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© 1976-2008 RINGLER INFORMATIK AG Steuertipps und Checklisten Erstellt in Zusammenarbeit mit: Dr. Thomas Fischer & Partner AG Werner A. Räber, Geschäftsleitender Partner

Steuertipps und Checklisten - thrag.ch · Jahr gemeinsam, was bei Doppelverdienern in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung führt. Der richtige Hochzeitstermin kann somit Steuern

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© 1976-2008 RINGLER INFORMATIK AG

Steuertipps und Checklisten

Erstellt in Zusammenarbeit mit:

Dr. Thomas Fischer & Partner AG Werner A. Räber, Geschäftsleitender Partner

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Steuertipps 2008

© 1976 - 2008 Ringler Informatik AG Seite 2/63

Inhalt

EINLEITUNG...................................................................................................................5

DIE 10 BESTEN STEUERTIPPS FÜR LOHNBEZÜGER......................................................6 1. Wohnsitzwechsel zum richtigen Zeitpunkt ........................................................................................ 6 2. Nachzahlungen in die Pensionskasse................................................................................................. 6 3. Bausparen .......................................................................................................................................... 6 4. Schuldzinsen senken das steuerbare Einkommen ............................................................................. 7 5. Vermögensertrag optimieren............................................................................................................. 7 6. Einmalprämienversicherungen sind steuerfrei ................................................................................... 7 7. Spenden abziehen ............................................................................................................................. 7 8. Verluste aus Mitarbeiteroptionsplänen vermeiden ............................................................................ 8 9. Heirat bzw. Scheidung und Trennung steuerlich optimieren............................................................. 8 10. Pensionskassenkapital günstig beziehen ........................................................................................... 8

DIE 10 BESTEN STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER .....................................................9 1. Rechtsform der Gesellschaft entscheidet über die Steuerbelastung.................................................. 9 2. Geschäftssitz kann Steuern sparen helfen .......................................................................................... 9 3. Optimierung des Salärbezugs ............................................................................................................ 9 4. Grosszügige Dividendenpolitik ........................................................................................................ 10 5. Vorsorgemöglichkeiten ausschöpfen............................................................................................... 12 6. Wertschriften im Privatvermögen halten.......................................................................................... 12 7. Unternehmensnachfolge rechtzeitig planen ................................................................................... 12 8. Gewerbsmässigkeit vermeiden ........................................................................................................ 12 9. Keine Einzelfirma neben einer AG/GmbH halten ............................................................................. 13 10. Share Deal statt Asset Deal............................................................................................................... 13

DIE 10 BESTEN STEUERTIPPS FÜR LIEGENSCHAFTSBESITZER .................................14 1. Liegenschaften gehören ins Privatvermögen .................................................................................. 14 2. Liegenschaftenerträge fallen am Lageort an .................................................................................... 14 3. Indirekt amortisieren ........................................................................................................................ 14 4. Liegenschaftenunterhalt senkt die Steuerbelastung........................................................................ 15 5. Unternutzungsabzug geltend machen............................................................................................ 15 6. Vermögenssteuer............................................................................................................................. 15 7. Wohneigentumsförderung .............................................................................................................. 16 8. Erbschafts- und Schenkungssteuer .................................................................................................. 16 9. Liquidation von Immobiliengesellschaften ...................................................................................... 16 10. Ferienhaus im Ausland ..................................................................................................................... 16

CHECKLISTE FÜR ABZÜGE VOM EINKOMMEN ..........................................................17 1. Schuldzinsen .................................................................................................................................... 17 2. Beiträge an die AHV, Pensionskasse, Säule 3a ................................................................................... 18 3. Versicherungsprämien ..................................................................................................................... 18 4. Unterhaltsbeiträge und Kinderalimente ........................................................................................... 19 5. Rentenzahlungen............................................................................................................................. 19 6. Krankheits- und Unfallkosten............................................................................................................ 19 7. Behinderungsbedingte Kosten ........................................................................................................ 20 8. Fahrkosten zur Arbeit ....................................................................................................................... 21

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9. Kosten des Wochenaufenthalts........................................................................................................ 22 10. Verpflegungskosten ......................................................................................................................... 22 11. Übrige Berufsauslagen ..................................................................................................................... 22 12. Gewinnungskosten bei Nebenerwerb ............................................................................................. 24 13. Ausbildungs- und Weiterbildungskosten ......................................................................................... 24 14. Reise- und Repräsentationsspesen................................................................................................... 25 15. Kosten eines privaten Arbeitszimmers ............................................................................................. 26 16. Gemeinnützige Zuwendungen ....................................................................................................... 27 17. Unterstützungsleistungen an nahe stehende Personen .................................................................. 28 18. Mitgliederbeiträge und Spenden an politische Parteien .................................................................. 28 19. Zweitverdienerabzug ....................................................................................................................... 29 20. Kosten der Haushalthilfe oder der Fremdbetreuung der Kinder ...................................................... 29 21. Abzug für AHV-Rentner und arbeitsunfähige Steuerpflichtige ......................................................... 29 22. Vermögensverwaltungskosten......................................................................................................... 29

LIEGENSCHAFTEN .......................................................................................................31

Eigenmietwertbesteuerung, Abzug von Schuldzinsen und ................................................................. 31

Unterhalt .................................................................................................................................................. 31

Unterhaltskostenabzug ........................................................................................................................... 32

Abgrenzung zwischen Wert vermehrenden und Wert erhaltenden Aufwendungen......................... 33 1. Abgrenzungskriterien....................................................................................................................... 33 2. Renovation kürzlich erworbener Liegenschaften (Dumont-Praxis)................................................... 34 3. Renovation geerbter Liegenschaften ............................................................................................... 34

Abzugsfähige Unterhaltskosten ............................................................................................................. 35 1. Voraussetzung für Abzugsfähigkeit .................................................................................................. 35 2. Selbstbewohnte Liegenschaften...................................................................................................... 35 3. Unterhaltskosten .............................................................................................................................. 35 4. Vermietete Liegenschaften .............................................................................................................. 36

Energie sparende Aufwendungen/ Umweltschutzkosten .................................................................... 37

Kosten der Denkmalpflege...................................................................................................................... 38

Dauernde Lasten ...................................................................................................................................... 39

Eigenleistungen & steuerliche Fallstricke .............................................................................................. 40

Abzugsfähige Verwaltungskosten.......................................................................................................... 42 1. Bei selbst genutzten Liegenschaften ............................................................................................... 42 2. Bei vermieteten Liegenschaften....................................................................................................... 42

Gewinnungskosten.................................................................................................................................. 43 1. Gewinnungskosten bei Stockwerkeigentum ................................................................................... 43 2. Gewinnungskosten bei Nutzniessung ............................................................................................. 43 3. Gewinnungskosten bei Wohnrecht ................................................................................................. 43 4. Gewinnungskosten bei Einräumung von Baurechten...................................................................... 44

Abzug der effektiven Kosten oder Pauschalabzug? .............................................................................. 45

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1. Die Regelung beim Bund ................................................................................................................. 45 2. Die Regelungen in den Kantonen .................................................................................................... 46

Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten.................................................................................... 47 1. Hypothekarzinsen ............................................................................................................................ 47 2. Baukreditzinsen ................................................................................................................................ 47 3. Baurechtszinsen ............................................................................................................................... 49 4. Übrige Finanzierungskosten ............................................................................................................ 49

Unternutzungsabzug bei selbst bewohntem Wohneigentum ............................................................. 50

STEUERPLANUNG MIT ANLAGEN UND WERTSCHRIFTEN.........................................51 1. Anlagen und Dispositionen, welche Sie vornehmen sollten ............................................................ 51 2. Anlagen und Dispositionen, die Sie vermeiden sollten .................................................................... 51 3. Steuerrabatt für verfallene Mitarbeiteroptionen! .............................................................................. 52

SO VERMEIDEN SIE LÄSTIGE RÜCKFRAGEN DURCH IHR STEUERAMT......................53 1. Unselbständiges Erwerbseinkommen.............................................................................................. 53 2. Nebeneinkommen........................................................................................................................... 53 3. Einkommen aus Einzelfirmen, einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften 53 4. Einkommen aus unverteilten Erbschaften........................................................................................ 54 5. Liegenschaftenerträge ..................................................................................................................... 54 6. Wertschriften- und Beteiligungserträge ........................................................................................... 54 7. Renten und Pensionen..................................................................................................................... 54 8. Kapitalgewinne (Grundstück/ Beteiligungsgewinne) ....................................................................... 54 9. Darlehen und Passivzinsen............................................................................................................... 55 10. Pauschalspesen................................................................................................................................ 55 11. Fahrtkosten ...................................................................................................................................... 56 12. Berufsbedingte Mehrkosten der Verpflegung .................................................................................. 56 13. Fachliteratur, PC, Fax, Natel, Software, Internetkosten ...................................................................... 56 14. Ausbildungs- und Weiterbildungskosten ......................................................................................... 56 15. Abzug für die Kosten privater Arbeitsräume .................................................................................... 57 16. Ehegatten- und Kinderalimente ....................................................................................................... 57 17. Beiträge an die 2. und 3. Säule.......................................................................................................... 57 18. Krankheits- und Unfallkosten............................................................................................................ 57 19. Behindertenbedingte Kosten ........................................................................................................... 57 20. AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen............................................................................................ 57 21. Gemeinnützige Zuwendungen ....................................................................................................... 58

WOHNORTWECHSEL UND UNTERJÄHRIGE STEUERPFLICHT ...................................59 1. Kantonswechsel ............................................................................................................................... 59 2. Wohnsitzwechsel innerhalb des gleichen Kantons .......................................................................... 59 3. Unterjährige Steuerpflicht (Wegzug, Todesfall) ................................................................................ 59

EINSPRACHEN NICHT SCHEUEN.................................................................................61

Mustereinsprache .................................................................................................................................... 62

Mustervollmacht ...................................................................................................................................... 63

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Einleitung

Der Steuerwettbewerb in der Schweiz ist in vollem Gange und täglich gibt es neue Meldungen aus Kantonen, wo die Steuerbelastungen gesenkt werden.

Interessant sind Steuereinsparungen vor allem dann, wenn sie jährlich wiederkehrend sind. Zudem ist Steuerplanung oft ein Mosaik, das sich als ein Paket von verschiedenen Planungsmassnahmen zu einem Ganzen zusammenfügt. Entscheidend ist dabei die Gesamtsumme der jährlichen Einsparungen, die, entsprechend investiert, über die Jahre zu einer deutlichen Beschleunigung des Vermögenszuwachses und damit zu einer wesentlich besseren Altersvorsorge führt.

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung beginnt die Steuerplanung nicht mit der Steuererklärung, denn diese ist reine Vergangenheitsbewältigung. Steuern sparen lassen sich nur durch eine langfristige Planung, wobei die möglichen Planungsmassnahmen je nach persönlicher Situation abweichen, wie Sie aus nachstehender Aufstellung der besten Steuertipps ersehen können.

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Steuertipps 2008

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Die 10 besten Steuertipps für Lohnbezüger

1. Wohnsitzwechsel zum richtigen Zeitpunkt

Die föderalistische Struktur der Schweiz bringt es mit sich: Ihr Wohnsitz entscheidet zu einem wesentlichen Teil über Ihre Steuerbelastung.

Allerdings kann nicht jeder in Freienbach/SZ wohnen. Steht jedoch ohnehin ein Wohnsitzwechsel an, ziehen Sie unbedingt die Steuern in Ihren Standortentscheid mit ein. Und wählen Sie zudem den günstigsten Umzugstermin: Der Steuerpflichtige wird bei einem Kantonswechsel generell dort besteuert, wo er am 31. Dezember seinen Wohnsitz hat. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons folgen die meisten, aber nicht alle Kantone, ebenfalls diesem Prinzip. Pensionskassenauszahlungen sind allerdings von der vorstehenden Regelung nicht betroffen: Diese sind immer an dem bei Fälligkeit geltenden Wohnsitz steuerbar.

2. Nachzahlungen in die Pensionskasse

Nachzahlungen in die Pensionskasse für so genannt fehlende Beitragsjahre sind nach wie vor die beste Möglichkeit, in grösserem Umfang Steuern einzusparen. Besteht gemäss Pensionskassenreglement eine Beitragslücke und sieht das Reglement die Nachzahlung vor, empfiehlt es sich, diese Lücke verteilt auf mehrere Jahre zu schliessen.

Nachzahlungen dürfen erst nach drei Jahren z.B. für Wohneigentum wieder aus der Pensionskasse bezogen werden. Zudem müssen bereits erfolgte Vorbezüge zuerst zurückbezahlt werden, bevor Nachzahlungen für Beitragslücken wieder vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden können.

3. Bausparen

Ein Muss für alle Steuerpflichtigen und heute im Rahmen der Säule 3a möglich. Banksparen ist dabei flexibler als das Versicherungssparen, letzteres jedoch empfehlenswert, wenn zusätzlich ein Erwerbsausfall mitversichert werden soll.

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4. Schuldzinsen senken das steuerbare Einkommen

Schuldzinsen sparen Steuern, dies gilt nach wie vor. Seit 1.1.2001 gilt es, die Schuldzinsenregel zu beachten. Doch schränkt diese den Schuldzinsenabzug nur in wenigen Extremfällen tatsächlich ein, insbesondere bei den heutigen tiefen Zinsen nicht, da ein genereller Freibetrag von CHF 50'000 besteht. Die Schuldzinsenregel gibt dem Steuerpflichtigen vielmehr den Rahmen an, in dem er Schulden machen kann. Dies gilt insbesondere für die Kantone AI, BE und SG, welche die Schuldzinsenregel konsequent im Sinne des Gesetzgebers anwenden und nicht noch zusätzlich im Einzelfall Steuerumgehung prüfen.

5. Vermögensertrag optimieren

Verzinsliche Werte haben für den Anleger den entscheidenden Nachteil, dass die bezahlten Zinsen vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegen, was erheblich auf die Rendite drückt. Dies gilt ebenso für Immobilienerträge, wobei für diese zusätzlich die Steuerbelastung am Lageort massgebend ist. Auf lange Sicht, das heisst auf mehr als 10 Jahre, sind Aktienanlagen sowohl von der Rendite als auch von der Steuerbelastung her nach wie vor die beste Wahl.

Achtung: Schon mit wenigen Transaktionen können Sie als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft werden, was erhebliche Steuernachteile nach sich zieht. Die Eidg. Steuerverwaltung hat dazu das Kreisschreiben Nr. 8 herausgegeben, welches die genauen Rahmenbedingungen festlegt.

6. Einmalprämienversicherungen sind steuerfrei

Der Anleger ist gut beraten, anstelle der konventionellen festverzinslichen Werte entsprechende Produkte zu wählen, die im Rahmen der Säule 3b steuerprivilegiert sind, zum Beispiel gemischte Einmalprämienversicherungen. Steuerlich interessant ist, dass diese Versicherungen bei der Auszahlung steuerfrei sind, wenn gewisse Bedingungen eingehalten sind: Auszahlung der Versicherung frühestens ab Alter 60, Abschluss vor dem 66. Geburtstag, Laufzeit der Versicherung mindestens 5 Jahre sowie Identität von Versicherungsnehmer und versicherter Person.

7. Spenden abziehen

Spenden können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern die begünstigte Organisation gemeinnützig tätig und somit steuerbefreit ist. Je nach Kanton sind 10 – 20 % des steuerbaren Einkommens als Spenden abzugsfähig.

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8. Verluste aus Mitarbeiteroptionsplänen vermeiden

Verfallen Mitarbeiteroptionen ungenutzt, z.B. wegen Kurszerfalls oder wegen Stellenwechsels, kann die bezahlte Steuer (mit Ausnahme einiger Kantone bei Stellenwechsel) nicht zurückgefordert werden. Es entsteht ein „steuerneutraler Kapitalverlust“. Und das Schlimmste daran, der Steuerpflichtige hat keine Möglichkeit, dies zu verhindern. Nur eine Änderung des Optionsplanes kann den unbenutzten Verfall der Option und damit den Verlust der bereits bezahlten Steuer verhindern. Mit der Schaffung von so genannten Phantomoptionen kann die Besteuerung generell auf den Zeitpunkt der Ausübung verschoben werden.

9. Heirat bzw. Scheidung und Trennung steuerlich optimieren

Die meisten Kantone besteuern bei Heirat wie der Bund das ganze laufende Jahr gemeinsam, was bei Doppelverdienern in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung führt. Der richtige Hochzeitstermin kann somit Steuern sparen helfen. - Mit der Scheidung oder Trennung hört die gemeinsame Besteuerung als Ehepaar auf. Mit der Wahl des richtigen Termins lassen sich in der Regel auch hier Steuern sparen. Aus Sicht des Leistenden sollte der nacheheliche Unterhalt als Rente bezahlt werden: Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge sind beim Bund und in allen Kantonen beim Leistenden abzugsfähig, müssen dafür beim Empfänger als Einkommen versteuert werden. Kapitalleistungen dagegen sind steuerlich nie abzugsfähig.

10. Pensionskassenkapital günstig beziehen

Immer mehr Pensionskassen sehen neben der Rente die Möglichkeit vor, das Pensionskassenkapital ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen. Mit einer geschickten Steuerplanung kann beim Kapitalbezug ernorm Steuern gespart werden.

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Steuertipps 2008

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Die 10 besten Steuertipps für Unternehmer

1. Rechtsform der Gesellschaft entscheidet über die Steuerbelastung

Bei der Wahl der Rechtsform eines Unternehmens sollten nicht nur Haftungsüberlegungen im Vordergrund stehen, sondern auch steuerliche Überlegungen mit in Betracht gezogen werden. Die Rechtsform entscheidet über den Besteuerungsort. Der Gewinn einer Einzelfirma wird vollumfänglich am Firmensitz besteuert. Lohn aus einer AG oder GmbH dagegen wird am Wohnsitz steuerlich erfasst. Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften findet eine Aufteilung statt. Die Rechtsform bestimmt aber auch die Möglichkeiten bei der Ausgestaltung der Vorsorge. Der Angestellte seiner eigenen AG oder GmbH ist automatisch bei der 2. Säule versichert und kann so in vielen Fällen von steuerlich absetzbaren Nachzahlungen bei der Pensionskasse profitieren.

2. Geschäftssitz kann Steuern sparen helfen

Grundsätzlich wird das Einkommen am Wohnsitz versteuert, doch gibt es davon gewichtige Ausnahmen für Unternehmer: Der Einzelunternehmer versteuert sein gesamtes, der Kollektivgesellschafter mindestens einen grösseren Teil des Geschäftseinkommens am Sitz der Gesellschaft. Wird somit der Geschäftssitz am richtigen Ort gewählt, stört der Wohnsitz in der Steuerhölle nicht mehr oder zumindest nicht mehr so stark.

3. Optimierung des Salärbezugs

Sind Sie als Unternehmer bei Ihrer eigenen AG oder GmbH angestellt, sollten Sie im Rahmen des steuerlich Akzeptierten ein möglichst hohes Salär beziehen. Damit vermeiden Sie die wirtschaftliche Doppelbelastung des Unternehmensgewinns mit Steuern. Zudem fördert ein hohes Salär den privaten Vermögensaufbau und verhindert damit ein vermögensmässiges Klumpenrisiko. Arbeitet die Partnerin im Betrieb mit, sollte ihr auch ein möglichst hohes Salär ausbezahlt werden. Hohe Saläre führen zwar grundsätzlich zu höheren Steuern, doch steigen gleichzeitig die Steuerplanungsmöglichkeiten im Vorsorgebereich. Mit der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung können von Fall zu Fall neu Dividenden steuerlich vorteilhafter sein als Saläre.

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Steuertipps 2008

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4. Grosszügige Dividendenpolitik

Hintergründe zur privilegierten Dividendenbesteuerung (ab 2007/2008)

Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen in der Schweiz der Gewinnsteuer. Auf den ausgeschütteten Dividenden müssen die Aktionäre überdies Einkommenssteuern entrichten. Zusätzlich unterliegt auch das Eigenkapital einerseits der Kapitalsteuer auf Ebene Gesellschaft und andererseits der Vermögenssteuer beim Aktionär.

Diese wirtschaftliche Doppelbelastung führt dazu, dass die Unternehmen kleinere Gewinne ausschütten. Durch die Einführung einer privilegierten Dividenden-besteuerung werden nun in vielen Kantonen die Anteilsinhaber entlastet.

Bei der direkten Bundessteuer wird die Teilbesteuerung im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführt. Es zeichnet sich ab, dass Anteile, welche im Privatvermögen gehaltene werden und mindestens 10% ausmachen, einer reduzierten Teilbesteuerung der Dividenden von 60% unterliegen.

Keine Sozialversicherungsabgaben auf Dividendenausschüttungen

Die reduzierte Besteuerung der Dividenden schafft den Anreiz, dass die Unternehmer sich anstelle von Lohn lieber Dividendenauszahlen lassen. Auf Dividenden sind keine Sozialversicherungsabgaben geschuldet.

Jahreslöhne, die Fr. 77’400 übersteigen, sind grundsätzlich nicht mehr rentenbildend. Die AHV-Abgabe von rund 13% (inkl. ALV/FAK und Verwaltungskosten) auf diesen Löhnen stellt eine zusätzliche Steuer dar. Dabei sind neben den steuerlichen Überlegungen vor allem auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte, so z.B. die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge zu berücksichtigen.

Rechtsform Einzelfirma oder Kapitalgesellschaft?

Auch die Wahl der Rechtsform ist unter diesem neuen Blickwinkel zu prüfen. Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG oder GmbH könnte interessant sein.

Die privilegierte Dividendenbesteuerung schafft somit eine neue Ausgangslage bei der Steuerplanung und der jährlichen Steueroptimierung.

Eine langfristige Dividendenpolitik mit regelmässigen Ausschüttungen ist auf alle Fälle zu empfehlen. Im Rahmen einer familieninternen Unternehmensnachfolge oder vor einem Firmenverkauf sind oft hohe Dividendenausschüttungen notwendig.

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Steuertipps 2008

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Wohnsitzwechsel kann sich enorm auszahlen

Ein Wohnsitzwechsel sollte man eventuell ins Auge zu fassen. Die Unterschiede bei der Steuerbelastung sind enorm.

Im Hinblick auf einen späteren Wohnsitzwechsel kann es ausnahmsweise auch sinnvoll sein, die Gewinne im Unternehmen zurückzubehalten und – bei Einhaltung gewisser Bedingungen – dem Aktionär lediglich in Form von Darlehen zur Verfügung zu stellen.

Die folgende Grafik zeigt die jüngsten Entwicklungen zur Besteuerung von Einkommen und Vermögen aus qualifizierten Beteiligungen (effektive Besteuerung in Prozent):

Steuer- hoheit

Mindest- beteiliung

Besteuerung der Dividende zum Satz

Entlastung auf dem Vermögen Gültig ab Info

Bund 10% 60% 2008 geplant für 01.01.08, Referendum

AG 10% 40% 50% 2007

AI 10% / 2 Mio. 30% bis 50% aktuell 30%

nein 2007

Satz wird jährlich vom grossen Rat festgelegt, Mindesthaltezeit 1 J

AR 10% / 2 Mio. 50% nein Revisionsentwurf

BE 10% / 2 Mio. 60% nein 2008

BL 10% 50% nein 2008 geplant für 01.01.08

BS - -

FR - -

GE - -

GL 10% 20% nein 2007

GR 10% 50% 50% 2006

JU

LU 5% / 5 Mio. 50% 60% 2005

NE

NW 5% / 5 Mio. 50% 57% 2001

OW 20% 50% nein 2001

SG 10% 50% nein 2007

SH 20% / 2 Mio. 50% 67% 2004

SO 10% 50% nein 2008

SZ 5% 25% nein 2007

TG 5% 50% nein 2007

TI

UR 10% 40% 40% 2007

VD

VS

ZG 5% / 5 Mio. 70% 70% 2007

ZH

Quelle: Diverse Abklärungen und Umfragen bei den Steuerverwaltungen, Stand Dezember 2007. Angaben ohne Gewähr.

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Steuertipps 2008

© 1976 - 2008 Ringler Informatik AG Seite 12/63

5. Vorsorgemöglichkeiten ausschöpfen

Die Vorsorge (2. Säule) bietet enorme Steuersparmöglichkeiten. Richtig koordiniert lässt sich mit entsprechenden Massnahmen die private Steuerbelastung über Jahre erheblich senken.

6. Wertschriften im Privatvermögen halten

Privat sind Kapitalgewinne auf Wertschriften steuerfrei, im Geschäftsvermögen dagegen müssen sie versteuert werden. Dafür können Verluste im Geschäftsvermögen steuerlich genutzt werden.

7. Unternehmensnachfolge rechtzeitig planen

Der Verkauf seines Unternehmens kann lukrativ sein, ist jedoch mit zahlreichen, teils wenig bekannten Steuerfallen verbunden. Gut beraten ist derjenige Unternehmer, der sich mindestens fünf Jahre vor dem geplanten Verkauf mit einem kompetenten Steuerberater zusammensetzt und die möglichen Steuerprobleme im Detail analysiert und entsprechende Massnahmen einleitet.

8. Gewerbsmässigkeit vermeiden

Das Schweizer Steuerrecht nimmt in verschiedenen Fällen Gewerbsmässigkeit an, zum Beispiel beim verstärkten Handel mit Liegenschaften, Wertpapieren und neuerdings auch Wein. Als Folge davon unterliegt der Erlös der Einkommenssteuer und ist zudem mit der AHV belastet. Ein grosser Teil des Gewinns fällt somit an den Fiskus, oder anders gesagt, weniger kann manchmal mehr sein.

Schon mit wenigen Transaktionen können Sie als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler klassifiziert werden, was erhebliche Steuernachteile nach sich zieht. Die Eidg. Steuerverwaltung hat dazu das Kreisschreiben Nr. 8 herausgegeben, welches die genauen Rahmenbedingungen festlegt.

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Steuertipps 2008

© 1976 - 2008 Ringler Informatik AG Seite 13/63

9. Keine Einzelfirma neben einer AG/GmbH halten

Ein Spezialfall der Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn jemand neben einer Einzelfirma eine branchenverwandte AG oder GmbH besitzt. In einem solchen Fall rechnet die Steuerverwaltung die Anteile der Kapitalgesellschaft dem Vermögen der Einzelfirma vor. Der Verkauf der AG oder GmbH ist dann kein steuerfreier privater Kapitalgewinn, sondern fällt in den Geschäftsertrag.

10. Share Deal statt Asset Deal

Der Einzelunternehmer oder Personengesellschafter ist bei einem Unternehmensverkauf klar gegenüber dem Inhaber einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) benachteiligt. Der Erste kann die Firma steuerlich gesehen nicht als Ganzes verkaufen, sondern nur die einzelnen Aktiven (Assets) und muss anschliessend die Firma liquidieren. Der Liquidationserlös unterliegt der Einkommensteuer und zusätzlich der AHV; damit fliessen nicht selten über 50% des Verkaufserlöses an den Fiskus. Der Erlös aus dem Verkauf von Aktien oder Stammanteilen (Shares) ist dagegen – mit wenigen Ausnahmen – steuerfreier privater Kapitalgewinn.

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Steuertipps 2008

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Die 10 besten Steuertipps für Liegenschaftsbesitzer

1. Liegenschaften gehören ins Privatvermögen

Liegenschaften gehören in der Regel ins Privat- und nicht ins Geschäftsvermögen. Eine Firma mit Liegenschaften lässt sich nur schwer verkaufen. Und muss im Rahmen eines Firmenverkaufs oder der Liquidation der eigenen Firma die Liegenschaft ins Privatvermögen überführt werden, ist dies in der Regel mit hohen Steuerfolgen verbunden. Eine gute Lösung ist, die Liegenschaft privat zu halten und im Baurecht an die Firma abzugeben. Bei Einzelfirmen ist die hauptsächliche Nutzung einer Liegenschaft für die Zuteilung entscheidend. Mit Stockwerkeigentum kann vermieden werden, dass ein ganzes Gebäude ins Geschäftsvermögen fällt.

2. Liegenschaftenerträge fallen am Lageort an

Wer sein Vermögen zur Hauptsache in Immobilien investiert hat, kann mit einem mehr oder weniger konstanten Einkommen rechnen. Allerdings unterliegt der Mietertrag, nach Abzug der entsprechenden Schuldzinsen und Unterhaltskosten, vollumfänglich der Einkommenssteuer. Da diese Steuer am Ort der Liegenschaft selber fällig wird, sollten Sie bei einem Liegenschaftskauf unbedingt die Steuerbelastung näher prüfen. Eine einseitige Ausrichtung der Vermögensanlagen in Immobilien bringt aber immer eine hohe

Steuerrechnung mit sich, weshalb eine Vermögensumschichtung in steuerlich vorteilhaftere Anlagen zu prüfen ist, insbesondere bei älteren Liegenschaften, die sich oft nur noch schwer vermieten lassen und bei denen der Mietertrag vielfach durch die laufenden Renovationen fast vollständig aufgefressen wird.

3. Indirekt amortisieren

Erwerbstätige sollten ihre Hypotheken nicht (direkt) amortisieren. Stattdessen sparen Sie das Kapital, welches später für die Rückzahlung benötigt wird, in steuergünstigen Anlagen an.

Zu diesen Anlagen zählen die Säule 3a, verschiedene steuerprivilegierte Produkte der Säule 3b, insbesondere Einmalprämienversicherungen, die Pensionskasse oder Aktien- bzw. Aktienfondsanlagen.

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Steuertipps 2008

© 1976 - 2008 Ringler Informatik AG Seite 15/63

Die Säule 3a bietet den Vorteil, dass die Einzahlungen auf das Vorsorgekonto vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Ausserdem sind die Erträge auf dem Vermögen in der Säule 3a steuerbefreit.

Die indirekte Amortisation lohnt sich dann, wenn die Anlagerendite nach Steuern grösser ist als die zusätzlichen Zinszahlungen aufgrund der konstanten Belehnungshöhe der Hypothek.

4. Liegenschaftenunterhalt senkt die Steuerbelastung

Liegenschaftenunterhalt ist vom Einkommen absetzbar, sofern die Unterhaltsarbeiten werterhaltend und nicht wertvermehrend sind.

Je nach individueller Steuerprogression wird der Liegenschaftenunterhalt somit mit bis zu 45 % vom Staat subventioniert. Liegenschaftenunterhalt senkt deshalb die Steuerrechnung. Bei grossen Renovationen lohnt es sich meist, die Renovationsarbeiten auf zwei oder mehr Steuerjahre zu verteilen, da damit die Progressionsspitze mehrmals gebrochen werden kann.

Bitte beachten: Sinkt das Einkommen aufgrund hoher Renovationskosten unter Null ab, kann durch einen Privaten kein Verlustvortrag in die neue Steuerperiode gemacht werden.

5. Unternutzungsabzug geltend machen

Beim Bund und allen Kantonen kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Eigenmietwert ein Unternutzungsabzug geltend gemacht werden. Eine Unternutzung liegt dann vor, wenn wegen des Auszugs von Familienangehörigen, insbesondere Kindern, aber auch nach dem Tod eines Ehe- oder Lebenspartners von den verbleibenden Bewohnern nicht mehr das ganze Haus oder die ganze Wohnung genutzt wird.

6. Vermögenssteuer

Die Steuerplanungsmöglichkeiten beim Vermögen sind beschränkt. Eine Möglichkeit, von einem günstigeren Vermögensteuertarif zu profitieren, besteht darin, sein Vermögen am richtigen Ort in Liegenschaften zu investieren. Die Vermögenssteuer ist bei Liegenschaften am Lageort geschuldet, allerdings unter Berücksichtigung der anteilmässigen Schulden.

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7. Wohneigentumsförderung

Das Wohneigentumsförderungsgesetz erlaubt den vorzeitigen Kapitalbezug aus der Pensionskasse, wenn die Gelder für den Kauf oder die Renovation von selbst bewohntem Wohneigentum eingesetzt werden. Zulässig ist auch eine Amortisation der auf dem Eigenheim lastenden Hypothek.

Mit einem gestaffelten Bezug der Pensionskassengelder kann in vielen Kantonen die Progression gebrochen und damit die Gesamtbelastung gesenkt werden.

8. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Bei Vermögensübergängen an entfernt oder nicht Verwandte (in den meisten Kantonen zählen dazu auch die Konkubinatspartner) fallen in der Regel hohe Erbschafts- oder Schenkungssteuern an. Ist die Steuerbelastung am Wohnsitzkanton tiefer als am Lagekanton, kann es möglicherweise günstiger sein, die Liegenschaft gegen Darlehen an den zu Begünstigenden zu verkaufen und ihm zu einem späteren Zeitpunkt das Darlehen zu schenken bzw. zu vererben.

9. Liquidation von Immobiliengesellschaften

Bei einer Immobilien-AG unterliegen Mieterträge, aber auch Veräusserungsgewinne, der wirtschaftlichen Doppelbelastung, das heisst, sie werden einmal bei der Gesellschaft und einmal beim Dividendenempfänger besteuert. Aus dieser Sicht wäre die Liquidation der Immobiliengesellschaft sinnvoll, was allerdings oft mit enormen Steuerfolgen verbunden ist. Aufgrund der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung sind Immobiliengesellschaften neu – je nach Kanton – nicht mehr unbedingt nachteilig.

10. Ferienhaus im Ausland

Der Kauf eines Ferienhauses im Ausland sollte auch aus steuerlicher Sicht vorsichtig angegangen werden. Insbesondere die Erbschaftssteuern sind in einigen Ländern exorbitant hoch, weshalb es sich lohnen kann, die Liegenschaft direkt auf den Namen der Nachkommen zu erwerben.

Tipp: Damit Sie Ihre Kinder nicht eines Tages vor die Türe setzen, empfiehlt sich die Begründung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts.

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Checkliste für Abzüge vom Einkommen

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie einen bestimmten Abzug auf der Steuererklärung geltend machen können, so konsultieren Sie am besten zuerst die Wegleitung zur Steuererklärung, die Ihnen zusammen mit den Steuererklärungsformularen zugestellt wurde. Ist Ihnen dann immer noch nicht klar, ob ein Abzug möglich ist und wie er berechnet wird, rufen Sie die Steuerverwaltung an und erkundigen sich bei einem der Steuerkommissäre.

Auch ein Steuerberater kann weiterhelfen, wenn er mit der Steuergesetzgebung und der Steuerpraxis im betreffenden Kanton vertraut ist. Die nachstehenden Aufzählungen geben die allgemeinen Grundsätze wieder.

1. Schuldzinsen

Abzugsfähigkeit und Limitierung Grundsätzlich sind Schuldzinsen vollumfänglich abzugsfähig, vorausgesetzt, die Schuldzinsenregel wird nicht verletzt. Die Höchstgrenze für den Abzug liegt beim Betrag der Bruttovermögenserträge zuzüglich eines Freibetrages von CHF 50'000 (vgl. dazu das Kreisschreiben 1 der ESTV).

Zeitpunkt Abzugsfähig sind Zinsen auch dann, wenn sie noch nicht in Rechnung gestellt wurden, allerdings bereits fällig sind. In diesem Fall Abzug pro rata für die Bemessungsperiode. Vorschüssig geschuldete Zinsen sind ebenfalls abzugsfähig, auch wenn sie zum Teil die nächste Steuerperiode betreffen

Private Schuldzinsen Bezahlte private Schuldzinsen, gleichgültig ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden, sind zum Abzug berechtigt. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung nicht vorausgesetzt, es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden, d.h. geschuldet worden, sind. Andererseits ist im privaten Bereich der Abzug bloss aufgelaufener, aber noch nicht fälliger Schuldzinsen unzulässig.

Zinsen der monatlichen Kreditkarten-Abrechnung nicht vergessen Leasing

Beim Leasing von Privatvermögen können keine Schuldzinsen abgezogen werden, da es sich dabei um ein mietähnliches Verhältnis handelt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn von der Leasinggesellschaft ein Schuldzinsenausweis ausgestellt wird.

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Festhypotheken Vom Einkommen abziehbar sind auch Entschädigungen für die Ablösung einer Festhypothek (Bescheinigung verlangen).

Bei Zinsstufenhypotheken aufgestockte, noch nicht bezahlte Hypothekarzinsen sind abzugsfähig.

Einmalzahlungen bei Disagio-Hypotheken sind abzugsfähig. Der Zinsteil von Annuitätenzahlungen ist abzugsfähig Risikoprämien für Hypotheken mit Zinsdach sind abzugsfähig Baurechtszinsen auf selbst bewohnten Liegenschaften sind rund in der

Hälfte aller Kantone abzugsfähig, nicht aber beim Bund. Baurechtszinsen auf vermieteten Liegenschaften sind, mit Ausnahme des Kantons Genf, immer abzugsfähig.

Baukreditzinsen sind nur in wenigen Kantonen abzugsfähig, können jedoch als Gestehungskosten bei einem Verkauf geltend gemacht werden. Sobald der Bau fertig gestellt wurde können weiterlaufende Baukreditzinsen u. U. trotzdem abgezogen werden, da sie in diesem Zeitpunkt den Charakter eines Liegenschaftskredits annehmen.

Verzugszinsen, auch für verspätet bezahlte Steuerrechnungen, sind abzugsfähig (Kanton und Bund).

2. Beiträge an die AHV, Pensionskasse, Säule 3a

Alle AHV-Beiträge sind abzugsfähig, inklusive AHV-Beiträgen von Nichterwerbstätigen

Laufende Pensionskassenbeiträge sind vollumfänglich, Nachzahlungen für fehlende Beitragsjahre und Leistungsverbesserungen sowie Erhöhungsbeiträge für zusätzliche Lohnbestandteile sind abzugsfähig, sofern sie nicht zu einer Überversicherung führen und die geltende steuerliche Obergrenze nicht überschritten wird.

Für die Jahre 2007 und 2008 gelten folgende Höchstbeträge für Einzahlungen an die gebundene Vorsorge (3. Säule a):

o Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule CHF 6'365 o Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule CHF 31'824

(bis maximal 20% des Erwerbseinkommens)

Erwerbstätige Ehegatten können ebenfalls Säule-3a-Prämien einzahlen und von der Steuer abziehen.

3. Versicherungsprämien

Versicherungsprämien, z.B. für gemischte Spar- und Risikoversicherungen, Krankenkassenprämien etc. können lediglich im Rahmen der kantonalen

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Pauschalen abgezogen werden. Diese sind oft mit dem Sparzinsabzug kombiniert

Versicherungsprämien für Liegenschaften können separat als Bestandteil der Liegenschaftskosten abgezogen werden, sofern die effektiven Kosten geltend gemacht werden

4. Unterhaltsbeiträge und Kinderalimente

Unterhaltsbeiträge an den getrennten oder geschiedenen Ehegatten sowie Kinderalimente sind beim Bund und in allen Kantonen abzugsfähig, sofern sie periodisch ausbezahlt werden. Der Empfänger muss sie dafür als Einkommen versteuern.

5. Rentenzahlungen

Rentenzahlungen, die nicht der Erfüllung familienrechtlicher Unterstützung dienen, können in Abzug gebracht werden.

Hat aber der Rentenschuldner eine Gegenleistung erhalten, kann er die Leistungen erst dann in Abzug bringen, wenn der Gesamtbetrag der bezahlten Renten den Wert der Gegenleistung übersteigt.

6. Krankheits- und Unfallkosten

Dieser Abzug wird für Arzt-, Zahnarzt- und Arzneikosten gewährt, die aus Krankheit oder Unfall des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen stammen, soweit er die Kosten selber trägt (die also nicht durch Leistungen Dritter gedeckt sind wie z.B. der Krankenkasse) und diese einen vom eidgenössischen oder kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen:

Augenärztlich verordnete Brillen Diabetes-Mehrkosten, z.B. für Spezialernährung (bei schwerer Diabetes siehe

Behinderungsbedingte Kosten) Durch Berufskrankheiten und Berufsunfälle bedingte Kosten sind

abzugsfähig, soweit sie nicht vom Arbeitgeber oder einer Versicherung gedeckt werden

Einige Kantone gewähren Abzüge für Zahnarztkosten etc.

Nicht abzugsfähig sind Auslagen für:

Präventivmassnahmen (z.B. Fitness-Center) Schlankheitskuren und Wellnessbehandlungen Eigene Pflegeleistungen

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Akupunktur und andere naturheilärztliche Behandlungen, sofern nicht verordnet

Fahrkosten zum Arzt, Zahnarzt, Spital etc. Vorbehalten bleiben Auslagen für Ambulanzen oder Fahrten zu auswärtigen Kuren oder

Therapien Schönheitsbehandlungen oder -operationen Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.B.

Psychoanalysen).

7. Behinderungsbedingte Kosten

Seit dem 1. Januar 2005 erlauben die im Behindertengleichstellungsgesetz enthaltenen neuen Bundesbestimmungen den vollen Abzug (also ohne Selbstbehalt in Prozent) der behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt. Dieser Abzug gilt deshalb für alle Kantone.

Eine Behinderung im vorliegenden Sinne setzt eine schwere und voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung voraus, die es „erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben“ (Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes). Abzugsfähig sind behinderungsbedingte Kosten insbesondere für:

Pflege, Betreuung, Begleitung, Gebärden- und Taubblindendolmetscher, Therapien, Blindenhunde

Hilfe im Haushalt und/oder bei der Kinderbetreuung (soweit die Auslagen den Abzug für Drittbetreuungskosten übersteigen)

Hilfsmittel, Pflegeartikel etc. einschliesslich spezieller Kleider oder Schuhe Anpassung einer Wohnung, soweit diese durch die Behinderung bedingt ist Privatschule, soweit der Besuch einer solchen Schule durch die Behinderung

des Kindes bedingt ist Haushalthilfen und Pflegerinnen für Pflegebedürftige Aufenthalt in Tagesstätten Heim- und Entlastungsaufenthalte heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen Transporte einschliesslich der Kosten für die behinderungsbedingte

Abänderung eines Fahrzeugs Kosten spezieller Vorrichtungen für invalide Aussendienstmitarbeiter, soweit

nicht von der IV übernommen

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Anstelle des Abzugs der effektiven, selbst getragenen Kosten können in gewissen Kantonen behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug ohne weiteren Nachweis der tatsächlichen Kosten geltend machen.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie dem Kreisschreiben 11 vom 31. August 2005 der ESTV.

8. Fahrkosten zur Arbeit

Folgende Abzüge sind zulässig:

Die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohn- und Arbeitsort, wenn der Weg zu Fuss nicht zumutbar ist. Bei besonderen Umständen ist der Abzug 1. Klasse gestattet (gesundheitliche Gründe, Arbeit während der Fahrt)

Kosten eines Privatfahrzeuges, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen ausgesprochen schlechter Fahrplanverhältnisse und/ oder mehrmaligen Umsteigens nicht zumutbar ist oder ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt oder besondere persönliche Umstände vorliegen, z.B. unregelmässige Arbeitszeit von Führungskräften, späte Heimkehr am Abend etc.

Kosten eines Privatfahrzeuges für Fahrten nach Hause über den Mittag, wenn die Mittagsverpflegung am Arbeitsort nicht zumutbar ist und wenn bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zu wenig Zeit für die Einnahme des Mittagessens verbleibt

Kosten eines Privatfahrzeuges bei Ausüben mehrerer Tätigkeiten an verschiedenen Arbeitsorten

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9. Kosten des Wochenaufenthalts

Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen, jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen. Dazu gehören:

Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (nach Pauschalansätzen) Die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer oder eine Kleinwohnung Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz Zusätzlich können natürlich auch die Auslagen für Fahrten zwischen der

auswärtigen Unterkunft und dem Arbeitsort geltend gemacht werden.

10. Verpflegungskosten

Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und für Schicht- oder Nachtarbeit sind bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen abzugsfähig. Ihnen wird in der Regel durch Pauschalansätze pro Kostenereignis (z.B. CHF X pro auswärtige Hauptmahlzeit) Rechnung getragen. Effektiv höhere Kosten können nicht abgezogen werden. Dieser Abzug kann nur in dem Masse geltend gemacht werden, als die aus beruflichen Gründen ausserhalb des Wohnsitzes eingenommenen Mahlzeiten Mehrkosten verursachen. Eine berufliche Notwendigkeit und damit die Abzugsfähigkeit ist in folgenden Fällen gegeben:

Grosse Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort Schlechte Verkehrsverbindung zwischen Wohn- und Arbeitsort Kurze Mittagspause am Arbeitsplatz Gebrechlichkeit, Invalidität etc. Ungewöhnliche Arbeitszeit infolge Schichtarbeit, Nachtarbeit,

unregelmässiger Überzeit etc. Besonders aufwändige Verpflegung infolge schwerer, körperlicher Belastung

durch die Berufsarbeit

11. Übrige Berufsauslagen

Für die weiteren Berufsauslagen, die in einem direkten Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit stehen, z.B. für Berufskleider, Fachliteratur, Arbeitsmittel, etc. wird beim Bund und in den meisten Kantonen ein Pauschalabzug ohne Nachweispflicht gewährt, das heisst, es müssen keine entsprechenden Kostenbelege beigelegt werden.

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Bezüglich dieser Pauschale gelten folgende Grundsätze:

Sie umfasst sämtliche für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen, z.B. EDV-Hard- und -Software, Natel, Kosten eines Internetanschlusses, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider etc.

Übersteigen die effektiven Kosten die Pauschale, was bei praktisch allen Unternehmern und Führungskräften der Fall ist, kann der Steuerpflichtige einen höheren Abzug beanspruchen, sofern er die Kosten mit entsprechenden Belegen nachweisen kann und sie in einem direkten Zusammenhang mit seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit stehen.

Pauschale oder effektive Abzüge für Berufsauslagen stehen jeder erwerbstätigen Person zu. Auch der unselbständig erwerbende Ehegatte kann sie geltend machen. Wenn der eine Ehegatte den andern in seinem Beruf oder Betrieb unterstützt, sind die Abzüge nur möglich, wenn ein richtiges Arbeitsverhältnis besteht, mit der AHV also ein Gehalt abgerechnet wird.

Die Pauschalabzüge sind auf Ganzjahresbasis berechnet und müssen deshalb entsprechend reduziert werden, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres teilzeitlich oder als Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

In den meisten Kantonen sind die Kosten für ein allfälliges, privates Arbeitszimmer in der Pauschale für übrige Berufsauslagen inbegriffen. Einige Kantone hingegen erlauben den ganzen oder teilweisen Abzug der tatsächlichen Auslagen (anteilsmässiger Mietzins, Heizung, Elektrizität und Reinigung) für das Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er dieses hauptsächlich und regelmässig für die Erledigung eines wesentlichen Teils der Berufsarbeit benutzt und keine Alternative zur Verfügung steht. Ein gesonderter Abzug zusätzlich zum Pauschalabzug ist in einigen Kantonen (effektive Kosten) möglich. Der Abzug der tatsächlichen Kosten anstelle des Pauschalabzuges ist möglich, sofern die gesamten Kosten einzeln ausgewiesen werden, in den Kantonen LU, GL, AR, SG und VS.

In den Kantonen BE und JU umfasst der Pauschalabzug für Berufsauslagen alle Gewinnungskosten für die Haupterwerbstätigkeit inkl. eines allfälligen privaten Arbeitszimmers sowie die Fahrtkosten und die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung. Trotzdem kann der Steuerpflichtige eine detaillierte Aufstellung seiner beruflichen Auslagen einreichen und den so errechneten Betrag abziehen, wenn dieser den Pauschalabzug übersteigt.

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12. Gewinnungskosten bei Nebenerwerb

Übt jemand neben seiner Haupterwerbstätigkeit auch noch eine Nebenerwerbstätigkeit oder eine gelegentliche Tätigkeit aus, die zu Einkommen führt, kann er sowohl beim Bund als auch in fast allen Kantonen zusätzlich zu den Auslagen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort den Mehrkosten auswärtiger Verpflegung und den übrigen Berufsauslagen die Gewinnungskosten der Nebenerwerbstätigkeit abziehen. In der Regel sehen die Kantone dafür einen Pauschalabzug vor. Der Abzug darf das Einkommen aus der Nebenerwerbs-tätigkeit jedoch nicht übersteigen. In der Regel können an Stelle des Pauschalabzuges die nachgewiesenen effektiven Kosten abgezogen werden, wenn diese höher sind. Eine Kumulierung mit dem Pauschalabzug für die übrigen Berufsauslagen für das gleiche Einkommen ist jedoch ausgeschlossen. Als Nebenerwerbstätigkeit gelten z.B. Honorare als Verwaltungsrat, Sitzungsgelder für Behördenmitglieder oder Vorstandsmitglieder etc.

Nicht als Nebenerwerb anerkannt wird eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit wird als Hobby angesehen und die Kosten zählen zu den Lebenshaltungskosten, die nicht abzugsfähig sind.

13. Ausbildungs- und Weiterbildungskosten

Der Bund und die Kantone unterscheiden zwischen eigentlichen Ausbildungskosten und Weiterbildungskosten. Dabei gelten folgende Regeln:

Kosten für die eigentliche Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) stellen seit 2001 beim Bund und in allen Kantonen keine Gewinnungskosten, sondern Aufwendungen dar für die Schaffung einer Einkommensquelle. Dementsprechend können sie somit nicht abgezogen werden, da kein direkter Zusammenhang zwischen den Kosten und der Einkommenserzielung besteht.

Auch Kosten, die im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg gemacht werden, z.B. der Besuch einer höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule, sind beim Bund und rund der Hälfte der Kantone nicht abzugsfähig.

Dagegen sind Weiterbildungskosten im eigentlichen Sinne beim Bund und bei allen Kantonen abzugsfähige Gewinnungskosten, weil sie zur Erhaltung oder Sicherung der gegenwärtigen Stellung im Beruf notwendig sind und damit in einem direkten Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Dazu gehören insbesondere Auslagen, welche die Festigung einer beruflichen Stellung oder eine Aufrechterhaltung bzw. Vertiefung nicht spezifischer beruflicher Kenntnisse zum Ziel haben (z.B. Sprachkurse, EDV-Kurse, Internet-Kurse etc.). Bedingung ist allerdings, dass diese Ausgaben mit dem derzeit ausgeübten Beruf in Zusammenhang stehen und nicht allein persönlichen Interessen dienen.

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Umschulungskosten sind bei der direkten Bundessteuer und in allen Kantonen steuerlich abzugsfähig, obwohl sie eigentlich nicht die Ausübung des gegenwärtigen Berufes, sondern die Vorbereitung auf einen neuen Beruf betreffen. Ein Zusammenhang mit der derzeitigen beruflichen Tätigkeit besteht allerdings insofern, als sich der Steuerpflichtige aufgrund äusserer Umstände zur beruflichen Umschulung gezwungen sieht, z.B. durch betriebliche Umstrukturierung oder Betriebsschliessung. ausserdem können Umschulungskosten nur dann in Abzug gebracht werden, wenn im gleichen Steuerjahr ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit erzielt wurde.

Kosten, die ein beruflicher Wiedereinstieg verursacht, z.B. der Besuch eines Word- und Excel-Kurses, sind in der Regel nicht abziehbar

Fahrtkosten an den Weiterbildungsort und auswärtige Verpflegungskosten sind in der Regel ebenfalls steuerlich abzugsfähig

Kosten von Sprachkursen sind in der Regel dann abzugsfähig, wenn der Besuch vom Arbeitgeber verlangt wird. In diesem Fall muss eine entsprechende Bestätigung beigebracht werden.

14. Reise- und Repräsentationsspesen

Ein besonders leidiges Kapitel im Verhältnis zwischen Steueramt und Steuerpflichtigen ist in vielen Fällen die Frage der Abzugsfähigkeit von Reise- und Repräsentationsspesen. Im Vordergrund steht dabei die Frage der Abgrenzung zwischen steuerlich abzugsfähigen Gewinnungskosten und den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung. Lebenshaltungskosten entstehen nicht deshalb, weil eine Person ein Einkommen erzielt. Vielmehr verhält es sich gerade umgekehrt: Die Ausgaben für die Lebenshaltung wie Essen, Kleidung, Wohnung etc. zwingen die meisten Personen zur Erzielung von Einkommen. Die Lebenshaltungskosten sind deshalb Einkommensverwendung. Gewinnungskosten sind also nur jene Aufwendungen, welche eindeutig der Einkommenserzielung dienen und ziffernmässig feststellbar sind. Alle andern Auslagen sind nach Auffassung der Steuerverwaltung Lebenshaltungskosten.

Unselbständigerwerbende erhalten in der Regel die von ihnen belegten Reise- und Repräsentationsspesen vom Arbeitgeber zurückerstattet. Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Kosten (für den Arbeitgeber) steht ausser Zweifel, denn er würde diese Kosten nicht rückerstatten, wenn sie nicht Gewinnungskosten wären. Viele Kadermitarbeiter erhalten jedoch zusätzlich monatliche Spesenpauschalen vergütet. Damit sollen dem Arbeitnehmer die kleineren und grösseren Auslagen vergütet werden, bei denen aus Praktikabilitätsgründen nicht verlangt werden kann, dass Quittungen beigebracht werden.

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Dazu gehören etwa Auslagen für Zeitungen, Getränke, Trinkgelder, Parkinggebühren, kleine Geschenke für Kunden, Bewirtung von Kunden zu Hause, Flughafentaxen, Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, kleine Zwischenverpflegungen etc. Sofern diese Pauschalen im Verhältnis zum steuerbaren Lohn ein gewisses Mass nicht übersteigen, z.B. etwa 5%, dürften steuerlich gesehen kaum Diskussionen entstehen. Machen die Pauschalspesen jedoch einen bedeutenden Teil der Gesamtentschädigung der entsprechenden Führungskraft aus, z.B. 10% oder mehr, oder werden solche Pauschalen von Familienaktiengesellschaften an die mitarbeitenden Familienaktionäre ausgerichtet, werden sie in vielen Fällen von der Steuerverwaltung ganz oder teilweise zum steuerbaren Einkommen gerechnet. In solchen Fällen ist es Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis für die Berechtigung der pauschalen Spesenvergütungen zu erbringen.

15. Kosten eines privaten Arbeitszimmers

Es sind eher wenige Fälle bekannt, in denen die Kosten eines Arbeitszimmers einer Führungskraft erfolgreich vom Einkommen abgezogen werden konnten. Die Steuerverwaltung stellt sehr hohe Anforderungen für den Nachweis der geschäftlichen Notwendigkeit. Am ehesten gelingt dieser Nachweis Führungskräften, die glaubhaft machen können, dass sie gewisse Arbeiten wie etwa die längerfristige Unternehmungsplanung, die Erstellung von Konzepten und Strategien etc. nicht effizient in der Firma ausführen können, weil sie ständig gestört und abgelenkt werden.

Auch Führungskräfte und Unternehmer, die regelmässig 70 oder 80 Stunden pro Woche arbeiten, haben eine gute Chance, dass ihnen der Abzug für ein Arbeitszimmer bewilligt wird. Sie können nämlich geltend machen, dass sie bei der Arbeit zu Hause jeweils abends und an den Wochenenden zumindest bei ihrer Familie sind, was sicher besser ist, als wenn der Herr des Hauses sozusagen seine Freizeit in der Firma verbringt. Es ist immer alles eine Frage der glaubhaften Begründung.

Die Kosten beruflich genutzter privater Arbeitsräume können unter folgenden Voraussetzungen abgezogen werden:

Hauptsächliche und regelmässige Nutzung für geschäftliche Zwecke Erledigung eines wesentlichen Teils der hauptberuflichen Tätigkeit in diesen

Räumen Eigens für die berufliche Tätigkeit gewählte Einrichtung Praktische Unbenutzbarkeit des Raumes für private Zwecke Kein geeigneter Raum am Arbeitsplatz verfügbar (Aussendienstmitarbeiter

etc.)

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Zu beachten ist, dass in vielen Kantonen das private Arbeitszimmer in der Berufspauschale enthalten ist. Wird also die Berufspauschale geltend gemacht und nicht die effektiven Kosten, können nicht die Kosten eines beruflich genutzten Arbeitszimmers zusätzlich geltend gemacht werden. Es dürfte sich also in den meisten Fällen lohnen, für die übrigen Berufsauslagen nicht eine Pauschale zu beanspruchen, sondern die gesamten privaten Kosten der Berufsausübung im Einzelnen aufzulisten und die entsprechenden Belege der Steuererklärung beizufügen.

16. Gemeinnützige Zuwendungen

Für den Abzug von Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke gilt es Folgendes zu beachten:

Beim Empfänger muss es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz handeln, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit ist

Zusätzlich verlangen einige Kantone, dass die betreffende Stiftung in einem kantonalen Register erfasst ist, damit die Zuwendung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann

Darüber hinaus gibt es gesamtschweizerisch registrierte wohltätige Stiftungen, an die Zuwendungen in allen Kantonen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Dazu gehören z.B. das Rote Kreuz, die Krebsliga, der WWF, die Glückskette etc.

Die meisten Kantone begrenzen die Höhe der Abzüge auf einen Prozentsatz vom steuerbaren Einkommen oder auf einen bestimmten Frankenbetrag Andere Kantone differenzieren, ob es sich um eine Zuwendung an eine Stiftung im eigenen Kanton handelt oder um ausserkantonale Stiftungen. In der Regel sind die steuerlich tolerierten Beiträge an innerkantonale Stiftungen höher als diejenigen an ausserkantonale.

Viele Kantone verlangen, dass eine Zuwendung einen bestimmten Mindestbetrag erreichen muss, z.B. 100 CHF, damit sie steuerlich geltend gemacht werden kann.

In der Regel sind auch Zuwendungen an andere Institutionen steuerlich abzugsfähig, insbesondere an Staat, Gemeinden und staatliche Institutionen wie Bibliotheken etc., die nicht explizit einen wohltätigen Charakter haben. Die Zuwendung muss in jedem Fall durch einen Beleg nachgewiesen werden, der der Steuererklärung beizulegen ist, z.B. einen Zahlungsbeleg oder ein Schreiben der wohltätigen Stiftung über den Erhalt der Spende.

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17. Unterstützungsleistungen an nahe stehende Personen

Der Bund und viele Kantone gestatten den Abzug von Unterstützungsleistungen an nahe stehende Personen, z.B. an eine betagte Mutter, ein behindertes Kind etc. In Frage kommt auch der nicht erwerbstätige unverheiratete Lebenspartner. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist in vielen Kantonen, dass die betreffende Person wesentlich unterstützt ist, d.h., dass mehr als die Hälfte ihrer gesamten Lebenshaltungskosten übernommen wird. Dies gilt insbesondere bei Unterstützung eines Lebenspartners. Gelegentlich wird auch verlangt, dass das Partnerverhältnis mit einem Lebenspartner schon einige Jahre gedauert hat.

Unterstützungsleistungen müssen in der Regel von der empfangenden Person nicht als Einkommen versteuert werden. Der Bund und alle Kantone haben frankenmässige Maximalabzüge für Unterstützungsleistungen an nahe stehende Personen festgelegt.

18. Mitgliederbeiträge und Spenden an politische Parteien

Bei der direkten Bundessteuer kann kein Abzug gemacht werden. Die Abzüge in den Kantonen sind erwartungsgemäss sehr unterschiedlich. Einige Kantone gestatten Beiträge und Spenden an im Kantonsrat vertretene Parteien, z.B. BL, und LU, andere wiederum an alle Parteien, die im Kanton politisch aktiv sind, wieder andere Kantone gestatten überhaupt keine Beiträge. In denjenigen Kantonen, die Beiträge steuerlich zum Abzug zulassen, sind die Beiträge in der Regel begrenzt, z.B. auf 10% des Reineinkommens oder auf einen bestimmten Betrag.

Zu beachten ist ein Entscheid der Zürcher Steuerrekurskommission II vom 5. Februar 2001. Gemäss diesem Entscheid gelten politische Parteien nicht als juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken, weshalb ein Abzug für Parteibeiträge bundesrechtswidrig sei, da der in Art. 9 StHG erwähnte Katalog abschliessend sei. Gemäss diesem Entscheid ist deshalb der im Zürcher Steuergesetz vorgesehene Abzug nicht zulässig. Soweit ersichtlich, hat dieser Zürcher Entscheid bis anhin noch keine Auswirkungen auf die Abzugsmöglichkeiten in den anderen Kantonen gehabt.

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19. Zweitverdienerabzug

Ein Abzug vom unselbständigen Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten wird vom Bund und von allen Kantonen gewährt, und zwar zusätzlich zum Gewinnungskostenabzug. Die Ausgestaltung des Abzuges ist kantonal sehr unterschiedlich geregelt, entweder als prozentuale Pauschale vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten oder vom Einkommen beider Ehegatten oder vom niedrigeren Erwerbseinkommen beider Ehegatten oder als Frankenpauschale.

Beim Abzug vom selbständigen Erwerbseinkommen des andern Ehegatten gibt es ebenfalls sehr unterschiedliche kantonale Regelungen. Die Details sind aus der Wegleitung zur Steuererklärung ersichtlich.

20. Kosten der Haushalthilfe oder der Fremdbetreuung der Kinder

Während noch bis vor wenigen Jahren diese Kosten als Lebenshaltungskosten betrachtet wurden, mit der Folge, dass sie steuerlich nicht zum Abzug zugelassen wurden, sind inzwischen mehrere Kantone dazu übergegangen, entweder Maximalpauschalen zum Abzug zuzulassen oder sogar die effektiven Kosten. Zu beachten ist, dass die Kosten nachzuweisen sind. Wird also beispielsweise eine Haushalthilfe «schwarz» entlohnt, d.h. ohne Abrechnung mit der AHV, kann dieser Nachweis nicht geführt werden. Zudem wird man auf diese Weise AHV-rechtlich strafbar. Der Bund kennt keinen solchen Abzug.

21. Abzug für AHV-Rentner und arbeitsunfähige Steuerpflichtige

Einige Kantone gestatten für die obigen Kategorien von Steuerpflichtigen entsprechender Einkommenshöhe Abzüge, wobei alle Kantone, die solche Abzüge kennen, Maximalbeträge festgelegt haben. Die Voraussetzungen für den Abzug sind aus der Wegleitung zur Steuererklärung ersichtlich.

22. Vermögensverwaltungskosten

Beim Ausfüllen der Steuererklärung taucht immer wieder die Frage auf, welche Kosten von Privatpersonen im Zusammenhang mit der Wertschriftenverwaltung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Die kantonale Praxis ist sehr unterschiedlich. Zu beachten ist auch, dass es in verschiedenen Kantonen Abzugspauschalen gibt. Sie betragen je nach Kanton zwischen 0,5 und 3% des Steuerwertes der deklarierten Wertschriften und Guthaben.

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Sind die effektiven und nach allgemeinen Prinzipien steuerlich absetzbaren Vermögensverwaltungskosten höher als die kantonale Pauschale oder besteht überhaupt keine Pauschale, können die effektiven Kosten geltend gemacht werden.

Generell sind all jene Kosten nicht abzugsfähig, die im Zusammenhang mit der Optimierung des Anlageertrages verauslagt werden, z.B. Kosten der Vermögensverwaltung durch Banken oder Vermögensverwalter.

Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten sind insbesondere:

Depotgebühren Schrankfach- und Safegebühren Inkassospesen für Coupons und Obligationenrückzahlungen Gebühren für die Auslieferung von Wertschriften Gebühren für das Erstellen des Wertschriftenverzeichnisses für die

Steuererklärung sowie der Rückforderungs- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern (kantonal sehr unterschiedlich geregelt)

Kontoführungsspesen Kommissionen für fiduziarische Treuhandanlagen, jedoch nur in einigen

Kantonen Gerichts- und Anwaltskosten für Sicherung und Einforderung von Zinsen,

Gewinnanteilen, Guthaben und Beteiligungen Wenn Sie Lotteriegewinne erwirtschaftet haben, so sind die Lottoeinsätze

abzugsfähig.

Nicht abzugsfähig sind:

Vermögensverwaltungshonorar im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages durch Banken oder unabhängige Vermögensverwalter

Emissions- und Umsatzabgaben Schweizerische Stempelabgaben Courtagen beim Kauf und Verkauf von Wertschriften Kosten der Steuerberatung und Steuererklärung Nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern Kosten für die Anschaffung von Fachliteratur Kosten für Seminare und Referate für Kapitalanleger Abonnementskosten für Börsen- und Anlegerbriefe Kosten des Besuchs von Generalversammlungen Telefon- und Internetgebühren, Porti und Büromaterial, PC-Hardware und -

Software

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Liegenschaften

Im nachfolgenden Liegenschafts-Brevier finden Sie diverse Steuerfragen zu den Liegenschaften und entsprechende Steueroptimierungsmöglichkeiten.

Eigenmietwertbesteuerung, Abzug von Schuldzinsen und

Unterhalt

Der Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung kann die Hypothekarzinsen und den Liegenschaftsunterhalt vom steuerbaren Einkommen und das Hypothekardarlehen vom steuerbaren Vermögen abziehen. Sozusagen als Pendant zum Abzug der Schuldzinsen und Unterhaltskosten muss der Eigentümer einen Eigenmietwert versteuern, also fiktives Einkommen. Dieser wird von der kantonalen Steuerverwaltung festgelegt und entspricht im Prinzip der voraussichtlichen Miete, die ein Mieter für das Haus oder die Eigentumswohnung bezahlen müsste.

Bei einer hohen Fremdfinanzierung mittels Hypothekardarlehen sind in der Regel der steuerlich abzugsfähige Schuldzins und die Unterhaltskosten höher als der zu versteuernde Eigenmietwert. Es resultiert ein negatives Einkommen, das mit Erwerbseinkommen sowie Kapitalerträgen verrechnet werden kann. In solchen Fällen führt Wohneigentum zu einer steuerlichen Entlastung.

Beim Vermögen wird die selbst bewohnte Liegenschaft zum Vermögenssteuerwert besteuert, andererseits können die Hypothekardarlehen abgezogen werden. Der Steuerwert ist in der Regel tiefer als der Verkehrswert. Beträgt er beispielsweise 60% des Verkehrswertes und ist die Liegenschaft zu 75% fremdfinanziert, ergibt sich per Saldo ein Negativvermögen aus der Liegenschaft, das mit anderem Vermögen, z.B. Wertschriften, Lebensversicherungen etc., verrechnet werden kann. Es ist deshalb nichts Aussergewöhnliches, dass ein Eigenheimbesitzer ohne grösseres Wertschriftenportfolio kein steuerbares Vermögen ausweist.

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Unterhaltskostenabzug

Liegenschaftsbesitzer stellen sich immer wieder die Frage, welche Kosten des Liegenschaftsunterhalts und der Liegenschaftsverwaltung steuerlich abzugsfähig sind. Es gelten folgende Grundsätze:

Liegenschaftskosten müssen, sollen sie steuerlich abzugsfähig sein, in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung eines Liegenschaftsertrages stehen.

Die geltend gemachten Unterhaltskosten dürfen den Wert der Liegenschaft nicht erhöhen, sondern lediglich eine Werteinbusse seit Erwerb durch Gebrauch und Abnützung ausgleichen.

In dem Umfang, wie eine Wertvermehrung stattfindet, können die Unterhaltskosten nicht vom Einkommen abgezogen werden. Sie sind jedoch Teil der Anlagekosten und werden bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft berücksichtigt.

Liegenschaftskosten können immer dann vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie aus der Sicht des Liegenschaftsbesitzers sinnvoll und nützlich sind. Verweigert die Steuerverwaltung den Abzug bestimmter Kosten mit dem Hinweis, sie seien vermeidbar gewesen, hat der Liegenschaftsbesitzer zu begründen, dass die Vermeidung nicht zumutbar gewesen wäre. So kann z.B. die Steuerverwaltung nicht verlangen, dass die Verwaltung eines Mehrfamilienhauses vom Besitzer selbst besorgt wird. Dies wäre unzumutbar.

Von den Unterhalts- und Verwaltungskosten sind die eigentlichen Betriebskosten zu unterscheiden, wie Strom, Wasser, Gas, Heizöl, Kaminfeger, ARA- und Kehrichtgebühren etc.

Betriebskosten von selbst bewohntem Wohneigentum können steuerlich nicht abgezogen werden, hingegen Betriebskosten von vermieteten Liegenschaften, soweit sie nicht auf die Mieter überwälzt werden können.

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Abgrenzung zwischen Wert vermehrenden und Wert erhaltenden Aufwendungen

1. Abgrenzungskriterien

Was die steuerliche Abzugsfähigkeit der Liegenschaftsunterhaltskosten betrifft, wird zwischen solchen Kosten unterschieden, die den Wert der Liegenschaft erhalten, nicht jedoch vermehren. Sie sind steuerlich abzugsfähig. Diesen Kosten stehen diejenigen Aufwendungen gegenüber, die den Wert der Liegenschaft erhöhen. Sie sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dazu gehört z.B. der Bau einer Gartenhalle, die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch den Ausbau eines Estrichs, die aufwendige Neuanlage eines Gartens oder auch der Ersatz eines alten Teppichbodens durch einen Steinboden. Im letzteren Fall wäre ein Teil der Kosten werterhaltend und ein Teil wertvermehrend.

Die Abgrenzung zwischen wertvermehrend und werterhaltend ist in der Einschätzungspraxis der Steuerverwaltung oft umstritten. Um Diskussionen zu vermeiden, haben einige Steuerverwaltungen dazu Merkblätter entwickelt. In diesen Merkblättern wird für jede Leistungsposition gemäss SIA-Tarif festgelegt, welcher Teil der Kosten werterhaltend ist und welcher wertvermehrend. Zudem wird unterschieden, ob es sich um anschaffungsnahe Kosten handelt, d. h. um solche Kosten, die in den ersten fünf Jahren nach Erwerb der Liegenschaft entstehen, oder solche, die später anfallen. (Vgl. das Merkblatt 5 des Kantons Bern).

Als Grundsatz kann festgehalten werden, dass Aufwendungen, die lediglich den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, Unterhaltskosten sind, die steuerlich abzugsfähig sind. Dazu gehört z.B. der Ersatz eines abgenützten Teppichs durch einen neuen Teppich, der Ersatz einer Heizungsanlage durch eine neue Anlage, das Streichen von Wänden, der Ersatz von Fenstern, der Neuanstrich der Fassade etc. Ist hingegen mit dem Ersatz eine Komfortverbesserung verbunden, wird die Steuerverwaltung oft einen Teil der Renovationskosten als wertvermehrend beurteilen. Wird z.B. eine Küche neu gebaut und werden dabei auch die neuesten und vielleicht auch zusätzliche Geräte eingebaut, liegt eine Komfortverbesserung vor. Eine solche liegt auch vor, wenn z.B. ein knarrender Holzboden durch Granitplatten ersetzt wird oder wenn völlig veraltete Badezimmereinrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik ersetzt werden.

In Zweifelsfällen gibt der Abgrenzungskatalog der Steuerverwaltung Auskunft darüber, welcher Teil der Kosten wertvermehrend und welcher werterhaltend ist. Es lohnt sich, bei grösseren Renovationen die einzelnen Positionen aufzuführen und entsprechend dem Ausscheidungskatalog der

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Steuerverwaltung in werterhaltende und wertvermehrende Renovationskosten aufzuteilen. Diesbezüglich hat die Steuerverwaltung einen grossen Ermessensspielraum und oft lässt sich mit der Steuerverwaltung eine vorteilhafte Lösung aushandeln.

2. Renovation kürzlich erworbener Liegenschaften (Dumont-Praxis)

Lange Zeit sind die meisten Steuerverwaltungen davon ausgegangen, dass die Renovation einer Liegenschaft, die vor weniger als fünf Jahren erworben wurde, immer wertvermehrend ist, dass also alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Renovation einer solchen Liegenschaft entstehen, wertvermehrend und deshalb steuerlich nicht abzugsfähig sind. Entsprechend der Einschätzungspraxis, die auf einem Bundesgerichtsurteil in einem Fall «Dumont» basiert, wurde in diesem Zusammenhang von der Dumont-Praxis gesprochen.

In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Dumont-Praxis nur dann angewendet werden darf, wenn eine völlig verwahrloste Liegenschaft renoviert wird. In diesem Fall wären alle oder der grösste Teil der Renovationskosten wertvermehrend und dementsprechend steuerlich nicht abzugsfähig.

3. Renovation geerbter Liegenschaften

Instandstellungskosten für ererbte Liegenschaften haben für die Erben grundsätzlich den gleichen Charakter, den sie für den Erblasser gehabt hätten. Die Erben sind deshalb zum Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Erhaltung des Wertes der Liegenschaft berechtigt, und zwar auch dann, wenn die Instandstellungsarbeiten kurz nach dem Erbgang ausgeführt werden, aber immer vorausgesetzt, dass der Erblasser den Abzug ebenfalls in diesem Umfange hätte verlangen können. Dieses Privileg der Erben endet mit der Erbteilung bzw. beschränkt sich ab der Erbteilung auf den quotenmässigen Erbanteil des die Liegenschaft übernehmenden Erben. Im Umfange seines eigenen Erbanteiles tritt der übernehmende Erbe in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein und ist zum Abzug anteiliger Unterhaltskosten berechtigt.

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Abzugsfähige Unterhaltskosten

1. Voraussetzung für Abzugsfähigkeit

Voraussetzung für die volle Abzugsfähigkeit ist immer, dass die Steuerverwaltung nicht davon ausgeht, dass ein Teil dieser Kosten wertvermehrende Charakter hat. Dieser Teil nämlich wäre steuerlich nicht abzugsfähig, könnte aber bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft als zusätzliche Anlagekosten geltend gemacht werden.

2. Selbstbewohnte Liegenschaften

Nicht abzugsfähig sind bei selbst bewohnten Liegenschaften z.B. die Kehrichtgebühren nach dem Verursacherprinzip, ARA-Gebühren, Strom, Heizöl, Wasserzins, ferner einmalige Beiträge des Grundeigentümers wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen- und Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Gebühren für Gemeinschaftsantennen etc., Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizzentrale oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten. Wasserzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbare Unterhaltskosten.

3. Unterhaltskosten

• Gartenunterhalt, jedoch ohne das erstmalige Anlegen von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen. Einige Steuerverwaltungen lassen den Abzug von Gartenunterhalt bei selbst genutzten Liegenschaften nicht zu

• Reparaturen jeder Art wie Maler-, Tapezier-, Spengler-, Sanitär-, Schreinerarbeiten etc.

• Reparatur und Ersatz von Hausgeräten aller Art wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Serviceabos für solche Geräte etc.

• Grössere Renovationen und Umbauten wie etwa die Modernisierung von Küche und Bädern, Ersatz des Heizsystems, Fassaden- und Fenstersanierungen etc. Je nach Art der ausgeführten Arbeit wird die Steuerverwaltung einen Anteil als wertvermehrend und damit steuerlich nicht abzugsfähig qualifizieren

• Sachversicherungsprämien für Feuer-, Haushaftpflicht-, Wasserschaden und Hagelversicherung

• Nicht nach dem Verursacherprinzip erhobene Kehrichtgebühren • Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung und -reinigung • Strassenunterhalt

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• Als Objektsteuern erhobene Liegenschaftensteuern • Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum,

sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten verwendet werden

4. Vermietete Liegenschaften

Bei vermieteten Liegenschaften sind grundsätzlich alle Betriebskosten steuerlich abzugsfähig, soweit sie nicht auf die Mieter abgewälzt werden können.

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Energie sparende Aufwendungen/ Umweltschutzkosten

Die Kosten von Energiesparmassnahmen, z.B. der Ersatz einer veralteten Heizung durch eine Energie sparende Heizung oder durch eine Wärmesonde oder Wärmepumpe, die Installation einer Solaranlage, die Nachisolation einer Gebäudehülle, der Ersatz konventioneller Fenster durch solche mit 3fach-Verglasung etc. sind beim Bund sowie in vielen Kantonen zusätzlich zum Pauschalabzug steuerlich abziehbar.

Einige Kantone teilen diese Kosten jedoch in einen wertvermehrende und somit steuerlich nicht abzugsfähigen und einen werterhaltenden, steuerlich also abzugsfähigen Teil auf. Erkundigen Sie sich diesbezüglich vor entsprechenden Investitionsmassnahmen bei Ihrer Steuerverwaltung über die steuerliche Behandlung dieser Kosten. Investitionen für den Umweltschutz, z.B. die Errichtung von Lärmschutzwänden an stark befahrenen Strassen, sind beim Bund und in einigen Kantonen steuerlich abzugsfähig. Grundsätzlich gelten die gleichen Regeln wie bei den Energiesparmassnahmen, weil es sich bei den Energiesparmassnahmen in der Regel auch um Umweltschutzmassnahmen handelt.

Näheres zu Energie sparenden Massnahmen und Umweltschutzkosten finden Sie in der Wegleitung zu Ihrer Steuererklärung.

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Kosten der Denkmalpflege

Bei der Renovation von Liegenschaften, die unter Denkmalschutz stehen oder die nur mit Zustimmung des Heimatschutzes, der Denkmalpflege oder der Ortsbildkommission mit entsprechenden Auflagen renoviert werden dürfen, kann in der Regel ein Teil der Kosten als werterhaltende und damit steuerlich abzugsfähige Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Vor der Ausführung solcher baulicher Massnahmen sollten Sie sich diesbezüglich mit der kantonalen Steuerverwaltung über die steuerliche Behandlung dieser Kosten absprechen.

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Dauernde Lasten

Zu den dauernden Lasten gehören u.a. die Grundlasten (Art. 782 ZGB), z.B. die auf dinglicher Belastung eines Grundstückes beruhenden Aufwendungen zum Unterhalt eines Weges, einer Brücke, einer Wasserleitung oder einer Kanalisation, eines Bachufers etc. und der jährliche Zins für die Einräumung einer Grunddienstbarkeit im Sinne von Art. 730 ZGB (Baurecht, Quellenrecht, Durchleitungsrecht, Zufahrtsrecht etc.).

Die Abzugsfähigkeit der dauernden Lasten ist gesamtschweizerisch unbestritten. Ein Abzug ist allerdings nur insoweit zulässig, als sie zu einem Vermögensabgang führen. Nur die tatsächlich aufgewendeten Beträge können abgezogen werden. Hinsichtlich der einem Steuerpflichtigen durch das öffentliche Gemeinwesen auferlegten Lasten ist ein Abzug des vollen Betrages vom Roheinkommen grundsätzlich zulässig, wobei z.B. ZH ausdrücklich verlangt, dass diese auch tatsächlich zu einer dauernden Belastung führen. In diesem Sinne sind also etwa einmalige Beiträge für Bodenmeliorationen, Beiträge an die Erstellung oder Korrektion von Strassen und Brücken, Grundeigentümerbeiträge für Strassen- und Flussmeliorationen nicht abziehbar. Hier handelt es sich nach Auffassung der Steuerverwaltung nicht um Auslagen, die unmittelbar die Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundeigentums betreffen, sondern um Aufwendungen, die in der Regel eine Wertvermehrung des Objektes zur Folge haben.

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Eigenleistungen & steuerliche Fallstricke

Eigenleistungen von Angehörigen der Baubranche sind, unabhängig von einer allfälligen Buchführungspflicht, immer steuerbares Einkommen. Ein Handwerker, der einen Wohnblock auf eigene Rechnung oder ein Magazin für den Eigengebrauch erstellt, muss den Erstellungswert als Ertrag verbuchen und zudem mit der Mehrwertsteuer abrechnen. Die Erfassung solcher Eigenleistungen bei der Besteuerung des Geschäftseinkommens von Selbständigerwerbenden bietet in der Regel keine Schwierigkeiten. Diskussionen kann lediglich der Wert der Eigenleistung verursachen.

Nach einer früheren Faustregel galten Eigenleistungen dann als steuerfrei, wenn sie gewissermassen als Hobby erbracht wurden und betragsmässig nicht ins Gewicht fielen. Das Bundesgericht ist demgegenüber seit einigen Jahren der Meinung, dass Eigenleistungen, die ein Unselbständigerwerbender erbringt, dann steuerfrei sind, wenn sie sich nicht aus einer Tätigkeit ergeben, die auf Verdienst gerichtet ist. Kumulativ erforderliche Kriterien steuerfreier Eigenleistungen sind:

• Die Eigenleistungen des Unselbständigerwerbenden sind nicht das Resultat einer auf Verdienst (Nebenerwerb) gerichteten Tätigkeit

• Die Selbstnutzung (Eigengebrauch) der Liegenschaft • Die Eigenleistungen werden in der Freizeit erbracht.

Demgegenüber liegt eine gewinnorientierte Tätigkeit des Steuerpflichtigen vor, wenn der unselbständig Erwerbende ein Haus für den Weiterverkauf mit Eigenleistungen erbaut oder renoviert. Unwichtig ist dabei, ob diese Tätigkeit regelmässig bzw. wiederkehrend oder nur einmal ausgeübt wird. Unklar ist die Rechtslage, wenn ein Teil des neu erstellten Hauses weder selbst genutzt noch verkauft, sondern vermietet wird. Der Steuerpflichtige muss ja zunächst ein Wirtschaftsgut schaffen, bevor er es gewinnbringend nutzen kann. Dabei wird der durch eigene Arbeit geschaffene Mehrwert nach Beendigung der Arbeiten besteuert.

Wenn die Liegenschaft dagegen für den Verkauf bestimmt ist, wird das steuerbare Einkommen erst im Zeitpunkt der Veräusserung erzielt. In diesem Fall kann der Wert der Eigenleistung, der als Einkommen besteuert wird, bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten geltend gemacht werden.

Zur Ermittlung der steuerbaren Eigenleistungen wird grundsätzlich auf den Marktwert der Arbeitsleistung abgestellt und nicht auf den Wert, den der Steuerpflichtige der Eigenleistung zumisst. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass Eigenleistungen von einem nicht ausgebildeten Fachmann in der Regel nicht jenen marktüblichen Wert aufweisen, der bei Ausführung der Arbeit durch fremde, aber sachkundige Arbeitskräfte hätte bezahlt werden müssen. Eine zurückhaltende Bewertung solcher

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Eigenleistungen ist daher angebracht. Als Fazit kann Folgendes zusammengefasst werden:

• Als steuerbare Einkünfte gelten die durch Eigenleistungen für den Verkauf oder die Vermietung erstellten Bauten

• Steuerbare Eigenleistungen liegen auch dann vor, wenn die Erbringung von Eigenleistungen zur Haupttätigkeit wird, was namentlich dann zutrifft, wenn der Steuerpflichtige ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Eigenleistungen auflöst oder sich für längere Zeit beurlauben lässt

• Das Einkommen wird im Zeitpunkt der Veräusserung erzielt, in den andern Fällen nach Abschluss der Arbeiten

• Für die Bewertung der Eigenleistungen ist grundsätzlich der Marktwert massgebend

• Wird eine Liegenschaft zunächst für den Eigengebrauch verwendet, später jedoch verkauft, so unterliegen solche Eigenleistungen im Rahmen des gewerbsmässigen Liegenschaftshandels der Besteuerung (kantonale Einkommenssteuer, direkte Bundessteuer, Grundstückgewinnsteuer, AHV)

• Wird eine Eigenleistung als Einkommen besteuert, muss grundsätzlich auch die AHV als Selbständigerwerbender bezahlt werden.

In Abwandlung eines bekannten Ausspruches könnte man sagen: «Die Axt im Haus erspart zwar den Zimmermann, aber nicht in jedem Fall auch den Steuervogt.»

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Abzugsfähige Verwaltungskosten

Bei der Frage, welche Verwaltungskosten im Zusammenhang mit einer Liegenschaft steuerlich abzugsfähig sind, muss unterschieden werden zwischen einem selbst bewohnten Haus oder einer Eigentumswohnung einerseits und einer vermieteten Liegenschaft andererseits.

1. Bei selbst genutzten Liegenschaften

Bei selbst genutzten Liegenschaften können keine Verwaltungskosten abgezogen werden. Dies betrifft nicht nur die Eigenleistung im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaft, z.B. im Zusammenhang mit einer Renovation, sondern auch Porti, Telefonate, Autokilometer etc. Bezüglich der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit selbst bewohntem Stockwerkeigentum vgl. nachstehenden Abschnitt.

2. Bei vermieteten Liegenschaften

Es können diejenigen Kosten abgezogen werden, die durch Drittverwaltungen entstehen. Dazu kommen allfällige Barauslagen des Eigentümers.

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Gewinnungskosten

1. Gewinnungskosten bei Stockwerkeigentum

Die mit einer eigenen Wohnung in Zusammenhang stehenden Unterhalts- und Verwaltungskosten kann der Stockwerkeigentümer in vollem Umfang zum Abzug bringen. Ebenso die Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten, namentlich Auslagen für den laufenden Unterhalt, Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstücks und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, Kosten der Verwaltungstätigkeit & inbegriffen die Entschädigung des Verwalters und des Hauswarts & den Stockwerkeigentümern auferlegte öffentlich-rechtliche Beiträge und Steuern, Lift-, Service-, Wassergrundgebühren, gemeinsamen Wasserverbrauch, Stromverbrauch der gemeinsamen Anlagen, Kehricht- und Klärgebühren, Abo-Gebühren der Gemeinschaftsantenne.

Auch bei Stockwerkeigentum sind die eigentlichen Betriebskosten nicht abziehbar, insbesondere Heizung, Strom und individueller Wasserverbrauch. Die Einlagen in den Erneuerungsfonds werden kantonal unterschiedlich behandelt. Beim Bund sind sie abziehbar, kantonal in der Regel auch, wenn jede spätere Verwendung des Erneuerungsfonds für andere Zwecke als Renovationen und Sanierungen ausgeschlossen ist.

2. Gewinnungskosten bei Nutzniessung

Der Nutzniesser einer Liegenschaft wird steuerlich gleich wie der Eigentümer behandelt. Er muss also den Eigenmietwert als Einkommen versteuern und kann andererseits die gleichen Liegenschaftsunterhaltskosten wie ein Eigentümer steuerlich geltend machen. Je nach Ausgestaltung der Nutzniessung werden die Schuldzinsen vom Eigentümer oder Nutzniesser bezahlt. Derjenige, der sie zahlt, kann sie steuerlich geltend machen.

3. Gewinnungskosten bei Wohnrecht

Der Wohnberechtigte ist für den Eigenmietwert einkommenssteuerpflichtig. Er kann dementsprechend die Kosten des Liegenschaftsunterhaltes, soweit sie nicht vom Eigentümer getragen werden und soweit sie keine Betriebskosten darstellen, vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen.

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4. Gewinnungskosten bei Einräumung von Baurechten

Der Baurechtgeber muss den Baurechtszins als Einkommen versteuern. Andererseits kann er gegebenenfalls von ihm selbst zu tragende Kosten des Liegenschaftsunterhalts steuerlich abziehen.

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Abzug der effektiven Kosten oder Pauschalabzug?

Der Bund und alle Kantone sehen vor, dass entweder die effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten von Liegenschaften vom Roheinkommen abgezogen werden können & soweit sie (bei selbst genutzten Liegenschaften) nicht Betriebskosten darstellen & oder dann eine Pauschale vom Mietertrag bzw. Eigenmietwert von 10% - 20%, je nach Alter des Gebäudes.

Darüber hinaus gibt es Regeln, ob in jeder Steuerperiode zwischen Pauschalabzug und effektiven Unterhaltskosten gewählt werden kann und ob dies für jede einzelne Liegenschaft des Steuerpflichtigen möglich ist oder nur gesamthaft für alle Liegenschaften. Die diesbezüglichen kantonalen Regeln sind sehr vielfältig und können der Wegleitung zur aktuellen Steuererklärung entnommen werden.

1. Die Regelung beim Bund

Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen (sog. Wechselpauschale). Die tatsächlichen Kosten sind mittels einer detaillierten Aufstellung samt Belegen unaufgefordert nachzuweisen.

Nicht abzugsfähig sind wertvermehrende Aufwendungen sowie Kosten, die der Steuerpflichtige für die Instandstellung einer neu erworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren seit dem Erwerb aufwenden muss. Diese Regelung betrifft also nur verwahrloste Liegenschaften, die total saniert werden.

Der Pauschalabzug beträgt für weniger als 10-jährige Gebäude 10% der Bruttomieteinnahmen bzw. des Eigenmietwertes und 20% bei älteren Gebäuden.

Wird der Liegenschaftsunterhalt aufgrund der tatsächlichen Kosten geltend gemacht, so können unter bestimmten Voraussetzungen auch Investitionen für Massnahmen zur Verminderung von Energieverlusten der Gebäudehülle, zu rationeller Energienutzung bei haustechnischen Anlagen und für denkmalpflegerische Arbeiten abgezogen werden. Die Abzugsquote für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien beträgt normalerweise in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50%, nachher 100%. Bei Neubauten gehören solche Aufwendungen zu den Anlagekosten und können nicht abgezogen werden.

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2. Die Regelungen in den Kantonen

Viele Kantone, jedoch nicht alle, haben die oben aufgeführte Regelung des Bundes übernommen. Vergewissern Sie sich anhand der Wegleitung zur aktuellen Steuererklärung, ob allenfalls abweichende Regeln gelten.

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Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten

Mit gewissen Ausnahmen sind sämtliche Schuldzinsen und Finanzierungskosten im Zusammenhang mit Liegenschaften steuerlich abzugsfähiger Aufwand. Zu beachten ist jedoch die globale Begrenzung der Schuldzinsen, die steuerlich abgezogen werden können. Diesbezüglich gilt die so genannte Schuldzinsregel, welche den Abzug der Schuldzinsen auf den Betrag der steuerbaren Vermögenserträge (inkl. Eigenmietwert) begrenzt, zuzüglich einer Freigrenze von CHF 50'000.

1. Hypothekarzinsen

Zum abzugsfähigen Aufwand gehören die in der Bemessungsperiode verfallenen oder aufgelaufenen bzw. die für die steuerrechtlich massgebende Berechnungsperiode geschuldeten Hypothekarzinsen. Ihre Fälligkeit und nicht ihre tatsächliche Bezahlung ist für die Bemessung massgebend. Aus diesem Grund kann der Steuerpflichtige den Abzug auch für Schuldzinsen, die er noch nicht bezahlt hat, beanspruchen. Für die Schuldzinsen auf ausländischen Liegenschaften kann er nur einen proportionalen Abzug beanspruchen. Vgl. dazu Seite 318.

2. Baukreditzinsen

Baukredite werden vom Bauherrn zur Finanzierung eines Umbaus oder Neubaus aufgenommen. Nach Bauvollendung werden Kapital und Zinsen konsolidiert und in der Regel durch eine Hypothek abgelöst. Baukreditzinsen werden von den kantonalen Steuergesetzen sowie von der direkten Bundessteuer unterschiedlich behandelt.

Das Bundesgericht hat mit Urteilen vom 28.10.1988 und 25.6.1990 entschieden, dass Baukreditzinsen von Privatpersonen zu den wertvermehrende Aufwendungen oder Anlagekosten gehören, die nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Eine unterschiedliche Behandlung von Baukredit und Hypothekarzinsen sei deshalb gerechtfertigt, weil Baukredite, die zur Finanzierung eines Neubaus oder Umbaus aufgenommen werden, der Schaffung oder Verbesserung einer Einkommensquelle dienen und nicht, wie bei Hypothekardarlehen, der Erhaltung einer Einkommensquelle. Diese Argumentation ist spitzfindig; trotzdem müssen wir uns mit der Meinung des Bundesgerichtes abfinden.

Da es beim Bund keine Grundstückgewinnsteuer gibt, fallen beim Bund die Baukreditzinsen ins Leere. Wo nichts besteuert wird, kann auch nichts abgezogen werden.

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Wie nicht anders zu erwarten, ist auch die steuerliche Behandlung der Baukreditzinsen in unserem föderalistischen Steuersystem kantonal unterschiedlich geregelt.

Wirtschaftlich gesehen ist es für den Steuerpflichtigen im Normalfall günstiger, die Baukreditzinsen als Schuldzinsen vom Einkommen abzuziehen und nicht als Anlagekosten bei der späteren Berechnung der Grundstückgewinnsteuer geltend zu machen. Die Einsparung bei der Grundstückgewinnsteuer ist bei längerer Besitzesdauer infolge des Besitzesdauerrabattes in der Regel geringer als die Einsparung an Einkommenssteuern durch den Abzug der Baukreditzinsen vom steuerbaren Einkommen. Lediglich bei sehr kurzer Besitzesdauer mit Grundstückgewinnsteuersätzen zwischen 40 und 50% kann es ein Vorteil sein, die Baukreditzinsen als Anlagekosten geltend zu machen. Dazu kommt, dass die Baukreditzinsen, sofern sie als Schuldzinsen vom aktuellen steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, die Steuerbelastung im heutigen Zeitpunkt vermindern und nicht erst in ferner Zukunft bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer. Der daraus resultierende Zinsvorteil kann beachtlich sein.

Da es im Allgemeinen günstiger ist, die Baukreditzinsen als einkommens-steuermindernde Zinsen abzuziehen, sollte Folgendes beachtet werden: In denjenigen Kantonen, in denen die Baukreditzinsen nicht abzugsfähig sind, sondern zu den Anlagekosten gerechnet werden, sollte die Konsolidierung des Baukredites möglichst rasch nach Fertigstellung des Baus oder der Renovation vorgenommen werden, damit ab diesem Zeitpunkt normale Hypothekarzinsen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Einige Kantone stellen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Konsolidierung darauf ab, ab wann ein Mietertrag erzielt oder die Liegenschaft selbst genutzt wird.

Die unterschiedliche Qualifizierung der Baukreditzinsen ist störend und gibt zu vielen Diskussionen zwischen der Steuerverwaltung und den Steuerpflichtigen Anlass. Es ist nicht einzusehen, warum Schuldzinsen unterschiedlich behandelt werden sollen. Die willkürliche Unterscheidung von abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Schuldzinsen wird durch das folgende Beispiel deutlich:

Hans Meier baut auf seinem Land ein Haus. Da er sonst über keine nennenswerten weiteren Vermögenswerte verfügt, lässt er sich von der Bank einen Baukredit zur Finanzierung seines Hauses geben. Die Baukreditzinsen kann Hans Meier nicht von seinem steuerbaren Einkommen abziehen.

Bauherr Peter Wirth besitzt eine weitere Liegenschaft, die nur unwesentlich mit Hypotheken belastet ist. Er kann seinen Neubau durch einen Hypothekarkredit auf dieser Liegenschaft finanzieren. Die entsprechenden Schuldzinsen sind voll vom steuerbaren Einkommen absetzbar.

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3. Baurechtszinsen

Für Privatpersonen sind Baurechtszinsen auf selbst bewohnten Liegenschaften nur in der Minderheit der Kantone steuerlich abzugsfähige Gewinnungskosten. In den übrigen Kantonen und beim Bund gelten sie als Lebenshaltungskosten.

4. Übrige Finanzierungskosten

Wird eine Festhypothek vorzeitig aufgelöst, z.B. wegen der Veräusserung der Liegenschaft, muss in der Regel eine Auflösungsprämie an die Bank bezahlt werden. Wird das Kreditverhältnis nicht weitergeführt durch Abschluss eines neuen Kreditvertrages, ist diese Auflösungsprämie steuerlich nicht abzugsfähig. In einem solchen Fall kann versucht werden, die Auflösungsprämie bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten geltend zu machen, da sich der Gewinn aus dem Liegenschaftsverkauf im Umfang dieser Zahlung vermindert hat. Bei einer Weiterführung des Kreditverhältnisses sind Auflösungsprämien steuerlich abzugsfähig.

Bei Zinsstufenhypotheken aufgestockte, jedoch noch nicht bezahlte Hypothekarzinsen sind abzugsfähig. Dies gilt auch für Risikoprämien für Hypotheken mit Zinsdach sowie für Einmalzahlungen bei Disagio-Hypotheken.

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Unternutzungsabzug bei selbst bewohntem Wohneigentum

Bei der direkten Bundessteuer sowie seit 1.1.2001 in allen Kantonen kann ein Unternutzungsabzug, d.h. ein Abzug vom Eigenmietwert, geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen. Eine Unternutzung liegt dann vor, wenn wegen des Auszugs von Familienangehörigen, insbesondere Kindern, aber auch nach dem Tod eines Ehe- oder Lebenspartners bei einem allein stehenden Paar, von den verbleibenden Bewohnern nicht mehr das ganze Haus oder die ganze Wohnung genutzt wird.

Der Unternutzungsabzug wird allerdings nur dann zugestanden, wenn die betreffenden Räume tatsächlich leer sind, also auch nicht als Lagerstätte für Möbel gebraucht werden, und dauernd nicht mehr benützt werden. Eine lediglich verminderte Nutzniessung gibt kein Recht auf einen Abzug. Auch wenn Räume nur gelegentlich als Gäste-, Arbeits- oder Bastelzimmer benützt werden, liegt nach Auffassung der Eidg. Steuerverwaltung keine Unternutzung vor.

Die Eidg. Steuerverwaltung sagt nichts dazu, ob ein kinderloses Ehepaar oder eine Einzelperson mit einer sehr grossen Wohnung oder einem Einfamilienhaus einen Unternutzungsabzug machen kann. Da in solchen Fällen keine Reduktion der Eigennutzung vorliegt, kann unseres Erachtens kein Abzug gemacht werden.

Für die Berechnung des Eigenmietwertes bei Unternutzung wird der gesamte Eigenmietwert proportional auf die tatsächlich genutzten Räume verlegt. Küche, Badezimmer, WC, Entree, Estrich, Keller, Garage etc. sind in der Regel zwei Räumen gleichzusetzen. Über 30 m 2 grosse Räume gelten als zwei Räume. Zu beachten ist auch, dass sich der pauschale Unterhaltskostenabzug vermindert, weil nun vom verbleibenden tieferen Mietwert ausgegangen werden muss.

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Steuerplanung mit Anlagen und Wertschriften

1. Anlagen und Dispositionen, welche Sie vornehmen sollten

Kaufen Sie generell Wertschriften mit geringen laufenden Ausschüttungen und hohem Wertzuwachspotential.

Kaufen Sie in Zeiten hoher Zinssätze niedrig verzinsliche Obligationen mit tiefem Kurswert, insbesondere Optionsanleihen ex Option.

Kaufen Sie Obligationen kurz nach der letzten Zinszahlung und verkaufen Sie Obligationen kurz vor der nächsten Zinszahlung, sofern die Kursverhältnisse dies erlauben. Das Gleiche gilt für Aktien mit hohen Dividendenzahlungen. Wenn Sie dies allerdings systematisch betreiben, kann auf Steuerumgehung geschlossen werden.

Kaufen Sie als Selbständigerwerbender oder Alleinaktionär Aktien und andere Beteiligungspapiere mit einem grossen Risikopotential über Ihre Firma, damit Sie allfällige Verluste steuerlich verrechnen können. Allerdings sind dann auch Kurs-, Währungs- und Kapitalgewinne steuerbares Einkommen bzw. Ertrag.

2. Anlagen und Dispositionen, die Sie vermeiden sollten

Vermeiden Sie generell Anlagen mit hohen laufenden Ausschüttungen, z.B. Obligationen.

Kaufen Sie nach Möglichkeit keine Obligationen, Aktien etc. mit Quellensteuerabzügen, z.B. Verrechnungssteuer, ausländische Quellensteuern etc.

Kaufen Sie keine Kassaobligationen! Sie haben nur Nachteile, nämlich die volle Besteuerung des gesamten Ertrages, keine Kurschancen, keine Verfügbarkeit bis zur Rückzahlung, kleineres oder grösseres Investitionsrisiko je nach Bank. Kaufen Sie stattdessen tief verzinsliche Optionsanleihen erstklassiger Schuldner. Damit fahren Sie in jeder Hinsicht besser.

Vermeiden Sie sehr häufige Kauf- und Verkaufstransaktionen, da Sie als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert werden könnten. Damit würden auch Ihre Kapitalgewinne auf den übrigen Anlagen besteuert und der AHV unterworfen. Das Gleiche gilt für Börsentermingeschäfte.

Verkaufen Sie keine Aktien an die AG, welche die Aktien ausgegeben hat. Versuchen Sie alternativ, die Aktien, falls börsenkotiert, an der Börse zu verkaufen oder ansonsten einer Drittperson.

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3. Steuerrabatt für verfallene Mitarbeiteroptionen!

In den meisten Fällen wurden die Mitarbeiteroptionen bei der Zuteilung versteuert, was den Vorteil hatte, dass der bei der späteren Einlösung der Option realisierte Kapitalgewinn steuerfrei war. Die Kehrseite dieser Steuerfreiheit ist allerdings, dass bei einem unbenützten Verfall der Option der Kapitalverlust nicht geltend gemacht werden kann. Verfallen die Optionen, ist die früher bezahlte Steuer definitiv verloren. Nicht zurückzuholen ist die Steuer auf jeden Fall dann, wenn die Option wegen der Kursentwicklung verfallen ist. Hoffnung für einen Steuerrabatt besteht dann, wenn die noch gesperrten Optionen wegen eines Stellenwechsels verfallen sind. Verfallen die Mitarbeiteroptionen bei einem Stellenwechsel entschädigungslos, so wird diesem Sachverhalt mit dem so genannten Minuslohn Rechnung getragen. Für die Gewährung eines Minuslohns müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Verfallgrund liegt ausschliesslich in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das heisst nur gesperrte Optionen können einkommensmindernd berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die Optionen bei der Zuteilung im Wohnsitzkanton tatsächlich besteuert worden sein. Der Minuslohn, entsprechend des bei der Zuteilung versteuerten Einkommenssteuerwerts, ist für das Kalenderjahr des Verfalls durch den Steuerpflichtigen mit der Steuererklärung geltend zu machen. Allerdings gilt diese Praxis bisher nur in wenigen Kantonen, zum Beispiel Zürich und Zug. Nach neueren Informationen soll sich diese Praxis aber langsam auch in anderen Kantonen durchsetzen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, den resultierenden Minuslohn auf jeden Fall in der Steuererklärung geltend zu machen, auch wenn die Steuererklärung dafür keine spezifische Rubrik vorsieht.

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So vermeiden Sie lästige Rückfragen durch Ihr Steueramt

Sie sollten Ihrer Steuererklärung alle Unterlagen und Erklärungen beilegen, welche helfen, nähere Begründungen und Erklärungen zu einzelnen Positionen zu geben. Sie erleichtern damit dem Steuerkommissär seine Arbeit und vermindern seine Neigung, Rückfragen an Sie zu stellen und weitere Unterlagen einzufordern.

Mit stichhaltigen Erklärungen und Begründungen sowie vollständigen Belegen erreichen Sie ausserdem, dass vielleicht zweifelhafte Abzüge wie etwa Pauschalspesen, Abzug für ein privates Arbeitszimmer oder Abzüge für PC, Fax etc. eher akzeptiert werden. Werden keine Begründungen mitgeliefert, so werden solche Abzüge vielfach ohne nähere Erklärung gestrichen und zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. Die folgende Checkliste zeigt, welche Beilagen und Erklärungen zu den einzelnen Positionen der Steuererklärung beigelegt werden sollten.

1. Unselbständiges Erwerbseinkommen

Beilage aller Lohnausweise der Bemessungsperiode, inkl. derjenigen des Ehegatten Erläuterung allfälliger Lücken bei Unterbruch der Erwerbstätigkeit durch längere

Weiterbildung, Auslandsaufenthalte, Arbeitslosigkeit etc. Ausweise der AHV-Ausgleichskasse über erhaltene Arbeitslosengelder Ausweise über erhaltene Stock Options Bestätigungen über erhaltene Abgangsentschädigungen und

Dienstaltersgeschenke

2. Nebeneinkommen

Zusammenstellung der Erträge, evtl. mit Belegen, z.B. Bescheinigungen für VR-Honorare, Bezüge als Mitglied einer Kommission, Behörde etc.

Erläuterung über Art und Dauer des Einkommens, falls nicht regelmässig Zusammenstellung der geltend gemachten Gewinnungskosten von

Nebeneinkommen beilegen, falls Abzug der effektiven Gewinnungskosten

3. Einkommen aus Einzelfirmen, einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Jahresabschlüsse oder andere zweckdienliche Aufstellungen der Bemessungsperiode beifügen

Falls verlangt, speziellen Fragebogen ausfüllen und beilegen

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4. Einkommen aus unverteilten Erbschaften

Todestag des Erblassers angeben Abrechnung über anteiliges Einkommen und Vermögen beifügen, evtl. kantonalen

Fragebogen ausfüllen Falls nötig, Details zu den einzelnen Vermögenspositionen beifügen, z.B.

Wertschriftenverzeichnisse, amtliche Liegenschaftenschätzungen, etc.

5. Liegenschaftenerträge

Bei Vermietung einzelner Räume eines Einfamilienhauses den Mietzins angeben und eine angemessene Reduktion des Eigenmietwerts beantragen

Name des Mieters angeben Verwaltungsabrechnung von Renditeliegenschaften beilegen Bei Geltendmachung der effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzuges

Kostenaufstellung und Belege beifügen. Renovationskosten entsprechend den kantonalen Richtlinien in wertvermehrende und werterhaltende Renovationskosten aufteilen und die dazugehörigen Belege beifügen

Für Kosten Energie sparender Massnahmen Kostenaufstellung und Belege beifügen Bei der steuerlichen Neuschätzung der Liegenschaft die neue Schätzung beilegen

6. Wertschriften- und Beteiligungserträge

Erträge und Vermögenssteuerwert bei kotierten Aktien und Obligationen gemäss Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung aufführen oder Steuerausweise der Banken beilegen

Bei Festgeldern Laufzeiten und Zinssatz angeben Beilage der Dividendenabrechnungen von nicht kotierten Beteiligungen, z.B. der

eigenen Aktiengesellschaft, sowie die Bilanz per Stichtag der Steuererklärung beifügen

Falls vorhanden, schriftliche Mitteilung des Sitzkantons über den Vermögens-steuerwert privater Firmenbeteiligungen beifügen

Belege für geltend gemachte Vermögensverwaltungskosten beilegen

7. Renten und Pensionen

Bescheinigung über Renten beilegen, wenn eine Rente erstmals in der Steuererklärung aufgeführt wird

Bescheinigung über Auszahlungen von Säule-3a-Guthaben, Pensionskassenguthaben oder Vorbezügen aus Pensionskassen beilegen, damit der Steuerkommissär den Grund für einen allfälligen Vermögenszuwachs erfährt.

8. Kapitalgewinne (Grundstück/ Beteiligungsgewinne)

In der Regel nicht bzw. gesondert steuerbar, jedoch Hinweis für die Vermögenszunahme

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Evtl. Beilage von Abrechnungen, Verkaufsverträgen etc.

9. Darlehen und Passivzinsen

Sind die geltend gemachten Schuldzinsen für den Einschätzungsbeamten nachvollziehbar? Dazu gehören bei Privatdarlehen (inkl. Aktionärsdarlehen):

Name und Adresse des Gläubigers Datum und Betrag der Darlehensaufnahme Gegebenenfalls Sicherheiten aufführen Zinssatz und Datum von Veränderungen Betrag und Datum von Amortisationen Bei ausländischen Gläubigern Bankbelege für Darlehensauszahlung und bezahlte

Zinsen beifügen Bankausweise sowie Zinsabrechnungen von Versicherungsgesellschaften über

Darlehensstand per Stichtag der Steuererklärung und in der Bemessungsperiode bezahlte Zinsen

Sicherheit erwähnen (Grundpfand, Wertschriftendepot, Bürgschaften, Drittpfandbestellung etc.)

10. Pauschalspesen

Ausführliche Begründung, welche Berufsauslagen mit den Pauschalspesen abgegolten werden, am besten durch den Arbeitgeber

Gegebenenfalls Verweis auf das von der Steuerverwaltung genehmigte Spesenreglement des Arbeitgebers

Darstellung des tatsächlichen Zusammenhangs zwischen den getätigten Spesen und der gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit

Begründung, warum private Bezahlung dieser Spesen nicht zumutbar ist Evtl. Vorlage eigener Aufzeichnungen für Auslagen, für die kein Beleg vorliegt, z.B.

Trinkgelder und kleine Auslagen auf Reisen, Parkhausgebühren, Zeitungskäufe an Kiosken

Kostenaufstellungen für geschäftliche Einladungen bei sich zu Hause beifügen mit Kosten, evtl. den Namen der Gäste und den Daten der Einladungen

Werden Fahrtkosten pauschal abgegolten, ist es empfehlenswert, ein Fahrtenbuch zu führen und auf Verlangen einzureichen

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11. Fahrtkosten

Falls Abzugsfähigkeit der Fahrzeugkosten fraglich, Begründung, warum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, z.B. wegen:

Besuch mehrerer auswärtiger Kunden pro Tag Ausgeprägt schlechten Fahrplanverhältnissen (Reisedauer für Arbeitsweg angeben,

evtl. Details des SBB- oder Busfahrplanes) Unregelmässiger Arbeitszeit Fehlender Gleitzeitregelung Benützung des Fahrzeuges auch für Firmenzwecke während des Tages, direkter

Besuch von Kunden vom Wohnort aus oder direkte Rückkehr von Kundenbesuch nach Hause

12. Berufsbedingte Mehrkosten der Verpflegung

Falls die Abzugsberechtigung zweifelhaft ist, eine ausführliche Begründung machen:

Grosse Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort Schlechte Verkehrsverbindungen zwischen Wohn- und Arbeitsort Kurze Mittagszeit am Arbeitsplatz Gebrechlichkeit, Invalidität etc. Ungewöhnliche Arbeitszeit infolge Nachtarbeit Unregelmässige Überzeitarbeit, Schichtarbeit etc.

13. Fachliteratur, PC, Fax, Natel, Software, Internetkosten

Darstellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

Anschaffung ist für die Berufsausübung notwendig, wurde jedoch vom Arbeitgeber nicht vergütet

Direkter Zusammenhang mit der Einkommenserzielung gegeben Keine Abgeltung durch eine Berufsauslagenpauschale

14. Ausbildungs- und Weiterbildungskosten

Darstellung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem gegenwärtigen Beruf (evtl. Bestätigung des Arbeitgebers beifügen)

Zeigen, dass die Aus- bzw. Weiterbildung absolut notwendig ist zur Erhaltung und Sicherung der gegenwärtigen beruflichen Stellung (evtl. Weiterbildungsprogramm beifügen)

Erklärung, dass keine oder nur teilweise Rückerstattung durch den Arbeitgeber erfolgt ist, eventuell zusätzlich Bestätigung durch Arbeitgeber

Kostenbelege beifügen, z.B. Ausweis über bezahlte Kurskosten

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15. Abzug für die Kosten privater Arbeitsräume

Nachweis führen, dass ein Teil der privaten Arbeitsräume hauptsächlich und regelmässig für berufliche Zwecke benützt wird

Die Benützung muss berufsnotwendig sein; es muss dort ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit erledigt werden und das Zimmer darf für keine andern Zwecke benützt werden

16. Ehegatten- und Kinderalimente

In der ersten Steuererklärung nach der Scheidung bzw. Trennung Auszug aus Gerichtsurteil bzw. dem Scheidungskonvenium beifügen

Name und Adresse des geschiedenen Ehegatten Bezeichnung, ob Ehepaar- oder Kinderalimente, und Aufteilung, soweit nicht aus

dem Konvenium ersichtlich

17. Beiträge an die 2. und 3. Säule

Bescheinigungen beilegen über ordentliche und ausserordentliche Beiträge, z.B. Nachzahlungen für fehlende Beitragsjahre an die 2. Säule, falls nicht auf dem Lohnausweis ersichtlich

Bescheinigungen der Bank oder Versicherungsgesellschaft beilegen über die im Rahmen der Säule 3a bezahlter Beiträge

18. Krankheits- und Unfallkosten

Aufstellung und Belege von Ärzten, Zahnärzten, Spitälern etc. Belege über Rückerstattungen von Krankenkassen und Versicherungen beilegen

19. Behindertenbedingte Kosten

Ev. Bestätigung des Arztes beilegen (die Steuerverwaltung ist gesetzlich an die Schweigepflicht gebunden und darf diese Akten auch nicht Dritten zu Einsicht übergeben)

20. AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen

Beitragsverfügung der AHV-Ausgleichskasse Zahlungsbeleg über bezahlte AHV-Prämien

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21. Gemeinnützige Zuwendungen

Aufstellung mit geleisteten Zuwendungen und Zahlungsbelegen Falls vorhanden, Bestätigung der Steuerverwaltung beifügen, dass die unterstützte

Institution wohltätigen Charakter hat und deshalb die Zuwendung abziehbar ist.

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Wohnortwechsel und unterjährige Steuerpflicht

1. Kantonswechsel

Im Verhältnis zwischen den Kantonen steht das Besteuerungsrecht immer für das ganze jeweilige Jahr demjenigen Kanton zu, wo der Steuerpflichtige am 31. Dezember seinen Wohnsitz hat.

Der Umzug in einen steuergünstigeren Kanton ist somit vor Jahresende vorzunehmen, damit für das ganze Jahre vom tieferen Tarif profitiert werden kann. Umgekehrt ist der Umzug in einen steuerlich teureren Kanton vorzugsweise in den Januar des nächsten Jahres zu verschieben, damit der höhere Steuertarif nicht auch bereits für das laufende Jahr gilt. Damit aber keine Steuerumgehung vorliegt, muss der Wohnsitz tatsächlich und nicht nur zum Schein verlegt werden. Zudem muss der Wohnsitzwechsel von einer gewissen Dauer sein, das heisst deutlich mehr als ein Jahr dauern, besser mindestens zwei Jahre.

Bezug von Kapitalleistungen: Zu beachten ist, dass die Zuständigkeit für die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge beim Wohnsitzkanton des Begünstigten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung liegt. Soll die Besteuerung der Kapitalleistung in einem steuerlich günstigeren Kanton erfolgen, muss der Umzug vor dem letzten Arbeitstag erfolgen, da mit diesem Tag die Kapitalleistung fällig wird.

2. Wohnsitzwechsel innerhalb des gleichen Kantons

Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des gleichen Kantons hält sich die Mehrheit der Kantone an die vorstehend im interkantonalen Verhältnis geltende Regel mit dem Stichtagprinzip 31. Dezember. Die Kantone GL, NW, OW und ZH stellen dagegen auf den Stichtag 1. Januar ab. Und die Kantone FR und NE schliesslich machen wie im alten Recht eine pro Rata-Aufteilung.

3. Unterjährige Steuerpflicht (Wegzug, Todesfall)

Nach wie vor möglich ist, dass die Steuerpflicht während des Jahres, d. h. während der Steuerperiode zu laufen beginnt oder aufhört. Man spricht in diesem Zusammenhang von der unterjährigen Steuerpflicht. Eine solche unterjährige Steuerpflicht besteht, wenn eine Person während des Steuerjahres stirbt, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt oder aus dem Ausland in die Schweiz zuzieht. In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils des Jahres.

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Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer nur nach den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften und den in diesem Zeitraum angefallenen Kosten bemessen. Allfällige Pauschalen, Mindest- und Höchstbeträge für Abzüge sind entsprechend der Dauer der Steuerpflicht zu kürzen. Auch die Sozialabzüge und die anderen auf ein Jahr berechneten Abzüge sind entsprechend der Dauer der Steuerpflicht zu kürzen.

Zur Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte und die regelmässig anfallenden Kosten entsprechend der Dauer der Steuerpflicht auf ein Jahr umgerechnet. Die Vermögenssteuer ist nur anteilsmässig, entsprechend der Dauer der Steuerpflicht, geschuldet. Das Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpflicht bzw. am Jahresende bei Zuzug.

Beim Tode erlischt die Steuerpflicht mit dem Todestag. Stirbt der Ehegatte oder die Ehegattin, so erfolgt bis zum Todestag eine gemeinsame Veranlagung. Für die restliche Steuerperiode wird der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin separat veranlagt. Die Besteuerung erfolgt dabei nach den Regeln für die unterjährige Steuerpflicht.

Beim Vermögensanfall von Todes wegen besteht an sich eine ganzjährige Steuerpflicht. Damit es aber nicht zu einer doppelten Besteuerung des gleichen Vermögens bei der verstorbenen Person und beim Erben kommt, wird die Vermögenssteuer auf dem von Todes wegen anfallenden Vermögen nur anteilsmässig erhoben.

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Einsprachen nicht scheuen

Erhalten Sie eine definitive Steuerveranlagung, so kontrollieren Sie diese umgehend.

In allen Kantonen bleiben Ihnen 30 Tage Zeit, um Einsprache zu erheben, wenn Sie mit der Veranlagung nicht einverstanden sind. Diese 30 Tage sind schneller um, als Sie denken. Und ist die Sache kompliziert und müssen Sie einen qualifizierten Steuerberater zuziehen, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihren Steuerberater nicht erst zwei Tage vor Fristablauf aufzusuchen oder allenfalls sogar erst nach Fristablauf, was öfters vorkommt, als man erwarten dürfte.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird eine definitive Steuerveranlagung rechtskräftig und kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Es bleibt lediglich noch die Möglichkeit, eine Revision zu verlangen. Eine Revision ist aber nur ausnahmsweise dann möglich, wenn effektiv neue Tatsachen auftauchen, die vorher nicht bekannt waren.

In vielen Fällen ist es empfehlenswert, eine vorsorgliche Einsprache zu erheben, wenn man mit einer Veranlagung nicht einverstanden ist. Eine Einsprache ist mit sehr geringen Kosten verbunden und kann im Übrigen auch jederzeit wieder zurückgezogen werden. Die Einsprache verhindert jedoch, dass die Veranlagung rechtskräftig wird und gibt Ihnen vor allem nochmals die Möglichkeit, mit dem für Sie zuständigen Steuerkommissär zusammen zu sitzen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die meisten Einsprachen werden durch Vergleich erledigt, d.h., beide Seiten rücken etwas von ihrem Standpunkt ab, und man trifft sich in der Mitte. Die Muster einer Einsprache sowie einer allenfalls notwendigen Vollmacht finden Sie nachstehend.

Eine Steuereinsprache braucht nicht eine komplizierte Rechtsschrift zu sein. Es genügt, wenn das Schreiben an die zuständige Steuerverwaltung als „Einsprache“ bezeichnet ist, einen Antrag enthält, was in der angefochtenen Verfügung geändert werden soll, und zudem mit einer kurzen Begründung versehen ist. Die angefochtene Verfügung ist als Beilage mit zu senden.

Die Einsprache ist spätestens am letzten Tag der Frist per eingeschriebene Post aufzugeben. Endet die Frist an einem Samstag oder Sonntag, ist die Postaufgabe am Montag zulässig. Der Fristenlauf beginnt am ersten Tag nach dem Eingang der Veranlagung beim Steuerpflichtigen.

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Mustereinsprache

Peter und Barbara Meier Seeweg 4 6300 Zug

Zug, 1. Juli 2008

EINSCHREIBEN Steuerverwaltung des Kantons Zug 6300 Zug

Sehr geehrte Damen und Herren

Gegen Ihre Veranlagungsverfügung vom 4. Juni 2008 (vgl. Beilage) erheben wir fristgemäss

EINSPRACHE

1. Antrag

Wir beantragen, für die Fahrtkosten zur Arbeit seien die Kosten für die Benützung des Privatfahrzeuges zum Abzug zuzulassen.

2. Begründung

Wie Sie aus dem beiliegenden Fahrplanauszug ersehen können, beträgt die durchschnittliche Reisezeit zwischen meinem Wohnort und dem Arbeitsort 72 Minuten. Es kommt hinzu, dass ich von meinem Wohnhaus noch einen Fussmarsch von 8 Minuten bis zur Bushaltestelle zu bewältigen habe. An meinem Arbeitsort kommt vom Bahnhof bis zum Büro ebenfalls noch ein Fussmarsch von 5 Minuten hinzu. Die effektive durchschnittliche Reisezeit pro Weg erhöht sich damit auf 85 Minuten oder 170 Minuten pro Tag und ist mir deshalb nicht zuzumuten, nachdem sich der Zeitaufwand mit dem Auto um mehr als die Hälfte reduziert.

Es kommt hinzu, dass ich in meiner Kaderposition keine fixen Arbeitszeiten kenne, sondern sich diese nach dem Arbeitsanfall richten. Auch aus diesem Grund ist mir die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuzumuten, da am frühen Morgen und am späteren Abend die Verbindungen deutlich schlechter sind als oben aufgezeigt.

schliesslich muss ich im Auftrage meines Arbeitgebers auch des Öfteren tagsüber Kundenbesuche tätigen, wobei mir kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht. Ich bin deshalb auch aus diesem Grunde auf die Benützung meines Privatfahrzeuges angewiesen.

Aus den genannten Gründen ersuchen wir Sie höflich, antragsgemäss zu verfahren. Vor dem allfälligen Erlass eines abweisenden Entscheides ersuchen wir Sie zudem, uns Gelegenheit zur mündlichen Begründung unserer Einsprache zu geben.

Freundliche Grüsse

______________________________ ______________________________ Peter Meier Barbara Meier

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Mustervollmacht

Wenn Sie die Korrespondenz mit dem Steueramt lieber über einen Steuerberater abwickeln möchten, so benötigt der Steuerberater eine entsprechende Vertretungsvollmacht. Die folgende Mustervollmacht können Sie bei Bedarf entsprechend personalisieren:

Vollmacht

Die Unterzeichnenden bevollmächtigen hiermit die

XY Steuerberatungs AG Blegistrasse 11b 6341 Baar

zu ihrer Vertretung in Sachen

Steuern (Veranlagung 2007)

Die Bevollmächtige wird insbesondere ermächtigt, die Vollmachtgeber vor allen in- und ausländischen Steuer- und Gerichtsbehörden zu vertreten, verbindliche Erklärungen abzugeben, Steuereinschätzungen sowie Einsprache- und Rekursentscheide etc. anzufechten, Vergleiche abzuschliessen und alle ihr gut scheinenden Vorkehrungen zu treffen. Sie ist befugt, diese Vollmacht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen (Substitutionsvollmacht).

Die Vollmachtgeber anerkennen alle Handlungen der bevollmächtigten als verbindlich.

Diese Vollmacht erlischt nicht durch den Tod oder die Handlungsunfähigkeit der Vollmachtgeber; sie gilt bis zum schriftlichen Widerruf.

___________________________________________________________

Zug, 15. Juni 2008

Die Vollmachtgeber:

___________________________ ___________________________ Peter Meier Barbara Meier