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Stellvertretung

Stellvertretung. Praktisch ernorm wichtige Regelung: –Erweiterung des rechtlichen Aktionsradius Rechtsgeschäftliche Stellvertretung, §§ 164 ff. –Teilnahme

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Stellvertretung

• Praktisch ernorm wichtige Regelung:– Erweiterung des rechtlichen Aktionsradius

• Rechtsgeschäftliche Stellvertretung, §§ 164 ff.

– Teilnahme der Geschäftsunfähigen am Rechtsverkehr • Gesetzliche Vertretung, zB § 1629

– Teilnahme der an sich handlungsunfähigen Gesellschaften, Vereine und Körperschaften

• Organschaftliche Vertretung, §§ 26 BGB, 125 HGB, 37 GmbHG.

• Die drei Formen können nebeneinander vorliegen– GmbH kann neben dem GF weitere rechtsgeschäftliche

Vertreter haben.

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Wirkung der Stellvertretung:

• Das Rechtsgeschäft wirkt für und gegen den Vertretenen

• Dieser wird berechtigt und verpflichtet

• Der Vertreter wird nicht Vertragspartei

• Deswegen zB auch Vertretung durch Minderjährige möglich, § 165

• Für diesen rechtlich neutral

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Vier Voraussetzungen:

• Stellvertretung muss zulässig sein – Gewisse Rechtsgeschäfte sind höchstpersönlicher Natur,

Vertretung ist unzulässig – Eheschließung (§ 1311), Testamentserrichtung (§ 2064)

• Vertreter muss eine eigene WE abgeben – Keine Anwendung der Vertretungsregeln bei Realhandlungen

und im Deliktsrecht– Abgrenzung vom Boten

• Im Namen des Vertretenen – Schutz des Vertragspartners: Soll wissen, mit wem er kontrahiert

• Mit Vertretungsmacht – Schutz des Vertretenen vor Fremdbestimmung

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Willenserklärung des Vertreters:

• § 164 ff. unanwendbar auf Realhandlung• Angestellter Dachdecker setzt Haus in

Brand. Anspruch gegen die Dachdecker- GmbH als Arbeitgeber?

• Anspruchsgrundlage vertraglich? • Deliktisch? • In beiden Fällen fehlt die Handlung der

GmbH• Zurechnung?

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Willenserklärung des Vertreters:

• Auch Übergabe (§ 929) ist Realakt • Stellvertretung also nur bei der Einigung möglich• Wie erfolgt die Übergabe? • Angestellte können Besitzdiener (§ 855) sein• Geschäftsherr dann weiter Besitzer • Bei Übergabe durch selbständige Transportperson liegt

mittelbarer Besitz vor, § 868• Aus dem Transportvertrag ist der Veräußerer

weisungsberechtigt • Daher mittelbarer Besitzer • Besitzübergabe liegt vor.

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Abgrenzung zum Boten:

• Bote überbringt eine fremde WE, Vertreter äußert eigene

• Abgrenzungsmerkmal: Entscheidungsspielraum • Dabei können auch einem Vertreter Vorgaben

gemacht werden: Gegenstand, Preis etc. • Soweit überhaupt Spielraum bleibt, genügt das

für Vertretung• Ergänzend kann auch auf den äußeren Eindruck

abgestellt werden • Empfängerhorizont

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Bedeutung der Unterscheidung:

• Geschäftsfähigkeit: – Bote kann jeder sein– Vertretung setzt zumindest beschränkte GF voraus

• Irrtum: – Irrtum des Boten berechtigt immer zur Anfechtung

nach § 120 – Irrtum des Vertreters wird dem Vertretenen

zugerechnet, § 166 • Anfechtung nur, wenn ein inhaltlicher Anfechtungsgrund

gegeben ist (§§ 119 I, II, 123) • Allein die falsche Übermittlung ist beim Vertreter kein

Anfechtungsgrund

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Offenkundigkeit der Vertretung

• Soll dem anderen Teil Gewissheit über Person des Vertragspartners verschaffen – Wichtig für Beurteilung der Kreditwürdigkeit etc.

• Frage, ob nur für mich, nur für den anderen oder für beide – Auch das geht: Häufig zB bei Reiseverträgen

• Muss nicht ausdrücklich erfolgen• Innerer Wille ist unerheblich, Empfängerhorizont

entscheidet – Architekt handelt im Namen des Bauherrn – Angehöriger bei Krankenhausaufnahme im Namen des

Patienten – Sammelbesteller im Versandhandel im Namen des Versenders– Rechtsanwalt handelt für sich und die Sozietät

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Unterscheidung wichtig:

• Fehlende Offenkundigkeit führt zum Eigengeschäft des Vertreters– Irrtum darüber gesetzlich irrelevant– Haftung als Vertragspartner

• Fehlende Vertretungsmacht führt zur Genehmigungsmöglichkeit des angeblich Vertretenen – Wenn (-), Eigenhaftung nach § 179 – Die aber Ausnahmen kennt, §§ 179 II, III

• Völlig andere Lösung, Frage darf nicht offen bleiben.

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Ausnahmen von der Offenkundigkeit:

• Handeln für den Betriebsinhaber– Erkennbar unternehmensbezogenes Geschäft – Reparatur des Firmenwagens, Anmietung von

Büroräumen– Firma (§ 17 HGB) muss nicht richtig gebraucht sein – Es wird der jeweilige Inhaber des Unternehmens

verpflichtet

• Geschäft für den, den es angeht– Bargeschäft des täglichen Lebens– Person des Vertragspartners ist gleichgültig – Hier wird ohne weiteres der Vertretene verpflichtet.

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Handeln „unter fremden Namen“

• Person tritt unter dem Namen eines anderen auf• Benutzt fremden Namen als eigenen

– Gibt sich etwa als Heino aus (und sieht dem auch ähnlich, das arme Schwein) und:

– Mietet unter dem Namen ein Hotelzimmer im Fürstenhof

– Schließt mit der Firma Hörsturz Records einen Plattenvertrag

• Wer wird verpflichtet? • Gegen wen hat der Vertragspartner Ansprüche?

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Handeln „Unter fremdem Namen“

• Rechtsfolge hängt von der Interessenlage des Vertragspartners ab:– Ist die Person des Namensträgers gleichgültig, kommt

Vertrag mit dem Handelnden zustande• Dem Wirt ist es gleichgültig, wie der Gast heißt• Hauptsache ist, der Gast zahlt• Hier also Vertrag mit der Person, die übernachtet hat• Unabhängig vom verwendeten Namen.

– Beim Plattenvertrag kann hingegen nur der echte Heino korrekt erfüllen

• Namensträger ist zentral für den Vertragszweck• Anwendung der Vertretungsregeln • Unter falschem Namen Handelnder wird wie vollmachtloser

Vertreter behandelt (§ 179).

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Vertretungsmacht

• Folgt aus Vertrag, Gesetz oder Organstellung – Vertragliche Vertretungsmacht = Vollmacht – Empfangsbedürftige, einseitige WE– Kann auch gegenüber dem vorgesehenen

Vertragspartner (Außenvollmacht), Dritten oder der Allgemeinheit erklärt werden (§ 171)

– Grds. nicht formbedürftig, § 167 II – Selbst wenn zu schließendes Geschäft formbedürftig – Ausnahme: Unwiderrufliche Vollmacht

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Vollmacht

• Kann vom Vollachtgeber inhaltlich konkretisiert werden

• Hier Vorsicht: – Vollmacht ist zu unterscheiden von dem

schuldrechtlichen Grundgeschäft– Auftrag, Geschäftsbesorgung, Dienstvertrag,

Arbeitsvertrag – Separat zu beurteilen:

• Auftrag an Minderjährigen scheitert an § 107, Vollmacht ist möglich, § 165.

• Ungültigkeit des Grundgeschäfts führt nicht dazu, dass ohne Vertretungsmacht gehandelt wurde.

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Vollmacht und Grundgeschäft

• Problem bei Beschränkung der Befugnis• Kann nur das Grundgeschäft oder auch

die Vollmacht betreffen• Vor allem bei der Außenvollmacht:

– Geschäftsherr erwähnt ggü. dem VP die Beschränkung nicht

– Vollmacht nach außen unbeschränkt, nur im Innenverhältnis pflichtwidrig, wenn sich Vertreter nicht an die Beschränkung hält.

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Vollmacht und Grundgeschäft• Beim Erlöschen Abstraktion gelockert: • § 168: im Zweifel Erlöschen beider Rechtsverhältnisse

– Aber nur „Im Zweifel“• Wo ausdrücklich etwas anders erklärt ist• Oder sich etwas anders aus den Umständen ergibt, • Da besteht kein Zweifel

– Die „Im Zweifel“- Regelungen stellen eine Vermutung für eine bestimmte Interessenlage auf, die im Einzelfall widerlegt werden kann.

– Beispiel: Vollmacht wurde gerade über den Tod hinaus erteilt• Bevollmächtigter sollte zum Beispiel nach dem Tod des Vollmachtgebers

eine Schenkung vollziehen – Außerdem ist isolierter Widerruf der Vollmacht möglich, bei

fortbestehendem Grundverhältnis– Unwiderrufliche Vollmacht muss zumindest aus wichtigem Grund

widerrufbar sein, § 314

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Schutz des guten Glaubens

• Widerruf der Vollmacht oder inhaltliche Beschränkungen führen zum Handeln ohne Vertretungsmacht – Dabei kann der Geschäftsherr detaillierte Vorgaben machen – zB Preisgrenze festsetzen – Überschreitung führt zum Handeln ohne Vertretungsmacht

• Problem für den Vertragspartner:– Wie soll er das erkennen? – Kommt Gutglaubensschutz in Betracht? – Schutz desjenigen, der von wirksamer Vollmacht ausging?

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Schutz des guten Glaubens:

• Lösung des Gesetzes: – Im HGB/Wirtschaftsrecht weitgehend anerkannt– zB bei Prokura, Handlungsvollmacht, Geschäftsführer– §§ 50, 54, 126 HGB, 37 GmbHG

• Im BGB anerkannt, wenn die Vollmacht dem Dritten gegenüber erteilt, ihm mitgeteilt oder öffentlich bekanntgemacht wurde– § 170 – 173 BGB – Ebenso bei Verwendung einer Vollmachtsurkunde– Vertreter gilt als bevollmächtigt, so lange er die Urkunde hat

• Nicht geschützt wird der, der das Fehlen der VM kannte oder kennen musste

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Allgemeiner Rechtsgrundsatz

• Vertrauenshaftung (Canaris 1972)– Erzeugung eines Rechtsscheins – Zurechenbar – Geschäftliche Disposition des anderen Teils – Im Vertrauen auf den scheinbaren Tatbestand – Und in gutem Glauben – Schaden

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Vertrauensschutz:

• §§ 170, 171 passen unter diese Regel:– In der Mitteilung oder öff. Bekanntmachung

oder Ausstellung der Urkunde liegt ein Rechtsscheintatbestand

– Zurechenbar (mit Wissen und Wollen) gesetzt– Der andere vertraut auf die Vertretungsmacht – Kennt das Erlöschen nicht und muss es auch

nicht kennen – Und erleidet einen Schaden, wenn der

Geschäftsherr nicht erfüllt

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Problem: Innenvollmacht

• Es fehlt eine Regel für die reine Innenvollmacht

• Erteilung der VM gegenüber dem Vertreter

• Ohne Information des VP

• Kann auch hier ein Rechtsscheinstatbestand vorliegen?

• 1. Problem: Beredetes Schweigen?

• 2. Problem: Voraussetzungen?

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Fall: BGH NJW 1998, 1854 ff.

• G ist Vertriebsmitarbeiter der M-AG für Finanzdienstleistungen

• Ihm wurde intern Vollmacht erteilt, die von der M-AG angebotenen Produkte „laut Liste“ abzuschließen im Namen der M-AG

• G bietet im Namen der M-AG andere Produkte an und verschwindet mit dem Geld

• Die Kunden verlangen Erfüllung von der M-AG

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Vertragsschluss?

I. Eigene WE des G (+) II. Im Namen der M-AG (+)III. Mit VM? 1. Vollmacht (-), war auf Produkte der Liste

wirksam beschränkt. Kein Fall der unbeschränkten VM im Außenverhältnis (Prokura etc.)

2. §§ 170 – 172 (-), Innenvollmacht 3. Schutz des Guten Glaubens über §§ 170 –

172 hinaus? a) Rechtsscheintatbestand?

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Duldungsvollmacht

• Rechtsscheinstatbestand kann im bewussten Dulden des Handelns liegen

• Dann entsteht nach außen der Eindruck, der Betreffende sei bevollmächtigt– Andere Erklärung: Konkludente VM

• Duldender muss seinerseits Vertretungsmacht für den Verpflichteten haben (hier also GF oä.) – Problem der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins

• Dritter muss gutgläubig sein (§ 173 analog) • Ende der Duldungsvollmacht durch Widerruf wie

rechtsgeschäftliche Vollmacht • Zerstörung des Rechtscheins nach außen erforderlich

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Hier:

• Keine Duldung der M-AG• Bei Erlangung der ersten Kenntnis

Abmahnung und Drohung mit Kündigung • G setzte sein Verhalten fort• Das hätte die M-AG merken können, da

sie seine Umsatzzahlen hatte und diese nicht zurückgingen

• Reicht das aus? • Vollmacht kraft Fahrlässigkeit?

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Anscheinsvollmacht:

• Sicher keine WE• Handlungswillen fehlt• Teil der Lit. daher für c.i.c. auf negatives Interesse • Nach hM kann auch ein fahrlässig verursachter

Rechtsschein genügen • Arg: Auch bei §§ 170-72 genügt zT Fahrlässigkeit• zB Vergessen, sich die Urkunde zurückgeben zu lassen • Fahrlässigkeit: • Mangelnde Überwachung der Mitarbeiter• Verhalten, das es ihnen erleichtert, sich als

bevollmächtigt auszugeben• Hinzukommen muss der Gute Glaube des anderen Teils

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Achtung:

• Nicht ausreichend ist, dass bei der Innenvollmacht der VP an die VM glaubt

• Es muss ein Verhalten des Geschäftsherrn hinzukommen

• Zumindest fahrlässig einen Rechtsschein erzeugt

• Beide Seiten prüfen, nicht nur auf Sicht des Vertragspartners abstellen