzelemente), Neubau Verwaltungsgebäude EB77.......................................................................................................................................................................9 Vollzug der Bayer. Bauordnung: Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 20 Wohnungen u. Tiefgarage, Fürther Str. 12a, 12b, 12c ............................................................................................................................................................9 Zahlungstermine für Gemeindesteuern und Hausabgaben .................................................................................................................9 Gmkg. Erlangen -, Bahnlinie Nürnberg - Bamberg, Fuchsengarten und Mar- tinsbühler Straße als Satzung be- schlossen. Der Bebauungsplan wurde im verein- fachten Verfahren nach § 13 BauGB erstellt. Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten DIN-Nor- men und weitere Regelwerke werden zu jedermanns Einsicht beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung Erlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG) während der allgemeinen Dienststun- den bereitgehalten. Auf Verlangen wird über seinen Inhalt im Zimmer Nr. 309 bei Frau Körner, Tel. 09131/86 13 40, Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 306 A - Teile der Nördlichen Altstadt und Erlanger Neu- stadt - gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Die gesetzlich vorgesehenen Hinweise gemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB sind im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlicht. Erlangen, 17.10.2016 Stadt Erlangen Dr. Janik, Oberbürgermeister Hinweise zu dem Bebauungsplan a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB): Sind durch den Bebauungs- plan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile ein- getreten, kann der Entschädigungsbe- rechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjah- res, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnach- teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB: Unbe- achtlich beim Zustandekommen die- ses Bebauungsplanes werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verlet- zung der dort bezeichneten Verfah- rens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB be- achtliche Mängel des Abwägungsvor- gangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Erlan- gen – Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver- halts geltend gemacht worden sind. Redaktionelle Anmerkungen zum Inhalt des Bebauungsplanes (enthalten keine vollständige Wieder- gabe des Planinhaltes und sind unab-

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Die amtlichen SeitenAmtsblatt der Stadtverwaltung Erlangen

Nr. 22 | 73. Jahrgang www.erlangen.de/das 3. November 2016

Stadt Erlangen

Bekanntmachungüber den Erlass des Bebauungspla-nes Nr. 306 A - Teile der NördlichenAltstadt und Erlanger Neustadt -

Der Stadtrat Erlangen hat am 29.9.2016gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbu-ches (BauGB) den Bebauungsplan Nr.306 A - Teile der Nördlichen Altstadtund Erlanger Neustadt - für das GebietNördliche Stadtmauerstraße, Lazarett-straße, Adlerstraße, Vierzigmannstraße,Turmstraße, Loschgestraße, Theater-platz, Westteil des Flst. Nr. 579 - Gmkg.Erlangen -, Wasserturmstraße, Apfel-straße, Schlossplatz, Halbmondstraße,Hugenottenplatz, Hauptstraße, Südli-che Stadtmauerstraße, Bahnlinie Nürn-berg – Bamberg, Bahnhofsplatz, West-liche Stadtmauerstraße einschließlichder Flst. Nrn. 103, 102/2 und 102 -Gmkg. Erlangen -, Kuttlerstraße, Haupt-straße, Engelstraße, Westliche Stadt-mauerstraße einschließlich der Flst.Nrn. 798, 799, 800, 801, 802, 803 - al-le Gmkg. Erlangen -, Schulstraßeeinschließlich der Flst. Nrn. 789 und787/2 - Gmkg. Erlangen -, Hauptstraße,Flst. Nrn. 519, 525, 526 – Gmkg. Erlan-gen -, Kirchenstraße, Engelstraße,Theaterplatz, Flst. Nrn. 702, 690 -Gmkg. Erlangen -, Neue Straße, Ce-dernstraße, Flst. Nrn. 716, 714 – Gmkg.Erlangen -, Hauptstraße, Teile derFlst.Nrn. 745/3, 748, 749, 750 und 751 –alle Gmkg. Erlangen -, Mittlere Schul-straße, Schulstraße einschließlich Flst.Nrn. 807, 808, 809, 809/2, 810, 811, 812,767, 766, 765, 764 - Gmkg. Erlangen -,Fuchsengarten (Flst. Nr. 1583/5 -Gmkg. Erlangen -), Flst. Nr. 1583 -

InhaltErlass des Bebauungsplanes Nr. 306 A – Teile der Nördlichen Altstadt u. Erlanger Neustadt ...............................1Erlass des Bebauungsplanes Nr. 306 B – Teile des Quartiers Lorlebergplatz......................................................................2Aufstellung des 1. Deckblattes zum Bebauungsplan Nr. 253 – Fuchsengarten ..................................................................2Erlass der Abfallwirtschaftssatzung (AbfS).......................................................................................................................................................3Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A: Sanierung Stützmauer Schützenweg, Teil 3 .....................................................8Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A: Innentüren, Neubau Verwaltungsgebäude EB77............................................9Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A: Leichtmetallbauarbeiten (Brandschutzelemente), Neubau Verwaltungsgebäude EB77.......................................................................................................................................................................9Vollzug der Bayer. Bauordnung: Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 20 Wohnungen u. Tiefgarage, Fürther Str. 12a, 12b, 12c ............................................................................................................................................................9Zahlungstermine für Gemeindesteuern und Hausabgaben .................................................................................................................9

Gmkg. Erlangen -, Bahnlinie Nürnberg- Bamberg, Fuchsengarten und Mar-tinsbühler Straße als Satzung be-schlossen.

Der Bebauungsplan wurde im verein-fachten Verfahren nach § 13 BauGBerstellt.

Der Bebauungsplan mit Begründungsowie die in den Festsetzungen desBebauungsplanes genannten DIN-Nor-men und weitere Regelwerke werdenzu jedermanns Einsicht beim Amt fürStadtentwicklung und StadtplanungErlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG)während der allgemeinen Dienststun-den bereitgehalten.

Auf Verlangen wird über seinen Inhaltim Zimmer Nr. 309 bei Frau Körner, Tel.09131/86 13 40, Auskunft gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung tritt derBebauungsplan Nr. 306 A - Teile derNördlichen Altstadt und Erlanger Neu-stadt - gemäß § 10 Abs. 3 BauGB inKraft.

Die gesetzlich vorgesehenen Hinweisegemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2BauGB sind im Anschluss an dieseBekanntmachung veröffentlicht.

Erlangen, 17.10.2016Stadt ErlangenDr. Janik, Oberbürgermeister

Hinweise zu dem Bebauungsplan

a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch(BauGB): Sind durch den Bebauungs-plan die in den §§ 39 bis 42 BauGBbezeichneten Vermögensnachteile ein-getreten, kann der Entschädigungsbe-rechtigte Entschädigung verlangen. Er

kann die Fälligkeit des Anspruchesdadurch herbeiführen, dass er dieLeis tung der Entschädigung schriftlichbei dem Entschädigungspflichtigenbeantragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2BauGB). Ein Entschädigungsansprucherlischt, wenn nicht innerhalb von dreiJahren nach Ablauf des Kalenderjah-res, in dem die in den §§ 39 bis 42BauGB bezeichneten Vermögensnach-teile eingetreten sind, die Fälligkeit desAnspruchs herbeigeführt wird.

b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB: Unbe-achtlich beim Zustandekommen die-ses Bebauungsplanes werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1bis 3 des BauGB beachtliche Verlet-zung der dort bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtlicheVerletzung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplans unddes Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB be-achtliche Mängel des Abwägungsvor-gangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahresseit Bekanntmachung der Satzungschriftlich gegenüber der Stadt Erlan-gen – Amt für Stadtentwicklung undStadtplanung – unter Darlegung desdie Verletzung begründenden Sachver-halts geltend gemacht worden sind.

Redaktionelle Anmerkungen zumInhalt des Bebauungsplanes

(enthalten keine vollständige Wieder-gabe des Planinhaltes und sind unab-

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2 Bekanntmachungen Nr. 22 / 3.11.2016

hängig von der vorausgehenden Be-kanntmachung)

Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel,die städtebauliche Grundordnung imGeltungsbereich sicherzustellen undeinen "Trading-down-Effekt" zu verhin-dern. Gemäß dem vom Stadtrat be-schlossenen Vergnügungsstättenkon-zeptes soll die Innenstadt mit seinergemischten Nutzung aus Einzelhandel,Wohnen und Dienstleistungen ge-schützt und gestärkt werden, und dieAttraktivität als Einzelhandelsstandortdauerhaft gesichert werden. Dazu wirdim Geltungsbereich die Art der Nut-zung dahingehend geregelt, dassVergnügungsstätten aller Art nichtzulässig sind.

Bekanntmachungüber den Erlass des Bebauungspla-nes Nr. 306 B - Teile des QuartiersLorlebergplatz -

Der Stadtrat Erlangen hat am 29.9.2016gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbu-ches (BauGB) den Bebauungsplan Nr.306 B - Teile des Quartiers Lorleberg-platz - für das Gebiet Hindenburgs-traße, Bismarckstraße, Schillerstraße,Loewenichstraße, Gebbertstraße, Hen-kestraße, Stubenlohstraße, Luitpold-

straße und Östliche Stadtmauerstraßeals Satzung beschlossen. Der Bebau-ungsplan wurde im vereinfachten Ver-fahren nach § 13 BauGB erstellt.

Der Bebauungsplan mit Begründungsowie die in den Festsetzungen desBebauungsplanes genannten DIN-Nor-men und weitere Regelwerke werdenzu jedermanns Einsicht beim Amt fürStadtentwicklung und StadtplanungErlangen (Gebbertstraße 1, 3. OG)während der allgemeinen Dienststun-den bereitgehalten.

Auf Verlangen wird über seinen Inhaltim Zimmer Nr. 309 bei Frau Körner, Tel.09131/86 13 40, Auskunft gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung tritt derBebauungsplan Nr. 306 B - Teile desQuartiers Lorlebergplatz - gemäß § 10Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die gesetzlich vorgesehenen Hinweisegemäß §§ 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2BauGB sind im Anschluss an dieseBekanntmachung veröffentlicht.

Erlangen, 17.10.2016Stadt ErlangenDr. Janik, Oberbürgermeister

Hinweise zu dem Bebauungsplan

a) Gemäß § 44 Abs. 5 Baugesetzbuch(BauGB): Sind durch den Bebauungs-

plan die in den §§ 39 bis 42 BauGBbezeichneten Vermögensnachteile ein-getreten, kann der Entschädigungsbe-rechtigte Entschädigung verlangen. Erkann die Fälligkeit des Anspruches da -durch herbeiführen, dass er die Leis -tung der Entschädigung schriftlich beidem Entschädigungspflichtigen bean-tragt (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt,wenn nicht innerhalb von drei Jahrennach Ablauf des Kalenderjahres, indem die in den §§ 39 bis 42 BauGBbezeichneten Vermögensnachteile ein-getreten sind, die Fälligkeit des An-spruchs herbeigeführt wird.

b) Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB: Unbe-achtlich beim Zustandekommen die-ses Bebauungsplanes werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1bis 3 des BauGB beachtliche Verlet-zung der dort bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des BauGB beachtlicheVerletzung der Vorschriften über dasVerhältnis des Bebauungsplans unddes Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB be-achtliche Mängel des Abwägungsvor-gangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahresseit Bekanntmachung der Satzungschriftlich gegenüber der Stadt Erlan-gen – Amt für Stadtentwicklung undStadtplanung – unter Darlegung desdie Verletzung begründenden Sachver-halts geltend gemacht worden sind.

Redaktionelle Anmerkungen zumInhalt des Bebauungsplanes

(enthalten keine vollständige Wieder-gabe des Planinhaltes und sind unab-hängig von der vorausgehenden Be-kanntmachung)

Vor dem Hintergrund des städtebauli-chen Vergnügungsstättenkonzeptes istes wesentliches Ziel des Bebauungs-planes, diesen Teil der Innenstadt mitseiner gemischten Nutzung aus Woh-nen, Dienstleistungen, Einzelhandel,Kliniken und öffentlichen Einrichtun-gen zu stärken und Konflikte ausschwer miteinander zu vereinbaren-den Nutzungen zu vermeiden. Insbe-sondere sollen die innerstädtischenWohnquartiere um den Lorlebergplatzgeschützt werden und die Aufenthalts-qualität in den Wohn- und Mischge-bieten verbessert werden. Deshalbwird im Geltungsbereich die Art derNutzung dahingehend geregelt, dassVergnügungsstätten aller Art nichtzulässig sind.

Aufstellung des 1. Deckblattes zum Bebauungs-plan Nr. 253 - Fuchsengarten -

Der Umwelt-, Verkehrs- und Planungs-ausschuss der Stadt Erlangen hat inöffentlicher Sitzung am 18.10.2016 be-schlossen, für das Gebiet nördlich desParkplatzes Fuchsengarten bis zurStadtmauer, östlich der StichstraßeFuchsengarten und westlich desFußweges zur Hauptstraße, für dieGrundstücke Flst.-Nrn. 968, 969, 970,970/3 und 970/4 – alle Gemarkung Er-langen – das 1. Deckblatt zum Bebau-ungsplan Nr. 253 - Fuchsengarten -aufzustellen. Mit diesem 1. Deckblattsoll der Bebauungsplan Nr. 253 -Fuchsenwiese - teilweise geändertwerden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bauge-setzbuches (BauGB) wurde der Aufstel-lungsbeschluss mit einer Anzeige inden Erlanger Nachrichten am28.10.2016 bereits ortsüblich bekanntgemacht.

Der räumliche Geltungsbereich ist indem nachstehend abgedruckten La-geplan dargestellt. Kartengrundlage istder Ausschnitt aus dem Liegen-schaftskataster vom September 2016.

Die Aufstellung des 1. Deckblattes zumBebauungsplanes Nr. 253 - Fuchsen-wiese – erfolgt gemäß § 13 BauGB imvereinfachten Verfahren. Es wirdgemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar-auf hingewiesen, dass im vereinfach-ten Verfahren von einer Umweltprüfunggemäß § 2 Abs. 4 BauGB abzusehenist.

Stadt Erlangen - Amt für Stadtentwick-lung und Stadtplanung

Auszugsweise Begründung

Der Geltungsbereich des 1. Deckblat-tes zum Bebauungsplan Nr. 253 um-fasst das gewerblich geprägte Misch-gebiet nördlich des Parkplatzes Fuch-senwiese.

Mit dem 1. Deckblatt zum Bebauungs-plan Nr. 253 – Fuchsengarten – solldas vom Erlanger Stadtrat am23.7.2015 beschlossene Vergnügungs-stättenkonzept, welches Vergnügungs-stätten in diesem Bereich ausschließt,planungsrechtlich umgesetzt werden.Ziel ist der Schutz des Sanierungsge-bietes "Nördliche Altstadt", die Aufwer-tung von innerstädtischen Gebietenund Einzelhandelsstandorten.

Die Ansiedlung von Vergnügungsstät-ten im Gebiet würde diesen Zielen undeiner geordneten städtebaulichen Ent-wicklung entgegenstehen. Aufgrunddes hohen Leerstandes in der be-

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Nr. 22 / 3.11.2016 Bekanntmachungen 3

nachbarten Altstadtmarktpassage istein „Trading-down-Effekt" in der direk-ten Umgebung bereits erkennbar. DieAnsiedlung von Vergnügungsstättenwürde diesen Prozess verstärken, zueinem Imageverlust und ggf. zu einerVerdrängung von Einzelhandels- undDienstleistungsbetrieben führen. Durch

den Ausschluss von Vergnügungsstät-ten soll dieser negativen Entwicklungentgegengewirkt werden.

Die Festsetzungen zu überbaubarenGrundstücksflächen, zum Maß derbaulichen Nutzung und zur Höhenent-wicklung der Gebäude sollen unverän-dert bleiben.

Satzung der Stadt Erlangen über die Vermei-dung, Verwertung und Beseitigungvon Abfällen (Abfallwirtschaftssat-zung – AbfS)

Die Stadt Erlangen erlässt aufgrundvon Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 desGesetzes zur Vermeidung, Verwertungund sonstigen Entsorgung von Abfäl-len in Bayern (Bayerisches Abfallwirt-schaftsgesetz - BayAbfG) i.d.F. d. Bek. v.9. August 1996 (GVBl. S. 396), zuletztgeändert durch § 1 Nr. 172 der Ver-ordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S.286), in Verbindung mit Art. 23, 24 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 Abs. 2 der Gemein-deordnung für den Freistaat Bayern(GO) i.d.F. d. Bek. v. 22. August 1998(GVBl. S. 796), zuletzt geändert durchArt. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22.Dezember 2015 (GVBl. S. 458) folgendeSatzung:

§ 1 Zielsetzung und Aufgaben derstädtischen Abfallentsorgung

(1) Im Rahmen der Förderung derKreislaufwirtschaft, zur Schonung dernatürlichen Ressourcen und der Si-cherung der umweltverträglichen Be-seitigung von Abfällen nimmt die Stadtfolgende Aufgaben wahr:a) die Förderung der Abfallvermeidung, b) die Verwertung von Abfällen,c) die Beseitigung von Abfällen,d) die sonstigen Maßnahmen der Ab-fallbewirtschaftung.

(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfas-sen auch die hierfür erforderlichenMaßnahmen des Bereitstellens, Über-lassens, Einsammelns durch Hol- undBringsysteme, Beförderns, Behandelns,Lagerns und Ablagerns.

(3) Zu den Aufgaben gehört auch dieInformation und Beratung über Mög-

lichkeiten der Vermeidung, Verwertungund Beseitigung von Abfällen (Abfall-beratung).

§ 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Erlangen betreibt zur Er-füllung der Aufgaben aus §1 eine öf-fentliche Einrichtung. Diese bildet einerechtliche, wirtschaftliche und organi-satorische Einheit.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kannsich die Stadt ganz oder teilweise Drit-ter bedienen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

1. Abfälle zur Verwertung:Abfälle, die verwertet werden;

2. Abfälle zur Beseitigung:Abfälle, die nicht verwertet werdenkönnen;

3. Abfälle aus privaten Haushaltungen:Abfälle, die in privaten Haushaltungenim Rahmen der privaten Lebens-führung anfallen, insbesondere inWohnungen und zugehörigen Grund-stücks- oder Gebäudeteilen sowie inanderen vergleichbaren Anfallortenwie Wohnheimen oder Einrichtungendes betreuten Wohnens;

4. gewerbliche Siedlungsabfälle:Siedlungsabfälle aus anderen Her-kunftsbereichen als privaten Haushal-tungen, die in Kapitel 20 der Anlageder Abfallverzeichnis-Verordnung vom10. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3379) inder jeweils geltenden Fassung aufge-führt sind, insbesonderea) gewerbliche und industrielle Abfälle,die Abfällen aus privaten Haushaltun-gen aufgrund ihrer Beschaffenheitoder Zusammensetzung ähnlich sind,sowieb) Abfälle aus privaten und öffentli-chen Einrichtungen mit Ausnahme derin Nr. 3 genannten Abfälle;

5. Bioabfälle:im Abfall enthaltene, biologisch ab-baubare nativ und derivativ-organi-sche Abfallanteile, d. h. alle im Abfallenthaltenen biologisch abbaubarenorganischen Abfallanteile. Hierzu gehören insbesondere pflanzli-che Küchenabfälle (z.B. Obst- undGemüsereste, Kaffeefilter, Topf- undBalkonpflanzen, Papiertaschentücher,Servietten, Küchentücher u.ä.).

Keine Bioabfälle im Sinne dieser Sat-zung sind:

flüssige Küchenabfälle, Fette, Tierkör-perteile, tierische Erzeugnisse wie z.B.Wurst, Fleisch, Gräten, Knochen, Milch-produkte, Eier sowie Speisereste, diesolche Bestandteile enthalten und diebei gewerblicher Tätigkeit anfallen;

6. Gartenabfälle:pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerischgenutzten Grundstücken anfallen (z.B.Baum-, Gras- und Strauchschnitt, Laub)und kompostiert werden können;

7. Bauschutt:mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten;

8. Baustellenabfälle:nichtmineralische Stoffe, wie sie beiNeu-, Umbau- und Renovierungsarbei-ten anfallen;

9. Erdaushub:natürlich gewachsenes oder bereitsverwendetes Erd- oder Felsmaterial;

10. Elektro- und Elektronikaltgeräte:Geräte, die einen Netzstecker, eineBatterie, einen Akku oder eine Solar-zelle haben, sind ein Elektrogerät. Da -runter fallen ebenfalls Beleuchtungs-körper wie Leuchtstofflampen. EinElektrogerät besteht zudem überwie-gend aus elektronischen Bauteilen.

11. Gefährliche Abfälle (Schadstoffhalti-ge Abfälle):Abfälle, die umweltschädliche Stoffeenthalten, insbesondere Lacke, Pflan-zenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-und Lösungsmittel, Quecksilber undChemikalien.

12. Sperrmüll:in privaten Haushaltungen anfallendeAbfälle wie Möbel und Gebrauchsge-genstände, die wegen ihrer Größe, ih-res Gewichtes oder ihrer Beschaffen-heit auch nach einer zumutbaren Zer-kleinerung nicht in die bereitgestelltenstädtischen Abfallbehälter eingefülltwerden können oder das Entleeren er-schweren;

13. Altholz:Gegenstände aus Holz oder Pressspan(z.B. Möbel), sowie Holzspäne, Span-platten, unbehandeltes und behandel-tes Holz.

14. Abfallentsorgung:Verwertung und Beseitigung von Abfäl-len;

15. Grundstück:ohne Rücksicht auf den Grund-bucheintrag jeder zusammenhängen-de Grundbesitz, der eine selbständigewirtschaftliche Einheit bildet, insbe-sondere dann, wenn ihm eine Haus-nummer zugeteilt ist;

16. Abfallbehälter:Sammelbegriff für Behälter für Abfällezur Beseitigung (z.B. Restmüllbehälter -graue Tonne-) und Behälter für Abfällezur Verwertung (z.B. Biotonne -grüneTonne-, Altpapierbehälter - blaue Ton-ne-), Müllpressbehälter.

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§ 4 Umfang der städtischen Ver-wertungs- und Beseitigungs-pflicht / Ausschlüsse

(1) Die Stadt ist zur Entsorgung vonAbfällen aus privaten Haushaltungenund von zur Beseitigung überlassenenAbfällen aus anderen Herkunftsberei-chen verpflichtet, soweit diese Abfälleim Stadtgebiet Erlangen angefallensind. § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs.1 Satz 2 KrWG in der jeweils geltendenFassung bleiben unberührt.

(2) Von der Abfallentsorgung durch dieStadt sind ausgeschlossen:

1. Abfälle, insbesondere gefährlicheAbfälle, aus anderen Herkunftsberei-chen als privaten Haushaltungen, so-weit diese nach Art, Menge oder Be-schaffenheit nicht mit in privatenHaushaltungen anfallenden Abfällenbeseitigt werden können;

2. Eis und Schnee;

3. Altfahrzeuge;

4. pflanzliche Abfälle aus der Land-und Forstwirtschaft, Gärtnereien undvergleichbaren Betrieben;

5. in Druckgasflaschen gefasste Stoffe;

6. Munition, Sprengstoff und Feuer-werkskörper;

7. seuchenhygienisch bedenkliche Ab-fälle wie

a) Körperteile und Organabfälle,

b) Versuchstiere, sowie Streu und Ex-kremente, durch die eine Übertragungvon Krankheitserregern zu besorgen ist,

c) Abfälle, die nach dem Infektions-schutzgesetz vom 20.7.2000 (BGBl I S.1045) in der jeweils geltenden Fas-sung behandelt werden müssen;

8. Abfälle, für die Rücknahmepflichtendurch Rechtsverordnung nach § 25KrWG eingeführt sind, soweit entspre-chende Rücknahmeeinrichtungentatsächlich zur Verfügung stehen - vor-behaltlich einer Mitwirkung nach § 25Abs. 2 KrWG.

9. Abfälle aus anderen Herkunftsbe-reichen als privaten Haushaltungen,soweit Dritten oder privaten Entsor-gungsträgern Pflichten zur Entsorgungnach den §§ 16, 17 und 18 KrW-/AbfGübertragen worden sind und die Über-tragung nach § 72 KrWG fortgilt.

10. Abfälle, die mit ausgeschlossenenStoffen vermischt sind.

(3) Vom Einsammeln und Beförderndurch die Stadt sind ausgeschlossen:

1. Abfälle aus anderen Herkunftsberei-chen als privaten Haushaltungen, diewegen ihrer Art, Menge oder Be-schaffenheit nicht in den zugelasse-

nen Abfallbehältnissen oder jeder-mann zugänglichen Sammelbehälterngesammelt oder mit den Müllsammel-fahrzeugen oder sonstigen Sammel-fahrzeugen transportiert werden kön-nen;

2. Erdaushub, Bauschutt, Straßenauf-bruch und Steine;

3. Schlämme mit mehr als 65 % Was-sergehalt (TS = 35 %);

4. Abfälle, die mit ausgeschlossenenStoffen vermischt sind.

(4) Die Vorschriften dieser Satzung gel-ten nicht für die in § 2 Abs. 2 KrWGgenannten Stoffe.

(5) Die Stadt kann im Einzelfall mit Zu-stimmung der Regierung von Mittel -franken Abfälle gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1oder solche bei denen die Sicherheitder umweltverträglichen Beseitigungim Einklang mit der Abfallwirtschafts-planung des Landes durch einen an-deren Entsorgungsträger oder Drittengewährleistet ist, ganz oder teilweisevon der Entsorgung ausschließen. DieStadt kann die Besitzer solcher Abfäl-le verpflichten, die Abfälle bis zur Ent-scheidung der zuständigen Abfall-behörde so zu lagern, dass das Wohlder Allgemeinheit nicht beeinträchtigtwird.

§ 5 Anschluss- und Benutzungs-recht/-zwang

(1) Jeder Eigentümer von bebautenGrundstücken und die sonstigen ding-lich zum Besitz des Grundstückes Be-rechtigten (insbesondere Erbbaube-rechtigte, Wohnungs- und Teileigentü-mer, Dauerwohn- und Dauernutzungs-berechtigte im Sinne des Wohneigen-tumsrechts, Nießbraucher) im Stadtge-biet, haben im Rahmen dieser Sat-zung das Recht und die Pflicht, dasGrundstück an die öffentliche Einrich-tung der Abfallentsorgung anzusch-ließen (Anschlussrecht und -zwang).Die Grundstückseigentümer werdenvon ihrer Verpflichtung nicht dadurchbefreit, dass neben ihnen andere ver-pflichtet sind.

(2) Jeder nach Abs. 1 Anschlusspflich-tige und jeder sonstige Abfallbesitzer(z. B. Mieter, Pächter) ist vorbehaltlichder Regelungen in § 6 verpflichtet, dieauf dem Grundstück oder die sonstbei ihm angefallenen Abfälle den Ein-richtungen und Anlagen der städti-schen Abfallentsorgung satzungs-gemäß zu überlassen (Benutzungs-zwang). Hierzu ist er auch berechtigt(Benutzungsrecht).

(3) Abfälle zur Beseitigung aus ande-ren Herkunftsbereichen als privatenHaushaltungen, für die wegen ihrer Art,

Menge oder ihres unregelmäßigen An-falls eine Sammlung in Behälternnach § 10 unzweckmäßig ist, könnenmit Zustimmung der Stadt vom Abfall-erzeuger/-besitzer selbst oder durcheinen Beauftragten eingesammelt undbefördert werden. Die Abfälle sindnach Maßgabe dieser Satzung bereit-zustellen.

(4) Soweit Abfälle nach § 4 Abs. 2 und5 ganz oder teilweise von der Entsor-gung durch die Stadt ausgeschlossensind, ist der Besitzer der Abfälle nachden Vorschriften des KrWG sowie desBayAbfG verpflichtet, diese einer hierfürzugelassenen Abfallentsorgungsein-richtung zu überlassen.

5) Soweit Abfälle nach § 4 Abs. 3 ganzoder teilweise von dem Einsammelnund Befördern durch die Stadt ausge-schlossen sind, ist der Besitzer der Ab-fälle verpflichtet, diese selbst oderdurch einen Beauftragten einzusam-meln und zu befördern und den Ein-richtungen und Anlagen der städti-schen Abfallentsorgung satzungs-gemäß zu überlassen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungenvom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Benutzungszwang gemäß § 5Abs. 2 besteht nicht, soweit Abfälle

1. nach § 4 Abs. 2 von der Abfallent-sorgung ausgeschlossen sind;

2. durch gemeinnützige Sammlung ei-ner ordnungsgemäßen und schadlo-sen Verwertung zugeführt werden;

3. nach vorheriger Zustimmung derStadt im Rahmen einer gewerblichenSammlung einer ordnungsgemäßenund schadlosen Verwertung zugeführtwerden, wenn und soweit dies derStadt nachgewiesen wird und nichtüberwiegende öffentliche Interessenentgegenstehen.

Die Nrn. 2 und 3 gelten nicht für ge-fährliche Abfälle.

(2) Vom Anschluss- und Benutzungs-zwang für Abfälle zur Verwertung sindprivate Haushaltungen befreit, wenndie Abfälle zur Verwertung durch denAbfallbesitzer selbst auf dem an diestädtische Abfallentsorgung ange-schlossenen Grundstück ordnungs-gemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG verwertet werden (Ei-genverwertung). Die ordnungsgemäßeund schadlose Eigenverwertung istder Stadt auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Vom Anschluss- und Benutzungs-zwang an die Biotonne sind privateHaushaltungen befreit, wenn die An-schlusspflichtigen darlegen, dass sie

in der Lage sind, sämtliche Bioabfällezu kompostieren. Auf Antrag kann aufdie Zuteilung eines gesonderten Ab-fallbehälters für Bioabfälle verzichtetund ein Gebührenabschlag erteilt wer-den. Voraussetzung ist, dass dasGrundstück im Verhältnis zur Anzahlder Bewohner groß genug ist, d.h.dass in der Regel je Bewohner 50 m2

unversiegelte Fläche für die Aufbrin-gung des selbst erzeugten Komposteszur Verfügung stehen.

(4) Eine Befreiung vom Anschluss- undBenutzungszwang kommt für Erzeugeroder Besitzer von Abfällen zur Beseiti-gung aus anderen Herkunftsbereichenals privaten Haushaltungen, insbeson-dere bei Industrie und Gewerbebetrie-ben, nur dann in Betracht, wenn siedie bei ihnen anfallenden Abfälle zurBeseitigung in eigenen Anlagen besei-tigen (Eigenbeseitigung) und keineüberwiegenden öffentlichen Interesseneine Überlassung der Abfälle zur Be-seitigung erfordern.

Überwiegende öffentliche Interessensind insbesondere dann gegeben,wenn ohne eine Abfallüberlassung andie Stadt als öffentlich-rechtlicher Ent-sorgungsträger die Entsorgungssicher-heit, der Bestand, die Funktionsfähig-keit oder die wirtschaftliche Auslas -tung der vorhandenen oder künftigenkommunalen Abfallentsorgungsanla-gen oder Abfallentsorgungseinrichtun-gen beeinträchtigt wird.

(5) Befreiungen sind schriftlich zu be-antragen und unter Vorlage geeigneterUnterlagen zu begründen. Die Befrei-ung wird im Einzelfall unter Vorbehaltdes jederzeitigen Widerrufs erteilt undkann mit Bedingungen und Auflagenverbunden sowie befristet werden. EineBefreiung wird widerrufen, wenn eineBeeinträchtigung des Wohls der Allge-meinheit, insbesondere durch Gefähr-dung der Schutzgüter nach § 15 Abs.2 KrWG zu erwarten ist.

§ 7 Benutzung der öffentlichenEinrichtung / Anfall von Abfällen, Eigentumsübergang

(1) Die Benutzung der öffentlichen Ein-richtung zur Abfallentsorgung beginntmit der Aufstellung der gemäß dieserSatzung zur Verfügung gestellten Ab-fallbehälter, im Falle des Ausschlussesvom Einsammeln und Befördern mitder in zulässiger Weise bewirkten Be-reitstellung der Abfälle bei der betref-fenden Abfallentsorgungsanlage.

(2) Abfälle gelten als zum Einsammelnund Befördern angefallen, wenn siebereitgestellt sind. Als bereitgestelltgelten Abfälle, wenn sie in aufgestellteoder zugelassene Behälter eingege-

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ben sind oder bei den Sammelstellenabgegeben wurden. Sperrmüll wird imGrundstück bereitgestellt. In Ausnah-mefällen ist die Bereitstellung desSperrmülls auf dem öffentlichen Geh-weg gestattet. Im Übrigen gelten Ab-fälle als angefallen, wenn sie sat-zungsgemäß bereitgestellt sind.

(3) Es ist unbefugten Dritten nicht ge-stattet, in Abfallbehältern bereitgestell-te Abfälle zu durchsuchen oder weg-zunehmen.

(4) Zugelassene Abfälle gehen in dasEigentum der Stadt bzw. eines von ihrbeauftragten Dritten über, sobald sie ineinem Abfallbehälter nach § 10 Abs. 2oder 3 überlassen, auf die Sammel-fahrzeuge verladen oder bei den städ-tischen Abfallentsorgungsanlagenbzw. bei den Anlagen beauftragterDritter angenommen worden sind.

(5) Für Abfälle zur Verwertung aus an-deren Herkunftsbereichen als privatenHaushaltungen können die städti-schen Einrichtungen zur Abfallentsor-gung benutzt werden, soweit es sichum haushaltsübliche Mengen handeltund das anschlusspflichtige Grund-stück über ein ausreichendes Behäl-tervolumen für Abfälle zur Beseitigungverfügt.

§ 8 Förderung der Kreislaufwirt-schaft (Vermeiden, Wieder -verwenden und Verwerten)

(1) Die Menge der zugelassenen Abfäl-le ist soweit möglich und zumutbardadurch gering zu halten, dass Abfäl-le vermieden, wiederverwendet oderstofflich verwertet werden. Die Stadtberät ihre Bürger und Gewerbebetriebe.

(2) Bei Veranstaltungen ist der Stadtauf Verlangen ein Abfallkonzept vorzu-legen, das die Maßnahmen zur Abfall-vermeidung und -trennung enthält.Nach der Veranstaltung ist der Stadtein Abfallbericht über die angefallenenAbfälle nach Art und Menge vorzule-gen.

(3) Bei Veranstaltungen, die auf öffent-lichen Straßen, Wegen und Plätzen,sowie in Einrichtungen der Stadtdurchgeführt werden, dürfen Speisenund Getränke nur in pfandpflichtigen,wiederverwendbaren Verpackungenund Behältnissen ausgegeben wer-den; diese Pflicht gilt insbesondere fürVerkehrsflächen, die im Eigentum derStadt stehen. Eine Befreiung von die-ser Pflicht kann im Einzelfall erteiltwerden, wenn Belange des öffentli-chen Wohls dies erfordern.

§ 9 Anzeige und Antragspflicht

(1) Der Grundstückseigentümer hat derStadt für das anschlusspflichtige

Grundstück die für die Abfallentsor-gung und die Gebührenberechnungwesentlichen Daten mitzuteilen; dazugehören insbesondere Angaben zumerstmaligen Anfall von Abfällen, zu de-ren Art und voraussichtlichen Menge,zur Anzahl der Bewohner des Grund-stücks und Angaben zum Behälter-standplatz. Der erstmalige Anfall vonAbfällen und jede Veränderung sindder Stadt spätestens zwei Wochenvorher anzuzeigen. Abfallbehälter, dienicht mehr benötigt werden, müssenvom Grundstückseigentümer unter An-gabe des Grundes zwei Wochen vordem gewünschten Abzugstermin ab-gemeldet werden.

(2) Für Grundstücke, auf denen sichkeine oder nicht ausschließlich priva-te Haushaltungen befinden, sind ne-ben dem Grundstückseigentümerauch die Besitzer und Erzeuger vonAbfällen zu den vorgenannten Meldun-gen und zur Auskunft über die für dieBerechnung des Mindestbehältervolu-mens erforderlichen Angaben nach § 10 Abs. 5 bis 7 verpflichtet.

(3) Wechselt der Grundstückseigentü-mer, so sind sowohl der bisherige alsauch der neue Grundstückseigentü-mer verpflichtet, die Stadt unverzüglichvom Eigentumswechsel zu benach-richtigen.

(4) Der Grundstückseigentümer istdafür verantwortlich, dass stets eineausreichende Anzahl von Abfallbehäl-tern in ausreichender Größe auf demGrundstück vorhanden ist. Er muss zu-sätzlich benötigte Abfallbehälter unver-züglich beantragen. Wird ein Antragnicht gestellt, obwohl die vorhandenenBehälter für Abfälle zur Beseitigungnicht ausreichen, stellt die Stadt nacheinmaliger erfolgloser Aufforderungdes Verpflichteten die zusätzlich erfor-derlichen Behälter für Abfälle zur Be-seitigung auf.

§ 10 Abfallbehälter

(1) Die Stadt legt fest, welche Abfall-behälter zu verwenden sind und stelltdiese zur Verfügung. Die von der Stadtzur Verfügung gestellten Behälter blei-ben städtisches Eigentum und werdenvon der Stadt unterhalten. Über denAustausch entscheidet die Stadt.Behälter für die Entsorgung von ge-werblichen Siedlungsabfällen könnennach Zustimmung der Stadt vom An-schlusspflichtigen auf eigene Kostenbereitgestellt werden.

(2) Art, Anzahl, Größe und Zweck derAbfallbehälter, deren Standplatz aufdem Grundstück, die Trennung der Ab-fälle sowie die Häufigkeit und der Zeit-punkt der Anfuhr richtet sich unter

Berücksichtigung der Interessen desAnschlusspflichtigen nach abfallwirt-schaftlichen Belangen. Auf Antrag kön-nen gemeinsame Behälter für mehre-re Grundstücke aufgestellt werden. Umdie Abfuhr wirtschaftlich durchzu-führen, ist die Anzahl der Abfallbehäl-ter möglichst gering zu halten. Ein An-spruch auf einen bestimmten Abfall-behälter (Art, Anzahl, Größe) bestehtnicht.

(3) Abfälle zur Beseitigung aus privatenHaushaltungen und gewerbliche Sied-lungsabfälle, die im Einzelfall zusätz-lich anfallen, können in besonders ge-kennzeichnete Abfallsäcke eingefülltwerden. Die bereitgestellten Säckewerden im Rahmen der Müllabfuhrmitgenommen. Die Abfallsäcke werdenvon der Stadt gebührenpflichtig aus-geben.

(4) Fallen auf Grundstücken Abfälleaus anderen Herkunftsbereichen alsprivaten Haushaltungen an, ist für dieAbfuhr von gewerblichen Siedlungsab-fällen zur Beseitigung mindestens ein80l-Behälter bereitzuhalten.

(5) Unbeschadet von Abs. 4 wird fürAnfallstellen von gewerblichen Sied-lungsabfällen die erforderliche Min-dest-Behältergröße pro Woche wiefolgt festgestellt:

1. Krankenhäuser, Kliniken und ähnli-che Einrichtungen: 3 Liter/Woche jeBeschäftigter und je Bett

2. Schulen, Kindergärten, Bildungsein-richtungen u.ä.: 1 Liter/Woche je Per-son (Schüler, Kinder, Lehrer, sonstigesPersonal)

3. private und öffentliche Verwaltung,Geldinstitute, Verbände, Krankenkas-sen, Versicherungen, selbständig Täti-ge der freien Berufe, selbstständigeHandels-, Industrie- und Versiche-rungsvertreter u.ä.: 3 Liter/Woche jeBeschäftigter

4. Schank- und Speisewirtschaften,Imbissstuben u.ä.: 20 Liter/Woche jeBeschäftigter

5. Gaststättengewerbe, die nur alsSchankwirtschaft konzessioniert sind,Eisdielen, Cafés u.ä.: 15 Liter/Woche jeBeschäftigter

6. Beherbergungsbetriebe: 3 Liter/Wo-che je Bett

7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel:20 Liter/Woche je Beschäftigter

8. sonstiger Einzel- und Großhandel,Nahrungsmittelhandwerkbetriebe (z.B.Bäckereien, Metzgereien), Indus trie,Handwerk und übriges Gewerbe: 7 Liter/Woche je Beschäftigter

Werden auf einem Grundstück mehre-re der vorgenannten Nutzungen betrie-ben, werden die Mindestkapazitätennach Nr. 1 bis 8 addiert.

Beschäftigte im Sinne dieses Absatzessind alle in einem Betrieb oder einersonstigen Einrichtung Tätige (z.B. Ar-beitnehmer, Unternehmer, mithelfendeFamilienangehörige, Auszubildende)einschließlich Zeitarbeitskräfte. Be-schäftigte, die weniger als die Hälfteder branchenüblichen Arbeitszeit be-schäftigt sind, werden bei der Veranla-gung zu einem Viertel berücksichtigt.

Für Schwimmbäder, Friedhöfe, Vereins-häuser und ähnliche Einrichtungenohne ständige Bewirtschaftungen wirdein Behältervolumen festgesetzt, dassich nach der tatsächlichen Nutzungder Einrichtung unter Berücksichti-gung der Abs. 1, 2 und 4 richtet. Ent-sprechend wird in Fällen, in denen kei-ne Regelung enthält, verfahren.

Abweichend von Abs. 5 Satz 1 kannauf Antrag bei durch den Abfallerzeu-ger bzw. Abfallbesitzer nachgewiese-ner Nutzung von Vermeidungs- undVerwertungsmaßnahmen ein geringe-res Mindestbehältervolumen zugelas-sen werden. Die Stadt legt aufgrundder vorgelegten Nachweise und gege-benenfalls eigener Ermittlungen undErkenntnisse das zur Gewährleistungeiner ordnungsgemäßen Entsorgungerforderliche Behältervolumen fest.

(6) Bei Grundstücken, auf denen Abfäl-le aus privaten Haushaltungen undAbfälle aus anderen Herkunftsberei-chen anfallen, die gemeinsam gesam-melt werden können, wird das sichaus Abs. 5 ergebende Behältervolu-men auf das nach Abs. 1 und 2 zurVerfügung zu stellende Behältervolu-men angerechnet, wenn sichergestelltist, dass sämtliche auf dem Grund-stück anfallenden Abfälle zur Beseiti-gung unter Berücksichtigung der Ab-fuhrhäufigkeit in den gemeinsamenAbfallbehältern für Abfälle zur Beseiti-gung ordnungsgemäß aufgenommenwerden können. Bei der Anrechnungnach Satz 1 wird pro Person in einemprivaten Haushalt ein rechnerischesAbfallbehältervolumen für Abfälle zurBeseitigung von 15 Litern pro Wocheangenommen.

(7) Reicht das bereitgestellte Behälter-volumen wiederholt nicht aus, so hatder Grundstückseigentümer die Auf-stellung eines größeren und ausrei-chenden Behältervolumens zu dulden.

§ 11 Abfalltrennung

(1) Abfälle zur Beseitigung und Abfällezur Verwertung sind getrennt zu haltenund ausschließlich in den jeweils

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6 Bekanntmachungen Nr. 22 / 3.11.2016

dafür vorgesehenen Abfallbehältern zuüberlassen bzw. bei den entsprechen-den Annahmestellen (z.B. Gartenabfall-sammelstellen, Kompostierungsanla-ge, Anlagen des Zweckverbandes Ab-fallwirtschaft in der Stadt Erlangen undim Landkreis Erlangen-Höchstadt –Zweckverband Abfallwirtschaft) abzu-geben.

(2) Abfälle zur Verwertung sind nachfolgenden Maßgaben getrennt zu hal-ten:

1. Bioabfälle und organisch verunrei-nigte Papierabfälle (z.B. Filtertüten,Küchenpapier, Lebensmitteltüten, Pa-piertaschentücher) müssen, soweit sienicht auf dem eigenen Grundstückkompostiert werden, in die Biotonnen(grüne Abfallbehälter) eingegeben wer-den. Dabei sind organische Küchen-abfälle insbesondere aus hygieni-schen Gründen in geeignetes Papiereinzuwickeln oder mit geeignetemStrukturmaterial (z.B. unbehandelte Sä-gespäne, trockene Gartenabfälle) zuvermischen;

2. Gartenabfälle dürfen nur in die Bio-tonne eingegeben werden, wenn derDurchmesser der Äste nicht mehr als5 cm beträgt. Alle Gartenabfälle kön-nen bei den Gartenabfallsammelstel-len oder der städtischen Kompostie-rungsanlage abgegeben werden; sper-rige Pflanzenabfälle (z.B. Baum- undStrauchschnitt) sind bei der Kompos -tierungsanlage abzugeben. Die Sam-melstellen dürfen nur zu den von derStadt bekannt gegebenen Terminenbenutzt werden;

3. Papierabfälle (Papier, Pappe undKartonagen) müssen in die gesonder-ten Abfallbehälter für Papier (blaue Ab-fallbehälter) eingegeben werden. Fallenim Einzelfall größere Mengen Papier-abfälle an, als über den zur Verfügunggestellten Abfallbehälter entsorgt wer-den können, sind diese an den Anla-gen des Zweckverbandes Abfallwirt-schaft anzudienen;

4. Elektro- und Elektronikaltgeräte ausprivaten Haushaltungen sind im Rah-men der Sperrmüllabfuhr gesondertbereitzustellen bzw. können direkt zuden Anlagen des Zweckverbandes Ab-fallwirtschaft oder – soweit vorhanden– bei weiteren Erfassungssystemenangeliefert werden.

(3) Verkaufsverpackungen im Sinnevon § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verpackungs-verordnung vom 21. August 1998 (BG-BI. I S. 2379) in der jeweils geltendenFassung, insbesondere Verkaufsver-packungen aus Glas, Weißblech, Al-uminium, Kunst- und Verbundstoffen,sind von der Abfallentsorgung durch

die Stadt ausgeschlossen und dürfennicht in die Restmüllbehälter -graueTonne- eingegeben werden. Sie sinddem von den Rücknahmeverpflichte-ten eingeführten Sammelsystem (Alt-glascontainer, Metallcontainer, gelberSack, gelbe Tonne) zuzuführen.

§ 12 Benutzung der Abfallbehälter

(1) Abfallbehälter müssen vom Benut-zungspflichtigen pfleglich behandeltund sauber gehalten werden. Die Ab-fallbehälter dürfen nur verwendet wer-den, um Abfälle bereitzustellen.

(2) Die Abfallbehälter sind stets ge-schlossen zu halten und dürfen nursoweit befüllt werden, dass sich derDeckel schließen lässt. Die Stadt istnicht verpflichtet, überfüllte Behälter zuleeren.

3) Alle Einwirkungen auf die Abfall-behälter oder die Abfälle in den Behäl-tern, welche die Behälter beschädigen,die Abfuhr erschweren oder eine Ver-wertung der Abfälle beeinträchtigenkönnen, sind verboten.

Dies gilt insbesondere für

1. das Einschlämmen, Einstampfenoder Entlüften sowie das maschinelleVerdichten der Abfälle in den Behäl-tern;

2. das Verbrennen von Abfällen in denBehältern;

3. das Einfüllen von sperrigen, heißen,flüssigen oder anderen Rückständen,die Behälter, Sammelfahrzeuge oderEntsorgungsanlagen beeinträchtigenoder übermäßig verschmutzen können;

Die Haftung für Schäden, die durchunsachgemäße Behandlung der Ab-fallbehälter oder durch Einbringennicht zugelassener Gegenstände anden Sammelfahrzeugen entstehen,richtet sich nach den gesetzlichenVorschriften.

(4) Der Betrieb von Verdichtungsgerä-ten für Abfall (ausgenommen Müll-pressbehälter) ist nicht zulässig. DerEinsatz von Müllpressbehältern mussfür jede Anfallstelle von der Stadt ge-nehmigt werden. Die Genehmigung istspätestens zwei Wochen vor Einsatzder Geräte schriftlich zu beantragen.Die Stadt kann die stets widerruflicheGenehmigung mit Auflagen und Be-dingungen versehen und unter denVorbehalt nachträglicher Auflagen er-teilen.

(5) Die auf den öffentlichen Sammel-containern und an den sonstigenSammelstellen angegebenen Benut-zungszeiten sind einzuhalten. BeimBefüllen der Behälter ist Lärm mög-lichst zu vermeiden.

(6) Es ist verboten, Abfallbehälter mitdafür nicht zugelassenen Stoffen oderin nicht zulässiger Weise zu befüllen.Dies gilt insbesondere für das Einfül-len von Erdaushub, Bauschutt undSteinen in die Behälter sowie das Ein-füllen von Bioabfällen entgegen § 11Abs. 2 Nrn. 1 und 2.

(7) Werden die Behälter nicht ord-nungsgemäß befüllt, ist die Stadt nichtverpflichtet, die Behälter zu leeren.Werden wiederholt Abfallbehälter nichtordnungsgemäß befüllt, kann die Stadtdie Behälter abziehen.

§ 13 Standplätze und Transport-wege für Abfallbehälter

(1) Der Anschlusspflichtige hat dafürzu sorgen, dass die auf dem Grund-stück aufgestellten Abfallbehälter denBenutzungspflichtigen und zum Ab-transport und der Überwachung zu-gänglich sind. Hierzu ist auf demGrundstück ein Standplatz einzurich-ten und in den Bauvorlagen auszu-weisen.

(2) Standplätze und Transportwege fürdie Abfallbehälter müssen wie folgtangelegt sein:

1. Der Standplatz muss frei zugängigsein und über eine ausreichendeebenerdige Stellfläche für die jeweilsverwendeten Behälter verfügen. DasAufstellen von Behältern in Innenräu-men kann in Ausnahmefällen zugelas-sen werden.

2. Der Standplatz ist grundsätzlich inmöglichst kurzer Entfernung zum Fahr-bahnrand einer befahrbaren öffentli-chen Straße oder zum nächstmögli-chen Haltepunkt des Entsorgungsfahr-zeuges in der Art und Weise einzu-richten, dass ein Rückwärtsfahren desEntsorgungsfahrzeuges nicht erforder-lich ist.

3. Standplätze und Transportwegemüssen mit tragfähigem und trittsi-cherem Material befestigt sein, dessenOberfläche den Transport der Behälternicht erschwert (z.B. keine Rasengitter-steine bei Rollcontainern).

4. Sofern Standplätze verschlossenwerden (z.B. Einhausungen), ist der Ab-fallentsorgung Zugang mittels sog.Mülltonnendreikantschlüssel (8 mm)zu gewähren.

5. Standplätze und Transportwegemüssen am Abfuhrtag in verkehrssi-cherem Zustand (insbesondere freivon Schnee und Eis) sowie frei vonHindernissen und bei Dunkelheit aus-reichend beleuchtet sein.

6. Der Transportweg vom Standplatz zuden Entsorgungsfahrzeugen darf bei

Abfallbehältern mit einen Volumen biszu 240 Liter 15 Meter nicht über-schreiten. Bei Abfallbehältern mit ei-nem Volumen größer als 240 Liter darfder Transportweg vom Standplatz zuden Entsorgungsfahrzeugen 10 Meternicht überschreiten. Transportwegedürfen nur bis zu einer Steigung von2,5 % ausgebildet werden.

7. Der Transportweg muss für Abfall-behälter bis 240 Liter mindestens 1,00Meter und für größere Abfallbehältermindestens 1,50 Meter breit sein. Be-finden sich auf dem TransportwegTüren, müssen diese feststellbar sein(ausgenommen Brandschutztüren).

8. Führt ein Transportweg durch Haus -eingänge/-flure, müssen die Durch-gänge mindestens 2,50 Meter hochsein und am Abfuhrtag dürfen imTransportweg keine Gegenstände (z.B.Fahrräder, Kinderwägen) abgestelltsein.

9. Die Aufstellung von Behälterschrän-ken ist nicht erforderlich. WerdenBehälterschränke aufgestellt, müssendiese den jeweils geltenden DIN-Vor-schriften und VDI-Richtlinien entspre-chen. Die Unterkanten der Türen dür-fen maximal 5 cm über dem Trans-portweg liegen. Die Behälterschränkemüssen sich ohne Schlüssel öffnenlassen. Die Schranktüren sind entspre-chend ihrem Inhalt zu beschriften.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Ab-holung der Abfallbehälter, wenn dieZugangs- und Zufahrtsvoraussetzun-gen in Abs. 2 Nrn. 1 – 9 nicht gege-ben sind. In diesem Fall muss der Ver-pflichtete die Behälter am Tag der Ab-fuhr selbst zum Halteplatz des Entsor-gungsfahrzeuges stellen und nach derEntleerung zurücktransportieren. EinAnspruch auf eine Gebührenermäßi-gung besteht dabei nicht.

(4) Sind Straßen oder Straßenab-schnitte vorübergehend mit Entsor-gungsfahrzeugen nicht befahrbar (z.B.wegen Straßenbauarbeiten), so habendie Benutzungspflichtigen die Abfall-behälter während dieser Zeit zur nächsten mit dem Entsorgungsfahr-zeug befahrbaren Straße zu bringen.

§ 14 Abfuhr

(1) Die Stadt legt den Abfuhrrhythmusfest. Die Restmüllbehälter werden inder Regel alle 14 Tage entleert. Bio-tonnen werden in der Regel einmalwöchentlich entleert. Der für die Abho-lung vorgesehene Wochentag wirdvon der Stadt bekannt gegeben. Fälltder vorgesehene Wochentag auf einengesetzlichen Feiertag, so erfolgt dieAbholung an einem anderen Werktag.Muss der Zeitpunkt der Abholung ver-

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legt werden, wird dies nach Möglich-keit bekannt gegeben. Die Stadt kannim Einzelfall oder für einzelne Abfuhr-bereiche einen längeren oder kürzerenZeitraum für die Abfuhr festlegen. An-sprüche auf Gebührenermäßigungkönnen hieraus nicht geltend gemachtwerden.

(2) Für Abfälle, die gelegentlich ingrößeren Mengen anfallen, können aufAntrag besondere Abfuhren durchge-führt oder zusätzliche Abfallbehälterbereitgestellt werden.

(3) Die Abfallbehälter werden vomMüll abfuhrpersonal zur Entleerungvom Standplatz abgeholt, entleert undwieder zurückgestellt (Vollservice). DieVerpflichteten haben dafür zu sorgen,dass der Behälterstandplatz am Ab-holtag ab 6:00 Uhr für das Personalder Müllabfuhr ungehindert zugäng-lich ist. Es besteht kein Anspruch aufAbholung, wenn die Zugangsmöglich-keiten nicht gewährleistet sind; in die-sem Fall ist die Stadt bis zur nächstenturnusgemäßen Abfuhr von der Ab-fuhrpflicht befreit.

(4) Abfallsäcke müssen am Abholtagbis 6:00 Uhr fest verschlossen amStandplatz der Abfallbehälter bereitge-stellt werden.

§ 15 Betretungs- und Über -wachungsrecht, Anordnungen

(1) Die Benutzungspflichtigen sind ver-pflichtet, das Aufstellen von Abfall-behältern sowie das Betreten derGrundstücke zum Zwecke der Abfuhrund zur Überwachung der Getrennt-haltung und Verwertung zu dulden (§ 19 Abs. 1 KrWG).

(2) Das Betretungsrecht schließt insbe-sondere die Überwachung und Kon-trolle der ordnungsgemäßen undschadlosen Eigenverwertung von Ab-fällen auf den Grundstücken privaterHaushaltungen ein, soweit die Stadtals öffentlich-rechtlicher Entsorgungs-träger die Überwachung und Kontrolleim Einzelfall als erforderlich ansieht.

(3) Die Anordnungen der Beauftragtensind zu befolgen. Wird einer Anord-nung im Sinne dieser Satzung nichtinnerhalb einer angemessenen Fristentsprochen, so ist die Stadt berech-tigt, die erforderlichen Maßnahmenauf Kosten des Benutzungspflichtigendurchzuführen oder von anderendurchführen zu lassen.

§ 16 Mitwirkungs- und Duldungspflichten

(1) Wer die Entsorgungsanlagen und -einrichtungen der Stadt benutzt, istverpflichtet, die für eine ordnungs-gemäße Abfallwirtschaft benötigten

Auskünfte zu erteilen und alle notwen-digen Maßnahmen zu treffen, damitAbfälle umweltverträglich entsorgt wer-den können.

(2) Ist zu besorgen, dass Abfälle, die inAnlagen/Einrichtungen der städtischenAbfallentsorgung angeliefert werdensollen, schädliche Bestandteile enthal-ten, welche die Entsorgung beein-trächtigen oder gefährden können,kann die Stadt vom Abfallerzeugerrechtzeitig vor der Anlieferung die Vor-lage eines Nachweises über die che-misch-physikalische Beschaffenheitder Abfälle fordern. Die Analyse ist mitgeeigneten und anerkannten Metho-den vom Abfallerzeuger selbst odervon einem Sachverständigen durchzu-führen. Der Untersuchungsumfang istvorher mit der Stadt abzustimmen. DieKosten der Analyse trägt der Abfaller-zeuger.

§ 17 Gefährliche Abfälle (Schadstoffhaltige Abfälle)

(1) Die in privaten Haushaltungen an-fallenden gefährlichen Abfälle müssenvom übrigen Abfall getrennt gehaltenund bei der mobilen Schadstoffsam-melstelle oder den Anlagen desZweckverbandes Abfallwirtschaft ab-gegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fürhaushaltsübliche Kleinmengen ver-gleichbarer Abfälle aus Gewerbe- undDienstleistungsbetrieben, soweit siegemeinsam mit den in Abs. 1 ge-nannten Abfällen entsorgt werden kön-nen. Im Übrigen sind gefährliche Ab-fälle aus Gewerbe- und Dienstleis -tungsbetrieben nach den gesetzlichenBestimmungen zu entsorgen.

§ 18 Sperrmüll

(1) Die Stadt entsorgt den in privatenHaushaltungen anfallenden Sperrmüllin haushaltsüblicher Menge. Wieder-verwendbare Gegenstände sollen kari-tativen Organisationen oder sonstigenAbnehmer/innen zugeführt werden.

(2) Von der Sperrmüllentsorgung aus-geschlossen sind:

1. Renovierungs- und Baustellenabfäl-le z.B. Türen, Fenster, Bauholz, Wasch-becken, Badewannen, Klosetts u.ä.;

2. Öltanks und ähnliche Behältnisse;

3. gefährliche Abfälle;

4. Abfälle zur Verwertung, die nach § 11 Abs. 2 getrennt gehalten werdenmüssen, insbesondere Glas, Papierund Gartenabfälle;

5. Bauschutt, Erdaushub;

6. Haus- und Gewerbeabfall;

7. Autoreifen, Autoteile.

Die Stadt kann weitere Arten vonSperrmüll ausschließen, wenn geeig-nete Annahmestellen oder entspre-chende Rücknahmeverpflichtungen fürHersteller und/oder Vertreiber beste-hen. Von der Sperrmüllentsorgungebenfalls ausgeschlossen sind Abfälle,die auf Grund ihrer Größe ( > 2 m) oderihres Gewichts ( > 50 kg) nicht verla-den werden können. Die Stadt kanndie Abfuhr des Sperrmülls insbeson-dere zum Schutz des Abfuhrpersonalsvon Auflagen abhängig machen. Wer-den die Auflagen nicht erfüllt, kann dieStadt die Abfuhr ablehnen. Im Zwei-felsfall entscheidet die Stadt, welcheGegenstände als Sperrmüll entsorgtwerden.

(3) Sperrmüll wird auf Antrag unter An-gabe von Art und Menge des Abfallsund des Grundstücks, abgeholt. Ab-fuhrzeitpunkt und Abholstelle werdenvon der Stadt festgesetzt und dem An-tragsteller mitgeteilt. Die bereitgestellteSperrmüllmenge darf 10 m3, soweit imEinzelfall nicht anderes mit der Stadtvereinbart ist, nicht überschreiten.Sperrmülleinzelteile dürfen nicht län-ger als 2 m und schwerer als 50 kgsein. Der Antragsteller oder eine vonihm beauftragte voll geschäftsfähigePerson muss bei der Abholung anwe-send bzw. telefonisch erreichbar sein,soweit die Stadt nicht eine Ausnahmezulässt. Die angemeldeten Gegenstän-de sind am Abholtag bis 6:30 Uhr aufPrivatgrund (z.B. Hof, Garten) des Ab-fallbesitzers bereitzustellen. Der Trans-portweg vom Abholort zu den Entsor-gungsfahrzeugen darf dabei 10 mnicht überschreiten. Ist dies nichtmöglich, ist der Sperrmüll auf öffentli-chem Grund so bereitzustellen, dassder Fahr- und Fußgängerverkehr nichtbehindert wird. Abfälle, die nicht durchdie Sperrmüllabfuhr entsorgt wordensind, hat der Abfallbesitzer unverzüg-lich zurückzunehmen.

(4) Sperrmüll ist so bereitzustellen,dass die Möglichkeiten zur Wiederver-wendung und Verwertung genutzt wer-den können, d.h. sortiert nach Metall,Holz, Elektro- und Elektronikaltgeräteund dem übrigen Sperrmüll.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entspre-chend auch für Sperrmüll aus anderenHerkunftsbereichen als privaten Haus-haltungen, wenn es sich um haus halts -typischen Sperrmüll in haushaltsübli-chen Mengen handelt und das ent-sprechende Grundstück über ein aus-reichendes Behältervolumen für Abfäl-le zur Beseitigung verfügt und an dieAbfallentsorgung der Stadt ange-schlossen ist.

§ 19 Erdaushub und Bauschutt

(1) Erdaushub ist so auszubauen, zwi-schen zu lagern und abzufahren, dasseine Vermischung mit anderen Abfäl-len unterbleibt. Erdaushub ist auf derBaustelle wieder zu verwenden bzw.an anderer Stelle der Wiederverwen-dung zuzuführen. § 202 des Bauge-setzbuches bleibt unberührt.

(2) Bereits auf der Baustelle bzw. An-fallstelle müssen Abfälle zur Beseiti-gung, Erdaushub, Straßenaufbruch,Bauschutt, Abfälle zur Verwertung,Baustellenabfälle, asbesthaltige Abfäl-le, Dämmstoffe aus künstlichen Mine-ralfasern und gefährliche Abfälle ge-trennt gehalten werden.

Es sind insbesondere folgende Abfällegetrennt zu erfassen und zu verwerten:

1. Bauschutt (Beton, Ziegel, Steine);

2. Holz, Metalle, Glas;

3. Papier/Pappe/Kartonagen;

4. Kunststoffe.

Fallen weitere Abfälle zur Verwertungan, sind auch diese getrennt zu erfas-sen und zu verwerten. Der Einsatz vonmobilen Aufbereitungsanlagen fürBauschutt kann von der Stadt im Ein-zelfall gefordert werden, wenn eineumfassende Verwertung anderweitignicht sichergestellt werden kann. ZurErfüllung der Pflichten nach den Sät-zen 1 und 2 müssen in ausreichen-dem Maße Sammelbehälter auf derBaustelle bereitgestellt werden.

(3) Schadstoffhaltiger Bauschutt undBaustellenabfälle sind unter Berück-sichtigung der einschlägigen Vor-schriften getrennt zu erfassen und zuentsorgen.

(4) Umbau und Abbruchmaßnahmensollen so durchgeführt werden, dassnoch brauchbare Bauteile einer Wie-derverwendung zugeführt werden kön-nen und gefährliche Abfälle getrennterfasst werden.

(5) Für die Einhaltung dieser Bestim-mungen ist der Bauherr bzw. dessenBeauftragter verantwortlich.

§ 20 Durchführung von abfallwirt-schaftlichen Maßnahmen Anlagen und Einrichtungen

(1) Die Stadt führt die abfallwirtschaft-lichen Maßnahmen nach dieser Sat-zung in der Regel selbst durch; siekann sich zur Erfüllung der Aufgabenauch geeigneter Dritter bedienen.

(2) Die Stadt stellt im Rahmen ihrer öf-fentlichen Einrichtung nach dieserSatzung folgende Abfallentsorgungs-einrichtungen mit der jeweils genann-ten Zweckbestimmung zur Verfügung:

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8 Bekanntmachungen Nr. 22 / 3.11.2016

1. Kompostierungsanlage Neuenwei-herstraße 11 zur Annahme von Gar-tenabfällen;

2. Gartenabfallsammelstellen zur An-nahme von Gartenabfällen in haus-haltsüblichen Mengen;

3. mobile Schadstoffsammlung für dieAnnahme von gefährlichen Abfällen;

4. Sperrmüllabfuhr zum Einsammelnund Befördern von Sperrmüll;

5. Müllabfuhr zum Einsammeln undBefördern von Abfällen;

(3) Als Einrichtungen und Anlagen derstädtischen Abfallentsorgung geltenauch diejenigen, die von beauftragtenDritten oder dem Zweckverband Abfall-wirtschaft betrieben werden. Die Stadtkann vorschreiben, dass bestimmteAbfälle diesen Einrichtungen zuzu-führen sind, um Abfälle zu verwerten,damit Anlagen der städtischen Abfall -entsorgung geschont werden oder dieWirtschaftlichkeit von Entsorgungsan-lagen verbessert wird.

(4) Soweit Dritte abfallwirtschaftlicheAufgaben im Auftrag der Stadt wahr-nehmen, stehen den Mitarbeitern die-ser Unternehmen die Rechte der Stadtzu.

§ 21 Betriebsstörungen

Wird der Betrieb von Anlagen/Einrich-tungen der städtischen Abfallentsor-gung infolge höherer Gewalt, durchbehördliche Anordnung oder auszwingenden betrieblichen Gründenvorübergehend eingeschränkt oderunterbrochen oder werden Maßnah-men der Abfallentsorgung verspätetdurchgeführt (z. B. Streik, betriebsnot-wendige Arbeiten), so werden die frag-lichen Maßnahmen baldmöglichstnachgeholt. Der Entsorgungsberech-tigte hat in diesen Fällen keinen An-spruch auf Ersatz des entstehendenSchadens oder auf Gebührenminde-rung.

§ 22 Überwachung von Entsorgungsanlagen und -einrichtungen

(1) Die Stadt überwacht die Benutzungihrer abfallwirtschaftlichen Anlagenund Einrichtungen, um Verstöße gegendiese Satzung auszuschließen undGefahren für die Umwelt durch eineunsachgemäße Entsorgung von Abfäl-len zu vermeiden.

(2) Zum Zwecke der Überwachung istdie Stadt insbesondere befugt,

1. den Inhalt von Abfallbehältern jeder-zeit zu kontrollieren;

2. Anlagen und Einrichtungen gewerb-licher oder sonstiger wirtschaftlicher

Unternehmen sowie öffentliche Ein-richtungen, in denen Abfälle entstehenund/oder behandelt werden, auf Mög-lichkeiten zur Abfallvermeidung, insbe-sondere Verminderung ihrer Mengeund Schädlichkeit, sowie auf Eig-nung zum Erreichen der Ziele derstädtischen Abfallwirtschaft untersu-chen zu lassen.

§ 23 Gebühren

Die Stadt erhebt für die Benutzung derstädtischen Abfallentsorgung Ge-bühren nach Maßgabe einer besonde-ren Gebührensatzung.

§ 24 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Stadt kann Anordnungen zurDurchsetzung der Pflichten nach die-ser Satzung im Einzelfall treffen.

(2) Für die Erzwingung der in dieserSatzung vorgeschriebenen Handlun-gen, Duldungen oder Unterlassungensind die Vorschriften des BayerischenVerwaltungszustellungs- und Voll-streckungsgesetzes anzuwenden.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GOkann mit Geldbuße bis zu 2.500 Eurobelegt werden, wer

1. entgegen § 4 Abs. 2 ausgeschlos-sene Abfälle der städtischen Abfallent-sorgung zuführt;

2. entgegen § 5 Abs. 1 ein Grundstücknicht an die städtische Abfallentsor-gung anschließt;

3. entgegen § 5 Abs. 2 die Einrich-tung/Anlagen der städtischen Abfal-lentsorgung nicht benutzt;

4. entgegen § 7 Abs. 3 angefalleneAbfälle durchsucht, wegnimmt oderbehandelt;

5. entgegen § 9 seiner Anzeige- undAntragspflicht nicht nachkommt;

6. entgegen § 10 Abs. 2 Abfälle in nichtzugelassenen Behältern bereitstellt;

7. entgegen § 10 Abs. 5 bis 7 keinausreichendes Abfallbehältervolumenvorhält;

8. entgegen § 11 Abfälle nicht getrennthält oder überlässt;

9. Abfallbehälter entgegen § 12 Abs. 3behandelt;

10. entgegen § 13 Abs. 2 die Stand-plätze und die Transportwege nicht freivon Hindernissen und nicht in ver-kehrssicherem Zustand hält;

11. Müllpressbehälter ohne Genehmi-gung oder entgegen den Anschluss-und Betriebsbedingungen nach § 12Abs. 4 betreibt;

12. entgegen § 15 Abs. 1 die erforder-lichen Auskünfte nicht erteilt;

13. den Verpflichtungen gemäß § 17nicht nachkommt;

14. entgegen § 18 Abs. 2 nicht zuge-lassene Abfälle zur Abholung bereit-stellt und/oder Sperrmüll entgegen § 18 Abs. 3 nicht getrennt bereitstellt;

15. entgegen § 19 Erdaushub und Ab-fälle nicht getrennt hält;

16. einer Anordnung nach § 24 nichtoder nicht unverzüglich nachkommt.

(2) Daneben kann eine Ahndung vonOrdnungswidrigkeiten nach anderenBestimmungen, insbesondere nachdem Kreislaufwirtschaftsgesetz unddem Bayerischen Abfallwirtschaftsge-setz in Betracht kommen.

§ 26 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft. Gleichzeitigtritt die Satzung über die Vermeidung,Verwertung und Beseitigung von Abfäl-len (Abfallwirtschaftssatzung - AbfS -)vom 15.3.2006 (Die amtlichen SeitenNr. 6 vom 23.3.2006) außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde vomStadtrat Erlangen am 29.9.2016 be-schlossen. Sie wird hiermit ausgefer-tigt.

Erlangen, den 17.10.2016Stadt ErlangenDr. Florian JanikOberbürgermeister

Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

a) Öffentlicher Auftraggeber (Vergabe-stelle): Stadt Erlangen - Tiefbauamt -Schuhstraße 40, 91052 Erlangen, Tel.:09131/86 23 94, Fax: 09131/86 21 11,E-Mail: [email protected]

b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/AVergabenummer: 160801KI

c) Angaben zum elektronischen Verga-beverfahren und zur Ver- und Ent-schlüsselung der Unterlagen: Keinelektronisches Vergabeverfahren.

d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen

e) Ort der Ausführung: Erlangen - Stadtgebiet

f) Art und Umfang der Leistung, ggf.aufgeteilt in LoseSanierung Stützmauer SchützenwegTeil 3Straßenaufbruch: 25 m2

Bodenaushub für Baugrube: 30 m3

Fundamente aus Stahlbeton: 5,0 m3

Mauer aus Stahlbeton : 14,0 m3

Natursteinverblendung: 35 m2

Stahlgeländer: 24 mAsphaltarbeiten: 25 m2

Randeinfassung: 20 m

g) Angaben über den Zweck der bau-lichen Anlage oder des Auftrags, wennauch Planungsleistungen gefordertwerden

h) Aufteilung in Lose: nein

i) AusführungsfristenBeginn der Ausführung: 20.3.2017Fertigstellung oder Dauer der Leistun-gen: 28.4.2017

j) Nebenangebote: nur in Verbindungmit einem Hauptangebot zugelassen

k) Anforderung der Vergabeunterlagen:Submissionsstelle der Stadt Erlangenim Gebäudemanagement (GME),Schuhstraße 40, 91052 Erlangen, Post -adresse: Stadt Erlangen, 91051 Erlan-gen, Tel.: 09131/86 23 27, E-Mail: [email protected], ab7.11.2017

l) Kosten für die Übersendung der Ver-gabeunterlagen in Papierform: Für dieÜbersendung der Vergabeunterlagenin Papierform gilt:Höhe der Kosten: 10,- EuroZahlungsweise: Barzahlung bei Selbst -abholung bzw. Verrechnungsscheck ingleicher Höhe.Es wird eine Datendiskette DA83 zurVerfügung gestellt werden. Bei Verwen-dung dieser Datei wird um Rückgabeeiner Datendatei DA84 gebeten.Das eingezahlte Entgelt wird nicht er-stattet.

o) Anschrift, an die die Angebote zurichten sind: Stadt Erlangen, Gebäu-demanagement, Submissionsstelle,Schuhstraße 40, 91052 Erlangen

p) Sprache, in der die Angebote abge-fasst sein müssen: Deutsch

q) Angebotseröffnung: 22.11.2016, 10:30 Uhr

Ort: Submissionsstelle der Stadt Erlan-gen im Gebäudemanagement (GME),Schuhstraße 40, 91052 Erlangen

Personen, die bei der Eröffnung anwe-send sein dürfen: Bieter und deren Be-vollmächtigte

r) geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen

s) Wesentliche Finanzierungs- undZahlungsbedingungen und/oder Hin-weise auf die maßgeblichen Vorschrif-ten, in denen sie enthalten sind

t) Rechtsform der/ Anforderung an Bie-tergemeinschaften: gesamtschuldne-risch haftend mit bevollmächtigtemVertreter

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Nr. 22 / 3.11.2016 Bekanntmachungen 9

u) Nachweise zur Eignung: Präqualifi-zierte Unternehmen führen den Nach-weis der Eignung durch den Eintrag indie Liste des Vereins für Präqualifikati-on von Bauunternehmen e.V. (Präquali-fikationsverzeichnis). Bei Einsatz vonNachunternehmen ist auf gesondertesVerlangen nachzuweisen, dass diesepräqualifiziert sind oder die Vorausset-zung für die Präqualifikation erfüllen.

Nicht präqualifizierte Unternehmen ha-ben zum Nachweis der Eignung mitdem Angebot das ausgefüllte Form-blatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunter-nehmen sind auf gesondertes Verlan-gen die Eigenerklärungen auch fürdiese abzugeben. Sind die Nachunter-nehmen präqualifiziert. reicht die An-gabe der Nummer, unter der diese inder Liste des Vereins für Präqualifikati-on von Bauunternehmen e.V. (Präquali-fikationsverzeichnis) geführt werden.

Gelangt das Angebot in die engereWahl, sind die Eigenerklärungen (auchdie der Nachunternehmen) auf geson-dertes Verlangen durch Vorlage der inder „Eigenerklärung zur Eignung“ ge-nannten Bescheinigungen zuständigerStellen zu bestätigen. Bescheinigun-gen, die nicht in deutscher Spracheabgefasst sind, ist eine Übersetzung indie deutsche Sprache beizufügen.

Das Formblatt 124 (Eigenerklärung zurEignung) ist erhältlich unter http://www.innenministerium.bayern.de/as-sets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_verga-be_bauauftraege_formblatt_124_ei -generklaerung_20160418.pdf und liegtden Vergabeunterlagen bei.

Darüber hinaus hat der Bieter zumNachweis seiner Fachkunde folgendeAngaben gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3VOB/A zu machen.

v) Ablauf der Zuschlags- und Binde-frist: 30.11.2016

w) Nachprüfung behaupteter VerstößeNachprüfungsstelle (§ 21 VOB/A)Regierung v. Mittelfranken, Postfach 606,91511 Ansbach

Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Art der Leistung: Innentüren

Ausführungsfrist: 25. KW 2017 bis 28. KW 2017

Eröffnungstermin: 1.12.2016, 10:15 Uhr

Ablauf der Bindefrist: 13.1.2017

Gebühr Ausschreibungsunterlagen:10,00 Euro

Ort der Leistung: Erlangen, NeubauVerwaltungsgebäude EB77

Auftraggeber (Vergabestelle): Stadt Er-langen, Amt für Gebäudemanagement,Rathausplatz 1, 91052 Erlangen, Tel.09131/86 23 27, Fax 09131/86 29 91,[email protected]

Hinweis: Der vollständige Bekanntma-chungstext ist unter www.erlangen.de,unter „Stadtverwaltung/Ausschreibun-gen“ zu finden.

Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Art der Leistung: Leichtmetallbauarbei-ten (Brandschutzelemente)

Ausführungsfrist: 19. KW 2017 bis 28. KW 2017

Eröffnungstermin: 1.12.2016, 10:30 Uhr

Ablauf der Bindefrist: 13.1.2017

Gebühr Ausschreibungsunterlagen:10,00 Euro

Ort der Leistung: Erlangen, NeubauVerwaltungsgebäude

Auftraggeber (Vergabestelle): Stadt Er-langen, Amt für Gebäudemanagement,Rathausplatz 1, 91052 Erlangen, Tel.09131/86 23 27, Fax 09131/86 29 91,[email protected]

Hinweis: Der vollständige Bekanntma-chungstext ist unter www.erlangen.de,unter „Stadtverwaltung/Ausschreibun-gen“ zu finden.

Vollzug der Bayer. BauordnungFür das Bauvorhaben „Errichtung ei-nes Mehrfamilienhauses mit 20 Woh-nungen und Tiefgarage auf demGrundstück Fürther Straße 12a, 12b,12c, Gemarkung: Bruck, Flurstück: 1/2,1/3, 1/4, 1/5" wurde mit Bescheid vom5.10.2016 eine Baugenehmigung mitdem Aktenzeichen 2016-770-VV erteilt.Die Baugenehmigung wird hiermitgemäß Art. 66 Abs. 2 der Bayer. Bau-ordnung bekannt gemacht. Die Plan-unterlagen können während der übli-chen Öffnungszeiten im Bauaufsichts -amt, Gebbertstr. 1, Zimmer 223, einge-sehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann inner-halb eines Monats nach seiner Be-kanntgabe Klage beim BayerischenVerwaltungsgericht Ansbach, Prome-nade 24 - 28, 91522 Ansbach schrift-

lich oder zur Niederschrift des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelledieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, die Be-klagte (Stadt Erlangen) und den Streit-gegenstand bezeichnen und soll ei-nen bestimmten Antrag enthalten. Diezur Begründung dienenden Tatsachenund Beweismittel sollen angegeben,der angefochtene Bescheid soll imOriginal oder in Abschrift (Kopie) bei-gefügt werden. Der Klage und allenSchriftsätzen sollen Abschriften für dieübrigen Beteiligten beigefügt werden.

Zahlungstermine fürGemeindesteuern undHausabgaben Am 15. November 2016 werden folgen-de Gemeindesteuern und Hausabga-ben fällig:

Grundstückslasten

Grundsteuer, Abfallentsorgungs- undStraßenreinigungsgebühren für das 4. Vierteljahr 2016 nach dem zuletzterteilten Grundabgabenbescheid.

Niederschlagswasser

für das 4. Vierteljahr 2016 nach demzuletzt erteilten Gebührenbescheid.

Gewerbesteuern

Vorauszahlungen für das 4. Vierteljahr2016 nach dem zuletzt erteilten Ge-werbesteuerbescheid.

An die Zahlung dieser Steuern undAbgaben wird hiermit öffentlich erin-nert. Die Stadtkasse bittet, die Steuernund Abgaben bis 15. November 2016auf das Konto 31 bei der Stadt- und Kreissparkasse Erlangen (IBAN:DE79 7635 0000 0000 0000 31, BIC:BYLADEM1ERH) oder auf ein anderesBankkonto der Stadtkasse einzuzahlenbzw. zu überweisen. Damit die Zahlun-gen ordnungsgemäß verbucht werdenkönnen, ist auf dem Einzahlungs- oderÜberweisungsbeleg das Kassenzei-chen zu vermerken. Sofern eine Ein-zugsermächtigung erteilt wurde, wer-den die Steuern und Abgaben durchdie Stadtkasse abgebucht.

Stadt Erlangen

Die amtlichen SeitenAmtsblatt der Stadtverwaltung Erlangen

Stadt Erlangen

Herausgeber:Stadt Erlangen, Bürgermeister- und Presseamt,Zentrale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Rathausplatz 1, 91051 Erlangen

Redaktion: Dr. Christofer Zwanzig (verantwortlich)Christina Fink

Auflage: 400 Stück

Erscheinungsweise: 14-tägigGedruckt erhältlich: Rathaus (Infotresen), Volkshoch-schule (Friedrichstraße 19), Stadtbibliothek (Markt-platz 1), Sparkasse Hauptfiliale (Hugenottenplatz 5),Tourist-Information (Goethestraße 21a)Außerdem kann das Amtsblatt als Newsletter per E-Mail abonniert werden. Anmeldung [email protected] und vergangene Ausgaben finden Sie zudem im Internet unter www.erlangen.de/das.

Druck: Druckhaus Haspel Erlangen, Inh. M. HaspelWilli-Grasser-Straße 13a, 91056 Erlangen,Telefon 9 20 07 70, Telefax 9 20 07 60Gedruckt auf 100% Recycling-Altpapier

Redaktionsschluss für Ausgabe 23/2016:Donnerstag, 10. November 2016, 11:00 Uhr