2
Strafrecht Entscheidungen Einziehung StGB §§ 73, 73a, 73c, 73e, 74 1. Bei der Einziehung von Tatertrȩgen nach § 73 StGB n.F. handelt es sich nicht um eine Strafe oder strafȩhnliche Maßnahme, so dass sie den Strafausspruch in der Regel nicht berȱhrt und einer Beschrȩnkung der Revision jeden- falls dann zugȩnglich ist, wenn die Entscheidung losge- lȰst vom ȱbrigen Urteilsinhalt geprȱft werden kann. 2. AbzuschȰpfen i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB n.F. ist jeder Ver- mȰgenswert, den der Tatbeteiligte durch die rechtswidri- ge Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfȱgungsgewalt ȱbergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutege- kommen ist. 3. Allerdings erstreckt sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB n.F. nach seinem Umfang grundsȩtzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas. Mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute erlangte VermȰgenszuwȩchse kȰnnen nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F. (frȱher § 73 Abs. 2 S. 2 StGB a.F.) eingezogen werden. 4. Die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB n.F. soll dem Um- stand Rechnung tragen, dass der Tȩter, derdurch die Tat etwas erlangt hat, sich nach der Gesetzesȩnderung neben der Einziehung auch weiterhin den Ansprȱchen des Geschȩdigten ausgesetzt sieht. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung soll die Einziehung deshalb entfallen, wenn der Anspruch des Geschȩdigten bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens – etwa durch Rȱckgabe des entwendeten Gegenstandes – erlischt. 5. Mit einer Leistung einer Versicherung an einen Geschȩ- digten sind die Rȱckgewȩhrungsansprȱche eines Verletz- ten nicht erloschen, sondern nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Versicherung ȱbergegangen. Sie bestehen also fort. Als Verletzter i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB n.F. gilt nun- mehr der Versicherer. Der Einziehung des durch die Tat Erlangten steht § 73e Abs. 1 StGB n.F. somit nicht entge- gen. BGH, Urt. v. 08.02.2018 – 3 StR 560/17 (LG Trier) Aus den Grȱnden: [1] Das LG hat den Angekl. wegen Woh- nungseinbruchdiebstahls in fȱnf Fȩllen, wegen versuchten Woh- nungseinbruchdiebstahls und wegen Besitzes von Btm zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von 4 J. 9 M. verurteilt. Hiergegen wendet sich die StA mit ihrer auf das Unterbleiben einer Einziehungsentschei- dung beschrȩnkten und auf die Rȱge der Verletzung sachlichen Rechts gestȱtzten Revision; sie begehrt die Ergȩnzung des Urt. um die Einziehung eines Geldbetrages in HȰhe von insges. 38.546,85 I. Das vom GBA tlw. vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Der weitergehende An- trag war zurȱckzuweisen. [2] I. Nach den Feststellungen entwendete der Angekl. bei fȱnf Einbruchdiebstȩhlen Bargeld und Wertgegenstȩnde im Wert von insges. 35.476,85 I. Aus Verkȩufen der Gegenstȩnde erlangte er insges. 3.070 I. Das LG, das die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung zur Anwendung gebracht hat, hat von einer Einziehung eines dem Wert der Tat- beute entspr. Geldbetrages abgesehen, da – bis auf einen Betrag von 321,75 I – alle Schȩden von den jeweiligen Versicherungen der Geschȩdigten reguliert worden sind; damit seien nach șber- gang der Forderungen auf die Versicherungen nach § 86 VVG die Ansprȱche der Geschȩdigten gegen den Angekl. i.S.d. § 73e Abs. 1 StGB n.F. erloschen. Hinsichtlich der Einziehung der nicht von der Versicherung abgedeckten Schadenssumme von 321,75 I sei verse- hentlich eine Einziehungsentscheidung unterblieben. [3] Demggȱ. vertritt die StA die Auffassung, die Ansprȱche der Geschȩdigten gegen den Angekl. seien mit der Versicherungsleis- tung lediglich nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Versicherung ȱbergegangen, aber nicht erloschen. Zudem habe der Angekl. auch den Betrag von 3.070 I, den er durch den Verkauf der Ge- genstȩnde eingenommen habe, durch die Taten i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB n.F. erlangt, so dass auch dieser der Einziehung unterliege. [4] II. 1. Die Beschrȩnkung des Rechtsmittels auf die unter- bliebene Einziehungsentscheidung ist wirksam. Zwar konnte nach frȱherer Rechtslage die Revision regelmȩßig nicht wirk- sam auf eine Entscheidung ȱber die Einziehung nach § 74 StGB a.F. beschrȩnkt werden: Da jedenfalls die Einziehung nach § 74 Abs.2 Nr. 1 StGB a.F. eine Nebenstrafe und da- mit Teil der Strafzumessung war, konnte der Strafausspruch nur insges. angegriffen werden (BGH, Urt. v. 22.12.1992 – 1 StR 618/92, NStZ 1993, 400 [= StV 1993, 359]). Jedoch handelt es sich bei der Einziehung von Tatertrȩgen nach § 73 StGB n.F., die in der Sache dem Verfall nach §73 StGB a.F. entspricht, nicht um eine Strafe oder strafȩhnliche Maßnah- me, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, den Strafausspruch i.d.R. nicht berȱhrt und einer Beschrȩnkung der Revision jedenfalls dann zugȩnglich ist, wenn die Ent- scheidung – wie hier – losgelȰst vom ȱbrigen Urteilsinhalt geprȱft werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2004 – 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104; v. 17.06.2010 – 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174 [175 f.] [= StV 2010, 578]). [5] 2. Das Rechtsmittel hat auch – soweit das LG von der Einziehung der Tatbeute oder eines Geldbetrages in ihrem Wert abgesehen hat – Erfolg. Die SrK ist rechtsfehlerhaft von einem Ausschluss der Einziehung ausgegangen. [6] Nach § 73 Abs. 1 StGB n.F. ist zwingend das einzuzie- hen, was der Tȩter durch oder fȱr die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht mȰglich, so ist nach § 73c S. 1 StGB n.F. die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine Einziehung ist nach § 73e Abs. 1 StGB n.F. zwar dann aus- geschlossen, wenn der Anspruch auf Rȱckgewȩhr des Erlang- ten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der dem Ver- letzten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. [7] Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des LG indes nicht der Fall. Die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB n.F. soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Tȩter, der durch die Tat etwas erlangt hat, sich nach der Gesetzesȩnderung neben der Einziehung auch weiterhin den Ansprȱchen des Geschȩdigten ausgesetzt sieht. Zur Vermeidung einer Dop- pelbelastung soll die Einziehung deshalb entfallen, wenn der Anspruch des Geschȩdigten bis zum Abschluss des Erkennt- nisverfahrens – etwa durch Rȱckgabe des entwendeten Ge- genstandes – erlischt (vgl. KȰhler NStZ 2017, 497 [500]). Mit der vorliegend erbrachten Leistung der Versicherung an die Geschȩdigten sind jedoch die Rȱckgewȩhrungsan- sprȱche der Verletzten nicht erloschen, sondern nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Versicherung ȱbergegangen. Sie be- stehen also fort. Als Verletzter i.S.d. § 73 Abs.1 StGB n.F. gilt nunmehr der Versicherer (BT-Drs. 18/9525, S. 51). Der Einziehung des durch die Tat Erlangten stand § 73e Abs. 1 StV 1 · 2019 17

Strafrecht Entscheidungen - strafverteidiger-stv.de · Abs. 1 StGB n.F. nach seinem Umfang grundstzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas. Mittelbar durch die Verwertung der

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Page 1: Strafrecht Entscheidungen - strafverteidiger-stv.de · Abs. 1 StGB n.F. nach seinem Umfang grundstzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas. Mittelbar durch die Verwertung der

Strafrecht Entscheidungen

EinziehungStGB §§ 73, 73a, 73c, 73e, 74

1. Bei der Einziehung von Tatertr�gen nach § 73 StGB n.F.handelt es sich nicht um eine Strafe oder straf�hnlicheMaßnahme, so dass sie den Strafausspruch in der Regelnicht ber�hrt und einer Beschr�nkung der Revision jeden-falls dann zug�nglich ist, wenn die Entscheidung losge-l�st vom �brigen Urteilsinhalt gepr�ft werden kann.

2. Abzusch�pfen i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB n.F. ist jeder Ver-m�genswert, den der Tatbeteiligte durch die rechtswidri-ge Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phasedes Tatablaufs in seine Verf�gungsgewalt �bergegangenund ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutege-kommen ist.

3. Allerdings erstreckt sich die Einziehung nach § 73Abs. 1 StGB n.F. nach seinem Umfang grunds�tzlich nurauf das unmittelbar erlangte Etwas. Mittelbar durch dieVerwertung der Tatbeute erlangte Verm�genszuw�chsek�nnen nur als Surrogat aufgrund einer Anordnungnach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F. (fr�her § 73 Abs. 2 S. 2StGB a.F.) eingezogen werden.

4. Die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB n.F. soll dem Um-stand Rechnung tragen, dass der T�ter, der durch die Tatetwas erlangt hat, sich nach der Gesetzes�nderungneben der Einziehung auch weiterhin den Anspr�chendes Gesch�digten ausgesetzt sieht. Zur Vermeidung einerDoppelbelastung soll die Einziehung deshalb entfallen,wenn der Anspruch des Gesch�digten bis zum Abschlussdes Erkenntnisverfahrens – etwa durch R�ckgabe desentwendeten Gegenstandes – erlischt.

5. Mit einer Leistung einer Versicherung an einen Gesch�-digten sind die R�ckgew�hrungsanspr�che eines Verletz-ten nicht erloschen, sondern nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVGauf die Versicherung �bergegangen. Sie bestehen alsofort. Als Verletzter i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB n.F. gilt nun-mehr der Versicherer. Der Einziehung des durch die TatErlangten steht § 73e Abs. 1 StGB n.F. somit nicht entge-gen.

BGH, Urt. v. 08.02.2018 – 3 StR 560/17 (LG Trier)

Aus den Gr�nden: [1] Das LG hat den Angekl. wegen Woh-nungseinbruchdiebstahls in f�nf F�llen, wegen versuchten Woh-nungseinbruchdiebstahls und wegen Besitzes von Btm zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von 4 J. 9 M. verurteilt. Hiergegen wendet sichdie StA mit ihrer auf das Unterbleiben einer Einziehungsentschei-dung beschr�nkten und auf die R�ge der Verletzung sachlichenRechts gest�tzten Revision; sie begehrt die Erg�nzung des Urt.um die Einziehung eines Geldbetrages in H�he von insges.38.546,85 I. Das vom GBA tlw. vertretene Rechtsmittel hat denaus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Der weitergehende An-trag war zur�ckzuweisen.

[2] I. Nach den Feststellungen entwendete der Angekl. bei f�nfEinbruchdiebst�hlen Bargeld und Wertgegenst�nde im Wert voninsges. 35.476,85 I. Aus Verk�ufen der Gegenst�nde erlangte erinsges. 3.070 I. Das LG, das die Vorschriften der §§ 73 ff. StGBin der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung zur Anwendunggebracht hat, hat von einer Einziehung eines dem Wert der Tat-beute entspr. Geldbetrages abgesehen, da – bis auf einen Betragvon 321,75 I – alle Sch�den von den jeweiligen Versicherungender Gesch�digten reguliert worden sind; damit seien nach �ber-gang der Forderungen auf die Versicherungen nach § 86 VVG dieAnspr�che der Gesch�digten gegen den Angekl. i.S.d. § 73e Abs. 1StGB n.F. erloschen. Hinsichtlich der Einziehung der nicht von der

Versicherung abgedeckten Schadenssumme von 321,75 I sei verse-hentlich eine Einziehungsentscheidung unterblieben.

[3] Demgg�. vertritt die StA die Auffassung, die Anspr�che derGesch�digten gegen den Angekl. seien mit der Versicherungsleis-tung lediglich nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Versicherung�bergegangen, aber nicht erloschen. Zudem habe der Angekl.auch den Betrag von 3.070 I, den er durch den Verkauf der Ge-genst�nde eingenommen habe, durch die Taten i.S.d. § 73 Abs. 1StGB n.F. erlangt, so dass auch dieser der Einziehung unterliege.

[4] II. 1. Die Beschr�nkung des Rechtsmittels auf die unter-bliebene Einziehungsentscheidung ist wirksam. Zwar konntenach fr�herer Rechtslage die Revision regelm�ßig nicht wirk-sam auf eine Entscheidung �ber die Einziehung nach § 74StGB a.F. beschr�nkt werden: Da jedenfalls die Einziehungnach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. eine Nebenstrafe und da-mit Teil der Strafzumessung war, konnte der Strafausspruchnur insges. angegriffen werden (BGH, Urt. v. 22.12.1992 –1 StR 618/92, NStZ 1993, 400 [= StV 1993, 359]). Jedochhandelt es sich bei der Einziehung von Tatertr�gen nach § 73StGB n.F., die in der Sache dem Verfall nach § 73 StGB a.F.entspricht, nicht um eine Strafe oder straf�hnliche Maßnah-me, so dass sie, wie der Verfall nach alter Rechtslage, denStrafausspruch i.d.R. nicht ber�hrt und einer Beschr�nkungder Revision jedenfalls dann zug�nglich ist, wenn die Ent-scheidung – wie hier – losgel�st vom �brigen Urteilsinhaltgepr�ft werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2004 – 3 StR246/04, NStZ-RR 2005, 104; v. 17.06.2010 – 4 StR 126/10,BGHSt 55, 174 [175 f.] [= StV 2010, 578]).

[5] 2. Das Rechtsmittel hat auch – soweit das LG von derEinziehung der Tatbeute oder eines Geldbetrages in ihremWert abgesehen hat – Erfolg. Die SrK ist rechtsfehlerhaftvon einem Ausschluss der Einziehung ausgegangen.

[6] Nach § 73 Abs. 1 StGB n.F. ist zwingend das einzuzie-hen, was der T�ter durch oder f�r die Tat erlangt hat. Ist dieEinziehung des erlangten Gegenstandes nicht m�glich, so istnach § 73c S. 1 StGB n.F. die Einziehung eines Geldbetragesauszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. EineEinziehung ist nach § 73e Abs. 1 StGB n.F. zwar dann aus-geschlossen, wenn der Anspruch auf R�ckgew�hr des Erlang-ten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der dem Ver-letzten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist.

[7] Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des LG indesnicht der Fall. Die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB n.F. solldem Umstand Rechnung tragen, dass der T�ter, der durchdie Tat etwas erlangt hat, sich nach der Gesetzes�nderungneben der Einziehung auch weiterhin den Anspr�chen desGesch�digten ausgesetzt sieht. Zur Vermeidung einer Dop-pelbelastung soll die Einziehung deshalb entfallen, wenn derAnspruch des Gesch�digten bis zum Abschluss des Erkennt-nisverfahrens – etwa durch R�ckgabe des entwendeten Ge-genstandes – erlischt (vgl. K�hler NStZ 2017, 497 [500]).Mit der vorliegend erbrachten Leistung der Versicherungan die Gesch�digten sind jedoch die R�ckgew�hrungsan-spr�che der Verletzten nicht erloschen, sondern nach § 86Abs. 1 S. 1 VVG auf die Versicherung �bergegangen. Sie be-stehen also fort. Als Verletzter i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB n.F.gilt nunmehr der Versicherer (BT-Drs. 18/9525, S. 51). DerEinziehung des durch die Tat Erlangten stand § 73e Abs. 1

WKD/StV, 01/2018 #9542 29.11.2018, 14:47 Uhr – hzo/st –S:/3D/wkd/Zeitschriften/StV/2019_01/wkd_stv_2019_01_Innenteil.3d [S. 17/76] 3

StV 1 · 2019 17

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Entscheidungen Strafrecht

StGB n.F. somit nicht entgegen. Die StrK h�tte mithin dasErlangte, n�mlich die Diebesbeute, oder – soweit diese nichtmehr vorhanden war – entweder nach § 73 Abs. 3 Nr. 1StGB n.F. das daf�r erlangte Surrogat oder nach § 73cStGB n.F. die Einziehung des Wertersatzes anordnen m�s-sen.

[8] Die Entscheidung �ber eine Einziehung des (Wertes des)Erlangten bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entschei-dung. Die vom GBA beantragte Urteilserg�nzung �ber dieEinziehung des Wertersatzes analog § 354 Abs. 1 StPOdurch den Senat selbst kam hingegen nicht in Betracht, dadie Urteilsgr�nde die H�he des Wertes des Erlangten nichtsicher ergeben. Insoweit kann das Tatgericht nach § 73dAbs. 2 StGB n.F. zwar eine Sch�tzung vornehmen. Den Ur-teilsgr�nden kann indes nicht in allen F�llen entnommenwerden, auf welcher Grundlage das LG den Wert der Tatbeu-te festgestellt hat, insbes. ob es sich dabei an den Angaben derGesch�digten zum Wert der entwendeten Gegenst�nde oderan den Leistungen der Versicherung orientiert hat.

[9] 3. Dagegen scheidet – entgegen dem Revisionsvorbringender StA – eine zus�tzliche Einziehung des Betrages von3.070 I, den der Angekl. durch den Verkauf der Diebesbeuteerlangt hat, aus. Insoweit gilt:

[10] Die Einziehung von Tatertr�gen nach § 73 Abs. 1 StGBn.F. ersetzt die Vorschrift �ber den Verfall nach § 73 Abs. 1S. 1 StGB a.F., wobei die Formulierung »aus« der Tat erlangtdurch die Worte »durch eine rechtswidrige Tat« erlangt ersetztwurde. Abzusch�pfen ist damit jeder Verm�genswert, den derTatbeteiligte durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles,was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verf�gungs-gewalt �bergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbarmessbar zugutegekommen ist (BT-Drs. 18/9525, S. 62; vgl.auch K�hler NStZ 2017, 497 [503]). Allerdings erstrecktsich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB n.F. – wie derfr�here Verfall – nach seinem Umfang grds. nur auf das un-mittelbar erlangte Etwas (vgl. LK-StGB/Schmidt, 12. Aufl.,§ 73 Rn. 17). Mittelbar durch die Verwertung der Tatbeuteerlangte Verm�genszuw�chse k�nnen weiterhin nur als Surro-gat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGBn.F. (fr�her § 73 Abs. 2 S. 2 StGB a.F.) eingezogen werden.Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen der Ein-ziehung des Erlangten nach § 73 Abs. 1 StGB n.F. und derEinziehung des Surrogats nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F.erg�be keinen Sinn, wenn – wie die StA meint – der mittelbardurch die Verwertung der Tatbeute erzielte Gewinn ebenfalls»durch die Tat« erlangt und damit Gegenstand einer Einzie-hung nach § 73 Abs. 1 StGB n.F. w�re. Vielmehr wollte derGesetzgeber mit dem Wortlaut der Regelung des § 73 Abs. 3Nr. 1 StGB n.F. klarstellen, dass die Anordnung der Einzie-hung nach § 73 Abs. 1 StGB n.F. sich nicht ohne weiteresauf die Surrogate »erstreckt« (BT-Drs. 18/9525, S. 62). EinerAuslegung des § 73 Abs. 1 StGB n.F., wonach neben der Ein-ziehung des unmittelbar Erlangten bzw. des Wertersatzes aucheine solche des Surrogats aus der Verwertung der Beute anzu-ordnen w�re, steht zudem der unmissverst�ndliche Wortlautdes § 73c Abs. 1 S. 1 StGB n.F. entgegen, wonach der Wertdes Erlangten (nur) einzuziehen ist, wenn entweder die Ein-ziehung des Erlangten nicht m�glich ist oder aber von derEinziehung des Surrogats abgesehen wird.

Anm. d. Red.: Vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2004 – 3 StR 246/04 =NStZ-RR 2005, 104; BGH StV 2010, 578; K�hler NStZ 2017,497.

Einziehung bei Gesamtschuldnern

StGB § 73; StPO § 260

1. Ein Verm�genswert ist durch die Tat erlangt i.S.d. § 73Abs. 1 StGB, wenn er in irgendeiner Phase des Tatablaufsunmittelbar aufgrund der Verwirklichung des Tatbe-stands in die eigene tats�chliche Verf�gungsgewalt desT�ters oder Teilnehmers �bergegangen ist.

2. Bei mehreren Tatbeteiligten gen�gt insofern, dass siezumindest eine faktische Mitverf�gungsgewalt �ber denVerm�gensgegenstand erlangt haben; ob und gegebe-nenfalls in welchem Umfang diese Mitverf�gungsgewaltsp�ter wieder aufgegeben bzw. der aus der Tat zun�chsterzielte Verm�genszuwachs durch Mittelabfl�sse wiedergemindert wird, ist demgegen�ber ohne Bedeutung.

3. Mehrere Tatbeteiligte, die an demselben GegenstandMitverf�gungsgewalt erlangt haben, haften bei der Ein-ziehung des Wertes von Tatertr�gen als Gesamtschuld-ner, um ihnen einerseits den Wert des durch die Tat Er-langten zu entziehen, andererseits aber auch zu verhin-dern, dass dies mehrfach geschieht.

BGH, Beschl. v. 18.07.2018 – 2 StR 553/17 (LG Schwerin)

Anm. d. Red.: Vgl. BGH StV 2011, 133; BGH StV 2013, 156;zur Einziehung bei Gesamtschuldnern ebenso: BGH, Beschl. v.07.06.2018 – 4 StR 639/17 sowie v. 18.07.2018 – 2 StR 245/18.

Sichverschaffen; Einziehung undtransitorischer Besitz

StGB §§ 73, 259

1. Das Tatbestandsmerkmal des Ankaufens als Unterfalldes Sichverschaffens i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB ist erstdann vollst�ndig verwirklicht, wenn der ankaufende T�-ter eigene Verf�gungsgewalt �ber die Sache erwirbt undder Vort�ter dadurch jede M�glichkeit verliert, auf die Sa-che einzuwirken.

2. Daf�r ist kein unmittelbarer Besitz erforderlich. Statt-dessen kann auch mittelbarer Besitz (§ 870 BGB) ausrei-chend sein, wenn der Ank�ufer dadurch nicht nur die bis-herige Sachherrschaft des Vort�ters, sondern zugleichauch die tats�chliche Verf�gungsgewalt �ber die Sacheerlangt.

3. Gegenst�nde die als Mittel f�r die Tatausf�hrung odergelegentlich der Tatausf�hrung kurzfristig in Besitz ge-nommen werden (sog. transitorischer Besitz) geltennoch nicht als i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB erlangt, weil es in-soweit an einem rechtserheblichen Verm�genszuflussfehlt.

4. Aus der �berlassung von Tatbeute zum Transport undeiner zeitlich nicht n�her eingegrenzten Aufbewahrungfolgt noch nicht ohne weiteres, dass der T�ter deshalbauch schon faktische Mitverf�gungsgewalt hat.

BGH, Urt. v. 13.09.2018 – 4 StR 174/18 (LG Detmold)

WKD/StV, 01/2018 #9542 29.11.2018, 14:47 Uhr – hzo/st –S:/3D/wkd/Zeitschriften/StV/2019_01/wkd_stv_2019_01_Innenteil.3d [S. 18/76] 3

18 StV 1 · 2019